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November 2007 / Nr. 3
KLIENTENINFORMATION
Das Jahr 2007 neigt sich mit schnellen Schritten dem Ende zu. Die nachstehende Übersicht zu
steuerlichen Themen zum Jahresende soll Ihnen ein wenig helfen richtige Entscheidungen zum
Jahreswechsel zu treffen.
EINKOMMENSTEUER
Es bestehen keine Bedenken, auch bei Inanspruchnahme der Pauschalierungsverordnung für nichtbuchführende Gewerbetreibende neben dem Betriebsausgabenpauschale einen FBiG geltend zu machen.
1. Gleichberechtigung für alle Freiberufler erreicht (Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3
EStG)
Sollten keine Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens angeschafft worden sein, so können auch begünstigte Wertpapiere angeschafft werden. Siehe
dazu unsere Anlage als Beispiel. Die Behaltefrist für
derartige Wirtschaftsgüter beträgt 4 Jahre.
Ab dem Wirtschaftsjahr 2007 gibt es für EinnahmenAusgaben-Rechner bekanntlich den 10%igen Freibetrag für investierte Gewinne. Ein Umdenken im Ministerium macht dieses Steuerzuckerl nun auch Geschäftsführern und allen Ärzten zugänglich.
2. „Alte“
Anlaufverluste
Ausgaben-Rechnern
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat zum
Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG) bis vor
kurzem die Ansicht vertreten, dass Steuerpflichtige,
die betriebliche Einkünfte erzielen ohne einen Betrieb
im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu haben,
keinen Freibetrag für investierte Gewinne in Anspruch
nehmen können. Dies trifft z.B. zu auf:



von
Einnahmen-
Anlaufverluste im Sinne der bis 2006 geltenden
Fassung sind weiterhin zeitlich unbeschränkt
abzugsfähig, soweit sie vor 2007 weder ausgeglichen noch abgezogen werden konnten. Dies wurde
mit dem Budgetbegleitgesetz klar gestellt. Diese
Verluste sind bei der Einkommensermittlung vorrangig abzuziehen. Verluste, die ab 2007 bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eintreten, können hingegen
nach der neuen Diktion lediglich in den nachfolgenden
drei Jahren vorgetragen bzw. verrechnet werden.
Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Testamentsvollstrecker, Vereinsfunktionäre, Sachwalter
Gesellschafter-Geschäftsführer mit wesentlicher
Beteiligung (über 25%)
Ärzte hinsichtlich der Sonderklassegebühren
Das BMF hält die genannte Ansicht nicht mehr aufrecht. Bei Vorliegen derartiger Einkünfte steht bei
Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Freibetrag für investierte Gewinne zu.
EINKOMMENSTEUER RICHTLINIEN
1. Einkünfte aus Kapitalvermögen
Pauschalierung & Freibetrag
Geldleistungen oder geldwerte Vorteile, die anlässlich
der Eröffnung eines (Haben-)Kontos bzw. Sparbuchs
oder aus besonderen Anlässen gewährt werden, sofern sie nicht bloß geringfügige Aufmerksamkeiten
darstellen (z.B. Regenschirme, Handtücher oder sonstige Zuwendungen im Ausmaß üblicher Weltspartaggeschenke), sind steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen und somit grundsätzlich KESt-pflichtig.
Wurden solche Vorteile vor dem 1. Jänner 2007 gewährt und dafür keine KESt einbehalten, ist von einem Haftungsbescheid abzusehen.
Möchte man den Freibetrag neben einer Möglichkeit
zur Betriebsausgabenpauschalierung lukrieren, so soll
dies nach der (über)strengen Meinung des Ministeriums meist nicht möglich sein, wobei nach der Art
der Pauschalierung unterschieden werden muss. Nach
aktueller Ansicht verliert man die Betriebsausgabenpauschalierung auf 5 Jahre!
Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-AusgabenRechnung kann ab der Veranlagung 2007 ein Freibetrag für investierte Gewinne (kurz: FBiG) geltend gemacht werden. Bei Inanspruchnahme einer Vollpauschalierung steht nach Ansicht des Ministeriums
aber kein solcher Freibetrag zu.
2. Spekulationsgeschäft und –frist
Sukzessive Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren: Soweit bei einem Verkauf eine eindeutige
Zuordnung der Wertpapiere möglich ist (z.B. gleichartige Wertpapiere auf verschiedenen Depots, Subdepots oder Streifbandverwahrung), richtet sich die
Besteuerung nach der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Zuordnung.
Bei Inanspruchnahme einer Teilpauschalierung
steht der Freibetrag nur bei der Handelsvertreter- und
der Künstler/Schriftsteller-Pauschalierung zu, da (nur)
nach diesen Pauschalierungsverordnungen der Frei
betrag nicht bereits von der Betriebsausgabenpauschale erfasst ist.
1
Dies gilt auch in Fällen, in denen in Sammelverwahrung gehaltene Wertpapiere gleicher Art (z.B. XYAktien) veräußert werden, sofern der Bestand der
angeschafften Wertpapiere hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist, sodass eine eindeutige (rechnerische)
Zuordnung der veräußerten Wertpapiere möglich ist.
Ist dies nicht der Fall, sind die ältesten Wertpapiere
als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode).
Berufungsvorentscheidung wurde auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung aus Deutschland zu den
Anforderungen an ein Fahrtenbuch Bezug genommen.
Nach den Maßstäben dieser Rechtsprechung kam das
Finanzamt zu folgendem Ergebnis: Eine mittels eines
Computerprogramms erzeugte Datei, an der zu einem
späterem Zeitpunkt noch Veränderungen vorgenommen werden könnten, ohne dass deren Reichweite in
der Datei dokumentiert und offen gelegt werde, ist
noch kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
3. Kauf und Verkauf von GmbH-Anteilen
Die Berufungsinstanz gelangte zu folgendem Ergebnis:
Werden Anteile an einer GmbH zu verschiedenen
Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Preisen erworben, stellen alle erworbenen Anteile ein einheitliches
Wirtschaftsgut dar. Ein Steuerpflichtiger kann daher
nicht selbst bestimmen, welcher der zu verschiedenen
Zeitpunkten erworbenen Anteile veräußert wird. Sofern ein dazu erworbener Anteil innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wird, stellt dies die Veräußerung
eines Anteiles eines einheitlichen Geschäftsanteiles
dar und es unterliegt die anteilige Wertsteigerung der
Spekulationsbesteuerung. Hinsichtlich des Restbetrages liegt gegebenenfalls eine Beteiligungsveräußerung
gemäß § 31 EStG vor.
Die Abgabenpflichtigen haben jene Aufzeichnungen zu
führen, die nach Maßgabe der einzelnen Vorschriften
zur Erfassung der abgabenpflichtigen Tatbestände
führen. Sofern nachträgliche Änderungen (Streichungen oder Ergänzungen) der zu einem früheren Zeitpunkt erfassten Daten (insbesondere auf elektronischen Datenträgern) nicht ausgeschlossen sind, müssen Eingriffe in den ursprünglichen Datenbestand
auch noch nachträglich ersichtlich sein.
Im vorliegenden Fall wurde das Fahrtenbuch auf einem tragbaren Notebook mit Hilfe des Programms MS
Excel geführt. Dieses Programm eröffnet dem Anwender die Möglichkeit, den bereits erfassten Datenbestand nachträglich abzuändern. Der ursprüngliche
Datenbestand und die erfolgten Änderungen sind, so
bald das Programm beendet wurde, nicht mehr nachvollziehbar.
Daher
liegen
bei
diesen
ExcelAufzeichnungen keine ordnungsgemäßen Aufschreibungen vor!
4. Vermietung & Verpachtung
Ab der Veranlagung 2006 bestehen seitens des Ministeriums keine Bedenken, wenn im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei einer
Vermietung von Zimmern oder Appartements mit
Frühstück, bei der die Bettenzahl insgesamt nicht
mehr als zehn Fremdenbetten umfasst, die Werbungskosten mit 50 % der Einnahmen (ohne USt und
Kurtaxe) geschätzt werden.
Bei Anwendung der Bruttomethode sind die bezahlte
USt und die Vorsteuer aus Anlageninvestitionen gesondert absetzbar. Die Kurtaxe kann als Durchläufer
sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten außer Ansatz bleiben.
Das Finanzamt behauptet zwar nicht, dass der ursprüngliche Datenbestand im vorliegenden Fall im
Nachhinein abgeändert worden wäre, hält den Umstand, dass dies technisch möglich wäre, bereits für
ausreichend, eine Hinzuschätzung von 30 % (an privaten Fahrten) vorzunehmen. Dieser Ansicht konnte
der UFS aber nicht folgen, denn die Umstände des
Einzelfalls sind entscheidend.
Weiters bestehen keine Bedenken, wenn bei einer
Vermietung von nicht mehr als fünf Appartements
ohne Erbringung von Nebenleistungen im Rahmen der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Werbungskosten mit 30 % der Einnahmen (ohne USt und
Kurtaxe) geschätzt werden. Bei Anwendung der Bruttomethode sind die bezahlte USt und die Vorsteuer
aus Anlageninvestitionen gesondert absetzbar. Die
Kurtaxe kann als Durchläufer sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Werbungskosten außer Ansatz
bleiben.
Der Umstand, dass Aufzeichnungen formell nicht
ordnungsmäßig sind, berechtigt nach Meinung des
UFS für sich noch nicht zum Schluss, dass die Aufzeichnungen auch in materieller Hinsicht unzureichend sind, und in weiterer Folge davon auszugehen
ist, dass wesentlich mehr an privaten Fahrten zurückgelegt wurden. Zur Führung eines „Nachweises“
kommen auch andere Beweismittel in Betracht – es
muss die Nachweisführung nicht zwingend durch die
Führung eines Fahrtenbuchs erfolgen.
Dass die im Fahrtenbuch ausgewiesenen Kilometerstände mit anderen Beweismitteln nicht vereinbar
wären, war der ursprünglichen Entscheidung nicht zu
entnehmen. Soweit darauf verwiesen wird, dass „teilweise“ Tage zusammengefasst wurden und keine
berufliche gefahrenen Kilometer ausgewiesen sind,
handelt es sich (nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen) um kleinere Privatfahrten am Wochenende („div. Privatfahrten“ mit Ablesung des Tachostands am Montag in der Früh) sowie um Fahrten
zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte, soweit sie nicht
durch betrieblich veranlasste Fahrten unterbrochen
wurden. Erfolgten an einem Tag mehrere private
Fahrten, wäre zwar (streng genommen) der Kilometerstand nach jeder einzelnen Fahrt anzugeben. Die
Nachvollziehbarkeit des Fahrtenbuchs leidet (im vorliegenden Fall) aber deshalb noch in keiner Weise.
Entscheidend ist, ob die privaten Fahrten aller Wahrscheinlichkeit nach zur Gänze erfasst wurden. Gerade
dies wurde in diesem Fall vom Finanzamt aber nicht
in Zweifel gezogen.
Bei Dauervermietung von Wohnungen ist ein Abzug
von pauschalen Werbungskosten unzulässig.
AKTUELLE ENTSCHEIDUNGEN – UFS:
1. Zum Thema Fahrtenbuch als Excel – Aufzeichnung?
Der UFS (Unabhängiger Finanzsenat) hatte zu entscheiden, ob ein elektronisch geführtes Fahrtenbuch
(mit Excel-Programm) ein taugliches Beweismittel ist.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
war das Ausmaß von privaten Kfz-Fahrten strittig. Der
Nachweis der beruflichen Nutzung wurde in der Form
eines Fahrtenbuchs erbracht, das der Behörde bereits
in 1. Instanz vorgelegt wurde. In der abweisenden
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AUSLÄNDERBESCHÄFTIGUNGSGESETZ
Konsequenzen illegaler Ausländerbeschäftigung
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht – je nach
Art und Schwere der Übertretung – verschiedene
Strafen vor, beispielsweise bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern Geldstrafen von 1.000 bis 10.000 Euro, bei mehr als drei
Ausländern von 2.000 bis 20.000 Euro.
1. Kontrollrechte der KIAB
Die KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) ist eine Einheit der Finanzverwaltung und kontrolliert unter anderem nach den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz regelt dezidiert die Pflichten des
Arbeitgebers und die Rechte der Kontrollbehörden.
Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann einem
Arbeitgeber als Folge wiederholter Übertretungen die
Beschäftigung von Ausländern untersagt werden.
Auch die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist
möglich. Wird eine Betriebskontrolle verzögert, weil
z.B. der Arbeitgeber nicht erreichbar ist, ist der Kontrollzweck objektiv gefährdet und dies als Vereitelung
der Betriebskontrolle zu qualifizieren, die mit Geldstrafen von 2.500 bis 8.000 Euro zu ahnden ist.
Die Organe der Abgabenbehörden sind bei Durchführung der Kontrolle berechtigt, Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtige Arbeitsstätten sowie
Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und
Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist. Weiters sind die Bediensteten
der KIAB befugt, die Identität von Personen festzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es
sich dabei um ausländische Arbeitskräfte handelt. Die
Arbeitgeber sind verpflichtet, den Abgabenbehörden
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht
in die Unterlagen zu gewähren. In ihrer Abwesenheit
haben sie dafür Sorge zu tragen, dass eine an der
Arbeitsstelle anwesende Person diese Auskünfte erteilt und Einsicht gewährt. Die Kontrollorgane haben
sich bei Beginn der Kontrolle auszuweisen und den
Arbeitgeber zu verständigen. Dies darf jedoch den
Beginn der Kontrolle nicht unnötig verzögern. Für die
Kontrolle bedarf es keinerlei schriftlichen Auftrages.
Das Bundesvergabegesetz sieht als Nachweis der
beruflichen Zulässigkeit unter anderem eine Auskunft
aus der Zentralen Verwaltungsstrafkartei des Finanzministeriums vor, in der – ähnlich einem Strafregister
– alle relevanten Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz evidenziert sind.
VORSCHAU – KLIENTENINFO 12/2007
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Die KIAB stellt im Zuge ihrer Kontrollen Sachverhalte
fest, die in Entsprechung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes den zuständigen Behörden mitgeteilt
werden. Bei Kontrollen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz handelt es sich nicht um eine abgabenbehördliche Prüfung.
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Checkliste zum Jahreswechsel
Änderung der Gewinnermittlungsvorschriften
Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel und
Vorschau 2008
Neuerungen in der Lohnverrechnung
Wir bringen Ihnen dies höflich zur Kenntnis, stehen Ihnen für weitere Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.
Herzlichst Ihr
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