Kundeninformationen zu Hartz IV:

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Kundeninformationen zu Hartz IV:
Kundeninformationen zu Hartz IV:
Wer ist überhaupt betroffen?
Betroffen sind Arbeitslose, deren Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld ab dem
1.1.2005 ausläuft. In der Regel ist dies der Fall, wenn das Arbeitslosengeld für 12
Monate gezahlt worden ist. (Abhängig von Alter und Beschäftigungsdauer des
Arbeitslosen sind jedoch auch längere oder kürzere Zahlungszeiträume möglich.)
Wessen Vermögen wird berücksichtigt?
Im Rahmen des ALG II wird die Bedürftigkeit für den Arbeitslosen und seiner Familie
(Bedarfsgemeinschaft) zusammen geprüft. Somit ist das Vermögen folgender
Personen zu berücksichtigen:
• Vermögen des Arbeitslosen
• Vermögen des Ehepartners, des eingetragenen Lebenspartner, des
Lebensgefährten (eheähnliche Gemeinschaft)
• Vermögen der im Haushalt lebenden minderjährigen und unverheirateten
Kinder
• Sofern der Antragsteller minderjährig ist, wird auch das Vermögen der im
Haushalt lebenden Eltern berücksichtigt.
Was zählt zum Vermögen?
Im Folgenden werden wir uns im Wesentlichen auf die versicherungsrelevanten
Bereiche beschränken.
Unter dem Vermögensbegriff fällt alles, was „zu Geld macht“ werden kann. U.a. sind
dies Bargeld, Aktien, Wertpapiere, Sparguthaben, Immobilien und
Lebensversicherungen.
Hinweis: Im Antrag auf ALG II muss der Rückkaufswert der Lebensversicherung zum
Angabezeitpunkt des Antrags eingegeben werden.
Schonvermögen
Ein Teil des Vermögens, das so genannte Schonvermögen, ist per Gesetz durch
Freibeträge vor einer „Verwertung“ geschützt. Lediglich das über den Freibeträgen
liegende Vermögen muss für den eigenen Lebensunterhalt verwertet werden, bevor
ein Anspruch auf ALG II besteht.
Freibeträge
Allgemeine Freibeträge
Grundfreibetrag
Je 200 Euro pro Lebensjahr
(jeweils für den
maximal 13.000 Euro, mindestens 4.100 Euro
Arbeitslosen und den
Partner)
Vor dem 1.1.1948 Geborene:
Je 520 Euro pro Lebensjahr
Maximal 33.800 Euro
Freibetrag für
Je 750 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft
Notwendige
Anschaffungen
Beispiel: Für eine vierköpfige Familie (Alter 41, 37, sowie zwei minderjährige Kinder ergibt
sich folgender Freibetrag:
Grundfreibetrag Arbeitslose
41 x 200 Euro =
8.200 Euro
Grundfreibetrag Partner:
37 x 200Euro =
7.400 Euro
Freibetrag für notwendige
Anschaffungen pro Person
4x 750 Euro =
3.000 Euro
Summe
18.600 Euro
Der allgemeine Vermögensbeitrag für die Familie beträgt somit 18.600 Euro.
Besonderer Freibetrag
(Kapitallebens- / Rentenversicherungen)
Freibetrag für Altersvorsorgeansprüche
Je 200 Euro pro Lebensjahr
(jeweils für den Arbeitslosen und den
Maximal 13.000 Euro
Partner)
Voraussetzung: Die Verwertung vor
Eintritt in den Ruhestand ist verträglich
ausgeschlossen.
Sofern für bestehende Kapitallebens- / Rentenversicherungen die Verwertung vor
dem Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist, ergeben sich somit für das o.g.
Beispiel die folgenden Freibeträge
Freibetrag Altersvorsorgeansprüche
Arbeitsloser
41 x200 Euro = 8.200 Euro
Freibetrag Altersvorsorgeansprüche
Partner
37 x200 Euro = 7.400 Euro
Summe
15.600 Euro
Um diesen zusätzlichen Freibetrag für die private Altersvorsorge in Anspruch zu
nehmen, muss jedoch die Verwertung des Vertrages vor dem Eintritt in den
Ruhestand, vertraglich ausgeschlossen sein. Der Ausschluss muss vor der
Antragstellung, erstmalig mit Wirkung ab 1.1.2005 vereinbart werden.
Ausnahmen
Darüber hinaus gibt es Ausnahmen, die nicht als Vermögen zu berücksichtigen bzw.
vom Vermögen abzusetzen sind. Unter anderem sind dies:
1.
2.
3.
4.
5.
Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung
Ansprüche aus „Riester“- Verträgen
Ansprüche auf die so genannten Basisrente („Rürup“- Rente)
Ansprüche aus Risikorentenversicherungen
Vermögen, dessen Verwertung unwirtschaftlich ist. Dies ist dann der Fal, wenn
das durch die Verwertung erzielte Ergebnis mehr als 10 Prozent unter dem
Substanzwert liegt.
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