Kundeninformationen zu Hartz IV:
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Kundeninformationen zu Hartz IV:
Kundeninformationen zu Hartz IV: Wer ist überhaupt betroffen? Betroffen sind Arbeitslose, deren Anspruch auf das reguläre Arbeitslosengeld ab dem 1.1.2005 ausläuft. In der Regel ist dies der Fall, wenn das Arbeitslosengeld für 12 Monate gezahlt worden ist. (Abhängig von Alter und Beschäftigungsdauer des Arbeitslosen sind jedoch auch längere oder kürzere Zahlungszeiträume möglich.) Wessen Vermögen wird berücksichtigt? Im Rahmen des ALG II wird die Bedürftigkeit für den Arbeitslosen und seiner Familie (Bedarfsgemeinschaft) zusammen geprüft. Somit ist das Vermögen folgender Personen zu berücksichtigen: • Vermögen des Arbeitslosen • Vermögen des Ehepartners, des eingetragenen Lebenspartner, des Lebensgefährten (eheähnliche Gemeinschaft) • Vermögen der im Haushalt lebenden minderjährigen und unverheirateten Kinder • Sofern der Antragsteller minderjährig ist, wird auch das Vermögen der im Haushalt lebenden Eltern berücksichtigt. Was zählt zum Vermögen? Im Folgenden werden wir uns im Wesentlichen auf die versicherungsrelevanten Bereiche beschränken. Unter dem Vermögensbegriff fällt alles, was „zu Geld macht“ werden kann. U.a. sind dies Bargeld, Aktien, Wertpapiere, Sparguthaben, Immobilien und Lebensversicherungen. Hinweis: Im Antrag auf ALG II muss der Rückkaufswert der Lebensversicherung zum Angabezeitpunkt des Antrags eingegeben werden. Schonvermögen Ein Teil des Vermögens, das so genannte Schonvermögen, ist per Gesetz durch Freibeträge vor einer „Verwertung“ geschützt. Lediglich das über den Freibeträgen liegende Vermögen muss für den eigenen Lebensunterhalt verwertet werden, bevor ein Anspruch auf ALG II besteht. Freibeträge Allgemeine Freibeträge Grundfreibetrag Je 200 Euro pro Lebensjahr (jeweils für den maximal 13.000 Euro, mindestens 4.100 Euro Arbeitslosen und den Partner) Vor dem 1.1.1948 Geborene: Je 520 Euro pro Lebensjahr Maximal 33.800 Euro Freibetrag für Je 750 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft Notwendige Anschaffungen Beispiel: Für eine vierköpfige Familie (Alter 41, 37, sowie zwei minderjährige Kinder ergibt sich folgender Freibetrag: Grundfreibetrag Arbeitslose 41 x 200 Euro = 8.200 Euro Grundfreibetrag Partner: 37 x 200Euro = 7.400 Euro Freibetrag für notwendige Anschaffungen pro Person 4x 750 Euro = 3.000 Euro Summe 18.600 Euro Der allgemeine Vermögensbeitrag für die Familie beträgt somit 18.600 Euro. Besonderer Freibetrag (Kapitallebens- / Rentenversicherungen) Freibetrag für Altersvorsorgeansprüche Je 200 Euro pro Lebensjahr (jeweils für den Arbeitslosen und den Maximal 13.000 Euro Partner) Voraussetzung: Die Verwertung vor Eintritt in den Ruhestand ist verträglich ausgeschlossen. Sofern für bestehende Kapitallebens- / Rentenversicherungen die Verwertung vor dem Ruhestand vertraglich ausgeschlossen ist, ergeben sich somit für das o.g. Beispiel die folgenden Freibeträge Freibetrag Altersvorsorgeansprüche Arbeitsloser 41 x200 Euro = 8.200 Euro Freibetrag Altersvorsorgeansprüche Partner 37 x200 Euro = 7.400 Euro Summe 15.600 Euro Um diesen zusätzlichen Freibetrag für die private Altersvorsorge in Anspruch zu nehmen, muss jedoch die Verwertung des Vertrages vor dem Eintritt in den Ruhestand, vertraglich ausgeschlossen sein. Der Ausschluss muss vor der Antragstellung, erstmalig mit Wirkung ab 1.1.2005 vereinbart werden. Ausnahmen Darüber hinaus gibt es Ausnahmen, die nicht als Vermögen zu berücksichtigen bzw. vom Vermögen abzusetzen sind. Unter anderem sind dies: 1. 2. 3. 4. 5. Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung Ansprüche aus „Riester“- Verträgen Ansprüche auf die so genannten Basisrente („Rürup“- Rente) Ansprüche aus Risikorentenversicherungen Vermögen, dessen Verwertung unwirtschaftlich ist. Dies ist dann der Fal, wenn das durch die Verwertung erzielte Ergebnis mehr als 10 Prozent unter dem Substanzwert liegt. Falls Sie Fragen haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf !