Ab wann wird die Betriebsfeier zum Arbeitslohn – Neues von der

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Ab wann wird die Betriebsfeier zum Arbeitslohn – Neues von der
AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
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Dezember 2013
Ab wann wird die Betriebsfeier zum Arbeitslohn – Neues von der 110
Euro-Grenze
Sie gehört gerade in der Vorweihnachtszeit zu den meist diskutierten Grenzen im betrieblichen Steuerrecht: die
110-Euro-Grenze, auch als 110-Euro-Freigrenze bekannt. Gemeint ist der Betrag pro Person, ab dem
Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung (Betriebsausflug, Weihnachtsfeier etc.)
zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Doch wie wird diese Grenze genau berechnet? AHW Steuerberater
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte erläutert Ihnen die aktuellen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) –
und welche Gestaltungsmöglichkeiten sich daraus für Sie ergeben.
Um eines gleich vorweg zu sagen: Betriebsveranstaltung ist nicht gleich Betriebsveranstaltung! Und das hat
Folgen für die Frage des steuerpflichtigen Arbeitslohns.
Die herkömmliche Betriebsveranstaltung
Bei herkömmlichen (auch üblich genannten) Betriebsveranstaltungen liegt regelmäßig ein ganz überwiegend
eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, welches nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
Ab der dritten Betriebsveranstaltung wird´s spannend
Betriebsveranstaltungen werden als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich
durchgeführt werden. Jede dritte und weitere Veranstaltung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Arbeitgeber bestimmt, was üblich ist
Als Arbeitgeber haben Sie die freie Wahl: Unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge können Sie die
Betriebsveranstaltung mit den niedrigsten Kosten als dritte (lohnsteuerpflichtige) Veranstaltung wählen.
Die 110-Euro-Grenze
Von üblichen Zuwendungen geht die Verwaltung aus, wenn die Zuwendungen an den einzelnen Arbeitnehmer
110 Euro inklusive Umsatzsteuer nicht übersteigen. Bis dahin entsteht kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Wird
die Freigrenze überschritten, liegt in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Was zählt zu den Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung?
Um die Kosten pro Kopf ermitteln zu können, müssen zunächst die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung
ermittelt werden. Zu den Gesamtkosten zählt der BFH nur Aufwendungen des Arbeitgebers, die geeignet sind,
beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen, also nur Leistungen, die die Teilnehmer unmittelbar
konsumieren können, zum Beispiel
Speisen
Getränke
Musikdarbietungen.
Was zählt nicht zu den Gesamtkosten einer Betriebsveranstaltung?
Alle Kosten, die bei den Teilnehmern der Feier keinen unmittelbaren Wertzugang bewirken – also auch keinen
geldwerten Vorteil auslösen. Das sind zum Beispiel
Miete für den Veranstaltungsraum
Ausgaben für die Event-Organisation.
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Zählen Begleitpersonen auch mit?
Dazu kommt vom BFH ein „klares „Jein“. Grundsätzlich ist klar: Bei der Berechnung der Zuwendungen pro Kopf
macht es einen großen Unterschied, ob nur Mitarbeiter oder auch Begleitpersonen einbezogen werden.
Der BFH hat einerseits entschieden: Die Gesamtkosten einer betrieblichen Feier werden auf alle alle Teilnehmer,
also zum Beispiel auch die begleitende Ehefrau oder den begleitenden Ehemann verteilt.
Andererseits gilt aber auch: Den Arbeitnehmern ist der auf die Familienangehörigen entfallende Aufwand bei der
Berechnung der 110-Euro-Freigrenze nicht zuzurechnen.
Zu dieser steuerzahlerfreundlichen Regelung nun...
... ein Betriebsfeier-Beispiel – mit Begleitung
Arbeitnehmer A nimmt an mit seiner nicht im Betrieb tätigen Ehefrau an der Weihnachtsfeier 2013 teil. Die
Gesamtkosten der Weihnachtsfeier betragen 8.100 EUR. 90 Personen feiern mit. Die Aufwendungen betragen
also 90 EUR pro Person. Da A die auf seine Ehefrau entfallenden Kosten nicht angerechnet, wird die 110-EuroFreigrenze nicht erreicht, und es fällt keine Lohnsteuer an.
Keine Regel ohne Ausnahme
Anders kann es allerdings bei Betriebsfeiern aussehen, die ihrer Art nach den Schluss zulassen, dass dem
Arbeitnehmer über die Einladung von Familienangehörigen ein Vorteil zugewendet werden soll. Dies kommt
insbesondere bei Veranstaltungen in Betracht, die bereits für sich selbst einen marktgängigen Wert besitzen und
die vom Arbeitgeber nicht selbst durchgeführt werden können, z.B. der Besuch eines beliebten Musicals.
BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 94/10; BFH-Urteil vom 16.5.2013, Az. VI R 7/11
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