Ehegatten-Arbeitslohn: Nur der angemessene Teil mindert den

Transcrição

Ehegatten-Arbeitslohn: Nur der angemessene Teil mindert den
AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
Wankelstraße 9 | 50996 Köln
Telefon: +49 (0) 22 36 . 39 82 - 0
E-Mail: [email protected]
Juni 2014
Ehegatten-Arbeitslohn: Nur der angemessene Teil mindert den Gewinn
Wird im Ehegatten-Arbeitsverhältnis ein überhöhter Arbeitslohn gezahlt, kann nur der angemessene Teil des
Arbeitslohns als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Das hat aktuell das Finanzgericht (FG)
Niedersachsen entschieden. Im Streitfall ging es um Bürotätigkeiten.
Wie häufig beim Thema Ehegatten-Beschäftigungsverhältnis (und generell bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen) ging es auch in diesem Fall um den Punkt der Fremdüblichkeit: Der Ehemann hatte einen
Stundenlohn für die Mithilfe angegeben, der deutlich über dem üblichen lag. Aber der Reihe nach...
Bei der Betriebsprüfung fehlten Stundennachweise
Eine Ehefrau war für Büroarbeiten auf 400 EUR-Basis bei ihrem Mann beschäftigt. Bei einer Außenprüfung stellte
das Finanzamt fest, dass es keine Originalaufzeichnungen zu dieser Beschäftigung gab. Der Prüfer erkannte das
Arbeitsverhältnis deshalb zunächst nicht an.
Arbeitsverhältnis nach Einspruch anerkannt
Das Finanzamt befragte im Einspruchsverfahren die Ehefrau und kam zu dem Schluss, dass sie die vom
Ehemann beschriebenen Tätigkeiten, so zum Beispiel die Überwachung der Einhaltung von Zahlungsterminen
und allgemeine Bürotätigkeiten, der Art nach tatsächlich verrichtet habe. Das Arbeitsverhältnis wurde dem
Grunde nach anerkannt.
Zu hoher Arbeitslohn
Der Ehemann hatte allerdings einen Stundenlohn von 20 EUR zugrundegelegt. 20 EUR sind viel zu viel, fand das
Finanzamt. Es erkannte nur 10 EUR an. Ausschlaggebend war der Vergleich mit dem üblichen Arbeitslohn einer
Bürogehilfin in der Region Hannover.
Klage ohne Erfolg
Der Ehemann klagte gegen die Kürzung der Betriebsausgaben. Die Klage begründete er unter anderem damit,
dass das Beispiel der Bürogehilfin der Qualifikation seiner Ehefrau nicht entspreche, da sie gelernte
Bürokauffrau sei. Die Klage wurde jedoch abgelehnt.
Durchführung des Ehegatten-Arbeitsvertrages nicht überprüft
Der Ehemann konnte wegen des im Klageverfahren bestehenden Verböserungsverbots gegenüber dem
angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht schlechter gestellt werden. Daher musste das FG
Niedersachsen trotz bestehender Zweifel die vom Finanzamt angenommene tatsächliche Durchführung des mündlich geschlossenen - Arbeitsvertrags nicht überprüfen.
Die Tätigkeit ist entscheidend, nicht die Qualifikation
Den vom Finanzamt geschätzten Stundenlohn von 10 EUR fanden die FG-Richter in Ordnung. Sie urteilten
eindeutig: Wie hoch der Lohn ist, richtet sich nach der geforderten Arbeit. Die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung
und die tatsächlich zu verrichtenden Tätigkeiten sind entscheidend. Die berufliche Qualifikation spielt
möglicherweise eine Rolle – aber eben nur soweit die Fähigkeiten auch nutzbringend eingesetzt werden
müssen. Im konkreten Fall sahen die Richter offenbar keine großen Einsatzmöglichkeiten.
Juristin als Putzfrau
Seite 1/2
AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte
Wankelstraße 9 | 50996 Köln
Telefon: +49 (0) 22 36 . 39 82 - 0
E-Mail: [email protected]
Um es auf den Punkt zu bringen: Auch eine Juristin mit zwei Staatsexamina verdiene als Putzfrau trotz ihrer
hohen Qualifikation nur so viel, wie andere Putzfrauen verdienen, so das Finanzgericht.
Tipps für Verträge zwischen nahen Angehörigen
Bitte beachten Sie folgende Tipps von AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte für Verträge
zwischen nahen Angehörigen:
Vereinbarungen müssen einem Fremdvergleich standhalten.
Leistung und Gegenleistung müssen eindeutig formuliert werden.
Vereinbarungen müssen so eingehalten werden, wie sie beschrieben wurden.
Nehmen Sie sich die Zeit für einen schriftlichen Vertrag.
Haben Sie Fragen zum Vertrags-, Arbeits- oder Steuerrecht? Unsere Experten von AHW Steuerberater
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte helfen Ihnen jederzeit gern.
Zum Nachlesen des Falls: FG Niedersachsen, Urteil vom 7.1.2014, Az. 9 K 135/12).
Seite 2/2
Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)