Wie Sie Steuerberatungskosten nach wie vor absetzen

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Wie Sie Steuerberatungskosten nach wie vor absetzen
Wie Sie Steuerberatungskosten nach wie vor absetzen
Die Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten wurde zum Jahresbeginn abgeschafft.
Häufiger Irrtum: Viele glauben nun, man könne künftig die Rechnung für die private
Steuererklärung nicht mehr absetzen. Das ist jedoch falsch. Denn Gebühren für die einzelnen
Anlagen zur Steuererklärung sind immer noch abzugsfähig. Berechnet der Steuerberater also z. B.
eine Anlage V (Vermietung), KAP (Kapitaleinkünfte) oder SO (Spekulationseinkünfte), können Sie
das immer noch geltend machen.
Nicht mehr absetzbar sind nur: Die Gebühr für die Erstellung des Mantelbogensoder z. B. Kosten
einer Erbschaftssteuererklärung. Ebenso betroffen sind rein private Beratungen (z. B. wegen eines
Testaments).
Hier lässt sich natürlich trefflich manipulieren: Clevere Steuerberater werden künftig einfach die
nicht abzugsfähigen Gebühren reduzieren oder gar völlig entfallen lassen, und die abzugsfähigen
Gebührenpositionen dementsprechend erhöhen.
Ein weiterer Beitrag zum Steuerchaos: Diese Umgehungsversuche werden wiederum
Diskussionen mit dem Finanzamt auslösen, wann eine Steuerberater-Rechnung angemessen oder
missbräuchlich ist. Ein Streitpunkt, den es bisher gar nicht gab. Über kurz oder lang werden die
Ausweichgestaltungen auch die Finanzgerichte beschäftigen. Ein Beitrag zur Steuervereinfachung
ist das sicher nicht.
Weiterer Aspekt: Aufgrund einer Formulierungspanne im Gesetz ist unklar, ab wann die
Neuregelung überhaupt gilt. Ein Finanzrichter meint, dass Gebühren für die
2005er-Steuererklärungen auf jeden Fall noch in voller Höhe abzugsfähig seien (
www.nwb.de/aktuell/steuer/2005/tw1212_1.htm)
Fazit: Die Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten geht weitestgehend
ins Leere. Das Ergebnis für den Fiskus werden nicht Steuer-Mehreinnahmen, sondern sinnlose
Ausweichgestaltungen, Streitereien mit dem Finanzamt und Prozesse vor dem Finanzgericht sein.
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30.01.2006
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