FAQs Elterngeld/Elternzeit - vaeter-in

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FAQs Elterngeld/Elternzeit - vaeter-in
VÄTER IN BALANCE
FAQs Elterngeld/Eltern zeit
1. Wann habe ich Anspruch auf Elterngeld?
Sie bekommen Elterngeld, wenn Sie
 mit Ihrem Kind in einem Haushalt leben (egal, ob Sie mit dem anderen Elternteil
verheiratet sind, oder nicht),
 nach der Geburt beruflich aussetzen oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten,
 Ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder überwiegend hier leben (Ausnahmen: zum
Beispiel Entwicklungshelfer oder Beamte, die vorübergehend im Ausland eingesetzt
werden). Wenn Sie ausländischer Herkunft sind, brauchen Sie eine Arbeitsgenehmigung
und müssen in Deutschland arbeiten (Ausländische Eltern, die nicht auf Dauer in
Deutschland bleiben, wie zum Beispiel Studenten und Auszubildende aus dem Ausland
sowie Bürgerkriegsflüchtlinge, haben keinen Anspruch).
 Wenn Sie für ein Kind sorgen, das nicht Ihr eigenes ist, können Sie ebenfalls Elterngeld
bekommen - das gilt etwa für Adoptivkinder oder Kinder, die Ihr Partner mit in die Ehe
gebracht hat.
2. Wie lange bekomme ich Elterngeld?
In der Regel bis zum ersten Geburtstag des Kindes, maximal jedoch 14 Monate. Ein
Elternteil kann allerdings höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen
(Ausnahme: Alleinerziehende). Um in den Genuss der vollen 14 Monate zu kommen, muss
auch der Partner für mindestens zwei Monate Elterngeld beantragen.
Achtung: Das Mutterschaftsgeld in der zweimonatigen Mutterschutzfrist nach der Geburt
wird mit dem Elterngeld verrechnet. Da Mütter mit diesem Mutterschaftsgeld in den
ersten acht Wochen nach der Geburt fast immer auf die volle Höhe ihres zuvor erzielten
Netto kommen, erhalten Sie de facto nur zehn Monate Elterngeld, auch wenn Sie zwölf
beantragt haben. Der Trick, die ersten beiden Lebensmonate als "Vätermonate" zu
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beantragen, funktioniert leider auch nicht: Monate, in denen Mutterschaftsgeld
geflossen ist, werden immer der Mutter zugeschrieben.
Tipp: Ihren Antrag können Vater und Mutter frühestens am Tag der Geburt stellen. Sie
müssen aber nichts überstürzen – der Staat zahlt das Elterngeld auch rückwirkend für bis
zu drei Monate aus. Länger als drei Monate sollten sich Eltern daher nicht Zeit lassen.
Häufige Panne: Den Antrag haben nicht beide unterschrieben.
3. Wie teilen wir die 14 Monate am besten auf?
Sie können zum Beispiel gleichzeitig Elterngeld beziehen, indem Sie beide in den ersten
sieben Lebensmonaten Ihres Kindes zu Hause bleiben oder Teilzeit arbeiten. Sie können
Ihr Elterngeld auch nacheinander beziehen und die Bezugsmonate nach Belieben
aufteilen. Einzige Bedingung: Einer der Partner muss mindestens zwei Elterngeldmonate
beantragen, und zusammen dürfen Sie nicht über 14 kommen.
Muss der Vater seine beiden Monate direkt im Anschluss an die Müttermonate
nehmen? Nein, der Vater kann auch gleichzeitig mit der Mutter die Partnermonate in
Anspruch nehmen. Entscheidend ist die Summe der Monate. Beispiel: Nimmt der Vater
die ersten drei Lebensmonate des Kindes Elternzeit und Elterngeld in Anspruch (Mutter ist
gleichzeitig in Elternzeit), endet die Anspruchsfrist mit dem elften Lebensmonat des
Kindes, da die Eltern in der Summe dann 14 Monate Elterngeld bezogen haben.
Achtung: Eine Änderung bekommen Vater und Mutter später nur noch durch, wenn
Härtefälle wie Krankheiten oder Arbeitslosigkeit vorliegen. „Kein Härtefall ist es übrigens,
wenn der arbeitslose Elternteil, der sich für die Kinderbetreuung entschieden hat, wieder
Arbeit findet“, erklärt Elterngeldexperte Erwin Manger. Nimmt er das Angebot an, verfällt
das Elterngeld für die restlichen beantragten Monate. Eine Übertragung auf den Partner
ist derzeit nicht möglich. „Hier soll die Neuregelung eine einmalige Tauschmöglichkeit
geben“, so der Abteilungsleiter.
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4. Kann ich die Bezugsdauer verlängern?
Ja, und zwar auf die doppelte Länge. Dann bekommen Sie zum Beispiel nicht zwölf
Monate lang 1.000 Euro, sondern 24 Monate lang 500 Euro. Diese Streckung hat manchmal
Vorteile – sie hilft unter Umständen, Steuern zu sparen.
5. Wie lange bekommen Alleinerziehende Elterngeld?
Bis zu 14 Monate. Die zwei "Vätermonate" werden Alleinerziehenden aber nur unter
folgenden Voraussetzungen zugesprochen:
 Sie haben das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind (ist
heute nicht die Regel).
 Sie haben nach der Geburt weniger Einkommen als davor - das heißt, vor der Geburt
müssen Einkünfte da gewesen sein.
 Der andere (leibliche) Elternteil wohnt nicht in der gleichen Wohnung (leben Alleinerziehende mit einem neuen Partner zusammen, werden 14 Monate anerkannt).
Erwarten Sie also nicht zu viel! Sehr viele Alleinerziehende bekommen nur zwölf Monate
lang Elterngeld, weil sie nicht alle drei Bedingungen erfüllen.
6. Wie viel Elterngeld steht mir zu?
Grundlage für die Berechnung ist Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen aus den letzten
zwölf Monaten vor der Geburt. Haben Sie in dieser Zeit Mutterschaftsgeld bezogen (bei
Angestellten die Regel) werden weiter zurückliegende "Ersatzmonate" zur Berechnung
herangezogen (gilt auch bei schwangerschaftsbedingter Krankheit oder wenn im
Berechnungszeitraum Elterngeld gezahlt wurde).
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Überstunden am besten vor der Geburt auszahlen lassen!
Von diesem Durchschnitts-Netto stehen Ihnen 67 Prozent zu. Wie viel Ihr Partner
verdient, spielt dabei keine Rolle - anders als früher beim Erziehungsgeld zählt nicht das
Familieneinkommen, sondern das Einkommen des Elternteils, der seine Arbeitszeit
reduziert. Doppelverdiener fahren also besser als früher. Allerdings ist das Elterngeld
nach unten und oben begrenzt: Es gibt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro.
Beispiel: Vor der Geburt ihrer Tochter hat Claudia monatlich 1.100 Euro netto verdient,
nach der Geburt erhält sie 67 Prozent Elterngeld, das sind 737 Euro. Bei Ulrike dagegen
wirkt die Kappungsgrenze. Ihr wegfallendes Nettogehalt beträgt 3.000 Euro. Nach der 67Prozent- Formel stünden ihr 2.010 Euro Elterngeld zu. Damit liegt sie aber über der
Kappungsgrenze und bekommt deshalb den Höchstsatz von 1.800 Euro. Bei Menschen mit
geringen Einkommen ist die Sache komplizierter (siehe Frage 9).
7. Ist mein "durchschnittliches Nettoeinkommen" mit dem Netto auf
meiner Gehaltsabrechnung identisch?
In den allermeisten Fällen leider nicht. Das fürs Elterngeld zugrundegelegte Netto ist oft
deutlich niedriger. Was das für Normal- und Gutverdiener bedeutet, hat die Zeitschrift
"Soziale Sicherheit" ausgerechnet: Sie bekommen statt der angepriesenen 67 Prozent im
Schnitt nur 58 Prozent ihres Nettogehalts. Der Grund sind zahlreiche Abzüge: Nur das
Erwerbseinkommen wird berücksichtigt – Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld,
Kurzarbeitergeld, Renten, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse (etwa Kindergarten)
Stipendien oder BAföG zählen nicht dazu. Auch Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie
steuerfreie Einnahmen (zum Beispiel Trinkgelder, Sonntagzuschläge) werden nicht
angerechnet - ein besonderer Nachteil für Arbeitnehmer in Service- und Pflegeberufen.
Und wer einen Teil seines Gehaltes in eine private Altersvorsorge umwandelt, muss dies
ebenfalls berücksichtigen. Bezahlte Überstunden oder Provisionen hingegen werden
mitgezählt. Wer sich also vor der Geburt seine Überstunden ausbezahlen lässt, anstatt sie
abzufeiern, erhöht sein späteres Elterngeld.
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8. Was ist, wenn ich im letzten Jahr nicht durchgehend gearbeitet
habe?
Dann wird trotzdem jeder der letzten zwölf Monate vor der Geburt berücksichtigt unabhängig davon, wie viel Sie jeweils verdient haben. Entscheidend ist Ihr
Durchschnittsverdienst. Wenn Sie in einigen Monaten kein Einkommen hatten,
berechnen Sie hierfür null Euro.
Beispiel: Michael wird am 10.01. 2008 Vater und möchte Elterngeld beantragen.
Grundlage ist sein durchschnittliches Erwerbseinkommen aus den zwölf Monaten vor der
Geburt seines Sohnes, nämlich Januar bis Dezember 2007. Bis zum Mai hat Michael
studiert, zum 1.06. hat er eine Stelle mit einem Nettogehalt von 2.250 Euro angetreten,
die er nun ruhen lässt. Er rechnet wie folgt: Fünf Monate mal null Euro plus sieben mal
2.250 Euro ergibt 15.750 Euro. Diese Summe teilt er durch zwölf und erhält damit sein
durchschnittliches Netto: 1.312,50 Euro.
9. Gibt es einen Bonus für niedrige Einkommen?
Ja, wenn Ihr Nettoverdienst vor der Geburt unter 1.000 Euro lag, steht Ihnen ein Bonus zu.
Für jede 20 Euro, die Ihr Nettogehalt unter der 1.000-Euro-Grenze liegt, bekommen Sie
zusätzlich zu den 67 Prozent ein Prozent Elterngeld extra. Beispiel: Ihr Nettolohn betrug
vor der Geburt Ihres Kindes 800 Euro, damit liegen Sie 200 Euro (zehn mal 20 Euro) unter
der 1.000-Euro-Grenze. Sie bekommen also zehn Prozent mehr Elterngeld, das sind 77
Prozent beziehungsweise 616 Euro.
Minijobber mit einem Einkommen von 400 Euro erhalten nach derselben Rechnung 97
Prozent Elterngeld (388 Euro), wenn sie nach der Geburt ihre Arbeit ruhen lassen.
Behalten Sie Ihren Minijob, bekommen Sie 300 Euro Elterngeld. Arbeitslose, Rentner,
Studenten und Hausfrauen bekommen den Mindestsatz Trotz dieses Bonus': Eltern mit
sehr kleinem oder gar keinem Einkommen stehen jetzt eindeutig schlechter da als früher
beim Erziehungsgeld. Damals bekamen sie zwei Jahre lang 300 Euro Erziehungsgeld im
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Monat, heute dagegen wird derselbe Betrag an Elterngeld höchstens 14 Monate
ausgezahlt. Von dieser Verschlechterung sind rund 155.000 Familien betroffen.
10. Und wenn ich vor der Geburt meines Kindes gar kein Einkommen
hatte?
Auch dann gibt’s Elterngeld. Arbeitslose, Rentner, Studenten, Hausfrauen und -männer
bekommen den Mindestsatz von 300 Euro. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld,
Wohngeld oder BAföG fließen nicht in die Berechnung des Durchschnitts netto ein, weil
sie kein Erwerbseinkommen sind.
11. Bekomme ich mehr Elterngeld, wenn ich in eine bessere
Steuerklasse
wechsle? Im Prinzip geht das, denn durch den Wechsel beispielsweise von Klasse fünf in
Klasse drei bekommen Sie bei gleichbleibendem Brutto ein höheres Nettogehalt, das sich
wiederum positiv auf Ihr späteres Elterngeld auswirkt.
Aber Vorsicht: Das Amt erkennt den Wechsel nur an, wenn er unter steuerrechtlichen
Gesichtspunkten gewählt wurde (weil Ihr Partner weniger verdient als Sie). Im Zweifelsfall
müssen Sie nachweisen, dass Sie nicht nur wegen des höheren Elterngeldes gewechselt
haben. Gelingt Ihnen das nicht, wird Ihr Netto nach der alten Steuerklasse berechnet.
Wenn Sie die Steuerklasse wechseln wollen, sollten Sie das daher bereits vor der Geburt
des Kindes tun - das hat das Sozialgericht Dortmund jetzt auch mit einem Urteil klar
gestellt (AZ: DO E 940-950).
Tipp: Keinen Ärger gibt es in der Regel, wenn der Partner, der bislang Steuerklasse V
hatte, in die Klasse IV wechselt. Das lohnt sich auch für den Fall, dass beide gleichzeitig
in Elternzeit gehen wollen.
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12. Wie weise ich als Selbstständiger mein Einkommen nach?
Mit ihrem Steuerbescheid, der sich auf das Jahr vor der Geburt des Kindes bezieht. Als
Einkommen gilt der Gewinn minus Steuern. Manchmal zahlen Selbstständige auch
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung - sie werden dann ebenfalls vom Gewinn
abgezogen.
Liegt der Steuerbescheid noch nicht vor, wird das Elterngeld beispielsweise anhand einer
Gewinn-/Verlustrechnung oder eines Vorauszahlungsbescheids errechnet. All diese
Berechnungen sind aber immer nur vorläufig. Am Ende des Bezugszeitraums rechnet die
Elterngeldstelle auf Heller und Pfennig mit Ihnen ab.
Tipp: Schätzen Sie Ihren Gewinn im Zweifelsfall lieber etwas zu niedrig ein. So können Sie
sich am Ende über eine Nachzahlung freuen.
13. Darf ich in der Elternzeit einen Teilzeit- oder Minijob übernehmen?
Sie dürfen, wenn es nicht mehr als 30 Stunden im Monat sind. Ihr Elterngeld richtet sich
dann nach dem Differenzbetrag zwischen dem Nettoeinkommen vor der Geburt und dem
aktuellem Teilzeiteinkommen. Aber: Als Einkommen vor der Geburt werden maximal
2.700 Euro berücksichtigt.
Beispiel: Thomas hatte vor der Geburt seiner Tochter ein Nettoeinkommen von 3.000
Euro. Danach reduzierte er seine Arbeitszeit und verdient nun 2.000 Euro. Für das
Elterngeld wird nur die Differenz zwischen der Bemessungsgrenze von 2700 Euro und dem
derzeitigen Einkommen von 2.000 Euro betrachtet. Von den 700 Euro erhält er 67 Prozent
Elterngeld: 469 Euro.
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14. Bekomme ich Elterngeld, wenn ich vor und nach der Geburt 30
Stunden pro
Woche arbeite? Ja. Sie haben zwar kein wegfallendes Einkommen - weil Sie aber nicht
mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten, besteht trotzdem Anspruch auf Elterngeld.
Sie bekommen den Mindestsatz von 300 Euro.
15. Muss Elterngeld versteuert werden?
Nein. Trotzdem führt das Elterngeld häufig zu höheren Steuerzahlungen. Warum? Weil es
Einfluss auf die Steuerprogression hat, also den Steuersatz des erwerbstätigen Partners
erhöhen kann. Das Elterngeld beeinflusst die Steuerprogression
Beispiel: Markus hat ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro, darauf zahlt er
laut Splittingtabelle 6.014 Euro Steuern. Seine Frau erhält nach der Geburt ihres
gemeinsamen Kindes ein Jahr lang Elterngeld in Höhe von 500 Euro. Damit steigt
rechnerisch das Familieneinkommen auf 45.000 Euro (das Mutterschaftsgeld der ersten
zwei Monate ist steuerfrei). Die Folge: Der Ehemann muss zwar nach wie vor nur seine
40.000 Euro versteuern, jedoch mit dem Steuersatz, der für 45.000 gilt. Deshalb kommt
auf ihn eine Nachzahlung von rund 650 Euro zu.
Tipp: Sie können die Steuernachzahlung drücken, indem Sie die Bezugsdauer des
Elterngelds verdoppeln. Ansonsten hilft nur: Geld zurücklegen! Faustregel: Je höher das
Einkommen des arbeitenden Partners und je höher das Elterngeld des nicht arbeitenden
Partners, desto höher die Steuernachzahlung.
16. Ich beziehe Arbeitslosengeld I. Wird das mit dem Elterngeld
verrechnet?
Es gibt zwei Möglichkeiten. Entweder Sie beziehen weiterhin Ihr ALG I und erhalten
zusätzlich den Elterngeld-Mindestsatz von 300 Euro. Oder: Sie lassen sich zunächst nur
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Elterngeld auszahlen, dann allerdings in Höhe von 67 Prozent Ihres Durchschnittseinkommens vor der Geburt; anschließend können Sie Ihren Restanspruch auf ALG I
geltend machen.
Tipp: Die erste Möglichkeit sollten Sie nur wählen, wenn Sie einen sicheren
Betreuungsplatz für Ihr Kind haben (kann auch die Oma oder eine Nachbarin sein).
Denken Sie dran, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen!
17. Wie viel Elterngeld gibt es mit Zwillingen?
Leider nicht das doppelte. Sie bekommen aber zusätzlich zum normalen Elterngeld einen
festen Zuschlag in Höhe von 300 Euro pro Mehrling (bei Drillingen also 600 Euro).
18. Was steht uns zu, wenn ältere Geschwister da sind?
Wer die Kinder kurz hintereinander bekommt, ist klar im Vorteil! Wenn Sie Ihr zweites
Kind erwarten, erhalten Sie einen Geschwisterbonus in Höhe von zehn Prozent,
mindestens jedoch 75 Euro. Der Bonus wird aber nur bis zum dritten Geburtstag des
älteren Kindes gezahlt. Sind zwei oder mehr ältere Geschwister da, bekommen Sie den
Bonus, bis Ihr Ältestes seinen sechsten Geburtstag feiert. Liegen die Geburten weiter
auseinander, fällt der Geschwisterbonus weg.
Beispiel: Sandra hat bei der Geburt ihres Sohnes bereits eine zweieinhalbjährige Tochter
und ist seit drei Jahren Hausfrau (war in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt also
nicht berufstätig). Bis zum dritten Geburtstag ihrer Tochter bekommt sie 375 Euro
Elterngeld, danach bis zum Ende der Bezugszeit 300 Euro.
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19. Was passiert, wenn sich während der Elterngeldzahlungen das
nächste Kind ankündigt?
Dann erhalten Sie im Normalfall für Ihr zweites Kind Elterngeld in derselben Höhe wie für
das erste Kind - zuzüglich Geschwisterbonus. Denn die Monate, in denen Sie Elternbeziehungsweise Mutterschaftsgeld bezogen haben, werden bei der erneuten Berechnung Ihres Durchschnittseinkommens zum Glück nicht mitgerechnet. Das führt meist
dazu, dass der Berechnungszeitraum fürs Durchschnittseinkommen beim zweiten Kind
derselbe ist wie beim ersten. Paare, die ihre Kinder sehr kurz hintereinander bekommen,
haben also Vorteile. Warten sie länger als zwei Jahre, bleibt ihnen in der Regel nur der
Mindestsatz von 300 Euro.
20. Habe ich Anspruch auf meinem alten Arbeitsplatz, wenn ich aus
der Elternzeit zurückkehre?
Nein, einen Anspruch gibt es nicht. Wenn es geht, sollte man das mit dem Arbeitgeber
vorher schriftlich vereinbaren. Ist der Arbeitgeber zu einer solchen Vereinbarung nicht
bereit, sollte man das Thema auf jeden Fall vor der Elternzeit ansprechen und über
Alternativen reden.
21. Wann und wo kann ich den Antrag stellen?
Sobald Ihr Kind auf der Welt ist. Aber keine Eile: Elterngeld wird drei Monate rückwirkend
gezahlt. Auf den letzten Drücker sollten Sie es trotzdem nicht beantragen. Bedenken Sie,
dass Ihr Sachbearbeiter Zeit benötigt, um Ihren Antrag zu genehmigen - erst dann fließt
das Elterngeld.
Wo Sie Elter ng eld beantrag e n kön n e n ? Das ist von Bundesland zu Bundesland
unterschiedlich geregelt. Welche Elterngeldkasse für Sie zuständig ist, erfahren Sie zum
Beispiel beim Familienministerium ( www.bmfsfj.de).
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22. Welche Unterlagen muss ich beifügen?
Eine ganze Menge, denn Sie müssen alle Angaben in Ihrem Antrag belegen können.
Welche das genau sind, hängt natürlich von Ihrer Lebenssituation ab. Außer der
Geburtsurkunde Ihres Kindes und den Verdienstnachweisen über die zwölf Monate vor
der Geburt braucht das Amt gegebenenfalls auch Bescheinigungen der Krankenkasse und
des Arbeitgebers über das Mutterschaftsgeld, des Arbeitgebers über Teilzeitarbeit nach der
Geburt oder ärztliche Atteste, die belegen, dass Sie vor der Geburt schwangerschaftsbedingt krankgeschrieben waren.
23. Wo bekomme ich weitere Informationen?
Die Berechnung des Elterngeldes ist nicht ganz einfach, es gibt zahlreiche SonderRegelungen für Spezialfälle, und an einigen Stellen lässt das Gesetz auch Spielräume für
den Sachbearbeiter zu. Diese Zusammenstellung kann deshalb nur einen Überblick zu den
häufigsten Fragen liefern. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich persönlich beraten zu lassen.
In fos be kommen Sie hier :
 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, www.bmfsfj.de,
Fax: 030/18-5 55-44 00, Servicetelefon: 01 80-1 90 70 50 (Festnetz: 3,9 Cent/Minute).
 Für konkrete persönliche Anfragen sind die Elterngeldkassen der Länder da, Adressen
übers Bundesministerium, siehe oben.
 www.vaeter.de
 www.elterngeld.com
 www.elterngeld.net
 www.familien-wegweiser.de
 www.elterngeldrechner.de
Quelle: www.eltern.de, www.focus.de, www.vaeter.de
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