Aktuelles zum Kindergeld – Au-Pair
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Aktuelles zum Kindergeld – Au-Pair
04 12 Aktuelles zum Kindergeld – Au-Pair S. 1 Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto können der Schenkungsteuer unterliegen S. 2 Keine Steuer auf Erstattungszinsen des Fiskus? S. 4 Fristablauf bei der Steuererklärung S. 4 Künstlersozialversicherung steigt leicht S. 5 Fußballspieler als Wirtschaftsgut S. 3 Unisex-Tarife – jetzt noch handeln? Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden S. 3 S. 5 Vorsicht vor unlauteren Anbietern für Leistungen des Bundesanzeigers S. 6 Aktuelles zum Kindergeld – Au-Pair Für volljährige Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr wird Kindergeld in Höhe von 184,00 € monatlich gewährt, wenn sie sich u. a. in Berufsausbildung befinden. Zur Berufsausbildung kann auch der Auslandsaufenthalt als Au-Pair-Mädchen gehören, wenn während des Auslandsaufenthalts entsprechende Ausbildungskurse besucht werden, so der Bundesfinanzhof (BFH). Streitfall: In dem vom BFH zu entscheidenden Fall hatte die Tochter während ihres Au-Pair-Aufenthalts in England einen vierstündigen wöchentlichen Sprachkurs besucht. Zusätzlich wurde sie durch die Gastmutter beim Bügeln und beim Hausputz in englischer Konversation unterrichtet. Entscheidung: Der BFH wies die Klage zurück, da der AuPair-Aufenthalt durch den geringen Anteil an Ausbildungszeiten nicht als Berufsausbildungszeit anerkannt wurde. Laut BFH muss ein Au-Pair-Aufenthalt die folgenden Kriterien erfüllen, um als Berufsausbildungszeit berücksichtigt zu werden: benötigt, kann auch dieser Auslandsaufenthalt als Berufsausbildungszeit berücksichtigt werden. Ein über das übliche Maß hinausgehender Zeitaufwand wird beispielsweise bei fachlich orientiertem Sprachunterricht (z. B. Englisch für Juristen) oder bei der Vorbereitung von Vorträgen des Kindes in der Fremdsprache anerkannt. Einerseits kann der Aufenthalt im Ausland durch einen mindestens durchschnittlich zehn Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Es muss sich dabei um qualifizierten, didaktisch aufbereiteten Sprachunterricht handeln. Die angeregte Konversation mit der Gastmutter wird dabei nicht berücksichtigt. Weiterhin werden Auslandsaufenthalte als Berufsausbildungszeit berücksichtigt, wenn sie von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzt werden oder der Vorbereitung für die Zulassung zu einem Studium oder einem erforderlichen Fremdsprachentest (z.B. TOEFL oder IELTS) dienen. Wenn der Fremdsprachenkurs zwar weniger als zehn Stunden umfasst, dafür aber einen zusätzlichen, über das übliche Maß hinausgehenden, Zeitaufwand für die Vor- und Nachbereitung Allgemeine Kenntnisse und Erfahrungen, die das Kind im Rahmen des Auslandsaufenthaltes erwirbt, wie z. B. Verbesserung der Selbständigkeit und der Umgang mit anderen Kulturen und 1 04 12 Bräuchen, werden nicht als Berufsausbildungszeit anerkannt, auch wenn diese erlernten Fähigkeiten nicht von Nachteil für das künftige Berufsleben sind. Hinweis: Bereits im Vorfeld muss der Auslandsaufenthalt entsprechend geplant werden, damit der Anspruch auf Kindergeld nicht gefährdet ist. Hierzu müssen während des Auslandsaufenthalts entsprechende Fremdsprachenkurse besucht werden. Streitfall: In dem zu entscheidenden Fall hatten Ehegatten ein Gemeinschaftsgirokonto mit Gemeinschaftsdepot zur Verwaltung von Wertpapieren eröffnet. Der Ehemann veräußerte eine Firmenbeteiligung und der Veräußerungserlös in Millionenhöhe floss auf das gemeinsame Girokonto der Eheleute. Für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten führten die Eheleute ein weiteres Konto. Der Ehemann zahlte dort regelmäßig Geld ein. BFH-Urteil vom 15.03.2012; III R 58/08 Das Finanzamt ging demnach von einer Schenkung des Ehemanns an die Ehefrau aus. Auf die Hälfte der Einzahlung des Ehemanns auf das gemeinsame Konto forderte das Finanzamt Schenkungsteuer in Höhe von insgesamt rund 200.000,00 €. Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto können der Schenkungsteuer unterliegen Viele Ehegatten gehen davon aus, dass im Rahmen einer Ehe das Vermögen beider Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen darstellt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der gesetzliche Güterstand ist die Gütertrennung mit einem schuldrechtlichen Vermögensausgleichsanspruch (sogenannter Zugewinnausgleich) am Ende der Ehe, das heißt bei Tod eines Ehegatten oder Scheidung. Hintergrund: Haben Eheleute ein gemeinsames Konto (ein sogenanntes „Oder-Konto“) und bedienen sich beide Eheleute von diesem Konto, können Schenkungen von einem an den anderen Ehegatten vorliegen, wenn ein Ehegatte deutlich höhere Einzahlungen auf das gemeinsame Konto tätigt. Dies ist z. B. regelmäßig der Fall, wenn nur ein Ehegatte das Familieneinkommen verdient. Von einer Schenkung geht die Rechtsprechung aus, wenn der einkommensschwächere Ehegatte durch Verfügungen auf dem gemeinsamen Konto eigenes Vermögen aufbaut z. B. durch Transaktionen auf ein eigenes Konto zu Lasten der Einzahlungen des anderen Ehegatten. Wird von dem gemeinsamen Konto lediglich der laufende Unterhalt finanziert, liegt hingegen keine Schenkung vor. Der BFH hat kürzlich eine Grundsatzentscheidung zu gemeinsamen Ehegattenkonten getroffen. 2 Entscheidung: Bei gemeinsamen Konten gilt eine zivilrechtliche Vermutung, dass beide Ehegatten zu gleichen Teilen an dem Vermögen berechtigt sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. In einer intakten Ehe kann der Beweis für eine von der gesetzlichen Vermutung abweichenden Zuordnung unter den Eheleuten leicht erbracht werden; einer übereinstimmenden Darstellung der Zuordnung des Guthabens durch die Eheleute kann regelmäßig gefolgt werden. Haben die Eheleute untereinander keine schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen über die Zuordnung des Vermögens getroffen, ist diese vornehmlich aus dem Verhalten der Eheleute zu schließen. Nach diesen Grundsätzen waren, zumindest stillschweigend, die Ehegatten im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass das Geld aus dem Veräußerungserlös nur dem Ehemann zusteht. Grundsätzlich hätte die Ehefrau auch über das gemeinsame Girokonto verfügen können. Da die Ehefrau jedoch, obwohl sie auch Kontoinhaberin war, keine Verfügung über das Konto getätigt hatte, ging der BFH allein durch die Einzahlung des Veräußerungserlöses nicht von einer Schenkung aus. Zudem hatten die Ehegatten gemeinsam im Nachhinein schriftlich bestätigt, dass sie übereinstimmend davon ausgegangen waren, dass das Geld auf dem gemeinsamen Konto abweichend von der Grundregel laut BGB nicht der Ehefrau zustand. Der BFH ließ diese nachträgliche schriftliche Vereinbarung als Indiz zu und verneinte im Ergebnis das Vorliegen einer Schenkung. Hinweis für Sie: Insbesondere gut verdienende Ehegatten sollten ihre Kontenpraxis nochmals überdenken und ggf. trennen, um nicht unbeabsichtigt in die Schenkungsteuerfalle zu gelangen. Schenkungen unter Ehegatten sollten bewusst geplant und unter Ausschöpfung des Freibetrags in Höhe von 500.000,00 € vollzogen werden. Auch andere Möglichkeiten der Übertragung von Vermögen auf den anderen Ehegatten, z. B. die Güterstandsschaukel, sind steuerlich denkbar. Zudem muss man im Hinterkopf behalten, dass nur bei intakten Ehen auch im Nachhinein eine schriftliche Bestätigung des einkommens- 04 12 schwächeren Ehegatten einholbar ist. Bei einer gescheiterten Ehe ist davon auszugehen, dass der einkommensschwächere von seinem, ihm ohne abweichende Vereinbarung zustehenden, hälftigen Anteil gem. § 430 BGB Gebrauch macht. Entsprechend ergeben sich im Einzelfall schenkungsteuerliche Probleme, die es zu vermeiden gilt. BFH vom 18.4.2012; II R 33/10; BStBl 2012 II 473 schaftsgut sei aus sittlichen Gründen unzulässig, weil sie auf eine verfassungswidrige Bilanzierung von „Humankapital“ hinauslaufe. Der Bundesfinanzhof hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Das Steuerrecht sei gehalten, die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem entstandenen Markt für den „Einkauf“ und den „Verkauf“ von Profispielern abzubilden. Solange die Verhältnisse auf dem Lizenzspielermarkt selbst nicht als rechtsoder sittenwidrig angesehen werden, könne eine daran anknüpfende Bilanzierung und Besteuerung nicht als Verfassungsverstoß gewertet werden. Mit diesem Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1992, nach der Vereine der FußballBundesliga Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betriebsausgaben absetzen können. Fußballspieler als Wirtschaftsgut Wenn Sport und Steuerrecht zusammen treffen… Der Bundesfinanzhof als oberstes deutsches Steuergericht hatte darüber zu entscheiden, wie Bundesligavereine ihre Ausgaben für Spielerkäufe steuerlich absetzen können. Eine Frage, bei der es um viel Geld geht, schließlich sind Ablösesummen in Millionenhöhe im Profibereich keine Seltenheit. Im Extremfall ist der FC Bayern München auch mal bereit, für einen Mario Gomez eine Summe von 30 Millionen Euro zu zahlen. Da lässt sich durchaus darüber streiten, ob die Beträge im Jahr der Zahlung in voller Höhe steuermindernd abgezogen werden können oder ob – wie das Finanzamt meint – die Kosten nur nach und nach über mehrere Jahre berücksichtigt werden können. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Ablösezahlungen im Zusammenhang mit dem Wechsel von Lizenzspielern als Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut zu aktivieren sind. Nach der steuerlichen Rechtsprechung sind Wirtschaftsgüter alle Sachen, Rechte, tatsächlichen Zustände und konkreten Möglichkeiten, die entweder einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden können und aus der Sicht eines potentiellen Betriebserwerbers einen eigenständigen Wert haben. Ein solches Wirtschaftsgut ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch die exklusive Nutzungsmöglichkeit „an dem Spieler“. Diese ist über die Dauer der Vertragslaufzeit steuermindernd abzuschreiben. Der klagende Bundesligist wollte Provisionen und Ablösezahlungen an Spielervermittler, die er zwischen 1999 und 2001 geleistet hat, sofort als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Zur Begründung führte er aus, eine Aktivierung als Wirt- Sofort absetzbar sind lediglich Provisionen, die im Zusammenhang mit der ablösefreien Verpflichtung eines Spielers gezahlt werden; ebenso wie die nach den Statuten des Deutschen Fußballbundes für die Verpflichtung bisheriger Amateure und Vertragsamateure an deren frühere Vereine zu leistenden Ausbildungsentschädigungen und Förderungsentschädigungen. BFH vom 1.2.2012; I R 108/10, BStBl 2012 II 238 Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden Bei ledigen Arbeitnehmern spricht – je länger die Auswärtstätigkeit dauert – immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Arbeitsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuche genutzt wird. Streitfall: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, der seit 1992 in Sachsen beruflich tätig ist, in den Streitjahren 2004 und 2005 im Haus seiner Eltern in Rheinland-Pfalz einen eigenen Hausstand unterhielt und ob sich dort der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befunden hat. Entscheidung: Hierzu stellte das Sächsische Finanzgericht (FG) nun klar: Je länger ledige Arbeitnehmer auswärts tätig sind, umso mehr spricht dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Arbeitsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuche genutzt wird. B ei der Gesamtbetrachtung im Einzelfall stellt die Anzahl der Heimfahrten lediglich ein Indiz für das Bestehen eines Lebensmittelpunkts am Heimatort dar. 3 04 12 V oraussetzung für das Vorhalten eines eigenen Hausstands im Haus der Eltern ist eine maßgebliche finanzielle Beteiligung des Steuerpflichtigen an den Kosten des dortigen Haushalts. da die angefochtenen Bescheide aufgrund von Einspruchs- und Klageverfahren noch nicht bestandskräftig und damit noch abänderbar waren. E ine solche ist nicht gegeben, wenn die Wohnräume unentgeltlich überlassen werden und erst in einem nachträglich abgeschlossenen Mietvertrag rückwirkend eine pauschale Beteiligung an den Betriebskosten vereinbart und tatsächlich – außerhalb des Streitzeitraums – auch nachgezahlt wird. Entscheidung: Der Gesetzgeber hat die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuweisen. Dies habe auch der BFH in seiner Entscheidung vom 15. 6. 2010 so gesehen. Soweit der BFH dies auch unter Hinweis auf den ab 1999 bestehenden Gleichklang zwischen der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen einerseits und der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen andererseits begründet habe, folge hieraus nicht, dass Erstattungszinsen steuerbar seien. Denn die Nachzahlungszinsen waren in den Streitjahren noch als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Finanzrichter haben die Revision zum BFH zugelassen. Hinweis: Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Urteil vom Sächsischen FG vom 9.5.2012 (4 K 2130/07) derzeit Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (AZ VI B 108/12) Urteile vom FG Münster v. 10.5.2012 (2 K 1947/00 und 2 K 1950/00) derzeit Revision anhängig (AZ VIII R 28/12 und VIII R 9/12) Keine Steuer auf Erstattungszinsen des Fiskus? Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (sog. Erstattungszinsen), nicht steuerbar sind. Dies gelte auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeiträumen angefallen sind, in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren. Hintergrund: Nach dem Gesetz unterliegen erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung. Nachzahlungszinsen, die Steuerzahler ans Finanzamt zahlen müssen, können hingegen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Streitfälle: Die Kläger hatten in den Jahren 1992 bzw. 1996 Erstattungszinsen in erheblicher Höhe erhalten und zugleich in ihrer Steuererklärung auch Nachzahlungszinsen geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und berücksichtigte die Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben. Im Jahr 2010 beantragten die Kläger unter Hinweis auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), die Erstattungszinsen steuerfrei zu stellen. Verfahrensrechtlich war dies hier auch noch möglich, G RUE RUN STE RKL Ä E Fristablauf bei der Steuererklärung Hintergrund: Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn sie keine weiteren Einkünfte beziehen. Hiervon gibt es aber gesetzliche Ausnahmen, z. B. wenn der Arbeitnehmer eine steuerliche Veranlagung beantragt oder wenn er – nach früherer Rechtslage – einen Haushaltsfreibetrag geltend macht. Die sog. Festsetzungsverjährung beträgt im Steuerrecht grundsätzlich vier Jahre. Besteht aber eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung, beginnt die vierjährige Frist erst mit Abgabe der Steuererklärung, spätestens nach drei Jahren (sog. Anlaufhemmung). Bei einer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung kann die Festsetzungsverjährung also bis zu sieben Jahre betragen. Streitfall: Ein Arbeitnehmer gab 2005 seine Einkommensteuererklärung für 1998 ab und machte einen Haushaltsfreibetrag 4 04 12 geltend. Das Finanzamt lehnte die Veranlagung, die zu einer Erstattung geführt hätte, wegen der bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung ab. Der Arbeitnehmer ging von einer siebenjährigen Verjährungsfrist aus. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte nun das Finanzamt und wies die Klage ab: Ergibt sich die Pflicht zu einer steuerlichen Veranlagung erst durch die Abgabe der Steuererklärung, gilt nur eine vierjährige Festsetzungsverjährungsfrist. D. h. eine auf sieben Jahre verlängerte Festsetzungsverjährungsfrist scheidet aus. Nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist kann eine rückwirkende Anlaufhemmung nicht mehr herbeigeführt werden. Die allgemeine vierjährige Verjährungsfrist für 1998 begann mit Ablauf des 31.12.1998 und endete damit am 31.12.2002. Eine dreijährige Anlaufhemmung gab es im Streitfall nicht. Diese Hemmung gibt es nur bei einer Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Jedoch muss die Pflicht vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist begründet worden sein. Bis zum 31.12.2002 war der Arbeitnehmer aber nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Seine Verpflichtung entstand erst durch die Abgabe der Erklärung selbst, in der er einen Haushaltsfreibetrag geltend machte, also im Jahr 2005. Zu diesem Zeitpunkt war die allgemeine vierjährige Verjährungsfrist schon abgelaufen. Hinweise: Das Urteil betrifft Arbeitnehmer, bei denen erst durch Abgabe einer Steuererklärung mit einem bestimmten Antrag eine Pflicht zur steuerlichen Veranlagung begründet wird. Hier kann nach Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist keine rückwirkende Anlaufhemmung und damit auch keine Verlängerung der Verjährungsfrist auf sieben Jahre herbeigeführt werden. Keine Bedeutung hat das Urteil hingegen für Unternehmer oder Vermieter, die bereits aufgrund der Art ihrer Einkünfte von vornherein zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind: Hier gilt stets die bis zu drei Jahre dauernde Anlaufhemmung. Künstlersozialversicherung steigt leicht Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt 2013 leicht von 3,9 % auf 4,1 % an. Der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2013 wurde an die beteiligten Verbände und Länder versandt. Darauf weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hin. Hintergrund: Die Künstlersozialabgabe wird durch das BMAS zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Grundlage für die Festlegung des Abgabesatzes bilden Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr. Aktuell: Seit 1983 erhalten freischaffende Künstler und Publizisten in Deutschland über die Künstlersozialversicherung einen günstigen Zugang zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Finanzierung erfolgt durch eigene Beiträge, einen Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe, die Unternehmen auf Honorare an freischaffende Künstler und Publizisten zahlen. Rund 175.000 selbstständige Künstler und Publizisten sind derzeit versichert; die Zahl der erfassten Verwerter beträgt 150.000. Trotz steigender Versichertenzahlen sowie wachsender Arbeitseinkommen der Versicherten in der Künstlersozialkasse konnte der Abgabesatz mit einem geringfügigen Anstieg von 0,2 Prozentpunkten auf einem niedrigen Niveau gehalten werden. Insbesondere vor dem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld ist das ein gutes Ergebnis. www.bmas.de; Pressemitteilungen vom 2.8.2012 BFH-Urteil vom 28.03.2012; VI R 68/10 Unisex-Tarife – jetzt noch handeln? Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Ab dem 21. Dezember 2012 dürfen Versicherungen nur noch geschlechtsneutrale Tarife, sogenannte Unisex-Tarife, anbieten. Dies führt dazu, dass Männer bei Kranken-, Pflege-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen zum Teil deutlich tiefer in die 5 04 12 Tasche greifen müssen. Frauen zahlen künftig bei der Risikovorsorge (z. B. Risiko-Lebensversicherung) erheblich mehr. Kanzlei Laufenberg Michels und Partner Vorhandene Policen müssen allerdings nicht angepasst werden. Vor allem für Männer die kurzfristig eine Versicherung abschließen möchten, heißt es: „Schnell handeln“, um noch eine Versicherung mit den alten und günstigeren Beiträgen abzuschließen. Aber auch hier gilt: Nichts überstürzen, vor Vertragsabschluss immer erst den persönlichen Bedarf klären. Die Kanzlei Laufenberg Michels und Partner ist Ihr Spezialist für Steuerberatung, Vermögensplanung und Wirtschaftsprüfung. Der „Mandanten-Informationsbrief“ wird von unserer Kanzlei veröffentlicht und informiert zu aktuellen steuerlichen Entwicklungen. Weitere Artikel finden Sie auch im Internet unter www.laufmich.de. Für Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich gerne an Thomas Ketteler-Eising (Dipl.-Betriebswirt, Steuerberater). Vorsicht vor unlauteren Anbietern für Leistungen des Bundesanzeigers Dubiose Firmen, die eigene Registerportale im Internet betreiben, versuchen über die von Unternehmen im Bundesanzeiger veröffentlichten Daten, Kontakt mit diesen Unternehmen aufzunehmen. Diese Firmen erwecken den Anschein, dass ihre angebotenen Dienstleistungen zu den allgemeinen Veröffentlichungspflichten im Bundesanzeiger gehören. Der Bundesanzeiger warnt auf seiner Internetseite entschieden vor diesen Firmen: „Immer wieder erhalten Unternehmen und Institutionen ‚Angebote’ oder ‚Bescheide’ auf Grundlage von zuvor im Bundesanzeiger veröffentlichten Bekanntmachungen über ihr Unternehmen … Angeboten werden unter anderem die ‚Eintragung’ der Daten in ein Register und der ‚Abruf’ von ‚eingetragenen’ Daten. Für die Aufnahme in ein solches Register und für das Recht zum Abruf der Daten wird die Zahlung eines Betrages bzw. eine ‚Eintragungsgebühr’ gefordert.“ Impressum Herausgeber: Kanzlei Laufenberg Michels und Partner Robert-Perthel-Straße 77a 50739 Köln Telefon: 02 21 / 957 49 40 Telefax: 02 21 / 95 74 94 27 www.laufmich.de E-Mail: [email protected] Redaktion: Layout: Druck: Erscheinungsweise: Auflage: Stand: Thomas Ketteler-Eising DIE FISCHER Werbeagentur, Köln Berk Druck, Euskirchen 6 × jährlich 750 Stück September 2012 Auf seiner Internetseite www.bundesanzeiger.de hat der Bundesanzeiger eine Liste zusammengestellt, mit den derzeit bekannten Anbietern solcher „Leistungen“. Lehnen Sie Angebote dieser Anbieter ab. Negative Folgen, wie z. B. Zahlungsverpflichtungen ergeben sich für Sie dadurch nicht. Die von uns in Auftrag gegebenen Veröffentlichungen im Bundesanzeiger werden davon nicht beeinflusst. 6 Wir freuen uns über Ihre Anregungen zum „MandantenInformationsbrief“. Wenn Sie den „Mandanten-Informationsbrief“ nicht mehr beziehen möchten, senden Sie bitte eine E-Mail an [email protected].