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European Legal Informatics Study Programme Wintersemester 2004/2005 Abschlussarbeit Das elektronische Rezept: Eine rechtsvergleichende Betrachtung seiner Einführung in Frankreich und in Deutschland vorgelegt von Marian Alexander Arning Gliederung I Gliederung Einleitung ................................................................................................................... 1 A Einführung des elektronischen Rezepts in Frankreich.................................... 4 I. Das französische Gesundheitssystem ............................................................ 5 II. Das Gesundheitstelematiksystem in Frankreich......................................... 7 1) Entstehung des Gesundheitstelematiksystems in Frankreich ............... 8 2) Bestandteile des Gesundheitstelematiksystems in Frankreich .............. 9 a) Die Carte Vitale ....................................................................................... 9 aa) Auslieferung der Carte Vitale .......................................................... 9 bb) Inhalt der Carte Vitale 1................................................................ 11 cc) Die Carte Vitale 2............................................................................ 12 b) Die Carte de Professionnel de Santé (CPS) ...................................... 14 c) Das Réseau SESAM-Vitale .................................................................. 16 3) Funktionen des Systems SESAM-Vitale ................................................ 17 4) Ziele des Systems SESAM-Vitale ............................................................ 19 5) Akteure........................................................................................................ 21 a) Der Staat ................................................................................................. 21 b) GIE SESAM-Vitale .............................................................................. 22 c) GIP Carte de Professionnel de Santé ................................................. 23 6) Erste Erfahrungen ..................................................................................... 23 III. Das elektronische Rezept in Frankreich................................................... 24 1) Das elektronische Rezept nach EDISANTE........................................ 26 2) Ziele des elektronischen Rezepts............................................................. 29 3) Inhalt des elektronischen Rezepts........................................................... 31 4) Digitale Versendung des elektronischen Rezepts ................................. 32 5) Transfer der Haftung ................................................................................ 35 6) Kürzung der Kostenrückerstattung ........................................................ 37 7) Datenschutzrechtliche Verpflichtungen................................................. 42 8) Code de déontologie médicale................................................................. 44 IV. Zwischenergebnis......................................................................................... 44 Gliederung II B Einführung des elektronischen Rezepts in Deutschland............................... 45 I. Das deutsche Gesundheitssystem................................................................. 46 II. Das Gesundheitstelematiksystem in Deutschland.................................... 48 1) Entstehung des Gesundheitstelematiksystems in Deutschland.......... 48 2) Bestandteile des geplanten Gesundheitstelematiksystems in Deutschland .................................................................................................... 51 a) Die elektronische Gesundheitskarte ................................................... 51 aa) Auslieferung der elektronischen Gesundheitskarte ................... 52 bb) Inhalt der elektronischen Gesundheitskarte .............................. 53 b) Der elektronische Heilberufsausweis ................................................. 56 c) Das Netz zur Datenübertragung......................................................... 58 3) Funktionen und Ziele des geplanten Gesundheitstelematiksystems in Deutschland................................................................................................ 59 4) Akteure........................................................................................................ 63 a) Der Staat ................................................................................................. 63 b) Die gematik............................................................................................ 65 5) Zwischenergebnis ...................................................................................... 66 III. Das elektronische Rezept in Deutschland................................................ 67 1) Ziele der Einführung des elektronischen Rezepts ................................ 68 2) Inhalt des elektronischen Rezepts........................................................... 69 3) Übertragung des elektronischen Rezepts ............................................... 71 a) Das Server-Modell................................................................................. 72 b) Chipkartenlösung .................................................................................. 75 c) Kombiniertes Modell aus Server und Chipkarte............................... 76 4) Rechtliche Legitimation der Übertragung des elektronischen Rezepts .................................................................................. 78 a) Übertragung des elektronischen Rezepts durch die eGK ............... 81 b) Übertragung des elektronischen Rezepts mittels eines Servers...... 83 c) Ergebnis .................................................................................................. 84 d) Legitimationsbedürfnis der Übertragung des elektronischen Rezepts aufgrund der Schweigepflicht gem. § 203 Abs. 1 StGB........ 85 5) Zugriff auf das elektronische Rezept ...................................................... 86 6) Rechte der Versicherten............................................................................ 89 IV. Zwischenergebnis......................................................................................... 92 Gliederung III C Vergleich der Einführung des elektronischen Rezepts in Frankreich und in Deutschland................................................................................................. 94 I. Haftung des Leistungserbringers für die fehlerfreie und fristgerechte Übermittlung des elektronischen Rezepts....................................................... 98 II. Finanzielle Beteiligung des Versicherten bei Verweigerung der Einwilligung zur Speicherung der verordneten Leistungen........................ 109 III. Vereinbarkeit der Einführung des elektronischen Rezepts mit europäischem Recht .................................................................................. 123 1) Vereinbarkeit mit der Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 28 EG ....... 123 2) Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49 EG ....... 132 IV. Ergebnis....................................................................................................... 134 D Schlussbetrachtung ........................................................................................... 135 Literaturverzeichnis IV Literaturverzeichnis Ahssaini, Mohamed La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne du medecin generaliste Creteil 2004 Aktionsforum Telematik Management-Papier im Gesundheitswesen „Elektronisches Rezept“ (ATG) & Gesellschaft für Köln 2001 Versicherungswissenschaft und –gestaltung e.V. (abrufbar unter: http://atg.gvg- (Ersteller) koeln.de/xpage/objects/rezept/docs/1/ files/atg-managementpapier_elrezept_stand_09-05-2001_print_copy.pdf) Asendorpf, Dirk Alles auf eine Karte; in: Die Zeit v. 09. Juni 2005, S. 46 Bamberger, Heinz Georg; Kommentar zum Bürgerlichen Roth, Herbert (Hrsg.) 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Insbesondere die Finanzierung des Gesundheitswesens steht dabei immer wieder im Mittelpunkt der Berichterstattung. Die Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherungen hat sich nach der Gesundheitsreform2, die zu weiten Teilen am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, zwar vorübergehend gebessert. Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Ordnung (BMGS) haben die gesetzlichen Krankenkassen im Jahre 2004 einen Überschuss von mehr als 4 Milliarden Euro erwirtschaftet3, im ersten Quartal 2005 betrug der Überschuss rund 160 Millionen Euro4. Doch schon für das Jahr 2006 wird nach einer Prognose des Verbandes der AngestelltenKrankenkassen (VdAK) eine Steigerung der Ausgaben für Medikamente, Arzt- und Klinikbehandlungen um 2,6 Milliarden Euro oder 2,1 Prozent erwartet, so dass der durchschnittliche Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf 14,4 Prozent steigen würde.5 Insbesondere die Ausgaben für verschreibungspflichtige Arzneimittel sinken nicht in dem Maße, wie es durch die Gesundheitsreform beabsichtigt war. Schon für das Jahr 2005 zeichnet sich nach Angaben der Bundesvereinigung Deutscher 1 Apothekerverbände (ABDA) eine Steigerung siehe: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Ordnung (BMGS): Themenschwerpunkte Gesundheit; abrufbar unter: http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/themen/gesundheit/index.php (14.07.2005) 2 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung, BGBl. I 2003, S. 2190-2258 3 vgl. FAZ v. 21.05.2005: Finanzlage der Kassen schlechter, S. 3 4 Pressemitteilung des BMGS v. 02.06.2005: Finanzentwicklung im 1. Quartal 2005 gesetzliche Krankenversicherung schreibt weiterhin schwarze Zahlen; abrufbar unter: http://www.die-gesundheitsreform.de/presse/pressemitteilung/dokumente/2005_2/ pm_2005-06-02-103.html?param=st (14.07.2005) 5 siehe Die Welt v. 23.05.2005: Versicherten drohen höhere Beiträge; abrufbar unter: http://www.welt.de/data/2005/05/23/721983.html (14.07.2005) der Das elektronische Rezept 2 Arzneimittelausgaben in Höhe von 8,92 Prozent im Vergleich zu 2004 ab6, so dass insgesamt 500 Millionen Euro weniger eingespart werden als geplant.7 Des weiteren werden zunehmend auch Doppeluntersuchungen für die Ausgabensteigerungen verantwortlich gemacht. Jeder siebte an einen Facharzt überwiesene Patient klagt über unnötige Doppeluntersuchungen.8 Die zukünftige Finanzierung des Gesundheitssystems ist somit ein zentrales Problem und eine sehr große Herausforderung für den deutschen Sozialstaat. Doch es nehmen nicht nur Negativmeldungen bezüglich der Finanzierung des Gesundheitssystems zu. Immer wieder wird über Nebenwirkungen von Medikamenten berichtet, die teilweise sogar den Tod von Patienten verursacht haben sollen. Im Jahre 2001 wurde beispielsweise das Medikament Lipobay vom Markt genommen, weil es mit einer Reihe von Todesfällen in Verbindung gebracht wurde.9 2004 wurde das Arthrosemedikament Vioxx ebenfalls vom Markt genommen, weil es Schlaganfälle und Herzinfarkte verursacht haben soll, die teilweise tödlich verliefen.10 Auch diese Beispiele zeigen, dass die Bewahrung oder wenn möglich die Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung von Patienten in der Zukunft eine zweite große Herausforderung für das Gesundheitssystem darstellen. Diese Herausforderungen sollen in Zukunft auch durch den Einsatz von Technik bewältigt werden. Insbesondere die Gesundheitstelematik soll zur Reduzierung dieser Probleme beitragen, aber zudem auch die Qualität der medizinischen Versorgung der Patienten generell verbessern. Unter Gesundheitstelematik ist dabei die gemeinsame oder getrennte Anwendung von Telekommunikationstechnik und Informatik zu verstehen, die auch in Medizin und Gesundheitsverwaltung Anwendung finden.11 Das zur Zeit zumindest europaweit größte Gesundheitstelematikprojekt ist die für 2006 geplante Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in Deutschland. § 291 a II Nr. 1 SGB V bestimmt, dass zum Pflichtteil dieser 6 Pressemeldung der ABDA v. 30.05.2005: Arzneimittelausgaben: Gesundheitsreform zeigt weiterhin Wirkung; abrufbar unter: www.abda.de (14.07.2005) 7 vgl. dazu: Kozilius, Deutsches Ärzteblatt 102 (2005), S. A 1258 8 siehe: Reformbedarf in Deutschland: Gesundheitssysteme im Vergleich; abrufbar unter: http://www.allianzgroup.com/azgrp/dp/cda/0,,127352-49,00.html (13.06.2005); vgl. auch Gillies, Die Welt v. 20.01.2003, S. 8 (8) 9 siehe: Ehrenstein, Die Welt v. 09.08.2001, S. 13 (13) 10 siehe: Die Welt v. 01.10.2004: US-Pharmakonzern Merck nimmt Vioxx vom Markt; abrufbar unter: http://www.welt.de/data/2004/10/01/339976.html (14.07.2005) 11 vgl. Studie der Roland Berger&Partner GmbH (Ersteller): Telematik im Gesundheitswesen –Perspektiven der Telemedizin in Deutschland-, S. 20 Das elektronische Rezept 3 elektronischen Gesundheitskarte u.a. ein elektronisches Rezept gehört. Dabei handelt es sich grundsätzlich um ein papierloses Rezept, welches ein Arzt auf oder mit Hilfe der elektronischen Gesundheitskarte erstellen kann.12 Die Erklärung des elektronischen Rezepts zum Pflichtteil der elektronischen Gesundheitskarte erfolgte insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen. Es ist der wichtigste Bestandteil der mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte erhofften Einsparungen. Allein durch seine Einführung sollen sich nach Berechnungen von Gesundheitsexperten 100 Millionen Euro pro Jahr einsparen lassen.13 Das elektronische Rezept wird somit zumindest in der ersten Zeit nach Einführung der elektronischen Gesundheitskarte die „prioritäre Anwendung“14 der elektronischen Gesundheitskarte sein. Wie dieses elektronische Rezept zukünftig in der Praxis genau funktionieren soll, welche gesetzlichen Regelungen bei seinem Einsatz beachtet werden müssen oder ob sogar noch weitere gesetzliche Regelungen erlassen werden sollten, ist teilweise noch ungeklärt. Deshalb beschäftigt sich die vorliegende Arbeit im Folgenden mit dieser Problematik. Ein Land, in dem die Gesundheitstelematik und insbesondere eine elektronische Gesundheitskarte schon länger eingesetzt werden, ist Frankreich. Seit 1998 werden in Frankreich flächendeckend eine elektronische Gesundheitskarte für Versicherte, die Carte Vitale, und ein elektronischer Heilberufsausweis, die Carte de Professionnel de Santé (CPS), ausgegeben und verwendet. Auch die gesetzlichen Regelungen für ihren Einsatz wurden insbesondere im Rahmen der „ordonnances Juppé“15 bereits geschaffen. Die Kostenerstattungsanträge der Versicherten für die erbrachten Leistungen werden bereits seit 1998 größtenteils elektronisch erstellt, versendet und bearbeitet.16 Zum 1. Januar 2007 wird zudem eine elektronische persönliche Patientendatei, das Dossier Médical Personnel (DMP), eingeführt, die über 12 vgl.: Begriffserklärung des BMGS, abrufbar unter: http://www.diegesundheitsreform.de/zukunft_entwickeln/elektronische_gesundheitskarte/ hintergruende/index.html (14.07.2005) 13 siehe: Borchers/Bager, Elektronische Gesundheitskarte: Patt oder matt?; abrufbar unter: http://www.heise.de/newsticker/meldung/52459; vgl. auch ATG-Management-Papier, „Elektronisches Rezept“, S. 8 14 siehe Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage zur Einführung der elektronischen Gesundheitskarte, BT-Drs. 15/2810 v. 30.03.2004, S. 11 15 Ordonnance n° 96-345 du 24 avril1996 relative à la maîtrise médicalisée des dépenses de soins, Journal officiel n° 98 du 25 avril 1996, S. 6311 16 Art. R. 161-41 ff. CSS Das elektronische Rezept 4 das Internet einsehbar sein sowie medizinische Daten und erfolgte Behandlungen eines Versicherten beinhalten soll.17 Der Einsatz eines elektronischen Rezepts ist in den gesetzlichen Rahmenbedingungen bereits vorgesehen und geregelt. In der Praxis wird das elektronische Rezept in Frankreich jedoch noch nicht eingesetzt. Zur Zeit befindet es sich noch in der Phase der technischen Konzeption. Frankreich verfügt also schon über Erfahrungen hinsichtlich des Einsatzes von elektronischen Gesundheitskarten in der Praxis und über gesetzliche Normen, die diesen Einsatz regeln sollen. Diese praktischen Erfahrungen, die Konzeption des elektronischen Rezepts und die bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen könnten und sollten bei der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte und des elektronischen Rezepts in Deutschland berücksichtigt werden. Deshalb werden in dieser Arbeit die technische Konzeption, die gesetzlichen Grundlagen und rechtliche Probleme des elektronischen Rezepts zunächst in Frankreich und daran anschließend in Deutschland dargestellt. Den Abschluss der Arbeit bilden eine kritische Bewertung der beiden Systeme und Vorschläge für die Einführung des elektronischen Rezepts in Deutschland. A Einführung des elektronischen Rezepts in Frankreich Das elektronische Rezept (prescription électronique) wird in Frankreich in der Praxis noch nicht verwendet. Es befindet sich vielmehr noch in der Entwicklungsphase. Trotzdem ist es gesetzlich bereits vorgesehen und geregelt. Um die technische Konzeption, die gesetzlichen Regelungen und die juristischen Probleme des elektronischen Rezeptes nachvollziehen zu können, ist eine vorherige kurze Einführung in das französische Gesundheitssystem erforderlich. 17 Loi n° 2004-810, Art. 3; Art. L. 161-36-1 ff. CSS Das elektronische Rezept 5 I. Das französische Gesundheitssystem Die zentrale Rolle im französischen Gesundheitssystem spielt die Krankenversicherung. Die Krankenversicherung besteht in Frankreich aus verschiedenen Kassen für die Mitglieder unterschiedlicher Berufsgruppen. Einerseits existiert ein Allgemeines Sozialversicherungssystem (Régime Général) für die unselbständig Erwerbstätigen.18 Die Kranken- versicherungsorganisation dieses Systems auf nationaler Ebene ist die Caisse Nationale de l’Assurance Maladie des Travailleurs Salariés (CNAMTS), Art. L. 221-1 ff. Code de la sécurité sociale (CSS). Ihre Unterorganisationen sind auf regionaler Ebene die Caisses Régionales (Art. L. 215-1 ff. CSS) und auf örtlicher Ebene die Caisses Primaires (Art. L. 211-1 ff. CSS). 80 Prozent der Krankenversicherten in Frankreich gehören diesem System an.19 Nach Art. L. 311-2 CSS sind u.a. alle abhängig Beschäftigten Pflichtmitglieder des Régime Général und damit auch der CNAMTS. Außerdem existiert nach Art. L. 611-1 ff. CSS ein Kranken- versicherungssystem für die freien Berufe (Caisse Nationale d’Assurance Maladie des Professions Indépendantes, CANAM) und eines für die Landwirtschaft (Caisse Centrale de Mutualité Sociale Agricole, CCMSA). Finanziert wird die Krankenversicherung in Frankreich gem. Art. L. 241-2 CSS hauptsächlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, aber teilweise auch durch Steuern. Wichtig für die Einführung des elektronischen Rezepts ist dabei insbesondere das sogenannte Kostenerstattungsprinzip. In Frankreich werden die Kosten für Arzneimittel und die ärztlichen Behandlungen grundsätzlich zunächst von den Versicherten übernommen. Erst nach Einreichung der jeweils erforderlichen Belege werden diese Beträge den Versicherten von ihrer örtlichen Krankenkasse (im Régime Général den Caisses Primaires, Art. L. 211 ff. CSS) zurückerstattet.20 18 vgl. Engelmann, Kostendämpfung im Gesundheitswesen und EG-Wettbewerbsrecht, S. 52 vgl. Pietzner, Das französische Gesundheitssystem, S. 3 20 vgl. Kaufmann, ZIAS 1998, S. 321 (335 f.); Engelmann, Kostendämpfung im Gesundheitswesen und EG-Wettbewerbsrecht, S. 53 19 Das elektronische Rezept 6 Zurückerstattet werden den Versicherten in der Regel jedoch nicht die gesamten Kosten. Nach Art. L. 322-2 CSS verbleibt den Versicherten ein Selbstbehalt (ticket modérateur), der abhängig von den in Anspruch genommenen Leistungen ist. Die jeweilige Höhe des Selbstbehalts ist in Art. R. 322-1 CSS festgelegt und reicht z.B. von 0 Prozent für nichtaustauschbare und besonders teure Medikamente (Art. R. 322-2 CSS), über 25-35% für ärztliche Behandlungen bis 60-70% für gewöhnliche Medikamente. Um auch diesen relativ hohen Selbstbehalt erstattet zu bekommen, ist der Abschluss einer zusätzlichen freiwilligen Privatversicherung bei einer Zusatzversicherung (Mutuelle) erforderlich. Nach einer Studie der OECD besitzen über 90% der Franzosen eine solche Zusatzversicherung. Private Zusatzversicherungen müssen somit für 12% der gesamten Gesundheitsausgaben in Frankreich aufkommen.21 Personen ohne hinreichenden Versicherungsschutz werden unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze seit dem Jahr 2000 kostenlos krankenversichert (Couverture Maladie Universelle, CMU), haben zudem einen Anspruch auf eine kostenlose Zusatzversicherung (Art. L. 861-1 ff. CSS) und sind von dem Kostenerstattungsprinzip, d.h. der Vorstreckung der Kosten, gem. Art. L. 861-3 CSS befreit. Grundsätzlich besteht in Frankreich das Prinzip der freien Arztwahl, d.h., der Versicherte kann sich gleich von einem Facharzt seiner Wahl behandeln lassen.22 Um allerdings den vollen Kassentarif erstattet zu bekommen, muss ein Versicherter nach der Gesundheitsreform23 aus dem Jahr 2004, die zum 01. Januar 2005 in Kraft getreten ist, seiner Krankenkasse vor dem 01. Juli 2005 einen Hausarzt (médecin traitant) angeben (Art. L. 162-5-3 CSS). Wird ein Facharzt oder ein anderer Arzt ohne Überweisung des Hausarztes aufgesucht, so erhält der Versicherte nicht den vollen Kassentarif zurückerstattet. 21 24 Des weiteren wurde durch diese Gesundheitsreform zum Buchmueller/Couffinhal, Private Health Insurance in France, S. 24 Turquet, Internationale Revue für soziale Sicherheit 2004, Heft 4, S. 79 (79); Buchmueller/Couffinhal: Private Health Insurance in France, S. 24; Engelmann, Kostendämpfung im Gesundheitswesen und EG-Wettbewerbsrecht, S. 55 23 Loi n° 2004-810 du 13 août 2004 relative à l’assurance maladie, Journal officiel 17 août 2004, S.14598 24 vgl. auch: Wagner/Crevel, Allzu zaghafte Reform der Krankenversicherung in Frankreich; abrufbar unter: http://www.kas.de/publikationen/2004/5416_dokument.html (14.07.2005) 22 Das elektronische Rezept 7 01. Januar 2005 eine Praxisgebühr in Höhe von 1 Euro pro ärztlicher Behandlung eingeführt (maximal allerdings 50 Euro pro Jahr).25 Die Vergütung der Ärzte für ärztliche Leistungen wird durch öffentlichrechtliche Verträge geregelt, die die nationalen Krankenversicherungen (damit im Régime Général die CNAMTS) gem. Art. L. 162-5 CSS mit einer oder mehreren repräsentativen Ärzteorganisationen schließen und die durch eine ministerielle Genehmigung gem. Art. L. 162-15 CSS für rechtsverbindlich erklärt werden. Die im Régime Général erstattungsfähigen Arzneimittel sind in einer durch ministerielles Dekret festgesetzten Liste aufgeführt (Art. L. 162-17 und Art. R. 163-2 CSS). Dabei werden die erstattungsfähigen Arzneimittel in eine bestimmte Erstattungskategorie eingeordnet, nach der sich die Höhe des Selbstbehalts des Versicherten bestimmt.26 Die Preise der erstattungsfähigen Arzneimittel sollen von der Pharmaindustrie mit dem Gesundheitsministerium vereinbart werden (Art. L. 162-17-4 CSS). Scheitern diese Verhandlungen, so kann der Staat die Abgabepreise festsetzen (Art. L. 162-17-4 CSS). Die Apotheker sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die verschriebenen Arzneimittel durch Generika zu ersetzen, wenn der verschreibende Arzt dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat (Art. L. 5125-23 Code de la Sante Publique, CSP). Diese grundsätzlichen gesetzlichen Vorgaben müssen auch beim Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte sowie des elektronischen Rezepts beachtet werden. Folglich sind bestimmte technische Konzeptionen, spezielle gesetzliche Regelungen und juristische Probleme, die mit dem Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte und dem elektronischen Rezept verbunden sind, nur vor diesem Hintergrund nachzuvollziehen. II. Das Gesundheitstelematiksystem in Frankreich Die Überlegungen, in Frankreich ein Gesundheitstelematiksystem aufzubauen, sind schon relativ alt. 25 Art. L. 322-2 CSS i.V.m. décret simple du 23 décembre 2004 relatif à la participation de l’assuré des Conseil d’État 26 Engelmann, Kostendämpfung im Gesundheitswesen und EG-Wettbewerbsrecht, S. 62 Das elektronische Rezept 8 1) Entstehung des Gesundheitstelematiksystems in Frankreich 1980 entschied die CNAMTS, eine Mikrochipkarte zur effizienteren Bearbeitung und Verwaltung von Informationen einzuführen.27 1984 startete dann ein erstes Experiment in Blois, einer Kleinstadt zwischen Tours und Orléans. Elektronische Gesundheitskarten sollten die Patientenakten von Kindern, Schwangeren und alten Menschen ersetzen.28 1988 wurde in Saint-Nazaire die carte SANTAL eingeführt, die die Patientenakte des jeweiligen Versicherten und Notfallinformationen (Allergien, medizinische Behandlungen etc.) enthielt.29 1989 schlossen sich die Krankenversicherung der freien Berufe und die Krankenversicherung für die Landwirtschaft dem Plan der CNAMTS zur Einführung einer derartigen Mikrochipkarte an.30 1991 entstanden dann die ersten Pläne dieser drei Krankenversicherungen, ein Programm mit dem Namen Système Électronique de Saisie de l’Assurance Maladie (SESAM)Vitale einzuführen (Plan Informatique Santé Français).31 Durch ein Gesetz vom 27. Januar 199332 wurde den Krankenkassen gestattet, eine Gesellschaft zu gründen, die mit der Aufgabe betraut werden sollte, eine effizientere Behandlung und Verwaltung von Informationen im Gesundheitsbereich zu entwickeln (Art. 24). Am 3. Februar 1993 wurde daraufhin die Groupement d’Intérêt Economique (GIE) SESAM-Vitale gegründet.33 Ihre Aufgabe war es nunmehr, ein System zur Verwaltung von Kostenerstattungsanträgen und von medizinischen Daten zu erstellen.34 Zwei Tage später, am 5. Februar 1993, wurde zudem die Groupement d’Intérêt Public (GIP)-Carte des Professionnels de Santé (CPS) gegründet, 27 vgl. Chevalier, Le projet SESAM-Vitale: Description et premiers bilans, S. 12 vgl. Penaud, La carte SESAM-Vitale, Bordeaux 1999, S. 12 29 vgl. Bergé, La Carte Santé Électronique, S. 27 f. 30 vgl. Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 18 31 vgl. Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 18 32 Loi n° 93-121 du 27 janvier 1993, Journal officiel du 30 janvier 1993, S. 1976 33 vgl. Penaud, La carte SESAM-Vitale, Bordeaux 1999, S. 13 34 vgl. Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 18 28 Das elektronische Rezept 9 deren Aufgabe die Entwicklung und Ausgabe eines elektronischen Heilberufsausweises war.35 Ab 1994 wurden dann von GIE SESAM-Vitale 550.000 elektronische Gesundheitskarten, sogenannte „Cartes Vitales 1“, in vier Testregionen ausgeteilt: Boulogne-sur-mer, Bayonne, Charleville-Mézières und Rennes.36 Am 24. April 1996 wurde durch die „ordonnance Juppé“, einer Verordnung des französischen Gesundheitsministeriums mit Gesetzesrang, dann die generelle Einführung dieser Carte Vitale in ganz Frankreich beschlossen.37 2) Bestandteile des Gesundheitstelematiksystems in Frankreich Das Gesundheitstelematiksystem in Frankreich besteht gegenwärtig aus drei Hauptbestandteilen: den Cartes Vitales, den Cartes des Professionnels de Santé (CPS) und dem Réseau SESAM-Vitale. a) Die Carte Vitale Die Carte Vitale ist eine elektronische Patientenkarte. Sie ist eine Mikrochipkarte, die eine Speicherkapazität von 4 kB besitzt.38 Ihre Einführung für alle Versicherten in ganz Frankreich wurde durch die „ordonnance Juppé“39 beschlossen. Nach Art. L. 161-31 CSS müssen die Krankenversicherungsorganisationen nunmehr an jeden Versicherten eine individuelle elektronische Gesundheitskarte verteilen. Diese individuelle elektronische Gesundheitskarte ist gegenwärtig die Carte Vitale. aa) Auslieferung der Carte Vitale Mit der Ausgabe der Carte Vitale an die Versicherten in ganz Frankreich wurde im Jahre 1998 begonnen. Ihre Auslieferung an die Versicherten wurde 35 vgl. Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 18 36 vgl. Bergé, La Carte Santé Électronique, S. 29 ff. 37 Ordonnance n° 96-345 du 24 avril1996 relative à la maîtrise médicalisée des dépenses de soins, Journal officiel n° 98 du 25 avril 1996, S. 6311 38 vgl. Penaud, La carte SESAM-Vitale, Bordeaux 1999, S. 18 39 Ordonnance n° 96-345 du 24 avril1996 relative à la maîtrise médicalisée des dépenses de soins, Journal officiel n° 98 du 25 avril 1996, S. 6311 Das elektronische Rezept 10 durch ein Dekret40 und einen Erlass41 geregelt. Nach Art. R. 161-33-3 CSS ist jede Krankenversicherung verpflichtet, ihren Versicherten kostenlos eine Carte Vitale auszuhändigen und sie nach Ablauf, bei Verlust oder bei Fehlfunktion zu ersetzen. Des weiteren sind die Krankenversicherungsorganisationen nach Art. R. 166-33-7 CSS verpflichtet, eine Liste zu erstellen, in der die Nummern der verloren gegangenen, gestohlenen oder nicht funktionierenden Karten enthalten sein sollen, um einen Kartenmissbrauch zu verhindern. Zum Zwecke einer ordnungsgemäßen Auslieferung der Karten und insbesondere zur Verhinderung, dass ein Versicherter fälschlicherweise zwei Karten ausgehändigt bekommt, wurde per Verordnung ein nationales Register, das répertoire national inter-régimes de l’assurance maladie (RNIAM-Art. L. 161-32 CSS), eingeführt, in dem alle Versicherten verzeichnet sind.42 Es enthält u.a. den Namen des Versicherten, sein Geburtsdatum, seine Krankenversicherungsorganisation und seinen Familienstand (Art. R. 161-35). Medizinische Daten oder die Wohnadresse sind nicht in dem Register enthalten. Dieses Register wurde der Caisse Nationale d’Assurance vieillesse (CNAVTS), also der Rentenversicherung, anvertraut, da diese bereits ein Register über alle im Régime Général Versicherten unterhielt. Dieses nationale Register umfasst ca. 60 Millionen Einträge von Versicherten.43 Die elektronische Gesundheitskarte, die zur Zeit ausgehändigt und benutzt wird, ist die erste Version der Carte Vitale, die sogenannte Carte Vitale 1. Die Carte Vitale 1 ist eine „carte familiale“ und wird nicht an jeden Versicherten ausgehändigt. Sind über einen Versicherten weitere Personen mitversichert, insbesondere ein Ehegatte oder Kinder, so erhält lediglich der direkt Versicherte eine Carte Vitale 1. Die mitversicherten Personen müssen dann ebenso diese Carte Vitale 1 benutzen.44 Dies verursacht insbesondere dann große Probleme, wenn sich zwei Personen, die dieselbe Karte benutzen müssen, zur gleichen Zeit von verschiedenen Ärzten behandeln lassen 40 Décret n° 98-275 du 9 avril 1998 relatif à la carte d’assurance maladie et modifiant le code de la sécurité sociale, JO du 15 avril 1998, S. 5799 41 Arrêté du 9 avril 1998 relatif aux conditions d’émission et de gestion des cartes d’assurance maladie, JO du 15 avril 1998, S. 5801 42 Ordonnance n° 96-345 du 24 avril1996 relative a la maîtrise médicalisée des dépenses de soins, Journal officiel n° 98 du 25 avril 1996, S. 6311 43 vgl. Penaud, La carte SESAM-Vitale, Bordeaux 1999, S. 20 44 vgl. Penaud, La carte SESAM-Vitale, Bordeaux 1999, S. 21 Das elektronische Rezept 11 wollen.45 Seit dem Start der Auslieferung im Jahre 1998 wurden bisher ca. 48 Millionen Cartes Vitales 1 ausgeteilt.46 bb) Inhalt der Carte Vitale 1 Die Carte Vitale 1 beinhaltet, insbesondere auch wegen ihrer geringen Speicherkapazität von 4 kB, lediglich administrative Daten, die durch ein Dekret festgesetzt47 und in Art. R- 161-33-1 CSS enumerativ aufgezählt sind. Zunächst enthält die Karte sichtbare Daten: die Nummer des Ausstellers, die Kartennummer, die Gültigkeitsdauer, die Sozialversicherungsnummer des direkt Versicherten sowie seinen Namen. Im Speicher der Karte werden diese sichtbaren Daten sowie das Geburtsdatum und die Krankenversicherung des Versicherten, die Daten von etwaigen Mitversicherten sowie eine eventuelle Befreiung vom Selbstbehalt (ticket modérateur) gespeichert. Mit dem Einverständnis des Versicherten werden auch Angaben über eine private Zusatzversicherung gespeichert. Widerspricht der Versicherte nicht, werden zudem die letzten Antragsformulare für die Kostenrückerstattung, die von den Leistungserbringern elektronisch erstellt wurden, die sogenannten feuilles de soins électroniques (FSE), auf der Karte gespeichert. Des weiteren enthält die Karte noch technische Daten, die zur Sicherung und Authentifizierung dienen (Abs. II e). Ändern sich die Daten eines Versicherten, so muss dieser seiner Krankenversicherung die Änderungen und die entsprechenden Belege mitteilen. Nach etwa einer Woche kann der Versicherte dann seine Carte Vitale an einem Terminal oder bei seiner Krankenkasse updaten.48 Bis Ende April 2004 wurden landesweit 21.259 Terminals aufgestellt.49 45 vgl. Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 25 46 Stand März 2005, siehe: http://www.sesam-vitale.fr/programme/programme.asp (14.07.2005) 47 Décret 98-275 du 9 avril 1998 relatif à la carte d’assurance maladie et modifiant le code de la sécurité sociale, JO du 15 avril 1998, S. 5799 48 vgl. Penaud, La carte SESAM-Vitale, Bordeaux 1999, S. 23 49 siehe: http://www.sesam-vitale.fr/programme/tablo_chiffrescles.asp (14.07.2005) Das elektronische Rezept 12 cc) Die Carte Vitale 2 Ab Ende des Jahres 2006 soll jedoch eine neue elektronische Gesundheitskarte, die die Carte Vitale 1 ersetzt, ausgeteilt werden: die Carte Vitale 2.50 Sie sollte eigentlich schon im Jahre 2000 eingeführt werden, doch technische Probleme sowie Streitigkeiten über ihren Inhalt, insbesondere über die Einführung einer elektronischen persönlichen Patientendatei und die Zugriffsrechte darauf, führten immer wieder zu Verzögerungen.51 Allerdings wurde nunmehr der Auftrag zur technischen Entwicklung der Karte im Jahr 2004 von der GIE SESAM-Vitale an SAGEM erteilt, so dass davon auszugehen ist, dass sich die Auslieferung der Carte Vitale 2 nicht mehr allzu sehr verzögern wird.52 Die Carte Vitale 2 ist eine Smart Card, die zur sicheren Authentifizierung und sicheren Erstellung einer elektronischen Signatur über einen eingebauten Cryptoprozessor verfügt.53 Ihr interner Speicher wird von 4 kB bei der Carte Vitale 1 auf 32 kB erweitert.54 Des weiteren wird diese Karte, im Gegensatz zur Carte Vitale 1, an jeden einzelnen Versicherten ausgeteilt, also auch an die Mitversicherten und nicht nur an die direkt Versicherten.55 Der genaue Inhalt der Carte Vitale 2 ist zur Zeit noch nicht bekannt. Ein Décret, welches den Inhalt der Karte festlegt, wurde zwar schon zum Januar 2005 erwartet, ist bis zum heutigen Tage allerdings noch nicht erlassen worden.56 Dennoch lässt sich aus den bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen und öffentlichen Äußerungen, insbesondere des französischen Gesundheitsministers, der Inhalt der Carte Vitale 2 schon gut voraussehen. 50 siehe: http://www.sesam-vitale.fr/programme/programme.asp (14.07.2005) vgl. Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 30 52 vgl. Guillemin, Sagem choisi pour muscler le cœur de la future carte Vitale 2 ; abrufbar unter: http://www.zdnet.fr/actualites/internet/0,39020774,39150671,00.htm (14.07.2005) 53 siehe: Guillemin, Sagem choisi pour muscler le cœur de la future carte Vitale 2 ; abrufbar unter: http://www.zdnet.fr/actualites/internet/0,39020774,39150671,00.htm (14.07.2005) 54 siehe: Thorel, Déficit de la Sécu: le ministre de la Santé s'en prend à la carte Vitale, abrufbar unter: http://www.zdnet.fr/actualites/internet/0,39020774,39151370,00.htm (14.07.2005) 55 siehe: Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 30 56 vgl.: Le calendrier de la réforme de l'Assurance maladie à l'issue de leur réunion avec les directeurs de l'administration centrale du Ministère; abrufbar unter: http://www.assurancemaladie.sante.gouv.fr/presse/doss_20041012.htm (14.07.2005) 51 Das elektronische Rezept 13 Zunächst wird die Carte Vitale 2 zusätzlich zu den bereits in der Carte Vitale 1 gespeicherten Daten auch Notfalldaten beinhalten (données d’urgence). Auf ihr sollen insbesondere die Rufnummer einer im Notfall zu benachrichtigenden Person sowie die Rufnummer des Hausarztes (der nach der Gesundheitsreform von 2004 ab dem 01. Januar 2005 von jedem Versicherten bestimmt werden muss) gespeichert werden.57 Des weiteren wird vorgeschlagen, auch medizinische Daten wie Allergien, die Blutgruppe, den Rhesusfaktor, vorherige Erkrankungen etc. dort zu speichern.58 Die Speicherung von Notfalldaten auf einer elektronischen Gesundheitskarte wurde rechtlich bereits durch die „ordonnance Juppé“59 und durch den daraus hervorgegangenen Art. L. 161-31 Abs. 2 CSS ermöglicht. Der genaue Inhalt des volet d’urgence wird durch ein Décret des Conseil d’État, des französischen Staatsrates, festgelegt, welches bis jetzt allerdings noch nicht erlassen wurde. Außerdem wird die Vorderseite der Carte Vitale 2 ein Photo des Versicherten tragen, um eine missbräuchliche Kartennutzung zu verhindern. Dieses Photo soll digitalisiert auch auf der Karte gespeichert werden, wofür alleine Kosten von 20 Millionen Euro veranschlagt werden.60 Zur Sicherung der Carte Vitale 2 ist zudem die Speicherung von biometrischen Daten vorgesehen, um eine Nutzung durch andere Personen als den Karteninhaber zu verhindern. Die Benutzung eines PIN-Codes entfällt damit. Es wird insbesondere darüber nachgedacht, zur biometrischen Sicherung der Karte einen digitalen Fingerabdruck oder die Gesichtsmaße des Versicherten zu verwenden.61 Dies ermöglicht vor allem auch eine schnelle und sichere Authentifizierung des Versicherten, selbst wenn keine Internetverbindung besteht oder der Versicherte bewusstlos ist.62 Ob die Carte Vitale 2 auch die Möglichkeit bietet, mit ihr elektronisch signierte Dokumente zu erstellen, ist noch nicht entschieden, da in Frankreich 57 siehe: La Tribune v. 22.07.2004; abrufbar unter: http://www.latribune.fr/Dossiers/Sante.nsf/DocsWeb/200407226504451715EF9876C1256 ED800706082?OpenDocument (14.07.2005) 58 siehe: Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 31 59 Ordonnance n° 96-345 du 24 avril1996 relative a la maîtrise médicalisée des dépenses de soins, Journal officiel n° 98 du 25 avril 1996, S. 6311 60 siehe: http://www2.fulmedico.org/a/article.php?id_article=38 (14.07.2005) 61 Heier, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung v. 24.04.2005, S. 70 (71) 62 vgl. Borchers/Kuri: Auch Frankreich bekommt eine Gesundheitskarte; abrufbar unter: http://www.heise.de/newsticker/meldung/49266 (14.07.2005) Das elektronische Rezept 14 für das Jahr 2006 auch die Einführung einer elektronischen Identitätskarte vorgesehen ist und auch diese eine solche Funktion übernehmen könnte.63 Die wichtigste Funktion der Carte Vitale 2 ist allerdings, dass sie als Schlüssel zur elektronischen persönlichen Patientendatei dienen wird.64 Diese Datei und der Zugriff auf sie wird später in dieser Arbeit behandelt. Die Speicherung eines elektronischen Rezepts auf der Karte ist nicht vorgesehen.65 Sie könnte aber dahingehend nachgerüstet werden.66 Es wird erwartet, dass 62 Millionen Cartes Vitales 2 ausgeteilt werden und dass dies bis Ende des Jahres 2008 abgeschlossen sein wird.67 Die Kosten für die Einführung werden mit rund 200 Millionen Euro veranschlagt. b) Die Carte de Professionnel de Santé (CPS) Der zweite Hauptbestandteil des französischen Gesundheitstelematiksystems ist der elektronische Heilberufsausweis, die Carte de Professionnel de Santé (CPS). Auch die Einführung eines Heilberufsausweises wurde von der „ordonnance Juppé“68 vorgesehen. Nach Art. L. 161-33 Abs. 4 CSS soll die CPS zur Identifizierung und Authentifizierung des Karteninhabers dienen sowie die elektronische Übermittlung von Daten sichern. Des weiteren ermöglicht die CPS die Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur sowie den Zutritt zum Réseau SESAM-Vitale, welches später in der Arbeit noch erläutert wird. 63 so der damalige Minister für den öffentlichen Dienst und die Reform des Staates Renaud Dutreil: siehe: Vitale 2 et e-signature; abrufbar unter: http://www2.fulmedico.org/a/breve.php?id_breve=35&var (14.07.2005) 64 Art. 12 de la Loi n° 2004-810, JO 17 août 2004, S. 14598 65 vgl. Heier, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung v. 24.04.2005, S. 70 (71); Borchers/Kuri: Auch Frankreich bekommt eine Gesundheitskarte; abrufbar unter: http://www.heise.de/newsticker/meldung/49266 (14.07.2005) 66 vgl. Dudognon, Informatisation et système de santé: cas des prescriptions médicamenteuses, S. 4; Heier, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung v. 24.04.2005, S. 70 (71) 67 siehe: Le point sur Vitale 2; abrufbar unter: http://www2.fulmedico.org/a/ article.php?id_article=38 (14.07.2005) 68 Ordonnance n° 96-345 du 24 avril1996 relative à la maîtrise médicalisée des dépenses de soins, Journal officiel n° 98 du 25 avril 1996, S. 6311 Das elektronische Rezept 15 Die Auslieferung und den Inhalt der CPS regelt ein Dekret69, das in Art. R. 161-52 ff. CSS umgesetzt wurde. Die Karten werden von der GIP-CPS (Art. R. 161-54 CSS) ausgegeben, die die Karten auch im Fall des Verlustes, der Fehlfunktion und des Diebstahls ersetzen muss.70 Ausgeteilt werden diese Karten nur an Personen, die einen Heilberuf ausüben, der vom Code de santé publique geregelt wird. Dies können einerseits Heilberufe sein, die einer Ordnung unterliegen (Mediziner, Apotheker, Kieferchirurgen und Hebammen), aber auch medizinische Hilfskräfte wie Krankenpfleger, Ergotherapeuten oder Logopäden.71 Für Angestellte eines Krankenhauses oder einer Versicherung gibt es noch spezielle Karten, die einen eingeschränkten Funktionsumfang besitzen.72 Bis zum 01. Juni 2005 wurden 571.347 CPSs verteilt.73 Der Inhalt dieser Karten wird von Art. R. 161-52 CSS festgelegt und ist rein administrativer Natur. Sichtbar auf der Karte sind die Kartennummer, die Nummer der ausgebenden Stelle, die Gültigkeitsdauer der Karte sowie der Name, der Beruf und eine Identifikationsnummer des Karteninhabers. Im Speicher der Karte werden neben diesen Informationen auch noch zusätzliche Angaben zur Art und dem Ort der Tätigkeit des Karteninhabers sowie gegebenenfalls Angaben über die Rechtsform des Unternehmens oder der Organisation, bei der der Karteninhaber tätig ist, vermerkt. Des weiteren werden auf der Karte noch technische Informationen gespeichert, die die Identifizierung und Authentifizierung des Karteninhabers (durch einen persönlichen PIN-Code) sowie die Erstellung einer elektronischen Signatur und den Zutritt zum Réseau SESAM-Vitale ermöglichen.74 69 Décret n° 98-271 du 9 avril 1998 relatif à la carte de professionnel de santé et modifiant le code de la sécurité sociale et le code de la santé publique, JO du 12 avril 1998, S. 5714 70 vgl. Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 27 71 siehe: Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 27 72 siehe: Peneaud, La carte SESAM-Vitale, S. 25 73 http://www.gip-cps.fr/ 74 siehe: Peneaud, La carte SESAM-Vitale, S. 24 Das elektronische Rezept 16 c) Das Réseau SESAM-Vitale Der dritte Hauptbestandteil des Gesundheitstelematiksystems in Frankreich ist ein nationales Netzwerk: das Réseau SESAM-Vitale. Das Réseau SESAM-Vitale dient der Bereitstellung und Übertragung von medizinischen und administrativen Daten.75 Dieses Netz soll die Vorteile des Internets (nationale Abdeckung und Verfügbarkeit sowie schnelle Datenübertragung) mit denen eines geschlossenen Intranets verbinden. Deshalb haben auch nur Personen, die einen Heilberufsausweis (CPS) besitzen sowie die für die Gesundheit und Sozialversicherung zuständigen Ministerien und Organisationen (wie z.B. die Organisation für Arzneimittelüberwachung-ANAES), Zugang zu diesem Netz. Das Vorgängernetzwerk Réseau Santé Social (RSS) wurde 1997 nach einer Ausschreibung von dem Unternehmen Cegetel errichtet, das dieses Netz nach dessen Fertigstellung vom November 1998 an auch die nächsten fünf Jahre betreiben sollte.76 Dieses Netzwerk ermöglichte nicht nur den Austausch von Daten zwischen den angeschlossenen Computern, sondern auch den Austausch von Nachrichten und bot zudem Plattformen an, u.a. für Telemedizin, für medizinische Datenbanken und für die medizinische Überwachung von Patienten.77 Jedem Heilberufler war es jedoch freigestellt, ob der Computer in seiner Praxis, seinem Büro etc. direkt an das RSS angeschlossen werden sollte oder nicht. So konnte er sich auch dafür entscheiden, seinen Computer über einen herkömmlichen Internetanschluss mit dem Internet zu verbinden und dann via Internet über spezielle Gateways auf das RSS zuzugreifen.78 Da über das RSS auch sehr sensible Daten, z.B. Gesundheitsdaten einer Person, ausgetauscht werden konnten, musste dieses Netz besonders gesichert werden. Der Zugang zu dem System wurde nur gestattet, nachdem der Heilberufler seine individuelle CPS in ein spezielles Kartenlesegerät eingeführt 75 vgl. Schug, European and International Perspectives on Telematics in Healthcare, S. 167 vgl. Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 37 77 siehe: Peneaud, La carte SESAM-Vitale, S. 29 78 vgl. Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 37 76 Das elektronische Rezept 17 hatte und der Benutzer somit identifiziert und authentifiziert werden konnte und diese Prüfung positiv ausfiel. Des weiteren wurden die übertragenen Daten kodiert und das Netzwerk sowie die verwendeten Server durch technische Schutzmechanismen wie spezielle Firewalls und Antivirenprogramme vor Angriffen von außen gesichert.79 Nachdem der Vertrag von der GIE SESAM-Vitale mit Cegetel im Jahre 2003 noch einmal um 1 Jahr verlängert wurde, löste am 01. November 2004 das Réseau SESAM-Vitale das alte RSS ab.80 Betrieben wird dieses neue Netz von ATOS Worldline (Plattform und Nachrichtenaustausch) zusammen mit der France Telecom/Transpac (Netzwerk). Der Anbieterwechsel hatte zum einen finanzielle Gründe und zum anderen wollte GIE SESAM-Vitale durch die Aufspaltung der Verantwortung für das Betreiben des neuen Netzes eine bessere Qualität des Angebots erreichen.81 Da sich die Funktionsweise dieses neuen Netzes aber grundsätzlich nicht geändert hat, gelten die Aussagen über das RSS somit auch für das neue Réseau SESAM-Vitale.82 3) Funktionen des Systems SESAM-Vitale Die wichtigste Anwendung dieses Gesundheitstelematiksystems in Frankreich ist gegenwärtig die digitale Übertragung der elektronischen Antragsformulare für die Kostenrückerstattung (FSEs) von den Leistungserbringern direkt an die jeweils zuständige Krankenversicherungsorganisation. Der Leistungserbringer (also z.B. ein Arzt oder ein Apotheker) erstellt dabei elektronisch einen solchen Antrag, in dem er seine Leistungen aufführt und übermittelt diesen direkt an die jeweilige Krankenversicherung des Leistungsempfängers. Der Ablauf zur Erstellung und Übermittlung dieses Formulars ist geregelt in Art. R. 161-42 ff. CSS und ist identisch mit dem ebenso bereits geregelten Ablauf zur Erstellung und Übermittlung eines elektronischen Rezepts, weshalb dieser Ablauf erst später in der Arbeit ausführlich dargestellt wird. 79 vgl. Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 39 80 siehe: GIE SESAM-Vitale Communiqué de presse du 3 novembre 2004; abrufbar unter: http://www.sesam-vitale.fr/presse/pdf/comm_reseau_sv.pdf (14.07.2005) 81 siehe auch: Guillemin, Sagem choisi pour muscler le cœur de la future carte Vitale 2 ; abrufbar unter: http://www.zdnet.fr/actualites/internet/0,39020774,39150671,00.htm (14.07.2005) 82 vgl. Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 40 Das elektronische Rezept 18 Für den Versicherten hat diese schnelle elektronische Übermittlung den Vorteil, dass er seine Kosten schon durchschnittlich 4,8 Tage nach Versendung des Antrags durch den Leistungserbringer erhält, anstatt erst nach Ablauf von durchschnittlich 7,1 Tagen, nachdem der Antrag in Papierform per Post bei der Versicherung eingegangen ist, was aber nach wie vor möglich ist.83 Eine zweite sehr wichtige Anwendung dieses Gesundheitstelematiksystems wird die elektronische persönliche Patientendatei (DMP) werden, die zum 01. Januar 2007 eingeführt wird. Sie wurde durch Art. 3 des Gesetzes vom 13. August 200484 geschaffen und ist nun in Art. L. 161-36-1 ff. CSS geregelt. Die elektronische persönliche Patientendatei ist eine Datei, die sämtliche Informationen enthalten soll, die bei der medizinischen Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Versicherten entstehen (Art. L. 161-36-1 CSS i.V.m. Art. L. 1111-8 CSP). Zu diesen Informationen gehören z.B. Untersuchungsergebnisse, Röntgenbilder, aber eben auch Rezepte für Medikamente und Behandlungen.85 Für jeden Versicherten wird eine derartige Datei angelegt (Art. L. 161-36-1 CSS), in die die jeweiligen Leistungserbringer dann die Informationen einstellen (Art. L. 161-36-2 CSS). Grundsätzlich dürfen aber nur Informationen in diese Datei eingestellt werden, wenn der betroffene Versicherte dem zugestimmt hat (Art. L. 161-36-1 i.V.m. Art. L. 1111-8 CSP). Die Datei wird auf streng gesicherten zentralen Servern gespeichert. Zugang zu dieser Datei hat grundsätzlich nur der Versicherte selbst (Art. L. 1111-7 CSP).86 Allerdings kann er Heilberuflern grundsätzlich den Zugang zu dieser Datei gestatten. Dabei ist ein abgestufter Zugang vorgesehen. Ärzte und Nothelfer können mit der Zustimmung Zugang zu der gesamten Datei bekommen, wohingegen andere Heilberufler wie Krankenpfleger, Apotheker oder Krankengymnasten mit dem Einverständnis des Versicherten nur einen eingeschränkten Zugang zu den für sie relevanten Informationen bekommen sollen.87 Krankenversicherungen, Arbeitgeber und 83 siehe: Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 43 84 Loi n° 2004-810, JO 17 août 2004, S. 14598 85 siehe: Information der CNAMTS: Le dossier médical personnel (DMP); abrufbar unter: http://www.pau.ameli.fr/100/DOC/114/article.html (14.07.2005); siehe auch: Dossier médical personnel: rôle et responsabilités de hébergeur; in: ON – L’information est là 2005, Heft 10, S. 14 (15 f.) 86 vgl. auch Taquet, JCP Édition Générale 2004, S. 489 (490) 87 siehe auch Taquet, JCP Édition Générale 2004, S. 489 (490); vgl. auch Art. L. 161-36-3 CSS Das elektronische Rezept 19 Arbeitsmediziner sollen selbst mit dem Einverständnis des Versicherten keinen Zugang zu der Datei erhalten (Art. L. 161-36-3 CSS).88 Für den Zugang zu dieser Datei werden zwei „Schlüssel“ verlangt: Die Carte Vitale des Versicherten und die CPS eines Heilberuflers. Diese müssen in ein Kartenlesegerät eingeführt werden. Durch die Prüfung der CPS kann festgestellt werden, ob der Heilberufler überhaupt berechtigt ist, auf die Datei des Inhabers der jeweiligen Carte Vitale zuzugreifen und auf welchen Teil er zugreifen darf. Durch die Sicherungsmaßnahmen, die in der Carte Vitale und der CPS wie bereits beschrieben enthalten sind, können der Versicherte und der Heilberufler identifiziert und authentifiziert werden. So soll ein nichtberechtigter Zugriff auf eine elektronische persönliche Patientendatei verhindert werden.89 Die genaue Festlegung des Inhalts der Datei, ihre technische Sicherung einschließlich ihrer Übertragung sowie die genaue Festlegung und technische Umsetzung der Zugriffsrechte obliegen der am 11. April 2005 per Erlass neu geschaffenen GIP-DMP90, deren Mitglieder der Staat, die CNAMTS sowie die französische Staatsbank sind.91 Des weiteren soll auch das elektronische Rezept, welches später in der Arbeit noch ausführlich beschrieben wird, eine wichtige Anwendung des französischen Gesundheitstelematiksystems werden. 4) Ziele des Systems SESAM-Vitale Zunächst wurde mit diesem Gesundheitstelematiksystem hauptsächlich das Ziel von Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen verfolgt. So wird im 88 vgl. auch: Information der CNAMTS: Le dossier médical personnel (DMP); abrufbar unter: http://www.pau.ameli.fr/100/DOC/114/article.html (14.07.2005) 89 vgl. Dossier médical personnel: rôle et responsabilités de hébergeur; in: ON – L’information est là 2005, Heft 10, S. 14 (15 f.); vgl. auch: Information der CNAMTS: Le dossier médical personnel (DMP); abrufbar unter: http://www.pau.ameli.fr/100/DOC/114/article.html (14.07.2005); vgl. auch Information des Gesundheitsministeriums; abrufbar unter: http://www.sante.gouv.fr/assurance_maladie/comprendre/pointparpoint_1.htm (14.07.2005) 90 Arrêté du 11 avril 2005, JO 12 avril 2005, S. 6547 91 Mitteilung des Gesundheitsministeriums: GIP-DMP : Création du GIP de préfiguration du dossier médical personnel; abrufbar unter: http://www.sante.gouv.fr/htm/dossiers/gip_dmp/sommaire.htm (14.07.2005) Das elektronische Rezept 20 französischen Gesundheitssystem z.B. für das Jahr 2004 ein Verlust von knapp 13 Milliarden Euro erwartet.92 Dass das am Anfang des Projekts verfolgte Ziel finanzieller Natur war, wird insbesondere anhand der Carte Vitale 1 deutlich. Diese wurde lediglich zur Speicherung von administrativen Daten konzipiert. Dementsprechend war das mit ihr verfolgte Ziel auch nicht medizinischer, sondern finanzieller Natur. Sie sollte insbesondere dabei helfen, Verwaltungskosten einzusparen, indem durch sie die Erstellung von elektronischen Antragsformularen für die Kostenrückerstattung ermöglicht wurde. Dadurch entfallen die Kosten für Medienbrüche, weil ein Antragsformular nicht mehr von der Papierform in die elektronische Form oder umgekehrt übertragen werden muss. In Frankreich mussten insbesondere die Krankenkassen die von den Versicherten in Papierform eingereichten Antragsformulare für die Kostenrückerstattung zwecks besserer und schnellerer Bearbeitungs- und Verwaltungsmöglichkeiten zunächst in eine elektronische Form übertragen. Können ihnen diese nun direkt vom Leistungserbringer in elektronischer Form zugesandt werden, spart dies nicht nur die Materialkosten z.B. für das Papier, sondern auch Arbeitskosten für die Übertragung.93 Mit Einführung der Carte Vitale 2, der elektronischen persönlichen Patientendatei und der beabsichtigten Einführung des elektronischen Rezepts ändert sich teilweise diese Zielsetzung. So wird nunmehr mit dem Gesundheitstelematiksystem zusätzlich das Ziel verfolgt, die medizinische Versorgung der Patienten zu verbessern, woraus auch wiederum enorme finanzielle Einsparungen resultieren sollen. Der damalige Gesundheitsminister Philippe Douste-Blazy wies in dem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass jährlich 128.000 Krankenhauseinweisungen aufgrund ungenügender Abstimmung und unerwünschter Interaktion verschriebener Medikamente erfolgen würden. Durch die Vermeidung von Doppel- und überflüssigen Untersuchungen mittels der elektronischen persönlichen Patientendatei könnten pro Jahr ca. 3,5 Milliarden Euro eingespart werden.94 92 siehe: Wagner/Crevel, Allzu zaghafte Reform der Krankenversicherung in Frankreich; abrufbar unter: http://www.kas.de/publikationen/2004/5416_dokument.html (14.07.2005) 93 vgl. Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 22 f. 94 Mitteilung des Premierministers: Krankenversicherung: Dem Gesundheitswesen eine Zukunft ermöglichen; abrufbar unter: http://www.premier-ministre.gouv.fr/de/ information/dossiers_113/krankenversicherung_dem_gesundheitswesen_eine_324/krankenver sicherung_dem_gesundheitswesen_eine_50549.html (14.07.2005) Das elektronische Rezept 21 Doch auch medizinische Zwecke werden mit diesen neuen Bestandteilen des Gesundheitstelematiksystems verfolgt. So kann der schnelle Zugriff auf Notfalldaten das Leben der Patienten retten. Aufgrund der besseren Übersicht über Untersuchungen, Behandlungen und die Wirksamkeit von Medikamenten durch die elektronische persönliche Patientendatei kann eine effizientere und wirksamere Behandlung der Patienten erfolgen. Infolge einer generellen anonymen Auswertung der Behandlungen bestimmter Symptome (über deren Zulässigkeit noch die GIP-DMP entscheiden muss) könnten zudem völlig neue und effizientere Behandlungsmöglichkeiten zugunsten der Patienten entstehen.95 Das französische Gesundheitstelematiksystem verfolgt also sehr stark das Ziel, Ausgaben im Gesundheitswesen einzusparen. Zugleich soll aber zudem auch die Qualität der medizinischen Leistungen verbessern werden. 5) Akteure Das französische Gesundheitstelematiksystem besteht also nicht nur aus mehreren verschiedenen Bestandteilen, wie gerade beschrieben, sondern es sind auch mehrere verschiedene Akteure daran beteiligt. a) Der Staat Der Staat tritt in diesem Bereich hauptsächlich als Koordinator und als Vermittler zwischen etwaigen widerstreitenden Interessen auf.96 Des weiteren setzt der Staat den rechtlichen Rahmen für die einzelnen Bestandteile, wie z.B. bei der elektronischen persönlichen Patientendatei durch das Gesetz vom 13. August 200497. Die genaue Ausgestaltung der Bestandteile, insbesondere inhaltlicher und technischer Art, überlässt er aber stets den speziell zum jeweiligen Zweck gegründeten Gesellschaften, im Fall der Patientendatei der GIP-DMP, in denen der Staat aber stets vertreten ist. Entscheidungen dieser Gesellschaften werden gegebenenfalls per Dekret oder Erlass durch den Staat in allgemeingültiges Recht umgesetzt.98 95 vgl. Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 32 96 siehe: Peneaud, La carte SESAM-Vitale, S. 31 97 Loi n° 2004-810, JO 17 août 2004, S. 14598 98 z.B. der Inhalt der CPS: Décret n° 98-271 du 9 avril 1998 relatif à la carte de professionnel de santé et modifiant le code de la sécurité sociale et le code de la santé publique, JO du 12 avril 1998, S. 5714 Das elektronische Rezept 22 Außerdem wurde von den fachlich betroffenen Ministerien (insb. den Ministerien für Gesundheit und für Soziale Sicherheit) ein Rat für die Informatisierung im Gesundheitswesen, der sogenannte Conseil Supérieur des Systèmes d’information de Santé (CSSIS) gegründet, der den Ministerien bei der Gesetzgebung beratend zur Seite stehen soll.99 Weiterhin wurde noch die Mission pour l’informatisation du système de santé eingesetzt, die die einzelnen Bestandteile des Systems miteinander koordinieren soll.100 b) GIE SESAM-Vitale Die GIE SESAM-Vitale wurde am 3. Februar 1993 gegründet. Deren Rechtsform „Groupement d’intérêt économique“ wurde durch eine Verordnung vom 23 September 1967 geschaffen (umgesetzt in Art. L 251-1 ff. Code de commerce) und entspricht in etwa einem joint venture: Bei einer GIE schließen sich mehrere Unternehmen für bestimmte gemeinsame Aktivitäten zusammen, wobei sie ihre Eigenständigkeit bewahren. Die Satzung, das Management, die Kontrolle und die Gewinnausschüttung werden in einem Gründungsvertrag geregelt.101 Die Mitglieder von GIE SESAM-Vitale sind die drei großen Krankenversicherungsorganisationen (CNAMTS, CCMSA und CANAM), private Zusatzversicherungen sowie als privilegierte Partner das Gesundheitsministerium und als Vertreter der Heilberufler das Centre national des professions de santé (CNPS).102 GIE SESAM-Vitale ist zuständig für die Entwicklung, Architektur, Sicherung und Ausgabe der Cartes Vitales sowie für die Entwicklung, Sicherung und Pflege des Réseau SESAM-Vitale. Außerdem muss GIE-SESAM-Vitale gegebenenfalls benötigte Komponeneten wie Kartenlesegeräte oder Software entwickeln.103 99 Décret n° 97-20 du 14 janvier 1997, JO 15 janvier 1997, S. 712 vgl. Peneaud, La carte SESAM-Vitale, S. 10 101 siehe: Peneaud, La carte SESAM-Vitale, S. 32 102 siehe: http://www.sesam-vitale.fr/gie/gie_membres.asp (14.07.2005) 103 siehe: Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 20 100 Das elektronische Rezept 23 c) GIP Carte de Professionnel de Santé GIP-CPS wurde am 5. Februar 1993 gegründet.104 Die Rechtsform der Groupement d’intérêt public wurde durch ein Gesetz vom 15. Juli 1982105 eingeführt. Bei dieser Rechtsform handelt es sich um eine Gesellschaft zwischen öffentlichen Partnern untereinander oder mit privaten Untenehmen auf begrenzte Zeit und ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Gesellschaft wird durch eine Satzung gegründet.106 Mitglieder von GIP-CPS sind der Staat, die drei großen nationalen Krankenversicherungsorganisationen, die Verbände der privaten Zusatz- versicherungen, die 4 Verbände der unterschiedlichen Heilberufe (Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Hebammen) sowie verschiedene Benutzerorganisationen (z.B. Gesundheitsdienst der Armee).107 GIP-CPS hat die Aufgabe, die CPS zu entwickeln, auszugeben, zu verwalten und zu fördern.108 6) Erste Erfahrungen In der Anfangsphase drohte dieses System wegen zu geringer Beteiligung zu scheitern. Der Grund dafür war insbesondere die mangelnde Bereitschaft der Leistungserbringer, auf eigene Kosten die benötigten Komponenten, wie z.B. einen Computer, ein Kartenlesegerät, einen Internetanschluss oder eine spezielle Software anzuschaffen. Erst durch finanzielle Unterstützung und Anreize konnte der Durchbruch des Sytems SESAM-Vitale erreicht werden. So erhielt z.B. jeder Leistungserbringer nach dem Contrat Formmel vom Staat und den Krankenversicherungsorganisationen 6000 Francs (914 Euro) für die Anschaffung der notwendigen Komponenten sowie eine Unterstützung in Höhe von 3000 Francs (457 Euro) für die anfallenden Unkosten bei der Übertragung der elektronischen Antragsformulare zur Kostenrückerstattung. 104 Arrêté du 28 janvier 1993, JO 5 février 1993, 1975 Loi du 15 juillet 1982, JO du 16 juillet 1982, S. 2273 106 siehe: Peneaud, La carte SESAM-Vitale, S. 33 107 vgl. http://www.gip-cps.fr/uk/TXT_ukmembres.htm (14.07.2005) 108 siehe: Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 21 105 Das elektronische Rezept 24 Für jedes digital übertragene Antragsformular erhält der Arzt zudem eine Erstattung von 6 Cent (max. 450 Euro pro Jahr).109 209.395 Heilberufler nutzen dieses System gegenwärtig und haben im Monat Mai 2005 z.B. 74.129.000 elektronische Antragsformulare für die Kostenrückerstattung digital übertragen.110 Im Jahr 2003 wurden in Frankreich von den Allgemeinmedizinern 77,92% und von den Apothekern sogar ca. 85 % der Kostenerstattungsanträge elektronisch übertragen.111 In Frankreich wurden allein deshalb bis zum Jahr 2005 ca. 8.500 Arbeitsplätze abgebaut, was den Krankenkassen eine Ersparnis von 305 Millionen Euro pro Jahr bringen soll.112 III. Das elektronische Rezept in Frankreich In der Praxis wird das elektronische Rezept in Frankreich gegenwärtig noch nicht verwendet, obwohl die rechtlichen Rahmenbedingungen für dieses Rezept bereits durch die „ordonnance Juppé“113 eingeführt und in Art. L. 161-33, R. 161-45, R. 161-48 CSS umgesetzt wurden. Im Zusammenhang mit dem elektronischen Rezept wird in Frankreich ein Rezept grundsätzlich als Ergebnis einer medizinischen Behandlung angesehen, welches unter der Verantwortung des Ausstellers einem Patienten, einem Heilberufler, einem Sachlieferanten oder einem Sanitätsausstatter 114 Anweisungen erteilt, die dieser befolgen soll. Dieses Ergebnis kann auf viele Arten festgehalten werden. In der Praxis geschieht dies in Frankreich auf Papier. Wird das Ergebnis in elektronischer Form festgehalten, so wird dieses Rezept als elektronisches Rezept bezeichnet.115 109 siehe: Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 17 110 siehe: http://www.sesam-vitale.fr/programme/tablo_chiffrescles.asp (14.07.2005) 111 siehe: Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 50 ff. 112 vgl. Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 23 113 Ordonnance n° 96-345 du 24 avril1996 relative a la maîtrise médicalisée des dépenses de soins, Journal officiel n° 98 du 25 avril 1996, S. 6311 114 siehe: http://www.edisante.org/groupes/gt10.html (14.07.2005); vgl. auch Dudognon, Informatisation et système de santé: cas des prescriptions médicamenteuses, S. 4 115 siehe: Dudognon, Informatisation et système de santé: cas des prescriptions médicamenteuses, S. 4; vgl. auch http://www.edisante.org/groupes/gt10.html (14.07.2005) Das elektronische Rezept 25 Bis jetzt wird ein solches elektronisches Rezept in Frankreich jedoch noch nicht in der Praxis eingesetzt, obwohl z.B. nach einer Umfrage der GIP-CPS unter Heilberuflern 64,78% der Befragten ein solches elektronisches Rezept als interessant oder unverzichtbar bezeichnen.116 Außerdem wurde auch diskutiert, ob die Carte Vitale 2 eventuell ein elektronisches Rezept unterstützen oder gar speichern soll.117 Insbesondere die Ärzte äußern aber noch massive Sicherheitsbedenken, genauso wie die Apotheker. So äußerte der Präsident des Apothekerverbandes die Ansicht, dass eine direkte digitale Übertragung von elektronische Rezepten durch Ärzte an Apotheker gegenwärtig nicht ohne die Gefahr der Veränderung, des Missbrauchs oder des Verlustes geschehen könne.118 Zudem konnte zwischen den Krankenversicherungsorganisationen und den Verbänden der Heilberufler bis jetzt noch keine Einigung über die Finanzierung eines elektronischen Rezepts erzielt werden.119 Die Carte Vitale 2 selbst ist zudem auch nicht für die Speicherung von Rezepten ausgelegt.120 Folglich wurden die elektronischen Rezepte nicht vom französischen Gesundheitsminister mit in den Inhalt der Carte Vitale 2 aufgenommen.121 Diese müsste vielmehr für die Aufnahme von elektronischen Rezepten nachgerüstet werden.122 Somit wurde entschieden, dass das elektronische Rezept vielmehr zunächst ein Bestandteil der elektronischen persönlichen Patientendatei werden soll, auf die zumindest teilweise auch die Heilberufler, wie Apotheker, zugreifen werden können.123 Ein elektronisches Rezept wird somit in Frankreich auf jeden Fall eingeführt, voraussichtlich ab dem 1. Januar 2007. Fraglich ist allerdings noch dessen Funktion. Ob dieses in die elektronische persönliche Patientendatei übertragene Rezept nämlich das heutzutage in der täglichen Praxis z.B. für verschreibungspflichtige Medikamente von den Ärzten 116 http://www.gip-cps.fr/avis_interesse/information%20CPS.html (14.07.2005) vgl. Resplandy, Vitale 2: support de l’ordonnance?; abrufbar unter: http://www.medcost.fr/html/dossier_medical_dm/dm_240101_vital.htm (14.07.2005) 118 siehe: Dudognon, Informatisation et système de santé: cas des prescriptions médicamenteuses, S. 4 119 siehe: De l’aide à la prescription à la prescription électronique, Le Quotidien du Médecin v. 15.04.2004, S. 9 120 vgl. auch: Borchers/Kuri: Auch Frankreich bekommt eine Gesundheitskarte; abrufbar unter: http://www.heise.de/newsticker/meldung/49266 (14.07.2005) 121 siehe: http://www.sante.gouv.fr/htm/actu/carte_vitale2/present.htm (14.07.2005); vgl. auch: Borchers/Kuri: Auch Frankreich bekommt eine Gesundheitskarte; abrufbar unter: http://www.heise.de/newsticker/meldung/49266 (14.07.2005) 122 siehe: Heier, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung v. 24.04.2005, S. 70 (71) 123 siehe S. 18 f. 117 Das elektronische Rezept 26 verwendete Rezept auf Papier ablösen soll, hängt insbesondere von der Entscheidung der GIP-DMP ab, wer unter welchen genauen Voraussetzungen auf welchen speziellen Teil dieser Datei wird zugreifen können. Diese Entscheidung wurde bisher jedoch noch nicht getroffen, so dass sich noch keine Aussage treffen lässt, ob das in der Patientendatei enthaltene Rezept das gegenwärtig tagtäglich verwendete Rezept ablösen kann und soll oder ob für die Einführung eines elektronischen Rezepts als Ersatz des Rezepts auf Papier eine zusätzliche Infrastruktur aufgebaut werden muss.124 Obwohl diese politische und auch technische Entscheidung bis zum heutigen Tage noch nicht getroffen wurde, bestehen bereits rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz eines elektronischen Rezepts. Außerdem existiert auch schon ein technisches Lösungsmodell für ein elektronisches Rezept, welches von EDISANTE, einer Normierungsorganisation im Bereich des Gesundheitswesens, im Auftrag des Ministeriums für Arbeit und Soziale Angelegenheiten sowie von GIE SESAM-Vitale unter Mithilfe von potentiellen Benutzern und der Industrie entwickelt wurde. Dieses von EDISANTE entwickelte elektronische Rezept soll im Folgenden dargestellt werden. Daran anschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen und die damit verbundenen juristischen Probleme dargestellt. 1) Das elektronische Rezept nach EDISANTE Das von EDISANTE entwickelte und 2004 auf der MEDEC, einem Ärztekongress in Paris, präsentierte elektronische Rezept ist ein Dokument, welches im XML-Format programmiert wurde,125 um die verschiedenen und abgestuften Zugriffsrechte auch technisch realisieren zu können.126 124 so auch schon: Paquel, La circulation de la prescription électronique, abrufbar unter: www.lemedec.com/salon2004/popabstract2004.asp?Item_id=C81.htm (14.07.2005); Dudognon, Informatisation et système de santé: cas des prescriptions médicamenteuses, S. 5 125 vgl. schon: Manuel du démonstrateur de la prescription; abrufbar unter: http://www.edisante.org/groupes/gt10/GT10_doc_pub/DT10_2003018_Manuel_Demonstrateur.html (14.07.2005) 126 siehe: Martin, La démonstrateur de la prescription, abrufbar unter: http://www.edisante.org/groupes/gt10/GT10_doc_pub/DT10_2003009V1_presentation_AG_EDISANTE_D%E9monstrateur.pdf (14.07.2005); Paquel, La circulation de la prescription électronique, abrufbar unter: www.lemedec.com/salon2004/popabstract2004.asp?Item_id=C81.htm (14.07.2005) Das elektronische Rezept 27 Es setzt das bestehende Gesundheitstelematiksystem in Frankreich voraus und verwendet dieses.127 Der Versicherte weist sich bei dem verschreibenden Leistungserbringer (im Folgenden: Arzt) dazu mit seiner Carte Vitale aus. Der Arzt führt diese Karte in sein Dual-Slot-Kartenlesegerät (welches er auch schon zur Übertragung der elektronischen Antragsformulare für die Kostenrückerstattung benötigt) ein, in das er bereits seine CPS eingeführt und dem er sich gegenüber bereits durch die Eingabe seiner PIN authentifiziert hat. Für den Versicherten kann der Arzt nach diesem Modell nun nicht mehr nur ein elektronisches Kostenrückerstattungsformular erstellen, sondern auch ein elektronisches Rezept. Dieses sendet er dann unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen für die digitale Fernübertragung von elektronischen Rezepten (die später in der Arbeit noch erläutert werden) über das Réseau SESAMVitale an einen zentralen Server, wo das Rezept z.B. in der elektronischen persönlichen Patientendatei gespeichert werden kann.128 Der Versicherte begibt sich im Anschluss an die Behandlung durch den Arzt nun zu demjenigen Leistungserbringer, der die in dem Rezept enthaltenen Anweisungen ausführen soll (im Folgenden: Apotheker). Dem Apotheker gegenüber weist sich der Versicherte erneut mit seiner Carte Vitale aus und übergibt ihm diese. Der Apotheker besitzt ebenfalls ein DualSlot-Kartenlesegerät (welches er ebenso bisher schon für die Erstellung von elektronischen Kostenrückerstattungsanträgen benötigte), in das er bereits seine CPS eingeführt hat und dem gegenüber er sich durch die Eingabe seiner PIN legitimiert hat. Somit wird überprüft, ob der Inhaber der CPS überhaupt auf gespeicherte Rezepte zugreifen darf. Durch die Kombination mit der Carte Vitale wird sichergestellt, dass der Inhaber der CPS jeweils nur auf ein Rezept des Inhabers der Carte Vitale zugreifen kann. Des weiteren sollen auch Informationen von Dritten, insb. von Pharmaunternehmen bezüglich ihrer Arzneimittel mit ihren Neben- und Wechselwirkungen, mit auf diesem zentralen Server gespeichert werden können. Werden nun einem Versicherten von einem Arzt mehrere 127 siehe: Paquel, La circulation de la prescription électronique, abrufbar unter: www.lemedec.com/salon2004/popabstract2004.asp?Item_id=C81.htm (14.07.2005) 128 siehe: Paquel, La circulation de la prescription électronique, abrufbar unter: www.lemedec.com/salon2004/popabstract2004.asp?Item_id=C81.htm (14.07.2005) Das elektronische Rezept 28 Arzneimittel verschrieben, sollen diese automatisch auf Wechselwirkungen untereinander untersucht werden. Wird eine solche Wechselwirkung festgestellt, so soll der Apotheker bei Abruf des Rezepts einen Warnhinweis erhalten.129 Außerdem soll dem Apotheker angezeigt werden, wenn ein Arzneimittel vom Hersteller vorübergehend nicht lieferbar ist. Der Apotheker kann sich dann direkt über das Réseau SESAM-Vitale an den ausstellenden Arzt wenden, der auf dem Rezept mit seinem Namen und seiner Identifikationsnummer vermerkt ist und ihn über den Sachstand informieren, woraufhin dieser dann das auf dem zentralen Server befindliche Rezept modifizieren kann. Aber auch der Leistungserbringer, der das Rezept ausführt, in diesem Fall der Apotheker, erhält die Berechtigung, das elektronische Rezept zu ändern. So kann er genau vermerken, welche Teile des Rezepts bereits ausgeführt wurden und welche nicht. Bei einem weiteren Besuch des Versicherten bei einem Apotheker kann dieser dann sehen, welche Teile des Rezepts noch ausgeführt werden müssen. Außerdem vermerkt der Arzt ein Datum, ab dem das Rezept seine Gültigkeit verliert, so dass das Rezept nach diesem Datum gar nicht mehr ausgeführt werden darf. Zugang zu den elektronische Rezepten sollen nur der Patient und die betroffenen Heilberufler bekommen. Die Schlüssel zu dem elektronischen Rezept sind wie bei der elektronischen persönlichen Patientendatei die Carte Vitale und die CPS. Die Übertragung geschieht über das speziell gesicherte Réseau SESAM-Vitale und die Speicherung erfolgt auf speziell gesicherten zentralen Servern. Somit soll die Sicherheit des elektronischen Rezepts gewährleistet werden. Die Historie des elektronischen Rezepts soll aber auch nach der Ausführung der darin enthaltenen Anweisungen erhalten bleiben, so dass es potentiell möglich wäre, dass diese Daten z.B. in anonymisierter Form von anderen Heilberuflern, Forschern oder auch Pharmaunternehmen zur weiteren Auswertung, 129 z.B. der Wirksamkeit bestimmter Behandlungen siehe: Dudognon Informatisation et système de santé: cas des prescriptions médicamenteuses, S. 47 oder Das elektronische Rezept Arzneimittel oder 29 zur genutzt werden könnten. Entwicklung neuer Behandlungsmethoden, 130 2) Ziele des elektronischen Rezepts Die Ziele, die mit dem elektronischen Rezept in Frankreich verfolgt werden, sind zunächst einmal finanzieller Natur. Jedes Jahr kommt es in Frankreich allein zu 128.000 Krankenhauseinweisungen aufgrund ungenügender Abstimmung und unerwünschter Interaktion verschriebener Medikamente.131 Diese Zahl könnte insbesondere dann verringert werden, wenn durch die Angaben der Pharmaunternehmen die Wechselwirkungen der verschriebenen Medikamente tatsächlich automatisch untersucht werden könnten. Damit würde aber zugleich auch ein medizinischer Nutzen erfüllt, da unbeabsichtigte Neben- und Wechselwirkungen je nach Studie zwischen 0,8 und 7% aller Todesfälle verursachen.132 Des weiteren werden, wie schon bei den elektronischen Kostenrückerstattungsformularen, die Material- und Arbeitskosten eingespart, wenn die Medienbrüche wegfallen und die Rezepte nicht erst für den Patienten ausgedruckt und dann spätestens bei der Krankenkasse wieder zur besseren Bearbeitung in die elektronische Form übertragen werden müssen. Außerdem kann bei der elektronischen Erstellung von Rezepten spezielle Software eingesetzt werden, die den Leistungserbringer beim Ausstellen des Rezepts unterstützt. Dies spart Geld, weil der Aussteller effizienter und schneller arbeiten kann und es kann auch medizinisch ein Fortschritt sein, wenn die Software z.B. auf Datenbanken von Medikamenten zugreift und 130 siehe zu dem Modell die Beschreibung in: Dudognon, Informatisation et système de santé: cas des prescriptions médicamenteuses, S. 22 ff.; Vortrag auf der MEDEC 2004: Paquel, Prescription électronique; abrufbar unter: ww.edisante.org/documentation/ documents_ES/ES_DG_2004_001.ppt (14.07.2005); Martin, Scénario générique du circuit de la prescription en ville; abrufbar unter: http://www.edisante.org/groupes/ gt10/GT10_doc_pub/DT10_2003-008V4_PresentationPROREC_Scenario Generique.pdf (14.07.2005); Paquel, La circulation de la prescription électronique, abrufbar unter: www.lemedec.com/salon2004/ popabstract2004.asp?Item_id=C81.htm (14.07.2005) 131 Mitteilung des Premierministers: Krankenversicherung: Dem Gesundheitswesen eine Zukunft ermöglichen; abrufbar unter: http://www.premier-ministre.gouv.fr/ de/information/dossiers_113/krankenversicherung_dem_gesundheitswesen_eine_324/ krankenversicherung_dem_gesundheitswesen_eine_50549.html (14.07.2005) 132 siehe: Dudognon, Informatisation et système de santé: cas des prescriptions médicamenteuses, S. 52 Das elektronische Rezept 30 dadurch den Aussteller über Neuerungen oder Warnungen (z.B. über Unverträglichkeiten) sowie Generika informieren kann.133 Weiterhin kann durch die Aussteller von elektronischen Rezepten eine gewisse Kontrolle der Versicherten stattfinden, wenn sie auch bereits ausgestellte Rezepte einsehen können. Dadurch wird zumindest erschwert, dass ein Versicherter zu mehreren verschiedenen Ärzten gehen kann und sich die gleichen Leistungen mehrfach verschreiben lässt (z.B. bei Medikamentenabhängigkeit). Dazu trägt auch bei, dass es dem Versicherten durch das elektronische Rezept erschwert wird, das Rezept zu fälschen, weil es auf einem geschützten Server liegt und er selbst keinen Schreibzugriff auf das Rezept erhält. Auf dem Papier kann das Rezept schnell gefälscht werden, z.B. leicht aus einer 5 eine 6 gemacht werden oder es kann gar komplett durch den Versicherten selbst erstellt werden.134 Kann der Leistungserbringer zudem die Krankenhistorie einschließlich der bisher auch von anderen Leistungserbringern verschriebenen Behandlungen einsehen, so kann er besser die Wirksamkeit bestimmter Behandlungen abschätzen und den Patienten effizienter behandeln.135 Ein weiterer Nutzen des elektronischen Rezepts liegt in der besseren Lesbarkeit des Rezepts. Handgeschriebene Rezepte führen gegenwärtig häufig zu Verwirrung oder Fehlern, da sie oft nur schwer oder gar nicht lesbar sind.136 Sollten auch Forscher, Labore und/oder Pharmaunternehmen Zugang zu den (anonymisierten) Daten erhalten, so könnten diese zudem die Wirksamkeit bestimmter Behandlungen untersuchen und verbessern oder gar neue Behandlungen entwickeln.137 133 vgl. Dudognon, Informatisation et système de santé: cas des prescriptions médicamenteuses, S. 50 f. 134 siehe: Dudognon, Informatisation et système de santé: cas des prescriptions médicamenteuses, S. 54 f. 135 vgl. Paquel, La circulation de la prescription électronique, abrufbar unter: www.lemedec.com/salon2004/popabstract2004.asp?Item_id=C81.htm (14.07.2005) 136 siehe: Dudognon, Informatisation et système de santé: cas des prescriptions médicamenteuses, S. 51 137 vgl. Paquel, La circulation de la prescription électronique, abrufbar unter: www.lemedec.com/salon2004/popabstract2004.asp?Item_id=C81.htm (14.07.2005) Das elektronische Rezept 31 Somit werden mit der Einführung des elektronischen Rezepts in Frankreich nicht nur ökonomische, sondern auch medizinische Ziele verfolgt. 3) Inhalt des elektronischen Rezepts Der Inhalt des elektronischen Rezepts wurde zusammen mit dem Inhalt der elektronischen Antragsformulare für die Kostenrückerstattung (FSE) durch ein Dekret vom 30. Dezember 1997 festgelegt138 und hinsichtlich des elektronischen Rezepts in Art. R. 161-45 CSS umgesetzt. Die Inhalte dieser beiden elektronischen Dokumente wurden zusammen geregelt, weil nur die beiden Dokumente zusammen (wenn ein Rezept hinsichtlich einer Leistung existiert) das Recht des Versicherten auf Kostenrückerstattung gegenüber seiner Krankenversicherung begründen und eine Kontrolle der erbrachten Leistungen ermöglichen (Art. L. 161-33 CSS i.V.m. Art. R. 161-40 CSS) können. Wenn die Antragsformulare für die Kostenrückerstattung elektronisch eingereicht werden, wäre es eigentlich die logische Folge, dass auch die bei der Krankenversicherung miteinzureichenden Rezepte elektronisch übersandt werden können. Deshalb hat der Gesetzgeber diesen Fall auch zu diesem Zeitpunkt schon mitgeregelt.139 Der Inhalt des elektronischen Rezepts wird nunmehr durch Art. R. 161-45 CSS festgesetzt. Danach hat der Aussteller in dem Rezept den Namen des Versicherten, seine eigene Identifikationsnummer, das Ausstellungsdatum, sowie einen Hinweis, der die Zuordnung zu dem dazugehörigen elektronischen Kostenrückerstattungsformular ermöglicht, anzugeben. Gegebenenfalls muss er zudem vermerken, dass eine verschriebene Leistung nicht erstattungsfähig ist (siehe Art. L. 162-4) oder dass ein Versicherter teilweise oder ganz von der Zuzahlung befreit ist. Das elektronische Rezept muss zudem noch durch den Aussteller signiert werden. Wird das Rezept erst durch denjenigen, der die darin enthaltenen Anweisungen ausführen soll, von der Papier- in die elektronische Form übertragen oder erst durch ihn elektronisch an die Krankenversicherung versendet, so muss dieser die Verpflichtungen nach Art. R. 161-45 Abs. 2 CSS 138 Décret n° 97-1321 du 30 décembre 1997 relatif aux documents ouvrant droit aux prestation de l’assurance maladie et modifiant le code de la sécurité sociale et le code de la santé publique, JO du 1er janvier 1998, S. 25 139 siehe: vgl. Penaud, La carte SESAM-Vitale, Bordeaux 1999, S. 39 Das elektronische Rezept 32 einhalten. Danach muss dieser im Rezept seine Identifikationsnummer sowie Hinweise angeben, die eine Zuordnung des Rezepts zu einem elektronischen Kostenrückerstattungsantrag ermöglichen, und zwar den Tag der Leistungserbringung, den Namen des Versicherten, die Nummer seiner Krankenversicherung und seine Sozialversicherungsnummer. Das Rezept muss von ihm dann auch noch elektronisch signiert werden. Zusätzlich beinhaltet natürlich auch das elektronische Rezept Anweisungen, welche medizinischen Leistungen erbracht werden sollen. 4) Digitale Versendung des elektronischen Rezepts Auch die digitale Versendung eines elektronischen Rezepts wurde durch ein Dekret vom 30. Dezember 1997 geregelt140 und in Art. R. 161-48 CSS umgesetzt. Diese Vorschrift unterscheidet wiederum zwischen der digitalen Versendung des elektronischen Rezepts durch den Aussteller und durch denjenigen, der die darin enthaltenen Anweisungen ausführen soll. Wird das elektronische Rezept von seinem Aussteller digital versendet, so verweist Art. R. 161-48 Abs. 1 Nr. 1 CSS auf Art. R. 161-47 Abs. 1 CSS, der die digitale Versendung der elektronischen Antragsformulare für die Kostenrückerstattung regelt. Nachdem also ein Versicherter von einem Leistungserbringer untersucht wurde, kann dieser mit Hilfe der Carte Vitale des Versicherten und seiner eigenen CPS zugunsten des Inhabers der Carte Vitale mittels einer speziellen Software ein elektronisches Rezept erstellen. Dazu muss er zuvor die beiden Karten in ein Dual-Slot-Kartenlesegerät, dem gegenüber er sich mit seiner PIN-Nummer legitimieren muss, einführen. Außerdem wird durch die persönliche CPS des Leistungserbringers überprüft, ob er beruflich zur Ausstellung von Rezepten berechtigt ist. Das elektronische Rezept muss zudem die inhaltlichen Angaben aufweisen, die von Art. R. 161-45 CSS festgelegt wurden. 140 Décret n° 97-1321 du 30 décembre 1997 relatif aux documents ouvrant droit aux prestation de l’assurance maladie et modifiant le code de la sécurité sociale et le code de la santé publique, JO du 1er janvier 1998, S. 25 Das elektronische Rezept 33 Dieses elektronische Rezept wird danach durch die CPS (wenn die Carte Vitale die Möglichkeit ebenfalls bietet, auch durch sie) elektronisch signiert und danach zusätzlich noch verschlüsselt (Art. L. 161-33 CSS).141 Das Rezept muss nun von dem Leistungserbringer grundsätzlich innerhalb von drei Tagen über das speziell gesicherte Réseau SESAM-Vitale an die zuständige Krankenversicherungsorganisation gesendet werden. Die Frist verlängert sich auf acht Tage, wenn der Versicherte von der Vorauszahlung der Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen direkt beim Leistungserbringer befreit ist (Art. 148-48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. R. 161-47 Abs. 1 CSS). Die Krankenversicherungsorganisation entschlüsselt dann das elektronische Rezept und prüft die Gültigkeit der jeweiligen Carte Vitale und der CPS sowie die Authentizität des Formulars anhand der elektronischen Signatur. Die Einreichung des Rezepts kann zu jeder Tageszeit erfolgen.142 Verläuft die Übertragung erfolgreich und wird die Authentizität des Rezepts sowie die Gültigkeit der Carte Vitale und der CPS festgestellt, so erhält der Leistungserbringer darüber von der Krankenversicherungsorganisation eine Bestätigungsmail (positive ARL-accusé de réception qualifié de logique). Misslingt die Übertragung (wurde z.B. der Inhalt des Rezepts verändert oder kommt das Rezept beschädigt bei der Versicherung an), so erhält der Leistungserbringer eine negative ARL per Mail zugeschickt. Daraufhin muss der Leistungserbringer erneut versuchen, der Krankenversicherungs- organisation innerhalb von zwei Werktagen das Rezept auf dem elektronischen Weg zuzustellen(Art. 148-48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. R. 161-47 Abs. 1 CSS: „échec de la réémission“)143. Scheitert dieser Übertragungsversuch erneut oder kann eine weitere Übertragung aus Gründen, die nicht allein im Willen des Leistungserbringers begründet sind (z.B. Computerausfall), nicht erfolgen, so kann der Versicherte eine Kopie des Rezeptes auf Papier bekommen und diese Kopie zwecks Kostenrückerstattung an die Krankenkasse einreichen (Art. 148-48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. R. 161-47 Abs. 1 CSS). 141 siehe: Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 41 142 siehe: Penaud, La carte SESAM-Vitale, Bordeaux 1999, S. 40 i.V.m. 37 f. 143 siehe auch: Penaud, La carte SESAM-Vitale, Bordeaux 1999, S. 40 i.V.m. 37 f.; Mattern, SESAM-Vitale ou le Système Électronique de Saisie de l’Assurance Maladie, Strasbourg 1998, S. 43 Das elektronische Rezept 34 Des weiteren müssen sowohl der Leistungserbringer als auch die Krankenkassen das elektronische Rezept sowie die ARL mindestens 90 Tage lang speichern (Art. 148-48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. R. 161-47 Abs. 1 CSS). Auf Verlangen des Versicherten hat der Leistungserbringer diesem eine Kopie des elektronischen Rezepts auf Papier auszuhändigen (Art. 148-48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. R. 161-47 Abs. 1 CSS). Auf dieser Kopie hat der Leistungserbringer dann aber, wenn der Platz es zulässt, zu vermerken, dass ein elektronisches Rezept unter Einhaltung der in Art. R. 161-48 Abs. 1 CSS enthaltenen Voraussetzungen an die zuständige Krankenkasse versandt wurde (Art. R. 161-45 CSS). Das elektronische Rezept kann allerdings auch von derjenigen Person versandt werden, die die im Rezept enthaltenen Anweisungen ausführen soll, wenn diese auch das Antragsformular für die Kostenrückerstattung elektronisch versendet. In dem Fall muss diese Person gem. Art. R. 161-48 Abs. 1 Nr. 2 CSS die Fristen des Art. R. 161-47 Abs. 1. einhalten, also grundsätzlich, wie schon eben bei der Versendung des Rezepts durch den Aussteller beschrieben, innerhalb von drei Tagen (im Ausnahmefall innerhalb von acht Tagen) nach der Leistungserbringung das Rezept versenden, innerhalb von 2 Tagen bei negativer ARL einen Wiederholungsversuch unternehmen und diese beiden Dokumente mindestens 90 Tage speichern. Somit entfällt lediglich die Pflicht, dem Versicherten eine Kopie des Rezepts auf Papier auszuhändigen, da der Versicherte ja bereits ein Rezept auf Papier von dem Aussteller erhalten hat oder von diesem eine Kopie auf Papier verlangen kann, die er zwecks Kostenrückerstattung bei seiner Krankenkasse einreichen kann.144 Ein Erlass der Minister für Soziale Sicherheit, Landwirtschaft und Gesundheit nach Anhörung der Datenschutzbehörde CNIL (Commission nationale de l'informatique et des libertés) zur Regelung der Bedingungen für den Empfang und die Speicherung des elektronischen Rezepts bei den Krankenkassen sowie hinsichtlich der Rechte der Kranken, der Versicherten oder der Heilberufler auf Zugang zu sie betreffende Daten sowie ggf. deren Berichtigung, wie er in Art. R. 161-48 Abs. 2 CSS vorgesehen ist, ist niemals ergangen. Auch wegen des Fehlens derartiger Regelungen, findet das elektronische Rezept in der Praxis gegenwärtig (noch) keine Verwendung.145 144 145 siehe: Penaud, La carte SESAM-Vitale, Bordeaux 1999, S. 40 siehe: Penaud, La carte SESAM-Vitale, Bordeaux 1999, S. 40 Das elektronische Rezept 35 Zwar gilt Art. R. 161-48 CSS vom Wortlaut her nur für die Versendung von elektronischen Rezepten an die Krankenkassenorganisationen. Allerdings ist bezüglich der reinen Übertragung des Rezepts kein Unterschied zu der Übertragung an einen zentralen Server, z.B. in die elektronische persönliche Patientendatei, erkennbar. Wie die Übertragung der elektronischen Rezepte in diese Datei technisch erfolgen soll, muss noch von der GIP-DMP entschieden werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass sich an den juristischen Regelungen nichts ändern wird, da es im Hinsicht auf die reine Übertragung des Rezepts juristisch keinen Unterschied macht, ob das Rezept auf einen Server einer Krankenkassenorganisation oder einen von einer anderen Organisation oder evtl. auch einen vom Staat betriebenen speziell gesicherten Server übertragen wird. 5) Transfer der Haftung Durch die Erstellung und die digitale Versendung eines elektronischen Rezepts (oder auch eines elektronischen Antragsformulars für die Kostenrückerstattung) findet zugleich ein Übergang der Haftung vom Versicherten auf den ausstellenden Leistungserbringer statt. Bekommt der Versicherte ein Rezept auf Papier ausgestellt, so ist es seine freie alleinige Entscheidung und auch Verantwortung, ob und wann er es zwecks Kostenrückerstattung bei seiner Krankenkasse einreicht.146 Durch die „ordonnance Juppé“147 wurde allerdings die Bestimmung in Art. L. 161-33 CSS eingeführt, wonach der jeweilige Leistungserbringer verantwortlich für Fehler bei der digitalen Übertragung von elektronischen Dokumenten ist, die für die Beurteilung einer Erstattungspflicht durch die Krankenkasse erforderlich sind. Zu den dafür erforderlichen Dokumenten gehört auch das Rezept.148 Des weiteren ist der Leistungserbringer nunmehr nach Art. L. 161-33 auch für die nicht fristgerechte Versendung jener erforderlichen Dokumente im Falle von deren digitaler Versendung verantwortlich. Somit entsteht den Leistungserbringern, die derartige 146 siehe: Penaud, La carte SESAM-Vitale, Bordeaux 1999, S. 54 Ordonnance n° 96-345 du 24 avril1996 relative a la maîtrise médicalisée des dépenses de soins, Journal officiel n° 98 du 25 avril 1996, S. 6311 148 siehe: Penaud, La carte SESAM-Vitale, Bordeaux 1999, S. 39 147 Das elektronische Rezept 36 Dokumente elektronisch erstellen und digital versenden, eine neue und zusätzliche Haftung.149 Auch diese Bestimmung, die den Leistungserbringern eine zusätzliche Haftung auferlegt, hat dazu beigetragen, dass sich die digitale Versendung von elektronischen Dokumenten in Frankreich im Falle der ebenfalls davon betroffenen elektronischen Kostenrückerstattungsformulare erst sehr langsam und nach finanziellen Beihilfen (durch den Contrat Formmel) durchgesetzt hat und bezüglich der elektronischen Rezepte noch gar nicht. Fraglich ist zudem auch, was unter Fehlern bei der Übertragung der elektronischen Dokumente zu verstehen ist. So könnte darunter die Pflicht zu verstehen sein, sich der erfolgreichen Übertragung der Dokumente zu versichern, z.B. durch Vergleich der versandten Dokumente mit den erhaltenen ARLs.150 Diese Interpretation begründete auch die Sorge der Ärzteverbände, die eine ausufernde und nicht mehr zu kontrollierende Haftung der Leistungserbringer befürchteten, wenn diese auch für technische Fehler, die bei der Übermittlung an die Krankenkassen auftreten können, verantwortlich seien.151 Der Vorsitzende der Mission pour l’informatisation du système de santé stellte daraufhin aber klar, dass die Haftung der Leistungserbringer sich nur auf die Aussendung der elektronischen Dokumente erstrecke. Die Leistungserbringer seien nach dieser Vorschrift weder für die Beförderung der Dokumente (Verantwortlichkeit der Betreiber des Réseau SESAM-Vitale) noch für den erfolgreichen Empfang der elektronischen Dokumente bei den Krankenkassen verantwortlich.152 Bei Fehlern, die bei der Erstellung der Dokumente mit einer Software oder die bei der Übertragung z.B. im Réseau SESAM-Vitale entstehen, könnte der Leistungserbringer zudem aus dem Vertrag mit dem jeweiligen Betreiber bzw. Hersteller gegen diesen vorgehen und seinen Schaden von diesem ersetzt verlangen. Doch das kann häufig ein langwieriges, kostspieliges und schwer zu beweisendes Unterfangen werden.153 149 siehe: Pidoux , Petites affiches 2000, n° 149, S. 5 (5) so z.B. Pidoux, Petites affiches 2000, n° 149, S. 5 (6) 151 siehe: Penaud, La carte SESAM-Vitale, Bordeaux 1999, S. 54 152 siehe: Penaud, La carte SESAM-Vitale, Bordeaux 1999, S. 54, so auch: Ahssaini, La place du systeme SESAM-Vitale dans la pratique quotidienne de medecin generaliste, S. 45 153 siehe: Pidoux, Petites affiches 2000, n° 149, S. 5 (7) 150 Das elektronische Rezept 37 Ein Schaden kann dem Leistungserbringer nämlich insbesondere deshalb entstehen, weil die „ordonnance Juppé“154 auch Sanktionen für den Fall der Haftung des Leistungserbringers mit eingeführt hat. Nach Art. L. 161-33 CSS kann die betroffene Krankenkasse des Versicherten im Fall der fehlerhaften oder nicht fristgemäßen Übertragung der elektronischen Dokumente und somit auch des elektronischen Rezepts durch den Leistungserbringer, die an den Versicherten ausgezahlten Kostenrückerstattungsbeträge vom Leistungserbringer ganz oder teilweise ersetzt verlangen. Weitere Sanktionen können unter den Voraussetzungen des Art. L. 161-34 CSS (insb. durch Tarifverträge) vereinbart werden. Somit ist also festzuhalten, dass den Leistungserbringern, obwohl sie durch die elektronische Versendung von Dokumenten zu Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen beitragen, selbst einer neuen und zusätzlichen Gefahr ausgesetzt werden. Sie könnten nämlich für die fehlerhafte oder verspätete elektronische Versendung der für die Beurteilung der Kostenrückerstattung erforderlichen Dokumente haftbar gemacht und gem. Art. L. 161-34 CSS sogar noch mit weiteren Sanktionen belegt werden, wohingegen die Versicherten für die Einreichung dieser Dokumente bei ihrer Krankenkasse verantwortlich sind, wenn diese in Papierform vorliegen. Doch eine Weigerung seitens der Leistungserbringer, diese Dokumente elektronisch zu versenden, um dem neuen Haftungsrisiko zu entgehen, könnte auch finanzielle Folgen haben. Art. L. 161-35 CSS besagt, dass ab dem 1. Januar 2000 diejenigen Leistungserbringer, die die für die Kostenrückerstattung notwendigen Dokumente nicht auf dem elektronischen Weg an die jeweilige Krankenkasse versenden, einen pauschalen Verwaltungs- kostenbeitrag für jedes dieser Dokumente in Papierform zu entrichten haben, dessen Höhe durch einen Erlass bestimmt werden soll. Ein solcher Erlass ist hinsichtlich der Einreichung von Rezepten allerdings bisher nicht ergangen. 6) Kürzung der Kostenrückerstattung Ein weiteres konfliktträchtiges Thema ist die Kürzung der Kostenrückerstattung für den Versicherten, wenn dieser einem Heilberufler nicht Zugang zu seiner elektronischen persönlichen Patientendatei gewährt (Art. L. 161-36-2 CSS), in die die Heilberufler alle Informationen eintragen 154 Ordonnance n° 96-345 du 24 avril1996 relative à la maîtrise médicalisée des dépenses de soins, Journal officiel n° 98 du 25 avril 1996, S. 6311 Das elektronische Rezept 38 sollen, die bei der medizinischen Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Versicherten entstehen. In dieser Datei sind auch die elektronischen Rezepte eines Versicherten gespeichert (siehe S. 18). Folglich muss der Versicherte also allen Heilberuflern, die grundsätzlich Zugang zu Rezepten eines Versicherten haben dürfen, diesen Zugang zu seinen gespeicherten elektronischen Rezepten auch gewähren, um die höchstmögliche Kostenerstattung von seiner Krankenkasse zu erhalten. Verweigert er einem Heilberufler diesen Zugang, wird er durch Kürzung seiner Kostenrückerstattung finanziell bestraft.155 Diese Regelung wurde von der französischen Datenschutzbehörde CNIL jedoch mit großer Sorge betrachtet, weil der Patient als Herr seiner Daten nicht mehr frei entscheiden könne, ob, gegenüber wem, wann und in welchem Umfang er seine persönlichen Daten offen lege,156 weshalb sie auch gegen Art. 8 Abs. 1, 2 a) der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen könnte. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten über die Gesundheit grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Eine solche Einwilligung könnte in diesem Fall durch die angedrohten Sanktionen nicht mehr frei zustande kommen.157 Viele Abgeordnete des französischen Parlaments waren von der Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung überzeugt. Folglich riefen mehr als 60 Abgeordnete (Zulässigkeitsvoraussetzung) den Conseil Constitutionnel u.a. wegen dieser Bestimmung an, um das damals noch im Gesetzgebungsverfahren befindliche „Loi relatif à la réforme de l’assurance maladie“ auf seine Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen zu lassen. Die Entscheidung des Conseil Constitutionnel erging am 12.08.2004.158 Bezüglich der Einführung der geplanten elektronischen persönlichen Patientendatei und der Kürzung der Kostenrückerstattung, wenn der 155 vgl. auch: Borchers/Kuri: Auch Frankreich bekommt eine Gesundheitskarte; abrufbar unter: http://www.heise.de/newsticker/meldung/49266 (14.07.2005) 156 vgl. z.B. Stellungnahme der CNIL v. 12.07.2004: Avis sur le dossier médical personnel, abrufbar unter: http://www.cnil.fr/index.php?id=1613 (14.07.2005) 157 vgl. Beratung während des Gesetzgebungsverfahrens durch die CNIL: Délibération n°04054 du 10 juin 2004 portant avis sur le projet de loi relatif à la réforme de l’assurance maladie, abrufbar unter: http://www.cnil.fr/index.php?id=1614# (14.07.2005) 158 Décision n° 2004-504 DC, abrufbar unter: http://www.conseilconstitutionnel.fr/decision/2004/2004504/2004504dc.pdf (14.07.2005) Das elektronische Rezept 39 Versicherte den behandelnden Leistungserbringern keinen Zugang zu dieser Datei gewährt (Art. 3 des Gesetzes), stellten die Richter einen Interessenkonflikt fest. Außer im Notfall, besitze ausschließlich der Versicherte das Recht, über den Zugang zu seiner elektronischen persönlichen Patientendatei zu 159 entscheiden. Nach Argumentation der Antragsteller würde die Kürzung der Rückerstattungsbeträge, wenn den Heilberuflern kein Zugang zu der Datei erlaubt würde, als Bestrafung gegen das Recht der Versicherten auf Schutz der Privatsphäre sowie gegen das Recht der Versicherten auf sozialen Schutz verstoßen.160 Die durch das geplante Gesetz betroffenen Verfassungsbestimmungen, so das Gericht, seien zunächst die Präambel der Verfassung von 1946, die in Absatz elf jeder Person den Schutz der Gesundheit garantiert und Art. 2 der Déclaration des droits de l’homme et du citoyen von 1789, der ein Recht auf Respekt der Privatsphäre begründet. Dieses Recht erfordere eine besondere Wachsamkeit bei der Erhebung von medizinischen Daten.161 Weiterhin sei auch noch die Forderung der Verfassung nach einer ausgewogenen Finanzierung der Sozialversicherung betroffen.162 Es sei nunmehr die Aufgabe des Gesetzgebers, diese widerstreitenden Interessen auszugleichen. Insbesondere müsse er auf der einen Seite das Recht auf Respekt der Privatsphäre und des Arztgeheimnisses und auf der anderen Seite den Willen der Verfassung, die Gesundheit zu schützen, in Einklang bringen.163 Der Conseil Constitutionnel stellte fest, dass die Einführung der elektronischen persönlichen Patientendatei das Ziel einer besseren Koordinierung und einer besseren Qualität der Behandlung verfolge und zudem Kosteneinsparungen erreicht werden sollten. Deshalb müsse auch jeder 159 Heilberufler die Diagnose- und Therapiedaten, Cour Constitutionnel, Petites affiches 2004, n° 185, S. 6 (12) Cour Constitutionnel, Petites affiches 2004, n° 185, S. 6 (6) 161 Cour Constitutionnel, Petites affiches 2004, n° 185, S. 6 (12) 162 Cour Constitutionnel, Petites affiches 2004, n° 185, S. 6 (12) 163 Cour Constitutionnel, Petites affiches 2004, n° 185, S. 6 (12) 160 die für die Das elektronische Rezept 40 Koordinierung von Behandlungen erforderlich sind, in diese Datei einstellen. Um die fortdauernde Existenz der Datei zu sichern, habe der Gesetzgeber die Höhe der Kostenrückerstattung von der Erlaubnis der Versicherten abhängig gemacht, dass Heilberufler Zugang zu dieser Datei haben und sie auch vervollständigen dürfen. Der französische Verfassungsrat hob ebenfalls hervor, dass die Behandlung der Daten sich zudem auch streng nach dem französischen Datenschutzgesetz richte.164 Zugang zu den gespeicherten Daten sei nur mit dem Einverständnis des Betroffenen erlaubt. Außerdem müssten Heilberufler ihre Standesregeln (die in Frankreich durch den Conseil d’État per Verordnung erlassen werden und somit Gesetzeskraft besitzen165) sowie die Art. L. 1110-4 und L. 1111-2 CSP befolgen, die sie zum Respekt der Privatsphäre und zur Wahrung des Patientengeheimnisses verpflichten würden. Der Zugriff auf die Datei außerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fälle sei eine Straftat nach Art. 226-13 des Code pénal.166 Außerdem führte der Verfassungsrat an, dass die Vertraulichkeit der gespeicherten Daten nicht nur rechtlich, sondern auch technisch geschützt werde. So würden die durch die CPS ermöglichte Verschlüsselung der Daten, die sichere Identifizierung und Authentifizierung des Heilberuflers sowie die Versehung der versendeten Daten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur den Zugriff auf die Patientendatei schützen.167 Zur Sicherung trage zudem auch die Carte Vitale 2 bei, die zur Sicherung u.a. mit einem Photo des Berechtigten ausgestattet sei.168 Folglich habe der Gesetzgeber mit der Einführung der elektronischen persönlichen Patientendatei und der Kürzung der Kostenrückerstattung, wenn der Versicherte einem Heilberufler keinen Zugang zu seiner Datei gestattet, eine ausgewogene Abwägung hinsichtlich der verfolgten Ziele, der Verbesserung der Qualität der Behandlungen und der Kosteneinsparungen unter Berücksichtigung des Schutzes der Privatsphäre und des Patientengeheimnisses der Betroffenen getroffen.169 164 Loi n° 78-17 du 6 janvier 1978 relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés vgl. Spaniol, Frankreich in: Eser, Koch (Hrsg.): Materialien zur Sterbehilfe, Freiburg i. Br. 1991, S. 283 (297) 166 Cour Constitutionnel, Petites affiches 2004, n° 185, S. 6 (12) 167 Cour Constitutionnel, Petites affiches 2004, n° 185, S. 6 (13) 168 Cour Constitutionnel, Petites affiches 2004, n° 185, S. 6 (13) 169 Cour Constitutionnel, Petites affiches 2004, n° 185, S. 6 (13) 165 Das elektronische Rezept 41 Der Conseil Constitutionnel machte lediglich die Einschränkung, dass die Absenkung der Kostenrückerstattung zusammen mit anderen Maßnahmen, die durch das geplante Gesetz eingeführt werden sollen, wie z.B. die Praxisgebühr (Art. 20) oder die Selbstzahlung für Behandlungen bei Fachärzten ohne Überweisung durch den Hausarzt (Art. 8), nicht eine Höhe erreichen dürfe, dass der Schutz der Gesundheit durch den Staat, den die Präambel der Verfassung von 1946 vorschreibt, nicht mehr gewährleistet wäre.170 Grundsätzlich wurde die Bestimmung somit aber als verfassungsgemäß erachtet.171 Damit konnte das geplante Gesetz am 13. August 2004 mit all seinen Bestimmungen verabschiedet und die Art. L. 161-36-1 bis L. 161-36-4 in den CSS eingefügt werden. Die CNIL geht zudem davon aus, dass diese Bestimmung auch nicht gegen Art. 8 Abs. 1 der der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstößt, weil sie durch Art. 8 Abs. 4 gerechtfertigt sei, da der Staat mit dieser Bestimmung eine Ausnahme aufgrund eines wichtigen nationalen Interesses geschaffen habe, nämlich der Koordinierung, Qualitätsverbesserung und Kontinuität der Behandlungen.172 Somit ist festzuhalten, dass der Versicherte grundsätzlich Herr über seine Daten ist, die in seiner elektronischen persönlichen Patientendatei gespeichert sind und er alleine darüber verfügen darf, wer Zugang zu dieser Datei hat. Verwehrt er allerdings einem Heilberufler den Zugang zu dieser Datei und somit zu seinen gespeicherten elektronischen Rezepten, so wird die Höhe seiner Kostenrückerstattung reduziert. 170 Cour Constitutionnel, Petites affiches 2004, n° 185, S. 6 (6) Cour Constitutionnel, Petites affiches 2004, n° 185, S. 6 (6) 172 vgl. Bearatung während des Gesetzgebungsverfahrens durch die CNIL: Délibération n°04054 du 10 juin 2004 portant avis sur le projet de loi relatif à la réforme de l’assurance maladie, abrufbar unter: http://www.cnil.fr/index.php?id=1614# (14.07.2005) 171 Das elektronische Rezept 42 7) Datenschutzrechtliche Verpflichtungen Bei der Erstellung, Übermittlung und Speicherung des elektronischen Rezepts müssen zudem noch datenschutzrechtliche Vorschriften beachtet werden, da das elektronische Rezept (genauso wie ein Rezept in Papierform) personenbezogene Daten gem. Art. 2 des französischen Datenschutzgesetzes (Loi 78-17 du 6 janvier 1978 relative à l'informatique, aux fichiers et aux libertés) enthält, z.B. den Medikamentenkonsum desjenigen, auf dessen Namen das Rezept ausgestellt ist oder teilweise sogar auch eine Krankheitsdiagnose, z.B. bei Rezepten über Behandlungen bei einem Krankengymnasten. Grundsätzlich ist eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten nur mit der Einwilligung des Betroffenen, bei Erfüllung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in einem anderen der in Art. 7 des französischen Datenschutzgesetzes enumerativ aufgezählten Fälle zulässig. Der Begriff der Verarbeitung ist definiert in Art. 2 des Gesetzes und umfasst alle Vorgänge, die sich auf personenbezogene Daten beziehen, z.B. die Erhebung, Speicherung, Einsichtnahme, Nutzung, Übermittlung etc.. Die Verpflichtung eines Leistungserbringers zur Erstellung eines elektronischen Rezepts oder dessen digitaler Versendung besteht jedoch nicht, sie wird lediglich rechtlich ermöglicht (Art. L. 161-33, R. 161-48 CSS). Auch die Speicherung der elektronischen Rezepte in einer elektronischen persönlichen Patientendatei steht unter dem Vorbehalt der Einwilligung des Versicherten (Art. L. 161-36-2 CSS i.V.m. Art. L. 1111-8 CSP). Folglich bedürfen diese Handlungen auch nach Art. 7 des französischen Datenschutzgesetzes der Einwilligung des Betroffenen, da diese elektronischen Rezepte personenbezogene Daten enthalten. Nach Art. 38 des französischen Datenschutzgesetzes hat ein Betroffener zudem das Recht, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die ihn betreffen, aus rechtmäßigen Motiven zu untersagen, solange keine gesetzliche Verpflichtung zur Verarbeitung der Daten besteht. Die Erstellung und die Übermittlung des elektronischen Rezepts ist wie eben beschrieben gesetzlich nicht als verpflichtend vorgeschrieben. Folglich könnte ein Versicherter nach dieser Vorschrift somit auch die Übermittlung eines elektronischen Rezepts, z.B. durch den Aussteller, zum Schutz seiner Privatsphäre untersagen, da in Das elektronische Rezept 43 dem Rezept ihn betreffende personenbezogene Daten enthalten sind.173 Dieses Recht ist aber auch stets zu beachten, wenn z.B. eine andere Person als der Versicherte (z.B. ein Apotheker) diese Daten einsehen oder nutzen möchte, da auch diese Handlungen unter den Begriff der Verarbeitung nach Art. 2 des französischen Datenschutzgesetzes fallen. Nach Art. 39 dieses Gesetzes hat der Betroffene außerdem das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen u.a. darüber Auskunft zu erhalten, ob ihn betreffende Daten Gegenstand einer Verarbeitung sind, was der Zweck dieser Verarbeitung ist, welche Datenkategorien Gegenstand der Verarbeitung sind, an wen diese Daten übermittelt werden und gegebenenfalls, wo diese Daten herstammen. Weiterhin kann er eine Kopie von diesen Daten verlangen (ggf. gegen Bezahlung der Unkosten für die Reproduktion). Solche Auskünfte könnte z.B. ein Versicherter von dem für die Speicherung seiner elektronischen Rezepte auf dem zentralen Server Verantwortlichen verlangen, um so in Erfahrung zu bringen, ob und wenn an wen seine elektronischen Rezepte übermittelt werden. Des weiteren hat der Versicherte noch gem. Art. 40 des französischen Datenschutzgesetzes das Recht, ihn betreffende personenbezogene Daten zu berichtigen, zu vervollständigen, zu aktualisieren, zu sperren oder zu löschen, wenn diese ungenau, unvollständig, zweideutig, veraltet sind oder deren Erhebung, Nutzung, Übermittlung oder Speicherung untersagt ist. Danach kann z.B. ein Versicherter, der seinem Arzt untersagt hat, ein ihn betreffendes elektronisches Rezept an den zentralen Server zu senden, die Löschung dieses elektronischen Rezepts auf dem Server verlangen, wenn der Arzt es trotzdem dorthin gesendet hat. Werden personenbezogene Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er gem. Art. 32 des französischen Datenschutzgesetzes u.a. über die Identität der verarbeitenden Stelle, über die Zweckbestimmung der Verarbeitung, über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern und über eine Übermittlung der Daten in ein Land außerhalb der EU zu benachrichtigen. Danach müsste z.B. eine dritte Stelle den Betroffenen informieren, wenn sie sich personenbezogene Daten aus einem seiner auf dem zentralen Server 173 siehe auch: Chocque/Fu-Bourgne, Gazette du Palais 2000, S. 1773 (1778); ReboulMaupin, Gazette du Palais 2002, S. 518 (519) Das elektronische Rezept 44 gespeicherten elektronische Rezept beschafft, sofern dies überhaupt rechtlich zulässig wäre z.B. aufgrund eines Gesetzes, welches allerdings auch verfassungsgemäß sein müsste. 8) Code de déontologie médicale Ärzte müssen zudem auch noch den Code de déontologie médicale beachten, das ethisch-rechtliche Gesetzeswerk ihres Ärztestandes, welches in Frankreich nach Vorbereitung durch die Ärztekammer (Conseil National de l’Ordre des Médecins) durch eine Verordnung des Staatsrates (Conseil d’État) erlassen wird und damit Gesetzesrang besitzt.174 Nach Art. 73 dieses Standesgesetzes ist der Arzt verpflichtet, alle medizinischen Dokumente über Personen, die er behandelt hat, ohne Rücksicht auf deren Inhalt oder Träger, vor jeder Indiskretion zu schützen. Allerdings sendet der Arzt im Fall des elektronischen Rezepts dieses an einen zentralen Server, ohne kontrollieren zu können, wer in der Folge auf dieses von ihm erstellte elektronische Rezept zugreifen kann und ob diese Personen ebenfalls an eine Schweigepflicht gebunden sind. Somit ist es im Fall der digitalen Übermittlung von elektronischen Rezepten dem Arzt schlichtweg unmöglich, dieses von ihm erstellte Rezept vor jeder Indiskretion zu schützen. Folglich besteht in diesem Punkt noch legislativer Klärungs- bzw. Anpassungsbedarf, weswegen die Ärzte gegenwärtig noch einer gewissen Rechtsunsicherheit ausgesetzt sind.175 IV. Zwischenergebnis In Frankreich existiert somit also bereits seit sieben Jahren ein flächendeckendes Gesundheitstelematiksystem, welches in der Praxis immer mehr Verwendung findet, so dass bereits eine langjährige praktische Erfahrung im Einsatz von Telematikanwendungen im Gesundheitsbereich besteht. Doch auch dieses System ist noch nicht vollständig und wird stetig weiter ausgebaut, wobei jedoch auf die bereits bestehende Infrastruktur zurückgegriffen werden kann. 174 vgl. Spaniol, Frankreich in: Eser, Koch (Hrsg.): Materialien zur Sterbehilfe, Freiburg i. Br. 1991, S. 283 (297) 175 so auch: Pidoux , Petites affiches 2000, n° 149, S. 5 (8); Reboul-Maupin, Gazette du Palais 2002, S. 518 (519) Das elektronische Rezept 45 So wird es voraussichtlich zum 1. Januar 2007 um eine elektronische persönliche Patientendatei erweitert, die auch elektronische Rezepte enthalten soll, deren Funktion und technischer Aufbau allerdings noch nicht endgültig geregelt wurden. Um die gesetzlichen Regelungen den eingesetzten Telematikanwendungen anzupassen, wurden insbesondere die digitale Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Haftung dafür gesetzlich geregelt. Somit bestehen in Frankreich also auch für das elektronische Rezept bereits die rechtlichen Rahmengrundlagen. Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit dem elektronischen Rezept auch das Datenschutzrecht stets zu beachten. Bemerkenswert ist insbesondere, dass in Frankreich im Zusammenhang mit der elektronischen persönlichen Patientendatei der Qualitätsverbesserung in der medizinischen Vorsorge und Behandlung sowie der damit verbundenen Effizienzsteigerung im Gesundheitswesen der Vorrang gegenüber dem freien Willen des Patienten gegeben wird, zu entscheiden, ob und welche der darin gespeicherten Daten zugänglich gemacht werden sollen. So erfordert die Speicherung von Dokumenten, also auch dem elektronischen Rezept, zwar grundsätzlich die Einwilligung des Patienten, allerdings ist davon wiederum die Höhe der Rückerstattung abhängig. Die Einführung des elektronischen Rezepts ist in Frankreich somit im Grundsatz also bereits gesetzlich geregelt. Es bedarf aber insbesondere bezüglich des technischen Aufbaus und der Frage, ob das in der elektronischen persönlichen Patientendatei gespeicherte elektronische Rezept das herkömmliche Rezept in Papierform ersetzen soll, noch politischen Entscheidungen sowie daraus folgenden konkretisierenden Regelungen im Detail. B Einführung des elektronischen Rezepts in Deutschland Auch in Deutschland soll spätestens bis zum 1. Januar 2006 eine elektronische Gesundheitskarte eingeführt werden (§§ 291 Abs. 2a, 291a Abs. 1 SGB V). Diese elektronische Gesundheitskarte muss u.a. gem. § 291a Abs. 2 Nr. 1 SGB V geeignet sein, Angaben für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form aufzunehmen. Folglich muss die elektronische Gesundheitskarte demnach geeignet sein, Angaben für die Übermittlung eines elektronischen Rezepts aufzunehmen. Die flächendeckende Einführung eines elektronischen Rezepts Das elektronische Rezept 46 in der Praxis steht in Deutschland also kurz bevor. Diese Einführung erfordert gesetzliche Grundlagen genauso wie die Lösung technischer und juristischer Probleme, die oft im Zusammenhang miteinander stehen und im Folgenden dargestellt werden sollen. Um die technische Konzeption, die gesetzlichen Regelungen und die juristischen Probleme des elektronischen Rezeptes nachvollziehen zu können, ist eine vorherige kurze Einführung in das deutsche Gesundheitssystem erforderlich. I. Das deutsche Gesundheitssystem Die zentrale Rolle im deutschen Gesundheitssystem spielt die Krankenversicherung, die sich in zwei konkurrierende Krankenversicherungssysteme aufteilt: die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV). Gem. § 5 SGB V sind u.a. Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, Studenten, Landwirte, Künstler, Rentner und Arbeitslose in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich pflichtversichert. Nicht beschäftigte Ehegatten und Kinder sind gem. § 10 SGB V unter bestimmten Bedingungen als Familienmitglieder in der GKV kostenlos mitversichert. Ende des Jahres 2004 waren insgesamt 70.296.503 Menschen in den insgesamt 405 verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert.176 Personen, die nicht in der GKV pflichtversichert sind, können eine Krankenversicherung bei einer privaten Krankenversicherung abschließen. Dies sind insbesondere Selbständige, Freiberufler sowie gem. § 6 SGB V u.a. Beamte, Soldaten und Arbeiter sowie Angestellte, deren Jahreseinkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt, die im Jahr 2005 bei 46.800 € brutto liegt.177 Mitglieder der GKV können sich aber in der PKV zusätzlich versichern. In der PKV waren Ende des Jahres 2003 insgesamt 8.110.400 Personen voll krankenversichert.178 176 siehe: Ergebnisse der GVK-Statistik KM1, Stand: 25. Februar 2005 des BMGS: Gesetzliche Krankenversicherung: Mitglieder, mitversicherte Angehörige, Beitragssätze und Krankenstand, Monatswerte Juli bis Dezember 2004, S. 52 f.; abrufbar unter: http://www.bmgs.bund.de/downloads/KM1_Juli_Dez_04.pdf (14.07.2005) 177 siehe: Der private Krankenversicherungsschutz im Sozialrecht, S. 5; abrufbar unter: http://www.pkv.de/downloads/Sozialrecht%2005.pdf (14.07.2005) 178 siehe: Die private Krankenversicherung, S. 11; abrufbar unter: http://www.pkv.de/downloads/Zb04.pdf (14.07.2005) Das elektronische Rezept 47 Diese Arbeit konzentriert sich in der Folge auf die Einführung des elektronischen Rezepts im Bereich der GKV, da nur in diesem Bereich die Einführung und die Verwendung allgemein gesetzlich durch das SGB V, insbesondere durch § 291a, geregelt werden. Im Bereich der PKV können die Einführung und die Verwendung des elektronischen Rezepts hingegen wegen des Grundsatzes der Privatautonomie von der jeweiligen Versicherung mit ihren Versicherten autonom geregelt werden. Die GKV wird in Deutschland hauptsächlich durch Beiträge finanziert, für die die Mitglieder und die Arbeitgeber jeweils zur Hälfte aufkommen (§§ 220 ff., 249 SGB V). Die Höhe der Beiträge wird von jeder Kasse in einem festgelegten Verfahren und in Abhängigkeit von ihrer Finanzlage (§ 220 SGB V) durch einen bestimmten Prozentsatz des Bruttoarbeitsentgelts bestimmt (§ 241 SGB V) und betrug im Jahr 2004 durchschnittlich 14,2 %.179 Außerdem sind Versicherte über 18 Jahre grundsätzlich noch verpflichtet, sich mit Zuzahlungen für bestimmte in Anspruch genommene Leistungen an der Finanzierung der GKV zu beteiligen (§ 61 SGB V). Danach müssen Versicherte im Rahmen der GKV z.B. grundsätzlich 10 % eines erstattungsfähigen Arzneimittels selbst bezahlen, mindestens jedoch 5 € und höchstens 10 €, allerdings jeweils nicht mehr als das Arzneimittel kostet. Die einzelnen Krankenkassen bilden rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts gem. § 4 Abs. 1 SGB V. Die gesetzlichen Krankenkassen gliedern sich gem. § 4 Abs. 2 SGB V in Allgemeine Orts-, Betriebs-, Innungs-, See-, Landwirtschaftliche- und knappschaftliche Krankenkassen sowie Ersatzkassen. Die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen bilden jeweils einen Landes- und einen Bundesverband, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (§ 207 Abs. 1, § 212 Abs. 1, 4 SGB V). Zusammen mit den Bundesverbänden der landwirtschaftlichen Krankenkassen, der knappschaftlichen Krankenversicherung und der Ersatzkassen (§ 212 Abs. 2-5 SGB V) bilden diese Bundesverbände zusammen mit der SeeKrankenkasse gem. § 213 Abs. 1 SGB V die Spitzenverbände der Krankenkassen. 179 siehe: Ergebnisse der GVK-Statistik KM1, Stand: 25. Februar 2005 des BMGS: Gesetzliche Krankenversicherung: Mitglieder, mitversicherte Angehörige, Beitragssätze und Krankenstand, Monatswerte Juli bis Dezember 2004, S. 54 abrufbar unter: http://www.bmgs.bund.de/downloads/KM1_Juli_Dez_04.pdf (14.07.2005) Das elektronische Rezept 48 Kennzeichnend für das System der GKV ist zudem das Sachleistungsprinzip gem. § 2 Abs. 2 SGB V. Danach erhalten die Versicherten die notwendigen medizinischen Leistungen als Sachleistungen in der Regel unmittelbar von ihren Krankenkassen, die dazu Verträge mit den Leistungserbringern abschließen. Die Krankenkassen übernehmen daher direkt die Kosten für die medizinisch notwendigen Leistungen, so dass der Versicherte diese nicht erst selbst bezahlen muss, um sie nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen von seiner Krankenkasse erstattet zu bekommen.180 Die Versicherten haben dabei z.B. gem. §§ 27 ff. SGB V u.a. grundsätzlich auch einen Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, Hilfs- und Heilmitteln. Wird durch einen Arzt nun ein solches Arzneimittel verordnet, so ist der Apotheker gem. § 129 SGB V zur Abgabe von preisgünstigen Arzneimitteln verpflichtet und muss z.B. das verschriebene Arzneimittel durch ein preisgünstigeres wirkstoffgleiches Generikum ersetzen, wenn der Arzt dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat (§§ 73 V, 129 Abs. 1 Nr. 1 b SGB V). Diese grundsätzlichen gesetzlichen Vorgaben müssen auch beim Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte sowie des elektronischen Rezepts beachtet werden. Folglich sind bestimmte technische Konzeptionen, spezielle gesetzliche Regelungen und juristische Probleme, die mit dem Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte und dem elektronischen Rezept verbunden sind, nur vor diesem Hintergrund nachzuvollziehen. II. Das Gesundheitstelematiksystem in Deutschland Ein Gesundheitstelematiksystem, welches die Leistungserbringer und die Kostenträger flächendeckend mit- und untereinander verbindet, befindet sich gegenwärtig in Deutschland sowohl technisch als auch rechtlich noch in der Konzeption. 1) Entstehung des Gesundheitstelematiksystems in Deutschland Die Überlegungen, in Deutschland ein Gesundheitstelematiksystem zur Qualitätsverbesserung der medizinischen Versorgung und Behandlung sowie zur Kostendämpfung aufzubauen, indem Leistungserbringer 180 vgl. Engelmann, Kostendämpfung im Gesundheitswesen und EG-Wettbewerbsrecht, S. 34 und Das elektronische Rezept 49 Kostenträger flächendeckend mit- und untereinander vernetzt werden, bestehen schon seit mehreren Jahren. Ein erster Meilenstein war ein Gutachten der Roland Berger&Partner GmbH im Auftrag des damaligen Bundesministeriums für Gesundheit, Forschung und Technologie unter dem Titel „Telematik im GesundheitswesenPerspektiven der Telemedizin in Deutschland“, welches 1997 veröffentlicht wurde. In diesem Gutachten wurde dem Gesundheitswesen durch den Einsatz von Telematikanwendungen, insbesondere einer elektronischen Patientenakte und eines elektronischen Rezepts als erster Stufe zur Realisierung, ein großer Fortschritt in der Qualität der medizinischen Versorgung von Patienten vorhergesagt.181 Die politische Willensbildung, in Deutschland ein Gesundheits- telematiksystem aufzubauen, wurde u.a. von dem Lipobay-Skandal im Jahre 2001, bei dem dieses Mittel durch Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln den Tod von mehreren Menschen verursacht haben soll, beeinflusst, da man meinte, durch ein solches System eine Wiederholung verhindern zu können.182 Es folgten eine weitere Studie der Beraterfirma Debold&Lux im Jahre 2001 mit dem Titel „Kommunikationsplattform im Gesundheitswesen-Kosten-Nutzen-Analyse Neue Versichertenkarte und 183 Elektronisches Rezept“ , die große Einsparpotentiale durch den Einsatz von Telematikanwendungen im Gesundheitsbereich aufzeigte und mehrere weitere Studien, z.B. von der ATG, einer Organisation für die nationale Konsensbildung zur Vorbereitung von Entscheidungen für die übergreifende Implementierung IT-gestützter Verfahren im Gesundheitswesen, die konkrete Einsatzszenarien entwarfen.184 Am 3. Mai 2002 fiel dann auch eine erste politische Entscheidung zum Aufbau eines Gesundheitstelematiksystems in Deutschland. In einer gemeinsamen Erklärung des Bundesministeriums für Gesundheit und der Spitzenorganisationen zum Einsatz von Telematik im Gesundheitswesen (zu denen u.a. die Spitzenorganisationen der Krankenkassen, die Bundesärztekammer 181 vgl. z.B. Studie der Roland Berger&Partner GmbH (Ersteller): Telematik im Gesundheitswesen –Perspektiven der Telemedizin in Deutschland-, S. 15 ff. 182 siehe Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit Nr. 111 v. 2.11.2001; abrufbar unter: http://www.bmgs.bund.de/archiv/presse_bmgs/ presse2001/m/111.htm (14.07.2005) 183 abrufbar unter: http://www.vdak.de/kpf/kna_bericht_v10a.pdf (14.07.2005) 184 Die Studien sind abrufbar unter: http://atg.gvg-koeln.de/ (14.07.2005) Das elektronische Rezept 50 und die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände gehören) wurde der Aufbau einer Gesundheitswesen einheitlichen insbesondere IT-Infrastruktur zur für Ermöglichung das von anwendungen wie dem elektronischen Rezept befürwortet. 185 deutsche Telematik- Dieser Position schloss sich auch die 75. Gesundheitsministerkonferenz der Länder am 20. Juni 2002 an.186 Am 1. Januar 2004 ist dann das GKV-Modernisierungsgesetz187 in Kraft getreten, welches die rechtlichen Rahmenbedingungen für den flächendeckenden Einsatz von Gesundheitstelematikanwendungen wie der elektronischen Gesundheitskarte und dem elektronischen Rezept geschaffen hat. Am 22. März 2004 hat dann das vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung beauftrage Industriekonsortium namens „bIT4health“ (better IT for better health), an dem u.a. IBM, der Chipkartenhersteller ORGA, SAP und das Fraunhofer-Institut für Arbeitswissenschaft und Organisation beteiligt waren, dem BMGS eine Telematikrahmenarchitektur übergeben.188 Die Lösungsarchitektur, welche die in der Rahmenarchitektur vorgegebenen Regeln im Detail weiter präzisiert und von mehreren verschiedenen Fraunhofer-Instituten zusammen im Auftrag des BMGS entwickelt wurde, ist am 14. März 2005 vorgestellt worden.189 Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz von Telematik im Gesundheitswesen vereinfachungsgesetz wurden 190 zudem noch durch das Verwaltungs- geändert bzw. ergänzt. Eine weitere Ergänzung bzw. Änderung dieser rechtlichen Regelungen erfolgt durch das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen, welches vom Bundestag am 15. April 2005 verabschiedet wurde.191 Der Bundesrat hat diesem Gesetz auch bereits zugestimmt,192 doch wurde es bisher noch nicht 185 Gemeinsame Erklärung abrufbar unter: http://www.dimdi.de/static/de/ehealth/ karte/download/gem_erklaerung_020503.pdf (14.07.2005) 186 Beschluss abrufbar unter: http://www.igd.de/files/ GMK75_Beschluss_TOP7.2_Telematik.pdf (14.07.2005) 187 BGBl. I 2003, S. 2190 ff. 188 Ein Überblick über die aktuelle Version ist abrufbar unter: http://www.dimdi.de/ static/de/ehealth/karte/download/b4h_ueberblick_v_1-1.pdf (14.07.2005). 189 Lösungsarchitektur abrufbar unter: ftp://ftp.dimdi.de/pub/ehealth/egk_gesamtsicht_v1.pdf (14.07.2005) 190 BGBl. I 2005, S. 818 ff. 191 BT Drs. 15/5272 192 BR Drs. 220/05 Das elektronische Rezept 51 verkündet.193 Die darin enthaltenen Regelungen werden im Folgenden jedoch schon berücksichtigt. 2) Bestandteile des geplanten Gesundheitstelematiksystems in Deutschland Ein flächendeckendes funktionstüchtiges Gesundheitstelematiksystem besteht in Deutschland gegenwärtig noch nicht. Es befindet sich vielmehr noch in der technischen und rechtlichen Konzeptionsphase. Folglich werden die bisherigen Planungen, die zwar schon recht weit gediehen sind, auch zukünftig noch Änderungen unterliegen, die sich auch insbesondere aus ersten Erprobungen in der Praxis noch ergeben können. Im Folgenden soll deshalb der gegenwärtige Planungsstand zum Aufbau eines flächendeckenden Gesundheitstelematiksystems in Deutschland geschildert werden. Die Hauptbestandteile dieses Systems werden eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), ein elektronischer Heilberufsausweis (Health Professional Card-HPC) und ein sicheres Netz zur Übertragung von medizinischen und administrativen Daten zwischen den Leistungserbringern untereinander oder den Leistungserbringern und den Kostenträgern sein. a) Die elektronische Gesundheitskarte Die elektronische Gesundheitskarte wird eine Mikroprozessorkarte mit einem eigenen, sicheren Betriebssystem werden.194 Die Karte erfüllt damit die ISONorm 7818 und wird neben einem eigenen Chip und einem RAM-Speicher auch einen nichtflüchtigen EEPROM-Speicher enthalten,195 welcher eine Größe von 32 kB oder allenfalls 64 kB besitzen wird.196 Dieser Chip kann zudem mit zusätzlichen Baugruppen zur Authentifizierung und mit einem numerischen Co-Prozessor versehen werden, der eine schnellere Ausführung von kryptographischen Daten ermöglicht. 193 Algorithmen (z.B. RSA) zur Verschlüsselung von 197 Stand: 28.06.2005 so schon in der Begründung des Entwurfes des GKV-Modernisierungsgesetz vorgesehen: Begründung zu § 291 Abs. 2a, BT Drs. 15/1525 v. 8.09.2003, S. 144 195 Loos, WI 47 (2005), S. 219 (219) 196 Heier, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung v. 24. April 2005, S. 70 (70); Grandt/Müller-Oerlinghausen, Deutsches Ärzteblatt 2004, S. A 2102 (A 2102) 197 Loos, WI 47 (2005), S. 219 (219) 194 Das elektronische Rezept 52 Durch diesen technischen Aufbau ist sichergestellt, dass die eGK, wie es § 291 Abs. 2a SGB V fordert, technisch geeignet ist, Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur zu ermöglichen. Es kann somit auch sichergestellt werden, dass nur autorisierten Stellen einen Lese- und Schreibzugriff auf den Datenspeicher erhalten und über 198 kryptographische Dienste verfügen können. Zusätzlich müssen aber noch detailliertere Festlegungen technischer Standards erfolgen, um die Funktionalität der einzelnen Komponenten der Telematikinfrastruktur und somit auch der eGK sowie deren Interoperabilität und Kompatibilität zu gewährleisten. Dies ist gem. § 291a Abs. 7 S. 1 und § 291a Abs. 7 S. 2 i.V.m § 291b Abs. 1 SBG V eine Aufgabe der Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH (gematik), die später in der Arbeit noch genauer vorgestellt wird. aa) Auslieferung der elektronischen Gesundheitskarte Die gegenwärtig in Deutschland im Rahmen der GKV verwendete Krankenversicherungskarte gem. § 291 SGB V, die allerdings als reine Speicherkarte nur administrative Daten enthält (vgl. § 291 Abs. 2 Nr. 1-10 SGB V), muss gem. § 291 Abs. 2a S. 1 und § 291a Abs. 1 SGB V bis spätestens zum 01. Januar 2006 zur elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a SGB V erweitert werden. Die eGK wird wie die Krankenversicherungskarte von den jeweiligen Krankenkassen im Rahmen der GKV an jeden Versicherten ausgegeben werden.199 Eine flächendeckende Einführung der eGK für alle Versicherten in der GKV zum 01. Januar 2006 wird jedoch nicht realisierbar sein. Zunächst ist der technische Aufbau der eGK noch nicht abschließend festgelegt worden. Dies kann auch erst unter Berücksichtigung von Erfahrungen aus der Testphase erfolgen. Diese Testphase soll in Modellregionen nach § 63 SGB V erfolgen, in denen überprüft werden kann, ob das Zusammenspiel der Infrastrukturen unter Beachtung technischer und nichttechnischer Aspekte wie Akzeptanz, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit im Hinblick flächendeckenden Einsatz der eGK funktioniert. 198 200 auf einen späteren Zwar haben sich bereits Paland, Vortragsfolien, bit für bit-Der Weg zu einer Telematikinfastruktur in Deutschland, eHealth Kongress der ATG am. 20. April 2005 in München; abrufbar unter: http://atg.gvgkoeln.de/xpage/objects/eh05_plenum_2/docs/2/ files/01_Paland.pdf (14.07.2005) 199 vgl. § 291 Abs. 1 SGB V 200 Bauer/Kirn, WI 47 (2005), S. 211 (212) Das elektronische Rezept 53 verschiedene Regionen als Modellregion beworben (wie z.B. Flensburg und Heilbronn), doch eine Entscheidung darüber steht noch aus und soll spätestens im Juli 2005 getroffen werden.201 Die Ausgabe der Testkarten in diesen Modellregionen soll dann Ende des Jahres 2005 erfolgen.202 Die flächendeckende Einführung der endgültigen elektronischen Gesundheitskarten für jeden Versicherten in ganz Deutschland soll dann schrittweise im Jahr 2006 beginnen. Wann diese Ausgabe abgeschlossen sein soll, ist laut der zuständigen Bundesministerin für Gesundheit jedoch noch völlig unklar203 und könnte sich bis ins Jahr 2007 oder gar 2008 hinziehen.204 Grundsätzlich hat die ausgebende Krankenkasse die Karte gem. § 291 Abs. 4 SGB V bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder bei einem Kassenwechsel von dem Versicherten einzuziehen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen können neuerdings jedoch nach § 291 Abs. 4 S. 2 SGB V205 vereinbaren, die eGK zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Optimierung der Verfahrensabläufe für die Versicherten im Falle eines Kassenwechsels weiter zu nutzen. Wird die Karte von der Krankenkasse eingezogen, so muss diese nach § 291 Abs. 4 S. 4 SGB V sicherstellen, dass die Nutzung der medizinischen Daten durch den Versicherten weiterhin möglich ist. bb) Inhalt der elektronischen Gesundheitskarte Der Inhalt der eGK wird grundsätzlich durch § 291a Abs. 2 und 3 SGB V festgelegt und besteht aus einem Pflicht- (Abs. 2) und einem freiwilligen Teil (Abs. 3). 201 Borchers/Wilkens, Elektronische Gesundheitskarte: Vom Testlabor zur Testregion, Heise Newsticker v. 11. Mai 2005; abrufbar unter: http://www.heise.de/newsticker/ meldung/59473 (14.07.2005); vgl. auch KBV Kurier Telematik Nr. 2 2005, S. 5; abrufbar unter: http://daris.kbv.de/daris/doccontent.dll?LibraryName=EXTDARIS^DMSSLAVE&System Type=2&LogonId=585d436ee5c69375de4605e015f53491&DocId=003747433&Page=1 (14.07.2005) 202 siehe: Borchers/Wilkens, Elektronische Gesundheitskarte: Vom Testlabor zur Testregion, Heise Newsticker v. 11. Mai 2005; abrufbar unter: http://www.heise.de/ newsticker/ meldung/59473 (14.07.2005); Pressemitteilung des BMGS v. 15. April 2005; abrufbar unter: http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/aktuelles/pm/bmgs05/ 7074_7156.php (14.07.2005) 203 siehe KBV Kurier Telematik Nr. 2 2005, S. 5; abrufbar unter: http://daris.kbv.de/daris/doccontent.dll?LibraryName=EXTDARIS^DMSSLAVE&System Type=2&LogonId=585d436ee5c69375de4605e015f53491&DocId=003747433&Page=1 (14.07.2005) 204 siehe: N.N., FAZ v. 10. März 2005, S. 12 205 neu eingefügt durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz (BGBl. I 2005, S. 818 ff.) Das elektronische Rezept 54 Die drei verpflichtenden administrativen Teile der eGK, für deren Aufnahme die eGK auch bei ihrer Einführung schon geeignet sein muss, sind nach § 291a Abs. 2 SGB V die Speicherung der Versicherungsstammdaten gem. § 291 Abs. 2 SGB V (Ausstellende Krankenkasse, Name des Versicherten, Geburtsdatum, Krankenversichertennummer, Beginn des Versicherungsschutzes etc.), der Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen in den EU-Staaten (Ersatz des Formulars E-111) sowie die Speicherung von Daten zum Transport des elektronischen Rezepts. Der Berechtigungsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen in den EUStaaten wird auf der Rückseite der eGK als reiner Sichtausweis aufgenommen.206 Zur Bekämpfung des Kartenmissbrauchs durch unberechtigte Personen, wodurch bundesweit jährlich nach Schätzungen der KBV Schäden in Höhe von 1 Milliarde Euro entstehen,207 soll auf der Karte und in ihrem elektronischen Speicher gem. § 291a Abs. 2 i.V.m. § 291 Abs. 2 SGB V nunmehr auch ein Lichtbild der Versicherten aufgebracht bzw. gespeichert werden. Da dies jedoch Kosten in Höhe von 1 Euro pro Karte verursacht,208 ist diese Regelung, obwohl bereits gesetzlich ausdrücklich geregelt, noch Gegenstand politischer Diskussionen.209 Gem. § 291 Abs. 2 S. 1 SGB V erhalten nur Kinder unter 15 Jahren (deren Gesichtsbild sich noch stark verändert) und Versicherte, denen es nicht möglich ist, selbst ein Lichtbild zu beschaffen (z.B. bettlägerige Personen oder Personen in geschlossenen Einrichtungen) eine Karte ohne Lichtbild.210 Um die Übernahme der Zuzahlung durch die Versicherten im Falle des elektronischen Rezepts sicherzustellen, enthält die eGK nunmehr auch den Zuzahlungsstatus der Versicherten.211 Der freiwillige medizinische Teil der eGK besteht nach § 291a Abs. 3 SGB V aus sechs Anwendungen, die die eGK unterstützen muss, wenn der jeweilige Versicherte dies wünscht: Ablage medizinischer Notfalldaten, einen 206 vgl. z.B. Weichert, DuD 2004, S. 391 (394) N.N., FAZ v. 07. Juni 2005, S. 15 208 N.N., FAZ v. 07. Juni 2005, S. 15 209 Insbesondere die Krankenkassen bekämpfen diese Regelung, da sie sogar Kosten von bis zu 250 Mio. Euro befürchten und die Einspareffekte durch den erschwerten Missbrauch hauptsächlich den Leistungserbringern zugute kämen, die bisher die erbrachten Leistungen im Falle des Kartenmissbrauchs von der Versicherung nicht zurückerstattet bekommen haben. Vgl. z.B. Pressemitteilung der KKH v. 21.03.2005; abrufbar unter: http://www.presseportal.de/story.htx?nr=660837&ressort=5 (14.07.2005) 210 neu eingefügt durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz (BGBl. I 2005, S. 818 ff.) 211 siehe Begründung des Entwurfes des GKV-Modernisierungsgesetz vorgesehen: Begründung zu § 291 Abs. 2, BT Drs. 15/1525 v. 8.09.2003, S. 144 207 Das elektronische Rezept elektronischen 55 Arztbrief, Daten zur Prüfung der Arzneimittel- 212 therapiesicherheit , eine elektronische Patientenakte, vom Patienten selbst zur Verfügung gestellte Informationen und Daten (z.B. eine Patienten- verfügung oder einen Organspendeausweis) und Daten über in Anspruch genommene Leistungen (Patientenquittung). Diese Anwendungen sind nach § 291a Abs. 3 S. 3 SGB V jedoch nur zulässig, wenn der Versicherte eingewilligt hat. Die Einwilligung ist gem. § 291a Abs. 3 S. 4 SGB V ebenfalls auf der Karte zu dokumentieren. Sie ist nach § 291a Abs. 3 S. 4 SGB V beschränkbar und jederzeit widerruflich. Zudem kann der Versicherte nach § 291a Abs. 6 S. 1 SGB V jederzeit die Löschung der Daten, die zum freiwilligen Teil der Karte oder zum elektronischen Rezept gehören, verlangen. Das Gesetz bestimmt jedoch grundsätzlich nicht, wo diese Daten gespeichert werden sollen, ob z.B. auf der Karte selbst, auf einem zentralen Server oder in einem Serververbund. Lediglich die Versichertenstammdaten gem. § 291 Abs. 2 SGB V müssen laut § 291a Abs. 2 S. 1 SGB V auf der Karte selbst gespeichert werden. Außerdem wird § 291a Abs. 3 S. 1 SGB V dahingehend geändert, dass die Verarbeitung und Nutzung von Notfalldaten auch auf der Karte ohne Netzzugang möglich sein muss.213 Somit müssen diese Daten, sofern der Versicherte in ihre Erhebung, Verarbeitung und Nutzung eingewilligt hat, zumindest auch auf der eGK selbst gespeichert werden. Der genaue Speicherort der anderen Daten muss noch von der gematik bestimmt werden, deren Aufgabe gem. §§ 291a Abs. 7, 291b Abs. 1 SGB V die Regelung des Aufbaus und des Betriebs der Telematikinfrastruktur ist. Aus Gründen der Datensicherheit und des Datenschutzes ist jedoch auf eine zentrale Speicherung zu verzichten, weil diese die Attraktivität von Hackerangriffen erhöht und damit die Vertraulichkeit der Daten gefährdet. Außerdem würde durch eine zentrale Speicherung die Zweckentfremdung der Daten erleichtert. So bestünde z.B. die Gefahr, dass die dort gespeicherten vollständigen Daten einer Person sehr einfach auch zu Marketingzwecken missbraucht werden könnten, insbesondere wenn ein zentraler Server von den 212 § 291a Nr. 3 SGB V wurde geändert durch das Verfahrensvereinfachungsgesetz (BGBl. I 2005, S. 818 ff.). Die Geeignetheit der eGK zur Unterstützung von Daten einer Arzneimitteldokumentation wurde geändert, weil zum Zwecke der beabsichtigten Vermeidung von Wechselwirkungen nicht nur Arzneimittel, sondern auch akute und chronische Erkrankungen mit einbezogen werden müssen (vgl. Gesetzesbegründung, BT Drs. 15/4228 v. 17.11.2004, S. 28). 213 Die Änderung erfolgt durch Art. 1 Nr. 3 a des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen (vgl. BT Drs. 15/5272 v. 13.04.2005, S. 3), damit diese Daten unverzüglich im Notfall bereitstehen, auch wenn kein Netzzugang verfügbar ist. Das elektronische Rezept 56 Krankenkassen betrieben würde. Dies könnte durch eine verteilte Speicherung in einem Verbund von vielen Servern weitestgehend vermieden werden.214 Die grundlegenden technisch-organisatorischen Sicherheitsanforderungen ergeben sich dabei aus § 9 BDSG.215 Außerdem muss die eGK gem. § 291 Abs. 2a S. 3 SGB V technisch geeignet sein, eine elektronische Signatur zu ermöglichen. Allerdings wird in dieser Vorschrift keine Regelung getroffen, für welche Art von elektronischer Signatur (z.B. fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur) die eGK geeignet sein muss, zumal die eGK für die Pflichtanwendungen keine qualifizierte Signatur benötigt. Die Bundesregierung hat allerdings im Rahmen ihrer E-Card-Strategie gefordert, dass die eGK von vornherein so ausgestaltet sein soll, dass sie auf Wunsch des Versicherten auch für qualifizierte Signaturen verwendet werden kann.216 Die Auswirkungen dieses Beschlusses sind gegenwärtig noch nicht absehbar. b) Der elektronische Heilberufsausweis Für die Anwendungen der eGK in § 291a Abs. 2 und 3 SGB V wird gem. § 291a Abs. 5 S. 2 SGB V auch ein elektronischer Heilberufsausweis (HPC) vorausgesetzt, der über eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG verfügen muss. Die HPC ist ein Mikroprozessorkarte, personenbezogener die an Ausweis Heilberufler in ausgegeben Form einer wird und Authentifizierungs-, Verschlüsselungs- und Signaturdienste beinhaltet und den Zugriff auf Daten der eGK ermöglicht.217 Als Sichtausweis verfügt die HPC über den Namen des Heilberuflers und dessen Photo.218 Nach § 291a Abs. 5a S.1 Nr. 1 SGB V219 bestimmen die Länder die Stellen, die für die Ausgabe der elektronischen Heilberufsausweise zuständig sind sowie gem. § 291a Abs. 5a S.1 Nr. 2 SGB V diejenigen Stellen, die bestätigen, dass 214 so auch: Hornung/Goetz/Goldschmidt, WI 47 (2005), S. 171 (173) siehe 20. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz 2003-2004, S. 178 216 Beschluss der Bundesregierung v. 9. März 2005; abrufbar unter: http://www.bundesregierung.de/Nachrichten/Artikel-,434.799497/artikel/eCard-Strategieder-Bundesregi.htm (14.07.2005) 217 vgl. Loos, WI 47 (2005), S. 219 (220) 218 Grätzel von Grätz, Punktlandung 2006?, in: Grätzel von Grätz (Hrsg.), Vernetzte Medizin, Hannover 2004, S. 114 (129) 219 neu eingefügt durch Art. 1 Nr. 3c des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen (vgl. BT Drs. 15/5272 v. 13.04.2005, S. 3) 215 Das elektronische Rezept 57 eine Person befugt ist, einen der in § 291a Abs. 4 SGB V genannten Berufe auszuüben oder zu einer anderen Berufsgruppe gehört, die ebenso nach Abs. 4 auf die administrativen oder medizinischen Daten zugreifen darf. Diese Person ist dann berechtigt, einen Heilberufsausweis für die Berufsgruppe, der sie angehört, zu erhalten. Einige Länder haben bereits gesetzliche Regelungen erlassen, wonach die Kammern für die Ausgabe der elektronischen Heilberufsausweise zuständig sind, so z.B. in Hessen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 Hessisches Heilberufsgesetz) oder in Nordrhein-Westfalen (§ 6 Abs. 1 Nr. 12 Heilberufsgesetz NordrheinWestfalen). So haben die Ärztekammern im Sommer 2004 entschieden, bei der Bundesärztekammer ein Projektbüro zur Entwicklung eines elektronischen Ärzteausweises einzurichten, der anschließend von den jeweiligen Ärztekammern an ihre Mitglieder ausgegeben werden soll.220 Probleme, die noch einer Lösung bedürfen, entstehen bei nicht verkammerten Berufen, wie z.B bei Physiotherapeuten.221 Des weiteren ist die HPC eine dem jeweiligen Heilberufler zugeordnete Signaturkarte. Folglich bedarf es eines Zertifizierungsdiensteanbieters nach § 2 Nr. 8 SigG, der auf der HPC ein Zertifikat gem. § 2 Nr. 6 SigG aufbringt, nach dem bestimmte Signaturschlüssel einer bestimmten Person zugeordnet werden und die Identität dieser Person bestätigt wird. Die Ärzte- und Apothekerkammern haben beschlossen, dass sie nicht selbst als Zertifizierungsdiensteanbieter auftreten wollen. Sie haben sich vielmehr auf einen technischen Standard zur Spezifikation der HPC geeinigt222 und wollen nun bereits am Markt etablierte Zertifizierungsdiensteanbieter dafür gewinnen, nach diesem Standard eine signaturgesetzkonforme HPC herzustellen.223 Der jeweilige Arzt oder Apotheker kann dann bei einem der von der Kammer zugelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter eine HPC 220 siehe: N.N., Herausgabe des eArztausweises: Welche Vorteile bietet das Zulassungsmodell?, IT-Kompakt Juni 2005, S. 3 221 Hornung, Der zukünftige Einsatz von Chipkarten im deutschen Gesundheitswesen; in: Horster, Patrick (Hrsg.), D-A-CHGrätzel Security 2004, Klagenfurt 2004, S. 226 (229 f.); von Grätz, Punktlandung 2006?, in: Grätzel von Grätz (Hrsg.), Vernetzte Medizin, Hannover 2004, S. 114 (130) 222 siehe: http://www.heilberufeausweis.de/e12/e390/HPCApothekerAerzteV2.0.pdf (14.07.2005) 223 siehe: N.N., Herausgabe des eArztausweises: Welche Vorteile bietet das Zulassungsmodell?, IT-Kompakt Juni 2005, S. 3 Das elektronische Rezept 58 beantragen, woraufhin dieser dann nach Prüfung aller Angaben, Bestätigung der Arzt- oder Apothekereigenschaft und der Freigabe zur Produktion durch die jeweilige Kammer eine signaturgesetzkonforme HPC erstellt. Um die notwendigen Testverfahren in den Modellregionen nicht zu gefährden, kann das BMGS im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz jedoch für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gem. § 291a Abs. 9 SGB V224 Ausnahmen von dem Erfordernis der elektronischen Signatur zulassen, sofern der Datenschutz und die Datensicherheit auf andere Weise gewährleistet ist (z.B. Signierung der Dokumente durch biometrische Verfahren). c) Das Netz zur Datenübertragung Außerdem ist auch ein speziell gesichertes Netz zur Übertragung der verschlüsselten und teilweise signierten Daten an andere Leistungserbringer, Kostenträger oder Server erforderlich. Diese Daten können sehr sensibler Natur sein (z.B. Informationen über den Gesundheitszustand einer bestimmten Person) und müssen somit absolut zuverlässig vor unberechtigten Zugriffen während der Übertragung geschützt werden. Diese Aufgabe sollen insbesondere die sogenannten „bIT4health- Konnektoren“ übernehmen. Die Konnektoren stellen die Anbindung der Primärsysteme (z.B. einer Praxisverwaltungssoftware oder eines Krankenhausinformationssystems) an die Telematikinfrastruktur sicher.225 Der Konnektor stellt dem Primärsystem Funktionen zum Lesen, Ändern, Erzeugen und Löschen von ggf. verschlüsselten Daten zur Verfügung. Dazu werden von dem Konnektor die Regelungen von der eGK des Versicherten geladen und übernommen, in denen der Versicherte bestimmt, welche von den freiwilligen Anwendungen er nutzen möchte und wer ggf. darauf Zugriff haben soll.226 Außerdem sorgt er bei jedem Zugriff auf die eGK für die Wartung und Aktualisierung der vom Versicherten genutzten Anwendungen der eGK, z.B. wird der Zuzahlungsstand des Versicherten ständig überprüft und ggf. aktualisiert.227 Die Kommunikation innerhalb des Telematiksystems 224 neu eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 f des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen (vgl. BT Drs. 15/5272 v. 13.04.2005, S. 4) 225 Frießem/Kalmring/Reichelt, WI 47 (2005), S. 180 (182) 226 vgl. Loos, WI 47 (2005), S. 219 (220) 227 vgl. Frießem/Kalmring/Reichelt, WI 47 (2005), S. 180 (183) Das elektronische Rezept 59 basiert auf Nachrichten im XML-Format und wird grundsätzlich vom Primärsystem initiiert.228 Die Lösungsarchitektur sieht zudem vor, dass dabei nur zwischen registrierten Access-Points kommuniziert werden kann, die über einen derartigen Konnektor verfügen müssen. Außerdem beinhaltet ein solcher Access-Point noch eine Virtual Private Network (VPN)-Box, so dass zwischen diesen Access-Points während der Datenübertragung noch zusätzlich ein VPNTunnel aufgebaut wird. Somit entsteht ein abgesichertes, virtuelles und privates Netz innerhalb des zu Grunde liegenden Internets.229 3) Funktionen und Ziele des geplanten Gesundheits- telematiksystems in Deutschland Die eGK soll nach § 291a Abs. 1 SGB V zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung beitragen. Zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit soll gem. § 67 Abs. 1 SGB V zudem die papiergebundene Kommunikation unter den Leistungserbringern so umfassend wie möglich durch die elektronische und maschinell verwertbare Kommunikation ersetzt werden. Insbesondere sind medizinische Informationen (wie z.B. Arzneimittelunverträglichkeiten, Behandlungshistorie oder Röntgenbilder) über einen Patienten gegenwärtig auf zu viele unterschiedliche Stellen (wie z.B. verschiedene Ärzte) verteilt und am Ort der Behandlung des Versicherten deshalb häufig nicht verfügbar. Durch diese mangelhafte Information der behandelnden Leistungserbringer können Mehrkosten, Qualitätseinbußen sowie unnötige gesundheitliche Belastungen der Patienten durch vermeidbare Mehrfachuntersuchungen, aber auch erhebliche Zusatzbelastungen des medizinischen und pflegerischen Personals entstehen.230 Zur Lösung dieses Problems müssen die jeweiligen Leistungserbringer und Patienten zeit-, orts-, patienten- und problemgerecht mit allen für die konkrete Behandlungssituation erforderlichen Informationen versorgt werden, so dass zudem eine 228 vgl. Loos, WI 47 (2005), S. 219 (220) vgl. Borchers/Wilkens, Elektronische Gesundheitskarte: Lösungsarchitektur übergeben, Heise Newsticker v. 14.03.2005; abrufbar unter: http://www.heise.de/ newsticker/meldung/57490 (14.07.2005) 230 siehe: Kirn, WI 47 (2005), S. 165 (165 f.) 229 Das elektronische Rezept 60 koordinierte Behandlung des Patienten durch mehrere Leistungserbringer ermöglicht wird.231 Genau diese qualitativ verbesserte Betreuung der Versicherten soll in Deutschland durch die eGK ermöglicht werden, insbesondere durch ihren freiwilligen medizinischen Teil. Durch die Verbesserung der Qualität der medizinischen Behandlungen werden die Behandlungen auch effizienter und kostengünstiger, z.B. durch die Vermeidung von Mehrfachuntersuchungen und Wechselwirkungen von Medikamenten. Infolge des Ersetzens der papiergebundenen durch die elektronische Kommunikation entfallen zudem die Kosten für Medienbrüche und die Arbeitszeit für die länger dauernde Bearbeitung von papiergebundenen Dokumenten, so dass der Ablauf optimiert wird. Folglich wird auch ein finanzielles Interesse mit der Einführung der eGK verfolgt.232 Die Gesamtkosten für die Einführung dieses Gesundheitstelematiksystems werden auf ca. 1,4-1,8 Milliarden Euro geschätzt.233 Die jährlichen Betriebskosten sollen bei ca. 104 Millionen Euro liegen.234 Insgesamt müssen mehr als 70.000.000 Versicherte (wenn nur die in der GKV Versicherten betrachtet werden) mit elektronischen Gesundheitskarten ausgestattet sowie ungefähr 270.000 Ärzte, 77.000 Zahnärzte, 2000 Krankenhäuser, 300 Krankenkassen sowie 22.000 Apotheken miteinander vernetzt werden.235 Auf der anderen Seite werden jedoch durch den Einsatz der Gesundheitstelematik wie eben beschrieben auch Einsparungen erzielt. Diese sollen je nach Schätzung zwischen 376 Mio. Euro236 und 515 Mio. Euro237 jährlich liegen. Somit hätten sich die Investitionen bereits innerhalb weniger Jahre amortisiert. 231 vgl. Kirn, WI 47 (2005), S. 165 (166) vgl. auch Weichert, DuD 2004, S. 391 (391) 233 siehe: N.N., FAZ v. 12.01.2005, S. 13; N.N., Die Welt v. 16.09.2004, S. 8 234 vgl. Warda/Noelle, Telemedizin und eHealth in Deutschland: Materialien und Empfehlungen für eine nationale Telematikplattform, Niebüll 2002, S. 208 235 vgl. z.B. Frießem/Kalmring/Reichelt, WI 47 (2005), S. 180 (180) 236 so nach einer Studie der Beratungsgesellschaft Debold&Lux: Kommunikationsplattform im Gesundheitswesen, Kosten-Nutzen-Analyse, Neue Versichertenkarte und Elektronisches Rezept, Hamburg 2001, S. 12 237 so Warda/Noelle, Telemedizin und eHealth in Deutschland: Materialien und Empfehlungen für eine nationale Telematikplattform, Niebüll 2002, S. 208 232 Das elektronische Rezept 61 Ein Großteil der Investitionskosten fällt zunächst bei den Leistungserbringern an, die neue Kartenlesegeräte oder ggf. auch neue PCs und Konnektoren kaufen müssen, wohingegen die Einsparungen hauptsächlich den Kostenträgern zugute kommen. Um diese Ungerechtigkeit auszugleichen und die für den Erfolg dieses Projekts unabdingbare Akzeptanz seitens der Leistungserbringer zu erreichen, werden durch das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen Finanzierungsregelungen eingeführt (§§ 291a Abs. 7-7e SGB V).238 Danach ist es die Aufgabe der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der maßgeblichen Spitzenverbände der Apotheker auf Bundesebene, die Investitions- und Betriebskosten der Leistungserbringer zu regeln und zu verteilen. Die Leistungserbringer erhalten beispielsweise im ambulanten Bereich gem. § 291a Abs. 7b SGB V nutzungsgebundene Zuschläge zur Refinanzierung der laufenden Betriebskosten von den Krankenkassen, z.B. als Gebühr für die Ausstellung eines elektronischen Rezepts. Die Höhe der Gebühr bedarf aber noch Vereinbarungen zwischen den jeweiligen Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Leistungserbringer und könnte notfalls gem. Abs. 7e auch durch eine Rechtsverordnung des BMGS festgesetzt werden. Von Ärzteseite wird eine Vergütung von 0,25 Euro pro ausgestelltem elektronischen Rezept vorgeschlagen, wodurch das gesamte für niedergelassene Ärzte notwendige Investitionsvolumen im ersten Jahr refinanziert werden könnte.239 Doch auch die Akzeptanz auf Seiten der Versicherten muss sichergestellt werden. Dazu gehört insbesondere, dass ihre Rechte und ihre Herrschaft über ihre Daten berücksichtigt bzw. sogar gestärkt werden.240 Deshalb wurde ein Teil der eGK, der die überwiegende Mehrheit der medizinischen Daten und zugleich auch die sensibelsten Daten enthält, als freiwilliger Teil ausgestaltet (siehe S. 54 f.). Somit ist es also die alleinige Entscheidung des Versicherten, welche der freiwilligen Anwendungen der eGK er überhaupt benutzen möchte. Auf die freiwilligen Daten (mit Ausnahme der Daten über in Anspruch genommene Leistungen) dürfen zudem, soweit es zur Versorgung des 238 BT Drs. 15/4924 v. 22.02.2005, S. 3 ff. Warda/Noelle, Deutsches Ärzteblatt 100 (2003), S. A 2356 (2358) 240 so auch schon Weichert, DuD 2004, S. 391 (391) 239 Das elektronische Rezept 62 Versicherten erforderlich ist, auch nur bestimmte Personen zugreifen (§ 291a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB V): Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, Personen, die bei den Genannten oder im Krankenhaus als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind und Psychotherapeuten.241 Außerdem ist ein Zugriff auf diese freiwilligen Daten nur in Verbindung mit der HPC des Heilberuflers möglich (§ 291a Abs. 5 S. 3 SGB V). Des weiteren ist für jedes Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten der freiwilligen Funktionen gem. § 291a Abs. 5 S. 1 SGB V das Einverständnis des Versicherten erforderlich. Dazu ist gem. Abs. 5 S. 2 technisch zu gewährleisten, dass ein Zugriff auf die Daten der freiwilligen Funktionen (mit Ausnahme der Notfalldaten) nur durch Autorisierung der Versicherten möglich ist (z.B. durch Eingabe einer PIN-Nummer oder biometrische Verfahren242). Die Rechte der gesetzlich Versicherten nach § 291a Abs. 4 S. 2 und § 291a Abs. 8 S. 1 SGB V werden im Rahmen des elektronischen Rezepts noch ausführlich dargestellt. Durch diese gesetzlich fixierten detaillierten Zugriffsregelungen soll auch Befürchtungen der Versicherten vor Verlust der Verfügungsgewalt über ihre medizinischen Daten begegnet werden.243 Folglich schaffen diese Regelungen auch einen Anreiz für die Versicherten, die freiwilligen Teile der eGK zu nutzen, da sie keine Angst vor Verlust der Verfügungsgewalt über ihre Daten zu haben brauchen und sie so einfacher vom medizinischen Nutzen dieser Anwendungen überzeugt werden können. Je mehr Versicherte die freiwilligen Anwendungen nutzen, desto höher wären auch die zu erzielenden finanziellen Einsparungen, da nur Mehrfachuntersuchungen, durch die Wechselwirkungen freiwilligen von Anwendungen Arzneimitteln etc. vermieden werden können. Das geplante deutsche Gesundheitstelematiksystem verfolgt also das Ziel, die Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung zu verbessern. Gleichzeitig soll allerdings auch die Akzeptanz seitens der Leistungserbringer 241 Auf die Notfalldaten gem. Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 in Notfällen dürfen auch Angehörige eines anderen Heilberufs zugreifen, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. 242 vgl. Begründung des Entwurfes des GKV-Modernisierungsgesetz: Begründung zu § 291a Abs. 5, BT Drs. 15/1525 v. 8.09.2003, S. 145 243 vgl. Begründung des Entwurfes des GKV-Modernisierungsgesetz: Begründung zu § 291a Abs. 5, BT Drs. 15/1525 v. 8.09.2003, S. 145 Das elektronische Rezept 63 durch Regelungen über die Refinanzierung der notwendigen Investitionen gefördert werden, genauso wie die zum Gelingen des Projekts nötige Akzeptanz seitens der Versicherten, indem ihre Verfügungsgewalt über ihre Daten durch gesetzliche Regelungen geschützt wird. Insbesondere durch die Freiwilligkeit vieler Anwendungen der eGK wird deshalb auf große finanzielle Einsparpotentiale verzichtet (z.B. eben durch die Vermeidung von Mehrfachuntersuchungen). 4) Akteure Das deutsche Gesundheitstelematiksystem besteht also nicht nur aus mehreren verschiedenen Bestandteilen, wie gerade beschrieben, sondern es sind auch verschiedene Akteure beteiligt. Die beiden wichtigsten Akteure sind der Staat und die gematik. a) Der Staat Der Staat hatte beim Aufbau eines Gesundheitstelematiksystems in Deutschland zunächst eine gesetzgeberische Aufgabe. Dabei ist zu beachten, dass dies nicht nur die Aufgabe des Bundes ist, sondern je nach Kompetenzverteilung auch in den Aufgabenbereich der Länder fallen kann. Die wichtigste Kompetenzregelung in diesem Bereich ist Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, wonach sich die konkurrierende Gesetzgebung auch auf das Gebiet der Sozialversicherung erstreckt. Da bei der rechtlichen Gestaltung des Gesundheitstelematiksystems i.d.R. auch bundesgesetzliche Regelungen zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse sowie zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich sind, um die bundesweite Funktionsfähigkeit und Interoperabilität zu gewährleisten, hat der Bund grundsätzlich in diesem Gebiet gem. Art. 72 Abs. 2 GG das Gesetzgebungsrecht. Häufig handelt es sich bei Gesetzen zur Regelung des Gesundheitstelematiksystems jedoch um zustimmungspflichtige Gesetze (z.B. das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheits wesen), so dass die Mitwirkung der Länder auf diesem Wege sichergestellt ist. Das elektronische Rezept 64 Die Regelung der Ausgabe der HPC hingegen fällt aber z.B. in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Länder (vgl. § 291a Abs. 5a SGB V), da die Länder die Kompetenz zur Regelung von Berufserlaubnissen besitzen.244 Der Staat hat allerdings weitestgehend nur den rechtlichen Rahmen für den Aufbau und den Einsatz der Gesundheitstelematik in Deutschland geregelt und die nähere Ausgestaltung der einzelnen Teilbereiche, wie auch im übrigen System der GKV, den Spitzenorganisationen und -verbänden der Selbstverwaltung überlassen, z.B. im Rahmen der gematik. So hat der Staat z.B. die Einführung eines elektronischen Rezepts nur generell in § 291a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V geregelt, die Ausgestaltung des Speicherorts, der Übertragung oder der Refinanzierung der dafür notwendigen Investitionen durch die Leistungserbringer aber den Spitzenorganisationen und -verbänden der Selbstverwaltung bzw. der gematik überlassen. Des weiteren musste der Staat aber auch immer wieder Anstöße für die Weiterentwicklung des Projekts leisten, insbesondere wenn innerhalb der Selbstverwaltung oder der gematik eine Einigung nicht zu erzielen oder nicht absehbar war, so z.B. durch die Inauftraggabe der Rahmen- und Lösungsarchitektur. Außerdem § 291b Abs. 2 Nr. 3 SGB V 245 entsendet das BMGS gem. einen nichtstimmberechtigten Vertreter in den Gesellschafterausschuss der gematik. Die Länder entsenden zudem gem. § 291b Abs. 2 Nr. 4 S. 3 SGB V246 vier Vertreter in den Beirat der gematik, der die Gesellschafterversammlung fachlich beraten soll und der vor Beschlüssen mit grundsätzlicher Bedeutung zu hören ist. Sollte zwischen den Spitzenorganisationen und –verbänden oder innerhalb der gematik in Fragen, die in ihr jeweiliges Aufgabengebiet fallen, keine Einigung zustande kommen, so kann grundsätzlich das BMGS diese Gebiete durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regeln (z.B. gem. § 291b Abs. 5 S. 4 SGB V die notwendigen Inhalte der Telematikinfrastruktur festlegen oder gem. § 291a Abs. 7e S. 8 SGB V die Finanzierung der Kosten regeln, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb des Systems entstehen). 244 vgl. schon Begründung des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen (BT Drs. 15/4924 v. 22.02.2005, S. 8) 245 neu eingefügt durch das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen (BT Drs. 15/4924 v. 22.02.2005, S. 5) 246 neu eingefügt durch das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen (BT Drs. 15/4924 v. 22.02.2005, S. 5 und BT Drs. 15/5272 v. 13.04.2005, S. 4) Das elektronische Rezept 65 b) Die gematik Die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH mit Sitz in Berlin wurde am 11. Januar 2005 gegründet und löste ihre Vorgängerorganisation, das vorläufige Projekt für Telematik der Gesundheitsorganisationen (protego.net), ab. Durch das Gesetz zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen erhält diese Gesellschaft auch noch ihre rechtliche Grundlage (§ 291a Abs. 7 S. 2, § 291b SGB V). Insgesamt hat die gematik z.Zt. 15 Gesellschafter. Die Gesellschaftsanteile verteilen sich je zur Hälfte auf die Spitzenorganisationen und –verbände der Leistungserbringer und die der Kostenträger (§ 291b Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Die Gesellschafter auf Seiten der Leistungserbringer sind gem. § 291a Abs. 7 S. 1 SGB V die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer, die Deutsche Krankenhausgesellschaft sowie der Deutsche Apothekenverband. Weitere Gesellschafter auf Seiten der Leistungserbringer § 291b können mit Genehmigung des BMGS gem. Abs. 2 Nr. 1 S. 2 SGB V in die Gesellschaft eintreten. Die Gesellschafter auf Seiten der Kostenträger sind der AOK-Bundesverband, der Bundesverband der Innungskrankenkassen, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft, der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., die See-Krankenkasse, der ArbeiterErsatzkassenverband e.V. und der Verband der Privaten Krankenversicherungen.247 Das BMGS entsendet gem. § 291b Abs. 2 Nr. 3 SGB V nur einen nicht stimmberechtigten Vertreter in die Versammlung der Gesellschafter. Die Aufgabe der gematik ist gem. § 291a Abs. 7 S. 2 SGB V die Schaffung der für die Einführung der eGK, insbesondere des elektronischen Rezepts und der elektronischen Patientenakte, erforderlichen interoperablen und kompatiblen Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur (Telematikinfrastruktur). Sie regelt die Telematikinfrastruktur und übernimmt deren Aufbau und Betrieb gem. § 291a Abs. 7 S. 3 SGB V. 247 siehe Gesellschaftsvertrag der gematik gGmbH, S. 1; abrufbar unter: http://www.vdak.de/pe/gesellschaftsvertrag_gematik_20050111.pdf (14.07.2005) Das elektronische Rezept 66 Die Gründung dieser neuen Gesellschaft soll die häufig zu langwierigen Entscheidungsprozesse innerhalb der Selbstverwaltung beschleunigen.248 Noch in der Vorgängerorganisation protego.net galt das Einstimmigkeitsprinzip, welches Einigungen erschwert, verzögert und teilweise verhindert hat (z.B. bezüglich der Frage, wer die Server, auf denen erhobenen Daten gespeichert werden, betreiben soll).249 Zur Beschleunigung dieser notwendigen Entscheidungsprozesse sieht § 291b Abs. 2 Nr. 2 SGB V grundsätzlich vor, dass zu einer Entscheidung grundsätzlich 67% der sich aus den Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen benötigt werden, es sei denn, es bestehen andere zwingende gesetzliche Mehrheitserfordernisse. Die gematik ist somit der entscheidende Akteur für die konkrete Ausgestaltung und den Betrieb des geplanten deutschen Gesundheitstelematiksystems. 5) Zwischenergebnis Die Planungen für den Aufbau eines Gesundheitstelematiksystems sind in Deutschland also schon weit vorangeschritten. Dennoch bedarf es noch zahlreicher Entscheidungen im Detail, wie dieses System konkret ausgestaltet werden soll (z.B. wer die erhobenen und auf einem Server gespeicherten Daten verwalten soll). Die noch ausstehenden Entscheidungen sollten nicht unterschätzt werden, da gerade diese konkreten Fragen für einzelne Akteure von größter Wichtigkeit sein können, wie z.B. die Frage nach dem Betreiber der benötigten Server.250 Folglich können sich auch die notwendigen Entscheidungsprozesse und damit auch die flächendeckende Einführung der eGK an alle Versicherten noch weiter verzögern. 248 siehe Begründung des Gesetzes zur Organisationsstruktur der Telematik im Gesundheitswesen (BT Drs. 15/4924 v. 22.02.2005, S. 11) 249 vgl. z.B. Heier, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung v. 24. April 2005, S. 70 (71) 250 Die Krankenkassen wollen diesen Server unbedingt selbst betreiben. Die Leistungserbringer lehnen dies ab, weil sie befürchten, dass die Krankenkassen dann die Kommunikation zwischen Arzt, Versichertem und Apotheker kontrollieren könnten. Vgl.: Kassen schlagen im E-Streit versöhnliche Töne an, Ärzte Zeitung v. 10.06.2005; abrufbar unter: http://www.aerztezeitung.de/docs/2005/06/10/105a0601.asp?cat= (14.07.2005) Das elektronische Rezept 67 III. Das elektronische Rezept in Deutschland Nach § 67 Abs. 1 SGB V soll die papiergebundene Kommunikation unter den Leistungserbringern zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung so bald und so umfassend wie möglich durch die elektronische Kommunikation abgelöst werden. Die konkrete rechtliche Grundlage für das elektronische Rezept wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz251 im Jahre 2004 eingeführt und findet sich nun in § 291a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V wieder, wonach die eGK geeignet sein muss, Angaben für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form aufzunehmen. Das elektronische Rezept gehört somit zum Pflichtteil der eGK und muss schon mit Einführung der eGK ab dem 1. Januar 2006 von dieser unterstützt werden, da nur so die Wirtschaftlichkeit und Durchführbarkeit dieser Anwendung gewährleistet sei.252 Als elektronisches Rezept wird ganz grundlegend eine ärztliche Verordnung in elektronischer Form verstanden.253 Es umfasst die Erstellung und Weiterleitung einer ärztlichen Verordnung mithilfe der Informationstechnologie (z.B. über Netze).254 Der Begriff ärztliche Verordnung umfasst dabei nicht nur eine Medikamentenverschreibung, sondern auch eine Heilund Hilfsmittelverordnung, die Verordnung von Krankenhausbehandlungen (Einweisung) sowie die Überweisung.255 Technisch-organisatorisch handelt es sich beim elektronischen Übermittlungsprozess Rezept zwischen somit den um jeweiligen einen übergreifenden Leistungserbringern untereinander oder an die Kostenträger, in dessen Verlauf das elektronische Dokument in Dokumentenqualität mit gültiger Signatur ergänzt, sortiert, geprüft, adressiert und ausgewertet werden kann.256 251 BGBl. I 2003, S. 2190 ff. so die Begründung des Entwurfes des GKV-Modernisierungsgesetz: Begründung zu § 291a Abs. 2, BT Drs. 15/1525 v. 8.09.2003, S. 144 253 so die Definition in der Lösungsarchitektur: Fraunhofer ISST, Fraunhofer IAO, Fraunhofer SIT, Die Spezifikationen der elektronischen Gesundheitskarte, Teil 3: Elektronisches Rezept, Version 0.9, März 2005, S. 3; abrufbar unter: http://www.dimdi.de/dynamic/de/ehealth/karte/download/ egk_spezifikation_teil3_v0-9.pdf (14.07.2005) 254 vgl. ATG-Management-Papier, „Elektronisches Rezept“, S. 13 255 siehe: IBM, ORGA: Projektdokumentation, Planungsauftrag eRezept, eArztbrief, ePatientenakte und Telematikinfrastruktur, März 2004, S. 79 256 vgl. ATG-Management-Papier, „Elektronisches Rezept“, S. 13 252 Das elektronische Rezept 68 1) Ziele der Einführung des elektronischen Rezepts Mit der Einführung des elektronischen Rezepts werden in Deutschland mehrere Ziele verfolgt. Die Einführung wird dabei allgemein als eine der Schlüsselanwendungen in der Gesundheitstelematik angesehen.257 Einerseits sollen durch das elektronische Rezept Kosten im Gesundheitswesen eingespart werden. Bereits heutzutage werden ca. 80 % aller Rezepte elektronisch erstellt, bevor sie für den Versicherten ausgedruckt und bei der einlösenden Stelle zwecks Abrechnung mit der jeweiligen Krankenkasse wieder in die elektronische Form übertragen werden.258 Bei jährlich rund 700-800 Millionen allein im Rahmen der GKV ausgestellten Rezepten,259 mit einem Gesamtwert von ca. 25 Mrd. Euro,260 sollen alleine durch die Umstellung auf die elektronische Form aufgrund der Vermeidung von Medienbrüchen und der damit einhergehenden Einsparung von Arbeitszeit zur Bearbeitung der Rezepte insgesamt je nach Berechnung jährlich zwischen 275261 und 517 Mio. €262 eingespart werden können. Die für die Einführung des elektronischen Rezepts erforderlichen Investitionen von einmalig ca. 1,2 Mrd. € und jährlich ca. 132 Mio. €263 würden sich nach relativ kurzer Zeit amortisieren. Nach diesen Berechnungen würde sich das elektronische Rezept also wirtschaftlich selbst tragen und langfristig sogar zu Einsparungen im Gesundheitswesen führen. Doch durch das elektronische Rezept sollen nicht nur Kosten gespart werden. Als erste Anwendung der eGK soll es als „Schuhlöffel“ dem geplanten Gesundheitstelematiksystem für weitere Funktionen, wie dem elektronischen Arztbrief und der elektronischen Patientenakte, sowohl 257 Warda/Noelle, Telemedizin und eHealth in Deutschland: Materialien und Empfehlungen für eine nationale Telematikplattform, Niebüll 2002, S. 112 258 Warda/Noelle, Telemedizin und eHealth in Deutschland: Materialien und Empfehlungen für eine nationale Telematikplattform, Niebüll 2002, S. 117 259 siehe Angaben des BMGS, abrufbar unter: http://www.die-gesundheitsreform.de/ zukunft_entwickeln/elektronische_gesundheitskarte/hintergruende/index.html (14.07.2005); IBM, ORGA: Projektdokumentation, Planungsauftrag eRezept, eArztbrief, ePatientenakte und Telematikinfrastruktur, März 2004, S. 80 260 IBM, ORGA: Projektdokumentation, Planungsauftrag eRezept, eArztbrief, ePatientenakte und Telematikinfrastruktur, März 2004, S. 80 261 Debold&Lux: Kommunikationsplattform im Gesundheitswesen, Kosten-Nutzen-Analyse, Neue Versichertenkarte und Elektronisches Rezept, Hamburg 2001, S. 150 262 IBM, ORGA: Projektdokumentation, Planungsauftrag eRezept, eArztbrief, ePatientenakte und Telematikinfrastruktur, März 2004, S. 17 263 IBM, ORGA: Projektdokumentation, Planungsauftrag eRezept, eArztbrief, ePatientenakte und Telematikinfrastruktur, März 2004, S. 17 Das elektronische Rezept 69 technisch als auch bezüglich der Akzeptanz der Nutzer den Weg ebnen, zumal diese geplanten Anwendungen freiwilliger Natur sind und somit der Akzeptanz der Versicherten bedürfen.264 Außerdem soll das elektronische Rezept die Bearbeitungswege verkürzen. So dauert es gegenwärtig bis zu sechs Monate nach der Ausgabe eines Medikaments, dass ein Rezept statistisch von den Kostenträgern ausgewertet werden kann. Ausgabenschwankungen werden deshalb seitens der Kostenträger häufig zu spät erkannt, um diesen noch entgegenwirken zu können. Durch die Einführung des elektronischen Rezepts soll sich die Bearbeitungsdauer immerhin um 4 bis 8 Wochen, also 15-30%, verkürzen.265 Außerdem kann durch die Einführung des elektronischen Rezepts verhindert werden, dass Rezepte nicht positionsgerecht bedruckt oder unleserlich ausgefüllt werden und deshalb jeweils nacherfasst werden müssen. Allein aufgrund nicht positionsgerecht bedruckter Vordrucke, die immerhin einen Anteil von über 50% ausmachen, entstehen Kosten von über 39 Mio. € im Jahr, da diese Rezepte neu ausgedruckt, manuell nachbearbeitet oder neu eingelesen werden müssen. Diese Kosten können durch die Einführung des elektronischen Rezepts weitestgehend vermieden werden.266 Bei der Verfolgung dieser Ziele sollen aber auch stets die Hoheit des Versicherten über seine Daten beachtet und seine gegenwärtig bestehenden Rechte gewahrt oder sogar gestärkt werden.267 2) Inhalt des elektronischen Rezepts Die ganz überwiegende Mehrheit der ärztlichen Verordnungen sind Arzneimittelverordnungen. Deshalb wird an dieser Stelle auch der Inhalt einer Arzneimittelverordnung erläutert. Der Inhalt einer ärztlichen Verordnung ändert sich durch die Einführung eines elektronischen Rezepts grundsätzlich nicht, da nur eine neue Form der Erstellung, Übertragung und Verwertung eingeführt wird. 264 vgl. Krüger-Brand, Deutsches Ärzteblatt 101 (2004), S. A 2653 (A 2653) siehe: Warda/Noelle, Telemedizin und eHealth in Deutschland: Materialien und Empfehlungen für eine nationale Telematikplattform, Niebüll 2002, S. 118 266 vgl. Dierks/Nitz/Grau, Gesundheitstelematik und Recht, S. 184 267 vgl. z.B. Information des BMGS zur elektronischen Gesundheitskarte, abrufbar unter: http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/themen/gesundheit/geskarte/ index_2011.cfm (14.07.2005); Weichert, DuD 2004, S. 391 (391) 265 Das elektronische Rezept 70 Nach § 48 Abs. 1 S. 1 AMG dürfen Arzneimittel, die bestimmte durch eine Rechtsverordnung festgelegte Stoffe beinhalten, nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden. Das BMGS wird dabei gem. § 48 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AMG ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung Vorschriften über die Form und den Inhalt der Verschreibung, einschließlich der Verschreibung in elektronischer Form, zu erlassen. Von dieser Ermächtigung wurde auch durch die Einführung der Medizinprodukte-Verschreibungspflichtverordnung (MPVerschrV)268 Ge- brauch Verschreibungen von gemacht. Danach müssen ärztliche verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eine bestimmte Form einhalten. Nach § 2 Abs. 1 MPVerschrV muss die Verschreibung den Namen, die Berufsbezeichnung und die Anschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Dentisten, das Datum der Ausfertigung sowie den Namen der Person, für die das Medizinprodukt bestimmt ist, enthalten. Außerdem muss die Verschreibung bei Sonderanfertigungen die spezifischen Auslegungsmerkmale, nach denen dieses Produkt eigens angefertigt werden soll, enthalten, genauso wie die abzugebende Menge oder gegebenenfalls die Maße des verschriebenen Medizinproduktes. Bei Medizinprodukten, die in der Apotheke hergestellt werden sollen, muss zudem eine Gebrauchsanweisung angegeben werden, soweit diese nach § 7 des Medizinproduktegesetzes vorgeschrieben ist. Zuletzt ist die Verordnung von dem Verschreibenden eigenhändig zu unterschreiben. Nach § 36a Abs. 2 SGB I kann diese eigenhändige Unterschrift des Verschreibenden allerdings auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden, die durch die HPC des verschreibenden Arztes erstellt werden kann. Somit besteht hinsichtlich der Formvorschrift des § 2 Abs. 1 MPVerschrV auch kein rechtlicher Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Einführung des elektronischen Rezepts. Gem. § 87 Abs. 1 S. 2 SGB V haben die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen mit den Spitzenverbänden außerdem in Bundesmantelverträgen auch Vordrucke zu vereinbaren. Die Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung beinhaltet als 268 BGBl. I 1997, S. 3146 ff. Das elektronische Rezept 71 Anlage 2 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte deshalb auch als Muster 16 den Vordruck eines Arzneiverordnungsblattes, deren Benutzung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 der Vereinbarung verpflichtend ist. Diese Regelung bedarf zur Einführung des elektronischen Rezepts noch einer rechtlichen Anpassung, da ja durch das elektronische Rezept gerade das Verordnungsblatt ersetzt werden soll. Folglich ist in § 87 Abs. 1 S. 6 SGB V normiert, dass durch die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Spitzenverbände der Krankenkassen im Bundesmantelvertrag auch bis zum 1. Januar 2006 ein elektronischer Verordnungsdatensatz für die Übermittlung der Versorgungsdaten an die Apotheken und Krankenkassen zu vereinbaren ist. Eine derartige Vereinbarung ist bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt. Bei der Abgabe der Arzneimittel in der Apotheke sind zudem gem. § 17 Abs. 6 der Apothekenbetriebsordnung der Name oder die Firma des Inhabers der Apotheke und deren Anschrift, das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten, des Pharmazieingenieurs oder des Apothekenassistenten, der das Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat, das Datum der Abgabe, und der Preis des Arzneimittels auf der Verordnung festzuhalten. Außerdem muss bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln gem. § 300 Abs. 1 Nr. 1 SGB V das bundeseinheitliche Kennzeichen des Fertigarzneimittels maschinenlesbar auf die Verordnung übertragen werden. 3) Übertragung des elektronischen Rezepts Eines der noch ungelösten Probleme bei der Einführung des elektronischen Rezeptes ist, wie dieses von dem ausstellenden Arzt an die einlösende Stelle (Apotheke, Krankenhaus, Physiotherapeut etc.) übertragen werden kann. Der verschreibende Arzt erstellt das Rezept zunächst in jedem Fall elektronisch mittels einer speziellen Software. Anschließend wird es mit dem privaten Signaturschlüssel des Ausstellers, der in seiner HPC enthalten ist, verschlüsselt.269 Dazu muss der ausstellende Arzt natürlich vorher seine HPC in ein Kartenlesegerät eingeführt und sich diesem gegenüber z.B. mittels PIN 269 vgl. Schneider, Datenschutz in der vernetzten Medizin, in: Grätzel von Grätz, Philipp, Vernetzte Medizin, Hannover 2004, S. 136 (150); vgl. auch Frießem/Kalmring/Reichelt, WI 47 (2005), S. 180 (183) Das elektronische Rezept 72 legitimiert haben. Durch die qualifizierte elektronische Signatur wird somit nicht nur die erforderliche eigenhändige Unterschrift des Ausstellers (z.B. gem. § 2 Abs. 1 MPVerschrV) ersetzt, sondern auch die Authentizität des elektronischen Rezepts sowie die Identität des Ausstellers gewährleistet. Die für die Erstellung des Rezepts erforderlichen Daten des Versicherten können entweder aus dessen eGK ausgelesen oder aus dem Speicher des vom Aussteller verwendeten Patientenverwaltungssystem abgerufen werden. Nach der Erstellung wird das signierte elektronische Rezept noch mittels eines Session Keys, eines symmetrischen Schlüssels, verschlüsselt.270 Wie dieses elektronische Rezept daran anschließend an die einlösende Stelle übermittelt wird, ist noch nicht entschieden und bedarf einer Entscheidung der gematik. Im wesentlichen werden drei verschiedene Ansätze verfolgt: das Server-Modell, das Chipkartenmodell und ein kombiniertes Modell aus Server und Chipkarte.271 a) Das Server-Modell Bei dem sogenannten Server-Modell wird das elektronische Rezept über das speziell gesicherte Netz (siehe S. 58 f.) an einen Verordnungs-Server übertragen, von dem es die einlösende Stelle dann abrufen kann. Dazu wird es vor der Übertragung noch mit einem speziellen Object Identifier gekennzeichnet, der dem einzelnen Rezept vom Konnektor zugeteilt und ebenfalls durch den Session Key verschlüsselt wird. 272 Nunmehr gibt es aber zwei unterschiedliche Möglichkeiten, wie das elektronische Rezept an den Server übertragen und von der einlösenden Stelle wieder abgerufen werden kann. Bei der ersten Möglichkeit muss jede eGK über einen öffentlichen und einen entsprechenden privaten Schlüssel verfügen, die auch beide auf der eGK gespeichert werden müssen. Bei dieser ersten Variante wird der Session Key nun selbst noch mit dem öffentlichen Schlüssel der eGK verschlüsselt. Dieser 270 vgl. Lösungsarchitektur: Fraunhofer ISST, Fraunhofer IAO, Fraunhofer SIT, Die Spezifikationen der elektronischen Gesundheitskarte, Teil 3: Elektronisches Rezept, Version 0.9, März 2005, S. 8; abrufbar unter: http://www.dimdi.de/dynamic/de/ ehealth/karte/download/egk_spezifikation_teil3_v0-9.pdf (14.07.2005) 271 siehe: Lösungsarchitektur: siehe FN 270 272 siehe: Lösungsarchitektur: siehe FN 270, S. 9 Das elektronische Rezept 73 verschlüsselte Session Key wird dann zusammen mit dem elektronischen Rezept auf den Server übertragen. Auf dem Server wird das Rezept zusammen mit dem Session Key dann in einem Postfach hinterlegt. Dieses Postfach besitzt als eindeutige Kennung den einzigartigen Object Identifier der eGK des Versicherten, der auch in der Karte gespeichert ist.273 Der Versicherte übergibt nun seine eGK der einlösenden Stelle, z.B. einem Apotheker, der diese wiederum in ein Kartenlesegerät einführt. Durch den in der eGK gespeicherten Object Identifier der eGK kann die einlösende Stelle somit auf das entsprechende Postfach zugreifen, in dem das elektronische Rezept und der Session Key hinterlegt wurden. Mittels des in der eGK gespeicherten entsprechenden privaten Schlüssels kann nun zunächst der Session Key entschlüsselt werden. Durch den entschlüsselten Session Key wird im Anschluss dann das elektronische Rezept entschlüsselt. Durch den öffentlichen Signaturschlüssel des Ausstellers kann es auf seine Authentizität hin überprüft werden. Nunmehr kann die einlösende Stelle das elektronische Rezept einsehen und dieses dispensieren.274 Das Auslesen der eGK, insbesondere des Object Identifiers, und das Entschlüsseln des Session Keys kann auch über das Internet mittels eines vertrauenswürdigen Kanals mit End-zu-End-Charakter geschehen (z.B. durch C2C-Authentisierung mit Trusted Channel-Etablierung). Somit wäre auch die Einlösung von elektronischen Rezepten bei einer Versandapotheke im Internet möglich.275 Der Vorteil dieser Lösung ist, dass die eGK des Versicherten beim Aussteller des Rezepts nur einmal ausgelesen werden muss. Der Object Identifier der eGK und ihr öffentlicher Schlüssel können dann beim Aussteller gespeichert werden, so dass die eGK nicht erneut vorgelegt werden muss, wenn weitere Rezepte ausgestellt werden sollen. Auch eine telefonische Bestellung ist somit möglich. Andererseits besteht die Möglichkeit, in der eGK ein sogenanntes eTicket zu speichern, welches den Object Identifier des elektronischen Rezepts selbst und den Session Key enthält. Die einlösende Stelle kann das eTicket dann aus 273 Lösungsarchitektur: siehe FN 270, S. 9 siehe: Lösungsarchitektur: siehe FN 270, S. 10 275 siehe: Lösungsarchitektur: siehe FN 270, S. 11 274 Das elektronische Rezept 74 der EGK des Versicherten auslesen und mittels dieses eTickets das konkrete elektronische Rezept aus dem Postfach laden, entschlüsseln, die Signatur überprüfen und das Rezept dispensieren.276 Das eTicket kann über einen vertrauenswürdigen Kanal mit End-zu-End-Charakter auch an eine Versandapotheke übermittelt und von dieser dispensiert werden.277 Diese Lösung wird auch als „Hybridarchitektur“ bezeichnet.278 Der Vorteil dieser Lösung ist, dass auf ein konkretes Rezept zugegriffen werden kann und nicht nur auf ein Postfach, in dem sämtliche Rezepte des Versicherten gespeichert werden. Dies ist insbesondere für die Versicherten von Vorteil, da diese ihre Rechte, die später in der Arbeit dargestellt werden (z.B. das Recht auf Löschung), gezielt und fallbezogen auf bestimmte Rezepte ausüben können, da jedes einzelne Rezept durch einen eigenen Object Identifier gekennzeichnet ist. Nachdem die Dispensierung erfolgt ist, ergeht an den Server ein Löschbefehl und auch das eTicket wird ggf. gelöscht.279 Der Vorteil dieser Server-Lösung ist, dass ein Server über sehr viel Speicherplatz und gute Backupmöglichkeiten verfügt.280 Außerdem bietet diese Lösung die besten Möglichkeiten zur weiteren Auswertung und Vernetzung der erhobenen Daten, z.B. in einer Datei zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit, worin allerdings auch gerade eine große Gefahr für das Grundrecht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung liegt. Ein weiterer Nachteil dieses Lösungsansatzes ist, dass zur Erstellung und Einlösung immer eine Onlineverbindung bestehen muss. Gerade bei Computer-, Server- oder Netzwerkproblemen sowie bei Hausbesuchen der ausstellenden Ärzte kann eine solche Verbindung aber häufig nicht bestehen. 276 siehe: Lösungsarchitektur: siehe FN 270, S. 12 siehe: Lösungsarchitektur: siehe FN 270, S. 15 278 Grätzel von Grätz, Punktlandung 2006?, in: Grätzel von Grätz (Hrsg.), Vernetzte Medizin, Hannover 2004, S. 114 (132) 279 siehe: Lösungsarchitektur: siehe FN 270, S. 8, 13 280 siehe schon: Rahmenarchitektur: IBM Deutschland GmbH, Rahmenarchitektur für die Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens, August 2004, S. 85 277 Das elektronische Rezept 75 b) Chipkartenlösung Ein zweiter Lösungsansatz besteht darin, das elektronische Rezept mittels der eGK des Versicherten an die einlösende Stelle zu übermitteln. Bei diesem Lösungsansatz werden auf der eGK des Versicherten 10 Dateien mit einer Größe von je 1,5 kB als Speicherplatz für elektronische Rezepte bereitgehalten. Ist ein Rezept größer als 1,5 kB, so muss es bei der reinen Chipkartenlösung in 2 Rezepte aufgeteilt werden.281 In diesen Speicher wird das signierte und verschlüsselte elektronische Rezept zusammen mit einem eTicket (siehe S. 73) durch das Kartenlesegerät des Ausstellers übertragen. Das Rezept wird auch bei dieser Übertragungsmethode verschlüsselt, damit niemand durch das einfache Auslesen der eGK das Rezept betrachten kann und außerdem nach der Dispensierung des Rezepts nur das eTicket von der Karte gelöscht werden muss und nicht das gesamte Rezept.282 Das elektronische Rezept kann von der einlösenden Stelle mittels eines Kartenlesegeräts ausgelesen und dispensiert werden, woraufhin dann das eTicket auf der eGK gelöscht wird. Dieser Vorgang kann auch durch eine Versandapotheke mittels C2C-Authentisierung mit Trusted ChannelEtablierung erfolgen.283 Der Vorteil dieses Lösungsansatzes ist, dass er dem gegenwärtigen Datenfluss (Erstellen des Rezepts – Übergabe an Versicherten – Übergabe durch Versicherten an einlösende Stelle) bei einem papiergebundenen Rezept entspricht und somit größere Akzeptanz bei den Versicherten erreichen könnte, da sie an diesen Datenfluss bereits gewöhnt sind. Die Akzeptanz dieser Lösung wird auch dadurch gefördert, dass der Versicherte als Besitzer seiner gegen unbefugten Zugriff gesicherten eGK auch greifbar der Herr seiner Daten bleibt.284 Eine zentrale Datenhaltung und ein zentraler Datenzugriff auf (anonymisierte) Arzneimitteldaten, z.B. für Abrechnungsund Monitoringzwecke zur Budgetsteuerung, wäre so nicht möglich.285 281 siehe: Lösungsarchitektur: siehe FN 270, S. 18 Dieses müsste nämlich komplett überschrieben werden, um eine Wiederherstellung zu verhindern. Das Rezept ist auf der eGK nur in verschlüsselter Form gespeichert und kann ohne das dazugehörige eTicket auch nicht mehr entschlüsselt werden. Vgl. Lösungsarchitektur: siehe FN 270, S. 18 283 siehe: Lösungsarchitektur: siehe FN 270, S. 19 284 vgl. Rahmenarchitektur: IBM Deutschland GmbH, Rahmenarchitektur für die Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens, August 2004, S. 85 285 so: Brenner, ZaeFQ 95 (2001), S. 646 (648) 282 Das elektronische Rezept 76 Außerdem entfällt ein für Hacker lohnendes Angriffsobjekt wie ein Server, auf dem eine Vielzahl von Dateien gespeichert sind. Die Nachteile dieser Lösung sind jedoch der begrenzte Speicherplatz (max. 10 Rezepte à 1,5 kB) und die erschwerte Backupmöglichkeit. Bei Verlust oder Defekt der Karte droht damit auch der vollständige Verlust aller darauf gespeicherten Daten, inkl. der gespeicherten elektronischen Rezepte.286 c) Kombiniertes Modell aus Server und Chipkarte Als dritter Lösungsansatz wird noch ein aus den beiden vorangegangenen Lösungsansätzen bestehendes kombiniertes Modell verfolgt. Dabei wird das elektronische Rezept sowohl auf einem Server als auch auf der eGK gespeichert. Das ebenfalls auf der eGK gespeicherte eTicket verweist auf das in der eGK gespeicherte Rezept und kann zugleich auch auf das auf dem Server gespeicherte Rezept verweisen, wenn diese Variante des Servermodells gewählt wurde. Die weiteren Abläufe sind dann mit den bereits vorgestellten Modellen identisch.287 Dieser Lösungsansatz kombiniert die Vorteile der beiden einzelnen Modelle. Die doppelte Speicherung ist ein wirksamer Backupmechanismus und der Versicherte hat seine Daten zumindest auch weiterhin greifbar in der Hand. Allerdings werden auch die Nachteile kombiniert. Durch die zentrale Speicherung wird zwar eine bessere Vernetzung der Daten ermöglich, sie beinhaltet aber auch gleichzeitig die erhöhte Gefahr eines Datenmissbrauchs, zumal ein Server auch ein lohnendes Angriffsobjekt für Hacker darstellt. Diese Lösung ist auch technisch die anspruchsvollste, da eine Doppeleinlösung des an zwei Orten gespeicherten elektronischen Rezeptes wirksam verhindert werden muss.288 Bei allen drei verschiedenen Lösungsansätzen soll der Versicherte insbesondere aus Akzeptanzgründen, zumindest auf Wunsch, eine für ihn lesbare Information (i.d.R. einen Papierausdruck) über das im elektronischen 286 vgl. Rahmenarchitektur: IBM Deutschland GmbH, Rahmenarchitektur für die Telematikinfrastruktur des Gesundheitswesens, August 2004, S. 85 287 siehe: Lösungsarchitektur: siehe FN 270, S. 21 288 siehe auch: Lösungsarchitektur: siehe FN 270, S. 21 Das elektronische Rezept 77 Rezept verordnete Arzneimittel erhalten.289 Jeder Zugriff auf die in der eGK gespeicherten Daten zur Übermittlung des elektronischen Rezepts muss zudem gem. § 291a Abs. 6 S. 2 SGB V für Zwecke der Datenschutzkontrolle protokolliert werden. Welche dieser Lösungen für die Übertragung des elektronischen Rezepts letztendlich bundesweit eingeführt werden soll, hängt von den praktischen Erfahrungen in den noch zu bestimmenden Modellregionen ab.290 Dort sollen technologieoffen die verschiedenen Lösungsansätze getestet werden, bevor die gematik die Übertragung des elektronischen Rezepts endgültig festlegt.291 In Flensburg wird im Rahmen des Projekts „Gesundheitskarte SchleswigHolstein“ bereits ein kombiniertes Verfahren (Speicherung des elektronischen Rezepts auf der Karte und/oder einem Server) getestet.292 Im Rahmen des „Doctor-to-Doctor“-Projekts in Heilbronn wird gegenwärtig die Erprobung des Servermodell i.V.m. einem eTicket technisch ermöglicht.293 Nach der Dispensierung werden die elektronischen Rezepte von der einlösenden Stelle zur Abrechnung mitsamt den weiteren erforderlichen Vermerken (wie. z.B. dem Namen der einlösenden Stelle oder dem Preis; siehe S. 71) weiter an die Krankenkasse übertragen. Im Falle der Dispensierung von Arzneimitteln geschieht dies gem. § 300 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und kann gem. § 300 Abs. 2 SGB V auch über Rechenzentren erfolgen. Die Übermittlung des elektronischen Rezepts zur Abrechnung durch die sonstigen Leistungserbringer erfolgt gem. § 302 Abs. 1 SGB V. In der elektronischen Patientenakte gem. § 291a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB V, in dem elektronischen Arztbrief gem. § 291a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB V oder in der Datei zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit gem. § 291a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB V dürfen die in dem elektronischen Rezept enthaltenen Daten gem. § 291a Abs. 3 S. 3 SGB V nur mit der vorherigen Einwilligung des Versicherten gespeichert werden. 289 siehe: Lösungsarchitektur: siehe FN 270, S. 6 siehe z.B. Krüger-Brand, Deutsches Ärzteblatt 101 (2004), S. A 2653 (A 2653 f.) 291 siehe: Krüger-Brand, Deutsches Ärzteblatt 101 (2004), S. A 2653 (A 2654); siehe auch Entschließung des Deutschen Bundestages zum Test der eGK ohne Vorfestlegung auf ein Verfahren: BT Drs. 15/4597 v. 17. Februar 2005, S. 3 292 siehe: http://www.gesundheitskarte-sh.de/dload/ implementierungsvorschlag_erezept.pdf (14.07.2005) 293 vgl. http://www.gesundheitskarte-bw.de/pdf/anlage_8.pdf (14.07.2005) 290 Das elektronische Rezept 78 Die Speicherung der Verordnungsdaten durch die einlösende Stelle ist außer zur Versorgung des Versicherten oder zu Abrechnungszwecken (z.B. für statistische Auswertungen) mangels gesetzlicher Legitimation im SGB V294, welches insoweit abschließend ist, auch im Fall einer ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen nur zulässig, wenn der Bezug der Daten auf den Versicherten beseitigt wird und es sich deshalb auch nicht mehr um personenbezogene Daten (z.B. i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG) handelt.295 4) Rechtliche Legitimation der Übertragung des elektronischen Rezepts Nunmehr stellt sich allerdings die Frage, ob der Übertragungsvorgang des elektronischen Rezepts von dem Aussteller an die einlösende Stelle einer gesonderten rechtlichen Legitimation bedarf. § 291a Abs. 3 S. 3 und § 291a Abs. 5 S. 1 SGB V normieren, dass für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten des Versicherten im Rahmen der freiwilligen Anwendungen der eGK eine Einwilligung des jeweiligen Versicherten vorliegen muss. Für das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten bezüglich des elektronischen Rezepts gem. § 291a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V ist ein solches Erfordernis jedoch nicht normiert. Da § 291a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V nur festlegt, dass die eGK geeignet sein muss, Angaben für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form aufzunehmen und § 291a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB V lediglich Zugriffsbefugnisse regelt, ist eine ausdrückliche gesetzliche Legitimation der Übertragung des elektronischen Rezepts vom Aussteller zur einlösenden Stelle im Rahmen des § 291a SGB V nicht ersichtlich. Auch § 67 Abs. 1 SGB V, wonach die papiergebundene Kommunikation zwischen den Leistungserbringern so schnell und so umfassend wie möglich durch die elektronische maschinell verwertbare Kommunikation ersetzt werden soll, stellt lediglich einen Auftrag an die Krankenkassen, Leistungserbringer und ihre Verbände 294 Eine Speichrung der im elektronischen Rezept enthaltenen Daten erlaubt § 291a Abs. 3 SGB V mit der Einwilligung des Betroffenen insbesondere in der elektronischen Patientenakte und der Datei zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit. 295 so auch: Weichert, DuD 2004, S. 391 (396); vgl. auch Schneider, Datenschutz in der vernetzten Medizin, in: Grätzel von Grätz, Philipp, Vernetzte Medizin, Hannover 2004, S. 136 (141); Dierks/Nitz/Grau, Gesundheitstelematik und Recht, Frankfurt a.M. 2003, S. 203 Das elektronische Rezept 79 dar. Auch diese Vorschrift rechtfertigt dem betroffenen Patienten gegenüber keinen Umgang mit seinen Daten.296 Fraglich ist jedoch, ob eine rechtliche Legitimation für die Übertragung des elektronischen Rezepts vom Aussteller zur einlösenden Stelle überhaupt erforderlich ist. Das Bundesverfassungsgericht hat im sogenannten Volkszählungsurteil297 aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG auch das Recht des Menschen auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet.298 Der Hintergrund dieser Rechtsprechung des Bundes- verfassungsgerichts ist, dass ein Mensch, der nicht mehr mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffende Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und der somit das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, in seiner Freiheit, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden, wesentlich gehemmt werden kann.299 Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt damit unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus.300 Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet deshalb die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.301 Einschränkungen sind allerdings im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig.302 Diese Beschränkungen bedürfen aber einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss.303 296 so auch Schneider, Datenschutz in der vernetzten Medizin, in: Grätzel von Grätz, Philipp, Vernetzte Medizin, Hannover 2004, S. 136 (157); vgl. auch Begründung des Entwurfes des GKV-Modernisierungsgesetz: Begründung zu § 67 Abs. 1, BT Drs. 15/1525 v. 8.09.2003, S. 96 297 BVerfGE 65, S. 1 ff. 298 BVerfGE 65, S. 1 (41 ff.) 299 BVerfGE 65, S. 1 (43) 300 BVerfGE 65, S. 1 (43) 301 BVerfGE 65, S. 1 (41 f.) 302 BVerfGE 65, S. 1 (43 f.) 303 BVerfGE 65, S. 1 (44) Das elektronische Rezept 80 Diesen Vorgaben gemäß legt z.B. auch § 4 Abs. 1 BDSG fest, dass eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Grundlage dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Eine gesetzliche Grundlage für die Übertragung des elektronischen Rezepts, z.B. vom Arzt an den Apotheker, ist in § 291a SGB V im Gegensatz zu den freiwilligen Anwendungen der eGK jedoch nicht ersichtlich (siehe S. 78). Fraglich ist allerdings, ob dies im Fall der Übertragung des elektronischen Rezepts überhaupt erforderlich ist. Dazu müsste es sich bei den durch den Aussteller erhobenen und an die einlösende Stelle übertragenen Daten zunächst um persönliche Daten handeln. Personenbezogene Daten sind gem. § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Das Erheben von Daten ist gem. § 3 Abs. 3 BDSG das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. Der Aussteller des Rezepts untersucht den Versicherten, trifft eine Diagnose und erstellt daraufhin zur Behandlung des Versicherten ein elektronisches Rezept. Aus diesem Rezept lassen sich grundsätzlich alle Leistungen, die dem Versicherten ärztlich verordnet wurden und manchmal sogar die genaue Diagnose (z.B. bei der Verschreibung von Krankengymnastik) entnehmen. Somit handelt es sich bei diesen Daten um personenbezogene Daten i.S.d. § 3 Abs. 1 BDSG und da sie Angaben über die Gesundheit enthalten, sogar um Gesundheitsdaten gem. § 3 Abs. 9 BDSG.304 Die Erhebung dieser Daten durch einen Arzt oder eine andere Person, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht, z.B. nach § 203 StGB, unterliegt, bedarf dabei zur Erstellung des elektronischen Rezepts sogar gem. § 28 Abs. 7 BDSG keiner Einwilligung des Versicherten.305 Allerdings kann ein elektronisches Rezept z.B. auch in einem Krankenhaus ausgestellt werden. Die Datenverarbeitung in öffentlich-rechtlichen Krankenhäusern ist jedoch in einigen Bundesländern in Landeskrankenhausgesetzen306 geregelt, die grundsätzlich vorrangig vor dem BDSG anwendbar wären. In anderen Bundesländern existiert ein solches Gesetz jedoch nicht, wie z.B. in 304 vgl. Simitis in: Simitis u.a., BDSG, § 3 Rn. 267 vgl. schon: Studie der Roland Berger&Partner GmbH (Ersteller): Telematik im Gesundheitswesen –Perspektiven der Telemedizin in Deutschland-, S. 126 306 z.B. Landeskrankenhausgesetz Baden-Würtemberg, GBl. 1986, S. 425 ff. 305 Das elektronische Rezept 81 Niedersachsen, so dass in diesen Ländern grundsätzlich zunächst für öffentlich-rechtliche Krankenhäuser des Landes und der Kommunen das jeweilige Landesdatenschutzgesetz anwendbar wäre.307 Für private Ärzte und Krankenhäuser gilt wiederum das BDSG. Somit würde ggf. für die Definition der personenbezogenen Daten oder der Zulässigkeit des Erstellens eines elektronischen Rezepts eine spezialgesetzliche Norm dem BDSG vorgehen. Doch da die allgemeinen datenschutzrechtlichen Grundsätze in diesen verschiedenen Gesetzen grundsätzlich vergleichbar geregelt sind, beschränkt sich diese Arbeit auch wegen der besseren Übersichtlichkeit auf die Darstellung der im BDSG enthaltenen Regelungen. Fraglich ist in diesem Fall also, ob die Übertragung des elektronischen Rezepts, welches Gesundheitsdaten des Versicherten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG enthält, einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Die Übertragung des elektronischen Rezepts an die einlösende Stelle kann wie bereits geschildert (siehe S. 71 ff.) durch die Speicherung des Rezepts in der eGK und/oder durch die Speicherung des Rezepts auf einem Server erfolgen, von dem die einlösende Stelle das Rezept abrufen kann. a) Übertragung des elektronischen Rezepts durch die eGK Zunächst könnte das elektronische Rezept also durch die eGK an die einlösende Stelle übertragen werden. Dazu wird, wie bereits geschildert (siehe S. 71 ff.), das signierte und verschlüsselte Rezept durch den Aussteller auf der eGK des Versicherten gespeichert und diese dann bei der einlösenden Stelle, also z.B. bei einer Apotheke, vorgelegt. Die einlösende Stelle kann daraufhin auf das elektronische Rezept zugreifen und dieses dispensieren. In diesem Vorgang könnte eine Datenverarbeitung durch den Aussteller des elektronischen Rezepts in Form einer Übermittlung personenbezogener Daten an die einlösende Stelle z.B. i.S.d. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG vorliegen. Übermitteln i.S.d. § 3 Abs. 4 Nr. 3 a BDSG ist das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden. 307 z.B. das Niedersächsische Datenschutzgesetz, Nds. GVBl. 2002, S.22 ff. Das elektronische Rezept 82 Allerdings ist es in diesem Fall der Versicherte selbst und eben nicht der Aussteller, der der einlösenden Stelle die eGK übergibt und damit erst die Bekanntgabe seiner personenbezogenen Gesundheitsdaten ermöglicht. Die Bekanntgabe der Gesundheitsdaten des Versicherten durch den Aussteller des Rezepts könnte nur dann angenommen werden, wenn man den Versicherten als reinen Überbringer der im Rezept enthaltenen Daten, also als Boten ansehen würde. Ein Bote ist eine Person, die lediglich rein tatsächlich fertige Erklärungen seines Auftraggebers weiterleitet, indem sie den Zugang der Erklärungen bewirkt.308 In diesem Fall ist es jedoch gerade der Versicherte, der die Entscheidung trifft, ob er das Rezept überhaupt einlöst und bei wem er es einlöst. Einem Arzt ist es zudem gem. § 11 Abs. 1 ApoG sogar verboten, einer bestimmten Apotheke aufgrund von Absprachen oder Verträgen Patienten zuzuführen. Der Versicherte leitet damit das elektronische Rezept nicht bloß weiter, sondern entscheidet selbst und eigenverantwortlich, ob und wem das Rezept bekanntgegeben werden soll. Somit erfolgt die Bekanntgabe der Gesundheitsdaten gegenüber der einlösenden Stelle durch den Versicherten selbst und nicht durch eine Übermittlung dieser Daten vom Aussteller. Da der Versicherte das elektronische Rezept auch einsehen können muss, wie später in der Arbeit noch dargelegt wird, weiß er zudem auch (oder er könnte es zumindest in Erfahrung bringen), welche Daten er genau der einlösenden Stelle offenbart, so dass diese Bekanntgabe auch als vom Willen des Versicherten getragen angesehen werden kann.309 Die Nutzung der Gesundheitsdaten durch die einlösende Stelle ist gem. § 4 Abs. 1 BDSG zulässig, da der Versicherte in die Nutzung durch die Übergabe der eGK konludent eingewilligt hat (§ 4a Abs. 1 S. 3, Abs. 3 BDSG).310 Folglich liegt in der Übertragung des elektronischen Rezepts vom Aussteller an die einlösende Stelle mittels der eGK kein datenschutzrechtlich relevanter Datenverarbeitungsvorgang vor. Das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht betroffen, so dass auch keine gesetzliche Legitimation oder ggf. eine Einwilligung des Versicherten für die 308 vgl. Schramm in MüKo, Vor § 164 ff., Rn. 42 f. vgl. auch: Dierks/Nitz/Grau, Gesundheitstelematik und Recht, S. 202 f. 310 so auch: Schaffland/Wiltfang, § 4a BDSG Rn. 5 ff.; vgl.auch Studie der Roland Berger&Partner GmbH (Ersteller): Telematik im Gesundheitswesen –Perspektiven der Telemedizin in Deutschland-, S. 127 309 Das elektronische Rezept 83 Zulässigkeit der Übertragung des elektronischen Rezepts vom Aussteller an die einlösende Stelle mittels der eGK erforderlich ist. b) Übertragung des elektronischen Rezepts mittels eines Servers Außerdem könnte das elektronische Rezept, welches personenbezogene Gesundheitsdaten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG beinhaltet, noch wie beschrieben (siehe S. 71 ff.) mittels eines Servers vom Aussteller zur einlösenden Stelle übertragen werden. Dazu sendet der Aussteller das verschlüsselte und signierte elektronische Rezept an einen Server und speichert ggf. auf der eGK des Versicherten ein eTicket. Nach Vorlage der eGK bei der einlösenden Stelle, kann diese das Rezept vom Server entweder mittels der eGK allein oder mittels des darin gespeicherten eTickets abrufen. Fraglich ist, ob in diesem Fall eine Übermittlung von personenbezogenen Daten zum Beispiel i.S.d. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG vorliegt. Der Versicherte übergibt hier zwar nicht das gespeicherte Rezept, sondern nur einen Schlüssel zu diesem. Doch auch in diesem Fall kann die einlösende Stelle erst dann auf die im Rezept enthaltenen Gesundheitsdaten zugreifen, wenn der Versicherte die eGK ggf. mit dem darin gespeicherten eTicket übergeben hat. Eine Bekanntgabe kann zudem auch erst nach der Entschlüsselung der Daten vorliegen, da diese sonst keine Aussage und auch keinen Personenbezug erkennen lassen. Dazu ist jedoch ebenso die Übergabe der eGK an die einlösende Stelle notwendig. Die einlösende Stelle kann also ohne die Mithilfe des Versicherten weder auf die verschlüsselten Daten zugreifen, noch diese in entschlüsselter Form einsehen. Es ist somit wiederum die freie und autonome Entscheidung des Versicherten, ob und bei wem er dieses Rezept einlöst und seine Gesundheitsdaten bekanntgibt. Folglich liegt auch bei der Übertragung des elektronischen Rezepts vom Aussteller an die einlösende Stelle mittels eines Servers keine datenschutzrechtlich relevante Datenverarbeitung vor. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Versicherten ist auch in diesem Falle nicht betroffen, so dass auch dieser Vorgang keiner gesetzlichen Legitimation oder ggf. einer Einwilligung des Versicherten bedarf.311 311 vgl. Dierks/Nitz/Grau, Gesundheitstelematik und Recht, S. 202 f. Das elektronische Rezept 84 Allerdings könnte die Speicherung des elektronischen Rezepts auf dem Server einer gesetzlichen Legitimation oder ggf. der Einwilligung des Versicherten bedürfen. Unter Speichern i.S.d. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BDSG wird das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung verstanden. Durch das Aufnehmen und anschließende zeitweilige Aufbewahren des elektronischen Rezepts, welches Gesundheitsdaten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG enthält, könnte eine datenschutzrechtlich relevante Speicherung des elektronischen Rezepts vorliegen. Allerdings erfolgt die Speicherung des Rezepts in verschlüsselter Form (siehe S. 72 ff.). Folglich werden keine Daten gespeichert, aus denen sich irgendein Personenbezug herstellen ließe. Dazu wäre die eGK des Versicherten erforderlich, da die gespeicherten Daten nur durch sie entschlüsselt werden können, woraufhin sich aus ihnen ein Personenbezug herstellen ließe. Allein aus den gespeicherten Daten selbst ist dies jedoch nicht möglich, so dass auch bei der Speicherung kein datenschutzrechtlich relevanter Datenverarbeitungsvorgang vorliegt. Das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht betroffen, weshalb die Speicherung des elektronischen Rezepts durch den Aussteller zwecks Übertragung an die einlösende Stelle auch keiner gesetzlichen Legitimation oder ggf. der Einwilligung des Versicherten bedarf.312 Die Nutzung der Gesundheitsdaten durch die einlösende Stelle ist wiederum gem. § 4 Abs. 1 BDSG zulässig, da der Versicherte in die Nutzung durch die Übergabe der eGK konludent eingewilligt hat gem. § 4a Abs. 1 S. 3, Abs. 3 BDSG.313 c) Ergebnis Bei der Übertragung des elektronischen Rezepts vom Aussteller an die einlösende Stelle finden somit unabhängig von dem Übertragungsmodell, welches letztendlich für den flächendeckenden Einsatz in ganz Deutschland gewählt wird, keine datenschutzrechtlich relevanten Datenverarbeitungsvorgänge 312 statt. Das Recht der Versicherten auf informationelle so auch: IBM, ORGA: Projektdokumentation, Planungsauftrag eRezept, eArztbrief, ePatientenakte und Telematikinfrastruktur, März 2004, S. 256 313 so auch: Schaffland/Wiltfang, § 4a BDSG Rn. 5 ff.; vgl. Studie der Roland Berger&Partner GmbH (Ersteller): Telematik im Gesundheitswesen –Perspektiven der Telemedizin in Deutschland-, S. 127 Das elektronische Rezept 85 Selbstbestimmung ist nicht betroffen, weshalb die Übertragung des elektronischen Rezepts vom Aussteller an die einlösende Stelle auch keiner gesonderten gesetzlichen Grundlage oder ggf. einer Einwilligung bedarf. d) Legitimationsbedürfnis der Übertragung des elektronischen Rezepts aufgrund der Schweigepflicht gem. § 203 Abs. 1 StGB Allerdings könnte sich ein Legitimationsbedürfnis der Übertragung des elektronischen Rezepts vom Aussteller an die einlösende Stelle auch aus der Schweigepflicht des § 203 Abs.1 StGB ergeben. Danach ist es Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und anderen in § 203 Abs. 1 StGB aufgeführten Personen untersagt, ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren, das ihnen anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung derjenige, den sie betreffen (sog. Geheimnisträger), ein von seinem Standpunkt aus sachlich begründetes Interesse hat oder bei eigener Kenntnis der Tatsache haben würde.314 Der Gesundheitszustand des Versicherten ist eine Tatsache, die grundsätzlich nur ihm und der behandelnden Person (z.B. einem Arzt) bekannt ist und an dessen Geheimhaltung der Versicherte grundsätzlich ein begründetes Interesse hat. Folglich darf z.B. der behandelnde Arzt den Gesundheitszustand des Versicherten gem. § 203 Abs. 1 StGB nicht unbefugt offenbaren. Offenbart ist ein Geheimnis, wenn es in irgendeiner Weise an einen anderen gelangt ist. Das Verschaffen des Gewahrsams mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den anderen ist dabei ausreichend. 315 Im Fall des elektronischen Rezepts gelangt der Gesundheitszustand eines Patienten, nachdem das Rezept entschlüsselt wurde, an die einlösende Stelle. Allerdings wird der Gesundheitszustand des Versicherten der einlösenden Stelle nicht unmittelbar durch den Aussteller offenbart, da ein Zugriff auf das Rezept und dessen Entschlüsselung nur durch die Mithilfe des Versicherten selbst erfolgen kann, indem dieser der einlösenden Stelle seine eGK übergibt. Allein durch die Übertragung des elektronischen Rezepts durch den Aussteller hat 314 315 Lenckner in Schönke/Schröder, § 203 StGB Rn. 5 Lenckner in Schönke/Schröder, § 203 StGB Rn. 19 Das elektronische Rezept 86 die einlösende Stelle also keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Gesundheitsdaten. Zudem müsste die Offenbarung auch unbefugt erfolgt sein. Dies ist der Fall, wenn sie ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne ein Recht zur Mitteilung erfolgt.316 Die Gesundheitsdaten werden der einlösenden Stelle in diesem Fall aber zumindest mit der konkludenten Zustimmung des Versicherten offenbart, indem dieser seine eGK übergibt, ohne die auf die Gesundheitsdaten nicht zugegriffen werden kann und die auch für die Entschlüsselung und Kenntnisnahme der Daten erforderlich ist. Folglich wird durch die Übertragung des elektronischen Rezepts vom Aussteller an die einlösende Stelle auch nicht die Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 StGB verletzt. Einer gesonderten Legitimation aufgrund dieser Schweigepflicht gem. § 203 Abs. 1 StGB bedarf die Übertragung des elektronischen Rezepts somit auch nicht. 5) Zugriff auf das elektronische Rezept Der Personenkreis, der überhaupt Zugriff auf das elektronische Rezept haben darf, wird durch § 291a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB V festgelegt. Auch mit dieser gesetzlichen Regelung soll die Akzeptanz der eGK bei den Versicherten durch die Beibehaltung der Hoheit über ihre Daten gefördert werden. Somit erhalten nur diejenigen Personen Zugriff auf Daten, die diese zur Versorgung der Versicherten benötigen.317 Nach § 291a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB V dürfen nur Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure und Apothekenassistenten zum Zwecke des Erhebens, Verarbeitens oder Nutzens auf Daten mittels der eGK zugreifen. Außerdem dürfen dies noch Personen, die bei den Genannten oder in einem Krankenhaus als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, soweit dies im Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu erledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der Zugriff unter Aufsicht der oben genannten Personen erfolgt. Weiterhin ist der Zugriff noch sonstigen Erbringern ärztlich verordneter Leistungen erlaubt. 316 317 Lenckner in Schönke/Schröder, § 203 StGB Rn. 21 siehe 20. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz 2003-2004, S. 177 Das elektronische Rezept Der Zugriff 87 auf das elektronische Rezept steht aber gem. § 291a Abs. 4 S. 1 SGB V unter einem Erforderlichkeitsvorbehalt. Danach ist ein Zugriff auf das elektronische Rezept nur zulässig, soweit es zur Versorgung des Versicherten erforderlich ist. Greift eine nicht nach § 291a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB V befugte Person auf das elektronische Rezept zu, so handelt es sich um eine Straftat nach § 307a Abs. 1 SGB V, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Handelt der Täter entgeltlich oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht, so kann diese Tat gem. § 307a Abs. 2 SGB V sogar mit Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Der Zugriff auf das elektronische Rezept ausschließlich durch die in § 291a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB V genannten Personen ist auch gem. § 291a Abs. 5 S. 3 SGB V sichergestellt. Danach darf ein Zugriff auf diese Daten technisch nur in Verbindung mit einer HPC möglich sein. Im Falle des elektronischen Rezepts kann der Zugriff allerdings auch in Verbindung mit einem Berufsausweis anstelle einer HPC erfolgen, der allerdings auch über die Möglichkeit zur Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur verfügen muss. Außerdem kann der Zugriff auf das elektronische Rezept auch noch von dem Versicherten gem. § 291a Abs. 5 S. 4 SGB V selbst freigeschaltet werden, indem er den Zugriff durch ein geeignetes technisches Verfahren autorisiert. Durch diese Regelung soll es dem Versicherten ermöglicht werden, ein elektronisches Rezept auch im Ausland einzusetzen, in dem ein ansonsten notwendiger Heilberufsausweis nicht vorhanden oder dieser nicht mit der eGK interoperabel ist.318 In § 291a Abs. 5 S. 1 SGB V wird für jedes Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten der freiwilligen Funktionen (§ 291a Abs. 3 S. 1 SGB V) mittels der eGK das Einverständnis des Versicherten vorausgesetzt, welches gem. § 291a Abs. 5 S. 2 SGB V durch eine Autorisierung im Einzelfall technisch abgesichert werden muss. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass für den Zugriff auf das elektronische Rezept mittels einer HPC oder eines entsprechenden Berufsausweises keine technische Autorisierung (z.B. durch 318 vgl. schon Begründung des Entwurfes des GKV-Modernisierungsgesetz: Begründung zu § 291a Abs. 5, BT Drs. 15/1525 v. 8.09.2003, S. 145 Das elektronische Rezept 88 Eingabe eines PINs) erforderlich ist.319 Von dieser Rechtslage wurde auch bei der Erstellung der Lösungsarchitektur ausgegangen, was zudem den Vorteil hat, dass die Abholung und Einlösung des Rezepts gegenüber dem heutigen papiergebundenen Verfahren nicht erschwert wird.320 Der Schutz der Versicherten gegen unbefugten Zugriff auf die Rezeptdaten besteht somit nur im Besitz der eGK, die in jedem Fall für den Zugriff auf die Rezeptdaten benötigt wird.321 Die Ziele dieser im Gegensatz zu den freiwilligen Anwendungen flexibleren Zugriffsmöglichkeiten auf die Rezeptdaten sind die Funktionsfähigkeit dieser Massenanwendung sowie die Unterstützung des elektronischen Handels (z.B. von Versandapotheken) und des freien Warenverkehrs (z.B. durch die Möglichkeit, das Rezept im europäischen Ausland einzulösen).322 Nach § 291a Abs. 8 S. 1 SGB V darf zudem von dem Inhaber der eGK nicht verlangt werden, den Zugriff auf das elektronische Rezept anderen als den in Abs. 4 S. 1 genannten Personen oder zu anderen Zwecken als denen der Versorgung der Versicherten, einschließlich der Abrechnung der zum Zwecke der Versorgung erbrachten Leistung, zu gestatten oder über eine solche Erlaubnis eine Vereinbarung zu treffen. Diese Vorschrift soll dem Schutz der Gesundheitskarte vor missbräuchlicher Verwendung dienen.323 Danach soll verhindert werden, dass der Karteninhaber aufgrund der nun mittels der eGK zur Verfügung stehenden Daten wegen seiner sozialen Abhängigkeit z.B. von einem potentiellen Arbeitgeber oder einer Krankenkasse dazu gezwungen werden kann, diesen seine gespeicherten medizinischen Daten zu offenbaren.324 Verstöße hiergegen werden gem. § 307 Abs. 1 SGB V als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € (Abs. 3) geahndet. Dem Versicherten dürfen aus der Bewirkung oder der Verweigerung eines Zugriffs gem. § 291a Abs. 8 S. 2 SGB V zudem keine Vor- oder Nachteile entstehen. Ein Verstoß hiergegen ist jedoch nicht sanktioniert. 319 so auch Hornung, Der zukünftige Einsatz von Chipkarten im deutschen Gesundheitswesen; in: Horster, Patrick (Hrsg.), D-A-CHGrätzel Security 2004, Klagenfurt 2004, S. 226 (227) 320 siehe: Lösungsarchitektur: siehe FN 270, S. 5 321 so auch: Hornung/Goetz/Goldschmidt, WI 47 (2005), S. 171 (173) 322 vgl. Begründung des Entwurfes des GKV-Modernisierungsgesetz: Begründung zu § 291a Abs. 5, BT Drs. 15/1525 v. 8.09.2003, S. 145 323 vgl. Begründung des Entwurfes des GKV-Modernisierungsgesetz: Begründung zu § 291a Abs. 8, BT Drs. 15/1525 v. 8.09.2003, S. 145 324 vgl. auch: Hornung/Goetz/Goldschmidt, WI 47 (2005), S. 171 (174) Das elektronische Rezept 89 Das elektronische Rezept unterliegt außerdem noch einem Beschlagnahmeverbot gem. § 97 StPO. Dieses Beschlagnahmeverbot wurde durch das GKV-Modernisierungsgesetz325 für die eGK erweitert (§ 97 Abs. 2 StPO), so dass das elektronische Rezept auch dann dem Beschlagnahmeverbot unterliegt, wenn es auf der eGK (S. 1) oder auf einem Server gespeichert wurde (S. 2). 6) Rechte der Versicherten Doch auch die Versicherten besitzen bezüglich des elektronischen Rezepts verschiedene Rechte. Zunächst haben die Versicherten gegenüber ihrer Krankenkasse, von der sie ihre eGK erhalten, gem. § 291a Abs. 3 S. 2 SGB V ein Recht auf Unterrichtung. Die Krankenkasse ist verpflichtet, sie spätestens bei der Versendung der eGK umfassend und in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise, einschließlich der Art der auf ihr oder durch sie zu erhebenden, zu verarbeitenden oder zu nutzenden personenbezogenen Daten zu informieren. Somit muss die Krankenkasse bzgl. jeder einzelnen Anwendung sowohl über die zu erhebenden, verarbeitenden oder zu nutzenden personenbezogenen Daten als auch über die beteiligten Stellen informieren.326 Angesichts der Komplexität der Datenverarbeitung ist eine schriftliche Unterrichtung geboten, wobei eine elektronische Unterrichtung allenfalls unterstützend erfolgen kann, da viele Versicherte nicht die Möglichkeit haben, eine elektronische Mitteilung zu empfangen oder sich anzeigen zu lassen. Dabei müssen die Krankenkassen die Versicherten über sämtliche Funktionen, also auch über die obligatorischen Funktionen wie dem elektronischen Rezept, in verständlicher Form unterrichten.327 Somit haben die Versicherten also zunächst einmal das Recht gem. § 291 Abs. 3 S. 2 SGB V, von ihrer Versicherung, die ihre eGK ausgibt, spätestens bis zur Versendung der eGK auch umfassend und allgemein verständlich über die Funktionsweise des elektronischen Rezepts unterrichtet zu werden. 325 BGBl. I 2003, S. 2190 ff. so auch Weichert, DuD 2004, S. 391 (399) 327 vgl. dazu auch Weichert, DuD 2004, S. 391 (399) 326 Das elektronische Rezept 90 Die Versicherten haben gem. § 291a Abs. 4 S. 2 SGB V zudem das Recht, auf sämtliche Daten nach Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 zuzugreifen und somit auch auf das elektronische Rezept gem. § 291a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V. Allerdings sollen die Versicherten nur ein eigenes Zugriffsrecht gemäß den technischen Voraussetzungen des Abs. 5 erhalten.328 § 291a Abs. 5 S. 3 SGB V normiert dann auch, dass ein Zugriff auf diese Daten grundsätzlich nur in Verbindung mit einer HPC oder im Fall des elektronischen Rezepts auch in Verbindung mit einem entsprechenden Berufsausweis erfolgen darf. Aus diesem systematischen Zusammenhang und der Bindung des Zugriffs an eine HPC könnte abgeleitet werden, dass der Versicherte keinen eigenen technischen Lesezugriff auf die Daten gem. § 291a Abs. 2 S.1, Abs. 3 S. 1 SGB V haben soll, sondern lediglich ein besonderes Auskunftsrecht hinsichtlich dieser Daten.329 Für das elektronische Rezept allerdings ist die Bindung des Zugriffs an eine HPC oder einen entsprechenden Berufsausweis eben gerade nicht zwangsläufig. So kann der Versicherte nämlich gem. § 291a Abs. 5 S. 5 SGB V den jeweiligen Zugriff durch ein geeignetes technisches Verfahren selbst autorisieren, also auch seinen eigenen Zugriff. Er kann somit das elektronische Rezept auch ohne Mitwirkung eines HPC- oder Berufsausweisinhabers selbst freigeben. Da im Falle des elektronischen Rezepts also eben gerade keine Bindung des Zugriffs an eine HPC oder einen entsprechenden Berufsausweis besteht, hat der Versicherte folglich auch im Hinblick auf das elektronische Rezept ein eigenes technisches Zugriffsrecht gem. § 291a Abs. 4 S. 2 SGB V.330 Dieses Zugriffsrecht der Versicherten, z.B. mittels ihres eigenen PCs oder mittels aufgestellter Terminals, muss von der gematik berücksichtigt und technisch umgesetzt werden. Darüber hinaus besitzen die Versicherten auch noch zusätzlich den allgemeinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch331 gegenüber der jeweils für die Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle, z.B. nach 328 siehe: Begründung des Entwurfes des GKV-Modernisierungsgesetz: Begründung zu § 291a Abs. 4, BT Drs. 15/1525 v. 8.09.2003, S. 145 329 so Goldschmidt/Goetz/Hornung, mdi 2004, S. 61 (62); Hornung/Goetz/Goldschmidt, WI 47 (2005), S. 171 (173) 330 so auch Schneider, Datenschutz in der vernetzten Medizin, in: Grätzel von Grätz, Philipp, Vernetzte Medizin, Hannover 2004, S. 136 (154 f.); Goldschmidt/Goetz/Hornung, mdi 2004, S. 61 (62); Hornung/Goetz/Goldschmidt, WI 47 (2005), S. 171 (173) 331 so auch: Weichert, DuD 2004, S. 391 (398); Schneider, Datenschutz in der vernetzten Medizin, in: Grätzel von Grätz, Philipp, Vernetzte Medizin, Hannover 2004, S. 136 (154 f.) Das elektronische Rezept 91 § 34 Abs. 1 BDSG.332 So kann der Versicherte z.B. von seinem Arzt oder Apotheker gem. § 34 Abs. 1 BDSG Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Empfänger, an den Daten weitergegeben werden oder den Zweck der Speicherung verlangen. In diesem Zusammenhang ist nunmehr auch § 6c BDSG zu beachten, auf den sowohl gem. § 291a Abs. 2 S. 2 SGB V bezüglich der obligatorischen Anwendungen als auch gem. § 291a Abs. 3 S. 5 SGB V bezüglich der freiwilligen Anwendungen der eGK verwiesen wird. Danach muss die jeweilige Krankenkasse als ausgebende Stelle der eGK gem. § 6c Abs. 2 BDSG die zur Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stellen. Zumindest mittels dieser Geräte muss der Versicherte also folglich einen Lesezugriff auf alle ihn betreffenden Daten haben. 333 Der Zugriff muss auch grundsätzlich unbeobachtet erfolgen können, da dieser der Verwirklichung des informationellen Selbstbestimmungsrechts dient.334 Nach § 6c Abs. 1 BDSG müssen die jeweils ausgebenden Krankenkassen die Versicherten auch noch über ihre Identität, Anschrift, in allgemeinverständlicher Form über die Funktionsweise der eGK einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, über die Ausübbarkeit der Betroffenenrechte und die bei Verlust oder Zerstörung der eGK zu treffenden Maßnahmen informieren. Ein weiterer Auskunftsanspruch der Versicherten über die erhaltenen Leistungen besteht gem. § 307 Abs. 2 SGB V noch gegenüber den behandelnden Ärzten. Nach § 307 Abs. 1 SGB V haben die Versicherten zudem das Recht, zumindest jährlich von den Krankenkassen über die in Anspruch genommenen Leistungen, also auch bezüglich der Versorgung mit verschriebenen Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, informiert zu werden. 332 Die Rechtsgrundlage für den allgemeinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch hängt vom jeweils anwendbaren Gesetz ab, z.B. LandeskrankenhausG, LandesdatenschutzG oder BDSG. Zur besseren Übersichtlichkeit soll an dieser Stelle nur auf das BDSG verwiesen werden. 333 so auch Hornung, Der zukünftige Einsatz von Chipkarten im deutschen Gesundheitswesen; in: Horster, Patrick (Hrsg.), D-A-CHGrätzel Security 2004, Klagenfurt 2004, S. 226 (234); Schneider, Datenschutz in der vernetzten Medizin, in: Grätzel von Grätz, Philipp, Vernetzte Medizin, Hannover 2004, S. 136 (154 f.) 334 Schneider, Datenschutz in der vernetzten Medizin, in: Grätzel von Grätz, Philipp, Vernetzte Medizin, Hannover 2004, S. 136 (155); vgl. auch Weichert, DuD 2004, S. 391 (398) Das elektronische Rezept 92 Die Versicherten haben außer Auskunftsrechten aber auch das Recht, elektronische Rezepte zu löschen. Sie sind nicht verpflichtet, die für sie ausgestellten Rezepte einzulösen und können durch Löschung verhindern, dass eine andere Person von diesem Rezept Kenntnis nehmen kann. Folglich normiert § 291a Abs. 6 S. 1 SGB V, dass das elektronische Rezept und die Daten nach § 291a Abs. 3 S. 1 SGB V auf Verlangen des Versicherten gelöscht werden müssen, wenn diese nicht noch für Zwecke der Abrechnung benötigt werden. Auch durch diese Regelung soll die Datenhoheit des Versicherten gewährleistet bleiben.335 Allerdings besagt diese Vorschrift, dass eine Löschung nicht durch den Versicherten direkt, sondern nur auf sein Verlangen hin möglich sein muss. Die Löschung muss in diesem Fall dann über die jeweils für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle erfolgen.336 Somit besteht aber immerhin gem. § 291a Abs. 6 S. 1 SGB V ein Recht der Versicherten, ein elektronisches Rezept löschen zu lassen, wenn sie dies verlangen und das Rezept nicht mehr für Abrechnungszwecke benötigt wird. IV. Zwischenergebnis Die Einführung des elektronischen Rezepts steht in Deutschland also unmittelbar bevor. Ab dem 1. Januar 2006 soll die eGK schrittweise flächendeckend und für jeden Versicherten eingeführt werden. Als Pflichtanwendung muss die eGK auch die Übertragung eines elektronischen Rezepts unterstützen (§ 291a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V). Für die Einführung der eGK und des elektronischen Rezepts wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen bereits zum 1. Januar 2004 festgelegt und bisher auch schon zweimal aufgrund erster Erfahrungen in der Entwicklungsphase der eGK modifiziert. So wird insbesondere die Organisationsstruktur der mit der technischen Entwicklung und Regelung der Telematikinfrastruktur betrauten Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen und –verbände der Kostenträger und Leistungserbringer durch die Einführung des § 291b SGB V neu geregelt, da Entscheidungen aufgrund des bis dahin geltenden Einstimmigkeitsprinzips, wenn überhaupt, häufig nur sehr langsam ergingen. Des weiteren wurde noch die grundsätzliche 335 siehe: Begründung des Entwurfes des GKV-Modernisierungsgesetz: Begründung zu § 291a Abs. 6, BT Drs. 15/1525 v. 8.09.2003, S. 145 336 Weichert, DuD 2004, S. 391 (402) Das elektronische Rezept 93 Finanzierung des Gesundheitstelematiksystems neu in § 291a SGB V mit aufgenommen. Allerdings besteht im Rahmen der Einführung des elektronischen Rezepts auch noch Regelungsbedarf durch den Gesetzgeber. Viele Normen setzen semantisch noch das Vorliegen eines Verordnungsblattes oder die „Vorlage einer Verschreibung“ voraus. Diese Normen müssen bis zur Einführung des elektronischen Rezepts noch angepasst werden, so z.B. in §§ 48 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 S. 1, 95 Abs. 1 Nr. 6 AMG, § 2 Abs. 1 Nr. 7 MPVerschrV oder auch in § 17 Abs. 5, Abs. 6 ApoBetrO. Doch auch die gematik muss noch viele Entscheidungen treffen, bis die eGK und mit ihr das elektronische Rezept flächendeckend in Deutschland eingeführt werden können. So muss sie z.B. die Modellregionen, in denen die eGK erprobt werden soll und anschließend den Speicherort für die einzelnen Daten festlegen. Sie muss letztendlich noch entscheiden, wie die bereits erstellte Rahmen- und Lösungsarchitektur konkret umgesetzt werden soll. Folglich bedarf es noch vieler Entscheidungen bis zur tatsächlichen Einführung der eGK und des elektronischen Rezepts. Bemerkenswert bei der Einführung der eGK und des elektronischen Rezepts ist aber insbesondere die bereits in den rechtlichen Rahmenbedingungen enthaltene detaillierte Regelung der Zugriffsberechtigungen und deren technischen Absicherungen sowie die Festlegung der Versichertenrechte. Die meisten Anwendungen, die durch die eGK ermöglicht werden, sind zudem freiwillig. All dies belegt, dass der Schutz der Hoheit der Versicherten über ihre Daten und der Schutz bzw. die Stärkung der Patientenrechte in Deutschland sehr wichtige Ziele bei der Einführung der eGK und des elektronischen Rezepts sind. Die technischen und rechtlichen Vorbereitungen in Deutschland für die Einführung der eGK und des elektronischen Rezepts sind also bis jetzt schon weit gediehen. Doch es bedarf noch vieler insbesondere technischer Entscheidungen und Regelungen, bis die Einführung auch flächendeckend in der Praxis erfolgen kann. Ob dies schon ab dem 1. Januar 2006 erfolgen kann, bleibt abzuwarten. Das elektronische Rezept C 94 Vergleich der Einführung des elektronischen Rezepts in Frankreich und in Deutschland Sowohl in Frankreich als auch in Deutschland steht die Einführung des elektronischen Rezepts also kurz bevor. In beiden Staaten bestehen zudem auch schon die gesetzlichen Rahmenbedingungen, welche die Einführung des elektronischen Rezepts und die Verwendung in der täglichen Praxis regeln sollen. In beiden Ländern sind allerdings auch noch viele Entscheidungen zu treffen, bevor das elektronische Rezept wirklich flächendeckend in der Praxis eingeführt werden kann. In Frankreich muss z.B. noch über die Funktion des elektronischen Rezepts entschieden werden, ob es lediglich zu Dokumentationszwecken und zur Vervollständigung der Patientenhistorie in der elektronischen persönlichen Patientendatei gespeichert werden soll oder ob es das papiergebundene Rezept in der täglichen Praxis als Berechtigungsnachweis für die darin verordneten Leistungen ersetzen soll. Diese Frage wurde in Deutschland schon entschieden. In Deutschland sind insbesondere noch der Speicherort und das technische Verfahren zur Übertragung des elektronischen Rezepts zu klären, was wiederum in Frankreich schon festgelegt wurde. Bemerkenswert ist, dass in beiden Ländern der demokratisch legitimierte Gesetzgeber nur die Rahmenbedingungen festgesetzt hat. Die Detailregelungen treffen in beiden Ländern eigens dafür gegründete Gesellschaften der jeweiligen Leistungserbringer und Kostenträger im Gesundheitswesen, an denen der Staat nur in beratender Funktion beteiligt ist. Damit wird das in beiden Ländern geltende Prinzip, dass die Verbände der Kostenträger und der Leistungserbringer weite Teile des Gesundheitssystems in eigener Verantwortung regeln, auch in diesem Bereich fortgesetzt. Außerdem soll auf diesem Wege auch die Akzeptanz für ein derartiges System bei diesen Gruppen gefördert und ihr Sachverstand mit eingebracht werden. Allerdings führt dies auch in beiden Ländern dazu, dass notwendige Entscheidungen in die Länge gezogen werden, da keine Partei notfalls die Richtung vorgeben und Entscheidungen alleine treffen kann.337 Da allerdings sowohl in Frankreich als auch in Deutschland hauptsächlich die in den jeweiligen Gesellschaften vertretenen Gruppen den Aufbau und Betrieb des Systems 337 siehe schon: Peneaud, La carte SESAM-Vitale, S. 31 Das elektronische Rezept 95 finanzieren sowie mit ihm täglich arbeiten müssen, ist eine Beteiligung dieser Gruppen sicherlich sinnvoll. Ob eine Regelung bestimmter Bereiche durch diese Gesellschaften und nicht durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber allerdings zulässig ist, ist zweifelhaft, da z.B. in Deutschland der Wesentlichkeitsgrundsatz gilt, nach dem die Entscheidung von wesentlichen Fragen in einer parlamentarischen Demokratie dem Parlament vorbehalten ist.338 Als wesentliche Fragen sind zumindest alle Grundrechtseingriffe anzusehen. Da im Rahmen der Gesundheitstelematik teilweise sensibelste Gesundheitsdaten der Versicherten verarbeitet werden, ist es fraglich, ob die Regelung bestimmter Gebiete durch Gesellschaften zulässig ist. Diese Frage kann im Rahmen dieser Arbeit allerdings nicht weiter vertieft werden. In beiden Ländern bestehen also schon die generellen rechtlichen und technischen Regelungen zur Einführung des elektronischen Rezepts. Es bedarf aber in beiden Ländern noch vieler konkreter Regelungen im Detail, wie das elektronische Rezept flächendeckend und funktionstüchtig landesweit eingeführt werden kann. In Frankreich kann allerdings bei der Einführung des elektronischen Rezepts auf einem bereits bestehenden und in der täglichen Praxis erprobten Gesundheitstelematiksystem aufgebaut werden. Bei der Einführung des elektronischen Rezepts handelt es sich also nur noch um eine zusätzliche Anwendung und nicht um die Einführung eines völlig neuen Systems, an das die Versicherten erst einmal gewöhnt werden müssen. Die Infrastruktur ist mit den Cartes Vitales, den elektronischen Heilberufsausweisen, einem sicheren Kommunikationsnetz sowie der zur Benutzung des Systems erforderlichen technischen Ausstattung bei den Leistungserbringern und Kostenträgern bereits vorhanden. Da sämtliche Akteure an dieses System gewöhnt sind, ist eine Akzeptanzbildung auf Seiten der Leistungserbringer und der Versicherten bei der Einführung von lediglich einer neuen Anwendung nicht mehr so wichtig, als wenn ein Gesundheitstelematiksystem ganz neu eingeführt wird. So wurden akzeptanzbildende Maßnahmen in Frankreich auch insbesondere bei der erstmaligen Einführung von Gesundheitstelematikanwendungen wie der FSEs, den elektronischen Kostenrückerstattunganträgen, im Jahre 1998 durchgeführt, z.B. die finanzielle Unterstützung von Leistungserbringern nach dem Contrat Formmel. 338 vgl. z.B. BVerfGE 40, S. 237 (248 ff.); 47, S. 46 (79 f.) Das elektronische Rezept 96 In Deutschland soll das elektronische Rezept hingegen als erste prioritäre Anwendung zusammen mit dem Gesundheitstelematiksystem, also der technischen Infrastruktur, eingeführt werden. Die technische Infrastruktur in Deutschland ähnelt der französischen im Aufbau. So benutzen beide Systeme elektronische Versichertenkarten, Heilberufsausweise und ein gesichertes Kommunikationsnetz. Im Detail bestehen allerdings größere Unterschiede, so findet z.B. die Sicherung der Kommunikation in Deutschland über Konnektoren statt. In Frankreich wird z.B. der Zugriff auf die elektronische Versichertenkarte durch biometrische Verfahren geschützt, in Deutschland hingegen durch PINs. Die technischen Entscheidungen und Unterschiede können jedoch in dieser Arbeit nicht bewertet werden. Ein weiterer Unterschied zwischen Deutschland und Frankreich besteht darin, dass das elektronische Rezept in Frankreich nicht bereits beim Start des Gesundheitstelematiksystems eingeführt wurde, da die Einführung dieser Anwendung technisch besonders anspruchsvoll ist und große Sicherheitsbedenken bestanden (siehe S. 25). In Deutschland soll das elektronische Rezept hingegen die erste Anwendung sein, da durch sie besonders große Einsparerfolge erzielt werden können. Des weiteren soll es noch zur Akzeptanzbildung in der Bevölkerung beitragen und als „Schuhlöffel“ für die freiwilligen Anwendungen dienen, zumal es auch weniger sensible Daten als z.B. eine elektronische Patientenakte enthält. Dies wurde in Frankreich durch die elektronischen Kostenrückerstattungsanträge erreicht, die hier im Rahmen der GKV aber nicht existieren, da in Deutschland der Versicherte nicht jede empfangene Leistung mit seiner Krankenkasse abrechnen muss. Die politische Entscheidung, das Gesundheitstelematiksystem in Deutschland gleich mit einer technisch sehr anspruchsvollen Anwendung wie dem elektronischen Rezept einzuführen, kann an dieser Stelle jedoch ebenfalls nicht bewertet werden. Des weiteren bestehen in der Konzeption des elektronischen Rezepts in Frankreich und in Deutschland noch Unterschiede, die in den unterschiedlichen Versicherungssystemen begründet liegen. So gilt in Frankreich das Kostenerstattungsprinzip, die Versicherten müssen also die Kosten für empfangene Leistungen zunächst vorstrecken, wohingegen in Deutschland das Sachleistungsprinzip gilt. Eine Fristsetzung für Leistungserbringer zur Übermittlung der elektronischen Rezepte an die Krankenkassen, damit der Versicherte seine Rückerstattung innerhalb einer bestimmten Frist erhält, ist somit in Deutschland entbehrlich. Das elektronische Rezept 97 Unterschiede bestehen zwischen Deutschland und Frankreich auch hinsichtlich der Zielsetzung bei der Einführung des elektronischen Rezepts. In Frankreich sollen durch die Einführung des elektronischen Rezepts zunächst einmal finanzielle Einsparungen im Gesundheitswesen durch die Vermeidung von Medienbrüchen, die bessere Lesbarkeit der Rezepte und die Erschwerung von Fälschungen erreicht werden (siehe S. 29 ff.). Finanzielle Einsparungen sollen durch die Einführung des elektronischen Rezepts in Deutschland natürlich auch erreicht werden (siehe S. 68 ff.). Allerdings soll in Frankreich durch die Speicherung des Rezepts in der elektronischen persönlichen Patientendatei und die Vernetzung mit Informationen der Pharmahersteller zusätzlich erreicht werden, dass Wechselwirkungen zwischen Medikamenten und Medikamentenmissbrauch verhindert werden, der Arzt die Wirksamkeit von Medikamenten besser überwachen und automatisch über bessere Medikamente und Generika informiert werden kann (siehe S. 29 ff.). Eine solche Speicherung und Nutzung des elektronischen Rezepts ist in Deutschland grundsätzlich nicht vorgesehen. Nur mit der freiwilligen Einwilligung des Versicherten kann es zu diesen Zwecken in eine elektronische Patientenakte oder eine Datei zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit eingestellt werden. In Frankreich ist die Speicherung in der Patientendatei und der nachfolgende Zugriff darauf zwar ebenfalls nur mit der Einwilligung des Versicherten möglich, doch wird er mit der Kürzung seiner Kostenrückerstattungbeträge bestraft, sollte er die Einwilligung verweigern. Dies zeigt auch, dass der Schutz der Hoheit der Versicherten über ihre Daten und die Versichertenrechte in Bezug auf ihre Daten in Deutschland höhere Priorität genießen als in Frankreich, wo die finanziellen Einsparungen und die medizinischen Nutzen des Systems, z.B. eben hinsichtlich der Vermeidung von Wechselwirkungen, Vorrang genießen, wie es auch deutlich der Entscheidung des Conseil Constitutionnel zu entnehmen ist (siehe S. 37 ff.). In Deutschland sind die meisten Anwendungen der eGK hingegen freiwillig, wie z.B. die elektronische Patientenakte. Auch die Zugriffsrechte wurden zumindest generell in Deutschland per Gesetz geregelt. All dies zeigt zusammen mit der generellen gesetzlichen Festlegung von Versichertenrechten, z.B. auf Auskunft und Löschung, dass der Schutz der Datenhoheit der Versicherten in Deutschland auch zur Akzeptanzbildung größere Bedeutung besitzt als in Frankreich. Das elektronische Rezept 98 In Frankreich bestehen im Gegensatz zu Deutschland schon seit mittlerweile sieben Jahren praktische Erfahrungen bei dem täglichen Einsatz von Gesundheitstelematikanwendungen. Diese Erfahrungen sollten bei der Einführung der Gesundheitstelematik in Deutschland beachtet werden.339 Die interessantesten und größten rechtlichen Unterschiede bei der Einführung des elektronischen Rezepts in Frankreich und in Deutschland bestehen in zwei Punkten. So haftet in Frankreich der Leistungserbringer gesetzlich dafür, wenn das elektronische Rezept nicht fehlerfrei und fristgerecht an den Kostenträger übermittelt wird. Außerdem wird dem Versicherten die Kostenerstattung gekürzt, wenn dieser nicht in die Speicherung des elektronischen Rezepts in seiner elektronischen persönlichen Patientendatei einwilligt und den Zugriff von anderen Leistungserbringern darauf gestattet. Diese Punkte sollen nun kritisch dahingehend untersucht werden, ob solche Regelungen auch in Deutschland zulässig wären und eingeführt werden sollten. Den Abschluss bildet die Untersuchung, ob die Einführung des elektronischen Rezepts in Deutschland und in Frankreich überhaupt mit geltendem europäischen Recht vereinbar ist. I. Haftung des Leistungserbringers für die fehlerfreie und fristgerechte Übermittlung des elektronischen Rezepts Nach Art. L. 161-33 CSS ist in Frankreich der jeweilige Leistungserbringer für Fehler bei der digitalen Übertragung des elektronischen Rezepts verantwortlich. Des weiteren ist der Leistungserbringer nach Art. L. 161-33 CSS auch für die nicht fristgerechte Versendung des Rezepts im Falle von deren digitaler Versendung verantwortlich. Zwar wurde seitens der Regierung klargestellt, dass die Haftung der Leistungserbringer sich nur auf die Aussendung von elektronischen Dokumenten erstrecke. Die Leistungserbringer seien deshalb nach dieser Vorschrift weder für die Beförderung (Verantwortlichkeit der Betreiber des Réseau SESAM-Vitale) noch für den erfolgreichen Empfang der elektronischen Dokumente bei den Krankenkassen verantwortlich (siehe S. 36). 339 so auch Fanderl, Heinz von IBM Deutschland im Kommentar zum ATGManagementpapier „Elektronisches Rezept“, abrufbar unter: http://atg.gvgkoeln.de/xpage/objects/rezept/docs/6/files/er_komment_ibm0915.pdf (14.07.2005) Das elektronische Rezept 99 Allerdings lässt der Wortlaut auch eine andere Interpretation zu, so dass die Leistungserbringer auch für die erfolgreiche Beförderung der Rezepte und deren Empfang verantwortlich sein könnten. Da eine gerichtliche oder gesetzgeberische Klärung bislang nicht erfolgt ist, besteht für die Leistungserbringer insoweit Rechtsunsicherheit. Nach Art. L. 161-33 CSS kann die betroffene Krankenkasse des Versicherten zusätzlich im Fall der fehlerhaften oder nicht fristgemäßen Übertragung des elektronischen Rezepts die an den Versicherten ausgezahlten Kostenrückerstattungsbeträge vom jeweiligen Leistungserbringer ganz oder teilweise ersetzt verlangen. Fraglich ist nunmehr, ob eine solche Regelung in Deutschland auch zulässig und sinnvoll wäre. Eine Verantwortlichkeit des Leistungserbringers, in Deutschland insbesondere des Apothekers, wenn dieser das elektronische Rezept nicht fristgerecht an die Kostenträger übermittelt, ist in Deutschland überflüssig. In Frankreich müssen die Versicherten die Kosten für die empfangenen Leistungen zunächst selbst bezahlen, bevor sie diese von ihrer Krankenkasse zurückerstattet bekommen. Da für die Kostenrückerstattung durch die Krankenkasse aber auch das Rezept vorliegen muss, soll der Leistungserbringer durch diese Vorschrift dazu angehalten werden, die Rezepte möglichst schnell an die Krankenkassen zu senden, damit der Versicherte seine Rückerstattung erhalten kann.340 In Deutschland muss der Versicherte diese Kosten jedoch nicht vorstrecken. Der Heilberufler erbringt vielmehr seine Leistungen und rechnet diese dann mit der jeweiligen Krankenkasse ab (siehe S. 48). Reicht z.B. ein Apotheker nun ein Rezept erst später bei der Krankenkasse zur Abrechnung ein und erhält seine Leistung erst später vergütet, so ist dies seine freie Entscheidung und verursacht nur ihm selbst und nicht den Versicherten irgendwelche Schäden. Folglich ist die Einführung einer Verantwortlichkeit von Leistungserbringern für die fristgerechte Übermittlung von elektronischen Rezepten, eventuell sogar in Verbindung mit Sanktionen, wie in Frankreich aufgrund des unterschiedlichen Versicherungssystems in Deutschland nicht sinnvoll. Etwas anderes könnte sich jedoch bezüglich der Einführung einer Verantwortlichkeit der Leistungserbringer für die fehlerfreie Versendung der 340 vgl. Peneaud, La carte SESAM-Vitale, S. 31; Pidoux, Petites affiches 2000, n° 149, S. 5 (6) Das elektronische Rezept 100 elektronischen Rezepte ergeben. Auch dafür ist der ausstellende und versendende Leistungserbringer in Frankreich gem. Art. L. 161-33 CSS verantwortlich. Diese gesetzlich normierte Haftung setzt kein Verschulden des Leistungserbringers voraus, um eine Verantwortlichkeit zu begründen. Der Leistungserbringer ist dabei selbst bei restriktiver Auslegung der Vorschrift für die Aussendung des Rezepts verantwortlich. Ob die fehlerhafte Aussendung durch ihn oder z.B. eine fehlerhafte Software oder ein fehlerhaftes Computersystem verursacht wird, ist nach dieser Vorschrift unerheblich. Nach extensiver Auslegung dieser Norm, wäre der Leistungserbringer sogar z.B. für Fehler bei der Übertragung, also auch Netzwerkfehler, verantwortlich. Es handelt sich somit unabhängig von der Interpretation der Vorschrift um eine gesetzlich normierte 341 Gefährdungshaftung. Fraglich ist nunmehr, ob die Einführung einer solchen Regelung auch in Deutschland zulässig und sinnvoll wäre. Der Vorteil dieser Regelung ist, dass ein Versicherter einen ihm durch die fehlerhafte Aussendung oder je nach Auslegung durch die fehlerhafte Übertragung des elektronischen Rezepts entstandenen Schaden vom ausstellenden Leistungserbringer ersetzt verlangen kann, ohne diesem ein Verschulden nachweisen zu müssen. Ein Schaden könnte dem Versicherten durch die fehlerhafte Aussendung bzw. Übertragung eines elektronischen Rezepts z.B. dadurch entstehen, dass er zum erneuten Ausstellen eines Rezepts wiederum den Leistungserbringer aufsuchen muss. Dies kann allein schon deshalb notwendig sein, weil die eGK des Versicherten zur Übertragung des Rezepts benötigt wird. Gerade bei Fachärzten kann dies jedoch bedeuten, dass Versicherte häufig lange Wege zurücklegen müssen, um den Arzt erneut aufzusuchen. Dies kann auch zu Arbeitsausfall beim Versicherten führen. Auch wenn dringend erforderliche Arzneimittel oder Behandlungen nicht ausgehändigt oder durchgeführt werden können, weil z.B. auf dem Server nur ein technisch fehlerhaftes oder gar kein Rezept gespeichert ist, kann dies zu Schäden bei den Versicherten führen und seien es lediglich Schäden durch Arbeitsausfall, wenn ein Versicherter nur nach der Einnahme von Arzneimitteln arbeitsfähig ist oder wenn z.B. Behandlungen beim Krankengymnasten an einem anderen Tag noch einmal wiederholt werden müssen. Wenn Arzneimittel nicht eingenommen werden können, weil das für 341 vgl. Peneaud, La carte SESAM-Vitale, S. 31; Pidoux, Petites affiches 2000, n° 149, S. 5 (6) Das elektronische Rezept 101 die Abgabe von Arzneimitteln erforderliche Rezept technisch fehlerhaft oder nicht vorhanden ist, kann dies natürlich auch medizinische Folgen haben, die weitere Behandlungen und Kosten verursachen. Durch technisch fehlerhafte oder nicht übermittelte Rezepte können also verschiedenste Schäden bei den Versicherten entstehen. Damit die Einführung einer derartigen Gefährdungshaftung aber überhaupt sinnvoll sein könnte, dürften ein angemessener Schutz und ein angemessener Anspruch des Versicherten auf Ersatz dieser Schäden gegenwärtig nicht existieren. Ansonsten wäre die Einführung einer solchen Vorschrift überflüssig. Ansprüche auf Schadensersatz könnte der Versicherte zunächst einmal gegen den ausstellenden Leistungserbringer geltend machen. Auch zwischen einem Kassenarzt und einem Kassenpatienten wird nach herrschender Meinung342 ein Dienstvertrag i.S.d. § 611 BGB geschlossen.343 Dies folgt aus § 76 Abs. 4 SGB V, wonach der Kassenarzt dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts verpflichtet ist. Der Arzt schuldet dem Patienten im Rahmen des Dienstvertrages die fachgerechte Bemühung um Heilung.344 Dazu kann auch die Verordnung von Arzneimitteln gehören, für die der Arzt ein Rezept erstellen muss. Sollte dieses Rezept nun zum Zeitpunkt der Einlösung nur technisch fehlerhaft oder gar nicht zur Verfügung stehen, so könnte der Versicherte Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag geltend machen. Eine Pflicht des Arztes, einen Erfolg in dem Sinne herbeizuführen, dass das erstellte und übertragene elektronische Rezept technisch fehlerfrei ist und auf der eGK bzw. dem Server für den Versicherten und die einlösende Stelle bereitgehalten wird, folgt aus dem Behandlungsvertrag aber nicht.345 Allerdings könnte der Versicherte trotzdem wegen einer Pflichtverletzung grundsätzlich aus dem Behandlungsvertrag gegen den ausstellenden Leistungserbringer vorgehen, z.B. nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB (der früheren pVV). Danach wäre der Leistungserbringer zum Ersatz eines 342 vgl. Nachweise bei Fuchs in Bamberger/Roth, § 611 BGB, Rn. 13 siehe: Müller-Glöge in MüKo, § 611 BGB, Rn. 84; BGHZ 76, 259 (261); Fuchs in Bamberger/Roth, § 611 BGB, Rn. 13 344 siehe: Müller-Glöge in MüKo, § 611 BGB, Rn. 89 345 vgl. z.B. BGHZ 76, 259 (261) 343 Das elektronische Rezept 102 entstandenen Schadens verpflichtet, wenn er eine Pflichtverletzung begangen hat. Eine solche Pflichtverletzung könnte z.B. in der fehlerhaften Erstellung oder Aussendung des elektronischen Rezepts bestehen. Nach § 241 Abs. 2 BGB muss die verletzte Pflicht auch keine Hauptleistungspflicht sein. Die Pflichtverletzung könnte in diesem Fall sein, dass das elektronische Rezept gar nicht oder nur technisch fehlerhaft vorliegt. Ein Verschulden des Leistungserbringers ist für den Anspruch des Versicherten nach dieser Vorschrift zunächst einmal nicht erforderlich. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmt allerdings, dass der Schuldner nicht haftet, wenn er diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Somit kann der Leistungserbringer sich von der Haftung exkulpieren, wenn er nachweisen kann, dass er nicht verantwortlich dafür ist, dass nur ein technisch fehlerhaftes oder gar kein Rezept verfügbar ist. Es handelt sich bei dieser Bestimmung folglich um eine Beweislastumkehr, da nicht der Gläubiger das Verschulden des Schuldners, sondern dieser sein Nicht-Verschulden beweisen muss. Im Bereich der Arzthaftung wird jedoch über eine teleologische Reduktion dieser Beweislastumkehr in der Art diskutiert, die Arzthaftung von der Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auszunehmen.346 Doch ist dies wegen des klaren und eindeutigen Wortlauts der Vorschrift abzulehnen.347 Für den Versicherten würde dies zudem auch bedeuten, dass er dem ausstellenden Arzt ein Verschulden nachweisen müsste, das zur technischen Fehlerhaftigkeit oder Nichtverfügbarkeit des Rezepts geführt hat. Dies dürfte in der Praxis nur sehr schwer möglich oder sogar unmöglich sein. Allerdings ist an dieser Stelle davon auszugehen, dass die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch im Bereich der Arzthaftung gilt, so dass der Arzt nachzuweisen hat, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wenn ein Leistungserbringer die für die Erstellung notwendige Software oder das gesamte Computersystem falsch bedient, so liegt zweifelsfrei ein Verschulden des Leistungserbringers i.S.d. § 276 Abs. 1 BGB vor. Von einem Verschulden des Leistungserbringers wird auch auszugehen sein, wenn er sein System nicht regelmäßig auf seine Zuverlässigkeit und Funktionstüchtigkeit hin überprüft oder überprüfen lässt.348 Kein Verschulden des Leistungserbringers liegt jedoch vor, wenn die Ursache dafür, dass das Rezept nur 346 vgl. Spickhoff, NJW 2002, S. 2530 (2532) i.E. auch: Müller-Glöge in MüKo, § 611 BGB, Rn. 99; vgl. auch Spickhoff, NJW 2002, S. 2530 (2532) 348 vgl. Grundmann in MüKo, § 278 BGB, Rn. 45 347 Das elektronische Rezept 103 fehlerhaft oder gar nicht vorliegt, rein in der zur Ausstellung und Aussendung verwendeten Software oder im Computersystem begründet liegt oder der Fehler bei der Übertragung und Speicherung z.B. auf dem Server entstanden ist. Teilweise wird allerdings vertreten, dass der Schuldner, in diesem Fall also der Leistungserbringer, gem. § 278 BGB analog auch für das Versagen seiner verwendeten Maschinen einstehen soll.349 Dies ist jedoch abzulehnen, da der Verschuldensbegriff an eine menschliche Tätigkeit anknüpft und sich nicht ohne weiteres auf Maschinen übertragen lässt. Außerdem kann dem Schuldner nicht jedes Versagen einer Maschine zugerechnet werden, z.B. das Nichtfunktionieren eines Weckers, so dass die Abgrenzung zwischen zurechenbarem Versagen und nichtzurechenbarem Versagen praktisch unmöglich wird.350 Wurde die Fehlerhaftigkeit oder das Nichtvorliegen also von einer vom Leistungserbringer verwendeten Maschine verursacht, z.B. durch sein Computersystem, so scheidet eine Haftung des Leistungserbringers nach §§ 280 Abs. 1 S. 2, 241 Abs. 2 BGB aus. Kann der Leistungserbringer nachweisen, dass die Pflichtverletzung nicht von ihm selbst verschuldet wurde, sondern z.B. durch technische Fehler bei der Übertragung des Rezepts oder dessen Speicherung z.B. auf dem Server, so kann ihm ein etwaiges Verschulden dieser Betreiber oder Ersteller ggf. sogar gem. § 278 Abs. 1 BGB zugerechnet werden. Doch ein Verschulden dieser Personen gem. § 276 Abs. 1 BGB wird häufig ebenfalls nicht vorliegen, da sie alle Sorgfaltsmaßstäbe eingehalten haben, technische Fehler aber leider trotzdem auftreten können. Ein Schadensersatzanspruch des Versicherten gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB würde somit ausscheiden. Deliktische Ansprüche gegen den Leistungserbringer oder die anderen Personen, wie z.B. den Netzbetreiber, wären mangels Verschulden ebenfalls nicht gegeben, zumal den Versicherten im Falle eines fehlerhaften oder nicht vorhandenen Rezepts meist ohnehin nur ein Vermögensschaden entsteht. Das Vermögen wird von § 823 Abs. 1 BGB aber nicht geschützt. Auf jeden Fall bedeutet dies eine Verschlechterung der Position des Versicherten gegenüber dem gegenwärtigen papiergebundenen Verfahren. Bei diesem 349 350 Verfahren übergibt der ausstellende Leistungserbringer so: Wolf, JuS 1989, S. 899 (901 f.) so auch Medicus, Schuldrecht I, Rn. 339, Grundmann in MüKo, § 278 BGB, Rn. 45 das Das elektronische Rezept 104 papiergebundene Rezept an den Versicherten. Steht es dann zum Zeitpunkt, in dem der Versicherte das Rezept einlösen will, nicht zur Verfügung, so ist dies dann grundsätzlich auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen, z.B. weil er es verloren hat. Schadensersatzansprüche gegen andere Personen scheiden damit ohnehin aus. Bei dem neuen elektronischen Verfahren ist es, wie gerade geschildert, i.d.R. jedoch nicht auf ein Verschulden des Versicherten zurückzuführen, dass ein elektronisches Rezept nur technisch fehlerhaft oder gar nicht zur Verfügung steht. Außerdem können höhere Schäden entstehen, weil der Versicherte beim elektronischen Verfahren i.d.R. erst bei der einlösenden Stelle bemerken wird, dass kein oder nur ein technisch fehlerhaftes Rezept zur Verfügung steht. Trotzdem könnte er in der Praxis Schadensersatzansprüche oft nicht durchsetzen, da ein Verschulden des ausstellenden Leistungserbringers oder anderer Personen, wie z.B. Netz- oder Serverbetreibern, oft nicht vorliegen wird. Ist der Versicherte gegenwärtig also noch selbst für die Übermittlung des Rezepts an die einlösende Stelle verantwortlich, so ist er bei der elektronischen Übertragung, insbesondere bei der Server-Lösung, auf andere Personen und Systeme angewiesen, ohne im Fall der fehlerhaften Aussendung und Übertragung den entstandenen Schaden geltend machen und durchsetzen zu können, da ein Verschulden des Leistungserbringers oder anderer Personen, wie der Netz- und Serverbetreiber, oft nicht vorliegen wird. Der Versicherte steht nach Einführung des elektronischen Rezepts in diesem Punkt also schlechter da als vorher. Doch genau dies sollte zur Akzeptanzbildung bei den Versicherten immer verhindert werden.351 Folglich muss es die Aufgabe des Gesetzgebers sein, eventuell unterstützt durch technische Maßnahmen, die von der gematik veranlasst werden müssten, diese Situation zu ändern. Dies ist eine sehr wichtige Aufgabe, der sich der Gesetzgeber nicht entziehen sollte, da eine Schlechterstellung der Versicherten durch die Einführung der Gesundheitstelematik und des elektronischen Rezepts im Speziellen sich negativ auf die Akzeptanz dieser Neuerungen bei den Versicherten auswirken würde. Eine verringerte Akzeptanz bezüglich des elektronischen Rezepts würde sich auch negativ auf die weiteren freiwilligen Anwendungen der eGK auswirken. Die Akzeptanz 351 vgl. z.B. Pressemitteilung des BMGS v. 22.03.2004, abrufbar unter: http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/themen/gesundheit/index_5100.cfm (14.07.2005); Asendorpf, Die Zeit v. 09. Juni 2005, S. 46 (46) Das elektronische Rezept 105 der Bevölkerung bezüglich dieser freiwilligen Anwendungen ist aber unabdingbare Voraussetzung für ihren Erfolg. Der Gesetzgeber sollte folglich alles unternehmen, um die Akzeptanzbildung bei der Bevölkerung zu unterstützen und deshalb den Versicherten einen effektiven Schadensersatzanspruch für den Fall zugestehen, dass ein elektronisches Rezept nur technisch fehlerhaft oder gar nicht vorliegt und dem betroffenen Versicherten daraus ein Schaden entstanden ist. Ein solcher Anspruch sollte auch gesetzlich normiert werden, damit der durchschnittliche Versicherte auch von der Existenz eines solchen Anspruchs erfahren kann und die Voraussetzungen sowie der Umfang feststehen, was wiederum die Akzeptanzbildung bei den Versicherten unterstützen würde. Außerdem könnten sich diejenigen, gegen die ein solcher Anspruch geltend gemacht werden könnte, dann auch besser auf die eventuell sie betreffenden Folgen (z.B. Schadensersatzpflicht) einstellen und sich ggf. gegen eventuelle Risiken versichern. Ein solch effektiver Schadensersatzanspruch könnte zunächst in einer gesetzlichen Garantiehaftung bestehen. Der ausstellende Leistungserbringer könnte dadurch verpflichtet werden, den Erfolgseintritt, also die fehlerfreie und vollständige Übertragung des elektronischen Rezepts sowie dessen Verfügbarkeit z.B. auf dem Server, zu garantieren.352 Wäre das elektronische Rezept dann zum Zeitpunkt der Einlösung nur fehlerhaft oder gar nicht verfügbar, so müsste der Leistungserbringer für die dadurch entstandenen Schäden beim betroffenen Versicherten haften, auch wenn ihn keinerlei Verschulden trifft. Danach würde der ausstellende Leistungserbringer allerdings auch für technische Fehler haften, die weder er noch weitere an der Übertragung des elektronischen Rezepts beteiligte Personen, wie der Netz- oder Serverbetreiber, verursacht hätten, so dass er von ihnen ggf. auch keinen Regress verlangen könnte. Die Garantiehaftung würde für den ausstellenden Leistungserbringer somit ein sehr hohes Risiko bedeuten. Doch die Akzeptanz des geplanten Gesundheitstelematiksystems seitens der Leistungserbringer ist ebenso eine unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg des Systems. Die Leistungserbringer müssen das System täglich benutzen und die Versicherten über die Vorteile insbesondere der freiwilligen Anwendungen der eGK informieren. Um diese wichtige Aufgabe erfüllen zu können, müssen sie jedoch auch ihrerseits das System akzeptieren. Diese 352 vgl. zur Garantiehaftung: Medicus, Schuldrecht I, Rn. 345 ff. Das elektronische Rezept 106 Akzeptanz könnte sehr negativ durch eine Garantiehaftung beeinflusst werden, da die Leistungserbringer einem zusätzlichen und hohen Risiko ausgesetzt wären. So hat auch in Frankreich der Ärzteverband heftig protestiert, da er eine Interpretation der französischen Haftungsregelung in diesem Sinne befürchtete.353 Eine andere mögliche Haftungsregelung wäre nach dem Vorbild Frankreichs eine gesetzliche Gefährdungshaftung. Die Gefährdungshaftung ist ein Kind der Industrialisierung und Technisierung der modernen Gesellschaft.354 Neben die Haftung für persönlich vorwerfbare rechtswidrige Handlungen tritt mit der Gefährdungshaftung eine Einstandspflicht für verwirklichte Gefahren aus einem zwar erlaubten aber gefährlichen Tun, insbesondere der Unterhaltung einer Gefahrenquelle.355 Wer im eigenen und gesellschaftlichen Interesse erlaubterweise eine besondere Gefahr schafft und unterhält, soll als Ausgleich hierfür das Haftungsrisiko tragen, wenn diese jeweilige Gefahr zu einem Schadensfall führt.356 Grundsätzlich wirkt die bloße Verursachung des Schadens damit haftungsbegründend, allerdings muss sich auch gerade das spezifische Risiko verwirklicht haben, das Anlass für die Gefährdungshaftung war.357 Sie setzt damit nicht voraus, dass eine fremde Rechtsverletzung bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte vermieden werden können. Die Gefährdungshaftung existiert deshalb insbesondere auch häufig im 358 Zusammenhang mit technischen Risiken. In diesem Fall könnte zunächst einmal das Computersystem, mittels dessen der ausstellende Leistungserbringer das elektronische Rezept erstellt und aussendet, eine Gefahrenquelle darstellen. Ein Versagen dieses Systems ist dem Leistungserbringer grundsätzlich nicht gem. § 278 Abs. 1 BGB zurechenbar.359 Als Halter dieser Gefahrenquelle könnte der Leistungserbringer aber im Rahmen einer Gefährdungshaftung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, wenn gerade diese Gefahr zu einem Schadensfall geführt hat. Ein Computersystem beinhaltet stets technische Risiken. Es besteht immer die realistische Möglichkeit, dass während der 353 siehe S. 36 Schmidt/Brüggemeier, Zivilrechtlicher Grundkurs, 6. Auflage, Neuwied 2002, S. 339 355 Schmelzeisen/Thümmel, Bürgerliches Recht, 7. Auflage, München 1994, Rn. 692 356 Schmidt/Brüggemeier, Zivilrechtlicher Grundkurs, 6. Auflage, Neuwied 2002, S. 339 357 Schmidt/Brüggemeier, Zivilrechtlicher Grundkurs, 6. Auflage, Neuwied 2002, S. 339 358 vgl. Schmelzeisen/Thümmel, Bürgerliches Recht, 7. Auflage, München 1994, Rn. 692 359 siehe S. 103 354 Das elektronische Rezept 107 Datenverarbeitung Fehler auftreten, die zur Fehlerhaftigkeit von Ergebnissen der Datenverarbeitung führen. Folglich kann es auch passieren, dass elektronische Rezepte wegen Fehlern im Computersystem des ausstellenden Arztes fehlerhaft erstellt oder fehlerhaft oder gar nicht ausgesendet werden. Diese technischen Risiken sind Computersystemen und der verwendeten Software immanent. Somit könnte ein derartiges Computersystem durchaus als Gefahrenquelle angesehen werden, dessen spezifisches immanentes Risiko sich in einem fehlerhaften oder nicht vorhandenen elektronischen Rezept verwirklicht hat. Allerdings entsteht der Schaden bei den Versicherten meist nicht, wie bei den meisten bisher normierten Gefährdungshaftungstatbeständen, wie z.B. in § 7 StVG, unmittelbar durch die verwirklichte Gefahr, in dem Fall also durch das fehlerhafte oder nicht vorhandene elektronische Rezept, sondern erst durch das Hinzutreten weiterer Faktoren, wie z.B. Arbeitsausfall. Doch ist die verwirklichte Gefahr, nämlich das fehlerhafte oder nicht vorhandene elektronische Rezept, die äquivalent und adäquat kausal verantwortliche Ursache für den Schaden, so dass die nicht unmittelbare Verursachung des Schadens durch die verwirklichte Gefahr nicht gegen die Einführung einer Gefährdungshaftung spricht. Außerdem ist im Rahmen der Gefährdungshaftung die Haftung regelmäßig auf Personen- und Sachschäden begrenzt, wie z.B. in § 7 StVG. Rechtlich zwingend ist diese Begrenzung jedoch nicht. Im vorliegenden Fall treten häufig reine Vermögensschäden ein. Folglich müsste eine Gefährdungshaftung in diesem Bereich auch reine Vermögensschäden umfassen, um den Versicherten einen effektiven und wirksamen Schadensersatzanspruch zu verschaffen. Somit wäre die Einführung einer Gefährdungshaftung für die Erstellung und Aussendung eines elektronischen Rezepts mittels eines Computersystems ein wirksames Mittel, um den Versicherten einen effektiven Schadensersatzanspruch gegenüber dem Leistungserbringer als Halter des Systems zu verschaffen. Davon getrennt zu betrachten ist allerdings die Übertragung des elektronischen Rezepts z.B. über das sichere Kommunikationsnetz und die Speicherung auf dem Server. Eine Haftung des ausstellenden Das elektronische Rezept 108 Leistungserbringers im Wege der Gefährdungshaftung muss ausscheiden, wenn die Fehlerhaftigkeit oder die Nichtverfügbarkeit des Rezepts bei der Übertragung durch das Kommunikationsnetz oder bei der Speicherung z.B. auf dem Server verursacht wird. Das Kommunikationsnetz und der Server könnten zwar wiederum als Gefahrenquelle eingeordnet werden, da auch sie dieselben technischen Risiken beinhalten wie das Computersystem des Leistungserbringers, doch wurden weder der Server noch das Kommunikationsnetz vom ausstellenden Leistungserbringer geschaffen oder unterhalten, was aber eine Voraussetzung für eine Gefährdungshaftung des Leistungserbringers wäre. Außerdem würde dies letztlich auch zu demselben Ergebnis wie eine Garantiehaftung führen, die aber wegen ihrer ungerechten Ergebnisse, verbunden mit ihren negativen Einflüssen, auf die Akzeptanzbildung bei den Leistungserbringern in dieser Arbeit bereits abgelehnt wurde.360 Eine Lösung wäre es, für die Betreiber des Kommunikationsnetzes und des Servers ebenfalls eine derartige Gefährdungshaftung für die Übertragung bzw. Speicherung des elektronischen Rezepts einzuführen, wie sie auch für den Leistungserbringer bezüglich des Erstellens und Aussendens des elektronischen Rezepts eingeführt werden sollte. Das Problem wäre dann aber, wie festgestellt werden könnte, in welcher Phase die Fehlerhaftigkeit und das Nichtvorliegen des elektronischen Rezepts verursacht wurde. Auch in diesem Punkt sollte die französische Lösung als Vorbild berücksichtigt werden. Dort erhält der ausstellende Leistungserbringer automatisch eine Bestätigungsnachricht, wenn das elektronische Rezept übermittelt wurde, eine sogenannte ARL. Er erhält eine positive ARL, wenn das erstellte und ausgesendete Rezept vollständig übermittelt wurde, eine negative, wenn eine unvollständige Übertragung stattgefunden hat und gar keine ARL, wenn das Rezept nicht angekommen ist. Diese Bestätigungsnachrichten muss der ausstellende Leistungserbringer aufbewahren. Aufgrund dieser technischen Lösung kann nachgewiesen werden, in welcher Phase die technische Fehlerhaftigkeit oder das Nichtvorliegen des elektronische Rezepts verursacht wurde. Somit kann genau zugeordnet werden, wer im Rahmen der Gefährdungshaftung dem Versicherten den entstandenen Schaden ersetzen soll, der ausstellende Leistungserbringer, der Betreiber des Kommunikationsnetzes oder der Betreiber des Servers. 360 siehe S. 105 f. Das elektronische Rezept 109 Durch die Einführung einer derartigen Gefährdungshaftung erhielte der Versicherte einen effektiven Schadensersatzanspruch und die Leistungserbringer würden auch nicht überbeansprucht. Außerdem könnte ihnen z.B. ein etwas höherer Betrag bei der Übermittlung eines elektronischen Rezepts gutgeschrieben werden (die Vereinbarung muss von den Spitzenorganisationen und –verbänden der Leistungserbringer und Kostenträger geschlossen werden)361, so dass sie sich von diesem Betrag gegen das Haftungsrisiko versichern könnten. Die hier vorgeschlagene Lösung bedarf noch der weiteren Ausdifferenzierung sowie Konkretisierung. Auch die technischen Voraussetzungen bezüglich der Bestätigungsnachrichten müssten noch weiter konkretisiert werden, doch kann dies im Rahmen dieser Arbeit nicht erfolgen. Durch die Einführung einer Gefährdungshaftung bezüglich des Erstellens, Aussendens, Übertragens und Speicherns des elektronischen Rezepts würden die Versicherten einen wirksamen und effektiven Schadensersatzanspruch im Falle der Fehlerhaftigkeit oder des Nichtvorliegens eines elektronischen Rezepts erhalten. Sie wären also gegenüber der gegenwärtigen Übermittlung des Rezepts auf einem Papierträger nicht schlechter gestellt. Dies würde sich sehr positiv auf die Akzeptanz des elektronischen Rezepts bei den Versicherten auswirken. Folglich sollte eine gesetzliche Gefährdungshaftung, wie sie in Frankreich bereits besteht, auch in Deutschland eingeführt werden. II. Finanzielle Beteiligung des Versicherten bei Verweigerung der Einwilligung zur Speicherung der verordneten Leistungen Eine weitere interessante Regelung in Frankreich besteht darin, dass den Versicherten die Kostenrückerstattung gem. Art. L. 161-36-2 CSS gekürzt wird, wenn diese einem Heilberufler nicht Zugang zu ihrer elektronischen persönlichen Patientendatei gewähren, in welche die Heilberufler alle Informationen eintragen sollen, die bei der medizinischen Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Versicherten entstehen, also auch die in den elektronischen Rezepten verordneten Leistungen. 361 siehe S. 109 Das elektronische Rezept 110 Grundsätzlich dürfen nur Informationen in diese Datei eingestellt werden, wenn der betroffene Versicherte dem zugestimmt hat (Art. L. 161-36-1 i.V.m. Art. L. 1111-8 CSP). Des weiteren dürfen Heilberufler auch nur nach einem abgestuften System und nur mit Zustimmung des betroffenen Versicherten auf diese Datei gem. Art. L. 161-36-3 CSS zugreifen. Somit bedarf diese Anwendung grundsätzlich der Einwilligung des jeweiligen Versicherten. Doch der Versicherte erhält nicht mehr die höchstmögliche Kostenrückerstattung von seiner Krankenkasse, wenn er einem Heilberufler, der gesetzlich auch Zugriff auf die Datei haben darf, diesen Zugriff verweigert (Art. L. 161-36-2 CSS). Diese Regelung wurde durch den Conseil Constitutionnel auf seine Verfassungsmäßigkeit untersucht.362 hin Dabei hat der französische Verfassungsrat im Ergebnis festgestellt, dass der Staat zwischen dem Recht der Versicherten auf Respekt der Privatsphäre und des Arztgeheimnisses auf der einen Seite und dem Willen der Verfassung, die Gesundheit zu schützen, auf der anderen Seite, abwägen musste.363 Mit der Einführung der elektronischen persönlichen Patientendatei und der Kürzung der Kostenrückerstattung, wenn der Versicherte einem Heilberufler keinen Zugang zu seiner Datei gestattet, habe der Staat eine ausgewogene Abwägung hinsichtlich der verfolgten Ziele, der Verbesserung der Qualität der Behandlungen und der Kosteneinsparungen unter Berücksichtigung des Schutzes der Privatsphäre und des Patientengeheimnisses der Betroffenen getroffen364, so der Conseil Constitutionnel, der diese Bestimmung folglich für verfassungsgemäß erachtete. In Deutschland können die im elektronischen Rezept verschriebenen Leistungen nur mit der Einwilligung des Versicherten in eine elektronische Patientenakte oder in eine Datei zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit eingestellt werden (§ 291a Abs. 3 SGB V). Verweigert der Versicherte seine Einwilligung, so kann ein Heilberufler weder Daten in die Akte oder Datei einstellen noch auf sie zugreifen. Sanktionen gegenüber dem Versicherten sind mit der Verweigerung der Einwilligung im Gegensatz zu Frankreich nicht verbunden. 362 siehe S. 37 ff. Cour Constitutionnel, Petites affiches 2004, n° 185, S. 6 (12) 364 Cour Constitutionnel, Petites affiches 2004, n° 185, S. 6 (13) 363 Das elektronische Rezept 111 Aufgrund der Freiwilligkeit dieser Anwendungen wird in Deutschland auf gewaltige finanzielle Einsparpotentiale sowie auf eine Verbesserung der Qualität von medizinischen Behandlungen verzichtet. Durch eine verpflichtende Datei zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit, in der alle in den elektronischen Rezepten verordneten Arzneimittel gespeichert würden, könnten bis zu 600 Mio. Euro eingespart werden.365 Dies würde allein dadurch geschehen, dass durch die Datei unerwünschte Wechselwirkungen und andere arzneiinduzierte Schädigungen vermieden werden könnten, weil der Arzt oder Apotheker alle von dem jeweiligen Versicherten eingenommenen Arzneimittel einsehen und deshalb Wechselwirkungen und andere Gefahren erkennen und vermeiden könnte, die aus der kombinierten Einnahme von Arzneimitteln resultieren können.366 Schätzungen gehen außerdem davon aus, dass allein in Deutschland pro Jahr zwischen 12.000 und 58.000 Menschen367 an den Folgen unerwünschter Arzneimittelwirkungen und somit mehr als im Straßenverkehr sterben, weil die eingenommenen Arzneimittel unverträgliche und teils gar tödliche Wechselwirkungen hervorriefen.368 Die elektronischen Rezepte könnten dabei helfen, die Zahl der Toten zu verringern und zugleich die finanziellen Einsparungen zu erhöhen, indem ihr Inhalt, also die verordneten Leistungen, gespeichert würden. Da dies aber in Deutschland nur auf freiwilliger Basis geschehen kann, wird das Potential des elektronischen Rezepts nicht voll ausgeschöpft. Deshalb stellt sich die Frage, ob in Deutschland nach dem Vorbild Frankreichs eine Regelung eingeführt werden sollte, nach der die Speicherung des Inhalts des elektronischen Rezepts und die Einsicht in diesen zwar nur mit dem Einverständnis des betroffenen Versicherten erfolgen kann, die Verweigerung der Einwilligung aber zu einer höheren finanziellen Beteiligung des Versicherten an den Behandlungskosten führt. 365 siehe Studie der Beratungsgesellschaft Debold&Lux: Kommunikationsplattform im Gesundheitswesen, Kosten-Nutzen-Analyse, Neue Versichertenkarte und Elektronisches Rezept, Hamburg 2001, S. 158 366 vgl. Warda/Noelle, Telemedizin und eHealth in Deutschland: Materialien und Empfehlungen für eine nationale Telematikplattform, Niebüll 2002, S. 208 367 vgl. Koch, SZ v. 02.09.2003, S. 17 368 siehe: http://www.die-gesundheitsreform.de/zukunft_entwickeln/ elektronische_gesundheitskarte/grundlagen/index.html (14.07.2005) Das elektronische Rezept 112 Bei diesem Ansatz könnten die Versicherten auf der anderen Seite aber ein weiteres Stück der Hoheit über ihre Daten verlieren. Viele Versicherte würden in die Speicherung der Daten und die Einsichtnahme in diese allein deshalb einwilligen, weil sie sich andernfalls finanziell stärker an ihrer Behandlung beteiligen müssten. Ob dies noch eine freiwillige Einwilligung wäre, darf bezweifelt werden. Die Akzeptanz des elektronischen Rezepts und der Gesundheitstelematik insgesamt dürfte bei den Versicherten durch eine solche Regelung zudem negativ beeinflusst werden. Die Kürzung der Kostenrückerstattung für den Versicherten durch die Krankenkasse ist in Deutschland allerdings nicht möglich, da hier im Gegensatz zu Frankreich das Sachleistungsprinzip gilt, die Versicherten die Behandlungskosten also nicht vorstrecken müssen. Eine finanzielle Beteiligung des Versicherten könnte aber beispielsweise durch eine erhöhte Zuzahlungspflicht oder einen höheren Beitrag des Versicherten zur GKV erreicht werden. Der Versicherte hätte nach diesem Modell immer noch die Möglichkeit, die Speicherung der Daten und die Einsicht in diese zu untersagen, weshalb dieser Ansatz weniger schwerwiegend für die Versicherten sein könnte als wenn die Speicherung der Daten und die Einsichtnahme von Heilberuflern in diese Datei verpflichtend wären. Fraglich ist nunmehr also, ob ein solcher Ansatz wie in Frankreich auch in Deutschland verfolgt werden sollte. Dazu müsste eine derartige Regelung in Deutschland zunächst einmal überhaupt zulässig sein. Eine solche Regelung könnte in Deutschland zunächst einmal gegen das Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde vom BVerfG im sogenannten Volkszählungsurteil369 aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet. Dieses Recht umfasst die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.370 Das BVerfG hat damit auf die von einem unkontrollierten Datenaufkommen ausgehenden Gefahren 369 370 BVerfGE 65, 1 ff. BVerfGE 65, 1 (42) Das elektronische Rezept 113 reagiert und festgestellt, dass es für ein demokratisches Gemeinwesen von elementarer Bedeutung ist, dass sich der Bürger engagiert und seine Rechte wahrnimmt. Ein Bürger, dessen Daten systematisch erfasst werden und der sich überwacht fühlt, wird möglicherweise davon abgehalten, seine ihm grundrechtlich verbürgten Rechte wahrzunehmen und sich damit in der Öffentlichkeit darzustellen, aus Furcht, auf Grund dieses Engagements Nachteile zu erleiden.371 Um dies zu verhindern, muss der Einzelne folglich die Kontrolle über seine Daten behalten und selbst bestimmen, wann welche Daten gegenüber wem offenbart werden. Dies ist in Zeiten moderner Datenverarbeitung umso wichtiger, da die Daten technisch gesehen unbegrenzt speicherbar sowie in Sekundenschnelle abrufbar sind und sich zusammen mit anderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen Persönlichkeitsbild zusammenfügen lassen, ohne dass der Betroffene dessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann.372 Durch eine gesetzliche Regelung, die eine finanzielle Beteiligung der Versicherten an ihren Behandlungskosten einführt, wenn sie ihre Zustimmung zur Speicherung der verordneten Leistungen in einer Datei und die Einsicht eines Heilberuflers in diese Datei verweigern, würden die Versicherten in der Ausübung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt. Zwar hätte der einzelne Versicherte nach wie vor die Befugnis, über die Speicherung der in einem elektronischen Rezept verordneten Leistungen und über die Einsicht in diese Datei zu entscheiden. Doch wäre diese Entscheidung nicht mehr vom freien Willen des Versicherten getragen, wenn die Verweigerung der Speicherung und der Einsicht von Heilberuflern durch eine höhere finanzielle Beteiligung der Versicherten an ihren Behandlungskosten bestraft würde. Folglich läge durch eine derartige Regelung ein Eingriff in das Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung vor. Fraglich ist deshalb, ob ein derartiger Eingriff in das Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt sein könnte. Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts ist nur gerechtfertigt, wenn er von den Schranken des Grundrechts gedeckt ist.373 Das BVerfG hat festgestellt, 371 Epping, Grundrechte, 2. Auflage, Berlin 2005, Rn. 588 vgl. BVerfGE 65, 1 (42) 373 vgl. Epping, Grundrechte, 2. Auflage, Berlin 2005, Rn. 40 372 Das elektronische Rezept 114 dass Einschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig sind und einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage bedürfen, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss.374 In diesem Fall könnte das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch noch durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt werden. So hat der Staat gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Pflicht, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Menschen zu schützen. Diese Schutzpflicht gebietet dem Staat, sich fördernd vor das Leben zu stellen375 und die Menschen vor Beeinträchtigungen ihrer körperlichen Unversehrtheit zu schützen.376 Diese Schutzpflichten räumen dem Staat allerdings ein Ermessen ein, welches einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum beinhaltet.377 In diesem Fall könnte der Gesetzgeber entscheiden, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Versicherten durch eine derartige Regelung zu schützen. Durch Neben- und Wechselwirkungen von Arzneimitteln sterben jährlich in Deutschland zwischen 12.000-58.000 Menschen.378 Durch die Speicherung der in den elektronischen Rezepten verordneten Leistungen und die Einsicht von Heilberuflern in diese Datei können diese Zahlen zumindest verringert werden. Folglich besteht gem. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG grundsätzlich die Pflicht des Staates, die Menschen vor diesen Gefahren für ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit zu schützen. Allerdings besteht ein großer Ermessensspielraum, wie er dieser Pflicht nachkommt. Diese kollidierenden Verfassungsgüter sind im Rahmen der praktischen Konkordanz schonend auszugleichen.379 Fraglich ist nunmehr, ob der Eingriff in das Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung durch die Einführung einer derartigen Regelung, wie sie in Frankreich bereits existiert, von den Schranken dieses 374 vgl. BVerfGE 65, 1 (43 f.) BVerfGE 46, 160 (164) 376 vgl. z.B. BVerfG, DVBl. 1992, S. 364 (367 f.) 377 vgl. BVerfGE 77, 170-Leitsatz 2 378 vgl. Koch, SZ v. 02.09.2003, S. 17 379 vgl. schon Hesse, Grundzüge des Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage, Heidelberg 1995, S. 142 f. 375 Das elektronische Rezept 115 Grundrechts gedeckt ist. Von der formellen Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ist auszugehen. Allerdings müsste sie auch materiell verfassungsgemäß sein. Dazu müssten zunächst die Voraussetzungen der Schranken des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorliegen. Eine verfassungsgemäße gesetzliche Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht, zu schaffen, ist die Aufgabe des Gesetzgebers. Vom Vorliegen einer derartigen Grundlage ist an dieser Stelle auszugehen. Des weiteren müsste diese Einschränkung aber auch im überwiegenden Allgemeininteresse sein. Auf der einen Seite steht das Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung, also das Recht, grundsätzlich selbst entscheiden zu dürfen, welche persönlichen Daten wem zu welcher Zeit offenbart werden. Auf der anderen Seite können die Menschen durch eine derartige Regelung besser vor den Gefahren von Arzneimittelnebenwirkungen und –wechselwirkungen geschützt werden, so dass nicht nur enorme Kosten eingespart werden, sondern vor allem das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Menschen besser und effektiver geschützt werden könnten. Außerdem könnten Behandlungen besser koordiniert und Medikamentenmissbrauch besser bekämpft werden, wenn alle durch elektronische Rezepte verordneten Leistungen in einer Datei gespeichert werden würden, die Heilberufler auch einsehen könnten. Folglich könnte die Regelung, dass die Versicherten finanziell höher an den Kosten für ihre Behandlung beteiligt werden, wenn sie der Speicherung ihrer in elektronischen Rezepten verordneten Leistungen nicht zustimmen und Heilberufler nicht diese Datei einsehen lassen, durchaus im überwiegenden Allgemeininteresse sein. Allerdings müsste diese Regelung auch verhältnismäßig sein. Sie verfolgt einen legitimen Zweck und ist zur Erreichung des angestrebten Ziels, nämlich der Verbesserung der Qualität der medizinischen Behandlung und der Einsparung von Kosten im Gesundheitswesen, auch geeignet. Weiterhin müsste diese Vorschrift zur Zweckerreichung auch erforderlich sein. Der Gesetzgeber besitzt bei der Einschätzung dieser Erforderlichkeit einen großen Einschätzungsspielraum. Die Erforderlichkeit ist nur dann nicht Das elektronische Rezept 116 gegeben, wenn die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststeht.380 In diesem Fall käme als Alternative die freiwillige Speicherung der in den elektronischen Rezepten verordneten Leistungen durch den einzelnen Versicherten und die freiwillige Einräumung einer Einsichtsmöglichkeit in diese Daten in Betracht. Doch ist diese Alternative nicht gleich effektiv wie die in Frankreich bestehende Regelung. Die Qualität der medizinischen Behandlung und die finanziellen Einsparungen können umso mehr gesteigert werden, je mehr Menschen an dieser Speicherung der Daten teilnehmen und Einsichtsmöglichkeiten in sie gewähren. Eine verpflichtende Speicherung dieser Daten und die Verpflichtung, Heilberuflern Einsicht zu gewähren, würde zudem schwerwiegender in das Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Sollte sich der Gesetzgeber zur Einführung einer Regelung wie in Frankreich entschließen, so würde diese Vorschrift auch aufgrund des großen Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers nicht an der Voraussetzung der Erforderlichkeit scheitern. Außerdem müsste der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mittels einer derartigen Vorschrift aber auch angemessen sein. Ein Eingriff ist angemessen, wenn das zu erreichende Ziel und die dafür in Kauf genommene Belastung der Menschen nicht außer Verhältnis stehen. Die Beeinträchtigung des Grundrechts ist also mit dem verfolgten Ziel abzuwägen. Je schwerwiegender der Eingriff ist, umso wichtiger muss das Ziel sein.381 Folglich ist zunächst die Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen. Je tiefer die Daten in den Persönlichkeitsbereich dringen, desto strengere Anforderungen sind an den gesetzlichen Zweck zu stellen.382 In diesem Fall handelt es sich bei den im elektronischen Rezept enthaltenen und in der Datei zu speichernden Daten um Gesundheitsdaten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG, also um besonders sensible Daten, in die auch Einsicht gewährt 380 werden soll. Folglich dringen diese vgl. BVerfGE 30, 292 (319) vgl. Epping, Grundrechte, 2. Auflage, Berlin 2005, Rn. 55 382 vgl. Jarass, NJW 1989, S. 857 (861) 381 Daten tief in den Das elektronische Rezept 117 Persönlichkeitsbereich der Versicherten ein, so dass strenge Anforderungen an den gesetzlichen Zweck zu stellen sind. Der gesetzliche Zweck bestünde in diesem Fall in der Verbesserung der Qualität von medizinischen Behandlungen und in finanziellen Einsparungen im Gesundheitswesen. Durch die Speicherung der in den elektronischen Rezepten enthaltenen Daten könnte die Zahl der Menschen, die an Wechselwirkungen und Nebenwirkungen von Arzneimitteln sterben, reduziert werden, weil der Arzt und/oder der Apotheker in die Datei mit den bereits verordneten Arzneimitteln einsehen könnten. Somit könnten sie insbesondere Wechselwirkungen zwischen Medikamenten erkennen und verhindern. Außerdem könnte der Arzt die Wirksamkeit von Behandlungen besser kontrollieren und die Behandlung ggf. umstellen, wenn er auch die zuvor verordneten Leistungen der anderen Heilberufler einsehen könnte. So könnte er z.B. ein anderes Arzneimittel verordnen, wenn er feststellt, dass das von einem anderen Arzt verschriebene Arzneimittel keine Besserung des Gesundheitszustandes des Patienten bewirkt hat. Durch die Einsicht in die bereits verordneten Leistungen könnten Behandlungen zwischen verschiedenen Ärzten besser koordiniert und Medikamentenmissbrauch verhindert werden, da z.B. erkannt werden kann, dass ein anderer Arzt ein bestimmtes Arzneimittel bereits verschrieben hat. Da durch eine Vorschrift, wie sie in Frankreich bereits existiert, mehr Menschen ihre verordneten Leistungen speichern lassen und Einsicht in diese Datei gewähren würden, könnte eine solche Vorschrift die Qualität der medizinischen Behandlung stark verbessern. Durch diese Verbesserung der Qualität der medizinischen Behandlung ergäben sich auch hohe finanzielle Einsparungen im Gesundheitswesen. Aufgrund der Speicherung der in den elektronischen Rezepten enthaltenen Daten und die Gewährung der Einsicht von Heilberuflern in diese Datei könnten jährlich bis zu 600 Mio. Euro eingespart werden, da Wechsel- und Nebenwirkungen von Arzneimitteln besser verhindert werden könnten.383 Diese Einsparungen könnten mit dazu beitragen, dass das gesetzliche Krankenversicherungssystem weiter finanzierbar bliebe. 383 siehe Studie der Beratungsgesellschaft Debold&Lux: Kommunikationsplattform im Gesundheitswesen, Kosten-Nutzen-Analyse, Neue Versichertenkarte und Elektronisches Rezept, Hamburg 2001, S. 158 Das elektronische Rezept 118 Somit verfolgt eine derartige Vorschrift mit der Verbesserung der Qualität der medizinischen Behandlung und der Einsparung von Kosten im Gesundheitswesen sehr wichtige Ziele. Auf der anderen Seite ist allerdings zu beachten, dass in das Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen würde und es sich bei den betroffenen Daten um sehr sensible Daten, nämlich Gesundheitsdaten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG, handelt. Die Intensität des Eingriffs wird aber durch mehrere Faktoren gemindert. So haben zur elektronischen Patientenakte und zur Datei zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit, in der die Daten aus den elektronischen Rezepten gespeichert würden, gem. § 291a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB V nur Heilberufler Zugang, die auch der Schweigepflicht des § 203 Abs. 1 StGB unterliegen. Ein unbefugtes Offenbaren der Daten durch die Personen, die diese Dateien einsehen können, steht damit unter Strafe. Folglich hat nur ein eng begrenzter Personenkreis Zugriff auf diese Daten. Nur dieser Personenkreis kann die Daten gem. § 291a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB V erheben, speichern und nutzen. Diese Beschränkung der Zugriffsrechte muss gem. § 291a Abs. 5 S. 3 SGB V auch noch zusätzlich technisch abgesichert werden. Eine völlig unkontrollierte Verbreitung der Daten wäre somit nicht zu befürchten. Außerdem könnte ein Versicherter nach der Regelung, wie sie in Frankreich bereits existiert, auch nach wie vor die Speicherung der in den elektronischen Rezepten enthaltenen Daten und die Einsicht in diese untersagen. Dies würde zwar für ihn dann finanzielle Nachteile zur Folge haben, doch verbleibt ihm bei der französischen Regelung immerhin noch ein Wahlrecht. Damit ist festzuhalten, dass eine derartige Regelung sehr wichtige Ziele verfolgt, wohingegen der Eingriff in das Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung von nicht so schwerwiegender Natur ist, dass die verfolgten Ziele, nämlich die Verbesserung der Qualität der medizinischen Behandlungen und die Einsparung von Kosten im Gesundheitswesen, dazu außer Verhältnis stehen würde. Außerdem könnte der Staat mit einer solchen Regelung auch seiner Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nachkommen. Das elektronische Rezept 119 Als Ergebnis folgt daraus, dass eine solche Vorschrift, wie sie in Frankreich existiert, auch angemessen wäre. Somit wäre der Eingriff dieser Regelung in das Recht der verfassungsrechtlich Versicherten auf gerechtfertigt. informationelle Eine Verletzung Selbstbestimmung des Rechts der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung läge damit nicht vor. Eine etwaige Ungleichbehandlung i.S.d. Art 3 Abs. 1 GG von gesetzlich Versicherten könnte dann zwar vorliegen, da sie z.B. unterschiedlich hohe finanzielle Beiträge zur GKV oder unterschiedlich hohe Zuzahlungen zu leisten hätten, je nachdem ob sie die Speicherung der in den elektronischen Rezepten enthaltenen Daten und die Einsicht in diese Daten gestatten oder verweigern. Doch wäre eine solche Ungleichbehandlung aus den gleichen Gründen wie der Eingriff in das Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt, da nur die Personengruppe, die geringere Beiträge oder Zuzahlungen zu leisten hätte, sich an der Verbesserung der Qualität der medizinischen Behandlung und den Einsparungen im Gesundheitssystem beteiligen würde. Weiterhin könnte eine derartige Vorschrift gegen Art. 8 Abs. 1, 2 a) der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr verstoßen. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten über die Gesundheit grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Eine solche Einwilligung könnte in diesem Fall durch die angedrohten Sanktionen nicht mehr frei zustande kommen. Allerdings ist eine derartige Vorschrift durch Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie gerechtfertigt, da der Staat mit dieser Bestimmung eine Ausnahme aufgrund eines wichtigen nationalen Interesses geschaffen habe, nämlich der Koordinierung, Qualitätsverbesserung und Kontinuität der Behandlungen.384 Eine Vorschrift, nach der die Speicherung des Inhalts der elektronischen Rezepte und die Einsicht in diese zwar nur mit dem Einverständnis des betroffenen Versicherten erfolgen kann, die Verweigerung der Einwilligung aber zu einer höheren finanziellen Beteiligung des Versicherten an den Behandlungskosten führt, wäre somit auch in Deutschland zulässig. 384 vgl. Bewertung der Einführung der Vorschrift in Frankreich durch die CNIL (S. 41) Das elektronische Rezept 120 Fraglich ist nunmehr, ob die Einführung einer solchen Vorschrift in Deutschland auch sinnvoll wäre. Die Speicherung der durch die elektronischen Rezepte verordneten Leistungen und die Möglichkeit der Heilberufler zur Einsichtnahme in diese Datei bieten enorme Vorteile. Durch die verbesserte Möglichkeit, Nebenwirkungen von Medikamenten und Wechselwirkungen zwischen Arznei-mitteln zu vermeiden, kann die Qualität der medizinischen Behandlung gesteigert werden. Es ist davon auszugehen, dass sogar Todesfälle durch die Vermeidung von Neben- und Wechselwirkungen verhindert werden können. Auf jeden Fall kann eine gezieltere, effektivere und besser koordinierte Behandlung des Patienten erfolgen. Zudem wird noch die Möglichkeit des Arzneimittelmissbrauchs eingeschränkt. All dies kann zu Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen von bis zu 600 Mio. Euro jährlich führen.385 Damit würde eine solche Speicherung der in den elektronischen Rezepten enthaltenen Daten und die Möglichkeit der Einsichtnahme durch Heilberufler auch zur weiteren Finanzierbarkeit der GKV beitragen. Die Speicherung dieser Daten und die Gewährung der Einsicht in diese ist somit sehr sinnvoll. Fraglich ist allerdings, ob diese sinnvolle Speicherung und Einsichtgewährung durch eine Regelung wie in Frankreich erreicht werden sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine derartige Regelung immerhin einen Eingriff in das Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung darstellen würde. Ein solcher Eingriff in dieses Recht würde die Akzeptanzbildung bezüglich der Speicherung der Daten und Einsichtgewährung in diese auf Seiten der Versicherten jedoch negativ beeinflussen. Es ist fraglich, ob bei den Versicherten der medizinische Nutzen der Speicherung und Einsichtgewährung in diese Daten im Vordergrund der Meinungsbildung stehen würde oder die finanzielle „Bestrafung“, wenn sie ihre Einwilligung dazu verweigern würden. Konflikte wären wie bei der Einführung der Praxisgebühr vorhersehbar, wenn Versicherte dann eine erhöhte finanzielle Beteiligung übernehmen müssten. 385 siehe Studie der Beratungsgesellschaft Debold&Lux: Kommunikationsplattform im Gesundheitswesen, Kosten-Nutzen-Analyse, Neue Versichertenkarte und Elektronisches Rezept, Hamburg 2001, S. 158 Das elektronische Rezept 121 Am besten wäre es, wenn das mit der Regelung verfolgte Ziel, die Qualitätsverbesserung der medizinischen Behandlung und Kosteneinsparungen, auf andere Art und Weise erreicht werden könnte. Zum Erreichen des Ziels ist es notwendig, dass möglichst viele Versicherte in die Speicherung der Daten und Einsichtnahme in die gespeicherten Daten einwilligen. Mit Rücksicht auf das Recht der Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung wäre es am besten, diese Speicherung und die Einsichtgewährung von der Einwilligung des Versicherten abhängig zu machen, ohne ihn im Fall einer Verweigerung dieser Einwilligung mit Sanktionen zu belegen. Auf diese Weise könnte sichergestellt werden, dass der Versicherte Herr seiner Daten bliebe. Dies würde die Akzeptanzbildung der Versicherten zur Speicherung der in den elektronischen Rezepten enthaltenen Daten und Einsichtgewährung in die Datei positiv beeinflussen. Diese Regelung entspricht der vom deutschen Gesetzgeber in § 291a Abs. 3, 4 SGB V getroffenen Regelung. Damit allerdings die Ziele einer Verbesserung der Qualität der medizinischen Behandlung und von Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen bestmöglich erfüllt werden können, ist jedoch die Einwilligung von möglichst vielen Versicherten in die Speicherung und Einsichtgewährung in die gespeicherten Daten notwendig. Diese möglichst hohe Zahl an Einwilligungen sollte jedoch nicht durch angedrohte Sanktionen, sondern durch Überzeugungsarbeit erreicht werden. Wenn die Versicherten von dem Nutzen einer Speicherung und Einsichtgewährung in die gespeicherten Daten überzeugt sind, werden sie auch ihre Einwilligung dazu geben. Damit sie aber von dem Nutzen der Speicherung und der Einsichtgewährung überzeugt sind, müssen sie über den Nutzen informiert werden. Sie müssen vor allem über den medizinischen Nutzen informiert werden, also über die besseren Vermeidungsmöglichkeiten von Neben- und Wechselwirkungen von Arzneimitteln, außerdem über die Kosteneinsparungspotentiale, denn auch die Versicherten sind an der weiteren Finanzierbarkeit der GKV interessiert. Des weiteren müssen die Versicherten aber auch über die Sicherheit ihrer Daten informiert werden und welche Personen überhaupt nur Zugriff auf ihre Daten erhalten können. Diese Überzeugungsarbeit müsste langfristig angesetzt werden und nicht erst, wie es das Gesetz in § 291a Abs. 3 S. 3 SGB V ermöglicht, bei der Versendung der eGK. Das elektronische Rezept 122 Die Versorgung der Versicherten mit Informationen wäre die Aufgabe aller Akteure, die an einem Erfolg der eGK im Allgemeinen und des elektronischen Rezepts im Besonderen interessiert sind, also z.B. des Staates, der Kostenträger und der Leistungserbringer. Auch die gematik als Verantwortliche für den Aufbau und Betrieb des Gesundheits- telematiksystems in Deutschland sollte dabei mitwirken. Doch auch über sechs Monate nach ihrer Gründung werden auf ihrer Website keinerlei Informationen über das System angeboten.386 Da dieses Verhalten leider symptomatisch für das Verhalten aller Akteure ist, sind die durchschnittlichen Versicherten gegenwärtig leider noch kaum über die eGK, ihre Anwendungen und deren Nutzen informiert. Dieses muss schleunigst geändert werden, um den Erfolg der eGK und ihrer Anwendungen sicherzustellen. Nur durch die Aufklärung der Versicherten könnte auch eine möglichst hohe Zahl an Einwilligungen in die Speicherung der in den elektronischen Rezepten enthaltenen Daten und die Gewährung der Einsicht in diese erreicht werden, so dass die Ziele der Qualitätsverbesserung der medizinischen Behandlungen und die erhofften finanziellen Einsparungen im Gesundheitswesen auch erreicht würden. Somit ist festzuhalten, dass durch eine Regelung, wie sie in Frankreich bereits existiert, wonach die Speicherung der in den elektronischen Rezepten enthaltenen Daten und die Gewährung der Einsicht von Heilberuflern zwar die Einwilligung der Versicherten erfordert, diese aber im Fall der Verweigerung der Einwilligung mit Sanktionen belegt, das Einsparpotential eventuell besser ausgeschöpft und die Qualität der medizinischen Behandlung umfassender verbessert werden könnte.387 Doch im Interesse der Akzeptanzbildung der Versicherten und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sollte auf eine derartige Regelung verzichtet werden, welche die Verweigerung der Einwilligung zur Speicherung der in den elektronischen Rezepten enthaltenen Daten und die Einsichtgewährung in diese mit Sanktionen belegt. Durch eine umfassende Aufklärung, insbesondere über den damit verbundenen medizinischen Nutzen, könnte eine sehr hohe Akzeptanz bezüglich dieses Punktes seitens 386 Stand: 14.07.2005 Vgl. auch Dierks/Nitz/Grau, Gesundheitstelematik und Recht, S. 137 f., wonach das volle Rationalisierung- und Einsparpotential telematischer Anwendungen nicht genutzt werden kann, wenn diese Anwendungen von der Einwilligung der Betroffenen abhängig sind. 387 Das elektronische Rezept 123 der Versicherten erreicht werden.388 Auch auf diesem Weg könnte eine umfassende Verbesserung der Qualität der medizinischen Behandlung erreicht und Einsparpotentiale weitreichend ausgeschöpft werden. Folglich sollte dieser Ansatz mit aller notwendigen Entschiedenheit verfolgt werden. III. Vereinbarkeit der Einführung des elektronischen Rezepts mit europäischem Recht Die Einführung eines elektronischen Rezepts in Deutschland und Frankreich müsste aber auch mit europäischem Recht vereinbar sein. Der EuGH hat Gemeinschaftsrecht in diesem die Zusammenhang Zuständigkeiten der festgestellt, dass Mitgliedstaaten Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherung unberührt lässt. das zur 389 Allerdings müssen bei der Einführung von elektronischen Rezepten in Frankreich und Deutschland natürlich trotzdem die Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts beachtet werden. Bei der Einführung des elektronischen Rezepts sind dies insbesondere Art. 28 EG, also die Warenverkehrsfreiheit und Art. 49 EG, die Dienstleistungsfreiheit. 1) Vereinbarkeit mit der Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 28 EG Fraglich ist zunächst, ob die Einführung eines elektronischen Rezepts in Frankreich und Deutschland mit der in Art. 28 EG garantierten Warenverkehrsfreiheit vereinbar ist. Nach Art. 28 EG sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Der Zweck dieses Verbots ist es, den freien innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, d.h. staatliche Hindernisse im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auszuschalten und einen freien Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes dadurch zu sichern, dass aus anderen Mitgliedstaaten gelieferte Waren den gleichen Marktzugang erhalten wie im Inland hergestellte und verkaufte Erzeugnisse.390 388 so auch Dierks/Nitz/Grau, Gesundheitstelematik und Recht, S. 185 EuGH, NJW 2001, 3391 (3393), Rz. 44 390 vgl. Lux in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Art. 28 EGV, Rn. 4 389 Das elektronische Rezept 124 Adressaten dieses Verbots sind grundsätzlich die Mitgliedstaaten. Es muss sich also um eine staatliche Maßnahme handeln, durch die Rechtssubjekte des Wirtschaftslebens sich im Anwendungsbereich des Vertrags behindert fühlen.391 Damit eine staatliche Maßnahme angenommen werden kann, reicht es aber aus, dass eine Maßnahme einem Träger der öffentlichen Gewalt zuzurechnen ist, was auch öffentlich-rechtliche Körperschaften und Standesorganisationen mit einschließt.392 Eine solche Maßnahme, welche die Warenverkehrsfreiheit verletzt, könnte in der Einführung des elektronischen Rezepts in Frankreich und Deutschland vorliegen. Die Einführung beruht sowohl in Frankreich als auch in Deutschland auf staatlicher Gesetzgebung. Die weitere Ausgestaltung obliegt in Frankreich der GIE SESAM-Vitale sowie der GIP-DMP und in Deutschland der gematik sowie den Spitzenverbänden und –organisationen der Leistungserbringer und der Kostenträger, die öffentlich-rechtliche Körperschaften bilden. Da eine derartige Maßnahme keine Zwangswirkung haben muss393, ist es zudem unerheblich, ob die Einführung des elektronische Rezepts verpflichtend oder freiwillig ist, ob die Einführung durch den Staat einseitig vorgegeben oder zwischen den Krankenkassen und den Spitzenverbänden und –organisationen der Leistungserbringer vertraglich vereinbart wird.394 Eine staatliche Maßnahme liegt demnach durch die Einführung des elektronischen Rezepts in Frankreich und Deutschland vor. Die Einführung des elektronischen Rezepts könnte auch eine warenverkehrsbezogene Maßnahme darstellen. Waren sind grundsätzlich körperliche Gegenstände, die über eine Grenze verbracht werden und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können.395 In diesem Fall könnte durch die Einführung des elektronischen Rezepts insbesondere die Warenverkehrsfreiheit hinsichtlich Arznei-, Hilfs- und Heilmitteln betroffen sein, da diese Produkte durch ein Rezept verordnet werden können. Sowohl Arzneials auch Hilfs- und Heilmittel sind körperliche Gegenstände, die über eine Grenze verbracht werden und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Somit handelt es sich bei diesen Produkten um Waren i.S.d. Art. 28 EG. In diesem Fall steht auch die entgeltliche Abgabe dieser körperlichen 391 siehe Lecheler, Einführung in das Europarecht, 2. Auflage, München 2003, S. 237 vgl. EuGH Rs. 266 und 267/87, Slg. 1989, 1295; siehe auch: Lux in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Art. 28 EGV, Rn. 21 393 vgl. EuGH, Slg. 1982, S. 405 ff., Rz. 23 ff. 394 siehe Dierks/Nitz/Grau, Gesundheitstelematik und Recht, S. 221 395 Lux in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Art. 28 EGV, Rn. 23 392 Das elektronische Rezept 125 Gegenstände im Vordergrund und nicht eine eventuell damit verbundene Dienstleistung wie die Beratung über diese Produkte. Folglich ist auch der Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 28 EG eröffnet und nicht der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49 EG.396 Mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhr dieser Waren sind im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rezepts in Frankreich und Deutschland nicht ersichtlich. Allerdings könnte eine Maßnahme gleicher Wirkung vorliegen. Darunter fallen alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungsakte, durch die Importwaren gegenüber dem Absatz inländischer Waren verhindert, erschwert, verteuert oder sonst benachteiligt werden.397 Durch sie soll ebenso wie mittels mengenmäßiger Beschränkungen die Verbringung bestimmter Waren aus anderen Mitgliedstaaten völlig oder teilweise unmöglich gemacht werden, um dadurch den Herstellern im Mitgliedstaat, der diese Maßnahme getroffen hat, einen besonderen Vorteil zu verschaffen.398 Nach der sogenannten „Dassonville-Formel“ wurde als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten angesehen, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.399 Diese ausufernde Interpretation der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung wurde durch den EuGH, insbesondere in der „Keck-Entscheidung“,400 wieder eingegrenzt. Danach stellen nationale Bestimmungen über allgemeine Verkaufsmodalitäten im Gegensatz zu produktbezogenen Regelungen nur ausnahmsweise Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen dar. Nach der sogenannten „Keck-Formel“ ist die Warenverkehrsfreiheit im Falle von Verkaufsmodalitäten dann nicht betroffen, wenn diese Modalitäten für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und sofern sie den Absatz der inländischen Erzeugnisse und der Erzeugnisse aus anderen 396 vgl. Hakenberg in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Art. 49/50 EGV, Rn. 8; siehe auch: Dierks/Nitz/Grau, Gesundheitstelematik und Recht, S. 221 397 Kilian, Europäisches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage, München 2003, S. 116 Rn. 250 398 vgl. Lux in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Art. 28 EGV, Rn. 26 399 vgl. EuGH, Slg. 1974, 837 (855) 400 EuGH, Slg. 1993, I-6097 Das elektronische Rezept 126 Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in der gleichen Weise berühren.401 Außerdem dürfen die Verkaufsmodalitäten nicht geeignet sein, den Marktzugang für Erzeugnisse aus einem anderen Mitgliedstaat zu versperren oder stärker zu behindern als sie dies für inländische Erzeugnisse tun.402 Produktbezogene Regelungen sind dabei staatliche Maßnahmen, die Anforderungen an die Produktgestaltung, z.B. an die Aufmachung, Abmessung, Ausstattung, Bezeichnung, Etikettierung, Form, Verpackung, Zusammensetzung etc. stellen.403 Der Begriff der Verkaufsmodalitäten wurde vom EuGH nicht abschließend definiert und bedarf jeweils einer Entscheidung im Einzelfall.404 Nach einer weit verbreiteten Ansicht handelt es sich bei Verkaufsmodalitäten um Normen, die das Wann, Wo, Wie, Durch-wen und Zu-welchem-Preis festlegen.405 Durch die Vorschriften zur Einführung eines elektronischen Rezepts wird nicht die Produktgestaltung geregelt, da die Vorlage eines Rezepts zur Abgabe eines Arzneimittels entweder aus Gründen des Gesundheitsschutzes (wenn das Arzneimittel verschreibungspflichtig ist, weil es bestimmte Stoffe enthält) oder zum Zwecke der Abrechnung mit den Krankenkassen erfolgen muss. Die Einführung des elektronischen Rezepts stellt somit keine Anforderungen an die Gestaltung eines Produkts, z.B. eines Arzneimittels, sondern nur an die Abgabe einer Produktgruppe. Bei den Regelungen zur Einführung des elektronischen Rezepts handelt es sich somit um Verkaufsmodalitäten. Die Versicherten erhalten zukünftig von dem jeweiligen Leistungserbringer ein Rezept in elektronischer Form ausgestellt, welches die Versicherten bei der einlösenden Stelle, z.B. einer Apotheke, dispensieren lassen können. Damit die einlösende Stelle das elektronische Rezept aber dispensieren kann, benötigt sie eine bestimmte technische Ausstattung, z.B. ein Kartenlesegerät oder Software. An dem deutschen Gesundheitstelematiksystem dürfen grundsätzlich auch Teilnehmer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmen, z.B. auch eine 401 vgl. EuGH, Slg. 1993, I-6097 Rn. 16 f. vgl. EuGH, EuZW 2001, 251 Rn. 18 403 vgl. Heermann, GRUR Int. 1999, S. 579 (581) 404 vgl. Heermann, GRUR Int. 1999, S. 579 (583) 405 vgl. Generalanwalt Tesauro, Slg. 1993, I-6803 (6810) Rn. 9, 20; Leible, WRP 1997, S. 517 (520); Freund, JA 1997, S. 716 (717) 402 Das elektronische Rezept 127 Apotheke in Frankreich. Insofern besteht rechtlich gesehen keine Diskriminierung. Gleiches gilt für das Gesundheitstelematiksystem in Frankreich. Die Vorschriften zur Einführung des elektronischen Rezepts berühren den Absatz und den Marktzugang von Leistungserbringern, wie z.B. Apotheken, aus Deutschland (bzw. aus Frankreich) und aus anderen Mitgliedstaaten somit rechtlich in der gleichen Weise. Doch könnte die Einführung des elektronischen Rezepts den Absatz und den Marktzugang von deutschen (bzw. französischen) Leistungserbringern und Leistungserbringern aus anderen Mitgliedstaaten tatsächlich in unterschiedlicher Weise berühren. Die Anschaffung der technischen Ausstattung ist mit relativ hohen Kosten verbunden. Leistungserbringer aus einem anderen Mitgliedstaat erwirtschaften jedoch häufig nur einen relativ geringen Teil ihres Umsatzes mit der Abgabe von Waren auf der Grundlage eines deutschen bzw. französischen elektronischen Rezepts. Folglich könnten sie die erforderlichen Investitionen scheuen, die für die Anschaffung der technischen Ausstattung notwendig sind, um an dem deutschen bzw. französischen Gesundheitstelematiksystem teilnehmen zu können, weil es sich für sie wirtschaftlich einfach nicht lohnt.406 Somit könnte sich die Einführung des elektronischen Rezepts in Deutschland und in Frankreich als tatsächlich marktzugangsbehindernd darstellen. Allerdings könnte man einwenden, dass dies keine unmittelbare Auswirkung der Einführung des elektronischen Rezepts sei, da der geringe Absatz von Waren, der auf Grundlage eines französischen oder deutschen elektronischen Rezepts durch einen Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt, insbesondere in dem Verhalten der Menschen begründet liege, Arzneimittel vorrangig in der Nähe ihres Wohnortes bzw. ihres behandelnden Arztes nachzufragen.407 Die technische Einbindung von Versandapotheken in das Gesundheitstelematiksystem zeigt zudem, dass z.B. eine Versandapotheke mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat durch die Anschaffung der für die Teilnahme am System notwendigen Infrastruktur rechtlich und tatsächlich genauso betroffen ist wie jede deutsche bzw. französische Apotheke. Rein abstrakt betrachtet könnte also davon auszugehen sein, dass sich die Einführung des elektronischen Rezepts in Deutschland und Frankreich rechtlich und tatsächlich in gleicher Weise auf 406 407 siehe auch: Dierks/Nitz/Grau, Gesundheitstelematik und Recht, S. 223 vgl. Kingreen, NJW 2001, S. 338 (3384) Das elektronische Rezept 128 den Absatz von Waren aus diesen Ländern und anderen Mitgliedstaaten auswirkt. Allerdings wird bei diesem Ansatz verkannt, dass sich die Einführung des elektronischen Rezepts in Deutschland und in Frankreich konkret sehr wohl auf den Absatz von Arzneimitteln aus anderen Mitgliedstaaten auswirken würde. Kleinere Apotheken, die bisher einen gewissen Umsatz mit dem Verkauf von Arzneimitteln auf Grundlage deutscher oder französischer Rezepte erwirtschaftet haben oder kleinere Versandapotheken könnten sich gegen die Teilnahme an den Gesundheitstelematiksystemen in Deutschland und in Frankreich entscheiden, weil es sich wirtschaftlich nicht für sie lohnt. Aufgrund der Einführung des elektronischen Rezepts in Deutschland und Frankreich erleiden die Leistungserbringer, die sich gegen die Teilnahme an diesen Systemen entscheiden (müssen) also Absatzeinbußen. Eine Beeinträchtigung für den Absatz von Waren aus anderen Mitgliedstaaten liegt somit vor. Die Leistungserbringer, die sich gegen die Teilnahme an den jeweiligen Systemen entscheiden und mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, werden somit durch die Einführung des elektronischen Rezepts tatsächlich unmittelbar schlechter gestellt, so dass eine Warenverkehrsfreiheit i.S.d. Art. 28 EG gegeben ist. Beeinträchtigung der 408 Diese tatsächliche Schlechterstellung der Leistungserbringer, die sich gegen die Teilnahme an dem jeweiligen Gesundheitstelematiksystem entscheiden und die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, könnte vermieden werden, wenn die Möglichkeit beibehalten würde, dass die Versicherten auch weiterhin die Ausstellung eines papiergebundenen Rezepts von dem ausstellenden Leistungserbringer verlangen könnten. Außerdem wäre es erforderlich, dass der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland auf Grundlage dieses papiergebundenen Rezepts Waren abgeben und mit der Krankenkasse abrechnen dürfte. Aufgrund dieser Lösung könnte der Leistungserbringer mit Sitz im Ausland weiterhin Arzneimittel auf Grundlage deutscher bzw. französischer Rezepte abgeben und diese mit der jeweiligen Krankenkasse abrechnen, so dass eine Beeinträchtigung seines Warenabsatzes nicht mehr eintreten würde. 408 so auch: Dierks/Nitz/Grau, Gesundheitstelematik und Recht, S. 224; IBM, ORGA: Projektdokumentation, Planungsauftrag eRezept, eArztbrief, ePatientenakte und Telematikinfrastruktur, März 2004, S. 257 Das elektronische Rezept 129 Allenfalls Spontankäufe rezeptpflichtiger Arzneimittel könnten beeinträchtigt werden. Da allerdings der Kauf von Arzneimitteln i.d.R. auf einem ausdrücklichen vorherigen Entschluss beruht und die Rezepte teilweise auch nachgereicht werden können, lassen sich diese Beeinträchtigungen insoweit ausschalten, dass eine Maßnahme Mengenbeschränkungen nicht vorliegt. mit gleicher Wirkung wie 409 In Frankreich wurde bis jetzt noch nicht abschließend über die Funktion des elektronischen Rezepts entschieden, so z.B., ob das elektronische Rezept, welches im Zusammenhang mit der elektronischen persönlichen Patientendatei zum 1. Januar 2007 eingeführt wird, das papiergebundene Rezept ersetzen oder ob das papiergebundene Verfahren auch in Zukunft noch zulässig sein soll.410 In Deutschland besagt § 67 Abs. 1 SGB V, dass zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit die papiergebundene Kommunikation unter den Leistungserbringern so umfassend wie möglich durch die elektronische und maschinell verwertbare Kommunikation ersetzt werden soll. Diese Vorschrift stellt jedoch lediglich einen Auftrag an die Krankenkassen, Leistungserbringer und ihre Verbände dar.411 Dass das papiergebundene Rezept vollständig und ausnahmslos durch das elektronische Rezept ersetzt werden soll, besagt die Vorschrift nicht. Auch § 291a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V besagt lediglich, dass die eGK geeignet sein muss, Angaben für die Übermittlung des elektronischen Rezepts aufzunehmen. Somit folgt auch aus dieser Vorschrift nicht, dass das papiergebundene Rezept vollständig und ausnahmslos durch das elektronische Rezept ersetzt werden soll. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage ist es also nicht untersagt, auch weiterhin papiergebundene Rezepte auszustellen und auf Grundlage dieser Rezepte Arzneimittel abzugeben und mit der Krankenkasse abzurechnen. Auch die Lösungsarchitektur erfordert die Beibehaltung dieser Möglichkeit. Nach der Lösungsarchitektur ist im Falle einer defekten, gestohlenen oder verlorenen eGK auf das papiergebundene Verfahren zurückzugreifen, falls noch keine 409 so auch: Dierks/Nitz/Grau, Gesundheitstelematik und Recht, S. 225 siehe S. 25 f. 411 siehe: Schneider, Datenschutz in der vernetzten Medizin, in: Grätzel von Grätz, Philipp, Vernetzte Medizin, Hannover 2004, S. 136 (157) 410 Das elektronische Rezept 130 neue eGK verfügbar ist.412 Auch bei Hausbesuchen von Ärzten wird zur Ausstellung eines Rezepts noch bis auf weiteres das papiergebundene Verfahren verwendet werden müssen.413 Somit könnte in Deutschland auch in Zukunft noch auf das papiergebundene Rezept zurückgegriffen werden, um Beeinträchtigungen der Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 28 EG zu vermeiden. Fraglich ist, ob die Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit gerechtfertigt werden könnte, wenn für Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die sich nicht an dem Verfahren des elektronischen Rezepts beteiligen, die Möglichkeit des papiergebundenen Rezepts nicht beibehalten würde. Die Rechtfertigung der Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 28 EG könnte sich zunächst aus Gründen zum Schutz der Gesundheit von Menschen nach Art. 30 EG ergeben. Der Schutz der Gesundheit von Menschen gilt als wichtigstes Gemeinschaftsgut.414 Rein wirtschaftliche Gründe für Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs, wie z.B. eine Begrenzung der Kosten für die Krankenkasse, können mit dieser Vorschrift nicht gerechtfertigt werden.415 Die Einführung des elektronischen Rezepts an sich erfüllt vorrangig die Aufgabe, die Kosten im Gesundheitswesen durch die Vermeidung von Medienbrüchen zu reduzieren.416 Erst mittelbar entstehen auch medizinische Vorteile, z.B. durch die Speicherung der Inhalte der Rezepte und die Einsichtnahme in diese von Heilberuflern, so dass insbesondere Wechselund Nebenwirkungen von Arzneimitteln vermieden werden können. Das elektronische Rezept als solches verfolgt jedoch wirtschaftliche Ziele, so dass eine Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit in diesem Fall nicht gem. Art. 30 EG aus Gründen des Gesundheitsschutzes von Menschen gerechtfertigt werden kann.417 412 vgl. Lösungsarchitektur: Fraunhofer ISST, Fraunhofer IAO, Fraunhofer SIT, Die Spezifikationen der elektronischen Gesundheitskarte, Teil 3: Elektronisches Rezept, Version 0.9, März 2005, S. 5; abrufbar unter: http://www.dimdi.de/dynamic/de/ ehealth/karte/download/egk_spezifikation_teil3_v0-9.pdf (14.07.2005) 413 vgl. Warda/Noelle, Telemedizin und eHealth in Deutschland: Materialien und Empfehlungen für eine nationale Telematikplattform, Niebüll 2002, S. 121 414 Kilian, Europäisches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage, München 2003, S. 123 Rn. 270 415 vgl. EuGH, Slg. 1998, I-1831; siehe: Lux in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Art. 30 EGV, Rn. 12 416 siehe S. 29 ff. und S. 68 ff. 417 so auch: Dierks/Nitz/Grau, Gesundheitstelematik und Recht, S. 225 f. Das elektronische Rezept 131 Allerdings könnten in diesem Fall auch zwingende Erfordernisse i.S.d. „Cassis-Formel“ vorliegen, denen tatbestandsausschließende oder rechtfertigende Wirkung zukommen kann.418 Die zwingenden Erfordernisse i.S.d. „Cassis-Formel“ stellen somit ungeschriebene Tatbestands- auschließungs- oder Rechtfertigungsgründe dar und wurden vom EuGH in seiner „Cassis de Dijon“-Entscheidung begründet.419 Danach müssen Hemmnisse für den Binnenhandel der Gemeinschaft, die sich aus den Unterschieden der nationalen Regelungen über ein Ware ergeben, hingenommen werden, soweit diese Bestimmungen notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden.420 Allerdings müssen diese Regelungen auch in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Hat zudem ein Mitgliedstaat die Wahl zwischen verschiedenen zur Erreichung desselben Ziels geeigneten Mitteln, so muss er das Mittel wählen, welches die Warenverkehrsfreiheit am wenigsten beeinträchtigt.421 Der Kreis der zwingenden Erfordernisse, die auch nicht wirtschaftlicher Art sein können, wird vom EuGH offen gehalten.422 Maßnahmen zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts eines Systems der sozialen Sicherheit wurden dabei vom EuGH als zwingendes Erfordernis anerkannt.423 Fraglich ist allerdings, ob die Einführung des elektronischen Rezepts ohne die Ermöglichung der weiteren Ausgabe und Abrechnung von Arzneimitteln auf der Grundlage eines papiergebundenen Rezepts, zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts eines Systems der sozialen Sicherheit, in diesem Fall der gesetzlichen Krankenversicherung, erforderlich ist. Mit der Einführung des elektronischen Rezepts als solchem wird das Ziel von Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen hauptsächlich durch die Vermeidung von Medienbrüchen verfolgt.424 Unter dem finanziellen Gleichgewicht eines Systems dürfte jedoch eher das Verhältnis von Einnahmen- und Ausgabenseite zu verstehen sein. Folglich dürften unter 418 Der Streit um die dogmatische Einordnung der zwingenden Erfordernisse i.S.d. „CassisFormel“ soll an dieser Stelle nicht erörtert werden. Vgl. dazu Nachweise in: Sack, GRUR 1998, S. 871 (877). 419 EuGH, Slg. 1979, 649 420 vgl. Lux in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Art. 28 EGV, Rn. 43 421 vgl. EuGH, Slg. 1979, 649; vgl. auch: Lux in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Art. 28 EGV, Rn. 43 422 vgl. Lecheler, Einführung in das Europarecht, 2. Auflage, München 2003, S. 244 423 EuGH, NJW 2001, 3391 (3395 Rz. 72) 424 siehe S. 29 ff. und S. 68 ff. Das elektronische Rezept 132 diesen Maßnahmen auch nur Regelungen zu verstehen sein, die das Gleichgewicht dieses Verhältnisses zwischen Einnahmen- und Ausgabenseite betreffen und nicht Regelungen, die nur einseitig die Ausgaben der GKV minimieren sollen.425 Außerdem würde durch die Einführung des elektronischen Rezepts ohne Beibehaltung des papiergebundenen Verfahrens in Ausnahmefällen keine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der gesetzlichen Krankenversicherung abgewendet. Die Mehrausgaben für die zumindest teilweise Beibehaltung des papiergebundenen Rezepts für Leistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten wären so gering, dass dadurch die Finanzierung des gesetzlichen Krankenversicherungssystems nicht gefährdet wäre.426 Ein zwingendes Erfordernis, mit dem die ausnahmslose Einführung des elektronischen Rezepts ohne die zumindest teilweise Beibehaltung eines papiergebundenen Verfahrens gerechtfertigt werden oder welches tatbestandsausschließende Wirkung haben könnte, liegt demnach also nicht vor. Die Warenverkehrsfreiheit i.S.d. Art. 28 EG wäre somit verletzt. Folglich muss die Einführung des elektronischen Rezepts in Deutschland und in Frankreich derart gestaltet werden, dass eine Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit gem. Art. 28 EG von vornherein ausscheidet. Durch die Einführung des elektronischen Rezepts unter Beibehaltung des papiergebundenen Verfahrens für Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat würde eine Beeinträchtigung der Warenverkehrsfreiheit i.S.d. Art. 28 EG vermieden. 2) Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49 EG Allerdings ist auch fraglich, ob die Einführung des elektronischen Rezepts in Deutschland und Frankreich mit der Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 49 EG vereinbar ist. Aufgrund der Einführung des elektronischen Rezepts könnten nämlich Versicherte davon abgehalten werden, Ärzte in einem anderen Mitgliedstaat zur Behandlung aufzusuchen. 425 426 siehe: Dierks/Nitz/Grau, Gesundheitstelematik und Recht, S. 226 so auch: Dierks/Nitz/Grau, Gesundheitstelematik und Recht, S. 227 Das elektronische Rezept 133 Dienstleistungsfreiheit bedeutet die Möglichkeit, gegen Entgelt gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten im Binnenmarkt ungehindert grenzüberschreitend ausüben (Art. 50 Abs. 1 EG) oder nachfragen zu können.427 Auch ärztliche Leistungen unterliegen trotz einiger Besonderheiten der Dienstleistungsfreiheit.428 Nach Art. 49 EG sind Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit verboten. Die Dienstleistungsfreiheit untersagt damit die Diskriminierung des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder aufgrund eines Umstandes, dass er in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist als in dem, wo die Dienstleistung erbracht wird.429 Außerdem verbietet sie auch sonstige Beschränkungen aufgrund innerstaatlicher Vorschriften oder Praktiken, die zwar unterschiedslos auf alle Dienstleistungserbringer anwendbar sind, aber sich für die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistungserbringer erschwerend auswirken.430 Eine solche Erschwernis könnte sich für Ärzte in anderen Mitgliedstaaten dadurch ergeben, dass sie am deutschen oder französischen Gesundheitstelematiksystem teilnehmen müssten, um auch elektronische Rezepte ausstellen zu können, die in Deutschland oder in Frankreich eingelöst werden können. Ist es den Ärzten in anderen Mitgliedstaaten nicht möglich, auch in Deutschland oder Frankreich einlösbare Rezepte auszustellen, so wird sich die Zahl der Versicherten aus diesen Ländern verringern, die sich von einem solchen Arzt behandeln lassen, weil sie ein eventuell für sie ausgestelltes Rezept in ihrem Heimatland nicht einlösen könnten. Somit könnte eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Ärzten bestehen. Zwar ist die Zahl der Arztbesuche in anderen Mitgliedstaaten wegen Hindernissen bei der Kostenerstattung durch die Krankenkassen ohnehin gering. Eine Beeinträchtigung der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Ärzte könnte aber generell vermieden werden, wenn zumindest für sie die Verwendung von papiergebundenen Rezepten weiter zulässig bliebe.431 Rechtfertigungsgründe gem. Art. 55 EG i.V.m. Art. 46 EG, aufgrund derer die ausnahmslose Einführung des elektronischen Rezepts gerechtfertigt sein 427 Kilian, Europäisches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage, München 2003, S. 135 Rn. 303 siehe: EuGH, NJW 2001, 3391 (3393 Rz. 53) 429 vgl. z.B. EuGH, Slg. 1996, I-1905; vgl. auch Hakenberg in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Art. 49/50 EGV, Rn. 17 430 siehe Hakenberg in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, Art. 49/50 EGV, Rn. 17 431 so auch: Dierks/Nitz/Grau, Gesundheitstelematik und Recht, S. 228 428 Das elektronische Rezept 134 könnte, sind nicht ersichtlich.432 Auch der durch Richterrecht eingeführte Rechtfertigungstatbestand der „zwingenden Gründe des Allgemein- interesses“433 liegt in diesem Fall nicht vor. So werden insbesondere die mit der Einführung des elektronischen Rezepts verfolgten Einsparungsziele durch die ausnahmsweise Verwendung des papiergebundenen Verfahrens nur unerheblich beeinträchtigt. Folglich muss die Einführung des elektronischen Rezepts in Deutschland und Frankreich derart gestaltet werden, dass eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit gem. Art.49 EG von vornherein ausscheidet. Durch die Einführung des elektronischen Rezepts unter Beibehaltung des papiergebundenen Verfahrens für Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat könnte auch eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit i.S.d. Art. 49 EG vermieden werden. IV. Ergebnis Die Einführung des elektronischen Rezepts in Frankreich und Deutschland ist somit mit europäischem Recht vereinbar, wenn zumindest für die Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ausnahmsweise die Möglichkeit beibehalten wird, ein papiergebundenes Rezept auszustellen, ein solches Rezept einzulösen und mit der jeweiligen Krankenkasse auf der Grundlage eines derartigen Rezepts abzurechnen. Die Beibehaltung eines aufwendigeren und teureren papiergebundenen Verfahrens wäre allerdings überflüssig, wenn die in den verschiedenen Mitgliedstaaten betriebenen und geplanten Gesundheitstelematiksysteme kompatibel zueinander und interoperabel wären, so dass z.B. auch ein Teilnehmer am französischen Gesundheitstelematiksystem mit seiner dafür vorhandenen technischen Ausstattung ein elektronisches Rezept erstellen könnte, welches in Deutschland bei jeder Stelle einlösbar wäre, die am deutschen Geseundheitstelematiksystem teilnimmt. Dazu bedürfte es jedoch der Festlegung und Verwendung von gemeinsamen technischen Standards in Europa im Bereich der Gesundheitstelematik. Dies ist angesichts der verschiedenen Voraussetzungen (technischer, ökonomischer, aber auch rechtlicher Art) und der verschiedenen mit dem 432 433 Zur Rechtfertigung aus Gründen der Gesundheit vgl.: S. 130. vgl. grundlegend EuGH, Slg. XX (1974), 1299 Das elektronische Rezept 135 Einsatz von Gesundheitstelematik verfolgten Ziele in den Mitgliedstaaten sehr schwierig zu erreichen. Allerdings existieren auch schon eine Vielzahl von Projekten, die versuchen, eine Kompatibilität und Interoperabilität zwischen verschiedenen Gesundheitstelematiksystemen zu erreichen, so z.B. die Projekte Netlink project, Transcards und [email protected] Dieser durchaus schwierige Weg sollte aber mit Entschiedenheit weiter verfolgt werden, da nur so die Einsparpotentiale des elektronischen Rezepts vollständig ausgeschöpft werden können und kein aufwendiges paralleles papiergebundenes Verfahren mehr beibehalten werden müsste. D Schlussbetrachtung Die Einführung des elektronischen Rezepts in Frankreich und in Deutschland steht also kurz bevor. Sowohl technisch als auch politisch und rechtlich ist dieses Gesundheitstelematikprojekt mit großen Herausforderungen verbunden, die teilweise auch erst noch gemeistert werden müssen, um dieses Projekt zum Erfolg führen zu können. Das Potential des elektronischen Rezepts ist beträchtlich. Einerseits können insbesondere durch die Vermeidung von Medienbrüchen hohe Kosten im Gesundheitswesen eingespart werden. Andererseits kann mittels der in den elektronischen Rezepten enthaltenen Daten die Qualität der medizinischen Behandlung gesteigert werden, wenn diese Daten gespeichert werden und die Einsichtnahme durch Heilberufler ermöglicht wird. In Frankreich kann zudem auf ein bereits seit sieben Jahren bestehendes Gesundheitstelematiksystem zurückgegriffen werden. Diese langjährigen Erfahrungen mit dem Einsatz von Gesundheitstelematikanwendungen in der flächendeckenden Praxis sollten auch in Deutschland genutzt werden. Die Einführung eines Gefährdungshaftungstatbestands in Deutschland nach französischem Vorbild wäre deshalb sinnvoll. Dies würde insbesondere auch der Akzeptanzbildung bei den Versicherten dienen. Aus diesem Grund sollten die Speicherung der in den elektronischen Rezepten enthaltenen Daten und die Gewährung der Einsicht in diese in Deutschland, wie in § 291a Abs. 3 SGB V auch vorgesehen, auch nur mit der Einwilligung des 434 Zur europäischen Perspektive siehe auch: Hanika, MedR 2004, S. 149 (154). Das elektronische Rezept 136 Versicherten erfolgen dürfen, ohne dass im Falle der Verweigerung der Einwilligung wie in Frankreich finanzielle Sanktionen drohen. Da die Akzeptanz des elektronischen Rezepts und der anderen Anwendungen der eGK seitens der Versicherten aber auch der Leistungserbringer entscheidend für den Erfolg dieses Projekts ist, sollte in Deutschland von den verantwortlichen Akteuren viel mehr und umfassender über dieses Projekt informiert werden. Viele Probleme bedürfen auch noch schwieriger Entscheidung, wie z.B. die Frage des Speicherorts der elektronischen Rezepte in Deutschland, so dass sich die Einführung des elektronischen Rezepts auch noch weiter verzögern kann. Bei diesen Entscheidungen sollten aber stets auch die europarechtlichen Voraussetzungen beachtet werden, so dass Beeinträchtigungen der Warenverkehrs- und der Dienstleistungsfreiheit von vornherein vermieden werden. Die Einführung des elektronischen Rezepts in Frankreich und Deutschland stellt somit auch für die Zukunft noch eine große Herausforderung dar, die aber angesichts der mit dem elektronischen Rezept verbundenen Vorteile mit aller Entschiedenheit aber auch Sorgfalt angegangen werden sollte.