Amtsblatt Nr 8 - 2015 - Amt Falkenberg-Höhe

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Amtsblatt Nr 8 - 2015 - Amt Falkenberg-Höhe
161
Amtsblatt
für das Amt Falkenberg-Höhe
24. Jahrgang
Falkenberg, den 27.11.2015
Inhaltsverzeichnis
Amtlicher Teil
Beschlüsse der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg vom 24.09.2015, 05.11.2015
Beschlüsse der Gemeinde Falkenberg vom 21.09.2015
Beschlüsse der Gemeinde Heckelberg-Brunow vom 17.09.2015, 09.11.2015
Nr. 8
Seite
162-163
164
165-166
Bekanntmachung
- des Einwohnermeldeamtes zum neuen Bundesmeldegesetz (BMG)
167-169
- über die Durchführung eines Volksbegehrens „Volksinitiative für größere
Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“
170-173
Weihnachtsgrüße des Amtsdirektors
174
Impressum
175
Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe
24. Jahrgang
Nr. 8
27.11.2015
162
Beschlüsse der Gemeindevertretung
Beiersdorf-Freudenberg
24.09.2015
38/2015
Die Gemeindevertretung von Beiersdorf-Freudenberg hat den Antrag zur Vertagung
des Projektbeschlusses für den Ausbau der Lindenstraße und der Straße der Jugend
in Beiersdorf zur nächsten Gemeindevertretersitzung abgelehnt.
39/2015
Die Tagesordnung wurde in der vorliegenden Form bestätigt.
40/2015
Es wurde beschlossen, dass die Entgeltvereinbarung für die Berechnung der
Elternbeiträge (Kita Freudenberg) transparent gestaltet werden soll, bevor sie im
Amtsausschuss des Amtes Falkenberg-Höhe beschlossen wird.
41/2015
Die Gemeindevertretung hat den Entwurf des Regionalplans Uckermark-Barnim
sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -Gewinnung" Entwurf 2015
abgelehnt und eine Stellungnahme dazu abgegeben.
42/2015
Es wurde der Ausbau der Lindenstraße und der Straße der Jugend in Beiersdorf in
folgenden Ausbauvarianten beschlossen:
Lindenstraße - Teilsanierung des vorhandenen Pflasters mit Oberflächenentwässerung und Gehweg
Straße der Jugend - Grundhafter Ausbau mit Asphalt, Oberflächenentwässerung und
Gehweg
Die Planungen sind entsprechend fortzuführen, Beteiligungen durchzuführen. Mittel
sind entsprechend im Haushaltsplan 2016 vorzusehen. Die Ausschreibungen sind für
das Jahr 2016 vorzubereiten und durchzuführen.
43/2015
Es wurde die Herstellung der Öffentlichkeit und die Einräumung des Rederechtes für
die Bürger beschlossen.
44/2015
Es wurde beschlossen, die Beauftragung von Bauleistungen für die Errichtung eines
Fahrgastunterstandes im Ortsteil Beiersdorf, Hauptstraße auf das Amt FalkenbergHöhe zu übertragen. Vor Auftragserteilung erfolgt eine Abstimmung mit dem BM.
Bei Erstellung der Beschlussvorlage lagen noch keine Angebote vor.
45/2015
Die Gemeindevertretung von Beiersdorf-Freudenberg hat die Satzung zur Umlage der
Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Stöbber-Erpe“
(Umlagesatzung) zum 01.01.2014 abgelehnt.
46/2015
Es wurde die Herstellung der Öffentlichkeit und die Einräumung des Rederechtes für
die Bürger beschlossen.
47/2015
Die Gemeindevertretung hat die Herstellung der Öffentlichkeit und die Einräumung
des Rederechtes für die Bürger beschlossen.
05.11.2015
48/2015
Die Tagesordnung wurde mit Änderungen beschlossen.
49/2015
Die Gemeindevertretung von Beiersdorf-Freudenberg hat den Einwendungen gegen
die Niederschrift vom 24.09.2015 – öffentlicher Teil – zugestimmt.
Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe
24. Jahrgang
Nr. 8
27.11.2015
163
50/2015
Die Gemeindevertretung von Beiersdorf-Freudenberg hat die Satzung zur Umlage der
Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Stöbber-Erpe“
(Umlagesatzung) zum 01.01.2014 abgelehnt.
51/2015
Die Gemeindevertretung von Beiersdorf-Freudenberg hat
(x) abweichend von der gültigen Entgeltordnung für die Nutzung kommunaler
Einrichtungen der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg, OT Freudenberg vom
15.09.2011 die kostenfreie Nutzung des Gemeindezentrums einmal je Einwohner für
das Jahr 2015 und
(x) abweichend von der gültigen Entgeltordnung des Sportvereins für die Nutzung des
SGZ Beiersdorf die kostenfreie Nutzung des SGZ Beiersdorf einmal je Einwohner für
das Jahr 2015 und somit die Übernahme des Anteils für den SV in Höhe von 37,50 €
beschlossen.
52/2015
Die Gemeindevertretung hat die Beantragung einer 30er-Zone für den Ortsteil
Freudenberg beschlossen. Die Landesstraße ist hiervon ausgeschlossen.
53/2015
Es wurde der Abschluss des Erdgasliefervertrages für die Abnahmestellen mit der
EWE Vertrieb GmbH, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg beschlossen. Der
neue Arbeitspreis soll 2,13 Cent je kWh betragen. Die Laufzeit der neuen Verträge
beträgt 2 Jahre. Der Amtsdirektor wurde beauftragt, den Vertrag abzuschließen.
54/2015
Es wurde die Herstellung der Öffentlichkeit und die Einräumung des Rederechtes für
Herrn Pohlan beschlossen.
55/2015
Es wurde die Einräumung des Rederechtes für die Bürger beschlossen.
56/2015
Die Gemeindevertretung hat die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß
§ 36 Baugesetzbuch für den Antrag der Freudenberg AG auf Nutzungsänderung von
Haus 1 in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber (Ortsteil Freudenberg,
Weinbergstraße 21-31) abgelehnt.
57/2015
Die Gemeindevertretung hat die Erteilung das gemeindlichen Einvernehmens gemäß
§ 36 Baugesetzbuch für den Antrag der Freudenberg AG auf Nutzungsänderung von
Haus 2 in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber (Ortsteil Freudenberg,
Weinbergstraße 21-31) abgelehnt.
58/2015
Die Gemeindevertretung hat die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß
§ 36 Baugesetzbuch für den Antrag der Freudenberg AG auf Nutzungsänderung von
Haus 3 in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber (Ortsteil Freudenberg,
Weinbergstraße 21-31) abgelehnt.
59/2015
Es wurde beschlossen, die Beauftragung von Bauleistungen für die geplanten
Baumaßnahmen am Gemeindezentrum Freudenberg (Errichtung Grenzmauer,
Festbühne entsprechend des Bauantrages) im Ortsteil Freudenberg, Dorfstraße 71
auf das Amt Falkenberg-Höhe zu übertragen. Vor Auftragserteilung erfolgt eine
Abstimmung mit dem BM/OVS. Bei Erstellung der Beschlussvorlage lagen noch keine
Angebote vor.
60/2015
Es wurde beschlossen, dass im Zusammenhang mit der Beschaffung der Tablets
folgende Hardware bestellt werden soll: Acer Tablets nach Neuausschreibung (5
Stück)
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24. Jahrgang
Nr. 8
27.11.2015
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Beschlüsse der Gemeindevertretung
Falkenberg
21.09.2015
43/2015
Die Gemeindevertretung hat die Tagesordnung mit der Änderung, den TOP 2. 7
„Beschluss zur Beauftragung des Amtsdirektors zur Satzungsänderung im TAVOB“
abzusetzen, beschlossen.
44/2015
Der Entwurf des Regionalplans Uckermark-Barnim sachlicher Teilplan "Windnutzung,
Rohstoffsicherung und -Gewinnung" Entwurf 2015 wurde zur Kenntnis genommen
und eine Stellungnahme abgegeben.
45/2015
Es wurde beschlossen, die Beauftragung von Bauleistungen für die Errichtung einer
Wartefläche im Ortsteil Kruge/Gesdorf, Apfelallee bei der Kita auf das Amt
Falkenberg-Höhe zu übertragen. Vor Auftragserteilung erfolgt eine Abstimmung mit
dem BM und Vorsitzenden des Bauausschusses. Bei Erstellung der Beschlussvorlage
lagen noch keine Angebote vor.
46/2015
Es wurde die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen entsprechend der vom
Bauausschuss beschlossenen Prioritätenliste beschlossen. Der Amtsdirektor wurde
beauftragt, die Leistungen auszuschreiben und in Absprache mit dem Bürgermeister
und dem Vorsitzenden des Bauausschusses zu vergeben. Es ergab sich folgende
Reihenfolge:
1. Rinne Schulzufahrt / Entwässerung
2. Gehweg Gemeindeteil Kruge/Gersdorf - Apfelallee
3. Gehweg Karl-Marx-Straße
4. Paul-Fischer-Straße
5. Gehweg Freienwalder Straße
6. Fertigstellung OD Dannenberg - Krummenpfahl
47/2015
Die Gemeindevertretung hat die Eilentscheidung vom 20.07.2015 bezüglich des
Antrages zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule für ein Kind
aus 16259 Bad Freienwalde gebilligt. Der Gemeinde Falkenberg entstehen keine
Schulkosten.
48/2015
Die Gemeindevertretung hat beschlossen, dem Antrag zum Besuch einer anderen als
der zuständigen Grundschule für ein Kind aus 16259 Bad Freienwalde zuzustimmen.
Der Gemeinde Falkenberg entstehen keine Schulkosten.
49/2015
Es wurde die Aufhebung des Beschlusses Nr. 34/2015 vom 15.06.2015 zum Verkauf
der kommunalen Liegenschaft Gemarkung Falkenberg, Flur 10, Flurstücke 416 und
88 beschlossen.
50/2015
Die Gemeindevertretung hat den Verkauf der kommunalen Liegenschaft Gemarkung
Falkenberg, Flur 10, Flurstück 49 beschlossen. Das Flurstück ist für kommunale
Zwecke entbehrlich. Der Verkauf erfolgt zum aktuellen Bodenrichtwert zuzüglich 10
%. Der Amtsdirektor wurde beauftragt, im Zuge des Kaufvertrages die Überbauung
der kommunalen Straße im Bereich des Flurstückes 504 mit zu regeln.
Die Gemeinde erwirbt den Teil der überbauten Fläche. Grundlage ist der
Bodenrichtwert. Die Gemeinde trägt die anteiligen Kosten der Teilung für die
Straßengrundstücke, die bereinigt werden müssen.
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24. Jahrgang
Nr. 8
27.11.2015
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Beschlüsse der Gemeindevertretung
Heckelberg-Brunow
17.09.2015
40/2015
Die Gemeindevertretung hat dem Antrag auf Absetzung des Punktes 3. 4 „Beschluss
zum Verkauf einer kommunalen Liegenschaft“ HB-005/2015 BV und der somit
geänderten Tagesordnung zugestimmt.
41/2015
Die Aufwandsentschädigungssatzung wurde im Wortlaut beschlossen.
42/2015
Der Entwurf des Regionalplans Uckermark-Barnim sachlicher Teilplan "Windnutzung,
Rohstoffsicherung und -Gewinnung" Entwurf 2015 wurde zur Kenntnis genommen
und nachfolgende Stellungnahme abgegeben:
• 1.000 m Abstand zur Wohnbebauung
• Landschaftschutzgebeit ist Tabuzone
• Gleichschaltung der Befeuerung
43/2015
Die Gemeindevertretung hat den Verkauf der kommunalen Grundstücke, Gemarkung
Heckelberg, Flur 3, Flurstücke 42, 43, 65 und 67 an den Antragsteller abgelehnt. Die
Grundstücke sind für kommunale Zwecke nicht entbehrlich.
44/2015
Die Gemeindevertretung hat dem Verkauf der kommunalen Liegenschaft Gemarkung
Brunow, Flur 1, Flurstücke 217 und 276 entsprechend Kaufantrag des Antragstellers
zugestimmt. Die Liegenschaft ist für kommunale Zwecke entbehrlich. Der Kaufpreis
wurde festgelegt. Der Amtsdirektor wurde beauftragt, den Notarvertrag
abzuschließen. Die Kosten trägt der Käufer.
09.11.2015
45/2015
Die Gemeindevertretung hat die vorliegende Tagesordnung mit dem Zusatz des
Beschlusses zum Erdgasliefervertrag beschlossen. Die Beratung hierzu erfolgte nach
dem Punkt 2. 11 ohne extra Nummerierung.
46/2015
Es
wurde
die
Aufhebung
des
Beschlusses
Nr.
30/2015 zur
1.
Nachtragshaushaltssatzung
2015 entsprechend des
Beschlussvorschlages
beschlossen.
47/2015
Die Gemeindevertretung hat das Haushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr
2016 entsprechend Beschlussvorschlag beschlossen.
48/2015
Die Gemeindevertretung hat die Haushaltssatzung 2016 mit ihren Anlagen
entsprechend Beschlussvorschlag beschlossen.
49/2015
Es wurde der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Errichtung und
Nutzung einer Kindertagesstätte mit dem Schulzweckverband der Grundschule Auf
der Höhe Heckelberg entsprechend Beschlussvorschlag beschlossen.
50/2015
Es wurde die anteilige Finanzierung von Planungsleistungen für die Integration der
Kita „Biene Maja“ in das Gebäude der Grundschule „Auf der Höhe“ entsprechend
Beschlussvorschlag vorbehaltlich der Absicherung der Finanzierung beschlossen.
Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe
24. Jahrgang
Nr. 8
27.11.2015
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51/2015
Die Gemeindevertretung hat den Bürgermeister der Gemeinde Heckelberg-Brunow
beauftragt, zur
Neueröffnung der Kindertagesstätte im Gebäude des
Schulverbandes, Schulgebäude im Tuchener Weg, einen Antrag zur
Beschlussfassung an den Amtsausschuss zu stellen, den Träger für die
Wahrnehmung der Kindertagesbetreuung neu auszuschreiben.
52/2015
Es wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Wohngebiet im Bereich
Straße der Einheit im Ortsteil Heckelberg entsprechend Beschlussvorschlag
beschlossen.
53/2015
Die Gemeindevertretung hat beschlossen, den Grundsatzbeschluss zur Festlegung
und Abrundung des Innenbereiches für den Ortsteil Brunow durch eine Klarstellungsund Abrundungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB (Baugesetzbuch) zu
fassen. Landwirtschaftliche Betriebe sind mit einzubeziehen und zu berücksichtigen.
54/2015
Die Gemeindevertretung hat beschlossen, der Erhöhung aller Gartenpachten von
0,10 € auf 0,20 € pro qm und Jahr ab dem Haushaltsjahr 2016 zuzustimmen.
55/2015
Die Gemeindevertretung hat den Abschluss des Erdgasliefervertrages für die
Abnahmestellen mit der EWE Vertrieb GmbH, Hegermühlenstraße 58, 15344
Strausberg beschlossen. Der neue Arbeitspreis beträgt 2,13 Cent je kWh. Die Laufzeit
der neuen Verträge beträgt 2 Jahre. Der Amtsdirektor wurde beauftragt, den Vertrag
abzuschließen.
56/2015
Die Gemeindevertretung hat beschlossen, dem Verkauf der in den Anlagen
beigefügten kommunalen Ackerflächen zuzustimmen, ausgenommen ist das Flurstück
1 in der Flur 2 sowie das Flurstück 5 in der Flur 3.
57/2015
Es wurde der Verkauf der kommunalen Grundstücke Gemarkung Brunow, Flur 1,
Flurstücke 75, 76, 77, 93 und einer Teilfläche des Flurstückes 92 (lt. Lageplan ABCD)
beschlossen. Die Flurstücke sind für kommunale Zwecke entbehrlich. Der
Amtsdirektor wurde beauftragt, ein Wertguten erstellen zu lassen. Alle mit dem
Verkauf verbundenen Kosten und die Kosten der Vermessung trägt der Käufer. Die
Festsetzung des Kaufpreises erfolgt durch gesonderten Beschluss.
Die Gemeindevertretung hat folgende weitere Festlegungen getroffen:
Flurstück 77 wird gestrichen. Für die Erschließung der nachgeordneten Flurstücke 77,
80 und 81 wird eine Teilfläche, wie in der Skizze dargestellt, aus dem Flurstück 94
herausgemessen, als öffentlicher Weg gewidmet und dem Flurstück 92 als ein
Grundstück angegliedert. (AEFG)
58/2015
Die Gemeindevertretung hat den Verkauf der kommunalen Liegenschaft Gemarkung
Heckelberg, Flur 3, Flurstück 75 entsprechend dem Antrag des Antragstellers aus
Heckelberg-Brunow abgelehnt.
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Bekanntmachung des Einwohnermeldeamtes zum neuen
Bundesmeldegesetz (BMG)
Amt Falkenberg-Höhe
Der Amtsdirektor
Am 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Damit sind zugleich neue
Regelungen in Kraft getreten, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel
künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier
dargestellt:
Anmeldung und Abmeldung
Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der
Meldebehörde anzumelden.
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug
aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn
Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung
aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss
jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift
im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall
kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt
aufnehmen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die
alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist.
Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden
Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:
•
Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als
sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese
weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere
Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
•
Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine
Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
•
Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet
sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder
sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen
oder der Heim-erziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.
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Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis zum Jahr 2018 von allen
Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur
elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen
Meldebehörde während der Anmeldung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen
Meldedaten im automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und
damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird. Dies führt zu Erleichterungen für die Bürgerinnen
und Bürger sowie für die Verwaltung und dient zugleich dazu, Fehlerquellen bei der Verarbeitung
von Einwohnermeldedaten zu verhindern. Die Meldedaten, die in der Meldebehörde des bisherigen
Wohnortes bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur aktuell
zuständigen Meldebehörde.
Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers
bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug ins Ausland). Damit können künftig
sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die
Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich
bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde
vorzulegen. Das Bundesmeldegesetz bietet auch die Möglichkeit, den Ein- oder Auszug der
Meldebehörde gegenüber elektronisch zu bestätigen sowie für die Meldepflichtigen die Anmeldung
elektronisch vorzunehmen. Dies kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die
Meldebehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat. Aktuelle Informationen hierzu stellt
die Meldebehörde bereit.
Auskünfte aus dem Melderegister
Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des
Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die
Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss
gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der
Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der
Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung
bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben
werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke
der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben.
Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine
Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden
(Verbot des Datenpoolings). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen
Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet
werden.
Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke
beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft
erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.
Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für
Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind,
weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils
verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen.
Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur
Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen
Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der
Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische
Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter
Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der
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betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. Bei Melderegisterauskünften an
Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den
Betroffenen anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch die Beauskunftung
schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden.
Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem
Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs
der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen.
Einwohnermeldeamt des Amtes Falkenberg-Höhe
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Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens
„Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie
keine Windräder im Wald“
Amt Falkenberg-Höhe
Der Amtsdirektor
Abstimmungsbehörde:
Amt Falkenberg-Höhe, Der Amtsdirektor
Karl-Marx-Straße 2, 16259 Falkenberg
Stimmkreis:
33
Bekanntmachung
über die Durchführung eines Volksbegehrens „Volksinitiative für größere Mindestabstände von
Windrädern sowie keine Windräder im Wald“
Die Vertreter der Volksinitiative „Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie
keine Windräder im Wald“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die
Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der
Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit
des Volksbegehrens anhängig gemacht.
Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem
7. Januar 2016 bis zum 6. Juli 2016
durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den
Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und
Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der
Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen
ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht
jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben.
Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des
Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die
zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 6. Juli 2016
-
das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 7. Juli 2000 geboren sind,
seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie
keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben sowie
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-
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nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten
Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden
Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde (Nummer 1 bis 2) bis Mittwoch, den 6. Juli 2016,
16 Uhr unterstützt werden:
Lfd.
Nummer
Eintragungsstellen
Eintragungszeiten
1
Amt Falkenberg-Höhe
Karl-Marx-Straße 2
16259 Falkenberg
montags, mittwochs und donnerstags
von 08 bis 12 und von 13 bis 15 Uhr
dienstags von 09 bis 12 und von 13 bis 18 Uhr
freitags von 08 bis 12 Uhr
2
Amt Falkenberg-Höhe
Außenstelle Heckelberg
Gartenstraße 4
16259 Heckelberg-Brunow
donnerstags
von 09 bis 12 und von 13 bis 17 Uhr
Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person
auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg).
Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben
der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei
mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der
Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung
kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden.
Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind,
die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift
erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i.
V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg).
Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum
nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres
Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der
Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§
15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg).
B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung
Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche
Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder
einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder
mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die
eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der
antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine
fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
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Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres
Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg).
Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a
Abs. 5 VVVBbg).
Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag)
werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt.
Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht
in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person
(Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem
Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der
Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des
Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person
abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg).
Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so
rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der
Eintragungsbrief dort spätestens am 6. Juli 2016, 16 Uhr eingeht.
Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der
Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem
Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.
Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:
„Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im
Wald“
Wir, die Unterzeichner, fordern von der Landesregierung Brandenburg:
1. die Bauordnung zu ändern und höhenabhängige Abstände von Windkraftanlagen (WKA)
zu beschließen. Die Abstände sollen das 10-fache der Gesamthöhe der WKA zu jeglicher
Wohnbebauung betragen.
Begründung: Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und Erhöhung der Akzeptanz;
dadurch kommt die Privilegierung (§ 35 BauGB) nicht durchgängig zur Anwendung. Nach der
Änderung des § 249 im BauGB sind die Länder ermächtigt, bis zum 31.12.2015 eigene
Abstände von Windkraftanlagen (WKA) zu Wohnbebauungen festzulegen.
2. den aktuellen Windkrafterlass Brandenburgs zu ändern und Waldgebiete komplett von der
Bebauung mit WKA auszuschließen.
Begründung: Die Aufstellung von WKA im Wald zerstört die vielfältigen Waldfunktionen nachhaltig.
Wald gehört zu den effektivsten CO2-Speichern und Kühlsystemen. Das Ökosystem Wald
funktioniert nur in einer intakten Waldstruktur und muss wegen der Klimaschutzziele unzerstört
erhalten bleiben.
Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe
24. Jahrgang
Nr. 8
27.11.2015
Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter:
Vertreter:
Stellvertreter:
Thomas Jacob
Glietzer Dorfstraße 11
15913 Märkische Heide
Charis Riemer
Dorfstraße 27 b
16818 Netzeband
Hans-Jürgen Klemm
Havelstraße 9
16348 Wandlitz
Dr. Winfried Ludwig
Wilmersdorfer Straße 24
14547 Beelitz OT Fichtenwalde
Dr.-Ing. Wolfgang Rasim
Klein-Bademeuseler Straße 21
03149 Forst (Lausitz)
Dr. Regina Pankrath
Zur Dorfstraße 11
15806 Zossen OT Schünow
Rainer Ebeling
Angermünder Straße 2
16278 Angermünde
Wolfgang Loof
Lindower Dorfstraße 25
14913 Niedergörsdorf OT Lindow
Waltraud Plarre
Neuhäuser Straße 18
14797 Kloster Lehnin OT Lehnin
Lutz Ittermann
Kräuterweg 12
15518 Steinhöfel
Falkenberg, den 16.11.2015
Die Abstimmungsbehörde
Amt Falkenberg-Höhe
(Horneffer)
Ende der amtlichen Bekanntmachungen
- Dienstsiegel -
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Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe
24. Jahrgang
Nr. 8
27.11.2015
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Die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel liegen vor uns. Die
Hektik der vergangenen Monate lässt etwas nach, es wird ruhiger
und beschaulicher. Diese Tage sollten wir nutzen, um uns wieder Zeit
für die Familie und Freunde zu nehmen und um uns zu entspannen.
Ich wünsche allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie unseren
Partnern und Gästen ein besinnliches Weihnachtsfest und für das
neue Jahr 2016 Gesundheit sowie privaten und beruflichen Erfolg.
Mit den Wünschen verbinde ich ein Dankeschön für das im Jahr
2015 entgegengebrachte Vertrauen, für die Zusammenarbeit und die
Unterstützung.
Mein Dank richtet sich besonders an die vielen ehrenamtlich tätigen
Bürgerinnen und Bürger in unseren Gemeinden, in den Vereinen und
Hilfsorganisationen und an unsere Partner für ihr Engagement für
die Menschen in unserer Region.
Amtsdirektor
(Horneffer)
Ende nichtamtlicher Teil
Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe
Hinweis:
24. Jahrgang
Nr. 8
27.11.2015
Für den Inhalt und die Richtigkeit zeichnen die Auftraggeber verantwortlich.
Verwendete Abkürzungen:
AD
B 158
BauGB
BImSchG
B-Plan
DEP
FGU
FLST
GA
Gem.
GFG
GV
GZ
Amtsdirektor
Bundesstraße 158
Baugesetzbuch
Bundesimmissionsschutzgesetz
Bebauungsplan
Dorferneuerungsplanung
Fahrgastunterstand
Flurstück
Gemeindearbeiter
Gemeinde
Gemeindefinanzierungsgesetz
Gemeindevertretung
Gemeindezentrum
HH-Jahr
HhSt.
ILEK
Haushaltsjahr
Haushaltsstelle
Integriertes ländliches
Entwicklungskonzept
Kaltmietrücklage
Landesentwicklungsprogramm
Leistungsphase
Nachtragshaushalt
Ortsbeirat
Ortsvorsteher
Rechnungsprüfungsamt
Sportverein
Treuhandliegenschaftsgesellschaft
KMRL
LEPro
LP
NTHH
OBR
OVS
RPA
SV
TLG
TÖB
TVöD
VFBQ
WE
WP
Träger öffentlicher Belange
Tarifvertrag öffentlicher Dienst
Verein zur Förderung von
Beschäftigung und Qualifizierung
Wohnungseinheit
Windpark
B 167
BbgKVerf
BM
BV
FAG
Fl.
FNP
gel.
Gemark.
Grdst.
GVBl
HeWoWi
GmbH
HHP
HVB
KAG
Bundesstraße 167
Brandenburgische Kommunalverfassung
Bürgermeister
Beschlussvorlage
Finanzausgleichgesetz
Flur
Flächennutzungsplan
gelegen
Gemarkung
Grundstück
Gesetz- und Verordnungsblatt
Heckelberger
Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH
Haushaltsplan
Hauptverwaltungsbeamter
Kommunalabgabengesetzes
KITA
LEP
LK MOL
MZG
Kindertagesstätte
Landesentwicklungsplan
Landkreis Märkisch-Oderland
Mehrzweckgebäude
OT
pp
SGZ
TAVOB
Ortsteil
und so weiter
Sport- und Gemeindezentrum
Trink- und Abwasserverband „OderbruchBarnim“
Tagesordnung
Tagesordnungspunkt
TO
TOP
üpl.
WKA
WuBV
Impressum
Herausgeber:
Anschrift:
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Internet:
Erscheinungsweise:
Druck / Vertrieb:
Bezugsmöglichkeiten
und -bedingungen:
überplanmäßige
Windkraftanlagen
Wasser- und Bodenverband
Amt Falkenberg-Höhe
Der Amtsdirektor
Karl-Marx-Straße 02
16259 Falkenberg
033458 / 64611
033458 / 646429
[email protected]
Das Amtsblatt für das Amt FalkenbergHöhe ist unter der Internetadresse
www.amt-fahoe.de verfügbar.
nach Bedarf
Amt Falkenberg-Höhe
Das Amtsblatt ist im Amt FalkenbergHöhe kostenlos erhältlich. Es kann unter
oben genannter Anschrift bezogen
werden. Bei Postbezug wird eine Gebühr
entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung in Höhe von 3 € in Rechnung
gestellt. Der Bezug kann auch als
„Newsletter“ erfolgen – Registrierung
auf der Internetseite des Amtes.
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