Amtsblatt Nr 8 - 2015 - Amt Falkenberg-Höhe
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Amtsblatt Nr 8 - 2015 - Amt Falkenberg-Höhe
161 Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe 24. Jahrgang Falkenberg, den 27.11.2015 Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil Beschlüsse der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg vom 24.09.2015, 05.11.2015 Beschlüsse der Gemeinde Falkenberg vom 21.09.2015 Beschlüsse der Gemeinde Heckelberg-Brunow vom 17.09.2015, 09.11.2015 Nr. 8 Seite 162-163 164 165-166 Bekanntmachung - des Einwohnermeldeamtes zum neuen Bundesmeldegesetz (BMG) 167-169 - über die Durchführung eines Volksbegehrens „Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“ 170-173 Weihnachtsgrüße des Amtsdirektors 174 Impressum 175 Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe 24. Jahrgang Nr. 8 27.11.2015 162 Beschlüsse der Gemeindevertretung Beiersdorf-Freudenberg 24.09.2015 38/2015 Die Gemeindevertretung von Beiersdorf-Freudenberg hat den Antrag zur Vertagung des Projektbeschlusses für den Ausbau der Lindenstraße und der Straße der Jugend in Beiersdorf zur nächsten Gemeindevertretersitzung abgelehnt. 39/2015 Die Tagesordnung wurde in der vorliegenden Form bestätigt. 40/2015 Es wurde beschlossen, dass die Entgeltvereinbarung für die Berechnung der Elternbeiträge (Kita Freudenberg) transparent gestaltet werden soll, bevor sie im Amtsausschuss des Amtes Falkenberg-Höhe beschlossen wird. 41/2015 Die Gemeindevertretung hat den Entwurf des Regionalplans Uckermark-Barnim sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -Gewinnung" Entwurf 2015 abgelehnt und eine Stellungnahme dazu abgegeben. 42/2015 Es wurde der Ausbau der Lindenstraße und der Straße der Jugend in Beiersdorf in folgenden Ausbauvarianten beschlossen: Lindenstraße - Teilsanierung des vorhandenen Pflasters mit Oberflächenentwässerung und Gehweg Straße der Jugend - Grundhafter Ausbau mit Asphalt, Oberflächenentwässerung und Gehweg Die Planungen sind entsprechend fortzuführen, Beteiligungen durchzuführen. Mittel sind entsprechend im Haushaltsplan 2016 vorzusehen. Die Ausschreibungen sind für das Jahr 2016 vorzubereiten und durchzuführen. 43/2015 Es wurde die Herstellung der Öffentlichkeit und die Einräumung des Rederechtes für die Bürger beschlossen. 44/2015 Es wurde beschlossen, die Beauftragung von Bauleistungen für die Errichtung eines Fahrgastunterstandes im Ortsteil Beiersdorf, Hauptstraße auf das Amt FalkenbergHöhe zu übertragen. Vor Auftragserteilung erfolgt eine Abstimmung mit dem BM. Bei Erstellung der Beschlussvorlage lagen noch keine Angebote vor. 45/2015 Die Gemeindevertretung von Beiersdorf-Freudenberg hat die Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Stöbber-Erpe“ (Umlagesatzung) zum 01.01.2014 abgelehnt. 46/2015 Es wurde die Herstellung der Öffentlichkeit und die Einräumung des Rederechtes für die Bürger beschlossen. 47/2015 Die Gemeindevertretung hat die Herstellung der Öffentlichkeit und die Einräumung des Rederechtes für die Bürger beschlossen. 05.11.2015 48/2015 Die Tagesordnung wurde mit Änderungen beschlossen. 49/2015 Die Gemeindevertretung von Beiersdorf-Freudenberg hat den Einwendungen gegen die Niederschrift vom 24.09.2015 – öffentlicher Teil – zugestimmt. Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe 24. Jahrgang Nr. 8 27.11.2015 163 50/2015 Die Gemeindevertretung von Beiersdorf-Freudenberg hat die Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Wasser- und Bodenverbände „Finowfließ“ und „Stöbber-Erpe“ (Umlagesatzung) zum 01.01.2014 abgelehnt. 51/2015 Die Gemeindevertretung von Beiersdorf-Freudenberg hat (x) abweichend von der gültigen Entgeltordnung für die Nutzung kommunaler Einrichtungen der Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg, OT Freudenberg vom 15.09.2011 die kostenfreie Nutzung des Gemeindezentrums einmal je Einwohner für das Jahr 2015 und (x) abweichend von der gültigen Entgeltordnung des Sportvereins für die Nutzung des SGZ Beiersdorf die kostenfreie Nutzung des SGZ Beiersdorf einmal je Einwohner für das Jahr 2015 und somit die Übernahme des Anteils für den SV in Höhe von 37,50 € beschlossen. 52/2015 Die Gemeindevertretung hat die Beantragung einer 30er-Zone für den Ortsteil Freudenberg beschlossen. Die Landesstraße ist hiervon ausgeschlossen. 53/2015 Es wurde der Abschluss des Erdgasliefervertrages für die Abnahmestellen mit der EWE Vertrieb GmbH, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg beschlossen. Der neue Arbeitspreis soll 2,13 Cent je kWh betragen. Die Laufzeit der neuen Verträge beträgt 2 Jahre. Der Amtsdirektor wurde beauftragt, den Vertrag abzuschließen. 54/2015 Es wurde die Herstellung der Öffentlichkeit und die Einräumung des Rederechtes für Herrn Pohlan beschlossen. 55/2015 Es wurde die Einräumung des Rederechtes für die Bürger beschlossen. 56/2015 Die Gemeindevertretung hat die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch für den Antrag der Freudenberg AG auf Nutzungsänderung von Haus 1 in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber (Ortsteil Freudenberg, Weinbergstraße 21-31) abgelehnt. 57/2015 Die Gemeindevertretung hat die Erteilung das gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch für den Antrag der Freudenberg AG auf Nutzungsänderung von Haus 2 in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber (Ortsteil Freudenberg, Weinbergstraße 21-31) abgelehnt. 58/2015 Die Gemeindevertretung hat die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch für den Antrag der Freudenberg AG auf Nutzungsänderung von Haus 3 in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber (Ortsteil Freudenberg, Weinbergstraße 21-31) abgelehnt. 59/2015 Es wurde beschlossen, die Beauftragung von Bauleistungen für die geplanten Baumaßnahmen am Gemeindezentrum Freudenberg (Errichtung Grenzmauer, Festbühne entsprechend des Bauantrages) im Ortsteil Freudenberg, Dorfstraße 71 auf das Amt Falkenberg-Höhe zu übertragen. Vor Auftragserteilung erfolgt eine Abstimmung mit dem BM/OVS. Bei Erstellung der Beschlussvorlage lagen noch keine Angebote vor. 60/2015 Es wurde beschlossen, dass im Zusammenhang mit der Beschaffung der Tablets folgende Hardware bestellt werden soll: Acer Tablets nach Neuausschreibung (5 Stück) Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe 24. Jahrgang Nr. 8 27.11.2015 164 Beschlüsse der Gemeindevertretung Falkenberg 21.09.2015 43/2015 Die Gemeindevertretung hat die Tagesordnung mit der Änderung, den TOP 2. 7 „Beschluss zur Beauftragung des Amtsdirektors zur Satzungsänderung im TAVOB“ abzusetzen, beschlossen. 44/2015 Der Entwurf des Regionalplans Uckermark-Barnim sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -Gewinnung" Entwurf 2015 wurde zur Kenntnis genommen und eine Stellungnahme abgegeben. 45/2015 Es wurde beschlossen, die Beauftragung von Bauleistungen für die Errichtung einer Wartefläche im Ortsteil Kruge/Gesdorf, Apfelallee bei der Kita auf das Amt Falkenberg-Höhe zu übertragen. Vor Auftragserteilung erfolgt eine Abstimmung mit dem BM und Vorsitzenden des Bauausschusses. Bei Erstellung der Beschlussvorlage lagen noch keine Angebote vor. 46/2015 Es wurde die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen entsprechend der vom Bauausschuss beschlossenen Prioritätenliste beschlossen. Der Amtsdirektor wurde beauftragt, die Leistungen auszuschreiben und in Absprache mit dem Bürgermeister und dem Vorsitzenden des Bauausschusses zu vergeben. Es ergab sich folgende Reihenfolge: 1. Rinne Schulzufahrt / Entwässerung 2. Gehweg Gemeindeteil Kruge/Gersdorf - Apfelallee 3. Gehweg Karl-Marx-Straße 4. Paul-Fischer-Straße 5. Gehweg Freienwalder Straße 6. Fertigstellung OD Dannenberg - Krummenpfahl 47/2015 Die Gemeindevertretung hat die Eilentscheidung vom 20.07.2015 bezüglich des Antrages zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule für ein Kind aus 16259 Bad Freienwalde gebilligt. Der Gemeinde Falkenberg entstehen keine Schulkosten. 48/2015 Die Gemeindevertretung hat beschlossen, dem Antrag zum Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule für ein Kind aus 16259 Bad Freienwalde zuzustimmen. Der Gemeinde Falkenberg entstehen keine Schulkosten. 49/2015 Es wurde die Aufhebung des Beschlusses Nr. 34/2015 vom 15.06.2015 zum Verkauf der kommunalen Liegenschaft Gemarkung Falkenberg, Flur 10, Flurstücke 416 und 88 beschlossen. 50/2015 Die Gemeindevertretung hat den Verkauf der kommunalen Liegenschaft Gemarkung Falkenberg, Flur 10, Flurstück 49 beschlossen. Das Flurstück ist für kommunale Zwecke entbehrlich. Der Verkauf erfolgt zum aktuellen Bodenrichtwert zuzüglich 10 %. Der Amtsdirektor wurde beauftragt, im Zuge des Kaufvertrages die Überbauung der kommunalen Straße im Bereich des Flurstückes 504 mit zu regeln. Die Gemeinde erwirbt den Teil der überbauten Fläche. Grundlage ist der Bodenrichtwert. Die Gemeinde trägt die anteiligen Kosten der Teilung für die Straßengrundstücke, die bereinigt werden müssen. Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe 24. Jahrgang Nr. 8 27.11.2015 165 Beschlüsse der Gemeindevertretung Heckelberg-Brunow 17.09.2015 40/2015 Die Gemeindevertretung hat dem Antrag auf Absetzung des Punktes 3. 4 „Beschluss zum Verkauf einer kommunalen Liegenschaft“ HB-005/2015 BV und der somit geänderten Tagesordnung zugestimmt. 41/2015 Die Aufwandsentschädigungssatzung wurde im Wortlaut beschlossen. 42/2015 Der Entwurf des Regionalplans Uckermark-Barnim sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und -Gewinnung" Entwurf 2015 wurde zur Kenntnis genommen und nachfolgende Stellungnahme abgegeben: • 1.000 m Abstand zur Wohnbebauung • Landschaftschutzgebeit ist Tabuzone • Gleichschaltung der Befeuerung 43/2015 Die Gemeindevertretung hat den Verkauf der kommunalen Grundstücke, Gemarkung Heckelberg, Flur 3, Flurstücke 42, 43, 65 und 67 an den Antragsteller abgelehnt. Die Grundstücke sind für kommunale Zwecke nicht entbehrlich. 44/2015 Die Gemeindevertretung hat dem Verkauf der kommunalen Liegenschaft Gemarkung Brunow, Flur 1, Flurstücke 217 und 276 entsprechend Kaufantrag des Antragstellers zugestimmt. Die Liegenschaft ist für kommunale Zwecke entbehrlich. Der Kaufpreis wurde festgelegt. Der Amtsdirektor wurde beauftragt, den Notarvertrag abzuschließen. Die Kosten trägt der Käufer. 09.11.2015 45/2015 Die Gemeindevertretung hat die vorliegende Tagesordnung mit dem Zusatz des Beschlusses zum Erdgasliefervertrag beschlossen. Die Beratung hierzu erfolgte nach dem Punkt 2. 11 ohne extra Nummerierung. 46/2015 Es wurde die Aufhebung des Beschlusses Nr. 30/2015 zur 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015 entsprechend des Beschlussvorschlages beschlossen. 47/2015 Die Gemeindevertretung hat das Haushaltssicherungskonzept für das Haushaltsjahr 2016 entsprechend Beschlussvorschlag beschlossen. 48/2015 Die Gemeindevertretung hat die Haushaltssatzung 2016 mit ihren Anlagen entsprechend Beschlussvorschlag beschlossen. 49/2015 Es wurde der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Errichtung und Nutzung einer Kindertagesstätte mit dem Schulzweckverband der Grundschule Auf der Höhe Heckelberg entsprechend Beschlussvorschlag beschlossen. 50/2015 Es wurde die anteilige Finanzierung von Planungsleistungen für die Integration der Kita „Biene Maja“ in das Gebäude der Grundschule „Auf der Höhe“ entsprechend Beschlussvorschlag vorbehaltlich der Absicherung der Finanzierung beschlossen. Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe 24. Jahrgang Nr. 8 27.11.2015 166 51/2015 Die Gemeindevertretung hat den Bürgermeister der Gemeinde Heckelberg-Brunow beauftragt, zur Neueröffnung der Kindertagesstätte im Gebäude des Schulverbandes, Schulgebäude im Tuchener Weg, einen Antrag zur Beschlussfassung an den Amtsausschuss zu stellen, den Träger für die Wahrnehmung der Kindertagesbetreuung neu auszuschreiben. 52/2015 Es wurde die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Wohngebiet im Bereich Straße der Einheit im Ortsteil Heckelberg entsprechend Beschlussvorschlag beschlossen. 53/2015 Die Gemeindevertretung hat beschlossen, den Grundsatzbeschluss zur Festlegung und Abrundung des Innenbereiches für den Ortsteil Brunow durch eine Klarstellungsund Abrundungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB (Baugesetzbuch) zu fassen. Landwirtschaftliche Betriebe sind mit einzubeziehen und zu berücksichtigen. 54/2015 Die Gemeindevertretung hat beschlossen, der Erhöhung aller Gartenpachten von 0,10 € auf 0,20 € pro qm und Jahr ab dem Haushaltsjahr 2016 zuzustimmen. 55/2015 Die Gemeindevertretung hat den Abschluss des Erdgasliefervertrages für die Abnahmestellen mit der EWE Vertrieb GmbH, Hegermühlenstraße 58, 15344 Strausberg beschlossen. Der neue Arbeitspreis beträgt 2,13 Cent je kWh. Die Laufzeit der neuen Verträge beträgt 2 Jahre. Der Amtsdirektor wurde beauftragt, den Vertrag abzuschließen. 56/2015 Die Gemeindevertretung hat beschlossen, dem Verkauf der in den Anlagen beigefügten kommunalen Ackerflächen zuzustimmen, ausgenommen ist das Flurstück 1 in der Flur 2 sowie das Flurstück 5 in der Flur 3. 57/2015 Es wurde der Verkauf der kommunalen Grundstücke Gemarkung Brunow, Flur 1, Flurstücke 75, 76, 77, 93 und einer Teilfläche des Flurstückes 92 (lt. Lageplan ABCD) beschlossen. Die Flurstücke sind für kommunale Zwecke entbehrlich. Der Amtsdirektor wurde beauftragt, ein Wertguten erstellen zu lassen. Alle mit dem Verkauf verbundenen Kosten und die Kosten der Vermessung trägt der Käufer. Die Festsetzung des Kaufpreises erfolgt durch gesonderten Beschluss. Die Gemeindevertretung hat folgende weitere Festlegungen getroffen: Flurstück 77 wird gestrichen. Für die Erschließung der nachgeordneten Flurstücke 77, 80 und 81 wird eine Teilfläche, wie in der Skizze dargestellt, aus dem Flurstück 94 herausgemessen, als öffentlicher Weg gewidmet und dem Flurstück 92 als ein Grundstück angegliedert. (AEFG) 58/2015 Die Gemeindevertretung hat den Verkauf der kommunalen Liegenschaft Gemarkung Heckelberg, Flur 3, Flurstück 75 entsprechend dem Antrag des Antragstellers aus Heckelberg-Brunow abgelehnt. Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe 24. Jahrgang Nr. 8 27.11.2015 167 Bekanntmachung des Einwohnermeldeamtes zum neuen Bundesmeldegesetz (BMG) Amt Falkenberg-Höhe Der Amtsdirektor Am 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Damit sind zugleich neue Regelungen in Kraft getreten, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt: Anmeldung und Abmeldung Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen. Wer in das Ausland umzieht, kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen. Die Abmeldung einer Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist. Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor: • Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen. • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten. • Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heim-erziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen. Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe 24. Jahrgang Nr. 8 27.11.2015 168 Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis zum Jahr 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen Meldedaten im automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird. Dies führt zu Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung und dient zugleich dazu, Fehlerquellen bei der Verarbeitung von Einwohnermeldedaten zu verhindern. Die Meldedaten, die in der Meldebehörde des bisherigen Wohnortes bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur aktuell zuständigen Meldebehörde. Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug ins Ausland). Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen. Das Bundesmeldegesetz bietet auch die Möglichkeit, den Ein- oder Auszug der Meldebehörde gegenüber elektronisch zu bestätigen sowie für die Meldepflichtigen die Anmeldung elektronisch vorzunehmen. Dies kann allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Meldebehörde die technischen Voraussetzungen geschaffen hat. Aktuelle Informationen hierzu stellt die Meldebehörde bereit. Auskünfte aus dem Melderegister Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerin und der Bürger vorher in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss gegenüber Privaten ausdrücklich erklärt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, bei der Meldebehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die eigenen Daten zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an Private herausgegeben werden dürfen. Diese Einwilligung bleibt bis zu ihrem Widerruf bestehen und muss nach einem Umzug nicht erneut abgegeben werden. Wurde keine Einwilligung erklärt, darf die Meldebehörde die Meldedaten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels herausgeben. Außerdem dürfen Daten, die für Zwecke der gewerbsmäßigen Anschriftenermittlung durch eine Melderegisterauskunft erhoben worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden (Verbot des Datenpoolings). Die zweckwidrige Verwendung von zweckgebundenen Melderegisterauskünften bzw. die Wiederverwendung der Daten kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Weiterhin muss im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, der gewerbliche Zweck künftig angegeben werden. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Eine strikte Zweckbindung besteht auch für so genannte erweiterte Melderegisterauskünfte, für Gruppenauskünfte und für Daten, die trotz bestehender Auskunftssperre beauskunftet worden sind, weil eine Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen werden kann. Wenn der jeweils verfolgte Zweck erfüllt ist, muss der Datenempfänger die Daten löschen. Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge oder in einer Justizvollzugsanstalt wohnen, wird künftig ein sogenannter bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen, sofern der Meldebehörde bekannt ist, dass sich an der Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe 24. Jahrgang Nr. 8 27.11.2015 169 betreffenden Anschrift eine der genannten Einrichtungen befindet. Bei Melderegisterauskünften an Private muss die Meldebehörde künftig in diesen Fällen vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, sofern durch die Beauskunftung schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt würden. Aufgrund der Verbesserungen zum Schutz der persönlichen Daten bei Auskünften aus dem Melderegister an Private ist die bisher im Melderecht vorgesehene Möglichkeit des Widerspruchs der Erteilung automatisierter Melderegisterauskünfte an Private weggefallen. Einwohnermeldeamt des Amtes Falkenberg-Höhe Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe 24. Jahrgang Nr. 8 27.11.2015 170 Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“ Amt Falkenberg-Höhe Der Amtsdirektor Abstimmungsbehörde: Amt Falkenberg-Höhe, Der Amtsdirektor Karl-Marx-Straße 2, 16259 Falkenberg Stimmkreis: 33 Bekanntmachung über die Durchführung eines Volksbegehrens „Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“ Die Vertreter der Volksinitiative „Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“ haben fristgemäß die Durchführung eines Volksbegehrens verlangt. Die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtages Brandenburg haben innerhalb der Frist des § 13 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes (VAGBbg) keine Klage gegen die Zulässigkeit des Volksbegehrens anhängig gemacht. Das Volksbegehren kann durch alle stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger ab dem 7. Januar 2016 bis zum 6. Juli 2016 durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten oder durch briefliche Eintragung auf den Eintragungsscheinen unterstützt werden. Gemäß § 17 Abs. 2 VAGBbg können die Bürgerinnen und Bürger ihr Eintragungsrecht durch Eintragung in die amtliche Eintragungsliste nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; diese Bürgerinnen und Bürger können ihr Eintragungsrecht jedoch auch bei den zu Buchstabe A) angeführten weiteren Eintragungsstellen ausüben. Eintragungsberechtigt sind gemäß § 16 VAGBbg in Verbindung mit §§ 5 und 7 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) alle deutschen Bürgerinnen und Bürger, die zum Zeitpunkt der Eintragung oder spätestens am 6. Juli 2016 - das 16. Lebensjahr vollendet haben, also vor dem 7. Juli 2000 geboren sind, seit mindestens einem Monat im Land Brandenburg ihren ständigen Wohnsitz oder, sofern sie keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben sowie Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe - 24. Jahrgang Nr. 8 27.11.2015 171 nicht nach § 7 BbgLWahlG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. A) Unterstützung des Volksbegehrens durch Eintragung in Eintragungslisten Das Volksbegehren kann durch Eintragung in die ausliegenden Eintragungslisten in den folgenden Eintragungsräumen der Abstimmungsbehörde (Nummer 1 bis 2) bis Mittwoch, den 6. Juli 2016, 16 Uhr unterstützt werden: Lfd. Nummer Eintragungsstellen Eintragungszeiten 1 Amt Falkenberg-Höhe Karl-Marx-Straße 2 16259 Falkenberg montags, mittwochs und donnerstags von 08 bis 12 und von 13 bis 15 Uhr dienstags von 09 bis 12 und von 13 bis 18 Uhr freitags von 08 bis 12 Uhr 2 Amt Falkenberg-Höhe Außenstelle Heckelberg Gartenstraße 4 16259 Heckelberg-Brunow donnerstags von 09 bis 12 und von 13 bis 17 Uhr Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen (§ 7 Abs. 1 Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg). Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muss persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen (§ 18 Abs. 1 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 1 VVVBbg). Eine Eintragung kann nach § 18 Abs. 2 VAGBbg nicht mehr zurückgenommen werden. Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 8 Abs. 2 VVVBbg). Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, können eine Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechts beauftragen. Hierfür ist der Hilfsperson eine entsprechende Vollmacht durch die eintragungsberechtigte Person auszustellen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg i. V. m. § 7 Abs. 4 VVVBbg). B) Unterstützung des Volksbegehrens durch briefliche Eintragung Jeder Eintragungsberechtigte hat das Recht, auf Antrag das Volksbegehren durch briefliche Eintragung zu unterstützen. Der Antrag kann von der eintragungsberechtigten Person selbst oder einer von ihr bevollmächtigten Person schriftlich, elektronisch (z. B. per E-Mail oder Fax) oder mündlich (zur Niederschrift) bei der Abstimmungsbehörde gestellt werden, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei der elektronischen Antragstellung ist der Tag der Geburt der antragstellenden Person anzugeben (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe 24. Jahrgang Nr. 8 27.11.2015 172 Die antragstellende Person kann sich bei der Antragstellung auch der Hilfe einer Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist beantragt werden (§ 8a Abs. 5 VVVBbg). Die für die briefliche Eintragung erforderlichen Unterlagen (Eintragungsschein und Briefumschlag) werden der antragstellenden Person entgeltfrei übersandt. Die Eintragung muss persönlich vollzogen werden. Wer wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die briefliche Eintragung persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person (Hilfsperson) bedienen (§ 15 Abs. 6 Satz 2 i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 2 VAGBbg). Auf dem Eintragungsschein hat die eintragungsberechtigte Person oder die Hilfsperson gegenüber der Abstimmungsbehörde an Eides statt zu versichern, dass sie die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder nach dem erklärten Willen der eintragungsberechtigten Person abgegeben hat (§ 15 Abs. 7 VAGBbg). Bei der brieflichen Eintragung muss der Eintragungsberechtigte den Eintragungsschein so rechtzeitig an die auf dem amtlichen Briefumschlag angegebene Stelle absenden, dass der Eintragungsbrief dort spätestens am 6. Juli 2016, 16 Uhr eingeht. Der Eintragungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Der Eintragungsbrief kann auch bei der auf dem Briefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. Das verlangte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut: „Volksinitiative für größere Mindestabstände von Windrädern sowie keine Windräder im Wald“ Wir, die Unterzeichner, fordern von der Landesregierung Brandenburg: 1. die Bauordnung zu ändern und höhenabhängige Abstände von Windkraftanlagen (WKA) zu beschließen. Die Abstände sollen das 10-fache der Gesamthöhe der WKA zu jeglicher Wohnbebauung betragen. Begründung: Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren und Erhöhung der Akzeptanz; dadurch kommt die Privilegierung (§ 35 BauGB) nicht durchgängig zur Anwendung. Nach der Änderung des § 249 im BauGB sind die Länder ermächtigt, bis zum 31.12.2015 eigene Abstände von Windkraftanlagen (WKA) zu Wohnbebauungen festzulegen. 2. den aktuellen Windkrafterlass Brandenburgs zu ändern und Waldgebiete komplett von der Bebauung mit WKA auszuschließen. Begründung: Die Aufstellung von WKA im Wald zerstört die vielfältigen Waldfunktionen nachhaltig. Wald gehört zu den effektivsten CO2-Speichern und Kühlsystemen. Das Ökosystem Wald funktioniert nur in einer intakten Waldstruktur und muss wegen der Klimaschutzziele unzerstört erhalten bleiben. Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe 24. Jahrgang Nr. 8 27.11.2015 Namen und Anschriften der Vertreter und Stellvertreter: Vertreter: Stellvertreter: Thomas Jacob Glietzer Dorfstraße 11 15913 Märkische Heide Charis Riemer Dorfstraße 27 b 16818 Netzeband Hans-Jürgen Klemm Havelstraße 9 16348 Wandlitz Dr. Winfried Ludwig Wilmersdorfer Straße 24 14547 Beelitz OT Fichtenwalde Dr.-Ing. Wolfgang Rasim Klein-Bademeuseler Straße 21 03149 Forst (Lausitz) Dr. Regina Pankrath Zur Dorfstraße 11 15806 Zossen OT Schünow Rainer Ebeling Angermünder Straße 2 16278 Angermünde Wolfgang Loof Lindower Dorfstraße 25 14913 Niedergörsdorf OT Lindow Waltraud Plarre Neuhäuser Straße 18 14797 Kloster Lehnin OT Lehnin Lutz Ittermann Kräuterweg 12 15518 Steinhöfel Falkenberg, den 16.11.2015 Die Abstimmungsbehörde Amt Falkenberg-Höhe (Horneffer) Ende der amtlichen Bekanntmachungen - Dienstsiegel - 173 Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe 24. Jahrgang Nr. 8 27.11.2015 174 Die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel liegen vor uns. Die Hektik der vergangenen Monate lässt etwas nach, es wird ruhiger und beschaulicher. Diese Tage sollten wir nutzen, um uns wieder Zeit für die Familie und Freunde zu nehmen und um uns zu entspannen. Ich wünsche allen Mitbürgerinnen und Mitbürgern sowie unseren Partnern und Gästen ein besinnliches Weihnachtsfest und für das neue Jahr 2016 Gesundheit sowie privaten und beruflichen Erfolg. Mit den Wünschen verbinde ich ein Dankeschön für das im Jahr 2015 entgegengebrachte Vertrauen, für die Zusammenarbeit und die Unterstützung. Mein Dank richtet sich besonders an die vielen ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger in unseren Gemeinden, in den Vereinen und Hilfsorganisationen und an unsere Partner für ihr Engagement für die Menschen in unserer Region. Amtsdirektor (Horneffer) Ende nichtamtlicher Teil Amtsblatt für das Amt Falkenberg-Höhe Hinweis: 24. Jahrgang Nr. 8 27.11.2015 Für den Inhalt und die Richtigkeit zeichnen die Auftraggeber verantwortlich. Verwendete Abkürzungen: AD B 158 BauGB BImSchG B-Plan DEP FGU FLST GA Gem. GFG GV GZ Amtsdirektor Bundesstraße 158 Baugesetzbuch Bundesimmissionsschutzgesetz Bebauungsplan Dorferneuerungsplanung Fahrgastunterstand Flurstück Gemeindearbeiter Gemeinde Gemeindefinanzierungsgesetz Gemeindevertretung Gemeindezentrum HH-Jahr HhSt. ILEK Haushaltsjahr Haushaltsstelle Integriertes ländliches Entwicklungskonzept Kaltmietrücklage Landesentwicklungsprogramm Leistungsphase Nachtragshaushalt Ortsbeirat Ortsvorsteher Rechnungsprüfungsamt Sportverein Treuhandliegenschaftsgesellschaft KMRL LEPro LP NTHH OBR OVS RPA SV TLG TÖB TVöD VFBQ WE WP Träger öffentlicher Belange Tarifvertrag öffentlicher Dienst Verein zur Förderung von Beschäftigung und Qualifizierung Wohnungseinheit Windpark B 167 BbgKVerf BM BV FAG Fl. FNP gel. Gemark. Grdst. GVBl HeWoWi GmbH HHP HVB KAG Bundesstraße 167 Brandenburgische Kommunalverfassung Bürgermeister Beschlussvorlage Finanzausgleichgesetz Flur Flächennutzungsplan gelegen Gemarkung Grundstück Gesetz- und Verordnungsblatt Heckelberger Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Haushaltsplan Hauptverwaltungsbeamter Kommunalabgabengesetzes KITA LEP LK MOL MZG Kindertagesstätte Landesentwicklungsplan Landkreis Märkisch-Oderland Mehrzweckgebäude OT pp SGZ TAVOB Ortsteil und so weiter Sport- und Gemeindezentrum Trink- und Abwasserverband „OderbruchBarnim“ Tagesordnung Tagesordnungspunkt TO TOP üpl. WKA WuBV Impressum Herausgeber: Anschrift: Telefon: Fax: E-Mail: Internet: Erscheinungsweise: Druck / Vertrieb: Bezugsmöglichkeiten und -bedingungen: überplanmäßige Windkraftanlagen Wasser- und Bodenverband Amt Falkenberg-Höhe Der Amtsdirektor Karl-Marx-Straße 02 16259 Falkenberg 033458 / 64611 033458 / 646429 [email protected] Das Amtsblatt für das Amt FalkenbergHöhe ist unter der Internetadresse www.amt-fahoe.de verfügbar. nach Bedarf Amt Falkenberg-Höhe Das Amtsblatt ist im Amt FalkenbergHöhe kostenlos erhältlich. Es kann unter oben genannter Anschrift bezogen werden. Bei Postbezug wird eine Gebühr entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung in Höhe von 3 € in Rechnung gestellt. Der Bezug kann auch als „Newsletter“ erfolgen – Registrierung auf der Internetseite des Amtes. 175