Der Betrieb von Erstaufnahme
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Der Betrieb von Erstaufnahme
VergabeNews Schwerpunktbeitrag Der Betrieb von Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge Thomas Kirch/Jörg Mieruszewski Neben anderen Herausforderungen verlangt die seit geraumer Zeit festzustellende erhebliche Zunahme der Flüchtlingsströme eine Aufstockung der für die Unterbringung zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Am Beispiel einer Erstaufnahmeeinrichtung wird im Folgenden exemplarisch beleuchtet, wie der Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft ausgestaltet werden kann. Die Geschehnisse rund um Flüchtlinge und Asylbewerber sind seit einiger Zeit ein beherrschendes Thema in der nationalen und internationalen Presse. Insbesondere aus Nordafrika und Syrien versuchen Menschen, vor Terror und Krieg nach Europa zu fliehen. Aktuelle Prognosen gehen von bis zu 500.000 Flüchtlingen allein für das Jahr 2015 in Deutschland aus. Für die Aufnahme müssen die entsprechenden Voraussetzungen, von der Versorgung und Betreuung bis hin zur Gewährleistung der Sicherheit, geschaffen werden. In Deutschland ist der Aufnahmeprozess von Flüchtlingen einheitlich geregelt. Die Verantwortlichkeit für die Aufnahme und Betreuung von Asylbewerbern liegt bei den Bundesländern. Nach der Ankunft sind die Flüchtlinge verpflichtet, sich bei den deutschen Behörden als asylsuchend zu melden. Dies kann sowohl an der Grenze oder erst nach der Einreise im Inland geschehen. Sodann werden die Asylsuchenden an die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen. Diese Aufnahmeeinrichtungen werden von den jeweiligen Behörden der Bundesländer betrieben. Hier haben die Asylsuchenden ihren Asylantrag Seite 82 · Ausgabe Juli 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag ist den Flüchtlingen von den zuständigen Behörden eine Unterkunft in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu gewähren. Um eine sachgerechte Verteilung der Asylsuchenden im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten, sind die Länder verpflichtet, für eine bestimmte Zahl an Asylsuchenden die Unterkunft zu stellen. Aufnahmequoten legen fest, welchen Anteil an Asylbewerbern jedes Bundesland aufzunehmen hat. Die Quoten werden nach dem sog. „Königsteiner Schlüssel“ festgesetzt. Dieser wird entsprechend der Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl der Länder jährlich neu berechnet. Hiernach hat beispielsweise Bayern aktuell über 15 % (= ca. 75.000 Menschen bei im Jahr 2015 erwarteten 500.000 Flüchtlingen), Bremen nur knapp unter 1 % (= ca. 5.000 Menschen) aller neu ankommenden Asylsuchenden aufzunehmen. Nach erfolgter Verteilung der Asylsuchenden werden diese in der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung der zuständigen Landesausländerbehörde für längstens drei Monate untergebracht und versorgt. Erstaufnahmeeinrichtungen In den sog. Erstaufnahmeeinrichtungen sichern die Ausländerbehörden die Bereitstellung der Unterkünfte und den Lebensunterhalt der Asylbewerber. Zu diesem Zweck obliegt den Behörden der Länder zum einen die Errichtung der Unterkünfte und zum anderen die Betreuung und Versorgung der Asylbewerber im Zeitraum der Unterbringung. Die Einrichtungen variieren in ihrem jeweiligen Aufnahmevermögen. Um zeitnah Unterkünfte zu schaffen, wird seitens der Länder nicht selten auf ausgemusterte Kasernen der Bundeswehr zurückgegriffen. Diese werden den Bedürfnissen von Erstaufnahmeeinrichtungen entsprechend umgebaut und können so schneller für die Erstunterbringung von Asylsuchenden zur Verfügung stehen als neu zu errichtende Einrichtungen. Notwendige Leistungen In diesen Einrichtungen sind von der zuständigen Ausländerbehörde umfangreiche (Dienst-) Leistungen zu erbringen. Notwendige Versorgungsund Betreuungsleistungen sind u.a. die Verpflegung, die Bereitstellung von Bekleidung, die Reinigung der VergabeNews Unterkünfte und die Durchführung erforderlicher Instandsetzungs- und -haltungsmaßnahmen. Daneben sind sowohl Wach- und Sicherheitsdienste als auch die soziale Betreuung und die medizinische Versorgung der Asylbewerber zu gewährleisten. zuwirken, sind hohe Qualitätsanforderungen an die Verpflegung einzuhalten. Dies betrifft eine ausreichende Versorgung mit wichtigen Vitaminen und Nährstoffen. Auch ist bei der Verpflegungsplanung auf gesundheitliche Aspekte, wie bestehende Allergien oder Diabetes, zu achten. a) Unterbringung und Betreuung Neben der Versorgung der Asylsuchenden mit notwendigen Grundleistungen ist die Betreuung in der Einrichtung sicherzustellen. Den Bewohnern müssen Ansprechpartner für Fragen rund um den Aufenthalt, zur Orientierung und bei sonstigen Problemen des täglichen Lebens zur Verfügung gestellt werden. Flüchtlinge, die Deutschland neu erreicht haben, benötigen im Regelfall Hilfestellung bei der Wahrnehmung von behördlichen Terminen, Erläuterungen zu den in Deutschland geltenden rechtlichen Bestimmungen oder auch die Vermittlung zu religiösen Einrichtungen und Gemeinschaften. Daneben sind Hinweise zu den Abläufen im Wohnheim selbst zu geben. Aufgrund der unterschiedlichen Herkunft der Asylsuchenden ist für die Aufgaben sprachlich geschultes Personal erforderlich. Vor der Unterbringung und Betreuung ist die Registrierung der Asylsuchenden in der jeweiligen Aufnahmeeinrichtung zu sichern. Zu diesem Zweck ist es regelmäßig erforderlich, Passfotos anzufertigen und Ausweise auszustellen, mit denen sich die Bewohner an im Regelfall täglich frequentierten Punkten, wie der Essensausgabe oder der Einlasskontrolle, melden können und sollen. Mit dem Einsatz einer solchen Technik wird es der zuständigen Behörde ermöglicht, auf Asylsuchende aufmerksam zu werden, die sich unter Umständen in einer hilflosen Lage oder in einem schlechten Gesundheitszustand befinden und diesen zeitnah Hilfe zukommen zu lassen. Daneben ist die Ausstattung der Unterkünfte bereitzustellen. Hierzu zählt neben der Übergabe von Bettwäsche und Handtüchern auch die Bereitstellung von Hygiene- und Pflegeartikeln. Weiterhin erhalten die Bewohner einen Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse („Taschengeld“) und angemessene Bekleidung. Ein Schwerpunkt der zu erbringenden Leistungen ist die Verpflegung. Aufgrund der unterschiedlichen Herkunft und religiösen Ansichten ist darauf zu achten, einen Verpflegungsplan zu erstellen, der diese Besonderheiten berücksichtigen kann. Hierzu zählt etwa der Verzicht auf Schweinefleisch bei Bewohnern muslimischen Glaubens. Um Mangelernährung, die bei längerer Flucht auftreten kann, auszugleichen und auch während des Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung entgegen- Letztlich sind die Unterkünfte zu reinigen und instand zu halten, wobei speziell auf mögliche Infektionen und Erkrankungen zu achten ist, die unter Umständen eine besondere Reinigung und Desinfektion erforderlich machen. b) Wach- und Sicherheitsdienste Darüber hinaus muss die zuständige Behörde die Sicherheit sowohl der Asylsuchenden als auch der Aufnahmeeinrichtung gewährleisten. Gerade in letzter Zeit ist es häufiger zu Brandanschlägen auf bzw. zu Übergriffen in Aufnahmeeinrichtungen und Flüchtlingsheimen gekommen. Ein effizienter Sicherheitsdienst ist somit unabdingbare Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Betrieb von derartigen Einrichtungen. Dem Wachpersonal obliegt insbesondere die Bewachung und Sicherung gegen Eindringen und Übergriffe von außen, das Einschreiten bei Auseinandersetzungen zwischen Asylsuchenden und bei Suizidversuchen sowie die Einleitung von Rettungs- und Evakuierungsmaßnahmen im Brandfall. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Wachdienste keine polizeilichen Befugnisse haben. Die Besonderheiten einer Aufnahmeeinrichtung erfordern von den Wachdiensten auch über die reine Bewachung hinausgehende Kenntnisse, wie beispielsweise das Beherrschen mehrerer Sprachen und Erfahrungen im Umgang mit Gruppen unterschiedlicher kultureller Herkunft. Wichtig ist insbesondere das Verständnis für die besondere Situation, in welcher sich Flüchtlinge befinden. Martialisches, streng uniformiertes Auftreten ist bei oftmals Traumatisierten auszuschließen. Auch müssen Misshandlungen, wie sie im September 2014 in einer Flüchtlingsunterkunft in Nordrhein-Westfalen vorgefallen sind, schon proaktiv verhindert werden. Hier sind die zuständigen Behörden gefordert, zuverlässiges Wachpersonal zu engagieren, das geeignet ist, die Zeit, welche Asylsuchende in Erstaufnahmeeinrichtungen verbringen, in jeder Hinsicht so sicher wie möglich zu gestalten. c) Soziale Betreuung Eine der wichtigsten Aufgaben, welche die jeweilige Ausländerbehörde zu erbringen hat, ist die soziale Betreuung der Asylsuchenden. Diese finden sich nach der Meldung als asylsuchend in einem vollkommen neuen und fremden Umfeld wieder und mit einer Vielzahl von unbekannten Verfahrensabläufen und Regelungen konfrontiert. In dieser Situation ist es notwendig, die Asylsuchenden anzuleiten und zu unterstützen. Die Ausgabe Juli 2015 · Seite 83 VergabeNews Beratung sollte dabei insbesondere den Ablauf des Asylverfahrens, Sprachkurse, Integrationsmöglichkeiten und die Aufrechterhaltung der Gesundheit umfassen. Bei manchen Asylsuchenden kann darüber hinaus eine psychologische Betreuung erforderlich sein. Dies betrifft Personen, die Folter, Vergewaltigungen oder sonstige Formen psychischer oder physischer Gewalt erlitten haben. Da viele der Asylsuchenden Familien oder Frauen mit Kindern sind, ist es ebenso Aufgabe der Ausländerbehörden, eine attraktive und sinnvolle Auswahl an Freizeitaktivitäten anzubieten, wobei der Schwerpunkt auf die Integration gelegt werden sollte. Hierfür eignen sich speziell Sport- oder Kulturveranstaltungen, Bastelgruppen, Fahrradtouren zur Erkundung der Umgebung oder Jugend- und Freizeittreffs. Sofern die Eltern nicht in die Angebote für Kinder und Jugendliche eingebunden werden können oder sich alleinreisende Flüchtlinge in der Einrichtung befinden, sind auch für diese Personengruppen Freizeitangebote zu schaffen. Dies soll neben der Förderung von interkulturellen Begegnungen und der Integration auch dem Aufkommen von Langeweile entgegenwirken und Eskalationspotenzial präventiv mindern. d) Medizinische Versorgung Letztlich ist auf den Liegenschaften die medizinische Versorgung der Bewohner zu sichern. Sowohl die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln zur Linderung und Besserung von Krankheitszuständen als auch die Nachsorge bei erfolgten Behandlungen ist durch die Zusammenarbeit mit Ärzten und medizinischem Fachpersonal zu gewährleisten. Die spezielle Situation in Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge, insbesondere die unterschiedliche Herkunft der Bewohner, erschwert Seite 84 · Ausgabe Juli 2015 es den Ausländerbehörden schon im Vorhinein die erforderlichen medizinischen Leistungen festzulegen, da die aufkommenden Krankheitsbilder zumeist nicht abzuschätzen sind. Daher obliegt den Behörden schon vor Inbetriebnahme einer solchen Einrichtung ein erheblicher Planungsaufwand, um eine optimale Versorgung sichern zu können. Anwendung des Vergaberechts Unabhängig davon, ob es sich um den Um- oder Neubau von Aufnahmeeinrichtungen oder die Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden in diesen Einrichtungen handelt, sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die Leistungen im Wege der öffentlichen Auftragsvergabe zu beschaffen, wenn sie diese nicht selbst erbringen. Je nach Größe der Einrichtung und der damit im Zusammenhang stehenden Aufnahmekapazität kann sich für die Vergabe dieser Leistungen ein sehr großes Auftragsvolumen ergeben. Die Betreuung von Flüchtlingen ist für potenzielle Auftragnehmer daher ein lukrativer Geschäftszweig. Um eine Balance zwischen den Kosten und einer optimalen Leistungserbringung zum Wohl der Asylsuchenden zu finden, ist für den Auftraggeber eine genaue Prüfung der Art und Weise des Vergabeverfahrens und dessen Ausgestaltung erforderlich. „Wahl“ der Verfahrensart Grundsätzlich erfolgt die Vergabe von Aufträgen gem. § 3 EG Abs. 1 VOL/A im Wege des offenen Verfahrens bzw. der öffentlichen Ausschreibung gem. § 3 Abs. 2 VOL/A. Im Ausnahmefall kann auch eine freihändige Vergabe oder ein Verhandlungsverfahren zulässig sein. Der Vorteil dieser Verfahren besteht darin, dass es dem Auftraggeber gestattet ist, nach Ab- gabe eines ersten Angebots mit den Bietern über diese zu verhandeln und somit zu optimierten Angeboten zu gelangen. Ein solcher Ausnahmefall für die freihändige Vergabe bzw. das Verhandlungsverfahren ist anzunehmen, wenn die Leistung nach Art und Umfang nicht derart eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können. Bei Betrachtung der für den Betrieb einer Aufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge erforderlichen Dienstleistungen ist im Einzelnen und für jedes Los separat zu prüfen, ob vom Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung/des offenen Verfahrens abgewichen werden kann. Vielfach werden die Unterbringungs- und Versorgungsleistungen und auch die Wach- und Sicherheitsleistungen eindeutig beschreibbar sein. Bei diesen Leistungen ist daher regelmäßig von der Anwendbarkeit des offenen Verfahrens bzw. der öffentlichen Ausschreibung auszugehen. Verhandlungsverfahren bzw. freihändige Vergabe Im Regelfall anders kann dies bei der Vergabe von sozialen Betreuungsund medizinischen Versorgungsleistungen zu beurteilen sein. Kann ein Auftraggeber mangels hinreichender Beschreibbarkeit der Leistung lediglich Zielvorstellungen vorgeben, nicht jedoch die konkret zu erbringende Leistung, so ist es ihm gestattet, den gesteckten Leistungsrahmen gemeinsam mit den Bietern zu füllen und eine optimale Lösung in Verhandlungen zu entwickeln. Die soziale Betreuung von Asylsuchenden kann hinsichtlich der erforderlichen Beratung in unterschiedlichen Variationen, Verfahren und Methoden erfolgen, was auch vom jeweiligen Leistungsangebot der anbietenden Einrichtungen abhängig ist. Eine optimale Beratung VergabeNews muss auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sein und eine Vielzahl von Problematiken abdecken können. Eine genaue Beschreibung der erforderlichen Leistungen kann sich daher für die Ausländerbehörden als schwierig erweisen. Aufgrund der sich stetig ändernden Anzahl an Bewohnern in Erstaufnahmeeinrichtungen kann auch eine genaue Vorgabe zum für die Leistungserbringung notwendigen Personal regelmäßig nicht vor dem Vergabeverfahren erfolgen. Dies gilt ebenso für die zahlreichen Möglichkeiten an Freizeitangeboten. Die Art der Angebote, die Größe der Gruppen und auch die Häufigkeit der Angebote sind abhängig von der jeweiligen Belegungszahl und der individuellen Bedürfnisse der Asylsuchenden. Daher kann es sich für den Auftraggeber anbieten, die konkrete Leistungsgestaltung durch die Forderung von konzeptionellen Darstellungen in die Hände der Bieter zu legen und auf deren Erfahrungsschatz im Umgang mit Asylsuchenden zurückzugreifen. Dieser Rückgriff bietet sich ebenfalls Fazit und Praxishinweise und ggf. Ärzte. Allein der Blick auf den Preis wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Auftraggeber sollten hier ansetzen und nicht nur bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung Anforderungen vorgeben, die einen optimalen Betrieb dieser Einrichtungen erwarten lassen. Es sollte auch Raum gegeben werden, um eine qualitative Bewertung der Angebote nach zuvor aufgestellten „weichen“ Zuschlagskriterien durchzuführen. Erstaufnahmeeinrichtungen erfüllen nicht nur den Zweck der Beherbergung von Asylsuchenden, die auf eine Entscheidung über ihren Asylantrag warten. Mit Blick auf eine mögliche Gewährung von Asyl sollen in diesen Einrichtungen auch schon die ersten Schritte in Richtung Integration erfolgen. Hierfür sind kompetente Auftragnehmer notwendig, welche den Menschen beim Umgang mit den Erfahrungen ihrer Flucht helfen und ihnen die Furcht vor einer unbekannten Zukunft nehmen. Es sind nicht nur Sozialberater gefordert, sondern auch die Betreuer, das Wachpersonal Die zur Leistungserbringung notwendigen Spezialkenntnisse sind oftmals auf der Auftragnehmerseite in besonderem Maße vorhanden. Für die ausschreibenden Stellen kann es lohnenswert sein, auf diese Kenntnisse zuzugreifen, indem von Auftragnehmern Konzepte zur Leistungserbringung gefordert werden und diese sodann, dort wo es zulässig ist, gemeinsam in Verhandlungen zu optimieren. Die Möglichkeiten, eine auf die speziellen Bedürfnisse von Flüchtlingen zugeschnittene Leistung zu beschaffen, sind in den vergaberechtlichen Vorschriften vorhanden. bei den medizinischen Versorgungsleistungen an. Die Fachrichtung und die Anzahl der notwendigen Ärzte und des medizinischen Personals lässt sich im Vorfeld nur schwierig bestimmen. Die Antworten auf diese Fragen sind erforderlicher Bestandteil einer eindeutigen Leistungsbeschreibung und können von einem Auftraggeber oft nicht gegeben werden. Nachrichten Ausgabe Juli 2015 · Seite 85