RVO Fahrzeugaufbereiter - bei der Handwerkskammer Hannover

Transcrição

RVO Fahrzeugaufbereiter - bei der Handwerkskammer Hannover
Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung
"Fachkraft für innovative Fahrzeugaufbereitung (HWK)"
Aufgrund der Beschlüsse des Berufsbildungsausschusses vom 6. Oktober 2008 und
der Vollversammlung vom 3. Dezember 2008 erlässt die Handwerkskammer
Hannover als zuständige Stelle gemäß § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes in
der Fassung vom 23.12.2002 und gem. §§ 91 Abs. 1 Nr. 40, § 106 Abs. 1 Nr. 10 der
Handwerksordnung in der Fassung vom 24.12.2003 (BGBl S. 2934), die folgenden
Rechtsvorschriften:
Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungsregelung
zur "Fachkraft für innovative Fahrzeugaufbereitung (HWK)":
§1
Bezeichnung des Abschlusses und Ziel der Prüfung
(1)
Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss "Fachkraft für innovative
Fahrzeugaufbereitung (HWK)".
(2)
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die notwendige Qualifikation besitzt, um Kraftfahrzeuge entsprechend den aktuellen, innovativen Techniken der Fahrzeugaufbereitung aufzubereiten bzw. instand zu setzen. Dabei soll die Prüfungsteilnehmerin/der
Prüfungsteilnehmer den Nachweis erbringen dass sie/er den gesamten Handlungsablauf von der Fahrzeugannahme über die Schadensaufnahme bis zur
vollständigen Fahrzeugaufbereitung in den Bereichen allgemeine Fahrzeugaufbereitung, lackschadenfreie Ausbeultechnik, Smart-Repair-Technik, SpotRepair-Technik und Glasreparatur beherrscht.
§2
Zulassungsvoraussetzungen
(1)
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellen- bzw. Abschlussprüfung in einem
einschlägigen, anerkannten Ausbildungsberuf erfolgreich abgelegt hat.
(2)
Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass
sie/er Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben hat, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigen.
§3
Gliederung Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in 4 Teile:
Teil 1 "Allgemeine Fahrzeugaufbereitung"
Teil 2 "Lackschadenfreie Ausbeultechnik"
Teil 3 "Smart-Repair-Technik (einschl. Glasreparaturen)"
Teil 4 "Spot-Repair-Technik"
→2
Seite 2
§4
Inhalt und Dauer der Prüfung
(1)
Prüfungsinhalte:
Teil 1
"Allgemeine Fahrzeugaufbereitung"
Der Teil 1 umfasst die nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder:
- Handlungsfeld 1 "Werkstoffkunde"
- Handlungsfeld 2 "Gerätekunde"
- Handlungsfeld 3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutz"
- Handlungsfeld 4 "Umweltschutz"
- Handlungsfeld 5 "Begutachtung/Fahrzeugzustand"
- Handlungsfeld 6 "Arbeits- und Anwendungstechniken"
- Handlungsfeld 7 "Finisharbeiten"
- Handlungsfeld 8 "Kalkulation und Wirtschaftlichkeitsberechnung"
- Handlungsfeld 9 "Kundenkommunikation"
Teil 2
"Lackschadenfreie Ausbeultechnik"
Der Teil 2 umfasst die nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder:
- Handlungsfeld 1 "Werkstoffkunde"
- Handlungsfeld 2 "Werkzeugkunde"
- Handlungsfeld 3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit"
- Handlungsfeld 4 "Umweltschutz"
- Handlungsfeld 5 "Dellen und Beulenarten"
- Handlungsfeld 6 "Instandsetzungmethoden"
- Handlungsfeld 7 "Finisharbeiten"
- Handlungsfeld 8 "Kalkulation und Wirtschaftlichkeitsberechnung"
- Handlungsfeld 9 "Kundenkommunikation"
- Handlungsfeld 10 "Besonderheiten an Fahrzeugsystemen"
Teil 3
"Smart-Repair-Technik (einschließlich Glasreparaturen)"
Der Teil 3 umfasst die nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder:
- Handlungsfeld 1 "Werkstoffkunde"
- Handlungsfeld 2 "Werkzeugkunde"
- Handlungsfeld 3 "Sicherheits-, Gesundheits- und Arbeitsschutz"
- Handlungsfeld 4 "Umwelt- und Arbeitssicherheitsaspekte"
- Handlungsfeld 5
"Schadensarten bei Kunststoffen, Stoff,
Textil,
Kunst- u. Echtleder"
- Handlungsfeld 6 "Instandsetzungsmethoden und Ausführung"
- Handlungsfeld 7 "Finisharbeiten"
- Handlungsfeld 8 "Kalkulation und Wirtschaftlichkeitsberechnung"
- Handlungsfeld 9 "Kundenkommunikation"
→3
Seite 3
Teil 4
(2)
"Spot-Repair-Technik":
Der Teil 4 umfasst die nachfolgend aufgeführten Handlungsfelder:
- Handlungsfeld 1 "Werkstoffkunde"
- Handlungsfeld 2 "Gerätekunde"
- Handlungsfeld 3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutz"
- Handlungsfeld 4 "Umweltschutz"
- Handlungsfeld 5 "Begutachtung/Schadenstelle"
- Handlungsfeld 6 "Arbeits- und Anwendungstechniken"
- Handlungsfeld 7 "Lackfinisharbeiten"
- Handlungsfeld 8 "Kalkulation und Wirtschaftlichkeitsberechnung"
- Handlungsfeld 9 "Kundenkommunikation"
Dauer der Prüfung:
Die Prüfung in den vier Teilen besteht jeweils aus
- einer schriftlichen Prüfung, die jeweils ausgewählte Handlungsfelder gemäß
§ 3 Teile 1 bis 4 umfasst; sie soll nicht länger als 3 Stunden und nicht weniger
als 2 Stunden dauern
sowie
- einer praktischen Prüfung in Form einer handlungsorientierten Situationsaufgabe, die in der Regel nicht länger als 6 Stunden und nicht weniger als 4
Stunden dauern soll. Diese Situationsaufgabe wird durch ein hierauf
bezogenen Fachgesprächs ergänzt, das nicht länger als dreißig Minuten,
mindestens jedoch fünfzehn Minuten dauern soll.
(3)
Die Prüfung der einzelnen Prüfungsteile kann zeitlich unabhängig voneinander
erfolgen. Bereits abgelegte Prüfungsteile bleiben erhalten, wenn die Prüfung
insgesamt innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren erfolgreich
abgeschlossen wird.
§5
Bestehen der Prüfung
(1)
Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Teilen 1 bis 4 insgesamt ausreichende
Leistungen erbracht wurden.
(2)
Die schriftliche Prüfung und die handlungsorientierte Situationsaufgabe haben
jeweils das gleiche Gewicht. Die handlungsorientierte Situationsaufgabe und
das Fachgespräch stehen jeweils in einem Gewichtungsverhältnis von 3 : 1.
§6
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1)
Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Teilen gemäß § 3 kann die
Prüfungsteilnehmerin/der
Prüfungsteilnehmer
auf
Antrag
von
der
Handwerkskammer befreit werden, wenn sie/er vor einer zuständigen Stelle,
einer öffentlichen oder staatlichen Bildungseinrichtung oder vor einem
staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den
Anforderungen des jeweiligen Teils entspricht.
→4
Seite 4
(2)
Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
§7
Anwendung anderer Vorschriften
Soweit diese Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen enthalten, ist
die Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfungen außerhalb
der Anlage A“ der Handwerkskammer Hannover vom 30. August 2001 in der
jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
§8
Inkrafttreten
(1)
Diese Rechtsvorschriften treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Hannover „Norddeutsches Handwerk“ in
Kraft.
Anmerkung: Die Rechtsvorschriften wurden am 19. Februar 2009 im
Norddeutschen Handwerk/Ausgabe Nr. 4/Seite 11 B veröffentlicht.
Hannover, 19. Februar 2009
Handwerkskammer Hannover
Walter Heitmüller
Präsident
Jans-Paul Ernsting
Hauptgeschäftsführer
→|