Zusammenfassung Privatrecht
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Zusammenfassung Privatrecht
Andreas Zavadil Zusammenfassung Privatrecht Kapitel I 1. Rechtsquellen -> jene Phänome, aus denen Recht entsteht oder erkennbar ist. Man unterscheidet: • • Entstehungsquellen des Rechts -> staatliche Autorität erzeugt Recht (zB Gesetze, Verordnungen, rechtskräftige Urteile und im Rahmen der privatautonomen* Rechtsgestaltung geschlossene Rechtsverträge) oder Gewohnheitsrecht (langdauernde Ausübung bestimmter Regeln, von denen man überzeugt ist, dass sie Recht seien). Im Privatrecht -> Gewohnheitsrecht von größerer Bedeutung als im Öffentlichen Recht Erkenntnisquellen des Rechts -> wie erfährt man den Inhalt des Rechts? -> zB durch Bundesgesetzblätter, Landesgesetzblätter, Amtsblatt der Europäischen Union, Werke der Rechtswissenschaft (diese sind jedoch keine verbindlichen Rechtsquellen) Der Begriff „privatautonom“ wird später erklärt. 2. Einteilung nach Rechtsgebieten -> objektives Recht kann nach Rechtsgebieten eingeteilt werden. Rechtsgebiete sind eigenständige Teilbereiche der Rechtsordnung (zB Verfassungsrecht, Bürgerliches Recht, Strafrecht). „Eigenständigkeit“ dieser Rechtsgebiete = relativ, da Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu beachten ist. Trotzdem haben manche Rechtsvorschriften engere Beziehung zueinander als andere -> zB gemeinsamer Grundtatbestand, gemeinsames Gestaltungsprinzip 3. Unterschied Öffentliches Recht <-> Privatrecht Unterscheidung Öffentliches Recht Privatrecht bedeutend für: Behördenzuständigkeit -> §1 JN: Privatrechtsangelegenheiten gehören vor Gericht, Angelegenheiten des Öffentlichen Rechts vor Verwaltungsbehörden. (Hinweis: manche Fragen des öffentlichen Rechts auch vor Strafgerichten und dem Verfassungs- sowie Verwaltungsgerichtshof) • Kompetenzverteilung -> Zivilrechtswesen ist Bundessache (=Bundesländer haben im Privatrecht keine Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung, Ausnahme: Annexmaterien*). • Amtshaftungsgesetz -> besonderen Regeln des Amtshaftungsgesetz kommen nur zur Geltung, wenn Organe im öffentlich-rechtlicher Funktion („Vollzieher der Gesetze“) tätig (Beispiel: auf Polizist kann Amtshaftungsgesetz zur Geltung kommen, auf einen Tischler nicht) Drei Theorien im Privatrechtsskriptum zur Unterscheidung Öffentliches Recht <-> Privatrecht. Diese Theorien sind von Wissenschaft entwickelt, sogenannte Abgrenzungsmethoden: • • Interessentheorie: öffentliches Recht dient Interessen der Allgemeinheit, Privatrecht dient Interessen des Einzelnen. Grundsätzlich richtig, ABER: verlässliche Abgrenzung nicht möglich, da auch im öffentlichen Recht Einzelinteressen eine Rolle spielen, im Privatrecht auch Interessen der Allgemeinheit eine Rolle spielen. (zB besteht ein öffentliches Interesse an einem geregelten Straßenverkehr, aber genauso ist man als Privatperson 1 • • daran interessiert, dass vor seiner Wohnung nicht zu schnell und laut gefahren wird) „Subjektionstheorie“ (im Öffentlichen Recht, Mayer Skriptum: Mehrwerttheorie): öffentliches Recht ist im Wesen durch Über- und Unterordnung charakterisiert, im privatrechtlichen Verhältnissen herrscht Gleichordnung. ABER: auch im öffentlichen Recht Gleichordnung (zB Abschluss von Gliedsstaatsverträgen zwischen Bundesländern) und auch im Privatrecht Über- und Unterordnung (zB Arbeitsverhältnis, oder Eltern weisen Kind zurecht) „Subjektstheorie“ (steht nicht im Öffentlichen Recht, Mayer Skriptum): im öffentlichen Rechtsverhältnis ist mindestens ein „Hoheitsträger“ beteiligt (=Rechtsträger mit imperium**). Oft Subjektstheorie auch mit Subjektionstheorie kombiniert -> zB enteignet ein Staat ein Grundstück, so ist der Staat ein Hoheitsträger mit übergeordneter Funktion und somit gehört dies zum öffentlichen Recht. Kauft hingegen eine Gemeinde wie ein Privater ein Grundstück, so hat diese keine hoheitliche Gewalt und somit ist dies Privatrecht. *Annexmaterien: Ermöglicht Gesetzgeber etwas über seine Kompetenzen hinaus zu regeln (Nicht lernen, nur zum Verständnis erklärt) **imperium: ein Rechtsträger hat imperium, wenn er einseitig verbindende Rechtsakte erlassen kann (zB eine Verordnung) 4. Einteilung und Bedeutung des Privatrechts Privatautonomie -> räumt Rechtssubjekten Möglichkeit ein, rechtliche Beziehungen möglichst nach eigenen Vorstellungen frei zu gestalten, sogenannte „Selbstbestimmungsrechte“, „Gestaltungsfreiheit“ Aufgabe d. Privatrechts -> gesetzliche Rahmenbedingungen für Privatautonomie zur Verfügung zu stellen (weist jene, die Privatautonomie missbrauchen, in die Schranken). Bedeutung und Ausmaß des Privatrechts hängen von Gesellschaft- und Wirtschaftsordnung ab: In Marktwirtschaft große Bedeutung, in zentralisierten Planwirtschaften geringere Bedeutung (ergibt Sinn, je weniger der Staat sich „einmischt“ und Eigentums-, Wettbewerbs- sowie Vertragsfreiheit und Familiengründung beschränkt, desto mehr kann man privatautonom, also selbstständig, bestimmen) Einteilung d. Privatrechts: • Allgemeines Privatrecht (=Zivilrecht, primär im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1812, ABGB) und Sonderprivatrecht (=klassische Bereiche des Zivilrechts wurden außerhalb des ABGB angesiedelt, zB Ehegesetz=EhG, Mietrecht=MRG oder das Unternehmensrecht=UGB. Geschichte d Privatrechts -> vor ABGB Rechtszersplitterung, unter Kaiserin Maria Theresia strebte man Rechtsvereinheitlichung, ABGB wurde in den letzten (knapp) 200 Jahren wiederholt novelliert. Franz Zeiller war maßgeblich an der Novellierung des ABGB beteiligt und verfasste auch den ersten Kimmentar zum ABGB. Allgemeines Privatrecht kann in weitere Teilgebiete eingeteilt werden, es gibt zwei Systeme zur Unterteilung: a) Pandektensystem Pandekten -> Auszüge aus römischen Juristenschriften, die Kaiser Justinian zusammenstellen ließ und waren römisches Recht, das im deutschen Sprachraum bis 19 Jhdt angewandt wurde. Stoff des allgemeinen Privatrechts ist in fünf Teilen zu teilen: •Allgemeiner Teil d. bürgerlichen Rechts •Schuldrecht 2 •Sachenrecht •Familienrecht •Erbrecht b) Institutionensystem ABGB folgt dem Institutionensystem, wurde von römischen Juristen Gaius erschaffen. Er gliedert den Rechtsstoff nach •„personae“ •„res“ •„actiones“ Das ABGB besteht somit aus drei Teilen: •Teil I -> „von dem Personenrechte“ -> Personen- und Familienrecht •Teil II -> „von dem Sachenrecht“ -> Sachenrecht sowie Erb- und Schuldrecht (=„persönliches Sachenrecht) •Teil III -> „Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen und Sachenrechte“ ABGB folgt Institutionensystem, doch österreichische Lehre -> Pandektensystem -> darum folgt auch das Skriptum dem Institutionensystem (folglich muss man die Begriffe dieser drei Teile nicht auswendig lernen, da sie sowieso später im Skriptum kommen) Exkurs: Internationales Privatrecht -> da materielle Privatrechtsordnungen der Staaten grundsätzlich verschieden -> wer entscheidet? zB: eine Schwedin und ein Indonesier leben in Griechenland und wollen sich scheiden lassen. Lässt man sich nun nach indonesischem, griechischen oder schwedischem Recht scheiden? Lösung: Internationales Privatrecht (=IPR) -> die Vorschriften des IPR regeln Frage nach Anwendbarkeit des materiellen Recht. IPR entscheidet nicht, sondern bestimmt nur, welche Rechtsordnung anzuwenden ist. In Österreich -> verschiedene Staatsverträge + Europäisches Unionsrecht regeln das IPR für Österreich Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) -> gibt Auskunft, ob österreichisches Gericht überhaupt zuständig, daher IZPR vorrangig vor IPR Dies ist logisch. Ist ein österreichisches Gericht laut IZPR überhaupt nicht zuständig, so ist auch die Frage, welche Rechtsordnung anzuwenden ist, hinfällig. 5. Zwingendes und dispositives Recht Zwingendes Recht -> kann durch Parteienvereinbarung nicht abgedungen werden. Abweichende Vereinbarungen sind nicht verbindlich, also rechtsunwirksam Jedoch zwei Unterschiede: • • absolut zwingendes Recht: lässt keinerlei Abweichungen zu, vor allem im öffentlichen Recht findbar, im Privatrecht grundsätzlich eine Ausnahme relativ zwingendes Recht: lässt günstigere Regeln zu, zB wird laut Kollektivvertrag ein Mindestlohn von 400€ vorgeschrieben, kann man vereinbaren, dass man mehr Lohn erhält, allerdings nicht weniger als 400€ 3 Dispositives (nachgiebiges) Rech -> lässt abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu. Wozu trifft Gesetzgeber dann Regelungen, wenn sich Parteien nicht dran halten brauchen? Dispositives Recht… • • • … ergänzt unvollständige Verträge … hilft bei der Auslegung von Verträgen … zeigt, wie sich der Gesetzgeber ausgewogene Berücksichtigung aller Beteiligteninteressen vorstellt. Weicht ein Vertrag zB grob davon ab, kann unter Umständen Sittenwidrigkeit vorliegen Verständnisfrage: Wenn man sich nicht an Sitten halten muss, wieso ist dann ein Verstoß gegen „die guten Sitten“ rechtlich problematisch? (aus Prüfungsvorbereitungsskriptum Perthold/Spitzer/Wallner) Weicht ein Vertrag im Rahmen der privatautonomischen Rechtsgestaltung von den gesetzlichen Regelungen (dispositivem Recht ab), kann unter Umständen Sittenwidrigkeit vorliegen. 6. Subsumtion Sachverhalt -> bestimmte Verhaltensweisen, Situationen, Lebensumstände, Ereignisse Tatbestand -> typische Verhaltensweisen oder Situationen, die abstrakt vom Rechtserzeuger dargestellt werden Rechtsfolge -> erfüllt der Sachverhalt die Merkmale des Tatbestandes, so kann gegebenenfalls eine Konsequenz, eine Rechtsfolge, eintreten Subsumtion -> durch Subsumtion ist festzustellen, ob ein Sachverhalt die Merkmale des Tatbestandes erfüllt zB: Der große, rothaarige Thomas stiehlt einen grünen Wagen, mit einigen Aufklebern an den Scheiben und einer rostigen Motorhaube. Dies ist der Sachverhalt. Der Tatbestand wäre die Rechtsvorschrift, dass man fremdes Eigentum nicht stehlen darf. Es ist egal, dass Thomas rothaarig und groß ist und einen grünen Wagen mit Aufklebern und einer rostigen Motorhaube gestohlen hat. Dem Gesetz ist egal, dass Thomas groß und rothaarig ist und dass die Farbe des Autos grün ist. Wichtig ist nur durch Subsumtion festzustellen, dass Thomas einen Wagen gestohlen hat, also der Diebstahl. Dieses Beispiel ist vielleicht sehr primitiv, jedoch kann es in Realität in komplexen Rechtsfragen schwierig sein herauszufinden, was denn nun genau an einer Situation (also einem Sachverhalt) gesetzeswidrig ist. Es gibt selbstständige und unselbstständige Rechtssätze. selbstständige Rechtssätze enthalten die Sollensanordnung und die Rechtsfolge unselbstständige Rechtssätze enthalten nur die Sollensanordnung oder die Rechtsfolge. Diese enthalten nur in Verbindung mit anderen Rechtssätzen normative Bedeutung. Hinweis: Im Skriptum d. Öffentlichen Rechts von Mayer wird dies mit Vollzugsnormen und Zwangsnormvollzugsnormen beschrieben. Es ist ratsam, bei der Prüfung im jeweiligen Teil die jeweilige Bezeichnung auch zu verwenden und nicht zu vermischen. Wie wendet man Subsumtion nun an? -> mithilfe eines logischen Syllogismus Folgendes Beispiel findet man im Skriptum: Der Postbote Hans öffnet und liest die Briefe der berühmten Sängerin Anna, weil er hofft, Pikantes zu finden, das er der Klatschpresse verkaufen kann (=Sachverhalt). § 1328a ABGB bestimmt, dass derjenige, der rechtswidrig und schuldhaft die Privatsphäre eines anderen Menschen verletzt (=Tatbestand*) Schadensersatz zu leisten hat (=Rechtsfolge). Subsumtion ist nun die Feststellung, dass das Lesen fremder Post in der Absicht, Pikantes zu finden und an die Presse zu verkaufen, eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Privatsphäre darstellt. 4 Obersatz: Wer rechtswidrig und schuldhaft die Privatssphäre eines anderen Menschen verletzt, hat ihm den dadurch verursachten Schaden zu leisten. Untersatz: Hans hat die Privatssphäre von Anna rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Schlusssatz: Hans hat Anna Schadensersatz zu leisten. * nochmals zur Erklärung, da es für mich am Anfang etwas schwierig war, dies zu verstehen: es ist vollkommen egal, dass Hans PIKANTES gesucht hat um es der KLATSCHPRESSE zu verkaufen. Wichtig ist, die gesetzeswidrige Handlung in Hans’ Sachverhalt zu erkennen und zu prüfen, ob dies auch den Tatbestandsmerkmalen entspricht. Rechtsfolgen treten entweder automatisch ein, oft müssen allerdings auch entsprechende Maßnahmen durchgesetzt werden -> Anna muss ihren Schadensersatzanspruch gegen Hans geltend machen (Anklage bei Gericht), Kündigt man einen Vertrag ist dieser „automatisch“ aufgelöst. 7. Interpretation Die Interpretationen decken sich mit denen im öffentlichen Rechtsskriptum ab. Es folgen die Unterschiede und Ergänzungen. Teleologische (objektive) Interpretation -> geringere Bedeutung für das Privatrecht -> im öffentlichen Recht interessanter zu Wissen, wie Gesetzgeber etwas meint Rechtslücken -> gibt planwidrige Gesetzeslücken -> Gesetzgeber hätte den ungeregelten Fall regeln müssen -> Beantwortung ob planwidrige Lücke vorliegt oder nicht eng mit Gleichbehandlungsprinzip verknüpft -> findet man keine Unterschiede zu dem nicht geregelten Fall mit geregelten Fällen = planwidrige Gesetzeslücke. Umkehrschluss -> Feststellung, dass Gesetzgeber eine Rechtsfolge nur eintreten lassen wll, wenn die Voraussetzungen des geregelten Tatbestandes erfüllt sind Analogie -> Rechtslücken durch Analogien zu schließen. Analogie = Ähnlichkeitsschluss (positivierte Rechtsfolge eines geregelte Tatbestandes wird auf einen nicht geregelten Sachverhalt angewandt) • • • Gesetzesanalogie: positive Norm auf wird auf einen ähnlichen, nicht geregelten Sachverhalt übertragen Rechtsanaologie: aus mehreren, vorhandenen Normen wird ein allgemeiner Grundsatz abgeleitet, der auf gesetzlich nicht erfasste Fälle angewandt wird „natürliche Rechtsgrundsätze“: ist weder Gesetzes- noch Rechtsanologie möglich -> ABGB verweist auf „natürliche Rechtsgrundsätze“ -> sind die allgemeinsten Wertprinzipien der Rechtsordnung zB gilt es als „natürlicher Rechtsgrundsatz“, dass man Ersatz verlangen darf, wer uneigennützig eines anderen Verpflichtung erfüllt hat. Größenschluss: • • Argumentum a maiori ad minus: es wird vom Größeren aufs Kleinere geschlossen (zB Wer in Notwehr töten darf, darf in Notwehr erst recht Eigentum beschädigen) Argumentum a minori ad maius: es wird vom Kleineren auf Größeres geschlossen (zB wenn man einen Menschen nicht verletzten darf, darf man ihn erst recht nicht töten) Die teleologische Reduktion -> Gesetz regelt zu viel -> Gesetzestext wird teleologisch reduziert 8. Konkurrenz von Rechtssätzen: 5 Sachverhalt wird unter verschiedenen Rechtssätzen subsumiert -> Konkurrenz von Rechtssätzen -> Folge: es muss entschieden werden, ob alle Rechtssätze angewandt werden oder nur einer (und welcher). • • • Anspruchshäufung: stehen Rechtsfolgen nicht miteinander in Widerspruch und können nebeneinander eintreten -> Rechtssätze sind kumulativ (=zugleich) angewandt (zB es wird Schadensersatz verlangt und gleichzeitig auch eine Unterlassung weiterer Einwirkungen) Anspruchskonkurrenz: stehen Rechtsfolgen nicht im Widerspruch, doch führen sie zu demselben Ergebnis, kann wahlweise einer der in Betracht kommenden Rechtssätze angewandt Antinomie: stehen Rechtssätze zueinander im Widerspruch und kann der Widerspruch nicht gelöst werden = Antinomie; die widersprechenden Rechtssätze heben einander auf. - lex specialis derogat legi generali: speziellere Regel hebt allgemeine Regel auf - lex posterior derogat legi priori: jüngeres Gesetz geht dem älteren vor Oft regelt Gesetzgeber selbst, welche Gesetze durch neue aufgehoben werden -> man spricht von formeller Derogation. Gegenteil: materielle Derogation -> Gesetzgeber regelt eine Materie, weist aber nicht darauf hin, dass ein früheres Gesetz dieselbe Materie anders geregelt hat. Die Entdeckung dass es einen Normwiderspruch gibt -> Erkenntnis, dass dem früheren Gesetz derogiert wurde Hinweis: Bei der Einführungsprüfung wird nicht direkt gefragt nach etwas gefragt, zB „Was ist die Anspruchskonkurrenz?“. Vielmehr bekommt man einen Gesetzestext vorgelegt und man muss erkennen, um was es sich handelt. Daher empfiehlt es sich hier, das Skriptum durchzulesen und die Beispielsparagraphen anzusehen. Kapitel II 1. Recht im Subjektivem Sinn Subjektive Rechte -> dem einzelnen Rechtsobjekt vom objektiven Recht eingeräumten Befugnisse. Subjektive Rechte können durch Zuhilfenahme staatlicher Zwangsgewalt durchgesetzt werden Besteht ein subjektives Recht gegen einen anderen oder einer Sache, so besteht zwischen Berechtigtem und dem Verpflichteten/der Sache eine rechtliche Beziehung, ein Rechtsverhältnis. Die wichtigsten subjektiven Rechte: • • • • absolute Rechte: wirken gegenüber jedermann (zB dingliche Rechte, Persönlichkeitsrechte) relative Rechte: wirken gegenüber bestimmten Personen (zB Forderungsrechte, Ansprüche aus Schuldverhältnissen) Ansprüche: ein Anspruch auf ein subjektives Recht, von einem andern ein Tun oder Unterlassen zu fordern Gestaltungsrechte: verleiht Befugnis, durch einsietige Erklärung ein Rechtsverhältnis entstehen zu lassen oder zu erlöschen (zB Kündigungsrecht eines Mieters) 6 2. Rechtsobjekt und Rechtssubjekt Rechtssubjekt: ist, wer rechtsfähig ist. Jede natürliche (physische) Person ist rechtsfähig, egal ob behindert, bewusstlos, Kleinkindm etc. Außer Menschen können auch juristische Personen als Rechtssubjekte anerkannt werden. Die Rechtsfähigkeit… • • • • beginnt bei vollendeter Lebendgeburt (wer zwar lebend geborden wird, gleich nach der Geburt stirbt, hatte dennoch Rechtsfähigkeit erlangt) § 22 ABGB räumt bereits dem „nasicturus“ bedingte Rechtsposition ein endet mit dem Tod Tod muss bewiesen werden (Todesbeweis). Hier auch Möglichkeit der Todeserklärung (möglich wenn ernsthafte Zweifel am Überleben einer Person bestehen, zB wenn jemand lange Zeit verschollen ist 3. Handlungs- und Geschäftsfähigkeit Davon zu unterschieden ist die Handlungsfähigkeit. Handlungsfähigkeit -> ist, wer rechtswirksam durch eigenes Verhalten Rechte und Pflichten begründen kann -> voll handlungsfähig sind geistig gesunde Erwachsene (18 Jahre in Österreich). Bei Kindern/Minderjährigen/geistig behinderten ist Handlungsfähigkeit abhängig von Alter und Grad der Einschränkung bzw Behinderung. Diese Beschränkung dient deren Schutz Geschäftsfähig -> ist, wer sich durch eigenes (rechtsgeschäftliches) Handeln verpflichten und berechtigen lassen kann. Hier kann man etwas komplizierter ausgedrückt sagen: Es geht um die eigenen Interessen im Verhältnis zu Interessen anderer im Rahmen der Privatautonomie. Es gibt… a) Kinder (bis zum vollendeten 7 Lebensjahr) • • • sind vollkommen geschäftsunfähig (= können sich weder berechtigen noch verpflichten lassen) können keine Schenkung annehmen Ausnahme im ABGB: geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens -> geringfügige alterstypische Rechtsgeschäfte sind „mit Erfüllung der das Kind treffenden Pflicht rückwirkend rechtswirksam“ zB kauft Fritz einen Kaugummi. Der Kaufvertrag wird rückwirkend wirksam, wenn Fritz den Kaugummi bezahlt. b) unmündige Minderjährige (Personen zwischen 7 und 14 Jahren) • • • • • • sind beschränkt geschäftsfähig können, wie Kinder, alterstypische Geschäfte über geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens schließen ein zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen (zB Schenkung) eine bereits bestehende Schuld selbst bezahlen bei übrigen, insbesondere verpflichtenden Geschäften, muss Vertreter (meistens Eltern) für den unmündigen Minderjährigen handeln ABER: verpflichtende Geschäfte nicht wie bei Kinder schlechthin nichtig, sondern schwebend unwirksam -> sie sind dann nichtig, wenn der Vertreter nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustimmt => Vorteil: Geschäftspartner bleibt dem unmündigen Minderjährigen für die 7 angemessene Frist im Rahmen des Geschäfts verpflichtet (wäre nicht der Fall bei nichtigem Geschäft) c) mündige Minderjährige (ab vollendetem 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18 Lebensjahr) • • • • • Status der unmündigen Minderjährigen, jedoch erweiterte Geschäftsfähigkeit Können selbstständig Dienstverträge (Ausnahme: Lehr- und Ausbildungsverträge) schließen (Vertreter hat Recht. Aus wichtigem Grund Dienstvertrag zu kündigen) können selbstständig über Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen können selbstständig über Sachen verfügen*, die dem mündigen Minderjährigen zur freien Verfügung überlassen wurden unmündige Minderjährige müssen sich jedoch, soweit sie in der Lage sind, selbst erhalten, dürfen also zB Einkünfte nicht verjubeln -> „Befriedigung der Lebensbedürfnisse“ *Der mündige Minderjährige ist hier nun zwar Eigentümer über eine ihm frei zur Verfügung gelassene Sache, darf allerdings nicht über die Sache frei verfügen. Schenken die Eltern einer Tochter zB ein Ballkleid, so ist die Tochter Eigentümerin, darf über dieses aber nicht frei verfügen, es zB ohne Einwilligung verkaufen oder zerschneiden. d) Volljährige (Personen ab dem vollendeten 18 Lebensjahr) • • voll geschäftsfähig, sofern nicht ein altersunabhängiger Grund für Geschäftsunfähigkeit vorliegt voll geschäftsfähig bedeutet, man braucht keinen Vertreter, um Gesetze abzuschließen 4. Geisteszustand Geisteskranke… • • • • können keine gültigen Rechtsgeschäfte schließen gilt auch für Personen, die nur vorübergehend nicht im Besitz geistiger Kräfte sind (zB Betrunkene) im „lucidum intervallum“* besteht keine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit bedürfen eines gesetzlichen Vertreters „lucidum intervallum“, übersetzt „lichter Augenblick“, bezeichnet jenen Moment einer geisteskranken Person, in dem sie trotz Geistesstörung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist. (Wikipedia) Gesetzliche Vertreter für geistig Behinderte können sein… • • • • • Sachwalter: sind vom Gericht zu bestellen, der Vermögens und Personensorge übernimmt. Nach Grad der Behinderung kann Sachwalter für einzelne Angelegenheiten oder für alle Angelegenheiten bestellt werden. Die behinderte Person ist im Wirkungskreis des Sachwalters einem unmündigen Minderjährigen gleichgestellt -> bedeutet, dass auch im Falle des „lucidum intervallum“ geschäftsunfähig bleibt Sachwalter nur zu bestellen -> wenn Angelegenheiten der behinderten Person nicht durch Angehörige/Vorsorgebevollmächtigte wahrgenommen (Subsidiarität der Sachwalterschaft) meistens jedoch Angelegenheiten durch Angehörige -> Vertretungsbefugnis naher Angehöriger (wurde 2006 geschaffen) nahe Angehörige (Eltern, volljährige Kinder, Ehegatte) sind für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und die medizinische Behandlung zuständig Vorsorgevollmach: für Fall, dass man Geschäftsfähigkeit verliert, Vorsorge, wer Vertreter wird 8 5. Deliktsfähigkeit Deliktsfähig -> wer aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig werden kann Grundsätzlich natürliche Personen mit vollendeten 14 Lebensjahr (mündige Minderjährige) deliktfähig. Für unmündige Minderjährige haften Aufsichtspersonen, wenn Aufsichtspflicht verletzt. Manchmal jedoch haftet Unmündige selbst subsidiär -> wenn Haftung der Aufsichtsperson mangels Verschuldens ausfällt -> Prüfung, ob im Fall nicht trotz mangelnden Alters Verschulden angenommen werden kann Unterlassung der Verteidigung zwecks Schonung des Schädigers -> Vermögensvergleich -> der reiche Geschädigte soll armen Schädiger schonen (dieser Gedanke kommt im Schadensersatzrecht des ABGB NUR in diesem Zusammenhang vor) Geistesknrakheit/Geistesschwäche/Sinnesverwirrung -> beseitigt Deliktsfähigkeit nur für Zeit, in der Störung andauert -> „lucida intervalla“ machen deliktsfähig wer sich schuldhaft in Zustand der Sinnesverwirrung versetzt (zB betrunken macht, um Mut für einen Banküberfall zu haben), haftet für den in diesem Zustand zugefügten Schaden 6. Die juristische Person ABGB spricht nicht von „juristischen Personen“ sondern von „moralischen Personen“. „moralische Personen“ -> alle Einheiten, die keine natürlichen Personen (Menschen) sind, jedoch rechtsfähig sind. Gründung von moralischen Personen beginnt mit Rechtsgeschäft. Andere Juristische Personen bestehen allerdings aufgrundlage des öffentlichen Rechts, zB Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden). Man unterscheidet zwischen juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts. a) Verbände Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Kammern, Sozialversicherungsträger) Körperschaften des Privatrechts (Vereine, politische Parteien, Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG, Genossenschaften) sowie rechtsfähigen Personengesellschaften wie OG, KG, EWIV). Diese (=OG,KG,EWIV) sind zwar moralische Personen und somit rechtsfähig, jedoch keine juristischen Personen, da sie im Innenverhältnis (gegenüber Mitgliedern) eine geringere Verselbstständigung aufweisen als Körperschaften Mangels Rechtsfähigkeit sind weder Moralische noch Juristische Personen „stille Gesellschaften“ und Gesellschaften Bürgerlichen Rechts. b) Vermögensgesamtheiten Sfiftungen -> Inhaber eines durch Anordnung des Stifters gewidmeten Vermögens, dessen Erträge einen bestimmten Zweck dienen (diesen Zweck legt Stifter fest). Der Zweck kann entweder gemeinnützig sein oder privater Natur, „Privatstiftungen“. Stiftungen sind keine 9 Personenvereinigungen und haben keine Mitglieder, nur „Destinäre“ (=Nutznießer) Anstalten -> moralische Personen, die besondere Einrichtungen für begünstige Benützer betreiben (zB Krankenanstalten, Fernsehanstalten wie ORF) Fonds -> wie Stiftung wird durch Anordnung eines Gründers ein Vermögen einen festgelegten Zweck gewidmet, Unterschied zu Stiftungen -> bei Stiftungen soll Zweck der Stiftung möglichst erhalten bleiben, bei Fonds kann das gesamte Fondsvermögen (nicht nur Erträgnisse) für den Fondszweck verwendet werden (zB Fonds zur Finanzierung einer Ausstellung) Moralische Personen agieren durch natürliche Personen, die ihnen „Leben einhauchen“: • • • nötig ist ein Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan. Diese treffen Entscheidungen (Geschäftsführung) und vertreten die moralische Person gegenüber Dritten (organschaftliche Vertretung) Mitgliedsversammlung bei allen Interessengemeinschaften des Privatrechts -> Mitglieder innerhalb des gesetzlichen (oder vertraglichen) Zuständigkeitsbereich bilden den Willen der Moralischen Person -> „Generalversammlung“ (GmbH) oder „Hauptversammlung“ (AG) Kontrollorgan -> oft bei Moralischen Personen ein Kontrollorgan, das Aktivitäten des Geschäfts- und Vertretungsorgans kontrolliert (zB Aufsichtsrat einer AG) Wie entsteht eine juristische Person? -> durch gesetzlichen oder behördlichen Gründungsakt (und gleichzeitig wird beim Gründungsakt auch Organisation der Juristischen Person geregelt). Im Privatrecht spricht man auch von der Errichtung einer Moralischen Person. Davon zu unterscheiden ist Entstehung, bei der die Rechtsfähigkeit erst erworben wird -> • • in Österreich ist das Normativsystem vorherrschend -> bei Erfüllung gesetzlicher Grundvoraussetzungen (zB Errichtung) verleiht Gericht Rechtsfähigkeit (meist durch Eintrag in das Firmenbuch) alternativ gibt es das Konzessionssystem und das System der freien Körperschaftsgründung -> im ersten Fall wird Rechtsfähigkeit durch Verwaltungsbehörde verliehen (zB bei ideelen Vereinen, es bestand allerdings nie ein Anspruch auf Zuerkennung der Rechtsfähigkeit), im zweiten Fall wird Rechtsfähigkeit bei Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen ohne weiteres staatliches Zutun erworben (Nachteil: keine verlässliche Nachprüfbarkeit der Moralischen Personen) Moralischen Personen… • • • handeln durch natürliche Personen, den Organen sind insofern deliktfähig, als die Deliktsfähigkeit sowohl den Organwaltern als auch allen anderen „Machthaber“ zugerechnet wird „Machthaber“ = alle Personen, denen leitend und eigenverantwortlich selbstständige Erledigungen zugewiesen sind Da im Strafeecht General- und Spezialrprävention auf menschliches Verhalten abzielt und Bestrafung sich auf Menschen bezieht, erstreckt sich das Strafrecht nicht ohne weiters auf Moralische Personen. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ordnet jedoch an, dass die Strafbarkeit Moralischer Personen den Entscheidungsträger zugerechnet wird (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder). Sanktion: oft Geldbuße 7. Rechtsobjekte 10 • • • • • • Rechtsobjekte sind Sachen, auf die sich Rechtssubjekte beziehen können Rechtssubjekte sind Personen Laut ABGB: „Alles, was von der Person verschieden ist und zum Gebrauch der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinn Sache genannt“ ABGB umfasst jedoch nicht nur körperliche Sachen (inklusive Energie) sondern auch „unkörperliche Ding“, zB Forderungsrechte Regelungen des Sachenrechts –> nicht auf alles bezogen, was sich „Sache“ nennt sondern ausschließlich für körperliche Sachen gedacht Tiere sind laut ABGB (seit 19988) keine Sache mehr, jedoch auch kein Rechtssubjekt und werden daher wie eine Sache behandelt, ABER: im Schadensersatzrecht gebührt Tieren Heilungskosten, auch wenn diese ihren Wert übersteigen Kapitel II 1. Grundbegriffe des Rechtsgeschäfts Was ist Rechtsgeschäft? -> Mittel zur Gestaltung rechtlicher Verhältnissen. Es besteht aus Willenserklärungen. Eine Willenserklärung… • • • • • ist rechtsgeschäftlich, wenn sie sowohl von einem Inhaltswillen als auch einen Geltungswillen getragen ist Inhaltswille: bedarf eines bestimmten Inhalts Geltungswille (Rechtsfolgen-, Geschäfts oder auch Bindungswille genannt): Inhaltswillen ist mit Rechtsfolgen verknüpft Rechtsfolgewille liegt dann vor, wenn der Erklärende Rechtswirkung herbeiführen will und wenn diese Rechtsfolgen notfalls mit behördlichem Zwang durchgesetzt werden können Nicht erforderlich ist, dass sich eine Person aller rechtlichen Konsequenzen ihrer Erklärung bewusst ist -> „gemäßigte Rechtsfolgentheorie“ 2. Arten von Rechtsgeschäften • • • • • • Einseitige Rechtsgeschäfte (durch Willenserklärung eines einzigen Rechtssubjektes zustande, zB Testament) Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte (durch zweier oder mehrerer übereinstimmender Willenserklärungen, zB Verträge) Einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte (nur ein Partner ist zu einer Leistung oder sonstigem Verhalten verpflichtet) Zweiseitig verpflichtende (=gegenseitige) Rechtsgeschäfte (beide oder alle Partner sind zu einer Leistung oder sonstigem Verhalten verpflichtet. Man nennt dies „synallagmatische Verträge“* unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Zuwendung aus Freigiebigkeit ohne Gegenleistung, zB Schenkung) entgeltliche Rechtsgeschäfte (wird Leistung um der Gegenleistung willen erbracht, zB Kaufvertrag) => Zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte sind alle zugleich entgeltlich. Nicht jeder entgeltliche Vertrag ist jedoch auch zweiseitig verbindlich. zB gebührt Makler nur dann Provision, wenn er für Vertragspartner tätig wird, also tatsächlich ein Haus vermietet. *“Synallagma“ (=in einem Austauschverhältnis): die in einem zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäfte stehen in einem Austauschverhältnis bzw in einem Synallagma Darüber hinaus… 11 • • Verpflichtungsgeschäfte -> begründen Pflichten, die erst in Folge erfüllt werden müssen, zB Dienstvertrag Verfügungsgeschäfte -> wirken unmittelbar auf ein bereits bestehendes Recht, indem sie es übertragen, aufheben oder beschränken, zB Verpfändung, Zesession (Abtretung einer Forderung an einen anderen Gläubiger) Achtung: Verpflichtet man sich dazu, eine Kaufsache zu übereignen, so ist dies ein Verpflichtungsgeschäft. Die Kaufsache wurde noch nicht übereignet. Erst mit der Übereignung (zB Übergabe der Kaufsache an den Käufer mit dem Willen, das Eigentum zu übertragen) ist es ein Verfügungsgeschäft. • ein kausales Verpflichtungsgeschäft -> liegt vor, wenn daraus ein (wirtschaftlicher) Zweck hervorgeht (stets liegt also ein Rechtsgrund vor) Im Streitfall kann man sich auf diesen Rechtsgrund (causa) berufen, um zu erklären, warum man den Betrag fordert bzw warum man möglicherweise nicht zahlt (zB weil die Lieferung noch nicht eingetroffen ist) • im Gegensatz dazu das abstrakte Verpflichtungsgeschäft -> Berufung auf eine causa nicht möglich (zB ein Schuldschein wird vorgelegt, in dem statt, dass A dem B 100 € schuldet, ohne zu erklären, warum) Grundsätzlich: abstrakte Verpflichtungsgeschäfte = ungültig. Warum? Aspekt der Privatautonomie spricht zwar dafür, ABER Gefahr, dass gesetzliche Verbote umgangen werden, zB Mörderlohn, Rauschgiftlieferungen in Form eines abstrakten Verpflichtungsgeschäfts -> „Der Staat reicht seinen starken Arm nicht dem Verbrecher“ Weiters gibt es auch… • • kausale Verfügungsgeschäfte -> Wirksamkeit ist abhängig vom Bestehen eines Rechtstitels, der es rechtfertigt -> „titulus und modus“ (=Prinzip der kausalen Tradition), zB Kaufvertrag abstrakte Verfügungsgeschäfte -> besteht kein Rechtstitel, der die Wirksamkeit rechtfertigt, so ist es abstrakt und nach österreichischem Recht ist das Verfügungsgeschäft somit nicht gültig, zB ist Kaufvertrag ungültig, kommt keine Übertragung des Eigentums zustande 3. Willenserklärungen Rechtsgeschäftliche Erklärungen -> stets an jemandem gerichtet -> Adressat muss „klar benannt“ werden. Dazu meint das ABGB dass Willenserklärungen ihrem Inhalt nach „bestimmt“ und „verständlich“ sein müssen. => Bestimmt ist der Inhalt, wenn er bestimmbar ist. Man unterscheidet… Ausdrückliche Willenserklärung: lässt klar erkennen, wer gemeint ist. Damit sind nicht nur geschriebene oder gesprochene Worte gemeint, sondern auch „allgemein angenommenen Zeichen“ (zB wer nickt, stimmt zu, wenn der Käufer bis 10 Uhr des nächsten Vormittags nicht anruft, so ist das ein Zeichen für die Zustimmung des Kaufs. Wer jedoch schreibt „Sollten Sie innerhalb der Wochenfrist nicht ablehnen, fasse ich ihr Schweigen als Einverständnis auf“ hat damit ein derartiges Zeichen nicht vereinbart -> es liegt ein Angebot zur Vereinbarung eines solchen Zeichens vor. Schlüssige (stillschweigende, konkludente) Willenserklärungen: erfolgen durch „solche Handlungen, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen, dass eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung gemeint ist“ (zB wer um Stundung bittet, erklärt zugleich, dass er schuldet, wer im Restaurant eine Semmel nimmt und isst, erklärt zugleich, dass er sie bezahlen will. Hier kann man entweder sagen dass es ein allgemein 12 angenommenes Zeichen ist oder eine schlüssige Willenserklärung, allenfalls kommt ein Vertrag zustande) ACHTUNG: Eine stillschweigende Willenserklärung erfordert mehr als Stillschweigen. Schweigen gilt nicht als Zustimmung Empfangsbedürftige Willenserklärung: muss dem Angesprochenen zugegangen sein, also in die Dispositionssphäre des Empfängers gelangt sein (er muss sich mit ihr vertraut machen, jedoch nicht tatsächlich zur Kenntnis nehmen, zB Kündigungen oder Rücktrittsrechte). Manche Willenserklärungen sind jedoch nicht mal empfangsbedürftig, zB letztwillige Verfügungen Annahmebedürftige Willenserklärung: müssen nicht nur zugegangen sein, sondern bedürfen zur Wirksamkeit auch Zustimmung des Empfängers, zB kommt Vertrag der Anerklärten bindet erst zustande wenn dieser sein Einverständnis erklärt hat 4. Auslegung von Willenserklärungen Objektiver Erklärungswert: o Jemand hat einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen und teilt diesen durch Erklärung mit -> Was passiert, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung anders versteht als Erklärender? A) Willenstheorie (Erklärung entspricht Willen des Erklärenden) B) Erklärungstheorie (es kommt darauf an, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung subjektiv verstanden hat) Willenstheorie spricht für Privatautonomie, jedoch vernachlässigt sie Interessen des Erklärungsempfängers, jedoch spricht dagegen dass dem Erklärenden auf Erklärung angewiesen ist Gegen Erklärungstheorie spricht dass Erklärungsempfänger nicht immer schutzwürdig ist Lösung: C) Vertrauenstheorie -> Bedeutung der Willenserklärung richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden durfte (wie sie also ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte) Fehlendes Erklärungsbewusstsein: o o Willenserklärung liegt auch dann vor, wenn Erklärendem gar nicht bewusst, dass er eine Erklärung abgegeben hat Jedoch die abgegebene Äußerung wird Erklärendem nur zugerechnet, wenn er den Erklärungstatbestand fahrlässig verursacht zB Franz unterschreibt im Zuge der Erledigung der Weihnachtspost irrtümlich eine Bestellkarte. Keine „Erklärungsfahrlässigkeit“ des Erklärenden liegt hingegen vor, wenn ein Einbrecher Briefpapier und Geschäftsstempel stiehlt und damit gegenüber Dritten Erklärungen des Eigentümers vortäuscht. o Erst recht ist man an Willenserklärungen gebunden, wenn man sie abgibt, wissend, dass man ihren Inhalt nicht (näher) kennt zB man ist mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden, ohne sie zu prüfen. Allerdings schützt § 864a ABGB vor „überraschenden AGB-Klauseln“, mit denen der Vertragspartner des Verwenders der AGB nicht zu rechnen braucht. 4. Auslegungsregeln Objektiver Erklärungswert oft nur durch Auslegung oder Lückenfüllung möglich. Diese Methoden jedoch zu unterscheiden von der Gesetzesauslegung. wird Vertrag ausgelegt, so steht übereinstimmender, gemeinsamer Wille der Parteien auf Prüfstand (nicht nur das, was die einzelne Partei erklärt hat) 13 weichen Erklärungen der Parteien so voneinander ab, dass kein übereinstimmender Wille vorliegt, so ist der Vertrag oder die umstrittene Vertragsbestimmung nicht zustande gekommen -> Dissens Auslegungsregeln: der subjektive Parteiwille: wahre Parteiwille bedeutsamer als Wortlaut der Erklärung (im Unterschied zu Gesetzestexten: Wortlaut größere Bedeutung). Grund: oft nur bruchstückhafte Regelungen, keine professionelle juristische Arbeit, Willenserklärungen richten sich nicht an Allgemeinheit, daher zwischen Parteien zusätzlich in betracht kommende Umstände mit einbezogen Ergänzung durch Gesetz und Verkehrssitte: sofern rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu einem Ordnungsproblem nichts aussagt -> falls vom Gesetzgeber geregelt, Vertrag durch Gesetz ergänzt (gilt auch für bestehende Verkehrssitten) der hypothetische Parteiwille: mangels vertraglicher Regelungen und mangels ergänzenden Gesetzesrecht oder mangels geeigneter Verkehrssitten der Vertragsinhalt nicht erkennbar und können sich Parteien nachträglich nicht einigen, hat Interpret (letztlich: Richter) sich am hypothetischen Parteiwillen zu orientieren. Er erklärt/ergänzt Vertrag, wie ihn redliche und vernünftige Parteien unter den Umständen geschlossen hätten. Dabei ist wirtschaftlicher Zweck des Vertrags maßgeblick. Unklarheitenregel: im ABGB: mehrere Deutungen einer Willenserklärung möglich -> nicht sofort Unverständlichkeit/Unbestimmtheit des Inhalts angenommen, sondern im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Verpflichtete bei a) einseitig verbindlichen Geschäften eher die geringere Last auferlegen wollte, b) bei zweiseitig verbindlichen Geschäften wird eine undeutliche Äußerung demjenigen zum Nachteil gemacht, der die Äußerung formuliert hat Unklarheitenregel mitunter zum Schutz der Kunden eingesetzt, wenn jemand unklare Regelungen aufgenommen hat. Hier auch das „Transparenzgebot“ beachtlich, wonach bei Verbrauchergeschäften verwendete AGB nichtig sind, soweit sie unklar oder unverständlich sind 5. Vertragsabschluss Vertrag kommt zustande durch übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen, nämlich durch Angebot und Annahme a) Angebot Wer mit anderen Vertrag abschließen will -> Angebot (auch: Anbot, Offerte). Inhaltserfordernisse: Angebot enthält bereits sämtliche erforderliche Angaben, Angebot liegt vor, wenn andere Teil nur „ja“ sagen braucht (alles andere sind Äußerungen im Zuge von Vertragsverhandlungen, aber noch kein Angebot) Bindungswille: da Angebot eine Willenserklärung -> liegt nur vor, wenn Bindungswille vorhanden ist, sonst kein verbindliches Angebot (zB Angebote mit Zusatz „unverbindlich“. Stimmt der Anerklärte einem freibleibenden Angebot zu, handelt es sich seinerseits um ein Angebot) Bindungswirkung: mit Zugang (Eintreten des Angebotes in Dispositionssphäre des Adressaten) -> Angebot entfaltet Bindungswirkung für Erklärenden -> er ist verpflichtet, Angebot gegenüber Anerklärten aufrecht zu halten Einseitiger Widerruf des Angebots ist für Dauer der Bindungswirkung nicht möglich 14 Dauer der Bindungswirkung kann vom Offerenten selbst bestimmt werden („zB Angebot gültig bis Ende Jänner“) Wurde keine Dauer bestimmt -> ABGB greift ein -> Anwesenden: Adressat hat sich unverzüglich zu erklären <-> Abwesenden: unter Abwesenden umspannt die Bindungswirkung die Zeit der Beförderung zum Adressaten, eine angemessene Überlegungsfrist und die Zeit der Beförderung der Antwort auf den Anbotsteller b) Annahme Wer mit Angebot einverstanden -> kann es durch Willenserklärung annehmen -> Vertrag ist perfekt Angebot durch Einverständniserklärung -> modifizierter Inhalt des Angebots = keine Annahme (führen zu Gegenangebot) Bindungswille muss auch bei Annahme erkennbar sein Sobald Annahmeerklärung in Dispositionssphäre des Anbotstellers -> Vertrag abgeschlossen (Man sagt, Annahmeerklärung ist nur mehr empfangsbedürftig) Oft in Rechtsgeschäften oder Verkehrssitte ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, Vertrag kommt durch Erfüllung zustande, zB man bestellt ein Buch bei einem Verlag, Verlag muss Besteller nicht erst mitteilen dass er die Bestellung (das Angebot) annimmt, sondern es genügt, wenn er auf die Bestellung durch Zusendung des Buches reagiert. ACHTUNG: Behalten, Verbrauchen oder Verwender einer Sache die dem Empfänger ohne sein Zutun (also er hat zB nichts bestellt) übersandt wurde, gilt nicht als Annahme eines Vertrags. Hätte dem Empfänger jedoch auffallen müssen dass Sache irrtümlich zugegangen -> muss Sache an Absender zurückleiten und Absender informieren (Regel für Schutz der Konsumenten im Wege von Realangeboten) 6. Konsens und Dissens Konsens: Angebot und Annahme entsprechen einander Dissens: Übereinstimmung fehlt -> verschiedene Erklärungen möglich -> zB: Unvollständigkeit des Vertrags, Dissens wegen Mehrdeutigkeit oder Unverständlichkeit) Offener Dissens: beiden Parteien ist Dissens bewusst (und man wird zB verhandeln, um ihn zu lösen) Versteckter Dissens: Dissens wird erst später entdeckt 7. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) AGB -> sind einheitliche Vertragstexte, „Vertragsschablonen“ (da viele Unternehmen täglich viele Verträge abschließen) • • • dient der Rationalisierung („Vertrag von der Stange) Spezialisierung (was im Gesetz nicht geregelt, regelt AGB) AGB auch als Instrument der wirtschaftlichen Übermacht des Unternehmers (auch vom dispositiven Recht abweichende, nachteilige Klauseln für Kunden) -> AGB gelten nur dann, wenn sie vertraglich vereinbart wurden, also Hinweis darauf, dass Unternehmer dem Einzelvertrag AGB zugrunde legen will -> Kunde muss Möglichkeit haben, auf AGB Einsicht zu nehmen, sie jedoch nicht gelesen oder verstanden haben Überraschende, nachteilige Klauseln mit denen nicht Kunde nicht zu rechnen braucht -> sind nach § 864 a ABGB nicht Vertragsinhalt (es wird angenommen, dass Willensmangel des Vertragspartners vorliegt) -> Anfechtung erübrigt sich -> partieller Dissens Mehrdeutige Regeln -> werden zum Nachteil des Unternehmers ausgelegt 15 Transparenzgebot -> für Verbraucher ist eine AGB Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich ist (KSchG) Auch bei AGB zu kontrollieren, ob Inhalt gesetzeskonform ist und guten Sitten entspricht. Gröblich benachteiligende Nebenabreden in AGB sind nichtig. Spezell verbotene Vertragsklauseln enthält KSchG für Verbrauchergeschäfte. Verbrauchergeschäft = wenn Unternehmer mit jemandem kontrahiert, für den das Geschäft nicht zu dessen Unternehmen gehört. Verbandsklage: gegen gesetzeswidrige AGB -> nicht nur Kunden, sondern Interessenverbände (Kammern, Verein für Konsumenteninformation) Klage -> Vorteil Klage des Verbands: Urteil betrifft alle Verwender der AGB 6. Voraussetzungen Vertragsabschluss Auch wenn übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen -> folgende Kriterien zu beachten: o o o o o Geschäftsfähigkeit der Parteien Fehlen von Willensmängeln Möglichkeit des Vertragsinhalts Erlaubtheit des Vertragsinhalts Beachtung etwaiger Formschriften Solche Fehler -> machen Vertrag entweder nichtig oder anfechtbar Nichtigkeit = Rechtsunwirksamkeit -> Vereinbarte gilt von Anfang an nicht, „absolute Nichtigkeit“. In Fällen, in denen Nichtigkeit nur von einer bestimmten Partei zu machen: „relative Nichtigkeit“. (=Modell der Anfechtung) Anfechtung = Geschäft wird erst mit erfolgreicher Anfechtung (=in Regel mit Rechtskraft eines Gerichtsurteils) rückwirkend vernichtet -> solange keine Anfechtung, besteht Geschäft und ist gültig bei Dauerschuldverhältnissen (zB Arbeitsverträgen, Mietsverträge, Gesellschaftsveträge) die bereits in Erfüllungsstudium -> nimmt an, dass Anfechtung „ex nunc“ wirkt, sofern nicht widersprüchlich mit Gesetzteszweck des Anfechtungstatbestandes Konsequenz: Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit = Kein Vertrag besteht -> bereits Geleistetes kann zurückgefordert werden. Da auch Verfügungsgeschäfte aufgrund nichten Verpflichtungsgeschäfts unwirksam -> Rückgabeanspruch entweder per Eigentumsklage oder Bereicherungsrecht 7. Fehlerhafte Willenserklärungen Was passiert, wenn aufgrund Vertrauenstheorie (siehe oben) objektive Erklärungswert vom Willen des Erklärenden abweicht? Kann er nicht gewollten Vertrag wieder beseitigen (anfechten?) a) Mentalreservation Erklärende erklärt absichtlich etwas anderes als er will –> rechtlich unerheblichen geheimen Vorbehalt (=Mentalreservation) -> Erklärende dennoch rechtsgeschäftlich verbunden und kann Vertrag nicht beseitigen b) Scherzerklärung 16 Fehlt einer Willenserklärung der Geltungswille -> ABGB: „mangelende Ernstlichkeit“, liegt lediglich unverbindliche Äußerung (=Scherzerklärung) vor -> Erklärende grundsätzlich nicht gebunden 8. Schein- und Umgehungsgeschäfte Scheingeschäft: erweckt nach außen hin Gültigkeit, ist jedoch von beiden Parteien nicht so gewollt, es gilt ein „verstecktes Geschäft“ zB Grundstück wird um €500.000 gekauft, im Kaufvertrag bloß von €250.000 die Rede um Grunderwerbsteuer neidrig zu halten -> es gilt höherer Preis und auch hier muss Grunderwerbsteuer gezahlt werden Ist Scheingeschäft jedoch gesetzeswidrig, gilt auch verstecktes Geschäft nicht. zB jemand schließt Vertrag zur Lieferung von Tomaten aus Ausland ab, importiert jedoch stattdessen Heroin. Tomatenkauf als Scheingeschäft ist nichtig, Heroinkauf gesetzeswidrig. Kein Scheingeschäft, wenn Tomaten sehr wohl gekauft und importiert, damit Heroin drunter versteckt werden kann. Umgehungsgeschäft: geschlossene ist tatsächlich so gewollt, jedoch wirtschaftlicher Zweck ein anderer. Umgehungsgeschäfte grundsätzlich gültig, solange Inhalt nicht gesetzeswidrig. zB Ausländer dürfen unter manchen Voraussetzungen keinen Grund erwerben -> Österreicher kauft als „Strohmann“ das Grundstück und dann Treuhand- und Nutzungsvertrag zugunsten des Ausländers zwischen Österreicher und Ausländer 8. Drohung Rechtsgeschäftliche Wille muss frei gebildet werden -> fehlt, wenn Jmd. Aus „unergründete Furcht“ zu Vertrag veranlasst wurde -> dieser Jmd ist berechtigt, Vertrag anzufechten, Schadensersatz zu fordern und zu Klagen (3-Jahre-Verjährung) Anfechtungsvoraussetzungen: Widerrechtlichkeit der Drohung: Einsatz erlaubter, aber auch unerlaubter Mittel Unerlaubte Mittel (zB Drohung mit Mord) Inadäquate, erlaubte Mittel (zB Anzeige mit Steuerhinterziehung, wenn Steuerhinterzieher nicht bereit, Grundstück zu verkaufen) Adäquate Mittel (zB Klageandrohung gegenüber säumigen Schuldner) „Gegründete Furcht“: Drohung muss Bedrohten ausreichend einschüchtern (zB wird ein zarter Buchhändler einen Sumoringer nicht mit einer Ohrfeige drohen können, wenn der kein Buch kauft) Kausalität der Drohung: Willenserklärung nur deshalb erfolgt, da gedroht wurde (Wäre sie auch ohne Drohung abgegeben, dann darf sich Erklärende nicht auf Drohung berufen) Drohung durch Dritte: führt nicht zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes -> gegen Drohenden stehen Erklärendem jedoch Schadensersatzansprüche. Gehilfen des Vertragspartners des Bedrohten kommt keine Stellung eines „Dritten“ zu (gilt auch für List und Irrtum) 9. List Rechtsgeschäftliche Wille auch dann nicht „frei gebildet“ -> wenn Vertragspartner durch List zu Vertrag veranlasst (=Vertragsanfechtung), zB bewusste Vorspiegelung falscher Tatsachen (Schädigungsabsicht nicht erforderlich). L List muss nicht nur auf Geschäftsinhalt beziehen, sondern zB auch auf Motivation -> führt zu Vertragsanfechtung und Schadensersatzansprüche (30-Jahres-Verjährung) 17 10. Irrtum Irrtum = unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit (zB von Fakten, Zusammenhängen, Umständen, etc). Besondere Regelungen im Familien- und Erbrecht. Arten des Irrtums: a) Erklärungsirrtum: Liegt vor, wenn Erklärende etwas anderes erklärt, als er will (auch wenn ihm das nicht bewusst ist, zB man irrt bei Bedeutung eines Wortes) Kein Erklärungsirrtum -> wenn Parteien dasselbe meinen, jedoch Bezeichnung vergriffen haben: falsa demonstratio non nocet (Fehlbezeichnung, keine Fehlvorstellung, Vertrag kommt zustande, zB Parteien wollen Mercedes mit Dieselmotor verkaufen, im Vertrag ist Rede von Mercedes mit Benzimotor) b) Geschäftsirrtum im engeren Sinn: Liegt vor wenn sich Erklärende über Identität des Geschäftsgegenstandes oder Identität des Vertragspartners irrt Natur des Geschäfts: Josef meint Auto zu kaufen, in Wahrheit jedoch Leasinggeschäft Gegenstand des Geschäfts: Josef meint, Zimmermaler hätte Wohnung streichen sollen, in Wahrheit nur ein Zimmer Identität des Vertragspartners: zB Leistung wurde infolge einer Namensverwechslung einem anderen Unternehmer in Auftrag gegeben, als dem, den der Besteller wollte Geschäftsirrtum im engeren Sinn + Erklärungsirrtum = Geschäftsirrtümer im weiteren Sinn Darüber hinaus gibt es… Motivirrtümer: Umstände, die außerhalb des Geschäfts liegen, zB warum Erklärende Willenserklärung abgibt. Motivirrtümer beziehen sich auf Punkte außerhalb des Geschäfts -> keine Vertragsanfechtung -> nur Bedeutung bei unentgeltlichen Geschäften, letztwilligen Verfügungen und im Familienrecht. -> Motiv = Geschäftsinhalt -> Irrtum = Geschäftsirrtum Anfechtungsvoraussetzungen: Gesetzgeber räumt nicht immer wahren Willen des Erklärenden Vorrang gegenüber Vertrauen des Dritten in Gültigkeit des Vertrags -> Vertrag kann nur im Sinne der Geschäftsirrtümer im weiteren Sinn angefochten werden, wenn Irrtum Vom anderen Teil veranlasst wurde Dem anderen Teil auffallen hätte müssen Noch rechtzeitig aufgeklärt wurde Veranlassen des Irrtums bedeutet adäquate Verursachung -> Verschulden ist nicht erforderlich 18 Offenbar auffallen müssen -> bedeutet mangelnde Sorgfalt da man erkennen hätte müssen dass Erklärende irrt Irrtum rechtzeitig aufgeklärt -> wenn Vertragspartner des Irrenden vom Irrtum verständigt wurde zu einem Zeitpunkt als er kein rechtliche oder vermögenswerte Disposition im Vertrauen auf das gültige Zustandekommen getroffen hat. Geringfügige Vertrauensschäden sind zu vernachlässigen. Unzulässig: überhaupt davon auszugehen, dass gegen Ersatz des entstanden Vertrauensschadens Vertrag irrtumshalber angefochten werden dürfte (strittig, Redintegration Rechtsfolgen: Liegt… Wesentlicher* Geschäftsirrtum vor -> Anfechtung des gesamten Vertrags Unwesentlicher** Geschäftsirrtum vor -> Vertragsanpassung *Wesentlicher Geschäftsirrtum = Erklärende hätte ohne Irrtum Geschäft gar nicht abgeschlossen **Unwesentlicher Irrtum = Parteien hätten trotz Irrtum Vertrag geschlossen jedoch mit anderem Inhalt Rechtsfolgen -> Irrtumsanfechtung kann gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden und verjährt in 3 Jahren ab Vertragsabschluss 11. Möglichkeit des Vertragsinhaltes Anfängliche Unmöglichkeit der Leistung -> ist Vertragsinhalt bereits von Anfang an „geradezu unmöglich“ -> Willenserklärungen (Verträge) ungültig Zwei Arten: Rechtlich Unmögliches -> Vertrag nicht gültig zustande Faktisch „Absurdes“ -> „Absurd“ ist Leistungszusage, wenn vernünftiger Geschäftspartner bei Vertragsabschluss Erfüllung der Verpflichtung für ganz und gar ausgeschlossen halten muss (zB jmd verspricht jmd gesund zu beten) Achtung: in Realität rechtlich Unmögliches größere Rolle, da Abgrenzungsschwierigkeiten Vertrauensinteresse: derjenige, der Unmöglichkeit seiner Leistungsversprechung kannte, haftet auf das Vertrauensinteresse (=Nachteil, der dem anderen dadurch zugefügt wurde, dass er auf den Vertrag vertraut hat) Kulpakompensation: war dem anderen die Unmöglichkeit bekannt oder musste er sie kennen (was oft anzunehmen ist) -> keinerlei Haftungsansprüche Schlichte anfängliche Unmöglichkeit (nicht im Gesetz geregelt): Jemand verkauft sein Auto als unfallfrei, tatsächlich hat es aber einen Vorschaden. Es ist schlicht unmöglich, dass genau dieses verkaufte Auto unfallfrei übergeben wird. in diesen Fällen (=Fällen schlichter anfänglicher Unmöglichkeit) Vertrag gültig, da jedoch nicht erfüllt werden kann wird der, der Unmöglichkeit nicht kannte (oder fahrlässig nicht kannte) schadensersatzpflichtig Strittig, ob Schadensersatzanspruch auf Vertrauensinteresse oder Erfüllungsinteresse gerichtet oder ob Leistungszusage eine Garantie enthält Hat der Autoverkäufer die Unfallfreiheit garantiert, hat er das Erfüllungsinteresse zu leisten; sonst nur das Vertrauensinteresse. 12. Erlaubtheit des Vertragsinhaltes 19 „Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig“ – ABGB Nicht jeder Gesetzesverstoß (gegen zwingende Normen) => Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts. Ob Gültig/Nichtig/Art der Nichtigkeit/etc -> kommt auf Schutzzweck der verletzten Norm an. Inhaltverbote beachtlich, Verbote der Art und Weise des Zustandekommens des Rechtsgeschäftes grundsätzlich keine Rolle Viele Regelungen, die privatautonome Rechtsgestaltung in Schranken weisen, insbesondere im: Arbeitsrecht Mietrecht Verbraucherrecht Insolvenzrecht Grundverkehrsrecht Wettbewerbsrecht Kartellrecht Öffentliches Recht § 879 Abs 2 ABGB nennt 5 Tatbestände gesetzwidriger Vereinbarungen: Zusage eines Entgelts für „Unterhandlung eines Ehevertrags“ Zusage eines Entgelts für Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung Zusage einem Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache oder den erstrittenen Betrag teilweise oder ganz zu geben (quota litis) Verkauf einer erhofften Erbschaft zu Lebzeiten des Erblassers Wucher (=wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen lässt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis steht) -> Tatbestand, der Willensmängel mit auffallenden Inäquivalenzen der gegenseitigen vertraglichen Hauptleistungen kombiniert Verstoß gegen guten Sitten: Verstoß gegen guten Sitten rechtswidrig Wertordnung des positiven Rechts bittet Orientierungshilfe zum bestimmen der guten Sitten, was oft schwer sein kann „Guten-Sitte-Klausel“ ermuntert zur Rechtsanalogie Wertungsgesichtspunkte lassen sich auch aus Verfassung gewinnen -> auch im Privatrechtsverkehr zu einer mittelbaren Drittwirkung verfassungsrechtlicher Grundrechte über den Weg der „Guten-Sitte-Klausel“ Weißt auf die „Rechts- oder Sozialmoral“ aller „billig und gerecht Denkenden“ => sittenwidrig sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte unzumutbare Eingriffe in Intimbereich des Individuums, Benachteiligungen infolge Missbrauches von Übermacht, nachteilige Vertragsgestaltungen zu Lasten Dritter, Fälle missbräuchlicher Rechtsausübung sowie Geschäfte, die grundlegende Einrichtungen der Rechtsordnung aushöhlen 13. Formvorschriften Im Bürgerlichem Recht -> grundsätzlich Formfreiheit (=bestehen keine besonderen Formschriften, können Parteien Form des Vertrages selbst wählen, wird keine Form gewählt, so sind auch formlose Verträge, auch mündliche, grundsätzlich gültig) 20 Formschriften, die Gesetz für bestimmte Arten von Verträgen vorsieht, dienen bestimmte Zwecke: • • • Schutzzwecke: Schutz vor Übereilung (zB Bürgschaft) Beweissicherungszwecke: es soll später problemlos nachgewiesen werden können, was vereinbart wurde (zB letztwillige Verfügungen) Publizitätszwecke: Rechtsposition soll jedermann erkennbar sein, was bei absoluten Rechten wichtig ist (zB Begründung und Übertragung dinglicher Rechte, Eheabschluss) Es gibt verschiedene Arten von Formschriften: • • • Einfache Schriftform: Parteien müssen Vereinbarung eigenhändig unterschreiben Öffentliche Form: a) gerichtliche und b) notarielle Schriftform. Bei diesen qualifizierten Schriftformen spielt die rechtliche Beratung durch Notar bzw Gericht eine Rolle „sichere, elektronische Signatur“: erfüllt rechtliches Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift sofern nichts anderes bestimmt ist (für besonders wichtige Geschäfte die das SigG aufzählt, genügt „sichere, elektronische Signatur“ nicht) Formlos abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die (von Gesetzes wegen) einer Form bedürfen = nicht einklagbar Diese sind jedoch nicht gänzlich unbeachtlich -> Naturobligation -> werden solche Geschäfte erfüllt, darf Geleistetes nicht bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden Kapitel III Stellvertreter: gibt Willenserklärungen ab, Rechte und Pflichten entstehen beim Vertretenen 1. Stellvertretung Mittelbare Stellvertretung -> zwei Kaufverträge Unmittelbare Stellvertretung -> ein Kaufvertrag Vertretungsfeindlich –> Stellvertretung ausgeschlossen, zB Eheschließung, Adoption, letztwillige Verfügungen Der Dritte (Vertragspartner) hat Recht zu wissen, dass die handelnde Person ein Stellvertreter ist -> Offenlegungsgrundsatz. Der Stellvertreter muss im Namen des Vertretenen handeln. Der Dritte kann jedoch auch auf Offenlegung verzichten (zB Bareinkäufen des täglichen Lebens). Spätere Reklamationen hängen davon ab, ob nachgewiesen werden kann, dass Geschäft überhaupt geschlossen wurde. Vertretungsmacht kann auf verschiedene Arten begründet sein: Rechtsgeschäftliche Stellvertretung = Stellvertreter wird Stellvertretung durch Vollmacht eingeräumt Gesetzliche Stellvertretung = zB Eltern, Sachverwalter Organschaftliche Stellvertretung = Vertretungsbefugnisse von Organen juristischer Personen, zB Vorstand einer AG 21 Stellvertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein, volle Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich -> Sache des Vertretenen, wen er sich als Vertreter aussucht -> Stellvertreter nicht schutzwürdig, da er nicht selbst in rechtsgeschäftliche Beziehungen mit Dritten tritt Vollmacht: kann für Vertretenen im Außenverhältnis rechtsgeschäftlich handeln, Stellvertreter muss Vollmacht nicht zustimmen, da sie ihn nur berechtigt, nicht verpflichtet Innenvollmacht: Vertreter erteilt Stellvertreter „intern“ die Vollmacht Außenvollmacht: Vollmacht wird dem Dritten oder der Öffentlichkeit („extern“) mitgeteilt Muss Stellvertreter für Vertretenen tätig werden? -> hängt vom Innenverhältnis ab Auftrag bedeutet ein rechtliches Müssen im Innenverhältnis (Auftrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, weil er eine Verpflichtung des Beauftragten begründet, bedarf er seiner Zustimmung) Ermächtigung bedeutet ein rechtliches Dürfen im Innenverhältnis (Ermächtigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, es berechtigt den Ermächtigten zum Handeln für den Ermächtigenden, Ermächtigte ist jedoch nicht zum Handeln verpflichtet) Innen- und Außenvollmacht kann durch ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung erteilt werden. Ausnahme: Gesetz bezeichnet fälschlicherweise „stillschweigende Bevollmächtigung“ -> zB Verwaltervollmacht -> Bestellung eines Verwalters ist keine (stillschweigende) Willenserklärung Anscheinsvollmacht: Keine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht, dennoch Verhalten aufgrund Vertrauensschutzes des Dritten vom Vertretenen zugerechnet. Dies, wenn Äußerer Anschein geeignet, Glauben zu erwecken, der Vertreter hat Vollmacht der äußere Anschein vom Vertreter verursacht wurde der Dritte auf Bestehen der Vollmacht vertraut -> Gutgläubigkeit des Dritten In welchem Umfang Volllmacht -> entscheidet Vollmachtgeber (zB Generalvollmachten, Gattungsvollmachten, Einzelvollmachten). Achtung: „Formalvollmachten“ -> Prokura und organschaftlichen Vertreter von Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften und ideellen Vereinen. Diese können vom Vollmachtgeber gegenüber Dritten nicht beschränkt werden Erlöschung der Vollmacht 1. 2. 3. 4. 5. 6. bei Befristung durch Zeitablauf bei Bedingungen durch Eintritt der Bedingungen mit Geschäftsabscheluss durch Widerruf des Vollmachtgebers Kündigung des Vertreters Tod Vertreter keine Vollmacht oder überschreitet er Vollmacht => Scheinvertreter („falsus procurator“) Folge: Vertrag kommt nicht zustande (weder mit Vertretenen noch mit Scheinvertreter) 22 Vertretene kann Geschäft nachträglich genehmigen (Genehmigung wird angenommen, wenn unwirksam Vertretene den Vorteil aus dem Geschäft annimmt) Scheinvertreter haftet Dritten (Haftung des falsus procuator) Ersatz des Vertrauensinteresse Übersteigt Vertrauensinteresse Betrag, den Dritter bei gültigem Vertrag gewonnen hätte -> Vertrauensinteresse nur bis zur Höhe dieses Betrags ersetzt („hypothetisches Erfüllungsinteresse) Waren dem Dritten Vollmachtsmangel bekannt -> keinen Ersatzanspruch Hätte er Vollmachtsmangel kennen müssen -> teilweiser Ersatz -> es kommt zu Schadensteilung Vom Stellvertreter zu unterscheiden sind… Bote: überbringt Willenserklärung des Geschäftsherrn (Geschäftsherrntheorie), Stellvertreter nimmt Interessen des Vertretenen nach eigenen Vorstellungen wahr (Repräsensationstheorie). Vertrag auch gültig wenn Erklärung vom Boten vom Wille des Geschäftsherrn abweicht -> jedoch Erklärungsirrtum des Geschäftsherrn (Übermittlungsfehler) Treuhänder: handelt im eigenen Namen, aber im Interesse eines anderen, Handlungsvollmacht aus eigenem Recht, doch im Innenverhältnis einem anderen verpflichtet Vermittler: fungieren nicht als Vertreter von A oder B sondern bringen potentielle Vertragspartner zusammen (übernehmen auch Botenfunktion und können unter Umständen auch Vertretungshandlungen setzen, die jedoch Befugnisse brauchen) 2. Rechtliche Bedeutung der Zeit Verjährung -> Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruches Recht selbst -> bleibt als Naturobligation bestehen (kann nicht gerichtlich geltend gemacht werden, jedoch noch wirksam erfüllt werden) Verjährung beginnt mit Zeitpunkt, zu dem das Recht zuerst ausgeübt hätte werden können Allgemeine, lange Verjährungsfrist -> 30 Jahre Kurze Verjährungsfrist -> 3 Jahre (insbesondere für Geldforderungen des täglichen Lebens, grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche) Die Hemmung und Unterbrechung schiebt kann Einfluss auf die Verjährungsfrist haben. zB Gläubiger erlaubt dem Schuldner, eine fällige Schuld erst in drei Monaten zu bezahlen oder zB klagsweise Geltendmachung eines Rechts 3. Ersitzung Ersitzung -> infolge Zeitablaufs wird ein Recht erworben. Zugleich verliert der wirklich Berechtigte sein Recht Eigentliche Ersitzung: erfordert rechtmäßigen, echten und redlichen Besitz, Ersitzungszeit bei beweglichen Sachen 3, bei unbeweglichen 30 Jahre, bei Abwesenheit des Voreigentümers tritt Verlängerung bzw. Hemmung der Ersitzungszeit ein Uneigentliche Ersitzung: erfordert Redlichkeit und Echtheit des Besitzt, Ersitzungszeit 30 Jahre für bewegliche unbewegliche Sachen 40 Jahre, wenn der Voreigentümer Staat oder juristische Person ist 23 Teil II, Kapitel I 1. Allgemeiner Teil des Schuldrechts Schuldrecht… Gläubiger (=Berechtigte) und Schuldner (=Verpflichtete) Schuldverhältnis -> Summe aller miteinander verbundenen subjektiven Rechte und Pflichten zwischen Gläubiger und Schuldner1 Schuldrecht -> relative Rechte (nicht gegenüber jedermann, nur bestimmte Person) es gibt Hauptleistungspflichten sowie Nebenpflichten Einstehen für Schuld = Haftung -> Gläubiger darf auf Vermögen des Schuldners greifen („Persönlicher Haftung) Haftungsbeschränkung für zB beschränkt geschäftsfähige Minderjährige, wer Pfand bestellt haftet nur für Pfand, etc. => Haftung für bestimmte Sachen ist Haftung cum viribus , Haftung mit gesamtem Vermögen ist pro-viribus Haftung Wer schädigt, haftet, schuldet also -> jedoch Haftpflicht des Schädigers nicht zu verwechseln mit Haftung im Sinne für Einstehenmüssen mit dem eigenen Vermögen für nicht erfüllte Schuld Schuldverhältnisse durch… A) Rechtsgeschäft (Vertrag oder einseitiges Rechtsgeschäft) Schuldverhältnisse aufgrund einseitigen Rechtsgeschäft selten -> zB Auslobung, Preissauschreiben (hier behält sich der Auslobende die Bewertungen der der erbrachten Leistung vor). Keine Auslobungen sind öffentliche Ausschreibungen, zB Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Für gewisse öffentliche Aufträge gibt es eigene Gesetzesbestimmungen. B) aufgrund vorvertraglichen Kontaktes Noch vor Vertragsabschluss zwischen Verhandlungspartnern bestehen Aufklärungsund Sorgfaltspflichten. Werden sie verletzt -> Schadensersatz -> culpa in contrahendo (=Verschulden bei Vertragsschluss). Haftung steht der Haftung aus Vertragsverletzung näher als Haftung aus Delikt, dennoch -> kein vertragliches Schuldverhältnis sondern eines aufgrund gesetzlichen Tatbestandes C) Gesetzliche Schuldverhältnisse Beruhen nicht auf rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen sondern auf Erfüllung gesetzlicher Tatbestände, zu unterscheiden ist Schadensersatz, ungerechtfertigte Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Gläubigeranfechtung. Dazu mehr im Abschnitt „Besonderer Teil des Schuldrechts“. 2. Schuldinhalt … oft nicht nur ein einziger Gläubiger und ein einziger Schuldner, sondern Gläubiger kann mehrere Schuldner und Schuldner mehrere Gläubiger haben 24 Die geschuldete Leistung… Jenes Verhalten des Schuldners, das er aufgrund des Schuldverhältnisses zu setzen verpflichtet ist (zB Tun oder Unterlassen) Schuldinhalt muss bestimmt (bestimmbar) sein Bestimmung der Leistungszeit (Fälligkeit) und Leistungsort (Erfüllungsort) 1. Ziel- und Dauerschuldverhältnisse Zielschuldverhältnisse -> sind mit Erbringung einer einmaligen Leistung gerichtet, Schuldverpflichtung erlischt nach der Erfüllung, zB Kauf, Tausch, Schenkung, Werkvertrag Allgemeinen Regeln des ABGB über Verträge orientieren sich am Modell des Zielschuldverhältnisses. Dauerschuldverhältnisse -> ein andauerndes oder laufend wiederkehrendes Verhalten wird geschuldet, enden nicht mit Erfüllung sondern durch Zeitablauf (Befristung), durch einvernehmliche Auflösung oder durch Kündigung ABGB geht nicht im Einzelfall auf die spezifischen Probleme von Dauerschuldverhältnissen ein, aber aus verschiedenen Einzelbestimmungen lässt sich der Grundsatz ableiten, dass Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden können (zB außerordentliche Kündigung) oder dass Anfechtung nur ex nunc wirkt. 2. Gattungsschulden und Stückschulden Stückschulden (Speziesschulden): Leistungssgegenstand nach individuellen Merkmalen Bei Stückschulden nur die Frage der Preisgefahr -> Frage, wen der zufällige Untergang der Sache wirtschaftlich trifft, denn eine Stückschuld kann nicht durch eine andere Leistung erfüllt werden (zB das Rennpferd Malibu) Bis zum Zeitpunkt der „bedungenen Übergabe“ (=vereinbarte Fälligkeit der Leistung) trägt Schuldner die Gerfahr (er erhält keinen Kaufpreis), Gefahr geht auf Gläubiger mit Übergabe der Sache über Gattungsschulden (Genusschulden): Leistungsgegenstand nach generellen Merkmalen (zB 1kg Mehl) Bei Gattungsschulden gilt -> genus non perit (Gattungsschuld geht nicht unter) Solange noch ein Stück der vereinbarten Gattung vorhanden -> Schuldner muss leisten, da kein Fall der Unmöglichkeit ob Gattungs- oder Stückschuld legen Parteien fest doch auch denkbar, dass Parteien einen Kaufvertrag über „irgendeinen Picasso“ aufsetzen -> so ist des Gattungsschuld Gattungsschuld wird wie Stückschuld behandelt, wenn es zur Konkretisierung kommt (Auswahl des Stückes der Gattung) -> Konkretisierung bei Übergabe 3. Geldschulden Geld.. 25 vom Staat anerkannte Zahlungsmittel, das angenommen werden muss muss zum Nennwert angenommen werden Unterschied zum Nennwert: innere Wert (Kaufkraft) Geldschulden = Nominalschulden -> auf den Nennwert, nicht Kaufkraft, kommt es an Wertsicherungsklauseln von Gläubigern -> schwindet Kaufkraft, hat später zahlungspflichtige Schuldner Vorteil, da Geldsumme Kaufkraft verliert, Lösung: Wertsicherungsklauseln 3. Leistung Zug um Zug Bei synallagmatischen Schuldverhältnissen -> Leistung Zug um Zug zu erbringen (gleichzeitig) Einrede des nicht erfüllten Vertrags/Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags anderer Partner kann Leistung zurückhalten 4. Leistungsstörungen Störungen bei Erfüllung eines gültig begründeten Schuldverhältnisses -> unterscheiden sich von Störungen, die Entstehen eines Schuldverhältnisses verhindern (Wurzelmängel, Fehlende Geschäftsfähigkeit, Willensmängel, anfängliche Unmöglichkeit, Unerlaubtheit, Verletzung von Formschriften, etc. siehe oben) = Leistungsstörungen Dazu gehören… nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung Verzug Gewährleistung A) Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung Leistung bei Vertragsabschluss unmöglich -> anfängliche Unmöglichkeit oder nach Vertragsabschlusss -> nachträgliche Unmöglichkeit (zB das Auto hat einen Unfall und einen Totalschaden) Regeln der nachträglichen Unmöglichkeit immer dann, wenn Sache zwischen Vertragsabschluss und Übergabe unmöglich Gelten nur für Stückschulden und konkretisierten Gattungsschulden (sonst gilt ja „genus non perit“) Keine Anwendung auf Geldschulden (kein Geld? -> Regeln des Insolvenzrechts) Regeln unterscheiden sich, ob a) Schuldner oder b) Gläubiger Unmöglichkeit zu vertreten hat oder ob c) zufällig die Sache unmöglich wurde. Vom Schuldner: • • • Schuldner haftet, wenn er Unmöglichwerden verschuldet Hat Vertragspartner Ersatz des Erfüllungsinteresses zu leisten (Gläubiger so zu stellen, wie er stünde, als wäre Vertrag ordnungsgemäß erfüllt) Gläubiger hat dabei Wahlrecht: 1.kann am Vertrag festhalten, eigene Leistung erbringen und Wert der vereitelten Schuldnerleistung fordern -> Austauschanspruch 26 2.kann vom Vertrag zurücktreten, eigene Leistung nicht erbringen und Wert der eigenen Leistung ist vom Wert der nicht erbrachten abzuziehen (der Wert, den sich der Gläubiger durch den Nichtvertrag erspart) -> Differenzanspruch vom Gläubiger: • Gläubiger schuld am Unmöglichwerden d. Leistung -> gesetzlich nicht geregelt • Jedoch nach herrschender Meinung Vertrab bleibt aufrecht • Gläubiger hat Leistung zu erbringen, obwohl er vom Schuldner nichts erhält • Schuldner muss sich anrechnen lassen, was er sich erspart hat* Es klingt unlogisch, ist jedoch so: Es ist im Gesetz nicht konkret geregelt, was passiert, wenn der Gläubiger an der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung Schuld ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er „Narrenfreiheit“ hat, denn nach herrschender Meinung bleibt Vertrag dennoch aufrecht und er muss Leistung erbringen. *zB: Erwin hätte eine Vase vor Übergabe noch verpacken und liefern müssen. Der Gläubiger steht im Geschäft und schmeißt die Vase unabsichtlich um. Er muss nun die Vase bezahlen, aber nicht die Verpackungs bzw Lieferkosten. Zufälliges Unmöglichwerden Untergang weder vom Schuldner noch Gläubiger -> „zufälliges Unmöglichwerden“ Vertrag „zerfällt“ Gefahrtragungsregeln: Vertrag „zerfällt“ nur, wenn Sache bis zum Zeitpunkt der bedungenen Übergabe oder während Schuldnerverzugs untergeht (Schuldner trifft der Untergang, da er ja eine Sache verliert und keine Leistung erhält) • Geht Leistung jedoch durch Annahmeverzug des Gläubigers durch Zufall unter, so trägt Gläubiger Gefahr und muss Kaufpreis zahlen • Stellvertretendes commodum: statt der untergegangen Sache tritt ein stellvertretendes commodum => Gläubiger erbringt seine Leistung und erhält das stellvertretende commodum, zB geht ein Gebäude in Flammen auf, Gläubiger verlangt Versicherungssumme, die infolge des Brands kassiert wird B) Verzug • • • Verzug immer wenn Vertrag nicht zur gehörigen Zeit am gehörigen Ort auf die bedungene Weise erfüllt wird.Unterschied zur Unmöglichkeit: Leistung kann erbracht werden, nur eben „zu spät“, ist also nicht endgültig unmöglich. Regeln differenzieren, ob Schuldner oder Gläubiger im Verzug ist. Schuldnerverzug I. objektiver Schuldnerverzug • • • • • • • II. liegt vor, wenn Schuldner an Nichtleistung kein Verschulden trifft es gibt Rechtsfolgen, § 918 ABGB räumt Gläubiger Wahlrecht ein Gläubiger kann weiterhin auf Erfüllung bestehen Vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist zurücktreten Weiters trägt Schuldner Preisgefahr (geht Sache zufällig unter, erhält er keine Gegenleistung) Bei Geldschulden -> gibt es auch Verzugszinsen Keine Vereinbarungen über Verzugszinsen? -> gesetzlich für Zivilrecht 4%, im Wechsel- und Scheckrecht 6%, für unternehmensbezogene Gesetze 8% subjektiver Schuldnerverzug •Schuldner trifft am Verzug Verschulden •Über objektiven Verzug geltende Rechtsfolgen weiters noch Schadensersatzpflichten 27 •Hält Gläubiger am Vertrag fest (besteht auf Erfüllung) -> Schuldner muss Verspätungsschaden ersetzen (jener Nachteil, der entstanden, da Leistung nicht rechtzeitig erbracht/am richtigen Ort/auf die richtige Art und Weise) •Wählt Gläubiger Rücktritt, muss Schuldner Erfüllungsinteresse ersetzen (jener Nachteil, der entstand, da Vertrag gar nicht erfüllt) Gläubigerverzug • • • • • Gläubiger allgemein nicht verpflichtet, gehörige angebotene Leistung des Schuldners anzunehmen -> im österreichischen Recht keine Annahmepflicht Dennoch Gläubiger im Verzug, wenn er (gehörig) angebotene Leistung nicht annimmt (Nichtannahme einer mangelhaften Leistung löst keinen Annahmeverzug d. Gläubigers aus) Da Gläubiger zur Annahme nicht verpflichtet -> erübrigt sich, ob er schuldhaft oder nicht gehandelt hat (also man muss nicht zw. Objektiven und subjektivem Gläubigerverzug unterscheiden) Ausnahmsweise vertraglich vereinbarte Abnahmepflicht? -> ist Gläubiger auch Schuldner und es kommen Regeln über Schuldnerverzug zum Einsatz Rechtsfolgen im Gesetz „angedeutet“, § 1419 ABGB -> „widrige Folgen“ fallen auf Gläubigern: 1. Gläubiger trägt Preisgefahr 2. Schuldner haftet nur mehr für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht für leichte Fahrlässigkeit der Beschädigung oder Zerstörung der vom Gläubiger nicht rechtzeitig angenommenen Sache 3. Schuldner darf seine Leistung gerichtlich hinterlegen oder einem Verwahrer (Sequester) geben Gewährleistung Schuldner bietet Leistung zeitgerecht am richtigen Ort an, jedoch Mangel -> Gläubiger kann Annahme verweigern und setzt Schuldner in Verzug -> Regeln des Schuldnerverzugs. Oft jedoch Gläubiger erkennt Mangel nicht rechtzeitig, sondern erst später. Ist Vertrag bereits erfüllt, kein Schuldnerverzug (setzt ja Nichterfüllung voraus), sondern Regeln der Gewährleistung, der sog. „Schlechterfüllung“ Gewährleistung… • • • • • • • • = Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel Vor allem bei entgeltlichen Veträgen, bei Schenkung reduziert („Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul“) Für bestimmte Vetragstypen bestimmte Gewährleistungsrechte (Bestandsvertrag, Zesession, Erbschaftskauf, Pfandvertrag) Schuldner der Sache = Übergeber, Gläubiger = Übernehmer Zweck der Gewährleistung = Wiederherstellung der vereinbarten Relation der vertraglichen Leistungen -> Wiederherstellung der „subjektiven Äquivalenz“) Es geht nicht darum, dass Leistungen objektiven Wertansätzen (zB Marktwert) entsprechen, sondern den Wertrelationen, die Parteien vereinbart haben Gewährleistung greift kraft Gesetzes ein, muss nicht vereinbart werden Garantien bestehen nur, wenn vereinbart 28 Mängel… • • • • • • • • Wenn Sache nicht Vertrag entspricht -> vereinbarten oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften fehlen Sachmängel = gegenstandsbezogene (körperliche) Mängel (Schwierig zwischen „aliud“ und Sachmangel zu unterscheiden) Rechtsmängel = geschuldete Rechtsposition wurde nicht verschafft Unterschied Sachmangel/Rechtsmangel -> interessant für Gewährleistungsfrist -> bei Rechtsmängeln läuft Gewährleistungsfeist ab Erkennen des Mangels, bei Sachmangeln (grundsätzlich) bei Übergabe Qualitätsmängel = betreffen Art und Eigenschaft der Leistung Quantitätsmängel = betreffen die Menge der geschuldeten Leistung Qualitäts- sowie Quantitätsmängel werden grundsätzlich gleich behandelt Unbeachtliche (unerhebliche) Mängel = Mängel, die „kein vernünftiger Mensch als Nachteil empfindet“ (zB minimaler Kratzer an der Unterseite des verkauften PKWs), sie lösen keine Gewährleistungspflicht aus 5. Gewährleistungsbehelfe § 932 ABGB vier Gewährleistungsbehelfe: Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden): Mangel wird beseitigt (Reparatur, Beseitigung des Mangels, Nachbringung der Lieferung bei Quantitätsmängeln) -> vorausgesetzt, Mangel kann behoben werden Austausch der Sache („Ersatzlieferung): kommt nach herrschender Ansicht -> bei Gattungsschulden, bei Stückschulden kann die Sache nicht durch Lieferung einer anderen erfüllt werden Preisminderung: ist ein Gestaltungsrecht d. Gläubigers -> kann zu Preisnachlass führen, der zur Wiederherstellung der subjektiven Äquivalenz führt (Preisminderung in jenem Verhältnis, in welchem der gemeine Wert der mangelfreien Sache zum gemeinen Wert der mangelhaften Sache steht, „relative Berechnungsmethode“) Wandlung: ist ebenfalls Gestaltungsrecht -> führt zur Aufhebung des Vertrags, bereits geleistetes -> bereicherungsrechtlich zurückzustellen –> Rücktritt vom Vertrag Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch steht grundsätzlich Übernehmer zu, Voraussetzung, dass Behelfe möglich und wirtschaftlich tunlich sind § 932 ABGB bestimmt eine Rangordnung, wann der Gläubiger auf welchen Gewährleistungsbehelf zurückgreifen kann (er kann nicht willkürlich wählen!). Zweck der Rangordnung: Schuldner soll zweite Chance erhalten, die Schuld zu erbringen I. Primäre Gewährleistungsbehelfe • Verbesserung und Austausch in einer angemessenen Frist und möglichst geringe Unanehmlichkeiten für Übernehmer <= Herrscht Unmöglichkeit, unverhältnismäßig hoher Aufwand für den Übergeber, Verweigerung der Verbesserung oder des Austausches, Verzug mit der Verbesserung oder dem Austausch, Erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer oder Unzumutbarkeit aus triftigem Grund => II. Sekundäre Gewährleistungsbehelfe • Preisminderung oder Wandlung (außer bei geringfügigen Mängeln) 29 Auch Wahlrecht zwischen Preisminderung und Wandlung steht grundsätzlich Übernehmer zu, Voraussetzung auch hier, dass Behelfe möglich und wirtschaftlich tunlich sind. Bei geringfügigen Mängeln kann nur Preisminderung, nicht Wandlung verlangt werden. Geringfügige Mängel = Vertrag wäre auch mit Kenntnis des Mangels abgeschlossen worden, nur zu anderem Preis Hinweis: Verweigert Übergeber den Austausch oder Verbesserung, (zB er verbessert nicht fristgerecht), so „verdient“ er keine zweite Chance und der Übernehmer kann die sekundären Behelfe geltend machen. Dasselbe gilt, wenn die primären Behelfe für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären. 6. Rolle der Zeit Übergeber nur für Mängel Gewähr zu leisten, die bei Übergabe vorhanden Tritt Mangel später auf -> Übergeber haftet nicht ABER es genügt, wenn Mangel bereits bei Übergabe „angelegt“ war, jedoch noch nicht erkennbar Vermutungsregel: „bis zum Beweis des Gegenteils wird gesetzlich vermutet, dass ein Mangel, der innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auftritt, im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war“. Diese Vermutung tritt jedoch nicht ein, wenn sie mit Art oder Sache des Mangels unvereinbar ist. Gewährleistungsfristen bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen 3 Jahre, bei Viehmängel 6 Wochen, bei Rechtsmängel Gewährleistungsfrist ab Erkennen des Rechtsmangels, bei Sachmängeln ab Übergabe, gilt auch für versteckte Mängel 7. Schadensersatz statt Gewährleistung § 933a ABGB: Übergeber hat Mangel verschuldet -> Übernehmer kann statt Gewährleistung Schadenersatz verlangen Vorteil Schadensersatzanspruch: längere Verjährungsfrist (innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Mangels) Mangelschaden (Schaden in Mangelhaftigkeit der Leistung) -> § 933a ABGB „harmonisiert“ Schadensersatzanspruch mit Gewährleistungsbehelfen = auch als Schadensersatz zunächst nur Verbesserung oder Austausch, auf zweiter Ebene jedoch statt Preisminderung/Wandlung => Geldersatz Mangelfolgeschäden -> Schäden, die infolge des Mangels eintreten Begleitschäden -> Schäden, die bei Erfüllung an sonstigen Rechtsgütern eintreten, obwohl die Hauptleistung ordnungsgemäß erbracht wird Mangelfolgeschäden und Begleitschäden zu ersetzen wenn Schuldner bestehende Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt hat -> „positive Vertragsverletzung“ Hier kann nun auch Schadensersatzanspruch zusätzlich zu den für den Mangel bestehenden Rechtsbehelfen (Gewährleistung, Schadensersatz statt Gewährleistung) geltend gemacht werden 7. Laesio enormis „Verkürzung über die Hälfte“ -> geschuldete Leistung ist nicht einmal die Hälfte der Gegenleistung wert -> Folge: Gegenleistung darf „Aufhebung des Vertrages“ verlangen, Vertragspartner kann jedoch „Aufhebung des Vertrages“ abwehren, indem er sich verpflichtet, den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen A verkauft B einen Ring um 1.000 €, der nur 450 € wert ist. B kann Aufhebung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte verlangen. A kann aber Aufhebung des Vertrages abwenden, indem er B die Differenz von 550 € zahlt. Werte der Leistung beim Vertragsabschluss festzustellen, daher strittig, ob laesio enormis zu Leistungsstörungen oder Wurzelmängeln zählt. 30 Ausnahme laesio enormis: Kenntnis der wahren Wertverhältnisse Dem Erwerbs zum Wert der besonderen Vorliebe (zB Sammler) Teilweisen Schenkung Uneruierbarkeit des wahren Wertes Der gerichtlichen Versteigerung Glücksverträgen und Vergleichen 8. Beendigung von Schuldverhältnissen Durch… oGeltendmachung von Abschlussfehlern (Wurzelmängeln) oder Leistungsstörungen oRücktritt oEinvernehmliche Beendigung oKündigung oErfüllung oGerichtliche Hinterlegung oVerzicht oZeitablauf oEintritt einer Beendigung oTod Kapitel II, Besonderer Teil des Schuldrechts Besonderer Teil des Schuldrechts besteht aus Gesetzlichen Schuldverhältnissen Vertraglichen Schuldverhältnissen A) Vertragliche Schuldverhältnisse Obwohl Vertragsfreiheit -> Gesetzgeber bietet besondere Regelungen für bestimmte Vertragstypen. Gesetzgeber „vertypt“ gängige Verträge, regelt wichtige Ordnungsfragen. Zweck: Erleichterung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs und Schutzzwecke (mit zwingenden Rechtsnormen, zB bei Mietsvertrag, Arbeitsvertrag) Konsensualverträge: kommen allein durch Willensübereinstimmung zustande Realverträge: neben Willensübereinstimmung auch faktische Leistung erforderlich Gesetzliche Vertragstypen unterschieden in (werden folglich erklärt, Liste muss man nicht lernen): Veräußerungsveträge, Gebrauchsüberlassungsveträge, Dienstleistungsverträge, Gesellschaftsveträge, Sicherungsverträge, Glücksverträge Veräußerungsverträge dienen Zweck, Sachen ins Eigentum anderer zu übertragen und sind wiederum unterteilt in: 31 Kaufvertrag: Eigentum wird gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben. Hauptpflicht also -> Eigentum einer Sache zu verschaffen und Pflicht des Käufers natürlich Kaufpreis zu bezahlen (Unterscheide: Verpflichtung und Übergabe) Tauschvertrag: Ware gegen Ware (ist älter als der Kauf, auch ABGB geht noch vom Tausch als Grundform des Veräußerungsgeschäftes aus) Schenkungsvertrag: unentgeltliche Übertragung des Eigentums -> Gültig nur wenn Sache wirklich übergeben oder eines Notariatsaktes. Bei Schenkung ist Motivirrtum beachtlich und dürfen wegen groben Undanks widerrufen werden Gebrauchsüberlassungsveträge räumen Gebrauch von Sachen ein, ohne dass diese ins Eigentum anderer übertragen werden und sind wiederum unterteilt in: Bestandsverträge (Miete und Pacht): 1. Miete -> entgeltliche Überlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gebrauch 2. Pacht -> dasselbe wie Miete nur dass daraus auch ein wirtschaftlicher Nutzen (Fruchtbezug) gezogen wird, Regelungen des ABGB verdrängt durch MRG Leihvertrag: regelt unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit, ist ein Realvertrag. Sonderform -> Bittleihe oder „precarium“ (=jederzeitiger Widerruf) Darlehensvertrag: Darlehensgeber verpflichtet sich dem Darlehensnehmer Sachen zu übergeben, über die Darlehensnehmer frei verfügen kann. Darlehensnehmer verpflichtet, Darlehensgeber bei Vertragsende dasselbe zurückzugeben. Hautpanwendungsfall: Kreditvertrag (=entgeltliche Gelddarlehen). Entgeltliches Rechtsgeschäft in Form von Zinsen entrichtet. Unentgeltlichkeit vereinbart? -> Darlehensgeber muss Verpflichtungserklärung schriftlich abgeben oder Sache übergeben, mündlich oder ohne Übergabe -> ungültig. Für Verbrauchergeschäfte besteht VerbraucherkreditG Dienstleistungsverträge betreffen Tätigkeiten des Schuldners, die er zu verrichten hat. Vertragsgegenstand nicht Sachen, sondern „Einsatz“ (zB Arbeitskraft, Fähigkeiten) und sind wiederum unterteilt in: Arbeitsvertrag: Rechtsgrundlage der Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und zugleich Grundbestand des Arbeitsrechts (eigenes Rechtsgebiet). Persönlich abhängig (unselbstständig, fremdbestimmt) tätig -> wer Dienste unter Weisung des Arbeitsgebers verrichtet, weder Arbeitszeit noch Arbeitsort aussuchen kann und in fremde Betriebsorganisation eingegliedert ist Freie Dienstverträge: auch auf Verrichtung von Diensten auf Zeit, jedoch ohne dass Arbeitserfolg zugesagt wurde, sind nicht persönlich abhängig (zB Betriebsärzte, Rechtsanwälte die als Syndicus eines Unternehmens tätig sind), aber wenn von einzigem Dienstgeber wirtschaftlich abhängig -> steigt auch rechtliches Schutzbedürfnis -> „arbeitnehmerähnlichen Personen“. Freiem Dienstvertrag verwandte Verträge sind Handelsmakler- und Zivilmaklervertrag Werkvertrag: betrifft Tätigkeit des selbstständigen Unternehmers, bestellt für Besteller einen „bestimmten Erfolg“ (das Werk) her. Gefahren, die Sphäre des Bestellers zuzurechnen sind -> treffen auch diesen („Sphärentheorie) Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag): Durchführung von Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen für einen anderen auf dessen Rechnung (kann entgeltlich oder unentgeltlich sein) und hat Pflicht des Auftragsnehmers zur Besorgung der ihm überlassenen Geschäfte. ABGB unterscheidet NICHT zwischen Auftrag und Vollmacht sondern „verengt“ beides zum Bevollmächtigungsvertrag Verwahrungsvertrag: jemand verwahrt eine Sache für eine bestimmte Zeit und es treffen ihn auch Obsorgepflichten und ist Realvertrag (und kommt somit mit Übernahme der Sache zustande) 32 Gesellschaftsverträge … Man verfolgt nicht eigene Interessen so wie bei den oben genannten Verträgen sondern Verfolgung des Interesses eines gemeinsamen Zweckes Bedeutung von Kapitaleinsatz kommt hinzu Unternehmensrechtlichen Personengesellschaften (OG, KG, Stille Gesellschaft) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sowie Genossenschaften (GenG) und im weiteren Sinn auch ideellen Vereine (VerG) Sicherungsverträge dienen Sicherung des Gläubigers ggn. Schuldner (nicht verwechseln mit Versicherungsvetrtrag!) und sind wiederum unterteilt in: Bürgschaft: jmd. Verspricht Gläubiger zu befriedigenm, sollte Schuldner nicht zahlen, er „bürgt“ -> bedarf der Schriftform (Schutz vor Übereilung) und sind zwingend vom Bestehen der Hauptschuld abhängig, sie sind akzessorisch Pfandbestellungsvertrag: schuldrechtliche Titel für Bestellung eines Pfandrechts (Unterscheide:Pfandbestellungsvertragund Pfandvertrag). Pfandbestellungsvertrag ist schuldrechtlicher Art, Pfandvertrag ist dinglicher (sachenrechtlicher) Art). Pfandbestellungsvertrag -> will Pfand bestellen (Verpflichtungsgeschäft), Pfandvertrag hingegen betrifft Pfandbestellung selbst und somit auch Übergabe. Pfandvertrag ist ein Realvertrag, daher hier nicht behandelt Glücksverträge weisen „aleatorisches Moment“ auf -> hängt vom Zufall ab (nicht kalkulierbaren Umständen) und sind wiederum unterteilt in: Leibrentenvertrag: ein Teil verpflichtet sich zur Zahlung einer Rente auf Lebensdauer des Vertragspartners (oder eines Dritten), Gegenleistung des anderen Teils: zB Liegenschaft, Unternehmen, Bauerngut => aleatorisches Moment: Unklarheit, wie lange Rentner lebt Versicherungsvertrag: ABGB zählt Versicherungsvertrag zu Glücksverträgen, doch Versicherungslehre lehnt dies ab -> Versicherer gewährt mit Abschluss d. Vertrages durch Übernahme des versicherten Risikos gegen Prämie bereits jedem Versicherten eine wirtschaftlich werthafte Leistung (nicht nur dann, wenn zufällig ein Versicherungsunfall passiert) -> Versicherungsrecht eigenständiges Rechtsgebiet Darüber hinaus gibt es auch frei gestaltete Verträge -> neben gesetzlich typisierten Verträgen schließen Parteien andere Verträge ab, die frei gestaltet sind, man unterscheidet zwischen gemischten und atpyischen Verträgen: Gemischte Verträge: neben Vorschriften des Allgemeinen Teils und des allgemeinen Schuldreechtes aus gesetzliche Regelungen über für die „Mischung“ in Frage kommenden Vertragstypen zur hilfweisen Vertragsergänzung Atypische Verträge: hier geht des grundsätzlich nicht Gemische Verträge: zB Kauf-Tausch, Dienstvertag-Mietvertrag, Atypische Verträge zB: Garantieverträge, Franchiseverträge, Leasingveträge B) Gesetzlichen Schuldverhältnisse Beruhen nicht auf rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen sondern auf gesetzlichen Tatbeständen. Die wichtigsten sind: Sdchadenersatzrecht, Bereicherungsrecht, Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag und Recht der Gläubigeranfechtung 33 Schadenersatzrecht … Jeder hat ihm entstandenen Schaden grundsätzlich selbst zu tragen. Vorlliegen besonderer Voraussetzungen -> der, der Schaden selbst verursacht hat oder dafür verantwortlich ist muss -> man kann Ersatz fordern Ersatzpflicht des Verursachers des Schadens Andere Systeme der Schadensdeckung bzw. Schadenstragung zB der sozialen Sicherheit (Sozialversicherung, Versorgung, Fürsorge) aber auch private Vorsorge (Versicherungen) -> beeinflussen zwar Schadenersatzrecht, gehören aber nicht dazu Primärer Zweck: Geschädigter erhält Ausgleich für Nachteil -> Ausgleichsfunktion sowie Präventionsgedanke „(Ich muss das zahlen wenn es ich es kaputt mache? Ich mache es nicht kaputt!“. Sanktionsfunktion (Bestrafung) spielt im Zivilrecht weniger eine Rolle, dafür im Strafrecht mehr Nach Art der Gründe warum Verursacher Schadensersatz leisten muss (Zurechnungsgründe) -> es gibt verschiedene Ersatzsysteme: •System der Verschuldenshaftung (im österreichischen Recht umfassend ausgearbeitet) •System der Gefährungshaftung (in einigen Sondergesetzen) •System der Eingriffshaftung (nur ausnahmsweise) 1. Schadensbegriffe Schaden -> jener Nachteil, welcher jemandem am Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt Realer Schaden -> tatsächliche nachteilige Veränderung, die ein Ereignis im Vermögens oder Persönlichkeitsbereich eines Menschen ausgelöst hat Naturalrestitution -> Wiederherstellung des früheren Zustandes in natur. Naturalrestitution, soweit dies „tunlich ist“ Vermögensschäden: Nachteile an geldwerten Gütern. Unterscheide: 1. positiver Schaden: bestehende Vermögensgüter oder Rechte sind beeinträchtigt 2. entgangener Gewinn: künftige Erwerbs- oder Gewinnchancen wurden zerstört Positiver Schaden + entgangener Gewinn bilden zusammen das „Interesse“ Positiver Schaden bei jedem Verschuldensgrad zu ersetzen Entgangener Gewinn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Diese Unterscheidung nennt man (ABGB) „gegliederter Schadensbegriff“ Reiner (bloßer) Vermögensschaden: kein absolut geschütztes Rechtsgut (Eigentum, Recht auf körperliche Unversehrtheit) wurde verletzt, dazu zB Nichtoder Schlechterfüllung von Verträgen, auch reine Vermögensschaden kann positiver Schaden oder entgangener Gewinn sein Ideelle (immaterielle) Schäden: drücken sich nicht in Vermögensminderung aus, nicht mit Geld messbar, sondern „Gefühlsschäden“ (Schmerzen, Frustration, psychische Schäden) -> nur in Ausnahmefällen ersetzt (zB Schmerzensgeld) 2. Verschuldenshaftung • § 1295 Abs 1 ABGB „jedermann berechtigt, vom Beschädiger Ersatz des Schadens zu fordern, welchen ihm dieser aus Verschulden zugefügt hat; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein“ 34 • • • • Formulierung zu weit gefasst, da sie Deliktshaftung (Haftung ex delicto) und Vertragshaftung (haftung ex contractu) gleich behandelt, obwohl unterschieden werden muss Deliktshaftung ist Haftung aus Verletzung einer Verhaltenspflicht (besteht für jedermann gegenüber jedermann), absolut geschützt sind Leben, Freiheit und Eigentum Vertragshaftung ist Vertragspartner muss für Vertragsverletzung dem andern zum Teil Ersatz leisten Wesentliche Unterschiede zwischen Vetrags- und Deliktshaftung -> bei Gehilfenhaftung, Ersatzfähigkeit von Schäden und im Beweisrecht Voraussetzungen für Verschuldenshaftung: • • • • • • Schaden: Geschädigte hat Schaden erlitten (sonst kein Schadensersatzanspruch, aber zB Strafrechtliche Folgen) bei Deliktshaftung muss grundsätzlich absolut geschütztes Rechtsgut geschädigt sein, bloße Vermögen nicht deliktisch geschützt, bei Vertragshaftung aber auch bloße Vermögensschäden zu ersetzen Verursachung (Kausalität): Verhalten des Schädigers war für Schaden kausal (ursächlich). Frage: Entfiele der Schaden, wenn man sich Ereignis, dessen Ursächlichkeit geprüft wird, wegdenkt? Falls ja, -> ursächlich -> Verhalten ist eine conditio sine qua non (notwendige Voraussetzung) Adäquanztheorie: nicht jede Ursache „juristisch“ kausal, zugerechnet nur jene Schäden, die angesichts des gesetzten Verhaltens üblicherweise „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ eintreten Rechswidrigkeit: rechtswidrig ist schädigendes Verhalten wenn es gegen Verhaltensanordnungen, gute Sitten, absolut geschützte Rechtspositionen oder gegen rechtsgeschäftliche Pflichten (Verträge) verstößt. nicht jedes rechtswidrige Verhalten -> Begründung einer Schadenersatzpflicht -> Schaden muss im Schutzzweck der Norm liegen. Besteht kein „Rechtswidrigkeitszusammenhang“ zwischen verletzter Norm und Schaden -> kein Schadensfall Es gibt darüber hinaus Notwehr und Notstand: wehrt sich jemand im erforderlichen Ausmaß unter Einsatz angemessener Mittel und verletzt dabei Rechtsposition des Angreifers, so liegt Abwehrhandlung vor und ist nicht rechtswidrig. Bei Notstand ist der Eingriff nichts rechtswidrig, wenn Interessen im Notstand Befindlichen jene des Geschädigten überwiegen Ist Verschulden überdies (rechtswidriges Verhalten) subjektiv vorwerfbar, liegt Verschulden vor. Stellt auf persönliche Eigenart des Täters, Anlagen, Fähigkeiten, Einsichtsfähigkeit und persönliche Möglichkeiten ab und auch Sorgfaltspflicht: • • • • • Vorsatz -> bewusstes rechtswidriges Handeln, sieht Erfolg voraus und wünscht/ billigt ihn Fahrlässigkeit -> Täter lässt bei Handlungen gehörige Sorgfalt vermissen. Unterschied: leicht fahrlässig (Fehler, der gelegentlich auch anderen passiert) und grob fahrlässig (Sorglosigkeit, die anderen Menschen nicht unterläuft) Rechtswidrigkeitsprüfung nach objektiven Verhaltenskriterien, Verschuldensprüfung nach subjektiver Vorwerfbarkeit. Wer rechtswidrig handelt, handelt nicht automatisch gleich schuldhaft Maßstäbe der Fahrlässigkeit gehört zwar subjektiver Vorwerfbarkeit zu, jedoch kommt sie ohne objektiven Elementen nicht aus in besonderen Fällen der Vertragsverletzung hat nicht Geschädigte die Schuld des Schädigers sondern Schädiger seine Unschuld zu beweisen => Beweislastumkehr 35 Grundsätzlich System der Verschuldenshaftung –> Schädiger handelt selbst schuldhaft. Mitunter jedoch auch Haftung für fremdes Verschulden. Wichtigster Fall: Gehilfenhaftung. Man unterscheidet: Erfüllungsgehilfe: Geschäftsherr bedient sich zur Erfüllung bestehender Schuldverhältnisse eines Erfüllungsgehilfen. Für Verschulden des Erfüllungsgehilfen haftet Geschäftsherr wie eigenes. Gilt auch für vorvertragliche Schuldverhältnisse „in contrahendo“ (zB potentieller Kunde wird im Kaufhaus durch eine umfallende Teppichrolle verletzt) Besorgungsgehilfe: Geschäftsherr bedient sich zur Besorgung seiner sonstigen Angelegenheiten (NICHT zur Erfüllung bestehender Schuldverhältnisse) eines Besorgungsgehilfen. Für Verschulden des Besorgungsgehilfen haftet Geschäftsherr nur dann wie für sein eigenes, wenn er sich untüchtiger oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient. Besorgungshilfenhaftung nur dann für G e s c h ä f t s h e r r, w e n n e r a l s o e i n e n F e h l e r b e i d e r A u s w a h l d e s Besorgungshilfen begangen hat. Untüchtig: wer für eine Tätigkeit nicht geeignet ist. Gefährlich: zB die Person ist als gefährlicher Dieb bekannt Mitunter mehrere Personen Schaden verursacht –> jeder Schädiger für seinen Anteil, sofern bestimmbar, wenn nicht, dann solidarisch „alle für einen und einer für alle“. Geschädigte kann sich an alle oder nur an einen Schädiger wenden um gesamten Schaden ersetzt zu bekommen. Wer Schaden ersetzt, hat Rückgriffsansprüche gegenüber den übrigen, sofern keine Sonderverhältnisse zwischen Schädigern bestehen (zB auch unterschiedliche Verschuldungsgrade) -> Haftung nach Köpfen Hat Geschädigte selbst vorwerfbar gehandelt? -> trägt mit Schädiger Schaden unter Abwägung der Verschuldensvorwürfe verhältnismäßig. Nicht bestimmtbar? -> Schaden wird zu gleichen Teilen „ersetzt“ Schadenersatzansprüche: verjähren innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von Schaden und Schädiger. Nebenbei absolute 30-jährige-Frist mit Schadenseintritt zu laufen. 3. Gefährdungshaftung Neben Verschuldenshaftung -> System der Gefährdungshaftung. Grundsätzlich Kein Verschulden erforderlich, vielmehr Schadenstragung durch Schädiger mit Gefährlichkeit seiner an sich erlaubten Tätigkeit gerechtfertigt. Zum eigenen Vorteil „gefährliche Tätigkeit“? -> auch Nachteile tragen. Keine allgemeinen Tatbestand der Gefährdungshaftung, sondern viele Sondergesetze im Bereich gefährlicher Verkehrsmittel, Unternehmen sowie Produkte EKHG Haftung für Eisenbahnen und Kraftfahrzeuge LFG für Haftung für Luftfahrzeuge AtomHG für Haftung für Kernanlagen und Kernmaterialien RHG für Haftung für Anlagen zur Fortleitung/Abgabe von Gas oder Elektrizität RohrleitungsG für Haftung für bestimmte Rohrleitungen PHG Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte 4. Eingriffshaftung Haftung wegen rechtmäßiger Inanspruchnahme fremden Gutes, zB Notstand und Enteignungen, Schadensersatz wegen Immissionen. Für verursachte Schäden wird gehaftet. 5. Bereicherungsrecht 36 Zweite wichtige Gruppe gesetzlicher Schuldverhältnisse -> Bereicherungsrechts. Daraus erfließende Ansprüche -> ungerechtfertigte (rechtsgrundlose) Vermögensverschiebungen wieder rückgängig zu machen. Man Unterscheidet: Leistungskondiktionen: setzten eine Leistung des „Verkürzten“ an den ungerechtfertigt Bereicherten voraus. Leistung ist dabei eine bewusste Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zweckes. Erfolgt Leistung ohne Rechtsgrund oder verfehlt sie Zweck -> Rückforderung in Frage -> wann? Sagt Recht der Leistungskondiktionen Verwendungsansprüche: ungerechtfertigte Vermögensverschiebung nicht durch eine Leistung bewirkt, jedoch der Bereicherte rechtsgrundlos Vorteil aus fremden Vermögen gezogen -> Verkürzten steht „Verwendungsansprüche“ zu. Grundtatbestand des Anspruchs ist der Eingriff des Bereicherten in fremde Rechte. Hier gehören auch Vermögensverschiebungen durch Zufall. Verwendungsansprüche -> gewähren Wertersatz bzw Herausgabe der rechtsgrundlos benützten Sache. Für Gebrauch muss Benutzungsentgelt geleistet werden 6. Geschäftsführung ohne Auftrag … heißt eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der Absicht, dessen Interesse zu fördern. Vertrag zwischen „Geschäftsführer“ und demjenigen, dessen Interesse gefördert werden soll, besteht nicht. Geschäfte können sowohl Rechtshandlungen als auch faktische Handlungen sein (zB Zahlung einer Schuld oder Mithilfe bei der Bekämpfung eines Brandes Wer aus Eigennutz handelt -> kein fremdes Geschäft Animnus rem alteri gerendi, „Absicht, für jemand anderen tätig zu werden“ ist erforderlich -> Fremdgeschäftsführungswille Es geht darum ob und inwieweit d. Geschäftsführer Ersatz für seine Aufwendungen verlangen darf oder umgekehrt seinerseits ersatzpflichtig wird 7. Gläubigeranfechtung oft benachteiligen Verfügungen eines Schuldners seine Gläubiger -> durch Verminderung des Haftungsfonds Gläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen das sie benachteiligende Geschäft anfechten, wenn das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der Gläubigeransprüche nicht ausreicht Teil 3, Kapitel I, Sachenrecht Grundsätze des Sachenrechts: Recht der Güterzuordnung, der unmittelbaren Herrschaft über eine Sache Regelt dingliche Rechte Sachenrechte müssen jedermann allgemein erkennbar sein Geschlossene Zahl von Sachenrechten -> Typenzwang -> Sachenrecht nicht privatautonom gestaltbar: Dienstbarkeiten, Reallasten, Baurecht, Besitz. Abweichende nicht begründbar Erbrecht nicht Sachenrecht da keine Sacherrschaft gewährt (ist kein dingliches aber absolutes Recht) Dingliche Rechte an Einzelsachen, nie „Sachtgesamtheit“ (Eigentumsrecht nur an eigentumsfähigen Sachen, Forderungen und immaterialgüterrechte = nicht Sachenrecht) Jedoch auch „Gesamtsachen“ -> Inbegriff von mehreren Einzelsachen (Briefmarkensammlung, Warenlager, Unternehmen) -> durch einheitlichen 37 symbolischen Akt übergeben wenn Übergabe Einzelstücke untunlich (bleiben jedoch Einzelsachen) Begründung dinglichen Rechts -> bedarf rechtlichen Titels (titulus) und Erwerbsart (modus) Niemand kann ein dingliches Recht, das ihm nicht zusteht (oder über das er nicht verfügen kann) einem anderen übertragen (Ausnahmen kommen später) Nur auf körperliche Sachen anwendbar (Energie wie Strom Gas auch körperlich) 1. Besitz Innehabung: • • • Innhaber -> wer Sache tatsächlich in Macht und Gewahrsam hat (Sache befindet sich in seinem Herrschaftsbereich) Unmittelbarer Inhaber: wer Sache selbst im Machtbereich hält Mittelbarer Inhaber (Besitzmittler): Innehabung wird durch anderen vermittelt (zB Verwahrer, Mieter). Ist der Besitzmittler weisungsgebunden (zB Angestellter): Besitzdiener Besitz: • • • • • Besitzer: wer Sache, die er innehat, als seinige behalten will Setzt mittelbare oder unmittelbare Innehabung voraus Und auch Willen, Sache für sich zu haben (Besitzmittler und Besitzdiener daher kein Besitzer -> Mieter zwar unmittelbare Innehabung, aber nicht Willen, Sache für sich zu besitzen), mittelbarer Inhaber (Vermieter) ist Besitzer Sachbesitz: wenn Gegenstand des Besitzers körperliche Sache Rechtsbesitz: bei Dauerrechten Besitz kein dingliches Recht sondern bloß faktische Herrschaft über eine Sache „qualifizierte Besitz“ räumt gewissen Rechtsschutz ein und kommt dinglichen Recht nahe ist rechtmäßig, redlich und echt Rechtmäßig: wer zum Besitz berechtigenden Titel nachweisen kann (zB Kaufvertrag; Titellose besitzen unrechtmäßig. Rechtmäßigkeit wird vermutet) Redlich: wer annehmen darf, dass besessene Sache sein Eigentum. Unredlich, wer bei Sorgfalt (oder bewusst) erkennen kann, dass Sache anderem gehört Echt: wer Sache weder gewaltsam noch heimlich entzogen hat noch einer ihm anvertrauten Sache missbräuchlich Besitzwillen entwickelte Funktionen des Besitzes: • Besitzschutz: echte Besitzer gegen eigenmächtige Entziehung oder Störung in seiner befindlichen Sache geschützt • Besitzsstörungsverfahren (rasches Verfahren, Besitzer muss nur seinen Besitz und Störung nachweisen) -> possessorisches Verfahren, ZPO) • Weiters Klage nach § 372 ABGB (Klage aus rechtlich vermuteten Eigentum, ist petitorisch, ist Kläger rechtlich besser legitimiert Sache zu besitzen dringt Klage durch, Eigentumsbeweis bleibt Eigentümer erspart, Klage aus rechtlich vermuteten Eigentum im römischen Recht bekannt als actio publiciana) • Petitorisches Verfahren: wird auch auf Rechtsfragen eingegangen, bei possessorischem Verfahren nicht • Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen -> braucht Übergabe <-> bei Liegenschaften braucht Einräumung des Besitzes und Eintragung in das Grundbruch • Ersitzung: eigentliche Ersitzung (Besitz rechtmäßig redlich echt) bei uneigentlichen genügt redlich und echt 38 2. Eigentum Eigentum: Unterschied zwischen Eigentum und Besitz beachtlich Besitz nur teils keine, teils beschränkte Rechtsposition <-> Eigentumsrecht umfassendste aller dinglichen Rechte -> Vollmacht Eigentum ist (grundsätzlich) unbeschränkte Befugnis über Sache rechtlich und tatsächlich zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen Alle anderen Dinge im Verhältnis zum Eigentumsrecht beschränkte dingliche Rechte Eigentumsbeschränkungen: Eigentum keineswegs unbeschränkte Rechtsmacht. A) Einschränkungen gegenüber Dritten: Gegenüber Dritte zB Nachbarrechte (Rücksicht nehmen!) Immssionen (Rauch, Gase, Geräusche) nur soweit dulden dass ortsübliche Nutzung nicht überschritten Bäume und Pflanzen schränken Sichtfeld erheblich ein -> kann dies Nachbarn untersagen Überhänge unter möglichster Schonung auf Kosten des beeinträchtigten Grundeigentümers Bei drohendem Schaden des Beeinträchtigten hat Eigentümer des Baumes oder Pflanzen Kosten zur Hälfte zu tragen Immissionen die von behördlich genehmigten Anlage -> Nachbar auch dulden wenn ortsübliches Ausmaß übersteigt doch stehen ihm dann verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zu (Eingriffshaftung) B) Öffentlich-rechtliche Einschränkungen Zahllose öffentlich-rechtliche Beschränkungen, zB Bauordnungen, Flächenwidmungspläne, Vorschriften des Umwelt und Naturschutzes, in bestimmten Fällen Eigentum darf gegen Entschädigung entzogen werden (Enteignung) Arten des Eigentums: • • • • Alleineigentum: Sache gehört einem einzigen Rechtssubjekt Miteigentum zu ideellen Anteilen: mehrere Person eine Sache gemeinsam -> jeder Miteigentümer hat einen ideellen Anteil (ideelle Quote) an der im Miteigentum stehenden Sache -> gibt grundsätzlich kein Miteigentum an bestimmten körperlichen Teilen der Sache Wohnungseigentum: besondere Form des Miteigentums -> dingliche Recht des Miteigentümers eine selbstständige Wohnung oder Räumlichkeit ausschließlich zu nutzen und alleine zu verfügen, darf auf zwei natürliche Personen („Eigentümerpartnerschaft“) aufgeteilt sein Gesamthandeigentum: kennt ABGB eigentlich nicht da romanistisch konzipiert, es gibt keine ideelle Quote, es muss stets gemeinschaftlich verfügt werden Eingetragenen Personengesellschaften OG, KG, EWIV -> Gesamthandgesellschaften jedoch Gesellschaftsvermögen NICHT im Gesamthandeigentum der Gesellschaft sondern Gesellschaftsanteile nach dem Gesamthandprinzip gestaltet, Gesellschaftsanteil also kein Gegenstand des Sachenrechts sondern beruht auf schuldrechtlicher Übereinkunft, Gesellschaftsvermögen gehört der Gesellschaft selbst und steht in deren Alleineigentum. 39 Erwerb des Eigentums: Wichtig: bei dinglichen Rechten Eigentumserwerb abhängig von titulus (Verpflichtungsgeschäft) und modus (Übergabe der Sache, Eintragung des Eigentumsrechts in das Grundbuch beim Liegenschaftserwerb). Darüber hinaus Unterschied zwischen derivativem und originären Eigentumserwerb. Derivativer Eigentumserwerb: Eigentum wird von einem Vormann übertragen. Es kann nur insoweit erworben werden, als es der Vormann hat: • Bewegliche Sachen findet dies durch Übergabe statt (körperlich „Hand zu hand“, durch Zeichen oder durch Erklärung) Bei Übergabe durch Erklärung: • • • Übergabe „kurzer Hand“ -> Sache befindet sich bereits bei Erwerber, er hatte diese bisher nur inne Besitzkonstitut -> Sache bleibt beim bisherigen Eigentümer, der sie für anderen nurmehr inne hat Besitzanweisung -> Dritter hat Sache, ihm wird gesagt er hat sie nur mehr für Erwerber inne (Zustimmung des Dritten nicht erforderlich) Weiters.. Übergabe durch Versendung -> entscheidet Übergabe an Transportinstitut (sofern Erwerber die Transportart genehmigt hat, kann bei bahn und Post vermutet werden) • Unbeweglichen Sachen -> Übertragung des Eigentums durch Eintragung in das Grundbuch (GBG, GUG) • Originärer Eigentumserwerb: immer dann wenn Eigentum unabhängig vom Vormann erworben wird -> insbesondere gutgläubiger Eigentumserwerb und Ersitzung. Eigentum nicht vom ursprünglichen Eigentümer an Erwerber sondern es entsteht unmittelbar. 3. Eigentumserwerb von Nichtberechtigten Nicht Eigentümer + nicht zur sachenrechtlichen Übertragung des Eigentums befugt? -> Eigentum kann nicht rechtswirksam übertragen werden, derivativer Eigentumserwerb scheitert -> jedoch dennoch unter Voraussetzungen Erwerber erlangt Eigentum originär: Gutgläubiger Eigentumserwerb beweglicher Sachen (§§ 367 f ABGB): Ist Erwerber aufgrund 1. entgeltlichen Rechtsgeschäfts der 2. rechtmäßige und redliche (=gutgläubiger) Besitzer einer 3. übergebenen beweglichen Sache eines Nichteigentümers geworden, erwirbt er originär das Eigentum wenn er beweist dass er entweder die Sache in einer A. öffentlichen Versteigerung, B von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder C von jemandem erworben hat, dem die Sache vom Eigentümer anvertraut wurde (Vertrauensmann). • • Rechtmäßig ist Erwerber wenn Übergabe der Sache ein gültiges Rechtsgeschäft zugrunde liegt Redlich ist Erwerber wenn er weder weiß noch vermuten muss dass Sache nicht dem Veräußerer gehört (bei Betrieb des Unternehmers genügt Glaube an Befugnis dass jemand Sache verfügen darf), zB kann ein auffallend niedriger Preis guten Glauben bereits hindern und auch leichte Fahrlässigkeit 40 • • • • Unternehmer ist wer Unternehmen betreibt -> jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit (wenn auch nicht auf Gewinn angelegt), jedoch mindestens Kostendeckung, Non-Profit-Organisationen sind demnach keine Unternehmen da sie für wirtschaftlich werthafte Leistungen kein Engelt verlangen Zum gewöhnlichen Betrieb des Unternehmers -> alle Alltagsgeschäfte nicht jedoch betriebsfremde Geschäfte Vertrauensmann zB wem Eigentümer die umstrittene Sache borgt oder vermietet, Geschäft zwischen Eigentümer und Nichteigentümer der Sache später Gutgläubigen gegen Entgelt veräußert muss kein entgeltliches sein Gestohlene, verlorene oder sonst abhanden gekommene Sachen kann gutgläubig vom Nichtberechtigten Eigentum erworben werden Gutgläubiger Eigentumserwerb unbeweglicher Sachen Kommt aufgrund Vertrauensgrundsatzes (materielles Publizitätsprinzip) in Betracht, gutgläubiger Dritter darf auf Grundbuchstand vertrauen (Was eingetragen, gilt), wenn Veräußerer unrichtig als Eigentümer im Grundbuch und Erwerber gutgläubig -> kraft guten Glaubens kann er originär Eigentum erlangen Ersitzung Scheitert „sofortiger“ gutgläubiger Erwerb oder aufgrund des Vertrauensgrundsatzes -> es bleibt zu prüfen ob Ersitzung stattgefunden hat, Ersitzung erfordert Ablauf bestimmter Frist Andere Fälle gutgläubigen Eigentumserwerbs: • • • Erwerb vom Scheinerben Erwerb durch Vermengung (fremdes Gelt vermengt sich mit eigenem) Hier spielen Voraussetzungen des § 367 ABGB keine Rolle Sonstige Fälle des (originären und derivativen) Eigentumserwerbes: • • • • • • • Zuwachs (Fruchterwerb, Verarbeitung und Vereinigung) Bauführung Zueignung Fund (Schatzfund) Zuschlag bei Versteigerung Erbgang Enteignung 4. Eigentumsschutz Eigentumsrecht wie alle dinglichen Rechte gegenüber jedermann geschützt -> Instrumente: Eigentumsklage, Eigentumsfreiheitsklage, Eigentumsfeststellungsklage, Widerspruchssklage, Aussonderungsklage, Löschungsklage und Klage nach rechtlich vermuteten Eigentum 5. Beschränkte dingliche Rechte Dingliche Rechte, die nicht Eigentumsrechte -> beschränkte dingliche Rechte (Teilbefugnisse des Eigentums an fremden Sachen): • • • • Pfandrecht Dienstbarkeiten (Servituten) Reallasten Baurecht A) Pfandrecht 41 • • • • • • • • Beschränktes, dingliches Recht eines Gläubigers -> Pfandgläubiger oder Hypothekargläubiger kann sich aus bestimmten Sache, Pfandsache, befriedigen wenn gesicherte Forderung trotz Fälligkeit nicht beglichen Pfandrecht dient der dinglichen Besicherung einer Forderung (Gegenteil: Bürgschaft, dient der persönlichen Sicherung Problem Bürgschaft: Schuldner kein Vermögen und so viele Forderungen, dass nicht alles (vollständig) befriedigt Vorteil Pfandrecht: Pfandgläubiger kann vorzugsweise vor allen anderen Gläubigern auf Pfandsache greifen (Pfand ist für ihn, „reserviert“) Pfandrecht beweglichen Sachen -> Faustpfand Pfandrecht unbeweglichen Sachen -> Hypothek Pfandsache kann vom Schuldner der besicherten Forderung bestellt werden oder von einem Dritten (Drittpfandbesteller) Gegenstand des Pfandrechts: Jede Sache die im Verkehr steht kann Pfandgegenstand Auch unkörperliche Sachen wie Forderungsrechte, Bestandsrechte, Pfandrechte, Fruchtgenussrechte, Immaterialgüterrechte Voraussetzung: Pfandsache verwertbar (aus Verkauf oder Zwangsverwaltung kann etwas lukriert werden) Zurückbehaltungsrecht (Druck ausgeübt durch Zurückhaltung einer Sache die nicht verwertbar) Prinzipien des Pfandrechts: Akzessorietät: Existenz der Forderung ist Voraussetzung für Entstehen und Bestehen ds Pfandrechts. Geht gesicherte Forderung unter, fällt Pfandrecht fort, Pfand haftet für Schuldsumme, Nebengebühren, Prozess und Exekutionskosten, Schadensersatzansprüchen, etc Spezialität: Pfandrecht nur an bestimmten Sachen (zB nicht jemandes gesamtem Vermögen) und zur Besicherung bestimmter Forderungen begründet werden. Spezialität in zweifacher Form: Pfandsache und Forderung Recht an fremder Sache: Pfandsache gehört nicht Pfandgläubiger sondern Schul dner der Forderung oder dri tten Pfandbestel l er ( Ausnahmen: Liegenschaftsrecht) Publizität: Dritten muss erkennbar sein dass Pfandrecht besteht, bei unbeweglichen Sachen durch Eintragung einer Hypothek ins Grundbuch (Intabulationsprinzip) , bei beweglichen Sachen durch Übergabe der Pfandsache an den Pfandgläubiger. Übergabe der Sache „Hand zu Hand“ (Faustpfandprinzip), Rückstellung der bereits übergebenen Pfandsache führt mangels Publizität zum Erlöschen des Pfandrechtes Übergabe durch Erklärung nur dann gemäß Publizitätsprinzip wenn Sache nicht beim Pfandbesteller verbleibt. So verstößt Übergabe durch Besitzkonstitut dem Publizitätsprinzip, nicht aber Übergabe kurzer Hand oder durch Besitzanweisung. Ist körperliche Übergabe nicht möglich oder tunlich kann Verpfädnung durch Zeichen (Sichtbarmachung, durch zB Aufkleber oder Hinweisschilder) erfolgen. Nachteil Faustpfandprinzip: Schuldner kann verpfändete Sache nicht verwenden und um mit ihr zB Geld zu verdienen, das er schuldet -> man versucht Faustpfandprinzip zu umgehen -> anerkannt ist Eigentumsvorbehalt des Veräußerers zu Zwecken der Kaufpreissicherung Insbesondere an Liegenschaften mehrere Pfandrechte: älteres Pfandrecht geht dem jüngeren vor, nur Forderung getilgt, die durch älteste Pfandrecht gesichert, alfälliger Überschuss darf für zweitältestes Pfandrecht usw verwendet werden -> Priorität Begründung des Pfandrechts: 42 Gültiger Titel erforderlich -> Pfandbestellungsvertrag zwischen Pfandgeber und Pfandnehmer Modus bei beweglichen Sachen die „körperliche Übergabe“ (Faustpfandprinzip), hilfsweise durch Zeichen Modus bei unbeweglichen Sachen durch Eintragung ins Grundbuch Gutgläubiger Pfandrechtserwerb: Pfandrecht gutgläubig von Nicht-berechtigten erworben -> Eigentümer steht vor der Wahl (Eigentum nicht verloren, Pfandrecht ist ja nur beschränkt): er hält entweder Pfandgläubiger schadlos (begleicht gesicherte Forderung) und kann Sache herausverlangen oder er „lässt Pfand fahren“ und begnügt sich mit Schadenersatzansprüchen gegenüber nichtberechtigten Verpfänder oder Dritten scheitert gutgläubiger Pfandrechtserwerb? -> kann Sache vom Inhaber der „verpfändeten“ Sache mittels Eigentumsklage herausverlangen, da mangels Pfandrechts kein Recht zur Innehabung Schutz des Pfandrechts: Faustpfandgläubiger ist Rechtsbesitzer Er hat recht, ihm entzogene Pfandsache von jedermann zurückzufordern und Beeinträchtigungen der Pfandsache abzuwehren Er hat außerdem actio publiciana gegen jedermann der ein schlechteres Recht zum Besitz hat Gegenüber jemandem der Pfandsache gerichtlich pfändet steht Pfandgläubiger die Pfandvorrechtsklage zu Pfandrechtsverwertung: Pfandgläubiger nicht rechtzeitig befriedigt sieht Gesetz zwei Möglichkeiten vor aus Pfandobjekt Befriedigung zu erlangen Er kann gerichtliche Verwertung der Pfandsache nach EO verlangen Bei körperlichen beweglichen Sachen alternativ außergerichtliche Verkauf Bei außergerichtlichen Verwertung muss auf Interesse des Pfandgebers geachtet werden -> Verkauf ist anzudrohen und darf erst einem Monat danach durchgeführ werden Dienstbarkeiten: Dienstbarkeit = Servitut => beschränkte dingliche Nutzungsrecht eine fremde Sache auf bestimmte Art zu nutzen oder bestimmte Einwirkungen des Eigentümers auf die Sache zu untersagen (Eigentümer verpflichtet etwas zu dulden oder zu unterlassen) Berechtigte ist zur schonenden Ausübung verpflichtet Grunddienstbarkeiten = Realservituten => dienen der besseren Nutzung des begünstigten („herrschenden“) Grundstücks, Liegenschaft die benutzt werden darf heißt dienendes Grundstück, zB Wegerechte, Weiderechte Persönliche Dienstbarkeiten = Personalservituten => stehen bestimmten Personen zu und erlöschen mit dem Tod, zB Fruchtgenuss (Nießbrauch) und Gebrauch. Fruchtgenuss gewährt Recht fremde Sache unter Schonung zu benutzen, Fruchtnießer Recht auf vollen Ertrag, Gebrauchsrecht dagegen dingliche Nutzungsrecht bloß zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse (zB Wohnungsrecht) Begründung vor Dienstbarkeiten: Servitutsberechtigten steht ggn. Jedermann der Ausübung der Dienstbarkeit stört die Servitutsklage zu 43 Erwerb und Servitut und Störung durch den Beklagten sind zu beweisen Es kann auch actio publiciana erhoben werden Geklagt auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes und Unterlassung künftiger Störungen Beendigung von Servituten durch Untergang der dienenden Sache, Verzicht, E n t e i g u n g , Ze i t a b l a u f, To d , B e f r i s t u n g u n d g u t g l ä u b i g e n l a s t e n f r e i e n Liegenschaftderwerb Verjähren infolge von Nichtausübung innerhalb von 30 oder 40 Jahren Reallasten -> dingliche Belastungen eines Grundstücks mit bestimmten, meist wiederkehrenden Leistungspflichten des Grundeigentümers Baurecht (BAuRG): Baurecht = dingliches Recht auf oder unter Bodenfläche eines fremden grundstückes ein Bauwerk zu haben Früher Baurecht nur an Grundstücken bestimmter juristischer Personen, zB Gebietskörperschaften, Kirche, Fonds, seit 1990 mit BauRG Baurecht allgemein zugänglich gemacht Grundstückseigentümer muss Grundeigentum nicht aufgeben Baurecht mindestens 10 und nicht länger als 100 Jahre begründet werden Vertrag und Grundbuchseintrag erforderlich Unterschied Baurecht: Superädifikat Superädifikat ermöglicht Errichtung Bauwerks auf fremden grund aber Bauweise oder Absicht des Bauführers entscheidend Sie gelten als bewegliche Sachen, die nicht stets auf Grundstück bleiben sollen, zB Praterbnuden, Würstelstände, WU, sind nicht ins Grundbuch einzutragen Als modus dennoch Urkunde beim Grundbuch hinterlegt werden Grundbuch =>von Gerichten geführter öffentlicher Register in das Grundstücke und an ihnen bestehende dingliche Rechte eingetragen 4 Teil, Familienrecht Befasst sich mit durch Ehe und Verwandtschaft gegründeten Rechtsbeziehungen: Eherecht und Kindschaftsrecht, Rechtsquellen ABGB, EheG, EPG, oft wiederholt in letzter zeit (EGP, Gleichstellung ehelicher/unehelicher Kinder, etc) 1. Eherecht Rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts, Zweck: kinder zeugen, erziehen, Beistand, Grupperingen mehr als zwei Personen („Kommunen“) steht Ehe und EP nicht zur Verfügung Eheschließung: Durch Vertrag zwischen Braut und Bräutigam Willenserklärungen auf Abschluss der Ehe gerichtet Beide müssen ehefähig und kein Eheverbot Einhaltung besonderer Form und Standesbeamten Ehefähigkeit: Ehefähig ist wer Ehegeschäftsfähig: volljährige + beschränkt Geschäftsfähige brauchen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten \ völlig Geschäftsunfähige können keine Ehe schließen, Personen unter Sachwalter nur Zustimmung des Sachwalters wenn Sachwalterschaft auch auf Wirkungskreis Eheangelegenheiten 44 Ehemündig: volljährige + minderjährige die 16 Lebensjahr vollendet haben und können für ehemündig erklärt werden wenn sie für Ehe reif sind und zukünftiger Ehepartner volljährig Eheverbote: Eheverbot? Keine Trauung durch Standesbeamten Eheverbote im engeren Sinn: Blutsverwandtschaft (zwischen Verwandten in gerader Linie), zwischen Geschwistern (auch Halbgeschwister), Doppelehe (Bigamie), Adoption oder Adoptionsverhältnis (wird es aufgelöst, Eheverbot fällt weg) Schlichte Eheverbote: mangelnde Ehemündigkeit und fehlende Zustimmung des Erziehungsberechtigten Ehe ist ein vertretungsfeindliches Rechtsgeschäft Form der Eheschließung: Grundsatz der obligatorischen Zivilehe (Kirchlich oder sonstige Weise geschlossene Ehen sind nach österreichischem Recht zivilrechtlich wirkungslos bzw nichtig) Ehevertrag also vor Standesbeamten und Trauungsort Persönliche Erklärung des Ehewillens ohne Bedingungen oder Fristen Anwesenheit von Zeugen, Eintragung ins Ehebuch Zweck: Schutz vor Übereilung und Publizität da Ehe Statusänderung mit absoluten, gegenüber jedermann beachtlichen Wirkungen) Rechtswirkungen der Ehe: Ehename: grundsätzlich selben Ehenamen, derjenige dessen Namen nicht gewählt darf Doppelnamen führen aber auch jeder seine bisherigen Familiennamen beibehalten, Kind: wählbar, keine Einigung dann Name des Mannes U m f a s s e n d e L e b e n s g e m e i n s c h a f t : Wo h n u n g s g e m e i n s c h a f t , Haushaltsgemeinschaft, Geschlechtsgemeinschaft, gegenseitige Rücksicht Hilfe und Treue, nicht berufstätige Teil zum Haushaltsführung verpflichtet aber auch Mithilfepflicht des anderen Unterhalt: zur Deckung des Unterhalts beide in ihrem Leistungsvermögen müssen beitragen, haushaltsführende Teil hat Unterhaltsanspruch gegen anderen, der beitragsunfähige und der erheblich schlechter verdienende, Rechtssprechung bemisst Höhe des Unterhaltsanspruches des einkommenslosen Ehegatten mit 33% Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und jene eines verdienenden Ehegatten mit 40% vom gemeinsamen Einkommen abzüglich des eigenen Verdienstes Schlüsselgewalt: für tägliche Haushaltsgeschäfte hat haushaltsführende und einkommenslose Ehepartner gesetzliche Vertretungsmacht, Vertretung nicht gewollt –> muss Dritten erkennbar sein, im Zweifel haften Ehepartner zur ungeteilten hand (Ausnahme vom Offenlegungsgrundsatz des Stellvertretungsrechts) Mitwirkung beim Erwerb: Ehegatte hat im Erwerb des anderen soweit zumutbar mitzuwirken -> zB Mithilfe bäuerlichen Betriebs, Handelsgewerbes nicht bei Angestellten oder Industrielle, auch ohne Abschluss eines Dienstvertrags gebührt angemessene Vergütung Ehegüterrecht: Regelt vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Ehegatten Prinzip der Gütertrennung in Österreich 45 Jeder bleibt demnach Eigentümer des von ihm in Ehe eingebrachten und des während Ehe erworbenen Jedoch nicht zwingendes Recht, es kann etwas anderes vereinbart sein, zB Gütergemeinschaft (getrennte Vermögen wird Miteigentum beider Partner) Bei Scheidung aber „eheliches Gebrauchsvermögen“ und „eheliche Ersparnisse“ (außer Unternehmen) nach Billigkeit zu teilen, hier wird Prinzip der Gütertrennung durch Prinzip der Gütergemeinschaft aufgelöst Auflösung der Ehe: Nichtehe durch Fehlen von unabdingbaren Ehevoraussetzungen, zB Geschlechterverschiedenheit, Mitwirkung des Standesbeamten) -> Ehe kommt vornherein nicht zustande Nichtigerklärung der Ehe Aufhebung der Ehe Scheidung der Ehe Tod Nichtigkeit der Ehe: • • • • • • Bei Nichtigkeitsgründen kann Ehe rückwirkend ex tunc für nichtig erklärt werden Formmangel Mangel der Geschäftsfähigkeit Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe Wiederverheiratung bei Todeserklärung Verstoß gegen Eheverbote im engeren Sinn Aufhebung der Ehe: • • • • In weniger schwierigen Fällen Ehe nicht rückwirkend sondern ex nunc aufgehoben Mangelnde Einwilligung gesetzlichen Vertreters bei Eheschließung durch beschränkt Geschäftsfähige Irrtum (zB Homosexualität, charakterliche Mängel, Zeugungsunfähigkeit) Arglistige Täuschung durch Ehepartner und Drohung Scheidung: Auflösung einer ursprünglich fehlerfrei zustande gekommenen Ehe unter Lebenden durch gerichtliche Entscheidung Einvernehmliche Scheidung: • • • • • Voraussetzungen: mindestens halbjährige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Zugeständnis der unheilbaren Zerüttung durch die Ehegatten Einigung über wesentlichen Scheidungsfolgen („Scheidungsvergleich“) Gemeinsamer Scheidungsantrag Gericht entscheidet mit Beschluss Scheidung wegen Verschulden: • § 49 EheG Ehegatte Scheidung begehren wenn anderer durch schwere Eheverfehlung, ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerüttet hat dass die Wiederherstellung nicht erwartet werden kann. Voraussetzungen: 46 • • • • • Unheilbare Zerüttung: wenn Gemeinschaft der Ehepartner objektiv beendet ist und dies mindestens einem bewusst ist Schwere Eheverfehlung: zB Ehebruch, Gewalt, seelischen Leids, Verweigerung Geschlechtsverkehr, Verletzung der Unterhaltspflicht, etc Verschulden: Schuldhaft ist Eheverfehlung wenn Verhalten rechtswidrig, dh den aus einer Ehe entspringenden pflichten widerspricht wer selbst Eheverfehlung begeht kann Scheidung nicht beantragen Verschuldensscheidung erfolgt auf Klage eines Ehegatten mit Urteil eines Gerichts Scheidung „aus anderen Gründen“ • • • • • • Scheidung wegen Zerüttung ohne Verschulden: Aufgrund geistiger Störung beruhendes Verhalten (zB Ehebruch wegen einer nymphomanischen Frau) Geisteskrankheit Ansteckende oder ekelerregende Krankheit Jedoch darf nicht geschieden werden wenn Scheidungsbegehren nicht sittlich gerechtfertigt Das ist anzunehmen wenn Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten hart träfe („Härteklausel“) Auflösung der ehelichen Gemeinschaft: •Ehe vollkommen unheilbar zerüttet •Mit oder ohne Verschulden •Häusliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Jahren aufgehoben •Jeder Ehegatte kann Scheidung begehren -> „Heimtrennungsklage“ •Bei mindestens 3 Jahren aufgehoben hat Ehegatte Widerspruchssrecht wenn Kläger Zerrüttung verschuldet Folgen der Scheidung: Scheidung per ex nunc Ehelichen Rechte und Pflichten erlischen, Gebrauchsvermögen und Ersparnisse sind aufzuteilen • Kinder bleiben ehelich • Geschiedenen Ehegatten behalten Namen, früherer Name darf aber uU angenommen werden, Familienname aus früheren Ehe nur dann wenn daraus ein Nachkomme entstanden Unterhalt: • • • Es kommt drauf an ob Scheidung in schuldhaften Verhalten Grund hat oder nicht Scheidung aus Verschulden: • • • • Allein oder überwiegend Schuldige -> wenn Einkünfte/Vermögen nicht reicht -> nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu leisten (Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen in Gefahr -> Unterhalt nach Billigkeit zu kürzen) Kinder sind zu berücksichtigten Beide Ehegatten gleich schuld keine Unterhaltsansprüche, aber der Teil der sich selbst nicht ernähren kann -> Unterhaltsbeitrag zugestanden werden wenn dies Umständen nach Billigkeit entspricht Scheidungs Unschuldige kann aber Schuldigen zur Unterhaltsleistuntg verpflichtet sein -> „Billigkeitsunterhalt als Familienopferprämie“ 47 • • • Er steht zu wenn Ehegatten wegen Pflege und Erziehung der Kinder keine Berufstätigkeit zugemutet werden konnte Wenn er sich während der Ehe entsprechend einvernehmlich um Haushaltsführung gekümmert hat oder Betreuung von Angehörigen Andererseits steht dies wiederum nicht zu wenn der andere schwerwiegende Eheverfehlung, grob schuldhaft war oder grob schuldhaft herbeigeführten Bedürftigkeit Scheidung aus anderen Gründen: • • Regeln über Unterhalt bei Verschulden sind auch auf Scheidungen aus anderen Gründen anzuwenden falls Scheidungsurteil auch ein Verschulden ausspricht Kein Schuldspruch im Urteil -> Ehepartner, der Scheidung verlangt, muss anderem Unterhalt gewähren auf Rücksichtsnahme der Vermögens, und Erwerbsverhältnisse sowie Bedürfnisse Scheidung infolge Auflösung der häuslichen Gemeinschaft: • • • Enthält Urteil Schuldspruch -> nach Scheidung Unterhaltsregel, die für aufrechte Ehe gilt, sinngemäß anzuwenden Bei Verschuldensscheidung nach § 49 EheG gebührt nur der „nach Lebensverhältnissen angemessene“ Unterhalt Kein Schuldspruch -> derjenige der Scheidung verlangt hat hat Unterhalt nach Billigkeit zu leisten Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs: • • • • • Unterhaltsberechtigter der wegen sittlichen Verschuldens bedürftig ist -> nur notwendigen Unterhalt verlangen Grob verschuldeter Mehrbedarf begründet keinen Anspruch auf erhöhten Unterhalt Unterhaltsanspruch verwirkt wer sich nach Scheidung einer schweren Verfehlung gegen Verpflichteten schuldig macht oder ehrloses und unsittlichen Lebenswandel führt Mit Wiederverheiratung und Tod erlischt Unterhaltsanspruch auch Stirbt Verpflichtete -> Erben werden belastet mit Unterhaltsanspruch Eingetragene Partnerschaft (EP): Seit 01.01.2010 für gleichgeschlechtliche Paare, für Ehe geltenden Bestimmungen praktisch wortwörtlich übernommen Begründung Voraussetzungen (sonst wirkungslos): vor Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat), G l e i c h g e s c h l e c h t l i c h ke i t , Vo l l j ä h r i g ke i t , ü b e r e i n s t i m m e n d e Begründungserklärungen, persönliche und gleichzeitige Anwesenheit der Partner Weitere Voraussetzungen deren Nichtvorliegen zur bloßen Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit führen: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder besachwalteten partners, keine bestehende Ehe oder EP mit jmd anderem, keine Verwandtschaft/Adoptivbeziehung, Einhaltung der Formschriften Wirkungen: entsprechen der Ehewirkungen, aber Unterschiede: keine a u t o m a t i s c h e N a m e n s w i r k u n g , j e d e r Pa r t n e r b e h ä l t s e i n e n N a m e n (Namensänderung aber nach NÄG möglich), Adoption und Annahme eines Kindes ist unzulässig, medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist ausgeschlossen Auflösung der EP: man unterscheidet Auflösung wegen Willensmängeln (entspricht Aufhebung der Ehe), Auflösung wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung (entspricht der Ehescheidung), auch die anderen Auflösungen entsprechen bis auf geringe Ausnahmen im Wesentlichen jener der Ehe 48 6. Kindschaftsrecht Eheliche und uneheliche Kinder mit wenigen Ausnahmen im Unterhaltsrecht gleich behandelt Mutter: Frau, die das Kind geboren hat, Vater: Mann der mit Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheirat ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 >Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist ODER wer die Vaterschaft anerkannt hat ODER dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist Rechtliche Vaterschaft muss nicht mit biologischer übereinstimmen Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, Antragsberechtigt: Kind, Mann, Mutter nur Parteistellung, zu beweisen: absolute Unwahrscheinlichkeit der Zeugung (zB mittels DNAAnalyse) Außerehelicher Vater durch gerichtlichen Beschluss oder freiwilliges Anerkenntnis Feststellung der Vaterschaft durch Beschluss: auf Antrag des Kindes oder Mannes, von dem das Kind abstammt Anerkenntnis: uneheliche Vater des Kindes kann Vaterschaft durch persönliche (vertretungsfeindliche!) Erklärung in einer öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkennen, Richtigkeit wird nicht überprüft, daher Möglichkeit für Kind/Mutter dagegen Widerspruch zu erheben Vaterschaftsdurchbrechende Anerkenntnis: qualifiziertes Anerkenntnis mit dem die feststehende Abstammung (zB aufgrund von Ehe mit Mutter oder gerichtliche Feststellung) von einem anderen Mann beseitigt werden kann „Vätertausch“: Möglichkeit des Kindes bei bereits feststehender Vaterschaft die Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes zu begehren Adoption: Künstliche Nachbildung des durch eheliche Geburt entstehenden Eltern-KindVerhältnisses Durch schriftlichen Vertrag zwischen Annehmenden und anzunehmenden Person zustande Eltern des Wahlkindes, Ehegatte des Annehmenden und jener des Wahlkindes müssen zustimmen Seit 01.01.2010 Zustimmung des Wahlkindes, falls es bereits älter als 14 Jahre ist Adoption durch Einzelperson oder Ehegatten (sie dürfen idR nur gemeinsam adoptieren) Bedingungen: voll geschäftsfähig und Mann: 30 Jahre Frau: 28 Jahre, außerdem 18 Jahre Altersunterschied zw. Annehmenden und Wahlkind Adoption von eigenberechtigten Personen nur zulässig wenn nachgewiesen dass bereits ein enges, der Beziehung leiblicher Eltern und Kinder entsprechendes Verhältnis vorliegt, zB fünf Jahre gemeinsam in häuslicher Gemeinschaft leben Nur unter eingeschränkten Gründen widerrufbar Pflegeschaft: Liegt vor wenn Personen fremde Kinder ganz oder teilweise in Pflege nehmen, ohne sie zu adoptieren JugendwohlfartsG JWG ergänzt das ABGB hierbei Grundlage des Pflegeverhältnisses -> ein zwischen Pflegeeltern und Eltern geschlossener Pflegevertrag (idR unentgeltlich) Rechte der Erziehungsberechtigten oder des Kindes werden eingeschränkt und bedarf der gerichtlichen Bestätigung Ziel: ein Verhältnis dass dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kind möglichst nahe kommt 49 Inhalt des Kindschaftsverhältnisses • Durch elterliche Obsorge und Anspruch des Kindes auf Unterhalt gekennzeichnet A) Obsorge Umfasst Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung Für eheliche Kinder steht sie beiden Elternteilen zu, nach Scheidung auch weiterhin beiden Elternteilen (jedoch anderes vereinbar) Für uneheliche Kinder Obsorge allein Mutter (jedoch anderes vereinbar) Fehlen obsorgefähige Eltern -> Obsorge an Großeltern -> Fehlen Großeltern -> g e r i c h t l i c h w i r d e i n e „ a nde re ge e ig ne t e Pe rson“ b e st e llt (le t zt lich der Jugendwohlfahrtsträger) B) Unterhalt Jedes Kind unabhängig vom Alter -> gesetzlichen Anspruch auf angemessenen Unterhalt gegen Unterhaltspflichtigen, sofern nicht selbsterhaltungsfähig Studierende sind nicht selbsterhaltungsfähig jedoch normale Studien und Ausbildungszeit beachtlich Behinderte können bis ans Lebensende Unterhaltsansprüche haben Uneheliche und eheliche Kinder unterhaltsrechtlich gleichgestellt Unterhaltsanspruch richtet sich in erster Linie gegen Eltern gemeinsam Elternteil der Haushalt führt leistet seinen Beitrag dadurch dass er Kind betreut (muss grundsätzlich nicht mehr leisten) Subsidiär sind Großeltern unterhaltspflichtig unter bestimmten Voraussetzungen 5 Teil, Kapitel I: Erbrecht Allgemeines: • • • • • • • • • Mit Tod erlischt Persönlichkeit -> Was passiert mit Rechten und Pflichten des Verstorbenen? Öffentlich-rechtliche Rechte an Person gebunden und gehen mit Tod unter, Nachfolge in die privatrechtlichen Rechte und Pflichten regelt Erbrecht Verstorbene ist Erblasser Erbrecht im objektiven Sinn -> Summe jener Normen, die rechtliches Schicksal des Nachlasses regeln Erbrecht im subjektiven Sinn -> Recht, Nachlass oder quotenmäßigen Anteil (zB Hälfte) in besitz zu nehmen, es ist ein absolutes (gegenüber jedermann durchsetzbares) Recht E r b e : Tr ä g e r d e s E r b r e c h t s , e r w i r d G e s a m t r e c h t s n a c h f o l g e r (Universalsukzessor) in den Nachlass oder in die Quote Keine Erben (oft verwechselt) sind Personen die kein Recht auf Erbschaft oder Quote haben, sondern kraft Gesetzes oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers „nur“ einzelne Ansprüche auf gewisse Vermögensstücke oder Werte erheben, zB Vermächtnisnehmer (Legatare), die „nur“ das Rechthaben einzelne Sachen oder einen Geldbetrag zu fordern Ihr Anspruch ist daher kein absoluter, sondern schuldrechtlicher Natur Sie erwerben im Unterschied zu einem Erben nicht durch Universalsukzession sondern durch Singularsukzession Pflichtteilsanspruch hat auch nur schuldrechtlichen Charakter Wenn der Erblasser letztwillig anordnet, dass seine Tochter den Mercedes „erben“ soll, ist diese nicht Erbin, sondern Legatarin. Ordnet er aber umgekehrt an, dass sein gesamtes Vermögen seinen beiden Kindern vermacht werden soll, sind diese Erben und nicht Vermächtnisnehmer bzw. Legatare. 50 1. System des Erbrechts •Zwei Möglichkeiten: 1. Familienerbfolge (zB Kinder, Ehegatten) oder 2. Testierfreiheit (es wurde frei bestimmt wer Nachlass erhält) •ABGB geht „Mittelweg“ –> Pflichtteilsrecht -> stirbt Erblasser ohne Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung -> Nachlass an gesetzlichen Erben, Angehörige •Erbschaftserwerb nicht mit Tod des Erblassers sondern nach Gerichtsverfahren: Verlassenschaftsverfahren (Nachlassabahandlung) •Dieses endet mit „Einantwortung“ des Nachlasses an den Erben durch förmlichen Gerichtsbeschluss •Vor Einantwortung bildet Nachlass die ruhende Verlassenschaft und sie hat Rechtspersönlichkeit •Im Verlassenschaftsverfahren der zur Erbschaft berufene -> tritt er erbe an oder nicht? •A) unbedingte Erbantrittserklärung: Erbe übernimmt die Haftung für alle Nachlassschulden •B) bedingte Erbantrittserklärung: Nach Errichtung eines Inventars über Nachlassaktiven -> führt zu einer bloß beschränkten Haftung des Erben für Nachlasschulden bis zum Wert der Nachlassaktiven •C) negative Erbantrittserklärung: Erbe lehnt Erbschaft ab anzutreten, er schlägt die Erbschaft aus, man sagt auch Ausschlagung 2. Parentelensystem Erblasser zu Lebzeiten kein Testament und keinen Erbvertrag -> gesetzliche Erbfolge -> Parentelensystem Parentelen nacheinander zum Zug Keine „Mischung“ der Parentelen 1. Parentel: • Kinder des Erblassers • Fällt Kind aus, so erhält Nachkomme des Kindes den Anteil = „Repräsentation“, Eintrittsrecht 2. Parentel: • • Kein Nachkomme des Erblassers -> Eltern des Erblassers Fallen Eltern aus, so erhalten ihre Nachkommen (Geschwister des Erblassers und Neffen/Nichten falls irgendwer verstorben) 3. Parentel • Von Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen 4. Parentel • • Urgroßeltern des Erblassers Ihre Nachkommen erben aber nicht mehr -> Erbrechtsgrenze Zu beachten allerdings: • • • • Ehegatte und eingetragener Lebenspartner haben gesetzliches Erbrecht gegen Abkömmlingen 1 Parentel: Ehegatte/Lebenspartner 1/3 gegen Abkömmlingen 2 u. 3 Parentel: Ehegatte/Lebenspartner 2/3 gegen Abkömmklingen 4 Parentel: Ehegatte/Lebenspartner alles 51 • • bei 2 u 3 Parentel Besonderheit: Großeltern vorverstorben und Nachkommen vorhanden -> Ehegatte erbt jene Portion die Nachkommen der Großeltern kraft Repräsentation zugefallen wäre (Anwachsung vor Repräsentation) bei 2 Parentel zweite Besonderheit: Repräsentationsrecht der Geschwister des Erblassers, aber ihre Nachkommen (Neffen, Nichten des Erblassers) sind zugunsten des Ehegatten ausgeschlossen Gesetzliche Vorausvermächtnis: gesetzliche Vorausvermächtnis ist von gesetzlichen Erbrecht zu unterscheiden gebührt überlebenden Ehegatten unabhängig ob er gesetzlicher Erbe wird -> Pflichtteilscharakter kann nur durch Enterbung entzogen werden umfasst Recht in Ehewohnung weiterzuwohnen, zum ehelichen Haushalt gehörende bewegliche Sachen Unterhaltsanspruch gegen Erben wie bei aufrechter Ehe sofern Ehepartner nicht wieder heiratet Gewillkürte Erbfolge: Letztwillige Verfügung (Testament): durch einseitiges Rechtsgeschäft kann Erblasser über sein Vermögen letztwillig verfügen, gültiges Testament schließt gesetzliche Erbfolge aus. Ist formgebundene, einseitige, nicht empfangsbedürftige jederzeit widerrufliche Anordnung des Erblassers. Verfügung über einzelne Stücke -> Vermächtnis Voraussetzungen: Erblasser -> muss testierfähig sein, letztwillige Verfügung in Testierabsicht treffen und frei von Willensmängeln, Formschriften erfüllt sein Testierfähigkeit: testierfähig mit Erreichen der Volljährigkeit, mündige Minderjährige vorher testieren aber vor Gericht oder Notar, unmündige gänzlich testierunfähig, auch Personen die „Gebrauch ihrer Vernunft“ nicht haben, es hilft hier auch keine gesetzliche Vertretung -> gesetzliche Erbfolge Testierabsicht: letztwillige Willenserklärungen brauchen einen Rechtsfolgewillen, Testierabsicht ist Wille und Bewusstsein im Zeitpunkt der Erklärung einen letzten Willen zu errichten Willensmängel: Willensmängel des Testators werden insofern berücksichtigt als auch Motivirrtümer grundsätzlich erheblich sind Testamentformen: o o o o o o o Private Testamente <-> öffentliche Testamente Private Testamente eigenhändig, fremdhändig Eigenhändige Testamente müssen eigenhändig (handschriftlich) geschrieben und unterschrieben sein, Zeugen nicht erforderlich Fremdhändige Testamente müssen eigenhändig unterschrieben sein, können aber von Dritten (auch Computer, Schreibmaschine) geschrieben sein, müssen aber von drei Zeugen unterschrieben sein, wobei der Testator vor zwei Zeugen sein Testament bekräftigen muss, Zeugen dürfen nicht im Testament bedacht sein und mind. 18 Jahre alt Außergerichtliche mündliche Testamente wenn Gefahr dass Erblasser stirbt Fähigkeit zu testieren verliert bevor er letzten Willen erklären vermag, „Nottestament“ -> Anwesenheit zweier zugleich gegenwärtiger Zeugen, verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit, weiters wenn es nicht auf Verlangen eines Dritten von beiden Zeugen übereinstimmend bestätigt wird Öffentliche Testamente werden vor Gericht oder von einem Notar errichtet Erbvertrag: können nur zwischen Ehegatten in Notariatsaktsform über ¾ des Nachlasses geschlossen werden, er stellt stärkeren Berufungsgrund als das Testament darf, Erbvertrag > Testament falls beide vorhanden 3. Pflichtteilsrecht 52 Testierfreiheit durch Pflichtteilsrecht beschränkt Berechtigten heißen Noterben Erblasser hat Noterben bestimmten Anteil seines Vermögens zu hinterlassen, tut er dies nicht -> Pflichtteilsberechtigte können „Pflichtteilsanspruch“ gegen Nachlass oder den Erben durchsetzen Schuldrechtlicher Anspruch der nur entsteht wenn Noterben nicht ausreichend bedacht Pflichtteil kann nach ganz oder zum Teil durch letztwillige Verfügungen aufgrund eines Enterbungsgrundes entzogen werden, zB Imstichlassen des in Not befindlichen Erblassers, Veurteilung wegen schwerer Straftat Pflichtteilsberechtigte sind Kinder des Erblassers, falls nicht vorhanden seine Eltern und der Ehegatte bzw Lebenspartner, Geschwister und sonstige Verwandte -> NICHT pflichtteilsberechtigt Ehepartner/Kinder -> Pflichtteilsanspruch in halber Höhe ihres gesetzlichen Erbteils, Eltern in Höhe von 1/3 ihres gesetzlichen Erbteils Erblasser u. Pflichtteilsberechtigte in keinem Naheverhältnis -> Erblasser kann Pflichtteil auf Hälfte mindern Dies geht jedoch nicht -> wenn Erblasser grundlos Kontakt mit Pflichtteilsberechtigten abgelehnt hat 53