Zusammenfassung Privatrecht

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Zusammenfassung Privatrecht
Andreas Zavadil
Zusammenfassung Privatrecht
Kapitel I
1. Rechtsquellen -> jene Phänome, aus denen Recht entsteht oder erkennbar ist. Man
unterscheidet:
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•
Entstehungsquellen des Rechts -> staatliche Autorität erzeugt Recht (zB
Gesetze, Verordnungen, rechtskräftige Urteile und im Rahmen der
privatautonomen* Rechtsgestaltung geschlossene Rechtsverträge) oder
Gewohnheitsrecht (langdauernde Ausübung bestimmter Regeln, von denen man
überzeugt ist, dass sie Recht seien). Im Privatrecht -> Gewohnheitsrecht von
größerer Bedeutung als im Öffentlichen Recht
Erkenntnisquellen des Rechts -> wie erfährt man den Inhalt des Rechts? -> zB
durch Bundesgesetzblätter, Landesgesetzblätter, Amtsblatt der Europäischen
Union, Werke der Rechtswissenschaft (diese sind jedoch keine verbindlichen
Rechtsquellen)
Der Begriff „privatautonom“ wird später erklärt.
2. Einteilung nach Rechtsgebieten -> objektives Recht kann nach Rechtsgebieten
eingeteilt werden. Rechtsgebiete sind eigenständige Teilbereiche der Rechtsordnung
(zB Verfassungsrecht, Bürgerliches Recht, Strafrecht). „Eigenständigkeit“ dieser
Rechtsgebiete = relativ, da Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zu beachten
ist.
Trotzdem haben manche Rechtsvorschriften engere Beziehung zueinander als andere ->
zB gemeinsamer Grundtatbestand, gemeinsames Gestaltungsprinzip
3. Unterschied Öffentliches Recht <-> Privatrecht
Unterscheidung Öffentliches Recht Privatrecht bedeutend für:
Behördenzuständigkeit -> §1 JN: Privatrechtsangelegenheiten gehören vor
Gericht, Angelegenheiten des Öffentlichen Rechts vor
Verwaltungsbehörden. (Hinweis: manche Fragen des öffentlichen Rechts auch
vor Strafgerichten und dem Verfassungs- sowie Verwaltungsgerichtshof)
• Kompetenzverteilung -> Zivilrechtswesen ist Bundessache (=Bundesländer
haben im Privatrecht keine Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung,
Ausnahme: Annexmaterien*).
• Amtshaftungsgesetz -> besonderen Regeln des Amtshaftungsgesetz kommen
nur zur Geltung, wenn Organe im öffentlich-rechtlicher Funktion („Vollzieher
der Gesetze“) tätig (Beispiel: auf Polizist kann Amtshaftungsgesetz zur Geltung
kommen, auf einen Tischler nicht)
Drei Theorien im Privatrechtsskriptum zur Unterscheidung Öffentliches Recht <->
Privatrecht. Diese Theorien sind von Wissenschaft entwickelt, sogenannte
Abgrenzungsmethoden:
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•
Interessentheorie: öffentliches Recht dient Interessen der Allgemeinheit,
Privatrecht dient Interessen des Einzelnen. Grundsätzlich richtig, ABER:
verlässliche Abgrenzung nicht möglich, da auch im öffentlichen Recht
Einzelinteressen eine Rolle spielen, im Privatrecht auch Interessen der
Allgemeinheit eine Rolle spielen. (zB besteht ein öffentliches Interesse an
einem geregelten Straßenverkehr, aber genauso ist man als Privatperson
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•
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daran interessiert, dass vor seiner Wohnung nicht zu schnell und laut gefahren
wird)
„Subjektionstheorie“ (im Öffentlichen Recht, Mayer Skriptum:
Mehrwerttheorie): öffentliches Recht ist im Wesen durch Über- und
Unterordnung charakterisiert, im privatrechtlichen Verhältnissen herrscht
Gleichordnung. ABER: auch im öffentlichen Recht Gleichordnung (zB
Abschluss von Gliedsstaatsverträgen zwischen Bundesländern) und auch im
Privatrecht Über- und Unterordnung (zB Arbeitsverhältnis, oder Eltern weisen
Kind zurecht)
„Subjektstheorie“ (steht nicht im Öffentlichen Recht, Mayer Skriptum): im
öffentlichen Rechtsverhältnis ist mindestens ein „Hoheitsträger“ beteiligt
(=Rechtsträger mit imperium**). Oft Subjektstheorie auch mit
Subjektionstheorie kombiniert -> zB enteignet ein Staat ein Grundstück, so ist
der Staat ein Hoheitsträger mit übergeordneter Funktion und somit gehört dies
zum öffentlichen Recht. Kauft hingegen eine Gemeinde wie ein Privater ein
Grundstück, so hat diese keine hoheitliche Gewalt und somit ist dies
Privatrecht.
*Annexmaterien: Ermöglicht Gesetzgeber etwas über seine Kompetenzen hinaus zu regeln (Nicht lernen, nur
zum Verständnis erklärt)
**imperium: ein Rechtsträger hat imperium, wenn er einseitig verbindende Rechtsakte erlassen kann (zB eine
Verordnung)
4. Einteilung und Bedeutung des Privatrechts
Privatautonomie -> räumt Rechtssubjekten Möglichkeit ein, rechtliche Beziehungen
möglichst nach eigenen Vorstellungen frei zu gestalten, sogenannte
„Selbstbestimmungsrechte“, „Gestaltungsfreiheit“
Aufgabe d. Privatrechts -> gesetzliche Rahmenbedingungen für Privatautonomie
zur Verfügung zu stellen (weist jene, die Privatautonomie missbrauchen, in die
Schranken). Bedeutung und Ausmaß des Privatrechts hängen von Gesellschaft- und
Wirtschaftsordnung ab: In Marktwirtschaft große Bedeutung, in zentralisierten
Planwirtschaften geringere Bedeutung (ergibt Sinn, je weniger der Staat sich „einmischt“
und Eigentums-, Wettbewerbs- sowie Vertragsfreiheit und Familiengründung beschränkt,
desto mehr kann man privatautonom, also selbstständig, bestimmen)
Einteilung d. Privatrechts:
•
Allgemeines Privatrecht (=Zivilrecht, primär im Allgemeinen Bürgerlichen
Gesetzbuch von 1812, ABGB) und Sonderprivatrecht (=klassische Bereiche des
Zivilrechts wurden außerhalb des ABGB angesiedelt, zB Ehegesetz=EhG,
Mietrecht=MRG oder das Unternehmensrecht=UGB.
Geschichte d Privatrechts -> vor ABGB Rechtszersplitterung, unter Kaiserin Maria
Theresia strebte man Rechtsvereinheitlichung, ABGB wurde in den letzten (knapp) 200
Jahren wiederholt novelliert. Franz Zeiller war maßgeblich an der Novellierung des
ABGB beteiligt und verfasste auch den ersten Kimmentar zum ABGB.
Allgemeines Privatrecht kann in weitere Teilgebiete eingeteilt werden, es gibt zwei
Systeme zur Unterteilung:
a) Pandektensystem
Pandekten -> Auszüge aus römischen Juristenschriften, die Kaiser Justinian
zusammenstellen ließ und waren römisches Recht, das im deutschen Sprachraum bis 19
Jhdt angewandt wurde. Stoff des allgemeinen Privatrechts ist in fünf Teilen zu teilen:
•Allgemeiner Teil d. bürgerlichen Rechts
•Schuldrecht
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•Sachenrecht
•Familienrecht
•Erbrecht
b) Institutionensystem
ABGB folgt dem Institutionensystem, wurde von römischen Juristen Gaius erschaffen. Er
gliedert den Rechtsstoff nach
•„personae“
•„res“
•„actiones“
Das ABGB besteht somit aus drei Teilen:
•Teil I -> „von dem Personenrechte“ -> Personen- und Familienrecht
•Teil II -> „von dem Sachenrecht“ -> Sachenrecht sowie Erb- und
Schuldrecht (=„persönliches Sachenrecht)
•Teil III -> „Gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen und
Sachenrechte“
ABGB folgt Institutionensystem, doch österreichische Lehre -> Pandektensystem ->
darum folgt auch das Skriptum dem Institutionensystem (folglich muss man die Begriffe
dieser drei Teile nicht auswendig lernen, da sie sowieso später im Skriptum kommen)
Exkurs: Internationales Privatrecht -> da materielle Privatrechtsordnungen der
Staaten grundsätzlich verschieden -> wer entscheidet?
zB: eine Schwedin und ein Indonesier leben in Griechenland und wollen sich scheiden
lassen. Lässt man sich nun nach indonesischem, griechischen oder schwedischem Recht
scheiden?
Lösung: Internationales Privatrecht (=IPR) -> die Vorschriften des IPR regeln Frage
nach Anwendbarkeit des materiellen Recht. IPR entscheidet nicht, sondern
bestimmt nur, welche Rechtsordnung anzuwenden ist.
In Österreich -> verschiedene Staatsverträge + Europäisches Unionsrecht regeln das IPR
für Österreich
Internationale Zivilprozessrecht (IZPR) -> gibt Auskunft, ob österreichisches
Gericht überhaupt zuständig, daher IZPR vorrangig vor IPR
Dies ist logisch. Ist ein österreichisches Gericht laut IZPR überhaupt nicht zuständig, so ist auch die Frage,
welche Rechtsordnung anzuwenden ist, hinfällig.
5. Zwingendes und dispositives Recht
Zwingendes Recht -> kann durch Parteienvereinbarung nicht abgedungen werden.
Abweichende Vereinbarungen sind nicht verbindlich, also rechtsunwirksam
Jedoch zwei Unterschiede:
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absolut zwingendes Recht: lässt keinerlei Abweichungen zu, vor allem im
öffentlichen Recht findbar, im Privatrecht grundsätzlich eine Ausnahme
relativ zwingendes Recht: lässt günstigere Regeln zu, zB wird laut
Kollektivvertrag ein Mindestlohn von 400€ vorgeschrieben, kann man vereinbaren,
dass man mehr Lohn erhält, allerdings nicht weniger als 400€
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Dispositives (nachgiebiges) Rech -> lässt abweichende privatautonome
Rechtsgestaltung zu. Wozu trifft Gesetzgeber dann Regelungen, wenn sich Parteien nicht
dran halten brauchen?
Dispositives Recht…
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… ergänzt unvollständige Verträge
… hilft bei der Auslegung von Verträgen
… zeigt, wie sich der Gesetzgeber ausgewogene Berücksichtigung aller
Beteiligteninteressen vorstellt. Weicht ein Vertrag zB grob davon ab, kann unter
Umständen Sittenwidrigkeit vorliegen
Verständnisfrage: Wenn man sich nicht an Sitten halten muss, wieso ist dann ein Verstoß gegen „die guten
Sitten“ rechtlich problematisch? (aus Prüfungsvorbereitungsskriptum Perthold/Spitzer/Wallner)

Weicht ein Vertrag im Rahmen der privatautonomischen Rechtsgestaltung von den gesetzlichen
Regelungen (dispositivem Recht ab), kann unter Umständen Sittenwidrigkeit vorliegen.
6. Subsumtion
Sachverhalt -> bestimmte Verhaltensweisen, Situationen, Lebensumstände,
Ereignisse
Tatbestand -> typische Verhaltensweisen oder Situationen, die abstrakt vom
Rechtserzeuger dargestellt werden
Rechtsfolge -> erfüllt der Sachverhalt die Merkmale des Tatbestandes, so kann
gegebenenfalls eine Konsequenz, eine Rechtsfolge, eintreten
Subsumtion -> durch Subsumtion ist festzustellen, ob ein Sachverhalt die Merkmale
des Tatbestandes erfüllt
zB: Der große, rothaarige Thomas stiehlt einen grünen Wagen, mit einigen Aufklebern an den Scheiben und
einer rostigen Motorhaube. Dies ist der Sachverhalt. Der Tatbestand wäre die Rechtsvorschrift, dass man
fremdes Eigentum nicht stehlen darf. Es ist egal, dass Thomas rothaarig und groß ist und einen grünen Wagen
mit Aufklebern und einer rostigen Motorhaube gestohlen hat. Dem Gesetz ist egal, dass Thomas groß und
rothaarig ist und dass die Farbe des Autos grün ist. Wichtig ist nur durch Subsumtion festzustellen, dass
Thomas einen Wagen gestohlen hat, also der Diebstahl. Dieses Beispiel ist vielleicht sehr primitiv, jedoch kann
es in Realität in komplexen Rechtsfragen schwierig sein herauszufinden, was denn nun genau an einer Situation
(also einem Sachverhalt) gesetzeswidrig ist.
Es gibt selbstständige und unselbstständige Rechtssätze.
 selbstständige Rechtssätze enthalten die Sollensanordnung und die Rechtsfolge
 unselbstständige Rechtssätze enthalten nur die Sollensanordnung oder die
Rechtsfolge. Diese enthalten nur in Verbindung mit anderen Rechtssätzen
normative Bedeutung.
Hinweis: Im Skriptum d. Öffentlichen Rechts von Mayer wird dies mit Vollzugsnormen und
Zwangsnormvollzugsnormen beschrieben. Es ist ratsam, bei der Prüfung im jeweiligen Teil die jeweilige
Bezeichnung auch zu verwenden und nicht zu vermischen.
Wie wendet man Subsumtion nun an? -> mithilfe eines logischen Syllogismus
Folgendes Beispiel findet man im Skriptum: Der Postbote Hans öffnet und liest die
Briefe der berühmten Sängerin Anna, weil er hofft, Pikantes zu finden, das er der
Klatschpresse verkaufen kann (=Sachverhalt). § 1328a ABGB bestimmt, dass derjenige,
der rechtswidrig und schuldhaft die Privatsphäre eines anderen Menschen verletzt
(=Tatbestand*) Schadensersatz zu leisten hat (=Rechtsfolge). Subsumtion ist nun die
Feststellung, dass das Lesen fremder Post in der Absicht, Pikantes zu finden und an die
Presse zu verkaufen, eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Privatsphäre
darstellt.
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 Obersatz: Wer rechtswidrig und schuldhaft die Privatssphäre eines anderen
Menschen verletzt, hat ihm den dadurch verursachten Schaden zu leisten.
 Untersatz: Hans hat die Privatssphäre von Anna rechtswidrig und schuldhaft
verletzt.
 Schlusssatz: Hans hat Anna Schadensersatz zu leisten.
* nochmals zur Erklärung, da es für mich am Anfang etwas schwierig war, dies zu verstehen: es ist vollkommen
egal, dass Hans PIKANTES gesucht hat um es der KLATSCHPRESSE zu verkaufen. Wichtig ist, die
gesetzeswidrige Handlung in Hans’ Sachverhalt zu erkennen und zu prüfen, ob dies auch den
Tatbestandsmerkmalen entspricht.
Rechtsfolgen treten entweder automatisch ein, oft müssen allerdings auch
entsprechende Maßnahmen durchgesetzt werden -> Anna muss ihren
Schadensersatzanspruch gegen Hans geltend machen (Anklage bei Gericht), Kündigt
man einen Vertrag ist dieser „automatisch“ aufgelöst.
7. Interpretation
Die Interpretationen decken sich mit denen im öffentlichen Rechtsskriptum ab. Es folgen
die Unterschiede und Ergänzungen.
Teleologische (objektive) Interpretation -> geringere Bedeutung für das Privatrecht
-> im öffentlichen Recht interessanter zu Wissen, wie Gesetzgeber etwas meint
Rechtslücken -> gibt planwidrige Gesetzeslücken -> Gesetzgeber hätte den
ungeregelten Fall regeln müssen -> Beantwortung ob planwidrige Lücke vorliegt oder
nicht eng mit Gleichbehandlungsprinzip verknüpft -> findet man keine Unterschiede
zu dem nicht geregelten Fall mit geregelten Fällen = planwidrige Gesetzeslücke.
Umkehrschluss -> Feststellung, dass Gesetzgeber eine Rechtsfolge nur eintreten lassen
wll, wenn die Voraussetzungen des geregelten Tatbestandes erfüllt sind
Analogie -> Rechtslücken durch Analogien zu schließen. Analogie =
Ähnlichkeitsschluss (positivierte Rechtsfolge eines geregelte Tatbestandes wird auf
einen nicht geregelten Sachverhalt angewandt)
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Gesetzesanalogie: positive Norm auf wird auf einen ähnlichen, nicht geregelten
Sachverhalt übertragen
Rechtsanaologie: aus mehreren, vorhandenen Normen wird ein allgemeiner
Grundsatz abgeleitet, der auf gesetzlich nicht erfasste Fälle angewandt wird
„natürliche Rechtsgrundsätze“: ist weder Gesetzes- noch Rechtsanologie
möglich -> ABGB verweist auf „natürliche Rechtsgrundsätze“ -> sind die
allgemeinsten Wertprinzipien der Rechtsordnung
zB gilt es als „natürlicher Rechtsgrundsatz“, dass man Ersatz verlangen darf, wer uneigennützig eines anderen
Verpflichtung erfüllt hat.
Größenschluss:
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Argumentum a maiori ad minus: es wird vom Größeren aufs Kleinere
geschlossen (zB Wer in Notwehr töten darf, darf in Notwehr erst recht Eigentum
beschädigen)
Argumentum a minori ad maius: es wird vom Kleineren auf Größeres
geschlossen (zB wenn man einen Menschen nicht verletzten darf, darf man ihn
erst recht nicht töten)
Die teleologische Reduktion -> Gesetz regelt zu viel -> Gesetzestext wird teleologisch
reduziert
8. Konkurrenz von Rechtssätzen:
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Sachverhalt wird unter verschiedenen Rechtssätzen subsumiert -> Konkurrenz von
Rechtssätzen -> Folge: es muss entschieden werden, ob alle Rechtssätze angewandt
werden oder nur einer (und welcher).
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Anspruchshäufung: stehen Rechtsfolgen nicht miteinander in Widerspruch und
können nebeneinander eintreten -> Rechtssätze sind kumulativ (=zugleich)
angewandt (zB es wird Schadensersatz verlangt und gleichzeitig auch eine
Unterlassung weiterer Einwirkungen)
Anspruchskonkurrenz: stehen Rechtsfolgen nicht im Widerspruch, doch führen
sie zu demselben Ergebnis, kann wahlweise einer der in Betracht kommenden
Rechtssätze angewandt
Antinomie: stehen Rechtssätze zueinander im Widerspruch und kann der
Widerspruch nicht gelöst werden = Antinomie; die widersprechenden Rechtssätze
heben einander auf.
- lex specialis derogat legi generali: speziellere Regel hebt
allgemeine Regel auf
- lex posterior derogat legi priori: jüngeres Gesetz geht dem
älteren vor
Oft regelt Gesetzgeber selbst, welche Gesetze durch neue aufgehoben werden -> man
spricht von formeller Derogation. Gegenteil: materielle Derogation -> Gesetzgeber
regelt eine Materie, weist aber nicht darauf hin, dass ein früheres Gesetz dieselbe Materie
anders geregelt hat.

Die Entdeckung dass es einen Normwiderspruch gibt -> Erkenntnis, dass dem
früheren Gesetz derogiert wurde
Hinweis: Bei der Einführungsprüfung wird nicht direkt gefragt nach etwas gefragt, zB „Was ist die
Anspruchskonkurrenz?“. Vielmehr bekommt man einen Gesetzestext vorgelegt und man muss erkennen, um
was es sich handelt. Daher empfiehlt es sich hier, das Skriptum durchzulesen und die Beispielsparagraphen
anzusehen.
Kapitel II
1. Recht im Subjektivem Sinn
Subjektive Rechte -> dem einzelnen Rechtsobjekt vom objektiven Recht eingeräumten
Befugnisse. Subjektive Rechte können durch Zuhilfenahme staatlicher Zwangsgewalt
durchgesetzt werden
Besteht ein subjektives Recht gegen einen anderen oder einer Sache, so besteht
zwischen Berechtigtem und dem Verpflichteten/der Sache eine rechtliche Beziehung, ein
Rechtsverhältnis.
Die wichtigsten subjektiven Rechte:
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absolute Rechte: wirken gegenüber jedermann (zB dingliche Rechte,
Persönlichkeitsrechte)
relative Rechte: wirken gegenüber bestimmten Personen (zB Forderungsrechte,
Ansprüche aus Schuldverhältnissen)
Ansprüche: ein Anspruch auf ein subjektives Recht, von einem andern ein Tun
oder Unterlassen zu fordern
Gestaltungsrechte: verleiht Befugnis, durch einsietige Erklärung ein
Rechtsverhältnis entstehen zu lassen oder zu erlöschen (zB Kündigungsrecht eines
Mieters)
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2. Rechtsobjekt und Rechtssubjekt
Rechtssubjekt: ist, wer rechtsfähig ist. Jede natürliche (physische) Person ist
rechtsfähig, egal ob behindert, bewusstlos, Kleinkindm etc.
Außer Menschen können auch juristische Personen als Rechtssubjekte anerkannt
werden.
Die Rechtsfähigkeit…
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beginnt bei vollendeter Lebendgeburt (wer zwar lebend geborden wird, gleich
nach der Geburt stirbt, hatte dennoch Rechtsfähigkeit erlangt)
§ 22 ABGB räumt bereits dem „nasicturus“ bedingte Rechtsposition ein
endet mit dem Tod
Tod muss bewiesen werden (Todesbeweis). Hier auch Möglichkeit der
Todeserklärung (möglich wenn ernsthafte Zweifel am Überleben einer Person
bestehen, zB wenn jemand lange Zeit verschollen ist
3. Handlungs- und Geschäftsfähigkeit
Davon zu unterschieden ist die Handlungsfähigkeit.
Handlungsfähigkeit -> ist, wer rechtswirksam durch eigenes Verhalten Rechte und
Pflichten begründen kann -> voll handlungsfähig sind geistig gesunde Erwachsene
(18 Jahre in Österreich). Bei Kindern/Minderjährigen/geistig behinderten ist
Handlungsfähigkeit abhängig von Alter und Grad der Einschränkung bzw Behinderung.
Diese Beschränkung dient deren Schutz
Geschäftsfähig -> ist, wer sich durch eigenes (rechtsgeschäftliches) Handeln
verpflichten und berechtigen lassen kann.
Hier kann man etwas komplizierter ausgedrückt sagen: Es geht um die eigenen Interessen im Verhältnis zu
Interessen anderer im Rahmen der Privatautonomie.
Es gibt…
a) Kinder (bis zum vollendeten 7 Lebensjahr)
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sind vollkommen geschäftsunfähig (= können sich weder berechtigen
noch verpflichten lassen)
können keine Schenkung annehmen
Ausnahme im ABGB: geringfügige Angelegenheiten des täglichen
Lebens -> geringfügige alterstypische Rechtsgeschäfte sind „mit
Erfüllung der das Kind treffenden Pflicht rückwirkend
rechtswirksam“
zB kauft Fritz einen Kaugummi. Der Kaufvertrag wird rückwirkend wirksam, wenn Fritz den Kaugummi bezahlt.
b) unmündige Minderjährige (Personen zwischen 7 und 14 Jahren)
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sind beschränkt geschäftsfähig
können, wie Kinder, alterstypische Geschäfte über geringfügige
Angelegenheiten des täglichen Lebens schließen
ein zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen (zB Schenkung)
eine bereits bestehende Schuld selbst bezahlen
bei übrigen, insbesondere verpflichtenden Geschäften, muss Vertreter
(meistens Eltern) für den unmündigen Minderjährigen handeln
ABER: verpflichtende Geschäfte nicht wie bei Kinder schlechthin nichtig,
sondern schwebend unwirksam -> sie sind dann nichtig, wenn der
Vertreter nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustimmt =>
Vorteil: Geschäftspartner bleibt dem unmündigen Minderjährigen für die
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angemessene Frist im Rahmen des Geschäfts verpflichtet (wäre nicht der
Fall bei nichtigem Geschäft)
c) mündige Minderjährige (ab vollendetem 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18
Lebensjahr)
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Status der unmündigen Minderjährigen, jedoch erweiterte
Geschäftsfähigkeit
Können selbstständig Dienstverträge (Ausnahme: Lehr- und
Ausbildungsverträge) schließen (Vertreter hat Recht. Aus wichtigem Grund
Dienstvertrag zu kündigen)
können selbstständig über Einkommen aus eigenem Erwerb verfügen
können selbstständig über Sachen verfügen*, die dem mündigen
Minderjährigen zur freien Verfügung überlassen wurden
unmündige Minderjährige müssen sich jedoch, soweit sie in der Lage sind,
selbst erhalten, dürfen also zB Einkünfte nicht verjubeln -> „Befriedigung
der Lebensbedürfnisse“
*Der mündige Minderjährige ist hier nun zwar Eigentümer über eine ihm frei zur Verfügung gelassene Sache,
darf allerdings nicht über die Sache frei verfügen. Schenken die Eltern einer Tochter zB ein Ballkleid, so ist die
Tochter Eigentümerin, darf über dieses aber nicht frei verfügen, es zB ohne Einwilligung verkaufen oder
zerschneiden.
d) Volljährige (Personen ab dem vollendeten 18 Lebensjahr)
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voll geschäftsfähig, sofern nicht ein altersunabhängiger Grund für
Geschäftsunfähigkeit vorliegt
voll geschäftsfähig bedeutet, man braucht keinen Vertreter, um Gesetze
abzuschließen
4. Geisteszustand
Geisteskranke…
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können keine gültigen Rechtsgeschäfte schließen
gilt auch für Personen, die nur vorübergehend nicht im Besitz geistiger Kräfte
sind (zB Betrunkene)
im „lucidum intervallum“* besteht keine Beschränkung der Geschäftsfähigkeit
bedürfen eines gesetzlichen Vertreters
„lucidum intervallum“, übersetzt „lichter Augenblick“, bezeichnet jenen Moment einer geisteskranken Person, in
dem sie trotz Geistesstörung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte ist. (Wikipedia)
Gesetzliche Vertreter für geistig Behinderte können sein…
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Sachwalter: sind vom Gericht zu bestellen, der Vermögens und Personensorge
übernimmt. Nach Grad der Behinderung kann Sachwalter für einzelne
Angelegenheiten oder für alle Angelegenheiten bestellt werden. Die behinderte
Person ist im Wirkungskreis des Sachwalters einem unmündigen
Minderjährigen gleichgestellt -> bedeutet, dass auch im Falle des „lucidum
intervallum“ geschäftsunfähig bleibt
Sachwalter nur zu bestellen -> wenn Angelegenheiten der behinderten Person
nicht durch Angehörige/Vorsorgebevollmächtigte wahrgenommen (Subsidiarität
der Sachwalterschaft)
meistens jedoch Angelegenheiten durch Angehörige -> Vertretungsbefugnis
naher Angehöriger (wurde 2006 geschaffen)
nahe Angehörige (Eltern, volljährige Kinder, Ehegatte) sind für Rechtsgeschäfte
des täglichen Lebens und die medizinische Behandlung zuständig
Vorsorgevollmach: für Fall, dass man Geschäftsfähigkeit verliert, Vorsorge, wer
Vertreter wird
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5. Deliktsfähigkeit
Deliktsfähig -> wer aus eigenem rechtswidrigen Verhalten schadenersatzpflichtig
werden kann
Grundsätzlich natürliche Personen mit vollendeten 14 Lebensjahr (mündige
Minderjährige) deliktfähig.
Für unmündige Minderjährige haften Aufsichtspersonen, wenn Aufsichtspflicht verletzt.
Manchmal jedoch haftet Unmündige selbst subsidiär -> wenn Haftung der
Aufsichtsperson mangels Verschuldens ausfällt -> Prüfung, ob im Fall nicht trotz
mangelnden Alters Verschulden angenommen werden kann

Unterlassung der Verteidigung zwecks Schonung des Schädigers ->
Vermögensvergleich -> der reiche Geschädigte soll armen Schädiger schonen
(dieser Gedanke kommt im Schadensersatzrecht des ABGB NUR in diesem
Zusammenhang vor)
Geistesknrakheit/Geistesschwäche/Sinnesverwirrung -> beseitigt Deliktsfähigkeit nur für
Zeit, in der Störung andauert -> „lucida intervalla“ machen deliktsfähig

wer sich schuldhaft in Zustand der Sinnesverwirrung versetzt (zB betrunken
macht, um Mut für einen Banküberfall zu haben), haftet für den in diesem
Zustand zugefügten Schaden
6. Die juristische Person
ABGB spricht nicht von „juristischen Personen“ sondern von „moralischen Personen“.
„moralische Personen“ -> alle Einheiten, die keine natürlichen Personen (Menschen) sind,
jedoch rechtsfähig sind.
Gründung von moralischen Personen beginnt mit Rechtsgeschäft. Andere Juristische
Personen bestehen allerdings aufgrundlage des öffentlichen Rechts, zB
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden). Man unterscheidet zwischen
juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts.
a) Verbände


Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden,
Kammern, Sozialversicherungsträger)
Körperschaften des Privatrechts (Vereine, politische Parteien,
Kapitalgesellschaften wie GmbH oder AG, Genossenschaften) sowie
rechtsfähigen Personengesellschaften wie OG, KG, EWIV). Diese
(=OG,KG,EWIV) sind zwar moralische Personen und somit rechtsfähig,
jedoch keine juristischen Personen, da sie im Innenverhältnis
(gegenüber Mitgliedern) eine geringere Verselbstständigung aufweisen
als Körperschaften
Mangels Rechtsfähigkeit sind weder Moralische noch Juristische Personen „stille
Gesellschaften“ und Gesellschaften Bürgerlichen Rechts.
b) Vermögensgesamtheiten

Sfiftungen -> Inhaber eines durch Anordnung des Stifters gewidmeten
Vermögens, dessen Erträge einen bestimmten Zweck dienen (diesen
Zweck legt Stifter fest). Der Zweck kann entweder gemeinnützig sein oder
privater Natur, „Privatstiftungen“. Stiftungen sind keine
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

Personenvereinigungen und haben keine Mitglieder, nur
„Destinäre“ (=Nutznießer)
Anstalten -> moralische Personen, die besondere Einrichtungen für
begünstige Benützer betreiben (zB Krankenanstalten, Fernsehanstalten
wie ORF)
Fonds -> wie Stiftung wird durch Anordnung eines Gründers ein
Vermögen einen festgelegten Zweck gewidmet, Unterschied zu Stiftungen
-> bei Stiftungen soll Zweck der Stiftung möglichst erhalten bleiben, bei
Fonds kann das gesamte Fondsvermögen (nicht nur Erträgnisse) für den
Fondszweck verwendet werden (zB Fonds zur Finanzierung einer
Ausstellung)
Moralische Personen agieren durch natürliche Personen, die ihnen „Leben einhauchen“:
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nötig ist ein Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan. Diese treffen
Entscheidungen (Geschäftsführung) und vertreten die moralische Person
gegenüber Dritten (organschaftliche Vertretung)
Mitgliedsversammlung bei allen Interessengemeinschaften des Privatrechts ->
Mitglieder innerhalb des gesetzlichen (oder vertraglichen) Zuständigkeitsbereich
bilden den Willen der Moralischen Person -> „Generalversammlung“ (GmbH)
oder „Hauptversammlung“ (AG)
Kontrollorgan -> oft bei Moralischen Personen ein Kontrollorgan, das Aktivitäten
des Geschäfts- und Vertretungsorgans kontrolliert (zB Aufsichtsrat einer AG)
Wie entsteht eine juristische Person? -> durch gesetzlichen oder behördlichen
Gründungsakt (und gleichzeitig wird beim Gründungsakt auch Organisation der
Juristischen Person geregelt).
Im Privatrecht spricht man auch von der Errichtung einer Moralischen Person. Davon
zu unterscheiden ist Entstehung, bei der die Rechtsfähigkeit erst erworben wird ->
•
•
in Österreich ist das Normativsystem vorherrschend -> bei Erfüllung
gesetzlicher Grundvoraussetzungen (zB Errichtung) verleiht Gericht
Rechtsfähigkeit (meist durch Eintrag in das Firmenbuch)
alternativ gibt es das Konzessionssystem und das System der freien
Körperschaftsgründung -> im ersten Fall wird Rechtsfähigkeit durch
Verwaltungsbehörde verliehen (zB bei ideelen Vereinen, es bestand allerdings nie
ein Anspruch auf Zuerkennung der Rechtsfähigkeit), im zweiten Fall wird
Rechtsfähigkeit bei Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen ohne weiteres
staatliches Zutun erworben (Nachteil: keine verlässliche Nachprüfbarkeit der
Moralischen Personen)
Moralischen Personen…
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handeln durch natürliche Personen, den Organen
sind insofern deliktfähig, als die Deliktsfähigkeit sowohl den Organwaltern als
auch allen anderen „Machthaber“ zugerechnet wird
„Machthaber“ = alle Personen, denen leitend und eigenverantwortlich
selbstständige Erledigungen zugewiesen sind
Da im Strafeecht General- und Spezialrprävention auf menschliches Verhalten abzielt
und Bestrafung sich auf Menschen bezieht, erstreckt sich das Strafrecht nicht ohne
weiters auf Moralische Personen. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ordnet
jedoch an, dass die Strafbarkeit Moralischer Personen den Entscheidungsträger
zugerechnet wird (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder). Sanktion: oft Geldbuße
7. Rechtsobjekte
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Rechtsobjekte sind Sachen, auf die sich Rechtssubjekte beziehen können
Rechtssubjekte sind Personen
Laut ABGB: „Alles, was von der Person verschieden ist und zum Gebrauch der
Menschen dient, wird im rechtlichen Sinn Sache genannt“
ABGB umfasst jedoch nicht nur körperliche Sachen (inklusive Energie) sondern
auch „unkörperliche Ding“, zB Forderungsrechte
Regelungen des Sachenrechts –> nicht auf alles bezogen, was sich „Sache“
nennt sondern ausschließlich für körperliche Sachen gedacht
Tiere sind laut ABGB (seit 19988) keine Sache mehr, jedoch auch kein
Rechtssubjekt und werden daher wie eine Sache behandelt, ABER: im
Schadensersatzrecht gebührt Tieren Heilungskosten, auch wenn diese ihren
Wert übersteigen
Kapitel II
1. Grundbegriffe des Rechtsgeschäfts
Was ist Rechtsgeschäft? -> Mittel zur Gestaltung rechtlicher Verhältnissen. Es besteht
aus Willenserklärungen.
Eine Willenserklärung…
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ist rechtsgeschäftlich, wenn sie sowohl von einem Inhaltswillen als auch einen
Geltungswillen getragen ist
Inhaltswille: bedarf eines bestimmten Inhalts
Geltungswille (Rechtsfolgen-, Geschäfts oder auch Bindungswille genannt):
Inhaltswillen ist mit Rechtsfolgen verknüpft
Rechtsfolgewille liegt dann vor, wenn der Erklärende Rechtswirkung herbeiführen
will und wenn diese Rechtsfolgen notfalls mit behördlichem Zwang durchgesetzt
werden können
Nicht erforderlich ist, dass sich eine Person aller rechtlichen Konsequenzen ihrer
Erklärung bewusst ist -> „gemäßigte Rechtsfolgentheorie“
2. Arten von Rechtsgeschäften
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Einseitige Rechtsgeschäfte (durch Willenserklärung eines einzigen
Rechtssubjektes zustande, zB Testament)
Zwei- oder mehrseitige Rechtsgeschäfte (durch zweier oder mehrerer
übereinstimmender Willenserklärungen, zB Verträge)
Einseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte (nur ein Partner ist zu einer
Leistung oder sonstigem Verhalten verpflichtet)
Zweiseitig verpflichtende (=gegenseitige) Rechtsgeschäfte (beide oder alle
Partner sind zu einer Leistung oder sonstigem Verhalten verpflichtet. Man nennt
dies „synallagmatische Verträge“*
unentgeltliche Rechtsgeschäfte (Zuwendung aus Freigiebigkeit ohne
Gegenleistung, zB Schenkung)
entgeltliche Rechtsgeschäfte (wird Leistung um der Gegenleistung willen
erbracht, zB Kaufvertrag)
=> Zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte sind alle zugleich entgeltlich. Nicht jeder
entgeltliche Vertrag ist jedoch auch zweiseitig verbindlich. zB gebührt Makler nur dann
Provision, wenn er für Vertragspartner tätig wird, also tatsächlich ein Haus vermietet.
*“Synallagma“ (=in einem Austauschverhältnis): die in einem zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäfte
stehen in einem Austauschverhältnis bzw in einem Synallagma
Darüber hinaus…
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Verpflichtungsgeschäfte -> begründen Pflichten, die erst in Folge erfüllt
werden müssen, zB Dienstvertrag
Verfügungsgeschäfte -> wirken unmittelbar auf ein bereits bestehendes Recht,
indem sie es übertragen, aufheben oder beschränken, zB Verpfändung, Zesession
(Abtretung einer Forderung an einen anderen Gläubiger)
Achtung: Verpflichtet man sich dazu, eine Kaufsache zu übereignen, so ist dies ein Verpflichtungsgeschäft. Die
Kaufsache wurde noch nicht übereignet. Erst mit der Übereignung (zB Übergabe der Kaufsache an den Käufer
mit dem Willen, das Eigentum zu übertragen) ist es ein Verfügungsgeschäft.
•
ein kausales Verpflichtungsgeschäft -> liegt vor, wenn daraus ein
(wirtschaftlicher) Zweck hervorgeht (stets liegt also ein Rechtsgrund vor)
Im Streitfall kann man sich auf diesen Rechtsgrund (causa) berufen, um zu erklären,
warum man den Betrag fordert bzw warum man möglicherweise nicht zahlt (zB weil die
Lieferung noch nicht eingetroffen ist)
•
im Gegensatz dazu das abstrakte Verpflichtungsgeschäft -> Berufung auf eine
causa nicht möglich (zB ein Schuldschein wird vorgelegt, in dem statt, dass A dem
B 100 € schuldet, ohne zu erklären, warum)
Grundsätzlich: abstrakte Verpflichtungsgeschäfte = ungültig. Warum? Aspekt der
Privatautonomie spricht zwar dafür, ABER Gefahr, dass gesetzliche Verbote umgangen
werden, zB Mörderlohn, Rauschgiftlieferungen in Form eines abstrakten
Verpflichtungsgeschäfts -> „Der Staat reicht seinen starken Arm nicht dem Verbrecher“
Weiters gibt es auch…
•
•
kausale Verfügungsgeschäfte -> Wirksamkeit ist abhängig vom Bestehen
eines Rechtstitels, der es rechtfertigt -> „titulus und modus“ (=Prinzip der
kausalen Tradition), zB Kaufvertrag
abstrakte Verfügungsgeschäfte -> besteht kein Rechtstitel, der die
Wirksamkeit rechtfertigt, so ist es abstrakt und nach österreichischem Recht ist
das Verfügungsgeschäft somit nicht gültig, zB ist Kaufvertrag ungültig, kommt
keine Übertragung des Eigentums zustande
3. Willenserklärungen
Rechtsgeschäftliche Erklärungen -> stets an jemandem gerichtet -> Adressat muss „klar
benannt“ werden. Dazu meint das ABGB dass Willenserklärungen ihrem Inhalt nach
„bestimmt“ und „verständlich“ sein müssen. => Bestimmt ist der Inhalt, wenn er
bestimmbar ist.
Man unterscheidet…


Ausdrückliche Willenserklärung: lässt klar erkennen, wer gemeint ist. Damit
sind nicht nur geschriebene oder gesprochene Worte gemeint, sondern auch
„allgemein angenommenen Zeichen“ (zB wer nickt, stimmt zu, wenn der
Käufer bis 10 Uhr des nächsten Vormittags nicht anruft, so ist das ein Zeichen für
die Zustimmung des Kaufs. Wer jedoch schreibt „Sollten Sie innerhalb der
Wochenfrist nicht ablehnen, fasse ich ihr Schweigen als Einverständnis auf“ hat
damit ein derartiges Zeichen nicht vereinbart -> es liegt ein Angebot zur
Vereinbarung eines solchen Zeichens vor.
Schlüssige (stillschweigende, konkludente) Willenserklärungen: erfolgen
durch „solche Handlungen, welche mit Überlegung aller Umstände keinen
vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen, dass eine rechtsgeschäftliche
Willenserklärung gemeint ist“ (zB wer um Stundung bittet, erklärt zugleich, dass
er schuldet, wer im Restaurant eine Semmel nimmt und isst, erklärt zugleich,
dass er sie bezahlen will. Hier kann man entweder sagen dass es ein allgemein
12


angenommenes Zeichen ist oder eine schlüssige Willenserklärung, allenfalls
kommt ein Vertrag zustande) ACHTUNG: Eine stillschweigende
Willenserklärung erfordert mehr als Stillschweigen. Schweigen gilt nicht als
Zustimmung
Empfangsbedürftige Willenserklärung: muss dem Angesprochenen
zugegangen sein, also in die Dispositionssphäre des Empfängers gelangt sein
(er muss sich mit ihr vertraut machen, jedoch nicht tatsächlich zur Kenntnis
nehmen, zB Kündigungen oder Rücktrittsrechte). Manche Willenserklärungen sind
jedoch nicht mal empfangsbedürftig, zB letztwillige Verfügungen
Annahmebedürftige Willenserklärung: müssen nicht nur zugegangen sein,
sondern bedürfen zur Wirksamkeit auch Zustimmung des Empfängers, zB
kommt Vertrag der Anerklärten bindet erst zustande wenn dieser sein
Einverständnis erklärt hat
4. Auslegung von Willenserklärungen
Objektiver Erklärungswert:
o
Jemand hat einen bestimmten rechtsgeschäftlichen Willen und teilt diesen durch
Erklärung mit -> Was passiert, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung
anders versteht als Erklärender? A) Willenstheorie (Erklärung entspricht Willen
des Erklärenden) B) Erklärungstheorie (es kommt darauf an, wie der
Erklärungsempfänger die Erklärung subjektiv verstanden hat)
 Willenstheorie spricht für Privatautonomie, jedoch vernachlässigt sie
Interessen des Erklärungsempfängers, jedoch spricht dagegen dass
dem Erklärenden auf Erklärung angewiesen ist
 Gegen Erklärungstheorie spricht dass Erklärungsempfänger nicht immer
schutzwürdig ist
 Lösung: C) Vertrauenstheorie -> Bedeutung der Willenserklärung richtet
sich danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv
verstanden werden durfte (wie sie also ein redlicher, verständiger
Erklärungsempfänger verstehen durfte)
Fehlendes Erklärungsbewusstsein:
o
o
Willenserklärung liegt auch dann vor, wenn Erklärendem gar nicht bewusst,
dass er eine Erklärung abgegeben hat
Jedoch die abgegebene Äußerung wird Erklärendem nur zugerechnet, wenn er den
Erklärungstatbestand fahrlässig verursacht
zB Franz unterschreibt im Zuge der Erledigung der Weihnachtspost irrtümlich eine Bestellkarte. Keine
„Erklärungsfahrlässigkeit“ des Erklärenden liegt hingegen vor, wenn ein Einbrecher Briefpapier und
Geschäftsstempel stiehlt und damit gegenüber Dritten Erklärungen des Eigentümers vortäuscht.
o
Erst recht ist man an Willenserklärungen gebunden, wenn man sie abgibt,
wissend, dass man ihren Inhalt nicht (näher) kennt
zB man ist mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden, ohne sie zu prüfen.
Allerdings schützt § 864a ABGB vor „überraschenden AGB-Klauseln“, mit denen
der Vertragspartner des Verwenders der AGB nicht zu rechnen braucht.
4. Auslegungsregeln
Objektiver Erklärungswert oft nur durch Auslegung oder Lückenfüllung möglich. Diese
Methoden jedoch zu unterscheiden von der Gesetzesauslegung.
 wird Vertrag ausgelegt, so steht übereinstimmender, gemeinsamer Wille der
Parteien auf Prüfstand (nicht nur das, was die einzelne Partei erklärt hat)
13
 weichen Erklärungen der Parteien so voneinander ab, dass kein
übereinstimmender Wille vorliegt, so ist der Vertrag oder die umstrittene
Vertragsbestimmung nicht zustande gekommen -> Dissens
Auslegungsregeln:




der subjektive Parteiwille: wahre Parteiwille bedeutsamer als Wortlaut der
Erklärung (im Unterschied zu Gesetzestexten: Wortlaut größere Bedeutung).
Grund: oft nur bruchstückhafte Regelungen, keine professionelle juristische
Arbeit, Willenserklärungen richten sich nicht an Allgemeinheit, daher zwischen
Parteien zusätzlich in betracht kommende Umstände mit einbezogen
Ergänzung durch Gesetz und Verkehrssitte: sofern rechtsgeschäftliche
Willenserklärung zu einem Ordnungsproblem nichts aussagt -> falls vom
Gesetzgeber geregelt, Vertrag durch Gesetz ergänzt (gilt auch für bestehende
Verkehrssitten)
der hypothetische Parteiwille: mangels vertraglicher Regelungen und mangels
ergänzenden Gesetzesrecht oder mangels geeigneter Verkehrssitten der
Vertragsinhalt nicht erkennbar und können sich Parteien nachträglich nicht
einigen, hat Interpret (letztlich: Richter) sich am hypothetischen Parteiwillen zu
orientieren. Er erklärt/ergänzt Vertrag, wie ihn redliche und vernünftige
Parteien unter den Umständen geschlossen hätten. Dabei ist wirtschaftlicher
Zweck des Vertrags maßgeblick.
Unklarheitenregel: im ABGB: mehrere Deutungen einer Willenserklärung
möglich -> nicht sofort Unverständlichkeit/Unbestimmtheit des Inhalts
angenommen, sondern im Zweifel ist anzunehmen, dass sich der Verpflichtete bei
a) einseitig verbindlichen Geschäften eher die geringere Last auferlegen wollte,
b) bei zweiseitig verbindlichen Geschäften wird eine undeutliche Äußerung
demjenigen zum Nachteil gemacht, der die Äußerung formuliert hat
 Unklarheitenregel mitunter zum Schutz der Kunden eingesetzt, wenn
jemand unklare Regelungen aufgenommen hat. Hier auch das
„Transparenzgebot“ beachtlich, wonach bei Verbrauchergeschäften
verwendete AGB nichtig sind, soweit sie unklar oder unverständlich sind
5. Vertragsabschluss
Vertrag kommt zustande durch übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier
Personen, nämlich durch Angebot und Annahme
a) Angebot
Wer mit anderen Vertrag abschließen will -> Angebot (auch: Anbot, Offerte).
 Inhaltserfordernisse: Angebot enthält bereits sämtliche erforderliche Angaben,
Angebot liegt vor, wenn andere Teil nur „ja“ sagen braucht (alles andere sind
Äußerungen im Zuge von Vertragsverhandlungen, aber noch kein Angebot)
 Bindungswille: da Angebot eine Willenserklärung -> liegt nur vor, wenn
Bindungswille vorhanden ist, sonst kein verbindliches Angebot (zB Angebote
mit Zusatz „unverbindlich“. Stimmt der Anerklärte einem freibleibenden Angebot
zu, handelt es sich seinerseits um ein Angebot)
 Bindungswirkung: mit Zugang (Eintreten des Angebotes in Dispositionssphäre
des Adressaten) -> Angebot entfaltet Bindungswirkung für Erklärenden -> er ist
verpflichtet, Angebot gegenüber Anerklärten aufrecht zu halten
 Einseitiger Widerruf des Angebots ist für Dauer der Bindungswirkung
nicht möglich
14
 Dauer der Bindungswirkung kann vom Offerenten selbst bestimmt werden
(„zB Angebot gültig bis Ende Jänner“)
 Wurde keine Dauer bestimmt -> ABGB greift ein -> Anwesenden: Adressat
hat sich unverzüglich zu erklären <-> Abwesenden: unter Abwesenden
umspannt die Bindungswirkung die Zeit der Beförderung zum
Adressaten, eine angemessene Überlegungsfrist und die Zeit der
Beförderung der Antwort auf den Anbotsteller
b) Annahme
Wer mit Angebot einverstanden -> kann es durch Willenserklärung annehmen -> Vertrag
ist perfekt
 Angebot durch Einverständniserklärung -> modifizierter Inhalt des Angebots
= keine Annahme (führen zu Gegenangebot)
 Bindungswille muss auch bei Annahme erkennbar sein
 Sobald Annahmeerklärung in Dispositionssphäre des Anbotstellers -> Vertrag
abgeschlossen (Man sagt, Annahmeerklärung ist nur mehr empfangsbedürftig)
Oft in Rechtsgeschäften oder Verkehrssitte ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten,
Vertrag kommt durch Erfüllung zustande, zB man bestellt ein Buch bei einem Verlag,
Verlag muss Besteller nicht erst mitteilen dass er die Bestellung (das Angebot) annimmt,
sondern es genügt, wenn er auf die Bestellung durch Zusendung des Buches reagiert.
ACHTUNG: Behalten, Verbrauchen oder Verwender einer Sache die dem Empfänger ohne
sein Zutun (also er hat zB nichts bestellt) übersandt wurde, gilt nicht als Annahme eines
Vertrags. Hätte dem Empfänger jedoch auffallen müssen dass Sache irrtümlich
zugegangen -> muss Sache an Absender zurückleiten und Absender informieren
(Regel für Schutz der Konsumenten im Wege von Realangeboten)
6. Konsens und Dissens
Konsens: Angebot und Annahme entsprechen einander
Dissens: Übereinstimmung fehlt -> verschiedene Erklärungen möglich -> zB:
Unvollständigkeit des Vertrags, Dissens wegen Mehrdeutigkeit oder Unverständlichkeit)
Offener Dissens: beiden Parteien ist Dissens bewusst (und man wird zB verhandeln, um
ihn zu lösen)
Versteckter Dissens: Dissens wird erst später entdeckt
7. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB -> sind einheitliche Vertragstexte, „Vertragsschablonen“ (da viele Unternehmen
täglich viele Verträge abschließen)
•
•
•
dient der Rationalisierung („Vertrag von der Stange)
Spezialisierung (was im Gesetz nicht geregelt, regelt AGB)
AGB auch als Instrument der wirtschaftlichen Übermacht des Unternehmers (auch
vom dispositiven Recht abweichende, nachteilige Klauseln für Kunden)
-> AGB gelten nur dann, wenn sie vertraglich vereinbart wurden, also Hinweis darauf,
dass Unternehmer dem Einzelvertrag AGB zugrunde legen will -> Kunde muss
Möglichkeit haben, auf AGB Einsicht zu nehmen, sie jedoch nicht gelesen oder
verstanden haben
Überraschende, nachteilige Klauseln mit denen nicht Kunde nicht zu
rechnen braucht -> sind nach § 864 a ABGB nicht Vertragsinhalt (es wird
angenommen, dass Willensmangel des Vertragspartners vorliegt) ->
Anfechtung erübrigt sich -> partieller Dissens
Mehrdeutige Regeln -> werden zum Nachteil des Unternehmers ausgelegt
15
Transparenzgebot -> für Verbraucher ist eine AGB Vertragsbestimmung
unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich ist (KSchG)
Auch bei AGB zu kontrollieren, ob Inhalt gesetzeskonform ist und guten Sitten entspricht.
Gröblich benachteiligende Nebenabreden in AGB sind nichtig. Spezell verbotene
Vertragsklauseln enthält KSchG für Verbrauchergeschäfte. Verbrauchergeschäft =
wenn Unternehmer mit jemandem kontrahiert, für den das Geschäft nicht zu dessen
Unternehmen gehört.
Verbandsklage: gegen gesetzeswidrige AGB -> nicht nur Kunden, sondern
Interessenverbände (Kammern, Verein für Konsumenteninformation) Klage -> Vorteil
Klage des Verbands: Urteil betrifft alle Verwender der AGB
6. Voraussetzungen Vertragsabschluss
Auch wenn übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen -> folgende Kriterien zu
beachten:
o
o
o
o
o
Geschäftsfähigkeit der Parteien
Fehlen von Willensmängeln
Möglichkeit des Vertragsinhalts
Erlaubtheit des Vertragsinhalts
Beachtung etwaiger Formschriften
Solche Fehler -> machen Vertrag entweder nichtig oder anfechtbar
Nichtigkeit = Rechtsunwirksamkeit -> Vereinbarte gilt von Anfang an nicht,
„absolute Nichtigkeit“. In Fällen, in denen Nichtigkeit nur von einer bestimmten Partei zu
machen: „relative Nichtigkeit“. (=Modell der Anfechtung)
Anfechtung = Geschäft wird erst mit erfolgreicher Anfechtung (=in Regel mit
Rechtskraft eines Gerichtsurteils) rückwirkend vernichtet -> solange keine
Anfechtung, besteht Geschäft und ist gültig
 bei Dauerschuldverhältnissen (zB Arbeitsverträgen, Mietsverträge,
Gesellschaftsveträge) die bereits in Erfüllungsstudium -> nimmt an, dass
Anfechtung „ex nunc“ wirkt, sofern nicht widersprüchlich mit Gesetzteszweck des
Anfechtungstatbestandes
Konsequenz: Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit = Kein Vertrag besteht -> bereits
Geleistetes kann zurückgefordert werden. Da auch Verfügungsgeschäfte aufgrund
nichten Verpflichtungsgeschäfts unwirksam -> Rückgabeanspruch entweder per
Eigentumsklage oder Bereicherungsrecht
7. Fehlerhafte Willenserklärungen
Was passiert, wenn aufgrund Vertrauenstheorie (siehe oben) objektive Erklärungswert
vom Willen des Erklärenden abweicht? Kann er nicht gewollten Vertrag wieder beseitigen
(anfechten?)
a) Mentalreservation
 Erklärende erklärt absichtlich etwas anderes als er will –> rechtlich
unerheblichen geheimen Vorbehalt (=Mentalreservation) ->
Erklärende dennoch rechtsgeschäftlich verbunden und kann Vertrag nicht
beseitigen
b) Scherzerklärung
16
Fehlt einer Willenserklärung der Geltungswille -> ABGB: „mangelende
Ernstlichkeit“, liegt lediglich unverbindliche Äußerung
(=Scherzerklärung) vor -> Erklärende grundsätzlich nicht gebunden
8. Schein- und Umgehungsgeschäfte
Scheingeschäft: erweckt nach außen hin Gültigkeit, ist jedoch von beiden Parteien nicht
so gewollt, es gilt ein „verstecktes Geschäft“
zB Grundstück wird um €500.000 gekauft, im Kaufvertrag bloß von €250.000 die Rede um Grunderwerbsteuer
neidrig zu halten -> es gilt höherer Preis und auch hier muss Grunderwerbsteuer gezahlt werden
Ist Scheingeschäft jedoch gesetzeswidrig, gilt auch verstecktes Geschäft nicht.
zB jemand schließt Vertrag zur Lieferung von Tomaten aus Ausland ab, importiert jedoch stattdessen Heroin.
Tomatenkauf als Scheingeschäft ist nichtig, Heroinkauf gesetzeswidrig. Kein Scheingeschäft, wenn Tomaten
sehr wohl gekauft und importiert, damit Heroin drunter versteckt werden kann.
Umgehungsgeschäft: geschlossene ist tatsächlich so gewollt, jedoch wirtschaftlicher
Zweck ein anderer. Umgehungsgeschäfte grundsätzlich gültig, solange Inhalt nicht
gesetzeswidrig.
zB Ausländer dürfen unter manchen Voraussetzungen keinen Grund erwerben -> Österreicher kauft als
„Strohmann“ das Grundstück und dann Treuhand- und Nutzungsvertrag zugunsten des Ausländers zwischen
Österreicher und Ausländer
8. Drohung
Rechtsgeschäftliche Wille muss frei gebildet werden -> fehlt, wenn Jmd. Aus
„unergründete Furcht“ zu Vertrag veranlasst wurde -> dieser Jmd ist berechtigt, Vertrag
anzufechten, Schadensersatz zu fordern und zu Klagen (3-Jahre-Verjährung)
Anfechtungsvoraussetzungen:
Widerrechtlichkeit der Drohung: Einsatz erlaubter, aber auch unerlaubter Mittel



Unerlaubte Mittel (zB Drohung mit Mord)
Inadäquate, erlaubte Mittel (zB Anzeige mit Steuerhinterziehung, wenn
Steuerhinterzieher nicht bereit, Grundstück zu verkaufen)
Adäquate Mittel (zB Klageandrohung gegenüber säumigen Schuldner)
„Gegründete Furcht“: Drohung muss Bedrohten ausreichend einschüchtern (zB wird
ein zarter Buchhändler einen Sumoringer nicht mit einer Ohrfeige drohen können, wenn
der kein Buch kauft)
Kausalität der Drohung: Willenserklärung nur deshalb erfolgt, da gedroht wurde (Wäre
sie auch ohne Drohung abgegeben, dann darf sich Erklärende nicht auf Drohung berufen)
Drohung durch Dritte: führt nicht zur Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes -> gegen
Drohenden stehen Erklärendem jedoch Schadensersatzansprüche. Gehilfen des
Vertragspartners des Bedrohten kommt keine Stellung eines „Dritten“ zu (gilt auch für
List und Irrtum)
9. List
Rechtsgeschäftliche Wille auch dann nicht „frei gebildet“ -> wenn Vertragspartner durch
List zu Vertrag veranlasst (=Vertragsanfechtung), zB bewusste Vorspiegelung
falscher Tatsachen (Schädigungsabsicht nicht erforderlich). L
List muss nicht nur auf Geschäftsinhalt beziehen, sondern zB auch auf Motivation ->
führt zu Vertragsanfechtung und Schadensersatzansprüche (30-Jahres-Verjährung)
17
10. Irrtum
Irrtum = unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit (zB von Fakten,
Zusammenhängen, Umständen, etc). Besondere Regelungen im Familien- und Erbrecht.
Arten des Irrtums:
a) Erklärungsirrtum:


Liegt vor, wenn Erklärende etwas anderes erklärt, als er will (auch wenn
ihm das nicht bewusst ist, zB man irrt bei Bedeutung eines Wortes)
Kein Erklärungsirrtum -> wenn Parteien dasselbe meinen, jedoch
Bezeichnung vergriffen haben: falsa demonstratio non nocet
(Fehlbezeichnung, keine Fehlvorstellung, Vertrag kommt zustande, zB
Parteien wollen Mercedes mit Dieselmotor verkaufen, im Vertrag ist Rede
von Mercedes mit Benzimotor)
b) Geschäftsirrtum im engeren Sinn:
 Liegt vor wenn sich Erklärende über Identität des Geschäftsgegenstandes
oder Identität des Vertragspartners irrt
 Natur des Geschäfts: Josef meint Auto zu kaufen, in Wahrheit jedoch
Leasinggeschäft
 Gegenstand des Geschäfts: Josef meint, Zimmermaler hätte Wohnung
streichen sollen, in Wahrheit nur ein Zimmer
 Identität des Vertragspartners: zB Leistung wurde infolge einer
Namensverwechslung einem anderen Unternehmer in Auftrag gegeben, als
dem, den der Besteller wollte
Geschäftsirrtum im engeren Sinn + Erklärungsirrtum = Geschäftsirrtümer im
weiteren Sinn
Darüber hinaus gibt es…
Motivirrtümer: Umstände, die außerhalb des Geschäfts liegen, zB warum
Erklärende Willenserklärung abgibt. Motivirrtümer beziehen sich auf Punkte
außerhalb des Geschäfts
-> keine Vertragsanfechtung
-> nur Bedeutung bei unentgeltlichen Geschäften, letztwilligen
Verfügungen und im Familienrecht.
-> Motiv = Geschäftsinhalt -> Irrtum = Geschäftsirrtum
Anfechtungsvoraussetzungen:
Gesetzgeber räumt nicht immer wahren Willen des Erklärenden Vorrang gegenüber
Vertrauen des Dritten in Gültigkeit des Vertrags -> Vertrag kann nur im Sinne der
Geschäftsirrtümer im weiteren Sinn angefochten werden, wenn Irrtum



Vom anderen Teil veranlasst wurde
Dem anderen Teil auffallen hätte müssen
Noch rechtzeitig aufgeklärt wurde
 Veranlassen des Irrtums bedeutet adäquate Verursachung -> Verschulden ist
nicht erforderlich
18
 Offenbar auffallen müssen -> bedeutet mangelnde Sorgfalt da man erkennen
hätte müssen dass Erklärende irrt
 Irrtum rechtzeitig aufgeklärt -> wenn Vertragspartner des Irrenden vom
Irrtum verständigt wurde zu einem Zeitpunkt als er kein rechtliche oder
vermögenswerte Disposition im Vertrauen auf das gültige Zustandekommen
getroffen hat. Geringfügige Vertrauensschäden sind zu vernachlässigen.
Unzulässig: überhaupt davon auszugehen, dass gegen Ersatz des entstanden
Vertrauensschadens Vertrag irrtumshalber angefochten werden dürfte (strittig,
Redintegration
Rechtsfolgen:
Liegt…
Wesentlicher* Geschäftsirrtum vor -> Anfechtung des gesamten Vertrags
Unwesentlicher** Geschäftsirrtum vor -> Vertragsanpassung
*Wesentlicher Geschäftsirrtum = Erklärende hätte ohne Irrtum Geschäft gar nicht abgeschlossen
**Unwesentlicher Irrtum = Parteien hätten trotz Irrtum Vertrag geschlossen jedoch mit anderem Inhalt
Rechtsfolgen -> Irrtumsanfechtung kann gerichtlich durch Klage oder Einrede
geltend gemacht werden und verjährt in 3 Jahren ab Vertragsabschluss
11. Möglichkeit des Vertragsinhaltes
Anfängliche Unmöglichkeit der Leistung -> ist Vertragsinhalt bereits von Anfang an
„geradezu unmöglich“ -> Willenserklärungen (Verträge) ungültig
Zwei Arten:


Rechtlich Unmögliches -> Vertrag nicht gültig zustande
Faktisch „Absurdes“ -> „Absurd“ ist Leistungszusage, wenn vernünftiger
Geschäftspartner bei Vertragsabschluss Erfüllung der Verpflichtung für ganz und
gar ausgeschlossen halten muss (zB jmd verspricht jmd gesund zu beten)
Achtung: in Realität rechtlich Unmögliches größere Rolle, da Abgrenzungsschwierigkeiten
Vertrauensinteresse: derjenige, der Unmöglichkeit seiner Leistungsversprechung
kannte, haftet auf das Vertrauensinteresse (=Nachteil, der dem anderen dadurch
zugefügt wurde, dass er auf den Vertrag vertraut hat)
Kulpakompensation: war dem anderen die Unmöglichkeit bekannt oder musste er sie
kennen (was oft anzunehmen ist) -> keinerlei Haftungsansprüche
Schlichte anfängliche Unmöglichkeit (nicht im Gesetz geregelt):
Jemand verkauft sein Auto als unfallfrei, tatsächlich hat es aber einen Vorschaden. Es ist schlicht unmöglich,
dass genau dieses verkaufte Auto unfallfrei übergeben wird.
 in diesen Fällen (=Fällen schlichter anfänglicher Unmöglichkeit) Vertrag gültig, da
jedoch nicht erfüllt werden kann wird der, der Unmöglichkeit nicht kannte (oder
fahrlässig nicht kannte) schadensersatzpflichtig
 Strittig, ob Schadensersatzanspruch auf Vertrauensinteresse oder
Erfüllungsinteresse gerichtet oder ob Leistungszusage eine Garantie enthält
Hat der Autoverkäufer die Unfallfreiheit garantiert, hat er das Erfüllungsinteresse zu leisten; sonst nur das
Vertrauensinteresse.
12. Erlaubtheit des Vertragsinhaltes
19
„Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind
nichtig“ – ABGB
Nicht jeder Gesetzesverstoß (gegen zwingende Normen) => Nichtigkeit des gesamten
Rechtsgeschäfts. Ob Gültig/Nichtig/Art der Nichtigkeit/etc -> kommt auf Schutzzweck der
verletzten Norm an. Inhaltverbote beachtlich, Verbote der Art und Weise des
Zustandekommens des Rechtsgeschäftes grundsätzlich keine Rolle
Viele Regelungen, die privatautonome Rechtsgestaltung in Schranken weisen,
insbesondere im:








Arbeitsrecht
Mietrecht
Verbraucherrecht
Insolvenzrecht
Grundverkehrsrecht
Wettbewerbsrecht
Kartellrecht
Öffentliches Recht
§ 879 Abs 2 ABGB nennt 5 Tatbestände gesetzwidriger Vereinbarungen:





Zusage eines Entgelts für „Unterhandlung eines Ehevertrags“
Zusage eines Entgelts für Vermittlung einer medizinisch unterstützten
Fortpflanzung
Zusage einem Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache oder den
erstrittenen Betrag teilweise oder ganz zu geben (quota litis)
Verkauf einer erhofften Erbschaft zu Lebzeiten des Erblassers
Wucher (=wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche,
Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er
sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen lässt,
deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis
steht) -> Tatbestand, der Willensmängel mit auffallenden Inäquivalenzen der
gegenseitigen vertraglichen Hauptleistungen kombiniert
Verstoß gegen guten Sitten: Verstoß gegen guten Sitten rechtswidrig




Wertordnung des positiven Rechts bittet Orientierungshilfe zum bestimmen der
guten Sitten, was oft schwer sein kann
„Guten-Sitte-Klausel“ ermuntert zur Rechtsanalogie
Wertungsgesichtspunkte lassen sich auch aus Verfassung gewinnen -> auch im
Privatrechtsverkehr zu einer mittelbaren Drittwirkung verfassungsrechtlicher
Grundrechte über den Weg der „Guten-Sitte-Klausel“
Weißt auf die „Rechts- oder Sozialmoral“ aller „billig und gerecht Denkenden“
=> sittenwidrig sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte unzumutbare Eingriffe in
Intimbereich des Individuums, Benachteiligungen infolge Missbrauches von Übermacht,
nachteilige Vertragsgestaltungen zu Lasten Dritter, Fälle missbräuchlicher
Rechtsausübung sowie Geschäfte, die grundlegende Einrichtungen der Rechtsordnung
aushöhlen
13. Formvorschriften
Im Bürgerlichem Recht -> grundsätzlich Formfreiheit (=bestehen keine besonderen
Formschriften, können Parteien Form des Vertrages selbst wählen, wird keine Form
gewählt, so sind auch formlose Verträge, auch mündliche, grundsätzlich gültig)
20
Formschriften, die Gesetz für bestimmte Arten von Verträgen vorsieht, dienen bestimmte
Zwecke:
•
•
•
Schutzzwecke: Schutz vor Übereilung (zB Bürgschaft)
Beweissicherungszwecke: es soll später problemlos nachgewiesen werden
können, was vereinbart wurde (zB letztwillige Verfügungen)
Publizitätszwecke: Rechtsposition soll jedermann erkennbar sein, was bei
absoluten Rechten wichtig ist (zB Begründung und Übertragung dinglicher Rechte,
Eheabschluss)
Es gibt verschiedene Arten von Formschriften:
•
•
•
Einfache Schriftform: Parteien müssen Vereinbarung eigenhändig
unterschreiben
Öffentliche Form: a) gerichtliche und b) notarielle Schriftform. Bei diesen
qualifizierten Schriftformen spielt die rechtliche Beratung durch Notar bzw
Gericht eine Rolle
„sichere, elektronische Signatur“: erfüllt rechtliches Erfordernis einer
eigenhändigen Unterschrift sofern nichts anderes bestimmt ist (für besonders
wichtige Geschäfte die das SigG aufzählt, genügt „sichere, elektronische
Signatur“ nicht)
Formlos abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die (von Gesetzes wegen) einer Form
bedürfen = nicht einklagbar
Diese sind jedoch nicht gänzlich unbeachtlich -> Naturobligation -> werden solche
Geschäfte erfüllt, darf Geleistetes nicht bereicherungsrechtlich zurückgefordert
werden
Kapitel III
Stellvertreter: gibt Willenserklärungen ab, Rechte und Pflichten entstehen beim
Vertretenen
1. Stellvertretung



Mittelbare Stellvertretung -> zwei Kaufverträge
Unmittelbare Stellvertretung -> ein Kaufvertrag
Vertretungsfeindlich –> Stellvertretung ausgeschlossen, zB Eheschließung,
Adoption, letztwillige Verfügungen
Der Dritte (Vertragspartner) hat Recht zu wissen, dass die handelnde Person ein
Stellvertreter ist -> Offenlegungsgrundsatz. Der Stellvertreter muss im Namen des
Vertretenen handeln.
Der Dritte kann jedoch auch auf Offenlegung verzichten (zB Bareinkäufen des
täglichen Lebens). Spätere Reklamationen hängen davon ab, ob nachgewiesen werden
kann, dass Geschäft überhaupt geschlossen wurde.
Vertretungsmacht kann auf verschiedene Arten begründet sein:



Rechtsgeschäftliche Stellvertretung = Stellvertreter wird Stellvertretung
durch Vollmacht eingeräumt
Gesetzliche Stellvertretung = zB Eltern, Sachverwalter
Organschaftliche Stellvertretung = Vertretungsbefugnisse von Organen
juristischer Personen, zB Vorstand einer AG
21
Stellvertreter muss zumindest beschränkt geschäftsfähig sein, volle
Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich -> Sache des Vertretenen, wen er sich als Vertreter
aussucht -> Stellvertreter nicht schutzwürdig, da er nicht selbst in rechtsgeschäftliche
Beziehungen mit Dritten tritt
Vollmacht: kann für Vertretenen im Außenverhältnis rechtsgeschäftlich handeln,
Stellvertreter muss Vollmacht nicht zustimmen, da sie ihn nur berechtigt, nicht
verpflichtet
Innenvollmacht: Vertreter erteilt Stellvertreter „intern“ die Vollmacht
Außenvollmacht: Vollmacht wird dem Dritten oder der Öffentlichkeit („extern“)
mitgeteilt
Muss Stellvertreter für Vertretenen tätig werden? -> hängt vom Innenverhältnis ab


Auftrag bedeutet ein rechtliches Müssen im Innenverhältnis (Auftrag ist ein
zweiseitiges Rechtsgeschäft, weil er eine Verpflichtung des Beauftragten
begründet, bedarf er seiner Zustimmung)
Ermächtigung bedeutet ein rechtliches Dürfen im Innenverhältnis
(Ermächtigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, es berechtigt den Ermächtigten
zum Handeln für den Ermächtigenden, Ermächtigte ist jedoch nicht zum Handeln
verpflichtet)
Innen- und Außenvollmacht kann durch ausdrückliche oder stillschweigende
Willenserklärung erteilt werden.
Ausnahme: Gesetz bezeichnet fälschlicherweise „stillschweigende
Bevollmächtigung“ -> zB Verwaltervollmacht -> Bestellung eines Verwalters ist
keine (stillschweigende) Willenserklärung
Anscheinsvollmacht:




Keine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht, dennoch Verhalten aufgrund
Vertrauensschutzes des Dritten vom Vertretenen zugerechnet. Dies, wenn
Äußerer Anschein geeignet, Glauben zu erwecken, der Vertreter hat Vollmacht
der äußere Anschein vom Vertreter verursacht wurde
der Dritte auf Bestehen der Vollmacht vertraut -> Gutgläubigkeit des Dritten
In welchem Umfang Volllmacht -> entscheidet Vollmachtgeber (zB Generalvollmachten,
Gattungsvollmachten, Einzelvollmachten). Achtung: „Formalvollmachten“ -> Prokura und
organschaftlichen Vertreter von Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften und ideellen Vereinen. Diese können vom
Vollmachtgeber gegenüber Dritten nicht beschränkt werden
Erlöschung der Vollmacht
1.
2.
3.
4.
5.
6.
bei Befristung durch Zeitablauf
bei Bedingungen durch Eintritt der Bedingungen
mit Geschäftsabscheluss
durch Widerruf des Vollmachtgebers
Kündigung des Vertreters
Tod
Vertreter keine Vollmacht oder überschreitet er Vollmacht => Scheinvertreter
(„falsus procurator“) Folge: Vertrag kommt nicht zustande (weder mit Vertretenen
noch mit Scheinvertreter)
22






Vertretene kann Geschäft nachträglich genehmigen (Genehmigung wird
angenommen, wenn unwirksam Vertretene den Vorteil aus dem Geschäft
annimmt)
Scheinvertreter haftet Dritten (Haftung des falsus procuator)
Ersatz des Vertrauensinteresse
Übersteigt Vertrauensinteresse Betrag, den Dritter bei gültigem Vertrag gewonnen
hätte -> Vertrauensinteresse nur bis zur Höhe dieses Betrags ersetzt
(„hypothetisches Erfüllungsinteresse)
Waren dem Dritten Vollmachtsmangel bekannt -> keinen Ersatzanspruch
Hätte er Vollmachtsmangel kennen müssen -> teilweiser Ersatz -> es kommt zu
Schadensteilung
Vom Stellvertreter zu unterscheiden sind…



Bote: überbringt Willenserklärung des Geschäftsherrn (Geschäftsherrntheorie),
Stellvertreter nimmt Interessen des Vertretenen nach eigenen Vorstellungen wahr
(Repräsensationstheorie). Vertrag auch gültig wenn Erklärung vom Boten vom
Wille des Geschäftsherrn abweicht -> jedoch Erklärungsirrtum des
Geschäftsherrn (Übermittlungsfehler)
Treuhänder: handelt im eigenen Namen, aber im Interesse eines anderen,
Handlungsvollmacht aus eigenem Recht, doch im Innenverhältnis einem
anderen verpflichtet
Vermittler: fungieren nicht als Vertreter von A oder B sondern bringen
potentielle Vertragspartner zusammen (übernehmen auch Botenfunktion und
können unter Umständen auch Vertretungshandlungen setzen, die jedoch
Befugnisse brauchen)
2. Rechtliche Bedeutung der Zeit
Verjährung -> Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruches
Recht selbst -> bleibt als Naturobligation bestehen (kann nicht gerichtlich geltend
gemacht werden, jedoch noch wirksam erfüllt werden)



Verjährung beginnt mit Zeitpunkt, zu dem das Recht zuerst ausgeübt hätte
werden können
Allgemeine, lange Verjährungsfrist -> 30 Jahre
Kurze Verjährungsfrist -> 3 Jahre (insbesondere für Geldforderungen des
täglichen Lebens, grundsätzlich auch Schadensersatzansprüche)
Die Hemmung und Unterbrechung schiebt kann Einfluss auf die Verjährungsfrist
haben.
zB Gläubiger erlaubt dem Schuldner, eine fällige Schuld erst in drei Monaten zu bezahlen oder zB klagsweise
Geltendmachung eines Rechts
3. Ersitzung
Ersitzung -> infolge Zeitablaufs wird ein Recht erworben. Zugleich verliert der wirklich
Berechtigte sein Recht


Eigentliche Ersitzung: erfordert rechtmäßigen, echten und redlichen Besitz,
Ersitzungszeit bei beweglichen Sachen 3, bei unbeweglichen 30 Jahre, bei
Abwesenheit des Voreigentümers tritt Verlängerung bzw. Hemmung der
Ersitzungszeit ein
Uneigentliche Ersitzung: erfordert Redlichkeit und Echtheit des Besitzt,
Ersitzungszeit 30 Jahre für bewegliche unbewegliche Sachen 40 Jahre, wenn der
Voreigentümer Staat oder juristische Person ist
23
Teil II, Kapitel I
1. Allgemeiner Teil des Schuldrechts
Schuldrecht…






Gläubiger (=Berechtigte) und Schuldner (=Verpflichtete)
Schuldverhältnis -> Summe aller miteinander verbundenen subjektiven Rechte
und Pflichten zwischen Gläubiger und Schuldner1
Schuldrecht -> relative Rechte (nicht gegenüber jedermann, nur bestimmte
Person)
es gibt Hauptleistungspflichten sowie Nebenpflichten
Einstehen für Schuld = Haftung -> Gläubiger darf auf Vermögen des Schuldners
greifen („Persönlicher Haftung)
Haftungsbeschränkung für zB beschränkt geschäftsfähige Minderjährige, wer
Pfand bestellt haftet nur für Pfand, etc. => Haftung für bestimmte Sachen ist
Haftung cum viribus , Haftung mit gesamtem Vermögen ist pro-viribus Haftung
Wer schädigt, haftet, schuldet also -> jedoch Haftpflicht des Schädigers nicht zu
verwechseln mit Haftung im Sinne für Einstehenmüssen mit dem eigenen Vermögen
für nicht erfüllte Schuld
Schuldverhältnisse durch…
A) Rechtsgeschäft (Vertrag oder einseitiges Rechtsgeschäft)
Schuldverhältnisse aufgrund einseitigen Rechtsgeschäft selten -> zB Auslobung,
Preissauschreiben (hier behält sich der Auslobende die Bewertungen der der
erbrachten Leistung vor). Keine Auslobungen sind öffentliche Ausschreibungen, zB
Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Für gewisse öffentliche Aufträge gibt es eigene
Gesetzesbestimmungen.
B) aufgrund vorvertraglichen Kontaktes
Noch vor Vertragsabschluss zwischen Verhandlungspartnern bestehen Aufklärungsund Sorgfaltspflichten. Werden sie verletzt -> Schadensersatz -> culpa in contrahendo
(=Verschulden bei Vertragsschluss). Haftung steht der Haftung aus Vertragsverletzung
näher als Haftung aus Delikt, dennoch -> kein vertragliches Schuldverhältnis sondern
eines aufgrund gesetzlichen Tatbestandes
C) Gesetzliche Schuldverhältnisse
Beruhen nicht auf rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen sondern auf Erfüllung
gesetzlicher Tatbestände, zu unterscheiden ist Schadensersatz, ungerechtfertigte
Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag und Gläubigeranfechtung. Dazu mehr im
Abschnitt „Besonderer Teil des Schuldrechts“.
2. Schuldinhalt
… oft nicht nur ein einziger Gläubiger und ein einziger Schuldner, sondern Gläubiger kann
mehrere Schuldner und Schuldner mehrere Gläubiger haben
24
Die geschuldete Leistung…



Jenes Verhalten des Schuldners, das er aufgrund des Schuldverhältnisses zu
setzen verpflichtet ist (zB Tun oder Unterlassen)
Schuldinhalt muss bestimmt (bestimmbar) sein
Bestimmung der Leistungszeit (Fälligkeit) und Leistungsort (Erfüllungsort)
1. Ziel- und Dauerschuldverhältnisse
Zielschuldverhältnisse -> sind mit Erbringung einer einmaligen Leistung gerichtet,
Schuldverpflichtung erlischt nach der Erfüllung, zB Kauf, Tausch, Schenkung, Werkvertrag
Allgemeinen Regeln des ABGB über Verträge orientieren sich am Modell des Zielschuldverhältnisses.
Dauerschuldverhältnisse -> ein andauerndes oder laufend wiederkehrendes Verhalten
wird geschuldet, enden nicht mit Erfüllung sondern durch Zeitablauf (Befristung), durch
einvernehmliche Auflösung oder durch Kündigung
ABGB geht nicht im Einzelfall auf die spezifischen Probleme von Dauerschuldverhältnissen ein, aber aus
verschiedenen Einzelbestimmungen lässt sich der Grundsatz ableiten, dass Dauerschuldverhältnisse aus
wichtigem Grund jederzeit aufgelöst werden können (zB außerordentliche Kündigung) oder dass Anfechtung nur
ex nunc wirkt.
2. Gattungsschulden und Stückschulden
Stückschulden (Speziesschulden):
Leistungssgegenstand nach individuellen Merkmalen
Bei Stückschulden nur die Frage der Preisgefahr -> Frage, wen der
zufällige Untergang der Sache wirtschaftlich trifft, denn eine Stückschuld
kann nicht durch eine andere Leistung erfüllt werden (zB das Rennpferd
Malibu)
Bis zum Zeitpunkt der „bedungenen Übergabe“ (=vereinbarte Fälligkeit
der Leistung) trägt Schuldner die Gerfahr (er erhält keinen Kaufpreis),
Gefahr geht auf Gläubiger mit Übergabe der Sache über



Gattungsschulden (Genusschulden):
 Leistungsgegenstand nach generellen Merkmalen (zB 1kg Mehl)
 Bei Gattungsschulden gilt -> genus non perit (Gattungsschuld geht nicht
unter)
 Solange noch ein Stück der vereinbarten Gattung vorhanden -> Schuldner muss
leisten, da kein Fall der Unmöglichkeit



ob Gattungs- oder Stückschuld legen Parteien fest
doch auch denkbar, dass Parteien einen Kaufvertrag über „irgendeinen
Picasso“ aufsetzen -> so ist des Gattungsschuld
Gattungsschuld wird wie Stückschuld behandelt, wenn es zur
Konkretisierung kommt (Auswahl des Stückes der Gattung) ->
Konkretisierung bei Übergabe
3. Geldschulden
Geld..
25





vom Staat anerkannte Zahlungsmittel, das angenommen werden muss
muss zum Nennwert angenommen werden
Unterschied zum Nennwert: innere Wert (Kaufkraft)
Geldschulden = Nominalschulden -> auf den Nennwert, nicht Kaufkraft,
kommt es an
Wertsicherungsklauseln von Gläubigern -> schwindet Kaufkraft, hat später
zahlungspflichtige Schuldner Vorteil, da Geldsumme Kaufkraft verliert, Lösung:
Wertsicherungsklauseln
3. Leistung Zug um Zug
Bei synallagmatischen Schuldverhältnissen -> Leistung Zug um Zug zu
erbringen (gleichzeitig)
 Einrede des nicht erfüllten Vertrags/Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags
 anderer Partner kann Leistung zurückhalten

4. Leistungsstörungen
Störungen bei Erfüllung eines gültig begründeten Schuldverhältnisses -> unterscheiden
sich von Störungen, die Entstehen eines Schuldverhältnisses verhindern (Wurzelmängel,
Fehlende Geschäftsfähigkeit, Willensmängel, anfängliche Unmöglichkeit, Unerlaubtheit,
Verletzung von Formschriften, etc. siehe oben) = Leistungsstörungen
Dazu gehören…
 nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung
 Verzug
 Gewährleistung
A) Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung
Leistung bei Vertragsabschluss unmöglich -> anfängliche Unmöglichkeit oder nach
Vertragsabschlusss -> nachträgliche Unmöglichkeit (zB das Auto hat einen Unfall und
einen Totalschaden)
 Regeln der nachträglichen Unmöglichkeit immer dann, wenn Sache zwischen
Vertragsabschluss und Übergabe unmöglich
 Gelten nur für Stückschulden und konkretisierten Gattungsschulden (sonst
gilt ja „genus non perit“)
 Keine Anwendung auf Geldschulden (kein Geld? -> Regeln des Insolvenzrechts)
Regeln unterscheiden sich, ob a) Schuldner oder b) Gläubiger Unmöglichkeit zu
vertreten hat oder ob c) zufällig die Sache unmöglich wurde.
Vom Schuldner:
•
•
•
Schuldner haftet, wenn er Unmöglichwerden verschuldet
Hat Vertragspartner Ersatz des Erfüllungsinteresses zu leisten (Gläubiger
so zu stellen, wie er stünde, als wäre Vertrag ordnungsgemäß erfüllt)
Gläubiger hat dabei Wahlrecht:
1.kann am Vertrag festhalten, eigene Leistung erbringen und Wert der
vereitelten Schuldnerleistung fordern -> Austauschanspruch
26
2.kann vom Vertrag zurücktreten, eigene Leistung nicht erbringen und
Wert der eigenen Leistung ist vom Wert der nicht erbrachten abzuziehen
(der Wert, den sich der Gläubiger durch den Nichtvertrag erspart) ->
Differenzanspruch
vom Gläubiger:
• Gläubiger schuld am Unmöglichwerden d. Leistung -> gesetzlich nicht
geregelt
• Jedoch nach herrschender Meinung Vertrab bleibt aufrecht
• Gläubiger hat Leistung zu erbringen, obwohl er vom Schuldner nichts erhält
• Schuldner muss sich anrechnen lassen, was er sich erspart hat*
Es klingt unlogisch, ist jedoch so: Es ist im Gesetz nicht konkret geregelt, was passiert, wenn der Gläubiger an
der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung Schuld ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er „Narrenfreiheit“
hat, denn nach herrschender Meinung bleibt Vertrag dennoch aufrecht und er muss Leistung erbringen.
*zB: Erwin hätte eine Vase vor Übergabe noch verpacken und liefern müssen. Der Gläubiger steht im Geschäft
und schmeißt die Vase unabsichtlich um. Er muss nun die Vase bezahlen, aber nicht die Verpackungs bzw
Lieferkosten.
Zufälliges Unmöglichwerden
Untergang weder vom Schuldner noch Gläubiger -> „zufälliges Unmöglichwerden“
Vertrag „zerfällt“
Gefahrtragungsregeln: Vertrag „zerfällt“ nur, wenn Sache bis zum Zeitpunkt der
bedungenen Übergabe oder während Schuldnerverzugs untergeht (Schuldner trifft
der Untergang, da er ja eine Sache verliert und keine Leistung erhält)
• Geht Leistung jedoch durch Annahmeverzug des Gläubigers durch Zufall unter, so
trägt Gläubiger Gefahr und muss Kaufpreis zahlen
• Stellvertretendes commodum: statt der untergegangen Sache tritt ein
stellvertretendes commodum => Gläubiger erbringt seine Leistung und erhält das
stellvertretende commodum, zB geht ein Gebäude in Flammen auf, Gläubiger
verlangt Versicherungssumme, die infolge des Brands kassiert wird
B) Verzug
•
•
•
Verzug immer wenn Vertrag nicht zur gehörigen Zeit am gehörigen Ort auf die
bedungene Weise erfüllt wird.Unterschied zur Unmöglichkeit: Leistung kann erbracht
werden, nur eben „zu spät“, ist also nicht endgültig unmöglich. Regeln differenzieren, ob
Schuldner oder Gläubiger im Verzug ist.
Schuldnerverzug
I.
objektiver Schuldnerverzug
•
•
•
•
•
•
•
II.
liegt vor, wenn Schuldner an Nichtleistung kein Verschulden trifft
es gibt Rechtsfolgen, § 918 ABGB räumt Gläubiger Wahlrecht ein
Gläubiger kann weiterhin auf Erfüllung bestehen
Vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist zurücktreten
Weiters trägt Schuldner Preisgefahr (geht Sache zufällig unter, erhält er
keine Gegenleistung)
Bei Geldschulden -> gibt es auch Verzugszinsen
Keine Vereinbarungen über Verzugszinsen? -> gesetzlich für Zivilrecht 4%,
im Wechsel- und Scheckrecht 6%, für unternehmensbezogene Gesetze 8%
subjektiver Schuldnerverzug
•Schuldner trifft am Verzug Verschulden
•Über objektiven Verzug geltende Rechtsfolgen weiters noch
Schadensersatzpflichten
27
•Hält Gläubiger am Vertrag fest (besteht auf Erfüllung) -> Schuldner muss
Verspätungsschaden ersetzen (jener Nachteil, der entstanden, da Leistung
nicht rechtzeitig erbracht/am richtigen Ort/auf die richtige Art und Weise)
•Wählt Gläubiger Rücktritt, muss Schuldner Erfüllungsinteresse ersetzen
(jener Nachteil, der entstand, da Vertrag gar nicht erfüllt)
Gläubigerverzug
•
•
•
•
•
Gläubiger allgemein nicht verpflichtet, gehörige angebotene Leistung des
Schuldners anzunehmen -> im österreichischen Recht keine Annahmepflicht
Dennoch Gläubiger im Verzug, wenn er (gehörig) angebotene Leistung nicht
annimmt (Nichtannahme einer mangelhaften Leistung löst keinen Annahmeverzug
d. Gläubigers aus)
Da Gläubiger zur Annahme nicht verpflichtet -> erübrigt sich, ob er schuldhaft
oder nicht gehandelt hat (also man muss nicht zw. Objektiven und subjektivem
Gläubigerverzug unterscheiden)
Ausnahmsweise vertraglich vereinbarte Abnahmepflicht? -> ist Gläubiger
auch Schuldner und es kommen Regeln über Schuldnerverzug zum Einsatz
Rechtsfolgen im Gesetz „angedeutet“, § 1419 ABGB -> „widrige Folgen“ fallen
auf Gläubigern:
1. Gläubiger trägt Preisgefahr
2. Schuldner haftet nur mehr für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, nicht für leichte Fahrlässigkeit der Beschädigung
oder Zerstörung der vom Gläubiger nicht rechtzeitig
angenommenen Sache
3. Schuldner darf seine Leistung gerichtlich hinterlegen oder
einem Verwahrer (Sequester) geben
Gewährleistung
Schuldner bietet Leistung zeitgerecht am richtigen Ort an, jedoch Mangel -> Gläubiger
kann Annahme verweigern und setzt Schuldner in Verzug -> Regeln des
Schuldnerverzugs. Oft jedoch Gläubiger erkennt Mangel nicht rechtzeitig, sondern erst
später. Ist Vertrag bereits erfüllt, kein Schuldnerverzug (setzt ja Nichterfüllung voraus),
sondern Regeln der Gewährleistung, der sog. „Schlechterfüllung“
Gewährleistung…
•
•
•
•
•
•
•
•
= Einstehenmüssen des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel
Vor allem bei entgeltlichen Veträgen, bei Schenkung reduziert („Einem
geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul“)
Für bestimmte Vetragstypen bestimmte Gewährleistungsrechte (Bestandsvertrag,
Zesession, Erbschaftskauf, Pfandvertrag)
Schuldner der Sache = Übergeber, Gläubiger = Übernehmer
Zweck der Gewährleistung = Wiederherstellung der vereinbarten Relation der
vertraglichen Leistungen -> Wiederherstellung der „subjektiven
Äquivalenz“)
Es geht nicht darum, dass Leistungen objektiven Wertansätzen (zB Marktwert)
entsprechen, sondern den Wertrelationen, die Parteien vereinbart haben
Gewährleistung greift kraft Gesetzes ein, muss nicht vereinbart werden
Garantien bestehen nur, wenn vereinbart
28
Mängel…
•
•
•
•
•
•
•
•
Wenn Sache nicht Vertrag entspricht -> vereinbarten oder gewöhnlich
vorausgesetzten Eigenschaften fehlen
Sachmängel = gegenstandsbezogene (körperliche) Mängel (Schwierig
zwischen „aliud“ und Sachmangel zu unterscheiden)
Rechtsmängel = geschuldete Rechtsposition wurde nicht verschafft
Unterschied Sachmangel/Rechtsmangel -> interessant für Gewährleistungsfrist
-> bei Rechtsmängeln läuft Gewährleistungsfeist ab Erkennen des Mangels, bei
Sachmangeln (grundsätzlich) bei Übergabe
Qualitätsmängel = betreffen Art und Eigenschaft der Leistung
Quantitätsmängel = betreffen die Menge der geschuldeten Leistung
Qualitäts- sowie Quantitätsmängel werden grundsätzlich gleich behandelt
Unbeachtliche (unerhebliche) Mängel = Mängel, die „kein vernünftiger
Mensch als Nachteil empfindet“ (zB minimaler Kratzer an der Unterseite des
verkauften PKWs), sie lösen keine Gewährleistungspflicht aus
5. Gewährleistungsbehelfe
§ 932 ABGB vier Gewährleistungsbehelfe:
 Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden): Mangel wird
beseitigt (Reparatur, Beseitigung des Mangels, Nachbringung der Lieferung bei
Quantitätsmängeln) -> vorausgesetzt, Mangel kann behoben werden
 Austausch der Sache („Ersatzlieferung): kommt nach herrschender Ansicht ->
bei Gattungsschulden, bei Stückschulden kann die Sache nicht durch Lieferung
einer anderen erfüllt werden
 Preisminderung: ist ein Gestaltungsrecht d. Gläubigers -> kann zu
Preisnachlass führen, der zur Wiederherstellung der subjektiven
Äquivalenz führt (Preisminderung in jenem Verhältnis, in welchem der gemeine
Wert der mangelfreien Sache zum gemeinen Wert der mangelhaften Sache steht,
„relative Berechnungsmethode“)
 Wandlung: ist ebenfalls Gestaltungsrecht -> führt zur Aufhebung des Vertrags,
bereits geleistetes -> bereicherungsrechtlich zurückzustellen –> Rücktritt vom
Vertrag
Wahlrecht zwischen Verbesserung und Austausch steht grundsätzlich Übernehmer zu, Voraussetzung, dass
Behelfe möglich und wirtschaftlich tunlich sind
§ 932 ABGB bestimmt eine Rangordnung, wann der Gläubiger auf welchen
Gewährleistungsbehelf zurückgreifen kann (er kann nicht willkürlich wählen!). Zweck der
Rangordnung: Schuldner soll zweite Chance erhalten, die Schuld zu erbringen
I. Primäre Gewährleistungsbehelfe
•
Verbesserung und Austausch in einer angemessenen Frist und möglichst
geringe Unanehmlichkeiten für Übernehmer
<= Herrscht Unmöglichkeit, unverhältnismäßig hoher Aufwand für den Übergeber,
Verweigerung der Verbesserung oder des Austausches, Verzug mit der Verbesserung
oder dem Austausch, Erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer oder
Unzumutbarkeit aus triftigem Grund =>
II. Sekundäre Gewährleistungsbehelfe
•
Preisminderung oder Wandlung (außer bei geringfügigen Mängeln)
29
Auch Wahlrecht zwischen Preisminderung und Wandlung steht grundsätzlich Übernehmer zu, Voraussetzung
auch hier, dass Behelfe möglich und wirtschaftlich tunlich sind. Bei geringfügigen Mängeln kann nur
Preisminderung, nicht Wandlung verlangt werden. Geringfügige Mängel = Vertrag wäre auch mit Kenntnis des
Mangels abgeschlossen worden, nur zu anderem Preis
Hinweis: Verweigert Übergeber den Austausch oder Verbesserung, (zB er verbessert nicht fristgerecht), so
„verdient“ er keine zweite Chance und der Übernehmer kann die sekundären Behelfe geltend machen.
Dasselbe gilt, wenn die primären Behelfe für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden
wären.
6. Rolle der Zeit





Übergeber nur für Mängel Gewähr zu leisten, die bei Übergabe vorhanden
Tritt Mangel später auf -> Übergeber haftet nicht
ABER es genügt, wenn Mangel bereits bei Übergabe „angelegt“ war, jedoch noch
nicht erkennbar
Vermutungsregel: „bis zum Beweis des Gegenteils wird gesetzlich vermutet,
dass ein Mangel, der innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auftritt, im
Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war“. Diese Vermutung tritt jedoch nicht ein,
wenn sie mit Art oder Sache des Mangels unvereinbar ist.
Gewährleistungsfristen bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen 3
Jahre, bei Viehmängel 6 Wochen, bei Rechtsmängel Gewährleistungsfrist ab
Erkennen des Rechtsmangels, bei Sachmängeln ab Übergabe, gilt auch für
versteckte Mängel
7. Schadensersatz statt Gewährleistung
§ 933a ABGB: Übergeber hat Mangel verschuldet -> Übernehmer kann statt
Gewährleistung Schadenersatz verlangen
 Vorteil Schadensersatzanspruch: längere Verjährungsfrist (innerhalb von
3 Jahren ab Kenntnis des Mangels)
 Mangelschaden (Schaden in Mangelhaftigkeit der Leistung) -> § 933a
ABGB „harmonisiert“ Schadensersatzanspruch mit
Gewährleistungsbehelfen = auch als Schadensersatz zunächst nur
Verbesserung oder Austausch, auf zweiter Ebene jedoch statt
Preisminderung/Wandlung => Geldersatz
 Mangelfolgeschäden -> Schäden, die infolge des Mangels eintreten
 Begleitschäden -> Schäden, die bei Erfüllung an sonstigen Rechtsgütern
eintreten, obwohl die Hauptleistung ordnungsgemäß erbracht wird
 Mangelfolgeschäden und Begleitschäden zu ersetzen wenn Schuldner
bestehende Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt hat -> „positive
Vertragsverletzung“
 Hier kann nun auch Schadensersatzanspruch zusätzlich zu den für den
Mangel bestehenden Rechtsbehelfen (Gewährleistung, Schadensersatz statt
Gewährleistung) geltend gemacht werden
7. Laesio enormis
„Verkürzung über die Hälfte“ -> geschuldete Leistung ist nicht einmal die Hälfte
der Gegenleistung wert -> Folge: Gegenleistung darf „Aufhebung des Vertrages“
verlangen, Vertragspartner kann jedoch „Aufhebung des Vertrages“ abwehren, indem er
sich verpflichtet, den Abgang bis zum gemeinen Wert zu ersetzen
A verkauft B einen Ring um 1.000 €, der nur 450 € wert ist. B kann Aufhebung des Vertrages wegen
Verkürzung über die Hälfte verlangen. A kann aber Aufhebung des Vertrages abwenden, indem er B die
Differenz von 550 € zahlt.
Werte der Leistung beim Vertragsabschluss festzustellen, daher strittig, ob laesio enormis
zu Leistungsstörungen oder Wurzelmängeln zählt.
30
Ausnahme laesio enormis:







Kenntnis der wahren Wertverhältnisse
Dem Erwerbs zum Wert der besonderen Vorliebe (zB Sammler)
Teilweisen Schenkung
Uneruierbarkeit des wahren Wertes
Der gerichtlichen Versteigerung
Glücksverträgen und
Vergleichen
8. Beendigung von Schuldverhältnissen
Durch…
oGeltendmachung von Abschlussfehlern (Wurzelmängeln) oder Leistungsstörungen
oRücktritt
oEinvernehmliche Beendigung
oKündigung
oErfüllung
oGerichtliche Hinterlegung
oVerzicht
oZeitablauf
oEintritt einer Beendigung
oTod
Kapitel II, Besonderer Teil des Schuldrechts
Besonderer Teil des Schuldrechts besteht aus


Gesetzlichen Schuldverhältnissen
Vertraglichen Schuldverhältnissen
A) Vertragliche Schuldverhältnisse
Obwohl Vertragsfreiheit -> Gesetzgeber bietet besondere Regelungen für bestimmte
Vertragstypen. Gesetzgeber „vertypt“ gängige Verträge, regelt wichtige
Ordnungsfragen. Zweck: Erleichterung des rechtsgeschäftlichen Verkehrs und
Schutzzwecke (mit zwingenden Rechtsnormen, zB bei Mietsvertrag, Arbeitsvertrag)


Konsensualverträge: kommen allein durch Willensübereinstimmung zustande
Realverträge: neben Willensübereinstimmung auch faktische Leistung
erforderlich
Gesetzliche Vertragstypen unterschieden in (werden folglich erklärt, Liste muss man nicht
lernen):

Veräußerungsveträge, Gebrauchsüberlassungsveträge, Dienstleistungsverträge,
Gesellschaftsveträge, Sicherungsverträge, Glücksverträge
Veräußerungsverträge dienen Zweck, Sachen ins Eigentum anderer zu übertragen
und sind wiederum unterteilt in:
31



Kaufvertrag: Eigentum wird gegen Zahlung eines Geldbetrags erworben.
Hauptpflicht also -> Eigentum einer Sache zu verschaffen und Pflicht des
Käufers natürlich Kaufpreis zu bezahlen (Unterscheide: Verpflichtung und
Übergabe)
Tauschvertrag: Ware gegen Ware (ist älter als der Kauf, auch ABGB geht
noch vom Tausch als Grundform des Veräußerungsgeschäftes aus)
Schenkungsvertrag: unentgeltliche Übertragung des Eigentums -> Gültig
nur wenn Sache wirklich übergeben oder eines Notariatsaktes. Bei
Schenkung ist Motivirrtum beachtlich und dürfen wegen groben Undanks
widerrufen werden
Gebrauchsüberlassungsveträge räumen Gebrauch von Sachen ein, ohne dass diese
ins Eigentum anderer übertragen werden und sind wiederum unterteilt in:
 Bestandsverträge (Miete und Pacht): 1. Miete -> entgeltliche Überlassung
einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zum Gebrauch 2. Pacht ->
dasselbe wie Miete nur dass daraus auch ein wirtschaftlicher Nutzen
(Fruchtbezug) gezogen wird, Regelungen des ABGB verdrängt durch MRG
 Leihvertrag: regelt unentgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit,
ist ein Realvertrag. Sonderform -> Bittleihe oder „precarium“ (=jederzeitiger
Widerruf)
 Darlehensvertrag: Darlehensgeber verpflichtet sich dem Darlehensnehmer
Sachen zu übergeben, über die Darlehensnehmer frei verfügen kann.
Darlehensnehmer verpflichtet, Darlehensgeber bei Vertragsende dasselbe
zurückzugeben. Hautpanwendungsfall: Kreditvertrag (=entgeltliche
Gelddarlehen). Entgeltliches Rechtsgeschäft in Form von Zinsen entrichtet.
Unentgeltlichkeit vereinbart? -> Darlehensgeber muss Verpflichtungserklärung
schriftlich abgeben oder Sache übergeben, mündlich oder ohne Übergabe ->
ungültig. Für Verbrauchergeschäfte besteht VerbraucherkreditG
Dienstleistungsverträge betreffen Tätigkeiten des Schuldners, die er zu verrichten hat.
Vertragsgegenstand nicht Sachen, sondern „Einsatz“ (zB Arbeitskraft, Fähigkeiten) und
sind wiederum unterteilt in:





Arbeitsvertrag: Rechtsgrundlage der Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit und
zugleich Grundbestand des Arbeitsrechts (eigenes Rechtsgebiet). Persönlich
abhängig (unselbstständig, fremdbestimmt) tätig -> wer Dienste unter
Weisung des Arbeitsgebers verrichtet, weder Arbeitszeit noch Arbeitsort
aussuchen kann und in fremde Betriebsorganisation eingegliedert ist
Freie Dienstverträge: auch auf Verrichtung von Diensten auf Zeit, jedoch ohne
dass Arbeitserfolg zugesagt wurde, sind nicht persönlich abhängig (zB
Betriebsärzte, Rechtsanwälte die als Syndicus eines Unternehmens tätig sind),
aber wenn von einzigem Dienstgeber wirtschaftlich abhängig -> steigt auch
rechtliches Schutzbedürfnis -> „arbeitnehmerähnlichen Personen“. Freiem
Dienstvertrag verwandte Verträge sind Handelsmakler- und Zivilmaklervertrag
Werkvertrag: betrifft Tätigkeit des selbstständigen Unternehmers, bestellt für
Besteller einen „bestimmten Erfolg“ (das Werk) her. Gefahren, die Sphäre des
Bestellers zuzurechnen sind -> treffen auch diesen („Sphärentheorie)
Auftrag (Bevollmächtigungsvertrag): Durchführung von Rechtsgeschäften
oder Rechtshandlungen für einen anderen auf dessen Rechnung (kann entgeltlich
oder unentgeltlich sein) und hat Pflicht des Auftragsnehmers zur Besorgung der
ihm überlassenen Geschäfte. ABGB unterscheidet NICHT zwischen Auftrag und
Vollmacht sondern „verengt“ beides zum Bevollmächtigungsvertrag
Verwahrungsvertrag: jemand verwahrt eine Sache für eine bestimmte Zeit und
es treffen ihn auch Obsorgepflichten und ist Realvertrag (und kommt somit mit
Übernahme der Sache zustande)
32
Gesellschaftsverträge …




Man verfolgt nicht eigene Interessen so wie bei den oben genannten Verträgen
sondern
Verfolgung des Interesses eines gemeinsamen Zweckes
Bedeutung von Kapitaleinsatz kommt hinzu
Unternehmensrechtlichen Personengesellschaften (OG, KG, Stille
Gesellschaft) und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sowie Genossenschaften
(GenG) und im weiteren Sinn auch ideellen Vereine (VerG)
Sicherungsverträge dienen Sicherung des Gläubigers ggn. Schuldner (nicht
verwechseln mit Versicherungsvetrtrag!) und sind wiederum unterteilt in:


Bürgschaft: jmd. Verspricht Gläubiger zu befriedigenm, sollte Schuldner nicht
zahlen, er „bürgt“ -> bedarf der Schriftform (Schutz vor Übereilung) und sind
zwingend vom Bestehen der Hauptschuld abhängig, sie sind akzessorisch
Pfandbestellungsvertrag: schuldrechtliche Titel für Bestellung eines
Pfandrechts (Unterscheide:Pfandbestellungsvertragund Pfandvertrag).
Pfandbestellungsvertrag ist schuldrechtlicher Art, Pfandvertrag ist dinglicher
(sachenrechtlicher) Art). Pfandbestellungsvertrag -> will Pfand bestellen
(Verpflichtungsgeschäft), Pfandvertrag hingegen betrifft Pfandbestellung selbst
und somit auch Übergabe. Pfandvertrag ist ein Realvertrag, daher hier nicht
behandelt
Glücksverträge weisen „aleatorisches Moment“ auf -> hängt vom Zufall ab (nicht
kalkulierbaren Umständen) und sind wiederum unterteilt in:


Leibrentenvertrag: ein Teil verpflichtet sich zur Zahlung einer Rente auf
Lebensdauer des Vertragspartners (oder eines Dritten), Gegenleistung des
anderen Teils: zB Liegenschaft, Unternehmen, Bauerngut => aleatorisches
Moment: Unklarheit, wie lange Rentner lebt
Versicherungsvertrag: ABGB zählt Versicherungsvertrag zu Glücksverträgen,
doch Versicherungslehre lehnt dies ab -> Versicherer gewährt mit Abschluss d.
Vertrages durch Übernahme des versicherten Risikos gegen Prämie bereits
jedem Versicherten eine wirtschaftlich werthafte Leistung (nicht nur dann, wenn
zufällig ein Versicherungsunfall passiert) -> Versicherungsrecht eigenständiges
Rechtsgebiet
Darüber hinaus gibt es auch frei gestaltete Verträge -> neben gesetzlich typisierten
Verträgen schließen Parteien andere Verträge ab, die frei gestaltet sind, man
unterscheidet zwischen gemischten und atpyischen Verträgen:


Gemischte Verträge: neben Vorschriften des Allgemeinen Teils und des
allgemeinen Schuldreechtes aus gesetzliche Regelungen über für die „Mischung“
in Frage kommenden Vertragstypen zur hilfweisen Vertragsergänzung
Atypische Verträge: hier geht des grundsätzlich nicht
Gemische Verträge: zB Kauf-Tausch, Dienstvertag-Mietvertrag, Atypische Verträge zB: Garantieverträge,
Franchiseverträge, Leasingveträge
B) Gesetzlichen Schuldverhältnisse
Beruhen nicht auf rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen sondern auf gesetzlichen
Tatbeständen. Die wichtigsten sind:

Sdchadenersatzrecht, Bereicherungsrecht, Recht der Geschäftsführung ohne
Auftrag und Recht der Gläubigeranfechtung
33
Schadenersatzrecht …
 Jeder hat ihm entstandenen Schaden grundsätzlich selbst zu tragen. Vorlliegen
besonderer Voraussetzungen -> der, der Schaden selbst verursacht hat oder dafür
verantwortlich ist muss -> man kann Ersatz fordern
 Ersatzpflicht des Verursachers des Schadens
 Andere Systeme der Schadensdeckung bzw. Schadenstragung zB der sozialen
Sicherheit (Sozialversicherung, Versorgung, Fürsorge) aber auch private
Vorsorge (Versicherungen) -> beeinflussen zwar Schadenersatzrecht, gehören
aber nicht dazu
 Primärer Zweck: Geschädigter erhält Ausgleich für Nachteil ->
Ausgleichsfunktion sowie Präventionsgedanke „(Ich muss das zahlen wenn
es ich es kaputt mache? Ich mache es nicht kaputt!“. Sanktionsfunktion
(Bestrafung) spielt im Zivilrecht weniger eine Rolle, dafür im Strafrecht mehr
Nach Art der Gründe warum Verursacher Schadensersatz leisten muss
(Zurechnungsgründe) -> es gibt verschiedene Ersatzsysteme:
•System der Verschuldenshaftung (im österreichischen Recht umfassend
ausgearbeitet)
•System der Gefährungshaftung (in einigen Sondergesetzen)
•System der Eingriffshaftung (nur ausnahmsweise)
1. Schadensbegriffe
Schaden -> jener Nachteil, welcher jemandem am Vermögen, Rechten oder seiner
Person zugefügt
Realer Schaden -> tatsächliche nachteilige Veränderung, die ein Ereignis im Vermögens
oder Persönlichkeitsbereich eines Menschen ausgelöst hat
Naturalrestitution -> Wiederherstellung des früheren Zustandes in natur.
Naturalrestitution, soweit dies „tunlich ist“







Vermögensschäden: Nachteile an geldwerten Gütern. Unterscheide: 1.
positiver Schaden: bestehende Vermögensgüter oder Rechte sind beeinträchtigt
2. entgangener Gewinn: künftige Erwerbs- oder Gewinnchancen wurden
zerstört
Positiver Schaden + entgangener Gewinn bilden zusammen das „Interesse“
Positiver Schaden bei jedem Verschuldensgrad zu ersetzen
Entgangener Gewinn nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Diese Unterscheidung nennt man (ABGB) „gegliederter Schadensbegriff“
Reiner (bloßer) Vermögensschaden: kein absolut geschütztes Rechtsgut
(Eigentum, Recht auf körperliche Unversehrtheit) wurde verletzt, dazu zB Nichtoder Schlechterfüllung von Verträgen, auch reine Vermögensschaden kann
positiver Schaden oder entgangener Gewinn sein
Ideelle (immaterielle) Schäden: drücken sich nicht in Vermögensminderung
aus, nicht mit Geld messbar, sondern „Gefühlsschäden“ (Schmerzen, Frustration,
psychische Schäden) -> nur in Ausnahmefällen ersetzt (zB Schmerzensgeld)
2. Verschuldenshaftung
•
§ 1295 Abs 1 ABGB
„jedermann berechtigt, vom Beschädiger Ersatz des
Schadens zu fordern, welchen ihm dieser aus Verschulden zugefügt hat; der
Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf
einen Vertrag verursacht worden sein“
34
•
•
•
•
Formulierung zu weit gefasst, da sie Deliktshaftung (Haftung ex delicto) und
Vertragshaftung (haftung ex contractu) gleich behandelt, obwohl
unterschieden werden muss
Deliktshaftung ist Haftung aus Verletzung einer Verhaltenspflicht (besteht für
jedermann gegenüber jedermann), absolut geschützt sind Leben, Freiheit und
Eigentum
Vertragshaftung ist Vertragspartner muss für Vertragsverletzung dem andern
zum Teil Ersatz leisten
Wesentliche Unterschiede zwischen Vetrags- und Deliktshaftung -> bei
Gehilfenhaftung, Ersatzfähigkeit von Schäden und im Beweisrecht
Voraussetzungen für Verschuldenshaftung:
•
•
•
•
•
•
Schaden: Geschädigte hat Schaden erlitten (sonst kein Schadensersatzanspruch,
aber zB Strafrechtliche Folgen)
bei Deliktshaftung muss grundsätzlich absolut geschütztes Rechtsgut geschädigt
sein, bloße Vermögen nicht deliktisch geschützt, bei Vertragshaftung aber auch
bloße Vermögensschäden zu ersetzen
Verursachung (Kausalität): Verhalten des Schädigers war für Schaden kausal
(ursächlich). Frage: Entfiele der Schaden, wenn man sich Ereignis, dessen
Ursächlichkeit geprüft wird, wegdenkt? Falls ja, -> ursächlich -> Verhalten ist eine
conditio sine qua non (notwendige Voraussetzung)
Adäquanztheorie: nicht jede Ursache „juristisch“ kausal, zugerechnet nur jene
Schäden, die angesichts des gesetzten Verhaltens üblicherweise „nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge“ eintreten
Rechswidrigkeit:
rechtswidrig ist schädigendes Verhalten wenn es gegen
Verhaltensanordnungen, gute Sitten, absolut geschützte Rechtspositionen oder
gegen rechtsgeschäftliche Pflichten (Verträge) verstößt.
nicht jedes rechtswidrige Verhalten -> Begründung einer Schadenersatzpflicht ->
Schaden muss im Schutzzweck der Norm liegen. Besteht kein
„Rechtswidrigkeitszusammenhang“ zwischen verletzter Norm und Schaden -> kein
Schadensfall
Es gibt darüber hinaus Notwehr und Notstand: wehrt sich jemand im erforderlichen
Ausmaß unter Einsatz angemessener Mittel und verletzt dabei Rechtsposition des
Angreifers, so liegt Abwehrhandlung vor und ist nicht rechtswidrig. Bei Notstand ist der
Eingriff nichts rechtswidrig, wenn Interessen im Notstand Befindlichen jene des
Geschädigten überwiegen
Ist Verschulden überdies (rechtswidriges Verhalten) subjektiv vorwerfbar, liegt
Verschulden vor. Stellt auf persönliche Eigenart des Täters, Anlagen, Fähigkeiten,
Einsichtsfähigkeit und persönliche Möglichkeiten ab und auch Sorgfaltspflicht:
•
•
•
•
•
Vorsatz -> bewusstes rechtswidriges Handeln, sieht Erfolg voraus und wünscht/
billigt ihn
Fahrlässigkeit ->
Täter lässt bei Handlungen gehörige Sorgfalt vermissen.
Unterschied: leicht fahrlässig (Fehler, der gelegentlich auch anderen passiert)
und grob fahrlässig (Sorglosigkeit, die anderen Menschen nicht unterläuft)
Rechtswidrigkeitsprüfung nach objektiven Verhaltenskriterien,
Verschuldensprüfung nach subjektiver Vorwerfbarkeit.
Wer rechtswidrig
handelt, handelt nicht automatisch gleich schuldhaft
Maßstäbe der Fahrlässigkeit gehört zwar subjektiver Vorwerfbarkeit zu,
jedoch kommt sie ohne objektiven Elementen nicht aus
in besonderen Fällen der Vertragsverletzung hat nicht Geschädigte die Schuld
des Schädigers sondern Schädiger seine
Unschuld zu beweisen =>
Beweislastumkehr
35
Grundsätzlich System der Verschuldenshaftung –> Schädiger handelt selbst
schuldhaft. Mitunter jedoch auch Haftung für fremdes Verschulden. Wichtigster Fall:
Gehilfenhaftung. Man unterscheidet:


Erfüllungsgehilfe: Geschäftsherr bedient sich zur Erfüllung bestehender
Schuldverhältnisse eines Erfüllungsgehilfen. Für Verschulden des
Erfüllungsgehilfen haftet Geschäftsherr wie eigenes. Gilt auch für vorvertragliche
Schuldverhältnisse „in contrahendo“ (zB potentieller Kunde wird im Kaufhaus
durch eine umfallende Teppichrolle verletzt)
Besorgungsgehilfe: Geschäftsherr bedient sich zur Besorgung seiner sonstigen
Angelegenheiten (NICHT zur Erfüllung bestehender Schuldverhältnisse) eines
Besorgungsgehilfen. Für Verschulden des Besorgungsgehilfen haftet Geschäftsherr
nur dann wie für sein eigenes, wenn er sich untüchtiger oder wissentlich einer
gefährlichen Person bedient. Besorgungshilfenhaftung nur dann für
G e s c h ä f t s h e r r, w e n n e r a l s o e i n e n F e h l e r b e i d e r A u s w a h l d e s
Besorgungshilfen begangen hat.
Untüchtig: wer für eine Tätigkeit nicht geeignet ist. Gefährlich: zB die Person ist als gefährlicher Dieb bekannt
Mitunter mehrere Personen Schaden verursacht –> jeder Schädiger für seinen Anteil,
sofern bestimmbar, wenn nicht, dann solidarisch „alle für einen und einer für alle“.
Geschädigte kann sich an alle oder nur an einen Schädiger wenden um gesamten
Schaden ersetzt zu bekommen. Wer Schaden ersetzt, hat Rückgriffsansprüche gegenüber
den übrigen, sofern keine Sonderverhältnisse zwischen Schädigern bestehen (zB auch
unterschiedliche Verschuldungsgrade) -> Haftung nach Köpfen
Hat Geschädigte selbst vorwerfbar gehandelt? -> trägt mit Schädiger Schaden unter
Abwägung der Verschuldensvorwürfe verhältnismäßig. Nicht bestimmtbar? -> Schaden
wird zu gleichen Teilen „ersetzt“
Schadenersatzansprüche: verjähren innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von
Schaden und Schädiger. Nebenbei absolute 30-jährige-Frist mit Schadenseintritt zu
laufen.
3. Gefährdungshaftung
Neben Verschuldenshaftung -> System der Gefährdungshaftung. Grundsätzlich Kein
Verschulden erforderlich, vielmehr Schadenstragung durch Schädiger mit Gefährlichkeit
seiner an sich erlaubten Tätigkeit gerechtfertigt. Zum eigenen Vorteil „gefährliche
Tätigkeit“? -> auch Nachteile tragen.
Keine allgemeinen Tatbestand der Gefährdungshaftung, sondern viele Sondergesetze
im Bereich gefährlicher Verkehrsmittel, Unternehmen sowie Produkte






EKHG Haftung für Eisenbahnen und Kraftfahrzeuge
LFG für Haftung für Luftfahrzeuge
AtomHG für Haftung für Kernanlagen und Kernmaterialien
RHG für Haftung für Anlagen zur Fortleitung/Abgabe von Gas oder Elektrizität
RohrleitungsG für Haftung für bestimmte Rohrleitungen
PHG Haftung des Herstellers für fehlerhafte Produkte
4. Eingriffshaftung
Haftung wegen rechtmäßiger Inanspruchnahme fremden Gutes, zB Notstand und
Enteignungen, Schadensersatz wegen Immissionen. Für verursachte Schäden wird
gehaftet.
5. Bereicherungsrecht
36
Zweite wichtige Gruppe gesetzlicher Schuldverhältnisse -> Bereicherungsrechts. Daraus
erfließende Ansprüche -> ungerechtfertigte (rechtsgrundlose)
Vermögensverschiebungen wieder rückgängig zu machen. Man Unterscheidet:


Leistungskondiktionen: setzten eine Leistung des „Verkürzten“ an den
ungerechtfertigt Bereicherten voraus. Leistung ist dabei eine bewusste
Zuwendung zur Erreichung eines bestimmten Zweckes. Erfolgt Leistung
ohne Rechtsgrund oder verfehlt sie Zweck -> Rückforderung in Frage ->
wann? Sagt Recht der Leistungskondiktionen
Verwendungsansprüche: ungerechtfertigte Vermögensverschiebung nicht
durch eine Leistung bewirkt, jedoch der Bereicherte rechtsgrundlos Vorteil aus
fremden Vermögen gezogen -> Verkürzten steht „Verwendungsansprüche“
zu. Grundtatbestand des Anspruchs ist der Eingriff des Bereicherten in fremde
Rechte. Hier gehören auch Vermögensverschiebungen
durch Zufall.
Verwendungsansprüche -> gewähren Wertersatz bzw Herausgabe der
rechtsgrundlos benützten Sache. Für Gebrauch muss Benutzungsentgelt
geleistet werden
6. Geschäftsführung ohne Auftrag
… heißt eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen in der
Absicht, dessen Interesse zu fördern. Vertrag zwischen „Geschäftsführer“ und
demjenigen, dessen Interesse gefördert werden soll, besteht nicht.




Geschäfte können sowohl Rechtshandlungen als auch faktische Handlungen sein
(zB Zahlung einer Schuld oder Mithilfe bei der Bekämpfung eines Brandes
Wer aus Eigennutz handelt -> kein fremdes Geschäft
Animnus rem alteri gerendi, „Absicht, für jemand anderen tätig zu werden“ ist
erforderlich -> Fremdgeschäftsführungswille
Es geht darum ob und inwieweit d. Geschäftsführer Ersatz für seine
Aufwendungen verlangen darf oder umgekehrt seinerseits ersatzpflichtig wird
7. Gläubigeranfechtung
oft benachteiligen Verfügungen eines Schuldners seine Gläubiger -> durch
Verminderung des Haftungsfonds
Gläubiger können unter bestimmten Voraussetzungen das sie benachteiligende
Geschäft anfechten, wenn das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der
Gläubigeransprüche nicht ausreicht
Teil 3, Kapitel I, Sachenrecht
Grundsätze des Sachenrechts:







Recht der Güterzuordnung, der unmittelbaren Herrschaft über eine Sache
Regelt dingliche Rechte
Sachenrechte müssen jedermann allgemein erkennbar sein
Geschlossene Zahl von Sachenrechten -> Typenzwang -> Sachenrecht nicht
privatautonom gestaltbar: Dienstbarkeiten, Reallasten, Baurecht, Besitz.
Abweichende nicht begründbar
Erbrecht nicht Sachenrecht da keine Sacherrschaft gewährt (ist kein dingliches
aber absolutes Recht)
Dingliche Rechte an Einzelsachen, nie „Sachtgesamtheit“ (Eigentumsrecht nur
an eigentumsfähigen Sachen, Forderungen und immaterialgüterrechte = nicht
Sachenrecht)
Jedoch auch „Gesamtsachen“ -> Inbegriff von mehreren Einzelsachen
(Briefmarkensammlung, Warenlager, Unternehmen) -> durch einheitlichen
37



symbolischen Akt übergeben wenn Übergabe Einzelstücke untunlich (bleiben
jedoch Einzelsachen)
Begründung dinglichen Rechts -> bedarf rechtlichen Titels (titulus) und
Erwerbsart (modus)
Niemand kann ein dingliches Recht, das ihm nicht zusteht (oder über das
er nicht verfügen kann) einem anderen übertragen (Ausnahmen kommen
später)
Nur auf körperliche Sachen anwendbar (Energie wie Strom Gas auch körperlich)
1. Besitz
Innehabung:
•
•
•
Innhaber -> wer Sache tatsächlich in Macht und Gewahrsam hat (Sache befindet
sich in seinem Herrschaftsbereich)
Unmittelbarer Inhaber: wer Sache selbst im Machtbereich hält
Mittelbarer Inhaber (Besitzmittler): Innehabung wird durch anderen
vermittelt (zB Verwahrer, Mieter). Ist der Besitzmittler weisungsgebunden (zB
Angestellter): Besitzdiener
Besitz:
•
•
•
•
•
Besitzer: wer Sache, die er innehat, als seinige behalten will
Setzt mittelbare oder unmittelbare Innehabung voraus
Und auch Willen, Sache für sich zu haben (Besitzmittler und Besitzdiener daher
kein Besitzer -> Mieter zwar unmittelbare Innehabung, aber nicht Willen, Sache
für sich zu besitzen), mittelbarer Inhaber (Vermieter) ist Besitzer
Sachbesitz: wenn Gegenstand des Besitzers körperliche Sache
Rechtsbesitz: bei Dauerrechten
 Besitz kein dingliches Recht sondern bloß faktische Herrschaft über eine Sache
 „qualifizierte Besitz“ räumt gewissen Rechtsschutz ein und kommt dinglichen
Recht nahe ist rechtmäßig, redlich und echt
 Rechtmäßig: wer zum Besitz berechtigenden Titel nachweisen kann (zB
Kaufvertrag; Titellose besitzen unrechtmäßig. Rechtmäßigkeit wird vermutet)
 Redlich: wer annehmen darf, dass besessene Sache sein Eigentum. Unredlich,
wer bei Sorgfalt (oder bewusst) erkennen kann, dass Sache anderem gehört
 Echt: wer Sache weder gewaltsam noch heimlich entzogen hat noch einer ihm
anvertrauten Sache missbräuchlich Besitzwillen entwickelte
Funktionen des Besitzes:
• Besitzschutz: echte Besitzer gegen eigenmächtige Entziehung oder Störung in
seiner befindlichen Sache geschützt
• Besitzsstörungsverfahren (rasches Verfahren, Besitzer muss nur seinen Besitz
und Störung nachweisen) -> possessorisches Verfahren, ZPO)
• Weiters Klage nach § 372 ABGB (Klage aus rechtlich vermuteten Eigentum, ist
petitorisch, ist Kläger rechtlich besser legitimiert Sache zu besitzen dringt Klage
durch, Eigentumsbeweis bleibt Eigentümer erspart, Klage aus rechtlich
vermuteten Eigentum im römischen Recht bekannt als actio publiciana)
• Petitorisches Verfahren: wird auch auf Rechtsfragen eingegangen, bei
possessorischem Verfahren nicht
• Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen -> braucht Übergabe <-> bei
Liegenschaften braucht Einräumung des Besitzes und Eintragung in das
Grundbruch
• Ersitzung: eigentliche Ersitzung (Besitz rechtmäßig redlich echt) bei
uneigentlichen genügt redlich und echt
38
2. Eigentum
Eigentum:




Unterschied zwischen Eigentum und Besitz beachtlich
Besitz nur teils keine, teils beschränkte Rechtsposition <-> Eigentumsrecht
umfassendste aller dinglichen Rechte -> Vollmacht
Eigentum ist (grundsätzlich) unbeschränkte Befugnis über Sache rechtlich
und tatsächlich zu verfügen und jeden anderen davon auszuschließen
Alle anderen Dinge im Verhältnis zum Eigentumsrecht beschränkte dingliche
Rechte
Eigentumsbeschränkungen:
Eigentum keineswegs unbeschränkte Rechtsmacht.
A) Einschränkungen gegenüber Dritten:






Gegenüber Dritte zB Nachbarrechte (Rücksicht nehmen!)
Immssionen (Rauch, Gase, Geräusche) nur soweit dulden dass
ortsübliche Nutzung nicht überschritten
Bäume und Pflanzen schränken Sichtfeld erheblich ein -> kann
dies Nachbarn untersagen
Überhänge unter möglichster Schonung auf Kosten des
beeinträchtigten Grundeigentümers
Bei drohendem Schaden des Beeinträchtigten hat Eigentümer des
Baumes oder Pflanzen Kosten zur Hälfte zu tragen
Immissionen die von behördlich genehmigten Anlage ->
Nachbar auch dulden wenn ortsübliches Ausmaß übersteigt doch
stehen ihm dann verschuldensunabhängiger
Ausgleichsanspruch zu (Eingriffshaftung)
B) Öffentlich-rechtliche Einschränkungen

Zahllose öffentlich-rechtliche Beschränkungen, zB Bauordnungen,
Flächenwidmungspläne, Vorschriften des Umwelt und
Naturschutzes, in bestimmten Fällen Eigentum darf gegen
Entschädigung entzogen werden (Enteignung)
Arten des Eigentums:
•
•
•
•
Alleineigentum: Sache gehört einem einzigen Rechtssubjekt
Miteigentum zu ideellen Anteilen: mehrere Person eine Sache gemeinsam ->
jeder Miteigentümer hat einen ideellen Anteil (ideelle Quote) an der im
Miteigentum stehenden Sache -> gibt grundsätzlich kein Miteigentum an
bestimmten körperlichen Teilen der Sache
Wohnungseigentum: besondere Form des Miteigentums -> dingliche Recht des
Miteigentümers eine selbstständige Wohnung oder Räumlichkeit ausschließlich zu
nutzen und alleine zu verfügen, darf auf zwei natürliche Personen
(„Eigentümerpartnerschaft“) aufgeteilt sein
Gesamthandeigentum: kennt ABGB eigentlich nicht da romanistisch konzipiert,
es gibt keine ideelle Quote, es muss stets gemeinschaftlich verfügt werden
Eingetragenen Personengesellschaften OG, KG, EWIV -> Gesamthandgesellschaften jedoch
Gesellschaftsvermögen NICHT im Gesamthandeigentum der Gesellschaft sondern Gesellschaftsanteile nach
dem Gesamthandprinzip gestaltet, Gesellschaftsanteil also kein Gegenstand des Sachenrechts sondern
beruht auf schuldrechtlicher Übereinkunft, Gesellschaftsvermögen gehört der Gesellschaft selbst und steht
in deren Alleineigentum.
39
Erwerb des Eigentums:
Wichtig: bei dinglichen Rechten Eigentumserwerb abhängig von titulus
(Verpflichtungsgeschäft) und modus (Übergabe der Sache, Eintragung des
Eigentumsrechts in das Grundbuch beim Liegenschaftserwerb). Darüber hinaus
Unterschied zwischen derivativem und originären Eigentumserwerb.
Derivativer Eigentumserwerb: Eigentum wird von einem Vormann übertragen. Es
kann nur insoweit erworben werden, als es der Vormann hat:
•
Bewegliche Sachen findet dies durch Übergabe statt (körperlich „Hand zu
hand“, durch Zeichen oder durch Erklärung)
Bei Übergabe durch Erklärung:
•
•
•
Übergabe „kurzer Hand“ -> Sache befindet sich bereits bei Erwerber, er
hatte diese bisher nur inne
Besitzkonstitut -> Sache bleibt beim bisherigen Eigentümer, der sie für
anderen nurmehr inne hat
Besitzanweisung -> Dritter hat Sache, ihm wird gesagt er hat sie nur mehr
für Erwerber inne (Zustimmung des Dritten nicht erforderlich)
Weiters..
Übergabe durch Versendung -> entscheidet Übergabe an Transportinstitut
(sofern Erwerber die Transportart genehmigt hat, kann bei bahn und Post
vermutet werden)
• Unbeweglichen Sachen -> Übertragung des Eigentums durch Eintragung in
das Grundbuch (GBG, GUG)
•
Originärer Eigentumserwerb: immer dann wenn Eigentum unabhängig vom
Vormann erworben wird -> insbesondere gutgläubiger Eigentumserwerb und Ersitzung.
Eigentum nicht vom ursprünglichen Eigentümer an Erwerber sondern es entsteht
unmittelbar.
3. Eigentumserwerb von Nichtberechtigten
Nicht Eigentümer + nicht zur sachenrechtlichen Übertragung des Eigentums befugt? ->
Eigentum kann nicht rechtswirksam übertragen werden, derivativer Eigentumserwerb
scheitert -> jedoch dennoch unter Voraussetzungen Erwerber erlangt Eigentum
originär:
Gutgläubiger Eigentumserwerb beweglicher Sachen (§§ 367 f ABGB):
Ist Erwerber aufgrund 1. entgeltlichen Rechtsgeschäfts der 2. rechtmäßige und
redliche (=gutgläubiger) Besitzer einer 3. übergebenen beweglichen Sache eines
Nichteigentümers geworden, erwirbt er originär das Eigentum wenn er beweist dass er
entweder die Sache in einer A. öffentlichen Versteigerung, B von einem
Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder C von
jemandem erworben hat, dem die Sache vom Eigentümer anvertraut wurde
(Vertrauensmann).
•
•
Rechtmäßig ist Erwerber wenn Übergabe der Sache ein gültiges Rechtsgeschäft zugrunde liegt
Redlich ist Erwerber wenn er weder weiß noch vermuten muss dass Sache nicht dem
Veräußerer gehört (bei Betrieb des Unternehmers genügt Glaube an Befugnis dass jemand
Sache verfügen darf), zB kann ein auffallend niedriger Preis guten Glauben bereits hindern
und auch leichte Fahrlässigkeit
40
•
•
•
•
Unternehmer ist wer Unternehmen betreibt -> jede auf Dauer angelegte Organisation
selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit (wenn auch nicht auf Gewinn angelegt), jedoch
mindestens Kostendeckung, Non-Profit-Organisationen sind demnach keine Unternehmen da sie
für wirtschaftlich werthafte Leistungen kein Engelt verlangen
Zum gewöhnlichen Betrieb des Unternehmers -> alle Alltagsgeschäfte nicht jedoch
betriebsfremde Geschäfte
Vertrauensmann zB wem Eigentümer die umstrittene Sache borgt oder vermietet, Geschäft
zwischen Eigentümer und Nichteigentümer der Sache später Gutgläubigen gegen Entgelt
veräußert muss kein entgeltliches sein
Gestohlene, verlorene oder sonst abhanden gekommene Sachen kann gutgläubig vom
Nichtberechtigten Eigentum erworben werden
Gutgläubiger Eigentumserwerb unbeweglicher Sachen
Kommt aufgrund Vertrauensgrundsatzes (materielles Publizitätsprinzip) in Betracht,
gutgläubiger Dritter darf auf Grundbuchstand vertrauen (Was eingetragen, gilt), wenn
Veräußerer unrichtig als Eigentümer im Grundbuch und Erwerber gutgläubig -> kraft
guten Glaubens kann er originär Eigentum erlangen
Ersitzung
Scheitert „sofortiger“ gutgläubiger Erwerb oder aufgrund des Vertrauensgrundsatzes ->
es bleibt zu prüfen ob Ersitzung stattgefunden hat, Ersitzung erfordert Ablauf
bestimmter Frist
Andere Fälle gutgläubigen Eigentumserwerbs:
•
•
•
Erwerb vom Scheinerben
Erwerb durch Vermengung (fremdes Gelt vermengt sich mit eigenem)
Hier spielen Voraussetzungen des § 367 ABGB keine Rolle
Sonstige Fälle des (originären und derivativen) Eigentumserwerbes:
•
•
•
•
•
•
•
Zuwachs (Fruchterwerb, Verarbeitung und Vereinigung)
Bauführung
Zueignung
Fund (Schatzfund)
Zuschlag bei Versteigerung
Erbgang
Enteignung
4. Eigentumsschutz
Eigentumsrecht wie alle dinglichen Rechte gegenüber jedermann geschützt ->
Instrumente: Eigentumsklage, Eigentumsfreiheitsklage,
Eigentumsfeststellungsklage, Widerspruchssklage, Aussonderungsklage,
Löschungsklage und Klage nach rechtlich vermuteten Eigentum
5. Beschränkte dingliche Rechte
Dingliche Rechte, die nicht Eigentumsrechte -> beschränkte dingliche Rechte
(Teilbefugnisse des Eigentums an fremden Sachen):
•
•
•
•
Pfandrecht
Dienstbarkeiten (Servituten)
Reallasten
Baurecht
A) Pfandrecht
41
•
•
•
•
•
•
•
•
Beschränktes, dingliches Recht eines Gläubigers -> Pfandgläubiger oder
Hypothekargläubiger
kann sich aus bestimmten Sache, Pfandsache, befriedigen wenn gesicherte
Forderung trotz Fälligkeit nicht beglichen
Pfandrecht dient der dinglichen Besicherung einer Forderung (Gegenteil:
Bürgschaft, dient der persönlichen Sicherung
Problem Bürgschaft: Schuldner kein Vermögen und so viele Forderungen, dass
nicht alles (vollständig) befriedigt
Vorteil Pfandrecht: Pfandgläubiger kann vorzugsweise vor allen anderen
Gläubigern auf Pfandsache greifen (Pfand ist für ihn, „reserviert“)
Pfandrecht beweglichen Sachen -> Faustpfand
Pfandrecht unbeweglichen Sachen -> Hypothek
Pfandsache kann vom Schuldner der besicherten Forderung bestellt werden oder
von einem Dritten (Drittpfandbesteller)
Gegenstand des Pfandrechts:
 Jede Sache die im Verkehr steht kann Pfandgegenstand
 Auch unkörperliche Sachen wie Forderungsrechte, Bestandsrechte, Pfandrechte,
Fruchtgenussrechte, Immaterialgüterrechte
 Voraussetzung: Pfandsache verwertbar (aus Verkauf oder Zwangsverwaltung
kann etwas lukriert werden)
 Zurückbehaltungsrecht (Druck ausgeübt durch Zurückhaltung einer Sache die
nicht verwertbar)
Prinzipien des Pfandrechts:
 Akzessorietät: Existenz der Forderung ist Voraussetzung für Entstehen und
Bestehen ds Pfandrechts. Geht gesicherte Forderung unter, fällt Pfandrecht fort,
Pfand haftet für Schuldsumme, Nebengebühren, Prozess und Exekutionskosten,
Schadensersatzansprüchen, etc
 Spezialität: Pfandrecht nur an bestimmten Sachen (zB nicht jemandes
gesamtem Vermögen) und zur Besicherung bestimmter Forderungen begründet
werden. Spezialität in zweifacher Form: Pfandsache und Forderung
 Recht an fremder Sache: Pfandsache gehört nicht Pfandgläubiger sondern
Schul dner der Forderung oder dri tten Pfandbestel l er ( Ausnahmen:
Liegenschaftsrecht)
 Publizität: Dritten muss erkennbar sein dass Pfandrecht besteht, bei
unbeweglichen Sachen durch Eintragung einer Hypothek ins Grundbuch
(Intabulationsprinzip) , bei beweglichen Sachen durch Übergabe der
Pfandsache an den Pfandgläubiger. Übergabe der Sache „Hand zu
Hand“ (Faustpfandprinzip), Rückstellung der bereits übergebenen
Pfandsache führt mangels Publizität zum Erlöschen des Pfandrechtes
Übergabe durch Erklärung nur dann gemäß Publizitätsprinzip wenn Sache nicht beim Pfandbesteller
verbleibt. So verstößt Übergabe durch Besitzkonstitut dem Publizitätsprinzip, nicht aber Übergabe kurzer
Hand oder durch Besitzanweisung. Ist körperliche Übergabe nicht möglich oder tunlich kann Verpfädnung
durch Zeichen (Sichtbarmachung, durch zB Aufkleber oder Hinweisschilder) erfolgen.


Nachteil Faustpfandprinzip: Schuldner kann verpfändete Sache nicht
verwenden und um mit ihr zB Geld zu verdienen, das er schuldet -> man versucht
Faustpfandprinzip zu umgehen -> anerkannt ist Eigentumsvorbehalt des
Veräußerers zu Zwecken der Kaufpreissicherung
Insbesondere an Liegenschaften mehrere Pfandrechte: älteres Pfandrecht geht
dem jüngeren vor, nur Forderung getilgt, die durch älteste Pfandrecht gesichert,
alfälliger Überschuss darf für zweitältestes Pfandrecht usw verwendet werden ->
Priorität
Begründung des Pfandrechts:
42



Gültiger Titel erforderlich -> Pfandbestellungsvertrag zwischen Pfandgeber und
Pfandnehmer
Modus bei beweglichen Sachen die „körperliche Übergabe“ (Faustpfandprinzip),
hilfsweise durch Zeichen
Modus bei unbeweglichen Sachen durch Eintragung ins Grundbuch
Gutgläubiger Pfandrechtserwerb:




Pfandrecht gutgläubig von Nicht-berechtigten erworben -> Eigentümer steht vor
der Wahl (Eigentum nicht verloren, Pfandrecht ist ja nur beschränkt):
er hält entweder Pfandgläubiger schadlos (begleicht gesicherte Forderung) und
kann Sache herausverlangen
oder er „lässt Pfand fahren“ und begnügt sich mit Schadenersatzansprüchen
gegenüber nichtberechtigten Verpfänder oder Dritten
scheitert gutgläubiger Pfandrechtserwerb? -> kann Sache vom Inhaber der
„verpfändeten“ Sache mittels Eigentumsklage herausverlangen, da mangels
Pfandrechts kein Recht zur Innehabung
Schutz des Pfandrechts:




Faustpfandgläubiger ist Rechtsbesitzer
Er hat recht, ihm entzogene Pfandsache von jedermann zurückzufordern und
Beeinträchtigungen der Pfandsache abzuwehren
Er hat außerdem actio publiciana gegen jedermann der ein schlechteres Recht
zum Besitz hat
Gegenüber jemandem der Pfandsache gerichtlich pfändet steht Pfandgläubiger die
Pfandvorrechtsklage zu
Pfandrechtsverwertung:




Pfandgläubiger nicht rechtzeitig befriedigt sieht Gesetz zwei Möglichkeiten vor aus
Pfandobjekt Befriedigung zu erlangen
Er kann gerichtliche Verwertung der Pfandsache nach EO verlangen
Bei körperlichen beweglichen Sachen alternativ außergerichtliche Verkauf
Bei außergerichtlichen Verwertung muss auf Interesse des Pfandgebers geachtet
werden -> Verkauf ist anzudrohen und darf erst einem Monat danach durchgeführ
werden
Dienstbarkeiten:




Dienstbarkeit = Servitut => beschränkte dingliche Nutzungsrecht eine fremde
Sache auf bestimmte Art zu nutzen oder bestimmte Einwirkungen des
Eigentümers auf die Sache zu untersagen (Eigentümer verpflichtet etwas zu
dulden oder zu unterlassen)
Berechtigte ist zur schonenden Ausübung verpflichtet
Grunddienstbarkeiten = Realservituten => dienen der besseren Nutzung des
begünstigten („herrschenden“) Grundstücks, Liegenschaft die benutzt werden darf
heißt dienendes Grundstück, zB Wegerechte, Weiderechte
Persönliche Dienstbarkeiten = Personalservituten => stehen bestimmten
Personen zu und erlöschen mit dem Tod, zB Fruchtgenuss (Nießbrauch) und
Gebrauch. Fruchtgenuss gewährt Recht fremde Sache unter Schonung zu
benutzen, Fruchtnießer Recht auf vollen Ertrag, Gebrauchsrecht dagegen
dingliche Nutzungsrecht bloß zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse (zB
Wohnungsrecht)
Begründung vor Dienstbarkeiten:
Servitutsberechtigten steht ggn. Jedermann der Ausübung der Dienstbarkeit stört
die Servitutsklage zu
43
Erwerb und Servitut und Störung durch den Beklagten sind zu beweisen
Es kann auch actio publiciana erhoben werden
Geklagt auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes und Unterlassung künftiger
Störungen
Beendigung von Servituten durch Untergang der dienenden Sache, Verzicht,
E n t e i g u n g , Ze i t a b l a u f, To d , B e f r i s t u n g u n d g u t g l ä u b i g e n l a s t e n f r e i e n
Liegenschaftderwerb
Verjähren infolge von Nichtausübung innerhalb von 30 oder 40 Jahren
Reallasten -> dingliche Belastungen eines Grundstücks mit bestimmten, meist
wiederkehrenden Leistungspflichten des Grundeigentümers
Baurecht (BAuRG):
Baurecht = dingliches Recht auf oder unter Bodenfläche eines fremden
grundstückes ein Bauwerk zu haben
Früher Baurecht nur an Grundstücken bestimmter juristischer Personen, zB
Gebietskörperschaften, Kirche, Fonds, seit 1990 mit BauRG Baurecht allgemein
zugänglich gemacht
Grundstückseigentümer muss Grundeigentum nicht aufgeben
Baurecht mindestens 10 und nicht länger als 100 Jahre begründet werden
Vertrag und Grundbuchseintrag erforderlich
Unterschied Baurecht: Superädifikat
Superädifikat ermöglicht Errichtung Bauwerks auf fremden grund aber Bauweise
oder Absicht des Bauführers entscheidend
Sie gelten als bewegliche Sachen, die nicht stets auf Grundstück bleiben sollen, zB
Praterbnuden, Würstelstände, WU, sind nicht ins Grundbuch einzutragen
Als modus dennoch Urkunde beim Grundbuch hinterlegt werden









Grundbuch =>von Gerichten geführter öffentlicher Register in das Grundstücke und an
ihnen bestehende dingliche Rechte eingetragen
4 Teil, Familienrecht
Befasst sich mit durch Ehe und Verwandtschaft gegründeten Rechtsbeziehungen:
Eherecht und Kindschaftsrecht, Rechtsquellen ABGB, EheG, EPG, oft wiederholt in
letzter zeit (EGP, Gleichstellung ehelicher/unehelicher Kinder, etc)
1. Eherecht
Rechtlich anerkannte Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen
Geschlechts, Zweck: kinder zeugen, erziehen, Beistand, Grupperingen mehr als zwei
Personen („Kommunen“) steht Ehe und EP nicht zur Verfügung
Eheschließung:




Durch Vertrag zwischen Braut und Bräutigam
Willenserklärungen auf Abschluss der Ehe gerichtet
Beide müssen ehefähig und kein Eheverbot
Einhaltung besonderer Form und Standesbeamten
Ehefähigkeit:


Ehefähig ist wer
Ehegeschäftsfähig: volljährige + beschränkt Geschäftsfähige brauchen
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten \ völlig
Geschäftsunfähige können keine Ehe schließen, Personen unter Sachwalter nur
Zustimmung des Sachwalters wenn Sachwalterschaft auch auf Wirkungskreis
Eheangelegenheiten
44

Ehemündig: volljährige + minderjährige die 16 Lebensjahr vollendet haben und
können für ehemündig erklärt werden wenn sie für Ehe reif sind und zukünftiger
Ehepartner volljährig
Eheverbote:




Eheverbot? Keine Trauung durch Standesbeamten
Eheverbote im engeren Sinn: Blutsverwandtschaft (zwischen Verwandten in
gerader Linie), zwischen Geschwistern (auch Halbgeschwister), Doppelehe
(Bigamie), Adoption oder Adoptionsverhältnis (wird es aufgelöst, Eheverbot fällt
weg)
Schlichte Eheverbote: mangelnde Ehemündigkeit und fehlende Zustimmung des
Erziehungsberechtigten
Ehe ist ein vertretungsfeindliches Rechtsgeschäft
Form der Eheschließung:





Grundsatz der obligatorischen Zivilehe (Kirchlich oder sonstige Weise
geschlossene Ehen sind nach österreichischem Recht zivilrechtlich wirkungslos
bzw nichtig)
Ehevertrag also vor Standesbeamten und Trauungsort
Persönliche Erklärung des Ehewillens ohne Bedingungen oder Fristen
Anwesenheit von Zeugen, Eintragung ins Ehebuch
Zweck: Schutz vor Übereilung und Publizität da Ehe Statusänderung mit
absoluten, gegenüber jedermann beachtlichen Wirkungen)
Rechtswirkungen der Ehe:





Ehename: grundsätzlich selben Ehenamen, derjenige dessen Namen nicht
gewählt darf Doppelnamen führen aber auch jeder seine bisherigen
Familiennamen beibehalten, Kind: wählbar, keine Einigung dann Name des
Mannes
U m f a s s e n d e L e b e n s g e m e i n s c h a f t : Wo h n u n g s g e m e i n s c h a f t ,
Haushaltsgemeinschaft, Geschlechtsgemeinschaft, gegenseitige Rücksicht Hilfe
und Treue, nicht berufstätige Teil zum Haushaltsführung verpflichtet aber auch
Mithilfepflicht des anderen
Unterhalt: zur Deckung des Unterhalts beide in ihrem Leistungsvermögen
müssen beitragen, haushaltsführende Teil hat Unterhaltsanspruch gegen anderen,
der beitragsunfähige und der erheblich schlechter verdienende, Rechtssprechung
bemisst Höhe des Unterhaltsanspruches des einkommenslosen Ehegatten mit
33% Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und jene eines verdienenden
Ehegatten mit 40% vom gemeinsamen Einkommen abzüglich des eigenen
Verdienstes
Schlüsselgewalt: für tägliche Haushaltsgeschäfte hat haushaltsführende und
einkommenslose Ehepartner gesetzliche Vertretungsmacht, Vertretung nicht
gewollt –> muss Dritten erkennbar sein, im Zweifel haften Ehepartner zur
ungeteilten hand (Ausnahme vom Offenlegungsgrundsatz des
Stellvertretungsrechts)
Mitwirkung beim Erwerb: Ehegatte hat im Erwerb des anderen soweit
zumutbar mitzuwirken -> zB Mithilfe bäuerlichen Betriebs, Handelsgewerbes nicht
bei Angestellten oder Industrielle, auch ohne Abschluss eines Dienstvertrags
gebührt angemessene Vergütung
Ehegüterrecht:
 Regelt vermögensrechtliche Beziehungen zwischen Ehegatten
 Prinzip der Gütertrennung in Österreich
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 Jeder bleibt demnach Eigentümer des von ihm in Ehe eingebrachten und des
während Ehe erworbenen
 Jedoch nicht zwingendes Recht, es kann etwas anderes vereinbart sein, zB
Gütergemeinschaft (getrennte Vermögen wird Miteigentum beider Partner)
 Bei Scheidung aber „eheliches Gebrauchsvermögen“ und „eheliche
Ersparnisse“ (außer Unternehmen) nach Billigkeit zu teilen, hier wird Prinzip der
Gütertrennung durch Prinzip der Gütergemeinschaft aufgelöst
Auflösung der Ehe:
 Nichtehe durch Fehlen von unabdingbaren Ehevoraussetzungen, zB
Geschlechterverschiedenheit, Mitwirkung des Standesbeamten) -> Ehe kommt
vornherein nicht zustande
 Nichtigerklärung der Ehe
 Aufhebung der Ehe
 Scheidung der Ehe
 Tod
Nichtigkeit der Ehe:
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Bei Nichtigkeitsgründen kann Ehe rückwirkend ex tunc für nichtig erklärt werden
Formmangel
Mangel der Geschäftsfähigkeit
Namens- oder Staatsangehörigkeitsehe
Wiederverheiratung bei Todeserklärung
Verstoß gegen Eheverbote im engeren Sinn
Aufhebung der Ehe:
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In weniger schwierigen Fällen Ehe nicht rückwirkend sondern ex nunc aufgehoben
Mangelnde Einwilligung gesetzlichen Vertreters bei Eheschließung durch
beschränkt Geschäftsfähige
Irrtum (zB Homosexualität, charakterliche Mängel, Zeugungsunfähigkeit)
Arglistige Täuschung durch Ehepartner und Drohung
Scheidung: Auflösung einer ursprünglich fehlerfrei zustande gekommenen Ehe unter
Lebenden durch gerichtliche Entscheidung
Einvernehmliche Scheidung:
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Voraussetzungen: mindestens halbjährige Aufhebung der ehelichen
Lebensgemeinschaft
Zugeständnis der unheilbaren Zerüttung durch die Ehegatten
Einigung über wesentlichen Scheidungsfolgen („Scheidungsvergleich“)
Gemeinsamer Scheidungsantrag
Gericht entscheidet mit Beschluss
Scheidung wegen Verschulden:
•
§ 49 EheG
Ehegatte Scheidung begehren wenn anderer durch schwere
Eheverfehlung, ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief
zerüttet hat dass die Wiederherstellung nicht erwartet werden kann.
Voraussetzungen:
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Unheilbare Zerüttung: wenn Gemeinschaft der Ehepartner objektiv beendet ist
und dies mindestens einem bewusst ist
Schwere Eheverfehlung: zB Ehebruch, Gewalt, seelischen Leids, Verweigerung
Geschlechtsverkehr, Verletzung der Unterhaltspflicht, etc
Verschulden: Schuldhaft ist Eheverfehlung wenn Verhalten rechtswidrig, dh den
aus einer Ehe entspringenden pflichten widerspricht
wer selbst Eheverfehlung begeht kann Scheidung nicht beantragen
Verschuldensscheidung erfolgt auf Klage eines Ehegatten mit Urteil eines
Gerichts
Scheidung „aus anderen Gründen“
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Scheidung wegen Zerüttung ohne Verschulden:
Aufgrund geistiger Störung beruhendes Verhalten (zB Ehebruch wegen einer
nymphomanischen Frau)
Geisteskrankheit
Ansteckende oder ekelerregende Krankheit
Jedoch darf nicht geschieden werden wenn Scheidungsbegehren nicht sittlich
gerechtfertigt
Das ist anzunehmen wenn Auflösung der Ehe den anderen Ehegatten hart träfe
(„Härteklausel“)
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft:
•Ehe vollkommen unheilbar zerüttet
•Mit oder ohne Verschulden
•Häusliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Jahren aufgehoben
•Jeder Ehegatte kann Scheidung begehren -> „Heimtrennungsklage“
•Bei mindestens 3 Jahren aufgehoben hat Ehegatte Widerspruchssrecht wenn Kläger
Zerrüttung verschuldet
Folgen der Scheidung:
Scheidung per ex nunc
Ehelichen Rechte und Pflichten erlischen, Gebrauchsvermögen und Ersparnisse
sind aufzuteilen
• Kinder bleiben ehelich
• Geschiedenen Ehegatten behalten Namen, früherer Name darf aber uU
angenommen werden, Familienname aus früheren Ehe nur dann wenn daraus ein
Nachkomme entstanden
Unterhalt:
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Es kommt drauf an ob Scheidung in schuldhaften Verhalten Grund hat oder nicht
Scheidung aus Verschulden:
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Allein oder überwiegend Schuldige -> wenn Einkünfte/Vermögen nicht reicht ->
nach den Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu leisten
(Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen in Gefahr -> Unterhalt nach Billigkeit
zu kürzen)
Kinder sind zu berücksichtigten
Beide Ehegatten gleich schuld keine Unterhaltsansprüche, aber der Teil der sich
selbst nicht ernähren kann -> Unterhaltsbeitrag zugestanden werden wenn dies
Umständen nach Billigkeit entspricht
Scheidungs Unschuldige kann aber Schuldigen zur Unterhaltsleistuntg verpflichtet
sein -> „Billigkeitsunterhalt als Familienopferprämie“
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•
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Er steht zu wenn Ehegatten wegen Pflege und Erziehung der Kinder keine
Berufstätigkeit zugemutet werden konnte
Wenn er sich während der Ehe entsprechend einvernehmlich um Haushaltsführung
gekümmert hat oder Betreuung von Angehörigen
Andererseits steht dies wiederum nicht zu wenn der andere schwerwiegende
Eheverfehlung, grob schuldhaft war oder grob schuldhaft herbeigeführten
Bedürftigkeit
Scheidung aus anderen Gründen:
•
•
Regeln über Unterhalt bei Verschulden sind auch auf Scheidungen aus anderen
Gründen anzuwenden falls Scheidungsurteil auch ein Verschulden ausspricht
Kein Schuldspruch im Urteil -> Ehepartner, der Scheidung verlangt, muss
anderem Unterhalt gewähren auf Rücksichtsnahme der Vermögens,
und
Erwerbsverhältnisse sowie Bedürfnisse
Scheidung infolge Auflösung der häuslichen Gemeinschaft:
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Enthält Urteil Schuldspruch -> nach Scheidung Unterhaltsregel, die für
aufrechte Ehe gilt, sinngemäß anzuwenden
Bei Verschuldensscheidung nach § 49 EheG gebührt nur der „nach
Lebensverhältnissen angemessene“ Unterhalt
Kein Schuldspruch -> derjenige der Scheidung verlangt hat hat Unterhalt nach
Billigkeit zu leisten
Begrenzung und Wegfall des Unterhaltsanspruchs:
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Unterhaltsberechtigter der wegen sittlichen Verschuldens bedürftig ist -> nur
notwendigen Unterhalt verlangen
Grob verschuldeter Mehrbedarf begründet keinen Anspruch auf erhöhten
Unterhalt
Unterhaltsanspruch verwirkt wer sich nach Scheidung einer schweren Verfehlung
gegen Verpflichteten schuldig macht oder ehrloses und unsittlichen Lebenswandel
führt
Mit Wiederverheiratung und Tod erlischt Unterhaltsanspruch auch
Stirbt Verpflichtete -> Erben werden belastet mit Unterhaltsanspruch
Eingetragene Partnerschaft (EP):
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Seit 01.01.2010 für gleichgeschlechtliche Paare, für Ehe geltenden Bestimmungen
praktisch wortwörtlich übernommen
Begründung Voraussetzungen (sonst wirkungslos): vor
Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat),
G l e i c h g e s c h l e c h t l i c h ke i t , Vo l l j ä h r i g ke i t , ü b e r e i n s t i m m e n d e
Begründungserklärungen, persönliche und gleichzeitige Anwesenheit der Partner
Weitere Voraussetzungen deren Nichtvorliegen zur bloßen Anfechtbarkeit
oder Nichtigkeit führen: Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder
besachwalteten partners, keine bestehende Ehe oder EP mit jmd anderem, keine
Verwandtschaft/Adoptivbeziehung, Einhaltung der Formschriften
Wirkungen: entsprechen der Ehewirkungen, aber Unterschiede: keine
a u t o m a t i s c h e N a m e n s w i r k u n g , j e d e r Pa r t n e r b e h ä l t s e i n e n N a m e n
(Namensänderung aber nach NÄG möglich), Adoption und Annahme eines Kindes
ist unzulässig, medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist ausgeschlossen
Auflösung der EP: man unterscheidet Auflösung wegen Willensmängeln
(entspricht Aufhebung der Ehe), Auflösung wegen Verschuldens oder wegen
Zerrüttung (entspricht der Ehescheidung), auch die anderen Auflösungen
entsprechen bis auf geringe Ausnahmen im Wesentlichen jener der Ehe
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6. Kindschaftsrecht
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Eheliche und uneheliche Kinder mit wenigen Ausnahmen im Unterhaltsrecht gleich
behandelt
Mutter: Frau, die das Kind geboren hat, Vater: Mann der mit Mutter zum
Zeitpunkt der Geburt verheirat ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als
300 >Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist ODER wer die Vaterschaft
anerkannt hat ODER dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist
Rechtliche Vaterschaft muss nicht mit biologischer übereinstimmen
Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter erfolgt durch
gerichtlichen Beschluss, Antragsberechtigt: Kind, Mann, Mutter nur Parteistellung,
zu beweisen: absolute Unwahrscheinlichkeit der Zeugung (zB mittels DNAAnalyse)
Außerehelicher Vater durch gerichtlichen Beschluss oder freiwilliges
Anerkenntnis
Feststellung der Vaterschaft durch Beschluss: auf Antrag des Kindes oder
Mannes, von dem das Kind abstammt
Anerkenntnis: uneheliche Vater des Kindes kann Vaterschaft durch persönliche
(vertretungsfeindliche!) Erklärung in einer öffentlich-beglaubigter Urkunde
anerkennen, Richtigkeit wird nicht überprüft, daher Möglichkeit für Kind/Mutter
dagegen Widerspruch zu erheben
Vaterschaftsdurchbrechende Anerkenntnis: qualifiziertes Anerkenntnis mit
dem die feststehende Abstammung (zB aufgrund von Ehe mit Mutter oder
gerichtliche Feststellung) von einem anderen Mann beseitigt werden kann
„Vätertausch“: Möglichkeit des Kindes bei bereits feststehender Vaterschaft die
Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes zu begehren
Adoption:
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Künstliche Nachbildung des durch eheliche Geburt entstehenden Eltern-KindVerhältnisses
Durch schriftlichen Vertrag zwischen Annehmenden und anzunehmenden
Person zustande
Eltern des Wahlkindes, Ehegatte des Annehmenden und jener des Wahlkindes
müssen zustimmen
Seit 01.01.2010 Zustimmung des Wahlkindes, falls es bereits älter als 14
Jahre ist
Adoption durch Einzelperson oder Ehegatten (sie dürfen idR nur gemeinsam
adoptieren)
Bedingungen: voll geschäftsfähig und Mann: 30 Jahre Frau: 28 Jahre, außerdem
18 Jahre Altersunterschied zw. Annehmenden und Wahlkind
Adoption von eigenberechtigten Personen nur zulässig wenn nachgewiesen
dass bereits ein enges, der Beziehung leiblicher Eltern und Kinder entsprechendes
Verhältnis vorliegt, zB fünf Jahre gemeinsam in häuslicher Gemeinschaft leben
Nur unter eingeschränkten Gründen widerrufbar
Pflegeschaft:
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Liegt vor wenn Personen fremde Kinder ganz oder teilweise in Pflege nehmen,
ohne sie zu adoptieren
JugendwohlfartsG JWG ergänzt das ABGB hierbei
Grundlage des Pflegeverhältnisses -> ein zwischen Pflegeeltern und Eltern
geschlossener Pflegevertrag (idR unentgeltlich)
Rechte der Erziehungsberechtigten oder des Kindes werden eingeschränkt und
bedarf der gerichtlichen Bestätigung
Ziel: ein Verhältnis dass dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kind
möglichst nahe kommt
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Inhalt des Kindschaftsverhältnisses
•
Durch elterliche Obsorge und Anspruch des Kindes auf Unterhalt
gekennzeichnet
A) Obsorge
Umfasst Pflege, Erziehung und gesetzliche Vertretung
Für eheliche Kinder steht sie beiden Elternteilen zu, nach Scheidung auch weiterhin
beiden Elternteilen (jedoch anderes vereinbar)
Für uneheliche Kinder Obsorge allein Mutter (jedoch anderes vereinbar)
Fehlen obsorgefähige Eltern -> Obsorge an Großeltern -> Fehlen Großeltern ->
g e r i c h t l i c h w i r d e i n e „ a nde re ge e ig ne t e Pe rson“ b e st e llt (le t zt lich der
Jugendwohlfahrtsträger)
B) Unterhalt
Jedes Kind unabhängig vom Alter -> gesetzlichen Anspruch auf angemessenen
Unterhalt gegen Unterhaltspflichtigen, sofern nicht selbsterhaltungsfähig
Studierende sind nicht selbsterhaltungsfähig jedoch normale Studien und
Ausbildungszeit beachtlich
Behinderte können bis ans Lebensende Unterhaltsansprüche haben
Uneheliche und eheliche Kinder unterhaltsrechtlich gleichgestellt
Unterhaltsanspruch richtet sich in erster Linie gegen Eltern gemeinsam
Elternteil der Haushalt führt leistet seinen Beitrag dadurch dass er Kind betreut
(muss grundsätzlich nicht mehr leisten)
Subsidiär sind Großeltern unterhaltspflichtig unter bestimmten Voraussetzungen
5 Teil, Kapitel I: Erbrecht
Allgemeines:
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Mit Tod erlischt Persönlichkeit -> Was passiert mit Rechten und Pflichten des
Verstorbenen? Öffentlich-rechtliche Rechte an Person gebunden und gehen mit
Tod unter, Nachfolge in die privatrechtlichen Rechte und Pflichten regelt
Erbrecht
Verstorbene ist Erblasser
Erbrecht im objektiven Sinn -> Summe jener Normen, die rechtliches Schicksal
des Nachlasses regeln
Erbrecht im subjektiven Sinn -> Recht, Nachlass oder quotenmäßigen Anteil
(zB Hälfte) in besitz zu nehmen, es ist ein absolutes (gegenüber jedermann
durchsetzbares) Recht
E r b e : Tr ä g e r d e s E r b r e c h t s , e r w i r d G e s a m t r e c h t s n a c h f o l g e r
(Universalsukzessor) in den Nachlass oder in die Quote
Keine Erben (oft verwechselt) sind Personen die kein Recht auf Erbschaft oder
Quote haben, sondern kraft Gesetzes oder aufgrund einer letztwilligen
Verfügung des Erblassers „nur“ einzelne Ansprüche auf gewisse
Vermögensstücke oder Werte erheben, zB Vermächtnisnehmer (Legatare), die
„nur“ das Rechthaben einzelne Sachen oder einen Geldbetrag zu fordern
Ihr Anspruch ist daher kein absoluter, sondern schuldrechtlicher Natur
Sie erwerben im Unterschied zu einem Erben nicht durch Universalsukzession
sondern durch Singularsukzession
Pflichtteilsanspruch hat auch nur schuldrechtlichen Charakter
Wenn der Erblasser letztwillig anordnet, dass seine Tochter den Mercedes „erben“ soll, ist diese nicht Erbin,
sondern Legatarin. Ordnet er aber umgekehrt an, dass sein gesamtes Vermögen seinen beiden Kindern
vermacht werden soll, sind diese Erben und nicht Vermächtnisnehmer bzw. Legatare.
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1. System des Erbrechts
•Zwei Möglichkeiten: 1. Familienerbfolge (zB Kinder, Ehegatten) oder 2.
Testierfreiheit (es wurde frei bestimmt wer Nachlass erhält)
•ABGB geht „Mittelweg“ –> Pflichtteilsrecht -> stirbt Erblasser ohne Hinterlassung
einer letztwilligen Anordnung -> Nachlass an gesetzlichen Erben, Angehörige
•Erbschaftserwerb nicht mit Tod des Erblassers sondern nach Gerichtsverfahren:
Verlassenschaftsverfahren (Nachlassabahandlung)
•Dieses endet mit „Einantwortung“ des Nachlasses an den Erben durch förmlichen
Gerichtsbeschluss
•Vor Einantwortung bildet Nachlass die ruhende Verlassenschaft und sie hat
Rechtspersönlichkeit
•Im Verlassenschaftsverfahren der zur Erbschaft berufene -> tritt er erbe an oder
nicht?
•A) unbedingte Erbantrittserklärung: Erbe übernimmt die Haftung für alle
Nachlassschulden
•B) bedingte Erbantrittserklärung: Nach Errichtung eines Inventars über
Nachlassaktiven -> führt zu einer bloß beschränkten Haftung des Erben für
Nachlasschulden bis zum Wert der Nachlassaktiven
•C) negative Erbantrittserklärung: Erbe lehnt Erbschaft ab anzutreten, er schlägt
die Erbschaft aus, man sagt auch Ausschlagung
2. Parentelensystem
Erblasser zu Lebzeiten kein Testament und keinen Erbvertrag -> gesetzliche Erbfolge ->
Parentelensystem


Parentelen nacheinander zum Zug
Keine „Mischung“ der Parentelen
1. Parentel:
• Kinder des Erblassers
• Fällt Kind aus, so erhält Nachkomme des Kindes den Anteil = „Repräsentation“,
Eintrittsrecht
2. Parentel:
•
•
Kein Nachkomme des Erblassers -> Eltern des Erblassers
Fallen Eltern aus, so erhalten ihre Nachkommen (Geschwister des Erblassers und
Neffen/Nichten falls irgendwer verstorben)
3. Parentel
•
Von Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen
4. Parentel
•
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Urgroßeltern des Erblassers
Ihre Nachkommen erben aber nicht mehr -> Erbrechtsgrenze
Zu beachten allerdings:
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Ehegatte und eingetragener Lebenspartner haben gesetzliches Erbrecht
gegen Abkömmlingen 1 Parentel: Ehegatte/Lebenspartner 1/3
gegen Abkömmlingen 2 u. 3 Parentel: Ehegatte/Lebenspartner 2/3
gegen Abkömmklingen 4 Parentel: Ehegatte/Lebenspartner alles
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•
•
bei 2 u 3 Parentel Besonderheit: Großeltern vorverstorben und Nachkommen
vorhanden -> Ehegatte erbt jene Portion die Nachkommen der Großeltern kraft
Repräsentation zugefallen wäre (Anwachsung vor Repräsentation)
bei 2 Parentel zweite Besonderheit: Repräsentationsrecht der Geschwister des
Erblassers, aber ihre Nachkommen (Neffen, Nichten des Erblassers) sind
zugunsten des Ehegatten ausgeschlossen
Gesetzliche Vorausvermächtnis:
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
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

gesetzliche Vorausvermächtnis ist von gesetzlichen Erbrecht zu unterscheiden
gebührt überlebenden Ehegatten unabhängig ob er gesetzlicher Erbe wird ->
Pflichtteilscharakter
kann nur durch Enterbung entzogen werden
umfasst Recht in Ehewohnung weiterzuwohnen, zum ehelichen Haushalt
gehörende bewegliche Sachen
Unterhaltsanspruch gegen Erben wie bei aufrechter Ehe sofern Ehepartner
nicht wieder heiratet
Gewillkürte Erbfolge:
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

Letztwillige Verfügung (Testament): durch einseitiges Rechtsgeschäft kann
Erblasser über sein Vermögen letztwillig verfügen, gültiges Testament schließt
gesetzliche Erbfolge aus. Ist formgebundene, einseitige, nicht empfangsbedürftige
jederzeit widerrufliche Anordnung des Erblassers. Verfügung über einzelne Stücke
-> Vermächtnis
Voraussetzungen: Erblasser -> muss testierfähig sein, letztwillige Verfügung in
Testierabsicht treffen und frei von Willensmängeln, Formschriften erfüllt sein
Testierfähigkeit: testierfähig mit Erreichen der Volljährigkeit, mündige
Minderjährige vorher testieren aber vor Gericht oder Notar, unmündige gänzlich
testierunfähig, auch Personen die „Gebrauch ihrer Vernunft“ nicht haben, es hilft
hier auch keine gesetzliche Vertretung -> gesetzliche Erbfolge
Testierabsicht: letztwillige Willenserklärungen brauchen einen Rechtsfolgewillen,
Testierabsicht ist Wille und Bewusstsein im Zeitpunkt der Erklärung einen letzten
Willen zu errichten
Willensmängel: Willensmängel des Testators werden insofern berücksichtigt als
auch Motivirrtümer grundsätzlich erheblich sind
Testamentformen:
o
o
o
o
o
o
o
Private Testamente <-> öffentliche Testamente
Private Testamente eigenhändig, fremdhändig
Eigenhändige Testamente müssen eigenhändig (handschriftlich) geschrieben
und unterschrieben sein, Zeugen nicht erforderlich
Fremdhändige Testamente müssen eigenhändig unterschrieben sein, können
aber von Dritten (auch Computer, Schreibmaschine) geschrieben sein, müssen
aber von drei Zeugen unterschrieben sein, wobei der Testator vor zwei Zeugen sein
Testament bekräftigen muss, Zeugen dürfen nicht im Testament bedacht sein und
mind. 18 Jahre alt
Außergerichtliche mündliche Testamente wenn Gefahr dass Erblasser stirbt
Fähigkeit zu testieren verliert bevor er letzten Willen erklären vermag,
„Nottestament“ -> Anwesenheit zweier zugleich gegenwärtiger Zeugen, verliert
drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit, weiters wenn es nicht auf
Verlangen eines Dritten von beiden Zeugen übereinstimmend bestätigt wird
Öffentliche Testamente werden vor Gericht oder von einem Notar errichtet
Erbvertrag: können nur zwischen Ehegatten in Notariatsaktsform über ¾ des
Nachlasses geschlossen werden, er stellt stärkeren Berufungsgrund als das
Testament darf, Erbvertrag > Testament falls beide vorhanden
3. Pflichtteilsrecht
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




Testierfreiheit durch Pflichtteilsrecht beschränkt
Berechtigten heißen Noterben
Erblasser hat Noterben bestimmten Anteil seines Vermögens zu hinterlassen, tut
er dies nicht -> Pflichtteilsberechtigte können „Pflichtteilsanspruch“ gegen
Nachlass oder den Erben durchsetzen
Schuldrechtlicher Anspruch der nur entsteht wenn Noterben nicht ausreichend
bedacht
Pflichtteil kann nach ganz oder zum Teil durch letztwillige Verfügungen aufgrund
eines Enterbungsgrundes entzogen werden, zB Imstichlassen des in Not
befindlichen Erblassers, Veurteilung wegen schwerer Straftat
Pflichtteilsberechtigte sind Kinder des Erblassers, falls nicht vorhanden seine
Eltern und der Ehegatte bzw Lebenspartner, Geschwister und sonstige
Verwandte -> NICHT pflichtteilsberechtigt
Ehepartner/Kinder -> Pflichtteilsanspruch in halber Höhe ihres gesetzlichen
Erbteils, Eltern in Höhe von 1/3 ihres gesetzlichen Erbteils
Erblasser u. Pflichtteilsberechtigte in keinem Naheverhältnis -> Erblasser kann
Pflichtteil auf Hälfte mindern
Dies geht jedoch nicht -> wenn Erblasser grundlos Kontakt mit
Pflichtteilsberechtigten abgelehnt hat
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