Abrechnung der Leistungen

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Abrechnung der Leistungen
Medizinische Versorgung von
Flüchtlingen - Abrechnung der
Leistungen
21.10.2015
Gernot Haug
Fachreferent Abrechnungssteuerung und Honorar
Agenda
• Bisherige gesetzliche und vertragliche Grundlagen – Sicherstellung auf Seiten
des Landes, der Landkreise und später der Gemeinden
• Bisher identifizierte Fragenschwerpunkte
• Konzeption der KVBW - Stundenvergütung in ELA und BELA ohne klare
Zusagen der verantwortlichen Landesbehörden nicht umsetzbar
21.09.2015, Gernot Haug
Vertragliche Grundlagen
Umfang der ärztlichen Leistungen
• Gewährung von Leistungen nach § 4 Abs. 1 AsylbLG, die bei akuten
Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderlich sind
• Bei darüber hinausgehenden Behandlungs-/Verordnungsmaßnahmen muss
sich der Leistungsberechtigte an den zuständigen Kostenträger (ELA, BELA,
Kreis- oder kommunales Sozialamt) zur Genehmigung wenden.
21.09.2015, Gernot Haug
Vertragliche Grundlagen
Behandlungs- und Verordnungsweise
• Beachtung der geltenden Bestimmungen bei der Behandlungs- und
Verordnungsweise durch den Arzt
• Nach Auffassung der KVBW sind auch Überweisungen i. R. der Beachtung des
AsylbLG möglich. Der eingeschränkte Leistungsumfang nach AsylbLG muss
jedoch vermerkt werden
• Verordnungen richten sich ebenfalls nach dem eingeschränkten
Leistungsumfang
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Vertragliche Grundlagen
Behandlungsausweis im Notfall
• Grundsätzlich Vorlage eines gültigen Behandlungsausweises des zuständigen
Kostenträgers
• Kann in Akutfällen kein Behandlungsausweis vorgelegt werden, erfolgt die
Abrechnung über Notfallschein (SUG 43). Der Notfallschein (Muster 19a) muss
ggf. ausgedruckt und der KV Abrechnung beigelegt werden.
• Zur Notfallversorgung erforderliche Arznei- und Verbandmittel können vom Arzt
zu Lasten des Kostenträgers verordnet werden
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Vertragliche Grundlagen
Bei der Ausstellung der Notfallscheine bzw. bei der Übernahme der Daten
des Behandlungsausweises in die Abrechnungssoftware bitte unbedingt
beachten:
• Auswahl des korrekten, zuständigen Kostenträgers (Sozialamt / Landratsamt
/ Regierungspräsidium / LEA etc.)
• Die Feldkennung 4106 [Kostenträgerabrechnungsbereich] ist mit 08 für Asyl
zu befüllen.
Die Behandlungsausweise(Original- und auch selbst ausgestellte Notfallscheine)
werden mit der Abrechnung eingereicht.
21.09.2015, Gernot Haug
FAQs – häufige Fragen
Auf welchen Leistungsumfang haben Asylbewerber laut Vertrag mit dem
Städte und Landkreistag Anspruch?
• Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der
dazu notwendigen Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln
• Leistungen der Mutterschaftsvorsorge- bzw. Kinderrichtlinien
• Öffentlich empfohlene Schutzimpfungen i.S. der Impfvereinbarung
• Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen
• Leistungen der Empfängnisverhütung nach den Sonstige-Hilfe-Richtlinien
21.09.2015, Gernot Haug
FAQs – häufige Fragen
Muss die Vertragsarztpraxis Flüchtlinge ohne Behandlungsschein
behandeln?
• Bei (noch) nicht vorhandenem Berechtigungsschein ist die ärztliche
Hilfeleistung in Notfällen berufsrechtlich verpflichtend (§ 7 Abs. 2 der
Berufsordnung)
• Ansonsten besteht grundsätzlich im Gegensatz zu Versicherten der GKV
bisher keine vertragsärztliche Behandlungspflicht.
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FAQs – häufige Fragen
Kann von der gynäkologischen Praxis die Ausstellung eines Pillenrezept
und Beratung i. R. der Empfängnisregelung nach GOP 01820 EBM ff.
abgerechnet werden?
• Ja. Leistungen im Zusammenhang mit der Empfängnisverhütung sind
abrechenbar
• bis zum vollendeten 20. Lebensjahr ist Pillenverordnung zu Lasten des
Kostenträgers möglich
21.09.2015, Gernot Haug
FAQs – häufige Fragen
Können Überweisungsscheine ausgestellt werden?
• Ja, sofern ein Original-Behandlungsausweis der zuständigen Asylstelle
vorliegt.
• Evtl. Einschränkungsvermerke, wie bspw. die Beschränkung auf die
Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, müssen auf den ÜSchein übernommen werden.
21.09.2015, Gernot Haug
FAQs – häufige Fragen
Können Krankenhauseinweisungen erfolgen?
• Ja, sofern die Behandlung einer akuten oder akut exazerbierten chronischen
Erkrankung eine stationäre Behandlung erfordert, ist dies angezeigt.
• Krankenhausrichtlinie muss beachtet werden.
• Die regelhafte Übergabe des Patienten zu einer ambulanten
Krankenhausbehandlung ist bisher grundsätzlich nicht vorgesehen. Hierzu
bedürfte es neuer Regelungen durch die zuständigen Behörden.
21.09.2015, Gernot Haug
FAQs – häufige Fragen
Wie erfolgt die Honorierung der erbrachten Leistungen bei Flüchtlingen?
Wo kann ich dies ersehen?
• Die Vergütung der auf Basis eines Berechtigungsscheines eingeschränkten
Leistungen, erfolgt extrabudgetär.
• Sie ist in der gesonderten Honorarzusammenstellung „Sonstige Kostenträger“
ausgewiesen.
21.09.2015, Gernot Haug
FAQs – häufige Fragen
Kann ich bei Flüchtlingen einen Vertreterschein abrechnen, wenn der
behandelnde Arzt im Urlaub ist?
• Vertretung ist nicht möglich!
• Bei akuter Behandlungsbedürftigkeit i. R. eines Notfalles, erfolgt die
Abrechnung über Notfallschein (SUG 43).
• Der Notfallschein (Muster 19a) muss ggf. ausgedruckt und der KV Abrechnung
beigelegt werden.
21.09.2015, Gernot Haug
FAQs – häufige Fragen
Können Titerbestimmungen im Zusammenhang mit empfohlenen
Impfungen im Labor beauftragt werden?
• Allenfalls i. R. der Erstuntersuchung. Dann jedoch muss dies explizit
Bestandteil der von der Behörde beauftragten Leistungen sein!
• Die empfohlenen Impfungen sehen meist keine Titerbestimmungen vor.
• Wenn darüber hinaus eine der eher seltenen Indikationen vorliegt, sollte
zuvor eine Abstimmung zur Kostenübernahme mit dem öffentlichen
Gesundheitsdienst geklärt werden.
• Bei kurativer Notwendigkeit i. R. der Akutbehandlung durchaus möglich.
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FAQs – häufige Fragen
Wie werden Impfstoffe bezogen?
• Grundsätzlich ist auf den Namen des Patienten zu verordnen.
• Für Impfaktionen i. R. der Erstaufnahme und Registrierung sollten die
ELA/BELA Impfstoffe in sinnvollen Mengen auf ärztliche Verordnung
beziehen um eine Durchimpfung zu gewährleisten.
• Vorrangige Zuständigkeit hierfür liegt bei den verantwortlichen Behörden
unter Einbeziehung des öffentlichen Gesundheitsdienstes
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FAQs – häufige Fragen
Kann ich als Psychotherapeut Probatorische Sitzungen bei Flüchtlingen
abrechnen?
• Ggf. i. R. § 6 bzw. 6a AsylbLG
• Da grundsätzlich nur akute Erkrankungen behandelt werden dürfen, kann
Psychotherapie nur in Ausnahmefällen erbracht werden.
• Die Klärung mit dem Kostenträger ist bereits vor Beginn zu empfehlen
• Bei akuter Notwendigkeit psychotherapeutischer Intervention können die
Gebührenordnungspositionen des jeweiligen Fachgruppenkapitels, ggf. auch
bestimmte Techniken/Leistungen der Akutbehandlung des Kapitels 35
abgerechnet werden
21.09.2015, Gernot Haug
Ausblick
• Errichtung einer Sanitätsstelle in Gemeinschaftsunterkünften mit
ausreichender Personenzahl
• Stundenweise Besetzung der Sanitätsstelle zu von den Behörden
gewünschten Zeiten sowohl durch Vertragsärzten als auch von
Nichtvertragsärzten möglich
• Versorgung mit Arzneimitteln per Privatrezept auf Namen des Asylbewerbers
mit Vermerk des Kostenträgers (z. B. ELA, BEA oder „Asylstelle …“) Verträge
des Landes/der Kostenträger mit Apotheken oder über LAV nötig.
• Vereinbarung einer Stundenvergütung für die Ärzte bis zur evtl. Einführung der
elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerber
21.09.2015, Gernot Haug
Konzept der KVBW bei Einführung eGK
Die Abrechnung über die KVBW erfolgt analog der Notfalldienstpraxen, d.h. eine
„Umbuchung“ auf den einzelnen Arzt ist vorzusehen. Es existiert dann kein
Mindeststundensatz
Die Kostenträgerseitige Rechnungslegung durch die KVBW erfolgt wie gewohnt.
21.09.2015, Gernot Haug
Vielen Dank
21.09.2015, Gernot Haug