3 Tarifwechsel - Generali Versicherungen
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3 Tarifwechsel - Generali Versicherungen
Bestandsrichtlinien – 3 Tarifwechsel 3 Tarifwechsel Ein Tarifwechsel liegt vor, sofern für eine Versicherte Person einerseits ein oder mehrere Tarife beendet werden sollen. Gleichzeitig sollen andererseits zum selben Zeitpunkt ein oder mehrere Tarife neu beginnen. Zur Beantragung eines Tarifwechsels ist stets ein Änderungsantrag zu verwenden. Es ist zu unterscheiden, ob ein Tarifwechsel innerhalb einer Tarifart (gleichartiger Versicherungsschutz) oder aber zwischen zwei unterschiedlichen Tarifarten (nicht gleichartiger Versicherungsschutz) vorgenommen werden soll. Es sind folgende Tarifarten zu unterscheiden: - Krankheitskostenvollversicherungstarife (inklusive Beihilfetarife) Krankheitskostenzusatzversicherungen Krankenhaustagegeldversicherungen Krankentagegeldversicherungen Pflegegeldversicherungen Pflegepflichtversicherung Beitragsentlastungskomponenten (EBE, EBE63) In §204 VVG wird dem Kunden ein Wechselrecht zwischen gleichartigen Tarifen eingeräumt. In §199 (2) VVG wird darüber hinaus ein Wechselrecht für einen Spezialfall des §204 VVG beschrieben (Wegfall von Beihilfeleistungen). Beide Paragraphen sind bindend für die Central, d.h. es darf nicht zum Nachteil des Kunden von den Regelungen abgewichen werden. 3.1 Unisex Seit dem 21.12.2012 darf die Central im Neugeschäft nur noch Tarife anbieten, deren Beiträge nicht nach dem Geschlecht differenziert kalkuliert werden (Unisextarife). Somit führte die Central Tarife, deren Beiträge nach dem Geschlecht differenziert sind (Bisextarife), für den Neuzugang nur noch bis zum 20.12.2012. Für den Neuzugang ab 21.12.2012 sind ausschließlich Unisextarife wählbar. Bezüglich des Tarifwechselrechts zwischen diesen beiden Tarifwelten (Bisex, Unisex) gelten folgende Regelungen: • • • • 3.2 Ein Wechsel von einem Unisextarif in einen Bisextarif (egal ob gleichartig oder nicht) ist ausgeschlossen. Ein Wechsel zwischen nicht gleichartigen Tarifen ist nur dann möglich, wenn der Zieltarif ein Unisextarif ist. Dies gilt insbesondere bei jedem Wechsel von der Krankheitskostenvollversicherung in die Krankheitskostenzusatzversicherung sowie umgekehrt von der Krankheitskostenzusatzversicherung in die Krankheitskostenvollversicherung. Letzteres gilt auch dann, wenn der Wechsel via Optionsrecht durchgeführt wird. Ein Wechsel aus einem Bisextarif in einen gleichartigen Tarif kann sowohl in Bisex- als auch in Unisextarife erfolgen. Gleiches gilt, wenn bei einem Wechsel ausschließlich Leistungsbereiche abgegeben werden (Bsp: Wechsel von GP1 nach vitaZ1). Schließt ein Bestandskunde einen neuen Leistungsbereich ab, so ist dies nur in einem Unisextarif möglich. Tarifwechsel bei nicht gleichartigem Versicherungsschutz Bei Tarifwechsel zwischen nicht gleichartigen Tarifen erfolgt eine Risikoprüfung wie im Neugeschäft. Die Risikoprüfung enthält auch eine Bonitäts- und Berufsprüfung, sofern der aufnehmende Tarif - ein Krankheitskostenvollversicherungstarif oder ein Krankheitskostenzusatztarif mit Optionsrecht auf die Vollversicherung 1 Stand: 01.07.2013 Bestandsrichtlinien – 3 Tarifwechsel ist. Bei der Bonitätsprüfung gilt dabei folgende Besonderheit: Sofern der Kunde mindestens seit 24 Monaten bei der Central versichert ist und zum Zeitpunkt der Beantragung des Tarifwechsels keinerlei Beitragsrückstand aufweist, so bleibt ein zu niedriges Bonitätsscoring unberücksichtigt. Bisher gebildete Rückstellungen werden beim Wechsel zwischen nicht gleichartigen Tarifen nur bei Wechsel von der Krankheitskostenzusatzversicherung in die Krankheitskostenvollversicherung und umgekehrt angerechnet. Bei allen anderen Konstellationen erfolgt keinerlei Anrechnung von bisher gebildeten Rückstellungen. 3.3 Wechsel von der Krankheitskostenvollversicherung in die Krankheitskostenzusatzversicherung ohne Optionsrecht: Voraussetzung zur Durchführung des Tarifwechsels ist, dass zum Zeitpunkt der Beantragung des Wechsels keinerlei Beitragsverzug besteht. Andernfalls ist ein derartiger Tarifwechsel nur dann möglich, wenn die Central die Forderung noch nicht an ein Inkassounternehmen übergeben hat. In diesem Fall ist eine Ratenzahlungsvereinbarung bezüglich der offenen Beiträge mit dem Antragsteller zu schließen. Die zur Ratenzahlung festgelegte Frist zur Tilgung des Beitragsrückstandes darf dabei einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten. - Ambulante bzw. stationäre Leistungen, Risikobeurteilung: Die Frage, ob bei einem solchen Tarifwechsel eine neue Gesundheitsprüfung anfällt, wird durch die folgende Tabelle für die wichtigsten Voll- bzw. Zusatztarife mit ambulanten bzw. stationären Leistungen entschieden: >>Wechselmatrix kann in der Kapitelübersicht ausgedruckt werden<< Findet keine neue Gesundheitsprüfung statt, werden bisher in der Voll-KV vereinbarte Erschwernisse (Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse) entsprechend in den neuen Versicherungsschutz übernommen. Wartezeiten sind nicht zu erfüllen. Der Tarifwechsel ohne Risikoprüfung kann nur gleichzeitig mit dem Anzeigen des Eintritts der Versicherungspflicht bzw. dem Anspruch auf Familienversicherung bei der Central beantragt und muss zeitgleich zum Eintritt der Versicherungspflicht bzw. dem Beginn des Anspruchs auf Familienversicherung durchgeführt werden. Die beiden vorgenannten Ereignisse sind innerhalb von 3 Monaten nach deren Eintritt nachzuweisen. Findet eine neue Gesundheitsprüfung statt, so kann deren Ergebnis wie im Neugeschäft auch eine Ablehnung des Tarifwechsels sein (Beispiel: Wechsel von ECOline-Tarifen in Krankheitskostenzusatztarife mit stationären Wahlleistungen). Kommt der Tarifwechsel mit Gesundheitsprüfung zu Stande, so sind für den hinzukommenden Teil (Mehrleistungen) die allgemeinen und besonderen Wartezeiten zu erfüllen. - Zahnleistungen, Risikobeurteilung: Sofern im bisherigen Versicherungsschutz der Vollversicherung Leistungen für Zahnbehandlung zu 100% und Zahnersatz zu mindestens 50% abgesichert waren (bei Beihilfeversicherten inklusive der Leistungen der Beihilfe), verzichtet die Central auf eine Risikoprüfung bei der Wahl eines Krankheitskostenzusatztarifes mit Leistungen für Zahnbehandlung und/oder Zahnersatz. Sofern der Krankheitskostenzusatztarif Leistungen für Kieferorthopädie enthält, ist ein Tarifwechsel ohne Risikoprüfung nur dann möglich, sofern auch bisher in der Vollversicherung Versicherungsschutz für Kieferorthopädie bestanden hat. Der Tarifwechsel ohne Risikoprüfung kann nur gleichzeitig zum Eintritt der Versicherungspflicht bzw. dem Anspruch auf Familienversicherung durchgeführt werden. Die beiden vorgenannten Ereignisse sind innerhalb von 3 Monaten nach deren Eintritt nachzuweisen. - Anwartschaft: Unabhängig davon, ob der Kunde eine Krankheitskostenzusatzversicherung wählt oder nicht kann für die Dauer der Versicherungspflicht in der GKV bzw. dem Anspruch auf Familienversicherung die 2 Stand: 01.07.2013 Bestandsrichtlinien – 3 Tarifwechsel bisher bestehende Krankheitskostenvollversicherung ganz oder teilweise auf Anwartschaft fortgeführt werden. Die Anwartschaft muss dabei zeitgleich mit dem Anzeigen des Eintritts der Versicherungspflicht in der GKV bzw. dem Anspruch auf Familienversicherung beantragt werden. Eine neue Gesundheitsprüfung entspringt hieraus grundsätzlich nicht. Beispiel 1: Der Kunde ist bisher nach Tarif V323 versichert und wird versicherungspflichtig. Nun kann er ohne erneute Gesundheitsprüfung seinen Versicherungsschutz nach Tarif GP2 umstellen, sofern er auf das Optionsrecht verzichtet (vgl. Wechselmatrix Voll- nach Zusatz-KV) sowie eine Anwartschaft auf den Tarif V323 weiterführen. Beispiel 2: Der Kunde ist bisher nach V232 versichert und beantragt eine Anwartschaft auf den Tarif V232 und den Tarifwechsel in Tarif vitaS1. Es ist gemäß der Wechselmatrix von Voll-KV nach Zusatz-KV eine neue Gesundheitsprüfung durchzuführen. 3.4 Wechsel von der Krankheitskostenvollversicherung in die Krankheitskostenzusatzversicherung mit Optionsrecht: Sofern der bisherige Tarif der Voll-KV ein ECO-Line-Tarif ist, findet stets eine erneute Gesundheitsprüfung statt. Beispiel: Der Kunde ist bisher nach Tarif V232 versichert und wird versicherungspflichtig. Nun möchte er seinen Versicherungsschutz nach Tarif vita A2, S3 und Z2 inklusive Optionsrecht fortführen. Gemäß Wechselmatrix Voll- nach Zusatz-KV ist eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Praxis-Tipp: Soll eine Gesundheitsprüfung vermieden werden, kann auch ein Verzicht auf die Option vereinbart werden. Im o.g. Beispiel wäre der Wechsel von V232 in Tarif vita A2, S3 und Z2 ohne Optionsrecht ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich. 3.5 Fristen für die Beantragung einer Anwartschaft bzw. eines Wechsels in die GKV-Zusatzversicherung ohne Risikoprüfung Die Anwartschaft gemäß 3.2 sowie ein Wechsel in die Krankheitskostenzusatzversicherung gemäß 3.2. bzw. 3.3 ohne erneute Gesundheitsprüfung kann bis zu drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Vollversicherung aufgrund des Eintritts der Versicherungspflicht bereits gekündigt wurde. Voraussetzung ist, dass der Beginn der Anwartschaft bzw. der Krankheitskostenzusatzversicherung nahtlos an das Ende der Voll-KV anschließt – ggf. auch rückwirkend. 3.6 Anrechnung der Zahnstaffel bei Wechsel zwischen Krankheitskostenvollversicherung und GKV-Zusatzversicherung (in beide Richtungen) Entgegenkommenderweise wird die Vorversicherung auf die Zahnstaffel des Zieltarifs angerechnet, sofern beide Tarife Leistungen im Zahnbereich vorsehen. Die Berücksichtigung der Vorversicherung erfolgt hinsichtlich Zeit und Leistung, d.h. der Kunde wird so gestellt, als wäre er von Anfang an im Zieltarif versichert gewesen. Dabei wird die durchlaufene Zeit sowie die von der Central im vorherigen Tarif erstattete Leistung angerechnet. 3.7 Tarifwechsel bei gleichartigem Versicherungsschutz Sofern der aufnehmende Tarif keine Mehrleistungen gegenüber dem abgebenden Tarif hat und beide Tarife dieselbe Grundjustierung bezüglich der Risikoeinstufung haben, erfolgt keine 3 Stand: 01.07.2013 Bestandsrichtlinien – 3 Tarifwechsel Risikoprüfung. Bisher vereinbarte Erschwernisse (Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse) werden entsprechend in den neuen Versicherungsschutz übernommen. Sofern der aufnehmende Tarif Mehrleistungen gegenüber dem abgebenden Tarif hat, erfolgt eine Gesundheitsprüfung. Sofern der aufnehmende Tarif eine höhere Grundjustierung bezüglich der Risikoeinstufung hat, so erfolgt eine Neubewertung des gesundheitlichen Risikos auf Basis des Gesundheitszustandes bei ursprünglichem Versicherungsbeginn. Bei der Central gibt es eine solche Konstellation nur in der Vollversicherung: Bei Wechsel aus Tarifen der Vollversicherung mit normaler Risikojustierung in die Tarife mit besonderer Risikojustierung sind bestehende Risikozuschläge grundsätzlich zu erhöhen („Top-Zuschlag“). Die Tarife mit besonderer Risikoprüfung sind: Central.privat, Central.vario, comfort-Tarife, CVReihe, KJL. Grundsätzlich gilt bei Tarifwechseln innerhalb der Vollversicherung, dass – unabhängig davon ob durch den Tarifwechsel Mehrleistungen versichert werden sollen oder nicht - keine Berufs- oder Bonitätsprüfung vorgenommen werden kann. 3.8 Anrechnung Zahnstaffel bei Tarifwechsel mit gleichartigem Versicherungsschutz Bei einem Tarifwechsel zwischen Tarifen mit Leistungen im Zahnbereich wird die Vorversicherung auf die Zahnstaffel des Zieltarifs angerechnet. Dies gilt sowohl bei Umstellungen innerhalb der Vollbzw. Zusatzversicherung. Die Berücksichtigung der Vorversicherung erfolgt hinsichtlich Zeit und Leistung. D.h. der Kunde wird hinsichtlich der Zahnstaffel so gestellt, als wäre er von Anfang an nach dem Zieltarif versichert gewesen, wobei eingereichte Zahnrechnungen berücksichtigt werden. 3.9 Tarifwechsel bei Reduzierung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs Reduziert sich bei einem Beihilfeversicherten der Beihilfeanspruch, so hat dieser per Gesetz das Recht, den weggefallenen Leistungsteil der Beihilfe ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten im Rahmen der Krankheitskostentarife abzusichern, die für Beihilfeversicherte bei der Central zur Verfügung stehen. Eine solche Hinzuversicherung/Tarifwechsel ist stets ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich, sofern der Beihilfeberechtigte dies innerhalb von 6 Monaten nach Wirksamwerden der Änderung beantragt. Die Änderung des Beihilfeanspruchs ist stets nachzuweisen. Sollen bei diesem Anlass überdies Leistungen hinzuversichert werden, die nicht vom wegfallenden Beihilfeanspruch umfasst waren, so ist hierfür eine neue Gesundheitsprüfung notwendig. Fällt der Beihilfeanspruch komplett weg, so ist der bisher Beihilfeversicherte berechtigt, ohne erneute Risikoprüfung in einen Vollversicherungstarif mit 100%-Leistung ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten zu wechseln. Dabei gibt es jedoch folgende Beschränkungen im stationären Bereich: a) Es bestand zusammen mit den Leistungen der Beihilfe bisher keine 100%-Absicherung von stationären Wahlleistungen >> Es kann nur ein Krankheitskostenvollversicherungstarif ohne stationäre Wahlleistungen gewählt werden. b) Es bestand zusammen mit den Leistungen der Beihilfe bisher eine 100%-Absicherung der stationären Chefarztbehandlung sowie dem Zweibettzimmer >> Es kann maximal ein Krankheitskostenvollversicherungstarif mit Chefarztbehandlung und Absicherung des Zweibettzimmers gewählt werden. Bisher vereinbarte Erschwernisse (Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse) werden entsprechend in den neuen Versicherungsschutz übernommen 4 Stand: 01.07.2013 Bestandsrichtlinien – 3 Tarifwechsel Wird erstmalig nach dem Abschluss von Beihilfetarifen bei der Central eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, ohne dass Versicherungspflicht in der GKV eintritt, so gilt überdies: Wird für den bisher Beihilfeberechtigten die nahtlose Fortführung der Vollversicherung bei der Central gemäß § 199 VVG beantragt, so gewährt die Central den Abschluss einer Krankentagegeldversicherung bis zur Höhe des Nettoeinkommens, maximal jedoch 100 € Tagessatz, ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten. Die tarifliche Karenzzeit darf dabei 42 Tage bei Angestellten und 21 Tage bei Selbständigen nicht unterschreiten. In der Vollversicherung vereinbarte Erschwernisse (Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse) werden in der Krankentagegeldversicherung entsprechend übernommen. 3.10 Tarifwechsel via Optionsrecht Es gelten die im jeweiligen Optionstarif hinterlegten Regelungen. Klarstellung zur Ausgestaltung des Optionsrechtes im Tarif KEH bzw. Tarif (E)KE: Alle nach Tarif KEH bzw. (E)KE versicherten Personen, für die mit dem Abschluss des derzeit versicherten Tarifs erstmalig bei der Central ein Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen wurde, haben 37 bzw. 61 Monate nach Versicherungsbeginn ein Optionsrecht - unabhängig davon, ob sie VN, mitversicherte erwachsene Person oder mitversichertes Kind sind. Darüber hinaus haben alle nach Tarif KEH bzw. (E)KE mitversicherten Personen, für die erstmalig bei der Central ein Krankheitskostenvollversicherung abgeschlossen wurde, ein Optionsrecht immer zu dem Zeitpunkt, zu dem der VN eines hat (für den Fall unterschiedlicher VP-Beginne). In diesem Fall gilt jedoch, dass ein Wechsel für die mitversicherte Person nur dann erfolgen kann, sofern der VN ebenfalls wechselt. Der Zieltarif der mitversicherten Person darf dabei nicht höher oder umfassender sein als der des VN. 3.11 Berechnung der Selbstbeteiligung bei unterjährigem Tarifwechsel Es ist vertraglich geregelt, dass sich die tarifliche Selbstbeteiligung (SB) bei unterjährigem Versicherungsbeginn bei der Central anteilig reduziert. Endet die Versicherung bei der Central für einen Tarif mit Selbstbeteiligung während des laufenden Kalenderjahres, verringert sich die Selbstbeteiligung jedoch nicht. Ändert der Versicherte seinen Vertrag im Laufe des Kalenderjahres, erfolgt die Abrechnung nach dem Tarif, der zum Zeitpunkt der Behandlung bestand. Dabei sind drei Fallkonstellationen zu unterscheiden: 1. Fall: Der Ausgangs- und der Zieltarif haben dieselbe SB: Über das gesamte Kalenderjahr fällt die in beiden Tarifen vereinbarte SB an. Beispiel zum 1. Fall: Wechselt ein Versicherter unterjährig vom Tarif EKN1000 in den Tarif central.comfort3 mit einer SB von 1350 Euro, so trägt der Versicherte einen Selbstbehalt von bis zu 1350 Euro SB in dem Jahr. 2. Fall: Der Ausgangstarif hat eine höhere SB als der Zieltarif (Reduktion der SB): Für Behandlungen bis zum Umstellungszeitpunkt ist die SB in voller Höhe zu erfüllen. Erst ab dem Umstellungstermin reduziert sich die SB auf den im Zieltarif vereinbarten Betrag. Im gesamten Kalenderjahr trägt der Versicherte höchstens die SB des Ausgangstarifs. Überschreitet die bis zum Umstellungstermin einbehaltene SB die SB des Zieltarifs, fällt nach der Umstellung für den Rest des Jahres keine SB mehr an. Werden lediglich Kostenbelege für Behandlungen ab dem Umstellungsdatum eingereicht, wird nur die SB des Zieltarifs einbehalten. Beispiel zum 2. Fall: Wechselt ein Versicherter zum 01.09. vom Tarif EKN1000 in den Tarif EKN250, so trägt der Versicherte vom 01.01. bis zum 31.08. höchstens 1350 Euro und vom 01.09. bis zum 31.12. maximal 325 Euro SB. Im gesamten Jahr wird die SB jedoch nie 1350 Euro überschreiten. 5 Stand: 01.07.2013 Bestandsrichtlinien – 3 Tarifwechsel Ein Versicherter, der bis zur Umstellung keine Behandlungen hat und dann nach dem 01.09. Behandlungen in Anspruch nimmt, muss maximal einen Eigenanteil in Höhe von 325 Euro erbringen. Hat ein Versicherter dagegen beispielsweise 800 Euro SB im Tarif EKN1000 bis zum Umstellungszeitpunkt getragen, so steht für den Rest des Jahres keine SB mehr an (denn die bisherigen 800 Euro Eigenanteil überschreiten die SB des Zieltarifs). 3. Fall: Der Ausgangstarif hat eine niedrigere SB als der Zieltarif (Erhöhung der SB): Da für das gesamte Kalenderjahr mindestens eine SB in Höhe der SB des Ausgangstarifs bestand, reduziert sich dieser Betrag nicht. Die SB ab dem Umstellungsdatum errechnet sich anteilig aus der Dauer des Versicherungsschutzes nach dem Ausgangstarif und dem Zieltarif. Dazu wird der jeweilige Betrag der SB durch 12 geteilt und mit der Anzahl der Monate multipliziert, für die im Kalenderjahr der entsprechende Versicherungsschutz bestand und die daraus resultierenden Werte addiert. Den so erhaltenen Betrag wird der Versicherte maximal im Kalenderjahr der Umstellung an SB tragen. Für Behandlungen bis zum Zeitpunkt der Umstellung ist maximal die SB des Ausgangstarifs zu tragen. Beispiel zum 3. Fall: Wechselt ein Versicherter zum 01.07. von Tarif EKN250 in den Tarif CV3N500, so beteiligt sich der Versicherte bis zum 30.06. mit höchstens 325 Euro an den Behandlungskosten. Ab dem 01.07. fällt maximal die Durchschnitts-SB an. Diese berechnet sich wie folgt: Tarif EKN250 (325 Euro SB): 325/12 x 6 = 162,50 Euro Tarif CV3N500 (700 Euro SB): 700/12 x 6 = 350 Euro (+) = 512,50 Euro Diese 512,50 Euro begrenzen die SB für das ganze Kalenderjahr. Hat der Versicherte also bis zum 30.06. bereits 325 Euro Selbstbeteiligung getragen, stehen für den Rest des Jahres nur noch 187,50 Euro SB aus. 3.12 Besonderheiten bei Ausbildungstarifen Entfällt die Voraussetzung a) für den „Reduzierten Beitrag für Personen in der Ausbildung“ gemäß Abschnitt J des Tarifs central.privat (Tarif central.privatA), kann die Versicherung zum reduzierten Beitrag für Personen in der Ausbildung bis zu 12 Monate lang fortgeführt werden, sofern und solange die Voraussetzungen b) bis d) weiterhin vorliegen. Die Fortführung der Versicherung zum reduzierten Beitrag für Personen in der Ausbildung ist innerhalb eines Monats nach Wegfall der Voraussetzung a) zu beantragen. Für die Beantragung ist die Zusätzliche Vertragsbedingung VE 393 zu verwenden. Beamtenanwärter in Unisextarifen, die nach der Ausbildung nicht direkt verbeamtet werden, benötigen für die Übergangszeit eine Vollversicherung. Es erfolgt ein Wechsel vom Beamtenanwärtertarif in den Tarif central.privatA in Verbindung mit der Zusätzlichen Vertragsbedingung (VE 393) für den Tarif central.privatA. Sofern der Tarif central.privatA Mehrleistungen gegenüber dem Beamtenanwärtertarif hat (Tarif KBEAU), erfolgt eine Gesundheitsprüfung. Der Versicherungsschutz im Tarif central.privatA ist befristet auf maximal 12 Monate. 6 Stand: 01.07.2013