tokoll der Sitzung vom 11. August 2004
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tokoll der Sitzung vom 11. August 2004
Flüchtlingspolitische Nachrichten und Protokoll der Sitzung vom 11. August 2004 Hinweis in eigener Sache: Liebe Bezieher/innen der Flüchtlingspolitischen Nachrichten, auf der letzten Seite finden Sie einen Fragebogen zum Thema „20 Jahre Kölner Flüchtlingsrat“, den unsere Praktikantin Dominique Schultz entwickelt hat. Zum Ausfüllen benötigen Sie etwa 5 Minuten. Bitte senden Sie den ausgefüllten Bogen bis zum 17.09.2004 an: Kölner Flüchtlingsrat, - Fragebogen -, Kartäusergasse 9-11, 50678 Köln, Fax: 0221 3382237. Vielen Dank! 1 Flüchtlingspolitische Nachrichten und Protokoll der Sitzung vom 14.7.2004 Das Protokoll der Sitzung vom 14.7.2004 wird ohne Änderung verabschiedet. 2 Projekt „Interkultureller Garten“ Nach einer ersten Vorstellung der Idee „Internationaler bzw. interkultureller Garten“ am 12.11.2003 durch Engagierte aus dem Kreis der Lokalen Agenda warben auf der Augustsitzung des Kölner Flüchtlingsrat Vertreter/innen einer zweiten Initiativgruppe für ihr Vorhaben. In einer Projektskizze vom 14.7.2004 charakterisiert die Gruppe das Anliegen folgendermaßen: „Der Interkulturelle Garten Köln soll die Integration von Einwanderern fördern. In Deutschland gibt es inzwischen etwa 20 Interkulturelle Gärten. Dort kultivieren Migranten unterschiedlichster Herkunft und Religion auf der Basis des ökologischen Landbaus gemeinsam mit Einheimischen ein Gartengrundstück. Der Garten dient als ein geschützter Raum für die Teilnehmer und bietet ihnen die Möglichkeit ihre eigene Kultur zu bewahren und gleichzeitig sich in ihrer «neuen» Heimat zu verorten. Es entstehen Handlungsmöglichkeiten in denen sie arbeiten, sich selbst verwalten und versorgen, Deutsch lernen und soziale Netzwerke gewinnen können. Das von uns initiierte Projekt Interkultureller Garten Köln nimmt langsam Gestalt an und wir hoffen, bald über ein Grundstück zu verfügen. Der nächste Schritt ist es, Flüchtlinge, MigrantInnen und Einheimische zu finden, die Interesse daran haben, an diesem Projekt mitzuwirken. Da eine Grundidee des Projektes ist, dass die Teilnehmenden selber bei der Gestaltung und Verwirklichung des Gartens mitmachen, kann sich die Teilnahme auf unterschiedliche Art und Weise definieren: Sowohl der Besitz einer Parzelle auf dem Grundstück - wie auch die Mithilfe oder Beratung bei der Bearbeitung des Grundstückes ist willkommen. Ein weiterer Aspekt des Projektes ist, dass der Garten aus so vielen Kulturen bzw. Nationen wie möglich zusammen gesetzt wird. Idee dabei ist es, dass keine Nation in die Überzahl gerät und somit die «kulturelle» Gleichberechtigung aller Mitwirkenden garantiert wird.“ Kontakt: Projekt Interkultureller Garten Köln, Berrenrather Str. 203, 50937 Köln, Tel.: 0221 5897699, [email protected] Anmerkung: Auf dem Plenum wurden die praktischen Realisierungschancen der Idee diskutiert, nicht ihre kulturbegriffslastige Begründung. 3 Kölner Flüchtlingspolitik 3.1 Ärztliche Begutachtungen ausreisepflichtiger Personen mit psychischen Erkrankungen In einem beim VG Köln, 12. Kammer, anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilte die Stadt Köln mit Schreiben von Ende Juni 2004 die Auskunft, es könnten derzeit aus organisatorischen Gründen keine stadtärztlichen Untersuchungen in Auftrag gegeben werden bzw. voraussichtlich erst zum Jahresende könnten wieder psychiatrische Untersuchungen erfolgen. 3.2 Leistungseinstellungen nach AsylbLG oder BSHG Am 06.08.2004 führten Rom e.V. und „kein mensch ist illegal“ eine Aktion am zentralen Sozialamt in Kalk durch gegen die Versagung von Sozialleistungen für Roma-Flüchtlinge. Laut taz Köln vom 09.8.2004 („Stadt verspricht Flüchtlingen Essensgutscheine“) sagte Sozialdezernentin Marlis Bredehorst eine Überprüfung aller vorgelegten Fälle zu: „Außerdem würde sie bei den Sachbearbeitern ihrer Behörde darauf drängen, dass jede Familie umgehend einen Krankenschein ausgehändigt bekommt. Auch sollen die Familien bis zum Ende der Prüfungen wenigstens Essensgutscheine erhalten. Denn mittlerweile versorgen sich viele der Betroffenen aus Containern vor Supermärkten, in denen abgelaufene Lebensmittel entsorgt werden, und müssen Betteln gehen. Dass die Flüchtlinge ohne Sozialhilfe in eine solch Existenz bedrohende Lage geraten, liegt auch daran, dass sie gleichzeitig in der Regel von der Ausländerbehörde mit einem Arbeitsverbot belegt sind... (...) In vielen Fällen reicht den zuständigen Sachbearbeitern der Besitz eines Handys, um den Flüchtlingen «ausreichende Vermögenswerte» zu unterstellen. Oder die Tatsache, dass ein Flüchtling ein Auto fährt - auch wenn es nicht auf ihn angemeldet ist. 18 betroffene Familien betreut der Rom e.V. inzwischen; die Sozialdezernentin sagte, ihr seien insgesamt 22 Fälle bekannt. (...)“ Während nach Angaben des Rom e.V. vom 26.8.2004 in allen von dort bei der Sozialdezernentin vorgetragenen Fällen wieder Krankenscheine gewährt werden, sollen Essensgutscheine nur in Ausnahmefällen gewährt worden sein. In drei weiteren Fällen seien Leistungen wieder aufgenommen worden. Die Aufarbeitung der Fälle habe die Widerspruchsstelle ab 06.9.2004 zugesagt. Dem Rom e.V. seien mittlerweile 22 Fälle von Leistungseinstellungen bekannt. Eine weitere Aktion betroffener Roma-Familien fand demnach am 17.08.2004 beim Sozialamt Porz statt. Dem Förderverein Kölner Flüchtlingsrat e.V. sind ein Dutzend weiterer aktueller Fälle bekannt, in denen die Sozialbehörden Leistungen nach AsylbLG wegen nicht ausgeräumter Zweifel an der Hilfsbedürftigkeit versagt bzw. eingestellt haben. Es handelt sich um Bedarfsgemeinschaften von Flüchtlingen unterschiedlicher Herkunft aus Köln und benachbarten Kreisen. Zumeist gewährt die zuständige Sozialbehörde Krankenhilfe ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, sobald ein Widerspruchsverfahren oder eine gerichtliche Überprüfung anhängig ist. Darüber hinausgehende Sachleistungen sind nur im Rahmen der Notunterbringung im Wohnheim Vorgebirgstr.22 bekannt. Eine Wiederaufnahme der Leistungen ist im Fall einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Ansonsten sind meistens Rechtsmittel eingelegt. In einem Schreiben vom 24.8.2004 an den Förderverein bekräftigt das Sozialdezernat der Stadt Köln seine Rechtsauffassung, dass „nicht ausräumbare Zweifel an der Bedürftigkeit eines Familienmitgliedes auch zur Leistungseinstellung für die mit in Haushaltsgemeinschaft lebenden weiteren Familienangehörigen führen“, auch wenn diese einen unabhängigen Leistungsanspruch haben. 3.3 Diskussion um Flugblatt Auf die in den letzten Flüchtlingspolitischen Nachrichten veröffentlichte Kritik an einem Mobilisierungsflugblatt zur 1 Aktionswoche „Schluss mit der Abschreckungspolitik der Stadt Köln – Menschenrechte für Flüchtlinge!“ antwortete das Kölner Netzwerk „kein mensch ist illegal“ in einem Schreiben vom 11.8.2004: „Liebe Freunde vom KFR! Wir nehmen Eure Sachkorrekturen an unserem Flugblatt zur Aktionswoche gerne an ("dezernatsübrgreifende Arbeitsgruppe" und "Clearingstelle"). Zur politischen Wertung der Unterkunft Vorgebirgsstrasse möchten wir jedoch unsere Lesart noch einmal unterstreichen: Die Funktion der verschiedenen Prototypen der in Zukunft ja gesetzlich geregelten Abschiebelager scheint uns wirklich vergleichbar mit dem, was die Stadt in der Vorgebirgsstrasse veranstaltet: Unterhalb des üblichen niedrigen Niveaus wird hier wie da eine weitere Form der Unterbringung installisiert, die bedroht und bestraft, wer sich "nicht benimmt". Die Droh- und Straffunktion dieser noch schlechteren Sorte Unterkunft (die Vorgebirgsstrasse wird durch die Sammelverpflegung als untersten Niveau in Köln qualifiziert) ist das Herausragende der Erfindung. Gespräche mit Insassen von Abschiebelagern zeigen, dass sie ihre Einweisung als vergleichbar willkürlich empfinden wie Bewohner der Vorgebirgsstrasse die ihre (auch das Protokoll spricht ja von "teilweise problematischer Straffunktion" der Unterbringung in der Vorgebirgsstrasse); und dass der behördlich fixierte Zweck der bisherigen Abschiebelager allein dazu dient, die Ausreise bzw. Abschiebung der Betroffenen zu forcieren, liegt neben der Realität: nicht nur das ehemalige Lager Ingelheim hat nicht einmal zur Abschiebung der Hälfte der Insassen geführt; die meisten sind untergetaucht. Und das war, so die Kritiker, durchaus beabsichtigt. Sicherlich ist die Vorgebirgsstrasse im Wort- und im rechtliche Sinne kein Abschiebelager; NRW hat ja bekanntlich nach einem ersten Versuch diese Sorte Einrichtung nicht weiter betrieben. Die Funktion der Unterkunft allerdings zeigt leider doch deutlich in diesselbe Richtung. Wir hoffen weiter auf produktiven, wenn auch in diesem Fall nur schriftlichen, Austausch. Mit freundlichen Grüßen Kölner Netzwerk kein mensch ist illegal“ Anmerkung: Nach der Klärung von Fakten rechtfertigt kmii mit dem Schreiben seine Verwendung des Begriffes „Abschiebelager“. Inhaltlich werden dabei Straffunktion und Verdrängungseffekt in den Mittelpunkt der Kritik an der Unterbringung im Wohnheim Vorgebirgstr. 22 gerückt. Zu hoffen ist, dass die Diskussion zu mehr Verständigung führt. 4 Unabhängige Beratungsstelle für Flüchtlinge UBS Eine große Nachfrage der Beratung ist wiederum für August zu verzeichnen. Die auch bei den Behörden registrierten hohen Zugangszahlen werden allgemein mit den Auswirkungen des Zuwanderungsgesetzes in Verbindung gebracht. Der Umzug in das Bezirksrathaus Kalk soll letzten Informationen zufolge Anfang 2005 erfolgen. 4.1 Erteilung von Krankenscheinen vor Ausstellung einer GÜB oder Duldung gesichert Mit Schreiben vom 12.8.2004 an den Förderverein Kölner Flüchtlingsrat e.V. erklärt die Sozialdezernentin Marlis Bredehorst zur „Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für in der Vorgebirgstr. 22 untergebrachte Personen; hier: Gewährung von Leistungen bei Krankheit gem. § 4 AsylbLG“: „Künftig wird bei Geltendmachung eines akuten Behandlungsbedarfs für die o. a. Personen auch vor der Anhörung durch die Ausländerbehörde auf der Grundlage von § 4 AsylbLG (zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände Gewährung der erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung) ein Kostenanerkenntnis / Behandlungsschein (zunächst befristet) ausgestellt.“ Damit reagiert die Verwaltung auf ein Schreiben des Fördervereins Kölner Flüchtlingsrat e.V./UBS vom 28.7.2004, in dem auf eine Regelungslücke hinsichtlich der Krankenhilfe für ausländerbehördlich als unerlaubt eingereist gemeldete Personen hingewiesen wurde. Das Bezirkssozialamt Innenstadt stellte nämlich i.d.R. keine Krankenscheine für Inhaber einer Vorladung aus, sondern verwies auf die Notaufnahme der Krankenhäuser mit der Begründung, eine Leistungsgewährung sei nur nach „Identitätsfeststellung“ möglich. Gegen die Auffassung des Bezirkssozialamtes brachte der Förderverein vor, dies verstoße gegen Regelungen des AsylbLG und den grundgesetzlich verbrieften Schutz der Gesundheit. Eine Feststellung der Personenidentität kann nicht zur Voraussetzung der Leistungsgewährung gem. AsylbLG gemacht werden, da gesetzlich zwar ein Datenabgleich mit der Ausländerbehörde, aber kein Identifizierungsverfahren vorgesehen ist und der Datenabgleich zudem auf Leistungsbezieher beschränkt ist, Leistungssuchende also nicht einbezieht. Auch ist eine positive Feststellung der Personenidentität keine Erteilungsvoraussetzung für GÜB oder Duldung; sie ist daher auch bei Vorlage der Papiere durch das Sozialamt nicht zu leisten. Andere Fragen örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung oder Vermeidung von Leistungsmissbrauch - rechtfertigen keinen pauschalen Ausschluss Vorgeladener von der Gewährung der Krankenhilfe. Die nun getroffene Regelung der Gewährung von Leistungen bei Krankheit gem. § 4 AsylbLG ist allerdings beschränkt auf „in der Vorgebirgstr. 22 untergebrachte Personen“, die auf ihre Anhörung warten, so dass - z.B. bei Kapazitätsproblemen des Wohnungsversorgungsbetriebs für anderweitig Unterkommende oder Untergebrachte ggf. eine Regelungslücke verbleiben kann. 5 Berichte 5.1 Irak In Kooperation mit dem Irakischen Flüchtlingsrat Köln hat der Kölner Flüchtlingsrat im Rahmen des „Infonetzes zur Unterstützung von Flüchtlingen“ am 20.8.2004 eine Veranstaltung zu den Perspektiven des Aufenthalts und der Rückkehr irakischer Flüchtlinge durchgeführt. Mit Erlass vom 22.6.2004 - 14 – 40.03 – IRK/2 – zu „Staatsangehörigkeitsangelegenheiten; Einbürgerungen irakischer Asylberechtigter / Prüfung des Widerrufs der Asylanerkennung“ stellt das IM NRW fest, dass mit dem Sturz Saddam Husseins und des Baath-Regimes eine politische Verfolgung derzeit und in nächster Zukunft ausgeschlossen sei. Daher seien die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der Asylanerkennungen bzw. der Feststellung gem. § 51 Abs. 1 AuslG gegeben. Bzgl. des Vorgehens bei Einbürgerungsanträgen irakischer Asylberechtigter seien Ausführungen des BMI in einem anliegenden Schreiben vom 28.05.2004, Az. M 7 –124 311/12, zu berücksichtigen. „Mit dem Ziel einer pragmatischen Vorgehensweise sollte die Ausländerbehörde stets gebeten werden, vorab – d.h. vor einer evtl. Beteiligung des BAFl. - zu prüfen, ob sie im Falle des Widerrufs der Asylanerkennung die Aufenthaltsgenehmigung gem. § 43 AuslG widerrufen würde: - Bei negativem Ergebnis dieser Überprüfung erübrigt sich die Einleitung eines Verfahrens nach § 73 AsylVfG, da dann der Widerruf der Asylanerkennung keine Auswirkungen auf das Einbürgerungsverfahren hätte. - Bei positivem Ergebnis dieser Überprüfung sollte das BAFl. Gebeten werden, kurzfristig die Asylanerkennung zu überprüfen.“ 2 Mit Erlass vom 29.7.2004 - 15-39.08.01-3-I 3 – Überschrift „Bleiberecht für irakische Flüchtlinge“ antwortet das IM NRW auf ein Schreiben der Irakischen Sozial- und Kulturgemeinde Essen vom 28.6.2004, das die Ergebnisse der Innenministerkonferenz vom 07./08.7.2004 kritisierte. Sinngemäß teilt das IM mit, dass z.Zt. keine zwangsweise Rückführungen stattfinden und in NRW weiterhin Duldungen irakischer Staatsangehöriger für sechs Monate verlängert werden können. Eine umfassende Bleiberechtsregelung sei jedoch nicht beabsichtigt (Verweis auf temporären Charakter des Flüchtlingsschutzes). Bei der Entscheidung über künftige Rückführungen werde jedoch die Sicherheitslage berücksichtigt. 5.2 Kosovo Mit Erlass 15-39.02.01-138-1- vom 22.7.2004 unterrichtet das IM NRW über die „Rückführung ethnischer Minderheiten in das Kosovo, hier: Ergebnis der Expertengespräche mit UNMIK am 10./11.06.2004 in Berlin“. Der Erlass umfasst sechs Seiten und zudem vier Anlagen: die „Abgestimmte Niederschrift“ der Gesprächsergebnisse mit UNMIK (Anlage 1), ein Formular zur „Anmeldung von Personen zur Rückführung in das Kosovo“ (Anlage 2) mit Beiblatt „Krankheit/Behinderung“, ein Hinweisblatt bzgl. der Verfahren zur Ankündigung/Anmeldung von Rückführungen (Anlage 3) und eine Landkarte des Kosovo (Anlage 4). Das IM weist auf ergänzende Hinweise des BMI hin: „Wie in Ziffer 4 der «Abgestimmten Niederschrift» fixiert, ist es Deutschland ab sofort wieder möglich, Angehörige der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh in das Kosovo zurückzuführen (Intern hat UNMIK darum gebeten, die Rückführung und ihre Ankündigung erst ab dem 1. Juli 2004 wieder aufzunehmen. Für das Verfahren zu ihrer Rückführung finden nicht mehr die im Memorandum of Understanding vom 31. März 2003 getroffenen Vereinbarungen, sondern die zwischen Deutschland und UNMIK geltenden Regeln für die Rückführung von Kosovo-Albanern Anwendung. Die deutschen Behörden können somit künftig ausreisepflichtige Angehörige der genannten Minderheiten ohne eine zahlenmäßige Begrenzung zur Rückführung ankündigen und sie zurückführen. Demgegenüber sieht sich UNMIK bis auf weiteres weder dazu in der Lage, einer Wiederaufnahme der Rückführung von Ashkali und Ägyptern noch einem Einstieg in die Rückführung der – nach MoU vom 31. März 2003 ohnehin noch von Rückführungen ausgenommenen – Roma und Serben zuzustimmen. Für UNMIK hat sich die Situation dieser Minderheiten aufgrund der März-Ereignisse im Kosovo insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit ihrer Rückführung so grundlegend geändert, dass auch eine Rückführung der vor der Aussetzung der Rückführung bereits von UNMIK positiv überprüften Ashkali und Ägypter nicht möglich ist. Beide Seiten haben sich gleichwohl zur Fortsetzung des im MoU vom 31. März 2003 festgelegten Prozesses bekannt und auf folgende Verfahrensweise geeinigt... : Beide Seiten werden in regelmäßigen Zeitabständen die Weiterentwicklung des Rückführungsprozesses für Minderheiten aus dem Kosovo prüfen. Eine erste Evaluierung soll bei einem erneuten Treffen auf Expertenebene Ende August 2004 in Berlin vorgenommen werden. Zu diesem Zweck wird die deutsche Seite Anfang August eine Liste mit zur Rückführung vorgesehenen Ashkali und Ägyptern zwecks Prüfung an UNMIK übermitteln. (...)“ (Hervorhebg. i. Orig.). Das IM NRW ergänzt: „Bezüglich der Rückführung von Kosovo-Albanern, ebenso der ethnischen Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh, bleibt UNMIK bei der auch bisher vertretenen Position, dass grundsätzlich keine Rückführungen in das «nördliche Mitrovica» akzeptiert würden. Nach UNMIK- Darlegung handelt es sich dabei um die im Norden des Kosovo gelegenen «Municipalities» Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und den nördlichen Teil von Mitrovica-Stadt. Die deutschen Behörden können UNMIK ungeachtet dessen jedoch Personen aus diesen Regionen zwecks Überprüfung der individuellen Sicherheitslage sowie der Bestätigung der angegebenen Wohnanschrift übermitteln. Aus diesem Grund ist bei allen Personen mit Wohnsitz «Mitrovica» unbedingt die Straße und Hausnummer anzugeben. (...)“ (Hervorhebg. i. Orig.). Anmerkung: Ergebnisse der für Ende August angekündigten, Expertengespräche zur Frage der Rückführung von Ashkali und Ägyptern in den Kosovo sind derzeit noch nicht bekannt. Mit Schreiben - 15-39.03.01-3-I 14 – vom 23.7.2004 teilt das IM NRW dem Förderverein Kölner Flüchtlingsrat e.V. mit, wie die Protokollnotiz zu TOP 6 der veröffentlichten IMK-Beschlüsse vom 07./08.7.2004 zu verstehen sei, in der u.a. NRW die Notwendigkeit bekundet hatten, „ein Bleiberecht für Angehörige von ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo (insbesondere Roma, Ashkali, Ägypter und Serben) zu gewähren, die sich in die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse integriert haben“. Bei der Protokollnotiz handele es sich um „den Ausdruck der politischen Auffassung der sie mit tragenden Innenminister und -senatoren..., nicht jedoch um die Ankündigung einer entsprechenden Anordnung ohne vorherige Abstimmung mit den Innenressorts der übrigen Länder und des Bundes“. 5.3 Zuwanderungsgesetz Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl I S.1950) am 05.8.2004 treten die Hauptinhalte des Zuwanderungsgesetzes am 01.1.2005 in Kraft. Bereits zum 06.08.2004 sind die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die z.T. zustimmungspflichtig sind, in Kraft getreten. Am 01.9.2004 entfallen die Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider beim Bundesamt sowie das Amt des Bundesbeauftragten. Das BAFl wird in BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, umbenannt (Pressemitteilung des BMI v. 05.8.2004). Die Fortbildungsreihe des Fördervereins Kölner Flüchtlingsrat e.V. zum ZuwG findet statt. Sie ist bereits ausgebucht. Weitere Veranstaltungen zum ZuwG werden im Rahmen des Infonetzes voraussichtlich als Kompaktseminare geplant. Fortbildungsangebote des DW finden am 24.11. und 08.12.2004 statt. Weitere Angebote zum Thema ZuwG werden unter Termine aufgeführt. 5.4 Förderung der freiwilligen Rückkehr von Opfern des Menschenhandels und der Zwangsprostitution Mit Schreiben vom 26.7.2004 - 16-39.20-45/04 – teilt das IM NRW mit, dass es ab 01.8..2004 Opfern von Menschenhandel oder Zwangsprostitution eine Rückkehrhilfe i.H.v. bis zu 200 € (in begründeten Einzelfällen maximal 400 €) zur Reintegration gewährt, die zusätzlich zur REAG-/GARP-Förderung in Anspruch genommen werden kann. Die Hilfe werde nicht ausbezahlt, sondern IOM für die Betroffene zur Verfügung gestellt. 5.5 Übernahme von Untersuchungskosten durch das Land Mit Schreiben vom 15.07.2004 - 15 - 39.22.04 - 1 - Kosten - an die Abgeordnete M. Düker weist das IM NRW auf seinen Erlass vom 14.07.1994 hin, der in Nr. 3 regelt, welche Aufwendungen zu den Kosten der Abschiebung gehören, die das Land NRW nach § 45 Abs. 2 OBG NW den Ausländerbehörden erstattet: „Die Aufführung der Aufwendungen ist zwar nicht abschließend, doch wurde auf Anfrage verschiedener Ausländerbehörden zur 3 Klarstellung mit dem... Änderungserlass vom 27.8.2003 durch den neuen dritten Spiegelstrich dokumentiert, dass dazu auch gehören Kosten für die ärztliche Begleitung, sowie Kosten des ggf. zu erstellenden Gutachtens zur Frage der Flugreisetauglichkeit, die aufgrund der Bestimmungen des Bundesgrenzschutzes über die Rückführung ausländischer Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best.-Rück Luft) erforderlich werden. Die Frage der Kostenerstattung ist allein von diesem Sachbezug abhängig, nicht aber von dem von der Ausländerbehörde beauftragten Arzt. Es gibt auch keine vom Innenministerium NRW empfohlenen Ärzte. Die Entscheidung, welche Ärzte (im öffentlichen Gesundheitswesen oder frei praktizierend) von der Ausländerbehörde zur Frage der Flugreisetauglichkeit um ein medizinisches Votum gebeten werden, dürfte entscheidend von der vorgetragenen Erkrankung abhängen. Beispielsweise gehören nicht zu den Kosten der vom Land zu erstattenden Abschiebungskosten medizinische Stellungnahmen zum Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen (liegt in der Regel ohnehin in der Zuständigkeit des Bundes (BAFL)) bzw. sonstigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen, da diese zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die Abschiebungsmaßnahme noch nicht eingeleitet wurde“ (Hervorhebg. i. Orig.). 5.6 UN-Tag des Flüchtlings 2005 Eine Anfrage von Studentinnen der Ev. Medienakademie, Studiengang „Öffentlichkeitsarbeit in Non-ProfitOrganisationen“, wirbt um Engagement für eine Aktion zur Bleiberechtskampagne am UN-Tag des Flüchtlings 2005. Als Abschlussarbeit entwickeln die Studentinnen für PRO ASYL ein Kooperationsprojekt mit Flüchtlingsräten und -initiativen vor Ort zur Sensibilisierung und Aktivierung neuer Zielgruppen für die Flüchtlingsarbeit. Am 20.6.2005 sollen in mehreren Städten Aktionen stattfinden, die sich an speziell an Studierende richten. Auf dem Kölner Uni-Campus werde ein Stand geplant, zu dessen Betreuung ein/e lokale/r Ansprechpartner/in und zwei bis drei weitere Personen, ggf. selbst Geduldete, gesucht werden. Material und eine Checkliste würden von PRO ASYL gestellt. Rückmeldungen sind erbeten an: Frau Christiane Brecklinghaus, telefonisch erreichbar 9.30-14 Uhr im Medienbüro, Ev.-Luth. Kirchenkreisverband Hamburg, 040/30623180. 6 Gerichtsentscheidungen 6.1 VG Köln, Urteil v. 15.06.2004: Abschiebungshindernis bzgl. DR Kongo aufgrund schwerer, behandlungsbedürftiger Psychose (§ 53 Abs. 6 AuslG) Mit Urteil - 5 K 4369/02.A - vom 15.06.2004 hat das VG Köln im Falle einer an einer Psychose erkrankten Kongolesin das BAFl zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses (§ 53 Abs. 6 AuslG) bzgl. der Demokratischen Republik Kongo verpflichtet: „Die Klägerin kann jedoch aus individuellen, in ihrer Person liegenden Gründen die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil die Klägerin ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Atteste, Berichte) an einer schweren, behandlungsbedürftigen Psychose leidet. Der in den Unterlagen beschriebene Gemütszustand deckt sich mit dem Eindruck, den der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erlangt hat. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die sehr labil wirkende Klägerin in ihrer Heimat ‚ins Bodenlose’ fiele und ‚unter die Räder’ kommt. Zwar können nach den Lageberichten des AA vom 4. August 2003 und 28. Mai 2004 Psychosen aller Art zumindest in Kinshasa durchaus ‚grundsätzlich’ behandelt werden. Die dafür benötigten Medikamente sind auch in der Demokratischen Republik erhältlich, aber ‚für weite Teile der Bevölkerung unerschwinglich’. Mithin ist eine entsprechende medizinische Versorgung der Klägerin, die offenkundig nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, letztlich nicht gesichert. Selbst wenn noch Geschwister der Klägerin in der Heimat leben sollten, kann nicht angenommen werden, dass sie die teure Behandlung finanzieren können.“ 6.2 VG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2004: Voraussetzung des § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Eritrea wg. konkreter Gefahr der Folter Mit Urteil - 6 K 1847/01.A - vom 03.06.2004 hat das VG Düsseldorf im Falle einer vom „National Service“ desertierten Eritreerin das BAFl zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG in bezug auf Eritrea verpflichtet. „Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Eritrea vorliegen, weil der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland die konkrete Gefahr droht, der Folter unterworfen zu sein, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. (...) Im Rahmen einer sehr wahrscheinlichen Verhaftung und nachfolgenden Gefängnisstrafe muss befürchtet werden, dass die Klägerin konkret der Folter im oben beschriebenen Sinne ausgeliefert wäre.“ Das Urteil zitiert insoweit Amnesty International (ai), Auskünfte an das VG Köln vom 11. und 13. Februar 2004 - AFR 40-03.055 und 054 -. 7 Termine 08.09.2004, 19:00 Uhr: Verabschiedung von Pfr. Uwe Becker (Leiter des Sozialwerks, der den Ev. Stadtkirchenverband Köln verlässt und am 27.9.2004 das Amt des Theologischen Direktors des Diakonischen Werkes Rheinland übernimmt) mit Vortrag zum Thema „Soziale Dienste als Chance“ (Referent: Prof. Dr. Hans-Jürgen Krupp) und anschließendem Empfang; Orte: Kartäuserkirche u. Haus der Ev. Kirche 17.-19.09.2004: „Neue Grenzen – Neue Kooperationen: Asylund Aufnahmepolitik in der erweiterten Union“; Ev. Akademie Bad Boll 25.09.2004, 11:00-17:00 Uhr: ZuwG: Sondermitgliederversammlung des FR NRW e.V. zum Zuwanderungsgesetz; Referent(inn)en: P. Kühne, M. Gödde, G. Heinemann, D. Duda-Heinzke, S. Keßler; Ort: Asienhaus, Bullmannaue 11, 45327 Essen 03.10.2004, 13:00 Uhr: Demonstration an der JVA Büren unter Motto: „Gegen Abschiebemaschinerie und kapitalistische Verwertungslogik“ 07.10.2004: Tagung „Kompetenzen fördern – Chancen eröffnen: Neue Wege der beruflichen Qualifizierung für Jugendliche mit besonderem Förderbedarf“; Veranstalter: FriedrichEbert-Stiftung, Bundesministerium für Bildung und Forschung u.a.; Ort: FES, Hiroshimastr. 17, 10785 Berlin; Anmeldung bis 27.09.2004: Fax: 0228 883398, Email: [email protected] 13.10.2004, 9:00-16:30 Uhr: Tagung „Welten begegnen sich: Interkulturelle Aspekte der HIV-Versorgung von Menschen 4 aus Afrika“; Veranstalter: Arbeitskreis Afrika; Ort: Institut für Aus- und Fortbildung der Stadt Duisburg, Lüderitzallee 27, Duisburg-Buchholz; TN-Gebühr: 25 €; Information/Anmeldung: AIDS-Hilfe Duisburg/Kreis Wesel e.V., Tel.: 0203 666633, Fax: 0203 69984 13.10.2004, 10:00-16:00 Uhr: Treffen der LAG unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Nordrhein-Westfalen (Themen: Strukturen, Traumatisierte, Herbsttagung); Veranstalter: Arbeitskreis Afrika; Ort: CJD Dortmund, Haus im Park, Evinger Parkweg 11, 44339 Dortmund; Unkostenbeitrag: 15 €; Anmeldung bis 01.10.: Ausbildung statt Abschiebung (AsA) e.V., Tel.: 0228 9691816, Fax: 0228 9659283, Email: [email protected] 5