tokoll der Sitzung vom 11. August 2004

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tokoll der Sitzung vom 11. August 2004
Flüchtlingspolitische Nachrichten und Protokoll der Sitzung vom 11. August 2004
Hinweis in eigener Sache:
Liebe Bezieher/innen der Flüchtlingspolitischen Nachrichten,
auf der letzten Seite finden Sie einen Fragebogen zum Thema
„20 Jahre Kölner Flüchtlingsrat“, den unsere Praktikantin
Dominique Schultz entwickelt hat. Zum Ausfüllen benötigen Sie
etwa 5 Minuten. Bitte senden Sie den ausgefüllten Bogen bis zum
17.09.2004 an: Kölner Flüchtlingsrat, - Fragebogen -,
Kartäusergasse 9-11, 50678 Köln, Fax: 0221 3382237. Vielen
Dank!
1 Flüchtlingspolitische Nachrichten und Protokoll
der Sitzung vom 14.7.2004
Das Protokoll der Sitzung vom 14.7.2004 wird ohne Änderung
verabschiedet.
2 Projekt „Interkultureller Garten“
Nach einer ersten Vorstellung der Idee „Internationaler bzw.
interkultureller Garten“ am 12.11.2003 durch Engagierte aus dem
Kreis der Lokalen Agenda warben auf der Augustsitzung des
Kölner
Flüchtlingsrat
Vertreter/innen
einer
zweiten
Initiativgruppe für ihr Vorhaben. In einer Projektskizze vom
14.7.2004 charakterisiert die Gruppe das Anliegen
folgendermaßen:
„Der Interkulturelle Garten Köln soll die Integration von
Einwanderern fördern. In Deutschland gibt es inzwischen etwa
20 Interkulturelle Gärten. Dort kultivieren Migranten
unterschiedlichster Herkunft und Religion auf der Basis des
ökologischen Landbaus gemeinsam mit Einheimischen ein
Gartengrundstück. Der Garten dient als ein geschützter Raum
für die Teilnehmer und bietet ihnen die Möglichkeit ihre eigene
Kultur zu bewahren und gleichzeitig sich in ihrer «neuen» Heimat
zu verorten. Es entstehen Handlungsmöglichkeiten in denen sie
arbeiten, sich selbst verwalten und versorgen, Deutsch lernen
und soziale Netzwerke gewinnen können.
Das von uns initiierte Projekt Interkultureller Garten Köln
nimmt langsam Gestalt an und wir hoffen, bald über ein
Grundstück zu verfügen. Der nächste Schritt ist es, Flüchtlinge,
MigrantInnen und Einheimische zu finden, die Interesse daran
haben, an diesem Projekt mitzuwirken. Da eine Grundidee des
Projektes ist, dass die Teilnehmenden selber bei der Gestaltung
und Verwirklichung des Gartens mitmachen, kann sich die
Teilnahme auf unterschiedliche Art und Weise definieren:
Sowohl der Besitz einer Parzelle auf dem Grundstück - wie auch
die Mithilfe oder Beratung bei der Bearbeitung des Grundstückes
ist willkommen. Ein weiterer Aspekt des Projektes ist, dass der
Garten aus so vielen Kulturen bzw. Nationen wie möglich
zusammen gesetzt wird. Idee dabei ist es, dass keine Nation in
die Überzahl gerät und somit die «kulturelle» Gleichberechtigung
aller Mitwirkenden garantiert wird.“
Kontakt: Projekt Interkultureller Garten Köln, Berrenrather Str.
203, 50937 Köln, Tel.: 0221 5897699, [email protected]
Anmerkung: Auf dem Plenum wurden die praktischen
Realisierungschancen der Idee diskutiert, nicht ihre
kulturbegriffslastige Begründung.
3 Kölner Flüchtlingspolitik
3.1 Ärztliche Begutachtungen ausreisepflichtiger
Personen mit psychischen Erkrankungen
In einem beim VG Köln, 12. Kammer, anhängigen
verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilte die Stadt Köln mit
Schreiben von Ende Juni 2004 die Auskunft, es könnten derzeit
aus
organisatorischen
Gründen
keine
stadtärztlichen
Untersuchungen in Auftrag gegeben werden bzw. voraussichtlich
erst zum Jahresende könnten wieder psychiatrische
Untersuchungen erfolgen.
3.2 Leistungseinstellungen nach AsylbLG oder BSHG
Am 06.08.2004 führten Rom e.V. und „kein mensch ist illegal“
eine Aktion am zentralen Sozialamt in Kalk durch gegen die
Versagung von Sozialleistungen für Roma-Flüchtlinge. Laut taz
Köln vom 09.8.2004 („Stadt verspricht Flüchtlingen
Essensgutscheine“) sagte Sozialdezernentin Marlis Bredehorst
eine Überprüfung aller vorgelegten Fälle zu:
„Außerdem würde sie bei den Sachbearbeitern ihrer Behörde
darauf drängen, dass jede Familie umgehend einen
Krankenschein ausgehändigt bekommt. Auch sollen die Familien
bis zum Ende der Prüfungen wenigstens Essensgutscheine
erhalten. Denn mittlerweile versorgen sich viele der Betroffenen
aus Containern vor Supermärkten, in denen abgelaufene
Lebensmittel entsorgt werden, und müssen Betteln gehen. Dass
die Flüchtlinge ohne Sozialhilfe in eine solch Existenz
bedrohende Lage geraten, liegt auch daran, dass sie gleichzeitig in
der Regel von der Ausländerbehörde mit einem Arbeitsverbot
belegt sind... (...) In vielen Fällen reicht den zuständigen
Sachbearbeitern der Besitz eines Handys, um den Flüchtlingen
«ausreichende Vermögenswerte» zu unterstellen. Oder die
Tatsache, dass ein Flüchtling ein Auto fährt - auch wenn es nicht
auf ihn angemeldet ist. 18 betroffene Familien betreut der Rom
e.V. inzwischen; die Sozialdezernentin sagte, ihr seien insgesamt
22 Fälle bekannt. (...)“
Während nach Angaben des Rom e.V. vom 26.8.2004 in allen
von dort bei der Sozialdezernentin vorgetragenen Fällen wieder
Krankenscheine gewährt werden, sollen Essensgutscheine nur in
Ausnahmefällen gewährt worden sein. In drei weiteren Fällen
seien Leistungen wieder aufgenommen worden. Die
Aufarbeitung der Fälle habe die Widerspruchsstelle ab 06.9.2004
zugesagt. Dem Rom e.V. seien mittlerweile 22 Fälle von
Leistungseinstellungen bekannt. Eine weitere Aktion betroffener
Roma-Familien fand demnach am 17.08.2004 beim Sozialamt
Porz statt.
Dem Förderverein Kölner Flüchtlingsrat e.V. sind ein Dutzend
weiterer aktueller Fälle bekannt, in denen die Sozialbehörden
Leistungen nach AsylbLG wegen nicht ausgeräumter Zweifel an
der Hilfsbedürftigkeit versagt bzw. eingestellt haben. Es handelt
sich
um
Bedarfsgemeinschaften
von
Flüchtlingen
unterschiedlicher Herkunft aus Köln und benachbarten Kreisen.
Zumeist gewährt die zuständige Sozialbehörde Krankenhilfe
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, sobald ein
Widerspruchsverfahren oder eine gerichtliche Überprüfung
anhängig ist. Darüber hinausgehende Sachleistungen sind nur im
Rahmen der Notunterbringung im Wohnheim Vorgebirgstr.22
bekannt. Eine Wiederaufnahme der Leistungen ist im Fall einer
Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Ansonsten sind meistens
Rechtsmittel eingelegt.
In einem Schreiben vom 24.8.2004 an den Förderverein
bekräftigt das Sozialdezernat der Stadt Köln seine
Rechtsauffassung, dass „nicht ausräumbare Zweifel an der
Bedürftigkeit
eines
Familienmitgliedes
auch
zur
Leistungseinstellung für die mit in Haushaltsgemeinschaft
lebenden weiteren Familienangehörigen führen“, auch wenn
diese einen unabhängigen Leistungsanspruch haben.
3.3 Diskussion um Flugblatt
Auf die in den letzten Flüchtlingspolitischen Nachrichten
veröffentlichte Kritik an einem Mobilisierungsflugblatt zur
1
Aktionswoche „Schluss mit der Abschreckungspolitik der Stadt
Köln – Menschenrechte für Flüchtlinge!“ antwortete das Kölner
Netzwerk „kein mensch ist illegal“ in einem Schreiben vom
11.8.2004:
„Liebe Freunde vom KFR!
Wir nehmen Eure Sachkorrekturen an unserem Flugblatt zur
Aktionswoche gerne an ("dezernatsübrgreifende Arbeitsgruppe"
und "Clearingstelle"). Zur politischen Wertung der Unterkunft
Vorgebirgsstrasse möchten wir jedoch unsere Lesart noch einmal
unterstreichen: Die Funktion der verschiedenen Prototypen der
in Zukunft ja gesetzlich geregelten Abschiebelager scheint uns
wirklich vergleichbar mit dem, was die Stadt in der
Vorgebirgsstrasse veranstaltet: Unterhalb des üblichen niedrigen
Niveaus wird hier wie da eine weitere Form der Unterbringung
installisiert, die bedroht und bestraft, wer sich "nicht benimmt".
Die Droh- und Straffunktion dieser noch schlechteren Sorte
Unterkunft
(die
Vorgebirgsstrasse
wird
durch
die
Sammelverpflegung als untersten Niveau in Köln qualifiziert) ist
das Herausragende der Erfindung. Gespräche mit Insassen von
Abschiebelagern zeigen, dass sie ihre Einweisung als vergleichbar
willkürlich empfinden wie Bewohner der Vorgebirgsstrasse die
ihre (auch das Protokoll spricht ja von "teilweise problematischer
Straffunktion" der Unterbringung in der Vorgebirgsstrasse); und
dass der behördlich fixierte Zweck der bisherigen Abschiebelager
allein dazu dient, die Ausreise bzw. Abschiebung der Betroffenen
zu forcieren, liegt neben der Realität: nicht nur das ehemalige
Lager Ingelheim hat nicht einmal zur Abschiebung der Hälfte der
Insassen geführt; die meisten sind untergetaucht. Und das war, so
die Kritiker, durchaus beabsichtigt.
Sicherlich ist die Vorgebirgsstrasse im Wort- und im rechtliche
Sinne kein Abschiebelager; NRW hat ja bekanntlich nach einem
ersten Versuch diese Sorte Einrichtung nicht weiter betrieben.
Die Funktion der Unterkunft allerdings zeigt leider doch deutlich
in diesselbe Richtung. Wir hoffen weiter auf produktiven, wenn
auch in diesem Fall nur schriftlichen, Austausch.
Mit freundlichen Grüßen
Kölner Netzwerk kein mensch ist illegal“
Anmerkung: Nach der Klärung von Fakten rechtfertigt kmii mit
dem
Schreiben
seine
Verwendung
des
Begriffes
„Abschiebelager“. Inhaltlich werden dabei Straffunktion und
Verdrängungseffekt in den Mittelpunkt der Kritik an der
Unterbringung im Wohnheim Vorgebirgstr. 22 gerückt. Zu
hoffen ist, dass die Diskussion zu mehr Verständigung führt.
4 Unabhängige Beratungsstelle für Flüchtlinge UBS
Eine große Nachfrage der Beratung ist wiederum für August zu
verzeichnen. Die auch bei den Behörden registrierten hohen
Zugangszahlen werden allgemein mit den Auswirkungen des
Zuwanderungsgesetzes in Verbindung gebracht. Der Umzug in
das Bezirksrathaus Kalk soll letzten Informationen zufolge
Anfang 2005 erfolgen.
4.1 Erteilung von Krankenscheinen vor Ausstellung
einer GÜB oder Duldung gesichert
Mit Schreiben vom 12.8.2004 an den Förderverein Kölner
Flüchtlingsrat e.V. erklärt die Sozialdezernentin Marlis
Bredehorst
zur
„Leistungsgewährung
nach
dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für in der Vorgebirgstr.
22 untergebrachte Personen; hier: Gewährung von Leistungen bei
Krankheit gem. § 4 AsylbLG“:
„Künftig
wird
bei
Geltendmachung
eines
akuten
Behandlungsbedarfs für die o. a. Personen auch vor der
Anhörung durch die Ausländerbehörde auf der Grundlage von §
4 AsylbLG (zur Behandlung akuter Erkrankungen und
Schmerzzustände Gewährung der erforderlichen ärztlichen und
zahnärztlichen Behandlung) ein Kostenanerkenntnis /
Behandlungsschein (zunächst befristet) ausgestellt.“
Damit reagiert die Verwaltung auf ein Schreiben des
Fördervereins Kölner Flüchtlingsrat e.V./UBS vom 28.7.2004, in
dem auf eine Regelungslücke hinsichtlich der Krankenhilfe für
ausländerbehördlich als unerlaubt eingereist gemeldete Personen
hingewiesen wurde. Das Bezirkssozialamt Innenstadt stellte
nämlich i.d.R. keine Krankenscheine für Inhaber einer Vorladung
aus, sondern verwies auf die Notaufnahme der Krankenhäuser
mit der Begründung, eine Leistungsgewährung sei nur nach
„Identitätsfeststellung“ möglich. Gegen die Auffassung des
Bezirkssozialamtes brachte der Förderverein vor, dies verstoße
gegen Regelungen des AsylbLG und den grundgesetzlich
verbrieften Schutz der Gesundheit. Eine Feststellung der
Personenidentität kann nicht zur Voraussetzung der
Leistungsgewährung gem. AsylbLG gemacht werden, da
gesetzlich zwar ein Datenabgleich mit der Ausländerbehörde,
aber kein Identifizierungsverfahren vorgesehen ist und der
Datenabgleich zudem auf Leistungsbezieher beschränkt ist,
Leistungssuchende also nicht einbezieht. Auch ist eine positive
Feststellung der Personenidentität keine Erteilungsvoraussetzung
für GÜB oder Duldung; sie ist daher auch bei Vorlage der
Papiere durch das Sozialamt nicht zu leisten. Andere Fragen örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung oder Vermeidung von
Leistungsmissbrauch - rechtfertigen keinen pauschalen
Ausschluss Vorgeladener von der Gewährung der Krankenhilfe.
Die nun getroffene Regelung der Gewährung von Leistungen bei
Krankheit gem. § 4 AsylbLG ist allerdings beschränkt auf „in der
Vorgebirgstr. 22 untergebrachte Personen“, die auf ihre
Anhörung warten, so dass - z.B. bei Kapazitätsproblemen des
Wohnungsversorgungsbetriebs
für
anderweitig
Unterkommende oder Untergebrachte ggf. eine Regelungslücke
verbleiben kann.
5 Berichte
5.1 Irak
In Kooperation mit dem Irakischen Flüchtlingsrat Köln hat der
Kölner Flüchtlingsrat im Rahmen des „Infonetzes zur
Unterstützung von Flüchtlingen“ am 20.8.2004 eine
Veranstaltung zu den Perspektiven des Aufenthalts und der
Rückkehr irakischer Flüchtlinge durchgeführt.
Mit Erlass vom 22.6.2004 - 14 – 40.03 – IRK/2 – zu
„Staatsangehörigkeitsangelegenheiten; Einbürgerungen irakischer
Asylberechtigter / Prüfung des Widerrufs der Asylanerkennung“
stellt das IM NRW fest, dass mit dem Sturz Saddam Husseins
und des Baath-Regimes eine politische Verfolgung derzeit und in
nächster Zukunft ausgeschlossen sei. Daher seien die
Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Widerruf der
Asylanerkennungen bzw. der Feststellung gem. § 51 Abs. 1
AuslG gegeben. Bzgl. des Vorgehens bei Einbürgerungsanträgen
irakischer Asylberechtigter seien Ausführungen des BMI in
einem anliegenden Schreiben vom 28.05.2004, Az. M 7 –124
311/12, zu berücksichtigen. „Mit dem Ziel einer pragmatischen
Vorgehensweise sollte die Ausländerbehörde stets gebeten
werden, vorab – d.h. vor einer evtl. Beteiligung des BAFl. - zu
prüfen, ob sie im Falle des Widerrufs der Asylanerkennung die
Aufenthaltsgenehmigung gem. § 43 AuslG widerrufen würde:
- Bei negativem Ergebnis dieser Überprüfung erübrigt sich die
Einleitung eines Verfahrens nach § 73 AsylVfG, da dann der
Widerruf der Asylanerkennung keine Auswirkungen auf das
Einbürgerungsverfahren hätte.
- Bei positivem Ergebnis dieser Überprüfung sollte das BAFl.
Gebeten werden, kurzfristig die Asylanerkennung zu
überprüfen.“
2
Mit Erlass vom 29.7.2004 - 15-39.08.01-3-I 3 – Überschrift
„Bleiberecht für irakische Flüchtlinge“ antwortet das IM NRW
auf ein Schreiben der Irakischen Sozial- und Kulturgemeinde
Essen
vom
28.6.2004,
das
die
Ergebnisse
der
Innenministerkonferenz
vom
07./08.7.2004
kritisierte.
Sinngemäß teilt das IM mit, dass z.Zt. keine zwangsweise
Rückführungen stattfinden und in NRW weiterhin Duldungen
irakischer Staatsangehöriger für sechs Monate verlängert werden
können. Eine umfassende Bleiberechtsregelung sei jedoch nicht
beabsichtigt (Verweis auf temporären Charakter des
Flüchtlingsschutzes). Bei der Entscheidung über künftige
Rückführungen werde jedoch die Sicherheitslage berücksichtigt.
5.2 Kosovo
Mit Erlass 15-39.02.01-138-1- vom 22.7.2004 unterrichtet das IM
NRW über die „Rückführung ethnischer Minderheiten in das
Kosovo, hier: Ergebnis der Expertengespräche mit UNMIK am
10./11.06.2004 in Berlin“. Der Erlass umfasst sechs Seiten und
zudem vier Anlagen: die „Abgestimmte Niederschrift“ der
Gesprächsergebnisse mit UNMIK (Anlage 1), ein Formular zur
„Anmeldung von Personen zur Rückführung in das Kosovo“
(Anlage 2) mit Beiblatt „Krankheit/Behinderung“, ein
Hinweisblatt bzgl. der Verfahren zur Ankündigung/Anmeldung
von Rückführungen (Anlage 3) und eine Landkarte des Kosovo
(Anlage 4). Das IM weist auf ergänzende Hinweise des BMI hin:
„Wie in Ziffer 4 der «Abgestimmten Niederschrift» fixiert, ist es
Deutschland ab sofort wieder möglich, Angehörige der
Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh
in das Kosovo zurückzuführen (Intern hat UNMIK darum
gebeten, die Rückführung und ihre Ankündigung erst ab dem 1.
Juli 2004 wieder aufzunehmen. Für das Verfahren zu ihrer
Rückführung finden nicht mehr die im Memorandum of
Understanding vom 31. März 2003 getroffenen Vereinbarungen,
sondern die zwischen Deutschland und UNMIK geltenden
Regeln für die Rückführung von Kosovo-Albanern Anwendung.
Die deutschen Behörden können somit künftig ausreisepflichtige
Angehörige der genannten Minderheiten ohne eine zahlenmäßige
Begrenzung zur Rückführung ankündigen und sie zurückführen.
Demgegenüber sieht sich UNMIK bis auf weiteres weder
dazu in der Lage, einer Wiederaufnahme der Rückführung
von Ashkali und Ägyptern noch einem Einstieg in die
Rückführung der – nach MoU vom 31. März 2003 ohnehin
noch von Rückführungen ausgenommenen – Roma und
Serben zuzustimmen. Für UNMIK hat sich die Situation dieser
Minderheiten aufgrund der März-Ereignisse im Kosovo
insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit ihrer Rückführung
so grundlegend geändert, dass auch eine Rückführung der vor der
Aussetzung der Rückführung bereits von UNMIK positiv
überprüften Ashkali und Ägypter nicht möglich ist. Beide Seiten
haben sich gleichwohl zur Fortsetzung des im MoU vom 31.
März 2003 festgelegten Prozesses bekannt und auf folgende
Verfahrensweise geeinigt... : Beide Seiten werden in regelmäßigen
Zeitabständen die Weiterentwicklung des Rückführungsprozesses
für Minderheiten aus dem Kosovo prüfen. Eine erste
Evaluierung soll bei einem erneuten Treffen auf Expertenebene
Ende August 2004 in Berlin vorgenommen werden. Zu diesem
Zweck wird die deutsche Seite Anfang August eine Liste mit zur
Rückführung vorgesehenen Ashkali und Ägyptern zwecks
Prüfung an UNMIK übermitteln. (...)“ (Hervorhebg. i. Orig.).
Das IM NRW ergänzt:
„Bezüglich der Rückführung von Kosovo-Albanern, ebenso der
ethnischen Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani
und Torbesh, bleibt UNMIK bei der auch bisher vertretenen
Position, dass grundsätzlich keine Rückführungen in das
«nördliche Mitrovica» akzeptiert würden. Nach UNMIK-
Darlegung handelt es sich dabei um die im Norden des Kosovo
gelegenen «Municipalities» Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und
den nördlichen Teil von Mitrovica-Stadt. Die deutschen
Behörden können UNMIK ungeachtet dessen jedoch Personen
aus diesen Regionen zwecks Überprüfung der individuellen
Sicherheitslage sowie der Bestätigung der angegebenen
Wohnanschrift übermitteln. Aus diesem Grund ist bei allen
Personen mit Wohnsitz «Mitrovica» unbedingt die Straße und
Hausnummer anzugeben. (...)“ (Hervorhebg. i. Orig.).
Anmerkung: Ergebnisse der für Ende August angekündigten,
Expertengespräche zur Frage der Rückführung von Ashkali und
Ägyptern in den Kosovo sind derzeit noch nicht bekannt.
Mit Schreiben - 15-39.03.01-3-I 14 – vom 23.7.2004 teilt das IM
NRW dem Förderverein Kölner Flüchtlingsrat e.V. mit, wie die
Protokollnotiz zu TOP 6 der veröffentlichten IMK-Beschlüsse
vom 07./08.7.2004 zu verstehen sei, in der u.a. NRW die
Notwendigkeit bekundet hatten, „ein Bleiberecht für Angehörige
von ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo (insbesondere
Roma, Ashkali, Ägypter und Serben) zu gewähren, die sich in die
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse integriert
haben“. Bei der Protokollnotiz handele es sich um „den
Ausdruck der politischen Auffassung der sie mit tragenden
Innenminister und -senatoren..., nicht jedoch um die
Ankündigung einer entsprechenden Anordnung ohne vorherige
Abstimmung mit den Innenressorts der übrigen Länder und des
Bundes“.
5.3 Zuwanderungsgesetz
Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl I S.1950) am
05.8.2004 treten die Hauptinhalte des Zuwanderungsgesetzes am
01.1.2005 in Kraft. Bereits zum 06.08.2004 sind die
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die z.T.
zustimmungspflichtig sind, in Kraft getreten. Am 01.9.2004
entfallen die Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider beim
Bundesamt sowie das Amt des Bundesbeauftragten. Das BAFl
wird in BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
umbenannt (Pressemitteilung des BMI v. 05.8.2004).
Die Fortbildungsreihe des Fördervereins Kölner Flüchtlingsrat
e.V. zum ZuwG findet statt. Sie ist bereits ausgebucht. Weitere
Veranstaltungen zum ZuwG werden im Rahmen des Infonetzes
voraussichtlich
als
Kompaktseminare
geplant.
Fortbildungsangebote des DW finden am 24.11. und 08.12.2004
statt. Weitere Angebote zum Thema ZuwG werden unter
Termine aufgeführt.
5.4 Förderung der freiwilligen Rückkehr von Opfern des
Menschenhandels und der Zwangsprostitution
Mit Schreiben vom 26.7.2004 - 16-39.20-45/04 – teilt das IM
NRW mit, dass es ab 01.8..2004 Opfern von Menschenhandel
oder Zwangsprostitution eine Rückkehrhilfe i.H.v. bis zu 200 €
(in begründeten Einzelfällen maximal 400 €) zur Reintegration
gewährt, die zusätzlich zur REAG-/GARP-Förderung in
Anspruch genommen werden kann. Die Hilfe werde nicht
ausbezahlt, sondern IOM für die Betroffene zur Verfügung
gestellt.
5.5 Übernahme von Untersuchungskosten durch das
Land
Mit Schreiben vom 15.07.2004 - 15 - 39.22.04 - 1 - Kosten - an
die Abgeordnete M. Düker weist das IM NRW auf seinen Erlass
vom 14.07.1994 hin, der in Nr. 3 regelt, welche Aufwendungen
zu den Kosten der Abschiebung gehören, die das Land NRW
nach § 45 Abs. 2 OBG NW den Ausländerbehörden erstattet:
„Die Aufführung der Aufwendungen ist zwar nicht abschließend,
doch wurde auf Anfrage verschiedener Ausländerbehörden zur
3
Klarstellung mit dem... Änderungserlass vom 27.8.2003 durch
den neuen dritten Spiegelstrich dokumentiert, dass dazu auch
gehören Kosten für die ärztliche Begleitung, sowie Kosten des
ggf. zu erstellenden Gutachtens zur Frage der
Flugreisetauglichkeit, die aufgrund der Bestimmungen des
Bundesgrenzschutzes über die Rückführung ausländischer
Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best.-Rück Luft) erforderlich
werden. Die Frage der Kostenerstattung ist allein von diesem
Sachbezug abhängig, nicht aber von dem von der
Ausländerbehörde beauftragten Arzt. Es gibt auch keine vom
Innenministerium NRW empfohlenen Ärzte. Die
Entscheidung, welche Ärzte (im öffentlichen Gesundheitswesen
oder frei praktizierend) von der Ausländerbehörde zur Frage der
Flugreisetauglichkeit um ein medizinisches Votum gebeten
werden, dürfte entscheidend von der vorgetragenen Erkrankung
abhängen. Beispielsweise gehören nicht zu den Kosten der vom
Land zu erstattenden Abschiebungskosten medizinische
Stellungnahmen zum Vorliegen von zielstaatsbezogenen
Abschiebungshindernissen (liegt in der Regel ohnehin in der
Zuständigkeit des Bundes (BAFL)) bzw. sonstigen
inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen, da diese zu einem
Zeitpunkt erfolgen, in dem die Abschiebungsmaßnahme noch
nicht eingeleitet wurde“ (Hervorhebg. i. Orig.).
5.6 UN-Tag des Flüchtlings 2005
Eine Anfrage von Studentinnen der Ev. Medienakademie,
Studiengang
„Öffentlichkeitsarbeit
in
Non-ProfitOrganisationen“, wirbt um Engagement für eine Aktion zur
Bleiberechtskampagne am UN-Tag des Flüchtlings 2005. Als
Abschlussarbeit entwickeln die Studentinnen für PRO ASYL ein
Kooperationsprojekt mit Flüchtlingsräten und -initiativen vor Ort
zur Sensibilisierung und Aktivierung neuer Zielgruppen für die
Flüchtlingsarbeit. Am 20.6.2005 sollen in mehreren Städten
Aktionen stattfinden, die sich an speziell an Studierende richten.
Auf dem Kölner Uni-Campus werde ein Stand geplant, zu dessen
Betreuung ein/e lokale/r Ansprechpartner/in und zwei bis drei
weitere Personen, ggf. selbst Geduldete, gesucht werden. Material
und eine Checkliste würden von PRO ASYL gestellt.
Rückmeldungen sind erbeten an: Frau Christiane Brecklinghaus,
telefonisch erreichbar 9.30-14 Uhr im Medienbüro, Ev.-Luth.
Kirchenkreisverband Hamburg, 040/30623180.
6 Gerichtsentscheidungen
6.1 VG Köln, Urteil v. 15.06.2004:
Abschiebungshindernis bzgl. DR Kongo aufgrund
schwerer, behandlungsbedürftiger Psychose (§ 53 Abs.
6 AuslG)
Mit Urteil - 5 K 4369/02.A - vom 15.06.2004 hat das VG Köln
im Falle einer an einer Psychose erkrankten Kongolesin das BAFl
zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses (§ 53 Abs. 6
AuslG) bzgl. der Demokratischen Republik Kongo verpflichtet:
„Die Klägerin kann jedoch aus individuellen, in ihrer Person
liegenden
Gründen
die
Zuerkennung
eines
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung
eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn
dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzung ist
erfüllt, weil die Klägerin ausweislich der in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Atteste, Berichte) an einer
schweren, behandlungsbedürftigen Psychose leidet. Der in den
Unterlagen beschriebene Gemütszustand deckt sich mit dem
Eindruck, den der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung
von der Klägerin erlangt hat. Es erscheint durchaus
nachvollziehbar, dass die sehr labil wirkende Klägerin in ihrer
Heimat ‚ins Bodenlose’ fiele und ‚unter die Räder’ kommt.
Zwar können nach den Lageberichten des AA vom 4. August
2003 und 28. Mai 2004 Psychosen aller Art zumindest in
Kinshasa durchaus ‚grundsätzlich’ behandelt werden. Die dafür
benötigten Medikamente sind auch in der Demokratischen
Republik erhältlich, aber ‚für weite Teile der Bevölkerung
unerschwinglich’. Mithin ist eine entsprechende medizinische
Versorgung der Klägerin, die offenkundig nicht über die nötigen
finanziellen Mittel verfügt, letztlich nicht gesichert. Selbst wenn
noch Geschwister der Klägerin in der Heimat leben sollten, kann
nicht angenommen werden, dass sie die teure Behandlung
finanzieren können.“
6.2 VG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.2004: Voraussetzung
des § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Eritrea wg. konkreter
Gefahr der Folter
Mit Urteil - 6 K 1847/01.A - vom 03.06.2004 hat das VG
Düsseldorf im Falle einer vom „National Service“ desertierten
Eritreerin
das
BAFl
zur
Feststellung
eines
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG in bezug auf
Eritrea verpflichtet.
„Die Klägerin hat nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und
Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen
Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die
Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Eritrea
vorliegen, weil der Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr
Heimatland die konkrete Gefahr droht, der Folter unterworfen
zu sein, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. (...) Im Rahmen einer sehr
wahrscheinlichen Verhaftung und nachfolgenden Gefängnisstrafe
muss befürchtet werden, dass die Klägerin konkret der Folter im
oben beschriebenen Sinne ausgeliefert wäre.“ Das Urteil zitiert
insoweit Amnesty International (ai), Auskünfte an das VG Köln
vom 11. und 13. Februar 2004 - AFR 40-03.055 und 054 -.
7 Termine
08.09.2004, 19:00 Uhr: Verabschiedung von Pfr. Uwe Becker
(Leiter des Sozialwerks, der den Ev. Stadtkirchenverband
Köln verlässt und am 27.9.2004 das Amt des Theologischen
Direktors des Diakonischen Werkes Rheinland übernimmt)
mit Vortrag zum Thema „Soziale Dienste als Chance“
(Referent: Prof. Dr. Hans-Jürgen Krupp) und
anschließendem Empfang; Orte: Kartäuserkirche u. Haus
der Ev. Kirche
17.-19.09.2004: „Neue Grenzen – Neue Kooperationen: Asylund Aufnahmepolitik in der erweiterten Union“; Ev.
Akademie Bad Boll
25.09.2004,
11:00-17:00
Uhr:
ZuwG:
Sondermitgliederversammlung des FR NRW e.V. zum
Zuwanderungsgesetz; Referent(inn)en: P. Kühne, M.
Gödde, G. Heinemann, D. Duda-Heinzke, S. Keßler; Ort:
Asienhaus, Bullmannaue 11, 45327 Essen
03.10.2004, 13:00 Uhr: Demonstration an der JVA Büren unter
Motto: „Gegen Abschiebemaschinerie und kapitalistische
Verwertungslogik“
07.10.2004: Tagung „Kompetenzen fördern – Chancen eröffnen:
Neue Wege der beruflichen Qualifizierung für Jugendliche
mit besonderem Förderbedarf“; Veranstalter: FriedrichEbert-Stiftung, Bundesministerium für Bildung und
Forschung u.a.; Ort: FES, Hiroshimastr. 17, 10785 Berlin;
Anmeldung bis 27.09.2004: Fax: 0228 883398, Email:
[email protected]
13.10.2004, 9:00-16:30 Uhr: Tagung „Welten begegnen sich:
Interkulturelle Aspekte der HIV-Versorgung von Menschen
4
aus Afrika“; Veranstalter: Arbeitskreis Afrika; Ort: Institut
für Aus- und Fortbildung der Stadt Duisburg, Lüderitzallee
27,
Duisburg-Buchholz;
TN-Gebühr:
25
€;
Information/Anmeldung: AIDS-Hilfe Duisburg/Kreis
Wesel e.V., Tel.: 0203 666633, Fax: 0203 69984
13.10.2004, 10:00-16:00 Uhr: Treffen der LAG unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge Nordrhein-Westfalen (Themen:
Strukturen, Traumatisierte, Herbsttagung); Veranstalter:
Arbeitskreis Afrika; Ort: CJD Dortmund, Haus im Park,
Evinger Parkweg 11, 44339 Dortmund; Unkostenbeitrag: 15
€; Anmeldung bis 01.10.: Ausbildung statt Abschiebung
(AsA) e.V., Tel.: 0228 9691816, Fax: 0228 9659283, Email:
[email protected]
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