Der Fall [ kostenlos ]

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Der Fall [ kostenlos ]
Klausuren für das 2. Examen
D 117 Nds Aktenauszug
– Anwaltsklausur/Verwaltungsvollstreckungs- und Prozessrecht
Roll ./. Stadt Holzminden
23.06.2014 Martin Mönnig/Thomas Müller
Udo Schramm
Rechtsanwalt
RA Udo Schramm, Weinstraße 15, 30171 Hannover
Weinstraße 15
30171 Hannover
Tel.: 0511/753446
Fax: 0511/753557
E-Mail: [email protected]
Bürozeiten:
Mo-Fr 9.00 – 12.00 Uhr
Mo-Do 15.00 – 18.00 Uhr
Datum: 23.06.2014
Vermerk:
Gemäß telefonischer Vereinbarung erscheint Herr Jens Roll, wohnhaft Birkenweg 5 in 37603 Holzminden. Herr Roll erklärt Folgendes:
Ich bin Eigentümer des am Stadtrand von Holzminden gelegenen
Einfamilienhauses Birkenweg 5, Ortsteil Hasengrund. Während die
Wasserversorgung am Birkenweg nach wie vor über hauseigene Brunnen erfolgt, ist der Birkenweg seit 2013 an die städtische Kanalisation angeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte die
Abwasserentsorgung am Birkenweg ausschließlich über hauseigene
Kleinkläranlagen. Meine – inzwischen stillgelegte - eigene
Kleinkläranlage befindet sich an der Westseite des Hauses und
ist 5 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Seitens der Stadt
wurden in den Jahren 2012 und 2013 ein Straßenkanal und – davon
abzweigend - Grundstücksanschlüsse bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze verlegt. Diese Arbeiten waren Ende Mai 2013 abgeschlossen. Für den vollständigen Anschluss an das städtische
Kanalsystem, d.h. die Verlegung der Rohre auf dem eigenen Grundstück, wurden die Anlieger in einem Rundschreiben gebeten, dieses bis Ende Oktober 2013 vorzunehmen. Wegen der erheblichen
Belastungen, die bereits durch den Kanalanschlussbeitrag entstanden waren (über 3.500 €), war es mir nicht möglich, die Arbeiten
fristgerecht
durchzuführen.
Durch
Schreiben
vom
22.11.2013, mir am 25.11.2013 zugestellt, gab mir die Stadt auf,
den Kanalanschluss über das eigene Grundstück bis spätestens zum
30.04.2014 vorzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde
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D 117 Nds
ein Zwangsgeld i.H.v. 500 € angedroht. Leider war es mir aus
finanziellen Gründen immer noch nicht möglich, die Arbeiten bis
zu diesem Zeitpunkt durchzuführen. Mit Bescheid vom 07.05.2014,
mir am 09.05.2014 zugestellt, setzte die Stadt daraufhin das
angedrohte Zwangsgeld fest und drohte für den Fall, dass die
Arbeiten nicht spätestens bis zum 30.06.2014 durchgeführt sein
würden, ein erneutes Zwangsgeld i.H.v. 800 € an.
Anfang Juni 2014 gelang es mir – dank eines Kredites durch einen
Freund und unter tatkräftiger eigener Mithilfe beim Bodenaushub -, den Kanalanschluss herzustellen. Bei dem endgültigen Anschluss am 12.06.2014 war auch ein Bediensteter des Tiefbauamtes
zugegen, der sich von dem ordnungsgemäßen Funktionieren überzeugen konnte. Mit Schreiben vom 13.06.2014 habe ich sodann beim
Tiefbauamt beantragt, wegen zwischenzeitlicher Erfüllung der
Grundverpflichtung die Beitreibung des Zwangsgeldes einzustellen. Durch Schreiben der Stadt vom 17.06.2014 wurde dies abgelehnt. Beide Schreiben, aus denen auch die jeweilige Begründung
hervorgeht, überreiche ich.
Da mir nach der gesetzten Zahlungsfrist (31.07.2014) die zwangsweise Beitreibung droht, möchte ich erreichen, dass dies verhindert wird. Ich bitte daher um Einholung gerichtlichen Rechtsschutzes bis zum Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist.
Schramm
Rechtsanwalt
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D 117 Nds
Vollmacht
Rechtsanwalt Udo Schramm, Weinstraße 15, 30171 Hannover,
wird hiermit
in Sachen
Roll ./. Stadt Holzminden
wegen
unzulässiger Festsetzung eines Zwangsgeldes
Vollmacht erteilt
1. zur Prozessführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO, 67 ff. VwGO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen;
2. zur Vertretung und Antragstellung in behördlichen Verfahren, einschließlich Widerspruchsverfahren;
3. zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen
aller Art;
4. zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und
Entgegennahme von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigungen) in Zusammenhang mit der oben unter „wegen.......“ genannten Angelegenheit.
Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest, einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungs- sowie Insolvenzverfahren). Sie umfasst insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf
andere zu übertragen (Untervollmacht), Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen,
zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche
Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem
Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge, entgegenzunehmen sowie Akteneinsicht zu nehmen.
Hannover, den 23.06.2014
______________________________
Unterschrift des Vollmachtgebers
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D 117 Nds
Von Herrn Roll überreichte Unterlagen:
Stadt Holzminden
Datum: 10.04.2013
Der Bürgermeister
Bauamt, Abt. Tiefbau
Neue Straße 17
Auskunft erteilt: Herr Walther
37603 Holzminden
Tel.: (05531) 2009-89
Zimmer 268
Fax: (05531) 2009-90
Mail: [email protected]
Unser Zeichen: 219/09/12
Bitte bei allen Zahlungen und Eingaben unbedingt angeben
Bankverbindung:
Sparkasse Holzminden
(BLZ: 250 500 00)
Konto-Nr.: 50003
Stadt Holzminden, Neue Straße 17, 37603 Holzminden
Herrn
Jens Roll
Birkenweg 5
37603 Holzminden
Fertigstellung der Abwasseranlage im Bereich des Birkenweges
Rundschreiben an die Anlieger des Birkenweges
Sehr geehrter Herr Roll,
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Abwasseranlage im Bereich des
Birkenweges in knapp zwei Monaten, also etwa Ende Mai 2013, fertiggestellt sein
wird. Der in der Straßenmitte verlaufende Straßenkanal, mit dessen Bau bereits im
April 2012 begonnen wurde, ist vollständig hergestellt; es fehlen nunmehr nur noch
die bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze verlaufenden Hausanschlüsse. Die dafür
notwendigen Abgrabungsarbeiten sind bereits ausgeführt. Bereits aufgrund unseres
ersten Rundschreibens vom 14.03.2012 ist Ihnen bekannt, dass der aus Ihrem
Hause kommende und über Ihr Grundstück verlaufende Abwasserkanal von Ihnen
durch eine Fachfirma an den auf der Grundstücksgrenze befindlichen Hausanschluss anzuschließen ist. Es wird empfohlen, mit diesen Arbeiten alsbald zu beginnen, da dann die Rohrleitungsarbeiten diesseits und jenseits der Grundstücksgrenze aufeinander abgestimmt werden können. Wir bitten die Anlieger, diese Arbeiten
spätestens bis zum 31.10.2013, also vor Wintereinbruch, abzuschließen. Bevor Sie
die Leitungen wieder zuschütten, bitten wir um Nachricht, damit wir den ordnungsgemäßen Anschluss überprüfen können.
Mit freundlichen Grüßen
Walther, Leiter des Tiefbauamtes
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D 117 Nds
Stadt Holzminden
Datum: 22.11.2013
Der Bürgermeister
Bauamt, Abt. Tiefbau
Neue Straße 17
Auskunft erteilt: Herr Walther
37603 Holzminden
Tel.: (05531) 2009-89
Zimmer 268
Fax: (05531) 2009-90
Mail: [email protected]
Unser Zeichen: 219/09/12
Bitte bei allen Zahlungen und Eingaben unbedingt angeben
Bankverbindung:
Sparkasse Holzminden
(BLZ: 250 500 00)
Konto-Nr.: 50003
Stadt Holzminden, Neue Straße 17, 37603 Holzminden
Durch Postzustellungsurkunde
Herrn
Jens Roll
Birkenweg 5
37603 Holzminden
Anschluss an die öffentliche Entwässerung
Grundstück Flurstück 19, Flur 37 der Gemarkung Holzminden, Birkenweg 5
Sehr geehrter Herr Roll,
seit Ende Mai 2013 ist im Bereich des Birkenweges der Anschluss an das öffentliche
Entwässerungssystem (inkl. Grundstücksanschlüsse) fertiggestellt. Bereits mit
Schreiben vom 10.04.2013 hatte ich Sie sowie auch die anderen Anlieger gebeten,
möglichst zeitnah den Anschluss an den Hausanschluss an der Grundstücksgrenze
vorzunehmen. Dabei hatte ich Ihnen eine Schonfrist bis zum 31.10.2013 gewährt.
Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 21.11.2013 haben wir festgestellt, dass Ihre
Abwässer nach wie vor in Ihre eigene Kleinkläranlage geleitet werden und bislang
keinerlei Anschluss an das öffentliche Abwassersystem erfolgt ist.
Ich darf in diesem Zusammenhang noch einmal daran erinnern, dass der Anschluss
sämtlicher Anlieger notwendig ist, um einen optimalen Schutz des Grundwassers
vor eindringendem Schmutzwasser zu erreichen. Das ordnungsgemäße Funktionieren des Kanalisationssystems lässt sich bei einer einheitlichen öffentlichen Anlage
erheblich einfacher kontrollieren als eine Vielzahl privater Kleinkläranlagen.
Ich muss Sie daher verbindlich auffordern, den Anschluss Ihres Hauses an das öffentliche Abwassersystem herzustellen. Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Winter setze ich dafür eine großzügig bemessene Frist bis zum
30.04.2014.
Sollten Sie bis dahin Ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sein, wird hiermit
gemäß §§ … (die zitierten Vorschriften wurden aus klausurtechnischen Gründen
entfernt) ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht. Die Durchführung der Ersatzvornahme nach § … (die zitierte Vorschrift wurde aus klausurtechnischen Gründen entfernt) erscheint untunlich, da wir zu deren Durchführung Ihr Gartengrundstück betreten müssten.
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D 117 Nds
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei
dem Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Schriftform ist auch gewahrt, wenn die Klage mittels elektronischen Dokuments
erhoben wird (wird nach Maßgabe des § 55a VwGO ausgeführt).
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen
Walther, Leiter des Tiefbauamtes
Stadt Holzminden
Datum: 07.05.2014
Der Bürgermeister
Bauamt, Abt. Tiefbau
Neue Straße 17
Auskunft erteilt: Herr Walther
37603 Holzminden
Tel.: (05531) 2009-89
Zimmer 268
Fax: (05531) 2009-90
Mail: [email protected]
Unser Zeichen: 219/09/12
Bitte bei allen Zahlungen und Eingaben unbedingt angeben
Bankverbindung:
Sparkasse Holzminden
(BLZ: 250 500 00)
Konto-Nr.: 50003
Stadt Holzminden, Neue Straße 17, 37603 Holzminden
Durch Postzustellungsurkunde
Herrn
Jens Roll
Birkenweg 5
37603 Holzminden
Anschluss an die öffentliche Entwässerung
Festsetzung eines Zwangsgeldes sowie Androhung eines erneuten
Zwangsgeldes
Sehr geehrter Herr Roll,
anlässlich einer erneuten Ortsbesichtigung am 06.05.2014 mussten wir feststellen,
dass Ihrerseits noch keinerlei Arbeiten im Hinblick auf den Anschluss an die städti-
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D 117 Nds
sche Entwässerung vorgenommen wurden. Dies verwundert umso mehr, als angesichts des außerordentlich milden Winters genügend Zeit, insbesondere für die
notwendigen Erdarbeiten, vorhanden war. Ihre diesbezügliche Einlassung, Sie seien
momentan finanziell zur Durchführung der Arbeiten nicht in der Lage, kann Sie
nicht entlasten. Immerhin wissen Sie seit über zwei Jahren, dass diese Arbeiten auf
Sie zukommen würden.
Das in meiner Verfügung vom 22.11.2013, die Ihnen laut Postzustellungsurkunde
am 25.11.2013 zugestellt worden ist, angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 500,-- € wird
daher gemäß § … (die zitierte Vorschrift wurde aus klausurtechnischen Gründen
entfernt) festgesetzt. Zahlen Sie das Zwangsgeld bitte bis zum 31.07.2014 auf das
o.g. Konto der Stadt Holzminden. Dabei ist unbedingt obiges Aktenzeichen anzugeben, da wir die Zahlung sonst nicht zuordnen können.
Für den Fall, dass Sie meiner Verfügung vom 22.11.2013 nicht bis zum 30.06.2014
nachkommen, wird gemäß § … (die zitierte Vorschrift wurde aus klausurtechnischen Gründen entfernt) ein erneutes Zwangsgeld i.H.v. 800,-- € angedroht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei
dem Verwaltungsgericht Hannover, Eintrachtweg 19, 30173 Hannover, schriftlich
oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Mit freundlichen Grüßen
Walther, Leiter des Tiefbauamtes
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Jens Roll
Birkenweg 5
D 117 Nds
Holzminden, den 13.06.2014
37603 Holzminden
An die
Stadt
Tiefbauamt
Neue Straße 17
37603 Holzminden
Beendigung der Kanalanschlussarbeiten
Festsetzung Ihres Zwangsgeldes
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei Ihrem gestrigen Ortstermin an meinem Hause konnten Sie sich davon überzeugen, dass
ich zwischenzeitlich den Anschluss an das öffentliche Kanalsystem hergestellt habe und
dieser keinerlei Mängel aufweist. Auch konnten Sie sich davon überzeugen, dass meine
eigene Kleinkläranlage außer Betrieb gesetzt ist. Die Baugrube werde ich daher am nächsten Wochenende wieder auffüllen.
Damit ist Ihrer Zwangsgeldfestsetzung vom 07.05.2014 die Grundlage entzogen. Ich bitte
daher um verbindliche Mitteilung, dass aus der Zwangsgeldfestsetzung nicht mehr gegen
mich vorgegangen wird. Anderenfalls werde ich die Zwangsgeldfestsetzung nachträglich
anfechten müssen, was trotz Zeitablaufs noch möglich ist. Ein mit mir verwandter Jurastudent hat mir nämlich erzählt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in der Zwangsgeldfestsetzung unvollständig ist, weil dort nicht auf die Möglichkeit elektronischer Datenübermittlung hingewiesen wurde. Daher könne binnen Jahresfrist Klage erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
D 117 Nds
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Stadt Holzminden
Datum: 17.06.2014
Der Bürgermeister
Bauamt, Abt. Tiefbau
Neue Straße 17
Auskunft erteilt: Herr Walther
37603 Holzminden
Tel.: (05531) 2009-89
Zimmer 268
Fax: (05531) 2009-90
Mail: [email protected]
Unser Zeichen: 96/09/13
Bitte bei allen Zahlungen und Eingaben unbedingt angeben
Bankverbindung:
Sparkasse Holzminden
(BLZ: 250 500 00)
Konto-Nr.: 50003
Stadt Holzminden, Neue Straße 17, 37603 Holzminden
Herrn
Jens Roll
Birkenweg 5
37603 Holzminden
Anschluss an das öffentliche Kanalsystem
Unsere Zwangsgeldfestsetzung vom 07.05.2014
Sehr geehrter Herr Roll,
wir freuen uns, dass Sie inzwischen Ihren Verpflichtungen nachgekommen sind und
den Anschluss von Ihrem Haus zur Hausanschlussleitung an der Grundstücksgrenze
vorgenommen haben. Entgegen Ihrer Ansicht hat sich damit die Zwangsgeldfestsetzung weder erledigt noch ist sie nachträglich rechtswidrig geworden. In meiner
Zwangsgeldandrohung laut Verfügung vom 22.11.2013 ist Ihnen eine Frist bis zum
30.04.2014 gesetzt worden. Diese war bereits ausgesprochen großzügig bemessen,
da ich ursprünglich um Fertigstellung bis zum 31.10.2013 gebeten hatte. Gleichwohl haben Sie die Arbeiten erst am 12.06.2014 fertiggestellt. Ihre nochmalige
Fristüberschreitung kann nicht sanktionslos bleiben. Ich sehe daher keine Möglichkeit, von meiner Zwangsgeldfestsetzung Abstand zu nehmen. Ihre nachträgliche
Pflichterfüllung hat nur zur Folge, dass wir selbstverständlich kein erneutes
Zwangsgeld androhen und festsetzen werden. Die bereits erfolgte Zwangsgeldfestsetzung vom 07.05.2014 bleibt davon aber unberührt.
Abgesehen davon ist die Zwangsgeldfestsetzung zwischenzeitlich auch unanfechtbar geworden, da die maßgebliche Klagefrist des § 74 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides abgelaufen ist. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist Ihnen meine Zwangsgeldfestsetzung am 09.05.2014 zugestellt worden. Zwar ist aufgrund eines bedauerlichen
Eingabefehlers eine veraltete Rechtsbehelfsbelehrung ausgedruckt worden, worin
der Hinweis auf die Möglichkeit elektronischer Datenübermittlung nicht enthalten
war. Entgegen Ihrer Ansicht führt dies jedoch nicht zur Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung, da der Hinweis auf die einzuhaltende Form nach § 58 Abs. 1
VwGO überhaupt nicht zu den zwingenden Belehrungsgegenständen gehört.
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D 117 Nds
Es verbleibt daher bei meiner – nicht mehr anfechtbaren – Zwangsgeldfestsetzung,
wonach Sie den Betrag von 500 € bis spätestens zum 31.07.2014 auf das o.g. Konto der Stadt Holzminden einzuzahlen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Walther, Leiter des Tiefbauamtes
Vermerk für die Bearbeitung:
1. Die Angelegenheit ist zu begutachten. Das Gutachten soll auch Zweckmäßigkeits- und Taktikerwägungen enthalten.
Kommt die Bearbeitung zu dem Ergebnis, dass behördlich oder gerichtlich vorgegangen werden
sollte, so ist ein Schreiben an die Behörde oder ein Schriftsatz an das Gericht zu fertigen.
Eine Sachverhaltsschilderung ist im Gutachten entbehrlich, nicht aber im Schriftsatz.
Wegen Rechtsausführungen im Schriftsatz kann auf konkrete Teile des Gutachtens verwiesen
werden.
Kommt die Bearbeitung ganz oder teilweise zur Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit, so ist insoweit zur Begründetheit bzw. Zulässigkeit in einem Hilfsgutachten Stellung zu nehmen.
Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist eine Prognose zu der Beweislage
(z.B. Beweislast, Qualität der Beweismittel etc.) zu erstellen.
Die Formalien (Ladungen, Zustellungen, Unterschriften, Vollmachten) sind in Ordnung, soweit
sich nicht aus dem Sachverhalt etwas anderes ergibt.
2. Von der Ermächtigung des § 55a Abs. 1 VwGO (Möglichkeit elektronischer Datenübermittlung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren) wurde in Niedersachsen Gebrauch gemacht.
3. Auszug aus der ordnungsgemäß aufgrund von § 10 NKomVG erlassenen Entwässerungssatzung
der Stadt Holzminden (EWS):
§7
Anschlusszwang
Jeder Eigentümer eines Grundstücks, das an einer mit einer öffentlichen Abwasserleitung versehenen Straße anliegt, ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt.
§ 12
Hausanschlussleitungen
Jedes anzuschließende Grundstück ist vom Eigentümer mit einer eigenen Hausanschlussleitung
an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen.
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(kombinierbar mit Gruppenrabatt):
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• Göttingen: ab 8. Juli 2014
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• Hannover:
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Anmeldung, Info und Service:
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