Bebauungsplan ‚Ulmen- Süd I – 1. Änderung` in der Fassung der 3

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Bebauungsplan ‚Ulmen- Süd I – 1. Änderung` in der Fassung der 3
2015
2. Änderung Bebauungsplan ‚Eifel-Maar-Kaserne,
Teilbereich Sozialstandort’
Stadt Ulmen
Entwurf
April 2015
2. Änderung Bebauungsplan ‚Eifel-Maar-Kaserne, Teilbereich Sozialstandort’
Stadt Ulmen
2
2. Änderung Bebauungsplan ‚Eifel-Maar-Kaserne Teilbereich Sozialstandort’ in der Fassung der 1. Änderung und Erweiterung Stadt Ulmen
Inhalt:
1.
Erfordernis der Planung _______________________________________________ 2
2.
AUSFÜHRUNGEN ZUR TECHNISCHEN INFRASTRUKTUR ____________________ 4
a.
Abwasserbeseitigung _________________________________________________ 4
b.
Stromversorgung ____________________________________________________ 4
3.
BODENORDNUNG ____________________________________________________ 4
4.
KOSTEN ____________________________________________________________ 4
a. Ermittlung des Umfangs erforderlicher Ausgleichsflächen nach § 1a BauGB mit
Minimierungsmaßnahmen _________________________________________________ 7
5.
b.
1.
Kostenschätzung _____________________________________________________ 8
Prognose, Überwachung ______________________________________________ 9
ERFORDERNIS DER PL ANUNG
Die Stadt Ulmen hat die 2. Änderung des Bebauungsplans ‚Eifel-Maar-Kaserne-Teilbereich
Sozialstandort’ in der Fassung der 1. Änderung und Erweiterung beschlossen, um im Bereich
der geplanten Photovoltaikanlagen einen Baum- und Heckenstreifen, der zur Erhaltung festgesetzt war, aus den Darstellungen des Bebauungsplanes herauszunehmen.
Aufgrund von konkreten Planungen für eine Freiflächen-Photovoltaikanlage nördlich des
Sportplatzes hat sich gezeigt, dass der bestehende Heckenstreifen die Wartung der Anlage
aufgrund der Topographie unzumutbar erschweren würde. Die Hangneigung und die Südausrichtung der Anlage lassen nur Fahrgassen in West-Ost-Richtung zu. Die Heckenstrukturen
würden darüber hinaus zu deutlichen Verschattungen führen.
In einem Abstimmungstermin am 12.03.2015 mit der Unteren Landespflegebehörde wurde die
Thematik ausführlich besprochen. Grundsätzlich ist die Bebauungsplanänderung unter der
Voraussetzung eines angemessenen Ausgleichs möglich.
Weitere landschaftsgliedernde Maßnahmen sind aufgrund der Hanglage im Bereich des Bebauungsplanes nicht möglich.
Geltungsbereich des Bebauungsplans ca. 18 ha
Herausnahme Erhaltungsflächen ca. 3.875 m²
Die sonstigen Festsetzungen des Ursprungsplanes bleiben unverändert gültig.
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3
Erhaltungsflächen
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2. AUSFÜHRUNG EN ZUR T EC HNISCHEN INFRAST RUKT UR
A. ABWASSERBESEITIGUNG
Das anfallende Niederschlagswasser wird dezentral versickert.
B. STROMVERSORGUNG
Die Stromversorgung ist gesichert.
3. BODENO RDNUNG
Im Bebauungsplangebiet sind bodenordnerische Maßnahmen nicht erforderlich.
4.
KOST EN
Im Wege vertraglicher Vereinbarungen zwischen der Stadt und den Vorhabenträgern werden
Einzelheiten der Kostenübernahme geregelt.
aufgestellt im Auftrag der Stadt Ulmen durch
Waldstraße 14, 56766 Ulmen
Ulmen, April 2015
Diese Begründung ist Bestandteil der 2. Änderung des Bebauungsplanes, ‚Eifel-Maar-Kaserne,
Teilbereich Sozialstandort in der Fasung der 1. Änderung und Erweiterung der Stadt Ulmen
Ulmen, den
(S)
Thomas Kerpen
Stadtbürgermeister
HINWEIS
Gemäß §§ 16 - 21 Denkmalschutz- und Pflegegesetz muß der Beginn von Erdarbeiten der Abteilung - Archäologische Denkmalpflege - des Landesamtes für Denkmalpflege angezeigt wer-
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den. Auf die Belehrungspflicht örtlich eingesetzter Firmen sowie auf die Melde-, Erhaltungsund Ablieferungspflicht bezüglich archäologischer Funde und Befunde wird besonders hingewiesen.
Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN
4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen. Für Neubauvorhaben oder größere An- und Umbauten (insbesondere mit Laständerungen) sind in der Regel objektbezogene
Baugrunduntersuchungen zu empfehlen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen usw.). Es wird hier besonders auf die Zeiten hingewiesen, in denen während der Baumaßnahmen auf dem Gleiskörper z.B. mit Gleisbaumaschinen gearbeitet wird. Hier werden zur Warnung des Personals gegen die Gefahren
aus dem Eisenbahnbetrieb Tyfone oder Signalhörner benutzt. Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzmaßnahmen können gegen die Deutsche Bahn AG nicht geltend
gemacht werden, da die Bahnlinie planfestgestellt ist.
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Geltungsbereich
Änderungsbereich: Herausnahme Flächen für die Erhaltung (
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A. ERMITTLUNG DES UMFANGS ERFORDERLICHER AUSGLEICHSFLÄCHEN NACH § 1A BAUGB
MIT MINIMIERUNGSMAßNAHMEN
Für die quantitative Erfassung des Eingriffsumfangs und die Berücksichtigung anrechenbarer
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie zur Ermittlung notwendiger Kompensationsmaßnahmen wird die Biotopfunktion bewertet. Bei der Bewertung wird den einzelnen im Gebiet
vorkommenden Biotopen eine aktuelle ökologische Funktionserfüllung zugeordnet. Die Wertstufen gehen von eins bis zehn (1-2: sehr gering; 3-4: gering; 5-6: mittel; 7-8: hoch; 9-10: sehr
hoch).
In Tab. 2 sind die ermittelten Flächengrößen der einzelnen Biotoptypen aufgelistet sowie deren
Bewertung nach ADAM, NOHL & VALENTIN (1992) ist Tab. 3 zu entnehmen. In Tab. 4 wird der resultierende Kompensationsflächenbedarf berechnet. Hierzu wird die aktuelle ökologische Funktionserfüllung mit der Eingriffsfläche multipliziert. Tabelle 5 weist die Höhe und die Zuordnung des
Ersatzgeldes aus.
Biotoptyp
Baum und Strauchhecke
Betonrinne
Summe
Durchschnittliche (aktuelle)
Größe in
Wertpunkte
ökologische Funktionserfüllung m²
6,5
3875,00
25187,50
1,0
158,00
158,00
4033,00
25345,50
Tabelle 1: Bewertung der Biotoptypen nach Adam, Nohl & Valentin (1986) und Berechnung
des Eingriffswerts
Biotoptyp
Werteinstufung nach einer Men- Größe in Wertpunkte
schengeneration
m2
Entfernung der Gehölz3,5
3875,00
13562,50
fläche und Entwicklung
von Extensivgrünland mit
Photovoltaikanlage
Entsiegelung (Betonrin3,5
158,00
553,00
ne) in Extensivgrünland
mit Photovoltaikanlage
Summe
4033,00
14115,50
Tabelle 2: Ermittlung des Eingriffswertes
Gesamtbilanz
Wertpunkte (WP) Eingriff
WP Kompensation
WP Kompensationsdefizit
Ersatzfläche (m²) bei Aufwertung um 3 WP
25345,50
14115,50
11230,00
3743,33
Tabelle 3: Gesamtbilanz
Die Werteinstufung (Wegfall des Biotops „Baum und Strauchhecke“ und Entwicklung von „Extensivgrünland“ unter Photovoltaikmodulen) weist nach einer Menschengeneration gegenüber dem
Zustand vor dem Eingriff eine Differenz von drei Wertpunkten auf. Diese Differenz resultiert, trotz
der lediglich punktuellen Eingriffe, durch die Entfernung des Gehölzkomplexes und die damit in
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Verbindung stehende Landschaftsbildbeeinträchtigung (Funktion der Baum und Strauchhecke:
Gliederung des Offenlandes).
Somit ergibt sich ein Kompensationsdefizit von 11.230 WP, die zu einer externen Ausgleichsfläche von 3.743,33 m² führt bei einer Aufwertungsmöglichkeit von drei WP.
5. KOST ENSCHÄT ZUNG
Entwicklung einer Baum- und Strauchhecke: Breite: 5,0 m; Länge; 750 m.
Laubbäume II. Ordnung: 20 Laubbäume
Sträucher: 2500 St. bei Pflanzabstand von 1,5 m; Reihenabstand 1,0 m (vier Reihen)
Kostenschätzung
Pflanzlieferung
I
Stück/Fläche/h
EP
GP
10
29,00
290,00
1500
1,60
2400,00
2690,00
10
1500
0,30
0,30
3,00
450,00
453,00
10
15,00
150,00
941,50
1 Laubgehölze I. Ordnung 2xv, o.B. St-U. 8-10
Sträucher, Höhe 80-100 cm 1xv (Pflanzabstand 2,0 m, Reihenabstand 1,0 m, Gesamtbreite 5,0 m; bei je 0,5 m Grenzabstand: 4
2 Reihen))
Zwischensumme (Pflanzlieferung)
II
Düngung/Bodenverbesserung
4 Dünger/Baum
5 Dünger/Strauch
Zwischensumme (Düngung
III
IV
Pflanzarbeiten
6 Baumverankerung liefern und setzen
7 Pflanzarbeiten: 35% der Pflanzlieferung
Gewährleistung gem. 13 VOB/B: 10% der
9 Pflanzlieferung
Zwischensumme Pflanzarbeiten
269,00
1360,50
Anwuchs- und Entwicklungspflege 2 Jahre
Hacken der Baumscheiben 2x/Jahr inkl. Nachschneiden von trockenen Trieben, Zurückschneiden und Abräumen beim Abschluss der
11 Vegetationsperiode
20
1,20
24,00
Hacken der Strauchflächen 2x/Jahr inkl. Nachschneiden von trockenen Trieben, Zurückschneiden und Abräumen beim Abschluss der
Vegetationsperiode (25%der Stracuhfläche/St.
12 : 1500 St.*25% = 375 m² x 2 = 750 m²)
750
1,20
900,00
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13 Baumscheiben mulchen (10 cm tief), 1x/Jahr
14 Strauchflächen mulchen (10 cm tief), 1x/Jahr
Zwischensumme Entwicklungspflege
10
1500
1,80
1,80
Summe netto
MwSt. 19%
Summe brutto
18,00
2700,00
3642,00
8145,50
1547,65
9693,15
B. PROGNOSE, ÜBERWACHUNG
Prognose bei Nullvariante (Nichtdurchführung der Planung):
Mittelfristig wäre keine Änderung gegenüber dem jetzigen Zustand zu erwarten, d.h. die Heckenstrukturen würden vermutlich beibehalten bleiben.
Geplante Maßnahmen zur Überwachung unvorhergesehener erheblicher Auswirkungen:
Für die Überwachung unvorhergesehener erheblicher Umweltauswirkungen hat die Stadt einen
eigenen Gestaltungsspielraum. Da mit der Planung keine erheblichen Auswirkungen verbunden
sind, sind auch keine Überwachungsmaßnahmen veranlasst.
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TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
A. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
Sonstige Sondergebiete- Zweckbestimmung "Für soziale Zwecke"
(1) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Für
soziale Zwecke" folgende Nutzungen zugelassen:
1. Einrichtungen zur Betreuung, Pflege und Therapie sowie Arbeitsangebote, vorrangig für behinderte Menschen
2. Gebäude zum Wohnen und zur Tagesstrukturierung
3. Allgemeine Wohngebäude, Wohngebäude für soziale Zwecke und sozialer Wohnungsbau
4. Wohngebäude für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf, wie z.B. für ältere Menschen, für Angehörige, für Mitarbeiter und Angestellte, sowie für Menschen mit psychischer Erkrankung.
5. Freizeitanlagen sind in den Grünflächen, Teilbereiche Sozialstandort St. Martin, zulässig.
(2) Auf dem Flurstück 18/44 im Bereich des sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung
"Für soziale Zwecke" wird darüber hinaus ein Integrationsbetrieb in Form eines Restaurants- I
Gaststätten- I Gatering-Betrieb im Zusammenhang mit der sozialen Einrichtung zulässig.
Sonstige Sondergebiete- Zweckbestimmung "Freiflächen Photovoltaikanlage"
(1) Gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO sind im sonstigen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung
"Freiflächen Photovoltaikanlage" folgende Nutzungen zugelassen:
Zulässig sind die Errichtung und der Betrieb von aufgeständerten Photovoltaik- Modulen ohne
Beton-Fundamente zum Zweck der Stromgewinnung aus Sonnenenergie einschließlich der für
den Betrieb erforderlichen Nebenanlagen (Trafo- und Wechselrichtergebäude). Zulässig sind die
für den Anlagenbetrieb erforderlichen Erschließungen.
2. Maß der baulichen Nutzung
(1) Die festgelegte Zahl der Vollgeschosse gilt als Höchstgrenze. Ausnahmsweise sind für untergeordnete Gebäudeteile auch drei Vollgeschosse zulässig.
(2) Die maximal zulässige Höhe der Modultische inklusive Module im Sondergebiet ‚Freiflächen
Photovoltaikanlage‘, gemessen zwischen der Geländeoberfläche und der Oberkante der schräg
gestellten Photovoltaikmodule darf maximal 3,00 m betragen.
Je Trafo- und Wechselrichtergebäude ist eine Grundfläche von max. 50 qm zulässig. Die Höhe
dieser Gebäude, gemessen zwischen der Geländeoberfläche und der Oberkante der Gebäude
darf max. 3,50 m betragen.
Die Grundflächenzahl (GRZ) im Sondergebiet ‚Freiflächen Photovoltaikanlage‘ ist mit GRZ = 0,5
darauf aufbauend so gewählt, dass sie noch Spielräume für eine Optimierung der Anlage und/
oder für den Fall etwas abweichender herstellerbedingter Abmessungen belässt.
3. Höhe baulicher Anlagen
(1) Die Höhe der baulichen Anlagen darf bei zweigeschossiger Bebauung eine Traufhöhe von
7,00 m im Mittel und (bei geneigten Dächern) eine Firsthöhe von 13,00 m im Mittel nicht überschreiten.
Bei Flachdächern gilt als maximale Höhe der baulichen Anlagen 9,00 m. Als Bezugspunkt wird
die Oberkante der Straße festgelegt, die das Grundstück erschließt.
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4. Garagen und Nebenanlagen
(1) Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig. Einfriedungen sind hiervon ausgenommen.
(2) Die der Versorgung des Baugebietes mit Elektrizität, Gas und Wasser sowie der Ableitung
von Abwasser dienenden Anlagen und fernmeldetechnischen Nebenanlagen sowie Anlagen für
erneuerbare Energie sind gemäß § 14 (2) BauNVO als Ausnahme zugelassen, auch soweit für
sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.
5. Grünordnerische / Landespflegerische Festsetzungen
Allgemeine Festsetzungen
(1) Im Bebauungsplan werden Flächen für die Erhaltung sowie die Anpflanzung von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt.
Alle Pflanzungen sind spätestens in der zweiten Pflanzperiode nach Fertigstellung der Erschließungsstraßen (öffentliche Maßnahmen) bzw. nach Bezugsfertigkeit der Gebäude (private Maßnahmen) durchzuführen. Eine fachgerechte Pflanzung bzw. Einsaat schließt Bodenverbesserungs- sowie Pflanzensicherungsmaß-nahmen mit ein. Ausgefallene Gehölze sind spätestens in
der darauffolgenden Pflanzperiode zu ersetzen.
Für alle zu pflanzenden Bäume und Sträucher werden, wenn nicht gesondert aufgeführt, folgende Mindestsortierungen vorgeschrieben:
 Laubbäume II. Ordnung, 2xv, o.B. St-U. 8-10
 Sträucher: 1 x verpflanzt, ohne Ballen, 80 - 100 cm hoch
(zugehörige Pflanzlisten im Anhang)
Bei den im Rahmen der grünordnerischen Vorgaben festgesetzten Pflanzungen sind soweit nicht
anders festgesetzt mindestens 50 % der Gesamtpflanzenanzahl aus den in den Pflanzenlisten
aufgeführten Arten zu verwenden.
Der Anteil der Nadelgehölze auf privaten Grundstücken darf 10 % der Gesamtanzahl angepflanzter Gehölze nicht überschreiten. Die Pflanzung buntlaubiger oder panaschierter Sorten sowie von
Kugelformen ist unzulässig. Bei der Pflanzung von Hecken sind ausschließlich Laubholzarten zu
verwenden. Dazu werden solche der Liste "D" empfohlen. Für die Fassadenbegrünung werden
Schling- und Kletterpflanzen nach Liste "F" empfohlen.
Festsetzungen über Massnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft im Plangebiet (Ausgleichsmaßnahmen-A)
(2) Umwandlung standortfremder Nadelforste in naturnahe Laubmischwälder (A 1) Entsprechend
den Planeinträgen in der Planurkunde und dem Plan "Landespflegerisches Zielkonzept" sind im
Plangebiet vorhandene standortfremde Nadelforste in naturnahe Laubmischwälder wie folgt umzuwandeln:
 Ersatz der Nadelholzbestände durch einheimische, standortgerechte Laubbäume sukzessive während eines Zeitraums von 20 Jahren. Dabei sind flächige Kahlschläge unbedingt
zu vermeiden.
 Anlage artenreicher Waldmäntel (aus Bäumen I. und II. Ordnung (gem. Pflanzenlisten "A"
und "B") sowie Sträuchern (gern. Pflan-zenliste "C").
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(3) Herstellung einer rahmenden Randpflanzung (A2)
Entsprechend den Planeinträgen in der Planurkunde und dem Plan "Landespflegerisches Zielkonzept" sind Gehölzpflanzungen aus Pflanzen der Listen "A" (10 % der Pflanzenanzahl), "B" (20
% der Pflanzenanzahl) und "C" (70 % der Pflanzenanzahl) anzulegen.
Hinsichtlich Sortierung, Pflege, etc. gelten die Vorgaben gem. Ziffer 1. Die Gehölzstreifen sind im
Dreiecksverband mit 1,25 m Reihen- und 1,00 m Pflanzabstand zu bepflanzen. Zur Erzielung eines
möglichst natürlichen Gesamteindrucks wird auf die Vorgabe von Pflanzschemata verzichtet.
(4) Extensivierung von bislang intensiv bewirtschafteten Rasenflächen auf 75 % des bisherigen Bestandes (A3)
Die im Plangebiet vorhandenen bislang intensiv bewirtschafteten Rasenflächen sind auf einem Flächenanteil von 75 %wie folgt zu extensivieren:
 Umwandlung von 75% der bestehenden Rasenflächen in naturnahe Wiesen.
 Die Mahd ist bis zu 3 x jährlich zulässig.
 Auf Düngung ist zu verzichten.
 Ersatzweise ist die Umwandlung von Rasenflächen in naturnahe niedrige Flächenpflanzungen
aus überwiegend einheimischen Stauden und Bodendecken zulässig.
Auf den übrigen 25 % der bestehenden Rasenflächen ist die Beibehaltung der bestehenden Intensivnutzung zulässig. Als Bezugsgröße gilt die Summe der Rasenflächen, die nicht bereits durch bauliche Nutzungen einschließlich der notwendigen Verkehrsflächen gemäß dem Bebauungsplan in Anspruch genommen werden.
(5) Gestaltung der Flächen für den ruhenden Verkehr (A5)
Die ausgewiesenen Flächen für den ruhenden Verkehr sind mit einer Mindestbegrünung von einem
Hochstamm je fünf Stellplätze zu ver-sehen. Dazu sind Bäume der Listen "A" und I oder "B" (oder
Sorten hieraus) zu verwenden. Im Übrigen gelten die Vorgaben gemäß Ziffer 1.
Neu anzulegende Stellplätze sind in nur teilversiegelnder Bauweise auszuführen.
Hierzu werden die in Maßnahme A8 aufgeführten Befestigungsarten empfohlen.
(6) Festsetzung einer Mindestdurchgrünung (nur bei Neubauten) (A6)
Je 100 qm überschrittener bebauter privater Grundstücksfläche (Gebäude, Nebenanlagen und befestigte Flächen) sind mindestens zu pflanzen:
 1 Baum I. Ordnung gem. Liste "A" oder
 1 Baum II. Ordnung gem. Liste "B" oder
 2 Obstbäume gem. Liste "E" und zusätzlich
 5 Sträucher gem. Liste "C".
Dabei sollen auf rückwärtige Grundstücksbereichen vorrangig hochstämmige Streuobstbäume
der Liste "E" (oder vergleichbare ortstypische Sorten) verwendet werden. Die übrigen nicht überbaubaren Flächen der privaten Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
(7) Wasserdurchlässige Befestigung von privaten Zufahrten, Verkehrs- und Lagerflächen (A 7)
Private Verkehrsflächen einschließlich der offenen Stellplätze sowie Zu-fahrten, Hofflächen usw.
sind mit versickerungsfähigem Material zu befestigen (wie wassergebundene Decke, HGT-Decke
(hydraulisch gebundene Tragschicht), Rasenfugenpflaster, wasserdurchlässiges Pflaster (z. B.
aus Einkornbeton), Rasengittersteine, Schotterrasen oder vergleichbare Materialien).
Hinweise:
Versickerung des Niederschlagswassers im Plangebiet
Das anfallende Niederschlagswasser ist auf den einzelnen Grundstücken zurückzuhalten und zu
versickern. Dazu sind primär Rasenflächen u. a. als flache Mulden anzulegen, in die das Regenwasser geleitet wird und durch die belebte Bodenzone versickern kann. Ist dies nicht möglich (z.
B. wegen fehlender Flächen oder weitgehend undurchlässiger Bodenschichten), kann die Versickerung des Dachwassers über Rigolen, kiesgefüllte Gräben und Gruben sichergestellt werden.
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(8) Umwandlung standortfremder Nadelforste in naturnahe Laubmischwälder (A 6) Entsprechend
den Planeinträgen in der Planurkunde sind im Plangebiet naturnahe Laubmischwälder zu entwicklen:
 Ersatzaufforstung durch einheimische, standortgerechte Laubbäume
 Anlage artenreicher Waldmäntel (aus Bäumen I. und II. Ordnung (gem. Pflanzenlisten "A"
und "B") sowie Sträuchern (gern. Pflan-zenliste "C").
Ersatzmaßnahme EM/Zuordnung:
Die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen wurden bilanziert im Rahmen des Kurzfachbeitrag
bilanziert. In Abstimmung mit der UNB der Kreisverwaltung Cochem, besteht die Absicht der
Vorhabenträger, das oben ermittelte Ersatzgeld für ökologische Entwicklungsmaßnahmen des
Jungfernweihers der Stadt Ulmen einzusetzen.
Die genaue Absprache und der Umfang der Maßnahmen erfolgt nach Rücksprache mit der UNB
der Kreisverwaltung Cochem
B. BAUORDNUNGSRECHTLICHE TEXTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS § 88 LANDESBAUORDNUNG RHEINLAND-PFALZ IN VERBINDUNG MIT§ 9 ABS. 4 BAUGB
1. Dachform
Zulässig sind geneigte Dachflächen, untergeordnet sind dabei auch Flachdachteilflächen zulässig.
2. Dachneigung
Für die Hauptdachkörper sind Dachneigungen bis 40° zugelassen. Für untergeordnete Dachteile,
Dachbereiche und Dachaufbauten sind darüber hinaus auch andere Dachneigungen zulässig.
3. Dachflächengliederung
Dachflächengliederungselemente in Form von Aufbauten und Einschnitten sind grundsätzlich
zulässig.
4. Materialien und Farben
Als Dachdeckungsmaterialien sind Schiefer in Form, Farbe und Größe der Schieferdeckung entsprechende Materialien und grauschwarze Pfanne sowie dunkle Metalleindeckungen zugelassen.
5. Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie müssen bezogen auf die ihr
zugeordneten Fassaden- und Dachflächen untergeordnete Bedeutung haben.
(2) Werbeanlagen in Form von Blinklichtern oder sonstiger Stufen- oder Intervallschaltung sind
unzulässig.
(3) Eingefriedet werden darf nur die Fläche zur Aufstellung der Solarmodule (Bauraum) und der
daran angrenzende Randbereich.
Die Einfriedung ist nur aus nicht leitendem Material wie Holz oder kunststoffummanteltem Maschendraht oder Wildknotenzaun mit Holz- oder Stahlpfosten ohne Sockel mit mindestens 10 cm
Bodenfreiheit zulässig. Die Durchlässigkeit der Umzäunung für Klein- und Mittelsäuger muss sichergestellt sein. Die zulässige Höhe der Einfriedung beträgt 2,50 m über natürlichem Gelände.
Werbeanlagen sind mit Ausnahme einer Schautafel und eines Informationsschildes im Bereich
der Anlageneinfahrten nicht zulässig. Die zulässige Schautafel und das zulässige Informationsschild dürfen jeweils max. eine Fläche von 3 qm haben.
Belange des abwehrenden Brandschutzes
Zwischen den Modulreihen sind fußläufige Wege in einer lichten Breite von mindestens 2,0 m zu
schaffen, die als Feuerwehrzugang genutzt werden können. Ebenso muss beiderseits am Ende
der Modulreihen ein entsprechender Weg zur Verfügung stehen.
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Der die Anlage erschließende Weg muss so angelegt werden, dass er hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden kann. Die Tragfähigkeit muß dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t)
ausgelegt sein.
Hinweis:
(1) Gemäß §§ 16 - 21 Denkmalschutz- und Pflegegesetz muß der Beginn von Erdarbeiten der
Abteilung - Archäologische Denkmalpflege - des Landesamtes für Denkmalpflege angezeigt werden. Auf die Belehrungspflicht örtlich eingesetzter Firmen sowie auf die Melde-, Erhaltungs- und
Ablieferungspflicht bezüglich archäologischer Funde und Befunde wird besonders hingewiesen.
(2) Bei Eingriffen in den Baugrund sind grundsätzlich die einschlägigen Regelwerke (u.a. DIN
4020, DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054) zu berücksichtigen.
ANLAGE: PFLANZENLISTEN
Liste "A" - Bäume I. Ordnung
Acer pseudoplatanus
Acer platanoides
Fraxinus excelsior
Quercus petraea
Quercus robur
Tilia cordata
Tilia platyphyl/os
Liste "B"- Bäume II. Ordnung
Acer campestre
Carpinus betulus
Juglans regia
Prunus avium
Prunus padus
Sa/ix caprea
Sorbus aucuparia
Sorbus torminalis
Liste "C" - Sträucher
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Euonymus europaeus
Lonicera xylosteum
Rhamnus catharticus
Rosa canina
Rosa tomentosa
Sa/ix caprea
Sa/ix purpurea
Sarnbucus nigra
Viburnum opulus
Liste "D"- Heckenpflanzen
Bergahorn
Spitzahorn
Esche
Traubeneiche
Stieleiche
Winterlinde
Sommerlinde
Feldahorn
Hainbuche
Walnußbaum
Vogelkirsche
Traubenkirsche
Salweide
Eberesche
Elsbeere
Blutroter Hartriegel
Hasel
Weißdorn
Pfaffenhütchen
Heckenkirsche
Kreuzdorn
Hundsrose
Filzrose
Salweide
Purpurweide
Holunder
Gemeiner Schneeball
Liste "E" – Streuobst
Apfelsorten:
Baumanns Renette
Bittenfelder Sämling
Bohnapfel
Boskoop
Goldpramäne
Grafensteiner
Jakob Fischer
Jakob Lebel
Landsberger Renette
Ontario
Winterrambour
Zuccalmaglios
Danziger Kantapfel
Renette
Birnensorten:
Alexander Lucas
Clapps Liebling
Conference
Kaiser Wilhelm
Gellefis Butterbirne
Gute Luise
Williams Christ
Vereinsdechantbirne
Liste "F"- Schling- und Kletterpflanzen
Clematis i. A.
Waldrebe
Fallopia aubertii
Knöterich
Hedera helix
Efeu
Hydrangea petiolaris
Kletterhortensie
Lonicera i. A.
Heckenkirsche
(kletternde Arten)
Parthenocissus i. A.
Wilder Wein
Vitis coignetiae
Weinrebe
Vitis cult
Wilder Wein
Wisteria i. A.
Blauregen
(oder Sorten hieraus)
W E S T -S T ADT PLANER
W ALDST R . 14 56766 U L MEN T ELEFO N 02676 9519110
2. Änderung Bebauungsplan ‚Eifel-Maar-Kaserne, Teilbereich Sozialstandort’
Stadt Ulmen
15
Acer campestre
Berberis i. A.
Carpinus betu/us
Cornus mas
Cornus sanguinea
Crataegus monogyna
Fagus sy/vatica
Ligustrum vu/gara i. S.
Viburnum opu/us
Feldahorn
Sauerdorn
(nur grünblättrige Sorten)
Hainbuche
Kornelkirsche
Blutroter Hartriegel
Weißdorn
Buche
Liguster, Rainweide
Schneeball
Diese Textfestsetzungen ist Bestandteil der 2. Änderung des Bebauungsplanes, ‚Eifel-MaarKaserne, Teilbereich Sozialstandort in der Fasung der 1. Änderung und Erweiterung der Stadt
Ulmen
Ulmen, den
(S)
Thomas Kerpen
Stadtbürgermeister
W E S T -S T ADT PLANER
W ALDST R . 14 56766 U L MEN T ELEFO N 02676 9519110