Garagen, Carports und Gartenhäuser

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Garagen, Carports und Gartenhäuser
Garagen, Carports und Gartenhäuser
Für bestimmte Nebengebäude schreibt die Bayerische Bauordnung kein Verfahren
vor. Das bedeutet, Sie können diese Gebäude verfahrensfrei (= genehmigungsfrei)
errichten. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen eine erste Orientierung
ermöglichen; ob im jeweiligen Einzelfall die Verfahrensfreiheit zutrifft kann hier
jedoch nicht abschließend abgeklärt werden.
Wenden Sie sich im Zweifelsfall also in jedem Fall an das Team des
Bauordnungsamtes und lassen Sie sich beraten.
Wann handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben ?
Grundsätzlich können Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von maximal 75 m³
ohne Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung errichtet werden (außer das zu
bebauende Grundstück liegt in einem Bebauungsplangebiet oder im sogenannten
„Außenbereich“).
Bebauungsplanfestsetzungen
Befindet sich das zu bebauende Grundstück im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes, so ist hier in der Regel durch Baugrenzen festgelegt in welchen
Bereichen Gebäude errichtet werden dürfen; außerhalb dieser Grenzen dürfen ohne
Befreiung keine Gebäude gebaut werden. Außerdem kann der Bebauungsplan evtl.
Regelungen zur Dachform, Firstrichtung usw. enthalten, für eine Abweichung hiervon
ist ebenfalls eine Befreiung erforderlich.
Dieser „Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplans“ ist mit nachfolgend aufgeführten Unterlagen, jeweils 2-fach,
beim Bauordnungsamt einzureichen:
Antragsformulare (erhältlich unter www.passau.de, Stadtverwaltung; Formulare
Aktueller amtl. Lageplan i. M. 1:1000 (erhältlich im staatl. Vermessungsamt,
Giselastr. 14, Tel. 0851/95560-12) mit eingezeichnetem Vorhaben
Skizze (Ansichten, Grundriss, Schnitt) mit Bemaßung (maßstabsgetreu)
Sonstige Angaben z. B. Material, Art und Farbe der Dacheindeckung
Ob eine entsprechende Befreiung erteilt werden kann, wird dann im Rahmen des
Verfahrens geprüft.
Außenbereich
Hier ist unabhängig von der Größe für jedes Nebengebäude eine Baugenehmigung
erforderlich.
Abstandsflächen
Grundsätzlich ist die Mindestabstandsfläche von 3 m zur Grundstücksgrenze
einzuhalten.
Bestimmte Nebengebäude lösen jedoch keine Abstandsflächen aus und dürfen direkt
an die Grenze bzw. als sog. grenznahe Gebäude (d. h. mit einem beliebigen
Abstand) errichtet werden, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen einhalten:
Die Gesamtlänge der Nebengebäude je Grundstücksgrenze beträgt maximal 9 m
Die gesamte Grenzbebauung/grenznahe Bebauung beträgt je Grundstück nicht
mehr als 15 m
Die Höhe der Grenzwand beträgt im Mittel nicht mehr als 3 m
Die Fläche beträgt bei Garagen nicht mehr als 50 m²
Sonstige Anforderungen:
Auch wenn Sie für die Errichtung des Vorhabens keinen Bauantrag einreichen
müssen, so entbindet Sie dies nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der
sonstigen rechtlichen Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an
das Gebäude gestellt werden.
Insbesondere raten wir Ihnen, Einsicht in die bei den Stadtwerken bzw. dem städt.
Tiefbauamt aufliegenden Leitungspläne (Gas, Wasser, Strom, Kanal) zu nehmen um
eine Überbauung bzw. Beschädigung auszuschließen.
Reden Sie vor Baubeginn mit Ihren Nachbarn, besonders bei der Errichtung an der
Grenze. Dadurch können bereits im Vorfeld Missverständnisse und Streitigkeiten
vermieden werden.
Die Information in welchem Bereich (Außenbereich, Innenbereich,
Bebauungsplangebiet) sich Ihr Grundstück befindet, erhalten Sie in unserem
Stadtplanungsamt, Tel. 0851/396-179 oder 396-300.
Das städt. Tiefbauamt erreichen Sie unter der allg. Telefonnummer 0851/396470; die Stadtwerke Passau unter der Telefonnummer 0851/560-0.
Bei Rückfragen zur Verfahrensfreiheit wenden Sie sich bitte an Ihr Team vom
Bauordnungsamt, Tel. 0851/396-466.
Stadt Passau
Bauordnungsamt
Rathausplatz 3
94032 Passau
www.passau.de

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