Garagen, Carports und Gartenhäuser
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Garagen, Carports und Gartenhäuser
Garagen, Carports und Gartenhäuser Für bestimmte Nebengebäude schreibt die Bayerische Bauordnung kein Verfahren vor. Das bedeutet, Sie können diese Gebäude verfahrensfrei (= genehmigungsfrei) errichten. Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen eine erste Orientierung ermöglichen; ob im jeweiligen Einzelfall die Verfahrensfreiheit zutrifft kann hier jedoch nicht abschließend abgeklärt werden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall also in jedem Fall an das Team des Bauordnungsamtes und lassen Sie sich beraten. Wann handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben ? Grundsätzlich können Gebäude bis zu einem Brutto-Rauminhalt von maximal 75 m³ ohne Verfahren nach der Bayerischen Bauordnung errichtet werden (außer das zu bebauende Grundstück liegt in einem Bebauungsplangebiet oder im sogenannten „Außenbereich“). Bebauungsplanfestsetzungen Befindet sich das zu bebauende Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, so ist hier in der Regel durch Baugrenzen festgelegt in welchen Bereichen Gebäude errichtet werden dürfen; außerhalb dieser Grenzen dürfen ohne Befreiung keine Gebäude gebaut werden. Außerdem kann der Bebauungsplan evtl. Regelungen zur Dachform, Firstrichtung usw. enthalten, für eine Abweichung hiervon ist ebenfalls eine Befreiung erforderlich. Dieser „Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans“ ist mit nachfolgend aufgeführten Unterlagen, jeweils 2-fach, beim Bauordnungsamt einzureichen: Antragsformulare (erhältlich unter www.passau.de, Stadtverwaltung; Formulare Aktueller amtl. Lageplan i. M. 1:1000 (erhältlich im staatl. Vermessungsamt, Giselastr. 14, Tel. 0851/95560-12) mit eingezeichnetem Vorhaben Skizze (Ansichten, Grundriss, Schnitt) mit Bemaßung (maßstabsgetreu) Sonstige Angaben z. B. Material, Art und Farbe der Dacheindeckung Ob eine entsprechende Befreiung erteilt werden kann, wird dann im Rahmen des Verfahrens geprüft. Außenbereich Hier ist unabhängig von der Größe für jedes Nebengebäude eine Baugenehmigung erforderlich. Abstandsflächen Grundsätzlich ist die Mindestabstandsfläche von 3 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Bestimmte Nebengebäude lösen jedoch keine Abstandsflächen aus und dürfen direkt an die Grenze bzw. als sog. grenznahe Gebäude (d. h. mit einem beliebigen Abstand) errichtet werden, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen einhalten: Die Gesamtlänge der Nebengebäude je Grundstücksgrenze beträgt maximal 9 m Die gesamte Grenzbebauung/grenznahe Bebauung beträgt je Grundstück nicht mehr als 15 m Die Höhe der Grenzwand beträgt im Mittel nicht mehr als 3 m Die Fläche beträgt bei Garagen nicht mehr als 50 m² Sonstige Anforderungen: Auch wenn Sie für die Errichtung des Vorhabens keinen Bauantrag einreichen müssen, so entbindet Sie dies nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der sonstigen rechtlichen Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an das Gebäude gestellt werden. Insbesondere raten wir Ihnen, Einsicht in die bei den Stadtwerken bzw. dem städt. Tiefbauamt aufliegenden Leitungspläne (Gas, Wasser, Strom, Kanal) zu nehmen um eine Überbauung bzw. Beschädigung auszuschließen. Reden Sie vor Baubeginn mit Ihren Nachbarn, besonders bei der Errichtung an der Grenze. Dadurch können bereits im Vorfeld Missverständnisse und Streitigkeiten vermieden werden. Die Information in welchem Bereich (Außenbereich, Innenbereich, Bebauungsplangebiet) sich Ihr Grundstück befindet, erhalten Sie in unserem Stadtplanungsamt, Tel. 0851/396-179 oder 396-300. Das städt. Tiefbauamt erreichen Sie unter der allg. Telefonnummer 0851/396470; die Stadtwerke Passau unter der Telefonnummer 0851/560-0. Bei Rückfragen zur Verfahrensfreiheit wenden Sie sich bitte an Ihr Team vom Bauordnungsamt, Tel. 0851/396-466. Stadt Passau Bauordnungsamt Rathausplatz 3 94032 Passau www.passau.de