Hessischer Jahresbericht

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Hessischer Jahresbericht
Hessisches Sozialministerium
Hessischer Jahresbericht
Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Inhalt Vorwort 5 Grundsatzthema Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen  Krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz – eine 7 Herausforderung für den Arbeitsschutz Teil 1 Bericht der Abteilung „Arbeit“ des Hessischen Sozialministeriums 1.1 Neuaufstellung der Abteilung III „Arbeit“ im Hessischen Sozialministerium 17  Qualität der Aufsichtstätigkeit – von der Planung bis zum 33 Ergebnis vor Ort  Qualitätsmanagement in der hessischen Arbeitsschutz‐
36 verwaltung  Aktueller Sachstand zur Gemeinsamen Deutschen Arbeits‐
40 schutzstrategie (GDA) 2012 1.2 Öffentlichkeitsarbeit 42  Fachmesse „Arbeitsschutz aktuell“ in Augsburg 42  „Wenn die Arbeit Druck macht“ ─ Psychische Belastungen am 43 Arbeitsplatz  Regierungspräsidium Darmstadt informiert angehende 44 Gebäudereiniger zum Thema Arbeitsschutz  Chinesische Delegation zu Gast beim Regierungspräsidium 46 Darmstadt 1.3 Kooperationen und Netzwerke 47 1.3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Land‐ und Forstwirtschaft 47  Fahrsicherheitstraining für Landwirte 47  Unfallschwerpunkt Pferdehaltung 50 Teil 2 Arbeitsschutz 2.1 Betrieblicher Arbeitsschutz 55 Arbeitsplatzgestaltung 55  Chaos hinter den Kulissen eines Möbelhauses der gehobenen 55 Klasse 2.1.1 Technische Arbeitsmittel 58  Unfall beim Entladen einer Hub‐Kipp‐Vorrichtung 58  Unfall mit Transportschlepper ohne Rückhaltesystem am 59 Flughafen Frankfurt 1 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Inhalt 2.1.2 Überwachungsbedürftige Anlagen 63  Projektabschlussbericht: Revision von oberirdischen 63 Flüssiggastankstellen  Stilllegung einer oberirdischen Flüssiggastankanlage 70  Gefährliche Mängel an Tankstellen ─ Füllstandmess‐Sonden 72  Rohrleitungsanschluss verwechselt – Störfall legt Firma über 75 Monate lahm 2.1.3 Gefahrstoffe, Chemikalien und Biostoffe 77  Der Fluch des Pharao: Schimmelpilzbekämpfung bei der Innen‐
77 sanierung der St. Leonhardskirche  Arbeitsschutz und Chemikalienüberwachung auf der Messe 80 „Automechanika“ 2012 in Frankfurt am Main  Ethylenoxid‐Exposition bei der Lohnsterilisation 81 2.1.4 Sprengstoffe und Pyrotechnik 82  Überwachung von Großfeuerwerken 82 2.1.5 Baustellen 84  Sicherer Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen beim Bauen 84 2.1.6 Medizinischer Arbeitsschutz 87  Überwachung des medizinischen Arbeitsschutzes in Arztpraxen 87  Arbeitsschutzmängel in Bäckereien 89 Arbeitsbedingungen 91 2.1.7 Gefährdungsbeurteilung 91  Gewerkbezogene Gefährdungsbeurteilung – Zusammenarbeit 91 im Netzwerk Gutes Bauen in Hessen schafft konkrete Unter‐
stützung für Betriebe vor Ort  Tödlicher Unfall beim Verladen trotz Gefährdungsbeurteilung 93  Unfalltod durch herabrollende Fräse 94  Arbeitsschützer des RP Gießen legen Lackieranlage im Lahn‐
96 Dill‐Kreis still 2.1.8 Psychische Belastungen 98  Die EU‐Kampagne „Psychosoziale Risiken bei der Arbeit“ 98 – Zusammenfassung der Aufsichtskampagne der deutschen Arbeitsschutzbehörden 2.2 Sozialer Arbeitsschutz 106 2.2.1 Sozialvorschriften im Straßenverkehr 106  Vermehrtes Auftreten von Missbrauch mit Fahrerkarten auch 106 über Betriebsprüfungen zu beobachten 2 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Inhalt 2.2.2 Mutterschutz 107  Projekt der hessischen Arbeitsschutzverwaltung 107 „Informationen zum Mutterschutzgesetz für Frauenärzte zum individuellen Beschäftigungsverbot“  Informationsveranstaltungen des Regierungspräsidiums 109 Gießen für Betriebsärzte zum Thema Mutterschutzgesetz 2.2.3 Meldungen der Ausnahmen vom Kündigungsverbot nach MuSchG, BEEG und PflegeZG 110 2.2.4 Beschäftigungsbedingungen in Heimarbeit 111  Gefahrstoffe in der Heimarbeit 111 Teil 3 Produktsicherheit 3.1 Allgemeine Produktsicherheit 113  Prüfung von Netzanschlusssteckern 113  Überprüfung von mundbetätigtem Spielzeug 115  Überprüfung der Temperaturen an nichtfunktionalen, 116 berührbaren, heißen Oberflächen  Überprüfung der GS‐Kennzeichnung von Geräten und 117 Produkten  Überprüfung der Aufschriften und Bedienungsanleitungen für 118 Installationsmaterial  Vertriebswege im Internethandel 119  Kennzeichnung von Produkten 120  Überprüfung von Laserpointern 121 3.2 Medizinprodukte 122  PIP‐Brustimplantate ─ eine Bilanz der behördlichen Aktivitäten 122  Heilpraktiker wird Inverkehrbringen und Betrieb von Medizin‐
128 produkten zur „Informationellen Wellentherapie“ untersagt 3.2.1 Röntgenstrahlenschutz 130  Qualität von medizinischen Röntgenanwendungen in Hessen 130 Teil 4 Berichte aus den Fachzentren 4.1 Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung 133  Arbeitsschutzverwaltung nutzt neue Informationswege 133  Arbeitsschutz in der Ausbildung 134  Pflege – eine Arbeit mit vielen Herausforderungen 135  ASCA‐Organisationsuntersuchung nach Unfällen 137 3 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Inhalt  Hessische Arbeitsschutzverwaltung nimmt kritische 138 betriebliche Prozesse in den Fokus  Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung als Prozess 140 – eine Zwischenbilanz 4.2 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe 145  Umsetzung der CLP‐Verordnung beim Inverkehrbringen von 145 gefährlichen Stoffen und Gemischen  Minimierung der Lösemittelbelastung bei der Lackherstellung 150 4.3 Fachzentrum für medizinischen Arbeitsschutz / Landesgewerbearzt 152  Häufigkeit von Stressoren bei Busfahrern im öffentlichen 152 Nahverkehr  Prospektive Studie „Stressparameter in der Wohnbevölkerung“ 153 Anhang 157 1. Dienststellenverzeichnis 158 2. Maßgebliche, fachliche Abkürzungen aus dem Bereich 161 „Arbeitsschutz und Produktsicherheit“ 3. Übersicht der Rechtsvorschriften, die von der Verordnung 169 (EG) Nr. 765/2008 berührt sind 181 4. Tabellenteil 2012 4 Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Vorwort
Der Jahresbericht „Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012“ dokumentiert das breite Tätigkeitsspektrum des staatlichen Arbeitsschutzes in Hessen. Er gibt einen Überblick über die Schwerpunktaktivitäten und enthält umfangreiches Datenmaterial zur Situation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Produktsicherheit in Hessen.
Dabei wird offenkundig, dass die Vielfalt der Themen und Aufgaben in den letzten Jahren deutlich
angewachsen ist. Bedingt durch die Entwicklungen
in der modernen Arbeitswelt sind die Akteure im
Arbeitsschutz damit konfrontiert, sich nicht nur auf die technischen, physikalischen und chemischen Risikofaktoren zu konzentrieren, sondern auch Strategien
für den Umgang mit „neuen“ Belastungsprofilen – psychischen Faktoren, Restrukturierungen, Arbeitsverdichtung etc. – zu entwickeln.
Sichere und menschengerechte Arbeitsplätze sind die Grundlage wirtschaftlicher
Stabilität und guter Lebensqualität; das ist aber nur die eine – gesellschaftliche –
Blickrichtung, die die Arbeitswelt quasi von oben betrachtet. Gleichzeitig muss es
darauf ankommen, auch die Perspektive der Beschäftigten zu berücksichtigen und
der von Menschen geleisteten Arbeit ihre Wertschätzung zukommen zu lassen.
Deswegen ist ein systematischer und ganzheitlicher Arbeitsschutz, der die Menschen in den Mittelpunkt rückt, der Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung aufgreift und umfassende Schutzkonzepte einschließlich der Berücksichtigung psychischer Belastungen realisiert, Ziel des staatlichen Arbeitsschutzes
in Hessen.
Aus aktuellem Anlass wird mit dem vorliegenden Jahresbericht – der insgesamt
thematisch die gesamte Breite des staatlichen Arbeitsschutzes abbildet – wie bereits im Jahr 2010 erneut ein Schwerpunkt auf das Thema „Gefahrstoffe“, das
heißt konkret auf die krebserzeugenden Arbeitsstoffe gelegt. Denn die Tätigkeit
mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz birgt immer noch eine Vielzahl von Risiken für
die Gesundheit der Beschäftigten. Seit vielen Jahren sterben in Deutschland mehr
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an tödlich verlaufenden Berufserkrankungen, die durch Gefahrstoffe verursacht wurden, als durch tödliche Arbeitsunfälle.
Andererseits zeigen die Erfahrungen aus den Betriebsrevisionen, dass die gesetzlichen Schutzvorschriften zum Umgang mit krebserzeugenden Stoffen vielfach noch
nicht angemessen umgesetzt werden. Dabei weisen nicht zuletzt die nach wie vor
hohen Erkrankungs- und Todeszahlen der Asbestopfer in nachdrücklicher Weise
darauf hin, welche Folgen sich unter Umständen aus einem unzureichenden Arbeitsschutz für die Beschäftigten noch nach Jahrzehnten ergeben. Deswegen hat
der staatliche Arbeitsschutz in Hessen zur Unterstützung einer erfolgreichen Prä-
5
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Vorwort
vention berufsbedingter Krebserkrankungen zahlreiche Schwerpunktaktionen und
Projekte durchgeführt.
Gleichzeitig wird aber an der Problematik der Gefahrstoffe auch deutlich, wie eng
der Schutz der Beschäftigten mit den Fragen nach der Gefährlichkeit von Chemikalien in unserem gesamten Alltag verbunden ist. Auch hier tragen die Arbeitsschutzbehörden mehr denn je Verantwortung nicht nur für den Schutz der Beschäftigten, sondern auch für den Verbraucherschutz, also die Sicherheit der
Bevölkerung. Deswegen haben die Geräte- und Produktsicherheit, die Sicherheit
von Medizinprodukten und auch die Schutzmaßnahmen gegenüber gefährlichen
Chemikalien im Tätigkeitsspektrum des staatlichen Arbeitsschutzes einen hohen
Stellenwert.
Ich möchte an dieser Stelle sowohl unseren Partnern bei den Unfallversicherungsträgern als auch allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung für ihre aktive betriebliche sowie fachlich-konzeptionelle
Arbeit danken.
Stefan Grüttner
Hessischer Sozialminister
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Grundsatzthema:
Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen
Krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz – eine Herausforderung
für den Arbeitsschutz
Krebs ist nach Herz-Kreislauferkrankungen die zweithäufigste Todesursache in
Hessen. Der Verhinderung dieser heimtückischen und gefährlichen Krankheit
durch gezielte Präventionsmaßnahmen kommt deshalb oberste Priorität zu. Einen
wichtigen Beitrag hierzu kann auch die richtige Ausgestaltung der Arbeitsumgebungsbedingungen leisten. Im Zentrum dieser Vorsorgemaßnahmen steht dabei
der umfassende Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden
Gefahrstoffen.
Die Tätigkeit mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz birgt auch heute noch eine Vielzahl von Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten. Seit vielen Jahren sterben
in Deutschland mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund tödlich
verlaufender Berufserkrankungen, die durch Gefahrstoffe verursacht wurden, als
durch tödliche Arbeitsunfälle. Wurden im Jahr 2009 insgesamt 3.800 arbeitsbedingte Todesfälle und 2.803 tödlich verlaufende Berufserkrankungen registriert,
so waren hiervon 2.276 Todesfälle auf durch Gefahrstoffe verursachte Berufskrankheiten zurückzuführen. Mithin waren im Jahr 2009 für mehr als 80 % aller
Berufserkrankungen mit Todesfolge Erkrankungen verantwortlich, die durch Expositionen gegenüber Gefahrstoffen verursacht wurden (vgl. Abb. 1). Ein Großteil
dieser Substanzen waren krebserzeugende Gefahrstoffe.
3.800
2.803
2.276
375
4.152
622
(Datenbasis: 2009; nach „Sohn/Au – Betriebliches Gefahrstoffmanagement“, 2012, ESV)
Abbildung 1:
Arbeitsbedingte Todesfälle und Verkehrstote im Jahr 2009 1 2
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Grundsatzthema:
Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen
Krebserzeugende Gefahrstoffe treten an vielen Arbeitsplätzen auf, entweder als
Arbeitsstoffe, die bei Arbeitsverfahren oder Herstellungsprozessen verwendet
werden, wie beispielsweise Benzol oder Trichlorethylen, oder aber als Substanzen,
die während einer Tätigkeit freigesetzt werden, wie beispielsweise Hartholzstäube
oder Dieselmotoremissionen. Zur Unterstützung einer erfolgreichen Prävention
vor berufsbedingten Krebserkrankungen hat die Hessische Arbeitsschutzverwaltung in der Vergangenheit eine Reihe von Schwerpunktaktionen und Projektarbeiten durchgeführt:
 Die Überprüfung der Schutzmaßnahmen bei Abbruch-, Sanierungs- und
Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Materialien (1992/93),
 die Einhaltung des Grenzwertes für Eichen- und Buchenholzstaub (1987/88),
 die Untersuchung der Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Cadmium am
Arbeitsplatz (1998).
Zur Festlegung geeigneter Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten ist eine umfassende Kenntnis über die Expositionssituation am Arbeitsplatz
erforderlich. Nach der Ermittlung der am Arbeitsplatz auftretenden inhalativen
und dermalen Expositionen sind die hiervon ausgehenden Gefährdungen zu beurteilen, um eine gezielte Auswahl und Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen zu können. Die Bewertung der individuellen Expositionssituation
erfordert zu diesem Zweck einen geeigneten Beurteilungsmaßstab. Für Tätigkeiten mit nicht krebserzeugenden Gefahrstoffen sind Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)
dieser Maßstab.
Sie benennen die zulässige Konzentration, der Beschäftigte am Arbeitsplatz maximal ausgesetzt sein dürfen. Auch bei wiederholter und langfristiger Exposition
unterhalb des AGW kann davon ausgegangen werden, dass die Gesundheit der
betroffenen Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird. Arbeitsplatzgrenzwerte können allerdings nur für Chemikalien aufgestellt werden, für die eine untere Wirkschwelle, d. h. eine Konzentration, unterhalb derer kein gesundheitsschädlicher
Einfluss nachweisbar ist, abgeleitet werden kann. Für krebserzeugende Gefahrstoffe lässt sich in den meisten Fällen keine derartige Wirkschwelle bestimmen.
Um dennoch einen Bewertungsstandard für diese Stoffe in der betrieblichen Praxis zur Verfügung zu haben, wurden in der Vergangenheit Technische Richtkonzentrationen aufgestellt. Die Technische Richtkonzentration (TRK) eines krebserzeugenden Gefahrstoffes gab die kleinste Konzentration des Stoffes in der Luft am
Arbeitsplatz an, die nach dem Stand der Technik erreicht werden konnte. Die
Koppelung der Richtkonzentration an den Stand der Technik beinhaltete aber
auch einen deutlichen Mangel dieses Konzeptes: die TRK erlaubt keine Aussage
über die mit der Exposition am Arbeitsplatz einher gehenden Gefährdung der
betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch bei Einhaltung einer
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Grundsatzthema:
Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen
TRK waren die Beschäftigten einem Risiko ausgesetzt, aufgrund der berufsbedingten Exposition eine Krebserkrankung zu erleiden. Die Höhe dieses Risikos wird
allein durch die krebserzeugende Potenz des jeweiligen Gefahrstoffes bestimmt
und nicht durch den Stand der Technik, so dass die Technische Richtkonzentration
zu dieser für den vorbeugenden Arbeitsschutz zentralen Frage keine Aussage treffen konnte. In der Betrieblichen Praxis wurde die Technische Richtkonzentration
demgegenüber als ein Grenzwert angesehen, bei dessen Einhaltung die Sicherheit
der Beschäftigten gewährleistet war.
Die Konzeption der Technischen Richtkonzentration erforderte grundsätzlich eine
fortlaufende Anpassung der stoffbezogenen Werte an den aktuellen Stand der
Technik. Diese beständige Aktualisierung der Technischen Richtkonzentration
unterblieb aber in vielen Fällen, so dass eine Reihe von TRK über viele Jahre nicht
an die tatsächliche Entwicklung der Technik angepasst wurden (vgl. Tab. 1).
Tabelle 1:
Risikopotenziale und Aktualitäten von ausgewählten TRK 3
3
TRK (mg/m )
Risiko
gültig seit
-3
1988
-1
1988
-1
1996
-1
1984
-2
1982
Benzol
3,2
5 x 10
Arsen
0,1
1 x 10
Chrom-VI
0,05
2 x 10
Cobalt
0,1
1 x 10
Benzo(a)-pyren
0,02
2 x 10
Auch in der Praxis der Aufsichtstätigkeit der Arbeitsschutzverwaltung bereitete
die formale Orientierung der Technischen Richtkonzentration an den Stand der
Technik Probleme. Aufgrund der Rechtsdefinition der Technischen Richtkonzentration musste der Stand der Technik bei Unterschreitung der TRK als eingehalten
angesehen werden, selbst wenn praktisch eine fortschrittlichere Technik zur Verfügung stand, die zu einer weiteren Reduzierung der Expositionen am Arbeitsplatz
führen konnte. So konnte beispielsweise ein Unternehmen der Logistikbranche, in
dessen Umschlaghalle es durch die einfahrenden, mit Dieselmotoren betriebenen
Fahrzeuge zu einer Belastung der Beschäftigten durch Dieselmotoremissionen
(DME) gekommen war, nicht zu einer Verwendung von aufsteckbaren Abgasreinigungseinrichtungen verpflichtet werden, obwohl diese Technik erhältlich war. Da
Messungen in der Umschlaghalle eine Einhaltung der TRK für Dieselmotoremissi9
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Grundsatzthema:
Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen
onen ergaben, galt der Stand der Technik aus rechtsformalen Gründen als eingehalten. Die Durchführung von weitergehenden technischen Maßnahmen, wie die
Verwendung der genannten Filtergeräte, konnten deshalb nicht eingefordert
werden. Die formale Gleichsetzung der Technischen Richtkonzentration mit dem
Stand der Technik führte so zu einem Widerspruch mit dem ebenfalls bestehenden Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung. Dieser Widerspruch konnte
für die Arbeitsschutzverwaltung im Rahmen der Aufsichtstätigkeit zu nicht zu lösenden Konflikten führen.
Aufgrund ihrer vielfältigen Schwächen wurden die Technischen Richtkonzentrationen im Zuge der umfassenden Novellierung der Gefahrstoffverordnung im Jahr
2004 aufgehoben. Stattdessen wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ein
neues, risikoorientiertes Konzept zur Bewertung der von krebserzeugenden Stoffen am Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungen ausgearbeitet. Dieses Konzept
wurde mit der Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS) 910 „Risikowerte und
Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahr 2008 veröffentlicht. Das neue Risikokonzept orientiert sich an dem bekannten Ampelprinzip (rot
– gelb – grün) indem es drei Bereiche für ein hohes, mittleres und geringes Risiko
definiert (vgl. Abbildung 2).
Die Schwelle zwischen dem hohen und dem mittleren Risikobereich wird als Toleranzrisiko bezeichnet. Als Toleranzrisiko wurde ein Risikowert von 4 : 1.000 festgelegt. Dieser Wert entspricht dem statischen Risiko, dass von 1.000 während ihres
gesamten Arbeitslebens durch einen krebserzeugenden Stoff exponierte Beschäftigte zusätzlich vier Personen an Krebs erkranken. Dieser Wert ist weitgehend
identisch mit dem Risiko eines Beschäftigten in der Landwirtschaft, einen tödlichen Unfall zu erleiden.
Die Schwelle zwischen dem mittleren und dem hohen Risiko wird als Akzeptanzrisiko bezeichnet. Hierfür wurde ein Risikowert von 4 : 10.000 festgelegt, der allerdings später1 um eine weitere Zehnerpotenz abgesenkt werden soll. Dieser Wert
entspricht einem statistischen Risiko, dass von 10.000 während ihres gesamten
Arbeitslebens durch einen krebserzeugenden Stoff exponierte Beschäftigte zusätzlich vier Personen an Krebs erkranken.
Um diese Risikoeinstufung auf eine am Arbeitsplatz auftretende Exposition durch
einen krebserzeugenden Stoff anwenden zu können, ist es zunächst erforderlich,
das von einem Stoff ausgehende, spezifische Gefährdungspotenzial zu ermitteln.
Hierfür werden für krebserzeugende Gefahrstoffe sogenannte Exposition-RisikoBeziehungen (ERB) abgeleitet.
1
Im Zeitraum zwischen 2013 und 2018 soll das Akzeptanzrisiko auf einen Wert von 4 : 100.000 abgesenkt werden.
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Grundsatzthema:
Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen
Abbildung 2:
Risiko-Akzeptanz-Konzept der Bekanntmachung 910 4
Auf der Grundlage von wissenschaftlichen Studien kann für einen krebserzeugenden Gefahrstoff die spezifische Konzentration bestimmt werden, bei der das Akzeptanz- und das Toleranzrisiko erreicht werden. Die durch den AGS ermittelten
Exposition-Risiko-Beziehungen werden in der BekGS 910 fortlaufend veröffentlicht
(vgl. Tabelle 2).
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Grundsatzthema:
Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen
Tabelle 2:
Beispiele von stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen (Auszug aus der
Bekanntmachung BekGS 910 5)
Stoff
Akzeptanzkonzentration
-4
(4 x 10 )
3
Asbest
10.000 Fasern/m
1,3-Butatien
0,5 mg/m
Aluminiumsilikatfasern
10.000 Fasern/m
Ethylenoxid
0,2 mg/m
Benzol
Benzo(a)pyren
70 ng/m
3
Toleranzkonzentration
-3
(4 x 10 )
100.000 Fasern/m
3
3
5 mg/m
3
100.000 Fasern/m
3
2 mg/m
0,2 mg/m
3
1,9 mg/m
3
700 ng/m
3
3
3
3
Fester Bestandteil der Bekanntmachung 910 ist das gestufte Maßnahmenkonzept
zur Minderung der Risiken bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
am Arbeitsplatz (Anlage 1 Nr. 5.2 der BekGS 910). Dieses Konzept ordnet verschiedene Optionen administrativer, technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen den stoffspezifischen Risiken in Abhängigkeit von den am
Arbeitsplatz auftretenden Expositionen zu. Durch Vergleich der am Arbeitsplatz
auftretenden Expositionen mit den in der BekGS 910 veröffentlichten Akzeptanzund Toleranzkonzentrationen kann über Art, Umfang und Dringlichkeit der im
gestuften Maßnahmenkonzept aufgeführten Schutzmaßnahmen entschieden
werden. Dabei folgt das Maßnahmenkonzept dem Prinzip: je höher das Risiko,
desto höher sind auch die Anforderungen für die erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Die Anwendung der Bekanntmachung 910 und des gestuften Maßnahmenkonzeptes ist in der betrieblichen Praxis neu. Der LASI hat aus diesem Grund mit der neuen LASI-Veröffentlichung LV 55 „Handlungsanleitung für die Umsetzung der Bekanntmachung 910“ eine Unterstützung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der staatlichen Arbeitsschutzbehörden erstellt. Diese LASI-Veröffentlichung soll
den Arbeitsschutzverwaltungen als Grundlage für eine einheitliche Vorgehensweise bei der Aufsichts- und Beratungstätigkeit an Arbeitsplätzen mit krebserzeugenden Gefahrstoffen dienen. Insbesondere soll sie dabei helfen zu prüfen, ob die
Anforderungen des Maßnahmenkonzeptes durch den jeweiligen Arbeitgeber umgesetzt wurden. Hierzu enthält die LV 55 ein modular aufgebautes Ablaufschema,
welches eine Beurteilung der für die spezifische Expositionssituation erforderlichen Schutzmaßnahmen erleichtert (Abbildung 3 und 4). Die LV 55 ist damit ein
zentrales Element für die Hessische Arbeitsschutzverwaltung bei der Überprüfung
von Arbeitsplätzen, an denen Beschäftigte Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ausführen.
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Grundsatzthema:
Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen
Abbildung 3:
LASI-Veröffentlichung LV 55 6
Welche Erfahrungen hat die Hessische Arbeitsschutzverwaltung bisher mit dem
Konzept der Bekanntmachung 910 in der Aufsichtspraxis gemacht? Unmittelbar
nach Veröffentlichung der Exposition-Risiko-Beziehung für Ethylenoxid wurden die
Ethylenoxidexpositionen in den sechs hessischen Großsterilisationsanlagen überprüft (vg. hierzu auch den Beitrag „Ethylenoxid-Exposition bei der Lohnsterilisation“ auf Seite 81 in diesem Jahresbericht).
Bei der Entladung der Sterilisationskammern als einen besonders expositionsrelevanten Betriebsbereich wurden die folgenden Arbeitsplatzkonzentrationen als
Schichtmittelwerte bestimmt:
 Expositionen unterhalb von 0,2 mg/m3: 2 Betriebe („grüner Bereich“)
 Expositionen zwischen 0,2 und 2 mg/m3: 3 Betriebe („gelber Bereich“)
(Die Untersuchungen in einem Betrieb sind derzeit noch nicht abgeschlossen.)
Diese Ergebnisse belegen, dass das neue Konzept der Bekanntmachung 910 zur
Beurteilung von Arbeitsplätzen, an denen Beschäftigte mit krebserzeugenden
Gefahrstoffen tätig sind, in der Praxis anwendbar ist.
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Grundsatzthema:
Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen
Handlungsablauf Vollzug – Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
Schritt 1:
Ja
Schritt 2:
Gibt es für die bei diesen Tätigkeiten
verwendeten oder entstehenden
Gefahrstoffe eine stoffspezifische
TRGS? **
Schritt 5
und
folgende
und Zubereitungen, Zwischenprodukte oder freigesetzte Stoffe, z. B. Holzstaub, Quarzstaub, DME
(67/548/EWG Kat. 1 u. 2,
CLP Kat. 1 A o. B)
**
Beispielsweise:
TRGS 519 Asbest-ASIArbeiten
TRGS 521 ASI-Arbeiten
mit alter Mineralwolle
TRGS 553 Holzstaub
TRGS 554 Abgase von
Dieselmotoren
TRGS 558 Tätigkeiten
mit Hochtemperaturwolle
www.baua.de/de/Theme
n-von-A-Z/Gefahrstoffe/
TRGS/TRGS.html
***
Stoffspezifische Konzentrationswerte werden in
der BekGS 910 veröffentlicht
www.baua.de/de/Theme
n-von-A-Z/Gefahrstoffe/
TRGS/TRGS.html
Weiteres Vorgehen
entsprechend dieser
TRGS
Ja
Wurden für den Stoff stoffspezifische
Konzentrationswerte in der BekGS
910 veröffentlicht? ***
Ja
Schritt 4:
* Krebserzeugende Stoffe
Gefährdungsbeurteilung für krebserzeugende Gefahrstoffe
abgeschlossen
Nein
Nein
Schritt 3:
Erläuterungen:
Sind im Betrieb Beschäftigte mit
krebserzeugenden Gefahrstoffen
tätig? *
Substitutions- und
Minimierungsgebot
der GefStoffV, besondere Anforderungen des
§ 10 GeStoffV
Nein
Wie hoch ist die Exposition?
Die Exposition, bestimmt durch Arbeitsplatzmessung oder andere
Ermittlungsmethode, ist einzuordnen anhand der stoffspezifischen
Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen.
Exposition liegt unterhalb
Akzeptanzkonzentration
Exposition liegt zwischen
Akzeptanz- und Toleranzkonzentration
Exposition liegt oberhalb
Toleranzkonzentration
Grüner Bereich
Gelber Bereich
Roter Bereich
Niedriges Risiko
Risikobereich I
Mittleres Risiko
Risikobereich II
Hohes Risiko
Risikobereich III
Grundmaßnahmen
Maßnahmenbereich
Gefahrenbereich
Handlungsanleitung
Handlungsanleitung
Handlungsanleitung
Grün
Gelb
Rot
Dabei richtet sich das Verwaltungshandeln nach folgenden Handlungsanleitungen
für die Risikobereiche „niedrig (grün)“, „mittel (gelb)“ und „hoch (rot)“.
Weitergehende Erläuterungen zu den drei Bereichen,
Schwerpunkte und Risikobegriffen s. BekGS 910 sowie Veröffentlichungen (3)
www.baua.de/de/Themenvon-A-Z/Gefahrstoffe/
TRGS/TRGS.html
In der BekGS 910 werden
für einige Stoffe auch
Konzen-trationsgrenzwerte
für nicht krebserzeugende
Gesundheitsrisiken aufgeführt.
Bei Überschreitung dieser
Werte sind die gleichen
Maßnahmen gemäß Gefahrstoffverordnung zu ergreifen wie bei Überschreitung eines
Arbeitsplatzgrenzwertes.
Abbildung 4:
Das Ablaufschema der
LASI-Veröffentlichung
LV 55 6
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Grundsatzthema:
Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen
Dieses Konzept ermöglicht den bestehenden Handlungsbedarf zur Minderung der
am Arbeitsplatz auftretenden Expositionen zu identifizieren und hilft damit, das
Minimierungsgebot der Gefahrstoffverordnung in der betrieblichen Praxis zu konkretisieren.
Durch geeignete Schwerpunktsetzungen wird die Hessische Arbeitsschutzverwaltung auch in Zukunft versuchen, das Risiko der Beschäftigten eine berufsbedingten Krebserkrankung zu erleiden zu verringern und damit einen konkreten Anteil
am Kampf gegen den Krebs leisten.
Dr. Michael Au,
Referat III 4A, Hessisches Sozialministerium
Literatur
1 Sohn, D., Au, M.: Betriebliches Gefahrstoffmanagement, S. 23 f, Erich Schmidt Verlag,
Berlin (2012)
2 Münch, F. H.: Berufskrankheiten: arbeitsbedingte Todesursache Nummer eins, die BG
123 (2011), 57-60
3 Rühl, R., Dörr, R.: Auswirkungen der neuen Gefahrstoffverordnung auf die Bauwirtschaft, BauPortal Nr. 6 (2011), 20
4 Das Risikokonzept für krebserzeugende Stoffe des Ausschusses für Gefahrstoffe – Von
der Grenzwertorientierung zur Maßnahmenorientierung; Hrsg.: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Dortmund (2012)
5 Bekanntmachung zu Gefahrstoffen (BekGS) 910 „Risikowerte und Exposition-RisikoBeziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, Ausgabe: Juni 2008,
GMBl. Nr. 43-44 (2008), zuletzt geändert und ergänzt 2012, GMBl. Nr. 40 (2012)
6 LASI-Veröffentlichung LV 55 „Handlungsanleitung für die Umsetzung der Bekanntmachung 910 (BekGS 910), Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI),
November 2012
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Grundsatzthema:
Risikobewertung von krebserzeugenden Stoffen
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
1.1 Neuaufstellung der Abteilung III „Arbeit“ im Hessischen
Sozialministerium
Einleitung
Der Arbeitsschutz in Hessen ist zweistufig gegliedert: die fachliche Steuerung und
Aufsicht liegen bei den Fachreferaten III1 – III4 im Bereich „Arbeitsschutz und
Produktsicherheit“ im Hessischen Sozialministerium, die seit dem zweiten Quartal
2012 in die neu strukturierte, erweiterte Abteilung „Arbeit“ integriert wurden. Sie
üben die Fachaufsicht über die verschiedenen Arbeitsschutz-Dezernate sowie
über die Fachzentren bei den Regierungspräsidien aus, beraten die Ressortleitung
in allen Fragen des Arbeitsschutzes sowie der Produktsicherheit und begleiten die
Rechtsetzung auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene.
Hessisches Sozialministerium
Abteilung III ─ Arbeit
Abteilungsleiter
Bertram Hörauf
Vertreter
Dr. Bernhard Brückner
III 1
Arbeitsschutzpolitik,
AN-Weiterbildung,
menschengerechte
Arbeitsgestaltung
III 2
Medizinprodukte,
Arbeitsmedizin,
Strahlenschutz
III 3
Arbeitsschutzaufsicht,
AS beim
Bauen,
Sozialer
Arbeitsschutz
III 4
Arbeitsumgebungsfaktoren,
Geräte- und
Produktsicherheit
III 1A
Brückner,
Bernhard, Dr.
III 2A
Voegeli-Wagner,
Lucia, Dr.
III 3A
Schul,
Sebastian,
Dr.
III 4A
Au, Michael,
Dr.
III 3B
Domann,
Helmut
III 4B
Just, Thomas
III 1B
Splittgerber,
Bettina
III 5
Grundsicherung
für Arbeitsuchende,
ASMK
III 6
Arbeitsmarktintegration und
-förderung
III 7
Arbeitsmarkpolitik,
Besondere
Rechtsangelegenheiten
SGB,
Arbeitsrecht,
Tarifwesen
III 5A
Heinz, Tobias
III 6A
Ahrens,
Dörte
III 7A
Keil, Rolf
III 5B
Hillebrand,
Rainer
III 6B
Becker,
Torsten
III 7B
Mirtsching,
Sabine
III 6C
MüllerPuhlmann,
Michael
III 7C
Weise-Georg,
Maja
Abbildung 1:
Aufbau der Abteilung III „Arbeit“ im Hessischen Sozialministerium
17
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Hessisches Sozialministerium
Abteilung III ─ Arbeit
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung ─ Arbeitsschutz und Umwelt
Darmstadt
Frankfurt
Wiesbaden
Abteilungsleiter
Abteilungsleiter
Abteilungsleiterin
Fuchs,
Rainer
Zürn,
Matthias
Warth, Edda,
Dr.
Regierungspräsidium Gießen
Abteilung II ─ Arbeitsschutz und
Inneres
Gießen
Hadamar
Regierungspräsidium Kassel
Abteilung III – Umwelt und
Arbeitsschutz
Kassel
Bad Hersfeld
Abteilungsleiterin
Abteilungsleiter
Baum, Gudrun
Bergbauer, Ernst
Dezernatsleiter
K 35.1
Dezernatsleiter
DA 45.1
Dezernatsleiterin
F 45.1
Dezernatsleiterin
WI 45.1
Dezernatsleiterin
25.1 Arbeitsschutz
Gießen I
Wode,
Holger, Dr.
Küster,
Angelika
Aich, Ursula
Lehnert-Wilzewski,
Marianne, Dr.
Dezernatsleiter
DA 45.2
Dezernatsleiter
F 45.2
Dezernatsleiter
WI 45.2
Woost,
Günther
Wierzbicki,
Klaus
Grüner, Uwe,
Dr.
Kny, Anton
Dezernatsleiter
K 35.2
Dezernatsleiterin
25.2 Arbeitsschutz
Gießen II
Palm, Klaus
Weigand,
Hildegunde, Dr.
Dezernatsleiterin
K 35.3
Vater, Ursula, Dr.
Dezernatsleiterin
F 45.3
Dezernatsleiter
WI 45.3
Dezernatsleiter
25.3 Arbeitsschutz
Hadamar
Klein,
Birgit, Dr.
BolmAudorff,
Ulrich, Prof.
Dr.
Walter, Volker
Abbildung 2:
Organigramm des nachgeordneten Bereiches
Der Vollzug des staatlichen Arbeitsschutzes in den Regionen ist bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel an insgesamt 7 Standorten angesiedelt. Weitere Daten – unter anderem zum Personalbestand und zur Tätigkeit der
hessischen Arbeitsschutzverwaltung – befinden sich im Anhang dieses Jahresberichtes.
18
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Aufgabenschwerpunkte und Konzepte der Aufsichtstätigkeit
Die Dezernate für Arbeitsschutz bei den Regierungspräsidien überwachen die
Einhaltung der europäischen und nationalen Vorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, das Inverkehrbringen von Produkten, den sicheren Betrieb von
Geräten und Anlagen sowie die Herstellung und Verwendung gefährlicher Stoffe
und Gemische. Weiterhin sind sie zuständig für die Medizinprodukte sowie die
Röntgenverordnung. Darüber hinaus werden Hersteller, Arbeitgeber, betriebliche
Fachkräfte sowie Beschäftigte und deren Interessenvertretungen bei der Einhaltung ihrer rechtlichen Verpflichtungen beraten.
Die Aufgabenschwerpunkte im Bereich des hessischen Arbeitsschutzes liegen auf
der Prävention von Sicherheitsrisiken und gesundheitlichen Belastungen in der
Arbeitswelt sowie dem Schutz von Patientinnen und Patienten, Verbraucherinnen
und Verbraucher vor unsicheren Produkten sowie gefährlichen Stoffen und Gemischen. Auch die Belange unterschiedlicher Beschäftigtengruppen werden berücksichtigt.
Die Arbeitswelt ist tiefgreifenden Veränderungsprozessen unterworfen, auf die
die hessische Arbeitsschutzverwaltung in ihrem Aufsichts- und Beratungshandeln
adäquat reagieren muss. Welche Strategien hier verfolgt und welche Schwerpunktthemen aufgegriffen werden, dokumentiert der vorliegende Jahresbericht.
Im freien Handel einer globalisierten Welt gewinnt die wirksame Marktüberwachung immer größere Bedeutung. Als Aufsichtsbehörde für Produktsicherheit,
Medizinprodukte und arbeitsschutzrelevante Aspekte der Chemikaliensicherheit
ist es Aufgabe der hessischen Arbeitsschutzverwaltung durch aktive und reaktive
Maßnahmen bei der Marktüberwachung die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen und das Inverkehrbringen und die Verbreitung von unsicheren und mängelbehafteten Produkten und Chemikalien zu unterbinden.
Der staatliche Arbeitsschutz in Hessen arbeitet mit der hessischen Wirtschaft und
den Arbeitnehmerorganisationen, den Unfallversicherungsträgern und Krankenkassen sowie der Wissenschaft zusammen. Die „Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie“ ─ GDA ─, in der die Länder, die Unfallversicherungsträger und der
Bund gemeinsame Ziele verfolgen, schafft für den Arbeitsschutz in Deutschland
eine innovative Grundlage, an der sich auch Hessen strategisch neu ausrichtet.
19
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Die Abteilung „Arbeit“ im Hessischen Sozialministerium – Wechsel in der
Abteilungsleitung
Im zweiten Quartal 2012 wurde im Rahmen eines Strukturoptimierungsprozesses
im HSM eine neue Abteilung III „Arbeit“ geschaffen, in der die ehemalige Abteilung „Arbeitsschutz“ und einige Referate aus der ehemaligen Abteilung IV „Arbeit
und Soziales“ zusammengefasst wurden.
Im Zuge dieser Neustrukturierung der Abteilung III „Arbeit“ hat Herr Bertram Hörauf seit 1. März 2012 zunächst kommissarisch
die Abteilung „Arbeitsschutz“ und seit dem 1. Juli
2012 die Leitung der neuen Abteilung III „Arbeit“
übernommen.
Herr Bertram Hörauf hat die Hochschulstudien
der Erziehungswissenschaften und der Rechtswissenschaften abgeschlossen. Hiernach war er
langjährig beim Kommunalen Spitzenverband,
Hessischer Städtetag, als Referatsleiter und
Rechtsanwalt in Musterstreitverfahren tätig.
Die federführende Erarbeitung von Gesetzen und
Verordnungen, die Ausübung der Rechts- und
Fachaufsicht sowie die Einführung, Umsetzung
und Neustrukturierung der beiden Sozialleistungsgesetze waren zentrale Aufgabenschwerpunkte im HSM.
Er hat vor der kommissarischen Übernahme der Abteilung III „Arbeitsschutz“ zum
1. März 2012 die Leitung der Abteilung IV „Arbeit und Soziales“ im HSM ausgeübt.
Das Aufgabengebiet der Abteilung IV umfasste die Themen Grundsicherung für
Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Arbeitsmarkt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, behinderte Menschen und Rehabilitation, kommunale und
kirchliche Angelegenheiten sowie Asylbewerber, Vertriebene und Spätaussiedler.
Seit über 20 Jahren ist er mit zentralen sozialpolitischen Themen auf Bundes-,
Landes- und Kommunalebene befasst. Darüber hinaus hat er unter anderem an
mehreren Vermittlungsausschussverfahren zur Einführung des SGB II und SGB XII,
Amtschefkonferenzen (ACK zu ASMK), ASMK, Sonderkonferenzen der Chefs der
Staatskanzleien (CdS) und an Verfahren vor dem BVerfG beratend teilgenommen.
Von Seiten der ASMK wurde Herr Hörauf als Vertreter der Länder in den Steuerkreis „Initiative Neue Qualität der Arbeit“ (INQA) benannt.
20
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Ende Februar 2012 ging nach 21 Jahren als Abteilungsleiterin ─ zuletzt der Abteilung III „Arbeitsschutz“ ─ Frau Marianne Weg in den Ruhestand. Frau
Weg kam bereits Anfang der 90er Jahre unter
Staatsministerin Professor Dr. Heide Pfarr in das damalige Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und
Sozialordnung und widmete sich dort insbesondere
den Themen Arbeitsmarkt, Arbeitspolitik und Frauenpolitik.
Nach der Leitung der Abteilungen „Arbeitsmarkt, Arbeitspolitik“ und „Frauenpolitik“ wurde sie im Jahr 2004 zur Abteilungsleiterin der Abteilung „Arbeitsschutz“
benannt. Hier standen für sie insbesondere die Themen Arbeitsschutzpolitik und
Gender Mainstreaming im Vordergrund. Frau Weg engagierte sich in einer Vielzahl von Gremien und war eine geschätzte Partnerin in vielen Netzwerken. Sie
wurde im Rahmen einer Feierstunde von der Ministeriumsleitung und von den
Beschäftigten ─ insbesondere der Abteilung III ─ mit den besten Wünschen in den
wohlverdienten Ruhestand verabschiedet.
Die neuen Themenbereiche
Mit der Neustrukturierung der Abteilung III „Arbeit“ im HSM werden daher nun
Themen aus dem Arbeitsmarkt, der Integration in das Erwerbsleben sowie des
Arbeits- und Gesundheitsschutzes in einer thematisch und personell deutlich gewachsenen Abteilung bearbeitet. Hiermit ergeben sich vielfältige ─ direkte und
indirekte ─ fachliche Bezüge, die dazu beitragen können, die komplexen Fragestellungen, die die moderne Arbeitswelt aufwirft, effektiver und unter Berücksichtigung der verschiedenen Settings zu bearbeiten. Denn die zentrale Zielstellung der
gegenwärtigen Diskussionen um die Arbeitswelt ist es, den „Menschen in den
Mittelpunkt“ zu rücken, ─ aber dies ist noch nicht in ausreichendem Maße in der
betrieblichen Wirklichkeit angekommen.
Um an dieser Stelle nur einige der Entwicklungen zu benennen: Angesichts des
sich abzeichnenden Fachkräftemangels und des demographischen Wandels weisen Experten darauf hin, dass es das Ziel sein muss, auch Personen in das Arbeitsleben zu integrieren, die aufgrund ihrer familiären oder gesundheitlichen Situation, ihrer Qualifikation oder ihres höheren Alters bislang im ersten Arbeitsmarkt
kaum eine Chance hatten. Hier wird es darauf ankommen, Arbeitsbedingungen zu
schaffen, die auch diesen Beschäftigtengruppen gerecht werden.
Hinzu kommt, dass nicht zuletzt bedingt durch die wirtschaftliche Entwicklung der
letzten Jahre der Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht in allen Bereichen ausreichend berücksichtigt wurde. In der Gesamttendenz sind zwar die Arbeitsunfälle
weiter gesunken, aber dieser Trend gilt nicht für alle Branchen.
21
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Weiterhin zeigen die nach wie vor stark steigenden Zahlen psychischer Erkrankungen ─ und mehr noch die Intensität mit der das Thema medial aufgegriffen
wird ─ dass viele Beschäftigte verunsichert sind und sich fragen, ob sie auch langfristig ‒ ohne Gesundheitsbeeinträchtigungen ‒ mit dem gegebenen Belastungsniveau arbeiten können.
Sie sehen sich hohen Flexibilisierungsanforderungen und einem hohen Leistungsdruck ausgesetzt. Oftmals haben sie lange bzw. ungünstige Arbeitszeiten, fast ein
Viertel der Beschäftigten wird in atypischen Arbeitsverhältnissen beschäftigt, die
oft ─ wenn auch nicht immer – prekariatsbedroht sind.
Gerade die aktuellen Themen, wie zum Beispiel der demographischer Wandel,
Gender Mainstreaming im Arbeitsleben, Berufliches Wiedereingliederungsmanagement (BEM), können nur glaubwürdig umgesetzt und weiter entwickelt werden,
wenn umfassende Lösungen gefunden werden können. Denn es wird zukünftig
darauf ankommen, Menschen nicht nur in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln,
sondern flankierend Maßnahmen zu ergreifen, dass sie auch dort verbleiben können. Und andererseits können etwa Fragen im Zusammenhang mit der Gestaltung
der Zeitarbeit nicht allein aus der Perspektive des Arbeitsschutzes beantwortet
werden, ohne die weiterreichenden Aspekte unterbrochener Berufsbiographien
wenigstens mit zu reflektieren.
Angesichts dieser „neuen“ Belastungskonstellationen muss sich der klassische
Arbeitsschutz neu orientieren, weil die Probleme zwar gravierend sind, sich aber
oft nicht in dem eher technischen Arbeitsschutzrahmen allein lösen lassen werden, ─ sondern arbeitsrechtliche, ökonomische oder soziale Aspekte beinhalten,
die ebenfalls berücksichtig werden müssen.
Hier bietet die Kooperation zwischen den Referaten in der neuen Abteilung „Arbeit“ neue Handlungsansätze für einen Arbeitsschutz in erweiterten Kontexten.
22
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Aktivitäten der Referate im Bereich „Arbeitsschutz und Produktsicherheit“
in der Abteilung III
Für die Abteilung III war das Jahr 2012 im Bereich „Arbeitsschutz und Produktsicherheit“ unter anderem durch die im Folgenden umrissenen Aktivitäten gekennzeichnet. Darüber hinaus spiegelt sich die Arbeit der betreffenden Referate III1 –
III4 auch in den Fachbeiträgen des Jahresberichtes wider.
Referat III 1
Arbeitsschutzpolitik, Arbeitnehmer-Weiterbildung, menschengerechte Arbeitsgestaltung
Referat III 1A (Dr. Bernhard Brückner)

Gefährdungsbeurteilung, Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
und Arbeitsschutzmanagement
Die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere die Schwerpunkte Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) und die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (§ 3 ArbSchG), ist eine zentrale Aufgabe des Referates III 1A. Um
dies zu erreichen ergeben sich vielfältige Aktivitäten, die sich einerseits auf die
Steuerung und Lenkung der Beratung und Überwachung der Betriebe durch die
hessischen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten sowie andererseits auf
Abstimmungs- und Entwicklungsprozesse der Arbeitsschutzpolitik auf Bundesund Länderebene beziehen. Im Hinblick auf die Überwachungsaktivitäten der hessischen Arbeitsschutzverwaltung ist für das Jahr 2012 insbesondere zu erwähnen:

das Projekt „Betrachtung besonderer Betriebszustände“ (siehe auch Artikel
im Teil 4, Bericht aus dem Fachzentrum Gießen),

die Beratung und Überwachung der Arbeitsschutzorganisation (ASCAsys),

die Beratung zur Einführung eines betrieblichen AMS bzw. Bestätigung der
Wirksamkeit eines betrieblichen AMS,

Schulungsveranstaltung „Gesprächsführung und Interviewtechnik“.
Im Bezug auf die Weiterentwicklung eines einheitlichen Verwaltungshandelns auf
Länderebene wurde in 2012 an der LASI-Veröffentlichung „Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung“ mitgearbeitet, die eine Konkretisierung der GDA-Leitlinie
„Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ darstellt.
Ein weiterer Schwerpunkt war die Vorbereitung des GDA Arbeitsprogramms „Verbesserung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ der zweiten GDAPeriode. In die Ausgestaltung dieses GDA-Programms konnten die langjährigen
Erfahrungen der hessischen Arbeitsschutzverwaltung zu den Organisationsuntersuchungen mit Hilfe des ASCA-Instrumentariums eingebracht werden. Diese Erfahrungen sind in den Jahren zuvor auch schon in die LASI-Veröffentlichung LV 54
23
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
„Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle“ und in die GDA-Leitlinie „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ eingeflossen.
Eine ausführliche Beschreibung der inhaltlichen Tätigkeit wurde im Grundsatzthema „Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ zum Jahresbericht der
hessischen Arbeitsschutzverwaltung 2011 dargestellt.
Der Wandel der Arbeit, die Auswirkungen des demographischen Wandels auf
Arbeit und Beschäftigungsfähigkeit, die Berücksichtigung der Geschlechterperspektive im Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Themen des Lebensbegleitenden Lernens und der Arbeitnehmerweiterbildung sind weitere inhaltliche Schwerpunkte des Referates. Mit verschiedenen Institutionen und hessischen Ministerien, wie dem Hessischen Handwerkstag, der Handwerkskammer Wiesbaden, dem
Institut für Arbeitswissenschaften der TU Darmstadt, dem RKW Hessen, dem Hessischen Kultusministerium und dem Hessischen Wirtschaftsministerium werden
diese Themen inhaltlich diskutiert, Handlungsstrategien erarbeitet und in die Arbeitsschutzpolitik der hessischen Arbeitsschutzverwaltung eingebracht.

Fachtagung „Prävention im Wandel der Arbeitswelt“
Ein weiteres Highlight im Referat III 1A war die Durchführung der Fachtagung
„Prävention im Wandel der Arbeitswelt: Mensch – Organisation – Technik“ am
1. März 2012 im Kongresszentrum Darmstadtium in Darmstadt.
Diese Fachtagung bot ein Forum neue Wege aufzuzeigen, wie ein präventives und
kontinuierliches Engagement für Prävention, Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit die Unternehmenskultur verbessern kann. Es wurden die in den letzten
Jahren stark veränderten Arbeitsbedingungen und Lebensverhältnisse der Beschäftigten angesprochen und sich mit den Auswirkungen auf die Gesundheit der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Veranstaltung wurde
gemeinschaftlich gestaltet von RKW Hessen, DGUV, HSM und IAD.
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM

LASI-Vorlage „Geschlechtersensibilität bei Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Informationsgrundlage für die Arbeitsschutzbehörden“
Die Vorlage basiert auf dem Beschluss der 88. ASMK, mit dem der LASI beauftragt
wurde, eine Informationsgrundlage zu den Fragen zu erarbeiten, inwiefern die
Geschlechterperspektive zusätzliche Erkenntnisse für Gesundheit und Sicherheit
bei der Arbeit liefern kann und wie diese bei der Aufsichts- und Beratungstätigkeit
der obersten Arbeitsschutzbehörden berücksichtigt werden sollten.
Die Informationsgrundlage wurde von einer LASI-Projektgruppe erarbeitet, in der
die Länder Hessen und Hamburg vertreten waren. Sie konzentriert sich auf die, für
die Tätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder wesentlichen Fragestellungen.
Sie befasst sich, neben einer kurzen Beschreibung der Geschlechterperspektive,
mit wichtigen arbeitsbedingten Belastungsfaktoren sowie mit konkreten thematischen und methodischen Handlungsansätzen.
Ein besonderer Schwerpunkt wird auf die Anschaulichkeit und Praktikabilität der
verschiedenen Vorgehensweisen gelegt, um zu verdeutlichen, dass es sich bei der
Frage der Geschlechterperspektive nicht um eine neue, zusätzliche Aufgabe, sondern um eine ergänzende Perspektive und Methodik in der Aufgabenerfüllung
handelt. Hierzu werden praktische Beispiele aus dem deutschen wie europäischen
Kontext der Arbeitsinspektion herangezogen.
Zusammenfassend gibt die Informationsgrundlage Hinweise, wie anhand von Leitfragen die Thematik Geschlechterperspektive in die Steuerung der Überwachungund Beratungstätigkeit, in die Planung und Durchführung von Schwerpunktaktionen, Projekten und Programmen sowie die weitere Organisationsentwicklung der
Arbeitsschutzbehörden integriert werden kann. Die 32 Seiten umfassende Broschüre wird in Kürze als Download im Sozialnetz Hessen eingestellt.

Qualitätsmanagement in der hessischen Arbeitsschutzverwaltung
Auf das Thema „Qualitätsmanagement in der hessischen Arbeitsschutzverwaltung“, das einen weiteren wesentlichen Arbeitsschwerpunkt im Referat III 1 A
darstellt, wird in einem ausführlichen Beitrag im Anschluss an diesen Artikel eingegangen.
Referat III 1B (Bettina Splittgerber)

Fachthema „Psychische Belastungen am Arbeitsplatz“
Im Zentrum der Tätigkeiten des Referates III 1B steht derzeit das Thema der psychischen Belastungen bei der Arbeit, das in seinen unterschiedlichen inhaltlichen
Facetten aufgegriffen wird.
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Arbeitsbedingter psychischer Belastung kommt eine zunehmende Bedeutung in
der Arbeitswelt zu. Deswegen ist es wichtig, eine adäquate Berücksichtigung dieser Fragen im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz sicherzustellen und
im Aufsichts- und Beratungshandeln der hessischen Arbeitsschutzverwaltung
gleichwertig neben den anderen Themen zu etablieren. Deswegen wurden:
 Qualifizierungsmaßnahmen für Aufsichtspersonen durchgeführt,
 Verfahrensanweisungen und Arbeitshilfen zum Umgang mit dem Thema
erarbeitet sowie
 Flyer und Informationsmaterial zur Verfügung gestellt.
Weiterhin war das Referat maßgeblich an der Erstellung der GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ beteiligt, die
die gemeinsame Grundlage für das Handeln der Länder und Unfallversicherungsträger bilden wird.
Dieser Leitlinie wurde auch von den Sozialpartnern – das heißt dem DGB und der
BDA – zugestimmt; sie bildet von daher im Rahmen der zweiten GDA-Periode
einen inhaltlichen Bezugsrahmen, der von allen Akteuren mitgetragen wird.
Als Vertretung der Bundesländer hat das Referat weiterhin an der Erstellung des
Konzeptes für den GDA-Schwerpunkt „Schutz und Stärkung der Gesundheit bei
arbeitsbedingter psychischer Belastung“ mitgewirkt und nimmt hierfür bis 2017
die Leitung der Arbeitsgruppe wahr, die mit der Planung und Durchführung der
Aufsichtsaktion beauftragt wurde. Konkret bedeutet dies, dass in Kooperation mit
den anderen Ländern sowie den Unfallversicherungsträgern bundesweit Betriebsbesuche im Themenfeld der psychischen Belastungen durchgeführt werden, die
nach weitgehend einheitlichen Standards zu realisieren sein werden. Diese
Schwerpunktaktion ist inhaltlich vorzubereiten, es sind die entsprechenden Instrumente zu erarbeiten und zu testen; weiterhin werden institutionsübergreifende Informations- und Qualifizierungsveranstaltungen für Aufsichtspersonen
erforderlich sein und letztlich muss die Schwerpunktaktion begleitet und ausgewertet werden.
Inhaltlich im Fokus stand im Jahr 2012 der Zusammenhang zwischen Arbeitszeit
und psychischen Belastungen im Bewachungsgewerbe, sowie die Umsetzung einer europäischen Schwerpunktaktion des SLIC, die sich mit den psychischen Belastungen in der Hotellerie und im Gaststättengewerbe sowie im Bereich Transport
und Kurierdienste befasste (siehe Beitrag unter Punkt 2.1.8 in diesem Jahresbericht). Weiterhin wurde damit begonnen, gemeinsam mit den Leitungen der JobCenter in Hessen Sicherheits- und Arbeitsschutzkonzepte zu erarbeiten, die nicht
nur auf einen besseren Schutz der Beschäftigten vor Übergriffen abzielen, son-
26
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
dern auch Fragen der Optimierung der Arbeitsschutzorganisation und des Umgangs mit einem schwierigen Klientel aufgreifen.

Öffentlichkeitsarbeit
Berichte und Reportagen über Veranstaltungen, Erfahrungsaustausche und Messen zusammen mit anderen Organisationen im Arbeitsschutz sind im Anschluss an
diesen Artikel unter Punkt 1.2 zu finden.
Die Betreuung der unterschiedlichen Internetauftritte gehört ebenfalls in den
Arbeitsbereich des Referates III 1B, wobei auch mit einer Neugestaltung des Bereiches „Arbeitsschutz im Betrieb“ im Sozialnetz Hessen begonnen wurde.

Erfahrungsaustausch ASV ─ DGUV in Gießen
Vom 14. bis 15. November 2012 fand in Gießen der Erfahrungsaustausch der Aufsichtspersonen der Arbeitsschutzverwaltungen und der Unfallversicherungsträger
aus Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen statt.
Neben interessanten Vorträgen zu den Themen „Fazit aus der 1. GDA-Periode“
und „Ausblick für die GDA ab 2013“ wurden in diesem Erfahrungsaustausch unter
anderem Themen, wie psychische Belastungen am Arbeitsplatz und deren Aufnahme in die Gefährdungsbeurteilung sowie Erfahrungen mit der DGUV Vorschrift 2
„Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, vorgestellt und anschließend
in Workshops vertieft.
Darüber hinaus wurde eine so genannte „Gießener Erklärung zur GDA ab 2013 ─
Verbindlichkeit im Aufsichtshandeln“ vereinbart.

Projekt „Arbeitsschutz in der Ausbildung“
Junge Beschäftigte sind am Arbeitsplatz überdurchschnittlich gefährdet; Ursachen
für Unfälle sind neben der altersbedingten Risikobereitschaft häufig auch Unkenntnis von sicherheitsgerechten Verhaltensweisen und mangelnde Routine in
den Arbeitsabläufen.
Vor dem Hintergrund von zum Teil schweren Unfällen in Betrieben im Verlauf von
Schulpraktika und den teilweise unzulänglichen Unterweisungen von Auszubildenden in Betrieben, insbesondere in KMU, wurde im Referat III 1B das Thema
„Sicherheit und Gesundheitsschutz für Berufseinsteiger“ aufgegriffen. In diesem
Themenfeld wurden – und werden – auch in Zusammenarbeit mit dem Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz verschiedene Initiativen ergriffen, um Betriebe, aber auch junge Beschäftigte, Auszubildende sowie Lehrerinnen und Lehrer zu
informieren.
27
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Es wurde ein Arbeitskreis „Arbeitsschutz in der Ausbildung“ konstituiert, der sich
mit den Themen
 sichere und gesunde Ausbildung sowie
 Schaffung einer Präventionskultur und eines Gesundheitsbewusstseins
bei Auszubildenden, jungen Arbeitnehmern und Schülern
beschäftigen und konkrete Handlungsfelder erschließen wird. Außerdem sollen
Erkenntnisse und Erfahrungen gesammelt sowie Informationen für Vollzugsdezernate und Betriebe entwickelt werden.
Das GDA-Arbeitsprogramm „Sensibilisierung für Sicherheit und Gesundheitsschutz
in Schulen“ wird über das Jahr 2012 hinaus fortgeführt und weiterhin mit den
beteiligten Akteuren – Schulen und Kultusministerien ─ für eine grundlegende
Sensibilisierung in den allgemeinbildenden Schulen zum Thema „Sicherheit und
Gesundheitsschutz“ sorgen.
Referat III 2 (Dr. Lucia Voegeli-Wagner)
Medizinprodukte, Arbeitsmedizin, Strahlenschutz
Im Rahmen des Produkthaushalts des Landes Hessen sind die Bereiche der
Medizinproduktesicherheit und des Röntgenstrahlenschutzes zu einem gesonderten Produkt – MR – zusammengefügt worden. Neben der Produktsicherheit bildet
das Produkt MR ein weiteres Standbein des Vollzugs bei den Regierungspräsidien
in Hessen gemeinsam mit den Bereichen des betrieblichen und sozialen Arbeitsschutzes.
Bei beiden Rechtsbereichen – Medizinprodukte und Röntgen – sind insbesondere
bei der Überwachung von Betreibern maßgeblich Betriebe des Gesundheitswesens betroffen. Häufig sind bei den Überwachungspersonen der Regierungspräsidien auch die gleichen Personen mit den Aufgabengebieten betraut, was die Planungen von Schwerpunktaktionen und die Durchführung von Dienstbesprechungen erleichtert.
Klare und stringente Planungen insbesondere hinsichtlich der personellen Kapazitäten sind allein schon wegen der zum 1. Januar 2013 in Kraft tretenden Medizinprodukte-Verwaltungsvorschrift von großer Bedeutung. Hier sind die ersten Planungen zur Umsetzung in Hessen angelaufen. Um jedoch in Richtung Rahmenüberwachungsplan aussagefähig zu sein, muss klar werden, welche Kapazitäten
bei den Regierungspräsidien für die Durchführung des Medizinproduktegesetzes
zur Verfügung stehen; personelle Defizite müssen identifiziert und gegebenenfalls
durch eine effizientere Strukturierung aufgefangen werden. So ist festzustellen,
dass in Hessen die Herstellerüberwachung nur zum kleinen Teil anlassunabhängig
erfolgt und maßgeblich reaktiv durchgeführt wird.
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Der Fokus liegt seit einigen Jahren auf der Betreiberüberwachung; dies ist beim
Röntgenstrahlenschutz selbstverständlich, im Medizinproduktebereich liegt dies
hauptsächlich an den bei der Aufbereitung von Medizinprodukten identifizierten
Problemen. Daher startete im September 2012 eine Schwerpunktaktion zur Aufbereitung von Medizinprodukten in ambulanten OP-Zentren. Dieser Überwachungsschwerpunkt wurde gemeinsam mit den Gesundheitsbehörden konzipiert,
so dass die Inspektionen zum großen Anteil gemeinsam mit den Gesundheitsämtern in Hessen durchgeführt werden. Die Aktion ist für ein Jahr geplant. Eine erste
Zwischenbilanz zeigt, dass diese Überwachung sehr gut vorbereitet ist und auch
wichtige Verbesserungen mit sich bringt.
Dabei wird jedoch auch deutlich, dass die rechtlichen Grundlagen im Bereich der
Betreiberverordnung stringenter gefasst sein müssten. Aufgefundene Defizite
beziehen sich sehr häufig auf Mängel bei der Sach- und Fachkunde des die Aufbereitung durchführenden Personals. Gerade im Vergleich zum Röntgenstrahlenschutz erscheint es unverständlich, warum in einem für den Patientenschutz so
wichtigen Bereich wie der Aufbereitung die Sach- und Fachkunde des Personals
nicht klar definiert wird und lediglich durch Verweis auf eine Empfehlung ableitbar
ist. Hier erscheinen über einen guten Vollzug hinaus auch Verbesserungen der
Rechtsgrundlage sinnvoll und notwendig zu werden. Nach Abschluss der Schwerpunktaktion wird eine Auswertung der Ergebnisse Ende 2013 zur Verfügung stehen und voraussichtlich auch veröffentlicht werden.
Im Röntgenstrahlenschutz sind die Anzahl der genehmigten und angezeigten Geräte über die letzten Jahre stetig gering ansteigend (siehe Tabelle 1).
Die Schwerpunkte im Jahr 2012 lagen bei der Qualität der Röntgenuntersuchungen im human- und zahnmedizinischen Bereich sowie bei der Fachkunde im
Nacht- und Wochenenddienst.
Tabelle: 1
Anzahl der in Hessen betriebenen Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
(laut Auswertung aus dem Hessischen Röntgenkataster)
Jahr 2012
Anzahl
Diagnostik
2.365
Teleradiologie
62
Therapie
20
Zahnmedizin
Tiermedizin
Technik
6.682
613
1.719
Störstrahler
124
Gesamtzahl
11.585
29
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Als neuer Rechtsbereich ist das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) hinzugekommen. Die erste Verordnung auf dieser Rechtsgrundlage, die UV-Schutz-Verordnung ist maßgeblich zum
1. Januar 2012 in Kraft getreten, die Bestimmungen zur Qualifikation des Fachpersonals in den Solarien zum 1. November 2012. Es ist geplant, dass die Vollzugsaufgaben des NiSG und der UV-Schutz-Verordnung auf die Regierungspräsidien übertragen werden. Derzeit ist eine entsprechende Zuständigkeitsverordnung in Vorbereitung.
Bis zum Inkrafttreten der Zuständigkeitsverordnung sind Anfragen und Beschwerden an das Hessische Sozialministerium gerichtet worden. Im Jahr 2012 sind 5
Anfragen und 17 Beschwerden über 46 Solarien an das Hessische Sozialministerium gegangen. Die Beschwerden wurden den zuständigen Regierungspräsidien mit
der Bitte um Überprüfung im Einzelfall übergeben. Darüber hinaus gab es zwei
Anzeigen eines Verstoßes gegen § 4 NiSG, was nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 NiSG bußgeldbewährt ist. Danach darf die Benutzung von Anlagen zur Bestrahlung der Haut
mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios Minderjährigen nicht
gestattet werden. Auch diesen Fällen wurden von Seiten der Regierungspräsidien
nachgegangen. Ein grundsätzliches Konzept der Überwachung nach der UVSchutz-Verordnung wird 2013 erarbeitet werden. Wegen der Strahlenschutzaspekte werden die Rechtsbereiche des NiSG und der UV-Schutz-Verordnung ebenfalls in das Produkt MR integriert werden.
Referat III 3
Arbeitsschutzaufsicht, Arbeitsschutz beim Bauen, Sozialer Arbeitsschutz
Referat III 3A (Dr. Sebastian Schul)
Ein Beitrag von Dr. Sebastian Schul, Referatsleiter III 3A, und Christine Welsch im
Anschluss an diesen Bericht befasst sich unter anderem mit der Neuen Verwaltungssteuerung, Haushalts- und Controllingsystemen sowie der Aufstellung eines
Produkthaushalts durch die Regierungspräsidien und dessen Fachcontrolling
durch das Hessische Sozialministerium.
Ein weiterer Fachbeitrag schildert Erfahrungen mit der gewerkbezogenen Gefährdungsbeurteilung im Bereich Bauen und ist unter der Rubrik „Gefährdungsbeurteilung“ zu finden.
Referat III 3B (Helmut Domann)
Beiträge über Aktivitäten des Referates III 3B sind unter dem Kapitel „Sozialer
Arbeitsschutz“ zu den Themenbereichen Mutterschutz, Sozialrecht im Straßenverkehr und Heimarbeit vertreten.
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Referat III 4
Arbeitsumgebungsfaktoren, Geräte- und Produktsicherheit
Referat III 4A (Dr. Michael Au)
Dr. Michael Au, Referatsleiter im Referat III 4A, hat für diesen Jahresbericht das
Grundsatzthema bearbeitet und einen ausführlichen Beitrag zum Thema „Krebserzeugende Gefahrstoffe am Arbeitsplatz“ verfasst.
Darüber hinaus ist der fachliche Bereich Pyrotechnik und Sprengstoffe mit einem
Artikel zur Überwachung von Großfeuerwerken vertreten.
Referat III 4B (Thomas Just)
Der Zuständigkeitsbereich des Referates III 4B „Geräte- und Produktsicherheit“
befindet sich an der Schnittstelle zwischen Arbeitsschutz und Produktsicherheit.
Auf der einen Seite wird die Sicherheit von Produkten unter dem Blickwinkel der
Beschaffenheitsanforderungen behandelt und auf der anderen Seite wird die
Thematik unter dem Blickwinkel der sicheren Verwendung von Arbeitsmitteln als
Arbeitsschutzthema bearbeitet.
Während den Regierungspräsidien der Vollzug der gesetzlichen Anforderungen
obliegt, beschäftigt sich das Referat in der Hauptsache mit der fachlichen Ausgestaltung und Koordinierung der gesetzlichen Auflagen im Verbund mit den anderen Bundesländern. So ist das Referat nicht nur im Arbeitsausschuss Marktüberwachung vertreten, welcher das einheitliche Handeln und die thematische
Schwerpunktbildung in der Marktüberwachung Produktsicherheit zwischen den
Bundesländern koordinieren soll, sondern auch als Ländervertreter in der Kommission für Arbeitsschutz und Normung (KAN). Die KAN „bündelt" die Interessen
der Sozialpartner aus Sicht des Arbeitsschutzes und bringt sie als Stellungnahmen
in laufende und geplante Normungsvorhaben unter dem Aspekt der sicheren
Verwendung von Arbeitsmitteln in den entsprechenden technischen Normungsgremien ein.
Im Bereich Arbeitsschutz war das Referat III4B (RL Thomas Just) im Jahr 2012 besonders in die Themengebiete Biogasanlagen, Umbaubehälter und Flüssiggastankstellen eingebunden. Gleichfalls fanden erste Diskussionen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Verbändevertretern zur Novellierung der wesentlichen Rechtsgrundlage der Betriebssicherheitsverordnung statt.
In der Marktüberwachung bildete das Jahr 2012 erstmals die besondere Herausforderung, dass eine gesetzliche Prüfquote durch das Produktsicherheitsgesetz
normiert wurde. Die Ergebnisse der hessischen Marktüberwachung sind im
Teil 3.1 dieses Jahresberichtes ausführlich dargestellt. Bei der länderübergreifenden Koordinierung der Zusammenarbeit mit dem Zoll wurde interessanter Weise
die diskussionsintensive Frage der örtlichen Zuständigkeit bei länderübergreifen31
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
den Aufgaben aufgeworfen. Gleichfalls wurde in 2012 das Änderungsabkommen
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik in Hessen ratifiziert. Damit
können z.B. seit 2013 europäische Anforderungen an die Marktüberwachung bei
der ZLS als gemeinsame Länderaufgabe gebündelt werden.
Neues Logo für den Bereich „Arbeitsschutz und Produktsicherheit“
Das Aufsichtspersonal in Hessen hat neben den zusätzlichen Aufgaben des Arbeitsschutzes in den letzten Jahren aufgrund seiner technischen Fachkompetenz weitere Zuständigkeiten in den Bereichen Produktsicherheit und Medizinprodukte übernommen.
Dabei folgen die Anforderungen an die Verwaltung als Marktüberwachungsbehörde mehr und mehr eigenen Vorschriften der europäischen Gemeinschaft, so
dass in der öffentlichen Wahrnehmung zwischen Arbeitsschutz und Marktüberwachung mehr Unterschiede als Gemeinsamkeiten wahrgenommen werden. Dessen ungeachtet bildet der Arbeitsschutz in Hessen jedoch nach wie vor eine Einheit, dessen Aufgabenbereiche sich trotz ihrer Unterschiedlichkeit sinnvoll ergänzen. Denn Ziel ist einerseits der Schutz der Beschäftigten (Arbeitsschutz) und
andererseits die Sicherheit von Produkten (Produktsicherheit).
Um diesen veränderten Gegebenheiten Rechnung zu tragen, wurde in der Abteilung III ein neues Logo entwickelt. Die Einführung eines neuen Logos soll eine klare Positionierung der Abteilung „Arbeit“ des HSM und der hessischen Arbeitsschutzverwaltung in Bezug auf ihre erweiterten, umfassenden Aufgaben und Herausforderungen unterstreichen.
Dieses Logo wurde so konzipiert, dass es zum einen die Einheit des Arbeitsschutzes betont und auf der anderen Seite die sich weiter entwickelnden Aufgabenbereiche trotz ihrer Unterschiede sinnvoll verbindet. Es steigert den Wiedererkennungswert der Aufgaben im Bereich des hessischen Arbeitsschutzes und der Produktsicherheit nach innen und außen und schafft ein gemeinsames Corporate
Design für den gesamten Bereich des Arbeitsschutzes.
Diese im Rahmen der Neugestaltung des Logos wurde auch das Layout des vorliegenden Jahresberichtes aktualisiert.
Bertram Hörauf,
Abteilungsleiter III „Arbeit“,
Hessisches Sozialministerium
32
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Qualität der Aufsichtstätigkeit – von der Planung bis zum Ergebnis vor Ort
Hessen hat vor rund 10 Jahren mit dem Aufbau der Neuen Verwaltungssteuerung
(NVS) begonnen. In diesem Rahmen haben auch die Haushalts- und
Controllingsysteme eine erhebliche Wandlung erfahren. Sie werden seit der Einführung der NVS kontinuierlich in Richtung zentrales Steuerungsinstrument für die
politische und fachliche Steuerung weiterentwickelt. Aus Sicht des Sozialministeriums als oberster Landesbehörde für Arbeitsschutz und Produktsicherheit in Hessen kommt den Konzepten und Instrumenten der NVS auch eine besondere fachliche Bedeutung zu: Die Aufstellung eines Produkthaushalts durch die Regierungspräsidien und dessen Fachcontrolling durch das Sozialministerium stellt eine
zentrale Grundlage für die Wahrnehmung der fachaufsichtlichen Verantwortung
der Abteilung III „Arbeit“ dar. Weitere wichtige Bausteine bestehen mit den Vorgabedokumenten des QM-Systems, den institutionalisierten Dienstbesprechungen
auf verschiedenen Ebenen, der Führungskräfteklausur sowie konkreten Handlungshilfen (z. B. die Toolbox zur Beurteilung der Konzentration der Aufgabenwahrnehmung).
Der Produkthaushalt des Fachziels „Arbeitsschutz“ stellt den Kern eines umfassenden Systems der Fachaufsicht des HSM dar, das seit 2006 Schritt für Schritt
aufgebaut und fachlich weiterentwickelt wird. In diesem gemeinsamen NVSInstrument bilden sich die unterschiedlichen Aufgaben und Verantwortungen von
HSM und Regierungspräsidien. Der Produkthaushalt für den Bereich des Arbeitsschutzes und der Produktsicherheit in Hessen ist fachlich in vier Fachprodukte mit
jeweils mehreren Kostenträgern gegliedert. Dabei haben vor allem die Kostenträger Reaktive Überwachung (von außen an die Arbeitsschutzverwaltung herangetragene Aufgaben) und Aktive Überwachung (eigeninitiierte Schwerpunktaktivitäten und Projekte) eine große Bedeutung für die aussagekräftige Planung und
Steuerung der verschiedenen Aufgaben der Aufsichtstätigkeit. In der fachlichen
Abbildung der Aufsichtstätigkeit im Produkthaushalt liegt die zentrale methodische Verknüpfung zwischen den jeweils unterschiedlichen Verantwortungen: der
Fachaufsichtsverantwortung der Abteilung III des HSM einerseits sowie der Organisationsverantwortung für den Vollzug der Aufsichtstätigkeit der RP-Dezernate
andererseits.
Als inhaltliches Grundgerüst des Produkthaushalts verlangt diese Kostenträgerstruktur besondere Aufmerksamkeit. Dabei sind die wesentlichen Kriterien für
deren Gestaltung und Weiterentwicklung eher gegenläufig: die differenzierte Planung der Aufgaben (z. B. Überwachung, Genehmigungen, Öffentlichkeitsarbeit)
erfordert eher mehr Kostenträger als weniger. Andererseits muss die Anzahl der
Kostenträger soweit wie möglich begrenzt werden, um mit vertretbarem Aufwand
beplant zu werden und durch ausreichend große Fallzahlen in jeden Kostenträger
stabile und belastbare Daten zu liefern.
33
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Die seit 2010 definierte Kostenträgerstruktur wird zum Haushalt 2015 weiterentwickelt. Auf der Grundlage der praktischen Erfahrung bei der Planung, Controlling
und Steuerung mit der gegenwärtigen Struktur wurde diese Reform 2015 im Jahr
2012 vorbereitet (siehe Abbildung 1). Wesentliche Vereinfachungen konnten
durch die Fusion der beiden Fachprodukte Betrieblicher Arbeitsschutz und Sozialer
Arbeitsschutz ab 2015 erreicht werden.
Abbildung 1:
Kostenträgerstruktur für Arbeitsschutz und Produktsicherheit in Hessen ab 2015
34
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Andererseits wird die Differenzierung zwischen Reaktiver Überwachung (von außen an die Arbeitsschutzverwaltung herangetragene Aufgaben) und Aktiver
Überwachung (eigeninitiierte Schwerpunktaktionen und Projekte) beibehalten,
um den zu erwartenden und im Verlauf eines Haushaltsjahres tatsächlich bestehenden Gestaltungsspielraum eigener Aktivitäten ausloten zu können.
Zur Gewährleistung einer vergleichbaren Haushaltsaufstellung durch die hessische
Arbeitsschutzverwaltung mit ihren insgesamt acht Kostenstellen wurden im Jahr
2010 unter Federführung des HSM verbindliche Planungsgrundlagen. Hierfür wurden die Personalbedarf der verschiedenen Aufgaben (= Kostenträger) ermittelt
und harmonisiert, soweit dies fachlich sinnvoll erscheint.
Diese Planungsgrundlagen werden vom HSM per Erlass für die Haushaltsentwürfe
der Regierungspräsidien veröffentlicht. Hierzu wurde die Arbeitsgruppe Fachcontrolling ins Leben gerufen, die sich aus den Verantwortlichen der acht Kostenstellen der Regierungspräsidien und der Fachreferate der Abteilung „Arbeit“ des HSM
zusammensetzt. Auch die Reform der Kostenträgerstruktur wurde von der AG
Fachcontrolling fachlich vorbereitet.
Mit dem monatlichen Fachcontrolling in der laufenden Haushaltsführung schließt
sich der Kreis der NVS-Instrumente. Das Fachcontrolling unterstützt einerseits die
Steuerung „vor Ort“ durch die Regierungspräsidien. Andererseits stellt es eine
entscheidende Grundlage und Unterstützung für steuerungsrelevante Entscheidungen im Rahmen der fachaufsichtlichen Verantwortung des HSM dar. Aus der
Auswertung der so entstehenden Zeitreihen werden wiederum die Planungen für
die kommenden Haushalte aufgebaut, zum Beispiel mit der Ermittlung der zu erwartenden Fallzahlen in den verschiedenen Fachprodukten, der Personalbedarfe
der unterschiedlichen Aufgaben sowie der bestehenden Gestaltungsspielräume
für eigeninitiierte Aktivitäten und Projekte. Hierzu beobachten Abteilungsleitungen und Dezernatsleitungen der Regierungspräsidien zeitnah die eigenen monatlichen CO-Berichte: Abweichungen von den geplanten Zahlen werden auf Plausibilität und fachliche Ursachen geprüft und fließen in die fachaufsichtliche Beurteilung
und Kommentierungen des Sozialministeriums ein, das wiederum vierteljährlich
an den Hessischen Landtag berichtet.
Die laufende Weiterentwicklung der Systeme des Controllings, des Informationssystems IFAS sowie des Qualitätsmanagements insgesamt zielt auf Planungsvereinfachung und eine kontinuierliche Verbesserung der Steuerung und der Fachaufsicht.
Christine Welsch,
Referat III 3A, Hessisches Sozialministerium
35
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Qualitätsmanagement in der hessischen Arbeitsschutzverwaltung
Implementierung eines Systems der internen Auditierung im Rahmen der
Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems (QMS)
1.
Ausgangssituation
Für die hessische Arbeitsschutzverwaltung (ASV) stellen sich durch immer weitreichendere EU-Vorschriften und bundesweite Vorgaben ständig höhere Anforderungen an ihre Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugstätigkeit. Ein aktuelles Beispiel
hierfür ist der Bereich Medizinprodukte, in dem die Bundesregierung durch eine
Verwaltungsvorschrift ein System zur Qualitätssicherung einfordert. Aber auch
steigende Anforderungen von Bürgern und Unternehmen hinsichtlich der Kundenund Serviceorientierung sowie transparenter und zügiger Antrags- und Genehmigungsverfahren fordern effiziente Prozesse zur Leistungserbringung, Information
und Kommunikation.
In Zeiten knapper Ressourcen und steigender Anforderungen an die Qualität der
Leistungen gewinnt ein kontinuierlicher Qualitätsmanagement- und Verbesserungsprozess der Arbeitsabläufe somit auch in der öffentlichen Wahrnehmung der
Verwaltung an Bedeutung. Das Hessische Sozialministerium (HSM) befasst sich
daher seit geraumer Zeit – gemeinsam mit Vertretern der bei den drei Regierungspräsidien angesiedelten Arbeitsschutzdezernate und in Abstimmung mit den
QMS-Zuständigen anderer Ressorts der Landesverwaltung – mit der Implementierung eines QMS auf Basis der DIN EN ISO 9001.
Dazu wurde in den vergangenen Jahren ein prozessbasiertes, unterstützendes
Qualitätsmanagementsystem mit Vorgabedokumenten für die Bereiche betrieblicher und des sozialer Arbeitsschutz, Produktsicherheit und Marktüberwachung
sowie Medizinprodukte und Röntgenstrahlenschutz zur hessenweit einheitlichen
Definition und Steuerung der Leistungserbringung etabliert.
2.
Aufgabe und Zielsetzung
Basierend auf dieser vorhandenen QM-Dokumentation und einer EDVunterstützten, transparenten Informationspolitik sollte der Grundstein für ab
2013 regelmäßig durchzuführende ASV-interne Audits gelegt werden. Hierzu sollte auch ein Pool aus Auditorinnen und Auditoren gebildet und für die Durchführung von internen Audits qualifiziert werden.
Diese internen Audits und ein darauf aufbauendes Managementreview sollen
künftig eine Basis der ständigen Weiterentwicklung des QMS bilden und eine solide Planungs- und Bewertungsunterstützung für die Steuerung der ASV schaffen.
Eine wichtige Grundlage für die Audits bildet dabei die bereits im Vorfeld begonnene und weiterhin fortzuführende offene Kommunikation der Thematik auf allen
Verwaltungsebenen.
36
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
3.
Aufbau eines Auditsystems
Zum erfolgreichen Aufbau eines Auditsystems wurde folgender Ablaufplan
entwickelt:
 Ausbau der Projektkommunikation
und Weiterentwicklung der transparenten Kommunikationsplattform,
 Berufung eines Auditorenteams,
 Konzeption und Durchführung eines
Auditoren-Ausbildungsprogramms.
Abbildung 1:
Informationsflyer für die Beschäftigten
3.1
Ausbau der Projektkommunikation und Weiterentwicklung der
transparenten Kommunikationsplattform
Als Startschuss für die Entwicklung eines Auditprogramms fanden im Sinne einer
offenen Kommunikationsstruktur frühzeitig Veranstaltungen und Workshops zum
Thema QMS und Audit im Rahmen von Führungskräfteklausuren statt. Ebenfalls
wurde eine spezielle Informationsveranstaltung für die Referats- und
Dezernatsleitungen zum Thema „Audits“ organisiert. Dieser Termin unterstützte
unter Begleitung eines externen Referenten mit einem Impulsreferat einen gemeinsamen Diskussionsprozess, in dem insbesondere Befürchtungen und Hindernisse thematisiert wurden, um somit die Chancen für ein erfolgreiches
Auditprogramm zu erhöhen. Eine Weiterführung dieses Dialogs ist beabsichtigt.
Abbildung 2:
Auftaktveranstaltung der Auditorinnen und Auditoren
37
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Ein Flyer „Interne Audits in der ASV“ (siehe Abbildung 1) wurde entwickelt und an
die Beschäftigten verteilt. Flankierende Informationsveranstaltungen für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Aufnahme der Regelaudits sind geplant.
Zur gemeinsamen und transparenten Weiterentwicklung der Vorgabedokumente
des QMS wurde eine Kommunikationsplattform auf Basis des SharePoint-Servers
2010 (MOSS) aufgebaut. Hier werden in den zuständigen Arbeitsgremien die erforderlichen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen, Textbausteine, Flyer usw. entwickelt und veröffentlicht.
3.2
Berufung eines Auditorenteams
Gemeinsam mit den Führungskräften wurden Kriterien zur Anzahl und Auswahl
von Auditoren und zur Zusammensetzung von Audit-Teams erarbeitet.
Anschließend wurden Auditoren aus der ASV ernannt, die folgende grundlegende
Anforderungen erfüllen mussten:

Die Auditoren verfügen über vertiefte fachliche Kenntnisse in den zu
auditierenden Prozessen und den zugrundeliegenden Rechtsgebieten sowie
über Grundkenntnisse des Qualitätsmanagements.

Neben ihrer fachlichen Kompetenz verfügen die Auditoren über persönliche
Eigenschaften, die die Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Tätigkeit sachgerecht und faktenorientiert, neutral und unabhängig ausführen.
3.3
Konzeption und Durchführung eines Auditoren-Ausbildungsprogramms
Die berufenen Auditorinnen und Auditoren begannen Ende 2012 plangemäß eine
Ausbildung, um im Folgejahr mit der Durchführung von Regelaudits beginnen zu
können. Die Ausbildung wurde so angelegt, dass die Auditoren den Anforderungen an die in der DIN ISO 19011 genannten Auditoren-Kompetenzen entsprechen
und neben den Kenntnissen allgemeiner Grundsätze eine fundierte Basis zur eigenständigen und souveränen Durchführung von internen Audits erhalten.
Die „Grundausbildung“ wurde als zentraler Lehrgang mit den Schwerpunkten
Auditplanung, Auditdurchführung, Gesprächsführung und Erarbeitung von Auditunterlagen (Checklisten) konzipiert. Die Schulung erfolgte in drei Modulen; ein
erster eintägiger Termin zur Vermittlung der theoretischen Grundlagen wurde
ergänzt durch einen zweitägigen Workshop, der sich schwerpunktmäßig mit den
Themen Gesprächsführung, Erarbeitung von Auditunterlagen und praxisorientierten Rollenspielen befasste. Dabei simulierten die Teilnehmer zusätzlich mögliche
entstehende Situationen (Eskalationen, Nervosität, Störungen etc.), um die Auditoren mit entsprechendem methodischem Know-how auszustatten.
38
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Die Ausbildung und das begleitende Coaching im Zuge der anschließenden Schulungsaudits wurden dabei durch einen externen Referenten begleitet. Der Abschluss des Ausbildungsprogrammes Anfang 2013 soll dann zukünftig durch regelmäßige Erfahrungsaustauschtermine und Workshops zur Umsetzung kommender Auditprogramme begleitet werden.
Folgendes Ausbildungsprogramm wurde dazu als Mindeststandard konzipiert:
Tabelle 1:
Ausbildungsprogramm Auditoren
Inhalt
Grundlagen/Theorie
Was ist QM? DIN EN ISO 9001, 19011
QM in der ASV, Ziele interner Audits
Audit – Allgemeines
Auditarten, Auditprogramm, -umfang, Aufbau von Audits,
Rollenverständnis Auditor, Umgang mit Hierarchien
Auditdurchführung
Ablaufplanung, Gesprächsführung,
Dokumente (Checklisten, Abschlussbericht etc.) erstellen
Praktisches Probeaudit
Rollenspiel, Einüben einer realen Auditsituation
Coaching
Persönliches Feedback zum Probeaudit,
Bilanz erster Erfahrungen, Erfahrungsaustausch
4.
Ausblick
Die aus dem Ausbildungsprogramm und den Probeaudits resultierenden Erfahrungen fließen direkt in die weitere Gestaltung der künftigen Regelaudits und in
die Weiterentwicklung der QM-Dokumentation ein. Auf dieser Basis wird das
Auditkonzept fortgeschrieben und daraus ein Auditprogramm für 2013 mit
Auditzielen, Auditplänen und einer Verfahrensanweisung für interne Audits entwickelt. Die offenen und positiven Kommunikationsstrukturen werden als Grundlage für ein transparentes und akzeptiertes Auditprogramm aufrecht erhalten.
Damit ist eine gute Basis für regelmäßige, interne Audits in allen betroffenen und
relevanten Bereichen der ASV in den nächsten Jahren vorhanden. Über anschließende und noch zu entwickelnde Managementreviews soll im Rahmen des QMS
ergänzend ein wirksames Steuerungsinstrument für die Sicherstellung der Leistungen und Prozesse sowie zur Weiterentwicklung der ASV geschaffen werden.
Arnd Bimmermann, Referat III 1A, Hessisches Sozialministerium,
Petra Vogel, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
39
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Aktueller Sachstand zur Gemeinsamen Deutsche Arbeitsschutzstrategie
(GDA) 2012
„Ein modernes und auf Prävention ausgerichtetes Arbeitsschutzsystem ist eine
unerlässliche Voraussetzung für den Erhalt und die Verbesserung der Sicherheit
und Gesundheit sowie der Beschäftigungsfähigkeit. Es liefert zugleich wichtige
Beiträge zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, zur nachhaltigen Entwicklung der Volkswirtschaft und zur Stabilität der sozialen Sicherungssysteme.“ Unter diesem Leitgedanken steht die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA), in der seit 2008 Bund, Länder und Unfallversicherungsträger zusammenarbeiten. Eng beteiligt an der Erarbeitung der Ziele und Inhalte
sind außerdem die Sozialpartner.
Die GDA bewirkte einen tiefgreifenden Veränderungsschub in der deutschen Arbeitsschutzlandschaft, denn die Kooperation der Partner und die Koordination der
Aktivitäten, das heißt die Präventions- und Überwachungsarbeit von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern, stehen im Vordergrund dieser gemeinsamen Strategie. Damit hat die GDA einen Paradigmenwechsel im deutschen Arbeitsschutz eingeleitet, und gleichzeitig setzt Deutschland damit eine zentrale
Forderung der EU um, die die Entwicklung von nationalen Arbeitsschutzstrategien
in den Mitgliedstaaten vorsieht.
Im Jahr 2012 endete die erste GDA-Periode und die meisten der begonnen
Schwerpunktprogramme. Die Auswertungen, Ergebnisse und Bewertungen sowie
die Resultate der Dachevaluation werden im Laufe des Jahres 2013 veröffentlich
und sind dann im Internet unter www.gda-portal.de zugänglich.
Für den Zeitraum 2013 -2018 ist die zweite GDA-Periode vorgesehen, die sich
schwerpunktmäßig auf die Umsetzung von drei gemeinsamen Arbeitsschutzzielen
ausrichtet:

Verbesserung der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Hier stehen insbesondere die Integration von Sicherheit und Gesundheit in
betriebliche Prozesse und Entscheidungsbereiche sowie die Verbesserung
der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung im Mittelpunkt.

Verringerung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen und Erkrankungen im Muskel-Skelett-Bereich
Handlungsschwerpunkte liegen auf der gesundheitsgerechten Gestaltung
von bewegungsarmen und einseitig belastenden Tätigkeiten sowie auf Tätigkeiten mit hohen körperlichen Belastungen.

Schutz und Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung
40
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Bei der Umsetzung dieses Zieles wird in einem Spektrum von Aktivitäten
darauf abgezielt, einen angemessenen Umgang mit dem Thema der psychischen Belastungen in der Arbeitswelt zu realisieren. Ansatzpunkt ist die betriebliche Gefährdungsbeurteilung. Aber im Weiteren werden auch präventive, arbeitsorganisatorische sowie gesundheits- und kompetenzfördernde
Maßnahmen zur Verminderung arbeitsbedingter psychischer Belastungen
entwickelt und umgesetzt.
Im Jahr 2012 wurden die sogenannten Grobkonzepte dieser Schwerpunktprogramme erarbeitet und es wurde mit der Detailplanung begonnen.
Ein weiterer zentraler Schritt innerhalb der GDA war es, dass sich die staatlichen
Arbeitsschutzbehörden und die Unfallversicherungsträger verpflichtet haben, bei
der Beratung und Überwachung der Betriebe aufeinander abgestimmt vorzugehen. Ein wesentliches Element hierzu sind die gemeinsamen Leitlinien, die die
Grundlage für eine gleichwertige Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften in
allen Branchen und Ländern bilden. Die Leitlinien beschreiben Vorgehensweisen
für die Beratung und Überwachung und formulieren einen fachlichen Rahmen, um
sicherzustellen, dass konkrete Überwachungs- und Beratungskonzepte inhaltlich
gleichwertig sind. Weiterhin sollen sie Handlungssicherheit für die Aufsichtspersonen geben.
Bislang wurde drei Leitlinien verabschiedet:
1)
Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, die – nach einer Evaluationsphase im Jahr 2011 – mittlerweile in einer aktualisierten Fassung
vorliegt.
2)
Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, die auch den inhaltlichen Rahmen des GDA-Schwerpunktes darstellt.
3)
Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz, die ein gemeinsames Grundverständnis zum Themenfeld "psychische
Belastung" abbildet. Sie beschreibt ein Modell zum Vorgehen in den Betrieben, ein Rahmenkonzept für die Qualifizierung sowie Methoden und Instrumente zur Ermittlung psychischer Risikofaktoren. Entsprechend der
Rangfolge der Schutzmaßnahmen stehen für die Träger der GDA auch beim
Themenfeld „Psychische Belastung“ die verhältnispräventiven Ansätze im
Vordergrund.
Diese Leitlinie wurde unter Beteiligung der Sozialpartner erarbeitet und im
Konsens von der NAK verabschiedet. Damit wird diese Leitlinie den Bezugsrahmen für den GDA-Schwerpunkt „Schutz und Stärkung der Gesundheit
bei arbeitsbedingter psychischer Belastung“ bilden.
41
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Es zeichnet sich ab, dass sich in der zweiten GDA-Periode weitere Kooperationspartner – insbesondere Krankenkassen und Forschungsinstitutionen – sich an den
Aktivitäten beteiligen.
Von daher kommt es insbesondere darauf an, die gemeinsamen, gesellschaftlich
relevanten Arbeitsschutzziele deutlicher und wirksam zu kommunizieren und dabei nicht nur die Kooperationspartner zu integrieren, sondern auch die Aufsichtspersonen vor Ort intensiver als bisher über die Ziele und Konzepte der GDA zu
informieren und sie an den Entwicklungen zu beteiligen. Das wird nur möglich
sein, wenn alle Führungsebenen der GDA-Partnerorganisation diese Zielstellungen
aktiv vermitteln.
Bettina Splittgerber,
Referat III 1B, Hessisches Sozialministerium
1.2 Öffentlichkeitsarbeit
Fachmesse „Arbeitsschutz aktuell“ in Augsburg
Vom 16. bis 18. Oktober 2012 fand in Augsburg die Fachmesse „Arbeitsschutz
aktuell“ statt. Wie in den Vorjahren, präsentierte sich der LASI dabei mit einem
eigenen Messestand, wobei die Federführung für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung des Messestands 2012 vom Bundesland Bayern übernommen
wurde. Auch Hessen wirkte mit zusammen mit einigen anderen Ländern an der
Vorbereitung mit.
Die Umsetzung des Schwerpunktthemas „Gefahrstoffe“ erfolgte über das Thema
„GHS ─ Globally Harmonised System“, da dieses System für einen Großteil der
Betriebe eine wichtige Bedeutung hat und es sich gut veranschaulichen und optisch ansprechend aufbereiten lässt. Darüber hinaus wurde eine „Gefahrstoffsprechstunde“ eingerichtet, während der kompetente Ansprechpartner zu diesem
Thema am Stand zur Verfügung
standen.
Eyecatcher des Messestands war
der weithin sichtbare leuchtend
grüne Turm mit den Länderwappen und den Leuchtlogos des
LASI.
Als zentrale Anlaufstelle und
Informationspunkt des Messestands wurde ein Theken- und
Barbereich – die „Gift-Bar“ –
42
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
eingerichtet. Hier erfolgte eine „Bewirtung“ der Besucher mit Wasser und Apfelschorle. Zusätzlich wurden in diesem Bereich die am Glücksrad erspielten Cocktails – drei verschiedene alkoholfreie Cocktails in schrillen, „giftigen“ Farben –
zubereitet.
Stündlich konnten die Besucher an der Gefahrstoff-Glücksrad-Verlosung teilzunehmen. Auf dem Glücksrad waren die neuen Gefahrstoffkennzeichen abgebildet.
Für jedes Kennzeichen wurden spezielle Fragen bereitgehalten, die beantwortet
werden mussten. Bei richtiger Beantwortung konnte man sich an der „Gift-Bar“
einen Cocktail mixen lassen.
Die Rückwand des Bibliotheksbereichs wurde zur Gestaltung einer Magnetspielwand genutzt. Auf voller Fläche der Wand gliederte sich diese Spielfläche in sechs
Betriebsbereiche (Labor, Gebäudereinigung, Friseur, Metallbe- und -verarbeitung,
Krankenhaus, Baustellen). Mit Magnettafeln konnten die Besucherinnen und Besucher die neuen Gefahrstoffkennzeichen den Betriebsbereichen zuordnen und
erhielten so spielerischen Zugang zur neuen Kennzeichnung.
Die Magnetspielwand eignete sich hervorragend zur Kontaktaufnahme mit dem
Publikum, wodurch auch intensive Beratungsgespräche entstanden. Nach der
Teilnahme erhielten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Give-away.
Im Bibliotheksbereich wurden die verschiedenen Informationsmaterialen der Länder sowie alle LASI-Veröffentlichungen ausgelegt. Die vorhandenen Sitzmöglichkeiten boten den Besucherinnen und Besuchern die Möglichkeit, das Informationsangebot in ruhiger und entspannter Atmosphäre durchzusehen.
Christiane Troia,
Referat III 1B, Hessisches Sozialministerium
„Wenn die Arbeit Druck macht“ ─ Psychische Belastungen am
Arbeitsplatz
Fachtagung für Betriebsräte auf dem Hessentag in Wetzlar 2012
Auch 2012 veranstalteten der DGB Hessen-Thüringen wieder gemeinsam mit dem
Hessischen Sozialministerium im Rahmen des Hessentags in Wetzlar eine Fachtagung zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz. Eingeleitet wurde die Veranstaltung durch ein Grußwort des Hessischen Sozialministers Stefan Grüttner.
Diesmal stand als Thema die Problematik der zunehmenden psychischen
Belastungen am Arbeitsplatz im Mittelpunkt der Veranstaltung, und so lautete der
Titel treffend „Wenn die Arbeit Druck macht“.
43
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Dass dieses Thema im Alltag der betrieblichen Interessensvertretungen
eine große Rolle spielt, zeigte sich
bereits im Vorfeld an den Anmeldezahlen: Über 90 Teilnehmerinnen
und Teilnehmer wohnten schließlich
der Tagung am 5. Juni in WetzlarNaunheim bei.
Abbildung 1:
Bettina Splittgerber (HSM) bei der
Eröffnung der Fachtagung. © DGB
Für die Fachtagung konnten namhafte Fachleute wie Klaus Pickshaus vom
IG Metall Vorstand, Beate Eberhardt vom BUND Verlag, Bettina Splittgerber vom
Hessischen Sozialministerium und Dr. Margrit Kölbach von der Technischen Beratungsstelle als Referenten gewonnen werden.
Gemeinsam mit den Teilnehmerinnen
und Teilnehmern, die selbst als Betriebs-, Personalräte oder Schwerbehindertenvertretung diese Problematik
in den Betrieben und Verwaltungen
erleben, konnte so eine fundierte und
praxisorientierte Fachtagung mit informativen Workshops stattfinden.
Bettina Splittgerber, Christiane Troia,
Referat III 1B,
Hessisches Sozialministerium
Abbildung 2:
Klaus Pickshaus (IG Metall) beim
Impulsreferat. © DGB
Regierungspräsidium Darmstadt informiert angehende Gebäudereiniger
zum Thema Arbeitsschutz
Im Rahmen eines Präventionstages der Landesinnung der Gebäudereiniger an der
Philipp-Holzmann-Schule in Frankfurt wurden von Arbeitsschutzexperten des Regierungspräsidiums Darmstadt mit Unterstützung des Landesgewerbearztes, angehende Gebäudereinigerinnen und Gebäudereiniger über wichtige Aspekte des
Arbeitsschutzes informiert. Hierbei stand insbesondere das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) im Vordergrund. Gerade für junge Menschen, die am
Beginn ihrer Berufslaufbahn stehen, ist der präventive Arbeitsschutz im Interesse
der eigenen Gesundheit ein ganz wichtiges Thema.
44
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Von vielen unterschätzt erfordert die Tätigkeit der Gebäudereiniger von den jungen Leuten ein hochspezialisiertes Wissen beim Umgang mit einer Vielzahl von
Chemikalien. Genaue Kenntnis dieser Stoffe, wie sie sicher zu verdünnen und anzuwenden sind und insbesondere wie man sich und andere vor den Gefahren der
zum Teil giftigen und brennbaren Reinigungsmittel schützen muss, stellen hierbei
einen wichtigen Teil der täglichen Arbeit dar.
Abbildung 1:
Erläuterung zur Persönlichen Schutzausrüstung (PSA)
Während die praxiserfahrenen Mitarbeiter der RP-Abteilung Arbeitsschutz und
Umwelt Frankfurt, die jungen Leute in Gesprächen gezielt und nachhaltig über die
Wahl des richtigen Atemschutzes informierten, klärte der Landesgewerbearzt vom
RP-Dezernat über den richtigen Gebrauch von Lärmschutz am Arbeitsplatz auf.
Am Audiometer hatten die Auszubildenden dann Gelegenheit, die Leistungsfähigkeit ihres Gehörs zu testen.
Anhand von Fotobeiträgen wurden potenzielle Unfallgefahren sowie mögliche
Unfallgeschehen aufgezeigt. Hierbei interessierten sich die jungen Leute besonders für die Beispiele aus der täglichen Überwachungsarbeit, die sehr anschaulich
vorgestellt wurden. Ungläubigkeit und Kopfschütteln waren nicht selten deren
spontane Reaktion auf die gezeigten „Arbeitsweisen“.
45
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Neben dem Thema PSA wurden auch Fragen zum sozialen Arbeitsschutz, wie Arbeitszeit und Jugendarbeitsschutz beantwortet. Vor allem die Informationen zum
Schutz werdender Mütter stießen auf rege Nachfrage. Aus den Ansichten und
Meinungen der Auszubildenden entwickelten sich spannende Diskussionen.
Auch eine Gruppe Auszubildender aus dem benachbarten Frankreich war zum
Informationstag gekommen. Im Gespräch mit den Betreuern der Jugendlichen
und Vertretern der französischen Innung der Gebäudereiniger entspann sich ein
interessanter Austausch über die gesetzlichen Grundlagen für den Arbeitsschutz
in beiden Ländern.
Als Fazit der Veranstaltung bleibt festzuhalten, dass es den Vertreterinnen und
Vertretern des Regierungspräsidiums gelang, bei den jungen Leuten deren eigene
Wahrnehmung von Gefahren bei der Arbeit zu stärken und diese darin zu bestärken den Mut aufzubringen, diesen auch in der Berufswelt zu begegnen.
Dr. Birgit Klein, Günter Lohse,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
Chinesische Delegation zu Gast beim Regierungspräsidium Darmstadt
Im Herbst 2012 besuchten im Rahmen einer mehrtägigen Rundreise chinesische
Beamte, die in der Inneren Mongolei für die Qualität und Produktsicherheit zuständig sind, die Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt des Regierungspräsidiums
Darmstadt in Wiesbaden.
Den Gästen wurden die EU- und nationalen Richtlinien und Gesetze vorgestellt
und die Behördenstrukturen von der EU-Kommission bis zu den Marktüberwachungsbehörden, die die Produkte vor Ort kontrollieren, erläutert. Außerdem
wurden die für die Produktkontrollen in Hessen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten und die DV-technische Ausstattung mit der europäischen
Produktdatenbank (ICSMS) (internet-supported Information and communication
system for pan-European market surveillance, Link: www.icsms.org) und dem
Schnellwarnsystem für gefährliche Produkte (RAPEX) vorgestellt.
An Hand von Beispielen wurde den Gästen erläutert, wie die Produktkontrolleure
arbeiten, um unsichere Produkte auf dem Markt ausfindig zu machen und deren
Verkauf zu verhindern. Dazu fand ein reger Austausch über die unterschiedlichen
Arbeitsweisen der chinesischen und deutschen Behörden statt.
Dr. Uwe Grüner,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
46
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
1.3 Kooperationen und Netzwerke
1.3.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Land- und Forstwirtschaft
Die hessische Arbeitsschutzverwaltung hatte bis Ende 2012 einen Teil ihrer Aufgaben im landwirtschaftlichen Bereich nach § 21 Abs. 4 Arbeitsschutzgesetz auf die
Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und
Saarland (LBG) übertragen. Da die LBG damit im Bereich ihrer Zuständigkeit für
den staatlichen Arbeitsschutz tätig wird, erstattet sie analog einen jährlichen Arbeitsschutzbericht, der hier – entsprechend den übertragenen Zuständigkeiten –
als Rechenschaftsbericht abgedruckt wird.
Da die LBG seit Anfang 2013 neu aufgestellt wurde und nunmehr bundesweit tätig
ist, ergibt sich eine veränderte rechtliche Zuständigkeit, in deren Folge die Aufgabenübertragung seitens des hessischen Arbeitsschutzes gekündigt wurde. Aufgrund der langjährigen konstruktiven Zusammenarbeit zwischen dem HSM und
der LBG und mit dem Ziel, Aufgabenüberschneidungen zu vermeiden, wird derzeit
eine Kooperationsvereinbarung nach 21 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz mit der LBG
vorbereitet.
Wir danken der LBG für die gute Zusammenarbeit in den letzten Jahren und sind
davon überzeugt, dass sich diese Kooperation auch zukünftig bewähren wird.
Bettina Splittgerber,
Referat III 1B, Hessisches Sozialministerium
Fahrsicherheitstraining für Landwirte
Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV) und die Gemeinnützige Haftpflicht-Versicherungsanstalt Darmstadt (GHV) sind Kooperationspartner von ADAC
und DLG beim neu konzipierten Fahrsicherheitstraining Landwirtschaft.
Das Fahren von landwirtschaftlichen Gespannen und Zugfahrzeugen birgt ein hohes Unfallpotenzial.
47
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Die Fahrzeuge in der Landwirtschaft werden größer, schwerer und schneller. Der
Anteil der Fahrzeiten an der Gesamtarbeitszeit nimmt zu, da die Betriebsflächen
größer und die Fahrwege länger werden. Mit diesem Trend steigen auch die Anforderungen an die Fahrer. Ein hohes Maß an Fahrkönnen und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer gehören dazu, wenn man Unfälle vermeiden will. Hinzu
kommen die Herausforderungen durch neue und komplexer werdende Technik.
Die Unfallzahlen der Berufgenossenschaften und der Haftpflichtversicherer zeigen
es deutlich: der Umgang mit großen Fahrzeugen birgt ein hohes Risiko. Studien
des DVR belegen zudem, dass junge Fahrer überdurchschnittlich oft am Unfallgeschehen beteiligt sind. Bei Unfällen mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen werden überdurchschnittlich viele Personen schwer verletzt oder getötet.
Die Fahrzeugbeherrschung in allen Situationen ist die Voraussetzung für eine unfallfreie Teilnahme am Verkehr. Aus diesem Grund haben ADAC, DLG und die LSV
zusammen ein Fahrsicherheitstraining speziell für die Landwirtschaft konzipiert,
das zum einen auf die häufigsten Unfallursachen aufmerksam macht und zum
anderen richtiges Verhalten in gefährlichen Situationen schult.
Auf dem Trainingsgelände des ADAC in
Gründau können
extreme Fahrsituationen
sicher simuliert werden.
Optimale Trainingsvoraussetzungen
Das Training findet zentral auf dem Gelände des ADAC-Fahrsicherheitszentrums
Rhein-Main in Gründau statt, einer der modernsten Einrichtungen dieser Art in
Deutschland. Die Teilnehmer können entspannt mit Pkw oder Zug anreisen.
48
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Ihnen stehen hier sechs moderne Schlepper mit unterschiedlicher Motorleistung
und verschiedenen Getrieben zur Verfügung. Dazu kommen Anbaugeräte und
Anhänger, vom Anbaupflug bis zum großen Abschiebewagen. Dabei ist auch ein
Gespann mit speziellen Stützrädern, mit dem die Teilnehmer sich an extreme
Fahrsituationen heranwagen können.
Die Teilnehmerzahl pro Kurs ist auf 10 Personen beschränkt, somit kann jeder
ausreichend Fahrpraxis trainieren. Zwei Trainer betreuen die Gruppe den ganzen
Tag über. Anfangs findet eine Vorstellungsrunde mit Erfahrungsaustausch statt.
Ein Präventionsberater der LSV berichtet anschaulich aus dem Unfallgeschehen
und stellt die Risiken im Umgang mit großen Fahrzeuggespannen vor.
Um im entscheidenden Augenblick richtig zu reagieren, müssen
Grenzsituationen in sicherem Umfeld trainiert werden
Zuschüsse nutzen: Das Training kostet 299 € pro Teilnehmer. Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland bezuschusst jeden
ihrer versicherten Teilnehmer mit 50 €; versicherte Teilnehmer bis zum Alter von
einschließlich 23 Jahren werden mit 50 % der Kosten unterstützt.
Gemeinsam für mehr Sicherheit im landwirtschaftlichen
Verkehr, von links:
Hauptgeschäftsführer der
LSV Wilhelm Kins, Vorsitzender des ADAC HessenThüringen Dr. Erhard Oehm,
Präsident des HBV und Vorstandsvorsitzender der LSV
Friedhelm Schneider, Vorsitzender DLG-Testzentrum
Technik & Betriebsmittel
Carl-Christian von Plate.
49
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Im Fahrtraining wird vermittelt, Gefahren zu erkennen und richtig einzuschätzen,
die Technik sicher zu beherrschen und somit Grenzsituationen sicher zu bewältigen:
•
Optimale Sitzposition und Spiegeleinstellung
•
An- und Abkuppelvorgänge
•
Rangieren und Risikominimierung
•
Einfluss der Ladung auf das Fahrverhalten
•
Slalom-, Kurvenfahren und „Fliehkräfte erleben“
•
Kippgefahren erkennen und vermeiden
•
Gefahr- und Zielbremsung, Bremsen und Ausweichen auf verschiedenen
Fahrbahnbelägen
Zwischen den Praxisteilen wird das Erlernte in Kleingruppen diskutiert und reflektiert, um wichtige Erkenntnisse für die tägliche Fahrpraxis zu vertiefen. Die Erfahrungen der Teilnehmer zeigen, dass selbst langjährige Fahrer hier noch etwas
dazulernen können.
Unfallschwerpunkt Pferdehaltung
Der Reitsport zählt zu den fünf verletzungsreichsten Sportarten. Die schwersten
Unfälle geschehen beim Reiten. Nicht immer kommt der Reiter mit ein paar blauen Flecken davon, sondern es können Knochenbrüche und innere Verletzungen
entstehen, die nicht selten bleibende Schäden oder den Tod nach sich ziehen. Fast
immer beginnt der Unfall mit einem Erschrecken oder Steigen des Tieres. Die Gefahr ist beim Beritt junger Pferde besonders groß. 60 % der ermittelten Pferdeunfälle ereignen sich beim Führen, Putzen und Versorgen der Pferde.
Die Unfallanalyse macht deutlich, dass sich die Unfälle mit bedeutenden Verletzungen zu 40 % beim Reiten und 24 % beim Führen ereignen. Zudem kommt es zu
Unfällen beim Führen, beim Füttern, Einstreuen und Verladen der Tiere sowie der
Vorbereitung vor dem Reiten oder einer Kutschfahrt als auch der Pflege und Behandlung.
Im Nachfolgenden werden die Unfallursachen näher beleuchtet:
Unfalltyp Nr. 1
Pferde in Beritt und Pflege
Pferde im Beritt stellen bei den ermittelten Unfällen den Unfallschwerpunkt dar.
Es ist auffällig, dass viele Unfälle beim Zureiten passieren, wobei die Tiere aufgrund ihrer Unerfahrenheit scheuen oder buckeln. Die oftmals jungen Bereiter
(Auszubildende, Praktikanten) verlieren die Kontrolle auf der Remonte (Pferd in
Grundausbildung) und stürzen beim Geländeritt vom scheuenden Pferd. Schwere
50
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Kopf- und Rückenverletzungen sind nicht selten die Folge. Die meisten Reiter
werden in diesen Situationen vom erschreckenden und flüchtenden Tier überrascht. Eine plötzliche Bewegung in die falsche Richtung, ein Stolpern oder Bocken
und auch erfahrene Reiter sind nicht vor einem abrupten Sturz gefeit.
Viele Reitunfälle können durch ein besseres Sicherheitsbewusstsein und angemessene Vorsichtsmaßnahmen verhindert werden
Vor allem beim Beritt junger Pferde oder von Pferden zur Korrektur sollte auf
geeignete Sicherheitsvorkehrungen besonderer Wert gelegt werden. Auch wenn
unnötige Störungen in der Reithalle und auf dem Reitplatz vermieden werden, das
Fluchttier Pferd kann plötzlich erschrecken, davonrennen oder bocken und der
Reiter kann sich nicht auf dem Pferderücken halten.
Beim Springen, Geländereiten
und Einreiten sollten Sicherheitshelm und -weste obligatorisch sein.
Fast jeder Reiter kann davon berichten; meistens hatte man Glück im Unglück und
es ging gerade noch gut aus. In diesen unkontrollierbaren Situationen kann eine
geeignete Schutzausrüstung, wie Sicherheitshelm, -weste und -steigbügel, Leben
retten. Sicherheitswesten sind nicht unbedingt bequem, aber sie können die Rippen schützen oder vor einer Querschnittslähmung bewahren. Unbestritten ist,
dass viele schwere Verletzungen mit einer Schutzausrüstung hätten verhindert
oder zumindest abgemildert werden können.
51
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Unfalltyp Nr. 2
Führen von Pferden
Den zweiten Unfallschwerpunkt stellt das Führen von Pferden dar. Eine besondere Gefahrensituation stellt das „Loslassen“ des Pferdes auf die Koppel oder den
Paddock dar. Wichtig dabei ist es, vor dem Loslassen den Kopf des Tieres zur
Führperson zu wenden. So kann verhindert werden, dass man zu dicht am eventuell davon stürmenden und auskeilenden Tier steht und somit von den Hinterhufen getroffen wird. Beim Führen in die Box sollte ebenfalls der Kopf des Pferdes
vor dem Lösen des Führstricks zur Führperson gewendet sein.
Unfallschwerpunkte
Füttern, Einstreuen und Verladen sowie Pflege, Behandlung
Beim Füttern, Einstreuen und Verladen ereignen sich 14 %, bei der Vorbereitung
für das Reiten 12 % und bei der Pflege und Behandlung 10 % der untersuchten
Unfälle. Auch in diesen Arbeitsbereichen ist häufig unfallauslösend, dass die Pferde plötzlich scheuen und sich dann in Richtung der vermeintlichen Gefahrenquelle
drehen. Unruhe, Angst oder Unsicherheit können solche gefährlichen Pferdereaktionen auslösen. Deshalb ist eine ruhige Atmosphäre bei der Pferdepflege und behandlung besonders wichtig.
Erste Hilfe
Im Fall eines Unfalls muss der
Unternehmer sicherstellen, dass
sofort Erste Hilfe und eine ärztliche
Versorgung geleistet werden kann.
Ausreichend geschulte Ersthelfer
sollten in jedem Betrieb zur
Verfügung stehen.
52
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Es sind geeignete Plätze vorzusehen, die gut beleuchtet, genügend groß, frei von
Gegenständen sind und einen festen und rutschhemmenden Untergrund haben.
Oftmals werden Betreuer umgestoßen, mitgeschleift oder ihnen wird auf den Fuß
getreten. Vielfach werden keine Sicherheitsschuhe mit Stahlkappe getragen, obwohl dies bei der Pflege und Behandlung von Huftieren vorgeschrieben ist.
Unfälle vermeiden durch den richtigen Umgang mit dem Pferd
Pferde sind von Natur aus Fluchttiere und neigen deshalb zu plötzlichen und unvorhersehbaren Reaktionen. Diese Schreckhaftigkeit lässt sich nie ganz ausschalten, jedoch kann durch Training das Vertrauen des Pferdes in den Betreuer bzw.
Reiter geschult werden. Es ist wichtig, viel über die Natur der Pferde und deren
Grundbedürfnisse zu erfahren.
Die erfolgreiche Verständigung zwischen Pferd und Mensch setzt Pferdeverstand voraus
Meistens entstehen gefährliche Situationen aus den Missverständnissen zwischen
Mensch und Tier. In Paniksituationen sind Pferde mit einem Lebendgewicht von
rund 500 Kilo auch für den stärksten Menschen physisch nicht zu beherrschen. Es
gibt verschiedene Methoden und Wege, die Kommunikation zwischen Mensch
und Pferd zu verbessern. Eine erfolgreiche Verständigung hilft, aktiv Unfälle zu
reduzieren.
Für Peter Kreinberg und
Präventionsberater Martin
Heiland ist eine erfolgreiche
Verständigung zwischen
Pferd und Mensch der
Schlüssel zu mehr Sicherheit.
Präventionsberater Martin
Heiland bietet seit diesem
Jahr für Arbeitgeberbetriebe einen Aufbaulehrgang zu
mehr Sicherheit in der
Pferdehaltung an.
53
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 1:
Bericht der Abteilung „Arbeit“ des HSM
Eine seit Jahren von Fachleuten anerkannte Ausbildungsmethode ist „The Gentle
Touch” von Peter Kreinberg. Diese Methode vermittelt erprobte Erfahrungswerte
wie auch Erkenntnisse der artspezifischen Verhaltensbiologie. Sie ist zweckmäßig
und zielführend in eine didaktisch gut aufbereitete Form gebracht. Inhalte der
Bodenschule (Umgang und reitvorbereitende Grundschulung) mit Schwerpunkt
auf eine unmissverständliche Kommunikation und der Umkonditionierung risikobehafteter instinktiver Verhaltensmuster führen zu einem durch Vertrauen und
willigen Gehorsam geprägten, erlernten Reitpferdeverhalten und zu einem
zwangsfreien feinmotorischen Reiterverhalten. Diese Methode wird seit sechs
Jahren vom weltweit erfolgreichen Hannoveraner Verband im Rahmen des Projektes „Hannoveraner erleben“ eingesetzt.
Marion Nesselrath,
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
Bereich Prävention, Kassel
54
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
2.1
Betrieblicher Arbeitsschutz
Arbeitsplatzgestaltung
Chaos hinter den Kulissen eines Möbelhauses der gehobenen Klasse
Der Fachbereich Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz des Hochtaunuskreises teilte mit, dass bei einer Gefahrenverhütungsschau in einem Möbelhaus erhebliche Mängel festgestellt worden sind und bat um entsprechende
Unterstützung durch das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz
und Umwelt in Wiesbaden. Bei der arbeitsschutzrechtlichen Teilrevision zeigte
sich ein ernüchterndes Bild.
Abbildung 1:
Lagerraum im ersten
Obergeschoss
Beim Betreten des Verkaufsraumes hatte man zunächst den Eindruck, dass die
seitens des Brandschutzes vorgefundenen Mängel beseitigt worden sind. Doch im
absoluten Gegensatz zu den aufgeräumten Verkaufsräumen bot sich hinter den
Kulissen – sprich in den Lagerräumen – ein ganz anderes Bild.
Abbildung 2:
Lagerraum im Erdgeschoss
Abbildung 3:
Zugestellter Fluchtweg
55
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Neben dem Fehlen von Flucht- und Rettungsplänen waren sämtliche Flucht- und
Rettungswege nicht gekennzeichnet und wurden nicht freigehalten. Zusätzlich
waren einige Notausgänge von innen sowie auch von außen verstellt. Ein schnelles Verlassen der Lagerräume wäre im Gefahrenfall nicht möglich gewesen. Beim
Ausbruch eines Brandes hätten die betroffenen Arbeitnehmer mit sehr großer
Wahrscheinlichkeit erhebliche Schäden davon getragen.
Zu der in einem Möbellager bereits vorhandenen hohen Brandlast, wurden zudem
noch mehrere Aerosoldosen (Sprühlacke zum Ausbessern von Transportschäden)
entgegen der Technischen Regel für Gefahrstoffe 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ in einem Holzregal gelagert. Die Obergrenze
von 50 Kilogramm der sogenannten Kleinmengenregelung der TRGS 510 für die
Lagerung von Gefahrstoffen wurde weit überschritten.
Abbildung 4:
Aerosoldosen im
Holzregal
Im oberen Stockwerk des Lagers befand sich ein in ergonomischer Hinsicht
schlecht konzipierter Arbeitsplatz. Den Arbeitnehmern stand für die Montage von
Lampen, Sitzmöbel etc. ein nur etwa 30 Zentimeter hoher Wohnzimmertisch als
Arbeitstisch zur Verfügung. Diese Art von „Arbeitsplatz“ entsprach bei weitem
nicht den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen.
Im gesamten Lagerbereich wurden zum Teil verschiedene Gegenstände in Regalen
gelagert. Es war zu erkennen, dass die Lagereinrichtungen bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last des Lagergutes nicht sicher aufnehmen konnten.
Die Prüfung vor Inbetriebnahme der Regale sowie die wiederkehrende Prüfung
nach § 10 Abs. 1 Betriebssicherheitsverordnung wurden nicht durchgeführt.
56
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Abbildung 5:
Arbeitsplatz zum
Beispiel für den
Zusammenbau von
Lampen
Abbildung 6:
Lagerraum im Erdgeschoss
nach Mängelbeseitigung
Abbildung 7:
Fluchtweg nach Mängelbeseitigung
Abbildung 8:
Gefahrstofflagerung nach Mängelbeseitigung
Zudem befanden sich an verschiedenen Orten Kennzeichnungen für einen Feuerlöscher, die Feuerlöscher jedoch waren nicht vorhanden. Ein Löschen eines Entstehungsbrandes wäre zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen.
Nach einem eingehenden Gespräch zeigte der Arbeitgeber Einsicht und Bereitschaft, die Mängel abzustellen.
Inge Weiland und Christoph Gramlich,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
57
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
2.1.1 Technische Arbeitsmittel
Unfall beim Entladen einer Hub-Kipp-Vorrichtung
Zwei Arbeitnehmer eines Entsorgungsunternehmens sollten zwei Hub-KippVorrichtungen (zum Befüllen großer Abfallcontainer) mit einem LKW bei einem
Kunden ausliefern. Die beiden Vorrichtungen sahen zwar ähnlich aus, waren aber
von unterschiedlicher Bauart. Die erste Vorrichtung wurde problemlos mit der
Hebebühne des LKW abgeladen.
Da die zweite Vorrichtung auf einer Seite schwerer war, befand sich an dieser
Vorrichtung ein Stützhebel an der Unterseite (Abbildung 1).
Abbildung 1:
Zweites Modell
der Hub-KippVorrichtung mit
Stützhebel an der
Unterseite
Diese zweite Vorrichtung wurde zum Abladen von der Ladefläche des LKW auf die
Hebebühne bis zu den Anschlagklappen geschoben (Abbildung 2). Beim Ablassen
der Hebebühne fing die Vorrichtung an zu kippen, und der Arbeitnehmer, der sich
auf der Hebebühne befand, sprang herunter und geriet dabei unter die Vorrichtung.
Die beiden Arbeitnehmer des Entsorgungsunternehmens hatten dabei offensichtlich nicht bedacht, dass durch das Heranfahren bis an die Anschlagklappen der
Hebebühne der Stützhebel (der ein Kippen verhindern soll) über die Ladekante
hinaus ragte und somit unwirksam wurde.
Es hätte aber nicht zu dem Unfall kommen müssen, wenn die Mitarbeiter auf die
unterschiedlichen Ausführungen der beiden Vorrichtungen hingewiesen worden
wären.
58
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Bei der zweiten Vorrichtung wäre zu beachten gewesen, dass diese nur soweit auf
die Hebebühne gerollt worden darf, dass die Stütze noch auf der Ladefläche steht.
Da aber dabei die Rollen der Vorrichtung nicht an den Anschlagklappen der Hebebühne angeschlagen wären, hätten die Rollen der Vorrichtung anderweitig gegen
Wegrollen arretiert werden müssen.
Abbildung 2:
Anschlagklappen an
der Hebebühne
Eine weitere Möglichkeit wäre gewesen, die Vorrichtung mit der Stütze in Richtung LKW abzuladen. Dazu hätte die Vorrichtung aber schon so aufgeladen werden müssen, denn ein Drehen auf der Ladefläche des LKW war bedingt durch die
geringe Breite nicht möglich.
Die Entsorgungsfirma wird künftig diese Kippvorrichtungen nicht mehr mit einem
LKW mit Hubvorrichtung ausgeliefert, sondern mit einem LKW mit Kran
Dirk Schmidt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
Unfall mit Transportschlepper ohne Rückhaltesystem am Flughafen
Frankfurt
Im Oktober 2011 ereignete sich auf dem Betriebsgelände des Frankfurter Flughafens ein Arbeitsunfall mit zwei Transportschleppfahrzeugen. In der Nacht gegen
drei Uhr fuhr ein Dieselschlepper auf einem geraden Hauptverkehrsweg. Gleichzeitig fuhr ein Elektroschlepper auf einem Nebenverkehrsweg und wollte den
Hauptverkehrsweg kreuzen, dabei kam es dann zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge. Der Dieselschlepper fuhr seitlich in den Elektroschlepper hinein, so dass
dieser sich um 180 Grad drehte.
59
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Die Sicht beider Transportschlepperfahrer wurde durch mit Fracht versehene
Flugzeugpaletten eingeschränkt, die links und rechts der Verkehrswege auf Rasterplätzen abgestellt worden waren. Die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit
des Elektroschleppers beträgt 20 km/h, die des Dieselschleppers 30 km/h. Zudem
war der Elektroschlepper nicht mit einem Personen-Rückhaltesystem ausgestattet. Der Fahrer dieses Fahrzeugs, der sich folglich nicht anschnallen konnte, wurde
seitlich aus seinem Schlepper herausgeschleudert und erlitt schwere Kopfverletzungen. Der angeschnallte Fahrer des Dieselschleppers blieb nahezu unverletzt.
Die Schleppfahrzeuge wurden beide genutzt, um sogenannte „Quertransporte“
zwischen Frachthallen durchzuführen.
Im Folgenden werden die Unfallfolgen für eine Person ohne Gurt1 geschildet:

Relevante Verletzungen ab 10 km/h.

Aufprall der Knie gegen die Armaturentafel.

Aufprall des Brustkorbes gegen das Lenkrad.

Aufprall des Kopfes gegen die Windschutzscheibe.

Herausschleudern nach vorn möglich.

In diesem Fall bewirkten die physischen Kräfte durch die schwere Kollision
ein Herausschleudern des Fahrers auf der Beifahrerseite des Schleppers.

Ab 25 km/h sind tödliche Verletzungen möglich.
Für Transportschlepper gelten die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und
die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV D 27 „Flurförderzeuge“.
Der Dieselschlepper war vom Hersteller als Luftfahrtbodengerät in Verkehr gebracht worden und wird auch auf dem Flughafenvorfeld eingesetzt. Für dieses
Gerät gilt zusätzlich die Norm DIN EN 12312 Teil 152. Punkt 5.24 dieser Norm verlangt an allen Sitzen Fahrerrückhaltesysteme, was bedeutet, dass mindestens ein
Beckengurt vorhanden sein muss.
Der Elektroschlepper ist nach DIN EN 1726-13 vom Hersteller in Verkehr gebracht
worden; nach dieser Norm sind keine Rückhaltesysteme vorgeschrieben. Im Dezember 2012 wurde die Norm DIN EN 1726-13 durch die Norm DIN EN ISO 3691-14
ersetzt. Dort fehlt ebenfalls eine für Hersteller verbindliche Forderung nach Rückhaltesystemen für Schlepper.
1
Vortrag Verkehrsunfall aus rechtsmedizinischer Sicht, medizinische Fakultät, Westfälische Wilhelms-Universität
Münster
2
Luftfahrt-Bodengeräte ─ Besondere Anforderungen ─ Teil 15: Gepäck- und Geräteschlepper
3
Sicherheit von Flurförderzeugen – Motorkraftbetriebene Flurförderzeuge bis einschließlich 10.000 kg Tragfähigkeit und Schlepper bis einschließlich 20.000 N Zugkraft – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
4
Sicherheit von Flurförderzeugen – Sicherheitsanforderungen und Verifizierung – Teil 1: Motorkraftbetriebene
Flurförderzeuge mit Ausnahme von fahrerlosen Flurförderzeugen, Staplern mit veränderlicher Reichweite und
Lastentransportfahrzeugen
60
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Somit besteht eine deutliche Diskrepanz im Schutzniveau zwischen Transportschleppern, die als Sonderfahrzeuge für die Luftfahrt auf dem Flughafen Vorfeld
eingesetzt werden und Transportschleppern, die „nur“ in allgemeinen Betriebsbereich eingesetzt werden.
Im Rahmen der Unfalluntersuchung hat der Arbeitgeber für den Elektroschlepper
folgende Unterlagen vorgelegt:

Technische Dokumentation des Schleppers einschließlich der regelmäßigen
Prüfungen,

Führerschein des Mitarbeiters zum Fahren des Schleppers,

Beauftragung des Mitarbeiters zum Fahren des Schleppers,

Betriebsanweisung für den Schlepper,

Gefährdungsbeurteilung,

Unterweisung des Mitarbeiters,

Nachweis der G 25-Untersuchung5 für den Mitarbeiter6.
Nachträglich
eingebautes
Rückhaltesystem
Abbildung 2:
Umgerüsteter Transportschlepper nach DIN EN 1726-13
Im Zuge der Unfalluntersuchung durch das Regierungspräsidium Darmstadt wurden dem Arbeitgeber folgende Maßnahmen aufgegeben:
5
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Komnet, Dialognummer: 14792, Stand: 24. Oktober 2011: „Diese Untersuchung ist zwar nicht rechtsverbindlich,
aber sie stellt den Stand der Arbeitsmedizin gemäß § 4 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Beurteilung
von Fahr-, Steuer- und Überwachungspersonal dar.“
6
61
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
1.
Überprüfung und gegebenenfalls Erweiterung der Gefährdungsbeurteilung
für Elektroschlepper mit dem Ziel Rückhaltesysteme nachzurüsten. Der Arbeitgeber ist dieser Forderung nachgekommen und hat für alle Schlepper
nach DIN EN 1726-13 ein Fahrerrückhaltesystem nachgerüstet.
2.
Überprüfung und gegebenenfalls Erweiterung der Gefährdungsbeurteilung
für den in Rede stehenden Verkehrsbereich, mit dem Ziel die Verkehrssicherheit zu verbessern. Dies wurde ebenfalls vom Arbeitgeber erfüllt: Es
wurden unter anderem Spiegel angebracht, um die Kreuzungen besser einsehen zu können, und es wurden stärkere Lampen installiert, um die Lichtverhältnisse zu verbessern.
3.
Weitere aus dem Unfall abgeleitete Maßnahmen des RP Darmstadt:
 Alle betroffenen Unternehmen auf dem Flughafen Frankfurt Main wurden aufgefordert, für ihre Schlepper nach DIN EN 1726-13 entsprechende Überprüfungen ihrer Gefährdungsbeurteilungen vorzunehmen, mit
dem Ergebnis, dass nun alle Fahrzeuge mit Personen-Rückhaltesystemen
ausgestattet sind.
 Der Vorgang wurde zum Zwecke der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens weitergeleitet, mit dem Ziel in der Norm DIN EN 1726-13
ebenfalls Rückhaltesysteme für Schlepper vorzuschreiben, da diese Gefährdungen auch beim Einsatz der Fahrzeuge in anderen Branchen zu
erwarten sind.
Zwischenzeitlich wurde eine Nachfolgenorm DIN EN ISO 3691-14 (12/2012) veröffentlicht, die bedauerlicherweise auch weiterhin Rückhaltesysteme für Schlepper
nicht vorschreibt.
Für die Überwachungsbehörden bleibt dadurch nur die Möglichkeit in jedem Einzelfall vom Arbeitgeber eine sorgfältige Überprüfung und gegebenenfalls eine
Erweiterung der Gefährdungsbeurteilung für deren Elektroschlepper zu verlangen,
mit dem Ziel, dass im Einzelfall ein Rückhaltesystem nachgerüstet wird.
Dietrich Merz,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
62
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
2.1.2. Überwachungsbedürftige Anlagen
Projektabschlussbericht: Revision von oberirdischen Flüssiggastankstellen
1. Einführung
Im Rahmen der Verteuerung von Benzin und Dieselkraftstoffen für Personenkraftwagen wurden in den vergangenen Jahren viele Fahrzeuge für den Betrieb
mit Flüssiggas als alternativer Energiequelle nachgerüstet. Die Fahrzeughersteller
bieten vermehrt auch Neufahrzeuge mit Motoren für diesen Treibstoff aus einem
Propan-/Butan-Gemisch an. Nach den Veröffentlichungen des Kraftfahrtbundesamtes von 2004 wurden 13.400 Personenkraftwagen mit der alternativen Kraftstoffart Flüssiggas neu zugelassen. 2007 waren circa 232.000 Fahrzeuge und vier
Jahre später sogar 426.993 mit Flüssiggas betriebene Pkw auf unseren Straßen
unterwegs. Dies ist zwar noch ein kleiner Teil der über 42 Mio. Kfz, die derzeit in
Deutschland angemeldet sind, der Anteil steigt jedoch (Quelle: Berichte des Kraftfahrtbundesamtes von 2003 bis 2011 Jahresberichte des Deutschen Verbandes
Flüssiggas e.V. aus den Jahren 2010 und 2011).
Der Erfolg dieser Antriebsart ist im Wesentlichen abhängig von einem dichten
Tankstellennetz. Da Flüssiggastankstellen etwa bis zur Mitte des vergangenen
Jahrzehnts äußerst selten waren, bestand ein großer Nachholbedarf. Bis einschließlich 2009 wurden auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
ca. 100 Tankstellen pro Monat eröffnet, mit zunehmender Sättigung im Jahr 2010
noch ca. 40 und ab 2011 noch ca. zehn pro Monat. Derzeit sind über 6.500 Tankstellen für Flüssiggas in Betrieb, knapp über 500 davon in Hessen (Quelle:
http://www.gas-tankstellen.de). Gesamtzahl der DK-/VK-Tankstellen für Kraftfahrzeuge laut Wikipedia beträgt
14.373 Stück.
Der Betrieb dieser 500 Anlagen wurde zu fast 100
Prozent gemäß § 13 Betriebssicherheitsverordnung
von den Arbeitsschutzbehörden in Hessen erlaubt.
Nur einige wenige Gastankstellen verfügen noch über
eine Erlaubnis nach der alten
Druckbehälterverordnung oder
wurden in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember
2004, in dem Flüssiggastankstellen nicht dem Erlaubnisvorbehalt der BetrSichV
unterlagen, erstmals befugt in Betrieb genommen (vgl. Änderung der BetrSichV
durch Art. 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2004 – BGBl. I S. 3758).
63
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Gefährdungsbeschreibung
In Hessen erlaubte Anlagen haben in der Regel ein Fassungsvermögen von 2,1 t
oder 2,9 t Autogas (LPG) nach DIN EN 589. Dies entspricht bei einem durchschnittlichen Füllgrad von 85 % einem Volumen von 4.100 bzw. 5.500 Liter. Der Betriebsdruck beträgt 15,6 bar.
Der Anfahrschutz oberirdischer Flüssiggaslagertanks geriet durch einen Zwischenfall im August 2009 in Schleswig-Holstein in den Blick der Aufsichtsinstitutionen.
Ein Kleinwagen des Typs Smart mit einem Gewicht von etwa 850 kg geriet auf
abschüssigem Tankstellengelände allein durch das Gefälle ins Rollen, verschob
den Anfahrschutz bis zum Behälter und verursachte das Abscheren einer Gasleitung. „Dieses führte zu einer Freisetzung von etwa 2.500 l Flüssiggas, was einer
Sprengkraft von mehr als 600 kg TNT und ca. 37.500 m³ explosionsfähiger Atmosphäre entspricht.“ (Auszug aus der Begründung zur Bundesratdrucksache BRDS
696/10). Es war daher dringend erforderlich, Mindeststandards für die Stabilität
des Anfahrschutzes oberirdischer Flüssiggaslagertanks festzulegen.
So erstellte der Verband der Technischen Überwachungsvereine e.V. (VdTÜV) in
Folge des beschriebenen Vorfalls in Zusammenarbeit mit verschiedenen Gremien,
zum Beispiel dem DVFG, der DVGW, und den Arbeitsschutzbehörden der Länder,
im August 2010 das VdTÜV Merkblatt 965 Teil 1 – „Anfahrschutz oberirdischer
Lagerbehälter an Tankstellen sowie Füllanlagen zum Befüllen von Landfahrzeugen
mit Druckgasen zur Abgabe an Dritte, Teil 1: Anforderungen“. Der Teil 2 „MusterKonstruktion für statische Ersatzlasten bis einschließlich 64 kN“ folgte im Mai
2011 mit Vorschlägen, durch welche Maßnahmen die Anforderungen erfüllt werden können.
Die Anforderungen an die Stabilität des Anfahrschutzes sind umso höher, je höher
einerseits die Geschwindigkeiten im Bereich der Lagerbehälter und andererseits
die zulässigen Gesamtgewichte der betreffenden Fahrzeuge sind.
2. Projektumfang
Im Rahmen der „Dienstbesprechungen für Betriebssicherheit“ in den Jahren 2011
und 2012 wurde die Sachlage für Hessen in der Arbeitsschutzverwaltung detailliert erörtert und für das Jahr 2012 ein Projektvorschlag mit dem Ziel der „Sicherung oberirdischer Lagereinrichtungen für Flüssiggas an Tankstellen mit einem
ausreichenden Anfahrschutz (gemäß VdTÜV Merkblatt 965 Teil 1)“ ausgearbeitet.
Das Merkblatt konkretisiert insofern die im August 2012 in Kraft getretene Technische Regel für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe TRGS 3151/TRBS 751 als eine
Erkenntnisquelle für den Stand der Technik.
64
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Im Rahmen des Projektes wurde überprüft, ob der Anfahrschutz oberirdischer
Lagereinrichtungen für Flüssiggas im Bereich öffentlicher Tankstellen dem im
Merkblatt festgelegten Anforderungsprofil entsprach. Fehlende Nachweise über
die Qualität des Anfahrschutzes wurden vom Betreiber nachgefordert. Entsprach
der Anfahrschutz nicht den Anforderungen des Merkblattes, hatte der Betreiber
die Möglichkeit, in einer Gefährdungsbeurteilung zum Anfahrschutz nachweisen,
dass er ein gleiches Sicherheitsniveau durch andere Maßnahmen erreicht. War
das nicht der Fall, wurde die Nachrüstung gefordert. Zum einen mittels Revisionsschreiben, die nachträgliche Aufnahme einer Nebenbestimmung in die Erlaubnis
oder durch Anordnung, ggf. mit Zwangsgeldandrohung.
Die Projektphase der Durchführung der Revisionen vor Ort bis zur zentralen
Sammlung und Auswertung der Projektfragebögen hatte eine Laufzeit von neun
Monaten.
Für jede Anlage sollten folgende Fragen beantwortet werden:
1.
Ist die betrachtete Anlage durch einen ausreichenden Anfahrschutz gemäß dem Merkblatt VdTÜV 965 geschützt?
2.
Verfügt der Betreiber über einen Nachweis hinsichtlich der Qualität des
Anfahrschutzes und Unterlagen über die Einstufung nach dem Merkblatt
VdTÜV 965 Teil 1?
3.
Sind die angeforderten Unterlagen aussagekräftig und genügen sie den
Anforderungen?
4.
Welche Forderungen wurden seitens der Arbeitsschutzverwaltung gestellt, um die Anlage auf ein Sicherheitsniveau gemäß dem Stand der
Technik zu bringen?
3. Ergebnisse
Es sollten 138 Anlagen überprüft werden, drei davon waren zum Zeitpunkt der
Überprüfung jedoch nicht mehr im Betrieb, so dass 135 Anlagen verblieben.
Zu 1: Ist die betrachtete Anlage durch einen ausreichenden Anfahrschutz geschützt?
Aus der Einstufung in Geschwindigkeitsstufen unter Berücksichtigung des zulässigen Gesamtgewichtes der Fahrzeuge ergab sich für die Bewertung, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung nur 24 = 17,8 % der Anlagen mit einem ausreichenden
Anfahrschutz gemäß dem VdTÜV-Merkblatt 965, Teil 1 ausgestattet waren.
95 oder 70,4 % der Anlagen verfügten über keinen ausreichenden Anfahrschutz
bzw. keinen aussagekräftigen Nachweis darüber und bei 16 Anlagen (11,9 %)
konnte von den Sachbearbeitern keine Bewertung über den Anfahrschutz abgegeben werden, weil die zum Zeitpunkt der Überprüfung vorliegenden Informatio-
65
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
nen dazu nicht ausreichten (Abbildung 1). (Weniger als 2 % = 3 Anlagen waren
schon stillgelegt. Durch Rundung ergibt die Summe nicht genau 100 %.)
11,9%
17,8%
ja
nein
kann nicht bewertet
werden
70,4%
Abbildung 1:
Ergebnisse der Überprüfung des Anfahrschutzes
Zu 2: Verfügt der Betreiber über einen Nachweis hinsichtlich der Qualität des Anfahrschutzes und Unterlagen über die Einstufung nach dem Merkblatt VdTÜV 965
Teil 1?
Für 111 Anlagen (82 %) waren Nachforderungen zur Nachrüstung, zur Dokumentation der ausreichenden Qualität des Anfahrschutzes oder auch zur Geschwindigkeitseinstufung zu stellen.
Zu 3: Sind die angeforderten Unterlagen aussagekräftig und genügen sie den Anforderungen?
Zum Ende der Projektlaufzeit lagen für nur elf von insgesamt 111 betroffenen
Anlagen die nachgeforderten Unterlagen vor. Sie waren in keinem Fall aussagefähig, enthielten häufig unrealistisch niedrige Geschwindigkeitseinstufungen mit der
Folge, dass die Werte für das erforderliche Energieaufnahmevermögen und die
Statische Ersatzlast zu niedrig angesetzt wurden. So ist beispielsweise schwer
nachzuvollziehen, dass ein Pkw, der von einer örtlichen Straße mit 50 km/h
Höchstgeschwindigkeit in eine breite Tankstellenauffahrt einbiegt, plötzlich nur
noch maximal 10 km/h schnell sein soll. Eine rein auf Beschilderung basierende
Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h im Ein- und Ausfahrbereich einer Tankstelle ist im Merkblatt nicht enthalten und wäre auch realitätsfremd. Beobachtungen des Fahrverhaltens widersprechen solchen Ausführungen. Daher wird in Teil 1
des Merkblattes in Abschnitt 3.1 Absatz 2 bei den Erläuterungen zur Geschwindigkeitsstufe x.2 (entspricht ≤ 30 km/h für Pkw in Bereich 1 bis 3) festgestellt, dass
grundsätzlich technische Maßnahmen zur Geschwindigkeitsbegrenzung erforderlich sind, um eine Einstufung in die Geschwindigkeitsstufe 2 zu ermöglichen.
66
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Dennoch lösten unterschiedliche Auffassungen über die Einstufung in die Geschwindigkeitsstufen erhebliche Diskussionen, in wenigen Fällen auch mit Vertretern zugelassener Überwachungsstellen, aus. Um die Einsicht in die Notwendigkeit von Maßnahmen beim Betreiber zu fördern und zu einer einvernehmlichen
Lösung zu kommen, haben sich darüber hinaus in der Praxis auch schon schriftliche Stellungnahmen der örtlichen Verkehrsbehörde, zu bei Verkehrskontrollen
gemessenen Geschwindigkeiten und zur Unfallhäufigkeit auf betreffenden Straßen als hilfreich erwiesen. Beispielsweise im Fall der in diesem Bericht mit den
Abbildung 2 und 3 dokumentierten und mit Anfahrschutz nachgerüsteten Flüssiggastankstelle. Die Argumentation der Arbeitsschutzverwaltung wurde in allen
Punkten bestätigt, so dass der Betreiber die Notwendigkeit der Nachrüstung eines
Anfahrschutzes nach dem Stand der Technik einsah.
Für die übrigen Anlagen liefen die gesetzten Antwortfristen zum Zeitpunkt der
Auswertung noch bzw. waren auf Bitten der Betreiber verlängert worden. Die
Betreiber begründen den großen Zeitbedarf damit, dass bei den zugelassenen
Überwachungsstellen nicht ausreichend Fachpersonal für die Bewertung des Anfahrschutzes nach den VdTÜV Merkblättern 965 Teil 1 und 2 zur Verfügung stehe.
Die Betreiber, die nicht fristgerecht geantwortet oder um Fristverlängerung nachgesucht haben, wurden mit Erinnerungsschreiben auf Ihre Pflicht aufmerksam
gemacht.
Nach derzeitigem Stand dürften die Antworten im ersten Quartal 2013 eingehen.
Zu 4: Welche Maßnahmen wurden seitens der Arbeitsschutzverwaltung ergriffen,
um den Stand der Technik durchzusetzen?
Sieht man von der (erlaubnisbedürftigen) Verlegung der Anlage in besser geschützte Bereiche ab, sind die Alternativen im Falle eines unzureichenden Anfahrschutzes einerseits Ertüchtigung des vorhandenen Anfahrschutzes, andererseits
Stilllegung, Entleerung und sachgerechte Demontage der Anlage. Ist der Betreiber
nicht bereit durch Maßnahmen die Situation zu verbessern, kann durch nachträgliche Ergänzung der Erlaubnis mittels Aufnahme einer Auflage zur Nachrüstung
des Anfahrschutzes oder mit Verwaltungsverfahren eine Umsetzung erfolgen.
Kommt der Betreiber der Nebenbestimmung bzw. der Anordnung nicht nach und
betreibt die Anlage weiter, so greifen Maßnahmen des Verwaltungszwangs.
Zum Berichtszeitpunkt war bereits eine Anlage aufgrund der nachträglichen Aufnahme einer entsprechenden Auflage in die Erlaubnis umgerüstet worden.
Eine Anlage wurde vom Betreiber aufgrund der Ergebnisse zur erforderlichen
Nachbesserung betreffend dem Anfahrschutz stillgelegt, ohne dass die Behörde
dies anordnen musste.
67
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Abbildung 1:
Vorher: Anfahrschutz = Blumenkübel
Bundesstraße mit max. 60 km/h
Unfallschwerpunkt wegen Abbiegespur
Abbildung 2:
Nachher: T-Elemente mit einem erforderlichen
Energieaufnahmevermögen nach VdTÜV-Merkblatt
965, Teil 1. Die Anlage wurde um 90° gedreht.
Eine Änderungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 BetrSichV
war erforderlich.
Eine andere Anlage soll im Laufe des Jahres 2013 demontiert werden. In zwei weiteren Fällen, in denen der Betreiber nicht auf den Stand der Technik nachrüsten
will, wurde ein Stilllegungsverfahren eingeleitet.
4. Fazit
Es kann festgestellt werden, dass die meisten oberirdisch betriebenen Tankanlagen nicht mit einem für die Gefährdung ausreichenden Anfahrschutz ausgestattet
sind bzw. kein Nachweis hinsichtlich einer ausreichenden Stabilität des Anfahrschutzes vorliegt. Die Problematik für einen ausreichend dimensionierten Anfahrschutz ist vor allem den Betreibern und Pächtern, die nur eine Anlage betreiben,
in der Regel gar nicht eingängig. Sie gehen davon aus, dass eine Anlage, die über
eine Erlaubnis verfügt und von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft
wurde, allen Anforderungen entspricht. Hierbei spielt sicherlich eine Rolle, dass
das Merkblatt VdTÜV 965, das auf den Erkenntnissen aus dem beschriebenen
Schadensfall im August 2009 basiert, erst publiziert wurde, als viele Anlagen bereits existierten.
68
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Darüber hinaus ist die Einschätzung, welche Fahrzeuge (zulässiges Gesamtgewicht) sich mit welcher Geschwindigkeit im Bereich der oberirdischen Lagerbehälter bewegen (z. B. Pkw zur Betankung, Lieferfahrzeuge für die Belieferung der
Tankstellenshops, Tankwagen zur Belieferung der Tankstelle) häufig strittig. Tendenziell wird zu einer, aus Sicht der Arbeitsschutzverwaltung unrealistisch niedrigen Einstufung geneigt (vgl. oben), die nicht den Vorgaben des Merkblattes entspricht, um letztlich Investitionskosten einzusparen.
Die vollständige Beseitigung der im Rahmen der Aktion vorgefundenen Mängel
am Anfahrschutz oberirdischer Lagerbehälter von Flüssiggastankstellen, dürfte die
Arbeitsschutzverwaltung noch geraume Zeit beschäftigen.
Neben dem meist unzureichenden Anfahrschutz bzw. den fehlenden Nachweisen
hierzu fielen bei den Revisionen auch Mängel bezüglich der übrigen Dokumentation (Erlaubnisbescheide, Prüfnachweise) auf. Die Unterlagen mussten in manchen
Fällen erst mühsam zusammengesucht werden oder waren erst gar nicht am Betriebsort der Anlage vorhanden. Darüber hinaus befanden sich bei vielen Autogastankstellen Brandlasten in unzulässiger Nähe zu den Lagerbehältern, weil die Flächen für den Schutz- und Wirkbereich beispielsweise zum Parken oder als
Ausstellungsflächen für den Fahrzeugverkauf benutzt wurden.
Im Rahmen des hier beschriebenen Projektes wurden 138 hessische Autogastankstellen überprüft. Bei Schätzungsweise einem Fünftel der ca. 500 in Hessen registrierten Anlagen findet eine unterirdische Lagerung statt. Dies bedeutet, dass
rund 250 oberirdische Anlagen bisher nicht überprüft wurden. Unterstellt, dass
auch bei diesen Anlagen der Anteil mit unzureichendem Anfahrschutz bei etwa 70
% liegt, gilt es in den nächsten Jahren noch viel zu investieren, um flächendeckend
auf einen akzeptablen Sicherheitsstandard zu kommen.
Positiv bleibt zu vermerken, dass bei Neuanlagen seitens der Arbeitsschutzverwaltung ein, dem Stand der Technik entsprechender, Anfahrschutz gemäß VdTÜV
Merkblatt 965 Teil 1 oder die Verlegung der Lagereinrichtung unter die Erde schon
beim Erteilen der Erlaubnis zur Bedingung gemacht werden. Die Neuanlagen weisen daher keine Probleme mehr mit einem unzureichenden Anfahrschutz auf.
Gerhard Bauer,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Stilllegung einer oberirdischen Flüssiggastankanlage
Im Rahmen eines hessenweiten Projektes wurden Revisionen an oberirdischen
Flüssiggastankanlagen hinsichtlich des
Vorhandenseins eines ausreichenden Anfahrschutzes durchgeführt.
In einem konkreten Fall wurden
während der Begehung und
nach Abgleich der errichteten
Flüssiggastankstelle mit dem
Erlaubnisbescheid, nebst den
zugehörigen Erlaubnisunterlagen, erhebliche Mängel festgestellt.
Die gemäß § 13 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) erlaubte Flüssiggastankstelle wurde entgegen den Angaben zur Aufstellung und dem Betrieb in den
Erlaubnisunterlagen betrieben.
Zum Einen hatte sich der Aufstellungsort
der Flüssiggastankstelle geändert. Die
„Ersterrichtung“ hatte an dem von der
Erlaubnis vorgesehenen Standort stattgefunden. Jedoch wurde diese dann im
Rahmen einer Baumaßnahme der Stadt
eigenständig umgesetzt. Ein hierzu
notwendiger Änderungsantrag wurde
nie gestellt.
Zudem wäre die Anlage aus folgenden
Gründen an dem neuen Standort nicht erlaubnisfähig gewesen:
 Der Sicherheitsabstand zu öffentlichen Verkehrswegen wurde
nicht eingehalten.
 In der näheren Umgebung
befanden sich Öffnungen (Gully) zu
tiefer liegenden Kanälen.
 Es war kein Anfahrschutz für
den Behälter installiert worden.
70
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Zum Anderen wurde die Flüssiggastankstelle entgegen der Erlaubnis außerhalb
der Öffnungszeiten des ansässigen Autohauses, ohne eine entsprechende Notrufeinrichtung betrieben.
Nicht angeschlossenes Notruftelefon!
Ebenso sind die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen der Füllanlage und
der Ex-Anlage gemäß § 15 Abs. 12 und 15 der BetrSichV nicht durchgeführt worden. Somit konnte der ordnungsgemäße Zustand der Anlage nicht nachgewiesen
werden.
Aufgrund des fehlenden Anfahrschutzes und dem zu geringen Sicherheitsabstand
zu öffentlichen Verkehrswegen bestand unter anderem die Gefahr, dass Fahrzeuge vom angrenzenden Parkplatz den Lagerbehälter oder die Zapfsäule anfahren
und beschädigen können, was zum Ausströmen des Flüssiggases und im
schlimmsten Falle zu einer Explosion führen könnte.
Um die oben genannten Gefahren auszuräumen, war nicht nur die Stilllegung der
Anlage erforderlich, sondern auch das fachgerechte Entleeren des Flüssiggasbehälters. Lagerbehälter, die außer Betrieb gesetzt werden, sind so zu entleeren,
dass explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht mehr vorhanden ist und nicht mehr entstehen kann.
Die Stilllegung und die Entleerung des Flüssiggasbehälters der Flüssiggastankstelle
wurden zum sofortigen Vollzug angeordnet.
Dieser Anordnung kam der Betreiber unverzüglich nach, so dass eine Stilllegung
der Füllanlage im Wege einer Ersatzvornahme nicht notwendig gewesen war.
Christoph Gramlich,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
71
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Gefährliche Mängel an Tankstellen ─ Füllstandmess-Sonden
Im Rahmen einer Prüfung an einer Tankstelle durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) wurden Füllstandmess-Sonden eines amerikanischen Herstellers vorgefunden, die isoliert in einem Schutzrohr im Tank installiert waren. Diese
Einbauart wurde gewählt um die infolge Verschmutzung und Feuchtigkeit erhöhte
Ausfallrate beim direkten Einbau in die Domdeckel der unterirdischen Lagerbehälter zu vermeiden. Aufgrund nicht ausreichender Informationen des Herstellers zu
den Besonderheiten der neuen Installationsart der Sonden konnten Fragen der
ZÜS zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen am Sondenkörper und zu den
erforderlichen Maßnahmen zum Überspannungsschutz nicht geklärt werden. Damit einhergehend konnte eine wirksame Zündquelle in der Zone 0 nicht mit der
erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Dies führte dazu, dass durch die
ZÜS bei der Prüfung nach Betriebssicherheitsverordnung ein gefährlicher Mangel
ausgesprochen wurde.
Für die Behörden stellte sich nun die Frage, ob die Füllstandsmess-Sonden nicht
ordnungsgemäß durch den Hersteller in den Verkehr gebracht worden waren
oder ob es sich „nur“ um ein betriebliches Problem nicht ordnungsgemäßer Installation handelte. Zunächst wurde geprüft, ob die Füllstandsmess-Sonde durch den
amerikanischen Hersteller ordnungsgemäß in den Verkehr gebracht worden war.
Die Sonde muss für die Verwendung in der Zone 0 die Anforderungen an Geräte
der Kategorie 1 gemäß Richtlinie 94/9/EG erfüllen. Voraussetzung für das
Inverkehrbringen ist dabei eine EG-Baumuster-Prüfbescheinigung einer Zertifizierten Stelle. Die EG-Baumusterprüfbescheinigung lag vor und die Einbauweise im
Tank war bei der Prüfung berücksichtigt worden. Die PTB in Braunschweig wurde
um Erstellung eines Gutachtens für Marktüberwachungsbehörden gebeten, um
eine Klärung herbeizuführen, ob die Prüfung durch die Zertifizierten Stelle den
Anforderungen der Richtlinie 94/9/EG entsprechend erfolgt war. Die PTB kam
dabei zu folgendem Ergebnis:
1.
Die Gefahr der elektrostatischen Aufladung der Messsonden ist bei der
Bewertung der Betriebsmittel durch die Zertifizierte Stelle berücksichtigt
worden. Das Sensorrohr wird über einen 750 kOhm Widerstand an Erdpotential angebunden. Dabei wurde bei den Prüfungen zur Bauartzulassung
durch die Zertifizierte Stelle eine leitende Verbindung zwischen dem Potentialausgleichsanschluss und dem Tank vorausgesetzt. Der Tank muss elektrisch leitend (Widerstand kleiner 1 MOhm) mit dem Erdpotential verbunden sein. In der Betriebsanleitung sollte dieser Sachverhalt nach Auffassung
der PTB näher erläutert werden.
2.
Überspannungsschutz: Im Abschnitt 3 der „Besonderen Bedingungen“ der
EG-Baumusterprüfbescheinigung führt die Prüfstelle aus, dass durch eine
72
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Risikoanalyse (also im Einzelfall vor Ort) festgestellt werden soll, ob ein
Überspannungsschutz erforderlich ist. Der Errichter der Anlage hat in der
Praxis oft Schwierigkeiten, die Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der zu beachtenden nationalen Anforderungen wie zum Beispiel der
Betriebssicherheitsverordnung der entsprechenden Technischen Regeln
zum Beispiel TRBS 2152, Teil 3, durchzuführen, da hier oftmals die erforderlichen Kenntnisse nicht vorhanden sind. Hilfreich wären dazu detailliertere
Hinweise des Herstellers gewesen, indem dieser die Anforderungen an den
Überspannungsschutz ─ einschließlich praktischer Errichtungsbeispiele ─ in
der Betriebsanleitung oder Anlage zur Betriebsanleitung ausführt. Die für
die Konformitätsbewertung der Geräte zugrundegelegten Normen fordern
dieses Vorgehen allerdings nicht mehr, so dass die Inverkehrbringung formal nicht zu beanstanden war.
Somit war festzustellen, dass die Füllstands-Messsonden gemäß der Richtlinie
94/9/EG hinsichtlich der technischen Anforderungen ordnungsgemäß in Verkehr
gebracht worden. Die Hinweise in der Betriebsanleitung zu den Problemen der
elektrostatischen Aufladung und des Überspannungsschutzes waren indes nicht
ausreichend; die Ausgestaltung der Installation blieb somit weitgehend dem
Errichter bzw. Betreiber überlassen. Der amerikanische Hersteller hat die Betriebsanleitung entsprechend ergänzt und von der Zertifizierungsstelle überprüfen
lassen. Nationale Anforderungen sind aber weiterhin zusätzlich zu beachten.
Anforderungen an die Installation der Sonden
Die Zündquelle „Elektrische Ausgleichsströme, kathodischer Korrosionsschutz“ ist
in den Baunormen für Geräte der EN 60079er Serie nicht behandelt, sie ist stets
bei der Vorortinstallation zu betrachten. Daher muss vom Betreiber anhand der
bestehenden Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und der entsprechenden TRBS 2152 ff. ermittelt und beurteilt werden, ob die Installation eines
Überspannungsschutzes erforderlich ist oder nicht. Ein Überspannungsschutz ist
dann erforderlich, wenn sich in die Anlage von außen Fremdströme einkoppeln
lassen, zum Beispiel wenn eine Straßenbahn oder Eisenbahn oder Starkstromleitung sich in unmittelbarer Nähe befindet oder mit Blitzeinschlägen zu rechnen ist.
Zahlreiche Fragen aus der Praxis bezüglich der notwendigen Maßnahmen bei der
Installation führten zu einem Gesprächstermin in der PTB am 25. September 2012
zwischen den beteiligten Fachleuten, welches mit folgendem Ergebnis abgeschlossen wurde:
1.
Potentialausgleich (PA) nach VDE 100, Teil 540, für den eigensicheren
Stromkreis (Barriereneinspeisung) vom Fußpunkt der Barriere bis zum Tank
ist zwingend erforderlich. Wenn dies gegeben ist, zum Beispiel durch Rohrleitungen, Konstruktionsteile, äquivalent zu 4 mm2-Cu-Leitung etc. kann die
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
elektrostatische Erdung des Sondengehäuses durch den eingebauten Widerstand von 750 kOhm als ausreichend sicher angesehen werden, da die
Leitung im geschützten Rohr liegt und sich ein Leitungsfehler unmittelbar
durch Funktionsausfall meldet.
2.
Der Blitzschutz soll bei der Installation im Schutzrohr für die beiden Signaladern vorgesehen werden. Der Schirm der Signalleitung wird bei der Barriere (Konsole) auf PA gelegt und endet kurz vor dem Blitzschutzgerät (wird
nicht mit in die Zone 0 geführt). Es wurde dem Hersteller empfohlen, das
Blitzschutzgerät in die EG-Baumusterprüfbescheinigung aufnehmen zu lassen. Diese Anregung wurde vom Hersteller nicht aufgenommen.
3.
Das Blitzschutzgerät muss den Anforderungen nach EN 60079-25 genügen.
In jedem Falle müssen die eingesetzten Überspannungsableiter von einer
Zertifizierten Stelle hinsichtlich der Eignung und Zündquellenfreiheit beurteilt worden sein.
4.
In Tanks mit kathodischem Korrosionsschutz ist die Installation im Schutzrohr nicht anwendbar, hier kann nur die Lösung mit geerdet eingeschraubter Sonde gewählt werden. Hierzu ist dann kein Blitzschutz notwendig.
5.
Der Hersteller hat unverzüglich spätestens bis zum Ende des Jahres 2012
den beteiligten Wirtschaftsakteuren (insbesondere den Montagebetrieben), die für den Einbau im Schutzrohr ergänzte Betriebsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Teile für den
Einbau zu liefern.
6.
Der Hersteller überwacht, dass bis spätestens Ende März 2013 die ordnungsgemäße Installation der beanstandeten Füllstandsmess-Sonden abgeschlossen ist.
7.
Die betroffenen obersten Marktüberwachungsbehörden der Länder erhalten vom Hersteller spätestens ab dem 1. Januar 2013 eine Übersicht, der
noch nicht geänderte oder zurückgebauten Anlagen, jeweils zu Beginn der
Monate Januar und Februar sowie den Abschlussbericht zum 31. März
2013.
In der kurz auf die Besprechung in der PTB stattfindenden Sitzung des ZÜS Ak Exelh wurde die Herstellung eines Potenzialausgleiches über die Konstruktion abgelehnt. Der ZÜS Ak Ex-elh stellte dazu fest, dass eine Potenzialausgleichverbindung
über die Konstruktion bei Rohrleitungen, die brennbare Flüssigkeiten und Gase
führen, nach DIN VDE 0100-540: 2012, Abschnitt 543.2.3, nicht zulässig sei. Mit
dieser Rückmeldung war es nicht sinnvoll, an der Installation im Schutzrohr von
Betreiberseite festzuhalten.
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Konsequenzen in der Praxis
Da im Ergebnis des circa ein Jahr dauernden Diskussionsprozesse zwischen den
Beteiligten kein Einvernehmen über die adäquaten Anforderungen einer Installation im Schutzrohr erzielt werden konnte, wurden die Sonden auf die ursprüngliche Einbauart im Domschacht zurückgebaut und kein Versuch unternommen an
der Installation im Schutzroh festzuhalten und die damit im Zusammenhang stehenden technischen Fragen zu besprechen. Der Hersteller überwachte diesen
Rückbau der Sonden, der gemäß Abstimmung mit den Behörden zum 31. März
2013 abgeschlossen werden sollte und berichtete regelmäßig zum Sachstand. Die
Kommunikation bezüglich der Durchführung der Maßnahmen zwischen dem Hersteller und den zuständigen Behörden erfolgt durch RP Darmstadt, um der amerikanischen Firma die Kommunikation mit den zuständigen Behörden in den
16 Bundesländern zu erleichtern.
Ursula Aich,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
Rohrleitungsanschluss verwechselt – Störfall legt Firma über Monate
lahm
Eine Schaumstoff-Fabrik betreibt eine Anlage zur Herstellung von Polyurethanschaumstoffen (kurz PU-Schaumstoff), die gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit
4.1 h Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen (4. BImSchV) genehmigungsbedürftig ist. Als Nebenanlage wurde die
Lagerung von 100 Tonnen und mehr TDI nach 9.33 Spalte 1 der 4. BImSchV
genehmigt. Die Anlage ist Teil eines Betriebsbereiches nach § 3 Abs. 5a BImSchG.
Der Betriebsbereich unterliegt den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung
(12. BImSchV).
Die PU-Schaumstoffe werden durch eine Polyaddition von Polyetherpolyolen bzw.
Polyetherpolyolen und Wasser mit 2,6- und 2,4-Toluylendiisocyanat (TDI)
hergestellt
Das TDI wird in doppelwandigen Tanks im Gebäude gelagert. Der Kühlkreislauf für
die Rohstoffkühlung und das zugehörige Kälteaggregat sollten ausgetauscht werden. Mit dieser Installation wurde eine externe Fachfirma beauftragt. Durch die
Verwechslung von Rohrleitungsanschlüssen an einem Wärmetauscher wurde ein
Kurzschluss zwischen dem Kühlmedium (Ethylenglykol/Wasser) und dem Produkt
(TDI) ausgelöst, sodass das Kühlmedium unbemerkt in einen der TDI-Tanks gelangen konnte.
75
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Im Lagertank kam es dadurch zu einer unkontrollierten exothermen Reaktion von
TDI und Kühlmedium, zum Teil auch mit Bildung von Kohlendioxid, die zu einer
Temperatur- und Druckerhöhung, verbunden mit einer Beschädigung der Anlage,
und dem Austritt des Produktes sowie von Gas bzw. sichtbaren Dämpfen führte.
Diese Dämpfe wurden von der alarmierten Feuerwehr niedergeschlagen und die
Tanks zur Kühlung mit Wasser berieselt. Um einen unkontrollierten Druckaufbau
im betroffenen Lagertank zu verhindern, wurde der Mannlochdeckel mit einem
Holzkeil geöffnet und offen gehalten. Spätere Überprüfungen zeigten, dass in dem
Bereich des TDI-Tanks bis zur Dosierpumpe einschließlich Rücklauf die Leitungen
und Handarmaturen durch den gebildeten Schaum bzw. Harnstoff blockiert waren.
Wegen der Doppelwandigkeit der Tanks war es schwierig diese zu kühlen. Der
Einsatz von Feuerwehr und Katastrophenschutz dauerte daher mehrere Wochen.
Das freiwillige Hilfssystem „TUIS“ hatte Experten und Hilfsgerät in die Firma entsandt und erst durch den Einsatz dieser Experten und den Einsatz von Flüssigstickstoff zum Kühlen und Inertisieren gelang es die Reaktion im Tank endgültig zu
stoppen. Im Anschluss haben Fachfirmen nach Vorlage von Gefährdungsbeurteilungen für die speziellen Tätigkeiten den havarierten Tank entleert und Rückbauarbeiten an den Rohrleitungen durchgeführt.
Die Anlagen des Betriebsbereiches wurden gemäß § 52 BImSchG von einem Gutachter nach § 26 BImSchG geprüft. Hierbei wurde das Gesamtkonzept hinterfragt
und geprüft. Die Prüfung beinhaltete die Beantwortung eines Katalogs bestehend
aus 72 Einzelfragen (u.a. arbeitsschutzrechtliche Fragestellungen) durch den Gutachter.
Der Betrieb der Anlage konnte erst nach sechs Monaten wieder genehmigt und
aufgenommen werden.
Folgende Ursachen des Störfalles ergaben sich im Zuge der Untersuchung:

Fehlerhafte Montage durch die Fachfirma

Fehlerhafte Koordination bzw. fehlerhafte Übergabe zwischen Fachfirma
und Auftraggeber

Fehlende Prüfung vor der Wieder-Inbetriebnahme nach § 10 BetrSichV

Der Vorfall „Leck im Wärmetauscher – Kühlmitteleinbruch in die Anlage“
war im Sicherheitsbericht nicht betrachtet worden

Verzug bei der Alarmierung der Feuerwehr/TUIS
Ursula Aich, Markus Ullmann,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
76
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
2.1.3 Gefahrstoffe, Chemikalien und Biostoffe
Der Fluch des Pharao:
Schimmelpilzbekämpfung bei der Innensanierung der St. Leonhardskirche
Der Ursprung der Legende „Fluch des Pharao“ liegt in den 1820er Jahre. Sie führt
zum Teil auf Krankheitserreger (Schimmelpilze) zurück, die vielleicht sogar absichtlich als Grabschutz eingesetzt worden sind, was bei der damaligen Grabfindung und Öffnung nach dem damaligen Stand der Technik als Magie oder Fluch
diagnostiziert wurde.
Im Rahmen einer umfangreichen archäologischen Ausgrabung wurde der sakrale
Raum St. Leonhardskirche entkernt und der Boden bis in eine Tiefe von circa
2,70 Meter, also bis auf die romanischen Mauern, abgetragen. Dabei traten nicht
nur Schätze zu Tage, wie zum Beispiel Statuen und Gräber privilegierter Bürger ─
sondern auch Gräber aus dem Mittelalter. Ausgehend von einer prekären Grundwassersituation kam es im Zuge der feucht-warmen Witterung sowie aufgrund
unzureichender Belüftung (ca. 70 % Luftfeuchtigkeit ohne Luftbewegung) zu einem massiven, gefährlichen Schimmelpilzbefall. Untersuchungen zeigten, dass
sich gesundheitsgefährdende Pilzsporen und Zytotoxine in gefährlichem Ausmaß
in der Atemluft befanden. Daher wurde der Kirchenraum sofort gegen Zutritt gesperrt, die Arbeiten zur Denkmalspflege wurden zunächst abgebrochen.
Nun galt es den Schimmelpilzbefall fachkundig zu entfernen. Für die Sanierung
wurde zunächst der Schimmel mit einem Mittel besprüht, dass einen Film bildet.
Beim Abziehen des Films wird der Schimmel
entfernt. Auch ein Besprühen mit Alkohol
wurde angedacht.
Abbildung 1:
Schimmelpilzbelastete Fläche, die mit einem Film
überzogen ist.
Wegen der Komplexität dieses Themas – einerseits eine spezielle Baustelle, andererseits
Arbeiten in Schutzstufe 3 nach BioStoffV ─
arbeiteten die Dezernate des RP Da /IVF für
Baustellen und Biostoffe eng zusammen und
führten gemeinsam Revisionen.
Im Kirchenraum sollten zusätzlich Fremdfirmen tätig werden ─ vom Glaser bis zu Restauratoren. Ob diese ebenfalls die erforderlichen Schutzmaßnahmen umzusetzen
konnten, war vor Ort teilweise nicht nachvollziehbar. Daher war auch in diesen
Fällen Verwaltungshandeln erforderlich.
77
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Abbildung 2 und 3:
Ungesicherte Grube: Gruben und Gruften wurden
mit Tüchern abgedeckt oder waren offen, aber in
keinem Fall gegen Absturz gesichert.
Die Anforderungen der Biostoffverordnung für Maßnahmen bei Arbeiten der
Schutzstufe 3 wurden nur teilweise befolgt. Auch organisatorisch zeigten sich
Defizite: Sicherheitsdatenblätter, Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisungen mussten überarbeitet werden. Unterweisungen waren auf der Baustelle nicht
dokumentiert. Das Versprühen von Alkohol in den Gruften (als desinfizierende
Maßnahme) wurde untersagt, denn die Problematik des Arbeitens in engen Räumen und Gefährdungen hinsichtlich des Explosionsschutzes wurden gänzlich außer Acht gelassen.
Abbildung 4:
Ungeprüfte/veränderte
Betriebsmittel: Der Kompressor
zur Belüftung war angemietet,
ob die erforderliche Prüfung
durchgeführt worden war, konnte vor Ort nicht nachvollzogen
werden. Außerdem wurde das
Gerät in Eigenregie umgebaut ─
ohne sich über Konformitäten
Gedanken zu machen. Die Benutzung dieses Gerätes wurde
bis zur Vorlage der erforderlichen Dokumente untersagt. Der
Zugang zu diesem Betriebsmittel
erfolgte über einen
Palettenstapel.
Die Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen vor Ort – zum Beispiel hinsichtlich
der Nutzung des Schwarz-Weißbereiches – wich überdies von der (verbesserungsbedürftigen) Dokumentation ab.
Dieses Ergebnis belegt eindrücklich, dass Kontrollen vor Ort auch dann notwendig
sind, wenn ausgewiesene und zertifizierte Fachfirmen solche speziellen Vorhaben
begleiten.
78
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Abbildung 5 und 6:
Schleuse oder Lager?
Die Schleuse war an verschiedenen Stellen eingerissen. Gefahrstoffe wurden unsachgemäß gelagert: in offenen Gebinden oder in der Schleusenkammer, in der
eigentlich die gebrauchte Schutzkleidung ausgezogen werden soll. Zusätzlich wurde
hier auch unbenutzte PSA aufbewahrt.
Erst die betriebliche Praxis kann zeigen, ob der Arbeitsschutz tatsächlich funktioniert. Mittlerweile kann die Kirche wieder ohne Persönliche Schutzausrüstung
betreten werden.
Abbildung 7:
Auf der Baustelle
befanden sich an vielen Stellen Absturzgefahren.
Nach der Innensanierung wird das romanische Bodenniveau wieder zugeschüttet
und die gewonnenen Erkenntnisse nur schriftlich und fotografisch festgehalten.
Künftig wird man die Kirche auf dem Bodenniveau des 16. Jahrhunderts betreten;
dies findet sich dann nur noch 40 Zentimeter unter dem vorherigen Fußboden. Im
Frühjahr 2014 werden die Arbeiten voraussichtlich abgeschlossen.
Dr. Maya Weber und Frank Schiefer,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
79
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Arbeitsschutz und Chemikalienüberwachung auf der Messe
„Automechanika“ 2012 in Frankfurt am Main
Im Rahmen der Messe „Automechanika“ werden von vielen ─ auch internationalen ─ Standbetreibern unter anderem chemische Produkten zur Autopflege präsentiert. Als vorteilhaft für die Überprüfung erwies sich, dass gleichzeitig Aspekte des Arbeitsschutzes sowie Aspekte der Marktüberwachung im Bereich der
Chemikaliensicherheit betrachtet werden konnten.
Im Rahmen von Vor-Ort-Begehungen wurden in kurzer Zeit bei fünf Ausstellern
Überwachungstätigkeiten zum Arbeitsschutz (Gefahrstoffrecht) und zu den Anforderungen für ein Inverkehrbringen von Chemikalien durchgeführt. Überprüft
wurden die Kennzeichnung und Verpackung der Produkte sowie die dazugehörenden Sicherheitsdatenblätter. Bei acht Produkten mussten weiterführende
Maßnahmen erfolgen.
Der Schwerpunkt der aufgezeigten Mängel lag bei den Sicherheitsdatenblättern:
teilweise waren sie nicht wie erforderlich auf Deutsch abgefasst, teilweise waren
sie unvollständig – insbesondere, was die Angaben in Kapitel 8 des Sicherheitsdatenblattes anbelangt:
Mängelschwerpunkte bei 8 Produkten
SDB fehlerhaft
8
Kennzeichnung nur auf Englisch
2
Kennzeichnung fehlt
2
Zwar gab es bei jedem überprüftem Sicherheitsdatenblatt Verbesserungsbedarf,
doch einige Hersteller kamen dem umgehend nach.
Produkte, die dennoch fehlerbehaftet blieben, wurden in ICSMS eingestellt und
der Staffelstab bei ausländischen Herstellern an die BAuA weitergegeben.
Außerdem wurden bei einem Aussteller erhebliche Probleme bei der Präsentation
seiner Ware offenkundig. So wurde eine Vielzahl von Gebinden unsachgemäß zur
Schau gestellt. Dabei handelte es sich um eine Lagerung von ca. 140 Litern ätzenden, reizenden und gesundheitsschädlichen Gefahrstoffen, teilweise in angebrochenen Gebinden und ohne Auffangwannen. Dies wurde sofort vor Ort unterbunden. Die Zuschaustellung von heißen Produkten in offenen, frei zugänglichen
Spülvorrichtungen stellte nicht zuletzt wegen der fehlenden Kennzeichnung eine
Gefährdung dar und wurde ebenfalls umgehend abgestellt.
80
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Teil 2:
Arbeitsschutz
Ein anderer Hersteller von epoxidhaltigen Produkten führte die Anwendung seiner
Produkte vor ─ jedoch ohne die erforderliche PSA (insbesondere wurden ungeeignete Handschuhe benutzt). Auch dieser Mangel wurde direkt vor Ort behoben.
Abbildung 1:
Ausstellungsmuster auf der Messe
Fazit: Die Begehung auf der Messe war in doppelter Hinsicht erfolgreich: Arbeitsschutz- und Marktüberwachungsbelange konnten gleichzeitig bearbeitet werden.
Durch die Vielzahl der Aussteller konnten in kurzer Zeit Beratungen von Herstellern erfolgen, die ihre Produkte nun rechtskonform auf den Markt bringen werden. Dieses erfreuliche Ergebnis wird zum Anlass genommen, auch zukünftig
einen Schwerpunkt auf die Überwachung des Gefahrstoffrechtes und Chemikaliensicherheit auf Messen zu legen.
Dr. Maya Weber, Maren Dornbusch,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
Ethylenoxid-Exposition bei der Lohnsterilisation
Im Aufsichtsbezirk wird eine Anlage zur Lohnsterilisation mit Ethylenoxid betrieben. Dabei besteht für den Vollzug das Problem, dass die Gefahrstoffverordnung,
die den Schutz der Beschäftigten im Fokus hat, und das Recht der Medizinprodukte, das die zulässigen Restgasmengen an Ethylenoxid im Produkt über eine Norm
regelt, nicht kohärent sind.
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Weiterhin kommt erschwerend hinzu, dass die Gefahrstoffverordnung selbst derzeit keine Grenzwerte für krebserzeugende Stoffe beinhaltet. Gefahrstoffrechtliche Anordnungen können daher nur auf der allgemeinen Forderung nach einer
Minimierung der Exposition der Beschäftigten beruhen. Dabei besteht für die
Behörde das Problem, dass die Ausgasung des Ethylenoxids aus den sterilisierten
Produkten je nach Material und Verpackung nicht komplett in den Sterilisatoren
selbst vorgenommen werden kann, sondern die Produkte in abgeschlossenen
Räumen mit hohen Temperaturen und Luftfeuchte bis zur Entgasung entsprechend der medizinprodukterechtlichen Konzentration gelagert werden. Diese
Bereiche sind verfahrensbedingt mit Ethylenoxid hoch belastet. Daher bedarf die
Überwachung dieser Arbeitsplätze einer besonderen Aufmerksamkeit. Da das
Verbot des Aufenthalts in diesem Bereich einer Betriebsstillegung gleichkäme,
wurden gemeinsam mit dem Betrieb, Experten des Stammhauses in Belgien, der
Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt und Betriebsrat sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten festgelegt. Dabei wurde eine Reihe von Maßnahmen zur Minimierung der Exposition
getroffen. Insbesondere wurde die Dauer des Aufenthalts pro Mitarbeiter auf
2 x 90 Minuten begrenzt. Die Firma hat als weitere Maßnahme zugesagt, den Bereich der Nachkonditionierung künftig zu automatisieren, so dass ein ständiger
Aufenthalt von Beschäftigten entfällt.
Ursula Aich,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
2.1.4 Sprengstoffe und Pyrotechnik
Überwachung von Großfeuerwerken
Ob Hochzeit, Volksfest oder Firmenevent, bei vielen dieser Festlichkeiten gehört
inzwischen ein farbenfrohes und meist auch recht lautes Feuerwerk dazu. Hierbei
werden von Feuerwerkern pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4 wie zum
Beispiel Raketen, Batterien, Sonnen, Vulkane, Wasserfälle, Kugel- und Zylinderbomben abgebrannt. Dieser Himmelszauber, der krönende Höhepunkt einer jeden Feier, kann aber bei unsachgemäßer Verwendung schnell zu schweren Unfällen führen.
Da bei strikter Einhaltung der gesetzlich festgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen das Feuerwerk oftmals nicht ganz so groß ausfallen kann, wie Veranstalter
und Feuerwerker dies gerne hätten, wurden bei Kontrollen in der Vergangenheit
immer wieder Verstöße festgestellt. Aus diesem Grund startete das hessische
Sozialministerium 2012 gemeinsam mit den Arbeitsschutzdezernaten das Projekt
„Überprüfung von Großfeuerwerken“.
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Die Feuerwerke werden im Vorfeld von den durchführenden Firmen bei den Ordnungsämtern angezeigt und geplante Sicherheitsmaßnahmen hierbei mit aufgeführt. Von dort erfolgt die Weitergabe an das Regierungspräsidium. Vor allem auf
den Schutzabständen zu Zuschauern und brandgefährdeten Objekten liegt das
Hauptaugenmerk der Experten. Diese Abstände sind aufgrund der Größe und
Steighöhe der pyrotechnischen Gegenstände festgelegt. Der Blick auf die Karte
offenbart dann oft erste Diskrepanzen. Oftmals befinden sich ganze Häuserzeilen,
Straßen oder Teile des Zuschauerbereiches in der gefährdeten Zone, so dass hier
Handlungsbedarf besteht.
Auch wenn auf dem Papier alles schlüssig dargelegt wird, sieht die Realität vor Ort
am Tag des Feuerwerks leider oft ganz anders aus. So kontrollierten die Mitarbeiter des RP Gießen im vergangenen August bei insgesamt fünf Feuerwerken in
Hungen, Laubach und Marburg den Aufbau der pyrotechnischen Gegenstände. Bei
zweien wurde zusätzlich das Abbrennen überwacht. Bei sämtlichen Kontrollen
zeigten sich zum Teil gravierende Mängel, durch die ohne das Eingreifen der Mitarbeiter des RP nicht nur die Beschäftigten der Feuerwerksfirmen, sondern auch
Zuschauer und Dritte gefährdet worden wären.
Bei vier Feuerwerken wurde festgestellt, dass pyrotechnische Gegenstände aufgebaut wurden, die bei der im Vorfeld erfolgten Anzeige nicht angegeben waren.
In drei dieser Fälle wären die notwendigen Schutzabstände zum Publikum beim
Abbrennen nicht eingehalten worden. Hier wurde die Verwendung dieser Gegenstände untersagt. In zwei Fällen wurde der beim Aufbau der Gegenstände notwendige Abstand von 20 Metern stark unterschritten. Ein Feuerwerker hatte nicht
die notwendige Genehmigung zum Abbrennen der bereitgestellten Gegenstände.
Insgesamt wurden bei den fünf kontrollierten Feuerwerken an diesem Tag
17 Mängel festgestellt, so dass sich insgesamt ein großer Bedarf an weiteren Kontrollen zeigt.
Lorenz Aab,
Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
2.1.5 Baustellen
Sicherer Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen beim Bauen
Errichtung von Systemtreppentürmen als notwendige Arbeitsschutzmaßnahme
für hochgelegene Arbeitsplätze ─ Verwaltungsgericht bestätigt Rechtsauffassung der Arbeitsschutzbehörde
Bei Bauarbeiten an Häusern werden zum Schutz gegen Absturz im Regelfall Fassadengerüste mit innenliegenden Leitergängen errichtet. Diese Leitergänge sind
auch oft der einzige Zugang zu den höher gelegenen Arbeitsplätzen. Diese Situation stellt nicht nur eine zusätzliche Belastung für die Arbeitnehmer besonders
beim Transport von Kleingeräten und Werkzeugen dar, sondern birgt auch – durch
Offenlassen der Durchstiegsöffnungen – erhöhte Absturz- bzw. Unfallgefahren.
Außerdem be- oder verhindern diese Aufstiege eine gegebenenfalls erforderliche
Rettung eines Unfallopfers. Vor diesem Hintergrund müssen hochgelegene Arbeitsplätze über sichere Zugänge oder Aufstiege erreichbar sein, sobald Arbeitnehmer dort beschäftigt werden.
Die Auffassung der Arbeitsschutzbehörde, dass der Zugang allein über Leitern
nicht zulässig ist, wurde unlängst von einem Verwaltungsgericht bestätigt. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Bauvorhaben in Wiesbaden zum Neubau
von Mehrfamilienhäusern.
Nach Beginn der Fassadenarbeiten war bei allen Besichtigungen der Baustelle
durch die Aufsichtspersonen der BG Bau und der Inspektion für Arbeitsschutz
beim Bauen festgestellt worden, dass entsprechend der oben beschriebenen
weitverbreiteten Praxis in der Baubranche für die Beschäftigten lediglich die Möglichkeit bestand, über Leitergänge im Gerüst die Arbeitsplätze auf den mehr als
zehn Meter hohen Gerüstbelägen zu erreichen.
Dass die Verkehrswege unzureichend sind, wurde von dem für die Vornahme von
Baukontrollen zuständigen Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums Darmstadt
immer wieder angesprochen. Die Bauleitung wurde im Detail darüber informiert,
dass der Einsatz von Leitern als Aufstieg zu höher gelegenen Arbeitsplätzen auf
Gerüsten nicht den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften (§§ 3, 4 Arbeitsschutzgesetz, § 4 Betriebssicherheitsverordnung und Abschnitt 5 des Anhangs 2 der
Betriebssicherheitsverordnung) entspricht, worin die Anwendung des Standes der
Technik gefordert wird, wie er in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit
TRBS 2121 Teil 1 und Teil 2 seinen Niederschlag gefunden hat.
Ziffer 4.2 der TRBS 2121, Teil 1, legt eine Rangfolge zwischen den grundsätzlich zur
Vermeidung von Absturzgefahren für Arbeitsplätze auf Gerüsten geeigneten
Maßnahmen fest. Demnach sind vorrangig Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen einzusetzen.
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Nur wenn diese aufgrund der baulichen Gegebenheiten (zum Beispiel Platzmangel) oder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar sind, können an deren
Stelle Leitern verwendet werden. Obwohl die Voraussetzungen, unter denen davon abgesehen werden kann, Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen zu verwenden, hier nicht gegeben waren, ignorierte die Bauleitung trotz dieser Hinweise
die Gefährdungssituation für die Beschäftigten auf den Gerüsten. Der Forderung
der Arbeitsschutzbehörde, an jeder Längsseite der errichteten Gebäude je ein
Gerüsttreppenturm (insgesamt acht Gerüsttreppentürme) zu erstellen, wurde
unter anderem entgegengehalten, dass es zu teuer sei, Gerüsttreppentürme zu
erstellen (Kostenpunkt etwa 12.000 Euro).
Angesichts dieser Reaktion musste die Errichtung der Treppentürme mit einer
zunächst auf der Baustelle ausgesprochenen mündlichen und dann schriftlich
bestätigten Anordnung mit Sofortvollzug durchgesetzt werden. Hiernach waren
die Bautätigkeiten in den entsprechenden Bauteilen so lange einzustellen, bis der
Zugang durch die Gerüsttreppentürme gewährleistet
war.
Abbildung 1:
Vorbildlicher Treppenturm
Um das Bauvorhaben
rechtzeitig fertigstellen
zu können und anderenfalls drohende wirtschaftliche Folgen abzuwenden, wurde der Anordnung Folge geleistet
und gleichwohl Fortsetzungsfeststellungsklage vor dem VG Wiesbaden erhoben. Das Verwaltungsgericht
bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Rechtsauffassung der Arbeitsschutzbehörde, dass ein Einsatz von lediglich Leitern nach der Ziffer 4.2 der TRBS
2121, Teil 1, nicht zulässig war. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts lagen
sämtliche drei Voraussetzungen der Ziffer 4.2 der TRBS 2121, Teil 1, vor.
Nach dieser Vorschrift „sollten“ Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen verwendet werden, wenn über den Zugang umfangreiche Materialien transportiert werden, die Aufstiegshöhe im Gerüst mehr als zehn Meter beträgt oder umfangreiche
Arbeiten ausgeführt werden. In diesem Zusammenhang wies das Gericht darauf
hin, dass die Regeltechnik der Vorschrift so angelegt ist, dass beim Vorliegen einer
der drei genannten Voraussetzungen Aufzüge, Transportbühnen oder Treppen
einzurichten sind.
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Dabei ist die Verwendung des Begriffs „sollten“ so zu verstehen, dass ein Ausnahmetatbestand, der diese Regel außer Kraft setzt, ausdrücklich benannt werden
bzw. vorliegen muss.
Ein solcher Ausnahmetatbestand beschreibt zum Beispiel die TRBS 2121, Teil 2,
Ziffer 3, wenn von geringen Gefährdungen, geringem Arbeitsumfang, geringem
Schwierigkeitsgrad und den vorhandenen baulichen Gegebenheiten gesprochen
wird. Auch drang die Gegenseite mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argument nicht durch, dass die verschärfte Regelung in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit zu einem Zeitpunkt in Kraft trat, als die Planungen hinsichtlich des Gerüstes bereits abgeschlossen waren, sodass man sich
nicht mehr darauf habe einstellen können, um die Kosten weiterzugeben. Die
damit angesprochene Rechtsfrage, ob es eine Übergangsregelung hinsichtlich der
Neufassung hätte geben müssen, hat das Gericht mit der Begründung verneint,
dass der Gedanke des Bestandsschutzes bei Fragen der Gefahrenabwehr zurückzutreten hat.
Nach Erörterung der Sach-und Rechtslage ist die Klage auf dringendes Anraten des
Gerichts zurückgenommen worden, sodass die Anordnung des Regierungspräsidiums Darmstadt bestandskräftig geworden ist.
Anmerkung:
Es gehört zu den Pflichten des Bauherrn bzw. des Arbeitgebers, vor Baubeginn den
Umfang der vom Gerüst aus auszuführenden Arbeiten durch eine Gefährdungsbeurteilung nach §§ 3, 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln und festzulegen, in
welchen Fällen Treppen für die Benutzung bereitgestellt werden müssen.
Neben Rutschunfällen und Stürzen von Dächern machen Stürze von Gerüsten und
Leitern den Großteil der Unfälle auf Baustellen aus. Da viele dieser Unfälle schon
vor Baubeginn durch eine bessere Planung und Organisation des Bauvorhabens
vermieden werden könnten, ist es für einen verbesserten Arbeitsschutz nötig, die
Belange der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes (Sicherheitsstandards) bereits in der Planungsphase zu berücksichtigen.
Elke Stratenwerth-Graf,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
2.1.6 Medizinischer Arbeitsschutz
Überwachung des medizinischen Arbeitsschutzes in Arztpraxen
Die Umsetzung der Arbeitsschutzgesetzgebung in Deutschen Arztpraxen ist weitgehend unbekannt. Daher wurde die Qualität des medizinischen Arbeitsschutzes
in hessischen Arztpraxen in einer Zufallsstichprobe untersucht.
In einer Stichprobe von 285 Arztpraxen in Wiesbaden und Umgebung, u.a. in den
Bereichen Allgemeinmedizin, innere Medizin, Frauen- und Kinderheilkunde wurde
die Verwendung sicherer Nadeltechnik im Sinne der technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der
Wohlfahrtspflege“ (TRBA 250) geprüft. Die Prüfung erfolgte unangemeldet in den
Jahren 2008-2012. In einer weiteren Stichprobe von 50 Arztpraxen in Wiesbaden
und Umgebung in den Bereichen Allgemeinmedizin, innere Medizin, Kinderheilkunde und Pneumologie erfolgte eine Überwachung verschiedener Arbeitsschutzgesetze (u. a. Arbeitssicherheitsgesetz, berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge). Die Prüfung erfolgte angemeldet in den Jahren 2010 bis
2011. Die Beschäftigtenzahl in der Subgruppe schwankte zwischen 1 ─ 170 pro
Betrieb mit einem Medianwert von fünf. 48 Praxen der Subgruppe hatten sich
einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Dienst
angeschlossen, ein Betrieb praktizierte das Unternehmermodell und ein Betrieb
verfügte über keine Betreuung im Sinne der Anlage 1 ─ 3 BGV A2.Bei Betrieben,
bei denen sich Mängel bei der Erstbegehung fanden, wurde die Beseitigung der
Mängel angemahnt und nach ca. drei Monaten eine Zweitbegehung durchgeführt.
Statistik: Der Mittelwert der Fehlerhäufigkeit in Abhängigkeit von der Betriebsgröße wurde mit Hilfe des T-Testes für ungepaarte Stichproben verglichen.
In 52 % der 29 Arztpraxen, in denen nur der Arzt Blut abnahm, erfolgte die Blutabnahme vorschriftswidrig nur durch unsichere Nadeltechnik. Dies war in 44 %
der Arztpraxen der Fall, in denen die Blutabnahme durch Ärzte und Mitarbeiter
erfolgte (siehe Tabelle 1).
Im Jahr 2008, ein Jahr nach Inkrafttreten der TRBA 250 mit der Vorschrift, dass
unter bestimmten Bedingungen bei der Blutabnahme sichere Nadeltechnik zu
verwenden ist, fand sich die höchste Mängelquote mit 61 % der Arztpraxen, die
nur unsichere Nadeltechnik verwendeten. In den Folgejahren schwankte die Mängelquote zwischen 15 ─ 44 %, ohne klaren Trend zum Besseren (siehe Tabelle 2).
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Tabelle 1:
Verwendung sicherer und unsicherer Nadeltechnik bei der Blutabnahme in
285 Arztpraxen bei unangemeldeter Prüfung
Verwendung sicherer und unsicherer Nadeltechnik (NT)
nur sichere NT
sichere und
unsichere NT
nur unsichere NT
--
--
--
Blutabnahme nur durch
Ärzte (n = 29; 10 %)
17 %
31 %
52 %
Blutabnahme durch Ärzte
und Mitarbeiter
(n: 238; 82 %)
26 %
30 %
44 %
Keine Blutabnahme
(n = 18; 6 %)
In der Subgruppe von 50 Arztpraxen mit angemeldeter Begehung fanden sich
folgende organisatorische Mängel: Fehlende Gefährdungsbeurteilung (30 %), fehlende Arbeitsschutzunterweisung (18 %), fehlende Betriebsanweisung (10 %),
mangelhafte Gefährdungsbeurteilung (8 %), fehlendes Verbandsbuch (6 %) und
fehlende arbeitsmedizinische Betreuung nach Anlage 1 ─ 3 BGV A2 (2 %).
Tabelle 2:
Verwendung sicherer und unsicherer Nadeltechnik bei der Blutabnahme in 238 Arztpraxen und Blutabnahme durch Ärzte und Mitarbeiter nach dem Jahr der Prüfung
Jahr der Prüfung
Verwendung sicherer und unsicherer Nadeltechnik (NT)
nur sichere NT
sichere und
unsichere NT
nur unsichere NT
2008 (n = 105)
19 %
20 %
61 %
2010 (n = 51)
55 %
16 %
29 %
2011 (n = 26)
42 %
42 %
15 %
2012 (n = 56)
4%
55 %
41 %
26 %
30 %
44 %
Gesamt (n = 238)
Ferner fanden sich in den Betrieben folgende Mängel bezüglich der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Fehlendes Angebot von Vorsorgeuntersuchungen der Augen
bei Bildschirmarbeitern (44 %), fehlende Vorsorgekartei (44 %) und fehlende
Pflichtuntersuchungen von infektionsgefährdeten Beschäftigten (42 %). Mängel
bezüglich der Verhütung von beruflichen Hauterkrankungen fanden sich wie folgt:
Fehlende Hautschutzmittel (18 %), fehlende Hautpflegemittel (14 %) und fehlender Hautschutzplan (10 %). Schließlich bestanden folgende Mängel bezüglich der
Verhütung von beruflichen Infektionserkrankungen: Fehlende sichere Nadeltechnik (6 %), fehlendes Angebot der Hepatitis-B-Impfung (4 %), fehlende Dokumentation der Postexpositionsprophylaxe (2 %). Auffällig war, dass bei der angemelde-
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
ten Überwachung nur in 3 der 50 Praxen (6 %) sichere Nadeltechnik für die Blutabnahme fehlte, während dieser Arbeitsschutzmangel bei der unangemeldeten
Prüfung wesentlich häufiger war.
Die Mängelhäufigkeit schwankte zwischen 0 ─ 13 Mängeln pro Praxis mit einem
Medianwert von zwei Mängeln pro Praxis. Eine Abhängigkeit der Mängelhäufigkeit pro Praxis von der Praxisgröße bestand nicht.
Die Untersuchung zeigt erhebliche Mängel im Bereich des medizinischen Arbeitsschutzes in Arztpraxen, die eine stärkere Aufklärung der Betriebsinhaber durch die
Ärztekammer und die kassenärztliche Vereinigung und eine intensivere Überwachung durch die staatliche Arbeitsschutzverwaltung und die Berufsgenossenschaft
erforderlich machen. Die Überwachung des Arbeitsschutzes sollte möglichst unangemeldet durchgeführt werden, um eine Verzerrung der Ergebnisse zu vermeiden.
Prof. Dr. Ulrich Bolm-Audorff, Joachim Hirt, Stefanie Meudt, Gerhard Miether,
Landesgewerbearzt, RP Darmstadt
Arbeitsschutzmängel in Bäckereien
Beschäftigte in Bäckereien gehören zu den Berufsgruppen mit dem höchsten Risiko für die Entwicklung einer allergisch-bedingten obstruktiven Atemwegserkrankung. Daher wurde die Qualität des medizinischen Arbeitsschutzes in hessischen
Bäckereien in einer Zufallsstichprobe untersucht.
In einer Stichprobe von 95 hessischen Bäckereien erfolgte eine Überwachung
verschiedener Arbeitsschutzgesetze [Gefahrstoffverordnung, technische Regel für
Gefahrstoffe „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“ (TRGS 406), Arbeitssicherheitsgesetz, berufsgenossenschaftliche Vorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (BGV A2), BG-Regel „Arbeiten in Backbetrieben“
(BGR 112), BG-Regel „Vermeidung von Atemwegserkrankungen in Backbetrieben“
(BGR 210) und Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge]. Die Prüfung erfolgte angemeldet in den Jahren 2010 ─ 2011. Bei Betrieben, bei denen sich bei
der Erstbegehung Mängel fanden, wurde die Beseitigung der Mängel angemahnt
und nach etwa drei Monaten eine Nachkontrolle durchgeführt.
Statistik: Der Mittelwert der Fehlerhäufigkeit in Abhängigkeit von der Betriebsgröße und der betriebsärztlichen Versorgung wurde mit Hilfe des T-Testes für
ungepaarte Stichproben mit dem Programm SPSS, Version 18, verglichen.
In der Untersuchung fanden sich folgende Mängel bezüglich der Verhütung allergisch-bedingter obstruktiver Atemwegserkrankungen: Verwendung von Roggenund Weizenmehl als Trennmittel (69 %), Verwendung von enzymhaltigen Backmit-
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Teil 2:
Arbeitsschutz
teln in Pulverform (67 %), fehlendes Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung der Lunge (47 %), Trockenreinigung des Betriebes mit herkömmlichen Besen (43 %) sowie Reinigung des Betriebes mit Hochdruckreiniger (19 %).
Ferner fanden sich in den Betrieben folgende Mängel bezüglich der Verhütung
von Hauterkrankungen: Fehlendes Angebot der Vorsorgeuntersuchung der Haut
(54 %), keine Bereitstellung von Hautschutzmitteln (48 %), fehlender Hautschutzplan (34 %) sowie fehlende Bereitstellung von Hautpflegemitteln (34 %).
Schließlich bestanden in den Betrieben folgende organisatorische Mängel: Fehlende Arbeitsschutzunterweisung (49 %), fehlende Gefährdungsbeurteilung (44
%), fehlende Betriebsanweisung (27 %) sowie fehlende betriebsärztliche oder
sicherheitstechnische Betreuung nach Anlage 1 ─ 3 BGV A2 (15 %). Die Anzahl der
festgestellten Arbeitsschutzmängel schwankte zwischen 0 bis 13 Mängel pro Betrieb mit einem Medianwert von 2. Eine Abhängigkeit der Arbeitsschutzmängel
pro Betrieb von der Betriebsgröße bestand nicht. Dagegen fand sich in Betrieben
ohne Betreuung nach Anlage 1 ─ 3 BGV A2 eine signifikant höhere Mängelhäufigkeit im Vergleich zu Betrieben, die nach Anlage 2 BGV A2 betreut wurden. In Betrieben mit alternativer Betreuung nach Anlage 3 BGV A2 bestand ebenfalls eine
höhere Mängelhäufigkeit als in Betrieben, die nach Anlage 2 BGV A2 betreut wurden. Der Unterschied ist grenzwertig signifikant (siehe Tabelle 1).
Tabelle 1
Mängelhäufigkeit pro Betrieb
Art der Betreuung
1
±s
Signifikanz
p = 0,32
1
(n.s.)
Betreuung durch Betriebsärzte oder Sicherheitsfachkräfte nach Anlage 1 BGV A2 in Betrieben bis zu
10 Beschäftigten (n = 9)
6,7
2,6
Betreuung durch Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte nach Anlage 2 BGV A2 in Betrieben über
10 Beschäftigten (n = 24)
5,3
3,7
Betreuung nach Anlage 3 BGV A2 in Betrieben bis zu
50 Beschäftigten (Unternehmermodell) (n = 48)
7,1
3,9
p = 0,057
Keine Betreuung nach Anlage 1 ─ 3 BGV A2 (n = 14)
9,7
3,5
p < 0,001
1
Im Vergleich zu Betrieben, die nach Anlage 2 BGV A2 betreut werden.
Die Untersuchung zeigt erhebliche Mängel im Bereich des medizinischen Arbeitsschutzes in Bäckereien, die eine stärkere Aufklärung der Betriebsinhaber und eine
intensivere Überwachung erforderlich machen.
Prof. Dr. Ulrich Bolm-Audorff, Dr. Beate Catrein,
Mathias Hoffmann, Dr. Gabriela Petereit-Haack, Dr. Wolgang Riedel
Landesgewerbearzt, RP Darmstadt
90
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
1
Teil 2:
Arbeitsschutz
Arbeitsbedingungen
2.1.7
Gefährdungsbeurteilung
Gewerkbezogene Gefährdungsbeurteilung – Zusammenarbeit im
Netzwerk Gutes Bauen in Hessen schafft konkrete Unterstützung für
Betriebe vor Ort
Die Gefährdungsbeurteilung stellt in kleinen und mittelständischen Unternehmen
(KMU) eine echte Herausforderung dar: Einerseits haben KMU aufgrund ihrer
Personalstruktur besondere Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung der
Gefährdungsbeurteilung. Auf der anderen Seite ist es auch für die Aufsichtsinstitutionen – gerade in KMU – nicht immer einfach, die praktische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung vor Ort zu überwachen. Gerade bei KMU stößt eine rein
vorschriftenorientierte Herangehensweise – nachvollziehbar – nur auf wenig Verständnis und Resonanz.
Diese Erfahrungen sind immer wieder auf Beratungsthemen im Netzwerk Gutes
Bauen in Hessen, das vom Hessischen Sozialministerium initiiert und geleitet wird.
Praktisches Ergebnis dieser Beratungen ist ein in Deutschland einzigartiges Konzept der Gefährdungsbeurteilung, das nur durch die gemeinsame Arbeit von Partnern im Netzwerk entstehen konnte: Der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks in Hessen, das Hessische Sozialministerium und die Arbeitsgemeinschaft Hessischer Handwerkskammern haben ein Konzept für die individuelle Gefährdungsbeurteilung entwickelt, dass von den Mitgliedsbetrieben des
Dachdeckerverbandes inzwischen hundertfach in die Praxis umgesetzt wurde.
Eingebunden ist die Gefährdungsbeurteilung in die Qualitätsinitiative Hessendach®, bei der alle Leistungen des ausführenden Dachdecker-Innungsbetriebs von
einem neutralen Sachverständigen begleitet und dokumentiert werden. Voraussetzung für die Qualifikation als „Hessendach®-Betrieb“ ist eine Selbstbewertung,
in der der Unternehmer selbst seine betrieblichen Arbeitsabläufe, insbesondere
auch den Arbeits- und Gesundheitsschutz analysiert. Diese Selbstbewertung ist
das Kernstück einer von den hessischen Partnern der Bauwirtschaft gemeinsam
getragenen Strategie, die im „Netzwerk Gutes Bauen in Hessen“ unter der Leitung
des Hessischen Sozialministeriums entwickelt wurde.
Das Ergebnis der Selbstbewertung wird dann durch eine individuelle Gefährdungsbeurteilung, die vom Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks und
der Handwerkskammer Wiesbaden erarbeitet wurde, konkretisiert. Der Dachdeckerbetrieb erhält eine individuell auf seine Arbeit, seine Mitarbeiter und die von
ihm eingesetzten Werkzeuge und Materialien abgestimmte Gefährdungsbeurteilung, wie sie das Arbeitsschutzgesetz vorschreibt.
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Die konkreten Schritte für eine praxisgerechte Gefährdungsbeurteilung von Dachdeckerbetrieben, Muster für baustellenbezogene Beurteilungen sowie Beispiele
für innerbetriebliche Unterweisungen der Beschäftigten wurden mit den staatlichen Aufsichtsbehörden und der Berufsgenossenschaft BAU abgestimmt. Das
Ganze steht als praxisorientiertes Werkzeug „Arbeitssicherheit im Betrieb“ zur
Verfügung. Auch den Inspekteuren der hessischen Arbeitsschutzverwaltung steht
dieses Werkzeug zur Verfügung.
Dieses Konzept zur Gefährdungsbeurteilung wurde von den Landesverbänden der
Dachdeckerinnung zwischenzeitlich von Hessen aus nahezu flächendeckend bundesweit umgesetzt. Im Rahmen des Netzwerks Gutes Bauen in Hessen wiederum
wurde im Jahr 2012 damit begonnen, die in der Praxis hundertfach bewährte Gewerkbezogene Gefährdungsbeurteilung des Dachdeckerhandwerks auf weitere
Gewerke übertragen. In einem Workshop, den der Landesinnungsverband des
Dachdeckerhandwerks in Kooperation mit der Handwerkskammer für die anderen
interessierten hessischen Verbände ausgerichtet hat, haben die Gewerke Zimmerer und Farbe mit der Übertragung des Konzeptes begonnen. Zwischenzeitlich
wurden im Bundesbildungszentrum des Zimmerer- und Ausbaugewerks in Kassel
zwei Workshops mit Mitgliedsbetrieben durchgeführt, die gezeigt haben, dass sich
das Konzept erfolgreich übertragen lässt. Damit entsteht ein einzigartiges Konzept
der gegenseitigen arbeitsteiligen Unterstützung von Landesinstitutionen verschiedener Gewerke zur Unterstützung ihrer Mitgliedsbetriebe bei der eigenverantwortlichen Umsetzung des Arbeitsschutzes im Rahmen des von der Abteilung III
des HSM initiierten und geführten Netzwerks Gutes Bauen in Hessen. Besonderer
Dank gilt dem Landesinnungsverband der Dachdecker und der Handwerkskammer, die diese gemeinsame Idee mit sehr großem Engagement und Aufwand sehr
erfolgreich ausgearbeitet und in die Praxis getragen haben.
Mit der aktuell stattfindenden Übertragung in andere Gewerke werden Synergien
nutzbar, die insgesamt betrachtet einen sehr hohen Wirkungsgrad für die „gewerkbezogene Gefährdungsbeurteilung“ erkennen lassen.
Erkennbar wird daraus auch, dass eine solche regionale Bündelung von Unterstützung auch ein erfolgversprechender Lösungsweg des staatlichen Arbeitsschutzes
ist. In der Baubranche in Hessen hat sich diese Strategie seit Jahren bewährt und
ihre Praxistauglichkeit konkret bewiesen.
Dr. Sebastian Schul, Christine Welsch,
Referat III 3A, Hessisches Sozialministerium
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Tödlicher Unfall beim Verladen trotz Gefährdungsbeurteilung
Beim Verladen eines etwa sechs Meter langen und tonnenschweren Maschinenteiles mit einem Gabelstapler und einem Anbaugerät riss ein Textilfaserhebeband.
Die Last wurde nicht im Schwerpunkt angehoben. Das mitgeführte 3 TonnenHebeband des Arbeitgebers kam nicht zum Einsatz, stattdessen wurde ein
1 Tonnen-Hebeband des Auftraggebers verwendet, dessen Tragfähigkeit durch
Schlupfung (Bildung einer Rundschlinge) auf 800 Kilogramm reduziert worden
war. Der glatte Durchriss des Bandes erfolgte wegen der Schräglage des angehobenen Stahlprofils von der Seite her, an der die höchste Spannung entstand. Ein
58-jähriger Leiharbeitnehmer wurde vom Ende des herabfallenden Stahlprofils
durch den Helm am Kopf getroffen und erlag seinen schweren Schädel-HirnVerletzungen.
Abbildung 1: Verwendete Arbeitsmittel und zu verladende Maschinenteile
An diesem Beispiel zeigt sich, dass Gefährdungsbeurteilungen in der Praxis oft
nicht konsequent durchgeführt werden. Der Arbeitgeber ist ein Großunternehmen, das gut strukturiert ist und über einen Ordner von Gefährdungsbeurteilungen verfügt. Jedoch lag genau für diese Verladeaufgabe nur eine allgemeine tätigkeits-, aber nicht arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung vor, in der die
einzelnen Maßnahmen, wie zum Beispiel die Verwendung der bereitgestellten
Arbeitsmittel, die erforderlichen Arbeitsabläufe oder die Feststellung der Masse
der zu verladenden Objekte, dokumentiert gewesen wären.
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Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
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Hier wird deutlich, dass eine reine Systemkontrolle nicht ausreichend ist. Es ist für
die Wirksamkeit der Aufsichtstätigkeit wichtig, bei den Revisionen die tatsächliche
Tauglichkeit der Gefährdungsbeurteilungen zu verifizieren und die Mängel praktikabel zu verdeutlichen.
Gerhard Quanz,
Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz, RP Kassel
Unfalltod durch herabrollende Fräse
Tödliche innere Verletzungen zog sich ein Mitarbeiter einer Sanierungsfirma bei
dem Versuch zu, eine Fräse in das Schwimmbecken eines Freibades zu befördern.
Die Firma hatte den Auftrag, die alte Beschichtung des Schwimmbeckens zu entfernen. Zu diesem Zweck hatte man drei Bodenfräsen in einem Kleintransporter
mit auf die Baustelle gebracht. Da die am Unfall beteiligte, circa 300 Kilogramm
schwere Schlaglamellenfräse von Beginn der Arbeiten an zum Einsatz kommen
sollte, hatte man einen Fahrzeugkran bestellt, um die Fräse in das Becken zu heben. Auf der Baustelle wurde jedoch kurzfristig entschieden, diese große Fräse
nicht einzusetzen, so dass der Kran wieder von der Baustelle abgezogen wurde.
Nachdem man mit zwei anderen Fräsmaschinen mit den Arbeiten begonnen hatte, entschloss man sich später, diese größere Fräse doch noch einzusetzen.
Aus diesem Grund fuhr der später Verunglückte den firmeneigenen Transporter, in
dem sich die Fräse befand, rückwärts bis zur Außentreppe des Schwimmbeckens
und klappte die Rampe des Fahrzeuges herunter. Anschließend wurde die Fräse
über die Rampe bis zum Beckenrand gefahren. Um die Fräse in das Schwimmbecken befördern zu können, bediente man sich eines Gerüstbelags, den man auf die
in das Becken hineinführende Treppe legte. Die Fräse wurde an eine im Fahrzeug
montierte Seilwinde eingehängt; hierzu wurde das Windenseil von der Winde per
Hand abgezogen. Danach wurde die Fräse auf den Gerüstbelag geschoben.
Im Anschluss begab sich das spätere Unfallopfer in den unteren Bereich der Rampe in das Schwimmbecken. Der auf der Baustelle anwesende Bauleiter der Firma
hatte gerade die kurz vor dem Beckenrand auf dem Boden liegende Fernbedienung in die Hand genommen, um die Fräse abzulassen, als diese sich in Bewegung
setzte und seinen Mitarbeiter dann an der der Treppe gegenüberliegenden Beckenwand einklemmte. Hierbei wurde bei dem Unfallopfer – wie später im Rahmen einer Obduktion festgestellt wurde – die rechte Beckenarterie abgerissen,
was ein inneres Verbluten zur Folge hatte.
Zum Zeitpunkt der Unfalluntersuchung konnte unter anderem festgestellt werden,
dass bei dem Lasthaken des Seils die Lastklappensicherung fehlte. Der Kupplungshebel der Winde befand sich in der Stellung „Ab“. Diese Stellung bewirkt eine
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Teil 2:
Arbeitsschutz
Trennung von Motor und Getriebe und ermöglicht eine manuelle Abwicklung des
Stahlseils von der Winde. Das Seil, das sich schon teilweise abgewickelt im Transporter befand, ließ sich per Hand noch weiter abwickeln, war also entsprechend
der Stellung des Kupplungshebels nicht arretiert.
Durch die bei der Unfalluntersuchung anwesenden Polizeibeamten wurde die
Sicherstellung des Transporters zur Verwahrung bis zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Die weiteren für den Unfall relevanten Gegenstände (Bodenfräse und Gerüstboden) sollten bis zur Begutachtung durch den
Gutachter so belassen werden, wie sie bei der Unfalluntersuchung vorgefunden
wurden.
Laut dieses Gutachtens gibt es zwei mögliche Ursachen für die unkontrollierte
Bewegung der Seilwinde und den anschließenden Unfall:
Abbildung 1:
Die große Fräse nach dem Unfall im leeren Schwimmbecken
Eine Unfallursache könnte die fehlerhafte Bedienung der Seilwinde gewesen sein.
Die Kupplung der Seilwinde könnte für das vorherige, manuelle Ausziehen des
Zugseils in die Position „Ab“ (Auffindesituation) geschaltet worden sein, sodass
sich die Fräsmaschine sofort selbsttätig und für das Unfallopfer unaufhaltbar in
Bewegung setzte, nachdem sie über die Kante vom Schwimmbadrand zur schiefen
Ebene hin gekippt worden war.
95
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Eine andere Unfallursache könnte gewesen sein ─ sofern die Stellung des Kupplungshebels zwischen dem Unfalleintritt und dem Beginn der Unfalluntersuchung
verändert worden ist ─ dass sich aufgrund manueller Bewegungen am Seil oder an
der Fräsmaschine das Zugseil aus der entsprechenden Zugöse der Maschine aufgrund der fehlenden Sicherheitsklappe aushakte hat, sodass die Maschine zum
Zeitpunkt des Bewegens auf der schiefen Ebene nicht mehr ausreichend gesichert
war.
Unabhängig von den technischen Ursachen der Unfallentstehung trugen diverse
organisatorische Arbeitsschutzmängel zur Unfallentstehung mit bei: Für die Benutzung der Winde wurde keine Betriebsanweisung erstellt und die Mitarbeiter
wurden auch nicht entsprechend unterwiesen. Laut Bedienungs- und Montageanleitung des Seilwindenherstellers war die Seilwinde nur für den privaten Gebrauch
und nur zum Ziehen von Lasten, jedoch nicht zum Herablassen von Lasten zugelassen. Die vom RP Gießen sofort angeforderte und erst auf weitere Nachfrage zur
Verfügung gestellte Gefährdungsbeurteilung gab jedoch gerade diese unzulässige
Entladungsmethode mit der Seilwinde vor.
Jörg Heller,
Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen
Pressemeldung Regierungspräsidium Gießen:
Gravierende Mängel im Arbeits- und Gesundheitsschutz:
Arbeitsschützer des RP Gießen legen Lackieranlage im Lahn-Dill-Kreis still
Blanke Stromleitungen, offene Behälter mit Lösungsmitteln und Lacken, nicht
funktionierende Absauganlagen und der Betrieb von nicht explosionsgeschützten,
elektrischen Betriebsmitteln wie Heizlüfter, Bohrmaschinen und Leuchten sowie
nicht geprüfte Kompressordruckbehälter.
96
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Dies war das Bild, das sich den Experten für Arbeitsschutz
vom Regierungspräsidium (RP) Gießen anlässlich der Kontrolle einer Anlage zum Lackieren von Altkleidercontainern
im Lahn-Dill-Kreis bot. „Bei derartig schwerwiegenden
Mängeln mussten wir zum Schutz der Mitarbeiter sofort
einschreiten und den Betrieb stilllegen“, erläutert Dr. Robert Sandner, Dezernent für Arbeitsschutz beim RP, die
Vorgehensweise der Behörde. Darüber hinaus sei nur das
sofortige Abstellen der Stromzuführung zu der Werkhalle
die einzige Möglichkeit gewesen, die Gefahr eines lebensgefährlichen Stromschlages an einer der blanken elektrischen Leitungen auszuschließen und Zündungen des Lösemittel-Luft-Gemischs durch elektrische Funken oder durch
nicht explosionsgeschützte Betriebsmittel zu verhindern.
Bei genauem Hin-sehen musste die Mängelliste noch um fehlende Dokumentationen in Bezug auf Gefährdungsbeurteilungen, Explosionsschutzdokumente sowie
die Betreuung der Arbeitnehmer durch
eine Sicherheitsfachkraft und einen Betriebsarzt erweitert werden. Aufgrund der
Tatsache, dass die Mitarbeiter rumänische
Staatsbürger mit einer auf drei Monate
beschränkten Arbeitserlaubnis in Deutschland sind, unterliegen sie nur der rumänischen Sozialversicherungspflicht. Die deutschen Berufsgenossenschaften haben
in derartigen Fällen keine Handhabe, so dass der Schutz der Arbeitnehmer in diesem Fall ausschließlich durch die Arbeitsschutzverwaltung des Regierungspräsidiums Gießen gewährleistet werden kann.
Erst nach der fachgerechten Beseitigung der festgestellten Mängel sowie der Vorlage der Prüfbescheinigung für den Druckbehälter, der Explosionsschutzdokumente und der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilungen darf der südosteuropäische Betreiber die Arbeit wieder aufnehmen.
Dr. Robert Sandner,
Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen
97
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
2.1.8
Psychische Belastungen
Die EU-Kampagne „Psychosoziale Risiken bei der Arbeit“ –
Zusammenfassung der Aufsichtskampagne der deutschen Arbeitsschutzbehörden
Ein Beitrag für den Jahresbericht 2012 der nationalen Aufsichtsbehörden an die
Europäische Kommission
1
Zielstellung und methodisches Vorgehen
Der Ausschuss hoher Aufsichtsbeamter der Europäischen Union (Committee of
Senior Labour Inspectors, SLIC) hatte beschlossen, 2012 eine europäische Aufsichtskampagne der staatlichen Arbeitsschutzbehörden zum Thema „Psychosoziale Risiken bei der Arbeit“ (psychosocial risks at work) durchzuführen. Dies ist vor
dem Hintergrund zu sehen, dass psychische Belastungen im Arbeitsleben eine
immer größere Bedeutung gewinnen und immer häufiger Befindlichkeitsstörungen, psychosomatische Erkrankungen und Fehlzeiten (mit)verursachen bzw. begünstigen.
Die deutschen Arbeitsschutzbehörden beteiligten sich an dieser Schwerpunktaktion und knüpften dabei an aktuelle nationale Entwicklungen auf diesem Gebiet
und insbesondere die Aktivitäten der Länder im Zusammenhang mit der LASIVeröffentlichung (LV) 52 und den einschlägigen GDA-Arbeitsprogrammen an. Eine
LASI-Projektgruppe mit Vertretern aus sieben Bundesländern wurde mit der Vorbereitung und Durchführung der Kampagne in Deutschland beauftragt.
Abbildung 1:
Arbeiten in der Großküche (Foto: BGN)
98
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Auswahl von Branchen und Zielgruppen
Als Branchen der europaweiten Kampagne waren der Gesundheitssektor, Hotellerie und Gaststätten sowie der Transportsektor vorgesehen. Da in der ersten GDAPeriode von 2008 ─ 2012 der Gesundheitssektor bereits im Rahmen eines GDAArbeitsprogramms erfasst worden ist, wurde darauf verzichtet, diese Branche
erneut im Rahmen der EU-Kampagne aufzusuchen. Deshalb fanden die Besichtigungen ausschließlich in den Branchen Hotellerie und Gaststätten sowie Transport und Verkehr statt. Hier wurde vor allem auf die Arbeitsbedingungen von Kurierdienst-Fahrern fokussiert.
Erarbeitung von Informationsmaterial und der Erhebungsinstrumente
Die Projektgruppe entwickelte auf der Basis des EU-Kampagnenmaterials

je einen Informationsflyer für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in der Hotellerie und Gastronomie und im Transportgewerbe,

Flyer mit dem Titel „Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen“,
in denen typischen Risikofaktoren geeignete Maßnahmen zur Verringerung
psychischer Fehlbelastungen gegenüber gestellt und Empfehlungen zur Integration psychischer Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung gegeben wurden,

eine Handlungsanleitung zur Durchführung der EU-Kampagne für das Aufsichtspersonal und

je einen Branchenbogen „Gastronomie und Hotellerie“ und „Kurierdienste“, in
dem die Besichtigungsergebnisse dokumentiert wurden. Diese Bögen dienten
dazu, die betrieblichen Aktivitäten im Zusammenhang mit psychischen Fehlbelastungen und den Maßnahmen der Aufsicht bewerten zu können.
Informationsveranstaltung
Am 17. September 2012 fand in einem großen Hotel in Stuttgart eine Informationsveranstaltung mit Vertretern des staatlichen Arbeitsschutzes, der Unfallversicherungsträger, dem deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) und
Gewerkschaftsvertretern statt.
Qualifizierungsveranstaltungen für Aufsichtsbeamtinnen und -beamte
Die Schulungsveranstaltungen fanden von Mai bis Juli 2012 statt. Die Mitglieder
der LASI-Projektgruppe schulten in den eigenen Bundesländern und luden Aufsichtsbeamtinnen und -beamte aus Ländern ein, die nicht in der LASI-PG vertreten
waren. In einigen Ländern wurden die Veranstaltungen als Multiplikatorenschu-
99
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
lung durchgeführt und die Multiplikatoren gaben dann in ihren Ämtern die Schulungsinhalte an die Aufsichtsbeamtinnen und -beamte weiter.
Durchführung der Kampagne, Auswertung und Berichtlegung
Die Betriebsbesichtigungen fanden zwischen Juni und Oktober 2012 statt. Anschließend erfassten Mitarbeiter der Arbeitsschutzverwaltungen Bayerns und
Hessens die Datenbögen in EXCEL-Dateien. Die Datenauswertung fand in November statt, die Ergebnisse wurden im Dezember in der LASI-PG diskutiert und in
einem Abschlussbericht zusammengefasst, der darüber hinaus Empfehlungen für
zukünftige Schwerpunktaktionen auf dem Gebiet der psychischen Belastungen
enthält. Der Abschlussbericht wurde dem LASI im Januar 2013 übersandt. Ferner
wurden Ergebnisberichte (country reports) für die EU erstellt, übersetzt und am
15. Januar 2013 verschickt.
2
Zusammenfassung zentraler Ergebnisse
Anzahl der Besichtigungen
12 Bundesländer beteiligten sich an der Kampagne, vier Bundesländer sahen sich
aus unterschiedlichen Gründen (vor allem wegen zu geringer Personalressourcen
und zu enger Zeitvorgaben) nicht in der Lage, an der Kampagne mitzuwirken. Insgesamt fanden in Deutschland 617 Besichtigungen statt, davon 475 in Hotels und
Gaststätten und 142 im Bereich Transport und Kurierdienste.
2.1
Besichtigungsergebnisse in Hotels und Gaststätten
Allgemeiner Arbeitsschutz
84,4 % der besichtigten Betriebe hatten eine sicherheitstechnische Betreuung und
79,6 % eine betriebsärztliche Betreuung. In 49,7 % der Betriebe wurde die Arbeitsschutzorganisation vom Aufsichtspersonal als „geeignet“ bezeichnet, als teilweise geeignet wurden 33,9 % der Betriebe eingestuft, und bei 12 % der Betriebe
wurde die Arbeitsschutzorganisation als ungeeignet bewertet. In 47,6 % der Fälle
wurde die Gefährdungsbeurteilung – allerdings ohne das Thema der psychischen
Belastungen – als angemessen eingestuft. Nicht angemessen war sie in 22,1 % der
Fälle. 27,8 % (n = 132) der Betriebe konnten keine Gefährdungsbeurteilung vorlegen.
Risikofaktoren für psychische Fehlbelastungen
Als zentrale psychische Risikofaktoren kristallisierten sich im Bereich Hotellerie
und Gaststätten personelle Engpässe heraus, die insbesondere zu Stoßzeiten zu
starkem Zeitdruck und Stress bei den Beschäftigten führen. Daneben erhöhten
auch ungünstige Arbeitszeiten, Schichtarbeit, Nachtarbeit und häufige kurzfristige
Änderungen der Dienstpläne sowie geteilte Dienste die Belastungssituation der
Mitarbeiter. Einen weiteren Risikofaktor stellen Gäste mit einer hohen Erwar-
100
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
tungshaltung an den Service und das Servicepersonal dar, die jedoch nicht immer
erfüllt werden können. Dies wird ebenfalls als Stress empfunden. Teilweise werden Gäste aggressiv, beleidigen das Personal, körperliche Übergriffe waren in den
besichtigten Betrieben jedoch selten.
Ermittlung und Prävention psychischer Fehlbelastungen
18,7 % der Arbeitgeber hatten psychische Risiken vergleichsweise umfassend ermittelt. Teilweise erhoben wurden diese Faktoren in 28,6 % der Betriebe und in
51,4 % der Fälle waren keine psychischen Risiken erhoben worden. In 40,0 % der
Betriebe, die psychische Risiken erhoben hatten, wurden Schutzmaßnahmen im
Hinblick auf psychische Risikofaktoren abgeleitet, teilweise abgeleitet wurden sie
in 39,1 % der Betriebe. Das heißt in circa 20 % der Betriebe folgte der psychischen
Erfassung von Risiken keine Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen. In den
Fällen, in denen Unternehmen Maßnahmen ergriffen hatten, um psychische Belastungen zu reduzieren, waren das in 53,6 % der Fälle Maßnahmen der Arbeitsund Organisationsgestaltung, in 19,8 % Maßnahmen zu kritischen Ereignissen
(Vor- und Nachsorgekonzepte) und in 30,9 % verhaltensbezogene Maßnahmen.
Abbildung 2:
Zimmerservice (Foto: BGN)
In 27 % der besichtigten Betriebe wurde die Gefährdungsbeurteilung bezüglich
psychischer Risiken von den Aufsichtsbeamte und -beamtinnen als angemessen
eingestuft, in 18,6 % der Fälle wurde sie als nicht angemessen bewertet. In 46,2 %
der Fälle war den Angaben der Aufsichtsbeamte und -beamtinnen zufolge keine
entsprechende Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden.
101
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Folgende Maßnahmen wurden im Zuge der Besichtigungen seitens der Aufsicht
ergriffen: Eine Beratung erfolgte in 77,9 % der Fälle, Aufsichts- / Revisionsschreiben gab es in 45,4 % der Fälle und Auflagen / Fristen wurden in 21,3 % der Fälle
erteilt. Weiteres Verwaltungshandeln (z. B. Bußgeld) erfolgte bei sechs Unternehmen (1,3 %).
2.2
Besichtigungsergebnisse im Bereich Transport und Kurierdienste
Allgemeiner Arbeitsschutz
81,7 % der besichtigten Betriebe hatten eine sicherheitstechnische Betreuung und
77,5 % eine betriebsärztliche Betreuung. In 59,9 % der Betriebe wurde die Arbeitsschutzorganisation vom Aufsichtspersonal als „geeignet“ bezeichnet, als teilweise geeignet wurden 24,7 % der Betriebe eingestuft, und bei 13,4 % der Betriebe wurde die Arbeitsschutzorganisation als ungeeignet bewertet.
In 47,6 % der Fälle wurde die Gefährdungsbeurteilung – allerdings ohne das Thema der psychischen Belastungen – als angemessen eingestuft. Nicht angemessen
war sie in 22,1 % der Fälle. 27,8 % (n = 132) der Betriebe konnten keine Gefährdungsbeurteilung vorlegen.
Risikofaktoren für psychische Fehlbelastungen
Als zentrale psychische Risikofaktoren kristallisierten sich im Bereich Transport
und Kurierdienste ungünstige Witterungseinflüsse heraus. Daneben wurden auch
fehlende Parkmöglichkeiten, eine hohe Anzahl an Sendungen pro Tag, Verkehrsunfälle unhöfliche Kunden und ungünstige Arbeitszeiten vergleichsweise häufig
als Quellen psychischer Fehlbeanspruchung ermittelt.
Ermittlung und Prävention psychischer Fehlbelastungen
26,1 % der Arbeitgeber hatten psychische Risiken vergleichsweise umfassend ermittelt. Teilweise erhoben wurden diese Faktoren in 23,9 % der Betriebe und in
48,6 % der Fälle waren keine psychischen Risiken erhoben worden. In 45,1 % der
Betriebe, die psychische Risiken erhoben hatten, wurden Schutzmaßnahmen im
Hinblick auf psychische Risikofaktoren abgeleitet; teilweise abgeleitet wurden sie
in 43,7 % der Betriebe. Das heißt in circa 11 % der Betriebe folgte der psychischen
Erfassung von Risiken keine Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen. In den
Fällen, in denen Unternehmen Maßnahmen ergriffen hatten, um psychische Belastungen zu reduzieren, waren das in 54,9 % der Fälle Maßnahmen der Arbeitsund Organisationsgestaltung, in 19,7 % Maßnahmen zu kritischen Ereignissen
(Vor- und Nachsorgekonzepte) und in 31,7 % verhaltensbezogene Maßnahmen.
102
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
In 37,3 % der besichtigten Betriebe wurde die Gefährdungsbeurteilung bezüglich
psychischer Risiken von den Aufsichtsbeamtinnen und -beamten als angemessen
eingestuft, in 15,5 % der Fälle wurde sie als nicht angemessen bewertet. In 41,6 %
der Fälle war den Angaben der Aufsichtsbeamtinnen und -beamten zufolge keine
entsprechende Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden.
Folgende Maßnahmen wurden im Zuge der Besichtigungen seitens der Aufsicht
ergriffen: Eine Beratung erfolgte in 83,8 % der Fälle, Aufsichts- / Revisionsschreiben gab es in 38 % der Fälle und Auflagen / Fristen wurden in 19,7 % der Fälle
erteilt. Weiteres Verwaltungshandeln (z. B. Bußgeld) erfolgte bei vier Betrieben
(2,8 %).
2.3
Bewertung der Kampagne durch Aufsichtspersonal und Betriebe
Die Kampagne stieß überwiegend auf eine positive Resonanz bei den besichtigten
Betrieben. Eine hohe Akzeptanz des Betriebs stellten die Aufsichtsbeamte und beamtinnen in 65,1 % der Fälle fest, eine „mittlere Akzeptanz“ in 28,3 %, und gering war sie in 6,6 %. Das Vorgehen und die verwendeten Instrumente beurteilten
27,4 % der Aufsichtsbeamte und -beamtinnen als „sehr nützlich und hilfreich“,
„teilweise nützlich und hilfreich“ wurden sie von 62,6 % der Beamten empfunden
und „wenig nützlich und nicht hilfreich“ von 10,0 %. Defizite sahen Aufsichtsbeamte und -beamtinnen bei dieser Kampagne vor allem im zu engen Zeitrahmen.
3
Fazit
3.1
Branchen-Fazit
Bei der Bewertung dieser Ergebnisse sollte berücksichtigt werden, dass einige
zentrale Problembereiche des Arbeitsschutzes im Gastronomie-Bereich nicht untersucht werden konnten, da z.B. die Zimmerreinigung in vielen Fällen an externe
Firmen ausgelagert worden ist. Dies sollte gegebenenfalls bei einer Nachfolgeaktion berücksichtigt werden, da es deutliche Hinweise darauf gibt, dass in diesen
Bereichen insbesondere die zu knappen Zeitvorgaben für die Zimmerreinigung
einen großen Belastungsfaktor darstellen.
Bei den Kurierdiensten nehmen prekäre Beschäftigungsverhältnisse und Scheinselbständigkeit tendenziell zu, sodass hier die klassische Arbeitsschutzorganisation
nicht greift bzw. diese Kuriere von den Arbeitsschutzverwaltungen als „Einzelpersonen“ nicht erreichbar sind. Aufgrund der steigenden Bedeutung dieses Sektors
und der hohen gesundheitlichen Risiken für die Beschäftigten, die in der Kampagne zumindest ansatzweise festgestellt wurden, sollten die Arbeitsschutzbehörden
der Länder ihre bisherigen Aufsichtsstrategien zukünftig im Hinblick auf diese
Arbeitsbedingungen angemessen anpassen.
103
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Abbildung 3:
Arbeiten in der Hotelbar (Foto: BGN)
3.2
Kampagnen-Fazit
Die Teilnahme der deutschen Aufsichtsbehörden an der EU-SLIC-Kampagne „Psychosoziale Risiken bei der Arbeit“ kann insgesamt als sehr erfolgreich gewertet
werden. Die Besichtigungen fanden in Branchen statt, in denen bislang das Thema
der psychischen Belastungen kaum aufgegriffen wurde. Somit konnte die Kampagne einen Beitrag dazu leisten, Unternehmen zu sensibilisieren und anzuhalten,
arbeitsbedingten psychischen Fehlbelastungen wirksamer zu begegnen als bisher.
Für die beteiligten Aufsichtsbeamtinnen und -beamten bot die Kampagne Gelegenheit, sich stärker mit arbeitsbedingten psychischen Belastungen vertraut zu
machen und in diesem Themenfeld praktische Erfahrungen bezüglich Beratung
und Aufsicht zu sammeln. Darüber hinaus erbrachte die Schwerpunktaktion eine
Fülle an Erkenntnissen zum Status quo des psychischen Arbeitsschutzes in diesen
Branchen sowie Optimierungsmöglichkeiten und gute Praxisbeispiele. Als Erfolg
kann auch die insgesamt positive Resonanz der Betriebe und der beteiligten Aufsichtsbeamte und -beamtinnen gewertet werden. Kritisch ist allerdings der von
der EU vorgegebene (zu eng bemessene) Zeitrahmen dieser Kampagne zu bewerten, der nur unter großen Mühen eingehalten werden konnte. Zukünftig müssen
die Planungszeiträume besser an die nationalen Gegebenheiten angepasst werden. Für künftige Aufsichtsaktionen in diesem Themenfeld sollte versucht werden,
zusätzliche Datenquellen (beispielsweise Einschätzungen von Beschäftigten oder
objektive Belastungsdaten) zu nutzen: Damit ließe sich die Aussagekraft der Ergebnisse sicherlich noch steigern.
104
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Die Erkenntnisse aus dieser Kampagne lassen sich somit gut für die Ausgestaltung
zukünftiger Schwerpunktaktionen der Arbeitsschutzverwaltung im Bereich der
psychischen Belastungen heranziehen. Eine ausführliche Ergebnisdarstellung, eine
umfangreiche Bewertung der Kampagne sowie daraus abgeleitete Empfehlungen
für die GDA-Periode 2013 – 2018 mit dem Arbeitsprogramm „Schutz und Stärkung
der Gesundheit bei arbeitsbedingter psychischer Belastung“ enthält der LASIAbschlussbericht „Psychosoziale Risiken bei der Arbeit ─ eine europäische Kampagne der Arbeitsschutzbehörden 2012“.
Bettina Splittgerber,
Referat III 1B, Hessisches Sozialministerium,
Dr. Peter Stadler,
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
105
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
2.2
Sozialer Arbeitsschutz
2.2.1 Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Vermehrtes Auftreten von Missbrauch mit Fahrerkarten auch über
Betriebsprüfungen zu beobachten
Im Rahmen von einigen Betriebsprüfungen im Jahr 2012 fiel besonders der missbräuchliche Einsatz von Fahrerkarten auf.
Fall 1:
Bei der Auswertung der Fahrzeugdateien wurde festgestellt, dass sich eine Fahrerkarte über einen Zeitraum von acht Monaten auf der Position des Beifahrers im
Kontrollgerät befand. Es wurde somit ein zweiter Fahrer simuliert, obwohl das
Fahrzeug nur von einem Fahrer gelenkt wurde. Es hätte somit der verlängerte
Tageszeitraum von 30 Stunden mit der verkürzten täglichen Ruhezeit von mindestens neun Stunden in Anspruch genommen werden können. Die Fahrerkarte wurde bei der Revision beschlagnahmt.
Bei den Ermittlungen stellte sich heraus, dass es sich bei der auf Position 2 (Beifahrer) gesteckte Fahrerkarte um die Karte des Fahrzeughändlers handelte der
das Fahrzeug verkauft und ausgeliefert hatte. Bei der Übergabe wurde die Entnahme der Fahrerkarte vergessen. Die in der Firma beschäftigten Fahrer hatten
nicht bemerkt, dass auf Position 2 des Kontrollgerätes noch eine Fahrerkarte
steckte.
Urkundendelikte der §§ 267 ─ 269 StGB setzen eine vorsätzliche Tat voraus. Im
vorliegenden Fall kann allerdings eine bewusst vorsätzliche Nutzung der fremden
Karte durch die Firma beziehungsweise durch die Fahrer der Firma nicht festgestellt werden, da nach den vorliegenden Aussagen und Daten davon ausgegangen
werden muss, dass der Karteninhaber die Karte selbst gesteckt und vergessen hat
diese wieder zu entnehmen.
Die Fahrerkarte des Fahrzeughändlers wurde zur Vernichtung an die Ausgabestelle zurückgegeben.
Fall 2:
Von einer Firma wurden zur Betriebskontrolle für drei Fahrzeuge Tachoscheiben
und für zwei Fahrzeuge digitale Daten vorgelegt. Bei der Prüfung der Tachoscheiben wurde festgestellt, dass Tachoscheiben aus unterschiedlichen Kontrollgeräten
für das gleiche Fahrzeug vorgelegt wurden. Der Abgleich der auf den Tachoscheiben abgerechneten Fahrleistung mit der Fahrleistung der Wegstreckendokumentation ergab zum Teil erhebliche Differenzen. Es wird davon ausgegangen, dass es
sich um unbeschriftete Tachoscheiben im Mittelfeld handelte, die nachträglich mit
106
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Daten versehen wurden, so dass möglichst wenige Verstöße gegen die Lenk- und
Ruhezeiten zu verzeichnen waren. Beim Hinzufügen der digitalen Daten ergab sich
in vier Fällen ein zeitgleiches Verwenden von zwei verschiedenen Fahrzeugen
durch den jeweiligen Fahrer. Der Vorgang wurde wegen des Verdachts der Fälschung beweisrelevanter Daten gemäß § 269 StGB an die Kriminalpolizei zur weiteren Ermittlung in deren Zuständigkeitsbereich abgegeben.
Gerhard Faust,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
2.2.2 Mutterschutz
Projekt der hessischen Arbeitsschutzverwaltung „Informationen zum
Mutterschutzgesetz für Frauenärzte zum individuellen Beschäftigungsverbot“
Die Beschäftigung von werdenden Müttern in der Berufswelt wirft immer wieder
Fragen auf. Diese werden erfahrungsgemäß von betroffenen Frauen, Arbeitgebern, Arbeitnehmervertretungen, Betriebsärzten und auch den behandelnden
Frauenärzten an die Arbeitsschutzverwaltung herangetragen.
Die Arbeitsschutzverwaltung ist Aufsichtsbehörde über das Mutterschutzgesetz
(MuSchG) und die zugehörige Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Beide gelten für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen. Dieses geltende Mutterschutzrecht trifft zum Schutz der werdenden Mutter
und des ungeborenen Kindes Regelungen für Tätigkeiten, mit denen die betroffenen Frauen überhaupt nicht mehr (Beschäftigungsverbote) oder nur noch unter
bestimmten Voraussetzungen (Beschäftigungsbeschränkungen) beschäftigt werden dürfen. Bei den Beschäftigungsverboten wird unterschieden zwischen den
„generellen“ Beschäftigungsverboten und dem „individuellen“ Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG.
Die generellen Beschäftigungsverbote werden so bezeichnet, weil sie für alle
schwangeren Arbeitnehmerinnen gelten. Der Arbeitgeber hat sie im Rahmen der
Beurteilung der Arbeitsbedingungen von sich aus und in eigener Verantwortung
festzulegen. Das individuelle Beschäftigungsverbot wird dagegen von einem Arzt
attestiert, wenn bei Fortdauer der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von
Mutter oder Kind gefährdet sein können.
Ausgehend von 25 ausgewerteten Arbeitsgerichtsurteilen konzipierte die hessische Arbeitsschutzverwaltung eine Informationsveranstaltung für niedergelassene
Frauenärzte zum Mutterschutzgesetz mit Schwerpunkt auf dem individuellen Beschäftigungsverbot. Die Vorträge wurden ab Mitte 2011 unter anderem in Koope107
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
ration mit dem Landesverband Hessen des Berufsverbandes der Frauenärzte gehalten und 2012 fortgesetzt. Hessenweit fanden in diesem Zeitraum insgesamt
15 Informationsveranstaltungen mit über 300 Teilnehmern in Alsfeld, Darmstadt,
Frankfurt, Gießen, Limburg, Wiesbaden und Wetzlar statt.
Bei den Vorträgen wurden zunächst die Rolle des Arbeitgebers bei der Gefährdungsbeurteilung und seine Verantwortung für das Veranlassen der Schutzmaßnahmen beschrieben. Im zweiten Teil des Vortrags wurden Handlungsmöglichkeiten und deren Grenzen seitens der Ärzte beim Attestieren eines individuellen
Beschäftigungsverbots aufgezeigt. Die Teilnehmer der Vortragsveranstaltungen
waren sehr interessiert. Es gab rege Diskussionen und eine Reihe von positiven
Rückmeldungen.
Begleitend zu den Informationsveranstaltungen wurde das Faltblatt „Beschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz“, das sich hauptsächlich an Arbeitgeber und
Ärzte richtet, erarbeitet und auf der Internetseite des Hessischen Sozialministeriums http://www.sozialnetz-hessen.de/ (Forum Arbeit und Gesundheit – Mutterschutz – Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz) eingestellt.
Außerdem wurde ein ausführlicher Artikel zum Thema „Das individuelle Beschäftigungsverbot – Gestaltungsmöglichkeiten der Ärztinnen und Ärzte verfasst. Der
Artikel wurde im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter anderem im Internet auf
der Seite des Regierungspräsidiums Darmstadt www.rp-darmstadt.hessen.de
(Arbeit und Soziales – Sozialer Arbeitsschutz – Mutterschutz) publiziert.
In der Folge konnte beobachtet werden, dass die Frauenärzte ihre Rolle bei der
Ausstellung eines individuellen Beschäftigungsverbotes nun kritischer betrachten
und sich weigern, ein individuelles Beschäftigungsverbot zu attestieren, wenn
eigentlich auf der Arbeitgeberseite ein generelles Verbot ausgesprochen werden
müsste. Sie verweisen die Frauen öfter als früher an die Arbeitsschutzverwaltung,
wenn es Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber oder den Arbeitsbedingungen gibt.
Außerdem wenden sie sich häufiger mit Fragen zum Mutterschutzgesetz bzw. zu
den Beschäftigungsverboten an die Aufsichtsbehörde.
Im Sinn der betroffenen werdenden und stillenden Mütter sind diese verbesserten Kontakte zwischen den Ärzten und der Arbeitsschutzverwaltung zu begrüßen.
Monika Kuhbald-Plöger und Frank Heldt,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
108
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Informationsveranstaltungen des Regierungspräsidiums Gießen für
Betriebsärzte zu dem Thema Mutterschutzgesetz
Individuelles und generelles Beschäftigungsverbot – Gestaltungsmöglichkeiten
der Ärztinnen und Ärzte im Rahmen des Mutterschutzgesetzes
Nach einer Reihe von Veranstaltungen der hessischen Arbeitsschutzaufsicht zum
Thema „Individuelles und generelles Beschäftigungsverbot – Gestaltungsmöglichkeiten der Ärztinnen und Ärzte im Rahmen des Mutterschutzgesetzes“, die sich an
Gynäkologen richtete, bot es sich an nun auch Betriebsärzte für solche Veranstaltungen zu gewinnen. Dieses Angebot wurde unter anderem von einem Betriebsärztezentrum im Raum Gießen gerne angenommen.
Im Oktober 2012 fand in den Räumen des B.A.D (Zentrum für Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH) eine Informationsveranstaltung statt, die schon
während des Vortrages zu einem lebhaften Erfahrungsaustausch führte. Nach
einer Einführung, die unter anderem die Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde sowie einen Überblick über das Mutterschutzgesetz zum Inhalt
hatte, lag der Schwerpunkt auf der Differenzierung zwischen einem individuellen
und einem generellen Beschäftigungsverbot. In der Regel wird das individuelle
Beschäftigungsverbot vom Frauenarzt, gegebenenfalls auch vom Hausarzt, ausgesprochen. Im Einzelfall, dies konnte vermittelt werden, kann auch der Betriebsarzt
ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen.
Abbildung 1 (von links nach rechts):
Frau Gisela Dickopp (RP Gießen), die Betriebsärzte/Arbeitsmediziner: Frau Michela
Janczik, Dr. Hildegard Lenze, Dr. Rita Hörl-Eberl (Zentrumsleiterin), Frau Sabine Musaeus
und Herr Dr. Ommid Ehtiati
109
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Darüber hinaus wurde auch die vorrangige Aufgabe des Betriebsarztes als Unterstützung des Arbeitgebers thematisiert, insbesondere bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Arbeitsplatzumgestaltung, Arbeitsplatzwechsel und ggf. Freistellung, wenn organisatorische
Maßnahmen keine Weiterbeschäftigung zulassen, wurde ebenso dargestellt wie
das Umlageverfahren, auf das die Betriebe zurückgreifen können, wenn der
Durchschnittsverdienst aufgrund des Beschäftigungsverbotes zu leisten ist.
Die Zentrumsleiterin nahm das Angebot des RP Gießen gerne an, denn die Beschäftigung von werdenden Müttern in der Berufswelt wirft immer wieder Fragen
und Probleme auf, sodass der Austausch auf fruchtbaren Boden fiel. Auch andere
Interessierte, wie zum Beispiel Hausärzte, Beratungsstellen oder Hebammen können sich bei Bedarf, im Hinblick auf Informationsveranstaltungen, an das für sie
zuständige Regierungspräsidium wenden. Beim RP Giessen werden auch im Jahr
2013 Informationsveranstaltungen stattfinden.
Gisela Dickopp, Andreas Altenheimer,
Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen
2.2.3 Meldung der Ausnahmen vom Kündigungsverbot nach MuSchG,
BEEG und PflegeZG für das Jahr 2012 in Hessen
Tabelle 1:
Anträge auf Zulassung der Kündigung nach § 9 MuSchG
§ 9 MuSchG
Anträge
Anzahl
Eingegangene Anträge (bezogen auf die
betroffenen Personen)
125
Ablehnungen
5
Zustimmungen
62
Rücknahmen und sonstige Erledigungen
39
110
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Tabelle 2:
Anträge auf Zulassung der Kündigung nach § 18 BEEG
§ 18 BEEG
Anträge
Anzahl
Ablehnungen
9
Zustimmungen
289
Rücknahmen und sonstige Erledigungen
87
Noch nicht erledigte Anträge
53
Tabelle 3:
Anträge auf Zulassung der Kündigung nach § 5 PflegeZG
§ 5 PflegeZG
Anträge
Anzahl
Eingegangene Anträge (bezogen auf die
betroffenen Personen)
1
Ablehnungen
Zustimmungen
1
Rücknahmen und sonstige Erledigungen
2.2.4 Beschäftigungsbedingungen in Heimarbeit
Gefahrstoffe in der Heimarbeit
Im Jahr 2012 wurde bei den routinemäßigen Außendiensten festgestellt, dass
durchaus immer wieder Gefahrstoffe mit nicht geringer Gefährdung an Heimarbeiter ausgegeben werden. Dies ist laut Gefahrstoffverordnung jedoch nicht
erlaubt.
Stellt ein Entgeltprüfer fest, dass eine Verletzung des § 16 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung vorliegt, muss dieser die weitere Tätigkeit in Heimarbeit unterbinden.
Im Sommer 2012 entdeckte eine Entgeltprüferin bei ihrer Außendiensttätigkeit,
dass die in Heimarbeit Beschäftigten eines Auftraggebers für Lötarbeiten unzureichend ausgestattet waren. Zum Löten gab man ihnen die Einzelkomponenten,
Lötzinn und einen Lötkolben. Da Lötzinn ohne Flussmittel genutzt wurde, sollte
Lötwasser zu Hilfe genommen werden. Alle aufgesuchten in Heimarbeit Beschäftigten gaben an, dass sie seit Nutzung des Lötwassers schon nach kurzer Zeit Kopfschmerzen bekommen würden, die Augen brannten und vielen wurde schwindelig. Ein Heimarbeiter bekam sogar starkes Nasenbluten. Außerdem stinke das
111
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 2:
Arbeitsschutz
Lötwasser so stark, dass man nur bei offenem Fenster arbeiten könne oder eben
mit eingeschaltetem Ventilator, damit man die Dämpfe nicht gleich einatme. Eine
Absaugvorrichtung gab es nicht.
Eine Heimarbeiterin holte auf Verlangen nach dem Lötwasser ein Einmachglas
vom Regal in ihrem Arbeitszimmer und öffnete dies mit den Worten: „Da! Riechen
Sie mal dran!“. Das Einmachglas sollten alle Heimarbeiter auf Verlangen des Auftraggebers mitbringen, um es im Betrieb bei der Arbeitsausgabe mit Lötwasser
auffüllen zu lassen. Ein Sicherheitsdatenblatt beziehungsweise eine Produktinformation konnte die Heimarbeiterin nicht vorlegen. Nach eigenen Angaben wurde
sie auch nicht im Umgang mit dem Lötwasser unterwiesen. Da hier offensichtlich
ein nicht sachgemäßer Umgang mit einem Gefahrstoff vorlag, wurde ihr von der
Entgeltprüferin untersagt weiterhin mit dem Lötwasser zu arbeiten.
Der Auftraggeber wurde sofort aufgefordert, die Gefäße bei allen Heimarbeitern
und Heimarbeiterinnen einzusammeln, und es wurde ihm von der Entgeltprüferin
mitgeteilt, dass bis zur Umsetzung der entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen
diese Heimarbeit untersagt wurde. Aus dem Sicherheitsdatenblatt für das Lötwasser ging hervor, dass es neben Propan-2-ol auch 48 %ige Bromwasserstoffsäure
enthält. Dieses Lötwasser hätte niemals in Heimarbeit ausgegeben werden dürfen, da es als leichtentzündlich und augenreizend eingestuft ist und Dämpfe
Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen können. Laut Angaben des Geschäftsführers war das Lötwasser nur für einen Steckersatz und nur für
Lötarbeiten im Betrieb bestellt worden. Es sei ihm unerklärlich, warum dies an die
in Heimarbeit Beschäftigten ausgegeben wurde.
Weitere Arbeitsschutzmängel an den Heimarbeitsplätzen (wie zum Beispiel die
geringe Ausstattung, nämlich keine Absaugung und keine persönliche Schutzausrüstung) geben den Anlass für mehrfache Gespräche. Darüber hinaus informierte
die Entgeltprüferin den zuständigen Betriebssachbearbeiter über den aufgefundenen Missstand. Dieser hat daraufhin die Möglichkeit den betrieblichen Arbeitsschutz zu kontrollieren.
Die in Heimarbeit Beschäftigten waren dankbar, dass das Lötwasser nun endlich
wieder aus ihren Haushalten verschwand, und froh, dass sie nun auch endlich
wussten, an wen sie sich mit solchen und ähnlichen Belangen wenden können. In
der Folge ermöglichte der Auftraggeber den in Heimarbeit Beschäftigten, sich zur
Sicherheit vom Betriebsarzt untersuchen zu lassen, um eventuelle Folgeschäden
zu vermeiden.
Cornelia Otto,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
112
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
3.1 Allgemeine Produktsicherheit
Für das Jahr 2012 galt erstmalig ein im Produktsicherheitsgesetz festgelegter
Richtwert für eine Prüfquote. Diese beträgt 0,5 Prüfungen je 1000 Einwohner. Sie
beinhaltet die durchgeführten aktiven und reaktiven Prüfungen. Bei einer Einwohnerzahl von 6 Millionen Menschen in Hessen bedeutet dies, dass von den
hessischen Marktüberwachungsbehörden ca. 3000 Produktprüfungen durchzuführen sind. Davon entfallen entsprechend der Einwohnerzahlen im jeweiligen
Regierungspräsidium auf das Regierungspräsidium Darmstadt (RP Da) 1903, das
Regierungspräsidium Kassel (RP Ks) 611 und das Regierungspräsidium Gießen (RP
Gi) 521 Prüfungen. Die nachfolgende Grafik zeigt einen Soll-Ist Vergleich für Hessen im Jahr 2012.
Produktprüfungen
3500
3035
Anzahl der Prüfungen
3000
2656
2500
1903
2000
Soll
1334
1500
Ist
1000
521 611
611 711
RP Gi
RP Ks
500
0
Hessen
RP Da
Die gesetzliche Prüfquote wurde für das Jahr 2012 nur knapp unterschritten. Dies
liegt unter anderem daran, dass mit der Einführung der Prüfquote Arbeitsweisen
und Verfahren umgestellt werden mussten. Gegenüber dem Jahr 2011 ist allerdings bereits eine Steigerung von ca. 20 % zu verzeichnen.
Nachfolgend sind die Kurzfassungen der Projekte in der aktiven Marktüberwachung in Hessen dargestellt. Die vollständigen Berichte können unter
http://gps.sozialnetz.de im Sozialnetz Hessen abgerufen werden.
Prüfung von Netzanschlusssteckern
Bereits im Jahr 2004 wurde eine Schwerpunktaktion „Überprüfung an Haushaltssteckverbindungen“ durchgeführt. 2007 folgte eine europäische Aktion
„Cordsets“, die sich mit der Sicherheit von Verlängerungsleitungen und Mehrfachtischsteckdosen befasste. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse wurden in die
Normung eingebracht. Anhand dieses Projektes sollte ermittelt werden, ob die
113
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
entsprechenden Normänderungen umgesetzt wurden und ob darüber hinaus
weitere Sicherheitsmängel existieren.
Da eine Probennahme von einzelnen Steckern nur sehr eingeschränkt möglich ist,
wurden die elektrischen Geräte inklusive Anschlussstecker dem Handel entnommen. Die Probennahme erfolgte in Sonderpostenmärkten, Einkaufszentren, Baumärkten und Fachgeschäften. Insgesamt wurden 100 Proben gezogen. Überprüft
wurden ausschließlich Schutzkontaktstecker sowie Schutzklasse II Stecker für
Ströme
bis 16 A im Hinblick auf Beständigkeit des Isolierstoffs,
mechanische Festigkeit, Abmessungen sowie
Aufschriften und Kennzeichnung.
Von 100 geprüften Steckern waren 72 mängelfrei. 28 Stecker zeigten Schwächen. Insbesondere bestanden drei Stecker nicht die
Glühdrahtprüfung, d.h. die Beständigkeit des Isolierstoffes der stromführenden Teile gegenüber Wärme war nicht ausreichend.
Bei 22 der untersuchten Stecker lösten sich beim Aufbringen eines definierten
Drehmoments die Steckerstifte. Die funktionalen Abmessungen entsprachen bei
13 Steckern nicht den normativen Anforderungen.
Die Untersuchung zeigt, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Steckertypen auf
dem Markt anzutreffen ist. Identische Produkte eines Herstellers sind oft nicht mit
gleichen Steckern versehen. Dies lässt vermuten, dass bei der Herstellung auf
unterschiedliche Steckerlieferanten zurückgegriffen wird und eine hohe Variation
an Bauelementen besteht.
Das schlechte Ergebnis aus dem Jahr 2004 hat sich zum Glück nicht bestätigt. Insgesamt waren zwar 28 % der Stecker mängelbehaftet, aber die gravierenden
sicherheitstechnischen Defizite aus der Vergangenheit lagen mit 3 % auf einem
sehr niedrigen Niveau, so dass das Gesamtergebnis als positiv anzusehen ist. Auffallend war diesmal, dass 22 % der Stecker nicht der Drehmomentprüfung der
Steckerstifte standhielten. Dies betrifft in Summe betrachtet jedoch nur 10 verschiedene Steckertypen.
Positiv anzumerken ist, dass das Aufzeigen der damaligen Mängel sowie die Aufnahme der Anforderungen in die entsprechende Norm Früchte getragen hat und
die Sicherheit dieser Produkte dadurch weiter verbessert werden konnte.
Jörg Freudenstein,
Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe, RP Kassel
114
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
Überprüfung von mundbetätigtem Spielzeug
„Spielzeug, das offensichtlich
zur Verwendung durch Kinder
unter 36 Monaten bestimmt
ist, seine Bestandteile sowie
seine abnehmbaren Teile
müssen so groß sein, dass sie
nicht verschluckt oder eingeatmet werden können. Dies
gilt auch für anderes Spielzeug, das dazu bestimmt ist,
in den Mund genommen zu
werden, sowie für dessen
Bestandteile und ablösbaren
Teile.“
Mit dieser Sicherheitsanforderung der „neuen“ Spielzeugrichtlinie (RL
2009/48/EG) werden die Anforderungen an Spielzeug, das dazu bestimmt ist in
den Mund genommen zu werden, mit den Anforderungen an Spielzeug für Kinder
unter 36 Monaten gleichgesetzt.
Im Rahmen des hessischen Schwerpunktprojektes 2012 „Mundbetätigtes Spielzeug“ sollte überprüft werden, ob die ausgeweiteten Anforderungen der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG an mundbetätigtes Spielzeug und anderes Spielzeug,
das zur Verwendung in den Mund genommen werden muss, bei den derzeit am
Markt vorhandenen Spielzeugen der Produktgruppe eingehalten werden.
Um einen Überblick zur Marktsituation zu erhalten, wurden Spielzeuge möglichst
unterschiedlicher Produktkategorien wie Spielmusikinstrumente (Trompete,
Mundharmonika), Pfeifen, Tröten, Mundstücke für Ballons, ballonangetriebene
Fahrzeuge, und Partyartikel (Luftrüssel, Pustestifte) überprüft.
Insgesamt wurden 25 unterschiedliche Spielzeuge aller Preisklassen aus dem gesamten Handelsspektrum ausgewählt. Die Probennahmen erfolgten in Fachgeschäften, Sonderpostenmärkten, Fachabteilungen in Kaufhäusern und bei
Discountern. An jedem Prüfmuster wurden verschiedene Prüfungen durchgeführt,
um zu ermitteln, ob Teile am Spielzeug vorhanden sind oder entstehen, die
verschluckbar sind oder eingeatmet werden können.
Als Ergebnis ist festzuhalten: 17 (68 %) der im Rahmen des Projektes überprüften
Spielzeuge erfüllen nicht die ausgeweiteten Anforderungen der „neuen“ Spielzeugrichtlinie an diese Produktgruppe. Dieses Ergebnis zeigt deutlich, dass bei
115
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
einem Großteil der derzeit am Markt befindlichen mundbetätigten Spielzeuge die
neuen Anforderungen noch nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Es besteht somit dringender Handlungsbedarf bei den Herstellern dieser Produkte.
Im Rahmen der Überprüfungen sind zudem Widersprüche und unklare Regelungen in der Norm deutlich geworden (bestimmte Prüfungen sind nicht ausreichend
berücksichtigt, Ausnahmen sind nicht nachvollziehbar, Regelungen sind nicht eindeutig anwendbar). Mit Abschluss des Projektes werden diese Erkenntnisse an
den zuständigen Normenausschuss übersandt um die Norm zu konkretisieren.
Die Marktüberwachungsbehörden haben bei den in Hessen ansässigen Wirtschaftsakteuren die entsprechenden Maßnahmen ergriffen. Wenn der Hersteller
oder Importeur des Produktes nicht in Hessen ansässig war, wurde die zuständige
Behörde über das ICSMS-System (ICSMS = internet-supported information and
communication system for pan-European market surveillance, LINK:
www.icsms.org ) informiert.
Christina Knost,
Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe, RP Kassel
Überprüfung der Temperaturen an nichtfunktionalen, berührbaren,
heißen Oberflächen
Heiße Gehäuse von elektrischen Haushaltsgeräten sind immer wieder Ursache
von Verbrennungen. Die Marktüberwachungsbehörden der EU Mitgliedstaaten
fordern bereits seit Jahren Temperaturgrenzwerte für solche „heißen berührbaren
Nichtfunktionsflächen an elektrischen Haushaltsgeräten“. Trotz mehrfacher Überarbeitung und Anpassung der entsprechenden Norm sind Grenzwerte für berührbare, nicht funktionalen Flächen nach wie vor nicht für
alle diese Flächen festgelegt. Zudem führen einige festgelegte
Grenzwerte noch zu Verbrennungen oder können mit schlecht
sichtbaren Warnhinweisen umgangen werden. Über die Niederspannungsexpertengruppe der Marktüberwachungsbehörden in Europa (LVD AdCo working group) wurde daher ein gemeinsames
Projekt im Jahr 2012 gestartet, an dem sich 11 EU-Mitgliedsstaaten beteiligten. Im
Focus des Projektes standen ausschließlich die Temperaturen von nichtfunktionalen, berührbaren, heißen Oberflächen. Ziel des Projektes war es, eine abgestimmte europäische Vorgehensweise der Marktüberwachungsbehörden zu der Thematik herbeizuführen, um dann auf die entsprechende Normänderung hinzuwirken.
116
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
In Hessen wurden im Rahmen des Projektes ortsveränderliche Kleinbacköfen,
Raclettes, Toaster, Sandwichtoaster und Kontaktgrills untersucht.
Von acht geprüften Haushaltsgeräten erfüllte keines die Anforderungen an die
Ausgabe der Norm, die in der Konformitätserklärung vom Hersteller angegeben
wurde. Zudem haben vertiefende Untersuchungen von augenscheinlichen Mängeln zu schwerwiegenden sicherheitstechnischen Beanstandungen bei drei Haushaltsgeräten geführt.
Bei der Überprüfung von Prüfzeichen wurde bei drei Haushaltsgeräten ein GSZeichenmissbrauch ermittelt. Dies bedeutet, dass die Hersteller an den Geräten
ohne Prüfung selber ein GS-Zeichen mit dem Schriftzug einer GS-Prüfstelle angebracht haben und so den Verbrauchern eine unabhängige Prüfung einer GSPrüfstelle vortäuschten.
An allen Geräten wurden an berührbaren heißen Oberflächen so hohe Temperaturen gemessen, dass Verbrennungen möglich waren. Dies zeigt, dass nach wie
vor Handlungsbedarf zur Änderung der betreffenden Normen besteht.
Thomas Apel,
Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe, RP Kassel
Überprüfung der GS-Kennzeichnung von Geräten und Produkten
Im Jahr 1977 wurde das GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) eingeführt und hat
heute seine Rechtsgrundlage in den §§ 20 ─ 23 des Produktsicherheitsgesetzes
(ProdSG). Danach dürfen nur verwendungsfertige Produkte wie beispielsweise Bohrmaschinen, Lampen und Wasserkocher mit einem GS-Zeichen versehen werden.
Abbildung 1:
Gefälschtes GS-Zeichen
Die Vergabe des GS-Zeichens ist nur gestattet, wenn eine zugelassene, unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstelle
 eine Baumusterprüfung durchführt und bestätigt, dass das Baumuster den
sicherheitstechnischen Anforderungen des ProdSG entspricht (§ 21 Abs. 1 ProdSG)
und

kontrolliert, dass die in Verkehr gebrachten Serienprodukte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen (§ 21 Abs. 5 ProdSG).
Ziel dieses Projektes ist die rechtmäßige Vergabe des GS-Zeichens zu überprüfen.
Die missbräuchliche Verwendung des GS-Zeichens täuscht den Verbraucher, verschafft dem Hersteller einen Wettbewerbsvorteil und benachteiligt den Hersteller, der sich korrekt verhält.
117
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
Im Rahmen des Projektes wurden unterschiedliche Produkte aus den Bereichen
Spielzeug, Werkzeuge, Elektrogeräte, Maschinen usw. kontrolliert. Dabei wurden
vor Ort Fotos von den entsprechenden Produkten gemacht, damit diese bei der
späteren Auswertung besser identifiziert und alle wichtigen Daten erfasst werden
konnten. Anschließend erfolgte eine GS-Zertifikatsabfrage bei den Prüfstellen und
den Importeuren bzw. Herstellern. Falls der Hersteller oder Importeur nicht direkt
erkennbar war, wurde über den Händler ermittelt, wer das Produkt hergestellt
bzw. importiert hat. Da die Auskünfte der Prüfstellen teilweise unvollständig waren, musste des Öfteren mehrfach nachgefragt werden. Das lag daran, dass der
mit dem GS-Zeichen Werbende und der GS-Zertifikatsinhaber, sofern es ihn gab,
in diesen Fällen nicht identisch waren. Auch bei Herstellern bzw. Importeuren
musste zum Teil mehrfach angefragt werden.
Die Überprüfung (346 Produkte) ergab, dass von den mit einem GS-Zeichen werbenden Herstellern bzw. Importeuren mehr als 1/5 über kein gültiges GS-Zertifikat
einer akkreditierten Prüfstelle verfügten. In diesen Fällen wurden Bußgeldverfahren durch die Marktüberwachungsbehörden bei den Regierungspräsidien eingeleitet.
Miriam Wieber, Michael Axmann,
Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen
Jutta Langanki, Börge Golombek, Michael Schäfer, Alexander Mundt,
Ernst Kleberger, Bert Engelmann,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
Überprüfung der Aufschriften und Bedienungsanleitungen
für Installationsmaterial
Mehrfachsteckdosen, Verlängerungsleitungen, einzelne Stecker
und Steckdosen sowie ortsfeste Steckdosen sind mittlerweile im
Do-it-yourself-Bereich für Heimwerker uneingeschränkt verfügbar. Da als Käufergruppe der Endverbraucher angesprochen wird,
sind die entsprechenden Gebrauchsanleitungen inklusive der
erforderlichen Warn-, Installations- und Wartungshinweise den
betreffenden Produkten beizufügen.
Die gesetzliche Grundlage hierzu befindet sich im Produktsicherheitsgesetz. Dies wird durch den Leitfaden „Anforderungen an
Aufschriften und Bedienungsanleitungen für Installationssteckdosen, anschließbare Tischsteckdosen/Stecker/Kupplungsdosen und nicht
anschließbare Tischsteckdosen/Verlängerungsleitungen“ konkretisiert.
118
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
Ziel des Projektes war es zu überprüfen, ob den entsprechenden Produkten die
vorgenannten erforderlichen Informationen beigefügt sind.
Im Rahmen des Projektes wurden Installationssteckdosen in Auf- und Unterputzausführung, anschließbare Tischsteckdosen, Stecker, Kupplungsdosen, nicht anschließbare Tischsteckdosen, Verlängerungsleitungen, Schalter, Serienschalter
und Taster (insgesamt 65 Produkte) untersucht.
Aufgrund von unzureichend beigefügten Informationen wurden 21 Produkte beanstandet. Die beanstandeten Produkte waren zum überwiegenden Teil als
Schüttgut bzw. temporäre Abverkaufsware ohne eigenständige Verpackung im
Angebot. Hier wurden die betreffenden Händler aufgefordert, die Mängel zu beseitigen. Produkte mit Umverpackung waren in der Regel ohne Beanstandungen.
Wolfram Balles, Michael Axmann,
Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen
Vertriebswege im Internethandel
Der Vertrieb über das Internet gewinnt immer mehr an Bedeutung. Es sind nicht nur die großen Internethändler, wie Amazon, EBAY etc., sondern eine Vielzahl kleiner Anbieter, die sich
in diesem Bereich neben dem klassischen Handel bewegen. Die
Wirtschaftsakteure im Internet sind für die Marktüberwachungsbehörden häufig nicht direkt erreichbar bzw. sind nur
mit größerem Aufwand zu ermitteln. Zudem werden unter
Umständen Internethändler durch Direktimporte zu Herstellern im Sinne des Gesetzes.
Mit dem Projekt sollte nach Möglichkeiten der Ermittlung von
Internethändlern und deren Vertriebswege gesucht und ein Überblick über Internetanbieter/-händler in einem ausgewählten Aufsichtsbezirk hergestellt werden.
Durch die gewonnenen Informationen sollen verbesserte Handlungsmöglichkeiten
für die Marktüberwachung erreicht werden.
Im Rahmen dieses Projektes ermittelte das Regierungspräsidium Gießen die ansässigen Internethändler, deren Vertriebsform, den Vertriebsweg, das Warenangebot und die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer.
Es wurden 72 Internethändler in Mittelhessen ausfindig gemacht und angeschrieben. In zehn Fällen konnte die Post nicht zugestellt werden, da der Händler an der
ermittelten Adresse nicht mehr aufzufinden war. In 11 Fällen ist der jeweilige
Händler bzw. die Privatperson nicht mehr aktiv.
119
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
In 15 Fällen konnte auf das Schreiben keine Rückantwort vermerkt werden, sodass diese erneut angeschrieben und nochmals auf Ihre Auskunftspflicht hingewiesen werden mussten. Danach sind die entsprechenden Antworten eingegangen.
32 Internethändler waren gewerblich national tätig. 12 Händler importierten Waren aus der ganzen Welt. Erwähnenswert ist, dass ein Großteil der ermittelten
Internethändler offensichtlich im Nebenerwerb tätig ist, und keinerlei Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Die in der Projektbeschreibung genannten Ziele, die Internethändler im Aufsichtsbezirk des RP Gießen zu ermitteln, wurden mit diesem Projekt erfüllt.
Jedoch konnten die Handlungsmöglichkeiten der Marktüberwachungsbehörde
durch die gewonnenen Informationen nicht wie gewünscht verbessert werden.
Wolfram Balles, Michael Axmann,
Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen
Kennzeichnung von Produkten
Produkte müssen mit einer Kontaktanschrift des Herstellers versehen sein und
eindeutige Identifikationsmerkmale haben (§ 6 ProdSG). Mit diesem Projekt soll
die Einhaltung dieser gesetzlichen Forderungen überprüft
werden. Zudem hat sich aus zurückliegenden Projekten
gezeigt, dass Produkte mit Kennzeichnungsmängeln häufig auch mit sicherheitstechnischen Mängeln behaftet
waren und man somit auf diesem Weg auch unsicheren
Produkten auf die Spur kam.
Die Erfassung der Produkte erfolgte nach dem Zufallsprinzip im Rahmen des Außendienstes in den verschiedensten Bereichen, hauptsächlich jedoch in Baumärkten
und Ramschläden. Der überwiegende Teil der Produkte
entstammt dem Niedrigpreissortiment.
Insgesamt wurden 456 Produkte kontrolliert. Dabei zeigte sich, dass etwa ein Drittel (152 Stück, 33 %) der geprüften Produkte Mängel in der Kennzeichnung aufwiesen.
Werden die mangelhaft gekennzeichneten Produkte nach der Herkunft sortiert, so
ergibt sich, dass ca. die Hälfte (47 %) der Produkte mit einer benannten Herkunft
von außerhalb der EU Kennzeichnungsmängel aufwiesen. 26 % der bemängelten
Produkte waren ohne Herkunftsangabe. Produkte, die mit einem GS-Zeichen versehen waren (121), waren weitestgehend in Ordnung.
120
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
Produkte mit Mängeln wurden in das Datenbanksystem ICSMS eingegeben und an
die für den Sitz des Herstellers/Importeurs zuständige Behörde abgegeben oder
das Produkt wurde direkt vor Ort beim Händler aus dem Verkauf genommen.
Claus Baßfed, Klaus Kilian,
Abteilung Umwelt und Arbeitsschutz, RP Kassel,
Stefan Wingenbach,
Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen
Überprüfung von Laserpointern
Bereits 1998 beschäftigte sich die Arbeitsschutzverwaltung mit Laserpointern, die
in Form von kleinen Schlüsselanhängern auf den Markt kamen. Sie kosteten nur
wenige damals noch D-Mark und waren bei Schülern sehr beliebt, um Lehrer,
Mitschüler oder den gegnerischen Torwart auf dem Sportplatz zu ärgern. Bei der
seinerzeitigen Prüfung wurden maximale Ausgangsleistungen von 3,6 Milliwatt
(mW) gemessen. Zuviel, keine Frage, denn schon damals waren sich die Experten
einig, dass die maximale Ausgangsleistung 1 mW nicht übersteigen durfte.
Daraufhin hat die Arbeitsschutzverwaltung hessische Hersteller und Importeure
überprüft und veranlasst, dass Laserpointer mit zu hoher Ausgangsleistung nicht
weiter verkauft werden dürfen.
Ab 2009 tauchten in der Presse nahezu wöchentlich Reportagen auf, in denen von
Vorfällen mit Laserpointern „hoher Leistung“ berichtet wurde. Die Qualität dieser
Vorfälle war eine ganz andere als 1998. Die Leistung der nun verwendeten
Laserpointer betrug mehrere 100 Milliwatt!! Die Reichweite dieser „Waffen“
beträgt zum Teil fünf Kilometer und mehr. Es wurde von bleibenden
Augenschäden berichtet und die Vorfälle geschahen weltweit.
So gelangte dieses Thema zur Europäischen Kommission und zu PROSAFE (Product
Safety Enforcement Forum of Europe), einer Stiftung, finanziert von der EUKommission, die sich 1990 aus EU-Beamten der Marktüberwachung gründete.
Dort wurde 2010 das Gesamtprojekt „GPSD-JA2010 – Five Products“ initiiert, in
dem auch Laserpointer unter die Lupe genommen werden sollten. An dem Projekt
nehmen 21 Mitgliedstaaten teil. Deutschland wird dort von einem Mitarbeiter des
Regierungspräsidiums Gießen vertreten. Damit soll gewährleistet werden, dass
Laser-Produkte auf dem EU-Markt sicher und mit der richtigen Einstufung
(Laserklasse) gekennzeichnet sind, geeignete Warnhinweise tragen sowie eine
Bedienungsanleitung beigefügt ist. Es gilt, dass Laser als Verbraucherprodukte
eine maximale Ausgangsleistung von < 1 mW haben dürfen.
121
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
Deutschland erließ für vier Produkte europaweite Warnhinweise (Rapex), für vier
Produkte wurde der Verkauf verboten, zwei Produkte wurden vom Zoll
abgewiesen. Lediglich drei waren richtlinienkonform. Alle Produkte wurden in
eine zentrale Datenbank (ICSMS) eingestellt, sodass sämtliche Mitgliedstaaten
Zugriff auf die relevanten Daten haben.
Die problematischen Laserpointer mit hoher Leistung – mehrere 100 mW –
werden ausschließlich über das Internet, meist von Privatpersonen, eingeführt.
Bei der derzeitigen Gesetzeslage ist es allerdings sehr schwer Maßnahmen
gegenüber Privatpersonen einzuleiten.
Derzeit wird ein Abschlussbericht für das Teilprojekt „JA2010 Laserpointers“
erstellt. Dieser wird Teil eines „Gesamtabschlussberichtes des Gesamtprojektes
GPSD-JA2010 – Five Products“, der wahrscheinlich Anfang 2013 vorliegen wird.
Das Projekt endet im April 2013 mit einer Abschlusskonferenz in Brüssel.
Michael Axmann,
Abteilung Arbeitsschutz und Inneres, RP Gießen
3.2 Medizinprodukte
PIP-Brustimplantate ─ eine Bilanz der behördlichen Aktivitäten
Hintergrund
Anfang 2010 hat die französische Behörde Agence française de sécurité sanitaire
des produits de santé (Afssaps) bei Brustimplantaten der französischen Firma Poly
Implant Prothèse (PIP), die mit Silikongel gefüllt sind, eine erhöhte Anzahl von
Rissen (Rupturen) und lokalen Entzündungsreaktionen festgestellt. Die nachfolgenden Untersuchungen der Afssaps zeigten, dass vom Hersteller PIP ein Silikongel eingesetzt wurde, das nicht demjenigen entspricht, das beim Inverkehrbringen
des Produktes deklariert wurde.
In Frankreich wurde daraufhin Anfang 2010 ein Vertriebs- und Anwendungsstopp
sowie ein Rückruf der Brustimplantate der Firma PIP verfügt. Die Firma PIP wurde
am 30. März 2010 einer Konkursverwaltung unterstellt.
Schnell gab es Hinweise darauf, dass Implantate dieses Herstellers auch in
Deutschland eingesetzt worden waren. Seitens der französischen Behörde wurde
bereits in 2010 eine Kundenliste (Ärzte und weitere Vertriebsfirmen) der europäischen Kunden zur Verfügung gestellt. Die Kundenliste enthielten auch hessische
Einträge (8 Endkunden und 1 Vertriebsfirma).
Die französische Behörde und das für die Bewertung von Risiken mit Medizinprodukten in Deutschland zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) empfahlen Ärztinnen und Ärzten, die Silikongel-gefüllten Im122
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
plantate des genannten Herstellers eingesetzt hatten, die betroffenen Patientinnen zu informieren und diese Brustimplantate der Fa. PIP nicht mehr einzusetzen.
Patientinnen, bei denen Implantate dieses Herstellers eingesetzt worden waren,
sollten sich bei weiteren Fragen mit ihren behandelnden Ärztinnen oder Ärzten in
Verbindung setzen, um weitere Maßnahmen abzustimmen.
Die für den Vollzug des Medizinprodukterechts zuständigen Regierungspräsidien
in Hessen informierten die zu diesem Zeitpunkt (2010) bekannten hessischen
Kunden und wiesen diese darauf hin, dass die betreffenden Implantate nicht mehr
zu verwenden sind. Gemäß den medizinprodukterechtlichen Regelungen (§ 16
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung MPSV) sind die betroffenen Ärzte
und Kliniken zur Mitwirkungen an solchen Maßnahmen verpflichtet.
Zudem ist es bei Strafe verboten Medizinprodukte zu betreiben oder anzuwenden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie die Sicherheit oder die Gesundheit von Patienten gefährden (§ 4 Abs. 1 Nummer 1 MPG) oder wenn sie
Mängel aufweisen, die Patienten gefährden können.
Die in der Folge durchgeführten Tests gaben Hinweise darauf, dass das Silikongel
von PIP-Brustimplantaten keine akute toxische Wirkung auf Gewebe hat. Auf
Grund der Reizeigenschaften des Gels kann es jedoch bei einigen Patientinnen zu
entzündlichen Reaktionen kommen. Das Ergebnis eines Tests zur mechanischen
Festigkeit wies auf die erhöhte Rupturanfälligkeit der Implantate hin. Der ursprüngliche Verdacht auf ein erhöhtes Krebsrisiko wurde nicht bestätigt.
Anfang Dezember 2011 jedoch informierte die französische Behörde über einen
Fall einer extrem seltenen Krebsart im Zusammenhang mit den fraglichen Brustimplantaten. Es wurde angekündigt, weitere Untersuchungen diesbezüglich anzustellen, auf deren Basis ggf. eine neue Empfehlung einer Expertenfachgruppe erfolgen werde.
Am 23. Dezember 2011 wurde die Empfehlung des französischen Gesundheitsministeriums bekannt gegeben, wonach als präventive Maßnahme und ohne Dringlichkeit den betroffenen Frauen die Entfernung der Implantate vorgeschlagen
wurde.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte am
23. Dezember 2011 eine Empfehlung ausgesprochen, wonach sich betroffene
Patientinnen vom Arzt auf mögliche Rissbildungen der Implantate hin untersuchen lassen sollten, um anschließend über jeweils geeignete Maßnahmen zur
Risikominimierung entscheiden zu können.
In der Folge der zunehmenden Medienberichterstattung im Nachgang zur Empfehlung der französischen Behörde, wurde beim BfArM eine starke Zunahme eingehender Mitteilungen von Ärzten, Fachgesellschaften und Kliniken zu Problemen
123
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
bei den fraglichen Implantaten verzeichnet. Bis dahin waren erst wenige Einzelfälle bekannt geworden. Die eingehenden Mitteilungen wiesen darauf hin, dass Silikon auch aus solchen Implantaten vermehrt und im Zeitverlauf zunehmend austreten („ausschwitzen“ – sogenanntes „bleeding“) kann, bei denen keine
Rissbildung vorliegt. Eine sichere Erkennung defekter Implantate durch die üblichen ärztlichen Untersuchungsmethoden wurde fortan zudem als problematisch
angesehen. Am 6. Januar 2012 empfahl das BfArM daraufhin, dass die betroffenen
Implantate als Vorsichtsmaßnahme entfernt werden sollten.
Bereits am 23. Dezember 2011 hatte das BfArM die Länder zum Implantationsaufkommen zurückreichend in das Jahr 2001 unter Zugrundelegung der Adressdaten
der bekannten Kundenliste befragt. Für Hessen wurden die Regierungspräsidien
aufgefordert, die entsprechenden Daten auf der Grundlage der medizinprodukterechtlichen Dokumentationen in Erfahrung zu bringen. Aufgrund von Rückmeldungen einiger Bundesländer, die über die Kundenlisten hinaus bei weiteren infrage kommenden implantierenden Einrichtungen Befragungen durchgeführt
hatten, wurde deutlich, dass die Angaben der Kundenlisten als defizitär einzuschätzen waren.
Am 16. Januar 2012 fand auf Einladung des BfArM eine Sondersitzung der Länder
unter Beteiligung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zum Informationsaustausch und zur Abstimmung des weiteren Vorgehens im Sachverhalt der
mangelhaften Brustimplantate statt.
Wegen der unsicheren Situation bezüglich des Ausmaßes der Betroffenheit deutscher Frauen von den fraglichen Implantaten kam man überein, eine Abfrageaktion der infrage kommenden Ärzte und Einrichtungen unter Einbindung der ärztlichen Standesorganisationen durchzuführen. Ziel war die Größenordnung der in
Deutschland betroffenen Frauen zu ermitteln. Auch ist erst bei zahlenmäßiger
Bekanntheit der implantierten Produkte die weitere Risikobewertung der Bundesoberbehörde vor dem Hintergrund der eingehenden Vorkommnismeldungen
auf einer validen Datengrundlage möglich. Zudem sollte sichergestellt werden,
dass möglichst viele betroffene Frauen informiert wurden.
Gemäß § 16 Abs. 2 MPSV haben Betreiber und Anwender von den in der Anlage
zur MPSV genannten Medizinprodukten, zu denen auch Brustimplantate zählen,
entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sollen es ermöglichen, Patienten im Falle von korrektiven Maßnahmen, Maßnahmeempfehlungen
von Herstellern oder von Behörden schnell ausfindig zu machen. Eine detaillierte
Information der Patienten bezüglich der bei ihnen implantierten Medizinprodukte
ist derzeit nur für aktive Implantate (z. B. Herzschrittmacher, implantierbare Defibrillatoren etc.) nach § 10 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
verbindlich. Im Falle von nicht aktiven Implantaten, wie insbesondere der Brust-
124
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
implantate, wird lediglich in der Herstellungsnorm auf einen solchen
„Implantatepass“ hingewiesen. Eine rechtliche Verbindlichkeit für den Betreiber
oder Anwender auf Ausstellung eines solchen Passes an Patientinnen und Patienten ist hieraus nicht ableitbar.
Anschreibaktion möglicher implantierender Ärzte und Kliniken in Hessen
In Hessen wurde die infrage kommende Ärzteschaft unter Beteiligung der Landesärztekammer Hessen ausgewählt und angeschrieben. Daneben wurden alle Krankenhäuser angeschrieben. Für das Anschreiben wurde ein von den Ländern und
vom BfArM konzipiertes Musterschreiben verwendet, dass die Bezeichnung der
betroffenen Implantate enthielt. Neben den Implantaten der Firma PIP waren
auch Implantate der Firma Rofil aus den Niederlanden betroffen. Rofil kaufte die
bei PIP hergestellten Implantate und brachte diese unter eigenem Namen in den
Verkehr. Dieses Verfahren wird als „Own Brand Labeling“ (OBL) bezeichnet und ist
unter Einhaltung bestimmter Randbedingungen zulässig und üblich. Neben PIP
war in kleinerem Maßstab noch die deutsche Firma GFE Medizintechnik mit den
Brustimplantaten der Bezeichnung „TIBREEZE“ betroffen. Seitens der Firma GFE
Medizintechnik wurde lediglich das Hüllmaterial hergestellt, wobei dieses nach
Auslobung durch ein spezielles Herstellungsverfahren eine erhöhte Belastungsgrenze zu den üblichen Hüllmaterialien aufweisen sollte. Die Füllung mit Silikongel
wurde durch die Firma PIP vorgenommen, weshalb auch diese Implantate in den
Fokus genommen werden mussten. Das Anschreiben erforderte die Angabe des
Implantationsgeschehens der o. g. drei Implantate (PIP/Rofil/GFE) gestaffelt nach
Implantationsjahr.
Ergebnisse der Anschreibaktion in Hessen
In Hessen wurde die Anschreibaktion im Auftrag des Hessischen Sozialministeriums zentral durch das Regierungspräsidium Kassel, Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe, vorgenommen.
Das erste Anschreiben vom 3. Februar 2012 (Terminsetzung 22. Februar 2012)
sowie die Befragungen der Vollzugsdezernate erbrachten 690 Rückantworten.
Das zweite Anschreiben (Erinnerungsschreiben) vom 23. Februar 2012 (Terminsetzung 2. März 2012) erbrachte bis zum 19. März 2012 (8:30 Uhr) weitere 466
Rückantworten.
Die Quoten der Rückantworten sind in der folgenden Tabelle dargestellt.
Krankenhäuser
Ärzte
Anzahl angeschrieben
147
1.198
1.345
Anzahl Rückantworten
138
1.027
1.165
94 %
86 %
86 %
Quote der Rückantwort [%]
Insgesamt
125
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
Die durchschnittliche Rückantwortquote von 86 % war für eine ungezielte Anschreibaktion relativ hoch und wies auf eine hohe Motivation und Akzeptanz hin.
Im Befragungszeitraum (4. Februar bis 18. März 2012) wurden ca. 90 telefonische
Anfragen über die eingerichtete Servicenummer beim Regierungspräsidium Kassel
entgegengenommen und beantwortet. Auch im Ministerium ging eine Reihe von
Nachfragen (ca. 45) ein und wurde beantwortet. Die Fragen wurden überwiegend
zum Grund der Anschreibaktion, zum Modus der Rückantwort, zum Ausfüllen des
Bogens sowie zur Betroffenheit der/des Angeschriebenen gestellt. Die Anfragenden waren durchweg freundlich und kooperativ.
Nachfragen kamen auch von Chefärzten, die zum einen ihren (privaten) Bogen
sowie den Bogen des Krankenhauses ausfüllen sollten.
Die Rückantworten zeigten, dass das Anschreiben dahingehend missverständlich
war, ob

alle Brustimplantationen im Zeitraum oder

auch Explantationen der betroffenen Implantate
zu melden waren.
Insgesamt hat es sich als problematisch erwiesen, dass die Ärzteschaft (Privatanschriften) und nicht die Praxen wie bei den Krankenhäusern angeschrieben wurden. Es ließ sich aus den Rückantworten daher nicht immer schließen, ob die Antwort für die Angeschriebenen oder deren Praxis (Gemeinschaftspraxis) galt.
Antworten von in Kliniken angestellten Ärztinnen und Ärzten wurden grundsätzlich den Ärzten zugeordnet, es sei denn, es wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass die
Antwort für die gesamte Klinik erfolgte.
Es ist davon auszugehen, dass einige Ärzte aus Gemeinschaftspraxen ihre Antwort
unter der Annahme unterlassen haben, der Kollege habe für sie mit geantwortet.
Erschwerend für die Auswertung der Rückantworten war auch, dass einige Ärzte
nicht ihren Bogen sondern den des Kollegen verwendeten, sodass sich eine Zuordnung zu der antwortenden Person schwierig war.
Neben Schwierigkeiten in der Durchführung der Aktion gab es auch eine inhaltliche Problemstellung. Auf Grund einer Umbenennung der Produktbezeichnungen/Produktcodes durch einen deutschen Vertreiber von ROFIL Niederlande auf
den Lieferscheinen und Rechnungen war ein sicheres Erkennen, ob die fraglichen
Implantate zur Anwendung gekommen sind, vielfach nur durch Einsichtnahme der
Patientenakten möglich, da hier üblicherweise die originalen Herstelleraufkleber
mit den genauen Produktbezeichnungen übernommen wurden.
126
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
Nach den aus der Kundenliste bis Mitte Januar 2012 bekannten implantierenden
Ärzten und Einrichtungen waren lediglich 70 betroffene Frauen ermittelbar. Nach
Abschluss der Anschreibaktion wurden für Hessen insgesamt 951 betroffene Implantate bei 574 Patientinnen gemeldet. Bei den hessischen Zahlen ist jedoch
anzumerken, dass für einen in der Kundenliste genannten nicht mehr auffindbaren Arzt, der nach Informationen über 950 Implantate bezogen haben soll, keine
Implantationszahlen mehr ermittelbar waren.
Ergebnisse der Anschreibaktion für ganz Deutschland
Für ganz Deutschland hat das BfArM die ermittelten Zahlen auf seiner Website
Anfang April 2012 bekannt gegeben. Danach sind 9.205 Implantate bei 5.224
Frauen ermittelt worden. Das BfArM geht dabei von einer verbleibenden Dunkelziffer von etwa 10 – 20 % aus, da einzelne Bundesländer nicht mehr alle Kliniken
und Ärzte erreichen konnten, die in der Vergangenheit möglicherweise Implantate
der betreffenden Hersteller verwendet hatten. Hierbei nicht erfasst sind Implantationen, die im Ausland vorgenommen wurden.
Positiver Nebeneffekt der Anschreibaktion
Als positiver Effekt der Anschreibaktion und der in diesem Zusammenhang erfolgten Informationsangaben zeigte sich, dass vermehrt Explantationen durch Ärzte
als Vorkommnis nach MPSV gemeldet werden. Aus hiesiger Sicht wurden durch
die Anschreibaktion die Ärzteschaft für die Meldeverpflichtungen nach der MPSV
sensibilisiert. Nach Angaben des BfArM sind bei diesem bis Ende April ca. 600 Vorkommnismeldungen eingegangen.
Vorkommnismeldungen von Betreibern und Anwendern ─ ein wichtiger Baustein
der Risikominimierung
Neben den in der Folge nun weitreichenden Änderungsvorschlägen zum Medizinprodukterecht zur zukünftigen Vermeidung solcher Entwicklungen kann bereits
die Einhaltung und Beachtung der geltenden Vorschriften zur Meldung von Vorkommnissen ein wirksamer Frühindikator sein. Auch zukünftige Regelungen werden Risiken nie von vorneherein ausschließen können, insbesondere nicht wenn
wie im Fall der Firma PIP Betrug und kriminelle Energie im Spiel sind.
Ein wirksames Risikomanagement (Erfassung, Bewertung, Beseitigung oder Minimierung des Risikos der in Verkehr oder in Betrieb bzw. Anwendung befindlichen
Medizinprodukte) setzt die umfassende Meldung aller Vorkommnisse mit Medizinprodukten voraus. Die Meldepflicht nach § 3 MPSV hat zum Ziel, Risiken bei in
Verkehr und/oder in Betrieb befindlichen fehlerhaften Medizinprodukten zu erkennen, damit diese bewertet und nach Möglichkeit beseitigt oder minimiert
werden können.
127
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
Neben den Herstellern und sonstigen Inverkehrbringern von Medizinprodukten
sind nach § 3 Abs. 2 und 3 der MPSV auch die Betreiber und Anwender in das Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem eingebunden. Betreiber und Anwender spielen im unmittelbaren Umgang mit Medizintechnik am Patienten eine
entscheidende Rolle um Fehlentwicklungen zu erkennen sowie zu benennen und
somit die Folgen gering zu halten.
Oliver Peichl,
Referat III 2, Hessisches Sozialministerium
Heilpraktiker wird Inverkehrbringen und Betrieb von Medizinprodukten
zur „Informationellen Wellentherapie“ untersagt
Im Aufsichtsbezirk des Regierungspräsidiums Darmstadt betreibt ein Heilpraktiker
ein Institut für innovative Medizin und ist dort unter Anwendung der sogenannten
Informationellen Wellentherapie (IWT) tätig. Zu diesem Thema wurden vom Inhaber des Institutes bereits umfangreiche Artikel in Fachzeitschriften und Büchern
veröffentlicht.
Im Rahmen der Therapie werden in Russland hergestellte Informationellen Wellentherapiegeräte namens „Politon“ eingesetzt, deren Betrieb von einer Stromquelle abhängig ist. Die
elektromagnetische Bestrahlung soll eine Stärkung der Abwehrund Selbstheilungskräfte bewirken und so heilend auf den
menschlichen Körper einwirken.
Abbildung 1:
Informationellen Wellentherapiegerät „Politon“
Bei der IWT werden die Patienten behandelt, indem die Geräte
auf Akupunkturpunkte gesetzt werden, um diese durch die
elektromagnetischen Ausstrahlungen positiv zu beeinflussen und
hierdurch die Ursachen der Krankheiten und ihrer Begleiterscheinungen zu bekämpfen. Damit die Behandlung auch zu Hause erfolgen kann, wurden in mindestens einem Fall Geräte an Patienten verkauft.
Aufgrund von Zweifeln des zuständigen Gesundheitsamtes, ob es sich bei den
eingesetzten Geräten um ein Medizinprodukt handelt, das den Bestimmungen des
Medizinproduktegesetzes und der Medizinproduktebetreiberverordnung unterliegt, setzte sich das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und
Umwelt Wiesbaden, als zuständige Überwachungsbehörde mit dem Heilpraktiker
in Verbindung. Insbesondere wurde der Heilpraktiker um die Vorlage von Unterlagen zum Inverkehrbringen der zur Anwendung gelangenden Geräte, insbesondere
zum erforderlichen Konformitätsbewertungsverfahren, gebeten.
128
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
Es stellte sich heraus, dass der Heilpraktiker einige Geräte persönlich aus Russland
in die Bundesrepublik Deutschland mitgebracht hatte. Prüffähige Unterlagen zur
Feststellung des ordnungsgemäßen Inverkehrbringens der zur Informationellen
Wellentherapie eingesetzten Geräte konnten indes nicht vorgelegt werden. Durch
den zwischenzeitlich vom Heilpraktiker eingeschalteten Rechtsanwalt wurde versichert, dass nicht beabsichtigt sei, weiter Geräte zu veräußern oder auf sonstige
Weise in Verkehr zu bringen.
Trotzdem wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt zur Klarstellung der Rechtsund Sachlage eine Anordnung getroffen, mit der dem Heilpraktiker ab sofort untersagt wurde, weitere Geräte zur Informationellen Wellentherapie als Medizinprodukt in Deutschland bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des notwendigen
Konformitätsbewertungsverfahrens in den Verkehr zu bringen. Die Anordnung
wurde von dem Heilpraktiker nicht angefochten und erlangte somit Bestandskraft.
Zwischenzeitlich wurde auch eine Beschwerde von einem Patienten erhoben, der
die fehlende Wirkung der Therapie mit den Geräten beanstandete.
Der Bevollmächtigte teilte hierzu mit, dass die in Rede stehenden Geräte lediglich
Hilfsmittel einer speziell auf Akupunkturpunkte gezielten Entspannungstherapie
seien. Diese Auffassung war aus Sicht der Behörde nicht haltbar. Insbesondere
nach den Hinweisen des Heilpraktikers auf seiner Homepage, seinem Flyer, in
veröffentlichen Fachzeitschriften und in Büchern zum Einsatz der Geräte im Rahmen einer Therapie, also zur Behandlung und Linderung von Krankheiten, sowie
auf den ausdrücklichen Anwendungsbereich bei Krankheiten (z. B. Neurodermitis,
Schilddrüsenerkrankungen, Diabetes mellitus) stand eine medizinische Zweckbestimmung im Sinne des Medizinproduktegesetzes außer Frage.
Eine Gefährdung von Patienten wurde vom Regierungspräsidiums Darmstadt insbesondere darin gesehen, dass das zum Schutz der Gesundheit vorgeschriebene
Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchlaufen und damit der nach den
Forderungen des MPG gebotene Nachweis der Wirksamkeit und Unbedenklichkeit
des Produktes nicht geführt worden ist.
Es konnte nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Patient im Vertrauen auf die Bewerbung der Therapiemethode mit den Geräten zur Informationellen Wellentherapie die gegebenenfalls erforderliche Behandlung durch einen
Facharzt, beispielsweise bei Diabetes, unterlässt oder versäumt.
Wegen der sich daraus ergebenden Gefährdung für Patienten wurde eine weitere
Anordnung gegen den Heilpraktiker erlassen. Darin wurde diesem sofort vollziehbar untersagt, die von ihm zur Informationellen Wellentherapie eingesetzten Geräte mit der Zweckbestimmung als Medizinprodukt zu betreiben. Auch diese Anordnung wurde bestandskräftig.
129
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
Als Konsequenz des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens wurde sowohl der
Internetauftritt als auch der Flyer des Heilpraktikers ausdrücklich dahingehend
ergänzt, dass die Therapie ohne den Einsatz von Medizinprodukten erfolgt.
Inge Weiland, Elke Stratenwerth-Graf,
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt, RP Darmstadt
3.2.1 Röntgenstrahlenschutz
Qualität von medizinischen Röntgenanwendungen in Hessen
Die ärztliche Stelle nach § 17a Röntgenverordnung (RöV) für die Qualitätssicherung in der Radiologie Hessen (ÄSH) ist gemäß Vertrag mit dem Hessischen Sozialministerium zuständig für Überprüfungen der Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen. Im Rahmen dieser Tätigkeit führt
sie medizinisch–technische und ärztliche Überprüfungen der radiologischen
Untersuchungs- und Bildqualität sowie Qualitätssicherung durch, insbesondere:
 die Überprüfung, ob die diagnostischen Röntgenanwendungen unter Berücksichtigung der rechtfertigenden Indikation dem Stand der Heilkunde und den
Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft entsprechen,
 die Überprüfung der Maßnahmen zur Optimierung der diagnostischen Röntgenanwendung mit möglichst geringer Patientendosis bei diagnostisch aussagefähiger Bildqualität,
 die Überprüfung der Beachtung der vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik (seit Ende
2003) sowie
 die Unterbreitung von Verbesserungsvorschlägen an den Strahlenschutzverantwortlichen zur Optimierung der medizinischen Röntgenanwendung und
die Überprüfung der Umsetzung dieser Vorschläge
für alle Röntgendiagnostikeinrichtungen in Hessen; darüber hinaus werden entsprechend auch die Röntgenbehandlungseinrichtungen in der Humanmedizin in
Hessen geprüft.
Die Überprüfungen werden in Abhängigkeit von der Qualität der Röntgenanwendung im Abstand von 6 Monaten bis zu 36 Monaten an allen medizinischen Röntgeneinrichtungen in Hessen durchgeführt.
130
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
Tabelle 1:
Zahl der überprüften Geräte für die Jahre 2010 bis 2012
Prüfungsgegenstand
2012
2011
2010
Strahler
739
675
714
Weitere Arbeitsplätze*
624
526
600
Endausgabegeräte
131
138
207
Bildwiedergabegeräte
600
553
618
Teleradiologiesysteme
28
15
18
5
1
3
54
2**
41
Weitere teleradiologische Systeme
Teleradiologie-Arbeitsplätze
* In die Rubrik „weitere Arbeitsplätze“ sind auch die Strahlenschutzverantwortlichen mit
aufgenommen worden, die fremde Röntgeneinrichtungen eigenverantwortlich nutzen.
** Im Jahr 2011 ist die Zahl der Teleradiologie-Arbeitsplätze gering, weil diese Bildwiedergabegeräte
meist in den Überprüfungen der Kliniken eingeschlossen waren. Sie tauchen daher für das Jahr 2011
in der Rubrik „Bildwiedergabegeräte“ auf.
Die Bewertung des Ergebnisses erfolgt in vier Qualitätsstufen (QSt), die den Ausführungen des einheitlichen Bewertungssystems des Zentralen Erfahrungsaustausches der Ärztlichen Stellen (ZÄS) entsprechen:
Qualitätsstufe 1
Anforderungen voll erfüllt
Qualitätsstufe 2
Mindestanforderungen erfüllt
Qualitätsstufe 3
Mindestanforderungen nicht erfüllt
Qualitätsstufe 4
Mindestanforderungen erheblich unterschritten
Abbildung 1 zeigt den Verlauf über die Jahre 2006 bis 2012 der nach dem oben
genannten System eingestuften Prüfungen in Krankenhäusern (KH) und Praxen.
Qualitätsstufen 2006-2012 KH und Praxen
70%
60%
2006
50%
2007
40%
2008
2009
30%
2010
20%
2011
2012
10%
0%
QSt. 1
QSt. 2
QSt. 3
QSt. 4
Abbildung 1:
Verteilung der Prüfungsergebnisse über alle Strahler der Jahre 2006 bis 2012
131
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 3:
Produktsicherheit
Wie in der Abbildung dargestellt zeigt sich für das Jahr 2012 im Vergleich zu den
Vorjahren eine deutliche Verbesserung. Erkennbar ist dies insbesondere am Anstieg der QSt 1, begleitet von der entsprechenden Verringerung der QSt 3 und
QSt 4.
Die Jahre 2010 und 2011 hatten bereits sehr deutliche Verbesserungen gegenüber
den Vorjahren gezeigt. Im Jahr 2012 konnte, ausgehend von diesem bereits hohen
Niveau, eine weitere Steigerung erreicht werden. Zu erwähnen ist dabei insbesondere die Gegenüberstellung der addierten Einstufungen in QSt 1 und QSt 2 (in
2012: über 80 %) versus QSt 3 oder QSt 4. Auf die Prüfungsergebnisse (n = 890)
liegen bei 23 % in QSt 1, 60 % in QSt 2, 16 % in QSt 3 und lediglich 1 % in QSt 4.
Diese Ergebnisse, die aus dem Jahresbericht der Ärztlichen Stelle Hessen entnommen wurden, zeigen deutlich, dass die Überprüfung der Qualitätssicherung
einen dauerhaft positiven Effekt mit sich bringt. Offensichtlich investieren die
Strahlenschutzverantwortlichen Zeit, Geld und Mühe in eine Verbesserung der
Qualitätssicherung vor Ort, was in den Prüfungen der ÄSH zum Ausdruck kommt.
Heinz-Günter Bienfait,
Referat III 2, Hessisches Sozialministerium
132
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
4.1 Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und
Arbeitsgestaltung
Arbeitsschutzverwaltung nutzt neue Informationswege
In Zeiten knapper Ressourcen ist es wichtig, Verbündete zu haben. Auch für die
hessische Arbeitsschutzverwaltung gewinnt diese Erkenntnis immer größere Bedeutung. Das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung
im Regierungspräsidium Gießen (RP) bemüht sich daher permanent um Kooperationspartner, die das Thema Arbeitsschutz unterstützen können.
Während des ASCA-Programms in den 90er-Jahren bestand ein reger Austausch
mit Industrie- und Handelskammern, Unternehmerverbänden und Gewerkschaften. Die Kooperation im sogenannten ASCA-Beirat diente der Programmbegleitung und Abstimmung der Prüfinstrumente. Die Akzeptanz der ASCAUntersuchungen in den Unternehmen konnte durch die Beteiligung der Verbände
erheblich verbessert werden.
Im Jahr 2012 wurde in Mittelhessen die Kooperation mit Industrie- und Handelskammern und Unternehmerverbänden durch das Gießener Fachzentrum wieder
neu belebt. Es fanden Gespräche mit der IHK Gießen-Friedberg und dem Arbeitgeberverband Hessenmetall statt, die in erster Linie die gegenseitige Unterstützung bei der Nutzung moderner Informationsmedien beinhalteten. Auf den Internetseiten der genannten Institutionen sind mittlerweile zu speziellen
Arbeitsschutzthemen Links zum Internetauftritt des RP Gießen gesetzt worden.
Wer beispielsweise bei der IHK Informationen zum Thema Arbeitsschutz in der
Berufsausbildung sucht, wird direkt zur entsprechenden RP-Seite geführt.
Seit vielen Jahren besteht eine Zusammenarbeit mit den Hessischen Handwerksverbänden. Deren Betriebsberater und die Aufsichtskräfte der Arbeitsschutzverwaltung informieren sich zweimal im Jahr gegenseitig über ihre Erfahrungen in
Unternehmen zum Thema Arbeitsschutz. Über diesen Austausch wurden bereits
viele Arbeitsschutzthemen in Handwerksbetrieben vermittelt. Als Beispiel seien
hier verschiedene Umsetzungshilfen zum Thema Gefährdungsbeurteilung genannt, die mittlerweile von den Betriebsberatern in Eigenregie konzipiert und
angeboten werden.
Darüber hinaus unterstützten verschiedene Arbeitsschutzdezernate in Zusammenarbeit mit dem Gießener Fachzentrum bereits zum wiederholten Male den
unter der Regie des Verbandes „Farbe Gestaltung Bautenschutz“ stattfindenden
Aktionstag „Sicherer Start“ für Auszubildende im Malerberuf. Auch mit Berufsschulen in Wetzlar und Marburg kooperiert das Fachzentrum, um Auszubildende
zu berufsspezifischen Sicherheits- und Gesundheitsschutzthemen zu sensibilisieren.
133
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
Bei der Nutzung dieser neuen Informationskanäle für das Thema Arbeitsschutz
handelt es sich durchweg um Win-Win-Kooperationen. Synergieeffekte ergeben
sich sowohl für die hessische Arbeitsschutzverwaltung als auch für die verschiedenen Kooperationspartner.
Holger Lehnhardt,
Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung, RP Gießen
Arbeitsschutz in der Ausbildung
Berufsanfänger und Neulinge unterliegen einer besonderen Fürsorge durch den
Arbeitgeber, denn aufgrund ihrer Unkenntnis und mangelnden Routine ist diese
Beschäftigtengruppe überdurchschnittlich gefährdet. Aktuelle Unfallzahlen und
Gesundheitsberichte bestätigen dies und nennen neben der altersbedingten Risikobereitschaft häufig auch Unkenntnis von sicherheitsgerechten Verhaltensweisen als Ursache dafür.
Dies macht deutlich, dass hier nach wie vor noch ein großer Informations- und
Handlungsbedarf für die Arbeitsschutzakteure besteht. Dabei sind jedoch nicht
nur die Betriebe und damit die dort erforderliche Organisation der Arbeitsschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Festlegung der Tätigkeiten für die Auszubildenden,
Beschränkungen, erforderliche Schutzmaßnahmen sowie Einweisung und Unterweisung der Auszubildenden, zu berücksichtigen. Sondern auch Berufsschulen
und allgemeinbildende Schulen sind hier einzubeziehen. Sie spielen ebenfalls eine
wichtige Rolle beim Wissenstransfer im Arbeitsschutz und der Ausprägung eines
Sicherheits- und Gesundheitsbewusstseins. Denn eine frühzeitige Aufklärung kann
helfen, für die Gefahren am Arbeitsplatz zu sensibilisieren.
Im Rahmen des Projektes „Arbeitsschutz in der Ausbildung“ des Fachzentrums für
systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung beim Regierungspräsidium
Gießen stehen diese Themen im Fokus. Bereits in den vergangenen Jahren wurden verschiedene Maßnahmen zur Förderung der Information und Beratung von
Auszubildenden durchgeführt. Unter anderem fanden dazu Informations- und
Fortbildungsveranstaltungen für Auszubildende, betriebliche Ausbilder und Berufsschullehrer statt.
Diese Ansätze sollen nun in Kooperation mit den regionalen Partnern weiterverfolgt werden, um die Einstiegsvoraussetzungen in das Berufsleben und Arbeitssituation der Auszubildenden in den Betrieben zu verbessern. Zum einen soll dies
durch gezielte Information der Betriebe erreicht werden. Zum anderen soll die
Information und Beratung der Schüler und Auszubildenden selbst unterstützt
werden, um zu einer Sensibilisierung und damit zu einer höheren Sicherheit beim
Berufseinstieg und im späteren Berufsleben beizutragen.
134
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
Zur Konkretisierung und Koordinierung der zukünftigen Aktivitäten der Arbeitsschutzverwaltung Hessen im Themenfeld – Arbeits- und Gesundheitsschutz in der
beruflichen und schulischen Ausbildung, einschließlich der Sensibilisierung für
Sicherheit und Gesundheitsschutz – wurde mittlerweile auch ein Arbeitskreis eingerichtet.
Betina Schuch,
Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung, RP Gießen
Pflege – eine Arbeit mit vielen Herausforderungen
Kommunikation, Dokumentation und die eigene Gesundheit
Um die bereits 2011 angestoßene Diskussion mit Einrichtungen der ambulanten
und stationären Pflege fortzuführen, veranstaltete das Hessische Sozialministerium in Kooperation mit dem Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und
Arbeitsgestaltung eine weitere Fachtagung im Rahmen des GDA-Programms
Pflege.
Die von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern getragene Gemeinsame
Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) legte in ihrem ersten Programmintervall
einen Schwerpunkt auf den Bereich der ambulanten und stationären Pflege. Bereits im Jahr 2011 fanden in Hessen mehrere Informationsveranstaltungen zum
GDA-Programm „Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Pflege“ statt.
Während dieser Informationsveranstaltungen wurden von Seiten der Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste neben der hohen physischen und psychischen Belastung des Personals auch Probleme angesprochen, die durch die Tätigkeit der
verschiedenen Aufsichtsdienste der umfangreichen Dokumentationsverpflichtungen, die von ihnen eingefordert werden, entstehen. Diese Thematik wurde vom
Hessischen Sozialministerium in Kooperation mit dem Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung im Regierungspräsidium Gießen im
Rahmen einer Fachveranstaltung, die am 5. November 2012 in Wetzlar stattfand,
wieder aufgegriffen.
In den Fachvorträgen

„Attraktiver Pflegebetrieb“ (Führung & Kommunikation) – Tipps zum
Erhalt eines zufriedenen und gesunden Personalstamms,

„Eskalation in Pflegesituationen“ und

„Dokumentationsverpflichtungen in Pflegeeinrichtungen“
gaben neben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fachzentrums zudem Fachleute der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, der
Unfallkasse Hessen, Betreuungs- und Pflegeaufsicht (früher: Heimaufsicht) und
135
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) wissenswerte Informationen über den Erhalt eines gesunden und zufriedenen Personalstamms. Die
Fachvorträge der Veranstaltung sind unter www.rp-giessen.de in der Rubrik „Vorträge“ abrufbar.
Abbildung 1:
Die Leiterin der Abteilung Arbeitsschutz und
Inneres des Regierungspräsidium Gießen
Gudrun Baum begrüßte
die Teilnehmer und
Teilnehmerinnen der
Fachtagung
Ein weiteres zentrales Thema dieser Veranstaltung stellte die Präsentation der
vorliegenden Ergebnisse des GDA-Programms „Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Pflege“ dar, insbesondere zur Nutzung der online-Selbsteinschätzung und
des online-Tools.
Im Anschluss an die Vorträge boten die Workshops am Nachmittag vielfältige Gelegenheiten zur Meinungsäußerung und zur Diskussion mit den unterschiedlichen
Ansprechpartnern. Insbesondere der Workshop zur „Zielführenden und ressourcensparenden Dokumentation“, fand viel Zuspruch bei den Teilnehmern und Teilnehmerinnen. Hier wurden Fallbeispiele erörtert und wertvolle Tipps zur Entlastung der Pflegekräfte für die notwendigen Dokumentationen gegeben. Des
Weiteren wurde deutlich, dass insbesondere eine gute Mitarbeiterführung und
Kommunikation entscheidend für den Arbeitserfolg, das soziale Klima und für die
Attraktivität einer Pflegeeinrichtung als Arbeitgeber ist.
Das Erkennen der Wünsche und Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und die entsprechende Berücksichtigung sind wesentlich, um aggressiven Verhaltensweisen
vorzubeugen. Treten diese trotzdem auf, erleichtert der Rückhalt von Seiten der
Führungskräfte den Umgang mit solchen Situationen. Dazu gehört die genaue
Definition des Interaktionsspielraums, die durch den persönlichen Anspruch des
Pflegepersonals sowie durch betriebliche und fachliche Vorgaben mitbestimmt
wird. Letztlich müssen aggressive Vorfälle – vorzugsweise im Kollegenkreis – aufgearbeitet werden.
136
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
Fazit: Die anwesenden Vertreter der Einrichtungen sind hoch sensibilisiert für die
physischen und psychischen Belastungen ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
Viele möchten alle Möglichkeiten der Vorsorge für ihre Beschäftigten nutzen, um
so die zukünftigen Herausforderungen in der Pflege bewältigen zu können. Die
Diskussionen und die Resonanz aus dem Teilnehmerkreis zeigten, dass die Erweiterung der Veranstaltungsthemen um das Thema der „Pflegedokumentation“
zielgruppengerecht war und die Veranstaltung aufwertete.
Holger Lehnhardt, Claudia Flake,
Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung, RP Gießen
ASCA-Organisationsuntersuchung nach Unfällen
Oft treten systematische Arbeitsschutzdefizite erst durch Unfalluntersuchungen in
Betrieben zutage. So geschehen auch in zwei Fällen in Hessen, in denen das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz um Unterstützung gebeten wurde, um im
Nachgang an die Unfalluntersuchungen eine umfassende Untersuchung der Arbeitsschutzorganisation durchzuführen. In beiden Fällen handelte es sich jeweils
um rund 200 Mitarbeiter umfassende Betriebe – in einem Fall eine Niederlassung
eines großen Gießereiunternehmens sowie im anderen Fall eine Reha-Klinik als
selbständige Tochtergesellschaft eines Konzerns. In beiden Fällen war das wiederholte Unfallgeschehen Auslöser für die Bitte um eine detaillierte Betrachtung der
Organisation.
Für Untersuchungen wie diese greift die hessische Arbeitsschutzverwaltung auf
das ASCA-Erhebungsinstrumentarium Teil „Arbeitsschutzorganisation“ zurück. Die
Anwendung des ASCA-Verfahrens ist zwar aufwändiger als die Anwendung des
ASCAsys-Verfahrens, liefert jedoch umfassendere Ergebnisse und ermöglicht tiefer gehende Analysen.
In zweitägigen Untersuchungen wurden verschiedene Funktionsträger in den Unternehmen zu Schlüsselaspekten der Arbeitsschutzorganisation befragt. Der Einsatz lohnte sich in beiden Fällen. So konnten Aufgaben identifiziert werden, für
die keine Zuständigkeiten festgelegt waren und auch solche, für die sich gleich
mehrere Funktionsträger zuständig sahen, was zu Doppelarbeiten führte. Die Organisation der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen wies in beiden Fällen
erhebliches Verbesserungspotenzial auf. Betriebliche Arbeitsschutzexperten wurden bei relevanten Fragestellungen nicht beteiligt. Das Gefahrstoffmanagement
war lückenhaft und auch in anderen Abläufen zeigte sich Regelungsbedarf. Ohne
eine Verbesserung der Arbeitsschutzorganisation wäre das Eintreten eines erneuten Unfalles oder Beinahe-Unfalles in den untersuchten Unternehmen fast
zwangsläufig. Einzig zur Durchführung von Unterweisungen waren in beiden Fällen aufgrund der vorangegangenen Unfalluntersuchungen zwischenzeitlich orga137
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
nisatorische Festlegungen ergriffen worden, wenngleich diese auch noch nicht in
ein Gesamtsystem gebettet vorlagen. Solche positiven Effekte der Unfalluntersuchung ließen sich bei gezielter Steuerung sicherlich auch auf andere Bereiche
ausweiten.
Die Unternehmen erhielten mit dem Revisionsschrieben einen Auswertebericht,
in dem die Organisationsdefizite und Optimierungspotenziale dargelegt wurden.
Sie wurden aufgefordert, die festgestellten Defizite innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Bei Nachbesprechungen im Betrieb und beim zum Teil
langwierigen Nachhalten der Mängelabstellung nahmen die zuständigen Sachbearbeiter der Arbeitsschutzdezernate weiter die Unterstützung durch das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz in Anspruch. Nicht nur für die zuständigen Aufsichtskräfte ist eine solche Unterstützungsleistung durch das Fachzentrum
sinnvoll und wichtig. Auch von betrieblicher Seite wurde der hohe Nutzen der
Untersuchungsergebnisse und der aufgezeigten Optimierungspotenziale bestätigt.
Nun gilt es, die eingeschlagenen Wege weiter zu verfolgen.
Michèle Wachkamp,
Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung, RP Gießen
Hessische Arbeitsschutzverwaltung nimmt kritische betriebliche Prozesse
in den Fokus
Die Erfahrungen zeigen, dass Betriebszustände und Tätigkeiten, die in Unternehmen produktionsbegleitend oder als Unterstützungsprozesse stattfinden, oft keine oder nur unzureichende Berücksichtigung in den Gefährdungsbeurteilungen
finden. Darunter fallen beispielsweise Ab- und Umfüllvorgänge, Probenahme,
Instandhaltungs- und Einrichtarbeiten. Auf der anderen Seite führen diese besonderen Betriebszustände nicht selten zu schweren Unfällen.
Allein 22,1 % der tödlichen Arbeitsunfälle in Deutschland in den Jahren 2001 bis
2010 ereigneten sich bei Instandhaltungstätigkeiten.1 Auch Unfälle und Betriebsstörungen mit erheblichem Schadensausmaß und Negativschlagzeilen in der Presse gehen oft auf das Konto von Tätigkeiten außerhalb der Betriebsroutine (siehe
auch Beitrag unter Kapitel 2.1.2 Überwachungsbedürftige Anlagen, Rohrleitungsanschluss verwechselt – Störfall legt Firma über Monate lahm).
Die hessische Arbeitsschutzverwaltung nimmt im Projekt „Betrachtung besonderer Betriebszustände“ drei ausgewählte besondere Betriebszustände in Unternehmen näher unter die Lupe: Instandhaltungsvorgänge, Einrichtarbeiten und das
Befüllen von Lagertanks mit flüssigen Gefahrstoffen. Neu ist dabei die Herangehensweise: Die Aufsichtskräfte begleiten einen konkreten Prozess im Unterneh1
BAuA: Tödliche Arbeitsunfälle 2001 bis 2010, Dortmund ─ Juni 2012
138
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
men und prüfen, inwieweit Arbeitsschutzbelange in den Prozessschritten hinreichend Berücksichtigung finden. Damit sind nicht nur Arbeitsschutzmängel in Form
von Sicherheitsverstößen, sondern auch gleich deren Ursachen feststellbar. Für
die Untersuchungsinstrumente wurden in Anlehnung an das ASCA-Idealmodell
Idealprozesse definiert. Schon bei den ersten Untersuchungen in der Pilotphase
im Frühsommer 2012 zeigte sich von betrieblicher Seite großes Interesse an den
in diesem Kontext erstellten Prozessbeschreibungen.
Das Projekt steht unter der Leitung des Fachzentrums für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung in Gießen und wurde bzw. wird maßgeblich mitgestaltet durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der hessischen Arbeitsschutzdezernate und des Fachzentrums für Produktsicherheit und Gefahrstoffe in Kassel
sowie des Hessischen Sozialministeriums und durch einen Bacheloranden der
Technischen Hochschule Mittelhessen.
Die Anwendungsphase des Projektes startete im September 2012 nach einer Einführung, die durch das Fachzentrum in den hessischen Arbeitsschutzdezernaten
vorgenommen wurde.
Insgesamt 300 konkrete Instandhaltungs-, Einricht- und Befüllprozesse in Unternehmen werden durch die Arbeitsschutzaufsichtskräfte bis August 2013 einer
näheren Untersuchung unterzogen. Der entsprechende Projektbericht wird im
Frühjahr 2014 erscheinen.
Michèle Wachkamp,
Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung, RP Gießen
Gefährdungsbeurteilung psychische Belastung als Prozess
– eine Zwischenbilanz
Wie können Unternehmen bei der Ermittlung psychischer Belastung und der
Maßnahmenableitung vorgehen? Welche Methoden bieten sich an? Im Laufe
des Jahres diskutierte das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung diese Fragen mit verschiedenen Arbeitsschutzexperten. Hier ein
„metaanalytischer“ Erfahrungsbericht.
Es gibt viele Beweggründe, sich im Betrieb mit dem Arbeitsplatzfaktor „psychische
Belastung“ auseinander zu setzen:

Äußerungen der Unzufriedenheit, Fehlzeiten und sogar Unfälle häufen sich.

Er steht im engen Zusammenhang mit der Qualität von Produkten oder
Dienstleistungen sowie der Gesundheit und Zufriedenheit der Beschäftigten.

Veränderungen in den Arbeitsabläufen stehen an. Den damit verbundenen
psychischen und sozialen Belastungen soll vorgebeugt werden.
139
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren

Das Unternehmen möchte eine fundierte Basis haben, um die Vorgaben zur
Gefährdungsbeurteilung (§§ 3 bis 6 ArbSchG) zu erfüllen.
Trotz der potentiellen Chancen betrachten nur wenige Betriebe umfassend die
psychischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung. Zu diesem Schluss
kommen Beck, Richter & Morschhäuser (2012), die verschiedene bundesweite
Studien zu dieser Thematik ausgewertet haben. Die Experten resümieren, dass
dies zum einen auf die uneinheitliche Verwendung der Begriffe „psychische Belastung und Beanspruchung“ zurückzuführen ist und zum anderen auf das fehlende
Fachwissen und den geringen Stellenwert des Themas bei betriebsinternen und
externen Arbeitsschutzakteuren. Erschwerend kommen das unübersichtliche Angebot an Analyseverfahren hinzu sowie die häufig konfliktbehafteten betriebspolitischen Positionen, die die Ausgestaltung und Umsetzung des Prozesses Gefährdungsbeurteilung blockieren.
Dies deckt sich mit den Erfahrungen, die die Aufsichtskräfte der hessischen Arbeitsschutzverwaltung. Bereits der Einstieg in die Ermittlung psychischer Belastungen stellt für viele Betriebe eine große Hürde dar. Ein geeignetes Verfahren
muss ausgewählt, richtig eingesetzt und ausgewertet werden, wirksame Maßnahmen sind abzuleiten und umzusetzen. Des Weiteren müssen Strukturen für die
Fortführung installiert und „gelebt“ werden.
Im Jahr 2012 diskutierte das Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und
Arbeitsgestaltung mit verschiedenen Arbeitsschutzakteuren die Fragen:
1.
Was gehört zu einem funktionierenden Prozess der Ermittlung und Veränderung psychischer Belastung?
2.
Was sollte bei der Auswahl eines Verfahrens zur Ermittlung psychischer Belastung bedacht werden?
Die Diskussionen wurden im Rahmen verschiedener Veranstaltungen geführt. Zur
inhaltlich Orientierung wurde jeweils ein Regelkreis vorgegeben, der im Dialog mit
den Experten diskutiert und im Sinne der Ermittlung und Veränderung psychischer
Belastung konkretisiert wurde.
Abbildung 1:
Schulungen „Psychische Belastung in
der Gefährdungsbeurteilung“ (LV 52)
140
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
Im Rahmen von Schulungen tauschen Aufsichtskräfte der hessischen Arbeitsschutzverwaltung ihre Erfahrungen zur erfolgreichen Prozessgestaltung aus. Dabei
waren sie sich einig, dass der Prozess zur Ermittlung und Veränderung psychischer
Belastung nur erfolgreich durchgeführt werden kann, wenn Prozessbeteiligte über
das erforderliche Wissen verfügen. Es bedarf eines Anstoßes, eines Kümmerers,
jemanden, der sich in die Thematik einarbeitet sowie unterstützende Mitstreiter.
Im Grunde müsse der ganze Prozess und seine möglichen Widrigkeiten im Vorfeld
antizipiert und die Schritte geplant werden. Dabei betonten die Aufsichtskräfte
stets die hohe Bedeutung der Führungskräfte und des Arbeitsschutzausschusses.
Die Aufsichtskräfte äußerten allerdings auch Zweifel an der Übertragbarkeit vieler
angebotener Konzepte auf Kleinbetriebe. Nach ihren Erfahrungen gehen Kleinbetriebe eher problem- und anlassbezogen vor (es ist ein Unfall passiert oder ein
Kollege zeigt auffälliges Verhalten und fällt aus) als dass sie präventive Erhebungen durchführen. Für Kleinbetriebe bietet es sich an, dieses Problembewusstsein
zu nutzen und die Aufmerksamkeit auf Probleme in der Arbeitsorganisation, bei
Absprachen und in der gegenseitigen Unterstützung zu lenken und gemeinsam
mit den Beschäftigten über Hindernisse im Arbeitsablauf, Zeitfresser und Informationslücken zu reflektieren.
Des Weiteren war es den Aufsichtskräfte ein Anliegen, dass psychische Belastungen nicht isoliert betrachtet werden. Neben den „weichen Kriterien“ wie die soziale Unterstützung zwischen Kollegen, der Rückhalt durch Führungskräfte, Zeitdruck und Überforderung machen auch „harte Faktoren“ psychische Belastungen
aus, zum Beispiel inwieweit jemand sicher mit Gefahrstoffen oder Maschinen
umgehen kann, ob er vor schädlicher Exposition geschützt ist, in welchem Ausmaß
Arbeitsplätze adäquat angeordnet sind bzw. sich gegenseitig stören oder zu welchen Zeiten und wie lange gearbeitet wird. In der Gefährdungsbeurteilung werden
viele dieser Aspekte an anderen Stellen als unter „Psychischer Belastung“ behandelt.
Workshop „Psychische Belastung in der Gefährdungsbeurteilung“ auf der
Fachtagung „Prävention im Wandel der Arbeit“ am 1. März 2012 in Darmstadt
Angesichts der vielen Anmeldungen zu dem Workshop entschieden die Veranstalter der Fachtagung, diesen aufzuteilen. Der Workshop Teil A behandelte die Fragen, was psychische Belastungen sind, welche Rolle sie im Betrieb spielen und wer
im Betrieb auf sie einwirken kann. Im Teil B tauschten Betriebs- und Behördenvertreter, Präventionsdienstleister, Unfallversicherungsträger und Krankenkassen
ihre Erfahrungen zur Methodenauswahl sowie der Prozessdurchführung und
-fortführung aus.
141
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
Auch hier betonte der Teilnehmerkreis die Wichtigkeit der Planungsphase und des
vorherigen Entwerfens der Prozessschritte. Einige Teilnehmer berichteten vom
Erfolg eines zweistufigen Vorgehens mit orientierender und vertiefender Erhebungsphase, sowie von der erfolgreichen Beteiligung von Beschäftigten im Rahmen von moderierten Gruppeninterviews.
Besonders an diesem Workshop war, dass sich der Teilnehmerkreis auch umfangreicher mit Fragen nach der Wirksamkeitskontrolle befasste. Dabei wurde die
Position vertreten, dass die Wirksamkeitskontrolle nicht ausschließlich durch eine
Wiederholungsuntersuchung oder durch die Veränderung von Betriebskennzahlen
(z.B. Krankenrate) erfolgen kann, vielmehr müsse der Bearbeitungsstand und die
Fortschritte von Maßnahmen überprüft sowie deren Akzeptanz und Hemmnisse
im Dialog mit den Beschäftigten beleuchtet werden.
Marktstand der hessischen Arbeitsschutzverwaltung auf der Fachtagung
„Prävention im Wandel der Arbeit“
Auf der gleichen Fachtagung (s. o.) war die hessische Arbeitsschutzverwaltung im
Ausstellungsbereich mit einem Stand vertreten. Dabei erfragte das Fachzentrum
für systemischen Arbeitsschutz die Erfahrungen der Standbesucher zu dem Thema
„Prozess der Ermittlung und Veränderung psychischer Belastung“.
Zu 1) Auf der Basis der Diskussionsergebnisse ergeben sich die nachfolgenden
Empfehlungen für die erfolgreiche Initiierung und Durchführung des Prozesses der
Ermittlung und Veränderung psychischer Belastung.
Planung

Je nach Betriebsgröße sollte eine Person oder Personengruppe mit der Initiierung und Steuerung des Prozesses beauftragt werden. Dabei sind die Beteiligungsrechte der Beschäftigten zu berücksichtigen. Vertreter größerer Betriebe empfehlen eine Steuerungsgruppe mit Entscheidungsträgern und eine
Projektgruppe einzurichten. In kleinen Betrieben können dies auch ZweiMann-Teams in die Hand nehmen (z. B. der Werkstattleiter und ein Kollege
aus dem kaufmännischen Bereich).

Wichtig ist, dass die Handelnden über das entsprechende Wissen verfügen
bzw. kompetent beraten werden z.B. durch den Betriebsarzt. Die Akteure
sollten ein gemeinsames Verständnis über den Gefährdungsfaktor „Psychische Belastung“ und über die Anforderungen an die diesbezügliche Gefährdungsbeurteilung entwickeln (Beck, Richter & Morschhäuser, 2012). Die Prozessschritte sollten gemeinschaftlich entworfen, systematisch geplant und
zeitlich abgestimmt werden.
142
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
Ermittlung und Bewertung psychischer Belastung

Auf der Basis arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und betrieblicher Problemstellungen Inhalte für die Ermittlung zusammenstellen,

die zu untersuchenden Arbeitsbereiche (ggf. Personengruppen) festlegen,

Methoden und Instrumente auswählen (s. u.), Beschäftigte bei der Ermittlung
einbeziehen,

in einem Bereich mit einem Pilot starten,

eine Informationsveranstaltung für das Management, die Führungskräfte und
Beschäftigte durchführen, um über die Ziele, den Ablauf und den Umgang mit
den Ergebnissen zu informieren,

Ergebnisse auswerten und dokumentieren.
Maßnahmenableitung

Maßnahmen im Dialog mit Beschäftigten und Führungskräften erarbeiten,
um die Akzeptanz zu erhöhen, Gremien einbeziehen, abgeleitete Maßnahmen mit gesetzlichen Grundlagen abgleichen,

Mögliche Auswahlkriterien für Maßnahmen sind: ursachenbezogen, wirksam,
praktikabel, Verhältnisprävention vor Verhaltensprävention kostenneutral,
schnell umsetzbar und es gilt „auch kleine Schritte bringen wirksame Verbesserungen“.
Maßnahmenumsetzung

Maßnahmenplan, To-do-Liste erstellen, dabei beachten:
 ausreichend Ressourcen zur Verfügung stellen
 keine einfache Umverteilung der Belastungen
 arbeitsorganisatorische Veränderungen durch Schulung oder Unterweisung begleiten bzw. die Möglichkeit schaffen, neu erworbene Kompetenzen am Arbeitsplatz zu üben und einzusetzen

Bearbeitungsstand dokumentieren,

zeitnah Ergebnisrückmeldung bzw. Zwischenbericht an die Beschäftigten
geben (in Betrieben hören wir häufig, „es hat sich nichts geändert“, „die tun
nichts“). Erfolge sollten sichtbar gemacht werden.
Wirksamkeitskontrolle und Fortführung

Vorgehen wählen, um die Maßnahmenakzeptanz- und Wirkung zu erheben,
z. B. eine Wiederholungserhebung oder Überprüfung der To-do-Liste, dabei
Maßnahmen, deren Fortschritt und Umsetzungshindernisse bewerten.

Ergebnisse dokumentieren, Erfolge sichtbar machen.

Turnus für die Wiederholung und Anlässe für die Anpassung der Gefährdungsbeurteilung festlegen.
143
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren

Das Thema der psychischen Belastung in bestehende Strukturen integrieren
z. B. in die Unterweisung, als Schulungsangebot, bei Unfalluntersuchungen,
ins Qualitätsmanagement und in die betriebliche Gesundheitsförderung.
Zu 2) Wichtige Aspekte, die bei der Auswahl eines Verfahrens zur Ermittlung psychischer Belastung bedacht werden sollten, werden hier in Auszügen wiedergegeben. (Ergebnisse siehe http://www.infoline-gesundheitsfoerderung.de/go/id/ikx/)
 Methodenflexibilität / -vielfalt:
In verschiedenen Arbeitsbereichen sollte ggf. unterschiedlich verfahren werden. Bei kleiner Mitarbeiteranzahl oder bei Sprachbarrieren eignen sich Gruppeninterviews oder persönliche Gespräche eher als eine schriftliche Befragung.
 Angemessenheit:
Aufwand und Nutzen müssen sich die Waage halten. Es empfiehlt sich, ein
zweistufiges Vorgehen zu wählen: erst orientieren und kritische Arbeitsbereiche und Belastungsfaktoren identifizieren. Dann in einem zweiten Schritt die
ausgewählten Bereiche bzw. Faktoren genauer analysieren und Maßnahmen
zu Verbesserung entwickeln.
 Nicht Macht, sondern Inhalte zählen:
Die Ermittlung psychischer Belastung ist auch immer eine betriebspolitische
Diskussion. Dies birgt die Gefahr, dass Untersuchungen inhaltlich überladen
oder Themen bewusst ausgeschlossen werden. In der LV 31 (Module 4 und 7)
ist in Anlehnung an Kittelmann et. al. (2001) eine Liste mit belastungsrelevanten Merkmalen wiedergegeben, die eine gute inhaltliche Orientierung bietet.
 Anonymität & Vertraulichkeit:
Anonymität und Vertraulichkeit ist eine wesentliche Voraussetzung für das Gelingen vieler Mitarbeiterbefragungen.
 Die Analyse der Belastungen durch eine Analyse der Ressourcen erweitern:
Es empfiehlt sich, zu der psychischen Belastung auch die Ressourcen am Arbeitsplatz zu erfassen („Was läuft gut am Arbeitsplatz? Wo sind die Stärken
und Vorteile dieser Arbeit? Was motiviert bei der Arbeit?).
 Bewertung psychischer Belastung:
Für psychische Belastungen gibt es keine Grenzwerte. Allerdings geben viele
Verfahren Bewertungsschemata vor. Als Vergleichsmaßstab können auch Ergebnisse verschiedener Arbeitsbereiche verglichen oder die Beschäftigten gefragt werden, z.B. wo sehen Sie den größten Handlungsbedarf?
Die Bewertungsmöglichkeiten und mögliche Ergebnisse sollten bereits in der
Planungsphase diskutiert und diesbezüglich Einigkeit hergestellt werden.
144
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
Literatur
Beck, D., Richter, G., & Morschhäuser, M. (2012): Gefährdungsbeurteilung bei psychischen
Belastungen in Deutschland: Verbreitung, hemmende und fördernde Bedingungen, in:
Prävention und Gesundheitsförderung 2/2012, Springer-Verlag, S. 115 ─ 119
http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/img_und_pdf/pdf/gfb_psych.pdf
LASI-Veröffentlichung 31 (LV 31): Handlungsanleitung für die Arbeitsschutzverwaltung der
Länder zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und zu Möglichkeiten
der Prävention, 2003
http://lasi.osha.de/de/gfx/publications/lasi_publications.php
Kittelmann, K., Kuhn, K. Richter, G., Ullsperger, P. & Weißgerber, B. (2004): Psychische
Belastung. In Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.): Ratgeber zur
Ermittlung gefährdungsbezogener Arbeitsschutzmaßnahmen im Betrieb. Handbuch für
Arbeitsschutzfachleute, Sonderschrift 42, 4. aktualisierte Auflage, Dortmund/Berlin,
S. 357 ─ 374
https://osha.europa.eu/fop/rheinland-pfalz/de/good_practice/gefaehrdungsbeurt.pdf
Claudia Flake,
Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung, RP Gießen
4.2 Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe
Umsetzung der CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen von gefährlichen
Stoffen und Gemischen
Ein Projekt der hessischen Arbeitsschutzverwaltung im Jahr 2011 zur
Chemikaliensicherheit
Projektziel und Beschreibung des Projektes
Mit dem Ziel, durch eine weltweit einheitliche Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Chemikalien die Gefahren für die menschliche Gesundheit und
für die Umwelt zu reduzieren ist am 20. Januar 2009 die Verordnung (EG)
Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) in Kraft getreten. CLP steht für classification,
labelling and packaging (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung). Diese Verordnung ersetzt schrittweise die durch die Gefahrstoffverordnung in nationales
Recht umgesetzten Richtlinien 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie). Adressat der Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien sind neben dem Verbraucher vor allem der Arbeitgeber bzw. die Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Chemikalien durchführen.
145
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
Die CLP-Verordnung ist seit dem 1. Dezember 2010 für Stoffe verbindlich anzuwenden. Lediglich für bereits in Verkehr gebrachte Stoffe mit einer Kennzeichnung nach Richtlinie 67/548/EWG gilt noch eine Abverkaufsfrist von zwei Jahren.
Gemische können für eine Übergangszeit bis zum 1. Juni 2015 entweder nach § 5
GefStoffV in Verbindung mit der Richtlinie 1999/45/EG oder nach CLP-Verordnung
gekennzeichnet in Verkehr gebracht werden. Wird nach CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt, sind auch Änderungen im Sicherheitsdatenblatt (SDB) nach der REACH-Verordnung erforderlich.
Dem Arbeitgeber stehen für die Übergangszeit der CLP-Verordnung bis zum 1. Juni
2015 im Sicherheitsdatenblatt immer die Einstufung nach den Richtlinien
67/548/EWG oder 1999/45/EG und die mit dem Kennzeichnungsetikett korrespondierende Kennzeichnung zur Verfügung. Wird ein Produkt nach CLPVerordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt in Verkehr gebracht, muss
im Sicherheitsdatenblatt zusätzlich die Einstufung nach CLP-Verordnung wiedergegeben werden.
Als Aufsichtsbehörde für die bestimmungsgemäße Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie für die arbeitsschutzrelevanten
Aspekte der Chemikaliensicherheit im Land Hessen ist es Aufgabe der Hessischen
Arbeitsschutzverwaltung, durch geeignete Maßnahmen der Überwachung die
Einhaltung der genannten Vorschriften zu überprüfen.
Ziel des Projektes war die Erhebung von Daten und die Durchsetzung der Umsetzung der CLP-Verordnung beim Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und
einfachen Gemischen. Hierzu wählten die Arbeitsschutzdezernate der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel insgesamt 88 Produkte aus und
prüften deren CLP-Kennzeichnung und produktspezifischen Sicherheitsdatenblätter anhand eines standardisierten Erhebungsbogens. Die Stichproben konzentrierten sich auf:

Gefährliche Stoffe mit CLP-Kennzeichnung, unter anderem Terpentinersatz,
Universalverdünnung, Aceton, Methanol, Methylethylketon, Methylmethacrylat, Toluol, Orangenterpene;

CLP-gekennzeichnete einfache Gemische wie zum Beispiel Salzsäure 37 %,
Brennspiritus, Salmiakgeist 25 %, Natronlauge 45 %.
Das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe des Regierungspräsidiums Kassel nahm die Federführung des Projektes wahr und führte die Auswertung
und Bewertung der Ergebnisse durch.
146
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
Ergebnisse der Überwachung
 Einstufung im Sicherheitsdatenblatt:
Alle geprüften Sicherheitsdatenblätter enthielten Angaben zur Einstufung. 82 %
der Sicherheitsdatenblätter enthielten – wie vorgeschrieben – die alte Einstufung
nach den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG und die neue Einstufung nach
CLP-Verordnung in Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblatts (Abb. 1).
Abbildung 1:
Angaben zur Einstufung in Abschnitt 2 SDB nach der Rechtsgrundlage
Die Einstufung nach CLP-Verordnung wurde von den Projektteilnehmerinnen und
-teilnehmern auf Plausibilität geprüft: Gefahrenklasse(n), Gefahrenkategorie(n)
und Gefahrenhinweise (H-Sätze) erschienen größtenteils plausibel (bei 91 %, 93 %
bzw. 95 % der Sicherheitsdatenblätter mit CLP-Einstufung).
 Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt:
Alle Sicherheitsdatenblätter enthielten Angaben zur Kennzeichnung. 60 % der
Sicherheitsdatenblätter wiesen – wie vorgeschrieben – nur die CLP-Kennzeichnung auf (Abbildung 2).
Die CLP-Kennzeichnung wurde von den Projektteilnehmerinnen und -teilnehmern
auf Korrektheit geprüft: Gefahrenpiktogramm(e), Signalwort und H-Sätze waren
größtenteils korrekt angegeben (bei 96 %, 93 % bzw. 94 % der Sicherheitsdatenblätter mit CLP-Kennzeichnung). 25 Produkte erforderten Angaben im Feld „Ergänzende Information“ – diese Angabe erfolgte bei 84 %.
147
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
Abbildung 2:
Angaben zur Kennzeichnung in Abschnitt 2.2 oder 15 SDB nach der Rechtsgrundlage

Kennzeichnung auf dem Kennzeichnungsschild:
Bei 67 % der Produkte mit Kennzeichnungsschild war die CLP-Kennzeichnung auf
dem Kennzeichnungsschild korrekt vorhanden. Bei 62 % der Produkte mit Kennzeichnung entsprach das Etikett der Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt. Bei
den defizitären Kennzeichnungsschildern wiesen insbesondere die H-Sätze, Gefahrenpiktogramme und das Signalwort Mängel auf (Abbildung 3).
Abbildung 3:
Kennzeichnungsdefizite
auf dem Etikett (es
liegen Mehrfachantworten vor)
148
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
 Formale Anforderungen an das Kennzeichnungsschild:
86 % der Produkte mit CLP-Kennzeichnungsschild wiesen bzgl. der formalen Anforderungen (Sprache, Lesbarkeit, Größe Piktogramm, Farbgebung, Angaben zum
Inverkehrbringer, Produktidentifikator) keinen Grund zur Beanstandung auf. Die
Verteilung der Defizite auf die formalen Anforderungen wird in Abbildung 4 dargestellt.
Abbildung 4:
Formale Kennzeichnungsdefizite auf dem Etikett (es liegen Mehrfachantworten vor)
Bewertung der Ergebnisse
Die Ergebnisse des Überwachungsprojektes im Jahr 2011 zur CLP-Verordnung
zeigen, dass bei der Umsetzung der Anforderungen nach CLP-Verordnung durch
den Inverkehrbringer noch Defizite bestehen:

40 % der Sicherheitsdatenblätter wiesen Verstöße gegen die Anforderungen zur Angabe der Kennzeichnung im Sicherheitsdatenblatt auf.

38 % der Kennzeichnungsetiketten stimmten nicht mit den Kennzeichnungsangaben im Sicherheitsdatenblatt überein; bei etwa der Hälfte (48 %)
dieser Kennzeichnungsetiketten standen im Sicherheitsdatenblatt die korrekten Angaben zur Verfügung.

33 % der Kennzeichnungsetiketten wiesen Verstöße gegen die inhaltlichen
Kennzeichnungsanforderungen gemäß CLP-Verordnung auf.

18 % der Sicherheitsdatenblätter wiesen Verstöße gegen die Anforderungen zur Angabe der Einstufung im Sicherheitsdatenblatt auf.

14 % der Kennzeichnungsetiketten wiesen Verstöße gegen die formalen
Anforderungen an das Kennzeichnungsetikett nach CLP-Verordnung auf.
149
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
Ist in den Sicherheitsdatenblättern die Einstufung und Kennzeichnung nach CLPVerordnung vorhanden, so war sie jedoch überwiegend inhaltlich ohne Beanstandung.
Vollzugshandeln
Von den 88 im Rahmen des Stichprobenplans überprüften Produkten blieben
37,5 % ohne Beanstandung. In den übrigen Fällen erfolgten Vollzugsmaßnahmen,
die sich wie folgt verteilten (es liegen Mehrfachantworten vor):

Mündliche Beratung (25 %)

Revisionsschreiben (24 %)

Einstellen einer Produktinformation in ICSMS (internet-supported information and communication system for pan-European market surveillance,
LINK: www.icsms.org) und Abgabe an die zuständige Behörde (51 %)
Ausblick
Zum 30. November 2012 endete die Abverkaufsfrist für bereits vor dem 1. Dezember 2010 in Verkehr gebrachte Stoffe mit Kennzeichnung nach Richtlinie
67/548/EWG. Seit 1. Dezember 2012 sind daher gefährliche Stoffe nur noch verkehrsfähig, wenn sie nach CLP-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt sind. Das Sicherheitsdatenblatt nach REACH-Verordnung muss die entsprechenden Angaben zur CLP-Einstufung und -Kennzeichnung enthalten.
Es ist daher vorgesehen, im Zeitraum 2013 bis 2014 ein weiteres Überwachungsprojekt zu gefährlichen Stoffen und CLP-gekennzeichneten Gemischen im Rahmen
der Stichprobenpläne zur Überwachung von Chemikalien in Hessen durchzuführen.
Der ausführliche Abschlussbericht zum Projekt wurde im Sozialnetz Hessen veröffentlicht und kann unter dem Link http://www.sozialnetz-hessen.de/ca/b/cwf/
heruntergeladen werden.
Barbara Schmid,
Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe, RP Kassel
Minimierung der Lösemittelbelastung bei der Lackherstellung
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für alle Arbeitsplätze in seinem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei ist unter anderem zu ermitteln, ob
die Schutzmaßnahmen nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 500
„Schutzmaßnahmen“ umgesetzt wurden und die Grenzwerte der eingesetzten
Gefahrstoffe eingehalten werden.
Bei der Herstellung von lösemittelhaltigen Lacken und/oder ähnlichen Beschichtungsstoffen ist die stoffliche Belastung der Beschäftigten in der Produktion durch
150
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
flüchtige organische Verbindungen aus Lösemitteln ein wesentlicher Arbeitsschutzfaktor, der bei der Gefährdungsbeurteilung besonders berücksichtigt werden muss. Als Lösemittel werden unter anderem unterschiedliche Alkohole, Ester
und Kohlenwasserstoffgemische wie Testbenzine oder aromatenreiches Solvent
Naphtha verschiedener Qualitäten eingesetzt oder diese als Bestandteil von Reinigern verwendet.
Lösemittel können durch die Haut resorbiert oder nach Verdunstung durch die
Arbeitnehmer eingeatmet werden. Aufgrund ihrer Fett lösenden Eigenschaft verteilen sie sich im Körper, bevorzugt im Nervensystem und können u.a. Krankheitsbilder wie Polyneuropathie (sensomotorische Ausfälle) und Enzephalopathie (diffuse Störungen der Hirnfunktion) hervorrufen.
Die Messstellen für Chemischen Arbeitsschutz der Bundesländer Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz sowie die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische
Industrie haben in den Jahren 2008 bis 2009 Arbeitsplatzmessungen bei der Herstellung von lösemittelhaltigen Lacken durchgeführt.
Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in dem Projektbericht „Lösemittelbelastung in der Lackherstellung“ veröffentlicht worden. Diese zeigen, dass in den untersuchten Betrieben in vielen Fällen noch erhebliche Defizite bezüglich der Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Gefahrstoffbelastung bestehen. Diese Defizite führen in der Regel zur Überschreitung der
Grenzwerte.
Tabelle 1:
Gesamtüberblick über die Lösemittelbelastung bei den relevanten Arbeitsschritten der
Lackherstellung. Für die Beurteilung der Lösemittelgemische werden Messergebnisse als
Summenindizes dargestellt. Unterschreitet der Summenindex (SI) 1, ist der Grenzwert
eingehalten.
Arbeitsbereiche
Anzahl
Einzelmessungen
Anzahl
untersuchte
Arbeitsplätze
Summenindex (SI)
Min.
Max.
Median
95-Perzentil
SI > 1
[%]
Alle Arbeitsbereiche
603
207
0,01
7,09
0,59
2,16
23
Lackansatz
158
58
0,07
2,57
0,44
1,63
16
Dispergieren
57
17
0,29
2,03
0,71
1,68
24
Komplettieren
107
36
0,16
1,83
0,54
1,24
11
Abfüllen gesamt
194
57
0,01
1,66
0,49
1,40
16
Behälterreinigung
gesamt
75
24
0,20
3,80
0,88
2,16
42
Arbeiten an
Reinigungsbecken
28
15
0,14
7,09
2,26
6,88
80
151
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
Die Expositionsbeschreibungen im Projektbericht waren Grundlage für die „Handlungshilfe zur Minimierung der Lösemittelbelastung bei der Lackherstellung“.
Die vorliegende Handlungshilfe ist somit eine branchen- und/oder tätigkeitsspezifische Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung im Sinne der TRGS 400 “Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“.
Der Projektbericht und die Handlungshilfe können als pdf-Dokument von folgender Seite http://www.rpkassel.hessen.de/irj/RPKS_Internet?cid=234170336942902e04949a664b134dc4
heruntergeladen werden.
Dr. Anita Csomor, Petra Brohmann, Erolf Brucksch,
Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe, RP Kassel
4.3 Fachzentrum für medizinischen Arbeitsschutz /
Landesgewerbearzt
Häufigkeit von Stressoren bei Busfahrern im öffentlichen Nahverkehr
Busfahrer im öffentlichen Nahverkehr sind einer erhöhten psychischen Arbeitsbelastung ausgesetzt. Maßgeblich dafür sind unter anderem Zeit- und Termindruck,
der eigentliche Straßenverkehr, Schicht- und Nachtarbeit, aber auch der Umgang
mit Verantwortung für Fahrgäste. Derartige Stressoren können bei Beschäftigten
zu Fehlbelastungen bis hin zu Herz- Kreislauferkrankungen führen.
Bei 82 Busfahrern des öffentlichen Nahverkehrs und einer Kontrollgruppe von
57 Beschäftigten einer Zufallsstichprobe aus der Wohnbevölkerung wurde in
sechs Schichten eine 24 h-Messung des Blutdrucks, des EKGs sowie der Ausschei-
152
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
dung von Adrenalin, Noradrenalin und Cortisol im Sammelurin durchgeführt und
die Konzentration von verschiedenen Lipiden und HbA1c im Blut bestimmt. Die
Schläfrigkeit der Beschäftigten wurde durch eine pupillometrische Messung eingeschätzt. Als Maß des relativen Risikos wurde die Prävalenzratio, der Quotient
zwischen der Prävalenz eines Befundes, zum Beispiel Hypertonie, zwischen den
beiden Gruppen (Busfahrer und Kontrolle) berechnet und mit Hilfe der
Coxregression für Confounder wie Alter und Body-Mass-Index adjustiert. Die Berechnung erfolgte mit dem Statistik-Programm SPSS 18.
Bei den Blutfetten und den Stresshormonen im Urin (Adrenalin, Noradrenalin
Adrenalin-Noradrenalin-Quotient) zeigten sich zwischen den beiden Gruppen
keine Unterschiede. In nachfolgender Tabelle sind die auffallenden Prävalenzen
der o.g. Befunde und die Prävalenzratio dargestellt.
Befund
Prävalenz (%)
Prävalenzratio
1
1
Busfahrer
Kontrollen
Unadjustiert
Adjustiert
HbA1c-Erhöhung
15,0
7,0
2,1
2,2
Hypertonie (2. Teil der Arbeitsschicht)
63,2
39,3
1,6
1,7
Hypertonie (Nacht)
10,0
5,5
1,8
1,9
6,7
3,6
1,8
1,9
Tachycardie (Arbeitsweg)
14,5
6,0
2,4
2,4
Pupillometrie (auffällig)
34,2
32,7
1,0
1,0
Tachykardie (2. Teil der Arbeitsschicht)
1
nicht signifikant
In dieser Studie konnte gezeigt werden, dass bei Busfahrern im Nahverkehr der
Diabetes-Parameter (HbA1c) und kardiale Parameter (Blutdruck, Herzfrequenz)
während der Arbeit, in der Nacht oder auf dem Arbeitsweg gegenüber der Kontrollgruppe erhöhte Werte zeigten. Die Unterschiede sind nicht signifikant.
Dr. Gabriela Petereit-Haack, Claudia Teuffel-Schilling,
Prof. Dr. Ulrich Bolm-Audorff,
Fachzentrum für medizinischen Arbeitsschutz / Landesgewerbearzt,
RP Darmstadt
Prospektive Studie „Stressparameter in der Wohnbevölkerung“
Es bestehen Hinweise darauf, dass in den letzten Jahren Stress in Deutschland
(ebenso wie in ganz Europa) zugenommen hat, bzw. Stress vermehrt wahrgenommen wird. In einer von OSHA durchgeführten Studie gaben in Deutschland
knapp 2/3 der Befragten an, dass die Höhe des berufsbedingten Stresses stark
zugenommen hat (OSHA 2012). Psychische Fehlbelastungen können beim Menschen Beschwerden auslösen (z.B. Leistungsminderung, Kopfschmerzen) oder
sogar Erkrankungen mit verursachen. Ein Zusammenhang zwischen beruflichen
153
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
psychischen Fehlbelastungen und Erkrankungen des Herz- Kreislaufsystems ist in
vielen Studien nachgewiesen und in systemischen Reviews als wissenschaftlich
belegt herausgearbeitet worden (Backé et al. 2012, Stansfeld und Candy 2006).
Ziel der vorliegenden Studie ist, einen Anstieg von objektivierbaren Stressparametern in der Wohnbevölkerung nachzuweisen bei einer zweimaligen Messung im
Abstand von ungefähr 10 Jahren.
Bei insgesamt 55 Männer (Responserate 76 %) einer Zufallsstichprobe der allgemeinen Wohnbevölkerung wurden eine 24 h-Messung des Blutdrucks und eine
24 h-Messung des EKGs durchgeführt sowie in sechs Tagesschichten im Sammelurin die Adrenalin-, Noradrenalin- und Cortisol-Konzentration bestimmt.
Darüber hinaus wurde von den Studienteilnehmern im Blut verschiedenen Lipide
und das HbA1c bestimmt sowie Angaben zum Genussmittelgebrauch erfragt. Die
erste Messung (T 0) dieser Parameter wurde zwischen 2000 bis 2003 und die
zweite Messung (T 1) zwischen 2009 bis 2012 durchschnittlich 9 Jahre nach der
Erstmessung durchgeführt. Der Cortisol-Vergleich konnte nur für eine Untergruppe (n = 27) durchgeführt werden, da die Messmethoden nur für 27 Probanden in
T 0 und T 1 gleich waren. Als Normwerte zur Prävalenzbestimmung wurden gängige Werte bzw. bei den Stressparametern eigene Normwerte (Bolm-Audoff et al.
2009) herangezogen.
Als Maß des relativen Risikos wurde die Prävalenzratio, der Quotient zwischen der
Prävalenz eines Befundes berechnet, z.B. Hypertonie-Prävalenz zwischen den
beiden Gruppen (Messung T 0 versus Messung T 1), und mit Hilfe der
Coxregression für Confounder wie Alter und Body-Mass-Index adjustiert. Mit dem
T-Test bei verbunden Stichproben wurde der Mittelwert in den Daten verglichen.
Die Berechnung erfolgte computergestützt mit dem Statistik-Programm SPSS Version 18.
Das mittlere Alter lag in T 0 bei 40,3 Jahre und in T 1 bei 49,9 Jahre. Der BMI zeigte
von T 0 auf T 1 einen signifikanten Anstieg (T-Wert-Berechnung) von 26,2 auf
27,5. Bei den Angaben zum Genussmittelgebrauch konnte ein Unterschied beim
Nikotin festgestellt werden: in T 0 rauchten sieben Personen im Mittel 7,3 Zigaretten/Tag, in T 1 elf Personen 12,3 Zigaretten/Tag.
Im Mittelwert-Vergleich (T-Wert für verbundene Stichproben) zeigte sich mit einer Signifikanz von < 0,05 erhöhte Werte in T 1 im Vergleich zu T 0 bei folgenden
Parametern: Cholesterin (gesamt), LDL-Cholesterin, HDL-Cholesterin, Adrenalin
(24 h-Wert, 1. und 2. Schichthälfte) sowie Noradrenalin (24 h-Wert, 1. und
2. Schichthälfte).
154
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
Beim Prävalenzvergleich zeigten sich keine deutlichen Unterschiede zwischen T 0
und T 1 im Adrenalin/Noradrenalin-Quotient (> 0,77 µg/g Kreatinin) bei den Fraktionen 1. Schichthälfte, 2. Schichthälfte, Heimweg, Freizeit, Nacht und Arbeitsweg.
Es zeigten sich ebenso keine Unterschiede im Noradrenalin-Wert (> 102,5 µg/g
Kreatinin) in den Fraktionen 2. Schichthälfte, Heimweg, Freizeit, Nacht und Arbeitsweg. In der 1. Schichthälfte war der Wert bei drei Probanden erhöht (1 : 2;
T 0 : T 1). Es zeigten sich keine Unterschiede im Adrenalin-Wert (> 25,82 µg/g
Kreatinin) in den Fraktionen Heimweg, Freizeit, Nacht und Arbeitsweg. Der Wert
in der 1. Schichthälfte war erhöht bei fünf Probanden (2 : 3; T 0 : T 1). Der Wert in
der 2. Schichthälfte war erhöht bei vier Probanden (1 : 3; T 0 : T 1). Es zeigten sich
keine Unterschiede im 24 h-Cortisol-Mittelwert-Vergleich (T-Wert bei verbunden
Stichproben). Ebenso zeigte sich bei der Herzfrequenz in den sechs Fraktionen
kein Unterschied zwischen T 0 und T 1. In Tabelle 1 sind die auffallenden
Prävalenzen der oben genannten Befunde und die Prävalenzratio dargestellt. Die
Unterschiede waren nicht signifikant.
Tabelle 1:
Prävalenzen und Prävalenzratio der Parameter mit deutlichen Prävalenzunterschieden zwischen T 0 und T 1
Befund
Prävalenz (%)
Prävalenzratio (Confidenzintervall)
1
1
T0
T1
Unadjustiert
Adjustiert
Cholesterin > = 200 mg/dl
65,5
70,9
1,1 (0,6 ─ 1,6)
1,1 (0,6 ─ 1,7)
HDL-Cholesterin < = 40 mg/dl
69,1
74,1
1,1 (0,6 ─ 1,6)
1,1 (0,7 ─ 1,8)
HbA1c-Erhöhung > 6,0 g %
4,0
10,0
2,5 (0,3 ─ 24,0)
1,4 (0,1 ─ 14,5)
Systolischer Blutdruck > 140 mm Hg
1. Arbeitshälfte
15,8
17,0
1,1 (0,4 ─ 3,0)
0,8 (0,2 ─ 1,9)
Systolischer Blutdruck > 140 mm Hg
2. Arbeitshälfte
13,5
14,8
1,1 (0,4 ─ 3,4)
0,8 (0,2 ─ 2,6)
Systolischer Blutdruck > 140 mm Hg
Arbeitsweg
22,6
25,0
1,1 (0,4 ─ 2,8)
0,9 (0,2 ─ 1,6)
Diastolischer Blutdruck > 85 mm Hg
1. Arbeitshälfte
44,7
56,6
1,3 (0,7 ─ 2,3)
1,1 (0,6 ─ 2,2)
Systolischer Blutdruck > 140 mm Hg und/oder
diastolischer Blutdruck > 85 mm Hg
1. Arbeitshälfte
44,7
56,6
1,3 (0,7 ─ 2,3)
1,1 (0,6 ─ 2,2)
Systolischer Blutdruck > 140 mm Hg und/oder
diastolischer Blutdruck > 85 mm Hg
2. Arbeitshälfte
34,2
40,0
1,2 (0,5 ─ 1,9)
0,9 (0,4 ─ 1,9)
Systolischer Blutdruck > 140 mm Hg und/oder
diastolischer Blutdruck > 85 mm Hg
Arbeitsweg
45,2
50,0
1,1 (0,6 ─ 2,1)
0,9 (0,4 ─ 1,8)
1
nicht signifikant
155
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Teil 4:
Berichte aus den Fachzentren
Der Stichprobenumfang dieser prospektiven Studie war mit 55 Personen sehr
klein. Insgesamt konnte dennoch eine Tendenz zum Anstieg der gemessenen objektivierbaren Stressparameter zwischen 2000-2003 (T 0) und 2009-2012 (T 1)
ermittelt werden. Es zeigte sich von T 0 auf T 1 ein Anstieg im Zigarettengebrauch
und eine signifikante Mittelwerterhöhung in T 1 gegenüber T 0 bei den Parametern BMI, Cholesterin, HDL, LDL, HbA1c sowie bei Adrenalin, Noradrenalin im 24h
–Wert, 1. Schichthälfte, 2. Schichthälfte. In den anderen Schichten zeigte sich hier
ein deutlicher Mittelwertanstieg, aber ohne Signifikanz. Prävalenzen in T 1 gegenüber T 0 waren ohne Signifikanz erhöht beim systolischen Blutdruck (1. und
2. Schichthälfte, Arbeitsweg), diastolischen Blutdruck (1. Schichthälfte) und beim
Blutdruck-Gesamtwert (systolisch und diastolisch) in der 1. und 2. Schichthälfte
und beim Arbeitsweg.
Ein Vergleich dieser Ergebnisse mit der Literatur ist nicht möglich, da uns keine
Studien bekannt sind, in denen die Ausscheidung von Stresshormonen in einer
prospektiven Studie über 10 Jahre verglichen wurden. Die Ergebnisse dieser Studie belegen die Forderung nach der Vertiefung der Fragestellung, inwieweit die
Stresszunahme in der Bevölkerung durch objektivierbare Daten nachvollzogen
werden kann. Zum einen sollten groß angelegte prospektive Studien dieser Fragestellung nachgehen und zum anderen müsste auch die Diskussion des Zusammenhanges zwischen objektiven Daten und subjektiv erhobenen Daten (z.B. Karasek
1997, Siegrist 1996) vertieft werden.
Literatur
Backé E-M, Seidler A, Latza U, Rossnagel K, Schumann B: The role of psychosocial stress at
work for the development of cardiovascular diseases: a systematic review, Int Arch Occup
Environ Heath 85, 2012, 67 ─ 79
Bolm-Audorff U, Petereit-Haack G, Pilz J: Ableitung von Normwerten für die Adrenalinund Noradrenalinkonzentration im Sammelurin während der Arbeitszeit, Vortrag DGAUM,
2009
Karasek RA: Job demand latitude, and mental strain: implications for job redesign, Admin
Sci Quart 24 (2), 1997, 285 ─ 308
OSHA (httw//: osha-europa.eu eingesehen am 01.03.2013), 2012
Siegrist J: Adverse health effects of high effort-low reward conditions, J Occup Health
Psychol 1, 1996, 27 ─ 41
Stansfeld S, Candy B: Psychosocial work environmental and mental health – a metaanalytic review, Scand J Work Environ Health 32 (6), 2006, 443 ─ 462
Dr. Gabriela Petereit-Haack, Claudia Teuffel-Schilling, Joachim Hirt,
Prof. Dr. Ulrich Bolm-Audorff,
Fachzentrum für medizinischen Arbeitsschutz / Landesgewerbearzt,
RP Darmstadt
156
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Anhang
1.
Dienstellenverzeichnis
2.
Maßgebliche, fachliche Abkürzungen aus dem Bereich
„Arbeitsschutz und Produktsicherheit“
3.
Übersicht der Rechtsvorschriften, die von der Verordnung
(EG) Nr. 765/2008 berührt sind
4.
Tabellenteil 2012
Tabelle 1
Personal der Arbeitsschutzbehörden in Hessen
(besetzte Stellen zum Stichtag 30. Juni)
Tabelle 2
Betriebsstätten und Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich
Tabelle 3.1
Dienstgeschäfte in Betriebsstätten
Tabelle 3.2
Dienstgeschäfte außerhalb der Betriebsstätte
Tabelle 4
Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten
Tabelle 5
Marktüberwachung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
ab 2010
Tabelle 6
Begutachtete Berufskrankheiten (abgeschlossen) im Jahr 2012
Landesgewerbearzt
157
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Anhang
1.
Dienststellenverzeichnis
Hessisches Sozialministerium
Abteilung III ─ Arbeit
Dostojewskistraße 4, 65187 Wiesbaden
Postfach 3140, 65021 Wiesbaden
Telefon: 0611 / 817 3306
Telefax: 0611 / 32 7193305
E-Mail: [email protected]
Ansprechpartner der Arbeitsschutzverwaltung in Hessen
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt
Rheinstraße 62
64295 Darmstadt
Telefon: 06151 / 12- 4001
Telefax: 06151 / 12- 4100
E-Mail: [email protected]
Internet: www.rp-darmstadt.hessen.de
Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt
Wiesbaden
Simone-Veil-Straße 5
65197 Wiesbaden
Telefon: 0611 / 3309-545
Telefax: 0611 / 3309-537
E-Mail: [email protected]
Internet: www.rp-darmstadt.hessen.de
Abteilung IV Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
Gutleutstraße 138
Postanschrift: Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main
Telefon: 069 / 2714-0
Telefax: 069 / 2714-5950
Zentrale: 069 / 2714-5908
E-Mail: [email protected]
Internet: www.rp-darmstadt.hessen.de
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3
64278 Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Wiesbaden
Lessingstraße 16 - 18
65189 Wiesbaden
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
Gutleutstraße 138
60327 Frankfurt
Abteilungsleiter
Abteilungsleiterin
Abteilungsleiter
Fuchs, Rainer
Warth, Edda Dr.
Zürn, Matthias
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Abteilung IV / DA 45.1
Abteilung IV / WI 45.1
Abteilung IV / F 45.1
– Chemie, Druck, Nahrungsmittel, Bau, Steine,
Holz, Sprengstoffwesen –
– Chemie, Druck, Nahrungsmittel, Verkehr,
Versorgung –
– Chemie, Gesundheitswesen, Großhandel,
Heimarbeit, Technischer Verbraucherschutz
Dezernatsleiterin
Dezernatsleiter
Dezernatsleiterin
Wode, Holger Dr.
Aich, Ursula
Küster, Angelika
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Abteilung IV / DA 45.2
Abteilung IV / WI 45.2
Abteilung IV / F 45.2
– Metall, Gummi, Energie, Verkehr,
Marktüberwachung, Gesundheit –
– Bau, Dienstleistungen, Elektro, Entsorgung,
Gesundheit, Technischer Verbraucherschutz,
Gewerbliches Sprengstoffwesen –
– Finanzwesen, Luftfahrt, Metall, KFZ-Wesen,
Einzelhandel –
Dezernatsleiter
Dezernatsleiter
Dezernatsleiter
Woost, Günther
Grüner, Uwe Dr.
Wierzbicki, Klaus
[email protected]
[email protected]
[email protected]
Abteilung IV / WI 45.3
Abteilung IV / F 45.3
– Landesgewerbearzt – Fachzentrum für
medizinischen Arbeitsschutz –
– Informations- und Elektrotechnik, Energie,
Bauwesen und Verkehr –
Dezernatsleiter
Dezernatsleiterin
Bolm-Audorff, Ulrich Dr.
Klein, Birgit Dr.
[email protected]
[email protected]
Aufsichtsbezirk Darmstadt:
Aufsichtsbezirk Darmstadt:
Aufsichtsbezirk Frankfurt:
Stadt Darmstadt, Kreis Bergstraße, Kreis
Darmstadt-Dieburg, Kreis Groß-Gerau, Kreis
Offenbach, Odenwaldkreis
Stadt Wiesbaden, Hoch-Taunus-Kreis, MainTaunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis
Frankfurt am Main, Stadt Offenbach am Main,
Main-Kinzig-Kreis, Wetteraukreis, Frankfurt
Flughafen
158
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Anhang
Regierungspräsidium Gießen
Standort Hadamar
Abteilung II Arbeitsschutz und Inneres
Gymnasiumstraße 4
65589 Hadamar
Abteilung II Arbeitsschutz und Inneres
Südanlage 17
35390 Gießen
Telefon: 06433 / 86-0
Telefax: 06433 / 8611
E-Mail: [email protected]
Inernet: www.rp-giessen.de
Telefon: 0641 / 303-0
Telefax: 0641 / 303-3203
E-Mail: [email protected]
Internet: www.rp-giessen.de
Abteilung II
Arbeitsschutz und Inneres
Landgraf-Phillip-Platz 1 - 7
35390 Gießen
Abteilungsleiterin
Baum, Gudrun
[email protected]
Abteilung II, 25.1 Arbeitsschutz Gießen I
– Metall, Holz, Handel, technischer Verbraucherschutz, Gesundheitswesen –
Dezernatsleiterin
Lehnert-Wilzewski, Marianne Dr.
[email protected]
Abteilung II, 25.2 Arbeitsschutz Gießen II
– Bau, Chemie, Verwaltung, Fachzentrum für systemischen Arbeitsschutz –
Dezernatsleiterin
Weigand, Hildegunde Dr.
[email protected]
Abteilung II, 25.3 Arbeitsschutz Hadamar
– Arbeitsschutz, Fachzentrum und zentrale Ahndungsstelle
„Sozialvorschriften im Straßenverkehr“
Dezernatsleiter
Walter, Volker
[email protected]
Aufsichtsbezirk Gießen:
Aufsichtsbezirk Hadamar:
Landkreise Gießen, MarburgBiedenkopf
und Vogelsbergkreis
Lahn-Dill-Kreis,
Kreis Limburg-Weilburg
159
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
Anhang
Regierungspräsidium Kassel
Standort Bad Hersfeld
Abteilung III Umwelt und Arbeitsschutz
Hubertusweg 19
36251 Bad Hersfeld
Servicetelefon: 06621 / 406-930
Telefax: 06621 / 406-940
E-Mail: [email protected]
Besucheradresse:
Max-Becker-Straße 1b
36251 Bad Hersfeld
Abteilung III Umwelt und Arbeitsschutz
Steinweg 6
34117 Kassel
Telefon: 0561 / 1 06-0
Telefax: 0561 / 1 06-1661
Servicetelefon: 0561 /106-2788
E-Mail: [email protected]
Internet: www.rp-kassel.de
Abteilung III
Umwelt und Arbeitsschutz Kassel
Steinweg 6
34117 Kassel
Abteilungsleiter
Bergbauer, Ernst
[email protected]
Abteilung III, 35.1
– Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik –
Dezernatsleiter
Kny, Anton
[email protected]
Abteilung III, 35.2
– Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik –
Dezernatsleiter
Palm, Klaus
[email protected]
Abteilung III, 35.3
– Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe –
Dezernatsleiterin
Vater, Ursula Dr.
[email protected]
Aufsichtsbezirk Kassel:
Aufsichtsbezirk Bad Hersfeld:
Stadt und Landkreis Kassel, Werra-Meißner-Kreis,
Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis Waldeck-Frankenberg, Stadt und Landkreis Kassel, Werra-MeißnerKreis, Schwalm-Eder-Kreis, Landkreis WaldeckFrankenberg
Landkreis Fulda,
Kreis Hersfeld-Rothenburg
160
Hessischer Jahresbericht ─ Arbeitsschutz und Produktsicherheit 2012
161
ABAS
ABS
AfAS, ÄfAS
ÄSH
AG Fachcontrolling
AGS
AMS
AN
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
AA
3.
AAMÜ
A+A
2.
4.
A+a
Abkürzung
1.
Lfd. Nr.
Stand: 12. Dezember 2012
Arbeitnehmer/in
Arbeitsschutzmanagementsystem
Ausschuss für Gefahrstoffe
Arbeitsgruppe Fachcontrolling
Ärztliche Stelle Hessen
Amt/Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
Ausschuss für Betriebssicherheit
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe
Arbeitssausschuss Marktüberwachung
Arbeitsanweisung im QM-System
der Arbeitsschutzverwaltung
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Arbeitsschutz aktuell
(Gremien etc.)
(ausgeschrieben)
zur Erarbeitung der Technischen
Regeln für Gefahrstoffe
Kostenstellenverantwortliche der RP-Dezernate und
Referatsleitungen
frühere Organisationsform der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung
zur Erarbeitung der Technischen
Regeln für Betriebssicherheit
zur Erarbeitung der Technischen
Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Ländergremium zur Abstimmung bei der Marktüberwachung
Fachkongress und Messe in Düsseldorf alle 2 Jahre
(kleiner) Fachkongress und Messe wechselnde Standorte
alle 2 Jahre
Abkürzungen Arbeitsschutz und Produktsicherheit
Verwendung
Bezeichnung
2. Maßgebliche, fachliche Abkürzungen aus dem Bereich „Arbeitsschutz und Produktsicherheit“
auch „große A+A“ genannt
auch „kleine A+A“ genannt
Anmerkungen
162
BAuA
BfArM
BGV
BGR
BGI
BGIA
25.
26.
27.
28.
29.
ASR
20.
24.
ASGB
19.
BASI
ASV
18.
23.
ASiG
17.
BA
ASCAsys
16.
22.
ASA
15.
ASTA
ArbSchG
14.
21.
AO
13.
Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitsschutz
Berufsgenossenschaftliche Information
Berufsgenossenschaftliche Regel
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bundesarbeitsgemeinschaft für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit e.V.
Fachprodukt Betrieblicher Arbeitsschutz
Ausschuss für Arbeitsstätten
Arbeitsstätten-Richtlinien
Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen
Arbeitsschutzverwaltung (Hessen)
Teil des autonomen Satzungsrechts der gewerblichen
Berufsgenossenschaften
Teil des autonomen Satzungsrechts der gewerblichen
Berufsgenossenschaften
Autonomes Satzungsrecht der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Dortmund mit Außenstellen in Berlin und Dresden
Wichtigste Aufgabe: Veranstalter der Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin in Düsseldorf
zur Erarbeitung der Arbeitsstätten-Richtlinien
Untergesetzliches Regelwerk zur Arbeitsstättenverordnung
zur Erarbeitung der Regeln für Arbeitsschutz beim Bauen
Vollzugsdezernate und Fachzentren der RPen sowie das
HSM
Verfahren zur Systemkontrolle der Arbeitsschutzorganisation in Betrieben
Arbeitsschutz und sicherheitstechnischer Check in Anlagen und Betrieben – Systemkontrolle
Arbeitssicherheitsgesetz
zur Beratung des Arbeitgebers nach dem Arbeitssicherheitsgesetz
Vollzug der Vorschriften des Arbeitsschutzes und der
Marktüberwachung
Arbeitsschutzausschuss
Arbeitsschutzgesetz
Anordnung
früher „Unfallverhütungsvorschrift“
163
EBS
EX-RL
Fach-DB
FASI (SIFA)
FASI
FK-Klausur
40.
41.
42.
43.
44.
45.
DB-QMS
36.
DL
DB-Vollzug
35.
39.
DB-AL
34.
DIMDI
CHECK-bauen
33.
38.
CASA-bauen
32.
DGUV
BLAK
31.
37.
BioStoffV
30.
Führungskräfte-Klausur
Fachvereinigung Arbeitssicherheit e.V:
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Fachliche Dienstbesprechungen
Explosionsschutzrichtlinien
Einheitliches Bewertungssystem der Zahnärztlichen
Stellen zur Qualitätssicherung nach § 17 a RöV
Mitglieder ALen, DLen und deren Stellvertretungen
Wichtigste Aufgabe: Veranstalter der Arbeitsschutz aktuell („kleine A+A“)
Stabsstelle des Unternehmers nach Arbeitssicherheitsgesetz
Zuständige Dezernatsleitungen und Beschäftigte der
Dezernate
Technische Regel für das Vermeiden der Gefahren durch
explosionsfähige Atmosphäre
betreibt ein Medizinprodukte-Informationssystem
Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und
Information
Dezernatsleiter/in
Bundesverband der
Unfallversicherungen
Mitglieder QM-Beauftragte der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung
Mitglieder Dezernatsleitungen
Mitglieder Abteilungsleitungen
Beratungsleitfaden für Bauherren
Selbstbewertungsverfahren für Bau- und Handwerksbetriebe
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Dienstbesprechung Qualitätsmanagement-system
Dienstbesprechung Vollzug
Dienstbesprechung Abteilungsleitungen
Check für Bauherren
Chancen ausloten, systematisch arbeiten
Bund-Länder-Arbeitskreis
Biostoffverordnung
einmal jährlich
Mitglieder: VDGAB, VDRI,
VDSI
jeweils ein- bis dreimal
jährlich
dreimal jährlich
zweimal jährlich
Referenzinstrument von
INQA-Bauen
Referenzinstrument von
INQA-Bauen, wird in Hessen zur Gefährdungsbeurteil. genutzt
164
I
IfSG
ILO
INQA
INQA-Bauen
IVA
56.
57.
58.
59.
60.
61.
GLS
52.
IFAS
GBU
51.
55.
GB
50.
IFAB
GDA
49.
54.
FZ
48.
HWK
FZ
47.
53.
FP
46.
Integrierter Verwaltungsarbeitsplatz
Initiative Neue Qualität des Bauens
Initiative Neue Qualität des Arbeitslebens
International Labour Organisation
Projekt zur Schaffung von integrierten IT-Lösungen inkl.
e-Government
Branchenplattform von INQA für die
Bauwirtschaft
Bundesweites Programm des BMAS
Sonderorganisation der UN
Informationsdokument im QM-System
der Arbeitsschutzverwaltung
Infektionsschutzgesetz
Betriebsstättenkataster/Dokumentationssystem der
Arbeitsschutzverwaltung
„Baukontrolle“ der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung
Steuerungs- und Kooperationsgremium der GDA auf
Landesebene
Branchenplattform guter Unternehmen von INQA-Bauen
Dr. Schul Mitinitiator und
Mitglied des Leitungskreises seit 2004
Einzige von Bauherren und
Bauunternehmer getragene Plattform
Referenzinstrument von
INQA-Bauen
Zur Zeit Fachziel „Arbeitsschutz“
Insgesamt 4 Fachzentren
in Hessen
RP-Dezernat mit Spezialaufgaben in der Hessischen Arbeitsschutzverwaltung
im Produkthaushalt
Zur Zeit „BA“, „SO“, „PS“
und „MR“
im Produkthaushalt
Informationssystem Arbeitsschutz
Inspektion für Arbeitsschutz beim Bauen
Handwerkskammer
Gemeinsame Landesbezogene Stelle
www.Gute-Bauunternehmen.de
Gefährdungsbeurteilung
Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie
Fachziel
Fachzentrum
Fachprodukt
165
MOSS
MPG
MR
MSE
NAK
75.
76.
77.
78.
79.
LFBG
70.
MAP
LASI
69.
74.
LA RöV
68.
LZKH
LAK
67.
73.
KZVH
66.
LGA
KTR-Struktur
65.
72.
KTR
64.
LIV
KOMKO-bauen
63.
71.
KH
62.
Nationale Arbeitsschutzkonferenz
Muskel-Skelett-Erkrankungen
Fachprodukt Medizinprodukte/
Röntgenstrahlenschutz
Medizinproduktegesetz
Microsoft Office Sharepoint Server
Mitarbeiterportal
Landeszahnärztekammer Hessen
Landesgewerbearzt
Landesinnungsverband
Land- und Forstwirtschaftliche
Berufsgenossenschaft
Länderausschuss für Arbeitsschutz und
Sicherheitstechnik
Länderausschuss Röntgenverordnung
Länderarbeitskreis
Kassenärztliche Vereinigung Hessen
Kostenträger-Struktur im Produkthaushalt
Kostenträger im Produkthaushalt
Kommunikation und Kooperation
beim Bauen
Kreishandwerkerschaft
Steuerungs- und Kooperationsgremium der GDA auf
Bundesebene
Intranet-Plattform der Hess. Arbeitsschutzverwaltung
Fachzentrum im RP Darmstadt Standort Wiesbaden
Dachverband der Innungen (meist eines Gewerkes)
Gremium der 16 Bundesländer zur Abstimmung im Arbeitsschutz
Leitfaden für Architekten, Ingenieure, Bauleiter, Projektsteuerer
Kooperationsvereinbarung
zur Überwachung des
ArbschG in Mitgliedsbetrieben
Referenzinstrument von
INQA-Bauen
166
RI
RKI
RöV
RSA
SIFA (FASI)
SLIC
SO
92.
93.
94.
95.
96.
97.
RAB
87.
91.
QMB-HSM
86.
Rev-Schreiben
QMB-ASV
85.
90.
PT
84.
REACH
PS
83.
89.
pMAP
82.
RAPEX
(EU)-OSHA
81.
88.
OHRIS
80.
Fachprodukt Sozialer Arbeitsschutz
Senior Labour Inspectors‘ Committee
Fachkraft für Arbeitssicherheit
Rechnergestützte Steuerung der Aufsichtstätigkeit
Röntgenverordnung
Robert-Koch-Institut
Rechtfertigende Indikation
Revisionsschreiben
Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals
Rapid Exchange of Information System
Regeln für Arbeitsschutz auf Baustellen
Rat der Hohen Aufsichtsbeamten der EU
Stabsstelle des Unternehmers nach Arbeitssicherheitsgesetz
Hessisches Verfahren zur risikoorientierten Steuerung
der Aufsichtstätigkeit
Mängelschreiben mit Fristsetzung, ohne Anordnungscharakter
Registrierung, Bewertung, Zulassung von Chemikalien im
EU-Binnenmarkt
Schnellwarnsystem der EU für den Verbraucherschutz
Untergesetzliches Regelwerk zur Baustellenverordnung
Herr Dr. Brückner
Qualitätsmanagement-Beauftragter der
Arbeitsschutzverwaltung im HSM
Bayerisches Verfahren
(ähnlich ASCAsys)
Herr Zimmermann
als Einheit im Produkthaushalt
(Europäische) Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Verfahren zur Überprüfung der Arbeitsschutzorganisation in Unternehmen
Qualitätsmanagement-Beauftragter der Arbeitsschutzverwaltung bei den RPen
Personentag
Fachprodukt Produktsicherheit
personalisierten Mitarbeiterportal
Occupational Health and Safety Administration
Occupational Health- and Risk-Managementsystem
167
ZAS
ZLG
ZLS
ZRS
ZZSRö
111.
112.
113.
114.
115.
UVT
106.
VDSI
UKH
105.
110.
TRGS
104.
VDRI
TRBS
103.
109.
TRBA
102.
VDGAB
SV-RL
101.
108.
StrlSchV
100.
VA
SSV
99.
107.
SSK
98.
für OWiG-Verfahren bei Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Fachzentrum und Zentrale Ahndungsstelle für „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“
Zentraler Erfahrungsaustausch der Zahnärztlichen Stellen Röntgen
Zahnärztliche Röntgenstelle
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
Berufsverband gewerblicher Sicherheitsingenieure
Berufsverband berufsgenossenschaftlicher Arbeitsschützer
Berufsverband staatlicher Arbeitsschützer
Gesetzliche Unfallversicherung, zumeist Berufsgenossenschaften
Unfallkasse des öffentlichen Dienstes in Hessen
Untergesetzliches Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung
Untergesetzliches Regelwerk zur Betriebssicherheitsverordnung
Untergesetzliches Regelwerk zur Biostoffverordnung
Verein der Deutschen Sicherheitsingenieure
Verein Deutscher Revisionsingenieure
Verein Deutscher Gewerbeaufsichtsbeamten
Verfahrensanweisung im QM-System der Arbeitsschutzverwaltung
Unfallversicherungsträger
Unfallkasse Hessen
Technische Regeln für Gefahrstoffe
Technische Regeln für Betriebssicherheit
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Sachverständigenprüfrichtlinie
Strahlenschutzverordnung
Strahlenschutzverantwortlicher
Strahlenschutzkommission
beim RP GI in Hadamar
168
169
2001/95/EG
2006/95/EG
2009/48/EG
2009/105/EG
2009/142/EG
89/686/EWG
2.
3.
4.
5.
6.
765/2008
Rechtsvorschrift
1.
UGf.
PSA-Richtlinie
Gasverbrauchseinrichtungen
Einfache Druckbehälter
Spielzeugrichtlinie
Niederspannungsrichtlinie
Allgemeine Produktsicherheit
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Verordnung für die Akkreditierung und
Marktüberwachung von Produkten
Bezeichnung
Sie regelt sowohl die Bedingungen für das Inverkehrbringen und den freien
Verkehr innerhalb der Gemeinschaft als auch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, die die PSA erfüllen müssen, um die Gesundheit der Benutzer
zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten treffen die zweckdienlichen Maßnahmen, damit Geräte
nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen,
wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen,
Haustieren und Gütern nicht gefährden; freier Warenverkehr
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Behälter nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen,
wenn sie die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern bei angemessener Anbringung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden
Schutz von Benutzern und Dritten, freier Warenverkehr
In dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Sicherheit von Spielzeug und
dessen freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft festgelegt (Sicherheitsniveau von Spielzeug in den Mitgliedstaaten harmonisieren und Hemmnisse im
Spielzeughandel zwischen den Mitgliedstaaten abbauen)
Bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen und
Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden
Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die in den Verkehr gebrachten Produkte sicher sind.
Bildet einen Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten, damit sichergestellt ist, dass diese Produkte Anforderungen für ein hohes Schutzniveau in
Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher-und Umweltschutz sowie Sicherheit erfüllen.
Erläuterungen / Anmerkungen
3. Übersicht der Rechtsvorschriften, die von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 berührt sind
170
95/16/EG
75/324/EWG
97/23/EG
11.
12.
94/9/EG
9.
10.
Sportbootrichtlinie
94/25/EG
8.
Druckgeräterichtlinie
Aerosolpackungen
Aufzugsrichtlinie
ATEX-Richtlinie (Explosionsschutz)
Maschinenrichtlinie
7.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Druckgeräte
und Baugruppen im Sinne des Artikels 1 nur dann in Verkehr gebracht und in
Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden.
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen einer Aerosolpackung nicht
auf Grund der in dieser Richtlinie und ihrem Anhang enthaltenen Anforderungen ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn sie den Vorschriften dieser
Richtlinie und ihres Anhangs entspricht
Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, nur in Verkehr gebracht und in Betrieb
genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können,
sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit von dieser
Richtlinie erfasste Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des
Artikels 1 Absatz 2nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen
werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und
gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung
und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht und entsprechend ihrer Zweckbestimmung in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie
die Sicherheit und die Gesundheit von Personen sowie Sachen oder die Umwelt bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung nicht gefährden.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen
werden dürfen, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie
entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und
bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von
Haustieren und Sachen nicht gefährden.
171
1907/2006/EG
67/548/EWG
15.
16.
Feuerzeugverordnung
14.
Stoffrichtlinie
REACH-Verordnung
Chemikalienrecht
Outdoor-Richtlinie - 32. BlmSchV -
13.
den Informationsaustausch über die angemeldeten Stoffe,
die Bewertung der Gefahren für Mensch und Umwelt, die von den angemeldeten Stoffen ausgehen könnten,
die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der für Mensch oder
Umwelt gefährlichen Stoffe,
b)
c)
d)
die in den Mitgliedstaaten in den Verkehr gebracht werden.
die Anmeldung der Stoffe,
a)
1) Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für
Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche
Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr von
Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.
einheitlich hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und die Sicherheit der
Verbraucher
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für die in den Artikeln 12 und 13 aufgelisteten
und in Anhang I definierten zur Verwendung im Freien vorgesehenen
Geräte und Maschinen. Diese Richtlinie erfasst nur die in Verkehr
2000L0014 — DE — 27.12.2005 — 001.002 — 5 (1)
Mit dieser Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Geräuschemissionsnormen, Konformitätsbewertungsverfahren, Kennzeichnung, technische Unterlagen sowie über die Sammlung von Daten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen harmonisiert werden. Diese Richtlinie wird zum
reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und gleichzeitig für
den Schutz der menschlichen Gesundheit und des Wohlbefindens sorgen.
172
689/2008/EG
842/2006/EG
20.
22.
2004/42/EG
19.
1005/2009/EG
1272/2008/EG
18.
21.
1999/45/EG
17.
Import-/Exportverordnung
Ozonschicht-Verordnung
F-Gase-Verordnung
Decopaint-Richtlinie
CLP-Verordnung
Zubereitungsrichtlinie
c) Beitrag zu einer umweltverträglichen Verwendung von gefährlichen Chemikalien
b) Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der gemeinschaftlichen
Bemühungen im internationalen Verkehr mit gefährlichen Chemikalien, um die
menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichem Schaden zu bewahren;
a) Umsetzung des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel, nachstehend „das Übereinkommen“ genannt;
Diese Verordnung regelt die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das
Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling, die
Aufarbeitung und die Zerstörung von ozonabbauenden Stoffen, die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie die Ein- und Ausfuhr, das
Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die
solche Stoffe enthalten oder benötigen.
bei den Treibhausgasemissionen eine Verringerung um 8 % im Zeitraum von
2008 bis 2012 gegenüber dem Stand von 1990 zu erzielen,
Zweck dieser Richtlinie ist es, den Gesamtgehalt an VOC in bestimmten Farben
und Lacken sowie Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen,
um die aus dem Beitrag der VOC zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern
Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche
Gesundheit und für die Umwelt sowie den freien Verkehr von in Artikel 4 Absatz 8 genannten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen durch folgende Maßnahmen zu gewährleisten
Diese Richtlinie dient der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über. die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen und der. Angleichung der besonderen Bestimmungen für bestimmte Zubereitungen, die gefährlich sein können, unabhängig
davon, ob sie aufgrund dieser Richtlinie als gefährlich eingestuft sind, beim
Inverkehrbringen dieser Zubereitungen in den Mitgliedstaaten.
173
(EG) 1275/2008
(EG) 278/2009
(EG) 245/2009
(EG) 640/2009
(EG) 641 /2009
(EG) 643 /2009
(EG) 244/2009
VO (EG) 107/2009
(EG) 327/2011
(EG) 1015/2010
(EG) 1016/2010
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
2009/125/EG
25.
(EG) 642/2009
98/8/EG
24.
26.
850/2004/EG
23.
Haushaltsgeschirrspüler
Haushaltswaschmaschinen
Ventilatoren
Einfache Set-Top-Boxen
Haushaltsbeleuchtung - Teil a:
ungebündeltes Licht
Haushaltskühlgeräte
Umwälzpumpen
Elektromotoren
Bürobeleuchtung, Straßenbeleuchtung
Ladegeräte und Netzteile
Stand-by Anforderungen
Fernsehgeräte
Richtlinie energieverbrauchsrelevante
Produkte (Ökodesign-Richtlinie)
Biozidprodukterichtlinie
POP-Verordnung
Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher
Ökodesign-Anforderungen für energieverbrauchsrelevante Produkte mit dem
Ziel, den freien Verkehr solcher Produkte im Binnenmarkt zu gewährleisten
(Energieeinsparungen und Ressourcenschonung)
c) die Erstellung einer auf Gemeinschaftsebene gültigen Positivliste von Wirkstoffen, die in Biozid-Produkten verwendet werden dürfen.
b) die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen in der Gemeinschaft;
a) die Zulassung und das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten zur Verwendung in den Mitgliedstaaten;
Diese Richtlinie betrifft
Ziel dieser Verordnung ist es , die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor
persistenten organischen Schadstoffen zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe
174
Selbstregulierungsvorschlag
Selbstregulierungsvorschlag
Konsultationsforum
Konsultationsforum
Konsultationsforum
Konsultationsforum
Konsultationsforum
Konsultationsforum
Konsultationsforum
Konsultationsforum
Konsultationsforum
Konsultationsforum
Prüfung durch Rat und
Parlament
Im Regelungsausschuss
Vorstudie abgeschlossen
Vorstudie abgeschlossen
Vorstudie abgeschlossen
Vorstudie abgeschlossen
38.
39.
40.
41.
42.
43.
44.
45.
46.
47.
48.
49.
50.
51.
52.
53.
54.
55.
Kühlgeräte (die in Los 10, 12 und 13
nicht erfasst sind)
Kleine Feuerungsanlagen für feste
Brennstoffe
Geräte zur Bild· und Tonverarbeitung
Transformatoren
Wasserpumpen
Klima- und Lüftungstechnik im Haushalt
Komplexe Fernsehempfänger
Drucker, Kombinationsgeräte
Haushaltsbeleuchtung Teil b:
gebündeltes Licht
Werkzeugmaschinen
Staubsauger
Wäschetrockner
Gewerbliche Kühl- und Tiefkühlgeräte
Verbrauch im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (networked stand-by)
PCs (Desktop/Laptop) und Computermonitore
Warmwasserbereiter (Gas/Öl/elektrisch)
Gesetz (EVPG)
‒ erkennbare Entwicklungen
Bildgebende Geräte (Drucker, Scanner,
Kopierer) EnergieverbrauchsrelevanteProdukte
Komplexe Set-Top-Boxen
175
Vorstudie abgeschlossen
Vorstudie läuft
Vorstudie läuft
Vorstudie läuft
Vorstudie läuft
Vorstudie läuft
Vorstudie läuft
Vorstudie läuft
Vorstudie ausgeschrieben
Vorstudie ausgeschrieben
Vorstudie ausgeschrieben
Vorstudie ausgeschrieben
56.
57.
58.
59.
60.
61.
62.
63.
64.
65.
66.
67.
Motoren aus dem Geltungsbereich der
VO 650/2009 (ENER 11) zwischen
750 kW und 1.000 kW
Produkte in Motorsystemen außerhalb
des Anwendungsbereiches der
Va 650/2009 (ENER 11)
Pumpen für Schwimmbecken, Teiche,
Brunnen und Aquarien sowie Frischwasserpumpen, die größer als in ENER 11
sind
Abwasserpumpen und Pumpen für Flüssigkeiten mit hohem Feststoffgehalt
Haushalts-Notstromversorgung
(domestic UPS)
Klimatechnik
Industrie- und Laboröfen
Gewerbliche Geschirrspüler, Waschmaschinen und Trockner
Haushalts- und Gewerbeherde und -grills
Haushalts- und Gewerbeöfen für Speisen, inkl. Mikrowellengeräte
Warmluftzentralheizung (ohne KWK)
Einzelraumheizgeräte
Nicht-gewerbliche Kaffeemaschinen
176
Schwefelgehalt in Kraft- und Brennstoffen
Anpassung bestimmter Richtlinien im
Bereich freier Warenverkehr anlässlich
des Beitritts Bulgariens und Rumäniens
98/70/EG
1999/32/EG
2006/96/EG
70.
71.
Verordnung über die Beschaffenheit und
die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV)
97/68/EG
69.
Benzinbleigesetz
Emissionen aus Verbrennungsmotoren
mobiler Maschinen und Geräte
(28. BlmSchV)
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Produkte in Motorsystemen außerhalb
des Anwendungsbereiches der
Va 650/2009 (ENER 11) sowie der
ENER 30 Insbesondere Kompressoren
und deren Antriebe
Vorstudie ausgeschrieben
68.
(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Ottokraftstoffe, die für Kraftfahrzeugmotoren bestimmt sind.
Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Gesundheit den Gehalt an Bleiverbindungen und anderen an Stelle von Blei zugesetzten Metallverbindungen
in Ottokraftstoffen zu beschränken. Soweit es mit dem Schutz der Gesundheit
vereinbar ist, sollen dabei Versorgungsstörungen, Wettbewerbsverzerrungen
oder Nachteile hinsichtlich der Verwendbarkeit der Ottokraftstoffe vermieden
werden.
Ziel dieser Richtlinie ist die Verringerung der Schwefeldioxidemissionen aus
der Verbrennung bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und dadurch die
Verringerung der schädlichen Auswirkungen solcher Emissionen auf Mensch
und Umwelt.
In dieser Richtlinie werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende
technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit
Fremdzündungsmotor und mit Kompressionszündungsmotor festgelegt.
Durch diese Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Emissionsnormen und Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in
mobile Maschinen und Geräte angeglichen werden. Sie wird einen Beitrag zum
reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt leisten.
177
94/62/EG
2000/53/EG
76.
77.
2002/95/EG
74.
2006/66/EG
93/15/EWG
73.
75.
2007/23/EG
72.
Altfahrzeuge
Verpackungen
Batterierichtlinie
RoHS-Richtlinie
Kreislaufwirtschaftsrecht
Explosivstoffe für zivile Zwecke
Pyrotechnik
Sprengstoffrecht
Die Richtlinie sieht die Verringerung der Abfallmengen vor, die von Fahrzeugen
stammen.
Diese Richtlinie schreibt Maßnahmen vor, die darauf abzielen, die Produktion
von Verpackungsabfall zu begrenzen und die stoffliche Verwertung, die Wiederverwendung und die anderen Formen der Verwertung der Verpackungsabfälle zu fördern.
Das Hauptziel dieser Richtlinie besteht darin, die Umweltbelastung durch Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren auf ein
Mindestmaß zu beschränken und so zu Schutz, Erhaltung und Erhöhung der
Qualität der Umwelt beizutragen.
Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Beschränkung der Verwendung von gefährlichen Stoffen in Elektround Elektronikgeräten anzugleichen und einen Beitrag zum Gesundheitsschutz
und zur umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten.
Inverkehrbringen und die Kontrolle von Sprengstoffen für zivile Zwecke; Betriebssicherheit
In dieser Richtlinie werden Vorschriften festgelegt, die den freien Verkehr pyrotechnischer Gegenstände im Binnenmarkt sicherstellen und gleichzeitig ein
hohes Niveau an Schutz für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Sicherheit und den Schutz und die Sicherheit der Verbraucher gewährleisten und
die einschlägigen Aspekte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz berücksichtigen sollen.
178
93/42/EG
98/79/EG
79.
80.
648/2004/EG
2010/35/EU
2009/9/EG
2010/52/EG
82.
83.
84.
85.
81.
90/385/EG
78.
Traktorenrichtlinie
Seilbahnrichtlinie
ortsbewegliche Druckgeräte
Wasch- und Reinigungsmittel
Sonstige Rechtsgebiete
Arzneimittel
Produkte der In-vitro-Diagnostik
Passive Medizinprodukte
Aktive Medizinprodukte
Medizinprodukterecht
Die Sicherheit ist eines der Kernanliegen der Richtlinie 2003/37/EG. Um die
Sicherheit der Bedienungspersonen zu verbessern, ist es jetzt angebracht, die
nach jener Richtlinie anwendbaren Anforderungen so zu ergänzen, dass alle in
Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über Maschinen aufgeführten Gefährdungen abgedeckt werden,
Die EG-Seilbahnrichtlinie zielt auf die Verbesserung der Sicherheit von Kunden
und der Beschäftigten im Seilbahnbereich. Sie sieht für die Seilbahnen in allen
EU-Staaten gleiche, grundlegende Sicherheitsanforderungen vor. Dazu werden
einheitliche Prüfverfahren für Sicherheitsbauteile und Teilsysteme von Seilbahnen festgelegt
Vorschriften für ortsbewegliche Druckgeräte, durch die die Sicherheit dieser
Geräte verbessert und ihr freier Verkehr in der Union gewährleistet werden
sollen.
Freier Warenverkehr, die biologische Abbaubarkeit von Tensiden in
Detergenzien, Beschränkungen oder Verbote von Tensiden aus Gründen der
biologischen Abbaubarkeit, die zusätzliche Kennzeichnung von Detergenzien,
einschließlich Allergie auslösender Duftstoffe und die Informationen, die die
Hersteller für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und das medizinische Personalbereithalten müssen.
Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit
Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu sorgen.
s.o.
s.o.
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die Geräte
nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn
sie bei sachgemäßer Lieferung, Implantation und/oder Installation, Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
179
96/981EG
98/18/EG
89/106/EWG
92/42/EG
2010130/EU
1222/2009/EG
1999/94/EG
86.
87.
88.
89.
90.
91.
92.
Verbrauchskennzeichnung von Kfz
Verbrauchskennzeichnung von Reifen
Energieverbrauchskennzeichnung
Heizungswirkungsgradrichtlinie für
Warmwasserheizkessel
Bauprodukterichtlinie
Passagierschiffe
Schiffsausrüstung
Zweck dieser Richtlinie ist sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen
über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.
Ziel dieser Verordnung ist die Steigerung der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz im Straßenverkehr durch die Förderung kraftstoffeffizienter und sicherer Reifen mit geringem Rollgeräusch.
Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher — insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen — über den
Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen
Ressourcen während des Gebrauchs.
In dieser Richtlinie, die eine Maßnahme im Rahmen des SAVE-Programms zur
Förderung von Energieeinsparungen in der Gemeinschaft darstellt, werden die
Anforderungen an den Wirkungsgrad von neuen Warmwasserheizkesseln festgelegt, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und
deren Nennleistung gleich oder grösser als 4 kW und gleich oder kleiner als
400 kW ist.
Die Bauprodukte-Richtlinie soll den freien Warenverkehr für sämtliche Bauprodukte in der Europäischen Union gewährleisten. Dies wird durch die Bereitstellung einer gemeinsamen Fachsprache aus harmonisierten Normen und
europäischen technischen Zulassungen erreicht, in der die Hersteller die Leistung der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte bezeichnen können.
Zweck dieser Richtlinie ist die Einführung eines einheitlichen Sicherheitsstandards zum Schutz von Leben, Eigentum und Umwelt auf neuen und vorhandenen Fahrgastschiffen.
Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Sicherheit auf See und des Schutzes vor Meeresverschmutzungen durch eine einheitliche Anwendung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte über die in Anhang A aufgeführte
Ausrüstung, mit der Schiffe ausgestattet werden sollen, für die von den Mitgliedstaaten oder in ihrem Namen gemäß internationalen Übereinkommen
Sicherheitszeugnisse ausgestellt werden, sowie die Gewährleistung des freien
Verkehrs dieser Ausrüstung innerhalb der Gemeinschaft.
180
Kosmetikrichtlinie
76/768/EG
1999/5/EG
102.
Quelle: UM BW, Referat 43 – Stand: 2. Februar 2012
Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen
R & TTE-Richtlinie
Elektromagnetische Verträglichkeit
2004/108/EG
101.
Pflanzenschutzmittel
99.
Kraftfahrzeuge (mehrere RL)
2003/2003/EG (EG Düngemittel)
98.
100.
Düngemittelverordnung
97.
91/414/EEC
Bedarfsgegenstände
national
96.
Nicht selbsttätige Waagen
Kennzeichnung Bekleidung
Textilkennzeichnungsgesetz
90/384/EG
94.
Messgeräte, Fertigprodukte
95.
2004/22/EG
93.
Regelungsrahmen für das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
Elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln, d. h. Betriebsmittel
sollen in ihrer elektromagnetischen Umgebung zufrieden stellend zu arbeiten,
ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere Betriebsmittel in der Umgebung unannehmbar wären.
Gesundheit von Mensch und Tier, Auswirkungen auf die Umwelt
Sicherstellung des Binnenmarktes für Düngemittel, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit und Etikettierung von EG-Düngemitteln, ein Verfahren festgelegen,
das anzuwenden ist, wenn ein Mitgliedstaat Einschränkungen bei der Vermarktung von EG-Düngemitteln für notwendig erachtet.
Inverkehrbringen von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel bezeichnet
sind.
Der Hauptzweck der betreffenden Rechtsvorschriften ist die Erhaltung der
Volksgesundheit, so dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet das gleiche Ziel verfolgen müssen. Dieses Ziel sollte jedoch durch
Maßnahmen erreicht werden, die den wirtschaftlichen und technologischen
Erfordernissen Rechnung tragen.
Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine
oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherstellen.
Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe
die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen zu schützen, die durch die
Benutzung nichtselbsttätiger Waagen zu bestimmten Verwendungszwecken
erzielt werden.
Diese Richtlinie stellt die Anforderungen auf, die die in Artikel 1 genannten
Geräte und Systeme im Hinblick auf deren Inverkehrbringen und/oder Inbetriebnahme und die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Messaufgaben erfüllen
müssen.
181
Insgesamt
Pos.
Personal
1 Ausgebildete
Aufsichtskräfte
Höherer Dienst
Gehobener Dienst
Mittlerer Dienst
Summe 1
2 Aufsichtskräfte in
Ausbildung
Höherer Dienst
Gehobener Dienst
Mittlerer Dienst
Summe 2
3 Gewerbeärztinnen
und -ärzte
4 Entgeltprüferinnen
und -prüfer
5 Sonstiges
Fachpersonal
Höherer Dienst
Gehobener Dienst
Mittlerer Dienst
Summe 5
6 Verwaltungspersonal
7
9
12
1
1
2
1
14
2
142
7
2
1
113
29
4
20
14
38
2
1
1
15
27
0
42
6
weibl.
2
5
5
19
69
6
94
5
männl.
5
4
weibl.
Mittelbehörden
5
21
7
33
3
männl.
Landesoberbehörden
1
2
0
2
5
6
4
0
2
weibl.
1
männl.
Oberste
Landesbehörden
7
männl.
8
weibl.
Untere
Landesbehörden
9
männl.
10
weibl.
Einrichtungen
Tabelle 1
Personal der Arbeitsschutzbehörden (besetzte Stellen zum Stichtag 30.06.)
154
7
5
22
8
35
1
128
34
4
22
14
40
2
2
0
1
0
1
0
5
0
5
3
16
32
0
48
12
weibl.
24
73
6
103
11
männl.
Summe
4. Tabellenteil 2012
182
Größenklasse
1: Großbetriebsstätten
1.000 und mehr Beschäftigte
500 bis 999 Beschäftigte
Summe
2: Mittelbetriebsstätten
250 bis 499 Beschäftigte
100 bis 249 Beschäftigte
50 bis 99 Beschäftigte
20 bis 49 Beschäftigte
Summe
3: Kleinbetriebsstätten
10 bis 19 Beschäftigte
1 bis 9 Beschäftigte
Summe
Summe 1 - 3
4: ohne Beschäftigte
Insgesamt
2.423
1.811
4.234
1.722
2.876
1.795
3.088
9.481
2.724
4.873
7.597
21.312
0
21.312
794
2.487
3.650
10.531
17.462
16.565
238.060
254.625
272.623
5.312
277.935
männlich
2
186
350
536
1
Betriebsstätten
1.605
5.035
6.640
13.723
0
13.723
1.090
1.396
957
1.527
4.970
1.218
895
2.113
Jugendliche
weiblich
3
35.035
4.329
9.908
14.237
35.035
2.812
4.272
2.752
4.615
14.451
3.641
2.706
6.347
Summe
4
132.431
344.872
477.303
1.601.582
0
1.601.582
160.955
226.279
152.105
195.714
735.053
247.609
141.617
389.226
männlich
5
Beschäftigte
78.956
247.150
326.106
1.028.051
0
1.028.051
106.705
139.681
92.087
110.796
449.269
156.821
95.855
252.676
Erwachsene
weiblich
6
Erstellt am 23.01.2013, Auswertungszeitraum: 01.01.2012 bis 31.12.2012
Tabelle 2
Betriebsstätten und Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich
2.629.633
211.387
592.022
803.409
2.629.633
267.660
365.960
244.192
306.510
1.184.322
404.430
237.472
641.902
Summe
7
215.716
601.930
817.646
2.664.668
0
2.664.668
270.472
370.232
246.944
311.125
1.198.773
408.071
240.178
648.249
8
Summe
Tabelle 3.1 (sortiert nach Leitbranchen)
Dienstgeschäfte in Betriebsstätten
Erstellt am 23.01.2013, Auswertungszeitraum: 01.01.2012 bis 31.12.2012
Erfasste Betriebsstätten*
Aufgesuchte Betriebsstätten
Dienstgeschäfte in den Betriebsstätten
Gr. 1
Gr. 2
Gr. 3
Summe
in der Nacht
6
7
8
9
10
11
12
13
2.085
32
170
104
306
105
301
135
541
0
15
02 Metallverarbeitung
19
638
3.913
4.570
7
122
198
327
12
165
213
390
1
39
03 Bau, Steine, Erden
17
1.747
26.278
28.042
2
97
632
731
3
138
702
843
0
49
2
194
1.456
1.652
1
46
92
139
4
77
123
204
0
2
05 Hochschulen,
Gesundheitswesen
Textil
06 Leder,
65
1.912
22.750
24.727
29
167
283
479
66
250
375
691
1
3
3
241
3.236
3.480
2
24
66
92
2
31
88
121
0
6
07 Elektrotechnik
27
345
1.627
1.999
5
34
22
61
6
55
24
85
0
11
1
223
4.279
4.503
0
40
237
277
0
49
256
305
0
12
04 Entsorgung, Recycling
08
Holzbe- und
-verarbeitung
8
Gr. 3
Summe
5
1.368
Gr. 2
Gr. 1
4
667
Gr. 3
2
50
Schl. Leitbranche
Gr. 2
1
01 Chemische Betriebe
Gr. 1
Summe
an Sonn- und Feiertagen
darunter
14
09 Metallerzeugung
10
69
179
258
5
14
10
29
7
27
10
44
0
3
10 Fahrzeugbau
21
127
332
480
10
32
21
63
26
58
26
110
0
1
1
594
9.280
9.875
0
51
515
566
0
62
620
682
0
43
9
426
9.048
9.483
6
81
143
230
15
142
156
313
0
3
13 Handel
37
2.772
63.288
66.097
10
452
1.404
1.866
19
818
1.897
2.734
0
67
Kredit-,
14
Versicherungsgewerbe
61
1.034
17.721
18.816
4
44
133
181
5
59
177
241
0
10
Datenverarbeitung,
Fernmeldedienste
22
317
1.875
2.214
0
7
6
13
0
8
12
20
0
1
Kraftfahrzeugreparatur,
11
-handel, Tankstellen
12
15
Nahrungs- und
Genussmittel
16 Gaststätten,
Beherbergung
17 Dienstleistung
5
642
28.666
29.313
1
40
260
301
1
63
308
372
0
1
57
1.466
23.704
25.227
5
107
215
327
7
147
283
437
1
16
18 Verwaltung
28
1.181
8.097
9.306
7
45
158
210
12
142
310
464
0
2
0
77
196
273
0
14
8
22
0
31
9
40
0
3
46
1.345
17.656
19.047
19
180
505
704
43
245
597
885
1
33
5
376
2.670
3.051
1
23
20
44
1
34
20
55
0
1
22 Versorgung
10
178
3.462
3.650
3
13
45
61
10
16
51
77
0
0
23 Feinmechanik
12
271
2.183
2.466
4
22
37
63
7
30
44
81
0
6
24 Maschinenbau
28
620
1.624
2.272
5
107
123
235
7
138
137
282
0
29
Insgesamt
536
17.462
254.888
272.886
158
1.932
5.237
7.327
358
3.086
6.573
10.017
4
356
Herstellung von
19 Zellstoff, Papier und
Pappe
20 Verkehr
Verlagsgewerbe,
21 Druckgewerbe,
Vervielfältigungen
*
Größe 1: 500 und mehr Beschäftigte
Größe 2: 20 bis 499 Beschäftigte
Größe 3: 1 bis 19 Beschäftigte
**Zahlen in Klammern sind aus datenschutzrechtlichen Gründen zusammengefasst.
183
Besichtigung / Inspektion
(Schwerpunktprogramm)
Messungen, Probenahmen, Analysen,
ärztliche Untersuchungen
Besichtigung / Inspektion
Untersuchungen von Unfällen,
Berufskrankheiten
Messungen, Probenahmen, Analysen, ärztl.
Untersuchungen
Anzahl Beanstandungen
erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse,
Zulassungen, Ausnahmen, Ermächtigungen
abgelehnte Genehmigungen, Erlaubnisse,
Zulassungen, Ausnahmen, Ermächtigungen
Anfragen, Anzeigen, Mängelmeldungen
Anordnungen, Anwendung von
Zwangsmitteln
Verwarnungen, Bußgelder, Strafanzeigen
auf Anlass
Besichtigung / Inspektion (punktuell)
eigeninitiativ
Entscheidungen
Ahndung
Überwachung, Prävention
Zwangsmaßnahmen
─ Fortsetzung ─
Tabelle 3.1
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
215
78
3
180
105
21
984
216
4
962
1
5
190
36
3
155
69
3
932
145
0
323
3
0
528
73
4
214
66
11
959
471
2
1.037
6
18
73
26
0
88
35
2
402
23
1
265
1
1
434
118
3
268
32
18
1.067
117
8
5.447
12
33
65
57
0
40
8
20
112
16
0
102
0
0
44
10
1
18
22
2
72
63
1
127
0
1
212
9
0
90
31
2
440
16
3
108
1
0
17
4
2
17
17
0
49
21
0
48
0
0
23
10
0
55
24
2
166
85
0
163
1
1
396
118
1
253
26
12
1.010
126
2
470
13
2
148
48
16
93
43
8
645
156
0
341
3
0
833
561
243
374
77
941
2.047
504
20
3.317
4
31
91
26
9
108
8
7
198
77
9
622
2
3
16
2
0
2
2
1
5
38
1
221
0
1
84
60
1
262
15
4
1.097
12
2
435
3
31
163
126
10
161
43
7
371
180
18
1.373
2
5
101
60
8
119
41
27
469
164
5
2.405
0
2
14
2
0
22
12
0
71
17
0
40
0
4
604
89
14
297
48
84
1.652
136
4
1.266
2
8
26
7
1
20
8
0
111
52
1
89
0
1
41
3
0
35
9
1
128
15
0
118
0
1
43
10
1
30
7
4
95
53
1
829
0
0
133
37
5
76
51
17
449
162
4
306
1
1
4.494
1.570
325
2.977
799
1.194
13.531
2.865
86
20.414
55
149
184
185
Sonstige Dienstgeschäfte im Außendienst*
Art der Arbeitsstelle bzw. Anlage
Baustellen
Überwachungsbedürftige Anlagen
Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
Lager explosionsgefährlicher Stoffe
Märkte und Volksfeste (fliegende Bauten,
ambulanter Handel)
Ausstellungsstände
Straßenfahrzeuge
Schienenfahrzeuge
Wasserfahrzeuge
Heimarbeitsstätten
Private Haushalte (ohne Beschäftigte)
Übrige
Insgesamt
Dienstgeschäfte
0
16
88
0
0
312
31
33
7.429
75
1
6.684
147
13
30
Besichtigung, Inspektion
(punktuell)
0
0
53
0
0
68
5
4
652
12
2
454
46
3
7
0
0
3
0
0
55
5
5
494
2
3
396
23
1
4
0
4
15
0
0
0
8
0
0
64
37
4
0
0
0
Messungen, Probenahmen,
Analysen, ärztl. Untersuchungen
*Sofern sie nicht in Betriebsstätten nach Tabelle 3.1 oder in den Positionen 1 bis 12 dieser Tabelle durchgeführt wurden.
13
6
7
8
9
10
11
12
5
Pos.
1
2
3
4
Besichtigung, Inspektion
(Schwerpunktprogramm)
eigeninitiativ
Besichtigung, Inspektion
0
0
34
0
0
29
19
3
5.885
15
5
5.680
80
10
15
auf Anlass
0
0
0
0
0
0
0
2
275
1
6
264
1
1
6
Untersuchungen von Unfällen,
Berufskrankheiten
0
1
0
0
0
3
1
1
27
3
15
3
0
0
Messungen, Probenahmen,
Analysen, ärztl. Untersuchungen
7
Anzahl Beanstandungen
0
0
360
0
0
190
21
23
18.608
129
8
17.730
107
32
16
Entscheidungen
0
29
20
9
5
0
0
0
0
0
2
757
4
826
9
erteilte Genehmigungen,
Erlaubnisse, Zulassungen,
Ausnahmen, Ermächtigungen
Überwachung, Prävention
0
0
0
0
0
2
0
0
0
0
0
24
2
28
10
abgelehnte Genehmigungen,
Erlaubnisse, Zulassungen,
Ausnahmen, Ermächtigungen
Erstellt am 23.01.2013, Auswertungszeitraum: 01.01.2012 bis 31.12.2012
Anfragen, Anzeigen,
Mängelmeldungen
0
1
10
0
0
228
645
107
6.724
15
11
5.427
215
49
27
0
12
0
0
0
0
12
3
0
53
0
34
4
0
0
Zwangsmaßnahmen
Anordnungen, Anwendung von
Zwangsmitteln
Tabelle 3.2
Dienstgeschäfte außerhalb der Betriebsstätte
Ahndung
0
13
0
0
0
0
0
31
1
49
0
16
0
0
1
Verwarnungen, Bußgelder,
Strafanzeigen
186
Anzahl der Tätigkeiten
Pos. Dabei berührte Sachgebiete
Technischer Arbeitsschutz,
1 Unfallverhütung und
Gesundheitsschutz
1.1 Arbeitsschutzorganisation
Arbeitsplätze, Arbeitsstätten,
1.2
Ergonomie
1.3 Arbeitsmittel, Medizinprodukte
1.4 Überwachungsbedürftige Anlagen
1.5 Gefahrstoffe
1.6 Explosionsgefährliche Stoffe
1.7 Biologische Arbeitsstoffe
1.8 Gentechn. veränderte Organismen
1.9 Strahlenschutz
1.10 Beförderung gefährlicher Güter
1.11 Psychische Belastungen
Summe Position 1
Technischer Arbeits- und
2
Verbraucherschutz
2.1 Geräte- und Produktsicherheit
Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe
2.2
und Zubereitungen
2.3 Medizinprodukte
Summe Position 2
3 Sozialer Arbeitsschutz
3.1 Arbeitszeit
3.2 Sozialvorschriften im Straßenverkehr
3.3 Kinder- und Jugendarbeitsschutz
3.4 Mutterschutz
3.5 Heimarbeitsschutz
Summe Position 3
4 Arbeitsmedizin
5 Arbeitsschutz in der Seeschifffahrt
Summe Position 1 bis 5
Beratung
33
36
27
7
21
36
0
1
12
0
16
189
8
5
8
21
10
11
3
7
0
31
2
0
243
138
50
67
64
48
0
2
110
0
19
569
54
62
426
542
53
17
9
49
4
132
2
0
1.245
137
2
Vorträge, Vorlesungen
71
486
1
Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen,
Information
26
9
50
44
24
153
1
0
748
5
71
10
56
96
53
54
43
0
2
33
0
25
523
114
103
446
3
Besichtigung, Inspektion (punktuell)
784
564
249
306
217
2.120
120
0
8.893
30
114
15
69
868
573
436
326
0
3
276
0
92
6.539
2.749
1.216
5.565
4
128
34
61
80
0
303
18
0
3.315
54
283
14
215
279
204
136
360
0
0
34
0
125
2.711
412
1.161
2.187
5
Besichtigung, Inspektion
(Schwerpunktprogramm)
eigeninitiativ
Messunge, Probenahmen, Analysen,
ärztl. Untersuchungen
3
21
1
1
9
35
3
0
1.622
4
931
137
790
8
4
550
2
0
1
50
0
1
653
23
14
822
6
Besichtigung, Inspektion
683
212
374
306
94
1.669
165
0
17.658
34
139
10
95
3.517
788
1.300
195
0
3
127
0
56
15.685
6.290
3.409
9.036
7
auf Anlass
18
4
8
13
0
43
16
0
1.736
3
21
4
14
621
51
96
14
0
0
1
0
3
1.656
595
275
1.144
8
Untersuchungen von Unfällen,
Berufskrankheiten
Messungen, Probenahmen, Analysen,
ärztl. Untersuchungen
10
142
3
9
3
167
4
0
1.551
3
1.190
14
1.173
21
18
64
10
0
0
2
0
1
190
44
30
1.462
9
Stellungnahmen, Gutachten (auch
Berufskrankheiten)
161
627
131
147
59
1.125
8
0
4.011
64
347
4
279
449
398
380
126
0
39
22
0
6
2.531
887
224
2.421
10
Revisionsschreiben
391
564
163
249
825
2.192
86
0
9.772
154
562
41
367
1.355
990
579
78
0
3
353
0
134
6.932
1.777
1.663
5.153
11
Anzahl Beanstandungen
616
5.525
183
238
190
6.752
83
0
39.077
261
760
78
421
6.777
1.711
1.584
408
0
5
588
0
144
31.482
11.301
8.964
0
12
erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse,
Zulassungen, Ausnahmen,
Ermächtigungen
2.145
1
124
388
2
2.660
0
0
6.607
1.928
1.999
3
68
11
145
170
910
0
1
666
0
0
1.948
25
20
4.331
13
Ausnahmen
Entscheidungen
0
0
15
0
0
83
0
98
0
0
140
3
9
3
3
0
2
3
27
0
0
1
0
0
33
135
14
abgelehnte Genehmigungen, Erlaubnisse,
Zulassungen, Ausnahmen,
Ermächtigungen
Überwachung, Prävention
Anfragen, Anzeigen, Mängelmeldungen
1.578
1.244
354
19.944
237
23.357
44
0
52.070
3.902
5.562
81
1.579
1.243
1.659
3.551
3.394
0
21
5.851
0
48
23.107
3.423
3.917
40.682
15
Zwangsmaßnahmen
5
1
0
1
5
12
0
0
149
5
13
4
4
25
13
12
3
0
1
7
0
0
124
42
21
99
16
Anordnungen
Beratung, Information
3
2
0
0
0
0
7
7
0
0
27
3
9
3
3
2
4
0
0
0
0
0
0
0
11
14
17
Anwendung von Zwangsmitteln
Erstellt am 23.01.2013, Auswertungszeitraum: 01.01.2012 bis 31.12.2012
Verwarnungen
3
1
6
5
1
1
0
13
0
0
46
4
12
4
4
2
0
2
11
0
0
2
0
0
21
32
18
Ahndung
75
5.605
8
0
0
5.688
0
0
5.822
4
30
3
23
0
6
26
25
0
0
33
0
0
104
9
5
5.804
19
Bußgelder
Tabelle 4
Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten
1
0
10
0
4
0
0
14
0
0
39
3
9
3
3
0
0
4
6
0
0
5
0
0
16
26
20
Strafanzeigen
aktiv
9
45
1.105
31
0
1.298
334
506
1.146
211
Anzahl der
überprüften
Produkte
27
2
reaktiv
94
1
aktiv
145
0
2
102
13
28
3
reaktiv
186
3
5
12
99
67
4
aktiv
4
5
34
0
1
24
5
150
9
0
26
74
41
6
reaktiv
geringes Risiko
Nichtkonformität ohne Risiko
Anzahl
Reaktive Marktüberwachung wurde veranlasst durch
Aussteller
Private Verbraucher,
gewerbliche
Betreiber
Insgesamt
Händler
Überprüfung bei
Hersteller/
Bevollmächtigter
Einführer
aktiv
0
0
8
0
2
10
7
reaktiv
143
12
1
29
66
35
8
9
5
0
0
4
1
0
hohes Risiko
330
reaktiv
144
3
1
80
40
20
10
Schutzklauselmeldung
6
aktiv
11
1
0
39
0
2
334
0
7
69
32
160
3
690
0
0
6
7
13
165
ernstes Risiko
3
1
reaktiv
12
reaktiv
672
13
3
89
494
73
14
gewerblichen Betreiber
16
aktiv
2
8
114
0
0
104
15
Revisionsschreiben,
Anhörungen
2
33
18
12
5
1
69
20
1
27
2
0
50
34
5
8
194
18
72
17
freiwillige Maßnahmen des
Inverkehrbringers
75
16
reaktiv
mittleres Risiko
Ergriffene Maßnahmen
6
22
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
8
0
0
9
0
0
21
0
20
reaktiv
0
19
aktiv
Risikoeinstufung nach der Handlungsanleitung für die Ausführung der Marktüberwachung in Deutschland
Anordnungen und
Ersatzmaßnahmen
Erstellt am 23.01.2013, Auswertungszeitraum: 01.01.2012 bis 31.12.2012
aktiv
Meldungen über das
Rapex-System
aktiv
Behörde
Mitteilung an andere
Behörden
privaten Verbraucher
reaktiv
Unfallmeldung
aktiv
UVT
aktiv
Einführer/
Bevollmächtigter
hoheitliche Maßnahmen
(Warnung/Rückruf)
Händler
Marktüberwachung nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ab 2008
reaktiv
22
0
0
0
0
0
0
Aussteller
1
aktiv
23
0
0
0
0
0
0
Verwarnungen, Bußgelder,
Strafanzeigen
reaktiv
24
1.159
Insgesamt
Tabelle 5
Hersteller
187
4
1.729
2
0
1.837
0
0
0
1
102
1
0
25
Produkt nicht auf dem Markt
gefunden
188
Erstickungsgase
Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und
sonstige chemische Stoffe
Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
Mechanische Einwirkungen
Druckluft
Lärm
Strahlen
12
13
21
22
23
24
164
Erkrankungen durch organische Stäube
Obstruktive Atemwegserkrankungen
41
42
43
Insgesamt
Entscheidungen nach § 9 Abs. 2 SGB VII
Krankheiten sonstiger Ursache
6
9.999
Hautkrankheiten
5
742
110
0
216
0
2
166
Rippenfells und Bauchfells
Erkrankungen durch anorganische Stäube
4
3
77
8
0
0
94
102
69
0
2
71
280
37
0
136
0
2
57
59
24
3
0
0
9
12
12
0
0
12
2
berufsbedingt
3
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
4
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
berufsbedingt
begutachtet
1
begutachtet
Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte
Krankheiten
Tropenkrankheiten
Erkrankungensowie
der Atemwege
und der Lungen, des
2
Metalle oder Metalloide
Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
Berufskrankheit
11
1
Nr.
Zuständigkeitsbereich
Bergaufsicht
Arbeitsschutzbehörden
Erstellt am 30.01.2013, Auswertungszeitraum: 01.01.2012 bis 31.12.2012
Begutachtete Berufskrankheiten
Tabelle 6
1
0
0
0
0
0
0
6
0
0
0
3
3
0
0
0
0
10
5
begutachtet
6
2
0
0
0
0
0
0
0
2
0
0
0
0
0
0
0
0
0
752
111
0
216
0
2
164
166
83
8
0
0
97
105
69
0
2
71
7
282
37
0
136
0
2
57
59
26
3
0
0
9
12
12
0
0
12
8
berufsbedingt
Summe
berufsbedingt begutachtet
sonstiger, unbestimmt