Osteoporose - Schmerzzentrum Ludwigshafen
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Osteoporose - Schmerzzentrum Ludwigshafen
Ein Engagement der betapharm Osteoporose & Soziales Wissenssystem für Krankheit & Soziales Liebe Leserin, lieber Leser, betapharm setzt sich seit Jahren aktiv für eine verbesserte Versorgungsqualität im Gesundheitswesen ein. Aus diesem Engagement hat sich betaCare – der Informationsservice für Sozialfragen – entwickelt. Mit betaListe, betanet, betafon und vielen weiteren Medien bietet er Antworten auf alle sozialen Fragen rund um eine Krankheit. Der vorliegende Ratgeber „Osteoporose & Soziales“ informiert umfassend zu Themen wie Rehabilitation, Schwerbehinderung und Pflege. Die fachliche und inhaltliche Qualität von betaCare garantiert das gemeinnützige beta Institut für angewandtes Gesundheitsmanagement. betapharm stellt dieses Wissen zur Verfügung. Weitere Fragen rund um das Thema Osteoporose beantworten die Expertinnen des beta Instituts am betafon. Telefon 01805 2382366 (14 ct./min.) Für Fachkräfte im Gesundheitswesen: Mo–Do 9–18 Uhr und Fr 9–16 Uhr Für Patienten und Angehörige Mo–Do 16–18 Uhr Mehr Informationen zu betaCare finden Sie unter www.betaCare.de Mit herzlichen Grüßen Dr. Wolfgang Niedermaier Horst Erhardt Geschäftsführer betapharm Geschäftsführer beta Institut Osteoporose 3 4 Auslösende Faktoren Diagnostik und medikamentöse Behandlung 5 5 5 Knochendichtemessung Medikamentöse Behandlung Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 6 6 6 6 Inhaltsverzeichnis Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung Krankengeld Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 12 12 14 Zuzahlung Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenzen Rehabilitation 19 20 21 24 25 25 27 Allgemeines zu medizinischen Leistungen der Rehabilitation Anschlussheilbehandlung Stationäre Rehamaßnahmen Ambulante Rehamaßnahmen Reha-Sport und Funktionstraining Berufsfindung und Arbeitserprobung Schwerbehinderung 29 29 31 33 34 35 Schwerbehindertenausweis Grad der Behinderung bei Osteoporose Parkerleichterung Schwerbehinderung Gleichstellung behindert/schwer behindert Pflege Häusliche Krankenpflege Pflegestufen 36 36 38 Vermeidung von Stürzen 41 Soziale Auswirkungen 43 Hilfsmittel bei Osteoporose 44 44 46 47 Kostenübernahme von Hilfsmitteln Hilfsmittel in Haushalt und Freizeit Wohnumfeldverbesserung/Wohnungsumbau Vorbeugende Maßnahmen 49 49 50 Ernährung Bewegung/Sport Adressen 51 Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird im Text zum Teil die männliche Form verwendet. Gemeint sind grundsätzlich weibliche und männliche Personen. Da Osteoporose meist Frauen betrifft, wird in der Regel die weibliche Form „Patientin“ verwendet. Inhaltsverzeichnis 1 Osteoporose Osteoporose, landläufig auch „Knochenschwund“ genannt, ist eine Stoffwechselerkrankung des Skeletts. Sie zählt zu den bedeutenden chronischen Erkrankungen der heutigen Zeit (WHO). In Deutschland sind über 6 Millionen Menschen davon betroffen, allerdings liegt die Erkrankungsrate bei Frauen 2–3 fach höher als bei Männern. Besonders betroffen sind Frauen nach den Wechsel– jahren, Männer und Frauen im höheren Lebensalter und Menschen mit längerer Cortisonbehandlung. Ursache der Osteoporose ist eine Reduktion der Knochenmasse und die Folge daraus die Zerstörung der Knochenstruktur. Da die Erkrankung klinisch lange stumm bleibt – Frühzeichen sind bisher nicht bekannt – macht sie sich meist erst im höheren Lebensalter durch eine vermehrte Bruchneigung der Knochen bemerkbar. Besonders häufig betroffene Skelettabschnitte sind Wirbelkörper, Handgelenk, Oberschenkelhals und gelenksnahe Abschnitte des Oberschenkels. Oberschenkelhalsfrakturen lassen sich als klinisch fassbare Folgeerscheinung der Osteoporose am sichersten nachweisen. Aufgrund einer immer noch steigenden Lebenserwartung kann man davon ausgehen, dass sich die Erkrankungsrate mit ihren Folgeerkrankungen in den nächsten Jahren noch massiv erhöhen wird. Osteoporose 3 Auslösende Faktoren Die Knochenqualität wird von einem ständigen Auf- und Abbauprozess bestimmt. Wird dieser Prozess gestört, kann der abgebaute Knochen nicht mehr ersetzt werden, es geht Knochenmasse verloren und der Knochen wird weicher und brüchiger. Bestimmte Ursachen können diesen Vorgang noch beschleunigen. Nicht beeinflussbare Ursachen: • Veranlagung (gehäuftes Vorkommen in der Familie) Beeinflussbar Ursachen: • Calcium- und Vitamin-D-Mangel • Alkoholismus • Mangel an Sexualhormonen • Rauchen • Untergewicht (Body Mass Index unter 20) • chronische Erkrankungen wie z. B.: Überfunktionen der Nebenschilddrüse und/oder Schilddrüse chron. entzündliche Darmerkrankungen (Morbus Crohn, Colititis ulcerosa), Zustand nach Organtransplantation oder Magenentfernung, chron. entzündliche Rheumaerkrankung (vor allem mit Glucokortikoidbehandlung), Einnahme von Antiepileptika, Diabetes mellitus Typ I, Anorexia nervosa/Bulimie. 4 Osteoporose Diagnostik und medikamentöse Behandlung Um Folgeerkrankungen einer Osteoporose wie Frakturen möglichst gering zu halten, ist ein frühzeitiges Erkennen besonders wichtig. Dafür gibt es verschiedene Diagnoseverfahren, die aber zur Früherkennung nur mehr oder weniger gut geeignet sind wie z. B. Röntgen, Computertomographie, Ultraschallmessung oder Knochendichtemessung. Die Knochendichtemessung (Osteoden– sitometrie) gilt als eine der sichersten Methoden. Sie wird allerdings nur unter der Voraussetzung von der Krankenkasse übernommen, wenn ein begründeter Verdacht auf Osteoporose besteht, z. B. durch einen erlittenen Knochenbruch ohne ein erkennbares vorangegangenes Ereignis (Unfall). Knochendichtemessung Die Untersuchung erfolgt auf Überweisung des behandelnden Arztes. Will eine Patientin eine Knochendichtemessung als Präventionsleistung durchführen lassen, muss sie diese selbst bezahlen. Die Kosten dafür betragen 30,– bis 60,– €. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten der Knochendichtmessung nur, wenn ein begründeter Verdacht auf Osteoporose besteht, beispielsweise durch das Auftreten von Spontanfrakturen oder aufgrund klinischer Befunde. Kosten Nach den heutigen medizinischen Kenntnissen muss die Einnahme von Östrogenen (weiblichen Hormonen) sehr sorgfältig unter Abwägung von Nutzen und Risiken entschieden werden. Alternativ stehen mittlerweile andere Medikamente zur Verfügung, die auf den Knochenabbau ähnlich positive Wirkung haben wie Hormone. Medikamentöse Behandlung Dazu gehören Vitamin D und Calcium als Basistherapie. Um den Knochenabbau aufzuhalten, werden Bisphosphonate, selektive Estrogenrezeptormodulatoren (SERMS) eingesetzt. Calcitonin und Fluoride unterstützen zusätzlich den Knochenaufbau. Welche Medikamente für den Einzelnen am besten geeignet sind, sollte mit dem Arzt besprochen werden. Da die betroffenen Patientinnen häufig auch unter starken Schmerzen leiden, muss rechtzeitig mit einer effektiven Schmerztherapie begonnen werden. ! Praxistipp Diagnostik und medikamentöse Behandlung 5 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen Osteoporose ist eine Erkrankung, bei der die Knochen porös werden und leicht brechen. Sie ist eine der weltweit häufigsten und gravierendsten Krankheiten. Langfristig führt sie zu Schmerzen, Bewegungseinschränkung, Mühe bei der täglichen Hausarbeit, bis hin zum teilweisen Mobilitätsverlust. Eine von drei Frauen über 50 erleidet osteoporotische Frakturen, ebenso wie einer von fünf Männern, was in der Folge, soweit noch im erwerbstätigen Alter, zur Arbeitsunfähigkeit führt. 6 Arbeitsunfähigkeit Arbeitsunfähigkeit (AU) ist ein durch Krankheit oder Unfall hervorgerufener regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, aufgrund dessen der in der Kranken- und Unfallversicherung Versicherte seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung des Zustandes weiter ausüben kann. Die Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für Krankengeld. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Entgeltfortzahlung Die Entgeltfortzahlung ist eine arbeitsrechtliche Regelung und keine Leistung der Sozialversicherung. Sie ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Das Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall. Entgeltfortzahlung erhalten alle Arbeitnehmer, auch geringfügig Beschäftigte, unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit, die ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von 4 Wochen haben. Die Arbeitsunfähigkeit muss ohne Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten sein. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden. Die gesetzliche Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung beträgt 6 Wochen. Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 Prozent des bisherigen üblichen Arbeitsentgelts. Krankengeld Krankengeld (§ 44 ff SGB V) erhalten versicherte Patientinnen von der Krankenkasse, wenn sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. Voraussetzungen Das Krankengeld ist eine so genannte Lohnersatzleistung, d. h.: es wird nur gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch (mehr) auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 Entgeltfortzahlungs-Gesetz) besteht. Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen Voraussetzung für den Erhalt von Krankengeld: • Grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeldbezug durch die Krankenversicherung, • Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit, oder • stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder Reha-einrichtung auf Kosten der Krankenkasse. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben: • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, die nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden. Ausnahme bei Anspruch auf Übergangsgeld: • Familienversicherte • Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente (Abgestufte Erwerbsminderungsrente), Erwerbsunfähigkeitsrente, einer Vollrente wegen Alters, eines Ruhegehalts, eines versicherungspflichtigen Vorruhestandsgehalts • Bezieher von Arbeitslosengeld II Die Satzung einer Krankenkasse kann den Anspruch auf Krankengeld für freiwillig Versicherte, die selbstständig tätig sind, ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, je nachdem, welchen Tarif der Versicherte gewählt hat. Freiwillig Versicherte, die angestellt sind und deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bekommen Kranken– geld. Als monatliches Bruttoeinkommen wird dann die Beitrags– bemessungsgrenze herangezogen. Freiwillig Versicherte Anspruch auf Krankengeld entsteht: • bei Krankenhausbehandlung mit der Aufnahme, also vom Beginn der Krankenhausbehandlung bzw. der Behandlung in Vorsorge- oder Reha-Einrichtungen. • bei Arbeitsunfähigkeit mit dem auf die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgenden Tag. Anspruch auf Krankengeld Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts (sog. regelmäßiges Bruttoentgelt), maximal aber 90 % des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts. Höhe Definition „regelmäßig“: Bezüge, die wegen außergewöhnlicher Umstände gewährt wurden oder ausfielen, bleiben beim „regelmäßigen“ Entgelt unbeachtet. Einmalige Zahlungen wie z. B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld gehören, wenn sie tatsächlich regelmäßig wiederkehrend geleistet werden, zum „regelmäßigen“ Bruttoentgelt. Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 7 Höchstbetrag des Krankengeldes Bei freiwillig Versicherten über der Beitragsbemessungsgrenze wird nur das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, das ist 2006 ein Betrag von 118,75 € (= Beitragsbemessungsgrenze 42.750 € : 360). Da das Krankengeld 70 % dieses Arbeitsentgelts beträgt, kann es maximal 83,13 € täglich betragen. Das Krankengeld wird kalendertäglich für 30 Tage je Kalender– monat gezahlt. Sozialversicherung Abgezogen vom Krankengeld werden Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitslosen-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Krankenkasse übernimmt die Beiträge der Krankenversicherung und jeweils die Hälfte der drei genannten Versicherungen. Damit ergibt sich in der Regel ein Abzug von 13,85 % bei Krankengeldempfängern mit Kindern, bzw. von 14,1 % bei kinderlosen Empfängern. Sonderregelung Bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld wird Krankengeld in Höhe dieser Leistungen gezahlt. Dauer Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit für eine maximale Leistungsdauer von 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dabei handelt es sich um die so genannte Blockfrist. „Dieselbe Krankheit“ heißt, identische Krankheitsursache. Es genügt, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt. Blockfrist Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen. Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzutritt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen. Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der der Versicherte wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen: • erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, • mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und • mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehend. 8 Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird (s.u.), werden wie Bezugszeiten von Krankengeld angesehen. Beispiel Der Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dessen Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen weiter (§ 3 EntgeltfortzahlungsG), d. h.: Der Anspruch auf Krankengeld besteht zwar, aber er ruht (§ 49 Abs. 1 SGB V). Erst danach gibt es Krankengeld. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden aber wie Krankengeldbezugszeiten behandelt, so dass noch maximal 72 Wochen (78 Wochen abzüglich sechs Wochen = 72 Wochen) Krankengeld gezahlt werden. ! Zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers das Entgelt jedoch nicht weiter, obwohl hierauf ein Anspruch nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, gewährt die Krankenkasse bei Vorliegen der Voraussetzungen das Krankengeld, da das Krankengeld nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts ruht. Der Anspruch des versicherten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung geht dabei auf die Krankenkasse über. Praxistipp Anspruch auf Krankengeld ruht • bei Erhalt von (mehr als einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt. Das gilt besonders bei Entgeltfortzahlung (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) bis zu 6 Wochen. Wenn das Arbeitsentgelt niedriger als das Krankengeld ist, wird die Differenz als Krankengeld geleistet. Nicht darunter fallen Zuschüsse zum Krankengeld, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das Nettoeinkommen nicht übersteigen. • bei Inanspruchnahme von Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) nach dem Bundeselterngeld- und Elterngeldgesetz bis zum 3. Geburtstag eines Kindes. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder wenn das Krankengeld aus einer versicherungspflichtigen (Teilzeit-)Beschäftigung während der Elternzeit errechnet wird. • bei Bezug von Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld; auch bei Ruhen dieser Ansprüche wegen einer Sperrzeit. Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 9 • bei Bezug von Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld. • solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet ist. Meldefrist bis zu einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit Ausschluss des Krankengeldes Ausschluß des Krankengeldes bei Bezug von: • Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung • Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit aus der Rentenversicherung • Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Grundsätzen • Vorruhestandsgeld Mit Beginn dieser Leistungen bzw. mit dem Tage der Bewilligung einer Rente endet der Anspruch auf Krankengeld. Wurden für eine gewisse Zeit gleichzeitig Rente und Krankengeld gezahlt, so fordert die Krankenkasse das Krankengeld zurück. Der Versicherte darf unter Umständen lediglich den Teil des Krankengeldes behalten, der über die Rente hinausging (so genannter Spitzbetrag). Kürzung des Krankengeldes ! 10 Krankengeld wird gekürzt um den Zahlbetrag der: • Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgabenrente, jeweils aus der Alterssicherung der Landwirte (ALG), • Teilrente wegen Alters aus der Rentenversicherung, • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (früher: Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit), • Knappschaftsausgleichsleistung, Rente für Bergleute, soweit die Leistung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung zuerkannt wird. Praxistipp Wenn eine der oben genannten Zahlungen eintrifft, ist dies der Krankenkasse schnellstmöglich mitzuteilen. Das erspart spätere Rückzahlungen. Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Reha Wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse dem Versicherten eine Frist von 10 Wochen setzen, um einen Antrag auf Rehamaßnahmen zu stellen. Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen Wird ein Krankengeldempfänger von der Krankenkasse aufgefordert einen Antrag auf Rente zu stellen, dann muss er dem innerhalb von 10 Wochen nachkommen. Hat er noch Anspruch auf Krankengeld, erhält er dieses weiter, bis über den Rentenantrag entschieden ist. Wird ein arbeitsloser Krankengeldempfänger von der Krankenkasse aufgefordert, einen Antrag auf Abgestufte Erwerbsminderungsrente zu stellen, wird die Krankengeldzahlung eingestellt und von der Agentur für Arbeit (ehem. Arbeitsamt) im Sinne der so genannten „Nahtlosigkeit“ eine Sonderform des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Wenn mit Vollendung des 65. Lebensjahres das Recht auf den Bezug von Regelaltersrente oder Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte eintritt, kann die Krankenkasse dem Versicherten eine Frist von 10 Wochen setzen, um die Rente zu beantragen. Es liegt im Ermessen der Krankenkasse, ob sie den Wegfall des Krankengeldes plant und den Versicherten auffordert, innerhalb von 10 Wochen einen Antrag auf Rente zu stellen. Kommt der Versicherte dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, ruht mit Ablauf der Frist der Anspruch auf Krankengeld und die Mitgliedschaft in der Krankenkasse endet. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf, aber nicht die Mitgliedschaft. Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Rente Wird der Anspruch auf Krankengeld (78 Wochen Arbeitsun– fähigkeit innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung) ausgeschöpft und ist der Versicherte noch immer arbeitsunfähig, dann endet seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenver– sicherung. Dieser Vorgang wird auch Aussteuerung genannt. Die Krankenkasse informiert das Mitglied rund 2 Monate vor der Aussteuerung darüber. Damit weiter ein Anspruch auf medizinische Leistungen besteht, ist es wichtig weiterhin Mitglied der Krankenkasse zu bleiben. Ende des Anspruchs auf Krankengeld – Aussteuerung Es gibt folgende Möglichkeiten: • Freiwillige Versicherung bei der Krankenkasse • Familienversicherung (wenn z. B. der Ehemann oder die Ehefrau Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist) • Beantragung von Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit, einer Sonderform des Arbeitslosengeldes im Sinne der Nahtlosigkeit Ist abzusehen, dass der Krankengeldbezug endet, sollte sich der Betroffene unbedingt rechtzeitig mit der Krankenkasse in Verbindung setzen, um den künftigen Versicherungsschutz zu klären. ! Praxistipp Arbeitsunfähigkeit und finanzielle Leistungen 11 Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung Durch die zahlreiche Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln und Hilfsmitteln fallen bei Osteoporoseerkrankten verschiedene Zuzahlungen zu diesen Leistungen an. Zuzahlung Versicherte ab 18 Jahren müssen zu bestimmten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten. Die nachfolgenden Regelungen gelten auch für Sozialhilfeempfänger. Praxisgebühr Die Praxisgebühr beträgt 10,– € pro Quartal und Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut. Die Praxisgebühr wird nicht fällig bei: • Überweisungen von einem anderen Arzt im selben Quartal, • Vorsorge, Früherkennung, Kontrolluntersuchungen, Schutzimpfungen sowie bei • Überschreiten der Belastungsgrenze. Arzneimittel Zuzahlung (umgangssprachlich „Rezeptgebühr“): 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Arzneimittels. Preis/Kosten Zuzahlung bis 5,– € 5,01 € bis 50,– € 50,– € bis 100,– € ab 100,– € Preis = Zuzahlung 5,– € 10 % des Preises 10,– € Diese Tabelle gilt entsprechend auch für Verbandmittel, die meisten Hilfsmittel, Haushaltshilfe, Soziotherapie und Fahrtkosten. Zuzahlungsfreie Arzneimittel: Seit dem 1.7.2006 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen Arzneimittelwirkstoffe von der Zuzahlung befreit. Auf den Internetseiten der die gesetzlichen Krankenkassen ist eine Übersicht der zuzahlungsbefreiten Arzneimittelwirkstoffe, ebenso eine entsprechende Liste der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel zu finden, die 14-tägig aktualisiert wird: www.gkv.info. 12 Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung Der Festbetrag ist der erstattungsfähige Höchstbetrag bei einem Arzneimittel. Liegt der Preis eines verordneten Arzneimittels darüber, muss der Versicherte selbst den Differenzbetrag (Mehrkosten) zahlen. Die Zuzahlung richtet sich nach dem (niedrigeren) Festbetrag. In der Summe zahlt der Patient also Mehrkosten plus Zuzahlung. Den Differenzbetrag müssen auch Versicherte zahlen, die von der Zuzahlung befreit sind. Festbeträge Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten des Verbandmittels. Verbandmittel Zuzahlung: 10 % der Kosten zuzüglich 10,– € je Verordnung. Heilmittel Zuzahlung: 10 % der Kosten, mindestens 5,– € , maximal 10,– €. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt die Zuzahlung 10 % je Packung, maximal jedoch 10,– € monatlich. Hilfsmittel Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr, zuzüglich 10,– € je Verordnung. Häusliche Krankenpflege Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,–, € maximal 10,– €. Soziotherapie Zuzahlung: 10 % der Kosten pro Tag, mindestens 5,– €, maximal 10,– €. Haushaltshilfe Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag, für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr. Bereits im selben Jahr geleistete Zuzahlungen zu Krankenhausund Anschlussheilbehandlung werden angerechnet. Krankenhausbehandlung, Anschlussheilbehandlung Zuzahlung: 10,– € pro Kalendertag an die Einrichtung, ohne zeitliche Begrenzung. 28 Tage, wenn die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen dauert. Ambulante und stationäre Leistungen zur Rehabilitation Zuzahlung: 10 % der Fahrtkosten, mindestens 5,– €, maximal 10,– €, in keinem Fall mehr als die Kosten der Fahrt. Fahrtkosten Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 13 Nicht befreiungsfähige Zuzahlungen Folgende Zuzahlungen werden bei der Berechnung der Zuzahlungsbefreiung nicht berücksichtigt: • Zahnersatz Die Krankenkasse übernimmt: 50 % der Regelversorgungskosten (= Festzuschuss), 60 % der Regelversorgungskosten bei 5 Jahren Vorsorge (= Festzuschuss + 20 % Bonus), 65 % der Regelversorgungskosten bei 10 Jahren Vorsorge (= Festzuschuss + 30% Bonus). Den Rest zahlt der Versicherte zu. Darüber hinaus gelten beim Zahnersatz besondere Härtefallregelungen. • Kieferorthopädische Behandlung bei Erwachsenen 20 % der Kosten und nur soweit zusätzlich kieferchirurgische Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, ansonsten zahlt der Versicherte voll. Zuzahlungsbefreiung bei Erreichen der Belastungsgrenzen Die Belastungsgrenze soll verhindern, dass insbesondere chronisch Kranke, Behinderte, Versicherte mit einem geringen Einkommen und Sozialhilfeempfänger durch die Zuzahlungen zu medizinischen Leistungen unzumutbar belastet werden. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Frühere Regelungen wie Sozialklausel, Härtefälle und Überforderungsklausel gelten seit 1.1.2004 nicht mehr. Voraussetzungen Als „belastet“ gilt, wer mehr als 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen ausgeben muss(te). Berechnung Das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist als Familien– bruttoeinkommen zu verstehen. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben. „Angehörige" des Versicherten sind: • Ehepartner • Kinder, die familienversichert sind • eingetragene, gleichgeschlechtliche Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) • sonstige Angehörige nach § 7 Abs.2 KVLG (Krankenversicherung der Landwirte) Nicht zu den „Angehörigen" zählen Partner einer eheähnlichen verschiedengeschlechtlichen oder nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. 14 Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung Kinder des Versicherten müssen dabei familienversichert sein. Dasselbe gilt bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt wird ein Freibetrag abgezogen: • für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten 4.347,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße) • für jeden weiteren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten und des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 2.898,– € (= 10 % der jährlichen Bezugsgröße). Dieser Punkt gilt nur für Mitglieder in der Krankenversicherung der Landwirte • für jedes Kind des verheirateten Versicherten und des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners 3.648,– € (§ 32 Abs. 6 EStG) • für das erste Kind einer/s allein erziehenden Versicherten 4.347,– € (= 15 % der jährlichen Bezugsgröße) • für jedes weitere Kind einer allein erziehenden Versicherten 3.648,– € Einnahmen zum Lebensunterhalt sind: • Altersrenten • Arbeitsentgelt • Krankengeld • Arbeitslosengeld • Arbeitseinkommen (bei selbstständiger Tätigkeit) • Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung • Witwen- oder Witwerrente und andere Renten wegen Todes (Rente) • Einnahmen von Angehörigen im gemeinsamen Haushalt (Ehegatte, familienversicherte Kinder, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner). Nicht hierzu zählen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft • Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit diese die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz übersteigt • Grundrente für Hinterbliebene nach dem Bundesversorgungsgesetz • Elterngeld, aber nur der Betrag, der über dem Sockelbetrag von 300,– € bzw. bei doppeltem Bezugszeitraum von 150,– € liegt Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 15 Bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und bei Heimbewohnern, die Leistungen vom Sozialamt bekommen, wird jeweils nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft gezählt. Nicht zu den Einnahmen zählen zweckgebundene Zuwendungen, die einen beschädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken sollen, wie z. B.: • Pflegegeld (Pflegegeld/Pflegeversicherung, Pflegegeld/ Sozialhilfe, Pflegegeld/Unfallversicherung) • Blindenzulage • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) • Taschengeld vom Sozialamt für Heimbewohner • Beschädigten-Grundrente nach dem BVG • Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG • Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, soweit diese der Grundrente nach dem BVG entspricht • Kindergeld • Erziehungsgeld • Elterngeld in Höhe des Sockelbetrags von 300,– € bzw. Elterngeld bei doppeltem Bezugszeitraum von 150,– € • Ausbildungsföderung (BAföG) • Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind” Zuzahlungsbefreiung/ Rückerstattung der Zuzahlung 16 Zuzahlungen werden als „Familienzuzahlungen“ betrachtet, d. h. es werden die Zuzahlungen des Versicherten mit den Zuzahlungen seiner Angehörigen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, zusammengerechnet. Dasselbe gilt auch bei eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften. Ausnahme: Ist ein Ehepartner beihilfeberechtigt und/oder privat krankenversichert, werden die Zuzahlungen, die auch dieser evtl. leisten muss, nicht als Familienzuzahlung berechnet, das bedeutet, die gesetzliche Krankenkasse erkennt diese nicht als Zuzahlungen in ihrem Sinne an. Beim Familieneinkommen werden allerdings beide Einkommen herangezogen und somit als Grundlage für die Zuzahlungsbefreiung genommen. Überschreiten die Zuzahlungen 2 % der o.g. Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der Versicherte sowie sein Ehegatte und die familienversicherten Kinder, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben, für den Rest des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehrbetrag von der Krankenkasse zurückerstattet. Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung Ist das Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen, dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungen für die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind, und stellt ggf. eine Zuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkasse mitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr leisten müssen. Verschiedene Krankenkassen bieten ihren Versicherten ein Quittungsheft an, in dem sie übers Jahr alle Quittungen von Zuzahlungen sammeln können. Quittungsheft Die Belastungsgrenze wird im Nachhinein wirksam, weshalb die Patientin immer alle Zuzahlungsbelege aufbewahren sollte, da nicht absehbar ist, welche Kosten im Laufe eines Kalenderjahres auflaufen. Wenn eine Versicherte im Lauf des Jahres die „Belastungsgrenze“ erreicht hat, sollte sie sich mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen. Praxistipp ! Die Krankenkasse wird der Patientin die Zuzahlungen zurückerstatten, die die 2-%ige Belastungsgrenze übersteigen. Bei Erreichen der Belastungsgrenze wird für den Rest des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung ausgestellt. Definition „schwerwiegend chronisch krank” Als „schwerwiegend chronisch krank“ gilt, wer sich wenigstens ein Jahr lang wegen derselben Krankheit mindestens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung befindet und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: • Pflegebedürftigkeit mit Pflegestufe 2 oder 3 • ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % (Schwerbehinderte) • eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Hilfs- und Heilmitteln) ist erforderlich, ohne die aufgrund der chronischen Krankheit nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist Sonderregelung für chronisch Kranke Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung 17 Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, gilt eine andere Belastungs– grenze: Sie gelten bereits dann als „belastet“, wenn sie mehr als 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen ausgeben müssen/mussten. Überschreiten die Zuzahlungen 1 % der Bruttoeinnahmen im Kalenderjahr (= Belastungsgrenze), erhalten der chronisch Kranke, sein Ehepartner und die familienversicherten Kinder für den Rest des Kalenderjahres eine Zuzahlungsbefreiung bzw. den Mehr– betrag von der Krankenkasse zurück. ! Praxistipp Generell gilt: Ist das Ehepaar bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen, dann errechnet eine Krankenkasse, ab wann die Voraussetzungen für die Zuzahlungsbefreiung erreicht sind und stellt ggf. eine Zuzahlungsbefreiung aus. Dies wird der anderen Krankenkasse mitgeteilt, so dass die Versicherten für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr leisten müssen. Nach Ablauf eines Kalenderjahres ist der Krankenkasse die weitere Dauer der Behandlung nachzuweisen. Auf Verlangen der Krankenkasse kann eine Überprüfung durch den MDK erfolgen. Sonderregelung für Pflegebedürftige Pflegebedürftige mit Pflegestufe 2 oder 3 müssen einen jähr– lichen Nachweis über das Vorliegen einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung nicht mehr vorlegen. Sonderregelung für Sozialhilfeempfänger Berechnungsgrundlage für die Zuzahlungsgrenze bei Sozial– hilfeempfängern ist der Regelsatz des Haushaltsvorstands (Regelsätze der Sozialhilfe), das heißt: Ein Sozialhilfeempfänger zahlt – je nach Bundesland – im Jahr ca. 70,– € zu, ein chronisch kranker Sozialhilfeempfänger ca. 35,– €. Sonderregelung für Sozialhilfebewohner im Heim Seit 1.1.2005 müssen Heimbewohner, die Sozialhilfe beziehen, nicht mehr Zuzahlungen leisten, bis sie die „1 %- bzw. 2 %Grenze“ erreicht haben und damit eine Zuzahlungsbefreiung erhalten, sondern haben auch die Möglichkeit, dass der örtlich zu– ständige Sozialhilfeträger den Gesamtbetrag (West/Ost: 82,80 € / 79,40 € bzw. bei chronisch Kranken West/Ost: 41,40 € / 39,70 €) an die Krankenkasse des Heimbewohners vorab überweist. Dieser als Darlehen gewährte Gesamtbetrag wird sodann in monatlichen kleinen Ratenbeträgen mit dem Taschengeld des Heimbewohners verrechnet. 18 Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung Rehabilitation Die häufigste schwerwiegende Folge von Osteoporose sind Knochenbrüche, in Form von Wirbeleinbrüchen, Oberschenkelhalsbrüchen oder Frakturen am Handgelenk. Um die Folgen eines Bruches richtig nachzubehandeln, wird meistens eine Rehamaß– nahme notwendig. Die verschiedenen Arten der Rehabilitation sind ein großer und komplexer Bereich, für den alle Versicherungsträger zuständig sein können. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Leistungen: • medizinische Leistungen zur Rehabilitation • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben • ergänzende Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe • sonstige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Reha(bilitation) geht vor Rente (§ 9 SGB VI). Das heißt: Es wird möglichst versucht, mit Rehamaßnahmen den Renteneintritt zu verhindern oder zu verzögern. Neben den Rentenversicherungsträgern übernehmen nahezu alle anderen Träger der Sozialversicherung Rehamaßnahmen. Nach– folgend eine Übersicht zur prinzipiellen Zuständigkeit. ! Praxistipp Zuständigkeit Die Krankenkassen sind zuständig bei medizinischer Rehabilitation. Die Berufsgenossenschaften sind zuständig bei Arbeitsunfall oder Wegeunfall für die gesamte Rehabilitation. Die Rentenversicherungsträger sind zuständig bei erheblicher Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und Vorliegen bestimmter versicherungsrechtlicher Voraussetzungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Rehabilitation 19 Allgemeines zu medizinischen Leistungen der Rehabilitation Medizinische Leistungen zur Rehabilitation dienen insbesondere der Ausheilung einer Erkrankung und der Wiederherstellung der Gesundheit. Unter anderem beinhalten sie: • Anschlussheilbehandlung (AHB) • stationäre Rehamaßnahmen • ambulante Rehamaßnahmen • Reha-Sport und Funktionstraining • Berufsfindung und Arbeitserprobung. Dauer Die Dauer beträgt in der Regel 3 bis 4 Wochen (ambulante Rehamaßnahme – 20 Behandlungstage, Reha-Sport und Funktionstraining – zwischen 6 und 36 Monaten je nach Träger der Leistung), Verlängerung ist aus medizinischen Gründen überall möglich. Zuzahlung Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahres müssen bei fast allen ambulanten und (teil-)stationären Rehamaßnahmen 10,– € Zuzahlung pro Tag leisten: • zeitlich unbegrenzt für ambulante und (teil-)stationäre Rehamaßnahmen der Krankenkasse • 28 Tage, wenn die ambulante Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 42 Behandlungstage bzw. die stationäre Rehamaßnahme aus medizinischen Gründen länger als 6 Wochen dauert • längstens 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres für stationäre medizinische Rehamaßnahmen des Rentenversicherungsträgers Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen an den Rentenversicherungsträger und die Krankenkasse werden angerechnet • für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres bei einer Anschlussheilbehandlung der Krankenkasse; in Einzelfällen kann als Kostenträger auch das Sozialamt (Krankenhilfe) nach Maßgabe der Bestimmungen, wie sie die Krankenkasse vorsieht, auftreten. Bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlungen für eine Krankenhausbehandlung an die Krankenkasse und für eine Anschlussheilbehandlung an den Rentenversicherungsträger werden angerechnet • für längstens 14 Tage innerhalb eines Kalenderjahres bei einer Anschlussheilbehandlung des Rentenversicherungsträgers. 20 Rehabilitation Die bereits im selben Kalenderjahr geleistete Zuzahlung an den Kostenträger (wie Krankenkasse oder Rentenversicherungsträger) für die stationäre Krankenhausbehandlung kann im Fall einer Anschlussheilbehandlung angerechnet werden. Wenn der Versicherte mehrmals in einem Jahr stationär behandelt wird, werden die Tage der Zuzahlung an die Krankenkasse für Krankenhausbehandlung, ambulante und stationäre Rehamaß– nahmen sowie Anschlussheilbehandlung angerechnet. Keine Zuzahlungen sind erforderlich bei: • ambulanten Reha-Leistungen der Rentenversicherung • Reha-Leistungen der Unfallversicherung • Bezug von Übergangsgeld • Kinderheilbehandlungen Keine Zuzahlung Zwischen zwei bezuschussten Rehamaßnahmen – egal ob ambulant oder (teil-)stationär – muss in der Regel ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Wartezeit Ausnahmen macht die Krankenkasse nur bei medizinisch dringender Erforderlichkeit. Dies muss mit Arztberichten oder einem Gutachten des behandelnden Arztes bei der Krankenkasse begründet werden. Der Rentenversicherungsträger genehmigt medizinische Reha– maßnahmen vor Ablauf der 4-Jahresfrist, wenn vorzeitige Leistungen aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich sind, weil ansonsten mit einer weiteren Minderung der Leistungsfähigkeit zu rechnen ist. Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung oder eine ambulante Operation erforderliche Weiterbehandlung in einer spezialisierten Reha-Einrichtung. Sie zählt zur medizinischen Rehabilitation. Eine Anschlussheilbehandlung muss in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung beginnen, möglichst jedoch direkt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Sie muss beim jeweiligen Sozialversicherungsträger beantragt werden (Antrags– verfahren). Die Genehmigung einer Anschlussheilbehandlung hängt von unterschiedlichen Indikationen ab, deshalb muss die Diagnose in der AHB-Indikationsliste des zuständigen Sozialversicherungsträgers enthalten sein. Anschlussheilbehandlung Rehabilitation 21 AHB-Indikationsgruppen sind: • Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs • Krankheiten der Gefäße • entzündlich-rheumatische Erkrankungen • degenerativ-rheumatische Erkrankungen und Zustand nach Operationen • Unfallfolgen an den Bewegungsorganen (z. B. nach Sturz) • gastroenterologische Erkrankungen und Zustand nach Operationen an den Verdauungsorganen • Stoffwechselkrankheiten (z. B. Osteoporose), • Krankheiten und Zustand nach Operationen an den Atmungsorganen • Krankheiten der Niere und Zustand nach Operationen an Nieren, ableitenden Harnwegen und Prostata • neurologische Krankheiten und Zustand nach Operationen an Gehirn, Rückenmark und peripheren Nerven • bösartige Geschwulstkrankheiten und maligne Systemerkrankungen • gynäkologische Krankheiten und Zustand nach Operationen Ziel Ziel einer Anschlussheilbehandlung ist es, verloren gegangene Funktionen oder Fähigkeiten wiederzuerlangen oder auszugleichen und die Patientin wieder an die Belastungen des Alltagsund Berufslebens heranzuführen. Antrag Die Anschlussheilbehandlung muss von den behandelnden Krankenhausärzten eingeleitet werden. Nach der Entlassung ist es für niedergelassene Ärzte nur in Ausnahmefällen möglich, eine Anschlussheilbehandlung zu begründen. Kostenträger Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die Anschlussheilbehandlung, wenn das Hauptziel der Anschlussheilbehandlung die Wiedererlangung der Gesundheit ist. Der Rentenversicherungsträger übernimmt die Kosten, wenn das Hauptziel der Anschlussheilbehandlung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist. Außerdem gelten die rentenrechtlichen Voraussetzungen zur Rehabilitation. Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten nach einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder nach der Behandlung einer Berufskrankheit. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers ein. 22 Rehabilitation Versicherungsrechtliche Voraussetzungen sind: • Bezahlung des letzten Versicherungsbeitrags an den Rentenversicherungsträger • Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse • Privat Krankenversicherte können in der Regel nicht direkt vom Krankenhaus in eine Anschlussheilbehandlung (AHB) gehen. Sie müssen mit Hilfe ihres behandelnden Arztes einen Antrag auf eine Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Die AGM unterscheidet sich von der AHB dadurch, dass die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch den Rentenversicherungsträger geprüft werden müssen, bevor die Patientin die AGM in einer Rehabilitationseinrichtung antreten kann Voraussetzungen Persönliche und medizinische Voraussetzungen sind: • Akutphase der Erkrankung muss abgeschlossen sein • Patientin muss früh mobilisiert sein • Patientin muss selbsthilfefähig sein, das heißt: ohne Fremdhilfe zur Toilette gehen, selbstständig essen, sich allein waschen und ankleiden können • Patientin sollte reisefähig sein. Ein Krankentransport ist nur in Not- und Ausnahmefällen möglich • Patientin muss der Maßnahme zustimmen Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, die Berufsgenossen– schaft und das Sozialamt. Das „Handbuch Reha- und Vorsorgeeinrichtungen“ enthält einen Überblick über rund 1.400 Reha-Kliniken. Es erscheint jedes Jahr im Verlag MMI und liegt bei Ärzten und Beratungsstellen aus. Die Informationen stehen auch im Internet unter www.betanet.de > Rehakliniken. ? ! Wer hilft weiter? Praxistipp Rehabilitation 23 Stationäre Rehamaßnahmen Voraussetzungen Antrag Unter stationären Rehamaßnahmen versteht man eine Kur: Die Patientin wohnt für die Zeit der Rehamaßnahme in einer entsprechenden Einrichtung. Stationäre Rehamaßnahmen sind zum Beispiel bei Nachbehandlungen schwerer Erkrankungen wie Herzinfarkt, Geschwulstleiden oder orthopädischen Erkrankungen möglich. Voraussetzungen für stationäre Rehamaßnahmen sind: • eine ambulante oder teilstationäre Rehamaßnahme reicht nicht aus. • die stationäre Aufnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich. • die stationäre Rehamaßnahme wird in einer Einrichtung mit Versorgungsvertrag durchgeführt. Die Patientin beantragt die medizinische Rehamaßnahme beim zuständigen Träger. Erforderlich sind eine ärztliche Bescheinigung, Arztbericht(e) und möglichst ein eigenes, persönliches Schreiben. Der Leistungsumfang bei ambulanten, teilstationären und stationären Rehamaßnahmen liegt im Ermessen der Krankenkasse bzw. des Renten- oder Unfallversicherungsträgers und wird aufgrund medizinischer Erfordernisse festgelegt. Vorgehensweise bei der Antragstellung Seit 1.4.2004 sind neue Rehabilitationsrichtlinien in Kraft. Der behandelnde Arzt stellt bei der Krankenkasse einen Antrag auf „Einleitung zur Rehabilitation oder alternative Angebote". Kommt nach Ansicht der Krankenkasse eine Rehamaßnahme und sie selbst als Kostenträger in Betracht, dann bekommt der Arzt das Formular „Verordnung von medizinischer Rehabilitation" zugeschickt. Dieses Formular wird ausgefüllt zurückgeschickt. Falls der Antrag bei einem anderen Kostenträger (z. B. Rentenversicherungsträger) gestellt werden muss, wird dies von der Krankenkasse mitgeteilt. ! Praxistipp 24 Rehabilitation Eigentlich genügt bei den Anträgen für Rehamaßnahmen die Angabe der Indikationen nach der ICD 10 (Internationale Klassi– fikation der Krankheiten). Es ist jedoch mittlerweile fast zur Regel geworden, dass der Arzt die Notwendigkeit der medizinischen Rehabilitation ausführlich begründet. Auf jeden Fall vermindert es das Risiko einer Ablehnung beim Kostenträger, wenn dem Antrag sofort eine ausführliche ärztliche Begründung beigefügt wird. Es kann durchaus sein, dass der MDK über das ärztliche Attest hinaus die Patientin zu einer Begutachtung einlädt, um die Notwendigkeit der Rehamaßnahme zu prüfen. ? Individuelle Auskünfte erteilt der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Rentenversicherungsträger, Berufsgenossen– schaften, Krankenkassen oder das Sozialamt. Wer hilft weiter? Ambulante Rehamaßnahmen sind solche, die die Patientin wohnortnah durchführt oder in Anspruch nimmt. Sie wohnt währenddessen zu Hause, nicht in der Rehaeinrichtung. Eine ambulante Rehamaßnahme hat immer Vorrang vor einer stationären Behandlung. Ambulante Rehamaßnahmen Voraussetzungen für ambulante Rehamaßnahmen sind: • eine ambulante Krankenbehandlung reicht nicht für den angestrebten Rehaerfolg aus. • die Rehamaßnahme ist aus medizinischen Gründen erforderlich. • die ambulante Rehamaßnahme wird in einer Einrichtung mit Versorgungsvertrag durchgeführt oder in einer wohnortnahen Einrichtung mit bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Versorgung. Voraussetzungen Zu Reha-Sport zählen bewegungstherapeutische Übungen. Diese dienen der Stärkung von Ausdauer, Koordination, Flexibilität, Kraft und psychischer Leistungsfähigkeit. Angeboten werden u. a. Gymnastik, Leichtathletik, Schwimmen, Bewegungsspiele in Gruppen, in speziellen Gruppen für Osteoporosepatientinnen. Reha-Sport und Funktionstraining Das Funktionstraining wirkt besonders mit den Mitteln der Krankengymnastik und der Ergotherapie gezielt auf körperliche Strukturen (Muskeln, Gelenke etc.) und wird unter Anleitung und Überwachung vor allem durch Krankengymnasten durchgeführt. Funktionstraining ist immer organorientiert, es dient dem Erhalt von Funktionen, der Beseitigung oder Verbesserung von Funktionsstörungen sowie dem Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme oder Körperteile. Es ist angezeigt z. B. bei degenerativen und entzündlichen Veränderungen der Bewegungsorgane wie Rheuma und Osteoporose. Als Funktionstraining gelten u. a. Trocken- und Wassergymnastik. Funktionstraining Rehabilitation 25 Voraussetzungen ! Praxistipp Die Verordnung ist von dem Arzt zu erstellen, der das Leiden und dessen Folgen behandelt. Sie soll enthalten: Diagnose, Gründe für die Notwendigkeit des Reha-Sports, Dauer und Anzahl der wöchentlich notwendigen Übungseinheiten, Empfehlung zur Auswahl der geeigneten Sportart (in Gruppen/unter ärztlicher Betreuung). Ein Antrag mit dem Vordruck „Antrag auf Förderung von Rehabilitationssport/Funktionstraining“ kann gestellt werden. Zuständigkeit Wird während einer Leistung zur Rehabilitation die medizinische Notwendigkeit einer Reha-Sport-Maßnahme festgestellt, ist vom Arzt der Behandlungsstätte eine Empfehlung im sog. „Abschlussbericht“ auszusprechen und der behandelnde Arzt hat dem Reha-Sport oder Funktionstraining zuzustimmen. Der Reha-Sport muss dann innerhalb von 3 Monaten nach der Rehamaßnahme beginnen; Kostenträger sind i. d. R. die Rentenversicherungsträger. Die Berufsgenossenschaften übernehmen Reha-Sport und Funktionstraining im Anschluss an medizinische Maßnahmen, vorausgesetzt es liegt ein Unfallversicherungsfall vor (Arbeitsunfall, Berufskrankheit). Geht dem Reha-Sport oder Funktionstraining keine Leistung zur Reha voraus, ist die Krankenkasse zuständig. Bei gering Verdienenden oder nicht Versicherten kommt unter Umständen das Sozialamt für die Kosten auf und orientiert sich dabei an der Kostenübernahme durch die Krankenkasse. ? Wer hilft weiter? 26 Die Rentenversicherungsträger, die Berufsgenossenschaften, die Krankenkassen und die Agenturen für Arbeit (ehem. Arbeitsämter, Bundesagentur für Arbeit) übernehmen Reha-Sport als ergänzende Leistung zur Rehabilitation unter der Voraussetzung, dass dieser für maximal 24 Monate verordnet wird. Rehabilitation Die Adressen von Reha-Sportgruppen in der Region sind bei den Krankenkassen zu erfragen. Diese haben eine Übersicht über die Sportvereine und -gruppen, mit denen sie vertraglich Kostenvereinbarungen (regional unterschiedlich) getroffen haben. Auch Behindertensportverbände bieten zum Teil Reha-Sportarten und Funktionstrainingsmaßnahmen an. Über entsprechende Gruppen informiert die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Behindertensportverbandes e.V., Tel. 0203 7174-170, E-Mail: [email protected]. Der Vordruck „Antrag auf Förderung von Rehabilitationssport/ Funktionstraining“ ist bei Sportvereinen, Ärzten und den zuständigen Leistungsträgern erhältlich. Berufsfindung und Arbeitserprobung dienen dazu, den geeignetsten Weg der beruflichen (Wieder-)Eingliederung zu finden. Sie zählen zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation. In der Regel geht es dabei um die Findung und Erprobung eines neuen beruflichen Umfeldes. Die Maßnahmen werden meist in Berufsförderungs- und Berufsfindungswerken durchgeführt. Berufsfindung und Arbeitserprobung Die Berufsfindung • klärt das Leistungsvermögen, die Eignung und Neigung sowie die Auswirkungen der Behinderung auf eine spätere berufliche Tätigkeit des Versicherten. • Außerdem sollen vor einer Entscheidung für einen Beruf noch bestehende Fragen zu bestimmten Ausbildungs- und Arbeits– platzanforderungen geklärt werden. Beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen übernehmen die Rentenversicherungsträger oder die Berufsgenossenschaft die Kosten. Die Krankenkasse zahlt nachrangig. Bei Geringerverdienenden oder nicht Versicherten kommt unter Umständen das Sozialamt für die Kosten auf. Die Anmeldung erfolgt durch den Rehaträger in Abstimmung mit den Fachdiensten der Agentur für Arbeit (ehem. Arbeitsamt, Bundesagentur für Arbeit). Erforderliche Unterlagen sind: • Eingliederungsplan, der vom Rehaträger zusammen mit der Agentur für Arbeit vor Ort und dem Behinderten erstellt wird, • Eignungsgutachten eines Fachpsychologen • ärztliche Gutachten mit Befundunterlagen • Kostenzusage des Rehaträgers ! Praxistipp Rehabilitation 27 ? Wer hilft weiter? 28 Rehabilitation Der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger: Berufsgenossenschaften, Agentur für Arbeit (ehem. Arbeitsamt, Bundesagentur für Arbeit), Rentenversicherungsträger, Krankenkassen und das Sozialamt. Schwerbehinderung Wenn die vorausgegangene Rehamaßnahme nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung des Gesundheitszustandes geführt hat, kann es zu einer dauerhaften Minderung des Gesundheits– zustandes kommen. Einschränkungen in der Beweglichkeit und dauerhafte Defizite in den körperlichen Grundfunktionen können zu starken Beeinträchtigungen führen. Weicht der Gesundheits– zustand mehr als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab, und ist daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt, kann es zu einer „Behinderung“ nach dem SGB IX kommen. Je nach Art und Schwere der Behinderung erhält die Patientin unterschiedliche Vergünstigungen. Der Schwerbehindertenausweis belegt Art und Schwere der Behinderung und muss vorgelegt werden, wenn Vergünstigungen für Behinderte beantragt oder in Anspruch genommen werden. Schwerbehindertenausweis Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt auf Antrag des Schwerbehinderten. Antragsformulare sind beim Versorgungsamt erhältlich. Antrag Folgende Punkte sind beim Beantragen des Ausweises zu beachten: • Nicht nur die Grunderkrankung, sondern auch alle zusätzlichen Beeinträchtigungen, z. B. Sehfehler sowie Begleiterscheinungen angeben. Kliniken und Ärzte anführen, welche am besten über die angeführten Gesundheitsstörungen informiert sind. Dabei unbedingt die dem Antrag beiliegenden Schweigepflichtsentbindungen und Einverständniserklärungen ausfüllen, damit das Versorgungsamt bei den angegebenen Stellen die entsprechenden Auskünfte einholen kann. Hilfreich ist es, die Antragsstellung mit dem behandelnden Arzt abzusprechen, außerdem sollte in den Befundberichten die einzelnen Auswirkungen der Erkrankung (z. B. die Höhe der körperlichen Belastbarkeit) ausführlich dargestellt werden. Diese Kriterien, nicht allein die Diagnose, entscheiden über den Grad der Behinderung. • Die Patientin sollte sich etwa eine Woche lang selbst beobachten und beobachten lassen und alles aufschreiben, was körperlich beeinträchtigt, was Schmerzen verursacht, womit sie sich und/oder andere gefährdet (wenn sie z. B. im Straßenverkehr zu langsam reagiert, Autos nicht hört oder nicht sieht). Bereits vorhandene ärztliche Unterlagen gleich bei Antragstellung mit einreichen, z. B. Krankenhausentlassungsbericht, Kurbericht, alle die Behinderung betreffenden Befunde in Kopie sowie Lichtbild beilegen. Praxistipp ! Schwerbehinderung 29 Wenn die Behinderte niemals in der Lage ist, das Haus zu verlassen, ist es auf Antrag möglich, einen Schwerbehindertenausweis ohne Foto zu bekommen. Nach der Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) bekommt die Behinderte vom Versorgungsamt einen sog. Feststellungsbescheid. Ab einem GdB von 50 besteht die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenausweis zu bekommen. Gültigkeitsdauer Der Ausweis wird in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt. Ausnahme: Bei einer voraussichtlich lebenslangen Behinderung kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Verlängerung: Die Gültigkeit kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden. Antrag auf Erhöhung Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mit Schwerbehindertenausweis oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung durch eine neue Erkrankung dazu, dann sollte beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) gestellt werden. Der Vordruck für den Antrag wird auf Anfrage vom Versorgungsamt zugeschickt und es wird geprüft, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis mit evtl. neuen Merkzeichen ausgestellt wird. Verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen die Behinderung und signalisieren, welche Vergünstigungen der Behinderte erhält. Es gibt folgende Merkzeichen: Merkzeichen „G“: Merkzeichen „aG“: Merkzeichen „H“: Merkzeichen „Bl“: Merkzeichen „RF“: Merkzeichen „B“: Merkzeichen „Gl“: 30 Schwerbehinderung Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr sowie erhebliche Geh- und/oder Stehbehinderung Außergewöhnliche Gehbehinderung Hilflos Blind oder hochgradig sehbehindert Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung Ständige Begleitung bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel notwendig Gehörlos und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit schwerer Sprachstörung Das Versorgungsamt stellt fest, ob eine Behinderung besteht und welchen Grad der Behinderung (GdB) ein Schwerbehinderter zugesprochen bekommt. Es prüft u.a. auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis und für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen (Behinderung). In manchen Bundesländern ist auch das Erziehungsgeld beim Versorgungsamt zu beantragen. Versorgungsamt Teilweise heißt das Versorgungsamt auch „Amt für Familienförderung und Versorgung“ und in Bayern seit 1.8.2005 „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ ? Die Adresse des zuständigen Versorgungsamts erfährt man bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Wer hilft weiter? Das Versorgungsamt richtet sich bei der Feststellung der Behinderung, des Grades der Behinderung (GdB) und der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises nach den „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz“. Diese Anhaltspunkte enthalten allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben darüber, wie hoch der Grad der Behinderung bei welchen Behinderungen festzusetzen ist. Es handelt sich allerdings nur um einen Orientierungsrahmen, die Berechnung des GdB ist vom individuellen Einzelfall abhängig. Die Anhaltspunkte gelten bundesweit und sollen für eine möglichst einheitliche Praxis sorgen. Vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wurden sie zuletzt im Mai 2004 neu überarbeitet und herausgebracht. Für die Bemessung des GdB ist vor allem die tatsächliche Leistungseinschränkung durch die Erkrankung bzw. Behinderung maßgeblich. Bei der Beurteilung ist vom klinischen Bild und von den Funktionseinschränkungen im Alltag auszugehen. Die GdB von mehreren Erkrankungen werden dabei nicht zusammengerechnet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei Osteoporose ist der GdB/MdE-Grad vor allem von der Funktionsbeeinträchtigung und den Schmerzen abhängig. Eine ausschließlich messtechnisch nachgewiesene Minderung des Knochenmineralgehalts rechtfertigt noch nicht die Annahme eines GdB/MdE-Grades. Außergewöhnliche Schmerzen sind ggf. zusätzlich zu berücksichtigen. Grad der Behinderung bei Osteoporose Schwerbehinderung 31 Osteoporose GdB 3 Osteoporose mit Knochenmineraldichte (KMD) zwischen -1 und -2,5 SD unterhalb des Normwertes junger Erwachsener (der maximalen Knochenmasse – gemessen an der Wirbelsäule oder am Schenkelhals) 10 3 und Osteoporose mit KMD unter -2,5 SD ohne Frakturen 3 Osteoporose (KMD unter -2,5 SD – gemessen an der Wirbelsäule oder am Schenkelhals) 20–30 3 mit Nachweis von 1 bis 2 Wirbelfrakturen mit leichten statischen Veränderungen (Zunahme der Kyphose der BWS oder des thorakolumbalen Überganges, verminderte Beweglichkeit und Belastbarkeit der Wirbelsäule) 3 leichte Abnahme der Körpergröße (2–4 cm) 3 deutliche Schmerzen, besonders bei Belastung oder Zustand nach Hüftendoprothese nach Schenkelhalsfraktur mit guter Funktion 3 Osteoporose (KMD unter -2,5 SD – gemessen an Wirbelsäule oder am Schenkelhals) 35–50 3 mit mehr als 2 Wirbelfrakturen, deutlichen statischen Veränderungen der Wirbelsäule (Deutlich vermehrte Kyphose der BWS. Steilstellung oder Hyperlordose der LWS. Beginnende Hyperlordose der HWS) 3 Ständige Schmerzen auch bei geringen Belastungen, weitere Abnahme der Beweglichkeit, wobei ein deutlicher Bewegungsschmerz besteht 3 Abnahme der Körpergröße von über 5 cm oder Zustand nach Schenkelhalsfraktur mit deutlichen Bewegungseinschränkungen bzw. nach Hüftendoprothese mit Komplikationen (Lockerung, Bewegungseinschränkung, Infektion) 3 Osteoporose (KMD unter -2,5 SD) mit zahlreichen, immer wieder neu auftretenden Wirbelfrakturen 3 schweren statischen Veränderungen 3 Abnahme der Körpergröße über 8 cm, stark herabgesetzte Belastbarkeit und Beweglichkeit der Wirbelsäule 3 chronisches Schmerzsyndrom 3 Hilfe bei Aktivitäten des täglichen Lebens notwendig (teilweise bei Körperreinigung, An- und Auskleiden, Haushaltsführung, Einkaufen) 3 Einschränkung der Gehfähigkeit (weniger als 100 m) oder Vorliegen einer Schenkelhals-Pseudoarthrose mit deutlicher Herabsetzung der Belastbarkeit des betroffenen Hüftgelenks 32 Schwerbehinderung über 50 Als „Erleichterung im Personenverkehr“ bekommen Schwerbehinderte einen Parkausweis und/oder einen Sonderparkplatz. Parkerleichterung Schwerbehinderte mit Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ erfüllen die Voraussetzung für den blauen Parkausweis. Beim blauen Parkausweis handelt es sich um eine Ausnahme– genehmigung, die bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrs– behörde beantragt werden muss. Der Parkausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Er berechtigt dazu • im eingeschränkten Halteverbot, im Zonenhalteverbot und auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden zu parken. (Die Ankunftszeit ist durch eine Parkscheibe kenntlich zu machen), • im Zonenhalteverbot oder an Stellen, an denen Parkzeitbegrenzungen bestehen, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, • in Fußgängerzonen während der Ladezeit zu parken, • in verkehrsberuhigten Bereichen auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, sofern der durchgehende Verkehr nicht behindert wird, • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken. Blauer Parkausweis Zur Beantragung: Passfoto, Schwerbehindertenausweis und den letzten Bescheid des Versorgungsamtes mitbringen. Ein Blauer Parkausweis kann auch beantragt werden, wenn der berechtigte Schwerbehinderte nicht selbst in der Lage ist, das Fahrzeug zu führen. Antrag Seit Anfang 2002 gibt es einen einheitlichen EU-Parkausweis für Schwerbehinderte, der in allen EU-Ländern gilt. Zum Ausweis gehört eine Broschüre, die über die jeweiligen Parksonderrechte aufklärt. Im Ausland muss dann der Text in der Landessprache aufgeklappt und sichtbar neben den Ausweis gelegt werden. EU-Ausweis Für Schwerbehinderte mit Merkzeichen „aG“ können bestehende Parkmöglichkeiten oder Einzelparkplätze in unmittelbarer Nähe der Wohnung reserviert werden. Sonderparkplatz Schwerbehinderung 33 Voraussetzung ! ? Praxistipp Wer hilft weiter? 34 Voraussetzungen hierfür sind: • Es ist kein genügender Parkraum vorhanden. • Die Behinderte hat keine Garage oder keinen Abstellplatz in zumutbarer Entfernung zu seiner Wohnung. Der Sonderparkplatz für Schwerbinderte mit Merkzeichen „aG” ist bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen und wird entsprechend beschildert. Die Behörde erteilt auch weitere Auskünfte. Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde. Schwerbehinderung Als schwer behindert nach dem SGB IX gelten Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Leistungen nach dem SGB IX erhalten sie nur, wenn sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung in Deutschland haben. Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Dieser kann je nach Art der Behinderung Merkzeichen enthalten, wodurch der Schwerbehinderte Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann. Kündigungsschutz Die Kündigung eines Schwerbehinderten bedarf in der Regel der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Kündigungs– frist beträgt mindestens 4 Wochen. Zusatzurlaub Schwerbehinderte haben Anspruch auf zusätzlich fünf bezahlte Urlaubstage im Jahr. Bei mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche erhöht bzw. vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Schwerbehinderung Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber mindestens 30, erhalten die gleichen Leistungen wie Schwerbehinderte (außer „Erleichterungen im Personenverkehr“ öffentlicher Fernverkehr, öffentlicher Nahverkehr), wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können. Die Gleichstellung stellt die Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt) auf Antrag (Bundesagentur für Arbeit) fest. Gleichstellung behindert/ schwer behindert Gleichgestellte genießen wie Schwerbehinderte einen besonderen Kündigungsschutz. Sie haben jedoch im Gegensatz zu Schwerbehinderten keinen Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 bezahlten Arbeitstagen im Jahr und auf vorgezogenes Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Altersrente für Schwerbehinderte). Die Gleichstellung erfolgt durch die zuständige Agentur für Arbeit (ehem. Arbeitsamt, Bundesagentur für Arbeit). Der Antrag muss unmittelbar bei der Agentur für Arbeit gestellt werden, unter Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamts und eines Schreibens des Arbeitgebers, der den Antragsteller als Schwerbehinderten einstellen bzw. weiterbeschäftigen würde. Die Gleichstellung wird mit dem Tag der Antragsstellung wirksam. Sie kann befristet werden. Antrag Informationen zum SGB IX und zu „Jobs für schwer behinderte Menschen“ gibt das Bürgertelefon des Bundesarbeitsministeriums, 01805 676715, Montag bis Donnerstag, 8–20 Uhr. Wer hilft weiter? Arbeitsrechtliche Auskünfte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub) erteilt das Integrationsamt. ? Schwerbehinderung 35 Pflege Erkrankungen, wie Osteoporose die mit Knochenbrüchen und starken Schmerzen einhergehen, können je nach Verlauf und Therapie zu einer vorübergehenden oder dauerhaften Pflegebedürftigkeit führen. Häusliche Krankenpflege Häusliche Krankenpflege bedeutet in der Regel, dass ein Patient zu Hause von einer Fachkraft gepflegt wird. Die Krankenversicherung stellt unter bestimmten Voraussetzungen eine häusliche Krankenpflege oder übernimmt die Kosten dafür. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein. Voraussetzungen Voraussetzungen für häusliche Krankenpflege sind: • die Pflege ist ärztlich verordnet zur Sicherung der ärztlichen Behandlung, • keine im Haushalt lebende Person kann die Patientin im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen und • Krankenhausbehandlung ist erforderlich, aber nicht ausführbar (z. B. Bettenmangel; mangelnde Transportfähigkeit) oder wird vermieden/verkürzt, oder • es handelt sich um bloße Behandlungspflege, die zur Sicherung der ärztlichen Behandlungsziele erforderlich ist (z. B. falls der Arzt Injektionen in dem nötigen Umfang nicht selbst vornehmen kann). Allerdings können Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung nur bis zum Eintritt von Pflegebedürftigkeit verordnet werden. Dauer 36 Pflege Dauer der häuslichen Krankenpflege: • die so genannte Krankenhausvermeidungspflege erstreckt sich bis zu 4 Wochen je Krankheitsfall, in medizinisch begründeten Fällen (Prüfung durch MDK) auch länger, • die so genannte Sicherungspflege ist abhängig von den Satzungen der Krankenkassen oder der Berufsgenossenschaft. Die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen hierzu sehen keine Befristung vor. Häusliche Krankenpflege beinhaltet: • die Grundpflege umfasst pflegerische Leistungen nichtmedizinischer Art wie: Körperpflege, Ernährung und Mobilität. • Behandlungspflege, das sind: Medizinische Hilfeleistungen wie z. B. Verabreichung von Medikamenten, Anlegen von Verbänden, Injektionen, Messen der Körpertemperatur, Spülungen und Einreibungen. Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 ist auch dann eine Leistung der Krankenkasse, wenn der Versicherte Leistungen nach der Pflegeversicherung erhält. • hauswirtschaftliche Versorgung, z. B. Einkaufen, Kochen, Putzen, Spülen, Waschen und Heizen. Umfang Voraussetzung für eine Kostenübernahme der häuslichen Krankenpflege seitens der Krankenkasse ist, dass auf der Verordnung des Arztes Behandlungspflege mitverordnet ist. Grundpflege ohne Notwendigkeit von Behandlungspflege wird nicht übernommen. Praxistipp Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen 10 % der Kosten pro Tag für längstens 28 Tage im Kalenderjahr, sowie 10,– € pro Verordnung. Zuzahlungen Vorrangig erbringen die Krankenkassen oder die Berufsgenossenschaften eine Sachleistung, d. h. sie stellen die Pflegekraft. Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z. B. Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haus– haltshilfe geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen dann direkt mit der Krankenkasse ab. Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die Kosten der Pflegekräfte der Sozialstationen, Krankenpflegevereine etc. von Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem Leistungsträger abgesprochen und von diesem genehmigt sein. Sachleistungserbringer ! Pflege 37 Ausnahme ? Wer hilft weiter? Die Krankenkassen und die Berufsgenossenschaften erstatten die Kosten für eine selbst beschaffte Kraft in angemessener Höhe (d. h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Pflegekraft), falls: • die Krankenkasse keine Kraft für die häusliche Krankenpflege stellen kann, z. B. wenn die Kapazität der von der Krankenkasse eingestellten Pflegekräfte erschöpft ist, • die selbst beschaffte Pflegekraft geringere Kosten verursacht, • die zu pflegende Person aus nachvollziehbaren Gründen nur eine bestimmte selbst ausgewählte Kraft akzeptiert. Diese Kraft muss geeignet sein, pflegerische Dienste zu erbringen, was allerdings nicht notwendigerweise eine abgeschlossene Ausbildung voraussetzt. Die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften. Pflegestufen Die Pflegestufe ergibt sich aus der Schwere der Pflegebedürftig– keit und bedingt die Höhe der Leistungen der Pflegekasse. Die Pflegestufe wird von der Pflegekasse festgelegt. Basis sind die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen und die Pflegebedürftigkeit, die der MDK beurteilt. Pflegestufe I – erheblich Pflegebedürftige Hilfebedarf besteht einmal täglich für wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 46 Minuten entfallen. 38 Pflege Leistungen Monatliches Pflegegeld Pflegeversicherung Monatliche Pflegesachleistungen Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege) Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) Vollstationäre Pflege monatlich Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte Laienhelfer € 205,– 384,– 384,– 1.432,– 1.023,– 1.432,– 205,– Hilfebedarf besteht mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten für Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson beträgt für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen. Leistungen Monatliches Pflegegeld der Pflegeversicherung Monatliche Pflegesachleistungen Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege) Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) Vollstationäre Pflege monatlich Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte Laienhelfer Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftige € 410,– 921,– 921,– 1.432,– 1.279,– 1.432,– 410,– Hilfebedarf besteht täglich rund um die Uhr, auch nachts, bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand eines Familienangehörigen oder einer anderen nicht als Pflegekraft ausgebildeten Pflegeperson für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung beträgt wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden. Davon müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen. Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftige Pflege 39 Leistungen Monatliches Pflegegeld der Pflegeversicherung Höherstufung € 665,– Monatliche Pflegesachleistungen 1.432,– Monatliche Pflegesachleistungen im Härtefall 1.918,– Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege monatlich (Tages- und Nachtpflege) 1.432,– Stationäre Kurzzeitpflege (längstens 4 Wochen/Jahr) 1.432,– Vollstationäre Pflege monatlich 1.432,– Vollstationäre Pflege monatlich im Härtefall 1.688,– Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch Fachkräfte und nicht verwandte Laienhelfer 1.432,– Ersatzpflege, Verhinderungspflege durch verwandte Laienhelfer 665,– Eine Höherstufung der Pflegestufe ist immer dann möglich, wenn sich der Pflegeaufwand erhöht. Dazu ist ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen und ein erneutes Feststellungsverfahren über den MDK nötig, das auch als Wiederholungsgutachten bezeichnet wird. Als Wiederholungsgutachten gilt auch die Begutachtung im Auf– trag der Pflegekasse, wenn diese den Hinweis erhält, dass die häusliche Pflege nicht mehr in ausreichender Weise gewährleistet ist. ! Praxistipp 40 Pflege Besteht Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I, kann der MdK in die inoffizielle „Pflegestufe 0" einstufen. Unter bestimmten Umständen, die sich auf die gesundheitliche und finanzielle Situation des Antragstellers beziehen, kann es finanzielle Hilfen von der Sozialamt oder der Krankenkasse geben. Vermeidung von Stürzen Stürze sind eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit im Alter und speziell bei Osteporoseerkrankten. Sind schon einmal Verletzungen und Brüche durch Stürze entstanden, wächst die Angst vor einem weiteren Sturz. Dies kann zu einer völligen Verunsicherung bis hin zum Verlust der Selbstständigkeit führen. Der Unfallvorgang ereignet sich immer nach demselben Prinzip: Auslöser sind Stolpern oder Ausrutschen, es folgt ein Balanceverlust und dann der Sturz. Die Gefahr zu fallen erhöht sich auch noch deutlich durch sogenannte Sturzrisikofaktoren wie: • Kraft- und Balanceprobleme • veränderte Körperhaltung und Schrittstellung • Sehbeeinträchtigung • Alkoholisierungszustände • medizinische Gefahren, wie Medikamentenwirkungen z. B. bei Einnahme von Diuretika, Abführmitteln, starken Schmerzmitteln, Muskelrelaxantien • Schwindelanfälle • äußere Gegebenheiten (z. B. Stolperfallen, Bodenunebenheiten) Um dieses Risiko zu minimieren, sollten jedoch Betroffene auf keinen Fall – aus Angst vor einem Sturz – das Sitzen bevorzugen. Dadurch erreicht man genau das Gegenteil, die Betroffenen werden immer schwächer und unsicherer. Sinnvoll sind auf jeden Fall kräftigend und balancefördernde Übungen anzuleiten. Außerdem ist eine Reduzierung oder Beseitigung der Risikofaktoren erforderlich. Empfehlungen zur Sturzvermeidung: • Risikofaktoren erkennen • regelmäßige ärztliche Untersuchungen durchführen lassen • auf Medikamentennebenwirkungen reagieren • regelmäßig das Seh- und Hörvermögen überprüfen lassen • Hilfsmittel einsetzen • durch Sport und Funktionstraining/Sturzprophylaxe vorbeugen • Auf Teppiche und Läufer verzichten oder diese rutschfest fixieren. Am sichersten ist Auslegeware, da diese weder rutschen kann, noch zu glatt ist. • rutschfeste und stolperfreie Matten im Badezimmer auslegen • rutschfeste Matten in Dusche und Badewanne verwenden, Handgriffe anbringen Sturzvermeidung Vermeidung von Stürzen 41 • Treppen mit entsprechenden Belägen rutschfest machen und beidseitig griffsichere Handläufe anbringen • Stufenkanten und Türschwellen versehen und farbig markieren • keine Stolperfallen liegen lassen, lose Kabel befestigen • Wohnung gut beleuchten, zusätzlich Nachtlichter anbringen • trittsichere Schuhe mit festem Halt und niedrigen Absätzen tragen • zur Frakturprophylaxe z. B. Hüftprotektoren verwenden Testverfahren zur Sturzgefahr 42 Vermeidung von Stürzen Mögliche Testverfahren zur Evaluierung der Sturzgefahr: Zur Einschätzung der Sturzgefahr wurden verschiedene Tests entwickelt. • Der Chair-Rising Test gibt Auskunft über die Muskelleistung der Beine. Aufgabe des Patienten ist es hierbei, innerhalb von höchstens 11 Sekunden fünfmal von einem Stuhl aufzustehen, ohne die Arme zu Hilfe zu nehmen. Schafft er es innerhalb dieser Zeit nicht, gilt dies als bedenklich. • Ein zweiter Test ist der so genannte Timed Up & Go nach Podsiadlo. Hier soll der Patient aus einem Stuhl ohne Armlehnen aufstehen und drei Meter geradeaus gehen, sich umdrehen, zurückgehen und wieder hinsetzen. Hierbei dürfen auch die Gehhilfen eingesetzt werden, die der Patient sonst benutzt. Schafft der Patient diese Übung innerhalb von zehn Sekunden ist dies unproblematisch, sollte er allerdings über dreißig Sekunden benötigen, ist von einer erhöhten Sturzgefahr auszugehen. • Eine weitere Möglichkeit ist der Mobilitätstest nach Tinetti. Durch mehrere unterschiedliche Übungen werden verschiedene Kriterien überprüft. Stand und Balance werden durch Austehen, die ersten Sehunden des Stehens, mit offenen und geschlossenen Augen, das Drehen auf der Stelle, leichte Stöße gegen Brust oder Schultern und anschließendes Hinsetzen beurteilt. Beim Austehen wird darauf geachtet, ob der Proband es mit einem oder mehreren Versuchen, mit Unterstützung von Hilfsmitteln und selbständig schafft. Benötigt er Hilfe beim Stehen, können die Füße geschlossen sein. Für das Gehen wird das Gangbild analysiert wie z. B. das Anlaufen, Schrittlänge,-höhe, und -symmetrie, Wegabweichungen. Es können maximal 28 Punkte erreicht werden, ab 20 Punkten besteht ein deutlich erhöhtes Risiko. • Zusätzlich gibt es zur Überprüfung der Gleichgewichtsfunktion noch den Stehversuch nach Romberg und den Tretversuch nach Unterberger/Fukuda. Bei allen Tests muss selbstverständlich immer die Sicherheit des Patienten gewährleistet sein. Soziale Auswirkungen Grundsätzlich gilt: Osteoporose-Patientinnen sollten sich so viel wie möglich bewegen, auf sichere Mobilität achten und ihre sozialen Beziehungen pflegen. Das Problem kann sein, dass Patientinnen sich aus Angst vor Stürzen, die (weitere) Frakturen hervorrufen könnten, zu wenig bewegen. Das bewirkt einen verstärkten Muskelabbau, welcher wiederum die Gefahr von Knochenabbau erhöht. Aus der reduzierten Mobilität der Patientinnen können sich auch Einsamkeit und Isolation ergeben. Einhergehend mit starken Schmerzen und Zukunftsängsten, weshalb die Patientinnen auch anfällig für Depressionen sind. Alltägliche Dinge wie Einkaufen, Hausarbeit, An- und Ausziehen werden zum Problem und sind ohne fremde Hilfe nur noch schwer durchführbar. Daraus ergibt sich die Abhängigkeit von Dritten, was zusätzliche organisatorische, finanzielle und psychische Belastungen für Erkrankte und deren Familie bedeutet. Erleichtern können die Situation spezielle Hilfsmittel bei Osteoporose. Soziale Auswirkungen 43 Hilfsmittel bei Osteoporose Die gesetzliche Krankenversicherung kann die Kosten für Hilfsmittel ganz oder teilweise übernehmen oder diese leihweise zur Verfügung stellen. Damit die Kosten übernommen werden, ist ein Rezept vom behandelnden Arzt notwendig. Zusätzlich sollte noch ein Attest enthalten sein, dass die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels aufgrund der Erkrankung bestätigt. Hilfsmittel zur Wohnraumanpassung, z. B. besondere Griffe im Bad, werden nur von der Pflegekasse und nur bei Vorhandensein einer Pflegestufe bezuschusst. Vor der Anschaffung von Hilfsmitteln zur Alltagserleichterung sollte ein Beratungsgespräch mit dem Ergo- oder Physiotherapeuten stattfinden, damit unter der Vielzahl der Hilfsmittel das Richtige ausgewählt wird. Patientinnen, die sich nach Wirbelbrüchen im Krankenhaus und später in einer Reha-Einrichtung aufhalten, werden meist schon dort zu notwendigen Hilfsmitteln beraten. Sinnvolle Hilfsmittel: • Hüftprotektoren oder „Hip Pads“ werden in die Unterhose eingenäht und schützen bei Stürzen vor einem Oberschenkelhalsbruch. • Orthesen oder elastische Bandagen: stützen die Wirbelsäule, wenn das übliche Zusammensinken der Wirbelsäule zu Schmerzen und Einschränkungen führt. • rückenfreundliche Hilfsmittel, wie Schuhanzieher, Strumpfanzieher und Greifzangen erleichtern das An- und Ausziehen • Gehilfen: z. B. Gehstöcke, Krücken mit rutschfesten Kapseln, oder Eisspikes an den Schuhen helfen Stürze zu vermeiden Ein Hilfsmittel ist ein Gegenstand oder ein Gerät und muss unmittelbar auf die Behinderung selbst ausgerichtet sein und die beeinträchtigten Körperfunktionen wieder herstellen, ermöglichen, ersetzen, erleichtern oder ergänzen bzw. zur Befriedigung von allgemeinen lebensnotwendigen Grundbedürfnissen (z. B. Ernährung, Fortbewegung, Hygiene und Kommunikation) erforderlich sein. Kostenübernahme von Hilfsmitteln 44 Hilfsmittel bei Osteoporose Die Krankenkassen übernehmen die Kosten mit z. T. starken Einschränkungen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt in der Regel durch die Vertragspartner der Krankenkasse. Bezieht der Versicherte die Hilfsmittel bei einem anderen Leistungserbringer, der nicht Vertragspartner der Krankenkasse ist, muss der Versicherte die Mehrkosten selbst tragen. Um dies zu vermeiden, sollte sich der Versicherte vorab die Vertragspartner der Krankenkasse benennen lassen. Bei der Kostenübernahme ist zu unterscheiden zwischen Hilfsmitteln, für die ein Festbetrag besteht, und Hilfsmitteln ohne Festbetrag: • Bei Hilfsmitteln mit Festbetrag übernehmen die Kassen die Kosten bis maximal zur Höhe des Festbetrags. • Bei Hilfsmittel ohne Festbetrag beim Vertragspartner übernehmen die Kassen die Kosten bis maximal zur Höhe des vertraglich vereinbarten Preises. • Bei Hilfsmittel ohne Festbetrag bei Leistungserbringern, die nicht Vertragspartner der Krankenkasse sind, erstatten die Kassen nur Kosten in Höhe des niedrigsten Preises einer vergleichbaren Leistung des Vertragspartners. In Einzelfällen tritt die Krankenhilfe des Sozialhilfeträgers für die Kosten ein. Er orientiert sich dabei an der Kostenübernahme durch die Krankenkassen. Bei der Zuzahlung wird zwischen „nicht zum Verbrauch bestimmten“ und „zum Verbrauch bestimmten“ Hilfsmitteln unterschieden. Zuzahlung Nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können mehrmals von einem Versicherten oder im Wiedereinsatz von verschiedenen Versicherten verwendet werden, z. B. Rollstuhl, Beatmungsgerät, Absauggerät. Der Versicherte zahlt 10 % des Abgabepreises zu, jedoch mindestens 5,– €, und maximal 10,– €. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel können wegen ihrer Beschaffenheit, ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal ununterbrochen benutzt werden und sind in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet. Dazu zählen z. B. Windelhosen (Produktgruppe 15), Bettschutzeinlagen und Einmalhandschuhe (Produktgruppe 19). Der Versicherte zahlt 10 % des Abgabepreises (je Packung) zu, maximal jedoch 10,– € monatlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel aufgrund einer oder mehrerer Indikationen oder aus mehreren Produktgruppen benötigt werden. Gibt es für das Hilfsmittel einen Festbetrag, dann richtet sich die Zuzahlung nach diesem. Seit dem 1.1.2005 gibt es in der Krankenversicherung Festbeträge für Hilfsmittel in den Gruppen: Seh-, Hör- und Inkontinenzmittel sowie Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Stoma-Artikel und Einlagen. Die Krankenkasse erstattet nur bis zu diesem Betrag. Wird ein Hilfsmittel ausgewählt, das über dem Festbetrag liegt, muss der Versicherte den Differenzbetrag (Mehrkosten) selbst übenehmen. Die Zuzahlung richtet sich nach dem (niedrigeren) Festbetrag. In der Regel wird die Patientin also dann Mehrkosten plus Zuzahlung leisten. Festbeträge Hilfsmittel bei Osteoporose 45 ! ? Praxistipp Wer hilft weiter? Hilfsmittel in Haushalt und Freizeit Apotheken, Sanitätshäuser oder z. B. orthopädische Schuhmacher verfügen in der Regel über einen (Auszug aus dem) Hilfsmittelkatalog. Wenn Patientinnen ihr Hilfsmittelrezept dort vorlegen, bekommen sie genaue Informationen, wie viel die Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft laut Katalog für das verordnete Hilfsmittel zahlt und wie hoch der Eigenanteil ist, der zu leisten ist. Die einschlägigen Fachgeschäfte wissen auch, ob man das Hilfsmittel gleich mitnehmen kann oder ob es zuerst von der Krankenkasse genehmigt werden muss. Die Krankenkassen und Berufsgenossenschaften. Weitere Hilfsmittel erleichtern die Tätigkeiten in Haushalt und Freizeit und sollen zur Sicherheit vor Stürzen dienen, zum Beispiel: • Hilfsmittel zur Erleichterung des Alltags (spezielle Griffe im Badezimmer, Toilettensitzerhöhung, Badewannenbrett, Duschstuhl) • Anziehhilfen (Strumpf-, Strumpfhosen- und Sockenanzieher, Druckknöpfe statt Knöpfe, Klettverschlüsse, elastische BH, weite Kleidung) • Antirutsch-Unterlagen für den Tisch • Greifhilfen • Aufstehhilfen • Handläufe • spezielle angepasste Werkzeuge (Dosen- Flaschenöffner, Bestecke) • Falldedektoren, Hausnotrufsysteme Außerdem gibt es noch eine Gruppe von Hilfsmitteln, die das körperliche Training unterstützen sollen und damit dem Knochenabbau vorbeugen: • Elektrische Muskeltrainer (Tensgerät, Laufbänder, Ergometer) • Theraband, Bälle, Matten, Gewichte und Schwimmhilfen ? Wer hilft weiter? 46 Hilfsmittel bei Osteoporose Beratung und Orientierung in der Vielzahl spezieller Hilfsmittel geben Orthopädie- und Sanitätshäuser sowie Ärzte und Apotheken. Maßnahmen zur Verbesserung und Anpassung des Wohnumfelds eines Pflegebedürftigen erleichtern oder ermöglichen die Pflege oder die selbstständige Lebensführung zu Hause. Die Zuschüsse leistet die Pflegekasse, da sie zu den Pflegehilfsmitteln zählen. Wohnumfeldverbesserung/ Wohnungsumbau Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern oder dass eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft verringert wird. Prinzipiell müssen die Vorversicherungszeit erfüllt, die Pflege– bedürftigkeit festgestellt und die Maßnahmen bei der Pflegekasse beantragt werden. Manchmal schaltet die Pflegekasse den MDK zur Begutachtung der häuslichen Pflegesituation ein. Dieser stellt vor Ort fest, ob entsprechende Mängel für die Pflegesituation und Sicherheits– risiken vorliegen und ob die Wohnraumanpassung einen Umzug in ein Heim verhindern hilft. Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfeldes gewährt wird, liegt im Ermessen der Pflegekasse. Es muss sich um Maßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürf– tigen handeln oder um Maßnahmen in dem Haushalt, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen ist und gepflegt werden soll. Voraussetzungen Einige Beispiele bezuschussfähiger Maßnahmen sind: Der Einbau einer Dusche, Einbau und Anbringung von Treppen– liften, Türverbreiterungen, die Installation von Wasseranschlüssen, Ein- und Umbau von Mobiliar entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Pflegesituation. Zu den Kosten zählen auch statische Gutachten, Antragsgebühren, Kosten der Bauüberwachung, nachgewiesene Fahrtkosten und Verdienstausfall von am Bau mithelfenden Angehörigen und Bekannten. Bezuschussungsfähige Maßnahmen Maximal 2.557,– € je Maßnahme. Höhe Der Eigenanteil des Pflegebedürftigen beträgt: • 10 % der Kosten der Maßnahme, • höchstens jedoch 50 % seiner monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Selbstbeteiligung/Eigenanteil Hilfsmittel bei Osteoporose 47 Eingliederungshilfe Reichen die Leistungen der Wohnumfeldverbesserungen für die notwendigen Umbaumaßnahmen nicht aus, können Leistungen auch im Rahmen der Eingliederungshilfe über das örtliche Sozialamt beantragt werden. Dabei darf allerdings die allgemeine Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII nicht überschritten werden (Einsatz von Einkommen und Vermögen). Antrag Bevor der Versicherte eine Wohnumfeldanpassung durchführen lässt, welche von der Pflegekasse finanziert werden soll, ist ein Antrag zu stellen. Es kann sein, dass die Pflegekasse mehrere Kostenvoranschläge verlangt, bis sie die Maßname genehmigt. Wenn eine Wohnumfeldverbesserung durchgeführt wird und der Versicherte danach mit der Rechnung zur Pflegekasse geht, dann wird kein Zuschuss gewährt. ? Wer hilft weiter? 48 Hilfsmittel bei Osteoporose Viele Städte und Gemeinden haben Beratungsstellen für Wohn– raumanpassung und barrierefreies Wohnen. Meistens sind diese Stellen der Behinderten- oder Seniorenberatung angeschlossen. In manchen Fällen kommen die Berater auch in die Wohnung des Pflegebedürftigen, um gemeinsam zu sehen, welche Veränderung sinnvoll und durchführbar ist. Vorbeugende Maßnahmen Osteoporose gehört zu den zehn häufigsten ernährungsbedingten Krankheiten. Ernährung Ein besonderes Augenmerk liegt hier auf dem Mineral Calcium, denn eine ausreichende Calciumzufuhr ist für gesunde Knochen absolut unverzichtbar. Eine so genannte knochenfreundliche Ernährung entspricht einer ausgewogenen Vollwerternährung. Die empfohlene Calciumzufuhr pro Tag Bis 4 Jahre: 600 mg 4 bis 10 Jahre: 700–900 mg 10 bis 19 Jahre: 1100–1200 mg Erwachsene: 1000 mg Schwangere und stillende Frauen: 1200 mg Die größten Calciumlieferanten sind Milchprodukte, calciumreiche Mineralwässer und grüne Gemüsesorten (z. B. Grünkohl, Lauch, Brokkoli). Um eine optimale Aufnahme von Calcium zu gewährleisten, sollte auf phosphatreiche Lebensmittel und Getränke, sowie Cola und starkzuckerhaltige Limonaden, wie auch auf Schmelzkäse, Wurst- und Fleischwaren verzichtet werden. Ebenso negativ wirken sich oxalreiche Lebensmittel, wie z.B. Rhabarber, Spinat, Mangold und viel Kaffee (mehr als 4 Tassen pro Tag) aus. Wichtig für gesunde Knochen ist zudem Vitamin D, da ein Vitamin-D-Mangel eine verminderte Calciumaufnahme zur Folge hat. Vitamin D ist vor allem in Seefisch enthalten und wird auch durch den Einfluss von UV-Licht gebildet. Bereits 10 Minuten Aufenthalt im Freien während der Sommermonate reichen aus, um den Tagesbedarf an Vitamin D zu decken. Bei zu geringer Sonnenbestrahlung vor allem im Winter und bei bettlägerigen Patientinnen ist es sinnvoll, Vitamin-D-Präparate zusätzlich zu geben. Empfohlene Dosis pro Tag: 800 IE. Viele Krankenkassen bieten Ernährungsberatung zu einem ausgewogenen Speiseplan bei bzw. zur Vorbeugung von Osteoporose. Außerdem ist über den Buchhandel mittlerweile ein großes Angebot an speziellen Kochbüchern erhältlich. ! Praxistipp Vorbeugende Maßnahmen 49 Bewegung/Sport Die häufigste schwerwiegende Folge von Osteoporose sind Knochenbrüche, in Form von Wirbeleinbrüchen, Oberschenkelhalsbrüchen oder Frakturen am Handgelenk. Um dem vorzubeugen, ist Sport in Maßen und speziell abgestimmtes Funktionstraining unerlässlich. Bei den Empfehlungen für Sport wird unterschieden, ob Osteoporose diagnostiziert ist, ob eine bekannte Reduktion der Knochenmasse vorliegt oder es bereits klinisch manifestiert zu einem Bruch gekommen ist. Grundsätzlich ist körperliche Bewegung günstig, da diese hilft, den Knochenabbau zu bremsen. Das über die Nahrung aufgenommene Calcium kann am besten in den Knochen eingebaut werden, wenn man sich ausreichend bewegt. Sport stärkt die Muskulatur, erhält die Beweglichkeit und erhöht die Koordination. Dadurch kann das Sturzrisiko vermindert werden. Empfehlenswert sind Gehen, Walking, Laufen und gezielte Kräftigungsübungen rund um die Skelettabschnitte, die besonders bruchgefährdet sind. Ein Übungsprogramm von ca. 45 bis 60 Minuten 1–2 mal pro Woche hat sich bezüglich der Knochendichtezunahme bei Frauen nach den Wechseljahren als effizient erwiesen. Anleitungen zu solchen Übungsprogrammen geben Physiotherapeuten oder spezielle Osteoporose-Sportgruppen. Auch die Krankenkassen vermitteln gelegentlich entsprechend angeleitete Bewegungs– gruppen. Sportarten oder Bewegungen, die ein erhöhtes Bruchrisiko mit sich bringen, z. B. schweres Heben, sollten OsteoporosePatientinnen vermeiden. 50 Vorbeugende Maßnahmen Adressen Bundesselbsthilfeverband für Osteoporose e.V. (BfO) Kirchfeldstraße 149 40215 Düsseldorf Telefon 0211 301314-0 E-Mail: [email protected] www.bfo-aktuell.de Kuratorium Knochengesundheit e.V. Leipziger Straße 6 74889 Sinsheim Telefon 07261 92170 E-Mail: [email protected] www.osteoporose.org Netzwerk-Osteoporose e.V. www.netzwerk-osteoporose.de Adressen 51 Impressum Herausgeber betapharm Arzneimittel GmbH Kobelweg 95, 86156 Augsburg Telefon 0821 748810, Telefax 0821 74881420 Redaktion beta Institut für angewandtes Gesundheitsmanagement gGmbH Kobelweg 95, 86156 Augsburg E-Mail: [email protected] Text Beate Hollmann-Lachmair Leitung Tanja Güntner Die Informationen über Leistungsansprüche beziehen sich nicht auf private Versicherungen oder die Beihilfe für Beamte. Ein Anspruch auf Vollständigkeit wird nicht erhoben. Autoren und Herausgeber übernehmen keine Haftung für die Angaben in dieser Broschüre. 3. Auflage, März 2007 52 Impressum