Vorwort/Inhaltsverzeichnis
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Vorwort/Inhaltsverzeichnis
001-204 24.09.2007 17:59 Uhr Seite 5 Vorwort Mit dem Start in das Jahr 1999 traten im deutschen Fahrerlaubnisrecht weitreichende Änderungen in Kraft. Sie waren zum einen Ausfluss einer zwingend geboten Umsetzung der europäischen Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein – kurz genannt: der 2. EU-Führerscheinrichtlinie. Zum anderen wurde die Chance einer grundsätzlichen Reform genutzt. So wurden die das Fahrerlaubnisrecht betreffenden Regelungen aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung herausgenommen und in eine eigenständige Verordnung, die „Fahrerlaubnis-Verordnung“ überführt. Des Weiteren wurden beispielsweise Punktsystem und Fahrerlaubnis auf Probe im Straßenverkehrsgesetz verankert und hinsichtlich der Maßnahmen neu geordnet. Im Zuge dieser Neuordnung wurde die verkehrspsychologische Beratung als freiwillige Maßnahme mit dem Ziel aufgenommen, Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe wie auch sog. Punktetäter in einer Einzelberatung mit ihren individuellen Mängeln in der Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu konfrontieren. Ziel ist es, bei den Betroffenen die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Mit der Durchführung beauftragt werden dürfen dabei nur Diplom-Psychologen mit Abschluss eines Hochschulstudiums, die persönlich zuverlässig sind und über entsprechende Erfahrungen und Ausbildung in der Verkehrspsychologie verfügen. Nicht zuletzt müssen sie den Nachweis über die Teilnahme an einem Einführungsseminar über Verkehrsrecht von mindestens 16 Stunden nachweisen. Eine weitere im Straßenverkehrsgesetz verankerte Änderung war die erstmalige rechtliche Trennung von „Eignung“ und „Befähigung“. Damit wurde die eigenständige Bedeutung dieser beiden für den Erwerb und Besitz der Fahrerlaubnis wesentlichen Kernelemente zum Ausdruck gebracht. Der Begriff „Eignung“ umfasst dabei die körperliche, geistige und charakterliche Eignung. Diese ist vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis zu prüfen. Während die charakterliche Eignung ohne Zweifel gegeben sein muss, können andere Eignungsmängel, die den Betroffenen nur bedingt geeignet erscheinen lassen, durch Auflagen oder Beschränkungen der Fahrerlaubnis ausgeglichen werden. Im Vorfeld der Anordnung von Auflagen und/oder Beschränkungen ist jedoch die Erstellung entsprechender ärztlicher Gutachten notwendig. Seitens des Verordnungsgebers wurden, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, verbindliche Bestimmungen darüber getroffen, in welchen Fällen ein ärztliches Gutachten oder ein medizinisch-psycholo- 001-204 24.09.2007 17:59 Uhr Seite 6 gisches Gutachten zulässig ist. Bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung kommt dabei regelmäßig zunächst ein fachärztliches Gutachten in Frage. In diesem Zusammenhang wurden neu die Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation als Gutachter aufgenommen, die der Betroffene – auf Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde – mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen hat. Im Ergebnis ist dabei festzuhalten, dass sowohl fachärztliche Gutachten als auch Gutachten von Begutachtungsstellen für Fahreignung die gleiche Wirkung entfalten. Beide dienen der Erhöhung der Einzelfallgerechtigkeit und den Fahrerlaubnisbehörden als Entscheidungshilfe für die Bewertung der bestehenden Zweifel an der Eignung. Eine Verfahrensfrage gilt es dabei jedoch zu beachten: Der behandelnde Arzt wie auch der behandelnde Psychologe darf nicht zugleich der Gutachter sein. Nun ist es sicherlich kein Geheimnis, dass es unmöglich und auch gar nicht notwendig ist, Verkehrspsychologen oder Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation zu intimen Kennern des Verkehrsrechts auszubilden. Es ist aber gleichwohl möglich und sollte Ziel der verkehrsrechtlichen Seminare für die Verkehrspsychologen bzw. die Fachärzte sein, den Teilnehmern Einblicke in die Systematik des für sie in der täglichen Arbeit wichtigsten Rechtsbereiches, dem Fahrerlaubnisrecht zu geben, orientiert an ihrer Aufgabe, Gesamtzusammenhänge deutlich zu machen und Problembewusstsein zu schaffen. Das Buch dient diesem Zweck und wendet sich im Schwerpunkt zielgruppengerichtet an Verkehrspsychologen und Fachärzte mit verkehrsmedizinischer Qualifikation. Es ist zu hoffen, dass es mit diesem Buch gelungen ist, Verkehrspsychologen und Fachärzten sachliche und rechtliche Hintergründe der komplexen Materie des Fahrerlaubnisrechts näher zu bringen und es ihnen bei der Anwendung behilflich ist. Für die bei der Erarbeitung des Buches erfolgten Anregungen und Unterstützung gilt es Herrn Dipl. Psych. Dr. Ronald Kosellek sowie Psychologen des Instituts für Schulungsmaßnahmen in Hamburg, hier besonders Frau Dipl. Psych. Maritta Zentgraf und Herrn Dipl. Psych. Peter Grunow, Dank zu sagen. Berlin, im Juli 2007 Ingo Buchardt 001-204 24.09.2007 17:59 Uhr Seite 7 Geleitwort Mit dem „Grundriss Fahrerlaubnisrecht für Verkehrspsychologen und Verkehrsmediziner“ liegt ein Werk vor, das sich an Diplom-Psychologen und Ärzte richtet, die im Bereich der Verkehrspsychologie und Verkehrsmedizin wirksam sind und durch ihre Tätigkeit zur Sicherung der individuellen Mobilität – unter Beachtung der Schutzpflicht des Staates – beitragen. Das vorliegende Buch von Ingo Buchardt stellt eine wichtige Grundlage für die Ausbildung von Verkehrspsychologen und für Fachärzte – v. a. solche mit verkehrsmedizinischer Qualifikation entsprechend der Fahrerlaubnis-Verordnung – dar. Es behandelt die rechtlichen Grundlagen für die Schwerpunktgebiete Begutachtung der Fahreignung, Wiederherstellung der Kraftfahreignung durch Nachschulungsmaßnahmen, verkehrspsychologische Beratung sowie verkehrspsychologische Therapie. Die Darlegung der rechtlichen Grundlagen des Fahrerlaubnisrechts ergänzen in sinnvoller Weise die fachlichen Grundlagen der bereits bestehenden Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, des Kommentars zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sowie der Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik – Beurteilungskriterien. Weil Gutachten von Fachärzten zu Fragen der Kraftfahrereignung vergleichbare rechtliche Wirkungen entfalten können wie medizinisch-psychologische Gutachten einer amtlich anerkannten, akkreditierten und damit qualitätskontrollierten Begutachtungsstelle für Fahreignung, ist dieser Grundriss des Fahrerlaubnisrechts für den Bereich der ärztlichen Begutachtung von besonderer Bedeutung. Dieses Werk sollte fester Bestandteil für die Einarbeitung in die Rechtsgrundlagen der verkehrspsychologischen sowie verkehrsmedizinischen Arbeit und gleichzeitig ein Maßstab für einheitliches Handeln sein. Mit unserem Glückwunsch für das vorliegende Werk verbinden wir die Hoffnung und Erwartung seiner weiten Verbreitung und erfolgreichen Wirkung. Prof. Dr. rer. nat. Wolfgang Schubert 1. Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) Prof. Dr. med. Rainer Mattern Präsident der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) 001-204 24.09.2007 17:59 Uhr Seite 9 Inhaltsverzeichnis Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Geleitwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Kapitel A Rechtliche Rahmenbedingungen des Fahrerlaubnisrechts 1 1.1 1.2 1.3 2 3 3.1 3.2 3.3 3.4 Europäische Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erste EU-Führerscheinrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zweite EU-Führerscheinrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dritte EU-Führerscheinrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nationales Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fahrerlaubnis und Führerschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Fahrerlaubnisklassen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Befristung und Verlängerung der Fahrerlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besitzstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 13 14 16 17 19 20 21 26 27 Kapitel B Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen 1 2 2.1 2.2 2.3 2.4 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 Allgemeine Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundsätze der Begutachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sprache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vollständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beiziehung von Unterlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mustergutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nachweis der Eignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sehvermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Körperliche und geistige Eignung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Charakterliche Zuverlässigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anordnung von Gutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Medizinisch-psychologische Begutachtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Konsum von Cannabis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anforderungen an medizinisch-toxikologische Untersuchung . . . . . . . Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis . . . . . . . . . . . . . . . . Eignungsüberprüfung bei Verlängerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 30 31 31 32 33 37 37 38 39 41 44 45 46 50 51 001-204 24.09.2007 17:59 Uhr Seite 10 Kapitel C Maßnahmesysteme des Fahrerlaubnisrechts 1 Das System der Fahrerlaubnis auf Probe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.1 Allgemeine Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.2 Maßnahmekatalog der Fahrerlaubnisbehörden bei Zuwiderhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1.3 Neuerteilung der Fahrerlaubnis und Maßnahmen bei Begehen weiterer Verstöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Das Punktsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1 Allgemeine Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.2 Maßnahmekatalog der Fahrerlaubnisbehörden bei Zuwiderhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.3 Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Nebeneinander von Fahrerlaubnis auf Probe und Punktsystem . . . . . 52 52 58 64 65 65 68 77 78 Kapitel D Inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahmen 1 Das Aufbauseminar für Fahranfänger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 2 Das Aufbauseminar im Punktsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 3 Das besondere Aufbauseminar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89 4 Die verkehrspsychologische Beratung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 Kapitel E Registervorschriften 1 Zentrales Fahrerlaubnisregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 2 Verkehrszentralregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 3 Bundeszentralregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 Kapitel F Auszüge aus Gesetzen und Verordnungen Straßenverkehrsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fahrerlaubnis-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Strafgesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131 141 194 197 Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203