Besonderer Teil zur Wohngebäudeversicherung (WG)

Transcrição

Besonderer Teil zur Wohngebäudeversicherung (WG)
Besonderer Teil zur Wohngebäudeversicherung (WG)
Klauseln zu den WGB
Privat genutzte Nebengebäude, sonstiges Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile
1
In Erweiterung von 1.2.4 WGB versichern wir auf
Ihrem im Versicherungsschein bezeichneten
Grundstück
1.1
freistehende privat genutzte Nebengebäude (z.B.
Gewächs- und Gartenhäuser). Die Versicherung
von Garagen und Carports regelt sich jedoch nach
1.2.1 WGB;
1.2
Grundstückseinfriedungen (auch Hecken). Sonstige
Bäume, Sträucher und Pflanzen sind nicht mitversichert;
1.3
Hof- und Gehwegbefestigungen, Hundehütten,
Masten- und Freileitungen, Wege- und Gartenbeleuchtungen sowie ähnliche bauliche Grundstücksbestandteile und ähnliches Zubehör.
2
Je Versicherungsfall entschädigen wir maximal bis
zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.
2.2
eine Kontamination betrifft, die nachweislich durch
diesen Versicherungsfall entstanden ist und von
versicherten Sachen ausgelöst wurde und
2.3
innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen ist und sie uns ohne
Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei
Monaten seit Kenntnis der Anordnung angezeigt
wurde.
3
Wird durch den Versicherungsfall eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so
ersetzen wir nur die Aufwendungen, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen. Dabei ist es unerheblich, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls
durch Sachverständige festgestellt.
4
Aufwendungen, die Ihnen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen - einschließlich der Einliefererhaftung - entstehen, ersetzen wir nicht.
5
Wenn Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beanspruchen können, leisten
wir Ihnen keine Entschädigungen.
6
Kosten gemäß 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß 2.1.1 WGB.
7
Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem
im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.
8
Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte
Jahreshöchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen,
fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die Sie zur Abwicklung oder
Minderung des Schadens machen, ersetzen wir
nur, soweit sie zusammen mit der Entschädigung
die Jahreshöchstentschädigung nicht übersteigen,
es sei denn, dass sie auf unserer Weisung beruhen.
Aufräumungskosten für Bäume
1
2
Wir ersetzen Ihnen in Erweiterung von 2.1 WGB die
notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene
Bäume fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem
im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Dekontaminationskosten
1
Rückreisekosten aus dem Urlaub
Wir ersetzen in Erweiterung von 2 WGB die notwendigen Kosten, die Ihnen infolge eines Versicherungsfalles aufgrund behördlicher Anordnung entstehen, um
1.1
Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten
Grundstückes zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen;
1.2
den Aushub in die nächstgelegene, geeignete
Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten;
1.3
infolge von 1.1 den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstückes vor Eintritt des
Versicherungsfalles wiederherzustellen.
2
Die Aufwendungen gemäß 1 ersetzen wir Ihnen
nur, sofern die behördliche Anordnung
2.1
aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen ist, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und
Stand 01/03
1
1
Wir ersetzen Ihnen Fahrtmehrkosten, wenn Sie
wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig Ihre Urlaubsreise abbrechen müssen, um an
den Schadenort zu reisen.
2
Ein Versicherungsfall ist erheblich, wenn der Sachschaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und
Ihre Anwesenheit am Schadenort notwendig macht.
3
Als Urlaubsreise gilt Ihre privat veranlasste Abwesenheit vom Versicherungsort von mindestens vier
Tagen bis zu einer Dauer von maximal sechs Wochen.
4
Wir ersetzen Ihnen die Fahrtmehrkosten für ein
angemessenes Reisemittel, entsprechend dem benutzten Urlaubsreisemittel und der Dringlichkeit der
Reise an den Schadenort.
Besonderer Teil zur Wohngebäudeversicherung (WG)
1.2
Ist aufgrund eines Versicherungsfalles gemäß 1 ein
Reiseruf über den Rundfunk notwendig, werden wir
- soweit möglich - die erforderlichen Maßnahmen
einleiten und etwaige Kosten ersetzen.
Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind
und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit Sie dafür die Gefahr tragen;
1.3
Sie sind verpflichtet - soweit es die Umstände erlauben - vor Antritt der Reise an den Schadenort
bei uns Weisungen einzuholen.
Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb
versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück, soweit diese Rohre der Entsorgung
versicherter Gebäude oder Anlagen dienen.
2
Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen.
3
Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem
im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.
5
Soweit es die Verhältnisse zulassen, übernehmen
wir auch die Organisation der Reise.
6
7
8
Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem
im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Wasserverlust
1
2
Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
Wir ersetzen Ihnen in Erweiterung von 2.1 WGB
den Mehrverbrauch von Frischwasser, der infolge
eines Versicherungsfalles nach 6 WGB entsteht
und den das Wasserversorgungsunternehmen in
Rechnung stellt.
2
3
1
Wir versichern in Erweiterung von 2.1 WGB bei
Zwei- und Mehrfamilienhäusern die notwendigen
Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen,
Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaft unterliegen, wenn
die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein
unbefugter Dritter
1.1
in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder
mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge
eingedrungen ist;
1.2
versucht, durch eine Handlung gemäß 1.1 in ein
versichertes Gebäude einzudringen.
Je Versicherungsfall entschädigen wir maximal bis
zu dem im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Armaturen
1
Wir ersetzen in Erweiterung von 7.1 WGB auch
Bruchschäden an Armaturen (z.B. Wasser- und
Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse). Ausgeschlossen sind Bruchschäden
an bereits defekten Armaturen.
2
Weiterhin ersetzen wir die Kosten für den Austausch von Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß 7.1 WGB im
Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert,
soweit sie Folge einer Handlung gemäß 1 sind.
3
Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem
im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Soweit Sie aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung beanspruchen können, leisten
wir Ihnen keine Entschädigung.
4
Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem
im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.
Regenfallrohre
1
2
Stand 01/03
Überspannungsschäden durch Blitz
In Erweiterung von 6.1 WGB gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.
In Erweiterung von 7.1 WGB sind frostbedingte und
sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert.
1
Wir ersetzen Ihnen abweichend von 5.2 und 5.6
WGB auch Überspannungsschäden durch Blitz.
2
Je Versicherungsfall leisten wir maximal bis zu dem
im Versicherungsschein vereinbarten Entschädigungsbetrag.
3
Kündigung
3.1
Unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten können Sie und wir zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen,
dass die Versicherung von Überspannungsschäden
durch Blitz mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
3.2
Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Wohngebäudeversicherungsvertrag
Rohrpaket
1
Wir versichern in Erweiterung von 7.3 WGB Frostund sonstige Bruchschäden an
1.1
Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren, die auf
dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber
nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder
Anlagen dienen;
2
Besonderer Teil zur Wohngebäudeversicherung (WG)
3.3
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres schriftlich kündigen.
5.1
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge
im Erdinnern ausgelöst wird.
Mit Beendigung der Wohngebäudeversicherung
(WGB) erlischt auch die Versicherung von Überspannungsschäden durch Blitz.
5.2
Wir unterstellen einen Schaden durch Erdbeben,
wenn Sie nachweisen, dass
5.2.1
die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in
der Umgebung des Versicherungsortes (Versicherungsgrundstückes) Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
5.2.2
der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes
der versicherten Sachen im Sinne von 1 WGB nur
durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
6
Erdfall
Weitere Elementarschäden
1
Vertragsgrundlage
Grundlage für die Versicherung Weiterer Elementarschäden sind die Wohngebäudeversicherungsbedingungen (WGB), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
2
Versicherte Gefahren und Schäden
2.1
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen,
die durch
2.1.1
Überschwemmung des Versicherungsgrundstückes
(siehe 3);
2.1.2
Rückstau (siehe 4);
2.1.3
Erdbeben (siehe 5);
2.1.4
Erdfall (siehe 6);
2.1.5
Erdrutsch (siehe 7);
2.1.6
Schneedruck (siehe 8);
2.1.7
Lawinen (siehe 9);
2.1.8
Vulkanausbruch (siehe 10);
Erdfall ist ein naturbedingter Einsturz des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
7
Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
8
Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von
Schnee- und Eismassen.
9
2.2
Wir entschädigen auch die notwendigen Kosten
sowie den Mietausfall gemäß 2 und 3 WGB infolge
eines Versicherungsfalles.
3
Überschwemmung
grundstückes
3.1
Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund
und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude
steht (Versicherungsgrundstück), durch
3.1.1
Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
fließenden) Gewässern;
3.1.2
Witterungsniederschläge.
3.2
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
3.2.1
Sturmflut;
3.2.2
Grundwasser.
4
Rückstau
des
Lawinen
Lawinen sind an Berghängen
Schnee- oder Eismassen.
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines
solchen Ereignisses abhanden kommen.
10
niedergehende
Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung
beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
Versicherungs-
11
Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Gebäuden und sonstigen versicherten Sachen im Sinne von 1 WGB, solange die Gebäude noch nicht
bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren
Zweck nicht benutzbar sind.
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung
von oberirdischen (stehenden oder fließenden)
Gewässern oder durch Witterungsniederschläge
bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.
5
Stand 01/03
Erdbeben
3
12
Besondere Sicherheitsvorschrift
12.1
In Ergänzung zu 18 WGB F bzw. 20 WGB S haben
Sie alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere haben Sie zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen
auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und
Rückstausicherungen gemäß der jeweils geltenden
Landesbauordnung stets funktionsbereit zu halten.
12.2
Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die
Rechtsfolgen gemäß 18 WGB F bzw. 20 WGB S.
Besonderer Teil zur Wohngebäudeversicherung (WG)
13
Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung, die Sie mit uns im Versicherungsschein vereinbart haben, wird je Versicherungsfall, einschließlich Aufwendungsersatz, von
dem Betrag abgezogen, der bedingungsgemäß als
entschädigungspflichtig errechnet wurde.
14
Kündigung
14.1
Unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten können Sie und wir zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen,
dass die Versicherung Weiterer Elementarschäden
mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
14.2
15
Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Wohngebäudeversicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres schriftlich kündigen.
Ausschluss der Gefahr Sturm / Hagel und
Ende des Wohngebäudeversicherungsvertrages
3.2
Wir ersetzen gemäß 5.2.4 die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
3.2.1
zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und
Montieren von versicherten Sachen durch deren
Lage verteuert (z.B. Kran- oder Gerüstkosten);
3.2.2
die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den
versicherten Sachen;
3.2.3
das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen,
die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern
(z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
3.2.4
die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen,
Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
4
Versicherte Gefahren und Schäden
4.1
Wir entschädigen in Ergänzung zu 4 WGB die in 2
genannten versicherten Sachen, die durch Bruch
(Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Die
Leistung erfolgt in Naturalersatz, sofern sich aus
5.2 nichts anderes ergibt.
4.2
Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden
Teilen von Blei-, Messing- oder Eloxalverglasungen
oder von transparentem Glasmosaik leisten wir nur
dann, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe
vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben
Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe
den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen
der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung.
4.3
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
4.3.1
versicherte Sachen, die bereits bei Antragstellung
beschädigt sind;
4.3.2
Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten
(z.B. Schrammen, Muschelausbrüche);
4.3.3
Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen;
4.3.4
Beleuchtungskörper;
4.3.5
Werbeanlagen;
4.3.6
Verglasungen von freistehenden Wintergärten und
Schwimmbädern (auch aus glasähnlichen Materialien);
4.3.7
Panzerverglasungen;
4.3.8
Außen- und Innenverglasungen von Gaststätten;
4.3.9
Schäden, die an den versicherten Gegenständen
bei oder nach der Entfernung von ihrem bestimmungsgemäßen Platz verursacht werden.
Mit Ausschluss der Gefahr Sturm / Hagel sowie mit
Beendigung der Wohngebäudeversicherung (WGB)
erlischt auch die Versicherung Weiterer Elementarschäden.
Gebäudeglas
1
Vertragsgrundlage
Grundlage für die Versicherung von Gebäudeglas
sind die Wohngebäudeversicherungsbedingungen
(WGB), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
2
Versicherte Sachen
2.1
Wir versichern die Gebäudeverglasung der versicherten Sachen.
2.2
Als Gebäudeverglasung gelten alle fertig eingesetzten oder montierten
2.2.1
Scheiben, Platten aus Glas, Spiegelglas, Kunststoff
oder Glaskeramik auch mit künstlerischer Bearbeitung von Fenstern, Türen, Balkonen, Terrassen,
Wänden, Wintergärten, Veranden, Loggien, Wetterschutzvorbauten, Dächern, Brüstungen, Duschkabinen und Sonnenkollektoren;
Stand 01/03
2.2.2
Glasbausteine und Profilbaugläser;
2.2.3
Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff.
3
Versicherte Kosten
5
Naturalersatz; Entschädigungsberechnung
3.1
Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles
notwendigen Kosten für
5.1
3.1.1
das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
3.1.2
das Abfahren von Glas- und sonstigen Resten zum
nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern
oder Vernichten (Entsorgungskosten).
Wir ersetzen Ihnen, soweit nicht etwas anderes
vereinbart ist, zerstörte und beschädigte versicherte Sachen durch Liefern und Montieren von Sachen
oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz). Der Reparaturauftrag erfolgt durch uns, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Notverglasungen und Notverschalungen nach 3.1.1 können
4
Besonderer Teil zur Wohngebäudeversicherung (WG)
Sie in Auftrag geben. Der Reparaturauftrag ist unverzüglich zu erteilen.
5.2
Wir leisten Entschädigung in Geld, wenn
5.2.1
eine Ersatzbeschaffung zu den ortsüblichen Wiederherstellungskosten nicht möglich ist;
5.2.2
im Versicherungsfall die angegebene Wohnfläche
von der tatsächlichen abweicht.
5.2.3
Restwerte werden angerechnet.
5.2.4
Für die Berechnung der Kosten gemäß 3.1 gilt
5.2.2 entsprechend. Kosten gemäß 3.2 werden auf
Erstes Risiko bis zu 400 EUR ersetzt; eine Unterversicherung wird nicht angerechnet.
5.2.5
Eine für den Hauptvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht abgezogen.
6
Kündigung
6.1
Unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten können Sie und wir zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen,
dass die Versicherung von Gebäudeglas mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
6.2
Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so können Sie den Wohngebäudeversicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Erklärung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres schriftlich kündigen.
7
Stand 01/03
Beendigung des Wohngebäudeversicherungsvertrages
Mit Beendigung der Wohngebäudeversicherung
(WGB) erlischt auch die Versicherung von Gebäudeglas.
Feuer-Rohbauversicherung
5
1
Gegen Feuerschäden sind die Gebäude und die zu
ihrer Errichtung notwendigen auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe während
der Zeit des Rohbaues bis zur bezugsfertigen Herstellung, längstens für den im Versicherungsschein
dokumentierten Zeitraum ab Beginn der Versicherung, beitragsfrei versichert.
2
Bei Versicherung von Leitungswasser- und/oder
Sturm-/Hagelschäden tritt der Versicherungsschutz
mit dem Tage der bezugsfertigen Herstellung, frühestens jedoch mit Ablauf des im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraumes nach Beginn der
Versicherung, in Kraft. Ist das Gebäude vor Ablauf
des im Versicherungsschein dokumentierten Zeitraumes bezugsfertig hergestellt, müssen Sie uns
dies unverzüglich anzeigen, damit ab dem Zeitpunkt der bezugsfertigen Herstellung auch Versicherungsschutz gegen Leitungswasser- und/oder
Sturm-/Hagelschäden gewährt werden kann.
Besonderer Teil zur Wohngebäudeversicherung (WG)
6
Stand 01/03