2.2 MB - Wiener Gebietskrankenkasse

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2.2 MB - Wiener Gebietskrankenkasse
DGserv c
W i e n e r
Service der Wiener Gebietskrankenkasse für Dienstgeber
März 2013 > 1/2013
5. Jahrgang
www.wgkk.at
Lohnzettel ohne Lücken ̶
Wir zeigen Ihnen wie!
Seite 10
Auflösungsabgabe
Nachzahlungen
Richtig abmelden
Neue Fragen und Antworten
Korrekte Zuordnung wichtig
Neue Serie zu den Abmeldegründen
Seite 4
Seite 11
Seite 12
Sehr geehrte
Liebe
Leserinnen
Leserinnen
und Leser!
und Leser!
Bund, Länder und Sozialversicherungen haben sich auf eine umfassende Reform des
österreichischen Gesundheitswesens geeinigt, wobei im Mittelpunkt der Bemühungen
die Patientinnen und Patienten sowie ihre bestmögliche Behandlung stehen.
Im Sinne einer nachhaltigen Optimierung des Gesundheitswesens soll das Angebot an
Gesundheitsleistungen, d. h. im Wesentlichen zwischen Spitälern und niedergelassenen
Ärztinnen sowie Ärzten, besser aufeinander abgestimmt und eine bedarfsorientierte Versorgung durch ein partnerschaftliches Zielsteuerungssystem sichergestellt werden.
Die Finanzierung unseres Gesundheitssystems wird auf Dauer nur im Einklang mit
einer einnahmenorientierten Ausgabenpolitik möglich sein. Diesem Umstand wurde nunmehr mit der Gesundheitsreform insoweit Rechnung getragen, als für die öffentlichen
Gesundheitsausgaben Obergrenzen festgelegt werden, die sich an dem erwarteten Wirtschaftswachstum orientieren werden. Damit wird – ohne Einschränkungen für unsere
Versicherten – ein bedarfsorientiertes, zielgerichtetes Wachstum unserer Gesundheitsausgaben weiterhin ermöglicht.
Persönlich bin ich überzeugt, dass durch die Einigung auf die Gesundheitsreform ein
wichtiger Schritt gesetzt wurde, damit das österreichische Gesundheitswesen weiterhin
ein internationales Vorzeigemodell bleibt.
Mit besten Grüßen
Ihr
Mag. Alexander Herzog
Erster Stellvertreter der Obfrau der Wiener Gebietskrankenkasse
INHALT
1/2013
Foto: snake3d/Shutterstock.com
AKTUELLES
3 WEBEKU: Abfrage des
Beschäftigtenstandes
7 Neugründungen, Arbeitsbehelf für
Privathaushalte, Internationales
11 Korrekte Abrechnung von
Nachzahlungen
8 Kurzarbeit: So berechnen Sie
die Sozialversicherungsbeiträge
12 Richtig abmelden: Abmelde­
gründe und ihre Folgen
NEUES ZUR SV
WUSSTEN SIE SCHON?
4 Auflösungsabgabe: Neue Fragen
und Antworten
7 ELDA-Anwendungen: Daten­
sicherheit
9 Unbezahlter Urlaub
10 Unterjähriger Lohnzettel: Fristen
einhalten, Strafen vermeiden
14 Unternehmensbeteiligung und
unselbständige Tätigkeit
16
REAKTIONEN
16 Impressum
DGservice März 2013
AKTUELLES
Ihr Beitragskonto im Überblick
Neu in WEBEKU: Abfrage des Beschäftigtenstandes
Mit der kostenlosen Web-Anwen­
dung WEBEKU können Sie alle Be­
wegungen auf Ihrem Beitragskonto
tagesaktuell nachverfolgen und kon­
trollieren. Die Anforderung einer Un­
bedenklichkeitsbescheinigung und die
Antragstellung auf Überweisung eines
Beitragsguthabens zählen bereits zu
den gerne genutzten Möglichkeiten
von WEBEKU.
Abfrage Beschäftigtenstand
Seit Oktober 2012 ist WEBEKU um
ein Feature reicher, das Ihnen Ihren
Geschäftsalltag und den Umgang mit
diversen Partnern und Behörden er­
leichtern soll. Die neu geschaffene
Abfragemöglichkeit Ihres Beschäftig­
tenstandes unterstützt Sie vor allem
bei der
>> Angebotslegung im Rahmen von
öffentlichen Ausschreibungen,
>> Beantragung von diversen Landes-,
Bundes- oder EU-Förderungen
und bei der
>> Kontrolle, ob alle Ihre Beschäftig­
ten auch zur Versicherung gemel­
det wurden.
Die Dokumente werden in Ihrer
WEBEKU-Box abgelegt und stehen Ih­
nen hier zur Verfügung.
WEBEKU-BASICS
Drei häufig gestellte Fragen zu
WEBEKU
1. Was ist WEBEKU?
Mit der Online-Anwendung WEBEKU
erhalten Sie kostenlosen Zugriff auf
Je nach Bedarf erhalten Sie
>> ein amtssigniertes PDF-Dokument,
das als offizielle Bestätigung der
Kasse an sämtliche Behörden und
Geschäftspartner weiter gegeben
werden kann, oder
>> eine mit allen gängigen Tabellen­
kalkulationsprogrammen weiter
verarbeitbare CSV-Datei für interne
Zwecke.
Ihre Beitragskonten bei allen Gebietskrankenkassen. Sie können alle
Buchungen auf Ihrem Beitragskonto
nachverfolgen und kontrollieren.
2. Welche Möglichkeiten bietet mir
WEBEKU?
Neben allgemeinen Informationen
rund um Ihr Beitragskonto, können Sie
mit WEBEKU vor allem
>> sämtliche Buchungen auf Ihrem Bei-
WEBEKU-Einstieg auch über das USP
tragskonto einsehen,
>> eine Unbedenklichkeitsbescheini-
Neu ist auch, dass der Einstieg in
WEBEKU nun auch über das Unterneh­
mensserviceportal (www.usp.gv.at)
der österreichischen Bundesregierung
möglich ist. Dieses bietet Ihnen direk­
ten Zugang zu zahlreichen E-Govern­
ment-Anwendungen. 
gung anfordern,
>> eine Überweisung eines möglichen
Beitragsguthabens beantragen und
>> Ihren Beschäftigtenstand abfragen.
>> Weiters können Unternehmen, die
der „AuftraggeberInnenhaftung“
unterliegen, zusätzlich ihr Auftragnehmerkonto einsehen.
www. wgkk.at
Unter WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU)
finden Sie weitere Informationen zu diesem
Online-Tool sowie Formulare zur Registrierung.
3. Fallen für die Nutzung Kosten an?
Nein, WEBEKU ist ein kostenloses
Online-Service für Dienstgeber und
Steuerberater.
So melden Sie sich zu WEBEKU an:
Die Verwendung dieses Services setzt
eine einmalige Registrierung beim
Internetportal der österreichischen
Sozialversicherung www.sozialversicherung.at voraus.
Mit der Bürgerkarte können Sie die
Registrierung online vornehmen. Ohne
Bürgerkarte steht Ihnen auf unserer
Website ein schriftliches Formular zur
Antragstellung zur Verfügung.
DGservice März 2013
3
NEUES ZUR SV
Auflösungsabgabe
Neue Fragen und Antworten
Nach wie vor gibt es viele Anfragen zur Auflösungsabgabe. Zur Erinnerung: Diese fällt grundsätzlich dann an, wenn ein
arbeitslosenversicherungspflichtiges (freies) Dienstverhältnis beendet wird. Die Ausnahmegründe finden Sie in unserem
„DGservice“ Nr. 3/2012 bzw. auf unseren Internetseiten. Die folgenden Antworten erfolgten durch das Bundesministerium für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) bzw. wurden mit diesem abgestimmt.
Präsenzdienst
4
Ein Dienstnehmer wird zum Präsenzdienst einberufen. Am Ende der
Behaltefrist wird das Dienstverhältnis
durch Kündigung des Dienstgebers gelöst. Fällt hier die Auflösungsabgabe
an? Wenn ja, gibt es eine Möglichkeit
eine Befristung (ähnlich wie bei ausgelernten Lehrlingen) zu vereinbaren?
Durch die Einberufung zum Prä­
senzdienst (bzw. die Zuweisung zum
Ausbildungs- oder Zivildienst) bleibt
das Arbeitsverhältnis unberührt. Nur
bestimmte Pflichten ruhen während
dieser Zeit. Daher liegt vor und nach
dem Präsenzdienst (Ausbildungs- bzw.
Zivildienst) ein und dasselbe Dienst­
verhältnis vor. Es ist allerdings zwi­
schen unbefristeten und befristeten
Dienstverhältnissen zu unterscheiden.
Bei einem unbefristeten Dienstver­
hältnis ist bei der Beendigung – nach
dem Präsenzdienst – eine Auflösungs­
abgabe zu leisten, sofern nicht einer
der Ausnahmegründe vorliegt. Das
Gleiche gilt für länger als sechs Mona­
te befristete Dienstverhältnisse. Nur
bei einem (ursprünglich) längstens auf
sechs Monate befristeten Dienstver­
hältnis, das sich durch den Präsenz­
dienst (Ausbildungs- bzw. Zivildienst)
über die Dauer von sechs Monaten
hinaus verlängert (bzw. dessen zeitli­
cher Ablauf dadurch gehemmt wird),
fällt keine Auflösungsabgabe an.
Der Schutz der den Präsenzdienst
(Ausbildungs- bzw. Zivildienst) leisten­
den Person soll in diesen Fällen nicht
zu einer Abgabenpflicht (Auflösungs­
abgabe) des Dienstgebers führen, von
der dieser bei Abschluss des Dienst­
vertrages nicht ausgehen musste und
deren Ursache nicht in seiner Sphäre
liegt. Die Möglichkeit, nach einem Prä­
senzdienst für die Dauer der Behalte­
frist ein befristetes Dienstverhältnis
abzuschließen, besteht nicht, da – nach
dem Präsenzdienst – ein und dasselbe
Dienstverhältnis weiterbesteht. Dieses
bestehende Dienstverhältnis müsste
daher zuerst beendet werden, um an­
schließend – sofern arbeitsrechtlich zu­
lässig – ein befristetes Dienstverhältnis
abschließen zu können.
Ein Vergleich mit Lehrverhältnissen
ist nicht möglich. Im Bereich von Lehr­
verhältnissen ändert sich nämlich die
Art des Dienstverhältnisses, da nach
Abschluss der Lehre das (bisherige)
Ausbildungsverhältnis endet und ein
gewöhnliches Dienstverhältnis beginnt.
Schwangerschaft
Ein auf maximal sechs Monate befristetes Dienstverhältnis mit einer
schwangeren Dienstnehmerin erstreckt sich auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen über den ursprünglich
vereinbarten Endzeitpunkt hinaus bis
zum Beginn des Beschäftigungsverbotes. Das Dienstverhältnis dauert dadurch länger als die ursprünglich vereinbarten sechs Monate. Führt dies zu
einer Auflösungsabgabe?
Bei einem auf bis zu sechs Mona­
te befristeten Dienstverhältnis, das
sich durch die Schwangerschaft ei­
ner Dienstnehmerin über sechs Mo­
nate hinaus verlängert (bzw. dessen
zeitlicher Ablauf durch die Schwan­
gerschaft gehemmt wird), fällt keine
Auflösungsabgabe an. Der Schutz der
schwangeren Dienstnehmerin soll in
diesen Fällen nicht zu einer Abgaben­
pflicht des Dienstgebers in Form der
Auflösungsabgabe führen. Die sechs
Monate übersteigende Dauer des
Dienstverhältnisses ist hier jeglicher
Disposition des Dienstgebers entzo­
gen und ausschließlich auf ein Ereignis
in der Sphäre der Dienstnehmerin und
ihrem Schutz dienende gesetzliche
Bestimmungen zurück zu führen.
Karenzierung
Ein Dienstnehmer wird 2013 karenziert und von der Sozialversicherung abgemeldet. Arbeitsrechtlich
bleibt das Beschäftigungsverhältnis
weiterhin aufrecht. Löst diese Karenzierung eine Auflösungsabgabe aus?
Solange das Dienstverhältnis ar­
beitsrechtlich aufrecht bleibt, fällt keine
Abgabe an. Zu beachten ist aber, dass
es auch bei der Beendigung eines ka­
renzierten Beschäftigungsverhältnisses
(sei es während der Karenz, unmittel­
bar danach oder auch zu einem späte­
ren Zeitpunkt) sehr wohl zu einer Auf­
lösungsabgabe kommen kann, sofern
keiner der Ausnahmegründe vorliegt.
www. wgkk.at
Weitere Infos zur Auflösungsabgabe finden
Sie unter Dienstgeber/innen => Begriffe und
Grundlagen A-Z und in den bisher veröffent­
lichten „DGservice“-Beiträgen (Dienstgeber/
innen => DGservice => Archiv 2012).
DGservice März 2013
NEUES ZUR SV
Befristung ohne Datum
Bei Beendigung eines auf höchs­
tens sechs Monate befristeten Dienstverhältnisses fällt ja keine Auflösungsabgabe an. Muss es sich dabei immer
um eine kalendermäßige Befristung
mit einem exakten Datum handeln?
Die Ausnahmebestimmung für
auf längstens sechs Monate befriste­
te Dienstverhältnisse gilt auch dann,
wenn diese Befristung nicht kalen­
dermäßig bestimmt ist, aber sich auf
Grund anderer Vereinbarungen (Ka­
renzvertretung, Krankenstand, Ernte
etc.) des Arbeitsvertrages eindeutig
ergibt, dass sechs Monate nicht über­
schritten werden.
„Firmenpension“
Einige unserer Mitarbeiter können
nach 36 Dienstjahren in „Pension“
gehen. Sie werden dann sogenannte
„Administrativpensionisten“, deren
Ruhegenuss bis zum Anfall einer
ASVG1-Pension zur Gänze von unserer
Pensionskasse finanziert wird. Sie fallen daher nicht dem Arbeitsmarkt „zur
Last“ und beziehen auch kein Arbeitslosengeld. Müssen wir bei dieser Art
der Auflösung des Dienstverhältnisses
die Auflösungsabgabe entrichten?
Ja, denn eine Firmenpension ist
keine gesetzliche Pensionsleistung,
die analog zu den im Gesetz genann­
ten Ausnahmebestimmungen inter­
pretiert werden kann. Die Auflösungs­
abgabe fällt daher an.
Steuerberater
Fall eins: Ein Steuerberater betreut
die Firmen A und B. Frau C ist Dienstnehmerin der Firma A. Frau C wird
nun vom Steuerberater abgemeldet
und bei der Firma B angemeldet. Fall
zwei: Ein Steuerberater betreut die
Firmen A und B. Frau C ist bei beiden
Unternehmen Dienstnehmerin. Der
Steuerberater meldet Frau C bei der
Firma A ab, das Dienstverhältnis bei
der Firma B bleibt weiterhin aufrecht.
Auflösungsabgabe ja oder nein?
In beiden Fällen ist die Auflösungs­
abgabe zu entrichten, da der Umstand,
dass ein Steuerberater „zwischenge­
schaltet“ ist, keine Relevanz hat.
EINE DER AM HÄUFIGSTEN GESTELLTEN FRAGEN
Wie ist die Auflösungsabgabe mit der Beitragsnachweisung abzurechnen?
Im Feld „Beitragsgruppe“ ist „N80“ anzugeben und unter „Summe der allgemeinen
Beitragsgrundlagen“ die Höhe der Auflösungsabgabe (also „113,00“ bzw. bei mehreren betroffenen Dienstnehmern das entsprechende Vielfache). Die Felder „Summe
der Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen“ und „Beitragssatz“ sind nicht zu belegen. Im Feld „Gesamtbeiträge“ erscheint der soeben eingetragene Wert automatisch.
1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
DGservice März 2013
Wechsel in eine andere Firma
Ein Dienstgeber hat zwei Einzelunternehmen mit verschiedenen Beitragskontonummern. Fällt die Auflösungsabgabe an, wenn ein Dienstnehmer am 30.6.2013 bei der einen Firma
abgemeldet und am 1.7.2013 bei der
anderen Firma angemeldet wird?
Der unmittelbare (und daher naht­
lose) Wechsel eines Dienstverhältnisses
zwischen zwei Firmen eines und dessel­
ben Unternehmers ist so zu behandeln
wie der Wechsel innerhalb eines Kon­
zerns. Wesentlich für den Entfall der
Auflösungsabgabe ist dabei, dass jene
Betriebe, zwischen denen ein nahtloser
Wechsel stattfindet, unter einheitlicher
Leitung geführt werden oder unter dem
beherrschenden Einfluss derselben Per­
son bzw. Unternehmens-/PersonenGruppe stehen.
„Transitarbeitskräfte“
Ist bei einer Übernahme einer
länger als sechs Monate befristet beschäftigten „Transitarbeitskraft“ eines
sozialökonomischen Betriebes durch
ein auf dem „ersten“ Arbeitsmarkt
auftretendes Unternehmen gleichfalls
eine Auflösungsabgabe durch den sozialökonomischen Betrieb zu leisten?
Da der Zweck sozialökonomischer
Betriebe die Integration von „Transit­
arbeitskräften“ in den regulären „ers­
ten“ Arbeitsmarkt ist, fällt bei der un­
mittelbaren (nahtlosen) Übernahme
einer „Transitarbeitskraft“ durch einen
Betrieb des „ersten“ Arbeitsmarktes
keine Auflösungsabgabe an. Analog
zum Wechsel vom Überlasser zum
Beschäftiger erfolgt hier in der Regel
eine wesentliche Verbesserung der
Stellung der Arbeitskraft auf dem Ar­
beitsmarkt, die keiner Abgabenpflicht
unterliegen soll. Etwas anderes gilt,
wenn das länger als sechs Monate be­ > >
5
NEUES ZUR SV
fristete Dienstverhältnis der „Transitarbeitskraft“ zum sozialökonomischen
Betrieb endet, ohne dass eine Inte­
gration in den „ersten“ Arbeitsmarkt
gelingt oder die Integration nur ohne
nahtlosen Übergang des Dienstver­
hältnisses möglich ist. In diesen Fällen
wird die Auflösungsabgabe fällig.
Arbeitslosenversicherung
6
Für einen Dienstnehmer sind keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (AV-Beiträge) mehr zu entrichten. Bedeutet dies, dass bei der
Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Auflösungsabgabe keinesfalls
mehr zu zahlen ist?
Nein. Besteht nämlich trotz Entfall
der AV-Beiträge die Pflichtversicherung
in der Arbeitslosenversicherung weiter,
so fällt bei der Beendigung des Dienst­
verhältnisses die Auflösungsabgabe
sehr wohl an, sofern keiner der gesetz­
lichen Ausnahmegründe vorliegt. Dies
betrifft in der Regel Personen in den
Beitragsgruppen A2u, D2u etc., in den
„Bonus-Gruppen“ (J1, Y1, J3u, Y3u etc.)
sowie Dienstnehmer, für die auf Grund
ihres geringen Einkommens ein ver­
minderter AV-Beitrag zu leisten ist.
Überlassung
Das Dienstverhältnis zu einem Arbeitskräfteüberlasser wird beendet,
wobei der Dienstnehmer aber vom
(bisherigen) Beschäftiger übernommen wird. Kann diese Beendigung
auch durch eine einvernehmliche Lösung erfolgen, ohne dass eine Auflösungsabgabe anfällt?
Sofern es sich um einen nahtlosen,
unmittelbaren Wechsel des Dienst­
verhältnisses (ohne Tag der Beschäf­
tigungslosigkeit dazwischen) zum (bis­
herigen) Beschäftiger handelt, entfällt
die Auflösungsabgabe.
Betriebsübergang
Geht ein Unternehmen auf einen
anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so sieht das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)
vor, dass dieser als Arbeitgeber mit
allen Rechten und Pflichten in die im
Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse eintritt. Fällt
bei einem derartigen Betriebsübergang die Auflösungsabgabe an?
Nein. Ein Betriebsübergang gemäß
§ 3 Abs. 1 AVRAG führt hinsichtlich
der übernommenen Dienstverhältnis­
se zu keiner Auflösungsabgabe.
Im AVRAG ist geregelt, dass ein
Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis
grundsätzlich lösen kann, wenn sich
nach einem Betriebsübergang durch
den „neuen“ Kollektivvertrag bzw.
die „neuen“ Betriebsvereinbarungen
die Arbeitsbedingungen wesentlich
verschlechtern. Dem Arbeitnehmer
stehen dabei die zum Zeitpunkt einer
solchen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührenden Ansprüche
wie bei einer Arbeitgeberkündigung
zu (§ 3 Abs. 5 AVRAG). Heißt dies,
dass bei einer derartigen Beendigung
die Auflösungsabgabe zu zahlen ist?
Nein. Wenn ein Dienstnehmer bei
einem Betriebsübergang das Dienst­
verhältnis gemäß § 3 Abs. 5 AVRAG
beendet, fällt keine Auflösungsabgabe
an, da die Beendigung allein von Seiten
des Dienstnehmers ausgegangen ist.
Eine solche Beendigung ist daher als
Kündigung durch den Dienstnehmer zu
sehen. Die in § 3 Abs. 5 AVRAG vorge­
sehene Wertung einer solchen Been­
digung als Arbeitgeberkündigung soll
von ihrem Zweck her mögliche Nach­
teile der Arbeitskraft hinsichtlich ihrer
Beendigungsansprüche vermeiden,
nicht aber eine weitere Abgabenbelas­
tung des Arbeitgebers herbeiführen.
Betriebsschließung
Ein Betrieb wird geschlossen, weil
der Dienstgeber in Pension geht bzw.
stirbt. Ist in diesen Fällen ebenfalls
eine Auflösungsabgabe zu entrichten?
Ja, da nur Beendigungen nach § 25
Insolvenzordnung und wegen des To­
des des Dienstnehmers von der Auflö­
sungsabgabe befreit sind.
Wechsel vom ASVG ins GSVG
Die Pflichtversicherung eines
Dienstnehmers nach dem ASVG wird
durch eine Pflichtversicherung nach
dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) abgelöst. Beispiel:
Ein mit 25 % an einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) beteiligter handelsrechtlicher Geschäftsführer erhöht seine Beteiligung auf
75 %. Es besteht keine Pflichtversicherung nach dem ASVG mehr, sondern
nach dem GSVG. Ist in diesem Fall die
Auflösungsabgabe zu entrichten?
Da bei einem „Statuswechsel“
des Dienstverhältnisses keine Auf­
lösungsabgabe anfällt, ist hier keine
Auflösungsabgabe zu leisten. Zu den
„Statuswechseln“ zählt somit auch
der Wechsel der Pflichtversicherung,
also z. B. zwischen ASVG und GSVG
oder ASVG und B-KUVG (BeamtenKranken- und Unfallversicherungsge­
setz). Im Einzelfall wird dabei auf das
gleiche (gleichartige) Tätigkeitsfeld der
Erwerbstätigkeit bzw. auf die fehlende
Arbeitslosigkeit abzustellen sein und
nicht auf den Zweig der Sozialversiche­
rung, in dem die Erwerbstätigkeit (un­
selbständig oder selbständig) pflicht­
versichert ist. 

Service-Line der WGKK
+43 1 601 22-2727
DGservice März 2013
NEUES ZUR SV
ELDA-Anwendungen
Datensicherheit
Basierend auf der Datenschutzrichtlinie der österreichischen Sozialversicherungsträger existieren bei den verschiedenen ELDA-Applikationen, wie beispielsweise ELDA Online oder Krankenstandsbescheinigung (KSB) Online, unterschiedliche Varianten der Registrierung.
KURZ NOTIERT
Neugründungen
Für Begünstigungen im Rahmen des
Neugründungs-Förderungsgesetzes
(NeuFöG) ist seit Jahresbeginn das For-
Die „Bürgerkartenfunktion“
ersetzt in diesem Zusammenhang das
Vorweisen eines amtlichen Ausweises
(4-stelliger Code) bzw. die Unterschrift
des registrierten Anwenders (6-stel­
liger Code). Die jeweilige Person wird
somit eindeutig identifiziert. Dadurch
kann überprüft werden, ob eine Be­
rechtigung für die Abfrage von Kran­
kenstandsdaten der unter einer Bei­
tragskontonummer erfassten Versi­
cherungsverhältnisse auch tatsächlich
vorliegt.
KSB Online nutzen
So aktivieren Sie KSB Online (Si­
cherheitsklasse 3):
>> Bürgerkarte mit SV-Internet-Be­
rechtigung aktivieren (weitere In­
fos: www.buergerkarte.at).
>> Einmalige Registrierung zu KSB On­
line (www.elda.at/KSBreg).
DGservice März 2013
>> Zugang mittels Bestätigungscode
(www.elda.at/KSBakt) aktivieren.
Diesen erhalten Sie ein bis zwei
Werktage nach der Registrierung
per Post.
>> KSB Online kann nun genutzt wer­
den (www.elda.at/KSBOnline). Die
Krankenstandsbescheinigungen
können gespeichert und aus­
gedruckt werden.
mular „NeuFö2“ (statt des Formulars
„NeuFö1“) zu verwenden (Download
unter www.bmf.gv.at).
Arbeitsbehelf für Privathaushalte
Der neue Arbeitsbehelf
Arbeitsbehelf für
für PrivatPrivathaushalte richtet sich
sich in
in erster
erster Linie
Linie
an „neue“ Dienstgeber,
Dienstgeber, die
die erstmalig
erstmalig
Dienstnehmer beschäftigen
beschäftigen werden.
werden.
Entwicklungen
AnhandArbeitsbehelf
Dieser
der Frage „Wie
steht
melde
unter
ich eine
Haushaltshilfe =>
www.wgkk.at
zurDienstgeber/innen
Sozialversicherung=>
Foto: www.buergerkarte.at
So sind für die Übermittlung von
Daten an die Sozialversicherungsträ­
ger via ELDA derzeit Benutzername
und Kennwort (Sicherheitsklasse 1)
ausreichend. Für Abfragen von perso­
nenbezogenen Gesundheitsdaten mit­
tels KSB Online ist aus datenschutz­
rechtlichen Gründen verständlicher­
weise die höhere Sicherheitsklas­
se 3 erforderlich. Dieses Service
kann somit nur dann ge­
nutzt werden, wenn
eine Authentifizie­
rung mit der Bür­
gerkarte, via e-card als
Bürgerkarte oder mittels
Handysignatur vorliegt.
Zukünftig wird es auch
ELDA-Applikationen der
Sicherheitsklasse 2 ge­
ben. Dafür ist eine einmalige Registrie­
rung mittels Bürgerkarte erforderlich.
In weiterer Folge können dann Daten
mit Benutzername und Passwort ab­
gerufen werden.
Derzeit befinden sich sämtliche
­ELDA-Applikationen in einer Konsoli­
dierungsphase. Überprüft wird dabei,
welche Sicherheitsklassen im Einzel­
nen anzuwenden sind. Über die Er­
gebnisse bzw. die dadurch notwendi­
gen Änderungen in ELDA werden wir
in einer der nächsten Ausgaben des
Magazins „DGservice“ berichten. 
www. elda.at
Weitere Informationen zur Registrierung
können Sie auf der Hompage von ELDA
nachlesen.

an?“ erläutern
Begriffe
und Grundlagen
wir dabei alle
A-Z notwen=> F-K =>
digen Schritte aufund
Hausangestellte
einfache
Hausgehilfinnen/
Art und
Weise. Den Arbeitsbehelf
Hausgehilfen
zum Download
können
bereitSie
auf unserer
und
ersetzt nicht
Homepage
den Arbeitsbehelf
downloadenfür
oder als Papierexemplar
Dienstgeber/innen
und Lohnverrechper E-Mail an
[email protected] anfordern.
ner/innen.
Soziale Sicherheit international
In Mazedonien gilt seit 1.1.2013 die
Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK). Versicherte der österreichischen Krankenversicherungsträger
können medizinische Leistungen somit
unmittelbar bei jenen Einrichtungen in
Anspruch nehmen, die mit dem mazedonischen Krankenversicherungsfonds
Verträge abgeschlossen haben. Die bisher hierzu notwendige Bescheinigung
A/MK 3 ist daher von den Dienstgebern nicht mehr auszustellen.
Österreich und Moldau haben im
Bereich der sozialen Sicherheit ein
ELDA Competence Center
neues Abkommen abgeschlossen. Bei
05 7807 DW 502700, DW 504300
[email protected]
Entsendungen ist seit 1.12.2012 das
Formular A/MD 1 auszustellen.
7
NEUES ZUR SV
Kurzarbeit und Sozialversicherung
Nach den letzten Prognosen
scheint sich die Wirtschaft langsam zu
erholen. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bestehen jedoch weiter.
Daher bleibt für die Unternehmen im
Jahr 2013 Kurzarbeit ein Thema. In
der Vergangenheit nutzten vor allem
auch Klein- und Mittelbetriebe diese
Möglichkeit, ihr Personal zu halten.
Die Kurzarbeit ist aber nicht nur ar­
beitsmarktpolitisch ein interessantes
Thema. Auch im Bereich der Sozialver­
sicherung gibt es einige Besonderhei­
ten zu beachten.
Während der Kurzarbeit eintreten­
de Entgelterhöhungen (z. B. Wechsel
des Aufgabengebietes, Ende eines
Lehrverhältnisses) werden nicht be­
rücksichtigt. Der Günstigkeitsvergleich
ist ausschließlich zu Beginn bzw. zum
ers­ten Tag einer jeden Verlängerung
der Kurzarbeit vorzunehmen.
KURZARBEIT
Neuerungen seit 1.1.2013
Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012) wurden die
bis 31.12.2012 befristeten Sonderregelungen des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) bezüglich Höhe und
Dauer der Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungsbeihilfen bis Ende 2015 ver-
Bei einem untermonatigen Beginn
der Kurzarbeit errechnet sich die Bei­
tragsgrundlage im ersten Monat aus
dem Entgelt bis zum Beginn der Kurz­
arbeit und dem aliquoten Teil der Bei­
tragsgrundlage des Vormonates.
längert bzw. optimiert.
Arbeitgeber können diese Beihilfen
somit weiterhin für die Dauer von
maximal 24 Monaten (ursprünglich
18 Monate) in Anspruch nehmen. Die
Beihilfen werden dabei zunächst für
Beitragsgrundlage
Beiträge
höchstens sechs Monate gewährt.
Liegen die Voraussetzungen nach
8
Leistet der Arbeitgeber eine Ent­
schädigung an die Arbeitnehmer zur
teilweisen Abgeltung des durch die
Kurzarbeit bedingten Verdienstausfal­
les (Kurzarbeits- bzw. Qualifizierungs­
unterstützung), kann er vom Arbeits­
marktservice (AMS) im Gegenzug eine
Kurzarbeitsbeihilfe (Qualifizierungs­
beihilfe) erhalten.
Die Beiträge und Leistungen der So­
zialversicherung sind jedoch trotz des
dadurch in Summe geringeren Ein­
kommens nach der letzten Beitrags­
grundlage vor Eintritt der Kurzarbeit
zu bemessen. Vorab ist dabei die Bei­
tragsgrundlage vor Beginn der Kurzar­
beit mit jener Beitragsgrundlage, die
ohne Kurzarbeit vorliegen würde, zu
vergleichen (Günstigkeitsvergleich).
Die jeweils höhere Beitragsgrundlage
ist letztendlich anzusetzen.
www. wgkk.at
Weitere Informationen zur Kurzarbeitsunterstützung sowie ein Abrechnungs­
beispiel zum Downloaden finden Sie
unter Dienstgeber/innen => Begriffe und
Grundlagen A-Z.
Sämtliche Sozialversicherungsbei­
träge, sonstige Beiträge und Umlagen
sowie der Beitrag zur Betrieblichen
Vorsorge sind auf Basis der so ermittel­
ten Beitragsgrundlage abzuführen. Für
den Schlechtwetterentschädigungsbei­
trag (SW) ist abweichend hiervon der
tatsächliche Arbeitsverdienst relevant.
Ablauf dieses Zeitraumes weiterhin
vor, verlängert sich der Bezug in
jeweils maximal sechs Monatsblöcken
bis zur Höchstdauer von insgesamt
24 Monaten.
Neu ist, dass sich die Kurzarbeitsbeihilfe ab dem fünften Monat (bisher
erst ab dem siebenten Monat) um
Bei der Beurteilung, ob es zu einer
einkommensabhängigen Verminde­
rung bzw. zu einem Entfall des Dienst­
nehmeranteiles am Arbeitslosenver­
sicherungsbeitrag kommt, ist die vor
Eintritt der Kurzarbeit vorliegende
Beitragsgrundlage (samt Günstigkeits­
vergleich) heranzuziehen.
die von der Differenz zwischen dem
Auch während der Kurzarbeit gilt,
dass der Versichertenanteil am Kran­
ken-, Pensions- und Arbeitslosenversi­
cherungsbeitrag 20 % der Geldbezüge
nicht übersteigen darf. 
Weiters wurde die Möglichkeit eines

tatsächlichen Bruttolohn des Dienstnehmers und der Beitragsgrundlage
vor Beginn der Kurzarbeit zu entrichtenden Dienstgeberbeiträgen
zur Sozialversicherung erhöht. Bei
Qualifizierungsbeihilfen erfolgt die
Erhöhung sofort.
Wechsels von der Kurzarbeitsbeihilfe
zur Qualifizierungsbeihilfe und umgekehrt gesetzlich verankert.
Sämtliche Details dazu werden in der
Bundesrichtlinie „Beihilfen bei Kurz-
Service-Line der WGKK
arbeit und bei Kurzarbeit mit Quali-
+43 1 601 22-2727
fizierung“ des Arbeitsmarktservices
geregelt.
Die Kurzarbeitsunterstützung an den Arbeitnehmer gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn. Der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familien­beihilfen (DB) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sind abzuführen. Kommunalsteuer ist keine zu entrichten.
DGservice März 2013
WUSSTEN SIE SCHON?
Unbezahlter Urlaub
Treffen Dienstnehmer und Dienstgeber in beiderseitigem Einvernehmen eine
Vereinbarung über das Ruhen der Arbeits- und Entgeltpflicht, spricht man von
unbezahltem Urlaub.
Urlaub gebührte. Dies ist somit jener
Zeitraum, der unmittelbar davor liegt
und in seiner Länge der nachfolgen­
den Urlaubsdauer entspricht.
Welche Beiträge entfallen?
Während des maximal einen Mo­
nat dauernden unbezahlten Urlaubes
entfallen
>> die Arbeiterkammerumlage (AK),
>> die Landarbeiterkammerumlage (LK)1,
>> der Wohnbauförderungsbeitrag (WF)
und
>> der Beitrag zur Betrieblichen Vor­
sorge (BV).
Welche Beiträge fallen an?
Wie erfolgt die Abmeldung?
Dauert der unbezahlte Urlaub maxi­
mal einen Monat, hat der Dienstnehmer
>> die Sozialversicherungsbeiträge (in­
klusive Arbeitslosenversicherungs­
beiträge) und
>> den Schlechtwetterentschädigungs­
beitrag (SW)
zur Gänze selbst zu tragen.
Der Zuschlag nach dem InsolvenzEntgeltsicherungsgesetz (IE) und der
Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB) fal­
len aber nach wie vor zu Lasten des
Dienstgebers an.
Für die Berechnung der Beiträge
ist das beitragspflichtige Entgelt her­
anzuziehen, das vor dem unbezahlten
www. wgkk.at
Ein Berechnungsbeispiel zur Bildung der
Beitragsgrundlage während eines unbezahl­
ten Urlaubs finden Sie unter Dienstgeber/
innen => Begriffe und Grundlagen A-Z.
Dauert der unbezahlte Urlaub län­
ger als einen Monat, ist eine Abmel­
dung zu erstatten. Das Feld „Ende Be­
schäftigungsverhältnis“ ist dabei leer
zu belassen (sofern das Dienstverhält­
nis danach fortgesetzt wird), im Feld
„Ende des Entgeltanspruches“ setzen
Sie den letzten Tag vor Beginn des un­
bezahlten Urlaubes ein. Dies gilt auch
für das Feld „Betrieblicher Vorsorge­
beitrag Ende“. Da das Dienstverhältnis
nach wie vor aufrecht ist, fällt die Auf­
lösungsabgabe nicht an.
Geringfügig beschäftigte Personen
Auch geringfügig Beschäftigte ha­
ben den Unfallversicherungsbeitrag
im Falle eines unbezahlten Urlaubes
selbst zu tragen. Als Beitragszeitraum
gilt zwar grundsätzlich das Kalender­
jahr; die Abrechnung erfolgt jedoch im
Monat des Einbehaltes des Unfallver­
1 In der Steiermark und in Kärnten ist die Landarbeiterkammerumlage jedoch vom Dienstnehmer zu leisten.
DGservice März 2013
Foto: Hasloo Group Production Studio/Shutterstock.com
Aus Sicht der Sozialversicherung
sind in solch einem Fall zwei Konstella­
tionen mit unterschiedlichen Auswir­
kungen zu unterscheiden:
>> Beträgt die Dauer des unbezahlten
Urlaubes maximal einen Monat,
bleibt die Pflichtversicherung auf­
recht, sofern das Dienstverhältnis
in dieser Zeit nicht beendet wird.
>> Überschreitet der unbezahlte Ur­
laub die Dauer eines Monates oder
wird das Dienstverhältnis danach
nicht fortgesetzt, ist mit dem Tag
vor Beginn des unbezahlten Urlau­
bes eine Abmeldung vorzulegen.
sicherungsbeitrages! Dies auch dann,
wenn es sich ansonsten um eine jähr­
liche Abrechnung handelt. Für die Be­
rechnung der Dienstgeberabgabe ist
das unterbrochene Arbeitsverhältnis
natürlich nicht zu berücksichtigen, da
kein Entgelt zur Auszahlung gelangt.
Keine Anwendung
Besteht auf Grund gesetzlicher, kol­
lektivvertraglicher oder einzelvertrag­
licher Regelungen ein Rechtsanspruch
auf einen unbezahlten Urlaub, kom­
men die vorstehenden Bestimmungen
nicht zur Anwendung. Die Pflichtversi­
cherung endet ungeachtet der Dauer
des unbezahlten Urlaubes jedenfalls
mit dem Wegfall des Entgeltanspru­
ches. Im Falle eines Frühkarenzurlaubes nach dem Vertragsbedienste­
tengesetz 1948 oder gleichartigen lan­
desgesetzlichen Regelungen bestehen
gesonderte Bestimmungen. 

Service-Line der WGKK
+43 1 601 22-2727
9
WUSSTEN SIE SCHON?
Unterjährige Lohnzettel
Fristen einhalten, Strafen vermeiden
Die fristgerechte und lückenlose Übermittlung der Lohnzettel wird immer wichtiger. Fehlen Daten oder werden diese verspätet übermittelt, können Leistungen
und Ansprüche von Versicherten nicht bzw. nicht korrekt ermittelt werden. In der
Praxis zeigt sich, dass vor allem auf unterjährige Lohnzettel, die anlässlich der
Beendigung eines Dienstverhältnisses zu erstatten sind, vergessen wird.
BEISPIELE
Beispiel 1
Angaben: Dienstverhältnis (DV) 1
vom 4.3.2013 bis 15.3.2013, DV 2
10
Der zweiteilige Lohnzettel und Bei­
tragsgrundlagennachweis (Lohnzettel
Finanz/SV) erfüllt mehrere Zwecke:
>> Die Daten am Lohnzettel Finanz
bilden für die Finanzverwaltung die
Grundlage zur Durchführung von
Pflicht- und Arbeitnehmerveran­
lagungen.
>> Die Angaben am Lohnzettel SV bil­
den die Basis für die Betriebliche
Vorsorge, die Rezeptgebührenober­
grenze, für das ab 1.1.2014 starten­
de Pensionskonto sowie für eine
Vielzahl von Leistungen der Pensi­
ons-, Arbeitslosen- und Unfallversi­
cherung.
Meldefristen
Die im Allgemeinen Sozialversiche­
rungsgesetz (ASVG) geregelten Mel­
defristen stellen sicher, dass die be­
nötigten Daten im Interesse der Versi­
cherten zeitgerecht vorliegen. Werden
Fristen versäumt, können die Kranken­
versicherungsträger Beitragszuschlä­
ge (bis zum Zehnfachen der täglichen
Höchstbeitragsgrundlage) verhängen.
Bei aufrechtem Dienstverhältnis ist
der Lohnzettel Finanz/SV mittels elek­
tronischem Datenaustausch (ELDA)
bis spätestens Ende Februar des Fol­
gejahres zu übermitteln. Darüber hin­
aus ist bei jeder Beendigung eines
Dienstverhältnisses bis zum Ende des
Folgemonates ein Lohnzettel Finanz/
SV vorzulegen (§ 34 ASVG). Dies gilt
auch für geringfügig Beschäftigte und
Versicherte in Vorschreibebetrieben.
Die Vorlagefrist für unterjährige
Lohnzettel beginnt mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses. Nur bei Kündigung im Kranken­
stand startet die Frist mit dem Ende
des Anspruches auf Krankenentgelt.
Auch für fallweise Beschäftigte ist je
Beschäftigungsmonat ein unterjähriger
Lohnzettel Finanz/SV zu übermitteln.
beim selben Dienstgeber (DG) vom
30.3.2013 bis 26.4.2013
>> Summierung der Lohnzettel SV
zulässig, Meldefrist Lohnzettel SV:
31.5.2013, Beitragszeitraum (BZR):
März bis April
Beispiel 2
Angaben: DV 1 vom 4.3.2013 bis
15.3.2013, DV 2 beim selben DG vom
Mehrere Dienstverhältnisse
2.4.2013 bis 26.4.2013
>> Meldefrist Lohnzettel SV 1:
Pro Dienstverhältnis ist ein Lohn­
zettel Finanz/SV erforderlich. Vollver­
sicherte und geringfügige Beschäfti­
gungsverhältnisse sind strikt zu tren­
nen. Die Summierung von Grundlagen
ist nur zulässig, wenn
>> das Ende des einen und der Beginn
eines neuen Beschäftigungsverhält­
nisses innerhalb eines Kalendermona­
tes liegen (siehe Beispiel 1 und 2) bzw.
>> fallweise Beschäftigungen in auf­
einanderfolgenden Monaten liegen
(siehe Beispiel 3 und 4).
30.4.2013, BZR: März bis März
>> Meldefrist Lohnzettel SV 2:
31.5.2013, BZR: April bis April
Beispiel 3
Angaben: Fallweise Beschäftigung im
März und April 2013 beim selben DG
>> Summierung der Lohnzettel SV
zulässig, Meldefrist Lohnzettel SV:
31.5.2013, BZR: März bis April
Beispiel 4
Angaben: Fallweise Beschäftigung im
April und Juni 2013 beim selben DG
Bundeseinheitliche Software
>> Meldefrist Lohnzettel SV 1:
31.5.2013, BZR: April bis April
Die Krankenversicherungsträger set­
zen derzeit sukzessive das Standardpro­
dukt „MVB“ ein. Dieses arbeitet strikt
nach den gesetzlichen Bestimmungen
und reagiert auf etwaige Meldefristver­
letzungen rigoroser als bisherige EDVSysteme. Sollten Sie aufgefordert wer­
den, Lohnzettel nachzureichen und sind
Sie sicher, dass diese bereits erstattet
wurden bzw. dass keine Daten fehlen,
wenden Sie sich bitte an die im Schrei­
ben angeführte Kontaktperson. 
>> Meldefrist Lohnzettel SV 2:
31.7.2013, BZR: Juni bis Juni
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Umfangreiche Infos, Ausfüllhilfen und
Beispiele zum Lohnzettel finden Sie unter
Dienstgeber/innen => Begriffe und Grundlagen A-Z.

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Schwankt bei durchlaufenden Arbeitsverhältnissen der Arbeitsverdienst, ist für jede geringfügige Beschäftigung und jede vollversicherungspflichtige Tätigkeit
ein Lohnzettel SV zu erstatten. Die Daten der Betrieblichen Vorsorge sind auf dem Lohnzettel zu melden, der den letzten Beitragszeitraum umfasst.
DGservice März 2013
WUSSTEN SIE SCHON?
Abrechnung von Nachzahlungen
Werden Entgelte für abgelaufene Lohnzahlungszeiträume bzw. Kalenderjahre erst zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt, spricht man von Nachzahlungen. Diese zeitverzögerten Zahlungen können verschiedene Ursachen haben.
Zeitpunkt des Anspruches
Eines haben Nachzahlungen jedoch
gemeinsam. Sie sind sozialversiche­
rungsrechtlich immer jenen Monaten
zuzuordnen, in denen der Anspruch
auf die Entgeltleistung entstanden ist.
Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt
das im Beitragszeitraum gebührende
bzw. das darüber hinaus geleis­
tete
Entgelt. Dieser Grundsatz gilt in Ver­
bindung mit der satzungsmäßig nor­
mierten Fälligkeit von Sonderbeiträ­
gen auch für die Sonderzahlungen.
Die grundlegende Frage bei der
sozialversicherungsrechtlichen Be­
handlung von Nachzahlungen lautet:
„Hätte der Dienstnehmer das nachzu­
zahlende Entgelt bereits zu einem frü­
heren Zeitpunkt erhalten müssen?“.
Maßgeblich für die Beurteilung ist
immer der Beitragszeitraum, in dem
der arbeitsrechtliche Anspruch auf die
Zahlung tatsächlich entstanden ist.
Nur durch die korrekte Zuordnung
kann gewährleistet werden, dass
Versicherte die ihnen zustehenden
Leistungen in der richtigen Höhe er­
halten. Werden Nachzahlungen für
mehrere Monate in nur einem Bei­
tragszeitraum abgerechnet, kommt es
z. B. bedingt durch die Deckelung der
Beitragsgrundlagen mit der Höchst­
DGservice März 2013
beitragsgrundlage zu einer niedrige­
ren Bemessung der Pensionsleistung.
Abrechnung von Nachzahlungen
Bei der Abrechnung von Nachzah­
lungen sind „laufende“ Bezüge und
Sonderzahlungen strikt zu trennen.
Klarerweise sind immer jene Beitrags­
sätze und sonstigen Werte des Bei­
tragszeitraumes zu berücksichtigen,
für den die Aufrollung erfolgt.
Durch die nachträgliche Auszahlung
von Entgelt wird das Recht des Dienst­
gebers auf Einbehalt des Versicherten­
anteiles an den Sozialversicherungs­
beiträgen grundsätzlich nicht berührt.
Selbstabrechnerverfahren
Verwenden Sie bitte für jede Kor­
rektur den ELDA-Datensatz „Nachtrag/
Gutschrift zu Beitragsnachweisungen“.
Beitragszeitraumkonform zu melden
ist die Differenz der ursprünglich vor­
gelegten Beitragsnachweisung zu der
sich auf Grund der Nachzahlung erge­
benden korrekten Abrechnungssum­
me. Sämtliche für die Nachzahlung
relevanten Felder der Beitragsnach­
weisung sind zu befüllen.
Beitragsvorschreibeverfahren
Geben Sie bei „laufenden Bezügen“
auf der zu erstattenden Änderungs­
meldung im Feld „Änderung ab“ b
­ itte
unbedingt an, ab wann die Änderung
gilt. Prüfen Sie bitte, ob dadurch auch
nachfolgende Beitragszeiträume be­
troffen sind. Bezieht sich die Nach­
zahlung auf eine bereits
gemeldete Sonderzahlung, ist
die seinerzeit erstattete Meldung
zu stornieren. Im Anschluss daran ist
eine korrigierte Sonderzahlungsmel­
dung vorzulegen.
Mögliche weitere Auswirkungen
Beachten Sie bitte auch Folgendes:
>> Ist ein vorgelegter Lohnzettel zu
stornieren und neu zu melden?
>> Ändert sich der Umfang der
Pflichtversicherung und ist eine
Änderungsmeldung erforderlich?
(Wechsel von geringfügiger Be­
schäftigung auf Vollversicherung)?
>> Hat die Nachzahlung Auswirkung
auf die im Selbstabrechnerverfah­
ren vom Dienstgeber zu ermitteln­
de Dienstgeberabgabe?
>> Kommt es zu Änderungen beim
einkommensabhängigen Versicher­
tenanteil am Arbeitslosenversiche­
rungsbeitrag?
>> Ist eine Korrektur der „Meldung
zum BV-Beitrag durch Vorschreibe­
betriebe“ erforderlich?
>> Sind ausgestellte Arbeits- und Ent­
geltbestätigungen zu korrigieren?
>> Erhöht sich das bei Arbeitsverhin­
derung fortzuzahlende Krankenent­
gelt (Neuberechnung des 13-Wo­
chen-Schnittes)? 

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Das Spektrum reicht vom „einfa­
chen“ Rechenfehler bei der Lohnab­
rechnung bis hin zu strittigen Fällen
und damit einhergehenden Prüfun­
gen, ob das jeweilige Entgelt über­
haupt gebührt.
11
WUSSTEN SIE SCHON?
Richtig abmelden
Abmeldegründe und ihre Folgen
Die korrekte Angabe der Abmeldegründe ist von großer Bedeutung, da diese unterschiedlichste Rechtsfolgen nach sich ziehen. Vor allem die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung, Arbeitslosengeld und auf Auszahlung der Betrieblichen Vorsorge hängen
vom jeweiligen Abmeldegrund ab. Besonderes Augenmerk ist daher darauf zu legen, dass ausschließlich jener Abmeldegrund
verwendet wird, der auch der tatsächlichen Beendigungsart des Dienstverhältnisses bzw. der Pflichtversicherung entspricht.
Im Rahmen einer Artikelserie wer­
den wir uns detailliert mit den einzel­
nen Abmeldegründen und ihren Aus­
wirkungen befassen. Wir werden dabei
nach der Reihenfolge im ELDA-Daten­
satz vorgehen. Wir beginnen mit der
Kündigung durch den Dienstgeber bzw.
den Dienstnehmer, der einvernehmli­
chen Lösung und dem Zeitablauf.
Kündigung durch den Dienstgeber
Diese Beendigungsart liegt dann
vor, wenn der Dienstgeber das Dienst­
verhältnis durch eine einseitige Wil­
lenserklärung auflöst.
12
Hinsichtlich der Kündigungsfristen
und -termine sind bei An­
gestellten grundsätzlich
die Regelungen des
Angestelltengesetzes
(AngG) zu beachten,
bei Arbeitern die
Bestimmungen
des jeweiligen Kollektivvertrages (KV).
Existiert kein KV, sind die Normen der
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
bzw. des Allgemeinen bürgerlichen Ge­
setzbuches (ABGB) heranzuziehen.
Entgeltfortzahlung: Wird ein
Dienstnehmer während des Kran­
kenstandes gekündigt, bleibt der
Anspruch auf Entgeltfortzahlung für
die jeweils vorgesehene Dauer (auch
über das arbeitsrechtliche Ende des
Dienstverhältnisses hinaus) aufrecht.
Wird die Kündigung aber bereits
vor dem Eintritt der Arbeitsunfähig­
keit ausgesprochen, besteht der An­
spruch auf Entgeltfortzahlung längs­
tens bis zum arbeitsrechtlichen Ende
des Dienstverhältnisses.
Arbeitslosengeld: Sofern die sons­
tigen Voraussetzungen vorliegen, hat
der gekündigte Dienstnehmer ohne
vierwöchige „Sperre“ Anspruch
auf Arbeitslosengeld.
Betriebliche Vorsorge: Bei einer
Kündigung durch den Dienstgeber hat
der Dienstnehmer gegenüber der Be­
trieblichen Vorsorgekasse (sofern drei
Einzahlungsjahre vorliegen) grund­
sätzlich einen Anspruch auf Verfügung
über die Abfertigung (z. B. Auszahlung).
Auflösungsabgabe: Bei der Beendi­
gung eines arbeitslosenversicherungs­
pflichtigen Dienstverhältnisses durch
Dienstgeberkündigung fällt grundsätz­
lich die Auflösungsabgabe an (weitere
Infos zur Auflösungsabgabe finden Sie
auf Seite vier).
Kündigung durch den Dienstnehmer
Hier wird das Dienstverhältnis
durch eine einseitige Willenserklä­
rung des Dienstnehmers gelöst. Die zu
beachtenden Kündigungsfristen und
-termine finden sich grundsätzlich
ebenfalls im AngG bzw. für Arbeiter in
der GewO 1994 und im ABGB.
Entgeltfortzahlung: Kündigt der
Dienstnehmer vor oder während ei­
ner Arbeitsunfähigkeit, endet sein An­
spruch auf Entgeltfortzahlung spätes­
tens mit dem arbeitsrechtli­
chen Ende des
Dienst­
ve r h ä l t­
nisses.
resr
Foto: And
tock.com
/Shutters
Arbeitslosengeld:
Die Kündigung des
Dienstnehmers ohne
wichtigen Grund führt
grundsätzlich zu einer
DGservice März 2013
WUSSTEN SIE SCHON?
vierwöchigen „Sperre“ des Arbeitslo­
sengeldes.
Betriebliche Vorsorge: Wird das
Dienstverhältnis durch Kündigung des
Dienstnehmers (Ausnahme: Kündi­
gung während einer Teilzeitbeschäf­
tigung nach dem Mutterschutzgesetz
oder dem Väter-Karenzgesetz) been­
det, besteht (trotz dreier Einzahlungs­
jahre) kein Verfügungsanspruch über
die Abfertigung.
Auflösungsabgabe: Bei einer Kün­
digung durch den Dienstnehmer hat
der Dienstgeber keine Auflösungsab­
gabe zu entrichten.
Arbeitslosengeld: Die einvernehm­
liche Lösung verursacht grundsätzlich
keine „Sperre“.
Betriebliche Vorsorge: Sofern drei
Einzahlungsjahre vorliegen, kann der
Dienstnehmer bei einer einvernehm­
lichen Lösung grundsätzlich über die
Abfertigung verfügen.
KURZ NOTIERT
Schlechtwetterentschädigung
im Tunnelbau?
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
beschäftigte sich in seinem Erkenntnis
vom 18.9.2012, Zl. 2012/11/0101, mit
der Frage, ob im Tunnelbau Schlechtwetterentschädigungsbeiträge zu entrichten
Auflösungsabgabe: Bei einer ein­
vernehmlichen Auflösung ist die Auf­
lösungsabgabe zu zahlen (sofern kei­
ner der gesetzlich vorgesehenen Aus­
nahmegründe gegeben ist).
sind. Der VwGH führte dazu aus, dass
für die Verpflichtung zur Leistung des
Schlechtwetterentschädigungsbeitrages
nicht die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmer ausschlaggebend ist, sondern inwieweit der Betrieb an sich unter die taxa-
Zeitablauf
tive Aufzählung des § 1 des BauarbeiterSchlechtwetterentschädigungsgesetzes
Einvernehmliche Lösung
Bei einer einvernehmlichen Lösung
wird das Dienstverhältnis auf Grund
des ausdrücklichen und eindeutigen
Willens sowohl des Dienstgebers als
auch des Dienstnehmers beendet.
Eine Bindung an bestimmte Fristen
oder Termine ist nicht gegeben.
Entgeltfortzahlung: Einvernehm­
liche Lösungen führen grundsätzlich
zu keiner Entgeltfortzahlungspflicht
des Dienstgebers über das arbeits­
rechtliche Ende des Dienstverhält­
nisses hinaus. Aber: Besonders bei
„einvernehmlichen Lösungen“ mit
Wiedereinstellungszusage nach dem
Ende der Arbeitsunfähigkeit prüft die
Sozialversicherung, ob das Dienst­
verhältnis tatsächlich beendet wurde
oder ein Umgehungsgeschäft zwecks
Vermeidung der Entgeltfortzahlungs­
pflicht vorliegt.
www. wgkk.at
Umfassende Informationen über die
Meldebestimmungen, wie etwa zu den
einzelnen Meldeformularen und der jeweils
einzuhaltenden Meldefrist, finden Sie unter
Dienstgeber/innen.
DGservice März 2013
Ein befristetes Dienstverhältnis
endet von selbst mit dem Ablauf der
Zeit, für die es eingegangen wurde.
1957 (BSchEG) fällt. Diese Bestimmung
zählt alle Betriebsarten abschließend
auf, die für sämtliche beschäftigten
Arbeiter einen Beitrag zu entrichten
Entgeltfortzahlung: Endet das be­
fristete Dienstverhältnis durch Zeit­
ablauf während eines Krankenstan­
des, endet zu diesem Zeitpunkt auch
die Entgeltfortzahlungspflicht des
Dienstgebers.
haben. Unter anderem sind „Hoch- und
Tiefbaubetriebe“ genannt. Da der Tunnelbau eine Unterkategorie des Hochbzw. Tiefbaues darstellt, haben auch
Tunnelbaubetriebe für alle ihre Arbeiter
einen Schlechtwetterentschädigungsbeitrag abzuführen.
Arbeitslosengeld: Der Zeitablauf
führt grundsätzlich zu keiner vierwö­
chigen „Sperre“.
Betriebliche Vorsorge: Bei Vorlie­
gen von drei Einzahlungsjahren be­
steht grundsätzlich ein Verfügungsan­
spruch über die Abfertigung.
Neuerungen bei der Pflegefreistellung nach dem Urlaubsgesetz
Die Pflegefreistellung nach § 16 Abs. 1
des Urlaubsgesetzes (UrlG) wurde mit
1.1.2013 ausgedehnt. Anspruch auf
eine Woche Pflegeurlaub pro Jahr (bei
Auflösungsabgabe:
War
das
Dienstverhältnis auf höchstens sechs
Monate befristet, fällt bei dieser Be­
endigungsart keine Auflösungsabgabe
an. 

unter Zwölfjährigen zwei Wochen)
haben demnach auch leibliche Eltern,
die nicht im gemeinsamen Haushalt
mit dem Kind leben. Auch gleichgeschlechtliche Paare und neue Partner
in „Patchwork“-Familien können die
Service-Line der WGKK
+43 1 601 22-2727
Freistellung beantragen. Darunter
fallen Partner, die zwar nicht leiblicher
Elternteil sind, aber im gemeinsamen
Haushalt mit dem Kind leben.
13
WUSSTEN SIE SCHON?
Unternehmensbeteiligung und unselbständige Tätigkeit
Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) – Teil 3
Die OG und die KG haben eine
Gemeinsamkeit – sie sind beide Personengesellschaften. Dies bedeutet,
dass zumindest ein Gesellschafter
mit seinem privaten Vermögen für
die Verbindlichkeiten des Unternehmens haftet. Die GmbH & Co
KG gehört als besondere Form einer
KG ebenfalls zu den Personengesellschaften.
14
Im allgemeinen Sprachgebrauch
sind vereinzelt auch noch die Bezeich­
nungen „Offene Handelsgesellschaft“
(OHG), „Offene Erwerbsgesellschaft“
(OEG) und „Kommandit-Erwerbsge­
sellschaft“ (KEG) erhalten geblieben.
Diese Gesellschaftsformen existie­
ren rechtlich allerdings nicht mehr.
Sie wurden anlässlich des Inkrafttre­
tens des Unternehmensgesetzbuches
(UGB) automatisch in OG bzw. KG um­
gewandelt.
Ein der Pflichtversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
(ASVG) unterliegendes Dienstverhält­
nis zwischen der OG und einem an ihr
beteiligten Gesellschafter vermag da­
her auf Grund dieses beherrschenden
Einflusses auf die Gesellschaft grund­
sätzlich nicht einzutreten.
Gesellschafter einer OG sind ange­
sichts dessen nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz
(GSVG)
pflichtversichert. Dabei ist es uner­
heblich, ob die Gesellschaft der Wirt­
schaftskammer angehört. Liegt keine
Gewerbeberechtigung vor bzw. ist sie
nicht erforderlich, tritt eine Versiche­
rung als „Neuer Selbständiger“ ein.
Erstreckt sich der Unternehmensge­
genstand der OG hingegen auf die
Führung eines land(forst)wirtschaftli­
chen Betriebes, besteht eine Pflicht­
versicherung nach dem Bauern-Sozial­
versicherungsgesetz (BSVG).
Die Offene Gesellschaft
Dienstnehmerstellung möglich?
Eine OG besteht aus zumindest
zwei Gesellschaftern. Diese haften
persönlich, unbeschränkt, primär so­
wie solidarisch als Gesamtschuldner
für sämtliche Verbindlichkeiten der
Gesellschaft. Die OG besitzt eigene
Rechtspersönlichkeit und kann dem­
zufolge eigene Rechtsgeschäfte ab­
schließen.
Gesellschafter – Pflichtversicherung
Eine OG fungiert gegenüber den von
ihr beschäftigten Personen als Dienst­
geber. Ausgeübt wird die „Dienstge­
berfunktion“ ausschließlich durch die
jeweils vertretungs- und geschäftsfüh­
rungsbefugten Gesellschafter der OG.
In Ausnahmefällen ist allerdings
auch eine Pflichtversicherung nach
dem ASVG denkbar. Voraussetzung
dafür ist, dass der jeweilige Gesell­
schafter von der Geschäftsführung
bzw. der Vertretung der OG vertrag­
lich ausgeschlossen wurde.
In einem solchen Fall ist es dem
von seiner Verantwortung entbun­
denen Gesellschafter der OG sodann
nicht möglich, die „Dienstgeberfunkti­
on“ wahrzunehmen. Wird zudem eine
Beschäftigung in einem (überwiegen­
den) Verhältnis von persönlicher und
wirtschaftlicher Abhängigkeit ausge­
übt, liegt ein Dienstverhältnis nach
§ 4 Abs. 2 ASVG vor (vgl. auch VwGH
vom 23.4.1996, Zl. 94/08/0073).
Die Kommanditgesellschaft
Eine KG setzt sich zumindest aus
einem unbeschränkt haftenden Ge­
sellschafter (Komplementär) und
mindestens einem lediglich mit sei­
ner Vermögenseinlage haftenden
Gesellschafter (Kommanditisten) zu­
sammen. Wie der OG kommt auch ihr
eigene Rechtspersönlichkeit zu. Die
KG ist berechtigt, Rechtsgeschäfte zu
tätigen und fungiert als Dienstgeber
gegenüber den von ihr beschäftigten
Dienstnehmern.
Komplementär – Pflichtversicherung
Die Vertretung der Gesellschaft
sowie die Geschäftsführung obliegt
ausschließlich den Komplementären.
Wenngleich außergewöhnliche Ge­
schäfte zwar auch der Zustimmung
des (der) Kommanditisten bedürfen,
ändert dies nichts daran, dass dem
Komplementär die Ausübung der
„Dienstgeberfunktion“ zukommt. Ein
der Pflichtversicherung nach dem
ASVG unterliegendes Dienstverhältnis
eines unbeschränkt haftenden Gesell­
schafters zur KG ist daher grundsätz­
lich ausgeschlossen.
Wie die Gesellschafter einer OG
sind auch Komplementäre einer KG
nach dem GSVG bzw. dem BSVG
pflichtversichert.
Kommanditist – Pflichtversicherung
Da einem Kommanditisten nach
den Bestimmungen des UGB weder
DGservice März 2013
WUSSTEN SIE SCHON?
die Vertretung noch die Geschäfts­
führung der KG obliegt, kann er un­
geachtet der Höhe seiner Beteiligung
im Rahmen eines Dienstverhältnis­
ses nach dem ASVG für die KG tätig
­werden. Voraussetzung ist natürlich
wiederum, dass die Beschäftigung
(überwiegend) in einem Verhältnis
persönlicher und wirtschaftlicher Ab­
hängigkeit gegen Entgelt erfolgt.
Wird der Kommanditist auf gesell­
schaftsrechtlicher Basis allerdings mit
Rechten ausgestattet, die über die
ihm nach den Bestimmungen des UGB
zukommenden Rechte hinausgehen
(Beteiligung an der Geschäftsführung,
spezielle Abstimmungsmodalitäten
etc.), ist das Vorliegen eines Dienstver­
hältnisses anhand der Gesellschafts­
unterlagen bzw. konkret getroffenen
Vereinbarungen im Detail zu prüfen.
Bei maßgeblicher Einflussmöglichkeit
ist eine Pflichtversicherung nach dem
ASVG zu verneinen.
Aktiv über ihre Organstellung als
Gesellschafter der KG tätige Komman­
ditisten, die auf Grund ihres Einflusses
auf die Gesellschaft nicht als Dienst­
nehmer gemäß dem ASVG zu quali­
fizieren sind, unterliegen als „Neue
Selbständige“ der Pflichtversicherung
nach dem GSVG (vgl. VwGH vom
13.5.2009, Zl. 2006/08/0341)1.
Gesellschaftsform GmbH & Co KG
Bei einer GmbH & Co KG handelt es
sich um eine spezielle Form einer KG.
Als Komplementär fungiert keine na­
türliche Person, sondern eine im Fir­
menbuch eingetragene GmbH. Diese
verfügt auch über einen oder mehrere
handelsrechtliche Geschäftsführer.
Die Geschäftsführung und Vertre­
tung der KG obliegt nach den Bestim­
mungen des UGB grundsätzlich der
GmbH bzw. den sonstigen an der KG
beteiligten Komplementären.
Der Pflichtversicherung nach dem
ASVG unterliegende Dienstverhältnis­
se von mittätigen Gesellschaftern der
GmbH & Co KG können sowohl mit der
Komplementär-GmbH als auch der KG
bestehen (vgl. VwGH vom 14.9.1979,
Zl. 1304/77).
Tätigkeit für Komplementär-GmbH
Wird ein an der GmbH beteiligter
Gesellschafter bzw. geschäftsführen­
der handelsrechtlicher Gesellschafter
für die Komplementär-GmbH tätig,
hat die Überprüfung, ob Pflichtver­
sicherung nach dem ASVG besteht,
nach denselben Kriterien wie für „nor­
male“ GmbH-Gesellschafter zu erfol­
gen (vgl. „DGservice“ Nr. 4/2012).
Dabei spielt eine etwaige weitere
direkte Beteiligung des Betreffenden
an der KG (z. B. als Kommanditist)
keine Rolle. Neben dem Vorliegen
der Dienstnehmermerkmale nach § 4
Abs. 2 ASVG ist somit lediglich zu klä­
ren, ob der Gesellschafter auf Grund
seiner Beteiligung am Stammkapital
der GmbH einen maßgeblichen Ein­
fluss auf die Gestion der Komplemen­
tär-GmbH auszuüben vermag.
Denkbar ist natürlich auch, dass
ein Kommanditist der KG Arbeiten im
Rahmen eines Dienstverhältnisses für
die Komplementär-GmbH, an der er
keine Beteiligung hält, verrichtet.
Tätigkeit für KG
In jenen Fällen, in denen ein an
der Komplementär-GmbH beteiligter
Gesellschafter durch die KG beschäf­
tigt wird, ist ebenfalls zu hinterfragen,
ob ihm ein maßgeblicher Einfluss auf
die KG zukommt. Hier ist zunächst
seine Stellung innerhalb der GmbH
zu beurteilen. Als Komplementär der
Personengesellschaft nimmt diese ja
die Vertretung und die Geschäftsfüh­
rung der KG wahr, weshalb der GmbH
grundsätzlich eine „Dienstgeberfunk­
tion“ zukommt.
Kommt dem Gesellschafter einer
GmbH auf Grund seiner Beteiligung
und den Abstimmungsmodalitäten in
der GmbH keine bestimmende Rolle
zu, besteht bei Vorliegen der Dienst­
nehmerkriterien eine Pflichtversiche­
rung nach dem ASVG. Bei der anzu­
stellenden Prüfung gelten wiederum
die bereits in der letzten Folge unserer
Serie dargelegten Kriterien für GmbHGesellschafter.
Zusätzliche Beteiligung an der KG
Eine etwaige zusätzliche Beteili­
gung an der KG (z. B. Gesellschafter
der GmbH und Kommanditist) ist
ebenfalls zu berücksichtigen. Dies vor
allem dann, wenn die Beteiligung an
der KG gesellschaftsvertraglich mit
Rechten verbunden ist, die dem Kom­
manditisten (neben der Komplemen­
tär-GmbH) eine Beteiligung an der Ge­
schäftsführung der KG ermöglichen.
Dabei ist es unerheblich, in welcher
Häufigkeit von dieser Befugnis tat­
sächlich Gebrauch gemacht wird.
Gleiches gilt, wenn ein Kommandi­
tist zwar nicht an der GmbH beteiligt
ist, aber an der Geschäftsführung des
Komplementärs nachhaltig mitwirken
kann. 

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1 Ist der Kommanditist einer GmbH & Co KG zugleich Allein- oder Mehrheitsgesellschafter der Komplementär-GmbH, tritt Pflichtversicherung als „Neuer Selb-
ständiger“ auch ohne Mittätigkeit ein (VwGH vom 11.9.2008, Zl. 2006/08/0041).
DGservice März 2013
15
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 Eine unserer Arbeiterinnen (geboren am 2.2.1956) könnte am 1.4.2013 die
„Hacklerpension“ in Anspruch nehmen. Sie bleibt jedoch weiterhin vollversichert
beschäftigt. Welche Beiträge fallen ab diesem Zeitpunkt an?
>> Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung (AV) endet für Frauen
mit Geburtsdatum ab 2.3.1954 und Männer mit Geburtsdatum ab 2.6.1953 auch
dann, wenn das für eine Langzeitversicherungspension („Hacklerrege­
lung“) erforderliche Lebensalter erreicht ist und die benötigten
Versicherungszeiten vorliegen. Erfüllen Frauen vor dem 60. Le­
bensjahr diese Voraussetzungen, entfällt ab dem Folgemonat
der AV-Beitrag und der Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag
(Beitragsgruppe A2). Ab Vollendung des 60. Lebensjahres
entfällt zusätzlich der Unfallversicherungsbeitrag (Bei­
tragsgruppe A4u). Erfüllen Männer die Voraussetzungen
(frühestens ab dem 60. Lebensjahr möglich), ist ab dem
Folgemonat die Beitragsgruppe A4u zu verwenden.
 Unser „Bonus-Arbeitnehmer“ vollendet in Kürze sein
60. Lebensjahr und hat noch keinen Anspruch auf eine Alterspension. In welcher Beitragsgruppe ist er ab dann abzurechnen?
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>> Ab 2.3.1954 geborene Frauen und ab 2.6.1953 geborene Männer
sind ab dem Monat nach Vollendung des 60. Lebensjahres in den Beitragsgruppen
J3u, Y3u etc. abzurechnen, wenn sie seit 31.8.2009 in einem „Bonus-Dienstverhält­
nis“ stehen und kein Pensionsanspruch besteht. Diese neuen „Bonus-Beitragsgrup­
pen“ berücksichtigen den Entfall des 3%igen Dienstgeberanteiles am AV-Beitrag
(= „Bonus“) und des Unfallversicherungsbeitrages (1,40 %) ab dem 60. Lebensjahr.
Erst wenn für diese Personen die Pflichtversicherung in der AV endet (Pensionsan­
spruch oder Vollendung 63. Lebensjahr), entfallen ab dem Folgemonat der gesam­
te AV-Beitrag und der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (Bei­
tragsgruppe A4u, D4u etc.). Für ältere „Bonus-Fälle“ (Frauen geboren vor 2.3.1954
bzw. Männer geboren vor 2.6.1953) gelten die im „DGservice“ Nr. 4/2012 auf Seite
acht in der Rubrik „Alles beim Alten“ angeführten Altersgrenzen. Unterstützung bei
der Abrechnung bietet u. a. das Beitragsgruppenschema, das Sie über unsere Inter­
netseite abrufen können.
P.b.b. ZLN 02Z033388 M
Erscheinungsort: Wien
Verlagspostamt: 1100 Wien
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DGservice März 2013