DGservice Ausgabe 4/2007

Transcrição

DGservice Ausgabe 4/2007
DGserv c
Salzburger
Service für Dienstgeber der Salzburger Gebietskrankenkasse
Dezember 2007 > 4/2007
www.sgkk.at
Anmeldung
Bereits vor Arbeitsantritt
Geringfügig
Beschäftigte
Besonderheiten
Neue Beitragssätze
Änderungen ab 2008
Arbeitslosenversicherung und Abfertigung
Soziale Absicherung
für freie Dienstnehmer
LOHNZETTEL Ausfüllen leicht gemacht Schwerarbeit Fragen & Antworten Dienstreise Fahrtkostenvergütungen
Liebe Leserinnen und Leser!
Das Jahr 2008 bringt gerade im Bereich der Dienstgeber viele Neuerungen. Die Spanne
reicht vom Bereich der Anmeldung vor Arbeitsantritt über die Anpassung der Beitragssätze bis hin zur Einbeziehung freier Dienstnehmer in die Arbeitslosenversicherung und
das Abfertigungssystem.
Gerade weil der Dienstgeberbereich umfassende Information verlangt, sind wir sehr
froh, Sie mit unserem regelmäßigen „DGservice“ zeitgerecht und laufend informieren
zu können. Speziell in den letzten Wochen waren unsere Mitarbeiter in der Fachabteilung damit beschäftigt, persönlich und in Gruppen Informationen weiter zu geben. Die
Info-Veranstaltungen, die wir gemeinsam mit der Wirtschaftskammer abgehalten haben,
waren ein durchschlagender Erfolg und wir konnten so manche Unklarheit lösen bzw.
Fragen beantworten.
Wir werden auch im nächsten Jahr versuchen gemeinsam die kommenden Aufgaben
und Anforderungen umzusetzen und für Ihre Anliegen auch weiterhin ein kompetenter
Ansprechpartner sein. Ich möchte mich bei allen Dienstgeberinnen und Dienstgebern
für die überwiegend korrekte Abwicklung im Melde- Versicherungs- und Beitragsbereich
im abgelaufenen Jahr bedanken und wünsche Ihnen für das Jahr 2008 beruflichen
Erfolg und vor allem Gesundheit
Wir wünschen Ihnen
erholsame Feiertage
und ein erfolgreiches
neues Jahr. Ihr DGservice-Team
Bilder: BilderBox.com
Siegfried Schluckner
Obmann der Salzburger Gebietskrankenkasse
aktuelles
3 Unterstützungsfonds
WUSSTEN SIE SCHON?
4 Kurzinfos
der SGKK
5 Neue Beitragssätze
3 Neue Leitung im
12 So füllen Sie den Lohnzettel
Auswirkungen auf
professionell aus!
Fahrtkostenvergütungen
Praktische Tipps und
Alle Details im Überblick
Dienstgeberbereich
Ausfüllhilfen
10 Arbeitslosenversicherung
5 Lohnzettel nicht vergessen!
NEUES zur sv
8 Reisekosten-Novelle 2007
6 Wann liegt Schwerarbeit
und Abfertigung
14 Geringfügige
Neuerungen für freie Dienst­
Beschäftigungsverhältnisse
nehmer und Selbständige
Serie - Teil 1
vor?
4 Anmeldung „neu“
Ab 2008: vor Arbeitsantritt
Fragen und Antworten aus
der Praxis
15 IMPRESSUM
16 reaktionen
DGservice Dezember 2007
aktuelles
Unterstützungsfonds der SGKK
D
ie Salzburger Gebietskrankenkasse hat einen
Unterstützungsfonds (UFonds) eingerichtet. Aus diesem
Fonds können Personen, die besonders berücksichtigungswürdig
sind, nach Antragstellung einen
außerordentlichen Zuschuss zu den
Leistungen der Gebietskrankenkasse erhalten.
Bei der Vergabe von Zuschüssen
sind die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse jedes einzelnen
Antragstellers zu prüfen und die
Anträge werden einem Ausschuss
des Vorstandes der Salzburger
Gebietskrankenkasse zur Entscheidung vorgelegt.
Wenn sich ein/e MitarbeiterIn in
einer außergewöhnlichen finanziellen Problemlage im Zusammenhang mit einer Krankheit befindet,
kann sie/er einen Antrag über den
U-Fonds für diese Leistung stellen.
Beispiel
In einem Haushalt lebt eine alleinstehende Mutter mit ihrem Kind.
Das Netto-Einkommen inklusive
aller Beihilfen beträgt € 1.500,--. Es
werden 20 Stunden Psychotherapie
– bei einem Kostenvoranschlag von
€ 1.400,-- – vom Chefarzt bewilligt.
Die „normale“ Kassenleistung (bei
einem/r TherapeutIn mit Erfahrungsnachweis) beträgt € 636,--.
Wenn ein Antrag an den U-Fonds
der Kasse gestellt wird, so sind zusätzlich ca. € 210,-- an außerordentlicher Unterstützung zu erwarten.
Je höher das Pro-Kopf-Einkommen,
desto geringer ist allerdings die
Zuschussleistung. Ab einem ProKopf-Einkommen von € 3.130,-wird keine Unterstützung gewährt.
Nähere Infos zum U-Fonds erhalten
Sie bei unseren MitarbeiterInnen
in den Servicezentren bzw. im
Internet. 
www.sgkk.at
Hier finden Sie ausführliche Erläuterungen,
wie und wann ein Antrag auf Zuschuss aus
dem U-Fonds gestellt werden kann.
personalia
Führungswechsel im Dienstgeberbereich!
Auf Direktions­ebene:
Der Bereich des
Dienstgeberservice in
der SGKK steht unter
neuer Führung. Der
langjährige ressortzuständige Direktor Dr. Werner Trummer
ist mit Ende August in Pension gegangen. Zu seiner Nachfolgerin wurde
Mag. Gabriele Wieser-Fuchs bestellt.
Wieser-Fuchs, die vor ihrem Eintritt
in die Kasse als Steuerberaterin tätig
war, war seit 2003 vorwiegend im
Bereich Controlling und Assistenz der
Geschäftsleitung der Kasse beschäftigt. Als Bereichsdirektorin ist Frau
Mag. Wieser-Fuchs für die Ressorts
DGservice Dezember 2007
Dienstgeberservice (Melde- Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten),
die Beitrags­einbringung sowie für die
Bereiche Kundenservice (Leistung) und
Vertrags­partner (ausgenommen Ärzte
und Psychotherapeuten) verantwortlich.
Auf Abteilungsebene:
Der Leiter der Abteilung
Dienstgeberservice
(Melde- Versicherungund Beitrag) Hans
Etzinger geht mit Ende
Jänner nach mehr als 40 Jahren Sozialversicherung in Pension. Hans Etzinger,
der bereits seit dem Jahr 1987 als stellvertretender Leiter für die Führung einiger
Bereiche der Abteilung verantwortlich
war, ist seit dem Jahr 2003 Leiter für
mehr als 90 Mitarbeiter. Die Abteilung
Dienstgeberservice umfasst die Prüfung lohnabhängiger Daten ebenso wie
die An- und Abmeldungen bis hin zur
Selbstversicherung. Hans Etzinger ist
vielen SteuerberaterInnen und DienstgeberInnen als kompetenter Ansprechpartner bei Spezialfragen und von Vorträgen und Veranstaltungen bekannt.
Mit Februar des
Jahres 2008 wird der
der­zeitige Stellvertreter
von Hans Etzinger,
Mag. Dietmar Kurz die
Leitung der Abteilung
Dienstgeberservice übernehmen.
NEUES ZUR SV
„Meldung eilt …“
Ab 2008: Anmeldung vor Arbeitsantritt
Arbeitgeber haben künftig nicht mehr sieben Tage Zeit, einen Versicherten bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Denn die Anmeldung muss
ab 1.1.2008 bereits vor Arbeitsantritt erfolgen. Der Gesetzgeber möchte durch diese
Neuregelung die Bekämpfung der Schwarzarbeit effektiver und wirksamer gestalten.
D
amit verbunden sind allerdings Sorgen der Unternehmen, ob und wie
sich die verkürzte Meldefrist in die
Praxis umsetzen lässt. Besonders in
Branchen, in denen die Personalaufnahmen sehr kurzfristig erfolgen oder in denen tageweise Beschäftigte zum Einsatz kommen.
Die Gebietskrankenkassen sind
daher bestrebt, den Betrieben umfangreiche Hilfestellungen und
„Service-Pakete“ anzubieten. Ziel
der SGKK ist es, gemeinsam mit
den Dienstgebern individuelle und
gesetzeskonforme Lösungen zu
finden. Für jeden Sachverhalt und
jedes Problem. Und den Betrieben
die Umstellung auf die neue Meldefrist so weit wie möglich zu erleichtern.
Für diesen Zweck wurde auch eine
eigene Internet-Seite eingerichtet,
in der alle Infos übersichtlich zusammengefasst sind:
www.sgkk.at –
Rubrik „Info für Dienstgeber“
Dort finden Sie:
> alle Hintergründe und Fakten
zur Anmeldung „neu“,
> einen Fragen- und AntwortenKatalog,
> Empfehlungen zur Vermeidung
von Sanktionen,
> die gesetzlichen Grundlagen,
> einen Kurzfilm über ELDA („Elektronischer Datenaustausch“) und
vieles andere mehr.
Wir empfehlen jedenfalls, bereits
vor Arbeitsantritt eine vollständige
Anmeldung via ELDA durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen sollte
in zwei Schritten gemeldet werden
(Mindestangaben-Anmeldung vor
Arbeitsbeginn, danach innerhalb
von sieben Tagen eine Vollmeldung
mit allen erforderlichen Angaben).
Aus unserer Sicht ist die elektronische Vollmeldung vor Arbeitsantritt die effizienteste und einfachste
Form der Meldungslegung.
www.elda.at
Hier erhalten Sie alle Informationen über
die elektronische Meldungserstattung.
Übrigens: Abmeldungen sind wie
bisher innerhalb von sieben Tagen
nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erstatten. Die Gebietskrankenkassen haben ab 2008 keine
gesetzliche Möglichkeit mehr, die
Abmeldefristen in Einzelfällen zu
verlängern. Alle bisherigen Vereinbarungen über die Meldefristerstreckung enden mit 31.12.2007! 
Michael Zweibrot
0662/8889 DW 4202
[email protected]
Bild
: Bil
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ox.c
om
kurz notiert
Haftungs- und Abgaben­
bescheid
Der Haftungs- und Abgabenbescheid der Finanzverwaltung im
Rahmen einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben
(GPLA) wurde neu gestaltet.
Näheres dazu auf: www.bmf.gv.at,
Suchbegriff „Abgabenbescheid“.
Neuer Service von „ELDA
online“
Mit ELDA können Sie ab jetzt
schnell und einfach die Stammdaten von der e-card des Dienstnehmers online in die Meldeformulare
übernehmen. Sie benötigen dazu
bloß einen Internetzugang und
ein Kartenlesegerät. Ihre Vorteile:
Erhöhung der Datenqualität und
keine händischen Eingaben mehr.
Alle weiteren Details finden Sie
unter www.elda.at in den Rubriken
„Dienstgeber“ und „e-card für die
Anmeldung“.
Verzugszinsen
Für rückständige Beiträge werden
2008 Verzugszinsen in Höhe von
7,32 % in Rechnung gestellt.
DGservice Dezember 2007
neues zur sv
Neue Beitragssätze ab 2008
A
b 1.1.2008 beträgt der
Beitragssatz zur Kranken­
versicherung grundsätzlich
7,65 %. Der IESG-Zuschlag wird
dafür im Gegenzug um 0,15 % auf
0,55 % gesenkt. Die Dienstgeberabgabe (für geringfügig Beschäftigte,
sofern deren Lohnsumme € 523,52
im Kalendermonat überschreitet)
ändert sich nicht.
Weiters werden freie Dienstnehmer
in die Arbeitslosenversicherung,
das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und das System der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge einbe­
zogen. Ab 2008 sind sie zudem
arbeiterkammerzugehörig. Durch
die Anhebung des KV-Beitrages
erhalten freie Dienstnehmer künf-
KURZ NOTIERT
tig auch Krankengeld. Die Bemessung des Krankengeldes und des
Wochengeldes - für zweiteres war ja
bisher ein Fixbetrag vorgesehen erfolgt ab 2008 nach dem tatsächlichen Einkommen. In Diskussion
befand sich zu Redaktionsschluss
eine Anhebung des Nachtschwerarbeitsbeitrages auf 3,50 %.
Die Beitragsgruppen sowie die
Aufteilung der Beitragssätze für
Lehrlinge finden Sie im elektronischen Arbeitsbehelf 2008 bzw. im
neuen Beitragsgruppenschema auf
www.sgkk.at. 
Andrea Hohenauer
0662/8889 DW 4201
[email protected]
Bezeichnung
insgesamt
Dienstnehmeranteil
Dienst­
geberanteil
insgesamt
Dienstnehmeranteil
Dienst­
geberanteil
insgesamt
Dienstnehmeranteil
Dienst­
geberanteil
Freie Dienstnehmer
(L1r/M1r)
Dienst­
geberanteil
Angestellte (D1)
Dienstnehmeranteil
Landarbeiter (A1l)
> Die elektronischen Lohnzettel
sind bis Ende Februar 2008 zu
übermitteln.
> Händische Lohnzettel (Formular
L16) sind bis Ende Jänner 2008
bitte ausschließlich an das
zuständige Betriebsstätten­
finanzamt zu schicken!
> Bei unterjähriger Beendigung
des Beschäftigungsverhältnisses
ist der Lohnzettel bis Ende des
Folgemonates zu erstatten.
> Auch Betriebe mit Beitragsvorschreibung müssen Lohnzettel
ausstellen.
> Der Lohnzettel ist grundsätzlich
per ELDA zu übermitteln.
insgesamt
Arbeiter (A1)
Lohnzettel für 2007 bitte
nicht vergessen!
Krankenversicherung
7,65
3,95
3,70
7,65
3,87
3,78
7,65
3,82
3,83
7,65
3,87
3,78
Unfallversicherung
1,40
0,00
1,40
1,40
0,00
1,40
1,40
0,00
1,40
1,40
0,00
1,40
Pensionsversicherung
22,80
10,25
12,55
22,80
10,25
12,55
22,80
10,25
12,55
22,80
10,25
12,55
Arbeitslosenversicherung
6,00
3,00
3,00
6,00
3,00
3,00
6,00
3,00
3,00
6,00
3,00
3,00
IESG-Zuschlag
0,55
0,00
0,55
0,55
0,00
0,55
0,55
0,00
0,55
0,55
0,00
0,55
AK-Umlage/LAK-Umlage
0,50
0,50
0,00
0,75
0,75
0,00
0,50
0,50
0,00
0,50
0,50
0,00
Wohnbauförderungsbeitrag
1,00
0,50
0,50
-
-
-
1,00
0,50
0,50
-
-
-
Schlechtwetterentschädigungsbeitrag
1,40
0,70
0,70
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Nachtschwerarbeitsbeitrag
2,00
0,00
2,00
2,00
0,00
2,00
2,00
0,00
2,00
-
-
-
Beitrag zur Betrieblichen
Mitarbeitervorsorge
1,53
0,00
1,53
1,53
0,00
1,53
1,53
0,00
1,53
1,53
0,00
1,53
DGservice Dezember 2007
neues zur sV
Wann liegt Schwerarbeit vor?
Antworten aus der Praxis
I
n unserer letzten Ausgabe
haben wir bereits mehrere
Fragen und Antworten zum
Thema „Schwerarbeit“ veröffentlicht. Hier eine weitere Auswahl:
Können generell nur jene Personen als Schwerarbeiter angesehen werden, die von der Berufsliste
umfasst sind?
Nein! Die Berufsliste ist ausschließlich für die Beurteilung von
Schwerarbeit hinsichtlich § 1 Abs. 1
Z 4 (schwere körperliche Arbeit) der
Schwerarbeitsverordnung relevant.
Besonders belastende Berufstätigkeiten, die beispielsweise durch
Schicht- und Wechseldienst, Hitzeoder Kältebelastung bedingt werden, sind nach gesonderten Kriterien zu überprüfen.
Gilt die Schwerarbeitsverordnung
auch für Selbstständige?
Ja! Die diesbezüglichen Meldungen
sind von den Versicherten selbst
ab der Vollendung des 35. bzw. 40.
Lebensjahres direkt bei der Sozial­
versicherungsanstalt der Bauern
bzw. der gewerblichen Wirtschaft
zu erstatten.
In unserem Betrieb arbeitet ein
Dienstnehmer, der drei Nachtschichten pro Monat im Wechselschichtdienst erbringt und vier
Stunden pro Tag schwere körperliche Arbeit leistet. Erfolgt in diesem Fall eine Zusammenrechnung
der beiden belastenden Tätigkeiten,
sodass Schwerarbeit vorliegt?
Nein! Da der Dienstnehmer weder
die Voraussetzungen von Schichtund Wechseldienst (mindestens
sechs Stunden an zumindest sechs
Bilder: BilderBox.com
Schwerarbeitstätigkeiten des Jahres 2007 sind zwischen (frühestens) 1.1.2008
und (spätestens) 29.2.2008 zu melden.
Arbeitstagen zwischen 22.00 Uhr
und 6.00 Uhr) erfüllt, noch acht
Stunden pro Tag schwere körperliche Arbeit entsprechend der
„Berufsliste“ erbringt, ist keine
Schwerarbeitsmeldung zu erstatten. Eine Zusammenrechnung von
Belastungen ist nur innerhalb eines
Tatbestandes bzw. einer Ziffer der
Schwerarbeitsverordnung möglich.
Schicht- oder Wechseldienst
In unserem Unternehmen wird
ausschließlich in der Nacht gearbeitet, wobei es zwei verschiedene
Nachtschichten gibt. Eine Nacht-
schicht beginnt um 22.00 Uhr und
endet um 6.00 Uhr, die zweite
Nachtschicht beginnt um 21.00 Uhr
und endet um 5.00 Uhr. Das Personal wechselt zwischen den beiden Schichten. Ist Schwerarbeit im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Schwerarbeitsverordnung gegeben?
Nein! Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeit im Sinne
des § 1 Abs. 1 der Verordnung ist
unter anderem, dass in bestimmtem Ausmaß auch während der
Nacht gearbeitet wird. Ein Wechsel
zwischen Tätigkeiten am Tag und
in der Nacht ist daher zwingend
erforderlich. Wird der Arbeitneh-
DGservice Dezember 2007
neues zur sv
mer wie hier ausschließlich in der
Nacht – wenn auch zu verschiedenen Beginnzeiten – tätig, liegt
die geforderte „unregelmäßige
Nachtarbeit“ nicht vor. Erforderlich
ist zumindest ein Tagesdienst im zu
beurteilenden Monat.
Schwere körperliche Arbeit
Wir sind ein Bauunternehmen
und beschäftigen Eisenbieger. Die
Arbeitnehmer arbeiten „Vollzeit“.
Eisenbieger sind in der Berufsliste angeführt. Ist es dennoch
erforderlich, dass die konkreten
Kalorienwerte ermittelt werden,
um nachweisen zu können, dass
die Personen tatsächlich mehr als
2000 kcal verbrauchen?
Nein! Personen, die in der Berufs­liste
angeführt sind, während der Normal­
arbeitszeit arbeiten sowie die Tätigkeit nicht überwiegend mit Großgeräten ausführen und weiters nicht
überwiegend Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten durchführen, gelten grundsätzlich als Schwerarbeiter i.S.d. § 1
Abs. 1 Z 4 (schwere körperliche Arbeit) der Schwerarbeitsverordnung.
Seitens des Dienstgebers ist es nicht
erforderlich, Erhebungen zur Ermittlung des Kalorienwertes einzuleiten.
Berufsbedingte Pflege
Was heißt berufsbedingte Pflege?
Berufsbedingte Pflege liegt vor,
wenn die Pflege im Rahmen der
Berufstätigkeit von einer hierzu
ausgebildeten Person unmittelbar
durchgeführt wird (also nicht nur
organisiert oder angeordnet wird).
Sind Teilzeitkräfte, die berufsbedingte Pflegedienste erbringen,
generell von der Schwerarbeitsverordnung ausgenommen?
DGservice Dezember 2007
Nein, in der Schwerarbeitsverordnung wird diesbezüglich nicht auf
eine bestimmte Dauer der Arbeitszeit abgestellt. Teilzeitkräfte sind
daher nicht ausgeschlossen. Die
Relation von Belastungs- und Erholungsphasen ist allerdings von
Bedeutung. Als Untergrenze für
das Vorliegen von Schwerarbeit
wird daher die Hälfte der Normalarbeitszeit heranzuziehen sein.
In diesem Zusammenhang ist auf
die entsprechenden Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrages Bedacht zu nehmen. Sollte
kein Kollektivvertrag Anwendung
finden, sind andere Regelungen
(gesetzliche Bestimmungen, Mindestlohntarife etc.) maßgeblich.
Was ist unter besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf gem. § 1
Abs. 1 Z 5 der Schwerarbeitsverordnung zu verstehen?
In bestimmten Einrichtungen
(z.B. Stationen der Palliativ- oder
Hospizmedizin) wird dieser vorliegen. Ein erhöhter Pflegebedarf
wird grundsätzlich ab Pflegestufe 5
anzunehmen sein.
www.sgkk.at
Hier finden Sie den gesamten, ständig
aktualisierten Fragen-Antworten-Katalog
sowie alle weiteren Infos zur Schwerarbeit.
Unsere Mitarbeiter betreuen in
einer Behindertenwerkstätte u.a.
Jugendliche, die Anspruch auf
Pflegegeld der Stufe 5 haben. Die
Betreuung dieser Personen betrifft
in erster Linie Arbeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von
Werkstücken. Darüber hinaus wird
auch Grund- und Körperpflege in
einem geringen zeitlichen Ausmaß (ca. eine Stunde pro Arbeitstag und Betreuer) durchgeführt.
Findet für das Betreuungspersonal
§ 1 Abs. 1 Z 5 der Schwerarbeitsverordnung Anwendung?
Nein. § 1 Abs. 1 Z 5 der Schwerarbeitsverordnung umfasst die
berufsbedingte Pflege. Es fallen nur
jene Personen unter diese Ziffer,
die tatsächlich und zumindest während der Hälfte der Normalarbeitszeit Pflegetätigkeiten (unmittelbarer Kontakt mit den Pfleglingen)
erbringen und jedenfalls über eine
entsprechende Befähigung bzw.
Ausbildung für die Pflege (Grundund Körperpflege) verfügen.
Meldung der Schwerarbeitszeit
Sind auch Schwerarbeitstätigkeiten geringfügig Beschäftigter
zu melden?
Nein, auf diese Personengruppe ist
die Schwerarbeitsverordnung nicht
anzuwenden.
Wann ist bei Zutreffen der Voraussetzungen erstmals eine Schwerarbeitsmeldung zu erstatten? Erst
ab dem auf die Vollendung des
35. bzw. 40. Lebensjahres folgenden Monat (bzw. bei Geburtstag an einem Monatsersten ab
diesem Monat) oder bereits im
Monat der Vollendung des 35. bzw.
40. Lebensjahres?
Die Schwerarbeitsmeldung ist ab
dem Tag der Vollendung des 35.
bzw. 40. Lebensjahres zu erstatten.
Zu prüfen ist aber jedenfalls, ob in
diesem Monat die Voraussetzungen
für das Vorliegen von Schwerarbeit
gegeben sind (erforderliche Anzahl
an Schwer­arbeitstagen bzw. Nachtschichten pro Monat). 
Mag. Dietmar Kurz
0662/8889 DW 4002
[email protected]
neues zur sV
Reisekosten-Novelle '07
D
ie Steuerfreiheit von
Fahrtkostenvergütungen
(wie z.B. Kilometergelder, Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels) ist, wie grundsätzlich
bisher auch, unabhängig von den
Regelungen bezüglich Tagesgelder
zu beurteilen. Steuerpflicht besteht,
wenn derartige Vergütungen für
Fahrten zwischen Wohnort (Familienwohnsitz) und Arbeitsstätte
gewährt werden. Als Arbeitsstätte/
Einsatzort gilt hierbei ein Büro,
eine Betriebsstätte, ein Werksgelände, ein Lager und Ähnliches.
Relevant ist die jeweilige Adresse
der Arbeitsstätte/des Einsatzortes.
Abgrenzung
Durch die Reisekosten-Novelle
2007 wurde im § 26 Z 4 EStG 1988
folgende Abgrenzung, wann im
Zusammenhang mit Dienstreisen
von Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte auszugehen ist,
aufgenommen: „Werden Fahrten zu
einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar
vom Wohnort aus angetreten, liegen
hinsichtlich dieses Einsatzortes ab
dem Folgemonat Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte vor.“
Die vom Dienstgeber bezahlten
Fahrtkostenvergütungen können
ab diesem Zeitpunkt nicht mehr
steuerfrei ausbezahlt werden. Die
entstehenden Kosten werden durch
den Verkehrsabsetzbetrag bzw.
durch das Pendlerpauschale abgegolten. Ein Überwiegen liegt vor,
wenn im Kalendermonat an mehr
als zehn Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung
Auswirkungen auf Fahrtkostenvergütungen
zurückgelegt wird. Werden Fahrten
zu einem Einsatzort in der Folge in
einem Kalendermonat nicht mehr
überwiegend unmittelbar vom
Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem
Folgemonat keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
vor. Wird daher der vorübergehende
Einsatz an einem anderen Einsatzort durch eine Tätigkeit an der ständigen Arbeitsstätte unterbrochen
und wird in der Folge die Tätigkeit
am vorübergehenden Einsatzort
wieder fortgesetzt, ist zu prüfen, ob
in diesem Kalendermonat Fahrten
zum vorübergehenden Einsatzort
überwiegend vom Wohnort aus angetreten wurden. Ist dies nicht der
Fall, können hinsichtlich dieses
Einsatzortes im nächsten Kalendermonat Kilometergelder wieder
steuerfrei ausbezahlt werden (vgl.
Erlass des BMF vom 17.9.2007).
Arbeitsfreie Tage, Urlaubstage oder
Krankenstände unterbrechen den
Beobachtungszeitraum nicht und
sind jener Tätigkeit zuzuordnen, die
unmittelbar davor ausgeübt wurde.
Für Fahrten zu einer Baustelle oder
zu einem Einsatzort für Montagetätigkeit, die unmittelbar von der
Wohnung aus angetreten werden,
wurde bis 31.12.2009 eine Übergangsregelung geschaffen, wonach
abweichend zu § 26 Z 4 lit. a letzter
Satz EStG 1988 keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
vorliegen.
Kilometergelder
Als Kilometergelder sind höchstens
die den Bundesbediensteten zuste-
henden Sätze zu berücksichtigen.
Somit steht als Fahrtkostenersatz
bei Dienstreisen höchstens das
amtliche Kilometergeld zu. Bisher
konnte (bei Zutreffen der Voraussetzungen) an Arbeitnehmer, die Kilometergelder auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erhalten
haben und daher der Verordnung
des Bundesministers für Finanzen
betreffend Reisekostenvergütungen
unterlagen, das Kilometergeld auch
für mehr als 30.000 Kilometer pro
Kalenderjahr steuerfrei ausgezahlt
werden. Durch den Wegfall des
Verweises auf eine lohngestaltende
Vorschrift im § 26 Z 4 EStG 1988
können Kilometergelder ab 2008
nur bis 30.000 Kilometer steuerfrei
ausbezahlt werden.
Familienheimfahrten
Wird der Arbeitnehmer zur Dienstverrichtung an einen Einsatzort
entsendet, der so weit von seinem
ständigen Wohnort entfernt ist, dass
ihm eine tägliche Rückkehr zu diesem nicht zugemutet werden kann
(das wird in der Regel bei einer
Entfernung ab 120 Kilometern der
Fall sein), können Fahrtkostenersätze für Fahrten vom Einsatzort
zum ständigen Wohnort und zurück
für den Aufenthalt am ständigen
Wohnort während arbeitsfreier Tage
steuerfrei ausgezahlt werden.
Diese Fahrtkosten dürfen höchstens
wöchentlich (für das arbeitsfreie
Wochenende) gezahlt werden. Dies
gilt auch für jene Fälle, in denen in
einem anderen als einem wöchentlichen Turnus (zB. Dekadensystem)
gearbeitet wird. Wird für die arbeits-
DGservice Dezember 2007
Neues zur SV
freien Tage steuerfreies Tagesgeld
gewährt (Durchzahlerregelung),
sind zusätzlich geleistete Vergütungen für Familienheimfahrten
steuerpflichtig.
Sonstige Bezüge – Jahressechstel
Steuerfreie laufende Bezüge gemäß
§ 3 EStG 1988, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1
Z 10, 11 und 15a EStG 1988, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sons­tige Bezüge gemäß
§ 3 EStG 1988, ausgenommen sons­
tige Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1
Z 10 und 11 EStG 1988, werden auf
das Jahres­sechstel nicht angerechnet. Als Reiseaufwandsentschädigung ausgezahlte Tagesgelder, die
gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988
ausgezahlt werden, erhöhen nicht
das Jahres­sechstel.
zum autor
ADir. RR
Josef Hofbauer
Steuer- und Zoll­
koordination, Fach­
bereich Lohnsteuer
Lohnnebenkosten
Tagesgelder, die nach den neuen
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Z 16b
EStG 1988 steuerfrei ausbezahlt
werden, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag (§ 41 Abs. 4 lit. c FLAG)
Bild: ZVG
und die Kommunalsteuer (§ 5 Abs.
2 lit. c KommStG). Steuerfreie
Fahrtkostenvergütungen sind auch
beitragsfrei. 
Beispiel für die Abgrenzung Wohnung - Arbeitsstätte
Monat Dienstzuteilung
03/08
04/08
05/08
06/08
07/08
KM-Geld
4.3.2008 bis 31.3.2008;
vorübergehende Dienstzuteilung:
5580 Tamsweg, Bröllsteig 1
KM-Gelder
steuerfrei
1.4.2008 bis 2.4.2008;
vorübergehende Dienstzuteilung:
5580 Tamsweg, Bröllsteig 1
KM-Gelder
steuerpflichtig
PendlerBegründung
pauschale
Anreise zum Einsatzort erfolgt im März überwiegend vom Wohnort in Radstadt aus
nein
„Freimonat“ bzgl. dieses konkreten Einsatzortes
wurde bereits im März berücksichtigt *)
3.4.2008 bis 25.4.2008;
etwaig ausbez.
Einsatz in der Zentrale in
KM-Gelder
ja
5020 Salzburg, Engelbert-Weiß-W. steuerpflichtig
Anreise vom Wohnort zur ständigen Arbeitsstätte
in Salzburg
26.4.2008 bis 30.4.2008;
vorübergehende Dienstzuteilung:
5730 Mittersill, Marktplatz 1
KM-Gelder
steuerfrei
Fahrten zum Einsatzort werden nicht überwiegend vom Wohnsitz aus angetreten – Prüfung ob
„Freimonat“ im Mai vorliegt, erforderlich
1.5.2008 bis 31.5.2008;
vorübergehende Dienstzuteilung:
5730 Mittersill, Marktplatz 1
1.6.2008 bis 5.6.2008;
vorübergehende Dienstzuteilung:
5730 Mittersill, Marktplatz 1
KM-Gelder
steuerfrei
6.6.2008 bis 30.6.2008;
vorübergehende Dienstzuteilung:
5730 Mittersill, Hauptstraße 15
KM-Gelder
steuerfrei
1.7.2008;
vorübergehende Dienstzuteilung:
5730 Mittersill, Hauptstraße 15
KM-Gelder
steuerpflichtig
2.7.2008 bis lfd.;
ständige Versetzung:
5760 Saalfelden, Rathausplatz 1
etwaig ausbez.
KM-Gelder
steuerpflichtig
nein
Anreise zum Einsatzort in Mittersill erfolgt im Mai
erstmals überwiegend vom Wohnort aus
„Freimonat“ bzgl. dieses konkreten Einsatzortes
wurde bereits im Mai berücksichtigt *)
KM-Gelder
steuerpflichtig
nein
Wechsel des Einsatzortes in Mittersill von Marktplatz 1 zu Hauptstraße 15; Fahrten werden überwiegend vom Wohnort aus vorgenommen
„Freimonat“ bzgl. dieses konkreten Einsatzortes
wurde bereits im Juni berücksichtigt *)
ja
Ständige Versetzung an eine neue Arbeitsstätte;
es liegen ab dem ersten Tag Fahrten zwischen
Wohnort und Arbeitsstätte vor
*) Es liegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.
Anmerkung: Für Fahrten von der ständigen Dienststelle zu einem Einsatzort und retour können nicht steuerbare Fahrtkosten­
ersätze zeitlich unbegrenzt ausbezahlt werden. Der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmittel kann sv-rechtlich beitragsfrei belassen werden.
DGservice Dezember 2007
neues zur sV
Arbeitslosenversicherung und Abfertigung
Künftig auch für freie Dienstnehmer und Selbstständige! Plus: Was sich sonst noch im BMSVG ändert.
D
as Vorhaben, freie Dienstnehmer und Selbstständige stärker sozial abzusichern, findet sich bereits im Regierungsprogramm der XXIII. Gesetzgebungsperiode. Umgesetzt wurde
dieser Plan nunmehr mit der Einbeziehung dieser Personengruppen
in die Arbeitslosenversicherung
(AV) und in das System der Abfertigung „neu“.
Arbeitslosenversicherung, IESG
und KU für freie Dienstnehmer
10
Freie Dienstnehmer unterliegen
ab 2008 der Arbeitslosenversicherungspflicht sowie dem InsolvenzEntgeltsicherungsgesetz (IESG).
Sie werden damit hinsichtlich des
Versicherungsschutzes gegen Arbeitslosigkeit den „echten“ Dienstnehmern gleichgestellt und erhalten künftig Insolvenz-Ausfallgeld.
Das Bonus/Malus System gelangt
ebenfalls zur Anwendung. Weiters
besteht für sie ab Jahreswechsel
Arbeiterkammerzugehörigkeit.
Was hat der Arbeitgeber zu tun?
Bei laufender Beschäftigung ist
eine Änderungsmeldung mit der
neuen Beitragsgruppe inkl. IESG
und AK per 1.1.2008 zu erstatten.
Beitragssätze
> AV: 6 % der Beitragsgrundlage
(je 3 % Arbeitgeber und freier
Dienstnehmer).
> IESG-Zuschlag: 0,55 % (vom
Arbeitgeber zu tragen).
> KU (Arbeiterkammerumlage):
0,5 % (vom freien Dienstnehmer
zu tragen).
Abfertigung für freie Dienstnehmer
Ebenfalls ab 2008 kommt es zu einer
Gleichstellung zwischen freien
Dienstnehmern und Arbeitnehmern
hinsichtlich der Abfertigung „neu“.
Und zwar durch die Einbeziehung
Auf einen Blick
Beitragsgruppen für freie Dienstnehmer ab 2008
Arbeiter
Angestellte
L1r (J1r)
M1r (Y1r)
Nach Vollendung des 56. Lebensjahres
L2ru
M2ru
Frauen nach Vollendung des Mindestalters für eine
vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
L2r
M2r
Nach Vollendung des 60. Lebensjahres
L4ru
M4ru
Geringfügig Beschäftigte
L14
M24
Geringfügig Beschäftigte nach Vollendung des
60. Lebensjahres
L14u
M24u
Beitragsgruppe (in Klammer für Bonus-Fälle)
Die jeweiligen Beitragssätze und deren Aufteilung finden Sie im Beitrags­
gruppenschema unter www.sgkk.at!
freier Dienstnehmer in das BMVG,
das zum „BMSVG“ wird (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz). Nicht
angewandt werden dabei nur jene
Bestimmungen, die sich direkt auf
arbeitsrechtliche Inhalte beziehen
und nicht für freie Dienstnehmer
gelten (z.B. Abfertigungsbeiträge
bei Kündigungsentschädigung und
Urlaubsersatzleistung).
In das BMSVG werden Vorstandsmitglieder (i.S.d. § 4 Abs. 1 Z 6
ASVG), sofern sie nicht ohnehin
im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig sind, einbezogen. Freie
Dienstnehmer, die im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse tätig sind,
unterliegen mit sämtlichen Vertragsverhältnissen dem BMSVG.
Was hat der Arbeitgeber zu tun?
> Er hat innerhalb von sechs Monaten eine „Betriebliche Vorsorgekasse“ (BV-Kasse) zu wählen
(früherer Name „Mitarbeitervorsorgekasse“) – falls eine solche
für die übrigen Dienstnehmer
nicht bereits besteht.
> Der BV-Kasse sind die Dienstgeberkontonummern der freien
Dienstnehmer bekannt zu geben.
> Bei laufenden Dienstverhältnissen
ist in der Änderungsmeldung bezüglich der Arbeitslosenversicherungspflicht auch der Beginn der
Mitarbeitervorsorge-Beitragszahl­
ung (mit 1.1.2008) anzugeben.
Beitragssatz
1,53 % der Beitragsgrundlage (vom
Arbeitgeber allein zu tragen). Die
DGservice Dezember 2007
Neues zur SV
Höchstbeitragsgrundlage und die
Geringfügigkeitsgrenze
bleiben
außer Acht.
Inkrafttreten
Freie Dienstnehmer, die am
31.12.2007 ein laufendes freies
Dienstverhältnis haben (auch wenn
dies der erste Tag der Versicherung
sein sollte), werden in das BMSVG
mit 1.1.2008 einbezogen. Beitragspflicht besteht daher ab 1.1.2008.
Für freie Dienstverhältnisse, die
nach dem 31.12.2007 beginnen, ist
der erste Monat beitragsfrei. Dies
gilt auch für Vorstandsmitglieder.
BMSVG: Was ändert sich sonst
noch ab 2008?
Außer der Einbeziehung freier
Dienstnehmer in das BMSVG
kommt es bei der Abfertigung
„neu“ ab 2008 u.a. zu folgenden
Änderungen:
Für
Abfertigungsbeiträge
auf
Grund
von
Einmalzahlungen
(Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleis­tung) sowie auf
Grund von nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses fortgezahltem Entgelt werden die entsprechenden Beitragszeiten auf
die Einzahlungsjahre angerechnet.
Das bedeutet: In derartigen Fällen
ist auf der Abmeldung als „Ende
der Zahlung des MV-Beitrages“
das Ende des Entgeltanspruches
anzugeben (und nicht wie bisher
das arbeitsrechtliche Ende).
Abfertigungsbeiträge, die auf Grund
eines Gerichtsurteils oder eines
gerichtlichen Vergleichs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallen, sind (samt Verzugszinsen)
direkt vom Arbeitgeber an den
Arbeitnehmer zu zahlen.
DGservice Dezember 2007
Bild: BilderBox.com
Wochengeldbezug
Bei der Bildung der (fiktiven) Bemessungsgrundlage ist nicht mehr
der Verdienst im letzen Monat vor
dem Versicherungsfall der Mutterschaft heranzuziehen, sondern
das in den letzten drei Kalendermonaten (regelmäßig) gebührende
Entgelt (Durchschnittsberechnung).
Sonderzahlungen sind, soweit sie
nicht auf Grund kollektivvertraglicher oder einzelvertraglicher Bestimmungen weiterbezahlt werden,
anteilig zu berücksichtigen. Von
geleisteten Sonderzahlungen sind
MV-Beiträge zu entrichten.
Zeiten, in denen die Arbeitnehmerin nicht das volle Entgelt
bezogen hat (Krankheit, Beschäftigungsverbot, Kurzarbeit), bleiben
außer Betracht. Der maßgebende
Zeitraum für die Berechnung der
Bemessungsgrundlage ist aber um
diese Zeiten zu verlängern. Die
Bestimmungen gelten sowohl für
DienstnehmerInnen als auch für
freie DienstnehmerInnen.
Krankengeldbezug
Beim Bezug von Krankengeld wurde
klargestellt, dass Sonderzahlungen
bei der Ermittlung der (fiktiven)
Bemessungsgrundlage nicht zu
berücksichtigen sind (für während
des Krankengeldbezuges weiter
geleis­tete Sonderzahlungen sind
allerdings MV-Beiträge zu entrichten). Die fiktive Bemessungsgrundlage für die Bemessung des MVBeitrages in Höhe von 50 % des für
den Kalendermonat vor Eintritt des
Versicherungsfalles gebührenden
Entgeltes bleibt unverändert und
gilt auch für freie Dienstnehmer.
Abfertigung und Arbeitslosenversicherung für Selbstständige
Ab 2008 werden Selbstständige, die
nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind,
ebenfalls in das BMSVG (verpflichtend) einbezogen (Beitragssatz:
1,53 % der GSVG-Beitragsgrundlage). Freiberufler sowie Land- und
Forstwirte können sich freiwillig
dafür entscheiden („Opting inModell“).
Für selbstständig Erwerbstätige
wird es ab 2009 die Möglichkeit
einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung geben, wobei zwischen
drei verschiedenen Beitragsgrundlagen gewählt werden kann. 
Andrea Hohenauer
0662/8889 DW 4201
[email protected]
11
wussten sie schon?
So füllen Sie den Lohnzettel professionell aus!
K
orrekt und zeitgerecht ausgefertigte Lohnzettel sparen viel Mühe und Ärger.
Hier daher einige praxiserprobte
Tipps unserer Experten zum sozialversicherungsrechtlichen Teil des
Lohnzettels (Lohnzettel SV):
Achten Sie bitte auf Vollständigkeit!
12
Fertigen Sie sowohl den lohnsteuerals auch den sozialversicherungsrechtlichen Teil des Lohnzettels
L16 vollständig aus! Auch Betriebe,
denen die Beiträge vorgeschrieben werden, sind zur Ausstellung
eines Lohnzettels verpflichtet. Die
Übermittlung ist für alle am Ende
eines Kalenderjahres beschäftigten
Dienstnehmer (auch freie Dienstnehmer) bis spätestens 28. Februar
des Folgejahres nötig (bei Meldung
mit Papierformular L16 bis 31. Jänner). Bei freien Dienstnehmern ist
zusätzlich das Formular E18 (für
Mitteilungen gemäß § 109a EStG
1988) dem Finanzamt vorzulegen.
Bei unterjähriger Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses müssen Sie den Lohnzettel bis zum
Letzten des Folgemonats erstellen.
www.elda.at
Unter dem Menüpunkt „Downloads“
erhalten Sie eine Liste der Berater zum
Finanzteil des Lohnzettels.
Allgemeine Beitragsgrundlage
In der Spalte „Allgemeine Beitragsgrundlage“ ist der beitragspflichtige Bruttoverdienst bis zur Höchstbeitragsgrundlage auf Cent genau –
jedoch ohne Sonderzahlung und
Teilentgelt – einzutragen.
Vollversicherung/geringfügige
Beschäftigung
Es gilt der Grundsatz, dass für jede
geringfügige Beschäftigung und
für jede vollversicherungspflichtige
Tätigkeit ein gesonderter Lohnzettel
zu erstatten ist. Dies gilt insbesondere auch bei einem Wechsel zwischen Vollversicherung und geringfügiger Beschäftigung im Rahmen
eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses. Alle Zeiten und Grundlagen der Vollversicherung bzw. der
geringfügigen Beschäftigung sind
hierbei entsprechend zusammenzufassen.
Besonderheit: Liegt ein derartiger
Wechsel vor, sind sämtliche MVDaten (MV=Mitarbeitervorsorge)
ausschließlich auf dem Lohnzettel
anzugeben, der die letzte Beitragszeit umfasst (keine Teilung der MVZeiten und Grundlagen). Dies kann
(je nachdem) der Lohnzettel für die
geringfügige Beschäftigung oder
für die Vollversicherung sein (vgl.
Beispiel 1).
Mehrere Arbeitsverhältnisse bei
einem Arbeitgeber
Liegen mehrere einzelne Beschäftigungsverhältnisse einer Person
innerhalb eines Kalenderjahres zum
selben Arbeitgeber vor, sind grundsätzlich für jedes einzelne Arbeitsverhältnis zeitraumkonforme Lohnzettel auszufertigen. Eine Summierung der Beitragsgrundlagen etc.
darf nicht erfolgen.
Ausnahme: Liegen Ende des einen
und Beginn des neuen Beschäfti-
gungsverhältnisses beim selben
Dienstgeber innerhalb des selben
Kalendermonates, ist (trotz Unterbrechung!) ein einheitlicher Lohnzettel mit Beginn des ersten und
Ende des weiteren Beschäftigungsverhältnisses bzw. des Kalenderjahres zu erstellen. Die Grundlagen
sind in diesem Fall aufzusummieren (vgl. Beispiel 2). Eine Trennung
zwischen Vollversicherung und geringfügiger Beschäftigung ist allerdings gegebenenfalls erforderlich.
Fallweise Beschäftigte
Erfolgt in jedem Kalendermonat eine
fallweise Beschäftigung, kann nur
ein Jahreslohnzettel übermittelt werden. Sobald diese Kette von fallweisen Beschäftigungen unterbrochen
wird (also ein Kalendermonat ohne
Dienstverhältnis vorliegt), ist ein
unterjähriger Lohnzettel zu erstellen.
Wechsel Arbeiter/Angestellter
Findet ein unterjähriger Wechsel
der „Verwendung” (z.B. von Arbeiter
auf Angestellter) statt, darf der Lohn­
zettel nicht geteilt werden. Auch bei
Beendigung der Lehrzeit ist diese
Vorgangsweise zu beachten und die
letztgültige „Verwendung” anzuführen. Ein Wechsel von Voll- auf
Teilversicherung (z.B. A1 auf N14)
bedingt allerdings zwei Lohnzettel.
Wochengeldbezug; Präsenz-, Ziviloder Ausbildungsdienst
Bitte beachten Sie, dass für die Zeit
eines Wochengeldbezuges, (bzw.
Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes) Abfertigungsbeiträge vom
DGservice Dezember 2007
wussten sie schon?
Dienstgeber zu entrichten sind. Diese
Beiträge und Zeiten müssen ebenfalls im Lohnzettel enthalten sein.
Rückzahlung AV-Beiträge
Bei Rückzahlungen von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (AVBeiträge) durch den Dienstgeber
an den Arbeitnehmer auf Grund
des VwGH-Erkenntnisses vom
20.12.2006 (alle Details dazu auf
www.sgkk.at) ist Folgendes zu
beachten: Für den insgesamt zurückgezahlten Betrag ist ein einheitlicher Lohnzettel gemäß § 69 Abs. 5
EStG 1988 (bei elektronischer Übermittlung Art des Lohnzettels = 5)
auszustellen und bis 31.1.2008 an
das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln. In diesem Lohnzettel
ist ein Siebentel der rückgezahlten
Beiträge als sonstiger Bezug gemäß
§ 67 Abs. 1 EStG 1988 auszuweisen.
Der sozialversicherungsrechtliche
Teil des Lohnzettels ist in diesem
Fall nicht auszufertigen.
Korrekturen
Alle Berichtigungen von Lohnzetteln oder Beitragsgrundlagen sind
ausschließlich durch Storno des
falschen Lohnzettels und Neumeldung des richtigen Lohnzettels
vorzunehmen. Werden Meldungen
(z.B. Abmeldungen, Anmeldungen)
storniert oder berichtigt, sind auch
die Lohnzettel (L16) entsprechend
zu korrigieren! Beachten Sie bitte
in diesem Zusammenhang, dass
die Daten des „Storno-Lohnzettels”
mit den Daten des ursprünglichen
Lohnzettels identisch sind. 
Martina Gangl
0662/8889 DW 4402
[email protected]
DGservice Dezember 2007
Beispiele
Beispiel 1: Wechsel zwischen
Voll- und Teilversicherung
Beispiel 2: Ein Dienstgeber mehrere Dienstverhältnisse
> Herr X. ist vom 01.01.2007 bis
31.03.2007 als vollversicherter
Arbeiter beschäftigt.
> Ab April ändert sich sein Beschäftigungsausmaß: Er ist vom
01.04.2007 bis zum 31.05.2007 als
geringfügiger Angestellter beschäftigt (Ummeldung auf N24 mit 01.04
2007 – keine Abmeldung).
> Im Juni ändert sich das Beschäftigungsausmaß erneut: Herr X ist
vom 01.06.2007 bis 31.08.2007
als vollversicherter Angestellter
beschäftigt (Ummeldung auf D1 mit
01.06.2007 – keine Abmeldung).
> Herr Y. beginnt am 12.04.2007 zu
arbeiten, die Mitarbeitervorsorge
(MV) beginnt am 12.05.2007.
> Herr Y. wird am 12.05.2007 abgemeldet.
LÖSUNG:
Folgende zwei Lohnzettel SV sind zu
melden:
1. Lohnzettel: Jänner 2007 bis
August 2007 mit der Summe der
Beitragsgrundlagen für den Beitragszeitraum (BZR) Jänner bis März und
Juni bis August (Beitragsgruppe D1).
Weiters sind sämtliche MV-Daten für
die Zeit von Jänner 2007 bis August
2007 zu melden.
2. Lohnzettel: April 2007 bis Mai
2007 mit der Summe der Beitragsgrundlagen für den BZR April bis Mai
(Beitragsgruppe N14).
Erläuterung:
Es ist sowohl für das geringfügige
Beschäftigungsverhältnis als auch für
die Zeit der Vollversicherung ein gesonderter Lohnzettel auszufertigen.
Die MV-Daten sind allesamt mit dem
Lohnzettel, der den letzten BZR umfasst (in unserem Fall Lohnzettel 1),
zu melden (Vorlagefrist: 30.09.2007).
LÖSUNG:
Am 12.05.2007 besteht MV-Pflicht.
Einträge auf dem Lohnzettel daher:
Allgemeiner BZR: April 2007 bis Mai
2007, MV-BZR: Mai 2007 bis Mai 2007.
ergänzende Angaben a)
> Herr Y. beginnt am 20.05.2007 (im
selben Kalendermonat) wieder beim
selben Dienstgeber zu arbeiten,
wobei das neue Dienstverhältnis
länger als einen Monat dauert.
LÖSUNG:
Der Lohnzettel (falls bereits erstattet)
ist zu stornieren und erst wieder mit
der folgenden Abmeldung (für den
gesamten Zeitraum) neu zu erstatten.
ergänzende Angaben b)
> Herr Y. beginnt nicht am 20.05.2007,
sondern erst am 10.07.2007
wieder zu arbeiten, wobei das neue
Dienstverhältnis länger als einen
Monat dauert (Beginn der MV mit
dem 1. Tag, da der Beginn des
Dienstverhältnisses innerhalb der
„12-Monatsfrist“ liegt).
LÖSUNG:
1. Lohnzettel: Allgemeiner BZR: April
2007 bis Mai 2007, MV-BZR: Mai 2007
bis Mai 2007 (Vorlagefrist: 30.06.2007).
2. Lohnzettel: Allgemeiner BZR und
MV-BZR: Juni 2007 bis zum Ende
Dienstverhältnis oder zum Ende des
Beitragsjahres (Vorlagefrist: 29.02.2008).
13
wussten sie schon?
Teil (I):
Geringfügige
Beschäftigungsverhältnisse
Die Zahl der geringfügig beschäftigten Personen ist im Steigen begriffen.
Diese Serie soll die Besonderheiten für diese Personengruppe vor allem
aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht darstellen, aber auch einen Blick
auf das Arbeits- und Steuerrecht werfen.
Bild: BilderBox.com
Wann liegt eine geringfügige Beschäftigung vor?
14
Als geringfügig Beschäftigte gelten
(freie) Dienstnehmer, Heimarbeiter
und Vorstandsmitglieder, wenn das
ihnen gebührende Entgelt bzw. die
Bezüge die Geringfügigkeitsgrenze
(GFG) nicht übersteigen. Zu unterscheiden ist hier zum einen die
monatliche GFG (2008: € 349,01)
und zum anderen die tägliche
GFG (2008: € 26,80). Welche dieser
Grenzen zur Anwendung kommt,
hängt davon ab, ob ein befristetes
(hier kommt es zusätzlich auch auf
die Dauer und die zeitliche Lagerung des Dienstverhältnisses an)
oder unbefristetes Dienstverhältnis
vorliegt.
Monatliche Geringfügigkeitsgrenze
Dauert die Beschäftigung mindes­
tens einen Kalendermonat (z.B.
vom 30.10. bis 5.11.!) oder wurde
ein unbefristetes Dienstverhältnis
vereinbart, ist die monatliche GFG
heranzuziehen. Zu beachten ist,
dass bei angebrochenen Abrechnungsperioden das Entgelt auf
einen vollen Kalendermonat hochzurechnen ist. Siehe Beispiel im
Kasten rechts.
Bei freien Dienstverhältnissen
kann aufgrund der Sonderbestimmung in § 44 Abs. 8 ASVG bei im
Voraus bestimmtem Arbeitsverdienst (für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat) das
Gesamtentgelt durch die Anzahl
der Kalendermonate der Leistungserbringung geteilt werden (keine
fiktive Hochrechnung).
Tägliche Geringfügigkeitsgrenze
Dauert die Beschäftigung kürzer als
einen Kalendermonat, ist die tägliche GFG zu beachten (das Entgelt
ist auf den Arbeitstag umzurechnen).
Als Obergrenze bleibt zusätzlich die
monatliche GFG bestehen. Siehe
Beispiel im Kasten Seite 15 oben.
Bei freien Dienstnehmern kann
– wenn die Anzahl der Arbeitstage
nicht bekannt ist – die Beurteilung
nach Kalendertagen erfolgen.
Fallweise Beschäftigte arbeiten in
unregelmäßiger Folge tageweise
beim selben Dienstgeber. Das
Beschäftigungsverhältnis dauert
jedenfalls kürzer als eine Woche.
Für diese Personengruppe kommt
nur die tägliche GFG (das für einen
Arbeitstag im Durchschnitt gebührende Entgelt, § 471c ASVG) zur
Anwendung.
Beispiele
... zur „monatlichen GFG”:
> befristete Beschäftigung von
30.11. bis 5.12., somit länger als
ein Kalendermonat (4 Arbeitstage
je 2 Stunden)
> Stundenlohn € 10,--, somit November € 20,-- und Dezember € 60,-Lösung:
> November:
€ 20,-- : 1 KT x 30 (jeder KM ist
mit 30 Tagen zu rechen) = € 600,-> Dezember:
€ 60,-- : 5 KT x 30 = € 360,-Beide Beträge liegen über der monatlichen GFG (tägliche GFG kommt
nicht zur Anwendung!); daher liegt
in der Zeit vom 30.11. bis 5.12. ein
vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vor.
DGservice Dezember 2007
wussten sie schon?
Sonderzahlungen (SZ) sind in die
Berechnung der GFG grundsätzlich
nicht einzubeziehen, außer sie sind
im Vergleich zum laufenden Entgelt
auffallend hoch oder betriebsunüblich. In diesem Fall könnten
(zumindest teilweise) die SZ im
Zuge einer Gemeinsamen Prüfung
aller lohnabhängigen Abgaben als
laufender Bezug gewertet werden,
wodurch es nachträglich zu einer
Vollversicherung kommen kann.
Zu beachten ist auch, dass z.B. Einmalprämien keine SZ im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und
daher für die Berechnung der GFG
zu berücksichtigen sind. Bleibt das
Entgelt eines Dienstnehmers unter
der GFG, ist er nur in der Unfallversicherung teilversichert. Übersteigt
das Entgelt die GFG liegt eine
Vollversicherung (Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie
Arbeits­losenversicherung) vor.
Dienstnehmer, die ursprünglich
vollversichert waren, dies jedoch
nach den jährlichen Aufwertungen
der Geringfügigkeitsgrenze nicht
mehr wären, bleiben weiter vollversichert, solange die Erwerbstätigkeit, die die Vollversicherung begründet hat, weiter ausgeübt wird.
Was passiert bei einem Wechsel
zwischen Voll- und Teilversicherung?
Hier gilt ein sogenannter „Schutzmonat“, um den Dienstnehmer vor
einem nachträglichen Wegfall des
Krankenversicherungsschutzes zu
bewahren.
Monat unter der GFG bleibt. Siehe
Beispiel rechts.
Wechsel von Voll- auf Teilversicherung in der Unfallversicherung
Kommt es während einer geringfügigen Beschäftigung durch die
Erhöhung des Entgelts zu einem
Überschreiten der GFG, tritt die
Vollversicherung mit Beginn des
laufenden Kalendermonats ein.
Siehe Beispiel rechts. 
Tritt während der vollversicherten
Beschäftigung durch Verringerung
des Entgelts die Voraussetzung für
eine geringfügige Beschäftigung
ein, so endet die Vollversicherung erst am Ende des laufenden
Monats. Dies gilt nur dann, wenn
nicht bereits am Monatsersten feststeht, dass das Entgelt ab diesem
Wechsel von Teil- auf Vollver­
sicherung
Michael Zweibrot
0662/8889 DW 4202
[email protected]
IMPRESSUM
Herausgeber: Salzburger Gebietskrankenkasse,
Engelbert-Weiß-Weg 10, 5020 Salzburg, DVR:
00245015, Tel.: 0662/88 89-0, Fax.: 0662/88 89 - 355,
E-Mail: [email protected], Internet: www.sgkk.at 
Redaktion und Layout: Wolfgang Mitterstöger,
Gerhard Trimmel, Daniel Korner  Mitarbeiter dieser Ausgabe: Hans Etzinger, Hertha M. Petertill 
Bildnachweis Titelbild: www.bilderbox.com; weitere
DGservice Dezember 2007
Bilder, wenn nicht anders angegeben: SGKK 
Hersteller: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H.,
Wienerstraße 80, 3580 Horn  Offenlegung (§ 25
Mediengesetz): Magazin zur Heraus­gabe von Informationen zur Sozialversicherung  Medieninhaber und Redaktion: Niederösterreichische
Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser
Landstraße 3
Beispiele
... zur „täglichen GFG”:
> Dienstnehmer, befristete Beschäftigung vom 6.12. bis 15.12.
(8 Arbeitstage, Entgelt € 240,--)
Lösung:
> € 240,-- : 8 AT = € 30,-- und damit
über der täglichen GFG.
Der Vergleich mit der monatlichen
GFG entfällt, Vollversicherung liegt vor.
... zum „Wechsel von Vollauf Teilversicherung”:
> Dienstnehmer, Beschäftigung auf
unbestimmte Zeit, variables Entgelt, dessen Höhe erst am Ende
des Beitragszeitraumes feststeht.
> Entgelt Oktober € 360,-> November € 370,-> Dezember € 330,-> Jänner € 320,-Lösung:
Das Entgelt liegt zwar im Monat
Dezember unter der GFG, da aber
dies erst am Ende des Monats
feststeht, besteht von Oktober bis
Dezember Vollversicherungspflicht.
Ab Jänner liegt dann nur mehr eine
Teilversicherung in der UV vor.
... zum „Wechsel von Teilauf Vollversicherung”:
>
>
>
>
Angabe wie oben.
Entgelt Oktober € 330,-November € 340,-Dezember € 350,--
Lösung:
Rückwirkend ab 1.12. liegt eine Vollversicherung vor.
15
kundenforum
Leser fragen
Wir bieten Rat & Hilfe
DGservice direkt
„Welche Daten bzw. Unterlagen muss ein Steuerberater
bei Erstattung einer Mindestangaben-Anmeldung per ELDA an
seine Klienten übermitteln, damit diese die rechtzeitige
Meldungslegung gegenüber den Kontrollorganen (KIAB etc.)
nachweisen können?˝
>>Bei einer Mindestangaben-Anmeldung per ELDA
reicht es aus, dem Klienten die „Protokollnummer“
mitzuteilen.
„DGservice” bringt auf dieser
Seite die freie Meinung seiner
LeserInnen. Diese muss sich nicht
mit der Meinung der Redaktion
decken.
Die Redaktion behält sich vor,
Leserbriefe zu kürzen oder
auch nur auszugsweise zu
veröffentlichen.
„Eine geringfügig beschäftigte Angestellte bekommt während der Karenz ein
weiteres Kind. Hat Sie Anspruch auf die
in § 8 Abs. 4 Angestelltengesetz (AngG)
vorgesehene Entgeltfortzahlung für den
Zeitraum von sechs Wochen nach der Entbindung?˝
So erreichen Sie uns:
B il
Bild:
d B
16
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: Bilde
ilderBox.c
>>Ja. Denn laut einem Erkenntnis des Verwaltungs­
rBox.com
om
gerichtshofes vom 17.3.2004 (Zl. 2000/08/0109) hat der Dienstgeber einer schwangeren Angestellten, sofern diese bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf Wochengeld hat, das Entgelt
sechs Wochen lang nach der Entbindung (weiter) zu zahlen. Dies ist hier
der Fall, da geringfügig Beschäftigte ja von vornherein keinen Anspruch
auf Wochengeld haben. Für diesen Zeitraum ist die Angestellte auch wieder
zur Sozialversicherung anzumelden und es sind die entsprechenden
Beiträge zu entrichten. Arbeiterinnen dagegen haben keinen derartigen
Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Salzburger Gebietskrankenkasse
Dienstgeberservice
Kennwort: „DGservice”
(Bitte unbedingt anführen!)
Postfach 2020
5020 Salzburg
Tel: 0662/88 89-0
Fax: 0662/88 89-355
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DGservice Dezember 2007