3 - Steiermärkische Gebietskrankenkasse
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3 - Steiermärkische Gebietskrankenkasse
DGserv c Steiermärkisches Service für Dienstgeber der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse September 2007 > 3/2007 1. Jahrgang www.stgkk.at Anmeldung NEU Tipps zur effizienten Meldungserstattung Dienstreisen Neue Regelung Fragen und Antworten zu einem „heißen” Thema Führt Hitze zur Schwerarbeit? KV-Beiträge Änderung geplant Pflege Aufwand und Kosten GPLA Kundenbefragung Liebe Leserinnen und Leser! Bereits nach zwei Ausgaben zeichnet sich ab: Unser „DGservice” hat erfreulicherweise eingeschlagen. Die enge Kooperation zwischen unseren Expertinnen und Experten der Gebietskrankenkassen aus der Steiermark, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, dem Burgenland und Vorarlberg hat ein Informationsmagazin entstehen lassen, das bei Ihnen ankommt. So gibt es fast ausschließlich positive Reaktionen in der Redaktion, in der Fachabteilung – und auch ich werde häufig auf unser Magazin angesprochen. Wie das gelingt? Das Redaktionsteam des „DGservice” hat sein Ohr bei den Dienstgeber innen und Dienstgebern. Und weil wir über den Tellerrand hinausschauen wollen, legen wir großen Wert, darauf, unser Medium auch für Gastkommentare zu öffnen: dieses Mal von Univ. Prof. Dr. Josef Scheff zur GPLA-Kundenzufriedenheitsanalyse. Noch etwas: Wenn Ihnen etwas auf dem Herzen liegt, dann lassen Sie uns das bitte wissen – beispielsweise über einen Leserbrief. Das garantiert aktuelle Themen aus dem Melde-, Versicherungs- und Beitragsbereich. Auch in unserer dritten Ausgabe bieten wir wieder einen bunten Themen-Mix, der von Fragen und Antworten zur Schwerarbeit über die Beschäftigung von Pflegekräften bis hin zur Neuregelung bei den Reisekosten reicht. Viel Vergnügen beim Lesen! Und ein langes Leben bei guter Gesundheit. Inhalt Bilder: BilderBox.com Josef Pesserl Obmann der STGKK aktuelles 3 Adressänderungen wussten sie schon? 5 Beträge und Grenzwerte 10 GPLA Analyse der Kundenzufriedenheit 3 Lohnzettel 6 Schwerarbeitsverordnung Fragen und Antworten Der Aktuelle Fall 15 Gehaltseinstufung KV für Angestellte des Fleischergewerbes 11 € 1.000,-- Mindestlohn Einigung der Sozialpartner NEUES zur sv 16 reaktionen 7 Neue Trinkgeldpauschalen 12 GmbH-Geschäftsführer 4 Anmeldung vor Arbeitsantritt Meldungserstattung ab 2008 8 Pflege „rund um die Uhr” Dienstnehmer ja oder nein? 14 IMPRESSUM Finanzierung und Kosten 14 Entsendung nach Belgien 5 KV-Beiträge Geplante Änderungen 2008 9 Dienstreisen Reisekostennovelle 2007 14 AV-Beiträge DGservice September 2007 aktuelles Halten Sie uns auf dem Laufenden! Sie als Dienstgeber stehen mit Ihren Arbeitnehmern in regelmäßigem Kontakt. In der Regel werden Sie daher auch über eine Adressänderung des Versicherten frühzeitig informiert. B itte teilen Sie uns die Änderung der Wohnanschrift Ihrer Dienstnehmer so rasch als möglich mit! Sie können das mit einer Änderungsmeldung über die elektronische Datenfernübertragung rasch und problemlos erledigen. Wofür benötigt die Kasse die Adresse der Versicherten? Wir versenden während des Jahres immer wieder Schriftstücke an Lohnzettel > Versand der e-card (Versicherte und Angehörige) > Jährliche Information über die im vergangenen Jahr in Anspruch genommenen Sachleistungen und deren Kosten (Versicherte) > Versand der Jahreskontoauszüge durch die MV-Kassen > Versand der Beitragsvorschreibung für die beitragspflichtige Mitversicherung Die Meldung der Adressänderung Ihrer Arbeitnehmer hilft uns, falsche oder verzögerte Zustellungen zu vermeiden und spart uns und den Versicherten Mehrarbeit und Kosten. Korrekte Angabe der Teilentgelttage B ei der Angabe der Teil entgelttage im Lohnzettel kommt es immer wieder zu Fehlern. Teilentgelttage im Lohnzettel müssen ausschließlich in Kalendertagen bekannt gegeben werden (§ 242 Abs. 2 Z 2 ASVG). Dies gilt auch, wenn die Abrechnung der Entgeltfortzahlung in Arbeitstagen erfolgt. Bitte berücksichtigen Sie diese Vorgehensweise bei der Erstellung der Lohnzettel! Werden auch bei den Teilentgelttagen Arbeitstage (statt Kalendertagen) ausgewiesen, vermindert sich die Bemes- DGservice September 2007 unsere Versicherten wie zum Beispiel: sungsgrundlage für die Pensionsberechnung zum Nachteil des Versicherten. Beitragsgrundlage für Teilentgelt Im Feld „Beitragsgrundlage Teil entgelt“ des Lohnzettels ist der beitragspflichtige Betrag der/des Teil entgelte/s anzuführen. Unter beitragspflichtiges Teilentgelt ist jenes Entgelt zu verstehen, das neben einem Kranken- oder Wochengeldbezug geleistet wird, wenn es 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erreicht oder übersteigt. Bild: BilderBox.com kurz notiert Zusendung von Erlagscheinen Die von uns halbjährlich zuge sendeten Erlagscheine für die Überweisung von Beiträgen werden aus verschiedenen Gründen von vielen Dienstgebern nicht benötigt. Oft wird einfach vergessen, uns dies kurz mitzuteilen – und die Zusendung erfolgt weiterhin. Bitte helfen Sie uns sparen! Teilen Sie uns kurz mit (telefonisch, schriftlich, via E-Mail), wenn Sie die Erlagschein-Sendungen nicht mehr brauchen. NEUES ZUR SV Anmeldung vor Arbeitsantritt Tipps zur effizienten Meldungserstattung Ab 2008 ist jede Person, die auf Grund ihrer Tätigkeit dem ASVG unterliegt, vom Dienstgeber bereits vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Also auch geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer und Lehrlinge. Die verkürzte Meldefrist gilt ab Jahresbeginn bundesweit sowohl für sämtliche Branchen als auch für alle Dienstgeber und sons tige meldepflichtigen Stellen. G rundsätzlich besteht die Möglichkeit (falls in Ausnahmefällen noch nicht alle Daten bekannt sind) in zwei Schritten zu melden: Vor Arbeitsantritt kann eine MindestangabenAnmeldung erstattet werden und danach innerhalb von sieben Tagen ab Beschäftigungsbeginn die Vollmeldung mit allen Daten (für fallweise Beschäftigte bis zum 7. des Folgemonates). Wir empfehlen, bereits vor Arbeitsantritt eine Vollmeldung vorzulegen! Ihr Nutzen: Sie können das Anmeldeverfahren (wie bisher) in einem einzigen Arbeitsgang durchführen. ELDA – problemlos & einfach Als kostenfreien Service für die Meldungserstattung stellt die Sozialversicherung allen Dienstgebern ELDA („Elektronischer Datenaustausch“) zur Verfügung. Dieses System bietet besonders im Zusammenhang mit der Anmeldung NEU viele Vorteile. Uhr auf, kann die Meldung noch fristgerecht um 7.29 Uhr elektronisch gesendet werden. Das Einlangen der Meldung wird minutenund sekundengenau dokumentiert. Die Datenübertragung ist selbstverständlich rund um die Uhr von jedem (auch mobilen) Internetzugang aus möglich. ELDA ist darüber hinaus ein äußerst ausfallssicheres System (im 1. Quartal 2007 betrug die Verfügbarkeit 99,898 %). Der Meldelauf ist zudem jederzeit elektronisch nachvollziehbar, wobei die ELDA-Bestätigung auch als Nachweis und Beleg dafür dient, dass die Meldung tatsächlich zeitgerecht erstattet wurde. Manfred Mitteregger 0316/8035 DW 1323 [email protected] www.elda.at Hier finden Sie das Registrierungsformular zu ELDA, alle notwendigen Downloads sowie viele weitere hilfreiche Infos. Info-Veranstaltungen Weitere Infos Seit 1.1.1997 sind Meldungen grundsätzlich per ELDA zu erstatten. Eine Ausnahme besteht ausschließ lich dann, wenn > weder der Dienstgeber noch sein Steuerberater (Wirtschaftstreuhän der etc.) über einen PC verfügen, > oder ein wesentlicher Teil der Datenfernübertragungseinrichtung (PC, Bildschirm etc.) für längere Zeit nachweisbar ausfällt. Nur in diesen Fällen ist eine Voll meldung via Datenträger, Telefax oder Papierformular zulässig. Andere Übermittlungsarten (wie z.B. per E-Mail) führen zu keiner ordnungs gemäßen Erstattung der Meldung. Info-Veranstaltungen für Dienstgeber Themen: Anmeldung NEU, Schwerarbeit-Meldung, Arbeitszeit NEU, Reisekosten-Novelle 2007 Termine und Orte: 11.10.: Graz 16.10.: Hartberg 18.10.: Leibnitz 23.10.: Deutschlandsberg 24.10.: Weiz 25.10.: Liezen 30.10.: Judenburg 6.11.: Feldbach 8.11.: Bruck a. d. Mur Beginn: jeweils 18.00 Uhr ELDA ermöglicht die rasche und sichere Übermittlung der Anmeldung bis kurz vor Ende der Meldefrist. Nimmt ein Dienstnehmer seine Beschäftigung z.B. um 7.30 Zum Thema Anmeldung NEU informieren Sie unsere Experten persönlich im Rahmen von Info-Veranstaltungen! Die Termine und Orte finden Sie im Kasten rechts. Weitere Informationen (genauer Ver anstaltungsort, Organisationsbeitrag etc.) und ein Anmeldeformular sind auf www.stgkk.at abrufbar. DGservice September 2007 neues zur sv Krankenversicherung G esundheit sichern: Unter diesem Motto haben die Sozialpartner (WKO und ÖGB) im Juli ein Maßnahmenpaket zur Finanzierung und Erhaltung des österreichischen Gesundheitssystems vorgestellt. Dieses sieht ab 2008 u.a. einen einheitlichen Krankenversicherungsbeitrag (KV-Beitrag) von 7,65 % für Einheitliche Beiträge ab 2008 geplant alle Berufsgruppen vor. Für den ASVG-Bereich bedeutet dies, dass es zu einer Erhöhung des KV-Beitrages um 0,15 % kommen würde (bei Angestellten zur Hälfte aufgeteilt auf Dienstgeber und Dienstnehmer, bei Arbeitern trägt ausschließlich der Dienstgeber die Erhöhung). Als entlastende Maßnahme soll dafür der (von den Dienstgebern Geplante Höhe des KV-Beitrages ab 2008 Veränderung gegenüber 2007 Berufs gruppe Gesamt DG-Anteil DN-Anteil Angestellte 7,65 % 3,825 % Arbeiter 7,65 % 3,70 % Gewerbe treibende 7,65 % - 1,45 % Bauern 7,65 % + 0,15 % Beamte 7,65 % 3,55 % DG-Anteil DN-Anteil 3,825 % + 0,075 % + 0,075 % 3,95 % + 0,15 % +/- 0 % 4,10 % - 0,05 % *) +/- 0 % *) Erhöhung um 0,35 % und Streichung des Heilbehandlungszuschlages von 0,40 % zu leistende) Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG-Zuschlag) im Ausmaß der Beitragserhöhung gesenkt werden. Gleichzeitig haben die Sozialpartner vereinbart, dass die Lehrlingsausbildungsförderung aus dem Insolvenzausgleichsfonds im bisherigen Ausmaß aufrecht bleibt und mit den AMS-Ausbildungsförderungen („Blum-Bonus“) koordiniert werden soll. Beachten Sie bitte, dass die geplanten Beitragsänderungen erst vom Gesetzgeber beschlossen werden müssen (offen ist z.B. noch, inwieweit es zu einer Beitragserhöhung bei freien Dienstnehmern kommt). Claudia Maier 0316/8035 DW 1612 [email protected] Voraussichtliche Werte 2008 Aufwertungszahl für 2008: 1,023 Höchstbeitragsgrundlage: > täglich: € 131,-> monatlich: € 3.930,-> jährlich für Sonderzahlungen: € 7.860,-> monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 4.585,-- Geringfügigkeitsgrenze: > täglich: € 26,80 > monatlich: € 349,01 DGservice September 2007 > Grenzwert für Dienstgeberabgabe (DAG): € 523,52 Tägliche Beitragsgrundlage > für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten: € 21,91 (= monatlich € 657,30) > für Zivildiener: € 30,82 (= monatlich € 924,60). Eine Lohnänderungsmeldung ist nicht notwendig, da die Umstufung von uns durchgeführt wird. > für Asylwerber: € 29,50 (= monatlich € 885,--) Bild: BilderBox.com neues zur sV Führt Hitze zu Schwerarbeit? Fragen und Antworten zu einem „heißen” Thema Die Schwerarbeitsverordnung ist seit Jahresbeginn in Kraft. Sie regelt, welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten und welche Meldeverpflichtungen der Dienstgeber zu beachten hat. A lle Schwerarbeitstätigkeiten, die von Versicherten 2007 durchgeführt werden, sind zwischen (frühestens) 1.1.2008 und (spätestens) 29.2.2008 zu melden. Im Folgenden eine erste Auswahl von Fragen zur Interpretation der Verordnung und zu ihrer Umsetzung in die Praxis: Ein Arbeitnehmer leistet nur an fünf Tagen im Monat Schwer arbeit. Ist trotzdem eine Meldung durchzuführen? Nein. Eine Meldung ist nur dann zu erstatten, wenn an mindestens 15 Arbeitstagen im Monat Schwerarbeit geleistet wird. Ist für fallweise Beschäftigte, freie Dienstnehmer und Lehrlinge auch eine Schwerarbeitsmeldung zu erstatten? Ja, sofern die Voraussetzungen für Schwerarbeit gegeben sind. Wie ist bei einer Arbeitsunterbre chung durch Urlaub, Krankenstand oder Feiertag vorzugehen? Bei derartigen Arbeitsunterbrechungen, die keine Beendigung der Pflichtversicherung nach sich ziehen, ist zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer Schwerarbeit verrichtet hätte, wenn die Arbeit nicht ausgefallen wäre („Ausfallsprinzip“). Ein Dienstnehmer, der Schwer arbeit verrichtet, wird ins Ausland entsendet. Ist er für die Dauer seiner Entsendung weiterhin als Schwerarbeiter zu melden? Sofern bei einer Entsendung sowohl die Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung als auch die erschwerenden Arbeitsbedingungen weiterhin bestehen bleiben, ist der Dienstnehmer fortlaufend als Schwerarbeiter zu melden. In welchen Staat er entsendet wird, spielt keine Rolle. Die Beurteilung, ob auch im Ausland Schwerarbeit vorliegt, erfolgt nach österreichischem Recht. Arbeitszeit Ist beim „Blockzeitmodell“ der Altersteilzeit während der Frei zeitphase eine Schwerarbeitsmel dung zu erstatten? Nein. Denn es handelt sich hier um das Aufbrauchen des in der Arbeitsphase eingearbeiteten Zeitguthabens. Das „Ausfallsprinzip“ kommt daher nicht zum Tragen. Welche Aufzeichnungen hat der Dienstgeber zu führen? Benötigt werden Aufzeichnungen über die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie die Dauer der täglichen/wöchentlichen Arbeitszeit (Normalarbeitszeit bzw. bei Teilzeit über die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit pro Tag/Woche). Bild: BilderBox.com Hitze und Kälte Arbeiten, die regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Nacht schwerarbeitsgesetzes (NSchG) geleistet werden, gelten als Schwerar beit. Liegt z.B. an heißen Sommer tagen automatisch Schwerarbeit vor? Nein. Die Wetterlage (z.B. hohe Temperaturen) oder klimatische Verhältnisse sind für die Beurteilung nicht relevant. Die Hitze- oder Kälteeinwirkung muss durch den Arbeitsvorgang selbst verursacht werden. Die erforderlichen Messungen zur Feststellung, ob ein Hitze- oder Kältearbeitsplatz gegeben ist, sind daher an Tagen bzw. in Monaten mit Durchschnittstemperaturen vorzunehmen. Welche Arbeitsplätze gelten als Hitze- bzw. Kältearbeitsplätze im Sinne der Schwerarbeitsverord nung? Da für das Vorliegen von Schwerarbeit durch Hitze- oder Kältebelastung mehrere Voraussetzungen (z.B. Luftfeuchtigkeit etc.) gemeinsam gegeben sein müssen (vgl. Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 NSchG), fallen nur wenige Arbeitsplätze unter diese Bestimmung. Es handelt sich DGservice September 2007 neues zur sv im Besonderen um Arbeitsplätze in der Glas- und Papierindustrie, in Gießereien, im Hochofen-Bereich, in einigen wenigen Sektoren der Nahrungsmittelindustrie sowie in Kühlhäusern. Schwere körperliche Arbeit In der Berufsliste zur Schwerarbeit sind jene Berufe angeführt, bei denen auf Grund der körperlich belastenden Tätigkeit Schwerar beit anzunehmen ist. Bei maschi nellem Einsatz von Großgeräten kann man aber nicht von vornhe rein von Schwerarbeit ausgehen. Was heißt das genau? Bei vorwiegender Lenk- bzw. Fahrtätigkeit mit Großgeräten (z.B. im Land- und Forstbetrieb mit Traktor, LKW oder Harvester sowie im Baubereich als Kranführer oder Baggerfahrer) kann grundsätzlich keine Schwerarbeit angenommen werden. Bei überwiegend manueller Tätigkeit im jeweiligen Berufsbild liegt dagegen Schwerarbeit vor. Ein Mitarbeiter unseres Unterneh mens arbeitet Vollzeit. Und zwar jeden Tag vier Stunden als Bau spengler und vier Stunden als Bau hilfsarbeiter. Beide Berufsgruppen sind in der „Schwerarbeitsliste“ angeführt. Kann diese Konstella tion zu Schwerarbeit führen? Ja, sofern kein maschineller Einsatz mit Großgeräten vorliegt und auch nicht überwiegend Planungs-, Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten ausgeübt werden. Schicht- oder Wechseldienst Als Schwerarbeit gelten u.a. Tätig keiten im Schicht- oder Wechsel dienst, wenn dabei auch Nacht dienst im Ausmaß von mindestens DGservice September 2007 sechs Stunden zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet wird. Weitere Vorausset zung ist, dass in diese Arbeitszeit keine überwiegende Arbeitsbereit schaft fällt. Was bedeutet „über wiegende Arbeitsbereitschaft“? Grundsätzlich versteht man unter Arbeitsbereitschaft den Aufenthalt an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort, mit der Verpflichtung zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeit. Während der Arbeitsbereitschaft selbst wird jedoch keine Tätigkeit ausgeübt. Wird zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr weniger als drei Stunden tatsächlich gearbeitet, spricht man von überwiegender Arbeitsbereitschaft. www.stgkk.at Hier finden Sie neben weiteren Informationen künftig auch einen Fragen-Antworten-Katalog. Ein Arbeitnehmer arbeitet zwi schen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr jeweils nur fünf Stunden. Er leis tet aber mehr als die geforderten sechs Nachtschichten pro Kalender monat. Kann dies als Schwerarbeit gewertet werden? Nein. Denn zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr sind mindestens sechs Stunden Arbeitszeit pro Tag zwingend erforderlich. Muss die Nachtschicht um 22.00 Uhr beginnen und um 6.00 Uhr enden? Nein. Die erforderlichen sechs Stunden müssen lediglich im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr erbracht werden. Mag. Dietmar Langmann 0316/8035 DW 1533 [email protected] kurz notiert Neue Trinkgeldpauschalen für Friseure/Friseurinnen in Vorarlberg und Tirol Die Höhe des beitragspflichtigen Trinkgelds für Friseure wird durch einen Pauschalbetrag festgelegt. Nun wurde auch für Vorarlberg und Tirol eine Neufestsetzung dieser Pauschale beschlossen. Die Pauschale gilt für alle Dienst nehmer und Lehrlinge, die bei der Vorarlberger bzw. Tiroler Gebiets krankenkasse versichert und in einem Betrieb beschäftigt sind, der der Wirtschaftskammer Vorarlberg/ Wirtschaftskammer Tirol, Landes innung der Friseure, angehört. Die Pauschalen sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstnehmer oder Lehrlinge nicht im Betrieb anwesend waren (z.B. Urlaub, Krankheit oder Feiertage). Für Teil zeitbeschäftigte ist eine Aliquotie rung der Pauschale vorzunehmen. Höhe der Trinkgeldpauschalen (Tirol, Vorarlberg): > Dienstnehmer, ab 1.1.2008: € 70,--/Kalendermonat > Lehrlinge, ab 1.1.2008: € 22,--/Kalendermonat > Nur in Tirol: Tageweise Vollbe schäftigte/ständige Wochenend aushilfen, ab 1.1.2008: € 3,50/Arbeitstag Von dieser Pauschalierung ausge nommen sind Angestellte, kaufmän nische Lehrlinge und die mittätigen Ehegatten der Betriebsinhaber. Sämtliche Trinkgeldpauschalen finden Sie unter www.avsv.at oder www.sozdok.at. neues zur sV Pflege „rund um die Uhr” Wie hoch sind die Kosten? In unserer letzten Ausgabe berichteten wir über das seit 1.7.2007 geltende Hausbetreuungsgesetz (HBeG), das die durchgehende zweiwöchige Betreuung pflegebedürftiger Menschen ermöglicht. Sehr viele Fragen erreichten uns zum Thema „Finanzierung und Kosten”. Hier anhand eines konkreten Beispiels eine Orientierungshilfe (bei den Zahlen handelt es sich um rechnerische Durchschnittswerte, die bei anders gelagerten Fällen variieren können): Annahme: > 24-Stunden-Pflege im Sinne des HBeG durch zwei Per sonenbetreuer im Rahmen eines Dienstverhältnisses. > Arbeitszeit/Person: Die Betreuer wechseln sich alle zwei Wochen ab (Durchrechnungszeitraum vier Wochen). Sie arbeiten in den zwei Wochen jeweils 128 Stunden (auch in der Nacht) und sind in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen. > Beschäftigungsort: Steiermark (die Mindestlohntarife [MLT] für im Haushalt Beschäftigte sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich). a) Wie hoch sind die durchschnittlichen monatlichen Gesamtkosten des Dienstgebers für diese zwei Pflegekräfte? c) Wie wird der durchschnittliche Bruttolohn berechnet? 128 h : 4 x 4,33 = 138,56 h (= höchstzulässige Arbeitszeit/ Monat nach dem HBeG, dies entspricht 58,22 % des laut MLT vorgesehenen Entgelts für 238 h) Grundlohn € 1.223,90 x 58,22 % = (lt. MLT für Steiermark vorgesehener mtl. Bruttolohn für Kranken- und Altenbetreuung in Hausgemeinschaft im 1. - 5. Berufsjahr) Nachtzuschlag lt. MLT € 448,60 x 58,22 % = Halber Sachbezug der vollen freien Station in Höhe von € 196,20 = mtl. Gesamtbruttolohn (je Betreuungsperson) € 712,54 € 261,17 € 98,10 € 1.071,81 € 3.357,46 (= pro Jahr: € 40.289,52) b) Wie teilen sich diese Kosten auf? Durchschnittliche Bruttolöhne für zwei Pflegekräfte (inkl. Nachtzuschläge + „volle freie Station”): € 2.143,62 Sonderzahlungen (mtl. Durchschnittswert): € 486,85 Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung: € 568,37 Dienstgeberbeitrag zur Abfertigung „neu”: € 40,25 Dienstgeberbeitrag (DB) an das Finanzamt: € 118,37 Gesamtkosten: € 3.357,46 Barauslagen (Gesamtk. minus „volle freie Station”):€ 3.161,26 Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erhält die zu betreuende Person: > Pflegegeld (bis zu € 1.562,10/Monat) und > eine Förderung des Sozialministeriums von bis zu € 800,--/Monat. Zum Thema „Förderung” liegt unserem Magazin ein Info blatt bei, das Sie im Betrieb für etwaige pflegebedürftige Angehörige Ihrer Mitarbeiter aushängen können! Der Mindeststundenlohn für Kranken- und Alten betreuer im 1. - 5. Berufsjahr beträgt € 5,14 (inkl. Nachtzuschlag € 7,02). d) Wieviele Sonderzahlungen erhält jede Pflegekraft pro Jahr? Drei Sonderzahlungen (zwei im Juni, eine im Dezember). Höhe jeder Sonderzahlung: € 973,74 brutto (Grundlohn + Nachtzuschlag). Selbstständige Betreuung Nach dem HBeG ist auch die Beschäftigung selbstständiger Personenbetreuer möglich. Diese müssen allerdings über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen (eine Tätigkeit als „neuer Selbstständiger” ist nicht möglich)! Weitere Auskünfte zur selbstständigen Betreuung erhalten Sie von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (Tel.: 0316/6004-0). www.bmwa.gv.at www.bmsk.gv.at Mag. Dietmar Langmann Hier können Sie die jeweiligen Mindestlohn tarife nachlesen. Hier können Sie Musterverträge zur Personenbetreuung abrufen. 0316/8035 DW 1533 [email protected] DGservice September 2007 NEUES ZUR SV Reisekostenersätze D er Verfassungsgerichtshof hat 2006 die unbefris tete abgabenrechtliche Begünstigung von Reisekostener sätzen, die auf Grund von lohngestaltenden Vorschriften gewährt werden, als gleichheitswidrig aufgehoben. Die notwendige „Reparatur“ der verfassungswidrigen Bestimmungen erfolgte nunmehr im Rahmen der Reisekosten-Novelle 2007 (BGBl. I Nr. 45/2007 vom 9.7.2007), die per 1.1.2008 in Kraft tritt. Nachstehend ein erster komprimierter Überblick über die sich ergebenden Neuerungen: Inlands- und Auslandstagesgelder Tagesgelder im Ausmaß der Sätze des § 26 Z 4 EStG 1988 (maximal € 26,40), die vom Dienstgeber auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift bezahlt werden müssen, bleiben bei Vorliegen bestimmter Tatbestände gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 steuer- und beitragsfrei. Die Bestimmungen des § 49 Abs. 3 ASVG wurden entsprechend ergänzt. (Bei freiwillig bezahlten Tagesgeldern gilt die Legaldefinition.) Das Tagesgeld war bisher nach der 24-Stundenregelung abzurechnen. Eine Kalendertagsabrechnung wurde nur dann anerkannt, wenn dies der anzuwendende Kollektivvertrag vorgesehen hat. Ab 1.1.2008 besteht für den Dienstgeber ein Wahlrecht. Unabhängig von einer lohngestaltenden Vorschrift können Tagesgelder nach der 24-Stundenregel oder nach der Kalendertagsregel abgerechnet werden. Hinsichtlich des Wahlrechtes bestehen keine DGservice September 2007 Neuerungen bei der abgabenrechtlichen Beurteilung Einschränkungen. Somit kann der Dienstgeber, je nachdem welche Variante für seinen Dienstnehmer günstiger ist, die Abrechnungsart bei jeder Dienstreise wechseln. Die sonstigen Abrechnungserfordernisse bleiben unverändert (z.B. steuerfrei nur dann, wenn die Dienstreise länger als drei Stunden dauert; je angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes u.dgl.). Bisher konnten derartige Kostenersätze für alle Dienstnehmer bis zum höchsten Auslandsreisesatz für Bundesbedienstete nach der Reisegebührenvorschrift steuerfrei belassen werden, wobei zwingend die Drittel regelung anzuwenden war. Aus Vereinfachungsgründen sieht die neue Regelung nunmehr vor, dass für Auslandsreisen zwingend derselbe Stundenteiler (Zwölftelregelung) wie für Inlandsreisen anzuwenden ist. Ein Wahlrecht besteht nicht. Nächtigungsgelder Nächtigungsgelder können künftig nur nach den Bestimmungen des § 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei abgerechnet werden. Es ist nach wie vor zu unterscheiden, ob der Dienst geber die tatsächlichen Kosten (inklusive Frühstück) ersetzt oder ob das pauschale Nächtigungsgeld (€ 15,--) zur Auszahlung gelangt. Wird das pauschale Nächtigungsgeld bezahlt, wird dieses nach Erreichung eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit steuerpflichtig. Bei einer Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine täg- zum autor ADir. RR Josef Hofbauer Steuer- und Zoll koordination, Fach bereich Lohnsteuer Bild: ZVG liche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (2. Tatbestand der Legaldefinition), ist davon auszugehen, dass der Arbeitsort (Einsatzort) erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten analog zu § 26 Abs. 2 BAO zum Mittelpunkt der Tätigkeit wird. Ab dem siebenten Monat gezahlte pauschale Nächtigungsgelder sind steuerpflichtig. Im Nahbereich (unter 120 km) muss die tatsächliche Nächtigung (auch) für das pauschale Nächtigungsgeld nachgewiesen werden. Der Ersatz der tatsächlichen Nächtigungskosten (inkl. Frühstück) ist grundsätzlich nicht zeitlich begrenzt. Werden tatsächliche Nächtigungskosten für einen längeren Zeitraum als sechs Monate ersetzt, ist der Prüfung des Umstandes der vorübergeh enden Tätigkeit am Einsatzort besondere Beachtung beizumessen. Eine vorübergehende Tätigkeit ist grundsätzlich bei Außendiensttätigkeit, bei Fahrttätigkeit, bei Baustellen- und Montagetätigkeit oder bei Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen. In unserer nächsten Ausgabe erfahren Sie alles über die weiteren Änderungen. WUSSTEN SIE SCHON? GPLA – Kundenzufriedenheitsanalyse Ergebnisse und Ansatzpunkte für die Weiterentwicklung aus Kundensicht. Von Univ. Prof. Dr. Josef Scheff Seit 1.1.2003 wird die Prüfung sämtlicher lohnabhängiger Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Kommunalsteuer) von einem Prüforgan – entweder aus dem Bereich der Sozialversicherung oder der Finanzverwaltung – durchgeführt. Zielsetzung dieser gemeinsam durchgeführten Prüfung ist es, unnötige bürokratische Hürden abzubauen, die administrative Belastung zu verringern und den Service-Charakter der Prüfung für Kunden zu verstärken. E nde letzten Jahres wurde in Form einer Kundenund MitarbeiterInnenbefragung eine Evaluierung dieser gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben durchgeführt, um etwaiges Verbesserungspotenzial frühzeitig identifizieren zu können und Umsetzungsschritte abzuleiten. 10 Kundenseitig waren österreichweit 800 Steuerberater und 1.400 Unternehmungen in die Erhebung miteinbezogen. Die wesentlichsten Ergebnisse der Kundenbefragung sollen hier kurz skizziert werden. Als inhaltlicher Bezugsrahmen der Erhebung dienten nachstehende Analysebereiche: Erwartungen und Erfahrungen mit dem GPLA-Produkt Generell kann positiv vermerkt werden, dass rund 2/3 der bislang nicht GPLA-geprüften Unternehmungen über eine gemeinsame Prüfung informiert sind. Davon erwarten sich rund 1/4 eine höhere Prüf effizienz im Sinne einer rascheren Prüfungsdurchführung und rund 16 % in Summe eine Abnahme der Prüfungsanzahl. Rund die Hälfte der befragten Unternehmungen verbindet mit der GPLA-Prüfung keine konkreten Erwartungen. Rund 2/3 der STB/WTH führen an, dass die Prüfgebiete ausgewogen behandelt werden – gegenüber 88 % der Unternehmen. Qualifikationsseitige Voraus setzungen für eine erfolgreiche Umsetzung Unternehmen mit GPLA-Prüferfahrung geben ein überaus positives Bild (rund 85 % beurteilen die Qualfikationen mit sehr gut bzw. gut) zur sozialen und fachlichen Qualifikation der PrüferInnen ab. Etwas kritischer wird dies von den Steuerberatern bzw. Wirtschaftstreuhändern eingeschätzt (65 % beurteilen die fachlichen Qualifikationen und rund 85 % die sozialen Qualifikationen mit sehr gut bzw. gut). Wesentlichste erkennbare Veränderungen durch das GPLA-Produkt aus Kundensicht Aus Sicht der Steuerberater/WTH wird von mehr als der Hälfte (56 % trifft voll oder weitestgehend zu) eine Steigerung in der Prüfeffizienz positiv vermerkt. Dieses Bild wird von Unternehmen mit Prüferfahrung noch übertroffen (75 % der Nennungen). Positiv angemerkt werden noch die Vereinfachungen durch gleiche Prüfzeit räume (mehr als 70 % der STB/WT und UnternehmerInnen), sowie eine verminderte administrative Belastung (62 % der STB/WT bzw. 75 % der Unternehmen). In Summe kann konstatiert werden, dass rund 3/4 der Unternehmungen mit Prüferfahrung positive Veränderungen in den relevanten Bereichen festgestellt haben. Die Schlussbesprechung bzw. die Vermittlung der Ergebnisfeststellung wird nahezu lückenlos umgesetzt (86 % der STB/WTH und 95 % der Unternehmen) und auch positiv bewertet (2/3 der STB/WTH bzw. 80 % der Unternehmen sprechen von einer „guten Vermittlung“). Akzeptanz und Kundenzufriedenheit Was die generelle Zufriedenheit betrifft, kann konstatiert werden, dass sowohl von Seiten der STB/WT (rund 3/4 geben an, dass sie sehr zufrieden oder zufrieden sind) als auch der Unternehmen mit GPLAPrüferfahrung (rund 86 %) ein positives Zeugnis abgelegt wurde. Hinsichtlich relevanter Maßnahmen zur Akzeptanzsteigerung der GPLA-Prüfung bei den KundInnen (sowohl STB/WTH als auch Unternehmen) werden vor allem die Punkte zeitgerechte Prüfungsan- DGservice September 2007 WUSSTEN SIE SCHON? meldung, rasche Durchführung der Prüfung, eine entsprechend hohe Kompetenz (fachlich und sozial) der PrüferInnen als auch die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse angeführt. Verbesserungspotenziale Betrachtet man die gesammelten Kundenrückmeldungen, kann dem GPLA-Produkt ein sehr positives Zeugnis ausgestellt werden. Zugleich haben sich auch einige Verbesserungspotenziale daraus ab- leiten lassen. Beispielhaft angeführt sei die Förderung der organisationsübergreifenden Zusammenarbeit, die permanente Umsetzung von Qualifizierungsmaßnahmen sowie eine kontinuierliche Verbesserung des Prüfprozesses. Die Ergebnisse waren zugleich Grundlage für eine breite Diskussion mit allen GPLA-PrüferInnen, woraus wiederum konkrete Umsetzungsmaßnahmen abgeleitet wurden. Derzeit wird an den ersten Umsetzungsschritten gearbeitet. „€ 1.000,-- Mindestlohn” B is 2009 sollen die kollektivvertraglichen Mindestlöhne schrittweise auf € 1.000,-- angehoben werden. Darauf einigten sich Anfang Juli die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) und der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) im Rahmen einer „Grundsatzvereinbarung“. WKO und ÖGB verpflichten sich, innerhalb ihres Wirkungsbereiches sicher zu stellen, dass in den jeweiligen Branchenkollektivverträgen ein Mindestlohn/-gehalt von € 1.000,-für die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit erreicht wird. Die „Grundsatzvereinbarung“ sieht Folgendes vor: > Ausgegangen wird von einem regelmäßigen monatlichen Bruttolohn/-gehalt ohne Einbeziehung von Sonderzahlungen, Sachbe zügen oder unregelmäßigen Ent geltbestandteilen. DGservice September 2007 zum autor Univ. Prof. Dr. Josef Scheff Leiter des Instituts für Organisations- und Personalmanagement der Universität Graz. Bild: ZVG Forschungsschwerpunkte: Organisa tionales Lernen, Human-RessourceManagement in Klein- und Mittelbe trieben, Kooperationsmanagement. Einigung der Sozialpartner > Teilzeitbeschäftigte (geringfügig Beschäftigte) erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Anteil am Mindestlohn. > Lohngruppen unter € 1.000,-dürfen nur noch für Lehrlinge und Praktikanten bestehen. > Echte Dienstverhältnisse von Ferialarbeitern fallen dagegen ebenfalls in die „Grundsatzvereinbarung“. Zeitplan für die Anhebung Die Umsetzung auf Branchenebene wird in einem ersten Schritt den Kollektivvertragspartnern überlassen: > In jenen Branchen, deren niedrigster Bruttolohn/-gehalt bereits jetzt über € 900,-- liegt, soll die Anhebung auf € 1.000,-- spätes tens mit 1.1.2008 erfolgen. > In Branchen mit regelmäßigen Lohnrunden in der ersten Jahreshälfte, deren letzter Lohn-/ Gehaltsabschluss 2007 erfolgte, soll die Anhebung bis spätestens 1.7.2008 durchgeführt werden. > In jenen Branchen, in denen der niedrigste Bruttolohn/-gehalt unter € 900,-- liegt, sind diese Mindestlöhne/-gehälter bis spätestens 1.1.2009 auf € 1.000,-anzuheben. Sollten die Vorhaben auf Branchen ebene nicht verwirklicht werden können, beabsichtigen die Sozialpartner einen Generalkollektivvertrag abzuschließen, der in ihrem Wirkungsbereich den Mindestlohn flächendeckend umsetzt. Darüber hinaus wollen sich die Sozialpartner auch außerhalb ihres unmittelbaren Wirkungsbereichs für eine universelle Geltung des Mindestlohns/ -gehalts bis 2009 einsetzen. Claudia Maier 0316/8035 DW 1612 [email protected] 11 wussten sie schon? Geschäftsführer einer GmbH Dienstnehmer ja oder nein? Eine der häufigsten Fragen ist die nach der Dienstnehmereigenschaft von geschäftsführenden Gesellschaftern. Sowohl bei den täglichen Auskünften an Dienstgeber als auch im Zuge der „gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben” (GPLA). Anhand der verschiedenen Sachverhalte – je nach Beteiligungsausmaß, Inhalt des Gesellschaftsvertrages und des Arbeitsvertrages – und der verschiedenen rechtlichen Beurteilungen versucht dieser Artikel die Grundzüge herauszuarbeiten. Beteiligung bis einschließlich 25 % am Stammkapital 12 Dienstnehmer ist jemand, der persönlich oder wirtschaftlich abhängig ist (siehe auch „DGservice“ Nr. 2/2007, Seite 14f) oder wenn für ihn Lohnsteuerpflicht besteht. Lohnsteuerpflicht ist grundsätzlich gegeben, wenn eine Person weisungsgebunden ist und eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus vorliegt. Eine organisatorische Eingliederung ist laut VwGH bei Geschäftsführern immer gegeben (VwGH, Zl. 2003/13/0018). Die Weisungsgebundenheit ist für die Beurteilung der Lohnsteuerpflicht nicht in allen Fällen von Bedeutung. Zu unterscheiden ist anhand des Gesellschaftsvertrages, ob eine Sperrminorität vorliegt oder nicht. Geschäftsführer hat Sperrminorität In diesem Fall ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG für die Überprüfung der Lohnsteuerpflicht eine Weisungsgebundenheit nicht erforderlich. Da wie oben angeführt ein Geschäftsführer organisatorisch immer eingegliedert ist, besteht auch immer Lohnsteuerpflicht und ist damit auch Dienstnehmereigen schaft gemäß § 4 Abs. 2 3. Satz ASVG gegeben. Somit fallen Lohnsteuer, SV-Beiträge, DB, DZ und Kommunalsteuer an. Da jedoch kein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis oder enthält der Geschäftsführervertrag darüber keine Regelung, ist die Generalversammlung jedenfalls weisungsberechtigt (§§ 20 Abs. 1 und 39 Abs. 1 GmbHG). Es fallen somit Lohnsteuer, SV-Beiträge, DB, DZ und Kommunalsteuer an und je nachdem, ob auch ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis vorliegt (Beurteilung nach § 1151 ABGB), auch der Zuschlag nach dem IESG und Beiträge zur MV-Kasse (Beitragsgruppe D1 oder D1p). Bild: BilderBox.com vorliegt, ist kein Zuschlag nach dem IESG und kein MV-Beitrag zu entrichten (Beitragsgruppe D1p). Geschäftsführer hat keine Sperrminorität Hier kommt § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG zur Anwendung. Auf Grund dieser Bestimmung ist jedenfalls auch die Weisungsgebundenheit zu überprüfen. Weisungsgebundenheit liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch individuell-konkrete Anordnungen das Tätigwerden des Dienstnehmers beeinflussen kann (VwGH, Zl. 2001/14/0219). Weisungsbindung: Liegt eine vertragliche Weisungsbindung vor Keine Weisungsbindung: In der Praxis ist zumeist die Weisungsbindung vertraglich ausgeschlossen. Im Zuge einer GPLA werden Dienstverhältnisse auf Grund des wahren wirtschaftlichen Gehalts überprüft, abgeschlossene Verträge treten bei der Beurteilung in den Hintergrund. Die Stärke des geforderten Weisungsrechtes ist von der Art der Tätigkeit abhängig. Insbesondere tritt bei höher qualifizierten Leistungen und Tätigkeiten die Weisungsgebundenheit in Bezug auf Art und Inhalt der ausgeübten Tätigkeit in den Hintergrund (vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, § 47, Rz 34). So reicht es bei leitenden Angestellten aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die grundsätzliche Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt (VwGH, Zl. 2002/13/0175). DGservice September 2007 wussten sie schon? Hat somit ein Geschäftsführer die Verpflichtung, die Geschäfte im Sinne einer Berufsordnung oder des Handelsrechts zu führen bzw. kann er Aufträge nicht grundlos ablehnen (da er die Interessen der Gesellschaft wahren muss), spricht dies trotz vertraglichem Ausschluss – wenn auch nur in geringem Ausmaß – für eine Weisungsbindung. Ist das Vorliegen einer Weisungsbindung vertraglich ausgeschlossen, sind für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft jedenfalls auch andere Kriterien zu überprüfen. Überprüft werden Unternehmerwagnis, Ablehnungsrecht, die Entlohnungsform und ein etwaiges Wettbewerbsverbot. Liegt keine (auch keine nur schwach ausgeprägte) Weisungsgebundenheit vor, erfolgt die Entlohnung erfolgsabhängig, gibt es kein Konkurrenzverbot, aber ein Unternehmerwagnis, handelt es sich um kein Dienstverhältnis (keine Lohnsteuer, SV-Beiträge, Kommunalsteuer, DB, DZ, IESG-Zuschlag, MV-Beitrag). Beteiligung über 25 % bis unter 50 % am Stammkapital In diesem Fall handelt es sich steuerlich jedenfalls um keinen Dienstnehmer (somit keine Lohnsteuerpflicht). Es fallen jedoch DB, DZ und Kommunalsteuer an (u.a. VwGH, Zl. 2003/13/0018). Geschäftsführer hat Sperrminorität Geschäftsführer hat keine Sperrminorität In diesem Fall ist der Geschäftsführer weder sozialversicherungsrechtlicher noch arbeitsrechtlicher Dienstnehmer (keine ASVG-Beiträge, kein IESG-Zuschlag und kein MV-Beitrag). Liegt keine Sperrminorität vor und ist der Geschäftsführer persönlich und wirtschaftlich abhängig, ist sowohl eine Dienstnehmereigenschaft nach ASVG als auch nach Arbeitsrecht gegeben. Beteiligung ab 50 % Stammkapital Dieser Geschäftsführer ist weder Dienstnehmer nach ASVG noch im arbeitsrechtlichen Sinn. Auch Lohnsteuerpflicht liegt nicht vor. Es fallen jedoch DB, DZ und Kommunalsteuer an (u.a. VwGH, Zl. 2003/13/0018). Die nebenstehende Grafik gibt Ihnen einen Überblick über die jeweiligen Fall konstellationen (DN = Dienstnehmer, DB = Dienstgeberbeitrag, DZ = Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, L = Lohnsteuer pflicht). Es können somit je nach Sachverhalt SV-Beiträge (ASVG), IESG-Zuschlag und MV-Beiträge anfallen. Die DB, DZ und Kommunalsteuerpflicht ist – falls keine Weisungsbindung vorliegt – in der Literatur umstritten und nicht ausjudiziert. Nach Meinung der Finanzverwaltung fallen diese Beiträge jedoch an und werden im Zuge einer GPLA nachverrechnet. Gesellschafter Geschäftsführer bis 25 % 25,1 - 49,9 % ab 50 % Beteiligung Beteiligung Beteiligung mit ohne mit ohne Sperrminor. Sperrminor. Sperrminor. Sperrminor. mit Weisungbindung ohne Weisungsbindung immer DN DN kein DN DB / DZ DB / DZ persönl. + wirtschaftl. abhängig persönl. + wirtschaftl. unabhängig kein DN DN SV kein DN L kein DN DB / DZ DB / DZ DB / DZ Mag. Hans Peter Hatzl 0316/8035 DW 1743 [email protected] DGservice September 2007 13 wussten sie schon? Entsendung nach Belgien „Limosa”-Meldeverpflichtung Rückverrechnung von AV-Beiträgen Die Tätigkeit ausländischer Arbeitnehmer, Selbstständiger und Praktikanten in Belgien ist seit 1.4.2007 den dortigen Behörden im Voraus bekannt zu geben („Limosa”-Meldung). Auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für vollversicherte männ liche Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, rückwirkend ab 2004 keine Beiträge zur Arbeitslosenversi cherung (AV-Beiträge) entrichtet werden. D 14 kurz notiert ies ist der erste Schritt in Richtung einer legalen Beschäftigung in Belgien unter Einhaltung europäischer Regeln, mit dem die belgische Regierung einen besseren Rahmen für die ordnungsgemäße und legale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in Belgien schaffen möchte. Gleichzeitig soll dadurch die Auswirkung dieser Tätigkeiten auf die belgische Wirtschaft ersichtlich werden. Auszufertigen ist die Meldung vom Arbeitgeber oder jener Organisation, die einen Arbeitnehmer nach Belgien entsendet. Alle Selbstständigen, die nach Belgien kommen, um vorübergehend oder teilweise zu arbeiten, haben diese Meldung selbst zu erstatten. Die Meldung durch einen Dritten ist ebenfalls möglich. Wer ist zu melden? > Ausländische Arbeitnehmer, die vorübergehend oder teilweise in Belgien von einem nicht belgischen Arbeitgeber beschäftigt werden und grundsätzlich nicht der belgischen Sozialversicherungspflicht unterliegen. > Selbstständige, die – ungeachtet, ob sie der belgischen Sozialversicherungspflicht unterliegen – vorübergehend selbstständig eine Aktivität in Belgien aus üben, sich aber hier nicht dauerhaft aufhalten. > Praktikanten, die – ungeachtet, ob sie der belgischen Sozialversicherungspflicht unterliegen – ihr Praktikum ganz oder teilweise im Rahmen eines ausländischen Studienprogramms oder einer ausländischen Berufsausbildung in Belgien absolvieren. www.limosa.be Die „Limosa”-Meldung kann via Internet vorgenommen werden. Beachten Sie bitte, dass Sie als Arbeitgeber bei derartigen Rückver rechnungen verpflichtet sind, dem Dienstnehmer bei der nächsten Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung seinen Anteil am AV-Beitrag zu refundieren. Für Arbeitnehmer und Selbstständige muss die Meldung vor Beginn der Beschäftigung bzw. für Praktikanten vor Beginn des Praktikums in Belgien erfolgen. Alle Details zur Rückverrechnung gibt es auf unserer Homepage www.stgkk.at. Nach der Meldung wird sofort eine Empfangsbescheinigung ausgestellt. Der belgische Auftraggeber ist verpflichtet, bevor die Arbeit begonnen wird, nach dieser Bescheinigung zu fragen. Die Missachtung der „Limosa“-Gesetzgebung kann zu Sanktionen führen. Der Verfassungsgerichtshof hat die „Erweiterung” des Arbeitnehmer begriffs im Landarbeitsgesetz (§ 1 Abs. 5 LAG) wegen Verfassungs widrigkeit (ohne Reparaturfrist) aufgehoben (Erkenntnis vom 13.6.2007, Zl. G 212/06). Anderweitige Verpflichtungen bleiben von der „Limosa“-Gesetzgebung unberührt. Es ist daher weiter hin eine Bescheinigung E 101 erforderlich. Dr. Sabine Ausperger 0316/8035 DW 1048 [email protected] Landarbeitsgesetz IMPRESSUM Herausgeber: Steiermärkische Gebietskranken kasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8011 Graz, DVR: 0023990, Tel.: 0316 8035-1327, Fax.: 0316 8035-1593, E-Mail: [email protected], Internet: www.stgkk.at Redaktion und Layout: Wolfgang Mitterstöger, Gerhard Trimmel, Daniel Korner Mitarbeiter dieser Ausgabe: Mag. Hans Peter Hatzl, Claudia Maier Bildnachweis Titelbild: www.bilderbox.com; weitere Bilder, wenn nicht anders angegeben: STGKK Hersteller: Ferdin and Berger & Söhne Ges.m.b.H., Wienerstraße 80, 3580 Horn Offenlegung (§ 25 Mediengesetz): Magazin zur Herausgabe von Informationen zur Sozialversicherung Medieninhaber und Redak tion: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3 DGservice September 2007 aktueller fall Gehaltseinstufung korrekt? Interpretation einer kollektivvertraglichen Bestimmung Der Kollektivvertrag für Angestellte des Fleischergewerbes sieht für die Einreihung in die jeweiligen Gehaltsgruppen (Verwendungsgruppen) die Absolvierung bestimmter Praxiszeiten vor. Als Praxisjahre gelten jene Zeiten, die ein Dienstnehmer als Angestellter im Sinne des Angestelltengesetzes geleistet hat. Innerhalb der Verwendungsgruppen kommt es nach jeweils zwei Jahren (Verwendungsgruppenjahren) zu einer Gehaltsvorrückung. H err X. wird nun für die Firma Y., einen Fleischereibetrieb, als Angestellter tätig. Die Besonderheit: Obwohl er die dafür erforderlichen Praxis zeiten nicht vorweisen konnte, wurde er vom Dienstgeber in eine höhere Verwendungsgruppe eingereiht. Was bestimmt der Kollektivvertrag? Der Kollektivvertrag für Angestellte des Fleischergewerbes enthält dazu folgende Passage: „Sollte ein Angestellter bei seiner Einreihung in eine Verwendungs gruppe noch nicht die vorgeschrie bene Praxis aufweisen, so hat er bis zur Erreichung dieser Zeit 80 % des Mindestgrundgehaltes der in Betracht kommenden Verwendungs gruppe zu erhalten ... In diesem Fall beginnen die Verwendungsgruppen jahre gleichzeitig mit den Praxis jahren zu laufen.“ Der Dienstgeber verzichtete bei Herrn X. auf diese Gehaltskürzung und zahlte ihm den vollen Betrag aus. Allerdings legte der Betrieb den Kollektivvertrag so aus, dass die Verwendungsgruppenjahre nur dann gleichzeitig mit DGservice September 2007 den Praxisjahren zu laufen beginnen, wenn das Entgelt auf 80 % reduziert wurde. Nach Ablauf von zwei Jahren wurde Herrn X. daher keine Vorrückung gewährt, sondern er erhielt weiterhin bloß sein „Anfangsgehalt“. Gegenteilige Ansicht Die Gebietskrankenkasse vertrat dagegen die Meinung, dass der Kollektivvertrag keine Einschrän kungen hinsichtlich der Anrechnung von Praxisjahren als Verwendungsgruppenjahre im Zusammenhang mit der Entlohnung vorsieht. Denn die betreffende Regelung besagt, dass die Verwendungsgruppenjahre sogar dann gleich zeitig mit den Praxisjahren zu laufen beginnen, wenn die für eine bestimmte Einreihung notwendige Praxiserfahrung noch nicht vorliegt. Keinesfalls darf der Passus aber so interpretiert werden, dass – wie hier geschehen – die 100%ige-Entlohnung dazu führt, dass die ersten zwei Beschäftigungsjahre von Herrn X. nicht als Verwendungsgruppenjahre anerkannt werden. Bild: BilderBox.com (Symbolfoto) Diese Ansicht bestätigte auch die nächste Verfahrensinstanz. Und zwar u.a. mit folgender Begründung: > Um eine mögliche Ungleichbehandlung der Dienstnehmer zu vermeiden, räumt der Kollektivvertrag dem Dienstgeber hinsichtlich des Beginns der Laufzeit der Verwendungsgruppenjahre keinen Ermessensspielraum ein. > Der Kollektivvertrag bestimmt, dass die Verwendungsgruppen jahre zwingend gleichzeitig mit den Praxisjahren zu laufen beginnen. Und zwar unabhängig von der tatsächlichen Entlohnung des Dienstnehmers. Diese (letztinstanzliche) Auslegung ist auch auf analoge Regelungen in anderen Kollektivverträgen anzuwenden. Helmut Piribauer 0316/8035 DW 1790 [email protected] 15 kundenforum Leser fragen Wir bieten Rat & Hilfe „Der Oberste Gerichtshof (OGH) traf letztes Jahr zwei Entscheidungen, die konkrete Auswirkungen auf die Entgelt fortzahlung (EFZ) von Arbeitern haben. Sind diese beiden Urteile vom 7.6.2006 (Zl. 9 ObA 13/06m, 9 ObA 115/05k) auch auf andere Personengruppen anwendbar?˝ Die beiden Entscheidungen lauteten: > Bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters wegen Arbeitsunfall (oder Berufskrankheit) entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres ein neuer EFZ-Anspruch. 16 DGservice direkt Sie fragen - wir antworten „DGservice” bringt auf dieser Seite die freie Meinung seiner LeserInnen. Diese muss sich nicht mit der Meinung der Redaktion decken. Die Redaktion behält sich vor, Leserbriefe zu kürzen oder auch nur auszugsweise zu veröffentlichen. So erreichen Sie uns: > Wird ein Arbeiter während des Krankenstandes gekündigt und beginnt ein neues Arbeitsjahr zwar erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, aber noch während des fortdauernden Krankenstandes, so entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres ein B il d: Bild erBo neuer EFZ-Anspruch. Voraussetzung hierfür ist allerx.com dings, dass der alte EFZ-Anspruch mit Ablauf des alten Arbeitsjahres noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde. Steiermärkische Gebietskrankenkasse Meldung-Versicherung-Beitrag Kennwort: „DGservice” Diese OGH-Judikatur ist auf gleich gelagerte Sachverhalte bei Landarbeitern, Lehrlingen, Angestellten und Vertragsbediensteten nicht anwendbar! Tel: 0316/8035-1327 Fax: 0316/8035-1593 E-Mail: [email protected] Die genannte OGH-Judikatur ist dezidiert nur zu den betreffenden Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ergangen und bezieht sich daher nur auf Arbeiter, die auch dem EFZG unterliegen. (Bitte unbedingt anführen!) Josef-Pongratz-Platz 1 8011 Graz Postfach 900 Besuchen Sie uns im Internet: www.stgkk.at P.b.b. ZLN 02Z033388 M Erscheinungsort: Graz Verlagspostamt: 8011 Graz DGservice September 2007