3 - Steiermärkische Gebietskrankenkasse

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3 - Steiermärkische Gebietskrankenkasse
DGserv c
Steiermärkisches
Service für Dienstgeber der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse
September 2007 > 3/2007
1. Jahrgang
www.stgkk.at
Anmeldung NEU
Tipps zur effizienten
Meldungserstattung
Dienstreisen
Neue Regelung
Fragen und Antworten zu einem „heißen” Thema
Führt Hitze
zur Schwerarbeit?
KV-Beiträge Änderung geplant
Pflege Aufwand und Kosten
GPLA Kundenbefragung
Liebe Leserinnen und Leser!
Bereits nach zwei Ausgaben zeichnet sich ab: Unser „DGservice” hat erfreulicherweise
eingeschlagen. Die enge Kooperation zwischen unseren Expertinnen und Experten der
Gebietskrankenkassen aus der Steiermark, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, dem
Burgenland und Vorarlberg hat ein Informationsmagazin entstehen lassen, das bei Ihnen
ankommt. So gibt es fast ausschließlich positive Reaktionen in der Redaktion, in der
Fachabteilung – und auch ich werde häufig auf unser Magazin angesprochen.
Wie das gelingt? Das Redaktionsteam des „DGservice” hat sein Ohr bei den Dienstgeber­
innen und Dienstgebern. Und weil wir über den Tellerrand hinausschauen wollen, legen
wir großen Wert, darauf, unser Medium auch für Gastkommentare zu öffnen: dieses Mal
von Univ. Prof. Dr. Josef Scheff zur GPLA-Kundenzufriedenheitsanalyse. Noch etwas:
Wenn Ihnen etwas auf dem Herzen liegt, dann lassen Sie uns das bitte wissen –
beispielsweise über einen Leserbrief. Das garantiert aktuelle Themen aus dem Melde-,
Versicherungs- und Beitragsbereich. Auch in unserer dritten Ausgabe bieten wir wieder
einen bunten Themen-Mix, der von Fragen und Antworten zur Schwerarbeit über die
Beschäftigung von Pflegekräften bis hin zur Neuregelung bei den Reisekosten reicht.
Viel Vergnügen beim Lesen! Und ein langes Leben bei guter Gesundheit.
Inhalt
Bilder: BilderBox.com
Josef Pesserl
Obmann der STGKK
aktuelles
3 Adressänderungen
wussten sie schon?
5 Beträge und Grenzwerte
10 GPLA
Analyse der Kundenzufriedenheit
3 Lohnzettel
6 Schwerarbeitsverordnung
Fragen und Antworten
Der Aktuelle Fall
15 Gehaltseinstufung
KV für Angestellte des
Fleischergewerbes
11 € 1.000,-- Mindestlohn
Einigung der Sozialpartner
NEUES zur sv
16 reaktionen
7 Neue Trinkgeldpauschalen
12 GmbH-Geschäftsführer
4 Anmeldung vor Arbeitsantritt
Meldungserstattung ab 2008
8 Pflege „rund um die Uhr”
Dienstnehmer ja oder nein?
14 IMPRESSUM
Finanzierung und Kosten
14 Entsendung nach Belgien
5 KV-Beiträge
Geplante Änderungen 2008
9 Dienstreisen
Reisekostennovelle 2007
14 AV-Beiträge
DGservice September 2007
aktuelles
Halten Sie uns auf dem Laufenden!
Sie als Dienstgeber stehen mit
Ihren Arbeitnehmern in regelmäßigem Kontakt. In der Regel
werden Sie daher auch über eine
Adressänderung des Versicherten
frühzeitig informiert.
B
itte teilen Sie uns die Änderung der Wohnanschrift
Ihrer Dienstnehmer so
rasch als möglich mit! Sie können
das mit einer Änderungsmeldung
über die elektronische Datenfernübertragung rasch und problemlos
erledigen.
Wofür benötigt die Kasse die
Adresse der Versicherten?
Wir versenden während des Jahres
immer wieder Schriftstücke an
Lohnzettel
> Versand der e-card (Versicherte
und Angehörige)
> Jährliche Information über die im
vergangenen Jahr in Anspruch
genommenen Sachleistungen
und deren Kosten (Versicherte)
> Versand der Jahreskontoauszüge
durch die MV-Kassen
> Versand der Beitragsvorschreibung für die beitragspflichtige
Mitversicherung
Die Meldung der Adressänderung Ihrer Arbeitnehmer hilft uns,
falsche oder verzögerte Zustellungen zu vermeiden und spart uns
und den Versicherten Mehrarbeit
und Kosten. 
Korrekte Angabe der Teilentgelttage
B
ei der Angabe der Teil­
entgelttage im Lohnzettel
kommt es immer wieder zu
Fehlern. Teilentgelttage im Lohnzettel müssen ausschließlich in
Kalendertagen bekannt gegeben
werden (§ 242 Abs. 2 Z 2 ASVG).
Dies gilt auch, wenn die Abrechnung der Entgeltfortzahlung in
Arbeitstagen erfolgt.
Bitte berücksichtigen Sie diese
Vorgehensweise bei der Erstellung
der Lohnzettel! Werden auch bei
den Teilentgelttagen Arbeitstage
(statt Kalendertagen) ausgewiesen, vermindert sich die Bemes-
DGservice September 2007
unsere Versicherten wie zum Beispiel:
sungsgrundlage für die Pensionsberechnung zum Nachteil des Versicherten.
Beitragsgrundlage für Teilentgelt
Im Feld „Beitragsgrundlage Teil­
entgelt“ des Lohnzettels ist der beitragspflichtige Betrag der/des Teil­
entgelte/s anzuführen. Unter beitragspflichtiges Teilentgelt ist jenes
Entgelt zu verstehen, das neben
einem Kranken- oder Wochengeldbezug geleistet wird, wenn es 50 %
der vollen Geld- und Sachbezüge
vor dem Eintritt des Versicherungsfalles erreicht oder übersteigt. 
Bild: BilderBox.com
kurz notiert
Zusendung von
Erlagscheinen
Die von uns halbjährlich zuge­
sendeten Erlagscheine für die
Überweisung von Beiträgen werden
aus verschiedenen Gründen von
vielen Dienstgebern nicht benötigt.
Oft wird einfach vergessen, uns
dies kurz mitzuteilen – und die
Zusendung erfolgt weiterhin.
Bitte helfen Sie uns sparen!
Teilen Sie uns kurz mit (telefonisch,
schriftlich, via E-Mail), wenn Sie
die Erlagschein-Sendungen nicht
mehr brauchen.
NEUES ZUR SV
Anmeldung vor Arbeitsantritt
Tipps zur effizienten Meldungserstattung
Ab 2008 ist jede Person, die auf Grund ihrer Tätigkeit dem ASVG unterliegt, vom Dienstgeber bereits vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung
anzumelden. Also auch geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer
und Lehrlinge. Die verkürzte Meldefrist gilt ab Jahresbeginn bundesweit
sowohl für sämtliche Branchen als auch für alle Dienstgeber und sons­
tige meldepflichtigen Stellen.
G
rundsätzlich besteht die
Möglichkeit (falls in Ausnahmefällen noch nicht
alle Daten bekannt sind) in zwei
Schritten zu melden: Vor Arbeitsantritt kann eine MindestangabenAnmeldung erstattet werden und
danach innerhalb von sieben Tagen
ab Beschäftigungsbeginn die Vollmeldung mit allen Daten (für fallweise Beschäftigte bis zum 7. des
Folgemonates).
Wir empfehlen, bereits vor Arbeitsantritt eine Vollmeldung vorzulegen! Ihr Nutzen: Sie können das
Anmeldeverfahren (wie bisher) in
einem einzigen Arbeitsgang durchführen.
ELDA – problemlos & einfach
Als kostenfreien Service für die
Meldungserstattung stellt die Sozialversicherung allen Dienstgebern
ELDA („Elektronischer Datenaustausch“) zur Verfügung. Dieses
System bietet besonders im Zusammenhang mit der Anmeldung NEU
viele Vorteile.
Uhr auf, kann die Meldung noch
fristgerecht um 7.29 Uhr elektronisch gesendet werden. Das Einlangen der Meldung wird minutenund sekundengenau dokumentiert.
Die Datenübertragung ist selbstverständlich rund um die Uhr von
jedem (auch mobilen) Internetzugang aus möglich. ELDA ist darüber
hinaus ein äußerst ausfalls­sicheres
System (im 1. Quartal 2007 betrug
die Verfügbarkeit 99,898 %). Der
Meldelauf ist zudem jederzeit elektronisch nachvollziehbar, wobei die
ELDA-Bestätigung auch als Nachweis und Beleg dafür dient, dass
die Meldung tatsächlich zeitgerecht erstattet wurde.
Manfred Mitteregger
0316/8035 DW 1323
[email protected]
www.elda.at
Hier finden Sie das Registrierungsformular
zu ELDA, alle notwendigen Downloads
sowie viele weitere hilfreiche Infos.
Info-Veranstaltungen
Weitere Infos
Seit 1.1.1997 sind
Meldungen grundsätzlich
per ELDA zu erstatten.
Eine Ausnahme besteht ausschließ­
lich dann, wenn
> weder der Dienstgeber noch sein
Steuerberater (Wirtschaftstreuhän­
der etc.) über einen PC verfügen,
> oder ein wesentlicher Teil der
Datenfernübertragungseinrichtung
(PC, Bildschirm etc.) für längere
Zeit nachweisbar ausfällt.
Nur in diesen Fällen ist eine Voll­
meldung via Datenträger, Telefax
oder Papierformular zulässig. Andere
Übermittlungsarten (wie z.B. per
E-Mail) führen zu keiner ordnungs­
gemäßen Erstattung der Meldung.
Info-Veranstaltungen für
Dienstgeber
Themen: Anmeldung NEU,
Schwerarbeit-Meldung, Arbeitszeit
NEU, Reisekosten-Novelle 2007
Termine und Orte:
11.10.: Graz
16.10.: Hartberg
18.10.: Leibnitz
23.10.: Deutschlandsberg
24.10.: Weiz
25.10.: Liezen
30.10.: Judenburg
6.11.: Feldbach
8.11.: Bruck a. d. Mur
Beginn: jeweils 18.00 Uhr
ELDA ermöglicht die rasche und
sichere Übermittlung der Anmeldung bis kurz vor Ende der Meldefrist. Nimmt ein Dienstnehmer
seine Beschäftigung z.B. um 7.30
Zum Thema Anmeldung NEU informieren Sie unsere Experten persönlich im Rahmen von Info-Veranstaltungen! Die Termine und Orte
finden Sie im Kasten rechts. 
Weitere Informationen (genauer Ver­
anstaltungsort, Organisations­beitrag
etc.) und ein Anmelde­formular sind
auf www.stgkk.at abrufbar.
DGservice September 2007
neues zur sv
Krankenversicherung
G
esundheit sichern: Unter
diesem Motto haben die
Sozialpartner (WKO und
ÖGB) im Juli ein Maßnahmenpaket zur Finanzierung und Erhaltung
des österreichischen Gesundheitssystems vorgestellt.
Dieses sieht ab 2008 u.a. einen einheitlichen Krankenversicherungsbeitrag (KV-Beitrag) von 7,65 % für
Einheitliche Beiträge ab 2008 geplant
alle Berufsgruppen vor. Für den
ASVG-Bereich bedeutet dies, dass
es zu einer Erhöhung des KV-Beitrages um 0,15 % kommen würde
(bei Angestellten zur Hälfte aufgeteilt auf Dienstgeber und Dienstnehmer, bei Arbeitern trägt ausschließlich der Dienstgeber die Erhöhung).
Als entlastende Maßnahme soll
dafür der (von den Dienstgebern
Geplante Höhe des KV-Beitrages ab 2008
Veränderung gegenüber
2007
Berufs­
gruppe
Gesamt
DG-Anteil
DN-Anteil
Angestellte
7,65 %
3,825 %
Arbeiter
7,65 %
3,70 %
Gewerbe­
treibende
7,65 %
- 1,45 %
Bauern
7,65 %
+ 0,15 %
Beamte
7,65 %
3,55 %
DG-Anteil
DN-Anteil
3,825 %
+ 0,075 %
+ 0,075 %
3,95 %
+ 0,15 %
+/- 0 %
4,10 %
- 0,05 % *)
+/- 0 %
*) Erhöhung um 0,35 % und Streichung des Heilbehandlungszuschlages von 0,40 %
zu leistende) Zuschlag nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
(IESG-Zuschlag) im Ausmaß der
Beitragserhöhung gesenkt werden.
Gleichzeitig haben die Sozialpartner vereinbart, dass die Lehrlingsausbildungsförderung aus dem Insolvenzausgleichsfonds im bisherigen Ausmaß aufrecht bleibt und
mit den AMS-Ausbildungsförderungen („Blum-Bonus“) koordiniert
werden soll.
Beachten Sie bitte, dass die geplanten Beitragsänderungen erst
vom Gesetzgeber beschlossen
werden müssen (offen ist z.B. noch,
inwieweit es zu einer Beitragserhöhung bei freien Dienstnehmern
kommt). 
Claudia Maier
0316/8035 DW 1612
[email protected]
Voraussichtliche Werte 2008
Aufwertungszahl für 2008: 1,023
Höchstbeitragsgrundlage:
> täglich: € 131,-> monatlich: € 3.930,-> jährlich für Sonderzahlungen:
€ 7.860,-> monatlich für freie Dienstnehmer
ohne Sonderzahlungen: € 4.585,--
Geringfügigkeitsgrenze:
> täglich: € 26,80
> monatlich: € 349,01
DGservice September 2007
> Grenzwert für Dienstgeberabgabe (DAG): € 523,52
Tägliche Beitragsgrundlage
> für Versicherte, die kein Entgelt
oder keine Bezüge erhalten:
€ 21,91 (= monatlich € 657,30)
> für Zivildiener: € 30,82 (= monatlich € 924,60). Eine Lohnänderungsmeldung ist nicht notwendig, da die Umstufung von
uns durchgeführt wird.
> für Asylwerber: € 29,50 (= monatlich € 885,--) 
Bild: BilderBox.com
neues zur sV
Führt Hitze zu Schwerarbeit?
Fragen und Antworten zu einem „heißen” Thema
Die Schwerarbeitsverordnung ist seit Jahresbeginn in Kraft. Sie regelt,
welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten und welche Meldeverpflichtungen der Dienstgeber zu beachten hat.
A
lle
Schwerarbeitstätigkeiten, die von Versicherten 2007 durchgeführt
werden, sind zwischen (frühestens)
1.1.2008 und (spätestens) 29.2.2008
zu melden.
Im Folgenden eine erste Auswahl
von Fragen zur Interpretation der
Verordnung und zu ihrer Umsetzung in die Praxis:
Ein Arbeitnehmer leistet nur an
fünf Tagen im Monat Schwer­
arbeit. Ist trotzdem eine Meldung
durchzuführen?
Nein. Eine Meldung ist nur dann
zu erstatten, wenn an mindestens
15 Arbeitstagen im Monat Schwerarbeit geleistet wird.
Ist für fallweise Beschäftigte,
freie Dienstnehmer und Lehrlinge
auch eine Schwerarbeitsmeldung
zu erstatten?
Ja, sofern die Voraussetzungen für
Schwerarbeit gegeben sind.
Wie ist bei einer Arbeitsunterbre­
chung durch Urlaub, Kranken­stand
oder Feiertag vorzugehen?
Bei derartigen Arbeitsunterbrechungen, die keine Beendigung
der Pflichtversicherung nach sich
ziehen, ist zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer Schwerarbeit
verrichtet hätte, wenn die Arbeit
nicht ausgefallen wäre („Ausfallsprinzip“).
Ein Dienstnehmer, der Schwer­
arbeit verrichtet, wird ins Ausland
entsendet. Ist er für die Dauer
seiner Entsendung weiterhin als
Schwerarbeiter zu melden?
Sofern bei einer Entsendung sowohl die Pflichtversicherung in der
österreichischen Pensionsversicherung als auch die erschwerenden
Arbeitsbedingungen weiterhin bestehen bleiben, ist der Dienstnehmer
fortlaufend als Schwerarbeiter zu
melden. In welchen Staat er entsendet wird, spielt keine Rolle. Die
Beurteilung, ob auch im Ausland
Schwerarbeit vorliegt, erfolgt nach
österreichischem Recht.
Arbeitszeit
Ist beim „Blockzeitmodell“ der
Altersteilzeit während der Frei­
zeitphase eine Schwerarbeitsmel­
dung zu erstatten?
Nein. Denn es handelt sich hier um
das Aufbrauchen des in der Arbeitsphase eingearbeiteten Zeitguthabens. Das „Ausfallsprinzip“ kommt
daher nicht zum Tragen.
Welche Aufzeichnungen hat der
Dienstgeber zu führen?
Benötigt werden Aufzeichnungen
über die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit sowie die Dauer der
täglichen/wöchentlichen Arbeitszeit
(Normalarbeitszeit bzw. bei Teilzeit über die tatsächlich erbrachte
Arbeitszeit pro Tag/Woche).
Bild: BilderBox.com
Hitze und Kälte
Arbeiten, die regelmäßig unter Hitze
oder Kälte im Sinne des Nacht­
schwerarbeitsgesetzes (NSchG) geleistet werden, gelten als Schwerar­
beit. Liegt z.B. an heißen Sommer­
tagen automatisch Schwerarbeit vor?
Nein. Die Wetterlage (z.B. hohe Temperaturen) oder klimatische Verhältnisse sind für die Beurteilung nicht
relevant. Die Hitze- oder Kälteeinwirkung muss durch den Arbeitsvorgang selbst verursacht werden. Die
erforderlichen Messungen zur Feststellung, ob ein Hitze- oder Kältearbeitsplatz gegeben ist, sind daher
an Tagen bzw. in Monaten mit Durchschnittstemperaturen vorzunehmen.
Welche Arbeitsplätze gelten als
Hitze- bzw. Kältearbeitsplätze im
Sinne der Schwerarbeitsverord­
nung?
Da für das Vorliegen von Schwerarbeit durch Hitze- oder Kältebelastung mehrere Voraussetzungen
(z.B. Luftfeuchtigkeit etc.) gemeinsam gegeben sein müssen (vgl. Art.
VII Abs. 2 Z 2 und 3 NSchG), fallen nur wenige Arbeitsplätze unter
diese Bestimmung. Es handelt sich
DGservice September 2007
neues zur sv
im Besonderen um Arbeitsplätze in
der Glas- und Papierindustrie, in
Gießereien, im Hochofen-Bereich,
in einigen wenigen Sektoren der
Nahrungsmittelindustrie sowie in
Kühlhäusern.
Schwere körperliche Arbeit
In der Berufsliste zur Schwerarbeit
sind jene Berufe angeführt, bei
denen auf Grund der körperlich
belastenden Tätigkeit Schwerar­
beit anzunehmen ist. Bei maschi­
nellem Einsatz von Großgeräten
kann man aber nicht von vornhe­
rein von Schwerarbeit ausgehen.
Was heißt das genau?
Bei vorwiegender Lenk- bzw. Fahrtätigkeit mit Großgeräten (z.B. im
Land- und Forstbetrieb mit Traktor,
LKW oder Harvester sowie im Baubereich als Kranführer oder Baggerfahrer) kann grundsätzlich keine
Schwerarbeit angenommen werden. Bei überwiegend manueller
Tätigkeit im jeweiligen Berufsbild
liegt dagegen Schwerarbeit vor.
Ein Mitarbeiter unseres Unterneh­
mens arbeitet Vollzeit. Und zwar
jeden Tag vier Stunden als Bau­
spengler und vier Stunden als Bau­
hilfsarbeiter. Beide Berufsgruppen
sind in der „Schwerarbeitsliste“
angeführt. Kann diese Konstella­
tion zu Schwerarbeit führen?
Ja, sofern kein maschineller Einsatz mit Großgeräten vorliegt und
auch nicht überwiegend Planungs-,
Organisations-, Kontroll- oder Aufsichtstätigkeiten ausgeübt werden.
Schicht- oder Wechseldienst
Als Schwerarbeit gelten u.a. Tätig­
keiten im Schicht- oder Wechsel­
dienst, wenn dabei auch Nacht­
dienst im Ausmaß von mindestens
DGservice September 2007
sechs Stunden zwischen 22.00 Uhr
und 6.00 Uhr an mindestens sechs
Arbeitstagen im Kalendermonat
geleistet wird. Weitere Vorausset­
zung ist, dass in diese Arbeitszeit
keine überwiegende Arbeitsbereit­
schaft fällt. Was bedeutet „über­
wiegende Arbeitsbereitschaft“?
Grundsätzlich versteht man unter
Arbeitsbereitschaft den Aufenthalt
an einem vom Dienstgeber bestimmten Ort, mit der Verpflichtung zur jederzeitigen Aufnahme
der Arbeit. Während der Arbeitsbereitschaft selbst wird jedoch keine
Tätigkeit ausgeübt. Wird zwischen
22.00 Uhr und 6.00 Uhr weniger als
drei Stunden tatsächlich gearbeitet, spricht man von überwiegender
Arbeitsbereitschaft.
www.stgkk.at
Hier finden Sie neben weiteren Informationen
künftig auch einen Fragen-Antworten-Katalog.
Ein Arbeitnehmer arbeitet zwi­
schen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr
jeweils nur fünf Stunden. Er leis­
tet aber mehr als die geforderten
sechs Nachtschichten pro Kalender­
monat. Kann dies als Schwerarbeit
gewertet werden?
Nein. Denn zwischen 22.00 Uhr
und 6.00 Uhr sind mindestens
sechs Stunden Arbeitszeit pro Tag
zwingend erforderlich.
Muss die Nachtschicht um 22.00
Uhr beginnen und um 6.00 Uhr
enden?
Nein. Die erforderlichen sechs Stunden müssen lediglich im Zeitraum
zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr
erbracht werden. 
Mag. Dietmar Langmann
0316/8035 DW 1533
[email protected]
kurz notiert
Neue Trinkgeldpauschalen
für Friseure/Friseurinnen in
Vorarlberg und Tirol
Die Höhe des beitragspflichtigen
Trinkgelds für Friseure wird durch
einen Pauschalbetrag festgelegt.
Nun wurde auch für Vorarlberg und
Tirol eine Neufestsetzung dieser
Pauschale beschlossen.
Die Pauschale gilt für alle Dienst­
nehmer und Lehrlinge, die bei der
Vorarlberger bzw. Tiroler Gebiets­
krankenkasse versichert und in
einem Betrieb beschäftigt sind, der
der Wirtschaftskammer Vorarlberg/
Wirtschaftskammer Tirol, Landes­
innung der Friseure, angehört.
Die Pauschalen sind auch dann
anzuwenden, wenn Dienstnehmer
oder Lehrlinge nicht im Betrieb
anwesend waren (z.B. Urlaub,
Krankheit oder Feiertage). Für Teil­
zeitbeschäftigte ist eine Aliquotie­
rung der Pauschale vorzunehmen.
Höhe der Trinkgeldpauschalen
(Tirol, Vorarlberg):
> Dienstnehmer, ab 1.1.2008:
€ 70,--/Kalendermonat
> Lehrlinge, ab 1.1.2008:
€ 22,--/Kalendermonat
> Nur in Tirol: Tageweise Vollbe­
schäftigte/ständige Wochenend­
aushilfen, ab 1.1.2008:
€ 3,50/Arbeitstag
Von dieser Pauschalierung ausge­
nommen sind Angestellte, kaufmän­
nische Lehrlinge und die mittätigen
Ehegatten der Betriebsinhaber.
Sämtliche Trinkgeldpauschalen
finden Sie unter www.avsv.at oder
www.sozdok.at.
neues zur sV
Pflege „rund um die Uhr”
Wie hoch sind die Kosten?
In unserer letzten Ausgabe berichteten wir über das seit 1.7.2007 geltende Hausbetreuungsgesetz (HBeG), das die
durchgehende zweiwöchige Betreuung pflegebedürftiger Menschen ermöglicht. Sehr viele Fragen erreichten uns
zum Thema „Finanzierung und Kosten”. Hier anhand eines konkreten Beispiels eine Orientierungshilfe (bei den
Zahlen handelt es sich um rechnerische Durchschnittswerte, die bei anders gelagerten Fällen variieren können):
Annahme:
> 24-Stunden-Pflege im Sinne des HBeG durch zwei Per­
sonenbetreuer im Rahmen eines Dienstverhältnisses.
> Arbeitszeit/Person: Die Betreuer wechseln sich alle zwei
Wochen ab (Durchrechnungszeitraum vier Wochen). Sie
arbeiten in den zwei Wochen jeweils 128 Stunden (auch
in der Nacht) und sind in die Hausgemeinschaft der zu
betreuenden Person aufgenommen.
> Beschäftigungsort: Steiermark (die Mindestlohntarife
[MLT] für im Haushalt Beschäftigte sind von Bundesland
zu Bundesland unterschiedlich).
a) Wie hoch sind die durchschnittlichen
monatlichen Gesamtkosten des Dienstgebers
für diese zwei Pflegekräfte?
c) Wie wird der durchschnittliche Bruttolohn
berechnet?
128 h : 4 x 4,33 = 138,56 h (= höchstzulässige Arbeitszeit/
Monat nach dem HBeG, dies entspricht 58,22 % des laut
MLT vorgesehenen Entgelts für 238 h)
Grundlohn € 1.223,90 x 58,22 % =
(lt. MLT für Steiermark vorgesehener
mtl. Bruttolohn für Kranken- und
Altenbetreuung in Hausgemeinschaft
im 1. - 5. Berufsjahr)
Nachtzuschlag lt. MLT € 448,60 x 58,22 % =
Halber Sachbezug der vollen freien Station
in Höhe von € 196,20 =
mtl. Gesamtbruttolohn (je Betreuungsperson)
€ 712,54
€
261,17
€
98,10
€ 1.071,81
€ 3.357,46 (= pro Jahr: € 40.289,52)
b) Wie teilen sich diese Kosten auf?
Durchschnittliche Bruttolöhne für zwei Pflegekräfte (inkl. Nachtzuschläge + „volle freie Station”): € 2.143,62
Sonderzahlungen (mtl. Durchschnittswert):
€ 486,85
Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung:
€ 568,37
Dienstgeberbeitrag zur Abfertigung „neu”:
€
40,25
Dienstgeberbeitrag (DB) an das Finanzamt:
€ 118,37
Gesamtkosten:
€ 3.357,46
Barauslagen (Gesamtk. minus „volle freie Station”):€ 3.161,26
Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erhält
die zu betreuende Person:
> Pflegegeld (bis zu € 1.562,10/Monat) und
> eine Förderung des Sozialministeriums von bis zu
€ 800,--/Monat.
Zum Thema „Förderung” liegt unserem Magazin ein Info­
blatt bei, das Sie im Betrieb für etwaige pflegebe­dürftige
Angehörige Ihrer Mitarbeiter aushängen können!
Der Mindeststundenlohn für Kranken- und Alten­
betreuer im 1. - 5. Berufsjahr beträgt € 5,14 (inkl. Nachtzuschlag € 7,02).
d) Wieviele Sonderzahlungen erhält jede
Pflegekraft pro Jahr?
Drei Sonderzahlungen (zwei im Juni, eine im Dezember).
Höhe jeder Sonderzahlung: € 973,74 brutto (Grundlohn +
Nachtzuschlag).
Selbstständige Betreuung
Nach dem HBeG ist auch die Beschäftigung selbstständiger
Personenbetreuer möglich. Diese müssen allerdings über
eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen (eine
Tätigkeit als „neuer Selbstständiger” ist nicht möglich)!
Weitere Auskünfte zur selbstständigen Betreuung erhalten
Sie von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft (Tel.: 0316/6004-0).
www.bmwa.gv.at
www.bmsk.gv.at
Mag. Dietmar Langmann
Hier können Sie die jeweiligen Mindestlohn­
tarife nachlesen.
Hier können Sie Musterverträge zur
Personenbetreuung abrufen.
0316/8035 DW 1533
[email protected]
DGservice September 2007
NEUES ZUR SV
Reisekostenersätze
D
er Verfassungsgerichtshof hat 2006 die unbefris­
tete abgabenrechtliche
Begüns­tigung von Reisekostener­
sätzen, die auf Grund von lohngestaltenden Vorschriften gewährt
werden, als gleichheitswidrig aufgehoben. Die notwendige „Reparatur“ der verfassungswidrigen Bestimmungen erfolgte nunmehr im
Rahmen der Reisekosten-Novelle
2007 (BGBl. I Nr. 45/2007 vom
9.7.2007), die per 1.1.2008 in Kraft
tritt. Nachstehend ein erster komprimierter Überblick über die sich
ergebenden Neuerungen:
Inlands- und Auslandstagesgelder
Tagesgelder im Ausmaß der Sätze
des § 26 Z 4 EStG 1988 (maximal
€ 26,40), die vom Dienstgeber auf
Grund einer lohngestaltenden Vorschrift bezahlt werden müssen, bleiben bei Vorliegen bestimmter Tatbestände gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG
1988 steuer- und beitragsfrei. Die
Bestimmungen des § 49 Abs. 3 ASVG
wurden entsprechend ergänzt. (Bei
freiwillig bezahlten Tagesgeldern
gilt die Legaldefinition.)
Das Tagesgeld war bisher nach der
24-Stundenregelung
abzurechnen. Eine Kalendertagsabrechnung
wurde nur dann anerkannt, wenn
dies der anzuwendende Kollektivvertrag vorgesehen hat. Ab 1.1.2008
besteht für den Dienstgeber ein
Wahlrecht. Unabhängig von einer
lohngestaltenden Vorschrift können
Tagesgelder nach der 24-Stundenregel oder nach der Kalendertagsregel abgerechnet werden. Hinsichtlich des Wahlrechtes bestehen keine
DGservice September 2007
Neuerungen bei der abgabenrechtlichen Beurteilung
Einschränkungen. Somit kann der
Dienstgeber, je nachdem welche
Variante für seinen Dienstnehmer
günstiger ist, die Abrechnungsart bei jeder Dienstreise wechseln.
Die sonstigen Abrechnungserfordernisse bleiben unverändert (z.B.
steuerfrei nur dann, wenn die
Dienstreise länger als drei Stunden
dauert; je angefangene Stunde 1/12
des Tagesgeldes u.dgl.).
Bisher konnten derartige Kostenersätze für alle Dienstnehmer bis zum
höchsten Auslandsreisesatz für Bundesbedienstete nach der Reisegebührenvorschrift steuerfrei belassen
werden, wobei zwingend die Drittel­
regelung anzuwenden war. Aus Vereinfachungsgründen sieht die neue
Regelung nunmehr vor, dass für
Auslandsreisen zwingend derselbe
Stundenteiler (Zwölftelregelung)
wie für Inlandsreisen anzuwenden
ist. Ein Wahlrecht besteht nicht.
Nächtigungsgelder
Nächtigungsgelder können künftig
nur nach den Bestimmungen des
§ 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei abgerechnet werden. Es ist nach wie vor
zu unterscheiden, ob der Dienst­
geber die tatsächlichen Kosten
(inklusive Frühstück) ersetzt oder
ob das pauschale Nächtigungsgeld
(€ 15,--) zur Auszahlung gelangt.
Wird das pauschale Nächtigungsgeld bezahlt, wird dieses nach Erreichung eines weiteren Mittelpunktes
der Tätigkeit steuerpflichtig. Bei
einer Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer so weit weg von seinem
ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine täg-
zum autor
ADir. RR
Josef Hofbauer
Steuer- und Zoll­
koordination, Fach­
bereich Lohnsteuer
Bild: ZVG
liche Rückkehr an seinen ständigen
Wohnort (Familienwohnsitz) nicht
zugemutet werden kann (2. Tatbestand der Legaldefinition), ist davon
auszugehen, dass der Arbeitsort
(Einsatzort) erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten analog zu
§ 26 Abs. 2 BAO zum Mittelpunkt
der Tätigkeit wird. Ab dem siebenten
Monat gezahlte pauschale Nächtigungsgelder sind steuerpflichtig.
Im Nahbereich (unter 120 km) muss
die tatsächliche Nächtigung (auch)
für das pauschale Nächtigungsgeld
nachgewiesen werden.
Der Ersatz der tatsächlichen Nächtigungskosten (inkl. Frühstück) ist
grundsätzlich nicht zeitlich begrenzt.
Werden tatsächliche Nächtigungskosten für einen längeren Zeitraum
als sechs Monate ersetzt, ist der Prüfung des Umstandes der vorübergeh­
enden Tätigkeit am Einsatzort besondere Beachtung beizumessen. Eine
vorübergehende Tätigkeit ist grundsätzlich bei Außendiensttätigkeit, bei
Fahrttätigkeit, bei Baustellen- und
Montagetätigkeit oder bei Arbeitskräfteüberlassung anzunehmen.
In unserer nächsten Ausgabe erfahren Sie alles über die weiteren
Änderungen. 
WUSSTEN SIE SCHON?
GPLA – Kundenzufriedenheitsanalyse
Ergebnisse und Ansatzpunkte für die Weiterentwicklung aus Kundensicht. Von Univ. Prof. Dr. Josef Scheff
Seit 1.1.2003 wird die Prüfung sämtlicher lohnabhängiger Abgaben (Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer,
Kommunalsteuer) von einem Prüforgan – entweder aus dem Bereich der Sozialversicherung oder der Finanzverwaltung – durchgeführt. Zielsetzung dieser gemeinsam durchgeführten Prüfung ist es, unnötige bürokratische Hürden abzubauen, die administrative Belastung zu verringern und den Service-Charakter der Prüfung
für Kunden zu verstärken.
E
nde letzten Jahres wurde
in Form einer Kundenund MitarbeiterInnenbefragung eine Evaluierung dieser
gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben durchgeführt,
um etwaiges Verbesserungspotenzial frühzeitig identifizieren zu
können und Umsetzungsschritte
abzuleiten.
10
Kundenseitig waren österreichweit 800 Steuerberater und 1.400
Unternehmungen in die Erhebung
miteinbezogen. Die wesentlichsten
Ergebnisse der Kundenbefragung
sollen hier kurz skizziert werden.
Als inhaltlicher Bezugsrahmen der
Erhebung dienten nachstehende
Analysebereiche:
Erwartungen und Erfahrungen mit
dem GPLA-Produkt
Generell kann positiv vermerkt werden, dass rund 2/3 der bislang nicht
GPLA-geprüften Unternehmungen
über eine gemeinsame Prüfung
informiert sind. Davon erwarten
sich rund 1/4 eine höhere Prüf­
effizienz im Sinne einer rascheren
Prüfungsdurchführung und rund
16 % in Summe eine Abnahme der
Prüfungsanzahl. Rund die Hälfte
der befragten Unternehmungen
verbindet mit der GPLA-Prüfung
keine konkreten Erwartungen.
Rund 2/3 der STB/WTH führen an,
dass die Prüfgebiete ausgewogen
behandelt werden – gegenüber 88 %
der Unternehmen.
Qualifikationsseitige Voraus­
setzungen für eine erfolgreiche
Umsetzung
Unternehmen mit GPLA-Prüferfahrung geben ein überaus positives
Bild (rund 85 % beurteilen die Qualfikationen mit sehr gut bzw. gut)
zur sozialen und fachlichen Qualifikation der PrüferInnen ab. Etwas
kritischer wird dies von den Steuerberatern bzw. Wirtschaftstreuhändern eingeschätzt (65 % beurteilen
die fachlichen Qualifikationen und
rund 85 % die sozialen Qualifikationen mit sehr gut bzw. gut).
Wesentlichste erkennbare
Veränderungen durch das
GPLA-Produkt aus Kundensicht
Aus Sicht der Steuerberater/WTH
wird von mehr als der Hälfte (56 %
trifft voll oder weitestgehend zu)
eine Steigerung in der Prüfeffizienz
positiv vermerkt.
Dieses Bild wird von Unternehmen
mit Prüferfahrung noch übertroffen
(75 % der Nennungen). Positiv angemerkt werden noch die Vereinfachungen durch gleiche Prüfzeit­
räume (mehr als 70 % der STB/WT
und UnternehmerInnen), sowie
eine verminderte administrative
Belastung (62 % der STB/WT bzw.
75 % der Unternehmen).
In Summe kann konstatiert werden, dass rund 3/4 der Unternehmungen mit Prüferfahrung positive
Veränderungen in den relevanten
Bereichen festgestellt haben. Die
Schlussbesprechung bzw. die Vermittlung der Ergebnisfeststellung
wird nahezu lückenlos umgesetzt
(86 % der STB/WTH und 95 % der
Unternehmen) und auch positiv bewertet (2/3 der STB/WTH bzw. 80 %
der Unternehmen sprechen von
einer „guten Vermittlung“).
Akzeptanz und Kundenzufriedenheit
Was die generelle Zufriedenheit
betrifft, kann konstatiert werden,
dass sowohl von Seiten der STB/WT
(rund 3/4 geben an, dass sie sehr
zufrieden oder zufrieden sind) als
auch der Unternehmen mit GPLAPrüferfahrung (rund 86 %) ein positives Zeugnis abgelegt wurde.
Hinsichtlich relevanter Maßnahmen zur Akzeptanzsteigerung der
GPLA-Prüfung bei den KundInnen
(sowohl STB/WTH als auch Unternehmen) werden vor allem die
Punkte zeitgerechte Prüfungsan-
DGservice September 2007
WUSSTEN SIE SCHON?
meldung, rasche Durchführung der
Prüfung, eine entsprechend hohe
Kompetenz (fachlich und sozial)
der PrüferInnen als auch die Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse angeführt.
Verbesserungspotenziale
Betrachtet man die gesammelten
Kundenrückmeldungen, kann dem
GPLA-Produkt ein sehr positives
Zeugnis ausgestellt werden. Zugleich haben sich auch einige Verbesserungspotenziale daraus ab-
leiten lassen. Beispielhaft angeführt sei die Förderung der organisationsübergreifenden Zusammenarbeit, die permanente Umsetzung
von Qualifizierungsmaßnahmen
sowie eine kontinuierliche Verbesserung des Prüfprozesses.
Die Ergebnisse waren zugleich
Grundlage für eine breite Diskussion mit allen GPLA-PrüferInnen,
woraus wiederum konkrete Umsetzungsmaßnahmen abgeleitet wurden. Derzeit wird an den ersten
Umsetzungsschritten gearbeitet. 
„€ 1.000,-- Mindestlohn”
B
is 2009 sollen die kollektivvertraglichen Mindestlöhne schrittweise auf
€ 1.000,-- angehoben werden. Darauf
einigten sich Anfang Juli die Wirtschaftskammer Österreich (WKO)
und der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) im Rahmen
einer „Grundsatzvereinbarung“.
WKO und ÖGB verpflichten sich,
innerhalb ihres Wirkungsbereiches
sicher zu stellen, dass in den jeweiligen Branchenkollektivverträgen ein
Mindestlohn/-gehalt von € 1.000,-für die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit erreicht
wird. Die „Grundsatzvereinbarung“
sieht Folgendes vor:
> Ausgegangen wird von einem
regelmäßigen monatlichen Bruttolohn/-gehalt ohne Einbeziehung
von Sonderzahlungen, Sachbe­
zügen oder unregelmäßigen Ent­
geltbestandteilen.
DGservice September 2007
zum autor
Univ. Prof. Dr.
Josef Scheff
Leiter des Instituts für
Organisations- und
Personalmanagement
der Universität Graz.
Bild: ZVG
Forschungsschwerpunkte: Organisa­
tionales Lernen, Human-RessourceManagement in Klein- und Mittelbe­
trieben, Kooperationsmanagement.
Einigung der Sozialpartner
> Teilzeitbeschäftigte (geringfügig
Beschäftigte) erhalten den ihrer
Arbeitszeit entsprechenden Anteil am Mindestlohn.
> Lohngruppen unter € 1.000,-dürfen nur noch für Lehrlinge
und Praktikanten bestehen.
> Echte Dienstverhältnisse von
Ferialarbeitern fallen dagegen
ebenfalls in die „Grundsatzvereinbarung“.
Zeitplan für die Anhebung
Die Umsetzung auf Branchenebene
wird in einem ersten Schritt den Kollektivvertragspartnern überlassen:
> In jenen Branchen, deren niedrigster Bruttolohn/-gehalt bereits
jetzt über € 900,-- liegt, soll die
Anhebung auf € 1.000,-- spätes­
tens mit 1.1.2008 erfolgen.
> In Branchen mit regelmäßigen
Lohnrunden in der ersten Jahreshälfte, deren letzter Lohn-/
Gehaltsabschluss 2007 erfolgte,
soll die Anhebung bis spätestens
1.7.2008 durchgeführt werden.
> In jenen Branchen, in denen der
niedrigste Bruttolohn/-gehalt
unter € 900,-- liegt, sind diese
Mindestlöhne/-gehälter bis spätestens 1.1.2009 auf € 1.000,-anzuheben.
Sollten die Vorhaben auf Branchen­
ebene nicht verwirklicht werden
können, beabsichtigen die Sozialpartner einen Generalkollektivvertrag abzuschließen, der in ihrem
Wirkungsbereich den Mindestlohn
flächendeckend umsetzt. Darüber
hinaus wollen sich die Sozialpartner
auch außerhalb ihres unmittelbaren
Wirkungsbereichs für eine universelle Geltung des Mindestlohns/
-gehalts bis 2009 einsetzen. 
Claudia Maier
0316/8035 DW 1612
[email protected]
11
wussten sie schon?
Geschäftsführer einer GmbH Dienstnehmer ja oder nein?
Eine der häufigsten Fragen ist die nach der Dienstnehmereigenschaft von geschäftsführenden Gesellschaftern.
Sowohl bei den täglichen Auskünften an Dienstgeber als auch im Zuge der „gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben” (GPLA). Anhand der verschiedenen Sachverhalte – je nach Beteiligungsausmaß, Inhalt
des Gesellschaftsvertrages und des Arbeitsvertrages – und der verschiedenen rechtlichen Beurteilungen versucht dieser Artikel die Grundzüge herauszuarbeiten.
Beteiligung bis einschließlich 25 % am Stammkapital
12
Dienstnehmer ist jemand, der persönlich oder wirtschaftlich abhängig ist (siehe auch „DGservice“ Nr.
2/2007, Seite 14f) oder wenn für ihn
Lohnsteuerpflicht besteht. Lohnsteuerpflicht ist grundsätzlich gegeben, wenn eine Person weisungsgebunden ist und eine Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus
vorliegt. Eine organisatorische
Eingliederung ist laut VwGH bei
Geschäftsführern immer gegeben
(VwGH, Zl. 2003/13/0018). Die
Weisungsgebundenheit ist für die
Beurteilung der Lohnsteuerpflicht
nicht in allen Fällen von Bedeutung. Zu unterscheiden ist anhand
des Gesellschaftsvertrages, ob eine
Sperrminorität vorliegt oder nicht.
Geschäftsführer hat Sperrminorität
In diesem Fall ist gemäß § 25 Abs.
1 Z 1 lit. b EStG für die Überprüfung der Lohnsteuerpflicht eine
Weisungsgebundenheit nicht erforderlich. Da wie oben angeführt
ein Geschäftsführer organisatorisch
immer eingegliedert ist, besteht
auch immer Lohnsteuerpflicht und
ist damit auch Dienstnehmereigen­
schaft gemäß § 4 Abs. 2 3. Satz
ASVG gegeben. Somit fallen Lohnsteuer, SV-Beiträge, DB, DZ und
Kommunalsteuer an. Da jedoch kein
arbeitsrechtliches Dienstverhältnis
oder enthält der Geschäftsführervertrag darüber keine Regelung,
ist die Generalversammlung jedenfalls weisungsberechtigt (§§ 20 Abs.
1 und 39 Abs. 1 GmbHG). Es fallen
somit Lohnsteuer, SV-Beiträge, DB,
DZ und Kommunalsteuer an und je
nachdem, ob auch ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis vorliegt
(Beurteilung nach § 1151 ABGB),
auch der Zuschlag nach dem IESG
und Beiträge zur MV-Kasse (Beitragsgruppe D1 oder D1p).
Bild: BilderBox.com
vorliegt, ist kein Zuschlag nach dem
IESG und kein MV-Beitrag zu entrichten (Beitragsgruppe D1p).
Geschäftsführer hat keine
Sperrminorität
Hier kommt § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a
EStG zur Anwendung. Auf Grund
dieser Bestimmung ist jedenfalls
auch die Weisungsgebundenheit
zu überprüfen. Weisungsgebundenheit liegt vor, wenn der Arbeitgeber durch individuell-konkrete
Anordnungen das Tätigwerden des
Dienstnehmers beeinflussen kann
(VwGH, Zl. 2001/14/0219).
Weisungsbindung: Liegt eine vertragliche Weisungsbindung vor
Keine Weisungsbindung: In der
Praxis ist zumeist die Weisungsbindung vertraglich ausgeschlossen. Im Zuge einer GPLA werden
Dienstverhältnisse auf Grund des
wahren wirtschaftlichen Gehalts
überprüft, abgeschlossene Verträge
treten bei der Beurteilung in den
Hintergrund. Die Stärke des geforderten Weisungsrechtes ist von der
Art der Tätigkeit abhängig. Insbesondere tritt bei höher qualifizierten
Leistungen und Tätigkeiten die Weisungsgebundenheit in Bezug auf Art
und Inhalt der ausgeübten Tätigkeit
in den Hintergrund (vgl. Doralt,
Kommentar zum EStG, § 47, Rz 34).
So reicht es bei leitenden Angestellten aus, wenn sich die Weisungsgebundenheit auf die grundsätzliche
Erfüllung der Leitungsaufgaben beschränkt (VwGH, Zl. 2002/13/0175).
DGservice September 2007
wussten sie schon?
Hat somit ein Geschäftsführer die
Verpflichtung, die Geschäfte im
Sinne einer Berufsordnung oder des
Handelsrechts zu führen bzw. kann
er Aufträge nicht grundlos ablehnen
(da er die Interessen der Gesellschaft
wahren muss), spricht dies trotz vertraglichem Ausschluss – wenn auch
nur in geringem Ausmaß – für eine
Weisungsbindung. Ist das Vorliegen
einer Weisungsbindung vertraglich
ausgeschlossen, sind für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft
jedenfalls auch andere Kriterien
zu überprüfen. Überprüft werden
Unternehmerwagnis, Ablehnungsrecht, die Entlohnungsform und ein
etwaiges Wettbewerbsverbot.
Liegt keine (auch keine nur schwach
ausgeprägte) Weisungsgebundenheit vor, erfolgt die Entlohnung erfolgsabhängig, gibt es kein Konkurrenzverbot, aber ein Unternehmerwagnis, handelt es sich um kein
Dienstverhältnis (keine Lohnsteuer,
SV-Beiträge, Kommunalsteuer, DB,
DZ, IESG-Zuschlag, MV-Beitrag).
Beteiligung über 25 % bis unter 50 % am Stammkapital
In diesem Fall handelt es sich steuerlich jedenfalls um keinen Dienstnehmer (somit keine Lohnsteuerpflicht).
Es fallen jedoch DB, DZ und Kommunalsteuer an (u.a. VwGH, Zl.
2003/13/0018).
Geschäftsführer hat Sperrminorität
Geschäftsführer hat keine
Sperrminorität
In diesem Fall ist der Geschäftsführer weder sozialversicherungsrechtlicher noch arbeitsrechtlicher
Dienstnehmer (keine ASVG-Beiträge, kein IESG-Zuschlag und
kein MV-Beitrag).
Liegt keine Sperrminorität vor und
ist der Geschäftsführer persönlich
und wirtschaftlich abhängig, ist
sowohl eine Dienstnehmereigenschaft nach ASVG als auch nach
Arbeitsrecht gegeben.
Beteiligung ab 50 %
Stammkapital
Dieser Geschäftsführer ist weder
Dienstnehmer nach ASVG noch im
arbeitsrechtlichen Sinn. Auch Lohnsteuerpflicht liegt nicht vor. Es fallen
jedoch DB, DZ und Kommunalsteuer
an (u.a. VwGH, Zl. 2003/13/0018). 
Die nebenstehende Grafik gibt Ihnen
einen Überblick über die jeweiligen Fall­
konstellationen (DN = Dienstnehmer,
DB = Dienstgeberbeitrag, DZ = Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag, L = Lohnsteuer­
pflicht).
Es können somit je nach Sachverhalt
SV-Beiträge (ASVG), IESG-Zuschlag
und MV-Beiträge anfallen. Die DB,
DZ und Kommunalsteuerpflicht ist –
falls keine Weisungsbindung vorliegt – in der Literatur umstritten
und nicht ausjudiziert.
Nach Meinung der Finanzverwaltung fallen diese Beiträge jedoch an
und werden im Zuge einer GPLA
nachverrechnet.
Gesellschafter
Geschäftsführer
bis 25 %
25,1 - 49,9 %
ab 50 %
Beteiligung
Beteiligung
Beteiligung
mit
ohne
mit
ohne
Sperrminor.
Sperrminor.
Sperrminor.
Sperrminor.
mit
Weisungbindung
ohne
Weisungsbindung
immer DN
DN
kein DN
DB / DZ
DB / DZ
persönl. +
wirtschaftl.
abhängig
persönl. +
wirtschaftl.
unabhängig
kein DN
DN SV
kein DN L
kein DN
DB / DZ
DB / DZ
DB / DZ
Mag. Hans Peter Hatzl
0316/8035 DW 1743
[email protected]
DGservice September 2007
13
wussten sie schon?
Entsendung nach Belgien
„Limosa”-Meldeverpflichtung
Rückverrechnung von
AV-Beiträgen
Die Tätigkeit ausländischer Arbeitnehmer, Selbstständiger und Praktikanten in Belgien ist seit 1.4.2007 den dortigen Behörden im Voraus
bekannt zu geben („Limosa”-Meldung).
Auf Grund einer Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofes
müssen für vollversicherte männ­
liche Arbeitnehmer, die das
56. Lebensjahr vollendet haben,
rückwirkend ab 2004 keine
Beiträge zur Arbeitslosenversi­
cherung (AV-Beiträge) entrichtet
werden.
D
14
kurz notiert
ies ist der erste Schritt in
Richtung einer legalen
Beschäftigung in Belgien
unter Einhaltung europäischer
Regeln, mit dem die belgische
Regierung einen besseren Rahmen für die ordnungsgemäße und
legale Beschäftigung ausländischer
Arbeitskräfte in Belgien schaffen
möchte. Gleichzeitig soll dadurch
die Auswirkung dieser Tätigkeiten
auf die belgische Wirtschaft ersichtlich werden. Auszufertigen ist die
Meldung vom Arbeitgeber oder
jener Organisation, die einen Arbeitnehmer nach Belgien entsendet.
Alle Selbstständigen, die nach Belgien kommen, um vor­übergehend
oder teilweise zu arbeiten, haben
diese Meldung selbst zu erstatten.
Die Meldung durch einen Dritten
ist ebenfalls möglich.
Wer ist zu melden?
> Ausländische Arbeitnehmer, die
vorübergehend oder teilweise
in Belgien von einem nicht belgischen Arbeitgeber beschäftigt
werden und grundsätzlich nicht
der belgischen Sozialversicherungspflicht unterliegen.
> Selbstständige, die – ungeachtet,
ob sie der belgischen Sozialversicherungspflicht unterliegen –
vorübergehend selbstständig
eine Aktivität in Belgien aus­
üben, sich aber hier nicht dauerhaft aufhalten.
> Praktikanten, die – ungeachtet,
ob sie der belgischen Sozialversicherungspflicht unterliegen –
ihr Praktikum ganz oder teilweise im Rahmen eines ausländischen Studienprogramms oder
einer ausländischen Berufsausbildung in Belgien absolvieren.
www.limosa.be
Die „Limosa”-Meldung kann via Internet
vorgenommen werden.
Beachten Sie bitte, dass Sie als
Arbeitgeber bei derartigen Rückver­
rechnungen verpflichtet sind, dem
Dienstnehmer bei der nächsten
Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung
seinen Anteil am AV-Beitrag zu
refundieren.
Für Arbeitnehmer und Selbstständige muss die Meldung vor Beginn
der Beschäftigung bzw. für Praktikanten vor Beginn des Praktikums
in Belgien erfolgen.
Alle Details zur Rückverrechnung
gibt es auf unserer Homepage
www.stgkk.at.
Nach der Meldung wird sofort eine
Empfangsbescheinigung ausgestellt. Der belgische Auftraggeber
ist verpflichtet, bevor die Arbeit
begonnen wird, nach dieser Bescheinigung zu fragen. Die Missachtung der „Limosa“-Gesetzgebung kann zu Sanktionen führen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die
„Erweiterung” des Arbeitnehmer­
begriffs im Landarbeitsgesetz (§ 1
Abs. 5 LAG) wegen Verfassungs­
widrigkeit (ohne Reparaturfrist)
aufgehoben (Erkenntnis vom
13.6.2007, Zl. G 212/06).
Anderweitige Verpflichtungen bleiben von der „Limosa“-Gesetzgebung unberührt. Es ist daher weiter­
hin eine Bescheinigung E 101
erforderlich. 
Dr. Sabine Ausperger
0316/8035 DW 1048
[email protected]
Landarbeitsgesetz
IMPRESSUM
Herausgeber: Steiermärkische Gebietskranken­
kasse, Josef-Pongratz-Platz 1, 8011 Graz, DVR:
0023990, Tel.: 0316 8035-1327, Fax.: 0316
8035-1593, E-Mail: [email protected], Internet:
www.stgkk.at  Redaktion und Layout: Wolfgang
Mitterstöger, Gerhard Trimmel, Daniel Korner 
Mitarbeiter dieser Ausgabe: Mag. Hans Peter
Hatzl, Claudia Maier  Bildnachweis Titelbild:
www.bilderbox.com; weitere Bilder, wenn nicht
anders angegeben: STGKK  Hersteller: Ferdin­
and Berger & Söhne Ges.m.b.H., Wienerstraße 80,
3580 Horn  Offenlegung (§ 25 Mediengesetz):
Magazin zur Herausgabe von Informationen zur
Sozialversicherung  Medieninhaber und Redak­
tion: Niederösterreichische Gebiets­krankenkasse,
3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3
DGservice September 2007
aktueller fall
Gehaltseinstufung korrekt?
Interpretation einer kollektivvertraglichen Bestimmung
Der Kollektivvertrag für Angestellte des Fleischergewerbes sieht für die
Einreihung in die jeweiligen Gehaltsgruppen (Verwendungsgruppen) die
Absolvierung bestimmter Praxiszeiten vor. Als Praxisjahre gelten jene
Zeiten, die ein Dienstnehmer als Angestellter im Sinne des Angestelltengesetzes geleis­tet hat. Innerhalb der Verwendungsgruppen kommt
es nach jeweils zwei Jahren (Verwendungsgruppenjahren) zu einer
Gehaltsvorrückung.
H
err X. wird nun für die
Firma Y., einen Fleischereibetrieb, als Angestellter tätig. Die Besonderheit: Obwohl
er die dafür erforderlichen Praxis­
zeiten nicht vorweisen konnte,
wurde er vom Dienstgeber in eine
höhere Verwendungsgruppe eingereiht.
Was bestimmt der Kollektivvertrag?
Der Kollektivvertrag für Angestellte
des Fleischergewerbes enthält dazu
folgende Passage:
„Sollte ein Angestellter bei seiner
Einreihung in eine Verwendungs­
gruppe noch nicht die vorgeschrie­
bene Praxis aufweisen, so hat er
bis zur Erreichung dieser Zeit 80 %
des Mindestgrundgehaltes der in
Betracht kommenden Verwendungs­
gruppe zu erhalten ... In diesem Fall
beginnen die Verwendungsgruppen­
jahre gleichzeitig mit den Praxis­
jahren zu laufen.“
Der Dienstgeber verzichtete bei
Herrn X. auf diese Gehaltskürzung und zahlte ihm den vollen
Betrag aus. Allerdings legte der
Betrieb den Kollektivvertrag so
aus, dass die Verwendungsgruppenjahre nur dann gleichzeitig mit
DGservice September 2007
den Praxisjahren zu laufen beginnen, wenn das Entgelt auf 80 %
reduziert wurde.
Nach Ablauf von zwei Jahren wurde
Herrn X. daher keine Vorrückung
gewährt, sondern er erhielt weiterhin bloß sein „Anfangsgehalt“.
Gegenteilige Ansicht
Die Gebietskrankenkasse vertrat
dagegen die Meinung, dass der
Kollektivvertrag keine Einschrän­
kungen hinsichtlich der Anrechnung
von Praxisjahren als Verwendungsgruppenjahre im Zusammenhang
mit der Entlohnung vorsieht.
Denn die betreffende Regelung
besagt, dass die Verwendungsgruppenjahre sogar dann gleich­
zeitig mit den Praxisjahren zu laufen beginnen, wenn die für eine
bestimmte Einreihung notwendige
Praxiserfahrung noch nicht vorliegt.
Keinesfalls darf der Passus aber
so interpretiert werden, dass – wie
hier geschehen – die 100%ige-Entlohnung dazu führt, dass die ersten zwei Beschäftigungsjahre von
Herrn X. nicht als Verwendungsgruppenjahre anerkannt werden.
Bild: BilderBox.com (Symbolfoto)
Diese Ansicht bestätigte auch die
nächste Verfahrensinstanz. Und zwar
u.a. mit folgender Begründung:
> Um eine mögliche Ungleichbehandlung der Dienstnehmer
zu vermeiden, räumt der Kollektivvertrag dem Dienstgeber
hinsichtlich des Beginns der
Laufzeit der Verwendungsgruppenjahre keinen Ermessensspielraum ein.
> Der Kollektivvertrag bestimmt,
dass die Verwendungsgruppen­
jahre zwingend gleichzeitig mit
den Praxisjahren zu laufen beginnen. Und zwar unabhängig
von der tatsächlichen Entlohnung des Dienstnehmers.
Diese (letztinstanzliche) Auslegung
ist auch auf analoge Regelungen in
anderen Kollektivverträgen anzuwenden. 
Helmut Piribauer
0316/8035 DW 1790
[email protected]
15
kundenforum
Leser fragen
Wir bieten Rat & Hilfe
„Der Oberste Gerichtshof (OGH) traf letztes Jahr zwei
Entscheidungen, die konkrete Auswirkungen auf die Entgelt­
fortzahlung (EFZ) von Arbeitern haben. Sind diese beiden
Urteile vom 7.6.2006 (Zl. 9 ObA 13/06m, 9 ObA 115/05k)
auch auf andere Personengruppen anwendbar?˝
Die beiden Entscheidungen lauteten:
> Bei einer ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit eines Arbeiters wegen Arbeitsunfall (oder
Berufskrankheit) entsteht mit Beginn des neuen
Arbeitsjahres ein neuer EFZ-Anspruch.
16
DGservice direkt
Sie fragen - wir antworten
„DGservice” bringt auf dieser
Seite die freie Meinung seiner
LeserInnen. Diese muss sich nicht
mit der Meinung der Redaktion
decken. Die Redaktion behält sich
vor, Leserbriefe zu kürzen oder
auch nur auszugsweise zu
veröffentlichen.
So erreichen Sie uns:
> Wird ein Arbeiter während des Krankenstandes
gekündigt und beginnt ein neues Arbeitsjahr
zwar erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, aber
noch während des fortdauernden Krankenstandes,
so entsteht mit Beginn des neuen Arbeitsjahres ein
B il
d:
Bild
erBo
neuer EFZ-Anspruch. Voraussetzung hierfür ist allerx.com
dings, dass der alte EFZ-Anspruch mit Ablauf des alten
Arbeitsjahres noch nicht zur Gänze ausgeschöpft wurde.
Steiermärkische
Gebietskrankenkasse
Meldung-Versicherung-Beitrag
Kennwort: „DGservice”
Diese OGH-Judikatur ist auf gleich gelagerte Sachverhalte bei Landarbeitern, Lehrlingen, Angestellten und Vertragsbediensteten nicht anwendbar!
Tel: 0316/8035-1327
Fax: 0316/8035-1593
E-Mail: [email protected]
Die genannte OGH-Judikatur ist dezidiert nur zu den betreffenden Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ergangen und bezieht
sich daher nur auf Arbeiter, die auch dem EFZG unterliegen.
(Bitte unbedingt anführen!)
Josef-Pongratz-Platz 1
8011 Graz
Postfach 900
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Erscheinungsort: Graz
Verlagspostamt: 8011 Graz
DGservice September 2007

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