WGKK-Ratgeber 2011 - Arbeit und Behinderung

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WGKK-Ratgeber 2011 - Arbeit und Behinderung
www.wgkk.at
WGKK-Ratgeber 2011
Ihre Gebietskrankenkasse im Überblick
IMPRESSUM
Herausgeber & Druck:
Wiener Gebietskrankenkasse
Wienerbergstraße 15–19
1100 Wien
Redaktion & Gestaltung:
Öffentlichkeitsarbeit
Stand:
Jänner 2011
1. Auflage 2011
Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher
Zustimmung der Wiener Gebietskrankenkasse gestattet.
Satz- und Druckfehler vorbehalten.
Bildquellen: Bilderbox, Matton Images und WGKK.
2
VORWORT
Liebe Leserinnen und Leser!
Das österreichische System der sozialen Sicherheit ist
für viele Menschen bereits zu einer Selbstverständlichkeit
geworden: Immerhin sind 98 Prozent unserer Bevölkerung
durch die soziale Krankenversicherung geschützt. Ihre
solidarische Ausrichtung verhindert, dass Krankheit für den
Einzelnen zur Kostenfalle wird. Dies ist in vielen Staaten der
Fall, in denen das Gesundheitssystem privatisiert ist.
Leider ist den sozialen Krankenversicherungen, so auch der
Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK), durch die Veränderung äußerer Rahmenbedingungen in den letzten Jahren
viel Geld entzogen worden. Wie auch in den Medien oft
berichtet wird, sind die Kassen dadurch unverschuldet in
eine finanzielle Schieflage geraten. Für Sie als Versicherte
hat dies jedoch keine Auswirkungen: Sie können weiterhin
wie gewohnt jene Leistungen in Anspruch nehmen, die Sie
für Ihre Gesundheit brauchen.
Die WGKK betreut als größter Krankenversicherungsträger
Österreichs mehr als 1,1 Millionen Versicherte und rund
400.000 Angehörige. Mit ihren umfangreichen Gesundheitseinrichtungen und Außenstellen leistet sie weiterhin verlässlich einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitsversorgung der
Wiener Bevölkerung.
Mit der vorliegenden Broschüre möchten wir Ihnen einen
Leitfaden über den Leistungs- und Beitragsbereich in die
Hand geben. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, durch verstärkte Information, Versichertennähe und Kundenorientierung Ihr Partner in Sachen Gesundheit zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ing. Mag. Erich Sulzbacher
Generaldirektor
Mag.a Ingrid Reischl
Obfrau
3
INHALTSÜBERSICHT
1
2
3
4
5
Vorwort
Leistungsüberblick
3
6
VORSORGE
7
Gesundheitsförderung und Prävention
7
Vorsorgeuntersuchung
14
Jugendlichenuntersuchung
15
Zeckenschutzimpfung
15
MITVERSICHERUNG
16
Beitragsfreie Mitversicherung
16
Beitragspflichtige Mitversicherung
26
KRANKHEIT
29
Ärztliche Hilfe
29
Wahlärztinnen/Wahlärzte
32
Psychotherapie
34
Heilmittel (Medikamente)
35
Generika
38
Befreiung von der Rezeptgebühr
40
Heilbehelfe und Hilfsmittel
41
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
44
Anstaltspflege (Spital)
45
Medizinische Hauskrankenpflege
48
Transportkosten
49
Krankengeld
53
Ärztliche Betreuung im Urlaub
56
MUTTERSCHAFT
61
Mutterschaftsleistungen (Versicherungsfall
der Mutterschaft)
61
Wochengeld
62
Kinderbetreuungsgeld
64
Mutter-Kind-Pass
66
ZÄHNE
67
Zahnbehandlung
Zahnersatz und Kieferregulierung
67
67
4
INHALTSÜBERSICHT
BEITRÄGE
70
Beitragssätze der Sozialversicherung
70
Sozialversicherungsbeitrag ist nicht gleich
Krankenkassenbeitrag
70
Wie hoch ist Ihr Krankenversicherungsbeitrag?
71
Höchstbeitragsgrundlagen
71
Geringfügigkeitsgrenzen
71
FREIWILLIGEVERSICHERUNG
74
Selbstversicherung bei geringfügiger
Beschäftigung
74
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
76
INFORMATIONUNDSERVICE
80
Ombudsfrau
80
Website
81
Versicherten-/Allspartenservice
82
Versichertendatenauszug
82
e-card
83
Wofür wird Ihr Krankenversicherungsbeitrag
verwendet?
84
Versichertenstand
85
Leistungsinformation (LIVE)
86
WGKK-Veranstaltungen
87
WGKK-Broschürenservice
88
ANHANG
91
AnhangA
ZENTRALE/AUSSENSTELLEN
92
AnhangB
GESUNDHEITSZENTREN
ZAHNGESUNDHEITSZENTREN
HANUSCH-KRANKENHAUS
95
96
97
AnhangC
STICHWORTVERZEICHNIS
98
5
6
7
8
LEISTUNGSÜBERBLICK
VORSORGE
l Jugendlichenuntersuchung
l Vorsorgeuntersuchung Neu
l Zeckenschutzimpfung
KRANKHEIT
l Ärztliche Hilfe
l Psychotherapie
l Heilmittel (Medikamente)
l Heilbehelfe und Hilfsmittel
l Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
l Anstaltspflege (Spital)
l Medizinische Hauskrankenpflege
l Reise- und Transportkosten
l Krankengeld
l Ärztliche Betreuung im Urlaub (In- und Ausland)
MUTTERSCHAFT
l Mutterschaftsleistungen
(Versicherungsfall d. Mutterschaft/Sachleistungen)
l Wochengeld
l Mutter-Kind-Pass
ZÄHNE
l Zahnbehandlung
l Zahnersatz und Kieferregulierung
6
VORSORGE
—GesundheitsförderungundPrävention—
Betriebliche
Gesundheitsförderung
Die WGKK bietet Unterstützung
und Beratung bei der Umsetzung
von Gesundheitsförderung in
Betrieben.
Ziel der betrieblichen Gesundheitsförderung ist es, das körperliche,
seelische und soziale Wohlbefinden der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter zu erhalten und mit allen geeigneten
Mitteln zu stärken.
Nähere Informationen zur betrieblichen Gesundheitsförderung:
Telefon: +43 1 601 22-3777
Website: www.wgkk.at => Vorsorge =>
Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF)
„ServiceStelleSchule“derWGKK
Die „Service Stelle Schule“ der WGKK ist eine Anlaufund Kontaktstelle für Schulen, die Unterstützung bei
gesundheitsförderlichen Aktivitäten auf Schulebene
benötigen.
Schulen werden bei der Planung und Durchführung
beraten und begleitet und können zudem Informationsmaterialien sowie diverse Tools anfordern, um eine
maßgeschneiderte und individuelle Gesundheitslösung
zu erarbeiten. Daneben bietet die WGKK verschiedene
Workshops rund um das Thema Ernährung in Schulen
an.
Darüber hinaus ist die WGKK eine der Trägerinstitutionen des „Wiener Netzwerks Gesundheitsfördernde
Schulen“.
Nähere Informationen zur Servicestelle Schule:
Telefon: +43 1 601 22-2108
Website: www.wgkk.at => Vorsorge =>
Servicestelle Schule
7
1
VORSORGE
1
Zahngesundheitsförderungan
WienerKindergärtenundVolksschulen
Ziel des gemeinsam von der WGKK, den Wiener
Krankenversicherungsträgern und der Gemeinde Wien
finanzierten Projektes zur Zahngesundheitsförderung an
Wiener Kindergärten und Volksschulen ist es, bei Kindern, Eltern und Betreuungspersonen das Bewusstsein
für die Bedeutung gesunder Zähne zu fördern und damit
zu einer Verbesserung der Zahngesundheit der Wiener
Kinder beizutragen.
Das Projekt besteht aus einem zahnmedizinischen
und einem zahnpädagogischen Teil. Ersterer umfasst eine zahnmedizinische Untersuchung zwecks
Erhebung des Kariesbefalles und der Feststellung
etwaiger kieferorthopädischer Auffälligkeiten. Der
pädagogische Teil beinhaltet vor allem das Erlernen
einer effektiven Mundhygiene mit Hilfe geschulter
Zahngesundheitserzieherinnen/-erzieher in Form von
Gruppenprophylaxe (gemeinsames Zähneputzen).
Darüber hinaus wurde das Zahntheater „Im Mund geht’s
rund“ entwickelt, das den Kindern mit spielerischen
Mitteln die Grundregeln der Mundhygiene näherbringt.
Nähere Informationen zur Zahngesundheitsförderung:
Telefon: +43 1 601 22-2108
Website: l www.tipptopp-kariesstopp.at
l www.wgkk.at => Vorsorge =>
Servicestelle Schule =>
Zahngesundheitsförderung
8
VORSORGE
Raucherentwöhnung
www.rauchertelefon.at
1
Die WGKK bietet unterschiedliche Möglichkeiten zur Raucherentwöhnung an.
Das Rauchertelefon:
Motivation für Menschen, die sich für
Raucherentwöhnung
interessieren oder rauchfrei bleiben möchten
unter 0810 810 013.
Das Rauchertelefon
Anrufende erhalten In0810 810 013
formationen zum Thema
Tabakentwöhnung sowie
Wollen Sie aufhören? Rufen Sie an!
Ihre Unterstützung beim Rauchstopp
Unterstützung bei der
konkreten Planung und
Umsetzung des Rauchstopps bzw. haben tabakentwöhnte Personen die Möglichkeit, Rückfällen durch eine
Nachbetreuung vorzubeugen.
Raucherberatungsstellen bieten in allen vier Gesundheitszentren der WGKK (Adressen siehe Anhang B)
nach Voranmeldung Einzelberatung oder Gruppentherapien an. In erster Linie wird die Nikotinabstinenz
und in zweiter Linie die Reduktion des Tabakkonsums
angestrebt.
Stationäre Rauchertherapie
Starken Raucherinnen und Rauchern wird eine
stationäre Therapie zur Tabakentwöhnung mit
entsprechender Nachbetreuung angeboten.
Rauchertelefon, österreichweit zum Ortstarif
Telefon: 0810 810 013
Website: www.rauchertelefon.at
WGKK-Raucherberatung (Adressen siehe Anhang A):
lGesundheitszentrum Wien-Mitte
lGesundheitszentrum Wien-Mariahilf
lGesundheitszentrum Wien-Süd
lGesundheitszentrum Wien-Nord
Website: www.wgkk.at => Vorsorge =>
Raucherentwöhnung
9
VORSORGE
1
Ernährungsberatung
In den Gesundheitszentren und im Hanusch-Krankenhaus der WGKK werden Ernährungs- und Diätberatungen angeboten. Mit einer entsprechenden Zuweisung
Ihrer/Ihres betreuenden Ärztin/Arztes können Sie an
Einzelberatungen oder Gruppenschulungen teilnehmen.
Informationen und Hilfestellungen gibt es bei generellen Fragen rund um gesunde Ernährung wie auch bei
Übergewicht und Adipositas oder unterschiedlichsten
Krankheitsbildern, bei denen Ernährung ein zentraler
Punkt ist.
Nähere Informationen zur Ernährungsberatung:
Website: www.wgkk.at => Vorsorge => Ernährungsberatung
TherapieAktiv–
DiabetesimGriff
diabEtEs
iM Griff
„Therapie Aktiv – Diabetes im
Griff“ ist ein Langzeitbetreuungsprogramm für Patientinnen/Patiinformation für typ-2-diabetiker
enten mit Diabetes mellitus Typ 2
folgeerkrankungen
Hotline: (+43 1) 601 22-3800
(„Zuckerkrankheit“).
E-Mail: [email protected]
Web: www.therapie-aktiv.at
Es soll Typ-2-Diabetikerinnen/
Diabetiker zu einer intensiveren
Betreuung durch die Ärztin/den
Arzt und zu mehr Wissen über die
Krankheit verhelfen.
Gemeinsam mit der Ärztin/
dem Arzt werden sinnvolle und
erreichbare Therapieziele festgelegt, die bei den regelmäßigen
Untersuchungen geprüft, verändert und aktualisiert werden.
Weiters besteht die Möglichkeit, an Schulungen in Kleingruppen teilzunehmen. Dadurch sollen die Behandlung
optimiert und Begleit- und Folgeerkrankungen hinausgezögert oder verhindert werden.
Was ist diabetes mellitus?
Die Wörter Diabetes mellitus bedeuten vermehrte Ausscheidung von zuckerhaltigem Urin – wörtlich: „honigsüßer Durchfluss“. Diabetes mellitus,
bekannt als Zuckerkrankheit, ist eine chronische
Stoffwechselerkrankung, gekennzeichnet durch dauernde Erhöhung der Blutzuckerkonzentration. Der
erhöhte Blutzuckerspiegel kann durch Insulinmangel
und/oder durch die verminderte Wirksamkeit des
vorhandenen Insulins (= Insulinresistenz) verursacht
werden.
Mit „Therapie Aktiv – Diabetes im Griff“ wurde ein
Behandlungsprogramm für Patienten mit Diabetes
mellitus Typ 2 ins Leben gerufen.
Folgeerkrankungen sind die Folge ständiger oder wiederkehrender hoher Blutzuckerwerte. Diese Spätkomplikationen bedeuten Veränderungen an den
Blutgefäßen und Nerven. Sie treten nicht zwangsläufig auf und können heutzutage durch eine gute
ärztliche Therapie, die kompetente Begleitung durch
Diabetesberater, sowie Ihre aktive Mitarbeit weitgehend vermieden werden.
Wodurch können spätkomplikationen auftreten?
hoher Blutdruck
Übergewicht
Bewegungsmangel
erhöhte Blutfette (Cholesterin und Triglyceride)
Rauchen
Blutgerinnungsstörungen etc.
Welche folgeerkrankungen gibt es?
Allgemein kann gesagt werden, dass sowohl die
großen und kleinen Gefäße (Makro- und Mikroangiopathie) als auch das Nervensystem (Neuropathie) geschädigt werden können. Gefährdete
Organe/Körperteile sind dabei das Herz, das Gehirn,
die Beine, die Augen, die Nieren und die Nerven.
IMPRESSUM:
1. Auflage 2007
Verantwortlich für den Inhalt: STGKK & WGKK
Nähere Informationen zu „Therapie Aktiv“:
Telefon: +43 1 601 22-3800
Website: www.wgkk.at => Vorsorge =>
„Therapie aktiv – Diabetes im Griff“
E-Mail:
[email protected]
10
VORSORGE
Brustkrebs-Früherkennung:
Projekt„Ichschauaufmich!“
Wussten Sie, dass Brustkrebs die häufigste Krebserkrankung bei Frauen ist? Jede achte Frau ist im Laufe
ihres Lebens davon betroffen. Die Wahrscheinlichkeit,
an Brustkrebs
zu erkranken, steigt mit
Ich schau
zunehmendem
auf mich!
Alter. Drei Viertel
aller Frauen mit
Brustkrebs sind
über 50 Jahre alt.
I look at myself!
Grundsätzlich gilt:
Je rascher die
Kendime dikkat
ediyorum!
Erkrankung
festgestellt wird,
Pazim na sebe!
desto besser ist
die Chance auf
Heilung.
FolderEND 03-04-07
03.04.2007
11:00 Uhr
Seite 1
WIENER PROGRAMM FÜR
FRAUENGESUNDHEIT
5 wichtige Minuten
für Ihre Gesundheit mit
Mammographie-Screening.
BrustkrebsFrüherkennung
für Frauen zwischen
50-69 Jahren
im 15., 16., 17. Wiener Bezirk
Was können SIE aktiv gegen Brustkrebs tun?
Das wichtigste Untersuchungsverfahren zur Erkennung
von Brustkrebs ist die Mammographie. „Mammographie“ bedeutet „Röntgenuntersuchung der Brust“. Ziel
ist es, möglichst früh erste Anzeichen von Brustkrebs zu
entdecken, lange bevor er tastbar ist oder andere
Symptome auftreten. Grundsätzlich haben Frauen ab
40 Jahren im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung
Anspruch auf eine kostenfreie Mammographie.
2007/2008 wurde in den Bezirken 15, 16 und 17 ein
Pilotprojekt zur Früherkennung von Brustkrebs durch
qualitätsgesicherte Mammographie umgesetzt. Dabei
wurden alle Frauen in den genannten Bezirken im
Alter zwischen 50 und 69 Jahren mittels Einladungsbrief zu einer Mammographie eingeladen. Im Zeitraum
2010/2011 werden diese Frauen zum zweiten Mal
eingeladen.
Aufgrund vieler wertvoller Erfahrungen und guter
Ergebnisse aus diesem Projekt wird derzeit an einem
österreichweiten qualitätsgesicherten BrustkrebsFrüherkennungs-Programm gearbeitet.
Nähere Informationen zur Brustkrebs-Früherkennung:
Telefon: +43 1 601 22-3709
Website: www.ich-schau-auf-mich.at
11
1
VORSORGE
1
PilotprojektIntegrativesWundmanagement
In Österreich leiden ca. 5 Prozent der Menschen unter
chronischen Wundheilungsstörungen. Chronische
Wundheilungsstörungen sind ein komplexes Krankheitsgeschehen mit einem oft langwierigen und schmerzhaften Verlauf. Bei entsprechender Therapie könnten
oft schwerwiegende Folgen und viel menschliches Leid
vermieden werden. Mit dem Projekt „Integratives Wundmanagement“ soll die Versorgung von Menschen mit
chronischen Wunden verbessert werden. Im Mittelpunkt
des Projektes steht die Wundambulanz des Krankenhauses Göttlicher Heiland als zentrale Anlaufstelle, wo
die Abklärung, die erste Wundversorgung sowie die
Erstellung eines Therapieplanes erfolgt, auf dessen
Grundlage die Patientinnen und Patienten im niedergelassenen Bereich weiter behandelt werden. Damit auch
zu Hause eine optimale Versorgung gewährleistet ist,
arbeitet die Ambulanz eng mit speziell geschulten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zusammen. Zudem
sind im Behandlungsprozess fortlaufende Kontrollen in
der Wundambulanz vorgesehen.
Patientinnen und Patienten mit chronischen Wunden
können von ihrer/ihrem betreuenden Ärztin/betreuenden
Arzt in die Wundambulanz im Krankenhaus Göttlicher
Heiland überwiesen werden. Damit keine langen Wartezeiten entstehen und die Expertinnen und Experten in
der Wundambulanz sich genügend Zeit für die Patientinnen und Patienten nehmen können, ist eine vorherige
Terminvereinbarung unbedingt erforderlich.
Nähere Informationen zum integrativen Wundmanagement:
Telefon: +43 1 601 22-3758
Website: www.wgkk.at => Vorsorge => Integratives
Wundmanagement
BEWEGTGESUND
Lebensstilerkrankungen sind auf dem Vormarsch. Neben falscher Ernährung ist es vor allem die Bewegungsarmut, die Menschen erst dick, dann krank macht. Die
WGKK, „Fit für Österreich“ (eine Initiative des Sportministeriums, Österreichischer Bundes-Sportorganisation
[BSO] und den Sport-Dachverbänden ASKÖ, ASVÖ
und SPORTUNION), die Ärztekammer für Wien und die
Wiener Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin haben daher „BEWEGT GESUND – Das Rezept zur
12
VORSORGE
aktiven Vorsorge“ ins Leben gerufen, um Menschen zu
gesundheitsorientierter Bewegung zu motivieren.
Und so funktioniert BEWEGT GESUND: Sollten im Zuge
der Vorsorgeuntersuchung bei Patientinnen/Patienten
bestimmte Risikoparameter für eine Herz-Kreislauf- und/
oder Stoffwechselerkrankung festgestellt werden, kann
die/der entsprechende Vorsorgeärztin/Vorsorgearzt die
qualitätsgeprüften Bewegungsangebote von BEWEGT
GESUND mit dem speziell dafür vorgesehenen Verordnungsschein „verschreiben“. Das Bewegungsangebot
richtet sich außerdem insbesondere an Patientinnen/
Patienten, die an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt sind.
Patientinnen und Patienten können sich dann anhand
einer speziellen Broschüre aus einem umfangreichen
Angebot einen Bewegungskurs ihrer Wahl aussuchen
und sich unter Vorweisen des Verordnungsscheins beim
jeweiligen Sportverein anmelden. Wenn die Patientin/der
Patient einen Kurs ein Jahr lang regelmäßig besucht hat
(mind. 75 Prozent Anwesenheit), ersetzt die WGKK bis
zu EUR 70,00 der Kurskosten.
„Aktivieren statt therapieren“ lautet die Devise – und bei
den zahlreichen Angeboten ist für jeden etwas dabei!
Nähere Informationen zu BEWEGT GESUND:
Telefon: +43 1 601 22-3800
Website: www.wgkk.at => Vorsorge => BEWEGT
GESUND
13
1
VORSORGE
1
—Vorsorge-
untersuchung—
Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer
haben sich bereits vor einigen Jahren auf eine Neugestaltung der kostenlosen Vorsorgeuntersuchung
aufgrund der aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnisse geeinigt.
Die Vorsorgeuntersuchung berücksichtigt die häufigsten
beeinflussbaren Gesundheitsrisiken wie Übergewicht,
Bluthochdruck, Rauchen und Bewegungsmangel. Im
Mittelpunkt stehen nicht abstrakte Zahlen, sondern
das persönliche Risikoprofil der untersuchten Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die auf diese Weise erfahren,
wie es um ihre Gesundheit steht und können so selbst
entscheiden, was sie für sich tun möchten – z.B. mehr
Bewegung, bewusste Ernährung, Verzicht auf Nikotin
und maßvoller Umgang mit Alkohol.
Die Vorsorgeuntersuchung steht einmal jährlich allen
Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kostenlos
zur Verfügung, die ihren Wohnsitz in Österreich haben –
also auch jenen, die nicht versichert sind.
Gegen Vorlage der e-card oder, falls diese nicht vorhanden ist, gegen Vorlage eines Vorsorgeuntersuchungskrankenscheines (erhältlich in allen WGKK-Kundencentern/Bezirksstellen) können Versicherte, deren
Angehörige und auch Nichtversicherte die Vorsorgeuntersuchung u.a. in den Gesundheitseinrichtungen der
WGKK (Adressen siehe Anhang B) oder bei unseren
1.300 Vertragsärztinnen/Vertragsärzten für Vorsorgeuntersuchung in Anspruch nehmen.
Im internationalen Vergleich steht unser Land mit
diesem Angebot an der Spitze: Kein anderes Gesundheitssystem bietet eine derart umfassende Leistung.
Informationsfolder zur Vorsorgeuntersuchung erhalten
Sie in allen WGKK-Außenstellen oder als Download im
Internet unter www.sozialversicherung.at.
„GehenSiezurVorsorgeuntersuchung–
IhrerGesundheitzuliebe“
Nähere Informationen zur Vorsorgeuntersuchung:
Website:
l www.wgkk.at => Vorsorge =>
Vorsorgeuntersuchung
l www.sozialversicherung.at
14
VORSORGE
—Jugendlichenuntersuchung—
Die Jugendlichenuntersuchung ist vorgesehen für
pflichtversicherte (berufstätige) Jugendliche (Lehrlinge)
im Alter zwischen dem 15. und dem vollendeten
18. Lebensjahr. Zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes werden die Jugendlichen mindestens einmal
jährlich zu einer ärztlichen Untersuchung eingeladen.
Jugendlichen-Untersuchungsstelle der WGKK:
Gesundheitszentrum Wien-Mariahilf
6., Mariahilfer Straße 85–87
Tel.-Nr.: +43 1 601 22-40630
Nähere Informationen zur Jugendlichenuntersuchung:
Website:
www.wgkk.at => Vorsorge =>
Jugendlichenuntersuchung
—Zeckenschutzimpfung—
Die WGKK leistet zu den Kosten der Zeckenschutzimpfung (aktive Immunisierung) gegen FrühsommerMeningoenzephalitis einen Kostenzuschuss von
zwei Euro.
Nähere Informationen zur Zeckenschutzimpfung:
Website:
www.wgkk.at => Leistungen =>
Gesund bleiben => Impfungen
15
1
MITVERSICHERUNG
—BeitragsfreieMitversicherung—
2
Der Kreis der geschützten Personen ist größer als der
Kreis unserer Versicherten. Leistungen aus der sozialen
Krankenversicherung gebühren nicht nur den Versicherten, sondern auch – für die meisten Angehörigen ohne
zusätzliche Beitragsleistung – für bestimmte Familiemitglieder (Angehörige).
VoraussetzungenfürdieAngehörigeneigenschaft
l gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (Ausnahme: Kinder
und Enkelkinder während einer Schul- oder Berufsausbildung im Ausland)
l keine Krankenversicherung nach dem ASVG oder
einem anderen Gesetz
l kein Anspruch auf Krankenfürsorge gegenüber einer
Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers (z.B. Krankenfürsorgeanstalt der
Bediensteten der Stadt Wien) vorgesehen
Antragstellung
l persönlich, entweder im Kundencenter Wienerberg/
Erdgeschoß oder in jeder Außenstelle der WGKK
(Adressen siehe Anhang A)
l per Post
l per Fax (Faxnummern siehe Anhang A)
l per E-Mail (E-Mail-Adressen siehe Anhang A)
Das jeweilig erforderliche Antragsformular für die
Gewährung von Leistungen für Angehörige (Mitversicherung) können Sie entweder telefonisch in jeder
Außenstelle der WGKK anfordern (Adressen siehe
Anhang A) oder auf unserer Website unter „Service
=> Formulare“ herunterladen. Welche Unterlagen für
die Mitversicherung von Angehörigen zusätzlich zum
jeweiligen Antrag erforderlich sind, entnehmen Sie bitte
nachfolgender Übersichtstabelle.
Seit Juli 2006 entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die Antragstellung für die Verlängerung der Mitversicherung von ehelichen, unehelichen, legitimierten
und Wahlkindern, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
Für die automatische Verlängerung der Mitversicherung
müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Ihr Kind ist bei der WGKK gemeldet
2. Für Ihr Kind besteht ein bescheidmäßig zuerkannter
Anspruch auf Familienbeihilfe
16
MITVERSICHERUNG
Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, teilt das
Finanzamt der WGKK auf elektronischem Weg mit, dass
weiterhin ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihr Kind
über das 18. Lebensjahr hinaus besteht. In diesem Fall
verlängert die WGKK automatisch die Mitversicherung
Ihres Kindes. Die Vorlage des Nachweises über die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe ist somit nicht mehr
erforderlich.
Beziehen Sie für Ihr Kind keine Familienbeihilfe, übermitteln Sie uns bitte wie bisher die entsprechenden
Nachweise.
KriterienfürdieAngehörigeneigenschaft
Die Übersichtstabellen auf den folgenden Seiten
informieren Sie über
l die Personen, die als Angehörige gelten
l die notwendigen Voraussetzungen
l die Dauer der Mitversicherung
l die erforderlichen Unterlagen
17
2
MITVERSICHERUNG
KINDER(ENKEL/INNEN)BISZUR
Personenkreis
eheliche Kinder
2
Voraussetzungen
keine
legitimierte Kinder
Wahlkinder (Adoptivkinder)
uneheliche Kinder einer
weiblichen Versicherten
uneheliche Kinder eines
männlichen Versicherten
Vaterschaft durch Urteil/
Anerkenntnis festgestellt
Stiefkinder
ständige
Hausgemeinschaft mit
der/dem Versicherten
Enkelkinder
Pflegekinder
l unentgeltliche Verpflegung durch die Versicherte/den Versicherten
l Pflegeverhältnis beruht
auf einer behördlichen
Bewilligung
l Kinder, wenn sie mit dem
Versicherten bis zum
3. Grad verwandt oder
verschwägert sind und
von der/vom Versicherten
gepflegt und erzogen
werden
l ständige Hausgemeinschaft mit der/dem
Versicherten
18
MITVERSICHERUNG
VOLLENDUNGDES18.LEBENSJAHRES
Dauer(Befristung)
BenötigteUnterlagen
l Geburtsurkunde
Vollendung des
18. Lebensjahres,
l (berichtigte) Geburtsdarüber hinaus siehe Rubrik:
urkunde
„Kinder nach Vollendung des
l (berichtigte) Geburts18. Lebensjahres“
urkunde
2
l Geburtsurkunde
l Geburtsurkunde
l Vaterschaftsnachweis
Vollendung des
18. Lebensjahres,
darüber hinaus siehe Rubrik:
„Kinder nach Vollendung des
18. Lebensjahres“
(Die Mitversicherung wird für
die Dauer von drei Jahren
vorgemerkt, danach ist die
neuerliche Vorlage der Meldezettel erforderlich)
l Geburtsurkunde
l Heiratsurkunde
l Meldezettel des Kindes
l Meldezettel der/des
Versicherten
l Geburtsurkunde
der Enkelin/des Enkels
l Geburtsurkunde
des Elternteiles
l Meldezettel
der Enkelin/des Enkels
l Meldezettel
der/des Versicherten
l Geburtsurkunde
l Antragsformular
l Geburtsurkunde
l amtliche Pflegebewilligung
l Urkunde zum
Nachweis des
Verwandtschafts- oder
Verschwägerungsverhältnisses
l Meldezettel des Kindes
l Meldezettel der/des
Versicherten
19
MITVERSICHERUNG
KINDERNACHVOLLENDUNG
KindergeltenbiszurVollendungdes
UnterfolgendenVoraussetzungenkannsich
2
Personenkreis
wenn sich das Kind in
einer Schulausbildung oder
Berufsausbildung befindet
Voraussetzungen
Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft
des Kindes überwiegend
beansprucht
l Studium im ersten
Studienabschnitt
l Studium wird ernsthaft
und zielstrebig
betrieben
l Studium im zweiten
Studienabschnitt
l Studium wird ernsthaft
und zielstrebig
betrieben
wenn das Kind wegen
Krankheit oder Gebrechen
erwerbsunfähig ist
seit Vollendung des 18.
Lebensjahres (bzw. seit
Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung)
wenn das Kind erwerbslos ist
seit Vollendung des 18.
Lebensjahres (bzw. seit
Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung)
20
MITVERSICHERUNG
DES18.LEBENSJAHRES
18.LebensjahresalsAngehörige.
derKrankenversicherungsschutzverlängern
Dauer(Befristung)
ZusätzlichbenötigteUnterlagenfürdieMitversicherungvonKindern
biszurVollendungdes
18.Lebensjahres
max. bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres
(Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in welches das
Ende der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung fällt)
l Schulbesuchsbestätigung
max. bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres
(Befristung: 30.11. des
Kalenderjahres, in welches
das Ende der vorgelegten
Inskriptionsbestätigung fällt)
l wenn für das Kind FB*)
bezogen wird, der Nachweis darüber
wird keine FB*) bezogen:
l Fortsetzungsbestätigung
als ordentlich Studierende/Studierender
l Bestätigung des Studienerfolges im Studienjahr
20xx („Acht-StundenBestätigung“) – im ersten
Studienjahr nicht erforderlich
max. bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres
l wenn für das Kind FB*)
bezogen wird, der Nachweis darüber
wird keine FB*) bezogen:
l Nachweis über positives
Ablegen der ersten
Diplomprüfung bzw. des
ersten Rigorosums
l Fortsetzungsbestätigung
als ordentlich Studierende/Studierender
(Befristung: 30.11. des
Kalenderjahres, in welches
das Ende der vorgelegten
Inskriptionsbestätigung fällt)
individuell
laktueller ärztlicher
Befundbericht
höchstens für 24 Monate
l Nachweis über die
Beendigung der Schuloder Berufsausbildung
*) FB = Familienbeihilfe
21
2
MITVERSICHERUNG
EHEGATTIN/EHEGATTEODEREINGETRAGENE
Personenkreis
2
Ehegattin/Ehegatte oder
eingetragene Partnerin/eingetragener Partner
Voraussetzungen
Nichtzutreffen der
Ausschlussgründe (siehe
Aufzählung Seite 24)
HAUSHALTSFÜHRENDEANGEHÖRIGE/
Personenkreis
Voraussetzungen
l seit mindestens zehn
Eine haushaltsführende
Monaten bestehende
Angehörige/ein haushaltsHausgemeinschaft mit
führender Angehöriger aus
der/dem Versicherten
dem Kreis der Eltern, Wahl-,
l unentgeltliche HaushaltsStief- und Pflegeeltern, der
führung durch die/den
Kinder, Wahl-, Stief- und
Angehörigen
Pflegekinder, der Enkelkinder
l es lebt keine arbeitsoder der Geschwister
fähiger Ehegattin/kein
anrbeitsfähiger Ehegatte
oder eingetragene
Partnerin/eingetragener
Partner der/des
Versicherten im gemeinsamen Haushalt
l Nichtzutreffen der Ausschlussgründe (siehe
Aufzählung Seite 24)
22
MITVERSICHERUNG
PARTNERIN/EINGETRAGENERPARTNER
Dauer(Befristung)
unbefristet
BenötigteUnterlagen
l Heiratsurkunde oder
Partnerschaftsurkunde
2
HAUSHALTSFÜHRENDERANGEHÖRIGER
Dauer(Befristung)
unbefristet
(Mitversicherung wird für
die Dauer von drei Jahren
vorgemerkt, danach ist die
neuerliche Vorlage der
Meldezettel erforderlich)
BenötigteUnterlagen
l Urkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses
l Meldezettel der/des
Angehörigen
l Meldezettel der/des
Versicherten
23
MITVERSICHERUNG
LEBENSGEFÄHRTIN/
Personenkreis
2
Eine Lebensgefährtin/
Ein Lebensgefährte
Voraussetzungen
lseit mindestens zehn
Monaten bestehende
Hausgemeinschaft mit
der/dem Versicherten
lunentgeltliche Haushaltsführung durch die Angehörige/den Angehörigen
les lebt keine arbeitsfähige Ehegattin/kein arbeitsfähiger Ehegatte oder
eingetragener Partnerin/
eingetragener Partner
der/des Versicherten im
gemeinsamen Haushalt
lNichtzutreffen der
Ausschlussgründe (siehe
Aufzählung Seite 24)
PFLEGENDE/R
Personenkreis
Voraussetzungen
Eine pflegende Angehörige/ein pflegender
Angehöriger
Die/der Angehörige
pflegt die Versicherte/den
Versicherten
(Ehegattin/Ehegatte
oder eingetragene
Partnerin/eingetragener
Partner; Personen, die
mit der pflegebedürftigen
Person in gerader Linie
oder bis zum vierten Grad
der Seitenlinie verwandt
oder verschwägert sind;
Kinder, Wahl-, Stief- und
Pflegekinder; Eltern,
Wahl-, Stief- und
Pflegeeltern; Enkekinder;
Geschwister sowie haushaltsführende Lebensgefährtin/Lebensgefährte)
=> mit Anspruch auf
Pflegegeld zumindest in
Höhe der Stufe 3 nach
§ 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach
den Bestimmungen der
Landespflegegeldgesetze
24
=> unter ganz überwiegender Beanspruchung
der Arbeitskraft
=> nicht erwerbsmäßig
=> in häuslicher Umgebung
MITVERSICHERUNG
LEBENSGEFÄHRTE
Dauer(Befristung)
unbefristet
(Mitversicherung wird für
die Dauer von drei Jahren
vorgemerkt, danach ist die
neuerliche Vorlage der Meldezettel erforderlich)
BenötigteUnterlagen
l Meldezettel der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten
l Meldezettel der/des
Versicherten
l Identitätsnachweis
ANGEHÖRIGE/R
Dauer(Befristung)
unbefristet
(Mitversicherung wird für
die Dauer von drei Jahren
vorgemerkt, danach ist
die neuerliche Vorlage der
Unterlagen erforderlich)
BenötigteUnterlagen
l Heiratsurkunde oder
Partnerschaftsurkunde
l Urkunden zum
Nachweis des Verwandtschafts- oder
Verschwägerungsverhältnisses
l Nachweis über den
Bezug des Pflegegeldes
25
2
MITVERSICHERUNG
Ausschlussgründevonder
Angehörigeneigenschaft
2
Die Ehegattin/der Ehegatte oder dieeingetragene
Partnerin/der eingetragene Partner, haushaltsführende
Angehörige, andere Verwandte oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte gelten nur dann als Angehörige,
wenn sie nicht zu folgendem Personenkreis zählen:
l Personen, die dem Kreis der freiberuflich selbständig
Erwerbstätigen (ua. Ärztinnen/Ärzte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Patentanwältinnen/Patentanwälte, Notarinnen/Notare, selbständige Apothekerinnen/Apotheker, Wirtschaftstreuhänderinnen/
Wirtschaftstreuhänder) angehören
l All diese Personen auch dann, wenn sie eine Pension
nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger oder nach
dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder
nach dem Notarversicherungsgesetz beziehen
l Grenzgängerinnen/Grenzgänger, d.h. Personen, die
im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im
Inland eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen
Krankenversicherung begründen würde
—BeitragspflichtigeMitversicherung—
Für mitversicherte Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner und haushaltsführende Personen ist ein Zusatzbeitrag einzuheben,
wenn die mitversicherte Person nicht
l ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erzieht
(auch Wahl-, Stief- und Pflegekinder oder Enkel) oder
l in der Vergangenheit mindestens vier Jahre hindurch
ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind
erzogen hat oder
l selbst Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei hat
oder
l eine Versicherte/einen Versicherten pflegt, die/der
Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei hat;
weiters wenn die versicherte Person nicht
l Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld oder
Notstandshilfe bezieht oder
l soziale Schutzbedürftigkeit festgestellt wird
26
MITVERSICHERUNG
Zusatzbeitrag
Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage. Als Beitragsgrundlage gilt bei
l durch eine Erwerbstätigkeit Pflichtversicherten das
sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen
inklusive Sonderzahlungen, das aus den in der
Sozialversicherungsdatenbank des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger
gespeicherten Beitragsgrundlagen zu ermitteln ist:
- heranzuziehen ist die Jahresbeitragsgrundlage des
zweitvorangegangenen Kalenderjahres (für 2011
also die Jahresbeitragsgrundlage für 2009)
- liegt die Jahresbeitragsgrundlage für
dieses Kalenderjahr (2009) nicht vor, ist die
Jahresbeitragsgrundlage des vorhergehenden
Kalenderjahres (2010) zu übernehmen
- sind solche Jahresbeitragsgrundlagen
nicht vorhanden, wird das aktuelle
sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen
(2011) berücksichtigt
l in der Krankenversicherung pflichtversicherten
Pensionistinnen/Pensionisten der aktuelle monatliche
Pensionsbezug zuzüglich der Sonderzahlungen
l in der Krankenversicherung Selbstversicherten
die für die Selbstversicherung herangezogene
Beitragsgrundlage
l mehrfach Pflichtversicherten die Beitragsgrundlage
aus jedem einzelnen Versicherungsverhältnis
Die Beitragspflicht besteht ab dem Beginn der
Mitversicherung, unabhängig davon, ob eine Leistung
aus der Mitversicherung in Anspruch genommen wurde.
Der Zusatzbeitrag wird den Versicherten – und nicht
den Angehörigen – vom Krankenversicherungsträger
vorgeschrieben. Für die Zahlung an den Krankenversicherungsträger haben die Versicherten selbst
zu sorgen. Der Zusatzbeitrag verbleibt nicht dem
Krankenversicherungsträger, sondern fließt über
den Weg der Krankenanstaltenfinanzierung in das
Bundesbudget.
27
2
MITVERSICHERUNG
—e-cardfürmitversicherteAngehörige—
Falls Ihre Angehörige/Ihr Angehöriger nicht ohnehin
bereits eine e-card besitzt, wird diese nach Erfassung
der/des Angehörigen in der Datenbank automatisch
zugesandt.
Babys erhalten nach ihrer Geburt automatisch eine
eigene e-card zugeschickt, wenn sie bei der WGKK
mittels einer Geburtsurkunde (bzw. Geburtsbestätigung während eines Wochengeldbezugs) angemeldet
werden.
Nähere Informationen zur Angehörigeneigenschaft:
lAngehörigeneigenschaften
Kundencenter Wienerberg oder in jeder Außenstelle
der WGKK (Adressen siehe Anhang A)
Website:www.wgkk.at => Leistungen => Versicherungsschutz => Mitversicherung/Angehörige
lBeitragsvorschreibung des Zusatzbeitrages
Versicherungsabteilung
Telefon: +43 1 601 22-2781
E-Mail: [email protected]
28
KRANKHEIT
—ÄrztlicheHilfe—
ImErkrankungsfallkanndieÄrztin/derArztfreigewähltwerden
Gegen Vorlage der e-card können Versicherte und
mitversicherte Angehörige ärztliche Hilfe auf Kosten der
WGKK in Anspruch nehmen. Die e-card muss bei jedem
Besuch einer Ärztin/eines Arztes vorgewiesen werden.
Ärztliche Hilfe wird gewährt durch:
l Vertragsärztinnen/Vertragsärzte
l Vertragsgruppenpraxen
l Vertragseinrichtungen (Spitalsambulanzen)
l Ärztinnen/Ärzte in Gesundheitseinrichtungen der
WGKK (Adressen siehe Anhang B)
Quartalsregelung: Pro Quartal (Jänner bis März, April bis
Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember) können
l eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt für Allgemeinmedizin
l bis zu drei Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzte
verschiedener Sparten
l beliebig viele Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte
direkt, ohne Überweisung, aufgesucht werden.
Wenn im selben Quartal die Inanspruchnahme von
Fachärztinnen/Fachärzten eines weiteren Fachgebietes
notwendig wird, ist dies mit einem von einer Ärztin/
einem Arzt für Allgemeinmedizin oder einer allgemeinen
Fachärztin/einem allgemeinen Facharzt ausgestellten
Überweisungsschein (Zuweisungsschein) unter gleichzeitiger Vorlage der e-card möglich.
Achtung! Grundsätzlich ist die Konsultation einer zweiten
Fachärztin/eines zweiten Facharztes derselben Sparte
innerhalb desselben Quartals auf Kosten der WGKK
nicht möglich. In begründeten Einzelfällen muss vor dem
Besuch der anderen Ärztin/des anderen Arztes eine Zustimmung zur Zusatzkonsultation in einer Außenstelle der
WGKK eingeholt werden.
Wenn die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt an
Spezialistinnen/Spezialisten überweist, ist dafür eine
Überweisung bzw. Zuweisung erforderlich. Nur damit
können die zuweisenden Ärztinnen/Ärzte die notwendigen Informationen über den genauen Gesundheitszustand bzw. eventuell erforderliche Behandlungen bekannt
geben.
Diese Quartalsregelungen gelten im gleichen Maße auch
für Vertragsgruppenpraxen und Vertragsfacharztgruppenpraxen.
29
KRANKHEIT
Service-Entgeltfüre-card
Für die e-card ist per Gesetz ein Service-Entgelt von
zehn Euro pro Kalenderjahr zu entrichten.
3
Personenkreis
Einhebung durch
Höhe
Versicherte, welche am 15.11.
durch die Dienstgeberin/den
Dienstgeber zur Krankenversicherung gemäß ASVG gemeldet sind
Dienstgeberin/
Dienstgeber
10,00
Ehegattinnen/Ehegatten, welche
am 15.11. mitversichert sind
Dienstgeberin/
Dienstgeber
10,00
Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, welche am 15.11. mitversichert
sind
Dienstgeberin/
Dienstgeber
10,00
Krankengeld-, Wochengeld-, und
Kinderbetreuungsgeldbezieherin
nen/-bezieher, welche am 15.11.
diese Leistung bezogen haben
zuständigen
Krankenversicherungsträger
10,00
Arbeitslosengeldbezieherinnen/
-bezieher, welche am 15.11. diese
Leistung bezogen haben
AMS
10,00
Selbstversicherte in der KV, welche
am 15.11. freiwillig krankenversichert sind
zuständigen
Krankenversicherungsträger
10,00
Alle Angaben in Euro
AusgenommenvomService-Entgeltsind
l mitversicherte Kinder (siehe die Seiten 14 bis 19)
l Pensionistinnen/Pensionisten
l Personen, welche von der Rezeptgebühr befreit sind
DerärztlichenHilfesindfolgendeLeistungen
gleichgestellt
l Physiotherapeutische Behandlungen
l Logopädische Behandlungen
l Ergotherapeutische Behandlungen
l Psychotherapeutische Behandlungen
l Diagnostische Leistungen Klinischer Psycholog/innen
l Behandlungen durch Heilmasseurinnen/Heilmasseure
ChefärztlicheGenehmigung
Für bestimmte Leistungen ist vor deren Inanspruchnahme eine chefärztliche Genehmigung einzuholen. Grundsätzlich ist dies in jeder Außenstelle der WGKK möglich.
FolgendeLeistungenmüssenvorderInanspruchnahmevomchefärztlichenDienstgenehmigt
werden:
l Logopädische Behandlung ab der 2. Sitzung
30
KRANKHEIT
l Ergotherapie ab der 2. Behandlungseinheit
l Physiotherapie durch freiberufliche Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten in Form von Hausbesuchen und Behandlung durch freiberufliche Heilmasseurinnen/Heilmasseure ab der 1. Sitzung
l Verordnungen für physikalische Behandlungen bei
Instituten und Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten sind der WGKK vor bzw. spätestens zu Beginn
der Behandlung vorzulegen.
l Psychotherapie ab der 5. Sitzung
l Medizinische Hauskrankenpflege ab dem 28. Tag
l Geplante Behandlung und Untersuchung im Ausland
l Computertomografie, Kernspintomografie
l Kosmetische Behandlung, kosmetische Operation
l Sterilisation, Geschlechtsumwandlung
l HELP-Therapie
l Operative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion
l Flugtransporte
l Krankentransporte bei Serienbehandlungen ab dem
11. Transport (ausgenommen Transporte zur Dialyse,
Chemo-Strahlentherapie und Unfall-Nachkontrolle in
den Unfallambulanzen)
l Heimdialyse
Nähere Informationen zu speziellen Verschreibungen:
Telefon:
+43 1 601 22-2162 oder 2165
Website:
www.wgkk.at => Leistungen => Wieder
gesund werden
Download-Formulare: www.wgkk.at => Service =>
Formulare => Allgemeines
31
3
KRANKHEIT
—Wahlärztinnen/Wahlärzte—
3
Wahlärztinnen/Wahlärzte sind niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, die keinen Kassenvertrag haben. Das
heißt, sie sind an die mit den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten vereinbarten Honorare bzw. das vertraglich vereinbarte Leistungsspektrum nicht gebunden.
Konsultiert man Wahlärztinnen/Wahlärzte, dann gilt man
als Privatpatientin/Privatpatient und muss das Honorar
selbst bezahlen. Dieses Faktum erklärt, dass häufig
Differenzen zwischen dem von Ihnen bezahlten Honorar
und dem Kostenersatz entstehen.
Sie haben jedoch einen Anspruch auf einen Kostenersatz für sich und Ihre mitversicherten Angehörigen,
sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Aufgrund der gesetzlichen Lage darf die WGKK nur
80 Prozent jenes Betrages rückerstatten, den wir bei Inanspruchnahme entsprechender Vertragspartnerinnen/
Vertragspartner für dieselben Leistungen aufgewendet
hätten, höchstens jedoch das Honorar, das Sie der
Wahlärztin/dem Wahlarzt entrichtet haben. Leistungen,
die in den Vertragstarifen nicht enthalten sind, kann die
WGKK leider nicht berücksichtigen.
FolgendeUnterlagenwerdenfürdenKostenersatz
wahlärztlicherHilfebenötigt:
l Eine detaillierte Originalhonorarnote mit genauen
Angaben über die ärztlichen Leistungen (Datum der
Ordinationen, Visiten, Sonderleistungen, Diagnose
sowie Stampiglie der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers).
l Ein Nachweis über die erfolgte Zahlung (Zahlungsabschnitt, Kontoauszug, von der Bank bestätigte
Sammelanweisung oder Saldierungsvermerk auf der
Honorarnote).
EineKostenrückerstattungistinjedemFall
ausgeschlossen,
l wenn es sich bei der Behandlung bzw. Untersuchung
um keine Krankenbehandlung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) handelt
l wenn die erbrachte Leistung nicht in der Honorarordnung der WGKK aufgenommen ist, bzw. wenn
es sich um ein Heilmittel handelt, welches nicht im
Erstattungskodex des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger enthalten ist
l wenn Sie eine Vertragspartnerin/einen Vertragspartner (WGKK-Gesundheitseinrichtung) und eine
32
KRANKHEIT
Wahlärztin/einen Wahlarzt desselben Fachgebietes
im selben Kalendervierteljahr in Anspruch nehmen
(Ausnahmen sind z.B. für Erste-Hilfe-Leistungen,
Wohnsitzwechsel und Urlaub/Krankheit der/des bisher behandelnden Ärztin/Arztes vorgesehen)
l wenn Sie eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt privat
aufsuchen
l wenn Sie eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt in
deren/dessen Privatpraxis (Zweitniederlassung)
konsultieren
l wenn Sie in einer Spitalsambulanz, welche vom
Landesgesundheitsfonds finanziert wird, behandelt
werden
l wenn Sie mehr als eine Wahlärztin/einen Wahlarzt
der gleichen Sparte im selben Quartal in Anspruch
nehmen (in diesem Fall werden nur die Kosten
für jene Wahlärztin/jenen Wahlarzt ersetzt, deren/
dessen Honorarnote zuerst bei der WGKK zur
Kostenerstattung einlangt).
l Nach der Krankenordnung der Wiener Gebietskrankenkasse sind physikalische Behandlungen
innerhalb eines Monates – ab dem Tag der Erstellung
der Kassengenehmigung für die verordneten
Behandlungen – in Anspruch zu nehmen. Die
Behandlung sollte tunlichst innerhalb eines Quartals
abgeschlossen werden, längstens jedoch bis zum
Ende des darauf folgenden Quartals.
Nähere Informationen zur Wahlarzthilfe:
Telefon: +43 1 601 22-2720
Website: www.wgkk.at => Leistungen => Wahlarzthilfe
Download-Formulare: www.wgkk.at => Service =>
Formulare => Allgemeines
33
3
KRANKHEIT
—Psychotherapie—
Psychotherapiebei
Vertragspartnerinnen/Vertragspartner
3
Auf Basis der von der WGKK mit einigen Vereinen bzw.
Einrichtungen abgeschlossenen Verträge kann psychotherapeutische Behandlung auf Kassenkosten (ohne
Selbstbehalt) in Anspruch genommen werden. Vertragspartner sind der „Verein für ambulante Psychotherapie“
und die „Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische
Versorgung“; außerdem stehen einige, auf die Behandlung spezifischer Störungsbilder (z.B. Missbrauch von
Drogen, Trauma, Essstörungen) bzw. bestimmter Patientinnen/Patienten (z.B. Kinder, MS-Patientinnen/
-Patienten) spezialisierte Einrichtungen zur Verfügung.
Näheres entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt „Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlung“ –
Vereine. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch
die WGKK ist in jedem Fall eine vorherige Bewilligung
der Behandlung durch den Medizinischen Dienst. Psychotherapie wird auch in den eigenen Einrichtungen der
WGKK (Adressen siehe Anhang B) und in den Ambulanzen einiger Wiener Spitäler kostenlos angeboten.
KostenzuschussfürPsychotherapie
Für psychotherapeutische Leistungen bei frei
praktizierenden Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten muss das Honorar vorab bezahlt werden.
Die WGKK leistet einen Kostenzuschuss gegen Vorlage
der saldierten, detaillierten Originalhonorarrechnung in
der Höhe von
l 21,80 Euro für eine Einzelbehandlung
(Sitzung zu 60 Minuten)
l 12,72 Euro für eine Einzelbehandlung
(Sitzung zu 30 Minuten)
l 7,27 Euro für eine Gruppenbehandlung
(Sitzung zu 90 Minuten) pro Person (maximal 10 Personen)
l 5,09 Euro für eine Gruppenbehandlung
(Sitzung zu 45 Minuten) pro Person (maximal 10 Personen)
Anträge auf Kostenzuschuss samt Informationen erhalten Sie im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß, in
allen Außenstellen der WGKK (Adressen siehe Anhang
A), bei Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten oder
unter www.wgkk.at.
Voraussetzungen:
l Das Vorliegen einer psychischen Störung, die als
Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn
34
KRANKHEIT
anzusehen ist (für eine bloße Problemberatung in
verschiedenen Fragen ist eine Kostenübernahme
nicht möglich).
l Der schriftliche Nachweis, dass spätestens vor der
zweiten psychotherapeutischen Behandlung
(Sitzung) eine ärztliche Untersuchung durchgeführt
wurde. Diese Bestätigung kann formlos oder auf dem
von der WGKK aufgelegten Bestätigungsformular
erfolgen. Die Ärztin/der Arzt kann mit der e-card in
Anspruch genommen werden, sofern sie oder er
einen Vertrag mit der WGKK hat.
l Bei Behandlungen, die mehr als vier Therapieeinheiten erfordern, kann ein Antrag auf Bewilligung
für einen Kostenzuschuss gestellt werden. Antragsformulare erhalten Sie im Kundencenter Wienerberg,
in allen Außenstellen (Adressen siehe Anhang A) der
WGKK und unter www.wgkk.at.
Achtung!Es ist nicht möglich, zugleich eine Therapie
auf Rechnung der WGKK in einer Vertragseinrichtung bzw. einem Gesundheitszentrum zu machen und
Kostenzuschuss zu erhalten.
Nähere Informationen zu Psychotherapie:
Telefon:
+43 1 601 22-2740
Website:
www.wgkk.at => Leistungen =>
Wahlarzthilfe => Kostenerstattung =>
Psychotherapie
Download-Formulare: www.wgkk.at => Service =>
Formulare => Psychotherapie
—Heilmittel(Medikamente)—
Heilmittel (Arzneispezialitäten und magistrale Zubereitungen) werden von der behandelnden Ärztin/vom
behandelnden Arzt per Rezept verordnet. Werden die
Medikamente von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten auf
einem gültigen Kassenrezeptformular verschrieben,
können Sie diese in jeder öffentlichen Apotheke gegen
Entrichtung der Rezeptgebühr von 5,10 Euro pro
Packung beziehen. Kassenrezepte müssen spätestens
ein Monat nach dem Ausstellungsdatum eingelöst
werden.
ChefarztpflichtNeu
Seit 1. Jänner 2005 ist die Heilmittel-Bewilligungsund Kontroll-Verordnung in Kraft. Damit wurde
35
3
KRANKHEIT
die chefärztliche Bewilligung von Heilmitteln, die
nachfolgende Kontrolle von Verschreibungen sowie
deren Dokumentation durch die verschreibenden
Ärztinnen/Ärzte geregelt.
3
Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr notwendig,
dass sich Versicherte selbst um die Genehmigung
der chefarztpflichtigen Medikamente bemühen, die
Einholung der erforderlichen Bewilligung obliegt
nunmehr den Ärztinnen/Ärzte.
In vielen Fällen wird die vorherige Bewilligung eines
Rezeptes durch eine Dokumentation der/des
verschreibenden Ärztin/Arztes ersetzt. Diese
entscheiden aufgrund klar festgesetzter Regeln,
ob in einem bestimmten Fall ein chefarztpflichtiges
Medikament verschrieben wird. Für sehr wenige
Sonderfälle von Medikamenten, für die nach wie
vor eine chefärztliche Genehmigung erforderlich ist,
ist diese durch die/den verschreibenden Ärztin/Arzt
einzuholen.
Diese neuen Regelungen sollen den Patient/innen
Zeit und Wege ersparen, wobei die Versorgung mit
den notwendigen Medikamenten, deren Wirksamkeit
wissenschaftlich belegt und dokumentiert ist, auch
weiterhin gewährleistet ist.
UmwandlungeinesPrivatrezeptesinein
Kassenrezept
Ein von Wahlärztinnen/Wahlärzten bzw. Krankenhausambulanzen ausgestelltes Privatrezept kann vor dem
Bezug des Heilmittels von Vertragsärztinnen/
-Vertragärzten bzw. von Ärztinnen/Ärzten in den
WGKK-Außenstellen (Adressen siehe Anhang A) oder
im Medizinischen Dienst (Kundencenter Wienerberg/
Erdgeschoß) der WGKK in ein Kassenrezept
umgewandelt werden. Dadurch kann eine
Direktverrechnung mit der Apotheke erfolgen und es
entstehen – abgesehen von der Rezeptgebühr – keine
zusätzlichen Kosten.
Handelt es sich um ein frei verschreibbares Heilmittel,
kann ein Privatrezept auch direkt in der Apotheke
umgewandelt werden. Mittels einer sogenannten
Klebeetikette, die auf der Rückseite des Privatrezeptes
angebracht wird, können diese mit Kassenrezepten
gleichgestellt werden. Die/der Versicherte hat durch
ihre/seine Unterschrift die Anspruchsberechtigung
gegenüber der WGKK zu bestätigen und die
36
KRANKHEIT
erforderlichen Daten einzutragen. Ist ein Privatrezept
jedoch mit dem Vermerk „privat“ oder einer
dementsprechenden Kennzeichnung versehen, kann es
zu keiner Rezeptumwandlung kommen. Die Kosten für
das jeweilige Heilmittel sind in solchen Fällen von den
Patientinnen/Patienten selbst zu tragen.
KostenerstattungbeiPrivatrezepten
Ohne diese Umwandlung müssen die Kosten der
Medikamente von den Patientinnen/Patienten
vorfinanziert werden. In einem solchen Fall können für
privat gekaufte Medikamente 80 Prozent der Kosten, die
der WGKK für das Heilmittel entstehen würden, im Wege
der Kostenerstattung ersetzt werden. Voraussetzung:
Bei der Verschreibung wurden die Richtlinien für
ökonomische Verschreibweise eingehalten.
ErforderlicheVorlagenfürdieKostenerstattungsind
l das Originalrezept (mit Namen der Patientin/des
Patienten und Ausstellungsdatum)
l der Bezugsnachweis (Apothekenstempel und
Preisangabe auf dem Rezept oder der Apothekenrechnung)
WarummancheMedikamentechefarztpflichtigsind
l weil es für fast jede Krankheit mindestens ein bewilligungsfreies Medikament gibt
l weil es wirkstoffgleiche Medikamente zu verschiedenen Preisen gibt
l weil die WGKK gesetzlich verpflichtet ist, auf eine
ökonomische Verschreibweise zu achten
l weil man dadurch die Kostenentwicklung bei
Medikamenten in Grenzen halten kann
LangzeitbewilligungbestimmterMedikamente
Für Personen, welche ein chefarztpflichtiges
Medikament längere Zeit einnehmen müssen, kann
die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt eine
Langzeitbewilligung auf elektronischem Weg einholen
und dieses bei Bedarf elektronisch abbuchen.
Nähere Informationen zur Bewilligungspflicht von
Medikamenten:
Telefon: +43 1 601 22-2162 oder 2165
Website: www.wgkk.at => Leistungen =>
Gesund werden => Heilmittel
37
3
KRANKHEIT
—Generika—
3
WasverstehtmanunterGenerika?
Generika sind Medikamente, die den gleichen Wirkstoff,
den gleichen Wirkstoffgehalt und die gleiche Darreichungsform (Tablette, Kapsel, Saft, Spray ...) haben wie
bereits „bestens bekannte“ Arzneimittel.
Sie haben nur einen anderen Namen und einen anderen
Preis, die Wirkung ist dieselbe.
WiesohabenGenerikadieselbeWirkungwiedie
Ursprungsprodukte?
Die Wirksamkeit eines Medikaments im Körper hängt im
Wesentlichen von fünf Kriterien ab:
l Wie viel Wirkstoff ist im Medikament enthalten?
l Wie gut und wie schnell/langsam wird der Wirkstoff
im Körper aus seiner „Hülle“ freigesetzt?
l Wie vollständig wird der Wirkstoff im Körper aufgenommen?
l Wie hoch ist die Konzentration des Wirkstoffs an
seinem „Zielorgan“ im Körper?
l Wie wird der Wirkstoff im Körper ab- bzw. umgebaut, und wie schnell/langsam wird er ausgeschieden?
Generika werden von der Zulassungsbehörde nur
dann für den Verkauf freigegeben, wenn die Hersteller
mit wissenschaftlichen Studien nachweisen, dass ihre
Nachfolgepräparate diese fünf Kriterien genauso erfüllen
wie die Ursprungsmedikamente.
WarumsindGenerikapreisgünstigerals
Ursprungspräparate?
Die Entwicklung eines Medikaments ist durch die hohen
Forschungs- und Erprobungskosten sehr teuer. Damit
38
KRANKHEIT
die Pharmaindustrie diese in die Millionen gehenden
Beträge wieder erwirtschaften kann, gibt es den so
genannten Patentschutz. Das bedeutet, dass nur die
Firma, die das Medikament entwickelt hat, es nach der
Zulassung auch vermarkten darf.
Der Patentschutz dauert maximal 18 Jahre und erst
nach Ablauf dieser Frist kann ein Nachfolgepräparat mit
dem bisher geschützten Wirkstoff von einer anderen
Pharmafirma angeboten werden.
Diese Generika kosten in der Herstellung dann nur mehr
einen Bruchteil des ursprünglichen Medikaments, da ja
keine Entwicklungskosten mehr anfallen und auch die
Erprobungskosten wesentlich niedriger sind. Daher kann
die Pharmafirma das Nachfolgepräparat auch günstiger
verkaufen. Natürlich unterliegen Generika den gleichen
strengen, wenn auch vereinfachten Zulassungsregeln
wie die Ursprungspräparate.
WelcheVorteilehabenSiedurchGenerika?
Generika können für Sie ganz persönlich eine Menge
Vorteile bieten:
l Generika kommen erst dann auf den Markt, wenn
sich der Wirkstoff schon längst bewährt hat und der
medizinische Nutzen eindeutig belegt ist.
l Viele Generika haben Zusatznutzen, wie z.B. kleinere
oder leichter teilbare Tabletten oder therapiegerechtere Stückzahlen in einer Packung.
l Generika sind wesentlich preisgünstiger, da sie bis
zu 30 Prozent weniger als das Ursprungspräparat
kosten und dadurch viel Geld gespart wird, wodurch
Ihnen Ihre Sozialversicherung schneller den Zugang
zu anderen teuren innovativen Therapieformen ermöglichen kann.
Durch die Verwendung von Generika können Sie selbst
profitieren und dabei aktiv dazu beitragen, dass unser
ausgezeichnetes Gesundheitssystem auch in Zukunft
gesichert ist.
Die erste und wichtigste Anlaufstelle für alle Fragen rund um Ihre Gesundheit ist Ihre behandelnde
Ärztin/Ihr behandelnder Arzt. Auch in Ihrer Apotheke
erhalten Sie kompetente Informationen.
Kostenlose Informationsbroschüre: „Generika“
Download: www.wgkk.at => Leistungen =>
Wieder gesund werden => Generika
39
3
KRANKHEIT
—BefreiungvonderRezeptgebühr—
ohneAntrag
aufAntrag(Außenstellen)
l Für Ausgleichszulagenbezieherinnen/Ausgleichszulagenbezieher
Für Personen, deren monatliche
Nettoeinkünfte folgenden Betrag nicht
übersteigen:
l Alleinstehende:
EUR 793,40
l Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften bzw. Lebensgemeinschaften:
EUR 1.189,56
Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um
EUR 122,41.
Leben im Familienverband der/des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.
l Für Patientinnen/
Patienten mit
anzeigepflichtigen
übertragbaren
Krankheiten
Für Personen, welche infolge ihrer
Leiden und Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, sofern die
monatlichen Nettoeinkünfte folgenden
Betrag nicht übersteigen:
l Alleinstehende:
EUR 912,41
l Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften bzw. Lebensgemeinschaften:
EUR 1.367,99
Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um
EUR 122,41.
Leben im Familienverband der/des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen.
3
Achtung!
Diese Befreiung gilt
nur für Medikamente, die für die
anzeigepflichtige
Erkrankung erforderlich sind.
Jede/jeder Versicherte muss nur so lange Rezeptgebühr zahlen,
bis sie/er im laufenden Kalenderjahr einen Betrag von zwei Prozent
ihres/seines Jahresnettoeinkommens erreicht. Überschreitet der
Aufwand an Rezeptgebühren diesen Betrag, wird diese Person
automatisch von der Rezeptgebühr befreit.
Nähere Informationen zur Befreiung von der
Rezeptgebühr:
Persönlich: Kundencenter Wienerberg oder in jeder
Außenstelle der WGKK (Adressen siehe
Anhang A)
Download des Antragsformulars:
www.wgkk.at => Service => Formulare
=> Allgemeines
Website:
www.wgkk.at => Leistungen => Ohne
finanzielle Sorgen => Rezeptgebühr
40
KRANKHEIT
—HeilbehelfeundHilfsmittel—
Heilbehelfe (z.B. orthopädische Schuheinlagen, Blutzuckermessgeräte oder Sehbehelfe) und
Hilfsmittel (z.B. Krankenfahrstühle oder orthopädische
Schuhe) werden nur gegen ärztliche Verordnung gewährt.
Kostenanteil
Die Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel werden bis zu
einem Höchstbetrag von EUR 420,00 übernommen.
Kostenbeteiligungder Versicherten:
10 % der Kosten, mindestens jedoch EUR 28,00
Für ständig benötigte Behelfe (z.B. Windeln, Katheter,
Spritzen ...) die nur einmal oder kurzfristig verwendet
werden können, sind von der/vom Versicherten
10 Prozent der Kosten zu tragen. Der Mindestbetrag der
Kostenbeteiligung gilt in diesen Fällen nicht.
Ausgenommen sind Hilfsmittel, die als medizinische
Maßnahme der Rehabilitation gewährt werden. In
diesem Fall entfällt sowohl der Kostenanteil als auch der
Höchstbetrag (z.B. Krankenfahrstühle).
Achtung!Für Brillen und Kontaktlinsen beträgt die
Kostenbeteiligung mindestens EUR 84,00 (für anspruchsberechtigte Kinder – siehe die Seiten 14 bis 19 –
ab dem 15. Lebensjahr mindestens EUR 28,00).
Die Kosten für Kontaktlinsen werden bis zu einem
Höchstbeitrag von EUR 140,00 (pro Stück) übernommen.
Ein Kostenzuschuss für orthopädische Schuhe sowie
die orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen
wird von der WGKK nur dann geleistet, wenn die
Arbeiten von befugten Orthopädieschuhmacherinnen/
Orthopädieschuhmachern ausgeführt werden. Für
orthopädische Schuhe (ausgenommen Therapieschuhe)
ist von der/vom Versicherten in jedem Fall (auch
bei Rezeptgebührenbefreiung) ein Betrag in Höhe
von EUR 72,67 (pro Paar), für Antivarusschuhe
ein Betrag in Höhe von EUR 36,34 (pro Paar) zu
entrichten. Dieser Kostenanteil ist zu bezahlen, weil
der orthopädische Schuh (Antivarusschuh) nicht
ausschließlich ein Hilfsmittel, sondern auch ein normales
Bekleidungsstück darstellt.
41
3
KRANKHEIT
Für insulinpflichtige Diabetikerinnen und Diabetiker
werden ohne vorherige Bewilligung Blutzuckermessgeräte bzw. Erstversorgungspakete auf Kosten der WGKK
gegen einen Selbstbehalt von EUR 28,00 zur Verfügung
gestellt.
3
Den erforderlichen Folgebedarf (z.B. Teststreifen,
Lanzetten ...) für die Blutzuckermessung erhalten
insulinpflichtige wie nicht-insulinpflichtige
Diabetikerinnen und Diabetiker kostenfrei in den WGKKHeilmittel-Ausgabestellen (Adressen und Öffnungszeiten
siehe Anhang B).
Für die Inanspruchnahme von Blutzuckermessgeräten
und den laufenden Folgebedarf ist jeweils eine ärztliche
Verordnung erforderlich.
DerKostenanteilentfälltbei
l Versicherten (Angehörigen), welche das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die wegen
einer erheblichen Behinderung ohne Rücksicht auf
das Lebensalter Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (Nachweis erforderlich) besteht
l Versicherten (Angehörigen), die von der Rezeptgebühr befreit sind (ausgenommen Befreiung der
Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen der
Obergrenze)
BewilligungspflichtigeBehelfesind
l orthopädische Maßschuhe, wenn es sich um eine
Erstversorgung handelt
l (elektrische) Krankenfahrstühle
l Elektrofahrzeuge
l Bade- und Patientenlifter
l Krankenbetten
l Heimbeatmungsgeräte sowie die zur Durchführung
erforderlichen Geräte (Absauggeräte, Pulsoximeter,
Atemwegsbefeuchter und Accusysteme) ausgenommen Service
l Zubehör zu Heimbeatmungsgeräten (Filter, Schläuche, Beatmungsbestecke, Absaugkatheter, Maskensysteme etc.), wenn es sich um eine Erstversorgung
handelt
l Hörgeräte, Sprachprozessoren
l Sehbehelfe unter bestimmten Voraussetzungen
l Motorbetriebene Antidekubitusmatratzen auf Dauer
und bei leihweiser Verlängerung
l Atemmonitore und Herz-Atemmonitore auf Dauer und
bei leihweiser Verlängerung
42
KRANKHEIT
Pull on
Coagu-Chek-Geräte
Prothesen mit elektronischen Bauteilen
Pari eFlow inklusive Zubehör
Lymphdrainagegeräte auf Dauer
Milchpumpen bei leihweiser Verlängerung
Sauerstoffkonzentratoren
Systeme (Maschinen und Zubehör) zur lokalen
Unterdruck-Wundtherapie
Behelfe, welche nicht aufgezählt sind, können ohne
vorherige Bewilligung der WGKK innerhalb von
14 Tagen nach Ausstellung der ärztlichen Verordnung
bei einer Vertragspartnerin/einem Vertragspartner oder
einem dazu berechtigten Fachbetrieb bezogen werden.
l
l
l
l
l
l
l
l
Ihre Unterlagen für die Bewilligung der Behelfe können
auch per Fax unter der Nummer +43 1 601 22-3588
entgegengenommen werden.
BezugderBehelfe
Hinweise über den Bezug der Heilbehelfe und Hilfsmittel
entnehmen Sie bitte den Informationsblättern, die bei
der WGKK und bei Vertragsärztinnen/Vertragsärzten
aufliegen bzw. als Download auf der WGKK-Website
(siehe Kasten) zur Verfügung stehen.
Nähere Informationen zu Heilbehelfen und
Hilfsmitteln:
Telefon: +43 1 601 22-2810
Website:
l www.wgkk.at => Leistungen => Wieder
gesund werden => Heilbehelfe =>
Hilfsmittel
l www.wgkk.at => Gesund bleiben =>
Diabetikervorsorge
Download-Formulare: www.wgkk.at => Service =>
Informationsblätter
43
3
KRANKHEIT
— MedizinischeMaßnahmender
Rehabilitation—
3
Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation werden in
der Krankenversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen im Anschluss an eine Krankenbehandlung gewährt.
Durch die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
soll der Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer
anspruchsberechtigten Angehörigen so weit wiederhergestellt werden, dass sie in der Lage sind, einen ihnen
angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst
dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.
AlsMaßnahmenkommeninBetracht:
l Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend
der Rehabilitation dienen (Rehabilitationszentren)
l Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und
andere Hilfsmittel
l Ärztliche Hilfe sowie Heilmittel und Heilbehelfe
l Übernahme der Transportkosten nur für Personen,
die von der Rezeptgebühr befreit sind (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei
Erreichen der Obergrenze)
Anträge
Die angeführten Leistungen können nur über Antrag
einer Krankenanstalt bzw. behandelnder Ärztin/Arzt
nach chef- bzw. kontrollärztlicher Bewilligung gewährt
werden. Bei der Gewährung von Heilbehelfen und
Hilfsmitteln im Rahmen der medizinischen Maßnahmen
der Rehabilitation entfällt die Kostenbeteiligung der
Versicherten. Der Antrag auf Unterbringung in einer
Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient,
ist zunächst beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger oder Unfallversicherungsträger (z.B. nach Arbeitsunfällen) zu stellen, welcher diesen Antrag unverzüglich an
den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterleitet, wenn diese Maßnahme nicht selbst gewährt wird.
Maßnahme
Rehabilitationsaufenthalt
monatl.Bruttoeinkommen
von EUR 793,41 bis EUR 1.374,78
über EUR 1.374,78 bis EUR 1.956,17
über EUR 1.956,17
tägl.Zuzahlung*)
EUR 7,00
EUR 12,00
EUR 17,00
*) für max. 28 Tage im Kalenderjahr
Nähere Informationen über Maßnahmen der Rehabilitation:
Telefon: +43 1 601 22-2831
Website: www.wgkk.at => Leistungen => Wieder
gesund werden => Medizinische Rehab
44
KRANKHEIT
—Anstaltspflege(Spital)—
KostenübernahmedurchdieWGKK
Die WGKK zahlt rund ein Drittel Ihrer Beiträge in den
Landesgesundheitsfonds, über den öffentliche Spitäler
finanziert werden. Versicherte und ihre Angehörigen
können somit die notwendige Anstaltspflege in der
allgemeinen Gebührenklasse eines Krankenhauses in
Anspruch nehmen.
Bereits zur Gänze abgegolten sind die Kosten der
Unterkunft, der Verköstigung und der Pflege, die Kosten
der ärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie
das Bereitstellen aller erforderlichen Heilmittel.
Kostenbeteiligung
Versicherte müssen jedoch – unabhängig von der
WGKK – an den Rechtsträger der Krankenanstalt für
maximal 28 Tage im Kalenderjahr einen täglichen
Kostenbeitrag (Verpflegskostenbeitrag) leisten.
Bei Rezeptgebührenbefreiung entfällt dieser Kostenbeitrag (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der
Rezeptgebühr bei Erreichen der Obergrenze).
Für die Anstaltspflege von Angehörigen
ist in allen Wiener
landesgesundheitsfondsfinanzierten
Krankenanstalten
eine tägliche Kostenbeteiligung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
zu leisten:
Pro Tag => max. 28 Tage im Kalenderjahr EUR 17,60
(Stand Jänner 2011).
Diese Kostenbeteiligung entfällt bei Organspende für
Spenderinnen und Spender und im Versicherungsfall
der Mutterschaft (Entbindung).
Sonderklasse
Die Mehrkosten für die Sonderklasse (z.B. Operationskosten, Facharzthonorarnoten, Sonderpflegegebühren)
sind privat zu bezahlen und werden von der WGKK
nicht ersetzt.
45
3
KRANKHEIT
Kostenübernahmebeinichtlandesgesundheitsfondsfinanziertenbzw.ausländischenKrankenanstalten
(gilt nicht für private Vertragskrankenanstalten)
3
Nehmen Versicherte (Angehörige) eine notwendige
Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch,
die nicht über den Landesgesundheitsfonds finanziert
wird und mit der keine vertragliche Regelung besteht,
erbringt die WGKK nach Überprüfung durch den Medizinischen Dienst einen maximalen Pflegekostenzuschuss
in der Höhe eines täglichen Pauschalbetrages.
Dieser beträgt ab 1. 1. 2011:
l für die Anstaltspflege Versicherter pro Tag
EUR 179,40
l für die Anstaltspflege Angehöriger pro Tag
EUR 161,46
l jedoch höchstens die tatsächlichen Kosten
Dies gilt entsprechend auch für Kostenersätze für
Anstaltspflege in einer ausländischen Krankenanstalt,
sofern die WGKK keine volle Kostenübernahme im
Voraus zugesichert hat, weil eine entsprechende
Behandlungsmöglichkeit im Inland nicht zur Verfügung
steht. Für Behandlungen bzw. Operationen im Ausland,
die im Inland nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb
eines medizinisch zumutbaren Zeitraumes durchgeführt
werden können und für die eine vorherige Bewilligung
durch den Medizinischen Dienst ausgesprochen wurde,
erfolgt die Kostenübernahme entweder im Rahmen
eines
l zwischenstaatlichen Abkommens mit dem jeweiligen
EU-/EWR- oder Vertragsstaat oder
l in Form einer Direktübernahme der ausländischen
Kosten nach Einzelfallentscheidungen
FürdenAntragaufKostenersatzsindfolgende
Unterlagenerforderlich
l Originalrechnung mit Zahlungsbestätigung
l Aufenthaltsbestätigung
l Detaillierter Befundbericht mit täglichem Dekurs
(Fieberkurve), in Nicht-EU-Staaten bzw. in Staaten,
mit denen kein Abkommen über soziale Sicherheit
besteht, in deutscher bzw. englischer Sprache
l Unterschriebener Antrag
(Formular bei der WGKK erhältlich)
l Bekanntgabe der Bankverbindung
46
KRANKHEIT
AnstaltspflegeineinerprivatenVertragskrankenanstalt
Die WGKK zahlt Beiträge an den privaten Krankenanstaltenfinanzierungsfonds (PRIKRAF). Damit wird die
Anstaltspflege in einer privaten Vertragskrankenanstalt
zur Gänze abgegolten (allgemeine Gebührenklasse).
UnsereprivatenVertragskrankenanstalteninWien
l Sanatorium Hera
3
l Wiener Privatklinik
l Confraternität – Privatklinik Josefstadt
l Rudolfinerhaus
l Privatklinik Döbling
l Goldenes Kreuz
Achtung!
Durch die Pauschalzahlung der Sozialversicherungsträger an den PRIKRAF sind die Kosten
l der Unterkunft
l der Verköstigung
l der Pflege
l der ärztlichen Untersuchung und Behandlung
l sowie der Bereitstellung von allen erforderlichen
Heilmitteln abgegolten
Darüber hinaus kann keine Kostenübernahme erfolgen.
Werden Versicherte auf eigenen Wunsch in einer
privaten Krankenanstalt aufgenommen, die über
keine allgemeine Gebührenklasse verfügt, werden sie
bei der Aufnahme auf diesen Umstand ausdrücklich
hingewiesen und schriftlich verpflichtet, die
verbleibenden Mehrkosten zu übernehmen.
Diese Kosten und die Sonderklassegebühren
müssen Versicherte selbst, gegebenenfalls ihre
Privatversicherung, übernehmen.
Ein Kostenersatz durch die WGKK ist nicht möglich.
Nähere Informationen zur Anstaltspflege:
Telefon:
+43 1 601 22-2409
Website:
www.wgkk.at => Leistungen => Wieder
gesund werden => Anstaltspflege
47
KRANKHEIT
—MedizinischeHauskrankenpflege—
3
Wenn und solange es die Art der Krankheit zulässt,
ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren. Die medizinische
Hauskrankenpflege wird neben der notwendigen
ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Heilmitteln
und Heilbehelfen gewährt. Die Inanspruchnahme ist
nur auf ärztliche Anordnung möglich. Sie darf nur durch
diplomiertes Krankenpflegepersonal erbracht werden.
Medizinische Hauskrankenpflege umfasst
ausschließlich medizinische Leistungen und qualifizierte
Pflegeleistungen wie Injektionen, Sondenernährung,
Wundversorgung etc. Die Grundpflege (Haut-, Haar- und
Zahnpflege an Patientinnen/Patienten, Hilfeleistung
bei täglichen Bedürfnissen) und hauswirtschaftliche
Versorgung der Kranken (Betten machen, Umbetten,
Essen kochen etc.) fällt nicht unter den Begriff
„medizinische Hauskrankenpflege“. Dafür werden von
der WGKK keine Kosten übernommen.
Medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und
denselben Versicherungsfall der Krankheit für die
Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber
hinaus kann sie nach Vorliegen einer Bewilligung durch
den Medizinischen Dienst der WGKK (Kundencenter
Wienerberg/Erdgeschoß) verlängert werden.
Grundsätzlich wird medizinische Hauskrankenpflege
im Rahmen eines Pauschalvertrages der Wiener
Krankenversicherungsträger mit dem Fonds Soziales
Wien gewährt.
Wird medizinische Hauskrankenpflege durch berechtigte
Personen oder Organisationen in Anspruch genommen,
welche mit der WGKK keinen Vertrag haben,
gewährt die WGKK gegen Vorlage einer saldierten
Originalhonorarnote sowie einem Pflegeplan, in dem
auch die Art und Dauer der Pflegeleistung in Minuten
dokumentiert sind, einen Kostenzuschuss bis zur Dauer
von 45 Minuten EUR 8,64 zuzüglich Umsatzsteuer
als Grundbetrag für Leistungen der medizinischen
Hauskrankenpflege. Für jede weitere volle Viertelstunde
erhöht sich der Kostenzuschuss um EUR 2,88 zuzüglich
Umsatzsteuer.
Nähere Informationen zur medizinischen Hauskrankenpflege:
Telefon: +43 1 601 22-2409
Website: www.wgkk.at => Leistungen => Wieder
gesund werden => Hauskrankenpflege
48
KRANKHEIT
—Transportkosten—
TransportkostenimInland
Für die Beförderung gehunfähig erkrankter Versicherter
und Angehöriger zur Inanspruchnahme der ärztlichen
Hilfe, der Zahnbehandlung oder des Zahnersatzes sowie
für Fahrten im Zusammenhang mit der körpergerechten
Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln übernimmt
die WGKK die Transportkosten, wobei Folgendes zu
beachten ist:
Die Kosten werden nur für eine medizinisch notwendige
Beförderung zur und von der nächstgelegenen oder
nächsterreichbaren Behandlungsstelle (insbesondere
Ärztinnen/Ärzte, Ambulatorium, Krankenanstalt)
übernommen bzw. ersetzt. In Wien gelten alle
Behandlungsstellen als nächstgelegen. Die medizinische
Notwendigkeit einer solchen Beförderung, allenfalls
auch das Vorliegen eines Erste-Hilfe-Falles oder die
Dringlichkeit, muss ärztlich bescheinigt sein.
UrlaubsaufenthaltinÖsterreich
Bei einer Erkrankung oder einem Unfall von
Versicherten an einem Urlaubsort in Österreich werden
Transportkosten in die nächstgelegene geeignete
Krankenanstalt bzw. zur ambulanten Behandlung
zur/zum nächstgelegenen geeigneten Fachärztin/
Facharzt übernommen. Die Kostenübernahme für
den Heimtransport von der Krankenanstalt in die
Wohnung (zum Wohnsitz) der/des Erkrankten kann
nur in der Höhe der (fiktiven) Kosten des Transportes
von der Behandlungsstelle zum letzten Aufenthaltsort
(Urlaubsort) erfolgen.
BergungskostenderBergrettung
Ein Abtransport vom Berg ins Tal (Bergekosten
mittels Akja, Pistenrettung, Bergrettung), der infolge
eines Unfalles in Ausübung von Sport und Touristik
benötigt wird, kann kraft Gesetz nicht vom Krankenversicherungsträger übernommen werden.
In diesem Falle müsste mittels einer privaten
Versicherung Vorsorge geleistet werden.
TransportkostenimAusland
Transportkosten im Ausland können nicht übernommen
werden. Ausgenommen sind Transportkosten in
EU- bzw. EWR-Staaten oder Vertragsstaaten, wenn
und soweit diese Staaten die Kostenübernahme für
Transportkosten vorsehen.
49
3
KRANKHEIT
Heimtransporte Erkrankter vom Ausland (auch aus
EU- und Vertragsstaaten) zum Wohnsitz im Inland
können nicht übernommen werden. Es ist auch keine
Kostenübernahme der Transportkosten ab Staatsgrenze
zum Wohnsitz der Erkrankten im Inland möglich.
3
Damit verbleibende und oftmals sehr hohe Restkosten
nicht zu Ihren Lasten gehen, empfiehlt es sich,
rechtzeitig vor Antritt des Auslandsaufenthaltes den
Abschluss einer privaten Krankenversicherung in
Erwägung zu ziehen. Entsprechende Angebote gibt es
bei vielen Reiseveranstaltern oder auf dem privaten
Versicherungsmarkt. Bei einigen Kreditkartenanbietern
ist bereits ein Versicherungsschutz inkludiert, der
mitunter auch die Kosten eines eventuell notwendigen
Rücktransportes abdeckt.
Flugtransportkosten
Für Flugtransporte im Inland werden die Kosten in die
nächstgelegene geeignete Krankenanstalt übernommen,
wenn auf Grund des Zustandes der Erkrankten oder der
Dringlichkeit eine Beförderung auf dem Landweg nicht
zu verantworten wäre. Weiters muss die medizinische
Notwendigkeit des Flugtransportes ärztlich bescheinigt
und von der WGKK anerkannt werden.
Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet
sich nach den Satzungstarifen des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger und
der WGKK. Die Kosten für Überstellungen mittels
Flugambulanzen nach Erkrankungen oder Unfällen im
Ausland (auch EU- und Vertragsstaaten), z.B. während
des Urlaubes, dürfen von der WGKK nicht übernommen
werden. Wir empfehlen daher bei Auslandsreisen den
Abschluss einer privaten Reiseversicherung.
Vertragsfahrtendienste/PKW-Transporte
Versicherte oder Angehörige, die in Folge ihrer Krankheit
oder ihres Gebrechens nicht in der Lage sind, für die
Inanspruchnahme der notwendigen Behandlung(en),
Untersuchung(en), der Zahnbehandlung oder des
Zahnersatzes ein öffentliches Verkehrsmittel zu
benützen, deren Zustand aber nicht einen Transport
ausschließlich mit einem Krankentransportwagen
erfordert, haben die Möglichkeit, sich mit einem
Vertragsfahrtendienst der WGKK befördern zu lassen.
Hierfür ist ein vorheriger Antrag auf Kostenübernahme
für die Beförderung durch einen Vertragsfahrtendienst
nötig, den sowohl die Hausärztin/der Hausarzt als
50
KRANKHEIT
auch die Behandlungsstelle mit einer entsprechenden
medizinischen Begründung ausstellt. Nach der
Ausstellung muss die erforderliche Bewilligung durch
den Medizinischen Dienst der WGKK (Kundencenter
Wienerberg/Erdgeschoß) oder in jeder Außenstelle
entweder persönlich oder auf dem Postweg eingeholt
werden. Dieser bewilligte Antrag ist dann für die
angegebene Anzahl der Fahrten für die Dauer von
längstens zwei Monaten gültig. Gegen Vorlage des
bewilligten Antrages können bei einem unserer
Vertragsfahrtendienste die benötigten Fahrten in
Anspruch genommen werden.
KostenbeteiligungfürdieVersicherten
Die Inanspruchnahme von Fahrten mit dem Vertragsfahrtendienst oder mit einem Krankenbeförderungsunternehmen ist an eine Kostenbeteiligung der
Versicherten (Angehörigen) in Höhe der jeweils
geltenden Rezeptgebühr (2011: EUR 5,10 je Transport)
gebunden. Der daraus resultierende Betrag ist je
Kalenderjahr der Höhe nach mit der 36-fachen
Rezeptgebühr (2011: EUR 183,60) je Versicherter/
Versichertem (Angehöriger/Angehörigen) begrenzt.
BefreiungvonderKostenbeteiligung
Die WGKK übernimmt die von Versicherten bzw.
Angehörigen zu zahlenden Kosten, wenn die
Patientinnen/Patienten
l im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung transportiert
werden
l von der Rezeptgebühr befreit sind (Ausnahme: Eine
Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr
wegen Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze
[REGO] kommt in diesem Bereich nicht zur
Anwendung.)
l das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
l zu einer Strahlentherapie, Chemotherapie oder einer
Dialysebehandlung transportiert werden
51
3
KRANKHEIT
DieVertragsfahrtendienstederWGKK:
3
SAMARITER BUND WIEN
Rettung und soziale Dienste
1150 Wien,
Hollergasse 2–6
Tel. +43 1 891 44
HALLER & FELSINGER GmbH
Taxi- und Mietwagen
1220 Wien,
Franz-Reitlinger-Gasse 5
Tel. +43 1 869 62 62
POKORNY GmbH
Taxi- und Mietwagenunternehmen
1140 Wien, Kolbetergasse 1
Tel. 0664/301 48 91
TAXIHOF Handels GmbH
1100 Wien,
Favoritenstraße 145/4a
Tel. +43 1 602 03 33
Eva Feucht - Kainz
Taxi- und Mietwagen
1120 Wien, Tscherttegasse 35
Tel. +43 1 665 69 19
ÖHTB-FAHRTENDIENST
Gemeinnützige GmbH
1100 Wien, Humboldtplatz 6
Tel. +43 1 768 50 80-16
ALOIS CZACH GmbH.
Mietwagenunternehmen
1190 Wien,
Heiligenstädter Straße 82/23/5
Tel. +43 1 368 38 55, 0676/65 400 81
Hubert Adamek
Taxi- und Mietwagenunternehmen
1150 Wien,
Plunkergasse 4–12/5/3/13
Tel. +43 1 984 58 30, 983 49 19
GWS GmbH
Krankenbeförderung
1230 Wien, Perfektastr. 61, Obj. 1/2
Tel. +43 1 69 99 668
Die mit diesem Symbol bezeichneten Vertragsfahrtendienste führen auch Fahrten mit Personen durch, die
im eigenen Krankenfahrstuhl sitzend befördert werden
müssen.
Ein Kostenersatz für Taxis, die keinen Vertrag mit der
WGKK haben, ist nur dann vorgesehen, wenn es sich
um eine Beförderung zu und von einer Erste-Hilfe-Leistung oder einen sonstigen dringenden Fall handelt. In
allen anderen Fällen ist eine Vergütung ausgeschlossen.
TransportemiteinemprivatenPKW
Sind Versicherte oder Angehörige auf Grund einer Gehunfähigkeit nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, gebührt für Fahrten mit dem eigenen
PKW ein Ersatz in der Höhe des halben amtlichen
Kilometergeldes. Die Gehunfähigkeit muss ärztlich
bescheinigt und vom Medizinischen Dienst (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß) der WGKK (Adresse siehe
Anhang A) anerkannt werden.
Nähere Informationen zu Transportkosten:
Telefon: l Transporte: +43 1 601 22-2410 od. 2458
l Transportkostenersatz: +43 1 601 22-2409
Website: www.wgkk.at => Leistungen => Wieder
gesund werden => Transportkosten
Download-Formulare: www.wgkk.at => Service =>
Informationsblätter
52
KRANKHEIT
—Krankengeld—
Das Krankengeld soll einen Verdienstentgang (teilweise)
ersetzen, der durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge von
Krankheit (Krankenstand)entstanden ist.
Krankengeld erhält demnach nur, wer eine Krankengeld
auslösende Versicherung hat. Das sind unter anderem
Lehrlinge und Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, aber
auch Empfängerinnen/Empfänger einer Geldleistung aus
der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeldempfängerinnen/Arbeitslosengeldempfänger).
Dauer
Krankengeld gebührt ab dem vierten Tag eines Krankenstandes und für die Dauer dieses Krankenstandes.
Es gibt jedoch Höchstgrenzen. Diese sind gesetzlich
geregelt und betragen:
l Mindestanspruchsdauer 26 Wochen; diese
Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen,
wenn man innerhalb der letzten 12 Monate vor
Beginn des Krankenstandes mindestens 6 Monate
krankenversichert war.
HöhedesKrankengeldes
Das Krankengeld beträgt
vom 4. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit =>50 %
ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit
=>60 %
der Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der
auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige
Arbeitsverdienst, der der/dem Versicherten in jenem
Beitragszeitraum gebührte, der dem Ende des vollen
Entgeltanspruches voranging.
Sofern ein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht, wird
das Krankengeld um 17 Prozent erhöht.
Für Bezieherinnen/Bezieher einer Leistung aus der
Arbeitslosenversicherung gebührt ein Krankengeld
in der Höhe des letzten Leistungsbezuges aus dieser
Versicherung.
Krankengeldgebührtnicht,...
... wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge einer schuldhaften
Beteiligung an einem Raufhandel oder unmittelbare
Folge der Trunkenheit oder des Missbrauches von
Suchtgiften ist.
53
3
KRANKHEIT
3
RuhendesKrankengeldes
Der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld kann aus
bestimmten Gründen ruhen. Die wichtigsten sind
l wenn und solange der Krankenstand der WGKK nicht
gemeldet wird (wird in der Regel von der praktischen
Ärztin/vom praktischen Arzt für Sie erledigt)
l wenn und solange der Lohn oder das Gehalt weiterbezahlt werden (dienstrechtliche Ansprüche).
Achtung! Halber Lohn-/Gehaltsanspruch bedeutet
halbes Krankengeld!
l wenn und solange man noch eine
Urlaubsentschädigung/-abfindung oder Kündigungsentschädigung erhält
l wenn und solange man Zivildienst oder Präsenzdienst leistet
l wenn und solange man sich einer Kontrolluntersuchung bei der Ärztin/beim Arzt der WGKK entzieht
l wenn wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung
oder Anordnungen der Medizinerin/des Mediziners
verletzt wurden
Auszahlung
Die Auszahlung des Krankengeldes muss beantragt
werden. Dazu benötigt die WGKK eine von der
Dienstgeberin/vom Dienstgeber ausgestellte „Arbeitsund Entgeltsbestätigung“, welche die Angaben über
die Einkommenshöhe und die Dauer einer eventuellen
Entgeltfortzahlung enthält. Weiters benötigt die
WGKK die Krankenstandsbestätigung (diese muss
bezüglich der Dauer ärztlich bestätigt sein) sowie
eventuelle Aufenthaltsbestätigungen von einer
Krankenhauspflege etc. Bei Bezug einer Geldleistung
aus der Arbeitslosenversicherung werden der WGKK die
erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung gestellt.
Achtung! Vergessen Sie nicht, uns Ihre Bankverbindung
bekannt zu geben!
Steuerpflicht
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ist das Krankengeld lohnsteuerpflichtig. Die
WGKK ist verpflichtet, von dem über dem Betrag von
täglich EUR 20,00 liegenden Krankengeld 22 Prozent
an Lohnsteuer einzubehalten und dem Finanzamt
abzuführen. Die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer ist
der Krankenstandsbestätigung zu entnehmen (diese
erhalten Sie zum Ende des Krankenstandes).
54
KRANKHEIT
FeststellungderArbeitsunfähigkeit
Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird
grundsätzlich von der behandelnden Vertragsärztin/
vom behandelnden Vertragsarzt festgestellt und der
WGKK gemeldet. Wird die/der Versicherte von einer
Wahlärztin/einem Wahlarzt behandelt und bescheinigt
ihm diese/dieser die Arbeitsunfähigkeit, so hat dies die/
der Versicherte unverzüglich unter Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung der WGKK zu melden.
Bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung gilt die
ausgestellte Ambulanzkarte nicht als Krankmeldung.
Die Feststellung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit
obliegt auch hier der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt.
Sind Versicherte nach Entlassung aus einem stationären
Krankenhausaufenthalt weiterhin arbeitsunfähig, so
müssen sie sich unverzüglich von einer Vertragsärztin/
einem Vertragsarzt den Krankenstand bescheinigen
lassen.
BittebeachtenSie!
Sagen Sie der Ärztin/dem Arzt nach Möglichkeit, ob Ihre
Krankheit auf einen Arbeitsunfall, auf die Folge eines
früheren Arbeitsunfalles, auf eine Berufskrankheit oder
auf einen sonstigen Unfall zurückzuführen ist.
Wir ersuchen Sie auch, uns zu informieren, wenn Sie
während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine eigene Pension
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beantragen,
erhalten oder der Antrag abgelehnt wird.
Achtung! Bewilligte Ausgehzeiten dürfen nicht überschritten werden!
Krankenbesuchsdienst
Durch gesetzlichen Auftrag ist die WGKK zur Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit Krankenständen verpflichtet. Der Zweck der Krankenkontrolle ist, die missbräuchliche Verwendung von Versichertenbeiträgen im Einzelfall hintanzuhalten. Diese
Kontrollen werden sowohl im Einzelfall, auf Wunsch der
Dienstgeberinnen und Dienstgeber, als auch stichprobenartig in einzelnen Bezirken von unseren Krankenfürsorgern durchgeführt. Die Koordination dieser
Kontrollen erfolgt durch die einzelnen Außenstellen.
ÄrztlicheBegutachtungdurchdieWGKK
Die Ärztinnen/Ärzte der WGKK sind im Interesse
der Versichertengemeinschaft zur Überprüfung des
Gesundheitszustandes beauftragt.
Der Einladung zur ärztlichen Kontrolluntersuchung ist
unbedingt nachzukommen.
55
3
KRANKHEIT
Kann der Einladung aus wichtigen Gründen (z.B. Bettlägerigkeit) nicht Folge geleistet werden, so ist dies der
WGKK unter Beilage einer Bestätigung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes unverzüglich mitzuteilen. Die Nichtbefolgung der Einladung ist glaubhaft
zu begründen.
3
Meldepflicht
Leistungsbezieherinnen und -bezieher sind verpflichtet,
jede Änderung (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
Änderung des Aufenthaltsortes etc.) binnen zwei
Wochen der WGKK zu melden. Jede Änderung des
Aufenthaltsortes der/des Versicherten während ihres/
seines Krankenstandes ist der behandelnden Ärztin/
dem behandelnden Arzt und der WGKK unverzüglich
mitzuteilen.
Beabsichtigt eine Versicherte/ein Versicherter während
ihres/seines Krankenstandes den Kassenbereich zu
verlassen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der
WGKK.
Für nähere Informationen bzw. für die Beantragung
des Krankengeldes wenden Sie sich bitte an die
Außenstellen der WGKK (Adressen siehe Anhang A).
Website:
www.wgkk.at => Leistungen => Ohne
finanzielle Sorgen => Krankengeld
—ÄrztlicheBetreuungimUrlaub—
Inland
Erkranken Sie in einem österreichischen Bundesland
außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der WGKK, können Sie unter Vorlage Ihrer e-card eine Vertragsärztin/
einen Vertragsarzt (Ambulatorium, Vertragseinrichtung)
der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse in Anspruch nehmen. Achtung!Es ist unbedingt
erforderlich, bei der Ärztin/beim Arzt darauf hinzuweisen, dass Sie sich im Urlaub befinden, da die Quartalsregelung (siehe Seite 26) in diesem Fall nicht gilt.
Ist die Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand)
verbunden, so müssen Sie sich an eine Vertragsärztin/
einen Vertragsarzt der jeweiligen ortszuständigen Gebietskrankenkasse wenden und auch Ihre Dienstgeberin/Ihren Dienstgeber benachrichtigen.
Bei Fahrten ins EU-/EWR-Ausland benötigen Sie
die Europäische Krankenversicherungskarte
56
KRANKHEIT
(bzw. eine Ersatzbescheinigung), bei Fahrten in andere
Vertragsstaaten einen Auslandsbetreuungsschein.
Ausland
Durch die Einführung der e-card als Krankenscheinersatz ändert sich der Anspruchsnachweis über den
bestehenden Krankenversicherungsschutz in Österreich
anspruchsberechtigter Personen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz. Die Rückseite der e-card ist
als „Europäische Krankenversicherungskarte“ (EKVK)
gestaltet. Sie ersetzt den Vordruck („Urlaubskrankenschein“) in jenen Staaten, in denen das EG-Recht
anzuwenden ist. Dadurch entfällt die Ausstellung der
Urlaubskrankenscheine.
Steht Ihnen keine gültige EKVK zur Verfügung oder
wurde diese wegen Verlust gesperrt, stellt die WGKK
eine Papier-Ersatzbescheinigung („Bescheinigung als
provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte“) über Antrag in einer Bezirksstelle oder
einem Kundencenter aus.
Gegen Vorlage der gültigen EKVK bzw. der provisorischen Ersatzbescheinigung können alle Sachleistungen wie Arztbesuche oder Spitalsaufenthalte in
Anspruch genommen werden, die sich während eines
vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen EU-/
EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz, unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen
Aufenthaltsdauer, als medizinisch notwendig erweisen.
Voraussetzung dabei ist allerdings, dass die in Anspruch genommene Behandlungseinrichtung Vertragspartnerin/Vertragspartner des Krankenversicherungssystems des Aufenthaltsstaates ist.
Achtung! Bei Ausreise zur
Inanspruchnahme einer
bestimmten Behandlung in
einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz
werden deren Kosten nur
übernommen, wenn die
WGKK die Genehmigung
dazu erteilt hat; EKVK oder
„provisorische Ersatzbescheinigung“ dürfen in
diesem Fall nicht verwendet werden.
57
3
KRANKHEIT
3
EU-Mitgliedstaaten
Hinweise
Belgien
keine
Bulgarien
keine
Dänemark
In Dänemark darf von Versicherten, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind, im Bereich der
Krankenversicherung die EKVK bzw. das Formblatt „Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische
Krankenversicherungskarte“ nicht verwendet werden.
Deutschland
keine
Estland
keine
Finnland
keine
Frankreich
keine
Griechenland
keine
Irland
keine
Italien
keine
Lettland
keine
Litauen
keine
Luxemburg
keine
Malta
keine
Niederlande
keine
Polen
keine
Portugal
keine
Rumänien
keine
Schweden
Schweiz
keine
Die Schweiz wurde durch ein Sonderabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits in das Sozialversicherungssystem
der Europäischen Gemeinschaft eingegliedert. Bei
einem Aufenthalt in der Schweiz ist zu beachten, dass
für Staatsangehörige, die nicht EU-Staatsbürgerinnen/
EU-Staatsbürger sind, die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) bzw. das Formblatt „Bescheinigung
als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte“ nicht verwendet werden darf.
Slowakei
keine
Slowenien
keine
Spanien
keine
Tschechien
keine
Ungarn
keine
Vereinigtes
Königreich
keine
Zypern
Bei einem Aufenthalt auf Zypern ist die Anwendung der
EKVK bzw. das Formblatt „Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte“ nur auf den griechischen Teil Zyperns eingeschränkt.
EWR-Mitgliedstaaten
Island
keine
Liechtenstein
keine
Norwegen
keine
58
KRANKHEIT
Zwischenstaatliche(bilaterale)Abkommengibtesmit:
Bosnien-Herzegowina
A/BIH 3
Staatsangehörigkeit
ohne Bedeutung
Kroatien
A/HR 3
Staatsangehörigkeit
ohne Bedeutung
Mazedonien
A/MK 3
Staatsangehörigkeit
ohne Bedeutung
Serbien
A/SRB 3
(A/YU3)
Staatsangehörigkeit
ohne Bedeutung
Montenegro
A/YU 3
Staatsangehörigkeit
ohne Bedeutung
Türkei
A/TR 3
Staatsangehörigkeit
ohne Bedeutung
Achtung!In allen bilateralen Vertragsstaaten gilt die
Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) nicht!
FüralleangeführtenbilateralenAbkommengilt
grundsätzlich:
Einen bilateralen Betreuungsschein kann unter bestimmten Voraussetzungen für die Beschäftigten und
deren anspruchsberechtigten Angehörigen grundsätzlich die Dienstgeberin/der Dienstgeber ausstellen.
Ansonsten werden die Betreuungsscheine für unsere
Versicherten in allen Bezirksstellen/Kundencentern der
WGKK ausgegeben. Der Betreuungsschein soll frühestens 14 Tage vor Urlaubsantritt beantragt werden.
In den bilateralen Vertragsstaaten ist im Bedarfsfall der
Betreuungsschein (Urlaubskrankenschein) bei dem
für den Urlaubsort örtlich zuständigen ausländischen
Krankenversicherungsträger gegen einen dort gültigen
Behandlungsschein einzutauschen.
Bei Unfällen oder akuten Erkrankungen wird von
Spitälern und ähnlichen Einrichtungen der Betreuungsschein oft auch direkt angenommen.
Die Sachleistungen werden nicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich
nach den für das Gastland geltenden leistungsrechtlichen Bestimmungen erbracht.
Sollte diese Vorgangsweise nicht möglich sein (Schein
wird nicht angenommen, Notfall usw.), verlangen Sie
bitte eine möglichst detaillierte Rechnung über Art,
Umfang und Datum der Behandlung. Die bezahlte Rechnung kann dann bei der WGKK zur (teilweisen) Kostenerstattung – siehe nachfolgend – eingereicht werden.
Wenn Sie in einem Land (z.B. USA, Thailand) erkranken,
welches oben nicht angeführt ist, müssen Sie die
Kosten für eine notwendige Krankenbehandlung
(ärztliche Hilfe, Anstaltspflege etc.) in jedem Fall zur
Gänze dort selbst bezahlen.
59
3
KRANKHEIT
3
Nach Ihrer Rückkehr können Sie jedoch bei der WGKK,
gegen Vorlage der detaillierten und bezahlten
Rechnungen, einen Kostenersatz beantragen. Von der
WGKK kann höchstens ein Kostenersatz in Höhe von
80 Prozent jener Kosten gewährt werden, die der WGKK
bei Durchführung einer vergleichbaren Krankenbehandlung in Österreich entstanden wären (eine gesetzliche
Sonderregelung besteht bei „Entsendung durch die
Dienstgeberin/den Dienstgeber in das Ausland“).
Wird jedoch Anstaltspflege in Anspruch genommen,
gebührt ein Pflegekostenzuschuss in der Höhe von
EUR 179,40 (2011) pro Tag. Dieser Tagespauschalsatz
verringert sich um zehn Prozent für Angehörige. Liegen
die Kosten unter dem täglichen Pauschalsatz, wird nur
der tatsächliche Aufwand ersetzt.
Achtung!Damit verbleibende und oftmals sehr hohe
Restkosten nicht zu Ihren Lasten gehen, empfiehlt es
sich, rechtzeitig vor Antritt des Auslandsaufenthaltes
den Abschluss einer privaten Krankenversicherung in
Erwägung zu ziehen. Entsprechende Angebote gibt es
bei vielen Reiseveranstaltern oder auf dem privaten Versicherungsmarkt. Bei einigen Kreditkartenanbietern ist
bereits ein Versicherungsschutz inkludiert, der mitunter
auch die Kosten eines eventuell notwendigen Rücktransportes abdeckt.
Der gesetzliche Versicherungsschutz erstreckt sich nicht
auf Rücktransporte vom Urlaubsort zum Wohn- oder
Beschäftigungsort.
Nähere Informationen zur Europäischen Union, zum
Europäischen Wirtschaftsraum, zur Schweiz und zu
den Vertragsstaaten:
Telefon: +43 1 601 22-2820
Website: www.wgkk.at => Leistungen => Gesund
bleiben => Auslandsbetreuungsschein
60
MUTTERSCHAFT
—Mutterschaftsleistungen—
(VersicherungsfallderMutterschaft)
4
DerVersicherungsfallderMutterschaftgiltals
eingetreten:
l mit Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung (mit diesem Zeitpunkt
beginnt auch das Beschäftigungsverbot nach den
Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes)
l mit der Entbindung, wenn diese vor dem Beginn der
achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung
stattgefunden hat
l mit Beginn der achten Woche vor der tatsächlichen
Entbindung, wenn der Tag der voraussichtlichen
Entbindung nicht festgestellt wurde
l mit einem vorzeitigem Beschäftigungsverbot –
ausgesprochen durch eine Arbeitsinspektionsärztin/
einen Arbeitsinspektionsarzt oder eine Amtsärztin/
einen Amtsarzt
Folgende Sachleistungen werden im Falle der
Mutterschaft gewährt:
l Ärztlicher Beistand
l Hebammen-/Geburtshelfer/innenbeistand
l Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und
Säuglingsschwestern/-pfleger
l Heilmittel (Medikamente)
l Heilbehelfe
l Pflege in einer Krankenanstalt (oder in einem
Entbindungsheim) für längstens zehn Tage (bei
notwendiger längerer Anstaltspflege gilt diese als
Versicherungsfall der Krankheit). Für die zehn Tage
ist der zehnprozentige Kostenanteil für Angehörige
nicht zu leisten (vgl. Seite 45).
61
MUTTERSCHAFT
—Wochengeld—
DasWochengeldgebührt
l für die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen
Entbindung
l für den Entbindungstag
l für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung
4
DerVersicherungsfallderMutterschaftkannsich
auchverlängern
l nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder einer
Kaiserschnittentbindung
l bei einem Beschäftigungsverbot – wenn das Leben
und die Gesundheit der Mutter oder des Kindes
durch die Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist –
hat die Versicherte Anspruch auf vorzeitiges Wochengeld ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Amtsärztin/des Amtsarztes oder der Arbeitsinspektionsärztin/des Arbeitsinspektionsarztes.
ErforderlicheUnterlagen
Zur Feststellung des Beginnes des Beschäftigungsverbotes beziehungsweise des Beginnes des
Wochengeldanspruches benötigt die WGKK eine
ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen
Entbindungstag. Diese Bestätigung sollte von einer
Vertragsärztin/einem Vertragsarzt der WGKK ausgestellt
sein. Im Falle eines vorzeitigen Beschäftigungsverbotes
ist das Zeugnis der Arbeitsinspektionsärztin/des
Arbeitsinspektionsarztes oder der Amtsärztin/des
Amtsarztes vorzulegen.
Für den Wochengeldanspruch nach der Entbindung
ist die standesamtliche Geburtsbestätigung der
WGKK zu übermitteln. Im Falle einer Frühgeburt
oder Kaiserschnittentbindung ist eine entsprechende
ärztliche Bestätigung erforderlich.
Zur Feststellung bzw. Berechnung der Wochengeldhöhe
benötigt die WGKK für Dienstnehmerinnen eine
„Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld“.
Diese stellt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber aus.
Bitte vergessen Sie nicht, uns Ihre Bankverbindung
bekannt zu geben!
HöhedesWochengeldes
Das Wochengeld ersetzt das durch die Mutterschaft
entfallende Einkommen zur Gänze.
Die Höhe des Wochengeldes wird vom Nettoarbeits-
62
MUTTERSCHAFT
verdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem
Eintritt des Mutterschutzes berechnet.
Dieser Arbeitsverdienst ist – je nach Ausmaß der
gebührenden Sonderzahlungen – um 14 Prozent,
um 17 Prozent oder um 21 Prozent zu erhöhen. Vom
erhöhten Nettoarbeitslohn ist der Tagesdurchschnitt zu
errechnen, der als tägliches Wochengeld gebührt.
Beispiel:Mutterschaft ab 15. Juli
Nettoarbeitsverdienst in den letzten 3 Monaten:
April
EUR
726,73
30 Tage
Mai
EUR
726,73
31 Tage
Juni
EUR
726,73
30 Tage
Gesamt
EUR
2.180,19
91 Tage
4
Anspruch auf zwei Sonderzahlungen
(Urlaubs- und Weihnachtsgeld):
EUR 2.180,19 / 91 Tage =
EUR
23,96
+ 17 % Sonderzahlungszuschlag =
EUR
4,07
das tägliche Wochengeld beträgt
EUR
28,03
Die Bezieherinnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten ein Wochengeld in der Höhe des um
80 Prozent erhöhten letzten Bezuges.
Selbstversicherten geringfügig beschäftigten Dienstnehmerinnen gebührt generell ein tägliches Wochengeld
von derzeit EUR 8,00.
Für nähere Informationen beziehungsweise für die
Beantragung des Wochengeldes wenden Sie sich
bitte an die Außenstellen der WGKK (Adressen siehe
Anhang A).
Website: www.wgkk.at => Leistungen => Ein Kind
kommt => Wochengeld
63
MUTTERSCHAFT
—Kinderbetreuungsgeld—
4
Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt auf Antrag
frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes. Der
Anspruch auf KBG ist grundsätzlich nicht von einer
früheren Erwerbstätigkeit oder einer Pflichtversicherung abhängig. Also auch Hausfrauen/Hausmänner,
Studierende, geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer haben Anspruch auf das KBG,
sofern für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz besteht, der
gemeinsame Haushalt mit dem Kind gegeben ist und
eine gewisse jährliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird.
Auf KBG hat grundsätzlich nur ein Elternteil Anspruch.
Der Anspruch auf KBG gebührt immer nur für das
jüngste Kind.
Bezieherinnen/Bezieher von KBG sind krankenversichert.
Es besteht die Möglichkeit aus fünf verschiedenen
Bezugsvarianten zu wählen.
Pauschalvarianten
l Variante30plus6:
EUR 14,53 täglich bis zum 30. Lebensmonat des
Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei
Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich
die Bezugsdauer max. bis zum 36. Lebensmonat des
Kindes.
l Variante20plus4:
EUR 20,80 täglich bis zum 20. Lebensmonat des
Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei
Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich
die Bezugsdauer max. bis zum 24. Lebensmonat des
Kindes.
l Variante15plus3:
EUR 26,60 täglich bis zum 15. Lebensmonat des
Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei
Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich
die Bezugsdauer max. bis zum 18. Lebensmonat des
Kindes.
l Variante12plus2:
EUR 33,00 täglich bis zum 12. Lebensmonat des
Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei
Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich
64
MUTTERSCHAFT
die Bezugsdauer max. bis zum 14. Lebensmonat des
Kindes.
l EinkommensabhängigesKinderbetreuungsgeld
80 Prozent des letzten Nettoeinkommens (jedoch
max. EUR 66,00 täglich) bis zum 12. Lebensmonat
des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei
Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich
die Bezugsdauer max. bis zum 14. Lebensmonat des
Kindes.
Achtung! Für den vollen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind unabhängig von der gewählten Variante
zehn Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-PassProgramm verpflichtend durchzuführen, da sonst die
Leistung je nach gewählter Variante ab dem 25., 17., 13.
bzw. 10. Lebensmonat des Kindes halbiert wird.
Der Antrag auf KBG ist bei der Krankenkasse zu stellen,
bei der man versichert ist oder zuletzt war, ansonsten
bei der für den Wohnort zuständigen Gebietskrankenkasse.
Folgende Nachweise sind bei Antragsstellung unbedingt
mitzunehmen: Vollständig ausgefülltes Antragsformular, Geburtsurkunde, Meldezettel der Antragstellerin/
des Antragstellers und des Kindes, Nachweis über die
Zuerkennung der Familienbeihilfe. Bei Drittstaatenangehörigkeit ist ein gültiger Aufenthaltstitel erforderlich!
Nähere Informationen beziehungsweise für die Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes:
Persönlich: Kundencenter Kinderbetreuungsgeld
sowie Kundencenter der WGKK (Adressen
siehe Anhang A). Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld kann jedoch in jeder Außenstelle der WGKK abgegeben werden.
Website: www.wgkk.at => Leistungen => Ein Kind
kommt => Kinderbetreuungsgeld
www.bmwfj.gv.at
Download:
l Antragsformular: www.wgkk.at => Service =>
Formulare => Formularübersicht =>
Kinderbetreuungsgeld
Formulare können auch telefonisch bei jeder Außenstelle (Tel.-Nr. siehe Anhang A) angefordert werden.
65
4
MUTTERSCHAFT
—Mutter-Kind-Pass—
Der Mutter-Kind-Pass ist Grundlage für die ärztliche
Betreuung der schwangeren Frauen und der Kinder in
deren ersten 62 Lebensmonaten. Die im Mutter-KindPass vorgesehenen Untersuchungen sollen Mütter und
Kinder frühzeitig vor Komplikationen und Krankheiten
schützen, die sich rechtzeitig erkennen und behandeln
lassen.
UntersuchungensindfürMütterkostenlos
Die vorgesehenen Untersuchungen werden
nach Vorlage
der e-card von
den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der
WGKK oder von
den Ärztinnen/
Ärzten der
Gesundheitszentren (Adressen
siehe Anhang
B) durchgeführt,
welche auch die
Untersuchungen
im Mutter-KindPass eintragen.
5
Achten Sie bitte darauf, dass die Untersuchungen fristgerecht durchgeführt und eingetragen werden.
Den Mutter-Kind-Pass erhalten Sie bei Ihrer Fachärztin/
Ihrem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
sowie in den Mutterberatungsstellen.
Bitte nehmen Sie Ihren Mutter-Kind-Pass immer
mit, wenn Sie in der WGKK Angelegenheiten in
Zusammenhang mit Mutterschaftsleistungen zu
erledigen haben.
Nähere Informationen zum Mutter-Kind-Pass:
Telefon: +43 1 601 22-2400
Website: www.wgkk.at => Leistungen => Ein Kind
kommt
66
ZÄHNE
—Zahnbehandlung—
Als Leistungen werden chirurgische und konservierende
Zahnbehandlungen durch Vertragszahnbehandlerinnen/
Vertragszahnbehandler bzw. Vertragseinrichtungen oder
Zahnärztinnen/Zahnärzten in den Zahngesundheitszentren der WGKK (Adressen siehe Anhang B) erbracht.
Die konservierende Zahnbehandlung beinhaltet im
Wesentlichen Reparaturen an den vorhandenen
Zähnen (z.B. Füllungen, Wurzelbehandlungen, Zahnsteinentfernung usw.).
Zur chirurgischen Zahnbehandlung zählen u.a. die Wurzelspitzenresektion (operativer Eingriff zur Beseitigung
von entzündlichem Gewebe an der Wurzelspitze) und
die operative Entfernung von Zähnen.
Die angeführten Behandlungen werden sowohl für
Versicherte als auch für Angehörige gegen Vorlage der
e-card erbracht. Bei der konservierend chirurgischen
Zahnbehandlung gibt es keine Kostenbeteiligung für die
Versicherten.
—ZahnersatzundKieferregulierung—
AbnehmbarerZahnersatz
Der abnehmbare unentbehrliche Zahnersatz (Kunststoffund Metallgerüstprothese, Klammerzahnkrone) wird von
der WGKK gegen vorherige Bewilligung geleistet, wobei
Versicherte in allen Fällen einen Kostenanteil direkt an
die jeweiligen Vertragszahnbehandlerinnen/Vertragszahnbehandler bzw. an die Vertragseinrichtungen zu
zahlen haben (siehe Tabelle Seite 69).
Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn
ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinisch schwerwiegenden Gründen nicht möglich ist. Grundsätzlich
werden jedoch für Kronen, Brücken und Implantate
keine Zuschüsse geleistet.
Kieferregulierungen
Kieferregulierungen auf Basis abnehmbarer Zahnspangen werden als Sachleistung bei Vertragszahnbehandlerinnen/Vertragszahnbehandler oder der Vertragszahneinrichtung unter satzungsmäßig geregelter Zuzahlung
der Versicherten geleistet (siehe Tabelle Seite 69). Für
Kieferregulierungen mit festsitzenden Zahnspangen
leistet die WGKK einen Kostenzuschuss.
KostenerstattungfürzahnärztlicheLeistungen
Kosten für die Behandlung durch Wahlzahnärztinnen/
Wahlzahnärzte (Wahleinrichtungen) werden in der Höhe
67
5
ZÄHNE
von 80 Prozent des Betrages erstattet, der bei Inanspruchnahme entsprechender Vertragspartnerinnen/
Vertragspartner von der WGKK aufzuwenden gewesen
wäre, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Gegen Vorlage der mit der genauen Angabe der durchgeführten Leistungen (Zahnangabe, Flächenbezeichnung bei Füllungen etc.) versehenen Originalrechnung
und einem Nachweis über die Bezahlung des Honorars
wird der Erstattungsbetrag angewiesen.
Kieferregulierungen, unentbehrlicher Zahnersatz
(Prothesen), bestimmte mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Leistungen (z.B. Verschiebelappenoperation, Flapoperation, Verblockung bei Parodontalbehandlung, Kiefergelenksbehandlung etc.) müssen von
der WGKK genehmigt werden. Vor Beginn der
Behandlung ist daher mittels Kostenvoranschlag die
Genehmigung der WGKK einzuholen.
5
Achtung!Diese Regelung trifft auch bei der Inanspruchnahme der zahnärztlichen Hilfe im Ausland zu.
EinreichungvonAnträgenaufKostenübernahmefür
Zahnersatzbzw.kieferorthopädischerBehandlung
Die Anträge auf Kostenübernahme für Zahnersatz bzw.
Kostenübernahme kieferorthopädischer Behandlung
können auch in den Außenstellen der WGKK (Adressen
siehe Anhang A) eingereicht werden..
Zahnersatzanträge für Prothesen mit Vorbezug, Zahnersatzanträge für Prothesen in Verbindung mit mehr
als drei Klammerzahnkronen pro Kiefer, Anträge auf
Kostenübernahme kieferorthopädischer Behandlung für
abnehmbare Geräte ab dem 4. Behandlungsjahr
werden weiterhin im Kundencenter Wienerberg (Erdgeschoß, Gruppe Zahnbehandlung/Zahnersatz) erledigt
(Adresse siehe Anhang A).
68
ZÄHNE
Zahnersatz–Kieferregulierung
AktuelleTarife2011
Tarifsatz
ab1.Jänner2011
Metallgerüstprothese (MG)
pro Kiefer 800,00
zuzüglich pro Zahn 12,00
ergibt z.B. bei:
3 Zähnen 836,00
5 Zähnen 860,00
7 Zähnen 884,00
10 Zähnen 920,00
Totale Kunststoffprothese als
Dauerversorgung (T)
pro Kiefer 768,00
Kunststoffprothese (KH)
pro Kiefer 196,00,
zuzügl. pro Zahn (Klammer) 12,00
Kronen an Klammerzähnen bei
Teilprothesen
Verblend-MetallKeramikkrone (VMK) 478,00
Voll-Metallkrone (VG) 288,00
Reparaturen des Zahnersatzes
Sprung, Bruch 60,00
Ersatz eines Zahnes 72,00
totale Unterfütterung 124,00
Anlöten einer Klammer 86,00
Erweiterung der Metallbasis 118,00
Kieferregulierung auf der Basis
abnehmbarer Geräte (KO)
pro Behandlungsjahr 790,00
Kostenanteile
WGKK
Kostenanteile
Anspruchsberechtigte
400,00
6,00
400,00
6,00
418,00
430,00
442,00
460,00
418,00
430,00
442,00
460,00
384,00
384,00
98,00
6,00
98,00
6,00
239,00
144,00
239,00
144,00
30,00
36,00
62,00
43,00
59,00
30,00
36,00
62,00
43,00
59,00
395,00
395,00
5
Alle Angaben in Euro
Nähere Informationen zu:
l Kieferregulierung:
Telefon: +43 1 601 22-2490
l Zahnersatz:
Telefon: +43 1 601 22-2423
l Kostenerstattung für Honorarnoten von Wahlzahnärztinnen/Wahlzahnärzten:
Telefon: +43 1 601 22-2420
Website:
www.wgkk.at => Leistungen => Zähne
Download-Formulare (Zahnbehandlung, Zahnersatz,
Kieferregulierung – Kostenerstattung/Kostenzuschuss):
www.wgkk.at => Service =>
Formulare => Allgemeines
69
BEITRÄGE
—BeitragssätzederSozialversicherung—
BeiträgeundUmlagen
Dienst- Dienst- ZusamnehmerIn** geberIn** men**
Krankenversicherungsbeitrag (KV)*
Angestellte/r
ArbeiterIn
Sonstige Versicherte
Freie Dienstverträge (ASVG)
3,82
3,95
3,87
3,87
3,83
3,70
3,78
3,78
7,65
7,65
7,65
7,65
Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV)
3,00
3,00
6,00
Pensionsversicherungsbeitrag (PV)
10,25
12,55
22,80
Unfallversicherungsbeitrag (UV)
5
—
1,40
1,40
Arbeiterkammerumlage (AK)
0,50
—
0,50
Wohnbauförderungsbeitrag (WF)
0,50
0,50
1,00
Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW)***
0,70
0,70
1,40
Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag
(IE)
—
0,55
0,55
Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB)
—
2,00
2,00
*) inklusive Zusatzbeitrag und Ergänzungsbeiträge
**) alle Angaben in Prozent
***) nur für ArbeiterInnen
—Sozialversicherungsbeitragistnicht
gleichKrankenkassenbeitrag—
Der SV-Beitrag, welcher von der WGKK eingehoben wird,
beinhaltet auch die PV- und UV-Beiträge sowie diverse
Umlagen. Pro eingehobenen Euro verbleiben somit der
WGKK nur 21 Cent für Zwecke der Krankenversicherung.
21Cent
KV-Beitrag
16Cent
57Cent
AV-Beitrag
PV-Beitrag
3
nt
K
A
nt
Ce
3
Ce
70
W
F
BEITRÄGE
—WiehochistIhrKrankenversicherungs beitrag?—
monatl.
Bruttoverdienst
Arbeiterin/
Arbeiter
Angestellte/Angestellter
Freie
Dienstverträge
1.000,00
39,50
38,20
38,70
2.000,00
79,00
76,40
77,40
3.000,00
118,50
114,60
116,10
4.200,00
und
darüber
165,90
(höchste
Beitragszahlung)
160,44
(höchste
Beitragszahlung)
162,54
(höchste
Beitragszahlung)
Alle Angaben in Euro
Dazu kommt noch ein Beitrag der Dienstgeberin/des
Dienstgebers in etwa gleicher Höhe (siehe Beitragssätze
Seite 70).
—Höchstbeitragsgrundlagen—
Der Arbeitsverdienst ist nur insoweit beitragspflichtig,
als er die im Gesetz festgelegte Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.
AllgemeineHöchstbeitragsgrundlage2011
=> täglich
EUR
140,00
=> monatlich
EUR 4.200,00
Sonderzahlungen
Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt pro Kalenderjahr
das 60-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage,
für 2011 somit EUR 8.400,00.
Die Arbeiterkammerumlage sowie der Wohnbauförderungsbeitrag werden bei Sonderzahlungen nicht
eingehoben.
—Geringfügigkeitsgrenzen—
Personen, deren Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist, sind von der Vollversicherung
ausgenommen und unterliegen nur der Teilversicherung
in der Unfallversicherung.
Ein Beschäftigungsverhältnis gilt ab dem Zeitraum
Jänner 2011 als geringfügig, wenn es:
l für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat
vereinbart istund für einen Arbeitstag im
Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 28,72,
insgesamt jedoch von höchstens EUR 374,02 oder
71
6
BEITRÄGE
l für mindestens einen Kalendermonat oder auf
unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 374,02 gebührt.
Fallweise beschäftigte Personengelten als geringfügig,
wenn ihnen in einem Kalendermonat pro Arbeitstag im
Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 28,72, insgesamt jedoch von höchstens EUR 374,02 gebührt.
Mehrfachversicherung
Wenn die Summe der Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen den Betrag von EUR 374,02
übersteigt, entsteht eine Pflichtversicherung in der
Kranken- und Pensionsversicherung, wobei vom
gesamten Entgelt Beiträge zu entrichten sind. Ebenso
besteht Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn eine geringfügige Beschäftigung
neben einer Vollversicherung ausgeübt wird. Die
entsprechende Beitragsvorschreibung erfolgt im Herbst
des Folgejahres oder es kann auf Antrag der/des
Versicherten eine monatliche Vorauszahlung erfolgen.
6
Beschäftigungennachdem
Dienstleistungsscheckgesetz(DLSG)
Bei Beschäftigungen mit Dienstleistungsschecks darf im
Jahr 2011 bei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber bis
zu EUR 512,36 pro Monat verdient werden. Dieser Wert
ergibt sich aus der Geringfügigkeitsgrenze für 2011 von
EUR 374,02 pro Monat zuzüglich der mit dem Dienstleistungsscheck abgegoltenen Urlaubsersatzleistungen
und anteiligen Sonderzahlungen.
Werden für einen Kalendermonat Dienstleistungsschecks verschiedener Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber
abgegolten und übersteigt der Gesamtwert der Dienstleistungsschecks EUR 512,36 pro Monat (2011), sind
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auch in der Krankenund Pensionsversicherung nachdem ASVG pflichtversichert. Für das betreffende Monat sind vom Wert
72
BEITRÄGE
aller abgegebenen Dienstleistungsschecks Beiträge zu
entrichten.
MehrfachversicherungmitDienstleistungsscheck
Wird eine geringfügige Beschäftigung mit Dienstleistungsscheck neben herkömmlichen geringfügigen
Beschäftigungen oder vollversicherten unselbständigen
Erwerbstätigkeiten ausgeübt und übersteigt die
Summe der Entgelte aus allen Beschäftigungen die
Geringfügigkeitsgrenze für 2011 von EUR 374,02
pro Monat (wobei in der Entlohnung von Dienstleistungsschecks enthaltene Urlaubsersatzleistungen
sowie anteilige Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen sind), entsteht eine zusätzliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Daher sind auch vom geringfügigen Einkommen
Beiträge zu entrichten, unabhängig davon, ob bereits
eine Vollversicherung besteht.
Die entsprechende Beitragsvorschreibung erfolgt im
Herbst des Folgejahres. Kann aus den abgegebenen
Dienstleistungsschecks bereits eine Pflichtversicherung
in der Kranken- und Pensionsversicherung festgestellt werden, erfolgt die entsprechende Beitragsvorschreibung auf Grund dieser Dienstleistungsschecks
monatlich.
Nähere Informationen zur
l geringfügigen Beschäftigung mit Kranken- und
Pensionsversicherungspflicht:
Telefon:
+43 1 601 22-2780
Website:
www.wgkk.at => Leistungen => Versicherungsschutz => Mehrfache
Pflichtversicherung => Geringfügig
Beschäftigte (GB)
E-Mail:
[email protected]
l Beitragspflicht bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze mit Dienstleistungsschecks:
Telefon:
+43 1 601 22-2780
Website:
www.wgkk.at => Leistungen => Versicherungsschutz => Mehrfache Pflichtversicherung => Geringfügig Beschäftigte => Dienstleistungsschecks
E-Mail:
[email protected]
l Dienstleistungsscheck:
Serviceline: 0810 555 666
Website:
www.vaeb.at
73
6
FREIWILLIGEVERSICHERUNG
—Selbstversicherungbeigeringfügiger
Beschäftigung—
Leistungsanspruch
Durch Abschluss dieser freiwilligen Selbstversicherung
sind Sie krankenversichert und pensionsversichert.
Sie haben in der Krankenversicherung Anspruch auf
Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalt, Medikamente) und auf Barleistungen (Krankenund Wochengeld).
Die Zeiten der Selbstversicherung werden für die
Pension berücksichtigt.
VoraussetzungenfürdieAnmeldung
6
Geringfügig beschäftigte Personen können eine freiwillige Versicherung beantragen, wenn
l das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt
die Geringfügigkeitsgrenze (EUR 374,02) nicht
übersteigt
l sie ihren Wohnsitz im Inland haben und
l keine gesetzliche Pflichtversicherung vorliegt
VondieserfreiwilligenSelbstversicherungsind
folgendePersonenausgenommen
l Bezieherinnen/Bezieher einer Eigenpension (z.B.
Alterspension)
l Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen/-bezieher
l Grenzgängerinnen/Grenzgänger
l Personen, die bereits auf Grund einer
anderen Beschäftigung in der Kranken- oder
Pensionsversicherung pflichtversichert sind
l Personen, für die bereits eine Pflichtversicherung in
der Krankenversicherung auf Grund eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung besteht
l Personen, die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der freien Berufe angehören
Antragstellung
Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei jener Gebietskrankenkasse zu stellen, in deren Bereich die Antragsteller/innen ihre geringfügige Beschäftigung ausüben.
Wird die geringfügige Beschäftigung ausschließlich
mittels Dienstleistungsscheck entlohnt, so ist der Antrag
74
FREIWILLIGEVERSICHERUNG
bei jener Gebietskrankenkasse zu stellen, in deren Bereich der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers
liegt.
BeginnderVersicherung
l bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag
des Beginns der geringfügigen Beschäftigung, wenn
der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird
l bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt
werden, mit dem Tag des Beginnes der ersten
Beschäftigung, wenn der Antrag spätestens bis zum
Ablauf des nächsten Kalendermonates gestellt wird
l sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag
Beitragshöhe
Der monatliche Fixbeitrag beträgt im Kalenderjahr 2011
einheitlich EUR 52,78.
DieSelbstversicherungbeigeringfügiger
Beschäftigungendet
l mit dem Wegfall der Voraussetzungen
l mit dem Beginn einer Vollversicherung
l bei Personen, die nur mit Dienstleistungsscheck
entlohnt werden, mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinanderfolgende
Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck
eingelöst wird
l mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der
Austritt erklärt wird
l wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten
nach Ablauf des Monats, für den er gelten soll,
bezahlt worden ist, mit dem Ende des Monats, für
den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist
Nähere Informationen zur Selbstversicherung bei
geringfügiger Beschäftigung:
Telefon:
+43 1 601 22-2770
Website: l www.wgkk.at => Selbstversicherung =>
Geringfügig Beschäftigte
l www.wgkk.at => Selbstversicherung =>
Dienstleistungsscheck
E-Mail
[email protected]
Download-Formulare: www.wgkk.at => Online-Services => Formulare => Selbstversicherung
75
7
FREIWILLIGEVERSICHERUNG
—SelbstversicherunginderKranken versicherung—
VoraussetzungenfürdieAnmeldung
Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und deren Wohnsitz im
Inland liegt, können sich in der Krankenversicherung
selbstversichern.
7
WartezeitfürdieInanspruchnahmevonLeistungen
Die Erbringung von Leistungen ist allgemein von der
Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten vor Eintritt
des Versicherungsfalles abhängig.
Achtung!Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt
mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung als eingetreten.
Die Notwendigkeit der Erfüllung der Wartezeit entfällt
(dh. der Leistungsanspruch ist sofort gegeben), wenn
die/der Selbstversicherte unmittelbar vor dem Beginn
der Selbstversicherung
l innerhalb des letzten Jahres mindestens 26 Wochen
(182 Tage) versichert war oder
l unmittelbar vor Antragstellung mindestens 6 Wochen
(42 Tage) nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert war oder
l für sie/ihn eine Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) in einer solchen Krankenversicherung bestand
BeginnderSelbstversicherung
Die Selbstversicherung beginnt unmittelbar im
Anschluss an die Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) nach dem ASVG oder
einem anderen Bundesgesetz – mit Ausnahme des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und
des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) –,
wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen bzw.
42 Tagen nach dem Ende der Versicherung oder
Anspruchsberechtigung gestellt wird.
Sonst beginnt die Selbstversicherung mit dem auf die
Antragstellung folgenden Tag.
Die Möglichkeit oder der Bestand einer Mitversicherung
schließt die Selbstversicherung nicht aus.
Leistungsanspruch
Aus der Selbstversicherung in der Krankenversicherung
besteht Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche
76
FREIWILLIGEVERSICHERUNG
Hilfe, Krankenhausaufenthalt, Medikamente, Heilbehelfe
und Hilfsmittel).
Beitragshöhe
Der monatliche Beitrag beträgt ab 1. Jänner 2011
EUR 357,48.
Der Beitrag kann über gesonderten Antrag und unter
Vorlage der entsprechenden Nachweise (z.B. Steuerbescheid, Lohnzettel, Sparbuch, Nachweis über Unterhaltszahlungen) herabgesetzt werden, soweit es nach
den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet erscheint.
Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Unterstützung
zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem
Träger der Sozialhilfe haben, ist eine Ermäßigung des
Beitrages nicht möglich.
DerKreisderanspruchsberechtigtenAngehörigen
(Mitversicherung)
Als Angehörige gelten nur:
lEhegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/
Partner
lKinder
EndederSelbstversicherung
Die Selbstversicherung endet mit dem Wegfall der
Voraussetzungen, d.h.
lmit Beginn einer Pflichtversicherung in der
Krankenversicherung oder
lmit Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland
Ein Antrag kann jederzeit erneut gestellt werden, wenn
die Voraussetzungen wieder vorliegen.
Weiters endet die Selbstversicherung
lmit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der
Versicherte seinen Austritt erklärt hat oder
lwenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen
Beiträge nicht entrichtet sind, mit dem Ende des
zweiten Kalendermonats, für den ein Beitragsrückstand besteht
In diesen beiden Fällen endet die Selbstversicherung
jedoch frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinander folgenden Kalendermonaten nach dem Beginn der
Versicherung.
Ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung kann
in diesen Fällen erst nach Ablauf von weiteren sechs
Monaten gestellt werden. Dies gilt nicht bei Erklärung
des Austrittes wegen des Beginns der Angehörigeneigenschaft (Mitversicherung).
77
7
FREIWILLIGEVERSICHERUNG
SonderregelungenfürStudierende
Studierende, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich in der
Krankenversicherung selbstversichern, solange ihr
gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gelegen ist. Der
monatliche Beitrag für Studierende beträgt EUR 49,85.
Derzeit wird der halbe Beitrag zur begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung durch eine
Bereiterklärung vom Bund geleistet, wodurch sich der
monatliche Beitrag auf EUR 24,93 vermindert.
Ausnahmen: Leistungsanspruchsberechtigte auf Grund
zwischenstaatlicher Abkommen.
7
Der begünstigte Beitrag ist nicht mehr möglich, wenn
l ein Einkommen bezogen wird, welches die im Studienförderungsgesetz (StudFG) festgelegte Einkommensgrenze von EUR 8.000 pro Jahr überschreitet
(Ausnahme dazu bei Bezug eines StudienabschlussStipendiums) oder wenn
l vor dem gegenwärtigen Studium das Studium derart
gewechselt wurde, dass ein ungünstiger Studienerfolg im Sinne des StudFG vorliegt (Ausnahme dazu
bei Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums) oder
wenn
l die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für
die Studienrichtung im Sinne des StudFG ohne wichtige Gründe um mehr als vier Semester überschritten
wurde (Ausnahme dazu bei Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums) oder wenn
lvor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne des StudFG absolviert wurde
– Ausnahme dazu für Hörerinnen/Hörer, Lehrgangsteilnehmerinnen/Lehrgangsteilnehmer der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern
sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, welches die derzeitige
Geringfügigkeitsgrenze von monatlich EUR 374,02
nicht übersteigt, bleibt hierbei unberücksichtigt
Die so genannte Wartezeit für die Inanspruchnahme von
Leistungen entfällt, wenn die Voraussetzungen für die
begünstigte Selbstversicherung erfüllt werden.
Selbstversicherte Studierende haben bei Antragstellung
auf Selbstversicherung und in der Folge jährlich spätestens bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres eine
78
FREIWILLIGEVERSICHERUNG
Studienbestätigung (der Ausweis für Studierende genügt
nicht) für das Wintersemester unter Anführung der
Versicherungs- und Beitragskontonummer vorzulegen.
MeldepflichtderSelbstversicherten
Alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen sind
binnen einer Woche schriftlich der WGKK zu melden.
Bedeutsame Änderungsgründe sind z.B.
lBeginn einer Pflichtversicherung
lBeginn einer Angehörigeneigenschaft
(Mitversicherung)
lBezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
lÄnderung der Wohnadresse
lÄnderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei
herabgesetztem Beitrag usw.
lStudienwechsel oder Studienabschluss
Antragsformulare liegen im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß und in jeder Außenstelle der WGKK
auf (Adressen siehe Anhang A/B).
Nähere Informationen zur Selbstversicherung in der
Krankenversicherung:
Telefon:
+43 1 601 22-2700
Website:
www.wgkk.at => Leistungen =>
Selbstversicherung
Download-Formulare: www.wgkk.at => OnlineServices => Formulare => Selbstversicherung
E-Mail
[email protected]
Online-Service: Anspruchsprüfung zur
Selbstversicherung für Studierende
79
7
INFORMATIONUNDSERVICE
—Ombudsfrau—
Die Ombudsfrau der WGKK,
FrauGertraudeJung,
7
ist für
l Anregungen,
l Beschwerden und
l Lob
für Sie die zentrale Anlaufstelle.
Sie sieht ihre Aufgabe vor allem darin, als Ansprechpartnerin für spezielle Anliegen der Versicherten und
deren Angehörigen, Patientinnen/Patienten, Dienstgeberinnen/Dienstgeber und Vertragspartnerinnen/Vertragspartner da zu sein.
SieerreichenunsereOmbudsfrauundihrTeam:
Persönlich:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 7.30 bis 14.00 Uhr
Donnerstag: 7.30 bis 16.00 Uhr
Zentrale der WGKK, 10., Wienerbergstraße 15–19.
Bitte um vorherige Terminvereinbarung, um Wartezeiten
zu vermeiden.
Telefon: +43 1 601 22-2131
Fax:
+43 1 601 22-2132
E-Mail: [email protected]
Website: www.wgkk.at => Service => Ombudsfrau
80
INFORMATIONUNDSERVICE
—Website:www.wgkk.at—
24StundenamTag–365TageimJahr!
DieWGKKistjederzeitauchonlinefürSieda!
Unsere Website bietet umfassende Informationen für
unsere:
l Versicherten
l Dienstgeberinnen und Dienstgeber
l Vertragspartnerinnen und Vertragspartner
Sie finden Inhalte über:
l Aktuelle Informationen
l Bezirksstellen und Kundencenter
l Eigene Gesundheitseinrichtungen
l Leistungen und Beiträge
l Vorsorge-Maßnahmen
l Veranstaltungstermine
l Presseaussendungen
Unter www.wgkk.at stehen für Sie u.a. folgende
Services zur Verfügung:
@ Online-Services:
Adressänderung
Gesundmeldung
Versicherungsdatenauszug
Studierende
Kontonummernanforderung
@ Services mit Bürgerkarte
@ Online-Ratgeber
@ Online-Formulare
@ Online-Informationsblätter
@ Online-Bestellung von Informationsmaterial
@ Online-Leistungsblatt (LIVE)
@ Online-Aktuelle Werte
@ Online-Beitragsrechner
@ Online-Diagnoseschlüssel
@ Online-Generikainformation
@ Online-People
@ Online-Bankverbindung
8
AlledieseInformationenundServicessind
nureinenMausklickvonIhnenentfernt!
81
INFORMATIONUNDSERVICE
—Versicherten-/Allspartenservice—
Das Versicherten-/Allspartenservice bietet allgemeine
Beratung über die Sozialversicherung in Österreich. Eine
speziell geschulte Mitarbeiterin steht allen Hilfesuchenden für spartenübergreifende Erstinformation und Beratung zur Verfügung. Notwendige Kontakte zum AMS
und zu Sozialreferate werden hergestellt. Es werden
allgemeine Auskünfte im Zusammenhang mit der Pension, dem Pflegegeld und der Unfallversicherung erteilt.
Die dafür entsprechenden Anträge erhalten Sie in der
Zentrale oder in allen Außenstellen der WGKK. Alle
spartenübergreifende Anträge oder Ihre Mitteilungen
können Sie fristwahrend im Versicherten-/Allspartenservice oder in allen Außenstellen abgeben.
Nähere Informationen zum Versichertenservice:
Telefon:
+43 1 601 22-2415
Persönlich: Im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß
Website: www.wgkk.at => Service =>
Versichertenservice
—Versichertendatenauszug—
8
Der Versichertendatenauszug (Versicherungszeitennachweis) weist für die Versicherten die gesamten
bereits beendeten und noch laufenden Versicherungszeiten nach. Er gilt als Bestätigung der Krankenkasse
bezüglich der Versicherung. Er kann ab einem gewünschten Zeitpunkt (frühestens ab 01.01.1972) mit
oder ohne Beitragsgrundlagen angefordert werden.
Wenn Unsicherheit hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit, der Höhe der Beitragsgrundlagen beziehungsweise des Beginnes oder Endes der Versicherung
besteht, ist es ratsam, diese anhand eines Versichertendatenauszuges zu überprüfen.
Bei persönlicher Vorlage Ihres Lichtbildausweises kann
jede im Anhang A genannte Stelle den Versichertendatenauszug kostenlos aushändigen oder auf Wunsch
zusenden. Zusätzlich bieten wir zur Anforderung des
Versichertendatenauszuges auf unserer Website ein
Online-Service an.
Nähere Informationen zum Versichertendatenauszug:
Telefon:
+43 1 601 22-3220
Persönlich: Im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß
oder in den Außenstellen der WGKK (siehe
Anhang A)
Website: www.wgkk.at => Online-Service –
Versicherungszeitennachweis
82
INFORMATIONUNDSERVICE
—e-card—
Sukzessive werden die Spitalsambulanzen an das
e-card System angebunden und die e-card Services
erweitert (z.B. e-Überweisung oder elektronische
Übermittlung der Krankmeldungsanzeigen).
Auf der e-card sind ausschließlich Personendaten
(Name, Geschlecht, Versicherungsnummer, Geburtsdatum) gespeichert, jedoch keinerlei Gesundheits- und
Behandlungsdaten!
Bei Diebstahl oder Verlust Ihrer e-card rufen Sie
entweder die e-card Serviceline oder Ihren zuständigen
Krankenversicherungsträger an. Die alte Karte wird
gesperrt und die neue innerhalb weniger Tage zugestellt.
Wenn sich Ihre Daten (Adresse, Name, Titel) ändern,
geben Sie bitte die Änderungen mittels Kopie des
geeigneten Dokumentes (zB bei Verehelichung die
Heiratsurkunde) bei einer Außenstelle der WGKK
bekannt (Adressen siehe Anhang A).
Nähere Informationen zur e-card erhalten Sie:
Website:
lwww.chipkarte.at
lwww.wgkk.at => Aktuell => News
=> e-card
Serviceline: 050 124 3311 von Mo bis Fr von
7–19 Uhr, österreichweit zum Ortstarif.
83
8
INFORMATIONUNDSERVICE
—WofürwirdIhrKrankenversicherungs beitragverwendet?—
AufwendungenderWienerGebietskrankenkasse
imJahr2010
(laut Gebarungsvorschaurechnung [GVR], Stand November 2010)
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n5,85%
n4,93%
n2,33%
n4,87%
n1,36%
n6,90%
n24,90%
n28,60%
nSpital 799,7 Mio. EUR
nÄrztliche Hilfe 696,4 Mio. EUR
nMedikamente (Heilmittel) 566,8 Mio. EUR
nZahnbehandlung und Zahnersatz 163,7 Mio. EUR
nMutterschaftsleistungen 137,8 Mio. EUR
8
nKrankengeld 136,3 Mio. EUR
nHeilbehelfe und Hilfsmittel 38,1 Mio. EUR
nVerwaltungs- und Verrechnungsaufwand 65,2 Mio. EUR
nSonstiges (med. Rehabilitation, Prävention usw.) 193,0 Mio. EUR
EffizienteundsparsameVerwaltung!
Der Verwaltungskostenaufwand der WGKK ist mit
nur 2,33 % der Aufwendungen weit niedriger als bei
Krankenkassen in Deutschland oder der Schweiz.
Die Verwaltungskostenquote der Gebietskrankenkassen ist auch deutlich niedriger als bei privaten
Krankenversicherungen.
84
INFORMATIONUNDSERVICE
—Versichertenstand*—
AnzahlderVersichertenderWGKK
(Stand 31. Dezember 2010)
Erwerbstätige
605.272
Pensionistinnen/Pensionisten
349.678
Arbeitslose
108.012
Freiwillig Versicherte
35.155
Sonstige
31.187
Gesamtversichertenstand
1.129.304
Dazu kommen noch rund390.000Angehörige, für die
größtenteilskeineseparatenBeiträge zu leisten sind.
39,8%
40,0%
35,0%
25,7%
30,0%
23,0%
25,0%
20,0%
15,0%
7,1%
10,0%
2,3%
5,0%
2,1%
0,0%
7
8
9
10
11
Sonstige
6
FreiwilligVersicherte
5
Arbeitslose
4
Pensionistinnen/Pensionisten
3
Angehörige
2
Erwerbstätige
1
*) Angaben beziehen sich nicht ausschließlich auf den Wohnort Wien,
sondern auf Beschäftigte in Wien, ausgenommen PensionistInnen.
85
8
INFORMATIONUNDSERVICE
—Leistungsinformation(LIVE)—
Die Krankenversicherungsträger wurden durch den
Gesetzgeber verpflichtet, einmal jährlich ihren Versicherten eine Information über die für sie aufgewendeten Sachleistungen zuzusenden. Dieser gesetzlichen
Verpflichtung muss die WGKK – unabhängig von den
damit verbundenen Kosten – nachkommen.
Das Leistungsblatt dient ausschließlich der Information
unserer Kundinnen/Kunden und soll den Versicherten
keinesfalls ein schlechtes Gewissen wegen ihrer
Leistungsinanspruchnahme und den damit verbundenen
Kosten verursachen.
Dem Wesen einer Sozialversicherung entspricht, dass
nicht nur Kranke, sondern auch Gesunde, die in einem
bestimmten Zeitraum gar keine Leistung in Anspruch
nehmen mussten, einen bestimmten Beitrag einzuzahlen
haben.
Die dadurch bei einigen Versicherten zu Tage tretende
Schere zwischen eingezahlten Beiträgen und erhaltenen
Leistungen ist auf das Solidaritätsprinzip zurückzuführen. Das bedeutet, dass die Beitragszahlungen
der Gesunden und Besserverdienenden auch für die
Abdeckung des Leistungsaufwandes für Kranke und
sozial Schwache verwendet werden. Berechnungen
der Sozialversicherung zeigen, dass sechs bis
sieben Prozent der Versicherten rund 50 Prozent der
Leistungen in Anspruch nehmen.
8
86
INFORMATIONUNDSERVICE
—WGKK-Veranstaltungen:
LassenSiesichberaten!—
Die WGKK ist nicht nur in den eigenen Einrichtungen
für Sie da: WGKK-Expertinnen und Experten sind auch
auf zahlreichen Veranstaltungen im Einsatz, auf Messen
und Infotagen, in Fußgängerzonen oder an der Uni. In
ungezwungenem Rahmen helfen sie, diverse Fragen zur
Sozialversicherung zu klären, geben aber auch Tipps,
um Wege aus Lebensstilfallen zu finden, oder beraten
und referieren zu speziellen Gesundheitsfragen.
Informieren Sie sich über die aktuellen Veranstaltungen,
bei denen die WGKK mit Beratungsständen und/oder
Referentinnen/Referenten vertreten ist, auf unserer
Website und besuchen Sie uns. Wir beraten Sie gerne!
Jährliche Fixpunkte im WGKK-Veranstaltungskalender
sind verschiedene Infotage im Rathaus zu den Themen
Diabetes, Frauengesundheit und Osteoporose/Rheuma.
Im Herbst werden tausende Besucherinnen und Besucher beim WGKK-Info-Stand auf der Herbst-Seniorenmesse im Wiener Messezentrum erwartet.
Nähere Veranstaltungsinfos erhalten Sie unter:
Website:
www.wgkk.at => Service =>
Veranstaltungskalender
87
8
INFORMATIONUNDSERVICE
—WGKK-Broschürenservice—
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Die WGKK bietet ihren Kundinnen und Kunden zahlreiche Broschüren, Folder und Informationsblätter an.
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16.01.2009 11:11:37 Uhr
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.2009
11:09
Uhr
16.01
• Physikalische Medizin
Gerade bei Bewegungsschmerz können Sie selbst viel
zur Linderung beitragen, z.B. durch spezielles Training
oder Entspannungsübungen. Dieser Folder gibt Ihnen
einen Überblick über die Angebote für physikalische
Therapie in den WGKK-Gesundheitseinrichtungen.
16.01
.2009
11:12
:14
8
Uhr
• Osteoporose
Das Wichtigste über Osteoporose auf einen Blick:
Welche Diagnose- und Therapieformen bietet
die WGKK? Warum sind Sport und Bewegung
so wichtig? Und vor allem: Wie schafft man es,
ausreichend Kalzium zu sich zu nehmen? Mit einem
ausführlichen Ernährungsteil inkl. Kalziumtabelle.
• Rheuma
„Rheuma“ steht für viele unterschiedliche Krankheiten.
Genauso vielfältig sind die Möglichkeiten, diese
unheilbare Krankheit zumindest in den Griff zu
bekommen – vorausgesetzt, die Erkrankung wird
rechtzeitig erkannt. Welche Anlaufstellen die WGKK
in Sachen Rheuma bietet, finden Sie übersichtlich in
diesem Folder gelistet.
• Erhöhte Harnsäure
Hohe Harnsäurewerte und Gicht sind einerseits
Veranlagung. Andererseits können Übergewicht,
Alkohol und fettes Essen zu diesen Erkrankungen
führen. Unsere Broschüre unterstützt Sie mit
88
INFORMATIONUNDSERVICE
umfassenden Ernährungstipps und praktischen
Lebensmittel-Tabellen.
• Good bye, Glimmstängel!
Es zahlt sich immer aus, mit dem Rauchen
aufzuhören. Aber für viele ist es verdammt hart,
mit dem Aufhören anzufangen. Die WGKK lässt
Sie nicht allein: In diesem Folder finden Sie alle
wichtigen Informationen und Kontaktadressen von
Rauchertelefon, Nikotincoach und anderen AntiRauch-Angeboten der WGKK.
• Zahngesundheitszentren der WGKK
Ein Zahnarzttermin frühmorgens oder gleich
nach der Arbeit? Kein Problem! Unsere acht
Zahngesundheitszentren sind von 7 bis 17 Uhr
oder länger für Sie geöffnet. Bei Schmerzen oder
Erstbesuch ist kein Termin nötig. Die Broschüre
„Zahngesundheitszentren“ bietet einen kompakten
Überblick über Standorte, Öffnungszeiten und alle
Leistungen – vom Spezialprogramm für Kinder bis
zum Zahnersatz zum Fixpreis.
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www.wgkk.at
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Goodbye, Glimmstängel!
Rauchfrei mit der WGKK
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Erste Hilfe bei Nikotinsucht
• Information
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Uhr
16.01.2009 11:13:25 Uhr
Kostenloses Informationsmaterial erhalten Sie unter
Telefon:
+43 1 601 22-2119
Persönlich: Info-Folder liegen in den Broschürenständern der WGKK-Außenstellen
(Adressen siehe Anhang A/B) auf
Download-Service:
www.wgkk.at => Service =>
Bestellung von Informationsmaterial
89
INFORMATION UND SERVICE
ANHANG
ImAnhangAundBfindenSie
alle
lAdressen
lTelefonnummern
lFaxnummern
lE-Mailadressen
der/des
lZentrale
lAußenstellen(Bezirksstellen/Kundencenter)
lGesundheitszentrenund
lHanusch-Krankenhauses
derWienerGebietskrankenkasse
imAnhangCfindenSieein
lStichwortverzeichnis
91
ZENTRALE/AUSSENSTELLEN
ÖFFNUNGSZEITEN
Die Zentrale und die Außenstellen
der WGKK sind für Sie
Montag,Dienstag,Mittwoch,Freitag
von7.30bis14.00Uhr
und
Donnerstag
von7.30bis16.00Uhrgeöffnet.
Adresse
Zentrale
Kundencenter
Wienerberg
10., Wienerbergstraße
15–19, Erdgeschoß
Telefon:
+43 1 601 22-0
Kundencenter
Leopoldstadt
Telefon:
+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87690
E-Mail: [email protected]
2., Lassallestraße 9b
Kundencenter
Mariahilf
6.,
Mariahilfer Straße 85–87
Kundencenter
Gasometer
A
Telefon,Fax
E-Mail
11., Guglgasse 8,
Gasometer B im Schild
Kundencenter
Spittelau
19., Heiligenstädter
Straße 31
Kundencenter
Floridsdorf
21.,
Franz-Jonas-Platz 11
92
E-Mail: [email protected]
Telefon:
+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87890
E-Mail: [email protected]
Telefon:
+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87940
E-Mail: [email protected]
Telefon:
+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87240
E-Mail: [email protected]
Telefon:
+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87740
E-Mail: [email protected]
ZENTRALE/AUSSENSTELLEN
Adresse
Kundencenter
Aspern
22., ErzherzogKarl-Straße 250
Kundencenter
Kinderbetreuungsgeld
7., Andreasgasse 3
Bezirksstelle10/1
10., Leebgasse 4
Bezirksstelle10/2
10.,
Laaer-Berg-Straße 37
Bezirksstelle12
12., Tanbruckgasse 3
Bezirksstelle13
13., Trauttmansdorffgasse 22–24
Telefon
Fax
E-Mail
Telefon:
+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-1540
E-Mail:
[email protected]
Telefon:
+43 1 601 22-14070
Fax:
+43 1 601 22-1481
E-Mail:
[email protected]
Telefon:
+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87290
E-Mail:
[email protected]
Telefon:
+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87340
E-Mail:
[email protected]
Telefon:
+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87440
E-Mail:
[email protected]
A
Telefon:
+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87490
E-Mail:
[email protected]
= Barrierefreier Zugang
= Treppenlift
= Kein stufenloser Zugang; Behindertenglocke vorhanden
93
ZENTRALE/AUSSENSTELLEN
Adresse
Bezirksstelle14
14., Deutschordenstraße 33–35
Bezirksstelle16
16., Wattgasse 9–11
Bezirksstelle17
17., Comeniusgasse 2
Bezirksstelle22/1
22., Schrödingerplatz 1
Bezirksstelle23
23.,
Dr.-Neumann-Gasse 9
A
Telefon
Fax
E-Mail
Telefon:
+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87540
E-Mail:
[email protected]
Telefon:
+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87590
E-Mail:
[email protected]
Telefon:
+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87640
E-Mail:
[email protected]
Telefon:
+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87790
E-Mail:
[email protected]
Telefon:
+43 1 601 22-8000
Fax:
+43 1 601 22-87840
E-Mail:
[email protected]
= Barrierefreier Zugang
= Treppenlift
= Kein stufenloser Zugang; Behindertenglocke vorhanden
94
GESUNDHEITSZENTREN
Gesundheitszentrum
Telefon,E-Mail
Wien-Mitte
3., Strohgasse 28
Telefon:
+43 1 601 22-40300
E-Mail: [email protected]
l Heilmittelausgabestelle
+43 1 601 22-40373
Wien-Mariahilf
6.,
Mariahilfer Straße 85–87
Telefon:
+43 1 601 22-40600
E-Mail: [email protected]
l Jugendlichenuntersuchungsstelle
l First-Love-Ambulanz
l Heilmittelausgabestelle
+43 1 601 22-40630
+43 1 601 22-40601
+43 1 601 22-40790
Wien-Süd
10., Wienerbergstraße 13
l Heilmittelausgabestelle
Telefon:
+43 1 601 22-1722
E-Mail: [email protected]
+43 1 601 22-4313
Wien-Nord
21., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3
Telefon:
+43 1 601 22-40200
E-Mail: [email protected]
l Heilmittelausgabestelle
+43 1 601 22-40261
Physiko
7., Andreasgasse 3
Telefon:
+43 1 601 22-15070
E-Mail: [email protected]
Psychotherapieangebote
3., Strohgasse 28
6., Mariahilfer Str. 85–87
21., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3
Telefon:
+43 1 601 22-40345
+43 1 601 22-40751
+43 1 601 22-40229
Mo–Fr, 7–14 Uhr
Mo–Fr, 7–14 Uhr
Postversand möglich
Mo–Fr, 7–14 Uhr
Mo–Fr, 7–14 Uhr
B
lKinderpsychotherapie
6., Mariahilfer Str. 85–87
+43 1 601 22-40751
Kinder
21., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3
Telefon:
+43 1 601 22-40224
E-Mail: [email protected]
95
GESUNDHEITSZENTREN
Zahngesundheitszentren
B
Telefon
E-Mail
1., Renngasse 15
Öffnungszeiten:
Mo–Fr, 7–18 Uhr
Telefon:
+43 1 601 22-40400
E-Mail:
[email protected]
3., Strohgasse 28
Öffnungszeiten:
Mo–Fr, 7–18 Uhr
Telefon:
+43 1 601 22-40360
E-Mail:
[email protected]
6., Mariahilfer
Straße 85–87
Öffnungszeiten:
Mo–Fr, 7–18.30 Uhr
Telefon:
+43 1 601 22-40760, 40759
E-Mail:
[email protected]
10., Wienerbergstraße 13
Öffnungszeiten:
Mo–Fr, 7–18 Uhr
Telefon:
+43 1 601 22-4291
E-Mail:
[email protected]
11., Herbortgasse 22
Öffnungszeiten:
Mo–Do, 7–19 Uhr
Fr, 7–18 Uhr
Telefon:
+43 1 601 22-40100
E-Mail:
[email protected]
17., Rhigasgasse 8
Öffnungszeiten:
Mo–Fr, 7–19 Uhr
Telefon:
+43 1 601 22-40150
E-Mail:
[email protected]
21., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3
Öffnungszeiten:
Mo–Fr, 7–18 Uhr
Telefon:
+43 1 601 22-40260
E-Mail:
[email protected]
23., Dr.-NeumannGasse 9
Öffnungszeiten:
Mo–Do, 7–18 Uhr
Fr, 7–17 Uhr
Telefon:
+43 1 601 22-87830
E-Mail:
[email protected]
Barrierefreier Zugang
Treppenlift
Kein stufenloser Zugang;
Behindertenglocke vorhanden
96
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HANUSCH-KRANKENHAUS
Adresse
Hanusch-Krankenhaus
14., Heinrich-Collin-Str. 30
l Heilmittelausgabestelle
Mo, Mi, Fr: 7.30–14.30 Uhr
Telefon
Tel.-Nr.:
+43 1 910 21-0
+43 1 910 21-85110
Website:www.hanusch-krankenhaus.at
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Das Hanusch-Krankenhaus (HKH) der WGKK ist eines
der Schwerpunktspitäler Wiens mit dem Auftrag, die
Grundversorgung der Bevölkerung effizient und auf
hohem Niveau zu gewährleisten.
In 11 Abteilungen und 32 Ambulanzen und Instituten
werden Patient/innen unter dem Motto „Spitzenmedizin
mit Herz“ im Sinne einer ganzheitlichen Medizin betreut.
Mit interdisziplinären Zentren, etwa für Brust- und
Gefäßerkrankungen, wurden neueste und modernste
Wege beschritten, um Patient/innen auch eine mehrere
Disziplinen umfassende medizinische Versorgung an
einem Ort (One-Stop-Prinzip) mit höchster Kompetenz
bieten zu können.
Die Tiefgarage bietet mit 400 Parkplätzen einen
barrierefreien Zugang direkt in den Pavillon 2 und
alle anderen Bereiche des Hanusch-Krankenhauses.
Rollstühle stehen bei Bedarf auf beiden Ebenen der
Garage zur Verfügung.
Behindertenparkplätze, barrierefreie Zugänge,
Behindertentoiletten, Info-Point (Lese- und
Vorlesegerät für Blinde und Sehschwache)
97
B
STICHWORTVERZEICHNIS
C
Allspartenservice
Anstaltspflege
Arbeitsunfähigkeit
Ärztliche Begutachtung
Ärztliche Betreuung im Urlaub
Ärztliche Hilfe
Aufwendungen (Verwaltungsaufwand)
Außenstellen
Befreiung von der Rezeptgebühr
Beitragsfreie Mitversicherung
Beitragspflichtige Mitversicherung
Beitragssätze Sozialversicherung
Betriebliche Gesundheitsförderung
Bewegt gesund
Bezirksstellen
Brillen
Broschürenservice
Brustkrebsfrüherkennung
Chefarztpflicht Neu
Diabetiker/innen
Dienstleistungsscheck
e-card
e-card für mitversicherte Angehörige
Ernährungsberatung
EU-Mitgliedsstaaten
Europäische Krankenversicherungskarte
EWR-Mitgliedsstaaten
First-Love-Ambulanz
Flugtransportkosten
Freiwillige Versicherung
Generika
Geringfügigkeitsgrenzen
Gesundheitszentren
Hanusch-Krankenhaus
Heilbehelfe
Heilmittel (Medikamente)
Heilmittelausgabestellen
Heilmittelausgabestelle HKH
Hilfsmittel
Höchstbeitragsgrundlagen
Informationsmaterial
Integriertes Wundmanagement
Jugendlichenuntersuchung
Kieferregulierung
Kinderbetreuungsgeld
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Seite 16
Seite 26
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Seite 7
Seite 12
Seite 93
Seite 41
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Seite 11
Seite 35
Seite 42
Seite 72
Seite 83
Seite 28
Seite 10
Seite 58
Seite 57
Seite 58
Seite 95
Seite 50
Seite 74
Seite 38
Seite 71
Seite 95
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Seite 41
Seite 35
Seite 95
Seite 97
Seite 41
Seite 71
Seite 88
Seite 12
Seite 15
Seite 67
Seite 64
STICHWORTVERZEICHNIS
Kindergesundheitszentrum
Kontaktlinsen
Kontrolluntersuchung
Krankenbesuchsdienst
Krankengeld
Krankenversicherungsbeitrag
Kundencenter
Langzeitbewilligung
Leistungsinformation (LIVE)
Leistungsüberblick
Medikamente
Medizinische Hauskrankenpflege
Medizinische Rehabilitation
Mitversicherung
Mutter-Kind-Pass
Mutterschaftsleistungen
Ombudsfrau
Öffnungszeiten
Orthopädische Schuhe
Privatrezept
Psychotherapie
Raucherentwöhnung
Rezeptgebühr
Selbstversicherung
Service-Entgelt e-card
Servicestelle Schule der WGKK
Spital (Kosten)
Transportkosten
Therapie aktiv – Diabetes im Griff
Urlaubsaufenthalt im Ausland
Urlaubsaufenthalt in Österreich
Versichertendatenauszug
Versichertenservice
Versichertenstand
Vertragsfahrtendienste
Vorsorgeuntersuchung
Wahlärztinnen/Wahlärzte
Website
WGKK-Veranstaltungen
Wochengeld
Zahnbehandlung
Zahnersatz
Zahngesundheitsförderung
Zahngesundheitszentren
Zeckenschutzimpfung
Zentrale der WGKK
Zwischenstaatliche Abkommen
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Seite 55
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Seite 35
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Seite 16
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Seite 61
Seite 80
Seite 92
Seite 41
Seite 36
Seite 34
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Seite 35
Seiten 74/76
Seite 29
Seite 7
Seite 45
Seite 49
Seite 10
Seite 57
Seite 56
Seite 82
Seite 82
Seite 85
Seite 52
Seite 14
Seite 32
Seite 81
Seite 87
Seite 62
Seite 67
Seite 67
Seite 8
Seite 96
Seite 15
Seite 92
Seite 59
99
C
www.wgkk.at

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