WGKK-Ratgeber 2011 - Arbeit und Behinderung
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WGKK-Ratgeber 2011 - Arbeit und Behinderung
www.wgkk.at WGKK-Ratgeber 2011 Ihre Gebietskrankenkasse im Überblick IMPRESSUM Herausgeber & Druck: Wiener Gebietskrankenkasse Wienerbergstraße 15–19 1100 Wien Redaktion & Gestaltung: Öffentlichkeitsarbeit Stand: Jänner 2011 1. Auflage 2011 Nachdruck oder Vervielfältigung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wiener Gebietskrankenkasse gestattet. Satz- und Druckfehler vorbehalten. Bildquellen: Bilderbox, Matton Images und WGKK. 2 VORWORT Liebe Leserinnen und Leser! Das österreichische System der sozialen Sicherheit ist für viele Menschen bereits zu einer Selbstverständlichkeit geworden: Immerhin sind 98 Prozent unserer Bevölkerung durch die soziale Krankenversicherung geschützt. Ihre solidarische Ausrichtung verhindert, dass Krankheit für den Einzelnen zur Kostenfalle wird. Dies ist in vielen Staaten der Fall, in denen das Gesundheitssystem privatisiert ist. Leider ist den sozialen Krankenversicherungen, so auch der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK), durch die Veränderung äußerer Rahmenbedingungen in den letzten Jahren viel Geld entzogen worden. Wie auch in den Medien oft berichtet wird, sind die Kassen dadurch unverschuldet in eine finanzielle Schieflage geraten. Für Sie als Versicherte hat dies jedoch keine Auswirkungen: Sie können weiterhin wie gewohnt jene Leistungen in Anspruch nehmen, die Sie für Ihre Gesundheit brauchen. Die WGKK betreut als größter Krankenversicherungsträger Österreichs mehr als 1,1 Millionen Versicherte und rund 400.000 Angehörige. Mit ihren umfangreichen Gesundheitseinrichtungen und Außenstellen leistet sie weiterhin verlässlich einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitsversorgung der Wiener Bevölkerung. Mit der vorliegenden Broschüre möchten wir Ihnen einen Leitfaden über den Leistungs- und Beitragsbereich in die Hand geben. Wir haben uns zum Ziel gesetzt, durch verstärkte Information, Versichertennähe und Kundenorientierung Ihr Partner in Sachen Gesundheit zu sein. Mit freundlichen Grüßen Ing. Mag. Erich Sulzbacher Generaldirektor Mag.a Ingrid Reischl Obfrau 3 INHALTSÜBERSICHT 1 2 3 4 5 Vorwort Leistungsüberblick 3 6 VORSORGE 7 Gesundheitsförderung und Prävention 7 Vorsorgeuntersuchung 14 Jugendlichenuntersuchung 15 Zeckenschutzimpfung 15 MITVERSICHERUNG 16 Beitragsfreie Mitversicherung 16 Beitragspflichtige Mitversicherung 26 KRANKHEIT 29 Ärztliche Hilfe 29 Wahlärztinnen/Wahlärzte 32 Psychotherapie 34 Heilmittel (Medikamente) 35 Generika 38 Befreiung von der Rezeptgebühr 40 Heilbehelfe und Hilfsmittel 41 Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation 44 Anstaltspflege (Spital) 45 Medizinische Hauskrankenpflege 48 Transportkosten 49 Krankengeld 53 Ärztliche Betreuung im Urlaub 56 MUTTERSCHAFT 61 Mutterschaftsleistungen (Versicherungsfall der Mutterschaft) 61 Wochengeld 62 Kinderbetreuungsgeld 64 Mutter-Kind-Pass 66 ZÄHNE 67 Zahnbehandlung Zahnersatz und Kieferregulierung 67 67 4 INHALTSÜBERSICHT BEITRÄGE 70 Beitragssätze der Sozialversicherung 70 Sozialversicherungsbeitrag ist nicht gleich Krankenkassenbeitrag 70 Wie hoch ist Ihr Krankenversicherungsbeitrag? 71 Höchstbeitragsgrundlagen 71 Geringfügigkeitsgrenzen 71 FREIWILLIGEVERSICHERUNG 74 Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung 74 Selbstversicherung in der Krankenversicherung 76 INFORMATIONUNDSERVICE 80 Ombudsfrau 80 Website 81 Versicherten-/Allspartenservice 82 Versichertendatenauszug 82 e-card 83 Wofür wird Ihr Krankenversicherungsbeitrag verwendet? 84 Versichertenstand 85 Leistungsinformation (LIVE) 86 WGKK-Veranstaltungen 87 WGKK-Broschürenservice 88 ANHANG 91 AnhangA ZENTRALE/AUSSENSTELLEN 92 AnhangB GESUNDHEITSZENTREN ZAHNGESUNDHEITSZENTREN HANUSCH-KRANKENHAUS 95 96 97 AnhangC STICHWORTVERZEICHNIS 98 5 6 7 8 LEISTUNGSÜBERBLICK VORSORGE l Jugendlichenuntersuchung l Vorsorgeuntersuchung Neu l Zeckenschutzimpfung KRANKHEIT l Ärztliche Hilfe l Psychotherapie l Heilmittel (Medikamente) l Heilbehelfe und Hilfsmittel l Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation l Anstaltspflege (Spital) l Medizinische Hauskrankenpflege l Reise- und Transportkosten l Krankengeld l Ärztliche Betreuung im Urlaub (In- und Ausland) MUTTERSCHAFT l Mutterschaftsleistungen (Versicherungsfall d. Mutterschaft/Sachleistungen) l Wochengeld l Mutter-Kind-Pass ZÄHNE l Zahnbehandlung l Zahnersatz und Kieferregulierung 6 VORSORGE —GesundheitsförderungundPrävention— Betriebliche Gesundheitsförderung Die WGKK bietet Unterstützung und Beratung bei der Umsetzung von Gesundheitsförderung in Betrieben. Ziel der betrieblichen Gesundheitsförderung ist es, das körperliche, seelische und soziale Wohlbefinden der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu erhalten und mit allen geeigneten Mitteln zu stärken. Nähere Informationen zur betrieblichen Gesundheitsförderung: Telefon: +43 1 601 22-3777 Website: www.wgkk.at => Vorsorge => Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) „ServiceStelleSchule“derWGKK Die „Service Stelle Schule“ der WGKK ist eine Anlaufund Kontaktstelle für Schulen, die Unterstützung bei gesundheitsförderlichen Aktivitäten auf Schulebene benötigen. Schulen werden bei der Planung und Durchführung beraten und begleitet und können zudem Informationsmaterialien sowie diverse Tools anfordern, um eine maßgeschneiderte und individuelle Gesundheitslösung zu erarbeiten. Daneben bietet die WGKK verschiedene Workshops rund um das Thema Ernährung in Schulen an. Darüber hinaus ist die WGKK eine der Trägerinstitutionen des „Wiener Netzwerks Gesundheitsfördernde Schulen“. Nähere Informationen zur Servicestelle Schule: Telefon: +43 1 601 22-2108 Website: www.wgkk.at => Vorsorge => Servicestelle Schule 7 1 VORSORGE 1 Zahngesundheitsförderungan WienerKindergärtenundVolksschulen Ziel des gemeinsam von der WGKK, den Wiener Krankenversicherungsträgern und der Gemeinde Wien finanzierten Projektes zur Zahngesundheitsförderung an Wiener Kindergärten und Volksschulen ist es, bei Kindern, Eltern und Betreuungspersonen das Bewusstsein für die Bedeutung gesunder Zähne zu fördern und damit zu einer Verbesserung der Zahngesundheit der Wiener Kinder beizutragen. Das Projekt besteht aus einem zahnmedizinischen und einem zahnpädagogischen Teil. Ersterer umfasst eine zahnmedizinische Untersuchung zwecks Erhebung des Kariesbefalles und der Feststellung etwaiger kieferorthopädischer Auffälligkeiten. Der pädagogische Teil beinhaltet vor allem das Erlernen einer effektiven Mundhygiene mit Hilfe geschulter Zahngesundheitserzieherinnen/-erzieher in Form von Gruppenprophylaxe (gemeinsames Zähneputzen). Darüber hinaus wurde das Zahntheater „Im Mund geht’s rund“ entwickelt, das den Kindern mit spielerischen Mitteln die Grundregeln der Mundhygiene näherbringt. Nähere Informationen zur Zahngesundheitsförderung: Telefon: +43 1 601 22-2108 Website: l www.tipptopp-kariesstopp.at l www.wgkk.at => Vorsorge => Servicestelle Schule => Zahngesundheitsförderung 8 VORSORGE Raucherentwöhnung www.rauchertelefon.at 1 Die WGKK bietet unterschiedliche Möglichkeiten zur Raucherentwöhnung an. Das Rauchertelefon: Motivation für Menschen, die sich für Raucherentwöhnung interessieren oder rauchfrei bleiben möchten unter 0810 810 013. Das Rauchertelefon Anrufende erhalten In0810 810 013 formationen zum Thema Tabakentwöhnung sowie Wollen Sie aufhören? Rufen Sie an! Ihre Unterstützung beim Rauchstopp Unterstützung bei der konkreten Planung und Umsetzung des Rauchstopps bzw. haben tabakentwöhnte Personen die Möglichkeit, Rückfällen durch eine Nachbetreuung vorzubeugen. Raucherberatungsstellen bieten in allen vier Gesundheitszentren der WGKK (Adressen siehe Anhang B) nach Voranmeldung Einzelberatung oder Gruppentherapien an. In erster Linie wird die Nikotinabstinenz und in zweiter Linie die Reduktion des Tabakkonsums angestrebt. Stationäre Rauchertherapie Starken Raucherinnen und Rauchern wird eine stationäre Therapie zur Tabakentwöhnung mit entsprechender Nachbetreuung angeboten. Rauchertelefon, österreichweit zum Ortstarif Telefon: 0810 810 013 Website: www.rauchertelefon.at WGKK-Raucherberatung (Adressen siehe Anhang A): lGesundheitszentrum Wien-Mitte lGesundheitszentrum Wien-Mariahilf lGesundheitszentrum Wien-Süd lGesundheitszentrum Wien-Nord Website: www.wgkk.at => Vorsorge => Raucherentwöhnung 9 VORSORGE 1 Ernährungsberatung In den Gesundheitszentren und im Hanusch-Krankenhaus der WGKK werden Ernährungs- und Diätberatungen angeboten. Mit einer entsprechenden Zuweisung Ihrer/Ihres betreuenden Ärztin/Arztes können Sie an Einzelberatungen oder Gruppenschulungen teilnehmen. Informationen und Hilfestellungen gibt es bei generellen Fragen rund um gesunde Ernährung wie auch bei Übergewicht und Adipositas oder unterschiedlichsten Krankheitsbildern, bei denen Ernährung ein zentraler Punkt ist. Nähere Informationen zur Ernährungsberatung: Website: www.wgkk.at => Vorsorge => Ernährungsberatung TherapieAktiv– DiabetesimGriff diabEtEs iM Griff „Therapie Aktiv – Diabetes im Griff“ ist ein Langzeitbetreuungsprogramm für Patientinnen/Patiinformation für typ-2-diabetiker enten mit Diabetes mellitus Typ 2 folgeerkrankungen Hotline: (+43 1) 601 22-3800 („Zuckerkrankheit“). E-Mail: [email protected] Web: www.therapie-aktiv.at Es soll Typ-2-Diabetikerinnen/ Diabetiker zu einer intensiveren Betreuung durch die Ärztin/den Arzt und zu mehr Wissen über die Krankheit verhelfen. Gemeinsam mit der Ärztin/ dem Arzt werden sinnvolle und erreichbare Therapieziele festgelegt, die bei den regelmäßigen Untersuchungen geprüft, verändert und aktualisiert werden. Weiters besteht die Möglichkeit, an Schulungen in Kleingruppen teilzunehmen. Dadurch sollen die Behandlung optimiert und Begleit- und Folgeerkrankungen hinausgezögert oder verhindert werden. Was ist diabetes mellitus? Die Wörter Diabetes mellitus bedeuten vermehrte Ausscheidung von zuckerhaltigem Urin – wörtlich: „honigsüßer Durchfluss“. Diabetes mellitus, bekannt als Zuckerkrankheit, ist eine chronische Stoffwechselerkrankung, gekennzeichnet durch dauernde Erhöhung der Blutzuckerkonzentration. Der erhöhte Blutzuckerspiegel kann durch Insulinmangel und/oder durch die verminderte Wirksamkeit des vorhandenen Insulins (= Insulinresistenz) verursacht werden. Mit „Therapie Aktiv – Diabetes im Griff“ wurde ein Behandlungsprogramm für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 ins Leben gerufen. Folgeerkrankungen sind die Folge ständiger oder wiederkehrender hoher Blutzuckerwerte. Diese Spätkomplikationen bedeuten Veränderungen an den Blutgefäßen und Nerven. Sie treten nicht zwangsläufig auf und können heutzutage durch eine gute ärztliche Therapie, die kompetente Begleitung durch Diabetesberater, sowie Ihre aktive Mitarbeit weitgehend vermieden werden. Wodurch können spätkomplikationen auftreten? hoher Blutdruck Übergewicht Bewegungsmangel erhöhte Blutfette (Cholesterin und Triglyceride) Rauchen Blutgerinnungsstörungen etc. Welche folgeerkrankungen gibt es? Allgemein kann gesagt werden, dass sowohl die großen und kleinen Gefäße (Makro- und Mikroangiopathie) als auch das Nervensystem (Neuropathie) geschädigt werden können. Gefährdete Organe/Körperteile sind dabei das Herz, das Gehirn, die Beine, die Augen, die Nieren und die Nerven. IMPRESSUM: 1. Auflage 2007 Verantwortlich für den Inhalt: STGKK & WGKK Nähere Informationen zu „Therapie Aktiv“: Telefon: +43 1 601 22-3800 Website: www.wgkk.at => Vorsorge => „Therapie aktiv – Diabetes im Griff“ E-Mail: [email protected] 10 VORSORGE Brustkrebs-Früherkennung: Projekt„Ichschauaufmich!“ Wussten Sie, dass Brustkrebs die häufigste Krebserkrankung bei Frauen ist? Jede achte Frau ist im Laufe ihres Lebens davon betroffen. Die Wahrscheinlichkeit, an Brustkrebs zu erkranken, steigt mit Ich schau zunehmendem auf mich! Alter. Drei Viertel aller Frauen mit Brustkrebs sind über 50 Jahre alt. I look at myself! Grundsätzlich gilt: Je rascher die Kendime dikkat ediyorum! Erkrankung festgestellt wird, Pazim na sebe! desto besser ist die Chance auf Heilung. FolderEND 03-04-07 03.04.2007 11:00 Uhr Seite 1 WIENER PROGRAMM FÜR FRAUENGESUNDHEIT 5 wichtige Minuten für Ihre Gesundheit mit Mammographie-Screening. BrustkrebsFrüherkennung für Frauen zwischen 50-69 Jahren im 15., 16., 17. Wiener Bezirk Was können SIE aktiv gegen Brustkrebs tun? Das wichtigste Untersuchungsverfahren zur Erkennung von Brustkrebs ist die Mammographie. „Mammographie“ bedeutet „Röntgenuntersuchung der Brust“. Ziel ist es, möglichst früh erste Anzeichen von Brustkrebs zu entdecken, lange bevor er tastbar ist oder andere Symptome auftreten. Grundsätzlich haben Frauen ab 40 Jahren im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung Anspruch auf eine kostenfreie Mammographie. 2007/2008 wurde in den Bezirken 15, 16 und 17 ein Pilotprojekt zur Früherkennung von Brustkrebs durch qualitätsgesicherte Mammographie umgesetzt. Dabei wurden alle Frauen in den genannten Bezirken im Alter zwischen 50 und 69 Jahren mittels Einladungsbrief zu einer Mammographie eingeladen. Im Zeitraum 2010/2011 werden diese Frauen zum zweiten Mal eingeladen. Aufgrund vieler wertvoller Erfahrungen und guter Ergebnisse aus diesem Projekt wird derzeit an einem österreichweiten qualitätsgesicherten BrustkrebsFrüherkennungs-Programm gearbeitet. Nähere Informationen zur Brustkrebs-Früherkennung: Telefon: +43 1 601 22-3709 Website: www.ich-schau-auf-mich.at 11 1 VORSORGE 1 PilotprojektIntegrativesWundmanagement In Österreich leiden ca. 5 Prozent der Menschen unter chronischen Wundheilungsstörungen. Chronische Wundheilungsstörungen sind ein komplexes Krankheitsgeschehen mit einem oft langwierigen und schmerzhaften Verlauf. Bei entsprechender Therapie könnten oft schwerwiegende Folgen und viel menschliches Leid vermieden werden. Mit dem Projekt „Integratives Wundmanagement“ soll die Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden verbessert werden. Im Mittelpunkt des Projektes steht die Wundambulanz des Krankenhauses Göttlicher Heiland als zentrale Anlaufstelle, wo die Abklärung, die erste Wundversorgung sowie die Erstellung eines Therapieplanes erfolgt, auf dessen Grundlage die Patientinnen und Patienten im niedergelassenen Bereich weiter behandelt werden. Damit auch zu Hause eine optimale Versorgung gewährleistet ist, arbeitet die Ambulanz eng mit speziell geschulten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zusammen. Zudem sind im Behandlungsprozess fortlaufende Kontrollen in der Wundambulanz vorgesehen. Patientinnen und Patienten mit chronischen Wunden können von ihrer/ihrem betreuenden Ärztin/betreuenden Arzt in die Wundambulanz im Krankenhaus Göttlicher Heiland überwiesen werden. Damit keine langen Wartezeiten entstehen und die Expertinnen und Experten in der Wundambulanz sich genügend Zeit für die Patientinnen und Patienten nehmen können, ist eine vorherige Terminvereinbarung unbedingt erforderlich. Nähere Informationen zum integrativen Wundmanagement: Telefon: +43 1 601 22-3758 Website: www.wgkk.at => Vorsorge => Integratives Wundmanagement BEWEGTGESUND Lebensstilerkrankungen sind auf dem Vormarsch. Neben falscher Ernährung ist es vor allem die Bewegungsarmut, die Menschen erst dick, dann krank macht. Die WGKK, „Fit für Österreich“ (eine Initiative des Sportministeriums, Österreichischer Bundes-Sportorganisation [BSO] und den Sport-Dachverbänden ASKÖ, ASVÖ und SPORTUNION), die Ärztekammer für Wien und die Wiener Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin haben daher „BEWEGT GESUND – Das Rezept zur 12 VORSORGE aktiven Vorsorge“ ins Leben gerufen, um Menschen zu gesundheitsorientierter Bewegung zu motivieren. Und so funktioniert BEWEGT GESUND: Sollten im Zuge der Vorsorgeuntersuchung bei Patientinnen/Patienten bestimmte Risikoparameter für eine Herz-Kreislauf- und/ oder Stoffwechselerkrankung festgestellt werden, kann die/der entsprechende Vorsorgeärztin/Vorsorgearzt die qualitätsgeprüften Bewegungsangebote von BEWEGT GESUND mit dem speziell dafür vorgesehenen Verordnungsschein „verschreiben“. Das Bewegungsangebot richtet sich außerdem insbesondere an Patientinnen/ Patienten, die an Diabetes mellitus Typ 2 erkrankt sind. Patientinnen und Patienten können sich dann anhand einer speziellen Broschüre aus einem umfangreichen Angebot einen Bewegungskurs ihrer Wahl aussuchen und sich unter Vorweisen des Verordnungsscheins beim jeweiligen Sportverein anmelden. Wenn die Patientin/der Patient einen Kurs ein Jahr lang regelmäßig besucht hat (mind. 75 Prozent Anwesenheit), ersetzt die WGKK bis zu EUR 70,00 der Kurskosten. „Aktivieren statt therapieren“ lautet die Devise – und bei den zahlreichen Angeboten ist für jeden etwas dabei! Nähere Informationen zu BEWEGT GESUND: Telefon: +43 1 601 22-3800 Website: www.wgkk.at => Vorsorge => BEWEGT GESUND 13 1 VORSORGE 1 —Vorsorge- untersuchung— Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer haben sich bereits vor einigen Jahren auf eine Neugestaltung der kostenlosen Vorsorgeuntersuchung aufgrund der aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse geeinigt. Die Vorsorgeuntersuchung berücksichtigt die häufigsten beeinflussbaren Gesundheitsrisiken wie Übergewicht, Bluthochdruck, Rauchen und Bewegungsmangel. Im Mittelpunkt stehen nicht abstrakte Zahlen, sondern das persönliche Risikoprofil der untersuchten Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die auf diese Weise erfahren, wie es um ihre Gesundheit steht und können so selbst entscheiden, was sie für sich tun möchten – z.B. mehr Bewegung, bewusste Ernährung, Verzicht auf Nikotin und maßvoller Umgang mit Alkohol. Die Vorsorgeuntersuchung steht einmal jährlich allen Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr kostenlos zur Verfügung, die ihren Wohnsitz in Österreich haben – also auch jenen, die nicht versichert sind. Gegen Vorlage der e-card oder, falls diese nicht vorhanden ist, gegen Vorlage eines Vorsorgeuntersuchungskrankenscheines (erhältlich in allen WGKK-Kundencentern/Bezirksstellen) können Versicherte, deren Angehörige und auch Nichtversicherte die Vorsorgeuntersuchung u.a. in den Gesundheitseinrichtungen der WGKK (Adressen siehe Anhang B) oder bei unseren 1.300 Vertragsärztinnen/Vertragsärzten für Vorsorgeuntersuchung in Anspruch nehmen. Im internationalen Vergleich steht unser Land mit diesem Angebot an der Spitze: Kein anderes Gesundheitssystem bietet eine derart umfassende Leistung. Informationsfolder zur Vorsorgeuntersuchung erhalten Sie in allen WGKK-Außenstellen oder als Download im Internet unter www.sozialversicherung.at. „GehenSiezurVorsorgeuntersuchung– IhrerGesundheitzuliebe“ Nähere Informationen zur Vorsorgeuntersuchung: Website: l www.wgkk.at => Vorsorge => Vorsorgeuntersuchung l www.sozialversicherung.at 14 VORSORGE —Jugendlichenuntersuchung— Die Jugendlichenuntersuchung ist vorgesehen für pflichtversicherte (berufstätige) Jugendliche (Lehrlinge) im Alter zwischen dem 15. und dem vollendeten 18. Lebensjahr. Zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes werden die Jugendlichen mindestens einmal jährlich zu einer ärztlichen Untersuchung eingeladen. Jugendlichen-Untersuchungsstelle der WGKK: Gesundheitszentrum Wien-Mariahilf 6., Mariahilfer Straße 85–87 Tel.-Nr.: +43 1 601 22-40630 Nähere Informationen zur Jugendlichenuntersuchung: Website: www.wgkk.at => Vorsorge => Jugendlichenuntersuchung —Zeckenschutzimpfung— Die WGKK leistet zu den Kosten der Zeckenschutzimpfung (aktive Immunisierung) gegen FrühsommerMeningoenzephalitis einen Kostenzuschuss von zwei Euro. Nähere Informationen zur Zeckenschutzimpfung: Website: www.wgkk.at => Leistungen => Gesund bleiben => Impfungen 15 1 MITVERSICHERUNG —BeitragsfreieMitversicherung— 2 Der Kreis der geschützten Personen ist größer als der Kreis unserer Versicherten. Leistungen aus der sozialen Krankenversicherung gebühren nicht nur den Versicherten, sondern auch – für die meisten Angehörigen ohne zusätzliche Beitragsleistung – für bestimmte Familiemitglieder (Angehörige). VoraussetzungenfürdieAngehörigeneigenschaft l gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (Ausnahme: Kinder und Enkelkinder während einer Schul- oder Berufsausbildung im Ausland) l keine Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Gesetz l kein Anspruch auf Krankenfürsorge gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers (z.B. Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien) vorgesehen Antragstellung l persönlich, entweder im Kundencenter Wienerberg/ Erdgeschoß oder in jeder Außenstelle der WGKK (Adressen siehe Anhang A) l per Post l per Fax (Faxnummern siehe Anhang A) l per E-Mail (E-Mail-Adressen siehe Anhang A) Das jeweilig erforderliche Antragsformular für die Gewährung von Leistungen für Angehörige (Mitversicherung) können Sie entweder telefonisch in jeder Außenstelle der WGKK anfordern (Adressen siehe Anhang A) oder auf unserer Website unter „Service => Formulare“ herunterladen. Welche Unterlagen für die Mitversicherung von Angehörigen zusätzlich zum jeweiligen Antrag erforderlich sind, entnehmen Sie bitte nachfolgender Übersichtstabelle. Seit Juli 2006 entfällt unter bestimmten Voraussetzungen die Antragstellung für die Verlängerung der Mitversicherung von ehelichen, unehelichen, legitimierten und Wahlkindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Für die automatische Verlängerung der Mitversicherung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Ihr Kind ist bei der WGKK gemeldet 2. Für Ihr Kind besteht ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Familienbeihilfe 16 MITVERSICHERUNG Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, teilt das Finanzamt der WGKK auf elektronischem Weg mit, dass weiterhin ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihr Kind über das 18. Lebensjahr hinaus besteht. In diesem Fall verlängert die WGKK automatisch die Mitversicherung Ihres Kindes. Die Vorlage des Nachweises über die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe ist somit nicht mehr erforderlich. Beziehen Sie für Ihr Kind keine Familienbeihilfe, übermitteln Sie uns bitte wie bisher die entsprechenden Nachweise. KriterienfürdieAngehörigeneigenschaft Die Übersichtstabellen auf den folgenden Seiten informieren Sie über l die Personen, die als Angehörige gelten l die notwendigen Voraussetzungen l die Dauer der Mitversicherung l die erforderlichen Unterlagen 17 2 MITVERSICHERUNG KINDER(ENKEL/INNEN)BISZUR Personenkreis eheliche Kinder 2 Voraussetzungen keine legitimierte Kinder Wahlkinder (Adoptivkinder) uneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten Vaterschaft durch Urteil/ Anerkenntnis festgestellt Stiefkinder ständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten Enkelkinder Pflegekinder l unentgeltliche Verpflegung durch die Versicherte/den Versicherten l Pflegeverhältnis beruht auf einer behördlichen Bewilligung l Kinder, wenn sie mit dem Versicherten bis zum 3. Grad verwandt oder verschwägert sind und von der/vom Versicherten gepflegt und erzogen werden l ständige Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten 18 MITVERSICHERUNG VOLLENDUNGDES18.LEBENSJAHRES Dauer(Befristung) BenötigteUnterlagen l Geburtsurkunde Vollendung des 18. Lebensjahres, l (berichtigte) Geburtsdarüber hinaus siehe Rubrik: urkunde „Kinder nach Vollendung des l (berichtigte) Geburts18. Lebensjahres“ urkunde 2 l Geburtsurkunde l Geburtsurkunde l Vaterschaftsnachweis Vollendung des 18. Lebensjahres, darüber hinaus siehe Rubrik: „Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres“ (Die Mitversicherung wird für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt, danach ist die neuerliche Vorlage der Meldezettel erforderlich) l Geburtsurkunde l Heiratsurkunde l Meldezettel des Kindes l Meldezettel der/des Versicherten l Geburtsurkunde der Enkelin/des Enkels l Geburtsurkunde des Elternteiles l Meldezettel der Enkelin/des Enkels l Meldezettel der/des Versicherten l Geburtsurkunde l Antragsformular l Geburtsurkunde l amtliche Pflegebewilligung l Urkunde zum Nachweis des Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses l Meldezettel des Kindes l Meldezettel der/des Versicherten 19 MITVERSICHERUNG KINDERNACHVOLLENDUNG KindergeltenbiszurVollendungdes UnterfolgendenVoraussetzungenkannsich 2 Personenkreis wenn sich das Kind in einer Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet Voraussetzungen Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft des Kindes überwiegend beansprucht l Studium im ersten Studienabschnitt l Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben l Studium im zweiten Studienabschnitt l Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben wenn das Kind wegen Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig ist seit Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. seit Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung) wenn das Kind erwerbslos ist seit Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. seit Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung) 20 MITVERSICHERUNG DES18.LEBENSJAHRES 18.LebensjahresalsAngehörige. derKrankenversicherungsschutzverlängern Dauer(Befristung) ZusätzlichbenötigteUnterlagenfürdieMitversicherungvonKindern biszurVollendungdes 18.Lebensjahres max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in welches das Ende der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung fällt) l Schulbesuchsbestätigung max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in welches das Ende der vorgelegten Inskriptionsbestätigung fällt) l wenn für das Kind FB*) bezogen wird, der Nachweis darüber wird keine FB*) bezogen: l Fortsetzungsbestätigung als ordentlich Studierende/Studierender l Bestätigung des Studienerfolges im Studienjahr 20xx („Acht-StundenBestätigung“) – im ersten Studienjahr nicht erforderlich max. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres l wenn für das Kind FB*) bezogen wird, der Nachweis darüber wird keine FB*) bezogen: l Nachweis über positives Ablegen der ersten Diplomprüfung bzw. des ersten Rigorosums l Fortsetzungsbestätigung als ordentlich Studierende/Studierender (Befristung: 30.11. des Kalenderjahres, in welches das Ende der vorgelegten Inskriptionsbestätigung fällt) individuell laktueller ärztlicher Befundbericht höchstens für 24 Monate l Nachweis über die Beendigung der Schuloder Berufsausbildung *) FB = Familienbeihilfe 21 2 MITVERSICHERUNG EHEGATTIN/EHEGATTEODEREINGETRAGENE Personenkreis 2 Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner Voraussetzungen Nichtzutreffen der Ausschlussgründe (siehe Aufzählung Seite 24) HAUSHALTSFÜHRENDEANGEHÖRIGE/ Personenkreis Voraussetzungen l seit mindestens zehn Eine haushaltsführende Monaten bestehende Angehörige/ein haushaltsHausgemeinschaft mit führender Angehöriger aus der/dem Versicherten dem Kreis der Eltern, Wahl-, l unentgeltliche HaushaltsStief- und Pflegeeltern, der führung durch die/den Kinder, Wahl-, Stief- und Angehörigen Pflegekinder, der Enkelkinder l es lebt keine arbeitsoder der Geschwister fähiger Ehegattin/kein anrbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner der/des Versicherten im gemeinsamen Haushalt l Nichtzutreffen der Ausschlussgründe (siehe Aufzählung Seite 24) 22 MITVERSICHERUNG PARTNERIN/EINGETRAGENERPARTNER Dauer(Befristung) unbefristet BenötigteUnterlagen l Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde 2 HAUSHALTSFÜHRENDERANGEHÖRIGER Dauer(Befristung) unbefristet (Mitversicherung wird für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt, danach ist die neuerliche Vorlage der Meldezettel erforderlich) BenötigteUnterlagen l Urkunden zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses l Meldezettel der/des Angehörigen l Meldezettel der/des Versicherten 23 MITVERSICHERUNG LEBENSGEFÄHRTIN/ Personenkreis 2 Eine Lebensgefährtin/ Ein Lebensgefährte Voraussetzungen lseit mindestens zehn Monaten bestehende Hausgemeinschaft mit der/dem Versicherten lunentgeltliche Haushaltsführung durch die Angehörige/den Angehörigen les lebt keine arbeitsfähige Ehegattin/kein arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partnerin/ eingetragener Partner der/des Versicherten im gemeinsamen Haushalt lNichtzutreffen der Ausschlussgründe (siehe Aufzählung Seite 24) PFLEGENDE/R Personenkreis Voraussetzungen Eine pflegende Angehörige/ein pflegender Angehöriger Die/der Angehörige pflegt die Versicherte/den Versicherten (Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner; Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder; Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern; Enkekinder; Geschwister sowie haushaltsführende Lebensgefährtin/Lebensgefährte) => mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze 24 => unter ganz überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft => nicht erwerbsmäßig => in häuslicher Umgebung MITVERSICHERUNG LEBENSGEFÄHRTE Dauer(Befristung) unbefristet (Mitversicherung wird für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt, danach ist die neuerliche Vorlage der Meldezettel erforderlich) BenötigteUnterlagen l Meldezettel der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten l Meldezettel der/des Versicherten l Identitätsnachweis ANGEHÖRIGE/R Dauer(Befristung) unbefristet (Mitversicherung wird für die Dauer von drei Jahren vorgemerkt, danach ist die neuerliche Vorlage der Unterlagen erforderlich) BenötigteUnterlagen l Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde l Urkunden zum Nachweis des Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisses l Nachweis über den Bezug des Pflegegeldes 25 2 MITVERSICHERUNG Ausschlussgründevonder Angehörigeneigenschaft 2 Die Ehegattin/der Ehegatte oder dieeingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, haushaltsführende Angehörige, andere Verwandte oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte gelten nur dann als Angehörige, wenn sie nicht zu folgendem Personenkreis zählen: l Personen, die dem Kreis der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (ua. Ärztinnen/Ärzte, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Patentanwältinnen/Patentanwälte, Notarinnen/Notare, selbständige Apothekerinnen/Apotheker, Wirtschaftstreuhänderinnen/ Wirtschaftstreuhänder) angehören l All diese Personen auch dann, wenn sie eine Pension nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Notarversicherungsgesetz beziehen l Grenzgängerinnen/Grenzgänger, d.h. Personen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben, die im Inland eine Pflichtversicherung in einer gesetzlichen Krankenversicherung begründen würde —BeitragspflichtigeMitversicherung— Für mitversicherte Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner und haushaltsführende Personen ist ein Zusatzbeitrag einzuheben, wenn die mitversicherte Person nicht l ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erzieht (auch Wahl-, Stief- und Pflegekinder oder Enkel) oder l in der Vergangenheit mindestens vier Jahre hindurch ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erzogen hat oder l selbst Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei hat oder l eine Versicherte/einen Versicherten pflegt, die/der Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe drei hat; weiters wenn die versicherte Person nicht l Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht oder l soziale Schutzbedürftigkeit festgestellt wird 26 MITVERSICHERUNG Zusatzbeitrag Der Zusatzbeitrag beträgt 3,4 Prozent der Beitragsgrundlage. Als Beitragsgrundlage gilt bei l durch eine Erwerbstätigkeit Pflichtversicherten das sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen inklusive Sonderzahlungen, das aus den in der Sozialversicherungsdatenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Beitragsgrundlagen zu ermitteln ist: - heranzuziehen ist die Jahresbeitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (für 2011 also die Jahresbeitragsgrundlage für 2009) - liegt die Jahresbeitragsgrundlage für dieses Kalenderjahr (2009) nicht vor, ist die Jahresbeitragsgrundlage des vorhergehenden Kalenderjahres (2010) zu übernehmen - sind solche Jahresbeitragsgrundlagen nicht vorhanden, wird das aktuelle sozialversicherungspflichtige Erwerbseinkommen (2011) berücksichtigt l in der Krankenversicherung pflichtversicherten Pensionistinnen/Pensionisten der aktuelle monatliche Pensionsbezug zuzüglich der Sonderzahlungen l in der Krankenversicherung Selbstversicherten die für die Selbstversicherung herangezogene Beitragsgrundlage l mehrfach Pflichtversicherten die Beitragsgrundlage aus jedem einzelnen Versicherungsverhältnis Die Beitragspflicht besteht ab dem Beginn der Mitversicherung, unabhängig davon, ob eine Leistung aus der Mitversicherung in Anspruch genommen wurde. Der Zusatzbeitrag wird den Versicherten – und nicht den Angehörigen – vom Krankenversicherungsträger vorgeschrieben. Für die Zahlung an den Krankenversicherungsträger haben die Versicherten selbst zu sorgen. Der Zusatzbeitrag verbleibt nicht dem Krankenversicherungsträger, sondern fließt über den Weg der Krankenanstaltenfinanzierung in das Bundesbudget. 27 2 MITVERSICHERUNG —e-cardfürmitversicherteAngehörige— Falls Ihre Angehörige/Ihr Angehöriger nicht ohnehin bereits eine e-card besitzt, wird diese nach Erfassung der/des Angehörigen in der Datenbank automatisch zugesandt. Babys erhalten nach ihrer Geburt automatisch eine eigene e-card zugeschickt, wenn sie bei der WGKK mittels einer Geburtsurkunde (bzw. Geburtsbestätigung während eines Wochengeldbezugs) angemeldet werden. Nähere Informationen zur Angehörigeneigenschaft: lAngehörigeneigenschaften Kundencenter Wienerberg oder in jeder Außenstelle der WGKK (Adressen siehe Anhang A) Website:www.wgkk.at => Leistungen => Versicherungsschutz => Mitversicherung/Angehörige lBeitragsvorschreibung des Zusatzbeitrages Versicherungsabteilung Telefon: +43 1 601 22-2781 E-Mail: [email protected] 28 KRANKHEIT —ÄrztlicheHilfe— ImErkrankungsfallkanndieÄrztin/derArztfreigewähltwerden Gegen Vorlage der e-card können Versicherte und mitversicherte Angehörige ärztliche Hilfe auf Kosten der WGKK in Anspruch nehmen. Die e-card muss bei jedem Besuch einer Ärztin/eines Arztes vorgewiesen werden. Ärztliche Hilfe wird gewährt durch: l Vertragsärztinnen/Vertragsärzte l Vertragsgruppenpraxen l Vertragseinrichtungen (Spitalsambulanzen) l Ärztinnen/Ärzte in Gesundheitseinrichtungen der WGKK (Adressen siehe Anhang B) Quartalsregelung: Pro Quartal (Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September, Oktober bis Dezember) können l eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt für Allgemeinmedizin l bis zu drei Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzte verschiedener Sparten l beliebig viele Vertragszahnärztinnen/Vertragszahnärzte direkt, ohne Überweisung, aufgesucht werden. Wenn im selben Quartal die Inanspruchnahme von Fachärztinnen/Fachärzten eines weiteren Fachgebietes notwendig wird, ist dies mit einem von einer Ärztin/ einem Arzt für Allgemeinmedizin oder einer allgemeinen Fachärztin/einem allgemeinen Facharzt ausgestellten Überweisungsschein (Zuweisungsschein) unter gleichzeitiger Vorlage der e-card möglich. Achtung! Grundsätzlich ist die Konsultation einer zweiten Fachärztin/eines zweiten Facharztes derselben Sparte innerhalb desselben Quartals auf Kosten der WGKK nicht möglich. In begründeten Einzelfällen muss vor dem Besuch der anderen Ärztin/des anderen Arztes eine Zustimmung zur Zusatzkonsultation in einer Außenstelle der WGKK eingeholt werden. Wenn die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt an Spezialistinnen/Spezialisten überweist, ist dafür eine Überweisung bzw. Zuweisung erforderlich. Nur damit können die zuweisenden Ärztinnen/Ärzte die notwendigen Informationen über den genauen Gesundheitszustand bzw. eventuell erforderliche Behandlungen bekannt geben. Diese Quartalsregelungen gelten im gleichen Maße auch für Vertragsgruppenpraxen und Vertragsfacharztgruppenpraxen. 29 KRANKHEIT Service-Entgeltfüre-card Für die e-card ist per Gesetz ein Service-Entgelt von zehn Euro pro Kalenderjahr zu entrichten. 3 Personenkreis Einhebung durch Höhe Versicherte, welche am 15.11. durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber zur Krankenversicherung gemäß ASVG gemeldet sind Dienstgeberin/ Dienstgeber 10,00 Ehegattinnen/Ehegatten, welche am 15.11. mitversichert sind Dienstgeberin/ Dienstgeber 10,00 Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, welche am 15.11. mitversichert sind Dienstgeberin/ Dienstgeber 10,00 Krankengeld-, Wochengeld-, und Kinderbetreuungsgeldbezieherin nen/-bezieher, welche am 15.11. diese Leistung bezogen haben zuständigen Krankenversicherungsträger 10,00 Arbeitslosengeldbezieherinnen/ -bezieher, welche am 15.11. diese Leistung bezogen haben AMS 10,00 Selbstversicherte in der KV, welche am 15.11. freiwillig krankenversichert sind zuständigen Krankenversicherungsträger 10,00 Alle Angaben in Euro AusgenommenvomService-Entgeltsind l mitversicherte Kinder (siehe die Seiten 14 bis 19) l Pensionistinnen/Pensionisten l Personen, welche von der Rezeptgebühr befreit sind DerärztlichenHilfesindfolgendeLeistungen gleichgestellt l Physiotherapeutische Behandlungen l Logopädische Behandlungen l Ergotherapeutische Behandlungen l Psychotherapeutische Behandlungen l Diagnostische Leistungen Klinischer Psycholog/innen l Behandlungen durch Heilmasseurinnen/Heilmasseure ChefärztlicheGenehmigung Für bestimmte Leistungen ist vor deren Inanspruchnahme eine chefärztliche Genehmigung einzuholen. Grundsätzlich ist dies in jeder Außenstelle der WGKK möglich. FolgendeLeistungenmüssenvorderInanspruchnahmevomchefärztlichenDienstgenehmigt werden: l Logopädische Behandlung ab der 2. Sitzung 30 KRANKHEIT l Ergotherapie ab der 2. Behandlungseinheit l Physiotherapie durch freiberufliche Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten in Form von Hausbesuchen und Behandlung durch freiberufliche Heilmasseurinnen/Heilmasseure ab der 1. Sitzung l Verordnungen für physikalische Behandlungen bei Instituten und Vertragsfachärztinnen/Vertragsfachärzten sind der WGKK vor bzw. spätestens zu Beginn der Behandlung vorzulegen. l Psychotherapie ab der 5. Sitzung l Medizinische Hauskrankenpflege ab dem 28. Tag l Geplante Behandlung und Untersuchung im Ausland l Computertomografie, Kernspintomografie l Kosmetische Behandlung, kosmetische Operation l Sterilisation, Geschlechtsumwandlung l HELP-Therapie l Operative Maßnahmen zur Gewichtsreduktion l Flugtransporte l Krankentransporte bei Serienbehandlungen ab dem 11. Transport (ausgenommen Transporte zur Dialyse, Chemo-Strahlentherapie und Unfall-Nachkontrolle in den Unfallambulanzen) l Heimdialyse Nähere Informationen zu speziellen Verschreibungen: Telefon: +43 1 601 22-2162 oder 2165 Website: www.wgkk.at => Leistungen => Wieder gesund werden Download-Formulare: www.wgkk.at => Service => Formulare => Allgemeines 31 3 KRANKHEIT —Wahlärztinnen/Wahlärzte— 3 Wahlärztinnen/Wahlärzte sind niedergelassene Ärztinnen/Ärzte, die keinen Kassenvertrag haben. Das heißt, sie sind an die mit den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten vereinbarten Honorare bzw. das vertraglich vereinbarte Leistungsspektrum nicht gebunden. Konsultiert man Wahlärztinnen/Wahlärzte, dann gilt man als Privatpatientin/Privatpatient und muss das Honorar selbst bezahlen. Dieses Faktum erklärt, dass häufig Differenzen zwischen dem von Ihnen bezahlten Honorar und dem Kostenersatz entstehen. Sie haben jedoch einen Anspruch auf einen Kostenersatz für sich und Ihre mitversicherten Angehörigen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund der gesetzlichen Lage darf die WGKK nur 80 Prozent jenes Betrages rückerstatten, den wir bei Inanspruchnahme entsprechender Vertragspartnerinnen/ Vertragspartner für dieselben Leistungen aufgewendet hätten, höchstens jedoch das Honorar, das Sie der Wahlärztin/dem Wahlarzt entrichtet haben. Leistungen, die in den Vertragstarifen nicht enthalten sind, kann die WGKK leider nicht berücksichtigen. FolgendeUnterlagenwerdenfürdenKostenersatz wahlärztlicherHilfebenötigt: l Eine detaillierte Originalhonorarnote mit genauen Angaben über die ärztlichen Leistungen (Datum der Ordinationen, Visiten, Sonderleistungen, Diagnose sowie Stampiglie der Leistungserbringerin/des Leistungserbringers). l Ein Nachweis über die erfolgte Zahlung (Zahlungsabschnitt, Kontoauszug, von der Bank bestätigte Sammelanweisung oder Saldierungsvermerk auf der Honorarnote). EineKostenrückerstattungistinjedemFall ausgeschlossen, l wenn es sich bei der Behandlung bzw. Untersuchung um keine Krankenbehandlung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) handelt l wenn die erbrachte Leistung nicht in der Honorarordnung der WGKK aufgenommen ist, bzw. wenn es sich um ein Heilmittel handelt, welches nicht im Erstattungskodex des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger enthalten ist l wenn Sie eine Vertragspartnerin/einen Vertragspartner (WGKK-Gesundheitseinrichtung) und eine 32 KRANKHEIT Wahlärztin/einen Wahlarzt desselben Fachgebietes im selben Kalendervierteljahr in Anspruch nehmen (Ausnahmen sind z.B. für Erste-Hilfe-Leistungen, Wohnsitzwechsel und Urlaub/Krankheit der/des bisher behandelnden Ärztin/Arztes vorgesehen) l wenn Sie eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt privat aufsuchen l wenn Sie eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt in deren/dessen Privatpraxis (Zweitniederlassung) konsultieren l wenn Sie in einer Spitalsambulanz, welche vom Landesgesundheitsfonds finanziert wird, behandelt werden l wenn Sie mehr als eine Wahlärztin/einen Wahlarzt der gleichen Sparte im selben Quartal in Anspruch nehmen (in diesem Fall werden nur die Kosten für jene Wahlärztin/jenen Wahlarzt ersetzt, deren/ dessen Honorarnote zuerst bei der WGKK zur Kostenerstattung einlangt). l Nach der Krankenordnung der Wiener Gebietskrankenkasse sind physikalische Behandlungen innerhalb eines Monates – ab dem Tag der Erstellung der Kassengenehmigung für die verordneten Behandlungen – in Anspruch zu nehmen. Die Behandlung sollte tunlichst innerhalb eines Quartals abgeschlossen werden, längstens jedoch bis zum Ende des darauf folgenden Quartals. Nähere Informationen zur Wahlarzthilfe: Telefon: +43 1 601 22-2720 Website: www.wgkk.at => Leistungen => Wahlarzthilfe Download-Formulare: www.wgkk.at => Service => Formulare => Allgemeines 33 3 KRANKHEIT —Psychotherapie— Psychotherapiebei Vertragspartnerinnen/Vertragspartner 3 Auf Basis der von der WGKK mit einigen Vereinen bzw. Einrichtungen abgeschlossenen Verträge kann psychotherapeutische Behandlung auf Kassenkosten (ohne Selbstbehalt) in Anspruch genommen werden. Vertragspartner sind der „Verein für ambulante Psychotherapie“ und die „Wiener Gesellschaft für psychotherapeutische Versorgung“; außerdem stehen einige, auf die Behandlung spezifischer Störungsbilder (z.B. Missbrauch von Drogen, Trauma, Essstörungen) bzw. bestimmter Patientinnen/Patienten (z.B. Kinder, MS-Patientinnen/ -Patienten) spezialisierte Einrichtungen zur Verfügung. Näheres entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt „Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlung“ – Vereine. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die WGKK ist in jedem Fall eine vorherige Bewilligung der Behandlung durch den Medizinischen Dienst. Psychotherapie wird auch in den eigenen Einrichtungen der WGKK (Adressen siehe Anhang B) und in den Ambulanzen einiger Wiener Spitäler kostenlos angeboten. KostenzuschussfürPsychotherapie Für psychotherapeutische Leistungen bei frei praktizierenden Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten muss das Honorar vorab bezahlt werden. Die WGKK leistet einen Kostenzuschuss gegen Vorlage der saldierten, detaillierten Originalhonorarrechnung in der Höhe von l 21,80 Euro für eine Einzelbehandlung (Sitzung zu 60 Minuten) l 12,72 Euro für eine Einzelbehandlung (Sitzung zu 30 Minuten) l 7,27 Euro für eine Gruppenbehandlung (Sitzung zu 90 Minuten) pro Person (maximal 10 Personen) l 5,09 Euro für eine Gruppenbehandlung (Sitzung zu 45 Minuten) pro Person (maximal 10 Personen) Anträge auf Kostenzuschuss samt Informationen erhalten Sie im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß, in allen Außenstellen der WGKK (Adressen siehe Anhang A), bei Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten oder unter www.wgkk.at. Voraussetzungen: l Das Vorliegen einer psychischen Störung, die als Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn 34 KRANKHEIT anzusehen ist (für eine bloße Problemberatung in verschiedenen Fragen ist eine Kostenübernahme nicht möglich). l Der schriftliche Nachweis, dass spätestens vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung (Sitzung) eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde. Diese Bestätigung kann formlos oder auf dem von der WGKK aufgelegten Bestätigungsformular erfolgen. Die Ärztin/der Arzt kann mit der e-card in Anspruch genommen werden, sofern sie oder er einen Vertrag mit der WGKK hat. l Bei Behandlungen, die mehr als vier Therapieeinheiten erfordern, kann ein Antrag auf Bewilligung für einen Kostenzuschuss gestellt werden. Antragsformulare erhalten Sie im Kundencenter Wienerberg, in allen Außenstellen (Adressen siehe Anhang A) der WGKK und unter www.wgkk.at. Achtung!Es ist nicht möglich, zugleich eine Therapie auf Rechnung der WGKK in einer Vertragseinrichtung bzw. einem Gesundheitszentrum zu machen und Kostenzuschuss zu erhalten. Nähere Informationen zu Psychotherapie: Telefon: +43 1 601 22-2740 Website: www.wgkk.at => Leistungen => Wahlarzthilfe => Kostenerstattung => Psychotherapie Download-Formulare: www.wgkk.at => Service => Formulare => Psychotherapie —Heilmittel(Medikamente)— Heilmittel (Arzneispezialitäten und magistrale Zubereitungen) werden von der behandelnden Ärztin/vom behandelnden Arzt per Rezept verordnet. Werden die Medikamente von Vertragsärztinnen/Vertragsärzten auf einem gültigen Kassenrezeptformular verschrieben, können Sie diese in jeder öffentlichen Apotheke gegen Entrichtung der Rezeptgebühr von 5,10 Euro pro Packung beziehen. Kassenrezepte müssen spätestens ein Monat nach dem Ausstellungsdatum eingelöst werden. ChefarztpflichtNeu Seit 1. Jänner 2005 ist die Heilmittel-Bewilligungsund Kontroll-Verordnung in Kraft. Damit wurde 35 3 KRANKHEIT die chefärztliche Bewilligung von Heilmitteln, die nachfolgende Kontrolle von Verschreibungen sowie deren Dokumentation durch die verschreibenden Ärztinnen/Ärzte geregelt. 3 Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr notwendig, dass sich Versicherte selbst um die Genehmigung der chefarztpflichtigen Medikamente bemühen, die Einholung der erforderlichen Bewilligung obliegt nunmehr den Ärztinnen/Ärzte. In vielen Fällen wird die vorherige Bewilligung eines Rezeptes durch eine Dokumentation der/des verschreibenden Ärztin/Arztes ersetzt. Diese entscheiden aufgrund klar festgesetzter Regeln, ob in einem bestimmten Fall ein chefarztpflichtiges Medikament verschrieben wird. Für sehr wenige Sonderfälle von Medikamenten, für die nach wie vor eine chefärztliche Genehmigung erforderlich ist, ist diese durch die/den verschreibenden Ärztin/Arzt einzuholen. Diese neuen Regelungen sollen den Patient/innen Zeit und Wege ersparen, wobei die Versorgung mit den notwendigen Medikamenten, deren Wirksamkeit wissenschaftlich belegt und dokumentiert ist, auch weiterhin gewährleistet ist. UmwandlungeinesPrivatrezeptesinein Kassenrezept Ein von Wahlärztinnen/Wahlärzten bzw. Krankenhausambulanzen ausgestelltes Privatrezept kann vor dem Bezug des Heilmittels von Vertragsärztinnen/ -Vertragärzten bzw. von Ärztinnen/Ärzten in den WGKK-Außenstellen (Adressen siehe Anhang A) oder im Medizinischen Dienst (Kundencenter Wienerberg/ Erdgeschoß) der WGKK in ein Kassenrezept umgewandelt werden. Dadurch kann eine Direktverrechnung mit der Apotheke erfolgen und es entstehen – abgesehen von der Rezeptgebühr – keine zusätzlichen Kosten. Handelt es sich um ein frei verschreibbares Heilmittel, kann ein Privatrezept auch direkt in der Apotheke umgewandelt werden. Mittels einer sogenannten Klebeetikette, die auf der Rückseite des Privatrezeptes angebracht wird, können diese mit Kassenrezepten gleichgestellt werden. Die/der Versicherte hat durch ihre/seine Unterschrift die Anspruchsberechtigung gegenüber der WGKK zu bestätigen und die 36 KRANKHEIT erforderlichen Daten einzutragen. Ist ein Privatrezept jedoch mit dem Vermerk „privat“ oder einer dementsprechenden Kennzeichnung versehen, kann es zu keiner Rezeptumwandlung kommen. Die Kosten für das jeweilige Heilmittel sind in solchen Fällen von den Patientinnen/Patienten selbst zu tragen. KostenerstattungbeiPrivatrezepten Ohne diese Umwandlung müssen die Kosten der Medikamente von den Patientinnen/Patienten vorfinanziert werden. In einem solchen Fall können für privat gekaufte Medikamente 80 Prozent der Kosten, die der WGKK für das Heilmittel entstehen würden, im Wege der Kostenerstattung ersetzt werden. Voraussetzung: Bei der Verschreibung wurden die Richtlinien für ökonomische Verschreibweise eingehalten. ErforderlicheVorlagenfürdieKostenerstattungsind l das Originalrezept (mit Namen der Patientin/des Patienten und Ausstellungsdatum) l der Bezugsnachweis (Apothekenstempel und Preisangabe auf dem Rezept oder der Apothekenrechnung) WarummancheMedikamentechefarztpflichtigsind l weil es für fast jede Krankheit mindestens ein bewilligungsfreies Medikament gibt l weil es wirkstoffgleiche Medikamente zu verschiedenen Preisen gibt l weil die WGKK gesetzlich verpflichtet ist, auf eine ökonomische Verschreibweise zu achten l weil man dadurch die Kostenentwicklung bei Medikamenten in Grenzen halten kann LangzeitbewilligungbestimmterMedikamente Für Personen, welche ein chefarztpflichtiges Medikament längere Zeit einnehmen müssen, kann die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt eine Langzeitbewilligung auf elektronischem Weg einholen und dieses bei Bedarf elektronisch abbuchen. Nähere Informationen zur Bewilligungspflicht von Medikamenten: Telefon: +43 1 601 22-2162 oder 2165 Website: www.wgkk.at => Leistungen => Gesund werden => Heilmittel 37 3 KRANKHEIT —Generika— 3 WasverstehtmanunterGenerika? Generika sind Medikamente, die den gleichen Wirkstoff, den gleichen Wirkstoffgehalt und die gleiche Darreichungsform (Tablette, Kapsel, Saft, Spray ...) haben wie bereits „bestens bekannte“ Arzneimittel. Sie haben nur einen anderen Namen und einen anderen Preis, die Wirkung ist dieselbe. WiesohabenGenerikadieselbeWirkungwiedie Ursprungsprodukte? Die Wirksamkeit eines Medikaments im Körper hängt im Wesentlichen von fünf Kriterien ab: l Wie viel Wirkstoff ist im Medikament enthalten? l Wie gut und wie schnell/langsam wird der Wirkstoff im Körper aus seiner „Hülle“ freigesetzt? l Wie vollständig wird der Wirkstoff im Körper aufgenommen? l Wie hoch ist die Konzentration des Wirkstoffs an seinem „Zielorgan“ im Körper? l Wie wird der Wirkstoff im Körper ab- bzw. umgebaut, und wie schnell/langsam wird er ausgeschieden? Generika werden von der Zulassungsbehörde nur dann für den Verkauf freigegeben, wenn die Hersteller mit wissenschaftlichen Studien nachweisen, dass ihre Nachfolgepräparate diese fünf Kriterien genauso erfüllen wie die Ursprungsmedikamente. WarumsindGenerikapreisgünstigerals Ursprungspräparate? Die Entwicklung eines Medikaments ist durch die hohen Forschungs- und Erprobungskosten sehr teuer. Damit 38 KRANKHEIT die Pharmaindustrie diese in die Millionen gehenden Beträge wieder erwirtschaften kann, gibt es den so genannten Patentschutz. Das bedeutet, dass nur die Firma, die das Medikament entwickelt hat, es nach der Zulassung auch vermarkten darf. Der Patentschutz dauert maximal 18 Jahre und erst nach Ablauf dieser Frist kann ein Nachfolgepräparat mit dem bisher geschützten Wirkstoff von einer anderen Pharmafirma angeboten werden. Diese Generika kosten in der Herstellung dann nur mehr einen Bruchteil des ursprünglichen Medikaments, da ja keine Entwicklungskosten mehr anfallen und auch die Erprobungskosten wesentlich niedriger sind. Daher kann die Pharmafirma das Nachfolgepräparat auch günstiger verkaufen. Natürlich unterliegen Generika den gleichen strengen, wenn auch vereinfachten Zulassungsregeln wie die Ursprungspräparate. WelcheVorteilehabenSiedurchGenerika? Generika können für Sie ganz persönlich eine Menge Vorteile bieten: l Generika kommen erst dann auf den Markt, wenn sich der Wirkstoff schon längst bewährt hat und der medizinische Nutzen eindeutig belegt ist. l Viele Generika haben Zusatznutzen, wie z.B. kleinere oder leichter teilbare Tabletten oder therapiegerechtere Stückzahlen in einer Packung. l Generika sind wesentlich preisgünstiger, da sie bis zu 30 Prozent weniger als das Ursprungspräparat kosten und dadurch viel Geld gespart wird, wodurch Ihnen Ihre Sozialversicherung schneller den Zugang zu anderen teuren innovativen Therapieformen ermöglichen kann. Durch die Verwendung von Generika können Sie selbst profitieren und dabei aktiv dazu beitragen, dass unser ausgezeichnetes Gesundheitssystem auch in Zukunft gesichert ist. Die erste und wichtigste Anlaufstelle für alle Fragen rund um Ihre Gesundheit ist Ihre behandelnde Ärztin/Ihr behandelnder Arzt. Auch in Ihrer Apotheke erhalten Sie kompetente Informationen. Kostenlose Informationsbroschüre: „Generika“ Download: www.wgkk.at => Leistungen => Wieder gesund werden => Generika 39 3 KRANKHEIT —BefreiungvonderRezeptgebühr— ohneAntrag aufAntrag(Außenstellen) l Für Ausgleichszulagenbezieherinnen/Ausgleichszulagenbezieher Für Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte folgenden Betrag nicht übersteigen: l Alleinstehende: EUR 793,40 l Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften bzw. Lebensgemeinschaften: EUR 1.189,56 Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um EUR 122,41. Leben im Familienverband der/des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen. l Für Patientinnen/ Patienten mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten Für Personen, welche infolge ihrer Leiden und Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen, sofern die monatlichen Nettoeinkünfte folgenden Betrag nicht übersteigen: l Alleinstehende: EUR 912,41 l Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften bzw. Lebensgemeinschaften: EUR 1.367,99 Diese Beträge erhöhen sich pro Kind um EUR 122,41. Leben im Familienverband der/des Versicherten Personen mit eigenem Einkommen, so ist dieses zu berücksichtigen. 3 Achtung! Diese Befreiung gilt nur für Medikamente, die für die anzeigepflichtige Erkrankung erforderlich sind. Jede/jeder Versicherte muss nur so lange Rezeptgebühr zahlen, bis sie/er im laufenden Kalenderjahr einen Betrag von zwei Prozent ihres/seines Jahresnettoeinkommens erreicht. Überschreitet der Aufwand an Rezeptgebühren diesen Betrag, wird diese Person automatisch von der Rezeptgebühr befreit. Nähere Informationen zur Befreiung von der Rezeptgebühr: Persönlich: Kundencenter Wienerberg oder in jeder Außenstelle der WGKK (Adressen siehe Anhang A) Download des Antragsformulars: www.wgkk.at => Service => Formulare => Allgemeines Website: www.wgkk.at => Leistungen => Ohne finanzielle Sorgen => Rezeptgebühr 40 KRANKHEIT —HeilbehelfeundHilfsmittel— Heilbehelfe (z.B. orthopädische Schuheinlagen, Blutzuckermessgeräte oder Sehbehelfe) und Hilfsmittel (z.B. Krankenfahrstühle oder orthopädische Schuhe) werden nur gegen ärztliche Verordnung gewährt. Kostenanteil Die Kosten für Heilbehelfe und Hilfsmittel werden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 420,00 übernommen. Kostenbeteiligungder Versicherten: 10 % der Kosten, mindestens jedoch EUR 28,00 Für ständig benötigte Behelfe (z.B. Windeln, Katheter, Spritzen ...) die nur einmal oder kurzfristig verwendet werden können, sind von der/vom Versicherten 10 Prozent der Kosten zu tragen. Der Mindestbetrag der Kostenbeteiligung gilt in diesen Fällen nicht. Ausgenommen sind Hilfsmittel, die als medizinische Maßnahme der Rehabilitation gewährt werden. In diesem Fall entfällt sowohl der Kostenanteil als auch der Höchstbetrag (z.B. Krankenfahrstühle). Achtung!Für Brillen und Kontaktlinsen beträgt die Kostenbeteiligung mindestens EUR 84,00 (für anspruchsberechtigte Kinder – siehe die Seiten 14 bis 19 – ab dem 15. Lebensjahr mindestens EUR 28,00). Die Kosten für Kontaktlinsen werden bis zu einem Höchstbeitrag von EUR 140,00 (pro Stück) übernommen. Ein Kostenzuschuss für orthopädische Schuhe sowie die orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen wird von der WGKK nur dann geleistet, wenn die Arbeiten von befugten Orthopädieschuhmacherinnen/ Orthopädieschuhmachern ausgeführt werden. Für orthopädische Schuhe (ausgenommen Therapieschuhe) ist von der/vom Versicherten in jedem Fall (auch bei Rezeptgebührenbefreiung) ein Betrag in Höhe von EUR 72,67 (pro Paar), für Antivarusschuhe ein Betrag in Höhe von EUR 36,34 (pro Paar) zu entrichten. Dieser Kostenanteil ist zu bezahlen, weil der orthopädische Schuh (Antivarusschuh) nicht ausschließlich ein Hilfsmittel, sondern auch ein normales Bekleidungsstück darstellt. 41 3 KRANKHEIT Für insulinpflichtige Diabetikerinnen und Diabetiker werden ohne vorherige Bewilligung Blutzuckermessgeräte bzw. Erstversorgungspakete auf Kosten der WGKK gegen einen Selbstbehalt von EUR 28,00 zur Verfügung gestellt. 3 Den erforderlichen Folgebedarf (z.B. Teststreifen, Lanzetten ...) für die Blutzuckermessung erhalten insulinpflichtige wie nicht-insulinpflichtige Diabetikerinnen und Diabetiker kostenfrei in den WGKKHeilmittel-Ausgabestellen (Adressen und Öffnungszeiten siehe Anhang B). Für die Inanspruchnahme von Blutzuckermessgeräten und den laufenden Folgebedarf ist jeweils eine ärztliche Verordnung erforderlich. DerKostenanteilentfälltbei l Versicherten (Angehörigen), welche das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die wegen einer erheblichen Behinderung ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe (Nachweis erforderlich) besteht l Versicherten (Angehörigen), die von der Rezeptgebühr befreit sind (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen der Obergrenze) BewilligungspflichtigeBehelfesind l orthopädische Maßschuhe, wenn es sich um eine Erstversorgung handelt l (elektrische) Krankenfahrstühle l Elektrofahrzeuge l Bade- und Patientenlifter l Krankenbetten l Heimbeatmungsgeräte sowie die zur Durchführung erforderlichen Geräte (Absauggeräte, Pulsoximeter, Atemwegsbefeuchter und Accusysteme) ausgenommen Service l Zubehör zu Heimbeatmungsgeräten (Filter, Schläuche, Beatmungsbestecke, Absaugkatheter, Maskensysteme etc.), wenn es sich um eine Erstversorgung handelt l Hörgeräte, Sprachprozessoren l Sehbehelfe unter bestimmten Voraussetzungen l Motorbetriebene Antidekubitusmatratzen auf Dauer und bei leihweiser Verlängerung l Atemmonitore und Herz-Atemmonitore auf Dauer und bei leihweiser Verlängerung 42 KRANKHEIT Pull on Coagu-Chek-Geräte Prothesen mit elektronischen Bauteilen Pari eFlow inklusive Zubehör Lymphdrainagegeräte auf Dauer Milchpumpen bei leihweiser Verlängerung Sauerstoffkonzentratoren Systeme (Maschinen und Zubehör) zur lokalen Unterdruck-Wundtherapie Behelfe, welche nicht aufgezählt sind, können ohne vorherige Bewilligung der WGKK innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung der ärztlichen Verordnung bei einer Vertragspartnerin/einem Vertragspartner oder einem dazu berechtigten Fachbetrieb bezogen werden. l l l l l l l l Ihre Unterlagen für die Bewilligung der Behelfe können auch per Fax unter der Nummer +43 1 601 22-3588 entgegengenommen werden. BezugderBehelfe Hinweise über den Bezug der Heilbehelfe und Hilfsmittel entnehmen Sie bitte den Informationsblättern, die bei der WGKK und bei Vertragsärztinnen/Vertragsärzten aufliegen bzw. als Download auf der WGKK-Website (siehe Kasten) zur Verfügung stehen. Nähere Informationen zu Heilbehelfen und Hilfsmitteln: Telefon: +43 1 601 22-2810 Website: l www.wgkk.at => Leistungen => Wieder gesund werden => Heilbehelfe => Hilfsmittel l www.wgkk.at => Gesund bleiben => Diabetikervorsorge Download-Formulare: www.wgkk.at => Service => Informationsblätter 43 3 KRANKHEIT — MedizinischeMaßnahmender Rehabilitation— 3 Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation werden in der Krankenversicherung nach pflichtgemäßem Ermessen im Anschluss an eine Krankenbehandlung gewährt. Durch die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation soll der Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen so weit wiederhergestellt werden, dass sie in der Lage sind, einen ihnen angemessenen Platz in der Gemeinschaft möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen. AlsMaßnahmenkommeninBetracht: l Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen (Rehabilitationszentren) l Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel l Ärztliche Hilfe sowie Heilmittel und Heilbehelfe l Übernahme der Transportkosten nur für Personen, die von der Rezeptgebühr befreit sind (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen der Obergrenze) Anträge Die angeführten Leistungen können nur über Antrag einer Krankenanstalt bzw. behandelnder Ärztin/Arzt nach chef- bzw. kontrollärztlicher Bewilligung gewährt werden. Bei der Gewährung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln im Rahmen der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation entfällt die Kostenbeteiligung der Versicherten. Der Antrag auf Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient, ist zunächst beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger oder Unfallversicherungsträger (z.B. nach Arbeitsunfällen) zu stellen, welcher diesen Antrag unverzüglich an den zuständigen Krankenversicherungsträger weiterleitet, wenn diese Maßnahme nicht selbst gewährt wird. Maßnahme Rehabilitationsaufenthalt monatl.Bruttoeinkommen von EUR 793,41 bis EUR 1.374,78 über EUR 1.374,78 bis EUR 1.956,17 über EUR 1.956,17 tägl.Zuzahlung*) EUR 7,00 EUR 12,00 EUR 17,00 *) für max. 28 Tage im Kalenderjahr Nähere Informationen über Maßnahmen der Rehabilitation: Telefon: +43 1 601 22-2831 Website: www.wgkk.at => Leistungen => Wieder gesund werden => Medizinische Rehab 44 KRANKHEIT —Anstaltspflege(Spital)— KostenübernahmedurchdieWGKK Die WGKK zahlt rund ein Drittel Ihrer Beiträge in den Landesgesundheitsfonds, über den öffentliche Spitäler finanziert werden. Versicherte und ihre Angehörigen können somit die notwendige Anstaltspflege in der allgemeinen Gebührenklasse eines Krankenhauses in Anspruch nehmen. Bereits zur Gänze abgegolten sind die Kosten der Unterkunft, der Verköstigung und der Pflege, die Kosten der ärztlichen Untersuchung und Behandlung sowie das Bereitstellen aller erforderlichen Heilmittel. Kostenbeteiligung Versicherte müssen jedoch – unabhängig von der WGKK – an den Rechtsträger der Krankenanstalt für maximal 28 Tage im Kalenderjahr einen täglichen Kostenbeitrag (Verpflegskostenbeitrag) leisten. Bei Rezeptgebührenbefreiung entfällt dieser Kostenbeitrag (ausgenommen Befreiung der Entrichtung der Rezeptgebühr bei Erreichen der Obergrenze). Für die Anstaltspflege von Angehörigen ist in allen Wiener landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten eine tägliche Kostenbeteiligung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zu leisten: Pro Tag => max. 28 Tage im Kalenderjahr EUR 17,60 (Stand Jänner 2011). Diese Kostenbeteiligung entfällt bei Organspende für Spenderinnen und Spender und im Versicherungsfall der Mutterschaft (Entbindung). Sonderklasse Die Mehrkosten für die Sonderklasse (z.B. Operationskosten, Facharzthonorarnoten, Sonderpflegegebühren) sind privat zu bezahlen und werden von der WGKK nicht ersetzt. 45 3 KRANKHEIT Kostenübernahmebeinichtlandesgesundheitsfondsfinanziertenbzw.ausländischenKrankenanstalten (gilt nicht für private Vertragskrankenanstalten) 3 Nehmen Versicherte (Angehörige) eine notwendige Anstaltspflege in einer Krankenanstalt in Anspruch, die nicht über den Landesgesundheitsfonds finanziert wird und mit der keine vertragliche Regelung besteht, erbringt die WGKK nach Überprüfung durch den Medizinischen Dienst einen maximalen Pflegekostenzuschuss in der Höhe eines täglichen Pauschalbetrages. Dieser beträgt ab 1. 1. 2011: l für die Anstaltspflege Versicherter pro Tag EUR 179,40 l für die Anstaltspflege Angehöriger pro Tag EUR 161,46 l jedoch höchstens die tatsächlichen Kosten Dies gilt entsprechend auch für Kostenersätze für Anstaltspflege in einer ausländischen Krankenanstalt, sofern die WGKK keine volle Kostenübernahme im Voraus zugesichert hat, weil eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit im Inland nicht zur Verfügung steht. Für Behandlungen bzw. Operationen im Ausland, die im Inland nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb eines medizinisch zumutbaren Zeitraumes durchgeführt werden können und für die eine vorherige Bewilligung durch den Medizinischen Dienst ausgesprochen wurde, erfolgt die Kostenübernahme entweder im Rahmen eines l zwischenstaatlichen Abkommens mit dem jeweiligen EU-/EWR- oder Vertragsstaat oder l in Form einer Direktübernahme der ausländischen Kosten nach Einzelfallentscheidungen FürdenAntragaufKostenersatzsindfolgende Unterlagenerforderlich l Originalrechnung mit Zahlungsbestätigung l Aufenthaltsbestätigung l Detaillierter Befundbericht mit täglichem Dekurs (Fieberkurve), in Nicht-EU-Staaten bzw. in Staaten, mit denen kein Abkommen über soziale Sicherheit besteht, in deutscher bzw. englischer Sprache l Unterschriebener Antrag (Formular bei der WGKK erhältlich) l Bekanntgabe der Bankverbindung 46 KRANKHEIT AnstaltspflegeineinerprivatenVertragskrankenanstalt Die WGKK zahlt Beiträge an den privaten Krankenanstaltenfinanzierungsfonds (PRIKRAF). Damit wird die Anstaltspflege in einer privaten Vertragskrankenanstalt zur Gänze abgegolten (allgemeine Gebührenklasse). UnsereprivatenVertragskrankenanstalteninWien l Sanatorium Hera 3 l Wiener Privatklinik l Confraternität – Privatklinik Josefstadt l Rudolfinerhaus l Privatklinik Döbling l Goldenes Kreuz Achtung! Durch die Pauschalzahlung der Sozialversicherungsträger an den PRIKRAF sind die Kosten l der Unterkunft l der Verköstigung l der Pflege l der ärztlichen Untersuchung und Behandlung l sowie der Bereitstellung von allen erforderlichen Heilmitteln abgegolten Darüber hinaus kann keine Kostenübernahme erfolgen. Werden Versicherte auf eigenen Wunsch in einer privaten Krankenanstalt aufgenommen, die über keine allgemeine Gebührenklasse verfügt, werden sie bei der Aufnahme auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen und schriftlich verpflichtet, die verbleibenden Mehrkosten zu übernehmen. Diese Kosten und die Sonderklassegebühren müssen Versicherte selbst, gegebenenfalls ihre Privatversicherung, übernehmen. Ein Kostenersatz durch die WGKK ist nicht möglich. Nähere Informationen zur Anstaltspflege: Telefon: +43 1 601 22-2409 Website: www.wgkk.at => Leistungen => Wieder gesund werden => Anstaltspflege 47 KRANKHEIT —MedizinischeHauskrankenpflege— 3 Wenn und solange es die Art der Krankheit zulässt, ist anstelle von Anstaltspflege medizinische Hauskrankenpflege zu gewähren. Die medizinische Hauskrankenpflege wird neben der notwendigen ärztlichen Behandlung und Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen gewährt. Die Inanspruchnahme ist nur auf ärztliche Anordnung möglich. Sie darf nur durch diplomiertes Krankenpflegepersonal erbracht werden. Medizinische Hauskrankenpflege umfasst ausschließlich medizinische Leistungen und qualifizierte Pflegeleistungen wie Injektionen, Sondenernährung, Wundversorgung etc. Die Grundpflege (Haut-, Haar- und Zahnpflege an Patientinnen/Patienten, Hilfeleistung bei täglichen Bedürfnissen) und hauswirtschaftliche Versorgung der Kranken (Betten machen, Umbetten, Essen kochen etc.) fällt nicht unter den Begriff „medizinische Hauskrankenpflege“. Dafür werden von der WGKK keine Kosten übernommen. Medizinische Hauskrankenpflege wird für ein und denselben Versicherungsfall der Krankheit für die Dauer von längstens vier Wochen gewährt. Darüber hinaus kann sie nach Vorliegen einer Bewilligung durch den Medizinischen Dienst der WGKK (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß) verlängert werden. Grundsätzlich wird medizinische Hauskrankenpflege im Rahmen eines Pauschalvertrages der Wiener Krankenversicherungsträger mit dem Fonds Soziales Wien gewährt. Wird medizinische Hauskrankenpflege durch berechtigte Personen oder Organisationen in Anspruch genommen, welche mit der WGKK keinen Vertrag haben, gewährt die WGKK gegen Vorlage einer saldierten Originalhonorarnote sowie einem Pflegeplan, in dem auch die Art und Dauer der Pflegeleistung in Minuten dokumentiert sind, einen Kostenzuschuss bis zur Dauer von 45 Minuten EUR 8,64 zuzüglich Umsatzsteuer als Grundbetrag für Leistungen der medizinischen Hauskrankenpflege. Für jede weitere volle Viertelstunde erhöht sich der Kostenzuschuss um EUR 2,88 zuzüglich Umsatzsteuer. Nähere Informationen zur medizinischen Hauskrankenpflege: Telefon: +43 1 601 22-2409 Website: www.wgkk.at => Leistungen => Wieder gesund werden => Hauskrankenpflege 48 KRANKHEIT —Transportkosten— TransportkostenimInland Für die Beförderung gehunfähig erkrankter Versicherter und Angehöriger zur Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe, der Zahnbehandlung oder des Zahnersatzes sowie für Fahrten im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen und Hilfsmitteln übernimmt die WGKK die Transportkosten, wobei Folgendes zu beachten ist: Die Kosten werden nur für eine medizinisch notwendige Beförderung zur und von der nächstgelegenen oder nächsterreichbaren Behandlungsstelle (insbesondere Ärztinnen/Ärzte, Ambulatorium, Krankenanstalt) übernommen bzw. ersetzt. In Wien gelten alle Behandlungsstellen als nächstgelegen. Die medizinische Notwendigkeit einer solchen Beförderung, allenfalls auch das Vorliegen eines Erste-Hilfe-Falles oder die Dringlichkeit, muss ärztlich bescheinigt sein. UrlaubsaufenthaltinÖsterreich Bei einer Erkrankung oder einem Unfall von Versicherten an einem Urlaubsort in Österreich werden Transportkosten in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt bzw. zur ambulanten Behandlung zur/zum nächstgelegenen geeigneten Fachärztin/ Facharzt übernommen. Die Kostenübernahme für den Heimtransport von der Krankenanstalt in die Wohnung (zum Wohnsitz) der/des Erkrankten kann nur in der Höhe der (fiktiven) Kosten des Transportes von der Behandlungsstelle zum letzten Aufenthaltsort (Urlaubsort) erfolgen. BergungskostenderBergrettung Ein Abtransport vom Berg ins Tal (Bergekosten mittels Akja, Pistenrettung, Bergrettung), der infolge eines Unfalles in Ausübung von Sport und Touristik benötigt wird, kann kraft Gesetz nicht vom Krankenversicherungsträger übernommen werden. In diesem Falle müsste mittels einer privaten Versicherung Vorsorge geleistet werden. TransportkostenimAusland Transportkosten im Ausland können nicht übernommen werden. Ausgenommen sind Transportkosten in EU- bzw. EWR-Staaten oder Vertragsstaaten, wenn und soweit diese Staaten die Kostenübernahme für Transportkosten vorsehen. 49 3 KRANKHEIT Heimtransporte Erkrankter vom Ausland (auch aus EU- und Vertragsstaaten) zum Wohnsitz im Inland können nicht übernommen werden. Es ist auch keine Kostenübernahme der Transportkosten ab Staatsgrenze zum Wohnsitz der Erkrankten im Inland möglich. 3 Damit verbleibende und oftmals sehr hohe Restkosten nicht zu Ihren Lasten gehen, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Antritt des Auslandsaufenthaltes den Abschluss einer privaten Krankenversicherung in Erwägung zu ziehen. Entsprechende Angebote gibt es bei vielen Reiseveranstaltern oder auf dem privaten Versicherungsmarkt. Bei einigen Kreditkartenanbietern ist bereits ein Versicherungsschutz inkludiert, der mitunter auch die Kosten eines eventuell notwendigen Rücktransportes abdeckt. Flugtransportkosten Für Flugtransporte im Inland werden die Kosten in die nächstgelegene geeignete Krankenanstalt übernommen, wenn auf Grund des Zustandes der Erkrankten oder der Dringlichkeit eine Beförderung auf dem Landweg nicht zu verantworten wäre. Weiters muss die medizinische Notwendigkeit des Flugtransportes ärztlich bescheinigt und von der WGKK anerkannt werden. Die Höhe der zu übernehmenden Kosten richtet sich nach den Satzungstarifen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der WGKK. Die Kosten für Überstellungen mittels Flugambulanzen nach Erkrankungen oder Unfällen im Ausland (auch EU- und Vertragsstaaten), z.B. während des Urlaubes, dürfen von der WGKK nicht übernommen werden. Wir empfehlen daher bei Auslandsreisen den Abschluss einer privaten Reiseversicherung. Vertragsfahrtendienste/PKW-Transporte Versicherte oder Angehörige, die in Folge ihrer Krankheit oder ihres Gebrechens nicht in der Lage sind, für die Inanspruchnahme der notwendigen Behandlung(en), Untersuchung(en), der Zahnbehandlung oder des Zahnersatzes ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, deren Zustand aber nicht einen Transport ausschließlich mit einem Krankentransportwagen erfordert, haben die Möglichkeit, sich mit einem Vertragsfahrtendienst der WGKK befördern zu lassen. Hierfür ist ein vorheriger Antrag auf Kostenübernahme für die Beförderung durch einen Vertragsfahrtendienst nötig, den sowohl die Hausärztin/der Hausarzt als 50 KRANKHEIT auch die Behandlungsstelle mit einer entsprechenden medizinischen Begründung ausstellt. Nach der Ausstellung muss die erforderliche Bewilligung durch den Medizinischen Dienst der WGKK (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß) oder in jeder Außenstelle entweder persönlich oder auf dem Postweg eingeholt werden. Dieser bewilligte Antrag ist dann für die angegebene Anzahl der Fahrten für die Dauer von längstens zwei Monaten gültig. Gegen Vorlage des bewilligten Antrages können bei einem unserer Vertragsfahrtendienste die benötigten Fahrten in Anspruch genommen werden. KostenbeteiligungfürdieVersicherten Die Inanspruchnahme von Fahrten mit dem Vertragsfahrtendienst oder mit einem Krankenbeförderungsunternehmen ist an eine Kostenbeteiligung der Versicherten (Angehörigen) in Höhe der jeweils geltenden Rezeptgebühr (2011: EUR 5,10 je Transport) gebunden. Der daraus resultierende Betrag ist je Kalenderjahr der Höhe nach mit der 36-fachen Rezeptgebühr (2011: EUR 183,60) je Versicherter/ Versichertem (Angehöriger/Angehörigen) begrenzt. BefreiungvonderKostenbeteiligung Die WGKK übernimmt die von Versicherten bzw. Angehörigen zu zahlenden Kosten, wenn die Patientinnen/Patienten l im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung transportiert werden l von der Rezeptgebühr befreit sind (Ausnahme: Eine Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr wegen Erreichen der Rezeptgebührenobergrenze [REGO] kommt in diesem Bereich nicht zur Anwendung.) l das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben l zu einer Strahlentherapie, Chemotherapie oder einer Dialysebehandlung transportiert werden 51 3 KRANKHEIT DieVertragsfahrtendienstederWGKK: 3 SAMARITER BUND WIEN Rettung und soziale Dienste 1150 Wien, Hollergasse 2–6 Tel. +43 1 891 44 HALLER & FELSINGER GmbH Taxi- und Mietwagen 1220 Wien, Franz-Reitlinger-Gasse 5 Tel. +43 1 869 62 62 POKORNY GmbH Taxi- und Mietwagenunternehmen 1140 Wien, Kolbetergasse 1 Tel. 0664/301 48 91 TAXIHOF Handels GmbH 1100 Wien, Favoritenstraße 145/4a Tel. +43 1 602 03 33 Eva Feucht - Kainz Taxi- und Mietwagen 1120 Wien, Tscherttegasse 35 Tel. +43 1 665 69 19 ÖHTB-FAHRTENDIENST Gemeinnützige GmbH 1100 Wien, Humboldtplatz 6 Tel. +43 1 768 50 80-16 ALOIS CZACH GmbH. Mietwagenunternehmen 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 82/23/5 Tel. +43 1 368 38 55, 0676/65 400 81 Hubert Adamek Taxi- und Mietwagenunternehmen 1150 Wien, Plunkergasse 4–12/5/3/13 Tel. +43 1 984 58 30, 983 49 19 GWS GmbH Krankenbeförderung 1230 Wien, Perfektastr. 61, Obj. 1/2 Tel. +43 1 69 99 668 Die mit diesem Symbol bezeichneten Vertragsfahrtendienste führen auch Fahrten mit Personen durch, die im eigenen Krankenfahrstuhl sitzend befördert werden müssen. Ein Kostenersatz für Taxis, die keinen Vertrag mit der WGKK haben, ist nur dann vorgesehen, wenn es sich um eine Beförderung zu und von einer Erste-Hilfe-Leistung oder einen sonstigen dringenden Fall handelt. In allen anderen Fällen ist eine Vergütung ausgeschlossen. TransportemiteinemprivatenPKW Sind Versicherte oder Angehörige auf Grund einer Gehunfähigkeit nicht in der Lage, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen, gebührt für Fahrten mit dem eigenen PKW ein Ersatz in der Höhe des halben amtlichen Kilometergeldes. Die Gehunfähigkeit muss ärztlich bescheinigt und vom Medizinischen Dienst (Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß) der WGKK (Adresse siehe Anhang A) anerkannt werden. Nähere Informationen zu Transportkosten: Telefon: l Transporte: +43 1 601 22-2410 od. 2458 l Transportkostenersatz: +43 1 601 22-2409 Website: www.wgkk.at => Leistungen => Wieder gesund werden => Transportkosten Download-Formulare: www.wgkk.at => Service => Informationsblätter 52 KRANKHEIT —Krankengeld— Das Krankengeld soll einen Verdienstentgang (teilweise) ersetzen, der durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit (Krankenstand)entstanden ist. Krankengeld erhält demnach nur, wer eine Krankengeld auslösende Versicherung hat. Das sind unter anderem Lehrlinge und Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer, aber auch Empfängerinnen/Empfänger einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung (z.B. Arbeitslosengeldempfängerinnen/Arbeitslosengeldempfänger). Dauer Krankengeld gebührt ab dem vierten Tag eines Krankenstandes und für die Dauer dieses Krankenstandes. Es gibt jedoch Höchstgrenzen. Diese sind gesetzlich geregelt und betragen: l Mindestanspruchsdauer 26 Wochen; diese Anspruchsdauer erhöht sich auf 52 Wochen, wenn man innerhalb der letzten 12 Monate vor Beginn des Krankenstandes mindestens 6 Monate krankenversichert war. HöhedesKrankengeldes Das Krankengeld beträgt vom 4. bis zum 42. Tag der Arbeitsunfähigkeit =>50 % ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit =>60 % der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist der auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige Arbeitsverdienst, der der/dem Versicherten in jenem Beitragszeitraum gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging. Sofern ein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht, wird das Krankengeld um 17 Prozent erhöht. Für Bezieherinnen/Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührt ein Krankengeld in der Höhe des letzten Leistungsbezuges aus dieser Versicherung. Krankengeldgebührtnicht,... ... wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge einer schuldhaften Beteiligung an einem Raufhandel oder unmittelbare Folge der Trunkenheit oder des Missbrauches von Suchtgiften ist. 53 3 KRANKHEIT 3 RuhendesKrankengeldes Der grundsätzliche Anspruch auf Krankengeld kann aus bestimmten Gründen ruhen. Die wichtigsten sind l wenn und solange der Krankenstand der WGKK nicht gemeldet wird (wird in der Regel von der praktischen Ärztin/vom praktischen Arzt für Sie erledigt) l wenn und solange der Lohn oder das Gehalt weiterbezahlt werden (dienstrechtliche Ansprüche). Achtung! Halber Lohn-/Gehaltsanspruch bedeutet halbes Krankengeld! l wenn und solange man noch eine Urlaubsentschädigung/-abfindung oder Kündigungsentschädigung erhält l wenn und solange man Zivildienst oder Präsenzdienst leistet l wenn und solange man sich einer Kontrolluntersuchung bei der Ärztin/beim Arzt der WGKK entzieht l wenn wiederholt Bestimmungen der Krankenordnung oder Anordnungen der Medizinerin/des Mediziners verletzt wurden Auszahlung Die Auszahlung des Krankengeldes muss beantragt werden. Dazu benötigt die WGKK eine von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber ausgestellte „Arbeitsund Entgeltsbestätigung“, welche die Angaben über die Einkommenshöhe und die Dauer einer eventuellen Entgeltfortzahlung enthält. Weiters benötigt die WGKK die Krankenstandsbestätigung (diese muss bezüglich der Dauer ärztlich bestätigt sein) sowie eventuelle Aufenthaltsbestätigungen von einer Krankenhauspflege etc. Bei Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung werden der WGKK die erforderlichen Daten elektronisch zur Verfügung gestellt. Achtung! Vergessen Sie nicht, uns Ihre Bankverbindung bekannt zu geben! Steuerpflicht Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes ist das Krankengeld lohnsteuerpflichtig. Die WGKK ist verpflichtet, von dem über dem Betrag von täglich EUR 20,00 liegenden Krankengeld 22 Prozent an Lohnsteuer einzubehalten und dem Finanzamt abzuführen. Die Höhe der einbehaltenen Lohnsteuer ist der Krankenstandsbestätigung zu entnehmen (diese erhalten Sie zum Ende des Krankenstandes). 54 KRANKHEIT FeststellungderArbeitsunfähigkeit Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird grundsätzlich von der behandelnden Vertragsärztin/ vom behandelnden Vertragsarzt festgestellt und der WGKK gemeldet. Wird die/der Versicherte von einer Wahlärztin/einem Wahlarzt behandelt und bescheinigt ihm diese/dieser die Arbeitsunfähigkeit, so hat dies die/ der Versicherte unverzüglich unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung der WGKK zu melden. Bei einer ambulanten Krankenhausbehandlung gilt die ausgestellte Ambulanzkarte nicht als Krankmeldung. Die Feststellung einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit obliegt auch hier der Vertragsärztin/dem Vertragsarzt. Sind Versicherte nach Entlassung aus einem stationären Krankenhausaufenthalt weiterhin arbeitsunfähig, so müssen sie sich unverzüglich von einer Vertragsärztin/ einem Vertragsarzt den Krankenstand bescheinigen lassen. BittebeachtenSie! Sagen Sie der Ärztin/dem Arzt nach Möglichkeit, ob Ihre Krankheit auf einen Arbeitsunfall, auf die Folge eines früheren Arbeitsunfalles, auf eine Berufskrankheit oder auf einen sonstigen Unfall zurückzuführen ist. Wir ersuchen Sie auch, uns zu informieren, wenn Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine eigene Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beantragen, erhalten oder der Antrag abgelehnt wird. Achtung! Bewilligte Ausgehzeiten dürfen nicht überschritten werden! Krankenbesuchsdienst Durch gesetzlichen Auftrag ist die WGKK zur Durchführung von Kontrollen im Zusammenhang mit Krankenständen verpflichtet. Der Zweck der Krankenkontrolle ist, die missbräuchliche Verwendung von Versichertenbeiträgen im Einzelfall hintanzuhalten. Diese Kontrollen werden sowohl im Einzelfall, auf Wunsch der Dienstgeberinnen und Dienstgeber, als auch stichprobenartig in einzelnen Bezirken von unseren Krankenfürsorgern durchgeführt. Die Koordination dieser Kontrollen erfolgt durch die einzelnen Außenstellen. ÄrztlicheBegutachtungdurchdieWGKK Die Ärztinnen/Ärzte der WGKK sind im Interesse der Versichertengemeinschaft zur Überprüfung des Gesundheitszustandes beauftragt. Der Einladung zur ärztlichen Kontrolluntersuchung ist unbedingt nachzukommen. 55 3 KRANKHEIT Kann der Einladung aus wichtigen Gründen (z.B. Bettlägerigkeit) nicht Folge geleistet werden, so ist dies der WGKK unter Beilage einer Bestätigung der behandelnden Ärztin/des behandelnden Arztes unverzüglich mitzuteilen. Die Nichtbefolgung der Einladung ist glaubhaft zu begründen. 3 Meldepflicht Leistungsbezieherinnen und -bezieher sind verpflichtet, jede Änderung (z.B. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Änderung des Aufenthaltsortes etc.) binnen zwei Wochen der WGKK zu melden. Jede Änderung des Aufenthaltsortes der/des Versicherten während ihres/ seines Krankenstandes ist der behandelnden Ärztin/ dem behandelnden Arzt und der WGKK unverzüglich mitzuteilen. Beabsichtigt eine Versicherte/ein Versicherter während ihres/seines Krankenstandes den Kassenbereich zu verlassen, bedarf dies der vorherigen Zustimmung der WGKK. Für nähere Informationen bzw. für die Beantragung des Krankengeldes wenden Sie sich bitte an die Außenstellen der WGKK (Adressen siehe Anhang A). Website: www.wgkk.at => Leistungen => Ohne finanzielle Sorgen => Krankengeld —ÄrztlicheBetreuungimUrlaub— Inland Erkranken Sie in einem österreichischen Bundesland außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der WGKK, können Sie unter Vorlage Ihrer e-card eine Vertragsärztin/ einen Vertragsarzt (Ambulatorium, Vertragseinrichtung) der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse in Anspruch nehmen. Achtung!Es ist unbedingt erforderlich, bei der Ärztin/beim Arzt darauf hinzuweisen, dass Sie sich im Urlaub befinden, da die Quartalsregelung (siehe Seite 26) in diesem Fall nicht gilt. Ist die Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit (Krankenstand) verbunden, so müssen Sie sich an eine Vertragsärztin/ einen Vertragsarzt der jeweiligen ortszuständigen Gebietskrankenkasse wenden und auch Ihre Dienstgeberin/Ihren Dienstgeber benachrichtigen. Bei Fahrten ins EU-/EWR-Ausland benötigen Sie die Europäische Krankenversicherungskarte 56 KRANKHEIT (bzw. eine Ersatzbescheinigung), bei Fahrten in andere Vertragsstaaten einen Auslandsbetreuungsschein. Ausland Durch die Einführung der e-card als Krankenscheinersatz ändert sich der Anspruchsnachweis über den bestehenden Krankenversicherungsschutz in Österreich anspruchsberechtigter Personen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz. Die Rückseite der e-card ist als „Europäische Krankenversicherungskarte“ (EKVK) gestaltet. Sie ersetzt den Vordruck („Urlaubskrankenschein“) in jenen Staaten, in denen das EG-Recht anzuwenden ist. Dadurch entfällt die Ausstellung der Urlaubskrankenscheine. Steht Ihnen keine gültige EKVK zur Verfügung oder wurde diese wegen Verlust gesperrt, stellt die WGKK eine Papier-Ersatzbescheinigung („Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte“) über Antrag in einer Bezirksstelle oder einem Kundencenter aus. Gegen Vorlage der gültigen EKVK bzw. der provisorischen Ersatzbescheinigung können alle Sachleistungen wie Arztbesuche oder Spitalsaufenthalte in Anspruch genommen werden, die sich während eines vorübergehenden Aufenthaltes in einem anderen EU-/ EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz, unter Berücksichtigung der Art der Leistung und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer, als medizinisch notwendig erweisen. Voraussetzung dabei ist allerdings, dass die in Anspruch genommene Behandlungseinrichtung Vertragspartnerin/Vertragspartner des Krankenversicherungssystems des Aufenthaltsstaates ist. Achtung! Bei Ausreise zur Inanspruchnahme einer bestimmten Behandlung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz werden deren Kosten nur übernommen, wenn die WGKK die Genehmigung dazu erteilt hat; EKVK oder „provisorische Ersatzbescheinigung“ dürfen in diesem Fall nicht verwendet werden. 57 3 KRANKHEIT 3 EU-Mitgliedstaaten Hinweise Belgien keine Bulgarien keine Dänemark In Dänemark darf von Versicherten, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind, im Bereich der Krankenversicherung die EKVK bzw. das Formblatt „Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte“ nicht verwendet werden. Deutschland keine Estland keine Finnland keine Frankreich keine Griechenland keine Irland keine Italien keine Lettland keine Litauen keine Luxemburg keine Malta keine Niederlande keine Polen keine Portugal keine Rumänien keine Schweden Schweiz keine Die Schweiz wurde durch ein Sonderabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits in das Sozialversicherungssystem der Europäischen Gemeinschaft eingegliedert. Bei einem Aufenthalt in der Schweiz ist zu beachten, dass für Staatsangehörige, die nicht EU-Staatsbürgerinnen/ EU-Staatsbürger sind, die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) bzw. das Formblatt „Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte“ nicht verwendet werden darf. Slowakei keine Slowenien keine Spanien keine Tschechien keine Ungarn keine Vereinigtes Königreich keine Zypern Bei einem Aufenthalt auf Zypern ist die Anwendung der EKVK bzw. das Formblatt „Bescheinigung als provisorischer Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte“ nur auf den griechischen Teil Zyperns eingeschränkt. EWR-Mitgliedstaaten Island keine Liechtenstein keine Norwegen keine 58 KRANKHEIT Zwischenstaatliche(bilaterale)Abkommengibtesmit: Bosnien-Herzegowina A/BIH 3 Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung Kroatien A/HR 3 Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung Mazedonien A/MK 3 Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung Serbien A/SRB 3 (A/YU3) Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung Montenegro A/YU 3 Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung Türkei A/TR 3 Staatsangehörigkeit ohne Bedeutung Achtung!In allen bilateralen Vertragsstaaten gilt die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) nicht! FüralleangeführtenbilateralenAbkommengilt grundsätzlich: Einen bilateralen Betreuungsschein kann unter bestimmten Voraussetzungen für die Beschäftigten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen grundsätzlich die Dienstgeberin/der Dienstgeber ausstellen. Ansonsten werden die Betreuungsscheine für unsere Versicherten in allen Bezirksstellen/Kundencentern der WGKK ausgegeben. Der Betreuungsschein soll frühestens 14 Tage vor Urlaubsantritt beantragt werden. In den bilateralen Vertragsstaaten ist im Bedarfsfall der Betreuungsschein (Urlaubskrankenschein) bei dem für den Urlaubsort örtlich zuständigen ausländischen Krankenversicherungsträger gegen einen dort gültigen Behandlungsschein einzutauschen. Bei Unfällen oder akuten Erkrankungen wird von Spitälern und ähnlichen Einrichtungen der Betreuungsschein oft auch direkt angenommen. Die Sachleistungen werden nicht nach den österreichischen Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich nach den für das Gastland geltenden leistungsrechtlichen Bestimmungen erbracht. Sollte diese Vorgangsweise nicht möglich sein (Schein wird nicht angenommen, Notfall usw.), verlangen Sie bitte eine möglichst detaillierte Rechnung über Art, Umfang und Datum der Behandlung. Die bezahlte Rechnung kann dann bei der WGKK zur (teilweisen) Kostenerstattung – siehe nachfolgend – eingereicht werden. Wenn Sie in einem Land (z.B. USA, Thailand) erkranken, welches oben nicht angeführt ist, müssen Sie die Kosten für eine notwendige Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Anstaltspflege etc.) in jedem Fall zur Gänze dort selbst bezahlen. 59 3 KRANKHEIT 3 Nach Ihrer Rückkehr können Sie jedoch bei der WGKK, gegen Vorlage der detaillierten und bezahlten Rechnungen, einen Kostenersatz beantragen. Von der WGKK kann höchstens ein Kostenersatz in Höhe von 80 Prozent jener Kosten gewährt werden, die der WGKK bei Durchführung einer vergleichbaren Krankenbehandlung in Österreich entstanden wären (eine gesetzliche Sonderregelung besteht bei „Entsendung durch die Dienstgeberin/den Dienstgeber in das Ausland“). Wird jedoch Anstaltspflege in Anspruch genommen, gebührt ein Pflegekostenzuschuss in der Höhe von EUR 179,40 (2011) pro Tag. Dieser Tagespauschalsatz verringert sich um zehn Prozent für Angehörige. Liegen die Kosten unter dem täglichen Pauschalsatz, wird nur der tatsächliche Aufwand ersetzt. Achtung!Damit verbleibende und oftmals sehr hohe Restkosten nicht zu Ihren Lasten gehen, empfiehlt es sich, rechtzeitig vor Antritt des Auslandsaufenthaltes den Abschluss einer privaten Krankenversicherung in Erwägung zu ziehen. Entsprechende Angebote gibt es bei vielen Reiseveranstaltern oder auf dem privaten Versicherungsmarkt. Bei einigen Kreditkartenanbietern ist bereits ein Versicherungsschutz inkludiert, der mitunter auch die Kosten eines eventuell notwendigen Rücktransportes abdeckt. Der gesetzliche Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Rücktransporte vom Urlaubsort zum Wohn- oder Beschäftigungsort. Nähere Informationen zur Europäischen Union, zum Europäischen Wirtschaftsraum, zur Schweiz und zu den Vertragsstaaten: Telefon: +43 1 601 22-2820 Website: www.wgkk.at => Leistungen => Gesund bleiben => Auslandsbetreuungsschein 60 MUTTERSCHAFT —Mutterschaftsleistungen— (VersicherungsfallderMutterschaft) 4 DerVersicherungsfallderMutterschaftgiltals eingetreten: l mit Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung (mit diesem Zeitpunkt beginnt auch das Beschäftigungsverbot nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes) l mit der Entbindung, wenn diese vor dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung stattgefunden hat l mit Beginn der achten Woche vor der tatsächlichen Entbindung, wenn der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt wurde l mit einem vorzeitigem Beschäftigungsverbot – ausgesprochen durch eine Arbeitsinspektionsärztin/ einen Arbeitsinspektionsarzt oder eine Amtsärztin/ einen Amtsarzt Folgende Sachleistungen werden im Falle der Mutterschaft gewährt: l Ärztlicher Beistand l Hebammen-/Geburtshelfer/innenbeistand l Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern/-pfleger l Heilmittel (Medikamente) l Heilbehelfe l Pflege in einer Krankenanstalt (oder in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage (bei notwendiger längerer Anstaltspflege gilt diese als Versicherungsfall der Krankheit). Für die zehn Tage ist der zehnprozentige Kostenanteil für Angehörige nicht zu leisten (vgl. Seite 45). 61 MUTTERSCHAFT —Wochengeld— DasWochengeldgebührt l für die letzten 8 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung l für den Entbindungstag l für die ersten 8 Wochen nach der Entbindung 4 DerVersicherungsfallderMutterschaftkannsich auchverlängern l nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder einer Kaiserschnittentbindung l bei einem Beschäftigungsverbot – wenn das Leben und die Gesundheit der Mutter oder des Kindes durch die Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist – hat die Versicherte Anspruch auf vorzeitiges Wochengeld ab dem Zeitpunkt der Bestätigung der Amtsärztin/des Amtsarztes oder der Arbeitsinspektionsärztin/des Arbeitsinspektionsarztes. ErforderlicheUnterlagen Zur Feststellung des Beginnes des Beschäftigungsverbotes beziehungsweise des Beginnes des Wochengeldanspruches benötigt die WGKK eine ärztliche Bestätigung über den voraussichtlichen Entbindungstag. Diese Bestätigung sollte von einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt der WGKK ausgestellt sein. Im Falle eines vorzeitigen Beschäftigungsverbotes ist das Zeugnis der Arbeitsinspektionsärztin/des Arbeitsinspektionsarztes oder der Amtsärztin/des Amtsarztes vorzulegen. Für den Wochengeldanspruch nach der Entbindung ist die standesamtliche Geburtsbestätigung der WGKK zu übermitteln. Im Falle einer Frühgeburt oder Kaiserschnittentbindung ist eine entsprechende ärztliche Bestätigung erforderlich. Zur Feststellung bzw. Berechnung der Wochengeldhöhe benötigt die WGKK für Dienstnehmerinnen eine „Arbeits- und Entgeltsbestätigung für Wochengeld“. Diese stellt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber aus. Bitte vergessen Sie nicht, uns Ihre Bankverbindung bekannt zu geben! HöhedesWochengeldes Das Wochengeld ersetzt das durch die Mutterschaft entfallende Einkommen zur Gänze. Die Höhe des Wochengeldes wird vom Nettoarbeits- 62 MUTTERSCHAFT verdienst der letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Mutterschutzes berechnet. Dieser Arbeitsverdienst ist – je nach Ausmaß der gebührenden Sonderzahlungen – um 14 Prozent, um 17 Prozent oder um 21 Prozent zu erhöhen. Vom erhöhten Nettoarbeitslohn ist der Tagesdurchschnitt zu errechnen, der als tägliches Wochengeld gebührt. Beispiel:Mutterschaft ab 15. Juli Nettoarbeitsverdienst in den letzten 3 Monaten: April EUR 726,73 30 Tage Mai EUR 726,73 31 Tage Juni EUR 726,73 30 Tage Gesamt EUR 2.180,19 91 Tage 4 Anspruch auf zwei Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld): EUR 2.180,19 / 91 Tage = EUR 23,96 + 17 % Sonderzahlungszuschlag = EUR 4,07 das tägliche Wochengeld beträgt EUR 28,03 Die Bezieherinnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten ein Wochengeld in der Höhe des um 80 Prozent erhöhten letzten Bezuges. Selbstversicherten geringfügig beschäftigten Dienstnehmerinnen gebührt generell ein tägliches Wochengeld von derzeit EUR 8,00. Für nähere Informationen beziehungsweise für die Beantragung des Wochengeldes wenden Sie sich bitte an die Außenstellen der WGKK (Adressen siehe Anhang A). Website: www.wgkk.at => Leistungen => Ein Kind kommt => Wochengeld 63 MUTTERSCHAFT —Kinderbetreuungsgeld— 4 Das Kinderbetreuungsgeld (KBG) gebührt auf Antrag frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes. Der Anspruch auf KBG ist grundsätzlich nicht von einer früheren Erwerbstätigkeit oder einer Pflichtversicherung abhängig. Also auch Hausfrauen/Hausmänner, Studierende, geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer haben Anspruch auf das KBG, sofern für das Kind ein Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz besteht, der gemeinsame Haushalt mit dem Kind gegeben ist und eine gewisse jährliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Auf KBG hat grundsätzlich nur ein Elternteil Anspruch. Der Anspruch auf KBG gebührt immer nur für das jüngste Kind. Bezieherinnen/Bezieher von KBG sind krankenversichert. Es besteht die Möglichkeit aus fünf verschiedenen Bezugsvarianten zu wählen. Pauschalvarianten l Variante30plus6: EUR 14,53 täglich bis zum 30. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 36. Lebensmonat des Kindes. l Variante20plus4: EUR 20,80 täglich bis zum 20. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 24. Lebensmonat des Kindes. l Variante15plus3: EUR 26,60 täglich bis zum 15. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 18. Lebensmonat des Kindes. l Variante12plus2: EUR 33,00 täglich bis zum 12. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich 64 MUTTERSCHAFT die Bezugsdauer max. bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. l EinkommensabhängigesKinderbetreuungsgeld 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens (jedoch max. EUR 66,00 täglich) bis zum 12. Lebensmonat des Kindes, wenn nur ein Elternteil KBG bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer max. bis zum 14. Lebensmonat des Kindes. Achtung! Für den vollen Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sind unabhängig von der gewählten Variante zehn Untersuchungen nach dem Mutter-Kind-PassProgramm verpflichtend durchzuführen, da sonst die Leistung je nach gewählter Variante ab dem 25., 17., 13. bzw. 10. Lebensmonat des Kindes halbiert wird. Der Antrag auf KBG ist bei der Krankenkasse zu stellen, bei der man versichert ist oder zuletzt war, ansonsten bei der für den Wohnort zuständigen Gebietskrankenkasse. Folgende Nachweise sind bei Antragsstellung unbedingt mitzunehmen: Vollständig ausgefülltes Antragsformular, Geburtsurkunde, Meldezettel der Antragstellerin/ des Antragstellers und des Kindes, Nachweis über die Zuerkennung der Familienbeihilfe. Bei Drittstaatenangehörigkeit ist ein gültiger Aufenthaltstitel erforderlich! Nähere Informationen beziehungsweise für die Beantragung des Kinderbetreuungsgeldes: Persönlich: Kundencenter Kinderbetreuungsgeld sowie Kundencenter der WGKK (Adressen siehe Anhang A). Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld kann jedoch in jeder Außenstelle der WGKK abgegeben werden. Website: www.wgkk.at => Leistungen => Ein Kind kommt => Kinderbetreuungsgeld www.bmwfj.gv.at Download: l Antragsformular: www.wgkk.at => Service => Formulare => Formularübersicht => Kinderbetreuungsgeld Formulare können auch telefonisch bei jeder Außenstelle (Tel.-Nr. siehe Anhang A) angefordert werden. 65 4 MUTTERSCHAFT —Mutter-Kind-Pass— Der Mutter-Kind-Pass ist Grundlage für die ärztliche Betreuung der schwangeren Frauen und der Kinder in deren ersten 62 Lebensmonaten. Die im Mutter-KindPass vorgesehenen Untersuchungen sollen Mütter und Kinder frühzeitig vor Komplikationen und Krankheiten schützen, die sich rechtzeitig erkennen und behandeln lassen. UntersuchungensindfürMütterkostenlos Die vorgesehenen Untersuchungen werden nach Vorlage der e-card von den Vertragsärztinnen/Vertragsärzten der WGKK oder von den Ärztinnen/ Ärzten der Gesundheitszentren (Adressen siehe Anhang B) durchgeführt, welche auch die Untersuchungen im Mutter-KindPass eintragen. 5 Achten Sie bitte darauf, dass die Untersuchungen fristgerecht durchgeführt und eingetragen werden. Den Mutter-Kind-Pass erhalten Sie bei Ihrer Fachärztin/ Ihrem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie in den Mutterberatungsstellen. Bitte nehmen Sie Ihren Mutter-Kind-Pass immer mit, wenn Sie in der WGKK Angelegenheiten in Zusammenhang mit Mutterschaftsleistungen zu erledigen haben. Nähere Informationen zum Mutter-Kind-Pass: Telefon: +43 1 601 22-2400 Website: www.wgkk.at => Leistungen => Ein Kind kommt 66 ZÄHNE —Zahnbehandlung— Als Leistungen werden chirurgische und konservierende Zahnbehandlungen durch Vertragszahnbehandlerinnen/ Vertragszahnbehandler bzw. Vertragseinrichtungen oder Zahnärztinnen/Zahnärzten in den Zahngesundheitszentren der WGKK (Adressen siehe Anhang B) erbracht. Die konservierende Zahnbehandlung beinhaltet im Wesentlichen Reparaturen an den vorhandenen Zähnen (z.B. Füllungen, Wurzelbehandlungen, Zahnsteinentfernung usw.). Zur chirurgischen Zahnbehandlung zählen u.a. die Wurzelspitzenresektion (operativer Eingriff zur Beseitigung von entzündlichem Gewebe an der Wurzelspitze) und die operative Entfernung von Zähnen. Die angeführten Behandlungen werden sowohl für Versicherte als auch für Angehörige gegen Vorlage der e-card erbracht. Bei der konservierend chirurgischen Zahnbehandlung gibt es keine Kostenbeteiligung für die Versicherten. —ZahnersatzundKieferregulierung— AbnehmbarerZahnersatz Der abnehmbare unentbehrliche Zahnersatz (Kunststoffund Metallgerüstprothese, Klammerzahnkrone) wird von der WGKK gegen vorherige Bewilligung geleistet, wobei Versicherte in allen Fällen einen Kostenanteil direkt an die jeweiligen Vertragszahnbehandlerinnen/Vertragszahnbehandler bzw. an die Vertragseinrichtungen zu zahlen haben (siehe Tabelle Seite 69). Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinisch schwerwiegenden Gründen nicht möglich ist. Grundsätzlich werden jedoch für Kronen, Brücken und Implantate keine Zuschüsse geleistet. Kieferregulierungen Kieferregulierungen auf Basis abnehmbarer Zahnspangen werden als Sachleistung bei Vertragszahnbehandlerinnen/Vertragszahnbehandler oder der Vertragszahneinrichtung unter satzungsmäßig geregelter Zuzahlung der Versicherten geleistet (siehe Tabelle Seite 69). Für Kieferregulierungen mit festsitzenden Zahnspangen leistet die WGKK einen Kostenzuschuss. KostenerstattungfürzahnärztlicheLeistungen Kosten für die Behandlung durch Wahlzahnärztinnen/ Wahlzahnärzte (Wahleinrichtungen) werden in der Höhe 67 5 ZÄHNE von 80 Prozent des Betrages erstattet, der bei Inanspruchnahme entsprechender Vertragspartnerinnen/ Vertragspartner von der WGKK aufzuwenden gewesen wäre, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Gegen Vorlage der mit der genauen Angabe der durchgeführten Leistungen (Zahnangabe, Flächenbezeichnung bei Füllungen etc.) versehenen Originalrechnung und einem Nachweis über die Bezahlung des Honorars wird der Erstattungsbetrag angewiesen. Kieferregulierungen, unentbehrlicher Zahnersatz (Prothesen), bestimmte mund-, kiefer- und gesichtschirurgische Leistungen (z.B. Verschiebelappenoperation, Flapoperation, Verblockung bei Parodontalbehandlung, Kiefergelenksbehandlung etc.) müssen von der WGKK genehmigt werden. Vor Beginn der Behandlung ist daher mittels Kostenvoranschlag die Genehmigung der WGKK einzuholen. 5 Achtung!Diese Regelung trifft auch bei der Inanspruchnahme der zahnärztlichen Hilfe im Ausland zu. EinreichungvonAnträgenaufKostenübernahmefür Zahnersatzbzw.kieferorthopädischerBehandlung Die Anträge auf Kostenübernahme für Zahnersatz bzw. Kostenübernahme kieferorthopädischer Behandlung können auch in den Außenstellen der WGKK (Adressen siehe Anhang A) eingereicht werden.. Zahnersatzanträge für Prothesen mit Vorbezug, Zahnersatzanträge für Prothesen in Verbindung mit mehr als drei Klammerzahnkronen pro Kiefer, Anträge auf Kostenübernahme kieferorthopädischer Behandlung für abnehmbare Geräte ab dem 4. Behandlungsjahr werden weiterhin im Kundencenter Wienerberg (Erdgeschoß, Gruppe Zahnbehandlung/Zahnersatz) erledigt (Adresse siehe Anhang A). 68 ZÄHNE Zahnersatz–Kieferregulierung AktuelleTarife2011 Tarifsatz ab1.Jänner2011 Metallgerüstprothese (MG) pro Kiefer 800,00 zuzüglich pro Zahn 12,00 ergibt z.B. bei: 3 Zähnen 836,00 5 Zähnen 860,00 7 Zähnen 884,00 10 Zähnen 920,00 Totale Kunststoffprothese als Dauerversorgung (T) pro Kiefer 768,00 Kunststoffprothese (KH) pro Kiefer 196,00, zuzügl. pro Zahn (Klammer) 12,00 Kronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen Verblend-MetallKeramikkrone (VMK) 478,00 Voll-Metallkrone (VG) 288,00 Reparaturen des Zahnersatzes Sprung, Bruch 60,00 Ersatz eines Zahnes 72,00 totale Unterfütterung 124,00 Anlöten einer Klammer 86,00 Erweiterung der Metallbasis 118,00 Kieferregulierung auf der Basis abnehmbarer Geräte (KO) pro Behandlungsjahr 790,00 Kostenanteile WGKK Kostenanteile Anspruchsberechtigte 400,00 6,00 400,00 6,00 418,00 430,00 442,00 460,00 418,00 430,00 442,00 460,00 384,00 384,00 98,00 6,00 98,00 6,00 239,00 144,00 239,00 144,00 30,00 36,00 62,00 43,00 59,00 30,00 36,00 62,00 43,00 59,00 395,00 395,00 5 Alle Angaben in Euro Nähere Informationen zu: l Kieferregulierung: Telefon: +43 1 601 22-2490 l Zahnersatz: Telefon: +43 1 601 22-2423 l Kostenerstattung für Honorarnoten von Wahlzahnärztinnen/Wahlzahnärzten: Telefon: +43 1 601 22-2420 Website: www.wgkk.at => Leistungen => Zähne Download-Formulare (Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferregulierung – Kostenerstattung/Kostenzuschuss): www.wgkk.at => Service => Formulare => Allgemeines 69 BEITRÄGE —BeitragssätzederSozialversicherung— BeiträgeundUmlagen Dienst- Dienst- ZusamnehmerIn** geberIn** men** Krankenversicherungsbeitrag (KV)* Angestellte/r ArbeiterIn Sonstige Versicherte Freie Dienstverträge (ASVG) 3,82 3,95 3,87 3,87 3,83 3,70 3,78 3,78 7,65 7,65 7,65 7,65 Arbeitslosenversicherungsbeitrag (AV) 3,00 3,00 6,00 Pensionsversicherungsbeitrag (PV) 10,25 12,55 22,80 Unfallversicherungsbeitrag (UV) 5 — 1,40 1,40 Arbeiterkammerumlage (AK) 0,50 — 0,50 Wohnbauförderungsbeitrag (WF) 0,50 0,50 1,00 Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW)*** 0,70 0,70 1,40 Insolvenz-Entgeltsicherungszuschlag (IE) — 0,55 0,55 Nachtschwerarbeits-Beitrag (NB) — 2,00 2,00 *) inklusive Zusatzbeitrag und Ergänzungsbeiträge **) alle Angaben in Prozent ***) nur für ArbeiterInnen —Sozialversicherungsbeitragistnicht gleichKrankenkassenbeitrag— Der SV-Beitrag, welcher von der WGKK eingehoben wird, beinhaltet auch die PV- und UV-Beiträge sowie diverse Umlagen. Pro eingehobenen Euro verbleiben somit der WGKK nur 21 Cent für Zwecke der Krankenversicherung. 21Cent KV-Beitrag 16Cent 57Cent AV-Beitrag PV-Beitrag 3 nt K A nt Ce 3 Ce 70 W F BEITRÄGE —WiehochistIhrKrankenversicherungs beitrag?— monatl. Bruttoverdienst Arbeiterin/ Arbeiter Angestellte/Angestellter Freie Dienstverträge 1.000,00 39,50 38,20 38,70 2.000,00 79,00 76,40 77,40 3.000,00 118,50 114,60 116,10 4.200,00 und darüber 165,90 (höchste Beitragszahlung) 160,44 (höchste Beitragszahlung) 162,54 (höchste Beitragszahlung) Alle Angaben in Euro Dazu kommt noch ein Beitrag der Dienstgeberin/des Dienstgebers in etwa gleicher Höhe (siehe Beitragssätze Seite 70). —Höchstbeitragsgrundlagen— Der Arbeitsverdienst ist nur insoweit beitragspflichtig, als er die im Gesetz festgelegte Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt. AllgemeineHöchstbeitragsgrundlage2011 => täglich EUR 140,00 => monatlich EUR 4.200,00 Sonderzahlungen Die Höchstbeitragsgrundlage beträgt pro Kalenderjahr das 60-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage, für 2011 somit EUR 8.400,00. Die Arbeiterkammerumlage sowie der Wohnbauförderungsbeitrag werden bei Sonderzahlungen nicht eingehoben. —Geringfügigkeitsgrenzen— Personen, deren Beschäftigungsverhältnis als geringfügig anzusehen ist, sind von der Vollversicherung ausgenommen und unterliegen nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt ab dem Zeitraum Jänner 2011 als geringfügig, wenn es: l für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart istund für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 28,72, insgesamt jedoch von höchstens EUR 374,02 oder 71 6 BEITRÄGE l für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 374,02 gebührt. Fallweise beschäftigte Personengelten als geringfügig, wenn ihnen in einem Kalendermonat pro Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens EUR 28,72, insgesamt jedoch von höchstens EUR 374,02 gebührt. Mehrfachversicherung Wenn die Summe der Entgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen den Betrag von EUR 374,02 übersteigt, entsteht eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wobei vom gesamten Entgelt Beiträge zu entrichten sind. Ebenso besteht Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn eine geringfügige Beschäftigung neben einer Vollversicherung ausgeübt wird. Die entsprechende Beitragsvorschreibung erfolgt im Herbst des Folgejahres oder es kann auf Antrag der/des Versicherten eine monatliche Vorauszahlung erfolgen. 6 Beschäftigungennachdem Dienstleistungsscheckgesetz(DLSG) Bei Beschäftigungen mit Dienstleistungsschecks darf im Jahr 2011 bei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber bis zu EUR 512,36 pro Monat verdient werden. Dieser Wert ergibt sich aus der Geringfügigkeitsgrenze für 2011 von EUR 374,02 pro Monat zuzüglich der mit dem Dienstleistungsscheck abgegoltenen Urlaubsersatzleistungen und anteiligen Sonderzahlungen. Werden für einen Kalendermonat Dienstleistungsschecks verschiedener Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber abgegolten und übersteigt der Gesamtwert der Dienstleistungsschecks EUR 512,36 pro Monat (2011), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auch in der Krankenund Pensionsversicherung nachdem ASVG pflichtversichert. Für das betreffende Monat sind vom Wert 72 BEITRÄGE aller abgegebenen Dienstleistungsschecks Beiträge zu entrichten. MehrfachversicherungmitDienstleistungsscheck Wird eine geringfügige Beschäftigung mit Dienstleistungsscheck neben herkömmlichen geringfügigen Beschäftigungen oder vollversicherten unselbständigen Erwerbstätigkeiten ausgeübt und übersteigt die Summe der Entgelte aus allen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze für 2011 von EUR 374,02 pro Monat (wobei in der Entlohnung von Dienstleistungsschecks enthaltene Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen sind), entsteht eine zusätzliche Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Daher sind auch vom geringfügigen Einkommen Beiträge zu entrichten, unabhängig davon, ob bereits eine Vollversicherung besteht. Die entsprechende Beitragsvorschreibung erfolgt im Herbst des Folgejahres. Kann aus den abgegebenen Dienstleistungsschecks bereits eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung festgestellt werden, erfolgt die entsprechende Beitragsvorschreibung auf Grund dieser Dienstleistungsschecks monatlich. Nähere Informationen zur l geringfügigen Beschäftigung mit Kranken- und Pensionsversicherungspflicht: Telefon: +43 1 601 22-2780 Website: www.wgkk.at => Leistungen => Versicherungsschutz => Mehrfache Pflichtversicherung => Geringfügig Beschäftigte (GB) E-Mail: [email protected] l Beitragspflicht bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze mit Dienstleistungsschecks: Telefon: +43 1 601 22-2780 Website: www.wgkk.at => Leistungen => Versicherungsschutz => Mehrfache Pflichtversicherung => Geringfügig Beschäftigte => Dienstleistungsschecks E-Mail: [email protected] l Dienstleistungsscheck: Serviceline: 0810 555 666 Website: www.vaeb.at 73 6 FREIWILLIGEVERSICHERUNG —Selbstversicherungbeigeringfügiger Beschäftigung— Leistungsanspruch Durch Abschluss dieser freiwilligen Selbstversicherung sind Sie krankenversichert und pensionsversichert. Sie haben in der Krankenversicherung Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche Hilfe, Krankenhausaufenthalt, Medikamente) und auf Barleistungen (Krankenund Wochengeld). Die Zeiten der Selbstversicherung werden für die Pension berücksichtigt. VoraussetzungenfürdieAnmeldung 6 Geringfügig beschäftigte Personen können eine freiwillige Versicherung beantragen, wenn l das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (EUR 374,02) nicht übersteigt l sie ihren Wohnsitz im Inland haben und l keine gesetzliche Pflichtversicherung vorliegt VondieserfreiwilligenSelbstversicherungsind folgendePersonenausgenommen l Bezieherinnen/Bezieher einer Eigenpension (z.B. Alterspension) l Kinderbetreuungsgeldbezieherinnen/-bezieher l Grenzgängerinnen/Grenzgänger l Personen, die bereits auf Grund einer anderen Beschäftigung in der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert sind l Personen, für die bereits eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung auf Grund eines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung besteht l Personen, die einer gesetzlichen beruflichen Vertretung der freien Berufe angehören Antragstellung Der Antrag auf Selbstversicherung ist bei jener Gebietskrankenkasse zu stellen, in deren Bereich die Antragsteller/innen ihre geringfügige Beschäftigung ausüben. Wird die geringfügige Beschäftigung ausschließlich mittels Dienstleistungsscheck entlohnt, so ist der Antrag 74 FREIWILLIGEVERSICHERUNG bei jener Gebietskrankenkasse zu stellen, in deren Bereich der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers liegt. BeginnderVersicherung l bei der erstmaligen Inanspruchnahme mit dem Tag des Beginns der geringfügigen Beschäftigung, wenn der Antrag binnen sechs Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird l bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit dem Tag des Beginnes der ersten Beschäftigung, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates gestellt wird l sonst mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag Beitragshöhe Der monatliche Fixbeitrag beträgt im Kalenderjahr 2011 einheitlich EUR 52,78. DieSelbstversicherungbeigeringfügiger Beschäftigungendet l mit dem Wegfall der Voraussetzungen l mit dem Beginn einer Vollversicherung l bei Personen, die nur mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinanderfolgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck eingelöst wird l mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Austritt erklärt wird l wenn der fällige Beitrag nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf des Monats, für den er gelten soll, bezahlt worden ist, mit dem Ende des Monats, für den zuletzt ein Beitrag entrichtet worden ist Nähere Informationen zur Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung: Telefon: +43 1 601 22-2770 Website: l www.wgkk.at => Selbstversicherung => Geringfügig Beschäftigte l www.wgkk.at => Selbstversicherung => Dienstleistungsscheck E-Mail [email protected] Download-Formulare: www.wgkk.at => Online-Services => Formulare => Selbstversicherung 75 7 FREIWILLIGEVERSICHERUNG —SelbstversicherunginderKranken versicherung— VoraussetzungenfürdieAnmeldung Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind und deren Wohnsitz im Inland liegt, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern. 7 WartezeitfürdieInanspruchnahmevonLeistungen Die Erbringung von Leistungen ist allgemein von der Erfüllung einer Wartezeit von sechs Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Achtung!Der Versicherungsfall der Mutterschaft gilt mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung als eingetreten. Die Notwendigkeit der Erfüllung der Wartezeit entfällt (dh. der Leistungsanspruch ist sofort gegeben), wenn die/der Selbstversicherte unmittelbar vor dem Beginn der Selbstversicherung l innerhalb des letzten Jahres mindestens 26 Wochen (182 Tage) versichert war oder l unmittelbar vor Antragstellung mindestens 6 Wochen (42 Tage) nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert war oder l für sie/ihn eine Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) in einer solchen Krankenversicherung bestand BeginnderSelbstversicherung Die Selbstversicherung beginnt unmittelbar im Anschluss an die Krankenversicherung oder Anspruchsberechtigung (Mitversicherung) nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz – mit Ausnahme des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) –, wenn der Antrag innerhalb von sechs Wochen bzw. 42 Tagen nach dem Ende der Versicherung oder Anspruchsberechtigung gestellt wird. Sonst beginnt die Selbstversicherung mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Die Möglichkeit oder der Bestand einer Mitversicherung schließt die Selbstversicherung nicht aus. Leistungsanspruch Aus der Selbstversicherung in der Krankenversicherung besteht Anspruch auf Sachleistungen (z.B. ärztliche 76 FREIWILLIGEVERSICHERUNG Hilfe, Krankenhausaufenthalt, Medikamente, Heilbehelfe und Hilfsmittel). Beitragshöhe Der monatliche Beitrag beträgt ab 1. Jänner 2011 EUR 357,48. Der Beitrag kann über gesonderten Antrag und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise (z.B. Steuerbescheid, Lohnzettel, Sparbuch, Nachweis über Unterhaltszahlungen) herabgesetzt werden, soweit es nach den wirtschaftlichen Verhältnissen begründet erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Unterstützung zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe haben, ist eine Ermäßigung des Beitrages nicht möglich. DerKreisderanspruchsberechtigtenAngehörigen (Mitversicherung) Als Angehörige gelten nur: lEhegattinnen/Ehegatten, eingetragene Partnerinnen/ Partner lKinder EndederSelbstversicherung Die Selbstversicherung endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen, d.h. lmit Beginn einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder lmit Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland Ein Antrag kann jederzeit erneut gestellt werden, wenn die Voraussetzungen wieder vorliegen. Weiters endet die Selbstversicherung lmit dem Ende des Kalendermonats, in dem die/der Versicherte seinen Austritt erklärt hat oder lwenn die für zwei Kalendermonate fällig gewordenen Beiträge nicht entrichtet sind, mit dem Ende des zweiten Kalendermonats, für den ein Beitragsrückstand besteht In diesen beiden Fällen endet die Selbstversicherung jedoch frühestens mit dem Ablauf von sechs aufeinander folgenden Kalendermonaten nach dem Beginn der Versicherung. Ein neuerlicher Antrag auf Selbstversicherung kann in diesen Fällen erst nach Ablauf von weiteren sechs Monaten gestellt werden. Dies gilt nicht bei Erklärung des Austrittes wegen des Beginns der Angehörigeneigenschaft (Mitversicherung). 77 7 FREIWILLIGEVERSICHERUNG SonderregelungenfürStudierende Studierende, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich in der Krankenversicherung selbstversichern, solange ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Inland gelegen ist. Der monatliche Beitrag für Studierende beträgt EUR 49,85. Derzeit wird der halbe Beitrag zur begünstigten Selbstversicherung in der Krankenversicherung durch eine Bereiterklärung vom Bund geleistet, wodurch sich der monatliche Beitrag auf EUR 24,93 vermindert. Ausnahmen: Leistungsanspruchsberechtigte auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen. 7 Der begünstigte Beitrag ist nicht mehr möglich, wenn l ein Einkommen bezogen wird, welches die im Studienförderungsgesetz (StudFG) festgelegte Einkommensgrenze von EUR 8.000 pro Jahr überschreitet (Ausnahme dazu bei Bezug eines StudienabschlussStipendiums) oder wenn l vor dem gegenwärtigen Studium das Studium derart gewechselt wurde, dass ein ungünstiger Studienerfolg im Sinne des StudFG vorliegt (Ausnahme dazu bei Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums) oder wenn l die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des StudFG ohne wichtige Gründe um mehr als vier Semester überschritten wurde (Ausnahme dazu bei Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums) oder wenn lvor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne des StudFG absolviert wurde – Ausnahme dazu für Hörerinnen/Hörer, Lehrgangsteilnehmerinnen/Lehrgangsteilnehmer der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, welches die derzeitige Geringfügigkeitsgrenze von monatlich EUR 374,02 nicht übersteigt, bleibt hierbei unberücksichtigt Die so genannte Wartezeit für die Inanspruchnahme von Leistungen entfällt, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Selbstversicherung erfüllt werden. Selbstversicherte Studierende haben bei Antragstellung auf Selbstversicherung und in der Folge jährlich spätestens bis 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres eine 78 FREIWILLIGEVERSICHERUNG Studienbestätigung (der Ausweis für Studierende genügt nicht) für das Wintersemester unter Anführung der Versicherungs- und Beitragskontonummer vorzulegen. MeldepflichtderSelbstversicherten Alle für die Versicherung bedeutsamen Änderungen sind binnen einer Woche schriftlich der WGKK zu melden. Bedeutsame Änderungsgründe sind z.B. lBeginn einer Pflichtversicherung lBeginn einer Angehörigeneigenschaft (Mitversicherung) lBezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung lÄnderung der Wohnadresse lÄnderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei herabgesetztem Beitrag usw. lStudienwechsel oder Studienabschluss Antragsformulare liegen im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß und in jeder Außenstelle der WGKK auf (Adressen siehe Anhang A/B). Nähere Informationen zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung: Telefon: +43 1 601 22-2700 Website: www.wgkk.at => Leistungen => Selbstversicherung Download-Formulare: www.wgkk.at => OnlineServices => Formulare => Selbstversicherung E-Mail [email protected] Online-Service: Anspruchsprüfung zur Selbstversicherung für Studierende 79 7 INFORMATIONUNDSERVICE —Ombudsfrau— Die Ombudsfrau der WGKK, FrauGertraudeJung, 7 ist für l Anregungen, l Beschwerden und l Lob für Sie die zentrale Anlaufstelle. Sie sieht ihre Aufgabe vor allem darin, als Ansprechpartnerin für spezielle Anliegen der Versicherten und deren Angehörigen, Patientinnen/Patienten, Dienstgeberinnen/Dienstgeber und Vertragspartnerinnen/Vertragspartner da zu sein. SieerreichenunsereOmbudsfrauundihrTeam: Persönlich: Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 7.30 bis 14.00 Uhr Donnerstag: 7.30 bis 16.00 Uhr Zentrale der WGKK, 10., Wienerbergstraße 15–19. Bitte um vorherige Terminvereinbarung, um Wartezeiten zu vermeiden. Telefon: +43 1 601 22-2131 Fax: +43 1 601 22-2132 E-Mail: [email protected] Website: www.wgkk.at => Service => Ombudsfrau 80 INFORMATIONUNDSERVICE —Website:www.wgkk.at— 24StundenamTag–365TageimJahr! DieWGKKistjederzeitauchonlinefürSieda! Unsere Website bietet umfassende Informationen für unsere: l Versicherten l Dienstgeberinnen und Dienstgeber l Vertragspartnerinnen und Vertragspartner Sie finden Inhalte über: l Aktuelle Informationen l Bezirksstellen und Kundencenter l Eigene Gesundheitseinrichtungen l Leistungen und Beiträge l Vorsorge-Maßnahmen l Veranstaltungstermine l Presseaussendungen Unter www.wgkk.at stehen für Sie u.a. folgende Services zur Verfügung: @ Online-Services: Adressänderung Gesundmeldung Versicherungsdatenauszug Studierende Kontonummernanforderung @ Services mit Bürgerkarte @ Online-Ratgeber @ Online-Formulare @ Online-Informationsblätter @ Online-Bestellung von Informationsmaterial @ Online-Leistungsblatt (LIVE) @ Online-Aktuelle Werte @ Online-Beitragsrechner @ Online-Diagnoseschlüssel @ Online-Generikainformation @ Online-People @ Online-Bankverbindung 8 AlledieseInformationenundServicessind nureinenMausklickvonIhnenentfernt! 81 INFORMATIONUNDSERVICE —Versicherten-/Allspartenservice— Das Versicherten-/Allspartenservice bietet allgemeine Beratung über die Sozialversicherung in Österreich. Eine speziell geschulte Mitarbeiterin steht allen Hilfesuchenden für spartenübergreifende Erstinformation und Beratung zur Verfügung. Notwendige Kontakte zum AMS und zu Sozialreferate werden hergestellt. Es werden allgemeine Auskünfte im Zusammenhang mit der Pension, dem Pflegegeld und der Unfallversicherung erteilt. Die dafür entsprechenden Anträge erhalten Sie in der Zentrale oder in allen Außenstellen der WGKK. Alle spartenübergreifende Anträge oder Ihre Mitteilungen können Sie fristwahrend im Versicherten-/Allspartenservice oder in allen Außenstellen abgeben. Nähere Informationen zum Versichertenservice: Telefon: +43 1 601 22-2415 Persönlich: Im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß Website: www.wgkk.at => Service => Versichertenservice —Versichertendatenauszug— 8 Der Versichertendatenauszug (Versicherungszeitennachweis) weist für die Versicherten die gesamten bereits beendeten und noch laufenden Versicherungszeiten nach. Er gilt als Bestätigung der Krankenkasse bezüglich der Versicherung. Er kann ab einem gewünschten Zeitpunkt (frühestens ab 01.01.1972) mit oder ohne Beitragsgrundlagen angefordert werden. Wenn Unsicherheit hinsichtlich der Versicherungszugehörigkeit, der Höhe der Beitragsgrundlagen beziehungsweise des Beginnes oder Endes der Versicherung besteht, ist es ratsam, diese anhand eines Versichertendatenauszuges zu überprüfen. Bei persönlicher Vorlage Ihres Lichtbildausweises kann jede im Anhang A genannte Stelle den Versichertendatenauszug kostenlos aushändigen oder auf Wunsch zusenden. Zusätzlich bieten wir zur Anforderung des Versichertendatenauszuges auf unserer Website ein Online-Service an. Nähere Informationen zum Versichertendatenauszug: Telefon: +43 1 601 22-3220 Persönlich: Im Kundencenter Wienerberg/Erdgeschoß oder in den Außenstellen der WGKK (siehe Anhang A) Website: www.wgkk.at => Online-Service – Versicherungszeitennachweis 82 INFORMATIONUNDSERVICE —e-card— Sukzessive werden die Spitalsambulanzen an das e-card System angebunden und die e-card Services erweitert (z.B. e-Überweisung oder elektronische Übermittlung der Krankmeldungsanzeigen). Auf der e-card sind ausschließlich Personendaten (Name, Geschlecht, Versicherungsnummer, Geburtsdatum) gespeichert, jedoch keinerlei Gesundheits- und Behandlungsdaten! Bei Diebstahl oder Verlust Ihrer e-card rufen Sie entweder die e-card Serviceline oder Ihren zuständigen Krankenversicherungsträger an. Die alte Karte wird gesperrt und die neue innerhalb weniger Tage zugestellt. Wenn sich Ihre Daten (Adresse, Name, Titel) ändern, geben Sie bitte die Änderungen mittels Kopie des geeigneten Dokumentes (zB bei Verehelichung die Heiratsurkunde) bei einer Außenstelle der WGKK bekannt (Adressen siehe Anhang A). Nähere Informationen zur e-card erhalten Sie: Website: lwww.chipkarte.at lwww.wgkk.at => Aktuell => News => e-card Serviceline: 050 124 3311 von Mo bis Fr von 7–19 Uhr, österreichweit zum Ortstarif. 83 8 INFORMATIONUNDSERVICE —WofürwirdIhrKrankenversicherungs beitragverwendet?— AufwendungenderWienerGebietskrankenkasse imJahr2010 (laut Gebarungsvorschaurechnung [GVR], Stand November 2010) n20,26% n5,85% n4,93% n2,33% n4,87% n1,36% n6,90% n24,90% n28,60% nSpital 799,7 Mio. EUR nÄrztliche Hilfe 696,4 Mio. EUR nMedikamente (Heilmittel) 566,8 Mio. EUR nZahnbehandlung und Zahnersatz 163,7 Mio. EUR nMutterschaftsleistungen 137,8 Mio. EUR 8 nKrankengeld 136,3 Mio. EUR nHeilbehelfe und Hilfsmittel 38,1 Mio. EUR nVerwaltungs- und Verrechnungsaufwand 65,2 Mio. EUR nSonstiges (med. Rehabilitation, Prävention usw.) 193,0 Mio. EUR EffizienteundsparsameVerwaltung! Der Verwaltungskostenaufwand der WGKK ist mit nur 2,33 % der Aufwendungen weit niedriger als bei Krankenkassen in Deutschland oder der Schweiz. Die Verwaltungskostenquote der Gebietskrankenkassen ist auch deutlich niedriger als bei privaten Krankenversicherungen. 84 INFORMATIONUNDSERVICE —Versichertenstand*— AnzahlderVersichertenderWGKK (Stand 31. Dezember 2010) Erwerbstätige 605.272 Pensionistinnen/Pensionisten 349.678 Arbeitslose 108.012 Freiwillig Versicherte 35.155 Sonstige 31.187 Gesamtversichertenstand 1.129.304 Dazu kommen noch rund390.000Angehörige, für die größtenteilskeineseparatenBeiträge zu leisten sind. 39,8% 40,0% 35,0% 25,7% 30,0% 23,0% 25,0% 20,0% 15,0% 7,1% 10,0% 2,3% 5,0% 2,1% 0,0% 7 8 9 10 11 Sonstige 6 FreiwilligVersicherte 5 Arbeitslose 4 Pensionistinnen/Pensionisten 3 Angehörige 2 Erwerbstätige 1 *) Angaben beziehen sich nicht ausschließlich auf den Wohnort Wien, sondern auf Beschäftigte in Wien, ausgenommen PensionistInnen. 85 8 INFORMATIONUNDSERVICE —Leistungsinformation(LIVE)— Die Krankenversicherungsträger wurden durch den Gesetzgeber verpflichtet, einmal jährlich ihren Versicherten eine Information über die für sie aufgewendeten Sachleistungen zuzusenden. Dieser gesetzlichen Verpflichtung muss die WGKK – unabhängig von den damit verbundenen Kosten – nachkommen. Das Leistungsblatt dient ausschließlich der Information unserer Kundinnen/Kunden und soll den Versicherten keinesfalls ein schlechtes Gewissen wegen ihrer Leistungsinanspruchnahme und den damit verbundenen Kosten verursachen. Dem Wesen einer Sozialversicherung entspricht, dass nicht nur Kranke, sondern auch Gesunde, die in einem bestimmten Zeitraum gar keine Leistung in Anspruch nehmen mussten, einen bestimmten Beitrag einzuzahlen haben. Die dadurch bei einigen Versicherten zu Tage tretende Schere zwischen eingezahlten Beiträgen und erhaltenen Leistungen ist auf das Solidaritätsprinzip zurückzuführen. Das bedeutet, dass die Beitragszahlungen der Gesunden und Besserverdienenden auch für die Abdeckung des Leistungsaufwandes für Kranke und sozial Schwache verwendet werden. Berechnungen der Sozialversicherung zeigen, dass sechs bis sieben Prozent der Versicherten rund 50 Prozent der Leistungen in Anspruch nehmen. 8 86 INFORMATIONUNDSERVICE —WGKK-Veranstaltungen: LassenSiesichberaten!— Die WGKK ist nicht nur in den eigenen Einrichtungen für Sie da: WGKK-Expertinnen und Experten sind auch auf zahlreichen Veranstaltungen im Einsatz, auf Messen und Infotagen, in Fußgängerzonen oder an der Uni. In ungezwungenem Rahmen helfen sie, diverse Fragen zur Sozialversicherung zu klären, geben aber auch Tipps, um Wege aus Lebensstilfallen zu finden, oder beraten und referieren zu speziellen Gesundheitsfragen. Informieren Sie sich über die aktuellen Veranstaltungen, bei denen die WGKK mit Beratungsständen und/oder Referentinnen/Referenten vertreten ist, auf unserer Website und besuchen Sie uns. Wir beraten Sie gerne! Jährliche Fixpunkte im WGKK-Veranstaltungskalender sind verschiedene Infotage im Rathaus zu den Themen Diabetes, Frauengesundheit und Osteoporose/Rheuma. Im Herbst werden tausende Besucherinnen und Besucher beim WGKK-Info-Stand auf der Herbst-Seniorenmesse im Wiener Messezentrum erwartet. Nähere Veranstaltungsinfos erhalten Sie unter: Website: www.wgkk.at => Service => Veranstaltungskalender 87 8 INFORMATIONUNDSERVICE —WGKK-Broschürenservice— Rheu maSpez iala mbu lanz Sollt im H anus keit e Ihr b ch e kön einer st handeln n a amb en Sie tionäre der Arz wen ulanz d sich an n Beha t die N Hilfe otw den e n d s d ie R lu H Übe e zur . Selb rwe Sie bra anusch heum ng fest ndigisun sthil -Kra a-Sp stelle g. uchen fe – Zur dazu nkenh ezial- n, Info D Die poin eine auses gibt iagno Wie t Rh ärztl se se zu es eum sam ner G im die iche a men ebie Mög Hanu ltener „R he ts Kno zufü lich sch ch ke Rhe umahilf mit der kranke www.wgkk.at prob hren. D it, ein -Kranke enerkr nka u S eÖ ma“ ab sse sterr elbsth Ein ins entn e aus d ei wirde Knoch nhaus ankun h ilf R e L e ic zu g eb gru at h Vert heum Kno ommen er harte eine kl enbiop sätzlic en atolo en geru “ den „I ppe rete chen si , um nK h ei info r de nfop ne G e du no gew et rm r S ge, ein fen. ebes waige chensu eweb rch- Knochengesunde zu d iereErnährung PsyBewegungoint Rhe n B elbsth und en c zu er Verän bstan euma • Kra Them etroffe ilfegrup hologe z ken d -Am 14., at ne u en p u nen erung nkh bula gkk. nd In e bera nd ein en d . eitsu : •D Pavi Heinric w.w te es iag ww tere hKK nz Han rs Tele llon 2,WG-C ssie n und o • Th noseve achen fond:er EG llin-Str usch-K rte era rfah Moe aße ran n (+ ren • Ern piefo ken 30 ngntag bis43 1) 91 rm hau ä chtu s Freit 0 21 • So hrungsu en ri -8 in a zi E 5 g vo mst info ale bzw ellu n 08 730 n lge .00–1 der . psych g 4.00 Kra Info nkh ische P Uhr poin eit rob t Rh lem uns Wo: e eum e zu n: a ittel en Si m m W om GK ehrs Verk Lass K-Kun hen A, 14A ntlic 102 allestra dencen öffe : Linie 13 0 te ß us r Le Med Wien e 9B utob n: U3 opo ße iz W ra ah in ld St ann isch U-B stad : lfer : er B PKW ariahi t jede M eln: ereic dem mitt 7B n 3. Mit hrt über Kon h ehrs Don takt Verk A, 63A, Zufa : C ners hen ) hrist ntlic e 7A, 15 inie 7A tag öffe im M Prä ine S Mit bus: Lini latz (L straße np side chn ona Auto euman r Haupt a Te t n ub tin lefo R U1 eidlinge A) n: (+ der R elt e M 9 he 43 1 A, 63 abrück U4 hi A) ) 31 umah ie 15 (Lin iladelp ) ie 63 ilfe 5 23 (Lin Ph ,15A 45 U6 n: raße ittel ie 7A ofst Die WGKK bietet ihren Kundinnen und Kunden zahlreiche Broschüren, Folder und Informationsblätter an. ww w.w gkk. at Rhe Osteoporose Kra nkh eM isch kal hysi in ediz uma eit m it vie len P m (Lin iederh ehrs B, N Verk A, 20 2, U6 29 hen ntlic e 28A, 228, 23 öffe ni e Mit bus: Li Lini us: , 31 Auto Reg. B 3, 431 , 30 , S3, ; 26 B 33 426, 53 Linie , S2 0, ahn: Linien S1 42 nb nße sche 3 Stra ellbahn: se : Schn 5 Gas ittel S1 U6 rsm S7, n: eh ah Verk und U-B hen nft ntlic e 51A 36 g: öffe 49 ni ldun 22-402 Mit bus: Li Linie ) 1 s n: 1) 60 Auto nbah (Linie 49 nhau raße U6 anke r St Kr n: fe hor ah W: izin nusc für U-B m PK Hütteld Med t de e Mit hrt über wgass r Umge stitu lische ion ka at Zufa /Lützo eit in de garage hysi habilit ollinC hk ef Re 08 raße 6 und einrich- villon l. St rkmöglic in der Ti .11.20 H 2. 25 Pa , Pa ch te 14., oder 741/ : ße 30 r na bung Stra ine nu barung in en Term invere -86512 werd e21 Term 1) 910 ltung ausg esta Form dlich .at (+43 0 -429 xtg gkk ren Te nlicher tverstän w.w t lesba in män selbs wwhen, leichngen nursind aber e n lic en nu kass roch sicht zeich rsone nken über he Be che Pe angesp 08 tskra 9 nli einer ifisc en ge 20 Gebie e 15–1 Aufla nne rspez d män maß er aß K Im Si chte he un gleicher ; 1. ien str hle lic WGK k: W erberg sarbeit lle: gesc t. Weib eit Druc g & ien, Wien tlichk ldque führ . Bi ellun W Öffen alten Herst 1100 ltung: rbeh vo sta r & Ge kfehle ktion Druc da d Re un Satz- Im Si tersp nne ein män ezifisc er üb nlich he Be ersic ht e Pe rsonezeichnu lichen, 16/27 n sin ngen leicht . 24 .11.20 les d ab lnuErnährung Herst er se r in m baren 08 ellun än Te Reda g tverst nlicher xtges l lbs Bewegung ktion 11 & Dr ändli Form taltung & Ge 00 Wienuck: W ch gle au ien l, Schulungsangebote sta sg we Satz- ltung: Wiener er Gebie icher eführ rden ge Bildq und Öffen bergstr tskra maßen t. Weib schle nk ange liche chaß uelle Druc tlichk spro : Mat kfehle eitsa e 15–1 enkass und rb 9 e ch r ton eit en. Imagvorbeh ; 1. Au es & alten flage WGK . 2008 K w w.w Einwkleiner Leitfaden g trum szen kk.a t se gno • Dia rapie e • Th ndorte • Sta 16-17internet.indd 1 Frü Gesi chte rn h Einri erken nun chtu g fü nge n de r r WG KK meh rL im Ü eb berb ensqu alitä lick t 16.01.2009 11:11:37 Uhr :42 .2009 11:09 Uhr 16.01 • Physikalische Medizin Gerade bei Bewegungsschmerz können Sie selbst viel zur Linderung beitragen, z.B. durch spezielles Training oder Entspannungsübungen. Dieser Folder gibt Ihnen einen Überblick über die Angebote für physikalische Therapie in den WGKK-Gesundheitseinrichtungen. 16.01 .2009 11:12 :14 8 Uhr • Osteoporose Das Wichtigste über Osteoporose auf einen Blick: Welche Diagnose- und Therapieformen bietet die WGKK? Warum sind Sport und Bewegung so wichtig? Und vor allem: Wie schafft man es, ausreichend Kalzium zu sich zu nehmen? Mit einem ausführlichen Ernährungsteil inkl. Kalziumtabelle. • Rheuma „Rheuma“ steht für viele unterschiedliche Krankheiten. Genauso vielfältig sind die Möglichkeiten, diese unheilbare Krankheit zumindest in den Griff zu bekommen – vorausgesetzt, die Erkrankung wird rechtzeitig erkannt. Welche Anlaufstellen die WGKK in Sachen Rheuma bietet, finden Sie übersichtlich in diesem Folder gelistet. • Erhöhte Harnsäure Hohe Harnsäurewerte und Gicht sind einerseits Veranlagung. Andererseits können Übergewicht, Alkohol und fettes Essen zu diesen Erkrankungen führen. Unsere Broschüre unterstützt Sie mit 88 INFORMATIONUNDSERVICE umfassenden Ernährungstipps und praktischen Lebensmittel-Tabellen. • Good bye, Glimmstängel! Es zahlt sich immer aus, mit dem Rauchen aufzuhören. Aber für viele ist es verdammt hart, mit dem Aufhören anzufangen. Die WGKK lässt Sie nicht allein: In diesem Folder finden Sie alle wichtigen Informationen und Kontaktadressen von Rauchertelefon, Nikotincoach und anderen AntiRauch-Angeboten der WGKK. • Zahngesundheitszentren der WGKK Ein Zahnarzttermin frühmorgens oder gleich nach der Arbeit? Kein Problem! Unsere acht Zahngesundheitszentren sind von 7 bis 17 Uhr oder länger für Sie geöffnet. Bei Schmerzen oder Erstbesuch ist kein Termin nötig. Die Broschüre „Zahngesundheitszentren“ bietet einen kompakten Überblick über Standorte, Öffnungszeiten und alle Leistungen – vom Spezialprogramm für Kinder bis zum Zahnersatz zum Fixpreis. ww www.wgkk.at re nsäu w.w Goodbye, Glimmstängel! Rauchfrei mit der WGKK Har rung öhte Ernäh Erharfsgerechte k.at gk w.w ww gkk. at Zah n der gesund WGK heit Unse K szen re L ei stun gen im Bed äh Erste Hilfe bei Nikotinsucht • Information es kasse en d ischen kranke•nBeratung ts in itfad • Therapie gsle gsmediz ner Gebie n ru n ie ru ses rW näh es de nkenhau d er - un enst diät ungsdi sch-Kra u Berat s Han de und Ern :51 .2009 Raucher_Internet.indd 1 rnsa -22ha ndd ure3.i 1 16.01 11:12 Über blic k tren 8 Bei u ns h V aben S B orsorg ie gut la chen Z ehandlue : a – all hnersa ng tz es u nter eine mD ach Uhr 16.01.2009 11:13:25 Uhr Kostenloses Informationsmaterial erhalten Sie unter Telefon: +43 1 601 22-2119 Persönlich: Info-Folder liegen in den Broschürenständern der WGKK-Außenstellen (Adressen siehe Anhang A/B) auf Download-Service: www.wgkk.at => Service => Bestellung von Informationsmaterial 89 INFORMATION UND SERVICE ANHANG ImAnhangAundBfindenSie alle lAdressen lTelefonnummern lFaxnummern lE-Mailadressen der/des lZentrale lAußenstellen(Bezirksstellen/Kundencenter) lGesundheitszentrenund lHanusch-Krankenhauses derWienerGebietskrankenkasse imAnhangCfindenSieein lStichwortverzeichnis 91 ZENTRALE/AUSSENSTELLEN ÖFFNUNGSZEITEN Die Zentrale und die Außenstellen der WGKK sind für Sie Montag,Dienstag,Mittwoch,Freitag von7.30bis14.00Uhr und Donnerstag von7.30bis16.00Uhrgeöffnet. Adresse Zentrale Kundencenter Wienerberg 10., Wienerbergstraße 15–19, Erdgeschoß Telefon: +43 1 601 22-0 Kundencenter Leopoldstadt Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87690 E-Mail: [email protected] 2., Lassallestraße 9b Kundencenter Mariahilf 6., Mariahilfer Straße 85–87 Kundencenter Gasometer A Telefon,Fax E-Mail 11., Guglgasse 8, Gasometer B im Schild Kundencenter Spittelau 19., Heiligenstädter Straße 31 Kundencenter Floridsdorf 21., Franz-Jonas-Platz 11 92 E-Mail: [email protected] Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87890 E-Mail: [email protected] Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87940 E-Mail: [email protected] Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87240 E-Mail: [email protected] Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87740 E-Mail: [email protected] ZENTRALE/AUSSENSTELLEN Adresse Kundencenter Aspern 22., ErzherzogKarl-Straße 250 Kundencenter Kinderbetreuungsgeld 7., Andreasgasse 3 Bezirksstelle10/1 10., Leebgasse 4 Bezirksstelle10/2 10., Laaer-Berg-Straße 37 Bezirksstelle12 12., Tanbruckgasse 3 Bezirksstelle13 13., Trauttmansdorffgasse 22–24 Telefon Fax E-Mail Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-1540 E-Mail: [email protected] Telefon: +43 1 601 22-14070 Fax: +43 1 601 22-1481 E-Mail: [email protected] Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87290 E-Mail: [email protected] Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87340 E-Mail: [email protected] Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87440 E-Mail: [email protected] A Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87490 E-Mail: [email protected] = Barrierefreier Zugang = Treppenlift = Kein stufenloser Zugang; Behindertenglocke vorhanden 93 ZENTRALE/AUSSENSTELLEN Adresse Bezirksstelle14 14., Deutschordenstraße 33–35 Bezirksstelle16 16., Wattgasse 9–11 Bezirksstelle17 17., Comeniusgasse 2 Bezirksstelle22/1 22., Schrödingerplatz 1 Bezirksstelle23 23., Dr.-Neumann-Gasse 9 A Telefon Fax E-Mail Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87540 E-Mail: [email protected] Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87590 E-Mail: [email protected] Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87640 E-Mail: [email protected] Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87790 E-Mail: [email protected] Telefon: +43 1 601 22-8000 Fax: +43 1 601 22-87840 E-Mail: [email protected] = Barrierefreier Zugang = Treppenlift = Kein stufenloser Zugang; Behindertenglocke vorhanden 94 GESUNDHEITSZENTREN Gesundheitszentrum Telefon,E-Mail Wien-Mitte 3., Strohgasse 28 Telefon: +43 1 601 22-40300 E-Mail: [email protected] l Heilmittelausgabestelle +43 1 601 22-40373 Wien-Mariahilf 6., Mariahilfer Straße 85–87 Telefon: +43 1 601 22-40600 E-Mail: [email protected] l Jugendlichenuntersuchungsstelle l First-Love-Ambulanz l Heilmittelausgabestelle +43 1 601 22-40630 +43 1 601 22-40601 +43 1 601 22-40790 Wien-Süd 10., Wienerbergstraße 13 l Heilmittelausgabestelle Telefon: +43 1 601 22-1722 E-Mail: [email protected] +43 1 601 22-4313 Wien-Nord 21., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3 Telefon: +43 1 601 22-40200 E-Mail: [email protected] l Heilmittelausgabestelle +43 1 601 22-40261 Physiko 7., Andreasgasse 3 Telefon: +43 1 601 22-15070 E-Mail: [email protected] Psychotherapieangebote 3., Strohgasse 28 6., Mariahilfer Str. 85–87 21., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3 Telefon: +43 1 601 22-40345 +43 1 601 22-40751 +43 1 601 22-40229 Mo–Fr, 7–14 Uhr Mo–Fr, 7–14 Uhr Postversand möglich Mo–Fr, 7–14 Uhr Mo–Fr, 7–14 Uhr B lKinderpsychotherapie 6., Mariahilfer Str. 85–87 +43 1 601 22-40751 Kinder 21., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3 Telefon: +43 1 601 22-40224 E-Mail: [email protected] 95 GESUNDHEITSZENTREN Zahngesundheitszentren B Telefon E-Mail 1., Renngasse 15 Öffnungszeiten: Mo–Fr, 7–18 Uhr Telefon: +43 1 601 22-40400 E-Mail: [email protected] 3., Strohgasse 28 Öffnungszeiten: Mo–Fr, 7–18 Uhr Telefon: +43 1 601 22-40360 E-Mail: [email protected] 6., Mariahilfer Straße 85–87 Öffnungszeiten: Mo–Fr, 7–18.30 Uhr Telefon: +43 1 601 22-40760, 40759 E-Mail: [email protected] 10., Wienerbergstraße 13 Öffnungszeiten: Mo–Fr, 7–18 Uhr Telefon: +43 1 601 22-4291 E-Mail: [email protected] 11., Herbortgasse 22 Öffnungszeiten: Mo–Do, 7–19 Uhr Fr, 7–18 Uhr Telefon: +43 1 601 22-40100 E-Mail: [email protected] 17., Rhigasgasse 8 Öffnungszeiten: Mo–Fr, 7–19 Uhr Telefon: +43 1 601 22-40150 E-Mail: [email protected] 21., Karl-Aschenbrenner-Gasse 3 Öffnungszeiten: Mo–Fr, 7–18 Uhr Telefon: +43 1 601 22-40260 E-Mail: [email protected] 23., Dr.-NeumannGasse 9 Öffnungszeiten: Mo–Do, 7–18 Uhr Fr, 7–17 Uhr Telefon: +43 1 601 22-87830 E-Mail: [email protected] Barrierefreier Zugang Treppenlift Kein stufenloser Zugang; Behindertenglocke vorhanden 96 T ICH EN EN! T T BI GESS VER HANUSCH-KRANKENHAUS Adresse Hanusch-Krankenhaus 14., Heinrich-Collin-Str. 30 l Heilmittelausgabestelle Mo, Mi, Fr: 7.30–14.30 Uhr Telefon Tel.-Nr.: +43 1 910 21-0 +43 1 910 21-85110 Website:www.hanusch-krankenhaus.at HT NIC N! E T BIT GESSE VER Das Hanusch-Krankenhaus (HKH) der WGKK ist eines der Schwerpunktspitäler Wiens mit dem Auftrag, die Grundversorgung der Bevölkerung effizient und auf hohem Niveau zu gewährleisten. In 11 Abteilungen und 32 Ambulanzen und Instituten werden Patient/innen unter dem Motto „Spitzenmedizin mit Herz“ im Sinne einer ganzheitlichen Medizin betreut. Mit interdisziplinären Zentren, etwa für Brust- und Gefäßerkrankungen, wurden neueste und modernste Wege beschritten, um Patient/innen auch eine mehrere Disziplinen umfassende medizinische Versorgung an einem Ort (One-Stop-Prinzip) mit höchster Kompetenz bieten zu können. Die Tiefgarage bietet mit 400 Parkplätzen einen barrierefreien Zugang direkt in den Pavillon 2 und alle anderen Bereiche des Hanusch-Krankenhauses. Rollstühle stehen bei Bedarf auf beiden Ebenen der Garage zur Verfügung. Behindertenparkplätze, barrierefreie Zugänge, Behindertentoiletten, Info-Point (Lese- und Vorlesegerät für Blinde und Sehschwache) 97 B STICHWORTVERZEICHNIS C Allspartenservice Anstaltspflege Arbeitsunfähigkeit Ärztliche Begutachtung Ärztliche Betreuung im Urlaub Ärztliche Hilfe Aufwendungen (Verwaltungsaufwand) Außenstellen Befreiung von der Rezeptgebühr Beitragsfreie Mitversicherung Beitragspflichtige Mitversicherung Beitragssätze Sozialversicherung Betriebliche Gesundheitsförderung Bewegt gesund Bezirksstellen Brillen Broschürenservice Brustkrebsfrüherkennung Chefarztpflicht Neu Diabetiker/innen Dienstleistungsscheck e-card e-card für mitversicherte Angehörige Ernährungsberatung EU-Mitgliedsstaaten Europäische Krankenversicherungskarte EWR-Mitgliedsstaaten First-Love-Ambulanz Flugtransportkosten Freiwillige Versicherung Generika Geringfügigkeitsgrenzen Gesundheitszentren Hanusch-Krankenhaus Heilbehelfe Heilmittel (Medikamente) Heilmittelausgabestellen Heilmittelausgabestelle HKH Hilfsmittel Höchstbeitragsgrundlagen Informationsmaterial Integriertes Wundmanagement Jugendlichenuntersuchung Kieferregulierung Kinderbetreuungsgeld 98 Seite 82 Seite 45 Seite 55 Seite 55 Seite 56 Seite 29 Seite 84 Seite 92 Seite 40 Seite 16 Seite 26 Seite 70 Seite 7 Seite 12 Seite 93 Seite 41 Seite 88 Seite 11 Seite 35 Seite 42 Seite 72 Seite 83 Seite 28 Seite 10 Seite 58 Seite 57 Seite 58 Seite 95 Seite 50 Seite 74 Seite 38 Seite 71 Seite 95 Seite 97 Seite 41 Seite 35 Seite 95 Seite 97 Seite 41 Seite 71 Seite 88 Seite 12 Seite 15 Seite 67 Seite 64 STICHWORTVERZEICHNIS Kindergesundheitszentrum Kontaktlinsen Kontrolluntersuchung Krankenbesuchsdienst Krankengeld Krankenversicherungsbeitrag Kundencenter Langzeitbewilligung Leistungsinformation (LIVE) Leistungsüberblick Medikamente Medizinische Hauskrankenpflege Medizinische Rehabilitation Mitversicherung Mutter-Kind-Pass Mutterschaftsleistungen Ombudsfrau Öffnungszeiten Orthopädische Schuhe Privatrezept Psychotherapie Raucherentwöhnung Rezeptgebühr Selbstversicherung Service-Entgelt e-card Servicestelle Schule der WGKK Spital (Kosten) Transportkosten Therapie aktiv – Diabetes im Griff Urlaubsaufenthalt im Ausland Urlaubsaufenthalt in Österreich Versichertendatenauszug Versichertenservice Versichertenstand Vertragsfahrtendienste Vorsorgeuntersuchung Wahlärztinnen/Wahlärzte Website WGKK-Veranstaltungen Wochengeld Zahnbehandlung Zahnersatz Zahngesundheitsförderung Zahngesundheitszentren Zeckenschutzimpfung Zentrale der WGKK Zwischenstaatliche Abkommen Seite 95 Seite 41 Seite 55 Seite 55 Seite 53 Seiten 71/84 Seite 92 Seite 37 Seite 86 Seite 6 Seite 35 Seite 48 Seite 44 Seite 16 Seite 66 Seite 61 Seite 80 Seite 92 Seite 41 Seite 36 Seite 34 Seite 9 Seite 35 Seiten 74/76 Seite 29 Seite 7 Seite 45 Seite 49 Seite 10 Seite 57 Seite 56 Seite 82 Seite 82 Seite 85 Seite 52 Seite 14 Seite 32 Seite 81 Seite 87 Seite 62 Seite 67 Seite 67 Seite 8 Seite 96 Seite 15 Seite 92 Seite 59 99 C www.wgkk.at