Versicherungsbedingungen UBS Firmenkreditkarte
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Versicherungsbedingungen UBS Firmenkreditkarte
ab UBS Firmenkreditkarten Allgemeine Versicherungsbedingungen Inhaltsverzeichnis Übersicht über die Versicherungsleistungen 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen UBS Firmenkreditkarten 6 I Gemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten 6 II Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten 9 A Reise- und Flugunfall BReiseverspätungen C Gepäckverspätung und Gepäckverlust D Ersatz von Dokumenten E Anwalts- und Gerichtskosten (Travel) F Corporate Liability Waiver G Annullierungskosten H Auslandsheilungskosten I Reise-Privathaftpflicht 9 11 11 12 12 13 13 14 16 IIIBesondere Bestimmungen zu den einzelnen Serviceleistungen 17 J SOS Hilfsleistungen – Beratung und / oder Hilfe in Notfällen 17 3 Übersicht über die Versicherungsleistungen Versicherung Versicherungsschutz Versicherungssumme (maximal) alle Beträge in CHF Classic und Gold Karten AReise- und Flugunfall Tod / Invalidität infolge eines Unfalls als Passagier von Bus, Bahn, Flugzeug, Taxi, Mietwagen Tod / Invalidität Transport- und Rettungskosten Classic Gold 300 000 600 000 60 000 60 000 B Reiseverspätungen Verspätungen von Abflug bzw. Abfahrt des gebuchten Fluges bzw. Schiffs infolge eines versicherten Ereignisses um mindestens 4 Stunden pro Ereignis 500 500 CGepäckver spätung / -verlust Verlust oder verspätete Ablieferung des Gepäcks. Für bestimmte Leistungen besteht eine eingeschränkte Deckungssumme. Nur für Gold Karten: Bargeldverlust (Raub) pro Ereignis pro Jahr 1 000 6000 1 500 6000 DErsatz von Dokumenten Ersatz der verlustig gegangenen und für die Fortsetzung der Geschäftsreise unerlässlichen Dokumente pro Ereignis 1000 1000 EAnwalts- und Gerichtskosten (Travel) Anwalts- und Gerichtskosten zur Geltendmachung einer Forderung gegenüber Dritten im Falle eines versicherten Ereignisses pro Ereignis 2500 2500 FCorporate Liability Waiver Schutz gegen Kartenmissbrauch durch den Karteninhaber pro Ereignis pro Jahr 25 000 1 650 000 25 000 1 650 000 GAnnullierungs kosten Reiseannullierung und verspäteter Reiseantritt pro Ereignis – 2000 HAuslands heilungskosten Übernahme der nicht durch die Kranken- oder Unfallversicherung gedeckten Kosten pro Ereignis – 100 000 IReisePrivathaftpflicht Schutz des Vermögens der versicherten Person als Privatperson gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter, die während der Reise entstehen pro Ereignis – 1 000 000 pro Ereignis 1000 Nur Gold Karten J Serviceleistungen ohne Kostenübernahme für Classic und Gold Karten SOS Hilfsleistungen J1 Travel Hotline J2 Abklärung des Gesundheitszustandes J3 Organisation von Notfall-Repatriierung J4 Organisation von rechtlichem Beistand J5 Organisation von sonstigem nicht medizinischem Beistand 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen UBS Firmenkreditkarten Die AGA International S.A., Paris, Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) (nachstehend AGA), schuldet die gemäss Kollektivversicherungsvertrag mit der UBS Switzerland AG (nachstehend UBS) vereinbarten und in diesen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) aufgeführten Leistungen, wobei die Würth Financial Services AG (nachstehend Versicherungsbroker) als Ansprechperson für die versicherten Personen beigezogen wird. Ergänzend gelten die Bestimmungen des schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes. Auf männlich-weibliche Doppelformen wird nach folgend im Sinne der besseren Lesbarkeit verzichtet. IGemeinsame Bestimmungen für alle Versicherungskomponenten 1Definitionen 1.1Begleitperson Als Begleitperson gilt nach Wahl des Karteninhabers jeder Geschäftspartner, Kunde, Gast, Freund oder jede andere Person, die sich gemeinsam mit dem Karteninhaber auf einer Geschäftsreise befindet. 1.2Geldwerte Als Geldwerte gelten Bargeld, Kreditkarten, Wertpapiere, Sparbücher, Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen, Medaillen, lose Edelsteine und Perlen. 1.3Geschäftsreise Eine Geschäftsreise beinhaltet entweder Hinund Rückflug oder Hin- und Rückweg mit mindestens einer Übernachtung ausserhalb des üblichen Wohnsitzes. Eine Geschäftsreise dauert maximal 90 Tage. Bei einem längeren Aufenthalt erlischt die Versicherungsdeckung mit Ablauf von 90 Tagen. Unter dem Begriff Reisen sind ausschliesslich Geschäftsreisen zu verstehen. 1.4 Nahe stehende Personen Nahe stehende Personen sind: –A ngehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder, Schwiegereltern und Grosseltern); – L ebenspartner sowie dessen Eltern und Kinder. 6 1.5Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel Als öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel gelten jene Fortbewegungsmittel, die aufgrund eines Fahrplans regelmässig verkehren und für deren Benutzung ein Fahrschein zu lösen ist. Taxi und Mietwagen sind keine öffentlichen Transportmittel. 1.6Personenunfall Als Unfall gilt die plötzliche, unfreiwillige und schädigende Einwirkung eines von aussen einwirkenden Faktors auf den menschlichen Körper. 1.7Reiseunternehmen Als Reiseunternehmen (Reiseveranstalter, Reisevermittler, Fluggesellschaften, Autovermietungen, Hotels, Veranstalter von Kursen usw.) gelten sämtliche Unternehmen, die aufgrund eines Vertrages mit der und für die versicherte Person Reiseleistungen erbringen. 1.8Schweiz Unter den Geltungsbereich Schweiz fallen die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. 1.9Schwere Erkrankung / schwere Unfallfolgen Als schwere Erkrankung bzw. schwere Unfallfolge gilt, wenn eine Einlieferung in ein Spital (mindestens eine Übernachtung) notwendig ist oder wenn der Arzt gleichzeitig mindestens zwei rezeptpflichtige Medikamente verschreibt oder wenn der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs Arbeitstagen anordnet. 2 Versicherte Personen Zu den versicherten Personen zählen der Karteninhaber einer UBS Visa Corporate Card (nachstehend Karte) sowie maximal drei Begleitpersonen des Versicherten, die sich gemeinsam mit ihm auf einer Geschäftsreise befinden, vorausgesetzt mindestens 50% der Reisekosten wurden mit der Karte des Versicherten beglichen. 3 Örtlicher Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt weltweit, sofern kein anderer Geltungsbereich in den Beson- deren Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten vorgesehen ist. 4Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung der Karte und endet mit dem Verfall der Karte respektive mit der Auflösung des Kreditkartenvertrages (Kündigung durch UBS oder durch den Versicherten bzw. dessen Arbeitgeber) oder der Kündigung des Kollektivversicherungsvertrags zwischen UBS und AGA. 5Übernahme der AVB Die vorliegenden AVB werden dem Versicherten zusammen mit seiner Karte zugestellt und gelten zugleich als Versicherungsbestätigung. Mit Unterschrift auf der Karte und / oder mit deren Benützung bestätigt der Versicherte, die AVB erhalten, gelesen, verstanden und anerkannt zu haben. 6Grundvoraussetzungen für Versicherungsleistungen Der Versicherungsschutz gilt nur für Geschäftsreisen. Damit die versicherte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses Anspruch auf eine Versicherungsleistung hat, muss sie nebst den allfälligen weiteren Pflichten gemäss Ziffer I 7 sowie gemäss den in den Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten erwähnten Pflichten (vergleiche Ziffer II) folgende kumulativen Nachweise im Zeitpunkt des Schadenfalles erbringen können: – Nachweis des Schadenfalles (Schadenformular kann bei dem Versicherungsbroker bezogen werden; vergleiche Ziffer I 16); – Nachweis eines gültigen Kreditkartenvertrages für die Karte zwischen dem Versicherten und UBS (Kreditkartennummer); – Nachweis, dass die Reisekosten zu mindestens 50% mit der Karte bezahlt worden sind; – auf Verlangen: Nachweis des Reisezwecks (Geschäftsreisenachweis). Die erforderlichen Dokumente sind dem Versicherungsbroker zuzustellen (vergleiche Ziffer I 16). 7 Pflichten im Schadenfall 7.1 Die versicherte oder anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Verhinderung von Unfällen, Verletzungen, Verlusten oder Schäden bzw. 7.2 7.3 7.4 7.5 8 zur Minderung des Schadens und zu dessen Klärung beitragen kann. Die versicherte oder anspruchsberechtigte Person ist verpflichtet, ihren vertraglichen oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (unter anderem unverzügliche Anzeige des versicherten Ereignisses bei AGA). Leistungsansprüche sind zu begründen und zu belegen. Ist der Schaden wegen einer Erkrankung oder Verletzung eingetreten, hat die versicherte Person die behandelnden Ärzte bezüglich der erforderlichen Auskünfte von ihrer Schweigepflicht gegenüber AGA zu entbinden. Sind die von AGA erbrachten Leistungen ganz oder teilweise durch eine Versicherung der versicherten Person gedeckt, sind die Ansprüche der versicherten Person gegenüber dem entsprechenden Versicherungsunternehmen an AGA abzutreten. Folgende Dokumente sind AGA einzureichen (je nach versichertem Ereignis): – Buchungsbestätigung bzw. Reisearrangementaufstellung oder Reiseplan im Original; – Beförderungsscheine (Flugtickets, Bahnbillette), Quittungen etc. im Original; – Belege für unvorhergesehene Kosten im Original; – Bescheinigung des Todesfalles; – Dokumente bzw. offizielle Atteste, die den Eintritt des Schadens belegen (z.B. detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose, Arztbericht, Attest des Arbeitgebers, Polizeirapport usw.); – Geschäftsreisebestätigung des Arbeit gebers; – Rechnungen über die versicherten, zusätzlichen Kosten im Original; – Tatbestandsaufnahme bzw. Verspätungsnachweis / -bestätigung der Fluggesellschaft oder Reederei. Verletzung der Pflichten Verletzt die versicherte oder anspruchs berechtigte Person ihre Pflichten, kann AGA ihre Leistungen ablehnen oder kürzen. 9 Nicht versicherte Ereignisse 9.1 Ist ein Ereignis bei Versicherungsabschluss oder Reisebuchung bereits eingetreten oder war sein Eintritt für die versicherte Person bei Versicherungsabschluss oder Reisebuchung erkennbar, besteht kein Anspruch auf Leistung. 7 9.2 E reignisse, welche die versicherte Person wie folgt herbeigeführt hat: –M issbrauch von Alkohol, Drogen oder Arzneimitteln; – Suizid oder versuchter Suizid; – Teilnahme an Streiks oder Unruhen; – T eilnahme an Wettfahrten und Trainings mit Motorfahrzeugen oder Booten; – T eilnahme an gewagten Handlungen, bei denen man sich wissentlich einer Gefahr aussetzt; – Grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln / Unterlassen; – Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu. 9.3 Folgeschäden eines versicherten Ereignisses, wie z.B. Kosten für die Wiederbeschaffung der versicherten Sachen oder für polizeiliche Zwecke oder sonstige Umtriebe, die mit einem versicherten Ereignis in Zusammenhang stehen. 9.4 Folgen nachstehender Ereignisse: Krieg, Terroranschläge, Unruhen aller Art, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen und Vorfälle mit atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen. 9.5 Folgen behördlicher Verfügungen, wie z.B. Vermögensbeschlagnahme, Haft oder Ausreisesperre, Schliessung des Luftraums etc. 9.6 Reisen, deren Zweck eine stationäre medizinische Behandlung ist. 9.7 Ereignis, bei welchem der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit der versicherten Person verwandt bzw. verschwägert ist. 9.8 Kosten im Zusammenhang mit Entführungen. 10Subsidiärklausel Bei Mehrfachversicherung erbringt AGA ihre Leistungen subsidiär. Das Regressrecht geht insoweit auf AGA über, als diese Entschädigung geleistet hat. Erbringt eine andere Gesellschaft ihre Leistungen ebenfalls subsidiär, so übernehmen die beteiligten Gesellschaften die Kosten im Verhältnis ihrer Versicherungssumme anteilsmässig. Die Kosten werden gesamthaft nur einmal vergütet. 11Verjährung Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. 12Normenhierarchie 12.1 Die Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten (Ziffer II) gehen den Gemeinsamen Bestimmungen für 8 alle Versicherungskomponenten (Ziffer I) vor. 12.2 Bei sprachlichen Differenzen zwischen den französischen, italienischen, englischen und deutschen Allgemeinen Versicherungs bedingungen gilt im Zweifelsfall immer die deutsche Version. 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht 13.1 Klagen gegen AGA können beim Gericht am Sitz der Zweigniederlassung oder am schweizerischen Wohnort der versicherten oder anspruchsberechtigten Person eingereicht werden. Befindet sich der Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, so gilt der Sitz der Zweigniederlassung als Gerichtsstand. 13.2 In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). 14Bearbeitung und Weitergabe von Daten / Beizug Dritter Die versicherte Person akzeptiert, dass UBS respektive AGA zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen dürfen. Sie ist damit einverstanden, dass die UBS respektive der Versicherungsbroker (Zusammenstellung des Schadendossiers) als Beauftragte von ihren Daten so weit Kenntnis erhalten, als dies zur sorgfältigen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Versicherung erforderlich ist. Insbesondere ist der Karteninhaber damit einverstanden, dass der Versicherungsbroker respektive AGA bei der UBS überprüfen darf, ob der Karteninhaber im Zeitpunkt des Schadenfalles einen gültigen Kreditkartenvertrag mit UBS besitzt. In diesem Umfang ermächtigt der Karteninhaber die UBS zur Auskunftserteilung an den Versicherungsbroker respektive an AGA. Die versicherte Person akzeptiert zudem, dass die vom Versicherungsbroker im Schadendossier zusammengestellten Daten sodann an AGA zwecks Beurteilung des Schadenfalles weitergeleitet werden. Insofern entbindet die versicherte Person diese Stellen vom Bankkunden- bzw. Geschäftsgeheimnis. 15 Weitere Bestimmungen 15.1 UBS hat für ihre UBS Firmenkreditkartenkunden mit AGA eine Kollektivversicherung abgeschlossen. Versicherer ist AGA. Aus dieser Versicherung können deshalb keine rechtlichen Pflichten zulasten von UBS abgeleitet werden, auch nicht bei Eintritt eines versicherten Ereignisses. 15.2 Allfällige Unstimmigkeiten zwischen dem Versicherten und AGA entbinden den Versi- cherten nicht von seiner Pflicht, die Forderungen aus dem Kreditkartenverhältnis zu begleichen. 15.3 AGA behält sich die jederzeitige Änderung dieser «Allgemeinen Versicherungsbedingungen UBS Firmenkreditkarten» vor. Änderungen werden in angemessener Form mitgeteilt und gelten als genehmigt, falls der Kreditkartenvertrag nicht vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich gekündigt wird. 16Kontaktadresse Für alle Belange im Zusammenhang mit dieser Versicherung steht dem Versicherten der Kundendienst des Versicherungsbrokers zur Verfügung. Detailinformationen, Rückfragen, Schadenanmeldungen etc.: Tel. +4144-723 44 86 / Fax +41-44-723 44 87. Medizinische Notfälle auf Reisen: Tel. +41-44723 44 88 (24 Stunden am Tag). Als Korrespondenzadresse gilt: Würth Financial Services AG, Versicherungsbroker, In der Luberzen 42, 8902 Urdorf. IIBesondere Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten Classic und Gold Karten A Reise- und Flugunfall 1Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der «Übersicht über die Versicherungsleistungen» (nachstehend Übersicht) ersichtlich. 2 Versicherte Unfälle Versichert sind die Folgen von Unfällen einer versicherten Person als Passagier (Lenker oder Insasse) mit einem Transportmittel gemäss Ziffer II A 4, inklusive Ein- und Aussteigen, sofern die Reisekosten zu mindestens 50% mit der Karte bezahlt worden sind. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. 3 Nicht versicherte Unfälle Von der Versicherung ausgeschlossen sind: – Folgen der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden; – Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder der Versuch dazu; – Einwirkung ionisierender Strahlen; – Unfälle mit geleasten Motorfahrzeugen und Flugzeugen; – Flugunfälle mit Flugzeugen und Hubschraubern, die ein Karteninhaber selbst geschäftlich oder privat gemietet hat; – Unfälle auf dem Arbeitsweg; – Folgen von kriegerischen Ereignissen im Ausland (ausserhalb der Schweiz bzw. des Wohnstaats), ausgenommen ein Krieg bricht erstmalig aus und der Versicherte wird im Lande, wo er sich aufhält, davon überrascht, so bleibt der Versicherungsschutz noch während 14 Tagen, vom Kriegsausbruch an gerechnet, in Kraft. 4 Versicherte Transportmittel – Bus; – Eisenbahn; – Flugzeug (ohne selbstpilotierte Flugzeuge); – Hubschrauber (ohne selbstpilotierte Hubschrauber); – Mietfahrrad; – Mietmotorfahrrad; – Mietmotorrad; – Mietwagen; – Mietschiff; – Schiff (Kreuzfahrten, Segel-, Motor-, Ruderboot); – Taxi. Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz für Taxi / Bus / Eisenbahn als Zubringer zum Flughafen (Flug muss mit Kreditkarte bezahlt sein) sowie als Zubringer zur Zieldestination (Hotel, Ferienhaus etc.) und zum Wohnort. Bei Transporten mittels Generalund Halbtaxabonnementen in der Schweiz müssen sowohl das Abonnement als auch die Fahrkarte zu 100% mit der Karte bezahlt worden sein. 5 Mietfahrzeuge Als Mietfahrzeug gilt jedes gemietete Motorfahrzeug (Auto, Motorrad oder Motorfahrrad), Zweirad oder Schiff, das gegen Entgelt zur geschäftlichen oder privaten Beförderung von Personen oder Waren benutzt und von einem professionellen Anbieter vermietet wird. 6 Versicherte Leistungen 6.1 Im Invaliditätsfall Erleidet ein Versicherter infolge eines versicherten Unfalles eine nach medizinischen Kriterien bestimmte Invalidität, so zahlt AGA dem Versicherten eine Invaliditätsentschädigung, welche sich nach der in der Übersicht 9 aufgeführten Versicherungssumme und dem Invaliditätsgrad nach Gliederskala bemisst. War der Versicherte vor dem Unfall bereits invalid, bezahlt AGA die Differenz zwischen den Invaliditätssummen, die sich nach diesem Vertrag aufgrund der Invaliditätsgrade vor und nach dem Unfall ergeben. Die Feststellung des Invaliditätsgrades hat in der Schweiz zu erfolgen. Die Invaliditätsentschädigung wird ausbezahlt, sobald das Ausmass der bleibenden Invalidität feststellbar ist. 6.2 Im Todesfall Stirbt ein Versicherter infolge eines versicherten Unfalles, so bezahlt AGA die in der Übersicht aufgeführte Versicherungssumme. Für Versicherte, die zum Zeitpunkt des Unfalles das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Todesfallentschädigung max. CHF 10 000. Bezugsberechtigt sind nacheinander folgende Personen: –d er überlebende Ehegatte; ist der Versicherte nicht verheiratet, der mit ihm im gleichen Haushalt lebende nachweisbare Konkubinatspartner, bei dessen Fehlen – die Kinder und Adoptivkinder zu gleichen Teilen, bei deren Fehlen –d ie Eltern, bei deren Fehlen – die Geschwister. Wünscht der Karteninhaber eine abweichende Begünstigung, bedarf es einer datierten und vom Versicherten unterzeichneten Beantragung mittels Brief an den Versicherungsbroker. Die Begünstigung gilt bis auf Widerruf. Sind keine der aufgezählten Hinterlassenen vorhanden, werden nur die Bestattungskosten bis zu 10% der Versicherungssumme vergütet. 6.3 Transport- und Rettungskosten Die notwendigen Auslagen bis höchstens CHF 60 000 werden innert 5 Jahren ab dem Unfalltag subsidiär zu einer bestehenden Unfallversicherung erbracht für: – Suchaktionen, die im Hinblick auf eine Rettung oder Bergung des Versicherten vorgenommen werden; – alle durch den Unfall bedingten Reisen und Transporte des Versicherten an den Ort der Behandlung, mit Luftfahrzeugen jedoch nur, wenn dies aus medizinischen oder technischen Gründen unumgänglich ist; – nicht krankheitsbedingte Rettungsaktionen zugunsten des Versicherten; – Bergung und Überführung der Leiche an den Ort der Bestattung. 6.4Heilungskosten Die Heilungskosten sind nicht versichert. 10 6.5Höchstentschädigung pro versicherte Person Je Versicherten wird für ein und dasselbe Unfallereignis höchstens einmal die vereinbarte Summe geleistet, auch wenn der Versicherte mehr als eine Karte oder mehrere Versicherungsbestätigungen besitzt. 6.6 Maximalleistungen pro Luftfahrtunfall Wenn mehrere Versicherte mit ein und demselben Luftfahrzeug verunfallen, sind die von AGA pro Vertrag zu bezahlenden Entschädigungen auf den Maximalbetrag von CHF 15 000 000 beschränkt. Würden an sich die Ansprüche diesen Betrag übersteigen, so wird die Summe von CHF 15 000 000 proportional aufgeteilt. 6.7Maximalleistung für alle übrigen Transportmittel (exkl. Luftfahrzeug) Wenn mehrere Versicherte mit ein und demselben Transportmittel verunfallen, sind die von AGA aus diesem Vertrag zu bezahlenden Entschädigungen auf den Maximalbetrag von CHF 20 000 000 beschränkt. Würden an sich die Ansprüche diesen Betrag übersteigen, so wird die Summe von CHF 20 000 000 proportional aufgeteilt. 7 Pflichten im Schadenfall Gibt ein Unfall voraussichtlich Anspruch auf Versicherungsleistungen, so ist so bald als möglich ein patentierter Arzt beizuziehen und für fachgemässe Pflege zu sorgen. Weiter hat der Versicherte oder Anspruchsberechtigte dies AGA via den Versicherungsbroker unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Von einem Todesfall ist AGA via den Versicherungsbroker so zeitig zu benachrichtigen, dass eine Obduktion veranlasst werden kann, wenn für den Tod noch andere Ursachen als ein Unfall möglich sind. Die Verletzung der Anzeigepflicht bewirkt den Verlust des Anspruchs auf Versicherungsleistungen, ausser wenn die Unterlassung den Umständen entsprechend als unverschuldet anzusehen ist. BReiseverspätungen 1Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der Übersicht ersichtlich. 2 Versichertes Ereignis und Leistung 2.1 Verspätet sich auf der Hin- oder Rückreise der Abflug bzw. die Abfahrt des für das Reisearrangement der versicherten Person vorgesehenen Flugzeugs bzw. Schiffs infolge Streik, Witterungsverhältnissen, technischem Defekt oder Störung oder infolge eines Startverbots des Flugzeugs auf Grund eines mechanischen oder strukturellen Defekts um mindestens 4 Stunden gegenüber den im Arrangement bzw. Reiseplan aufgeführten Zeiten, erstattet AGA der versicherten Person die zusätzlichen Kosten (Hotelkosten, Umbuchungskosten, Telefongebühren) zur Fortsetzung der Reise bis maximal in Höhe des in der Übersicht ersichtlichen Betrages. 2.2 Ein Leistungsanspruch besteht nur, falls sich die versicherte Person an die im Reisearrangement bzw. Reiseplan des Reiseveranstalters bzw. der Fluggesellschaft aufgeführten Check-in-Zeiten gehalten hat und im Besitz einer schriftlichen Bestätigung der Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter ist, die bestätigt, dass sich der Flug bzw. die Fahrt durch eines der unter Ziffer II B 2.1 genannten Ereignisse verspätet hat. In der Bestätigung muss ferner die tatsächliche Verspätungsdauer aufgeführt sein. Die Berechnung der Verspätungsdauer basiert auf den im Reiseplan aufgeführten planmässigen Abflugs- bzw. Abfahrtszeiten. 3Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 9) Hält sich die versicherte Person nicht an die im Reisearrangement bzw. Reiseplan des Reiseveranstalters bzw. der Fluggesellschaft aufgeführten Check-in-Zeiten oder ist sie für die Verspätung selbst verantwortlich, bezahlt AGA keine Entschädigung. 4Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 7) 4.1 Die Reiseverspätung ist von der betreffenden Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter schriftlich bestätigen zu lassen. Aus der Bestätigung müssen der Grund sowie die tatsächliche Dauer der Verspätung hervorgehen. 4.2 Die versicherte Person muss AGA unverzüglich nach ihrer Rückkehr an ihren Wohnort das eingetretene Ereignis unter Beilage der Bestätigung der betreffenden Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter schriftlich melden. Die Forderung ist zu begründen und zu belegen. C Gepäckverspätung und G epäckverlust 1 Versicherte Gegenstände Versichert ist das Reisegepäck inklusive der mitgeführten Hilfsmittel zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, d.h. sämtliche Sachen für den persönlichen Bedarf und sämtliche Sachen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die auf Reisen mitgeführt oder einer Transportunternehmung zur Beförderung übergeben werden und deren Eigentümer die versicherte Person oder deren Arbeitgeber ist. 2Geltungsbereich Die Versicherung gilt weltweit. Ausgeschlossen ist der ständige Wohnsitz der versicherten Person. 3Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der Übersicht ersichtlich. 4 Versicherte Ereignisse und Leistungen 4.1 Bei Verlust oder verspäteter Ablieferung des Gepäcks (Hin- und Rückreise) durch die Fluggesellschaft oder Reederei entschädigt AGA die versicherte Person unter Berücksichtigung der in der Übersicht ersichtlichen maximalen Versicherungssumme wie folgt: – Bei Verlust wird der aktuelle Anschaffungswert bezahlt. – Bei verspäteter Ablieferung durch die Fluggesellschaft oder Reederei werden die Kosten für nachweislich unbedingt notwendige Anschaffungen (inklusive Mietkosten) entschädigt. – Bei Verlust von Film-, Foto- und Videoausrüstungen, Musikgeräten (MP3-Player, Discman etc.), Computerhardware (Desktop, Laptop, Zubehör, Handheld etc.) sowie von Beamern und Projektionsgeräten wird der Zeitwert vergütet. Als Zeitwert gilt der seinerzeitige Anschaffungswert abzüglich einer jährlichen Abschreibung von 20%, die ein Jahr nach dem Kauf beginnt (Amortisation). – Bei Verlust von Filmen sowie Daten-, Bildund Tonträgern wird der Materialwert vergütet. – Bei Verlust von Personen- und Fahrzeugausweisen sowie Schlüsseln werden die Kosten der Ersatzanfertigung vergütet. – Für mobile Telefongeräte werden pauschal CHF 200 bezahlt. 4.2Zusatzdeckung ausschliesslich für Gold Karten Bei Raub (Diebstahl unter Androhung / Anwendung von Gewalt) von Bargeld entschädigt AGA die versicherte Person gemäss Übersicht. 11 5 Nicht versicherte Gegenstände – Motorfahrzeuge, Schiffe, Surfbretter, Skis, Snowboards und Luftfahrzeuge jeweils samt Zubehör; – Wertsachen, die von einer besonderen Versicherung gedeckt sind; – Wertpapiere, Urkunden, Geschäftspapiere, Reisetickets und Gutscheine, Bargeld (Ausnahme Ziffer II C 4.2), Kredit- und Kundenkarten sowie Briefmarken; – Software aller Art; – Edelmetalle, lose Edelsteine und Perlen, Briefmarken, Handelswaren, Warenmuster, Sachen mit Kunst- oder Sammlerwert und Berufswerkzeuge; – Brillen gegen Beschädigung und Zerstörung. 6Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 9) Nicht versichert sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar zurückzuführen sind auf Unruhen, Plünderungen, Anordnungen von Behörden und Streiks. 7Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 7) 7.1 Ursache, Umstände und Ausmass des Ereignisses (Verlust oder verspätete Ablieferung Fluggesellschaft oder Reederei) sind von der versicherten Person unverzüglich und im Detail von der betreffenden Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter bestätigen zu lassen. 7.2 Im Rahmen der Zusatzdeckung für Gold Karten gemäss Ziffer II C 4.2, sind Ursache, Umstände und Ausmass des Ereignisses durch die nächstgelegene Polizeidienststelle bestätigen zu lassen. 7.3 Die Höhe des Schadens ist mit Original quittungen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, kann AGA ihre Leistungen kürzen oder ablehnen. 7.4 Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Forderung ist zu begründen und zu belegen. D Ersatz von Dokumenten 1Versicherungssummen Die Versicherungssummen sind in der Übersicht ersichtlich. 2 Versichertes Ereignis und Leistung 2.1 Gehen der versicherten Person die für die Fortsetzung der Geschäftsreise unerläs- 12 slichen Dokumente verlustig (dauerhaft oder vorübergehend), entschädigt AGA die Kosten für den nachweislich unbedingt notwendigen Ersatz solcher Dokumente (einschliesslich Disketten / CD und Dias / Folien für Präsentationen) bis maximal zum Betrag der in der Übersicht ersichtlichen Versicherungssumme. 2.2 Die Kostenerstattung beschränkt sich auf den physischen bzw. materiellen Ersatz der Dokumente; es werden keine Kosten zurückerstattet für Folgen des Verlusts eines Dokuments. Der Wert von Sparbriefen, Bankwechseln (Schecks, Reiseschecks etc.) oder ähnlicher Dokumente wird nicht ersetzt. 3Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 9) Bei Vergessen und Liegenlassen von Dokumenten wird keine Entschädigung durch AGA bezahlt. 4Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 7) 4.1 Die Höhe des Schadens ist mit Original quittungen nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, kann AGA ihre Leistungen kürzen oder ablehnen. 4.2 Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Forderung ist zu begründen und zu belegen. E Anwalts- und Gerichtskosten (Travel) 1Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist in der Übersicht ersichtlich. 2Versichertes Ereignis und Leistung Versichert sind Anwalts- und Gerichtskosten, die mit der schriftlichen Einwilligung von AGA für die Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Drittpartei aufgewendet werden, die während der Geschäftsreise ein Ereignis herbeigeführt hat, das eine Körperverletzung oder Krankheit oder den Tod der versicherten Person zur Folge hat. 3Nicht versicherte Ereignisse und Kosten (in Ergänzung zu Ziffer I 9) Bei fehlender schriftlicher Einwilligung von AGA betreffend die Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten gemäss Ziffer II E 2 leistet AGA keine Entschädigungen. 4Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 7) Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Forderung ist zu begründen und zu belegen. Vor jeder Auslage für Anwalts- und Gerichtskosten ist die schriftliche Einwilligung bei AGA einzuholen. F Corporate Liability Waiver 1 Versicherte Leistung Schäden, welche durch Missbrauch (betrügerische oder unredliche Handlung mit der Absicht, durch Einsatz der Kreditkarte einen rechtswidrigen finanziellen Vorteil zu schaffen, sei es zum Selbstzweck oder im Auftrag Dritter) einer versicherten Person (Mitarbeiter der Inhaberin des UBS Visa Corporate Abrechnungskontos) entstanden sind. 2Informationen Detaillierte Informationen zu der Corporate Liability Waiver Versicherung und zu den versicherten Leistungen können berechtigte Firmenvertreter des Kreditkartenvertragspartners beim UBS Card Center AG unter +41-44-828 37 37 beziehen. Nur Gold Karten GAnnullierungskosten 1 Versicherungsleistungen / Versicherte Auslagen 1.1 Die Versicherungssumme ist in der Übersicht ersichtlich. 1.2 Die Ausstellung der Gold Karte muss vor einem allfälligen Beginn der kostenpflichtigen Annullierungsfristen des Reiseveranstalters erfolgen. 1.3 Annullierungskosten Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses den Vertrag mit dem Reiseunternehmen nicht einhalten kann und annulliert, bezahlt AGA bis zur Höhe der in der Übersicht ersichtlichen Versicherungssumme die vertraglich geschuldeten Annullierungskosten. Es wird ein Selbstbehalt von CHF 200 pro Buchung in Abzug gebracht. 1.4 Verspäteter Reiseantritt Wenn die versicherte Person aufgrund eines versicherten Ereignisses die Reise erst verspätet antreten kann, übernimmt AGA anstelle der Annullierungskosten (max. bis zur Höhe der Kosten bei einer Annullierung): – die zusätzlichen Reisekosten, die im Zu- sammenhang mit der verspäteten Abreise entstehen und – die Kosten für den nicht benützten Teil des Aufenthaltes anteilmässig zum Arrangementpreis (ohne Transportkosten). Der Hinreisetag gilt als benutzter Arrangementtag. 1.5 Die Auslagen für Auftragspauschalen, unverhältnismässige oder mehrmalige Bearbeitungsgebühren, Flughafentaxen, Kosten für Visa und Impfungen werden nicht zurückerstattet. 2 Versicherte Ereignisse 2.1 Krankheit, Unfall, Tod, Schwangerschaft 2.1.1Bei schwerer Erkrankung, schweren Unfallfolgen oder infolge Tod, sofern das betreffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der Buchung eingetreten ist: – der versicherten Person; – einer nahe stehenden Person (vergleiche Ziffer I 1.4); – des Stellvertreters am Arbeitsplatz und wenn die Anwesenheit der versicherten Person unerlässlich ist. 2.1.2 Ist die Erkrankung chronisch oder wiederkehrend, ohne dass deswegen die Reisedurchführung im Zeitpunkt der Buchung in Frage gestellt ist, besteht nur dann ein Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen einer ärztlich attestierten, unerwarteten und akuten Verschlimmerung oder eines unerwarteten Rückfalls oder Todes annulliert werden muss. 2.1.3 Bei Schwangerschaft der versicherten Person oder einer nahe stehenden Person, sofern die Schwangerschaft nach dem Zeitpunkt der Buchung eingetreten ist und der Reiseantritt infolgedessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 2.2 Beeinträchtigung des Eigentums am Wohnort Wenn das Eigentum der versicherten Person am Wohnort infolge Diebstahls, Feuer-, Wasser- oder Elementarschadens schwer beeinträchtigt wird und deshalb ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist. 2.3 Verspätung und Ausfall des Transportmittels auf der Anreise Wenn der Antritt der gebuchten Reise infolge Verspätung oder Ausfalls des für die Anreise zum im Reisearrangement vorgesehenen Abgangsort benützten öffentlichen Transportmittels oder Taxis im Land des ständigen Wohnsitzes der versicherten Person verunmöglicht wird. 13 3 Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 9) 3.1 Schlechter Heilungsverlauf Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits bestanden haben und bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind. Wenn die Folgen einer / eines im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits geplanten, aber erst danach durchgeführten Operation / medizinischen Eingriffs bis zum Reisedatum nicht abgeheilt sind. 3.2 Absage durch den Veranstalter Wenn das Reiseunternehmen, der Vermieter, der Veranstalter etc. objektiv nicht in der Lage ist, die vertraglichen Leistungen teilweise oder gänzlich zu erbringen, die Reise absagt oder aufgrund der konkreten Umstände absagen müsste. Eine solche objektive Unmöglichkeit ist unter anderem gegeben, wenn das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten oder das Bundesamt für Gesundheit von Reisen in das gebuchte Land respektive das betroffene Gebiet abrät. 3.3 Behördliche Anordnungen Wenn behördliche Anordnungen die planmässige Durchführung der gebuchten Reise verunmöglichen. 3.4 Psychische Erkrankungen Sämtliche psychischen Erkrankungen, Angstzustände, Trennungsschmerz und psychosomatische Erkrankungen sowie deren Folgen und Komplikationen. 3.5 Medizinische Behandlung Ausgeschlossen sind Leistungen, wenn der Reisezweck eine medizinische Behandlung ist. 4 Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 7) 4.1 Um die Leistungen AGA beanspruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses unverzüglich die gebuchte Reise beim Reiseunternehmen, Vermieter oder Kursveranstalter annullieren und danach den Schadenfall dem Versicherungsbroker (vergleiche Ziffer I 16) schriftlich melden. 4.2 Nebst den in Ziffer I 7.5 genannten Dokumenten müssen folgende Unterlagen dem Versicherungsbroker (vergleiche Ziffer I 16) eingereicht werden (je nach versichertem Ereignis): – Annullierungskostenrechnung; 14 – Rechnungen für Reisemehrkosten im Original; – Rezept der ärztlich verordneten Medikamente; – Sterbeurkunde. HAuslandsheilungskosten 1 Versicherte Personen Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die in Ziffer I 2 genannten Personen, welche das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2 Örtlicher Geltungsbereich / Dauer des Versicherungsschutzes 2.1 Der Versicherungsschutz gilt während der gültigen Versicherungsdauer auf der ganzen Welt, mit Ausnahme der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein und dem Land, in welchem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat. 2.2 Die Kosten für Arzt- und Spitalbehandlungen werden im Ausland bis zu 90 Tage über die vereinbarte Versicherungsdauer hinaus erbracht, sofern die Krankheit oder der Unfall während der versicherten Zeit eingetreten ist. 3Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist in der Übersicht ersichtlich. 4 Versicherungsleistungen / Versicherte Auslagen AGA erbringt die Leistungen als Nachgangsversicherung zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Krankenpflegeversicherung KVG, Unfallversicherung UVG oder analoge Versicherungen des Landes, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat), bis zur Höhe der in der Übersicht aufgeführten Versicherungssumme, für Spitalaufenthalte und ambulante Behandlungskosten, welche diese nicht voll decken. Bei einem Unfall oder einer Krankheit gemäss Ziffer II H 5 übernimmt AGA die Kosten für die nachfolgend aufgeführten medizinischen Leistungen im jeweiligen Aufenthaltsland, sofern diese notwendig und wirtschaftlich sind und von einem patentierten Arzt oder Zahnarzt bzw. von einer Person mit entsprechender Betriebsbewilligung angeordnet werden: 4.1 Leistungen bei Unfall und Krankheit Die Auslandsheilungskostenversicherung übernimmt die von den gesetzlichen Sozialversicherungen (KVG, UVG oder analoge Versicherungen des Landes, in dem die versicher- te Person ihren ständigen Wohnsitz hat) und allfälligen Zusatzversicherungen nicht gedeckten Heilungskosten bei ambulanter Behandlung und bei Spitalaufenthalt, die während einer Reise im Ausland infolge von Krankheit oder eines Unfalls entstehen (ausgenommen davon ist die Kostenbeteiligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung): – Heilmassnahmen inklusive Medikamente; – Spitalaufenthalt; – Behandlung durch staatlich zugelassene Chiropraktiker; – Miete medizinischer Hilfsmittel; – bei Unfall erstmalige Anschaffung von Prothesen, Brillen, Hörapparaten etc.; – Reparatur oder Ersatz von medizinischen Hilfsmitteln, wenn diese durch einen Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert, beschädigt wurden; – Transport in das für die Behandlung geeignete, nächstgelegene Spital; – Zahnbehandlungen infolge eines Unfalls bis max. CHF 3000. 4.2 Leistungsbegrenzung Bestehen keine Krankenkassen- und / oder UVG-Deckung oder analoge Deckungen des Landes, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat, werden durch AGA von den belegten Gesamtkosten von Spital und ambulanter Behandlung, soweit diese durch Krankheit oder Unfall entstanden sind, lediglich 50% der entstandenen Kosten vergütet. Weitergehende Leistungen werden in diesem Fall nicht erbracht. 5 Versicherte Ereignisse 5.1 Unfälle Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper. Unfällen gleichgestellt sind, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind: Zerrungen, Muskel- und Sehnenrisse, Vergiftungen, Verätzungen durch unbeabsichtigtes Einnehmen oder Einatmen giftiger, ätzender Stoffe oder Flüssigkeiten, Erfrierungen, Hitzschlag, Sonnenstich sowie Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen (Ausnahme: Sonnenbrand). 5.2 Krankheiten Als Krankheit gilt jede vom Willen der versicherten Person unabhängige Beeinträchtigung der Gesundheit, die eine ärztliche Behandlung erfordert und nicht Folge eines Unfalls ist. 6 Nicht versicherte Ereignisse / Auslagen (in Ergänzung zu Ziffer I 9) 6.1 Unfälle und Krankheiten, die bei Versicherungsbeginn bereits bestanden haben sowie deren Folgen. 6.2 Komplikationen, Verschlimmerung oder Rückfall, insbesondere auch chronische und sich wiederholende Krankheiten, und zwar unabhängig davon, ob sie der versicherten Person bei Versicherungsbeginn bereits bekannt waren. 6.3 Abklärungen und Behandlungen von Zahnund Kiefererkrankungen. 6.4 Abklärungen und Behandlungen von Ermüdungs- und Erschöpfungszuständen sowie von nervösen oder psychischen Erkrankungen. 6.5 Abklärungen und Behandlungen von Krebserkrankungen inklusive Kontrolluntersuchungen. 6.6 Gynäkologische, pädiatrische oder allgemeine Kontrolluntersuchungen (Check-up). 6.7 Prophylaktische Medikamente, Schlaftabletten, Beruhigungsmittel, Vitamine, homöopathische Mittel, Impfungen, Reiseapotheken, Amphetamine, Hormone und cholesterinsenkende Medikamente. 6.8 Schwangerschaft, Abtreibung und Geburt sowie allfällige Komplikationen und die Folgen von empfängnisverhütenden oder abtreibenden Massnahmen derselben. 6.9 Unfälle beim Lenken eines Motorfahrzeugs, für das die versicherte Person die gesetzlichen Zulassungsvorschriften nicht erfüllt. 6.10 Unfälle beim Fallschirmspringen, Pilotieren von Flugzeugen und Fluggeräten. 6.11 Unfälle während der Ausübung einer handwerklichen Berufstätigkeit. 6.12 Unfälle im ausländischen Militärdienst. 6.13 Massage- und Wellnessbehandlungen sowie Schönheitsoperationen. 6.14 Leistungen, wenn der Reisezweck eine medizinische Behandlung ist. 7 Kostengutsprache AGA erteilt Kostengutsprachen im Rahmen dieser Versicherung und im Nachgang zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Krankenpflegeversicherung KVG, Unfallversicherung UVG oder analoge Versicherungen des Landes, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat) und allfälligen Zusatzversicherungen für alle stationären Spitalaufenthalte. Die versicherte Person bleibt Schuldnerin gegenüber 15 den Leistungserbringern (Arzt etc.) für alle ambulanten Behandlungen vor Ort. Für Kostengutsprachen wählen Sie +41-44-723 44 88 (24 Stunden am Tag). 8Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 7) 8.1 Der Versicherungsbroker ist unverzüglich nach Eintritt des Ereignisses schriftlich zu benachrichtigen (vergleiche Ziffer I 16). 8.2 Die versicherte Person muss sich auf Verlangen der AGA und auf deren Kosten jederzeit einer ärztlichen Untersuchung durch den Gesellschaftsarzt unterziehen. 8.3 Nebst den in Ziffer I 7 genannten Dokumenten müssen folgende Unterlagen beim Versicherungsbroker eingereicht werden (je nach versichertem Ereignis): – detailliertes Arztzeugnis; – Rechnungen über Arzt-, Arznei- und Spitalkosten sowie Arztrezepte im Original. IReise-Privathaftpflicht 1Versicherungssummen Die Versicherungssumme ist in der Übersicht ersichtlich. 2 Versicherte Leistung Die Reisehaftpflichtversicherung schützt das Vermögen der versicherten Person gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter, die während der Reise entstehen. AGA bezahlt berechtigte Ansprüche Dritter und vertritt die versicherte Person gegenüber den Geschädigten. Sie wehrt unberechtigte Ansprüche ab und unterstützt die versicherten Personen bei der Herabsetzung erhöhter Forderungen. 3 Versicherte Ereignisse Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die versicherte Person erhoben werden, wegen – Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstige Gesundheitsschädigung der Personen; – Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen. 4Nicht versicherte Ereignisse (in Ergänzung zu Ziffer I 9) Kein Versicherungsschutz besteht für: 4.1 die Haftpflicht im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit; 16 4.2 A nsprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht; 4.3 die Haftpflicht gemäss OR 54 (Billigkeitshaftung des Urteilsunfähigen); 4.4 die Haftpflicht als Halter, Lenker oder aktiver Benützer von Motorfahrzeugen inklusive Gokarts und von ihnen gezogene Anhänger; 4.5 die Haftpflicht als Halter, Führer oder Benützer von Schiffen und Fluggeräten aller Art; 4.6 Schäden an benützten Schiffen und Fluggeräten, je inklusive Ausrüstung und Zubehör; 4.7 Ansprüche aus dem Verlust oder der Beschädigung von Daten und Programmen (Software); 4.8 Ansprüche für Schäden an und aus dem Verlust von Geschäftsschlüsseln oder anderen zur Öffnung von geschäftlichen Schliesssystemen dienender Mittel wie z.B. Badges inklusive Folgekosten; 4.9 Aufwendungen zur Verhütung von Schäden (Schadenverhütungskosten); 4.10 Ansprüche infolge Übertragung ansteckender Krankheiten der Menschen, Tiere und Pflanzen; 4.11 Ansprüche im Zusammenhang mit gentechnischen Veränderungen; 4.12 Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien. 5Pflichten im Schadenfall (in Ergänzung zu Ziffer I 7) 5.1 Um die Leistungen der AGA beanspruchen zu können, muss die anspruchsberechtigte Person unverzüglich das eingetretene Ereignis schriftlich anmelden. 5.2 Todesfälle sind innert 24 Stunden zu melden. 5.3 Wird die versicherte Person wegen des Schadens gerichtlich oder aussergerichtlich belangt oder wird gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet, ist AGA unverzüglich zu benachrichtigen und sind sämtliche Dokumente an AGA weiterzuleiten. 5.4 Die versicherte Person ist verpflichtet, AGA bei der Ermittlung des Sachverhaltes, der Führung von Verhandlungen mit dem Geschädigten und der Abwehr ungerechtfertigter oder übertriebener Ansprüche zu unterstützen. Ohne Zustimmung der AGA darf die versicherte Person Ansprüche weder ganz noch teilweise anerkennen oder befriedigen. IIIBesondere Bestimmungen zu den einzelnen Serviceleistungen Classic und Gold Karten JSOS Hilfsleistungen – Beratung und / oder Hilfe in Notfällen J1 Travel Hotline 1Serviceleistungen Die aufgeführten Serviceleistungen der AGA Travel Hotline können rund um die Uhr während 365 Tagen sowohl vor als auch während der Reise durch die versicherten Personen in Anspruch genommen werden. 1.1Reiseinformationen AGA erteilt den versicherten Personen vor deren Abreise auf Anfrage wichtige Informationen über Einreisebestimmungen, Gebühren, Zoll, Währungen und Gesundheitsbestimmungen. 1.2Vermittlung von Spitälern und Arztkontakten sowie Anwälten und Dolmetschern / Übersetzern im Ausland AGA vermittelt ihren versicherten Personen bei Bedarf einen Korrespondenzarzt oder ein Spital sowie Kontaktadressen von Anwälten und Übersetzern in der Gegend des Aufenthaltes. Im Falle von Verständigungsproblemen leistet AGA, wenn möglich, Übersetzungshilfe. 1.3Beratungsdienst AGA berät die versicherten Personen bei kleineren medizinischen Problemen im Reiseland. Weiter können sich die Versicherten auch bei alltäglichen Problemen im Reiseland an AGA wenden. 1.4Benachrichtigungsservice Falls AGA Massnahmen organisiert, benachrichtigt diese bei Bedarf die Angehörigen und den Arbeitgeber der versicherten Person über den Sachverhalt und die getroffenen Massnahmen. 2Haftung AGA haftet nicht für Vermögensschäden und Gesundheitseinschränkungen, die aus den Informationen der Travel Hotline resultieren. 3Kontakt Um die Dienstleistungen der Travel Hotline zu nutzen, kann die versicherte Person auf fol gende Nummern anrufen oder faxen: Telefon +41-44-723 44 88 / Telefax +41-44283 33 33. J2 Abklärung des Gesundheitszustandes 1Serviceleistungen AGA klärt den Gesundheitszustand der versicherten Person bei einem Krankenhausaufenthalt während einer versicherten Reise ab, vorausgesetzt es bestehen die erforderlichen Ermächtigungen. AGA garantiert dabei sämtliche datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Vertraulichkeit und die strikte Einhaltung der erteilten Ermächtigungen. 2Haftung AGA haftet nicht für Vermögensschäden und Gesundheitseinschränkungen, die in Zusammenhang mit der Serviceleistung gemäss Ziffer III J2 1 stehen. 3Kontakt Um die Serviceleistungen gemäss Ziffer III J2 1zu nutzen, kann die versicherte Person auf fol gende Nummern anrufen oder faxen: Telefon +41-44-723 44 88 / Telefax +41-44283 33 33. J3 Organisation Notfall-Repatriierung 1Serviceleistungen AGA organisiert nach einer – während einer versicherten Reise im Ausland stattfindenden – medizinischen Erstrettung mit anschliessender Krankenhauseinweisung der versicherten Person, deren Überführung in das nächstgelegene, für die Behandlung geeignete Krankenhaus und / oder die Rückreise in das Hauptwohnsitzland des Karteninhabers (ohne Kostenübernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten). 2Kosten Sämtliche Überführungskosten bzw. Kosten in Zusammenhang mit Organisationsleistungen gemäss Ziffer III J3 1 gehen vollumfänglich zu Lasten der versicherten Person und sind von dieser zu tragen. Sofern AGA im Rahmen der Erbringung der Organisationsleistungen gemäss Ziffer III J3 1 Kostengutsprachen an allfällige Leistungserbringer erteilt, gelten diese ausdrücklich als im Namen und auf Rechnung der versicherten Person, welche sich verpflichtet, den entsprechenden Betrag gesamthaft innerhalb von 30 Tagen nach erbrachter Leistung entweder direkt zu begleichen oder an AGA zurückzuzahlen. 17 3Haftung AGA haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, welche in Zusammenhang mit der Leistungserbringung der verschiedenen Rücktransport-Leistungserbringer stehen. 4Kontakt Um die Serviceleistungen gemäss Ziffer III J3 1 zu nutzen, kann die versicherte Person auf folgende Nummern anrufen oder faxen: Telefon +41-44-723 44 88 / Telefax +41-44283 33 33. J4 Organisation von rechtlichem Beistand 1Serviceleistungen AGA teilt der versicherten Person, welche sich auf einer versicherten Reise befindet, Namen, Anschrift, Telefonnummer sowie, falls die versicherte Person dies wünscht und diese bekannt sind, die Bürozeiten von Anwälten bzw. Juristen mit. AGA erteilt der versicherten Person keine Rechtsberatung und kommt nicht für Rechtsanwalts- bzw. sonstige Rechtsberatungskosten oder damit verbundene Kosten auf, für welche die versicherte Person alleine haftet. 2Kosten Sämtliche Drittkosten in Zusammenhang mit der gemäss Ziffer III J4 1 erbrachten Leistungen gehen vollumfänglich zu Lasten der versicherten Person. 3Haftung AGA haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, welche in Zusammenhang mit der Serviceleistung gemäss Ziffer III J4 1 stehen. 4Kontakt Um die Serviceleistungen gemäss Ziffer III J4 1 zu nutzen, kann die versicherte Person auf fol gende Nummern anrufen oder faxen: Telefon +41-44-723 44 88 / Telefax +41-44283 33 33. 18 J5Organisation von sonstigem nicht medizinischem Beistand 1Serviceleistungen Wenn die versicherte Person im Ausland während einer versicherten Reise dringend die Dienste eines Anwalts, Übersetzers und Ähnliches benötigt, kann sie sich an AGA wenden. Nach einer Telefon- oder Telefaxmitteilung an AGA über die Art der benötigten Dienstleistung vermittelt diese ihm, falls möglich, einen entsprechenden Kontakt am Aufenthaltsort der versicherten Person. AGA kommt nicht für die Kosten der Leistungserbringung der vermittelten Kontakte / Dienstleister auf; die versicherte Person bleibt diesen gegenüber alleinige Schuldnerin. 2Kosten Sämtliche Drittkosten in Zusammenhang mit den gemäss Ziffer III J5 1 erbrachten Leistungen gehen vollumfänglich zu Lasten der versicherten Person. 3Haftung AGA haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, welche in Zusammenhang mit der Leistungserbringung der verschiedenen gemäss Ziffer III J5 1 vermittelten Kontakte / Dienstleister stehen. 4Kontakt Um die Serviceleistungen gemäss Ziffer III J5 1 zu nutzen, kann die versicherte Person auf fol gende Nummern anrufen oder faxen: Telefon +41-44-723 44 88 / Telefax +41-44283 33 33. ab © UBS 2016. Das Schlüsselsymbol und UBS gehören zu den geschützten Marken der UBS. 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