Versicherungsbedingungen UBS Firmenkreditkarte

Transcrição

Versicherungsbedingungen UBS Firmenkreditkarte
ab
UBS Firmenkreditkarten
Allgemeine Versicherungsbedingungen
Inhaltsverzeichnis
Übersicht über die Versicherungsleistungen
5
Allgemeine Versicherungsbedingungen
UBS Firmenkreditkarten
6
I Gemeinsame Bestimmungen für alle
Versicherungskomponenten
6
II Besondere Bestimmungen zu den einzelnen
Versicherungskomponenten
9
A Reise- und Flugunfall BReiseverspätungen
C Gepäckverspätung und ­Gepäckverlust D Ersatz von Dokumenten E Anwalts- und Gerichtskosten (Travel) F Corporate Liability Waiver G Annullierungskosten H Auslandsheilungskosten I Reise-Privathaftpflicht
9
11
11
12
12
13
13
14
16
IIIBesondere Bestimmungen zu den
einzelnen Serviceleistungen
17
J SOS Hilfsleistungen – Beratung und / oder Hilfe in Notfällen
17
3
Übersicht über die Versicherungsleistungen
Versicherung
Versicherungsschutz
Versicherungssumme (maximal)
alle Beträge in CHF
Classic und
Gold Karten
AReise- und
­Flugunfall
Tod / Invalidität infolge eines Unfalls
als Passagier von Bus, Bahn, Flugzeug, Taxi, Mietwagen
Tod / Invalidität
Transport- und
Rettungskosten
Classic
Gold
300 000
600 000
60 000
60 000
B Reisever­spätungen Verspätungen von Abflug bzw.
Abfahrt des gebuchten Fluges bzw.
Schiffs infolge eines versicherten Ereignisses um mindestens 4 Stunden
pro Ereignis
500
500
CGepäckver­
spätung / -verlust
Verlust oder verspätete Ablieferung
des Gepäcks. Für bestimmte Leistungen besteht eine eingeschränkte
Deckungssumme.
Nur für Gold Karten:
Bargeldverlust (Raub)
pro Ereignis
pro Jahr
1 000
6000
1 500
6000
DErsatz von
­Dokumenten
Ersatz der verlustig gegangenen und
für die Fortsetzung der Geschäftsreise unerlässlichen Dokumente
pro Ereignis
1000
1000
EAnwalts- und
Gerichts­kosten
(Travel)
Anwalts- und Gerichtskosten zur
Geltendmachung einer Forderung
gegenüber Dritten im Falle eines
­versicherten Ereignisses
pro Ereignis
2500
2500
FCorporate ­
Liability Waiver
Schutz gegen Kartenmissbrauch
durch den Karteninhaber
pro Ereignis
pro Jahr
25 000
1 650 000
25 000
1 650 000
GAnnullierungs­
kosten
Reiseannullierung und verspäteter
Reiseantritt
pro Ereignis
–
2000
HAuslands­
heilungskosten
Übernahme der nicht durch die
Kranken- oder Unfallversicherung
gedeckten Kosten
pro Ereignis
–
100 000
IReisePrivathaftpflicht
Schutz des Vermögens der versicherten Person als Privatperson gegen
gesetzliche Haftpflichtansprüche
Dritter, die während der Reise
entstehen
pro Ereignis
–
1 000 000
pro Ereignis
1000
Nur Gold Karten
J Serviceleistungen ohne Kostenübernahme für Classic und Gold Karten
SOS Hilfsleistungen
J1 Travel Hotline
J2 Abklärung des Gesundheitszustandes
J3 Organisation von Notfall-Repatriierung
J4 Organisation von rechtlichem Beistand
J5 Organisation von sonstigem nicht medizinischem Beistand
5
Allgemeine Versicherungsbedingungen
UBS Firmenkreditkarten
Die AGA International S.A., Paris, Zweigniederlassung Wallisellen (Schweiz) (nachstehend AGA),
schuldet die gemäss Kollektivversicherungsvertrag mit der UBS Switzerland AG (nachstehend
UBS) vereinbarten und in diesen Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) aufgeführten
Leistungen, wobei die Würth Financial Services AG
(nachstehend Versicherungsbroker) als Ansprechperson für die versicherten Personen beigezogen
wird. Ergänzend gelten die Bestimmungen des
schweizerischen Versicherungsvertragsgesetzes.
Auf männlich-weibliche Doppelformen wird nach­
folgend im Sinne der besseren Lesbarkeit verzichtet.
IGemeinsame Bestimmungen für
alle Versicherungs­komponenten
1Definitionen
1.1Begleitperson
Als Begleitperson gilt nach Wahl des Karteninhabers jeder Geschäftspartner, Kunde,
Gast, Freund oder jede andere Person, die
sich gemeinsam mit dem Karteninhaber auf
einer Geschäftsreise befindet.
1.2Geldwerte
Als Geldwerte gelten Bargeld, Kreditkarten,
Wertpapiere, Sparbücher, Edelmetalle (als
Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen,
Medaillen, lose Edelsteine und Perlen.
1.3Geschäftsreise
Eine Geschäftsreise beinhaltet entweder Hinund Rückflug oder Hin- und Rückweg mit
mindestens einer Übernachtung ausserhalb
des üblichen Wohnsitzes. Eine Geschäftsreise dauert maximal 90 Tage. Bei einem
längeren Aufenthalt erlischt die Versicherungsdeckung mit Ablauf von 90 Tagen. Unter
dem Begriff Reisen sind ausschliesslich Geschäftsreisen zu verstehen.
1.4 Nahe stehende Personen
Nahe stehende Personen sind:
–A
ngehörige (Ehegatte, Eltern, Kinder,
Schwiegereltern und Grosseltern);
– L ebenspartner sowie dessen Eltern und
Kinder.
6
1.5Öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel
Als öffentliche Verkehrs- oder Transportmittel gelten jene Fortbewegungsmittel, die
aufgrund eines Fahrplans regelmässig verkehren und für deren Benutzung ein Fahrschein zu lösen ist. Taxi und Mietwagen sind
keine öffentlichen Transportmittel.
1.6Personenunfall
Als Unfall gilt die plötzliche, unfreiwillige und
schädigende Einwirkung eines von aussen
einwirkenden Faktors auf den menschlichen
Körper.
1.7Reiseunternehmen
Als Reiseunternehmen (Reiseveranstalter,
Reisevermittler, Fluggesellschaften, Autovermietungen, Hotels, Veranstalter von Kursen
usw.) gelten sämtliche Unternehmen, die
aufgrund eines Vertrages mit der und für die
versicherte Person Reiseleistungen erbringen.
1.8Schweiz
Unter den Geltungsbereich Schweiz fallen die
Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein.
1.9Schwere Erkrankung / schwere Unfallfolgen
Als schwere Erkrankung bzw. schwere Unfallfolge gilt, wenn eine Einlieferung in ein
Spital (mindestens eine Übernachtung) notwendig ist oder wenn der Arzt gleichzeitig
mindestens zwei rezeptpflichtige Medikamente verschreibt oder wenn der Arzt eine
Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs
Arbeitstagen anordnet.
2
Versicherte Personen
Zu den versicherten Personen zählen der
Karteninhaber einer UBS Visa Corporate
Card (nachstehend Karte) sowie maximal
drei Begleitpersonen des Versicherten, die
sich gemeinsam mit ihm auf einer Geschäftsreise befinden, vorausgesetzt mindestens
50% der Reisekosten wurden mit der Karte
des Versicherten beglichen.
3
Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz gilt weltweit, sofern
kein anderer Geltungsbereich in den Beson-
deren Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten vorgesehen ist.
4Beginn, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz gilt ab Ausstellung
der Karte und endet mit dem Verfall der Karte ­respektive mit der Auflösung des Kreditkartenvertrages (Kündigung durch UBS oder
durch den Versicherten bzw. dessen Arbeitgeber) oder der Kündigung des Kollektivversicherungsvertrags zwischen UBS und AGA.
5Übernahme der AVB
Die vorliegenden AVB werden dem Versicherten zusammen mit seiner Karte zugestellt und gelten zugleich als Versicherungsbestätigung. Mit Unterschrift auf der Karte
und / oder mit deren Benützung bestätigt
der Versicherte, die AVB erhalten, gelesen,
verstanden und anerkannt zu haben.
6Grundvoraussetzungen für
­Versicherungsleistungen
Der Versicherungsschutz gilt nur für Geschäftsreisen. Damit die versicherte Person
bei Eintritt des versicherten Ereignisses
Anspruch auf eine Versicherungsleistung
hat, muss sie nebst den allfälligen weiteren
Pflichten gemäss Ziffer I 7 sowie gemäss den
in den Besonderen Bestimmungen zu den
einzelnen Versicherungskomponenten erwähnten Pflichten (vergleiche Ziffer II) folgende kumulativen Nachweise im Zeitpunkt
des Schadenfalles erbringen können:
– Nachweis des Schadenfalles (Schadenformular kann bei dem Versicherungsbroker
bezogen werden; vergleiche Ziffer I 16);
– Nachweis eines gültigen Kreditkartenvertrages für die Karte zwischen dem Versicherten und UBS (Kreditkartennummer);
– Nachweis, dass die Reisekosten zu mindestens 50% mit der Karte bezahlt worden
sind;
– auf Verlangen: Nachweis des Reisezwecks
(Geschäftsreisenachweis).
Die erforderlichen Dokumente sind dem
Versicherungsbroker zuzustellen (vergleiche
Ziffer I 16).
7
Pflichten im Schadenfall
7.1 Die versicherte oder anspruchsberechtigte
Person ist verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Verhinderung von Unfällen,
Verletzungen, Verlusten oder Schäden bzw.
7.2
7.3
7.4
7.5
8
zur Minderung des Schadens und zu dessen
Klärung beitragen kann.
Die versicherte oder anspruchsberechtigte
Person ist verpflichtet, ihren vertraglichen
oder gesetzlichen Melde-, Auskunfts- oder
Verhaltenspflichten vollumfänglich nachzukommen (unter anderem unverzügliche Anzeige des versicherten Ereignisses bei AGA).
Leistungsansprüche sind zu begründen und
zu belegen.
Ist der Schaden wegen einer Erkrankung
oder Verletzung eingetreten, hat die versicherte Person die behandelnden Ärzte bezüglich der erforderlichen Auskünfte von
ihrer Schweigepflicht gegenüber AGA zu
entbinden.
Sind die von AGA erbrachten Leistungen
ganz oder teilweise durch eine Versicherung
der versicherten Person gedeckt, sind die
Ansprüche der versicherten Person gegenüber dem entsprechenden Versicherungsunternehmen an AGA abzutreten.
Folgende Dokumente sind AGA einzureichen (je nach versichertem Ereignis):
– Buchungsbestätigung bzw. Reisearrangementaufstellung oder Reiseplan im Original;
– Beförderungsscheine (Flugtickets, Bahnbillette), Quittungen etc. im Original;
– Belege für unvorhergesehene Kosten im
Original;
– Bescheinigung des Todesfalles;
– Dokumente bzw. offizielle Atteste, die
den Eintritt des Schadens belegen (z.B.
detailliertes Arztzeugnis mit Diagnose,
Arztbericht, Attest des Arbeitgebers,
­Polizeirapport usw.);
–
Geschäftsreisebestätigung des Arbeit­
gebers;
–
Rechnungen über die versicherten,
­zusätzlichen Kosten im Original;
– Tatbestandsaufnahme bzw. Verspätungs­nachweis / -bestätigung der Fluggesellschaft oder Reederei.
Verletzung der Pflichten
Verletzt die versicherte oder anspruchs­
berechtigte Person ihre Pflichten, kann AGA
ihre Leistungen ablehnen oder kürzen.
9
Nicht versicherte Ereignisse
9.1 Ist ein Ereignis bei Versicherungsabschluss
oder Reisebuchung bereits eingetreten oder
war sein Eintritt für die versicherte Person
bei Versicherungsabschluss oder Reisebuchung erkennbar, besteht kein Anspruch
auf Leistung.
7
9.2 E
reignisse, welche die versicherte Person wie
folgt herbeigeführt hat:
–M
issbrauch von Alkohol, Drogen oder
Arzneimitteln;
– Suizid oder versuchter Suizid;
– Teilnahme an Streiks oder Unruhen;
– T eilnahme an Wettfahrten und Trainings
mit Motorfahrzeugen oder Booten;
– T eilnahme an gewagten Handlungen, bei
denen man sich wissentlich einer Gefahr
aussetzt;
– Grobfahrlässiges oder vorsätzliches
Handeln / Unterlassen;
– Begehung von Verbrechen bzw. Vergehen oder der Versuch dazu.
9.3 Folgeschäden eines versicherten Ereignisses,
wie z.B. Kosten für die Wiederbeschaffung
der versicherten Sachen oder für polizeiliche Zwecke oder sonstige Umtriebe, die mit
einem versicherten Ereignis in Zusammenhang stehen.
9.4 Folgen nachstehender Ereignisse: Krieg,
Terroranschläge, Unruhen aller Art, Epidemien, Pandemien, Natur­katastrophen und
Vorfälle mit atomaren, biologischen oder
chemischen Substanzen.
9.5 Folgen behördlicher Verfügungen, wie z.B.
Vermögens­beschlagnahme, Haft oder Ausreisesperre, Schliessung des Luftraums etc.
9.6 Reisen, deren Zweck eine stationäre medizinische Behandlung ist.
9.7 Ereignis, bei welchem der Gutachter (Experte, Arzt usw.) direkt begünstigt oder mit
der versicherten Person verwandt bzw. verschwägert ist.
9.8 Kosten im Zusammenhang mit Entführungen.
10Subsidiärklausel
Bei Mehrfachversicherung erbringt AGA ihre
Leistungen subsidiär. Das Regressrecht geht
insoweit auf AGA über, als diese Entschädigung geleistet hat. Erbringt eine andere
Gesellschaft ihre Leistungen ebenfalls subsidiär, so übernehmen die beteiligten Gesellschaften die Kosten im Verhältnis ihrer Versicherungssumme anteilsmässig. Die Kosten
werden gesamthaft nur einmal vergütet.
11Verjährung
Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren zwei Jahre nach Eintritt
der Tatsache, welche die Leistungspflicht
begründet.
12Normenhierarchie
12.1 Die Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungskomponenten (Ziffer II)
gehen den Gemeinsamen Bestimmungen für
8
alle Versicherungskomponenten (Ziffer I) vor.
12.2 Bei sprachlichen Differenzen zwischen den
französischen, italienischen, englischen
und deutschen Allgemeinen Versicherungs­
bedingungen gilt im Zweifelsfall immer die
deutsche Version.
13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Klagen gegen AGA können beim Gericht
am Sitz der Zweigniederlassung oder am
schweizerischen Wohnort der versicherten
oder anspruchsberechtigten Person eingereicht werden. Befindet sich der Wohnsitz
ausserhalb der Schweiz, so gilt der Sitz der
Zweigniederlassung als Gerichtsstand.
13.2 In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt
das schweizerische Bundesgesetz über den
Versicherungsvertrag (VVG).
14Bearbeitung und Weitergabe von
Daten / Beizug Dritter
Die versicherte Person akzeptiert, dass UBS
respektive AGA zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen dürfen. Sie ist damit
einverstanden, dass die UBS respektive der
Versicherungsbroker (Zusammenstellung
des Schadendossiers) als Beauftragte von
ihren Daten so weit Kenntnis erhalten, als
dies zur sorgfältigen Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit der
vorliegenden Versicherung erforderlich ist.
Insbesondere ist der Karteninhaber damit
einverstanden, dass der Versicherungsbroker respektive AGA bei der UBS überprüfen
darf, ob der Karteninhaber im Zeitpunkt des
Schadenfalles einen gültigen Kreditkartenvertrag mit UBS besitzt. In diesem Umfang
ermächtigt der Karteninhaber die UBS zur
Auskunftserteilung an den Versicherungsbroker respektive an AGA. Die versicherte
Person akzeptiert zudem, dass die vom Versicherungsbroker im Schadendossier zusammengestellten Daten sodann an AGA
zwecks Beurteilung des Schadenfalles weitergeleitet werden. Insofern entbindet die
versicherte Person diese Stellen vom Bankkunden- bzw. Geschäftsgeheimnis.
15 Weitere Bestimmungen
15.1 UBS hat für ihre UBS Firmenkreditkartenkunden mit AGA eine Kollektivversicherung
abgeschlossen. Versicherer ist AGA. Aus
dieser Versicherung können deshalb keine
rechtlichen Pflichten zulasten von UBS abgeleitet werden, auch nicht bei Eintritt eines
versicherten Ereignisses.
15.2 Allfällige Unstimmigkeiten zwischen dem
Versicherten und AGA entbinden den Versi-
cherten nicht von seiner Pflicht, die Forderungen aus dem Kreditkartenverhältnis zu
begleichen.
15.3 AGA behält sich die jederzeitige Änderung
dieser «Allgemeinen Versicherungsbedingungen UBS Firmenkreditkarten» vor. Änderungen werden in angemessener Form mitgeteilt und gelten als genehmigt, falls der
Kreditkartenvertrag nicht vor Inkrafttreten
der Änderung schriftlich gekündigt wird.
16Kontaktadresse
Für alle Belange im Zusammenhang mit dieser Versicherung steht dem Versicherten der
Kundendienst des Versicherungsbrokers zur
Verfügung. Detailinformationen, Rückfragen, Schadenanmeldungen etc.: Tel. +4144-723 44 86 / Fax +41-44-723 44 87. Medizinische Notfälle auf Reisen: Tel. +41-44723 44 88 (24 Stunden am Tag). Als Korrespondenzadresse gilt: Würth Financial
Services AG, Versicherungs­broker, In der
Luberzen 42, 8902 Urdorf.
IIBesondere Bestimmungen
zu den einzelnen Versicherungskomponenten
Classic und Gold Karten
A
Reise- und Flugunfall
1Versicherungssummen
Die Versicherungssummen sind in der
«Übersicht über die Versicherungsleistungen» (nachstehend Übersicht) ersichtlich.
2
Versicherte Unfälle
Versichert sind die Folgen von Unfällen
einer versicherten Person als Passagier (Lenker
oder Insasse) mit einem Transportmittel
gemäss Ziffer II A 4, inklusive Ein- und Aussteigen, sofern die Reisekosten zu mindestens 50% mit der Karte bezahlt worden
sind. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
menschlichen Körper.
3 Nicht versicherte Unfälle
Von der Versicherung ausgeschlossen sind:
– Folgen der Beteiligung an Raufereien und
Schlägereien, es sei denn, der Versicherte
sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung
für einen Wehrlosen durch die Streitenden
verletzt worden;
– Selbsttötung, Selbstverstümmelung oder
der Versuch dazu;
– Einwirkung ionisierender Strahlen;
– Unfälle mit geleasten Motorfahrzeugen
und Flugzeugen;
– Flugunfälle mit Flugzeugen und Hubschraubern, die ein Karteninhaber selbst
geschäftlich oder privat gemietet hat;
– Unfälle auf dem Arbeitsweg;
– Folgen von kriegerischen Ereignissen im
Ausland (ausserhalb der Schweiz bzw. des
Wohnstaats), ausgenommen ein Krieg
bricht erstmalig aus und der Versicherte
wird im Lande, wo er sich aufhält, davon
überrascht, so bleibt der Versicherungsschutz noch während 14 Tagen, vom
Kriegsausbruch an gerechnet, in Kraft.
4 Versicherte Transportmittel
– Bus;
– Eisenbahn;
– Flugzeug (ohne selbstpilotierte Flugzeuge);
– Hubschrauber (ohne selbstpilotierte
Hubschrauber);
– Mietfahrrad;
– Mietmotorfahrrad;
– Mietmotorrad;
– Mietwagen;
– Mietschiff;
– Schiff (Kreuzfahrten, Segel-, Motor-,
Ruderboot);
– Taxi.
Darüber hinaus gilt der Versicherungsschutz
für Taxi / Bus / Eisenbahn als Zubringer zum
Flughafen (Flug muss mit Kreditkarte
bezahlt sein) sowie als Zubringer zur Zieldestination (Hotel, Ferienhaus etc.) und zum
Wohnort. Bei Transporten mittels Generalund Halbtaxabonnementen in der Schweiz
müssen sowohl das Abonnement als auch
die Fahrkarte zu 100% mit der Karte bezahlt
worden sein.
5
Mietfahrzeuge
Als Mietfahrzeug gilt jedes gemietete Motorfahrzeug (Auto, Motorrad oder Motorfahrrad), Zweirad oder Schiff, das gegen Entgelt
zur geschäftlichen oder privaten Beförderung
von Personen oder Waren benutzt und von einem professionellen Anbieter vermietet wird.
6 Versicherte Leistungen
6.1 Im Invaliditätsfall
Erleidet ein Versicherter infolge eines versicherten Unfalles eine nach medizinischen
Kriterien bestimmte Invalidität, so zahlt AGA
dem Versicherten eine Invaliditätsentschädigung, welche sich nach der in der Übersicht
9
aufgeführten Versicherungssumme und dem
Invaliditätsgrad nach Gliederskala bemisst.
War der Versicherte vor dem Unfall bereits
invalid, bezahlt AGA die Differenz zwischen
den Invaliditätssummen, die sich nach diesem Vertrag aufgrund der Invaliditätsgrade vor und nach dem Unfall ergeben. Die
Feststellung des Invaliditätsgrades hat in der
Schweiz zu erfolgen. Die Invaliditätsentschädigung wird ausbezahlt, sobald das Ausmass
der bleibenden Invalidität feststellbar ist.
6.2 Im Todesfall
Stirbt ein Versicherter infolge eines versicherten Unfalles, so bezahlt AGA die in der
Übersicht aufgeführte Versicherungssumme.
Für Versicherte, die zum Zeitpunkt des
Unfalles das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Todesfallentschädigung max. CHF 10 000. Bezugsberechtigt
sind nacheinander folgende Personen:
–d
er überlebende Ehegatte; ist der Versicherte nicht verheiratet, der mit ihm im
gleichen Haushalt lebende nachweisbare
Konkubinatspartner, bei dessen Fehlen
– die Kinder und Adoptivkinder zu gleichen
Teilen, bei deren Fehlen
–d
ie Eltern, bei deren Fehlen
– die Geschwister.
Wünscht der Karteninhaber eine abweichende Begünstigung, bedarf es einer
datierten und vom Versicherten unterzeichneten Beantragung mittels Brief
an den Versicherungsbroker.
Die Begünstigung gilt bis auf Widerruf. Sind
keine der aufgezählten Hinterlassenen vorhanden, werden nur die Bestattungskosten bis
zu 10% der Versicherungssumme vergütet.
6.3 Transport- und Rettungskosten
Die notwendigen Auslagen bis höchstens
CHF 60 000 werden innert 5 Jahren ab dem
Unfalltag subsidiär zu einer bestehenden
Unfallversicherung erbracht für:
– Suchaktionen, die im Hinblick auf eine
Rettung oder Bergung des Versicherten
vorgenommen werden;
– alle durch den Unfall bedingten Reisen und
Transporte des Versicherten an den Ort der
Behandlung, mit Luftfahrzeugen jedoch
nur, wenn dies aus medizinischen oder
technischen Gründen unumgänglich ist;
–
nicht krankheitsbedingte Rettungsaktionen zugunsten des Versicherten;
– Bergung und Überführung der Leiche an
den Ort der Bestattung.
6.4Heilungskosten
Die Heilungskosten sind nicht versichert.
10
6.5Höchstentschädigung pro versicherte
Person
Je Versicherten wird für ein und dasselbe
Unfallereignis höchstens einmal die vereinbarte Summe geleistet, auch wenn der Versicherte mehr als eine Karte oder mehrere
Versicherungsbestätigungen besitzt.
6.6 Maximalleistungen pro Luftfahrtunfall
Wenn mehrere Versicherte mit ein und demselben Luftfahrzeug verunfallen, sind die
von AGA pro Vertrag zu bezahlenden Entschädigungen auf den Maximalbetrag von
CHF 15 000 000 beschränkt. ­Würden an sich
die Ansprüche diesen Betrag übersteigen, so
wird die Summe von CHF 15 000 000 proportional aufgeteilt.
6.7Maximalleistung für alle übrigen
Transportmittel (exkl. Luftfahrzeug)
Wenn mehrere Versicherte mit ein und
demselben Transportmittel verunfallen,
sind die von AGA aus diesem Vertrag zu ­bezahlenden Entschädigungen auf den Maximalbetrag von CHF 20 000 000 beschränkt.
Würden an sich die Ansprüche diesen Betrag übersteigen, so wird die Summe von
CHF 20 000 000 proportional aufgeteilt.
7
Pflichten im Schadenfall
Gibt ein Unfall voraussichtlich Anspruch
auf Versicherungsleistungen, so ist so bald
als möglich ein patentierter Arzt beizuziehen und für fachgemässe Pflege zu sorgen.
Weiter hat der Versicherte oder Anspruchsberechtigte dies AGA via den Versicherungsbroker unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Von einem Todesfall ist AGA via den Versicherungsbroker so zeitig zu benachrichtigen, dass eine Obduktion veranlasst werden
kann, wenn für den Tod noch andere Ursachen als ein Unfall möglich sind. Die Verletzung der Anzeigepflicht bewirkt den Verlust
des Anspruchs auf Versicherungsleistungen,
ausser wenn die Unterlassung den Umständen entsprechend als unverschuldet anzusehen ist.
BReiseverspätungen
1Versicherungssummen
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht ersichtlich.
2
Versichertes Ereignis und Leistung
2.1 Verspätet sich auf der Hin- oder Rückreise
der Abflug bzw. die Abfahrt des für das
Reisearrangement der versicherten Person
vorgesehenen Flugzeugs bzw. Schiffs infolge
Streik, Witterungsverhältnissen, technischem Defekt oder Störung oder infolge
eines Startverbots des Flugzeugs auf Grund
eines mechanischen oder strukturellen
Defekts um mindestens 4 Stunden gegenüber den im Arrangement bzw. Reiseplan
aufgeführten Zeiten, erstattet AGA der
versicherten Person die zusätzlichen Kosten
(Hotelkosten, Umbuchungskosten, Telefongebühren) zur Fortsetzung der Reise bis
maximal in Höhe des in der Übersicht ersichtlichen Betrages.
2.2 Ein Leistungsanspruch besteht nur, falls sich
die versicherte Person an die im Reisearrangement bzw. Reiseplan des Reiseveranstalters bzw. der Fluggesellschaft aufgeführten
Check-in-Zeiten gehalten hat und im Besitz
einer schriftlichen Bestätigung der Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter ist, die bestätigt, dass sich der Flug
bzw. die Fahrt durch eines der unter Ziffer
II B 2.1 genannten Ereignisse verspätet hat.
In der Bestätigung muss ferner die tatsächliche Verspätungsdauer aufgeführt sein. Die
Berechnung der Verspätungsdauer basiert
auf den im Reiseplan aufgeführten planmässigen Abflugs- bzw. Abfahrtszeiten.
3Nicht versicherte Ereignisse
(in Ergänzung zu Ziffer I 9)
Hält sich die versicherte Person nicht an die
im Reisearrangement bzw. Reiseplan des
Reiseveranstalters bzw. der Fluggesellschaft
aufgeführten Check-in-Zeiten oder ist sie
für die Verspätung selbst verantwortlich,
bezahlt AGA keine Entschädigung.
4Pflichten im Schadenfall
(in Ergänzung zu Ziffer I 7)
4.1 Die Reiseverspätung ist von der betreffenden Fluggesellschaft oder Reederei oder
deren Vertreter schriftlich bestätigen zu lassen. Aus der Bestätigung müssen der Grund
sowie die tatsächliche Dauer der Verspätung
hervorgehen.
4.2 Die versicherte Person muss AGA unverzüglich nach ihrer Rückkehr an ihren Wohnort
das eingetretene Ereignis unter Beilage der
Bestätigung der betreffenden Fluggesellschaft oder Reederei oder deren Vertreter
schriftlich melden. Die Forderung ist zu begründen und zu belegen.
C
Gepäckverspätung und G
­ epäckverlust
1
Versicherte Gegenstände
Versichert ist das Reisegepäck inklusive der
mitgeführten Hilfsmittel zur Ausübung der
beruflichen Tätigkeit, d.h. sämtliche Sachen
für den persönlichen Bedarf und sämtliche
Sachen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit, die auf Reisen mitgeführt oder einer
Transportunternehmung zur Beförderung
übergeben werden und deren Eigentümer die
versicherte Person oder deren Arbeitgeber ist.
2Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit. Ausgeschlossen ist der ständige Wohnsitz der versicherten
Person.
3Versicherungssummen
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht ersichtlich.
4
Versicherte Ereignisse und Leistungen
4.1 Bei Verlust oder verspäteter Ablieferung
des Gepäcks (Hin- und Rückreise) durch die
Fluggesellschaft oder Reederei entschädigt
AGA die versicherte Person unter Berücksichtigung der in der Übersicht ersichtlichen
maximalen Versicherungssumme wie folgt:
–
Bei Verlust wird der aktuelle Anschaffungswert bezahlt.
–
Bei verspäteter Ablieferung durch die
Fluggesellschaft oder Reederei werden die
Kosten für nachweislich unbedingt notwendige Anschaffungen (inklusive Mietkosten) entschädigt.
– Bei Verlust von Film-, Foto- und Videoausrüstungen, Musikgeräten (MP3-Player,
Discman etc.), Computerhardware (Desktop, Laptop, Zubehör, Handheld etc.) sowie
von Beamern und Projektionsgeräten wird
der Zeitwert vergütet. Als Zeitwert gilt der
seinerzeitige Anschaffungswert abzüglich einer jährlichen Abschreibung von
20%, die ein Jahr nach dem Kauf beginnt
(Amortisation).
– Bei Verlust von Filmen sowie Daten-, Bildund Tonträgern wird der Materialwert vergütet.
– Bei Verlust von Personen- und Fahrzeugausweisen sowie Schlüsseln werden die
Kosten der Ersatzanfertigung vergütet.
– Für mobile Telefongeräte werden pauschal
CHF 200 bezahlt.
4.2Zusatzdeckung ausschliesslich für Gold
Karten
Bei Raub (Diebstahl unter Androhung / Anwendung von Gewalt) von Bargeld entschädigt AGA die versicherte Person ­gemäss
Übersicht.
11
5
Nicht versicherte Gegenstände
– Motorfahrzeuge, Schiffe, Surfbretter, Skis,
Snowboards und Luftfahrzeuge jeweils
samt Zubehör;
– Wertsachen, die von einer besonderen Versicherung gedeckt sind;
– Wertpapiere, Urkunden, Geschäftspapiere,
Reisetickets und Gutscheine, Bargeld
(Ausnahme Ziffer II C 4.2), Kredit- und
Kundenkarten sowie Briefmarken;
– Software aller Art;
– Edelmetalle, lose Edelsteine und Perlen,
Briefmarken, Handelswaren, Warenmuster, Sachen mit Kunst- oder Sammlerwert
und Berufswerkzeuge;
– Brillen gegen Beschädigung und Zerstörung.
6Nicht versicherte Ereignisse
(in Ergänzung zu Ziffer I 9)
Nicht versichert sind Schäden, die unmittelbar oder mittelbar zurückzuführen sind auf
Unruhen, Plünderungen, Anordnungen von
Behörden und Streiks.
7Pflichten im Schadenfall
(in Ergänzung zu Ziffer I 7)
7.1 Ursache, Umstände und Ausmass des Ereignisses (Verlust oder verspätete Ablieferung
Fluggesellschaft oder Reederei) sind von der
versicherten Person unverzüglich und im Detail von der betreffenden Fluggesellschaft
oder Reederei oder deren Vertreter bestätigen zu lassen.
7.2 Im Rahmen der Zusatzdeckung für Gold
Karten gemäss Ziffer II C 4.2, sind Ursache,
Umstände und Ausmass des Ereignisses
durch die nächstgelegene Polizeidienststelle
bestätigen zu lassen.
7.3 Die Höhe des Schadens ist mit Original­
quittungen nachzuweisen. Ist dies nicht
möglich, kann AGA ihre Leistungen kürzen
oder ablehnen.
7.4 Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Forderung ist
zu begründen und zu belegen.
D
Ersatz von Dokumenten
1Versicherungssummen
Die Versicherungssummen sind in der Übersicht ersichtlich.
2
Versichertes Ereignis und Leistung
2.1 Gehen der versicherten Person die für die
Fortsetzung der Geschäftsreise unerläs-
12
slichen Dokumente verlustig (dauerhaft
oder vorübergehend), entschädigt AGA die
Kosten für den nachweislich unbedingt notwendigen Ersatz solcher Dokumente (einschliesslich Disketten / CD und Dias / Folien
für Präsentationen) bis maximal zum Betrag
der in der Übersicht ersichtlichen Versicherungssumme.
2.2 Die Kostenerstattung beschränkt sich auf
den physischen bzw. materiellen Ersatz der
Dokumente; es werden keine Kosten zurückerstattet für Folgen des Verlusts eines
Dokuments. Der Wert von Sparbriefen,
Bankwechseln (Schecks, Reiseschecks etc.)
oder ähnlicher Dokumente wird nicht ersetzt.
3Nicht versicherte Ereignisse
(in Ergänzung zu Ziffer I 9)
Bei Vergessen und Liegenlassen von Dokumenten wird keine Entschädigung durch
AGA bezahlt.
4Pflichten im Schadenfall
(in Ergänzung zu Ziffer I 7)
4.1 Die Höhe des Schadens ist mit Original­
quittungen nachzuweisen. Ist dies nicht
möglich, kann AGA ihre Leistungen kürzen
oder ablehnen.
4.2 Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Forderung ist
zu begründen und zu belegen.
E
Anwalts- und Gerichtskosten (Travel)
1Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist in der Übersicht
­ersichtlich.
2Versichertes Ereignis und Leistung
Versichert sind Anwalts- und Gerichtskosten,
die mit der schriftlichen Einwilligung von AGA
für die Geltendmachung einer Forderung
gegenüber einer Drittpartei aufgewendet
werden, die während der Geschäftsreise
ein Ereignis herbeigeführt hat, das eine
Körperverletzung oder Krankheit oder den
Tod der versicherten Person zur Folge hat.
3Nicht versicherte Ereignisse und Kosten
(in Ergänzung zu Ziffer I 9)
Bei fehlender schriftlicher Einwilligung von
AGA betreffend die Übernahme von Anwalts- und Gerichtskosten gemäss Ziffer II E
2 leistet AGA keine Entschädigungen.
4Pflichten im Schadenfall
(in Ergänzung zu Ziffer I 7)
Das versicherte Ereignis ist AGA unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Die Forderung ist zu
begründen und zu belegen. Vor jeder Auslage für Anwalts- und Gerichtskosten ist die
schriftliche Einwilligung bei AGA einzuholen.
F
Corporate Liability Waiver
1
Versicherte Leistung
Schäden, welche durch Missbrauch (betrügerische oder unredliche Handlung mit der
Absicht, durch Einsatz der Kreditkarte einen
rechtswidrigen finanziellen Vorteil zu schaffen, sei es zum Selbstzweck oder im Auftrag
Dritter) einer versicherten Person (Mitarbeiter der Inhaberin des UBS Visa Corporate
Abrechnungs­kontos) entstanden sind.
2Informationen
Detaillierte Informationen zu der Corporate
Liability Waiver Versicherung und zu den
versicherten Leistungen können berechtigte
Firmenvertreter des Kreditkartenvertragspartners beim UBS Card Center AG unter
+41-44-828 37 37 beziehen.
Nur Gold Karten
GAnnullierungskosten
1 Versicherungsleistungen / Versicherte
Auslagen
1.1 Die Versicherungssumme ist in der Übersicht
ersichtlich.
1.2 Die Ausstellung der Gold Karte muss vor einem allfälligen Beginn der kostenpflichtigen
Annullierungsfristen des Reiseveranstalters
erfolgen.
1.3 Annullierungskosten
Wenn die versicherte Person aufgrund eines
versicherten Ereignisses den Vertrag mit dem
Reiseunternehmen nicht einhalten kann und
annulliert, bezahlt AGA bis zur Höhe der in
der Übersicht ersichtlichen Versicherungssumme die vertraglich geschuldeten Annullierungskosten. Es wird ein Selbstbehalt von
CHF 200 pro Buchung in Abzug gebracht.
1.4 Verspäteter Reiseantritt
Wenn die versicherte Person aufgrund eines
versicherten Ereignisses die Reise erst verspätet antreten kann, übernimmt AGA anstelle der Annullierungskosten (max. bis zur
Höhe der Kosten bei einer Annullierung):
– die zusätzlichen Reisekosten, die im Zu-
sammenhang mit der verspäteten Abreise
entstehen und
– die Kosten für den nicht benützten Teil des
Aufenthaltes anteilmässig zum Arrangementpreis (ohne Transportkosten). Der Hinreisetag gilt als benutzter Arrangementtag.
1.5 Die Auslagen für Auftragspauschalen, unverhältnismässige oder mehrmalige Bearbeitungsgebühren, Flughafentaxen, Kosten für
Visa und Impfungen werden nicht zurückerstattet.
2 Versicherte Ereignisse
2.1 Krankheit, Unfall, Tod, Schwangerschaft
2.1.1Bei schwerer Erkrankung, schweren Unfallfolgen oder infolge Tod, sofern das betreffende Ereignis nach dem Zeitpunkt der Buchung
eingetreten ist:
– der versicherten Person;
– einer nahe stehenden Person (vergleiche
Ziffer I 1.4);
– des Stellvertreters am Arbeitsplatz und
wenn die Anwesenheit der versicherten
Person unerlässlich ist.
2.1.2 Ist die Erkrankung chronisch oder wiederkehrend, ohne dass deswegen die Reisedurchführung im Zeitpunkt der Buchung in
Frage gestellt ist, besteht nur dann ein Versicherungsschutz, wenn die Reise wegen
einer ärztlich attestierten, unerwarteten
und akuten Verschlimmerung oder eines
unerwarteten Rückfalls oder Todes annulliert werden muss.
2.1.3 Bei Schwangerschaft der versicherten Person oder einer nahe stehenden Person,
sofern die Schwangerschaft nach dem
Zeitpunkt der Buchung eingetreten ist und
der Reiseantritt infolgedessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2.2 Beeinträchtigung des Eigentums am
Wohnort
Wenn das Eigentum der versicherten Person
am Wohnort infolge Diebstahls, Feuer-,
Wasser- oder Elementarschadens schwer
beeinträchtigt wird und deshalb ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist.
2.3 Verspätung und Ausfall des Transportmittels auf der Anreise
Wenn der Antritt der gebuchten Reise infolge Verspätung oder Ausfalls des für die
Anreise zum im Reisearrangement vorgesehenen Abgangsort benützten öffentlichen
Transportmittels oder Taxis im Land des
ständigen Wohnsitzes der versicherten Person verunmöglicht wird.
13
3 Nicht versicherte Ereignisse
(in Ergänzung zu Ziffer I 9)
3.1 Schlechter Heilungsverlauf
Wenn eine Krankheit oder die Folgen eines
Unfalls, einer Operation oder eines medizinischen Eingriffs im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits bestanden haben und bis zum
Reisedatum nicht abgeheilt sind. Wenn die
Folgen einer / eines im Zeitpunkt der Reisebuchung bereits geplanten, aber erst danach durchgeführten Operation / medizinischen Eingriffs bis zum Reisedatum nicht
abgeheilt sind.
3.2 Absage durch den Veranstalter
Wenn das Reiseunternehmen, der Vermieter, der Veranstalter etc. objektiv nicht in der
Lage ist, die vertraglichen Leistungen teilweise oder gänzlich zu erbringen, die Reise
absagt oder aufgrund der konkreten
Umstände absagen müsste. Eine solche objektive Unmöglichkeit ist unter anderem
gegeben, wenn das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
oder das Bundesamt für Gesundheit von
Reisen in das gebuchte Land respektive das
betroffene Gebiet abrät.
3.3 Behördliche Anordnungen
Wenn behördliche Anordnungen die planmässige Durchführung der gebuchten Reise
verunmöglichen.
3.4 Psychische Erkrankungen
Sämtliche psychischen Erkrankungen,
Angstzustände, Trennungsschmerz und
psychosomatische Erkrankungen sowie
­deren Folgen und Komplikationen.
3.5 Medizinische Behandlung
Ausgeschlossen sind Leistungen, wenn der
Reisezweck eine medizinische Behandlung
ist.
4 Pflichten im Schadenfall
(in Ergänzung zu Ziffer I 7)
4.1 Um die Leistungen AGA beanspruchen zu
können, muss die anspruchsberechtigte Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses
unverzüglich die gebuchte Reise beim Reiseunternehmen, Vermieter oder Kursveranstalter annullieren und danach den Schadenfall dem Versicherungsbroker (vergleiche
Ziffer I 16) schriftlich melden.
4.2 Nebst den in Ziffer I 7.5 genannten Dokumenten müssen folgende Unterlagen dem
Versicherungsbroker (vergleiche Ziffer I 16)
eingereicht werden (je nach versichertem
Ereignis):
– Annullierungskostenrechnung;
14
– Rechnungen für Reisemehrkosten im
Original;
– Rezept der ärztlich verordneten Medikamente;
– Sterbeurkunde.
HAuslandsheilungskosten
1
Versicherte Personen
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die
in Ziffer I 2 genannten Personen, welche das
80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2 Örtlicher Geltungsbereich / Dauer des
Versicherungsschutzes
2.1 Der Versicherungsschutz gilt während der
gültigen Versicherungsdauer auf der ganzen
Welt, mit Ausnahme der Schweiz, des Fürstentums Liechtenstein und dem Land, in
welchem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat.
2.2 Die Kosten für Arzt- und Spitalbehandlungen
werden im Ausland bis zu 90 Tage über die
vereinbarte Versicherungsdauer hinaus erbracht, sofern die Krankheit oder der Unfall
während der versicherten Zeit eingetreten ist.
3Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist in der Übersicht
ersichtlich.
4 Versicherungsleistungen / Versicherte
Auslagen
AGA erbringt die Leistungen als Nachgangsversicherung zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Krankenpflegeversicherung
KVG, Unfallversicherung UVG oder analoge
Versicherungen des Landes, in dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz
hat), bis zur Höhe der in der Übersicht aufgeführten Versicherungssumme, für Spitalaufenthalte und ambulante Behandlungskosten, welche diese nicht voll decken. Bei
einem Unfall oder einer Krankheit gemäss
Ziffer II H 5 übernimmt AGA die Kosten
für die nachfolgend aufgeführten medizinischen Leistungen im jeweiligen Aufenthaltsland, sofern diese notwendig und wirtschaftlich sind und von einem patentierten
Arzt oder Zahnarzt bzw. von einer Person
mit entsprechender Betriebsbewilligung angeordnet werden:
4.1 Leistungen bei Unfall und Krankheit
Die Auslandsheilungskostenversicherung
übernimmt die von den gesetzlichen Sozialversicherungen (KVG, UVG oder analoge Versicherungen des Landes, in dem die versicher-
te Person ihren ständigen Wohnsitz hat) und
allfälligen Zusatzversicherungen nicht gedeckten Heilungskosten bei ambulanter Behandlung und bei Spitalaufenthalt, die während
einer Reise im Ausland infolge von Krankheit
oder eines Unfalls entstehen (ausgenommen
davon ist die Kostenbeteiligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung):
– Heilmassnahmen inklusive Medikamente;
– Spitalaufenthalt;
– Behandlung durch staatlich zugelassene
Chiropraktiker;
– Miete medizinischer Hilfsmittel;
– bei Unfall erstmalige Anschaffung von
Prothesen, Brillen, Hörapparaten etc.;
– Reparatur oder Ersatz von medizinischen
Hilfsmitteln, wenn diese durch einen
Unfall, der eine ärztliche Behandlung
erfordert, beschädigt wurden;
– Transport in das für die Behandlung
geeignete, nächstgelegene Spital;
– Zahnbehandlungen infolge eines Unfalls
bis max. CHF 3000.
4.2 Leistungsbegrenzung
Bestehen keine Krankenkassen- und / oder
UVG-Deckung oder analoge Deckungen
des Landes, in dem die versicherte Person
ihren ständigen Wohnsitz hat, werden durch
AGA von den belegten Gesamtkosten von
Spital und ambulanter Behandlung, soweit
diese durch Krankheit oder Unfall entstanden
sind, lediglich 50% der entstandenen Kosten
vergütet. Weitergehende Leistungen werden
in diesem Fall nicht erbracht.
5 Versicherte Ereignisse
5.1 Unfälle
Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
menschlichen Körper.
Unfällen gleichgestellt sind, sofern sie nicht
eindeutig auf eine Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind: Zerrungen,
Muskel- und Sehnenrisse, Vergiftungen, Verätzungen durch unbeabsichtigtes Einnehmen oder Einatmen giftiger, ätzender Stoffe
oder Flüssigkeiten, Erfrierungen, Hitzschlag,
Sonnenstich sowie Gesundheitsschädigungen durch ultraviolette Strahlen (Ausnahme:
Sonnenbrand).
5.2 Krankheiten
Als Krankheit gilt jede vom Willen der versicherten Person unabhängige Beeinträchtigung der Gesundheit, die eine ärztliche
Behandlung erfordert und nicht Folge eines
Unfalls ist.
6 Nicht versicherte Ereignisse / Auslagen
(in Ergänzung zu Ziffer I 9)
6.1 Unfälle und Krankheiten, die bei Versicherungsbeginn bereits bestanden haben sowie
deren Folgen.
6.2 Komplikationen, Verschlimmerung oder
Rückfall, insbesondere auch chronische und
sich wiederholende Krankheiten, und zwar
unabhängig davon, ob sie der versicherten
Person bei Versicherungsbeginn bereits bekannt waren.
6.3 Abklärungen und Behandlungen von Zahnund Kiefererkrankungen.
6.4 Abklärungen und Behandlungen von Ermüdungs- und Erschöpfungszuständen sowie von nervösen oder psychischen Erkrankungen.
6.5 Abklärungen und Behandlungen von Krebserkrankungen inklusive Kontrolluntersuchungen.
6.6 Gynäkologische, pädiatrische oder allgemeine
Kontrolluntersuchungen (Check-up).
6.7 Prophylaktische Medikamente, Schlaftabletten, Beruhigungsmittel, Vitamine, homöopathische Mittel, Impfungen, Reiseapotheken,
Amphetamine, Hormone und cholesterinsenkende Medikamente.
6.8 Schwangerschaft, Abtreibung und Geburt
sowie allfällige Komplikationen und die
Folgen von empfängnisverhütenden oder
abtreibenden Massnahmen derselben.
6.9 Unfälle beim Lenken eines Motorfahrzeugs,
für das die versicherte Person die gesetzlichen
Zulassungsvorschriften nicht erfüllt.
6.10 Unfälle beim Fallschirmspringen, Pilotieren
von Flugzeugen und Fluggeräten.
6.11 Unfälle während der Ausübung einer handwerklichen Berufstätigkeit.
6.12 Unfälle im ausländischen Militärdienst.
6.13 Massage- und Wellnessbehandlungen sowie
Schönheitsoperationen.
6.14 Leistungen, wenn der Reisezweck eine medizinische Behandlung ist.
7 Kostengutsprache
AGA erteilt Kostengutsprachen im Rahmen dieser Versicherung und im Nachgang zu den gesetzlichen Sozialversicherungen (Krankenpflegeversicherung KVG, Unfallversicherung UVG oder
analoge Versicherungen des Landes, in
dem die versicherte Person ihren ständigen Wohnsitz hat) und allfälligen
Zusatzversicherungen für alle stationären Spitalaufenthalte. Die versicherte
Person bleibt Schuldnerin gegenüber
15
den Leistungserbringern (Arzt etc.) für
alle ambulanten Behandlungen vor
Ort. Für Kostengutsprachen wählen Sie
+41-44-723 44 88 (24 Stunden am Tag).
8Pflichten im Schadenfall
(in Ergänzung zu Ziffer I 7)
8.1 Der Versicherungsbroker ist unverzüglich
nach Eintritt des Ereignisses schriftlich zu
benachrichtigen (vergleiche Ziffer I 16).
8.2 Die versicherte Person muss sich auf Verlangen der AGA und auf deren Kosten jederzeit
einer ärztlichen Untersuchung durch den
Gesellschaftsarzt unterziehen.
8.3 Nebst den in Ziffer I 7 genannten Dokumenten müssen folgende Unterlagen beim
Versicherungsbroker eingereicht werden (je
nach versichertem Ereignis):
– detailliertes Arztzeugnis;
– Rechnungen über Arzt-, Arznei- und Spitalkosten sowie Arztrezepte im Original.
IReise-Privathaftpflicht
1Versicherungssummen
Die Versicherungssumme ist in der Übersicht
ersichtlich.
2
Versicherte Leistung
Die Reisehaftpflichtversicherung schützt das
Vermögen der versicherten Person gegen
gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter, die
während der Reise entstehen. AGA bezahlt
berechtigte Ansprüche Dritter und vertritt die
versicherte Person gegenüber den Geschädigten. Sie wehrt unberechtigte Ansprüche
ab und unterstützt die versicherten Personen
bei der Herabsetzung erhöhter Forderungen.
3
Versicherte Ereignisse
Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen die versicherte Person
erhoben werden, wegen
– Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung
oder sonstige Gesundheitsschädigung der
Personen;
– Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen.
4Nicht versicherte Ereignisse
(in Ergänzung zu Ziffer I 9)
Kein Versicherungsschutz besteht für:
4.1 die Haftpflicht im Zusammenhang mit einer
beruflichen Tätigkeit;
16
4.2 A
nsprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden Haftung und wegen
Nichterfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Versicherungspflicht;
4.3 die Haftpflicht gemäss OR 54 (Billigkeitshaftung des Urteilsunfähigen);
4.4 die Haftpflicht als Halter, Lenker oder aktiver Benützer von Motorfahrzeugen inklusive
Gokarts und von ihnen gezogene Anhänger;
4.5 die Haftpflicht als Halter, Führer oder Benützer von Schiffen und Fluggeräten aller Art;
4.6 Schäden an benützten Schiffen und Fluggeräten, je inklusive Ausrüstung und Zubehör;
4.7 Ansprüche aus dem Verlust oder der Beschädigung von Daten und Programmen
(Software);
4.8 Ansprüche für Schäden an und aus dem
Verlust von Geschäftsschlüsseln oder anderen zur Öffnung von geschäftlichen Schliesssystemen dienender Mittel wie z.B. Badges
inklusive Folgekosten;
4.9 Aufwendungen zur Verhütung von Schäden
(Schadenverhütungskosten);
4.10 Ansprüche infolge Übertragung ansteckender Krankheiten der Menschen, Tiere und
Pflanzen;
4.11 Ansprüche im Zusammenhang mit gentechnischen Veränderungen;
4.12 Ansprüche im Zusammenhang mit Asbest
oder asbesthaltigen Materialien.
5Pflichten im Schadenfall
(in Ergänzung zu Ziffer I 7)
5.1 Um die Leistungen der AGA beanspruchen
zu können, muss die anspruchsberechtigte
Person unverzüglich das eingetretene Ereignis schriftlich anmelden.
5.2 Todesfälle sind innert 24 Stunden zu melden.
5.3 Wird die versicherte Person wegen des
Schadens gerichtlich oder aussergerichtlich
belangt oder wird gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet, ist AGA unverzüglich zu benachrichtigen und sind sämtliche Dokumente
an AGA weiterzuleiten.
5.4 Die versicherte Person ist verpflichtet,
AGA bei der Ermittlung des Sachverhaltes,
der Führung von Verhandlungen mit dem
Geschädigten und der Abwehr ungerechtfertigter oder übertriebener Ansprüche zu
unterstützen. Ohne Zustimmung der AGA
darf die versicherte Person Ansprüche weder ganz noch teilweise anerkennen oder
befriedigen.
IIIBesondere Bestimmungen zu den
einzelnen Service­leistungen
Classic und Gold Karten
JSOS Hilfsleistungen – Beratung und /
oder Hilfe in Notfällen
J1
Travel Hotline
1Serviceleistungen
Die aufgeführten Serviceleistungen der AGA
Travel Hotline können rund um die Uhr
während 365 Tagen sowohl vor als auch
während der Reise durch die versicherten
Personen in Anspruch genommen werden.
1.1Reiseinformationen
AGA erteilt den versicherten Personen vor
deren Abreise auf Anfrage wichtige Informationen über Einreisebestimmungen,
Gebühren, Zoll, Währungen und Gesundheitsbestimmungen.
1.2Vermittlung von Spitälern und Arztkontakten sowie Anwälten und Dolmetschern / Übersetzern im Ausland
AGA vermittelt ihren versicherten Personen
bei Bedarf einen Korrespondenzarzt oder
ein Spital sowie Kontaktadressen von Anwälten und Übersetzern in der Gegend des
Aufenthaltes. Im Falle von Verständigungsproblemen leistet AGA, wenn möglich,
Übersetzungshilfe.
1.3Beratungsdienst
AGA berät die versicherten Personen bei
kleineren medizinischen Problemen im Reiseland. Weiter können sich die Versicherten
auch bei alltäglichen Problemen im Reiseland an AGA wenden.
1.4Benachrichtigungsservice
Falls AGA Massnahmen organisiert, benachrichtigt diese bei Bedarf die Angehörigen und den Arbeitgeber der versicherten
Person über den Sachverhalt und die getroffenen Massnahmen.
2Haftung
AGA haftet nicht für Vermögensschäden und
Gesundheitseinschränkungen, die aus den
Informationen der Travel Hotline resultieren.
3Kontakt
Um die Dienstleistungen der Travel Hotline
zu nutzen, kann die versicherte Person auf
fol­
gende Nummern anrufen oder faxen:
Telefon +41-44-723 44 88 / Telefax +41-44283 33 33.
J2
Abklärung des Gesundheitszustandes
1Serviceleistungen
AGA klärt den Gesundheitszustand der
versicherten Person bei einem Krankenhausaufenthalt während einer versicherten Reise
ab, vorausgesetzt es bestehen die erforderlichen Ermächtigungen. AGA garantiert
dabei sämtliche datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in Bezug auf Vertraulichkeit
und die strikte Einhaltung der erteilten Ermächtigungen.
2Haftung
AGA haftet nicht für Vermögensschäden
und Gesundheitseinschränkungen, die in
Zusammenhang mit der Serviceleistung gemäss Ziffer III J2 1 stehen.
3Kontakt
Um die Serviceleistungen gemäss Ziffer III J2
1zu nutzen, kann die versicherte Person auf
fol­
gende Nummern anrufen oder faxen:
Telefon +41-44-723 44 88 / Telefax +41-44283 33 33.
J3
Organisation Notfall-Repatriierung
1Serviceleistungen
AGA organisiert nach einer – während einer
versicherten Reise im Ausland stattfindenden – medizinischen Erstrettung mit anschliessender Krankenhauseinweisung der
versicherten Person, deren Überführung in
das nächstgelegene, für die Behandlung geeignete Krankenhaus und / oder die Rückreise in das Hauptwohnsitzland des Karteninhabers (ohne Kostenübernahme der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten).
2Kosten
Sämtliche Überführungskosten bzw. Kosten
in Zusammenhang mit Organisationsleistungen gemäss Ziffer III J3 1 gehen vollumfänglich zu Lasten der versicherten Person und
sind von dieser zu tragen. Sofern AGA im
Rahmen der Erbringung der Organisationsleistungen gemäss Ziffer III J3 1 Kostengutsprachen an allfällige Leistungserbringer
erteilt, gelten diese ausdrücklich als im Namen
und auf Rechnung der versicherten Person,
welche sich verpflichtet, den entsprechenden Betrag gesamthaft innerhalb von 30
Tagen nach erbrachter Leistung entweder
direkt zu begleichen oder an AGA zurückzuzahlen.
17
3Haftung
AGA haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, welche in Zusammenhang mit der
Leistungserbringung der verschiedenen
Rücktransport-Leistungserbringer stehen.
4Kontakt
Um die Serviceleistungen gemäss Ziffer III J3
1 zu nutzen, kann die versicherte Person auf
fol­gende Nummern anrufen oder faxen: Telefon +41-44-723 44 88 / Telefax +41-44283 33 33.
J4
Organisation von rechtlichem Beistand
1Serviceleistungen
AGA teilt der versicherten Person, welche
sich auf einer versicherten Reise befindet,
Namen, Anschrift, Telefonnummer sowie,
falls die versicherte Person dies wünscht und
diese bekannt sind, die Bürozeiten von Anwälten bzw. Juristen mit. AGA erteilt der
versicherten Person keine Rechtsberatung
und kommt nicht für Rechtsanwalts- bzw.
sonstige Rechtsberatungskosten oder damit
verbundene Kosten auf, für welche die versicherte Person alleine haftet.
2Kosten
Sämtliche Drittkosten in Zusammenhang
mit der gemäss Ziffer III J4 1 erbrachten Leistungen gehen vollumfänglich zu Lasten der
versicherten Person.
3Haftung
AGA haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, welche in Zusammenhang mit der
Serviceleistung gemäss Ziffer III J4 1 stehen.
4Kontakt
Um die Serviceleistungen gemäss Ziffer III J4
1 zu nutzen, kann die versicherte Person auf
fol­
gende Nummern anrufen oder faxen:
Telefon +41-44-723 44 88 / Telefax +41-44283 33 33.
18
J5Organisation von sonstigem
nicht medizinischem Beistand
1Serviceleistungen
Wenn die versicherte Person im Ausland
während einer versicherten Reise dringend
die Dienste eines Anwalts, Übersetzers und
Ähnliches benötigt, kann sie sich an AGA
wenden. Nach einer Telefon- oder Telefaxmitteilung an AGA über die Art der benötigten Dienstleistung vermittelt diese ihm, falls
möglich, einen entsprechenden Kontakt am
Aufenthaltsort der versicherten Person.
AGA kommt nicht für die Kosten der Leistungserbringung der vermittelten Kontakte /
Dienstleister auf; die versicherte Person
bleibt diesen gegenüber alleinige Schuldnerin.
2Kosten
Sämtliche Drittkosten in Zusammenhang
mit den gemäss Ziffer III J5 1 erbrachten Leistungen gehen vollumfänglich zu Lasten der
versicherten Person.
3Haftung
AGA haftet nicht für Schäden und Folgeschäden, welche in Zusammenhang mit der
Leistungserbringung der verschiedenen gemäss Ziffer III J5 1 vermittelten Kontakte /
Dienstleister stehen.
4Kontakt
Um die Serviceleistungen gemäss Ziffer III J5
1 zu nutzen, kann die versicherte Person auf
fol­
gende Nummern anrufen oder faxen:
Telefon +41-44-723 44 88 / Telefax +41-44283 33 33.
ab
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