Mistabgabe muss dokumentiert werden
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Mistabgabe muss dokumentiert werden
Mistabgabe muss dokumentiert werden Auch Pferdehalter müssen Mistabgaben dokumentieren. Was bei der überbetrieblichen Wirtschaftsdüngerverwertung zu beachten ist, erläutert GöstaHarald Fuchs, Landwirtschaftskammer NRW. Viele Pferdehalter und Betreiber von Pensionspferdebetrieben geben den anfallenden Mist ihrer Tiere ganz oder teilweise an andere Betriebe in Deutschland oder an niederländische Champignonerde- oder Düngemittelhersteller ab. Die daraus resultierenden überbetrieblichen Nährstoffströme sind nachvollziehbar und kontrollierbar zu dokumentieren. Deshalb müssen Pferdehalter, wie alle anderen Tierhalter auch, die Verbringensverordnung (WDüngV) und die Wirtschaftsdüngernachweisverordnung NRW (WDüngNachwV NRW) beachten und regelmäßig dokumentieren, welche Mengen überbetrieblich verwertet werden und wer den Mist aufnimmt. Verbringungsverordnung Die Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger (WDüngV) umfasst drei Regelungen. Mitteilungspflicht Jeder Betrieb, der in der Summe pro Kalenderjahr mehr als 200 m³/t Wirtschaftsdünger in Verkehr bringt, befördert und/oder aufnimmt, muss dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter einmalig mitteilen, dass er Mist abgibt. Die Mitteilung kann via Internet gemacht werden (www. landwirtschaftskammer.de > Im Fokus > Meldepflichten Wirtschaftsdünger > Übersicht der Mitteilungspflicht nach WDüngV (Verbringensverordnung des Bundes)). Angegeben werden müssen Name, Adresse, Datum des 1. Inverkehrbringens und ob der Betrieb seinen Mist an Betriebe in NRW oder außerhalb von NRW abgibt. Lieferscheine Für jede Abgabe muss ein Lieferschein ausgestellt werden und dem Aufnehmer und Beförderer ausgehändigt werden, der folgende Angaben enthalten muss: Name und Anschrift des Abgebers Datum der Wirtschaftsdüngerübergabe Gelieferte Wirtschaftdüngermenge Wirtschaftsdüngerart, Stickstoff- (N) und Phosphatgehalt (P2O5) sowie Menge N tierischer Herkunft Name und Anschrift des Beförderers Name und Anschrift des Empfängers Lieferscheine gelten immer nur für einen Monatszeitraum (z.B. 15.03. – 14.04.2014). Der angegebene Lieferzeitraum darf also maximal einen Monat betragen. 1 Demzufolge braucht jemand, der in einem Jahr dreimal liefert, auch drei Lieferscheine, sofern diese Lieferungen nicht innerhalb eines Monats stattgefunden haben. Die bisherige Praxis, dass am Ende eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres ein Lieferschein für die insgesamt verbrachte Menge ausgestellt wird, ist nicht zulässig. Ein Lieferscheinformular kann auf der o.g. Internetseite heruntergeladen werden. Meldepflicht Betriebe, die Wirtschaftsdünger aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland aufnehmen, müssen dies jährlich bis zum 31. März des auf das Aufnahmejahr folgenden Jahres dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter melden. Bei diesen Importmeldungen müssen der Abgeber mit Name und Adresse, das Datum der Abnahme oder der Abnahmezeitraum und die Abnahmemenge in Tonnen oder Kubikmeter Frischmasse angegeben werden. Auch diese Meldung kann via Internet über die o.g. Internetseite oder über das „Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW“ (s. u.) durchgeführt werden. Wirtschaftsdüngernachweisverordnung NRW Mit der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung (WDüngNachwV) hat das Land NRW eine ergänzende Landesverordnung erlassen mit dem Ziel, Nährstoffströme einzelbetrieblich zu dokumentieren und jährlich zu melden. Die Verordnung richtet sich an die Abgeber von Wirtschaftsdünger, also auch an Pferdehalter und Betreiber von Pensionspferdebetriebe, Reitanlagen oder Rennbahnen, die ihren Mist in Verkehr bringen. Sie müssen jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr Folgendes aufzeichnen: Name, Anschrift, HIT-/ZID-Nr. des Abgebers Name, Anschrift, HIT-/ZID-Nr. des Empfängers abgegebene Wirtschaftsdüngerart und -menge in t oder m3 Nährstoffgehalte (Gesamt-N, NH4-N und P2O5 in kg/t oder m3) Name, Anschrift des Beförderers Halbjahreszeitraum der Lieferung Die Daten der Aufzeichnungen sind der Landwirtschaftskammer NRW bis spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Die Meldungen sind ausschließlich elektronisch via Internet abzugeben. Schriftliche Meldungen auf dem Postweg oder per Fax sind nicht möglich. Die Meldungen mussten erstmalig für das Jahr 2013 bis spätestens zum 31. März 2014 abgegeben werden. Für die Mistabgaben im Kalenderjahr 2014 ist somit der 31. März 2015 der späteste Meldetermin. Hierfür stellt die Landwirtschaftskammer NRW das Programm „Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW“ im Internet (www. landwirtschaftskammer.de > Im Fokus > Meldepflichten Wirtschaftsdünger > Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW nach WDüngNachwV (Landesverordnung NRW)) zur Verfügung. Mit diesem Programm können auch die für jede Wirtschaftsdüngerabgabe erforderlichen Lieferscheine einfach und schnell erstellt werden. Wer alle Lieferscheine mit dem Programm erstellt, ist automatisch seiner Meldepflicht nach der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung nachgekommen. 2 Identifikation im Programm Um im Meldeprogramm Meldungen oder Lieferscheine erfassen zu können, benötigt der Melder die 15-stellige HIT-/ZID-Nummer seines Betriebes und seinen PIN-Code. Die Nummer beginnt mit 276 05…. Nur so ist in der Datenbank eine eindeutige Betriebsidentifikation möglich. Bei der Eingabe in das Programm werden die ersten fünf Ziffern (276 05) weggelassen. Die 05 ist vorgeblendet, sodass nur die letzten zehn Ziffern eingetragen werden müssen. Alle Pferdebetriebe müssen eine HIT-/ZID-Nummer und den entsprechenden PINCode haben. Sollte dies nicht der Fall sein, kann mit dem Formular „Antrag zur Vergabe einer HIT-/ZID-Nummer“ eine entsprechende Nummer bei der Landwirtschaftskammer NRW beantragt werden. Das Formular kann ebenfalls auf der o.g. Internetseite heruntergeladen werden. Es kann sowohl mit dem PC als auch per Hand ausgefüllt werden. Es ist per E-Mail, Fax oder Post an die Landwirtschaftskammer NRW zu schicken. Die entsprechende Adresse und die Telefon- und Faxnummer des Ansprechpartners sind auf dem Formular angegeben. Die Landwirtschaftskammer NRW wird den Antrag nach Prüfung an die zuständigen Stellen weiterleiten. Nach der Vergabe einer HIT-/ZID-Nummer erhält der Antragssteller diese und den erforderlichen PIN-Code auf dem Postweg von der Tierseuchenkasse NRW, sodass er dann mit dem Meldeprogramm arbeiten kann. Sollte jemand nur den PIN-Code vergessen habe, muss er sich an die Tierseuchenkasse NRW wenden, um eine neue PIN zugewiesen zu bekommen. Meldevollmacht beschaffen In einigen Fällen werden Abgeber ihren Aufnehmer oder einen Dritten mit der Durchführung der Abgabemeldung beauftragen. Für diese Tätigkeit benötigt der Melder eine Meldevollmacht seines Auftraggebers. Bevor also Eingaben für Geschäftspartner gemacht werden dürfen, muss eine entsprechende Vollmacht ausgestellt und unterschrieben worden sein. Die Vollmacht ist nur für die Akten der Geschäftspartner bestimmt. Sie muss keiner Behörde vorgelegt werden, da es sich um eine rein privatrechtliche Vereinbarung handelt. Im „Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW“ muss das Vorliegen dieser Vollmacht durch Setzen eines Häkchens bestätigt werden. Nur so können die Eingaben Dritter im Programm gespeichert werden. Das Formular zur Erteilung der entsprechenden Vollmacht kann ebenfalls von der Internetseite der Landwirtschaftskammer NRW oder auch von der Internetseite der Nährstoffbörse NRW unter www.naehrstoffboerse.de heruntergeladen werden. Meldungen erfassen Mit dem Meldeprogramm kann jeder Abgeber die Meldungen seiner Mistabgaben machen. Er braucht dafür seine HIT-/ZID-Nummer und die HIT-/ZID-Nummern seiner Aufnehmer. Es gibt die Möglichkeit Halbjahresmeldungen (bezogen auf das Kalenderjahr; Januar bis Juni und Juli bis Dezember) oder Lieferscheine (Zeitraum von einem Monat) zu erstellen. 3 Werden nur die Halbjahresmeldungen gemacht, so können keine Lieferscheine gedruckt werden, da keine einzelnen Lieferungen gemeldet worden sind. Mit dem Programm kann auch für jede einzelne Lieferung ein Lieferschein erstellt werden. In diesem Fall muss jede einzelne Lieferung eingegeben werden. Das aufwändige Ausfüllen der Lieferscheine von Hand entfällt. Hierbei ist zu beachten, dass der eingegebene Lieferzeitraum maximal einen Monat betragen darf. Zur Erstellung eines Lieferscheins muss im Programm der Button „Lieferschein“ angeklickt werden. Für Pferdebetriebe, die ihren Mist regelmäßig abgeben, empfiehlt es sich, für jede Einzellieferung einen Lieferschein zu erstellen. Man spart sich so die handschriftliche Ausstellung der Lieferscheine. Bei Abgaben an ausländische Unternehmen oder Unternehmen mit Firmensitz in anderen Bundesländern wird von diesen keine HIT-/ZID-Nummer benötigt. In diesen Fällen muss bei der Eingabe der Button „Betriebe nicht in NRW“ angeklickt werden und dann der Mist-Empfänger mit Firmenbezeichnung, Name und Adresse eingegeben werden. Die bei der Eingabe abgefragte Betriebsnummer ist vom Melder frei wählbar und dient nur zur eigenen Übersicht. Liegen keine Nährstoffanalysen vor, so können die im Programm hinterlegten Nährstofffaustzahlen/Richtwerte verwendet werden. Liegen Nährstoffanalysen vor, so müssen die Ergebnisse manuell in das Meldeprogramm eingegeben werden. Bei der Angabe des Beförderers muss ausgewählt werden, ob der Abgeber, Aufnehmer oder ein Dritter den Mist befördert hat. Falls es sich bei dem Beförderer um einen Lohnunternehmer handelt, der nur im Auftrag transportiert hat, so muss dieser unter Angabe des Namens und der Adresse angelegt werden. Der Beförderer benötigt keine HIT-/ZID-Nummer. Berater der Landwirtschaftskammer NRW können melden Betriebsleiter, die über keinen Internetzugang verfügen oder die Eingaben nicht selber machen möchten, können dies als Dienstleistung von Mitarbeitern der für sie zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW erledigen lassen. Auch andere Melder, zum Beispiel Lohnunternehmer, Betriebshilfsdienste, Maschinenringe, Nährstoffbörse NRW bieten diese Dienstleistung eventuell an. Hierfür werden die HIT-/ZID-Nummern von Abgeber und Aufnehmer sowie gegebenenfalls Name und Adresse des Beförderers benötigt. Der Abgeber muss dem Melder eine Meldevollmacht als zivilrechtliche Vereinbarung ausstellen. Außerdem muss der Betroffene die Wirtschaftsdüngerart, die abgegebene Menge, das Lieferdatum sowie, wenn vorhanden, die Analyseergebnisse des Düngers bereithalten. Mit diesen Informationen können die Melder die vorgeschriebenen Abgabemeldungen vornehmen und die Lieferscheine für die einzelnen Lieferungen erstellen. Wenn nur die nach Halbjahren aufgeteilte Jahresmeldung gemacht werden soll, sind die gleichen Informationen erforderlich. Da in diesem Fall die unterschriebenen Lieferscheine im Betrieb bereits vorhanden sein müssten, sind sie dem Melder vorzulegen. Bußgelder vermeiden 4 Abgeber von Wirtschaftsdünger, die die beschriebenen Aufzeichnungen oder die geforderten Meldungen überhaupt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig (31. März) machen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeiten werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Die Bußgeldhöhe wird dabei auch am Umfang der nicht dokumentierten oder nicht gemeldeten Wirtschaftsdüngerabgaben bemessen. Deshalb sollte jeder Betriebsleiter die erforderlichen Aufzeichnungen (Lieferscheine) und Meldungen fristgerecht machen. Nur so kann die Landwirtschaft dokumentieren, dass die überbetriebliche Wirtschaftsdüngerverwertung ordnungsgemäß nach guter fachlicher Praxis erfolgt. Eventuell lassen sich so weitere Verordnungen mit weiteren Vorschriften und Dokumentationspflichten vermeiden. Gösta-Harald Fuchs 5