Mistabgabe muss dokumentiert werden

Transcrição

Mistabgabe muss dokumentiert werden
Mistabgabe muss dokumentiert werden
Auch Pferdehalter müssen Mistabgaben dokumentieren. Was bei der
überbetrieblichen Wirtschaftsdüngerverwertung zu beachten ist, erläutert GöstaHarald Fuchs, Landwirtschaftskammer NRW.
Viele Pferdehalter und Betreiber von Pensionspferdebetrieben geben den
anfallenden Mist ihrer Tiere ganz oder teilweise an andere Betriebe in Deutschland
oder an niederländische Champignonerde- oder Düngemittelhersteller ab. Die daraus
resultierenden überbetrieblichen Nährstoffströme sind nachvollziehbar und
kontrollierbar zu dokumentieren. Deshalb müssen Pferdehalter, wie alle anderen
Tierhalter auch, die Verbringensverordnung (WDüngV) und die
Wirtschaftsdüngernachweisverordnung NRW (WDüngNachwV NRW) beachten und
regelmäßig dokumentieren, welche Mengen überbetrieblich verwertet werden und
wer den Mist aufnimmt.
Verbringungsverordnung
Die Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
(WDüngV) umfasst drei Regelungen.
Mitteilungspflicht
Jeder Betrieb, der in der Summe pro Kalenderjahr mehr als 200 m³/t
Wirtschaftsdünger in Verkehr bringt, befördert und/oder aufnimmt, muss dem Direktor
der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter einmalig
mitteilen, dass er Mist abgibt. Die Mitteilung kann via Internet gemacht werden (www.
landwirtschaftskammer.de > Im Fokus > Meldepflichten Wirtschaftsdünger >
Übersicht der Mitteilungspflicht nach WDüngV (Verbringensverordnung des
Bundes)). Angegeben werden müssen Name, Adresse, Datum des 1.
Inverkehrbringens und ob der Betrieb seinen Mist an Betriebe in NRW oder
außerhalb von NRW abgibt.
Lieferscheine
Für jede Abgabe muss ein Lieferschein ausgestellt werden und dem Aufnehmer und
Beförderer ausgehändigt werden, der folgende Angaben enthalten muss:
Name und Anschrift des Abgebers
Datum der Wirtschaftsdüngerübergabe
Gelieferte Wirtschaftdüngermenge
Wirtschaftsdüngerart, Stickstoff- (N) und Phosphatgehalt (P2O5) sowie Menge
N tierischer Herkunft
Name und Anschrift des Beförderers
Name und Anschrift des Empfängers
Lieferscheine gelten immer nur für einen Monatszeitraum (z.B. 15.03. – 14.04.2014).
Der angegebene Lieferzeitraum darf also maximal einen Monat betragen.
1
Demzufolge braucht jemand, der in einem Jahr dreimal liefert, auch drei
Lieferscheine, sofern diese Lieferungen nicht innerhalb eines Monats stattgefunden
haben. Die bisherige Praxis, dass am Ende eines Kalender- oder Wirtschaftsjahres
ein Lieferschein für die insgesamt verbrachte Menge ausgestellt wird, ist nicht
zulässig. Ein Lieferscheinformular kann auf der o.g. Internetseite heruntergeladen
werden.
Meldepflicht
Betriebe, die Wirtschaftsdünger aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland
aufnehmen, müssen dies jährlich bis zum 31. März des auf das Aufnahmejahr
folgenden Jahres dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
als Landesbeauftragter melden. Bei diesen Importmeldungen müssen der Abgeber
mit Name und Adresse, das Datum der Abnahme oder der Abnahmezeitraum und die
Abnahmemenge in Tonnen oder Kubikmeter Frischmasse angegeben werden. Auch
diese Meldung kann via Internet über die o.g. Internetseite oder über das
„Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW“ (s. u.) durchgeführt werden.
Wirtschaftsdüngernachweisverordnung NRW
Mit der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung (WDüngNachwV) hat das Land NRW
eine ergänzende Landesverordnung erlassen mit dem Ziel, Nährstoffströme
einzelbetrieblich zu dokumentieren und jährlich zu melden. Die Verordnung richtet
sich an die Abgeber von Wirtschaftsdünger, also auch an Pferdehalter und Betreiber
von Pensionspferdebetriebe, Reitanlagen oder Rennbahnen, die ihren Mist in
Verkehr bringen. Sie müssen jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr
Folgendes aufzeichnen:
Name, Anschrift, HIT-/ZID-Nr. des Abgebers
Name, Anschrift, HIT-/ZID-Nr. des Empfängers
abgegebene Wirtschaftsdüngerart und -menge in t oder m3
Nährstoffgehalte (Gesamt-N, NH4-N und P2O5 in kg/t oder m3)
Name, Anschrift des Beförderers
Halbjahreszeitraum der Lieferung
Die Daten der Aufzeichnungen sind der Landwirtschaftskammer NRW bis spätestens
zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Die Meldungen
sind ausschließlich elektronisch via Internet abzugeben. Schriftliche Meldungen auf
dem Postweg oder per Fax sind nicht möglich. Die Meldungen mussten erstmalig für
das Jahr 2013 bis spätestens zum 31. März 2014 abgegeben werden. Für die
Mistabgaben im Kalenderjahr 2014 ist somit der 31. März 2015 der späteste
Meldetermin. Hierfür stellt die Landwirtschaftskammer NRW das Programm
„Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW“ im Internet (www.
landwirtschaftskammer.de > Im Fokus > Meldepflichten Wirtschaftsdünger >
Meldeprogramm Wirtschaftsdünger NRW nach WDüngNachwV (Landesverordnung
NRW)) zur Verfügung. Mit diesem Programm können auch die für jede
Wirtschaftsdüngerabgabe erforderlichen Lieferscheine einfach und schnell erstellt
werden. Wer alle Lieferscheine mit dem Programm erstellt, ist automatisch seiner
Meldepflicht nach der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung nachgekommen.
2
Identifikation im Programm
Um im Meldeprogramm Meldungen oder Lieferscheine erfassen zu können, benötigt
der Melder die 15-stellige HIT-/ZID-Nummer seines Betriebes und seinen PIN-Code.
Die Nummer beginnt mit 276 05…. Nur so ist in der Datenbank eine eindeutige
Betriebsidentifikation möglich. Bei der Eingabe in das Programm werden die ersten
fünf Ziffern (276 05) weggelassen. Die 05 ist vorgeblendet, sodass nur die letzten
zehn Ziffern eingetragen werden müssen.
Alle Pferdebetriebe müssen eine HIT-/ZID-Nummer und den entsprechenden PINCode haben. Sollte dies nicht der Fall sein, kann mit dem Formular „Antrag zur
Vergabe einer HIT-/ZID-Nummer“ eine entsprechende Nummer bei der
Landwirtschaftskammer NRW beantragt werden. Das Formular kann ebenfalls auf
der o.g. Internetseite heruntergeladen werden. Es kann sowohl mit dem PC als auch
per Hand ausgefüllt werden. Es ist per E-Mail, Fax oder Post an die
Landwirtschaftskammer NRW zu schicken. Die entsprechende Adresse und die
Telefon- und Faxnummer des Ansprechpartners sind auf dem Formular angegeben.
Die Landwirtschaftskammer NRW wird den Antrag nach Prüfung an die zuständigen
Stellen weiterleiten. Nach der Vergabe einer HIT-/ZID-Nummer erhält der
Antragssteller diese und den erforderlichen PIN-Code auf dem Postweg von der
Tierseuchenkasse NRW, sodass er dann mit dem Meldeprogramm arbeiten kann.
Sollte jemand nur den PIN-Code vergessen habe, muss er sich an die
Tierseuchenkasse NRW wenden, um eine neue PIN zugewiesen zu bekommen.
Meldevollmacht beschaffen
In einigen Fällen werden Abgeber ihren Aufnehmer oder einen Dritten mit der
Durchführung der Abgabemeldung beauftragen. Für diese Tätigkeit benötigt der
Melder eine Meldevollmacht seines Auftraggebers. Bevor also Eingaben für
Geschäftspartner gemacht werden dürfen, muss eine entsprechende Vollmacht
ausgestellt und unterschrieben worden sein. Die Vollmacht ist nur für die Akten der
Geschäftspartner bestimmt. Sie muss keiner Behörde vorgelegt werden, da es sich
um eine rein privatrechtliche Vereinbarung handelt. Im „Meldeprogramm
Wirtschaftsdünger NRW“ muss das Vorliegen dieser Vollmacht durch Setzen eines
Häkchens bestätigt werden. Nur so können die Eingaben Dritter im Programm
gespeichert werden. Das Formular zur Erteilung der entsprechenden Vollmacht kann
ebenfalls von der Internetseite der Landwirtschaftskammer NRW oder auch von der
Internetseite der Nährstoffbörse NRW unter www.naehrstoffboerse.de
heruntergeladen werden.
Meldungen erfassen
Mit dem Meldeprogramm kann jeder Abgeber die Meldungen seiner Mistabgaben
machen. Er braucht dafür seine HIT-/ZID-Nummer und die HIT-/ZID-Nummern seiner
Aufnehmer. Es gibt die Möglichkeit Halbjahresmeldungen (bezogen auf das
Kalenderjahr; Januar bis Juni und Juli bis Dezember) oder Lieferscheine (Zeitraum
von einem Monat) zu erstellen.
3
Werden nur die Halbjahresmeldungen gemacht, so können keine Lieferscheine
gedruckt werden, da keine einzelnen Lieferungen gemeldet worden sind.
Mit dem Programm kann auch für jede einzelne Lieferung ein Lieferschein erstellt
werden. In diesem Fall muss jede einzelne Lieferung eingegeben werden. Das
aufwändige Ausfüllen der Lieferscheine von Hand entfällt. Hierbei ist zu beachten,
dass der eingegebene Lieferzeitraum maximal einen Monat betragen darf. Zur
Erstellung eines Lieferscheins muss im Programm der Button „Lieferschein“
angeklickt werden.
Für Pferdebetriebe, die ihren Mist regelmäßig abgeben, empfiehlt es sich, für jede
Einzellieferung einen Lieferschein zu erstellen. Man spart sich so die handschriftliche
Ausstellung der Lieferscheine.
Bei Abgaben an ausländische Unternehmen oder Unternehmen mit Firmensitz in
anderen Bundesländern wird von diesen keine HIT-/ZID-Nummer benötigt. In diesen
Fällen muss bei der Eingabe der Button „Betriebe nicht in NRW“ angeklickt werden
und dann der Mist-Empfänger mit Firmenbezeichnung, Name und Adresse
eingegeben werden. Die bei der Eingabe abgefragte Betriebsnummer ist vom Melder
frei wählbar und dient nur zur eigenen Übersicht.
Liegen keine Nährstoffanalysen vor, so können die im Programm hinterlegten
Nährstofffaustzahlen/Richtwerte verwendet werden. Liegen Nährstoffanalysen vor, so
müssen die Ergebnisse manuell in das Meldeprogramm eingegeben werden.
Bei der Angabe des Beförderers muss ausgewählt werden, ob der Abgeber,
Aufnehmer oder ein Dritter den Mist befördert hat. Falls es sich bei dem Beförderer
um einen Lohnunternehmer handelt, der nur im Auftrag transportiert hat, so muss
dieser unter Angabe des Namens und der Adresse angelegt werden. Der Beförderer
benötigt keine HIT-/ZID-Nummer.
Berater der Landwirtschaftskammer NRW können melden
Betriebsleiter, die über keinen Internetzugang verfügen oder die Eingaben nicht
selber machen möchten, können dies als Dienstleistung von Mitarbeitern der für sie
zuständigen Kreisstelle der Landwirtschaftskammer NRW erledigen lassen. Auch
andere Melder, zum Beispiel Lohnunternehmer, Betriebshilfsdienste,
Maschinenringe, Nährstoffbörse NRW bieten diese Dienstleistung eventuell an.
Hierfür werden die HIT-/ZID-Nummern von Abgeber und Aufnehmer sowie
gegebenenfalls Name und Adresse des Beförderers benötigt. Der Abgeber muss
dem Melder eine Meldevollmacht als zivilrechtliche Vereinbarung ausstellen.
Außerdem muss der Betroffene die Wirtschaftsdüngerart, die abgegebene Menge,
das Lieferdatum sowie, wenn vorhanden, die Analyseergebnisse des Düngers
bereithalten. Mit diesen Informationen können die Melder die vorgeschriebenen
Abgabemeldungen vornehmen und die Lieferscheine für die einzelnen Lieferungen
erstellen. Wenn nur die nach Halbjahren aufgeteilte Jahresmeldung gemacht werden
soll, sind die gleichen Informationen erforderlich. Da in diesem Fall die
unterschriebenen Lieferscheine im Betrieb bereits vorhanden sein müssten, sind sie
dem Melder vorzulegen.
Bußgelder vermeiden
4
Abgeber von Wirtschaftsdünger, die die beschriebenen Aufzeichnungen oder die
geforderten Meldungen überhaupt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig (31. März) machen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Diese
Ordnungswidrigkeiten werden mit empfindlichen Bußgeldern geahndet. Die
Bußgeldhöhe wird dabei auch am Umfang der nicht dokumentierten oder nicht
gemeldeten Wirtschaftsdüngerabgaben bemessen. Deshalb sollte jeder Betriebsleiter
die erforderlichen Aufzeichnungen (Lieferscheine) und Meldungen fristgerecht
machen. Nur so kann die Landwirtschaft dokumentieren, dass die überbetriebliche
Wirtschaftsdüngerverwertung ordnungsgemäß nach guter fachlicher Praxis erfolgt.
Eventuell lassen sich so weitere Verordnungen mit weiteren Vorschriften und
Dokumentationspflichten vermeiden.
Gösta-Harald Fuchs
5