Thüringer Fußball
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Thüringer Fußball
-SportgerichtVorsitzender: Bernd Kruse Tel.: 036084-80578 01714817550 Fax: 03606 – 55 00 13 [email protected] [email protected] Thüringer Fußball-Verband, Augsburger Str. 10, 99091 Erfurt FC Union Mühlhausen e.V. -per E-Postfach- Bankverbindung TFV: Sparkasse Mittelthüringen IBAN: DE51 8205 1000 0600 0804 04 BIC: HELADEF1WEM Steuer-Nr.: 151/142/50659 Ust-ID-Nr.: DE 150123695 am: 25.04.2016 SpG TFV Nr.: 053-2015/16 – 65019037 (bei Schriftverkehr angeben) URTEIL Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. hat in der Sportrechtssache gegen den FC Union Mühlhausen e.V. wegen der Vorfälle „Zünden von Bengalos und Böller durch Zuschauer/Anhänger vor, während und nach dem Spiel“ auf der Grundlage des Antrages des Staffelleiters vom 26.03.2016 und des Schiedsrichterberichtes vom 20.03.2016 zum Punktspiel Nr. 150 der Verbandsliga Köstritzer-Liga am 19.03.2016 zwischen dem FSV Preußen Bad Langensalza und dem FC Union Mühlhausen durch seinen Vorsitzenden, Herrn Bernd Kruse, als Einzelrichter am 25.04.2016 für Recht erkannt: 1. Der FC Union Mühlhausen e.V. wird wegen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger gemäß § 43 (16) i.V.m. § 3 (2) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV zu einer Geldstrafe in Höhe von 150,00 € verurteilt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der FC Union Mühlhausen. Gemäß § 35 (5) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV betragen sie 30,00 €. 3. Der Gesamtbetrag in Höhe von 180,00 € ist unter Angabe des o.g. Aktenzeichens bis zum 20.05.2016 auf das Konto des Thüringer Fußball-Verbandes (siehe Briefkopf) einzuzahlen. -2Gründe: 1. Vor dem Spielbeginn – beim Auflaufen der Mannschaften – des o.g. Punktspiels wurden auf der Haupttribüne vier Rauchkerzen gezündet. Diese rauchten in den Farben Schwarz und Weiß und konnten eindeutig den Fans des FSV Preußen Bad Langensalza zugeordnet werden. Der Rauch zog in Richtung Spielfeld. Der pünktliche Spielbeginn wurde dadurch nicht beeinträchtigt. Etwa eine Minute war auf dem Feld leichter Nebel zu sehen. Es erfolgte umgehend eine Stadiondurchsage, so dass eine weitere Veranlassung durch das Schiedsrichterteam nicht erforderlich war. Direkt vor Beginn des Spieles wurde auf der Gegengeraden, jedoch hinter der Begrenzung zum Innenraum, ein Böller gezündet. Dieser war eindeutig den Fans des FC Union Mühlhausen zuzuordnen. Zwei Ordner positionierten sich sofort auf der Gegengeraden neben den Mühlhäuser Fans und blieben bis zum Spielende dort stehen. Je ein weiterer Böller wurde nach dem Torerfolg zum zwischenzeitlichen 0:2 (56.Spielminute) und unmittelbar nach dem Schlusspfiff durch Fans vom FC Union Mühlhausen gezündet. Diese Feststellungen beruhen auf den Eintragungen von Schiedsrichter Carsten Östreich im Spielberichtsbogen und dessen Zusatzbericht. Der FC Union Mühlhausen hat sich zur Sache nicht eingelassen. 2. Das Entzünden von Pyrotechnik stellt eine Gefahr für alle am Spiel beteiligten und sich im Stadionbereich befindlichen Personen dar. Zu deren Schutz sind derartige Handlungen verboten und deswegen zu unterbinden. Kommt es gleichwohl zu Vorfällen der genannten Art durch eigene Anhänger des Vereins, so ist nach ständiger Rechtsprechung des TFV-Sportgerichts der jeweilige Verein hierfür gemäß § 3 (2) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV verantwortlich. Gemäß § 3 (2) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV sind die Vereine für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben und ihrer Zuschauer/Anhänger verantwortlich. Der gastgebende Verein und der Gastverein haften im Stadion-/Sportplatzbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art. Die verschuldungsunabhängige Haftung der Vereine für ein Fehlverhalten der ihnen zuzurechnenden Personen ist bereits vor Jahren vom internationalen SportSchiedsgericht (CAS) für rechtmäßig erklärt worden. Im Bereich des DFB ist die Haftung unter Berücksichtigung der präventiven Ausrichtung, mit Verbandssanktionen künftiges unsportliches Verhalten zu vermeiden, zuletzt auch im Schiedsgerichtsverfahren gegen die SG Dynamo Dresden bestätigt worden (Ständiges neutrales Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der Lizenzligen, Urteil vom 14.05.2013, SpuRT2103, S.200 ff.). -33. Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des FC Union Mühlhausen zu berücksichtigen, dass der Verein innerhalb einer Jahresfrist mit ähnlich gelagerten Vorkommnissen im Landesverband nicht auffällig geworden ist. Zudem hatten die Vorfälle glücklicherweise keine weitergehenden Folgen für die Gesundheit von Spielbeteiligten oder Zuschauern. Unter Abwägung der für und gegen den Verein sprechenden Gesichtspunkte hält das TFV-Sportgericht eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 € für angemessen und noch vertretbar. Es bleibt dem Verein unbenommen, diese Geldstrafe im Wege des Regresses an die eigentlichen Täter weiterzugeben. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 33 (1) und 35 (5) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV. Rechtsmittelbelehrung: Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nach Maßgabe des § 30 (2) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV ausgeschlossen. gez. B. Kruse Vorsitzender Verteiler: - Verein - Geschäftsstelle des TFV, SG Spielbetrieb, SG Finanzen - Kommission P-S-FP - Staffelleiter Köstritzer-Liga - Sportgericht