Thüringer Fußball

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Thüringer Fußball
-SportgerichtVorsitzender:
Bernd Kruse
Tel.: 036084-80578
01714817550
Fax: 03606 – 55 00 13
[email protected]
[email protected]
Thüringer Fußball-Verband, Augsburger Str. 10, 99091 Erfurt
FC Union Mühlhausen e.V.
-per E-Postfach-
Bankverbindung TFV:
Sparkasse Mittelthüringen
IBAN:
DE51 8205 1000 0600 0804 04
BIC: HELADEF1WEM
Steuer-Nr.: 151/142/50659
Ust-ID-Nr.: DE 150123695
am: 25.04.2016
SpG TFV Nr.:
053-2015/16 – 65019037 (bei Schriftverkehr angeben)
URTEIL
Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. hat in der Sportrechtssache gegen den FC Union
Mühlhausen e.V.
wegen der Vorfälle „Zünden von Bengalos und Böller durch Zuschauer/Anhänger vor, während und nach dem
Spiel“
auf der Grundlage des Antrages des Staffelleiters vom 26.03.2016 und des Schiedsrichterberichtes vom
20.03.2016 zum Punktspiel Nr. 150 der Verbandsliga Köstritzer-Liga am 19.03.2016 zwischen dem FSV
Preußen Bad Langensalza und dem FC Union Mühlhausen
durch seinen Vorsitzenden, Herrn Bernd Kruse, als Einzelrichter am 25.04.2016 für Recht erkannt:
1. Der FC Union Mühlhausen e.V. wird wegen eines unsportlichen Verhaltens seiner Anhänger gemäß §
43 (16) i.V.m. § 3 (2) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV zu einer Geldstrafe in Höhe von
150,00 € verurteilt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der FC Union Mühlhausen. Gemäß § 35 (5) der Rechts- und
Verfahrensordnung des TFV betragen sie 30,00 €.
3. Der Gesamtbetrag in Höhe von 180,00 € ist unter Angabe des o.g. Aktenzeichens bis zum 20.05.2016
auf das Konto des Thüringer Fußball-Verbandes (siehe Briefkopf) einzuzahlen.
-2Gründe:
1. Vor dem Spielbeginn – beim Auflaufen der Mannschaften – des o.g. Punktspiels wurden auf der
Haupttribüne vier Rauchkerzen gezündet. Diese rauchten in den Farben Schwarz und Weiß und
konnten eindeutig den Fans des FSV Preußen Bad Langensalza zugeordnet werden. Der Rauch zog
in Richtung Spielfeld. Der pünktliche Spielbeginn wurde dadurch nicht beeinträchtigt. Etwa eine Minute
war auf dem Feld leichter Nebel zu sehen. Es erfolgte umgehend eine Stadiondurchsage, so dass eine
weitere Veranlassung durch das Schiedsrichterteam nicht erforderlich war.
Direkt vor Beginn des Spieles wurde auf der Gegengeraden, jedoch hinter der Begrenzung zum
Innenraum, ein Böller gezündet. Dieser war eindeutig den Fans des FC Union Mühlhausen
zuzuordnen. Zwei Ordner positionierten sich sofort auf der Gegengeraden neben den Mühlhäuser
Fans und blieben bis zum Spielende dort stehen. Je ein weiterer Böller wurde nach dem Torerfolg zum
zwischenzeitlichen 0:2 (56.Spielminute) und unmittelbar nach dem Schlusspfiff durch Fans vom FC
Union Mühlhausen gezündet.
Diese Feststellungen beruhen auf den Eintragungen von Schiedsrichter Carsten Östreich im
Spielberichtsbogen und dessen Zusatzbericht. Der FC Union Mühlhausen hat sich zur Sache nicht
eingelassen.
2. Das Entzünden von Pyrotechnik stellt eine Gefahr für alle am Spiel beteiligten und sich im
Stadionbereich befindlichen Personen dar. Zu deren Schutz sind derartige Handlungen verboten und
deswegen zu unterbinden. Kommt es gleichwohl zu Vorfällen der genannten Art durch eigene
Anhänger des Vereins, so ist nach ständiger Rechtsprechung des TFV-Sportgerichts der jeweilige
Verein hierfür gemäß § 3 (2) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV verantwortlich. Gemäß § 3
(2) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV sind die Vereine für das Verhalten ihrer Spieler,
Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins
eine Funktion während des Spiels ausüben und ihrer Zuschauer/Anhänger verantwortlich. Der
gastgebende Verein und der Gastverein haften im Stadion-/Sportplatzbereich vor, während und nach
dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art. Die verschuldungsunabhängige Haftung der Vereine für ein
Fehlverhalten der ihnen zuzurechnenden Personen ist bereits vor Jahren vom internationalen SportSchiedsgericht (CAS) für rechtmäßig erklärt worden. Im Bereich des DFB ist die Haftung unter
Berücksichtigung der präventiven Ausrichtung, mit Verbandssanktionen
künftiges unsportliches
Verhalten zu vermeiden, zuletzt auch im Schiedsgerichtsverfahren gegen die SG Dynamo Dresden
bestätigt worden (Ständiges neutrales Schiedsgericht für Vereine und Kapitalgesellschaften der
Lizenzligen, Urteil vom 14.05.2013, SpuRT2103, S.200 ff.).
-33. Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des FC Union Mühlhausen zu berücksichtigen, dass der
Verein innerhalb einer Jahresfrist mit ähnlich gelagerten Vorkommnissen im Landesverband nicht
auffällig geworden ist. Zudem hatten die Vorfälle glücklicherweise keine weitergehenden Folgen für die
Gesundheit von Spielbeteiligten oder Zuschauern. Unter Abwägung der für und gegen den Verein
sprechenden Gesichtspunkte hält das TFV-Sportgericht eine Geldstrafe in Höhe von 150,00 € für
angemessen und noch vertretbar. Es bleibt dem Verein unbenommen, diese Geldstrafe im Wege des
Regresses an die eigentlichen Täter weiterzugeben.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 33 (1) und 35 (5) der Rechts- und Verfahrensordnung
des TFV.
Rechtsmittelbelehrung:
Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nach Maßgabe des § 30 (2) der Rechts- und Verfahrensordnung
des TFV ausgeschlossen.
gez.
B. Kruse
Vorsitzender
Verteiler:
- Verein
- Geschäftsstelle des TFV, SG Spielbetrieb, SG Finanzen
- Kommission P-S-FP
- Staffelleiter Köstritzer-Liga
- Sportgericht