PDF erzeugen
Transcrição
PDF erzeugen
Erwerbsminderungsrente Normen § 43 SGB VI Kurzinfo Zum 01.01.2001 sind die früheren Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit abgeschafft und durch die neuen Rentenarten "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung" und "Rente wegen voller Erwerbsminderung" ersetzt worden. Das neue Recht gilt immer dann, wenn der Rentenbeginn der Erwerbsminderungsrente nach dem 31.12.2000 liegt. Voll erwerbsgemindert sind diejenigen Versicherten, die weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Teilweise erwerbsgemindert sind diejenigen Versicherten, die zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten können. Bei voller Erwerbsminderung wird i.d.R. ein Anspruch auf die volle, bei teilweiser Erwerbsminderung auf die halbe Erwerbsminderungsrente bestehen. Neben dieser abstrakten sozialmedizinischen Betrachtungsweise kennt das Leistungsrecht noch die Rente wegen voller Erwerbsminderung bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt und für die vor dem 02.01.1961 geborenen Versicherten, die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund Berufsunfähigkeit. Information Inhaltsübersicht 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Zugangsvoraussetzungen Die medizinischen Voraussetzungen Arbeitsmarktrenten (konkrete Betrachtungsweise) Der Berufsschutz Was bedeutet Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung? Die Rentenabschläge Die Zurechnungszeit Grundsätzlich Zeitrenten Die Behandlung von Bestandsrenten 1. Zugangsvoraussetzungen Zunächst ist zu sagen, dass die Zugangsbedingungen für die neue Rente wegen Erwerbsminderung an die der bisherigen Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit angelehnt wurden. Nach § 43 SGB VI besteht ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn Versicherte 1. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben (bis 31.12.2007 galt: "das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben"), 2. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 3. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben und 4. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. 1 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017 Bis zum 31.12.2007 galt, dass der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung, wie auch schon bei den früheren Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der Versicherten begrenzt war. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres war somit eine Altersrente zu zahlen. Das Verfahren zur Umwandlung der Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres wurde von Amts wegen durchgeführt. Auf der Grundlage des seit 1992 geltenden Rechts sind bis einschließlich 2007 Dauerrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt worden. Seit dem 01.01.2008 besteht Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Nach § 235 SGB VI wird die Regelaltersgrenze beginnend mit dem Jahrgang 1947 stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Bestimmung der Vollendung des 65. Lebensjahres als Endzeitpunkt auf Dauer bewilligter Erwerbsminderungsrenten entspricht damit nicht mehr dem geltenden Recht, wenn die Berechtigten von der Anhebung der Regelaltersgrenze betroffen sind, also 1947 oder später geboren sind und die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz nicht erfüllen. Ohne eine Änderung der Bescheide und der damit verbundenen Verlängerung der Bezugsdauer würde die Rente mit Vollendung des 65. Lebensjahres enden. Die Regelaltersrente könnte dann nicht nahtlos im Anschluss, sondern erst dann geleistet werden, wenn der Berechtigte die für ihn geltende Regelaltersgrenze von 65 Jahren und zehn Monaten erreicht hat. Dies hätte eine Unterbrechung der Rentenzahlung zur Folge. Änderungsbescheide erhalten Bezieher auf Dauer bewilligter Renten wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderung, • die nach dem 31.12.1946 geboren sind, • deren Rente vor dem 01.01.2008 begonnen hat und • deren Rentenbescheide vor dem 01.01.2008 erteilt wurden. Die Umsetzung erfolgt in zwei Schritten: • Rentenbeziehern, die im Jahr 1947 geboren sind, wurden Änderungsbescheide im Rahmen einer gesonderten Aktion erteilt. Die Bescheide wurden bereits zwischen Mitte September und Ende November 2010 versandt. • Rentenbeziehern der Jahrgänge 1948 und jünger werden Änderungsbescheide individuell jeweils unmittelbar nach Vollendung des 64. Lebensjahres erteilt. Vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen die Versicherten eine Mindestversicherungszeit (allgemeine Wartezeit) von 60 Monaten bestehend aus Beitrags- und Ersatzzeiten zurückgelegt haben. Mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen, wobei dieser 5-Jahres-Zeitraum um Zeiten anrechenbarer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Zeiten anrechenbarer Schulausbildungszeiten, aber auch durch Zeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit in die Vergangenheit verlängert werden kann. In diesem verlängerten 5-Jahres-Zeitraum wird dann erneut das Vorliegen von 36 Monaten Pflichtbeiträgen überprüft. Die Möglichkeiten der vorzeitigen Wartezeiterfüllung aufgrund von Berufsunfällen bzw. Wehr- und Zivildienstbeschädigungen, aber auch aufgrund von Unfällen im Privatbereich gem. den Vorschriften des § 53 SGB VI blieben von der Reform unangetastet. Ebenso besteht weiterhin die Möglichkeit der Anwartschaftserhaltung für eine Rente wegen Erwerbsminderung gem. den Vorschriften des § 241 SGB VI . Hiernach können beispielsweise durch Entrichtung von freiwilligen Beiträgen und somit der lückenlosen Belegung seit dem 01.01.1984 die Ansprüche auf eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten werden, sofern die allgemeine Wartezeit am 31.12.1983 vorlag. Zuvor sind jedoch die medizinischen Voraussetzungen, also die teilweise bzw. volle Erwerbsminderung, zu überprüfen. 2. Die medizinischen Voraussetzungen Das Leistungsvermögen des Versicherten ist zukünftig anhand seiner zeitlichen Einsatzfähigkeit zu beurteilen. Als einheitliche Maßeinheit wird deshalb auf die Stundenzahl abgestellt. Die grundsätzliche Ausgangsfrage zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit lautet: 2 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017 Ist der Versicherte noch in der Lage, 1. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 2. unter den dort üblichen Bedingungen 3. regelmäßig im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten? Bei der Einschränkung des Leistungsvermögens sind allein gesundheitliche Gründe, wie z.B. Krankheit oder Behinderung, maßgebend. Andere leistungsmindernde Ursachen (z.B. hohes Lebensalter) sind dagegen unerheblich. Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d.h. in jeder nur erdenklichen Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt. Es ist unerheblich, ob dem Versicherten ein entsprechender Arbeitsplatz auch tatsächlich zur Verfügung steht. Hierbei kommen jedoch nur solche Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind. Man spricht in diesem Zusammenhang von sog. abstrakter Betrachtungsweise. Nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 SGB VI sind die Versicherten teilweise erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. In Abgrenzung zur gesetzlichen Bestimmung der Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich für den Personenkreis der teilweise Erwerbsgeminderten ein zeitliches Restleistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich. Voll erwerbsgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind aber auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI , die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. In all diesen Fällen der Erwerbsminderung muss die Einschränkung des Leistungsvermögens in einem rentenrechtlich relevanten Ausmaß auf nicht absehbare Zeit vorliegen. Entsprechend der Regelung des § 101 Abs. 1 SGB VI ist hierunter ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu verstehen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass nach neuem Recht auch Selbstständige die Möglichkeit des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Ein Ausschluss der vollen Rentenleistung bei bestehender Selbstständigkeit wie nach dem vorherigen Recht ist nicht mehr geregelt ( Berufsunfähigkeitsrente ). 3. Arbeitsmarktrenten (konkrete Betrachtungsweise) Die derzeitige Situation auf dem Arbeitsmarkt hat den Gesetzgeber bewogen, entgegen der ursprünglichen Zielvorstellung die sog. Arbeitsmarktrenten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beizubehalten. Nach den ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers ging dieser von der Öffnung des Teilzeitarbeitsmarktes in den Jahren 2010 bis 2011 aus; vor dem Hintergrund der derzeitigen Wirtschaftssituation aufgrund der letzten großen Finanzkrise dürfte diese wohl weiter auf sich warten lassen. Versicherte, die noch mindestens drei Stunden, aber nicht mehr als sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein können, das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können bzw. denen ein entsprechender Arbeitsplatz nicht vermittelt werden kann, erhalten daher eine volle Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Unter verschlossenem Arbeitsmarkt im Sinne dieser konkreten Betrachtungsweise ist jedoch nicht nur Arbeitslosigkeit i.S.d. § 118 SGB III zu verstehen, sondern auch das Fehlen eines dem Restleistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatzes. Arbeitslos i.S.d. rentenrechtlich relevanten konkreten Betrachtungsweise ist demnach derjenige Versicherte, der • arbeitslos gemeldet ist, 3 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017 • dauernd arbeitsunfähig krank ist und dessen Arbeitsverhältnis nur noch aus formalen Gründen besteht, • in keinem Beschäftigungsverhältnis steht oder • eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit mit einem monatlichen Entgelt bzw. Arbeitseinkommen (seit dem 01.01.2013) bis zu 450,00 EUR und einer Arbeitszeit von weniger als drei Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich ausübt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Auswirkung des "Teilzeit- und Befristungsgesetzes" ( TzBfG ), das am 01.01.2001 in Kraft getreten ist. Nach § 8 TzBfG haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, einen Rechtsanspruch auf Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit, vorausgesetzt, der Arbeitgeber beschäftigt unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer. Sofern nicht betriebliche Gründe dieser Änderung in eine Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen, ist eine Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes nicht gegeben und somit die Zubilligung einer Arbeitsmarktrente ausgeschlossen, es besteht demnach lediglich Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Leistungsvermögen bisheriger Beruf unter drei Stunden Leistungsvermögen Allgemeiner Arbeitsmarkt unter drei Stunden unter drei Stunden unter sechs Stunden unter drei Stunden sechs Stunden und mehr unter sechs Stunden unter sechs Stunden unter sechs Stunden sechs Stunden und mehr sechs Stunden und mehr 4. Der Berufsschutz sechs Stunden und mehr Zustehende Rente Volle Rente Teilweise EM-Rente; volle EM-Rente, wenn arbeitslos Keine Rente; teilweise EM-Rente bei Berufsschutz Halbe Rente; volle EM-Rente, wenn arbeitslos Keine Rente; teilweise EM-Rente bei Berufsschutz Keine Rente Bis zum 31.12.2000 galt i.R.d. Beurteilung von Ansprüchen auf Rente wegen Berufsunfähigkeit der sog. Berufsschutz. Versicherte konnten anspruchsausschließend i.R.d. ihnen verbliebenen Leistungsvermögens nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die ihnen vor dem Hintergrund des erlangten beruflichen Status sozial zumutbar waren. Genau dieser Berufsschutz wurde mit der Reform der Erwerbsminderungsrenten abgeschafft. Aus Vertrauensschutzgründen hat der Gesetzgeber jedoch für die Gruppe der Versicherten, die bei Inkrafttreten der Reform das 40. Lebensjahr vollendet hatten, dies sind die Versicherten, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, den Berufsschutz über den § 240 SGB VI als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit in das System der zweistufigen Erwerbsminderungsrente eingebaut. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund Berufsunfähigkeit erhalten demnach Versicherte, 1. die zwar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden erwerbsfähig sind (und somit keinen Rentenanspruch dem Grunde nach hätten), 2. jedoch in ihrem bisherigen Beruf (dem sog. Hauptberuf) und in zumutbaren anderen Tätigkeiten, die den Fähigkeiten und Kräften der Versicherten entsprechen, nur noch unter sechs Stunden täglich erwerbsfähig sind. 5. Was bedeutet Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung? 4 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017 Der Rentenartfaktor bestimmt das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist der Rentenartfaktor aufgrund der Lohnergänzungsfunktion dieser Rente 0,5. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung hat Lohnersatzfunktion wie eine Altersrente, bei dieser Rente ist der Rentenartfaktor 1,0. Somit wird - anders als nach den bis zum 31.12.2000 geltenden Bestimmungen zur Berufsunfähigkeitsrente die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entsprechend dem verbliebenen Leistungsvermögen des Versicherten i.H.d. halben Vollrente geleistet ( § 67 Nr. 2 SGB VI ). 6. Die Rentenabschläge Die Erwerbsminderungsrenten wurden nach dem Willen der Gesetzgebung mit einer Abschlagsregelung belegt, die mögliche Ausweichreaktionen verhindern sollen, weil mit dem 01.01.2001 sämtliche vorgezogenen Altersrenten mit einer Verschiebung der Altersgrenze von bis zu 60 Monaten belegt worden sind. Abschläge bei vorzeitigem, d.h. vor dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitpunkt des verschobenen Rentenbeginns, sind bei diesen Altersrenten möglich. Wie bei den vorgezogenen Altersrenten wird auch bei den Renten wegen Erwerbsminderung über den Zugangsfaktor der vorzeitige Rentenbezug geregelt. Der Zugangsfaktor 1,0 vermindert sich für jeden Monat, den diese Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, um 0,003, dieses entspricht einer Minderung um 0,3 % des Bruttorentenbetrages. Dieser Zugangsfaktor wird auf maximal 0,892 abgesenkt, was bedeutet, dass bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten eine Minderung der Bruttorente von 10,8 % nicht überschritten wird. Bei diesem verminderten Zugangsfaktor verbleibt es grundsätzlich auch bei einer Folgerente, wie z.B. bei der Umwandlung in eine Altersrente. Beginnt die Rente wegen Erwerbsminderung erst nach dem vollendeten 63. Lebensjahr des Versicherten, wird der Zugangsfaktor nicht gekürzt. Nach dem seit dem 01.01.2008 geltenden Recht bei Renten wegen Erwerbsminderung beläuft sich ab 01.01.2024 der Abschlag bei einem Rentenbeginn vor dem 62. Lebensjahr auf 10,8 %. Für die Bestimmung des Zugangsfaktors wurde damit der maßgebende Beginn des Zeitraums, aus dem sich die Verminderung des Zugangsfaktors berechnet, um zwei Jahre erhöht. Gleichzeitig wurde auch das Lebensalter, bis zu dem sich bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rentenminderung errechnet, auf das 65. Lebensjahr festgesetzt. Wie auch nach der aus dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht abgeleiteten Systematik beträgt bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem 62. Lebensjahr und vor dem 65. Lebensjahr der Abschlag in Abhängigkeit vom Monat des Rentenbeginns zwischen 10,5 und 0,3 %. Die Änderungen in § 77 Abs. 2 und 3 SGB VI i.d.F. vom 01.01.2008, die die Renten wegen Erwerbsminderung betreffen, finden aufgrund der Übergangsvorschrift des § 264c SGB VI erst bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2024 Anwendung, vorher, d.h. seit 01.01.2012, gilt eben diese Übergangsvorschrift. Die Minderung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten war Gegenstand mehrerer sozialgerichtlicher Verfahren und zweier Verfahren beim Bundesverfasungsgericht (BVerfG). Das BVerfG hat mit Beschluss vom 11.01.2011 entschieden, dass die Minderung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VI auch bei einem Rentenbeginn vor dem 60. Lebensjahr verfassungsgemäß ist ( Beschluss vom 11.01.2011 - 1 BvR 3588/08 und - 1 BvR 555/09 ). Die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 642/09), die gegen die Entscheidung des BSG, 14.08.2008 - B 5 R 98/07 R zu Abschlägen bei Hinterbliebenenrenten gerichtet war, wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Berücksichtigung eines geminderten Zugangsfaktors ist somit zulässig. 7. Die Zurechnungszeit Zweck der Zurechnungszeit ist der Ausgleich von Einbußen bei der Rentenhöhe aufgrund eines frühen Eintritts des Leistungsfalls der Erwerbsminderung. Der durch den verringerten Zugangsfaktor bedingte Rentenabschlag wurde durch eine Verlängerung der Zurechnungszeit teilweise wieder ausgeglichen, anders 5 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017 als bei den Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsminderung nach dem Recht bis 31.12.2000 wurde die Zurechnungszeit auf nunmehr den kompletten Zeitraum vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zum 60. Lebensjahr erweitert. Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz – BGBl I, Nr. 27/2014, S. 787-790) wurden zum 01.07.2014 Änderungen im Leistungsbereich der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen. Zur besseren Absicherung von Erwerbsgeminderten wird seit diesem Zeitpunkt die Zurechnungszeit ( § 59 SGB VI ) um zwei Jahre verlängert. Künftig wird bei einer Rente wegen Erwerbsminderung die Zurechnungszeit vom Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung bis zum 62. Lebensjahr angerechnet. Entsprechendes gilt für Hinterbliebenenrenten. Des Weiteren wird künftig eine zusätzliche Vergleichsbewertung (vgl. § 73 Satz 1 SGB VI ) ohne die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung vorgenommen, um zu verhindern, dass sich diese Zeit negativ auf die Rentenhöhe auswirkt. Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass Einkommensminderungen (z.B. durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeitarbeit, Krankheit oder Arbeitslosigkeit) in den letzten vier Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung bei Renten wegen Erwerbsminderung bzw. bei Hinterbliebenenrenten den Wert der beitragsfreien Zeiten (insbesondere der Zurechnungszeit) nicht verringern. 8. Grundsätzlich Zeitrenten Nach § 102 Abs. 2 SGB VI sind die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich als Zeitrenten zu gewähren. Die Befristung erfolgt für höchstens drei Jahre und darf bei sich anschließenden Befristungen eine Höchstdauer von neun Jahren nicht überschreiten. Danach ist aus medizinischen Gründen von einer Dauerhaftigkeit der Erwerbsminderung auszugehen. Eine unbefristete Leistung ist nur möglich, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann und der jeweilige Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Arbeitsmarktrenten sind jedoch generell zu befristen. Im Gegensatz zum bisherigen Recht kommt es für die Zeitrentengewährung nicht mehr darauf an, ob der Versicherte innerhalb von zwei Jahren nach Rentenbeginn das 60. Lebensjahr vollendet. Eine Befristung ohne Angabe des Wegfallzeitpunktes ist auch möglich in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Bewilligung das Ende einer zu erbringenden Leistung zur Rehabilitation noch nicht feststeht. In diesen Fällen endet die Rente mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Leistung zur Rehabilitation endet ( § 102 Abs. 2a SGB VI ). 9. Die Behandlung von Bestandsrenten Versicherte, die am 31.12.2000 bereits einen Anspruch auf eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit hatten, sind von den Neuregelungen nicht betroffen. Diese Ansprüche bestehen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die seinerzeitige Rentenbewilligung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dieses auch nach Ablauf der Frist, sofern diese Rente nahtlos weitergezahlt wird. 6 © 2017 aok-business.de - PRO Online, 20.01.2017