Riester-Rente - FAIRsicherungsladen

Transcrição

Riester-Rente - FAIRsicherungsladen
Riester-Rente
Riester-Rente
Riester-Rente ist eine vom Staat durch Zulagen und Sonderausgabenabzugsmöglichkeiten (siehe unten) geförderte,
privat finanzierte Rente in Deutschland.[1] Daher gehört sie zur sogenannten 3. Säule bzw. 2. Schicht der
Altersvorsorge. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) eingeführt worden und in den §§ 10a,
79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.
Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war
die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, also
eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge
eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert wurde.
Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Medienöffentlichkeit das Verb „riestern“
etabliert.
Eigenschaften der Riester-Rente
Alle zulagenberechtigten Personen (siehe unten) können eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung
aufbauen.
• Gemäß den Zertifizierungsvoraussetzungen (siehe unten) muss der Anbieter zum Beginn des
Auszahlungszeitpunktes mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge garantieren.
• Es wird eine lebenslange Rente in gleichbleibender oder steigender Höhe gezahlt. Bei Tod des Versicherten vor
Ende der vereinbarten Garantiezeit kann der Ehepartner die Rente für diese Zeit weiter beziehen.
• Zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum zur Altersvorsorge können bis zu 75 %
oder 100 % des Kapitals entnommen werden. Für vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossene Verträge gilt die
Mindestsumme noch übergangsweise für die Jahre 2008 und 2009 in Höhe von 10.000 Euro. Die Höchstsumme
und die Verpflichtung, das entnommene Kapital zurückzuzahlen, wurden abgeschafft.
• Darlehen zur Anschaffung oder Herstellung von selbst genutztem Wohneigentum sind förderfähig. Es genügen
die Tilgungsbeiträge, um die Förderungen zu erhalten.
• Das Kapital, das sich in einem Riester-Vertrag befindet, bleibt bei der Anrechnung von Vermögen
unberücksichtigt.
• Das angesparte Kapital kann, wenn auch gebührenpflichtig, auf einen anderen Tarif beim selben Anbieter oder
auf einen anderen (ggf. leistungsfähigeren) Anbieter übertragen werden. Zu beachten ist, dass zum Zeitpunkt der
Übertragung weniger Kapital angespart sein kann, als Sparbeiträge in Summe eingezahlt wurden. Gründe dafür
können u. a. Abschlusskosten und Provisionen oder ungünstige Kursentwicklung bei Fonds sein.
• Das Guthaben im Riester-Sparkonto ist während der Ansparphase pfändungssicher. Es gibt jedoch Ausnahmefälle
in denen eine Pfändung möglich ist.[2]
1
Riester-Rente
2
Unterschied zwischen Privater Riester-Rente und Betrieblicher Riester-Rente
Die Private Riester-Rente weist folgende Merkmale auf:
• die Beiträge werden aus bereits versteuertem und sozialversicherungsbereinigtem Einkommen angespart,
• Pflichtversicherte zur gesetzlichen Krankenkasse zahlen in der Auszahlphase keine erneuten
Krankenkassenbeiträge auf die Vorsorgeleistungen,
• Die Rente wird mit dem (ggf. niedrigen) vollen Alterssteuersatz herangezogen.
Die Betriebliche Riester-Rente hat neben den oben genannten gleichen Voraussetzungen folgende zusätzliche
Merkmale:
• in der Auszahlphase werden Krankenkassenbeiträge für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte auf die Rente
entrichtet,
• sie steht nur dem offen, der selbst arbeitet, wohingegen ein mittelbar Zulagenberechtigter Ehepartner vertraglich
privat einzudecken ist,
• wird ggf. vom Arbeitgeber bezuschusst[3]
Alternative Vorsorgeformen mit staatlicher Förderung
Seit 2005 wird auch die Rürup-Rente durch Steuervorteile während der Ansparphase staatlich gefördert. In der
Rürup-Rente sind auch nicht-zulageberechtigte Personen förderfähig. Über die Eichel-Rente (betriebliche
Altersvorsorge, Entgeltumwandlung) hatten Arbeitnehmer vor 2005 bereits Möglichkeiten, staatliche Förderung für
ihre Altersvorsorge zu nutzen.
Förderberechtigung
Personenkreise
Zulagenberechtigter Personenkreis
Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zurzeit folgende Personen (geregelt in § 10a
unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.
[4]
EStG), wenn sie der
Diese Personen sind unmittelbar zulagenberechtigt:
• rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
• rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. Handwerker (allerdings mit Befreiungsmöglichkeit gem. § 2
[5]
Ziff. 8 SGB VI, nach 18 Jahren oder 216 Monaten Pflichtbeitragszeiten) und über die Künstlersozialkasse
versicherte Künstler)
• Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
• Bezieher von Arbeitslosengeld (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosengeld, deren Leistungen
aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
• Bezieher von Krankengeld,
• ALG-II-Empfänger über § 3 [6] Satz 1 Nr. 3a SGB VI (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosengeld II-Empfänger sind
nach § 3 Abs. 3, 3a SGB VI rentenversicherungspflichtig und haben damit einen Anspruch auf Riesterförderung.
Wer aufgrund zu hohen Vermögens keinen ALG-II-Anspruch hat, wird in § 10a Abs. 1 Satz 3 den
Pflichtversicherten gleichgestellt und hat ebenfalls Anspruch auf Riesterförderung).
• nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (z. B. bei Pflege von Angehörigen im Haushalt),
• Wehr- und Zivildienstleistende,
• geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers (derzeit
pauschal: 15 %) vom Arbeitnehmer um 4,6 % auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag (19,6 %) aufgestockt
wird,
• Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren,
Riester-Rente
3
• Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder
beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird,
• Amtsträger
• vollständig erwerbsgeminderte oder dienstunfähige Personen,
• Kindererziehende (wenn sie die Kindererziehungszeiten beantragt haben)
Nicht zulagenberechtigter Personenkreis
Folgende Personenkreise sind nicht anspruchsberechtigt:
• nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige,
• Pflichtversicherte in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung (z. B. Apotheker, Ärzte, Tierärzte und
Architekten – sogenannte verkammerte Berufe),
• geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht
durch eigene Beiträge aufstocken,
• Altersrentner,
• Bezieher einer Rente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit und
• Studenten, die nicht rentenversicherungspflichtig sind.
Mittelbar zulageberechtigter Personenkreis
Ehepartner von unmittelbar Zulageberechtigten erhalten Zulagen, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag
haben und in diesen mindestens 60 Euro pro Kalenderjahr einzahlen. (§ 79 [7] Satz 2 EStG in der ab 1. Januar 2012
geltenden Fassung[8][9]) Voraussetzung ist, dass sie nicht selbst zu den unmittelbar zulageberechtigten Personen
gehören, nicht dauernd vom Partner getrennt leben und beide ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum haben (§ 79 [7] Satz 2 EStG).
Bei weniger als 60 Euro pro Kalenderjahr entfällt die mittelbare Zulageberechtigung vollständig (§ 79
EStG in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung[8][9]).
[7]
Satz 2
Bis einschließlich des Jahres 2011 waren für die mittelbare Zulageberechtigung keinerlei eigene Beiträge
erforderlich (§ 79 [7] Satz 2 EStG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung).
Förderfähige Sparformen
Aus dem bereits bestehenden Angebot der verschiedenen Anbieter haben diese dann spezielle, den gesetzlichen
Vorgaben entsprechende, zertifizierte (siehe unten) Tarife entwickelt.
Diese sind unter dem jeweiligen Namen bereits bekannt – erfüllen aber in ihren Sonderformen die Voraussetzungen
zur Riester-Rente:
• Banksparplan – Dieser wird zu Rentenbeginn in eine Rentenversicherung umgewandelt, über die dann die
Auszahlung stattfindet.
• klassische Private Rentenversicherung
• Fondsgebundene Rentenversicherungen
• Fondssparplan
• Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung gem. § 3.63 EStG
Bei einem staatlich geförderten Banksparplan, einem Fondssparplan oder einer klassischen oder fondsgebundenen
Lebens- oder Rentenversicherung sind sämtliche Kosten (Depotgebühren, Ausgabeaufschläge, etc.) klar festgelegt
und dem Anleger bei Vertragsschluss bekannt. Der Anleger kann nachvollziehen, wie hoch sein tatsächlicher
Sparanteil ausfällt.
Riester-Rente
Die Anbieter von Fondssparplänen und fondsgebundenen Rentenversicherungen müssen ebenfalls den Kapitalerhalt
garantieren. Da sich die Garantie mithilfe von Aktienfonds nicht darstellen lässt, verwenden die Fondsgesellschaften
und Versicherungen Wertsicherungsmodelle. Diese Anlagekonzepte beruhen darauf, dass Rentenfonds mit
Schuldnern hoher Bonität sichere Renditen erwirtschaften. Der Aktienanteil in den Sparplänen ist maximal so hoch,
dass Verluste an den Aktienmärkten bis zum Ende der Laufzeit durch die sicheren Erträge der Renten ausgeglichen
werden. Versicherungen verwenden statt der Rentenfonds meist den Deckungsstock der eigenen klassischen
Lebensversicherungen für die Kapitalgarantie.[10]
Im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes wird rückwirkend zum 1. Januar 2008 auch der Erwerb von
selbstgenutzten Immobilien (Eigenheimrente) gefördert.
Gesetzliche Bedingungen und Einschränkungen
Die Förderung kann nur für Beiträge zu zertifizierten (siehe unten) Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen
werden.
Weitere Einschränkungen sind:
• Die spätere Auszahlung wird nur als Leibrente gewährt. Eine bis zu 30-prozentige Teilauszahlung bei
Rentenbeginn ist zulagenunschädlich möglich.
• Die anfängliche Teilauszahlung und laufende Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig.
• Die Auszahlungen aus einer im Rahmen einer Betriebsrente abgeschlossenen Riesterrente sind darüber hinaus
auch voll kranken- und pflegeversicherungspflichtig, sofern der Versicherungsnehmer gesetzlich
krankenversichert ist.[11] Letzteres betrifft auch Versicherungen von Angestellten im öffentlichen Dienst bei der
Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL [12]).
• Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen bei schädlicher Verwendung (siehe unten) zurückgezahlt
werden.
• Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen auch bei Tod der anspruchsberechtigten Person vor
Rentenbeginn zurückgezahlt werden. Jedoch ist die Übertragung des vollständigen Vertragswerts (inkl. Zulagen)
in den Riestervertrag eines Ehepartners möglich.
• Die Zulagen und Steuervergünstigungen müssen zurückgezahlt werden, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht in
Deutschland endet. Es kann eine Stundung bis zum Beginn der Rentenzahlung und dann wiederum eine Tilgung
i. H. v. 15 % der Rente vereinbart werden.
• Ein Riestervertrag kann nicht verpfändet oder abgetreten werden (z. B. für die Hypothek eines Hauses).
• Bereits 2003 hatte die EU darauf hingewiesen, jetzt liegt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in
Luxemburg vor:[13] Kritisiert wird die Benachteiligung von Arbeitnehmern, die in der Bundesrepublik arbeiten,
aber im Ausland wohnen. Sie haben bislang keinen Anspruch auf die staatliche Zulage. Umgekehrt müssen
Riester-Sparer die Förderung zurückzahlen, wenn sie sich dazu entschließen, ihren Lebensabend im Ausland zu
verbringen. Die Richter sehen darin einen Verstoß gegen die Arbeitnehmer-Freizügigkeit innerhalb der EU.
Experten gehen davon aus, dass die geforderten Änderungen bei der Riester-Rente den Staatshaushalt Hunderte
Millionen Euro kosten werden.[14]
Beitragsvoraussetzungen und Höhe der Altersvorsorgezulage
Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen:
4
Riester-Rente
5
Jahr
jährliche
Grundzulage
pro Person
jährliche
Kinderzulage
pro Kind
2002/ 2003 38 Euro
46 Euro
2004/ 2005 76 Euro
92 Euro
2006/ 2007 114 Euro
138 Euro
ab 2008
185 Euro (300 Euro)
154 Euro
Bei einem Ehepaar muss jeder Ehegatte einen eigenen Vertrag abschließen, um die Grundzulage zu erhalten (§ 79 [7]
Einkommensteuergesetz).
Anspruch auf die Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang
Anspruch auf Kindergeld bestand. Sie beträgt 185 Euro für bis 2007 geborene Kinder, 300 Euro für ab 2008
geborene Kinder. Sie steht dem Kindergeldempfänger zu, bei verheirateten Eltern der Mutter, auf Antrag dem Vater.
(§ 85 [15] EStG)
Nur wer den Mindesteigenbeitrag in den Riestervertrag leistet, erhält die volle Zulage. Der Mindesteigenbeitrag ist
ein Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, vermindert um die ungekürzte Zulage des
laufenden Jahres.[16] Er ist jedoch mindestens so hoch wie der Sockelbetrag:
erforderlicher höchstens
Mindestbeitrag jedoch
pro Jahr
2002/03 1 %
525 Euro
ab 2004 2 %
1050 Euro
ab 2006 3 %
1575 Euro
ab 2008 4 %
2100 Euro
Sockelbetrag
pro Arbeitnehmer
2002 bis 2004
seit 2005
ohne Kind
ein Kind
zwei Kinder
45 Euro pro Jahr 38 Euro pro Jahr 30 Euro pro Jahr
60 Euro pro Jahr
Wer weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahlt, dem werden die Zulagen anteilig gekürzt (§ 86 [17] Absatz 1
Sätze 1 und 6 EStG). Das gilt insbesondere bei Unterschreitung des Sockelbetrags (§ 86 [17] Absatz 1 Satz 5).[18][19]
Ist bei Ehegatten nur einer unmittelbar förderfähig, so muss auch nur er Eigenbeiträge leisten. Erhält er volle oder
gekürzte Zulagen, erhält der andere (nur mittelbar förderfähige) Partner ebenfalls die volle oder um den gleichen
Prozentsatz gekürzte Zulage (§ 86 [17] Absatz 1 Satz 6 EStG).
Riester-Rente
Funktionsweise
Die Riester-Rente ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Zulässige Leistungen
sind Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten.
Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen (siehe unten), die von der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gem. AltZertG [20] zertifiziert sind.
Der Staat gewährt eine Altersvorsorgezulage (Abschnitt XI EStG) oder einen steuermindernden
Sonderausgabenabzug (§ 10a [4], §§ 79 [7] ff EStG). Das Finanzamt führt dazu eine so genannte Günstigerprüfung
von Amts wegen durch. Ist die Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird vom
Finanzamt erstattet oder mit der übrigen Steuerschuld verrechnet.
Die Altersvorsorgezulage fließt in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler.
Die Altersvorsorgezulage muss beantragt werden. Geschieht das vier Jahre lang nicht, verfällt der Anspruch. Zur
Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der sogenannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt
den Anbieter, Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne für jeden Antrag die Zustimmung des Versicherten einholen
zu müssen.
Zertifizierungsvoraussetzungen
• Zu Beginn der Auszahlungsphase muss mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung +
staatliche Zulage) garantiert werden.
• Leistungen dürfen frühestens ab dem 60. Lebensjahr erbracht werden (Ausnahme: Berufsgruppen, bei denen die
gesetzliche Rentenversicherung einen früheren Rentenbeginn vorsieht, z. B. Piloten und Bergarbeiter),
• Die Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen, etwa in Form einer Leibrente oder eines
Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 85. Lebensjahr an verbunden ist.
• Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.
• Bestimmte Informationen (z. B. über die Verwendung der Vorsorgebeiträge, die Höhe der Verwaltungskosten,
u. Ä.) müssen bereitgestellt werden. Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weitreichende
Offenlegungspflichten auferlegt, z. B. über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des
Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage.
• Eine vierteljährliche Kündigungs- oder Ruhestellungsmöglichkeit muss vorhanden sein.
• Laufende Beitragszahlung.
Zulagen vom Staat
Die Förderung besteht aus zwei Komponenten:
• Altersvorsorgezulage (s. u.) nach Abschnitt XI. EStG
• Sonderausgabenabzug gemäß § 10a [4] EStG.
Das Finanzamt prüft, was günstiger ist – Zulage oder Sonderausgabenabzug. Gegebenenfalls lässt sich neben
der/den steuerlich festzusetzenden Zulage(n) eine zusätzliche Steuerersparnis ermitteln, wenn die steuerliche
Absetzbarkeit höher liegt als der Zulagenanspruch. Der Differenzbetrag wird dann im Wege der
Einkommensteuerrückerstattung (sofern keine Verrechnung mit Steuerschulden stattfindet) an den Steuerzahler
überwiesen. Die Zulage hingegen wird stets dem Vorsorgevertrag gutgeschrieben.
6
Riester-Rente
7
Verfahren der Zulage
Der Riester-Sparer hat selbst dafür zu sorgen, dass die Höhe seines Beitrages die ungeschmälerte Zulage auslöst. Seit
2008 beträgt die Bemessungsgrundlage für den Erhalt der vollen Zulagen 4 % des Vorjahresverdienstes. Abzüglich
der Summe der Zulage(n) auf den Vertrag, bei Pflichtversicherten allerdings mindestens 60 Euro p. a., ermittelt sich
der dafür aufzubringende Beitrag.
Der Riester-Sparer hat zwei Jahre Zeit, über den Anbieter die Zulage zu beantragen. Dazu müssen ggf. auch
Kindererziehungszeiten vom Riester-Sparer selbst bei der Deutschen Rentenversicherung rückwirkend beantragt
werden.[21]
Der Riester-Sparer kann einen sog. Dauerzulagenanspruch stellen, der Anbieter der Riester-Rente beantragt dann
jährlich die Zulagen bei der ZfA, nicht aber evtl. Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung.
Änderungen des Rentenstatus sind dem Riester Anbieter mitzuteilen.
Sonderausgabenabzug
Höchstmöglicher Sonderausgabenabzug
pro Jahr
2002 / 2003
525 EUR
2004 / 2005
1.050 EUR
2006 / 2007
1.575 EUR
ab 2008
2.100 EUR
Die für die förderungsfähige private Altersvorsorge geleisteten Beiträge und die fiktive zu gewährende Zulage
können zusammen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung bis zu dem in der Tabelle genannten
Maximalbeitrag berücksichtigt werden. Ergibt sich keine Steuerersparnis, enthält der Erläuterungsteil zum Bescheid
über die Einkommensteuer die Bemerkung „Ein Sonderausgabenabzug der geltend gemachten Altersvorsorgebeträge
(§ 10a [4] EStG) in Höhe von … kommt nicht in Betracht, weil der nach Ihren Angaben errechnete Zulagenanspruch
günstiger ist.“ Ergibt sich eine Steuerersparnis, wird die Zulage trotzdem gewährt und es „erhöht sich die unter
Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.“
Die Riesterrente ist bei Inanspruchnahme der Auszahlung im Rentenalter voll zu versteuern.
Berufseinsteiger-Bonus
Im Zuge der Gesetzesänderungen 2008[22] wurde neben dem „Wohn-Riester“ (Verwendungsmöglichkeit der
Riester-Verträge zur Eigenheimfinanzierung- sog. Eigenheimrente) auch ein „Berufseinsteiger-Bonus“ beschlossen.
Riester-Sparer erhalten im ersten Sparjahr automatisch eine um 200 EUR erhöhte Grundzulage, wenn der Sparer
zum 1. Januar des Jahres, in dem er den Vertrag schließt, sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unmittelbar
zulagenberechtigt ist und nach dem 31. Dezember 1982 geboren ist (§ 84 [23] EStG).
Bei Kürzungen der Grundzulage (beispielsweise weil der Mindestbeitrag unterschritten wurde), wird der Bonus in
gleichem Maße gekürzt.
Riester-Rente
Schädliche Verwendung
Die Zulagen vom Staat und die Steuervorteile müssen bei den nachfolgenden Sachverhalten zurückgezahlt werden.
Zudem sind die im ausgezahlten Kapital enthaltenen Erträge, ähnlich der Besteuerung von Lebensversicherungen,
dann noch zu versteuern.
• Kündigung des Riester-Vertrages.
Nicht davon betroffen ist die Übertragung des vorhandenen Kapitals auf einen anderen Tarif beim selben
Anbieter oder auf einen anderen Anbieter.
• Tod des Anspruchsberechtigten vor Rentenbeginn.
Ausschließlich der Ehepartner kann, sofern er einen eigenen Riester-Vertrag hat, das vollständige
Vertragsguthaben (inkl. Zulagen) des Verstorbenen übernehmen, Kinder oder andere nahe Verwandte jedoch
nicht.
• Eventuell, wenn aus dem Riester-Vertrag Geld zum Erwerb von Wohneigentum entnommen wurde und nicht
entsprechend den Vorgaben zurückgezahlt wurde. Insbesondere auch dann, wenn das Wohneigentum z. B. nicht
der Altersvorsorge dient(e).
• Wenn die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland endet. Eine Stundung bis zum Beginn der
Rentenzahlung und dann wiederum eine Tilgung i. H. v. 15 % der Rente kann vereinbart werden. Das geht
solange, bis die staatliche Förderung zurückgezahlt ist.
Bei folgendem Sachverhalt müssen die Zulagen nicht zurückgezahlt werden:
• Ruhestellung des Vertrages ohne Auszahlung des Guthabens.
Zuständigkeiten
Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit
Sitz in der Stadt Brandenburg an der Havel übertragen. Die ZfA ist eine Verwaltungseinheit der Deutschen
Rentenversicherung Bund. Die ZfA übernimmt die Berechnung, Kontrolle, Auszahlung und ggf. Rückforderung von
Zulagen. Sie steht dazu im Kontakt mit Finanzämtern, Anbietern, Besoldungsstellen und Familienkassen.
Kommunikation zwischen Versicherungsunternehmen und ZfA
Der Riestersparer stellt den Zulagenantrag über das Unternehmen, bei dem er den Sparvertrag abgeschlossen hat.
Das ausgefüllte Formular wird von dem Unternehmen erfasst und in elektronischer Form an die ZfA versandt. Das
Unternehmen kommuniziert mit der ZfA zu allen Vorgängen, wie schädlicher Verwendung oder Zulagenfestsetzung
in der Regel in elektronischer Form über den Versand und die Verarbeitung von strukturierten Daten im
XML-Format. Das soll den recht hohen bürokratischen Aufwand begrenzen, indem die gesamte Kommunikation mit
Hilfe entsprechender Software automatisch im Betrieb eines Rechenzentrums und vor allem papierlos erfolgt. Zu
diesem Zweck hat die ZfA ein sogenanntes Kommunikationshandbuch veröffentlicht, in dem die technischen
Modalitäten des Datenaustauschs festgelegt sind.
Datenschutz
Für die Zulagebeantragung wird eine Reihe von Daten erhoben, die für den eigentlichen Vertragsanbieter
unerheblich sind. Dazu gehören Angaben über Familie, Einkommen und Kindergeldbezug. Da der Anbieter diese
Daten aber vorhalten und bearbeiten muss, ist das Verfahren aus Sicht des Datenschutzes bedenklich. Die Daten
werden an die zentrale Zulagenstelle übermittelt, die die Zulage vorläufig berechnet und an den Anbieter auszahlt.
Danach finden Überprüfungen der gemachten Angaben statt. Zu diesem Zweck steht die zentrale Zulagenstelle im
Datenaustausch mit den Finanzämtern, Familienkassen und ggf. Besoldungsstellen. Da die Familienkasse bei
Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Arbeitgeber des Anlegers ist, geraten auf diesem Weg Daten an den
Arbeitgeber, die dieser nicht für eigene Zwecke benötigt. Beamte benötigen eine Einverständniserklärung des jeweils
zuständigen Landesamts für Besoldung und Versorgung.
8
Riester-Rente
9
Zeitliche Entwicklung
Zahl der abgeschlossenen Riesterverträge
Jahr Riesterverträge
2001
1,40 Mio.
2002
3,37 Mio.
2003
3,92 Mio.
2004
4,19 Mio.
2005
5,63 Mio.
2006
8,05 Mio.
2007
10,76 Mio.
2008
12,15 Mio.
2009
13,25 Mio.
2010
14,40 Mio.
2011
15,36 Mio.
[24]
Wort des Jahres
„Riester-Rente“ wurde bei der Wahl für das Wort des Jahres 2001 auf den 8. Platz gewählt.
Änderungen in der Riester-Rente
Änderungen 2005
Durch das Alterseinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Zertifizierungskriterien von
elf auf fünf reduziert, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger
dienen sollte. Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch strittig. Um die Attraktivität der Riester-Rente für Vermittler
zu erhöhen, wurde gleichzeitig die Auszahlung der Provision auf einen Zeitraum von fünf Jahren konzentriert.
Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass von dem Altersvorsorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu 30 % ausgezahlt
werden können und das restliche Kapital der lebenslangen Verrentung dient. Bei einer Vollauszahlung (schädliche
Verwendung -siehe unten) tritt neben der Rückzahlung der Förderungen für Neu-Verträge die volle
Ertragsbesteuerung ein. Alt-Verträge (bis 31. Dezember 2004) sind bei Kündigung ertragssteuerfrei, wenn sie
mindestens 12 Jahre Laufzeit hatten. Ferner braucht der Versicherte die Zulage nicht mehr jedes Jahr erneut zu
beantragen, sofern er dem Anbieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.
Änderungen 2006
Das Alterseinkünftegesetz führte gemäß einer EU-Richtlinie für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die
sogenannten Unisex-Tarife ein. Bei diesem Tarif erhalten Frauen und Männer (geschlechtsunabhängige
Risikobewertung) bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebenserwartung für die
Kalkulation der Tarife sich bisher am Geschlecht orientierte und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung
haben, führte die Einführung von Unisex-Tarifen zu einer Verschlechterung der Leistungen für Männer. Männer
müssen mithin seit 1. Januar 2006 bei Neuabschlüssen für die gleiche Rentenleistung etwa 6,5 % mehr Beiträge
aufwenden.
Riester-Rente
Änderungen 2007
Nach dem Wegfall der Eigenheimzulage ab 2006 wurde als Ersatz eine Förderung im Rahmen des Riester-Sparens
durch die große Koalition im Koalitionsvertrag versprochen. Von Anfang an war geplant, dass das Fördervolumen
deutlich geringer als bei der früheren Eigenheimzulage sein werde (Einnahmeverbesserung für den Staat).
Änderungen 2008
Wer mit einer Riester-Rentenversicherung, einem Bank- oder Fondssparplan fürs Alter spart, kann das angesparte
Kapital ab sofort auch für den Bau oder Kauf einer Immobilie, die Entschuldung oder den Erwerb von Anteilen an
Wohnungsgenossenschaften einsetzen. Auch Einzahlungen auf Bausparverträge sind jetzt förderfähig. Außerdem
gibt es die Riester-Zulagen für Tilgungsleistungen auf Wohnungsbaukredite. Voraussetzung ist jeweils, dass die
Immobilie selbst genutzt wird. Für ab 2008 geborene Kinder wurde die Riester-Zulage auf 300 Euro erhöht.
Zusätzlich gibt es eine Extraprämie von 200 Euro für Berufseinsteiger, die bis zum 25. Lebensjahr einen Vertrag
abschließen. Für Kinder, die bis einschließlich 2007 geboren wurden, bleibt es bei der bislang im Gesetz festgelegten
Zulage von 185 Euro.
Änderungen 2010
Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH, Az.: C-269/07) wurde bestimmt: Wohnt jemand in
Deutschland, arbeitet aber im Ausland, so besteht weiterhin unmittelbare Zulageberechtigung, wenn die ausländische
Pflicht zur Einzahlung in eine gesetzliche Rentenversicherung vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde und der
Riester-Vertrag bereits ebenso vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde.[25]
Die Finanzierung einer Wohnung oder selbstgenutzten Immobilie ist auch im EU/EWR-Ausland möglich. Das
steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen kann jetzt auch hierfür genutzt werden. Es handelt sich dabei um die
27 EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen – nicht jedoch die Schweiz oder die Türkei. Die
Förderung bleibt auch im Falle eines Wegzugs ins EU/EWR-Ausland erhalten. Rückforderungen sind nicht mehr
vorgesehen. Ein Umzug in die Schweiz oder in die Türkei bleibt allerdings förderschädlich.
Änderungen 2011
Eine Überprüfung der Riesterverträge ergab, dass Zulagen häufig zurückgefordert wurden, weil von nur mittelbar
Zulageberechtigten während der Kindererziehungszeiten ( = Pflichtbeitragszeit) der Mindestbeitrag von 60 € p.a.
nicht bezahlt wurde. Die Bundesregierung hatte daher einen Gesetzentwurf eingebracht, wonach fehlende Beiträge
rückwirkend bis zum Jahr 2002 nachgezahlt werden können. Zur Vereinfachung wurde gesetzlich verankert, dass ab
2012 auch mittelbar Zulagenberechtigte den Sockelbeitrag von 60 Euro pro Jahr als Mindestbeitrag zahlen müssen,
um die Zulagen abgreifen zu können.[26]
Änderungen 2012
Mit Beginn des Jahres 2012 sinkt der Garantiezins für Neuabschlüsse von Riester-Verträgen von 2,25 auf 1,75
Prozent. Die Reduzierung wurde vom Bundesministerium für Finanzen in Kooperation mit dem Gesamtverband der
Versicherungswirtschaft beschlossen.[27]
Kritik am Konzept
Am Konzept der Riester-Rente wird von verschiedenen Seiten Kritik geübt. Da harte Fakten fehlten, hat sich das
DIW Berlin für eine systematische Überprüfung der Riesterrente ausgesprochen.[28]
• Ein häufiger Kritikpunkt ist die Kompliziertheit von Riesterverträgen.[29] Laut einer Untersuchung von Ökotest
im Jahre 2011 liegen bei manchen Anbietern die Gebühren über den staatlichen Zulagen.[30]
• Eine Gruppe von Ökonomen hat im Dezember 2007 in einer Studie[31][32] festgestellt:
10
Riester-Rente
• Noch offen sei die Frage, ob die Subventionen der Versicherungsanbieter durch die Riester-Förderung einen
schweren Verstoß gegen die marktwirtschaftliche Ordnung darstellen.
• Die Ergebnisse der Studie lassen den Schluss zu, dass ein Einfluss der Riester-Förderung auf die Sparneigung
der Haushalte mit unterdurchschnittlichem Einkommen nicht existent oder sehr klein sei.
• Die vielen im Beobachtungszeitraum abgeschlossenen Riester-Verträge seien nur scheinbar ein Erfolg, denn
die Ergebnisse deuteten auf starken Abzug von Kapital aus anderen Sparformen und damit starke
Mitnahmeeffekte hin.
• Der Banksparplan stellt eine in der Regel gebühren- und risikofreie Anlageform dar, wird jedoch, wie Tests
ergeben haben, von den Sparkassen weniger gerne angeboten als riestergeförderte Lebensversicherungen
verschiedener Vertragspartner, die für die Berater häufig höhere Provisionen bedeuten, für den Kunden aber mit
höheren Gebühren und höherem Risiko verbunden sind.
• Die Riester-Rente lohne sich nicht für Geringverdiener und für Personen, die längere Zeiten beschäftigungslos
waren, da alle Einkünfte aus der Riester-Rente nach der derzeitigen Rechtslage mit der Grundsicherung im Alter
verrechnet werden. Wer es nach 35 Beitragsjahren nicht über 700 Euro Rente schafft, für den sei die
Riester-Rente ein Verlustgeschäft.
• Die Leistungen aus einer Riester-Rente sind in der Auszahlungsphase voll einkommensteuerpflichtig
(nachgelagerte Besteuerung). Durch Zahlung der sogenannten Riester-Zulage wird für die Altersvorsorgebeiträge
ein Zuschuss gewährt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird auf Antrag geprüft, ob die Beiträge
durch die Riester-Zulage zumindest von der Einkommensteuer freigestellt wurden (Günstigerprüfung). Wenn
nicht, so werden die Beiträge als zusätzliche Sonderausgaben anerkannt und damit von der Einkommensteuer
freigestellt, die Einkommensteuer wird im Gegenzug um die (gesondert zu beantragende) Zulage erhöht. In vielen
Fällen (Veranlagung gemäß Grundtabelle, Doppelverdienerehepaare) ist die Riester-Zulage also kein „Geschenk“
des Staates, sondern dient lediglich dazu, eine doppelte Besteuerung zu verringern. Sozialversicherungsbeiträge
fallen auf die Beiträge aber immer an.
• Sozialversicherungsbeiträge fallen auf die Beiträge in der Einzahlungsphase stets an. In der Auszahlungsphase
findet für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung nun eine Doppelverbeitragung in der
Krankenversicherung und Pflegeversicherung statt: Der Beitrag in der Krankenversicherung der Rentner bemisst
sich nach dem Gesamteinkommen, d. h. einschließlich der Auszahlung aus der Riester-Rente. – Nach § 238a [33]
SGB V werden „die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds
bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt“. Zu den sonstigen Einnahmen
gehören auch die Auszahlungen der Riester-Rente. Bei pflichtversicherten Rentnern findet hingegen keine
Verbeitragung statt.
• Die EU-Kommission beschloss 2006, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Klage gegen
Deutschland zu erheben.[34] Zu den bemängelten Vorschriften zählen vor allem die Forderung nach
unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland und die Förderung von Erwerb von Wohneigentum nur in
Deutschland. Aus Sicht der EU ist dabei vor allem zu beanstanden, dass die derzeitigen Regelungen die
Freizügigkeit der Arbeitskräfte beeinträchtigen könnten, da die Förderung für denjenigen keinen Vorteil bietet,
der nur eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeitet. Das Bundesministerium der Finanzen hält dem entgegen, dass
die Riester-Rente zum Ausgleich der Kürzungen durch die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2001
geschaffen wurde und daher nur der durch diese Kürzung betroffene Personenkreis gefördert werden muss.
Weiter wird angeführt, dass trotz der späteren Rückforderung der Förderung der auf die Zulagen entfallende
Zinsertrag beim Anleger verbleibt und dieser daher sehr wohl einen Vorteil aus der Förderung habe.
• Der ehemalige Bundestagsabgeordnete und Publizist Diplom-Volkswirt Albrecht Müller stellt in seinem Artikel
Riester-Rürup-Täuschung – prüfen Sie selbst nach[35] dem Konzept der Riester-Rente insgesamt ein
vernichtendes Urteil aus. Er kritisiert, dass die Riester-Rente aus Sicht des Allgemeinwohls betrachtet eine
Verschwendung von Steuergeldern sei und begründet das damit, dass das bisherige Umlageverfahren um vieles
günstiger und effizienter sowie insgesamt sozialer sei. Die Förderung der Riester-Rente subventioniere hingegen
11
Riester-Rente
die Finanz- und Versicherungswirtschaft, ohne dass das zu einem Vorteil für die Gesellschaft führe.
Zusammenfassend führt er aus: „Man kann die Entscheidung für den teuren Umweg zur kapitalgedeckten privaten
Altersvorsorge nur verstehen, wenn man fragt, wer daran verdient: Die Finanzwirtschaft, die an der Umstellung
beteiligten Wissenschaftler und auch viele Politiker. Die Zerstörung der gesetzlichen Rente zugunsten einer
privaten Altersvorsorge ist ein heutzutage leider typischer Fall von politischer Korruption.“[35]
• In einem Leserbrief an den Bonner General-Anzeiger kritisiert der ehemalige Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung Norbert Blüm, das Paradoxon der Riester-Rente sei, dass sie keine Antwort auf die
Alterssicherheit derjenigen habe, die sich keine Riester-Rente leisten könnten. Es bestehe die Gefahr, dass
Geringverdiener „diese später auf die Grundrente“ angerechnet bekämen, wodurch letztlich „diese Riester-Rentner
für den Staatshaushalt gespart“ hätten. Die 13 Milliarden Euro Förderung, mit der der Bund die Private
Altersvorsorge fördere, käme bei Licht betrachtet „Allianz & Co.“ zugute. In einem Vergleich mit der
konventionellen Rentenversicherung führt er aus, dass weltweit betrachtet die kapitalgedeckte
Rentenversicherung insgesamt großen Problemen ausgesetzt sei. Die konventionelle Rentenversicherung
hingegen habe „zwei Weltkriege, Inflation und Währungsreform“ überlebt und die „Deutsche Einheit
sozialpolitisch geschultert“. Dazu sei nur die alte Rentenversicherung in der Lage.[36]
• Wer früh stirbt, für den ist die Riester-Rente ein Minusgeschäft. Nach Musterrechnungen von Dr. Klaus Jaeger,
emeritierter Professor für Wirtschaftstheorie an der Freien Universität Berlin, muss ein heute 30-jähriger Mann
mindestens 92 Jahre alt werden, um seine eingezahlten Beträge samt Zinsen zurückzubekommen. Tatsächlich
besteht laut Statistischem Bundesamt nur eine Lebenserwartung von 78 Jahren.[37]
• Karl-Josef Laumann (CDU) formuliert im Rahmen der Debatten zur Pflegeversicherung Kritik an der Riester
Rente: „Ich bin allerdings für einen Kapitalstock in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Wenn das bei einzelnen
Versicherern passiert, dann wird uns das genauso gehen wie bei der Riester-Rente: hohe Abschlussgebühren und
niedrige Renditen.“[38]
Weblinks
• Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) [39] bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – die
zuständige staatliche Stelle
• Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik wegen Europarechtsverstößen bei
der Riesterrente: [40] – ein Beitrag aus arbeitsrechtlicher Sicht und Verweis auf die Quellen.
• Infografik Riester-Rente [41]
Einzelnachweise
[1] BMAS zur Riesterrente (http:/ / www. bmas. de/ portal/ 27264/ )
[2] Riester Rente nicht immer pfändungssicher – Was Sparer beachten müssen (http:/ / www. finanzen. de/ news/ 13002/
riester-rente-nicht-immer-pfaendungssicher-was-sparer-beachten-muessen), finanzen.de, 27. April 2012
[3] http:/ / www. vorsorgedurchblick. de/ projekt01/ cat7. html& sid=fa84a9e30fc7cbc0f83adf143b11da83
[4] http:/ / bundesrecht. juris. de/ estg/ __10a. html
[5] http:/ / bundesrecht. juris. de/ sgb_6/ __2. html
[6] http:/ / bundesrecht. juris. de/ sgb_6/ __3. html
[7] http:/ / bundesrecht. juris. de/ estg/ __79. html
[8] Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, S. 2611 und 2617, Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung
steuerlicher Vorschriften (http:/ / www. bgbl. de/ Xaver/ start. xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl& start=/ / *&
#x5B;@attr_id='bgbl111s2592. pdf'& #x5D;) Artikel 2 Nummer 37 (S. 2611) und Artikel 25 Absatz 1 (S. 2617)
[9] Bundestagsdrucksache 17/6263 (http:/ / dipbt. bundestag. de/ dip21/ btd/ 17/ 062/ 1706263. pdf) Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der
Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 22. Juni 2011, Begründung zu Nummer 30 (§ 79 Satz 2) auf S. 61,
drittletzte und vorletzte Zeile.
[10] Riester-Rente: Wenn Aktienfonds sicher sein müssen (http:/ / www. aspect-online. de/ artikel/
riester-rente-wenn-aktienfonds-sicher-sein-muessen/ )
[11] Krankenkassenbeiträge auf Betriebsrenten und andere Versorgungsbezüge. (http:/ / www. vdk. de/ cgi-bin/ cms. cgi?ID=de11388) In:
Rubrik „Presse“. Abgerufen am 20. Oktober 2010.
12
Riester-Rente
[12] http:/ / de. wikipedia. org/ wiki/ Versorgungsanstalt_des_Bundes_und_der_L%C3%A4nder
[13] (http:/ / curia. europa. eu/ jurisp/ cgi-bin/ form. pl?lang=DE& Submit=Submit& numaff=C-269/ 07)
[14] Riester-Rente: Ohrfeige für Gesetzgeber. (http:/ / www. sueddeutsche. de/ finanzen/ 804/ 487213/ text/ ) In: Rubrik „Presse“. Abgerufen am
10. September 2009.
[15] http:/ / bundesrecht. juris. de/ estg/ __85. html
[16] Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung.
Bundesministerium der Finanzen, Geschäftszeichen IV C 3 – S 2222/09/10041, Schreiben vom 31. März 2010, S. 15, Randziffer 34. ( PDF;
0,6 MB (http:/ / www. bundesfinanzministerium. de/ nn_53848/ DE/ BMF__Startseite/ Aktuelles/ BMF__Schreiben/
Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/ einkommensteuer/ 258__a__Altersvorsorge,property=publicationFile. pdf), abgerufen am 2. Mai 2011)
[17] http:/ / bundesrecht. juris. de/ estg/ __86. html
[18] Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.): Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung.
Bundesministerium der Finanzen, Geschäftszeichen IV C 3 – S 2222/09/10041, Schreiben vom 31. März 2010, S. 20–21 Randziffer 56. (
PDF; 0,6 MB (http:/ / www. bundesfinanzministerium. de/ nn_53848/ DE/ BMF__Startseite/ Aktuelles/ BMF__Schreiben/
Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/ einkommensteuer/ 258__a__Altersvorsorge,property=publicationFile. pdf), abgerufen am 19. Juni
2011)
[19] Zulagenrechner der deutschen Rentenversicherung Bund (http:/ / www. deutsche-rentenversicherung-bund. de/ SharedDocs/ de/ Navigation/
Rente/ Riester_Rente/ berechnung/ zulagenrechner_node. html)
[20] http:/ / bundesrecht. juris. de/ altzertg/ index. html
[21] Formular V800 Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung (http:/ / www. deutsche-rentenversicherung. de/
sid_865F5307DF97DA8F2B0523571108A38C. cae03/ SiteGlobals/ Forms/ Suche/ de/ DRV/ Servicesuche_Formular_DRV. html?view=&
resourceId=75612& input_=& pageLocale=de& allOfTheseWords=v800& submit=Suchen)
[22] Kapitel 4 erläutert den Berufseinsteiger-Bonus (http:/ / www. bmas. de/ coremedia/ generator/ 26612/ property=pdf/
2008__06__20__eigenheimrentengesetz__info. pdf)
[23] http:/ / bundesrecht. juris. de/ estg/ __84. html
[24] Mehr als 15 Millionen Riester-Verträge. Fast eine Million Neuverträge in 2011 – Wohn-Riester immer stärker gefragt (http:/ / www. bmas.
de/ DE/ Service/ Presse/ Pressemitteilungen/ riester-rente-viertes-quartal-2011. html). Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales vom 22. März 2012
[25] Änderungen Altersvorsorge 2010 (http:/ / www. deutsche-altersvorsorgeberatung. de/
altersvorsorge-aenderungen-2010-ruerup-rente-riester-rente-betriebliche-altersvorsorge. html)
[26] Besserer Verbraucherschutz bei der Riester-Rente (http:/ / www. bmas. de/ DE/ Service/ Presse/ Pressemitteilungen/
verbraucherschutz-riester. html)
[27] Was ändert sich 2012 bei der Riester Rente (http:/ / www. riester-rente. eu/ 813/ 2011/ 12/ 27/ was-andert-sich-2012-bei-der-riester-rente.
html)
[28] Zehn Jahre Riesterrente: „Erfolgsmeldungen im luftleeren Raum“. DIW Pressemitteilung vom 24. Februar 2010.
[29] Riester-Renten Reise ins Labyrinth (http:/ / oekotest. de/ cgi/ index. cgi?artnr=97888;bernr=21;co=;suche=riester), oekotest.de, 27. Mai
2011
[30] Altersvorsorge: Riester-Rente Wer blickt da noch durch? (http:/ / www. sueddeutsche. de/ geld/
altersvorsorge-riester-rente-wer-blickt-da-noch-durch-1. 1102750), sueddeutsche.de, 29. Mai 2011
[31] Erhöht die Riester-Förderung die Sparneigung von Geringverdienern? (http:/ / www. fu-berlin. de/ wiwiss/ institute/ finanzen/ corneo/ dp/
Riester_CKS. pdf)
[32] Philip Faigle: Erstmals haben Forscher die Wirkungen der Riester-Rente untersucht. Ihr Fazit: Die Politik verschwendet Milliarden – und
die Armen sparen weiter zu wenig (http:/ / www. zeit. de/ online/ 2008/ 02/ riester-rente-studie?page=all) In: Die Zeit. Nr. 2 vom 10. Januar
2008
[33] http:/ / bundesrecht. juris. de/ sgb_5/ __238a. html
[34] Direkte Steuern: Die Kommission beschließt, wegen der Altersvorsorgezulage (der so genannten „Riester-Rente“) beim Gerichtshof Klage
gegen Deutschland zu erheben (http:/ / europa. eu/ rapid/ pressReleasesAction. do?reference=IP/ 06/ 919& format=HTML& aged=0&
language=de& guiLanguage=de) – PM vom 4. Juli 2006
[35] Serie über Riester-Täuschung: http:/ / www. nachdenkseiten. de/ ?cat=40& paged=2; Zitat aus: http:/ / www. nachdenkseiten. de/ ?p=3182;
Herausgeber: Albrecht Müller und Dr. Wolfgang Lieb c/o IQM, „Initiative zur Verbesserung der Qualität politischer Meinungsbildung e.V.“;
D-76881 Bad Bergzabern; Postfach 1248; E-Mail: redaktion(at)nachdenkseiten.de; Fax: +49 (0) 6343 – 93 90 66
[36] Leserbrief veröffentlicht auf: http:/ / www. nachdenkseiten. de/ ?p=3326
[37] Die Riester-Lüge http:/ / www. wiwo. de/ finanzen/ die-riester-luege-403903
[38] Interview (http:/ / www. dradio. de/ dlf/ sendungen/ interview_dlf/ 1520672/ ) im Deutschlandfunk am 3. August 2011
[39] https:/ / www. zfa. deutsche-rentenversicherung-bund. de/
[40] http:/ / www. hensche. de/ Arbeitsrecht_aktuell_2007_Vertragsverletzungsverfahren_EU-Kommission_gegen_Bundesrepublik_Riesterrente.
html
[41] http:/ / www. geldidee. de/ magazin/ vorsorge/ richtig-von-der-riester-rente-profitieren#infografik
13
Quelle(n) und Bearbeiter des/der Artikel(s)
Quelle(n) und Bearbeiter des/der Artikel(s)
Riester-Rente Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?oldid=108556448 Bearbeiter: --, 08-15, A. Schulze, A.Savin, AR79, Academix, Adteam, Aka, Alex1011, Alexander Herrmann,
Ameins, Andjessi, Andybopp, Armin Biernaczyk, Arpinium, Asdfj, Aths, Avoided, Azor, BLueFiSH.as, BSide, Bahnemann, Bashir001, Baumfreund-FFM, Bierdimpfl, Bücherwürmlein,
CLC-Erlangen, Chirlu, Citrix, Cleverboy, Codeispoetry, Complex, Conny, Cvoegtle, DasBee, Datahaki, Dave81, Denni190, Der Lange, DerHexer, Diba, Djones, Don Magnifico, Donjofe5,
Dr.cueppers, Drahreg01, Dwi Secundus, Ein-uwe, Entlinkt, Este, Flammingo, Florak, Florian Adler, FlorianK, Fozloki, FranzGr, Funkysapien, Fxp, GDK, GFJ, GeneralBob, Georg.paassen,
Gerbil, Gert, Giftmischer, Grander, Gruni07, Guandalug, H005, HAH, HPich, HRoestTypo, Hadibe, Happolati, Hardybosse, Hdeinert2002, HeckBeratung, Hgulf, Hhp4, HillerD, Honigschneck,
Hoschi72, Hubertl, Hungchaka, Hutschi, Hwunsch, Hydro, IIXII78, IngaGottschalk, Itti, Ixitixel, J-g-s, JD, JFKCom, JOE, Jackcwtr, Jailbird, Jed, Jergen, Jesi, Jfwagener, Joku, Jonathan223,
Josef limpert, Josinoro, Jowi, Juliabackhausen, Juni, K41f1r, Kapiert, Karsten11, Kdkeller, Kh555, Klaus1156, Klugschnacker, Konzales, Krawi, Kubieziel, Kulmbacher, Kwoid, LKD,
LUZIFER, Laba84, Langes W, Leider, Leit, Logograph, Louis Bafrance, Luederitz, Luigisopa, MFM, Martin Bahmann, Martin.F, Mathias Block, Maynard, Meffo, Menolit, Michael Lenz,
MickyKrause, Mlinneba, Monih, Mordan, Morgendorfferr, Motorbiker, Muck31, Mvb, Mvo, Nauqr02m, Netspy, Nillerdk, ONAR, Ocean87, Ocrho, Olei, Ollinaie, Ot, P. Birken, PM3,
PatrickSaar, Pelz, Peter-113, Peter200, Phtr88, Pionic, Platzer-its, Pohli74, Politics, Pressman, Primus von Quack, ProfessorX, Q'Alex, Q344, Rasta, Raubfisch, Regi51, Reinhard Kraasch,
Remotedesktop, Revilooliver, Rfc, Ri st, Robodoc, Roentgenium111, Rolfg, Roo1812, RosarioVanTulpe, Rtc, Rufus46, STBR, Schnulli00, Schotterebene, Sefo, Septembermorgen, Sewa, Sinn,
Sj363, Song, Spinne, Stefan, Stefan Kühn, Stefan64, Stephan Klage, StephanKetz, Steschke, Stgu, Stroehli, Symbian21, Syrcro, T2b, TableSitter, Tafkas, Taxiarchos228, Thorbjoern, Tieger,
TobiasHerp, Tomeasy, Trainspotter, Tranquillo71, Trickstar, Tsor, Tönjes, UHT, Urbanus, Vigilius, WAH, Webverbesserer, WinfriedSchneider, Wolfgang H., Wolfgang Kopp, Wossen,
Wumpus3000, XPhilosoph, YeOldHinnerk, Yesuiter, Yonatan, YourEyesOnly, Zacharias L., Zaungast, Zbik, \ldblquote, 611 anonyme Bearbeitungen
Lizenz
Wichtiger Hinweis zu den Lizenzen
Die nachfolgenden Lizenzen bezieht sich auf den Artikeltext. Im Artikel gezeigte Bilder und Grafiken können unter einer anderen Lizenz stehen sowie von Autoren erstellt worden sein, die nicht in der Autorenliste
erscheinen. Durch eine noch vorhandene technische Einschränkung werden die Lizenzinformationen für Bilder und Grafiken daher nicht angezeigt. An der Behebung dieser Einschränkung wird gearbeitet.
Das PDF ist daher nur für den privaten Gebrauch bestimmt. Eine Weiterverbreitung kann eine Urheberrechtsverletzung bedeuten.
Creative Commons Attribution-ShareAlike 3.0 Unported - Deed
Diese "Commons Deed" ist lediglich eine vereinfachte Zusammenfassung des rechtsverbindlichen Lizenzvertrages (http:/ / de. wikipedia. org/ wiki/ Wikipedia:Lizenzbestimmungen_Commons_Attribution-ShareAlike_3. 0_Unported)
in allgemeinverständlicher Sprache.
Sie dürfen:
•
das Werk bzw. den Inhalt vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen
•
Abwandlungen und Bearbeitungen des Werkes bzw. Inhaltes anfertigen
Zu den folgenden Bedingungen:
•
•
Namensnennung — Sie müssen den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen.
Weitergabe unter gleichen Bedingungen — Wenn Sie das lizenzierte Werk bzw. den lizenzierten Inhalt bearbeiten, abwandeln oder in anderer Weise erkennbar als Grundlage für eigenes Schaffen verwenden, dürfen Sie die
daraufhin neu entstandenen Werke bzw. Inhalte nur unter Verwendung von Lizenzbedingungen weitergeben, die mit denen dieses Lizenzvertrages identisch, vergleichbar oder kompatibel sind.
Wobei gilt:
•
•
Verzichtserklärung — Jede der vorgenannten Bedingungen kann aufgehoben werden, sofern Sie die ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers dazu erhalten.
Sonstige Rechte — Die Lizenz hat keinerlei Einfluss auf die folgenden Rechte:
•
•
•
•
Die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts und sonstigen Befugnisse zur privaten Nutzung;
Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Rechteinhabers;
Rechte anderer Personen, entweder am Lizenzgegenstand selber oder bezüglich seiner Verwendung, zum Beispiel Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen.
Hinweis — Im Falle einer Verbreitung müssen Sie anderen alle Lizenzbedingungen mitteilen, die für dieses Werk gelten. Am einfachsten ist es, an entsprechender Stelle einen Link auf http:/ / creativecommons. org/ licenses/
by-sa/ 3. 0/ deed. de einzubinden.
Haftungsbeschränkung
Die „Commons Deed“ ist kein Lizenzvertrag. Sie ist lediglich ein Referenztext, der den zugrundeliegenden Lizenzvertrag übersichtlich und in allgemeinverständlicher Sprache, aber auch stark vereinfacht wiedergibt. Die Deed selbst
entfaltet keine juristische Wirkung und erscheint im eigentlichen Lizenzvertrag nicht.
GNU Free Documentation License
Version 1.2, November 2002
Copyright (C) 2000,2001,2002 Free Software Foundation, Inc.
51 Franklin St, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301 USA
Everyone is permitted to copy and distribute verbatim copies
of this license document, but changing it is not allowed.
0. PREAMBLE
The purpose of this License is to make a manual, textbook, or other functional and useful document "free" in the sense of freedom: to assure everyone the effective freedom to copy and redistribute it, with or without modifying it,
either commercially or noncommercially. Secondarily, this License preserves for the author and publisher a way to get credit for their work, while not being considered responsible for modifications made by others.
This License is a kind of "copyleft", which means that derivative works of the document must themselves be free in the same sense. It complements the GNU General Public License, which is a copyleft license designed for free
software.
We have designed this License in order to use it for manuals for free software, because free software needs free documentation: a free program should come with manuals providing the same freedoms that the software does. But this
License is not limited to software manuals; it can be used for any textual work, regardless of subject matter or whether it is published as a printed book. We recommend this License principally for works whose purpose is instruction or
reference.
1. APPLICABILITY AND DEFINITIONS
This License applies to any manual or other work, in any medium, that contains a notice placed by the copyright holder saying it can be distributed under the terms of this License. Such a notice grants a world-wide, royalty-free
license, unlimited in duration, to use that work under the conditions stated herein. The "Document", below, refers to any such manual or work. Any member of the public is a licensee, and is addressed as "you". You accept the license
if you copy, modify or distribute the work in a way requiring permission under copyright law.
A "Modified Version" of the Document means any work containing the Document or a portion of it, either copied verbatim, or with modifications and/or translated into another language.
A "Secondary Section" is a named appendix or a front-matter section of the Document that deals exclusively with the relationship of the publishers or authors of the Document to the Document's overall subject (or to related matters)
and contains nothing that could fall directly within that overall subject. (Thus, if the Document is in part a textbook of mathematics, a Secondary Section may not explain any mathematics.) The relationship could be a matter of
historical connection with the subject or with related matters, or of legal, commercial, philosophical, ethical or political position regarding them.
The "Invariant Sections" are certain Secondary Sections whose titles are designated, as being those of Invariant Sections, in the notice that says that the Document is released under this License. If a section does not fit the above
definition of Secondary then it is not allowed to be designated as Invariant. The Document may contain zero Invariant Sections. If the Document does not identify any Invariant Sections then there are none.
The "Cover Texts" are certain short passages of text that are listed, as Front-Cover Texts or Back-Cover Texts, in the notice that says that the Document is released under this License. A Front-Cover Text may be at most 5 words, and a
Back-Cover Text may be at most 25 words.
A "Transparent" copy of the Document means a machine-readable copy, represented in a format whose specification is available to the general public, that is suitable for revising the document straightforwardly with generic text editors
or (for images composed of pixels) generic paint programs or (for drawings) some widely available drawing editor, and that is suitable for input to text formatters or for automatic translation to a variety of formats suitable for input to
text formatters. A copy made in an otherwise Transparent file format whose markup, or absence of markup, has been arranged to thwart or discourage subsequent modification by readers is not Transparent. An image format is not
Transparent if used for any substantial amount of text. A copy that is not "Transparent" is called "Opaque".
Examples of suitable formats for Transparent copies include plain ASCII without markup, Texinfo input format, LaTeX input format, SGML or XML using a publicly available DTD, and standard-conforming simple HTML,
PostScript or PDF designed for human modification. Examples of transparent image formats include PNG, XCF and JPG. Opaque formats include proprietary formats that can be read and edited only by proprietary word processors,
SGML or XML for which the DTD and/or processing tools are not generally available, and the machine-generated HTML, PostScript or PDF produced by some word processors for output purposes only.
The "Title Page" means, for a printed book, the title page itself, plus such following pages as are needed to hold, legibly, the material this License requires to appear in the title page. For works in formats which do not have any title
page as such, "Title Page" means the text near the most prominent appearance of the work's title, preceding the beginning of the body of the text.
A section "Entitled XYZ" means a named subunit of the Document whose title either is precisely XYZ or contains XYZ in parentheses following text that translates XYZ in another language. (Here XYZ stands for a specific section
name mentioned below, such as "Acknowledgements", "Dedications", "Endorsements", or "History".) To "Preserve the Title" of such a section when you modify the Document means that it remains a section "Entitled XYZ" according
to this definition.
The Document may include Warranty Disclaimers next to the notice which states that this License applies to the Document. These Warranty Disclaimers are considered to be included by reference in this License, but only as regards
disclaiming warranties: any other implication that these Warranty Disclaimers may have is void and has no effect on the meaning of this License.
2. VERBATIM COPYING
You may copy and distribute the Document in any medium, either commercially or noncommercially, provided that this License, the copyright notices, and the license notice saying this License applies to the Document are reproduced
in all copies, and that you add no other conditions whatsoever to those of this License. You may not use technical measures to obstruct or control the reading or further copying of the copies you make or distribute. However, you may
accept compensation in exchange for copies. If you distribute a large enough number of copies you must also follow the conditions in section 3.
You may also lend copies, under the same conditions stated above, and you may publicly display copies.
3. COPYING IN QUANTITY
If you publish printed copies (or copies in media that commonly have printed covers) of the Document, numbering more than 100, and the Document's license notice requires Cover Texts, you must enclose the copies in covers that
carry, clearly and legibly, all these Cover Texts: Front-Cover Texts on the front cover, and Back-Cover Texts on the back cover. Both covers must also clearly and legibly identify you as the publisher of these copies. The front cover
must present the full title with all words of the title equally prominent and visible. You may add other material on the covers in addition. Copying with changes limited to the covers, as long as they preserve the title of the Document
and satisfy these conditions, can be treated as verbatim copying in other respects.
If the required texts for either cover are too voluminous to fit legibly, you should put the first ones listed (as many as fit reasonably) on the actual cover, and continue the rest onto adjacent pages.
If you publish or distribute Opaque copies of the Document numbering more than 100, you must either include a machine-readable Transparent copy along with each Opaque copy, or state in or with each Opaque copy a
computer-network location from which the general network-using public has access to download using public-standard network protocols a complete Transparent copy of the Document, free of added material. If you use the latter
option, you must take reasonably prudent steps, when you begin distribution of Opaque copies in quantity, to ensure that this Transparent copy will remain thus accessible at the stated location until at least one year after the last time
you distribute an Opaque copy (directly or through your agents or retailers) of that edition to the public.
It is requested, but not required, that you contact the authors of the Document well before redistributing any large number of copies, to give them a chance to provide you with an updated version of the Document.
4. MODIFICATIONS
You may copy and distribute a Modified Version of the Document under the conditions of sections 2 and 3 above, provided that you release the Modified Version under precisely this License, with the Modified Version filling the role
of the Document, thus licensing distribution and modification of the Modified Version to whoever possesses a copy of it. In addition, you must do these things in the Modified Version:
•
A. Use in the Title Page (and on the covers, if any) a title distinct from that of the Document, and from those of previous versions (which should, if there were any, be listed in the History section of the Document). You may use
the same title as a previous version if the original publisher of that version gives permission.
14
Lizenz
15
•
B. List on the Title Page, as authors, one or more persons or entities responsible for authorship of the modifications in the Modified Version, together with at least five of the principal authors of the Document (all of its principal
authors, if it has fewer than five), unless they release you from this requirement.
C. State on the Title page the name of the publisher of the Modified Version, as the publisher.
D. Preserve all the copyright notices of the Document.
E. Add an appropriate copyright notice for your modifications adjacent to the other copyright notices.
F. Include, immediately after the copyright notices, a license notice giving the public permission to use the Modified Version under the terms of this License, in the form shown in the Addendum below.
G. Preserve in that license notice the full lists of Invariant Sections and required Cover Texts given in the Document's license notice.
H. Include an unaltered copy of this License.
I. Preserve the section Entitled "History", Preserve its Title, and add to it an item stating at least the title, year, new authors, and publisher of the Modified Version as given on the Title Page. If there is no section Entitled
"History" in the Document, create one stating the title, year, authors, and publisher of the Document as given on its Title Page, then add an item describing the Modified Version as stated in the previous sentence.
•
J. Preserve the network location, if any, given in the Document for public access to a Transparent copy of the Document, and likewise the network locations given in the Document for previous versions it was based on. These
may be placed in the "History" section. You may omit a network location for a work that was published at least four years before the Document itself, or if the original publisher of the version it refers to gives permission.
•
K. For any section Entitled "Acknowledgements" or "Dedications", Preserve the Title of the section, and preserve in the section all the substance and tone of each of the contributor acknowledgements and/or dedications given
therein.
•
L. Preserve all the Invariant Sections of the Document, unaltered in their text and in their titles. Section numbers or the equivalent are not considered part of the section titles.
•
M. Delete any section Entitled "Endorsements". Such a section may not be included in the Modified Version.
•
N. Do not retitle any existing section to be Entitled "Endorsements" or to conflict in title with any Invariant Section.
•
O. Preserve any Warranty Disclaimers.
If the Modified Version includes new front-matter sections or appendices that qualify as Secondary Sections and contain no material copied from the Document, you may at your option designate some or all of these sections as
invariant. To do this, add their titles to the list of Invariant Sections in the Modified Version's license notice. These titles must be distinct from any other section titles.
You may add a section Entitled "Endorsements", provided it contains nothing but endorsements of your Modified Version by various parties--for example, statements of peer review or that the text has been approved by an organization
as the authoritative definition of a standard.
You may add a passage of up to five words as a Front-Cover Text, and a passage of up to 25 words as a Back-Cover Text, to the end of the list of Cover Texts in the Modified Version. Only one passage of Front-Cover Text and one of
Back-Cover Text may be added by (or through arrangements made by) any one entity. If the Document already includes a cover text for the same cover, previously added by you or by arrangement made by the same entity you are
acting on behalf of, you may not add another; but you may replace the old one, on explicit permission from the previous publisher that added the old one.
The author(s) and publisher(s) of the Document do not by this License give permission to use their names for publicity for or to assert or imply endorsement of any Modified Version.
•
•
•
•
•
•
•
5. COMBINING DOCUMENTS
You may combine the Document with other documents released under this License, under the terms defined in section 4 above for modified versions, provided that you include in the combination all of the Invariant Sections of all of
the original documents, unmodified, and list them all as Invariant Sections of your combined work in its license notice, and that you preserve all their Warranty Disclaimers.
The combined work need only contain one copy of this License, and multiple identical Invariant Sections may be replaced with a single copy. If there are multiple Invariant Sections with the same name but different contents, make the
title of each such section unique by adding at the end of it, in parentheses, the name of the original author or publisher of that section if known, or else a unique number. Make the same adjustment to the section titles in the list of
Invariant Sections in the license notice of the combined work.
In the combination, you must combine any sections Entitled "History" in the various original documents, forming one section Entitled "History"; likewise combine any sections Entitled "Acknowledgements", and any sections Entitled
"Dedications". You must delete all sections Entitled "Endorsements".
6. COLLECTIONS OF DOCUMENTS
You may make a collection consisting of the Document and other documents released under this License, and replace the individual copies of this License in the various documents with a single copy that is included in the collection,
provided that you follow the rules of this License for verbatim copying of each of the documents in all other respects.
You may extract a single document from such a collection, and distribute it individually under this License, provided you insert a copy of this License into the extracted document, and follow this License in all other respects regarding
verbatim copying of that document.
7. AGGREGATION WITH INDEPENDENT WORKS
A compilation of the Document or its derivatives with other separate and independent documents or works, in or on a volume of a storage or distribution medium, is called an "aggregate" if the copyright resulting from the compilation
is not used to limit the legal rights of the compilation's users beyond what the individual works permit. When the Document is included in an aggregate, this License does not apply to the other works in the aggregate which are not
themselves derivative works of the Document.
If the Cover Text requirement of section 3 is applicable to these copies of the Document, then if the Document is less than one half of the entire aggregate, the Document's Cover Texts may be placed on covers that bracket the
Document within the aggregate, or the electronic equivalent of covers if the Document is in electronic form. Otherwise they must appear on printed covers that bracket the whole aggregate.
8. TRANSLATION
Translation is considered a kind of modification, so you may distribute translations of the Document under the terms of section 4. Replacing Invariant Sections with translations requires special permission from their copyright holders,
but you may include translations of some or all Invariant Sections in addition to the original versions of these Invariant Sections. You may include a translation of this License, and all the license notices in the Document, and any
Warranty Disclaimers, provided that you also include the original English version of this License and the original versions of those notices and disclaimers. In case of a disagreement between the translation and the original version of
this License or a notice or disclaimer, the original version will prevail.
If a section in the Document is Entitled "Acknowledgements", "Dedications", or "History", the requirement (section 4) to Preserve its Title (section 1) will typically require changing the actual title.
9. TERMINATION
You may not copy, modify, sublicense, or distribute the Document except as expressly provided for under this License. Any other attempt to copy, modify, sublicense or distribute the Document is void, and will automatically terminate
your rights under this License. However, parties who have received copies, or rights, from you under this License will not have their licenses terminated so long as such parties remain in full compliance.
10. FUTURE REVISIONS OF THIS LICENSE
The Free Software Foundation may publish new, revised versions of the GNU Free Documentation License from time to time. Such new versions will be similar in spirit to the present version, but may differ in detail to address new
problems or concerns. See http:/ / www. gnu. org/ copyleft/ .
Each version of the License is given a distinguishing version number. If the Document specifies that a particular numbered version of this License "or any later version" applies to it, you have the option of following the terms and
conditions either of that specified version or of any later version that has been published (not as a draft) by the Free Software Foundation. If the Document does not specify a version number of this License, you may choose any version
ever published (not as a draft) by the Free Software Foundation.
ADDENDUM: How to use this License for your documents
To use this License in a document you have written, include a copy of the License in the document and put the following copyright and license notices just after the title page:
Copyright (c) YEAR YOUR NAME.
Permission is granted to copy, distribute and/or modify this document
under the terms of the GNU Free Documentation License, Version 1.2
or any later version published by the Free Software Foundation;
with no Invariant Sections, no Front-Cover Texts, and no Back-Cover Texts.
A copy of the license is included in the section entitled
"GNU Free Documentation License".
If you have Invariant Sections, Front-Cover Texts and Back-Cover Texts, replace the "with...Texts." line with this:
with the Invariant Sections being LIST THEIR TITLES, with the
Front-Cover Texts being LIST, and with the Back-Cover Texts being LIST.
If you have Invariant Sections without Cover Texts, or some other combination of the three, merge those two alternatives to suit the situation.
If your document contains nontrivial examples of program code, we recommend releasing these examples in parallel under your choice of free software license, such as the GNU General Public License, to permit their use in free
software.