SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und
Transcrição
SchiedsamtsZeitung - Bund Deutscher Schiedsmänner und
SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 61. Jahrgang 1990, Heft 07 Seite 104a-108 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Fälle aus der Praxis Veröffentlichung von Entschuldigungen in der Tagespresse Schm. P. in B. Mit Befremden habe ich festgestellt, dass es Schiedsleute gibt, die die Veröffentlichung solch einer Anzeige in einen Vergleich aufnehmen (Anzeige war dem Brief beigefügt). Natürlich kann der einzelne Schiedsmann/trau den Personenkreis, der Kenntnis über die beteiligten Parteien erhält, nicht begrenzen — eine Veröffentlichung in der Zeitung sollte man aber nicht fördern. Im weitesten Sinne sehe ich hier einen Verstoß gegen § 23 SchO NW. M.E. sollte dem Antragsteller, der einen Widerruf in der Zeitung verlangt, grundsätzlich die nach § 29 SchO NW vorgesehene Abschrift aus dem Protokoll ausgehändigt werden. Diese von mir praktizierte Maßnahme hat sich bewährt, und der Antragsteller wird nicht an den Pranger gestellt. Über eine Stellungnahme des BDS in einer der nächsten Schiedsmannszeitungen , wäre ich dankbar. Antwort: Ich teile Ihre Auffassung grundsätzlich ebenso wie Ihre Bedenken gegen eine allzu freudige Veröffentlichungspraxis. Meist kann man dies dadurch verhindern, dass man den Antragsteller darauf hinweist, dass auf diese Weise nur noch mehr Bürger unnötig von der Sache Kenntnis erhalten, und es nicht ausgeschlossen erscheint, dass einige davon glauben, dass da wo Rauch sei auch Feuer ist, mit anderen Worten denken, dass da möglicherweise doch etwas dran ist. Anderer Ansicht bin ich allerdings zu § 23 SchO NW. Hier ist nur bestimmt, dass die Verhandlung vor dem Schiedsmann nicht öffentlich ist. Das lässt keine Rückschlüsse auf die Veröffentlichungsbefugnis zu. Sie hätte auch in einem Landesgesetz nicht geregelt werden können, weil die Gesetzgebungskompetenz dafür dem Bundestag zusteht. Für den strafrechtlichen Bereich ist in § 200 StGB bei Beleidigungen, die in der Öffentlichkeit geschehen sind, eine mit dem Urteil auszusprechende entsprechende Befugnis vorgesehen. Dies gilt auch, wenn die Beleidigung durch Verbreiten von Schriften begangen worden ist (vgl. Serwe, Schiedsmannsstrafrecht, S. 116). Auf den Normalfall passt die Vorschrift meist nicht. Der privatrechtliche Schutz reicht allerdings weiter. Hier könnte man daran denken, auch für die gewöhnlichen Beleidigungsfälle solche Veröffentlichungen unter die Wiedergutmachung (etwa 823 BGB) fallen zu lassen, weil die Ehre zu den absoluten Rechtsgütern gehört, die § 823 BGB schützt. In diesem Zusammenhang gibt es aber andere Bedenken. Auch wenn der Schiedsmann einen Beleidigungsfall Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/7 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 61. Jahrgang 1990, Heft 07 Seite 104a-108 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] als Strafsache angenommen hat bleibt der Vergleich ein zivil-rechtliches Vertragsverhältnis, bis auf die Erklärung des Antragstellers, dass er auf sein Recht verzichte, eine Privatklage zu erheben. Wenn der Anspruch auf Veröffentlichung allein aus § 823 BGB kommt, taucht sofort die Frage auf: Ist das denn eine Vermögensrechtliche Streitigkeit? In den vergangenen zwei Jahren hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden (alle in der Schztg abgedruckt), dass der Ehrenschutz mit Ausnahme der Kreditgefährdung nicht vermögensrechtlichen Charakter hat. Danach dürfte sich der Schiedsmann mit solchen Ansprüchen nicht beschäftigen. Man kann aber auch die Meinung vertreten, weil die Veröffentlichung Geld kostet, ist gerade, wenn sich die Parteien darüber streiten, eine vermögensrechtliche Streitigkeit gegeben. Sicher nicht in die Zuständigkeit des Schiedsmanns in NW fällt die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners, in Zukunft solche und ähnliche Äußerungen zu unterlassen. Nach der Neuordnung im Saarland ist der Schiedsmann jetzt für diese Dinge, auch wenn sie nicht vermögensrechtlicher Art sind, offiziell zuständig. In NW hat sich der BDS und die Richterschaft seinerzeit vergeblich für eine solche Regelung eingesetzt. Ihre Praxis kommt mir sehr vernünftig vor. Sie ist das, was auch in den Lehrveranstaltungen empfohlen wird. Besteht aber jemand auf Presseöffentlichkeit und der Antragsgegner will sich darauf einlassen, dann sollten Sie dem Unheil keine Steine in den Weg legen. Der Parteiwille geschehe! Gute Nachbarschaft Schm. L. in B. Der Antragsteller und der Antragsgegner sind Nachbarn. Den Antrag habe ich noch nicht förmlich entgegen genommen, weil sie sich auch heute, wie es den Anschein hat noch gut verstehen. Es geht aber nur um eine Kleinigkeit. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner vor längerer Zeit eine Heckenschere und einen Beutel Kunstdünger geliehen. Das hat er offenbar vergessen, denn er hat diese Sachen bis heute nicht zurückgegeben. Dem Antragsteller ist das peinlich. Die Heckenschere braucht er für seine eigene Gartenarbeit und will sich natürlich nicht gerne eine neue kaufen. Die fünf Kilogramm Dünger würde er verwinden, um das gute Verhältnis nicht zu stören. Ich habe ihm geraten, den Nachbarn offen anzusprechen. Das, sagt er, habe er schon getan. Der Nachbar habe in beiden Fällen versprochen, die Sachen zurückzugeben. Gebracht habe er sie allerdings nicht. Ich habe ihm geraten, den Nachbarn noch ein drittes Mal zu erinnern. Vielleicht hat er auch die Möglichkeit, Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/7 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 61. Jahrgang 1990, Heft 07 Seite 104a-108 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] einfach ein Familienmitglied hinüberzuschicken und mit dem Bemerken, die Sachen würden benötigt, sie abholen zu lassen. Was mache ich wenn er wiederkommt? Antwort: Ich finde ihr Verhalten richtig. In der von Ihnen beschriebenen Situation sollte Man sich ganz zurücknehmen. man kann schon durch einen Vermittlungsversuch mehr zerstören als helfen. Kann sein, dass später auch beide gemeinsam auf den Schiedsmann schimpfen. Ich würde bei der vorsichtigen Zurückhaltung bleiben, die Sie bisher gezeigt haben. Sollte dennoch ein formeller Antrag gestellt werden, hier einige rechtliche Hinweise für Sie. Leihen in der Alltagssprache stimmt mit dem Rechtsbegriff der Leihe nicht überein. Der Rechtsbegriff der Leihe trifft in diesem Fall nur auf die Heckenschere zu. Leihe ist ein unentgeltliches Rechtsgeschäft und in §§ 598 ff BGB geregelt. Der Verleiher ist verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache (Heckenschere) unentgeltlich zu gestatten. Der Entleiher ist nach § 604 BGB verpflichtet, die Sache nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben. Wenn eine Zeit nicht bestimmt ist, in nachbarschaftlichen Verhältnissen ist dies meist so, dann muss er sie nach dem Gebrauch zurückgeben. Das richtet sich nach dem Zweck und dürfte das Schneiden der Hecke gewesen sein. Ist keine Zeit bestimmt und lässt sich dies auch nicht aus dem Zweck entnehmen, dann hat der Verleiher das Recht, die Sache jederzeit zurückzufordern. Es ist nicht schwer, diese einfachen Zusammenhänge notfalls zu erläutern. Anders verhält es sich mit dem Dünger. Bei der Leihe muss man die Sache, die man erhält, wieder zurückgeben und zwar genau dieselbe nicht eine andere. Das scheint mir auf die Abmachung mit dem Dünger, nicht so recht zuzutreffen. Den wollte der Nachbar doch offenbar gleich verwenden. Da das auch dem Antragsteller klar sein musste, besteht kein Zweifel, dass beide keine Leihe gewollt haben, selbst wenn sie umgangssprachlich das Wort Leihe benutzt haben sollten. Beide wollten in Wirklichkeit nicht, dass der Nachbar denselben Dünger zurückgibt sondern gleichen von gleicher Qualität und gleicher Menge. Dafür passt die Leihe nicht. Die Rechtsordnung hat dafür einen anderen Vertragstyp vorgesehen. Das ist das Darlehen. Wahrscheinlich werden Sie, wenn Sie dies den betroffenen klarmachen wollen, entweder Unglauben oder einen Lacherfolg ernten. Das ändert nichts daran, dass es richtig ist. Das Darlehen ist in § 607 BGB geregelt, und da ist nicht nur Geld sondern auch von anderen vertretbaren Sachen die Rede. Dazu zählt auch der Kunstdünger, weil er im Rechtsverkehr nach Maß, Zahl oder Nachdruck und Vervielfältigung Seite 3/7 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 61. Jahrgang 1990, Heft 07 Seite 104a-108 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Gewicht bestimmt wird und eine entsprechende Regel in § 91 BGB zu finden ist. (vgl. Serwe, Bürgl. Recht für Schiedsmänner, S. 38) Vieles, was der Alltag als Leihe bezeichnet, ist in Wirklichkeit Darlehen. Fälle aus der Praxis Das gilt auch für die kleinen Hilfen der Hausfrauen untereinander mit Mehl und Eiern. Natürlich hört sich Eierdarlehen geradezu großartig an, aber es trifft den Kern der Sache. Wir hoffen auf einen günstigen Verlauf der Sache. Darf ein Hund frei laufen Sch. K. in L. Mein Bezirk liegt in einer ländlichen Gemeinde. Nicht selten kommt es unter Hunden zu einer Beißerei. Bis jetzt ist Gott sei Dank noch niemand mit einem Antrag in einer solchen Sache zu mir gekommen. Ich weiß aber, dass unter diesen Kontrahenten immer Streit darüber herrscht, ob und wann ein Hund an der Leine geführt werden muss. Es ist auch immer von Leinenzwang die Rede. Ich würde gern gerüstet sein für diese Fälle. Antwort: Grundsätzlich vorweg der Hinweis, dass die Tierhalterhaftung in §§ 833 ff BGB geregelt ist. Strafrechtlich käme nur Sachbeschädigung in Betracht, wenn man dem Halter nachweisen kann, dass er wollte, dass sein Hund den anderen anfiel. Meist gelingt dies nur, wenn man feststellen kann, dass er den Hund auf das andere Tier gehetzt hat. Für die Frage, ob ein Hund angeleint werden muss ist der Ort an dem man sich aufhält und der Hund selbst, dass heißt seine Eigenschaften, entscheidend. Die Gemeinden haben das Recht, in ihrer Satzung für öffentliche Anlagen, Straßen und Gebäude anzuordnen, dass Hunde angeleint werden müssen. Für ihre Gemeinde können Sie das sicher, wenn Sie es sich nicht mühsam selbst aus der Ortsatzung heraussuchen wollen, auf dem Ordnungsamt erfahren. In der freien Natur sollte man schon aus Gründen der eigenen Sicherheit den Hund anleinen. Streunende Hunde darf der Jäger erschießen. Ob der Eindruck des Jägers, es handele sich um einen streunenden Hund richtig oder falsch war, ist recht gleichgültig, wenn der Hund tot ist. Tatsächlich stören aber auch Hunde von Spaziergängern das Wild, und das sollte man nicht nur im Interesse der Jagdberechtigten vermeiden. Streng genommen darf man einen Hund nur freilaufen lassen, wenn er so abgerichtet ist, daß er gehorcht. Von einem Hund, der nicht gehorcht, gehen selbst dann Gefahren aus, wenn er nicht bösartig oder bissig ist. Er kann schon durch Anspringen fremder Personen, besonders Kinder und ältere Menschen, Schreckreaktionen hervorrufen; denn sie wissen nicht, wie sich der Hund verhalten wird. Der Nachdruck und Vervielfältigung Seite 4/7 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 61. Jahrgang 1990, Heft 07 Seite 104a-108 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Zuruf »der tut nichts« ist eine nichtssagende Beschwörung, die schon oft kurz darauf durch die Ereignisse widerlegt worden ist. Sie dient mehr der Beruhigung des Herrchens als den Passanten. Manchmal reicht es auch schon aus, dass der Hund schnell und in unerkennbaren und auch nicht voraussehbaren Absichten auf einen Passanten zuläuft. Mit unangemessenen Reaktionen von Passanten, die an Hunde nicht gewöhnt sind, muss der Hundehalter in einer Großstadt rechnen. Die Haftung für Tiere ist Gefährdungshaftung. Sie tritt ohne Verschuldung des Halter.. ein, gerade weil der Gesetzgeber wegen der Unberechenbarkeit des Verhaltens des Tieres, die von ihm ausgehende Gefahr auch beim Halter lassen wollte, der sie, dadurch dass er das Tier anschafft und hält, auch tatsächlich setzt. Wird durch ein Tier Schaden angerichtet, so trägt der Halter die volle Beweislast dafür, dass der Schaden auch ohne das Tier entstanden wäre. Um Schaden anzurichten muss der Hund nicht immer beißen. Es genügen bereits die geschilderten Vorgänge. Ein Schadenereignis liegt auch vor, wenn der Hund, den man frei laufen lässt, seine Exkremente auf einem fremden Grundstück (mit Vorliebe gepflegter Rasen) absetzt. Diese Tatsache wird von fast allen Hundehaltern verdrängt. Hat der Hund zugebissen, kommt der Halter praktisch um die Haftung nicht herum, weil Verschulden bei der Beaufsichtigung nicht erforderlich ist. Nur bei Haustieren im Sinne des § 833 BGB, die dem Berufe, dem Erwerb oder dem Unterhalt des Halters dienen, gibt es für den Halter die Möglichkeit, sich zu entlasten. Dabei muss man aber folgendes beachten. Auf Hunde trifft das praktisch nur in Ausnahmefällen zu. Eine solche Ausnahme wäre u.U. der Blindenhund, wenn der Blinde ihn zur Erwerbstätigkeit benötigt und benutzt, der Hütehund des Schäfers, der Jagdhund des Försters oder der Wachhund. Es ist aber vergebliches Bemühen, wenn private Hundebesitzer versuchen, ihren Luxushund zum Wachhund zu erklären. Wachhunde werden bei einer privaten Wachgesellschaft anerkannt, weil sie gewerblichen Zwecken dienen. Auf privatem Besitz ist dies die Ausnahme. Es ist nicht nur erforderlich, dass die Hunde bei entsprechender Ausbildung die spezielle Eignung besitzen müssen. Es wird ferner zu prüfen sein, ob die Lage der Besitzung einen Wachhund erfordert. Aus diesem Grund werden selbst Hund mit einer entsprechenden Eignung nicht als Wachhunde anerkannt. Wer in einem Miethaus mit anderen Parteien zusammen wohnt, darf den Gedanken, aus seinem Luxustier zur Haftungserleichterung einen Wachhund zu machen, gleich wieder Nachdruck und Vervielfältigung Seite 5/7 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 61. Jahrgang 1990, Heft 07 Seite 104a-108 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] fallen lassen. Das gilt auch für freistehende Einfamilienhäuser mit Nachbarbebauung. Die ganz überwiegende Zahl der Hunde wird ohne die Möglichkeit einer Haftungseinschränkung als Luxus anzusehen sein. Das bedeutet nicht etwa, dass es sich um ein besonders wertvolles Tier handeln muss, auch völlig wertlose Mischlinge gehören in diese Gruppe, denn hier geht es nur um eine sinnvolle Unterscheidung für die Haftung. Ein häufiger Versuch, seinen Hund in die Gruppe der gewerblich oder beruflich genutzten Tiere zu bringen, beginnt mit dem Hinweis, man züchte Hunde. Hier ist zu unterscheiden: Ist diese Tätigkeit eine Liebhaberei des Halters, dann bleibt es ein Luxushund. Nur wer dies gewerblich betreibt und seinen Lebensunterhalt daraus bezieht als Züchter, darf mit Anerkennung der Haftungserleichterung rechnen. Die Zugehörigkeit zu Hundevereinen, die häufig eingewandt wird, spricht nicht für eine Nutztierhaltung, sondern eher gegen sie, weil in solchen Vereinen meist Liebhaber und keine Professionellen zusammengeschlossen sind. Im Allgemeinen sind diese Vereine auch noch als gemeinnützig ausgewiesen. Das ist ein weiteres Zeichen gegen die berufsmäßige Nutzung des Hundes. Für die zivilrechtliche Haftung des Hundehalters ist es mit einem Wort gleichgültig, ob der Hund Schaden anrichtet während er frei herumläuft oder während er angeleint ist. Tritt der Schaden bei einem angeleinten Hund ein, wird man allenfalls die Frage des Mitverschuldens des Verletzten (§ 254 BGB) sorgfältig prüfen müssen. Das gilt alles auch dann, wenn nicht ein Mensch sondern ein anderer Hund das Opfer ist. Die Gefährdungshaftung des Tierhalters erstreckt sich auch auf Sachen und damit auch auf fremde Hunde. Der Halter des anderen Hundes muss sich aber seine eigene Gefährdungshaftung als Tierhalter für seinen Hund entgegenhalten lassen. Für die Abwägung, wer welchen Schaden zu tragen hat, kann es dann allerdings auf die bereits oben aufgeworfenen Fragen ankommen. Sorgloser Umgang mit einem unberechenbaren oder gefährlichen Tier erhöht die Gefahr und damit die Haftung. Da kann es sein, dass der Halter eines bösartigen Hundes mit Anleinen nicht einmal seine Pflicht erfüllt. Ein „Beißer” muss einen Maulkorb tragen. Natürlich darf man gefährliche Hunde, auch wenn die an der Leine sind nicht mit Personen, etwa Kindern, losschicken, die dann nicht kräftig genug sind, im Gefahrenmoment das Tier zu halten. Hier erfüllt die Leine ihren Zweck nicht. Sie dient dem leichtsinnigen Halter nur als Alibi. Mit einem Hund, der bereits einmal durch Beißen Schaden angerichtet hat, verlässt man sein eigenes Grundstück Nachdruck und Vervielfältigung Seite 6/7 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 61. Jahrgang 1990, Heft 07 Seite 104a-108 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] besser gar nicht mehr. Wenn aber, dann muss der Hund an die kurze Leine mit Spezialhalsband und Maulkorb. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne einer fahrlässigen Körperverletzung sind diese Überlegungen ebenfalls maßgebend. Je größer die Gefahr, desto größer die Sorgfalt, die der Halter und der Führer des Hundes aufwenden müssen. Selbstverständlich muss der Halter dem Führer, dem er das Tier anvertraut, die besonderen Eigenarten des Hundes zuvor mitteilen. Tut er dies nicht, dann bleibt er hinter den Sorgfaltspflichten zurück, die ihn objektiv treffen. Damit ist er einer Bestrafung schon sehr nahe. Um sich strafrechtlich zu entlasten, genügt es übrigens nicht, wenn der Halter oder Hundeführer nachweist, dass das Tier im Allgemeinen nicht bösartig ist. Dazu wären positive Erfahrungen in ähnlichen Situationen notwendig. Sie sehen Ihre harmlose Frage hat den Schiedsmännern- und Frauen eine ganze Menge Lesestoff gebracht. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 7/7 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.