SchiedsamtsZeitung Aufsätze - Bund Deutscher Schiedsmänner

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SchiedsamtsZeitung Aufsätze - Bund Deutscher Schiedsmänner
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
56. Jahrgang 1985, Heft 03
Seite 34-38
Organ des BDS
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 ‹ 44704 Bochum
www.schiedsamt.de ‹ [email protected]
Aufsätze
Das Recht zum Betreten fremder Grundstücke (Hammerschlagsund Leiterrecht) in Schleswig-Holstein
von Vorsitzendem Richter am Landgericht Heinrich Schäfer, Dortmund
1. Einleitung
1. Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält keine Regelungen darüber, wann das
Grundstück des Nachharns betreten werden darf, um von dort aus Bau- und
Instandsetzungsarbeiten der Schönheitsreparaturen an dem eigenen Gebäude
durchzuführen. § 917 BGB gewährt lediglich ein Notwegrecht, wenn das Grundstück
keinen ordnungsgemäßen Zugang zu öffentlichen Wegflächen hat. § 904 BGB regelt
die Einwirkungsmöglichkeiten auf fremde Sachen im Falle eines Notstandes.
Sonstige Vorschriften fehlen. Deshalb haben Literatur und Rechtsprechung aus dem
zwischen den Grundstücksnachbarn bestehenden sogenannten nachbarrechtlichen
Gemeinschaftsverhältnis im Einzelfall die Verpflichtung des Nachbarn hergeleitet,
das Betreten seines Grundstücks zu dulden, damit der andere Arbeiten auf seinem
Grundstück vornehmen konnte, zum Beispiel: Anstreichen einer unmittelbar an der
Grenze stehenden Giebelwand (Grenzwand). Vergleiche hierzu u. a. OLG Hamm in
NJW 1966, S. 599 sowie Palandt-Bassenge, überblick § 903 BGB Anm.2d aa.
2. Das Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
Um diesen unbefriedigenden Zustand zu beenden, haben einige Länder in ihren
Nachbarrechtsgesetzen das Hammerschlags- und Leiterrecht umfassend geregelt. In
Schleswig-Holstein ist das durch das Nachbarrechtsgesetz vom 24.2. 1971 (GVOBI.
Schl-H. S. 54), geändert durch die Gesetze vom 16. 4. 1973 und 19. 11. 1982,
geschehen. Es enthält in den g 17 bis 19 eine abschließende Regelung des
Hammerschlags- und Leiterrechts, so dass in diesem Zusammenhang nicht mehr auf
das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis zurückzugreifen ist (vgl. hierzu OLG
Schleswig, Schleswig-Holsteinische Anzeigen 1982, S.58).
II. Das Hammerschlags- und Leiterrecht
a) Der Grundstückseigentümer Meier möchte die Wand seines Hauses, die
unmittelbar an der Grenze steht, streichen. Das ist aber nur möglich, wenn er das
Grundstück seines Nachbarn Müller betritt und dort ein Gerüst aufbaut. Dieser
weigert sich aber.
b) Im Anschluss an das Haus steht ebenfalls unmittelbar an der Grenze eine Hecke.
Meier möchte die Hecke beidseitig beschneiden. Müller verweigert ihm auch hierzu
den Zutritt zu seinem Grundstück.
Was kann Meier tun?
Nachdruck und Vervielfältigung
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Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl,
auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die
veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der
Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung
des Carl Heymanns Verlages.
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1. Inhalt und Umfang
Inhalt und Umfang des Hammerschlags- und Leiterrechts werden in § 17 Nachbarrechtsgesetz festgelegt. Absatz 1 dieser Vorschrift lautet: Der Eigentümer und der
Nutzungsberechtigte eines Grundstücks müssen dulden, dass ihr Grundstück
einschließlich der Bauwerke von dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten
des Nachbargrundstücks zur Vorbereitung und Durchführung von Bau-,
Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück
vorübergehend betreten und benutzt wird, wenn und soweit
1. die Arbeiten anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen
Kosten durchgeführt werden können,
2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer
Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen und
3. das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
Zulässig sind demnach:
a) Bauarbeiten
Hierzu zählen alle Arbeiten, die zur Herstellung eines Gebäudes oder einer sonstigen
baulichen Anlage erforderlich sind. Dazu gehören z. B. das Verputzen einer
Grenzwand sowie Tief- und Umbauarbeiten.
b) Instandsetzungsarbeiten
Hierunter fallen Maßnahmen, die zur Beseitigung bereits eingetretener Schäden
notwendig sind.
c) Unterhaltungsarbeiten
Diese sollen den Eintritt von Schäden vermeiden und das Gebäude in einem
ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Dazu gehören auch sogenannte
Schönheitsreparaturen, z. B. das Anstreichen einer Grenzwand (Einführungsfall a).
Es ist aber nicht erforderlich, dass die in Aussicht genommenen Arbeiten an einem
Gebäude oder an einer baulichen Anlage vorgenommen werden müssen. Zulässig
sind auch sonstige Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Deshalb kann auch
das Beschneiden einer Hecke vom Nachbargrundstück aus unter diese Vorschriften
fallen (Eingangsfall b). Vgl. hierzu im einzelnen Bassenge, Nachbarrecht in
Schleswig-Holstein, 7. Aufl. Kiel 1984, § 17 Anm.2.
d) Arbeitsvorbereitungen
Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist das Betreten des Nachbargrundstücks
nicht nur zur Durchführung der o. g. Arbeiten selbst zulässig. Es darf vielmehr auch
bereits zu ihrer Vorbereitung betreten werden.
e) Transport und Aufstellen von Hilfsmitteln
Zur zulässigen Benutzung des Nachbargrundstücks kann auch das Aufstellen von
Gerüsten, das Lagern von Baustoffen und Geräten sowie das Aufstellen von
Baumaschinen, z. B. Kränen, gehören. Die Geräte und Baustoffe dürfen auch, soweit
notwendig, über das Nachbargrundstück transportiert werden. Das alles stellt § 17
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Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl,
auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die
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Abs.2 ausdrücklich klar.
2. Voraussetzungen für die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts
Das Gesetz erlaubt die oben aufgeführten Maßnahmen nur unter folgenden
Voraussetzungen:
a) Die Arbeiten dürfen anders nicht zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden (§ 17 Abs. 1 Ziff. 1).
Das Recht zum Betreten fremder Grundstücke
Nicht zweckmüßig ist eine Maßnahme nicht schon dann, wenn andere lediglich weniger bequem durchgeführt werden könnten. Es ist ein erheblicher Grad von
Unzweckmäßigkeit notwendig. Dieser kann sich daraus ergeben, dass die von dem
eigenen Grundstück vorgenommenen Arbeiten erheblich zeitaufwendiger,
gefährlicher sowie auch Lärm oder Schmutz verursachender sein würden (vgl.
Bassenge, § 17 Anm. 7).
Unverhältnismäßig hoch sind Kosten dann, wenn die Arbeiten ohne
Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks erheblich teurer sein werden. Die Kosten
sind deshalb zu vergleichen. Geringe Unterschiede reichen nicht aus. Es ist nicht
notwendig, dass die Arbeiten anders sowohl nicht zweckmäßig als auch nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können. Beide Alternativen
stehen gleichwertig nebeneinander, so dass eine von ihnen ausreicht.
b) Weiterhin ist erforderlich, dass die mit der Duldung verbundenen Nachteile und
Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Vorteil stehen. Vor-Tand
Nachteile sind deshalb abzuwägen. Dabei sind nicht nur vermögensrechtliche
Belange zu berücksichtigen, sondern auch sogenannte immaterielle Nachteile, wie z.
B. Lärmbelästigungen. Unerheblich ist hingegen, dass dem duldungspflichtigen
Nachbarn etwaige Schäden gemäß § 18 ersetzt werden müssten.
c) Das Vorhaben darf öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Es
muss deshalb, soweit es sich um bauliche Anlagen handelt, sowohl dem materiellen
als auch dem formellen Baurecht entsprechen. Ist das nicht der Fall, so braucht der
Nachbar nicht zu dulden, dass sein Grundstück in Anspruch genommen wird. Das
muss aber auch dann gelten, wenn der Eigentümer zur Ausführung der
beabsichtigten Arbeiten lediglich privatrechtlich nicht berechtigt ist, z. B. weil er einen
unrechtmäßigen Überbau vornehmen will (vgl. hierzu OLG Hamm in JMB1. NRW
1984, S.212).
3. Einschränkungen
Das Recht ist so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht zur Unzeit geltend
gemacht werden (§ 17 Abs. 3). Daraus folgt:
Stehen mehrere Ausführungsarten zur Verfügung, so muss diejenige gewählt
werden, die den Nachbarn am wenigsten beeinträchtigt. Das Nachbargrundstück darf
nur insoweit in Anspruch genommen werden, als es zur Durchführung der Arbeiten
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unbedingt notwendig ist; die Nutzung ist auf das unbedingt notwendige Maß zu
beschränken.
Zur Unzeit würde das Recht z. B. geltend gemacht, wenn der Nachbar auf seinem
Grundstück gerade einen Rasen frisch eingesät hätte oder die in Betracht
kommende Grundstücksfläche für ein eigenes Vorhaben benötigt.
Soweit notwendig und möglich sind gegebenenfalls Vorkehrungen zur Minderung der
Nachteile und Belästigungen zu treffen.
4. Duldungspflichtige
Duldungspflichtig sind der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks, das aufgrund dieser Vorschriften benutzt werden soll. Dabei ist
grundsätzlich unerheblich, ob dieses Grundstück in Privateigentum steht oder einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft z. B. einer Gemeinde, der Post oder der
Finanzbehörde gehört. Das Hammerschlags- und Leiterrecht besteht indes nicht
gegenüber den Eigentümern öffentlicher Verkehrsflächen (§ 17 Abs. 4). Zu diesen
öffentlichen Verkehrsflächen zählen Wege, Straßen und Plätze, die dem öffentlichen
Verkehrgewidmet sind (g 2 Landesstraßengesetz für das Land Schleswig-Holstein).
5. Anzeigepflicht
Das Hammerschlags- und Leiterrecht darf nur ausgeübt werden, wenn der Grundstückseigentümer sein Vorhaben spätestens 2 Monate vor Beginn der Bauarbeiten
dem Eigentümer, und soweit dessen Besitz davon berührt wird, auch dem
Nutzungsberechtigten schriftlich angezeigt hat. Mit den Arbeiten darf erst nach
Fristablauf begonnen werden (§ 18 i.V.m. 5 7).
Ist der Aufenthalt des Eigentümers und des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder
haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so genügt die
Anzeige an den unmittelbaren Besitzer (5 7 Abs. 2).
Die Frist von 2 Monaten kann im Einzelfall zu lang sein, z. B. wenn lediglich eine
Hecke beschnitten werden soll. In einem solchen Fall verstößt es nach Bassenge (5
18 Anm. 1) gegen 5 242 wenn die Einhaltung der vollen Frist verlangt wird.
6. Rechtsverwirklichung
Weigert sich der Nachbar, die Inanspruchnahme seines Grundstücks zu dulden,
obwohl ihm die Absicht rechtzeitig angezeigt worden ist und obwohl die
Voraussetzungen für seine Duldungspflicht vorliegen, so ist der andere Nachbar
nicht ohne weiteres berechtigt, das Recht auszuüben oder es im Wege der
Selbsthilfe zu verwirklichen. Er muss den Nachbarn auf Duldung verklagen. Mit der
Rechtskraft einer entsprechenden Verurteilung gilt die Einwilligung als erteilt (g 894
ZPO). Selbstverständlich besteht das Hammerschlags- und Leiterrecht nur solange,
als es die tatsächlichen Verhältnisse zulassen. Der Nachbar ist nicht zu Maßnahmen
verpflichtet, die den anderen erst in die Lage versetzen, das Recht tatsächlich
auszuüben. Der Eigentümer hat auch keinen Anspruch darauf, dass die
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tatsächlichen Verhältnisse auf dem anderen Grundstück nicht zu seinem Nachteil
verändert werden und ihm dadurch die Verwirklichung seines Hammerschlags- und
Leiterrechts auch in Zukunft ermöglicht wird.
Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn das Betreten des Grundstücks z. B. gern. 5
904 BGB zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist und der drohende
Schaden unverhältnismäßig groß ist.
7. Schadensersatz
a) Schäden, die bei der Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts entstehen,
sind ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu ersetzen (5 18 i.V.m. § 10 Abs.2).
b) Auf Verlangen ist Sicherheit in Höhe des voraussichtlichen Schadens zu leisten.
Das Recht darf dann erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden (g 10 Abs. 2
i.V.m. 5 18).
Die Arten der Sicherheit regelt 5 232 BGB.
c) Ersatzpflichtig ist derjenige Nachbar, der das Hammerschlags- und Leiterrecht
ausübt oder in dessen Auftrag es ausgeübt wird. Der Umfang des Schadensersatzes
richtet sich nach allgemeinen Regeln, insbesondere nach 5 249 ff. BGB. Danach ist
grundsätzlich der Zustand herzustellen, der ohne den zum Schadensersatz
verpflichtenden Umstand bestehen würde (Grundsatz der Naturalrestitution).
Gemäß 5 252 BGB ist auch entgangener Gewinn zu ersetzen.
Ersatzberechtigt sind der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte und/oder die Nutzungsberechtigten. Maßgebend ist, bei wem der Schaden eingetreten ist. Wirkt ein
Mitverschulden des Geschädigten mit, so kann sich sein Anspruch gemäß 5 254
BGB mindern.
B. Nutzungsentschädigung
In Schleswig-Holstein ist die Nutzung des Nachbargrundstücks bis zu 2 Wochen kostenlos (g 19). Geht die Inanspruchnahme jedoch über 2 Wochen hinaus, so ist
nunmehr für die ganze Zeit eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.
Die Nutzungsentschädigung ist so hoch wie die ortsübliche Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz. Unerheblich ist in
diesem Zusammenhang, ob dem Duldungspflichtigen tatsächlich ein Nutzungsausfall
entstanden ist. Ist das jedoch der Fall und ist dieser höher als die ortsübliche Miete,
so kann deren Ersatz gem. § 18 d. Gesetzes verlangt werden. Ein Anspruch auf
Nutzungsentschädigung gem. 5 19 kann daneben aber nicht mehr geltend gemacht
werden.
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