6 U 122/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht

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6 U 122/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
6 U 122/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht
12 O 585/04 Landgericht Frankfurt (Oder)
Verkündet am 08.08.2006
…
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen
und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.,
vertreten durch den Vorstand …,
Klägers, Berufungsklägers und Berufungsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ... -
gegen
die T…-Finanz-Consulting GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer …,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt … -
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hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. König,
den Richter am Oberlandesgericht Kuhlig und
die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwonke
im schriftlichen Verfahren am 8. August 2006
für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.10.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 12 O 585/04 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.10.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 12 O 585/04 – teilweise abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 22 weiterer verbraucherund sozialorientierter Organisationen in Deutschland. Die Beklagte ist eine österreichische
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die weder zur Rechtsberatung zugelassen noch eine
Stelle i. S. von § 305 InsO ist.
Die Beklagte versandte ein Schreiben vom 20.7.2004 an eine Verbraucherin im Bundesland
B… (Bl. 30-32 d. A.), in dem es wie folgt heißt:
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Sehr geehrte ...
sehr erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme und wir möchten Ihnen unsere Dienste anbieten.
Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur
Verfügung steht. Wir möchten Ihnen, lieber Kunde, hiermit eine verbindliche Zusage für
Ihren genehmigten Finanzsanierungsvertrag wie folgt erteilen:
Vertragsvolumen:
monatliche Rate:
ca. Laufzeit:
5.000,00 €
121,52 €
48 Monate
Diesem Schreiben lag ein als "Vermittlervertrag" bezeichneter Vertrag an. Zum Vertragsgegenstand heißt es dort: "Auftragserteilung zur Vermittlung einer Finanz-Sanierung durch
Regulierung von Krediten, Darlehen" usw. Der verschuldete Verbraucher vereinbart darin mit
der Beklagten eine Vergütung von 247,50 €. Dies ist das Entgelt für "Aktenanlage, Kosten für
Datenspeicherung in der EDV-Anlage, Erstellung von Listen, Portokosten, Nachnahmegebühr, Telefongebühren, Telefaxgebühren, Kopien, Pauschale für Sachkostenaufwand sowie
Einholung des Finanzsanierungsvertrages und Verhandlungen mit der FinanzSanierungsgesellschaft". Weiter heißt es: "Eine Rechtsberatung durch (die Beklagte) ist ausgeschlossen. Der ... erteilte Auftrag ist erfüllt mit Ausfertigung und Überstellung der Post
(Nachnahme) des unterzeichneten Finanz-Sanierungsvertrages an den Auftraggeber, unabhängig davon, ob dieser Finanz-Sanierungsvertrag vom Auftraggeber (Kunde) unterzeichnet
wird."
Die Beklagte vermittelt Verträge mit der österreichischen C… Schuldnerhilfe GmbH (im
folgenden: C…), die ebenfalls keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt. Die
Verträge (Bl. 50-52 d. A.) sind mit "Dienstleistungsvertrag und Entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe" überschrieben. Die C… ist dem verschuldeten Verbraucher ausweislich § 1 Nr. 3 des Dienstleistungsvertrages "bei der Bewältigung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zusammenhang mit dessen Verschuldung behilflich",
insbesondere erfasst es die Schulden und Gläubiger, sichtet das Vermögen des Schuldners,
erteilt Ratschläge zur Ausgabenreduzierung, berät den Schuldner bei der Schuldenrückführung, nimmt monatliche Sanierungsraten des Schuldners in Empfang und leitet die anteiligen
Beträge an die Gläubiger weiter. Außerdem empfiehlt die C… einen in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalt und übermittelt diesem die aufbereiteten Unterlagen und Da-
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ten. Der Rechtsanwalt nimmt Kontakt zu den Gläubigern auf und versucht, möglichst günstige
Stundungs-, Ratenzahlungs- und teilweise Verzichtsvereinbarungen aufzuhandeln. In dem
Vertrag heißt es außerdem, dass die C…keine rechtsbesorgenden Tätigkeiten erbringe. In § 5
Nr. 4 des Dienstleistungsvertrages heißt es:
Für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang
mit den Entschuldungsbemühungen, wie z. B. Prüfung der Forderungsbegründetheit,
Verhandlungen mit den Gläubigern über Stundungen, Ratenzahlungen, Forderungserlass
u. ä. muss der Kunde selbst einen Rechtsanwalt beauftragen bzw. einem von der Firma
empfohlenen Regulierungsanwalt Vollmacht erteilen. Die Kosten des von der Firma
empfohlenen Rechtsanwaltes trägt die Firma. Ein Weisungsrecht gegenüber diesem
Anwalt steht aber trotzdem nur dem Kunden zu, nicht der Firma. Im Falle der Beauftragung eines vom Kunden selbst gewählten Rechtsanwaltes zahlt die Firma an diesen einen pauschalen Honorarzuschuss von jedenfalls 50,00 Euro inkl. gesetzl. MwSt, bei Anforderung. Weitergehende Anwaltskosten trägt in diesem Falle der Kunde selbst.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte reiche den verschuldeten Verbraucher gegen Entgelt
an ein sog. Finanz-Sanierungs-Unternehmen weiter, das ihn dann wiederum an einen Rechtsanwalt vermittele. Die Beklagte und das Finanz-Sanierungs-Unternehmen würden als gewerbliche Rechtsanwaltsvermittler tätig mit der Folge, dass die verschuldeten Verbraucher regelmäßig drei Mal bezahlen müssten.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte handele wettbewerbswidrig, weil sie gegen das Irreführungsverbot verstoße. Der verschuldete Verbraucher gewinne den unzutreffenden Eindruck,
dass die Beklagte selbst ein Konzept zur Schulden-Finanzsanierung anbiete und durchführe.
Tatsächlich vermittele sie den Verbraucher nur weiter. Auch die Verbraucher, die erkennen
sollten, dass die einzige Tätigkeit der Beklagten in der Weiterleitung an ein anderes Unternehmen bestehe, würden irregeführt. Sie müssten davon ausgehen, dass wenigstens das Finanz-Sanierungsinstitut in der Lage sei, die vom Verbraucher erwartete Hilfe auch zu erbringen. Da auch dieses Unternehmen nicht zur Rechtsberatung zugelassen sei, könne es keine
Schuldenregulierungstätigkeiten entfalten.
Im übrigen sei die Werbung der Beklagten auch sittenwidrig. Sie verlange von verschuldeten
Verbrauchern für die bloße Weiterleitung von Unterlagen an ein Unternehmen, das selbst
keinerlei relevante Schuldenregulierung erbringen dürfe, eine Gebühr. Außerdem müsse der
verschuldete Verbraucher dann nochmals erhebliche Zahlungen an das vermittelte Unternehmen leisten und zusätzlich Rechtsanwaltsgebühren zahlen, falls er eine Kontaktaufnahme mit
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seinen Gläubigern wünsche. Leistung der Beklagten und die geforderte Gegenleistung stünden
in einem offenkundig krassen Missverhältnis.
Die Tätigkeit der C…verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil der Rechtsanwalt nach
außen Verhandlungen führe, seinen Auftrag und seine Informationen aber vom Schuldenregulierer erhalte. Die C… sei damit Rechtsanwaltsvermittler.
Der Kläger hat nach Klageerweiterung beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1.
folgendes anzugeben:
"erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme ... dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung
steht .... Finanzsanierungsvertrag"
2.
oder
einen Vermittlervertrag wie nachfolgend abgebildet anzubieten bzw. anbieten
zu lassen:
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Kunden-Nr.
VERMITTLERVERTRAG
Zwischen (Auftragnehmer) T…-Finanz-Consulting GmbH,
Auftraggeber 1
Name
Name
Vorname
Geb.-Datum
Strasse, Nr.
PLZ
Auftraggeber 2 (sofern vorhanden)
Vorname
Geb.-Datum
Strasse, Nr.
Ort
PLZ
Ort
Vertragsgegenstand:
Auftragserteilung zur Vermittlung einer Finanz-Sanierung durch Regulierung von
Krediten • Darlehen • Anschaffungsdarlehen • Rechnungen • Mahnungen • Privatschulden • Altschulden •
Allgemeinschulden • Schulden aus Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid • Betreibungen • etc.
1)
Ich/wir erteilen unter Zugrundelegung der auf der Rückseite aufgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen, die auch
Gegenstand dieses Vertrages sind, rechtsverbindlich der Firma T…-Finanz-Consulting GmbH als Auftragnehmer den Auftrag,
die Vermittlung einer Finanz-Sanierung zur sukzessiven Regulierung der von mir/uns angegeben Verbindlichkeiten in Höhe
von
5.000,00 €
gemäß dem persönlichen Angebot durchzuführen.
2)
Der/die Auftraggeber und die Firma T…-Finanz-Consulting GmbH. (Auftragnehmer) sind sich darüber einig und
vereinbaren, dass der Firma T…-Finanz-Consulting GmbH eine Vergütung in Höhe von
247,50 €
für folgende Dienstleistungen zusteht: Aktenanlage, Kosten für Datenspeicherung in der EDV-Anlage, Erstellung von Listen,
Portokosten, Nachnahmegebühr, Telefongebühren, Telefaxgebühren, Kopien, Pauschale für Sachkostenaufwand sowie
Einholen des Finanz-Sanierungsvertrages und Verhandlungen mit der Finanz-Sanierungsgesellschaft, eingeschlossen die
Information über Art des Finanz-Sanierungs-Vertrages, über die Zahlungsweise, Laufzeit sowie über die Kosten der FinanzSanierung. Eine Rechtsberatung durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
3)
Der unter Pkt. 1) erteilte Auftrag ist erfüllt mit Ausfertigung und Überstellung per Post (Nachnahme) des unterzeichneten
Finanz-Sanierungsvertrages an den Auftraggeber, unabhängig davon, ob dieser Finanz-Sanierungsvertrag vom Auftraggeber
(Kunde) unterzeichnet wird.
4)
Die Vergütung wird mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Vertragsparteien und Zugang des Original-FinanzSanierungs-Vertrages durch die Post (per Nachnahme) fällig. es wird hiermit nochmals bestätigt, dass ihre Finanzsanierung
verbindlich genehmigt wurde.
5)
Der/die Aufraggeber bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass über das Recht zur Kündigung/ zum Widerruf gegenüber der
Firma T…-Finanz-Consulting GmbH, gemäß §3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen belehrt wurde und zur Kenntnis genommen wurde.
6)
Ich/wir haben diese Vereinbarung und die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Kenntnis genommen und
erkenne(n) hiermit mit meiner/unserer Unterschrift diese Bedingungen an. Nebenabreden wurden nicht getroffen und
bedürfen überdies der Schriftform; es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass telefonische Auskünfte unverbindlich sind.
K…, den 20. Juli 2004
Ort, Datum
X
T…-Finanz-Consulting GmbH
(maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)
Auftraggeber 1
X
(eigenhändige Unterschrift)
Auftraggeber 2
X
(eigenhändige Unterschrift)
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3.
des weiteren: Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung von Finanzsanierungen
gegenüber Gläubigern in Deutschland anzubieten, wenn der Finanzsanierungsfirma
keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt wurde, insbesondere die
Vermittlung sog. Dienstleistungsverträge und entgeltliche Bevollmächtigung zur
Schuldnerhilfe wie nachfolgend abgebildet anzubieten:
Dienstleistungsvertrag
und
Entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe
Kunden-Nummer
VM
Eingang
(Bitte diese Felder nicht beschriften)
zwischen
Auftraggeber im Folgenden als Kunde bezeichnet
Name
Vorname
Geburtsdatum
Staatsangehörigkeit
Strasse
Hausnummer
Postleitzahl
Wohnort
Beruf
Derzeit ausgeübte Tätigkeit
Arbeitgeber, Anschrift des Arbeitgebers
Seit wann dort beschäftigt?
Arbeitslos Ja
Nein
(zutreffendes bitte ankreuzen)
und
C… Schuldnerhilfe GmbH, im Folgenden als Firma bezeichnet
§ I Vertragsgegenstand:
1. Der Kunde ist, nach eigenen Angaben derzeit in einer Größenordnung von ca. Euro
verteilt auf
Gläubiger verschuldet.
2. Sein Familieneinkommen gestattet dem Kunden regelmäßig für seine Gläubiger nach eigener Einschätzung monatliche Raten in Höhe von
jedenfalls
Euro
aufzubringen.
3. Die Firma ist dem Kunden bei der Bewältigung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zusammenhang mit
dessen Verschuldung behilflich. Folgende Leistungen werden von der Firma bereitgestellt und können vom Kunden nach Bedarf abgerufen
bzw. in Anspruch genommen werden:
- Aktenanlage
- Sichtung und Ordnung der vom Kunden vorgelegten Unterlagen
- Datenerfassung
- Auflistung aller Schulden und Gläubiger im EDV Verzeichnis
- Prüfung ggf. Hilfe bei der Verwertung von positiven Vermögensgegenständen, wie z.B. Münz- und Briefmarkensammlung.
Kunstgegenstände, wertvolle Möbel oder Teppiche u.ä.
- Ratschläge zur Ausgabenreduzierung
- Feststellung der monatlich verfügbaren Beträge des Kunden zur Schuldenrückführung
- Erstellung eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Kunden zur Schuldenrückführung oder anderer
Möglichkeiten, wie etwa Insolvenzverfahren
- Zahlungsvorschläge für Kunden
- Anleitungsbroschüre für Schuldnerkorrespondenz mit Gläubigern
- Empfehlung eines in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes
- Weitergabe der aufbereiteten Unterlagen und Daten an den Rechtsanwalt, der Kontakt zu den Gläubigern des Kunden
aufnimmt, im Zusammenwirken mit ihm und der Firma ein Sanierungskonzept entwirft und versucht mit den Gläubigern
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möglichst günstige Stundungs-, Ratenzahlungs- und teilweise Verzichtsvereinbarungen auszuhandeln. Zur Beauftragung und
Kostenpflicht siehe § 5 Ziff. 4.
- Fremdgeldverwaltung d.h. Entgegennahme der monatlichen Sanierungsrate vom Kunden und Weiterleitung der Einzelraten an
die Gläubiger gemäß Zahlungsplan
- Mahnung des Kunden bei Zahlungsverzug
- Verbuchung der monatlich gezahlten Sanierungsrate an die diversen Gläubiger
- Information des Kunden über Verfahrens- und Schuldenstand
- Abrechnung am Ende der Sanierung
4. Dieser Vertrag beinhaltet aber keine Vermittlung oder Gewährung eines Umschuldungsdarlehens/Kredites und keine rechtsbesorgende
Tätigkeit der Firma.
§ 2 Monatliche Fremdengeld/ Tilgungsrate:
Der Kunde verpflichtet sich zur Rückführung seiner Schulden monatlich den Betrag von Euro
an die Firma, zur anteiligen
Weiterleitung an all seine benannten Gläubiger zu bezahlen und zwar fällig jeweils zum 1. bzw. 15. des Monats.
Unter Einbeziehung der laufenden Bearbeitungsgebühr ergibt sich für den Kunden somit eine monatliche Gesamtrate von insgesamt Euro
Hinweis: Sollte sich nach Kontaktaufnahme mit den Gläubigern herausstellen, dass die Höhe der Tilgungsrate nicht ausreicht, kann es
notwendig werden, diese angemessen anzuheben oder einzelne Gläubiger unberücksichtigt zu lassen.
§ 3 Vergütung der Firma:
1. Der Kunde zahlt an die Firma eine einmalige Bearbeitungsgebühr bei Vertragsabschluss Euro
incl. gesetzl. MwSt.
2. Monatliche Verwaltungsgebühren während der Laufzeit des Vertrages Euro
incl. gesetzl. MwSt.
fällig jeweils zum 1. bzw. 15. des Monats.
Die Zahlungspflicht für die monatliche Verwaltungsgebühr entfällt jedoch spätestens nach 36 Raten.
3. Vor Eingang der Bearbeitungsgebühr ist die Firma zu keinerlei Vorleistung verpflichtet.
§ 4 Pflichten der Firma:
1. Die Firma hat sämtliche übernommene Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen.
2. Die Firma hat alle Geschäfte, die sie für den Kunden führt, ausschließlich in dessen Sinne und zu seinem Nutzen zu führen.
3. Die Firma hat die ihr überlassenen Gelder getrennt von ihrem Firmenvermögen zu halten und TREUhänderisch für den Kunden zu
verwalten. Die Firma darf diese Gelder nur nach Weisung des Kunden bzw. des für diesen tätigen anwaltlichen Vertreters verwenden.
4. Die Firma hat über alle ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitgeteilten Angelegenheiten des Kunden Stillschweigen zu bewahren. Die Firma ist berechtigt, die ihr übergebenen Unterlagen und erteilten Informationen an den Anwalt des Kunden weiterzuleiten und
umgekehrt ebensolche von ihm anzufordern. (vgl. auch § 7)
Insbesondere bei berechtigtem Interesse der Gläubiger z.B. im Zusammenhang mit Ratenzahlungsbemühungen dürfen persönliche Daten
an diese veröffentlicht werden.
5. Die Firma hat bei jeder Tätigkeit für den Kunden stets offen zu legen, dass sie in seinem Auftrag und auf seine Rechnung handelt.
6. Die Firma hat den Kunden vor jeder Maßnahme zu unterrichten und seine , soweit dies nicht bereits durch den vom Kunden erteilten
Auftrag gedeckt ist, schriftliche Zustimmung einzuholen.
§ 5 Pflichten des Kunden:
1. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma bei Abschluss dieses Vertrages eine vollständige Aufstellung aller seiner Budgets zu übergeben und
alle nötigen Unterlagen auszuhändigen wie:
- Korrespondenz mit Gläubigern
- Etwaige Titel gegen den Kunden
- Abtretungsurkunden
- Sicherungsübereignungsverträge
- Gehaltsnachweise und Arbeitsverträge
- Versicherungsurkunden
- Kreditverträge
- ggf. Konto- und Depotauszüge neuesten Datums
- Mietverträge
- Kauf- und Abzahlungsverträge usw.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Firma über seine Vermögenssituation, auch über etwa schon vorliegende Pfändungen, umfassend zu
informieren und während der Laufzeit dieses Vertrages die Firma über alle Veränderungen seiner Situation wie Wechsel des
Arbeitsplatzes, Neuaufnahme von Krediten, Pfändungen, Abtretungen, Sicherungsübereignungen, neue Unterhaltsverpflichtungen,
Gehaltsänderungen, Mietänderungen, Krankheit von mehr als 6 Wochen, Arbeitslosigkeit, Neuanlagen, Erbschaften usw. sofort zu
unterrichten.
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3. Der Kunde wird die Firma bei deren Dienstleistungen unterstützen. Er verpflichtet sich, alle dafür notwendigen Erklärungen
abzugeben. Der Kunde verpflichtet sich, vereinbarte Raten pünktlich zu entrichten und für den Fall, dass ihm dies aus irgendwelchen
Gründen nicht möglich sein sollte, dies unverzüglich der Firma schriftlich mitzuteilen.
4. Für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen, wie z.B.
Prüfung der Forderungsbegründetheit, Verhandlungen mit den Gläubigern über Stundungen, Ratenzahlungen, Forderungserlass u.ä.
muss der Kunde selbst einen Rechtsanwalt beauftragen bzw. einen, von der Firma empfohlenen Regulierungsanwalt Vollmacht erteilen.
Die Kosten des von der Firma empfohlenen Rechtsanwaltes trägt die Firma. Ein Weisungsrecht gegenüber diesem Anwalt steht aber
trotzdem nur dem Kunden zu, nicht der Firma. Im Falle der Beauftragung eines vom Kunden selbst gewählten Rechtsanwaltes, zahlt die
Firma an diesen einen pauschalen Honorarzuschuss von jedenfalls 50,00 Euro inkl. gesetzl. MwSt., bei Anforderung.
Weitergehende Anwaltskosten trägt in diesem Fall der Kunde selbst.
§ 6 Laufzeit und Kündigung:
1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Er ist von beiden Seiten jederzeit kündbar. Er endet jedoch spätestens bei Zweckerreichung, ohne das es in diesem Falle einer Kündigungserklärung bedarf.
§ 7 Einverständnis zur Datenspeicherung und Weitergabe:
Der Kunde ist einverstanden, das im Zuge der Vertragserfüllung über ihn gespeicherte Daten an Dritte, wie zum Beispiel Banken,
Finanzdienstleistungs- und Vermittlungsgesellschaften weitergegeben werden können. Die Dritten sind berechtigt, unter Abwägung der
schutzwürdigen Belange Auskünfte einzuholen und personenbezogene Daten zu speichern und zu verarbeiten.
Die Firma weist daraufhin, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten des Kunden gespeichert und verarbeitet
werden. (vgl. auch § 4 Ziff. 4)
§ 8 Sonstige Vereinbarungen
1. Mündliche Nebenabreden sind zu diesem Vertrag nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Schriftform; gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Insbesondere haftet die Firma nicht für die Erfüllung schriftlicher oder mündlicher Zusagen etwaiger Vertragsvermittler die inhaltlich
von diesem Vertrag abweichen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht; die
Vertragspartner ersetzen diese Bestimmung durch eine solche die vom wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn der unwirksamen Regelung
am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
3. Die Parteien vereinbaren, soweit zulässig die Geltung österreichischen Rechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kufstein.
Hinweise:Die C… Schuldnerhilfe GmbH kann keine Bescheinigung zur Einleitung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens
gemäß § 305 Abs. 1 InsO ausstellen. Die Firma C.. Schuldnerhilfe GmbH kann keine Garantie dafür übernehmen, dass sich alle Gläubiger des Kunden auf etwaige Ratenzahlungen einlassen.
X
Ort/ Datum - Firma -
Ort/ Datum - Kunde -
X
Unterschrift - Firma -
Unterschrift - Kunde -
Hinweis auf Rücktrittsrecht: Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er von obigem Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber
der Firma, binnen einer Woche ab Vertragsabschluss kostenfrei zurücktreten kann. Zur Ausübung des Rücktrittsrechts genügt die
rechtzeitige Absendung der Erklärung.
X
X
Ort/ Datum - Kunde -
Unterschrift - Kunde -
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, sämtliche Anträge seien zu unpräzise und zu weit gefasst.
Die Beklagte hat behauptet, sie trete als Makler und Vermittler für rechtlich einwandfreie
Dienstleistungsverträge auf. Dies gehe aus ihrer Werbung auch zweifelsfrei hervor. Sie sei
nicht irreführend. Das von ihr vermittelte Unternehmen gewähre ihren Kunden umfassende
Hilfestellungen bei der Bewältigung ihrer Schuldenproblematik. Es schlage dem Kunden
einen in Schuldenregulierungsangelegenheiten versierten Rechtsanwalt vor und bezahle dessen Honorar für seine anwaltliche Tätigkeit gegenüber den Gläubigern des Kunden. Wenn der
Kunde einen anderen Anwalt wähle, habe dieser einen Anspruch gegen die Beklagte auf
Bezahlung eines bestimmten pauschalen Honorarbetrages. Die eigentliche Schuldenregulierung erfolge durch den vom Kunden selbst beauftragten Rechtsanwalt. Der Kläger habe nicht
dargetan, dass Sanierungsbemühungen nur dann sinnvoll und werthaltig seien, wenn sie nur
rechtsberatend oder rechtsbesorgend seien.
Die Beklagte hat weiter gemeint, das deutsche UWG und das deutsche RBerG seien auf sie
selbst und die C…als österreichische Gesellschaften nicht anwendbar. Hinsichtlich des Klageantrages zu 3.) hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat mit am 17.10.2005 verkündetem Urteil dem Klageantrag zu 3.) stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, den Parteien zugestellt am 31.10.2005, haben der Kläger durch am
16.11.2005, die Beklagte durch am 29.11.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Kläger hat durch am 18.1.2006 eingegangenen Schriftsatz, die Beklagte
durch am 31.1.2006 eingegangenen Schriftsatz das Rechtsmittel begründet, nachdem die
Berufungsbegründungsfristen auf jeweils rechtzeitig gestellt Anträge bis zum 27.1.2006 bzw.
31.1.2006 verlängert worden waren.
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Der Kläger meint weiterhin, das Schreiben der Beklagten vom 20.7.2004 und der Vermittlungsvertrag erweckten bei den verschuldeten Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck, es
sei die Beklagte selbst, die Lösungen mit dem Ziel der Schuldenregulierung für die verschuldeten Verbraucher anbiete. Mit seinem Argument, der Verbraucher könne dem Schreiben
nicht entnehmen, dass er für ein erhebliches Entgelt nur an eine Finanzsanierungsfirma weitergeleitet werde, die ebenfalls eigene Schuldensanierungstätigkeiten überhaupt nicht entfalten
dürfe, sondern die verschuldeten Verbraucher lediglich an eine Rechtsanwalt weiterreiche,
habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Die Parteien haben im Termin zur mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am
9.5.2006 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
Schriftsätze konnten bis zum 18.7.2006 eingereicht werden.
Das Berufungsgericht hat den Kläger darauf hingewiesen, dass gegen die Zulässigkeit der
Klageanträge Bedenken bestehen, weil sie nicht hinreichend bestimmt seien.
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des am 17.10.2005 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt
(Oder) - 12 O 585/04 - die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
1.
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben
bzw. werben zu lassen:
"... Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre
finanziellen Probleme ... dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht .... Finanzsanierungsvertrag", ohne darauf hinzuweisen, dass die
Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -
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besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist;
und/oder
2.
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern in
Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegenüber Gläubigern in
Deutschland wie nachfolgend abgebildet anzubieten bzw. anbieten zu lassen,
ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht
zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden
und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist;
Kunden-Nr.
VERMITTLERVERTRAG
Zwischen (Auftragnehmer) T…-Finanz-Consulting GmbH und
Auftraggeber 1
Name
Name
Vorname
Geb.-Datum
Strasse, Nr.
PLZ
Auftraggeber 2 (sofern vorhanden)
Vorname
Geb.-Datum
Strasse, Nr.
Ort
PLZ
Ort
Vertragsgegenstand:
Auftragserteilung zur Vermittlung einer Finanz-Sanierung durch Regulierung von
Krediten • Darlehen • Anschaffungsdarlehen • Rechnungen • Mahnungen • Privatschulden • Altschulden •
Allgemeinschulden • Schulden aus Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid • Betreibungen • etc.
1)
Ich/wir erteilen unter Zugrundelegung der auf der Rückseite aufgedruckten Allgemeinen Vertragsbedingungen, die auch
Gegenstand dieses Vertrages sind, rechtsverbindlich der Firma T..Finanz-Consulting GmbH als Auftragnehmer den Auftrag,
die Vermittlung einer Finanz-Sanierung zur sukzessiven Regulierung der von mir/uns angegeben Verbindlichkeiten in Höhe
von
5.000,00 €
gemäß dem persönlichen Angebot durchzuführen.
2)
Der/die Auftraggeber und die Firma T…..-Finanz-Consulting GmbH. (Auftragnehmer) sind sich darüber einig und
vereinbaren, dass der Firma T…-Finanz-Consulting GmbH eine Vergütung in Höhe von
247,50 €
für folgende Dienstleistungen zusteht: Aktenanlage, Kosten für Datenspeicherung in der EDV-Anlage, Erstellung von Listen,
Portokosten, Nachnahmegebühr, Telefongebühren, Telefaxgebühren, Kopien, Pauschale für Sachkostenaufwand sowie
Einholen des Finanz-Sanierungsvertrages und Verhandlungen mit der Finanz-Sanierungsgesellschaft, eingeschlossen die
Information über Art des Finanz-Sanierungs-Vertrages, über die Zahlungsweise, Laufzeit sowie über die Kosten der FinanzSanierung. Eine Rechtsberatung durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen.
3)
Der unter Pkt. 1) erteilte Auftrag ist erfüllt mit Ausfertigung und Überstellung per Post (Nachnahme) des unterzeichneten
Finanz-Sanierungsvertrages an den Auftraggeber, unabhängig davon, ob dieser Finanz-Sanierungsvertrag vom Auftraggeber
(Kunde) unterzeichnet wird.
4)
Die Vergütung wird mit Unterzeichnung dieses Vertrages durch die Vertragsparteien und Zugang des Original-FinanzSanierungs-Vertrages durch die Post (per Nachnahme) fällig. es wird hiermit nochmals bestätigt, dass ihre Finanzsanierung
verbindlich genehmigt wurde.
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5)
Der/die Aufraggeber bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass über das Recht zur Kündigung/ zum Widerruf gegenüber der
Firma T…..-Finanz-Consulting GmbH gemäß §3 der Allgemeinen Vertragsbedingungen belehrt wurde und zur Kenntnis
genommen wurde.
6)
Ich/wir haben diese Vereinbarung und die beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen zur Kenntnis genommen und
erkenne(n) hiermit mit meiner/unserer Unterschrift diese Bedingungen an. Nebenabreden wurden nicht getroffen und
bedürfen überdies der Schriftform; es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass telefonische Auskünfte unverbindlich sind.
K…, den 20. Juli 2004
Ort, Datum
X
T…-Finanz-Consulting GmbH
(maschinell erstellt, ohne Unterschrift gültig)
Auftraggeber 1
X
(eigenhändige Unterschrift)
Auftraggeber 2
(eigenhändige Unterschrift)
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hält insoweit das landgerichtliche Urteil für richtig.
Die Beklagte behauptet, die C… übernehme weder Kredit-Vermittlungsaufgaben noch gewähre sie ihren Kunden Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung. Aus dem Dienstvertrag könne ein
Verbraucher keinen entgegengesetzten Schluss ziehen. Laut Vertrag würden etwaige rechtsbesorgende Aufgaben von einem Rechtsanwalt erledigt, den der Kunde selbst beauftrage.
Die Beklagte beantragt,
das am 17.10.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 585/04
aufzuheben und abzuweisen, soweit der Klage stattgegeben worden ist.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt bleibt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung von Finanzsanierungen gegenüber Gläubigern in Deutschland anzubieten, wenn dem Finanzsanierer keine Erlaubnis
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nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt wurde, insbesondere die Vermittlung sog.
Dienstleistungsverträge und entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe wie
nachfolgend abgebildet anzubieten, wenn es darin heißt, dass der Verbraucher bei Beauftragung eines vom Finanzsanierer empfohlenen Rechtsanwalts keine zusätzlichen
Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, aber bei einer Beauftragung eines nicht empfohlenen Rechtsanwalts nur ein Zuschuss in Höhe von 50,00 € gewährt wird;
Dienstleistungsvertrag
und
Entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe
Kunden-Nummer
VM
Eingang
(Bitte diese Felder nicht beschriften)
zwischen
Auftraggeber im Folgenden als Kunde bezeichnet
Name
Vorname
Geburtsdatum
Staatsangehörigkeit
Strasse
Hausnummer
Postleitzahl
Wohnort
Beruf
Derzeit ausgeübte Tätigkeit
Arbeitgeber, Anschrift des Arbeitgebers
Seit wann dort beschäftigt?
Arbeitslos? Ja
Nein
(zutreffendes bitte ankreuzen)
und
C… Schuldnerhilfe GmbH im Folgenden als Firma bezeichnet
§ I Vertragsgegenstand:
1. Der Kunde ist, nach eigenen Angaben derzeit in einer Größenordnung von ca. Euro
verteilt auf
Gläubiger verschuldet.
2. Sein Familieneinkommen gestattet dem Kunden regelmäßig für seine Gläubiger nach eigener Einschätzung monatliche Raten in Höhe von
jedenfalls
Euro
aufzubringen.
3. Die Firma ist dem Kunden bei der Bewältigung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zusammenhang mit
dessen Verschuldung behilflich. Folgende Leistungen werden von der Firma bereitgestellt und können vom Kunden nach Bedarf abgerufen
bzw. in Anspruch genommen werden:
- Aktenanlage
- Sichtung und Ordnung der vom Kunden vorgelegten Unterlagen
- Datenerfassung
- Auflistung aller Schulden und Gläubiger im EDV Verzeichnis
- Prüfung ggf. Hilfe bei der Verwertung von positiven Vermögensgegenständen, wie z.B. Münz- und Briefmarkensammlung.
Kunstgegenstände, wertvolle Möbel oder Teppiche u.ä.
- Ratschläge zur Ausgabenreduzierung
- Feststellung der monatlich verfügbaren Beträge des Kunden zur Schuldenrückführung
- Erstellung eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Kunden zur Schuldenrückführung oder anderer
Möglichkeiten, wie etwa Insolvenzverfahren
- Zahlungsvorschläge für Kunden
- Anleitungsbroschüre für Schuldnerkorrespondenz mit Gläubigern
- Empfehlung eines in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwaltes
- Weitergabe der aufbereiteten Unterlagen und Daten an den Rechtsanwalt, der Kontakt zu den Gläubigern des Kunden
aufnimmt, im Zusammenwirken mit ihm und der Firma ein Sanierungskonzept entwirft und versucht mit den Gläubigern
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möglichst günstige Stundungs-, Ratenzahlungs- und teilweise Verzichtsvereinbarungen auszuhandeln. Zur Beauftragung und
Kostenpflicht siehe § 5 Ziff. 4.
- Fremdgeldverwaltung d.h. Entgegennahme der monatlichen Sanierungsrate vom Kunden und Weiterleitung der Einzelraten an
die Gläubiger gemäß Zahlungsplan
- Mahnung des Kunden bei Zahlungsverzug
- Verbuchung der monatlich gezahlten Sanierungsrate an die diversen Gläubiger
- Information des Kunden über Verfahrens- und Schuldenstand
- Abrechnung am Ende der Sanierung
4. Dieser Vertrag beinhaltet aber keine Vermittlung oder Gewährung eines Umschuldungsdarlehens/Kredites und keine rechtsbesorgende
Tätigkeit der Firma.
§ 2 Monatliche Fremdengeld/ Tilgungsrate:
Der Kunde verpflichtet sich zur Rückführung seiner Schulden monatlich den Betrag von Euro
an die Firma, zur anteiligen
Weiterleitung an all seine benannten Gläubiger zu bezahlen und zwar fällig jeweils zum 1. bzw. 15. des Monats.
Unter Einbeziehung der laufenden Bearbeitungsgebühr ergibt sich für den Kunden somit eine monatliche Gesamtrate von insgesamt Euro
Hinweis: Sollte sich nach Kontaktaufnahme mit den Gläubigern herausstellen, dass die Höhe der Tilgungsrate nicht ausreicht, kann es
notwendig werden, diese angemessen anzuheben oder einzelne Gläubiger unberücksichtigt zu lassen.
§ 3 Vergütung der Firma:
1. Der Kunde zahlt an die Firma eine einmalige Bearbeitungsgebühr bei Vertragsabschluss Euro
inkl. gesetzl. MwSt.
2. Monatliche Verwaltungsgebühren während der Laufzeit des Vertrages Euro
inkl. gesetzl. MwSt.
fällig jeweils zum 1. bzw. 15. des Monats.
Die Zahlungspflicht für die monatliche Verwaltungsgebühr entfällt jedoch spätestens nach 36 Raten.
3. Vor Eingang der Bearbeitungsgebühr ist die Firma zu keinerlei Vorleistung verpflichtet.
§ 4 Pflichten der Firma:
1. Die Firma hat sämtliche übernommene Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen.
2. Die Firma hat alle Geschäfte, die sie für den Kunden führt, ausschließlich in dessen Sinne und zu seinem Nutzen zu führen.
3. Die Firma hat die ihr überlassenen Gelder getrennt von ihrem Firmenvermögen zu halten und treuhänderisch für den Kunden zu
verwalten. Die Firma darf diese Gelder nur nach Weisung des Kunden bzw. des für diesen tätigen anwaltlichen Vertreters verwenden.
4. Die Firma hat über alle ihr im Zusammenhang mit diesem Vertrag mitgeteilten Angelegenheiten des Kunden Stillschweigen zu bewahren. Die Firma ist berechtigt, die ihr übergebenen Unterlagen und erteilten Informationen an den Anwalt des Kunden weiterzuleiten und
umgekehrt ebensolche von ihm anzufordern. (vgl. auch § 7)
Insbesondere bei berechtigtem Interesse der Gläubiger z.B. im Zusammenhang mit Ratenzahlungsbemühungen dürfen persönliche Daten
an diese veröffentlicht werden.
5. Die Firma hat bei jeder Tätigkeit für den Kunden stets offen zu legen, dass sie in seinem Auftrag und auf seine Rechnung handelt.
6. Die Firma hat den Kunden vor jeder Maßnahme zu unterrichten und seine , soweit dies nicht bereits durch den vom Kunden erteilten
Auftrag gedeckt ist, schriftliche Zustimmung einzuholen.
§ 5 Pflichten des Kunden:
1. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma bei Abschluss dieses Vertrages eine vollständige Aufstellung aller seiner Budgets zu übergeben und
alle nötigen Unterlagen auszuhändigen wie:
- Korrespondenz mit Gläubigern
- Etwaige Titel gegen den Kunden
- Abtretungsurkunden
- Sicherungsübereignungsverträge
- Gehaltsnachweise und Arbeitsverträge
- Versicherungsurkunden
- Kreditverträge
- ggf. Konto- und Depotauszüge neuesten Datums
- Mietverträge
- Kauf- und Abzahlungsverträge usw.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Firma über seine Vermögenssituation, auch über etwa schon vorliegende Pfändungen, umfassend zu
informieren und während der Laufzeit dieses Vertrages die Firma über alle Veränderungen seiner Situation wie Wechsel des Arbeitsplatzes, Neuaufnahme von Krediten, Pfändungen, Abtretungen, Sicherungsübereignungen, neue Unterhaltsverpflichtungen, Gehaltsänderungen, Mietänderungen, Krankheit von mehr als 6 Wochen, Arbeitslosigkeit, Neuanlagen, Erbschaften usw. sofort zu unterrichten.
3. Der Kunde wird die Firma bei deren Dienstleistungen unterstützen. Er verpflichtet sich, alle dafür notwendigen Erklärungen abzugeben.
Der Kunde verpflichtet sich, vereinbarte Raten pünktlich zu entrichten und für den Fall, dass ihm dies aus irgendwelchen Gründen nicht
möglich sein sollte, dies unverzüglich der Firma schriftlich mitzuteilen.
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4. Für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen, wie z.B.
Prüfung der Forderungsbegründetheit, Verhandlungen mit den Gläubigern über Stundungen, Ratenzahlungen, Forderungserlass u.ä.
muss der Kunde selbst einen Rechtsanwalt beauftragen bzw. einen, von der Firma empfohlenen Regulierungsanwalt Vollmacht erteilen.
Die Kosten des von der Firma empfohlenen Rechtsanwaltes trägt die Firma. Ein Weisungsrecht gegenüber diesem Anwalt steht aber
trotzdem nur dem Kunden zu, nicht der Firma. Im Falle der Beauftragung eines vom Kunden selbst gewählten, zahlt die Firma an diesen
einen pauschalen Honorarzuschuss von jedenfalls 50,00 Euro inkl. gesetzl. MwSt., bei Anforderung.
Weitergehende Anwaltskosten trägt in diesem Fall der Kunde selbst.
§ 6 Laufzeit und Kündigung:
1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Er ist von beiden Seiten jederzeit kündbar. Er endet jedoch spätestens bei Zweckerreichung, ohne das es in diesem Falle einer Kündigungserklärung bedarf.
§ 7 Einverständnis zur Datenspeicherung und Weitergabe:
Der Kunde ist einverstanden, dass im Zuge der Vertragserfüllung über ihn gespeicherte Daten an Dritte, wie zum Beispiel Banken
Finanzdienstleistungs- und Vermittlungsgesellschaften weitergegeben werden können. Die Dritten sind berechtigt, unter Abwägung der
schutzwürdigen Belange Auskünfte einzuholen und personenbezogene Daten zu speichern und zu verarbeiten.
Die Firma weist daraufhin, das im Rahmen der Geschäftsbeziehung personenbezogene Daten des Kunden gespeichert und verarbeitet
werden. (vgl. auch § 4 Ziff. 4)
§ 8 Sonstige Vereinbarungen
1. Mündliche Nebenabreden sind zu diesem Vertrag nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Schriftform; gleichens gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Insbesondere haftet die Firma nicht für die Erfüllung schriftlicher oder mündlicher Zusagen etwaiger Vertragsvermittler die inhaltlich
von diesem Vertrag abweichen.
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht; die
Vertragspartner ersetzten diese Bestimmung durch eine solche die vom wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn der unwirksamen Regelung
am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
3. Die Parteien vereinbaren, soweit zulässig die Geltung österreichischen Rechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kufstein.
Hinweise: Die C…Schuldnerhilfe GmbH kann keine Bescheinigung zur Einleitung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren
gemäß § 305 Abs. 1 InsO ausstellen. die Firma C… Schuldnerhilfe GmbH kann keine Garantie dafür übernehmen, dass sich alle
Gläubiger des Kunden auf etwaige Ratenzahlungen einlassen.
X
Ort/ Datum - Firma -
Ort/ Datum - Kunde -
X
Unterschrift - Firma -
Unterschrift - Kunde -
Hinweis auf Rücktrittsrecht: Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er von obigem Vertrag durch schriftliche Erklärung gegenüber
der Firma, binnen einer Woche ab Vertragsabschluss kostenfrei zurücktreten kann. Zur Ausübung des Rücktrittsrechts genügt die
rechtzeitige Absendung der Erklärung.
X
X
Ort/ Datum - Kunde -
Unterschrift - Kunde –
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Der Kläger meint, er habe nicht geltend gemacht, bei den Verbrauchern werde der falsche
Eindruck einer Kreditvermittlung hervorgerufen. Vielmehr gehe es ausschließlich um Schuldenregulierung, die die C… selbst nicht vornehmen dürfe, weil ihr hierfür die erforderliche
Erlaubnis fehle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungen beider Parteien sind gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässig. Die Berufung des
Klägers war zurückzuweisen, die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
A. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die
Klage teilweise abgewiesen. Die Klageanträge zu 1.) und 2.) sind zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klageanträge zu 1.) und 2.) sind zulässig. Sie beschreiben die konkrete Verletzungshandlung, deren Unterlassung begehrt wird, ausreichend. Denn der Kläger hat das künftig zu
unterlassende Verhalten nicht abstrakt umschrieben. Er hat vielmehr seinen Antrag auf ein
Verbot der Handlung, so wie sie begangen worden ist, beschränkt. Er will der Beklagten
untersagen lassen, in Zukunft so zu werben, wie sie es in ihrem Schreiben vom 20.7.2004 an
die Verbraucherin im Lande Brandenburg getan hat. Damit hat der Kläger nicht das künftig zu
unterlassende Handeln umschrieben. Vielmehr beschränkt sich der Klageantrag auf ein Verbot
der Handlung, so wie sie begangen worden ist (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 24.
Aufl. 2005, Rn 2.43 zu § 12). Dies ist zulässig (BGH WRP 2001, 400, TCM-Zentrum, zitiert
nach Juris).
II. Die Klage ist in ihren Anträgen zu 1.) und 2.) jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht
gegen die Beklagte kein Unterlassungsanspruch bezüglich der in den Klageanträgen zu 1.) und
2.) beschriebenen Handlungen gemäß den §§ 8 Abs. 1, 3 UWG zu. Die Werbung der Beklagten ist nicht unter den einzelnen von dem Kläger genannten Gesichtspunkten wettbewerbswidrig.
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1.) Zwar ist der Kläger zur Erhebung der Unterlassungsklage gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.
V. m. § 4 UKlaG klagebefugt. Er hat nachgewiesen, dass er in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist.
Auch kommt hier deutsches Recht zur Anwendung. Für Wettbewerbshandlungen als unerlaubte Handlungen gilt grundsätzlich das Recht des Begehungsortes, Art. 40 Abs. 1 EGBGB.
Der Handlungsort liegt hier zwar in Österreich. Denn die Beklagte hat ihr beanstandetes
Schreiben vom 20.7.2004 in Österreich verfasst. Jedoch weist das Wettbewerbsrecht Besonderheiten auf, wonach in der Regel nur der Ort als Begehungsort angesehen werden kann, an
dem die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber aufeinander treffen (BGH NJW 1998,
1228; OLG Köln NJW 2004, 2684). Dieser Marktort liegt in Deutschland, weil es der Beklagten darum geht, deutsche verschuldete Verbraucher wie die Empfängerin des von dem Kläger
beanstandeten Schreibens als Kunden zu gewinnen.
Im übrigen ist auch davon auszugehen, dass die Parteien jedenfalls zweitinstanzlich gemäß
Art. 42 EGBGB eine konkludente Rechtswahl dahingehend getroffen haben, dass deutsches
Recht, mithin das deutsche UWG und das deutsche Rechtsberatungsgesetz zur Anwendung
kommen sollen. Denn die Beklagte, die sich noch erstinstanzlich gegen die Anwendung der
Normen dieser Gesetze gewendet hat, hat im Berufungsverfahren hiergegen keine weiteren
Einwendungen erhoben.
Mit ihrer Werbung verstößt die Beklagte jedoch nicht gegen das Irreführungsverbot des § 5
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Der Kläger meint zu Unrecht, die Passagen in dem Schreiben vom
20.4.2004 und in dem Vermittlungsvertrag verstießen deshalb gegen das Irreführungsverbot
der §§ 5 Abs. 1, 3 UWG, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, dass die Beklagte nicht
selbst ein Konzept zur Schulden-/Finanzsanierung anbiete und durchführe, sondern den
Verbraucher nur weiter vermittele. Die Werbung ruft keinen solchen unzutreffenden Eindruck
hervor.
Bei der Frage, ob die Werbung der Beklagten irreführend ist oder nicht, ist darauf abzustellen,
wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die Werbeaussagen der
Beklagten in ihrem Anschreiben und dem anliegenden Vermittlungsvertrag verstehen muss.
Dabei ist nicht auf den Durchschnitt der Bevölkerung abzustellen, sondern auf die angespro-
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chenen Verkehrskreise. Die Zielgruppe des Schreibens der Beklagten sind verschuldete
Verbraucher. Es ist deshalb zu prüfen, ob ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und
verständiger Angehöriger dieser Gruppe das Schreiben dahingehend verstehen muss, dass ihm
die Beklagte selbst eine Finanzsanierung und einen Finanzsanierungsvertrag anbietet. Ist eine
Werbeaussage missverständlich, muss ein erheblicher Teil der durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Zielgruppe irregeführt werden
(BGH GRUR 2004, 162, Mindestverzinsung, zitiert nach Juris). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
Der Vorwurf der Irreführung, den der Kläger mit den Klageanträgen zu 1.) und 2.) geltend
macht, ist nicht gerechtfertigt.
Zwar kann vom Leser des Anschreibens der Beklagten vom 20.7.2004 der Schluss gezogen
werden, die Beklagte biete selbst eine Lösung der finanziellen Probleme der verschuldeten
Verbraucher an. Schließlich bietet sie ihre Dienste an und erteilt selbst eine "verbindliche
Zusage" für einen "Finanzsanierungsvertrag". Allerdings heißt es in dem Anschreiben auch,
dass sie Lösungen "vermittelt" und der Finanzsanierungsvertrag "genehmigt" ist. Daraus wird
deutlich, dass die Beklagte hier nicht allein tätig wird, sondern noch ein weiteres Unternehmen beteiligt werden muss. Aus der Zusammenschau von Anschreiben und Vermittlervertrag
kann der verschuldete Verbraucher erkennen, dass die Beklagte nichts anderes tut, als die
Leistung eines anderen Unternehmens zu vermitteln. Denn dem Anschreiben liegt nicht etwa,
wie der möglicherweise irregeführte Leser des Anschreibens meinen könnte, der von der
Beklagten selbst eine Lösung seiner finanziellen Probleme erwartet, ein "Finanzsanierungsvertrag" bei, sondern ein "Vermittlervertrag". Schon daraus wird deutlich, dass die Beklagte
nicht die Finanzen des verschuldeten Verbrauchers saniert, sondern lediglich die Sanierung
vermittelt. So heißt es denn auch in dem hervorgehoben bezeichneten "Vertragsgegenstand",
dass der Verbraucher einen Auftrag "zur Vermittlung einer Finanz-Sanierung" erteilt. Auch
aus der Beschreibung der von der Beklagten geschuldeten Dienstleistung wird deutlich, dass
die Tätigkeit der Beklagten aus einem Ordnen der Daten des verschuldeten Verbrauchers und
der "Einholung des Finanz-Sanierungsvertrages" besteht.
2.) Der Kläger beanstandet zwar zu Recht, dass sich das Landgericht nicht mit seinem Hilfsvorbringen für die Klageanträge zu 1.) und 2.) auseinandergesetzt hat. So hat das Landgericht
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keine Ausführungen dazu gemacht, warum ein Verbraucher, der erkennt, dass die einzige
Tätigkeit der Beklagten in der Weiterleitung an ein anderes Unternehmen besteht, dennoch
nicht irregeführt wird. Mangels einer Irreführung der verschuldeten Verbraucher kann die
Berufung des Klägers jedoch auch mit dem Hilfsvorbringen zu diesen beiden Klageanträgen
keinen Erfolg haben.
Der Kläger meint zu Unrecht, dass die Beklagte durch ihre Werbung den verschuldeten
Verbraucher deshalb irreführt, weil dieser erwarte, an ein Unternehmen vermittelt zu werden,
das in der Lage sei, die erwartete Hilfe auch erbringen zu können, die C…mangels Zulassung
zur Rechtsberatung hierzu jedoch nicht in der Lage sei und wiederum an einen Rechtsanwalt
weiter vermittele, an den ein drittes Mal gezahlt werden müsse. Eine Irreführung liegt hier
nicht vor. Der verschuldete Verbraucher geht nach der Werbung der Beklagten davon aus,
dass er nach Vermittlung an das Finanz-Sanierungs-Unternehmen nur noch dieses bezahlen
muss, um in den Genuss aller notwendigen Dienstleistungen zu gelangen, die ihm eine Entschuldung ermöglichen. Diese Erwartung wird auch erfüllt.
Zwar muss der Kunde neben dem Finanzsanierer auch noch einem Rechtsanwalt ein Mandat
erteilen. Denn die gewerbliche Schuldenregulierung ist ihrer Natur nach darauf gerichtet und
geeignet, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten und zu verändern (BGH NJW
1987, 3003, Schuldenregulierung). Sie stellt deshalb insbesondere dann die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i. S. d. Art. 1 § 1 RBerG dar, als sich der Berater an die Gläubiger
des verschuldeten Verbrauchers wendet und mit ihnen ein Stillhalteabkommen aushandelt
(OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2000, 457, zitiert nach Juris). Die Einschaltung
eines Rechtsanwalts verursacht für den Verbraucher jedoch keine weiteren Kosten, denn
ausweislich § 5 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrages trägt die C… die Kosten des von ihr empfohlenen Rechtsanwalts.
Darüber, dass er einen selbst gewählten Anwalt bis auf einen Betrag von 50,00 € selbst bezahlen muss, wird der verschuldete Verbraucher nicht getäuscht. Der verschuldete Verbraucher,
der weiß, dass er einen Anwalt benötigt, wird sich nicht auf einen Vertrag mit der C… einlassen und direkt einen Anwalt seines Vertrauens beauftragen. Derjenige, der dies nicht weiß,
wird, wenn er von der C…darauf hingewiesen wird, den von ihr empfohlenen Anwalt beauftragen. Schließlich ist es für das rechtsuchende Publikum schwierig, aus der Vielzahl der
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Rechtsanwälte Spezialisten herauszufinden. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass
ein vernünftiger verschuldeter Verbraucher das Angebot der C… annehmen wird. Er bezahlt
dann aber keine gesonderten Anwaltsgebühren, er zahlt vielmehr allein an die C… Gebühren.
3.) Soweit der Kläger erstinstanzlich die den Klageanträgen zu 1.) und 2.) zugrunde liegenden
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche auch auf einen Verstoß gegen die guten
Sitten gemäß § 138 BGB gestützt hat, weil Leistung und Gegenleistung in einem krassen
Missverhältnis stünden, hat das Landgericht auch insoweit die Klage als nicht begründet
erachtet. Dies hat der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen.
B. Die Berufung der Beklagten hat dagegen Erfolg. Das Landgericht hat zu Unrecht dem
Klageantrag zu 3.) stattgegeben.
I. Die Verurteilung ist schon deshalb zu Unrecht erfolgt, weil sie auf einen Umstand gestützt
worden ist, auf den sich der Kläger selbst nicht berufen hat. Im übrigen tragen die vom Landgericht herangezogenen Gründe die Verurteilung nicht.
Das Landgericht hat gemeint, der Dienstvertrag mit der C.., den die Beklagte vermittele, rufe
bei dem verschuldeten Verbraucher den unrichtigen Eindruck hervor, die C…übernehme
sämtliche Aufgaben, welche mit der Schuldnerhilfe verbunden seien. Es hat wohl weiter
ausführen wollen, dass ein maßgeblicher Teil der Schuldnerhilfe von einem Rechtsanwalt
erbracht werde. Deshalb verstoße die Vermittlung derartiger Verträge durch die Beklagte
gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG.
Dies ist ein Umstand, auf den sich der Kläger selbst nicht berufen hat. Er hat vielmehr geltend
gemacht, dass der vermittelte Dienstleistungsvertrag eine unerlaubte Rechtsbesorgung zum
Gegenstand habe und deshalb gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße.
Im übrigen ist der Dienstleistungsvertrag entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht
irreführend. Denn in der Beschreibung des Vertragsgegenstandes in § 1 des Vertrages wird
deutlich, dass die C…selbst keine rechtsbesorgenden Tätigkeiten erbringt, dass sie vielmehr
aufbereitete Unterlagen an einen Rechtsanwalt weitergibt, der Kontakt zu den Gläubigern
aufnimmt. Daraus wird hinreichend deutlich, dass dieser Rechtsanwalt, den der verschuldete
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Verbraucher nach § 5 des Dienstleistungsvertrages selbst beauftragen muss, einen maßgeblichen Teil der Schuldnerregulierung erbringt.
II. Der Klageantrag zu 3.) kann auch mit der vom Kläger vorgetragenen Begründung keinen
Erfolg haben.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die C… fremde Rechtsangelegenheiten besorgt. Sie übernimmt Wirtschaftsangelegenheiten, die durch das RBerG nicht berührt werden.
Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung
wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es muss
deshalb geprüft werden, ob die hier streitgegenständliche Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob
die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Unter Anwendung dieser Unterscheidungskriterien muss
man den Teil der Schuldnerhilfe, den die C…ausweislich § 1 des Dienstvertrages selbst leistet
und nicht einem Rechtsanwalt überlässt, als eine Besorgung wirtschaftlicher Belange ansehen.
Darunter fallen die von ihr im Dienstleistungsvertrag aufgelisteten Tätigkeiten Aktenanlage,
Sichtung und Ordnung der vom Kunden vorgelegten Unterlagen, Datenerfassung, Auflistung
aller Schulden und Gläubiger im EDV-Verzeichnis, Prüfung ggf. Hilfe bei der Verwertung
von positiven Vermögensgegenständen, Ratschläge zur Ausgabenreduzierung, Feststellung
der monatlich verfügbaren Beträge des Kunden zur Schuldenrückführung, Erstellung eines
Gutachtens über die wirtschaftlichen Möglichkeiten zur Schuldenrückführung, Zahlungsvorschläge für Kunden, Fremdgeldverwaltung, Mahnung des Kunden bei Zahlungsverzug, Verbuchung der monatlich gezahlten Sanierungsrate an die diversen Gläubiger, Information des
Kunden über Verfahrens- und Schuldenstand, Abrechnung am Ende der Sanierung. Diese
Tätigkeiten dienen im wesentlichen der Sachverhaltsermittlung und liefern die Grundlage für
eine zutreffende Bewertung der wirtschaftlichen Situation des verschuldeten Verbrauchers
(vgl. BVerfG NJW 2002, 3531). Hiervon hängt im Einzelfall ab, in welche Richtung eine
dann vom Rechtsanwalt vorzunehmende Beratung des Schuldners zu erfolgen hat. So ist es
denn auch ausweislich des Dienstvertrages dem Rechtsanwalt vorbehalten, die Begründetheit
der Forderungen zu prüfen und im Zusammenwirken mit den Gläubigern Stundungs-, Ratenzahlungs- und teilweise Verzichtsvereinbarungen auszuhandeln.
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Zu Unrecht meint der Kläger, dass die C… wegen der Übernahme der Vergütung des von ihr
vorgeschlagenen Rechtsanwalts dessen Person bestimme, darin eine gewerbliche Rechtsanwaltsvermittlungstätigkeit liege und dies eine Zulassung zur Rechtsberatung erfordere. Zwar
hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Schuldenregulierung" (NJW 1987, 3003,
das ist das dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.2.1985, 6 U 51/84 nachgehende Verfahren,
auf das sich der Kläger beruft) angenommen, dass der Schuldenregulierer selbst unerlaubte
Rechtsberatung erbringe, wenn er entweder selbst oder der Kunde auf seine Veranlassung hin
einem bestimmten Rechtsanwalt beauftragt. Denn im einen wie im anderen Falle werde der
Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe des Schuldenregulierers tätig, weil seine Tätigkeit eine
vom Schuldenregulierer gewollte und gebilligte Mitwirkung bei der Vertragserfüllung darstelle. Wer fremde Rechtsangelegenheiten besorge, müsse dazu in eigener Person befugt sein.
Wenn man diese Maßstäbe auf den vorliegenden Rechtsstreit überträgt, muss der Klageantrag
zu 3.) Erfolg haben. Der vorstehend dargestellten Rechtsauffassung vermag sich der Senat
jedoch nicht anzuschließen. Die Auswahl eines Rechtsanwalts stellt nicht die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten dar, die das RBerG verbietet. Wie der weite Begriff der
Rechtsbesorgung auszulegen ist, ist Ergebnis einer Abwägung der durch das RBerG geschützten Belange einerseits und der Berufsfreiheit des Einzelnen andererseits (BVerfG NJW 2002,
3531). Das Rechtsberatungsgesetz hat zum Ziel, das rechtsuchende Publikum davor zu schützen, die Erledigung von Rechtsangelegenheiten Personen zu überlassen, die nicht über die für
die ordnungsgemäße Erledigung erforderliche Sachkunde verfügen. Neben dem Schutz vor
fachlich ungeeigneten Personen ist von der Zielrichtung des RBerG auch der Schutz vor solchen Personen umfasst, die wegen persönlicher Unzuverlässigkeit eine Gefahr für den Rechtsuchenden und die Allgemeinheit darstellen. Auf der anderen Seite soll auch die reibungslose
Abwicklung des Rechtsverkehrs, d. h. des Verkehrs der Rechtsuchenden mit Gerichten und
Behörden gewährleistet werden (Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001, Art. 1 § 1 RBerG Rn
11). Diese Schutzzwecke werden durch die von der C... gewählte Vertragsgestaltung nicht
berührt. Denn nach dem Dienstleistungsvertrag erbringt allein der Rechtsanwalt die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, nicht die C... selbst. Werden mithin die Schutzzwecke
des RBerG durch die Tätigkeit der C... nicht berührt, kann ihre Tätigkeit nicht als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung nach dem RBerG qualifiziert werden.
24
Darüber hinaus ist auch weder die Vermittlung eines spezialisierten Rechtsanwalts noch
dessen Bezahlung durch die C… eine nach dem RBerG erlaubnispflichtige Tätigkeit. Es
widerspräche den Zielen des RBerG, wenn ein Dienstleister unabhängig davon, ob er rechtsbesorgende Tätigkeit selbst oder durch einen Rechtsanwalt erbringt, in jedem Falle gegen das
RBerG verstößt. Vielmehr muss es dem Geschäftsbesorger zugute kommen, wenn er Tätigkeiten, die er nach dem RBerG nicht mehr erbringen darf, dem hierfür berufenen Rechtsanwalt
überträgt. So hat denn auch das BVerfG es nicht für mit dem RBerG unvereinbar gehalten,
dass ein gewerblicher Erbensucher mit seinen Auftraggebern vereinbart, dass, für den Fall,
dass rechtliche Schritte einzuleiten sind, der Erbensucher einen Rechtsanwalt beauftragt und
ihn bezahlt (BVerfG NJW 2002, 3531).
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat lässt die Revision zu, § 543 ZPO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung,
weil - wie sich aus veröffentlichten und im vorliegenden Verfahren eingereichten nicht veröffentlichten Entscheidungen von Land- und Oberlandesgerichten ergibt - eine Vielzahl auch
ausländischer Schuldenregulierer deutsche verschuldete Verbraucher umwerben. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts, weil seit der letzten
höchstrichterlichen Entscheidung zur Schuldenregulierung (BGH NJW 1987, 3003) rund 20
Jahre vergangen sind und seitdem das Verbot unerlaubter Rechtsbesorgung durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2002, 3531) eine neue Ausformung
erfahren hat.
Dr. König
Kuhlig
Dr. Schwonke

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