malaysia

Transcrição

malaysia
MALAYSIA
INVESTITIONEN IN DER
VERARBEITENDEN
INDUSTRIE
Richtlinien, Fördermaßnahmen und Institutionen
GRUNDDATEN ZU MALAYSIA
FLÄCHE
330 000 Quadratkilometer
(127 000 Quadratmeilen)
Vancouver
POLITISCHE STRUKTUR
Föderation mit 13 Bundesstaaten
Chicago
REGIERUNGSSYSTEM
Parlamentarische Demokratie mit
konstitutioneller Monarchie
Boston
New York
San Jose
Los Angeles
BUNDESHAUPTSTADT
Kuala Lumpur
VERWALTUNGSZENTRUM
Putrajaya
BEVÖLKERUNG
27.17 Millionen
WICHTIGSTE ETHNISCHE
GRUPPEN
Malaien, Chinesen, Inder,
Kadazan, Iban
WICHTIGSTE SPRACHEN
Malaiisch (offizielle
Landessprache), Englisch,
Mandarin, Tamil
Buenos Aires
WICHTIGSTE RELIGIONEN
Islam, Buddhismus, Christentum,
Hinduismus
ZEITZONE
GMT + 8 Stunden
US Eastern Standard Time + 13
Stunden
KLIMA
Das ganze Jahr über tropischwarm und sonnig;
Tagestemperaturen zwischen 330C
am Nachmittag und 220C in der
Nacht
WÄHRUNG
Ringgit Malaysia (RM) unterteilt in
100 Sen
April 2008
Den neuesten Stand finden Sie auf
MIDAs website www.mida.gov.my
WECHSELKURS
Bank Negara, Malaysias Nationalbank, hat am 2. September 1998 den Ringgit
an den US$ gebunden : US$ 1 = RM 3,80. Dieser künstlich gehaltene
Wechselkurs wurde jedoch am 2. Juli 2005 aufgehoben und auf ein geregeltes
freies Wechselkurssystem umgestellt, das auf einem Währungskorb von
Fremdwährungen basiert.
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Keine Teile der
Publikation dürfen vervielfältigt, in einer Medienbank in elektronischer Form
oder in jeglicher anderen Form gespeichert, fotokopiert oder aufgezeichnet
werden, ohne die vorherige schriflichen Einwilligung der Malaysian Industrial
Development Authority (MIDA).
Obwohl MIDA alle in dieser Broschüre enthaltenen Informationen eingehend
auf ihre Richtigkeit hin überprüft hat, ist MIDA nicht verantwortlich für aus
der Verwendung dieser Daten entstandenen Schäden oder Verluste seitens
Privatpersonen oder Firmen.
© MIDA – Alle Rechte vorbehalten.
Stockholm
London
Paris
Amsterdam
Cologne
Frankfurt
Vienna
Zurich
Milan
Rome
Istanbul
Beijing
Seoul
Tokyo
Osaka
Shanghai
Cairo
New Delhi
Karachi
Dubai
Mumbai
Taipei
Guangzhou
Hongkong
Vientiane
Manila
Phnom
Bangkok Penh H.C. Minh City
Yangon
MALAYSIA
Kuala
Lumpur
Singapore
B.S.Begawan
Jakarta
Sydney
Cape Town
Auckland
PERLIS
KEDAH
PENANG
M
KELANTAN
PERAK
A L A Y S I A
SABAH
TERENGGANU
PAHANG
SELANGOR
Kuala Lumpur
NEGERI
SEMBILAN
MALACCA
SARAWAK
JOHORE
DIE LAGE
Malaysia liegt knapp über dem Äquator im Herzen Südostasiens. Die malaysische Halbinsel mit seinen 11 Staaten liegt an der südlichsten
Spitze des asiatischen Kontinents. Die beiden anderen Staaten, Sabah und Sarawak, liegen an der Nordwestküste Borneos.
•
MIDAs Zweigstellen
Das Ministerium für internationalen Handel und
Industrie (Ministry of International Trade & Industry,
MITI) nimmt die leitende Rolle in Malaysias Streben
nach ökonomischem Wachstum ein. Als MITI
unterstellte Behörde ist es die Aufgabe der "Malaysian
Industrial Development Authority (MIDA)", für die
Förderungen und Koordinierung der industriellen
Entwicklung des Landes zu sorgen.
MIDA ist die erste Anlaufstelle für alle Investoren, die
in Malaysias verarbeitenden Industrie und im
Dienstleistungssektor investieren wollen. MIDAs
Hauptsitz liegt in Malaysias Hauptstadt Kuala Lumpur
und wird von einem globalen Netzwerk mit 19
Niederlassungen in Nord-Amerika, Europa und der
Asien-Pazifischen Region unterstützt. In Malaysia
verfügt MIDA über 12 Zweigstellen. Diese
Niederlassungen unterstützen Investoren beim Aufbau
von Produktionsstätten in der ASEAN-Region und
helfen bei der Implementierung sowie dem Betrieb
ihrer Projekte.
Wenn Sie mehr über Investitionsmöglichkeiten in
Malaysia erfahren möchten oder Unterstützung bei
der Entscheidungsfindung brauchen, sind sie herzlich
eingeladen, sich an MIDA in Kuala Lumpur (siehe
letzte Seite: Kontaktadressen von MIDAs Zentralbüro
in Kuala Lumpur sowie Bundesstaat- und Auslandsbüros)
zu wenden.
DIE ERSTEN SCHRITTE ....................................................................
INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN ..........................................
STEUERN..........................................................................................
EINREISE- UND AUFENTHALTSVORSCHRIFTEN............................
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE ............................................
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION.......
SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS ..................................................
UMWELTMANAGEMENT.................................................................
INFRASTRUKTUR ...........................................................................
NÜTZLICHE ADRESSEN
INHALT
Kapitel 1
DIE ERSTEN SCHRITTE
1.
GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER
VERARBEITENDEN INDUSTRIE
1.1
1.2
2.
GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS
2.1
2.2
2.3
3.
Das Investitionsgesetz (Industrial
Co-ordination Act 1975)
Richtlinien für die Genehmigung von
Industrieprojekten
Unternehmensformen
Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft
(Incorporation)
Registrierung ausländischer Firmen
EIGENKAPITALRICHTLINIEN
3.1
3.2
Eigenkapitalrichtlinien in der verarbeitenden
Industrie
Schutz ausländischer Investitionen
Kapitel 3
STEUERN
3
3
1.
STEUERN IN MALAYSIA
75
2.
STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN
75
3.
KÖRPERSCHAFTSSTEUER
76
4.
LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER
4.1 Resident Individual (Deviseninländer)
4.2 Non-Resident Individual-Devisenausländer
76
77
78
78
4
5
5
6
7
5.
QUELLENSTEUER
6.
IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REAL
PROPERTY GAINS TAX)
79
7.
UMSATZSTEUER (SALES TAX)
79
8
8.
DIENSTLEISTUNGSSTEUER
80
8
9
9.
IMPORTZÖLLE
81
Kapitel 2
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
10. VERBRAUCHSSTEUER
81
11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND
ZOLLGESETZGEBUNG
81
12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER
DOPPELBESTEUERUNG
82
1.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEM FÜR DIE
VERARBEITENDE INDUSTRIE
15
2.
FÖRDERMASSNAHME FÜR DEN
LANDWIRTSCHFTSSEKTOR
26
Kapitel 4
EINREISE-UND AUFENTHALTS VORSCHRIFTEN
FÖRDERMASSNAHME FÜR DIE
BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE
1.
PASS- UND VISAANFORDERUNGEN
87
35
2.
4.
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN
TOURISMUSSEKTOR
37
EINREISE NACH MALAYSIA
2.1 Bei der Einreise zu erhaltende Visa
2.2 Einreise-Visa mit Visa-Ansuchen
89
89
89
5.
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
UMWELTMANAGEMENT
3.
40
BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER
ANGESTELLTER
91
4.
ANTRAGSSTELLUNG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG
AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER (EXPATRIATES) 93
5.
BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER
3.
6.
7.
8.
9.
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG
UND ENTWICKLUNG
44
FÖRDERMASSNAHME FÜR DIE
MEDIZINISCHE-GERÄTEINDUSTRIE
47
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE
WEITERBILDUNG
48
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE
DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE (APPROVED
SERVICE PROJECTS)
Kapitel 5
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE
1.
MALAYSIAS ARBEITSMARKT
97
2.
AUSBILDUNGSFÖRDERUNG
2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe
2.2 Human Resource Development Fund
2.3 Führungspersonal
97
97
98
99
3.
LOHNKOSTEN
100
4.
ARBEITSVERMITTLUNG
100
5.
ARBEITSGESETZGEBUNG
5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment
Act 1955)
5.2 Arbeitsverordnungen von Sabah und
Sarawak (The Labour Ordinance, Sabah
and the Labour Ordinance, Sarawak)
5.3 Employees Provident Fund Act 1991
5.4 Das Sozialversicherungsgesetz
(Employees' Social Security Act 1969)
5.5 Das Arbeiter-Entschädigungsgesetz
(Workmen's Compensation Act 1952)
5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational
Safety and Health Act 1994)
100
51
10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
SEETRANSPORT-INDUSTRIE UND DEN
TRANSPORTSEKTOR
52
11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN
MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR
52
12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
INFORMATIONS- UND
KOMMUNIKATIOSTECHNOLOGIE
54
13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
WISSENS-BASIERTE AKTIVITÄTEN
54
14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKTSUPPORT-DIENSTLEISTUNGEN
55
15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL
HEADQUARTERS
56
16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE
BESCHAFFUNGS-/DISTRIBUTIONSZENTREN
61
17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONALBÜROS
63
18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN
64
93
6.
BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERN
UND ARBEITNEHMERN
6.1 Gewerkschaften
6.2 Gesetz zur Regelung der Beziehungen
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
(Industrial Relations Act 1967)
6.3 Arbeitsbeziehungen in nichtgewerkschaftlich organisierten
Unternehmen
101
101
101
102
103
103
107
107
107
108
Kapitel 6
BANKEN, FINANZIERUNG UND
DEVISENADMINISTRATION
1.
2.
DAS
1.1
1.2
1.3
MALAYSISCHE BANKENSYSTEM
Die Zentralbank
Finanzierungsinstitute
Malaysia als ein internationales islamisches
Finanzzentrum
Kapitel 9
INFRASTRUKTUR
114
115
115
115
115
3.
DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT
3.1 Securities Commission
3.2 Bursa Malaysia Berhad
115
115
116
4.
OFFSHORE-FINANZDIENSTLEISTUNGEN
4.1 Labuan Offshore Financial Services
Authority (LOFSA)
4.2 Fördermaßnahmen für Offshore Financial
Services
117
RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE
5.1 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von
Devisenausländern
5.2 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von
Deviseninländern
5.3 Sonderstatus für ausgewählte Unternehmen
5.4 Statistische Berichterstattung
119
117
118
121
125
131
132
Kapitel 7
SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
1.
SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
1.1 Patente
1.2 Warenzeichen
1.3 Industrielle Gebrauchsmuster
(Industrial-Designs)
1.4 Urheberrechte (Copyright)
1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise
1.6 Geografische Ursprungshinweise
135
135
135
136
136
137
137
Kapitel 8
UMWELT-MANAGEMENT
154
2.
ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG
154
3.
WASSERVERSORGUNG
155
4.
TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN
155
5.
LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN
156
6.
HÄFEN
157
7.
FRACHTGUTVERKEHR
7.1 Kontainerbeförderung
7.2 Frachtbeförderung
157
157
158
8.
STRASSEN
158
9.
EISENBAHNEN
158
10. MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR
158
NÜTZLICHE ADRESSEN
MINISTERIEN
163
RELEVANTE ORGANISATIONEN
164
AUSLANDBÜROS DES MITI
165
AUSLANDBÜROS DER MATRADE
166
MATRADE INLANDBÜROS
168
MIDA INLANDBÜROS
169
MIDA AUSLANDBÜROS
170
RÜCKSEITE
ANHANG I • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte Allgemein
ANHANG II • Liste geförderter Aktivitäten Dienstleistungen der verarbeitenden
Industrie und ihrer Nebenindustrien
ANHANG III • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte High-Tech-Unternehmen
industrielle Verknüpfungen
UMWELTPOLITIK
141
2.
ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES
2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für
genehmigungspflichtige Aktivitäten
2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen
durchfűhren?
2.3 Prüfung der Standorteignung für
nichtgenehmigungspflichtige Aktivitäten
2.4 Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte
2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von
Müll-Verbrennungsanlagen, BrennmaterialVerbrennungsanlagen und Rauchfängen
2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von
genehmungspflichtigen Gelände und
Gebäude und genehmungspflichtigen
Beförderungsmittel
2.7 Abgas- und Abwasservorschriften
2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen
2.9 Sondermüll-Management
142
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
UMWELTSCHUTZ
153
153
153
ANHANG IV • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte -
1.
3.
INDUSTRIELAND
1.1 Industrial Estates
1.2 Industrie-Freizonen
1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne
Unternehmen (Licensed Manufacturing
Warehouses)
113
REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR
EXPORTKREDITE
2.1 Anforderung für ECR-Finanzierung
2.2 Angebotene Leistungen
2.3 Arten der Finanzierung
2.4 Laufzeit und Höhe der Finanzierung
5.
1.
111
111
111
142
147
147
147
147
148
149
149
149
150
ANHANG V • Liste geförderter Aktivitäten und Produkte Kleinbetriebe
1
Kapitel 1
DIE ERSTEN SCHRITTE
1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER
VERARBEITENDEN INDUSTRIE
1.1
Das Investitionsgesetz (Industrial Co-ordination Act
1975)
1.2
Richtlinien für die Genehmigung von
Industrieprojekten
2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS
2.1
Unternehmensformen
2.1.1 Unternehmensstruktur
2.1.2 AG oder GmBH (Company limited by shares)
2.2
Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft
(Incorporation)
2.2.1 Anforderungen an eine nach malaysischem Recht
gegründeten Gesellschaft (locally incorporated
company)
2.3
Registrierung ausländischer Firmen
3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN
3.1
Eigenkapitalrichtlinien in der verarbeitenden
Industrie
3.2
Schutz ausländischer Investitionen
Kapitel 1
DIE ERSTEN SCHRITTE
1. GENEHMIGUNG VON PROJEKTEN IN DER
VERARBEITENDEN INDUSTRIE
1.1 Das Investitionsgesetz (Industrial Co-ordination Act 1975)
Das Ziel des Industrial Co-ordination Act 1975 (ICA) ist die Sicherstellung einer
ordentlichen Entwicklung und eines ordentlichen Wachstums der verarbeitenden
Industrie.
Das Investitionsgesetz schreibt vor, dass Unternehmen mit Shareholders' Funds
von mehr als RM2,5 Millionen oder ab 75 bezahlten Vollzeitarbeitskräften für
jede Aktivität in der verarbeitenden Industrie eine Lizenz bei der zuständigen
Behörde einholen müssen, die vom Ministerium für internationalen Handel und
Industrie (MITI) genehmigt wird.
Alle Anträge auf die Erteilung einer Produktionslizenz sind an die Malaysian
Industrial Development Authority (MIDA) in Kuala Lumpur zu richten. MIDA, eine
Agentur unter dem Ministry of Trade and Industry (MITI), ist für die Förderung und
Koordination der industriellen Entwicklung Malaysias zuständig.
Nachstehend einige relevante Definitionen gemäß ICA:
•
"Aktivitäten in der verarbeitenden Industrie": Herstellen, Verändern, Vermischen,
Verzieren, Veredeln oder die anderwertige Behandlung bzw Änderung eines
Produktes in Hinblick auf dessen Benutzung, Verkauf, Transport, Auslieferung
oder Entsorgung; dies schließt die Montage von Teilen und Schiffsreparaturen
ein, nicht jedoch Aktivitäten, die normalerweise zum Einzel- oder
Großhandel zählen.
•
Shareholders' Funds ist der Gesamtbetrag des voll eingezahlten Kapitals
eines Unternehmens, Rücklagen, Saldo der Aktienprämie und Saldo des
Gewinn- und Verlustverteilungskontos, in dem Folgendes gilt;
3
-
"Eigenkapital": Gesamtbetrag des eingezahlten Kapitals einer Gesellschaft
(Stamm- und Vorzugsaktien, jedoch exklusive Gratisaktien aus der
Auflösung von Rücklagen, die durch eine Neubewertung des
Anlagevermögens geschaffen wurden).
-
Rücklagen/Rückstellungen sollen Reserven sein; exklusive Rücklagen,
die durch eine Neubewertung des Anlagevermögens geschaffen wurden
und Rückstellungen aufgrund von Werteverzehr des Anlagevermögens,
Verlängerungen oder Erneuerungen und Verminderung des
Anlagevermögens.
-
Saldo der Aktienprämie soll nicht inkludieren Beträge, die darin
gutgeschrieben wurden, auf Veranlassung von Emission von Gratisaktien
bei Überpari Emission aus Kapitalrücklagen durch eine Neubewertung
des Anlagevermögens.
•
"Vollzeitarbeitskräfte": Sämtliche Beschäftigte eines Unternehmens, die im
Gegenzug für ein Gehalt normalerweise mindestens sechs Stunden am Tag
für mindesten 20 Tage im Monat arbeiten, und dies für zwölf Monate im Jahr.
Hierzu zählen auch Handelsvertreter, Montage-, Wartungs- und Reparaturpersonal
und alle sonstigen Personen, die von dem Unternehmen bezahlt werden und
unter dessen Kontrolle arbeiten.
Vollzeitarbeitskräfte sind auch die Direktoren von eingetragenen Unternehmen,
sofern sie nicht ausschließlich für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Vorstandes
(Board of Directors) bezahlt werden. Familienangehörige, die regelmäßig Gehalt
oder Zuwendungen beziehen und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
(Employment Provident Fund, EPF) oder einer anderen Pensionskasse zahlen,
fallen ebenfalls unter diese Definition.
1.2 Richtlinien für die Genehmigung von Industrieprojekten
Malaysias rapides industrielles Wachstum der letzten zehn Jahre führte zu einer
zunehmenden Nachfrage nach Arbeitskräften in der verarbeitenden Industrie.
Dies führte zu einer angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt.
Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, hat die malaysische Regierung
Richtlinien erlassen, die die Genehmigung von Industrieprojekten an bestimmte
Kennzahlen knüpfen. Seit dem 26. August 1995 werden Industrieprojekte, bei
denen eine Investition pro Mitarbeiter (Capital Investment per Employee = C/E
Ratio)" weniger als RM55.000 beträgt, als zu arbeitsintensiv betrachtet. Diese
Projekte erhalten keine Produktionslizenz und Steuererleichterungen. Ausnahmen
gelten jedoch für Projekte, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
•
Die Wertschöpfung ist 30 % oder höher
•
Der Anteil der Mitarbeiter in technischen und anderen Leitungsfunktionen an
der Gesamtbelegschaft (sog. Managerial, Technical and Supervisory Index,
MTS) ist 15 % oder höher
•
Es handelt sich um eine "geförderte Aktivität" oder ein Produkt wie in der Liste
geförderter Aktivitäten und Produkte für Hochtechnologie-Unternehmen.
•
Es handelt sich um ein Vorhaben im "östlichen Korridor" der malaysischen
Halbinsel (Bundesstaaten Kelantan, Terengganu, Pahang oder Distrikt
Mersing in Johor) oder in den Bundesstaaten Sabah und Sarawak.
•
Bereits bestehende Unternehmen (früher steuerfrei), die um eine
Produktionslizenz ansuchen
Erweiterung von Produktionskapazität und Diversifizierung
Ein bestehendes Unternehmen mit Produktionslizenz, das eine Ausweitung der
Produktionskapazität oder der Produktauswahl (Diversifizierung) durch die
Herstellung von zusätzlichen Produkten beabsichtigt, muss hierfür die
Zustimmung von MIDA einholen.
DIE ERSTEN SCHRITTE
4
2. GRÜNDUNG EINES UNTERNEHMENS
2.1 Unternehmensformen
In Malaysia können unternehmerische Tätigkeiten in folgenden Rechtsformen
ausgeübt werden:
i.
als Einzelkaufmann oder
ii.
als Personengesellschaft von zwei oder mehr (aber nicht mehr als 20)
Gesellschaftern oder
iii.
als lokale (Kapital-)Gesellschaft oder als ausländische Gesellschaft, die nach
den Vorschriften des "Companies Act" 1965 registriert ist.
Alle Einzelfirmen und Personengesellschaften in Malaysia müssen bei der Companies
Commission of Malaysia (SSM) nach denVorschriften der Gewerbeordnung (Registration
of Business Act 1956) eingetragen werden. In einer Personengesellschaft sind die
Partner gesamtschuldnerisch für Schulden und andere Verpflichtungen haftbar,
sollte das Betriebsvermögen im Haftungsfall nicht ausreichen. Es können formelle
Gesellschaftsverträge abgeschlossen werden, um die Rechte und Pflichten jedes
Gesellschafters zu regeln. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
2.1.1
Unternehmensstruktur
Der Companies Act 1965 ist die wichtigste Rechtsgrundlage für Unternehmen in
Malaysia. Gemäß diesem Gesetz muss sich jede Kapitalgesellschaft bei der SSM
registrieren lassen, bevor sie ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt. Folgende drei Arten
von Kapitalgesellschaften sind zulässig:
i.
"Company limited by shares", bei der die Haftung der Gesellschafter auf ihre
Kapitaleinlage oder den in ihrem Besitz befindlichen bzw. den ihnen
zugeteilten Anteil beschränkt ist
ii.
"Company limited by guarantee", bei der die Haftung der Gesellschafter für
die Verbindlichkeiten des Unternehmens auf die in der Gründungsurkunde
und Gesellschaftsstatuten festgelegten Beträge beschränkt
iii.
"Unlimited company", bei der die Haftung der Gesellschafter nicht begrenzt ist.
2.1.2
AG oder GmBH (Company limited by shares)
Diese Rechtsform wird in Malaysia am häufigsten gewählt. Sie kann entweder
"privat" (Sendirian Berhad oder Sdn. Bhd.) oder "öffentlich" (Berhad oder Bhd.)
errichtet werden.
Ein Unternehmen mit Gesellschaftskapital kann in der Rechtsform einer privaten
Kapitalgesellschaft (Sendirian Berhad, Sdn. Bhd.) gegründet werden, wenn in der
Gründungsurkunde und Gesellschaftsstatuten folgende Regelungen enthalten sind:
i.
Beschränkung der Übertragbarkeit der Kapitalanteile
ii.
Beschränkung der Anzahl der Gesellschafter auf 50; davon ausgenommen
sind Angestellte des Unternehmens oder ihrer Tochtergesellschaften und bestimmte
ehemalige Angestellte des Unternehmens oder ihrer Tochtergesellschaften.
iii.
Ausschluss jeglicher öffentlicher Emission von Aktien oder Schuldscheinen
iv.
Ausschluss von Einlagen seitens der Öffentlichkeit
5
Eine Gesellschaft kann entweder in der Rechtsform einer öffentlichen Kapitalgesellschaft gegründet werden, oder es kann eine private Kapitalgesellschaft
gemäß Abschnitt 26 des Companies Act 1965 in eine öffentliche
Kapitalgesellschaft umgewandelt werden. Solch ein Unternehmen kann der
Öffentlichkeit Aktien anbieten, wenn folgende Auflagen erfüllt werden:
i.
ein Emissionsprospekt wurde bei der Aufsichtsbehörde (Securities
Commission) registriert und
ii.
eine Kopie des Emissionsprospekts ist zusammen mit dem entsprechenden
Antrag vor Ausgabe bzw. zum Zeitpunkt der Ausgabe beim SSM vorgelegt worden.
Eine öffentliche Kapitalgesellschaft, die den Anforderungen der Börse Kuala Lumpur
(KLSE) entspricht, kann einen Antrag auf Notierung und Handel ihrer Aktien an
der KLSE stellen. Jede weitere Ausgabe von Wertpapieren (z.B. Bezugsrechte,
Gratisaktien oder aufgrund von Aquisitionen usw.) bedarf der Zustimmung der
Securities Commission.
2.2 Verfahren bei Gründung einer Gesellschaft (Incorporation)
Der erste Schritt zur Gründung einer Gesellschaft ist das Antragsformular 13A
auszufüllen und zusammen mit der Gebühr von RM30 beim SSM einzureichen,
um zu prüfen, ob der vorgeschlagene Name für die geplante Gesellschaft
verfügbar ist. Falls ja, wird dem Antrag stattgegeben und der vorgeschlagene
Firmenname für drei Monate reserviert.
Für die amtliche Gründung und Registrierung einer Gesellschaft müssen dem SSM
innerhalb von drei Monaten nach der Reservierung eines Firmennamens folgende
Dokumente eingereicht werden:
•
Gründungsurkunde (Memorandum of Association) und Gesellschaftsstatuten
(Articles of Association)
•
Erklärung über die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften (Formular 6);
•
Eidesstattliche Erklärungen vor Bestellung als Direktor der Gesellschaft oder
des Firmengründers vor der amtlichen Gründung des Unternehmens
(Formular 48A).
In der Gründungsurkunde der Gesellschaft (Memorandum of Association) sind der
Firmenname, der Geschäftsgegenstand und die Summe und Aufteilung des
genehmigten Kapitals (falls vorhanden) ausgeführt. Die Gesellschaftsstatuten
(Articles of Association) regeln die Grundlagen der Geschäftsführung und andere
Fragen der Geschäftsausübung. Mit der Ausstellung der Gründungs- und
Registrierungsurkunde (Certificate of Incorporation) bilden die Unterzeichner sowie
später hinzukommende Gesellschafter eine Körperschaft, die als juristische Person
für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft verantwortlich ist und klagen und verklagt
werden kann. Die registrierte Kapitalgesellschaft kann Eigentümer von Grundbesitz
sein. Die Gesellschafter müssen im Falle der Liquidierung der Gesellschaft nach
Maßgabe des Companies Act 1965 zum Vermögen des Unternehmens beitragen.
2.2.1
Anforderungen an eine nach malaysischem Recht gegründeten
Gesellschaft (locally incorporated company)
Eine Gesellschaft muss einen amtlich eingetragenen Firmensitz in Malaysia haben,
in dem alle gesetzlich erforderlichen Bücher und Dokumente geführt werden
müssen. Der Name der Gesellschaft und die Gesellschaftsnummer müssen in
lesbarer Antiquaschrift auf dem Firmensiegel und Dokumenten angegeben sein.
DIE ERSTEN SCHRITTE
6
Eine Gesellschaft darf nicht mit eigenen Kapitalanteilen handeln oder Aktien ihrer
Muttergesellschaft halten. Jede Aktie einer öffentlichen Kapitalgesellschaft (public
company) hat nur eine Stimme bei Abstimmungen in der Hauptversammlung des
Unternehmens. Eine private Kapitalgesellschaft (private company) kann
unterschiedliche Stimmrechte für ihre Gesellschafter vorsehen.
Der/die "Gesellschaftssekretär/in" (company secretary), eine vom Unternehmen
zu bestellende Person, die die Einhaltung aller Rechts-, Verfahrens- und
Formvorschriften überwacht, muss eine volljährige natürliche Person mit Hauptoder einzigem Wohnsitz in Malaysia sein. Er/Sie muss ferner Mitglied einer
zugelassenen Berufsvereinigung oder beim Gesellschaftsregister registriert sein.
Das Unternehmen muss einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer in Malaysia bestellen.
Das Unternehmen muss außerdem mindestens zwei Direktoren (Mitglieder des
Aufsichts- und Führungsgremiums, Board of Directors) mit Haupt- oder einzigem
Wohnsitz in Malaysia haben. Direktoren von öffentlichen Kapitalgesellschaften
oder deren Tochterunternehmen sollten regelmäßig nicht älter als 70 Jahre alt
sein. Es ist nicht verpflichtend, dass der Direktor eines Unternehmens zugleich
Aktionär ist.
2.3 Registrierung ausländischer Firmen
Ein ausländisches Unternehmen, das einen Geschäftssitz in Malaysia hat oder
dort eine Geschäftstätigkeit ausüben möchte, muss bei der SSM registriert sein.
Der selbe Registrierungsvorgang muss gemacht werden, d.h. das Antragsformular
13A ausfüllen und zusammen mit der Gebühr von RM30 bei der SSM oder
irgendeiner ihrer Zweigstellen in Malaysia einreichen. Falls der vorgeschlagene
Name für die ausländische Gesellschaft verfügbar ist, wird dem Antrag
stattgegeben und der Firmenname für drei Monate reserviert.
Im Falle der Genehmigung müssen der SSM folgende Dokumente vorgelegt werden:
i.
eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde (oder ein gleichwertiges
Dokument) des Ursprungslandes
ii.
eine beglaubigte Kopie der Satzung und der Gesellschaftsstatuten oder ein
Ersatzdokument, das einer Satzung entspricht
iii.
eine Liste seiner Direktoren (Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie
gesellschaftsrechtlich relevante Angaben zur jeweiligen Person (Formular 79)
iv.
Angaben zur Vertretungsmacht der lokalen Direktoren, falls die Gesellschaft
solche bestellt hat
v.
die Ernennungsurkunde oder Vollmacht einer oder mehrerer in Malaysia
gebietsansässigen Person(en), die die Berechtigung enthält, offizielle und
gerichtliche Schriftstücke im Namen der Gesellschaft entgegenzunehmen
vi.
eine den gesetzlichen Formvorschriften entsprechende Erklärung des
berechtigten Vertreters (Formular 80).Der Vertreter der Gesellschaft ist für die
Erfüllung aller Vorschriften des Companies Act 1965 verantwortlich. Jeder
Wechsel des Vertreters muss der SSM mitgeteilt werden.
Jedes ausländische Unternehmen muss innerhalb eines Monats, nachdem es eine
Niederlassung in Malaysia eingerichtet oder die Geschäftstätigkeit aufgenommen
hat, die Registrierung bei SSM beantragen und seinen Firmensitz in Malaysia in
der vorgeschriebenen Form melden.
7
Ein ausländisches Unternehmen muss jedes Jahr einen Monat nach seiner
Gesellschafter- oder Hauptversammlung ein Exemplar seines Jahresberichts und
innerhalb von zwei Monaten ein Exemplar der Bilanz der ausländischen
Gesellschaft vorlegen. Außerdem muss eine geprüfte Aufstellung des Vermögens
und der Verbindlichkeiten der Niederlassung in Malaysia sowie deren geprüfte
Gewinn- und Verlustrechnung eingereicht werden.
E-Hinterlegung
E-Hinterlegung oder E-Einreichung ist eine der SSM-Service-Initiativen, die das
E-Government-Programm unterstützt. Dieser Service ermöglicht Unternehmen,
Firmen oder ihrer authorisierten Belegschaft ausgewählte gesetzlich
vorgeschriebene Unterlagen über das Internet via dem myGovernmentPortal/Public Service Portal (PSP) einzureichen.
Weitere Informationen finden Sie auf der SSM Webseite www.ssm.com.my
3. EIGENKAPITALRICHTLINIEN
3.1 Eigenkapitalrichtlinien in der verarbeitenden Industrie
Die malaysische Regierung begrüßt Investitionen in der verarbeitenden Industrie.
Um die angestrebte stärkere malaysische Beteiligung in diesem Sektor zu fördern,
werden vor allem Joint Ventures zwischen ausländischen und malaysischen
Unternehmen gefördert.
Eigenkapitalrichtlinien für Neu-, Expansions- oder Diversifizierungs-Projekte
Ausländische Eigenkapitalbeteiligungen bei Projekten der verarbeitenden
Industrie wurden bislang in Abhängigkeit der Exportquote genehmigt. Mit Wirkung
vom 31. Juli 1998 hatte die malaysische Regierung die Eigenkapitalsrichtlinien für
alle Anträge für Investitionen in Neu- sowie Expansions/ Diversifikationsprojekten
in der verarbeitenden Industrie gelockert. Unter dieser Lockerung ist es möglich,
dass ausländische Investoren 100% des Eigenkapitals innehaben, unabhängig von
Exportquoten.
Diese Lockerung galt jedoch nicht für Aktivitäten und Produkte, für die malaysische
klein- und mittelständische Unternehmen die Fähigkeiten und Expertise besitzen.
Diese Aktivitäten und Produkte sind Verpackungsmaterial aus Papier,
Verpackungsmaterial aus Kunststoff (Flaschen, Folien und Tüten),
Kunststoffspritzgussprodukte, Pressen/Stanzen aus Metall und die
Blechverarbeitung, Kabelbäume, Druck- und Stahlservice-Zentren. Für diese
Aktivitäten und Produkte galten weiterhin besondere Eigenkapitalrichtlinien.
Um das Investitionsklima Malaysias attraktiver zu machen, wurden mit Wirkung
vom 17. Juni 2003 die Eigenkapitalrichtlinien für Projekte in der verarbeitenden
Industrie komplett liberalisiert. Danach ist 100%-iger Auslandsbesitz gestattet für
alle Investitionen in neue Projekte, ebenso wie in Erweiterungs/Diversifizierungsprojekte von bestehenden Unternehmen, unbhängig von der
Exportquote und ausnahmslos für jedes Produkt bzw. Aktivität.
Die neuen Richtlinien gelten auch für folgende Unternehmen:
i.
Unternehmen, die bislang von der Pflicht zur Beantragung einer
Produktionslizenz befreit waren, aber deren Eigenmittel nun RM2,5
Millionen erreicht haben oder deren Mitarbeiterzahl jetzt 75 oder mehr
Vollzeitarbeitskräfte erreicht hat. Diese Unternehmen benötigen eine Lizenz.
DIE ERSTEN SCHRITTE
8
ii.
Bestehende Unternehmen mit Produktionslizenz, die von Eigenkapitalauflagen
befreit waren, aber deren Eigenkapital nun RM2,5 Millionen erreicht hat.
Diese Unternehmen müssen einer Lizenz nachkommen.
Eigenkapitalrichtlinien für bestehende Unternehmen
Eigenkapital- und Exportkonditionen für Unternehmen vor dem 17. Juni 2003
bleiben bestehen.
Unternehmen können jedoch beantragen, diese Konditionen abzuschaffen. Die
Regierung wird solche Anträge flexibel in Erwägung ziehen und die
Genehmigung wird von Fall zu Fall genehmigt. Alle bestehenden Unternehmen
mit Exportauflagen können bei MIDA einen Antrag auf Genehmigung für den
Verkauf im Inland nach den folgenden Richtlinien stellen:
•
bis zu 100 % ihrer Produktion für importzollfreie oder nicht lokal
hergestellte Produkte
•
bis zu 80 % ihrer Produktion, wenn das lokale Angebot nicht ausreicht oder
die Einfuhr aus den ASEAN-Ländern für Produkte mit Einfuhrtarifen (Common
Effective Preferential Tariff (CEPT)) von bis zu 5 % zugenommen hat.
3.2 Schutz ausländischer Investitionen
Malaysias Selbstverpflichtung, ein sicheres Investitionsklima zu schaffen, hat über
4.000 internationale Unternehmen aus mehr als 50 Ländern davon überzeugt,
Malaysia als ihren Offshore-Standort zu wählen.
Eigenkapitalbesitz
Eine Gesellschaft, der eine bestimmte Eigenkapitalaufteilung genehmigt wurde,
muss dieses Eigenkapital zu keinem Zeitpunkt umstrukturieren, solange die
Genehmigungsauflagen eingehalten werden und das genehmigte Projekt
weiterhin den ursprünglich festgelegten Anforderungen entspricht.
Investitionsschutzabkommen
Der Abschluss einer Vielzahl von Investitionsschutzabkommen zeigt den erklärten
Willen der malaysischen Regierung, das Vertrauen ausländischer Investoren in
Malaysia zu vergrößern.
Ein Investitionsschutzabkommen bietet dem ausländischen Investor:
•
Schutz vor Verstaatlichung und Enteignung
•
sofortige und angemessene Entschädigung im Falle von Verstaatlichung oder
Enteignung
•
uneingeschränkten Transfer von Gewinnen, Kapital und sonstigen Einkünften
•
Beilegung von Investitionsstreitigkeiten gemäß der "Convention on the
Settlement of Investment Disputes", der Malaysia seit 1966 als Mitglied
angehört.
Mit den folgenden Staaten hat Malaysia Investitionsschutzabkommen
abgeschlossen (in alphabetischer Reihenfolge):
9
Vereinigungen
*
Association of South-East Asian Nation (ASEAN)
*
Organisation of Islamic Countries (OIC)
Länder
Ägypten
Äthiopien
Albanien
Argentinien
Algerien
Bahrain
Bangladesch
Belgien-Luxemburg
Bosnien-Herzegovina
Botswana
Burkina Faso
Chile
China
Dänemark
Deutschland
Dschibuti
Finnland
Frankreich
Ghana
Großbritannien
Guinea
Indien
Indonesien
Iran
Italien
Jemen
Jordanien
Kambodscha
Kanada
Kasachstan
Kirgystan
Kroatien
Kuba
Kuwait
Laos
Libanon
Malawi
Mazedonien
Mongolei
Marokko
Namibia
Niederlande
Nordkorea
Norwegen
Österreich
Pakistan
Papua-Neuguinea
Peru
Polen
Rumänien
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Senegal
Spanien
Sri Lanka
Sudan
Südkorea
Taiwan
Tschechei
Türkei
Turkmenistan
Ungarn
United Arab Emirates
Urugay
USA
Uzbekistan
Vietnam
Zimbabwe
Abkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
Gemäß der Politik der malaysischen Regierung, ausländische Investitionen zu
fördern und zu schützen, trat Malaysia 1966 dem Abkommen über die Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten (Convention on the Settlement of Investment Disputes)
bei, das unter der Schirmherrschaft der Internationalen Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung (IBRD, Weltbank) steht. Das Abkommen ermöglicht eine
internationale Schlichtung bzw. das Anrufen der Schiedsgerichtsbarkeit am
International Centre for Settlement of lnvestment Disputes mit Sitz in Washington.
Regionales Schiedsgerichtzentrum
Das Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration wurde 1978 unter der
Schirmherrschaft des Asian-African Legal Consultative Committee (AALCC)
gegründet. Es ist eine zwischenstaatliche Organisation, die mit der malaysischen
Regierung kooperiert und von ihr unterstützt wird.
Das gemeinnützige Schiedsgericht-Zentrum ist für die asiatisch-pazifische Region
zuständig. Es verfolgt das Ziel, ein Schlichtungssystem für alle an Produktion,
Handel und sonstigen Geschäften in und mit dieser Region tätigen Parteien zur
Verfügung zu stellen.
Alle Auseinandersetzungen, Kontroversen oder Ansprüche, die aus einem Vertrag
resultieren oder in Verbindung mit einem solchen entstehen, unterliegen der
Schiedssprechung des Zentrums in Übereinstimmung mit den Schiedsgesetzen
des regionalen Schiedsgericht-Zentrums Kuala Lumpur.
DIE ERSTEN SCHRITTE
10
2
Kapitel 2
INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN
1.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEM FÜR DIE
VERARBEITENDE INDUSTRIE
2.
FÖRDERMASSNAHME FÜR DEN LANDWIRTSCHFTSSEKTOR
3.
FÖRDERMASSNAHME FÜR DIE BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE
4.
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR
5.
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTMANAGEMENT
6.
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG UND
ENTWICKLUNG
7.
FÖRDERMASSNAHME FÜR DIE MEDIZINISCHEGERÄTEINDUSTRIE
8.
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE WEITERBILDUNG
9.
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE
DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE (APPROVED SERVICE PROJECTS)
10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORTINDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR
11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MULTIMEDIA SUPER
CORRIDOR
12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS- UND
KOMMUNIKATIOSTECHNOLOGIE
13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR WISSENS-BASIERTE
AKTIVITÄTEN
14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKT-SUPPORTDIENSTLEISTUNGEN
15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL HEADQUARTERS
16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE
BESCHAFFUNGS-/DISTRIBUTIONSZENTREN
17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONALBÜROS
18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
1.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
FÜR DIE VERARBEITENDE INDUSTRIE 15
1.1
1.2
1.3
1.4
1.5
1.6
1.7
1.7.1
1.7.2
1.7.3
1.8
1.9
1.10
2.
Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der
verarbeitenden Industrie
Pionierstatus
(i)
(ii)
Steuerfreibetrag für Investitionen
Födermaßnahmen für die Verlagerung von
Produktions-Aktivitäten in geförderte Gebiete
Fördermaßnahmen für High-Tech-Unternehmen
Förderung von Industrieprojekten
von strategischer Bedeutung
Fördermaßnahmen für Kleinund Mittelbetriebe
Maßnahmen zur Förderung industrieller
Verknüpfungen
Fördermaßnahmen für Produzenten von
Maschinen und Industrie-Anlagen
Fördermaßnahmen für Produzenten von
Spezialmaschinen und Industrie-Einrichtungen
Zusätzliche Fördermaßnahmen für die
Schwermaschinenindustrie
Zusätzliche Fördermaßnahmen für die
Produktion von Maschinen und
Industrie-Einrichtungen
Fördermaßnahmen für AutomobilErsatzteile(Component) und Module
Erhöhte Fördermaßnahmen für die
Verwendung von Biomasse aus Ölpalmen
Neuunternehmen
(i)
(ii)
Reinvestierende bestehende
Unternehmen
Zusätzliche Fördermaßnahmen für die
verarbeitende Industrie
(i)
Steuerfreibetrag für
Erweiterungsinvestitionen
(Reinvestment Allowance)
(ii)
Erhöhte Abschreibungen
(Accelerated Capital Allowance)
(iii)
Erhöhte Abschreibungen (Accelerated
Capital Allowance) auf Industrie
Einrichtungen um die Energieversorgung
zu gewährleisten
(iv)
Fördermaßnahmen für „Industrialised
Building System“
(v)
Steuerfreibetrag auf den Wert erhöhter
Exporte
(vi)
Konzern-Steuerermäßigung
(Group Relief)
FÖRDERMASSNAHME FÜR DEN
LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR
2.1.
2.2
13
Haupt-Fördermaßnahmen für den
landwirtschaftlichen Sektor
(i)
Pionierstatus
(ii)
Steuerfreibetrag für Investitionen
(iii)
Fördermaßnahmen für die
Lebensmittelproduktion
(iv)
Fördermaßnahme für
Erweiterungsinvestitionen in der
Lebensmittelherstellung
Zusätzliche Fördermaßnahmen für den
Landwirtschaftssektor
(i)
Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen
(Reinvestment Allowance)
(ii)
Erweiterungsinvestitionsförderung für
die Rohstoffindustrie
(iii)
Fördermaßnahmen zur Modernisierung
der Hühner und Entenzucht
(iv)
Erhöhte Abschreibungen
(Accelerated Capital Allowance)
(v)
Landwirtschafts-Freibetrag
(vi)
Erhöhter landwirtschaftlicher Freibetrag für
die Anpflanzung von Kautschukbäumen
(vii)
100%ige Abschreibung für
Investitionsaufwand bei genehmigten
Landwirtschaftsprojekten
(viii) Sonderabschreibungen für anerkannte
landwirtschaftliche Projekte
(ix)
Fördermaßnahmen für Unternehmen in
der Versorgung von Kühlanlagen- und
Lebensmittel
(x)
Doppelte Abschreibung für Ausgaben
zur Erlangung von Halal- Zertifizierung
und Qualitäts-Zertifizierung
(xi)
Doppelte Abschreibung für
Frachtgebühren von Rattan und holzbasierten Produkten
3.
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
BIOTECHNOLOGIE-INDUSTRIE
15
3.1
15
16
16
3.2
17
18
18
19
20
4.
20
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
DEN TOURISMUSSEKTOR
4.1
20
21
21
22
4.2
22
22
23
23
23
24
5.
24
5.3
5.4
25
5.5
5.6
26
5.7
26
26
26
28
6.
29
30
30
30
31
6.2
32
32
33
7.
34
34
35
35
Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte
Fördermaßnahmen für Lagerung, Behandlung
und Entsorgung von Gift- und Sondermüll
Fördermaßnahmen für Abfallrecycling
Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital
Allowance) für Umwelt-Management
Fördermaßnahmen für Energieeinsparungen
Fördermaßnahmen für energieerzeugende
Aktivitäten, die wiederverwertbare
Energiequellen verwenden
Erhöhte Abschreibungen für Ausrüstungen,
die für die Erzeugung von erneuerbarer Energie
für den Eigengebrauch verwendet werden
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG
6.1
31
Fördermaßnahmen für die Hotel- und
Tourismusindustrie
(i)
Pionierstatus
Steuerfreibetrag für Investitionen
(ii)
(Investment Tax Allowance)
Fördermaßnahmen für Reinvestition
(iii)
in die Hotel- und Tourismusindustrie
(iv)
Fördermaßnahmen für die
Luxusjacht-Industrie
Zusätzliche Anreize für Hotels und
Tourismusprojekte
(i)
Doppelter Abzug für
Auslandswerbemaßnahmen
(ii)
Doppelte Abschreibung für
anerkannte Handelsmessen
Steuerbefreiung für Reiseveranstalter
(iii)
(iv)
Steuerbefreiung für Werbekosten für
internationale Konferenzen und Messen
(v)
Steuerabzüge für kulturelle Aufführungen
Förderungen für Autovermietungen
(vi)
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
UMWELT-MANAGEMENT
5.1
5.2
24
Haupt-Fördermaßnahmen für die
Biotechnologie-Industrie
Fördermaßnahmen für Investitionen in ein
Unternehmen mit BioNexus-Status
Investitionen durch eine
(i)
Muttergesellschaft in ihre
Tochtergesellschaft
Investitionen durch ein Unternehmen
(ii)
oder eine Einzelperson in ein
Unternehmen mit BioNexus-Status
(iii)
Steuervergünstigungen für Fusionen
und Übernahmen
Die wichtigsten Fördermaßnahmen für
Forschung und Entwicklung
(i)
Unabhängige F&E-Unternehmen
(ii)
Andere F&E-Unternehmen
(iii)
In-House-Forschung
(iv)
Second Round Fördermaßnahmen
(v)
Fördermaßnahmen für die
Kommerzialisierung von Forschung und
Entwicklung in der verstaatlichten
Wirtschaft
Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung
und Entwicklung
(i)
Doppelte Anrechenbarkeit für F & E
(ii)
Fördermaßnahmen für Forscher zur
Kommerzialisierung ihrer
Forschungsergebnisse
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
MEDIZINISCHE GERÄTE INDUSTRIE
7.1
Fördermaßnahmen für Test-Labors zum
Testen von medizinischen Geräten
(i)
Investition in neue Test-Labors zum
Testen von medizinischen Geräten
(ii)
Renovierung und Erneuerung von
bereits existierenden Test-Labors zum
Testen von medizinischen Geräten
35
35
36
36
36
36
37
37
37
37
38
38
38
38
39
39
39
40
40
40
40
41
41
41
42
43
43
44
44
44
45
45
45
46
46
46
47
47
47
47
47
8.
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE
WEITERBILDUNG
48
8.1
8.2
9.
Die wichtigsten Fördermaßnahmen für
die berufliche Weiterbildung
Weitere Fördermaßnahmen für die Weiterbildung
(i)
Spezielle Steuerfreibeträge für
Industriegebäude
Steuerbefreiung für
(ii)
Ausbildungs-Ausstattung
Ausnahmen für Tantiemenzahlungen
(iii)
(iv)
Doppelter Abzug von Kosten für
anerkannte Ausbildung
(v)
Trainingsprojekt-Fördermanßnahmen
für arbeitslose Universitätsabgänger
Einfacher Abzug für Ausbildung vor
(vi)
der Einstellung
Einfacher Abzug für Ausbildung von
(vii)
Nicht-Angestellten
(viii) Einfacher Abzug für Barspenden
(ix)
Human Resources Development
Fund (HRDF)
FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
ANERKANNTE
DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE
9.1
9.2
Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs
Steuerbefreiung nach Section 127
(i)
des Income Tax Act 1967
(ii)
Steuerfreibetrag (Investment Allowance)
Act 1967
Sonstige Fördermaßnahmen für ASPs
48
49
49
49
49
49
50
50
50
50
50
51
51
51
51
51
16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
INTERNATIONALE BESCHAFFUNGSZENTREN (INTERNATIONAL
PROCUREMENT CENTRES/IPCs) UND
REGIONALE VERTEILUNGSZENTREN
(REGIONAL DISTRIBUTION
CENTRES/RDCs)
16.1
16.2
16.3
16.4
16.5
17.1
17.2
17.3
17.4
17.5
10.1
10.2
Steuerbefreiung für Seetransporte
52
Befreiung vom Einfuhrzoll und der
52
Verkaufssteuer für Zugmaschinen und Anhänger
11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN
MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR
11.1
Haupt-Fördermaßnahmen für
MSC-Status-Unternehmen
12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
INFORMATIONS- UND
KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE
12.1
Fördermaßnahmen für die Verwendung von IKT
(i)
Sonderabschreibungen
(Accelerated Capital Allowance)
(ii)
Abschreibung für Betriebsaufwendung
(iii)
Steuerbefreiung auf den Wert
erhöhter Exporte
13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
WISSENS-BASIERTE AKTIVITÄTEN
18.3
18.4
18.5
18.7
18.8
18.9
52
53
54
54
54
54
54
54
18.10
14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
MARKT-SUPPORT-DIENSTLEISTUNGEN
IN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE 55
(i)
(ii)
Pionierstatus
Steuerfreibetrag für Investitionen
(Investment Tax Allowance) (ITA)
56
56
15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR
OPERATIONAL HEADQUATERS (OHQs) 56
15.1
15.2
15.3
15.4
15.5
Genehmigungen für OHQ-Status,
Fördermaßnahmen und andere
Berechtigungskriterien
Equity Bedingungen
Fördermaßnahmen
Weitere Bedingungen
Einstellung von Expatriates
57
59
59
59
60
63
Erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten
Nicht erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten
Equity Voraussetzungen
Fördermaßnahmen
Beschäftigung ausländischer Angestellter
63
63
64
64
64
18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN
18.1
18.2
18.11
18.12
18.13
18.14
64
Steuerfreibetrag für Industriegebäude
Steuerfreibetrag für Industriegebäude für
Gebäude im MSC
Infrastrukturfreibetrag
Einbehalt von Buch-Prüfungsgebühren
Steuer-Fördermaßnahmen für
Risikokapitalindustrie
Steuer-Anreizeffekte für Zusammenlegung
(Merger) und Erwerb (Acquisition) von
notierten Unternehmen
Fördermaßnahmen für den Erwerb einer
ausländischen Firma
Fördermaßnahmen für den Erwerb
gewerblicher Schutzrechte
Fördermaßnahmen im Bereich der Zolltarife
(i)
Befreiung von Importzöllen auf
Rohmaterialien und Zulieferteile
(ii)
Einfuhrsteuer- und
Verkaufssteuerbefreiung auf importierte
medizinische Geräte zum Zwecke der
Herstellung von Gerätesets
(iii)
Befreiung von Einfuhrzöllen und
Verkaufssteuern auf Maschinen und
Gerätschaften
(iv)
Befreiung von Einfuhrzöllen und
Verkaufssteuern auf Ersatzteile und
Verbrauchsgüter
(v )
Fördermaßnahmen für Auslagerung von
Produktions-Aktivitäten
(vi)
Befreiung von Importsteuer und
Verkaufssteuer für Wartungs-, Reparaturund Überholungs-Aktivitäten
(vii)
Befreiung von der Verkaufssteuer
(viii) Rückerstattung von Einfuhrzöllen,
Verkaufssteuern und Verbrauchssteuer
Fördermaßnahmen für den Export
(i)
Doppelter Abzug von Aufwendungen
für Exportmarketing
(ii)
Einmaliger Abzug für die Exportförderung
(iii)
Doppelter Abzug auf
Exportkreditversicherungsprämien
(iv)
Sonder-Steuerfreibetrag für den Bau
von industriellen Lagerhäusern
(v)
Doppelter Abzug für Frachtkosten
(vi)
Fördermaßnahmen für die
Implementierung von RosettaNet
(vii)
Doppelter Abzug für Maßnahmen zur
Förderung malaysischer Markenprodukte
Fördermaßnahmen für den Einsatz
umweltfreundlicher Anlagen
Spenden an den Umweltschutz
Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerunterkünfte
Fördermaßnahmen für Kindertagesstätten
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
61
61
61
62
62
62
17. REPRÄSENTANZ- UND
REGIONAL-BÜROS
18.6
10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
SEETRANSPORT-INDUSTRIE UND DEN
TRANSPORTSEKTOR
52
Genehmigung für IPCS/RCDs Status
Equity-Voraussetzungen
Fördermaßnahmen
Weitere Vergünstigungen
Anstellung von Expatriates
14
65
65
65
65
66
66
66
67
67
67
67
67
68
68
68
68
69
69
69
70
71
71
71
71
71
72
72
72
72
Kapitel 2
INVESTITIONSFÖRDERMASSNAHMEN
Direkte und indirekte steuerliche Fördermaßnahmen für die verarbeitende
Industrie, Landwirtschaft, Hotel- und Tourismusbranche, Forschung und
Entwicklung, Ausbildung, Umwelt-Management sowie zugelassene
Dienstleistungssektoren sind im Investitionsförderungsgesetz von 1986
(Promotion of Investments Act 1986), im Einkommensteuergesetz von 1967
(Income Tax Act 1967), im Zollgesetz von 1967 (Customs Act 1967), im
Verkaufssteuergesetz von 1972 (Sales Tax Act 1972), im Verbrauchssteuergesetz
von 1976 (Excise Act 1976) und im Freizonengesetz von 1990 (Free Zone Act
1990) geregelt.
Die direkten steuerlichen Fördermaßnahmen umfassen die teilweise oder
vollständige Befreiung von der Einkommensteuer für einen befristeten Zeitraum.
Die indirekten Fördermaßnahmen werden in Form von Befreiungen von
Importzoll, Verkaufssteuer und Verbrauchssteuer gewährt.
1. INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE
VERARBEITENDE INDUSTRIE
1.1 Hauptfördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie
Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Unternehmen der verarbeitenden Industrie
sind der "Pionierstatus" (Pioneer Status) und der "Steuerfreibetrag für Investitionen"
(Investment Tax Allowance).
Die Anerkennung des Pionierstatutus und eines Steuerfreibetrages für
Investitionen hängt von bestimmten Prioritäten, die seitens der malaysischen
Regierung festgelegt werden, ab. Unter anderem können Kriterien wie die Höhe
der Wertschöpfung, die angewandte Technologie und industrielle Verkettungen als
Kriterien herangezogen werden. In Frage kommende Aktivitäten und Projekte
werden als „geförderte Aktivitäten" oder „geförderte Produkte" bezeichnet (siehe
Anhang I: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - allgemein).
(i)
Pionierstatus
Ein Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eine
teilweise Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt. Es muss nur auf 30%
seines Gewinns Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre,
beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der Tag, an dem zum
ersten Mal eine Kapazitätsauslastung von 30% erreicht wird).
Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die
während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden
Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem
Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.
15
Um Investitionen in den geförderten Gebieten, d. h. in den Bundesstaaten
Perlis**, Sabah und Sarawak und im ausersehenen „östlichen Korridor“ der
malaysischen Halbinsel zu fördern, kommen Unternehmen, die in diesen
Gebieten angesiedelt sind, in den Genuss einer 100%-igen Steuerbefreiung ihres
zu versteuernden Einkommens für einen Ausnahme-Zeitraum von fünf Jahren.
Alle Projekt-Ansuchen, die bis 31. Dezember 2010 eingereicht werden, haben
Anspruch auf diese Födermaßnahme.
Anträge für Pionierstatus sind an die Malaysian Industrial Development Authority
(MIDA) zu richten.
*
Körperschaftssteuer wird in diesem Fall definiert als Bruttoeinkommen minus
Kapitalaufwand und Abschreibungen
+
Der "östliche Korridor" auf der malaysischen Halbinsel umfasst die Staaten Kelantan,
Terengganu und Pahang sowie den Kreis Mersing in Johor
**
Der Staat Perlis wurde als ein gefördertes Gebiet erklärt und zwar mit Effekt vom 2.
September 2006 und Unternehmen, die in diesem Staat geförderte Aktivitäten
unternehmen und geförderte Produkte herstellen haben Anspruch auf
Fördermaßnahmen, die in solchen Gebieten gegeben werden.
(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen
Als eine Alternative zum Pionierstatus kann einem Unternehmen, das "geförderte
Produkte" herstellt oder "geförderte Aktivitäten" unternimmt, ein "Steuerfreibetrag
für Investitionen" gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall
einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren Investitionen (für das
Projekt benötigte Bauten, Anlagen, Maschinen etc.), die innerhalb von fünf
Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition, getätigt wurden.
Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im
Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in
die folgenden Jahre gegen das Post-Pionier-Einkommen aufgerechnet werden. Die
restlichen 30% des steuerlichen Einkommens müssen mit dem jeweils geltenden
Satz versteuert werden.
Anträge von Unternehmen die in den geförderten Gebieten, d. h. in den
Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak und im ausgewiesenen östlichen
Korridor der malaysischen Halbinsel angesiedelt sind, kommen in den Genuss
eines Freibetrags in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren anfallen. Dieser Freibetrag kann gegen
100% des zu versteuernden Einkommens in jedem Veranlagungsjahr angerechnet
werden. Alle Projekt-Anträge, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen, haben
Anspruch auf diese Förderung.
Anträge sind an MIDA zu richten.
1.2 Födermaßnahmen für die Verlagerung von Produktions-Aktivitäten in
geförderte Gebiete
Um Geschäftskosten zu reduzieren und um ein wettbewerbsfähiges
Geschäftsklima zu kreieren, haben bereits existierende Unternehmen, die ihre
Produktions-Aktivitäten in die geförderten Gebiete verlegen, Anspruch auf
folgende Fördermaßnahmen:
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
16
i.
"Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% auf anrechenbare
Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.
Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen
jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte
Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag
aufgebraucht ist.
Anträge sind an MIDA zu richten.
1.3 Fördermaßnahmen für High-Tech-Unternehmen
"High-Tech-Unternehmen" werden als Unternehmen definiert, die mit neuen oder
in der Entwicklung befindlichen Technologien besonders "geförderte Aktivitäten"
ausüben, oder besonders "geförderte Produkte" herstellen (siehe Anhang III : Liste
geföderter Aktivitäten und Produkte - High - Tech - Unternehmen). Diese
Unternehmen können in den Genuss folgender Fördermaßnahmen gelangen:
i.
"Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% (100% für geförderte
Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren und vom Datum der ersten berechtigten Investition getätigt
werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige
Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden, bis der Betrag
aufgebraucht ist.
Anträge sind an MIDA zu richten.
Um als "High-Tech-Unternehmen" anerkannt zu werden muss ein Unternehmen
folgende Kriterien erfüllen:
i.
Die lokalen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung müssen jährlich
mindestens 1% der Bruttoverkaufserlöse betragen. Den Unternehmen
wird eine Frist von drei Jahren ab Geschäftsaufnahme gewährt, diese
Bedingung zu erfüllen.
ii.
Der Anteil des wissenschaftlichen und technischen Personals mit B.A. oder
Diplom-Abchluss (Masters) und mindestens fünf Jahren Berufserfahrung auf
diesem Sektor oder auf verwandten Gebieten muss mindestens 7% der
Gesamtbelegschaft betragen.
17
1.4 Förderung von Industrieprojekten von strategischer Bedeutung
Industrieprojekte von strategischer Bedeutung sind als Projekte definiert, die
Produkte/Aktivitäten von nationaler Bedeutung umfassen. Sie sind
normalerweise von einem besonders hohen Investitionsvolumen und langen
Implementierungszeiten gekennzeichnet, haben einen hohen Technologiestand
und Integrationsgrad, erzeugen weitreichende industrielle Verknüpfungen und
haben generell eine große Auswirkung auf die malaysische Volkswirtschaft.
Solchen Projekten können folgende Vergünstigungen gewährt werden:
i.
"Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von zehn Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl
als auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft
wurden, können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% der anrechenbaren
Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren und vom Datum
der ersten berechtigten Investition getätigt werden. Dieser Freibetrag
kann vollständig gegen das zu versteuernde Einkommensteuer jedes
Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte
Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag
aufgebraucht ist.
Anträge sind an MIDA zu richten.
1.5 Fördermaßnahmen für Klein- und Mittelbetriebe
Kleine und mittlere Unternehmen mit einem voll einbezalten Kapital von 2,5
Millionen und darunter sind zu einer 20%-reduzierten Einkommensteuer des
steuerpflichtigen Einkommens von nicht mehr als RM500 000 berechtigt. Die
Steuerrate auf dem restlichen steuerpflichtigen Einkommen bleibt bei 26%.
Kleinbetriebe, die in Malaysia registriert sind und deren Eigenmittel RM500 000
nicht überschreitet, und die zu mindestens 60% malaysisches Kapital haben,
haben Anspruch auf folgende Fördermittel:
i.
Pionierstatus mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% (100% für geförderte
Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu
versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden, bis
der Betrag aufgebraucht ist.
Ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft ist berechtigt sich für die
Fördermaßnahmen zu bewerben, vorausgesetzt, dass eine neue GmbH/AG
gegründet wird, die die existierende Produktion/Aktivitäten übernimmt. Um sich
für die Fördermaßnahmen zu qualifizieren, muss ein Kleinbetrieb mindestens
eines der folgenden Kriterien erfüllen:
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
18
i.
Das Unternehmen erwirtschaftet mindestens 15% Mehrwert; oder
ii.
Das Projekt fördert die soziokulturelle Entwicklung der ländlichen
Bevölkerung.
Das Unternehmen muss Produkte in der verarbeitenden Industrie herstellen oder
an Aktivitäten teilnehmen, die als geförderte Produkte und Aktivitäten für
Kleinbetriebe (siehe Anhang V: Liste geförderter Aktivitäten und Produkte Kleinbetriebe) gelten.
Anträge sind an MIDA zu richten.
1.6 Maßnahmen zur Förderung industrieller Verknüpfungen
Um Großbetriebe für die Teilnahme am Programm zur Förderung industrieller
Kooperationen (Industrial Linkages Programm, ILP) zu interessieren, können die
Ausgaben für Fortbildung von Mitarbeitern, für Produktentwicklung, Produkttests
und die Prüfung der Produktionsabläufe des Zulieferers, um die Qualität der
Produkte des Zulieferers sicherzustellen, von der Steuer abgesetzt werden.
Zulieferbetriebe einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die anbieten,
geförderte Produkte herzustellen oder an einem genehmigten ILP - Programm
(siehe Anhang IV-Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - industrielle
Verknüpfungen) teilzunehmen, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen:
i.
"Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 60% (100% for promoted
areas) auf anrechenbare Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf
Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das
steuerpflichtige Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.
Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Um Zulieferfirmen zu ermutigen, geförderte Produkte herzustellen oder an
Aktivitäten für den internationalen Markt teilzunehmen, oder die einen
genehmigten International Linkage Programme Status haben und die Kapazität
besitzen, Weltklassestandards in Bezug auf Preis, Qualität und Kapazität zu
erreichen, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen:
i.
19
Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu
versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.
Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Anträge, die bis zum 31. Dezember 2010 eingehen, haben Anspruch auf diese
Fördermaßnahmen.
Anträge sind an MIDA zu richten.
1.7 Fördermaßnahmen für Produzenten von Maschinen und Industrie-Anlagen
1.7.1
Fördermaßnahmen für Produzenten von Spezialmaschinen und
Industrie-Einrichtungen
Unternehmen, die spezielle Maschinen oder Ausrüstungen produzieren, haben
ebenfalls Anspruch auf bestimmte Fördermaßnahmen. Zu diesen Maschinen und
Ausrüstungen gehören besondere Werkzeugmaschinen, kunststoff-verarbeitende
Maschinen, Roboter und andere Maschinen zur Produktionsautomatisierung.
Qualifizierte Unternehmen haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen:
i.
Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Körperschaftssteuer für einen
Zeitraum von 10 Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das zu
versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.
Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Anträge sind an MIDA zu richten
1.7.2
Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Schwermaschinenindustrie
Anträge von existierenden Unternehmen im Inlandsbesitz, die in die Produktion
von Schwermaschinen reinvestieren, wie z. B. Kräne, Maschinen zum Einsatz in
Steinbrüchen, Stapelmaschinen und Ausrüstungen für Materialbewegungen in
Häfen, qualifizieren sich für folgende Anreize:
i.
Pionierstatus mit 70%-iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)
für fünf Jahre des durch die Reinvestition erhöhten Einkommens.
Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste,
die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die
folgenden Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der
Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen
werden; oder
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
20
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die
während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag
kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuernde
Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht
ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis
der Betrag aufgebraucht ist.
1.7.3
Zusätzliche Fördermaßnahmen für die Produktion von Maschinen und
Industrie-Einrichtungen
Anträge von existierenden Unternehmen in Inlandsbesitz, die in die Produktion
von Maschinen und Ausrüstungen reinvestieren, einschließlich Spezialmaschinen
und –Ausrüstungen und Werkzeugmaschinen, qualifizieren sich für folgende
Fördermaßnahmen:
i.
Pionierstatus mit 70%-iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)
für fünf Jahre des durch die Reinvestition erhöhten Einkommens.
Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die
während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden
Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach
dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die
während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag
kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das zu versteuernde
Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht
ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis
der Betrag aufgebraucht ist.
1.8 Fördermaßnahmen für Automobil-Ersatzteile(Component) und Module
oder Systeme
Neue und bereits existierende Gesellschaften, die Design, Forschung,
Entwicklung und Produktion von Automobil-Ersatzteilen und Modulen oder
Systemen unternehmen, haben Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen:
i.
"Pionierstatus" mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer für
fünf Jahre; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch
Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die
während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag
kann bis zu 100% gegen das zu versteuernde Einkommen jedes
Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag
kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag
aufgebraucht ist.
21
Die berechtigten Module oder Systeme sind Fronteckmodul, Heckeckmodul,
Armaturenbrett-Modul, Stützen, Stoßdämpfer und Federungs-Module,
Stoßstangen-Modul, funktionsintegriertes Tür-Modul, Tank-Modul, Sitz-Modul,
Pedal-Modul, Türverkleidungs-Modul, Boden-Konsole-Modul, Reifen-und RadModul, Brems-System, Scheibenwischer-System, Auspuff-System, Audio-System,
Heizgerät-Belüftung-Klimaanlage-System, Luftsack-System, Elektrizitäts-SignalVerteilungs-System, Alarm-Modul, Sitzgurt-System, Außenlicht-System,
Karrosserie-in Weiß-Modul, Motor-Management-System, Sicherheits-System,
Telemetics, Navigations-System, Motor-Einspritzungs-System und FahrzeugIntelligenz-System.
1.9 Erhöhte Fördermaßnahmen für die Verwendung von Biomasse aus
Ölpalmen
Anträge von Unternehmen, die Biomasse aus Ölpalmen verwenden, um
wertgesteigerte Produkte wie Spanplatten, Faserplatten mittlerer Dichte,
Sperrholz und Papier und Zellstoff herzustellen, qualifizieren sich für folgende
Fördermaßnahmen:
(i)
Neuunternehmen
a.
Pionierstatus mit 100%iger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das
zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.
Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
(ii) Reinvestierende bestehende Unternehmen
a.
Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer auf dem
erhöhten zu versteuerndem Einkommen für einen Zeitraum von 10 Jahren.
Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die
während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden
Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach
dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das
zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.
Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
22
1.10 Zusätzliche Fördermaßnahmen für die verarbeitende Industrie
(i)
Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance)
Ein "Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen" wird ProduktionsUnternehmen, die seit mindestens zwölf Monaten produzieren, für Investitionen
gewährt, die der Erweiterung der Produktionskapazität, der Rationalisierung,
Modernisierung oder Automatisierung der Produktions-Anlagen oder der
Diversifizierung des Produktionsprogramms dienen.
Der Freibetrag entspricht 60% der anrechenbaren Investitionen und kann gegen
bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet
werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind.
Ein Unternehmen kann die RA gegen 100% ihres steuerpflichtigen Einkommens
im Steuerjahr absetzen, wenn
•
das Unternehmen Erweiterungsinvestitions-Projekte in den Staaten von
Perlis, Sabah, Sarawak und dem designierten "östlichen Korridor" der
malaysischen Halbinsel unternimmt; oder
•
das Unternehmen einen Produktionsstand erreicht, der dem festgesetzten
Stand des Finanzministeriums überschreitet. Für weitere Details bezüglich
vorgeschriebenen Produktionsstand für jeden Unterbereich (sub sector)
kontaktieren Sie bitte das Finanzamt (Inland Revenue Board) (siehe
Nützliche Adressen - Relevante Organisationen).
Der Freibetrag wird für einen Zeitraum von fünfzehn aufeinander folgende Jahren
gewährt, beginnend in dem Jahr, in dem die erste Erweiterungsinvestition getätigt
wird. Der Freibetrag kann nur nach Fertigstellung des jeweiligen Projekts in
Anspruch genommen werden, d.h. nachdem das Gebäude fertiggestellt
wurde oder die Maschinen/Anlage in Betrieb genommen wurden. Für
Erweiterungsinvestitionen erworbene Anlagegüter dürfen nicht innerhalb der
ersten zwei Jahre nach der Investition veräußert werden.
Ein Unternehmen, das eine Erweiterungsinvestition plant, kann ihren Pionierstatus
oder Pionier-Zertifikat annulieren bevor die Pionierförderung zu Ende geht, um
für den Freibetrag für Erweiterungsinvestition (Reinvestment Allowance) zu
qualifizieren.
Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) einzureichen. Anträge für
Annulierung des Pionierstatus oder Pionier-Zertifikat zugunsten des RA muss bei
MIDA eingereicht werden.
(ii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance)
Nachdem die fünfzehn Jahre Anspruch auf den Steuerfreibetrag für
Erweiterungsinvestitionen abgelaufen sind, können Hersteller von geförderten
Produkten erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance, ACA)
beantragen. Im Falle der Genehmigung müssen die Kapitalausgaben innerhalb
von drei Jahren abgeschrieben werden, und zwar in Form eines Freibetrags von
40% im ersten Jahr und einem jährlichen Freibetrag von 20%.
23
Anträge sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen und müssen eine
schriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das Unternehmen geförderte
Produkte herstellt.
(iii) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) auf Industrie
Einrichtungen um die Energieversorgung zu gewährleisten
Um hohe Geschäftskosten, die durch Stromausfall kreiert werden zu reduzieren,
haben Firmen Anspruch auf Sonderabschreibungen für einen Zeitraum von zwei
Jahren, wenn sie einen Investitionsaufwand für Einrichtungen haben, die die
Energieversorgung garantieren. Den Unternehmen ist es erlaubt, den
Investitionsaufwand innerhalb 2 Jahren abzuschreiben, d.h. einen Erstanteil von
20% und einen jährlichen Freibetrag vom 80%.
Es werden jedoch nur bestimmte Einreichtungen, die vom Ministry of Finance
festgelegt werden, für die Sonderabschreibungen anerkannt.
Diese Fördermaßnahmen sind vom Veranlagungsjahr 2005 an gültig.
Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten.
(iv) Fördermaßnahmen für „Industrialised Building System“
Industrialised Building System (IBS) wird die Qualität von Konstruktionen im
Bauwesen, eine sicherere und sauberere Arbeitsumwelt fördern sowie die
Abhängigkeit von ausländischen Arbeitern vermindern. Unternehmen, die
Auslagen durch den Ankauf von Gussformen tätigen, um sie in der Produktion von
IBS-Komponenten zu verwenden, qualifizieren sich für Accelerated Capital
Allowance (ACA) für einen Zeitraum von drei Jahren.
Diese Fördermaßnahme ist vom Veranlagungsjahr 2006 an gültig.
Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten.
(v) Steuerfreibetrag auf den Wert erhöhter Exporte
Um die Exporttätigkeit weiter zu fördern, können Unternehmen des
Produktionssektors folgende Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen:
•
Steuerfreibetrag auf das zu versteuerbare Einkommen in Höhe von 10% des
Wertes der Exportsteigerung, wenn die exportierten Güter eine lokale
Wertschöpfung von mindestens 30% enthalten; oder
•
Steuerfreibetrag in Höhe von 15% des Wertes der Exportsteigerung, wenn
die exportierten Güter eine lokale Wertschöpfung von mindestens 50%
enthalten.
Um den Export malaysischer Güter weiter zu fördern haben Unternehmen in
malaysischem Besitz in der verarbeitenden Industrie Anspruch auf:
•
einen Steuerfreibetrag des zu versteuernden Einkommens gleichwertig in
der Höhe von 30% des Wertes des erhöhten Exports, vorausgesetzt das
Unternehmen erreicht einen signifikanten Anstieg des Exports
•
eine Steuerbefreiung des zu versteuernden Einkommens gleichwertig mit
50% des Wertes erhöhter Exporte, wenn das Unternehmen erfolgreich in
einen neuen Markt eindringt
INCENTIVES FOR INVESTMENT
24
•
eine völlige Steuerbefreiung auf den Wert des erhöhten Exports,
vorausgesetzt das Unternehmen erreicht den höchsten Exportzuwachs in
seiner Branche
Anträge sind an den Inland Revenue Board zu richten.
(vi) Konzern-Steuerermäßigung (Group Relief)
Um Investitionen vom Privatsektor zu fördern, wird Konzern-Steuerermäßigung
unter dem Income Tax Act 1967 allen lokal gegründeten deviseninländischen
Unternehmen angeboten. Die Konzern-Steuerermäßigung ist auf 50% der
unbeanspruchten Verluste des laufenden Jahres limitiert und kann gegen das
Einkommen einer anderen Firma innerhalb des selben Konzerns aufgerechnet
werden (inklusive neue Unternehmen, die Aktivitäten in genehmigten
Lebensmittel-Produktionen, Wald-Plantagen, Biotechnologie, Nanotechnologie,
Optik-Industrie und Photonik-Industrie aufnehmen), und die sich nach den
folgenden Konditionen richten:
a)
Die anspruchstellenden und die übergebenden Unternehmen haben beide
ein eingezahltes Kapital an Stammaktien, das RM2,5 Millionen übersteigt;
b)
Beide Unternehmen, das anspruchstellende und das übergebende
Unternehmen haben den selben Geschäftsjahr-Zeitraum;
c)
Der Aktienbesitz, des anspruchstellenden und des übergebenden
Unternehmens des Konzerns, ob direkt oder indirekt, darf nicht weniger als
70% sein;
d)
Der 70%ige Aktienbesitz muss auf einer kontinuierlichen Basis während des
Vorjahres und des relevanten Jahres sein;
e)
Verluste, die aus dem Erwerb von Eigentumsrechten oder einer
ausländischen Firma stammen, müssen für den Zweck der KonzernSteuerermäßigung außer Acht gelassen werden;
f)
Unternehmen, die folgende Fördermaßnahmen genießen, qualifizieren nicht
für Konzern-Steuerermäßigung:
-
Pionierstatus
-
Steuerfreibetrag für Investitionen /Investment Allowance
-
Reinvestment Allowance
-
Exemption of Shipping Profits
-
Exemption of Income Tax under section 127 of the Income Tax Act 1967;
-
Incentive Investment Company
Mit Einführung der oben genannten Fördermaßnahmen wird die bestehende
Konzern-Steuerermäßigung für folgende Sektoren aufgehoben: genehmigte
Lebensmittel-Produktionen, Wald-Plantagen, Biotechnologie, Nanotechnologie,
Optik-Industrie und Photonik-Industrie.Unternehmen, denen jedoch Konzern
Steuerermäßigung für die oben genannten Aktivitäten gewährt wurden, können
weiterhin die Verluste ihrer Nierlassungen vom Einkommen 100%ig absetzen.
25
Diese Fördermaßnahme ist vom Veranlagungsjahr 2006 an gültig.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen
in der verarbeitenden Industrie.
2. FÖRDERMASSNAHME FÜR DEN
LANDWIRTSCHAFTSSEKTOR
Zu den Unternehmen im Landwirtschaftssektor gehören gemäß dem Promotion of
Investments Act 1986:
•
Landwirtschaftliche Genossenschaften oder andere landwirtschaftliche
Vereinigungen
•
in der Landwirtschaft tätige Einzelunternehmer oder Personengesellschaften.
Unternehmen im Landwirtschaftssektor, die "geförderte Produkte" herstellen oder
"geförderte Aktivitäten" unternehmen (siehe Anhang I-Liste geförderter Aktivitäten
und Produkte - allgemein), können folgende Fördermaßnahmen beantragen:
2.1 Haupt-Fördermaßnahmen für den landwirtschaftlichen Sektor
(i)
Pionierstatus
Wie in der verarbeitenden Industrie können Unternehmen, die geförderte
Produkte herstellen oder geförderte Dienstleistungen unternehmen, Pionierstatus
beantragen.
Ein Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eine
teilweise Befreiung von der Einkommenssteuer gewährt. Es muss nur auf 30%
seines Gewinns Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre,
beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme (definiert als der Tag, an dem zum
ersten Mal eine Kapazitätsauslastung von 30% erreicht wird).
Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die
während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden
Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem
Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder
Anträge von Unternehmen, die in geförderten Gebieten angesiedelt sind, z. B. in
den Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak und in dem ausgewiesenen
“östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel, kommen in den Genuss einer
Steuerbefreiung in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen für einen
Zeitraum von fünf Jahren.
Alle Projektanträge, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen, haben Anspruch
auf diese Förderung.
Anträge sind an MIDA zu richten.
(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen
Als eine Alternative zum Pionierstatus kann Unternehmen, die "geförderte
Produkte" herstellen oder "geförderte Aktivitäten" unternehmen, ein
"Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
26
diesem Fall einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren
Investitionen (für das Projekt benötigte Bauten, Anlagen, Maschinen etc.), die
innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition,
getätigt wurden.
Dieser Freibetrag kann bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens in jedem
Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in
die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis sie völlig aufgebraucht sind. Die
restlichen 30% des steuerlichen Einkommens müssen mit dem jeweils geltenden
Körperschaftssteuersatz versteuert werden.
Anträge von Unternehmen, die in den geförderten Gebieten, d. h. in den
Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak und im ausgewiesenen “östlichen
Korridor” der malaysischen Halbinsel angesiedelt sind, kommen in den Genuss
eines Freibetrags in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die
innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren anfallen. Dieser Freibetrag kann
gegen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr
angerechnet werden.
Alle Projektanträge, die vor dem 31. Dezember 2010 eingehen, haben Anspruch
auf diese Förderung.
Anträge sind an MIDA zu richten.
Um landwirtschaftliche Projekte besonders zu begünstigen, hat die Regierung
die Definition des Begriffes "anrechenbare Investitionen" auf folgende Bereiche
ausgedehnt:
•
Rodung und Bodenvorbereitung
•
Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte
•
Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau
landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnenund Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken
eingesetzt werden
•
Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von
(einschließlich Sozial- und Wohn-Gebäuden), strukturelle Verbesserung des
Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher
Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen
landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen,
Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem
Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der
Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.
Wegen des großen Zeitraumes zwischen dem Beginn eines landwirtschaftlichen
Projektes und der Verarbeitung der ersten Produkte kann integrierten
landwirtschaftlichen Projekten für weitere fünf Jahre ein Steuerfreibetrag für
Investitionen gewährt werden, wenn Investitionen in Produktions- oder
Weiterverarbeitungseinrichtungen getätigt werden.
Anträge sind an MIDA zu richten.
27
(iii) Fördermaßnahmen für die Lebensmittelproduktion
a)
Fördermaßnahmen für neue Projekte
Um die Lebensmittelproduktion zu fördern, können Unternehmen, die in einer
Tochterfirma investieren, die in der Lebensmittelproduktionsbranche tätig ist,
bestimmte Förderungen bekommen. Beide Firmen qualifizieren in diesem Fall für
eines dieser beiden Förderungspakete:
Förderpaket A
i.
Ein Unternehmen, das 70% eines Lebensmittel produzierenden Tochterunternehmens in seinem Besitz hat, hat Anspruch auf eine Steuerminderung
in der Höhe der Gesamtinvestitionen in das Tochterunternehmen, und
ii.
die Tochtergesellschaft wird von 100% der Einkommenssteuer für einen
Zeitraum von zehn Jahren befreit. Diese zehn Jahre beginnen in dem ersten
Jahr, in dem ein Gewinn erzielt wird, und
•
Verluste, die vor und während dieser 10 Jahres-Frist anfallen, können
auch über die 10 Jahres-Frist hinaus vorgetragen werden;
•
Dividenden, die aus dem steuerfreien Einkommen an Anteilseigner
ausbezahlt werden, zählen auch bei den Anteilseignern als steuerfreies
Einkommen.
Förderpaket B
i.
Ein Unternehmen, das 70% des Lebensmittel produzierenden Tochterunternehmens in seinem Besitz hat, hat Anspruch auf Sammelabschreibung
für alle Verluste, die vor dem ersten Jahr mit Gewinn anfallen, und
ii.
Die Tochtergesellschaft wird von 100% der Einkommenssteuer für einen
Zeitraum von 10 Jahren befreit. Diese zehn Jahre beginnen in dem ersten
Jahr, in dem ein Gewinn erzielt wird, und
•
Verluste, die vor und während dieser 10 Jahres-Frist anfallen, können
auch über die 10 Jahres-Frist hinaus vorgetragen werden;
•
Dividenden, die aus dem Einkommen an Anteilseigner ausbezahlt
werden, zählen auch bei den Anteilseignern als steuerfreies Einkommen.
Die qualifizierten Lebensmittelprodukte werden vom Finanzministerium
bestimmt. Hierzu zählen Kenaf, Tiefseefischerei, Gemüse, Früchte, Kräuter und
Gewürze, Fischzucht und die Tierhaltung von Rindern, Ziegen und Schafen.
Die Unternehmen sollten die Lebensmittelproduktion innerhalb eines Jahres vom
Datum der Genehmigung beginnen.
Alle Ansuchen, die bis zum 31. Dezember 2010 eingereicht werden, haben
Anspruch auf diese Fördermaßnahmen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
28
b)
Förderung von Erweiterungsinvestitionen bestehender Unternehmen
Jedes bestehende Unternehmen, das in die Produktion der oben genannten
Lebensmittelprodukte investiert, qualifiziert sich für die gleichen
Fördermaßnahmen für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Der Projektstart von bestehenden oder neuen Unternehmen muss innerhalb eines
Jahres vom Genehmigungszeitpunkt liegen.
Anträge müssen dem Ministry of Agriculture and Agro-based Industry bis zum 31.
Dezember 2010 vorliegen.
c)
Steuerminderung für die “Halal”-Lebensmittel-Herstellung
Um neue Investitionen in der Halal-Lebensmittel-Herstellung für den
Exportmarkt zu fördern und um die Verwendung von modernen und neuesten
Maschinen und Einrichtungen in der Produktion von hochqualitativen
internationalen Halal-Lebensmitteln zu fördern, haben Unternehmen, die in der
Halal-Lebensmittel-Herstellung investieren und bereits eine Halal-Zertifizierung
vom Department of Islamic Development Malaysia (JAKIM) haben, Anspruch auf
eine Steuerbefreiung in der Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen
für einen Zeitraum von fünf Jahren. Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das
zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.
Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
Anträge sind an MIDA zu richten.
Weitere Information bezüglich“halal“ Zertifikation vom JAKIM erhalten Sie unter
http://www.halaljakim.gov.my/
(iv) Fördermaßnahme für Erweiterungsinvestitionen in der
Lebensmittelherstellung
Ein malaysisches Unternehmen mit einem malaysischen Kapitalanteil von
mindestens 60%, das in geförderten Lebensmittelproduktionen reinvestiert, hat
Anspruch auf folgende Fördermaßnahmen:
a.
Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)
des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte
Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der
Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem
Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren
Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.
Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das
zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet
werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
29
2.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor
(i)
Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen (Reinvestment Allowance)
Ein "Freibetrag für Erweiterungsinvestitionen" kann Personen oder Unternehmen
gewährt werden, die sich seit mindestens zwölf Monaten in der Produktion von
Grundnahrungsmitteln wie Reis, Mais, Gemüse, Knollengewächsen, Vieh und
Aquakulturprodukten engagieren oder andere vom Finanzminister genehmigte
Aktivitäten unternehmen.
Der Freibetrag entspricht 60% der anrechenbaren Investition und wird für einen
Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Jahren gewährt, beginnend in dem Jahr, in
dem die erste Erweiterungsinvestition gemacht wurde. Der Freibetrag kann gegen
bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet
werden. Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis sie vollständig aufgebraucht sind. Unternehmen, die in den
geförderten Gebieten, d. h. in den Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak und
im ausersehenen “östlichen Korridor” der malaysischen Halbinsel angesiedelt
sind, kommen in den Genuss eines Freibetrags in Höhe von 100% der
anrechenbaren Investitionen. Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 100% des zu
versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr angerechnet werden.
Die anerkannten Aufwendungen umfassen:
•
Rodung und Bodenvorbereitung
•
Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte
•
Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau
landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnenund Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken
eingesetzt werden
•
Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden
(einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des
Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher
Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen
landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen,
Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem
Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der
Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.
Anträge sind an Inland Revenue Board zu richten.
(ii) Erweiterungsinvestitionsförderungen für die Rohstoffindustrie
Diese Fördermaßnahmen richten sich an lokale Unternehmen (mindestens 51%
in malaysischem Besitz), die in der Kautschuk-, Palmöl-, oder Holzindustrie tätig
sind, und Exportpotential haben. Unternehmen in diesen Industrien, die zum
Zwecke der Expansion investieren, haben Anspruch auf die betreffenden,
höheren Förderungen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
30
a.
Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)
des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte
Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der
Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem
Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren
Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.
Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das
zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet
werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Anträge sind an MIDA zu richten.
(iii) Fördermaßnahmen zur Modernisierung der Hühner und Entenzucht
Um die Modernisierung und die Anwendung von umweltfreundlichen
Verfahren im landwirtschaflichen Sektor zu fördern, haben Hühner- und
Entenzüchter, die reinvestieren um vom “open house” System zum “closed
house” System umzustellen, Anspruch auf eine Erweiterungsinvestitionsfreibetrag
für einen Zeitraum von 15 aufeinanderfolgenden Jahren, beginnend in dem Jahr,
in dem die erste Erweiterungsinvestition getätigt wird. Diese Fördermaßnahme ist
bis zum Veranlagungsjahr 2010 gültig.
Diese Förderung wird genehmigt, wenn die Minimum-Zucht-Kapazität des
“closed house” Systems wie folgt funktioniert:
•
20 000 Brathühner/Bratenten pro Zyklus; oder
•
50 000 Legehennen/Legeenten pro Zyklus; oder
•
20 000 Eltern-Hennen/Großeltern von Hennen und Enten pro Zyklus
Alle Projekte müssen vom Landwirtschaftsministerium (Ministry of Agriculture
and Agro-based Industry) genehmigt werden.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
(iv) Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance)
Nachdem der Anspruch auf den Steuerfreibetrag für Erweiterungsinvestitionen
(Reinvestment Allowance) abgelaufen ist, können Unternehmen, die in geförderte
landwirtschaftliche Aktivitäten oder Lebensmittelproduktion investieren, sich
für erhöhte Abschreibungen (ACA) bewerben. Die geförderten Aktivitäten
umfassen die Kultivierung von Reis, Mais, Gemüse, Knollengewächsen, Vieh und
Aquakulturprodukten oder andere vom Finanzministerium anerkannte
Aktivitäten.
Das ACA erlaubt eine Sonder-Abschreibung durch die die Investitionsausgaben
innerhalb von zwei Jahren abgeschrieben werden, und zwar in Form eines
Freibetrags von 20% im ersten Jahr und einem jährlichen Freibetrag von 40%.
31
Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen und
müssen eine schriftliche Bestätigung der MIDA enthalten, dass das Unternehmen
geförderte landwirtschaftliche Aktivitäten unternimmt oder geförderte
Lebensmittelprodukte herstellt.
(v) Landwirtschafts-Freibetrag
Personen oder Unternehmen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben,
können gemäß Income Tax Act 1967 Steuerfreibeträge und „Industrial Building
Allowances“ für bestimmte Investitions-Aufwendungen beantragen. InvestitionsAufwendungen für folgende Aufwendungen werden anerkannt:
•
Rodung und Bodenvorbereitung
•
Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte
•
Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau
landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnenund Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken
eingesetzt werden
•
Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden
(einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des
Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher
Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen
landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen,
Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem
Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der
Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.
Dieser Freibetrag werden allen Unternehmen gewährt, solange die o.g.
Investitionen getätigt werden, unabhängig davon, ob ihnen der "Pionierstatus"
oder ein "Steuerfreibetrag für Investitionen" gewährt wurde.
Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen.
(vi) Erhöhter landwirtschaftlicher Freibetrag für die Anpflanzung von
Kautschukbäumen
Um einen konstanten Bedarf an Kautschukbaumholz für die Möbelindustrie
zu gewährleisten, haben Nicht-Gummi-Plantagen, die 10% ihrer Plantage
mit Gummibäumen bepflanzen, Anspruch auf einen beschleunigten
landwirtschaftlichen Freibetrag, bei dem der Abschreibzeitraum für
Investitionsaufwand von Bodenvorbereitung, Anbau und Erhaltung der
Gummibaumkulturen von 2 Jahren auf ein Jahr beschleunigt wird. Diese
Fördermaßnahme gilt für Projektanträge bis zum Veranlagungsjahr 2010.
Ansuchen müssen beim Ministry of Plantation Industries and Commodities
eingereicht werden.
Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board (IRB) zu stellen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
32
(vii) 100%ige Abschreibung für Investitionsaufwand bei genehmigten
Landwirtschaftsprojekten
Schedule 4A des Income Tax Act 1967 sieht für "anerkannte Landwirtschaftsprojekte" die Möglichkeit einer hundertprozentigen Sonderabschreibung vor, wie
es vom Finanzministerium genehmigt wird. Diese umfassen nur bestimmten
Investitionsaufwand und nur von bestimmten landwirtschaftlichen Unternehmen
mit einer bestimmten Mindestanbaufläche pro Projekt und innerhalb eines
festgelegten Zeitraumes nach Maßgabe des Finanzministeriums.
"Anerkannte Landwirtschaftsprojekte" sind der Anbau von Gemüse, Früchten
(Papaya, Bananen, Passionsfrucht, Karambola, Guave, Mango), Knollen- und
Wurzelgemüse, Kräuter und Gewürze, Tierfutter, Hydrokulturen, Zierfischzucht,
Fisch- und Krabbenzucht (Teich-, Tank-, Käfigzucht), Herzmuscheln, Austern,
Muscheln, Seegras, Krabben-, Langusten und Fischaufzucht, sowie Forstwirtschaft
bestimmter Baumarten.
Diese Fördermaßnahme bietet dem Betreiber eines landwirtschaftlichen
Unternehmens die Wahl, die anrechenbaren Investitionen in das Projekt von
seinem Gesamteinkommen einschließlich anderer Quellen abzusetzen.
Übersteigen die anerkannten Investitionen in das landwirtschaftliche Projekt das
Gesamteinkommen, können die ungenutzten Beträge in die folgenden
Veranlagungsperioden gegen das Post-Pionier-Einkommen aufgerechnet werden,
solange das Unternehmen weiterhin die selbe oder verbundene geförderte
Aktivität betreibt oder mit dem selben Produkt handelt. In diesem Fall ist der
Unternehmer nicht berechtigt, andere Steuerfreibeträge oder "LandwirtschaftsFreibeträge" für dieselben Investitionen in Anspruch zu nehmen.
Die anerkannten Investitionsausgaben umfassen Aufwendungen für folgende
Aktivitäten:
•
Rodung und Bodenvorbereitung
•
Anpflanzung landwirtschaftlicher Produkte
•
Erwerb von Anlagen und Maschinen, die in Malaysia zum Anbau
landwirtschaftlicher Produkte, zur Viehhaltung, zur Aquakultur, Binnenund Hochseefischerei oder zu sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken
eingesetzt werden
•
Bau von Zugangsstraßen und Brücken, Errichtung oder Kauf von Gebäuden
(einschließlich Sozial- und Wohngebäuden), strukturelle Verbesserung des
Bodens oder sonstiger Einrichtungen zum Anbau landwirtschaftlicher
Produkte, zur Viehhaltung, Aquakultur, Binnenfischerei oder sonstigen
landwirtschaftlichen Zwecken. Voraussetzung ist, dass solche Straßen,
Brücken, Gebäude etc. sich auf dem Grund und Boden befinden, der dem
Anbau landwirtschaftlicher Produkte, der Viehhaltung, der Aquakultur, der
Binnenfischerei oder sonstigen landwirtschaftlichen Zwecken dient.
Diese Fördermaßnahme gilt nicht für Unternehmen, die bereits Freibeträge gemäß
dem Promotion of Investments Act 1986 bekommen und deren
Steuerfreistellungsperiode noch nicht begonnen hat oder nicht abgelaufen ist.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
33
(viii) Sonderabschreibungen für anerkannte landwirtschaftliche Projekte
Steuerbefreiung auf das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 10% des
Gesamtwerts der erhöhten Exporte steht Firmen zu, die Frischobst, Dörrobst,
Zierpflanzen oder Zierfische exportieren.
Anträge auf Anspruch sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
(ix) Fördermaßnahmen für Unternehmen in der Versorgung von Kühlanlagenund Lebensmitteln
Unternehmen, die Kühlhäuser und Kühltransporter sowie verwandte
Dienstleistungen, wie das Einsammeln und Weiterverarbeiten von verderblichen
Lebensmitteln anbieten, qualifizieren sich für den Pionierstatus und den
Steuerfreibetrag für Investitionen.
Neue Unternehmen
Neue Unternehmen, die Kühlketten-Einrichtungen sowie verwandte
Dienstleistungen für verderbliche Lebensmittel anbieten, qualifizieren sich für
folgende Fördermaßnahmen:
a.
Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)
des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte
Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der
Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem
Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren
Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.
Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das
zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet
werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Reinvestitionen von bereits existierenden Unternehmen
Bereits existierende malaysische Unternehmen, die in die KühlkettenEinrichtungen sowie verwandte Dienstleistungen für verderbliche
landwirtschaftliche Produkte reinvestieren qualifizieren sich für folgende
Fördermaßnahmen:
a.
Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)
des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte
Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der
Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem
Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
34
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren
Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.
Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das
zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet
werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Anträge sind bei MIDA zu stellen.
(x) Doppelte Abschreibung für Ausgaben zur Erlangung von HalalZertifizierung und Qualitäts-Zertifizierung
Um die Konkurrenzfähigkeit malaysischer Firmen auf dem internationalen Markt
für Halal-Produkte und -Lebensmittel zu fördern, können die Kosten für die
Zertifizierung und Erlangung des Halal- und Gütesiegels als doppelte
Sonderabschreibung in der Einkommen-Steuererklärung ausgewiesen werden.
a.
Qualitätssystem and Standard-Zertifikation sowie “Halal” Zertifikationen
vom Department of Islamic Development Malaysia (JAKIM)
b.
Internationale Qualitätssystem und Standard-Zertifikationen
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
(xi) Doppelte Abschreibung für Frachtgebühren auf Gebühren für den Export
von Rattan und holz-basierten Produkten
Produktionsbetriebe, die Rattan und holz-basierte Produkte (außer Sägeholz und
Furnierholz) exportieren, haben Anspruch auf doppelte Abschreibung für
Frachtgebühren.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch die Informationen in Abschnitt 18 für weitere
Fördermaßnahmen für den Landwirtschaftssektor.
3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE BIOTECHNOLOGIEINDUSTRIE
3.1 Haupt-Fördermaßnahmen für die Biotechnologie-Industrie
Ein Unternehmen, das Biotechnologie-Aktivitäten unternimmt und dem der
BioNexus-Status von der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd.
verliehen wurde, hat Anspruch auf die folgenden Fördermaßnahmen:
a.
100%-ige Steuerbefreiung des zu versteuernden Einkommens für einen
Ausnahme-Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit dem ersten Jahr in dem
das Unternehmen einen Gewinn macht; oder
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in der Höhe
von 100% auf die qualifizierende Kapitalausgabe, die innerhalb eines
Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Mit Wirkung vom 2. September
2006 an wird einem BioNexus-Status Unternehmen eine konzessionierte
Steuerrate von 20% auf das Einkommen von qualifizierenden Aktivitäten für
10 Jahre beim Ablauf des Steuerbefreiungszeitraumes gewährt.
35
c.
Steuerbefreiung auf Dividenden, die von BioNexus-Status-Unternehmen
verteilt werden;
d.
Steuerbefreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Rohmaterialien/
Zulieferteilen(Components) und Maschinen und Ausrüstungen;
e.
Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Forschung und Entwicklung
entstehen;
f.
Doppelte Absetzung auf Ausgaben, die durch Promotion von Exporten
entstehen;
g.
Mit Wirkung vom 2. September 2006 an kann man für Gebäude, die
ausschließlich für den Zweck von Biotechnologie-Aktivitäten verwendet
werden, eine Steuerbefreiung für Industrial Building Allowance (IBA) für
einen Zeitraum von zehn Jahren bekommen.
3.2 Fördermaßnahmen für Investitionen in ein Unternehmen mit BioNexusStatus
(i)
Investitionen durch eine Muttergesellschaft in ihre Tochtergesellschaft
Mit Wirkung vom 2. September 2006 an hat ein Unternehmen oder eine
Einzelperson, das/die in ein BioNexus-Status-investiert, Anspruch auf SteuerAbsetzung bis zu einem Gegenwert in der Höhe des Betrags der Investition,
die in die Tochtergesellschaft gemacht wurde, vorausgesetzt, dass
mindestens 70% der Tochtergesellschaft im Besitz des investierenden
Unternehmens ist.
Anträge sind bei der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd.
einzureichen.
(ii) Investitionen durch ein Unternehmen oder eine Einzelperson in ein
Unternehmen mit BioNexus-Status
Mit Wirkung vom 2. September 2006 an hat ein Unternehmen oder eine
Einzelperson, das/die in ein BioNexus-Status-investiert, Anspruch auf SteuerAbsetzung bis zu einem Gegenwert in der Höhe des Betrags der
Gesamtinvestition, die in das Startkapital und die Frühphasenfinanzierung
gemacht wurde.
(iii) Steuervergünstigungen für Fusionen und Übernahmen
Ein Unternehmen mit BioNexus-Status, das eine Fusionierung und
Übernahme eines Biotechnologie-Unternehmen ausführt, hat Anspruch auf
Stempelgebührbefreiung und Grundsteuergewinn innerhalb von einem
Zeitraum von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2011.
Anträge sind bei der Malaysian Biotechnology Corporation Sdn. Bhd.
einzureichen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
36
4. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN TOURISMUSSEKTOR
Um das Wachstum der Tourismusindustrie, einschließlich " Öko-Tourismus" und
"Agro-Tourismus", zu fördern, sind steuerliche Vergünstigungen für
Tourismusprojekte, Hotelbetriebe, Ferienlager und sonstige Projekte der
Freizeitgestaltung, wie z. B. Sommerlager oder den Bau von Tagungsstätten mit
Kapazitäten für mindestens 3.000 Personen verfügbar.
Zum Hotelgeschäft zählt:
•
der Bau von Mittelklasse- und Billighotels (bis zur 3-Sterne-Kategorie gemäß
Einstufung des Ministry of Culture, Arts & Tourism);
•
der Ausbau/Modernisierung von bestehenden Hotels.
4.1 Fördermaßnahmen für die Hotel- und Tourismusindustrie
(i)
Pionierstatus
Einem Unternehmen, dem der Pionierstatus zuerkannt worden ist, wird eine
teilweise Befreiung von der Einkommensteuer gewährt. Es muss nur auf 30%
seines Einkommens Steuern zahlen. Diese Steuerminderung gilt für fünf Jahre,
beginnend vom Tag der Produktionsaufnahme, welcher vom Ministry of Trade and
Industry definiert wird.
Anträge von Unternehmen, die in geförderten Gebieten angesiedelt sind, z. B. in
den Bundesstaaten Perlis, Sabah und Sarawak, in dem Bundesgebiet Labuan und
in dem ausersehenen “östlichen Korridor” der malaysischen Halbinsel, kommen
in den Genuss einer Steuerbefreiung in Höhe von 100% der anrechenbaren
Investitionen für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die
während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden
Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem
Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.
Diese Fördermaßnahme gilt für alle bis zum 31. Dezember 2010 erhaltenen Anträge.
Anträge sind an MIDA zu richten.
(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance)
Als Alternative zum Pionierstatus kann ein "Steuerfreibetrag für Investitionen"
gewährt werden. Die Unternehmen erhalten in diesem Fall einen Steuerfreibetrag
in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen
die innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab der ersten anrechenbaren Investition,
getätigt wurden.
Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) des zu
versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Nicht
ausgenutzte Freibetrag können in die folgenden Jahre gegen das zu versteuernde
Einkommen aufgerechnet werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
Diese Fördermaßnahme gilt für alle bis zum 31. Dezember 2010 erhaltenen Anträge.
Anträge sind an MIDA zu richten.
37
(iii) Fördermaßnahmen für Reinvestition in die Hotel- und Tourismusindustrie
Unternehmen, die in Erweiterungen, Modernisierungen und Renovierungen von
Hotels und Tourismusprojekten reinvestieren, qualifizieren sich für eine weitere
Runde von Pionierstatus oder den Steuerfreibetrag für Investitionen:
a.
Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)
des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte
Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der
Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem
Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder
b.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren
Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.
Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das
zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet
werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
(iv) Fördermaßnahmen für die Luxusjacht-Industrie
Die Luxusjacht-Industrie wird als Teil der Tourismusförderung mit den folgenden
Maßnahmen besonders gefördert:
•
Unternehmen, die Luxusjachten bauen, können den Pionierstatus beantragen.
Anträge sind an MIDA zu richten.
•
Unternehmen, die Reparatur- und Instandhaltungsleistungen auf der Insel
Langkawi anbieten, können eine hundertprozentige Befreiung von der
Einkommenssteuer für fünf Jahre beantragen.
Anträge sind an das Ministry of Finance zu richten.
•
Unternehmen, die das Chartern von Jachten in Malaysia anbieten, können
eine hundertprozentige Befreiung von der Einkommenssteuer für fünf Jahre
beantragen.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
4.2 Zusätzliche Anreize für Hotels und Tourismusprojekte
(i)
Doppelter Abzug für Auslandswerbemaßnahmen
Unternehmen der Hotel- und Reisebranche können darüber hinaus
Aufwendungen für Auslandswerbemaßnahmen steuerlich doppelt absetzen.
Hierzu gehören:
•
Aufwendungen für Publikationen und Werbung in Massenmedien außerhalb
Malaysias
•
Aufwendungen für die Publikation von Broschüren, Magazinen und Reiseführern, inklusive der Zustellgebühren, die dem ausländischen Kunden nicht
in Rechnung gestellt werden
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
38
•
Aufwendungen für Marktforschung bezüglich neuer ausländischer Märkte,
soweit vorab vom Minister für Kultur, Kunst und Tourismus genehmigt
•
Aufwendungen für Auslandsreisen zum Zwecke der Verhandlung und Unterzeichnung von Verträgen für Werbung oder die Beteiligung an Messen,
Konferenzen oder Foren. Diese Aufwendungen müssen vorab durch den
Minister für Kultur, Kunst und Tourismus genehmigt werden und sind auf
RM300 pro Übernachtung und RM150 pro Tag für die Verpflegung begrenzt;
•
Aufwendungen für die Organisation von Messen, Konferenzen und Foren
nach Genehmigung durch den Minister für Kultur, Kunst und Tourismus.
•
Aufwendungen für den Unterhalt von Verkaufsniederlassungen im Ausland
zum Zwecke der Promotion des Tourismus nach Malaysia.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
(ii) Doppelte Abschreibung für anerkannte Handelsmessen
Allen Unternehmen wird auch der doppelte Abzug der Kosten, die durch die
Teilnahme an einer anerkannten internationalen Handelsmesse in Malaysia
entstehen, gewährt.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
(iii) Steuerbefreiung für Reiseveranstalter
a)
Ausländische Touristen
Reiseveranstalter, die pro Jahr mindestens 500 ausländische Touristen als
Gruppenreisende auf dem Luft-, See-, oder Landweg ins Land bringen, werden
von der Steuer auf die Gewinne aus dieser Geschäftstätigkeit befreit. Diese
Fördermaßnahme wird Reiseveranstaltern gewährt, die beim Ministerium für
Kultur, Kunst und Tourismus registriert und anerkannt sind.
b)
Einheimische Touristen
Unternehmen, die lokale Pauschalreisen mit mindestens 1.200 einheimischen
Teilnehmern pro Jahr organisieren, werden von der Versteuerung der damit
erzielten Gewinne befreit. Als lokale Reise gilt, unabhängig vom Transportmittel,
jede Pauschalreise innerhalb Malaysias, an der Malaysier teilnehmen
(ausgenommen vom Ausland einreisende Touristen) und die mindestens eine
Übernachtung beinhaltet.
Die Fördermaßnahmen bleiben bis zum Veranlagungsjahr 2011 aufrecht.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
(iv) Steuerbefreiung für Werbekosten für internationale Konferenzen und Messen
a)
39
Einheimische Veranstalter, die internationale Konferenzen mit mindestens
500 ausländischen Teilnehmern in Malaysia durchführen, werden von der
Versteuerung der daraus erzielten Gewinne befreit.
b)
Einheimische Veranstalter, die internationale Messen in Malaysia
durchführen, werden von der Versteuerung der daraus erzielten Gewinne
befreit, wenn diese Messen von der MATRADE anerkannt sind und
mindestens 500 Ausländer ins Land bringen.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
(v) Steuerabzüge für kulturelle Aufführungen
Um den Privatsektor zum Sponsern der lokalen Kunst-, Kultur- und BrauchtumVeranstaltungen zu ermutigen, können Unternehmen die Kosten für diese von
der Steuer abziehen.Der Steuerfreibetrag für solche Zwecke wurde von
RM300.000 auf RM500.000 erhöht. Abzüge für die Unterstützung von
ausländischen Vorführungen bleibt bei RM200.000 pro Jahr mit Effekt vom
Veranlagungsjahr 2007.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
(vi) Förderungen für Autovermietungen
Betreiber von Autovermietungen für Touristen sind von der Verbrauchssteuer auf
den Kauf einheimischer Autos befreit.
Mit Wirkung vom 2. September 2006 an haben Touristen-Agenturen
Anspruch auf eine 50% Verbrauchssteuerbefreiung beim Kauf von lokal
zusammengebauten Allradantrieb-Fahrzeugen.
Anträge sind an das Finanzministerium zu richten.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch die Informationen in Abschnitt 18
weitere Fördermaßnahmen für die Tourismusindustrie.
für
5. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELT-MANAGEMENT
5.1 Fördermaßnahmen für Aufforstungsprojekte
Unternehmen, die Aufforstungsprojekte unternehmen qualifizieren sich für
folgende Fördermaßnahmen:
i.
Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von 10 Jahren. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das
zu versteuernde Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden.
Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen
werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
40
5.2 Fördermaßnahmen für Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Giftund Sondermüll
Der Bau geeigneter Einrichtungen zur Lagerung, Behandlung und Entsorgung
von Gift-und Sondermüll wird staatlich gefördert. Integriert operierende
Unternehmen, die direkt in einem dieser drei Bereiche aktiv sind, qualifizieren für:
i.
Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)
des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte
Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der
Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem
Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren
Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.
Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das
zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet
werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
5.3 Fördermaßnahmen für Abfallrecycling
Unternehmen, die Aktivitäten der Wiederverwertung unternehmen, die eine hohe
Wertschöpfung haben und Hochtechnologie verwenden, haben Anspruch auf
Pionierstatus oder ITA. Diese Tätigkeiten inkludieren Wiederverwertung von
landwirtschaftlichem Abfall oder landwirtschaftlichen Beiprodukten chemischer
und wiederverwerteter holzbasierter Paneele oder Produkte qualifizieren sich für
folgende Fördermaßnahmen:
i.
Pionierstatus mit 70%iger Steuerbefreiung (100% für geförderte Gebiete)
des zu versteuernden Einkommens für fünf Jahre. Unbeanspruchte
Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der
Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem
Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% (100% für geförderte Gebiete) auf die zusätzlichen anrechenbaren
Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.
Dieser Freibetrag kann bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete) gegen das
zu versteuerbare Einkommen jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet
werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
5.4 Erhöhte Abschreibungen (Accelerated Capital Allowance) für UmweltManagement
Unternehmen, die umweltschützende Einrichtungen verwenden haben Anspruch
auf Fördermaßnahmen auf die Investitionsausgaben und zwar 40% im ersten Jahr
und 20% in den darauffolgenden Jahren. Die Abschreibung erstreckt sich somit
über einen Zeitraum von drei Jahren.
41
•
Unternehmen, die selbst Abfall verursachen und Anlagen zur Lagerung,
Behandlung und Entsorgung dieser Abfälle, sowohl auf ihrem Gelände, als
auch außerhalb errichten möchten; und
•
Unternehmen, die Abfallrecycling betreiben.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
Bei Unternehmen, die einen Investitionsaufwand durch ihre Energieverbrauchskonservierung haben, wird der Abschreibzeitraum auf ein weiteres Jahr
verlängert.
Anträge sind zusammen mit einem Schreiben vom Ministry of Energy,
Communications and Multimedia an IRB zu richten, das bestätigt, dass die
bezüglichen Anlagen ausschließlich zum Zwecke der Energiekonservierung
verwendet werden.
5.5 Fördermaßnahmen für Energieeinsparungen
a)
Unternehmen, die energiesparenden Service anbieten
Um die Betriebskosten bei gleichzeitiger Förderung des Umweltschutzes zu
senken, qualifizieren sich Unternehmen, die Energieeinsparungsleistungen
anbieten für folgende Fördermaßnahmen:
i.
Pionierstatus mit 100%-iger Befreiung von dem zu versteuerbaren
Einkommen für einen Zeitraum von zehn Jahren. Unbeanspruchte
Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die während der
Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem
Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das
zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet
werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
Die Unternehmen müssen die Projekte innerhalb eines Jahres vom Datum der
Genehmigung implementieren.
Die Fördermaßnahmen sind für Ansuchen gültig, die vor dem 31. Dezember 2010
eingehen.
b)
Unternehmen die energiesparende Maßnahmen für den eigenen
Energieverbrauch ergreifen
Unternehmen, die Energieeinsparung für ihren eigenen Bedarf unterhalten,
qualifizieren sich auch fuer die Investitionen (ITA) in Höhe von 100% auf
anrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren, den das
Unternehmen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im
Veranlagungsjahr auf dieses anrechnen kann. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag
kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig
aufgebraucht ist.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
42
Die Fördermaßnahmen sind für Ansuchen gültig, die vor dem 31. Dezember 2010
eingehen.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
5.6 Fördermaßnahmen für energieerzeugende Aktivitäten, die
wiederverwertbare Energiequellen verwenden
Unternehmen, die die Verwendung von Biomasse, Wasserkraft (nicht mehr als 10
Megawatt) und Sonnenenergie, die erneuerbar und umweltfreundliche sind,
qualifizieren sich für folgende Fördermaßnahmen:
i.
Pionierstatus mit 100% Steuerbefreiung auf das zu versteuernde Einkommen
für zehn Jahre. Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch
Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das
zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet
werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
Das Untermehmen muss jedoch die Projekte innerhalb eines Jahres vom Datum
der Genehmigung implementieren.
Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben andere Unternehmen in der
selben Gruppe Anspruch auf die selben Fördermaßnahmen wie oben angegeben
auch wenn eine Firma innerhalb der Gruppe bereits die Fördermaßnahmen
bekommt. Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember
2010 eingehen.
Im Sinne dieser Fördermaßnahme sind Quellen für Biomasse,
Palmölmühlenabfälle, Reismühlenabfälle, Zuckerrohrmühlenabfälle,
Sägemühlenabfälle, Papierrecycling- Mühlenabfälle, Hausmüll und Biogas (aus
Müllhalden, Palmölmühlen-Abwässern (POME), tierischen Abfällen und anderen).
Energieformen dieser Art sind Strom, Dampf, abgekühltes Wasser and Hitze.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
5.7 Erhöhte Abschreibungen für Ausrüstungen, die für die Erzeugung von
erneuerbarer Energie für den Eigengebrauch verwendet werden
Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben Unternehmen die zur Erzeugung
von erneuerbaren Energie-Quellen für ihren eigenen Gebrauch Anspruch auf
einen Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf
Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu
versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Jeder
nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis
der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
43
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen
für Umwelt-Management.
6. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FORSCHUNG
UND ENTWICKLUNG
Forschung und Entwicklung (F&E) definiert sich gemäß dem Promotion of
Investments Act 1986 wie folgt: "Jede systematische oder intensive Untersuchung
im Bereich der Wissenschaft oder Technologie mit dem Ziel, die
Untersuchungsergebnisse für die Produktion oder Verbesserung von
Materialien, Gerätschaften, Produkten oder Prozessen zu verwenden.
Ausgenommen sind hiervon:
•
Qualitätskontrollen von Produkten oder routinemäßige Tests von
Materialien, Gerätschaften und Produkten
•
sozial- oder humanwissenschaftliche Forschung
•
routinemäßiges Sammeln von Daten
•
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen oder Management-Studien
•
Marktforschung oder Verkaufsförderung.
Um die Grundlage für eine verstärkte integrierte F&E-Tätigkeit in Zukunft zu
verbessern, können auch Unternehmen, die sich mit Design und der
Herstellung von Prototypen befassen als unabhängige Aktivitäten, für die
Fördermaßnahmen qualifizieren.
6.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung
(i)
Unabhängige F&E-Unternehmen
F&E-Unternehmen (d.h. Unternehmen, die in Malaysia F&E-Dienstleistungen für
verbundene oder andere Unternehmen erbringen) haben Anspruch auf:
•
"Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
•
Steuerfreibetrag für Investitionen in Höhe von 100% auf anrechenbare
Investitionen, die während eines Zeitraums von zehn Jahren getätigt werden.
Dieser Freibetrag kann vollständig gegen das steuerpflichtige Einkommen
jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte
Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag
aufgebraucht ist.
Anträge sind bei MIDA einzureichen
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
44
(ii) Andere F&E-Unternehmen
F&E-Unternehmen (d.h. Unternehmen, die in Malaysia F&E-Dienstleistungen für
verbundene oder andere Unternehmen erbringen) haben Anspruch auf einen
Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in der Höhe von 100% der anrechenbaren
Investitionen über einen Zeitraum von 10 Jahren. Dieser Freibetrag kann bis zu
einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro Veranlagungsjahr auf
dieses angerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die
folgenden Jahre vorgetragen werden bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
Im Falle, dass das F&E-Unternehmen bevorzugt, die Steuerbefreiung nicht
auszunutzen, können seine verwandten Unternehmen eine doppelte
Abschreibung für die Service-Zahlungen, die an das F&E Unternehmen geliefert
wurden, genießen.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
Voraussetzungen für den Anspruch:
Freie und andere F&E-Unternehmen können die verschiedenen
Fördermaßnahmen beantragen, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
a.
die Forschungsbedingungen müssen den Bedürfnissen des Landes
entsprechen und der Wirtschaft Nutzen bringen
b.
mindestens 70% des Einkommens des Unternehmens muss aus der F&E
Tätigkeit stammen
c.
bei produktionsbezogenen F&E-Unternehmen müssen mindestens 50% der
Belegschaft entsprechend qualifiziert sein, das forschende oder technische
Tätigkeiten ausübt, und
d.
bei landwirtschaftsbezogenen F&E-Unternehmen müssen mindestens 5%
der Belegschaft forschende oder technische Tätigkeiten bei entsprechender
Qualifikation ausüben.
(iii) In-House-Forschung
Ein Unternehmen, das Forschungs- und Entwicklungsarbeit innerhalb des
eigenen Unternehmens (in-house) zur eigenen Nutzung leistet, kann einen
Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von 50% für die anrechenbaren
Investitionen über einen Zeitraum von zehn Jahren beantragen. Dieser Freibetrag
kann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuernden Einkommens pro
Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden bis der Betrag vollständig
aufgebraucht ist.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
(iv) Second Round Fördermaßnahmen
F & E Unternehmen/Aktivitäten in den Kategorien (i) - (iii) qualifizieren sich für
weitere fünf Jahre Pionierstatus oder Steuerfreibetrag für Investitionen für
weitere 10 Jahre.
45
(v) Fördermaßnahmen für die Kommerzialisierung von Forschung und
Entwicklung in der verstaatlichten Wirtschaft
Um die Kommerzialisierung der Rohstoff basierten F & E der öffentlichen
Forschungsinstitute zu fördern, werden die folgenden Vergünstigungen gegeben:
a.
Ein Unternehmen, das in ihre Tochtergesellschaft investiert, die in der
Kommerzialisierung der F & E Resultate involviert ist, wird ein
Steuernachlass in der Höhe des investierten Betrags in der Tochtergeselschaft
gegeben.
b.
Die Tochtergesellschaft, die die Kommerzialisierung der F & E Resultate
unternimmt, wird der Pionierstatus mit 100% Befreiung von der
Körperschaftssteuer für einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt.
Die Fördermaßnahmen werden unter folgenden Bedingungen gewährt:
a.
Mindestens 70% des investierenden Unternehmens (holding company) und
das Unternehmen, das die Kommerzialisierungsprojekte unternimmt, sind in
malaysischem Besitz;
b.
Das Unternehmen, das investiert sollte mindestens 70% des Eigenkapitals
der Kommerzialisierungsfirmen der F & E Resultate besitzen;
c.
Die Kommerzialisierung der F & E Resultate sollte innerhalb eines Jahres
vom Datum der Genehmigung der Förderung implementiert werden.
6.2 Zusätzliche Fördermaßnahmen für Forschung und Entwicklung
(i)
Doppelte Anrechenbarkeit für F & E
•
Ein Unternehmen kann seine Aufwendungen für selbst durchgeführte
Forschungen zweifach steuerlich geltend machen, wenn diese vorab vom
Finanzministerium genehmigt wurden.
•
Die doppelte Anrechenbarkeit gilt auch für die Inanspruchnahme von
Leistungen anerkannter Forschungsinstitute, freier oder sonstiger F & EUnternehmen.
Ebenso
können
Barzahlungen
anerkannter
Forschungsinstitute doppelt geltend gemacht werden.
•
Anerkannte Ausgaben für F & E während des Pionierstatus können
akkumuliert und vorgetragen werden, um sie nach dem Pionierstatus
steuerlich geltend zu machen.
•
Ausgaben für F & E Aktivitäten im Ausland, einschließlich Schulung von
malaysischem Personal, werden für doppelten steuerlichen Abzug auf Fall zu
Fall Basis berücksichtigt.
Anträge auf Ansprüche sind beim Inland Revenue Board einzureichen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
46
(ii) Fördermaßnahmen für Forscher zur Kommerzialisierung ihrer
Forschungsergebnisse
Forschern, die Forschung zum Zweck der Wertschöpfung unternehmen kommen
in den Genuss einer 50%-igen Steuerbefreiung für fünf Jahre auf ihr Einkommen
das sie durch die Kommerzialisierung ihrer Forschungsergebnisse erzielen. Das
Unternehmen muss vom Ministerium für Wissenschaft, Technologie und
Innovation verifiziert werden.
Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen
im Forschungs- und Entwicklungsbereich.
7. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE MEDIZINISCHE GERÄTE
INDUSTRIE
7.1 Fördermaßnahmen für Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten
Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten wurden als eine wichtige
Nebenindustrie für die lokale medizinische Geräte herstellende Industrie
identifiziert, um die hohe Qualität und den internationalen Standard der Geräte
zu garantieren.
(i)
Investition in neue Test-Labors zum Testen von medizinischen Geräten
•
"Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
•
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
100% der anrechenbaren Investitionen, die während eines Zeitraums von
zehn Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das
zu versteuernde Einkommen für jedes Veranlagungsjahr aufgerechnet
werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2012
eingehen
(ii) Renovierung und Erneuerung von bereits existierenden Test-Labors zum
Testen von medizinischen Geräten
Mit Wirkung vom 8. September 2007 an haben Unternehmen, die in der
Renovierung und Erneuerung von bereits existierenden Laboranlagen involviert
sind, Anspruch auf Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance)
in Höhe von 60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren
Investitionen, die während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden.
Dieser Freibetrag kann bis zu 100% gegen das zu versteuerbare Einkommen
jedes Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag
kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig
aufgebraucht ist.
47
Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2012
eingehen.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen
im Forschungs- und Entwicklungsbereich.
8. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR BERUFLICHE
WEITERBILDUNG
Um die Entwicklung des Mitarbeiterpotentials voranzutreiben, werden folgende
Fördermaßnahmen angeboten:
8.1 Die wichtigsten Fördermaßnahmen für die berufliche Weiterbildung
Um die Weiterbildung in der Arbeitskräftversorgung zu fördern gibt es folgende
Fördermaßnahmen:
Steuerfreibeträge
Unternehmen, die Berufsausbildungsstätten oder technische Ausbildungsstätten
errichten, erhalten einen Steuerfreibetrag in Höhe von 100% über zehn Jahre.
Dieser Freibetrag kann bis zu einer Höhe von 70% des zu versteuernden
Einkommens pro Veranlagungsjahr auf dieses angerechnet werden. Jeder nicht
ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der
Betrag vollständig aufgebraucht ist.
Bestehende Unternehmen, die berufliche oder technische Aus- und Weiterbildung
anbieten und Investitionen tätigen, um ihre existierendenden
Ausbildungseinrichtungen zu erweitern oder zu verbessern, erhalten ebenfalls
diese Fördermaßnahme.
Mit Wirkung vom 1.Oktober 2005 an wird die Fördermaßnahme auf folgende
Gebiete erweitert:
•
private Institutionen
Naturwissenschaft; und
im Terziärbereich
auf
dem
Gebiet
der
•
bereits bestehende private Institutionen im Terziärbereich auf dem Gebiet
der Naturwissenschaft, die Neuinvestitionen unternehmen, um ihre
Trainingseinrichtungen
zu
modernisieren
oder
um
ihre
Ausbildungseinrichtungen auszuweiten
Die in Frage kommenden naturwissenschaftlichen Kurse sind:
i.
Biotechnologie
• Medizin- und Gesundheit-Biotechnologie
• Pflanzen-Biotechnologie
• Lebensmittel-Biotechnologie
• Industrie- und Umwelt-Biotechnologie
• pharmazeutische Biotechnologie
• bioinformatische Biotechnologie
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
48
ii.
Medizin- und Gesundheitswissenschaften
• Medizinwissenschaft in der Altersheilkunde
• Medizinwissenschaft in der klinischen Forschung
• medizinische Biowissenschaften
• biochemische Genetik
• Umweltgesundheit
• öffentliche Gesundheit
iii.
Molekularbiologie
• Immunologie
• Immunogenetik
• Immunobiologie
iv.
Rohstoffwissenschaft und -Technologie
v.
Ernährungswissenschaft und-Technologie
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
8.2 Weitere Fördermaßnahmen für die Weiterbildung
(i)
Spezielle Steuerfreibeträge für Industriegebäude
Unternehmen, die Ausgaben für Gebäude tätigen, die für anerkannte industrielle,
technische oder berufliche Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen genutzt
werden, können einen speziellen jährlichen Steuerfreibetrag für Industriegebäude
(IBA) in Höhe von 10% über 10 Jahre erhalten auf die qualifizierenden
Investitionsausgaben für die Errichtung oder Kauf eines Gebäudes.
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
(ii) Steuerbefreiung für Ausbildungs-Ausstattung
Neben allen anerkannten Ausbildungsinstituten und Firmen-Trainingsprojekten
sind auch alle privaten weiterführenden Ausbildungsinstitute von Einfuhrzöllen
und Verkaufs- und Verbrauchssteuern für alle Ausbildungsgegenstände
einschließlich Laborausstattungen, Workshops, Studios und Sprachlaboren
befreit.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
(iii) Ausnahmen für Tantiemenzahlungen
Tantiemenzahlungen von Ausbildungsinstituten an Nicht-Gebietsansässige
(Franchisegeber) für lizenzierte Ausbildungsprogramme, die vom
Bildungsministerium anerkannt wurden, können steuerbefreit werden.
Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
(iv) Doppelter Abzug von Kosten für anerkannte Ausbildung
Der steuerliche Doppelabzug von Kosten anerkannter Ausbildungs-Maßnahmen
kann nur von Unternehmen in der verarbeitenden und nicht verarbeitenden
Industrie in Anspruch genommen werden, die keine Beiträge an den Human
Resources Development Fund (HRDF) entrichten.
49
Das Ausbildungsprogramm selbst kann sowohl im Unternehmen als auch an einer
anerkannten Ausbildungsinstitution erfolgen. Im Falle einer Ausbildung an
anerkannten Ausbildungsinstitutionen erfolgt die Zustimmung automatisch.
In der Hotel- und Tourismusindustrie bedürfen die Ausbildungsprogramme (inhouse und in anerkannten Ausbildungsinstitutionen) zur Steigerung der
Servicequalität der Anerkennung des Ministerium für Kultur, Kunst und Tourismus.
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
(v) Trainingsprojekt-Fördermanßnahmen für arbeitslose Universitätsabgänger
Um die Unterstützung der Privatwirtschaft in der Förderung von arbeitslosen
Universitätsabgängern zu erhalten, qualifizieren sich öffentliche und nicht
dotierte Unternehmen unter der Aufsicht der Securities Commission (SC) für
doppelte Abschreibung für die Unterstützung von Zahlungen an Teilnehmern
eines Programms für arbeitslose Universitätsabgänger, das von der Securities
Commission bestätigt wurde. Diese Programme umfassen Firmen-InHouseTraining Kurse.
Diese Fördermaßnahme ist vom 2. September 2006 bis zum 31. Dezember 2008
aufrecht und die Abschreibung wird für drei Jahre gewährt.
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
(vi) Einfacher Abzug für Ausbildung vor der Einstellung
Aufwendungen für die Ausbildung zukünftiger Mitarbeiter vor Geschäftsaufnahme
können steuerlich einfach abgesetzt werden. Das zukünftige
Beschäftigungsverhältnis ist nachzuweisen.
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
(vii) Einfacher Abzug für Ausbildung von Nicht-Angestellten
Aufwendungen für die Ausbildung von Einwohnern, die nicht bei dem
Unternehmen angestellt sind, vor Geschäftsaufnahme können steuerlich einfach
abgesetzt werden.
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen
(viii) Einfacher Abzug für Barspenden
Barspenden an technische Schulen oder Berufsschulen, die gemeinnützig arbeiten
und von einem eingetragenen Verein betrieben werden, können steuerlich einfach
abgesetzt werden.
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
(ix) Human Resources Development Fund (HRDF)
Siehe "Arbeitskräfte für die Industrie"
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen
bezüglich berufliche Weiterbildung.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
50
9. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR ANERKANNTE
DIENSTLEISTUNGSPROJEKTE
Approved Service Projects (ASPs) sind genehmigte Dienstleistungsprojekte (ASPs)
oder Projekte im Transport-, Kommunikations- und Versorgungssektor im Bereich
des allgemeinen Dienstleistungssektors, die vom Finanzministerium genehmigt
wurden und für die folgende Steuervergünstigungen beantrag werden können:
9.1. Die wichtigsten Fördermaßnahmen für ASPs
(i)
Steuerbefreiung nach Section 127 des Income Tax Act 1967
Unter dem Steuerbefreiunggesetz Section 127 des Income Tax Act 1967 können
Gesellschaften, die ASPs betreiben, für die Dauer von fünf Jahren eine 70%ige
Befreiung auf ihr zu versteuerndes Einkommen erhalten. Für Unternehmen, die
ASPs in Perlis, Sabah, Sarawak oder dem "östlichen Korridor" der malaysischen
Halbinsel betreiben, gilt eine 85%ige Befreiung auf ihr zu versteuerndes
Einkommen über fünf Jahre. ASPs von nationaler und strategischer Bedeutung
qualifizieren für eine völlige Steuerbefreiung für zehn Jahre.
Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen.
(ii) Steuerfreibetrag (Investment Allowance) nach Schedule 7 B des Income
Tax Act 1967
Dieser Steuerfreibetrag nach Schedule 7B des Income Tax Act 1967 ist eine
Alternative zu den Fördermaßnahmen, die als Einkommensteuerbefreiung
gemäß Paragraph 127 gewährt werden. Generell können Gesellschaften, die ein
ASP betreiben, einen Steuerfreibetrag in Höhe von 60% der anrechenbaren
Investitionen, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten
anrechenbaren Investition getätigt wurden, erhalten. Dieser Freibetrag kann mit
bis zu 70% des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet
werden und jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die folgenden Jahre
vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig aufgebraucht ist.
Für Unternehmen, die ASPs in Sabah, Sarawak oder dem "östlichen Korridor" der
malaysischen Halbinsel betreiben, gilt ein Steuerfreibetrag (IA) in Höhe von 80%
der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb von fünf Jahren getätigt wurden.
Dieser Freibetrag kann mit bis zu 85% des zu versteuernden Einkommens im
Veranlagungsjahr aufgerechnet werden.
ASPs von nationaler und strategischer Bedeutung qualifizieren für einen Steuerfreibetrag in Höhe von 100% der anrechenbaren Investitionen, die innerhalb von
fünf Jahren getätigt wurden. Dieser Freibetrag kann mit bis zu 100% des zu
versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr aufgerechnet werden.
Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen.
9.2 Sonstige Fördermaßnahmen für ASPs
Befreiung von Einfuhrzoll, Verkaufssteuer und Verbrauchssteuer auf
Rohmaterialien, Komponenten, Maschinen, Gerätschaften, Ersatzteile und
Verbrauchsgüter.
51
Import von Rohmaterialien und Komponenten, die im Land nicht verfügbar sind
und direkt für die ASOs benötigt werden, sind vom Einfuhrzoll und der
Verkaufssteuer befreit; Maschinen und Gerätschaften, die im Land gekauft
werden, sind von der Verkaussteuer und Verbrauchssteuer (Exise Duty) befreit.
Unternehmen, die im Transport- und Telekommunikationssektor, in Kraftwerken
und Hafenbetrieben Dienstleistungen anbieten, können um Befreiung von
Einfuhrzoll und Verkaufssteuer auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter, die im Land
nicht hergestellt werden, beantragen.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen
im Bereich ASP.
10. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE SEETRANSPORTINDUSTRIE UND DEN TRANSPORTSEKTOR
10.1 Steuerbefreiung für Seetransporte
Die Einkünfte der Seetransportunternehmen, die aus dem Betrieb mit
malaysischen Schiffen stammen, sind von der Steuer befreit. Diese Vergünstigung
wird nur Gebietsansässigen gewährt. Ein "malaysisches Schiff" bedeutet ein
seefahrendes Schiff, das als solches unter der Merchant Shipping Ordinance 1952
(Amended) registriert ist, mit Ausnahmen von Fähren, Lastkähnen, Schleppern,
Versorgungsschiffen, Mannschaftsbooten, Leichtern, Baggern, Fischerbooten und
ähnlichen Wasserfahrzeugen.
Das Einkommen einer Person, die auf einem malaysischen Schiff arbeitet, ist von
der Einkommenssteuer befreit. Dasselbe gilt für nicht Gebietsansässige, deren
Einkommen aus dem Verleih von ISO Kontainern an malaysische
Schiffahrtsgesellschaften stammt.
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
10.2 Befreiung vom Einfuhrzoll und der Verkaufssteuer für Zugmaschinen und
Anhänger
Spediteure können für im Land hergestellte Zugmaschinen und Anhänger eine
Befreiung von der Verkaufssteuer beantragt.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
11. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DEN MULTIMEDIA SUPER
CORRIDOR
Der Multimedia Super Corridor (MSC) umfasst ein Gebiet von 15 mal 50 km (9
mal 30 Meilen), das sich südlich von Kuala Lumpur, der derzeitigen Hauptstadt
und Geschäftsmetropole des Landes, erstreckt. Der MSC bietet ein ideales Umfeld
für Unternehmen, die Multimedia-Produkte herstellen und vertreiben oder
Multimedia-Produkte und -Dienstleistungen nutzen wollen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
52
Der MSC-Status wird von der Regierung Malaysias durch die Multimedia
Development Corporation (MDC) an Unternehmen verliehen, die im MSC IKTTätigkeiten aufnehmen bzw. an ihnen teilhaben. Unternehmen mit MSC-Status
genießen eine Fülle von Vergünstigungen und Förderungen durch die malaysische
Regierung, die durch eine Garantievereinbarung festgeschrieben werden.
11.1 Haupt-Fördermaßnahmen für MSC-Status-Unternehmen
MSC-Status Multimedien-Unternehmen, die in Cybercities wie Cyberjaya,
Technology Park Malaysia, Kuala Lupur City Centre, Kuala Lumpur Tower. Bayan
Lepas in Penang, Kulim High Tech Park in Kedah und Multimedien-Einrichtungen
in terziären Institutionen außerhalb der Cybercities agieren, haben Anspruch auf
folgende Fördermaßnahmen.
i.
Pionierstatus mit 100% Steuerbefreiung des steuerpflichtigen Einkommens
für zehn Jahre; oder Steuerfreibetrag für Investitionen (ITA) in Höhe von
100% auf anrechenbare Investitionen in einem Zeitraum von fünf Jahren,
den das Unternehmen bis zu 100% des zu versteuernden Einkommens im
Veranlagungsjahr auf dieses anrechnen kann.
ii.
Berechtigung auf F&E Zuschuss (für Unternehmen, die mehrheitlich in
malaysischem Besitz sind)
Anträge für den MSC Status sind bei der MDeC (Mulitmedia Development
Corporation) einzureichen.
Weitere Vorteile
i.
Zollfreie Einfuhr von Multimedia-Ausrüstung
ii.
Schutz des geistigen Eigentums und wegweisende und umfassende
"Cyberlaws"
iii.
Keine Zensur des Internets
iv.
Erstklassige physische und IT-Infrastruktur von internationalem Standard
v.
Weltweit wettbewerbsfähige Telekommunikationstarife und -dienste
vi.
Erstklassige Implementations-Agentur, die Multimedia Development
Corporation, bietet Beratung und Hilfe innerhalb des MSC
vii. Hochqualifizierte, geplante neue städtische Infrastruktur
viii. Ausgezeichnete F&E Einrichtungen
ix.
Grüne und geschützte Umwelt
x.
Einfuhr, Zoll und Verkaufssteuerbefreiung für Maschinen, Einrichtung und
Material.
53
12. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR DIE INFORMATIONS- UND
KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE
12.1
(i)
Fördermaßnahmen für die Verwendung von IKT
Sonderabschreibungen (Accelerated Capital Allowance)
Für die Anschaffung von Computern und Informationstechnologien einschließlich
Software wird ein Steuerfreibetrag von einmalig 20% und von jährlich 40%
gewährt. Somit kann der komplette Betrag auf zwei Jahre abgeschrieben werden.
Kosten für die Entwicklung von Webseiten können mit jährlich 20% und damit auf
fünf Jahre abgeschrieben werden.
(ii) Abschreibung für Betriebsaufwendung
Unternehmen genießen eine einmalige Abschreibung für Betriebsaufwendung
inklusive Zahlungen an Consultants für IT-Einsatz zur Verbesserung des Geschäftsund Produktionsablaufs.
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen
(iii) Steuerbefreiung auf den Wert erhöhter Exporte
Unternehmen im IKT-Sektor können einen Abzug vom zu versteuernden
Einkommen in Höhe von 50% des Export-Mehrwerts beantragen.
Ansprüche sind beim IRB zu stellen.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen
im IKT Bereich.
Ansuchen um Ansprüche sind beim Inland Revenue Board zu stellen
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen
im IKT Bereich.
13. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR WISSENS-BASIERTE
AKTIVITÄTEN
Malaysia ist im Verzug sich von einer produktions-basierten zu einer wissensbasierten Wirtschaft umzuwandeln. Um Unternehmen noch mehr zu ermutigen,
in wissens-intensiven Aktivitäten zu investieren, bekommen Unternehmen, die
sich qualifizieren den “Strategic Knowledge-based Status“. Diese Unternehmen
müssen die folgenden Merkmale haben:
i.
das Potential, Wissensinhalte hervorzubringen
ii.
hochwertige Betriebe mit hoher Wertschöpfung
iii.
Anwendung von Hochtechnologie
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
54
iv.
hohe Anzahl an Wissens-Arbeitern"
v.
einen wissensbasierten Unternehmens-Master-Plan besitzen
Unternehmen, die den “Strategic Knowledge-based Status” verliehen bekommen,
haben Anspruch auf folgende Förderungen:
i.
"Pionierstatus" mit völliger Befreiung von der Einkommensteuer für einen
Zeitraum von fünf Jahren; Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als
auch Bilanzverluste, die während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden,
können auf die folgenden Jahre vorgetragen werden und von den
Einkommen, die der Betrieb nach dem Pionierstatus hat, in späteren Jahren
abgezogen werden; oder
ii.
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) in Höhe von
60% (100% für geförderte Gebiete) der anrechenbaren Investitionen, die
während eines Zeitraums von fünf Jahren getätigt werden. Dieser Freibetrag
kann bis zu 100% gegen das zu versteuerbare Einkommen jedes
Veranlagungsjahres aufgerechnet werden. Jeder nicht ausgenutzte Freibetrag
kann auf die folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag vollständig
aufgebraucht ist.
Die Ausgaben eines Unternehmens für das Aufsetzten seines wissens-basierten
Master Plans sind von der Steuer absetzbar. Die Reduzierung der
Einkommenssteuerberechnung kann angefordert werden, wenn das Unternehmen
beginnt, den wissens-basierten Master Plan einzusetzen.
14. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR MARKT-SUPPORTDIENSTLEISTUNGEN IN DER VERARBEITENDEN
INDUSTRIE
Unternehmen, die folgenden integrierten höheren Markt-Support-Service für die
verarbeitende Industrie erbringen, haben Anspruch auf Pionierstatus und
Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance).
•
Integrierter Logistik-Service, der die gesamte Kette von VerpflegungsManagement, einschließlich Beschaffung und Vermittlung von Software und
Hardware, Warenlagerung, Verteilung (Transport und Frachtservice), PackAktivitäten und Zolldeklaration übernimmt.
•
Integrierter Markt-Support-Service mit Aktivitäten der Marken-Entwicklung,
Kundenmarkt-Entwicklung, Verpackungsdesign,
Werbung
und
Werbeförderung.
•
Integrierter Versorgungs-Service, der Service für Dampfzufuhr,
Entmineralisierung von Wasser und Versorgung mit Industriegas umfasst.
•
Kühlanlagen-Versorgungs-Service, der eine Bandbreite von Dienstleistungen
anbietet, wie Kühlräume und andere Dienstleistungen wie Sammeln, Lagern
und Verteilung von leicht verderblichen inländischen Produkten.
55
(i)
Pionierstatus
Unternehmen, die integrierte Markt-Support Services für die verabeitende
Industrie erbringen, haben Anspruch auf Pionierstatus (Pioneer Status), d.h.
Befreiung von der Einkommensteuer von 70% (100% für geförderte Gebiete)
des zu versteuernden Einkommens für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die
während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können auf die folgenden
Jahre vorgetragen werden und von den Einkommen, die der Betrieb nach dem
Pionierstatus hat, in späteren Jahren abgezogen werden.
Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2010
eingehen.
Anträge sind bei MIDA einzureichen
(ii) Steuerfreibetrag für Investitionen (Investment Tax Allowance) (ITA)
Als eine Alternative zum Pionierstatus, kann ein Unternehmen um ITA ansuchen.
Ein Unternehmen, dem ITA genehmigt wurde, bekommt einen Freibetrag in Höhe
von 60% (100% für geförderte Gebiete) auf anrechenbare Investitionen in einem
Zeitraum von fünf Jahren vom Datum an, an dem das Unternehmen den ersten
qualifizierenden Investitionsaufwand getätigt hat.
Unternehmen können diesen Freibetrag bis zu 70% (100% für geförderte Gebiete)
des zu versteuernden Einkommens im Veranlagungsjahr auf dieses anrechnen.
Unbeanspruchte Steuerabschreibungen sowohl als auch Bilanzverluste, die
während der Pionier-Status-Zeit angehäuft wurden, können von den PostPionierstatus-Gewinnen des Betriebs in späteren Jahren abgezogen werden. Die
übrigen 30% des zu versteuernden Einkommens werden zu einer üblichen
Unternehmenssteuerrate versteuert.
Die Fördermaßnahmen gelten für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2010
eingehen.
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
Bemerkung: Bitte beachten Sie auch Abschnitt 18 für weitere Fördermaßnahmen
im Markt-Support Services Bereich.
15. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR OPERATIONAL
HEADQUATERS (OHQs)
Unter einem „Approved Operational Headquarters“ (OHQs) ist allgemein eine
lokal eingetragene Gesellschaft gemeint, die sogenannte qualifizierende
Dienstleistungen für Niederlassungen außerhalb oder verbundene Unternehmen
in der Region oder weltweit erbringt.
Eine Gesellschaft, die ein OHQ in Malaysia eröffnet, kann unter dem SteuerFördermaßnahmen und -Möglichkeiten OHQ Fördermaßnahmen Programm
berücksichtigt werden. Einer Gesellschaft wird der OHQ Status und SteuerFördermaßnahmen unter Section 127 des Income Tax Act 1967 für die
Bereitstellung von qualifizierenden Dienstleistungen für Niederlassungen oder
verbundene Unternehmen innerhalb und außerhalbs Malaysias bewilligt.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
56
15.1 Genehmigungen für OHQ-Status, Fördermaßnahmen und andere
Berechtigungskriterien
Gesellschaften, die folgende Kriterien erfüllen können um OHQ-Status ansuchen:
•
lokal eingetragen unter dem „Companies Act“, 1965
•
eingezahltes Kapital von mindestens RM0,5 Millionen
•
Betriebskosten von mindestens RM1,5 Millionen pro Jahr
•
Ernennung von mindestens drei ranghohen fach-/leitenden Angestellten
•
Erbringung von Dienstleistungen für mindestens drei verbundenen
Unternehmen außerhalb Malaysias
•
ein beträchtliches Netzwerk von Unternehmen außerhalb Malaysias,
einschliesslich der Muttergesellschaft oder der Zentrale und verbundene
Unternehmen
•
ein gut etabliertes Netzwerk von Unternehmen mit bedeutsamen
Vermögenserwerb und beträchtlicher Einstellung von qualifiziertem Fach-,
technischem und unterstützendem Personal.
•
Erbringung von mindestens drei qualifizierenden Dienstleistungen
Nachfolgend die qualifizierenden Dienstleistungen, die ein genehmigtes OHQ
erbringen soll:
-
Management und Verwaltung
-
Geschäftsplanung und Koordination
-
Kooordinierung und Beschaffung von Rohmaterialien, Bestandteilen und
Fertigwaren
-
Technische Dienstleistungen und Wartung
-
Marketingkontrolle und Verkaufsförderungsplanung
-
Daten/Informations-Management und Verarbeitung
-
Forschung und Entwicklung in Malaysia für seine Niederlassungen oder für
verbundene Unternehmen innerhalb und außerhalb Malaysias
-
Ausbildung und Personalmanagement für seine Niederlassungen oder für
verbundene Unternehmen innerhalb und außerhalb Malaysias
-
Finanzverwaltung, Anleihen und Fondsmanagement-Dienstleistungen für
seine Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen außerhalb
Malaysias, die Folgendes beinhalten:
•
57
Gewährung von Kreditmöglichkeiten, Transaktionen oder Investitionen
in Anleihen, Aktien und Wertpapieren (einschließlich festverzinslicher
Wertpapiere, Rechnungen, Depotscheine und Schatzwechsel) in
Fremdwährung, die von ausländischen Regierungen oder ausländischen
Banken außerhalb Malaysias ausgegeben werden, oder Unternehmen,
die in Malaysia weder eingetragen noch gebietsansässig sind an
verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias in Fremdwährungen;
•
Transaktionen oder Investitionen in Depotscheine, Rechnungen und
festverzinsliche Wertpapiere in Fremdwährung, ausgegeben von
Offshore-Banken in Labuan;
•
Investitionen in Fremdwährungsdepots bei hierzu bestimmten Banken in
Malaysia oder bei Offshore-Banken in Labuan;
•
Transaktionen verbunden mit Zinssätzen/Währungstausch nur für
Deckungsgeschäfte durch authorisierte Händler und ausschliesslich in
Fremdwährung bei lizensierten Offshore-Banken in Labuan;
•
Transaktionen in Terminwarenverträge oder –optionen für
Deckungsgeschäfte nur durch authorisierte Händler, die anerkannte
Mitglieder einer Börse sind und die von der Malaysischen Zentralbank,
der Bank Negara Malaysia (BNB), genehmigt worden sind.
Die genannten Finanz-, Anleihen und Fonds-Management-Services sind
nur dann gestattet, vorausgesetzt dass der Fond, der die Anleihen und
Fonds-Management-Service-Aktivitäten erbringt, in Fremdwährung
erfolgt und durch Kreditaufnahme bei authorisierten Banken in Malaysia
und Offshore-Banken in Labuan erfolgt ist; oder vom Eigenkapital des
OHQ-Unternehmens, thesaurierten Gewinn aus qualifizierenden
Aktivitäten; thesaurierten Gewinn von ihren Niederlassungen oder
Kreditaufnahmen außerhalb Malaysias stammt.
Ein OHQ, das von Finanzinstituten gegründet wird, ist es nicht gestattet,
Finanzanleihen und Fonds-Management-Services für seine verbundenen
Unternehmen in Malaysia zu erbringen, außer die verbundenen
Unternehmen sind Institutionen, die gemäß dem Banking and Financial
Institution Act 1989 (BAFIA) lizensiert sind.
-
Finanzberatungsservice an ihre Büros und verbundene unternehmenfür seine
Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias,
die Folgendes beinhalten:
•
•
•
Erbringung von Kreditverwaltung in Fremdwährung;
Durchführung von Darlehensaufnahme
verbundene Unternehmen;
in
Fremdwährung
für
Arrangement von Zinssätzen oder Währungstausch in Fremdwährung;
•
Ein OHQ kann Ansprüche von verbundenen Unternehmen gegen Dritte
auch außerhalb Malaysias zu einem Discount-Preis übernehmen
(factoring);
•
Alle Produkte und Dienstleistungen, die verbundene Unternehmen
gegenseitig in Rechnung stellen, können erneut vom OHQ in Rechnung
gestellt werden (reinvoicing);
•
Reingewinne von Zahlungen, ausser Exporterlöse von aus Malaysia
exportierten Waren, unter verbundenen Unternehmen vis-à-vis dem
OHQ sind gestattet;
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
58
•
Ein OHQ kann Maschinen, Ausrüstungen oder Immobilien erwerben,
um diese an verbundene Unternehmen zu vermieten (leasing); und
•
Ein OHQ kann Maschinen, Ausrüstungen oder Immobilien aus dem
Besitz verbundener Unternehmen erwerben, um diese an dieselben
verbundenen Unternehmen wieder zu vermieten (sales and lease back
arrangements).
15.2 Equity Bedingungen
Ein Unternehmen, dem OHQ Status anerkannt wurde und Fördermaßnahmen
unter section 127 des Income Tax Act 1967 genießt, darf bis zu 100% im
Fremdbesitz sein.
15.3 Fördermaßnahmen
Ein genehmigtes OHQ-Unternehmen genießt Einkommensteuerbefreiung für 10
Jahre unter Section 127 des Income Tax Act 1967 wenn das Einkommen aus
folgenden Einkommen stammt:
- Geschäftseinkommen
Einkommen aus Dienstleistungen, die von einem OHQ-Unternehmen für seine
Niederlassungen oder für verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias
erbracht wurden.
- Zinsen
Einkommen aus Zinseinnahmen aus Fremdwährungs-Darlehen, die von einem
OHQ an seine Niederlassungen oder an verbundene Unternehmen außerhalb
Malaysias vergeben wurden.
- Tantiemen
Tantiemen, die für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die im Auftrag der
Niederlassungen oder der verbundenen Unternehmen außerhalb Malaysias
ausgeführt wurden.
Das Einkommen, das von einer OHQ-Unternehmen durch das Bereitstellen
von qualifizierenden Dienstleistungen an ihre Büros und verbundene
Unternehmen in Malaysia stammt, unterliegt während der Dauer der
Steuerfreiheit nicht der Besteuerung, vorausgesetzt, dass dieses Einkommen 20%
des Gesamteinkommens der qualifizierenden Dienstleistungen nicht übersteigt.
Jeder Betrag, der über 20% hinaus geht, ist nicht steuerfrei.
Einem bereits bestehenden OHQ wird eine 100% Steuerfreiheit für die
verbleibende Dauer der Steuerfreiheit gewährt.
Anträge sind beim Finanzministerium einzureichen.
15.4 Weitere Bedingungen
Andere Einrichtungen, die unter dem Status eines OHQ Anspruch auf
Fördermaßnahmen haben sind:
59
•
Eröffnung eines Fremdwährungskontos (Foreign Currency Account-FCA)
bei einer hierfür bestimmten inländischen Bank, um Exporterlöse in
Fremdwährung halten zu können.
•
Eröffnung von Fremdwährungskonten bei einer hierfür bestimmten Bank
in Malaysia, inklusive der Offshore-Banken in Labuan, oder bei
Auslandsbanken zum Zwecke der Kreditierung von Fremdwährungserlösen,
die keine Exporterlöse sind, ohne Begrenzung des Tageshöchstsatzes.
•
Freie Darlehensaufnahme bei inländischen Banken in malaysischen Ringgit.
•
Freie Darlehensaufnahme in Fremdwährung bei Geschäfts- und
Handelsbanken in Malaysia, sowie von Nicht-Gebietsansässigen, zur
Finanzierung ihrer Anleihen und Fonds-Management Operationen. Das
OHQ darf keine Kredite oder Beträge für Gebietsansässige aufbringen.
•
Freie Investition in ausländische Wertpapiere und Vergabe von Darlehen
an verbundene Unternehmen außerhalb Malaysias, auch wenn diese
inländische Kredite erhalten haben, so lange die inländische
Darlehenssumme in Ringgit den Höchstbetrag von RM10 Millionen nicht
übersteigt, und die Deckung in Fremdwährung erfolgt.
•
Inanspruchnahme professioneller Dienstleistungen ausländischer Unternehmen,
falls derartige Dienstleistungen in Malaysia nicht verfügbar sind.
•
Erlaubnis zum Erwerb von festen Anlagevermögen für OHQs in
Auslandsbesitz, so lange diese für den Betrieb des OHQ verwendet werden.
•
Einfuhrsteuer-, Zollsteuer- und Verkaufssteuer-Freiheit auf Maschinen,
Ausrüstung/Einrichtung und Material.
•
Expatriates, die in einem OHQ arbeiten, wird nur der Teil des zu
bemessenden Einkommens besteuert, der auf die Anzahl der Tage entfallen,
die sie in Malaysia anwesend sind.
Ansuchen sind an MIDA einzureichen.
15.5 Einstellung von Expatriates
Es gibt zwei Stufen in der Anstellung von Expatriates: Ansuchen um eine
Expatriate-Stelle und Bestätigung einer Arbeitsgenehmigung.
Unternehmen, die um einen OHQ-Status ansuchen, können auch um eine
Expatriate-Stelle ansuchen, inklusive Schlüsselpositionen. Die Zustimmung hängt
von den Bedürnissen des Unternehmens ab und dass das Unternehmen ein
Minimum an voll eingezahltem Kapital von RM500.000 hat. Alle Ansuchen sind
an MIDA einzureichen.
Mit der Zustimmung für eine Expatriate-Stelle durch MIDA, muss das
Unternehmen ein Ansuchen an das Immigration Department für die Bestätigung
einer Arbeitsgenehmigung einreichen.Sobald die Arbeitsgenehmigung bestätigt
ist, kann der Expatriate angestellt werden.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
60
16. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR INTERNATIONALE
BESCHAFFUNGS-ZENTREN (INTERNATIONAL
PROCUREMENT CENTRES/IPCs) UND REGIONALE
VERTEILUNGSZENTREN (REGIONAL DISTRIBUTION
CENTRES/RDCs)
Internationales Beschaffungszentrum
Ein internationals Beschaffungszentrum ist ein in Malaysia registriertes
Unternehmen, das darauf ausgerichtet ist, die Beschaffung und den Vertrieb von
Rohmaterialien, Halbfertigwaren oder Fertigprodukten an seine verbundenen und
nicht verbundenen Unternehmen innerhalb und außerhalb Malaysias
vorzunehmen. Das inkludiert auch Beschaffung von und Verkauf an Quellen vor
Ort und in Drittländer.
Regionales Verteilungsszentrum
Ein Regionales Verteilungsszentrum ist ein Sammlungs- und
Konsolidierungszentrum für Fertigwaren, Komponenten und Ersatzteile aus dem
Ausland oder aus dem Inland, die an Händler, Importeure oder deren
Tochtergesellschaften oder andern unverbundenen Unternehmen im In- oder
Ausland verteilt werden. Unter die betroffenen Wertschöpfungs-Aktivitäten sind
Massengutverkleinerung, Umverpackung und Etikettierung.
16.1 Genehmigung für IPCS/RCDs Status
Unternehmen, die folgende Voraussetungen bringen, qualifizieren sich für den
IPC/RCD Status:
Um sich für den genannten Status zu qualifizieren, müssen folgende Kriterien
erfüllt werden:
•
lokale Registrierung gemäss dem Companies Act 1965
•
eingezahltes Kapital von mindestens RM0,5 Millionen
•
Betriebsaufwendungen von jährlich mindestens RM1,5 Millionen
•
Malaysische Häfen und Flughäfen müssen in Anspruch genommen werden
•
Mindestumsatz von RM50 Millionen im dritten Jahr nach Betriebsgründung
•
Als allgemeine Richtlinie gilt, dass einem Unternehmen mit anerkanntem
Status als internationales Beschaffungszentrum Inlandsverkäufe nur bis
zu einem Maximum vom 20% des Jahresumsatzes gestattet sind.Nicht
mehr als 30% des Verkaufs-Jahresumsatzes kommt von Waren, die im
Ausland beschafft wurden and an ausländische Bestimmungsorte via
Steckengeschäfte (drop shipment) verkauft werden.
16.2 Equity-Voraussetzungen
Ein Unternehmen dem IPC/RCD Status und Fördermaßnahmen gewährt
wird, darf unter Section 127 des Income Tax Act 1967 bis zu 100% in
ausländischem Besitz sein.
61
16.3 Fördermaßnahmen
Ein Unternehmen, dem der Status eines internationalen Beschaffungszentrums
gewährt wurde, kommt in den Genuss folgender Vergünstigungen:
•
volle Steuerbefreiung für das zu versteuernde Einkommen für 10 Jahre
•
Dividende gezahlt von dem von der Steuer befreiten Einkommen sind
ebenfalls steuerfrei für die Aktionäre
Qualifizierende Kriterien
Um sich für den Status eines genehmigten IPC/RDC-Unternehmens zu
qualifizieren, müssen die folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllt werden:
•
Die o. g. steuerlichen Vergünstigungen gelten für Unternehmen mit Status
eines internationalen Beschaffungszentrums mit Jahresumsätzen von
mindestens RM100 Millionen.
•
Inlandsverkäufe, inklusive Verkauf an zollfreie Industriezonen (FZs) und
Licensed Manufacturing Warehouses (LMWs), sind nur bis zu einem
Maximum vom 20% des Jahresumsatzes gestattet. Wenn die Inlandsverkäufe
20% übersteigen, ist der zusätzliche Verkaufsgewinn nicht steuerfrei.
16.4 Weitere Vergünstigungen
Ein Unternehmen mit genehmigtem IPC/RDC Status genießt folgende
Vergünstigungen:
•
Expatriate-Stellen basierend auf den Bedarf des IPC/RDC
•
Eröffnung eines oder mehrerer Fremdwährungskonten jeder lizensierten
Geschäftsbanken, um Exporterlöse halten zu können, ohne irgendwelche
Höchstgrenzen
•
Sie können Währungstermingeschäfte mit jeder lizensierten Geschäftsbank
machen, um zukünftige Exportelöse zu verkaufen, basierend auf den zu
erwartenden Umsätzen
•
Rohstoffe, Komponenten oder Fertigprodukte können zollfrei in freie
Industriezonen, Licensed Manufacturing Warehouses, freie Geschäfzszonen
und Warenhäuser in Zollausschlussgebieten zum Umverpacken, zur
Cargokonsolidierung und –integration vor der Verteilung
an die
Endverbraucher gebracht werden.
•
Die Steuern für Expatriates, die in IPC/RDC Unternehmen arbeiten, werden
auf der Anzahl der Tage die sie in Malaysia verweilen, berechnet.
16.5 Anstellung von Expatriates
Unternehmen, die um einen OHQ-Status ansuchen, können auch um eine
Expatriate-Stelle ansuchen, inklusive Schlüsselpositionen. Die Zustimmung hängt
von den Bedürnissen des Unternehmens ab und dass das Unternehmen ein
Minimum an voll eingezahltem Kapital von RM500.000 hat. Alle Ansuchen sind
an MIDA einzureichen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
62
Mit der Zustimmung für eine Expatriate-Stelle durch MIDA, muss das
Unternehmen ein Ansuchen an das Immigration Department für die Bestätigung
einer Arbeitsgenehmigung einreichen. Sobald die Arbeitsgenehmigung
bestätigt ist, kann der Expatriate angestellt werden.
17. REPRÄSENTANZ- UND REGIONAL-BÜROS
Ein Repräsentanz-/Regional-Büro eines ausländischen Unternehmens im
Produktions- und Handelssektor ist ein Büro, in Malaysia etabliert, das anerkannte
Aktivitäten für die Muttergesellschaft/ Zentrale durchführt. Das Repräsentanz/Regional-Büro sollte ausschliesslich mit ausländischen Geldern finanziert werden.
Das genehmigte Repräsentanz-/Regional-Büro muss nicht bei der Companies
Commission of Malaysia (SSM) gemäss dem Companies Act 1965 registriert werden.
Repräsentanz-Büro
Ein anerkanntes Repräsentanz-Büro sammelt relevante Informationen bezüglich
der Investitionsmöglichkeiten und Geschäftsmöglichkeiten im Lande, um
bilaterale Handelsbeziehungen zu entwickeln und den Export von malaysischen
Waren und Produkten zu fördern.
Regional-Büro
Ein Regional-Büro ist ein als Koordinationszentrum für angeschlossene Firmen,
Tochtergesellschaften und Agenten des Unternehmens im asiatisch-pazifischen
Raum Das etablierte Regional-Büro ist für bestimmte, festgelegte Aktivitäten des
Unternehmens innerhalb seines Operationsgebiets verantwortlich.
Die Genehmigung für die Einrichtung von Repräsentanz-/Regional-Büros
und Arbeitserlaubnis für Expatriates wird für zwei Jahre ausgestellt und kann
erneuert werden.
17.1 Erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten
Die Durchführung folgender Tätigkeiten ist einem anerkannten Repräsentanz/Regional-Büro gestattet:
•
Planung und Koordination von geschäftlichen Aktivitäten
•
Sammlung und Analyse von Informationen oder Erstellung von
Machbarkeitsstudien
mit
Bezug
auf
Investitionen
und
Geschäftsmöglichkeiten in Malaysia und der Region
•
Feststellung von Quellen für Rohmaterialien, Komponenten oder anderer
industrieller Produkte
•
Forschung und Produktentwicklung
•
Funktion als Koordinationszentrum für angeschlossene Firmen,
Tochtergesellschaften, Agenten in der Region
17.2 Nicht erlaubte Aktivitäten/Tätigkeiten
Die Durchführung folgender Tätigkeiten ist einem anerkannten Repräsentanz/Regional-Büro nicht gestattet:
63
•
Jeglicher Handel (inkl. Import und Export), geschäftliche oder andere
gewerbliche Aktivitäten
•
Anmietung von Lagerhäusern; jede Art von Sendung/Umladung oder
Lagerung von Waren ist von einem einheimischen Agenten oder Distributor
abzuwickeln
•
Unterzeichnung von Geschäftsverträgen im Auftrag des ausländischen
Unternehmens oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Gebühr
•
Teilnahme an der täglichen Geschäftsführung jeder der
Tochtergesellschaften, angeschlossenen Firmen oder Zweigstellen in
Malaysia
•
Alle sonstigen Aktivitäten, die direkt zu gewerblicher Transaktion führen.
17.3 Equity Voraussetzungen
Da Repräsentanz-/Regional-Büro kein begebenes Kapital haben, unterliegen sie
keinen Equity-Bedingungen.
17.4 Fördermaßnahmen
Ausländische Angestellte, die in Regional-Büros beschäftigt sind, zahlen nur den
Teil des zu versteuernden Einkommens, der der Anzahl der Tage, die sie im Lande
verbringen, zuzuschreiben ist.
17.5 Beschäftigung ausländischer Angestellter
Einem anerkannten Repräsentanz-/Regional-Büro ist es gestattet für
geschäftsführende und technische Positionen ausländische Angestellte zu
engagieren.
Ansuchen zur Errichtung eines Repräsentanz-/Regional-Büros müssen an
Malaysian Industrial Development Authority (MIDA) gerichtet werden.
Mit Erhalt der Genehmigung der Expatriate-Stellen müssen die Ansuchen für eine
Arbeitsgenehmigung beim Immigration Department eingereicht werden, um eine
Bestätigung derer zu bekommen.
Ansuchen sind an MIDA einzureichen.
Weitere Informationen bezüglich Lebensbedingungen in Malaysia können Sie in
der Veröffentlichung „Expatriate Living in Malaysia“ erhalten.
18. ANDERE FÖRDERMASSNAHMEN
Dieser Abschnitt stellt alle Fördermaßnahmen vor, die bisher nicht behandelt
worden sind. Diese Fördermaßnahmen finden in folgenden Bereichen
Anwendung: verarbeitendes Gewerbe, Landwirtschaft, Tourismus, UmweltManagement, Forschung und Entwicklung, Ausbildung, Informations- und
Kommunikationstechnologie, genehmigte Dienstleistungsprojekte und
Dienstleistungen für die verarbeitende Industrie.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
64
18.1 Steuerfreibetrag für Industriegebäude
Der Steuerfreibetrag für Investitionen wird allen Unternehmen gewährt, die
Gebäude für einen der folgenden Verwendungen bauen oder kaufen:
Industrieproduktion, Landwirtschaft, Bergbau, Infrastruktureinrichtungen,
Forschung, genehmigte Dienstleistungsprojekte, sowie beim Ministerium für
Kultur, Kunst und Tourismus registrierte Hotels. Die qualifizierten Unternehmen
haben Anspruch auf einen Einmal-Freibetrag von 10%, und 3% pro Jahr, so dass
die Investition nach 30 Jahren abgeschrieben ist.
Anträge auf Ansprüche sind an das Inland Revenue Board zu richten.
18.2 Steuerfreibetrag für Industriegebäude für Gebäude im MSC
Um die Konstruktion von Gebäuden in Cyberjaya für den Gebrauch von MSC
Status-Unternehmen anzukurbeln, wird Industrial Building Allowance (IBA) für
einen Zeitraum von 10 Jahren an Besitzer von neuen Gebäuden, in denen MSCUnternehmen in Cyberjaya untergebracht sind, gegeben. Solche neuen Gebäude
sind auch fertige Gebäude, in denen noch keine MSC-Status-Unternehmen
untergebracht sind.
Anträge auf Ansprüche sind an das Inland Revenue Board zu richten.
18.3 Infrastrukturfreibetrag
Unternehmen der verarbeitenden Industrie, der Landwirtschaft, des Hotelund Tourismussektors und anderer kommerzieller oder industrieller
Wirtschaftszweige, die in den Bundesstaaten Sabah und Sarawak oder dem
"östlichen Korridor" der malaysischen Halbinsel ansässig sind und die
Investitionen zur Verbesserung der Infrastruktur tätigen, d.h. den Wiederaufbau,
den Ausbau oder die Verbesserung jeglicher permanenten Einrichtung, z.B. von
Brücken, Anlegestellen, Häfen und Straßen, wird ein Steuerfreibetrag in Höhe von
100% der anerkannten Investitionen gewährt.
Dieser Freibetrag kann gegen bis zu 85% des zu versteuernden Gewinns im
Veranlagungsjahr aufgerechnet werden. Der verbleibende Rest des steuerlichen
Gewinns muss mit dem jeweils geltenden normalen Steuersatz versteuert werden.
Nicht ausgenutzte Freibeträge können in die folgenden Jahre vorgetragen werden,
bis sie vollständig aufgebraucht sind.
Diese Fördermaßnahme gilt für alle bis zum 31. Dezember 2010 eingereichten
Anträge.
Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten
18.4 Einbehalt von Buch-Prüfungsgebühren
Um die Kosten der Geschäftsführung zu senken und Körperschafts-Einhaltungen
attraktiver zu machen werden Ausgaben, die durch die Buchprüfgebühren dem
Unternehmen entstehen, als abziehbare Ausgaben bei der EinkommensteuerBerechnungsgrundlage betrachtet. Die Förderung ist vom Veranlagungsjahr 2006
in Wirkung.
Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten
65
18.5 Steuer-Fördermaßnahmen für Risikokapitalindustrie
Derzeit haben Risikokapital-Unternehmen (Venture Capital Companies (VCCs))
die Option zwischen den folgenden Fördermaßnahmen zu wählen:
i.
Einkommensteuer-Befreiung für 10 Jahre für Investitionen von mindestens
70% ihres Investitions-Fonds in Risikokapital-Unternehmen (Ventur
Capital Companies (VCCs)) in der Form von Startkapital, Start-Up- oder
Frühphasenfinanzierung; oder
ii.
Abzug für Einkommensteuer-Zwecke im Gegenwert zum Wert der
Investition, die in die Risikokapital-Unternehmen (Ventur Capital Companies
(VCCs)) gemacht wurde;
Jedoch mit Effekt vom Veranlagungsjahr 2007 an, haben RisikokapitalUnternehmen (Ventur Capital Companies (VCCs)), die mindestens 50% ihrer
Investitionsfonds in Risikokapital-Unternehmen (Ventur Capital Companies
(VCCs)) in der Form von Startkapital investieren, Anspruch auf EinkommensteuerBefreiung für 10 Jahre.
Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten
18.6 Steuer-Anreizeffekte für Zusammenlegung (Merger) und Erwerb
(Acquisition) von notierten Unternehmen
Um öffentlich notierten Unternehmen einen Ansporn zu geben, sich zu
vergrößern und in den globalen Wettbewerb einzusteigen, werden Befreiung für
Stempelgebühren und Immobilien-Gewinnsteuer (RPGT) auf M & A für
Unternehmer gegebn, die an der Bursa Malaysia notiert sind. Diese Befreiung
wird an M & A weiter gegeben, die von der Securities Commission vom 1.
Oktober 2005 bis 31. Dezember 2007 genehmigt werden und die nicht später als
am 31. Dezember 2008 beendet werden.
Anträge auf Ansprüche sind an das IRB zu richten
18.7 Fördermaßnahmen für den Erwerb einer ausländischen Firma
Ein malaysisches Unternehmen, das eine ausländische Firma im Ausland für den
Zweck der Aneignug von Hochtechnologie für die Produktion im Inland, oder
zum Zwecke der Erschließung von neuen Exportmärkten für lokale Produkte
erwirbt, hat Anspruch auf Abzüge der Einkommensteuer equivalent zur Höhe der
Erwerbskosten innerhalb von fünf Jahren.
Diese Fördermaßnahme wird in der Form einer jährichen Abschreibung gewährt,
um das angeglichene Einkommen des in malaysischem Besitz befindlichen
Unternehmens zu ermitteln und jeder nicht ausgenutzte Freibetrag kann auf die
folgenden Jahre vorgetragen werden, bis der Betrag aufgebraucht ist.
Projekt-Anträge sind bei MIDA einzureichen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
66
18.8 Fördermaßnahmen für den Erwerb gewerblicher Schutzrechte
Ausgaben für den Erwerb von Patenten, Designs, Modellen, Plänen,
Schutzmarken oder Warenzeichen und ähnliche Rechte von Ausländern sind
bei der Berechnung der Einkommensteuer abzugsfähig. Der Freibetrag beträgt
einen jährlichen Abzug von 20% über einen Zeitraum von fünf Jahren.
Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen
18.9 Fördermaßnahmen im Bereich der Zolltarife
(i)
Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile
Eine vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll für Rohmaterialien und Zulieferteile kann
gewährt werden, unabhängig davon, ob die Fertigprodukte für den Export oder den.
Produkte für den Export : Normalerweise gilt eine vollständige Zollbefreiung für
importierte Rohmaterialien, vorausgesetzt, dass die Rohmaterialien und
Zulieferteile nicht lokal hergestellt werden oder, wenn dies der Fall ist, sie in
Qualität und Preis nicht annehmbar sind.
Produkte für den Binnenmarkt : Es besteht die Möglichkeit einer vollständigen
Befreiung von Importzöllen auf Rohmaterialien und Zulieferteile, die nicht lokal
hergestellt werden. Eine vollständige Zollbefreiung kommt ebenfalls in Betracht,
wenn das aus zollpflichtigen Rohmaterialien bzw. Zulieferteilen hergestellte
Endprodukt nicht dem Importzoll unterliegt.
Für Hotels und Tourismusprojekte ist für spezifische importierte Materialien und
Ausstattungen eine völlige Befreiung von Einfuhrzoll und Verkaufssteuer möglich.
Anträge sind bei MIDA zu stellen.
(ii) Einfuhrsteuer- und Verkaufssteuerbefreiung auf importierte medizinische
Geräte zum Zwecke der Herstellung von Gerätesets
Um inländische Hersteller von medizinischen Geräten zur Herstellung von
Geräten aus ihren Produkten anzuregen, und um den Wert deren zu erhöhen,
sowie die Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, gibt es Einfuhrsteuerbefreiung auf
medizinische Geräte, die zum Zwecke der Produktion von Gerätesets oder
kompletten "Procedural Sets" verwendet werden. Vorausgesetzt wird jedoch, dass
diese medizinischen Geräte nicht lokal hergestellt werden.
Ansuchen sind an MIDA einzureichen.
(iii) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Maschinen und
Gerätschaften
Es ist die Politik der malaysischen Regierung keine Steuern einzuheben auf
Maschinen und Gerätschaften, die nicht lokal produziert wurden oder jene, die
direkt für den Produktionsvorgang und in der Produktion verwandten Service
verwendet werden. Es werden deshalb keine Steuern auf die Mehrheit der
Maschinen und Einrichtungen eingehoben. Es wird volle Importsteuerbefreiung
und Verkaufs- für importierte Maschinen/Ausstattungen gewährleistet, die auf dem
Inlandmarkt nicht erhältlich sind. Für Maschinen und Gerätschaften, die im
Inland angeschafft wurden, gilt Steuerfreiheit für Verkaufssteuer.
Ansuchen sind an MIDA einzureichen.
67
(iv) Befreiung von Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Ersatzteile und
Verbrauchsgüter
Unternehmen der verarbeitenden Industrie haben Anspruch auf Befreiung von
Einfuhrzöllen und Verkaufssteuern auf Ersatzteile und Verbrauchsgüter, die nicht
auf dem Binnenmarkt hergestellt werden und die direkt im Verarbeitungsprozess
verwendet werden.
Ansuchen sind an MIDA einzureichen.
(v ) Fördermaßnahmen für Auslagerung von Produktions-Aktivitäten
Um Geschäftskosten zu reduzieren und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern,
haben Besitzer von malaysischen Markenfirmen mit mindestens 60% EquityBesitz, die Produktions-Aktivitäten auslagern, Anspruch auf:
a)
Steuerfreiheit auf Importsteuer und Verkaufssteuer auf Rohstoffe und
Components, die in der Herstellung von Fertigprodukten durch AuftragsHersteller im In-und Ausland verwendet werden
b)
Steuerfreiheit von Import- und Verkaufssteuer auf Halbfertig-Produkte von
ihren Auftragsherstellern im Ausland, die vom inländischen VertragsHersteller zur Fertigstellung der Produkte verwendet werden
Anträge sind bei MIDA einzureichen.
(vi) Befreiung von Importsteuer und Verkaufssteuer für Wartungs-, Reparaturund Überholungs-Aktivitäten
Luft-und Raumfahrt-Unternehmen, die Wartungs-, Reparatur- und Überholungs
Aktivitäten unternehmen, qualifizieren sich für Steuerfreiheit auf Importsteuer und
Verkaufssteuer auf Rohstoffe und Components, Maschinen, Ausrüstungen,
Ersatzteile und Verbrauchsgüter, wenn sie bei jeder Einfuhr durch ein Zertifikat der
Teile und Components begleitet sind, die von einem der folgenden OriginalAusrüstungs- Herstellern ausgestellt wurden:
a)
FAA Formular 8130-3 aus den United States of America
b)
EASA Formular 1 aus der Europäischen Union
c)
Certificate of Compliance (Zertifikat der Weksbescheinigung)
d)
Certificate of Conformance (Konformitätsbescheinigung)
e)
Certificate from vendors (Gutachten des Anbieters)
f)
Distributor Certificate (Gutachten des Großhändlers)
Anträge sind beim Ministry of Finance zu stellen.
(vii) Befreiung von der Verkaufssteuer
Produktionsunternehmen, die eine Lizenz gemäß Sales Tax Act 1972 besitzen,
können eine Befreiung von der Verkaufssteuer auf den Wareneinsatz beantragen.
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von unter 100.000 RM unterliegen nicht
der Lizenzpflicht und sind daher von der Zahlung einer Verkaufssteuer auf ihre
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
68
Produktion ausgenommen. Diese Unternehmen können jedoch eine Lizenz
beantragen und erhalten dann statt dessen eine Befreiung von der Verkaufssteuer
auf den Wareneinsatz.
Bestimmte Produkte sind von der Verkaufssteuer auf sowohl die Inputs als auch
den Output befreit. Diese trifft auf folgende Güter, inklusive Verpackungsmaterial,
die in folgenden Bereichen genutzt werden: zur Herstellung kontrollierter Güter,
pharmazeutische Produkte, Milchprodukte, Batikprodukte, Parfums, Make-up und
andere Schönheitsprodukte, Fotoapparate, Armbanduhren, Stifte, Computer,
Computer-Periphergeräte und anderes Zubehör, Pappboxen und -kisten, Produkte
der Druckindustrie, Spritzprodukte für die Landwirtschaft und den Gartenbau,
Sperrholz, Reifen, unterbrechungsfreie Stromsysteme, Maschinen und Erzeugnisse
für den Export.
Anträge sind beim Royal Malaysian Customs Department zu stellen.
(viii) Rückerstattung von Einfuhrzöllen, Verkaufssteuern und Verbrauchssteuer
Gemäß Section 99 des Customs Act 1967 und Section 29 des Sales Tax Act 1972
und Section 19 des Excise Act 1976 können bereits bezahlte Einfuhrzölle und
Verkaufssteuern erstattet werden, wenn diese Rohmaterialien, Zulieferteile oder
Verpackungsmaterialien in der Herstellung von Verbrauchsgütern verarbeitet
werden, die innerhalb eines Jahres exportiert werden, wie in den Bedingungen
der Acts festgelegt.
Eine bestimmte Auswahl an Waren, die in Malaysia erzeugt werden, unterliegen
der Verbrauchssteuer. Waren, die der Verbrauchssteuer unterliegen inkludieren
alkoholhältige Getränke, Zigaretten, die Tabak beinhalten, Fahrzeuge, Spielkarten
und Mahjong Steine.
Der Transport von Waren aus dem Haupt-Zollgebiet oder lizenzierten Gebäuden
(sofern diese Waren der Verbrauchssteuer unterliegen) zur Verwendung in der
Herstellung anderer Produkte durch ein Unternehmen in einer Zollfreizone,
einem lizenzierten Lagerhaus, oder auf den Inseln Langkawi, Labuan und Tioman,
gilt als Export aus Malaysia.
Anträge sind von der Fabrik beim nächstliegenden Royal Customs Department
zu stellen.
18.10 Fördermaßnahmen für den Export
(i)
Doppelter Abzug von Aufwendungen für Exportmarketing
Die nachfolgend aufgeführten Aufwendungen für die Erschließung von
Auslandsmärkten für in Malaysia hergestellte Fertigartikel, Zulieferprodukte und
Dienstleistungen können steuerlich doppelt abgesetzt werden.
Ausgaben, die abgezogen werden können, sind folgende:
•
Werbung und PR im Ausland
•
Lieferung kostenloser Muster ins Ausland, inklusive Versandkosten
•
Exportmarktforschung
•
Erstellung von Angeboten für Ausschreibungen zur Lieferung von Waren ins
Ausland
69
•
Zurverfügungstellung technischer Informationen im Ausland
•
Teilnahme an Ausstellungen und Messen im In- und Ausland, sowie
Aufwendungen für virtuelle Messen und Internet-Handelsportale und Kosten
für Geschäftsreisen ins Ausland
•
Unterkunftskosten in der Höhe von RM300 pro Tag und Verpflegungskosten
in der Höhe von RM150 pro Tag für Angestellte auf Geschäftsreisen ins
Ausland
•
Kosten für die Unterhaltung von Verkaufsbüros und Lagerhäuser im Ausland
zum Zwecke der Exportförderung
•
Kosten für lokale Beratung beim Verpackungsdesign für den Export
•
Durchführbarkeitsstudien für Angebote für Auslandsaufträge
•
Vorbereitung von Architektur- und Ingenieurmodellen, PerspektivZeichnungen und 3-D Animationen für die Teilnahme an internationalen
Wettbewerben. Dies ist ab dem Veranlagungsjahr 2005 gültig.
•
Teilnahme an Messen und Industrieausstellungen im Inland und im Ausland
•
Kosten zur Teilnahme an Messen und Austellungen in permanenten
Ausstellungszentren Malaysias im Ausland.
Mit Wirkung vom Steuerjahr 2003 an haben Personengesellschaften und
Einzelkauf- männer, die beim Registrar of Business registriert sind, Anspruch auf
die o.g. Förderungen und um zu qualifizieren, müssen sie die folgenden
Sachverständigen-Dienstleistungen anbieten :
•
Rechtsberatung
•
Rechnungswesen (inklusive Steuerrecht und Management-Beratung)
•
Architekturberatung (inklusive Stadtplanung und Landschaftsgärtnerei)
•
Ingenieurberatung und integrierte Ingenieurberatung (inklusive Schätzungen
und Bausachberatung)
•
Medizinische und zahnärztliche Beratung
Für Unternehmen mit Pionierstatus können die Ausgaben abgezogen werden
und gegen das Einkommen nach Ende des Pionierstatus verrechnet werden.
(ii) Einmaliger Abzug für die Exportförderung
Bestimmte Aufwendungen von ansässigen Unternehmen, die
Exportmöglichkeiten für malaysische Güter und landwirtschaftliche Produkte
sowie Dienstleistungen erschließen, können steuerlich einfach abgesetzt werden:
•
Kosten für die Registrierung von Patenten, Warenzeichen und
Produktionslizenzierung im Ausland
•
Übernachtungskosten für bis zu drei Nächte, die für die Unterbringung
potentieller ausländischer Importeure in Malaysia anfallen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
70
(iii) Doppelter Abzug auf Exportkreditversicherungsprämien
Prämien für Exportkreditversicherungen können steuerlich doppelt abgesetzt
werden.
(iv) Sonder-Steuerfreibetrag für den Bau von industriellen Lagerhäusern
Für Gebäude, die als Lager für Exportgüter und Wiederausfuhr dienen, wird ein
Steuerfreibetrag von 10% der anerkannten Investitionen gewährt.
(v) Doppelter Abzug für Frachtkosten
Produzenten in Sabah und Sarawak, die ihre Produkte zur malaysischen Halbinsel
verschiffen, können die anfallenden Seefrachtkosten steuerlich doppelt absetzen.
(vi) Fördermaßnahmen für die Implementierung von RosettaNet
RosettaNet ist ein offener, internetbasierter Datenaustauschstandard für das
Management von Versorgungsketten mit weltweiten Lieferanten.
Um die Nutzung von RosettaNet durch lokale kleine und mittlere Unternehmen
(KMUs) zu nutzen, und um ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit zu steigern,
sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Nutzung und
Implementierung von RosettaNet anfallen, steuerabzugsberechtigt. Dies gilt auch
für Aufwendungen, die bei der Beratung von malaysischen KMUs im
Zusammenhang mit RosettaNet anfallen.
Aufwendungen, die abzugsfähig sind, beinhalten Ausrüstungsaufwendungen
(Computer und Server), Gehälter für Vollzeitarbeitskräfte, die zum RosettaNet
Malaysia abgeordnet wurden, Aufwendungen für Ausrüstung und Software,
Programmierkosten sowie Ausbildungskosten für KMU-Mitarbeiter im
Zusammenhang mit der Nutzung von RosettaNet.
Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
(vii) Doppelter Abzug für Maßnahmen zur Förderung malaysischer
Markenprodukte
Um malaysische Markennamen zu fördern, hat ein Unternehmen, das ein
eingetragener Eigentümer eines malaysischen Markennamens oder ein
Unternehmen innerhalb der selben Unternehmensgruppe ist, Anspruch auf
doppelte steuerliche Absetzung, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:
a)
mehr als 50% des Unternehmens ist in malaysischer Hand durch einen
eingetragenen Eigentümer des malaysischen Markennamens
b)
der Absetzungsbetrag kann nur von einem Unternehmen in einem
Veranlagungsjahr beansprucht werden
c)
das Produkt muss Exportqualität haben
Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
71
18.11
Fördermaßnahmen für den Einsatz umweltfreundlicher Anlagen
Alle Unternehmen, die umweltfreundliche Anlagen einsetzen, erhalten einen
einmaligen Freibetrag von 40% sowie jährliche Freibeträge von 20%. Somit
können Investitionen in umweltfreundliche Anlagen innerhalb von drei Jahren
abgeschrieben werden.
Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
18.12 Spenden an den Umweltschutz
Für Spenden an anerkannte Organisationen, die sich ausschließlich dem Schutz
und der Erhaltung der Umwelt widmen, können einfache Steuerabzüge geltend
gemacht werden.
Anträge sind beim IRB zu stellen.
18.13 Fördermaßnahmen für Arbeitnehmerunterkünfte
Wenn ein Unternehmen der verarbeitenden Industrie, des (anerkannten)
Dienstleistungssektors oder der Hotel- und Tourismusindustrie ein Gebäude zum
Zwecke der Arbeitnehmerunterbringung nutzt, wird ein IndustriegebäudeSonderfreibetrag von 10% für die Aufwendungen für den Bau oder Kauf dieses
Gebäudes für den Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt.
Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
18.14 Fördermaßnahmen für Kindertagesstätten
Für Aufwendungen, die durch den Bau oder Kauf eines Gebäudes zur Nutzung
als Arbeitnehmer-Kindertagesstätte entstehen, wird ein IndustriegebäudeSonderfreibetrag von 10% für den Zeitraum von zehn Jahren eingeräumt.
Ein Einzelabzug für Geschenke in natura oder bar, die dem Zwecke des Betriebes
von Kindertagesstätte für die Angestellten dienen, ist ebenfalls zulässig.
Anträge sind beim Inland Revenue Board zu stellen.
INVESTITIONS-FÖRDERMASSNAHMEN
72
3
Kapitel 3
STEUERN
1.
STEUERN IN MALAYSIA
2.
STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN
3.
KÖRPERSCHAFTSSTEUER
4.
LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER
4.1 Resident Individual (Deviseninländer)
4.1.1 Einkommensteuer-Freibeträge
4.1.2 Steuernachlass
4.2 Non-Resident Individual-Devisenausländer
5.
QUELLENSTEUER
6.
IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REAL PROPERTY
GAINS TAX)
7.
UMSATZSTEUER (SALES TAX)
8.
DIENSTLEISTUNGSSTEUER
9.
IMPORTZÖLLE
10. VERBRAUCHSSTEUER
11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND
ZOLLGESETZGEBUNG
12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER
DOPPELBESTEUERUNG
Kapitel 3
STEUERN
1. STEUERN IN MALAYSIA
Einkommen von jedem Individuum, inklusive eines Unternehmens, das in
Malaysia anfällt oder ihren Ursprung hat oder in Malaysia vom Ausland erhalten
wird, ist steuerpflichtig.
Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2004 ist Einkommen, das von Ressourcen
von außerhalb Malaysias bezogen wird und das nach Malaysia an ein
Individuum überwiesen wird, das kein inländisches Unternehmen im Banken-,
Versicherungs-, Luft- und Seetransportsektor ist, von der Steuer befreit.
Zur Straffung und Modernisierung der Steuerverwaltung wurde im Jahr 2000 der
Veranlagungszeitraum auf das laufende Kalenderjahr umgestellt. Im Jahr 2001
wurde das "Self-Assessment System" für alle Unternehmensformen (Einzelkaufleute,
Personengesellschaften und Genossenschaften) und für Gehaltsempfänger im Jahr
2004 implementiert.
2. STEUERPFLICHTIGE EINKUNFTSARTEN
Die folgenden Einkunftsarten unterliegen der Einkommensteuerpflicht:
•
Einkünfte und Gewinne aus Handel, freiberuflicher und gewerblicher
Tätigkeit
•
Gehälter, Vergütungen und Geldwert-Vorteile aus nichtselbständiger
Tätigkeit
•
Dividenden, Zinsen oder Rabatte
•
Mieten, Lizenzgebühren oder Prämien
•
Pensionen, Renten oder andere wiederkehrende Zahlungen
•
Andere Erträge und Gewinne mit Einkommenscharakter, die nicht oben
genannt sind
Alle zur Erzielung des Einkommens getätigten Aufwendungen, Kapital-Freibeträge
und Fördermaßnahmen werden steuermindernd berücksichtigt. Rücklagen/
Rückstellungen für erwartete Verluste oder erwartete Zahlungsausfälle sind gemäß
Paragraph 34 des Income Tax Act 1967 steuerlich absetzbar. Abschreibungen auf
das Anlagevermögen wirken nicht steuermindernd, sondern werden in Form von
Kapital-Freibeträgen berücksichtigt. Steuerlich nicht voll abgesetzte GeschäftsVerluste können unbegrenzt vorgetragen und mit Geschäfts-Einkommen
verrechnet werden; das gilt auch für Unternehmen mit Pionierstatus,
vorrausgesetzt dass das Ende der Laufzeit auf den 30. September 2005 oder
danach fällt.
75
3. KÖRPERSCHAFTSSTEUER
Unternehmen, ob gebietsansässig oder nicht, sind steuerpflichtig mit dem
Einkommen, das in Malaysia entsteht oder in Malaysia seinen Ursprung hat.
Einkünfte, die aus Quellen außerhalb Malaysias stammen und von einem
Deviseninländer-Unternehmen nach Malaysia transferiert werden, sind nicht
steuerpflichtig. Ausgenommen hiervon sind Unternehmen im Banken-,
Versicherungs-, Luft und Seetransportsektor. Ein Unternehmen gilt als in Malaysia
gebietsansässig, wenn die Leitung und Verwaltung seiner Geschäfte in Malaysia
ausgeübt wird.
Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2007 wird die Körperschaftssteuer auf 27%
reduziert. Die Steuerrate wird weiterhin auf 26% im Jahr 2008 und 25% im Jahr
2009 gesenkt. Diese Steuerrate ist auch für folgende Organisationen gültig:
i.
eine Treuhandgesellschaft
ii.
ein Nachlassverwalter eines Individuums, der zum Zeitpunkt seines Todes
außerhalb Malaysias residierte; und
iii.
ein gerichtlich ernannter Konkursverwalter
Für Unternehmen, die in der Erdölgewinnung tätig sind, gilt ein Steuersatz von
38% (Petroleum Income Tax).
Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2007 dürfen Abzüge für Zahlung von Zakat
(ein Betrag für gemäß dem Islam obligatorische Spende und Abgabe), die von
einem Unternehmen, einer Genossenschaft oder Treuhandsgesellschaft bezahlt
werden, die Höhe von 2,5% des gesamten Einkommens im relevanten
Veranlagungsjahr nicht überschreiten.
Abzüge für Spenden an:
i.
die Regierung, Bundesstaat-Regierung, Gemeindebehörde oder andere
Institutionen, die vom Finanzministerium anerkannt werden;
ii.
Sportaktivitäten, die vom Finanzministerium oder dem Commissioner of
Sports anerkannt werden
iii.
Projekte von nationalem Interesse, die vom Finanzministerium anerkannt
werden;
dürfen die Höhe von 7% des gesamten Einkommens im relevantenVeranlagungsjahr
nicht überschreiten.
4. LOHN- UND EINKOMMENSSTEUER
Alle natürlichen Personen sind steuerpflichtig für Einkommen, das in Malaysia
entsteht, hier seinen Ursprung hat oder nach Malaysia überwiesen wird.
Devisenausländer sind jedoch ausschließlich für in Malaysia verdientes
Einkommen steuerpflichtig. Der Steuersatz hängt vom "Status der
Gebietsansässigkeit" (residence status) ab. Dieser wird gemäß Paragraph 7 des
Income Tax Act 1967 anhand der Aufenthaltsdauer in Malaysia festgelegt.
STEUERN
76
Generell gilt, dass eine Person, die mehr als 182 Tage im Jahr in Malaysia wohnt,
als Deviseninländer (residence status) betrachtet wird.
Mit Wirkung vom Veranlagungsjahr 2004 ist das Einkommen, das nach Malaysia
an einen Deviseninländer überwiesen wird, von der Steuer befreit.
4.1 Resident Individual (Deviseninländer)
Nach Absetzung der persönlichen Steuerabzüge vom Gesamteinkommen wird
das steuerpflichtige Einkommen eines Deviseninländers stufenweise zu Sätzen
zwischen 0% und 28% versteuert.
4.1.1 Einkommensteuer-Freibeträge
Das zu versteuernde Einkommen eines Deviseninländers kann durch verschiedene
Steuerabzüge gemindert werden. Hierzu zählen
Entlastung
RM
•
Freibeträge für den Steuerpflichtigen selbst
RM8.000
•
weiterer Freibetrag für behinderten Steuerpflichtigen selbst
RM6.000
•
für den Ehepartner (wenn er/sie behindert ist)
RM3.000
•
weiterer Freibetrag für den Ehepartner (wenn er/sie behindert ist) RM3.500
•
Ausgaben für die ärztliche Versorgung der Eltern
RM5.000
•
medizinische Ausgaben für den Steuerpflichtigen, seine Ehefrau
und Kinder im Falle ernsthafter Erkrankungen (einschließlich
RM500 der Untersuchungskosten)
RM5.000
Ausgaben für die Grundausstattung mit Hilfsmitteln bei
Behinderung des Steuerpflichtigen, der Ehepartner, eines Kindes
oder der Eltern
RM5.000
•
•
Ausgaben für unverheiratete Kinder
i. unter 18 Jahren
ii. behindertes Kind
iii. über 18 Jahre, die im Tertiärbereich an Universitäten
oder Colleges studieren
RM4.000
•
Lebensversicherungsbeiträge und genehmigte Fond-Beiträge
RM6.000
•
Versicherungsbeiträge zum Zwecke der Ausbildung und
Gesundheitsvorsorge
RM3.000
•
Jahresprämien vom gesetzlichen Rentenversicherungsplan (EPF)
RM1.000
•
Gebühren für Weiterbildungskurse in Jura, Rechnungswesen,
auf technischen, handwerklichen, industriellen,
wissenschaftlichen oder technologischen Gebiete oder für
Qualifikationen darin. Diese Entlastung wird mit Effekt vom
Veranlagungsjahr 2007 auf islamische Finanzqualifikation
ausgeweitet
RM5.000
77
RM1.000
RM5.000
•
•
Ausgaben für Erwerb von Büchern, Journalen, Magazinen und
ähnliche Publikationen (nicht jedoch für Zeitungen) mit
Effekt vom Veranlagungsjahr 2007
RM1.000
Für die Anschaffung eines Computers alle drei Jahre mit Effekt
vom Veranlagungsjahr 2007
RM3.000
4.1.2
Steuernachlass
Die Steuerbelastung für Deviseninländer wird darüber hinaus durch folgende
Steuernachlässe vermindert:
i.
Einer Person mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter
RM35 000 wird ein Steuernachlaß von RM350 gewährt. Ein zusätzlicher
Steuernachlass von RM350 gilt für den Ehepartner im Falle der gemeinsamen
Veranlagung. Getrennt veranlagte Ehepartner, deren zu versteuerndes
Jahres-Einkommen RM35 000 nicht übersteigt, erhalten einen eigenen
Steuernachlass von RM350.
ii.
Alle Gebühren, die an die Regierung für die Ausstellung eines Arbeitspasses
(employment pass), eines Besucherpasses (visit pass) oder einer
Arbeitserlaubnis (work permit) anfallen, sind abzugsfähig.
4.2 Non-Resident Individual-Devisenausländer
Grundsätzlich gilt für Devisenausländer ein Steuersatz von 28%, ohne
Abzugsmöglichkeiten. Einzige Ausnahme sind die Ausgaben, die an die Regierung
für die Ausstellung einer Arbeitserlaubnis anfallen.
5. QUELLENSTEUER
Devisenausländer unterliegen bei den folgenden Einkunftsarten einer
pauschalierten und endgültigen Quellensteuer:
Auf Einkommen von Sonderkategorien werden 10% eingehoben:
a.
als Gegenleistung/Entgelt für Dienstleistungen, die von Personen oder seinen
Angestellten in Verbindung mit dem Gebrauch von Vermögen oder Rechten,
Installationen von oder Betrieb von Fabriksanlagen, Maschinen oder anderen
Geräten getätigt wurden;
b.
als Gegenleistung/Entgelt für technische Beratung, Hilfe oder
Dienstleistungen, die in Verbindung mit technischem Management oder
Administration getätigt wurden; oder
c.
Miete oder andere Zahlungen die unter einem Abkommen oder einem
Arrangement für den Gebrauch von Mobilien getroffen werden
Mit Wirkung vom 21. September 2002 an, wird für Einkommen, das von
Dienstleistungen (a) und (b) die außerhalb Malaysias getätigt oder durchgeführt
wurden, keine Quellensteuer eingehoben.
STEUERN
78
Im Fall der Nichtbezahlung der Quellensteuer wird eine Strafe von 10% vom
Gesamtbetrag der an einen Devisenausländer geht, eingehoben. Jedoch mit
Wirkung vom 2. September 2006 wird die Quellensteuerstrafe von 10% vom
Betrage der unbezahlten Steuer verrechnet und nicht dem Gesamtbetrag, der an
einen Devisenausländer bezahlt wurde.
6. IMMOBILIENGEWINNSTEUER (REAL PROPERTY GAINS TAX)
Kapitalgewinne sind in Malaysia im allgemeinen nicht steuerpflichtig. Die Steuer
auf Gewinne aus Immobiliengeschäften wird auf alle Gewinne aus der
Veräußerung von in Malaysia befindlichen Immobilien, aus dem Verkauf von
Optionen oder anderer Rechte auf Grundstücke sowie dem Verkauf von Anteilen
an Immobiliengesellschaften erhoben.
Malaysische Staatsbürger und Personen mit einer unbeschränkten AufenthaltsGenehmigung unterliegen einer 30%igen Steuerrate, wenn sie die Immobilie
innerhalb von zwei Jahren des Erwerbs verkaufen. Danach ist die Steuerrate
sinkend bis zu 5% ab dem sechsten Jahr und den darauffolgenden Jahren.
Personen, die weder malaysische Staatsbürger sind noch eine unbegrenzte
Aufenthaltsgenehmigung haben, versteuern Gewinne aus Immobiliengeschäften
pauschal mit 30%, wenn der Grundbesitz weniger als 5 Jahre in ihrem Eigentum
war. Bei einem Verkauf ab dem 6. Jahr beträgt der Steuersatz 5%.
Mit Wirkung vom 1.April 2007 sind alle Personen von den Bestimmungen des
Real Property Gains Tax Act 1967 befreit.
7. UMSATZSTEUER (SALES TAX)
Es handelt sich um eine einstufige Wertsteuer, die bei der Einfuhr oder im Verlaufe
des Produktionsprozesses erhoben wird. Produktionsunternehmen sind
verpflichtet, sich gemäß dem Sales Tax Act 1972 lizenzieren zu lassen. Diese
Lizenzierungspflicht gilt nicht für Produktionsunternehmen, deren Jahresumsatz
RM100 000 nicht übersteigt und Unternehmen mit einem Manufacturing
Warehouse (LMW) Lizenz-Status sind von der Lizenzierung befreit. Jedoch
müssen Firmen mit einem Umsatz weniger als RM100 000 um eine Befreiung der
Lizenz-Gebühr ansuchen.
Lizenzierte Produktions-Unternehmen werden nach ihrer Produktion besteuert,
während nicht-lizenzierte Unternehmen oder Unternehmen, die vom
Lizenzierungszwang entbunden sind, auf Basis ihres Wareneinsatzes besteuert
werden. Die malaysische Sales Tax ist mit der deutschen Umsatzsteuer nur
bedingt vergleichbar. So werden Dienstleistungen unter der malaysischen Sales
Tax nicht erfasst.
Um die Belastung kleinerer Unternehmen durch eine Vorabbesteuerung auf den
Wareneinsatz zu vermeiden, können sich diese Unternehmen gemäß dem Sales
Tax Act 1972 lizenzieren lassen, um so ihre Produktionsmittel verkaufssteuerfrei
zu erwerben. Diese Option ermöglicht es kleinen Unternehmen, lediglich auf ihre
Endprodukte Umsatzsteuer zu entrichten.
79
Der Steuersatz beträgt generell 10%. Jedoch können Rohstoffe und Maschinen,
die zur Produktion von zu besteuernden Gütern genutzt werden, von dieser
Steuer befreit werden. Produktionsmittel für bestimmte nicht steuerpflichtige
Produkte sind ebenfalls ausgenommen.
Einzelne nicht lebensnotwendige Nahrungsmittel und Baumaterialien werden mit
5% besteuert, Gemischtwaren mit 10%, alkoholische Getränke mit 20% und
Zigaretten mit 25%. Bestimmte Rohstoffe, Grundnahrungsmittel, Baugrundstoffe,
verschiedene landwirtschaftliche Arbeitsgeräte und Schwermaschinen für den
Einsatz in der Bauwirtschaft werden nicht besteuert. Ebenfalls ausgenommen sind
einzelne touristische Artikel und Sportartikel, Bücher, Zeitschriften und sonstiges
Lesematerial.
8. DIENSTLEISTUNGSSTEUER
Diese Steuer wird auf die Bereitstellung folgender Leistungen erhoben. Dies
betrifft Speisen, Getränke und Tabakwaren; Überlassung von Räumlichkeiten für
Übernachtungen, Versammlungen, Tagungen, kulturelle Veranstaltungen und
Modeschauen; Gesundheitsdienstleistungen inklusive Unterbringung und
Verpflegung in privaten Krankenhäusern.
Die Steuern werden auch auf Dienstleistungen von Steuerberatern, Anwälten und
Notaren, Ingenieuren, Architekten, Bauleitern, Landvermessern, (Gutachtern,
Veranlagungsberatern und Immobilienhändler), Werbeagenturen, Buchhaltungsfirmen,
Beratungsunternehmen, Management-Service-Unternehmen, Versicherungsfirmen,
Autoreparatur- und Servicewerkstätten, Telekommunikations-Unternehmen,
Sicherheits- und Bewachungsfirmen, Freizeitklubs, Immobilienmaklern,
Parkplatzanbietern und Kurierdiensten, erhoben.
Dienstleistungen von Freiberuflichen, die von einer Firma zur anderen innerhab
derselben Gruppe getätigt werden, sind von der 5%igen Dienstleistungssteuer
befreit. Kurierdienste von innerhalb Malaysia ins Ausland sind auch von der
5%igen Dienstleistungssteuer befreit.
Im Allgemeinen wird die Veranlagung zur Dienstleistungssteuer generell von der
Erzielung bestimmter Mindestumsätze von RM150 000 bis RM500 000 per
Annum in folgenden Servicesparten abhängig gemacht. Dienstleistungssteuerpflichtig
sind folgende Unternehmen:
i.
lizenzierte Autovermieter (nach Commercial Vehicles Licensing Board Act
1987) mit einem jährlichen Mindestumsatz von mindestens RM150 000.
ii.
Arbeitsvermittlungs-Agenturen, die einen Jahresumsatz von RM150 000 und
mehr erzielen
iii.
Unternehmen, die Management-Dienstleistungen inklusive Projektmanagement
und Koordinierungsaufgaben erbringen und einen Jahresumsatz von
RM150 000
iv.
Hotels mit mehr als 25 Zimmern und Restaurants in diesen Hotels
STEUERN
80
9. IMPORTZÖLLE
In Malaysia wird der Importzoll zum größten Teil per Wertzoll (ad valorem)
erhoben. Einige spezielle Güter werden jedoch nach bestimmten Sätzen bezollt.
In den letzten Jahren wurde jedoch eine Reihe von Importzöllen auf
Rohmaterialien, Zulieferteile und Maschinen abgeschafft.
Außerdem wendet Malaysia die ASEAN-Bestimmungen des Common Effective
Preferential Tariff (CEPT) an, wonach die Importzölle auf die meisten Güter im
Inner-ASEAN-Handel zwischen 0 - 5% liegen.
Malaysia nimmt weiterhin an Verhandlungsgesprächen bei Freihandelsübereinkommen
teil, die auf den Gebieten Handel von Waren, Gütern, Urheberrechte und
Investitionen stattfinden. Malaysia hat bilaterale Freihandelsübereinkommen
mit Japan unter dem Japan-Malaysia Economic Partnership Agreement und
regionale Übereinkommen unter dem ASEAN-China FTA. Einfuhrsteuern
zwischen FTA Partnern unterliegen Sonder-Ermäßigungen und Befreiung unter
diesen Übereinkommen.
10. VERBRAUCHSSTEUER
Verbrauchssteuern werden auf einige lokal produzierte Güter wie Zigaretten,
Tabakwaren, alkoholische Getränke, Spielkarten, Mahjong-Steine und
Motorfahrzeuge erhoben.
11. ZOLLSCHLICHTUNGSSTELLE UND ZOLLGESETZGEBUNG
Die Zollschlichtungsstelle (Customs Appeal Tribunal (CAT) ist eine unabhängige
Körperschaft, die eingerichtet wurde, um über Berufung gegen die
Entscheidungen des Generalsekretärs des Zollamtes einzulegen. Wenn es sich um
Sachen unter dem Customs Act 1967 (Zollbestimmungsgesetz 1967), dem Sales
Tax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz 1972), dem Service Tax Act 1975
(Dienstleistungsgesetz 1975) und dem Excise Act 1976 (Zollgesetz 1976) handelt.
Zusätzlich wurde das Zollregelungsgesetz unter dem Customs Act 1967
(Zollbestimmungsgesetz 1967), dem Sales Tax Act 1972 (Umsatzsteuergesetz
1972), dem Service Tax Act 1975 (Dienstleistungsgesetz 1975) und dem Excise
Act 1976 (Zollgesetz 1976) eingeführt, um Geschäftszweigen mit dem Element
der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit in der Planung und Durchführung ihrer
Geschäftsaktivitäten zu helfen.
Die Entscheidung, die unter der Zollbehörde erteilt wird und vom Antragsteller
akzeptiert wird, ist für beide Parteien gesetzlich für eine bestimmte Zeit bindend.
Die Hauptmerkmale des Zollgesetzes sind:
i.
Ein Antrag um Zollbescheid kann in Bezug auf Warenklasseneinteilung,
Festsetzung der besteuerbaren Dienstleistungen und den Prinzipien der
Festsetzung der Werte der Waren und der Dienstleistungen gemacht werden.
ii.
Ein schriftlicher Antrag muss zusammen mit genügend Unterlagen und
vorgeschriebener Gebühr eingereicht werden.
81
iii.
Anträge können gemacht werden, bevor die Waren importiert werden oder
bevor die Dienstleistungen gestellt werden, worauf die Zollbehörde einen
frühzeitigen Bescheid erstellt.
12. ABKOMMEN ZUR VERMEIDUNG DER
DOPPELBESTEUERUNG
Doppelbesteuerungsabkommen (DTA) ist ein Abkommen zwischen zwei
Ländern, die die Definierung der Steuergesetze beider Länder in Bezug auf
grenzüberschreitenden Einkommenswanderungen und Steueranrechnungen
oder –Befreiung sorgen, damit doppelte Besteuerung vermieden wird.
Die Ziele des malaysischen DTAs sind folgende:
Malaysia hat solche Abkommen bisher mit folgenden Ländern abgeschlossen (in
alphabetischer Reihenfolge):
i.
Die Schaffung von begünstigenden Bedingungen für ins Land kommende
und aus dem Land gehende Investitionen.
ii.
Die effektive Nutzung der Sondersteuern Malaysias für Steuerzahler aus
Ländern, die Kapital exportieren.
iii.
Die
Erreichung
eines
effektiveren
Steuernachlasses
durch
Doppelbesteuerung im Vergleich zu Steuernachlässen nach den unilateralen
Maßnahmen, und
iv.
um Hinterziehung und Vermeidung der Steuern zu verhindern.
Derzeit existieren Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden Ländern:
Ägypten
Albanien
Argentinien*
Australien
Bahrain
Bangladesch
Belgien
China
Dänemark
Deutschland
Fidschi
Finnland
Frankreich
Großbritannien
Indien
Indonesien
Irland
Italien
Japan
Jordanien
Kanada
Korea, SüdKroatien
Kuwait
Kyrgystan, Republik
Libanon
Luxemburg
Malta
Mauritius
Mongolien
Marokko
Namibia
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Österreich
Pakistan
Papua Neuguinea
Philippinen
Polen
Rumänien
Russland
Saudi Arabien *
Schweden
Schweiz
Seychellen
Singapur
Sri Lanka
Sudan
Sűdafrika
Syrien
Thailand
Tschechische Republik
Türkei
Ungarn
USA *
Usbekistan
Vereinigte Arabische
Emirate
Vietnam
* limitiertes Abkommen
STEUERN
82
Für Taiwan gilt Doppelbesteuerungsnachlass für das Taipeh Economic and Cultural
Office in Malaysia durch die folgenden Einkommenssteuergesetzordnungen
i.
ii.
P.U.(A) 201 (1998)
P.U.(A) 202 (1998)
Für weitere Informationen über das DTA kontaktieren Sie bitte
International Tax Division 1
Inland Revenue Board of Malaysia
3 rd Floor, Block 9
Government Office Complex
Jalan Duta
50600 Kuala Lumpur
Malaysia
Tel: (603) 62 03 2330
Fax: (603) 6201 9884
Email: [email protected]
83
STEUERN
84
3
4
4
Kapitel 4
EINREISE-UND
AUFENTHALTS
VORSCHRIFTEN
1. PASS- UND VISAANFORDERUNGEN
2. EINREISE NACH MALAYSIA
2.1
Bei der Einreise zu erhaltende Visa
2.2
Einreise-Visa mit Visa-Ansuchen
3. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER
4. ANTRAGSSTELLUNG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER
ANGESTELLTER (EXPATRIATES)
5. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER
5
6
Kapitel 4
EINREISE-UND
AUFENTHALTS
VORSCHRIFTEN
1. PASS- UND VISAANFORDERUNGEN
Alle Personen, die nach Malaysia einreisen, müssen im Besitz eines gültigen
Reisepasses oder eines anderen international anerkannten Reisedokumentes ihres
Landes sein, welche für die Reise nach Malaysia gültig ist. Diese Pässe bzw.
Reisedokumente müssen noch mindestens sechs Monate über das Datum der
Einreise nach Malaysia hinaus gültig sein.
Wer im Besitz eines von Malaysia nicht anerkannten Passes ist, muss bei einer
diplomatischen Vertretung Malaysias im Ausland ein Dokument als Passersatz
zusammen mit dem Visum beantragen.
Anträge auf Einreisevisa sind in der nächstgelegenen diplomatischen Vertretung
Malaysias im Ausland zu stellen. In Ländern, in denen Malaysia nicht vertreten ist,
sind die Anträge bei der nächstgelegenen Britischen Botschaft oder British High
Commission zu stellen.
Visumanforderungen
Staatsbürger der Länder
Kein Visum erforderlich
Commonwealth Länder (außer Bangladesch,
Kamerun, Ghana, Indien, Mozambique,
Nigerien, Pakistan und Sri Lanka)
Kein Visum erforderlich
für Geschäftsbesuch und
Besuche nicht länger als 30 Tage
ASEAN Länder (außer Myanmar) und den
USA (außer für Beschäftigung)
Kein Visum erforderlich
für Geschäftsbesuch und
Besuche länger als 30 Tage
Brunei und Singapur
*Visum erforderlich
Äthiopien, Angola, Äquatorial-Guinea,
Bangladesch, Bhutan, Burkina Fasso,
Burundi, China, Demokratische Republik
Kongo, Elfenbeinküste, Eritrea, Ghana,
Guinea Bissau, Hongkong (Identitätskarte),
Indien, Liberien, Mali, Mozambique,
Myanmar, (normaler Reisepass), Nepal,
Kamerun, Kolumbien, Republik Komoren,
Republik Kongo,Republik ZentralafrikaPakistan,
Ruanda, Sri Lanka, Serbien und Montenegro,
Taiwan, Besitzer eines gültigen Reisedokuments
oder des Certificate of Identity United
Nation (Laissez-Passer), West Sahara
**Visum mit Referenzen
erforderlich
Afghanistan
87
Visumanforderungen
Staatsbürger der Länder
Visum erforderlich für eine
Besuchszeit länger als 14Tage
Irak, Lybien, Macao (Reisedokument/
Portugiesische Identitätskarte), Palestina,
Sierra Leone, Somalien, Südjemen und Syrien
Visum erforderlich für Besuch
länger als 15 Tage
Iran
Visum erforderlich für Besuch
länger als
30 Tage
Armenien, Aserbaidschan, Barbados, Benin,
Bolivien, Bulgarien, Burkina Faso, Chile,
Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Estland,
Gabun, Georgien, Griechenland, Guatemala,
Guines, Haiti, Hinduras, Hongkong SAR,
Kambodscha, Kap Verde, Kasachstan,
Lettland, Litauen, Macao SAR, Mazedonien,
Madagaskar, Moldawien, Mauretanien, Mexiko,
Monaco, Mongolien, Nicaragua, Nordkorea,
Nordjemen, Panama, Paraguay, Portugal,
Russland, Sao Tome und Principe, Senegal,
Slowenien, Sudan, Surinam, Tadschikistan,
Togo, Tschad, Ukraine, Usbekistan, Vatikanstaat,
Venezuela, Weißrussland,Zaire, Zimbabwe
Visum erforderlich für Besuch
länger als
90 Tage
Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien,
Australien, Bahrain, Belgien, BosnienHerzegowina, Brasilien, Dänemark, Deutschland,
Finnland, Frankreich, Großbritannien, Irland,
Island, Italien, Japan, Jemen, Jordanien,
Kanada, Katar, Kirgistan, Kroatien, Kuba,
Kuwait, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg,
Marokko, Niederlande, Norwegen, Oman,
Österreich, Peru, Polen, Rumänien, St.
Marino, Saudiarabien, Schweden, Schweiz,
Slowakei, Spanien, Südkorea, Tschechische
Republik, Tunesien, Türkei, Turkmenistan,
Ungarn, Uruguay, Vereinigte Arabische
Emirate
Für israelische Staatsbürger ist ein Visum und eine zusätzliche vorherige Genehmigung
des malaysischen Innenministeriums erforderlich.
Für Staatsbürger aus Serbien und Montenegro ist ein Visum und eine zusätzliche
vorherige Genehmigung des malaysischen Innenministeriums erforderlich.
Staatsangehörige nicht genannter Länder (außer Israel) dürfen visumsfrei für maximal
einen Monat nach Malaysia einreisen.
Bemerkung:
*
Visum ohne Referenzen wird von der zuständigen malaysischen Botschaft
ausgestellt.
** Visum mit Referenzen ist ein Visum, das vom Immigration Department genehmigt
wird.
IMMIGRATION PROCEDURES
88
2. EINREISE NACH MALAYSIA
2.1 Bei der Einreise zu erhaltende Visa
Ein Visum (Visit Pass) für private, touristische oder geschäftliche Zwecke kann bei
der Einreise ausgestellt werden, wenn der Besucher bei der Einreise nachweisen
kann, dass er im Besitz eines gültigen Passes und Visums (sofern erforderlich) ist,
das ihm erlaubt, für kurze Zeit in Malaysia zu bleiben.
Ein Visit Pass (für privaten Aufenthalt) Visum wird an Besucher für private oder
geschäftliche Zwecke ausgestellt; solche Zwecke sind:
•
Eigentümer und Repräsentanten von Unternehmen, die einreisen, um an
Besprechungen oder Seminaren teilzunehmen, die Buchhaltung zu prüfen
oder den laufenden Geschäftsbetrieb sicherzustellen
•
Investoren oder Geschäftsleute, die einreisen, um Geschäfts- und
Investitionsmöglichkeiten zu prüfen
•
ausländische Repräsentanten von Unternehmen, die einreisen, um in
Malaysia zu produzierende Waren vorzustellen, ohne jedoch direkt im
Verkauf oder im Vertrieb tätig zu sein
•
Eigentümer von Immobilien, die einreisen, um über Verkauf oder Vermietung
von Immobilien zu verhandeln
•
ausländische Reporter von Massenmedien, die einreisen, um über eine
Veranstaltung in Malaysia zu berichten
•
Teilnehmer an Sportveranstaltungen
Diese Visa können nicht für eine Beschäftigung oder zur Überwachung der
Installation neuer Maschinen und Anlagen oder zum Bau einer Fabrik benutzt
werden.
2.2 Einreise-Visa mit Visa-Ansuchen
Anders als die Anträge auf Einreise für private, touristische oder geschäftliche
Zwecke müssen alle Anträge auf Visa für die unten aufgeführten Zwecke vor
Ankunft im Lande gestellt werden.
Für diese Anträge muss jeweils eine Bürgschaft in Malaysia vorliegen. Die Bürgen
(Sponsoren) müssen bereit sein, im Bedarfsfall für den Unterhalt und die
Rückreise der Besucher aufzukommen.
Folgende Visa werden ausgestellt:
(i)
Visit Pass (temporäres Arbeitsverhältnis)
Dieses Visum wird Personen ausgestellt, die ein Arbeitsverhältnis von weniger als
zwei Jahren haben, oder die ein monatliches Einkommen von weniger als
RM3000 Ringgit haben.
89
(ii) Employment Pass
Dieses Visum wird allen Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, um
ein mindestens zweijähriges Beschäftigungsverhältnis einzugehen und ein
monatliches Einkommen von nicht weniger als RM3000 haben.
(iii) Visit Pass (Professional)
Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die Kurzzeitverträge mit einer Agentur
eingehen.
Die folgenden Kategorien von Ausländern ist dazu berechtigt:
•
Künstler
•
Film Crews und Film Personal, um Filme zu drehen
•
Wissenschaftler, die von der malaysischen Regierung anerkannt werden
•
Mitglieder internationaler Organisationen
•
Freiwillige Helfer
•
Eingeladene Dozenten/Vortragende
•
Personen, die aus religiösen Gründen einreisen
•
Experten für Installationen oder Service von Maschinen/Computern
•
Auszubildende und Praktikanten (z.B. Management Praktikanten in Hotels
und Urlaubsorten / Resorts)
Die Gültigkeit dieses Visums ist variabel, beträgt aber pro Ausstellung nicht länger
als zwölf Monate.
Ansuchen müssen von der zuständigen Agentur gemacht werden.
(iv) Dependant's Pass
Dieses Visum wird Ehegatten und Kindern von Personen ausgestellt, denen ein
Arbeitsvisum (Employment Pass) ausgestellt wurde. Dieses Visum kann
gleichzeitig mit dem Arbeitsvisum oder auch nach dessen Genehmigung
beantragt werden.
(v) Employment Pass (Arbeitsgenehmigung) für Ehepartner von malaysischen
Staatsbürgern (Spouse Programme)
Das am 13. Februar 1996 gestartete Programm soll den Ehepartnern von
malaysischen Staatsangehörigen das Privileg der Arbeitsmöglichkeit geben. Das
Ziel des Programms entspricht den Absichten der Regierung, diese ausländischen
Ehepartner zu unterstützen, ihre Kenntnisse und ihr Fachwissen der Entwicklung
des Landes zur Verfügung zu stellen.
Voraussetzungen
•
Ausländischer Ehepartner eines/r Malaysier/s/in mit einem berechtigtem
gültigen Visum (falls erforderlich)
IMMIGRATION PROCEDURES
90
•
Legal gültige Eheverbindung nach malaysischem Gesetz
•
Der/die Ansuchende muss ein berechtigtes Jobangebot haben, jedoch sind
Selbständige nicht berechtigt anzusuchen
•
Ansuchende, die sich auf dem Gebiet der Erziehung oder der Gesundheit
betätigen wollen, müssen von den zuständigen Behörden wie dem Ministry
of Education und dem Ministry of Health eine Empfehlung haben.
Alle Ansuchen müssen an die folgenden Behörden gestellt werden:
•
Employment Pass Division, Immigration Department Headquaters; oder
•
State Immigration Offices
(vi) Student's Pass
Dieses Visum wird Ausländern ausgestellt, die nach Malaysia einreisen, um sich
als Studenten an einer anerkannten Bildungseinrichtung einzuschreiben.
Weitere Informationen finden Sie in der Webseite der malaysischen
Immigrationsbehörde unter: http://www.imi.gov.my
3. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER
Die malaysische Regierung strebt an, dass Malaysier im Laufe der Zeit in allen
Arbeitsbereichen geschult und auf allen betrieblichen Ebenen beschäftigt werden.
Die Unternehmen sind aufgefordert, durch Ausbildungsmaßnahmen darauf
hinzuarbeiten, dass die Beschäftigungsstruktur auf allen Unternehmensebenen
die multikulturelle Zusammensetzung Malaysias wiederspiegelt.
Für Bereiche, in denen nicht genügend ausgebildete malaysische Arbeitskräfte zur
Verfügung stehen, dürfen ausländische Unternehmen jedoch das erforderliche
Personal nach Malaysia bringen. Darüber hinaus dürfen ausländische
Unternehmen gewisse Schlüsselpositionen (key posts) ständig mit Ausländern
besetzen.
Im Sinne der weiteren Verbesserung des malaysischen Investitionsklimas, um den
Technologietransfer zu fördern und um ausländisches Fachwissen nach Malaysia
zu bringen, hat die malaysische Regierung die Regelungen bezüglich Anstellung
von ausländischen Fachkräften weiter liberalisiert. Mit Wirkung vom 17. Juni
2003 gelten die neuen Richtlinien wie folgt:
a)
91
für Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahlten
ausländischen Eigenkapital von US$2 Millionen oder mehr:
•
Automatische Genehmigung von bis zu 10 Stellen für ausländisches
Personal (expatriate posts), einschließlich von fünf Schlüsselpositionen
(key posts).
•
Ausländische Angestellte in leitender Stellung können bis zu einem
Maximum von 10 Jahren angestellt werden, und fünf Jahre für nichtleitende Angestellte
b)
c)
d)
Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahlten
ausländischen Eigenkapital von mehr als US$200 000, aber weniger als
US$2Millionen:
•
Automatische Genehmigung von bis zu 5 Stellen für ausländisches
Personal expatriate posts), einschließlich mindestens einer
Schlüsselposition (key post).
•
Ausländische Angestellte in leitender Stellung können bis zu einem
Maximum von 10 Jahren angestellt werden, und 5 Jahre für nichtleitende Angestellte.
Unternehmen in der verarbeitenden Industrie mit einem eingezahlten
ausländischen Eigenkapital von weniger als US$200 000 werden bei der
Vergabe von sowohl Schlüsselpositionen (key posts), als auch zeitlich
begrenzten Positionen (time posts) berücksichtigt:
•
Schlüsselpositionen (key posts) können vergeben werden, wenn das
eingezahlte ausländische Eigenkapital mindestens RM500 000 beträgt.
Dieser Betrag ist jedoch nur eine Richtlinie, denn die Anzahl der
erlaubten Schlüsselpositionen hängt von den Umständen jedes
einzelnen Falls ab.
•
Zeitlich begrenzte Positionen (time posts) können für bis zu 10 Jahren an
Angestellte in leitender Anstellung vergeben werden und fünf Jahre an
Angestellte in nicht-leitender Anstellung, die technische Kenntnisse und
Erfahrung benötigen. Für diese Stellen müssen Malaysier ausgebildet
werden, um diese Positionen später zu übernehmen.
•
Die Anzahl der Schlüsselpositionen (key posts) und zeitlich begrenzten
Positionen (time posts) sind vom Einzelfall abhängig.
Für Produktionsbetriebe in malaysischem Besitz werden Positionen für
ausländische Angestellte genehmigt, wie z.B. für technische Positionen,
einschließlich F & E, wenn sie angefordert werden.
Ein Expatriate-Personal, das in der verarbeitenden Industrie, ausgenommen davon
sind die ICT nahen Aktivitäten, angestellt ist, muss mindestens 27 Jahre alt sein.
Für ICT nahe Aktivitäten muss ein Expatriate-Personal mindestens 21 Jahre alt
sein.
Ein "Expatriate", der innerhalb des gleichen Unternehmens von einer Position in
eine andere versetzt wird, muss ein neues Arbeitsvisum (Employment Pass)
beantragen. Der Wechsel wird entsprechend in seinem Arbeitsvisum vermerkt.
Ein neuer ausländischer Mitarbeiter, der einen anderen ersetzt, muss ebenso ein
neues Arbeitsvisum beantragen.
Alle Arbeitsvisa sind für den Zeitraum gültig, für den der entsprechende Posten
genehmigt wurde. Für Inhaber von Schlüsselpositionen wird das Visum bis zu fünf
Jahren ausgestellt, es sei denn:
•
Der Reisepass ist weniger als fünf Jahre gültig.
•
Der Arbeitsvertrag gilt für weniger als fünf Jahre; oder
IMMIGRATION PROCEDURES
92
•
Der Arbeitgeber benötigt die Dienste des Expatriats für weniger als fünf Jahre.
Alle Personen mit Beschäftigungs-Visa erhalten Visa zur mehrfachen Einreise
(multiple entry visas), die für die Dauer des jeweiligen Visums gültig sind.
4. ANTRAGSSTELLUNG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG
AUSLÄNDISCHER ANGESTELLTER (EXPATRIATES)
Alle Ansuchen für Expatriate Positionen bei neuen und bereits existierenden
Unternehmen (inklusive jene, die nicht in Expansion oder Diversifikation tätig
sind), die in der verarbeitenden Industrie und ihren Dienstleisungssektoren tätig
sind, ihre Ansuchen bei MIDA einreichen. Das schließt jene Unternehmen ein,
die eine Produktionslizenz beantragen müssen sowie jene Firmen die davon eine
Befreiung haben.
5. BESCHÄFTIGUNG AUSLÄNDISCHER ARBEITER
In Malaysia ist die Beschäftigung ausländischer Arbeiter im Produktionssektor, im
Bauwesen, auf Plantagen, im Dienstleistungsgewerbe (Hauspersonal, Arbeiter in
Restaurants; Reinigungspersonal; Arbeiter in der Gepäckverladung, in
Wohlfahrtsheimen, Reinigungen und auf Insel-Urlaubsorten in Resorts; sowie
Golf Caddies in Golf Clubs) und im Landwirtschaftssektor möglich.
Ansuchen von Unternehmen, die auf der Halbinsel Malaysia angesiedelt sind,
müssen beim Ministry of International Trade and Industry oder dem Ministry of
Home Affairs eingereicht werden.
Lediglich die Beschäftigung von Staatsangehörigen aus den unten angeführten
Ländern ist erlaubt:
Staatsangehörige von
Genehmigter Wirtschaftszweig
Indonesien
Kambodscha
Laos
Myanmar
Nepal
Philippinen
Thailand
Vietnam
Produktionsindustrie,
Dienstleistungsindustrie,
Landwirtschaft und Bauwesen
Turkmenistan
Usbekistan
Kasachstan
Produktionsindustrie, Dienstleistungsindustrie und
Bauwesen
Indien
Landwirtschaft, Dienstleistungsindustrie (Köche) und
Bauwesen (Verlegen von Hochspannungskabeln)
Die Genehmigung richtet sich nach den Besonderheiten jedes Einzelfalles und
nach Richtlinien, die von Zeit zu Zeit neu festgelegt werden. Ein Antrag wird nur
dann berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber sich vergeblich bemüht hat,
malaysische Staatsangehörige oder Personen mit einer unbegrenzten
Aufenthaltsgenehmigung in Malaysia zu rekrutieren.
93
Eine jährliche Abgabe (levy) auf ausländische Arbeiter wird wie folgt erhoben:
Bewilligter Wirtschaftszweig
Produktionsindustrie
Dienstleistungsindustrie
Bauwesen
Jährliche Abgabe
RM1.200
RM1.200 - RM1.800
RM1.200
Landwirtschaft
RM360 – RM540
Haushaltshilfe
RM360
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite http://www.imi.gov.my
IMMIGRATION PROCEDURES
94
3
Kapitel 5
ARBEITSKRÄFTE FÜR
DIE INDUSTRIE
4
1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT
2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG
2.1
Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe
2.2
Human Resource Development Fund
2.3
Führungspersonal
3. LOHNKOSTEN
4. ARBEITSVERMITTLUNG
5. ARBEITSGESETZGEBUNG
5.1
Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955)
5.2
Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (The Labour
Ordinance, Sabah and the Labour Ordinance, Sarawak)
5.3
Employees Provident Fund Act 1991
5.4
Das Sozialversicherungsgesetz (Employees' Social Security
Act 1969)
5.5
Das Arbeiter-Entschädigungsgesetz (Workmen's Compensation
Act 1952)
5.6
Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health
Act 1994)
6. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERN UND
ARBEITNEHMERN
6.1
Gewerkschaften
6.2
Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern (Industrial Relations Act 1967)
6.3
Arbeitsbeziehungen in nicht-gewerkschaftlich organisierten
Unternehmen
5
5
6
Kapitel 5
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE
INDUSTRIE
1. MALAYSIAS ARBEITSMARKT
Malaysia bietet Investoren im wesentlichen fleißige, disziplinierte, gebildete und
lernfähig junge Arbeitskräfte. Berufsanfänger haben mindestens elf Schuljahre
absolviert, d.h. bis zur Sekundarschule, und können deshalb leicht in neue
Verfahren und Fertigkeiten eingewiesen werden.
Um den steigenden Bedarf des verarbeitenden Gewerbes nach qualifizierten
Arbeitskräften Rechnung tragen zu können, hat die Regierung verschiedene
Fördermaßnahmen getroffen. Dabei soll die Zahl der Ingenieure, Techniker und
anderer Facharbeiter, die ihre Ausbildung sowohl an malaysischen als auch an
ausländischen Universitäten, Fachschulen und anderen Ausbildungsstätten
absolvieren, gesteigert werden.
Der Arbeitsmarkt in Malaysia ist liberal und unterliegt dem normalen Wettbewerb.
Die Arbeitgeber-Arbeitnehmerbeziehungen sind harmonisch. Die Lohnkosten sind
relativ niedrig und das bei zugleich hoher Arbeitsproduktivität im Vergleich mit
Industrienationen.
2. AUSBILDUNGSFÖRDERUNG
Der "Nationale Ausbildungsrat" (National Vocational Training Council, NVTC),
unter dem Arbeitsministerium (Ministry of Human Resources), das im Mai 1989
gegründet wurde, formuliert, fördert und koordiniert die berufliche Ausbildung für
die Industrie. Strategie und Programme werden ständig mit dem Bedarf und der
geplanten Entwicklung der Volkswirtschaft abgestimmt. Mit Wirkung vom 1.
September 2006 wurde der Name von NTVC in das Department of Skills
Development (DSD) umgeändert nach der Veröffentlichung des National Skill
Development Act (NASDA) | Act 652 | am 20. Juni 2006.
Die DSD koordiniert die Gründung und den Betrieb aller öffentlichen und
privaten Ausbildungsinstitute. Er bewertet den momentanen und zukünftigen
Bedarf an bestimmten Fertigkeiten und Ausbildungen, und entwickelt
kontinuierlich standardisierte Berufsbilder, die sog. "National Occupational Skill
Standards" (NOSS). Bis heute gibt es mehr als 700 solcher Standards, die
Zertifikate, Diplome und höhere Diplom- Qualifikationen einschließen. Weitere
20 Hauptindustriesektoren wurden identifiziert, die unter NOSS für die
Entwicklung von Standards ausschlaggebend sein werden.
2.1 Ausbildungseinrichtungen für Industrieberufe
In Malaysia übernehmen Berufsschulen, technische Berufsbildungszentren,
Fachhochschulen und industrielle Ausbildungseinrichtungen die Ausbildung von
Jugendlichen für die Beschäftigung in den verschiedenen Industriezweigen. Die
meisten dieser Institute sind öffentliche Einrichtungen, aber einige private Institute
vervollständigen die Regierungsbemühungen, benötigte Arbeitskräfte bedarfsnah
97
zur Verfügung zu stellen. Folgende Regierungsagenturen sind maßgeblich an den
Ausbildungsinitiativen beteiligt:
•
Das Ministry of Human Resources betreibt zur Zeit vierzehn Industrial
Training Institutions (ITI). Die ITIs bieten Industrieausbildungsprogramme auf
grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau für Berufsanfänger und
zur Berufsvorbereitung an. Die verschiedenen Programme umfassen z.B.
Ausbildungen mit Lehrvertrag für Mechaniker, Elektriker und Bau- und
Druckereiberufe. Es werden auch Kurse zur Weiterbildung und
Ausbilderschulung angeboten. Das Centre for Instructors and Advanced Skill
Training (CIAST), das Japan Malaysia Technical Institute (IMTI) sowie vier
Advanced Technology Centres (ADTEC) unterstehen ebenfalls dem
Arbeitsministerium.
•
Das Ministry of Higher Education, das im März 2004 eingerichtet wurde,
überwacht 21 Polytechnics und 37 Community Colleges, um ausgebildete
Arbeitskräfte für die Industrie zu stellen. Auf diesem Niveau sollten die
Polytechnics und Community Colleges Fachkräfte auf dem semiprofessionellem Niveau im Ingenieur-, Handels- und Dienstleistungssektor
hervorbringen. Im Neunten Malaysischen Plan (2006 - 2010) sind die
Einrichtung von weiteren Polytechnics und Community Colleges geplant
•
Ministry of Education: Das Bildungsministerium ist für 90 technische
Schulen (technical schools) zuständig, die technische und berufsbildende
Kurse anbieten. Schulabgänger von den technischen Schulen können
entweder Arbeit suchen oder ihre Ausbildung nach der Sekundarschule an
einem Polytechnic oder in einem Community College weiterführen. Beide
Institutionen sind unter der Obhut des Ministry of Higher Education. Andere
Ausbildungsinstitute sind unter der Aufsicht der zuständigen Ministerien.
•
Ministerium für Jugend und Sport (Ministry of Youth and Sport). Dieses
Ministerium bietet in seinen sieben Youth Skill Training Centres und Youth
Advanced Skill Training Centres ebenfalls Industrieausbildungsprogramme
auf grundlegendem, mittlerem und gehobenem Niveau an. Zusätzlich führen
diese Institutionen auch Kurzlehrgänge und Weiterbildungskurse durch.
•
Majlis Amanah Rakyat (MARA) oder Council of Trust for the Indigenous
People) ist eine staatliche Stiftung unter der Aufsicht des Ministry of
Entrepreneur and Cooperative Development. Sie unterhält zwölf
Berufsbildungsstätten (IKM) in verschiedenen Teilen des Landes. Auch die
IKM bieten Industrieausbildungsprogramme auf grundlegendem, mittlerem
und gehobenem Niveau an. Außerdem koordiniert MARA die Programme
der drei fortgeschrittenen Ausbildungsinstitute German-Malaysian Institute
(GMI), British-Malaysian Institute (BMI) und Malaysia-France Institute (MFI).
2.2 Human Resource Development Fund
Das Human Resource Development Act 1992, das im Januar 1993 in Kraft trat,
führte zur Gründung des Human Resource Development Fund (HRDF) und das
vom Human Resource Development Council (HRDC) verwaltet wird.
Entsprechend der Privatisierungs-Durchführung via dem Pembangunan Sumber
Manusia Berhad Act, 2001, wurde der HRDC zum Pembangunan Sumber
Manusia Berhad (PSMB) umbenannt.
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE
98
Der HRDF arbeitet auf Basis eines Abgaben- und Zuschusssystems. Arbeitgeber,
die Abgaben geleistet haben und beim HRDF registriert sind, können aus dem
Fond Zuschüsse erhalten, die die Kosten für die Aus- und Weiterbildung
malaysischer Arbeitnehmer ganz oder größtenteils decken.
Beiträge der verarbeitenden Industrie sind wie folgt:
Unternehmen mit 50 oder mehr (mit
Effekt vom 1. Januar 1993)
1% der monatlichen Angestellten
Lohnsumme des Arbeitsnehmers
Unternehmen mit 10 bis 50 und einem
eingezahlten Eigenkapital von RM2,5
Millionen oder mehr (mit Effekt vom 1.
Januar 1995)
1% der monatlichen
Angestellten Lohnsumme des
Arbeitsnehmers
Unternehmen mit 10 bis 50 Angestellten
und einem eingezahlten Eigen-Abgabe
kapital von weniger als RM2,5 Millionen
haben die Option der Anmeldung beim
PSMB (mit Wirkung vom 2. August 1996)
0,5% der monatlichen
Gehaltssumme des
Arbeitsnehmers
Der Zuschuss beträgt zur Zeit 100% der anerkannten Kosten für
Ausbildungsmaßnahmen in Malaysia und bis zu 50% der Kosten für Maßnahmen
im Ausland, das aber von der Verfügbarkeit der Levy im PSMB Konto des
Arbeitsgebers abhängt.
Das Lehrlings-Ausbildungsprogramm ist von PBMB mit dem Ziel entwickelt und
implementiert worden, spezifischen Industrien hoch-ausgebildete Arbeitskräfte
zur Verfügung zu stellen. Unter dem achten malaysischen Plan wurde dem PBMB
RM16 Millionen von der Bundesregierung zur Verfügung gestellt, um die
Ausbildungs-Gebühren der Lehrlinge zu bezahlen. Für den Arbeitsgeber werden
Ausbildungskosten wie Lehrlingsgehalt, Versicherungsbeiträge und Trainingsmaterial
mit 100% bezuschusst.
PSMB hat bisher eine hohe Anzahl verschiedener Lehrlingsprogramme auf den
Gebieten 'Mechatronics', im Hotelgewerbe, in der Kunststoff-Spritzguss-Industrie,
industriellen Nähmaschinen-Industrie, in der Informationstechnologie
(Programmierer und multimediale „Artist-Authoring“), Werkzeug und GussformIndustrie und holzbasierten (Tischlerei) Industrie initiiert, immer mit der Absicht,
den Bedürfnissen der Arbeitgeber Rechnung zu tragen.
Im Jahr 2005 hat PSMB das HRD Portal unter www.hrdportal.com.my entwickelt,
um den Arbeitgebern zu helfen, passende Trainingsprogramme via Internet zu
finden.
Dieses Portal ist ein One-Stop-Centre, das den Trainings-Anbietern die
Möglichkeit gibt, ihre Trainingsprogramme wirkungsvoller und effizienter durch
interaktive Programme im Internet zu vermarkten.
2.3 Führungspersonal
Bis zum Jahr 2006 verließen etwa 82 700 Absolventen mit einem Baccalaureat
(Degree) und 68 082 mit einem Diploma Abschluss die 20 öffentlichen tertiären
Institutionen (IPTA) und andere private tertiäre Institutionen (IPRS). Diese
Hochschulabgänger sind von so unterschiedlichen Diziplinien wie
99
Betriebswirtschaftslehre, Informatik, Ingenieurwissenschaften,
Naturwissenschaften und Mathematik, bis hin zu Kunst und Design.
Medizin,
Neben den Universitäten und Colleges bieten verschiedene Agenturen, wie etwa
die National Productivity Corporation, das Malaysian Institute of Management oder
das Malaysian Institute of Personnel Managers weitere Ausbildungsmöglichkeiten
für Manager. Hinzu kommt, dass ein erheblicher Prozentsatz der qualifizierten
Arbeitskräfte durch im Ausland ausgebildete Malaysier gestellt wird.
3. LOHNKOSTEN
In Malaysia gibt es keine Mindestlohnvorschriften für die Industrie. Die
Grundlöhne sind vom Standort und der Branche abhängig. Zusatzleistungen wie
Erfolgsbeteiligungen, Sonderzahlungen, Arbeitskleidung, freier Transport zur
Arbeit oder Fahrgeldzuschüsse, Leistungsprämien usw. werden von Firma zu
Firma unterschiedlich gehandhabt.
Gehälter und Sonderleistungen für Führungskräfte und leitende Angestellte sind
ebenfalls von der Branche und der Gehaltspolitik des jeweiligen Unternehmens
abhängig. Die meisten Unternehmen bieten Sonderleistungen wie kostenlose
medizinische Versorgung, Unfall- und Lebensversicherungen, freien Transport zur
Arbeit oder Fahrgeldzuschüsse, Erfolgsbeteiligung, zusätzliche Altersversorgung
oder erhöhte Beiträge zur Rentenversicherung.
Nähere Einzelheiten bezüglich der Gehälter und Sonderleistungen in der
verarbeitenden Industrie enthält die MIDA-Broschüre mit dem Titel
"Geschäftskosten in Malaysia".
4. ARBEITSVERMITTLUNG
Neben privaten Arbeitsvermittlungsagenturen können Arbeitgeber und
Arbeitssuchende staatliche Arbeitsvermittlungsbüros, die sich im ganzen Land verstreut
befinden, zu Rate ziehen. Potentielle Arbeitgeber können detaillierte Informationen
über Arbeitssuchende abrufen, die bei dem Vermittlungsdienst registriert sind. Die
Vermittlungsbüros haben u.a. folgende Aufgaben:
•
Durchführung von Werbekampagnen, um die Arbeitgeber bei der
Personaleinstellung zu unterstützen
•
Vorbereitung
Eignungstests
von
Bewerberauswahl,
Vorstellungsgesprächen
und
Politechnics und Community Colleges bieten voraussichtichen Arbeitgebern die
Möglichkeit Jobinterviews mit zukünftigen Absolventen durchzuführen.
5. ARBEITSGESETZGEBUNG
Das Department of Labour ist für die Verwaltung des Labour Laws verantwortlich,
damit die Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Beziehungen harmonisch bleiben. Im Labour
Law sind die Minimum-Vorschriften, die auf alle Arten von Anstellung zutrifft,
festgelegt. Flexibilität bezüglich Geschäftsbetriebs ist durch die Möglichkeit einer
Ausnahmeregelung gegeben, die vom Director of Labour durch Ansuchen erhalten
werden kann.
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE
100
5.1 Das Arbeitsgesetz von 1955 (Employment Act 1955)
Die wesentliche Rechtsnorm, das Arbeitsgesetz von 1955, umfasst alle
Angestellten auf der malaysischen Halbinsel und im Bundesgebiet von Labuan,
deren Gehalt RM1 500 nicht übersteigt und alle Arbeiter, unabhängig von ihrem
Lohn. Arbeitgeber können den Arbeitsvertrag aufsetzen, aber er sollte gegen die
Minimum-Anforderungen des Labour Law nicht verstoßen. Alle Arbeitskräfte mit
einem monatlichen Gehalt zwischen RM1 500 und RM5 000 können sich in
Fragen bezüglich der Bedingungen in ihren individuellen Arbeitsverträgen an das
Labour Court wenden.
Einige der Bestimmungen des Arbeitsgebers unter dem Employment Act 1955 :
i.
Jeder Mitarbeiter muss einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, der die
Bedingungen und Konditionen des Vertragsverhältnisses wiedergibt,
insbesondere die Kündigungsfrist.
ii.
Führung eines Arbeitsregisters über die persönlichen Daten, Lohnzahlungen
und -Abzüge
iii.
Sonderbestimmungen für den Schutz von weiblichen Beschäftigten
bezüglich Nachtarbeit und Mutterschaftsurlaub
iv.
Die Anzahl der normalen Arbeitsstunden pro Tag und andere Bestimmungen
bezüglich Arbeitsstunden.
v.
Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub, Krankenstand und gesetzliche
Feiertage
vi.
Stundenlohn für Überstunden und zusätzliche Arbeit.
5.2 Arbeitsverordnungen von Sabah und Sarawak (The Labour Ordinance,
Sabah and the Labour Ordinance, Sarawak)
Die Labour Ordinance, Sabah, und Labour Ordinance, Sarawak, ist die wesentliche
Rechtsnorm für die Verwaltung des Labour Laws (arbeitsrechtliche Sachverhalte) im
Bundesstaat Sabah und Sarawak. Die Leistungen des Labour Ordinance, Sabah, und
Labour Ordinance, Sarawak, sind den Leistungen des Employment Act 1955 ähnlich.
5.3 Employees Provident Fund Act 1991
Das Employees Provident Fund Act 1991 (Rentenversicherungsgesetz von 1991)
gebietet die Zahlung von Pflichtbeiträgen für Arbeitnehmer.Gemäß der Definition
des Gesetzes müssen alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer (mit Ausnahme
ausländischer Arbeiter und diejenigen, die unter dem First Schedule angeführt
sind), Beiträge an den Employees Provident Fund (EPF) zahlen. Mit Wirkung vom
1. Februar 2008 ist die Beitrittsrate wie folgt:
Arbeitnehmer, die malaysische Staatsbürger, eine uneingeschränkte
Aufenthaltsgenehmigung haben und auch solche, die keine malaysischen
Staatsbürger sind und die vor dem 1. August 1998 EPF Zahlungen gemacht haben
und noch nicht das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben (siehe Teil A
des Third Schedule), müssen eine angemessenen Beitragsrate wie folgt einzahlen:
•
101
Arbeitgeber - Minimum-Beitragssätze von 12% des monatlichen
Einkommens des Arbeitnehmers
•
Arbeitnehmer - Minimum-Beitragssätze von 11% des monatlichen
Einkommens des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer, die malaysische Staatsbürger, eine uneingeschränkte
Aufenthaltsgenehmigung haben und auch solche, die keine malaysischen
Staatsbürger sind und die vor dem 1. August 1998 EPF eutschieden haben UND
bereits das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht haben (siehe Teil C des Third
Schedule), können eine angemessenen Beitragsrate wie folgt einzahlen:
•
Arbeitgeber
Minimum-Beitragssätze von 6% des monatlichen
Einkommens des Arbeitnehmers
•
Arbeitnehmer - Minimum-Beitragssätze von 5.5% des monatlichen
Einkommens des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer, die keine malaysischen Staatsbürger sind, aber sich zur EPFBeitragszahlung am oder nach dem 1. August 1998 entschieden haben und die
sich entschieden haben unter Paragraph 3 oder 6 des First Schedule of the EPFACT
1991 Beiträge zu zahlen (siehe Teil C des Third Schedule), und die noch nicht das
Alter von fünfundfünfzig erreicht haben, können eine angemessene Beitragsrate
wie folgt einzahlen:
•
Arbeitgeber - monatlich RM5 (US$1,33) für jeden Arbeitnehmer
•
Arbeitnehmer - 11% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer, die keine malaysischen Staatsbürger sind, aber sich zur EPFBeitragszahlung am oder nach dem 1. August 1998 entschieden haben und die
sich entschieden haben unter Paragraph 3 oder 6 des First Schedule of the EPF Act
1991 Beiträge zu zahlen (siehe Teil C des Third Schedule), UND die bereits das
Alter von fünfundfünfzig erreicht haben (siehe Teil D des Third Schedule),
können eine angemessene Beitragsrate wie folgt einzahlen:
•
Arbeitgeber - monatlich RM5 (US$1,33) für jeden Arbeitnehmer
•
Arbeitnehmer - 5.5% des monatlichen Einkommens des Arbeitnehmers
Alle Arbeitgeber müssen ihre Angestellten sofort bei Beschäftigungsbeginn beim
EPF registrieren, außer diejenigen, die unter dem Gesetz ausgenommen sind.
5.4 Das Sozialversicherungsgesetz (Employees' Social Security Act 1969)
Die Sozialversicherungsbehörde (Social Security Organisation, SOCSO)
verwaltet zwei Versicherungspläne gemäß dem Sozialversicherungsgesetz von
1969 und zwar
•
Betriebsunfallversicherung (Employment Injury Insurance Scheme)
•
Invaliditätsrentenversicherung (Invalidity Pension Scheme)
Die Betriebsunfallversicherung leistet Arbeitnehmern, bzw. deren Angehörigen,
finanzielle Unterstützung und/oder medizinische Versorgung bei Behinderung
oder Tod als Folge eines Betriebsunfalls.
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE
102
Die Invaliditätsrentenversicherung versichert Arbeitnehmer rund um die Uhr bei
Invalidität oder Tod aus jedweder Ursache, auch wenn es nicht mit seiner Arbeit
in Zusammenhang steht. Der Arbeitnehmer muss die Konditionen erfüllen, um die
Invaliditätsrente beziehen zu können.
Arbeitgeber-Berechtigungskriterien
Alle Unternehmen, die einen oder mehr Arbeiter beschäftigen, wie unter dem
Gesetz definiert, muss die Angestellten bei der Versicherung registrieren und
Beiträge an SOCSO machen.
Arbeitnehmer-Berechtigungskriterien
Arbeitnehmer, die nicht mehr als drei tausend Ringgit (RM3000) pro Monat
verdienen, müssen einen Beitrag zur Sozialversicherung machen. Arbeitnehmer,
die mehr als RM3000 verdienen und die nicht bei SOCSO gemeldet sind und nie
einen Beitrag an SOCSO geleistet haben, haben die Wahl der Registrierung und
des Beitragzahlens solange der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer diesem
Plan zustimmen. Jedoch wenn ein Arbeitgeber bereits Beiträge unter dem Gesetz
gemach that, ist er/sie berechtigt weiterhin den Beitrag zu zahlen und ist dadurch
auch unter dem Schutz der Versicherung, ganz unabhängig von seinem
Einkommen. Das Prinizp „Einmal dabei, immer dabei“ gilt in diesem Fall.
5.5 Das Arbeiter-Entschädigungsgesetz (Workmen's Compensation Act 1952)
Dieses Gesetz regelt Entschädigungszahlungen im Falle von Arbeitsunfällen und
verpflichtet die Arbeitsgeber ihre Angestellten zu versichern. Das AusländerEntschädigungsgesetz Foreign Workers’ Compensation Scheme (Insurance) Order
2005 das unter diesem Gesetz veröffentlicht wird, verlangt von jedem
Arbeitgeber, der Ausländer anstellt, diese bei einem Ausschuss von
Versicherungsfirmen zu versichern, die unter dieser Rechtsverordnung bestimmt
werden, und Entschädigungszahlungen im Falle von Unfällen während der
Arbeitszeiten oder außerhalb der Arbeitszeiten zu bewirken.
5.6 Das Arbeitssicherheitsgesetz (Occupational Safety and Health Act 1994)
Das Department für Arbeitssicherheit und Gesundheit (The Department of
Occupational Safety and Health (DOSH)) ist dem Ministry of Human Resources
unterstellt und hat die Verantwortung für die Administration und die
Implementierung die Gesetze in Bezug auf Arbeitssicherheit und Gesundheit
(DOSH), das die Sicherheit, Gesundheit und Wohlfahrt der Menschen bei der
Arbeit und es schützt andere vor Gefahren, die von Arbeitstätigkeiten in den
verschiedenen Sektoren, der verarbeitenden Industrie, Minen und Steinbrüchen,
Bauwesen,
Landwirtschaft,
Waldund
Forstwirtschaft,
Fischerei,
Energieversorgungsindustrie (Gas, Strom, Wasser und sanitären Anlagen),
Transportmittelindustrie, Lagerwesen und Kommunikation, Großhändler und
Kleinhändler, Hotels und Restaurants, Finanzwesen, Versicherungswesen,
Immobilienmarkt und Geschäftswesen, öffentlicher Dienst und Behörden des
öffentlichen Rechts. Das Department hat alle notwendigen Schritte unternommen,
um ein ausgezeichnetes Versorgungssystem mit der Erreichung der MS ISO
9001:2000 Zertifizierung vom Department of Standards Malaysia. Deshalb wird
es sich bemühen, den Kundenservice durch effektives Management des ISO
Systems zu verbessern. Das Department verwirklicht die Durchführungsaktivitäten
in den Industrien, mit Hilfe der folgenden drei Gesetzgebungen: Occupational
Safety and Health Act (OSHA)1994, Factories and Machinery Act 1967 und dem
Petroleum Act (Safety Measure) 1984.
103
Der National Occupational Safety and Health Excellence Award, die höchste
Würdigung durch die malaysische Regierung, zielt darauf hin, Organisationen zu
ehren und zu würdigen, die eine Erfolgsgeschichte von Errungenschaften auf dem
Gebiet der beruflichen Sicherheit und Gesundheitsmanagement am Arbeitsplatz
durch die Sicherheits- und Gesundheitsprogramm-Kontrollen. Diese Kontrollen
werden als Werkzeug für Leistungsvergleich in den Bemühungen des Sicherheitsund Gesundheitsprogramms einer Firma im mit den akzeptierten Standards in den
MS 1722: Teil 1: 2005 OSH MS (Occupational Safety and Health Management
Systems – Requirements) verwendet. Diese Standards wurden durch das
Department of Standards Malaysia in Zusammenarbeit mit anderen Agenturen
entwickelt. Sie bieten eine Bemessungsmethode für Dokumentation und
Implementation des Sicherheits- und Gesundheitsprogramms.
Das Arbeitssicherheitsgesetz (OSHA) 1994 bestimmt die Rahmengesetzgebung
um einen hohen Sicherheits- und Gesundheitsstandard am Arbeitsplatz
voranzutreiben, anzuregen und zu fördern. Ihr Ziel ist es, Sicherheit und
Gesundheitsbewußtsein zu verbreiten und effektive Sicherheitsorganisation und
Durchführung jener durch selbstregulierende Programme aufzubauen, die so
geplant sind, dass sie auf die einzelnen Industrien oder Organisationen
zugeschnitten sind. Das Langzeitziel dieses Gesetzes ist, eine gesunde und
sichere Arbeitskultur unter den malaysischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu
schaffen.
OSHA 1994 definiert die allgemeinen Plichten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer,
Selbstständigen, Designer, Produzenten, Importeuren und Anbietern von Anlagen
oder Substanzen. Obwohl diese Pflichten einen allgemeingültigen Charakter
haben, beinhalten sie eine Bandbreite von Verantwortung. Das Gesetz liefert ein
verständliches und integriertes gesetzliches System, das Sicherheit und
Gesundheit von eigentlich allen arbeitenden Personen umfasst und die
Öffentlichkeit schützt, wo immer sie durch die Auswirkung der arbeitenden
Menschen betroffen ist.
Die allgemeinen Plichten der Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbstständigen,
Designer, Produzenten, Importeuren und Anbietern von Anlagen oder Substanzen
sind im OSHA 1994 definiert. Arbeitgeber müssen Gesundheit, Sicherheit und
Wohlergehen der Menschen, die für sie arbeiten, wahren. Das kommt besonders
beim Bereitstellen und Service einer sicheren Betriebsanlage und einem sicheren
Arbeitssystem zum Tragen. Arbeitsbedingungen müssen so arrangiert werden dass
die Sicherheit und Gesundheit beim Handtieren, Lagern und Transport von
Betriebsanlagen und Substanzen garantiert ist. In OSHA 1994 wird
"Betriebsanlage" so definiert: jede Art von Maschine, Ausrüstung, Gerät,
Werkzeug oder Component, während "Substanz" jede Art von natürlichem oder
künstlichem Stoff, egal ob fest oder flüssig, gasförmig, in Dunstform oder einer
Kombination von allen ist.
Das Gesundheitsrisiko von Gebrauch, Lagerung oder Transport von Substanzen
muss minimalst sein. Um diese Ziele zu erreichen, müssen alle menschlich
möglichen Vorkehrmaßnahmen bei der Hantierung von gesundheitsschädlichen
Substanzen getroffen werden. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, notwendige
Information, Anweisung, Ausbildung und Supervision in Sicherheitssachen zu
geben selbst über legale Anforderungen muss er informieren. Arbeitgeber müssen
spezielle Ausbildungsbedingungen und -voraussetzungen ihrer Organisationen
berücksichtigen mit besonderem Hinweis auf Arbeitsprozesse mit erhöhter
Gefahr.
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE
104
Ein Arbeitgeber, der 40 oder mehr Personen beschäftigt, muss ein Sicherheits- und
Gesundheits-Kommitee am Arbeitsplatz einrichten, deren Hauptaufgabe es ist, die
Maßnahmen ständig zu kontrollieren, die genommen werden, um die Sicherheit
und Gesundheit von Personen am Arbeitsplatz zu garantieren und etwaigen
Problemen nachzugehen. Jeder Arbeitgeber muss das nächstgelegenste
"Occupational Health and Safety Office" über Unfälle, gefährliche Vorfälle,
Vergiftung am Arbeitsplatz oder Krankheiten, die passiert sind, oder vielleicht
passieren könnten, informieren.
Bestimmte Arbeitsvorgänge, Service-Arbeiten und Demontagen von betrieblichen
Ausstattungen und Vorgängen benötigen Spezialisten/kompetente Arbeiter.
Deshalb ist es verpflichtend, dass kompetente Personen die Installation von
Maschinen und Geräten wie Kränen, Lifts und lokalen BelüftungsVentilationssystemen, den sicheren Aufbau garantieren; auch ist die Anwesenheit
eines Boilermanns und eines Dampfingenieurs notwendig, wenn Ausstattungen
mit hohem Risiko, wie Boilers, installiert werden. Arbeitsvorgänge, bei denen mit
lebensgefährlichen Chemikalien handtiert wird, benötigen kompetente Personen
zum Durchführen von Luftqualitätsproben und Personalüberwachung. Auch ein
Gesundheitsbeamter und ein Gesundheitsamt-Doktor müssen herangezogen
werden, um den Arbeitsplatz ordentlich zu überwachen.
Es gibt sieben Vorschriften unter dem OSHA 1994 Gesetz, die von DOSHA
implementiert werden:
1.
Occupational Safety and Health (Employers' Safety and Health General
Policy Statement) (Exception) Regulations 1995
2.
Control of Industrial Major Accident Hazards Regulations, 1995
3.
Classification, Packaging and Labeling of Hazardous Chemicals Regulations
1997
4.
Occupational Safety and Health Committee Regulations 1996
5.
Safety and Health Officer Regulations 1997
6.
Occupational Safety and Health (Use and Standards of Exposure of
Chemicals Hazardous to Health) Regulations 1999
7.
Notification of Accident, Dangerous Occurrence, Occupational Poisoning
and Occupational Disease Regulations, 2004
Zuwiderhandeln gegen einige der Vorschriften kann zu gerichtlicher Verfolgung
führen. Eine Person, die eine Verbesserung oder ein Verbot nicht befolgt und
dem eine schriftliche Klage ausgehändigt wird, wird gerichtlich bestraft, mit
einer Höchststrafe von RM50 000 oder Gefängnisstrafe von nicht mehr als
5 Jahren oder beidem.
Andererseits ist es das Ziel des Factory and Machinery Act (FMA) 1967, Fabriken
und alles, was mit Sicherheit, Gesundheit und Wohlfahrt von Personen zu tun hat,
sowie die Registrierung und Inspektion von Maschinen, zu regulieren. Einige
Geräte und Maschinen, die lebensgefährlich sein können, wie z.B. Boiler,
Druckbehälter, Passagierlifte, Zug- und Beförderungsmaschinen wie mobile
Kräne, Turmkräne, Passagier-Hebevorrichtungen, oder sich frei in der Luft
bewegende Kräne und Gondeln, müssen vom DOSH bescheinigt und inspiziert
werden. Alle Fabriken und allgemeine Maschinen müssen unter dem DOSH
Gesetz registriert sein, bevor sie installiert und in Betrieb genommen werden können.
105
DOSH sorgt für die Einhaltung folgender 16 Vorschriften unter dem FMA 1967
Gesetz:
1.
Electric Passenger and Goods Lift Regulations, 1970
(Elektrische Passagier- und Güter-Lift Regelungen 1970)
2.
Fencing of Machinery and Safety Regulations, 1970
(Einzäunung von Maschinen und Sicherheitsvorschriften 1970)
3.
Notification, Certificate of Fitness and Inspection Regulations, 1970
(Bekanntmachung, Eignungs- und Inspektions-Vorschriften 1970)
4.
Persons-In-Charge Regulations, 1970
(Zuständigkeits- und Aufsichts-Vorschriften 1970)
5.
Safety, Health and Welfare Regulations, 1970
(Sicherheits-, Gesundheits- und Wohlfahrts- Vorschriften 1970)
6.
Steam Boiler and Unfired Pressure Vessel Regulations, 1970
(Dampfkessel- und ungebrannte Druck-Gefäß-Vorschriften 1970)
7.
Competency-Examinations Regulations, 1970
(Tauglichkeits-Zertikikate-Vorschriften 1970)
8.
Administration Regulations, 1970
(Administrations- Vorschriften 1970)
9.
Compounding of Offences Rules, 1978
(Abfindungs- und Tilgungs-Regeln 1978)
10. Compoundable Offences Regulations, 1978
(Vergleichbare Vergehen-Regeln 1978)
11. Lead Regulations, 1984
(Bleigehalt-Vorschriften 1984)
12. Asbestos Regulations, 1986
(Asbest-Herstellungs-Vorschriften 1984)
13. Building Operations and Works of Engineering Construction (Safety)
Regulations, 1986
(Bau-, Betriebs- und Ingenieurkonstruktinen-Sicherheits- Vorschriften 1986)
14. Mineral Dust Regulations, 1989
(Mineralstaub- Vorschriften 1989)
15. Noise Exposure Regulations, 1989
(Lärm-Aussetztungs- Vorschriften 1989)
16. Notification, Certification of Fitness and Inspection (Amendment)
Regulations, 2004
(Bekanntmachungs-, Zertifizierung der Eignungs- und Inspektions- (Novellen)
Vorschriften 2004)
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE
106
6. BEZIEHUNGEN ZWISCHEN ARBEITGEBERN UND
ARBEITNEHMERN
6.1 Gewerkschaften
Die Regierung unterstützt das weitere Wachstum von gesunden, demokratischen
und verantwortungsbewußten Gewerkschaften und hat aus diesem Grund das
Gewerkschaftsgesetz (Trade Union Act 1959) und die Richtlinien für
Gewerkschaften (Trade Union Regulations 1959) erlassen, um der
administratorischen Autorität eine generelle Beaufsichtigung, Richtungsweisung
und Kontrolle über alle Sachen in Bezug auf Gewerkschaften in ganz Malaysia zu
geben.
Im Gewerkschaftsgesetz 1959 wird Folgendes geregelt:
i.
Eine Gewerkschaft darf ausschließlich auf Arbeiter innerhalb einer
bestimmten Einrichtung, eines Handels, Berufs oder Industrie beschränkt
werden und darf auch von Arbeitsgebern gegründet werden deren
Mitgliedschaft ausschließlich innerhalb von Arbeitgebern limitiert ist.
ii.
Eine Gewerkschaft muss Ihre Mitgliedschaft ausschließlich auf Arbeiter
beschränken, deren Arbeitsplatz auf der Halbinsel Malaysia, Sabah oder
Sarawak, je nach Lage des Falls, oder auf Arbeitgeber, die Arbeiter auf der
Halbinsel Malaysia, Sabah oder Sarawak, je nach Lage des Falls.
iii.
Eine Gewerkschaft darf ausschließlich auf Arbeiter innerhalb einer
bestimmten Einrichtung, eines Handels, Berufs oder Industrie oder auf
Arbeiter innerhalb eines ähnlichen Handels, Berufs oder Industrie, je nach
Lage des Falls, oder auf Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Einrichtung,
eines Handels, Berufs oder Industrie, je nach Lage des Falls.
iv.
Alle Gewerkschaften müssen registriert sein (wie vorgeschrieben unter
Section 8(1) davon)
v.
Keine Gewerkschaft darf einen Streik organisieren, ohne vorher die
Zustimmung von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder, die
wahlberechtigt sind, durch Geheimabstimmung erhalten zu haben.
vi.
Alle Gewerkschaften werden regelmäßig überprüft, um die Einhaltung der
Gesetze sicherzustellen.
6.2 Gesetz zur Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern (Industrial Relations Act 1967)
Das Department für Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Malaysias ist der hüter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch das Gesetz zur
Regelung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Industrial
Relations Act 1967), um harmonische Beziehungen zwischen den beiden Gruppen
zu erhalten. Das Gesetz regelt die Beziehungen zwischen Arbeitgebern,
Arbeitnehmern und deren Gewerkschaften sowie die Verhinderung bzw.
Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten. Wesentliche Bestimmungen des Gesetzes sind:
i.
107
Schutz der legitimen Rechte von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und deren
Gewerkschaften
ii.
Verfahren für die Beantragung der Anerkennung von Gewerkschaften und
deren Vertretungsrechte sowie für Tarifverhandlungen
iii.
Angelegenheiten, die nicht in die Vorschläge für Kollektivverhandlungen
eingebracht werden dürfen, umfassen Beförderungen, Versetzungen,
Einstellungen, Personalabbau, Entlassungen, Wiedereinstellungen und
Festlegung von Aufgaben sowie Verbot von Streiks und Aussperrungen
iii.
Das Gesetz betont die Selbstständigkeit innerhalb der Wirtschaftszweige,
wobei Arbeitgeber und Gewerkschaften über ihre Differenzen verhandeln
und ihre Probleme ohne Einmischung lösen. Im Falle, dass direkte
Verhandlungen nicht erfolgreich sind, können sich die Parteien an den
Generalsekretär des Industrial Relations Department zur Beilegung der
Differenzen wenden. Falls dort die Differenzen nicht beigelegt werden
können, kann der Fall an das Industrial Court of Arbitration (Schiedsgericht
der Industrie) weitergeleitet werden.
iv.
Der Minister of Human Resources hat das Recht in jede Arbeitsstreitigkeit
einzugreifen und in jedem Stadium an das zuständige Schiedsgericht
(Industrial Court of Arbitration) zu verweisen.
v.
Verbot von Streiks und Aussperrungen nach Übertragung eines Arbeitsstreits
an ein Schiedsgericht, sowie in allen durch Tarifverträge oder gerichtlichen
Schiedsspruch geregelten Angelegenheiten
6.3 Arbeitsbeziehungen in nicht-gewerkschaftlich organisierten Unternehmen
In einem nicht-gewerkschaftlich organisierten Unternehmen findet die Beilegung
von Konflikten normalerweise dadurch statt, dass der Arbeitnehmer persönlich
versucht, eine Einigung mit seinem direkten Vorgesetzten, Werkmeister oder
Arbeitgeber zu erreichen. Beschwerden können vom Arbeitnehmer beim
Arbeitsministerium eingereicht werden, das dann eine Untersuchung einleitet.
ARBEITSKRÄFTE FÜR DIE INDUSTRIE
108
Kapitel 6
BANKEN,
FINANZIERUNG UND
DEVISENADMINISTRATION
1. DAS
1.1
1.2
1.3
MALAYSISCHE BANKENSYSTEM
Die Zentralbank
Finanzierungsinstitute
Malaysia als ein internationales islamisches Finanzzentrum
2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE
2.1 Anforderung für ECR-Finanzierung
2.2 Angebotene Leistungen
2.3 Arten der Finanzierung
2.4 Laufzeit und Höhe der Finanzierung
3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT
3.1 Securities Commission
3.2 Bursa Malaysia Berhad
4. OFFSHORE-FINANZDIENSTLEISTUNGEN
4.1 Labuan Offshore Financial Services Authority (LOFSA)
4.2 Fördermaßnahmen für Offshore Financial Services
5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE
5.1 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von Devisenausländern
5.1.1
5.1.2
5.1.3
5.1.4
5.1.5
5.1.6
5.1.7
5.1.8
5.1.9
5.2
Investitionen und Finanz-Aktivitäten von Deviseninländern
5.2.1
5.2.2
5.2.3
5.2.4
5.2.5
5.2.6
5.2.7
5.3
Import und Export von Gütern und Dienstleistungen
Investitionen in Devisen-Anlagen
Kredit-Fazilitäten, die von Deviseninländern erworben werden können
Devisenterminkontrakte
Emission von Ringgit-Wertpapieren
Devisenkonten (Foreign Currency Accounts(FCA))
Import und Export von Devisen durch reisende Deviseninländer
Sonderstatus für ausgewählte Unternehmen
5.3.1
5.3.2
5.3.3
5.3.4
5.4
Investitionen in Malaysia
Zahlungen für Investitionen
Darlehensaufnahme in Ringgit von Deviseninländern
Darlehensaufnahme von Deviseninländern in Fremdwährung
Ausgabe von Wertpapieren
Hedging von Investitionen
Verkauf von Investitionen
Repatriierung von Geldern
Import und Export von Devisen durch devisenausländische Reisende
Offshore Organisationen im Labuan Offshore Financial Centre
Unternehmen im Multimedia Super Corridor
Anerkannte Operational Headquaters
Regionale Distributionszentren und internationale Beschaffungszentren
Statistische Berichterstattung
3
4
6
5
6
Kapitel 6
BANKEN,
FINANZIERUNG UND
DEVISENADMINISTRATION
1. DAS MALAYSISCHE BANKENSYSTEM
Das Bankensystem, das sich aus Geschäftsbanken, Investitionsbanken,
Handelsbanken und islamischen Banken zusammensetzt, ist die primäre
Institution, die für die Mobilisierung von Geldern zuständig ist und die
Hauptfinanzierungsquelle die die wirtschaftlichen Aktivitäten / Tätigkeiten in
Malaysia unterstützen. Die non-Bank- Finanz-Vermittler, die sich aus
Entwicklungs-Finanz-Institutionen, Hilfsfonds und Pensionsfonds, VersicherungsUnternehmen, Takaful-Unternehmen und Sparinstitutionen zusammensetzen,
komplementieren die Bank-Institutionen in dem sie Gelder mobilisieren und die
finanziellen Bedürfnisse der Wirtschaft erfüllen.
1.1 Die Zentralbank
Bank Negara Malaysia (BNM), die Zentralbank Malaysias, steht an der Spitze des
Geld-und Banksystems des Landes. Ihre Ziele, wie sie im Central Banking Act
1958 definiert sind, sind folgende:
•
Die Ausgabe der Währung und die Verwaltung der Reserven, um den Wert
der Währung zu schützen;
•
Als Bankier, Wirtscgafts- und Finanzberater der Regierung fungieren;
•
Nationale Stabilität und solide Finanzstruktur fördern;
•
Die Kreditlage zum Vorteil Malaysias beeinflussen.
Um ihre Ziele zu erreichen, besitzt BNM gesetzliche Verfügbarkeit unter
mehreren Gesetzen, um das Bankensystem und andere nicht-BankenFinanzvermittler zu regulieren und zu überwachen. Bank Negara Malaysia
verwaltet die Regeln der Devisenkontrolle und agiert als Darlehensgeber als
letzter Ausweg bei Refinanzierungen im Bankensektor.
1.2 Finanzierungsinstitute
Die folgende Tabelle gibt einen Űberblick űber die Anzahl von Finanzinstitutionen
mit Ende 2007.
111
Total
Geschäftsbanken
Investitions- und Handelsbanken
Islamische Banken
Versicherungen
Islamische Versicherungen (Takaful)
Institutionen in Institutionen in
malaysischem ausländischem
Besitz
Besitz
22
14
11
41
9
9
14
8
27
9
13
3
14
-
Rűckversicherungen
7
3
4
Islamische Rűckversicherungen
(Retakaful)
2
-
2
11
11
-
Entwicklungs-Finanz-Institutionen
Banken, inklusive islamische Banken, operieren durch ein Netzwerk von 2100
Niederlassungen, die über das ganze Land verstreut sind. Sechs malaysische
Bankgruppen haben eine Präsenz in 19 Ländern durch Zweigstellen,
Repräsentantenbüros, Filialen und Joint Ventures.
Außerdem sind 21
ausländische Banken mit Repräsentantenbüros in Malaysia vertreten. Diese
Banken üben keine normalen Bank-Geschäfte aus, sondern fungieren nur als
Verbindungs- und Auskunftsstelle zwischen Unternehmen in Malaysia, in den
Herkunftsländern und den Ländern in denen die Banken Niederlassungen haben.
Die Einfűhrung eines Rahmengesetzes für Investitionsbanken im Jahr 2006
ermöglicht die Entwicklung von voll entwickelten Investitionsbanken durch die
Zusammenlegung von Handelsbanken, Börsenmaklern und Diskontenbanken.
Investitionsbank-Aktivitäten umfassen hauptsächlich Kapital-AufbringungsAktivitäten
wie
Versicherungsgeschäfte,
Konsortialanleihen
und
Unternehmensfinanzierung, Managementberatungsservice, Durchführen von
Emission und Notierung von Aktien und das Verwalten von Investment Portfolios.
Die Entwicklung von Investitionsbanken wird die Kapazität der
Finanzinstitutionen in Malaysia vergrößern, um seinen Unternehmens-Klienten
durch eine weitere Bandbreite an Finanz- und Beratungs-Aktivitäten besser
dienen zu können, und zwar auf gleicher Ebene mit den Dienstleistungen, die von
internationalen Investitionsbanken angeboten werden.
Malaysia hat außerdem ein umfassendes islamisches Bankensystem. Zurzeit gibt
es in Malaysia elf islamische Banken, die ein breites Spektrum an
Finanzprodukten und Dienstleistungen anbieten, die auf den Shariah-Prinzipien
basieren. Drei dieser Banken sind aus dem Mittleren Osten. Sieben
konventionelle Banken, inklusive von vier großen Auslandsbanken, offerieren
auch islamische Finanzprodukte und Dienstleistungen via der „islamischen
Bankfenster“ Einrichtung.
Die Präsenz von drei islamischen Auslandbanken vergrößern den Wettbewerb
und stimulieren Innovation unter den islamischen Banken. Gelichzeitig
komplementieren sie die malaysischen Teilhaber, indem Sie strategischen
Wachstumbranchen wie Investitionsbank-Geschäfte und Vermögensmanagement
erschließen. Zusätzlich planen diese Institutionen, Malaysia zu ihrem
Finanzzentrum dieser Region zu machen.
Was Produktangebot angeht, werden mehr als 60 islamische Finanzprodukte und
Dienstleisungen durch die Zweigstellen im ganzen Land angeboten. Die
Aufkommen von neuen innovativen Produkten und Finanzinstrumenten mit
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
112
global akzeptierten Shariah-Prinzipien wie Commodity Murabahah Deposits,
islamische Profitratengeschäfte, Susyarakah Muanaqisah Hauskrediten und Kuku
Musyarakah in der Industrie haben weiterhin den lokalen islamischen
Finanzsektor auf die nächste Stufe des Fortschritts gebracht.
Malaysia hat einige Entwicklungs-Finanzierungs-Institute (development finance
institutions, DFIs), die speziell aufgebaut wurden, um bestimmte strategische
Sektoren der Wirtschaft zu entwickeln und zu fördern, wie z.B. die verarbeitende
Industrie und den Export-Sektor, kleine und mittelgroße Unternehmen (Small and
Medium Enterprises (SMEs)), sowie die Landwirtschaft, Infrastruktur und den
Seefahrtssektor. Diese DFIs komplementieren die Bankinstitutionen durch das
Anbieten von einer Anzahl von Finanz- und nicht-Finanz- Dienstleistungen, um
die Entwicklung von strategischen Sektoren zu unterstűtzen. Diese
Dienstleistungen sind die Beschaffung von mittel- und langfristigen Krediten,
Eigenkapital und Darlehensgarantiescheinen und eine Reihe von zusätzlichen
Finanz- und Geschäts-Beratungsleistungen.
Bank Perusahaan Kecil dan Sederhana Malaysia Berhad“ oder SME Bank, die im
Oktober 2005 gegrűndet wurde, bietet Finanzprodukte wie befristete Darlehen,
Betriebskapital und Anfangskapitalfinanzierung an SMEs in allen
Wirtschaftssektoren. SMEs könnten auch Nutzen ziehen aus den ergänzenden
Dienstleistungen, die von einen Beratungszentrum von der SME Bank fűr Beratung
und Hinweise űber Marketing, Geschäftsentwicklung, Betriebsmanagement und
Kundendienst zur Verfűgung gestellt werden. Zwei neue Handelsfinanzprodukte,
nämlich die „Multi Currency Trade Finance“, und „Indirect Exporter Financing
Scheme“ sind derzeit von der Export-Import-Bank of Malaysia Berhad erhältlich.
Sie unterstützen den Export und Import von Gütern, Dienstleistungen von Kleinund mittelgroßen Betrieben zu nicht-traditionellen Märkten, besonders den
Mitgliedstaaten der Organisation of Islamic Conference.
1.3 Malaysia als ein internationales islamisches Finanzzentrum
Die internationale Finanzwelt hat Malaysias Bemühungen ein islamisches Bank
und Finanzwesen aufzubauen und zu fördern anerkannt. Eine wichtige Initiative,
die eingef hrt wurde ist die Ausdehnung von Malaysias Position als ein
fü hrendes internationales islamisches Finanzzentrum. Mitte 2006 brachte die
malaysische Regierung die Malaysia International Financial Centre (MIFC)
Initiativen auf den Markt. Die Gründung des MIFC ist eine der SchlüsselVerbindungen des globalen Marktes und hat eine wichtige Rolle in der
Beschleunigung des Brückenprozess und des Stärkens der Beziehung zwischen
internationalen islamischen Finanzmärkten und dadurch die Investitions und
Handelsbeziehungen zwischen dem Mittleren Osten, Westasien und
Nordamerika mit Ostasien auszudehnen. Malaysia ist durch seine Lage im
Zentrum der asiatischen Zeitzonen in der guten Position der ostasiatischen Region
effektiv zu dienen.
Unter den MIFC Initiativen offeriert Malaysia einen Nischenmarkt für islamische
Finanzdienstleistungen und zwar sind das folgende:
•
Eine Platform für Herkunft, Verteilung und Handel von islamischem
Kapitalmarkt und staatliche Finanzinstrumente inklusive Sukuks;
•
Einen islamischen Investitions-Ansatzpunkt in Asien mit einer Nische in
islamischen Bonds und Vermögensmanagement
113
•
Islamischen Finanzservice in internationalen Währungen (inklusive
Depositen und Finanzierung) und
•
Ein Zentrum fűr Takaful- und Retakaful-Geschäfte
Malaysia setzt sich auch dafür ein, ein Zentrum für hohe Ansprüche in Bezug auf
islamisches Banksystem und Finanzerziehung, Ausbildung, Beratung und
Forschung zu sein, um der Branche ausgebildete und kompetente Talente im
islamischen Bank- und Finanzwesen zu liefern. Malaysia bietet sein Sachwissen
Finanz-Regulatoren an indem es technische Hife sowie auch Erfahrungen in
relevanten Gebieten teilt, hauptsächlich über die Vorschriften/Bestimmungen und
Beaufsichtigung des islamischen Finanzwesens.
Um mehr Anbieter für das malaysische Finanzsystem zu gewinnen wurden
folgende Hauptfördermaßnahmen ergriffen:
i.
Ausgabe von neuen Lizenzen unter dem islamischen Bankakt 1983 an
qualifizierende ausländische und malaysische Finanzinstitutionen, um die
gesamten islamischen Bankgeschäfte mit Devisenausländern und -inländern
in internationalen Währungen durchzuführen, entweder als Filiale oder als
Zweigstelle. Die Institution hat dadurch einen Anspruch auf
Einkommensteuer-Befreiung für einen Zeitraum von 10 Jahren unter dem
Income Tax Act 1967 und zwar vom Anlagejahr 2007 an.
ii.
Ausgabe von Neuanmeldungen unter dem Takaful Act 1984 an
qualifizierende ausländische und malaysische Finanzinstitutionen, um die
gesamten islamischen Bankgeschäfte mit Devisenausländern und -inländern
in internationalen Währungen durchzuführen, entweder als Filiale oder als
Zweigstelle. Die Institution hat dadurch einen Anspruch auf ähnliche
Einkommensteuer-Befreiung wie Organisationen, denen der Titel neue
Bankinstitution gewährt wird.
iii.
Bestimmungen größerer Flexibilität für Labuan Offshore islamische Banken,
Offshore islamische Offshore Takaful Unternehmen und islamische
Abteilung von Offshore-Banken und Offshore-Versicherungs-Unternehmen
in ihren Geschäfts-Tätigkeiten durch die Möglichkeit ihre GeschäftsRäumlichkeiten in ganz Malaysia verstreut eröffnen zu können ohne dass sie
eine physische Anwesenheit in Labuan haben.
iv.
Islamischen Fond-Management Unternehmen wird erlaubt, im Besitz von
Ausländern zu sein und sie dürfen ihr ganzes Vermögen im Ausland
investieren.
v.
Lokale und ausländische Unternehmen, die genehmigte islamische Fonds
von ausländischen Investoren managen, haben
Anspruch auf
Einkommensteuer-Befreiung aus ihren Management-Gebühren, die sie vom
Veranlagungsjahr 2008 bis zum Veranlagungsjahr 2016 bekommen.
2. REFINANZIERUNGSPROGRAMM FÜR EXPORTKREDITE
Export Credit Refinancing (ECR) ist ein Plan unter welchem Exim Bank kurzfristige
Kredite zu Vorzugszinsen an Direkt- und Indirekt-Exporteure via Handelsbanken zur
Verfügung stellt. Die Krediteinrichtungen werden von den Geschäftsbanken
durchgeführt, die sich wiederum bei der Exim Bank refinanzieren können.
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
114
Ein direkter oder indirekter Exporteur, der das Exportkredit-Refinanzierungsprogramm
beanspruchen will, muss eine ECR-Kreditlinie mit seiner Handelsbank arrangieren
und danach Zutritt zu den ECR Kredit-Fazilitäten von einer EXIM Bank bekommen.
2.1 Anforderung für ECR-Finanzierung
Die ECR Finanzierungs-Fazilitäten sind für direkte Exporteure und indirekte
Exporteure erhältlich, die direkt oder indirekt mit Export-Aktivitäten zu tun haben
und einen ECR-Kreditrahmen von einer Handelsbank erhalten haben.
2.2 Angebotene Leistungen
i.
ECR vor Verschiffung ist eine Kreditmöglichkeit, die für Direkt- und IndirektExporteure zur Verfügung steht, um ihre Einkäufe vom Binnenmarkt und/oder
Auslandslieferanten vor der Verschiffung und für den Export zu finanzieren.
ii.
ECR nach Verschiffung ist ein Darlehen oder eine Finanzierung für
Direktexporteure nach der Versendung von Waren an den Käufer im
Ausland.
2.3 Arten der Finanzierung
Zwei Arten der Finanzierung stehen den Exporteuren unter den VorverschiffungsECR Einrichtungen zur Verfügung und das sind die auftragsbasierte Methode und
die "Certificate of Performance " (CP) Methode.
Unter der auftragbasierenden Methode, der Vor-Verschiffung ECR werden die
Mittel nach Vorlage eines Exportauftrags während unter der CP Methode die
Finanzierung gegen das CP, das von der Exim-Bank ausgestellt wurde, zur
Verfügung gestellt wird.
Die CP- Methode der Finanzierung unter der Nach-Verschiffungs-ECR Einrichtung
wird durch Wechseldiskontierung gemacht und die Finanzierung in Hinblick auf
eine Reihe von Exportdokumenten, die den Geschäftsbanken vorgelegt werden.
2.4 Laufzeit und Höhe der Finanzierung
Die maximale Kreditlaufzeit beträgt bei "ECR vor Verschiffung" vier (4) Monate
und bei "ECR nach Verschiffung" sechs (6) Monate.
Für auftragsbasierte Lieferungs-Methode beträgt der maximale Finanzierungsbetrag
95% des Auftragswertes ihres Exports, während unter der CP-Methode die Höhe
der Finanzierung von der Höhe des CP Limits abhängt, das von der Exim Bank
genehmigt wurde.
Das Minimum und Maximum der Höhe der Finanzierung pro Fazilität unter der
ECR Fazilität beträgt RM10.000 und RM50 Millionen respektive.
3. DER MALAYSISCHE WERTPAPIERMARKT
3.1 Securities Commission
Die Securities Commission (SC), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die
dem Finanzministerium untersteht, wurde unter dem Securities Commission Act
1993 gegründete. Sie obliegt der gesetzlichen Regelung des Kapitalmarkts in
115
Malaysia durch das Securities Commission Act 1993, das Capital Markets and
Services Act 2007 und dem Securities Industry (Central Depositories) Act 1991.
Die SC ist eine selbstfinanzierte Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit
Untersuchungs- und Durchsetzungsrechten ausgestattet ist und dem
Finanzministerium untersteht.
Die SC reguliert die Auflegung und Emission von Aktien von Aktiengesellschaften
und Schuldscheinen von GmbHs. Sie regelt auch die Notierung von solchen
Wertpapieren an der Bursa Malaysia, sowohl als auch alle Angelegenheiten, die
im Zusammenhang mit Geschäftsübernahme und Fusionierungen von
Unternehmen und Investmentfonds zu tun haben. Sie ist die alleinige Autorität,
die die Genehmigung und die Registrierung von Emissions-Prospekten von allen
Wertpapieren (außer von nicht notierten Freizeitklubs) übrig hat. Die SC hat die
direkte Verantwortung der Beaufsichtigung und Überwachung der Aktivitäten der
Markt-Instutionen,
inklusive
der
Börsen
und
Clearing
Houses
(Abrechnungsstellen) und zentralen Hinterlegungsstellen und ist für die
Regulierung von lizenzierten Personen unter dem Capital Markets and Services
Act 2007 zuständig.
Die SC führte im Jahr 2001 den Capital Market Masterplan (CMP) ein. Das ist ein
ausführlicher Plan, der die strategische Positionierung und die zukünftige
Richtung des malaysischen Kapitalmarkts für die nächsten 10 Jahre angibt. Der
“Masterplan” setzt die unmittelbaren Belange des Kapitalmarkts als eine Priorität
und plant seine Richtung und sein Langzeit-Wachstum in Erwartung einer
globalen Entwicklung seines Umfelds.
Besuchen Sie die Webseite (www.sc.com.my) für weitere Informationen über SC
und den CMP.
3.2 Bursa Malaysia Berhad
Bursa Malaysia Berhad (Bursa Malaysia) ist eine Börsen-Holdinggesellschaft, die
auf der Hauptbörse der Bursa Malaysia Securities am 18. März 2005 notiert
wurde. Bursa Malaysia betreibt eine Wertpapier-, Derivative- und Offshore Börse,
Clearing Houses (Abrechnungsstellen) fűr Wertpapiere und Derivate und zentrale
Hinterlegungsstelle. Die Gesellschaft veröffentlicht auch Aktiennotierungen und
Informationen űber Wertpapiere, die an der Börse notiert sind.
Die Börse, die 1973 gegrűndet wurde, ist ein zentraler Marktplatz fűr Käufer und
Verkäufer, um Aktien-, Optionsscheine-, festverzinste Wertpapiere und
verschiedene andere Wertpapiere von notierten Unternehmen anzubieten.
Mannigfaltigkeit von Produkten inkludiert auch Options- und Futures Derivative,
und Multi-Währungs-Offshore-Handelspapiere, die an der Derivativen-Börse
oder Offshore-Börse gehandelt werden.
Bursa Malaysia ist zurzeit eine der größten Börsen innerhalb Asiens mit fast 1000
notierten Unternehmen, die ein breites Angebot an Investitionsmöglichkeiten der
Welt anbieten. Die größeren kapitalisierten Unternehmen sind am Bursa Malaysia
Securities Main Board, die mittelgroßen Unternehmen am Second Board oder am
MESDAQ Markt fűr schnellwachsende und technologische Unternehmen notiert.
Durch die Unterstűtzung der Entwicklung des malaysischen Kapitalmarktes und
die Vergrößerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit, hat sich Bursa Malaysia
verpflichtet, einen effizienten, sicheren und aktiven Börsenhandel fűr den lokalen
und globalen Investor aufrecht zu halten.
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
116
(i)
Markt-Anteilhaber
a.
Börsenmakler-Unternehmen
Derzeit gibt es 34 Börsenmakler Firmen (inklusive fünf ausländische
Börsenmakler), die ihre Dienstleistungen im Handel mit Wertpapieren an der
Bursa Malaysia Securities anbieten. Von diesen sind 13 als
Investitionsbanken definiert. Investitionsbanken unterhalten HandelsbankLizenzen, die von Bank Negara Malaysia unter dem Banking and Financial
Institutions Act 1989 (BAFIA) als auch dem Capital Markets Services Lizenz
Gesetz registriert sind und die von der Securities Commission unter dem
Capital Markets & Services Act 2007 ausgegeben wurde. Als solche, sind
Investitionsbanken berechtigt, die volle Bandbreite an integrierten
Kapitalmarktund
Finanz-Service-Leistungen
anzubieten,
die
Unternehmensfinanzierung, Schuldverschreibungspapier- und WertpapierHandel umfassen.
Ein Börsenmakler-Unternehmen unterhält den Universal Broker Status. Ein
Universal Broker kann das volle Ausmaß an integriertem Kapitalmarkt-Service
anbieten.
Mit Ende 2007 gab es 146 Geschäftsniederlassungen.
b.
Trading-Anteilhaber
Ein Trading Participant ist ein Unternehmen, das mindesten eine Vorzugsaktie
(Preference Share) der Bursa Malaysia Derivatives besitzt, um Geschäfte als
Futures Broker durchzuführen, die von der Securities Commission unter dem
Capital Markets and Services Act 2007 lizenziert wurde und das Handel mit
Termingeschäftsverträgen an der Bursa Malaysia Derivatives Berhad
durchführt. Derzeit gibt es 18 Trading-Anteilhaber.
(ii) Schutz der Investoren
Um das Interresse der Investoren zu schützen, unterhält Bursa Malaysia derzeit
drei Entschädigungsfonds, und zwar den Compensation Fund of Bursa Securities,
den Fidelity Fund of Bursa Derivatives und den Compensation Fund of Bursa
Depository, um Investoren zu entschädigen, die Verluste erlitten haben, die
innerhalb der spezifischen Umstände der relevanten Sicherheitsgesetze und
Regeln fallen. Die Fonds werden vom Compensation Committee verwaltet.
(iii) Risiko-Management
Das Ziel des Bursa Malaysia Risiko-Management Rahmenprogramms (enterprise
risk management ERM) ist es, Risikos nach einem angemessenen Maß passend für
die Unternehmen zu managen und zu kontrollieren. Schlüssel-Risiken werden
identifiziert und nach Wahrscheinlichkeit des Eintreffens und Größe der
Auswirkung eingestuft und dazugehörige Reaktions-und Handlungsvorgehenspläne
werden entwickelt, um signifikante Restrisikos zu managen.
4. OFFSHORE-FINANZDIENSTLEISTUNGEN
4.1 Labuan Offshore Financial Services Authority (LOFSA)
Die Labuan Offshore Financial Services Authority (LOFSA) ist die One-StopOrdnungsbehörde, die mit der Koordinierung aller Maßnahmen zur Förderung
und Entwicklung von Labuan als internationalem Offshore-Finanzzentrum (IOFC)
betraut ist.
117
LOFSA rationalisiert die Regulierungs- und Aufsichtsorgane der Regierung in
Bezug auf das Offshore-Finanzdienstleistungsgewerbe, unternimmt Forschungsund Entwicklungsaktivitäten und plant das weitere Wachstum und die Förderung
des Labuan IOFC. Zusätzlich hat IOFC als eine ihrer Kerngebiete auch islamisches
Finanzwesen entwickelt und Labuan IOFC gilt jetzt als ein führendes OffshoreCentre für konventionelle und islamische Finanzaktivitäten.
Gesellschaftsgründung und Registrierung der Unternehmen fällt unter das Ressort
der LOFSA, die auch die Labuan International Financial Exchange und Labuans
Offshore Industrien wie Banken, Versicherungsbranche, Wertpapiergeschäfte,
Treuhandelsgesellschaften und Fondsmanagements reguliert und überwacht.
Der Labuan International Financial Exchange (LFX) ist eine Offshor-FinancialBörse, die die Offshor-Financial-Dienstleistungen , die in Labuan erhältlich sind,
komplementiert. Es ist eine One-Stop-Finanz-Börse, die ein Vollservice anbietet
und zwar von der Einreichung des Ansuchens bis zur Genehmigung, Notierung,
Handel und Begleichung der notierten Instrumente.
Offshore-Geschäftstätigkeiten von Labuan Offshore Unternehmen können in zwei
Gruppen getrennt werden: Handelstätigkeiten und Nicht-Handelstätigkeiten.
Offshore-Handelstätigkeiten umfassen Bankverkehr, Versicherung, FondsManagment, Börsengeschäfte und andere handelverwandte Tätigkeiten. OffshoreNicht-Handelstätigkeiten beziehen sich auf den Besitz von Effekten,Wertpapieren,
Aktien, Krediten, Depositen und Immobilien von einem Offshore-Unternehmen
im eigenen Namen.
Labuan IOFC unterliegt nicht den malaysischen Devisenrichtlinien und
Beschränkungen, da die Natur der Offshore-Geschäftstätigkeiten in Labuan auf
Auslandswährung basiert und mit Devisenausländern durchgeführt wird.
4.2 Fördermaßnahmen für Offshore Financial Services
(i)
Niedrige Steuern
•
Ein Offshore-Unternehmen, das Offshore-Handelsaktivitäten betreibt, kann
zwischen einer jährlichen Besteuerung in Höhe von 3% des Nettogewinns
oder einer Zahlung von pauschal RM20.000 pro Jahr wählen.
•
Ein Offshore-Unternehmen, das Nichthandels-Geschäfte betreibt, braucht
dafür keine Steuern zu zahlen.
(ii) Steuernachlass für erbrachte Experten-Dienstleistungen
•
Das Einkommen einer Person, oder einer von ihr beschäftigten Person, oder
einer Firma aus bestimmten qualifizierten Dienstleistungen für OffshoreUnternehmen in Labuan ist bis zu 65% des Einkommens aus dieser
Einkommensquelle steuerfrei. Diese Dienstleistungen umfassen: Rechts- und
Finanzberatung, Buchhaltung und Wirtschaftsprüfung, Finanz- und
Sekretariatsdienste.
(iii) Steuernachlass für Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis
•
Einkommen einer Person, die kein malaysischer Staatsangehöriger ist, aus
einem Beschäftigungsverhältnis in leitender Funktion in einer OffshoreGesellschaft in Labuan ist bis zu einem Betrag von 50% des Bruttoeinkommens
aus dieser Tätigkeit steuerfrei.
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
118
•
Einkommen einer Person, die kein malaysischer Staatsangehöriger ist und als
Treuhand-Angestellter in leitender Funktion bei einem Labuan TreuhandUnternehmen angestellt ist, ist bis zu einem Betrag von 50% des
Bruttoeinkommens aus dieser Tätigkeit steuerfrei.
(iv) Einkommensteuerbefreiung
Das Income Tax Act 1967 sieht für folgende Einkunftsarten Steuerbefreiungen vor:
•
Dividenden, die eine Labuan Offshore-Gesellschaft an Deviseninländer oder
Devisenausländer auszahlt.
•
Dividenden von einem malaysischen Inlandsunternehmen das von einem
Labuan Offshore-Unternehmen aus Gewinnen aus Offshore- Aktivitäten
stammen.
•
Gehälter für Direktoren, die an einen Ausländer ausgezahlt werden, sind
steuerfrei.
•
50% Steuerfreibetrag auf Wohnungszuschüsse für malaysische Staatsbürger,
die in einem Offshore-Unternehmen arbeiten.
Offshore-Unternehmen sind von der Quellensteuer auf folgende Beträge befreit:
•
Zinsen, die an einen Deviseninländer oder an einen Devisenausländer
ausgezahlt werden, der nicht im Bankwesen, Finanz- oder
Versicherungswesen tätig ist.
•
Zinsen, die an einen Devisenausländer oder eine andere OffshoreGesellschaft ausgezahlt werden.
•
Vermietungszahlungen an Devisenausländer
•
Gebühren für technische oder Managementleistungen
Devisenausländern oder eine andere Offshore-Gesellschaft.
•
Tantiemen an einen Devisenausländern oder eine andere OffshoreGesellschaft.
•
Ausschüttungen
einer
Offshore-Treuhandgesellschft
Devisenausländer- Empfänger.
an
an
einen
einen
(v) Stempelsteuerbefreiung
Offshore-Geschäftstransaktionen von einem Offshore-Unternehmen (inklusive
M&A eines Offshore-Unternehmens und Transfer Offshore-Unternehmens und
Transfer von Aktien in ein Offshore-Unternehmen) sind von der Stempelsteuer
befreit.
5. RICHTLINIEN FÜR DIE DEVISENKONTROLLE
Malaysia hat immer eine liberale Devisenadministrations-Politik verfolgt. Die
Implementierung von Devisenadministrations-Politik in Malaysia unterstützt die
Überwachung des Kapitalflusses in und aus dem Land, um seine finanzielle und
wirtschaftliche Stabilität zu erhalten. Als Teil der laufenden Bemühungen die
119
Effizienz zu erhöhen und die Geschäftskosten zu reduzieren, wurden die
Devisenadministrations-Politik fortlaufend liberalisiert und vereinfacht.
Die Definitionen für Deviseninländer und Devisenausländer für die DevisenAdministration sind folgende:
Deviseninländer sind:
i.
Malaysische Staatsbürger (ausgenommen Personen, die eine
uneingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung eines Hoheitsgebiets außerhalb
Malaysias erworben haben und im Ausland leben)
ii.
Nicht-malaysische
Staatsbürger,
die
eine
uneingeschränkte
Aufenthaltsgenehigung in Malaysia erworben haben und permanent in
Malaysia leben
iii.
Personen, ob eine Körperschaft oder nicht, die von irgendeiner malaysischen
Behörde registriert oder genehmigt worden sind
Devisenausländer sind:
i.
Alle Personen außer Deviseninländer
ii.
Alle im Ausland tätigen Zweigstellen, Niederlassungen, Regionalbüros,
Verkaufsbüros,
Repräsentanten-Büros
von
Unternehmen
die
Deviseninländer sind
iii.
Botschaften, Konsulate, High Commissions, supranationale und
internationale Organisationen, die von der malaysischen Regierung
anerkannt werden
iv.
Malaysische
Staatsbürger,
die
eine
uneingeschränkte
Aufenthaltsgenehmigung in einem Hoheitsgebiet außerhalb Malaysias
erworben haben und im Ausland leben
Devisenanlagen umfassen:
Darlehensgewährung an Devisenausländer, Platzierung von Depositen bei
lizenzierten Onshore-Bankinstitutionen, (lizenzierten Geschäftsbanken, islamischen
Banken und Investitionsbanken), oder Offshore-Banken, und Währungsprodukten,
die von lizenzierten Onshore-Banken und anderen Beschaffungsstellen, die vom
Controller of Foreign Exchange ( the Controller) eine Zulassung bekommen
haben.
Der Konzern
Bezieht sich auf eine Gruppe von Firmen, in Malaysia, die eine MutterTochtergesellschafts-Beziehung haben.
Inlands-Ringgit-Kreditfazilitäten umfassen:
Jede Art von Ringgit-Darlehen, Kredit,Handelsfinanzierung, Kauf auf Raten,
Factoring, Leasing-Fazilitäten, rückzahlbare Vorzugsaktien oder ähnliche
Fazilitäten in jeglicher Form außer
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
120
i.
Handelskreditbedingungen erweitert von einem Zulieferer für alle Arten von
Waren, Gütern und Dienstleistungen
ii.
Devisenterminkontrakte geschlossen bei lizenzierten Bankinstitutionen
iii.
ein Privathauskredit und eine Autokredit, der von einem Deviseninländer
aufgenommen wurde
iv.
Kreditkarten- und Wertkarten- Fazilitäten
v.
interne Anleihen untereinander von Firmen innerhalb eines Konzerns
5.1 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von Devisenausländern
Devisenausländer dürfen in Malaysia in jeglicher Form investieren. Es gibt keine
Restriktionen bezüglich Rückführung von Kapital, Gewinn und Einkommen, das
in Malaysia erzielt wurde inklusive Gehälter, Löhne, Tantiemen, Kommissionen,
Gebühren, Mieten, Zinsen, Gewinne oder Dividenden.
Um die Investitions-Strategien von Devisenausländern zu komplementieren
können sie Finanzierung von lizenzierten Onshore-Bankinstitutionen in Ringgit
oder in Fremdwährung erhalten und Devisenterminkontrakte bei lizenzierten
Onshore-Bankinstitutionen
abschließen,
um
die
Währungsrisiken
gewinnbringend zu verwalten, die bei Investitionen in Ringgit-Anlagen anfallen.
Devisenausländer können auch ausländische Währung in Ringgit und Ringgit in
Devisen umtauschen.
5.1.1
Investitionen in Malaysia
(a) Auslandsdirektinvestition
Ein Devisenausländer kann eine Gesellschaft gründen, eine Zweigstelle
registrieren und/oder eine Einzelfirma oder OHG (offene Handelsgesellschaft) bei
der Companies Commission of Malaysia registrieren lassen. Weitere Details
diesbezüglich finden Sie im Internet unter http://www.ssm.com.my
Diese Art von Unternehmen sind in Malaysia inländische Beschaffungsstellen egal
ob die Firmen von einem Deviseninländer oder einem Devisenausländer geleitet
werden.
Ein Devisenausländern kann jede Ringgit-Equity kaufen, abgesehen davon ob sie
an der malaysischen Börse notiert ist oder nicht.
(b) Portfolio Investition
Ein Devisenausländer kann Portfolio-Investitionen machen, einschließlich dem
Kauf von Ringgit-Schuldverschreibungen, die von Devisenausländern in Malaysia
ausgegeben werden.
(c) Investition in Immobilien
Ein Devisenausländer kann in Malaysia Immobilien kaufen (ein Wohngrundstück
oder ein kommerzielle Immobilie). Der Immobilienkauf muss nach Richtlinien
des Auslandsinvestment-Komitees (Foreign Investment Committee (FIC)) vollzogen
werden. Weitere Informationen bezüglich Immobilienkauf in Malaysia finden Sie
im Internet unter http//www.epu.jpm.my
121
Einem Devisenausländer ist es in Malaysia erlaubt, jede beliebige Anzahl von
Krediten von Deviseninländern aufzunehmen, um den Kauf von Immobilien in
Malaysia zu erwerben.
Ein Devisenausländern muss die Erlaubnis des Controllers nur vor die
Finanzierung des Kaufs von Land einholen.
Kredite die von inländischen Finanzinstitutionen ausgegeben werden, unterliegen
den Polizen der Finanzinstitution und den FIC Richtlinien.
(d) Eröffnung eines Ringgit-Kontos (Auslandskonto)
Ein Auslandskonto ist ein Ringgit-Konto, das einem Devisenausländer gehört oder
wenn der Kreditnehmer/Empfänger der Gelder des Kontos ein Devisenausländer ist.
Ein Devisenausländer kann eine unbeschränkte Anzahl von Auslandskonten bei
einer Onshore-Finanzinstitution eröffnen.
Es gibt keine Beschränkung auf die Höhe der
Auslandkonto zurückbehalten werden müssen.
Ringgit-Gelder, die in einem
Die Ringgit-Gelder auf einem Auslandkonto können zur Begleichung von
Zahlungen an Deviseninländer für den Kauf von Ringgit-Anlagen/Vermögensanlagen
oder Dienstleistungen verwendet werden, die in Malaysia beansprucht wurden.
Gelder in einem Auslandkonto können bei einer inländischen Onshore-Bank in
Devisen umgewandelt werden und jederzeit ins Heimatland zurückgeführt
werden.
(e) Eröffnung eines Auslandskonto
In Malaysia gibt es keine Einschränkungen für Devisenausländer in Bezug auf
Eröffnung, Führung und Anzahl von Auslandskonten bei einer OnshoreFinanzinstitution. Es gibt auch keine Beschränkungen auf die Höhe der RinggitGelder, die in einem Auslandkonto zurückbehalten werden müssen. Gelder in
den Konten können für jeden Zweck verwendet werden und bei lizenzierten
Onshore-Banken in Ringgit umgetauscht werden oder jederzeit ins Heimatland
zurückgeführt werden.
(f)
Kredite an Deviseninländer in Ringgit
Ein Devisenausländer kann einem Deviseninländern einen Betrag in Ringgit
leihen, sofern dieser eine vorherige Genehmigung vom Controller eingeholt hat.
(g) Kredite an Deviseninländer in ausländischer Währung
Ein Devisenausländer kann einem Deviseninländern einen Betrag in ausländischer
Währung leihen, sofern die Devisenkreditfazilitäten des Deviseninländers
innerhalb des erlaubten Betrags ist.
5.1.2
Zahlungen für Investitionen
Ein Devisenausländer kann für seine Investitionen in Malaysia in Ringgit oder in
Devisen von seinem External Account bezahlen.
BANKING, FINANCE AND EXCHANGE ADMINISTRATION
122
5.1.3
Darlehensaufnahme in Ringgit von Deviseninländern
Ein Devisenausländer kann uneingeschränkt Ringgit-Kredit-Fazilitäten wie folgt
erhalten:
i.
von lizenzierten Onshore-Bankinstitutionen in Malaysia bis zu einer
Gesamtsumme von RM10 Millionen für den Gebrauch in Malaysia. Der
Devisenausländer darf
jedoch keine Korrespondenzbank, kein
Börsenmakler und auch keine Depotbank sein.
ii.
von lizenzierten Onshore-Banken bis zu RM200 Millionen auf intra-day und
Über-Nacht-Basis
von
einem
Devisenausländer
BörsenmaklerUnternehmen, oder einer Depotbank (custodian bank). Die Einrichtungen
sind strikt nur für Finanzierungslücken, die aus Zahlungs-TimingUnübereinstimmlichkeiten, unvorhersehbare oder unabänderbare/technische
Administrationsfehler oder Verzögerungen, die auf Zeitzonenverschiebung
in Bezug auf Handelszahlungen in Ringgit Handelspapieren durch die Real
Time Electronic Transfer of Fund and Securities (RENTAS) System und an der
Bursa Malaysia (Börse in Malaysia) zurückzuführen sind.
iii.
von deviseninländischen Börsenmakler-Unternehmen in Form von
Einschuss-Finanzierung durch den Devisenausländer,solange dieser keine
Korrespondenzbank und auch kein Börsenmakler ist.
iv.
von Deviseninländer- Versichersträgern bis zu einem Wert des
Rückverkaufswertes der Versicherungspolice, die vom Devisenausländer
aufgenommen wird
v.
bis zu RM10.000 von einem Deviseninländer, der keine Bank ist
vi.
von Deviseninländern, auch von malaysischen Finanzinstitutionen, bis zu
drei Krediten, um Immobilien in Malaysia zu erwerben.
5.1.4
Darlehensaufnahme von Deviseninländern in Fremdwährung
Ein Devisenausländer kann Devisen-Kredit-Fazilitäten in jeder Höhe von
lizenzierten Onshore-Banken, Deviseninländern, die keine Bank sind, ohne
Inlands-Ringgit-Kreditfazilitäten, erhalten.
5.1.5
Ausgabe von Wertpapieren
Ein Devisenausländer kann die folgenden Ringgit-Wertpapiere, die in Malaysia
registriert sind, an Deviseninländer und Devisenausländer ausgeben:
i.
Stammaktien (inklusive Ausgabe von Gratisaktien und Bezugsemission)
ii.
unkündbare Vorzugsaktien; und
Emissionserlöse in jeder Höhe, die durch die Ausgabe von Stammaktien durch
öffentliche Auflage am Main Board of Bursa Malaysia erzielt wurden, können
vom Devisenausländer für die Finanzierung von Transaktionen außerhalb
Malaysias verwendet werden.
Ausländische Regierungen, Agenturen oder nationale Unternehmen von
ausländischen Regierungen, Multilaterale Entwicklungsbanken, Multilaterale
123
Finanzinstitutionen oder ausländische Multinationale Unternehmen können auch
Ringit- oder Devisen-Fonds in Malaysia an Deviseninländer und Devisenausländer
verkaufen, das jedoch auf die Qualifizierung jedes einzelnen Falls beruht.
5.1.6
Hedging von Investitionen
Ein Devisenausländer kann bei einer lizenzierten Inlandsbank oder seiner
Űbersee-Zweigstelle uneingeschränkt einen Bar-Devisen-Kontrakt oder einen
Kontrakt auf Termin-Basis eingehen, um folgende Transaktionen zu machen:
i.
Ringgit kaufen, um Zahlungen für Ankäufe von Ringgit-Aktiva zu tätigen
ii.
Ringgit-Fonds verkaufen, die aus dem Verkauf von Ringgit-Aktiva stammen
Alle eingegangenen Terminabschlüsse, die von Devisenausländern von OnshoreBanken oder bei ihren Űberseezweigstellen aufgenommen werden müssen einem
festen bevorrechtlichen Engagement zugrunde liegen.
Das Fälligkeitsdatum der Devisenterminkontrakte sollte das erwartete Datum der
Zahlung oder der Einnahmen der getätigten Transaktionen sein.
Die Gesamthöhe der Devisenterminkontrakte sollte die erwartete Summe der
Zahlung oder der Einnahmen der getätigten Transaktionen nicht übersteigen.
5.1.7
Verkauf von Investitionen
Ein Devisenausländer kann jede seiner Investitionen in Malaysia an einen
Deviseninländern oder einen anderen Devisenausländern verkaufen, auch
Wertpapiere (securities), die nicht an der Bursa Malaysia notiert sind.
Ein Deviseninländer Käufer kann in Ringgit-Aktiva von einem DevisenausländerVerkäufer entweder in Ringgit oder in Devisen bezahlen oder begleichen.
Ein Devisenausländer kann auch Käufe von Ringgit-Aktiva von einem
Devisenausländer-Verkäufer in Devisen oder in Ringgit von seinem
Auslandskonto (External Account) bezahlen oder begleichen.
5.1.8
Repatriierung von Geldern
Ein Devisenausländer kann jederzeit von seinem eigenen Vermögen
uneingeschränkt Kapital, Verkaufsgewinne von Investitionen, Gewinnen, Dividenden,
Mieteinkommen, Einkommen von Gebühren und Einkommen von Zinsen, die
von Investitionen in Malaysia stammen, in sein Heimatland zurückführen.
5.1.9
Import und Export von Devisen durch devisenausländische Reisende
Ein devisenausländischer Reisender kann malaysische Währung bis in der Höhe
von RM1000 ins Land bringen und aus dem Land mit hinaus nehmen.
Ein devisenausländischer Reisender kann auch ausländische Währung in
Bargeldscheinen und in Travellers Cheques nach Malaysia bringen. Ein Eintrag der
mit ins Land gebrachten ausländischen Währung ist nur dann notwendig, wenn
der Betrag in ausländischer Währung und in Travellers Schecks einen
Gesamtbetrag von US$ 10.000 übersteigt. Das dazu passende Formular ist die
Ein- und Ausreisekarte (IMM.26), die von der malaysischen Immigrationsbehörde
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
124
bei der Einreise jedem Ausländer übergeben wird. Der Ausländer kann beim
Verlassen des Landes Beträge in ausländischer Währung wieder aus dem Land
bringen, solange dieser Betrag die Höhe des ins Land gebrachten Betrags nicht
überschreitet.
5.2 Investitionen und Finanz-Aktivitäten von Deviseninländern
Um bessere Risiko-Management-Aktivitäten und konkurrenzfähige Geschäftskosten
zu unterstützen und die Nutzung von Onshore-Dienstleistungsanbieter zu fördern
wird Deviseninländer die Flexibilität gegeben, ihre Fonds Onshore oder Offshore
selbständig zu managen. Deviseninländer können auch Risiko-ManagementVereinbarungen bei lizenzierten Onshore-Banken in Malaysia eingehen.
5.2.1
Import und Export von Gütern und Dienstleistungen
(a) Zahlungen für Güter und Dienstleistungen
Es gibt keine Beschränkungen für Deviseninländer Zahlungen jeglicher Höhe in
ausländischer Währung an einen Devisenausländer für den Import von Waren
und Gütern oder von Dienstleistungen zu tätigen.
Ein Deviseninländer muss Zahlungen für den Export von Gütern und
Dienstleistungen in Devisen erhalten; ausgenommen davon ist die Währung des
Staates Israel.
Export-Erlöse müssen nach Malaysia repatriiert werden, und zwar in
Übereinstimmung mit dem Zahlungs-Plan, wie es im Verkaufsvertrag angeführt ist.
Die Zahlungen sollten sechs Monate vom Datum des Exports nicht übersteigen.
Erlöse aus Waren-Export können nicht gegen Devisen-Verbindlichkeiten an
Devisenausländern verrechnet werden.
Zahlungen für Güter und Dienstleistungen von Deviseninländer an einen anderen
Deviseninländer müssen in Ringgit gemacht werden.
(b) Hedging von Zahlungen und Einnahmen
Ein Deviseninländer kann Fremdwährungsrisikos durch Sicherheitsgeschäfte
absichern, die aus folgenden Transaktionen hervorgehen:
i.
ii.
iii.
Zahlungen, die an einen Devisenausländer für Import und Export von Gütern
und Dienstleistungen zu zahlen sind
Erträge, die von einem Devisenausländer für Import und Export von Gütern
und Dienstleistungen fällig sind
Vorauszahlungen von Zahlungen oder Erträge für Import und Export von
Gütern und Dienstleistungen, die an einen Devisenausländer erteilt wurden.
Alle Hedging Aktivitäten von Deviseninländern können nur bei lizenzierten
Onshore-Banken in Malaysia aufgenommen werden.
(c) Einbehaltung von Devisen-Erlösen
Nach Erhalt von Erlösen aus dem Export von Gütern und Dienstleistungen, kann
der Deviseninländer die Devisen gegen Ringgit oder eine andere ausländische
125
Währung verkaufen oder in einem Devisen-Konto bei lizenzierten OnshoreBanken oder lizenzierten Handelsbanken behalten.
Es gibt keine Limits bezüglich der Anzahl an Devisen-Konten.
(d) Berichterstattung von Güter-Import und -Export
Es besteht keine Bedingung Waren-Importe durch Devisenausländer beim
Controller registrieren zu lassen.
Nur Deviseninländer-Exporteure mit einem Jahresumsatz von Export-Erlösen, die
höher sind als das Equivalent von RM50 Millionen müssen einen vierteljährigen
Report an den Controller einreichen.
5.2.2
Investitionen in Devisen-Anlagen
(a) Zahlungen für Investitionen in Devisen-Anlagen
Ein Deviseninländer, eine Einzelperson ohne Inland-Ringgit-Kredit-Fazilitäten
kann uneingeschränkt in Devisen-Anlagen investieren. Die Investitionen können
wie folgt finanziert werden:
Deviseninländisches Unternehmen:
i.
Uneingeschränkte eigene Devisen-Fonds, die in Konten in Malaysia oder
offshore unterhalten werden;
ii.
Uneingeschränkte eigene Ringgit Fonds, die in Devisen ungetauscht werden,
inklusive Profite von Aktiennotierungen durch eine Einführung einer
öffentlichen Neuauflage am Hauptaktienmarkt der Bursa Malaysia; und
iii.
Betrag bis zu RM100 Millionen gleichwertig im Gesamtwert auf einer
Körperschaft-Konzern-Basis, das Devisenkredite verwendet.
Deviseninländer, Einzelperson:
i.
Uneingeschränkte eigene Devisen-Fonds, die in Konten in Malaysia oder
Offshore unterhalten werden;
ii.
Uneingeschränkte eigene Ringgit Fonds, die in Devisen ungetauscht werden;
und
iii.
Betrag bis zu RM10 Millionen gleichwertig im Gesamtwert, der Devisenkredite
verwendet.
Ein Deviseninländer, eine Einzelperson oder eine Firma mit Inland-Ringgit-KreditFazilitäten kann uneingeschränkt in Devisen-Anlagen wie folgt investieren:
Deviseninländisches Unternehmen:
i.
Uneingeschränkte eigene Devisen-Fonds, die in Konten in Malaysia oder
Offshore unterhalten werden;
ii.
Uneingeschränkte eigene Ringgit Fonds, die in Devisen ungetauscht werden,
inklusive Profite von Aktiennotierungen durch eine Einführung einer
öffentlichen Neuauflage am Hauptaktienmarkt der Bursa Malaysia; und
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
126
iii.
Betrag bis zu RM50 Millionen gleichwertig im Gesamtwert pro Kalenderjahr
auf einer Körperschaft-Konzern-Basis, das umgetauschte Ringgitfonds in
Devisen verwendet; und
iv.
Betrag bis zu RM100 Millionen gleichwertig im Gesamtwert auf einer
Körperschaft-Konzern-Basis, das Devisenkredite verwendet.
Deviseninländer, Einzelperson:
i.
Uneingeschränkte eigene Devisen-Fonds, die in Konten in Malaysia oder
Offshore unterhalten werden;
ii.
Betrag bis zu RM1 Millionen gleichwertig im Gesamtwert pro Kalenderjahr,
der aus umgetauschten Ringgitfonds in Devisen besteht; und
iii.
Betrag bis zu RM10 Millionen gleichwertig im Gesamtwert, der Devisenkredite
verwendet.
Für ein Deviseninland-Unternehmen, das in Devisen-Anlagen investieren will,
gilt Folgendes:
i.
Die Aktionär-Gelder des Unternehmens müssen mindestens in der Höhe von
RM100 000 sein; und
ii.
Das Unternehmen muss mindestens ein Jahr geschäftstätig sein.
Die oben genannten Bedingungen sind unabhängig davon, ob das Unternehmen
Inland-Ringgit-Kredit-Fazilitäten hat oder nicht.
Deviseninländische Einzelpersonen können auch Ringgit in Devisen umtauschen,
um in Devisen Wertpapieren unter dem Employee Share Option Purchase Scheme
zu investieren, das von ihrer Dachgesellschaft, die in Übersee ist oder ihre
verwandten Unternehmen, angeboten wird.
Zusätzlich kann eine inländische Investment-Institution in Devisen-Anlagen für
devisen-inländische und devisen-ausländische Klienten wie folgt investieren:
i.
ii.
127
Eine Unit Trust Management Company (eine Investment-ManagementGesellschaft, die mit offenen Investmentfonds handelt):
•
Die
Gesamtsumme
des
Devisenausländer entfällt
Nettovermögenswertes,
das
•
50% des Nettovermögenswertes, der auf Deviseninländer entfällt
auf
Vermögen/Fond Management Firma für :
•
voller Betrag von Fonds/Geldern, die von devisenausländischen Klienten
angelegt werden
•
voller Betrag von Fonds/Geldern von deviseninländischen Klienten, die
keine Inlands-Ringgit-Kredit-Fazilitäten haben.
•
50% von Fonds/Geldern, die von devisenausländischen Klienten
angelegt werden, die Inlands-Ringgit-Kredit-Fazilitäten haben.
Mittel von verschiedenen Unit Trust Management Companies und FondManagemnt Companies können zusammengefasst werden, um vom
Großbetriebsvorteil zu profitieren, wenn im Ausland investiert wird.
Eine deviseninländische Versicherungs-Organisation kann bis zu 5% der
Solvenzspanne des Unternehmens in Devisen-Anlagen investieren und 50% des
Nettovermögenswertes von Investitions-Verbundenen-Fonds, die auf den Markt
gebracht werden.
Eine deviseninländische Takaful-Organisation kann bis zu 5% des Gesamtvermögens
des Unternehmens in Devisen-Anlagen und 50% des Nettovermögenswertes von
Investitions-Verbundenen-Fonds, die auf den Markt gebracht werden.
Zahlungen zwischen Deviseninländern in Devisen für die Begleichung von
Devisen-Finanz-Produkten, die Onshore angeboten werden, ist erlaubt.
(b) Hedging von Investitionen in Devisen-Anlagen
Ein Deviseninländer kann Kursrisikos hedgen, die von Zahlungen für erlaubte
Investitionen und den Wert von existierenden Devisen-Anlagen. Solches Hedging
kann bei lizenzierten Onshore-Banken in Malaysia unternommen werden.
(c) Registrierung und Berichterstattung von Übersee-Investitionen in Devisenanlagen
Ein Deviseninländer mit rückständigen Übersee-Investitionen, deren Gesamtsumme
den Gegenwert von RM50 Million überschreiten, muss vierteljährlich einen
Bericht über die Investitionen im Ausland an den Controller einreichen.
(d) Registrierung und Berichterstattung von Onshore-Investitionen in Devisenanlagen
Es gibt keine Vorschriften für Deviseninländer zur Registrierung oder Berichterstattung
in Bezug auf Investitionen in genehmigte Devisen-Anlagen, die von lizenzierten
Onshore-Organisationen angeboten werden.
5.2.3
Kredit-Fazilitäten, die von Deviseninländern erworben werden können
(a) Devisen-Kredit-Fazilitäten für Deviseninländer
Ein deviseninländisches Unternehmen darf Handelsfinanzierungs-Fazilitäten in
jeder beliebigen Höhe in ausländischer Währung bei lizenzierten OnshoreBanken einholen.
Zusätzlich kann ein deviseninländisches Unternehmen Kredit-Fazilitäten in
Devisen bis zu einem Gegenwert von RM100 Millionen in einer Gesamtsumme
auf Konzern-Basis von lizenzierten Onshore-Banken als auch durch Ausgabe von
Onshore Devisen Bonds.
Ein Deviseninländer kann auch Kredit-Fazilitäten in Devisen bis zu einem
Gegenwert von RM10 Millionen in einer Gesamtsumme von lizenzierten
Onshore-Banken und Devisenausländern aufnehmen.
Jeder Betrag, der das oben erlaubte Limit überschreitet, würde die vorherige
Genehmigung des Controllers erfordern.
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
128
Es gibt keine Beschränkung für den Deviseninländer bezüglich Devisen-KreditFazilitäten, die er verwenden darf, um seine eigenen Aktivitäten in und außerhalb
Malaysias zu finanzieren.
Es gibt keine Beschränkung bezüglich Rückzahlungen und Vorauszahlungen von
erlaubten Kredit-Fazilitäten.
(b) Ringgit-Kredit-Fazilitäten
Ein Deviseninländer muss eine vorherige Genehmigung vom Controller erhalten,
um uneingeschränkte Ringgit-Kredit-Fazilitäten von Devisenausländern zu
bekommen, auch wenn sie deviseninländische Aktionäre oder Direktoren sind.
5.2.4
Devisenterminkontrakte
(a) Erlaubte Devisenterminkontrakte
Ein Deviseninländer kann Devisenterminkontrakte bei lizenzierten OnshoreBanken unter folgenden Bedingungen eingehen:
i.
Hedging von Devisen für Zahlungen oder eingehende Gelder für Import oder
Export von Waren und Dienstleistungen sowie für Einkommen. Die Verträge
können auf solider Haftung oder antizipierter Basis sein.
ii.
Hedging von Kapital-Einfluss oder –Ausfluss inkludieren:
•
Inanspruchnahme von erlaubten Devisen-Kredit-Fazilitäten
•
Rückzahlung von Devisen-Kredit-Fazilitäten bis in Höhe der Gesamtsumme
•
Zahlung von erlaubten Investitionen in Devisenanlagen, inklusive
Verlängerung von Kredit-Fazilitäten an Devisenausländer
•
Hedging von existierenden Investitionen in Devisenanlagen
(b) Fälligkeitsdatum von Verträgen/Contracts
Das Fälligkeitsdatum der Devisenterminkontrakte sollte das erwartete Datum der
Einnahme oder der Rückzahlung der underlying Transaktion sein. Im Falle, dass
die Währungs-Erlöse früher eintreffen, kann der Deviseninländer sein Einkommen
kurzweilig in seinem Devisenkonto bis zum Fälligkeitsdatum des DevisenTerminvertrages aufbewahren.
Für Termin-Käufe von Export-Erträgen sollte das Fälligkeitsdatum des DevisenTerminvertrages nicht später als sechs Monate nach dem festgesetzen
Exportdatum sein.
Für Devisen-Terminverträge mit zwei Auslandswährungen muss der Gebrauch
oder die Einbehaltung der Devisen, die der Deviseninländer kauft, mit den zu
dieser Zeit gültigen Devisen-Administrations-Vorschriften übereinstimmen.
(c) Zinsen-Swaps
Ein Deviseninländer kann auch Zinsen-Swaps Verträge bei lizenzierten OnshoreBanken, genehmigten Handelsbanken und lizenzierten Offshore-Banken in
Labuan eingehen, vorausgesetzt die Transaktion wird von einer soliden BasiswertHaftung getragen.
129
5.2.5
Emission von Ringgit-Wertpapieren
Deviseninländischen-Unternehmen ist es erlaubt, die folgenden in Malaysia
registrierten Ringgit-Wertpapiere an Devisenausländer auszugeben.
i.
Stammaktien (inklusive Ausgabe von Gratisaktien und Bezugsemission)
ii.
unkündbare Vorzugsaktien; und
iii.
Privatschuldverschreibungen
Emissionserlöse in jeder Höhe, die durch die Ausgabe von Stammaktien durch
öffentliche Auflage am Main Board of Bursa Malaysia erzielt wurden, können für
Investitionen in Devisenanlagen, inklusive intensive Auslegung von DevisenKredit-Fazilitäten an Devisenausländern verwendet werden.
Emissionserlöse fűr die Ausgabe von Ringgit-Privatschuldverschreibungen können
für jeden Zweck verwendet werden inklusive dem Ankauf von Devisenanlagen
bis zu einer Höhe von RM50Millionen pro Kalenderjahr.
5.2.6
Devisenkonten (Foreign Currency Accounts(FCA))
Ein deviseninländisches Unternehmen oder eine Einzelperson mit oder ohne
inländischer Kredit-Fazilität kann ein FCA eröffnen, um Beträge in jeder Höhe
seiner Devisen-Erlöse zu unterhalten, solange diese Erlöse nicht von Erlösen von
malaysischen Exportgütern aus Malaysia sind. Diese Devisen-Konten können bei
den foglenden Institutionen eröffnet werden:
i.
bei lizenzierten Onshore-Banken
ii.
bei genehmigten Handelsbanken
iii.
bei lizenzierten Offshore-Banken in Labuan
iv.
bei Banken in Übersee
Ein deviseninländischer Exporteur kann ein Devisenkonto (FCA) bei lizenzierten
Onshore-Banken eröffnen, um Beträge in jeder Höhe seiner Devisen-Erlöse zu
unterhalten.
Devisenausländer können gemeinsame FCAs mit einem anderen Devisenausländer
für jeden Zweck unterhalten.
Ein Deviseninländer oder ein deviseninländisches Unternehmen kann Ringgit in
Devisen umtauschen und einem Onshore- oder Offshore-Devisenkonto (FCA)
gutschreiben. Umwandlung der Ringgit Fonds muss Vorschriften für Investitionen
in Devisenanlagen erfüllen.
Ein deviseninländisches Unternehmen, das FCAs lizenzierten Offshore-Banken in
Labuan oder Banken in Übersee unterhält, muss einen monatlichen Bericht
(Statement OA) an den Controller einreichen.
5.2.7
Import und Export von Devisen durch reisende Deviseninländer
Ein Deviseninländer kann Geldscheine in Ringgit bis zu RM1.000 importieren
oder exportieren und ausländische Geldscheine exportieren, inklusive Travellers’
Cheques bis zu einem Gegenwert von US$10.000.
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
130
Es gibt keine Beschränkungen für deviseninländische Reisende in Bezug auf Höhe
des Betrages von ausländischen Geldscheinen und Travellers’ Cheques, die sie
importieren können.
Ein deviseninländischer Reisender muss eine Genehmigung vom Controller
erhalten, wenn er
i.
einen Geldbetrag in malaysischen Ringgit ins Land oder aus dem Land tragen
will, der die Höhe von RM1.000 übersteigt.
ii.
einen Geldbetrag in ausländischer Währung, das inkludiert auch Travellers’
Cheques, wenn die Höhe des Betrags den Gegenwert von US$10.000
übersteigt.
Die Genehmigung wird innerhalb eines Tages gegeben.
5.3 Sonderstatus für ausgewählte Unternehmen
5.3.1
Offshore Organisationen im Labuan Offshore Financial Centre
Eine Organisation, die unter dem Offshore Companies Act 1990 als Gesellschaft
eingetragen oder registriert ist, wird als gebietsfremd für Zwecke der DevisenAdministration erklärt.
Als ein Devisenausländer kann eine Offshore-Organisation die folgenden
Transaktionen tätigen:
i.
Beträge in jeglicher Höhe von Devisen-Kredit-Fazilitäten bekommen
ii.
Beträge in jeglicher Höhe in Devisenanlagen investieren
iii.
Devisenterminkontrakte bei lizenzierten Onshore-Banken, lizenzierten
Onshore-Banken, lizenzierten Offshore-Banken in Labuan und mit jedem
Geschäftspartner in Übersee/im Ausland abschließen, die ausländische
Währung zum Gegenstand haben.
iv.
Ankauf und Verkauf von ausländischer Währung (außer der Währung des
Staates Israel) gegen Ringgit bei lizenzierten Onshore-Banken für berechtigte
Zwecke
v.
External Accounts bei lizenzierten Inlandsbanken, bei lizenzierten OnshoreBanken, um die Kosten von steuerlichen und administrativen Ausgaben in
Malaysia zu bestreiten.
vi.
Zahlungen in Ringgit von Deviseninländern, die von Gebühren,
Kommissionszahlungen, Dividenden oder Zinsen von Fond-Depositen bei
Onshore- Finanz-Institutionen hervorgehen.
vii. Transaktionen in Ringgit-Anlagen direkt bei Onshore-Bank-Institutionen oder
ortsansässigen Börsenmaklern auf eigene Rechnung investieren.
Zusätzlich kann eine Offshore-Versicherungsorganisation in Labuan
Rückversicherungsprämien und Zahlungen von Ansprüchen in Ringgit erhalten,
die von Rückversicherungen von inländischen Versicherungsgeschäften stammen.
131
5.3.2
Unternehmen im Multimedia Super Corridor
Ein Unternehmen mit Multimedia Super Corridor Status ist von allen DevisenAdministrationsbestimmungen bei Transaktionen befreit, wenn sie auf eigene
Rechnung erfolgen.
5.3.3
Anerkannte Operational Headquaters
Ein anerkanntes Operational Headquarter (OHQ) unterliegt den selben
Richtlinien wie ein Deviseninländer. Zusätzlich dürfen OHQ folgendes:
i.
Investitionen in jeder Höhe in Devisen-Anlagevermögen tätigen, die mit
Devisen- Fonds oder Darlehensaufnahme konsolidiert sind.
ii.
Fremdwährungskonten bei lizenzierten Onshore-Banken und lizenzierten
Geschäftsbanken in Malaysia und von jedem Devisenausländer,
vorausgesetzt die OHQ lombardiert nicht für oder handelt im Auftrag von
einem Deviseninländer.
iii.
Für Investitionen in Devisen dürfen Emissionserlöse in jeder Höhe verwendet
werden, solange diese durch die Ausgabe von Stammaktien durch öffentliche
Auflage am Main Board of Bursa Malaysia erhalten wurden.
5.3.4
Regionale Distributionszentren und internationale Beschaffungszentren
Ein regionales Distributionszentrum (RDC) und ein internationales Beschaffungszentrum
(International Procurement Centre (IPC)) unterliegen den selben Richtlinien wie
ein Deviseninländer.
5.4 Statistische Berichterstattung
Um Bank Negara bei der Zusammenstellung einer Zahlungsbilanz-Statistik
behilflich zu sein, müssen Deviseninländer, die mit Devisenausländern
Transaktionen tätigen, oder die Devisen-Anlagen oder Passiva im Ausland haben,
statistische Formulare/Berichte/Erklärungen an Bank Negara Malaysia einreichen,
woimmer das auf diesen Fall anwendbare Gesetzt Gültigkeit findet.
Informationen über die erforderlichen statistischen Dokumente können von der
Bank Negara Webseite heruntergeladen werden: http://www.bnm.gov.my/fxadmin.
BANKEN, FINANZIERUNG UND DEVISENADMINISTRATION
132
Kapitel 7
SCHUTZ GEISTIGEN
EIGENTUMS
1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
1.1
Patente
1.2
Warenzeichen
1.3
Industrielle Gebrauchsmuster
(Industrial-Designs)
1.4
Urheberrechte (Copyright)
1.5
Layout-Design integrierter Schaltkreise
1.6
Geografische Ursprungshinweise
7
Kapitel 7
SCHUTZ GEISTIGEN
EIGENTUMS
1. SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
Der Schutz geistigen Eigentums wird in Malaysia durch Patente, Warenzeichen,
industrielle Gebrauchsmuster, Urheberrecht und Layout-Design integrierter
Schaltkreise gewährleistet. Malaysia ist Mitglied der World Intellectual Property
Organization (WIPO) und hat die Pariser und Berner Konventionen unterzeichnet,
die das oben genannte geistige Eigentum schützen.
Außerdem ist Malaysia Unterzeichner des Agreement on Trade Related Aspects of
Intellectual Property Rights (TRIPS), das der Welthandelsorganisation (WTO)
untersteht. Die malaysischen Gesetze zum Schutz des gewerblichen geistigen
Eigentums entsprechen somit internationalem Standard und bieten sowohl für
lokale als auch für ausländische Investoren angemessenen Schutz.
1.1 Patente
Der Patentschutz wird in Malaysia durch das Patentgesetz von 1983 und die
Patent-Vorschriften von 1986 (Patents Regulations 1996) geregelt. Gemäß diesen
Bestimmungen kann ein Gebietsansässiger seine Patent-Bewerbungen direkt
stellen. Anträge auf Erteilung eines Patentes für ein ausländisches Erzeugnis
können nur durch einen eingetragenen Patent-Agenten in Malaysia gestellt
werden, der anstelle seines Klienten auftritt.
Ähnlich den Bestimmungen in der Gesetzgebung anderer Länder ist eine
Erfindung patentfähig, wenn sie neu und industriell anwendbar ist. Dem TRIPSAbkommen entsprechend gilt für Patente ein Schutzzeitraum von zwanzig Jahren
vom Zeitpunkt der Antragstellung. Ein Gebrauchsmusterschutz wird für zehn Jahre
ab Antragsstellung gewährt und erneuerbar für weitere zwei aufeinanderfolgende
5-Jahres Fristen. Der Inhaber eines Patentes hat das Recht, die patentierte
Erfindung zu verwerten, den Patentanspruch abzutreten oder zu übertragen sowie
Lizenzverträge abzuschließen.
Dem TRIPS Abkommen entsprechend und im Rahmen der obligatorischen
Lizenzierung erlaubt das Gesetz den Import von patentierten Produkten, die
bereits auf dem Markt in anderen Ländern sind (parallel import). Die Regierung
kann kommerzielle Ausnutzung von Patenten auf Grund öffentlicher Gesetze oder
aus Gründen der Moral verbieten. Das Patent Act wurde ergänzt und umfasst
somit die Verordnung des Patent Cooperations Treaty (PCT), das auch den Import
im Rahmen der obligatorischen Lizenzierung erlaubt.
Malaysia ist den PCT im Jahr 2006 beigetreten und mit Effekt vom 16. August
2006 kann die PTC internationale Anmeldung an das Intellectual Property
Corporation of Malaysia (MyIPO) gestellt werden.
1.2 Warenzeichen
Der Schutz von Warenzeichen ist durch den Trade Marks Act 1976 und die Trade
Marks Regulations 1997 geregelt.
135
Das Gesetz bietet Schutz für eingetragene Warenzeichen und Dienstleistungsmarken
in Malaysia. Ein eingetragenes Warenzeichen darf von keiner Person und keinem
Unternehmen außer dem Inhaber oder den von ihm autorisierten Benutzern
verwendet werden. Bei unberechtigter Benutzung können Verfahren wegen
Warenzeichenverletzung eingeleitet werden. Der Schutz eines Warenzeichens ist
zeitlich auf 10 Jahre begrenzt und kann daran anschließend um jeweils 10 Jahre
verlängert werden. Der Inhaber des Warenzeichens hat das Recht, das
Warenzeichen zu übertragen sowie seine Nutzung zu lizenzieren.
Dem TRIPS-Abkommen entsprechend verbietet Malaysia die Registrierung
bekannter Warenzeichen durch nichtlizensierte Benutzer. Außerdem führt
Malaysia Grenzkontrollen durch, um die Einfuhr gefälschter Produkte zu
verhindern.
Malaysia ist dem Nice and Vienna Agreement am 28.Juni 2007 beigetreten, das
am 28.September 2007 in Kraft getreten ist. Das Nice Agreement betrifft die
Internationale Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen fűr den Zweck der
Registrierung von Zeichen während das Vienna Agreement eine Klassifizierung
von Zeichen aufstellt, das aus Bild- Elementen besteht. Beide Abkommen sind
bedeutsam fűr die Registrierung von Warenzeichen.
Genau wie bei Patenten können Inländer ihre Bewerbungen direkt stellen,
während Ausländer auf die Vertretung durch autorisierte Warenzeichen-Agenten
zurückgreifen müssen.
1.3 Industrielle Gebrauchsmuster (Industrial-Designs)
Industrielle Gebrauchsmuster werden durch den Industrial Designs Act 1996 und
die Industrial Designs Regulations 1999 geschützt. Das Gesetz gewährleistet den
Schutz eingetragener industrieller Gebrauchsmuster als persönliches Eigentum,
das laut Gesetz übertragen und lizenziert werden kann.
Eintragbare industrielle Gebrauchsmuster müssen neu sein und dürfen keine
Elemente enthalten, die lediglich funktionsbedingt sind. Außerdem darf das
Design nicht vom Aussehen eines anderen Artikels abhängig sein, dessen
integraler Bestandteil es ist.
Die Eintragung durch einen gebietsansässigen Antragsteller kann persönlich oder
durch einen autorisierten Agenten für industrielle Gebrauchsmuster
vorgenommen werden. Für nicht-gebietsansässige Antragsteller muss die
Registrierung jedoch durch einen zugelassenen Agenten für industrielle
Gebrauchsmuster erfolgen. Der Schutz für eingetraggene industrielle
Gebrauchsmuster ist zeitlich auf 5 Jahre begrenzt und kann daran anschließend
noch zweimal um jeweils 5 Jahre verlängert werden, so dass ein Schutzzeitraum
von insgesamt 15 Jahren gewährleistet wird.
1.4 Urheberrechte (Copyright)
Der Urheberrechtsschutz wird durch den Copyright Act 1987 geregelt, welcher
einen umfassenden Schutz urheberrechtlich schutzfähiger Werke gewährt. Das
Gesetz beschreibt die Merkmale schutzfähiger Arbeiten (einschließlich ComputerProgramme), den Umfang des Schutzes sowie die Art und Weise, in der der Schutz
gewährt wird. Es gibt keine Registrierung schutzfähiger Arbeiten.
Die Dauer des Urheberschutzes reicht bei literarischen, musikalischen und
sonstigen Werken 50 Jahre über den Tod des Künstlers hinaus. Bei Musikaufnahmen,
SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
136
Fernsehsendungen und Filmen gilt ein Schutz von 50 Jahren vom Entstehungsbzw. Veröffentlichungsdatum an.
Das Gesetz gewährt darstellenden Künstlern ebenfalls Schutz für Live-Auftritte,
welcher sich über 50 Jahre vom Beginn des Kalenderjahres an erstreckt, das auf
den Live-Auftritt folgte.
Ein außergewöhnliches Merkmal des Gesetzes ist die Einschließung von
Verordnungen für ihre Vollziehung. Die Novelle des Copyright Act 1987, das am
1. Oktober 2003 in Kraft trat, gibt den Beamten des Ministry of Domestic Trade
and Consumer Affairs die Vollmacht zur Verhaftung (inklusive der Verhaftung ohne
Verhaftungsbefehl). Dieses besondere Einsatzkommando des MDTCA ist zur
Vollsteckung des Gesetzes ernannt worden. Es hat die Vollmacht in Anwesen
einzudringen, die im Verdacht stehen, gegen das Gesetz verstoßende Kopien zu
besitzen und es kann auch gegen das Gesetz verstoßende Kopien und
Vorrichtungen beschlagnahmen.
1.5 Layout-Design integrierter Schaltkreise
Die Layout-Designs integrierter Schaltkreise wird durch den Layout Design of
Integrated Circuits Act 2000 geregelt. Das Gesetz gewährt Schutz für LayoutDesigns integrierter Schaltkreise basierend auf ihrer Originalität, der
Eigenerstellung durch den Erfinder und des freien Entwurfs. Es gibt hierfür keine
Registrierung.
Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre vom Datum der kommerziellen Nutzung an
gerechnet oder 15 Jahre vom Entstehungsdatum an, wenn keine kommerzielle
Nutzung erfolgt. Das Gesetz erlaubt es dem Eigentümer ebenfalls, gesetzliche
Schritte zu unternehmen, wenn seine Rechte gemäß diesem Gesetz verletzt
wurden. Als persönliches Eigentum kann die Nutzung laut Gesetz teilweise oder
ganz durch Übertragung, Lizenzierung, Verfügung oder gesetzliche Mittel
übertragen werden.
Das Gesetz findet in Anlehnung an das TRIPS Agreement Anwendung, um den
Investoren der Elektronikbranche Sicherheit zu garantieren und das
Technologiewachstum in diesem Land zu gewährleisten .
1.6 Geografische Ursprungshinweise
Das Geographical Indications Act 2000 bietet die Möglichkeit, sich
Warenbezeichnungen nach ihrem geografischen Herkunftsort schützen zu lassen.
Dieser Schutz ist für Wein und Spirituosen, natűrliche oder landwirtschaftliche
Produkte, handwerkliche oder industrielle Produkte möglich. Geografische
Ursprungshinweise, die gegen die öffentliche Ordnung oder Moral verstoßen,
sind nach dem Gesetz nicht geschützt.
Weitere Informationen bezüglich des Schutzes geistigen Eigentums ist von der
Intellectual Property Corporation of Malaysia (Adresse im Anhang unter Nützliche
Adressen – relevante Organisationen) erhältlich oder von der Webseite
http://www.myipo.gov.my
137
SCHUTZ GEISTIGEN EIGENTUMS
138
Kapitel 8
UMWELTMANAGEMENT
1. UMWELTPOLITIK
2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES
2.1
Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für
genehmigungspflichtige Aktivitäten
2.2
Wer kann EIA-Untersuchungen durchfűhren?
2.3
Prüfung der Standorteignung für
nichtgenehmigungspflichtige Aktivitäten
2.4
Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte
2.5
Schriftliche Zustimmung für Installation von MüllVerbrennungsanlagen, Brennmaterial-Verbrennungsanlagen
und Rauchfängen
2.6
Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmungspflichtigen
Gelände und Gebäude und genehmungspflichtigen
Beförderungsmittel
2.7
Abgas- und Abwasservorschriften
2.8
Kontrolle ozonschädigender Substanzen
2.9
Sondermüll-Management
3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ
8
Kapitel 8
UMWELT-MANAGEMENT
Um die Förderung einer umweltfreundlichen Entwicklung des Landes zu
garantieren, hat die malaysische Regierung umfassende gesetzliche und
institutionelle Rahmenbedingungen geschaffen. So wird beispielsweise allen
Investoren bereits zu Beginn eines geplanten Projektes nahegelegt, die
Umweltverträglichkeit zu berücksichtigen. Investoren werden angehalten, die
Produktionsprozesse so auszulegen, dass die Abfallmenge von vorneherein
minimalisiert wird, die Abfallvermeidung als fester Bestandteil des
Produktionsprozesses einbezogen wird und in allen Bereichen die Möglichkeiten
des Recyclings voll ausgeschöpft werden.
1. UMWELTPOLITIK
Die nationale Umweltpolitik zielt auf den fortwährenden wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Fortschritt Malaysias ab und der Anhebung der
Lebensqualität seines Volkes durch Entwicklung, die solide und unterstützende
Umweltpolitik berücksichtigt.
Die Umweltpolitik versucht folgende Ziele zu erreichen:
•
die Erhaltung einer sauberen, sicheren, gesunden produktiven Umwelt für
gegenwärtige und zukünftige Generationen
•
die Erhaltung des einzigartigen und mannigfaltigen kulturellen und
natürlichen Erbes des Landes durch das Wirken aller Sektoren der
Gesellschaft
•
nachhaltige Lebensformen und -muster des Konsums und der Produktion
Malaysias nationale Umweltpolitik betont Folgendes:
•
Respekt und Sorge für die Umwelt in Einklang mit den höchsten moralischen
und ethischen Regeln
•
Erhaltung des natürlichen Eco-Systems, um die Einheit der Umwelt und der
lebenserhaltenden Systeme zu garantieren
•
Gewährleistung der fortwährenden Verbesserung in der Produktivität und
Qualität der Umwelt während zugleich wirtschaftliches Wachstum und
humane Entwicklungsziele verfolgt werden
•
Management der Naturschätze-Nutzung um die Rohstoffquellen zu erhalten
und die Erosion der Umwelt zu verhindern
•
Integration des Umweltgedankens in die Planung und Implementation der
Politik, Ziele und Verwaltungsgebiete in allen Sektoren, um die Umwelt zu
schützen
141
•
Vergrößerung der Rolle des Privatsektors im Bereich des Umweltschutzes
und Umwelt-Managements
•
Gewährleistung eines aufrichtigen Engagements um den Umweltschutz und
Verantworlichkeit auf Seiten der Führungskräfte im öffentlichen und privaten
Sektor, von Rohstoffquellennutzern, NGOs und der Öffentlichkeit im
allgemeinen in der Festlegung, Planung und Implementierung ihrer
Vorhaben
•
aktive und kompetente Teilnahme in regionalen und globalen Bestrebungen
in Sachen Umwelterhaltung und -verbesserung
2. ANFORDERUNGEN DES UMWELTSCHUTZES
Der Environmental Quality Act 1974 und die darin enthaltene Gesetzgebung
verlangt von Unternehmen, abhängig vom jeweils geplanten Projekt eine
Umweltverträglichkeitsstudie, eine Standortbewertung und/ oder eine
Schadstoffbelastungsanalyse zu machen. Nach Produktionsbeginn verlangt das
Gesetz eine konstante Überwachung sowie Selbstkontrolle. Im Einzelnen müssen
folgende Genehmigungen vom Director General, Department of Environment,
eingeholt werden:
i.
Umweltverträglichkeitsstudie für genehmigungspflichtige Projekte
ii.
Standorteignungsbewertung für nicht-genehmigungspflichtige Projekte
iii.
Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte
iv.
Schriftliche Zusage für Installation von Müll-Verbrennungsanlagen,
Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen
v.
Genehmigung zur Nutzung und den Betrieb von genehmigten Gebäuden/
Räumlichkeiten und genehmigten Beförderungsmittel
2.1 Umweltverträglichkeitsstudien-Bericht für genehmigungspflichtige
Aktivitäten
Jeder Kapitalanleger sollte sich zuerst vergewissern, ob eine UmweltverträglichkeitsStudie (Environmental Impact Assessment, EIA) erforderlich ist. EIAs sind nach der
Environmental Impact Assessment Order 1987 für folgende Aktivitäten
notwendig:
(i)
Landwirtschaft
a)
Landerschließungsprojekte für Gebiete von 500 Hektar oder mehr zur
Umwandlung von Waldgebiet in landwirtschaftlich genutzte Flächen
b)
Landwirtschaftsprogramme, die die Umsiedlung von 100 oder mehr
Familien erforderlich machen
c)
Erschließung von landwirtschaftlichem Grundbesitz mit einer
Gesamtfläche von mehr als 500 ha und Umstellung der
landwirtschaflichen Nutzungsart
UMWELT-MANAGEMENT
142
(ii) Flughäfen
a) Bau von Flughäfen, die eine Landebahn von 2 500km oder länger haben
b) Landebahnen-Landerschließung in Bundesstaaten und Nationalparks
(iii) Entwässerung und Bewässerung
a)
Bau von Dämmen und künstlichen Seen und künstliche Vergrößerung
von Seen und einer Oberfläche von 200 ha und mehr
b)
Trockenlegung von Sümpfen, Freiwildlebensraum oder unberührten
Wäldern, die sich über eine Fläche von 100ha oder mehr erstrecken
c)
Bewässerungs-Projekte, die sich über 5 000ha und mehr erstrecken
(iv) Landgewinnung
Küstenlandgewinnung im Ausmaß von 50 ha oder und mehr
(v) Fischerei
a)
Bau von Fischereihäfen
b)
Hafenausbau mit mehr als 50%igem Anstieg der Fischfangkapazitäten
pro Jahr
c)
Ländliche Fischzuchtprojekte, die die Zerstörung von MangrovenSümpfen auf einer Fläche von 50 Hektar oder mehr erfordern
(vi) Forstwirtschaft
a)
Umwandlung von Hügel-Waldland in eine andere Nutzungsfläche und
deren Fläche 50 Hektar oder mehr betragen
b)
Umwandlung von Hügel-Waldland in eine andere Nutzungsfläche, die
sich über Abholzung oder Umwandlung von Waldgebiet in eine andere
Nutzfläche innerhalb des Quellwassergebietes befindet, das zur
kommunalen Wasserversorgung dient und Bewässerung oder Nutzung
von Wasserkraft in einem Areal, das an staatliche oder nationale Parks
oder Marineparks angrenzt
c)
Abholzung von einer Fläche von 500 Hektar und mehr
d)
Umwandlung von Mangrove-Sümpfen für industrielle Nutzung, zum
Wohnbau oder landwirtschaftliche Nutzung im Ausmaß von 50 Hektar
und mehr
e)
Abholzung von Mangrove-Sümpfen auf Inseln, die an nationale
Marineparks angrenzen
(vii) Wohnungsbau
Erschließung von Wohnbaugebieten, die sich über eine Fläche von 50
Hektar und mehr erstrecken
143
(viii) Industrie
a)
Chemische Industrie:
wenn die Produktionskapazität für jedes einzelne oder alle Produkte
zusammen mehr als 100 Tonnen/Tag beträgt
b)
Petrochemie:
in jeder Größenordnung
c)
Nicht-eisenhaltige Metalle:
Primärschmelze von
Aluminium
Kupfer
anderen Metallen
-
in allen Größenordnungen
in allen Größenordnungen
wenn die Kapazität 50 Tonnen/Tag
oder mehr des Produkts beträgt
d)
Nicht-metallische Produkte:
Zementproduktion - für Klinkerausstoß 30 Tonnen/Stunde oder mehr
Kalkproduktion - 100 Tonnen/Tag und mehr gebrannter Kalk im
Rotationsbrennofen oder - 50 Tonnen/Tag und mehr im vertikalen Ofen
e)
Eisen und Stahl
Wenn Eisenerz als Rohstoffe für eine Produktion von 100 Tonnen/Tag
oder mehr verwendet wird; oder wenn Alteisen als Rohmstoffe für eine
Produktion von 200 Tonnen/Tag oder mehr verwendet wird
f)
Werften Tot-Gewicht-Tonnage mehr als 5.000 Tonnen
g)
Pulpe- und Papierindustrie:
Produktionskapazität über 50 Tonnen/Tag
(ix) Infrastruktur
a)
Bau von Krankenhäusern mit Angrenzung an Gebiete, die für Freizeit
und Entspannung dienen
b)
Industriegebiet-Entwicklung für Mittel- und Schwerindustrie, die eine
Fläche im Ausmaß von 50 ha und mehr umfassen
c)
Bau von Autobahnen
d)
Bau von staatlichen Land-und Hauptstraßen
e)
Errichtung von neuen Wohngebieten
(x) Häfen
a)
Anlegen von neuen Häfen
b)
Hafenausbau, der eine Vergrößerung von 50% und mehr der
Umschlagkapazität pro Jahr mit sich bringt
UMWELT-MANAGEMENT
144
(xi) Abbau von Rohstoffen
a)
Abbau von Mineralien in neuen Gebieten, wo die Abbau-Pachtgutlizenz
eine Gesamtfläche von mehr als 250 ha und mehr umfasst
b)
Erzaufbereitung, inklusive Konzentrieren von Aluminiumkupfer, Gold
oder Tantal
c)
Sand-Abbau, der eine Fläche von 50 ha und mehr umfasst
(xii) Erdöl
a)
Abbau von Erdöl- und Erdgasvorkommen
b)
Bau von Offshore und Onshore-Pipelines von mehr als 50 km Länge
c)
Bau von Anlagen zur Trennung von Erdöl und Erdgas, für
Weiterverarbeitung, Transport und Lagerung
d)
Bau von Erdölraffinerien
e)
Bau von Depots für die Lagerung von Erdöl, Erdgas oder Diesel (mit
Ausnahme von Tankstellen), die in einem Radius von 3 km eines
Gewerbe-, Industrie- oder Wohngebietes liegen und die über eine
Gesamtlagerkapazität von 60 000 Fässern (barrels) oder mehr verfügen.
(xiii) Elektrizitäts-Erzeugung und -Versorgung
a)
Bau von Dampfturbinen-Kraftwerken, die natürlichen Brennstoff
verheizen und eine Kapazität von mehr als 10 Megawatt haben
b)
Dämme und hydro-elektrische Bauten mit entweder einer oder beiden
Bedingungen wie folgt:
• Dämme, die über 15 Meter hoch sind und dazugehörige Strukturen,
die eine Gesamtfläche von mehr als 40 Hektar umfassen
• Reservoirs mit einer Oberfläche von mehr als 400 Hektar
c)
Bau von Gezeiten-Kraftwerken
d)
Bau von atomenergie-betriebenen Kraftwerken
(xiv) Steinbrüche
Beantragter Abbau von aggregiertem Kalkstein, Kieselquarz, Sandstein,
Marmor und dekorativen Mauersteinen innerhalb von 3 km eines bereits
existierenden Wohn-, Handels- oder Industriegebiets oder eines Gebiets, für
das eine Lizenz, Genehmigung oder Zustimmung für die Erschließung eines
Wohn-, Handels- oder Industriegebiets gegeben wurde.
(xv) Eisenbahnen
145
a)
Bau von neuen Linien
b)
Bau von Nebenlinien
(xvi) Verkehrsmittel
Bau von Massen-Schnell-Transport Projekten
(vxii) Hotelgewerbe und Freizeitbranche
a)
Bau von Strandresorts oder Hotels mit mehr als 80 Zimmern
b)
Bergresorts oder Hotelanlagen auf einer Fläche von 50 Hektar und mehr
c)
Neubau oder Ausbau von Tourismus- und Freizeitanlagen in
Nationalparks
d)
Neubau oder Ausbau von Tourismus- und Freizeitanlagen auf Inseln
innerhalb von Naturschutzgebieten
(xviii) Müllaufbereitung und Entsorgung
a)
b)
Gift- und Sondermüll
-
Bau einer Müllverbrennungsanlage vor Ort (on-site)
-
Bau einer externen Wiederaufbereitungsanlage (off-site)
-
Bau einer externen Abwasser-Aufbereitungsanlage (off-site)
-
Bau von sicheren Landauffüllungseinrichtung
-
Bau einer externen Deponie-Anlage (offsite)
Kommunaler Festabfall
-
Bau einer Verbrennungsanlage
-
Bau einer Kompostierungsanlage
-
Bau einer Wiederaufbereitungsanlage oder Recyclinganlage
-
Bau einer kommunalen Landauffüllungseinrichtung
c) Kommunale Kanalisation
-
Bau einer Abwasser-Aufbereitungsanlage
-
Bau von Marine-Ausfluss
(xix) Wasserversorgung
a)
Bau von Dämmen oder behördlich unterstellten Reservoirs mit einer
Oberfläche von 200 Hektar und mehr
b)
Grundwasser-Erschließung für industrielle, langwirtschaftliche oder
städtische Wasserversorung, die mehr als 4 500 Kubikmeter Wasser pro
Tag liefern
UMWELT-MANAGEMENT
146
2.2 Wer kann EIA-Untersuchungen durchfűhren?
Eine EIA-Untersuchung muss von Experten durchgeführt werden, die beim
Department of Environment (DOE) unter dem EIA Consultant Registration Scheme
registriert sind. Die Liste der registrierten EIA Experten und Details über das
Registrierungs-System sind auf der DOE Web-Seite http://www.doe.gov.my
ersichtlich.
2.3 Prüfung der Standorteignung für nichtgenehmigungspflichtige Aktivitäten
Einer der wichtigsten Faktoren, um eine Umweltschutzgenehmigung zu
bekommen, ist die Standort-Eignung des geplanten Projekts. Die Standort-Eignung
wird unter dem Aspekt der Vereinbarkeit des Projekts mit den geplanten
Strukturen oder kommunalen Plänen, die Nutzung des angrenzenden Geländes,
inwieweit das Gebiet eine zusätzliche Umweltbelastung vertragen kann, und der
Müllentsorgung-Bedingungen entspricht.
Einzelheiten bezüglich der je nach Industriebranche erforderlichen Pufferzonen
können der Broschüre des Department of Environment (DOE) "Guidelines for the
Siting and Zoning of Industries" entnommen werden. Potentiell gefährliche
Industrien müssen im Zweifelsfall dem Umweltministerium eine Risiko-Analyse
als Teil der Standort-Prüfung übermitteln.
2.4 Schriftliche Genehmigung für Bauprojekte
Für alle nachstehend aufgeführten Aktivitäten muss eine vorherige schriftliche
Genehmigung beim Director General of Environmental Quality eingeholt
werden:
i.
Bau jeglicher Art von Gebäuden oder die Ausführung von Arbeiten, die zu
einer neuen Quelle von Abwasser oder Absonderung führen können, gemäß
Paragraph 4 der Environmental Quality (Sewerage and Industrial Effluents)
Regulations 1979
ii.
Bauen auf einem Land oder ein Gebäude; oder Renovierung das das Land
oder das Gebäude in ein genehmigungspflichtiges Industrieland/-Gebäude
umwandelt
(Palmölmühlen,
Rohgummiverarbeitungsanlagen
und
Aufbereitungs- und Entsorgungsanlagen für Sondermüll) wie gemäß Section
19 des Einvironmental Quality Act, 1974
iii.
Fabriken, die unter die Kategorie genehmigungspflichtige Aktivitäten fallen
sind folgende:
a)
b)
c)
*
Palmölmühlen f r Rohpalmöl
Rohkautschuk-verarbeitende Mühlen
Anlagen zur Behandlung und Vernichtung von Sondermüll
Diese Art von Ansuchen muss mit einer vorschriftsmäßigen Begleit-Gebühr
eingereicht werden.
2.5 Schriftliche Zustimmung für Installation von Müll-Verbrennungsanlagen,
Brennmaterial-Verbrennungsanlagen und Rauchfängen
Antragsteller, die Aktivitäten durchführen wollen, wie unten angegeben, müssen
vorherige schriftliche Zustimmung vom Director-General of Environment Quality
bekommen:
147
i.
Neue Installationen in der Nähe eines Wohngebietes, wie in Verordnung 4
und First Schedule of the (Clean Air) Regulations 1978 festgelegt
ii.
Für den Neubau, Verlagerung oder Umbau von Verbrennungsanlagen mit
einem Verbrauch von 30 kg oder mehr pulverisiertem Brennstoff oder
Feststoff oder 15 kg oder mehr flüssigem oder gasförmigem Brennstoff pro
Stunde muss der Antragsteller vorab eine schriftliche Genehmigung vom
Director General of Environmental Quality einholen. Die einschlägige
Regelung befindet sich in den Paragraphen 36 und 38 der Environmental
Quality (Clean Air) Regulations 1978.
iii.
Jegliche Errichtung, Installation, Relokalisierung oder Änderung von
Schornsteinen von denen oder durch die luftverschmutzende Abgase dringen
können
*
Das Ansuchen um schriftliche Genehmigung ist gebührenfrei.
2.6 Nutzungslizenz zum Betrieb von genehmungspflichtigen Gelände und
Gebäude und genehmungspflichtigen Beförderungsmittel
Zum Betrieb von genehmigungspflichtigen Anlagen und Gelände ist eine Lizenz
erforderlich und zwar wie folgt:
i)
für Palmölmühlen
ii)
für rohgummiverarbeitende Betriebe
iii)
Behandlung und Aufbereitung von Sondermüll
Mir Effekt vom 15.August 2005 ist gemäß Environmental Quality
(genehmungspflichtige
Gelände/Gebäude
und
genehmungspflichtige
Beförderungsmittel)
Order
2005
eine
Lizenz
erforderlich,
um
genehmigungspflichtige Beförderungsmittel zu benutzen. Beförderungsmittel, die
als genehmigungpflichtig gelten, sind jede Art von Verkehrsmittel oder Schiff, die
mit folgender Beschreibung übereinstimmen:
i)
durch einen inneren Mechanismus angetrieben
ii)
konstruiert oder umgebaut, um am Land oder im Wasser betrieben zu
werden
iii)
benutzt um Sondermüll zu transportieren, zu transferieren, zu plazieren oder
zu deponieren
Der Antrag auf Lizenz soll nach Erhalt der schriftlichen Genehmigung und/oder
der schriftlichen Zustimmung (wie in 2.3 und 2.4 erwähnt) gestellt werden.
Lizenzgebühren werden für jede Lizenz erhoben, die für palmöl- und
rohgummiverarbeitende Betriebe ausgestellt wird und Einrichtungen für die
Aufbereitung und Behandlung und Beseitigung eingeplanter Abfälle und für
genehmungspflichtige Beförderungsmittel.
UMWELT-MANAGEMENT
148
2.7 Abgas- und Abwasservorschriften
Die Industrie muss sich strikt an die Abgas- und Abwasservorschriften halten, die
in Malaysia gelten. Die Standardvoraussetzungen sind in den Environmental
Quality (Clean Air) Regulations 1978 und den Environmental Quality (Sewerage
and Industrial Effluents) Regulations 1979 festgelegt.
2.8 Kontrolle ozonschädigender Substanzen
Ozonschädigende Substanzen (ODS) sind gemäß Environmental Quality
(Refrigerant Management) Regulation 1999 und der Environmental Quality
(Halon Management) Regulation 1999 als umweltschädliche Substanzen
eingestuft worden. Neuinvestitionen zur Nutzung dieser Substanzen sind
verboten.
2.9 Sondermüll-Management
Malaysia hat eine umfassende Satzung von gesetzlichen Bestimmungen bezüglich
giftigem und gefährlichem Müll beschlossen. Die Bestimmung basiert auf der
Stütze von gewichtigen Leitsätzen. Eine Einrichtung, die Lagerhäuser, Transporte
und Sondermüll hervorbringt, muss sich an die wichtigsten folgenden GrundBestimmungen halten:
i.
Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 (Novelle)
2007;
ii.
Environmental Quality (Prescribed Conveyance) (Scheduled Wastes) Order
2005;
iii.
Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatment
and disposal Facilities) (Novelle) Order 2006;
iv.
Environmental Quality (Prescribed Premises) (Scheduled Wastes Treatment
and disposal facilities) (Novelle) Regulations 2006 ;
v.
Customs (Prohibition of Export) Order (Amendment) ( No.5) Order 2006;
und
vi.
Customs (Prohibition of Import) Order (Amendment) ( No. 5) Order 2006.
Zusammenfassung der Umweltvorschriften bezüglich Sondermüll
Environmental Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005 kam am 15.August
2005 zur Geltung und ersetzt das Environmental Quality (Scheduled Wastes)
Regulations 1989. Unter diesen Bestimmungen gibt es 77 Arten von Sondermüll ,
die in “First Schedule” angeführt sind, und in 5 Kategorien unterteilt werden und
zwar:
i.
SW 1 Metall und metall-haltiger Abfall (10 Arten von Sondermüll);
ii.
SW 2 Abfall, der hauptsächlich aus nicht-organischen Substanzen besteht,
der aber Metall und organische Substanzen enthalten kann (7 Arten von
Sondermüll);
iii.
SW 3 Abfall, der hauptsächlich aus organischen Substanzen besteht, der aber
Metall und nicht-organische Substanzen enthalten kann (27 Arten von
Sondermüll);
149
iv.
SW 4 Abfall, der entweder nicht-organische Substanzen enthält oder
organische Substanzen enthalten kann (32 Arten von Sondermüll);
v.
SW 5 jede andere Art von Abfall (1 Art von Sondermüll)
Sondermüll kann innerhalb der Anlage der abfallproduzierenden Betriebe
gelagert, ausgesondert oder behandelt werden. Diese Art von Tätigkeiten
brauchen nicht vom Department of Environment genehmigt werden. Ein
abfallproduzierender Betrieb kann seinen eigenen produzierten Sondermüll bis
zu 180 Tagen lagern mit der Voraussetzung, dass der angehäufte Sondermüll
innerhalb der Anlage nicht mehr als 20 metrische Tonnen überschreitet.
Abfallproduzierende Betriebe, die einen Sondermüll von mehr als 20 metrischen
Tonnen produzieren, können jedoch ein schriftliches Gesuch an den Director
General richten. Die Kontainer in denen der Sondermüll gelagert wird, müssen
deutlich beschriftet sein und zwar mit dem Beginndatum der Lagerung sowie dem
Namen, der Adresse und Telefonnummer des abfallproduzierenden Betriebs.
Landwirtschaftliche Tätigkeiten, Müllverbrennung, Beseitigung und AussonderungsEinrichtungen außerhalb der Betriebsgelände für Aussonderung von Müll, sowie
Lagerung und Behandlung dessen, kann nur in dazu vorgesehenen Einrichtungen
vorgenommen werden, die vom Department of Environment eine Lizenz
vorweisen können. Mir der Unterzeichnung des Konzessions-Vertrags zwischen
der malaysischen Regierung und Kualiti Alam Sdn. Bhd. Am 18. Dezember 1995
(15 jährige Gültigkeitsdauer) ist die Behandlung von Abfall außerhalb des
Betriebsgeländes und die Beseitigung (Müllverbrennung, Abwasserbehandlung,
Lagerung und Ablage auf sicheren Müllhalden) von Sondermüll nicht gestattet.
Müllverbrennung von Sondermüll innerhalb des Betriebsgeländes sollte
vermieden werden. Wenn es notwendig ist, müssen die Anwendungen für die
Installation von solchen Verbrennungsöfen strenge Richtlinien, den „Guidelines
on the Installation of on-site Incinerator for the Disposal of Scheduled Wastes in
Malaysia“ befolgen, und auch eine detailierte Umwelt-Belastungsstudie
durchführen und den EIA Bericht veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit
Einblick hat.
Abfallproduzierende Betriebe können um Sondergenehmigung für das
Management von Sondermüll ansuchen, um den Sondermüll von ihren Anlagen
abholen zu lassen oder verarbeiten zu lassen; ausgenommen sind die
Behandlung, Beseitigung oder Aussonderung in Anlagen oder Einrichtungen, die
keine genehmigten Anlagen sind, gemäß den Bestimmungen 7(1) Environmental
Quality (Scheduled Wastes) Regulations 2005.
3. FÖRDERMASSNAHMEN FÜR UMWELTSCHUTZ
Bitte beachten Sie den Abschnitt “Finanzielle Anreize für Umwelt-Management”
Wenn Sie weitere Einzelheiten über Umwelt-Management-Vorschriften
benötigen, wenden Sie sich bitte an das Umweltministerium (Department of
Environment). Die Adresse finden Sie im Anhang unter Nützliche Adressenrelevante Organisationen.
UMWELT-MANAGEMENT
150
Kapitel 9
INFRASTRUKTUR
1. INDUSTRIELAND
1.1
Industrial Estates
1.2
Industrie-Freizonen
1.3
Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen
(Licensed Manufacturing Warehouses)
2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG
3. WASSERVERSORGUNG
4. TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN
5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN
6. HÄFEN
7. FRACHTGUTVERKEHR
7.1
Kontainerbeförderung
7.2
Frachtbeförderung
8. STRASSEN
9. EISENBAHNEN
10.MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR
9
Kapitel 9
INFRASTRUKTUR
1. INDUSTRIELAND
1.1 Industrial Estates
Malaysia bietet insgesamt mehr als 200 Industriegebiete und Industrieparks, die von
staatlichen Stellen wie Wirtschaftsförderungsgesellschaften (State Economic
Development Corporations, SEDCs), den regionalen Entwicklungsbehörden (Regional
Development Corporations, RDAs), den Hafenbehörden oder den Stadtverwaltungen
erschlossen wurden. Zusätzlich werden kontinuierlich neue Gebiete geplant, um mit
der steigenden Nachfrage mithalten zu können. Dieses Angebot wird in einigen
Staaten durch privatwirtschaftlich erschlossene und unterhaltene Industriegebiete
ergänzt.
Preis und Mieten-Vereinbarungen variieren je nach Lage.
1.2 Industrie-Freizonen
Eine Industrie-Freizone ist ein Gebiet, das vom Finanzminister unter der
Bestimmung von Abschnitt 3(1) des Freizonen-Gesetzes 1990 festgelegt wurde. Es
ist für die Förderung des Wiederausfuhrhandels vorgesehen und wurde speziell
für Produktionsunternehmen eingeführt, die Produkte hauptsächlich für den
Export herstellen oder zusammenbauen.
Eine Industrie-Freizone besteht aus einer freien kommerziellen Zone für
kommerzielle Aktivitäten, die Handel treiben (ausgenommen sind Kleinhandel),
Waren klein verpacken, sortieren, umpacken, neu-etikettieren, und durchliefern,
und aus einer freien industriellen Zone für Produktions-Aktivitäten.
Die Aktivitäten und Industrien darin unterliegen nur geringen Zollformalitäten
und es wird als ein Gebiet außerhalb der Hauptzollgebiete angesehen, außer in
Bezug auf Verbote von Importgütern und Export- unter dem Abschnitt 31 des
Zollgesetzes 1967.
1.2.1 Freie industrielle Zonen
Neben minimalen Zollformalitäten ermöglichen FIZs diesen exportorientierten
Unternehmen zollfreien Import von Rohmaterialien, Zulieferteilen, Maschinen
und Betriebseinrichtungen, die direkt im Produktionsprozess gebraucht werden,
sowie minimalen Zollformalitäten für den Exporte ihrer fertigen Produkte.
Bisher sind 18 FIZs eingerichtet worden und sie sind in Pasir Gudang, Pringgit I,
Pringgit II, Pringgit III, Tanjung Kling, Kinta, Telok Panglima Garang, Hulu Klang,
Sungai Way, Perai, Bayan Lepas, Batu Berendam, Jelapang II, Sama Jaya und Pulau
Indah und Tanjung Pelepas I, II und III.
Voraussetzungen
Für die Niederlassung in einer FIZ kommen Unternehmen in Betracht,
•
153
die entweder ausschließlich oder mindestens 80% für den Export produzieren
•
deren Rohmaterialien oder Zulieferteile im Wesentlichen importiert werden.
Unternehmen in einer FIZ sind jedoch dazu angehalten, nach Möglichkeit
lokale Rohmaterialien und Zulieferteile zu nutzen
1.3 Zollausschlussgebiete für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing
Warehouses)
Um Unternehmen die Errichtung von Fabriken für die ausschließliche Herstellung
von Exportprodukten auch an Orten zu ermöglichen, an denen die Einrichtung
einer FIZ nicht praktikabel oder sinnvoll ist, ist es gestattet Zollausschlussgebieten
für einzelne Unternehmen (Licensed Manufacturing Warehouses, LMWs) zu
errichten. Alle Einrichtungen und Anlagen, die LMWs gewährt werden, sind jenen
der Fabriken in den FIZs ähnlich.
Voraussetzungen
Der LMW-Status wird normalerweise Unternehmen gewährt
•
die ihre gesamte Produktion bzw. nicht weniger als 80 %, exportieren
•
deren Rohmaterialien oder Zulieferteile hauptsächlich importiert werden
Zahlung von Zöllen
Aus Industrie-Freizonen (FIZs und LMWs) ins Ausland exportierte Güter sind in
Malaysia nicht zollpflichtig. Wenn diese Güter, mit Ausnahme von Zigaretten,
Alkohol und Kraftfahrzeugen, jedoch auch im Zollinland (Principal Customs Area,
PCA) verkauft werden, fallen folgende Importzölle an:
i.
Beim Verkauf von Konsumgütern und Halbwaren, die auch im Zollinland
produziert werden, wird ein Einfuhrzoll in Höhe des AFTA Common
Effective Preferential Tariff (CEPT) erhoben.
ii.
Beim Verkauf von Konsumgütern und Halbwaren, die auch im Zollinland
produziert werden, aber einen Anteil an lokalen Vormaterialien von mehr als
51 % haben, wird ein Einfuhrzoll in Höhe von 5 % oder ggf. eine
entsprechende Verbrauchssteuer erhoben, falls letztere höher ist.
iii.
Beim Verkauf von Konsumgütern und Halbwaren, die nicht im Zollinland
produziert werden, wird ein Einfuhrzoll in Höhe von 3 % erhoben.
iv.
Bei Halbwaren wie Rohmaterialien, Komponenten, und Maschinen und
Ausrüstung für die verarbeitende Industrie können Produzenten im
Zollinland die vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll beantragen.
2. ELEKTRIZITÄTSVERSORGUNG
Die Elektrizitätsversorgung ist in ganz Malaysia gut. Auf der malaysischen
Halbinsel liefert das staatliche Stromversorgungsunternehmen Tenaga Nasional
Berhad (TNB) den Strom, während die Bundesstaaten Sabah und Sarawak von der
Sabah Electricity Sdn. Bhd. (SESB) bzw. der Sarawak Electricity Supply
Corporation (SESCO) versorgt werden.
INFRASTRUCTURE SUPPORT
154
Die Übertragungsspannungen betragen 500 kV, 275 kV und 132 kV, während die
Verteilung mit 33 kV, 22 kV, 11 kV und 415 V dreiphasig oder 240 V einphasig
erfolgt. Die Netzfrequenz ist 50 Hz+/-1 %.
TNB bietet außerdem im Rahmen der “Total Energy Solutions” eine Belieferung
mit Elektrizität, Wasserdampf und Kühlwasser an. Dieses Angebot richtet sich an
besondere Industriezweige, die diverse Energieformen zur Produktion benötigen.
Im Rahmen der Regierungsinitiative zur Förderung von HochtechnologieUnternehmen wurde im Kulim High-Tech Park (KHTP) ein Ringnetzwerk zur
Sicherstellung einer garantiert ununterbrochenen Elektrizitätsversorgung
installiert. Es handelt sich dabei um das fortschrittlichste System dieser Art in der
gesamten Region. Es wurde speziell auf die hohen Ansprüche der im KHTP
angesiedelten Hochtechnologie-Unternehmen abgestimmt.
3. WASSERVERSORGUNG
Laut der föderalistischen Verfassung Malaysias ist die Wasserversorgung unter der
Obhut der Länder. Die Länder sind für die Entwicklung, den Betrieb und die
Wasserverteilung verantwortlich. Eine nationale Wasserservice-Kommission wird
derzeit aufgebaut, die die zuständigen Wasserversorgungs-Abteilungen und/oder
Unternehmen in den verschiedenen Staaten regulieren wird. Mit einem gutregulierten Wasserversorgungs-Dienst, wird die Effizienz und die Nachhaltigkeit
der Wasserindustrie dem Konsumente, dem Investor und den Betrieben von
Nutzen sein. Der malaysische Verbraucher genießt eine 24-stündige
Wasserversorgung, deren Wasser nach den internationalen Vorschriften für
Trinkwasser behandelt wird, wie es in den internationalen Standard für
Trinkwasser von der World Health Organisation (WHO) festgesetzt ist. Alle
Haushalte, kommerzielle und industrielle Verbraucher haben einen Zähler.
Wassergebühren sind niedrig und variieren von Bundesland zu Bundesland.
4. TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN
Malaysias Festnetztelefon-, Mobiltelefon - und Satellitenkommunikationsinfrastruktur, die von fünf Telekomfirmen und anderen Netzwerkdienstanbietern
angeboten werden, bilden die komplette Bandbreite lokaler und internationaler
Serviceleistungen einschließlich Ton-, Bild und Datenübertragungsmöglichkeiten
und andere fortschrittliche Kommunikationsdienstleistungen.
Derzeit gibt es mehr als 13 Millionen Fernsprechteilnehmer von Mobiltelefonkunden.
Festnetztelefone und Mobilkommunikationen werden durch VSAT und satellitenbasierte Land- und Unterwasserdienstleistungen vergrößert.
Es gibt sechs Internetanbieter (Internet Service Provider=ISP) mit 3,2 Millionen
Anschlüssen. Die größten ISP sind TM Net mit einem Marktanteil von 58% und
Jaring mit 23%. Die Telekommunikations-Infrastruktur bietet die komplette
Bandbreite der Audio- Data- und Videodienstleistungen mit modernen und voll
digitalisierten Netzwerken mit Glasfaserleitungen, SDH, TM , ADSL und anderen
kabellosen Bandbreiten, die hohe Kapazitäten und hohe Ton- und
Datenübertragungs-Geschwindigkeiten ermöglichen. Im Inland wird eine
Infrastruktur von mehr als 40GB angeboten; im Multimedia Super Corridor (MSG)
steht eine Bandbreite bis zu 10 GB zur Verfügung.
Malaysia ist durch verschiedene fiber-optische Kabeln und Satelliten-Konsortia
wie FLAG, SE-MA-WE, APCN, China-USA, Japan-USA, Measet und Intelsat mit
155
der ganzen Welt verbunden. Um den steigenden Bedarf an Bandbreite
nachzukommen, werden mittel- und hochtechnologische Technologien wie
ASDL, IP, VPN und ATM im ganzen Land verbreitet.
Malaysia bietet derzeit konkurrenzfähige Tarife für lokale, nationale und
internationale Verbindungen an, sowie “leased circuits” mit Internet dial-up,
wobei internationale Tarife eine der niedrigsten in der Region sind.
5. LUFTFRACHTEINRICHTUNGEN
Dank seiner zentralen Lage in Südostasien eignet sich Malaysia hervorragend als
zentraler Warenumschlagsplatz für die Region. Malaysias Luftfrachteinrichtungen
sind gut ausgebaut, insbesondere an den fünf internationalen Flughäfen des
Landes.
Der hochmoderne Kuala Lumpur International Airport (KLIA) in Sepang, Selangor,
verfügt über eine Kapazität von 25 Millionen Passagieren und mehr als 650 000
Tonnen Luftfracht pro Jahr.
Weitere Ausbaustufen auf dem 25 000 ha großen Flughafengelände sehen
Kapazitäts-Erweiterungen auf 60 Millionen Passagiere pro Jahr und 3 Millionen
Tonnen Luftfracht bis zum Jahr 2020 und darüber hinaus auf bis zu 100 Millionen
Passagiere und 5-6 Millionen Tonnen Luftfracht pro Jahr vor.
Die anderen internationalen Flughäfen sind der Penang International Airport, der
Langkawi International Airport und der Johor International Airport auf der
malaysischen Halbinsel, und der Kota Kinabalu International Airport im
Bundesstaat Sabah und der Kuching International Airport im Bundesstaat Sarawak.
Malaysias nationale Fluglinie Malaysia Airlines (MAS) bietet über ihre
Tochtergesellschaft MASkargo Luftfrachtdienste an.
MASkargo betreibt ein Advanced Cargo Centre (ACC) am Kuala Lumpur
International Airport. ACC verfügt über hochentwickelte und sensible
Sicherheitssysteme sowie dem neuesten technischen Stand bei der
Automatisierung von Abläufen, damit
Echtzeit-Kursverfolgung für
Datenübertragung sicheren Kommunikationsfluss gewährleisten. Zu den
Angeboten zählen ein Tierhotel (Animal Hotel) und ein One-Stop-Perishable
Centre für Leichtverderbliches, und das erste Priority Business Centre (PBS) der
Welt, das für die wichtigsten Spediteure Dienstleistungen anbietet.
MASkargo bietet außerdem einen landesweiten LKW-Service von Flughafen zu
Flughafen an. Es gibt Frachtverbindungen nach Penang, Amsterdam, Basel, Dubai,
Frankfurt, Guangzhou, Hangzhou, Hongkong, Malpensa, Melbourne, Shanghai,
Taipei, Tokio, Osaka und Sydney. Kürzlich wurde ein I-Port gestartet, der erste
Flughafen der Welt, innerhalb eines Seetransport Umschlag-Service. Dieses
Service ermöglicht eine schnelle Abfertigung von See-Luft Waren durch
malaysische Häfen via KLIA.
Außerdem liefert Malaysia Airlines Frachten an mehr als 100 internationale Ziele
auf sechs Kontinenten und verbindet mit anderen Fluglinien eine schnelle
Auslieferung von Waren überall in die Welt.
In Ergänzung hierzu werden in Malaysia Luftfrachtdienste von Transmile Air
angeboten, die landesweit neun Flughäfen und fünf weitere in der Region wie
Bangalore, Madras, Manila, Jakarta und Shenzhen anfliegt.
INFRASTRUCTURE SUPPORT
156
6. HÄFEN
Es gibt sieben staatliche internationale Seehäfen in Malaysia, die dem BundesTransportministerium unterstehen. Sechs davon, namentlich Port Klang, Penang
Port, Johor Port in Pasir Gudang, Port of Tanjung Pelepas, Kuantan Port und
Kemaman Port und einer in Sarawak, der Bintulu Port.
Bintulu Port, ist der erste Liquefied Natural Gas LNG Hafen Malaysias, während
Kemaman Port ein Zulieferungs-Stützunkt ist, der speziell auf die Bedürfnisse der
Erdölindustrie ausgerichtet ist.
Alle diese Häfen bieten eine moderne Austattung und Ausrüstung für alle Arten
des Güterumschlags einschließlich Schüttgut- und Kontainerverladung.
Die Regierung strebt für die malaysischen Häfen folgendes an:
•
Eine angebotsorientierte Kapazitätspolitik, d.h. eine großzügige
Kapazitätsauslegung soll garantieren, dass keinerlei Wartezeiten für die
Ladung oder die Schiffe entstehen.
•
Eine Zentralisierung des Güterumschlages in Port Klang, was ihn zum
nationalen Güterumschlagplatz und zum regionalen Umladungsmittelpunkt
macht. Alle Güter werden, wenn möglich, über diesen Hafen umgeschlagen,
während die anderen Häfen eine Zulieferrolle übernehmen.
•
Der Hafen von Tanjung Pelepas soll als zentraler Güterumschlagplatz für das
südliche Malaysia etabliert werden.
7. FRACHTGUTVERKEHR
In Malaysia bieten zahlreiche Unternehmen umfassende Fracht- und TransportDienstleistungen wie Kontainertransport, Frachtgutbeförderung und -verteilung,
Lagerhaltung, Bunkern, Hafen- und Zollabfertigung, Kontainerverleih und reparatur usw. an.
Nicht zuletzt Dank eines großflächigen Niederlassungsnetzes der
Transportgesellschaften kommen Malaysias Unternehmen in den Genuss einer
schnellen, effizienten und zuverlässigen Frachtbeförderung. Die meisten
Spediteure verfügen außerdem über ein gutes Netzwerk internationaler Agenten.
7.1 Kontainerbeförderung
Die malaysische Regierung kontrolliert den inländischen Kontainertransport durch
das Commercial Vehicle Licensing Board, CVLB, das dem Ministry of
Entrepreneur and Cooperative Development untersteht.
Zweiundsechzig Unternehmen bieten Speditionsdienstleistungen an und verfügen
über einen vielseitigen Fuhrpark von Kontainertransportfahrzeugen und
Zugmaschinen, einschließlich Spezialfahrzeugen für die Beförderung von
Sonderfrachten, und können somit den unterschiedlichsten Ansprüchen gerecht
werden.
Neben den Kontainertransportunternehmen gibt es zahlreiche kleine und mittlere
Transportbetriebe, die konventionelle Frachten an jedes erreichbare Ziel im Lande
157
befördern. Für einige Bestimmungsorte steht auch ein Block-Zubringersystem der
Eisenbahn zur Verfügung und eine Frachtlinie besorgt den Kontainertransport zu
abgelegenen Klienten.
Dieses Kombisystem von Bahn- und LKW-Transport gewährleistet eine schnelle
Lieferung des Frachtgutes.
7.2 Frachtbeförderung
Die normale Frachtbeförderung wird landesweit von hunderten von Speditionen
und Transporteuren angeboten. Für den internationalen Warenverkehr kann man
sich der Dienstleistungen zahlreicher internationaler Speditionen bedienen.
Einige Speditionsunternehmen bieten zusätzliche administrative Dienstleistungen
im Zusammenhang mit Genehmigungen, Lizenzen, Zollbefreiungen, Erklärungen
und -Rückerstattungen an.
8. STRASSEN
Die Malaysian Highway Authority ist die für alle Angelegenheiten im
Zusammenhang mit Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung der malaysischen
Fernstraßen zuständige Behörde. Schnellstraßen, die sicher, effizient, bequem und
mit allen notwendigen Einrichtungen ausgestattet sind, verbinden alle größeren
Orte und zukünftigen Entwicklungsgebiete und haben in der Vergangenheit zur
schnellen wirtschaftlichen Entwicklung durch effizienten Güterverkehr
beigetragen.
Der Erfolg der malaysischen Privatisierungspolitik in Verbindung mit einem
starken Wirtschaftswachstum hat in den letzten Jahren zu einer Zunahme an
Straßenbauprojekten geführt.
Heute gelten die wichtigsten Verkehrsadern wie die Nord-Süd-Autobahn, die
Kuala Lumpur-Karak-Autobahn und die Penang-Brücken als Eckpfeiler der
schnellen sozio-ökonomischen Entwicklung Malaysias.
9. EISENBAHNEN
Die malaysische Eisenbahngesellschaft, Keretapi Tanah Melayu Bhd. (KTM), die
das Eisenbahnsystem auf der malaysischen Halbinsel betreibt, ist ein staatliches
Unternehmen. KTM ist das größte Transportunternehmen Malaysias; es kann die
verschiedensten Güter (von Getreide bis Maschinen) transportieren.
Das Schienennetz erstreckt sich über die gesamte Länge und Breite der
malaysischen Halbinsel von Padang Besar im Norden bis Pasir Gudang, Johor im
Süden und bis Singapur. Die Werften und der Hafen auf der Insel Penang werden
ebenfalls von der nördlichen Linie bedient.
10. MULTIMEDIA SUPER CORRIDOR
Der Multimedia Super Corridor (MSC) ist Asiens aufregendster Investitionsstandort
für Information und Kommunikationstechnologie (IKT). Der MSC wurde 1996
angelegt und ist seitdem zu einem florierenden, dynamischen IKT Zentrum
gewachsen, das ca.1000 multinationale, ausländische und 100%ige malaysische
INFRASTRUCTURE SUPPORT
158
Unternehmen beherbergt, die sich auf Produkte, Problemlösung, Dienstleistungen,
Forschung und Entwicklung im Multimedia- und Kommunikationsbereich
konzentrieren.
Der 750 Quadratmeter umfassende Korridor im Herzen von Asiens schnellst
wachsenden Märkten, besitzt eine Hightech-Infrastruktur und wird durch sichere
Cyberlaws, Geschäftspolitiken und -praktiken geleitet, die es den Unternehmen
ermöglichen zu florieren und kontinuierlich Innovationen zu kreieren.
Basierend auf der Auslagerung des MSC auf die anderen Bundesstaaten Malaysias
unter dem MSC Next Leap Plan, der sich von 2004 bis 2010 erstreckt, werden die
ausgewählten Gebiete als jene bezeichnet, die günstigen Geschäfts- und
Lebensumwelt für MSC-Status Unternehmen bieten, die darin operieren. In
diesem Zusammenhang sind die MDeC von der malaysischen Regierung
auserwählt worden, Kriterien und Standards zu bewerten und Ansuchen für den
MSC Malaysia Cybercity/Cybercentre-Status zu bearbeiten.
BENCHMARK inkludieren die vorgesehenen MSC-Gebiete, die
Diese bestimmten Gebiete, die MSC Malaysia Cybercity/Cybercentres genannt
werden, befinden sich in den folgenden Gebieten:
•
Cyberjaya
•
Technology Park Malaysia
•
Kuala Lumpur City Centre
•
UPM-MTDC
•
Penang Cybercity-1
•
Kulim High Tech Park in Kedah
•
KL Sentral
•
Melaka International Trade Centre
•
MSC Cyberport Johor
Anderen Gebieten innerhalb des Landes, die die notwendigen MSC
qualifizierenden Kriterien und Leistungsstandards erfüllt haben, wird auch
entweder der MSC Cypercity oder MSC Cybercentre Status, je nach Bereitschaft,
in der Zukunft verliehen.
Der MSC ist zum bevorzugten Standort der globalen Innovatoren und Investoren
geworden. Malaysias einzigartiger Wettbewerbsvorteil ergibt sich aus folgenden
Faktoren:
•
konkurrenzfähige Pauschalangebote für MSC-Investoren
•
individuell zugeschnittene Fördermaßnahmen und Finanzierung
•
stark motivierte Führungskräfte
159
•
leichter Zugang zu schnell wachsenden Märkten der ASEAN und AsienPazifik Region
•
Verkehrsfreie und saubere Umwelt
•
qualifizierte und gut ausgebildete Arbeitskräfte mit einem jährlichen
Zuwachs von 30 000 IKT Diplom- und Degreeabsolventen
•
multilinguale, multikulturelle Talente
•
politische und institutionelle Stabilität
•
hohe Lebensqualität
Zusätzlich zu den innovativen Problemlösungen, die die MSC Unternehmen
entwickelt haben, konzentriert sich MSC auch auf Folgendes:
•
Smart Card Technologie
•
Smart Schools
•
Tele-Medizin
•
elektronische Regierung
•
elektronische Geschäftswelt
•
Technopreneur-Entwicklung
•
kreative Multimedia-Anwendung
•
verteilten Service und weltweite Marketingzentren (outsourcing)
Für weitere Informationen über den Multimedia Super Corridor kontaktieren Sie
bitte MDeC @ Tel: 60 3 83 15 3000 oder sehen Sie auf den MDeC Webseiten
unter www.mdec.com.my nach oder e-mailen sie an: [email protected].
INFRASTRUCTURE SUPPORT
160
ADRESSEN
NÜTZLICHE
ADRESSEN
MINISTERIEN
PRIME MINISTER’S DEPARTMENT
Perdana Putra Building
Federal Government Administrative Centre
62502 Putrajaya, Malaysia
(603) 8888 8000
Tel:
Fax:
(603) 8888 3444
Website: www.pmo.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF FINANCE
Finance Ministry Complex, Precinct 2
Federal Government Administrative Centre
62592 Putrajaya, Malaysia
(603) 8882 3000
Tel:
Fax:
(603) 8882 3893 / 3894
Website: www.treasury.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF AGRICULTURE AND
AGRO-BASED INDUSTRY
Wisma Tani, Lot 4G1, Precinct 4
Federal Government Administrative Centre
62624, Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8870 1000
(603) 8870 1467
Fax:
Website: http://agrolink.moa.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF FOREIGN AFFAIRS
Wisma Putra
No. 1, Jalan Wisma Putra, Precinct 2
62602 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8887 4000/ 4570/ 8889 2746
Fax:
(603) 8889 1717 / 8889 2816
Website: www.kln.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF CULTURE, ARTS AND
HERITAGE MALAYSIA
TH Perdana Tower, Maju Junction
1001 Jalan Sultan Ismail
50694 Kuala Lumpur, Malaysia
(603) 2612 7600
Tel:
(603) 2693 5114 / 2697 6100
Fax:
Website: www.heritage.gov.my
E-mail: [email protected]
[email protected]
MINISTRY OF DEFENCE
Jalan Padang Tembak
50634 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2692 1333
(603) 2691 4163
Fax:
Website: http://mod.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF HEALTH
Block E1, E6, E7 & E10, Parcel E
Federal Government Administrative Centre
62590 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8883 3888
(603) 2698 5964
Fax:
Website: www.moh.gov.my
E-mail: [email protected]
[email protected]
[email protected]
MINISTRY OF HIGHER EDUCATION
Block E3, Parcel E
Federal Government Administrative Centre
62505 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8883 5000
(603) 8889 5854
Fax:
Website: www.mohe.gov.my
Email:
[email protected]
[email protected]
MINISTRY OF DOMESTIC TRADE AND
CONSUMER AFFAIRS
Lot 2G3, Precinct 2
Federal Government Administrative Centre
62623 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8882 5500/ 1800-886-800
Fax:
(603) 8882 5763
Website: www.kpdnhep.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF HOME AFFAIRS
Block D2, Parcel D
Federal Government Administrative Centre
62546 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8886 3000
Fax:
(603) 8889 1613
Website: www.moha.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF EDUCATION
Federal Government Complex, Parcel E
Federal Government Administrative Centre
62604 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8884 6000
Fax:
(603) 8889 5235
Website: www.emoe.gov.my
E-mail: [email protected]
[email protected]
MINISTRY OF HOUSING AND
LOCAL GOVERNMENT
Level 3-7 Floor, Block K, Pusat Bandar Damansara
50782 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2094 7033
Fax:
(603) 2094 9720
Website: www.kpkt.gov.my
E-mail: [email protected]
[email protected]
MINISTRY OF ENERGY, WATER AND
COMMUNICATIONS
Block E4/5, Government Complex, Parcel E
Federal Government Administrative Centre
50668 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 8883 6000
Fax:
(603) 8889 3712
Website: www.ktkm.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF HUMAN RESOURCE
Level 6-9, Block D3, Parcel D
Federal Government Administrative Centre
62502 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8886 5000
Fax:
(603) 8889 2351
Website: www.mohr.gov.my
E-mail: [email protected]
[email protected]
MINISTRY OF ENTREPRENEUR AND
COOPERATIVE DEVELOPMENT
Lot 2G6, Precint 2
Federal Government Administrative Centre
62100 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8880 5000
Fax:
(603) 8880 5106
Website: www.mecd.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF INFORMATION
4th Floor, Wisma TV
Angkasapuri, Bukit Putra
50610 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2282 4297
Fax:
(603) 2284 8115/ 2287 7926
Website: www.kempen.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF FEDERAL TERRITORIES
Level 1-4, Block 2
PjH Tower, Precinct 2
Federal Government Administrative Centre
62100 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8889 7888
Fax:
(603) 8888 0375
Website: www.kwp.gov.my
E-mail: [email protected]
163
MINISTRY OF INTERNAL SECURITY
Block D1 & D2, Parcel D
Federal Government Administrative Centre
62546 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8886 8000
Fax:
(603) 8889 1730
Website: www.mois.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF NATURAL RESOURCES AND
ENVIRONMENT
Level 1-4, Tower Block 4G3
Precinct 4, Federal Government Administrative Centre
62574 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8887 1200
(603) 8888 9987
Fax:
Website: www.nre.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF PLANTATION INDUSTRIES AND
COMMODITIES
6th-13th Floor, Lot 2G4, Precinct 2
Federal Government Administrative Centre
62654 Putrajaya, Malaysia
(603) 8880 3300
Tel:
(603) 8880 3482
Fax:
Website: www.kppk.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF RURAL AND REGIONAL
DEVELOPMENT
Block D9, Parcel D
Federal Government Administrative Centre
62606 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8886 3500 / 8886 3700
Fax:
(603) 8886 3801
Website: www.rurallink.gov.my
E-mail: [email protected]
[email protected]
MINISTRY OF SCIENCE, TECHNOLOGY AND
INNOVATIONS
Level 1-7, Block C5
Federal Government Administrative Centre
62662 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8885 8000
Fax:
(603) 8888 9070
Website: www.mosti.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF TOURISM
6th, 21st, 34th –36th Floor
Menara Dato’ Onn, Putra World Trade Centre
45 Jalan Tun Ismail
50480 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2693 7111
Fax:
(603) 2693 0881
Website: www.motour.gov.my
E-mail: [email protected]
[email protected]
MINISTRY OF TRANSPORT
Level 5-7, Block D5, Parcel D
Federal Government Administrative Centre
62502 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8886 6000
Fax:
(603) 8889 1569 / 8889 2597
Website: www.mot.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF WOMEN, FAMILY AND
COMMUNITY DEVELOPMENT
Level 1-6 Block E
Government Office Complex
Bukit Perdana, Jalan Dato’ Onn
50515 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2693 0095
Fax:
(603) 2693 4982
Website: www.kpwkm.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF WORKS
5th Floor, Block B, Kompleks Kerja Raya
Jalan Sultan Salahuddin
50580 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2711 1100/ 9309
Fax:
(603) 2711 2591
Website: www.kkr.gov.my
E-mail: [email protected]
MINISTRY OF YOUTHS AND SPORTS
Menara KBS
No. 27, Persiaran Perdana, Precinct 4
Federal Government Administrative Centre
62570 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8871 3333
Fax:
(603) 8888 8767
Website: www.kbs.gov.my
E-mail: [email protected]
RELEVANTE ORGANISATIONEN
BANK NEGARA MALAYSIA
Jalan Dato’ Onn, P.O. Box 10922
50929 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2698 8044
(603) 2691 2990
Fax:
Website: www.bnm.gov.my
E-mail: [email protected]
BURSA MALAYSIA BERHAD
10th Floor Exchange Square
Bukit Kewangan
50200 Kuala Lumpur, Malaysia
(603) 2034 7000
Tel:
(603) 2732 5258
Fax:
Website: www.bursamalaysia.com
E-mail: [email protected]
COMPANIES COMMISSION OF MALAYSIA (SSM)
2nd & 10-18th Floor, Putra Place
100, Jalan Putra
50622 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 4047 6111/ 6222/ 6000
(603) 4047 6317
Fax:
Website: www.ssm.com.my
Email:
[email protected]
DEPARTMENT OF ENVIRONMENT
Ministry of Natural Resources and Environment
Level 1-4, Podium 2&3
Wisma Sumber Asli
No. 25, Persiaran Perdana, Precinct 4
Federal Government Administrative Centre
62574 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8871 2000/ 8871 2200
(603) 8889 1973/75
Fax:
Website: www.doe.gov.my
E-mail: [email protected]
DEPARTMENT OF INDUSTRIAL RELATIONS
Level 9, Block D4, Kompleks D
Federal Government Administrative Centre
62530 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8886 5000
Fax:
(603) 8889 2355
Website: http://jpp.mohr.gov.my
E-mail: [email protected]
MANPOWER DEPARTMENT
Level 6, Block D4, Kompleks D
Federal Government Administrative Centre
62530 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8886 5555
Fax:
(603) 8889 2417
Website: www.jtm.gov.my
E-mail: [email protected]
DEPARTMENT OF OCCUPATIONAL
SAFETY AND HEALTH
Level 2-4, Blok D3, Kompleks D
Federal Government Administrative Centre
62530 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8886 5000
Fax:
(603) 8889 2443
Website: http://dosh.mohr.gov.my
E-mail: [email protected].
EMPLOYEES PROVIDENT FUND
KWSP Building
Jalan Raja Laut
50350 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 8732 6000
Fax:
(603) 2694 8433
Website: www.kwsp.gov.my
E-mail: [email protected]
EXPORT-IMPORT BANK OF MALAYSIA (EXIM BANK)
Level 8, UBN Tower
No 10, Jalan P. Ramlee
P.O. Box 13028
50796 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2034 6666
Fax:
(603) 2034 6699
Website: www.exim.com.my
E-mail: [email protected]
HUMAN RESOURCE DEVELOPMENT BERHAD
Wisma PSMB, Jalan Beringin
Damansara Heights
50490 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2096 4800
Fax:
(603) 2096 4999
Website: www.hrdnet.com.my
E-mail: [email protected]
IMMIGRATION DEPARTMENT
Level 1 – 7(Podium), Block 2G4, Precinct 2
Federal Government Administrative Centre
62550 Putrajaya, Malaysia
(603) 8880 1000
Tel:
(603) 8880 1200
Fax:
Website: www.imi.gov.my
E-mail: [email protected]
MULTIMEDIA DEVELOPMENT
CORPORATION SDN BHD
MSC Malaysia Headquarters
2360 Persiaran APEC
63000 Cyberjaya
Selangor Darul Ehsan, Malaysia
(603) 8315 3000
Tel:
(603) 8318 8519
Fax:
Website: www.mdec.com.my
E-mail: [email protected]
INLAND REVENUE BOARD
15th Floor, Block 9
Government Office Complex
Jalan Duta, P.O. Box 11833
50758 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 6209 1000
(603) 6201 3798
Fax:
Website: www.hasil.org.my
Email:
[email protected]
MALAYSIA PRODUCTIVITY
CORPORATION (MPC)
P.O. Box 64, Jalan Sultan
46904 Petaling Jaya
Selangor, Malaysia
(603) 7955 7266
Tel:
Fax:
(603) 7954 0795
Website: www.mpc.gov.my
E-mail: [email protected]
INTELLECTUAL PROPERTY
CORPORATION OF MALAYSIA
Level 32, Menara Dayabumi
Jalan Sultan Hishamuddin
50623 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2274 5113/ 2263 2100
(603) 2274 1332
Fax:
Website: www.myipo.gov.my
E-mail: [email protected]
PORT KLANG AUTHORITY
Mail Bag Service 202, Jalan Pelabuhan
42005 Port Klang, Selangor, Malaysia
Tel:
(603) 3168 8211
Fax:
(603) 3167 0211/3168 9117
Website: www.pka.gov.my
E-mail: [email protected]
LABUAN OFFSHORE FINANCIAL SERVICES
AUTHORITY (LOFSA)
Level 17, Main Office Tower
Financial Park Complex, Jalan Merdeka
87000 Federal Territory Labuan, Malaysia
Tel:
(6087) 591 200/591300
Fax:
(6087) 413 328/ 453 442/ 441 496
Website: www.lofsa.gov.my
E-mail: [email protected]
MALAYSIAN BIOTECHNOLOGY CORPORATION
SDN BHD
Level 23, Menara Naluri
161, Jalan Ampang
50450 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2116 5588
Fax:
(603) 2116 5577
Website: www.biotechcorp.com.my
E-mail: [email protected]
MALAYSIAN INDUSTRIAL DEVELOPMENT
FINANCE BHD (MIDF)
19th Floor, Menara MIDF
82, Jalan Raja Chulan
50200 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2173 8888
Fax:
(603) 2173 8877
Website: www.midf.com.my
E-mail: [email protected]
MALAYSIAN TECHNOLOGY DEVELOPMENT
CORPORATION SDN BHD (MTDC)
Menara Yayasan Tun Razak
Level 8-9, Jalan Bukit Bintang
55100 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2161 2000
Fax:
(603) 2163 7542/3/4/5
Website: www.mtdc.com.my
E-mail: [email protected]
MALAYSIAN INDUSTRY-GOVERNMENT
GROUP FOR HIGH TECHNOLOGY
Level 6, Block 2
Menara PjH, Precinct 2, P.O. Box 11 & 12
Federal Government Administrative Centre
62100 Putrajaya, Malaysia
Tel:
(603) 8315 7888
Fax:
(603) 8888 8232
Website: www.might.org.my
E-mail: [email protected]
MALAYSIA TOURISM PROMOTION BOARD
17th Floor, Menara Dato’ Onn
Putra World Trade Centre
45, Jalan Tun Ismail
50480 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2615 8188
Fax:
(603) 2693 5884/ 0207
Website: www.tourism.gov.my
E-mail: [email protected]
ROYAL CUSTOMS MALAYSIA
Block 2GIB, Ministry of Finance Complex, Precinct 2
Federal Government Administrative Centre
62592 Putrajaya, Malaysia
(603) 8882 2100/2300/2500
Tel:
(603) 8889 5901/5899
Fax:
Website: www.customs.gov.my
E-Mail: [email protected]
SECURITIES COMMISSION
No. 3, Persiaran Bukit Kiara, Bukit Kiara
50490 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 6204 8777
Fax:
(603) 6201 5078
Website: www.sc.com.my
www.min.com.my
E-mail: [email protected]
SMALL AND MEDIUM INDUSTRIES
DEVELOPMENT CORPORATION
Level 20, West Wing, Menara MATRADE
Jalan Khidmat Usaha, Off Jalan Duta
50480 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 6207 6000
Fax:
(603) 6201 6564
Website: www.smidec.gov.my
E-mail: [email protected]
SME BANK
Menara SME Bank
Jalan Sultan Ismail, P.O.Box 12352
50774 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2615 2020/ 2828
Fax:
(603) 2692 8520/ 2698 1748
Website: www.smebank.com.my
E-mail: [email protected]
SOCIAL SECURITY ORGANISATION (SOCSO)
Menara Perkeso, 281 Jalan Ampang
50538 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 4257 5755/ 4264 5463
Fax:
(603) 4256 7798
Website: www.perkeso.gov.my
E-mail: [email protected]
TELEKOM MALAYSIA BERHAD
Level 51, North Wing, Menara TM
Off Jalan Pantai Baru
50672 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2240 1221
Fax:
(603) 2283 2415
Website: www.tm.com.my
E-mail: [email protected]
TENAGA NASIONAL BERHAD
129, Jalan Bangsar
59200 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2296 5566
Fax:
(603) 2283 3686/ 2284 1419
Website: www.tnb.com.my
E-mail:
[email protected]
[email protected]
NÜTZLICHE ADRESSEN
164
Ministry of International Trade & Industry (MITI)
Ministry of International Trade & Industry (MITI)
Block 10, Government Offices Complex, Jalan Duta 50622 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel: (603) 6203 3022 Fax: (603) 62012337/ 62031303 Website: www.miti.gov.my E-mail: [email protected]
AUSLANDBÜROS DES MITI
BELGIEN
Minister Counsellor (Economy)
Mission of Malaysia to the EU
Embassy of Malaysia in Belgium
Avenue de Tervuren 414A
1150 Brussels
Belgium
(322)776 0340/762 5939
Tel:
(322)771 2380
Fax:
Email:
[email protected]
JAPAN
Minister Counsellor (Economy)
Department of Trade Affairs
Embassy of Malaysia
20-16 Nanpeidai-Cho
Shibuya-ku, Tokyo 150-0036
Japan
(813) 3476 3844
Tel:
(813) 3476 4972
Fax:
E-mail: [email protected]
CHINA (VOLKSREPUBLIK CHINA)
Minister Counsellor (Economy)
Embassy of Malaysia in (Economic Section)
No.2 Liang Ma Qiau Bei Jie
Chaoyang District, 100600 Beijing
People’s Republic of China
(8610)6532 2533 (ext 235)/ 7990
Tel:
Fax:
(8610)6532 3617
[email protected]
Email:
PHILIPPINEN
Counsellor (Economics)
Embassy of Malaysia (Trade Office)
10-11th Floor, World Centre
330 Senator Gil Puyat Avenue
Makati City, Philippines
(632) 864 0761 to 68
Tel:
Fax:
(632) 891 1695
E-mail: [email protected]
INDIEN
Minister Counsellor (Economy)
High Commission of Malaysia in New Delhi
50-M, Satya Marg
Chanakyapuri
New Delhi 110021
Republic of India
Tel:
(91-11) 2611 1291/ 1292/ 1293/ 1297
Fax:
(91-11) 2688 1538
Email:
[email protected]
SINGAPUR
Counsellor (Economics)
Malaysian Trade Commission
80 Robinson Road #01-02
Singapore 068896
Tel:
(0265) 6222 0126/1356/1357
Fax:
(0265) 6221 5121
Email:
[email protected]
INDONESIEN
Counsellor (Economics)
Embassy of Malaysia
(Commercial Section)
Jalan H.R. Rasuna Said, Kav X6
No.1-3, Kuningan
Jakarta 12950
Indonesia
Tel:
(6221) 522 4947/522 4962
Fax:
(6221) 522 4963
Email:
[email protected]
165
SCHWEIZ
Ambassador/ Permanent Representative
Permanent Mission of Malaysia to the WTO
International Centre Cointrin (ICC)
3rd Floor, Block C
20, Route de Pre-Bois
Case Postale 1909
CH 1215, Geneva 15
Switzerland
Tel:
(4122) 799 4040
Fax:
(4122) 799 4041
E-mail: [email protected]
THAILAND
Counsellor (Economics)
Embassy of Malaysia (Trade Office)
35, South Sathorn Road
Tungmahamek, Sathorn
Bangkok 10120
Thailand
(662) 679 2190-9
Tel:
Ext.2303/ 2304/ 2305
Fax:
(662) 679 2200
E-mail: [email protected]
UNITED STATES OF AMERICA
Minister Counsellor (Economy)
Embassy of Malaysia
3516 International Court NW
Washington DC 20008
United States of America
Tel:
(1202) 572 9700/10/34
(1202) 572 9782/882
Fax:
E-mail: [email protected]
Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE)
Malaysia External Trade Development Corporation (MATRADE)
Menara MATRADE, Jalan Khidmat Usaha, Off Jalan Duta, 50480 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel: (603) 6207 7077 Fax: (603) 6203 7037 Toll Free: 1800-88-7280 Website: www.matrade.gov.my E-mail: [email protected]
AUSLANDBÜROS DER MATRADE
AUSTRALIEN
Trade Commissioner
Consulate of Malaysia (Commercial Section)
Level 4, Malaysia Airlines Building
16, Spring Sreet, Sydney
NSW 2000, Australia
(612) 9252 2270
Tel:
Fax:
(612) 9252 2285
E-mail: [email protected]
SÜDOSTASIEN
INDONESIEN
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Trade Section)
12th Floor, Plaza Mutiara
Jln. Lingkar Kuningan
Kav E.1.2. No. 1 & 2
Kawasan Mega Kuningan
Jakarta 12950, Indonesia
Tel:
(6221) 576 4297/ 4322
Fax:
(6221) 576 4321
E-mail: [email protected]
PHILIPPINEN
Marketing Officer
Embassy of Malaysia
Trade Office (MATRADE)
10/F, The World Centre
330 Senator Gil Puyat Avenue
Makati City, Metro Manila, Philippines
Tel:
(632) 864 0761
Fax:
(632) 891 1695
E-mail: [email protected]
SINGAPUR
Director
Malaysia External Trade Development Corporation
#33-01/03, Shaw Towers
100, Beach Road
Singapore 189702
(65) 6392 2238
Tel:
Fax:
(65) 6392 2239
E-mail: [email protected]
VIETNAM
Trade Commissioner
Consulate General of Malaysia (Trade Section)
1208, 12th FIoor, Me Linh Point Tower
2, Ngo Duc Ke Street, District 1
Ho Chi Minh City, Vietnam
(848) 829 9023/ 8256
Tel:
Fax:
(848) 823 1882
E-mail: [email protected]
THAILAND
Marketing Officer
Embassy of Malaysia (Trade Section)
35, South Sathorn Road
Bangkok, 10120, Thailand
Tel:
(662) 679 2190-9 ext 2209
(662) 679 2200/ 2131
Fax:
(662) 679 2200
E-mail: [email protected]
OSTASIEN
CHINA
BEIJING
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Trade Section)
C501 & C502, Office Building Kempinski Hotel
Beijing Lufthansa Center
No.50, Liangmaqiao Road
Chaoyang District, Beijing 100016
People’s Republic of China
Tel:
(8610) 8451 5109/5110/1113
Fax:
(8610) 8451 5112
E-mail: [email protected]
GUANGZHOU
Trade Consul
Consulate General of Malaysia (Trade Section)
Unit 5305, Citic Plaza Office Tower
233, Tianhe Bei Road
Guangzhou, 510610 Guangdong
People's Republic of China
Tel:
(8620) 3877 3865/ 3975
Fax:
(8620) 3877 3985
E-mail: [email protected]
SHANGHAI
Trade Consul
Consulate General of Malaysia (Trade Section)
Unit 807-809, 8th Floor
Shanghai Kerry Centre
1515, Nanjing Road West
Shanghai,200040
People’s Republic of China
Tel:
(8621) 6289 4420/4467
Fax:
(8621) 6289 4381
E-mail: [email protected]
TAIWAN
Director
Malaysian Friendship & Trade Centre (Trade Section)
10F-D, Hung Kuo Building
167 Dun Hwa North Road
Taipei 105, Taiwan
Tel:
(8862) 2545 2260
Fax:
(8862) 2718 1877
E-mail: [email protected]
HONG KONG
Trade Consul
Consulate General of Malaysia
(Trade Section)
19th Floor, Malaysia Building
50 Gloucester Road, Wanchai
Hong Kong Special Administrative Region
Region of the People’s Republic of China
Tel:
(852) 2527 8273/ 8109
Fax:
(852) 2804 2866
E-mail: [email protected]
JAPAN
TOKYO
Director
Malaysia External Trade Development Corporation
6th FIoor, Ginza Showadori Building
8-14-14, Ginza Chuo-ku
Tokyo 104-0061, Japan
Tel:
(813) 3544 0712/0713
Fax:
(813) 3544 0714
Email:
[email protected]
OSAKA
Marketing Officer
Malaysia External Trade Development
Corporation
Mainichi Intecio 18F
3-4-5 Umeda, Kita-ku
Osaka 530-0001
Japan
Tel:
(816) 6313 5015
Fax:
(816) 6313 5016
Email:
[email protected]
KOREA , REPUBLIK
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Trade & Investment Section)
17th Floor, SC First Bank Building
100, Gongpyung-dong
Jongro-gu
Seoul 110-702
Republic of Korea
Tel:
(00822) 739 6813/6814/6812
Fax:
(00822) 739 6815
E-mail: [email protected]
NÜTZLICHE ADRESSEN
166
WESTASIEN
SAUDI ARABIEN
Trade Commissioner
Consulate General of Malaysia
(Commercial Section)
14th Floor, Saudi Business Centre
Madina Road
P.O.Box 20802
Jeddah 21465
Saudi Arabia
(9662) 653 2143/ 98
Tel:
Fax:
(9662) 653 0274
E-mail: [email protected]
UNITED ARAB EMIRATES
VEREINIGTE ARABISCHE EMIRATE
Consul General / Trade Commissioner
Consulate General of Malaysia
Malaysia Trade Centre
Lot 1-3 Ground Floor &
6-10 Mezzanine Floors
Al-Safeena Building Near Lamcy Plaza
Zaabeel Road
P.O.Box 4598, Dubai
United Arab Emirates
(9714) 335 5528/38
Tel:
Fax:
(9714) 335 2220
E-mail: [email protected]
SÜDASIEN
INDIEN
Trade Commissioner
Consulate General of Malaysia (Trade Section)
Capitale 2A, 2nd Floor
554 & 555, Anna Salai
Teynampet, Chennai-600018
India
Tel:
(9144) 2431 3722/ 3723
(9144) 2431 3725
Fax:
E-mail: [email protected]
AFRIKA
KAIRO, ÄGYPTEN
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Trade Section)
17th Floor, North Tower
Nile City Building
Cornish El-Nil Street
Cairo, Egypt
Tel:
(202) 461 9063/ 9064
Fax:
(202) 461 9065
E-mail: [email protected]
KENIA
Trade Commissioner
Malaysian Trade Commission
3rd Floor, Victoria Towers
Kilimanjaro Avenue - Upper Hill
P.O.Box 48916
001000 GPO Nairobi
Kenya
Tel:
(25420) 273 0070/ 0071
Fax:
(25420) 273 0069
E-mail: [email protected]
SÜDAFRIKA
Trade Commissioner
Malaysia Trade Commission
Ground Floor, Building 5
Commerce Square Office Park
39, Rivonia Road, Sandhurst
Sandton, Johannesburg
South Africa
Tel:
(2711) 268 2380/ 2381
Fax:
(2711) 268 2382
E-mail: [email protected]
FRANKREICH
Trade Commissioner
Service Commercial De Malaisie
De L’ Ambassade De Malaisie
90, Avenue Des Champs Elysees
75008 Paris, France
Tel:
(331) 4076 0000/0034
Fax:
(331) 4076 0001
E-mail: [email protected]
UNGARN
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Trade Section)
Ground Floor, Museum Atrium
Dozsa Gyorgy ut 84/b
1068 Budapest, Hungary
Tel:
(361) 461 0290
Fax:
(361) 461 0291
E-mail: [email protected]
NIEDERLANDE
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Commercial Section)
Rustenburgweg 2
2517 KE The Hague
The Netherlands
Tel:
(31010) 462 7759
Fax:
(31010) 462 7349
E-mail: [email protected]
DEUTSCHLAND (GERMANY)
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Trade Section)
Rolex Haus, 6th Etage
Dompropst-Ketzer-Strasse 1-9
50667 Cologne
Federal Republic of Germany
Tel:
(49221) 124 007/ 000
Fax:
(49221) 139 0416
E-mail: [email protected]
ITALIEN
Consul and Trade Commissioner
Consulate of Malaysia (Commercial Section)
5th FIoor, Via Vittor Pisani 31
20124 Milano, Italy
Tel:
(3902) 669 0501
Fax:
(3902) 670 2872
E-mail: [email protected]
GROSSBRITANNIEN
Trade Commissioner
Malaysian Trade Commission (Commercial Section)
3rd & 4th Floor, 17 Curzon Street
London W1J 5HR
United Kingdom
Tel:
(4420) 7499 5255/4644
Fax:
(4420) 7499 4597
E-mail: [email protected]
EUROPA
167
RUSSLAND
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Trade Section)
Mosfilmovskaya Ulitsa 50
Moscow 117192
Russian Federation
Tel:
(7495) 147 1514/ 1523
Fax:
(7495) 143 6043
E-mail: [email protected]
NORDAMERIKA
CANADA
Consulate of Malaysia
Trade Office
First Canadian Place
100 King Street West
Suite 5130 (P.O. Box 389)
Toronto, ON M5X 1E2
Tel:
(416) 504 6111
(416) 504 8315
Fax:
E-mail: [email protected]
MIAMI, THE USA
Director
Malaysia Trade Centre
703 Waterford Way, Suite 150
Miami, Florida 33126
United States of America
(305) 267 8779
Tel:
Fax:
(305) 267 8784
E-mail: [email protected]
NEWYORK, THE USA
Trade Commissioner
Consulate General of Malaysia (Commercial Section)
3rd Floor, 313 East, 43rd Street
New York, NY 10017
United States of America
(1212) 682 0232
Tel:
Fax:
(1212) 983 1987
E-mail: [email protected]
LOS ANGELES, THE USA
Trade Commissioner
Consulate General of Malaysia (Commercial Section)
550 South Hope Street, Suite 400
Los Angeles, CA 90071
United States of America
(1213) 892 9034
Tel:
Fax:
(1213) 955 9142
E-mail: [email protected]
SÜDAMERIKA
BRASILIEN
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia (Commercial Section)
771, Alameda Santos, Suite 72
7th Floor, 01419-001, Sao Paulo
Brazil
Tel:
(5511) 3285 2966
Fax:
(5511) 3289 1595
E-mail: [email protected]
CHILE
Trade Commissioner
Oficina Commercial de Malasia
Embajada De Malasia
Avda Tajamar 183
Oficina 302, Las Condes
Santiago, Chile
Tel:
(562) 234 2647
Fax:
(562) 234 2652
E-mail: [email protected]
MEXICO
Trade Commissioner
Embassy of Malaysia, Mexico City
Paseo de Las Palmas #425
Torre Optima 3, Office 1101 & 1102
Col. Lomas de Chapultepec
Del. Miguel Hidalgo C.P. 11000
Mexico, D.F.
Tel:
(5255) 5201 4540
Fax:
(5255) 5202 7338
E-mail: [email protected]
MATRADE INLANDBÜROS
JOHOR
Malaysia External Trade Development
Corporation (MATRADE)
Unit 1-1C, Podium 1
Menara Ansar, 65 Jalan Trus
80000 Johor Bharu
Johor, Malaysia
Tel:
(607) 222 9400
Fax:
(607) 222 9500
E-mail: [email protected]
SABAH
Malaysia External Trade Development
Corporation (MATRADE)
Lot C5.2A, Tingkat 5, Block C
Bangunan KWSP
Jalan Karamunsing
88100 Kota Kinabalu
Sabah, Malaysia
Tel:
(6088) 240 881/ 242 881
Fax:
(6088) 243 881
E-mail: [email protected]
SARAWAK
Malaysia External Trade Development
Corporation (MATRADE)
Tingkat 10, Menara Grand
Lot 42, Section 46, Ban Hock Road
93100 Kuching
Sarawak, Malaysia
Tel:
(6082) 246 780 /248 780
Fax:
(6082) 256 780
E-mail: [email protected]
PULAU PINANG
Malaysia External Trade Development
Corporation (MATRADE)
1st Floor, FMM Building
2767, Mukim 1, Lebuh Tenggiri 2
Bandar Seberang Jaya
13700 Seberang Perai Tengah
Pulau Pinang, Malaysia
Tel:
(604) 398 2020
Fax:
(604) 398 2288
E-mail: [email protected]
NÜTZLICHE ADRESSEN
168
Malaysian Industrial Development Authority
Block 4, Plaza Sentral, Jalan Stesen Sentral 5, Kuala Lumpur Sentral, 50470 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel: (603) 2267 3633 Fax: (603) 2274 7970 Website: www.mida.gov.my E-mail: [email protected]
MIDA INLANDBÜROS
KEDAH & PERLIS
Director
Malaysian Industrial Development Authority
4th Floor, East Wing
No. 88, Menara Bina Darulaman Berhad
Lebuhraya Darulaman
05100 Alor Setar
Kedah Darul Aman
Malaysia
Tel:
(604) 731 3978
Fax:
(604) 731 2439
[email protected]
Email:
NEGERI SEMBILAN
Malaysian Industrial Development Authority
Suite 13.01 & 13.02
13th Floor, Menara MAA
No.1, Jalan Lintang
70200 Seremban
Negeri Sembilan
Malaysia
(606) 762 7921
Tel:
(606) 762 7884
Fax:
(606) 762 7879
[email protected]
E-mail:
SELANGOR
Director
Malaysian Industrial Development Authority
Lot 22.2.1, 22nd Floor Wisma MBSA
Persiaran Perbandaran
40000 Shah Alam
Selangor Darul Ehsan
Malaysia
(603) 5519 4525
Tel:
(603) 5518 4260
Fax:
(603) 5513 5392
[email protected]
E-mail:
PULAU PINANG
Director
Malaysian Industrial Development Authority
Unit 4.03, 4th Floor, Menara Boustead Penang
39 Jalan Sultan Ahmad Shah
10050 Pulau Pinang
Malaysia
(604) 228 0575
Tel:
Fax:
(604) 228 0327
E-mail:
[email protected]
JOHOR
Director
Malaysian Industrial Development Authority
Room 15.03, Level 15, Wisma LKN
49, Jalan Wong Ah Fook
80000 Johor Bahru, Johor
Malaysia
(607) 224 2550/ 5500
Tel:
Fax:
(607) 224 2360
E-mail:
[email protected]
TERENGGANU
Director
Malaysian Industrial Development Authority
5th Floor, Menara Yayasan Islam Terengganu
Jalan Sultan Omar
20300 Kuala Terengganu, Terengganu
Malaysia
(609) 622 7200
Tel:
Fax:
(609) 623 2260
E-mail:
[email protected]
PERAK
Director
Malaysian Industrial Development Authority
4th Floor, Perak Techno Trade Centre (PTTC)
Bandar Meru Raya
Off Jalan Jelapang
30720 Ipoh
Perak Darul Ridzuan
Tel:
(605) 5269 962 / 5269 961
Fax:
(605) 5279 960
E-mail:
[email protected]
PAHANG
Director
Malaysian Industrial Development Authority
Suite 3, 11th Floor
Kompleks Teruntum
P.O.Box 178,
25720 Kuantan, Pahang
Malaysia
Tel:
(609) 513 7334
Fax:
(609) 513 7333
E-mail:
[email protected]
SABAH
Director
Malaysian Industrial Development Authority
Lot D9.4 & D9.5, 9th Floor
Block D, Bangunan KWSP
Karamunsing
88100 Kota Kinabalu
Sabah
Tel:
(6088) 211 411
Fax:
(6088) 211 412
Email:
[email protected]
MELAKA
Director
Malaysian Industrial Development Authority
3rd Floor, Menara MITC
Kompleks MITC
Jalan Konvensyen
75450 Ayer Keroh
Melaka
Tel:
(606) 232 2876/78
Fax:
(606) 232 2875
E-mail:
[email protected]
KELANTAN
Director
Malaysian Industrial Development Authority
5th Floor, Bangunan PKINK
Jalan Tengku Maharani Puteri
15000 Kota Bharu, Kelantan
Malaysia
Tel:
(609) 748 3151
Fax:
(609) 744 7294
E-mail:
[email protected]
SARAWAK
Director
Malaysian Industrial Development Authority
Room 404, 4th Floor, Bangunan Bank Negara
No.147, Jalan Satok, P.O.Box 716
93714 Kuching, Sarawak
Malaysia
Tel:
(6082) 254 251/237 484
Fax:
(6082) 252 375
E-mail:
[email protected]
169
MIDA AUSLANDBÜROS
ASIEN-PAZIFIK
EUROPA
NORDAMERIKA
AUSTRALIEN
Director
Malaysian Industrial Development Authority
Level 3, MAS Building
16 Spring Street
Sydney NSW 2000, Australia
(612) 9251 1933
Tel:
Fax:
(612) 9251 4333
E-mail: [email protected]
FRANKREICH
Director
Malaysian Industrial Development Authority
42, Avenue Kleber
75116 Paris
France
(331) 4727 3689/6696
Tel:
Fax:
(331) 4755 6375
E-mail: [email protected]
LOS ANGELES
Consul (Investment)
Consulate General of Malaysia
(Investment Section)
550, South Hope Street, Suite 400
Los Angeles, California 90071
United States of America
Tel:
(1213) 955 9183/9877
(1213) 955 9878
Fax:
E-mail: [email protected]
JAPAN
32F, Shiroyama Trust Tower
4-3-1, Toranomon, Minato-ku
Tokyo 105-6032
Japan
(813) 5777 8808
Tel:
(813) 5777 8809
Fax:
E-mail: [email protected]
Website: www.midajapan.or.jp
DEUTSCHLAND
Counsellor (Investment)
Embassy of Malaysia
(Investment Section)
6th Floor, Rolex Haus
Dompropst-ketzer Str.1-9
50667 Cologne
Germany
(49221) 124 008/ 009
Tel:
Fax:
(49221) 136 198
E-mail: [email protected]
Mainichi Intecio 18F
3-4-5 Umeda, Kita-ku
Osaka 530-0001
Japan
Tel:
(816) 6451 6661
(816) 6451 6626
Fax:
E-mail: [email protected]
KOREA, REPUBLIK
Counsellor (Investment)
Embassy of Malaysia
(Investment Section)
17th Floor, SC First Bank Building
100, Gongpyung-dong
Jongro-gu
Seoul 110-702
Republic of Korea
Tel:
(822) 733 6130 / 6131
Fax:
(822) 733 6132
E-mail: [email protected]
CHINA
Consul (Investment)
Consulate General of Malaysia
(Investment Section)
Unit 807-809, Level 8, Shanghai Kerry Centre
No.1515, Nanjing Road (West)
Shanghai 200040
People’s Republic of China
Tel:
(8621) 6289 4547/
(8621) 5298 6335
Fax:
(8621) 6279 4009
E-mail: [email protected]
ITALIEN
Consul (Investment)
Consulate of Malaysia
(Investment Section)
4th Floor, Via Vittor Pisani,31
20124 Milan
Italy
Tel:
(3902) 3046 5221/ 5222
Fax:
(3902) 3046 5242
E-mail: [email protected]
SCHWEDEN
Economic Counsellor
Embassy of Malaysia
Karlavaegen 37
P.O. Box 26053
S-10041 Stockholm
Sweden
Tel:
(468) 791 7942/ 440 8400
Fax:
(468) 791 8761
E-mail: [email protected]
GROSSBRITANNIEN
Director
Malaysian Industrial Development Authority
17 Curzon Street
London W1J 5HR
United Kingdom
Tel:
(4420) 7493 0616
Fax:
(4420) 7493 8804
E-mail: [email protected]
SAN JOSE
Director
Malaysian Industrial Development Authority
226, Airport Parkway, Suite 480
San Jose, California 95110
United States of America
Tel:
(1408) 392 0617/8
(1408) 392 0619
Fax:
E-mail: [email protected]
CHICAGO
Director
Malaysian Industrial Development Authority
John Hancock Centre, Suite 1515
875, North Michigan Avenue
Chicago, Illinois 60611
United States of America
(1312) 787 4532
Tel:
Fax:
(1312) 787 4769
E-mail: [email protected]
NEW YORK
Consul (Investment)
Consulate General of Malaysia
(Investment Section)
313 East, 43rd Street
New York, NY 10017
United States of America
Tel:
(1212) 687 2491
Fax:
(1212) 490 8450
E-mail: [email protected]
BOSTON
Director
Malaysian Industrial Development Authority
One International Place, Floor 8
Boston, MA 02110
United States of America
Tel:
(1617) 338 1128/ 338 1129
Fax:
(1617) 338 6667
E-mail: [email protected]
Director (Investment Section)
Malaysian Friendship & Trade Centre
8th Floor, San Ho Plastics Building
102, Tun Hua North Road,Taipei 105
Taiwan
Tel:
(8862) 2713 2626
Fax:
(8862) 2514 7581
E-mail: [email protected]
DUBAI
Director
Malaysian Industrial Development Authority
Burj Dubai Square, Building 4
4th Floor, Syeik Zayeed Road, Dubai
Tel:
97(1) 4 3342632
Fax:
97(1) 4 3341869
E-mail: [email protected]
MUMBAI
Director
Malaysian Industrial Development Authority
5th Floor, Maker Max City
Bandra Kurla Comples
Mumbai, India
NÜTZLICHE ADRESSEN
170
APPENDIX I
Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Allgemein
LISTE GEFÖRDERTER
AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE,
FÜR DIE GEMÄß
INVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZ
VON 1986 DER PIONIERSTATUS
UND STEUERFREIBETRAG FÜR
INVESTITIONEN GEWÄHRT
WERDEN KÖNNEN
Herausgegeben: Januar 2008. Liste bei Redaktionsschluss gültig. Aktualisierte Informationen finden Sie unter
MIDAS Webseite: www.mida.gov.my
I.
LANDWIRTSCHAFTLICHE
PRODUKTION
IV.
1. Anbau von Tee
2. Anbau von Obst und Früchten
3. Anbau von Gemüse, Knollen- und
Wurzelgewächsen
4. Anbau von Reis oder Mais
5. Anbau von Kräutern und Gewürzen
6. Anbau ätherischer Ölpflanzen
7. Produktion von Saatgut und
Setzlingen
8. Anbau von Futterpflanzen für Tiere
9. Blumenanbau
10. Bienenzucht
11. Tierhaltung (ausschl. Geflügel- und
Schweinezucht)
12. Haltung von Zuchtvieh
13. Fisch- und Schalentierzucht, bzw.
Zucht oder Anbau sonstiger
Produkte der Aquakultur
14. Hochseefischfang
15. Heilpflanzenanbau
16. Seidenraupenzucht*
17. Anbau von Kakao*
18. Anbau von Kokospalmen*
19. Anbau von Sagopalmen*
20. Hühner- und Entenzucht*
II.
1. Reifen für Erdbewegungs- Maschinen,
landwirtschaftliche und industrielle
Maschinen, gewerbliche Fahrzeuge,
Motorräder und Flugzeuge, sowie
Vollgummireifen
2. Vorgetrockneter Laufflächenmantel
3. Runderneuerung von Flugzeugreifen
4. Latexprodukte
a. Medizinische Handschuhe
b. Sicherheits- und
Spezialhandschuhe
c. Kondome
d. Katheter
e. Spezialbeschichtungen auf
Elastomer- Gummibasis
f. Gummierte Stoffe
g. Teppich-Unterlagen*
h. Badekappen*
i. Ballone*
j. Fingerhütchen*
k. Spielsachen*
l. Gummifaden
5. Trockengummiprodukte
a. Gurte
b. Schläuche und Rohre
c. Gummiprofile
d. Aufblasbare Gummiprodukte
e. Industrie- und
Büroausrüstungsrollen
f. Verschlüße, Dichtungen,
Dichtungsringe, Verpackungen
und Gummiringe
g. Antivibrations-, Dämpfungsund GeräuschisolationsProdukte
h. Gummiverkleidungen
i. Gummiböden
j. Gummiformen
k. Modifizierter Naturgummi
6. Regeneratgummi
7. Gummistützen
VERARBEITUNG
LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTE
1. Schokolade und Schokoladenkonfekt
2. Obst und Früchte
3. Gemüse, Knollen- und
Wurzelgewächse
4. Ätherische Öle
5. Viehzuchtprodukte
6. Produkte von Fischen, Schalentieren
und sonstigen Produkten der
Aquakultur
7. Landwirtschaftliche Abfall- und
Nebenprodukte
8. Futtermittel für die Aquakultur
9. Pflanzenextrakte für die Pharma,
Parfüm-, Kosmetik- oder
Nahrungsmittelindustrie
10. Konzentrate mit hohem
Fruktosegehalt
11. Kakaoprodukte*
12. Nahrungsergänzungsmittel
13. Illipe-Produkte*
14. Kokosnussprodukte mit Ausnahme
von Kopra oder Kokosnußrohöl*
15. Stärkeprodukte*
III. FORSTWIRTSCHAFT UND
FORSTWIRTSCHAFTLICHE
ERZEUGNISSE
1. Anbau von Holz, Bambus und Rattan
2. Rattanprodukte
3. Bambusprodukte
HERSTELLUNG VON
GUMMIPRODUKTEN
V.
HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUS
PALMÖL UND PALMKERNÖL SOWIE VON
DEREN DERIVATEN
1. Oleochemische Produkte oder
deren Derivate und Präparate
2. Margarine, Vanaspati, Backfett oder
andere verarbeitete Fettprodukte
3. Fettsäure Destillat-Derivative
4. Kakaobutterersatzstoffe, PalmölMittelschnitt oder spezielles Olein*
5. Rohpalmkernöl und
Palmkernkuchen/Expeller*
6. Palm-basierte Nutrazeutika,
Bestandteile von Palmöl/Palmkernöl
7. Palm-basierte Lebensmittelprodukte
a. Spezial-Tierfettersatz
b. Palm-basierte Mayonnaise und
Salatmarinade
c. Ersatz-Kokosnussmilch/-pulver
d. Rotes Palmöl und dessen
Produkte
e. Palm-basierte Zusätze
f. Modifizierte (interesterified)
Palmöl und Palmkernölprodukte
g. Micro-enkapsulierte palmbasierte Produkte
8. Verarbeitete Produkte
a. Palmen-Fettsäure-Destillate/
Palmkern-Fettsäure-Destillate
b. Palmkernkuchen/Expeller
c. Palmölmühlen-Abwasser
9. Produkte von Palmen-Biomasse
10. Raffination von Palmöl oder
Palmkernöl*
VI. HERSTELLUNG VON
CHEMIKALIEN UND
ERDÖL/ERDGASCHEMIKALIEN
1. Chemische Derivate auf organischer
und anorganischer Basis
2. Feinchemikalien
3. Herstellung von Ausgangsprodukten
für Pestizide
4. Erdölprodukte und andere
petrochemische Erzeugnisse
5. Komponenten für Epoxidharz-Guß
6. Kabelverbindungen (außer PVCKabelverbindungen)
7. Titan-Dioxid-Pigmente
8. Barium-Sulphat-Pigmente
9. Eisen-Dioxid-Pigmente
10. Metallische Pigmente
11. Recycling von Chemikalien
12. Anti-Verklebungs-Lösungen
13. Inkjet-Drucker Tinte
14. Seifen, Reinigungsmittel, Parfümund Kosmetikartikel*
15. Wachsprodukte*
16. Spezialfarben und -lacke*
VII. HERSTELLUNG VON
PHARMAZEUTISCHEN
UND VERWANDTEN
PRODUKTEN
1.
2.
3.
4.
Pharmazeutische Waren
Klinische Diagnose-Reagenzien
Gelatine und Gelatineprodukte
Intravenöse, Dialyse-und
Spüllösungen
5. Impfstoffe
6. Medikamente
APPENDIX I
VIII. VERARBEITUNG VON HOLZ
UND HERSTELLUNG VON
HOLZERZEUGNISSEN
1. Holzwerkstoffplatten und -produkte
2. Maßivholz- und Türen mit speziellen
Funktionen, sowie Massivholzfenster
3. Mehrschichtiges Parkett
4. Design, Entwicklung und Produktion
von Holzmöbeln
5. Isolierung für kryogenische Gefäße
6. Alle Holzprodukte ausgenommen
Schnittholz, Furniere und einfaches
Sperrholz*
IX.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
X.
HERSTELLUNG VON
ZELLSTOFF, PAPIER UND
KARTON
Zellstoff
Zeitungsdruckpapier
Banknoten- oder Sicherheitspapier
Harzimprägniertes Papier und
Produkte daraus
Druck- und Schreibpapier
Wellpapier, Kraftauslegepapier,
Testliner
Kraftpapier
Gestrichener Karton, Kartonagepappe
Formkarton
Spezialpapier
Alle Papierprodukte aus Zellstoff*
HERSTELLUNG VON
TEXTILIEN UND
TEXTILPRODUKTE
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
XI.
Natur- und Kunstfasern
Garne aus Natur- und Kunstfasern
Gewebte Stoffe
Fertige Strickstoffe
Fertigstellung von Stoffen durch
Bleichen,Färben und Bedrucken
Strickwaren
Skikleidung und andere WinterOberbekleidung
Vliese
Elastische Gewebe
Textilschlauchleitungen
HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUF TONUND SANDBASIS UND
AUF BASIS ANDERER
NICHTMETALLISCHER
MINERALPRODUKTE
1. Hochtonerdehaltige und basische
Schamotte
2. Brennhilfsmittel
3. Labor-, Chemie- und Industriekeramik
4. Keramisches und GlasKunsthandwerk, Verzierungen und
Dekorations-/ Schmuckstücke
5. Glasgeschirr
6. Hochspannungs-Porzellanisolatoren
7. Glaskomponente oder -teile für
elektrische, elektronische oder
industrielle Nutzung
8. Glasfasern aller Art, sofern aus
Grundstoffen hergestellt
9. Fertiggewebe aus Glasfasern
10. Optische Glasrohlinge
11. Aluminosilikat keramische Fasern
12. Keramische Bauteile für elektrische,
elektronische und industrielle
Zwecke
13. Fritten, Zirkoniumsilikatpulver,
Glasuren und Glasurfarben
14. Silikon-Dioxid-Füllstoffe
15. Steinwolle
16. Synthetische Industriediamanten
17. Töpferton
18. Gepresste oder geformte Artikel
aus Glas, z.B. Ziegel, Kacheln,
Fliesen, Fußbodenplatten, Kugeln
und Quader
19. Tafelgeschirr
20. Beschichtetes Glas
21. Integrierte Zementprojekte
22. Absorbierender Mineralton
23. Marmor-und Granitprodukte*
24. Gipsfaserzementplatte*
25. Bretter, Tafeln, Platten oder ähnliche
Artikel aus Pflanzenfasern, Holzfaser,
Stroh, Holzwolle oder Holzabfällen
verdichtet mit Zement, Gips oder
anderen mineralischen Bindemitteln*
26. Kristallisierte Glas-Paneele
27. Chemisch aufbereitetes Kaolin*
28. Wand- und Bodenkacheln aus
Keramik*
29. Verglaste Tonrohre*
30. Kalziumkarbonatpulver
31. Beschichtete und unbeschichtete
Talk- oder Bariumsulfatpulver
(durchschnittliche Teilchengröße
kleiner als 5 Mikron)*
32. Hochwertiger Quarzsand oder pulver*
33. Tondachrohre*
34. Gebrannter und hydratisierter Kalk*
XII. HERSTELLUNG VON EISEN
UND STAHL
1. Luppen und Brammen aus Stahl
2. Formstahl und Profile aus Stahl
über 200mm
3. Platten, Bleche, Spulen, Bänder und
Streifen
a. Heiß gewalzte Platten, Bleche,
Spulen, Bänder und Streifen
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
b. Kalt gewalzte Platten, Bleche,
Spulen, Bänder und Streifen
Nahtlose Stahlrohre
Nahtlose Hochdruck-Gaszylinder
Stahlkordgewebe und drahtverstärkte
Hochdruckschläuche
Ferromangan, Silikonmangan oder
Ferrosilikon
Elektrolytisch galvanisierte und
spulenförmige Stahlbleche
Geschweißte Stahlrohre oder
Rohrverbindungen*
Stangen (nicht aus Weichstahl),
Winkel, Formstücke und Profile aus
Stahl jeder Güte*
Draht- und Drahtprodukte aus
Eisen und Stahl*
Verarbeitete Produkte aus Stahl*
XIII. ERZEUGUNG NICHTEISENHALTIGER METALLE
(NE-METALLE) UND
HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUS DIESEN
MATERIALIEN
1. Aufbereiten und/oder Schmelzen
von NE-Metallen, außer Zinn
2. Rohblöcke, Barren und Platten aus
NE-Metallen
3. Barren, Stangen, Formstücke und
Profile aus NE-Metallen (mit
Ausnahme von EC-Kupferstangen)
4. Platten, Bleche, und Bänder aus
NE-Metallen
5. Rohre aus NE-Metallen
6. Kupferbeschichtete Laminate und
Produkte aus eigengefertigten
kupferbeschichteten Laminaten
7. Pulver oder Paste aus NE-Metallen
8. Aluminium-Verbundstoff-Panele
9. Draht und Drahtprodukte aus NEMetallen*
10. Verarbeitete Produkte aus NEMetallen*
XIV. HERSTELLUNG VON
MASCHINEN UND
MASCHINENTEILEN
1. Spezialverarbeitungsmaschinen
oder Zubehör für bestimmte
Industriebranchen:
a. Landwirtschaftliche Maschinen
und Zubehör
b. Maschinen und Anlagen für
Bergbau und Aufbereitung und
Gewinnung von Mineralien
c. Baumaschinen und-anlagen
d. Abwasser Aufbereitungsanlagen
e. Industrielle Nähmaschinen
APPENDIX I
2. Unterstützungsmaschinen und
Zubehör einschließlich
Generatoren und Zubehör
3. Anlagen der Förder- und
Lagertechnik und Zubehör
einschließlich Aufzügen und
Rolltreppen
4. Kraftfahrzeuge
5. Maschinen und industrielle
Komponenten:
a. Druck-und Prägewalzen
b. Dicing-Messer und Zubehör für
Siliconwafer und keramische
Substrate
c. Offset-Druckplatten
d. Industrielle Dichtungen oder
Dichtungsmaterial
6. Werkzeugmaschinen (Metallarbeit,
Holzarbeit und andere) inkl.
Schweiß- und Lötzubehör
7. Verpackungsmaschinen
8. Maschinen und Zubehör für den
Servicesektor:
a. Feuerwehrausrüstung
b. Handetikettierer
9. Überholung von schweren
Maschinen und Zubehör
a. Kompreßoren für AutomobilKlimaanlagen
10. Service und Aufrüstung oder
Wiederinstandsetzung von
Maschinen und Einrichtungen
6.
7.
8.
9.
10.
11.
XV. HERSTELLUNG VON
TRANSPORTMITTELN,
TRANSPORTMITTELTEILEN
UND –ZUBEHÖR
1. Fahrräder
2. Fahradteile:
a. Antriebsgruppen (Tretkurbel und
Kettenrad)
b. Bremsanlagen
c. Gangschaltungen
d. Naben
3. Spezialfahrzeuge
4. Motoren
5. Motorenteile
a. Zylinderblock, Zylinderkopf,
Zylinderkopf/
Kipphebelabdeckung,
Schwungrad, Riemenscheibe
b. Kurbelwelle, Pleuelstangen,
Nockenwelle, Kipphebelachse,
Motorventile, Kettenräder,
Kolbenbolzen, Kolbenringe
c. Ansaug- und Auslaßkrümmer\
d. Ölwanne, Ölpumpe,
Ölpumpenantriebswelle,
Treibstoffpumpe, Waßerpumpe,
oder Öldichtungen
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
e. Steuerriemen, Steuerkette,
Vergaser, Zündspule, Verteiler
f. Treibstoffeinspritzanlagen
(Einspritzdüse, Pumpe, Leitungen,
Ventile, Regler, Sensoren,
elektronische Steuermodule)
g. Zündkabel
h. Maschinensockel
i. Magneten
j. KondensatorenEntladungseinheiten
Getriebe
Getriebeteile
a. Getriebeschalthebel und -gabel
b. Getriebe-Steuergestänge
c. Tachometerritzel
d. Kupplung
e. Drehmomentwandler
f. Antriebswelle
Achsen, Räder, Radnaben, Gelenke
Scheibenbremsen, Trommelbremsen,
Antiblockiersysteme, Bremszylinder,
Bremskraftverstärker,
Kupplungshauptzylinder,
Kupplungsarbeitszylinder
Lenk-/Steuerrad, Lenksäule,
Lenkgetriebe, Lenkungs-Servopumpe,
Lenkgestänge, Spurstangen oder
Gleichlaufgelenke, Gehäuseröhren
für hydraulische/elektrische
Servolenkung und Vorlaufrohre für
hydraulische Servolenkung
Stabilisatoren, Federarme,
Radaufhängungsträger/-lenker,
Karosserieteile, Bodengruppe/
Chassis, Kraftstofftank, Fensterheber,
Schlößer und Schlüßel und Schaniere
Hauptscheinwerfer, Blinker- und
andere Signallampen, Zähler und
Meßgeräte, elektronische Meß- und
Steuergeräte, Schalter und Hupen
Dichtungen/Profile,
Schwachstromleitungen,
Tachometerkabel, Metallrohre,
Schläuche or Gelenke
Katalysatoren
Airbagvorrichtungen
Navigationßysteme
Automobilelektronik-komponenten,
-module und Automobilsensoren
Sitzmechanik einschließlich
Sitzregulierer, Schließmechanismus
und Sitzbeuger
Systemintegrator:
a. Fronteckmodule
b. Heckeckmodule
c. Armaturenbrettmodule
d. Streben, Absorber oder
Federpaketmodule
e. Stoßstangenmodule
f. Frontquerstrebenmodul
g.
h.
i.
j.
k.
l.
m.
n.
o.
p.
q.
r.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
Funktionsintegriete Türmodule
Kraftstofftankmodule
Sitzmontage
Pedalmontage
Montage von Türverkleidungen
Montage von Fußbodenkonsolen
Montage von Reifen und Rädern
Bremßyteme
Scheibenwischersysteme
Auspuffsysteme
Audiosysteme
Kombinierte Heizungs-, Lüftungs-,
Klimaanlagen-Systeme
s. Airbagsysteme
t. Strom und SigalverteilungsSysteme
u. Alarmanlagen
v. Sitzgurtsysteme
w. Außenbeleuchtungßysteme
x. Rohkaroßeriemontage
Schaltung
Zubehör für Kühlung, Lufteinlaß
oder Abluft, Kompreßoren und
Expansionsventile für AutomobilKlimaanlagen
Luftfahrtindustrie:
a. Herstellung und Bau von
Flugzeugen
b. Herstellung von
Flugzeugausrüstung, teilen undzubehör
c. Ausrüstung für Bodenanlagen
Freizeitboote, Tragflächenboote,
Luftkißenfahrzeuge
Wartung, Reparatur, Überholung
oder Service an Flugzeugen,
Flugzeugkomponenten und zubehör sowie Tests und
Reparaturen an der Bordelektronik
Herstellung von Zügen und
Ausrüstungsteilen für Züge
a. Konstruktion von Lokomotiven
und Schienenfahrzeugen
b. Reisezugwagen, Güterwagen,
Drehgestellwagen
c. Elektrische Mehrfacheinheiten
und krafterzeugende Wagen
d. Signaleinrichtungen und
Kommunikationßysteme für
Eisenbahnen
Kraftfahrzeuge
Instrumentierung für elektrische
und elektronische Systeme*
Schiffsbau*
Schiffsreparatur*
XVI. ZULIEFERPRODUKTE/DIENSTLEISTUNGEN
1. Metallabguss
2. Metallschmiedeteile
3. Oberflächenbehandlung und fertigstellung von Metallen
APPENDIX I
4. (Spanabhebende)
Metallbearbeitung
5. Formen, Schnitt- und
Stanzwerkzeuge
6. Sinterteile
7. Wärmebehandlung
8. Formtexturierung
9. Bestrahlungsdienstleistungen
10. Gassterilisationsdienstleistungen
11. Überholung, Reparatur,
Aufarbeitung, Umbau, Wartung,
und Testen von Turbinen,
Baugruppen oder Teil-Montagen
12. Höhere Verbundwerkstoffe
13. Formdesigning
14. Oberflächenbehandlung oder
Veredelung von FeinmechanikKunststoff-Teilen
15. Hochrein-Gas-Verschlauchung und
deren Teile
16. Metallprägung*
17. Galvanisierung, Schneiden und
Auftrennen von Metallblechen und
andere ähnliche technische
Dienstleistungen*
5.
XVII.HERSTELLUNG
ELEKTRISCHER UND
ELEKTRONISCHER
PRODUKTE UND
BAUTEILE
1. Digitalfernsehgeräte
2. Teile für Farbfernsehgeräte:
a. Kathodenstrahlröhre
b. Elektronenkanone
c. Polierte Glastrichter für
Farbbildröhre
3. Digitale Audio- und Videoaufnahme
und Wiedergabegeräe und Teile
hierfür
a. Digitale Audio- und
Videoaufnahme und
Wiedergabegeräte
b. Digitale Bandmechanismen
c. Digitale Diskettenmechanismen
d. Optische Aufnahmeeinheiten
e. Magnetköpfe
4. Computer und ComputerPeripheriegeräte und Bauteile davon:
a. Computer (ohne separate
Peripheriegeräte, die nicht vom
Unternehmen selbst hergestellt
werden)
b. Bildschirme
c. Computerdrucker (einschl.
Unter-Baugruppen)
d. Druckköpfe
e. Scanner
f. Antriebseinheiten
g. (kardanische) DruckkopfträgerBaugruppen
6.
7.
8.
h. Mehrspur-MagnetkopfBaugruppen
i. Computermagnetköpfe
j. Daten-Speicher
k. Schwingspulen /Tonkopfmotor
l. Stellantriebe
m. Zubehör für elektronische Spiele
einschließlich FotodetektorJoysticks
n. Leerdisketten oder Diskettenersatz
o. Wiederverwertung von
Computerlaufwerken
Elektronische Komponenten:
a. Quarzkristalle
b. Motoren
c. Gedruckte Leiterplatten (exkl.
starre einseitige Leiterplatten)
d. Kabel und Drähte für
elektronische Geräte, inkl.
Flachkabel
e. Hermetische Dichtungen
f. Magnetgeformte elektrische/
elektronische Komponenten
g. Heißleiter
h. Verbindungen mit oder ohne
Kabel oder Draht
i. Verbindungskabel
j. Leitungsrahmen
k. Magnet- oder Eisenkerne
l. Display-Elektroluminate, Plasma
oder Flüßigkristalle
m. Membranschalter
n. Oberflächenkomponenten
o. Optische Fasern und
Faseroptikprodukte
p. SMT Chiphalter auf
Leitungsrahmen
q. Magnetfeldröhre
r. Solarzellen
s. Magnetron
t. Herstellung von light emitting
diodes (LED)
u. Feinmechanik-Klebe-Beläge
Bespielte und unbespielte Medien:
a. Compact-Disks
b. Magnetische Netze und
magnetische Scheiben
Elektronische Maschinen und
Ausrüstung/Geräte:
a. Geldautomaten
b. Büromaschinen
c. Alarmanlagen und -geräte
d. Ultraschallreiniger
e. Rechenskalen
f. Kaßen
g. Entmagnetisierer
h. Industriekontrollgeräte
i. CAD, CAM und CAE Ausrüstung
j. Roboter und Robotikprodukte
k. Multimedia-Kontrollgeräte
Waferherstellung:
a. Halbleiter-Waferproduktion
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
b. Regenerierte Silikonwafer
c. Wafer oder
Prägestempelaufbereitung
Elektrische Produkte:
a. Ununterbrechbare
Stromversorgungsprodukte
b. Batterien außer Mangandioxid-,
Trockenzellen- und
Bleisäurebatterien
c. Solarpanelen
d. Entladungsröhren
e. Hochintensitäts-Entladungslampe
und deren Teile
Telekommunikation:
a. Telekommunikation-sausrüstung,
inkl. MultifunktionsMobiltelefone aber exkl.
Festnetztelefone
b. Antennen für
Telekommunikationsausrüstung
c. Stimmen-/ Muster-/
Sichterkennungsausrüstung
d. Datenterminal-Displays
e. GPS-Systeme
f. Elektronische Navigationshilfen
g. Elektronische TrackingAusrüstung
Softwareentwicklung undproduktion
Ablaßrohre und deren Teile
Luftsterilisator
Transformatoren oder Spulen*
Automatische Türöffner*
Produkte, Teile, Montageteile oder
Zubehör von elektronischen
Verbrauchsgütern*
Produkte, Teile, Montageteile oder
Zubehör der Industrieelektronik*
Elektrische Haushaltsgeräte und
Geräteteile*
Industrielle elektrische Geräte und
Geräteteile*
XVIII. HERSTELLUNG VON
GERÄTEN FÜR INDUSTRIE,
MEDIZIN UND
WIßENSCHAFT, SOWIE
BAUTEILE HIERFÜR
1. Medizinische, chirurgische,
dentale, tierärztliche Instrumente
und Ausrüstungen
2. Meßlehren und Meßgeräte
3. Hydrografische, navigatorische,
meteorologische, hydrologische
und geophysikalische und
Landvermeßungs-Instrumente
4. Prüfeinrichtungen
5. Uhren und Armbanduhren
6. Kanülen und Röhrchen aus
rostfreiem Stahl für Nadeln
APPENDIX I
XIX. HERSTELLUNG VON FOTOUND FILMAUFNAHMEGERÄTEN, VIDEOGERÄTEN UND
SONSTIGEN OPTISCHEN
GERÄTEN
1. Kameras und Zubehör
2. Linsen/Objektive
3. Ferngläser, Teleskope,
Vergrößerungsgläser und
Mikroskope
4. Film- und videotechnische
Austrüstungen
XX. HERSTELLUNG VON
KUNSTSTOFFPRODUKTEN
1. Aufblasbare Kunststoff-Produkte
2. Filme und Platten aus
Hartkunststoffen
3. Geosystem-Produkte ( CCS und PPS)
4. Kunststoffprodukte für technischen
Gebrauch
5. Präzisionskunststoffprodukte für
technischen Gebrauch
6. Mehrwändige Röhren
7. Geschäumtes Polystyrol*
XXI. VERSCHIEDENES
1. Musikinstrumente
2. Möbel-Beschläge
3. Andenken, kunsthandwerkliche
Gegenstände, Geschenkartikel
4. Elektronisches Spielzeug
5. Sportartikel und Sportgeräte
6. Brillen und Brillengestelle
7. Acceßoires für die Textilindustrie
8. Besteck
9. Schlößer und
Schloßzylindermechanismen
10. Schmuck aus Edelmetallen
11. Modeschmuck
12. Design und Druck von dekorativen
Oberflächen für kommerzielle
Anwendungen
13. Integrierte Außtellungen
14. Mikrobiotische und probiotische
Produkte
15. Banknoten
16. Thermosbehälter und deren Teile
17. Biologisch abbaubare Verpackungen
und Haushaltsprodukte
18. Textilprodukte mit Bio-KeramikHülle
19. Ballistische Harnische für Personen
20. Kugelschreiberspitzen
21. Fallschutz Ausrüstungen
22. Spielzeug mit Ausnahme von
elektronischem Spielzeug*
23. Kunst- und Designergeräte (alle
Arten)*
24. Emaillierte Haushaltswaren*
25. Koch- und Grillsets*
XXII. TOURISMUS UND
HOTELGEWERBE
1. Errichtung von Mittelklasse- und
Budgethotels (bis zu 3 Sterne)
2. Ausbau/Modernisierung
bestehender Hotels
3. Errichtung von Touristik-Projekten
4. Ausbau/Modernisierung von
Touristik-Projekten
5. Errichtung von Freizeitlagern
6. Errichtung von Kongreßzentren
XXIII. FILMINDUSTRIE
1. Produktion von Filmen und Videos
2. Nachbearbeitung von Film- und
Videoproduktionen
XXIV. DIENSTLEISTUNGEN IN
NEBENINDUSTRIEN DER
VERARBEITENDEN
INDUSTRIE
1. Forschung und Entwicklung (F&E)
2. Design und Prototypenkonstruktion
3. Technische und handwerkliche
Ausbildung
4. Integrierter Logistik-Service
5. Integrierter Market-Support-Service
6. Integrierte zentrlisierte VersorgungsEinrichtungen
7. Totales chemisches ManagementSystem
8. Kühlketten-Anlagen und service für
Produkte der Nahrungsmittelindustrie
9. Umwelt-Management
(a) Energieerhaltende/-effiziente
Dienstleistungen
(b) Energieerzeugende aktivitäten,
die erneuerbare Energiequellen
bnutzen
(Biomasse, Wasserkraft,
Sonnenenergie)
(c) Lagerung, Behandlung und
Versorgung von giftigen und
gefährlichen Abfällen
(d) Abfall-WiederverwertungsAktivitäten
(i) landwirtschaftlicher Abfall
oder landwirtschaftliche
Nebenprodukte
(ii) Recycling von giftigen und
ungiftigen Abfällen
XXV. VERARBEITUNG VON
KENAFBASIERTEN
PRODUKTEN
1. Tierfutter, Kenafteilchen oder
–fasern, wiederaufbereitete
Tafeln/Platten/Füllungen, Bretter
oder –Produkte und FormbrettProdukte
XXVI.SCHUTZAUSRÜSTUNGE
UND GERÄTE
1. Beschichtete/gestrickte
Schutzhandschuhe
2. Persönliche Schutzschilder für den
Körper
3. Hochqualifiziertes Kugel-Schutz Glas
Nota bene:
1.Auflistung
Geförderte Aktivitäten/
Produkte in allen Gebieten
2.Auflistung
*Zusätzliche geförderte
Aktivitäten und Produkte in
geförderten Gebieten (alle
außer dem bundesgebiet
Labuan) d.h. Sabah,
Sarawak, Perlis, Kelantan,
Terengganu, Pahang und
dem Bezirk Mersing in
Johore.
3.Auflistung
Für das Bundesgebiet
Labuan wird nur die Hotelund Tourismusindustrie
berücksichtigt für die
Fördermaßnahmen in
bevorzugten Gebieten.
APPENDIX I
APPENDIX II
Liste geförderter Aktivitäten - Dienstleistungen der verarbeitenden
Industrie und ihrer Nebenindustrien
LISTE GEFÖRDERTER
AKTIVITÄTEN IN DER
VERARBEITENDEN INDUSTRIE
UND IHREN NEBENINDUSTRIEN
Herausgegeben: Januar 2008. Liste bei Redaktionsschluss gültig. Aktualisierte Informationen finden Sie unter
MIDAS Website: www.mida.gov.my
DIENSTLEISTUNGEN DER VERARBEITENDEN INDUSTRIE UND IHRER NEBENINDUSTRIEN
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Operational Headquarters
Regionale Verteilungzentren (Reginal Distribution Centres)
Internationale Vermittlungszentren (International Procurement Centres)
Regionalbüros (Regional Offices)z
Repräsentantenbüros (Representative Offices)
Forschung und Entwicklung (F&E) (Research and Development (R&D))
Design and Prototypenherstellung
Technisches und handwerkliches Training
Integriertes Unterbringungs- und Verpflegungsservice (Logistics Services)
Integriertes Marktzulieferungsservice
Integrierte zentrale Versorgungseinrichtungen
Totales chemisches Management-System
Kühlraum-Einrichtungen und Einrichtungen für Nahrungsmittelproduktion
Umwelt-Management
a. Energiekonservierende/effizenz-Dienstleistungen
b. Energieerzeugende Aktivitäten, die wiederverwertbare Energiequellen verwenden (Biomasse,
Wasserkraft, Sonnenenergie)
c. Lagerung, Aufbereitung und Beseitigung von giftigem und gefährlichem Abfall
d. Recycling Aktivitäten
- Landwirtschaftlicher Abfall oder landwirtschaftliche Nebenprodukte
- Recycling von giftigen und ungiftigen Abfallprodukten
APPENDIX II
APPENDIX III
Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - High-Tech-Unternehmen
LISTE GEFÖRDERTER
AKTIVITÄTEN UND
PRODUKTE FÜR HIGH-TECHUNTERNEHMEN DIE FÜR
PIONIERSTATUS ODER
INVESTMENT TAX
ALLOWANCE GEMÄSS
INVESTITIONSFÖRDERUNGS
GESETZ 1986 QUALIFIZIEREN
Herausgegeben: Januar 2008. Liste bei Redaktionsschluss gültig. Aktualisierte Informationen finden Sie unter
MIDAS Webseite: www.mida.gov.my
I.
1. Design, Entwicklung und Herstellung
von:
a. Computern und Peripheriegeräten
b. Mikroprozessor-Applikationen
2. Entwicklung und Herstellung von
Fernmelde-/
Kommunikationseinrichtungen
3. Entwicklung und Herstellung von
integrierten Schaltkreisen (ICs)
4. Entwicklung und Herstellung von
Bildschirmen und hochentwickelten
Displays
5. Design, Entwicklung und Herstellung
von Drucker- Heads, "head gimbels/
carriers“, Mehrspurkopf, Magnetkopf,
Schwingspulmotor, Aktoren/
Stellantriebe
6. Entwicklung und Herstellung von
hochentwickelten Konnektoren
7. Entwicklung und Herstellung von
hochintegrierten verbundenen
Leiterplatten
8. Design, Entwicklung und Herstellung
von Drucker-Mechnismen
9. Entwicklung und Herstellung von
Oberflächen-Fassungs-Komponenten
10. Design, Entwicklung und Herstellung
von elektro-magnetischen
Interferenz(EMI)-Schutz-Produkten
11. Design, Entwicklung und Herstellung
von Contra-Rotatoren-Maschinen
12. Entwicklung und Produktion von
digitalen Audio/Video Produkten
II.
3. Entwicklung und Herstellung von
biotechnologischen Prozessen zur
Abfallverwertung
HOCHENTWICKELTE
ELEKTRONIK
AUSRÜSTUNG/
INSTRUMENTARIEN
1. Design, Entwicklung und Herstellung
von:
a. medizinischen Ausrüstungen
b. Medizinischen Implantaten und
Vorrichtungen
c. wissenschaftliche Ausrüstungen
d. Cyclonit- Trennungs-Einrichtungen
2. Entwicklung und Herstellung von
HochdruckwasserstrahlSchneidegeräten
3. Design, Entwicklung und Herstellung
von Luftstrom-Instrumenten und
verwandten Produkten
4. Entwicklung und Herstellung von
Hochstrom-Sammelschienen, AutoTransfer- Schalter und TrockenVerteilungstransformatoren
IV.
1. Entwicklung und Herstellung von:
a. Computer-ProzeßsteuerungsSystemen und -Anlagen
b. Prozeß-Instrumentierungen
c. Roboterausrüstungen
d. CNC-Werkzeugmaschinen
V.
ELEKTRO-OPTIK UND
NICHT-LINEARE OPTIK
1. Entwicklung und Herstellung von:
a. Optischen Linsen
b. Laserapplikations-Ausrüstungen
c. Glasfaser-KommunikationsEinrichtungen
2. Design, Entwicklung und Herstellung
von Kameras inklusive Objektivteile,
-trommelteile, View-Finder-Teile
VI. HOCHENTWICKELTE
MATERIALIEN
1. Anwendung oder Herstellung von:
a. Polymeren und Biopolymeren
b. Superleitern
c. Feinkeramik und
hochentwickelte Keramik
d. Hochfesten Verbundswerkstoffen
e. Pigmentteilchen
2. Nano-Partikeln und deren
Fassungen/Formulierungen
VII. OPTOELEKTRONIK
1. Entwicklung und Herstellung von:
a. Optoelektronischen SystemKomponenten
b. Optischen Systemkomponenten
c. Optoelektronischen
Koppelelementen
d. Halbleiter-Lasern
VIII. SOFTWARE-HERSTELLUNG
1. Entwicklung und Herstellung von:
a. Neuralen Netzwerken
b. Mustererkennungssystemen
c. Maschineller Bildverarbeitung
d. Fuzzy-Logik-Systemen
IX.
XI.
HERSTELLUNG UND
VERARBEITUNG VON
NAHRUNGSMITTELN
1. Nahrungsmittelproduktion unter
Nutzung modernster Technologien
und Anbauverfahren
2. Entwicklung, Prüfung und Produktion
von Nahrungsmittelprodukten unter
Nutzung neuester Technologien und
Produktionsverfahren
XII. ZULIEFERUNGSINDUSTRIEN/
DIENSTLEISTUNGEN FÜR
INGENIEURUNTERNEHMEN
1. Design, Entwicklung und Herstellung
von:
a. Blendring und SchablonenStanzwerkzeug
b. Halbleiter-Höhlung/
Verkappungs-Hohlformen
c. Aufhängungs-"Tooling" für
Festplattenlaufwerk
d. Progredient "Tooling" für
Bleirahmen
e. Fibreoptik Konnektoren- "Tooling"
f. Gussformen, Werkzeuge und
Spritzgussformen für die
Autoindustrie
2. Design, Entwicklung und
Herstellung von erweiterten
Werkzeugen (toolings) und
Einrichtungen für die Produktion
von Präzisionsbauteilen / Teilen für
die industrielle Anwendung
3. Entwicklung und Produktion von
Teilen durch Präzisionsmaschinen
und Stanzwerkzeugeformen durch
erweiterte Produktions – Systeme
4. Design und Entwicklung inklusive
Bau eines Prototypen
XIII. HOLZVERARBEITUNG
1. Entwicklung, Testen und Verarbeiten
von innovativen Holzprodukten
XIV. EISEN UND STAHL
1. Superfeiner Feder-Draht mit 2 mm
Durchmesser und darunter
ALTERNATIVE
ENERGIEQUELLEN
1. Entwicklung und Herstellung von:
a. Brennstoffzellen
b. Polymer-Batterien
c. Solarzellen
d. Erneuerbaren Energien
e. SchwebeStromversorgungssysteme
III. BIOTECHNOLOGIE
1. Entwicklung, Prüfung und Herstellung
von:
a. Pharmazeutikas
b. Feinchemikalien
c. Nahrungsmitteln u. -zutaten
d. Futter und -zusätzen
e. Biodiagnostikprodukten
f. Gartenbauprodukte
2. Entwicklung und Herstellung von:
a. Zellkulturen
b. Biopolymeren
c. Biomaterialien
AUTOMATION UND
FLEXIBLE
PRODUKTIONSSTEUERUNGS-SYSTEME
2. Modifizierung und Konvertier-ung
von Flugzeugen
3. Sanierung oder Aufarbeitung von
Flugzeugausrüstungen, komponenten,
-zubehör und Teilen davon
X.
LUFTFAHRT
1. Herstellung und Montage von:
Flugzeugen Flugzeugausrüstungen,
-kompo nenten, -zubehör oder
Teilen davon
APPENDIX III
APPENDIX IV
Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - industrielle Verknüpfungen
LISTE GEFÖRDERTER
AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE
IM RAHMEN EINES PROGRAMMS
ZUR FÖRDERUNG
INDUSTRIELLER
VERKNÜPFUNGEN (ILP), FÜR DIE
GEMÄSS INVESTITIONSFÖRDERUNGSGESETZ VON 1986
DER PIONIERSTATUS ODER DER
STEUERFREIBETRAG FÜR
INVESTITIONEN GEWÄHRT
WERDEN KÖNNEN
Herausgegeben: Januar 2006. Liste bei Redaktionsschluss gültig. Aktualisierte Informationen finden Sie unter
MIDAS Webseite: www.mida.gov.my
I.
HERSTELLUNG VON
GUMMIPRODUKTEN
1. Gummiformteile
2. Förderbänder, Treibriemen,
Keilriemen und andere Gummigurte
II.
HERSTELLUNG VON
KUNSTSTOFFPRODUKTEN
1. Kunststoffprodukte für den
technischen Gebrauch
III.
HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUF TONUND SANDBASIS UND
AUF BASIS ANDERER
NICHTMETALLISCHER
MINERALPRODUKTE
1. Keramische Bauteile für elektrische,
elektronische oder industrielle
Zwecke
2. Glashohlkörper
3. Glasformstücke
4. Moderne Verbundwerkstoffe und produkte
IV.
HERSTELLUNG VON
TEXTILIEN UND
TEXTILPRODUKTEN
1. Elastisches Gewebe
V.
HERSTELLUNG VON EISEN
UND STAHL
1. Draht und Drahtprodukte aus Eisen
und Stahl
2. Verarbeitete Produkte aus Stahl
VI.
ERZEUGUNG NICHT
EISENHALTIGER METALLE
UND HER-STELLUNG VON
PRODUKTEN AUS DIESEN
MATERIALIEN
2. Draht und Drahtprodukte aus NEMetallen
3. Verarbeitete Produkte aus NEMetallen
VII. ZULIEFERPRODUKTE UND
DIENSTLEISTUNGEN
1. Metallgußteile
2. Metallschmiedeteile
3. Oberflächenbeschichtung/galvanisierung
4. (Spanabhebende) Metallbearbeitung
5. Formen, Schnitt- und Stanzwerkzeuge
6. Wärmebehandlung
7. Formtexturierung
8. Stanzen von Metallteilen
9. Industrielle Dichtungen oder
Dichtungs-materialien
10. Sinterteile
11. Überholung, Reparatur, Aufarbeitung,
Umbau, Wartung und Prüfung von
Turbinen, Baugruppen und -Teilen
12. Überholung, Reparatur,
Aufarbeitung, Umbau, Wartung
und Prüfung von Flugzeugen,
Flugzeugteilen und -zubehör
13. Überholung, Reparatur, Aufarbeitung,
Umbau, Wartung und Prüfung von
Schiffsteilen und -zubehör
IX.
HERSTELLUNG VON
MASCHINEN UND
MASCHINENTEILEN
1. Maschinenteile
X.
HERSTELLUNG
ELEKTRISCHER UND
ELEKTRONISCHER
PRODUKTE, BAUTEILE
UND ZUBEHÖR
1. Computer-Zubehör;
a. Antriebseinheiten
b. Tastaturen
2. Alarmsysteme, -zubehör und
ausrüstungen
3. Teile, Baugruppen oder Zubehör
für Unterhaltungs- und
Industrieelektronik
VIII. HERSTELLUNG VON
TRANSPORTMITTELN,
TRANSPORTMITTELTEILEN
UND -ZUBEHÖR
1. Fahrrad- und Dreiradteile und
zubehör
2. Teile und Zubehör für
Freizeitboote, Tragflächenboote,
Luftkissenfahrzeuge
3. Teile und Zubehör für
Motorfahrzeuge
4. Flugzeugausrüstung, -teile und
zubehör
1. Kupferbeschichtete Laminate und
Produkte
APPENDIX IV
APPENDIX V
Liste geförderter Aktivitäten und Produkte - Kleinbetriebe
LISTE GEFÖRDERTER
AKTIVITÄTEN UND PRODUKTE
FÜR KLEINBETRIEBE DENEN
GEMÄSS INVESTITIONSFÖRDERGESETZ 1986 DER
PIONIERSTATUS GEWÄHRT
WERDEN KÖNNEN
Herausgegeben: Januar 2008. Liste bei Redaktionsschluss gültig. Aktualisierte Informationen finden Sie unter
MIDAS Webseite: www.mida.gov.my
I.
LANDWIRTSCHAFTLICHE
AKTIVITÄTEN
1.
2.
3.
4.
II.
Aquakultur
Bienenzucht
Blumen und ornamentales Laubwerk
Seidenraupenzucht
VERARBEITUNG
LANDWIRTSCHAFTLICHER
PRODUKTE
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
Kaffee
Tee
Früchte und Obst
Gemüse
Kräuter und Gewürze
Kakao und Kakaoprodukte
Kokosnußerzeugnisse außer Copra
und Roh-Kokosöl
Stärke und Proteine
Getreideerzeugnisse
Zucker- und Süßwaren
Pflanzenprodukte
Produkte der Aquakultur einschl. Seegras
Viehzuchtprodukte
Honigprodukte
Futtermittel für die Aquakultur
Tierfutterzugaben
Landwirtschaftliche Abfall- und
Nebenprodukte
III. FORSTWIRTSCHAFTLICHE
ERZEUGNISSE
1. Rattanprodukte (ausgenommen
Stangen, Rinde und Splinter)
2. Bambusprodukte
3. Sonstige forstwirtschaftliche Produkte
IV.
1.
2.
3.
4.
5.
V.
IX.
HERSTELLUNG VON
GUMMIPRODUKTEN
Gummiformteile
Extrudierte Gummiprodukte
Allgemeine Gummiprodukte
Geschäumte Gummiprodukte
Aufblasbare Gummiprodukte
HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUS PALMÖL
UND PALMKERNÖL, SOWIE
VON DEREN DERIVATEN
1. Margarine, Vanaspati, Backfett oder
andere verarbeitete Fettprodukte
2. Oleochemikalien oder oleochemische
Derivate oder
3. Biomasse-Produkte
4. Palmherz-Produkte
5. Palmöl/Palmkernöl-Abfälle und Nebenprodukte
VI. HERSTELLUNG VON
CHEMIKALIEN UND
PHARMAZEUTIKA
1. Pigment-Herstellung und
-Dispersion und Spezial-Anstriche
2. Trockenmittel
3. Bio-Harz (Biopolymer)
4. Kräuter-Medizin und Zubereitung
5. Inkjet-Tinten
VII. VERARBEITUNG VON HOLZ
UND HERSTELLUNG VON
HOLZERZEUGNISSEN
1. Ziersperrholz, vorbehandeltes
Sperrholz und bedrucktes Sperrholz
2. Holzformteile
3. Bauschreinerei u. -tischlerei
4. Produkte aus Holzabfällen (z.B.
Aktivkohle, Holzbriketts, Holzwolle)
5. Haushalt- und Büroartikel aus Holz
VIII. HERZTELLUNG VON PAPIER
UND-PAPIERBOARDPRODUKTEN
1. Geformte Papierprodukte
1.
2.
3.
4.
X.
HERSTELLUNG VON
TEXTILIEN UND
TEXTILPRODUKTEN
Batik
Accessoires für die Textilindustrie
Strickware
Handgewabte Textilien
HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUF TONUND SANDBASIS UND AUF
BASIS ANDERER
NICHTMETALLISCHER
MINERALPRODUKTE
1. Keramisches oder Glas-Kunsthandwerk,
Verzierungen und Dekorations/
Schmuckstücke
2. Glasformstücke für Beleuchtungszwecke
3. Bretter, Tafeln, Platten oder ähnliche
Artikel aus Pflanzenfasern, Stroh,
Holzwolle oder Holzabfällen,
verdichtet mit Zement, Gips oder
anderen mineralischen Bindemitteln
4. Schleifmittel zum Schleifen, Polieren
und Schärfen
XI. HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUS EISEN
UND STAHL
1. Drähte und Drahtprodukte aus Eisen
und Stahl
2. Verarbeitete Produkte aus Stahl
XII. ERZEUGUNG NICHT
EISENHALTTIGER METALLE
UND HERSTELLUNG VON
PRODUKTEN AUS DIESEN
MATERIALIEN
1. Drähte und Drahtprodukte aus
nicht- eisenhaltigen Metallen
2. Puder, Cremen oder Pasten
3. Verarbeitete Produkte
XIII. ZULIEFERPRODUKTE UND
DIENSTLEISTUNGEN
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Metallschmiedeteile
(Spanabhebende) Metallbearbeitung
Metallpressen
Oberflächenbeschichtung/ galvanisierung
Formen, Schnitt- und Stanzwerkzeuge
Industrielle Dichtungen und
Dichtungsmaterialien
Schneide-Werkzeuge
Metall-Formen
Pulver-metallurgische Teile (Sintern
von Metallteilen)
Formen-Gestaltung
XIV. HERSTELLUNG VON
HANDWERKZEUGEN
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
Netzgeräte
Inverter
Tastenfelder und Schlüsselschalter
Montage von Leiterplatten unter
Nutzung von Auflötverfahren
Elektronischer Ballast
Dreiphasige elektrisches Zubehör
oder Geräte
Einrichtungen für die
Telekommunikation, Computer,
Computer- Peripheriegeräte und
industrielle Einrichtungen
Elektrische Sicherheitseinrichtungen/
Geräte, Zubehör und deren Teile
Messinstrumente oder Wägeinstrumente
Sicherheits-Ausrüstung/ Geräte/
Zubehòr und Teile davon
Test-Anlagen
Elektrische Konsumgüter-Teile und
–Zubehòr
Elektronische Konsumgüter-Teile und
–Zubehòr
Industrielle elektrische-Teile und
Zubehòr
Industrielle elektronische-Teile und
Zubehòr
XVIII. HERSTELLUNG VON
KÜCHENARTIKELN UND
TAFELGESCHIRR
1. Küchenartikel aller Art
2. Tafelgeschirr
XIX. HERSTELLUNG VON
MÖBELN, -TEILEN UND KOMPONENTEN
1. Möbel, -Teile und -Komponenten
XX
HERSTELLUNG VON
SPIELEN UND SPIELEACCESSOIRS
1. Spiel und Accessoirs
XXI. HERSTELLUNG VON
SOUVENIRS
1. Kunsthandwerkliche Gegenstände
2. Souvenirs, Geschenkartikel und
dekorative Waren
XXII. HERSTELLUNG VON
SPORTWAREN UND
SPORTAUSRÜSTUNGEN
1. Alle Arten von Sportausrüstungen
XXIII.HERSTELLUNG VON
SCHMUCK UND
VERWANDTEN
PRODUKTEN
1. Schmuck
2. Verarbeitete Edelsteine
1. Handwerkzeuge
XV. HERSTELLUNG VON
MOTORFAHRZEUGEN,
BAUTEILEN UND ZUBEHÖR
1. Alle Automobilbau- und -zubehörteile
XVI. HERSTELLUNG VON TEILEN
UND KOMPONENTEN FÜR
MASCHINEN UND ANLAGEN
1. Komponenten für Maschinen und
Anlagen
XVII.MONTAGE UND
HERSTELLUNG ELEKTRISCHER
UND ELEKTRONISCHER
PRODUKTE UND BAUTEILE
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Dekorationsleuchten
Antennen
Kondensatoren
Scheibenkartenspielgeräte
Energiesparlampen
Widerstände
XXIV.HERSTELLUNG VON
PLASTIKPRODUKTEN
1. Dekorative Paneele und
Kunststoffartikel
2. Badezimmerzubehör und Küchen3. Plastik-Spiral-Matten
4. Epoxyd-Einkapselung-Formenmasse
5. Geo-System-Produkte
(zelleindämmendes System)
XXV. VERSCHIEDENES
1. Wachsprodukte
2. Mikroben und Probiotik
APPENDIX V
Herausgegeben von
Malaysian Industrial Development Authority
Block 4, Plaza Sentral
Jalan Stesen Sentral 5
Kuala Lumpur Sentral
50470 Kuala Lumpur, Malaysia
Tel:
(603) 2267 3633
E-mail:
[email protected]
Fax:
(603) 2274 7970
Website: www.mida.gov.my

Documentos relacionados