(Mrd. Euro), 2004–2016

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(Mrd. Euro), 2004–2016
Bewertung der Umsetzungsmöglichkeiten: Fiskalische Nachhaltigkeit
Abbildung 7: Höhe des Bundeszuschusses an die Gesetzliche Krankenversicherung
(Mrd. Euro), 2004–2016
in Mrd. Euro
20
15,7
15
3,9
15,3
2,0
14,0
11,5
4,0
10,5
2,5
14,0
1,0
14,0
13,0
14,0
2015
2016
5,5
10
6,3
6,3
7,2
3,2
5
4,2
2,5
1,0
1,0
0
2,5
4,2
2,5
2,5
2,5
2,5
4,0
5,5
7,0
8,5
10,0
–2,5
–5
2004
GMG
HBeglG 2011
2005
2006
GKV-WSG
2007
2008
2009
2010
§ 221 SGB V (nach Konjunkturpaket II)
2011
2012
2013
Konjunkturpaket II
11,5
–3,5
2014
SozVersStabG
HBeglG 2013 & Eckwertebeschluss
Quelle: IGES Institut GmbH auf Basis der Daten des BVA
Beschlüsse der
Bundesregierung zum
Bundeszuschuss
Aufgrund der Abweichungen vom ursprünglichen Aufwuchsprozess wurde die Maximalhöhe von
14 Milliarden Euro bereits im Jahr 2012 erreicht. Der zusätzliche Bundeszuschuss in Höhe von 2
Milliarden Euro des Jahres 2011, der als Liquiditätsreserve für einen in der damaligen Situation
anfallenden Sozialausgleich aufgrund von Zusatzbeiträgen vorgesehen war, wurde angesichts
der guten Lage auf dem Arbeitsmarkt und den damit einhergehenden Überschüssen sowohl
im Gesundheitsfonds als auch bei den Krankenkassen nicht benötigt. Daher wurde im Zuge
der Bemühungen um eine Haushaltskonsolidierung mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013 vom
20.12.2012 beschlossen, dass dieser Bundeszuschuss jeweils gegenüber dem langfristigen Zielwert von 14,0 Milliarden Euro im Jahr 2013 um 2,5 Milliarden Euro auf 11,5 Milliarden Euro und
im Jahr 2014 um 2,0 Milliarden Euro auf 12,0 Milliarden Euro gekürzt wird. Gemäß dem Eckwertebeschluss der Bundesregierung zum Regierungsentwurf des Bundeshaushalts 2014 und zum
Finanzplan 2013 bis 2017 vom März 2013 soll der Bundeszuschuss im Jahr 2014 um zusätzliche 1,5 Milliarden Euro auf dann 10,5 Milliarden Euro gesenkt werden. Ab dem Jahr 2015 soll er
schließlich wieder seine langfristige Zielhöhe von 14,0 Milliarden Euro erreichen. Ab diesem Jahr
soll der Sozialausgleich, der bis einschließlich 2014 aus dem Bundeszuschuss gemäß §§ 221 und
221a SGB V finanziert wird, aus zusätzlichen Mitteln des Bundes finanziert werden. Die Höhe
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