Die individuelle Gleichheit (erweiterte Version)

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Die individuelle Gleichheit (erweiterte Version)
Einblicke
Eine Information der Aon Jauch & Hübener-Gruppe
Herausgeber
Aon Jauch & Hübener
Holdings GmbH
www.aon-jh.de
Stand September 2006
© Aon Jauch & Hübener Holdings GmbH
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und seine Auswirkungen auf Unternehmen
Die individuelle Gleichheit (erweiterte Version)
Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten.
Deutschland hat damit als letztes Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) die insgesamt
vier EU-Anti-Diskriminierungsrichtlinien in nationales Recht umgesetzt. Welche Konsequenzen dies für Ihr Unternehmen haben kann, erfahren Sie in dieser Ausgabe von AonEinblicke.
Das AGG enthält Rechte, die bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) existierten, es lässt aber auch einige neu
entstehen. Dass die Verletzung dieser Rechte auch zu
Schadenersatzleistungen führen wird, ist jetzt noch nicht
abzusehen und eher unwahrscheinlich.
Das AGG beinhaltet vor allem auf Schadenersatz gerichtete Anspruchsgrundlagen bei Benachteiligungen aufgrund
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der Rasse oder ethnischen Herkunft
des Geschlechts
der Religion oder Weltanschauung
des Alters
der Behinderung
der sexuellen Identität
Benachteiligte können nach dem AGG Schadenersatz für
materielle Schäden, aber auch Schmerzensgeld und in
Einzelfällen auch einen Anspruch auf Tätigwerden geltend
machen.
Es regelt Benachteiligungen im Bereich des Arbeitsverhältnisses und dessen Anbahnung, aber auch in manchen
Teilen des allgemeinen Zivilrechts. Am Kündigungsschutz
ändert sich jedoch durch das neue Gesetz nichts.
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Für Unternehmen könnten mögliche Schadensszenarien
sein: die Ablehnung eines 50-jährigen Bewerbers, die
Nichtbeförderung einer weiblichen Mitarbeiterin, das Untätigbleiben des Arbeitgebers bei Mobbing oder auch die
Nichtaufnahme eines Ausländers in die Betriebssportgruppe etc.
Im Streitfall muss der Betroffene Indizien für die Benachteiligung vorweisen und der Anspruchsgegner seine Entlastung beweisen. Ursprünglich war eine Beweislastumkehr vorgesehen, die für den Gegner viel ungünstiger gewesen wäre.
Zur Zeit ist zwar nicht davon auszugehen, dass auf Basis
des AGG dem Arbeitnehmer ähnlich hohe Entschädigungsleistungen zugestanden werden wie sie im US-amerikanischen, englischen und australischen Rechtsraum
möglich sind. So wurde z. B. in Großbritannien einem
„Mobbing-Opfer“ in einer Niederlassung einer deutschen
Großbank kürzlich eine Entschädigung in Höhe von umgerechnet 1,2 Mio. Euro zugesprochen.
Die Erfahrung aus EU-Ländern, in denen die Richtlinie
schon seit längerer Zeit in nationales Recht umgesetzt
wurde, zeigt jedoch, dass dort eine Tendenz in der Rechtsprechung besteht, dass die zugesprochenen Summen
aufgrund derartiger Benachteiligungen merklich steigen.
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Was bietet der Versicherungsmarkt zur Abdeckung
dieser Risiken ?
Versicherungsschutz gegen Ansprüche aus dem Bereich
der Arbeitsverhältnisse und deren Anbahnung bietet die so
genannte Employment Practices Liability Insurance (EPLI).
Sie wurde in den 90iger Jahren des letzten Jahrhunderts
im US-Markt entwickelt. Bislang wurden EPLI-Deckungen
nur bei einem ausgeprägten US-Risiko abgeschlossen. Die
Versicherung erfolgte überwiegend lokal in den USA. Die
amerikanischen Konzepte bieten Versicherungsschutz
meist mit nennenswerten Selbstbehalten. Unternehmen
mit US-Tochtergesellschaften sollten auf jeden Fall ihren
heutigen Stand des EPLI-Deckungsschutzes überprüfen
und dabei berücksichtigen, ob aus den US-Deckungskonzepten jetzt weltweit Versicherungsschutz geboten und
dieser über die Konzernmutter organisiert werden sollte.
Die nun flächendeckende Umsetzung der EU-Richtlinien
im Zusammenhang mit Diskriminierungen lässt diese Versicherung auch für rein europäische oder deutsche Unternehmen im Fokus stehen. Die entsprechenden Versicherungskonzepte sind auf dem Markt. Wir schätzen, dass
nicht der Einzelfall, sondern nur eine Vielzahl von behaupteten Benachteiligungen (Serienschaden) ein tatsächlich versicherungswürdiges Schadenpotenzial darstellt.
Dementsprechend sollten auch die Versicherungslösungen
ausgestaltet und bewertet werden.
Ein über die EPLI hinausgehendes neues Produkt, der
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz, ist konkret auf dieses
neue Gesetz abgestimmt und an dessen Anforderungen
angepasst. Diese Versicherung deckt die Kosten der
Rechtsverteidigung bei Ansprüchen nach dem AGG ab
(nicht allerdings mögliche Entschädigungsleistungen), gilt
nur für Kosten innerhalb Europas (also keine Deckung für
die USA) und sieht Deckungssummen von maximal 2,5
Mio. Euro und geringe Selbstbehalte (500 Euro pauschal je
Schadenfall) vor.
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Unsere Empfehlung
Es ist zu erwarten, dass es im Zusammenhang mit dem
AGG gerade in der Anfangsphase nach dem Inkrafttreten
zu zahlreichen Forderungen kommen wird. Dass diese
auch alle einklagbar sein könnten und schließlich zu Schadenersatzleistungen führen könnten, ist jetzt noch nicht
abzusehen und eher unwahrscheinlich.
Trotzdem sollten sich alle Unternehmen schnellstmöglich
auf die Auswirkungen des AGG einstellen und den Umgang mit Bewerbern und Mitarbeitern entsprechend dieser
gesetzlichen Normen überprüfen, um Schadenersatzforderungen gar nicht erst entstehen zu lassen.
Eine Rechtsschutzversicherung schützt Sie vor Inanspruchnahme durch Benachteiligte. Den umfassendsten
Schutz bietet die EPLI-Versicherung, die sowohl die Abwehr unberechtigter Ansprüche als auch die Befriedigung
berechtigter Ansprüche liefert.
Bei Ihrer Entscheidung beraten wir Sie gerne und können
dabei genau auf Ihre ganz konkrete Risikoexponierung
eingehen. Hierfür stehen Ihnen Ihr Kundenberater sowie
Rolf Marx-Schubach und Florian Biebrach gerne zur Verfügung.
Ansprechpartner
Rolf Marx-Schubach, Tel.: 040-3605-2454
E-Mail: [email protected]
Florian Biebrach, Tel.: 0208-7006-2839
E-Mail: [email protected]
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