Formulare - beim Bund Deutscher Rechtspfleger
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Formulare - beim Bund Deutscher Rechtspfleger
Bund Deutscher Rechtspfleger, Am Fuchsberg 7, 06679 Hohenmölsen Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz Hohenmölsen, 06.01.2014 Berlin, den 06.01.2014 Formulare für die Zwangsvollstreckung Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung Schreiben vom 10.12.2014 - 3740/18 - R4 1082/2013 Sehr geehrter Herr Bundesminister, sehr geehrte Damen und Herren, der Bund Deutscher Rechtspfleger bedankt sich für die Gelegenheit, eine Äußerung zu der geplanten Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung abgeben zu können. 1. Vorschläge, die sowohl das Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen als auch das Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen betreffen a) Da ein Blanko-Mandat zur Einziehung der Gerichtsvollzieherkosten nach der SEPA-Umstellung – wie auch im dortigen Schreiben vom 10. Dezember 2013 ausgeführt – nicht mehr zulässig sein wird, sollte dies aus den Antragsformularen gestrichen werden. Der Gläubiger wird nur in seltenen Ausnahmefällen bereits bei der Antragstellung wissen, welcher Gerichtsvollzieher nach Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses für die Zustellung zuständig sein wird, da dies von den jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen der Gerichtsvollzieher abhängig ist, bei vielen Gerichten der Zustellungsbezirk hinsichtlich der häufig zu bedienenden Drittschuldner (zum Beispiel ortsansässigen Kreditinstituten) im regelmäßigen Turnus wechselt und oft an mehrere Drittschuldner in verschiedenen Bezirken oder verschiedenen Orten zuzustellen ist. Nach unserer Einschätzung werden viele Gerichtsvollzieher nach der SEPA-Umstellung vom Kosteneinzug mittels Lastschrift vollständig absehen. Kontakt Mario Blödtner Bundesgeschäftsführer E-Mail: [email protected] Tel.: +49 (0) 34441 599 011 Fax.: +49 (0) 34441 242 27 Postanschrift Bund Deutscher Rechtspfleger Am Fuchsberg 7 06679 Hohenmölsen E-Mail: [email protected] Sollte an dem SEPA-Lastschriftmandat als Bestandteil der Antragsformulare festgehalten werden, so geben wir zu erwägen, dies nicht in die Seite 1 der Formulare zu integrieren, sondern hierfür ein besonderes Blatt vorzusehen. Dafür spricht nicht nur der knapp bemessene Platz auf der Seite 1. Vielmehr kann das Gericht ein besonderes Blatt, das nicht als Bestandteil des Antrags auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei den Gerichtsakten verbleiben muss, mit der Original-Unterschrift des Gläubigers oder seines Vertreters an den Gerichtsvollzieher weiterleiten. Eine solche Formularseite sollte aber vorsorglich mit einem auffällig gestalteten Hinweis für den Gläubiger versehen werden, dass sie wegen der erforderlichen Weitergabe an den Gerichtsvollzieher auf einem besonderen Blatt auszudrucken ist. b) Wir regen an, auf Seite 1 der Antragsformulare ein besonderes Feld für Angaben zum Antragsteller bzw. dessen Vertreter vorzusehen. Der durch Formularlinien vorgegebene Raum auf Seite 2 der Antragsformulare ist nach den Erfahrungen unserer Praxis gewöhnlich mit den Angaben des Namens und der Anschrift erschöpft. Wichtige Daten wie Telefon- oder Faxnummern, die jedenfalls in einfach gelagerten Fällen eine rasche Kontaktaufnahme des Gerichts und eine beschleunigte Behebung von Antragsmängeln ermöglichen könnten, stehen dann nicht zur Verfügung. Das Feld sollte für Kanzleistempel oder vorgedruckte Angaben ausreichend groß bemessen sein. Für diese Angaben eignet sich bei dem mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 übersandten Formularmuster für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen der Raum in der rechten Spalte unterhalb der für das Datum und die Unterschrift des Antragstellers vorgesehenen Zeile. Dieser Platz sollte mit einem entsprechenden Hinweis versehen werden, z. B. „Raum für Kontaktdaten Antragsteller(-Vertreter)/in“. Im Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen kann ein Feld an entsprechender Stelle vorgesehen werden. c) Im Hinblick auf die regelmäßige gleichzeitige Beitreibung der bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, vor allem der Vergütung von Rechtsanwälten für frühere Vollstreckungsmaßnahmen, sowie wegen der Anwaltskosten für das aktuell betriebene Verfahren sollte auf Seite 1 der Antragsformulare ein ggf. anzukreuzendes Feld für die Erklärung nach § 104 Absatz 2 Satz 3 ZPO vorgesehen werden, dass der Antragsteller die beanspruchten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. d) Der auf Seite 1 der Antragsformulare vorgesehene Antrag auf Zusammenrechnung sollte im Hinblick auf die Gleichstellung der laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch mit Arbeitseinkommen um folgende Antragsmöglichkeit ergänzt werden: „ Zusammenrechnung mehrerer Sozialleistungen (§ 54 Absatz 4 SGB I in Verbindung mit § 850 Nummer 2 ZPO)“. Entsprechend ist die Anordnung der Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen auf Seite 7 bzw. 8 der Antragsformulare zu ergänzen, indem das Wort „Arbeitseinkommen“ jeweils durch die Wörter „Arbeitseinkommen / laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch“ ersetzt wird. e) Zu dem auf Seite 1 der Antragsformulare vorgesehenen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe regen wir an, als zusätzlich anzukreuzende Möglichkeit vorzusehen: „ und d. Antragst. d. unterzeichnend. Rechtsanw. beizuordnen.“ Die hier vorgeschlagenen Abkürzungen sollen eine umständliche Formulierung durch paarweise Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen vermeiden. f) Zur Angabe der Drittschuldner auf Seite 3 unten bzw. Seite 5 oben der Antragsformulare regen wir die Aufnahme einer zusätzlichen Spalte – etwa rechts neben der Bezeichnung des Drittschuldners – an, in welcher der jeweils zu pfändende Anspruch gemäß dem im nachfolgenden Formularfeld anzukreuzenden Buchstaben anzugeben ist („Anspruch A, B, C ...“). Die Pfändung verschiedener Ansprüche gegen mehrere Drittschuldner kann so sinnvoll auf die für jeden einzelnen Drittschuldner jeweils zutreffende Anspruchsart beschränkt werden. g) Die Bausparsumme besteht aus dem zur Auszahlung bereitgestellten Sparguthaben (dem angesparten Eigenkapital) und dem Darlehen in Höhe des das Sparguthaben übersteigenden Teils. Das zweckgebundene Bauspardarlehen kann nur für Gläubiger gepfändet werden, die die Leistung ihrem Zweck zuführen, also für Unternehmer, die an der Herstellung des Gebäudes aufgrund eines Werkoder Dienstleistungsvertrages beteiligt sind, wegen der Ansprüche aus den in den Bau verwendeten Leistungen, und für Lieferanten von Baumaterialien (Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage, Rn. 90, 81 ff.). Der Text zu Anspruch F auf Seite 5 bzw. 7 des Antragsformulars berücksichtigt diese Besonderheit nicht. Wir schlagen daher vor, den Text zu Nr. 1 wie folgt zu fassen: „1. Auszahlung des Bausparguthabens nach Zuteilung“. Soll ausnahmsweise auch das Bauspardarlehen für einen hierzu berechtigten Gläubiger gepfändet werden, so wäre dies im Feld „Anspruch G“ einzutragen. h) Auf Seite 9 bzw. 10 des Antragsformulars sollte für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein besonderes, ggf. vom Gericht anzukreuzendes Formularfeld vorgesehen werden, für das wir folgenden Text vorschlagen: „ D. Gläubig. wird für dieses Verfahren einschließlich der Zustellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanw. _______________ bewilligt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Sach- und Rechtslage einfach ist. Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kann vom Gläubiger zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts erklärt werden. Besondere Schwierigkeiten, die ausnahmsweise die Mitwirkung eines Rechtsanwalts erfordern, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.“ i) Im Kostenfeld auf Seite 9 bzw. 10 des Antragsformulars sollte hinter der Angabe „Anwaltskosten gemäß RVG“ folgender Text eingefügt werden: „(ggf. entsprechend gemäß § 4 RDGEG)“. Damit wird sichergestellt, dass die Formulare auch von nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen, insbesondere von Inkassodienstleistern, ohne sonst notwendige Änderungen oder Ergänzungen korrekt verwendet werden können. j) In den auf Seite 9 bzw. 10 der Antragsformulare vorgesehenen Unterschriftsfeldern sollten die weiblichen Funktionsbezeichnungen berücksichtigt werden, zum Beispiel durch die Vorgaben „Rechtspfleger / in“ und „Urkundsbeamter / Urkundsbeamtin“ oder die Abkürzung „Urkundsbeamt.“. 2. Vorschläge, die das Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen betreffen Die Gestaltung der Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Antragsformulars bereitet der Praxis derzeit besondere Probleme. Hier ergeben sich Unklarheiten vor allem wegen der Frage, ob es sich bei den Angaben in der rechten Spalte – auch bei den Angaben zu den Zinsbeträgen – lediglich um eine Erläuterung der in der linken Spalte einzutragenden Geldbeträge handelt (mit der Folge, dass hier das Datum des titulierten Zinsbeginns einzutragen wäre und damit nur der bis zum Tag der Antragstellung errechnete Betrag erläutert wird, für die Angabe der künftig anfallenden Zinsen aber kein Raum bleibt) oder ob hier – anders als in den übrigen Zeilen – die rechte Spalte nicht der Erläuterung dient, sondern Angaben zu den künftigen Zinsen (beginnend nach dem Tag der Antragstellung) enthalten soll, die zusätzlich zu dem links ausgeworfenen errechneten Betrag (zu dem dann eine Erläuterung im Antragsformular fehlt) verlangt werden. Problematisch ist außerdem die umstrittene Zulässigkeit eigener Forderungsaufstellungen der Gläubiger, die als Anlagen zum Antrag vorgelegt werden und auf die teilweise lediglich pauschal – ohne Verwendung der auf Seite 3 des Antragsformulars vorgesehenen Forderungsaufstellung – verwiesen wird. Hierzu schlagen wir eine geänderte Forderungsaufstellung mit folgenden Gestaltungselementen vor: einem Hinweis auf die grundsätzlich zwingende Verwendung der hier vorgesehenen Forderungsaufstellung, einer Spaltenüberschrift, die verdeutlicht, dass die Angaben in der rechten Spalte lediglich der Erläuterung der in der linken Spalte eingesetzten Beträge dienen, Zeilen mit Angaben zu den erst künftig anfallenden (und daher in der Summenzeile nicht berücksichtigten) Zinsen erst im Anschluss an die Summenzeile. Außerdem fasst unser Vorschlag die bisherigen Angaben zu titulierten vorgerichtlichen Kosten und Wechselkosten zu titulierten Nebenforderungen zusammen, in der auch andere titulierte Nebenforderungen berücksichtigt werden können. Die Zeilen zu Kosten des Mahnverfahrens und festgesetzten Kosten werden zusammengeführt, da es sich in beiden Fällen um Kosten desjenigen Verfahrens handelt, in dem die Hauptforderung tituliert wurde. Die für künftige Zinsen vorgesehenen Zeilen enthalten Leerräume für die Eintragung ausnahmsweise abweichend titulierter Zinssätze. Wir regen eine Prüfung an, ob es einer Zeile für die in der Praxis seltenen Säumniszuschläge nach dem Versicherungsvertragsgesetz noch bedarf oder ob diese entweder in der Zeile der titulierten Nebenforderungen berücksichtigt werden können oder eine vom Gläubiger mit Einzelerläuterungen auszufüllende Blanko-Zeile – auch für andere nicht speziell genannte Forderungen besonderer Art – geschaffen werden kann. Unser Vorschlag: kann der Gläubiger von dem Schuldner nachfolgend aufgeführte Beträge beanspruchen: (Ausfüllhinweis: Die beanspruchten Beträge sind grundsätzlich hier in die jeweils zutreffenden Zeilen einzutragen. Eine zusätzliche Anlage kann zur Erläuterung der einzelnen Ansätze, insbesondere der bisherigen Vollstreckungskosten, beigefügt werden. Die Eintragungen hier können jedoch nicht durch Verweisung auf eine Anlage ersetzt werden, außer wenn das Formular im Einzelfall – z. B. bei mehreren Hauptforderungen mit unterschiedlichen Zinssätzen – keine ausreichenden Möglichkeiten zum Ausfüllen bietet.) Betrag Erläuterung weitere Erläuterung gemäß anliegender Aufstellung € Hauptforderung Restforderung Teilhauptforderung aus Hauptforderung € ausgerechnete Zinsen auf die Hauptforderung bis zum _______________ einschließlich (weiter laufende Zinsen siehe unten) € Säumniszuschläge gemäß § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes € titulierte Nebenforderungen (z. B. vorgerichtliche Kosten und Wechselkosten) € Kosten des Mahnverfahrens / festgesetzte Kosten € ausgerechnete Zinsen auf die Kosten bis zum _______________ einschließlich (weiter laufende Zinsen siehe unten) € bisherige Vollstreckungskosten € Summe Wegen dieser Ansprüche sowie wegen weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten 8 Prozentpunkten 2,5 Prozentpunkten _____ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der (ggf. Teil- bzw. Rest-) Hauptforderung von _______________ Euro seit dem _______________ weiterer Zinsen in Höhe von _____% aus der (ggf. Teil- bzw. Rest-) Hauptforderung von _______________ Euro seit dem _______________ weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der (ggf. Teil- bzw. Rest-) Kostenforderung von _______________ Euro seit dem _______________ weiterer Zinsen in Höhe von 4% aus der (ggf. Teil- bzw. Rest-) Kostenforderung von _______________ Euro seit dem _______________ sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (gemäß der Kostenrechnung am Ende dieses Beschlusses) und der vom Gerichtsvollzieher gesondert zu berechnenden Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die nachfolgend aufgeführte / -n angebliche / -n Forderung / -en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. 3. Vorschläge, die das Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen betreffen a) Auf Seite 1 des Antragsformulars sollte ein ausdrücklicher Antrag auf Pfändung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen nach Maßgabe des § 850d ZPO – bei Pfändung von Ansprüchen an Kreditinstitute in Verbindung mit § 850k Absatz 3 ZPO – vorgesehen werden. Bisher ergibt sich nur indirekt aus Nr. 3, 4 und 5 der Hinweise zur Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens und aus dem vom Gericht auszufüllenden Text zur Festlegung des pfandfreien Betrages (Seiten 7 und 9 des Antragsformulars), dass Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen im erweiterten Umfang des § 850d ZPO gepfändet werden sollen. b) Die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Antragsformulars sollte im Abschnitt II. im Anschluss an die letzte der drei Zeilen „ Unterhalt vom _______________ bis _______________“ eine weitere Zeile „ Unterhalt vom _______________ bis auf weiteres“ vorsehen, um klarzustellen, dass eine Pfändung (etwa bei Ehegattenunterhalt) auch möglich ist, wenn eine zeitliche Begrenzung aus dem Vollstreckungstitel nicht ersichtlich ist. Außerdem regen wir an, in diesen Abschnitt eine abschließende Zeile für die bisherigen Vollstreckungskosten einzufügen, wie sie im Abschnitt III. auf Seite 4 des Antragsformulars bereits bisher vorgesehen ist. Ebenso wie zum Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen regen wir an, die beiden Spalten der Forderungsaufstellung auf den Seiten 3 und 4 (dort nur die Zeilen mit den Beträgen der Kosten und der Zinsen) des Antragsformulars mit den Überschriften „Betrag“ und „Erläuterung“ und einem Hinweis auf die grundsätzlich zwingende Verwendung der hier vorgesehenen Forderungsaufstellung zu versehen. Unser Vorschlag: kann der Gläubiger von dem Schuldner nachfolgend aufgeführte Beträge beanspruchen: (Ausfüllhinweis: Die beanspruchten Beträge sind grundsätzlich hier in die jeweils zutreffenden Zeilen einzutragen. Eine zusätzliche Anlage kann zur Erläuterung der einzelnen Ansätze, insbesondere der bisherigen Vollstreckungskosten, beigefügt werden. Die Eintragungen hier können jedoch nicht durch Verweisung auf eine Anlage ersetzt werden, außer wenn das Formular im Einzelfall – z. B. bei mehreren Hauptforderungen mit unterschiedlichen Zinssätzen – keine ausreichenden Möglichkeiten zum Ausfüllen bietet.) I. Unterhaltsrückstand Betrag Erläuterung weitere Erläuterung gemäß anliegender Aufstellung € Unterhaltsrückstand für die Zeit vom _______________ bis _______________ € ausgerechnete Zinsen bis zum _______________ einschließlich (weiter laufende Zinsen siehe unten) II. Nur auszufüllen bei statischer Unterhaltsrente Betrag Erläuterung weitere Erläuterung gemäß anliegender Aufstellung weiter wie bisheriges Antragsformular ab „Unterhalt für ...“ (ab der darauf folgenden Zeile mit Teilung in zwei Spalten für Betrag und Erläuterung) bis zur letzten der drei Zeilen „ Unterhalt vom _______________ bis _______________“, sodann weiter: € Unterhalt vom _______________ bis auf weiteres € festgesetzte Kosten € ausgerechnete Zinsen auf die Kosten bis zum _______________ einschließlich (weiter laufende Zinsen siehe unten) € bisherige Vollstreckungskosten III. Nur auszufüllen bei dynamisierter Unterhaltsrente weiter wie bisheriges Antragsformular bis zur Zeile „ bis _______________ bis auf weiteres“, sodann weiter: Betrag Erläuterung weitere Erläuterung gemäß anliegender Aufstellung € festgesetzte Kosten € ausgerechnete Zinsen auf die Kosten bis zum _______________ einschließlich (weiter laufende Zinsen siehe unten) € bisherige Vollstreckungskosten Wegen dieser Ansprüche einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge sowie wegen weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten _____ Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der Hauptforderung zu I. (Unterhaltsrückstand) von _______________ Euro seit dem _______________ weiterer Zinsen in Höhe von _____% aus der Hauptforderung zu I. (Unterhaltsrückstand) von _______________ Euro seit dem _______________ weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der (ggf. Teil- bzw. Rest-) Kostenforderung von _______________ Euro seit dem _______________ weiterer Zinsen in Höhe von 4% aus der (ggf. Teil- bzw. Rest-) Kostenforderung von _______________ Euro seit dem _______________ sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (gemäß der Kostenrechnung am Ende dieses Beschlusses) und der vom Gerichtsvollzieher gesondert zu berechnenden Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die nachfolgend aufgeführte / -n angebliche / -n Forderung / -en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist. c) Auf Seite 8 des Antragsformulars sollte ein Feld für die Angabe vorgesehen werden, ob der Schuldner den dort aufzuführenden weiteren Unterhaltsberechtigten tatsächlich Unterhalt leistet. In der Literatur besteht weitgehend Einigkeit, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nur berücksichtigt werden kann, wenn der Unterhalt tatsächlich geleistet wird. Umstritten ist allerdings, ob die Berücksichtigung nur in Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen erfolgen kann oder in Höhe des gesetzlichen Anspruchs. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 5. August 2010, VII ZB 101/09, Rpfleger 2011, 38) sind bei der Bemessung des pfandfreien Betrages nach § 850d Absatz 1 Satz 2 ZPO die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt. Der BGH hat aber offen gelassen, ob die Berücksichtigung weiterer Unterhaltsberechtigter voraussetzt, dass der Schuldner diesen tatsächlich zumindest teilweise Unterhalt gewährt. Im Hinblick hierauf sollten dem Gläubiger jedenfalls entsprechende Angaben durch Schaffung eines hierfür geeigneten Formularfeldes nahe gelegt werden, um eventuelle zeitaufwändige Rückfragen des Gerichts zu vermeiden. d) Der vom Gericht auszufüllende Text zur Festlegung des pfandfreien Betrages auf Seite 9 des Antragsformulars lehnt sich offenbar an die Formulierung von Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage, Rn. 1129 an. Bei dem Text des zweiten Ankreuzfeldes macht allerdings ein fehlender Satzteil die gerichtliche Festlegung sprachlich unverständlich. Statt „... verbleibt, von zusammen monatlich __________ Euro“ muss es hier heißen: „... verbleibt, bis zur Deckung der gesamten Unterhaltsansprüche dieser Personen von zusammen monatlich __________ Euro“. e) Bei der Pfändung von Ansprüchen an Kreditinstitute hat das Gericht gemäß § 850k Absatz 3 ZPO einen pfändungsfreien Betrag festzusetzen. Der für die gerichtliche Festlegung vorgesehene Text auf Seite 9 des Antragsformulars berücksichtigt diese Fallgestaltung bisher nicht. Wir regen an, die erste Zeile nach den Wörtern „von dem“ umzubrechen und mit neuen Zeilen fortzufahren: „ errechneten Nettoeinkommen (zu den Ansprüchen A und B) „ nach § 850k Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO errechneten Guthaben (zu Anspruch D) bis zur Deckung ...“. 4. Sonstiges Über die beabsichtigte Regelung zulässiger Abweichungen von den Formularen hinaus sollte klargestellt werden, ob ein Zwang zur Verwendung der eingeführten Formulare auch dann besteht, wenn nur die Pfändung – ohne Überweisung – (etwa in den Fällen von § 720a Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a ZPO oder § 930 Absatz 1 ZPO) oder nach vorangegangener Pfändung nur die Überweisung beantragt wird. Insoweit könnten auch erforderliche Abweichungen von den Formularen zugelassen werden. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Lämmer Bundesvorsitzender Ausgefertigt: Mario Blödtner, Bundesgeschäftsführer Klaus Rellermeyer Stellv. Bundevorsitzender