Formulare - beim Bund Deutscher Rechtspfleger

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Formulare - beim Bund Deutscher Rechtspfleger
Bund Deutscher Rechtspfleger, Am Fuchsberg 7,
06679 Hohenmölsen
Bundesministerium für Justiz und
Verbraucherschutz
Hohenmölsen,
06.01.2014
Berlin, den
06.01.2014
Formulare für die Zwangsvollstreckung
Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
Schreiben vom 10.12.2014 - 3740/18 - R4 1082/2013
Sehr geehrter Herr Bundesminister,
sehr geehrte Damen und Herren,
der Bund Deutscher Rechtspfleger bedankt sich für die Gelegenheit, eine Äußerung zu
der geplanten Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung abgeben zu
können.
1.
Vorschläge, die sowohl das Formular für den Antrag auf Erlass eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen
gewöhnlicher Geldforderungen als auch das Formular für den Antrag auf
Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen
Unterhaltsforderungen betreffen
a)
Da ein Blanko-Mandat zur Einziehung der Gerichtsvollzieherkosten nach der
SEPA-Umstellung – wie auch im dortigen Schreiben vom 10. Dezember 2013
ausgeführt – nicht mehr zulässig sein wird, sollte dies aus den Antragsformularen
gestrichen werden. Der Gläubiger wird nur in seltenen Ausnahmefällen bereits bei
der Antragstellung wissen, welcher Gerichtsvollzieher nach Erlass des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses für die Zustellung zuständig sein wird, da dies von
den jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen der Gerichtsvollzieher abhängig ist, bei
vielen Gerichten der Zustellungsbezirk hinsichtlich der häufig zu bedienenden
Drittschuldner (zum Beispiel ortsansässigen Kreditinstituten) im regelmäßigen
Turnus wechselt und oft an mehrere Drittschuldner in verschiedenen Bezirken
oder verschiedenen Orten zuzustellen ist. Nach unserer Einschätzung werden
viele Gerichtsvollzieher nach der SEPA-Umstellung vom Kosteneinzug mittels
Lastschrift vollständig absehen.
Kontakt
Mario Blödtner
Bundesgeschäftsführer
E-Mail: [email protected]
Tel.: +49 (0) 34441 599 011
Fax.: +49 (0) 34441 242 27
Postanschrift
Bund Deutscher Rechtspfleger
Am Fuchsberg 7
06679 Hohenmölsen
E-Mail: [email protected]
Sollte an dem SEPA-Lastschriftmandat als Bestandteil der Antragsformulare
festgehalten werden, so geben wir zu erwägen, dies nicht in die Seite 1 der
Formulare zu integrieren, sondern hierfür ein besonderes Blatt vorzusehen. Dafür
spricht nicht nur der knapp bemessene Platz auf der Seite 1. Vielmehr kann das
Gericht ein besonderes Blatt, das nicht als Bestandteil des Antrags auf Erlass des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei den Gerichtsakten verbleiben
muss, mit der Original-Unterschrift des Gläubigers oder seines Vertreters an den
Gerichtsvollzieher weiterleiten. Eine solche Formularseite sollte aber vorsorglich
mit einem auffällig gestalteten Hinweis für den Gläubiger versehen werden, dass
sie wegen der erforderlichen Weitergabe an den Gerichtsvollzieher auf einem
besonderen Blatt auszudrucken ist.
b)
Wir regen an, auf Seite 1 der Antragsformulare ein besonderes Feld für Angaben
zum Antragsteller bzw. dessen Vertreter vorzusehen. Der durch Formularlinien
vorgegebene Raum auf Seite 2 der Antragsformulare ist nach den Erfahrungen
unserer Praxis gewöhnlich mit den Angaben des Namens und der Anschrift
erschöpft. Wichtige Daten wie Telefon- oder Faxnummern, die jedenfalls in einfach
gelagerten Fällen eine rasche Kontaktaufnahme des Gerichts und eine
beschleunigte Behebung von Antragsmängeln ermöglichen könnten, stehen dann
nicht zur Verfügung. Das Feld sollte für Kanzleistempel oder vorgedruckte
Angaben ausreichend groß bemessen sein.
Für diese Angaben eignet sich bei dem mit Schreiben vom 20. Dezember 2013
übersandten Formularmuster für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen der Raum in der rechten
Spalte unterhalb der für das Datum und die Unterschrift des Antragstellers
vorgesehenen Zeile. Dieser Platz sollte mit einem entsprechenden Hinweis
versehen werden, z. B. „Raum für Kontaktdaten Antragsteller(-Vertreter)/in“. Im
Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
kann ein Feld an entsprechender Stelle vorgesehen werden.
c)
Im Hinblick auf die regelmäßige gleichzeitige Beitreibung der bisherigen Kosten
der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, vor allem
der Vergütung von Rechtsanwälten für frühere Vollstreckungsmaßnahmen, sowie
wegen der Anwaltskosten für das aktuell betriebene Verfahren sollte auf Seite 1
der Antragsformulare ein ggf. anzukreuzendes Feld für die Erklärung nach § 104
Absatz 2 Satz 3 ZPO vorgesehen werden, dass der Antragsteller die
beanspruchten Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
d)
Der auf Seite 1 der Antragsformulare vorgesehene Antrag auf
Zusammenrechnung sollte im Hinblick auf die Gleichstellung der laufenden
Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch mit Arbeitseinkommen um folgende
Antragsmöglichkeit ergänzt werden: „ Zusammenrechnung mehrerer
Sozialleistungen (§ 54 Absatz 4 SGB I in Verbindung mit § 850 Nummer 2 ZPO)“.
Entsprechend ist die Anordnung der Zusammenrechnung mehrerer
Arbeitseinkommen auf Seite 7 bzw. 8 der Antragsformulare zu ergänzen, indem
das Wort „Arbeitseinkommen“ jeweils durch die Wörter „Arbeitseinkommen /
laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch“ ersetzt wird.
e)
Zu dem auf Seite 1 der Antragsformulare vorgesehenen Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe regen wir an, als zusätzlich anzukreuzende Möglichkeit
vorzusehen: „ und d. Antragst. d. unterzeichnend. Rechtsanw. beizuordnen.“ Die
hier vorgeschlagenen Abkürzungen sollen eine umständliche Formulierung durch
paarweise Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen vermeiden.
f)
Zur Angabe der Drittschuldner auf Seite 3 unten bzw. Seite 5 oben der
Antragsformulare regen wir die Aufnahme einer zusätzlichen Spalte – etwa rechts
neben der Bezeichnung des Drittschuldners – an, in welcher der jeweils zu
pfändende Anspruch gemäß dem im nachfolgenden Formularfeld anzukreuzenden
Buchstaben anzugeben ist („Anspruch A, B, C ...“). Die Pfändung verschiedener
Ansprüche gegen mehrere Drittschuldner kann so sinnvoll auf die für jeden
einzelnen Drittschuldner jeweils zutreffende Anspruchsart beschränkt werden.
g)
Die Bausparsumme besteht aus dem zur Auszahlung bereitgestellten
Sparguthaben (dem angesparten Eigenkapital) und dem Darlehen in Höhe des
das Sparguthaben übersteigenden Teils. Das zweckgebundene Bauspardarlehen
kann nur für Gläubiger gepfändet werden, die die Leistung ihrem Zweck zuführen,
also für Unternehmer, die an der Herstellung des Gebäudes aufgrund eines Werkoder Dienstleistungsvertrages beteiligt sind, wegen der Ansprüche aus den in den
Bau verwendeten Leistungen, und für Lieferanten von Baumaterialien (Stöber,
Forderungspfändung, 16. Auflage, Rn. 90, 81 ff.). Der Text zu Anspruch F auf Seite
5 bzw. 7 des Antragsformulars berücksichtigt diese Besonderheit nicht. Wir
schlagen daher vor, den Text zu Nr. 1 wie folgt zu fassen: „1. Auszahlung des
Bausparguthabens nach Zuteilung“. Soll ausnahmsweise auch das
Bauspardarlehen für einen hierzu berechtigten Gläubiger gepfändet werden, so
wäre dies im Feld „Anspruch G“ einzutragen.
h)
Auf Seite 9 bzw. 10 des Antragsformulars sollte für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ein besonderes, ggf. vom Gericht anzukreuzendes
Formularfeld vorgesehen werden, für das wir folgenden Text vorschlagen:
„ D. Gläubig. wird für dieses Verfahren einschließlich der Zustellung
Prozesskostenhilfe
 unter Beiordnung von Rechtsanw. _______________ bewilligt.
 Die Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die Sach- und
Rechtslage einfach ist. Der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses kann vom Gläubiger zu Protokoll der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts erklärt werden. Besondere Schwierigkeiten, die
ausnahmsweise die Mitwirkung eines Rechtsanwalts erfordern, sind weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.“
i)
Im Kostenfeld auf Seite 9 bzw. 10 des Antragsformulars sollte hinter der Angabe
„Anwaltskosten gemäß RVG“ folgender Text eingefügt werden: „(ggf.
entsprechend gemäß § 4 RDGEG)“. Damit wird sichergestellt, dass die Formulare
auch von nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierten Personen,
insbesondere von Inkassodienstleistern, ohne sonst notwendige Änderungen oder
Ergänzungen korrekt verwendet werden können.
j)
In den auf Seite 9 bzw. 10 der Antragsformulare vorgesehenen
Unterschriftsfeldern sollten die weiblichen Funktionsbezeichnungen berücksichtigt
werden, zum Beispiel durch die Vorgaben „Rechtspfleger / in“ und
„Urkundsbeamter / Urkundsbeamtin“ oder die Abkürzung „Urkundsbeamt.“.
2.
Vorschläge, die das Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher
Geldforderungen betreffen
Die Gestaltung der Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Antragsformulars bereitet der
Praxis derzeit besondere Probleme. Hier ergeben sich Unklarheiten vor allem wegen
der Frage, ob es sich bei den Angaben in der rechten Spalte – auch bei den Angaben
zu den Zinsbeträgen – lediglich um eine Erläuterung der in der linken Spalte
einzutragenden Geldbeträge handelt (mit der Folge, dass hier das Datum des titulierten
Zinsbeginns einzutragen wäre und damit nur der bis zum Tag der Antragstellung
errechnete Betrag erläutert wird, für die Angabe der künftig anfallenden Zinsen aber
kein Raum bleibt) oder ob hier – anders als in den übrigen Zeilen – die rechte Spalte
nicht der Erläuterung dient, sondern Angaben zu den künftigen Zinsen (beginnend nach
dem Tag der Antragstellung) enthalten soll, die zusätzlich zu dem links ausgeworfenen
errechneten Betrag (zu dem dann eine Erläuterung im Antragsformular fehlt) verlangt
werden.
Problematisch ist außerdem die umstrittene Zulässigkeit eigener
Forderungsaufstellungen der Gläubiger, die als Anlagen zum Antrag vorgelegt werden
und auf die teilweise lediglich pauschal – ohne Verwendung der auf Seite 3 des
Antragsformulars vorgesehenen Forderungsaufstellung – verwiesen wird.
Hierzu schlagen wir eine geänderte Forderungsaufstellung mit folgenden
Gestaltungselementen vor:

einem Hinweis auf die grundsätzlich zwingende Verwendung der hier
vorgesehenen Forderungsaufstellung,

einer Spaltenüberschrift, die verdeutlicht, dass die Angaben in der rechten Spalte
lediglich der Erläuterung der in der linken Spalte eingesetzten Beträge dienen,

Zeilen mit Angaben zu den erst künftig anfallenden (und daher in der
Summenzeile nicht berücksichtigten) Zinsen erst im Anschluss an die
Summenzeile.
Außerdem fasst unser Vorschlag die bisherigen Angaben zu titulierten vorgerichtlichen
Kosten und Wechselkosten zu titulierten Nebenforderungen zusammen, in der auch
andere titulierte Nebenforderungen berücksichtigt werden können. Die Zeilen zu Kosten
des Mahnverfahrens und festgesetzten Kosten werden zusammengeführt, da es sich in
beiden Fällen um Kosten desjenigen Verfahrens handelt, in dem die Hauptforderung
tituliert wurde. Die für künftige Zinsen vorgesehenen Zeilen enthalten Leerräume für die
Eintragung ausnahmsweise abweichend titulierter Zinssätze.
Wir regen eine Prüfung an, ob es einer Zeile für die in der Praxis seltenen
Säumniszuschläge nach dem Versicherungsvertragsgesetz noch bedarf oder ob diese
entweder in der Zeile der titulierten Nebenforderungen berücksichtigt werden können
oder eine vom Gläubiger mit Einzelerläuterungen auszufüllende Blanko-Zeile – auch für
andere nicht speziell genannte Forderungen besonderer Art – geschaffen werden kann.
Unser Vorschlag:
kann der Gläubiger von dem Schuldner nachfolgend aufgeführte Beträge
beanspruchen:
(Ausfüllhinweis: Die beanspruchten Beträge sind grundsätzlich hier in die jeweils
zutreffenden Zeilen einzutragen. Eine zusätzliche Anlage kann zur Erläuterung der
einzelnen Ansätze, insbesondere der bisherigen Vollstreckungskosten, beigefügt werden.
Die Eintragungen hier können jedoch nicht durch Verweisung auf eine Anlage ersetzt
werden, außer wenn das Formular im Einzelfall – z. B. bei mehreren Hauptforderungen mit
unterschiedlichen Zinssätzen – keine ausreichenden Möglichkeiten zum Ausfüllen bietet.)
Betrag
Erläuterung
 weitere Erläuterung gemäß anliegender Aufstellung
€  Hauptforderung

 Restforderung
Teilhauptforderung
aus Hauptforderung
€  ausgerechnete Zinsen auf die Hauptforderung bis zum
_______________ einschließlich (weiter laufende Zinsen siehe
unten)
€  Säumniszuschläge gemäß § 193 Absatz 6 des
Versicherungsvertragsgesetzes
€  titulierte Nebenforderungen (z. B. vorgerichtliche Kosten und
Wechselkosten)
€  Kosten des Mahnverfahrens / festgesetzte Kosten
€  ausgerechnete Zinsen auf die Kosten bis zum
_______________ einschließlich (weiter laufende Zinsen siehe
unten)
€  bisherige Vollstreckungskosten
€ Summe
Wegen dieser Ansprüche sowie wegen
 weiterer Zinsen in Höhe von
 5 Prozentpunkten
 8 Prozentpunkten
 2,5 Prozentpunkten
 _____ Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der (ggf. Teil- bzw. Rest-) Hauptforderung von
_______________ Euro seit dem _______________
 weiterer Zinsen in Höhe von _____% aus der (ggf. Teil- bzw. Rest-) Hauptforderung von
_______________ Euro seit dem _______________
 weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
der (ggf. Teil- bzw. Rest-) Kostenforderung von _______________ Euro seit dem
_______________
 weiterer Zinsen in Höhe von 4% aus der (ggf. Teil- bzw. Rest-) Kostenforderung von
_______________ Euro seit dem _______________
sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (gemäß der Kostenrechnung am
Ende dieses Beschlusses) und der vom Gerichtsvollzieher gesondert zu
berechnenden Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die
nachfolgend aufgeführte / -n angebliche / -n Forderung / -en des Schuldners
gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge
– so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
3.
Vorschläge, die das Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen betreffen
a)
Auf Seite 1 des Antragsformulars sollte ein ausdrücklicher Antrag auf Pfändung
von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen nach Maßgabe des § 850d ZPO – bei
Pfändung von Ansprüchen an Kreditinstitute in Verbindung mit § 850k Absatz 3
ZPO – vorgesehen werden. Bisher ergibt sich nur indirekt aus Nr. 3, 4 und 5 der
Hinweise zur Berechnung des pfändbaren Netto-Einkommens und aus dem vom
Gericht auszufüllenden Text zur Festlegung des pfandfreien Betrages (Seiten 7
und 9 des Antragsformulars), dass Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen im
erweiterten Umfang des § 850d ZPO gepfändet werden sollen.
b)
Die Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Antragsformulars sollte im Abschnitt II.
im Anschluss an die letzte der drei Zeilen „ Unterhalt vom _______________ bis
_______________“ eine weitere Zeile „ Unterhalt vom _______________ bis
auf weiteres“ vorsehen, um klarzustellen, dass eine Pfändung (etwa bei
Ehegattenunterhalt) auch möglich ist, wenn eine zeitliche Begrenzung aus dem
Vollstreckungstitel nicht ersichtlich ist. Außerdem regen wir an, in diesen Abschnitt
eine abschließende Zeile für die bisherigen Vollstreckungskosten einzufügen, wie
sie im Abschnitt III. auf Seite 4 des Antragsformulars bereits bisher vorgesehen ist.
Ebenso wie zum Formular für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses insbesondere wegen gewöhnlicher Geldforderungen
regen wir an, die beiden Spalten der Forderungsaufstellung auf den Seiten 3 und
4 (dort nur die Zeilen mit den Beträgen der Kosten und der Zinsen) des
Antragsformulars mit den Überschriften „Betrag“ und „Erläuterung“ und einem
Hinweis auf die grundsätzlich zwingende Verwendung der hier vorgesehenen
Forderungsaufstellung zu versehen.
Unser Vorschlag:
kann der Gläubiger von dem Schuldner nachfolgend aufgeführte Beträge
beanspruchen:
(Ausfüllhinweis: Die beanspruchten Beträge sind grundsätzlich hier in die jeweils
zutreffenden Zeilen einzutragen. Eine zusätzliche Anlage kann zur Erläuterung der
einzelnen Ansätze, insbesondere der bisherigen Vollstreckungskosten, beigefügt werden.
Die Eintragungen hier können jedoch nicht durch Verweisung auf eine Anlage ersetzt
werden, außer wenn das Formular im Einzelfall – z. B. bei mehreren Hauptforderungen mit
unterschiedlichen Zinssätzen – keine ausreichenden Möglichkeiten zum Ausfüllen bietet.)
I. Unterhaltsrückstand
Betrag
Erläuterung
 weitere Erläuterung gemäß anliegender Aufstellung
€  Unterhaltsrückstand für die Zeit vom _______________ bis
_______________
€  ausgerechnete Zinsen bis zum _______________ einschließlich
(weiter laufende Zinsen siehe unten)
II. Nur auszufüllen bei statischer Unterhaltsrente
Betrag
Erläuterung
 weitere Erläuterung gemäß anliegender Aufstellung
weiter wie bisheriges Antragsformular ab „Unterhalt für ...“ (ab der darauf
folgenden Zeile mit Teilung in zwei Spalten für Betrag und Erläuterung) bis zur
letzten der drei Zeilen „ Unterhalt vom _______________ bis
_______________“, sodann weiter:
€  Unterhalt vom _______________ bis auf
weiteres
€  festgesetzte Kosten
€  ausgerechnete Zinsen auf die Kosten bis
zum _______________ einschließlich
(weiter laufende Zinsen siehe unten)
€  bisherige Vollstreckungskosten
III. Nur auszufüllen bei dynamisierter Unterhaltsrente
weiter wie bisheriges Antragsformular bis zur Zeile „ bis _______________ 
bis auf weiteres“, sodann weiter:
Betrag
Erläuterung
 weitere Erläuterung gemäß anliegender
Aufstellung
€  festgesetzte Kosten
€  ausgerechnete Zinsen auf die Kosten bis
zum _______________ einschließlich
(weiter laufende Zinsen siehe unten)
€  bisherige Vollstreckungskosten
Wegen dieser Ansprüche einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge sowie
wegen
 weiterer Zinsen in Höhe von
 5 Prozentpunkten
 _____ Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der Hauptforderung zu I. (Unterhaltsrückstand) von
_______________ Euro seit dem _______________
 weiterer Zinsen in Höhe von _____% aus der Hauptforderung zu I.
(Unterhaltsrückstand) von _______________ Euro seit dem _______________
 weiterer Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus
der (ggf. Teil- bzw. Rest-) Kostenforderung von _______________ Euro seit dem
_______________
 weiterer Zinsen in Höhe von 4% aus der (ggf. Teil- bzw. Rest-) Kostenforderung von
_______________ Euro seit dem _______________
sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (gemäß der Kostenrechnung am
Ende dieses Beschlusses) und der vom Gerichtsvollzieher gesondert zu
berechnenden Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die
nachfolgend aufgeführte / -n angebliche / -n Forderung / -en des Schuldners
gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge
– so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
c)
Auf Seite 8 des Antragsformulars sollte ein Feld für die Angabe vorgesehen
werden, ob der Schuldner den dort aufzuführenden weiteren
Unterhaltsberechtigten tatsächlich Unterhalt leistet. In der Literatur besteht
weitgehend Einigkeit, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nur berücksichtigt
werden kann, wenn der Unterhalt tatsächlich geleistet wird. Umstritten ist
allerdings, ob die Berücksichtigung nur in Höhe der tatsächlichen
Unterhaltszahlungen erfolgen kann oder in Höhe des gesetzlichen Anspruchs.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 5. August 2010, VII ZB
101/09, Rpfleger 2011, 38) sind bei der Bemessung des pfandfreien Betrages
nach § 850d Absatz 1 Satz 2 ZPO die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des
Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages zu
berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem
Umfang genügt. Der BGH hat aber offen gelassen, ob die Berücksichtigung
weiterer Unterhaltsberechtigter voraussetzt, dass der Schuldner diesen tatsächlich
zumindest teilweise Unterhalt gewährt. Im Hinblick hierauf sollten dem Gläubiger
jedenfalls entsprechende Angaben durch Schaffung eines hierfür geeigneten
Formularfeldes nahe gelegt werden, um eventuelle zeitaufwändige Rückfragen
des Gerichts zu vermeiden.
d)
Der vom Gericht auszufüllende Text zur Festlegung des pfandfreien Betrages auf
Seite 9 des Antragsformulars lehnt sich offenbar an die Formulierung von Stöber,
Forderungspfändung, 16. Auflage, Rn. 1129 an. Bei dem Text des zweiten
Ankreuzfeldes macht allerdings ein fehlender Satzteil die gerichtliche Festlegung
sprachlich unverständlich. Statt „... verbleibt, von zusammen monatlich
__________ Euro“ muss es hier heißen: „... verbleibt, bis zur Deckung der
gesamten Unterhaltsansprüche dieser Personen von zusammen monatlich
__________ Euro“.
e)
Bei der Pfändung von Ansprüchen an Kreditinstitute hat das Gericht gemäß §
850k Absatz 3 ZPO einen pfändungsfreien Betrag festzusetzen. Der für die
gerichtliche Festlegung vorgesehene Text auf Seite 9 des Antragsformulars
berücksichtigt diese Fallgestaltung bisher nicht. Wir regen an, die erste Zeile nach
den Wörtern „von dem“ umzubrechen und mit neuen Zeilen fortzufahren:
„ errechneten Nettoeinkommen (zu den Ansprüchen A und B)
„ nach § 850k Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO errechneten Guthaben (zu
Anspruch D)
bis zur Deckung ...“.
4.
Sonstiges
Über die beabsichtigte Regelung zulässiger Abweichungen von den Formularen hinaus
sollte klargestellt werden, ob ein Zwang zur Verwendung der eingeführten Formulare
auch dann besteht, wenn nur die Pfändung – ohne Überweisung – (etwa in den Fällen
von § 720a Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a ZPO oder § 930 Absatz 1 ZPO) oder nach
vorangegangener Pfändung nur die Überweisung beantragt wird. Insoweit könnten auch
erforderliche Abweichungen von den Formularen zugelassen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Lämmer
Bundesvorsitzender
Ausgefertigt:
Mario Blödtner, Bundesgeschäftsführer
Klaus Rellermeyer
Stellv. Bundevorsitzender