Verkehrsunfall - VDP Verlag Deutsche Polizeiliteratur GmbH
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Verkehrsunfall - VDP Verlag Deutsche Polizeiliteratur GmbH
© VD P Kreisgruppe Verkehrsunfall Richtig verhalten Gewerkschaft der Polizei www.VDPolizei.de VD P POLIZEI DEIN PARTNER Impressum Verantwortlich für den redaktionellen Teil: Hans-Jürgen Marker pressto – agentur für medienkommunikation, Köln Redaktion: Thomas Eckelmann, Walter Liedtke, Robert Sedlak, Simone Wroblewski, Jan Ritterbach Fotos: Die Verfasser Verkehrsunfall Richtig verhalten © Nachdruck des redaktionellen Teils nur nach ausdrücklicher Genehmigung des Herausgebers Sämtliche hier veröffentlichte Anzeigen, die im Kundenauftrag für die Drucklegung vom Verlag gestaltet wurden, sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Vervielfältigung und elektronische Speicherung ist nur mit Zustimmung des Anzeigenkunden und des Verlages erlaubt. Verstöße hiergegen werden vom Verlag, auch im Auftrag des Anzeigenkunden, unnachsichtig verfolgt. Verlag, Anzeigenwerbung und Gestaltung: VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Anzeigenverwaltung Forststraße 3 a • 40721 Hilden Telefon 02 11/71 04-0 • Telefax 02 11/71 04-174 [email protected] Geschäftsführer: Bodo Andrae, Joachim Kranz Verantwortlich für den Anzeigenteil: Bodo Andrae Gestaltung und Layout: Jana Kolfhaus Satz und Druck: DTP & Druck GmbH & Co. KG, Düsseldorf © 2010 12/2010/xx VERLAG DEUTSCHE POLIZEILITERATUR GMBH Anzeigenverwaltung Vorwort ...........................................................0 Immer weniger Verkehrstote ...............................0 Eignungsmängel...............................................0 Unfallfolgen .....................................................0 Tipps für das richtige Verhalten am Unfallort ........0 Abwicklung nach dem Unfall .............................0 Nützliche Rufnummern und Links.........................0 Vorwort VORWORT In den Medien ist häufig die Aussage „…hat sich ein Unfall ereignet…“ zu hören und zu lesen. Doch beschreibt diese Formulierung den Vorgang eines Verkehrsunfalls tatsächlich richtig? Ich meine nein. Ein Verkehrsunfall „ereignet“ sich höchst selten. Nur dann wäre es gerechtfertigt, das Geschehene – nur – mit diesem Wort zu charakterisieren. In der Mehrheit aller Fälle wäre es korrekter zu sagen: „…wurde ein Unfall verursacht…“ VD P holt oder nicht rechtzeitig gebremst werden konnte. Ich will mit diesem Ausflug in die Tiefen der Wortbedeutungen eines klarstellen: Vor nahezu allen Verkehrsunfällen steht ein menschliches Verhalten, sei es als Tun oder als Unterlassen, das in der konkreten Situation falsch war und in der Folge zum Verkehrsunfall geführt hat. Betrachtet man jetzt noch die Frage, ob dieses Verhalten vorsätzlich, grob fahrlässig oder „nur“ einfach fahrlässig war, so mag sich jeder selbst hinterfragen, in wie vielen Situationen er selbst nur deshalb keinen Unfall verursacht hat, weil irgendein anderer aufgepasst hat. Verkehrsunfälle haben in unserer Rechtslandschaft eine merkwürdige Stellung. Dies wird deutlich, wenn der Vergleich zwischen zwei getöteten Menschen gezogen wird. Der eine wurde bei einem Banküberfall vom Täter erschossen. Er ist landläufig das Mordopfer und darf sich des Aufschreis der Menschheit sicher sein. Der andere wird von einem betrunkenen Autofahrer, der das Rotlicht missachtet hat, auf dem Fußgängerüberweg zu Tode gefahren. Hier spricht die Gesellschaft vom tragischen Unfalltod eines Fußgängers. Während der Erstgenannte lebenslang hinter Gitter geht, kommt der zuletzt genannte mit einem Jahr auf Bewährung davon. Noch plastischer wirkt die Schieflage, wenn ein Todesopfer im Kindesalter ist. Dabei macht es praktisch überhaupt keinen Unterschied, wann, wo und wie ein Mensch zu Schaden kommt oder gar tödlich verletzt wird. Lediglich unsere Rechtsordnung neigt dazu, häufig vorkommende Ereignisse zu bagatellisieren, während im Prinzip gleichartige Vorgänge, die selten auftreten, noch dazu von den Medien in den Fokus der Öffentlichkeit gestellt, skandalisiert werden. Dabei liegt es an jedem Einzelnen, sich so zu verhalten, dass niemand geschädigt oder gefährdet wird, so wie es die StVO verlangt. Das heißt konkret, sich in Situationen, die gefährlich werden könnten, einfach etwas zurück zu nehmen. Dann können sich Unfälle – zumindest theoretisch – wirklich nur noch „ereignen“, wie z. B. bei technischen Unfallursachen oder wirklicher höherer Gewalt. In solchen Fällen spielt dann das menschliche Zutun tatsächlich keine Rolle mehr. Frank Richter Gewerkschaft der Polizei Mitglied Geschäftsführender Bundesvorstand Fachbereich Verkehrspolitik Daniel Bujack - fotolia.com © Der semantische Unterschied zwischen beiden Begriffen ist bei näherer Betrachtung offensichtlich. Der sich ereignende Unfall abstrahiert von der Frage nach dem Warum, während der verursachte Unfall ausdrücklich darauf hinweist, dass es eben kein Zufall war, der das Geschehene zugelassen hat. Höhere Gewalt scheidet in jeder Form aus, sei es Zufall oder gar Vorsehung. „Verursachen“ ist grammatikalisch gesehen ein Verb, ein Tu-Wort, wie wir es früher noch gelernt haben. Es wird also etwas getan, im strengen juristischen Sinne auch etwas unterlassen, das wir im konkreten Fall hätten tun müssen. Diese Frage spielt aber hier keine Rolle. Was haben wir also getan, damit es zum Unfall kommen konnte? Möglichkeiten gibt es derer viele. Sei es, dass zu schnell gefahren, die Vorfahrt verletzt, falsch über- 2 Verkehr EIGNUNGSMÄNGEL Persönliche Eignungsmängel Ordnungswidrigkeiten zum Thema Alkohol (Quelle: Kraftfahrtbundesamt – KBA) Alkoholgehalt im Blut 0,3 bis unter 0,5 Promille (wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen) für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen • in der Probezeit nach § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) und • vor Vollendung des 21. Lebensjahres: 250 Euro Geldbuße, 2 Punkte (§ 24c Abs. 1 StVG) P Während der Probezeit und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer. Für das „begleitete Fahren ab 17“ gilt für den Fahrer ebenfalls ein Alkoholverbot, für die Begleitperson die 0,5 Promille-Grenze. Alkoholgehalt im Blut ab 0,5 Promille (wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen / § 24a Abs. 1 StVG) für Fahranfänger oder Fahranfängerinnen (§ 24c StVG) © VD 1. dauerhaft: Einige Erkrankungen sowie körperliche und geistige Beeinträchtigungen können dazu führen, dass Fahrzeuge nicht oder nur eingeschränkt geführt werden dürfen. Dazu gehören etwa: • mangelndes Sehvermögen • Schwerhörigkeit und Gehörlosigkeit • Gleichgewichtsstörungen • Bewegungsbehinderungen • Herz- und Gefäßkrankheiten wie Herzrhythmusstörungen, zu hoher oder niedriger Blutdruck, Herzinfarkte oder Herzleistungsschwächen • Zuckerkrankheit • Krankheiten des Nervensystems wie Verletzungen des Rückenmarks, Parkinsonsche Krankheit, kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit, Schädelhirnverletzungen oder Anfallsleiden • Psychische Störungen wie organische Psychosen, schwere Altersdemenz, geistige Behinderungen, Manien, schwere Depressionen oder schizophrene Psychosen • Nierenerkrankungen • Schwere Lungen- und Bronchialerkrankungen Dabei kommt es darauf an, wie ausgeprägt die Krankheiten oder Mängel sind und für welche Fahrzeugklasse die Eignung bestehen soll. Ob im Einzelfall eine Eignung oder nur eine bedingte Eignung vorliegt, kann durch ein ärztliches Gutachten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten oder das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmt werden. Genaue Informationen sind in Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung zu finden. 2. temporär: Alkohol, Drogen und manche Medikamente haben Einfluss auf die Konzentrations-, Reaktions- und Koordinationsfähigkeit. Zusätzlich wird die Wahrnehmung beeinträchtigt; die Sehfähigkeit und die Raumeinschätzung verringern sich. Hinzu kommt, dass man im berauschten Zustand enthemmter und risikobereiter • in der Probezeit nach § 2a StVG oder • vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie für andere Kraftfahrzeugführer (§ 24a Abs. 1 StVG): 1. Erstverstoß: 4 Punkte, 500 Euro Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot 2. Zweitverstoß: 4 Punkte, 1.000 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot 3. Weiterer Verstoß: 4 Punkte, 1.500 Euro Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot ist: Die eigenen Fähigkeiten werden häufig überschätzt. Ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt bedient werden dürfen Fahrzeuge daher bei • Alkoholmissbrauch und oder -abhängigkeit • Einnahme von Betäubungsmitteln (berauschenden Mitteln) oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen und bestimmten Arzneimitteln Zu den berauschenden Mitteln zählen: • Cannabis • Heroin • Kokain • Morphin • Amphetamin • DesignerAmphetamin • Metamphetamin Feststellungstechniken: Besteht der Verdacht auf Trunkenheit am Steuer, kann die Polizei eine Atemalkoholmessung vornehmen. Diese ist jedoch im Strafverfahren nicht als Beweis vor Gericht zugelassen. Je nachdem wie die Messung ausfällt, kann daher anschließend eine Blutalkoholanalyse angeordnet werden. Dazu kann dem Fahrer auch gegen seinen Willen Blut abgenommen werden. Bei Verdacht auf Drogenkonsum kann zunächst ein Vortest (Speichel- oder Schweißtest) vor Ort sowie zusätzlich eine Blut- und (nach Einwilligung) auch eine Urinuntersuchung durchgeführt werden. Auch über eine Haarprobe lässt sich Drogenkonsum nachweisen. Diese kann angeordnet werden, wenn der Verdacht auf längerfristigen Drogenkonsum besteht. Sicher ans Ziel Generell sollten Sie sich nur ausgeruht hinter das Steuer setzen und regelmäßige Pausen – etwa alle zwei Stunden für mindestens 15 Minuten – einlegen. Außerdem sollte, wenn möglich, regelmäßig ein Fahrerwechsel stattfinden. Lässt die Konzentration nach und Sie werden müde, zwingen Sie sich auf keinen Fall zur Weiterfahrt – es droht der so genannte Sekundenschlaf. 3 Verkehr Straftaten zum Thema Alkohol (Quelle: Kraftfahrtbundesamt – KBA) Alkoholgehalt im Blut ab 0,3 bis unter 1,1 Promille, wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen: Für alle Kraftfahrzeugführer wenn es zu keinem Verkehrsunfall kommt: • 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre) • Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer) wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt: • 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre) • Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer) • Schadenersatz, Schmerzensgeld und eventuell Rente an Unfallopfer Alkoholgehalt im Blut ab 1,1 Promille: • 7 Punkte im Verkehrszentralregister; Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre) P • Führerscheinentzug (Sperrfrist 6 Monate bis 5 Jahre oder auf Dauer) • Autobatterie • Kühlwasser • Schlauch- und Steckverbindungen im Motorraum • Getriebe- und Motoröl • Bremsflüssigkeit und Bremsbeläge • Keilriemen • Lichtanlage • Scheibenwischanlage • Reifen. Auch wenn die gesetzliche Mindestprofiltiefe bei 1,6 mm liegt, ist zu beachten, dass die Verkehrssicherheit mit jedem Zehntel Millimeter weniger Profil – auch oberhalb der Pflichtgrenze – abnimmt. Die empfohlenen Profiltiefen liegen bei • Sommerreifen bei 2,5 mm • Breitreifen bei 3 mm • Winterreifen bei 4 mm Die Prüfung von Anzeichen der Fahrunsicherheit ist ab diesem Promillegehalt nicht erforderlich. Ab diesem Wert gilt der Kraftfahrzeugführer als absolut fahruntüchtig. 2. Wartung und Ausrüstung: PKW und Motorräder müssen alle 24 Monate zur so genannten Hauptuntersuchung (HU). Diese Untersuchung wird durch Mitarbeiter einer amtlich anerkannten Prüfungsorganisation (TÜV, DEKRA, etc.) durchgeführt und soll sicherstellen, dass alle in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge ohne schwere Sicherheitsmängel betrieben werden. Die Untersuchung beschränkt sich deshalb auch auf die dafür relevanten Bauteile wie beispielsweise Reifen oder Bremsen, da von diesen Komponenten die höchsten Sicherheitsrisiken ausgehen. Vom TÜV festgestellte Mängel müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen behoben werden, um die entsprechenden Plaketten zu erhalten. Regelmäßig kontrolliert werden sollten außerdem: 4. Beladung: Generell darf das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs nicht überschritten werden. Die Ladung darf auch bei einer eventuellen Gefahren- bzw. Vollbremsung oder bei einem Ausweichmanöver nicht verrutschen. Daher: • zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs überprüfen (siehe Fahrzeugschein) • Dachgepäckträger nicht zu schwer und zu hoch beladen (Herstellerangaben beachten) • schwere Gegenstände/Gepäckstücke möglichst tief und mittig platzieren • Alles, was nicht unbedingt auf den Vorder- oder Rücksitzen benötigt wird, gehört in den Kofferraum. VD sen werden. Die Versicherung kann sich weigern, für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Unfallgegner kann außerdem Schadenersatzansprüche geltend machen. 3. Ausrüstung: Das Mitführen von Warndreieck und Verbandskasten (nach DIN13164) ist für PKWFahrer verpflichtend. In vielen europäischen Ländern muss außerdem eine Warnweste im Fahrzeug vorhanden sein. Außerdem ist der Fahrer nach § 2, Absatz 3a der Straßenverkehrsordnung dazu verpflichtet, „die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen“. Dies bedeutet etwa, dass Winterreifen aufzuziehen sind, wenn es die Witterung erfordert. Auch wenn hier vom Gesetzgeber keine konkreten Angaben gemacht werden, lautet die Empfehlung von Experten, das Fahrzeug „von Oktober bis Ostern“ (also etwa März/April) mit Winterreifen auszustatten. Strafen zum Thema Drogen Wenn keine Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen: • Beim ersten Verstoß: 4 Punkte, 500 Euro Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot • Beim zweiten Verstoß: 1.000 Euro Bußgeld, 3 Monate Fahrverbot • Beim dritten Verstoß: 1.500 Euro Bußgeld, 3 Monate Fahrverbot Stellt die Polizei darüber hinaus Fahrunsicherheit fest, drohen eine Freiheitsstrafe oder eine empfindliche Geldstrafe sowie der Entzug des Führerscheins. Technische Eignungsmängel: © 1. Erloschene Betriebserlaubnis: Die Betriebserlaubnis eines Wagens erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die 1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, 2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. (§ 19 Abs. 2 und 3 StVZO) Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt ebenfalls, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde. Ist die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erloschen, kann das Fahrzeug umgehend stillgelegt werden, wenn etwa erhebliche Mängel vorliegen. Außerdem drohen Bußgelder sowie Punkte in Flensburg. Wird ein Fahrzeug ohne Betriebserlaubnis in einen Unfall verwickelt, kann dem Besitzer mindestens eine Teilschuld zugewie- 4 Verkehr TIPPS FÜR DAS RICHTIGE VERHALTEN AM UNFALLORT Notrufnummern international P Die Telefonnummer 112 ist mittlerweile in allen 27 EU-Staaten und sieben weiteren Ländern die einheitliche Nummer in Notfällen. Auch in allen Handynetzen verbindet die Nummer 112 mit der zuständigen Notrufzentrale. Die Notrufnummer 112 gilt für Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Darüber hinaus gelten folgende nationale Notrufnummern: Rettungsdienst Polizei 110 101 Bulgarien 150 166 Deutschland 112 110 Frankreich 17 17 Griechenland 166 100 Großbritannien 999 999 Irland 999 999 Italien 118 113 Kroatien 94 92 Luxemburg 112 113 Mazedonien 94 92 Norwegen 113 112 Österreich 144 133 Polen 999 997 Rumänien 061 055 Russland 03 02 Schweiz 144 117 Slowakei 155 158 Slowenien 112 113 Spanien 112 062 Tschechien 155 158 Türkei 112 155 Ungarn 104 107 Land Belgien © VD 1. Bewahren Sie Ruhe! 2. Verschaffen Sie sich einen Überblick: a. Wurde jemand verletzt? b. Ist Öl oder Benzin ausgelaufen? c. Wo genau befindet sich die Unfallstelle? d.Sind weitere Helfer in der Nähe? 3. Legen Sie Ihre Warnweste an. Eine solche Weste ist empfehlenswert. Sie ist in Deutschland bislang aber nur für Fahrer gewerblich genutzter Fahrzeuge eine Pflicht. 4. Sichern Sie die Unfallstelle mit Warndreieck, -leuchten oder -kegel. Bitten Sie ggf. andere Personen, Ihnen dabei zu helfen. Bringen Sie sich nicht unnötig selbst in Gefahr, insbesondere auf Schnellstraßen, sondern warten Sie in sicherem Abstand, z. B. hinter der Leitplanke, bis die Polizei eintrifft. Es besteht immer die Gefahr von Nachfolgeunfällen durch unaufmerksame Verkehrsteilnehmer. 5. Wenn es Verletzte gab: Rufen Sie den Rettungsdienst unter der Telefonnummer 112 an; geben Sie die Angaben durch, die Sie sich im Überblick verschafft haben (zusätzliche Telefonnummern für das Ausland: s. Tabelle). 6. Leisten Sie Erste Hilfe, so gut Sie es können. Dafür gibt es eine moralische Verpflichtung: Denn es sterben erheblich mehr Menschen durch unterlassene Hilfeleistung als durch falsche Erste Hilfe. Es gibt aber auch gesetzliche Regelungen: Unterlassene Hilfeleistung kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden. 7. Sichern Sie Beweise: Orientieren Sie sich an den „fünf W´s“: Was? Wann? Wo? Wer? Wie? a. Füllen Sie gleich an Ort und Stelle einen Unfallbericht mit Skizze aus. Formulare dafür erhalten Sie bei Ihrem Versicherer und auch bei den Automobilclubs. In der Skizze sollten die Fahrzeuge, die Begrenzungen und Einmündungen der Straßen 3 Verkehr Tipps für das richtige Verhalten bei Unfällen mit Verletzten Was ist die „stabile Seitenlage“? P In der stabilen Seitenlage können die Atemwege freigehalten werden und die 1. Die Verletzten mit einer zusätzlicher verunglückte Person liegt in einer sicheJacke oder einer Wolldecke warm halren Position. Die stabile Seitenlage wird ten. durchgeführt, indem man in der Rücken2. Die Unfallopfer ansprechen. Sie müslage einen Arm unter den Körper legt, sen das Gefühl haben, nicht allein zu das Bein dersein. Das lindert Schockselben Seite zustände. anwinkelt 3. Bewusstlose Unfallopfer und dann die (die nicht ansprechbar Person auf sind, aber regelmäßig atdiese Seite men) in eine stabile Seirollt. Der tenlage bringen (s. Abandere Arm bildung). wird ange4. Unfallopfer, die nicht atwinkelt und men, per Mund-zudiese Hand Mund-Beatmung unter das wiederbeleben. Dafür Kinn gelegt. sollte man den Erste-HilDen Kopf fe-Kurs aus der Fahrüberstrecken, schulzeit unbedingt eindamit die mal auffrischen! Atemwege 5. Wenn Benzin ausläuft: frei sind. Schaffen sie die Unfallopfer schnellstmöglich Quelle: http://www.drk-oberhausen-rheinhausen.de/ stabile Seitenlage.html aus dem Fahrzeug. Wenn Gefahr im Verzug ist, ist die Lebensrettung in jedem Fall wichtiger Erste Hilfe-Kenntnisse als das Vermeiden zusätzlicher Schäauffrischen! den durch einen möglicherweise unsachgemäßen Umgang mit den Verletzten. Die großen Hilfsorganisationen wie bei6. Platz- und Schnittwunden versorgen: spielsweise das Deutsche Rote Kreuz, die Verbandskasten öffnen, Handschuhe Johanniter Unfallhilfe und der Malteser überziehen, Verbandspäckchen aufHilfsdienst bieten in Kooperation mit dem reißen, komplett auf die Wunde drüADAC Erste-Hilfe-Kurse an, die kompakt cken und warten, bis die professioneldas nötige Wissen vermitteln. Während le Hilfe vor Ort ist. solche Kurse früher in der Regel acht Dop7. Wenn verunglückte Motorradfahrer pelstunden umfassten, kann man heute in nicht ansprechbar sind, nehmen Sie nur 90 Minuten die wichtigsten Maßnahihnen den Helm ab. Der Grund: Wenn men der Ersten Hilfe erlernen. Angeboten sie bewusstlos sind, können sie sich werden die zwei Module „Fit in Erster Hilerbrechen und am Erbrochenen erstife – Verkehrsunfall“ und „Fit in Erster Hilcken. Zum Absetzen greift der Helfer fe – Wiederbelebung“, die unabhängig in den geöffneten Helm, spreizt ihn voneinander besucht werden können. Das seitlich und zieht ihn vorsichtig über erste Modul umfasst die Themen „AbsiNase und Ohren vom Kopf ab. Wenn chern der Unfallstelle“, „Notruf“, „Retten man zu zweit helfen kann, muss der aus dem Gefahrenbereich“ sowie „Erste andere Helfer den Hals und den Kopf Hilfe bei Bewusstlosigkeit“. Im zweiten des Verunglückten währenddessen Modul geht es um die Herz-Lungenwaagerecht festhalten. Wenn jemand Wiederbelebung sowie das richtige Verohnmächtig wird oder zu werden halten bei Herzinfarkt und Schlaganfall. droht, legen Sie die Person hin und laDie Kosten liegen bei 10 bis 12 Euro pro gern Sie die Beine hoch. Kurs. Eine Investition, die sich lohnt. VD sowie die relevanten Verkehrszeichen zu erkennen sein. b. Machen Sie Fotos der Unfallstelle (aus verschiedenen Perspektiven, diagonal). Für spätere Bewertungen können folgende Aspekte wichtig sein: Die Lage des Unfallortes und die Beschilderung am Unfallort, der Zustand der Fahrbahn, das Wetter, die Beleuchtungsverhältnisse durch Straßenlaternen, der allgemeine Zustand der Fahrzeuge, Reifenspuren auf der Fahrbahn sowie die akuten Beschädigungen an den Fahrzeugen. c. Notieren Sie sich die Namen und die vollständigen Anschriften der anderen Unfallbeteiligten sowie von Zeugen. Schreiben Sie sich auch die Fahrzeugmarke, den Typ und das Kennzeichen der anderen in den Unfall verwickelten Fahrzeuge auf. d.Klären Sie die Frage der Kostenübernahme am besten im Gespräch mit den anderen Unfallbeteiligten. Die Polizei muss nicht generell gerufen werden; sie ist auch nicht verpflichtet, jeden so genannten Bagatellschaden (mit Instandsetzungskosten von weniger als 700 Euro) aufzunehmen. Fast jeder zweite Verkehrsunfall wird heute allein unter den Beteiligten geregelt. e. Blockieren Sie die Straße nicht länger als notwendig. © Was tun als Beobachter oder Zeuge? 1. Wenn Sie als Erster am Unfallort sind: Ignorieren Sie den Unfall nicht, sondern halten Sie an. 2. Stellen Sie das eigene Fahrzeug mit ausreichend Abstand vor der Unfallstelle ab und schalten Sie die Warnblinkanlage ein. Legen Sie die Warnweste an, falls Sie schon eine besitzen, und stellen Sie das Warndreieck auf. Das ist bei Dunkelheit und schlechten Sicht- und Straßenverhältnissen besonders wichtig. 3. Stellen Sie sich als Zeuge zur Verfügung. Das ist für Sie zwar mit Aufwand verbunden, aber bedenken Sie: Wenn Sie selbst einmal in einen Unfall verwickelt werden, sind Sie froh, wenn jemand eine Zeugenaussage zu Ihren Gunsten machen kann. 4 Verkehr NÜTZLICHE RUFNUMMERN UND LINKS: Land Festnetz Handy Dänemark 45 93 17 08 0045 45 93 17 08 Frankreich 0825 800 822 0033 825 800 8 22 Griechenland 21 09 60 12 66 0030 21 09 60 12 66 039 210 41 0039 039 210 41 Kroatien 01 344 06 66 00385 1 344 06 66 Niederlande 0592 39 05 60 0031 592 39 05 60 Österreich 01 251 20 60 0043 1 251 20 60 Polen 061 831 98 88 0048 61 831 98 88 Rumänien 021 223 45 25 0040 21 223 45 25 Serbien 011 333 1111 00381 11-333 1111 Spanien 935 08 28 28 0034 93 508 28 28 Handy-Notruf der deutschen Autoversicherer ist rund Tchech. Republik 2 61 10 43 51 0042 02 61 10 43 51 um die Uhr und 365 Tage im Jahr erreichbar Türkei 0212 288 71 90 0090 212 288 71 90 Ungarn 061 345 17 17 0036 1 345 17 17 1 888 222 13 73 001 888 222 13 73 • Polizei: 110 • Rettungsdienst/Feuerwehr: 112 VD • Euronotruf: 112 (EU-weite Notrufnummer) P Italien • 0800 NOTFON D (0800 6683663): gebührenfreier • ADAC: 22 22 22 / +49 (0)89 22 22 22 ADAC-Notruf im Ausland (Tabelle rechts): Links: USA ADAC: www.adac.de © Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: http://www.bmvbs.de (enthält u.a. Bußgeldkatalog, Straßenverkehrsordnung) Webseiten des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR): Fahrerassistenzsystemen: http://www.bester-beifahrer.de/ Verkehrssicherheitsprogramme: http://www.verkehrssicherheitsprogramme.de/ Sprit sparen: http://www.spritsparstunde.de/ Sicherheit im Reisebus: http://www.sicherheit-im-reisebus.de/ Sicherheit innerörtlicher Verkehr: www.innerorts-gemeinsam-sicher-leben.de Reifensicherheit: http://www.reifensicherheit.de/ http://www.sommerreifen-na-klar.de/ http://www.pro-winterreifen.de/ Angebote für junge Fahrer: http://www.junges-fahren.de/ 5