Pressemappe
Transcrição
Pressemappe
FLÜCHTLINGSRAT BERLIN e.V. Menschenrechte kennen keine Grenzen Flüchtlingsrat Berlin e.V. Georgenkirchstraße 69/70 10249 Berlin Tel: (030) 24344 5762 Fax: (030) 24344 5763 [email protected] www.fluechtlingsrat-berlin.de Pressemappe zur aktuellen Unterbringungs- und Versorgungsnotsituation von Asylsuchenden in Berlin www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/PM_Notunterkunft.pdf Pressegespräch am 25. Februar 2015 um 10 Uhr im Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Flüchtlinge und MigrantInnen (BBZ), Turmstraße 72, 10551 Berlin 1. Presseinformation Flüchtlingsrat Berlin, 25.02.2015 2 2. Zahlen zur Unterbringung von Flüchtlingen in Berliner Bezirken, Stand 17.02.2015 8 3. Informationsübersicht 10 • • • • • Hauptherkunftsländer Entwicklung der Asylantragszahlen Flüchtlingsanerkennungsquoten 2014 Zahlen von in der BRD und in Berlin lebenden Flüchtlingen LAGeSo Sammelunterkünfte Bestand und Plan, Stand 20.10.2014 4. Abweisung Asylgesuch vom Landesamt für Gesundheit und Soziales, Zuweisung einer Notunterkunft, keine Fahrscheine, keine Krankenscheine und kein Taschengeld 13 5. § 14 Abs. 4 VwVfG, § 13 Abs. 4 SGB X: Das Recht, einen Beistand zu Behördenterminen mitzunehmen 14 6. Schreiben der Willkommensinitiative „Willkommen im Westend“ an Sozialsenator Czaja wegen der Zustände in der Notunterkunft TU-Sporthalle vom 16.02.2015 15 7. Anfragen der Piraten und Antworten des Senats vom 18.02.2015: 18 • • Sporthallen zur Flüchtlingsunterbringung Leistungsverweigerung und Nichtbetreiben der Asylverfahren beim LAGeSo 8. Einführung einer Gesundheitskarte nach AsylbLG nach Hamburg/Bremer Vorbild • • • 9. Unterbringung in Wohnungen • • • • • 23 Antrag der Piratenfraktion im Abgeordnetenhaus vom 11.02.2015 auf Einführung einer Gesundheitskarte für Asylsuchende in Berlin nach Hamburger/Bremer Vorbild „Bremer Modell“ - Gesundheitskarte: Anlage Leistungsumfang zur Vereinbarung des Bremer Senats mit der AOK Bremen/Bremerhaven vom November 2005 zur Leistungserbringung nach § 264 Abs. 1 SGB V Pressemitteilung Sozialbehörde Hamburg April 2012: Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge 30 Aufruf der Integrationsbeauftragten des Berliner Senats zur Vermietung von Wohnraum an Flüchtlinge, November 2014 Mietübernahmeschein des LAGeSo - für Vermieter unverständlich und unverbindlich Pressemitteilung Britzer Flüchtlingshilfe 24.02.2015: "Berliner Wohnungsbaugesellschaften boykottieren Wohnungssuche für Flüchtlinge" Berliner Zeitung Oktober 2014: Tausende Sozialwohnungen in Berlin stehen leer Schreiben syrischer Kontingentflüchtlinge zu Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche 1 FLÜCHTLINGSRAT BERLIN e.V. Menschenrechte kennen keine Grenzen Flüchtlingsrat Berlin e.V. Georgenkirchstr. 69-70 10249 Berlin Flüchtlingsrat Berlin e.V. Georgenkirchstraße 69/70 10249 Berlin Tel: (030) 24344 5762 Fax: (030) 24344 5763 [email protected] www.fluechtlingsrat-berlin.de Pressemitteilung vom 25. Februar 2015 Flüchtlinge in Berlin menschenwürdig unterbringen und versorgen! Spätestens seit November 2014 befinden sich die Standards der Unterbringung und Versorgung Asylsuchender in Berlin im freien Sinkflug: Container, Tragluft- und Turnhallen, und gänzlich obdachlos gelassene Asylsuchende. Der Flüchtlingsrat hat in den letzten Wochen die neuen Notunterkünfte besucht und mit zahlreichen Asylsuchenden, Beratungsstellen und Initiativen gesprochen. Wir ziehen Bilanz: Unterbringung Aktuell werden in Berlin von 62 Unterkünften für Asylsuchende 22 als "Notunterkünfte" deklariert und unter Nichteinhaltung der geltenden Mindeststandards belegt, darunter Schulen, Bürogebäude, zwei Traglufthallen und sieben Turnhallen. In den Hallen fehlt es am Allernötigsten. Bis zu 200 Menschen sind gemeinsam in einem Raum untergebracht, in manchen Hallen stehen Feldbetten ohne jeden Sichtschutz dicht an dicht. Privatsphäre und Rückzugsmöglichkeiten gibt es nicht. Es fehlen Möglichkeiten Wäsche zu waschen und zu trocknen, es gibt oft keine Waschmaschinen. Schränke zur Aufbewahrung von Wertgegenständen, Kleidung und anderen persönlichen Gegenständen fehlen. Nur in den Traglufthallen und in einer Turnhalle wurden Schließfächer aufgestellt. Die Menschen sind in den Hallen anders als von Sozialsenator Czaja angekündigt nicht nur für wenige Tage, sondern häufig bereits seit Eröffnung der Notunterkunft, oft über Wochen und Monate untergebracht. Bei seinen Besuchen in den Notunterkünften hat der Flüchtlingsrat festgestellt, dass auch besonders schutzbedürftige Asylsuchende unterschiedslos in Turnhallen eingewiesen werden. Darunter auf den ersten Blick erkennbar Schutzbedürftige wie Hochschwangere, Erwachsene mit Rollator, Familien mit Säuglingen, sowie Asylsuchende mit Attest wie z.B. Traumatisierte, ein epilepsiekrankes Kind oder eine Frau mit Multipler Sklerose. Auch sie müssen über Wochen in den Turnhallen leben und wurden teils aus dem Krankenhaus wieder in die Turnhalle entlassen. Versuche, die Verlegung besonders Schutzbedürftiger in geeignetere Wohnheime zu erwirken, gestalten sich als überaus schwierig. Das Betreuungspersonal in den Turnhallen ist nach dem Eindruck des Flüchtlingsrats zwar bemüht, die Versorgung sicherzustellen, kann jedoch an den grundsätzlichen Problemen in den Hallen wenig ändern. Anders als in regulären Unterkünften wird in den meisten Notunterkünften lediglich sprachkundiges, aber kein fachlich qualifizierte Personal (ErzieherInnen, SozialarbeiterInnen mit Kenntnissen im Sozial- und Asylrecht) eingestellt. Zudem fehlt es meist an Arbeitsplätzen für die BetreuerInnen, es gibt in vielen Notunterkünften keine Beratungsräume, keine Computerarbeitsplätze, kein Internet. Spenden für den Flüchtlingsrat Berlin e.V.: Bank für Sozialwirtschaft BLZ 100 205 00 Konto-Nr. 326 03 00 IBAN: DE50100205000003260300 BIC: BFSWDE33BER 2 Nach Ansicht des Flüchtlingsrats sind die Turnhallen für die Unterbringung Asylsuchender völlig ungeeignet. Durch die dichte Belegung ohne jede Privatsphäre, werden die Persönlichkeitsrechte der dort untergebrachten Menschen verletzt. Das wochenlange Schafen auf Feldbetten ohne Matratze gefährdet zudem die Gesundheit. Ø Wir fordern den Senat auf, sicherzustellen, dass niemand mehr als eine Nacht in den Hallen verbringen muss. Ø Alle Notunterkünfte müssen ausgestattet werden mit Waschmaschinen und Trocknern, Betten mit Matratzen, abschließbaren Schränken, Trennwänden, Internet und Beratungsräumen sowie PC-Arbeitsplätzen und Teeküchen für BetreuerInnen und BewohnerInnen. Ø Wir fordern die privaten und gemeinnützigen Betreiber der Notunterkünfte auf, sich gegenüber dem LAGeSo für die Einhaltung menschenwürdiger Standards einzusetzen und für den Betrieb von Unterkünften, in denen nicht ein Mindestmaß an Ausstattung und Privatsphäre gewährleistet ist, nicht zur Verfügung zu stehen. Die Zustände in den Turnhallen sind mit dem Selbstverständnis gemeinnütziger Betreiber nicht vereinbar. Ø Wir fordern den Senat auf, statt Turnhallen Ferienwohnungen und die laut Berliner Zeitung 7.000 leerstehenden Sozialwohnungen anzumieten oder zu beschlagnahmen, und auch leer stehende Bundesimmobilien zu beschlagnahmen und ggf. instand zu setzen, z.B. Kasernen, leerstehende Wohnhäuser in der Beermannstr. an der Autobahntrasse in Treptow usw. Fehlende Versorgung und Nichteinleitung des Asylverfahrens beim LAGeSO Aufgrund fehlender Personalausstattung der Zentralen Aufnahmestelle für Asylsuchende ZAA beim LAGeSo Berlin erhalten viele neu ankommende Asylsuchende derzeit nicht die ihnen gesetzlich zustehende Versorgung mit Krankenscheinen, Bargeld für den persönlichen Bedarf und den BerlinPass für ein vergünstigtes BVG-Ticket. Auch das Asylverfahren wird häufig entgegen bundesgesetzlicher Vorgaben nicht umgehend eingeleitet. Asylsuchenden wird bei der ersten Vorsprache – so sie denn überhaupt vorgelassen werden – oft nur die Kostenübernahme für einen Platz in einer Traglufthalle oder Turnhalle ausgehändigt mit der Aufforderung, in einer Woche oder 10 Tagen erneut vorzusprechen. In der Zwischenzeit ist die medizinische Versorgung nicht sichergestellt. Wohnheimpersonal und Ehrenamtliche improvisieren. In Dahlem hat die Kirche gespendetes Geld bei der Apotheke zur Versorgung mit Medikamenten hinterlegt, Anwohner haben die aus gegebenem Anlass erforderlich gewordene Impfung gegen Masern organisiert. Ø Wir fordern den Senat auf, die Einleitung der Asylverfahren nicht zu verzögern und die sofortige Registrierung Asylsuchender bei ihrer Erstvorsprache bei der ZAA und ihre unverzügliche Weiterleitung zur förmlichen Asylantragstellung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF sicherzustellen. Ø Wir fordern den Senat auf, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen bei der Erstvorsprache die materielle Existenzsicherung der Asylsuchenden sicherzustellen (Barbetrag nach § 3 AsylbLG, Kleidung, Krankenscheine, Berlinpass, Unterkunft). Ø Wir fordern den Senat auf, seinen Verpflichtungen aus den einschlägigen gesetzlichen Maßgaben (AsylVfG; AsylbLG, IfSG, GDG Berlin)1 nachzukommen und eine unverzügliche Gesundheitsuntersuchung und erforderliche Impfungen der Asylsuchenden auch 1 § 36 Abs. 4 IfSG www.gesetze-‐im-‐internet.de/ifsg/__36.html, 62 AsylVfG www.gesetze-‐im-‐ internet.de/asylvfg_1992/__62.html, § 4 Abs. 3 AsylbLG www.gesetze-‐im-‐internet.de/asylblg/__4.html, §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 Gesundheitsdienst-‐Gesetz Berlin GDG http://beck-‐ online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnGDG%2Fcont%2FBlnGDG.inh.htm. Spenden für den Flüchtlingsrat Berlin e.V.: Bank für Sozialwirtschaft BLZ 100 205 00 Konto-Nr. 326 03 00 IBAN: DE50100205000003260300 BIC: BFSWDE33BER 3 im Hinblick auf deren Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften – ggf. auch durch Beauftragung niedergelassener ÄrztInnen - sicherzustellen. Ø Das LAGeSo ist räumlich und personell entsprechend arbeitsfähig auszustatten. Unzumutbare Zustände bei der Asylaufnahme- und Leistungsstelle ZAA und ZLA Um bei der Zentralen Asylaufnahmestelle ZAA (neu ankommende Asylsuchende) oder der der Zentralen Leistungsstelle ZLA (bereits registrierte Asylsuchende) des LAGeSo vorzusprechen, müssen die Geflüchteten über viele Stunden hinweg warten. Erst im Freien um beim Sicherheitsdienst eine Wartenummer zu erhalten, dann im Wartebereich bis sie aufgerufen werden. Viele Menschen stellen sich nachts an und warten im Freien ohne Sitzgelegenheit und Wetterschutz, um noch eine Wartenummer zu erhalten. Berichten zufolge weigerte sich der Wachschutz, schwerbehinderte Menschen an Krücken auch nur zu einer Sitzgelegenheit vorzulassen. Als Wartebereich für die ZAA wurde auf dem Gelände des LAGeSo ein Zelt aufgestellt. Das Zelt steht auf bloßer Erde, die eingeleitete Heizluft wirbelt den Bodenstaub auf, so dass viele Wartenden sich einen Mundschutz vorhalten. Es fehlen Sitzgelegenheiten und eine Abfallentsorgung. Unvorstellbar, dass es sich bei diesem überfüllten, überheizten, vermüllten und staubgeladenen Zelt ohne Fußboden um den Wartebereich einer deutschen Behörde handelt. Der Flüchtlingsrat hat mit vielen Menschen gesprochen, die in dem Zelt bis zu 10 Stunden warten mussten, ohne schließlich bei der ZAA vorsprechen zu können. Wir sprachen mit zwei Irakern, die aus Mangel an Alternativen in dem Zelt übernachtet haben. Ein Asylsuchender aus Pakistan, der trotz stundenlangen Wartens nicht bedient wurde, berichtete uns, dass er im nahegelegenen Hauptbahnhof übernachtet hat. Begleitpersonen der Asylsuchenden werden vom Wachschutz des LAGeSo neuerdings abgewiesen. Es gäbe eine Anweisung "von ganz oben", Begleitpersonen nicht mehr in die Behörde zu lassen - ein klarer Verstoß gegen das in § 14 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVerfG gesetzlich verbriefte Recht, jederzeit einen Beistand zu allen Behördenterminen und -vorsprachen mitzubringen. Auch MitarbeiterInnen des Flüchtlingsrats, die Asylsuchende begleiteten, wurden nicht in die Behörde gelassen. Ø Der Flüchtlingsrat fordert den Senat auf, unverzüglich für würdige Wartebedingungen beim LAGeSo zu sorgen, und dabei auch die besonderen Bedürfnisse und bevorzugte Abfertigung besonders vulnerabler Flüchtlinge zu berücksichtigen (u.a. Behinderte, Menschen mit Mobilitätseinschränkung, Schwangere, Kranke, Alte, Menschen mit Säuglingen und Kleinkindern). Ø Wir fordern den Senat auf, LAGeSo-Präsident Allert anzuweisen, seine rechtswidrige Weisung an das Sicherheitspersonal, Begleitpersonen den Zutritt zu seiner Behörde zu verwehren, sofort zurückzunehmen. Ø Wir fordern den Senat auf, durch ausreichend Personaleinsatz im LAGeSo sicherzustellen, dass Wartezeiten auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Fehlende Unterstützung bei der Wohnungssuche Asylsuchende, geduldete und anerkannte Flüchtlinge verbleiben oft monate- und jahrelang in den Sammelunterkünften, weil sie keine Mietwohnung finden. Sozialsenator Czaja hat im Abgeordnetenhaus berichtet, dass derzeit über 2000 anerkannte Flüchtlinge in Not- und Spenden für den Flüchtlingsrat Berlin e.V.: Bank für Sozialwirtschaft BLZ 100 205 00 Konto-Nr. 326 03 00 IBAN: DE50100205000003260300 BIC: BFSWDE33BER 4 Gemeinschaftsunterkünften des LAGeSo leben, für die leistungsrechtlich die Jobcenter zuständig sind, und die trotz ihres gesicherten Aufenthaltsstatus keine Mietwohnung finden. VermieterInnen (besonders die städtischen Wohnungsbaugenossenschaften) setzen häufig für einen Mietabschluss einen mindestens noch ein Jahr gültigen Aufenthaltstitel voraus und weigern sich generell an Asylsuchende zu vermieten. Die Britzer Flüchtlingsinitiative teilt in einer Pressemitteilung vom 24. Februar 2015 mit, dass Wohnungsbaugesellschaften geflüchtete Menschen mit fadenscheinigen Argumenten ablehnen, zum Beispiel weil sie mangels Sprachkenntnissen die Hausordnung nicht lesen könnten. Städtische Wohnungsgesellschaften nehmen regelmäßig keine Bewerbungen von asylsuchenden, anerkannten und geduldeten Flüchtlingen entgegen unter dem Verweis auf das mit dem LAGeSo vereinbarte jährliche Kontingent von 275 Wohnungen für Asylsuchende. Dieses Kontingent ist angesichts steigender Flüchtlingszahlen viel zu gering. Zudem steht es ausschließlich für Asylsuchende zur Verfügung, nicht aber für anerkannte oder geduldete Flüchtlinge. Eine Gruppe von Kontingentflüchtlingen aus Syrien beklagt in einem offenen Brief vom 6. Januar 2015 dieses Problem. Sie bemängeln fehlende professionelle Unterstützung bei der Wohnungssuche und weisen auf die viel zu niedrigen, realitätsfernen sozialrechtlichen Mietobergrenzen hin. Mietübernahmescheine von Amts wegen ausstellen Mietkostenübernahmescheine zur Vorlage bei Vermietern sind notwendig, um die eigenständigen Wohnungssuche zu ermöglichen. Sie sollten Angaben enthalten zu den einschlägigen sozialrechtlichen Konditionen (zulässige Mietobergrenze, ggf. Mietwuchergrenze, Zustand der Wohnung, Kautionsübernahme, Maßgaben zu möbliertem Wohnraum, Untermiete, befristeten Verträgen etc.). ZLA, bezirklichen Sozialämter und die Jobcenter sollten an alle in Not- oder Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte Asylsuchende, Geduldete und anerkannte Flüchtlinge von Amts wegen auszustellen. Mietübernahmescheine rechtsverbindlich und verständlich formulieren Die Mietübernahmescheine der ZLA sind in vielen Punkten verbesserungsbedürftig: Ø Der verwirrende, für Flüchtlinge und Vermieter unverständliche Vorbehalt zum Kostenvergleich mit Gemeinschaftsunterkünften muss entfallen, da diese auch für Alleinstehende immer teurer als die sozialrechtlichen Mietobergrenzen sind. Ø Der Hinweis, dass Kautionen im Einzelfall geprüft werden, muss geändert werden, dass Kautionen, Genossenschaftsanteile und Maklerkosten im nach BGB zulässigen Rahmen übernommen werden. Ø Um die eigenständige Suche und Anmietung von Wohnraum zu ermöglichen, muss der Mietübernahmeschein eine rechtsverbindliche Kostenübernahme beinhalten, adressiert an den Vermieter nach Wahl. Ø Die Mietobergrenzen-Tabelle sollte nur die auf die konkrete Personenzahl zutreffenden Werte beinhalten, dann ist sie weniger verwirrend. Spenden für den Flüchtlingsrat Berlin e.V.: Bank für Sozialwirtschaft BLZ 100 205 00 Konto-Nr. 326 03 00 IBAN: DE50100205000003260300 BIC: BFSWDE33BER 5 LAGeSo-Bürokratie verprellt Wohnungsanbieter Bei der ZLA erfolgt inzwischen meist eine Sofortprüfung und Zustimmung zur Mietübernahme für von Asylsuchenden gefundene Mietwohnungen. Die Genehmigung wird jedoch nur unter der Voraussetzung eines mindestens drei oder vier Wochen in der Zukunft liegenden Mietvertragsbeginns erteilt. Die ZLA begründet dies damit, dass erst drei oder vier Wochen später ein Termin möglich sei, um die Kautionsübernahme, Erstausstattung der Wohnung usw. mit dem Asylsuchenden zu klären. Solange müsse der Vermieter die Wohnung unvermietet lassen und der Asylsuchende in der Gemeinschaftsunterkunft verbleiben. Viele Wohnungsangebote erledigen sich dadurch. Dringend benötigte Plätze in Gemeinschaftsunterkünften werden blockiert. Dabei führt die Verlängerung der Gemeinschaftsunterbringung zu erheblichen Mehrkosten für das Land. Die ZLA verweigert die Kostenübernahme auch, wenn die Aufenthaltsgestattung nur noch zwei Monate oder weniger gültig ist. Dabei werden Aufenthaltsgestattungen regelmäßig nur für 6 Monate ausgestellt und verlängert. Die Restlaufzeit lässt daher keinerlei Rückschlüsse auf die Bleibeprognose zu. Die Kampagne der Berliner Integrationsbeauftragten, Wohnungen an Flüchtlinge zu vermieten wird durch das Verhalten der ZLA konterkariert. Wohnberechtigungsscheine auch für AsylbLG-Berechtigte In Auslegung des § 27 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz muss der Senat die Wohnungsämter anweisen, Wohnberechtigungsscheine auch an AsylbLG-Berechtigte auszugeben, wie dies auch bereits in Bremen, Köln und Potsdam der Fall ist. Unterstützung der Wohnungssuche für alle Flüchtlingsgruppen Der Flüchtlingsrat fordert der Unterbringung von asylsuchenden, geduldeten und anerkannten Flüchtlingen in private Mietwohnungen höchste Priorität einzuräumen und mit gezielten Maßnahmen zu fördern, u.a. durch Ø Öffentlicher Appell des Regierenden Bürgermeisters, Mietwohnungen an Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen, und nachvollziehbare Veröffentlichung der hierfür maßgeblichen Konditionen. Ø Einrichtung von SozialarbeiterInnen-Stellen zur professionellen Unterstützung bei der Wohnungssuche für alle Gruppen von Flüchtlingen, auch für Geduldete, für anerkannte Flüchtlinge und für aufgenommene Kontigentflüchtlinge. Die auf Initiative des LAGeSo eingerichtete Beratungsstelle des Evangelischen Jugend-und Fürsorgewerks EJF in der Turmstr. in Moabit berät bisher ausschließlich Asylsuchende. Ø Erhebliche quantitative Ausweitung des Kontingents bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften, Ausweitung des bisher auf Asylsuchende beschränkten Kontingents auf alle Flüchtlingsgruppen, Einbeziehung weiterer Wohnungsgesellschaften. Viele der Probleme bei der Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden sind hausgemacht u.a. durch zu späte Reaktion des Senats auf die steigenden Flüchtlingszahlen, durch wenig vorausschauende Planung, durch mangelnden Personaleinsatz und Festhalten an bürokratischen Vorgehensweisen, und Ignoranz gegenüber den mehrfach vom Flücht- Spenden für den Flüchtlingsrat Berlin e.V.: Bank für Sozialwirtschaft BLZ 100 205 00 Konto-Nr. 326 03 00 IBAN: DE50100205000003260300 BIC: BFSWDE33BER 6 lingsrat und anderen Organisationen/Initiativen vorgetragenen Vorschlägen zur Erleichterung der Wohnungssuche und besseren medizinischen Versorgung. Einführung einer Gesundheitskarte Die Einführung einer Gesundheitskarte für Asylsuchende nach Bremer und Hamburger Vorbild könnte wesentlich zur Entlastung der Leistungsstelle und des medizinischen Dienstes beim LAGeSo beitragen. Zahlreiche Dienstleistungen, die in Berlin bisher das LAGeSo und die Bezirkssozialämter im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung, der Ausgabe von Papierkrankenscheinen und der Prüfung von Krankenhausbehandlungen, ärztlichen Verordnungen usw. nach dem AsylbLG erbringen, könnten durch die Einführung einer Gesundheitskarte entfallen bzw. an die nach § 264 Abs. 1 SGB V beauftragte Krankenkasse übertragen werden. Wie die in Hamburg vorgenommene Evaluation zeigt, würde eine solche Vereinbarung dazu beitragen, Personalkosten bei der Sozialverwaltung einzusparen, die Abrechnung durch EDV-basierte Verfahren für die Leistungserbringer zu vereinfachen, bestehende Unklarheiten beim Leistungsspektrum nach §§ 4 und 6 AsylbLG zu beseitigen, für die Asylsuchenden den Zugang zu Behandlung zu erleichtern und ohne Mehrkosten den Leistungsumfang weitgehend an das Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung anzugleichen. Ø Wir fordern den Berliner Senat auf, unverzüglich nach Bremer und Hamburger Vorbild mit der AOK oder einer anderen Krankenkasse eine Vereinbarung über die Einführung einer Krankenversichertenkarte nach AsylbLG abzuschließen. Weitere Infos können Sie der Pressemappe zu unserem Pressegespräch vom 25. Februar 2015 entnehmen: www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/PM_Notunterkunft.pdf Pressekontakt: Flüchtlingsrat Berlin, Tel: 030-243445762, [email protected] Spenden für den Flüchtlingsrat Berlin e.V.: Bank für Sozialwirtschaft BLZ 100 205 00 Konto-Nr. 326 03 00 IBAN: DE50100205000003260300 BIC: BFSWDE33BER 7 8 Spandau Spandau Spandau Lichtenberg Lichtenberg Chlbg-Wilm Chlbg-Wilm Chlbg-Wilm Chlbg-Wilm Frh-Krzbg Frh-Krzbg Frh-Krzbg Frh-Krzbg Frh-Krzbg Lichtenberg Marz-Hell Marz-Hell Mitte Mitte Mitte Mitte Neukölln Pankow Pankow Pankow Pankow Rdf Rdf Spandau Stegl-Zehld Stegl-Zehld Temp-Schbg Temp-Schbg Trep-Köp Trep-Köp Trep-Köp Trep-Köp Lichtenberg Stegl-Zehld Aufnahmeeinrichtung AE Gemeinschaftsunterkünfte GU vertragsfreie Unterkünfte Unterk. unbegl. Minderjährige Bezirk Art der Einrichtung Straße (Belegungs- und Verlegungsstopp) (Belegungs-und Verlegungsstopp) * ** Unterbringung Flüchtlinge - Kapazität der Unterkünfte gem. Absprache mit den Bezirken 17.02.2015 9:00 Uhr Arbeiterwohlfahrt (AWO) Arbeiterwohlfahrt (AWO) Arbeiterwohlfahrt (AWO) Arbeiterwohlfahrt (AWO) Arbeiterwohlfahrt (AWO) Arbeiterwohlfahrt (AWO) Summe/Auslastung AE DIMO Wehner PeWoBe GmbH GIERSO Diakonisches Werk PRISOD GmbH VITA domus-Kreuzberg GEO Hostel Berlin Evo Home PRISOD GmbH PeWoBe GmbH Neustart Berlin GmbH Berliner Stadtmission Paul Gerhard Stift PeWoBe GmbH City 54 Hotel und Hostel Berlin GmbH PeWoBe GmbH PRISOD GmbH PRISOD GmbH PRISOD GmbH GIERSO Arbeiterwohlfahrt (AWO) PeWoBe GmbH GIERSO GIERSO GIERSO Internationaler Bund (IB) Internationaler Bund (IB) Internationaler Bund (IB) EJF Internationaler Bund (IB) Arbeiterwohlfahrt (AWO) Werneuchener Straße GmbH FSD Summe/Auslastung GU Betreiber Landesamt für Gesundheit und Soziales - Berliner Unterbringungsleitstelle 400 500 305 350 360 100 2.015 190 238 240 147 402 127 104 70 310 535 140 125 90 285 450 393 95 250 195 255 190 300 100 109 200 176 700 330 306 210 250 385 40 7.937 Kapazität * 542 551 304 351 386 105 2.239 198 225 230 144 397 126 107 71 304 507 139 125 82 279 450 388 97 249 198 257 189 283 97 106 193 155 686 319 298 210 251 384 40 7.784 Belegung 136% 110% 100% 100% 107% 105% 111% 104% 95% 96% 98% 99% 99% 103% 101% 98% 95% 99% 100% 91% 98% 100% 99% 102% 100% 102% 101% 99% 94% 97% 97% 97% 88% 98% 97% 97% 100% 100% 100% 100% 98% Auslastung 9 Chlbg-Wilm Chlbg-Wilm Frh-Krzbg Lichtenberg Lichtenberg Lichtenberg Mitte Mitte Mitte Mitte Mitte Mitte Neukölln Pankow Rdf Rdf Rdf Stegl-Zehld Stegl-Zehld Spandau Temp-Schbg Trep-Köp Trep-Köp Notbelegte Unterkünfte Straße (Belegungs- und Verlegungsstopp) (Belegungs- und Verlegungsstopp) (Poststadion) (Belegungsstopp) Hostels und Pensionen Belegung ASB PeWoBe GmbH Johanniter PeWoBe GmbH PRISOD GmbH DRK GIERSO ASB Arbeiterwohlfahrt (AWO) Arbeiterwohlfahrt (AWO) Berliner Stadtmission Caritas ASB PeWoBe GmbH EJF PRISOD GmbH Soziale Initiative Niederlausitz Arbeiterwohlfahrt (AWO) ASB PeWoBe GmbH EJF Berliner Wohnplattform PeWoBe GmbH Summe Notunterkünfte Summe aller Unterkünfte Betreiber Mail: [email protected] * Die Kapazitätsangabe entsprechen den mit den Bezirken abgesprochenen Kapazitätsobergrenzen oder der aktuell möglichen Belegungsobergrenze. Nicht erfasst werden temoräre Unterbringungen in Hostels ** Die Belegungsangabe beinhaltet ein Kontingent von 0 Personen für Sonderaufnahmen. Bezirk Art der Einrichtung Unterbringung Flüchtlinge - Kapazität der Unterkünfte gem. Absprache mit den Bezirken 17.02.2015 9:00 Uhr Landesamt für Gesundheit und Soziales - Berliner Unterbringungsleitstelle 597 200 200 50 300 150 148 200 160 150 100 294 90 100 355 60 700 150 200 278 350 80 92 138 4.545 14.497 Kapazität * 199 199 47 285 155 144 131 165 177 146 252 94 100 404 60 695 55 199 247 346 81 133 127 4.441 14.464 Belegung 100% 100% 94% 95% 103% 97% 66% 103% 118% 146% 86% 104% 100% 114% 100% 99% 37% 100% 89% 99% 101% 145% 92% Auslastung 11,1% 1.890 4.531 1.461 434 sonstige 26,5% Ukraine 2,5% 447 888 477 521 Bosnien u. Herzegowina Ungeklärt 2,8% 2,6% Irak 3,1% 24.02.15 790 710 Kosovo 8,6% Afghanistan 4,6% Eritrea 4,2% Albanien 5,2% Bei den Top-Ten-Ländern des Monats Dezember steht Syrien an erster Stelle mit einem Anteil von 28,8 %. Den zweiten Platz nimmt Serbien mit einem Anteil von 11,1 % ein. Danach folgt Kosovo mit 8,6 %. Fast die Hälfte Hauptherkun+sländer Jan drei – DHerkunftsländer. ez 2014 (48,5 %) aller gestellten Erstanträge entfällt damit auf diese ersten Hauptherkunftsländer im Jahr 2014 Gesamtzahl der Erstanträge: 173.072 Syrien, Arab. Republik 22,7% 39.332 Serbien 9,9% 17.172 13.198 9.115 57.290 5.345 sonstige 33,2% Irak 3,1% 5.528 Somalia 3,2% 6.908 5.705 5.614 Mazedonien Bosnien u. 3,2% Herzegowina 3,3% Kosovo 4,0% Eritrea 7,6% 7.865 Albanien 4,5% Afghanistan 5,3% 450.000 ab 1995 Erstanträge bis 1994 Erst- und Folgeanträge 300.000 250.000 200.000 173.072 100.000 2014 2010 2005 2000 1995 1990 1985 24.02.15 1980 0 50.000 41.332 78.564 28.914 9.627 1975 19.164 8.645 1970 73.832 4.337 1965 150.000 127.937 107.818 2.980 Angaben in Personen 350.000 400.000 438.191 322.599 193.063 3,7 Mio. davon von 1953 - 1989: rd. 1,0 Mio. (25 %) davon von 1990 - 2014: rd. 2,7 Mio. (75 %) Gesamtzugänge 1953 - 2014 : 1960 16.284 1.906 1955 1953 1950 Entwicklung der Asylantragszahlen seit 1953 - ab 1995 Erstanträge - Entwicklung der jährlichen Asylantragszahlen seit 1953 BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE Seite 3 von 11 Bei den Top-Ten-Ländern im Jahr 2014 steht Syrien an erster Stelle mit einem Anteil von 22,7 %. Den zweiten 24.02.15 Platz nimmt Serbien mit einem Anteil von 9,9 % ein. Danach folgt Eritrea mit 7,6 %. Damit entfällt mehr als ein Drittel (40,2 %) aller seit Januar 2014 gestellten Erstanträge auf die ersten drei Herkunftsländer. 1 10 24.02.15 Flüchtlingsanerkennungsquoten 2014 Anerkennungsquote Januar bis Dezember 2014 Asylrecht 1,8 % > AE § 25 Abs. 1 Flüchtlingsschutz 24,1 % > AE § 25 Abs. 2 erste Alt. subsidärer Schutz 4,0 % > AE § 25 Abs. 2 zweite Alt. Abschiebungsverbot 1,6 % > AE § 25 Abs. 3 Gesamtschutzquote 31,5 % Ablehnungsquote 33,4 % Formelle Entscheidungen 35,2 % (= keine inhaltl Asylprüfung, zB wg Dublin VO) > Die Anerkennungsquote erhöht sich noch weiter durch Anerkennungen im Gerichtsverfahren > Die Bleibequote erhöht sich noch weiter durch Duldungserteilungen aus humanitären oder tatsächlichen Gründen > Die Bleibequote erhöht sich noch weiter durch Aufenthaltserteilungen aus humanitären (zB AlTälle, Härtefälle) oder familiären (zB Eheschließung) Gründen Quelle: 24.02.15 www.bamf.de > Infothek > Sta6s6ken > Asylzahlen In der BRD und Berlin lebende Flüchtlinge „Asylbewerber“ hier lebend Ende 2012/13/14 BRD 65.936 / 110.435 / 178.027 „Geduldete“ hier lebend Ende 2012/13/14 BRD 85.344 / 94.508 / 113.221 „zur Ausreise verpflichtet“Ende 2012/13/14 BRD 33.003 / 37.090 / 40.970 „Asylbewerber“ hier lebend Ende 2012/13/14 Berlin 3.493 / 5.742 / 9.554 „Geduldete“ hier lebend Ende 2012/13/14 Berlin 6.755 / 7.567 / 8.297 „zur Ausreise verpflichtet“ Ende 2012/13/14 Berlin 3.408 / 4.083 / 4.148 Asylerstanträge BRD 2012 64.539 Personen Asylerstanträge BRD 2013 109.580 Personen Asylerstanträge BRD 2014 173.073 Personen Asylerstaufnahme Berlin (5 %) 2012 3.200 Personen Asylerstaufnahme Berlin (5,1 %) 2013 5.561 Personen Asylerstaufnahme Berlin (5,1 %) 2014 8.827 Personen Hinzu kommen Asylaufnahmen aus Asylfolgeanträgen (bundesweit 2012: 13.112, 2013: 17.443, 2014: 29.762. Diese Personen leben jedoch zum großen Teil bereits in Deutschland und müssen dann nicht mehr neu aufgenommen werden. Quellen: BT-‐Drs. 17/12457, 18/1033; Sta6s6ken www.bamf.de 24.02.15 2 11 24.02.15 Flüchtlinge 2012 bis 2015 in Berlin -‐ geschätzte Größenordnung Asylsuchende + Duldung + GrenzübertriPsbescheinigung -‐ gesamt MiPe 2010 MiPe 2012 Feb 2015 10 000 12 000 21 000 8 500 7 000 3 500 14 000 16 62 davon in 8 500 Wohnungen in Sammel1 500 unterkünften Zahl der 6 Sammelunterkünae 24.02.15 LAGeSo Sammelunterkün+e Asyl Berlin 10/2013 – Bestand und Plan 24.02.15 3 12 13 {F N | lt ft$" 3:lilirninistüriüm I iphtAmtljches I nhaltsverzeichnis V-Vdq- S 14 Bevollmächtigte und Beistände (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem lnhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen. (3) lst für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sigh an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt. (4) Eil Bglgiligt?J kgnn zu VerlLandlglqen und Besprechunqen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten voig-ö5ETht, soweit dieser nicht ürwefiügüicfi widerspricht. (5) Bevollmächtigte und Beistände siqd-_Ug.tligfizUweigen, wenn sie entgegen g 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsd ie n stl ei siu n g en e?5?ä!6i .(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortraq zurückgewiesen werden, wenn sie hiezu ungeeignet sind; vom mündlichenVortiagronnrden,wennsiezumsachgemäßenVortragnicrltEnigsind.Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach $ 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind. (7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam. zum Seitenanfang {F Datenschutz Seite ausdrucken Sund$nioirtorish dor Jurtir f urü$ Nichtamtliches I nhaltsverzeichnis Eqß8 - S 13 Bevollmächtigte und Beistände (1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem lnhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht. (2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für dJn Rechtsnachfotgei im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen. (3) lst für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmac[tigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt. (4) EiL9eteiliqtgf kinn zu VerErndl-gngen und Besprechunsgn mit eingm Beistand erscheinen. Das von dem Beistand VorgetragenegiltalsvondemBeteiligtenvorgebracffie-uffiEiäffiricnt. (5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurü isen, wenn sie entgegen g 3 dis Rechtsdiänsgeistunqsgesetzes Rechtsdienstleisiungenerffi-..-g-v-._:.-.-.-..v-v---_ (6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zLrgckgewiese! werden, wenn sie hiezu unggeiqnet mündlichenVortragronneumsachgemäßenVortragnichtfähigsind.Nicht sind; vom zurückgewiesen werden können Personen, die nach $ 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Ni. 3 bis g des Soiialgerichtslesetzes zur Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind. (7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen deslurückgewiesenen Bevolliracntigten oder Beistandes, die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam. zum Seitenanfang Seite ausdrucken 14 WILLKOMMEN IM WESTEND! willkommen-im-westend.de Amei von Hülsen - Poensgen [email protected] 16.02.2015 Herrn Senator Mario Czaja Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Oranienstraße 106 10969 Berlin nachrichtlich: Herrn Franz Allert, LaGeSo Herrn Reinhard Naumann, Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf Die Mitglieder des Beirats für Zusammenhalt Sehr geehrter Herr Dr. Czaja, als Menschen, die sich seit Wochen ehrenamtlich um die Flüchtlinge in der Turnhalle der TU kümmern, möchten wir Sie herzlich einladen, einmal zu uns in die Halle in der Waldschulallee zu kommen. In einem Artikel der Morgenpost vom 8.2.15 werden Sie zitiert, die Menschen lebten 2 bis 3 Wochen in den Turnhallen, anschliessend zögen sie in Erstaufnahme- und dann in Gemeinschaftsunterkünfte. (http://www.morgenpost.de/berlin/article137223532/Platz-fuer-Fluechtlinge-inBerlin-dringend-gesucht.html) Gerne würden wir Ihnen zeigen, dass das leider nicht so ist und welche Konsequenzen das für die Betroffenen hat. Viele Menschen leben schon seit Mitte Dezember in der Halle – und es ist kein Ende absehbar. Darunter sind Familien mit Kindern, schwangere, kranke und traumatisierte Menschen. Noch nicht einmal für eine MS kranke Frau, die in der Halle einen MS-Schub bekam und bei der dem LaGeSo seit dem 27. Januar das Attest vorliegt, dass sie aus medizinischen Gründen sofort in einem Wohnheim untergebracht werden muss, findet sich ein Platz in einer anderen Unterkunft. Das, was für wenige Tage akzeptabel ist, ist für Monate unerträglich: - Die Flüchtlinge kommen zum Teil ohne Krankenschein, Fahrkarten und Taschengeld in der Halle an, bis zur Ausstellung des Berlinpasses vergehen z.T. Wochen – so lange sind sie für ihre Fahrten zu Ämtern auf gespendete Fahrscheine angewie- 15 sen und an den Besuch von Sprachkursen ist nicht zu denken. - Schulpflichtige Kinder gehen nun schon seit mindestens 2 Monaten nicht in die Schule und es ist offensichtlich niemand dafür zuständig dafür zu sorgen, dass sie einen Schulplatz bekommen. - Auch um die Kinder, für die mit 4 Jahren die KiTa-Pflicht besteht, kümmert sich niemand. - Die Menschen leben auf engstem Raum zusammen – es gibt keine Prävention dagegen, dass jemand TB oder andere Infektionskrankheiten einschleppt. - In Berlin grassieren die Masern, es musste schon eine Turnhalle unter Quarantäne gestellt werden – die Menschen in der Halle werden nicht geimpft. - Die in den Hallen tätigen „Sozialarbeiter“ sind motiviert und guten Willens – aber hoffnungslos überfordert. Sie sprechen die Sprachen der Flüchtlinge und sind vor Weihnachten für den kurzfristigen Job eingestellt worden bis Ende Januar Menschen 3-5 Tage zu betreuen. Sie sind keine ausgebildeten Sozialarbeiter und haben dazu weder Kenntnisse im Sozial- und Ausländerrecht noch im Behördenwirrwarr Berlins – und das ist die Unterstützung, die die Menschen brauchen, die Monate in der Halle leben. - Selbst wenn ärztliche Atteste vorliegen, dass die Unterbringung Einzelnen aus psychischen oder medizinischen Gründen nicht zumutbar ist, dauert es trotz des Einsatzes des Trägers und der Ehrenamtlichen Wochen, bis die Betroffenen eine Wohnheimzuweisung bekommen. - Für einen langen Aufenthalt sind die Verhältnisse unzumutbar: Es gibt keine Trennwände, keine Schränke, die Menschen schlafen auf Feldbetten, es gibt keine Waschmaschinen, keine Trockenmöglichkeiten, kein Internet und keine Privatsphäre. - Ehrenamtliche versuchen vieles aufzufangen, die Welle der Hilfsbereitschaft ist beeindruckend, aber auch wir können beim LaGeSo niemanden erreichen, stehen stundenlang bei Ämtern an, können Kinder zwar beschäftigen aber nicht unterrichten. Es ist nicht unsere Aufgabe Reihenimpfungen zu organisieren und wir können nicht alleiniger Rettungsanker traumatisierter Menschen sein. Bitte kommen Sie in die Halle und überzeugen Sie sich davon, dass sich etwas ändern muss: - Wenn Menschen schon in Turnhallen leben müssen, muss wenigstens sichergestellt werden, dass diejenigen, die länger dort sind, als erste einen Wohnheimplatz bekommen. Zur Zeit herrscht das Zufallsprinzip: einige Familien verlassen die Halle nach 3 Tagen, andere sind seit 2 Monaten dort. - Es muss einen runden Tisch geben derer, die für die Menschen verantwortlich sind (Träger, LaGeSo, Bezirk) und dort muss gemeinsam die Gesundheitsversorgung geklärt werden, die Versorgung mit Kindertagesstätten- und Schulplätzen, die Sicher- 16 stellung einer Infrastruktur vor Ort und deren Finanzierung, die Versorgung mit Beratungsangeboten, es muss ein kurzer Dienstweg etabliert werden, um Notfälle schnell in Wohnheimen unterzubringen, es braucht Stellen für Kinderbetreuung, mehr Rechtsberatung, Kapazitäten, um die ehrenamtlichen Arbeiten zu koordinieren und geschulte Mitarbeiter. Da es anscheinend ungewiss ist, wie lange das Land Berlin auf Turnhallen für Flüchtlinge zurückgreifen muss, ist es dringend notwendig, dass sich die Verhältnisse dort ändern. Über eine Antwort auf dieses Schreiben oder besser noch ein Gespräch in der Halle würden wir uns freuen. Mit freundlichen Grüßen Amei von Hülsen - Poensgen Anlage für Senator Czaja und das LaGeSo: 2 Beispielfälle 17 Drucksache 17 / 15 406 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 27. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Januar 2015) und Antwort Sporthallen zur Flüchtlingsunterbringung (I) Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Welche Sporthallen wurden seit dem 1. Januar 2014 über welche Zeiträume jeweils zur Unterbringung von Asylsuchenden genutzt? 2. Welche Sporthallen werden aktuell mit welcher jeweiligen Platzkapazität zur Unterbringung von Asylsuchenden genutzt? 3. Wie lange sollen die derzeit zur Unterbringung von Asylsuchenden Sporthallen zu diesem Zwecke jeweils genutzt werden? 4. Welche dieser Sporthallen wurden auf Grundlage von § 17 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) zur vorübergehenden Unterbringung von Asylsuchenden bzw. Obdachlosen in Anspruch genommen worden? 5. Ist die Nutzung weiterer Sporthallen zur Unterbringung von Asylsuchenden geplant? Wenn ja, wie vieler? Zu 1. bis 5.: Seit Dezember 2014 werden sieben Sporthallen auf der Grundlage von § 17 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) als Unterkünfte für die Notbelegung mit Asylbegehrenden und Flüchtlinge genutzt. Diese befinden sich in den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf, Reinickendorf, Steglitz-Zehlendorf, Lichtenberg und Friedrichshain-Kreuzberg. Weitere Informationen zu den Objekten können der Anlage entnommen werden. Die Sporthallen sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder aufgegeben werden. Nach Maßgabe verfügbarer Kapazitäten sind für die in den Sporthallen untergebrachten Personen Verlegungen in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) vorgesehen. Es hängt jedoch von den Zugangszahlen ab, ob weitere derartige Unterkünfte mit Notbelegung eingerichtet werden müssen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) ist hierzu mit den Bezirken, den Hochschulen und der Senats-verwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft im Gespräch. Angestrebt werden vorrangig alternative Lösungen. 6. Ist es zutreffend, dass der Senat Sporthallen zur Unterbringung von Asylsuchenden beansprucht hat, obwohl einige Bezirke alternative Standorte/Gebäude dem LAGeSo benannt haben, für die teilweise sogar bereits entsprechende Genehmigungen vorlagen? Wenn ja, warum hat das LAGeSo an der Unterbringung in Sporthallen festgehalten? Zu 6.: Nein. Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte das LAGeSo den Bezirksämtern von Berlin mit einem an die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister gerichte-ten Schreiben mit, dass es auf Grund des anhaltend hohen Zuzugs von Asylbe-gehrenden zwingend erforderlich ist, zusätzlich zur Inbetriebnahme der zum Jahres-beginn regulär geplanten neuen Kapazitäten in Not- und Gemeinschaftsunterkünften sehr kurzfristig weitere Notunterkünfte zu eröffnen. In diesem Schreiben wurden die Bezirke daher gebeten, je Bezirk eine weitere Sporthalle oder andere geeignete bezirkliche Einrichtung für die vorübergehende Nutzung zwecks Notunterbringung zu benennen. Das LAGeSo stellte allen Bezirken somit frei, als alternative Objekte an Stelle von Turn- und Sporthallen andere geeignete Notunterkünfte anzubieten. Alle als Reaktion auf dieses Schreiben von den Bezirken übermittelten Vorschläge wurden vom LAGeSo sorgfältig auf ihre kurzfristige Eignung für den vorgesehenen Zweck überprüft. Die bisher für die Flüchtlingsunterbringung herangezogenen Objekte sind jeweils von den Bezirksämtern selbst benannt worden. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 18 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 406 Sporthalle es zulassen, wurden zusätzlich Zelte inner-halb der Unterkunft aufgestellt. Darüber hinaus werden ggf. Notunterkünfte und Teile derer nach Geschlechtern getrennt belegt. 7. Wer sind jeweils die Betreiber der aktuell zur Unterbringung von Asylsuchenden genutzten Sporthallen? Zu 7.: Die jeweiligen Betreiber der aktuell genutzten Sporthallen können der anliegenden Anlage entnommen werden. Berlin, den 13. Februar 2015 8. Welche Tagessätze zahlt das LAGeSo für die Unterbringung in Sporthallen an die jeweiligen Betreiber der Notunterkünfte? (Bitte nach Sporthalle/Notunterkunft aufschlüsseln.) In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales 9. Welche laufenden Kosten (Miete, Heizung, weitere Betriebskosten) zahlt das Land/LAGeSo an die Eigentümer/Betreiber der Sporthallen? (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Feb. 2015) 10. Wie hoch waren jeweils die Herstellungs/Investitionskosten für die Herrichtung der Sporthallen zur Unterbringung von Flüchtlingen? (Bitte nach Sporthalle/Notunterkunft aufschlüsseln.) Zu 8. bis 10.: Die Tagessätze bzw. Kosten pro Unterbringung in einer Sporthalle können erst nach Abschluss der Nutzung ermittelt werden. Das LAGeSo wird diesbezüglich unaufgefordert Mitte des Jahres im Fachausschuss des Abgeordnetenhauses berichten. 11. Wie lange sind Asylsuchende bislang im Durchschnitt in den Sporthallen untergebracht, und was war bislang die maximale Dauer, die Asylsuchende in Sporthallen untergebracht waren? 12. Wie wird in den Sporthallen jeweils ein Mindestmaß an Privatsphäre für die Bewohner*innen gewährleistet? 13. Welche Rückzugsmöglichkeit haben die Bewohner*innen der Sporthallen jeweils? 14. Wie können die Asylsuchenden in den Sporthallen Wertgegenstände sicher aufbewahren? Zu 11. bis 14.: Das LAGeSo ist bemüht, die Aufenthaltsdauer in diesen notbelegten Unterkünften auf das notwendige zeitliche Maß zu beschränken und schnellstmöglich reguläre Unterbringungen zu realisieren, um die Umstände nicht ausreichender Privats-phäre zügig zu beenden. Daraus abgeleitet richtet das LAGeSo seine Akquise-Bemühungen verstärkt auf Objekte wie Schulen und Bürogebäude, die das Maß der Privatsphäre im Vergleich zu Sporthallen deutlich erhöhen können. Die Gewährleistung von Privatsphäre für die Bewohnerinnen und Bewohner in notbelegten Unterkünften (Sporthallen) ist nur schwer möglich bzw. herstellbar. Die Aufstellung von Raumteilern über möglicherweise bereits vorhandene flexible Trenn-wände/Vorhänge hinaus ist brandschutztechnisch nicht möglich, da diese zusätzliche Brandlasten darstellen würden und Fluchtwege behindern können. Wo die örtlichen Gegebenheiten in der jeweiligen 2 19 Anlage zur Schriftlichen Anfrage 17/15406 Notbelegte Unterkünfte (Sporthallen) in Nutzung Objekt Kapazität Beginn Dauer Betreiber Charlottenburg-Wilmersdorf Sporthalle TU-Hochschulsport 200 Betten 12.12.2014 31.3.2015 ASB Reinickendorf Sporthalle 70 Betten 16.12.2014 voraussichtl. bis Mitte 04/2015 EJF Steglitz-Zehlendorf Sporthalle FU-Hochschulsport 200 Betten 19.12.2014 31.3.2015 AWO 04 Charlottenburg-Wilmersdorf Sporthalle Bezirk 200 Betten 23.12.2014 12.4.2015 Pewobe 05 Steglitz-Zehlendorf Sporthalle Bezirk 250 Betten 23.12.2014 12.4.2015 ASB 06 Lichtenberg Sporthalle Bezirk 150 Betten 7.1.2015 12.4.2015 CJD 07 Friedrichshain-Kreuzberg Sporthalle Bezirk 50 Betten 26.1.2015 12.4.2015 Die Johanniter 01 02 03 ASB= Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Berlin e.V. EJF= Evangelisches Jugend- und Fürsorgewerk AWO= Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V. PeWoBe= Professionelle Wohn- und Betreuungsgesellschaft mbH CJD= Christliches Jugenddorfwerk Deutschlands gemeinnütziger e. V. (CJD) 20 Drucksache 17 / 15 407 Schriftliche Anfrage 17. Wahlperiode Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN) vom 27. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Januar 2015) und Antwort Sporthallen zur Flüchtlingsunterbringung (II) – Leistungsverweigerung und Nichtbetreiben der Asylverfahren beim LAGeSo Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: 1. Erhalten alle in den Sporthallen untergebrachten Asylsuchenden Krankenscheine nach §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)? Wenn nein, warum nicht? 3. Erhalten alle in den Sporthallen untergebrachten Asylsuchenden Leistungen für Kleidung nach § 3 Abs. 1 AsylbLG? Wenn nein, warum nicht? 7. Erhalten alle in den Sporthallen untergebrachten Asylsuchenden den Barbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG? Wenn nein, warum nicht? 8. Welche Möglichkeiten haben die in den Sporthallen untergebrachten Asylsuchenden ohne Bargeld ggf. zur Kommunikation mit anderswo lebenden Angehörigen (Telefonate)? 9. Welche Möglichkeiten haben die in den Sporthallen untergebrachten Asylsuchenden, ohne Bargeld und ohne Fahrscheine Fahrten mit dem ÖPNV zu Behördenterminen, Beratungsstellen etc. durchzuführen, und wer trägt ggf. die erhöhten Beförderungsentgelte und Strafen? 10. Erhalten alle in den Sporthallen untergebrachten Asylsuchenden Fahrscheine für Vorsprachetermine bei Behörden (BAMF, LAGeSo, Gesundheitsamt usw.) nach § 6 Abs. 1 AsylbLG? Wenn nein, warum nicht? Welche Stelle gibt die Fahrscheine aus? 11. Erhalten alle in den Sporthallen untergebrachten Asylsuchenden den „Berlinpass“? Wenn nein, warum nicht? 12. Wurde für alle in den Sporthallen untergebrachten Asylsuchenden förmliche Asylverfahren eingeleitet (förmliche Aufnahme des Asylgesuchs, Ausstellung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA), Laufzettel mit Termin beim BAMF)? Wenn nein, warum nicht? 13. Wurde für alle in den Sporthallen untergebrachten Asylsuchenden aufgrund des Asylgesuchs eine Zuweisung an die Erstaufnahmestelle eines zuständigen Bundeslandes vorgenommen (Zuweisung nach EASY-Verfahren, ggf. erforderliche ED-Behandlung bei Umverteilung in ein anderes Bundesland)? Wenn nein, warum nicht? Zu 1., 3. und 7. bis 13.: Allein in der Aufnahme- und Weisungsstelle, die u. a. für die Verteilung der Asylsuchenden zuständig ist, haben in der ersten Februarwoche insgesamt mehr als 1.300 Asylsuchende vorgesprochen, darunter über 700 neue Antragstellerinnen und Antragsteller. Die Vorsprechenden werden dort registriert und die Verteilentscheidungen eingeholt. Die Verteilung in andere Bundesländer im EASY-Verfahren erfolgt grundsätzlich bei dieser Erstvorsprache. Weiterreisende erhalten am ersten Vorsprachetag eine Fahrkarte für das Verteilland. Ausnahmen bilden nur weiterzuleitende Asylsuchende, die aufgrund ungünstiger Zugverbindungen erst am Folgetag in das Zielland fahren können und deshalb eine Nacht in einer Berliner Notunterkunft verbringen. Erkennungsdienstliche Behandlungen werden durchgeführt. Die nach Berlin verteilten Asylsuchenden können zur Zeit nicht alle sofort im üblichen und leistungsrechtlich korrekten Umfang versorgt werden, da weder die Vermittlung eines Platzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung noch die technische Abwicklung der Leistungsgewährung (z. B. Falleingabe zur Berechnung und Zahlbarmachung der Leistungen) sofort in allen Fällen bei Erstvorsprache sichergestellt werden können. Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen. Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28. 21 Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode Drucksache 17 / 15 407 Da in der Regel jedoch eine technische Umsetzung wegen der Erforderlichkeit zusätzlicher Installationen oder/und des Fehlens der dafür notwendigen räumlichen Voraussetzungen nicht möglich ist, erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner der Notunterkünfte Münzen oder Marken zur Nutzung eines nahe gelegenen Waschsalons. Bei den in den Sporthallen untergebrachten Personen handelt es sich in der Regel um Asylbegehrende, die im Rahmen des EASY-Verfahrens Berlin zugewiesen wurden. Um bis zur regulären Erfüllung der bestehenden Leistungsansprüche zumindest Unterkunft und Verpflegung sicherzustellen, werden sie zunächst in einer Notunterkunft -Traglufthalle oder Sporthalle - untergebracht und verpflegt. Soweit von dort aus das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) nicht fußläufig erreichbar ist, werden Fahrscheine ausgegeben. Alle Notunterkünfte wurden aus den Beständen des Sanitätsmittellagers des Senats mit einer entsprechend großer Zahl Bettwäsche und Handtücher ausgestattet. Die Reinigung wird über Wäscheservices sichergestellt. Aktuell ist das LAGeSo bemüht, die notwendigen Vorkehrungen für die Aufnahme der regulären Leistungsgewährung binnen fünf bis sieben Tagen zu schaffen. Dann erhalten die Betroffenen die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende, den Laufzettel mit den Hinweisen zur Vorsprache beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), die Kostenübernahme für eine Erstaufnahmeeinrichtung, den Behandlungsschein für die medizinische Versorgung, die Leistungen für Bekleidung, den Bargeldbetrag und einen berlinpass. 6. Erhalten alle in den Sporthallen untergebrachten Asylsuchenden Leistungen für Hygienebedarf und Körperpflege nach § 3 Abs. 1 AsylbLG? Wenn nein, warum nicht? Zu 6.: Die in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder in Notunterkünften einschließlich Sporthallen untergebrachten Asylsuchenden erhalten Körperpflegemittel und Hygiene-artikel, die durch die Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Hierzu gehört auch eine persönliche Erstausstattung. 2. Wurden für alle in den Sporthallen untergebrachten Asylsuchenden die bundesgesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen nach § 61 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), § 31 Infektionsschutzgesetz und § 4 Abs. 3 AsylbLG durchgeführt? Wenn nein, warum nicht? 14. Ist es zutreffend, dass das LAGeSo derzeit mit neu eintreffenden Asylsuchenden nach der Maßgabe verfährt „Hauptsache ein Dach über’m Kopf und was zu Essen, alles andere kommt später“, und wie ist dies mit dem Asylbewerberleistungsgesetz und dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012)? Zu 2.: Die Termine für die Röntgenuntersuchungen werden durch das im Bezirk Lichtenberg angesiedelte Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen vergeben, dem seit 26.01.15 bzw. 18.2.15 für die Untersuchung zusätzliche Kapazitäten in der Charité und beim Diagnostikum für Einzelpersonen zur Verfügung stehen. Es ist zu erwarten, dass die Terminstände, die derzeit z. T. mehrere Wochen betragen, deutlich verkürzt werden können. Impfungen werden zum Teil direkt durch die Gesundheitsämter in den Unterkünften angeboten. Ansonsten können sie durch jede niedergelassene Ärztin oder jeden nieder-gelassenen Arzt durchgeführt und mittels Behandlungsschein abgerechnet werden. Zu 14.: Angesichts der hohen Zugänge der vergangenen Monate, die sich auf absehbare Zeit fortsetzen dürften, und der damit verbundenen Arbeitsbelastung der mit dieser Aufgabe betrauten Beschäftigten im LAGeSo kommt es zu den geschilderten Verzögerungen bei der Gewährung regulärer Leistungen, die derzeit kaum vermieden werden können. Durch die Einstellung zusätzlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im LAGeSo wird an einer nachhaltigen Verbesserung im Leistungsbereich gearbeitet. Berlin, den 13. Februar 2015 4. Wie viele Waschmaschinen und Trockner stehen in welchen Sporthallen jeweils zur Verfügung, wie können die Bewohner*innen der Sporthallen ihre Wäsche ggf. sonst unter Einhaltung hygienischer Grundregeln ihre Wäsche waschen und trocknen? In Vertretung Dirk G e r s t l e _____________________________ Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales 5. Erhalten die Bewohner*innen ggf. Leistungen für Waschmittel, Fahrtkosten zum Waschsalon, Waschsalongebühren nach §§ 3 und 6 AsylbLG? Wenn nein, warum nicht? Zu 4. und 5.: Die Betreiberinnen und Betreiber prüfen, inwieweit ihnen eine Aufstellung von Waschmaschinen und Trocknern technisch möglich ist. Im Einzelfall bedeutet dies die ergänzende Installation notwendiger Anschlüsse für Elektrik, Wasser und Abwasser. (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Feb. 2015) 2 22 Antrag der Piratenfraktion Geflüchteten den Zugang zu Gesundheitsleistungen gewähren Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Der Senat wird aufgefordert, • mit den Krankenkassen Verhandlungen zur Umsetzung der Leistungserbringung nach §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gemäß § 264 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu führen. Ziel ist der Abschluss einer Vereinbarung zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG nach dem Vorbild der Stadtstaaten Hamburg und Bremen. Der Zugang zu Behandlung und die Abrechnung sollen durch die Krankenversichertenkarten vereinfacht und die Sozialbehörden entlastet werden. AsylbLG-Berechtigte sollen de facto den gleichen Behandlungsumfang wie gesetzlich Versicherte erhalten. • sich auf Bundesebene für eine umfassende Einbeziehung aller Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG in das deutsche Gesundheitssystem einzusetzen, das heißt bei laufendem Leistungsbezug die Aufnahme in die Pflichtkrankenversicherung nach § 5 SGB V. Krankenhilfe nach AsylbLG soll auf die wenigen Fälle ohne laufenden Leistungsbezug beschränkt bleiben. 23 Begründung Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben nur einen eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsleistungen. Sie haben nach § 4 AsylblG nur Anspruch auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Die Behandlung von chronischen Erkrankungen, Beeinträchtigungen oder Traumata wird nach § 6 AsylbLG nur nach Ermessen im Einzelfall gewährt. Neben dem niedrigeren Leistungsniveau nach §§ 4 und 6 AsylbLG besteht in einigen Bundesländern die Verwaltungspraxis der Behandlungsscheine, die Leistungsberechtigte – anders als Krankenversicherte – im Regelfall vor einer medizinischen Behandlung – einholen müssen. Denn die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes liegt in der Zuständigkeit der Länder. Über die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG entscheiden daher die für die Durchführung des AsylbLG nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stellen. Die Praxis der medizinischen Versorgung nach dem AsylbLG ist vielerorts von behördlicher Willkür und Verschleppung notwendiger Krankenbehandlungen geprägt – teils mit lebensbedrohlichen, manchmal auch tödlichen Folgen für die Betroffenen (vgl. DER SPIEGEL „Asyl – Bewachtes Sterben“ Nr. 22/2014, S. 48f.). Verwaltungspraxis in Berlin In Berlin existiert seit Jahrzehnten eine Vereinbarung zur Behandlung von Sozialhilfeberechtigten und Asylbewerber/-innen mit der AOK (früher: AOK Berlin(West), heute: AOK Nordost). Die Berliner Vereinbarung mit der AOK hat inzwischen an Bedeutung verloren, da Sozialhilfeberechtigte im laufenden Leistungsbezug nach SGB XII und nach SGB VIII, soweit sie nicht unmittelbar bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind, Krankenversichertenkarten nach § 264 Absatz 2 SGB V von einer Krankenkasse ihrer Wahl erhalten. Krankenversichertenkarten erhalten seit 2004 gemäß § 264 Absatz 2 SGB V auch solche AsylbLG-Leistungsberechtigte, die bereits länger als vier Jahre (ab 1. März 2015: 15 Monate) im Leistungsbezug nach dem AsylbLG stehen und auch die übrigen in § 2 AsylbLG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Anwendungsbereich der Berliner Vereinbarung mit der AOK Nordost beschränkt sich seither auf Leistungsberechtigte im Leistungsbezug nach §§ 1a oder 3 AsylbLG. In Berlin werden jedoch nach wie vor lediglich Papierkrankenscheine ausgegeben. Zudem sind in Berlin viele Leistungen nicht von der Vereinbarung mit der AOK Nordost erfasst und unterliegen nach wie vor einer Genehmigungspflicht durch das Sozialamt. Dies betrifft zum Beispiel den gesamten Bereich der stationären Krankenhausbehandlung, aber auch banale Verordnungen wie Physiotherapie, häusliche Krankenpflege, Inkontinenzhilfen, Hilfsmittel für Behinderte, Seh- und Hörhilfen etc. Sowohl die Ausgabe der quartalsweise zu erneuernden Papierkrankenscheine als auch die Genehmigung banaler Verordnungen führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Berliner Sozialämtern, insbesondere beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) und beim von den Sozialämtern zur Begutachtung gegebenenfalls hinzugezogenen 24 amtsärztlichen Dienst des LAGeSo. Angesichts knapper Personalkapazitäten beim LAGeSo kommt es immer wieder zu unzumutbaren Verzögerungen bei unaufschiebbaren Behandlungen. Auch die Ausgabe der Papierkrankenscheine funktioniert angesichts der aktuellen Überlastung der Asylaufnahmestelle des LAGeSo vielfach nicht mehr (vgl. taz „Wenn die Verwaltung ans Sparen denkt“ vom 25. Januar 2015). Dies hat zur Folge, dass die Betroffenen Schmerzen erleiden, Krankheiten verschleppen und Rettungsstellen und Notärzte/-innen in Anspruch nehmen müssen. Diese vermeidbare menschenrechtsverletzende Praxis ist zugleich enorm kostentreibend. Unaufschiebbare Operationen, zwingend notwendige Anschlussbehandlungen nach Operationen sowie unabweisbare Hilfsmittel für Behinderte werden in Berlin unter Hinweis auf sozialbehördliche und amtsärztliche Verwaltungs- und Prüfverfahren über viele Monate hinweg verweigert (vgl. Stellungnahme des Flüchtlingsrats Berlin vom Oktober 2014 zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes“ für den Ausschuss Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags, S. 39 ff.). Vertane Chance bei Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes Die Novellierung des AsylbLG zum 1. März 2015, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) zum menschenwürdigen Existenzminimum nach dem AsylbLG notwendig geworden war, hat die Regelungen zur medizinischen Versorgung nicht verbessert. Die am 28. November 2014 vom Bundesrat verabschiedete Fassung der AsylbLG-Novelle sieht weiterhin nur die Minimalmedizin der §§ 4 und 6 AsylbLG vor. Am Umfang des Krankenbehandlungsanspruchs hat sich nichts geändert. Den vom Bundesrat auf Initiative Hamburgs beschlossenen Vorschlag, Krankenversichertenkarten nach § 264 Absatz 2 SGB V und grundsätzlich den gleichen Behandlungsanspruch wie für gesetzlich Versicherte einzuführen (vgl. Bundesratsdrucksache 392/14 (Beschluss) vom 10. Oktober 2014), lehnte die Bundesregierung ab, da die Länder und Leistungsträger bereits jetzt berechtigt seien, selbst Vereinbarungen mit den Krankenkassen zur Übernahme der Behandlungskosten zu schließen. Die Bundesregierung erkaufte sich die Zustimmung des Bundesrates durch Finanzzusagen in Höhe von einer Milliarde Euro an die Länder und Kommunen für die Flüchtlingsaufnahme. Alle Bundesländer stimmten am 28. November 2014 überraschend für die AsylbLG-Novelle – entgegen der mehrheitlichen Empfehlung des Bundesratsausschusses für Arbeit und Sozialpolitik (Bundesratsdrucksache 513/1/14 vom 17. November 2014), der erneut die Einbeziehung aller AsylbLG-Berechtigter in § 264 Absatz 2 SGB V gefordert hatte. Allein Brandenburg enthielt sich. Ausgabe von Krankenversicherungskarten nach dem Hamburger und Bremer Vorbild Im Rahmen des „Einigungspapiers“ über ein „Gesamtkonzept zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern“ vom November 2014 haben sich Bund und Länder darauf verständigt, zu prüfen, „wie es den interessierten Flächenländern ermöglicht wird, die Krankenversichertenkarte für Asylbewerber einzuführen“ und einen dieses Verfahren für die in den Flächenstaaten erleichternden Gesetzentwurf 25 zu erarbeiten, da sich dies aufgrund der zahlreichen beteiligten Kreise und Kommunen dort schwieriger gestaltet. Im Rahmen eines weiteren Gesetzespaketes will die Bundesregierung bis Juli 2015 Maßgaben der EU-Asylaufnahmerichtlinie 2013 und der Asylverfahrensrichtlinie 2014 umsetzen, auch die Hilfen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge im Asylverfahren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat angekündigt, dass dabei im Rahmen einer weiteren AsylbLG-Novelle auch die medizinische Versorgung nach dem AsylbLG überprüft und gegebenenfalls neu geregelt werden soll (vgl. Pressemitteilung des BMAS vom 27. August 2014). Berlin soll sich daher im Gesetzgebungsverfahren für die Einbeziehung aller AsylbLGBerechtigten im laufenden Leistungsbezug in die Pflichtkrankenversicherung nach § 5 SGB V einsetzen, hilfsweise in die Krankenversichertenkarte nach § 264 Absatz 2 SGB V. Da Bayern die Krankenversichertenkarte strikt ablehnt, ist eine bundeseinheitliche Handhabung auf Basis des geltenden Rechts jedoch vorerst nicht zu erwarten. Für Berlin als Stadtstaat besteht allerdings keine Notwendigkeit, eine bundesweite Regelung abzuwarten. Schon bisher können Stadtstaaten die Gesundheitsversorgung nach § 264 Absatz 1 SGB V an eine Krankenkasse übertragen und über eine Krankenversichertenkarte abwickeln. Die Stadtstaaten Hamburg und Bremen praktizieren dies bereits seit Jahren nach geltendem Recht. Bremen (2005) und Hamburg (2012) haben aufgrund vertraglicher Vereinbarungen gemäß § 264 Absatz 1 SGB V die Gesundheitsversorgung AsylbLG-Berechtigter auf Krankenversichertenkarten umgestellt und vollständig an die AOK Bremen/Bremerhaven übertragen. AsylbLG-Leistungsberechtigte erhalten dort de facto den gleichen Leistungsumfang bei der ambulanten und stationären Krankenbehandlung wie gesetzlich Versicherte. Die wenigen medizinisch vertretbaren Leistungseinschränkungen nach §§ 4 und 6 AsylbLG sind in Hamburg und Bremen im Vertrag mit der AOK Bremen/Bremerhaven benannt (vgl. Anlage 1 zur Vereinbarung nach § 264 Absatz 1 SGB V mit der AOK Bremen/Bremerhaven, S. 13). Die Genehmigungspflicht wird beschränkt auf diejenigen Fälle, für die dies auch die GKV vorsieht, wie zum Beispiel Zahnersatz, kostenaufwändige Hilfsmittel für Behinderte oder Psychotherapien. Daher sind auf der Krankenversichertenkarte selbst keine Hinweise auf Leistungseinschränkungen im Sinne des AsylbLG vermerkt und auch nicht erforderlich. Die AOK wiederum bezieht nur in wenigen Ausnahmefällen auch die Sozialbehörde in das normalerweise von der AOK allein verwaltete Genehmigungsverfahren ein, so zum Beispiel bei Langzeitpsychotherapien. Vorteile für die Betroffenen und Kosteneinsparungen beim Land Berlin In Hamburg und Bremen besteht im Ergebnis eine „Win-win-Situation“. Die Ausgabe von Krankenversicherungskarten nach dem Hamburger und Bremer Vorbild bietet für Berlin zahlreiche Vorteile. Der Zugang zur medizinischen Versorgung für Patienten/-innen und Ärzte/innen würde verbessert. Die AsylbLG-Berechtigten müssten nicht mehr alle Vierteljahre wieder neu bei den Sozialämtern ihre Leistungsberechtigungsscheine oder Behandlungsscheine abholen. Die Abrechnung für Leistungsberechtigte und Leistungserbringer würde durch die Umstellung auf Krankenversichertenkarten und das zugehörige EDV-Verfahren wesentlich vereinfacht. Durch den entfallenden Verwaltungsaufwand für das Ausstellen von Papierkrankenscheinen sowie dem für Abrechnungen käme es zu erheblichen Einsparungen beim LAGeSo und den Sozialämtern. 26 Insbesondere die völlig überlastete Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber (ZAA) und die Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) beim LAGeSo sowie der dortige amtsärztliche Dienst würde von den freiwerdenden Personalressourcen profitieren. In Hamburg wurden durch die Einführung der Krankenversichertenkarten nach dem AsylbLG bei der mit den Abrechnungsaufgaben befassten Hauptverwaltung fünfzehn Personalstellen eingespart. Hinzu kommen Einsparungen bei den Sozialämtern der Bezirke für die Administration der Papierkrankenscheine und bei den Gesundheitsämtern für die Begutachtung durch Amtsärzte. Auch Ärzte/-innen würden durch das EDV-Verfahren bei der Abrechnung von Bürokratie entlastet, da sie keine Einzelrechnungen mehr stellen müssen. Es käme zu Einsparungen durch Vorsorge und rechtzeitige Krankenbehandlung statt unnötigem und gefährlichem Verschleppen von Krankheiten. Nach den Erfahrungen in Hamburg und Bremen ist davon auszugehen, dass nach Einführung der Krankenversichertenkarten die Ausgaben für Behandlungskosten auch in Berlin gleich bleiben würden. Dies dürfte zum einen am ungehinderten Zugang zu ambulanter Behandlung liegen, wodurch die Inanspruchnahme von Notdiensten und das Verschleppen von Krankheiten vermieden werden. Zum anderen ist die Kontrolle der Abrechnungen bei der AOK professioneller als bei der Sozialbehörde. Die Abrechnung unterliegt bei der ambulanten Behandlung anders als bisher auch der für die GKV geltenden Budgetierung. Die Aufwendungen für die an die AOK Bremen/Bremerhaven gezahlten Kosten der Administration der Krankenversichertenkarten (zehn Euro/Person/Monat) liegen in der Summe um ein mehrfaches darunter. Bei einem Vergleich der Administrationskosten mit Berlin ist zu beachten, dass die in Hamburg von der AOK Bremen/Bremerhaven übernommenen Dienstleistungen wesentlich umfangreicher sind, als die bisher in Berlin von der AOK Nordost übernommenen Leistungen zur Administration. Der Deutsche Ärztetag und die Bundesärztekammer fordern ebenso wie Wohlfahrtsverbände, Flüchtlingsräte, Kirchen und PRO ASYL die Einbeziehung Asylsuchender in die Gesetzliche Krankenversicherung. Auch mehrere Bezirksverordnetenversammlungen – wie Mitte und Friedrichshain-Kreuzberg – sprechen sich für die direkte Ausgabe von Krankenversichertenkarten an AsylbLG-Berechtigte aus. Berlin sollte endlich dem Beispiel von Hamburg und Bremen folgen und die Krankenversichertenkarte für alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG einführen und damit ein Signal in der bundesweiten Debatte setzen. Berlin, den 10.02.2015 Reinhardt Delius Herberg und die übrigen Mitglieder der Piratenfraktion 27 Anlage 1 der Vereinbarung zur Umsetzung der Leistungserbringung nach § 264 Abs. 15GB V im Land Bremen Die Leistungsberechtigung für den in § 3 AsylbLG genannten Personenkreis ergibt sich aus § 4 AsylbLG und zum Teil aus § 6 AsylbLG. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nach diesen Vorschriften nur die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen Leistungen zu gewähren sind. In der Regel ist allerdings davon auszugehen, dass überwiegend Leistungen im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen sind. Die AOK Bremen/Bremerhaven und die Träger in Bremen und Bremerhaven verständigen sich darauf, dass die entsprechenden Leistungen nach dem SGB Verbracht werden, sofern in dieser Anlage keine Abweichungen vereinbart werden. Zu folgenden Abweichungen besteht zwischen den Vertragspartnern Einvernehmen: Folgende Leistungen können von dem o. g. Personenkreis nicht in Anspruch genommen werden: • • • • Strukturierte Behandlungsmethoden bei chronischen Krankheiten (DMP) i. S. des § 137 f SGB V, sofern eine gesonderte Genehmigung durch die AOK erforderlich ist Künstliche Befruchtung 7 } Entbindungsgeld ' • Mutterschaftsgeld Folgende Leistungen können nur unter bestimmten Bedingungen in Anspruch genommen werden: • • • • • • Psychotherapie: Es kommt grundsätzlich nur eine Bewilligung von Kurzzeittherapien in Frage. Eine Begutachtung muss in Bremen durch das Klinikum Bremen-Ost (Herr Dr. Haack), in Bremerhaven durch das Gesundheitsamt Bremerhaven erfolgen. Sehhilfen: Eine Bewilligung erfolgt nach den Bestimmungen des SGB V in Anlehnung an die Regelungen für den Personen kreis unter 18 Jahren Vorsorgekuren und Rehabilitationsmaßnahmen können grundsätzlich nicht bewilligt werden. Nur nach Rücksprache mit dem Träger kommt in besonders gelagerten Einzelfällen eine Bewilligung in Betracht. Anschlussheilbehandlungen können dagegen im Rahmen der GKV bewilligt werden. Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen: Eine Bewilligung kann nur nach Begutachtung durch das zuständige Gesundheitsamt in Bremen und Bremerhaven erfolgen. Reha-Sport/Funktionstraining: Eine Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann eine Bewilligung nach Rücksprache mit dem Träger erfolgen. Die Bewilligung von Hilfsmitteln erfolgt bis zu einem Bewilligungsbetrag von € 2.000,-- im Rahmen der GKV. Hilfsmittel mit einem Bewilligungsbetrag von über € 2.000,-- werden nur nach Rücksprache mit dem Träger bewilligt. 28 (http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/nofl/1368/register-fm/) (http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/nofl/9990/suchbox-fm/) (http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/nofl/9996/subnavigation-fm/) Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Sozialbehörde verbessert Krankenversorgung ASYLBEWERBER ERHALTEN KÜNFTIG EINE VERSICHERTENKARTE DER AOK 2. April 2012 (Bild: AOK-Mediendienst) Die Hamburger Sozialbehörde hat Verhandlungen geführt, um gemeinsam mit der Innenbehörde vertraglich festzuhalten, dass alle Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab dem 1. Juli 2012 eine eigene Krankenversichertenkarte erhalten. Denn das Sozialgesetzbuch V eröffnet - rein rechtlich - allen Asylbewerberinnen und -bewerbern die Möglichkeit, sich von einer Krankenkasse betreuen zu lassen, unabhängig davon, wie lange sie sich bereits in Hamburg aufhalten. Diesen rechtlichen Rahmen wollen beide Behörden in der Praxis nutzen. Dazu haben sie jetzt einen Vertrag mit der AOK Bremen/Bremerhaven abgeschlossen. „Mit diesem neuen Modell verschlanken wir die Hamburger Verwaltung – eigene aufwändige Berechnungen werden künftig nicht mehr nötig sein. Außerdem bedeuten Krankenversicherungskarten für Asylbewerberinnen und -bewerber ein hohes Maß an Normalität, wenn sie zum Arzt gehen“, sagt Sozialsenator Detlef Scheele. „Auch wenn es trotz Krankenversichertenkarte für sie in einigen Leistungsbereichen Einschränkungen gibt, können andere Patienten bei einem Arztbesuch nicht erkennen, dass es sich um Sozialleistungsempfänger handelt.“ Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gibt es trotz der neuen Krankenversichertenkarten auch weiterhin einige Einschränkungen für Asylbewerberinnen und -bewerber, beispielsweise wenn es um zusätzliche Leistungen geht. Ein Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz und auf kieferorthopädische Behandlungen besteht für diese Patientengruppe hingegen nur dann, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Bei anderen Leistungen, die in der Regel direkt über die Karte abgerechnet werden, sind Asylbewerberinnen und -bewerber anderen Versicherten jedoch grundsätzlich gleichgestellt. Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind derzeit in Hamburg rund 4.600 Menschen leistungsberechtigt, die sich noch keine vier Jahre in Hamburg aufhalten. Bisher werden von einer Krankenkasse nur Leistungsberechtigte versorgt, die seit mindestens vier Jahren in Hamburg leben. Alle anderen Leistungsberechtigten bekommen statt einer Krankenversichertenkarte bisher einen Behandlungsschein von den zuständigen Sozialdienststellen, mit dem sie zum Arzt gehen können. Das wird sich zum 1. Juli 2012 ändern – denn dann wird die AOK Bremen/Bremerhaven die Kosten der Krankenbehandlung direkt abwickeln, gegen vollen Kostenersatz und mit einem angemessenen Verwaltungskostenanteil. Auch für Ärzte ist das ein Vorteil: Sie müssen keine Einzelrechnungen mehr stellen, sondern können ihre erbrachten Leistungen direkt über die Krankenversichertenkarte abrechnen, was wiederum dazu dient, dass die Bürokratie in den Behörden abgebaut wird. Dieses Modell ist – mit Ausnahme von Bremen - bundesweit einzigartig und wird erstmals in Hamburg eingeführt. 2. April 2012 29 „Vermieten Sie Wohnraum – helfen Sie Flüchtlingen!“ - Gemeinsamer Aufruf der Integrationsbeauftragten und des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerkes, EJF Pressemitteilung Berlin, den 13.11.2014 Anlässlich der aktuellen Unterbringungssituation von Flüchtlingen in Berlin wirbt die Beauftragte für Integration und Migration, Dr. Monika Lüke, gemeinsam mit dem Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk, EJFgAG, für eine verstärkte Vermietung von Wohnungen an Flüchtlinge durch Privatpersonen. Auf U-Bahnhöfen, in der U-Bahn und in Behörden sind in den kommenden Wochen Plakate mit dem gemeinsamen Aufruf zu sehen. „Ziel ist und bleibt, dass so viele Menschen wie möglich in eigenen Wohnungen unterkommen können“, so Monika Lüke. „In Anbetracht der steigenden Flüchtlingszahlen ist dieser Grundsatz in weite Ferne gerückt. Mit der Kampagne möchte ich alle Berlinerinnen und Berliner, die Wohnraum vermieten, dazu ermutigen, an Flüchtlinge zu vermieten. Die Beratungsstelle des EJF unterstützt Sie dabei!“ Dr. Andreas Eckhoff, Vorstandssprecher des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerks: „Wir wollen Flüchtlingen und Asylbewerbern helfen, eine eigene Wohnung zu beziehen. Aufgrund der angespannten Wohnungssituation in Berlin aber auch aufgrund ihrer besonderen individuellen Lage, fällt es gerade Flüchtlingen nicht leicht, Wohnraum selbstständig anzumieten. Daher freuen wir uns, diese gemeinsame Plakataktion mit der Integrationsbeauftragten durchzuführen und somit unserem Auftrag des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, Wohnraum für Flüchtlinge zu akquirieren, noch besser gerecht zu werden. Wir hoffen darauf, dass viele Privatpersonen uns Wohnungen zur Verfügung stellen werden.“ Hintergrund: Aufgrund der zunehmenden Zahlen von Asylsuchenden haben sich in Berlin erhebliche Engpässe bei der Unterbringung ergeben. Die für die Unterbringung zuständige Senatsverwaltung für Soziales ist darum bemüht, bis Ende des Jahres 2200 zusätzliche Plätze zu schaffen. Zu diesem Zweck werden kurzfristig Wohncontainerdörfer an sechs Standorten errichtet. Parallel dazu hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf eingebracht, der den Bau von Unterkünften für Flüchtlinge in Gewerbegebieten oder Außenbereichen erleichtert. Der Aufruf möchte einen anderen Weg aufzeigen. Denn für die Flüchtlinge ist es erstrebenswert, möglichst frühzeitig in einer eigenen Wohnung zu leben. Dies gilt für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge erst recht. Eine eigene Wohnung ist von grundlegender Bedeutung für ein menschenwürdiges Leben. Sie ermöglicht Privatsphäre und Rückzug und vermeidet Stigmatisierung. Auch ist sie wesentlich, um in Berlin anzukommen, sich heimisch zu fühlen und sich zu entfalten. 30 Bezahlbarer Wohnraum ist knapp in Berlin. Viele Bevölkerungsgruppen haben Schwierigkeiten, geeigneten Wohnraum zu finden. Dies trifft Flüchtlinge in besonderem Maße. Sie sind auf dem Wohnungsmarkt benachteiligt und erfahren nicht selten Diskriminierung. Bereits seit 2011 stellen städtische Wohnungsbaugesellschaften ein festes Kontingent von Wohnungen für Flüchtlinge bereit, die Wohnungen reichen aber nicht aus. Aus diesem Grund ist privates Engagement hilfreich. Der Aufruf appelliert an Privatpersonen, die Wohnraum vermieten. Die Beratungsstelle des EJF unterstützt bei der Vermittlung von Mietparteien wie auch bei der Mietkostenübernahme und dem Vertragsabschluss. Privatpersonen können Wohnraum für Flüchtlinge unter folgenden Kontaktadressen melden: Tel.: (0800) 96 46 78 243 oder: 0800Wohnsuche E-Mail: [email protected] « Übersicht über die Pressemitteilungen © Die Beauftragte für Integration und Migration Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen John Röhe Integrationsbeauftragte des Berliner Senats Potsdamer Straße 65 10785 Berlin Stadtplan Tel.: (030) 9017-2357 Fax: (030) 9017-2320 E-Mail 31 ii I i I Landesamt für Gesundhe und Soziale~ Zentrale Leistungsstelle für A ~Ibewerber I I I I I I I i Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin Postfach 310929.10639 SerHn (Postanschrift) ! ! I I Herrn Geschäftszeichen 11 A .Bei Antwortbiite ängeben Bearbeiter/in:. Dienstgebäude: Turmstraße 21. Haus A 10559 Berlin Zimmer: _Berlin (030) 90229 Telefon: intern: Telefax: Venmittlung: . (9229) (030) 90229 (030) 90229 0 E-Mail: poststelle~ lageso.berlin.de Datum: I Sehr geehrte ich bin bereit, die 03.11.2014 II Kost~fl für I I eigenen bhnraum für 1 Personen zu übernehmen wenn, 1", ".,- ..". . . - ."... ! • • die Unterbringung in privatem ohnra.umkostengÜnstiger ist alsdie Unterbringung in einer' Gemeinschaftsunterkunft (ge . den Ausführungsvorschriften über die Anmietungvon Wohnraum durch Leistungsb echtigte nach deh1 Asylbewerberleistungsgesetz) I und die Bruttowarmmiete sozialhil rechtlich angeme~senist. "Rechtsgrundlage der Bewilligung vo Leistungen für Asylbewerberleistungsgesetz. . un~erkunft und Heizung ist § 3 (1) I GenoS~enSChaft~~n~eilen. wir~. Die Übernahme einer Kautionszahlu oder Von im. Einzelfall geprüft. Mietzuschläge für eine Garage I PK -:-Abstellplatz werdEtn grundsatzhch nicht ubernommen. . I . Dieses Schreiben dient lediglich al Orientierungshill.ife und stellt keine verbindliche Zusage für die Übernahme von Mietkos.ten da I Eine verbindliche Zusicherung zur Ü .. rn. ahm .. e ..·der. Kost~.'n f.u.· .rM.iete und Heizung kahn Ihnen erst nach Prüfung eines konkreten Mieta ebotes ausgesteIIr werden. ' . I I I . I I Verkehrsverbindungen: Eingang Tunnstr. 21 V 9 Turmstraße Kein Fahrstuhl vorhanden Bus M 27,245. TXL Haltestelle V-Turmstraße Bus 101,123,187 Haltestelle TurmstL! Lübecker Str. Internet: b.lli2)1vI/W'Ii.lageso.berlin.de Sprechzeiten: Zahlungen bitte Montag, Dienstag und Donne tag· bargeldlos an die von 09.00 -12.30 Vh und Landeshauptkass;, von 13.30 - 15.00 Vh Klosterstr. 59 und nach Vereinbarung. Die Ausgabe von Wartenum 10179 Berlin rn öffnet für Sie jewefls eine halbe Stunde vor Begin er. Sprechzeit ulid endet jeweils eine $tunde vor Ende nserer Sprechzeit. Seite 1 von 3 Geldi~stltut Kontonummer Postbimk Bertin 58100 IBAN: DE47100100100000058100 0990007600 IBAN: DE251 00500000990007800 10001 520 IBAN: DE531000oo0000100ll1S20 LandJsbank Berliri I Deutsphe Bundesbank Filialel Berlin Bankleitzahl 10010010 BIC: PBNKDEFF100 10050000 BIC: BELADEBEXXX 10000000 . B.IC: MARKDEF11 00 j Dokument4 I 32 I , I Das Mietangebot sollte folgende A g~~en enthalten: I • Wohnfläche in Quadratmete "i • Höhe der Nettokaltmiete, Beriebskosten und~eizkosten • Angaben zum Heizenergietr ger (Erdöl, Fern~ärmeoder Erdgas) • Angaben zur Warmwassere eugung(zentraIÖderdezentral) • Größe der beheizten Wohnfl chedes Gebäud$S • Zusicherung desVermieter dass dieWohnu~ginrenoviertemZustand übergeben wird und Herd und Spüle zu .Mietsache gehör~n. 1 Die auf Ihren Einzelfall bezogenen Gamtangemessenrleitsgrenzen sind der Anlage zu entnehmen. i Es ist zu beachten, dass entsprechen der Anzahl derei~.ziehenden, Personen bei der zukünftigen Unterkunft keine beengten Wohnverhltnisse vorliegen.l I Beengte Wohnverhältnisse würdenv liegen, wennnich~ mindestensfolgender Wohnraum (ohne i Küche und Nebenräume) zur Verfügugsteht: . . { ' , 1 für 2 Personen für 3 Personan fOr 4 und 5 Personen ab 6 Personen 1 Wohnraum ud insgesamt 30 qrhWohnfläche 2 Wohnräume u .dinsgesamt50 ctrb Wohnfläche 3 Wohnräume U ,d insgesamt 65qf11 Wohnfläche 4 Wohnräume u d insgesamt80 qrrWohnfläche , der Wohnung der Wohnung der Wohnung der Wohnung 1 .. , I Bei Abschluss eines Untermietvertrag s gelten Sonderregelungen. i Eine Anrechnung über den Ko~:erth)nsvertrag "VVo~nungen für Flüchtlingen kann nur ~~;!~~~'uit:n;ü~:g~:;~::~:~:}b j~~r::1:~1~i'der,.eerattln~!lstene'des . EvangeliSChen Mit freundlichem Gruß Im Auftrag 33 emessenjheitsgrenzen. Größe BG Gebäudefläche Verkehrsverbindungen: Eingang TurmstC. 21 U 9 Turmstraße Kein Fahrstuhl vorhanden Bus M 27, 245, TXL Haltestelle U-Turmstraße Bus 101, 123, 187 Haltestelle TurmstrJ lübecker Str. Internet: htto:ifvvww,lageso.berlin"de Geldini;titut Sprechzeiten: Zahlungen bitte Montag, Dienstag und bargeldlos an die Postba~k Berlin von 09.00 -.12.30 . Landeshaupfkasse von 13.30 -15.00 Klosterstr.59 Landesrank Berlin und nach Vereinbarung. '10179 Berlin Die Ausgaba von WE,rterlumm.l,fn öffriet fur Sie jeweils Deutsc~eBundesbank eine halbe Stunde v(jr eridet Filiale ~erlin SprechZeit jeweils eine Stunde vor Ende Seite 31'/6n 3 Kontonummer 58100 IBAN: DE47100100100000058100 0990007600 IBAN: DE251 00500000990007600 10001520 iBAN: DE531000000ü0010001520 Bankleitzahl 10010010 Ble: PBNKDEFF100 10050000 Ble: BELADEBEXXX 10000000 Ble: MARKDEF1100 Dokument4 34 [email protected] Pressemitteilung der Britzer Flüchtlingshilfe Berlin, den 24.02.2015 Berliner Wohnungsbaugesellschaften boykottieren Wohnungssuche für Flüchtlinge Während der Senat die Berliner Bevölkerung zur Unterstützung bei der Beschaffung von privatem Wohnraum für Flüchtlinge aufruft, lehnen einige große Berliner Wohnungsbaugesellschaften Flüchtlinge als Mieter unter fadenscheinigen Argumenten ab. So begründete die degewo ihre Ablehnung mit der Aussage, die Flüchtlinge könnten ja nicht die Hausordnung lesen. In ähnlicher Weise wurde Flüchtlingen bei der Gesellschaft „Deutsche Wohnen“ unterstellt, sie seien nicht in der Lage mit dem Hausmeister oder im Eventualfall mit den Handwerkern zu kommunizieren. Deshalb kämen sie als Mieter kaum infrage. Immer wieder erleben wir bei der Unterstützung von wohnungssuchenden Flüchtlingen, dass in dem Augenblick, in dem die Vertreter der Wohnungsbaugesellschaften erfahren, dass es sich bei den Mietanfragen um Flüchtlinge handelt, die Wohnung als bereits vergeben deklariert werden. Fiktive Anrufe haben ergeben, dass die Wohnungsangebote für andere Interessenten durchaus noch Bestand hatten. Beliebt ist auch die ablehnende Begründung, leider sei das Auswahlverfahren schon in vollem Gang und neue Bewerbungen könnten nicht mehr entgegengenommen werden. Häufiger ist auch zu hören, man nehme keine Bewerbungen von Flüchtlingen entgegen. Die Gesellschaft habe bereits ein Wohnungskontingent an das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) gemeldet, das in Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk (EJF) eine Wohnungsvermittlung für Flüchtlinge betreibt. Hintergrund ist eine Vereinbarung zwischen den 6 landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften und dem Senat, nach der die Wohnungsbaugesellschaft 275 Wohnungen für Flüchtlinge zur Verfügung stellen. Die Vereinbarung ist natürlich zu begrüßen. Das EJF vermittelt aber nur Wohnung an Flüchtlingen, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Sobald nach Abschluss des Verfahrens die Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des LaGeSo in die Zuständigkeit der Bezirke wechseln, werden sie aus diesem Vermittlungsverfahren ausgeschlossen. Damit entsteht die absurde Situation, dass sich mit dem erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens die Bezugsmöglichkeit einer Wohnung bei den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften (degewo, Gesobag, Gesobau, Howoge, Stadt und Land sowie Mitte mbH) für die Flüchtlinge verschlechtert. Es erscheint geradezu zynisch, wenn diejenigen, die eine langfristige Lebensperspektive in Berlin besitzen und deren Integration in das Alltagsleben dieser Stadt im Interesse aller liegt, bei der Schaffung eines wesentlichen Elements der sozialen und beruflichen Integration, der Anmietung einer Wohnung, benachteiligt und behindert werden. In all diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor und spricht der von öffentlicher Seite propagierten Willkommenskultur Hohn. Wir erwarten, dass der Senat auf die landeseigenen Wohnungsgesellschaften einwirkt und dieser diskriminierenden Praxis ein Ende setzt. Für weitere Auskünfte steht Ihnen Jürgen Schulte unter der Telefonnr. 01788816040 zur Verfügung. 35 Berlin - 22.10.2014 HÄUSER IN BERLIN UNVERMIETBAR Tausende Sozialwohnungen stehen leer Von Ulrich Paul In Berlin stehen trotz allgemeiner Wohnungsknappheit Tausende Sozialwohnungen leer. Einer der Gründe: sie sind zu teuer. Jetzt wächst der Druck, die Preise zu senken. In Berlin sind preisgünstige Wohnungen rar, doch ausgerechnet viele Sozialwohnungen stehen leer. Von rund 142.000 Wohnungen, die mit öffentlicher Förderung entstanden sind, waren im vergangenen Jahr 5,2 Prozent, also mehr als 7000 Wohnungen, nicht vermietet. Das geht aus Hochhäuser in Spandau. Foto: Imago/Schöning der am Mittwoch veröffentlichten Antwort der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf eine Anfrage der Linken-Abgeordneten Katrin Lompscher hervor. „Das ist verwunderlich vor dem Hintergrund der Wohnungsknappheit in Berlin“, sagte Lompscher. Am größten ist der Leerstand in Spandau, am niedrigsten in Treptow-Köpenick. Hauptgrund dürften die hohen Mieten in den Sozialwohnungen sein. Bewohner einer Sozialwohnung mussten im vergangenen Jahr im Schnitt eine Kaltmiete von 5,74 Euro je Quadratmeter Wohnfläche bezahlen. Zum Vergleich: Für eine Wohnung auf dem freien Markt wurden zur gleichen Zeit laut Mietspiegel 2013 im Schnitt nur 5,54 Euro je Quadratmeter fällig. Rechnet man die Betriebskosten hinzu, die bei Sozialwohnungen ebenfalls höher sind, wird der preisliche Unterschied noch größer. Unterm Strich zahlen die Bewohner einer Sozialwohnung eine Warmmiete von 8,68 Euro je Quadratmeter während für eine Bleibe auf dem freien Markt 8,06 Euro hingelegt werden müssen. Grund für die hohen Sozialmieten ist das frühere Fördersystem. Danach verringert sich die jährliche Förderung um rund 13 Cent je Quadratmeter Wohnfläche. Diesen Abbau der Förderung können die Eigentümer auf die Miete draufschlagen. Und zwar unabhängig davon, ob die ortsübliche Miete bereits erreicht ist oder nicht. So kommt es Jahr für Jahr zu Mieterhöhungen. Das Problem: In der Regel sind Sozialwohnungen nur von Haushalten anzumieten, die einen Wohnberechtigungsschein vorweisen können. Diesen Schein gibt es jedoch nur, wenn das Einkommen nicht zu hoch ist. Ein Einpersonenhaushalt darf beispielsweise nur 16.800 Euro brutto im Jahr verdienen, ein Zweipersonenhaushalt 25.200 Euro. „Sozialwohnungen sind für ihre Klientel mittlerweile eigentlich zu teuer“, sagte der Sprecher des Verbandes BerlinBrandenburgischer Wohnungsunternehmen, David Eberhart. „Das liegt am kontinuierlichen Förderabbau und an den deutlich höheren Betriebskosten.“ MICHAEL MÜLLER: „DAS IST EIN UNERTRÄGLICHER ZUSTAND“ Die Linken-Politikerin Katrin Lompscher kritisierte, dass der Senat bisher keine Lösung für die hohen Mieten im sozialen Wohnungsbau gefunden habe. Stadtentwicklungssenator Michael Müller (SPD) ist das Problem bewusst. „Das ist ein unerträglicher Zustand, dass wir Sozialwohnungen haben, die teurer sind als andere Wohnungen“, sagte er vor kurzem. Er sehe es als eine zentrale politische Aufgabe an, dafür eine Lösung zu finden. „Das ist jedoch kein Prozess, der leicht ist, der schnell geht und der billig wird“, erklärte Müller. Nach Ansicht des Berliner Mietervereins besteht „sofortiger Handlungsbedarf“. Geschäftsführer Reiner Wild sagte, er schlage dem Senat eine Umstellung des Mietensystems auf eine soziale Richtsatzmiete vor. Sie wird vom Senat festgesetzt und soll niedriger als die allgemeine Miete sein. „Die Lasten daraus sollen von Eigentümern und der öffentlichen Hand getragen werden“ , so Wild. Artikel URL: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/haeuser-in-berlin-unvermietbar-tausende-sozialwohnungenstehen-leer,10809148,28819674.html 36 37 38