Pressemappe

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FLÜCHTLINGSRAT BERLIN e.V.
Menschenrechte kennen keine Grenzen
Flüchtlingsrat Berlin e.V.
Georgenkirchstraße 69/70
10249 Berlin
Tel: (030) 24344 5762
Fax: (030) 24344 5763
[email protected]
www.fluechtlingsrat-berlin.de
Pressemappe zur aktuellen Unterbringungs- und Versorgungsnotsituation von Asylsuchenden in Berlin
www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/PM_Notunterkunft.pdf
Pressegespräch am 25. Februar 2015 um 10 Uhr im Beratungs- und Betreuungszentrum für
junge Flüchtlinge und MigrantInnen (BBZ), Turmstraße 72, 10551 Berlin
1. Presseinformation Flüchtlingsrat Berlin, 25.02.2015
2
2. Zahlen zur Unterbringung von Flüchtlingen in Berliner Bezirken, Stand 17.02.2015
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3. Informationsübersicht
10
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•
•
Hauptherkunftsländer
Entwicklung der Asylantragszahlen
Flüchtlingsanerkennungsquoten 2014
Zahlen von in der BRD und in Berlin lebenden Flüchtlingen
LAGeSo Sammelunterkünfte Bestand und Plan, Stand 20.10.2014
4. Abweisung Asylgesuch vom Landesamt für Gesundheit und Soziales, Zuweisung einer
Notunterkunft, keine Fahrscheine, keine Krankenscheine und kein Taschengeld
13
5. § 14 Abs. 4 VwVfG, § 13 Abs. 4 SGB X: Das Recht, einen Beistand zu Behördenterminen
mitzunehmen
14
6. Schreiben der Willkommensinitiative „Willkommen im Westend“ an Sozialsenator Czaja
wegen der Zustände in der Notunterkunft TU-Sporthalle vom 16.02.2015
15
7. Anfragen der Piraten und Antworten des Senats vom 18.02.2015:
18
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•
Sporthallen zur Flüchtlingsunterbringung
Leistungsverweigerung und Nichtbetreiben der Asylverfahren beim LAGeSo
8. Einführung einer Gesundheitskarte nach AsylbLG nach Hamburg/Bremer Vorbild
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•
9. Unterbringung in Wohnungen
•
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•
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Antrag der Piratenfraktion im Abgeordnetenhaus vom 11.02.2015 auf Einführung einer
Gesundheitskarte für Asylsuchende in Berlin nach Hamburger/Bremer Vorbild
„Bremer Modell“ - Gesundheitskarte: Anlage Leistungsumfang zur Vereinbarung des
Bremer Senats mit der AOK Bremen/Bremerhaven vom November 2005 zur Leistungserbringung nach § 264 Abs. 1 SGB V
Pressemitteilung Sozialbehörde Hamburg April 2012: Einführung einer Gesundheitskarte
für Flüchtlinge
30
Aufruf der Integrationsbeauftragten des Berliner Senats zur Vermietung von Wohnraum
an Flüchtlinge, November 2014
Mietübernahmeschein des LAGeSo - für Vermieter unverständlich und unverbindlich
Pressemitteilung Britzer Flüchtlingshilfe 24.02.2015: "Berliner Wohnungsbaugesellschaften
boykottieren Wohnungssuche für Flüchtlinge"
Berliner Zeitung Oktober 2014: Tausende Sozialwohnungen in Berlin stehen leer
Schreiben syrischer Kontingentflüchtlinge zu Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche
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FLÜCHTLINGSRAT BERLIN e.V.
Menschenrechte kennen keine Grenzen
Flüchtlingsrat Berlin e.V. Georgenkirchstr. 69-70 10249 Berlin
Flüchtlingsrat Berlin e.V.
Georgenkirchstraße 69/70
10249 Berlin
Tel: (030) 24344 5762
Fax: (030) 24344 5763
[email protected]
www.fluechtlingsrat-berlin.de
Pressemitteilung vom 25. Februar 2015
Flüchtlinge in Berlin menschenwürdig unterbringen und versorgen!
Spätestens seit November 2014 befinden sich die Standards der Unterbringung und
Versorgung Asylsuchender in Berlin im freien Sinkflug: Container, Tragluft- und Turnhallen, und gänzlich obdachlos gelassene Asylsuchende. Der Flüchtlingsrat hat in den
letzten Wochen die neuen Notunterkünfte besucht und mit zahlreichen Asylsuchenden, Beratungsstellen und Initiativen gesprochen. Wir ziehen Bilanz:
Unterbringung
Aktuell werden in Berlin von 62 Unterkünften für Asylsuchende 22 als "Notunterkünfte" deklariert und unter Nichteinhaltung der geltenden Mindeststandards belegt, darunter Schulen,
Bürogebäude, zwei Traglufthallen und sieben Turnhallen.
In den Hallen fehlt es am Allernötigsten. Bis zu 200 Menschen sind gemeinsam in einem
Raum untergebracht, in manchen Hallen stehen Feldbetten ohne jeden Sichtschutz dicht an
dicht. Privatsphäre und Rückzugsmöglichkeiten gibt es nicht. Es fehlen Möglichkeiten Wäsche zu waschen und zu trocknen, es gibt oft keine Waschmaschinen. Schränke zur Aufbewahrung von Wertgegenständen, Kleidung und anderen persönlichen Gegenständen fehlen.
Nur in den Traglufthallen und in einer Turnhalle wurden Schließfächer aufgestellt. Die Menschen sind in den Hallen anders als von Sozialsenator Czaja angekündigt nicht nur für wenige Tage, sondern häufig bereits seit Eröffnung der Notunterkunft, oft über Wochen und Monate untergebracht.
Bei seinen Besuchen in den Notunterkünften hat der Flüchtlingsrat festgestellt, dass auch
besonders schutzbedürftige Asylsuchende unterschiedslos in Turnhallen eingewiesen
werden. Darunter auf den ersten Blick erkennbar Schutzbedürftige wie Hochschwangere,
Erwachsene mit Rollator, Familien mit Säuglingen, sowie Asylsuchende mit Attest wie z.B.
Traumatisierte, ein epilepsiekrankes Kind oder eine Frau mit Multipler Sklerose. Auch sie
müssen über Wochen in den Turnhallen leben und wurden teils aus dem Krankenhaus wieder in die Turnhalle entlassen. Versuche, die Verlegung besonders Schutzbedürftiger in geeignetere Wohnheime zu erwirken, gestalten sich als überaus schwierig.
Das Betreuungspersonal in den Turnhallen ist nach dem Eindruck des Flüchtlingsrats zwar
bemüht, die Versorgung sicherzustellen, kann jedoch an den grundsätzlichen Problemen in
den Hallen wenig ändern. Anders als in regulären Unterkünften wird in den meisten Notunterkünften lediglich sprachkundiges, aber kein fachlich qualifizierte Personal (ErzieherInnen,
SozialarbeiterInnen mit Kenntnissen im Sozial- und Asylrecht) eingestellt. Zudem fehlt es
meist an Arbeitsplätzen für die BetreuerInnen, es gibt in vielen Notunterkünften keine Beratungsräume, keine Computerarbeitsplätze, kein Internet.
Spenden für den Flüchtlingsrat Berlin e.V.: Bank für Sozialwirtschaft BLZ 100 205 00 Konto-Nr. 326 03 00
IBAN: DE50100205000003260300 BIC: BFSWDE33BER
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Nach Ansicht des Flüchtlingsrats sind die Turnhallen für die Unterbringung Asylsuchender völlig ungeeignet. Durch die dichte Belegung ohne jede Privatsphäre, werden die Persönlichkeitsrechte der dort untergebrachten Menschen verletzt. Das wochenlange Schafen
auf Feldbetten ohne Matratze gefährdet zudem die Gesundheit.
Ø Wir fordern den Senat auf, sicherzustellen, dass niemand mehr als eine Nacht in den
Hallen verbringen muss.
Ø Alle Notunterkünfte müssen ausgestattet werden mit Waschmaschinen und Trocknern,
Betten mit Matratzen, abschließbaren Schränken, Trennwänden, Internet und Beratungsräumen sowie PC-Arbeitsplätzen und Teeküchen für BetreuerInnen und BewohnerInnen.
Ø Wir fordern die privaten und gemeinnützigen Betreiber der Notunterkünfte auf, sich
gegenüber dem LAGeSo für die Einhaltung menschenwürdiger Standards einzusetzen
und für den Betrieb von Unterkünften, in denen nicht ein Mindestmaß an Ausstattung und
Privatsphäre gewährleistet ist, nicht zur Verfügung zu stehen. Die Zustände in den Turnhallen sind mit dem Selbstverständnis gemeinnütziger Betreiber nicht vereinbar.
Ø Wir fordern den Senat auf, statt Turnhallen Ferienwohnungen und die laut Berliner Zeitung 7.000 leerstehenden Sozialwohnungen anzumieten oder zu beschlagnahmen, und
auch leer stehende Bundesimmobilien zu beschlagnahmen und ggf. instand zu setzen,
z.B. Kasernen, leerstehende Wohnhäuser in der Beermannstr. an der Autobahntrasse in
Treptow usw.
Fehlende Versorgung und Nichteinleitung des Asylverfahrens beim LAGeSO
Aufgrund fehlender Personalausstattung der Zentralen Aufnahmestelle für Asylsuchende
ZAA beim LAGeSo Berlin erhalten viele neu ankommende Asylsuchende derzeit nicht die
ihnen gesetzlich zustehende Versorgung mit Krankenscheinen, Bargeld für den persönlichen
Bedarf und den BerlinPass für ein vergünstigtes BVG-Ticket. Auch das Asylverfahren wird
häufig entgegen bundesgesetzlicher Vorgaben nicht umgehend eingeleitet.
Asylsuchenden wird bei der ersten Vorsprache – so sie denn überhaupt vorgelassen werden – oft nur die Kostenübernahme für einen Platz in einer Traglufthalle oder Turnhalle ausgehändigt mit der Aufforderung, in einer Woche oder 10 Tagen erneut vorzusprechen.
In der Zwischenzeit ist die medizinische Versorgung nicht sichergestellt. Wohnheimpersonal und Ehrenamtliche improvisieren. In Dahlem hat die Kirche gespendetes Geld bei der
Apotheke zur Versorgung mit Medikamenten hinterlegt, Anwohner haben die aus gegebenem Anlass erforderlich gewordene Impfung gegen Masern organisiert.
Ø Wir fordern den Senat auf, die Einleitung der Asylverfahren nicht zu verzögern und die
sofortige Registrierung Asylsuchender bei ihrer Erstvorsprache bei der ZAA und ihre unverzügliche Weiterleitung zur förmlichen Asylantragstellung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF sicherzustellen.
Ø Wir fordern den Senat auf, entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen bei der Erstvorsprache die materielle Existenzsicherung der Asylsuchenden sicherzustellen (Barbetrag nach § 3 AsylbLG, Kleidung, Krankenscheine, Berlinpass, Unterkunft).
Ø Wir fordern den Senat auf, seinen Verpflichtungen aus den einschlägigen gesetzlichen
Maßgaben (AsylVfG; AsylbLG, IfSG, GDG Berlin)1 nachzukommen und eine unverzügliche Gesundheitsuntersuchung und erforderliche Impfungen der Asylsuchenden auch
1 § 36 Abs. 4 IfSG www.gesetze-­‐im-­‐internet.de/ifsg/__36.html, 62 AsylVfG www.gesetze-­‐im-­‐
internet.de/asylvfg_1992/__62.html, § 4 Abs. 3 AsylbLG www.gesetze-­‐im-­‐internet.de/asylblg/__4.html, §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 Gesundheitsdienst-­‐Gesetz Berlin GDG http://beck-­‐
online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBlnGDG%2Fcont%2FBlnGDG.inh.htm. Spenden für den Flüchtlingsrat Berlin e.V.: Bank für Sozialwirtschaft BLZ 100 205 00 Konto-Nr. 326 03 00
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im Hinblick auf deren Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften – ggf. auch durch
Beauftragung niedergelassener ÄrztInnen - sicherzustellen.
Ø Das LAGeSo ist räumlich und personell entsprechend arbeitsfähig auszustatten.
Unzumutbare Zustände bei der Asylaufnahme- und Leistungsstelle ZAA und ZLA
Um bei der Zentralen Asylaufnahmestelle ZAA (neu ankommende Asylsuchende) oder der
der Zentralen Leistungsstelle ZLA (bereits registrierte Asylsuchende) des LAGeSo vorzusprechen, müssen die Geflüchteten über viele Stunden hinweg warten. Erst im Freien um
beim Sicherheitsdienst eine Wartenummer zu erhalten, dann im Wartebereich bis sie aufgerufen werden.
Viele Menschen stellen sich nachts an und warten im Freien ohne Sitzgelegenheit und
Wetterschutz, um noch eine Wartenummer zu erhalten. Berichten zufolge weigerte sich der
Wachschutz, schwerbehinderte Menschen an Krücken auch nur zu einer Sitzgelegenheit
vorzulassen.
Als Wartebereich für die ZAA wurde auf dem Gelände des LAGeSo ein Zelt aufgestellt. Das
Zelt steht auf bloßer Erde, die eingeleitete Heizluft wirbelt den Bodenstaub auf, so dass viele
Wartenden sich einen Mundschutz vorhalten. Es fehlen Sitzgelegenheiten und eine Abfallentsorgung. Unvorstellbar, dass es sich bei diesem überfüllten, überheizten, vermüllten
und staubgeladenen Zelt ohne Fußboden um den Wartebereich einer deutschen Behörde
handelt.
Der Flüchtlingsrat hat mit vielen Menschen gesprochen, die in dem Zelt bis zu 10 Stunden
warten mussten, ohne schließlich bei der ZAA vorsprechen zu können. Wir sprachen mit
zwei Irakern, die aus Mangel an Alternativen in dem Zelt übernachtet haben. Ein Asylsuchender aus Pakistan, der trotz stundenlangen Wartens nicht bedient wurde, berichtete uns,
dass er im nahegelegenen Hauptbahnhof übernachtet hat.
Begleitpersonen der Asylsuchenden werden vom Wachschutz des LAGeSo neuerdings abgewiesen. Es gäbe eine Anweisung "von ganz oben", Begleitpersonen nicht mehr in die
Behörde zu lassen - ein klarer Verstoß gegen das in § 14 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVerfG gesetzlich verbriefte Recht, jederzeit einen Beistand zu allen Behördenterminen und -vorsprachen mitzubringen. Auch MitarbeiterInnen des Flüchtlingsrats, die Asylsuchende begleiteten, wurden nicht in die Behörde gelassen.
Ø Der Flüchtlingsrat fordert den Senat auf, unverzüglich für würdige Wartebedingungen
beim LAGeSo zu sorgen, und dabei auch die besonderen Bedürfnisse und bevorzugte
Abfertigung besonders vulnerabler Flüchtlinge zu berücksichtigen (u.a. Behinderte,
Menschen mit Mobilitätseinschränkung, Schwangere, Kranke, Alte, Menschen mit Säuglingen und Kleinkindern).
Ø Wir fordern den Senat auf, LAGeSo-Präsident Allert anzuweisen, seine rechtswidrige
Weisung an das Sicherheitspersonal, Begleitpersonen den Zutritt zu seiner Behörde
zu verwehren, sofort zurückzunehmen.
Ø Wir fordern den Senat auf, durch ausreichend Personaleinsatz im LAGeSo sicherzustellen, dass Wartezeiten auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Fehlende Unterstützung bei der Wohnungssuche
Asylsuchende, geduldete und anerkannte Flüchtlinge verbleiben oft monate- und jahrelang in
den Sammelunterkünften, weil sie keine Mietwohnung finden. Sozialsenator Czaja hat im
Abgeordnetenhaus berichtet, dass derzeit über 2000 anerkannte Flüchtlinge in Not- und
Spenden für den Flüchtlingsrat Berlin e.V.: Bank für Sozialwirtschaft BLZ 100 205 00 Konto-Nr. 326 03 00
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Gemeinschaftsunterkünften des LAGeSo leben, für die leistungsrechtlich die Jobcenter zuständig sind, und die trotz ihres gesicherten Aufenthaltsstatus keine Mietwohnung finden.
VermieterInnen (besonders die städtischen Wohnungsbaugenossenschaften) setzen häufig
für einen Mietabschluss einen mindestens noch ein Jahr gültigen Aufenthaltstitel voraus und weigern sich generell an Asylsuchende zu vermieten.
Die Britzer Flüchtlingsinitiative teilt in einer Pressemitteilung vom 24. Februar 2015 mit, dass
Wohnungsbaugesellschaften geflüchtete Menschen mit fadenscheinigen Argumenten
ablehnen, zum Beispiel weil sie mangels Sprachkenntnissen die Hausordnung nicht lesen
könnten.
Städtische Wohnungsgesellschaften nehmen regelmäßig keine Bewerbungen von asylsuchenden, anerkannten und geduldeten Flüchtlingen entgegen unter dem Verweis auf das mit
dem LAGeSo vereinbarte jährliche Kontingent von 275 Wohnungen für Asylsuchende.
Dieses Kontingent ist angesichts steigender Flüchtlingszahlen viel zu gering. Zudem steht es
ausschließlich für Asylsuchende zur Verfügung, nicht aber für anerkannte oder geduldete
Flüchtlinge.
Eine Gruppe von Kontingentflüchtlingen aus Syrien beklagt in einem offenen Brief vom 6.
Januar 2015 dieses Problem. Sie bemängeln fehlende professionelle Unterstützung bei
der Wohnungssuche und weisen auf die viel zu niedrigen, realitätsfernen sozialrechtlichen Mietobergrenzen hin.
Mietübernahmescheine von Amts wegen ausstellen
Mietkostenübernahmescheine zur Vorlage bei Vermietern sind notwendig, um die eigenständigen Wohnungssuche zu ermöglichen. Sie sollten Angaben enthalten zu den einschlägigen
sozialrechtlichen Konditionen (zulässige Mietobergrenze, ggf. Mietwuchergrenze, Zustand
der Wohnung, Kautionsübernahme, Maßgaben zu möbliertem Wohnraum, Untermiete, befristeten Verträgen etc.).
ZLA, bezirklichen Sozialämter und die Jobcenter sollten an alle in Not- oder Gemeinschaftsunterkünften untergebrachte Asylsuchende, Geduldete und anerkannte Flüchtlinge von Amts wegen auszustellen.
Mietübernahmescheine rechtsverbindlich und verständlich formulieren
Die Mietübernahmescheine der ZLA sind in vielen Punkten verbesserungsbedürftig:
Ø Der verwirrende, für Flüchtlinge und Vermieter unverständliche Vorbehalt zum Kostenvergleich mit Gemeinschaftsunterkünften muss entfallen, da diese auch für Alleinstehende immer teurer als die sozialrechtlichen Mietobergrenzen sind.
Ø Der Hinweis, dass Kautionen im Einzelfall geprüft werden, muss geändert werden, dass
Kautionen, Genossenschaftsanteile und Maklerkosten im nach BGB zulässigen Rahmen
übernommen werden.
Ø Um die eigenständige Suche und Anmietung von Wohnraum zu ermöglichen, muss der
Mietübernahmeschein eine rechtsverbindliche Kostenübernahme beinhalten, adressiert an den Vermieter nach Wahl.
Ø Die Mietobergrenzen-Tabelle sollte nur die auf die konkrete Personenzahl zutreffenden
Werte beinhalten, dann ist sie weniger verwirrend.
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LAGeSo-Bürokratie verprellt Wohnungsanbieter
Bei der ZLA erfolgt inzwischen meist eine Sofortprüfung und Zustimmung zur Mietübernahme für von Asylsuchenden gefundene Mietwohnungen.
Die Genehmigung wird jedoch nur unter der Voraussetzung eines mindestens drei oder vier
Wochen in der Zukunft liegenden Mietvertragsbeginns erteilt. Die ZLA begründet dies
damit, dass erst drei oder vier Wochen später ein Termin möglich sei, um die Kautionsübernahme, Erstausstattung der Wohnung usw. mit dem Asylsuchenden zu klären.
Solange müsse der Vermieter die Wohnung unvermietet lassen und der Asylsuchende in
der Gemeinschaftsunterkunft verbleiben. Viele Wohnungsangebote erledigen sich
dadurch. Dringend benötigte Plätze in Gemeinschaftsunterkünften werden blockiert. Dabei
führt die Verlängerung der Gemeinschaftsunterbringung zu erheblichen Mehrkosten für das
Land.
Die ZLA verweigert die Kostenübernahme auch, wenn die Aufenthaltsgestattung nur noch
zwei Monate oder weniger gültig ist. Dabei werden Aufenthaltsgestattungen regelmäßig
nur für 6 Monate ausgestellt und verlängert. Die Restlaufzeit lässt daher keinerlei Rückschlüsse auf die Bleibeprognose zu.
Die Kampagne der Berliner Integrationsbeauftragten, Wohnungen an Flüchtlinge zu vermieten wird durch das Verhalten der ZLA konterkariert.
Wohnberechtigungsscheine auch für AsylbLG-Berechtigte
In Auslegung des § 27 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz muss der Senat die Wohnungsämter anweisen, Wohnberechtigungsscheine auch an AsylbLG-Berechtigte auszugeben, wie
dies auch bereits in Bremen, Köln und Potsdam der Fall ist.
Unterstützung der Wohnungssuche für alle Flüchtlingsgruppen
Der Flüchtlingsrat fordert der Unterbringung von asylsuchenden, geduldeten und anerkannten Flüchtlingen in private Mietwohnungen höchste Priorität einzuräumen und mit gezielten
Maßnahmen zu fördern, u.a. durch
Ø Öffentlicher Appell des Regierenden Bürgermeisters, Mietwohnungen an Flüchtlinge
zur Verfügung zu stellen, und nachvollziehbare Veröffentlichung der hierfür maßgeblichen Konditionen.
Ø Einrichtung von SozialarbeiterInnen-Stellen zur professionellen Unterstützung bei
der Wohnungssuche für alle Gruppen von Flüchtlingen, auch für Geduldete, für anerkannte Flüchtlinge und für aufgenommene Kontigentflüchtlinge. Die auf Initiative des
LAGeSo eingerichtete Beratungsstelle des Evangelischen Jugend-und Fürsorgewerks
EJF in der Turmstr. in Moabit berät bisher ausschließlich Asylsuchende.
Ø Erhebliche quantitative Ausweitung des Kontingents bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften, Ausweitung des bisher auf Asylsuchende beschränkten Kontingents
auf alle Flüchtlingsgruppen, Einbeziehung weiterer Wohnungsgesellschaften.
Viele der Probleme bei der Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden sind hausgemacht u.a. durch zu späte Reaktion des Senats auf die steigenden Flüchtlingszahlen,
durch wenig vorausschauende Planung, durch mangelnden Personaleinsatz und Festhalten
an bürokratischen Vorgehensweisen, und Ignoranz gegenüber den mehrfach vom Flücht-
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lingsrat und anderen Organisationen/Initiativen vorgetragenen Vorschlägen zur Erleichterung
der Wohnungssuche und besseren medizinischen Versorgung.
Einführung einer Gesundheitskarte
Die Einführung einer Gesundheitskarte für Asylsuchende nach Bremer und Hamburger Vorbild könnte wesentlich zur Entlastung der Leistungsstelle und des medizinischen Dienstes
beim LAGeSo beitragen.
Zahlreiche Dienstleistungen, die in Berlin bisher das LAGeSo und die Bezirkssozialämter im
Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung, der Ausgabe von Papierkrankenscheinen und der Prüfung von Krankenhausbehandlungen, ärztlichen Verordnungen usw. nach
dem AsylbLG erbringen, könnten durch die Einführung einer Gesundheitskarte entfallen bzw.
an die nach § 264 Abs. 1 SGB V beauftragte Krankenkasse übertragen werden.
Wie die in Hamburg vorgenommene Evaluation zeigt, würde eine solche Vereinbarung dazu
beitragen, Personalkosten bei der Sozialverwaltung einzusparen, die Abrechnung durch
EDV-basierte Verfahren für die Leistungserbringer zu vereinfachen, bestehende Unklarheiten beim Leistungsspektrum nach §§ 4 und 6 AsylbLG zu beseitigen, für die Asylsuchenden
den Zugang zu Behandlung zu erleichtern und ohne Mehrkosten den Leistungsumfang weitgehend an das Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung anzugleichen.
Ø Wir fordern den Berliner Senat auf, unverzüglich nach Bremer und Hamburger Vorbild
mit der AOK oder einer anderen Krankenkasse eine Vereinbarung über die Einführung
einer Krankenversichertenkarte nach AsylbLG abzuschließen.
Weitere Infos können Sie der Pressemappe zu unserem Pressegespräch vom 25. Februar 2015 entnehmen: www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/PM_Notunterkunft.pdf
Pressekontakt: Flüchtlingsrat Berlin, Tel: 030-243445762, [email protected]
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7
8
Spandau
Spandau
Spandau
Lichtenberg
Lichtenberg
Chlbg-Wilm
Chlbg-Wilm
Chlbg-Wilm
Chlbg-Wilm
Frh-Krzbg
Frh-Krzbg
Frh-Krzbg
Frh-Krzbg
Frh-Krzbg
Lichtenberg
Marz-Hell
Marz-Hell
Mitte
Mitte
Mitte
Mitte
Neukölln
Pankow
Pankow
Pankow
Pankow
Rdf
Rdf
Spandau
Stegl-Zehld
Stegl-Zehld
Temp-Schbg
Temp-Schbg
Trep-Köp
Trep-Köp
Trep-Köp
Trep-Köp
Lichtenberg
Stegl-Zehld
Aufnahmeeinrichtung AE
Gemeinschaftsunterkünfte GU
vertragsfreie Unterkünfte
Unterk. unbegl. Minderjährige
Bezirk
Art der Einrichtung
Straße
(Belegungs- und Verlegungsstopp)
(Belegungs-und Verlegungsstopp)
*
**
Unterbringung Flüchtlinge - Kapazität der Unterkünfte gem. Absprache mit den Bezirken
17.02.2015
9:00 Uhr
Arbeiterwohlfahrt (AWO)
Arbeiterwohlfahrt (AWO)
Arbeiterwohlfahrt (AWO)
Arbeiterwohlfahrt (AWO)
Arbeiterwohlfahrt (AWO)
Arbeiterwohlfahrt (AWO)
Summe/Auslastung AE
DIMO Wehner
PeWoBe GmbH
GIERSO
Diakonisches Werk
PRISOD GmbH
VITA domus-Kreuzberg
GEO Hostel Berlin
Evo Home
PRISOD GmbH
PeWoBe GmbH
Neustart Berlin GmbH
Berliner Stadtmission
Paul Gerhard Stift
PeWoBe GmbH
City 54 Hotel und Hostel Berlin GmbH
PeWoBe GmbH
PRISOD GmbH
PRISOD GmbH
PRISOD GmbH
GIERSO
Arbeiterwohlfahrt (AWO)
PeWoBe GmbH
GIERSO
GIERSO
GIERSO
Internationaler Bund (IB)
Internationaler Bund (IB)
Internationaler Bund (IB)
EJF
Internationaler Bund (IB)
Arbeiterwohlfahrt (AWO)
Werneuchener Straße GmbH
FSD
Summe/Auslastung GU
Betreiber
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Berliner Unterbringungsleitstelle
400
500
305
350
360
100
2.015
190
238
240
147
402
127
104
70
310
535
140
125
90
285
450
393
95
250
195
255
190
300
100
109
200
176
700
330
306
210
250
385
40
7.937
Kapazität *
542
551
304
351
386
105
2.239
198
225
230
144
397
126
107
71
304
507
139
125
82
279
450
388
97
249
198
257
189
283
97
106
193
155
686
319
298
210
251
384
40
7.784
Belegung
136%
110%
100%
100%
107%
105%
111%
104%
95%
96%
98%
99%
99%
103%
101%
98%
95%
99%
100%
91%
98%
100%
99%
102%
100%
102%
101%
99%
94%
97%
97%
97%
88%
98%
97%
97%
100%
100%
100%
100%
98%
Auslastung
9
Chlbg-Wilm
Chlbg-Wilm
Frh-Krzbg
Lichtenberg
Lichtenberg
Lichtenberg
Mitte
Mitte
Mitte
Mitte
Mitte
Mitte
Neukölln
Pankow
Rdf
Rdf
Rdf
Stegl-Zehld
Stegl-Zehld
Spandau
Temp-Schbg
Trep-Köp
Trep-Köp
Notbelegte Unterkünfte
Straße
(Belegungs- und Verlegungsstopp)
(Belegungs- und Verlegungsstopp)
(Poststadion)
(Belegungsstopp)
Hostels und Pensionen Belegung
ASB
PeWoBe GmbH
Johanniter
PeWoBe GmbH
PRISOD GmbH
DRK
GIERSO
ASB
Arbeiterwohlfahrt (AWO)
Arbeiterwohlfahrt (AWO)
Berliner Stadtmission
Caritas
ASB
PeWoBe GmbH
EJF
PRISOD GmbH
Soziale Initiative Niederlausitz
Arbeiterwohlfahrt (AWO)
ASB
PeWoBe GmbH
EJF
Berliner Wohnplattform
PeWoBe GmbH
Summe Notunterkünfte
Summe aller Unterkünfte
Betreiber
Mail: [email protected]
* Die Kapazitätsangabe entsprechen den mit den Bezirken abgesprochenen Kapazitätsobergrenzen oder der aktuell möglichen Belegungsobergrenze. Nicht erfasst werden temoräre Unterbringungen in Hostels
** Die Belegungsangabe beinhaltet ein Kontingent von 0 Personen für Sonderaufnahmen.
Bezirk
Art der Einrichtung
Unterbringung Flüchtlinge - Kapazität der Unterkünfte gem. Absprache mit den Bezirken
17.02.2015
9:00 Uhr
Landesamt für Gesundheit und Soziales - Berliner Unterbringungsleitstelle
597
200
200
50
300
150
148
200
160
150
100
294
90
100
355
60
700
150
200
278
350
80
92
138
4.545
14.497
Kapazität *
199
199
47
285
155
144
131
165
177
146
252
94
100
404
60
695
55
199
247
346
81
133
127
4.441
14.464
Belegung
100%
100%
94%
95%
103%
97%
66%
103%
118%
146%
86%
104%
100%
114%
100%
99%
37%
100%
89%
99%
101%
145%
92%
Auslastung
11,1%
1.890
4.531
1.461
434
sonstige
26,5%
Ukraine
2,5%
447
888
477
521
Bosnien u.
Herzegowina Ungeklärt
2,8%
2,6%
Irak
3,1%
24.02.15 790
710
Kosovo
8,6%
Afghanistan
4,6%
Eritrea
4,2%
Albanien
5,2%
Bei den Top-Ten-Ländern des Monats Dezember steht Syrien an erster Stelle mit einem Anteil von 28,8 %. Den
zweiten Platz nimmt Serbien mit einem Anteil von 11,1 % ein. Danach folgt Kosovo mit 8,6 %. Fast die Hälfte
Hauptherkun+sländer Jan drei
– DHerkunftsländer.
ez 2014 (48,5 %) aller gestellten Erstanträge
entfällt damit auf diese ersten
Hauptherkunftsländer im Jahr 2014
Gesamtzahl der Erstanträge: 173.072
Syrien, Arab. Republik
22,7%
39.332
Serbien
9,9%
17.172
13.198
9.115
57.290
5.345
sonstige
33,2%
Irak
3,1%
5.528
Somalia
3,2%
6.908
5.705
5.614
Mazedonien Bosnien u.
3,2%
Herzegowina
3,3%
Kosovo
4,0%
Eritrea
7,6%
7.865
Albanien
4,5%
Afghanistan
5,3%
450.000
ab 1995 Erstanträge
bis 1994 Erst- und Folgeanträge
300.000
250.000
200.000
173.072
100.000
2014
2010
2005
2000
1995
1990
1985
24.02.15 1980
0
50.000
41.332
78.564
28.914
9.627
1975
19.164
8.645
1970
73.832
4.337
1965
150.000
127.937
107.818
2.980
Angaben in Personen
350.000
400.000
438.191
322.599
193.063
3,7 Mio.
davon von 1953 - 1989: rd. 1,0 Mio. (25 %)
davon von 1990 - 2014: rd. 2,7 Mio. (75 %)
Gesamtzugänge 1953 - 2014 :
1960
16.284
1.906
1955
1953
1950
Entwicklung
der Asylantragszahlen seit 1953 - ab 1995 Erstanträge -
Entwicklung der jährlichen Asylantragszahlen seit 1953
BUNDESAMT FÜR MIGRATION UND FLÜCHTLINGE
Seite 3 von 11
Bei den Top-Ten-Ländern im Jahr 2014 steht Syrien an erster Stelle mit einem Anteil von 22,7 %. Den zweiten
24.02.15 Platz
nimmt Serbien mit einem Anteil von 9,9 % ein. Danach folgt Eritrea mit 7,6 %. Damit entfällt mehr als ein
Drittel (40,2 %) aller seit Januar 2014 gestellten Erstanträge auf die ersten drei Herkunftsländer.
1 10
24.02.15 Flüchtlingsanerkennungsquoten 2014 Anerkennungsquote Januar bis Dezember 2014 Asylrecht 1,8 % > AE § 25 Abs. 1 Flüchtlingsschutz 24,1 % > AE § 25 Abs. 2 erste Alt. subsidärer Schutz 4,0 % > AE § 25 Abs. 2 zweite Alt. Abschiebungsverbot 1,6 % > AE § 25 Abs. 3 Gesamtschutzquote 31,5 % Ablehnungsquote 33,4 % Formelle Entscheidungen 35,2 % (= keine inhaltl Asylprüfung, zB wg Dublin VO) > Die Anerkennungsquote erhöht sich noch weiter durch Anerkennungen im Gerichtsverfahren > Die Bleibequote erhöht sich noch weiter durch Duldungserteilungen aus humanitären oder tatsächlichen Gründen > Die Bleibequote erhöht sich noch weiter durch Aufenthaltserteilungen aus humanitären (zB AlTälle, Härtefälle) oder familiären (zB Eheschließung) Gründen Quelle: 24.02.15 www.bamf.de > Infothek > Sta6s6ken > Asylzahlen In der BRD und Berlin lebende Flüchtlinge „Asylbewerber“ hier lebend Ende 2012/13/14 BRD 65.936 / 110.435 / 178.027 „Geduldete“ hier lebend Ende 2012/13/14 BRD 85.344 / 94.508 / 113.221 „zur Ausreise verpflichtet“Ende 2012/13/14 BRD 33.003 / 37.090 / 40.970
„Asylbewerber“ hier lebend Ende 2012/13/14 Berlin 3.493 / 5.742 / 9.554 „Geduldete“ hier lebend Ende 2012/13/14 Berlin 6.755 / 7.567 / 8.297 „zur Ausreise verpflichtet“ Ende 2012/13/14 Berlin 3.408 / 4.083 / 4.148 Asylerstanträge BRD 2012 64.539 Personen Asylerstanträge BRD 2013 109.580 Personen Asylerstanträge BRD 2014 173.073 Personen Asylerstaufnahme Berlin (5 %) 2012 3.200 Personen Asylerstaufnahme Berlin (5,1 %) 2013 5.561 Personen Asylerstaufnahme Berlin (5,1 %) 2014 8.827 Personen Hinzu kommen Asylaufnahmen aus Asylfolgeanträgen (bundesweit 2012: 13.112, 2013: 17.443, 2014: 29.762. Diese Personen leben jedoch zum großen Teil bereits in Deutschland und müssen dann nicht mehr neu aufgenommen werden. Quellen: BT-­‐Drs. 17/12457, 18/1033; Sta6s6ken www.bamf.de 24.02.15 2 11
24.02.15 Flüchtlinge 2012 bis 2015 in Berlin -­‐ geschätzte Größenordnung Asylsuchende + Duldung + GrenzübertriPsbescheinigung -­‐ gesamt MiPe 2010 MiPe 2012 Feb 2015 10 000 12 000 21 000 8 500 7 000 3 500 14 000 16 62 davon in
8 500 Wohnungen
in Sammel1 500 unterkünften
Zahl der 6 Sammelunterkünae 24.02.15 LAGeSo Sammelunterkün+e Asyl Berlin 10/2013 – Bestand und Plan 24.02.15 3 12
13
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I
iphtAmtljches I nhaltsverzeichnis
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S 14 Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das
Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem lnhalt nicht etwas anderes ergibt. Der
Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde
gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit
oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im
Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) lst für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sigh an den Beteiligten
selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte
verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) Eil Bglgiligt?J kgnn zu VerlLandlglqen und Besprechunqen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand
Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten voig-ö5ETht, soweit dieser nicht ürwefiügüicfi widerspricht.
(5) Bevollmächtigte und Beistände siqd-_Ug.tligfizUweigen, wenn sie entgegen g 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Rechtsd ie n stl ei siu n g en e?5?ä!6i .(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortraq zurückgewiesen werden, wenn sie hiezu ungeeignet sind; vom
mündlichenVortiagronnrden,wennsiezumsachgemäßenVortragnicrltEnigsind.Nicht
zurückgewiesen werden können Personen, die nach $ 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur
Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand
zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistands, die dieser
nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
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Nichtamtliches I nhaltsverzeichnis
Eqß8
- S 13 Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das
Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem lnhalt nicht etwas anderes ergibt. Der
Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde
gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit
oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für dJn Rechtsnachfotgei im
Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.
(3) lst für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, muss sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten
selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an den Beteiligten, muss der Bevollmac[tigte
verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.
(4) EiL9eteiliqtgf kinn zu VerErndl-gngen und Besprechunsgn mit eingm Beistand erscheinen. Das von dem Beistand
VorgetragenegiltalsvondemBeteiligtenvorgebracffie-uffiEiäffiricnt.
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurü
isen, wenn sie entgegen g 3 dis Rechtsdiänsgeistunqsgesetzes
Rechtsdienstleisiungenerffi-..-g-v-._:.-.-.-..v-v---_
(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zLrgckgewiese! werden, wenn sie hiezu unggeiqnet
mündlichenVortragronneumsachgemäßenVortragnichtfähigsind.Nicht sind; vom
zurückgewiesen werden können Personen, die nach $ 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 Ni. 3 bis g des Soiialgerichtslesetzes zur
Vertretung im sozialgerichtlichen Verfahren befugt sind.
(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen Bevollmächtigter oder Beistand
zurückgewiesen wird, schriftlich mitzuteilen. Verfahrenshandlungen deslurückgewiesenen Bevolliracntigten oder Beistandes,
die dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.
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14
WILLKOMMEN IM WESTEND! willkommen-im-westend.de
Amei von Hülsen - Poensgen
[email protected]
16.02.2015
Herrn Senator Mario Czaja
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
Oranienstraße 106
10969 Berlin
nachrichtlich:
Herrn Franz Allert, LaGeSo
Herrn Reinhard Naumann, Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
Die Mitglieder des Beirats für Zusammenhalt
Sehr geehrter Herr Dr. Czaja,
als Menschen, die sich seit Wochen ehrenamtlich um die Flüchtlinge in der Turnhalle
der TU kümmern, möchten wir Sie herzlich einladen, einmal zu uns in die Halle in der
Waldschulallee zu kommen.
In einem Artikel der Morgenpost vom 8.2.15 werden Sie zitiert, die Menschen lebten
2 bis 3 Wochen in den Turnhallen, anschliessend zögen sie in Erstaufnahme- und
dann in Gemeinschaftsunterkünfte.
(http://www.morgenpost.de/berlin/article137223532/Platz-fuer-Fluechtlinge-inBerlin-dringend-gesucht.html) Gerne würden wir Ihnen zeigen, dass das leider nicht
so ist und welche Konsequenzen das für die Betroffenen hat.
Viele Menschen leben schon seit Mitte Dezember in der Halle – und es ist kein Ende
absehbar. Darunter sind Familien mit Kindern, schwangere, kranke und traumatisierte Menschen.
Noch nicht einmal für eine MS kranke Frau, die in der Halle einen MS-Schub bekam
und bei der dem LaGeSo seit dem 27. Januar das Attest vorliegt, dass sie aus medizinischen Gründen sofort in einem Wohnheim untergebracht werden muss, findet
sich ein Platz in einer anderen Unterkunft.
Das, was für wenige Tage akzeptabel ist, ist für Monate unerträglich:
- Die Flüchtlinge kommen zum Teil ohne Krankenschein, Fahrkarten und Taschengeld in der Halle an, bis zur Ausstellung des Berlinpasses vergehen z.T. Wochen –
so lange sind sie für ihre Fahrten zu Ämtern auf gespendete Fahrscheine angewie-
15
sen und an den Besuch von Sprachkursen ist nicht zu denken.
- Schulpflichtige Kinder gehen nun schon seit mindestens 2 Monaten nicht in die
Schule und es ist offensichtlich niemand dafür zuständig dafür zu sorgen, dass sie
einen Schulplatz bekommen.
- Auch um die Kinder, für die mit 4 Jahren die KiTa-Pflicht besteht, kümmert sich
niemand.
- Die Menschen leben auf engstem Raum zusammen – es gibt keine Prävention dagegen, dass jemand TB oder andere Infektionskrankheiten einschleppt.
- In Berlin grassieren die Masern, es musste schon eine Turnhalle unter Quarantäne
gestellt werden – die Menschen in der Halle werden nicht geimpft.
- Die in den Hallen tätigen „Sozialarbeiter“ sind motiviert und guten Willens – aber
hoffnungslos überfordert. Sie sprechen die Sprachen der Flüchtlinge und sind vor
Weihnachten für den kurzfristigen Job eingestellt worden bis Ende Januar Menschen 3-5 Tage zu betreuen. Sie sind keine ausgebildeten Sozialarbeiter und haben
dazu weder Kenntnisse im Sozial- und Ausländerrecht noch im Behördenwirrwarr
Berlins – und das ist die Unterstützung, die die Menschen brauchen, die Monate in
der Halle leben.
- Selbst wenn ärztliche Atteste vorliegen, dass die Unterbringung Einzelnen aus
psychischen oder medizinischen Gründen nicht zumutbar ist, dauert es trotz des
Einsatzes des Trägers und der Ehrenamtlichen Wochen, bis die Betroffenen eine
Wohnheimzuweisung bekommen.
- Für einen langen Aufenthalt sind die Verhältnisse unzumutbar: Es gibt keine
Trennwände, keine Schränke, die Menschen schlafen auf Feldbetten, es gibt keine
Waschmaschinen, keine Trockenmöglichkeiten, kein Internet und keine Privatsphäre.
- Ehrenamtliche versuchen vieles aufzufangen, die Welle der Hilfsbereitschaft ist beeindruckend, aber auch wir können beim LaGeSo niemanden erreichen, stehen
stundenlang bei Ämtern an, können Kinder zwar beschäftigen aber nicht unterrichten. Es ist nicht unsere Aufgabe Reihenimpfungen zu organisieren und wir können
nicht alleiniger Rettungsanker traumatisierter Menschen sein.
Bitte kommen Sie in die Halle und überzeugen Sie sich davon, dass sich etwas ändern muss:
- Wenn Menschen schon in Turnhallen leben müssen, muss wenigstens sichergestellt werden, dass diejenigen, die länger dort sind, als erste einen Wohnheimplatz
bekommen. Zur Zeit herrscht das Zufallsprinzip: einige Familien verlassen die Halle
nach 3 Tagen, andere sind seit 2 Monaten dort.
- Es muss einen runden Tisch geben derer, die für die Menschen verantwortlich sind
(Träger, LaGeSo, Bezirk) und dort muss gemeinsam die Gesundheitsversorgung geklärt werden, die Versorgung mit Kindertagesstätten- und Schulplätzen, die Sicher-
16
stellung einer Infrastruktur vor Ort und deren Finanzierung, die Versorgung mit Beratungsangeboten, es muss ein kurzer Dienstweg etabliert werden, um Notfälle
schnell in Wohnheimen unterzubringen, es braucht Stellen für Kinderbetreuung,
mehr Rechtsberatung, Kapazitäten, um die ehrenamtlichen Arbeiten zu koordinieren
und geschulte Mitarbeiter.
Da es anscheinend ungewiss ist, wie lange das Land Berlin auf Turnhallen für
Flüchtlinge zurückgreifen muss, ist es dringend notwendig, dass sich die Verhältnisse dort ändern.
Über eine Antwort auf dieses Schreiben oder besser noch ein Gespräch in der Halle
würden wir uns freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Amei von Hülsen - Poensgen
Anlage für Senator Czaja und das LaGeSo:
2 Beispielfälle
17
Drucksache 17 /
15 406
Schriftliche Anfrage
17. Wahlperiode
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN)
vom 27. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Januar 2015) und
Antwort
Sporthallen zur Flüchtlingsunterbringung (I)
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Welche Sporthallen wurden seit dem 1. Januar 2014
über welche Zeiträume jeweils zur Unterbringung von
Asylsuchenden genutzt?
2. Welche Sporthallen werden aktuell mit welcher
jeweiligen Platzkapazität zur Unterbringung von Asylsuchenden genutzt?
3. Wie lange sollen die derzeit zur Unterbringung
von Asylsuchenden Sporthallen zu diesem Zwecke jeweils genutzt werden?
4. Welche dieser Sporthallen wurden auf Grundlage
von § 17 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
(ASOG Bln) zur vorübergehenden Unterbringung von
Asylsuchenden bzw. Obdachlosen in Anspruch genommen worden?
5. Ist die Nutzung weiterer Sporthallen zur Unterbringung von Asylsuchenden geplant? Wenn ja, wie vieler?
Zu 1. bis 5.: Seit Dezember 2014 werden sieben
Sporthallen auf der Grundlage von § 17 des Allgemeinen
Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) als Unterkünfte für die Notbelegung mit Asylbegehrenden und Flüchtlinge genutzt.
Diese befinden sich in den Bezirken Charlottenburg-Wilmersdorf, Reinickendorf, Steglitz-Zehlendorf, Lichtenberg und Friedrichshain-Kreuzberg. Weitere Informationen zu den Objekten können der Anlage entnommen
werden. Die Sporthallen sollen zum frühestmöglichen
Zeitpunkt wieder aufgegeben werden. Nach Maßgabe
verfügbarer Kapazitäten sind für die in den Sporthallen
untergebrachten Personen Verlegungen in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
vorgesehen.
Es hängt jedoch von den Zugangszahlen ab, ob weitere derartige Unterkünfte mit Notbelegung eingerichtet
werden müssen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) ist hierzu mit den Bezirken, den Hochschulen und der Senats-verwaltung für Bildung, Jugend
und Wissenschaft im Gespräch. Angestrebt werden vorrangig alternative Lösungen.
6. Ist es zutreffend, dass der Senat Sporthallen zur
Unterbringung von Asylsuchenden beansprucht hat, obwohl einige Bezirke alternative Standorte/Gebäude dem
LAGeSo benannt haben, für die teilweise sogar bereits
entsprechende Genehmigungen vorlagen? Wenn ja, warum hat das LAGeSo an der Unterbringung in Sporthallen
festgehalten?
Zu 6.: Nein. Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte das
LAGeSo den Bezirksämtern von Berlin mit einem an die
Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister
gerichte-ten Schreiben mit, dass es auf Grund des anhaltend hohen Zuzugs von Asylbe-gehrenden zwingend
erforderlich ist, zusätzlich zur Inbetriebnahme der zum
Jahres-beginn regulär geplanten neuen Kapazitäten in
Not- und Gemeinschaftsunterkünften sehr kurzfristig
weitere Notunterkünfte zu eröffnen. In diesem Schreiben
wurden die Bezirke daher gebeten, je Bezirk eine weitere
Sporthalle oder andere geeignete bezirkliche Einrichtung
für die vorübergehende Nutzung zwecks Notunterbringung zu benennen. Das LAGeSo stellte allen Bezirken
somit frei, als alternative Objekte an Stelle von Turn- und
Sporthallen andere geeignete Notunterkünfte anzubieten.
Alle als Reaktion auf dieses Schreiben von den Bezirken
übermittelten Vorschläge wurden vom LAGeSo sorgfältig
auf ihre kurzfristige Eignung für den vorgesehenen
Zweck überprüft. Die bisher für die Flüchtlingsunterbringung herangezogenen Objekte sind jeweils von den Bezirksämtern selbst benannt worden.
Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.
Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
18
Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode
Drucksache 17 / 15 406
Sporthalle es zulassen, wurden zusätzlich Zelte inner-halb
der Unterkunft aufgestellt. Darüber hinaus werden ggf.
Notunterkünfte und Teile derer nach Geschlechtern getrennt belegt.
7. Wer sind jeweils die Betreiber der aktuell zur
Unterbringung von Asylsuchenden genutzten Sporthallen?
Zu 7.: Die jeweiligen Betreiber der aktuell genutzten
Sporthallen können der anliegenden Anlage entnommen
werden.
Berlin, den 13. Februar 2015
8. Welche Tagessätze zahlt das LAGeSo für die Unterbringung in Sporthallen an die jeweiligen Betreiber der
Notunterkünfte? (Bitte nach Sporthalle/Notunterkunft
aufschlüsseln.)
In Vertretung
Dirk G e r s t l e
_____________________________
Senatsverwaltung für
Gesundheit und Soziales
9. Welche laufenden Kosten (Miete, Heizung, weitere Betriebskosten) zahlt das Land/LAGeSo an die Eigentümer/Betreiber der Sporthallen?
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Feb. 2015)
10. Wie hoch waren jeweils die Herstellungs/Investitionskosten für die Herrichtung der Sporthallen
zur Unterbringung von Flüchtlingen? (Bitte nach Sporthalle/Notunterkunft aufschlüsseln.)
Zu 8. bis 10.: Die Tagessätze bzw. Kosten pro Unterbringung in einer Sporthalle können erst nach Abschluss
der Nutzung ermittelt werden. Das LAGeSo wird diesbezüglich unaufgefordert Mitte des Jahres im Fachausschuss
des Abgeordnetenhauses berichten.
11. Wie lange sind Asylsuchende bislang im Durchschnitt in den Sporthallen untergebracht, und was war
bislang die maximale Dauer, die Asylsuchende in Sporthallen untergebracht waren?
12. Wie wird in den Sporthallen jeweils ein Mindestmaß an Privatsphäre für die Bewohner*innen gewährleistet?
13. Welche Rückzugsmöglichkeit haben die Bewohner*innen der Sporthallen jeweils?
14. Wie können die Asylsuchenden in den Sporthallen Wertgegenstände sicher aufbewahren?
Zu 11. bis 14.: Das LAGeSo ist bemüht, die Aufenthaltsdauer in diesen notbelegten Unterkünften auf das
notwendige zeitliche Maß zu beschränken und schnellstmöglich reguläre Unterbringungen zu realisieren, um die
Umstände nicht ausreichender Privats-phäre zügig zu
beenden. Daraus abgeleitet richtet das LAGeSo seine
Akquise-Bemühungen verstärkt auf Objekte wie Schulen
und Bürogebäude, die das Maß der Privatsphäre im Vergleich zu Sporthallen deutlich erhöhen können.
Die Gewährleistung von Privatsphäre für die Bewohnerinnen und Bewohner in notbelegten Unterkünften
(Sporthallen) ist nur schwer möglich bzw. herstellbar. Die
Aufstellung von Raumteilern über möglicherweise bereits
vorhandene flexible Trenn-wände/Vorhänge hinaus ist
brandschutztechnisch nicht möglich, da diese zusätzliche
Brandlasten darstellen würden und Fluchtwege behindern
können. Wo die örtlichen Gegebenheiten in der jeweiligen
2
19
Anlage zur Schriftlichen Anfrage 17/15406
Notbelegte Unterkünfte (Sporthallen) in Nutzung
Objekt
Kapazität
Beginn
Dauer
Betreiber
Charlottenburg-Wilmersdorf
Sporthalle TU-Hochschulsport
200 Betten
12.12.2014
31.3.2015
ASB
Reinickendorf
Sporthalle
70 Betten
16.12.2014
voraussichtl.
bis Mitte
04/2015
EJF
Steglitz-Zehlendorf
Sporthalle FU-Hochschulsport
200 Betten
19.12.2014
31.3.2015
AWO
04
Charlottenburg-Wilmersdorf
Sporthalle Bezirk
200 Betten
23.12.2014
12.4.2015
Pewobe
05
Steglitz-Zehlendorf
Sporthalle Bezirk
250 Betten
23.12.2014
12.4.2015
ASB
06
Lichtenberg
Sporthalle Bezirk
150 Betten
7.1.2015
12.4.2015
CJD
07
Friedrichshain-Kreuzberg
Sporthalle Bezirk
50 Betten
26.1.2015
12.4.2015
Die
Johanniter
01
02
03
ASB= Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Berlin e.V.
EJF= Evangelisches Jugend- und Fürsorgewerk
AWO= Arbeiterwohlfahrt Landesverband Berlin e.V.
PeWoBe= Professionelle Wohn- und Betreuungsgesellschaft mbH
CJD= Christliches Jugenddorfwerk Deutschlands gemeinnütziger e. V. (CJD)
20
Drucksache 17 /
15 407
Schriftliche Anfrage
17. Wahlperiode
Schriftliche Anfrage
des Abgeordneten Fabio Reinhardt (PIRATEN)
vom 27. Januar 2015 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Januar 2015) und
Antwort
Sporthallen zur Flüchtlingsunterbringung (II) – Leistungsverweigerung und Nichtbetreiben der Asylverfahren beim LAGeSo
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Erhalten alle in den Sporthallen untergebrachten
Asylsuchenden Krankenscheine nach §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)? Wenn nein, warum
nicht?
3. Erhalten alle in den Sporthallen untergebrachten
Asylsuchenden Leistungen für Kleidung nach § 3 Abs. 1
AsylbLG? Wenn nein, warum nicht?
7. Erhalten alle in den Sporthallen untergebrachten
Asylsuchenden den Barbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG?
Wenn nein, warum nicht?
8. Welche Möglichkeiten haben die in den Sporthallen
untergebrachten Asylsuchenden ohne Bargeld ggf. zur
Kommunikation mit anderswo lebenden Angehörigen
(Telefonate)?
9. Welche Möglichkeiten haben die in den Sporthallen
untergebrachten Asylsuchenden, ohne Bargeld und ohne
Fahrscheine Fahrten mit dem ÖPNV zu Behördenterminen, Beratungsstellen etc. durchzuführen, und wer trägt
ggf. die erhöhten Beförderungsentgelte und Strafen?
10. Erhalten alle in den Sporthallen untergebrachten
Asylsuchenden Fahrscheine für Vorsprachetermine bei
Behörden (BAMF, LAGeSo, Gesundheitsamt usw.) nach
§ 6 Abs. 1 AsylbLG? Wenn nein, warum nicht? Welche
Stelle gibt die Fahrscheine aus?
11. Erhalten alle in den Sporthallen untergebrachten
Asylsuchenden den „Berlinpass“? Wenn nein, warum
nicht?
12. Wurde für alle in den Sporthallen untergebrachten
Asylsuchenden förmliche Asylverfahren eingeleitet
(förmliche Aufnahme des Asylgesuchs, Ausstellung der
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
(BÜMA), Laufzettel mit Termin beim BAMF)? Wenn
nein, warum nicht?
13. Wurde für alle in den Sporthallen untergebrachten
Asylsuchenden aufgrund des Asylgesuchs eine Zuweisung an die Erstaufnahmestelle eines zuständigen Bundeslandes vorgenommen (Zuweisung nach EASY-Verfahren,
ggf. erforderliche ED-Behandlung bei Umverteilung in
ein anderes Bundesland)? Wenn nein, warum nicht?
Zu 1., 3. und 7. bis 13.: Allein in der Aufnahme- und
Weisungsstelle, die u. a. für die Verteilung der Asylsuchenden zuständig ist, haben in der ersten Februarwoche
insgesamt mehr als 1.300 Asylsuchende vorgesprochen,
darunter über 700 neue Antragstellerinnen und Antragsteller. Die Vorsprechenden werden dort registriert und
die Verteilentscheidungen eingeholt. Die Verteilung in
andere Bundesländer im EASY-Verfahren erfolgt grundsätzlich bei dieser Erstvorsprache. Weiterreisende erhalten am ersten Vorsprachetag eine Fahrkarte für das Verteilland. Ausnahmen bilden nur weiterzuleitende Asylsuchende, die aufgrund ungünstiger Zugverbindungen erst
am Folgetag in das Zielland fahren können und deshalb
eine Nacht in einer Berliner Notunterkunft verbringen.
Erkennungsdienstliche Behandlungen werden durchgeführt.
Die nach Berlin verteilten Asylsuchenden können zur
Zeit nicht alle sofort im üblichen und leistungsrechtlich
korrekten Umfang versorgt werden, da weder die Vermittlung eines Platzes in einer Erstaufnahmeeinrichtung noch
die technische Abwicklung der Leistungsgewährung (z.
B. Falleingabe zur Berechnung und Zahlbarmachung der
Leistungen) sofort in allen Fällen bei Erstvorsprache
sichergestellt werden können.
Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses sind bei der Kulturbuch-Verlag GmbH zu beziehen.
Hausanschrift: Sprosserweg 3, 12351 Berlin-Buckow · Postanschrift: Postfach 47 04 49, 12313 Berlin, Telefon: 6 61 84 84; Telefax: 6 61 78 28.
21
Abgeordnetenhaus Berlin – 17. Wahlperiode
Drucksache 17 / 15 407
Da in der Regel jedoch eine technische Umsetzung
wegen der Erforderlichkeit zusätzlicher Installationen
oder/und des Fehlens der dafür notwendigen räumlichen
Voraussetzungen nicht möglich ist, erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner der Notunterkünfte Münzen oder
Marken zur Nutzung eines nahe gelegenen Waschsalons.
Bei den in den Sporthallen untergebrachten Personen
handelt es sich in der Regel um Asylbegehrende, die im
Rahmen des EASY-Verfahrens Berlin zugewiesen wurden.
Um bis zur regulären Erfüllung der bestehenden Leistungsansprüche zumindest Unterkunft und Verpflegung
sicherzustellen, werden sie zunächst in einer Notunterkunft -Traglufthalle oder Sporthalle - untergebracht und
verpflegt. Soweit von dort aus das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) nicht fußläufig erreichbar ist, werden Fahrscheine ausgegeben.
Alle Notunterkünfte wurden aus den Beständen des
Sanitätsmittellagers des Senats mit einer entsprechend
großer Zahl Bettwäsche und Handtücher ausgestattet. Die
Reinigung wird über Wäscheservices sichergestellt.
Aktuell ist das LAGeSo bemüht, die notwendigen
Vorkehrungen für die Aufnahme der regulären Leistungsgewährung binnen fünf bis sieben Tagen zu schaffen.
Dann erhalten die Betroffenen die Bescheinigung über die
Meldung als Asylsuchende, den Laufzettel mit den Hinweisen zur Vorsprache beim Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF), die Kostenübernahme für eine
Erstaufnahmeeinrichtung, den Behandlungsschein für die
medizinische Versorgung, die Leistungen für Bekleidung,
den Bargeldbetrag und einen berlinpass.
6. Erhalten alle in den Sporthallen untergebrachten
Asylsuchenden Leistungen für Hygienebedarf und Körperpflege nach § 3 Abs. 1 AsylbLG? Wenn nein, warum
nicht?
Zu 6.: Die in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder in
Notunterkünften einschließlich Sporthallen untergebrachten Asylsuchenden erhalten Körperpflegemittel und Hygiene-artikel, die durch die Einrichtungen zur Verfügung
gestellt werden. Hierzu gehört auch eine persönliche
Erstausstattung.
2. Wurden für alle in den Sporthallen untergebrachten
Asylsuchenden die bundesgesetzlich vorgeschriebenen
Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen nach § 61
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), § 31 Infektionsschutzgesetz und § 4 Abs. 3 AsylbLG durchgeführt? Wenn nein,
warum nicht?
14. Ist es zutreffend, dass das LAGeSo derzeit mit neu
eintreffenden Asylsuchenden nach der Maßgabe verfährt
„Hauptsache ein Dach über’m Kopf und was zu Essen,
alles andere kommt später“, und wie ist dies mit dem
Asylbewerberleistungsgesetz und dem Grundrecht auf ein
menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1
und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar (vgl. Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012)?
Zu 2.: Die Termine für die Röntgenuntersuchungen
werden durch das im Bezirk Lichtenberg angesiedelte
Zentrum für tuberkulosekranke und -gefährdete Menschen vergeben, dem seit 26.01.15 bzw. 18.2.15 für die
Untersuchung zusätzliche Kapazitäten in der Charité und
beim Diagnostikum für Einzelpersonen zur Verfügung
stehen. Es ist zu erwarten, dass die Terminstände, die
derzeit z. T. mehrere Wochen betragen, deutlich verkürzt
werden können. Impfungen werden zum Teil direkt durch
die Gesundheitsämter in den Unterkünften angeboten.
Ansonsten können sie durch jede niedergelassene Ärztin
oder jeden nieder-gelassenen Arzt durchgeführt und mittels Behandlungsschein abgerechnet werden.
Zu 14.: Angesichts der hohen Zugänge der vergangenen Monate, die sich auf absehbare Zeit fortsetzen dürften, und der damit verbundenen Arbeitsbelastung der mit
dieser Aufgabe betrauten Beschäftigten im LAGeSo
kommt es zu den geschilderten Verzögerungen bei der
Gewährung regulärer Leistungen, die derzeit kaum vermieden werden können. Durch die Einstellung zusätzlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im LAGeSo wird
an einer nachhaltigen Verbesserung im Leistungsbereich
gearbeitet.
Berlin, den 13. Februar 2015
4. Wie viele Waschmaschinen und Trockner stehen in
welchen Sporthallen jeweils zur Verfügung, wie können
die Bewohner*innen der Sporthallen ihre Wäsche ggf.
sonst unter Einhaltung hygienischer Grundregeln ihre
Wäsche waschen und trocknen?
In Vertretung
Dirk G e r s t l e
_____________________________
Senatsverwaltung für
Gesundheit und Soziales
5. Erhalten die Bewohner*innen ggf. Leistungen für
Waschmittel, Fahrtkosten zum Waschsalon, Waschsalongebühren nach §§ 3 und 6 AsylbLG? Wenn nein, warum
nicht?
Zu 4. und 5.: Die Betreiberinnen und Betreiber prüfen,
inwieweit ihnen eine Aufstellung von Waschmaschinen
und Trocknern technisch möglich ist. Im Einzelfall bedeutet dies die ergänzende Installation notwendiger Anschlüsse für Elektrik, Wasser und Abwasser.
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 18. Feb. 2015)
2
22
Antrag
der Piratenfraktion
Geflüchteten den Zugang zu Gesundheitsleistungen gewähren
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Der Senat wird aufgefordert,
• mit den Krankenkassen Verhandlungen zur Umsetzung der Leistungserbringung nach
§§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gemäß § 264 Absatz 1
Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zu führen. Ziel ist der Abschluss einer
Vereinbarung zur Ausgabe von Krankenversichertenkarten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an alle Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG nach dem Vorbild der Stadtstaaten Hamburg und Bremen. Der Zugang zu Behandlung und die Abrechnung sollen durch die Krankenversichertenkarten vereinfacht und die
Sozialbehörden entlastet werden. AsylbLG-Berechtigte sollen de facto den gleichen
Behandlungsumfang wie gesetzlich Versicherte erhalten.
• sich auf Bundesebene für eine umfassende Einbeziehung aller Leistungsberechtigten
nach dem AsylbLG in das deutsche Gesundheitssystem einzusetzen, das heißt bei laufendem Leistungsbezug die Aufnahme in die Pflichtkrankenversicherung nach § 5
SGB V. Krankenhilfe nach AsylbLG soll auf die wenigen Fälle ohne laufenden
Leistungsbezug beschränkt bleiben.
23
Begründung
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben nur einen eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsleistungen. Sie haben nach § 4 AsylblG nur Anspruch
auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Die Behandlung von chronischen Erkrankungen, Beeinträchtigungen oder Traumata wird nach § 6 AsylbLG nur nach
Ermessen im Einzelfall gewährt.
Neben dem niedrigeren Leistungsniveau nach §§ 4 und 6 AsylbLG besteht in einigen
Bundesländern die Verwaltungspraxis der Behandlungsscheine, die Leistungsberechtigte –
anders als Krankenversicherte – im Regelfall vor einer medizinischen Behandlung – einholen
müssen. Denn die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes liegt in der Zuständigkeit
der Länder. Über die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG entscheiden
daher die für die Durchführung des AsylbLG nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen
Stellen.
Die Praxis der medizinischen Versorgung nach dem AsylbLG ist vielerorts von behördlicher
Willkür und Verschleppung notwendiger Krankenbehandlungen geprägt – teils mit
lebensbedrohlichen, manchmal auch tödlichen Folgen für die Betroffenen (vgl. DER
SPIEGEL „Asyl – Bewachtes Sterben“ Nr. 22/2014, S. 48f.).
Verwaltungspraxis in Berlin
In Berlin existiert seit Jahrzehnten eine Vereinbarung zur Behandlung von Sozialhilfeberechtigten und Asylbewerber/-innen mit der AOK (früher: AOK Berlin(West), heute: AOK Nordost). Die Berliner Vereinbarung mit der AOK hat inzwischen an Bedeutung verloren, da
Sozialhilfeberechtigte im laufenden Leistungsbezug nach SGB XII und nach SGB VIII,
soweit sie nicht unmittelbar bei der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert
sind, Krankenversichertenkarten nach § 264 Absatz 2 SGB V von einer Krankenkasse ihrer
Wahl erhalten.
Krankenversichertenkarten erhalten seit 2004 gemäß § 264 Absatz 2 SGB V auch solche
AsylbLG-Leistungsberechtigte, die bereits länger als vier Jahre (ab 1. März 2015: 15 Monate)
im Leistungsbezug nach dem AsylbLG stehen und auch die übrigen in § 2 AsylbLG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Der Anwendungsbereich der Berliner Vereinbarung
mit der AOK Nordost beschränkt sich seither auf Leistungsberechtigte im Leistungsbezug
nach §§ 1a oder 3 AsylbLG.
In Berlin werden jedoch nach wie vor lediglich Papierkrankenscheine ausgegeben. Zudem
sind in Berlin viele Leistungen nicht von der Vereinbarung mit der AOK Nordost erfasst und
unterliegen nach wie vor einer Genehmigungspflicht durch das Sozialamt. Dies betrifft zum
Beispiel den gesamten Bereich der stationären Krankenhausbehandlung, aber auch banale
Verordnungen wie Physiotherapie, häusliche Krankenpflege, Inkontinenzhilfen, Hilfsmittel
für Behinderte, Seh- und Hörhilfen etc.
Sowohl die Ausgabe der quartalsweise zu erneuernden Papierkrankenscheine als auch die
Genehmigung banaler Verordnungen führt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei
den Berliner Sozialämtern, insbesondere beim Landesamt für Gesundheit und Soziales
(LAGeSo) und beim von den Sozialämtern zur Begutachtung gegebenenfalls hinzugezogenen
24
amtsärztlichen Dienst des LAGeSo. Angesichts knapper Personalkapazitäten beim LAGeSo
kommt es immer wieder zu unzumutbaren Verzögerungen bei unaufschiebbaren
Behandlungen. Auch die Ausgabe der Papierkrankenscheine funktioniert angesichts der
aktuellen Überlastung der Asylaufnahmestelle des LAGeSo vielfach nicht mehr (vgl. taz
„Wenn die Verwaltung ans Sparen denkt“ vom 25. Januar 2015).
Dies hat zur Folge, dass die Betroffenen Schmerzen erleiden, Krankheiten verschleppen und
Rettungsstellen und Notärzte/-innen in Anspruch nehmen müssen. Diese vermeidbare
menschenrechtsverletzende Praxis ist zugleich enorm kostentreibend. Unaufschiebbare
Operationen, zwingend notwendige Anschlussbehandlungen nach Operationen sowie
unabweisbare Hilfsmittel für Behinderte werden in Berlin unter Hinweis auf
sozialbehördliche und amtsärztliche Verwaltungs- und Prüfverfahren über viele Monate
hinweg verweigert (vgl. Stellungnahme des Flüchtlingsrats Berlin vom Oktober 2014 zum
„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des
Sozialgerichtsgesetzes“ für den Ausschuss Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags,
S. 39 ff.).
Vertane Chance bei Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Die Novellierung des AsylbLG zum 1. März 2015, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) zum menschenwürdigen
Existenzminimum nach dem AsylbLG notwendig geworden war, hat die Regelungen zur
medizinischen Versorgung nicht verbessert. Die am 28. November 2014 vom Bundesrat verabschiedete Fassung der AsylbLG-Novelle sieht weiterhin nur die Minimalmedizin der §§ 4
und 6 AsylbLG vor. Am Umfang des Krankenbehandlungsanspruchs hat sich nichts geändert.
Den
vom
Bundesrat
auf
Initiative
Hamburgs
beschlossenen
Vorschlag,
Krankenversichertenkarten nach § 264 Absatz 2 SGB V und grundsätzlich den gleichen
Behandlungsanspruch wie für gesetzlich Versicherte einzuführen (vgl. Bundesratsdrucksache
392/14 (Beschluss) vom 10. Oktober 2014), lehnte die Bundesregierung ab, da die Länder und
Leistungsträger bereits jetzt berechtigt seien, selbst Vereinbarungen mit den Krankenkassen
zur Übernahme der Behandlungskosten zu schließen.
Die Bundesregierung erkaufte sich die Zustimmung des Bundesrates durch Finanzzusagen in
Höhe von einer Milliarde Euro an die Länder und Kommunen für die Flüchtlingsaufnahme.
Alle Bundesländer stimmten am 28. November 2014 überraschend für die AsylbLG-Novelle
– entgegen der mehrheitlichen Empfehlung des Bundesratsausschusses für Arbeit und Sozialpolitik (Bundesratsdrucksache 513/1/14 vom 17. November 2014), der erneut die Einbeziehung aller AsylbLG-Berechtigter in § 264 Absatz 2 SGB V gefordert hatte. Allein Brandenburg enthielt sich.
Ausgabe von Krankenversicherungskarten nach dem Hamburger und Bremer Vorbild
Im Rahmen des „Einigungspapiers“ über ein „Gesamtkonzept zur Entlastung von Ländern
und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern“ vom November
2014 haben sich Bund und Länder darauf verständigt, zu prüfen, „wie es den interessierten
Flächenländern ermöglicht wird, die Krankenversichertenkarte für Asylbewerber einzuführen“ und einen dieses Verfahren für die in den Flächenstaaten erleichternden Gesetzentwurf
25
zu erarbeiten, da sich dies aufgrund der zahlreichen beteiligten Kreise und Kommunen dort
schwieriger gestaltet.
Im Rahmen eines weiteren Gesetzespaketes will die Bundesregierung bis Juli 2015 Maßgaben
der EU-Asylaufnahmerichtlinie 2013 und der Asylverfahrensrichtlinie 2014 umsetzen, auch
die Hilfen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge im Asylverfahren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat angekündigt, dass dabei im Rahmen einer weiteren AsylbLG-Novelle auch die medizinische Versorgung nach dem AsylbLG überprüft und
gegebenenfalls neu geregelt werden soll (vgl. Pressemitteilung des BMAS vom 27. August
2014). Berlin soll sich daher im Gesetzgebungsverfahren für die Einbeziehung aller AsylbLGBerechtigten im laufenden Leistungsbezug in die Pflichtkrankenversicherung nach § 5 SGB V
einsetzen, hilfsweise in die Krankenversichertenkarte nach § 264 Absatz 2 SGB V. Da Bayern
die Krankenversichertenkarte strikt ablehnt, ist eine bundeseinheitliche Handhabung auf Basis
des geltenden Rechts jedoch vorerst nicht zu erwarten.
Für Berlin als Stadtstaat besteht allerdings keine Notwendigkeit, eine bundesweite Regelung
abzuwarten. Schon bisher können Stadtstaaten die Gesundheitsversorgung nach § 264 Absatz
1 SGB V an eine Krankenkasse übertragen und über eine Krankenversichertenkarte
abwickeln.
Die Stadtstaaten Hamburg und Bremen praktizieren dies bereits seit Jahren nach geltendem
Recht. Bremen (2005) und Hamburg (2012) haben aufgrund vertraglicher Vereinbarungen
gemäß § 264 Absatz 1 SGB V die Gesundheitsversorgung AsylbLG-Berechtigter auf
Krankenversichertenkarten umgestellt und vollständig an die AOK Bremen/Bremerhaven
übertragen. AsylbLG-Leistungsberechtigte erhalten dort de facto den gleichen
Leistungsumfang bei der ambulanten und stationären Krankenbehandlung wie gesetzlich
Versicherte. Die wenigen medizinisch vertretbaren Leistungseinschränkungen nach §§ 4 und
6 AsylbLG sind in Hamburg und Bremen im Vertrag mit der AOK Bremen/Bremerhaven
benannt (vgl. Anlage 1 zur Vereinbarung nach § 264 Absatz 1 SGB V mit der AOK
Bremen/Bremerhaven, S. 13). Die Genehmigungspflicht wird beschränkt auf diejenigen Fälle,
für die dies auch die GKV vorsieht, wie zum Beispiel Zahnersatz, kostenaufwändige
Hilfsmittel für Behinderte oder Psychotherapien. Daher sind auf der Krankenversichertenkarte
selbst keine Hinweise auf Leistungseinschränkungen im Sinne des AsylbLG vermerkt und
auch nicht erforderlich. Die AOK wiederum bezieht nur in wenigen Ausnahmefällen auch die
Sozialbehörde in das normalerweise von der AOK allein verwaltete Genehmigungsverfahren
ein, so zum Beispiel bei Langzeitpsychotherapien.
Vorteile für die Betroffenen und Kosteneinsparungen beim Land Berlin
In Hamburg und Bremen besteht im Ergebnis eine „Win-win-Situation“. Die Ausgabe von
Krankenversicherungskarten nach dem Hamburger und Bremer Vorbild bietet für Berlin zahlreiche Vorteile. Der Zugang zur medizinischen Versorgung für Patienten/-innen und Ärzte/innen würde verbessert. Die AsylbLG-Berechtigten müssten nicht mehr alle Vierteljahre
wieder neu bei den Sozialämtern ihre Leistungsberechtigungsscheine oder
Behandlungsscheine abholen. Die Abrechnung für Leistungsberechtigte und
Leistungserbringer würde durch die Umstellung auf Krankenversichertenkarten und das
zugehörige EDV-Verfahren
wesentlich
vereinfacht.
Durch
den
entfallenden
Verwaltungsaufwand für das Ausstellen von Papierkrankenscheinen sowie dem für
Abrechnungen käme es zu erheblichen Einsparungen beim LAGeSo und den Sozialämtern.
26
Insbesondere die völlig überlastete Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für
Asylbewerber (ZAA) und die Zentrale Leistungsstelle für Asylbewerber (ZLA) beim
LAGeSo sowie der dortige amtsärztliche Dienst würde von den freiwerdenden
Personalressourcen profitieren. In Hamburg wurden durch die Einführung der
Krankenversichertenkarten nach dem AsylbLG bei der mit den Abrechnungsaufgaben
befassten Hauptverwaltung fünfzehn Personalstellen eingespart. Hinzu kommen
Einsparungen bei den Sozialämtern der Bezirke für die Administration der
Papierkrankenscheine und bei den Gesundheitsämtern für die Begutachtung durch Amtsärzte.
Auch Ärzte/-innen würden durch das EDV-Verfahren bei der Abrechnung von Bürokratie
entlastet, da sie keine Einzelrechnungen mehr stellen müssen. Es käme zu Einsparungen
durch Vorsorge und rechtzeitige Krankenbehandlung statt unnötigem und gefährlichem
Verschleppen von Krankheiten.
Nach den Erfahrungen in Hamburg und Bremen ist davon auszugehen, dass nach Einführung
der Krankenversichertenkarten die Ausgaben für Behandlungskosten auch in Berlin gleich
bleiben würden. Dies dürfte zum einen am ungehinderten Zugang zu ambulanter Behandlung
liegen, wodurch die Inanspruchnahme von Notdiensten und das Verschleppen von Krankheiten vermieden werden. Zum anderen ist die Kontrolle der Abrechnungen bei der AOK professioneller als bei der Sozialbehörde. Die Abrechnung unterliegt bei der ambulanten
Behandlung anders als bisher auch der für die GKV geltenden Budgetierung. Die Aufwendungen für die an die AOK Bremen/Bremerhaven gezahlten Kosten der Administration der
Krankenversichertenkarten (zehn Euro/Person/Monat) liegen in der Summe um ein mehrfaches darunter. Bei einem Vergleich der Administrationskosten mit Berlin ist zu beachten,
dass die in Hamburg von der AOK Bremen/Bremerhaven übernommenen Dienstleistungen
wesentlich umfangreicher sind, als die bisher in Berlin von der AOK Nordost übernommenen
Leistungen zur Administration.
Der Deutsche Ärztetag und die Bundesärztekammer fordern ebenso wie Wohlfahrtsverbände,
Flüchtlingsräte, Kirchen und PRO ASYL die Einbeziehung Asylsuchender in die Gesetzliche
Krankenversicherung. Auch mehrere Bezirksverordnetenversammlungen – wie Mitte und
Friedrichshain-Kreuzberg – sprechen sich für die direkte Ausgabe von
Krankenversichertenkarten an AsylbLG-Berechtigte aus. Berlin sollte endlich dem Beispiel
von Hamburg und Bremen folgen und die Krankenversichertenkarte für alle
Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG einführen und damit ein Signal in der
bundesweiten Debatte setzen.
Berlin, den 10.02.2015
Reinhardt Delius Herberg
und die übrigen Mitglieder
der Piratenfraktion
27
Anlage 1
der Vereinbarung zur Umsetzung der Leistungserbringung
nach § 264 Abs. 15GB V im Land Bremen
Die Leistungsberechtigung für den in § 3 AsylbLG genannten Personenkreis ergibt sich aus
§ 4 AsylbLG und zum Teil aus § 6 AsylbLG. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nach
diesen Vorschriften nur die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen Leistungen zu gewähren sind.
In der Regel ist allerdings davon auszugehen, dass überwiegend Leistungen im Rahmen der
Gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen sind.
Die AOK Bremen/Bremerhaven und die Träger in Bremen und Bremerhaven verständigen
sich darauf, dass die entsprechenden Leistungen nach dem SGB Verbracht werden, sofern
in dieser Anlage keine Abweichungen vereinbart werden.
Zu folgenden Abweichungen besteht zwischen den Vertragspartnern Einvernehmen:
Folgende Leistungen können von dem o. g. Personenkreis nicht in Anspruch genommen
werden:
•
•
•
•
Strukturierte Behandlungsmethoden bei chronischen Krankheiten (DMP) i. S. des § 137 f
SGB V, sofern eine gesonderte Genehmigung durch die AOK erforderlich ist
Künstliche Befruchtung
7 }
Entbindungsgeld
' •
Mutterschaftsgeld
Folgende Leistungen können nur unter bestimmten Bedingungen in Anspruch genommen
werden:
•
•
•
•
•
•
Psychotherapie: Es kommt grundsätzlich nur eine Bewilligung von Kurzzeittherapien in
Frage. Eine Begutachtung muss in Bremen durch das Klinikum Bremen-Ost (Herr Dr.
Haack), in Bremerhaven durch das Gesundheitsamt Bremerhaven erfolgen.
Sehhilfen: Eine Bewilligung erfolgt nach den Bestimmungen des SGB V in Anlehnung an
die Regelungen für den Personen kreis unter 18 Jahren
Vorsorgekuren und Rehabilitationsmaßnahmen können grundsätzlich nicht bewilligt werden. Nur nach Rücksprache mit dem Träger kommt in besonders gelagerten Einzelfällen
eine Bewilligung in Betracht. Anschlussheilbehandlungen können dagegen im Rahmen
der GKV bewilligt werden.
Zahnersatz und kieferorthopädische Behandlungen: Eine Bewilligung kann nur nach Begutachtung durch das zuständige Gesundheitsamt in Bremen und Bremerhaven erfolgen.
Reha-Sport/Funktionstraining: Eine Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Nur in
besonders gelagerten Einzelfällen kann eine Bewilligung nach Rücksprache mit dem Träger erfolgen.
Die Bewilligung von Hilfsmitteln erfolgt bis zu einem Bewilligungsbetrag von € 2.000,-- im
Rahmen der GKV. Hilfsmittel mit einem Bewilligungsbetrag von über € 2.000,-- werden
nur nach Rücksprache mit dem Träger bewilligt.
28
(http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/nofl/1368/register-fm/) (http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/nofl/9990/suchbox-fm/)
(http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/nofl/9996/subnavigation-fm/)
Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration
Sozialbehörde verbessert Krankenversorgung
ASYLBEWERBER ERHALTEN KÜNFTIG EINE VERSICHERTENKARTE DER AOK
2. April 2012
(Bild: AOK-Mediendienst)
Die Hamburger Sozialbehörde hat Verhandlungen geführt, um gemeinsam mit der Innenbehörde vertraglich festzuhalten, dass
alle Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ab dem 1. Juli 2012 eine eigene Krankenversichertenkarte
erhalten.
Denn das Sozialgesetzbuch V eröffnet - rein rechtlich - allen Asylbewerberinnen und -bewerbern die Möglichkeit, sich von
einer Krankenkasse betreuen zu lassen, unabhängig davon, wie lange sie sich bereits in Hamburg aufhalten.
Diesen rechtlichen Rahmen wollen beide Behörden in der Praxis nutzen. Dazu haben sie jetzt einen Vertrag mit der AOK
Bremen/Bremerhaven abgeschlossen.
„Mit diesem neuen Modell verschlanken wir die Hamburger Verwaltung – eigene aufwändige Berechnungen werden künftig
nicht mehr nötig sein. Außerdem bedeuten Krankenversicherungskarten für Asylbewerberinnen und -bewerber ein hohes Maß
an Normalität, wenn sie zum Arzt gehen“, sagt Sozialsenator Detlef Scheele. „Auch wenn es trotz Krankenversichertenkarte
für sie in einigen Leistungsbereichen Einschränkungen gibt, können andere Patienten bei einem Arztbesuch nicht erkennen,
dass es sich um Sozialleistungsempfänger handelt.“
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes gibt es trotz der neuen
Krankenversichertenkarten auch weiterhin einige Einschränkungen für Asylbewerberinnen und -bewerber, beispielsweise
wenn es um zusätzliche Leistungen geht.
Ein Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz und auf kieferorthopädische Behandlungen besteht für diese Patientengruppe
hingegen nur dann, wenn die Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Bei anderen Leistungen, die in der
Regel direkt über die Karte abgerechnet werden, sind Asylbewerberinnen und -bewerber anderen Versicherten jedoch
grundsätzlich gleichgestellt.
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind derzeit in Hamburg rund 4.600 Menschen leistungsberechtigt, die sich noch
keine vier Jahre in Hamburg aufhalten. Bisher werden von einer Krankenkasse nur Leistungsberechtigte versorgt, die seit
mindestens vier Jahren in Hamburg leben. Alle anderen Leistungsberechtigten bekommen statt einer
Krankenversichertenkarte bisher einen Behandlungsschein von den zuständigen Sozialdienststellen, mit dem sie zum Arzt
gehen können.
Das wird sich zum 1. Juli 2012 ändern – denn dann wird die AOK Bremen/Bremerhaven die Kosten der Krankenbehandlung
direkt abwickeln, gegen vollen Kostenersatz und mit einem angemessenen Verwaltungskostenanteil.
Auch für Ärzte ist das ein Vorteil: Sie müssen keine Einzelrechnungen mehr stellen, sondern können ihre erbrachten
Leistungen direkt über die Krankenversichertenkarte abrechnen, was wiederum dazu dient, dass die Bürokratie in den
Behörden abgebaut wird.
Dieses Modell ist – mit Ausnahme von Bremen - bundesweit einzigartig und wird erstmals in Hamburg eingeführt.
2. April 2012
29
„Vermieten Sie Wohnraum – helfen Sie Flüchtlingen!“
- Gemeinsamer Aufruf der Integrationsbeauftragten
und des Evangelischen Jugend- und
Fürsorgewerkes, EJF
Pressemitteilung
Berlin, den 13.11.2014
Anlässlich der aktuellen
Unterbringungssituation von
Flüchtlingen in Berlin wirbt die
Beauftragte für Integration und
Migration, Dr. Monika Lüke,
gemeinsam mit dem
Evangelischen Jugend- und
Fürsorgewerk, EJFgAG, für eine
verstärkte Vermietung von
Wohnungen an Flüchtlinge durch
Privatpersonen.
Auf U-Bahnhöfen, in der U-Bahn
und in Behörden sind in den
kommenden Wochen Plakate mit
dem gemeinsamen Aufruf zu
sehen.
„Ziel ist und bleibt, dass so viele Menschen wie möglich in eigenen Wohnungen unterkommen können“, so
Monika Lüke. „In Anbetracht der steigenden Flüchtlingszahlen ist dieser Grundsatz in weite Ferne gerückt.
Mit der Kampagne möchte ich alle Berlinerinnen und Berliner, die Wohnraum vermieten, dazu ermutigen,
an Flüchtlinge zu vermieten. Die Beratungsstelle des EJF unterstützt Sie dabei!“
Dr. Andreas Eckhoff, Vorstandssprecher des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerks: „Wir wollen
Flüchtlingen und Asylbewerbern helfen, eine eigene Wohnung zu beziehen. Aufgrund der angespannten
Wohnungssituation in Berlin aber auch aufgrund ihrer besonderen individuellen Lage, fällt es gerade
Flüchtlingen nicht leicht, Wohnraum selbstständig anzumieten. Daher freuen wir uns, diese gemeinsame
Plakataktion mit der Integrationsbeauftragten durchzuführen und somit unserem Auftrag des Landesamtes
für Gesundheit und Soziales, Wohnraum für Flüchtlinge zu akquirieren, noch besser gerecht zu werden. Wir
hoffen darauf, dass viele Privatpersonen uns Wohnungen zur Verfügung stellen werden.“
Hintergrund:
Aufgrund der zunehmenden Zahlen von Asylsuchenden haben sich in Berlin erhebliche Engpässe bei der
Unterbringung ergeben. Die für die Unterbringung zuständige Senatsverwaltung für Soziales ist darum
bemüht, bis Ende des Jahres 2200 zusätzliche Plätze zu schaffen. Zu diesem Zweck werden kurzfristig
Wohncontainerdörfer an sechs Standorten errichtet. Parallel dazu hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf
eingebracht, der den Bau von Unterkünften für Flüchtlinge in Gewerbegebieten oder Außenbereichen
erleichtert.
Der Aufruf möchte einen anderen Weg aufzeigen. Denn für die Flüchtlinge ist es erstrebenswert, möglichst
frühzeitig in einer eigenen Wohnung zu leben. Dies gilt für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge erst
recht. Eine eigene Wohnung ist von grundlegender Bedeutung für ein menschenwürdiges Leben. Sie
ermöglicht Privatsphäre und Rückzug und vermeidet Stigmatisierung. Auch ist sie wesentlich, um in Berlin
anzukommen, sich heimisch zu fühlen und sich zu entfalten.
30
Bezahlbarer Wohnraum ist knapp in Berlin. Viele Bevölkerungsgruppen haben Schwierigkeiten, geeigneten
Wohnraum zu finden. Dies trifft Flüchtlinge in besonderem Maße. Sie sind auf dem Wohnungsmarkt
benachteiligt und erfahren nicht selten Diskriminierung. Bereits seit 2011 stellen städtische
Wohnungsbaugesellschaften ein festes Kontingent von Wohnungen für Flüchtlinge bereit, die Wohnungen
reichen aber nicht aus. Aus diesem Grund ist privates Engagement hilfreich. Der Aufruf appelliert an
Privatpersonen, die Wohnraum vermieten. Die Beratungsstelle des EJF unterstützt bei der Vermittlung von
Mietparteien wie auch bei der Mietkostenübernahme und dem Vertragsabschluss.
Privatpersonen können Wohnraum für Flüchtlinge unter folgenden Kontaktadressen melden:
Tel.: (0800) 96 46 78 243
oder: 0800Wohnsuche
E-Mail: [email protected]
« Übersicht über die Pressemitteilungen
© Die Beauftragte für Integration und Migration
Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen
John Röhe
Integrationsbeauftragte des Berliner Senats
Potsdamer Straße 65
10785 Berlin
Stadtplan
Tel.: (030) 9017-2357
Fax: (030) 9017-2320
E-Mail
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Landesamt für Gesundhe und Soziale~
Zentrale Leistungsstelle für A ~Ibewerber
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Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Postfach 310929.10639 SerHn (Postanschrift)
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Herrn
Geschäftszeichen
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.Bei Antwortbiite ängeben
Bearbeiter/in:.
Dienstgebäude:
Turmstraße 21. Haus A
10559 Berlin
Zimmer:
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(030) 90229
Telefon:
intern:
Telefax:
Venmittlung: .
(9229)
(030) 90229
(030) 90229 0
E-Mail:
poststelle~
lageso.berlin.de
Datum:
I
Sehr geehrte
ich bin bereit, die
03.11.2014
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bhnraum für 1 Personen
zu übernehmen wenn,
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die Unterbringung in privatem ohnra.umkostengÜnstiger ist alsdie Unterbringung in einer'
Gemeinschaftsunterkunft (ge . den Ausführungsvorschriften über die Anmietungvon
Wohnraum durch Leistungsb echtigte nach deh1 Asylbewerberleistungsgesetz)
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die Bruttowarmmiete sozialhil rechtlich angeme~senist.
"Rechtsgrundlage der Bewilligung vo Leistungen für
Asylbewerberleistungsgesetz.
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un~erkunft und Heizung ist § 3 (1)
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GenoS~enSChaft~~n~eilen. wir~.
Die Übernahme einer Kautionszahlu oder Von
im. Einzelfall geprüft.
Mietzuschläge für eine Garage I PK -:-Abstellplatz werdEtn grundsatzhch nicht ubernommen.
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I
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Dieses Schreiben dient lediglich al Orientierungshill.ife und stellt keine verbindliche Zusage für
die Übernahme von Mietkos.ten da
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Eine verbindliche Zusicherung zur Ü .. rn. ahm
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..·der. Kost~.'n f.u.· .rM.iete und Heizung kahn Ihnen erst
nach Prüfung eines konkreten Mieta ebotes ausgesteIIr werden.
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Verkehrsverbindungen:
Eingang Tunnstr. 21
V 9 Turmstraße
Kein Fahrstuhl vorhanden
Bus M 27,245. TXL
Haltestelle V-Turmstraße
Bus 101,123,187
Haltestelle TurmstL! Lübecker Str.
Internet: b.lli2)1vI/W'Ii.lageso.berlin.de
Sprechzeiten:
Zahlungen bitte
Montag, Dienstag und Donne tag· bargeldlos an die
von 09.00 -12.30 Vh und Landeshauptkass;,
von 13.30 - 15.00 Vh
Klosterstr. 59
und nach Vereinbarung.
Die Ausgabe von Wartenum
10179 Berlin
rn öffnet für Sie jewefls
eine halbe Stunde vor Begin er. Sprechzeit ulid endet
jeweils eine $tunde vor Ende nserer Sprechzeit.
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Geldi~stltut
Kontonummer
Postbimk Bertin
58100
IBAN: DE47100100100000058100
0990007600
IBAN: DE251 00500000990007800
10001 520
IBAN: DE531000oo0000100ll1S20
LandJsbank Berliri
I
Deutsphe Bundesbank
Filialel Berlin
Bankleitzahl
10010010
BIC: PBNKDEFF100
10050000
BIC: BELADEBEXXX
10000000
.
B.IC: MARKDEF11 00
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Dokument4
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32
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Das Mietangebot sollte folgende A g~~en enthalten: I
• Wohnfläche in Quadratmete
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• Höhe der Nettokaltmiete, Beriebskosten und~eizkosten
• Angaben zum Heizenergietr ger (Erdöl, Fern~ärmeoder Erdgas)
• Angaben zur Warmwassere eugung(zentraIÖderdezentral)
• Größe der beheizten Wohnfl chedes Gebäud$S
• Zusicherung desVermieter dass dieWohnu~ginrenoviertemZustand übergeben
wird und Herd und Spüle zu .Mietsache gehör~n.
1
Die auf Ihren Einzelfall bezogenen Gamtangemessenrleitsgrenzen sind der Anlage zu entnehmen.
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Es ist zu beachten, dass entsprechen der Anzahl derei~.ziehenden, Personen bei der zukünftigen
Unterkunft keine beengten Wohnverhltnisse vorliegen.l
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Beengte Wohnverhältnisse würdenv liegen, wennnich~ mindestensfolgender Wohnraum (ohne
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Küche und Nebenräume) zur Verfügugsteht:
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für 2 Personen
für 3 Personan
fOr 4 und 5 Personen
ab 6 Personen
1 Wohnraum ud insgesamt 30 qrhWohnfläche
2 Wohnräume u .dinsgesamt50 ctrb Wohnfläche
3 Wohnräume U ,d insgesamt 65qf11 Wohnfläche
4 Wohnräume u d insgesamt80 qrrWohnfläche
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der Wohnung
der Wohnung
der Wohnung
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Bei Abschluss eines Untermietvertrag s gelten Sonderregelungen.
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Eine Anrechnung über den
Ko~:erth)nsvertrag "VVo~nungen für Flüchtlingen kann nur
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. EvangeliSChen
Mit freundlichem Gruß
Im Auftrag
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emessenjheitsgrenzen.
Größe
BG
Gebäudefläche
Verkehrsverbindungen:
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U 9 Turmstraße
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Haltestelle TurmstrJ lübecker Str.
Internet: htto:ifvvww,lageso.berlin"de
Geldini;titut
Sprechzeiten:
Zahlungen bitte
Montag, Dienstag und
bargeldlos an die Postba~k Berlin
von 09.00 -.12.30
. Landeshaupfkasse
von 13.30 -15.00
Klosterstr.59
Landesrank Berlin
und nach Vereinbarung.
'10179 Berlin
Die Ausgaba von WE,rterlumm.l,fn öffriet fur Sie jeweils
Deutsc~eBundesbank
eine halbe Stunde v(jr
eridet Filiale ~erlin
SprechZeit
jeweils eine Stunde vor Ende
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Ble: PBNKDEFF100
10050000
Ble: BELADEBEXXX
10000000
Ble: MARKDEF1100
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[email protected]
Pressemitteilung der Britzer Flüchtlingshilfe
Berlin, den 24.02.2015
Berliner Wohnungsbaugesellschaften boykottieren Wohnungssuche für Flüchtlinge
Während der Senat die Berliner Bevölkerung zur Unterstützung bei der Beschaffung von privatem
Wohnraum für Flüchtlinge aufruft, lehnen einige große Berliner Wohnungsbaugesellschaften
Flüchtlinge als Mieter unter fadenscheinigen Argumenten ab.
So begründete die degewo ihre Ablehnung mit der Aussage, die Flüchtlinge könnten ja nicht die
Hausordnung lesen.
In ähnlicher Weise wurde Flüchtlingen bei der Gesellschaft „Deutsche Wohnen“ unterstellt, sie seien
nicht in der Lage mit dem Hausmeister oder im Eventualfall mit den Handwerkern zu kommunizieren.
Deshalb kämen sie als Mieter kaum infrage.
Immer wieder erleben wir bei der Unterstützung von wohnungssuchenden Flüchtlingen, dass in dem
Augenblick, in dem die Vertreter der Wohnungsbaugesellschaften erfahren, dass es sich bei den
Mietanfragen um Flüchtlinge handelt, die Wohnung als bereits vergeben deklariert werden. Fiktive
Anrufe haben ergeben, dass die Wohnungsangebote für andere Interessenten durchaus noch Bestand
hatten.
Beliebt ist auch die ablehnende Begründung, leider sei das Auswahlverfahren schon in vollem Gang
und neue Bewerbungen könnten nicht mehr entgegengenommen werden.
Häufiger ist auch zu hören, man nehme keine Bewerbungen von Flüchtlingen entgegen. Die
Gesellschaft habe bereits ein Wohnungskontingent an das Landesamt für Gesundheit und Soziales
(LaGeSo) gemeldet, das in Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk (EJF)
eine Wohnungsvermittlung für Flüchtlinge betreibt.
Hintergrund ist eine Vereinbarung zwischen den 6 landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften und
dem Senat, nach der die Wohnungsbaugesellschaft 275 Wohnungen für Flüchtlinge zur Verfügung
stellen.
Die Vereinbarung ist natürlich zu begrüßen. Das EJF vermittelt aber nur Wohnung an Flüchtlingen,
deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Sobald nach Abschluss des Verfahrens die
Flüchtlinge aus der Zuständigkeit des LaGeSo in die Zuständigkeit der Bezirke wechseln, werden sie
aus diesem Vermittlungsverfahren ausgeschlossen. Damit entsteht die absurde Situation, dass sich mit
dem erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens die Bezugsmöglichkeit einer Wohnung bei
den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften (degewo, Gesobag, Gesobau, Howoge, Stadt und
Land sowie Mitte mbH) für die Flüchtlinge verschlechtert.
Es erscheint geradezu zynisch, wenn diejenigen, die eine langfristige Lebensperspektive in Berlin
besitzen und deren Integration in das Alltagsleben dieser Stadt im Interesse aller liegt, bei der
Schaffung eines wesentlichen Elements der sozialen und beruflichen Integration, der Anmietung einer
Wohnung, benachteiligt und behindert werden.
In all diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor und spricht
der von öffentlicher Seite propagierten Willkommenskultur Hohn.
Wir erwarten, dass der Senat auf die landeseigenen Wohnungsgesellschaften einwirkt und dieser
diskriminierenden Praxis ein Ende setzt.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen Jürgen Schulte unter der Telefonnr. 01788816040 zur Verfügung.
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Berlin - 22.10.2014
HÄUSER IN BERLIN UNVERMIETBAR
Tausende Sozialwohnungen stehen leer
Von Ulrich Paul
In Berlin stehen trotz allgemeiner Wohnungsknappheit Tausende
Sozialwohnungen leer. Einer der Gründe: sie sind zu teuer. Jetzt
wächst der Druck, die Preise zu senken.
In Berlin sind preisgünstige Wohnungen rar, doch ausgerechnet viele
Sozialwohnungen stehen leer. Von rund 142.000 Wohnungen, die mit
öffentlicher Förderung entstanden sind, waren im vergangenen Jahr 5,2
Prozent, also mehr als 7000 Wohnungen, nicht vermietet. Das geht aus
Hochhäuser in Spandau.
Foto: Imago/Schöning
der am Mittwoch veröffentlichten Antwort der Senatsverwaltung für
Stadtentwicklung auf eine Anfrage der Linken-Abgeordneten Katrin
Lompscher hervor.
„Das ist verwunderlich vor dem Hintergrund der Wohnungsknappheit in Berlin“, sagte Lompscher. Am größten ist
der Leerstand in Spandau, am niedrigsten in Treptow-Köpenick. Hauptgrund dürften die hohen Mieten in den
Sozialwohnungen sein. Bewohner einer Sozialwohnung mussten im vergangenen Jahr im Schnitt eine Kaltmiete
von 5,74 Euro je Quadratmeter Wohnfläche bezahlen.
Zum Vergleich: Für eine Wohnung auf dem freien Markt wurden zur gleichen Zeit laut Mietspiegel 2013 im Schnitt
nur 5,54 Euro je Quadratmeter fällig. Rechnet man die Betriebskosten hinzu, die bei Sozialwohnungen ebenfalls
höher sind, wird der preisliche Unterschied noch größer. Unterm Strich zahlen die Bewohner einer Sozialwohnung
eine Warmmiete von 8,68 Euro je Quadratmeter während für eine Bleibe auf dem freien Markt 8,06 Euro hingelegt
werden müssen.
Grund für die hohen Sozialmieten ist das frühere Fördersystem. Danach verringert sich die jährliche Förderung um
rund 13 Cent je Quadratmeter Wohnfläche. Diesen Abbau der Förderung können die Eigentümer auf die Miete
draufschlagen. Und zwar unabhängig davon, ob die ortsübliche Miete bereits erreicht ist oder nicht. So kommt es
Jahr für Jahr zu Mieterhöhungen. Das Problem: In der Regel sind Sozialwohnungen nur von Haushalten
anzumieten, die einen Wohnberechtigungsschein vorweisen können.
Diesen Schein gibt es jedoch nur, wenn das Einkommen nicht zu hoch ist. Ein Einpersonenhaushalt darf
beispielsweise nur 16.800 Euro brutto im Jahr verdienen, ein Zweipersonenhaushalt 25.200 Euro.
„Sozialwohnungen sind für ihre Klientel mittlerweile eigentlich zu teuer“, sagte der Sprecher des Verbandes BerlinBrandenburgischer Wohnungsunternehmen, David Eberhart. „Das liegt am kontinuierlichen Förderabbau und an
den deutlich höheren Betriebskosten.“
MICHAEL MÜLLER: „DAS IST EIN UNERTRÄGLICHER ZUSTAND“
Die Linken-Politikerin Katrin Lompscher kritisierte, dass der Senat bisher keine Lösung für die hohen Mieten im
sozialen Wohnungsbau gefunden habe. Stadtentwicklungssenator Michael Müller (SPD) ist das Problem bewusst.
„Das ist ein unerträglicher Zustand, dass wir Sozialwohnungen haben, die teurer sind als andere Wohnungen“,
sagte er vor kurzem. Er sehe es als eine zentrale politische Aufgabe an, dafür eine Lösung zu finden. „Das ist
jedoch kein Prozess, der leicht ist, der schnell geht und der billig wird“, erklärte Müller.
Nach Ansicht des Berliner Mietervereins besteht „sofortiger Handlungsbedarf“. Geschäftsführer Reiner Wild sagte,
er schlage dem Senat eine Umstellung des Mietensystems auf eine soziale Richtsatzmiete vor. Sie wird vom Senat
festgesetzt und soll niedriger als die allgemeine Miete sein. „Die Lasten daraus sollen von Eigentümern und der
öffentlichen Hand getragen werden“ , so Wild.
Artikel URL: http://www.berliner-zeitung.de/berlin/haeuser-in-berlin-unvermietbar-tausende-sozialwohnungenstehen-leer,10809148,28819674.html
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