I 045/2007 STA 28. Februar 2007 STA C Interpellation 0315 Zuber
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I 045/2007 STA 28. Februar 2007 STA C Interpellation 0315 Zuber
I 045/2007 STA 28. Februar 2007 STA C Interpellation 0315 Zuber, Moutier (PSA) Weitere Unterschriften: 1 Eingereicht am: 29.01.2007 Cablecom benachteiligt Französisch- und Italienischsprachige in Biel Da die Cablecom die Stadt Biel als rein deutschsprachige Stadt betrachtet, hat sie die beiden italienischen Sender Canale 5 und Rai Uno vom analogen Netz genommen; ausserdem hat sie vor, auch die französischen Sender TF1, France 2 und M6 vom Netz zu nehmen. Die Absichten des Kabelnetzbetreibers sorgen in Biel bei den Welschen und bei den Italienischsprachigen für Irritation, und sie empfinden diese arrogante Politik der Cablecom zu Recht als einseitige Ausgrenzung der lateinischen Sprachengemeinschaft. Sie rufen zu einem Aufstand der betroffenen Abonnenten auf und bitten die Vertreterinnen und Vertreter der Politik um Hilfe. Die Diskriminierung der italienischen Sprachgemeinschaft hat bereits zu einer Intervention des italienischen Vizeaussenministers geführt, der sich mit Bundesrat Moritz Leuenberger zu einem Gespräch treffen will. Aufgrund dieser Situation und in der Sorge um den Schutz der sprachlichen Minderheiten in der Region Biel bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Versteht die Kantonsregierung die Irritation der Romands und der Italienischsprachigen in Biel? 2. Welche Massnahmen gedenkt sie zu treffen, um ihren berechtigten Forderungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Kantonsverfassung («Den Bedürfnissen von sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten ist Rechnung zu tragen») nachzukommen? 3. Gibt es für die einzelnen Bewilligungen, die den Kabelnetzbetreibern von den Behörden erteilt werden, Auflagen in Bezug auf die Anerkennung der Sprachgruppen und besonders in Bezug auf die Berücksichtigung der Landessprachen? 4. Dass die Stadt Biel offiziell zweisprachig ist, beruht gerade auf der Tatsache, dass sie eine grosse französischsprachige Minderheit aufweist. Viele Massnahmen des privaten Sektors (Lehrstellen für zweisprachige Lehrlinge, Unternehmenspolitik gewisser Medien, eingedeutschte Werbung usw.) tragen dazu bei, die Stellung der Welschbieler zu schwächen. Ist die Regierung nicht auch der Meinung, dass die Absichten der Cablecom ebenfalls in diese Richtung gehen? Wäre somit nicht eine gemeinsame und abgesprochene Intervention der kantonalen, kommunalen und regionalen (RFB) Behörden angebracht? 5. Widerspricht es nicht den Anstrengungen, die der Kanton Bern unternimmt, um seine Attraktivität zu steigern, wenn ein im Kanton niedergelassenes Unternehmen mit seiner Politik die Reaktion des Aussenministers eines Nachbarstaates provoziert? C:\Program Files (x86)\Neevia.Com\Document Converter\temp\CONVERT_949350f8c63a458585435e8448072b36.DOC 2 Es wird Dringlichkeit verlangt. Antwort des Regierungsrates 1. Bereits als die Cablecom beschloss, in Bern den Kultursender France 3 aus dem analogen Netz zu nehmen, hat der Regierungsrat reagiert. Er hat in Erfüllung der vom Grossen Rat am 7. September 2005 überwiesenen Motion Astier M 054/2005 «Beibehaltung des französischen Fernsehsenders France 3 in der Stadt Bern» (Tagblatt des Grossen Rates 2005, S. 774 f.) mit Schreiben vom 26.10.2005 schriftlich bei der Direktion der Cablecom interveniert. Am 15. Mai 2006 kam es dann zu einem Treffen zwischen einer Regierungsdelegation und der Cablecom. Leider ist diese Aussprache erfolglos geblieben. 2. Gemäss Artikel 66 Absatz 2 der Kantonsverfassung ist, wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, an die Verfassung und Gesetzgebung gebunden. Die Cablecom ist ein Privatunternehmen, das keine Aufgaben im Auftrag der Kantonsbehörden erfüllt. Dem Regierungsrat stehen keine Mittel zur Verfügung, um von der Cablecom zu verlangen, dass sie in Erfüllung von Artikel 4 Absatz 1 der Kantonsverfassung den Bedürfnissen der sprachlichen, kulturellen und regionalen Minderheiten Rechnung trägt. Der Kanton hat auf diesem Gebiet keinerlei Kompetenzen, und der Regierungsrat kann somit keine Massnahmen ergreifen, um die Cablecom zu zwingen, den Forderungen der Bieler Bevölkerung nachzukommen. 3. Im vorliegenden Fall ist das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) ausschlaggebend, und dies bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2007. Das Gesetz legt in Artikel 39 ff. fest, dass für die Weiterverbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über Leitungen mit über 100 Anschlüssen eine Konzession erforderlich ist. Der Konzessionär ist dann in der Auswahl der Programme, die er weiterverbreiten will, unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen frei. Es bestehen für ihn keine Pflichten in Bezug auf die Landessprachen oder die Sprachgemeinschaften. Das Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG, BSG 102.1) bezweckt die Förderung der Zweisprachigkeit im Amtsbezirk Biel und die Stärkung der Stellung der französischsprachigen Bevölkerung als sprachliche und kulturelle Minderheit. Das Gesetz sieht dafür den Rat für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (RFB) vor, der seine Arbeit Anfang Juni 2006 aufgenommen hat. Diese Gesetzesbestimmungen bezeugen den Willen der Kantonsbehörden dafür zu sorgen, dass die institutionelle Anerkennung des Zweisprachigkeitsstatuts im Amtsbezirk Biel auch entsprechende Folgen zeitigen wird. Der Regierungsrat geht davon aus, dass es in erster Linie am RFB ist, die Probleme der welschen Minderheit im Bezirk zu eruieren und gegebenenfalls um eine Intervention seitens der Kantonsregierung zu ersuchen. Eine Koordination mit den Gemeindebehörden ist einfach, da diese im RFB vertreten sind. Der Regierungsrat wäre bereit, die Modalitäten einer gemeinsamen und abgesprochenen Intervention der kantonalen, kommunalen und regionalen Behörden zu prüfen, wenn dies von der Stadt Biel und vom RFB verlangt wird. 4. 5. Ob sich die Massnahmen der Cablecom negativ auf die Attraktivität des Kantons Bern auswirken, kann ohne weitergehende Abklärungen nicht beurteilt werden. An den Grossen Rat