Bekomme ich zu wenig Miete? Wie kann ich die Miete in München
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Bekomme ich zu wenig Miete? Wie kann ich die Miete in München
Bekomme ich zu wenig Miete? Wie kann ich die Miete in München erhöhen? Die Mieten in München steigen. Da stellt sich für viele Vermieter die Frage, ob der aktuelle Mietzins noch angemessen ist. Wie errechne ich die korrekte Miete für meine Wohnung oder mein Haus? Wie kann ich eine Mieterhöhung durchsetzen? Und wann sollte ich von einer Erhöhung der Miete besser absehen? In unserer Tipp Serie zu diesem Thema werden wir unterstützt von der Rechtsanwaltskanzlei Hartl, Manger und Kollegen: Teil 1: Die richtige Vorgehensweise bei einer Mieterhöhung Zunächst ein paar Grundlagen rund um dieses Thema: Allgemeine Richtlinien: Wir wollen im Folgenden auf die Vermietung von Wohnraum eingehen. Die Vermietung von preisgebundenen Wohnungen und Gewerbeflächen wird nicht behandelt, da diese besonderen Vorschriften unterliegt. Was sind die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung? 1. Wartefrist von einem Jahr Die Wartefrist beginnt mit Vertragsschluss oder dem Zeitpunkt, in dem die letzte Mieterhöhung wirksam geworden ist. Von diesem Zeitpunkt bis zum nächsten Mieterhöhungsverlangen, das frühestens ein Jahr später erfolgen kann, muss die Miete gleich geblieben sein. Bis zum Eintritt der Mieterhöhung muss die Miete mind. 15 Monate unverändert gewesen sein. 2. Keine Vereinbarung einer Staffel- oder Indexmiete 3. Keine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete Die ortsübliche Vergleichsmiete wird aus den üblichen Mieten gebildet, die in der Gemeinde/Stadt für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert wurden. Sie ist keine punktgenaue Einzelmiete, sondern ein repräsentativer Querschnitt der üblichen Entgelte, also eine Spanne. In München existiert ein qualifizierter Mietspiegel, aus dem sich der Rahmen der ortsüblichen Miete für ein konkretes Objekt entnehmen lässt. Der Mietspiegel ist qualifiziert, da er im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst und nach vier Jahren neu erstellt wird. Sofern räumlich Dauthendeystraße 2, 81377 München Telefon: (089) 89 26 84 – 12 Fax: (089) 89 26 84 – 20 Internet: www.vermietspezialist.de E-Mail: [email protected] Stadtsparkasse München Bankleitzahl: 701 500 00 Konto-Nr.: 19-128 800 kein Mietspiegel vorliegt oder dieser auf das konkrete Objekt nicht anwendbar ist (z.B. bei Einfamilienhäusern oder Wohnungen über 160 qm), ist i.d.R. ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Miete erforderlich. 4. Einhaltung der Kappungsgrenze (20 % innerhalb von 3 Jahren) Zulässig ist maximal eine Erhöhung der Miete um 20 % innerhalb von drei Jahren. Liegt die bisherige Miete weit unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, begrenzt die Kappungsgrenze die mögliche Mieterhöhung, auch wenn die erhöhte Miete dann immer noch unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, ist eine Mieterhöhung zulässig. Erforderlich zur Geltendmachung ist ein wirksames Mieterhöhungsverlangen, in dem der Vermieter den Mieter zur Zustimmung zur Mieterhöhung auffordert. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Anforderungen an das Mieterhöhungsschreiben. Gibt es ein Formerfordernis, das einzuhalten ist? Achten Sie auf die korrekte Form. Ist diese nicht gewahrt, ist das Erhöhungsverlangen unwirksam und gerichtlich nicht durchsetzbar. Das Verlangen ist in Textform zu stellen, d.h. es muss in Schriftzeichen lesbar sein und die Person des Vermieters muss angegeben werden. Es ist insbesondere nicht ausreichend, das Schreiben lediglich im Namen der Hausverwaltung zu versenden. Die Unterschrift ist empfehlenswert, aber nicht notwendig. Man kann also eine Übermittlung per Brief, Fax oder E-Mail wählen. Der Absender der Erklärung hat den Beweis für den Zugang der Erklärung zu erbringen. Es empfiehlt sich daher, das Anschreiben als Einschreiben gegen Rückschein zu versenden. Am sichersten ist die Zustellung durch einen Boten. Sind mehrere Personen Vermieter oder Mieter, muss das Mietverlangen durch alle Vermieter bzw. an alle Mieter erfolgen. Das gilt auch, wenn ein Mieter bereits ausgezogen ist, sodass auch dieser Mietpartei das Erhöhungsverlangen zugehen muss. Ist die Mieterhöhung zu begründen? Das Mieterhöhungsverlangen ist zu begründen. Es ist darzulegen, dass die erhöhte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreitet. Gesetzlich sind als Begründungsmöglichkeiten Mietspiegel, Sachverständigengutachten, die Nennung von mind. drei Vergleichsmieten oder eine Mietdatenbank vorgesehen. Bei einer Mieterhöhung in München ist in der Regel der qualifizierte Mietspiegel der Stadt anwendbar. Mietspiegel ermöglichen eine einfache und preiswerte Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für die jeweilige Wohnung. Im Mieterhöhungsverlangen müssen alle Angaben enthalten sein, die erforderlich sind, um die Wohnung in den Mietspiegel eingruppieren zu können. Da das Gericht die Nichtüberschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei der Existenz eines qualifizierten Mietspiegels anhand des Mietspiegels überprüft, empfehlen wir, diesen bei Mieterhöhungen in München bereits zur Begründung heranzuziehen. Sollen Mieten von mind. drei Vergleichswohnungen zur Begründung herangezogen werden, müssen diese Wohnungen vergleichbar sein. Die Mietstruktur muss übereinstimmen (z.B. sind alle herangezogenen Mieten Nettokaltmieten) und es muss sich um den gleichen Wohnungstyp handeln (z.B. Großwohnungen ab 120m²). Eine zeitliche Differenz beim Baujahr von ca. 10 Jahren ist unschädlich. Um für den Mieter Dauthendeystraße 2, 81377 München Telefon: (089) 89 26 84 – 12 Fax: (089) 89 26 84 – 20 Internet: www.vermietspezialist.de E-Mail: [email protected] Stadtsparkasse München Bankleitzahl: 701 500 00 Konto-Nr.: 19-128 800 eine Vergleichsmöglichkeit herzustellen, müssen Straße, Hausnummer und die genaue Lage im entsprechenden Stockwerk, die Quadratmeter der Wohnfläche und die Miete pro Quadratmeter angegeben werden. Auch Wohnungen im Eigentum des Vermieters können dafür herangezogen werden. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten empfiehlt sich unserer Ansicht nach die Benennung von vier bis sechs Vergleichsobjekten. Ein Sachverständigengutachten ist die teuerste Möglichkeit zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens und sollte nur herangezogen werden, wenn kein anderes Begründungsmittel zur Verfügung steht. Eine Mietdatenbank besteht für den Raum München nicht. Gibt es Fristen zu wahren? Der Mieter hat eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt, also mind. zwei Monate und einen Tag und max. drei Monate. Stimmt der Mieter innerhalb dieser Frist nicht zu, so kann der Vermieter bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten auf Erteilung der Zustimmung klagen. Ansonsten wird die Mieterhöhung nicht wirksam. Hat der Mieter zugestimmt, schuldet er die erhöhte Miete von dem Beginn des dritten Kalendermonats an, der auf den Zugang des Erhöhungsverlangens folgt. Ist das Erhöhungsverlangen also z.B. Mitte Juli zugegangen, wird die erhöhte Miete ab Anfang Oktober geschuldet. Um eine Rechtsunsicherheit auf Seiten des Mieters zu vermeiden, sollte der Vermieter den Wirksamkeitszeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens angeben. Der Mieter hat das Recht, bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Hat Ihnen der Artikel weitergeholfen? Dann senden Sie ihn an Ihre Freunde und Bekannte weiter. Zur Beantwortung von Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter: 089-892684-12 oder [email protected]. In weiteren Artikeln wenden wir anhand eines Beispiels den aktuellen Münchner Mietspiegel 2011 an und erklären dabei, auf welche Details Sie dabei achten sollten. Wir freuen uns auf Ihr Feedback, hinterlassen Sie uns einen Kommentar, oder schreiben Sie uns. Dieser Artikel ist eine Serviceleistung von Vermietspezialist, Bartsch & Rozmarin Immobilien OHG in Zusammenarbeit mit Rechtsanwaltskanzlei Hartl, Manger & Kollegen (Email: [email protected]) Die Angaben stellen die Rechtslage im September 2012 dar. Sie dienen der allgemeinen Information und sind keine Rechtsberatung. Eine solche erfordert immer die Kenntnis aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Aus diesem Grund übernehmen wir für die Entstehung von Schäden durch die eigenständige Nutzung der Informationen keine Haftung. Sollten Sie eine Rechtsberatung wünschen, wenden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail an uns. Dauthendeystraße 2, 81377 München Telefon: (089) 89 26 84 – 12 Fax: (089) 89 26 84 – 20 Internet: www.vermietspezialist.de E-Mail: [email protected] Stadtsparkasse München Bankleitzahl: 701 500 00 Konto-Nr.: 19-128 800