pks television
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Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der Fernsehveranstalterin ProSieben Television GmbH Aktenzeichen: KEK 124-1 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der ProSieben Television GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Nicolas Paalzow, Medienallee 7, 85774 Unterföhring, - Veranstalterin wegen mittelbarer Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vom 02.07.2001 in der Sitzung am 19.09.2001 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender), Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche und Prof. Dr. Mailänder entschieden: Die von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) mit Schreiben vom 02.07.2001 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten mittelbaren Beteiligungsveränderungen bei der ProSieben Television GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich (§§ 36, 35, 29 Satz 3 RStV) bestätigt. Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften zur Sicherung der Meinungsvielfalt bei künftigen Entwicklungen gemäß § 35 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldung Mit Schreiben vom 22.06.2001 an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) hat die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia) im Namen der ProSieben Television GmbH Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse an der Programmgesellschaft für Kabel und Satellitenrundfunk GmbH (PKS) sowie an der KirchMedia angezeigt. Das im Oktober 1999 von der KirchMedia und der Mediaset Investment S.a.r.l. gegründete Joint-Venture-Unternehmen Epsilon S.a.r.l. (Eureka) (vgl. Beschluss der KEK vom 16.05.2000 i. S. SAT.1, Az.: KEK 046) wird aufgelöst. Im Zuge der Auflösung wird die CON Medien Beteiligungs GmbH, an der KirchMedia über die Taurus TV GmbH 100 % hält, die 49%ige Beteiligung von Euroset Television S.a.r.l. an PKS erwerben und künftig Alleingesellschafterin der PKS. Euroset Television S.a.r.l. (bezeichnet als: European Television Network, ETN) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Epsilon S.a.r.l. Im Gegenzug wird Mediaset Investment S.a.r.l. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 2,28 % der Anteile an KirchMedia übernehmen. Angesichts der angezeigten Veränderungen bestehen am stimmberechtigten Kapital der ProSieben Television GmbH nunmehr die folgenden Beteiligungsverhältnisse: Erste Beteiligungsstufe: ProSiebenSat.1 Media AG 100 % Zweite Beteiligungsstufe: Anteile Stimmrechte SAT.1 Beteiligungs GmbH 26,79673 % 26,79673 % Media1 Beteiligungs GmbH 1,21880 % 1,21880 % 35,99223 % 71,98447 % Kirch Media GmbH & Co. KGaA Das Aktienkapital ist zu gleichen Teilen in stimmrechtslose Vorzugsaktien und Stammaktien mit Stimmrecht aufgeteilt. KirchMedia, eine Beteiligungsgesellschaft der Kirch Holding GmbH & Co. KG, hält Stammaktien, die SAT.1 Beteiligungs 3 GmbH und die Media1 Beteiligungs GmbH halten Stamm- und Vorzugsaktien. Die restlichen stimmrechtslosen Vorzugsaktien (35,99224 %) befinden sich in Streubesitz. Dritte Beteiligungsstufe: SAT.1 Beteiligungs GmbH und Media1 Beteiligungs GmbH: Axel Springer Verlag AG (ASV) 21 % Aktuell Presse-Fernsehen GmbH & Co. KG (APF) 20 % Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenrundfunk mbH (PKS) 59 % PKS ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der CON Medien Beteiligungs GmbH, an der wiederum die Kirch Media GmbH & Co. KGaA über die Taurus TV GmbH 100 % hält. Kirch Media GmbH & Co. KGaA: Kapital Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG 72,62 % Stimmrechte --- (persönlich haftende Gesellschafterin) Trefinance S.A. (Fininvest S.p.A.) 2,48 % 9,04 % Kingdom 5-KR-98 Ltd. 2,48 % 9,04 % Lehman Brothers Merchant Banking Partners II L.P. 2,48 % 9,04 % Capital Research and Management Funds 2,93 % 10,71 % Thomas Kirch 6,54 % 23,91 % Rewe-Beteiligungs-Holding National GmbH 5,71 % 20,87 % News German Television Holding GmbH 2,48 % 9,04 % Mediaset Investment S.a.r.l. 2,28 % 8,33 % Inhaberin von drei Stückaktien ist ferner die Kirch Media Beteiligungs Verwaltungs GmbH, die im Alleineigentum der Kirch Holding GmbH & Co. KG steht. Laut Joint Venture Termination Agreement vom 08.08.2001 (Ur.Nr.: xxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) zwischen KirchMedia, Kirch Holding GmbH & Co. KG, Taurus TV GmbH, CON Medien Beteiligungs GmbH, Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KGaA einerseits und Mediaset S.p.A., Mediaset Investment S.a.r.l. und Medusa Film S.p.A. andererseits xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 4 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Die Epsilon S.a.r.l. ist bisher Muttergesellschaft der Filmproduktionsfirma BetaFilm GmbH, der Publieuros Ltd. und der ETN S.a.r.l., die neben der CON Medien Beteiligungs GmbH (51 %) mit 49 % an PKS beteiligt ist. Der Werbezeitenvermarkter Publieuros Ltd. ist Alleingesellschafter der Publieurope International Ltd. (xxxxxxxxxxxx). Die 100%ige Tochter des italienischen Medienkonzerns Mediaset S.p.A. (Firmengruppe Berlusconi), Mediaset Investment, soll nunmehr Inhaberin von Publieuros Ltd. und Publieurope International Ltd. werden. KirchMedia soll über ihre Tochtergesellschaften Taurus TV GmbH und CON Medien Beteiligungs GmbH Alleingesellschafterin der PKS und über die 100%ige Beteiligung der CON Medien Beteiligungs GmbH an der Epsilon S.a.r.l. Alleingesellschafterin der ETN (nunmehr: ETN S.A.) und der BetaFilm GmbH werden (xxxxxxxxxxxx). Die Beendigung des Joint Venture soll bis zum 14.09.2001 vollzogen sein (xxxxxx). Mit einem Investment Agreement, das der KEK in einer undatierten, nicht unterschriebenen Fassung vorliegt, haben Mediaset Investment S.a.r.l. einerseits und Dr. Leo Kirch, Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG, Kirch Media Beteiligungs Verwaltungs GmbH, Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG, Kirch Holding GmbH & Co. KG, Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KGaA und Kirch Media GmbH & Co. KGaA andererseits den Eintritt der Mediaset Investment S.a.r.l. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx zu einem nicht mitgeteilten Preis vereinbart. Dieser soll im Anschluss an den Vollzug der vertraglich festgelegten Beendigung des Joint-Venture-Unternehmens Eureka erfolgen (xxxx). Vorgelegt wurde ferner ein Accession Agreement to the Shareholders Agreement in einer nicht unterschriebenen Fassung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Das Accession Agreement tritt ein, wenn 5 der Beteiligungserwerb durch Mediaset Investment vertragsgemäß durchgeführt ist (C.). 6 2 Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse 2.1 ProSieben Television GmbH Im Zusammenhang mit der Verschmelzung der ProSieben Media AG mit der SAT.1 Holding GmbH zur ProSiebenSat.1 Media AG ist die ProSieben Television GmbH in die unternehmerische und programmliche Verantwortung der ProSieben Media AG, die mittlerweile erloschen ist, eingetreten (vgl. Beschluss der KEK vom 24.10.2000 i. S. ProSieben, Unterhaltung, Az.: KEK Information 090-1). Das Vollprogramm ProSieben sendet und Dokumentation, wobei der programmliche Schwerpunkt auf publikumsattraktiven Spielfilmen und einem umfangreichen Angebot an unterhaltenden Fernsehserien liegt. 2.2 Die beteiligten Unternehmen 2.2.1 KirchGruppe Die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia) ist ein Unternehmen der KirchGruppe. KirchMedia umfasst die wesentlichen Firmen und Beteiligungen der KirchGruppe aus dem Lizenzhandel, dem werbefinanzierten Fernsehen, der Programmproduktion und der Filmbearbeitung, dem Sport und der Filmtechnologie. KirchMedia hält im bundesweiten Fernsehen neben einer 100%igen Beteiligung an der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH eine 50%ige Beteiligung an der Junior.TV GmbH & Co. KG, die auf der Plattform Premiere World die digitalen Kinder- und Jugendprogramme Junior und K-toon veranstaltet. Es ist geplant, dass die Gesellschafterin EM.TV & Merchandising AG die Anteile der KirchMedia an der Junior.TV GmbH & Co. KG übernimmt (Ad-hoc-Mitteilung von EM.TV vom 14.02.2001, www.em-ag.de). Den Antrag beim Bundeskartellamt auf Erwerb einer 16,74%igen Beteiligung der KirchMedia an der EM.TV & Merchandising AG hat die KirchGruppe hingegen zurückgenommen (Pressemitteilung von EM.TV vom 28.08.2001). Ferner ist KirchMedia unmittelbar zu 71,98 % und mittelbar über die SAT.1 Beteiligungs GmbH und PKS an der ProSiebenSat.1 Media AG beteiligt. 100%ige Tochtergesellschaften SatellitenFernsehen der GmbH, ProSiebenSat.1 die N24 Media Gesellschaft AG für sind die Nachrichten SAT.1 und 7 Zeitgeschehen mbH, die Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH und die Veranstalterin (vgl. Beschluss der KEK vom 24.10.2000 i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 090-5). KirchMedia erzielte im Jahr 2000 einen Umsatz von 6.508 Mio. DM; das entspricht einer Steigerung um 64 % im Vergleich zum Jahr 1999, wobei die Zahlen der beiden Jahre nur eingeschränkt vergleichbar sind, weil die ProSieben-Gruppe erstmals zum 01.01.2000 in den Konzernabschluss einbezogen wurde. Das Filmvermögen der KirchMedia (Lizenzrechte an Spielfilmen, Serien und Sportprogrammen) ist im Geschäftsjahr 2000 von 5.152 Mio. DM um 1.060 Mio. DM auf 6.212 Mio. DM gestiegen. Die TaurusLizenz GmbH & Co. KG, eine 100%ige Tochter der KirchMedia, hält die Programmrechte für das Free-TV im deutschsprachigen Raum (etwa 63.000 kommerzielle Programmstunden Fiction-Programm). Das werbefinanzierte Fernsehen liegt als umsatzstärkstes Geschäftsfeld der KirchMedia mit einem Anteil von rund 66 % am Gesamtumsatz vor dem Rechtehandel mit 25 % (Pressemitteilung von KirchMedia vom 24.07.2001). Die im Juni 2000 gegründete KirchSport GmbH, über die TaurusSport GmbH eine 100%ige Tochter der KirchMedia, bündelt die Sportrechteagenturen Prisma Sports & Media AG, CWL Telesport und Marketing AG sowie künftig die ISPR Internationale Sportrechte-Verwertungsgesellschaft mbH. Im Bereich Sport wurden im Jahr 2000 rund 18.000 Programmstunden produziert (Pressemitteilung von KirchMedia vom 24.07.2001). KirchMedia und die TaurusSport GmbH halten die Vermarktungs- und Übertragungsrechte an der Fußball-Bundesliga (bis einschließlich Saison 2003/2004), den Fußball-Weltmeisterschaften 2002/2006 (weltweit), UEFA-Cup-Spielen, Ski-Worldcup (verschiedene Rennen, alpin und nordisch), Snowboard-Worldcup, Basketball-Bundesliga, Deutsche Eishockey Liga und Weltmeisterschaft, Handball-Bundesliga sowie Europa- und Weltmeisterschaft, Formula One World (Pay-TV und Pay-per-View für Deutschland) und Championship, Wimbledon, ATP Masters Series und an allen Major Turnieren im Golf (Geschäftsbericht KirchMedia 2000, S. 19). Das Gemeinschaftsunternehmen Epsilon Mediagroup hat die Aktivitäten der KirchMedia und Mediaset in den Bereichen werbefinanziertes Fernsehen, Verkauf und Vermarktung von Fernsehwerbezeiten sowie internationale Produktion, Finanzierung und Vermarktung von Fictionfilmen und Fernsehprogrammen zusammengefasst. Die Unternehmen Epsilon TV Production (Evision), das TVProjekte für den internationalen Fernsehmarkt produziert, und Epsilon Motion 8 Picture (Emotion), das in Kooperation mit unabhängigen Produktionsfirmen und Studios Kinofilme finanziert (Geschäftsbericht KirchMedia 2000, S. 19), sind 100%ige Tochtergesellschaften des Gemeinschaftsunternehmens. Das Joint Venture Epsilon S.a.r.l. ist die Holding der Beteiligungen an dem Werbezeitenvermarkter Publieuros Ltd. und der Filmproduktionsfirma BetaFilm GmbH. Die BetaFilm GmbH ist die größte nicht-amerikanische internationale Lizenzhandelsgesellschaft für Filme und TV-Serien, die auch eine mittelbare Beteiligung von 3,78 % am Hollywood-Studio New Regency Productions, Inc. (Vertrieb von Programmen von Mediaset (rund 2.000 Programmstunden), des spanischen Unternehmens Gestevisión Telecinco S.A. und von Kinorechten amerikanischer und europäischer Spielfilme) hält. Sie verfügt über 15.000 Programmstunden (Geschäftsbericht KirchMedia 2000, S. 38). Muttergesellschaft der Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG, die 72,62 % an der KirchMedia hält, ist die Kirch Holding GmbH & Co. KG. Sie beherrscht auch die beiden anderen Beteiligungsgesellschaften der KirchGruppe, die Kirch Pay-TV GmbH & Co. KGaA und die Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG, die an den Fernsehveranstaltern PREMIERE Medien GmbH & Co. KG, GoldStar TV GmbH & Co. KG, Discovery Channel Betriebs GmbH sowie Unitel Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft mbH & Co. KG (CLASSICA) beteiligt sind. 2.2.2 Mediaset Investment S.a.r.l. Die Mediaset Investment S.a.r.l., Luxemburg, ist eine 100%ige Tochter der Mediaset S.p.A. Die Fernsehveranstalterin Mediaset S.p.A., die zu der von der Familie Berlusconi beherrschten Fininvest-Gruppe gehört, betreibt in Italien die drei größten kommerziellen Free-TV-Sender Canale 5, Italia 1 und Rete 4. Sie ist im Rechtehandel sowie in der Werbezeitenvermarktung aktiv. KirchMedia ist an der Mediaset S.p.A. mit 1,3 % beteiligt (Geschäftsbericht KirchMedia 2000, S. 27). Gesellschafter sind die Fininvest S.p.A. (48,3 %), Soci Terzi (41,1 %), Capital Research and Management (2,8 %), Lehman Brothers (2,3 %), Albacom Holdings Ltd. (2,1 %), Putnam Investment Management, Inc. (2,0 %) und TaurusTV International (1,3 %) (Geschäftsbericht KirchMedia 2000, S. 27; www.mediaset.it). II Verfahren 9 Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor. Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der MABB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK Nach Maßgabe der Regelung in § 29 RStV ist jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen, wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden ist. Für die abschließende Beurteilung dieser Fragestellung ist nach § 36 Abs. 1 RStV die KEK zuständig. Der Vollzug einer angemeldeten Vereinbarung vor der Entscheidung über ihre Unbedenklichkeit ist rechtswidrig. Die Beteiligten genießen keinen Vertrauensschutz (Beschluss der KEK vom 26.01.1999 i. S. ProSieben, Az.: KEK 007/029, Abschnitt I 4.3). 2 Zurechnung von Programmen und zuzurechnende Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung von Programmen Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV sind einem Unternehmen sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert beteiligt ist. Ferner sind ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 AktG stehen. Dem zu beurteilenden Unternehmen sind darüber hinaus die Programme der Unternehmen zuzurechnen, die an ihm mit 25 von Hundert oder mehr beteiligt sind (arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV). Der KirchGruppe (gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2 RStV) und damit auch der Veranstalterin (arg. e § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Satz 2 RStV) werden die Programme ProSieben, SAT.1, Kabel 1, N24, DSF, tm3, Premiere World sowie die auf der Premiere-World-Plattform gesendeten Programme Junior/K- 10 toon und CLASSICA, Discovery Channel, GoldStar TV und Beate Uhse Kanal zugerechnet (vgl. Beschluss der KEK vom 22.05.2001 i. S. tm3, Az.: KEK 104). 2.2 Zuschaueranteile Das Programm ProSieben erzielte in dem nach § 27 Abs. 1 Satz 2 RStV maßgeblichen Referenzzeitraum von Juni 2000 bis Mai 2001 einen Zuschaueranteil von 8,3 %. Neben diesem Programm sind der Veranstalterin und der KirchGruppe die in 2.1 genannten Programme zuzurechnen. Die Programme erreichten in der Referenzperiode einen Zuschaueranteil von insgesamt 27,01 %. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Fernsehsender Zuschaueranteile in Prozent (*) Referenzzeitraum KEK 124-1 Juni 2000 bis Mai 2001 SAT.1 August 2001 10,28 9,90 DSF 1,06 1,10 ProSieben 8,30 7,70 Kabel 1 5,45 4,80 N24 ≈ 0,03 (**) Premiere World (***) ≈ 1,16 ≈ 1,20 0,73 0,30 27,01 25,00 tm3 ∑ KirchGruppe (*) k.A. Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer, Zuschauer ab 3 Jahre, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, Angaben in Prozent; Quellen: Medienspiegel, Tendenz, Kabel & Satellit; dort angegebene Quelle: GfKFernsehforschung/AGF. (**) Die Angaben stehen unter Vorbehalt. (***) Schätzung der KEK. Die Schätzung der KEK betrifft den Zuschaueranteil aller Programme auf der Premiere-World-Programmplattform. Im August 2001 lag der Zuschaueranteil der KirchGruppe bei 25 %. 3 Vorherrschende Meinungsmacht 11 Nach § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt. Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Diese Schwelle wird von der Veranstalterin nicht erreicht. Auch eine geringfügige Unterschreitung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 2 RStV kommt nicht in Betracht. Aus diesen Gründen scheidet auch die Anwendung des § 26 Abs. 1 RStV aus. Gegenüber der früheren Beteiligungsstruktur in dem Beschluss der KEK vom 22.05.2001 i. S. ProSieben, Az.: KEK 107-1, sind keine medienkonzentrationsrechtlich relevanten Änderungen (vgl. § 27 Abs. 1 RStV) eingetreten. KirchMedia hat bereits vor der Übernahme der 49%igen Beteiligung an PKS die ProSiebenSat.1 Media AG beherrscht. Mediaset Investment verfügt bei der KirchMedia über einen Anteil von 2,28 % an den Kommanditaktien. xxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Da es sich bei KirchMedia um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt, ist ein Einfluss auf die Zusammensetzung der Geschäftsleitung über den Aufsichtsrat ausgeschlossen. Die angezeigten Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bleiben deshalb ohne in Betracht zu ziehende Auswirkung auf die Möglichkeit der Beeinflussung der Meinungsbildung. 4 Abschließende Feststellung Im Ergebnis stehen den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. Da die KirchGruppe schon derzeit über erheblichen Einfluss auf die Meinungsbildung verfügt, ist an die sich aus § 35 RStV ergebende Verpflichtung der zuständigen Landesmedienanstalt zu erinnern, die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt kontinuierlich zu überprüfen und die nach dem RStV gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. 12 Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 RStV aufgrund der von der KEK ausgearbeiteten Ausschreibung durch die Landesmedienanstalten in Gang gesetzt ist und die nach den Bedürfnissen der KEK ermittelten Zahlen vorliegen, müssen für den Übergangszeitraum die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde gelegt werden (vgl. § 34 RStV). (gez.) Mestmäcker Lerche Kübler Mailänder