pks television

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pks television
Anzeige von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
bei der Fernsehveranstalterin ProSieben Television GmbH
Aktenzeichen: KEK 124-1
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der ProSieben Television GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Nicolas
Paalzow, Medienallee 7, 85774 Unterföhring,
- Veranstalterin wegen
mittelbarer Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) vom 02.07.2001 in der Sitzung am
19.09.2001 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender),
Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche und Prof. Dr. Mailänder entschieden:
Die von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) mit Schreiben vom
02.07.2001 zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgelegten
mittelbaren Beteiligungsveränderungen bei der ProSieben Television GmbH
werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages über die
Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich (§§ 36, 35, 29
Satz 3 RStV) bestätigt. Unberührt bleibt die Verpflichtung zur Überprüfung der
Einhaltung der Vorschriften zur Sicherung der Meinungsvielfalt bei künftigen
Entwicklungen gemäß § 35 Rundfunkstaatsvertrag (RStV).
2
Begründung
I
Sachverhalt
1
Gegenstand der Anmeldung
Mit Schreiben vom 22.06.2001 an die Medienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB)
hat die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia) im Namen der ProSieben
Television
GmbH
Veränderungen
der
Beteiligungsverhältnisse
an
der
Programmgesellschaft für Kabel und Satellitenrundfunk GmbH (PKS) sowie an der
KirchMedia angezeigt. Das im Oktober 1999 von der KirchMedia und der Mediaset
Investment S.a.r.l. gegründete Joint-Venture-Unternehmen Epsilon S.a.r.l. (Eureka)
(vgl. Beschluss der KEK vom 16.05.2000 i. S. SAT.1, Az.: KEK 046) wird aufgelöst.
Im Zuge der Auflösung wird die CON Medien Beteiligungs GmbH, an der
KirchMedia über die Taurus TV GmbH 100 % hält, die 49%ige Beteiligung von
Euroset Television S.a.r.l. an PKS erwerben und künftig Alleingesellschafterin der
PKS. Euroset Television S.a.r.l. (bezeichnet als: European Television Network,
ETN) ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Epsilon S.a.r.l. Im Gegenzug wird
Mediaset
Investment
S.a.r.l.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
2,28 %
der
Anteile an KirchMedia übernehmen.
Angesichts der angezeigten Veränderungen bestehen am stimmberechtigten Kapital
der ProSieben Television GmbH nunmehr die folgenden Beteiligungsverhältnisse:
Erste Beteiligungsstufe:
ProSiebenSat.1 Media AG
100 %
Zweite Beteiligungsstufe:
Anteile
Stimmrechte
SAT.1 Beteiligungs GmbH
26,79673 %
26,79673 %
Media1 Beteiligungs GmbH
1,21880 %
1,21880 %
35,99223 %
71,98447 %
Kirch Media GmbH & Co. KGaA
Das Aktienkapital ist zu gleichen Teilen in stimmrechtslose Vorzugsaktien und
Stammaktien mit Stimmrecht aufgeteilt. KirchMedia, eine Beteiligungsgesellschaft
der Kirch Holding GmbH & Co. KG, hält Stammaktien, die SAT.1 Beteiligungs
3
GmbH und die Media1 Beteiligungs GmbH halten Stamm- und Vorzugsaktien. Die
restlichen
stimmrechtslosen
Vorzugsaktien
(35,99224 %)
befinden
sich
in
Streubesitz.
Dritte Beteiligungsstufe:
SAT.1 Beteiligungs GmbH und Media1 Beteiligungs GmbH:
Axel Springer Verlag AG (ASV)
21 %
Aktuell Presse-Fernsehen GmbH & Co. KG (APF)
20 %
Programmgesellschaft für Kabel- und Satellitenrundfunk mbH (PKS)
59 %
PKS ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der CON Medien Beteiligungs GmbH, an
der wiederum die Kirch Media GmbH & Co. KGaA über die Taurus TV GmbH 100 %
hält.
Kirch Media GmbH & Co. KGaA:
Kapital
Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG
72,62 %
Stimmrechte
---
(persönlich haftende Gesellschafterin)
Trefinance S.A. (Fininvest S.p.A.)
2,48 %
9,04 %
Kingdom 5-KR-98 Ltd.
2,48 %
9,04 %
Lehman Brothers Merchant Banking Partners II L.P.
2,48 %
9,04 %
Capital Research and Management Funds
2,93 %
10,71 %
Thomas Kirch
6,54 %
23,91 %
Rewe-Beteiligungs-Holding National GmbH
5,71 %
20,87 %
News German Television Holding GmbH
2,48 %
9,04 %
Mediaset Investment S.a.r.l.
2,28 %
8,33 %
Inhaberin von drei Stückaktien ist ferner die Kirch Media Beteiligungs Verwaltungs
GmbH, die im Alleineigentum der Kirch Holding GmbH & Co. KG steht.
Laut Joint Venture Termination Agreement vom 08.08.2001 (Ur.Nr.: xxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx) zwischen KirchMedia, Kirch Holding
GmbH & Co. KG, Taurus TV GmbH, CON Medien Beteiligungs GmbH, Kirch
Beteiligungs GmbH & Co. KGaA einerseits und Mediaset S.p.A., Mediaset
Investment
S.a.r.l.
und
Medusa
Film
S.p.A.
andererseits
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
4
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.
Die Epsilon S.a.r.l. ist bisher
Muttergesellschaft der Filmproduktionsfirma BetaFilm GmbH, der Publieuros Ltd.
und der ETN S.a.r.l., die neben der CON Medien Beteiligungs GmbH (51 %) mit
49 % an PKS beteiligt ist. Der Werbezeitenvermarkter Publieuros Ltd. ist
Alleingesellschafter der Publieurope International Ltd. (xxxxxxxxxxxx). Die 100%ige
Tochter
des
italienischen
Medienkonzerns
Mediaset
S.p.A.
(Firmengruppe
Berlusconi), Mediaset Investment, soll nunmehr Inhaberin von Publieuros Ltd. und
Publieurope
International
Ltd.
werden.
KirchMedia
soll
über
ihre
Tochtergesellschaften Taurus TV GmbH und CON Medien Beteiligungs GmbH
Alleingesellschafterin der PKS und über die 100%ige Beteiligung der CON Medien
Beteiligungs GmbH an der Epsilon S.a.r.l. Alleingesellschafterin der ETN (nunmehr:
ETN S.A.) und der BetaFilm GmbH werden (xxxxxxxxxxxx). Die Beendigung des
Joint Venture soll bis zum 14.09.2001 vollzogen sein (xxxxxx).
Mit einem Investment Agreement, das der KEK in einer undatierten, nicht
unterschriebenen Fassung vorliegt, haben Mediaset Investment S.a.r.l. einerseits
und Dr. Leo Kirch, Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG, Kirch Media
Beteiligungs Verwaltungs GmbH, Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG, Kirch Holding
GmbH & Co. KG, Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KGaA und Kirch Media GmbH &
Co.
KGaA
andererseits
den
Eintritt
der
Mediaset
Investment
S.a.r.l.
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxx zu einem nicht mitgeteilten Preis vereinbart.
Dieser soll im Anschluss an den Vollzug der vertraglich festgelegten Beendigung
des Joint-Venture-Unternehmens Eureka erfolgen (xxxx).
Vorgelegt wurde ferner ein Accession Agreement to the Shareholders Agreement in
einer nicht unterschriebenen Fassung xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Das Accession Agreement tritt ein, wenn
5
der Beteiligungserwerb durch Mediaset Investment vertragsgemäß durchgeführt ist
(C.).
6
2
Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse
2.1
ProSieben Television GmbH
Im Zusammenhang mit der Verschmelzung der ProSieben Media AG mit der SAT.1
Holding GmbH zur ProSiebenSat.1 Media AG ist die ProSieben Television GmbH in
die unternehmerische und programmliche Verantwortung der ProSieben Media AG,
die mittlerweile erloschen ist, eingetreten (vgl. Beschluss der KEK vom 24.10.2000
i. S.
ProSieben,
Unterhaltung,
Az.:
KEK
Information
090-1). Das Vollprogramm ProSieben sendet
und
Dokumentation,
wobei
der
programmliche
Schwerpunkt auf publikumsattraktiven Spielfilmen und einem umfangreichen
Angebot an unterhaltenden Fernsehserien liegt.
2.2
Die beteiligten Unternehmen
2.2.1
KirchGruppe
Die Kirch Media GmbH & Co. KGaA (KirchMedia) ist ein Unternehmen der
KirchGruppe. KirchMedia umfasst die wesentlichen Firmen und Beteiligungen der
KirchGruppe aus dem Lizenzhandel, dem werbefinanzierten Fernsehen, der
Programmproduktion und der Filmbearbeitung, dem Sport und der Filmtechnologie.
KirchMedia hält im bundesweiten Fernsehen neben einer 100%igen Beteiligung an
der DSF Deutsches SportFernsehen GmbH eine 50%ige Beteiligung an der
Junior.TV GmbH & Co. KG, die auf der Plattform Premiere World die digitalen
Kinder- und Jugendprogramme Junior und K-toon veranstaltet. Es ist geplant, dass
die Gesellschafterin EM.TV & Merchandising AG die Anteile der KirchMedia an der
Junior.TV GmbH & Co. KG übernimmt (Ad-hoc-Mitteilung von EM.TV vom
14.02.2001, www.em-ag.de). Den Antrag beim Bundeskartellamt auf Erwerb einer
16,74%igen Beteiligung der KirchMedia an der EM.TV & Merchandising AG hat die
KirchGruppe hingegen zurückgenommen (Pressemitteilung von EM.TV vom
28.08.2001).
Ferner ist KirchMedia unmittelbar zu 71,98 % und mittelbar über die SAT.1
Beteiligungs GmbH und PKS an der ProSiebenSat.1 Media AG beteiligt. 100%ige
Tochtergesellschaften
SatellitenFernsehen
der
GmbH,
ProSiebenSat.1
die
N24
Media
Gesellschaft
AG
für
sind
die
Nachrichten
SAT.1
und
7
Zeitgeschehen mbH, die Kabel 1 K1 Fernsehen GmbH und die Veranstalterin (vgl.
Beschluss der KEK vom 24.10.2000 i. S. ProSiebenSat.1, Az.: KEK 090-5).
KirchMedia erzielte im Jahr 2000 einen Umsatz von 6.508 Mio. DM; das entspricht
einer Steigerung um 64 % im Vergleich zum Jahr 1999, wobei die Zahlen der beiden
Jahre nur eingeschränkt vergleichbar sind, weil die ProSieben-Gruppe erstmals zum
01.01.2000 in den Konzernabschluss einbezogen wurde. Das Filmvermögen der
KirchMedia (Lizenzrechte an Spielfilmen, Serien und Sportprogrammen) ist im
Geschäftsjahr 2000 von 5.152 Mio. DM um 1.060 Mio. DM auf 6.212 Mio. DM
gestiegen. Die TaurusLizenz GmbH & Co. KG, eine 100%ige Tochter der
KirchMedia, hält die Programmrechte für das Free-TV im deutschsprachigen Raum
(etwa
63.000
kommerzielle
Programmstunden
Fiction-Programm).
Das
werbefinanzierte Fernsehen liegt als umsatzstärkstes Geschäftsfeld der KirchMedia
mit einem Anteil von rund 66 % am Gesamtumsatz vor dem Rechtehandel mit 25 %
(Pressemitteilung von KirchMedia vom 24.07.2001).
Die im Juni 2000 gegründete KirchSport GmbH, über die TaurusSport GmbH eine
100%ige Tochter der KirchMedia, bündelt die Sportrechteagenturen Prisma Sports
& Media AG, CWL Telesport und Marketing AG sowie künftig die ISPR
Internationale Sportrechte-Verwertungsgesellschaft mbH. Im Bereich Sport wurden
im Jahr 2000 rund 18.000 Programmstunden produziert (Pressemitteilung von
KirchMedia vom 24.07.2001). KirchMedia und die TaurusSport GmbH halten die
Vermarktungs-
und
Übertragungsrechte
an
der
Fußball-Bundesliga
(bis
einschließlich Saison 2003/2004), den Fußball-Weltmeisterschaften 2002/2006
(weltweit), UEFA-Cup-Spielen, Ski-Worldcup (verschiedene Rennen, alpin und
nordisch), Snowboard-Worldcup, Basketball-Bundesliga, Deutsche Eishockey Liga
und Weltmeisterschaft, Handball-Bundesliga sowie Europa- und Weltmeisterschaft,
Formula One World (Pay-TV und Pay-per-View für Deutschland) und Championship,
Wimbledon, ATP Masters Series und an allen Major Turnieren im Golf
(Geschäftsbericht KirchMedia 2000, S. 19).
Das Gemeinschaftsunternehmen Epsilon Mediagroup hat die Aktivitäten der
KirchMedia und Mediaset in den Bereichen werbefinanziertes Fernsehen, Verkauf
und Vermarktung von Fernsehwerbezeiten sowie internationale Produktion,
Finanzierung
und Vermarktung von Fictionfilmen und Fernsehprogrammen
zusammengefasst. Die Unternehmen Epsilon TV Production (Evision), das TVProjekte für den internationalen Fernsehmarkt produziert, und Epsilon Motion
8
Picture (Emotion), das in Kooperation mit unabhängigen Produktionsfirmen und
Studios Kinofilme finanziert (Geschäftsbericht KirchMedia 2000, S. 19), sind
100%ige Tochtergesellschaften des Gemeinschaftsunternehmens. Das Joint
Venture
Epsilon
S.a.r.l.
ist
die
Holding
der
Beteiligungen
an
dem
Werbezeitenvermarkter Publieuros Ltd. und der Filmproduktionsfirma BetaFilm
GmbH. Die BetaFilm GmbH ist die größte nicht-amerikanische internationale
Lizenzhandelsgesellschaft für Filme und TV-Serien, die auch eine mittelbare
Beteiligung von 3,78 % am Hollywood-Studio New Regency Productions, Inc.
(Vertrieb von Programmen von Mediaset (rund 2.000 Programmstunden), des
spanischen Unternehmens Gestevisión Telecinco S.A. und von Kinorechten
amerikanischer und europäischer Spielfilme) hält. Sie verfügt über 15.000
Programmstunden (Geschäftsbericht KirchMedia 2000, S. 38).
Muttergesellschaft der Kirch Media Beteiligungs GmbH & Co. KG, die 72,62 % an
der KirchMedia hält, ist die Kirch Holding GmbH & Co. KG. Sie beherrscht auch die
beiden anderen Beteiligungsgesellschaften der KirchGruppe, die Kirch Pay-TV
GmbH & Co. KGaA und die Kirch Beteiligungs GmbH & Co. KG, die an den
Fernsehveranstaltern PREMIERE Medien GmbH & Co. KG, GoldStar TV GmbH &
Co.
KG,
Discovery
Channel
Betriebs
GmbH
sowie
Unitel
Film-
und
Fernsehproduktionsgesellschaft mbH & Co. KG (CLASSICA) beteiligt sind.
2.2.2
Mediaset Investment S.a.r.l.
Die Mediaset Investment S.a.r.l., Luxemburg, ist eine 100%ige Tochter der
Mediaset S.p.A. Die Fernsehveranstalterin Mediaset S.p.A., die zu der von der
Familie Berlusconi beherrschten Fininvest-Gruppe gehört, betreibt in Italien die drei
größten kommerziellen Free-TV-Sender Canale 5, Italia 1 und Rete 4. Sie ist im
Rechtehandel sowie in der Werbezeitenvermarktung aktiv. KirchMedia ist an der
Mediaset S.p.A. mit 1,3 % beteiligt (Geschäftsbericht KirchMedia 2000, S. 27).
Gesellschafter sind die Fininvest S.p.A. (48,3 %), Soci Terzi (41,1 %), Capital
Research and Management (2,8 %), Lehman Brothers (2,3 %), Albacom Holdings
Ltd. (2,1 %), Putnam Investment Management, Inc. (2,0 %) und TaurusTV
International (1,3 %) (Geschäftsbericht KirchMedia 2000, S. 27; www.mediaset.it).
II
Verfahren
9
Die gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor.
Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der MABB
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
III
Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
1
Bestätigungsvorbehalt der KEK
Nach Maßgabe der Regelung in § 29 RStV ist jede geplante Veränderung von
Beteiligungsverhältnissen an Veranstaltern von bundesweiten Fernsehprogrammen
bei der zuständigen Landesmedienanstalt anzumelden und erst dann zu vollziehen,
wenn sie als für die Sicherung der Meinungsvielfalt unbedenklich bestätigt worden
ist. Für die abschließende Beurteilung dieser Fragestellung ist nach § 36 Abs. 1
RStV die KEK zuständig. Der Vollzug einer angemeldeten Vereinbarung vor der
Entscheidung über ihre Unbedenklichkeit ist rechtswidrig. Die Beteiligten genießen
keinen Vertrauensschutz (Beschluss der KEK vom 26.01.1999 i. S. ProSieben, Az.:
KEK 007/029, Abschnitt I 4.3).
2
Zurechnung von Programmen und zuzurechnende Zuschaueranteile
2.1
Zurechnung von Programmen
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 RStV sind einem Unternehmen sämtliche Programme
zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen
veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 vom Hundert beteiligt ist. Ferner
sind ihm gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 RStV alle Programme von Unternehmen
zuzurechnen, an denen es mittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm
im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 AktG stehen.
Dem zu beurteilenden Unternehmen sind darüber hinaus die Programme der
Unternehmen zuzurechnen, die an ihm mit 25 von Hundert oder mehr beteiligt sind
(arg. e §§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV).
Der KirchGruppe (gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 Ziff. 2
RStV) und damit auch der Veranstalterin (arg. e § 28 Abs. 1 Satz 3 und § 29 Satz 2
RStV) werden die Programme ProSieben, SAT.1, Kabel 1, N24, DSF, tm3, Premiere
World sowie die auf der Premiere-World-Plattform gesendeten Programme Junior/K-
10
toon und CLASSICA, Discovery Channel, GoldStar TV und Beate Uhse Kanal
zugerechnet (vgl. Beschluss der KEK vom 22.05.2001 i. S. tm3, Az.: KEK 104).
2.2
Zuschaueranteile
Das Programm ProSieben erzielte in dem nach § 27 Abs. 1 Satz 2 RStV
maßgeblichen Referenzzeitraum von Juni 2000 bis Mai 2001 einen Zuschaueranteil
von 8,3 %. Neben diesem Programm sind der Veranstalterin und der KirchGruppe
die in 2.1 genannten Programme zuzurechnen. Die Programme erreichten in der
Referenzperiode einen Zuschaueranteil von insgesamt
27,01 %.
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
Fernsehsender
Zuschaueranteile in Prozent (*)
Referenzzeitraum
KEK 124-1
Juni 2000 bis Mai 2001
SAT.1
August
2001
10,28
9,90
DSF
1,06
1,10
ProSieben
8,30
7,70
Kabel 1
5,45
4,80
N24
≈ 0,03 (**)
Premiere World (***)
≈ 1,16
≈ 1,20
0,73
0,30
27,01
25,00
tm3
∑ KirchGruppe
(*)
k.A.
Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer, Zuschauer ab 3 Jahre,
Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, Angaben in Prozent; Quellen:
Medienspiegel, Tendenz, Kabel & Satellit; dort angegebene Quelle: GfKFernsehforschung/AGF.
(**)
Die Angaben stehen unter Vorbehalt.
(***)
Schätzung der KEK. Die Schätzung der KEK betrifft den Zuschaueranteil aller
Programme auf der Premiere-World-Programmplattform.
Im August 2001 lag der Zuschaueranteil der KirchGruppe bei 25 %.
3
Vorherrschende Meinungsmacht
11
Nach § 26 Abs. 1 RStV darf ein Unternehmen selbst oder durch ihm zurechenbare
Unternehmen bundesweit eine unbegrenzte Zahl von Fernsehprogrammen
veranstalten, solange es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt.
Gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 RStV wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet,
wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines
Jahres einen Zuschaueranteil von 30 % erreichen. Diese Schwelle wird von der
Veranstalterin nicht erreicht. Auch eine geringfügige Unterschreitung im Sinne von §
26 Abs. 2 Satz 2 RStV kommt nicht in Betracht. Aus diesen Gründen scheidet auch
die Anwendung des § 26 Abs. 1 RStV aus. Gegenüber der früheren
Beteiligungsstruktur in dem Beschluss der KEK vom 22.05.2001 i. S. ProSieben,
Az.: KEK 107-1, sind keine medienkonzentrationsrechtlich relevanten Änderungen
(vgl. § 27 Abs. 1 RStV) eingetreten. KirchMedia hat bereits vor der Übernahme der
49%igen Beteiligung an PKS die ProSiebenSat.1 Media AG beherrscht. Mediaset
Investment verfügt bei der KirchMedia über einen Anteil von 2,28 % an den
Kommanditaktien.
xxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Da es sich
bei KirchMedia um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt, ist ein Einfluss
auf
die
Zusammensetzung
der
Geschäftsleitung
über
den
Aufsichtsrat
ausgeschlossen. Die angezeigten Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse
bleiben deshalb ohne in Betracht zu ziehende Auswirkung auf die Möglichkeit der
Beeinflussung der Meinungsbildung.
4
Abschließende Feststellung
Im Ergebnis stehen den angezeigten Beteiligungsveränderungen Gründe der
Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
Da
die
KirchGruppe
schon
derzeit
über
erheblichen
Einfluss
auf
die
Meinungsbildung verfügt, ist an die sich aus § 35 RStV ergebende Verpflichtung der
zuständigen Landesmedienanstalt zu erinnern, die Einhaltung der für die privaten
Veranstalter
geltenden
Bestimmungen
zur
Sicherung
der
Meinungsvielfalt
kontinuierlich zu überprüfen und die nach dem RStV gebotenen Maßnahmen zu
ergreifen.
12
Bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren zur Bestimmung der Zuschaueranteile
nach § 27 RStV aufgrund der von der KEK ausgearbeiteten Ausschreibung durch
die Landesmedienanstalten in Gang gesetzt ist und die nach den Bedürfnissen der
KEK ermittelten Zahlen vorliegen, müssen für den Übergangszeitraum die
vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde gelegt werden (vgl. § 34
RStV).
(gez.)
Mestmäcker
Lerche
Kübler
Mailänder