Deutsches Rotes Kreuz - Das Rote Kreuz als Schutzzeichen

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Deutsches Rotes Kreuz - Das Rote Kreuz als Schutzzeichen
E. Das Rote Kreuz/der Rote
Halbmond
2. Das Rote Kreuz als Schutzzeichen
ICRC
ref. 0526
a) Symbol
Das Symbol des Roten Kreuzes bzw. Roten Halbmonds und seine Verwendung sind,
aufgrund seiner weitreichenden Bedeutung, streng reglementiert (Art. 38-45 GA I;
41-45 GA II). Mit dem Zusatzprotokoll vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen
vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens wurde der
Rote Kristall als weiteres Schutzzeichen anerkannt.
b) Schutzwirkung
Erst durch die Verwendung eines Schutzzeichens werden Sanitätseinheiten, -personal
und -transporte vor Angriffen geschützt.
Das Symbol des Roten Kreuzes bzw. Roten Halbmonds darf zu Schutzzwecken nur von
den Sanitätsdiensten und dem Seelsorgepersonal der Streitkräfte, durch als solche
anerkannte Zivilkrankenhäuser und zivile Sanitätseinheiten sowie durch Personal und
auf Material Nationaler Gesellschaften und anderer anerkannter freiwilliger
Hilfsgesellschaften zu Sanitätszwecken im Falle bewaffneter Konflikte angewendet
werden.
Zu Kennzeichnungszwecken können diese Symbole – in kleinerer Form – durch alle
Komponenten der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verwendet werden, in
Friedenszeiten mit Zustimmung der Nationalen Gesellschaften und in Übereinstimmung
mit nationalem Recht auch durch Ambulanzen und unentgeltliche Hilfsposten von
Dritten (Art. 44 GA I; Art. 44 GA II).
c) Missbrauch
Das Rote Kreuz bzw. der Rote Halbmond sind in den Genfer Abkommen und deren
Zusatzprotokollen geschützt. (Art. 53 GA I; Art. 45 GA II; Art. 38 ZP I; Art. 12 ZP II) Eine
Verwendung ist ausschließlich zur Kennzeichnung der o.g. medizinischen oder anderen
humanitären Dienste und Einrichtungen, die nicht zur Vorbereitung oder Durchführung
von Kampfhandlungen genutzt werden, zulässig.
In Deutschland ist der Missbrauch der Schutzzeichen mit Strafe bedroht (gemäß § 125
Ordnungswidrigkeitengesetz).