Jagdeinladung ins Ausland: Was bei der Mitnahme von
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Jagdeinladung ins Ausland: Was bei der Mitnahme von
Jagd & Recht 14 Vorarlberger Jagd IM RECHT GEPIRSCHT Jagdeinladung ins Ausland: Was bei der Mitnahme von Schusswaffen zu beachten ist MMag. Dr. Tobias Gisinger Die europäische Richtlinie (19/477/EWG) über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (sogenannte EU-Waffenrichtlinie) enthält einerseits die einheitliche SchusswaffenKategorisierung andererseits aber auch klare Regelungen für Jäger und Sportschützen betreffend den erleichterten Verkehr von Schusswaffen innerhalb der Europäischen Union. Mit dem Beitritt Österreichs zur EU wurde im österreichischen Waffengesetz die EU-Waffenrichtlinie umgesetzt. „Mitbringen“ von Schuss waffen im Sinne des Waf fengesetzes Im Unterschied zum Begriff „Verbringen einer Schusswaffe“ bei dem das Ziel im Vordergrund steht, die Schusswaffe und/oder deren Munition im EU-Zielland zu belassen bzw dort ein Besitzwechsel durchzuführen (zB Verkauf einer Waffe) ist unter „Mitbringen einer Schusswaffe“ der persönliche Transport von Waffen und/oder Munition über eine Staatsgrenze (innerhalb der EU) im Rahmen einer Reise zu verstehen. Ziel ist es nicht, die Schusswaffe im Zielland zu veräußern, sondern den Besitz an ihr zu behalten und wieder nach Österreich mitzubringen (z.B. im Rahmen einer Jagdreise oder einer Sportschießveranstaltung). Grundregel – behördliche Bewilligung erforderlich Das Mitnehmen von Schusswaffen und Munition aus Österreich in einen anderen Mitgliedsstaat der Europä- ischen Union (oder einen Schengenstaat z.B. Schweiz oder Liechtenstein) bedarf der Ausstellung eines sogenannten Europäischen Feuerwaffenpasses und einer Bewilligung der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltes (bzw. bei Durchreise von der Behörde der Grenzübertrittstelle). Die Bewilligung kann auf die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn das Mitbringen der Waffen durch den Feuerwaffenpassinhaber nicht die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet. Erleichterung für Jäger und Sportschützen Jäger und Sportschützen benötigen für das Mitnehmen von Schusswaffen und Munition im Rahmen einer Reise in der Regel keine behördliche Bewilligung. Voraussetzung für diese Erleichterung ist jedoch, dass die Schusswaffen in einem Europäischen Feuerwaffenpass des Wohnsitzstaates eingetragen sind und der Anlass der Reise auf Anfrage nachgewiesen werden kann (etwa durch eine schriftliche Jagdeinladung oder durch Papiere des Veranstalters über eine gebuchte Jagdreise). Der Vorteil für Jäger und Sportschützen besteht darin, dass an der „Grenze“ kein Halt mehr erforderlich ist und nur über Verlangen eines Kontrollorgans Schusswaffen, Europäischer Feuerwaffenpass und schriftlicher Nachweis der Reise vorzulegen ist. Für Jäger gilt diese Ausnahmeregelung für bis zu drei Schusswaffen der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition. Der Weg zum Europäischen Feuerwaffenpass Der Europäische Feuerwaffenpass wird in Österreich von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeidirektion für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und kann einmal um fünf Jahre verlängert werden. Das Antragsformular für Vorarlberg ist unter www.vorarberg.at unter der Rubrik „Anträge & Formulare: Europäischer Feuerwaffenpass - Antrag oder Erweiterung“ downloadbar. Für den Antrag ist die Vorlage von zwei Lichtbildern, einem Reisepass/Personalausweis und der Bestätigung gemäß § 30 WaffenG für Waffen der Kategorie C erforderlich. Wesentlich ist, dass der Europäische Feuerwaffenpass weder die Jagdkarte noch den Waffenpass und/oder die Waffenbesitzkarte ersetzt. Der europäische Waffenpass ist ein Dokument „für die Reise mit und den Transport von Schusswaffen“ und berechtigt daher nicht zum Führen der eingetragenen Schusswaffen. Erkundigung über weitere Erfordernisse für die Ein reise Bevor einer Jagdeinladung gefolgt wird, ist es ratsam, sich bei den entsprechenden Behörden zu erkundigen, ob darüber hinaus noch weitere Erfordernisse für die Einreise mit Schusswaffen erforderlich sind. Besteht nämlich ein EU-Mitgliedsstaat auf weitergehende Waffen- dokumente für die Einreise (etwa in Großbritannien: „visitors firearms permit“), so ist dies nach der EU-Waffenrichtlinie zulässig. Jäger haben sich diese Papiere rechtzeitig zu beschaffen, wenn sie mit ihren Schusswaffen problemlos zur Jagd einreisen wollen. Mitnahme von Schuss waffen in einen „Drittstaat“ Die Mitnahme von Schusswaffen in einen Drittstaat (außerhalb der EU oder des Schengenraums) ist nach Österreichischem Waffenrecht jedenfalls möglich. Zu beachten sind jedoch die waffenrechtlichen Vorschriften des Gastlandes, die entweder vom Reiseveranstalter wahrgenommen werden oder bei privat organisierten Reisen beim jeweiligen Konsulat zu erfragen sind. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass selbst einige Nicht-EU-Staaten bei der Einreise den Europäischen Feuerwaffenpass verlangen (zB Südafrika). Fazit Der Europäische Feuerwaffenpass ist nicht für jenen Jäger gedacht, der seinem Weidwerk ausschließlich im Inland nachkommt. Für die legale Reise in einen Mitgliedstaat der EU oder einen Schengenstaat ist der Europäische Feuerwaffenpass jedoch unverzichtbar. Mit dem Europäischen Feuerwaffenpass und einer schriftlichen Jagdeinladung können bis zu drei Flinten oder Büchsen (Kategorie C und D) ohne weitere behördliche Bewilligung im Rahmen einer Reise mitgenommen werden.