Bedienungsanleitung Anlegen und Sparen

Transcrição

Bedienungsanleitung Anlegen und Sparen
Mehr Informationen hier:
www.postbank.de · [email protected]
Telefon: 0228 5500 5555
Postbank Finanzcenter / Partnerfilialen der Deutschen Post
www.postbank.de / filial-suche
Postbank Finanzberatung, Ihr persönlicher Finanzpartner:
Beratung auf Wunsch auch gerne bei Ihnen zu Hause.
www.postbank.de / finanzberatung
Deutsche Postbank AG
Zentrale
Marken und Marketingkommunikation
Bonn
100 % chlorfrei gebleichter
Zellstoff
678 148 008
Stand: Januar 2016
Postbank Anlegen
und Sparen
Hinweise – Gemeinschaftskonto, Konto­vollmacht, Erbfall,
Besteuerung von Kapitalerträgen und Einlagensicherung
2
Einleitung
Gemeinschaftsspark.
Glückwunsch zur richtigen Wahl
3
Postbank Gemeinschaftssparkonten
Ein gemeinschaftliches Sparkonto wird immer auf die Namen von
zwei natürlichen Personen ausgestellt. Das können Ehepartner sein,
aber auch nicht miteinander verheiratete Personen*, die beispielsweise auf ein gemeinsames Ziel hinsparen.
Empfängeranschrift
Geben Sie bitte bei der Kontoeröff­
nung an, unter welcher Anschrift
Sendungen, die das Gemein­schafts­
konto betreffen, zugestellt werden
sollen.
Verfügungsberechtigung
Ein gemeinschaftliches Sparkonto
wird als „Oder-Konto“ geführt.
Das heißt, jeder der beiden Sparer
kann auch allein über das Guthaben verfügen, bei Abwesenheit
oder Krankheit eines Sparers wird
Anlegen und Sparen im
Überblick – damit keine
Fragen offenbleiben
das Konto nicht „blockiert“. Das
*N icht miteinander verheiraalleinige Verfügungsrecht jedes
tete Personen können keinen
Sparers besteht auch dann, wenn gemeinsamen Freistellungsnur einer von beiden Einlagen ge- auftrag erteilen.
leistet hat. Lediglich bei der Umwandlung in ein Einzelkonto oder
bei der Kontoauflösung müssen
beide Sparer gemeinsam zustimmen. Auch nach dem Tod eines
Sparers bleibt das Verfügungsrecht
des anderen unberührt. Dieser
benötigt keine besondere Legitimation (z. B. Erbrechtsnachweis),
sondern lediglich die Sterbe­ur­
kunde, wenn er das Konto auf­
lösen oder auf seinen Namen
­umschreiben möchte.
Vielen Dank, dass Sie sich für ein Angebot der Postbank entschieden haben. Sie werden feststellen, dass wir Ihr Vertrauen
verdienen. Monat für Monat aufs Neue.
Die Postbank ist eines der größ­-­
ten Sparinstitute Deutschlands. 18 Mil­lionen Sparkonten zufrie­
dener Kunden belegen diesen
­Erfolg. Sie werden sicher noch ­
die eine oder andere Frage zum
Anlegen und Sparen bei der
­Postbank h
­ aben. Antworten darauf finden Sie in diesem kleinen
Nachschlage­werk. Und weil sich
manche Frage vielleicht auch erst
später stellt, sollten Sie es unbedingt aufbewahren.
Gemeinsames Konto,
­g emeinsame Rechte – so
­lassen sich Sparziele noch
einfacher erreichen
4
Begünstigungen
Begünstigungen
Postbank Anlage- oder Sparkonto
zugunsten Dritter
Als Postbank Anleger und Sparer haben Sie die Möglichkeit, Ihr
Guthaben auf einen Dritten (Begünstigten) zu übertragen.
Dafür gibt es zwei Wege:
•Sie bestimmen den Zeitpunkt,
an dem Ihr Guthaben auf einen
Dritten übergehen soll. Für den
Fall, dass Sie vor dem Zeitpunkt
sterben, den Sie für den Eintritt
der Begünstigung gewählt
­haben, geht das Guthaben bei
Ihrem Ableben auf den Begünstigten über.
•Als Termin für den Eintritt der
Begünstigung können Sie auch
den Todesfall angeben, wenn
der Begünstigte die Zuwendung erst bei Ihrem Tod erhalten soll. So nutzen Sie eine von
der Rechtsprechung anerkannte
Möglichkeit, ohne eine letztwillige Verfügung (Testament,
Erbvertrag) mit ihren strengen
Formvorschriften und außerhalb des Erbganges eine erst mit
dem Tode wirksam werdende
Zuwendung vorzunehmen.
F ür beide Wege gilt: Sollte der
Begünstigte vor dem Zeit­punkt des
Eintritts der Begünstigung sterben,
wird Ihre Erklärung gegenstandslos.
Erklärung zugunsten
Dritter
Möchten Sie das Guthaben Ihres
Anlage- oder Sparkontos auf einen
Dritten übertragen, verwenden
Sie bitte den Vordruck „Erklärung
zugunsten Dritter“. Sie erhalten
ihn in allen Postbank Finanzcentern
und Partnerfilialen der Deutschen
Post. Gehen Sie bitte wie folgt vor:
•Füllen Sie den Vordruck „Erklärung zugunsten Dritter“ aus.
•Unterschreiben Sie den Vordruck
bitte erst in Ihrem Postbank
­Finanzcenter/Ihrer Partner­
filiale der Deutschen Post, weil
Ihre Unterschrift bestätigt werden muss. Dazu bringen Sie
bitte Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie
Ihre Anlagebestätigung oder
Ihr Postbank Sparbuch mit. Die
Bestätigung Ihrer Unterschrift
ist entgeltfrei.
•Gleichzeitig sollten Sie die auf
dem Vordruck enthaltene Erklärung des Dritten von der begünstigten Person unterschreiben lassen, aus der hervorgeht,
dass er oder sie von der Begüns­
tigung Kenntnis hat und sie zugleich annimmt.
Nur durch die Unterschrift des
Begünstigten wird sichergestellt, dass die Schenkung mit
Eintritt des Todesfalles wirksam wird und der Begünstigte
die Zuwendung nicht nach
­Bereicherungsgrundsätzen an
die Erben ggf. wieder herausgeben muss.
Wenn Sie die Annahmeerklärung
des Begünstigten nicht vorlegen,
sollten Sie auf Ihr Recht zum Widerruf der Erklärung zugunsten
Dritter unwiderruflich verzichten.
Es gibt allerdings bisher keine
­gefestigte Rechtsprechung, die
­sicherstellt, dass ein Widerrufsverzicht des Sparers zu seinen Leb­
zeiten auch seine Erben bindet.
ichtig für Sie: Durch die Un­
W
widerrufbarkeit bleibt Ihr Recht
unberührt, zu Lebzeiten über Ihr
Guthaben verfügen zu können.
•Senden Sie anschließend die
Erklärung an Ihre kontoführende
Postbank in Hamburg oder
München.
Was Sie sonst noch wissen
sollten
Im Todesfall benötigt die Postbank
zur Übertragung des Guthabens
eine Sterbeurkunde.
Hinweis: Wenn Sie Ihr Guthaben
mit sofortiger Wirkung auf einen
Begünstigten übertragen möchten,
verwenden Sie bitte den Vordruck
„Abtretung eines Sparguthabens“.
5
6
Kontovollmacht
Kontovollmacht
Vollmacht für ein Postbank Anlageoder Sparkonto
Alles in Ihrem Sinne – nutzen Sie Ihre Möglichkeiten,
vorzeitig Klarheit zu schaffen
Vollmachtsurkunde
Widerruf
Sofern Sie ein Sparbuch besitzen,
erhalten Sie zu einer Vollmacht
eine Bestätigung von der ­Postbank,
die Sie bitte dem Bevollmächtigten
aushändigen. Mit dieser Bestätigung kann der Bevollmächtigte
Ihre Rechte gegenüber der
­Postbank und allen Postbank
­Finanzcentern und Partnerfilialen
der Deutschen Post wahrnehmen.
Mit der Erteilung einer neuen Vollmacht werden die bisher zu diesem
Konto bestehenden Vollmachten
ungültig, es sei denn, diese Perso­
nen werden mit der neuen Bevollmächtigung erneut bevollmächtigt.
Sie oder Ihr Rechtsnachfolger können außerdem einmal erteilte Vollmachten jederzeit durch schriftliche
Erklärung gegenüber der Postbank
widerrufen. Falls eine Vollmachtsbestätigung ausgehändigt wurde,
fügen Sie diese bitte Ihrem Widerruf bei, oder stellen Sie deren
­Vernichtung ­sicher, damit eine
missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen wird.
Die Vollmachtsbestätigung hat
­jedoch nur im Inland Gültigkeit.
Sie können jederzeit eine oder mehrere Personen bevollmächtigen,
Ihre Rechte aus dem Kontovertrag mit der Postbank wahrzunehmen. Das kann z. B. eine Vorsorgemaßnahme für den Krankheitsfall sein.
Wenn Sie mehrere Personen bevollmächtigen, so ist jede für sich
alleine berechtigt. Eine erteilte
Vollmacht gilt zu Lebzeiten und
über den Tod des Kontoinhabers
hinaus.
Für die Erteilung einer Vollmacht
gibt es einen speziellen Vordruck.
Er ist in den Postbank Finanzcentern und Partnerfilialen der Deutschen Post erhältlich und darf auch
nur hier unterschrieben werden,
denn Ihre Unterschrift sowie die
Unterschrift des Bevollmächtigten
müssen bestätigt werden. Legen
Sie dazu bitte neben dem Vordruck Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass, die
Anlagebestäti­gung oder das
Postbank Sparbuch vor. Auch der
Bevollmächtigte muss einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Erbfall
itte beachten Sie, dass die VollB
macht keine „Verfügung von Todes
wegen“ ersetzt und die Rechte der
Erben nicht einschränkt. Zwar kann
der Bevollmächtigte aufgrund seiner Vollmacht ohne Erbschaftsnachweis über das Anlage- oder
Sparkonto verfügen. Allerdings
­b esitzt er lediglich ein formelles
Verfügungsrecht, das von den
­Erben jederzeit durch Erklärung
gegenüber der Postbank wider­
rufen werden kann.
7
8
Erbfall
Erbfall
9
Verfügung im Erbfall
Nicht selten führen Erbfälle zu Streitigkeiten. Dabei lassen sich
solche Probleme am einfachsten vermeiden, indem man sich frühzeitig über die entsprechenden Bestimmungen informiert. Worauf
beim Postbank Anlegen und Sparen in puncto Erbfall zu achten ist,
erfahren Sie auf den folgenden Seiten.
Grundsätzliches
Wenn ein Kontoinhaber stirbt,
kann sein Postbank Anlage- oder
Sparkonto durch den Erben weitergeführt werden. Auf Wunsch kann
das Guthaben auch auf ein anderes bestehendes oder auf ein
neues Anlage- oder Sparkonto bei
der Postbank übertragen werden.
Hierzu finden Sie in den Postbank
Finanzcentern und Partnerfilialen
der Deutschen Post den entsprechenden Vordruck „Verfügung im
Erbfall/Miterbenerklärung“.
Möchten Sie das Erbe antreten,
füllen Sie bitte diesen Vordruck
aus, und fügen Sie ihm die Anlage­
bestätigung oder das Postbank
Sparbuch des Verstorbenen sowie
die Unterlagen bei, die im Einzelfall
zum Nachweis der Erbberech­
tigung erforderlich sind. Zusätzlich müssen Sie sich natürlich ausweisen.
Sie haben die Wahl, das ererbte
Guthaben bei der Postbank zu
lassen oder es abzuheben. Verbleibt das ererbte Guthaben bei der
Postbank, werden keine Vorschuss­
zinsen berechnet. Auf vor Ablauf
der Kündigungsfrist abgehobene
Spareinlagen werden grundsätzlich Vorschusszinsen erhoben.
Erbberechtigungs­
nachweis
Nach dem Ableben des Kontoinhabers hat derjenige, der sich gegenüber der Postbank darauf beruft,
Rechtsnachfolger des Kontoinhabers zu sein, seine erbrechtliche
Berechtigung in geeigneter Weise
nachzuweisen.
Sind mehrere Personen Erben
­(Erbengemeinschaft), muss von
allen Miterben gemeinsam eine
Erklärung darüber abgegeben
werden, was mit dem Guthaben
geschehen soll (§ 2040 BGB).
Die Unterschrift auf der Miterbenerklärung muss in einer Filiale
der Deutschen Post oder einem
Postbank Finanzcenter bestätigt
werden.
Wünscht eine Erbengemeinschaft
eine vom Erbschein, Erbvertrag
oder Testament abweichende
Aufteilung oder soll die gesamte
Anlagesumme bzw. Spareinlage
einer bestimmten Person übertragen oder überwiesen werden, so
müssen alle Erben zustimmen. Bei
Erbstreitigkeiten oder Zweifeln, ob
das Testament oder der Erbvertrag
richtig ausgelegt bzw. gültig ist,
kann auf die Vorlage eines Erbscheins nicht verzichtet werden.
Ü brigens: Ein Erbschein wird
grundsätzlich von dem für den
Wohnsitz zuständigen Nachlassgericht/Amtsgericht ausgestellt
und muss von dem/den Erben
­b eantragt werden.
Einfach mal nachfragen –
gerne unterstützen ­
wir S­ ie bei notwendigen
Formali­t äten
10
Erbfall
Erbfall
Testamentsvollstrecker
Minderjährige Erben
Erbe unter Vormundschaft
Vollmacht
Sind Testamentsvollstrecker, Nach­
lasspfleger oder Nachlassverwalter eingesetzt worden, können
weder der Alleinerbe noch eine
Erbengemeinschaft über das Guthaben verfügen. Testamentsvollstrecker müssen ihre Berechtigung
grundsätzlich durch Vorlage eines
Testamentsvollstreckerzeugnisses
nachweisen, Nachlasspfleger und
Nachlassverwalter durch Vorlage
ihrer Bestallungsurkunde. Besteht
eine Pflegschaft über den gesamten Nachlass oder Teile davon,
hängt die Verfügungsberechtigung
von der Genehmigung des Nachlassgerichts ab.
Für einen minderjährigen Alleinoder Miterben verfügt der gesetz­
liche Vertreter (im Allgemeinen
die Eltern). Der gesetzliche Vertreter muss seine Vertretungsberechtigung durch die Vorlage eines
entsprechenden Nachweises, z. B.
der Geburtsurkunde des Minderjährigen, nachweisen.
Für einen unter Vormundschaft,
Pflegschaft oder Betreuung stehen­
den Allein- oder Miterben verfügt
der jeweilige Vormund, Pfleger
oder Betreuer. Seine Vertretungsberechtigung muss er durch Vorlage seiner Bestallungsurkunde
nachweisen.
Liegt zu einem Postbank Anlage-/
Sparkonto eine „Vollmacht zu Leb­
zeiten und über den Tod hinaus“
vor, die der Anleger/Sparer ordnungsgemäß erteilt hat, kann der
Bevollmächtigte unter Vorlage der
Sterbeurkunde ohne Erbnachweis
über die Anlage/Spareinlage verfügen. Er wird durch eine solche
Verfügung allerdings den Erben
gegenüber ausgleichspflichtig.
Das Gleiche gilt, wenn ein Elternteil
nachweist, dass ihm das alleinige
Sorgerecht zusteht (z. B. weil der
andere Elternteil verstorben oder
an der Ausübung gehindert ist oder
weil nach der Ehescheidung einem
Elternteil vom Familiengericht das
Sorgerecht zuerkannt worden ist).
Falls das Guthaben 3.000 EUR
überschreitet, bedarf es für Verfügungen auch über ­geringere Beträge zusätzlich der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts, es sei
denn, der Vormund, Pfleger oder
Betreuer ist ein naher Angehöriger
des ­Erben. Auch Vereins- oder Behördenbetreuer benötigen die
zusätz­liche Genehmigung nicht.
Die Erbberechtigung von Minderjährigen, Mündeln, Pflegepersonen und Betreuten muss nachgewiesen werden.
Gemeinschaftliches
Sparkonto
Besteht ein gemeinschaftliches
Postbank Sparkonto und stirbt
einer der Sparer, ist der Überlebende gegenüber der Postbank
verfügungsberechtigt. Wir empfeh­
len in diesem Fall, das Postbank
Sparbuch auf den Namen des
Überlebenden umschreiben zu las­
sen. Stirbt auch der zweite Sparer,
müssen Erben, die über das Konto
verfügen wollen, nur noch den
Erbnachweis (wie im Kapitel „Erbberechtigungsnachweis“ beschrie­
ben) nach dem zuletzt verstorbenen Sparer erbringen.
Anlage- oder Sparkonto
zugunsten Dritter
Im Todesfall geht das Forderungsrecht – ohne in den Nachlass zu
fallen – unmittelbar auf den Begünstigten über. Die Postbank
benötigt in diesem Fall die Sterbe­
urkunde sowie die Anlagebestätigung bzw. das Postbank Sparbuch.
Rückgabe der Urkunden
Die Sterbeurkunde wird nach Prüfung des Vordrucks „Verfügung im
Erbfall/Miterbenerklärung“ grund­sätzlich sofort zurückgegeben.
Sonstige Urkunden und beglaubigte Abschriften bzw. Fotokopien
werden – soweit sie nicht von
Postbank Finanzcentern oder
Partnerfilialen der Deutschen
Post angefertigt wurden – von
der Postbank unaufgefordert
­zurückgeschickt.
11
12
Kapitalerträge
Kapitalerträge
Besteuerung von Kapitalerträgen
Zinsen vom Sparbuch, Dividenden aus Aktien oder Wertzuwächse
beim Verkauf von Investmentanteilen – all das sind Kapitalerträge,
die der Abgeltungsteuer unterliegen. Auf den folgenden Seiten
finden Sie Informationen zu den Themen Freistellungsauftrag
und Nichtveranlagungsbescheinigung.
Freistellungsauftrag
Kapitalerträge wie bspw. Zinserträge unterliegen der Abgeltungsteuer. Zur Freistellung der Kapitalerträge steht Ihnen ein Freibetrag –
den sog. Sparerpauschbetrag – von
801 EUR, bzw. bei zusammen veranlagten Ehepartnern von 1.602 EUR
zur Verfügung.
Um Kapitalerträge von einer Besteuerung frei zu stellen, muss
ein Freistellungsauftrag beim jeweiligen Kreditinstitut eingereicht
werden. Freistellungsaufträge
können gegenüber mehreren
Kreditinstituten erteilt werden,
dürfen jedoch in der Summe
nicht den Sparerfreibetrag von
801 EUR bzw. 1.602 EUR übersteigen. Wer versäumt, rechtzeitig seiner Bank den Freistellungsauftrag zu erteilen, kann zu viel
bezahlte Steuern nur über die
Steuererklärung am Jahresende
zurückholen.
Übersteigen die steuerpflichtigen
Kapitalerträge den Freibetrag,
muss das Kreditinstitut eine Abgeltungsteuer von zzt. 25 % zzgl.
5,5 % Solidaritätszuschlag und
ggf. Kirchensteuer einbehalten
und an das Finanzamt abführen.
Bitte berücksichtigen Sie: Seit 2011
muss bei neu gestellten Freistellungsaufträge die Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden, die alle Steuerpflichtigen im
Jahr 2008 vom Bundeszentralamt
für Steuern erhalten haben. Bestehende Freistellungsaufträge
sind ohne Angabe der SteuerIdentifikationsnummer ab dem
01.01.2016 nicht mehr gültig.
Wenn Sie einen neuen Freistellungsauftrag erteilen möchten,
dann bitten wir Sie, uns diesen
frühzeitig – spätestens bis 15 Tage
vor der Zinsgutschrift – zukommen
zu lassen.
Nichtveranlagungs­
bescheinigung
Wer über ein niedriges zu versteuerndes Einkommen verfügt und
mit seinen Kapitalerträgen über
den gesetzlichen Pauschbeträgen
liegt, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.
Die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist dann
sinnvoll, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von derzeit 8.652 EUR
für Ledige bzw. 16.944 EUR für
zusammen veranlagte Verheiratete liegt und gleichzeitig die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag überschreiten.
Dieser beträgt 801 EUR für Ledige
bzw. 1.602 EUR für zusammen
veranlagte Verheiratete. Der Steuerpflichtige erhält die Nichtveranlagungsbescheinigung nach einem entsprechenden Antrag und
dessen Prüfung von dem Finanzamt, welches für seinen Wohnort
zuständig ist. Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt für maximal drei Jahre unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Sie müssen
diese Bescheinigung Ihrer Bank
vorlegen und bewirken so, dass
die Kapitalerträge nicht mit der Abgeltungssteuer belastet werden.
Stand: Januar 2016
13
14
Einlagensicherung
Einlagensicherung
Es ist für uns besonders wichtig, Ihnen als vertrauensvoller Partner
zur Seite zu stehen und Sie über die Sicherheit Ihrer Einlagen zu
informieren.
So sind Ihre Einlagen bei
der Postbank geschützt
Die freiwillige Einlagen­
sicherung
Ihre Einlagen werden durch zwei
sich ergänzenden Systeme abgesichert:
Die Postbank ist darüber hinaus
freiwillig Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V.
Durch unsere Mitgliedschaft in
diesem Sicherungsfonds kann jeder einzelne Kunde ohne Selbstbehalt mit bis zu 1,12 Milliarden
EUR (Stand: Dezember 2015) entschädigt werden.
•die gesetzliche Sicherung der
Entschädigungseinrichtung
deutscher Banken GmbH (EdB)
•die freiwillige Sicherung des
Einlagensicherungsfonds des
Bundesverbandes deutscher
Banken e. V.
Die gesetzliche Einlagensicherung
Sie schützt 100 % Ihrer Einlagen bis
zu einem Wert von 100.000 EUR
und 90 % der Verbindlichkeiten aus
Wertpapiergeschäften bis zu einer
Höhe von 20.000 EUR.
Diese Einlagen sind
­geschützt
Die gesetzliche und freiwillige Einlagensicherung schützt Sparein­
lagen, Giroguthaben, Tagesgelder
und Kreditkartenguthaben sowie
auf den Namen des Inhabers lautende Sparbriefe.

Documentos relacionados