Bedienungsanleitung Anlegen und Sparen
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Bedienungsanleitung Anlegen und Sparen
Mehr Informationen hier: www.postbank.de · [email protected] Telefon: 0228 5500 5555 Postbank Finanzcenter / Partnerfilialen der Deutschen Post www.postbank.de / filial-suche Postbank Finanzberatung, Ihr persönlicher Finanzpartner: Beratung auf Wunsch auch gerne bei Ihnen zu Hause. www.postbank.de / finanzberatung Deutsche Postbank AG Zentrale Marken und Marketingkommunikation Bonn 100 % chlorfrei gebleichter Zellstoff 678 148 008 Stand: Januar 2016 Postbank Anlegen und Sparen Hinweise – Gemeinschaftskonto, Kontovollmacht, Erbfall, Besteuerung von Kapitalerträgen und Einlagensicherung 2 Einleitung Gemeinschaftsspark. Glückwunsch zur richtigen Wahl 3 Postbank Gemeinschaftssparkonten Ein gemeinschaftliches Sparkonto wird immer auf die Namen von zwei natürlichen Personen ausgestellt. Das können Ehepartner sein, aber auch nicht miteinander verheiratete Personen*, die beispielsweise auf ein gemeinsames Ziel hinsparen. Empfängeranschrift Geben Sie bitte bei der Kontoeröff nung an, unter welcher Anschrift Sendungen, die das Gemeinschafts konto betreffen, zugestellt werden sollen. Verfügungsberechtigung Ein gemeinschaftliches Sparkonto wird als „Oder-Konto“ geführt. Das heißt, jeder der beiden Sparer kann auch allein über das Guthaben verfügen, bei Abwesenheit oder Krankheit eines Sparers wird Anlegen und Sparen im Überblick – damit keine Fragen offenbleiben das Konto nicht „blockiert“. Das *N icht miteinander verheiraalleinige Verfügungsrecht jedes tete Personen können keinen Sparers besteht auch dann, wenn gemeinsamen Freistellungsnur einer von beiden Einlagen ge- auftrag erteilen. leistet hat. Lediglich bei der Umwandlung in ein Einzelkonto oder bei der Kontoauflösung müssen beide Sparer gemeinsam zustimmen. Auch nach dem Tod eines Sparers bleibt das Verfügungsrecht des anderen unberührt. Dieser benötigt keine besondere Legitimation (z. B. Erbrechtsnachweis), sondern lediglich die Sterbeur kunde, wenn er das Konto auf lösen oder auf seinen Namen umschreiben möchte. Vielen Dank, dass Sie sich für ein Angebot der Postbank entschieden haben. Sie werden feststellen, dass wir Ihr Vertrauen verdienen. Monat für Monat aufs Neue. Die Postbank ist eines der größ- ten Sparinstitute Deutschlands. 18 Millionen Sparkonten zufrie dener Kunden belegen diesen Erfolg. Sie werden sicher noch die eine oder andere Frage zum Anlegen und Sparen bei der Postbank h aben. Antworten darauf finden Sie in diesem kleinen Nachschlagewerk. Und weil sich manche Frage vielleicht auch erst später stellt, sollten Sie es unbedingt aufbewahren. Gemeinsames Konto, g emeinsame Rechte – so lassen sich Sparziele noch einfacher erreichen 4 Begünstigungen Begünstigungen Postbank Anlage- oder Sparkonto zugunsten Dritter Als Postbank Anleger und Sparer haben Sie die Möglichkeit, Ihr Guthaben auf einen Dritten (Begünstigten) zu übertragen. Dafür gibt es zwei Wege: •Sie bestimmen den Zeitpunkt, an dem Ihr Guthaben auf einen Dritten übergehen soll. Für den Fall, dass Sie vor dem Zeitpunkt sterben, den Sie für den Eintritt der Begünstigung gewählt haben, geht das Guthaben bei Ihrem Ableben auf den Begünstigten über. •Als Termin für den Eintritt der Begünstigung können Sie auch den Todesfall angeben, wenn der Begünstigte die Zuwendung erst bei Ihrem Tod erhalten soll. So nutzen Sie eine von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit, ohne eine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) mit ihren strengen Formvorschriften und außerhalb des Erbganges eine erst mit dem Tode wirksam werdende Zuwendung vorzunehmen. F ür beide Wege gilt: Sollte der Begünstigte vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Begünstigung sterben, wird Ihre Erklärung gegenstandslos. Erklärung zugunsten Dritter Möchten Sie das Guthaben Ihres Anlage- oder Sparkontos auf einen Dritten übertragen, verwenden Sie bitte den Vordruck „Erklärung zugunsten Dritter“. Sie erhalten ihn in allen Postbank Finanzcentern und Partnerfilialen der Deutschen Post. Gehen Sie bitte wie folgt vor: •Füllen Sie den Vordruck „Erklärung zugunsten Dritter“ aus. •Unterschreiben Sie den Vordruck bitte erst in Ihrem Postbank Finanzcenter/Ihrer Partner filiale der Deutschen Post, weil Ihre Unterschrift bestätigt werden muss. Dazu bringen Sie bitte Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie Ihre Anlagebestätigung oder Ihr Postbank Sparbuch mit. Die Bestätigung Ihrer Unterschrift ist entgeltfrei. •Gleichzeitig sollten Sie die auf dem Vordruck enthaltene Erklärung des Dritten von der begünstigten Person unterschreiben lassen, aus der hervorgeht, dass er oder sie von der Begüns tigung Kenntnis hat und sie zugleich annimmt. Nur durch die Unterschrift des Begünstigten wird sichergestellt, dass die Schenkung mit Eintritt des Todesfalles wirksam wird und der Begünstigte die Zuwendung nicht nach Bereicherungsgrundsätzen an die Erben ggf. wieder herausgeben muss. Wenn Sie die Annahmeerklärung des Begünstigten nicht vorlegen, sollten Sie auf Ihr Recht zum Widerruf der Erklärung zugunsten Dritter unwiderruflich verzichten. Es gibt allerdings bisher keine gefestigte Rechtsprechung, die sicherstellt, dass ein Widerrufsverzicht des Sparers zu seinen Leb zeiten auch seine Erben bindet. ichtig für Sie: Durch die Un W widerrufbarkeit bleibt Ihr Recht unberührt, zu Lebzeiten über Ihr Guthaben verfügen zu können. •Senden Sie anschließend die Erklärung an Ihre kontoführende Postbank in Hamburg oder München. Was Sie sonst noch wissen sollten Im Todesfall benötigt die Postbank zur Übertragung des Guthabens eine Sterbeurkunde. Hinweis: Wenn Sie Ihr Guthaben mit sofortiger Wirkung auf einen Begünstigten übertragen möchten, verwenden Sie bitte den Vordruck „Abtretung eines Sparguthabens“. 5 6 Kontovollmacht Kontovollmacht Vollmacht für ein Postbank Anlageoder Sparkonto Alles in Ihrem Sinne – nutzen Sie Ihre Möglichkeiten, vorzeitig Klarheit zu schaffen Vollmachtsurkunde Widerruf Sofern Sie ein Sparbuch besitzen, erhalten Sie zu einer Vollmacht eine Bestätigung von der Postbank, die Sie bitte dem Bevollmächtigten aushändigen. Mit dieser Bestätigung kann der Bevollmächtigte Ihre Rechte gegenüber der Postbank und allen Postbank Finanzcentern und Partnerfilialen der Deutschen Post wahrnehmen. Mit der Erteilung einer neuen Vollmacht werden die bisher zu diesem Konto bestehenden Vollmachten ungültig, es sei denn, diese Perso nen werden mit der neuen Bevollmächtigung erneut bevollmächtigt. Sie oder Ihr Rechtsnachfolger können außerdem einmal erteilte Vollmachten jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Postbank widerrufen. Falls eine Vollmachtsbestätigung ausgehändigt wurde, fügen Sie diese bitte Ihrem Widerruf bei, oder stellen Sie deren Vernichtung sicher, damit eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen wird. Die Vollmachtsbestätigung hat jedoch nur im Inland Gültigkeit. Sie können jederzeit eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, Ihre Rechte aus dem Kontovertrag mit der Postbank wahrzunehmen. Das kann z. B. eine Vorsorgemaßnahme für den Krankheitsfall sein. Wenn Sie mehrere Personen bevollmächtigen, so ist jede für sich alleine berechtigt. Eine erteilte Vollmacht gilt zu Lebzeiten und über den Tod des Kontoinhabers hinaus. Für die Erteilung einer Vollmacht gibt es einen speziellen Vordruck. Er ist in den Postbank Finanzcentern und Partnerfilialen der Deutschen Post erhältlich und darf auch nur hier unterschrieben werden, denn Ihre Unterschrift sowie die Unterschrift des Bevollmächtigten müssen bestätigt werden. Legen Sie dazu bitte neben dem Vordruck Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass, die Anlagebestätigung oder das Postbank Sparbuch vor. Auch der Bevollmächtigte muss einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Erbfall itte beachten Sie, dass die VollB macht keine „Verfügung von Todes wegen“ ersetzt und die Rechte der Erben nicht einschränkt. Zwar kann der Bevollmächtigte aufgrund seiner Vollmacht ohne Erbschaftsnachweis über das Anlage- oder Sparkonto verfügen. Allerdings b esitzt er lediglich ein formelles Verfügungsrecht, das von den Erben jederzeit durch Erklärung gegenüber der Postbank wider rufen werden kann. 7 8 Erbfall Erbfall 9 Verfügung im Erbfall Nicht selten führen Erbfälle zu Streitigkeiten. Dabei lassen sich solche Probleme am einfachsten vermeiden, indem man sich frühzeitig über die entsprechenden Bestimmungen informiert. Worauf beim Postbank Anlegen und Sparen in puncto Erbfall zu achten ist, erfahren Sie auf den folgenden Seiten. Grundsätzliches Wenn ein Kontoinhaber stirbt, kann sein Postbank Anlage- oder Sparkonto durch den Erben weitergeführt werden. Auf Wunsch kann das Guthaben auch auf ein anderes bestehendes oder auf ein neues Anlage- oder Sparkonto bei der Postbank übertragen werden. Hierzu finden Sie in den Postbank Finanzcentern und Partnerfilialen der Deutschen Post den entsprechenden Vordruck „Verfügung im Erbfall/Miterbenerklärung“. Möchten Sie das Erbe antreten, füllen Sie bitte diesen Vordruck aus, und fügen Sie ihm die Anlage bestätigung oder das Postbank Sparbuch des Verstorbenen sowie die Unterlagen bei, die im Einzelfall zum Nachweis der Erbberech tigung erforderlich sind. Zusätzlich müssen Sie sich natürlich ausweisen. Sie haben die Wahl, das ererbte Guthaben bei der Postbank zu lassen oder es abzuheben. Verbleibt das ererbte Guthaben bei der Postbank, werden keine Vorschuss zinsen berechnet. Auf vor Ablauf der Kündigungsfrist abgehobene Spareinlagen werden grundsätzlich Vorschusszinsen erhoben. Erbberechtigungs nachweis Nach dem Ableben des Kontoinhabers hat derjenige, der sich gegenüber der Postbank darauf beruft, Rechtsnachfolger des Kontoinhabers zu sein, seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Sind mehrere Personen Erben (Erbengemeinschaft), muss von allen Miterben gemeinsam eine Erklärung darüber abgegeben werden, was mit dem Guthaben geschehen soll (§ 2040 BGB). Die Unterschrift auf der Miterbenerklärung muss in einer Filiale der Deutschen Post oder einem Postbank Finanzcenter bestätigt werden. Wünscht eine Erbengemeinschaft eine vom Erbschein, Erbvertrag oder Testament abweichende Aufteilung oder soll die gesamte Anlagesumme bzw. Spareinlage einer bestimmten Person übertragen oder überwiesen werden, so müssen alle Erben zustimmen. Bei Erbstreitigkeiten oder Zweifeln, ob das Testament oder der Erbvertrag richtig ausgelegt bzw. gültig ist, kann auf die Vorlage eines Erbscheins nicht verzichtet werden. Ü brigens: Ein Erbschein wird grundsätzlich von dem für den Wohnsitz zuständigen Nachlassgericht/Amtsgericht ausgestellt und muss von dem/den Erben b eantragt werden. Einfach mal nachfragen – gerne unterstützen wir S ie bei notwendigen Formalit äten 10 Erbfall Erbfall Testamentsvollstrecker Minderjährige Erben Erbe unter Vormundschaft Vollmacht Sind Testamentsvollstrecker, Nach lasspfleger oder Nachlassverwalter eingesetzt worden, können weder der Alleinerbe noch eine Erbengemeinschaft über das Guthaben verfügen. Testamentsvollstrecker müssen ihre Berechtigung grundsätzlich durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen, Nachlasspfleger und Nachlassverwalter durch Vorlage ihrer Bestallungsurkunde. Besteht eine Pflegschaft über den gesamten Nachlass oder Teile davon, hängt die Verfügungsberechtigung von der Genehmigung des Nachlassgerichts ab. Für einen minderjährigen Alleinoder Miterben verfügt der gesetz liche Vertreter (im Allgemeinen die Eltern). Der gesetzliche Vertreter muss seine Vertretungsberechtigung durch die Vorlage eines entsprechenden Nachweises, z. B. der Geburtsurkunde des Minderjährigen, nachweisen. Für einen unter Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung stehen den Allein- oder Miterben verfügt der jeweilige Vormund, Pfleger oder Betreuer. Seine Vertretungsberechtigung muss er durch Vorlage seiner Bestallungsurkunde nachweisen. Liegt zu einem Postbank Anlage-/ Sparkonto eine „Vollmacht zu Leb zeiten und über den Tod hinaus“ vor, die der Anleger/Sparer ordnungsgemäß erteilt hat, kann der Bevollmächtigte unter Vorlage der Sterbeurkunde ohne Erbnachweis über die Anlage/Spareinlage verfügen. Er wird durch eine solche Verfügung allerdings den Erben gegenüber ausgleichspflichtig. Das Gleiche gilt, wenn ein Elternteil nachweist, dass ihm das alleinige Sorgerecht zusteht (z. B. weil der andere Elternteil verstorben oder an der Ausübung gehindert ist oder weil nach der Ehescheidung einem Elternteil vom Familiengericht das Sorgerecht zuerkannt worden ist). Falls das Guthaben 3.000 EUR überschreitet, bedarf es für Verfügungen auch über geringere Beträge zusätzlich der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, es sei denn, der Vormund, Pfleger oder Betreuer ist ein naher Angehöriger des Erben. Auch Vereins- oder Behördenbetreuer benötigen die zusätzliche Genehmigung nicht. Die Erbberechtigung von Minderjährigen, Mündeln, Pflegepersonen und Betreuten muss nachgewiesen werden. Gemeinschaftliches Sparkonto Besteht ein gemeinschaftliches Postbank Sparkonto und stirbt einer der Sparer, ist der Überlebende gegenüber der Postbank verfügungsberechtigt. Wir empfeh len in diesem Fall, das Postbank Sparbuch auf den Namen des Überlebenden umschreiben zu las sen. Stirbt auch der zweite Sparer, müssen Erben, die über das Konto verfügen wollen, nur noch den Erbnachweis (wie im Kapitel „Erbberechtigungsnachweis“ beschrie ben) nach dem zuletzt verstorbenen Sparer erbringen. Anlage- oder Sparkonto zugunsten Dritter Im Todesfall geht das Forderungsrecht – ohne in den Nachlass zu fallen – unmittelbar auf den Begünstigten über. Die Postbank benötigt in diesem Fall die Sterbe urkunde sowie die Anlagebestätigung bzw. das Postbank Sparbuch. Rückgabe der Urkunden Die Sterbeurkunde wird nach Prüfung des Vordrucks „Verfügung im Erbfall/Miterbenerklärung“ grundsätzlich sofort zurückgegeben. Sonstige Urkunden und beglaubigte Abschriften bzw. Fotokopien werden – soweit sie nicht von Postbank Finanzcentern oder Partnerfilialen der Deutschen Post angefertigt wurden – von der Postbank unaufgefordert zurückgeschickt. 11 12 Kapitalerträge Kapitalerträge Besteuerung von Kapitalerträgen Zinsen vom Sparbuch, Dividenden aus Aktien oder Wertzuwächse beim Verkauf von Investmentanteilen – all das sind Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Auf den folgenden Seiten finden Sie Informationen zu den Themen Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung. Freistellungsauftrag Kapitalerträge wie bspw. Zinserträge unterliegen der Abgeltungsteuer. Zur Freistellung der Kapitalerträge steht Ihnen ein Freibetrag – den sog. Sparerpauschbetrag – von 801 EUR, bzw. bei zusammen veranlagten Ehepartnern von 1.602 EUR zur Verfügung. Um Kapitalerträge von einer Besteuerung frei zu stellen, muss ein Freistellungsauftrag beim jeweiligen Kreditinstitut eingereicht werden. Freistellungsaufträge können gegenüber mehreren Kreditinstituten erteilt werden, dürfen jedoch in der Summe nicht den Sparerfreibetrag von 801 EUR bzw. 1.602 EUR übersteigen. Wer versäumt, rechtzeitig seiner Bank den Freistellungsauftrag zu erteilen, kann zu viel bezahlte Steuern nur über die Steuererklärung am Jahresende zurückholen. Übersteigen die steuerpflichtigen Kapitalerträge den Freibetrag, muss das Kreditinstitut eine Abgeltungsteuer von zzt. 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Bitte berücksichtigen Sie: Seit 2011 muss bei neu gestellten Freistellungsaufträge die Steuer-Identifikationsnummer angegeben werden, die alle Steuerpflichtigen im Jahr 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern erhalten haben. Bestehende Freistellungsaufträge sind ohne Angabe der SteuerIdentifikationsnummer ab dem 01.01.2016 nicht mehr gültig. Wenn Sie einen neuen Freistellungsauftrag erteilen möchten, dann bitten wir Sie, uns diesen frühzeitig – spätestens bis 15 Tage vor der Zinsgutschrift – zukommen zu lassen. Nichtveranlagungs bescheinigung Wer über ein niedriges zu versteuerndes Einkommen verfügt und mit seinen Kapitalerträgen über den gesetzlichen Pauschbeträgen liegt, kann eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ist dann sinnvoll, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag von derzeit 8.652 EUR für Ledige bzw. 16.944 EUR für zusammen veranlagte Verheiratete liegt und gleichzeitig die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag überschreiten. Dieser beträgt 801 EUR für Ledige bzw. 1.602 EUR für zusammen veranlagte Verheiratete. Der Steuerpflichtige erhält die Nichtveranlagungsbescheinigung nach einem entsprechenden Antrag und dessen Prüfung von dem Finanzamt, welches für seinen Wohnort zuständig ist. Die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt für maximal drei Jahre unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Sie müssen diese Bescheinigung Ihrer Bank vorlegen und bewirken so, dass die Kapitalerträge nicht mit der Abgeltungssteuer belastet werden. Stand: Januar 2016 13 14 Einlagensicherung Einlagensicherung Es ist für uns besonders wichtig, Ihnen als vertrauensvoller Partner zur Seite zu stehen und Sie über die Sicherheit Ihrer Einlagen zu informieren. So sind Ihre Einlagen bei der Postbank geschützt Die freiwillige Einlagen sicherung Ihre Einlagen werden durch zwei sich ergänzenden Systeme abgesichert: Die Postbank ist darüber hinaus freiwillig Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. Durch unsere Mitgliedschaft in diesem Sicherungsfonds kann jeder einzelne Kunde ohne Selbstbehalt mit bis zu 1,12 Milliarden EUR (Stand: Dezember 2015) entschädigt werden. •die gesetzliche Sicherung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) •die freiwillige Sicherung des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. Die gesetzliche Einlagensicherung Sie schützt 100 % Ihrer Einlagen bis zu einem Wert von 100.000 EUR und 90 % der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften bis zu einer Höhe von 20.000 EUR. Diese Einlagen sind geschützt Die gesetzliche und freiwillige Einlagensicherung schützt Sparein lagen, Giroguthaben, Tagesgelder und Kreditkartenguthaben sowie auf den Namen des Inhabers lautende Sparbriefe.