Text für Infoblatt Homepage Stand 01 07 2013

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Text für Infoblatt Homepage Stand 01 07 2013
Regierungspräsidium Darmstadt
Das Regierungspräsidium Darmstadt beglaubigt grundsätzlich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich
ausgestellten öffentlichen Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, sofern die
Zuständigkeit nicht anders gegeben ist.
Wir beglaubigen folgende Urkunden zur Vorlage im Ausland:
Urkunden, die von Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen aber auch z. B. von den Industrie- und
Handelskammern, Gesundheitsämtern oder Veterinärämtern im Regierungsbezirk Darmstadt ausgestellt
wurden. Insbesondere:
•
Personenstandsurkunden, d. h. Urkunden, die von einem Standesamt ausgestellt wurden
z.
B.
Geburts-,
Abstammungs-,
Heiratsund
Sterbeurkunden,
Familienbücher,
Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bescheinigungen über Namensänderung oder –führung.
Es gibt viele Länder, die großen Wert darauf legen, dass die Urkunden nicht älter als 6 Monate
sind. Ältere Urkunden lassen Sie bitte beim zuständigen Standesamt neu ausstellen. Evtl.
benötigen Sie für die Urkunde eine Vorbeglaubigung – bitte sprechen Sie die Standesbeamtin /
den Standesbeamten darauf an.
•
Melde-, Aufenthalts- und Ledigkeitsbescheinigungen. Die Bescheinigungen werden von der für
Sie zuständigen Meldestelle (Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro) ausgestellt. Hier benötigen Sie
eine Vorbeglaubigung. Bitte sprechen Sie die Sachbearbeiterin / den Sachbearbeiter darauf an.
•
Hochschulabschlüsse und Schulzeugnisse (unabhängig vom Ausstellungsdatum). Schulzeugnisse
müssen jedoch durch das zuständige Staatliche Schulamt und Hochschulabschlüsse durch eine
bei der Hochschule beauftragte Person „vor beglaubigt“ werden (Näheres erfragen Sie bitte
telefonisch bei uns).
•
Prüfungszeugnisse der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer
•
Urkunden, die von Finanzämtern im Regierungsbezirk Darmstadt ausgestellt wurden und im
Ausland Verwendung finden sollen.
•
Einbürgerungszusicherungen und Einbürgerungsurkunden
•
Urkunden, die im Rahmen einer Auslandsadoption benötigt werden. Bitte rufen Sie uns nach 14
Uhr an um die Vorgehensweise zu besprechen. Sie benötigen evtl. Vorbeglaubigungen
•
Adoptionsbefürwortungen, Sozialberichte u. a. Urkunden der Jugendämter, die im Rahmen
einer Auslandsadoption benötigt werden. (Diese Urkunden werden uns direkt vom Jugendamt
vorgelegt). Bitte vorher anrufen und Termin für Nachmittags vereinbaren!)
•
Vom Gesundheitsamt „vorbeglaubigte“ ärztliche Bescheinigungen.
•
Zertifikate, GMP-Bestätigungen
Dabei wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und
gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt.
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Nicht beglaubigt werden vom Regierungspräsidium Darmstadt:
•
Alle Urkunden die außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des Regierungspräsidiums
Darmstadt ausgestellt sind. Innerhalb Hessens sind dafür folgende Regierungspräsidien für den
eigenen Regierungsbezirk zuständig:
Regierungspräsidium Gießen
Dezernat 21
35538 Gießen
Tel.: 0641 / 303 – 2202
Regierungspräsidium Kassel
Dezernat 15.1
34112 Kassel
Tel.: 0561 / 106 – 2614 oder – 2121
•
Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts; zuständig ist hier der
Präsident des Deutschen Patentamts in München
•
Urkunden von Bundesbehörden
(Führungszeugnis); zuständig ist das
sowie
Auszüge
aus
dem
Bundeszentralregister
Bundesverwaltungsamt (BVA)
Referat II, B4
Eupener Str. 125
50933 Köln
•
Handelspapiere; zuständig sind die Industrie- und Handelskammern
•
Unterschriften für Privatpersonen und private Urkunden. Private Urkunden können nicht legalisiert
werden. Wird jedoch eine Privaturkunde gem. § 129 BGB öffentlich beglaubigt, so stellt die
Beglaubigung der Unterschrift unter der Urkunde durch einen Notar eine öffentliche Urkunde dar
•
Gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Urkunden wie z. B. Scheidungsurteile
(zuständig ist das jeweilige Amts- oder Landgericht)
•
Öffentliche Urkunden, die vom Ministerium für Justiz ausgestellt wurden (das Ministerium stellt
die Beglaubigung selbst aus)
•
Übersetzungen (wenden Sie sich bitte an das Landgericht, bei dem Ihr Übersetzer gemeldet ist)
•
Was ist zu beachten, wenn ich Urkunden fürs Ausland beglaubigen lassen muss?
•
Die
Urkunden
müssen
im
Regierungsbezirk
Darmstadt
ausgestellt
worden
•
Die Urkunden müssen im Original vorgelegt werden und ihr Ausstellungsdatum soll nicht mehr
als 6 Monate/ 1 Jahr zurück liegen. Weiterhin müssen die Urkunden mit einem Dienstsiegel (d. h.
dem „Wappenstempel“ der ausstellenden Behörde oder Körperschaft) versehen sein
•
Beachten Sie genau, welche Angaben Sie gegenüber den ausländischen Behörden nachweisen
müssen. Wenn sich z. B. Ihr Name durch die Eheschließung geändert hat, geht dies nicht aus der
Heiratsurkunde sondern aus dem Familienbuchauszug oder aus dem Auszug aus dem
Heiratseintrag (Internationale Heiratsurkunde) hervor
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sein
Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Auslandsvertretung in Deutschland bzw.
direkt bei der ausländischen Behörde, welche Urkunden Sie zur Vorlage in diesem Land
benötigen (genaue Bezeichnung!)
•
Erkundigen Sie sich bitte telefonisch bei uns, ob Sie eine Vorbeglaubigung
benötigen, damit wir Ihre Urkunde zwecks Verwendung im Ausland
beglaubigen können.
Kosten einer Beglaubigung
Die Gebühr für die Beglaubigung jeder Urkunde beträgt 18 Euro.
Sofern Sie die Beglaubigung per Post anfordern, erhalten Sie mit der beglaubigen Urkunde eine
Rechnung und einen Überweisungsträger. Beachten Sie dabei bitte, dass für die Bearbeitung die Angabe
Ihrer Anschrift und des Landes, für das Sie die Beglaubigung benötigen, zwingend erforderlich ist.
Bitte schicken Sie uns kein Bargeld und keine Schecks.
Wenn Sie zur Beglaubigung persönlich hier vorsprechen wird die Gebühr sofort fällig.
Das Team des Internationalen Urkundenverkehrs:
Frau Büchner, Frau Franke, Frau Lerch, Frau Büchler
erreichen Sie:
Regierungspräsidium Darmstadt
Dezernat II 21
Internationaler Urkundenverkehr / Beglaubigungsstelle
Wilhelminenstr. 1 - 3
64283 Darmstadt
Tel.: 06151 / 12 - 5302
Fax: 06151 / 12 - 5926
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.rp-darmstadt.hessen.de
Öffnungszeiten für Besucher der Beglaubigungsstelle
Mo - Fr von 8 - 12 Uhr ohne Termin
Von 13 – 15 Uhr bitten wir um Terminvereinbarung für umfangreiche Beglaubigungen.
Von 15 – 16:30 Uhr ist von Mo - Do die Entgegennahme Ihrer Dokumente möglich.
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Für folgende Länder nimmt das Regierungspräsidium Darmstadt die Vorbeglaubigung vor:
Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt Köln (Stand: 01.07.2013)
1.
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5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
Königreich Bahrain
Volksrepublik Bangladesch
Union Myanmar (Birma)
Volksrepublik China
Republik Irak
Islamische Republik Iran (außer Hochschulzeugnisse)
Königreich Jordanien
Königreich Kambodscha
Staat Katar
Libanesische Republik (nur Urkunden aus dem Uni- bzw. Hochschulbereich)
Republik Mali
Mauretanien
Königreich Nepal
Republik Ruanda
Königreich Saudi-Arabien
Demokratische Republik Somalia
Republik Sudan
Arabische Republik Syrien
Taipeh-Handelsbüro, Visa-Abteilung (nur Urkunden aus dem Justizbereich)
Republik Togo
Art der Übersendung
Die Dokumente können dem Bundesverwaltungsamt per Post (einfacher Brief oder Einschreiben)
zugesandt, per Boten- oder Kurierdienst überbracht oder persönlich abgegeben werden.
Postanschrift:
Bundesverwaltungsamt
Referat II B 4 - Beglaubigungen
50728 Köln
Besucher-/Kurieranschrift:
Bundesverwaltungsamt
Eupener Str. 125
50933 Köln (Braunsfeld
Kosten und Ablauf
Für jedes beglaubigte Dokument wird vom Bundesverwaltungsamt seit dem 02.01.2013 eine Gebühr in
Höhe von 25,-- € erhoben. Die Zusendung der beglaubigten Dokumente erfolgt mit einem
Gebührenbescheid per Nachnahme an die inländische Anschrift des Antragstellers. Bei Anträgen aus
dem Ausland muss die inländische Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten genannt werden, der die
per Nachnahme verschickte Sendung bezahlt und entgegennimmt. Bei persönlichem
Erscheinen/Entsendung eines Boten können die Dokumente in der Regel noch am selben Tag wieder
mitgenommen werden, wenn die Gebühr vor Ort beglichen wird.
Servicezeiten für Besucher
Montag, Mittwoch und Donnerstag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Dienstag von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr
Freitag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr
Ansprechpartner/-innen beim Bundesverwaltungsamt
Ansprechpartner stehen Ihnen Montag, Mittwoch und Donnerstag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr, Dienstag
von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr sowie Freitag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr unter der zentralen Rufnummer
0228 / 99 358 – 4100 oder per E-Mail: [email protected] oder per Fax: 0228 / 99 358 –
2893 zur Verfügung.
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