Text für Infoblatt Homepage Stand 01 07 2013
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Regierungspräsidium Darmstadt Das Regierungspräsidium Darmstadt beglaubigt grundsätzlich alle in ihrem Zuständigkeitsbereich ausgestellten öffentlichen Urkunden, die für den Gebrauch im Ausland bestimmt sind, sofern die Zuständigkeit nicht anders gegeben ist. Wir beglaubigen folgende Urkunden zur Vorlage im Ausland: Urkunden, die von Gemeinde-, Stadt- und Kreisverwaltungen aber auch z. B. von den Industrie- und Handelskammern, Gesundheitsämtern oder Veterinärämtern im Regierungsbezirk Darmstadt ausgestellt wurden. Insbesondere: • Personenstandsurkunden, d. h. Urkunden, die von einem Standesamt ausgestellt wurden z. B. Geburts-, Abstammungs-, Heiratsund Sterbeurkunden, Familienbücher, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bescheinigungen über Namensänderung oder –führung. Es gibt viele Länder, die großen Wert darauf legen, dass die Urkunden nicht älter als 6 Monate sind. Ältere Urkunden lassen Sie bitte beim zuständigen Standesamt neu ausstellen. Evtl. benötigen Sie für die Urkunde eine Vorbeglaubigung – bitte sprechen Sie die Standesbeamtin / den Standesbeamten darauf an. • Melde-, Aufenthalts- und Ledigkeitsbescheinigungen. Die Bescheinigungen werden von der für Sie zuständigen Meldestelle (Einwohnermeldeamt/Bürgerbüro) ausgestellt. Hier benötigen Sie eine Vorbeglaubigung. Bitte sprechen Sie die Sachbearbeiterin / den Sachbearbeiter darauf an. • Hochschulabschlüsse und Schulzeugnisse (unabhängig vom Ausstellungsdatum). Schulzeugnisse müssen jedoch durch das zuständige Staatliche Schulamt und Hochschulabschlüsse durch eine bei der Hochschule beauftragte Person „vor beglaubigt“ werden (Näheres erfragen Sie bitte telefonisch bei uns). • Prüfungszeugnisse der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer • Urkunden, die von Finanzämtern im Regierungsbezirk Darmstadt ausgestellt wurden und im Ausland Verwendung finden sollen. • Einbürgerungszusicherungen und Einbürgerungsurkunden • Urkunden, die im Rahmen einer Auslandsadoption benötigt werden. Bitte rufen Sie uns nach 14 Uhr an um die Vorgehensweise zu besprechen. Sie benötigen evtl. Vorbeglaubigungen • Adoptionsbefürwortungen, Sozialberichte u. a. Urkunden der Jugendämter, die im Rahmen einer Auslandsadoption benötigt werden. (Diese Urkunden werden uns direkt vom Jugendamt vorgelegt). Bitte vorher anrufen und Termin für Nachmittags vereinbaren!) • Vom Gesundheitsamt „vorbeglaubigte“ ärztliche Bescheinigungen. • Zertifikate, GMP-Bestätigungen Dabei wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt. Seite 1 von 4 Homepage Stand: 01.07.2013 Nicht beglaubigt werden vom Regierungspräsidium Darmstadt: • Alle Urkunden die außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches des Regierungspräsidiums Darmstadt ausgestellt sind. Innerhalb Hessens sind dafür folgende Regierungspräsidien für den eigenen Regierungsbezirk zuständig: Regierungspräsidium Gießen Dezernat 21 35538 Gießen Tel.: 0641 / 303 – 2202 Regierungspräsidium Kassel Dezernat 15.1 34112 Kassel Tel.: 0561 / 106 – 2614 oder – 2121 • Urkunden des Bundespatentgerichts und des Deutschen Patentamts; zuständig ist hier der Präsident des Deutschen Patentamts in München • Urkunden von Bundesbehörden (Führungszeugnis); zuständig ist das sowie Auszüge aus dem Bundeszentralregister Bundesverwaltungsamt (BVA) Referat II, B4 Eupener Str. 125 50933 Köln • Handelspapiere; zuständig sind die Industrie- und Handelskammern • Unterschriften für Privatpersonen und private Urkunden. Private Urkunden können nicht legalisiert werden. Wird jedoch eine Privaturkunde gem. § 129 BGB öffentlich beglaubigt, so stellt die Beglaubigung der Unterschrift unter der Urkunde durch einen Notar eine öffentliche Urkunde dar • Gerichtliche, staatsanwaltschaftliche und notarielle Urkunden wie z. B. Scheidungsurteile (zuständig ist das jeweilige Amts- oder Landgericht) • Öffentliche Urkunden, die vom Ministerium für Justiz ausgestellt wurden (das Ministerium stellt die Beglaubigung selbst aus) • Übersetzungen (wenden Sie sich bitte an das Landgericht, bei dem Ihr Übersetzer gemeldet ist) • Was ist zu beachten, wenn ich Urkunden fürs Ausland beglaubigen lassen muss? • Die Urkunden müssen im Regierungsbezirk Darmstadt ausgestellt worden • Die Urkunden müssen im Original vorgelegt werden und ihr Ausstellungsdatum soll nicht mehr als 6 Monate/ 1 Jahr zurück liegen. Weiterhin müssen die Urkunden mit einem Dienstsiegel (d. h. dem „Wappenstempel“ der ausstellenden Behörde oder Körperschaft) versehen sein • Beachten Sie genau, welche Angaben Sie gegenüber den ausländischen Behörden nachweisen müssen. Wenn sich z. B. Ihr Name durch die Eheschließung geändert hat, geht dies nicht aus der Heiratsurkunde sondern aus dem Familienbuchauszug oder aus dem Auszug aus dem Heiratseintrag (Internationale Heiratsurkunde) hervor Seite 2 von 4 Homepage Stand: 01.07.2013 sein Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Auslandsvertretung in Deutschland bzw. direkt bei der ausländischen Behörde, welche Urkunden Sie zur Vorlage in diesem Land benötigen (genaue Bezeichnung!) • Erkundigen Sie sich bitte telefonisch bei uns, ob Sie eine Vorbeglaubigung benötigen, damit wir Ihre Urkunde zwecks Verwendung im Ausland beglaubigen können. Kosten einer Beglaubigung Die Gebühr für die Beglaubigung jeder Urkunde beträgt 18 Euro. Sofern Sie die Beglaubigung per Post anfordern, erhalten Sie mit der beglaubigen Urkunde eine Rechnung und einen Überweisungsträger. Beachten Sie dabei bitte, dass für die Bearbeitung die Angabe Ihrer Anschrift und des Landes, für das Sie die Beglaubigung benötigen, zwingend erforderlich ist. Bitte schicken Sie uns kein Bargeld und keine Schecks. Wenn Sie zur Beglaubigung persönlich hier vorsprechen wird die Gebühr sofort fällig. Das Team des Internationalen Urkundenverkehrs: Frau Büchner, Frau Franke, Frau Lerch, Frau Büchler erreichen Sie: Regierungspräsidium Darmstadt Dezernat II 21 Internationaler Urkundenverkehr / Beglaubigungsstelle Wilhelminenstr. 1 - 3 64283 Darmstadt Tel.: 06151 / 12 - 5302 Fax: 06151 / 12 - 5926 E-Mail: [email protected] Homepage: www.rp-darmstadt.hessen.de Öffnungszeiten für Besucher der Beglaubigungsstelle Mo - Fr von 8 - 12 Uhr ohne Termin Von 13 – 15 Uhr bitten wir um Terminvereinbarung für umfangreiche Beglaubigungen. Von 15 – 16:30 Uhr ist von Mo - Do die Entgegennahme Ihrer Dokumente möglich. Seite 3 von 4 Homepage Stand: 01.07.2013 Für folgende Länder nimmt das Regierungspräsidium Darmstadt die Vorbeglaubigung vor: Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt Köln (Stand: 01.07.2013) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. Königreich Bahrain Volksrepublik Bangladesch Union Myanmar (Birma) Volksrepublik China Republik Irak Islamische Republik Iran (außer Hochschulzeugnisse) Königreich Jordanien Königreich Kambodscha Staat Katar Libanesische Republik (nur Urkunden aus dem Uni- bzw. Hochschulbereich) Republik Mali Mauretanien Königreich Nepal Republik Ruanda Königreich Saudi-Arabien Demokratische Republik Somalia Republik Sudan Arabische Republik Syrien Taipeh-Handelsbüro, Visa-Abteilung (nur Urkunden aus dem Justizbereich) Republik Togo Art der Übersendung Die Dokumente können dem Bundesverwaltungsamt per Post (einfacher Brief oder Einschreiben) zugesandt, per Boten- oder Kurierdienst überbracht oder persönlich abgegeben werden. Postanschrift: Bundesverwaltungsamt Referat II B 4 - Beglaubigungen 50728 Köln Besucher-/Kurieranschrift: Bundesverwaltungsamt Eupener Str. 125 50933 Köln (Braunsfeld Kosten und Ablauf Für jedes beglaubigte Dokument wird vom Bundesverwaltungsamt seit dem 02.01.2013 eine Gebühr in Höhe von 25,-- € erhoben. Die Zusendung der beglaubigten Dokumente erfolgt mit einem Gebührenbescheid per Nachnahme an die inländische Anschrift des Antragstellers. Bei Anträgen aus dem Ausland muss die inländische Anschrift eines Empfangsbevollmächtigten genannt werden, der die per Nachnahme verschickte Sendung bezahlt und entgegennimmt. Bei persönlichem Erscheinen/Entsendung eines Boten können die Dokumente in der Regel noch am selben Tag wieder mitgenommen werden, wenn die Gebühr vor Ort beglichen wird. Servicezeiten für Besucher Montag, Mittwoch und Donnerstag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr Freitag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr Ansprechpartner/-innen beim Bundesverwaltungsamt Ansprechpartner stehen Ihnen Montag, Mittwoch und Donnerstag von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr, Dienstag von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr sowie Freitag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr unter der zentralen Rufnummer 0228 / 99 358 – 4100 oder per E-Mail: [email protected] oder per Fax: 0228 / 99 358 – 2893 zur Verfügung. Seite 4 von 4 Homepage Stand: 01.07.2013