LMIV Darstellung, Allergene, mehrsprachige Verpackungen, Imitate

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LMIV Darstellung, Allergene, mehrsprachige Verpackungen, Imitate
Dr. Oetker Deutschland
Die praktische Umsetzung der neuen
Informationspflichten allgemein –
Zeitrahmen, Lesbarkeit, Piktogramme, mehrsprachige Verpackungen,
Allergenkennzeichnung, Lebensmittelimitate, Fernabsatz
Dr. Petra Alina Unland
Abteilungsleiterin Lebensmittelrecht International
Dr. Oetker Nahrungsmittel KG
[email protected]
LMIV-BLL/Dr. P. Unland/17.12.2014
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Zeitrahmen zur Umsetzung
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Berücksichtigung der Übergangsfristen
Unternehmen
können die NWK
ab jetzt
anwenden
Okt./Nov. 2011
Veröffentlichung im
Amtsblatt der
EU
2012
Inkrafttreten
Verpackungen müssen ab
jetzt der Verordnung
entsprechen, Ausnahme
Nährwerte, wenn bisher
noch nicht gekennzeichnet
wurde
2013
2014
Geltungsdatum
(3 Jahre nach
Inkrafttreten)
2015
Unbegrenzter
Abverkauf
erlaubt
Verpackungen
müssen ausnahmslos der
Verordnung entsprechen
2016
Freiwillige Nährwertkennzeichnung muss
der VO entsprechen.
Uneingeschränktes
Geltungsdatum
(5 Jahre nach
Inkrafttreten)
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Ab wann muss umgesetzt werden?
● Die LMIV gilt seit dem 13.12.2014,
● die neuen Informationspflichten müssen erst ab dem 13.12.2014
umgesetzt werden – Ausnahme Nährwertdeklaration,
● ab da darf unbegrenzt abverkauft werden,
● Faltschachteln, die nicht der LMIV entsprechen, dürfen bei der Produktion
ab dem 13.12.2014 nicht mehr eingesetzt werden
Abwertung/Vernichtung des überschüssigen Verpackungsmaterials.
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Viele Akteure im Unternehmen bei der Umsetzung beteiligt
QS
LMR
QM
PE
Logistik
PR
Controlling
LMIV
IT
Produktion
Verkauf
Einkauf
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Marketing
Verp.-Entw.
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Kennzeichnungselemente und
Darstellung
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Verpflichtende Angaben
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
i.
j.
k.
l.
Bezeichnung des Lebensmittels
Zutatenliste
Bestimmte Allergene
QUID
Nettofüllmenge
MHD/Verbrauchsdatum
Aufbewahrungs-oder
Verwendungsbedingungen
Unternehmeranschrift
Herkunftskennzeichnung
Gebrauchsanleitung
Alkoholgehalt für Getränke
> 1,2 %vol. Alkohol
Nährwertdeklaration
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Neu
Art. 9 Abs. 1 LMIV
Alle:
• gut sichtbare Stelle,
• deutlich und gut lesbar
• ggf. dauerhaft angebracht
• unverdeckt
• Mind. 1,2 mm x-Höhe
a, e und k
Im gleichen Sichtfeld
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Verpflichtende Angaben – Art und Weise
Art. 9 Abs. 2, 3 LMIV
● Alle verpflichtenden Angaben sind in Wort und Zahlen zu machen
● Sie können zusätzlich durch Piktogramme und Symbole ausgedrückt
werden
● Sie können alternative nur durch Piktogramme und Symbole anstatt durch
Worte und Zahlen ausgedrückt werden, wenn dies durch einen Rechtsakt
erlassen wurde.
Muss durch Worte ergänzt
werden (in allen Sprachen).
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Mindestschriftgröße
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Mindestschriftgröße
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Gute Lesbarkeit
Art. 2 Abs. 2 lit. m LMIV
● Lesbarkeit bedeutet, dass die Informationen für die Allgemeinheit visuell
zugänglich sind.
● Lesbarkeit wird von verschiedenen Faktoren bestimmt, von denen die
Mindestschriftgröße nur einer ist:
−
−
−
−
−
−
−
Buchstabenabstand
Zeilenabstand
Strichstärke
Strichfarbe
Verhältnis Buchstabenhöhe- und breite,
Oberfläche der Materialien
Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund
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Umsetzung LMIV - Schriftgröße
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Umsetzung LMIV - komplett
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Verpflichtungen abhängig von der Verpackungsgröße
Größte Oberfläche < 10 cm2
Beschränkung auf folgende
Kennzeichnungselemente:
Verkehrsbezeichnung, Allergene,
Füllmenge, MHD
Größte Oberfläche < 25 cm2
Befreiung von der
Nährwertkennzeichnung
Größte Oberfläche < 80 cm2
x-Mindesthöhe mind. 0,9 mm
(statt 1,2 mm)
80 cm2
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Größte Oberfläche bei Bechern und runden Verpackungen
Diskussion
Gesamtfläche des
Mantels?
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Teil der
Mantelfläche?
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Größte Oberfläche?
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Größte Oberfläche FDE / Eurocommerce - Leitfaden
● Größte einzelne Fläche, die von einem Blickpunkt aus sichtbar ist und sich
aus technischer Sicht bedrucken lässt,
● Die größte durch Kanten eingefasste Fläche
● Bei zylindrischen und konischen Verpackungen muss
die Wölbung bei der Bestimmung der größten Oberfläche berücksichtigt werden,
● Bei Dosen: größte Oberfläche ca. 1/3 der runden
Oberfläche,
● bei anderen unregelmäßigen Formen:
Einzelfallentscheidung,
● Lesbarkeit muss sichergestellt werden.
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Größte Oberfläche ?
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Größte Oberfläche > 80cm2, runder Becher! x-Höhe 1,2 mm, sehr
gedrängt und eng
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Doppelkammerbecher: Größte Oberfläche
<80 cm2, runder Becher mit Begrenzung,
x-Höhe 0,9-1,1 mm
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Leporellos
…
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Leporellos - ALS
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Mehrsprachige Etiketten
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Problem der mehrsprachigen Packungen
Sprachliche Anforderungen
Art. 15. Abs. 1 Lebensmittelinformationsverordnung
(1) Unbeschadet des Art. 9 (3) sind verpflichtende Informationen über
Lebensmittel
• in einer für den Verbraucher der Mitgliedstaaten,
• in denen ein Lebensmittel vermarktet wird,
i.d.R. die
• leicht verständlichen Sprache
Landessprache
abzufassen
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Lösung für mehrsprachige Packungen möglich
● Durchführungsbefugnisse der Kommission in Art. 9 (3) LMIV:
Nach Erlass entsprechender Durchführungsrechtsakte können u.a. die
Nährwertangaben durch Piktogramme und Symbole anstatt Worte und
Zahlen ausgedrückt werden.
− Bedingung: Derselbe Umfang an Informationen muss gewährleistet sein.
− Ein Nachweis über das einheitliche Verständnis der Verbraucher ist zu
führen.
● Die Nährwertangaben (u.a. Kennzeichnungselemente) können nach Art. 9
Abs. 2 LMIV schon ab Geltung der LMIV zusätzlich durch Piktogramme
oder Symbole ausgedrückt werden.
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9 Sprachen vor Umsetzung der LMIV
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Umsetzung der LMIV 4 Sprachen
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12 Sprachen vor
Umsetzung
der LMIV
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Beispiel 7
Sprachen
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Einführung von neuen Verpackungsvarianten (Sprachkreisen)
Neue Herausforderungen für Produktion, Logistik, Controlling
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Lebensmittelimitate
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Lauterkeit der Informationspraxis
Art. 7 Abs. 1 lit. d) LMIV
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere
● Indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildlichen
Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten LM oder einer Zutat
suggeriert wird, obwohl tatsächlich in den LM ein von Natur aus
vorhandener Bestandteil oder normalerweise in diesem Lebensmittel
verwendete Zutat durch einen anderen Bestanteil oder eine andere Zutat
ersetzt wurde.
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Verpflichtende Angaben zur Ergänzung der Bezeichnung des
Lebensmittels
Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV
● Im Falle von LM, bei denen ein Bestandteil/Zutat, von dem der
Verbraucher erwartet, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder
von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil/Zutat
ersetzt wurde, muss die Kennzeichnung mit einer deutlichen Angabe der
Ersatzzutat-/Bestandteils versehen werden, („Imitatregelung“)
a.
b.
In unmittelbarer Nähe zum Produktnamen
In einer Schriftgröße:
• Mind. 75 % der x-Höhe des Produktnamens UND
• Mind. 1,2 mm x-Höhe
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Ausführungen der Kommission zur „Imitatregelung“:
● „von Natur aus vorhandener Bestandteil“: Produkt mit Käseoptik, wobei die
Milchzutat durch eine pflanzliche ersetzt wurde,
● „normalerweise im Lebensmittel verwendete Zutat“: Pizza mit Analogkäse
● „von dem der Verbraucher erwartet“: Verbraucherhorizont im
Vermarktungsmitgliedstaat.
● Der Hersteller hat einen geeigneten Namen für die Austauschzutat zu
finden, „Käseimitat“ ist aufgrund des Milchbezeichnungsschutzes nicht
erlaubt.
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Zusammengefügte Fleisch-oder Fischstücke
Anhang VI Nr. 7 LMIV
Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen und Fischereierzeugnisse, die den
Anschein erwecken könnten, dass es sich um ein gewachsenes Stück
Fleisch oder Fisch handelt, die jedoch tatsächlich aus verschiedenen
Stücken bestehen, die durch andere Zutaten, einschließlich
Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, oder durch andere Mittel
zusammengefügt sind, tragen den folgenden Hinweis:
● auf Deutsch: „aus Fleischstücken zusammengefügt“ und „aus
Fischstücken zusammengefügt“;
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Kochschinken aus Stücken zusammengefügt?
Eingruppierung verschiedener „Schinkenerzeugnisse“:
1.
2.
3.
4.
Traditioneller Kochschinken
Kochschinken handgelegt
Kochschinken gemäß den Leitsätzen
„Formfleischschinken“
Sonderkennzeichnung: „aus Stücken
zusammengefügt“
5. „Schinkenimitat“ (ALIUD)
Sonderkennzeichnung der Ersatzzutat in unmittelbarer Nähe zum Produktnamen
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Allergenkennzeichnung
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Hervorhebung der „Allergene“
Art. 21 LMIV
(1) b) ….durch einen Schriftsatz hervorzuheben, durch den sie sich von
dem Rest des Zutatenverzeichnisses z.B. durch Schriftart, den
Schriftstil oder die Hintergrundfarbe, eindeutig unterscheidet.
Wie bewertet man „eindeutig“?
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Art und Weise der Hervorhebung
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Art und Weise der Hervorhebung
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Art und Weise der Hervorhebung
● MILCHpulver
Beides
● MILCHPULVER
möglich
● Gewürze (enthält SELLERIE)
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Darstellung der Spurenhinweise analog Zutatenverzeichnis
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Fernabsatz
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Fernabsatz – Art. 14 LMIV
Verpflichtende Informationen über Lebensmittel
mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums
müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sein
und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen
der durch andere Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer
eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden.
• ….
• Alle verpflichtenden Informationen müssen zum Zeitpunkt der
Lieferung verfügbar sein.
•
•
•
•
•
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Dr. Oetker Deutschland
Hintergrund
Datenbank
Rechtliche
Anforderungen (LMIV
1169/2011)
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Verbraucherverhalten
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Vielen Dank für die
Aufmerksamkeit
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