zugsermächtigung für die Kfz-Steuer

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zugsermächtigung für die Kfz-Steuer
Presse-Information
Nr. 55/05
Pressestelle
Pressesprecher Stefan Diebl
Kraftfahrzeug-Zulassungen nur noch mit Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer
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203
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Starnberg
22.07.2005
Ab 1. August ist die Zulassung von Kraftfahrzeugen nur noch möglich, wenn eine
Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer vorgelegt wird. Ausnahmen hiervon
genehmigen die Finanzämter.
Die neue gesetzliche Vorschrift der Bayerischen Staatsregierung, wonach bei der
Fahrzeugzulassung die “Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren” zwingend
verlangt wird, tritt am 1. August in ganz Bayern in Kraft. Der BürgerService im
Landratsamt ist danach verpflichtet, die Fahrzeugzulassung zu verweigern, wenn
weder eine Einzugsermächtigung noch eine schriftliche Ausnahmegenehmigung
vorliegen. Ausnahmen können die Zulassungsbehörden nicht selbst erteilen. Eine
Entscheidung hierüber trifft ausschließlich das Finanzamt.
Voraussetzung für einen Verzicht auf die Vorlage einer Einzugsermächtigung ist
der Nachweis einer unbefristeten Steuerbefreiung oder die Vorlage einer Härtefallbescheinigung des Finanzamts. Eine Härtefallbescheinigung kann erteilt
werden, wenn der Antragsteller kein Konto bei einem inländischen Geldinstitut
einrichten kann oder einen so genannten Full-Service-Leasingvertrag nachweist.
Außerdem müssen alle Kraftfahrzeugsteuerschulden beglichen sein. Firmen mit
einem größeren Fuhrpark können beim Finanzamt eine Sammeleinzugsermächtigung abgeben.
Nach Hessen und Rheinland-Pfalz hat nun auch der Freistaat Bayern von der
entsprechenden bundesrechtlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht. Hintergrund dieser Neuregelung sind die hohen Steuerrückstände bei der Kfz-Steuer.
Nach Auskunft des Finanzministeriums beliefen sich die Kfz-Steuerrückstände
Ende 2004 auf etwa 34 Millionen Euro.
Weitere Auskünfte erteilt das Finanzamt Starnberg unter Telefon 08151 778-234
oder 778-225 beziehungsweise der BürgerService des Landratsamtes Starnberg
unter der Telefonnummer 08151 148-148. Die Informationen und das erforderliche
Formular sind im BürgerService des Landratsamtes Starnberg erhältlich oder über
die Internethomepage des Landratsamtes Starnberg, www.landkreisstarnberg.de, abrufbar.
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