Richtlinie des Eifelkreises Bitburg

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Richtlinie des Eifelkreises Bitburg
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Richtlinie
des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Bewirtschaftung
von Haushaltsmitteln durch die Schulleitungen
Aufgrund des § 88 Abs. 3 SchulG werden den Schulleitern der in der Trägerschaft des
Eifelkreises Bitburg-Prüm stehenden Schulen die für deren laufenden Betrieb notwendigen
Haushaltsmittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung nach Maßgabe folgender
Richtlinie übertragen:
Hinweis:
Soweit in diesen Richtlinien Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen in der männlichen Form
verwendet werden, ist darunter auch die jeweilige weibliche Form zu verstehen. Zur
Gewährleistung der besseren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, in jedem Einzelfall beide
Formen in den Text aufzunehmen.
Rechtsgrundlagen für die Mittelbewirtschaftung:

Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl.
S. 188), in Verbindung mit der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der
Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) – 5. Kapitel: Gemeindewirtschaft, 4.
Abschnitt: Haushaltswirtschaft –

Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz (LGebG) in der Fassung vom 03. Dezember
1974 (GVBl. S. 578)

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) vom 20. November 2009 (BAnz. S.
755) in der jeweils gültigen Fassung

Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203) in der
jeweils gültigen Fassung

Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines
Gebührenverzeichnis) vom 08. November 2007 (GVBl. S. 277) in der jeweils gültigen
Fassung
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
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und
Landesplanung, des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur, des
Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
(Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz) vom 24. April 2014
(MinBl. 2014, S. 48)

Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Eifelkreises Bitburg-Prüm in der jeweils
gültigen Fassung
§1
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle Schulen in der Trägerschaft des Eifelkreises Bitburg-Prüm. Die in
Kreisträgerschaft stehenden Schulen werden nachfolgend nochmals nachrichtlich aufgeführt:
organisatorisch verbundene Grund- und Realschulen plus:


Franziskus Grund- und Realschule plus Irrel
Grund- und Realschule plus Neuerburg
Realschulen plus:



Otto-Hahn-Realschule plus Bitburg
Kaiser-Lothar-Realschule plus Prüm
Realschule plus Bleialf
Gymnasien:


St. Willibrord-Gymnasium Bitburg
Regino-Gymnasium Prüm
Berufsbildende Schulen:


Theobald-Simon-Schule Bitburg
Berufsbildende Schule Prüm
Förderschulen:



Astrid-Lindgren-Schule Prüm
St. Martin-Schule Bitburg
Maximin-Schule Bitburg
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§2
Umfang der Mittelbewirtschaftung durch die Schulen
(1) Für folgende Konten werden die Schulleiter ermächtigt, Aufträge im Rahmen dieser
Richtlinie zu erteilen. Für die Zuordnung der Zahlungsvorgänge sind die aufgeführten
Verwendungszwecke zu beachten:
Konto
523700
523800
524200
524500
562400
563100
563200
563300
563400
563600
Betrieb von Schulen
Bezeichnung
Verwendungszweck
Aufwendungen für Unterhaltung und
Ausgaben für die laufende Unterhaltung der
Bewirtschaftung – Unterhaltung der
Einrichtung und Geräte (Ausgaben für
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Sachkosten z. B. kleinere Reparaturen,
Ersatzteile und Unterhaltung von
Hausmeisterfahrzeugen)
Aufwendungen für Unterhaltung und
Ausgaben für die Anschaffung, Herstellung
Bewirtschaftung – Geringwertige Geräte,
und Ersatzbeschaffung bis zu einer
Ausstattungs-, Ausrüstungs- und
Wertgrenze von 60 EUR netto, z. B.
sonstige Gebrauchsgegenstände
Arbeitsgeräte und –maschinen,
Büromaschinen, Drucker, Fernsprechgeräte,
Fernschreibegeräte, Müllbehälter,
Schulausstattung, kleineres Mobiliar,
Geschirr, Bestecke, Werkzeuge
Weitere Verwaltungs- und
Ausgaben für die gemeinsame
Betriebsaufwendungen – Essenskosten
Mittagsverpflegung
Beachte:
eigene Bewirtschaftung des Kontos zur Zeit
nur bei Astrid-Lindgren-Schule Prüm und St.
Martin-Schule Bitburg, da Essensherstellung
in eigener Frischkochküche erfolgt.
Weitere Verwaltungs- und
Sachmittel, die im oder zur Vorbereitung auf
Betriebsaufwendungen –
den Unterricht verbraucht oder benutzt
Verbrauchsmittel an Schulen, Lehr- und
werden. Z. B. Bücher, Fachzeitschriften für
Unterrichtsmittel (Landkarten, Filme,
Lehrerbücherei, Landkarten, Filme, Dias,
Zeichnungen, physikalische und
Tonbänder, Zeichnungen,
chemische Stoffe), Lernmittel,
Experimentiermaterial für
Schulbücher, Werkstoffe
naturwissenschaftlichen Unterricht, Kreide,
Tinte, Farben, Zeichenmaterial, Papier,
Schwämme, Laborbedarf, Werkstättenbedarf,
Lebensmittel, Arzneimittel, Verbandsstoffe,
Sanitätsverbrauchsmaterial, Baumaterial,
sonstiger Anstaltsbedarf, Saat- und Pflanzgut
Aufwendungen für die Inanspruchnahme
Betreuungsleistungen und
von Rechten und Diensten –
Unterstützungsleistungen zur
Datenverarbeitung
Aufrechterhaltung des schulischen EDVNetzes
Geschäftsaufwendungen – Büromaterial
Schreib- und Zeichenbedarf und kleinere
Arbeitsmittel (z. B. Papier, Vordrucke,
Formulare, Kopien, Drucksachen, EDVMaterial für den Verwaltungsbedarf)
Geschäftsaufwendungen – Fachliteratur,
Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Gesetz-,
Zeitschriften
Verordnungs- und Amtsblätter,
Druckschriften, Einbindungen von Büchern
und Zeitschriften
Geschäftsaufwendungen – Porto und
Porto, Postfachgebühren,
Versandkosten
Pauschalentschädigungen für die dienstliche
Benutzung von Privatfernsprechern
Geschäftsaufwendungen – Telefon,
Fernmeldegebühren, einmalige Gebühren für
Datenübertragungskosten
Verlegung und Änderung von
Fernmeldeanlagen, Wartungsgebühren, Miete
für Fernsprech- und Fernschreibanlagen,
Rundfunk- und Fernsehgebühren
Geschäftsaufwendungen –
Zeitungsinserate, Ausgaben für andere
Öffentlichkeitsarbeit
Bekanntmachungsformen, eigenes Amtsblatt
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563800
Geschäftsaufwendungen Transportkosten
Kosten für schulische Fahrten (z. B. zum
Schwimmbad).
Beachte:
Die Fahrtkosten für die Schülerbeförderung
zu den angemieteten Schulturnhallen am
Standort Bitburg werden gesondert bei dem
Konto 524800 ausgewiesen.
(2) Der Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens (Konto 082200 (über
410 EUR netto) bzw. 082400 (zwischen 60 und 410 EUR netto)) obliegt der
Schulleitung bis zu einer Wertgrenze von 5.000 EUR (brutto).
Zu den beweglichen Sachen des Anlagevermögens zählen Aufträge für die Erst-,
Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung von beweglichen Sachen,
1. wenn das Wirtschaftsgut selbstständig nutzungsfähig ist und deren
Anschaffungswert für das einzelne Wirtschaftsgut netto 410 Euro nicht
übersteigen (Erwerb von geringfügigen Wirtschaftsgütern) oder
2. wenn,
 für den einzelnen Gegenstand Ausgaben von mehr als 410 EUR netto
entstehen oder
 Gegenstände beschafft werden, die technisch oder wirtschaftlich mit anderen
Gegenständen eine Einheit bilden und zusammen die Wertgrenze von 410
EUR netto überschreiten oder
 Gegenstände beschafft werden, die selbstständig bewertet und nutzungsfähig
sind, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR netto betragen, die
zur Erstausstattung oder zur Aufstockung des Bestandes beschafft werden
und der gesamte Betrag über der Grenze von 410 EUR liegt.
(3) Es ist unzulässig, bei Vorliegen eines Auftragsvolumens, das über der vorgegebenen
Höchstgrenze liegt, mehrere Einzelaufträge mit dem Ziel zu erteilen, statt einer
Gesamtrechnung mehrere Teilrechnungen zu erhalten, welche die Höchstgrenze
unterschreiten (Verbot von Kettenaufträgen).
(4) Für die Anschaffung der Büroeinrichtungen für die Schulleitung gelten generell
folgende Pauschalsätze (brutto):

Schulleiter:
3.000 EUR für z. B. Schreibtisch als
Eckkombination,
1
Schreibtischstuhl,
1
Besprechungstisch,
5
Stühle,
3
offene
Regalschränke
oder
2
geschlossene
Regelschränke

Stellvertretung:
2.700 EUR für z. B. Schreibtisch als
Eckkombination, 1 Besprechungstisch, 4 Stühle,
2 offene Regalschränke oder 1 geschlossener
Regalschrank

erweiterte Verwaltung:
hierzu gehören z. B. pädagogischer Koordinator,
Leiter Orientierungsstufe – die Höchstgrenze für
die Anschaffung von Büroeinrichtungen beträgt
2.200 EUR
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Sofern in den zur Verfügung stehenden Büros Einbauschränke vorhanden sind,
reduzieren sich die Pauschalansätze um jeweils 500 EUR.
Eine erneute Anschaffung der Büroeinrichtung ist grundsätzlich erst nach Ablauf von
15 Jahren möglich.
(5) Sämtliche Aufträge sind durch entsprechende Nachweise zu belegen. Auf den
zahlungsbegründenden Belegen ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit
festzustellen.
(6) Für die mit der Bereitstellung der schulischen Anlagen verbundenen Auszahlungen
bleibt die Vergabe von Aufträgen ausschließlich dem Schulträger vorbehalten. Hierzu
zählen insbesondere:

Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagen,

Bewirtschaftung der Grundstücke und der baulichen Anlagen (z. B. Heizung
(insbesondere die Beschaffung von Heizöl), Strom, Wasser, Abwasser, Abfall,
Reinigung, Bauunterhaltung/Instandsetzung),

Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens,

Baumaßnahmen,

alle grundstücksbezogenen Abgaben der Schulen (Steuern, Gebühren für die
Abfallbeseitigung u. ä.),

alle Versicherungen (z. B. Haftpflichtversicherung für Schüler u. ä.),

Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen stehen
(z. B. Leasing- und Wartungsverträge),

Abschluss, Änderung und Kündigung von Miet-, Wartungs-, Versicherungsund sonstigen Verträgen,

Anschaffung für die dem Schulträger Zuschüsse gewährt werden können (z.
B. Ersteinrichtungen – Sportgeräte) und

Beschaffungen für den laufenden Sachbedarf und Anschaffung des
beweglichen Vermögens, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 5.000 EUR
(brutto) übersteigen.
(7) Darüber hinaus behält sich der Schulträger für einzelne Anschaffungen aus den zur
Mittelbewirtschaftung auf die Schulen übertragenen Konten die Auftragsvergabe vor.
Dies wird im Einzelfall mit der Schulleitung abgestimmt.
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§3
Vergabe von Aufträgen
(1) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel müssen sparsam und wirtschaftlich
verwaltet werden.
(2) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen,
sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte
Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Bei der Vergabe von
Aufträgen sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das fachlich
zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift (Öffentliches Auftrags- und
Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz) bestimmt hat. In der Regel müssen bei
freihändigen Vergaben mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes
aufgefordert werden.
(3) Aufträge dürfen nur erteilt werden, wenn die Finanzierung vollständig gesichert ist.
(4) Die Auftragserteilung durch die Schulleiter erfolgt im Namen und im Auftrag des
Eifelkreises Bitburg-Prüm. Die Auftragserteilung bedarf der Schriftform. Im
Schriftverkehr ist erkennbar zu machen, dass die Schulleitung für den Schulträger
tätig wird.
§4
Bemessung der Haushaltsansätze
(1) Die Bemessung der Haushaltsansätze für die allgemeine Bauunterhaltung der
schulischen Anlagen erfolgt auf der Grundlage der Hauptnutzfläche. Als Richtwert
werden 13,00 EUR pro m² Hauptnutzfläche bereitgestellt. Die zur Verfügung
stehenden Haushaltsmittel werden aktuell wie folgt festgesetzt:
Schule
Franziskus Grund- und Realschule plus Irrel
Grund- und Realschule plus Neuerburg
Otto-Hahn-Realschule plus Bitburg
Kaiser-Lothar-Realschule plus Prüm
Realschule plus Bleialf
St. Willibrord-Gymnasium Bitburg
Regino-Gymnasium Prüm
Theobald-Simon-Schule Bitburg
Berufsbildende Schule Prüm
Astrid-Lindgren-Schule Prüm
St. Martin-Schule Bitburg
Maximin-Schule Bitburg
Haushaltsansatz
80.000,00 EUR
100.000,00 EUR
140.000,00 EUR
150.000,00 EUR
35.000,00 EUR
80.000,00 EUR
85.000,00 EUR
90.000,00 EUR
90.000,00 EUR
40.000,00 EUR
25.000,00 EUR
30.000,00 EUR
Die allgemeine Bauunterhaltung umfasst Kosten für Elektroarbeiten (Beschaffung von
Beleuchtungsmitteln, Beschaffung von Elektrokleinmaterialen), Sanitärarbeiten
(kleinere Ersatzbeschaffungen und Reparaturen), Heizungsarbeiten (kleinere
Reparaturen an Heizkörpern), Fenster, Türen, Böden (kleinere Reparaturarbeiten),
Maler- und Erneuerungsarbeiten in Klassenräumen, Wartungsarbeiten an
technischen Anlagen und die Kosten für die Pflege der Außenanlagen. Der
Schulträger stellt für jedes Haushaltsjahr im Benehmen mit der Schulleitung eine
Prioritätenliste für die geplanten Unterhaltungsmaßnahmen auf. Für über den
Pauschalansatz liegende Bauunterhaltungsmaßnahmen werden Haushaltsmittel je
nach Bedarf bereitgestellt.
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(2) Die Ansätze für die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Konten für den Betrieb der Schulen
werden – mit Ausnahme der Essenskosten - auf der Grundlage der Schülerzahlen
(Statistik zum 01.10.), die dem jeweiligen Haushaltsjahr voran gehen, ermittelt.
Neben einem Sockelansatz in Höhe von insgesamt 10.000 EUR werden als Richtwert
folgende Pauschalansätze bereitgestellt:




Grund- und Realschulen plus
Gymnasien
Berufsbildende Schulen
Förderschulen
3,50 EUR/Schüler
2,50 EUR/Schüler
2,50 EUR/Schüler
8,50 EUR/Schüler
Die Ansätze werden entsprechend dem Verhältnis der Haushaltsvorjahre auf den
einzelnen Konten bereitgestellt und auf- bzw. abgerundet. Zu jedem Haushaltsjahr
erfolgt eine Neuberechnung der Haushaltsmittel für die einzelnen Schulen. Darüber
hinausgehende Haushaltsmittel sind durch die Schulleitung schriftlich zu begründen.
(3) Für die Anschaffung des beweglichen Vermögens nach § 2 Abs. 2 werden pauschal
für jedes Haushaltsjahr folgende Ansätze eingestellt:




Grund- und Realschulen plus
Gymnasien
Berufsbildenden Schulen
Förderschulen
20.000,00 EUR
20.000,00 EUR
20.000,00 EUR
12.500,00 EUR
Darüber hinausgehende Haushaltsmittel sind durch die Schulleitung schriftlich zu
begründen.
(4) Alle übrigen Haushaltsansätze für die Bereitstellung der Schulgebäude (z. B. Heiz-,
Strom- und Reinigungskosten) und den Betrieb der Schule (z. B. Essenskosten)
werden individuell nach den tatsächlichen Gegebenheiten durch den Schulträger
eingeplant.
(5) Die Ansätze werden bis zum 15.07. eines jeden Jahres zwischen Schulträger und
Schulleitung in einem persönlichen Gespräch abgestimmt.
(6) Alle Ausgabeansätze für den Betrieb der einzelnen Schulen sind schulbezogen
gegenseitig deckungsfähig.
(7) Die Erteilung von Aufträgen, bei denen im Zeitpunkt der Auftragserteilung schon zu
erkennen ist, dass der vorgesehene Haushaltsansatz nicht ausreicht, bedarf der
vorherigen Zustimmung des Schulträgers. Anschaffungen, die die Haushaltsansätze
übersteigen und für die, die Zustimmung nicht eingeholt wurde, werden nicht zur
Begleichung
übernommen.
Überplanmäßige
Ausgaben
des
laufenden
Haushaltsjahres werden auf das Budget des kommenden Haushaltsjahres
angerechnet.
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(8) Haushaltsmittel, die im laufenden Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden
(Einsparungen), stehen nach vorheriger Zustimmung des Schulträgers für
entsprechende Ausgaben des folgenden Haushaltsjahres zur Verfügung und werden
übertragen, sofern dadurch eine wirtschaftliche Mittelverwendung zu erwarten ist.
Sofern Haushaltsmittel nicht übertragen werden, geht damit grundsätzlich keine
Kürzung der Haushaltsmittel für das kommende Haushaltsjahr einher.
(9) Der Schulträger teilt den Schulleitern nach Rechtsverbindlichkeit der jeweiligen
Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes die für die einzelnen Buchungsstellen
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit. Bis dahin gelten die Regelungen über
die vorläufige Haushaltsführung (vgl. § 57 LKO i. V. m. § 99 GemO).
(10) Eine Neubemessung der Pauschalansätze erfolgt alle drei Haushaltsjahre, erstmals
für die Aufstellung des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020.
§5
Verfahren bei der Mittelbewirtschaftung
(1) Alle eingehenden Rechnungen sind zu kennzeichnen mit

dem Eingangsstempel der Schule,

der Feststellung zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit,

der Anordnung des Rechnungsbetrages durch die Schulleitung,

einen Hinweis über den Verwendungszweck, sofern dieser aus der Rechnung
nicht eindeutig zu erkennen ist,

der Buchungsstelle (Leistung.Konto) und

ggf. mit einem Vermerk zu Inventarisierung.
(2) Nach Eintragung der Ausgabe in die Haushaltsüberwachungsliste ist das Original des
Ausgabebelegs (Rechnung) an den Schulträger weiterzuleiten. Die Abgabe an den
Schulträger muss so rechtzeitig erfolgen, dass eingeräumte Zahlungsabzüge
(Rabatte, Skonto) in Anspruch genommen werden können. Derartige Preisnachlässe
sind bei Feststellung der Rechnung vom Rechnungsbetrag abzusetzen. Der
Endbetrag – tatsächlicher Zahlungsbetrag – ist farblich (gelb) durch Textmarker zu
markieren. Die Erstellung der entsprechenden Anordnung erfolgt durch die
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm.
(3) Bis zum 15.03. des folgenden Haushaltsjahres sind der Kreisverwaltung offene
Rechnungen, die noch auf den jeweiligen Ausgabeansatz des vergangenen
Haushaltsjahres gebucht werden sollen, zur Zahlungsanweisung vorzulegen.
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(4) Dem Ausgabebeleg beigefügte Lieferscheine und sonstige Anlagen verbleiben bei
der Schule und sind auf Verlangen dem Schulträger zur Verfügung zu stellen. Sie
dürfen nur mit Genehmigung des Schulträgers vernichtet werden.
§6
Sachliche Richtigkeit
Mit der Bescheinigung der sachlichen Feststellung bestätigt die Schulleitung die in der
Anordnung oder in den Belegen enthaltenen tatsächlichen Angaben. Sie übernimmt ferner
die Verantwortung dafür, dass

bei der Feststellung der zu erhebenden Einnahmen oder zu leistenden Ausgaben ein
sachlicher Grund vorliegt,

nach den bestehenden Bestimmungen und bei den Haushaltsausgaben nach
Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist,

es sich bei dem bezeichneten Zahlungsempfänger um den Forderungsberechtigten
handelt,

die zugrundeliegende Lieferung oder Leistung sachgemäß und vollständig ausgeführt
ist,

die Preise vereinbart, angemessen und ortsüblich sind.
§7
Rechnerische Richtigkeit
(1) Rechnungsbelege jeder Art, die Berechnungen oder Zahlungsangaben enthalten,
müssen rechnerisch geprüft und festgestellt werden.
(2) Mit dem Vermerk über die rechnerische Feststellung bescheinigt die Schulleitung die
Richtigkeit aller auf eine Berechnung sich gründenden Angaben. Die rechnerische
Feststellung hat sich hiernach nicht nur auf die Nachrechnung der Rechnungsbelege
zu beschränken, sondern sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Feststellung der
Richtigkeit der den Berechnungen im Rechnungsbeleg oder den Anlagen
zugrundeliegenden Ansätze nach
Maßgabe der für
sie gegebenen
Berechnungsunterlagen (z. B. Angebotspreis, Bestimmungen, Verträge, Tarife). Die
Zahlungsbedingungen (Rabatt- und Skontogewährung) sind zu prüfen.
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§8
Haushaltsüberwachungslisten
(1) Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln einschließlich der genehmigten
überplanmäßigen Ausgaben ist im Rahmen der übertragenen Bewirtschaftung in
Haushaltsüberwachungslisten festzuhalten. Eine Inanspruchnahme der
Haushaltsmittel liegt bereits bei der Erteilung von Aufträgen und sonstigen
Maßnahmen vor, durch die Ausgaben im Haushaltsjahr entstehen. In der
Haushaltsüberwachungsliste sind daher außer den zur Zahlung angeordneten
Ausgaben auch alle Beträge einzutragen, die bereits festgelegt und künftig
auszuzahlen sind.
(2) Die Haushaltsüberwachungslisten sind mindestens vierteljährlich mit dem
Schulträger abzustimmen. Hierzu werden vom Schulträger zum Stichtag 01.03.,
01.06., 01.09. und 01.12. eines jeden Haushaltsjahres EDV-mäßig erstelle
Haushaltsüberwachungslisten übersandt.
§9
Bestandsverzeichnisse
(1) Die angeschafften beweglichen Sachen des Anlagevermögens sind in einem
Bestandsverzeichnis zu erfassen, soweit deren Anschaffungs- oder
Herstellungswert im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit mehr als 410 EUR
netto beträgt. Dies gilt nicht für Materialien, die zum Verbrauch bestimmt sind.
(2) Bücher sind unabhängig von einer Wertgrenze in das Bestandsverzeichnis
aufzunehmen.
(3) Die Bestandsverzeichnisse
Überprüfung vorzulegen.
sind
auf
Anforderung
dem
Schulträger
zur
§ 10
Verwaltung und Abrechnung von Vorschüssen
(1) Für die durch die Schulen zu leistenden laufenden Ausgaben (z. B. Porto) wird
den Schulen ein Handvorschuss gewährt.
(2) Die den Schulen gewährten Vorableistungen sind bei Bedarf, spätestens jedoch
am 31.12. des Jahres mit dem Schulträger bzw. der Kreiskasse abzurechnen.
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§ 11
Vervielfältigungen, Telefongebühren
(1) Die Schulleitungen sind aufgefordert Einnahmen zu erzielen. Hierzu zählen
insbesondere der Ersatz von privaten Kopien und Telefongebühren sowie die
Intensivierung der Aktivitäten zur Abwicklung von Schadensersatzansprüchen.
(2) Für die bei den Schulen anfallenden Einnahmen für private Vervielfältigungen und
Telefongespräche sind entsprechende Verzeichnisse zu führen. Die Abrechnung
über die eingenommen Gelder sind bei Bedarf, spätestens jedoch am 31.12. des
Jahres, mit dem Schulträger bzw. der Kreiskasse vorzunehmen.
(3) Für die außerschulische Nutzung gelten im Übrigen die „Richtlinien des Eifelkreises
Bitburg-Prüm über die Erhebung von Nutzungsentgelten für die außerschulische
Nutzung der kreiseigenen Schulgebäude und Schulanlagen (einschließlich der
Sportstätten).
§ 12
Vertretungsregelungen
Im Falle der Verhinderung des Schulleiters finden die Vertretungsregelungen nach
§ 26 Abs. 7 SchulG Anwendung.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Diese Richtlinie tritt mit Beschluss des Kreistages vom 02.05.2016 in Kraft und gilt
erstmals für die Aufstellung des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017.
(2) Sollte nach Inkrafttreten dieser Richtlinie durch Änderung gesetzlicher Bestimmungen
(z. B. im Bereich des Vergaberechts) eine abweichende Regelung erfolgen, so wird
die Richtlinie den geänderten Verhältnissen angepasst. Die Richtlinie ist immer in
ihrer zuletzt geänderten Form gültig.
(3) Die zum 01.01.2006 in Kraft getretene Richtlinie des Eifelkreises Bitburg-Prüm über
die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch die Schulleitungen tritt mit Beschluss
des Kreistages vom 02.05.2016 außer Kraft.