Richtlinie des Eifelkreises Bitburg
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Richtlinie des Eifelkreises Bitburg
Seite 1 von 11 Richtlinie des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch die Schulleitungen Aufgrund des § 88 Abs. 3 SchulG werden den Schulleitern der in der Trägerschaft des Eifelkreises Bitburg-Prüm stehenden Schulen die für deren laufenden Betrieb notwendigen Haushaltsmittel zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung nach Maßgabe folgender Richtlinie übertragen: Hinweis: Soweit in diesen Richtlinien Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen in der männlichen Form verwendet werden, ist darunter auch die jeweilige weibliche Form zu verstehen. Zur Gewährleistung der besseren Lesbarkeit wurde darauf verzichtet, in jedem Einzelfall beide Formen in den Text aufzunehmen. Rechtsgrundlagen für die Mittelbewirtschaftung: Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), in Verbindung mit der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) – 5. Kapitel: Gemeindewirtschaft, 4. Abschnitt: Haushaltswirtschaft – Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz (LGebG) in der Fassung vom 03. Dezember 1974 (GVBl. S. 578) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) vom 20. November 2009 (BAnz. S. 755) in der jeweils gültigen Fassung Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203) in der jeweils gültigen Fassung Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08. November 2007 (GVBl. S. 277) in der jeweils gültigen Fassung Seite 2 von 11 Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz) vom 24. April 2014 (MinBl. 2014, S. 48) Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Eifelkreises Bitburg-Prüm in der jeweils gültigen Fassung §1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Schulen in der Trägerschaft des Eifelkreises Bitburg-Prüm. Die in Kreisträgerschaft stehenden Schulen werden nachfolgend nochmals nachrichtlich aufgeführt: organisatorisch verbundene Grund- und Realschulen plus: Franziskus Grund- und Realschule plus Irrel Grund- und Realschule plus Neuerburg Realschulen plus: Otto-Hahn-Realschule plus Bitburg Kaiser-Lothar-Realschule plus Prüm Realschule plus Bleialf Gymnasien: St. Willibrord-Gymnasium Bitburg Regino-Gymnasium Prüm Berufsbildende Schulen: Theobald-Simon-Schule Bitburg Berufsbildende Schule Prüm Förderschulen: Astrid-Lindgren-Schule Prüm St. Martin-Schule Bitburg Maximin-Schule Bitburg Seite 3 von 11 §2 Umfang der Mittelbewirtschaftung durch die Schulen (1) Für folgende Konten werden die Schulleiter ermächtigt, Aufträge im Rahmen dieser Richtlinie zu erteilen. Für die Zuordnung der Zahlungsvorgänge sind die aufgeführten Verwendungszwecke zu beachten: Konto 523700 523800 524200 524500 562400 563100 563200 563300 563400 563600 Betrieb von Schulen Bezeichnung Verwendungszweck Aufwendungen für Unterhaltung und Ausgaben für die laufende Unterhaltung der Bewirtschaftung – Unterhaltung der Einrichtung und Geräte (Ausgaben für Betriebs- und Geschäftsausstattung Sachkosten z. B. kleinere Reparaturen, Ersatzteile und Unterhaltung von Hausmeisterfahrzeugen) Aufwendungen für Unterhaltung und Ausgaben für die Anschaffung, Herstellung Bewirtschaftung – Geringwertige Geräte, und Ersatzbeschaffung bis zu einer Ausstattungs-, Ausrüstungs- und Wertgrenze von 60 EUR netto, z. B. sonstige Gebrauchsgegenstände Arbeitsgeräte und –maschinen, Büromaschinen, Drucker, Fernsprechgeräte, Fernschreibegeräte, Müllbehälter, Schulausstattung, kleineres Mobiliar, Geschirr, Bestecke, Werkzeuge Weitere Verwaltungs- und Ausgaben für die gemeinsame Betriebsaufwendungen – Essenskosten Mittagsverpflegung Beachte: eigene Bewirtschaftung des Kontos zur Zeit nur bei Astrid-Lindgren-Schule Prüm und St. Martin-Schule Bitburg, da Essensherstellung in eigener Frischkochküche erfolgt. Weitere Verwaltungs- und Sachmittel, die im oder zur Vorbereitung auf Betriebsaufwendungen – den Unterricht verbraucht oder benutzt Verbrauchsmittel an Schulen, Lehr- und werden. Z. B. Bücher, Fachzeitschriften für Unterrichtsmittel (Landkarten, Filme, Lehrerbücherei, Landkarten, Filme, Dias, Zeichnungen, physikalische und Tonbänder, Zeichnungen, chemische Stoffe), Lernmittel, Experimentiermaterial für Schulbücher, Werkstoffe naturwissenschaftlichen Unterricht, Kreide, Tinte, Farben, Zeichenmaterial, Papier, Schwämme, Laborbedarf, Werkstättenbedarf, Lebensmittel, Arzneimittel, Verbandsstoffe, Sanitätsverbrauchsmaterial, Baumaterial, sonstiger Anstaltsbedarf, Saat- und Pflanzgut Aufwendungen für die Inanspruchnahme Betreuungsleistungen und von Rechten und Diensten – Unterstützungsleistungen zur Datenverarbeitung Aufrechterhaltung des schulischen EDVNetzes Geschäftsaufwendungen – Büromaterial Schreib- und Zeichenbedarf und kleinere Arbeitsmittel (z. B. Papier, Vordrucke, Formulare, Kopien, Drucksachen, EDVMaterial für den Verwaltungsbedarf) Geschäftsaufwendungen – Fachliteratur, Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Gesetz-, Zeitschriften Verordnungs- und Amtsblätter, Druckschriften, Einbindungen von Büchern und Zeitschriften Geschäftsaufwendungen – Porto und Porto, Postfachgebühren, Versandkosten Pauschalentschädigungen für die dienstliche Benutzung von Privatfernsprechern Geschäftsaufwendungen – Telefon, Fernmeldegebühren, einmalige Gebühren für Datenübertragungskosten Verlegung und Änderung von Fernmeldeanlagen, Wartungsgebühren, Miete für Fernsprech- und Fernschreibanlagen, Rundfunk- und Fernsehgebühren Geschäftsaufwendungen – Zeitungsinserate, Ausgaben für andere Öffentlichkeitsarbeit Bekanntmachungsformen, eigenes Amtsblatt Seite 4 von 11 563800 Geschäftsaufwendungen Transportkosten Kosten für schulische Fahrten (z. B. zum Schwimmbad). Beachte: Die Fahrtkosten für die Schülerbeförderung zu den angemieteten Schulturnhallen am Standort Bitburg werden gesondert bei dem Konto 524800 ausgewiesen. (2) Der Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens (Konto 082200 (über 410 EUR netto) bzw. 082400 (zwischen 60 und 410 EUR netto)) obliegt der Schulleitung bis zu einer Wertgrenze von 5.000 EUR (brutto). Zu den beweglichen Sachen des Anlagevermögens zählen Aufträge für die Erst-, Ersatz- und Ergänzungsbeschaffung von beweglichen Sachen, 1. wenn das Wirtschaftsgut selbstständig nutzungsfähig ist und deren Anschaffungswert für das einzelne Wirtschaftsgut netto 410 Euro nicht übersteigen (Erwerb von geringfügigen Wirtschaftsgütern) oder 2. wenn, für den einzelnen Gegenstand Ausgaben von mehr als 410 EUR netto entstehen oder Gegenstände beschafft werden, die technisch oder wirtschaftlich mit anderen Gegenständen eine Einheit bilden und zusammen die Wertgrenze von 410 EUR netto überschreiten oder Gegenstände beschafft werden, die selbstständig bewertet und nutzungsfähig sind, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 410 EUR netto betragen, die zur Erstausstattung oder zur Aufstockung des Bestandes beschafft werden und der gesamte Betrag über der Grenze von 410 EUR liegt. (3) Es ist unzulässig, bei Vorliegen eines Auftragsvolumens, das über der vorgegebenen Höchstgrenze liegt, mehrere Einzelaufträge mit dem Ziel zu erteilen, statt einer Gesamtrechnung mehrere Teilrechnungen zu erhalten, welche die Höchstgrenze unterschreiten (Verbot von Kettenaufträgen). (4) Für die Anschaffung der Büroeinrichtungen für die Schulleitung gelten generell folgende Pauschalsätze (brutto): Schulleiter: 3.000 EUR für z. B. Schreibtisch als Eckkombination, 1 Schreibtischstuhl, 1 Besprechungstisch, 5 Stühle, 3 offene Regalschränke oder 2 geschlossene Regelschränke Stellvertretung: 2.700 EUR für z. B. Schreibtisch als Eckkombination, 1 Besprechungstisch, 4 Stühle, 2 offene Regalschränke oder 1 geschlossener Regalschrank erweiterte Verwaltung: hierzu gehören z. B. pädagogischer Koordinator, Leiter Orientierungsstufe – die Höchstgrenze für die Anschaffung von Büroeinrichtungen beträgt 2.200 EUR Seite 5 von 11 Sofern in den zur Verfügung stehenden Büros Einbauschränke vorhanden sind, reduzieren sich die Pauschalansätze um jeweils 500 EUR. Eine erneute Anschaffung der Büroeinrichtung ist grundsätzlich erst nach Ablauf von 15 Jahren möglich. (5) Sämtliche Aufträge sind durch entsprechende Nachweise zu belegen. Auf den zahlungsbegründenden Belegen ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen. (6) Für die mit der Bereitstellung der schulischen Anlagen verbundenen Auszahlungen bleibt die Vergabe von Aufträgen ausschließlich dem Schulträger vorbehalten. Hierzu zählen insbesondere: Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagen, Bewirtschaftung der Grundstücke und der baulichen Anlagen (z. B. Heizung (insbesondere die Beschaffung von Heizöl), Strom, Wasser, Abwasser, Abfall, Reinigung, Bauunterhaltung/Instandsetzung), Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens, Baumaßnahmen, alle grundstücksbezogenen Abgaben der Schulen (Steuern, Gebühren für die Abfallbeseitigung u. ä.), alle Versicherungen (z. B. Haftpflichtversicherung für Schüler u. ä.), Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen stehen (z. B. Leasing- und Wartungsverträge), Abschluss, Änderung und Kündigung von Miet-, Wartungs-, Versicherungsund sonstigen Verträgen, Anschaffung für die dem Schulträger Zuschüsse gewährt werden können (z. B. Ersteinrichtungen – Sportgeräte) und Beschaffungen für den laufenden Sachbedarf und Anschaffung des beweglichen Vermögens, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 5.000 EUR (brutto) übersteigen. (7) Darüber hinaus behält sich der Schulträger für einzelne Anschaffungen aus den zur Mittelbewirtschaftung auf die Schulen übertragenen Konten die Auftragsvergabe vor. Dies wird im Einzelfall mit der Schulleitung abgestimmt. Seite 6 von 11 §3 Vergabe von Aufträgen (1) Die im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel müssen sparsam und wirtschaftlich verwaltet werden. (2) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Grundsätze und Richtlinien zu beachten, die das fachlich zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift (Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz) bestimmt hat. In der Regel müssen bei freihändigen Vergaben mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. (3) Aufträge dürfen nur erteilt werden, wenn die Finanzierung vollständig gesichert ist. (4) Die Auftragserteilung durch die Schulleiter erfolgt im Namen und im Auftrag des Eifelkreises Bitburg-Prüm. Die Auftragserteilung bedarf der Schriftform. Im Schriftverkehr ist erkennbar zu machen, dass die Schulleitung für den Schulträger tätig wird. §4 Bemessung der Haushaltsansätze (1) Die Bemessung der Haushaltsansätze für die allgemeine Bauunterhaltung der schulischen Anlagen erfolgt auf der Grundlage der Hauptnutzfläche. Als Richtwert werden 13,00 EUR pro m² Hauptnutzfläche bereitgestellt. Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden aktuell wie folgt festgesetzt: Schule Franziskus Grund- und Realschule plus Irrel Grund- und Realschule plus Neuerburg Otto-Hahn-Realschule plus Bitburg Kaiser-Lothar-Realschule plus Prüm Realschule plus Bleialf St. Willibrord-Gymnasium Bitburg Regino-Gymnasium Prüm Theobald-Simon-Schule Bitburg Berufsbildende Schule Prüm Astrid-Lindgren-Schule Prüm St. Martin-Schule Bitburg Maximin-Schule Bitburg Haushaltsansatz 80.000,00 EUR 100.000,00 EUR 140.000,00 EUR 150.000,00 EUR 35.000,00 EUR 80.000,00 EUR 85.000,00 EUR 90.000,00 EUR 90.000,00 EUR 40.000,00 EUR 25.000,00 EUR 30.000,00 EUR Die allgemeine Bauunterhaltung umfasst Kosten für Elektroarbeiten (Beschaffung von Beleuchtungsmitteln, Beschaffung von Elektrokleinmaterialen), Sanitärarbeiten (kleinere Ersatzbeschaffungen und Reparaturen), Heizungsarbeiten (kleinere Reparaturen an Heizkörpern), Fenster, Türen, Böden (kleinere Reparaturarbeiten), Maler- und Erneuerungsarbeiten in Klassenräumen, Wartungsarbeiten an technischen Anlagen und die Kosten für die Pflege der Außenanlagen. Der Schulträger stellt für jedes Haushaltsjahr im Benehmen mit der Schulleitung eine Prioritätenliste für die geplanten Unterhaltungsmaßnahmen auf. Für über den Pauschalansatz liegende Bauunterhaltungsmaßnahmen werden Haushaltsmittel je nach Bedarf bereitgestellt. Seite 7 von 11 (2) Die Ansätze für die in § 2 Abs. 1 aufgeführten Konten für den Betrieb der Schulen werden – mit Ausnahme der Essenskosten - auf der Grundlage der Schülerzahlen (Statistik zum 01.10.), die dem jeweiligen Haushaltsjahr voran gehen, ermittelt. Neben einem Sockelansatz in Höhe von insgesamt 10.000 EUR werden als Richtwert folgende Pauschalansätze bereitgestellt: Grund- und Realschulen plus Gymnasien Berufsbildende Schulen Förderschulen 3,50 EUR/Schüler 2,50 EUR/Schüler 2,50 EUR/Schüler 8,50 EUR/Schüler Die Ansätze werden entsprechend dem Verhältnis der Haushaltsvorjahre auf den einzelnen Konten bereitgestellt und auf- bzw. abgerundet. Zu jedem Haushaltsjahr erfolgt eine Neuberechnung der Haushaltsmittel für die einzelnen Schulen. Darüber hinausgehende Haushaltsmittel sind durch die Schulleitung schriftlich zu begründen. (3) Für die Anschaffung des beweglichen Vermögens nach § 2 Abs. 2 werden pauschal für jedes Haushaltsjahr folgende Ansätze eingestellt: Grund- und Realschulen plus Gymnasien Berufsbildenden Schulen Förderschulen 20.000,00 EUR 20.000,00 EUR 20.000,00 EUR 12.500,00 EUR Darüber hinausgehende Haushaltsmittel sind durch die Schulleitung schriftlich zu begründen. (4) Alle übrigen Haushaltsansätze für die Bereitstellung der Schulgebäude (z. B. Heiz-, Strom- und Reinigungskosten) und den Betrieb der Schule (z. B. Essenskosten) werden individuell nach den tatsächlichen Gegebenheiten durch den Schulträger eingeplant. (5) Die Ansätze werden bis zum 15.07. eines jeden Jahres zwischen Schulträger und Schulleitung in einem persönlichen Gespräch abgestimmt. (6) Alle Ausgabeansätze für den Betrieb der einzelnen Schulen sind schulbezogen gegenseitig deckungsfähig. (7) Die Erteilung von Aufträgen, bei denen im Zeitpunkt der Auftragserteilung schon zu erkennen ist, dass der vorgesehene Haushaltsansatz nicht ausreicht, bedarf der vorherigen Zustimmung des Schulträgers. Anschaffungen, die die Haushaltsansätze übersteigen und für die, die Zustimmung nicht eingeholt wurde, werden nicht zur Begleichung übernommen. Überplanmäßige Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres werden auf das Budget des kommenden Haushaltsjahres angerechnet. Seite 8 von 11 (8) Haushaltsmittel, die im laufenden Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen werden (Einsparungen), stehen nach vorheriger Zustimmung des Schulträgers für entsprechende Ausgaben des folgenden Haushaltsjahres zur Verfügung und werden übertragen, sofern dadurch eine wirtschaftliche Mittelverwendung zu erwarten ist. Sofern Haushaltsmittel nicht übertragen werden, geht damit grundsätzlich keine Kürzung der Haushaltsmittel für das kommende Haushaltsjahr einher. (9) Der Schulträger teilt den Schulleitern nach Rechtsverbindlichkeit der jeweiligen Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes die für die einzelnen Buchungsstellen zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit. Bis dahin gelten die Regelungen über die vorläufige Haushaltsführung (vgl. § 57 LKO i. V. m. § 99 GemO). (10) Eine Neubemessung der Pauschalansätze erfolgt alle drei Haushaltsjahre, erstmals für die Aufstellung des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2020. §5 Verfahren bei der Mittelbewirtschaftung (1) Alle eingehenden Rechnungen sind zu kennzeichnen mit dem Eingangsstempel der Schule, der Feststellung zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit, der Anordnung des Rechnungsbetrages durch die Schulleitung, einen Hinweis über den Verwendungszweck, sofern dieser aus der Rechnung nicht eindeutig zu erkennen ist, der Buchungsstelle (Leistung.Konto) und ggf. mit einem Vermerk zu Inventarisierung. (2) Nach Eintragung der Ausgabe in die Haushaltsüberwachungsliste ist das Original des Ausgabebelegs (Rechnung) an den Schulträger weiterzuleiten. Die Abgabe an den Schulträger muss so rechtzeitig erfolgen, dass eingeräumte Zahlungsabzüge (Rabatte, Skonto) in Anspruch genommen werden können. Derartige Preisnachlässe sind bei Feststellung der Rechnung vom Rechnungsbetrag abzusetzen. Der Endbetrag – tatsächlicher Zahlungsbetrag – ist farblich (gelb) durch Textmarker zu markieren. Die Erstellung der entsprechenden Anordnung erfolgt durch die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm. (3) Bis zum 15.03. des folgenden Haushaltsjahres sind der Kreisverwaltung offene Rechnungen, die noch auf den jeweiligen Ausgabeansatz des vergangenen Haushaltsjahres gebucht werden sollen, zur Zahlungsanweisung vorzulegen. Seite 9 von 11 (4) Dem Ausgabebeleg beigefügte Lieferscheine und sonstige Anlagen verbleiben bei der Schule und sind auf Verlangen dem Schulträger zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen nur mit Genehmigung des Schulträgers vernichtet werden. §6 Sachliche Richtigkeit Mit der Bescheinigung der sachlichen Feststellung bestätigt die Schulleitung die in der Anordnung oder in den Belegen enthaltenen tatsächlichen Angaben. Sie übernimmt ferner die Verantwortung dafür, dass bei der Feststellung der zu erhebenden Einnahmen oder zu leistenden Ausgaben ein sachlicher Grund vorliegt, nach den bestehenden Bestimmungen und bei den Haushaltsausgaben nach Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verfahren worden ist, es sich bei dem bezeichneten Zahlungsempfänger um den Forderungsberechtigten handelt, die zugrundeliegende Lieferung oder Leistung sachgemäß und vollständig ausgeführt ist, die Preise vereinbart, angemessen und ortsüblich sind. §7 Rechnerische Richtigkeit (1) Rechnungsbelege jeder Art, die Berechnungen oder Zahlungsangaben enthalten, müssen rechnerisch geprüft und festgestellt werden. (2) Mit dem Vermerk über die rechnerische Feststellung bescheinigt die Schulleitung die Richtigkeit aller auf eine Berechnung sich gründenden Angaben. Die rechnerische Feststellung hat sich hiernach nicht nur auf die Nachrechnung der Rechnungsbelege zu beschränken, sondern sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Feststellung der Richtigkeit der den Berechnungen im Rechnungsbeleg oder den Anlagen zugrundeliegenden Ansätze nach Maßgabe der für sie gegebenen Berechnungsunterlagen (z. B. Angebotspreis, Bestimmungen, Verträge, Tarife). Die Zahlungsbedingungen (Rabatt- und Skontogewährung) sind zu prüfen. Seite 10 von 11 §8 Haushaltsüberwachungslisten (1) Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln einschließlich der genehmigten überplanmäßigen Ausgaben ist im Rahmen der übertragenen Bewirtschaftung in Haushaltsüberwachungslisten festzuhalten. Eine Inanspruchnahme der Haushaltsmittel liegt bereits bei der Erteilung von Aufträgen und sonstigen Maßnahmen vor, durch die Ausgaben im Haushaltsjahr entstehen. In der Haushaltsüberwachungsliste sind daher außer den zur Zahlung angeordneten Ausgaben auch alle Beträge einzutragen, die bereits festgelegt und künftig auszuzahlen sind. (2) Die Haushaltsüberwachungslisten sind mindestens vierteljährlich mit dem Schulträger abzustimmen. Hierzu werden vom Schulträger zum Stichtag 01.03., 01.06., 01.09. und 01.12. eines jeden Haushaltsjahres EDV-mäßig erstelle Haushaltsüberwachungslisten übersandt. §9 Bestandsverzeichnisse (1) Die angeschafften beweglichen Sachen des Anlagevermögens sind in einem Bestandsverzeichnis zu erfassen, soweit deren Anschaffungs- oder Herstellungswert im Einzelfall oder für die Sachgesamtheit mehr als 410 EUR netto beträgt. Dies gilt nicht für Materialien, die zum Verbrauch bestimmt sind. (2) Bücher sind unabhängig von einer Wertgrenze in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen. (3) Die Bestandsverzeichnisse Überprüfung vorzulegen. sind auf Anforderung dem Schulträger zur § 10 Verwaltung und Abrechnung von Vorschüssen (1) Für die durch die Schulen zu leistenden laufenden Ausgaben (z. B. Porto) wird den Schulen ein Handvorschuss gewährt. (2) Die den Schulen gewährten Vorableistungen sind bei Bedarf, spätestens jedoch am 31.12. des Jahres mit dem Schulträger bzw. der Kreiskasse abzurechnen. Seite 11 von 11 § 11 Vervielfältigungen, Telefongebühren (1) Die Schulleitungen sind aufgefordert Einnahmen zu erzielen. Hierzu zählen insbesondere der Ersatz von privaten Kopien und Telefongebühren sowie die Intensivierung der Aktivitäten zur Abwicklung von Schadensersatzansprüchen. (2) Für die bei den Schulen anfallenden Einnahmen für private Vervielfältigungen und Telefongespräche sind entsprechende Verzeichnisse zu führen. Die Abrechnung über die eingenommen Gelder sind bei Bedarf, spätestens jedoch am 31.12. des Jahres, mit dem Schulträger bzw. der Kreiskasse vorzunehmen. (3) Für die außerschulische Nutzung gelten im Übrigen die „Richtlinien des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Erhebung von Nutzungsentgelten für die außerschulische Nutzung der kreiseigenen Schulgebäude und Schulanlagen (einschließlich der Sportstätten). § 12 Vertretungsregelungen Im Falle der Verhinderung des Schulleiters finden die Vertretungsregelungen nach § 26 Abs. 7 SchulG Anwendung. § 13 Inkrafttreten (1) Diese Richtlinie tritt mit Beschluss des Kreistages vom 02.05.2016 in Kraft und gilt erstmals für die Aufstellung des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017. (2) Sollte nach Inkrafttreten dieser Richtlinie durch Änderung gesetzlicher Bestimmungen (z. B. im Bereich des Vergaberechts) eine abweichende Regelung erfolgen, so wird die Richtlinie den geänderten Verhältnissen angepasst. Die Richtlinie ist immer in ihrer zuletzt geänderten Form gültig. (3) Die zum 01.01.2006 in Kraft getretene Richtlinie des Eifelkreises Bitburg-Prüm über die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln durch die Schulleitungen tritt mit Beschluss des Kreistages vom 02.05.2016 außer Kraft.